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NC200001

Unterhalt

Zürich OG · 2020-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Der Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der Sohn des Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Die Parteien standen sich seit April 2018 am Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Mündigenunterhalt gegenüber (Urk. 2).

E. 2 Vor Vorinstanz hat der Kläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– zzgl. MwSt. ersucht (Urk. 2 S. 2) und diesen später auf Fr. 11'000.– zzgl. MwSt. erhöht (Urk. 13 S. 2). Eventualiter wurde jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 2). Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 15. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 55). Das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hat sie mit Verfügung vom 20. November 2018 abgewiesen (Urk. 58). Gegen den abschlägigen Entscheid betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hat der Kläger innert Frist Berufung erhoben (Urk. 1 im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190004). Da sich die Berufung gegen den Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190004 verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich Fr. 6'033.15 im Jahr 2017 bzw. einem solchen von monatlich Fr. 5'653.58 in den Jahren 2018 und 2019 ausgegangen (Urk. 107 S. 17 f.). Diesem Einkommen hat sie einen Bedarf von Fr. 6'239.44 (1. November 2016 bis 31. August 2017) bzw. Fr. 6'599.44 (1. September 2017 bis 30. November 2018) bzw. Fr. 6'734.76 (1. Dezember 2018 bis 30. Januar 2019) bzw. Fr. 4'862.30 (1. Februar 2019 bis auf Weiteres) gegenübergestellt (vgl. Urk. 107 S. 19 f.). Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass der Beklagte in der Phase ab 1. Dezember 2018 über

- 10 - einen Überschuss von Fr. 791.30 verfüge. Weder die Einkommens- noch die Bedarfsberechnung des Beklagten wurde vom Kläger in der Berufung beanstandet (vgl. Urk. 106 S. 6), weshalb es dabei sein Bewenden hat.

E. 2.2 Umstritten ist im Berufungsverfahren die sich aus dem Vermögen des Beklagten ergebende Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte verfüge über kein bzw. kein relevantes liquides Vermögen. Es sei zwar unbestritten, dass er am 31. Oktober 2017 aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Liegenschaft eine Geldzahlung von insgesamt Fr. 129'050.90 erhalten habe. Es stehe jedoch fest, dass er in der Folge insgesamt Fr. 129'000.– in seine neue Eigentumswohnung investiert habe. Konkret habe er am 16. Oktober 2017 sowie am 2. November 2017 Anzahlungen im Betrag von Fr. 20'000.– und Fr. 80'000.– getätigt und am 22. Dezember 2017 für Mehrkosten den Betrag von Fr. 29'000.– aufgewendet. Das Schlichtungsgesuch des Klägers sei am 6. November 2017 eingereicht worden. Der Grossteil der Investitionen (Fr. 100'000.–) sei damit vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens getätigt worden. Die nach Rechtshängigkeit getätigte Zahlung von Fr. 29'000.– betreffe nachträglich angefallene Mehrkosten, welchen kein separater Investitionsentscheid zugrunde gelegen haben dürfte, sondern in Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stünden. Es sei damit belegt, dass der Beklagte beinahe den gesamten Verkaufserlös aus der Übertragung der vormals ehelichen Wohnung in seine neue Eigentumswohnung investiert habe, womit dieser nicht mehr zur Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen zur Verfügung stehe. Auch die dem Beklagten unbestrittenermassen im Oktober oder November 2018 überwiesene Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 45'250.– könne nicht für die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen verwendet werden. Zum einen handle es sich dabei um eine aufgeschobene Steuer (§ 216 Abs. 3 StG). Zum anderen habe der Beklagte mit diesem Betrag Schulden getilgt, indem er ein Darlehen seines Vaters in der Höhe von Fr. 20'000.– und einen Kredit der C._____ Bank zurückbezahlt habe. Des Weiteren habe er damit Möbel im Gesamtwert von Fr. 18'528.– gekauft. Gesamthaft sei damit davon auszugehen, dass der Beklagte über kein bzw. über kein relevantes liquides Vermögen verfüge (Urk. 107 S. 31-33).

- 11 -

E. 2.3 Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz lasse die Chronologie der Ereignisse ausser Acht, wenn sie bloss auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsbegehrens am 6. November 2017 abstelle. Der Beklagte habe schon lange mit einem Verfahren betreffend Mündigenunterhalt rechnen müssen. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger sei bereits bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Eheleuten B._____ & D._____ betreffend die Übertragung des Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Liegenschaft thematisiert worden. Dem Beklagten habe klar sein müssen, dass im Falle einer Nichteinigung ein Verfahren anhängig gemacht werde. Wenn die Vorinstanz diesen Vorlauf ausblende, stelle sie den Sachverhalt falsch fest (Urk. 106 S. 9 f.). Unabhängig davon habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens noch keine verbindliche Verpflichtung des Beklagten zum Erwerb der Eigentumswohnung bestanden. Der Beklagte habe nämlich am 26. Oktober 2017 bloss einen Reservationsvertrag mit der E.______ Immobilien AG unterzeichnet, welcher aufgrund der fehlenden öffentlichen Beurkundung nichtig gewesen sei. Die gestützt auf diesen nichtigen Reservationsvertrag geleisteten Anzahlungen vom 16. Oktober 2017 sowie vom 23. November 2017 - die zweite Anzahlung sei entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht am 2. November 2017, sondern gemäss Kaufvertrag erst am 23. November 2017 erfolgt - hätten vom Beklagten zurückgefordert werden können, da sie ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt seien. Mit anderen Worten hätte der Beklagte selbst nach dem 6. November 2017 jederzeit und ohne Verlust das beabsichtigte Geschäft stoppen können und müssen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beklagte den Grossteil der Investitionen bereits vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens getätigt habe, greife damit zu kurz. Eine Investition in ein nichtiges Rechtsgeschäft sei eben keine verbindliche Investition. Der Beklagte sei weder gehalten gewesen, den nichtigen Reservationsvertrag abzuschliessen, noch grundlose Zahlungen zu leisten, da er um seine seit Aufnahme des Studiums des Klägers anstehenden Unterhaltsverpflichtungen gewusst habe und ihm dies spätestens ab Sommer 2017 wieder deutlich bewusst gemacht worden sei bzw. er allerspätestens mit Eingang des Schlichtungsgesuchs vom 6. November 2017

- 12 - von der Ernsthaftigkeit der Geltendmachung des klägerischen Unterhaltsanspruchs habe Kenntnis nehmen müssen. Unrichtig und aktenwidrig sei auch die Vermutung der Vorinstanz, dass die nach Rechtshängigkeit getätigte Zahlung von Fr. 29'000.– nachträglich angefallene Mehrkosten betreffe, welchen kein separater Investitionsentscheid zugrunde gelegen haben dürfte. Richtig sei, dass nachträglich anfallende Mehrkosten in aller Regel auf Änderungswünsche am Bau zurückzuführen seien. Die Vor-instanz habe damit weder dem chronologischen Kontext noch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beklagte erst nach der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sei. Das Verhalten des Beklagten sei, wissend um seine Verpflichtung gegenüber dem Sohn, rechtsmissbräuchlich. Er habe sich vorsätzlich teilweise illiquid gemacht, um keine Unterhaltsbeiträge zahlen zu müssen und um sich die unentgeltliche Rechtspflege zu erschleichen (Urk. 106 S. 10-13). Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Fakt ist, dass der Beklagte den Erlös aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Wohnung im Umfang von Fr. 129'000.– in den Kauf und den Ausbau einer neuen Eigentumswohnung in F.______ investiert hat. Inwiefern dies rechtsmissbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens Verhandlungen über den vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsanspruch geführt wurden. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Mündigenunterhalt kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig bestand eine solche Verpflichtung des Beklagten bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 6. November 2017. Der Beklagte vertrat stets den Standpunkt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Mündigenunterhalt zu. Dieser Standpunkt erscheint mit Blick auf das Alter des Klägers sowie die gesamten Umstände jedenfalls nicht von vornherein als vermessen. Weshalb also der Beklagte die von ihm bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits geleisteten Anzahlungen von insgesamt Fr. 100'000.– hätte zurückfordern sollen, leuchtet nicht ein. Dass die beiden Anzahlungen vor der Rechtshängigkeit geleistet wurden, steht ausser Frage. Konkret hat der Beklagte am 16. Oktober 2017 eine Anzahlung von Fr. 20'000.–

- 13 - und am 2. November 2017 eine solche von Fr. 80'000.– getätigt. Es ist schleierhaft, weshalb der Kläger im Berufungsverfahren daran festhält, die zweite Anzahlung sei erst am 23. November 2017 geleistet worden, obwohl der Einzahlungsbeleg der G.______-bank über den Betrag von Fr. 80'000.– vom 2. November 2017 in den Akten liegt (Urk. 23/25). Ob der diesen Anzahlungen zu Grunde liegende Reservationsvertrag verbindlich war oder nicht, ist dabei nicht von Belang. Der Beklagte - welcher als juristischer Laie kaum über die Gültigkeitsvorschriften eines Reservationsvertrages im Bilde gewesen sein dürfte

- hatte keinerlei Anlass, die von ihm geleistete Anzahlung zurückzufordern. Im Übrigen ist nicht einmal klar, wann der Beklagte von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens Kenntnis erlangt hat. Fest steht einzig, dass das Schlichtungsverfahren vom Kläger am 6. November 2017 eingeleitet wurde und die Schlichtungsverhandlung am 19. Dezember 2017 stattgefunden hat (vgl. Urk. 1). Wann genau dem Beklagten Mitteilung über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemacht wurde, geht aus den Ausführungen der Parteien sowie aus den Akten nicht hervor. Damit steht nicht fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages am 23. November 2017, womit er unbestrittenermassen eine verbindliche Verpflichtung eingegangen ist, vom vorliegenden Verfahren bereits Kenntnis erlangt hatte. Gesamthaft kann damit nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Gleiches gilt auch für den vom Beklagten am

22. Dezember 2017 an den Generalunternehmer überwiesenen Betrag von Fr. 29'000.– (vgl. Urk. 23/27). Der Beklagte hat diesen Betrag für im Zusammenhang mit dem Bau der Eigentumswohnung stehende Mehrkosten aufgewendet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diesbezüglich - bereits aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Vertragsunterzeichnung am 23. November 2017 und dem Überweisungsdatum vom 22. Dezember 2017 - nicht von einem separaten Investitionsentscheid auszugehen ist. Die zeitliche Nähe lässt viel mehr plausibel erscheinen, dass der Investitionsentscheid bezüglich der Umbauarbeiten zusammen mit dem Kaufentscheid gefallen ist. Unabhängig davon ist nochmals zu betonen, dass auch nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens keine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Mündigenunterhalt feststand. Dem

- 14 - Beklagten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn er unter diesen Umständen Änderungswünsche an seiner sich im Bau befindlichen Eigentumswohnung umsetzen liess, geht nicht an.

E. 2.4 Weiter kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz die dem Beklagten zurückerstattete Grundstückgewinnsteuer nicht zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge herangezogen habe. Es stehe nicht fest, welchen Betrag der Beklagte wann genau erhalten habe. Die Vorinstanz habe es nämlich unterlassen, vom Beklagten die Belege über das Grundstückgewinnsteuer-Verfahren edieren zu lassen, obwohl dies vom Kläger beantragt worden sei. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass es sich um eine aufgeschobene Steuer handle, ohne zu sagen, was sie damit meine. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sein Grundeigentum in absehbarer Zeit verkaufe. Tatsache sei, dass dem Beklagten dieser Betrag zur freien Verfügung gestanden habe (Urk. 106 S. 13 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die rückerstattete Grundstückgewinnsteuer vorliegend nicht zur Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden kann, da es sich um eine aufgeschobene Steuer handelt. Dieser Betrag ist für eine allfällige Handänderung in der Zukunft zurückzustellen. Ob sich eine solche Handänderung in nächster Zeit abzeichnet, ist nicht von Belang. Fakt ist, dass der Beklagte mit seinem Einkommen kaum Möglichkeiten hat, Ersparnisse zu bilden, um eine zweckentfremdete Verwendung der rückerstatteten Grundstückgewinnsteuer (z.B. für Unterhaltsbeiträge an den volljährigen Sohn) in Zukunft zu kompensieren. Es kann dem Beklagten unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, die Mittel aus der rückerstatteten Grundstückgewinnsteuer für die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen. Dass der Beklagte dennoch auf die aus der Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer erhaltenen Mittel zurückgegriffen hat - nach seiner Darstellung hat er damit ein Darlehen seines Vaters in der Höhe von Fr. 20'000.– sowie den Privatkredit bei der C._____ Bank zurückbezahlt und Möbel im Wert von Fr. 18'528.– gekauft (vgl. Urk. 88 S.13) -, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar zeigt gerade der für Möbel eingesetzte Betrag eine falsche Prioritätensetzung bei der Verwendung der

- 15 - Mittel. Eine Verpflichtung zur Sicherstellung der dazumals noch nicht feststehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem volljährigen Kläger kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Eine weitere Auseinandersetzung mit den klägerischen Vorbringen, womit er die Rückzahlung des vom Vater gewährten Darlehens sowie die Notwendigkeit zur Rückzahlung des Privatkredits bei der C._____ Bank sowie des Kaufes von Möbeln in Frage stellt (vgl. Urk. 106 S. 15 ff.), erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

E. 2.5 Ferner geht der Kläger davon aus, der Beklagte verfüge über weitere (latente) Vermögenswerte. So habe er mit der H.______ Group einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen, wobei davon auszugehen sei, dass er dieses nach Ablauf der Leasingdauer zu einem sehr günstigen Preis werde übernehmen können. Ausgehend von den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sei aber von einem viel höheren effektiven Wert auszugehen. Zudem soll die Mutter des Beklagten gestorben sein. Diesfalls habe der Beklagte womöglich seinen Anteil am mütterlichen Nachlass verschwiegen (Urk. 106 S. 18). Der Beklagte ist als Leasingnehmer nicht Eigentümer des Leasingfahrzeuges. Dieses kann daher nicht seinem Vermögen zugerechnet werden. Die Annahme, ein Leasingnehmer könne nach einer Leasingdauer von rund vier Jahren einen Personenwagen unter Preis übernehmen, ist schlicht lebensfremd. Selbst wenn der Beklagte das Fahrzeug schliesslich übernehmen würde, ist nicht einzusehen, wie er aus einem ihm in Zukunft gehörenden Fahrzeug laufende Unterhaltsbeiträge finanzieren sollte. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Den potentiellen mütterlichen Nachlass hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren pauschal erwähnt und ausgeführt, es sei offenbar die Mutter des Beklagten gestorben und der Beklagte habe vermutlich ein Erbe antreten können (Urk. 87 S. 16). Dabei handelt es sich um eine unsubstantiierte Tatsachenbehauptung, welche einem Beweisverfahren nicht zugänglich ist. Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Beweisantrag, es sei ein zivilstandsamtlicher Nachweis beizuziehen und es seien der Todesschein, ein Nachlassinventar, ein Teilungsvertrag sowie weitere relevante Belege zum

- 16 - Nachlass zu edieren (Urk. 106 S. 18), erfolgt mit Verweis auf das stark eingeschränkte Recht zur Vorbringung von Noven verspätet und ist daher unbeachtlich.

E. 2.6 Weiter moniert der Kläger die von der Vorinstanz zu den Schulden des Beklagten gemachten Erwägungen. Diese ging gestützt auf die Steuererklärung 2017 von Schulden des Beklagten von Fr. 107'413.– aus, bestehend aus zwei zinslosen Privatdarlehen gegenüber seinem Vater von Fr. 75'000.– respektive von Fr. 20'000.– sowie einem zu verzinsenden Privatkredit bei der C._____ Bank AG in der Höhe von Fr. 12'413.–. Die beiden letzten Ausstände habe der Beklagte mit dem rückerstatteten Betrag aus der Grundstückgewinnsteuer mittlerweile beglichen. Hinzu komme ein zinsloses Privatdarlehen gegenüber I.______ im Betrag von Fr. 15'000.–, welches noch offen sei (Urk. 107 S. 31 ff.). Der Kläger gibt mit Blick auf die Schuldensituation des Beklagten (grösstenteils) wortwörtlich seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wieder (Urk. 106 S. 14 ff.; Urk. 87 S. 20 ff.). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen des Klägers an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. C.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Unabhängig davon geht die Argumentation des Klägers auch inhaltlich fehl. Für seine Behauptung, bei den beiden zinslosen Darlehen des Vaters des Beklagten handle es sich in Wahrheit um Schenkungen (Urk. 106 S. 14), bestehen - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 107 S. 32) - keinerlei Belege. Der Kläger verliert sich hier in Spekulationen. Immerhin sind beide Darlehen im Schuldenverzeichnis der beklagtischen Steuererklärung 2017 aufgeführt (Urk. 23/13). Dass diese in einer nicht unterzeichneten Version eingereicht wurde, dürfte daran liegen, dass sie mit dem "Private Tax"-Programm erstellt wurde und

- 17 - der Beklagte nicht den eingereichten und unterschriebenen Ausdruck kopierte, sondern einen zweiten Ausdruck für seine Akten vornahm. Auch der Hinweis, bei der Darlehensschuld über den Betrag von Fr. 75'000.– handle es sich um eine verjährte Forderung, ist nicht zielführend. Eine allfällige Verjährung ändert nichts am Bestand der Forderung. Eine Rückzahlung des Darlehensbetrages von Fr. 75'000.– stand aber auch gar nie zur Debatte. Vielmehr hat der Beklagte geltend gemacht, den ausstehenden Darlehensbetrag von Fr. 20'000.– zurückbezahlt zu haben (Urk. 88 S. 13). Dem Kläger ist zuzustimmen, dass diese Rückzahlung nicht belegt wurde. Da sie aber ohnehin aus Mitteln erfolgt sein soll, welche nicht für die Finanzierung von Mündigenunterhaltsbeiträgen herangezogen werden können, ist dem nicht weiter nachzugehen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Rückzahlung des Privatkredits bei der C._____ Bank. Aus dem vom Beklagten diesbezüglich eingereichten, grösstenteils geschwärzten Beleg geht eine Rückzahlung am 21. November 2018 in der Tat nicht zweifelsfrei hervor (Urk. 90/22). Mit Verweis auf die eben gemachten Ausführungen erübrigen sich aber weitere Ausführungen hierzu. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass zwar mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass am 21. November 2018 keine zwingende Verpflichtung zur Rückzahlung des Privatkredits bestand (so der Kläger in Urk. 106 S. 16). Aus dem Darlehensvertrag geht aber hervor, dass der Beklagte verpflichtet war, diesen Kredit in 72 Raten à Fr. 275.50 zurückbezahlen. Da in seinem Bedarf indes - wie vom Kläger beantragt (VI-Prot. S. 15, 22) - keine Kredittilgungsraten für diesen Privatkredit berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 79 S. 16; Urk. 106 S. 107 S. 19), hat der Beklagte den Privatkredit - wie vom Kläger angeregt (vgl. VI-Prot. S. 15) - nachvollziehbarerweise vorzeitig abgelöst. Schliesslich äussert der Kläger den Verdacht, beim Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und I.______ handle es sich um ein pro-forma-Dokument (Urk. 106 S. 16). Er leitet dies daraus ab, dass der Beklagte den Vertrag am 30. Oktober 2017 abgeschlossen habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht auf Geld angewiesen gewesen sei, da er einen Tag später aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils einen Erlös erzielt habe. Der angegebene Zahlungszweck "Anwaltskosten" werfe zudem Fragen auf, da die vom Beklagten eingereichte Anwaltsrechnung erst vom 1. November 2017 datiere und nicht mit dem

- 18 - Darlehensbetrag übereinstimme. Ausserdem sei die erwähnte Honorarrechnung nicht detailliert und somit nicht nachvollziehbar und es fehle ein Beleg, dass der Beklagte diese effektiv bezahlt habe (Urk. 106 S. 16 f.). Dem Kläger ist zu entgegnen, dass am 30. Oktober 2017 bereits feststand, dass der Beklagte den Erlös aus der Übertragung des Miteigentumsanteils in seine neue Eigentumswohnung investieren würde. Der Beklagte konnte daher nicht damit rechnen, diese Mittel für die Deckung allfälliger Anwaltskosten verwenden zu können. Der Umstand, dass die Darlehenssumme nicht exakt mit den in Rechnung gestellten Anwaltskosten übereinstimmt, erklärt sich damit, dass die Rechnung erst später ausgestellt wurde. Dass der Beklagte im Hinblick auf die anstehende Honorarrechnung ein Darlehen aufnahm, erscheint nicht ungewöhnlich. Weshalb der Beklagte einen Nachweis hätte erbringen sollen, dass er die als Verwendungszweck bezeichneten Anwaltskosten bezahlt hat, leuchtet sodann nicht ein, nachdem der Beklagte die Darlehensschuld nachzuweisen hatte und dies mit dem schriftlichen Darlehensvertrag, in welchem die Vertragsparteien auch die Auszahlung der Darlehenssumme am 30. Oktober 2017 unterschriftlich bekräftigten, getan hat. Gesamthaft bestehen damit keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich beim Darlehensvertrag mit I.______ um ein pro-forma-Dokument handelt.

E. 2.7 Gesamthaft ist damit festzuhalten, dass sich die Rügen des Klägers als unbegründet erweisen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beklagte über kein bzw. kein liquides Vermögen zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge an einen Mündigen verfüge, ist nicht zu beanstanden.

3. Bedarf des Klägers

E. 3 Mit Verfügung vom 24. April 2019 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, dem Kläger ab 1. Februar 2019 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 886.– zu bezahlen (Urk. 79). Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls innert Frist Berufung (Urk. 1 im Verfahren Geschäfts- Nr. NC190003). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 11. Juni 2019 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8 und 9 im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003).

- 7 -

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf des Klägers im Hauptsachenverfahren auf Fr. 1'811.20 festgesetzt (Urk. 107 S. 36). Der Kläger kritisiert im Berufungsverfahren die Bedarfspositionen des Grundbetrages, der Franchise, der Kosten für Waschen und Tumblern, die Kommunikationskosten, die Kosten für den Militärpflichtersatz, die Fahrradkosten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung, das Studienmaterial und den Zahnarzt sowie den Betrag für Weiteres.

- 19 -

E. 3.2 Grundbetrag Die Vorinstanz hat den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff., fortan Kreisschreiben) für eine alleinstehende volljährige Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Belgien um 30.7% gekürzt. Berücksichtigt hat sie daher einen Grundbetrag von Fr. 831.60 (Urk. 107 S. 37). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe seinen Grundbedarf zu Unrecht um 30.7% gekürzt. Die Hälfte des Grundbetrages sei für den Lebensunterhalt im engeren Sinn, also für Essen und Trinken vorgesehen. Somit könne höchstens die Hälfte des Grundbetrages gekürzt werden. Vorliegend sei es aber so, dass der Kläger in seinem Studentenzimmer keine Kochgelegenheit habe und daher jede warme Mahlzeit auswärts einnehmen müsse. Dies führe zu Mehrauslagen. Mit anderen Worten sei der im Grundbetrag vorgesehene Betrag für Speis und Trank ohnehin zu tief angesetzt. Hinzu komme, dass das Leben in einer Universitätsstadt teurer sei als ein angenommener Landesdurchschnitt. Das Abstellen auf eine durch die J._____ [Bank] erstellte Liste, welche nicht zwischen Stadt und Land unterscheide, erscheine ohnehin problematisch. Die J._____ [Bank] habe schon mit anderen Falschangaben und - berechnungen mit europäischer Auswirkung geglänzt. Gesamthaft sei vom regulären Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat auszugehen (Urk. 106 S. 23 f.). Lebt eine Partei im Ausland, sind die Bedarfspositionen an das entsprechende Preisniveau anzupassen. Das Abstellen auf den J._____-Index (Preise und Löhne

– Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt; http://www.J._____.com/research) entspricht dabei der gängigen Praxis. Der Kläger studiert in Leuven, Belgien. Gemäss der J._____-Studie ist das Preisniveau in Brüssel, der Hauptstadt Belgiens, 30.7% tiefer als in Zürich (vgl. Urk. 90/2). Die Vorinstanz hat den Grundbetrag des Klägers grosszügigerweise bloss um 30.7% reduziert, obwohl davon auszugehen ist, dass das Preisniveau ausserhalb der Hauptstadt, ebenfalls eine Universitätsstadt, tiefer liegt als in dieser. Ebenso hat die Vorinstanz von

- 20 - einem weiteren Abschlag abgesehen, obwohl die allgemeinen Lebenshaltungskosten von Studierenden regelmässig unter denjenigen von erwerbstätigen Personen liegen (vgl. OGer ZH LZ130018 vom 1. September 2014, E. 7.2). Die Kritik des Klägers erweist sich vor diesem Hintergrund als unberechtigt. Hinzu kommt, dass der Grundbetrag Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten umfasst (vgl. Ziffer II des Kreisschreibens). Weshalb hiervon bloss die Ausgaben für Nahrung an das ausländische Preisniveau angepasst werden sollten, leuchtet nicht ein. Selbstredend widerspiegelt sich das tiefere Preisniveau auch in den Ausgaben für Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc. Dass dem Kläger für die im Grundbetrag enthaltenen Ausgaben für Nahrung höhere Kosten entstünden, weil er in seiner Wohnung über keine Kochgelegenheit verfüge, hat er nicht belegt. Dem in niederländischer Sprache verfassten und ohne Übersetzung eingereichten Mietvertrag vom 30. Mai 2018 (Urk. 34/1) kann solches jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem verfügen Wohngelegenheiten für Studenten in aller Regel entweder über eine Kochnische oder über eine Gemeinschaftsküche, weshalb auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, es verhalte sich so wie vom Kläger behauptet. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz berücksichtigte Grundbetrag von Fr. 831.60 nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Franchise Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für die Franchise berücksichtigt, da der Kläger nicht belegt habe, dass er diese in den relevanten Jahren 2018 und 2019 ausgeschöpft habe (Urk. 107 S. 37 f.). Der Kläger hält im Berufungsverfahren daran fest, dass er die Franchise jährlich vollständig bezahlen müsse, da sein seit Jahren problematischer psychischer Zustand weiterhin die ärztliche Behandlung und die Einnahme von Medikamenten bedinge (Urk. 106 S. 24).

- 21 - Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kosten für die Franchise mangels Belegen nicht berücksichtigt werden können. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, müsste er über entsprechende Belege verfügen und ist nicht nachvollziehbar, wieso er sie nicht einreichte.

E. 3.4 Waschen und Tumblern Die Vorinstanz hat den vom Kläger geltend gemachten Betrag für Waschen und Tumblern nicht berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt, dass der Kläger in keiner Weise belegt habe, dass in der Liegenschaft, in welcher er ein Zimmer miete, keine Waschmaschine vorhanden sei. Auch habe er keinerlei Belege wie z.B. Preislisten eingereicht, womit auch die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht dargelegt worden sei. Hinzu komme, dass die Kosten für die Reinigung der Kleidung gemäss Kreisschreiben grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 107 S. 38). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz wende auf seine Wohnsituation ohne Erkenntnisgrundlage einen schweizerischen Standard an. Er sei wohl kaum auf die Idee gekommen, diese Position geltend zu machen, wenn sie nicht anfallen würde. Er könne nicht etwas belegen, das nicht vorhanden sei. Wenn die Vor- instanz sodann die Einreichung von Listen verlange, argumentiere sie tatsachenwidrig, da sich die Frage nach Listen in öffentlichen Waschanlagen erübrige, wenn davon ausgegangen werde, dass in jeder Liegenschaft eine Waschmaschine und ein Tumbler vorhanden sei (Urk. 106 S. 24). Die Argumentation des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei die von ihr geltend gemachten, anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat. Dies bedeutet, dass es am Kläger gewesen wäre, nachzuweisen, dass ihm Kosten für das Waschen und Tumblern anfallen resp. angefallen sind. Dies wäre z.B. durch die Einreichung von Quittungen und dergleichen ein Leichtes gewesen. Auch eine Bestätigung des Vermieters, wonach die Liegenschaft über keine Waschmaschine verfüge, hätte, sollte dem so sein, beigebracht werden können. Der Kläger hat sich hingegen einzig auf seine eigene Behauptung beschränkt. Die

- 22 - Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht belegt habe, dass in der von ihm bewohnten Liegenschaft keine Waschmaschine vorhanden sei. Eine Berücksichtigung der vom Kläger unter diesem Titel geltend gemachten Kosten fällt damit ausser Betracht.

E. 3.5 Kommunikationskosten Für Kommunikationskosten hat die Vorinstanz den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 120.– an das tiefere Preisniveau in Belgien angepasst und eine Reduktion um 30.7% auf Fr. 83.15 vorgenommen. Ein Mehrbedarf aufgrund von Kontakten zu den übrigen Familienmitgliedern in der Türkei und der Schweiz sei aufgrund von zur Verfügung stehenden kostenlosen Telefon- und Message-Anbietern (z.B. Skype und WhatsApp) nicht ersichtlich (Urk. 107 S. 38 f.). Der Kläger verlangt die Berücksichtigung von Fr. 150.– für Kommunikationskosten. Die übliche Pauschale von Fr. 120.– sei um einen Zuschlag zu erhöhen, da der Kläger in ständiger Verbindung mit seinen Familienmitgliedern und weiteren Personen in der Schweiz und seiner Verwandtschaft in der Türkei stehe und die Anschaffungskosten nicht in der Pauschale enthalten seien. Eine Reduktion um 30.7% sei willkürlich, da sich aus der Darstellung der J._____ [Bank] nicht ergebe, dass die Kommunikationskosten in Belgien tiefer seien als in der Schweiz (Urk. 106 S. 24 f.). Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich das tiefere Preisniveau in Belgien auf sämtliche in Belgien anfallenden Bedarfspositionen erstreckt. Die Kommunikationskosten sind daher zu Recht um 30.7% reduziert worden. Mit der zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation, wonach ein Mehrbedarf aufgrund von zur Verfügung stehenden kostenlosen Telefon- und Message-Anbietern (z.B. Skype und WhatsApp) nicht ersichtlich sei, setzt sich der Kläger nicht auseinander.

E. 3.6 Militärpflichtersatz

- 23 - Mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Militärpflichtersatz hat die Vor- instanz ausgeführt, dass diese Ausgabe vom Kläger nicht belegt worden sei, weshalb keine entsprechenden Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 107 S. 39). Der Kläger führt aus, er habe nie Militärdienst geleistet. Die jährliche Mindestabgabe sei eine gesetzliche Pflicht und betrage Fr. 400.– pro Jahr bzw. Fr. 33.35 pro Monat (Urk. 106 S. 25). Mangels Belegen kann nicht überprüft werden, ob der Kläger Militärpflichtersatz bezahlen muss und ob er die geltend gemachten Abgaben effektiv bezahlt hat. Eine Berücksichtigung fällt damit ausser Betracht.

E. 3.7 Fahrradkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für das Fahrrad berücksichtigt. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, der Kläger verfüge über ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr, weswegen er nicht auf die Benützung des Fahrrades angewiesen sei. Zudem reiche er weder einen Kaufbeleg für das Fahrrad noch sonstige Belege ein (Urk. 107 S. 39 f.). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass der Besitz eines ÖV-Abonnements Fahrräder überflüssig mache. In Leuven fahre jedermann Fahrrad. Das Fahrrad sei notwendig, um innerhalb oder zwischen Vorlesungssälen oder dem Campus pünktlich anzukommen. Er habe zudem auch in Gent ein Fahrrad, um zwischen Gent und Merelbeke (Forschungsstation) pendeln zu können. Angesichts des anderen Stellenwertes des Fahrrades in Belgien wäre aufgrund der vermehrten Wartungs- und Reparaturkosten etc. sogar eine höhere Pauschale zu berücksichtigen (Urk. 106 S. 25 f.). Welchen Stellenwert ein Fahrrad in Belgien hat, ist irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass dem Kläger für die Mobilität bereits Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Bedarf angerechnet worden sind. Damit besteht kein

- 24 - Raum für die Berücksichtigung von weiteren Mobilitätskosten. Dass der Kläger ohne Fahrrad nicht pünktlich in die Vorlesungen kommen könne, stellt eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar; dass der Transport zwischen Gent und Merelbeke nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich wäre, wird nicht behauptet. Dem Kläger steht es aber selbstredend frei, den veranschlagten Betrag anstatt für ein ÖV-Abonnement für das Fahrrad zu verwenden.

E. 3.8 Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb bei ihm keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Die normalen Verpflegungskosten seien gemäss Kreisschreiben aus dem Grundbedarf zu decken. Der Kläger unterlasse es auch, Unterlagen einzureichen, welche die Kosten für die auswärtige Verpflegung belegen würden. Im Übrigen würden Universitäten in aller Regel über eine Cafeteria oder Mensa verfügen, in der sich die Studenten verbilligt verpflegen könnten (Urk. 107 S. 39). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, das Kreisschreiben knüpfe für den Zuschlag für die auswärtige Verpflegung nicht an eine Erwerbstätigkeit an. Er sei auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen, da er in seinem Zimmer keine Kochgelegenheit habe. Bei dem im Kreisschreiben festgesetzten Grundbetrag werde davon ausgegangen, dass in einem Haushalt eine Kochmöglichkeit vorhanden sei. Aus diesem Grund sei der im Grundbetrag berücksichtigte Anteil für Speis und Trank ohnehin zu tief angesetzt (Urk. 106 S. 25). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden. Als anspruchsbegründende Partei hätte er den Nachweis zu erbringen, dass er auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen ist, weil er in seiner Unterkunft über keine Kochgelegenheit verfügt. Dies hat er - wie bereits unter E.C.4.2 ausgeführt - nicht getan. Eine Berücksichtigung von Kosten für die auswärtige Verpflegung scheitert bereits daran. Ausserdem hätte der Kläger zu belegen, dass ihm durch die auswärtige Verpflegung Mehrauslagen im Vergleich zu dem im Grundbetrag berücksichtigten Betrag für Nahrung

- 25 - anfallen. Auch dies hat der Kläger unterlassen. Er scheint davon auszugehen, dass es auf der Hand liege, dass die Verpflegung ausser Haus mit Mehrauslagen verbunden sei. Dem ist aber nicht so. Gerade im Falle eines Studenten, welcher sich in der Mensa verbilligt verpflegen kann, entstehen nicht zwingend Mehrauslagen. Gesamthaft ist kein Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.

E. 3.9 Studienmaterial Für Studienmaterial hat die Vorinstanz keine Kosten im Bedarf des Klägers berücksichtigt. Der Kläger habe es versäumt, Kaufquittungen oder sonstige Belege einzureichen. Damit sei weder belegt, dass die Kosten effektiv anfallen, noch in welcher Höhe (Urk. 107 S. 40). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei evident, dass ein Student hohe Auslagen für das Studienmaterial habe. Er müsse Literatur in englischer und deutscher Sprache anschaffen und habe Auslagen für das Kopieren, Drucken, Papier und Notizblöcke. Es schade nicht, dass er nicht jeden Beleg über notorische Kleinspesen sammle (Urk. 106 S. 26). Wiederum ist dem Kläger zu widersprechen. Er hat es unterlassen, irgendwelche Belege zu den geltend gemachten Kosten einzureichen. Es ist damit nicht erstellt, dass er für das Studium effektiv Literatur erworben hat (oder ob er diese beispielsweise in der Bibliothek unentgeltlich benutzen kann) oder ob und wenn ja in welcher Höhe ihm Auslagen für das Kopieren und Drucken anfallen. Eine Berücksichtigung von Kosten für Studienmaterial scheitert damit ebenfalls am fehlenden Nachweis. Kleinspesen für beispielsweise Papier und Notizblöcke sind aus dem Grundbetrag zu begleichen.

E. 3.10 Zahnarzt Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für den Zahnarzt berücksichtigt. Dentalhygienekosten seien gemäss Kreisschreiben im Grundbetrag enthalten und somit nicht als separate Position zu berücksichtigen (Urk. 107 S. 40).

- 26 - Der Kläger beharrt im Berufungsverfahren auf der Berücksichtigung von Fr. 25.– für die Dentalhygiene. Er habe aus Geldmangel seit Jahren keinen Zahnarzt besucht, obwohl er dies dringend sollte. Zahnhygiene sei elementar. Im Grundbetrag sei bloss die Körper-, aber nicht die Zahnpflege und damit auch nicht ein Besuch bei einer Dentalhygienikerin enthalten (Urk. 106 S. 26). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kosten für die allgemein übliche Gesundheitspflege, wozu auch insbesondere die Kosten für den Zahnarzt (Dentalhygiene) und Routineuntersuchungen zählen, grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (vgl. OGer ZH PC140038 vom 16. Februar 2015, E. II.7.3; OGer ZH LP090044 vom 1. Juli 2011, E. 5.4.3.c). Ausserhalb des Grundbetrages sind im Bedarf nur grössere notwendige oder wiederkehrende sowie ausgewiesene Gesundheitskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.). Die geltend gemachten Kosten für die Dentalhygiene können im Bedarf des Klägers daher nicht separat berücksichtigt werden.

E. 3.11 Erweiterung Grundbetrag Der Kläger machte vor Vorinstanz einen erweiterten Grundbetrag von Fr. 300.– für Ferien, Exkursionen, Reisen innerhalb Belgiens sowie in die Schweiz, Zeitungen, Geschenke etc. geltend (vgl. Urk. 13 S. 9; Urk. 87 S. 9). Die Vor- instanz berücksichtigte einzig einen Betrag von Fr. 31.80 pro Monat, da der Kläger die Kosten für die Teilnahme an einer Exkursion im Rahmen des Studiums belegt habe. Darüber hinaus habe der Kläger keine weiteren Ausgaben nachgewiesen (Urk. 107 S. 40 f.). Der Kläger führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz sei einzig auf die notwendigen Reisewege für das Studium eingegangen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er Möbel und Haushaltsutensilien habe anschaffen müssen, da er in einem Bett schlafen und an einem Tisch sitzen müsse und sich minimal habe einrichten müssen. Sein Lebensstandard sei seit Jahren miserabel. Er habe sich beispielsweise bis heute seine defekte Brille nicht reparieren lassen können. Für das Studienjahr 2019/2020 habe er zudem die Studiengebühren von € 584.20 bezahlen müssen. Er habe Anspruch auf einen ähnlichen Lebensstandard wie der

- 27 - Beklagte. Hiervon sei er sehr weit entfernt, weshalb die Verweigerung der geltend gemachten Pauschale willkürlich sei (Urk. 106 S. 27). Wiederum hat der Kläger keinerlei Belege zu den von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen eingereicht, weshalb keine weiteren Kosten berücksichtigt werden können. Dem Kläger ist sodann zu widersprechen, wenn er geltend macht, er habe unbesehen Anspruch auf den gleichen resp. einen ähnlichen Lebensstandard wie der Beklagte. Dieser Standpunkt findet in der Rechtsprechung und der Literatur keine Stütze. Zwar sollen Kinder grundsätzlich von einer guten finanziellen Situation der Eltern profitieren können. Dies gilt aber vor allem für minderjährige Kinder, wobei auch diesfalls Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGE 120 II 291 f. und BGE 116 II 110). Bei volljährigen Kindern verflacht sich die Unterhaltspflicht der Eltern mit zunehmendem Alter der Kinder und deren Pflicht, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, rückt in den Vordergrund (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 35). Daraus folgt, dass der Anspruch der Kinder, am wirtschaftlichen Erfolg der Eltern zu partizipieren, mit zunehmendem Alter abnimmt bzw. ganz entfällt. Dem volljährigen Kind in Ausbildung kann und muss daher eine Einschränkung seiner finanziellen Bedürfnisse zugemutet werden und es ist grundsätzlich nur ein "studentischer", mithin bescheidener Bedarf zu berücksichtigen. Massstab muss dabei sein, was nötig ist, um adäquat einer Ausbildung nachzugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sehr viele speziell vergünstigte Angebote für Studierende in fast allen Lebensbereichen (Sport, Kultur, Gastronomie, Freizeit, Studienmaterial [Hörerscheine für Bücher, vergünstigte EDV-Angebote für Studierende, vergünstigte Eintrittskarten] etc.) gibt, sich also auch unter diesem Gesichtspunkt eine zurückhaltende Bedarfsberechnung rechtfertigt (vgl. OGer ZH LZ190020 vom 14. Januar 2020, E. III.A.1a). Vom Kläger geltend gemachte Bedarfspositionen wie Ferien, Zeitungen und Geschenke haben daher von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Weitere studienbedingte Auslagen hat er nicht belegt. Die Studiengebühren hat die Vorinstanz in dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umfang berücksichtigt (Urk. 107 S. 39). Da der Kläger keinerlei Ausführungen macht, weshalb dieser Betrag nicht oder nicht mehr angemessen sei, hat es dabei sein Bewenden.

- 28 -

E. 3.12 Gesamthaft gesehen erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung im Hauptsachenverfahren als korrekt. Auf Seiten des Klägers ist damit von einem Bedarf von monatlich Fr. 1'811.20 auszugehen.

E. 4 Eigenversorgungskapazität des Klägers

E. 4.1 Die Vorinstanz ist im Hauptsachenverfahren auf Seiten des Klägers von einem Einkommen von Fr. 165.84 (1. November 2016 bis 31. Mai 2017) bzw. Fr. 1'831.80 (1. Juni 2017 bis 30. September 2017) sowie Fr. 737.50 (1. Oktober 2017 bis 30. September 2019) ausgegangen. Der Kläger ficht dieses der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegte Einkommen ausdrücklich nicht an (Urk. 106 S. 21). Es hat damit sein Bewenden.

E. 4.2 Neu bringt der Kläger im Berufungsverfahren vor, es sei ab 1. Oktober 2019 eine vierte Phase der Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Ab diesem Datum erhalte er nämlich keine Stipendienbeiträge mehr, obwohl er das Studium zufolge einer nicht bestandenen Prüfung und der Notwendigkeit zur Fertigstellung seiner Masterarbeit noch weiterführen müsse (Urk. 106 S. 21).

E. 4.3 Es ist korrekt, dass die Vorinstanz auf Seiten des Klägers bloss für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2019 mit einem Einkommen aus Stipendienbeiträgen gerechnet hat (vgl. Urk. 107 S. 15 f.). Von welchen Grundlagen auszugehen sei, wenn der Kläger das Studium nicht - wie vorgesehen - im Oktober 2019 abschliessen sollte, wird nicht ausgeführt. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben. Der Beklagte weist

- wie unter Ziffer D.2.1 festgehalten - ohnehin nur eine Leistungsfähigkeit von Fr. 791.30 auf. Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag ist damit auf diesen Betrag beschränkt, auch wenn sich die Unterdeckung des Klägers zufolge wegfallender Stipendienbeiträge vergrössern sollte.

E. 5 Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 wird gegenstandslos abgeschrieben.

E. 5.1 In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Hauptsache ist auf Seiten des Beklagten von einer Leistungsfähigkeit aus seinem Einkommen von Fr. 791.30 auszugehen. Diesen Betrag hat er dem Kläger bis zum Abschluss

- 29 - einer angemessenen Erstausbildung als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Berufungen des Klägers gegen den Massnahmeentscheid sowie gegen den Entscheid in der Hauptsache erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Das Kostendispositiv des vorinstanzlichen Entscheides in der Hauptsache ist zu bestätigen.

E. 5.2 Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass aus den Erwägungen der Vor- instanz hervorgeht, dass erst ab Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Tochter K.______ per 1. Februar 2019 von einem den Bedarf übersteigenden Einkommen des Beklagten auszugehen wäre (vgl. Urk. 107 S. 28). Trotzdem hat die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet, bereits ab 1. Dezember 2018 Unterhaltsbeiträge an den Kläger zu bezahlen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da der Beklagte gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen bis zum 1. Februar 2019 nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen seinen eigenen Bedarf zu decken. Da der Beklagte indes keine Berufung erhoben hat und sich damit mit dem vorinstanzlichen Urteil identifiziert hat, ist hierauf nicht weiter einzugehen. E. Erstinstanzlicher Prozesskostenvorschuss

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten. Der familienrechtliche Anspruch auf Unterhalt geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor und ist deshalb zuerst zu prüfen (BGE 127 I 202, E. 3b). Die Voraussetzungen zur Bejahung der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses entsprechen hinsichtlich der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit jenen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusätzlich bedarf die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Leistungsfähigkeit des Beanspruchten.

2. Die Vorinstanz hat das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht leistungsfähig (Urk. 112/2 S. 20). Der Kläger wehrt sich gegen diese

- 30 - Einschätzung und verweist - wie auch im Hauptsachenverfahren - auf das bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Wohnung vorhandene Vermögen des Beklagten (Urk. 112/1). Wie die Ausführungen unter Erw. D.2.2 zeigen, verfügt der Beklagte indes über keine Vermögenswerte, die im Rahmen der elterlichen Beistandspflicht zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses herangezogen werden könnten. Die Vorinstanz hat das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses entsprechend zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist damit abzuweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Dabei entfallen Fr. 5'000.– auf das Verfahren in der Hauptsache und je Fr. 1'000.– auf das Berufungsverfahren gegen den Massnahmeentscheid und den abschlägigen Entscheid gegen den Prozesskostenvorschuss. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren in Bezug auf die Hauptsache sowie den Prozesskostenvorschuss nicht zuzusprechen: Dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanten Aufwands (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Massnahmeverfahren ist dem Beklagten in Anwendung von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, also Fr. 5'385.–, zuzusprechen. Da die Parteientschädigung vor-

- 31 - aussichtlich zur Zeit beim Kläger nicht erhältlich gemacht werden kann, ist der Rechtsvertreter des Beklagten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Der Kläger ersucht im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Geschäfts-Nr. NC200001; Urk. 106 S. 2) bzw. nur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Geschäfts-Nr. NC190003, Urk. 111/1 S. 2 und Geschäfts-Nr. NC190004, Urk. 112/1 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, verfügt der Beklagte über kein Vermögen, das im Rahmen der elterlichen Beistandspflicht zur Finanzierung des vorliegenden Unterhaltsprozesses herangezogen werde könnte. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist daher wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuweisen. Darüber hinaus erweisen sich die Berufungen allesamt als aussichtslos, weshalb die Armenrechtsbegehren des Klägers abzuweisen sind.

E. 6 Dem Beklagten wird für das Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2018, die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. April 2019 sowie das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Dezember 2019 werden bestätigt.

- 33 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 5'385.– auf die Gerichtskasse über.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 106, Urk. 108; Urk. 109/1-3 und Urk. 112/1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 34 - Zürich, 2. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: am

Dispositiv
  1. Der prozessuale Antrag des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
  2. (Mitteilung)
  3. (Rechtsmittel) - 3 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. April 2019: (Urk. 111/2 S. 40 f.)
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Kosten dessen Unterhalts ab dem 1. Februar 2019 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens, jedoch längstens bis zum Abschluss einer angemessener Ausbildung (voraussichtlich im Oktober 2019), monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 886.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
  5. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
  6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel) Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Dezember 2019: (Urk. 107 S. 44)
  9. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Kosten dessen Unterhalts ab dem 1. Dezember 2018 längstens bis zum Abschluss einer angemessener Ausbildung (voraussichtlich im Oktober 2019), monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 791.30 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
  10. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.
  12. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 9'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beklagten auferlegt, der Anteil des Klägers - 4 - sowie der Anteil des Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  13. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'600.– zu bezahlen.
  14. (Mitteilung)
  15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: A. Hauptsachenprozess (Geschäfts-Nr. NC200001) Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 106 S. 2): " 1. Das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren vom 3.12.2019 (Bezirksgericht Uster) sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.11.2016 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 01.11.2016 - 31.05.2017 Fr. 1'510.00; vom 01.06.2017 - 30.09.2017 Fr. 1'400.00; vom 01.10.2017 - 30.09.2019 Fr. 2'280.00; und ab 01.10.2019 - bis Studienabschluss (voraussichtlich Juni 2020) Fr. 3'010.00; alle (künftig fälligen) Unterhaltsbeiträge seien zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, und zwar bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Der Beklagte sei zu ermächtigen, Unterhaltszahlungen, welche er gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts vom 24.4.2019 geleistet hat, zu verrechnen.
  16. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8% bzw. 7.7% und Kosten des Friedensrichteramtes für die Klagebewilligung, Fr. 600.00) zulasten des Beklagten." - 5 - B. Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. NC190003)
  18. Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): " Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren vom 24.09.2019 (Bezirksgericht Uster) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Kosten seines Unterhalts ab 13.7.2018 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens, jedoch längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'430.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines Monats. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST."
  19. Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 8): " 1. Die Berufung vom 6. Mai 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.
  20. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 24. April 2019 in der Sache FP180010-I sei zu bestätigen.
  21. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
  22. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (Geschäfts-Nr. NC190004) Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): " Die Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren vom 20.11.2018 (Bezirksgericht Uster) sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Prozesskostenvorschüsse von Fr. 8'000.00 zuzüglich 7.7% MWST, Fr. 616.00, insgesamt Fr. 8'616.00, und Fr. 3'000.00 zuzüglich 7.7 % MWST, Fr. 231.00, insgesamt Fr. 3'21.00, zu bezahlen (Total der Prozesskostenvorschüsse: Fr. 11'847.00), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Beklagten." - 6 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  23. Der Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der Sohn des Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Die Parteien standen sich seit April 2018 am Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Mündigenunterhalt gegenüber (Urk. 2).
  24. Vor Vorinstanz hat der Kläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– zzgl. MwSt. ersucht (Urk. 2 S. 2) und diesen später auf Fr. 11'000.– zzgl. MwSt. erhöht (Urk. 13 S. 2). Eventualiter wurde jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 2). Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 15. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 55). Das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hat sie mit Verfügung vom 20. November 2018 abgewiesen (Urk. 58). Gegen den abschlägigen Entscheid betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hat der Kläger innert Frist Berufung erhoben (Urk. 1 im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190004). Da sich die Berufung gegen den Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190004 verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  25. Mit Verfügung vom 24. April 2019 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, dem Kläger ab 1. Februar 2019 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 886.– zu bezahlen (Urk. 79). Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls innert Frist Berufung (Urk. 1 im Verfahren Geschäfts- Nr. NC190003). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 11. Juni 2019 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8 und 9 im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003). - 7 -
  26. Nach Durchführung des Hauptverfahrens fällte die Vorinstanz am 3. Dezember 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 107). Hiergegen erhob der Kläger innert Frist ebenfalls Berufung (Urk. 106). Da sich die Berufung gegen den Entscheid in der Hauptsache sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort im Verfahren Geschäfts-Nr. NC200001 verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). B. Verfahrensvereinigung Für die Berufung des Klägers gegen den abschlägigen Entscheid betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses vom 20. November 2018 sowie den Massnahmeentscheid vom 24. April 2019 wurde je ein separates Verfahren angelegt (Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004). Da alle drei Berufungen den gleichen Sachverhalt zwischen denselben Parteien betreffen, erscheint es zweckmässig, die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Die Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 sind als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. NC190003 sind als Urk. 111/1-17 und die Akten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. NC190004 als Urk. 112/1-6 zu den Akten des Berufungsverfahrens zu nehmen. C. Vorbemerkungen
  27. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 - 8 - vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
  28. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
  29. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.H.; OGer ZH NC180001 vom 17. Oktober 2018, E. II.1). - 9 -
  30. Klagen betreffend Mündigenunterhalt sind bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (BGE 139 III 368; ZR 114 [2015] Nr. 77; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 5). Das Verfahren unterliegt der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO und dem Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (ZR 114 [2015] Nr. 77). D. Mündigenunterhalt
  31. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der 28-jährige Kläger noch in der Erstausbildung befinde und er entsprechend grundsätzlich Anspruch auf Mündigenunterhalt bis zum Abschluss dieser Ausbildung habe. Die Leistung von Mündigenunterhalt sei dem Beklagten trotz den bestehenden Konflikten zwischen den Parteien bzw. dem mehrjährigen Kontaktunterbruch in persönlicher Hinsicht zumutbar. In finanzieller Hinsicht fehle dem Kläger die Möglichkeit, alleine für seinen Bedarf aufzukommen. Auf Seiten des Beklagten bestehe hingegen ab 1. Dezember 2018 eine Leistungsfähigkeit im Umfang von Fr. 791.30 pro Monat (Urk. 107 S. 41). Die Vorinstanz hat den Beklagten entsprechend verpflichtet, dem Kläger ab 1. Dezember 2018 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 791.30 zu bezahlen (Urk. 107, Dispositiv-Ziffer 1). Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 erachtete sie den Beklagten als nicht leistungsfähig. Im Berufungsverfahren umstritten ist neben dem Bedarf sowie der Eigenversorgungskapazität des Klägers insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beklagten.
  32. Leistungsfähigkeit des Beklagten 2.1 Die Vorinstanz ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich Fr. 6'033.15 im Jahr 2017 bzw. einem solchen von monatlich Fr. 5'653.58 in den Jahren 2018 und 2019 ausgegangen (Urk. 107 S. 17 f.). Diesem Einkommen hat sie einen Bedarf von Fr. 6'239.44 (1. November 2016 bis 31. August 2017) bzw. Fr. 6'599.44 (1. September 2017 bis 30. November 2018) bzw. Fr. 6'734.76 (1. Dezember 2018 bis 30. Januar 2019) bzw. Fr. 4'862.30 (1. Februar 2019 bis auf Weiteres) gegenübergestellt (vgl. Urk. 107 S. 19 f.). Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass der Beklagte in der Phase ab 1. Dezember 2018 über - 10 - einen Überschuss von Fr. 791.30 verfüge. Weder die Einkommens- noch die Bedarfsberechnung des Beklagten wurde vom Kläger in der Berufung beanstandet (vgl. Urk. 106 S. 6), weshalb es dabei sein Bewenden hat. 2.2 Umstritten ist im Berufungsverfahren die sich aus dem Vermögen des Beklagten ergebende Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte verfüge über kein bzw. kein relevantes liquides Vermögen. Es sei zwar unbestritten, dass er am 31. Oktober 2017 aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Liegenschaft eine Geldzahlung von insgesamt Fr. 129'050.90 erhalten habe. Es stehe jedoch fest, dass er in der Folge insgesamt Fr. 129'000.– in seine neue Eigentumswohnung investiert habe. Konkret habe er am 16. Oktober 2017 sowie am 2. November 2017 Anzahlungen im Betrag von Fr. 20'000.– und Fr. 80'000.– getätigt und am 22. Dezember 2017 für Mehrkosten den Betrag von Fr. 29'000.– aufgewendet. Das Schlichtungsgesuch des Klägers sei am 6. November 2017 eingereicht worden. Der Grossteil der Investitionen (Fr. 100'000.–) sei damit vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens getätigt worden. Die nach Rechtshängigkeit getätigte Zahlung von Fr. 29'000.– betreffe nachträglich angefallene Mehrkosten, welchen kein separater Investitionsentscheid zugrunde gelegen haben dürfte, sondern in Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stünden. Es sei damit belegt, dass der Beklagte beinahe den gesamten Verkaufserlös aus der Übertragung der vormals ehelichen Wohnung in seine neue Eigentumswohnung investiert habe, womit dieser nicht mehr zur Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen zur Verfügung stehe. Auch die dem Beklagten unbestrittenermassen im Oktober oder November 2018 überwiesene Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 45'250.– könne nicht für die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen verwendet werden. Zum einen handle es sich dabei um eine aufgeschobene Steuer (§ 216 Abs. 3 StG). Zum anderen habe der Beklagte mit diesem Betrag Schulden getilgt, indem er ein Darlehen seines Vaters in der Höhe von Fr. 20'000.– und einen Kredit der C._____ Bank zurückbezahlt habe. Des Weiteren habe er damit Möbel im Gesamtwert von Fr. 18'528.– gekauft. Gesamthaft sei damit davon auszugehen, dass der Beklagte über kein bzw. über kein relevantes liquides Vermögen verfüge (Urk. 107 S. 31-33). - 11 - 2.3 Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz lasse die Chronologie der Ereignisse ausser Acht, wenn sie bloss auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsbegehrens am 6. November 2017 abstelle. Der Beklagte habe schon lange mit einem Verfahren betreffend Mündigenunterhalt rechnen müssen. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger sei bereits bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Eheleuten B._____ & D._____ betreffend die Übertragung des Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Liegenschaft thematisiert worden. Dem Beklagten habe klar sein müssen, dass im Falle einer Nichteinigung ein Verfahren anhängig gemacht werde. Wenn die Vorinstanz diesen Vorlauf ausblende, stelle sie den Sachverhalt falsch fest (Urk. 106 S. 9 f.). Unabhängig davon habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens noch keine verbindliche Verpflichtung des Beklagten zum Erwerb der Eigentumswohnung bestanden. Der Beklagte habe nämlich am 26. Oktober 2017 bloss einen Reservationsvertrag mit der E.______ Immobilien AG unterzeichnet, welcher aufgrund der fehlenden öffentlichen Beurkundung nichtig gewesen sei. Die gestützt auf diesen nichtigen Reservationsvertrag geleisteten Anzahlungen vom 16. Oktober 2017 sowie vom 23. November 2017 - die zweite Anzahlung sei entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht am 2. November 2017, sondern gemäss Kaufvertrag erst am 23. November 2017 erfolgt - hätten vom Beklagten zurückgefordert werden können, da sie ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt seien. Mit anderen Worten hätte der Beklagte selbst nach dem 6. November 2017 jederzeit und ohne Verlust das beabsichtigte Geschäft stoppen können und müssen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beklagte den Grossteil der Investitionen bereits vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens getätigt habe, greife damit zu kurz. Eine Investition in ein nichtiges Rechtsgeschäft sei eben keine verbindliche Investition. Der Beklagte sei weder gehalten gewesen, den nichtigen Reservationsvertrag abzuschliessen, noch grundlose Zahlungen zu leisten, da er um seine seit Aufnahme des Studiums des Klägers anstehenden Unterhaltsverpflichtungen gewusst habe und ihm dies spätestens ab Sommer 2017 wieder deutlich bewusst gemacht worden sei bzw. er allerspätestens mit Eingang des Schlichtungsgesuchs vom 6. November 2017 - 12 - von der Ernsthaftigkeit der Geltendmachung des klägerischen Unterhaltsanspruchs habe Kenntnis nehmen müssen. Unrichtig und aktenwidrig sei auch die Vermutung der Vorinstanz, dass die nach Rechtshängigkeit getätigte Zahlung von Fr. 29'000.– nachträglich angefallene Mehrkosten betreffe, welchen kein separater Investitionsentscheid zugrunde gelegen haben dürfte. Richtig sei, dass nachträglich anfallende Mehrkosten in aller Regel auf Änderungswünsche am Bau zurückzuführen seien. Die Vor-instanz habe damit weder dem chronologischen Kontext noch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beklagte erst nach der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sei. Das Verhalten des Beklagten sei, wissend um seine Verpflichtung gegenüber dem Sohn, rechtsmissbräuchlich. Er habe sich vorsätzlich teilweise illiquid gemacht, um keine Unterhaltsbeiträge zahlen zu müssen und um sich die unentgeltliche Rechtspflege zu erschleichen (Urk. 106 S. 10-13). Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Fakt ist, dass der Beklagte den Erlös aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Wohnung im Umfang von Fr. 129'000.– in den Kauf und den Ausbau einer neuen Eigentumswohnung in F.______ investiert hat. Inwiefern dies rechtsmissbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens Verhandlungen über den vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsanspruch geführt wurden. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Mündigenunterhalt kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig bestand eine solche Verpflichtung des Beklagten bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 6. November 2017. Der Beklagte vertrat stets den Standpunkt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Mündigenunterhalt zu. Dieser Standpunkt erscheint mit Blick auf das Alter des Klägers sowie die gesamten Umstände jedenfalls nicht von vornherein als vermessen. Weshalb also der Beklagte die von ihm bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits geleisteten Anzahlungen von insgesamt Fr. 100'000.– hätte zurückfordern sollen, leuchtet nicht ein. Dass die beiden Anzahlungen vor der Rechtshängigkeit geleistet wurden, steht ausser Frage. Konkret hat der Beklagte am 16. Oktober 2017 eine Anzahlung von Fr. 20'000.– - 13 - und am 2. November 2017 eine solche von Fr. 80'000.– getätigt. Es ist schleierhaft, weshalb der Kläger im Berufungsverfahren daran festhält, die zweite Anzahlung sei erst am 23. November 2017 geleistet worden, obwohl der Einzahlungsbeleg der G.______-bank über den Betrag von Fr. 80'000.– vom 2. November 2017 in den Akten liegt (Urk. 23/25). Ob der diesen Anzahlungen zu Grunde liegende Reservationsvertrag verbindlich war oder nicht, ist dabei nicht von Belang. Der Beklagte - welcher als juristischer Laie kaum über die Gültigkeitsvorschriften eines Reservationsvertrages im Bilde gewesen sein dürfte - hatte keinerlei Anlass, die von ihm geleistete Anzahlung zurückzufordern. Im Übrigen ist nicht einmal klar, wann der Beklagte von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens Kenntnis erlangt hat. Fest steht einzig, dass das Schlichtungsverfahren vom Kläger am 6. November 2017 eingeleitet wurde und die Schlichtungsverhandlung am 19. Dezember 2017 stattgefunden hat (vgl. Urk. 1). Wann genau dem Beklagten Mitteilung über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemacht wurde, geht aus den Ausführungen der Parteien sowie aus den Akten nicht hervor. Damit steht nicht fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages am 23. November 2017, womit er unbestrittenermassen eine verbindliche Verpflichtung eingegangen ist, vom vorliegenden Verfahren bereits Kenntnis erlangt hatte. Gesamthaft kann damit nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Gleiches gilt auch für den vom Beklagten am
  33. Dezember 2017 an den Generalunternehmer überwiesenen Betrag von Fr. 29'000.– (vgl. Urk. 23/27). Der Beklagte hat diesen Betrag für im Zusammenhang mit dem Bau der Eigentumswohnung stehende Mehrkosten aufgewendet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diesbezüglich - bereits aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Vertragsunterzeichnung am 23. November 2017 und dem Überweisungsdatum vom 22. Dezember 2017 - nicht von einem separaten Investitionsentscheid auszugehen ist. Die zeitliche Nähe lässt viel mehr plausibel erscheinen, dass der Investitionsentscheid bezüglich der Umbauarbeiten zusammen mit dem Kaufentscheid gefallen ist. Unabhängig davon ist nochmals zu betonen, dass auch nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens keine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Mündigenunterhalt feststand. Dem - 14 - Beklagten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn er unter diesen Umständen Änderungswünsche an seiner sich im Bau befindlichen Eigentumswohnung umsetzen liess, geht nicht an. 2.4 Weiter kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz die dem Beklagten zurückerstattete Grundstückgewinnsteuer nicht zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge herangezogen habe. Es stehe nicht fest, welchen Betrag der Beklagte wann genau erhalten habe. Die Vorinstanz habe es nämlich unterlassen, vom Beklagten die Belege über das Grundstückgewinnsteuer-Verfahren edieren zu lassen, obwohl dies vom Kläger beantragt worden sei. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass es sich um eine aufgeschobene Steuer handle, ohne zu sagen, was sie damit meine. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sein Grundeigentum in absehbarer Zeit verkaufe. Tatsache sei, dass dem Beklagten dieser Betrag zur freien Verfügung gestanden habe (Urk. 106 S. 13 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die rückerstattete Grundstückgewinnsteuer vorliegend nicht zur Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden kann, da es sich um eine aufgeschobene Steuer handelt. Dieser Betrag ist für eine allfällige Handänderung in der Zukunft zurückzustellen. Ob sich eine solche Handänderung in nächster Zeit abzeichnet, ist nicht von Belang. Fakt ist, dass der Beklagte mit seinem Einkommen kaum Möglichkeiten hat, Ersparnisse zu bilden, um eine zweckentfremdete Verwendung der rückerstatteten Grundstückgewinnsteuer (z.B. für Unterhaltsbeiträge an den volljährigen Sohn) in Zukunft zu kompensieren. Es kann dem Beklagten unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, die Mittel aus der rückerstatteten Grundstückgewinnsteuer für die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen. Dass der Beklagte dennoch auf die aus der Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer erhaltenen Mittel zurückgegriffen hat - nach seiner Darstellung hat er damit ein Darlehen seines Vaters in der Höhe von Fr. 20'000.– sowie den Privatkredit bei der C._____ Bank zurückbezahlt und Möbel im Wert von Fr. 18'528.– gekauft (vgl. Urk. 88 S.13) -, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar zeigt gerade der für Möbel eingesetzte Betrag eine falsche Prioritätensetzung bei der Verwendung der - 15 - Mittel. Eine Verpflichtung zur Sicherstellung der dazumals noch nicht feststehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem volljährigen Kläger kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Eine weitere Auseinandersetzung mit den klägerischen Vorbringen, womit er die Rückzahlung des vom Vater gewährten Darlehens sowie die Notwendigkeit zur Rückzahlung des Privatkredits bei der C._____ Bank sowie des Kaufes von Möbeln in Frage stellt (vgl. Urk. 106 S. 15 ff.), erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 2.5 Ferner geht der Kläger davon aus, der Beklagte verfüge über weitere (latente) Vermögenswerte. So habe er mit der H.______ Group einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen, wobei davon auszugehen sei, dass er dieses nach Ablauf der Leasingdauer zu einem sehr günstigen Preis werde übernehmen können. Ausgehend von den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sei aber von einem viel höheren effektiven Wert auszugehen. Zudem soll die Mutter des Beklagten gestorben sein. Diesfalls habe der Beklagte womöglich seinen Anteil am mütterlichen Nachlass verschwiegen (Urk. 106 S. 18). Der Beklagte ist als Leasingnehmer nicht Eigentümer des Leasingfahrzeuges. Dieses kann daher nicht seinem Vermögen zugerechnet werden. Die Annahme, ein Leasingnehmer könne nach einer Leasingdauer von rund vier Jahren einen Personenwagen unter Preis übernehmen, ist schlicht lebensfremd. Selbst wenn der Beklagte das Fahrzeug schliesslich übernehmen würde, ist nicht einzusehen, wie er aus einem ihm in Zukunft gehörenden Fahrzeug laufende Unterhaltsbeiträge finanzieren sollte. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Den potentiellen mütterlichen Nachlass hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren pauschal erwähnt und ausgeführt, es sei offenbar die Mutter des Beklagten gestorben und der Beklagte habe vermutlich ein Erbe antreten können (Urk. 87 S. 16). Dabei handelt es sich um eine unsubstantiierte Tatsachenbehauptung, welche einem Beweisverfahren nicht zugänglich ist. Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Beweisantrag, es sei ein zivilstandsamtlicher Nachweis beizuziehen und es seien der Todesschein, ein Nachlassinventar, ein Teilungsvertrag sowie weitere relevante Belege zum - 16 - Nachlass zu edieren (Urk. 106 S. 18), erfolgt mit Verweis auf das stark eingeschränkte Recht zur Vorbringung von Noven verspätet und ist daher unbeachtlich. 2.6 Weiter moniert der Kläger die von der Vorinstanz zu den Schulden des Beklagten gemachten Erwägungen. Diese ging gestützt auf die Steuererklärung 2017 von Schulden des Beklagten von Fr. 107'413.– aus, bestehend aus zwei zinslosen Privatdarlehen gegenüber seinem Vater von Fr. 75'000.– respektive von Fr. 20'000.– sowie einem zu verzinsenden Privatkredit bei der C._____ Bank AG in der Höhe von Fr. 12'413.–. Die beiden letzten Ausstände habe der Beklagte mit dem rückerstatteten Betrag aus der Grundstückgewinnsteuer mittlerweile beglichen. Hinzu komme ein zinsloses Privatdarlehen gegenüber I.______ im Betrag von Fr. 15'000.–, welches noch offen sei (Urk. 107 S. 31 ff.). Der Kläger gibt mit Blick auf die Schuldensituation des Beklagten (grösstenteils) wortwörtlich seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wieder (Urk. 106 S. 14 ff.; Urk. 87 S. 20 ff.). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen des Klägers an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. C.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Unabhängig davon geht die Argumentation des Klägers auch inhaltlich fehl. Für seine Behauptung, bei den beiden zinslosen Darlehen des Vaters des Beklagten handle es sich in Wahrheit um Schenkungen (Urk. 106 S. 14), bestehen - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 107 S. 32) - keinerlei Belege. Der Kläger verliert sich hier in Spekulationen. Immerhin sind beide Darlehen im Schuldenverzeichnis der beklagtischen Steuererklärung 2017 aufgeführt (Urk. 23/13). Dass diese in einer nicht unterzeichneten Version eingereicht wurde, dürfte daran liegen, dass sie mit dem "Private Tax"-Programm erstellt wurde und - 17 - der Beklagte nicht den eingereichten und unterschriebenen Ausdruck kopierte, sondern einen zweiten Ausdruck für seine Akten vornahm. Auch der Hinweis, bei der Darlehensschuld über den Betrag von Fr. 75'000.– handle es sich um eine verjährte Forderung, ist nicht zielführend. Eine allfällige Verjährung ändert nichts am Bestand der Forderung. Eine Rückzahlung des Darlehensbetrages von Fr. 75'000.– stand aber auch gar nie zur Debatte. Vielmehr hat der Beklagte geltend gemacht, den ausstehenden Darlehensbetrag von Fr. 20'000.– zurückbezahlt zu haben (Urk. 88 S. 13). Dem Kläger ist zuzustimmen, dass diese Rückzahlung nicht belegt wurde. Da sie aber ohnehin aus Mitteln erfolgt sein soll, welche nicht für die Finanzierung von Mündigenunterhaltsbeiträgen herangezogen werden können, ist dem nicht weiter nachzugehen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Rückzahlung des Privatkredits bei der C._____ Bank. Aus dem vom Beklagten diesbezüglich eingereichten, grösstenteils geschwärzten Beleg geht eine Rückzahlung am 21. November 2018 in der Tat nicht zweifelsfrei hervor (Urk. 90/22). Mit Verweis auf die eben gemachten Ausführungen erübrigen sich aber weitere Ausführungen hierzu. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass zwar mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass am 21. November 2018 keine zwingende Verpflichtung zur Rückzahlung des Privatkredits bestand (so der Kläger in Urk. 106 S. 16). Aus dem Darlehensvertrag geht aber hervor, dass der Beklagte verpflichtet war, diesen Kredit in 72 Raten à Fr. 275.50 zurückbezahlen. Da in seinem Bedarf indes - wie vom Kläger beantragt (VI-Prot. S. 15, 22) - keine Kredittilgungsraten für diesen Privatkredit berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 79 S. 16; Urk. 106 S. 107 S. 19), hat der Beklagte den Privatkredit - wie vom Kläger angeregt (vgl. VI-Prot. S. 15) - nachvollziehbarerweise vorzeitig abgelöst. Schliesslich äussert der Kläger den Verdacht, beim Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und I.______ handle es sich um ein pro-forma-Dokument (Urk. 106 S. 16). Er leitet dies daraus ab, dass der Beklagte den Vertrag am 30. Oktober 2017 abgeschlossen habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht auf Geld angewiesen gewesen sei, da er einen Tag später aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils einen Erlös erzielt habe. Der angegebene Zahlungszweck "Anwaltskosten" werfe zudem Fragen auf, da die vom Beklagten eingereichte Anwaltsrechnung erst vom 1. November 2017 datiere und nicht mit dem - 18 - Darlehensbetrag übereinstimme. Ausserdem sei die erwähnte Honorarrechnung nicht detailliert und somit nicht nachvollziehbar und es fehle ein Beleg, dass der Beklagte diese effektiv bezahlt habe (Urk. 106 S. 16 f.). Dem Kläger ist zu entgegnen, dass am 30. Oktober 2017 bereits feststand, dass der Beklagte den Erlös aus der Übertragung des Miteigentumsanteils in seine neue Eigentumswohnung investieren würde. Der Beklagte konnte daher nicht damit rechnen, diese Mittel für die Deckung allfälliger Anwaltskosten verwenden zu können. Der Umstand, dass die Darlehenssumme nicht exakt mit den in Rechnung gestellten Anwaltskosten übereinstimmt, erklärt sich damit, dass die Rechnung erst später ausgestellt wurde. Dass der Beklagte im Hinblick auf die anstehende Honorarrechnung ein Darlehen aufnahm, erscheint nicht ungewöhnlich. Weshalb der Beklagte einen Nachweis hätte erbringen sollen, dass er die als Verwendungszweck bezeichneten Anwaltskosten bezahlt hat, leuchtet sodann nicht ein, nachdem der Beklagte die Darlehensschuld nachzuweisen hatte und dies mit dem schriftlichen Darlehensvertrag, in welchem die Vertragsparteien auch die Auszahlung der Darlehenssumme am 30. Oktober 2017 unterschriftlich bekräftigten, getan hat. Gesamthaft bestehen damit keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich beim Darlehensvertrag mit I.______ um ein pro-forma-Dokument handelt. 2.7 Gesamthaft ist damit festzuhalten, dass sich die Rügen des Klägers als unbegründet erweisen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beklagte über kein bzw. kein liquides Vermögen zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge an einen Mündigen verfüge, ist nicht zu beanstanden.
  34. Bedarf des Klägers 3.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf des Klägers im Hauptsachenverfahren auf Fr. 1'811.20 festgesetzt (Urk. 107 S. 36). Der Kläger kritisiert im Berufungsverfahren die Bedarfspositionen des Grundbetrages, der Franchise, der Kosten für Waschen und Tumblern, die Kommunikationskosten, die Kosten für den Militärpflichtersatz, die Fahrradkosten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung, das Studienmaterial und den Zahnarzt sowie den Betrag für Weiteres. - 19 - 3.2 Grundbetrag Die Vorinstanz hat den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
  35. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff., fortan Kreisschreiben) für eine alleinstehende volljährige Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Belgien um 30.7% gekürzt. Berücksichtigt hat sie daher einen Grundbetrag von Fr. 831.60 (Urk. 107 S. 37). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe seinen Grundbedarf zu Unrecht um 30.7% gekürzt. Die Hälfte des Grundbetrages sei für den Lebensunterhalt im engeren Sinn, also für Essen und Trinken vorgesehen. Somit könne höchstens die Hälfte des Grundbetrages gekürzt werden. Vorliegend sei es aber so, dass der Kläger in seinem Studentenzimmer keine Kochgelegenheit habe und daher jede warme Mahlzeit auswärts einnehmen müsse. Dies führe zu Mehrauslagen. Mit anderen Worten sei der im Grundbetrag vorgesehene Betrag für Speis und Trank ohnehin zu tief angesetzt. Hinzu komme, dass das Leben in einer Universitätsstadt teurer sei als ein angenommener Landesdurchschnitt. Das Abstellen auf eine durch die J._____ [Bank] erstellte Liste, welche nicht zwischen Stadt und Land unterscheide, erscheine ohnehin problematisch. Die J._____ [Bank] habe schon mit anderen Falschangaben und - berechnungen mit europäischer Auswirkung geglänzt. Gesamthaft sei vom regulären Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat auszugehen (Urk. 106 S. 23 f.). Lebt eine Partei im Ausland, sind die Bedarfspositionen an das entsprechende Preisniveau anzupassen. Das Abstellen auf den J._____-Index (Preise und Löhne – Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt; http://www.J._____.com/research) entspricht dabei der gängigen Praxis. Der Kläger studiert in Leuven, Belgien. Gemäss der J._____-Studie ist das Preisniveau in Brüssel, der Hauptstadt Belgiens, 30.7% tiefer als in Zürich (vgl. Urk. 90/2). Die Vorinstanz hat den Grundbetrag des Klägers grosszügigerweise bloss um 30.7% reduziert, obwohl davon auszugehen ist, dass das Preisniveau ausserhalb der Hauptstadt, ebenfalls eine Universitätsstadt, tiefer liegt als in dieser. Ebenso hat die Vorinstanz von - 20 - einem weiteren Abschlag abgesehen, obwohl die allgemeinen Lebenshaltungskosten von Studierenden regelmässig unter denjenigen von erwerbstätigen Personen liegen (vgl. OGer ZH LZ130018 vom 1. September 2014, E. 7.2). Die Kritik des Klägers erweist sich vor diesem Hintergrund als unberechtigt. Hinzu kommt, dass der Grundbetrag Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten umfasst (vgl. Ziffer II des Kreisschreibens). Weshalb hiervon bloss die Ausgaben für Nahrung an das ausländische Preisniveau angepasst werden sollten, leuchtet nicht ein. Selbstredend widerspiegelt sich das tiefere Preisniveau auch in den Ausgaben für Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc. Dass dem Kläger für die im Grundbetrag enthaltenen Ausgaben für Nahrung höhere Kosten entstünden, weil er in seiner Wohnung über keine Kochgelegenheit verfüge, hat er nicht belegt. Dem in niederländischer Sprache verfassten und ohne Übersetzung eingereichten Mietvertrag vom 30. Mai 2018 (Urk. 34/1) kann solches jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem verfügen Wohngelegenheiten für Studenten in aller Regel entweder über eine Kochnische oder über eine Gemeinschaftsküche, weshalb auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, es verhalte sich so wie vom Kläger behauptet. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz berücksichtigte Grundbetrag von Fr. 831.60 nicht zu beanstanden. 3.3 Franchise Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für die Franchise berücksichtigt, da der Kläger nicht belegt habe, dass er diese in den relevanten Jahren 2018 und 2019 ausgeschöpft habe (Urk. 107 S. 37 f.). Der Kläger hält im Berufungsverfahren daran fest, dass er die Franchise jährlich vollständig bezahlen müsse, da sein seit Jahren problematischer psychischer Zustand weiterhin die ärztliche Behandlung und die Einnahme von Medikamenten bedinge (Urk. 106 S. 24). - 21 - Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kosten für die Franchise mangels Belegen nicht berücksichtigt werden können. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, müsste er über entsprechende Belege verfügen und ist nicht nachvollziehbar, wieso er sie nicht einreichte. 3.4 Waschen und Tumblern Die Vorinstanz hat den vom Kläger geltend gemachten Betrag für Waschen und Tumblern nicht berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt, dass der Kläger in keiner Weise belegt habe, dass in der Liegenschaft, in welcher er ein Zimmer miete, keine Waschmaschine vorhanden sei. Auch habe er keinerlei Belege wie z.B. Preislisten eingereicht, womit auch die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht dargelegt worden sei. Hinzu komme, dass die Kosten für die Reinigung der Kleidung gemäss Kreisschreiben grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 107 S. 38). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz wende auf seine Wohnsituation ohne Erkenntnisgrundlage einen schweizerischen Standard an. Er sei wohl kaum auf die Idee gekommen, diese Position geltend zu machen, wenn sie nicht anfallen würde. Er könne nicht etwas belegen, das nicht vorhanden sei. Wenn die Vor- instanz sodann die Einreichung von Listen verlange, argumentiere sie tatsachenwidrig, da sich die Frage nach Listen in öffentlichen Waschanlagen erübrige, wenn davon ausgegangen werde, dass in jeder Liegenschaft eine Waschmaschine und ein Tumbler vorhanden sei (Urk. 106 S. 24). Die Argumentation des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei die von ihr geltend gemachten, anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat. Dies bedeutet, dass es am Kläger gewesen wäre, nachzuweisen, dass ihm Kosten für das Waschen und Tumblern anfallen resp. angefallen sind. Dies wäre z.B. durch die Einreichung von Quittungen und dergleichen ein Leichtes gewesen. Auch eine Bestätigung des Vermieters, wonach die Liegenschaft über keine Waschmaschine verfüge, hätte, sollte dem so sein, beigebracht werden können. Der Kläger hat sich hingegen einzig auf seine eigene Behauptung beschränkt. Die - 22 - Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht belegt habe, dass in der von ihm bewohnten Liegenschaft keine Waschmaschine vorhanden sei. Eine Berücksichtigung der vom Kläger unter diesem Titel geltend gemachten Kosten fällt damit ausser Betracht. 3.5 Kommunikationskosten Für Kommunikationskosten hat die Vorinstanz den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 120.– an das tiefere Preisniveau in Belgien angepasst und eine Reduktion um 30.7% auf Fr. 83.15 vorgenommen. Ein Mehrbedarf aufgrund von Kontakten zu den übrigen Familienmitgliedern in der Türkei und der Schweiz sei aufgrund von zur Verfügung stehenden kostenlosen Telefon- und Message-Anbietern (z.B. Skype und WhatsApp) nicht ersichtlich (Urk. 107 S. 38 f.). Der Kläger verlangt die Berücksichtigung von Fr. 150.– für Kommunikationskosten. Die übliche Pauschale von Fr. 120.– sei um einen Zuschlag zu erhöhen, da der Kläger in ständiger Verbindung mit seinen Familienmitgliedern und weiteren Personen in der Schweiz und seiner Verwandtschaft in der Türkei stehe und die Anschaffungskosten nicht in der Pauschale enthalten seien. Eine Reduktion um 30.7% sei willkürlich, da sich aus der Darstellung der J._____ [Bank] nicht ergebe, dass die Kommunikationskosten in Belgien tiefer seien als in der Schweiz (Urk. 106 S. 24 f.). Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich das tiefere Preisniveau in Belgien auf sämtliche in Belgien anfallenden Bedarfspositionen erstreckt. Die Kommunikationskosten sind daher zu Recht um 30.7% reduziert worden. Mit der zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation, wonach ein Mehrbedarf aufgrund von zur Verfügung stehenden kostenlosen Telefon- und Message-Anbietern (z.B. Skype und WhatsApp) nicht ersichtlich sei, setzt sich der Kläger nicht auseinander. 3.6 Militärpflichtersatz - 23 - Mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Militärpflichtersatz hat die Vor- instanz ausgeführt, dass diese Ausgabe vom Kläger nicht belegt worden sei, weshalb keine entsprechenden Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 107 S. 39). Der Kläger führt aus, er habe nie Militärdienst geleistet. Die jährliche Mindestabgabe sei eine gesetzliche Pflicht und betrage Fr. 400.– pro Jahr bzw. Fr. 33.35 pro Monat (Urk. 106 S. 25). Mangels Belegen kann nicht überprüft werden, ob der Kläger Militärpflichtersatz bezahlen muss und ob er die geltend gemachten Abgaben effektiv bezahlt hat. Eine Berücksichtigung fällt damit ausser Betracht. 3.7 Fahrradkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für das Fahrrad berücksichtigt. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, der Kläger verfüge über ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr, weswegen er nicht auf die Benützung des Fahrrades angewiesen sei. Zudem reiche er weder einen Kaufbeleg für das Fahrrad noch sonstige Belege ein (Urk. 107 S. 39 f.). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass der Besitz eines ÖV-Abonnements Fahrräder überflüssig mache. In Leuven fahre jedermann Fahrrad. Das Fahrrad sei notwendig, um innerhalb oder zwischen Vorlesungssälen oder dem Campus pünktlich anzukommen. Er habe zudem auch in Gent ein Fahrrad, um zwischen Gent und Merelbeke (Forschungsstation) pendeln zu können. Angesichts des anderen Stellenwertes des Fahrrades in Belgien wäre aufgrund der vermehrten Wartungs- und Reparaturkosten etc. sogar eine höhere Pauschale zu berücksichtigen (Urk. 106 S. 25 f.). Welchen Stellenwert ein Fahrrad in Belgien hat, ist irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass dem Kläger für die Mobilität bereits Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Bedarf angerechnet worden sind. Damit besteht kein - 24 - Raum für die Berücksichtigung von weiteren Mobilitätskosten. Dass der Kläger ohne Fahrrad nicht pünktlich in die Vorlesungen kommen könne, stellt eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar; dass der Transport zwischen Gent und Merelbeke nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich wäre, wird nicht behauptet. Dem Kläger steht es aber selbstredend frei, den veranschlagten Betrag anstatt für ein ÖV-Abonnement für das Fahrrad zu verwenden. 3.8 Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb bei ihm keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Die normalen Verpflegungskosten seien gemäss Kreisschreiben aus dem Grundbedarf zu decken. Der Kläger unterlasse es auch, Unterlagen einzureichen, welche die Kosten für die auswärtige Verpflegung belegen würden. Im Übrigen würden Universitäten in aller Regel über eine Cafeteria oder Mensa verfügen, in der sich die Studenten verbilligt verpflegen könnten (Urk. 107 S. 39). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, das Kreisschreiben knüpfe für den Zuschlag für die auswärtige Verpflegung nicht an eine Erwerbstätigkeit an. Er sei auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen, da er in seinem Zimmer keine Kochgelegenheit habe. Bei dem im Kreisschreiben festgesetzten Grundbetrag werde davon ausgegangen, dass in einem Haushalt eine Kochmöglichkeit vorhanden sei. Aus diesem Grund sei der im Grundbetrag berücksichtigte Anteil für Speis und Trank ohnehin zu tief angesetzt (Urk. 106 S. 25). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden. Als anspruchsbegründende Partei hätte er den Nachweis zu erbringen, dass er auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen ist, weil er in seiner Unterkunft über keine Kochgelegenheit verfügt. Dies hat er - wie bereits unter E.C.4.2 ausgeführt - nicht getan. Eine Berücksichtigung von Kosten für die auswärtige Verpflegung scheitert bereits daran. Ausserdem hätte der Kläger zu belegen, dass ihm durch die auswärtige Verpflegung Mehrauslagen im Vergleich zu dem im Grundbetrag berücksichtigten Betrag für Nahrung - 25 - anfallen. Auch dies hat der Kläger unterlassen. Er scheint davon auszugehen, dass es auf der Hand liege, dass die Verpflegung ausser Haus mit Mehrauslagen verbunden sei. Dem ist aber nicht so. Gerade im Falle eines Studenten, welcher sich in der Mensa verbilligt verpflegen kann, entstehen nicht zwingend Mehrauslagen. Gesamthaft ist kein Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. 3.9 Studienmaterial Für Studienmaterial hat die Vorinstanz keine Kosten im Bedarf des Klägers berücksichtigt. Der Kläger habe es versäumt, Kaufquittungen oder sonstige Belege einzureichen. Damit sei weder belegt, dass die Kosten effektiv anfallen, noch in welcher Höhe (Urk. 107 S. 40). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei evident, dass ein Student hohe Auslagen für das Studienmaterial habe. Er müsse Literatur in englischer und deutscher Sprache anschaffen und habe Auslagen für das Kopieren, Drucken, Papier und Notizblöcke. Es schade nicht, dass er nicht jeden Beleg über notorische Kleinspesen sammle (Urk. 106 S. 26). Wiederum ist dem Kläger zu widersprechen. Er hat es unterlassen, irgendwelche Belege zu den geltend gemachten Kosten einzureichen. Es ist damit nicht erstellt, dass er für das Studium effektiv Literatur erworben hat (oder ob er diese beispielsweise in der Bibliothek unentgeltlich benutzen kann) oder ob und wenn ja in welcher Höhe ihm Auslagen für das Kopieren und Drucken anfallen. Eine Berücksichtigung von Kosten für Studienmaterial scheitert damit ebenfalls am fehlenden Nachweis. Kleinspesen für beispielsweise Papier und Notizblöcke sind aus dem Grundbetrag zu begleichen. 3.10 Zahnarzt Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für den Zahnarzt berücksichtigt. Dentalhygienekosten seien gemäss Kreisschreiben im Grundbetrag enthalten und somit nicht als separate Position zu berücksichtigen (Urk. 107 S. 40). - 26 - Der Kläger beharrt im Berufungsverfahren auf der Berücksichtigung von Fr. 25.– für die Dentalhygiene. Er habe aus Geldmangel seit Jahren keinen Zahnarzt besucht, obwohl er dies dringend sollte. Zahnhygiene sei elementar. Im Grundbetrag sei bloss die Körper-, aber nicht die Zahnpflege und damit auch nicht ein Besuch bei einer Dentalhygienikerin enthalten (Urk. 106 S. 26). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kosten für die allgemein übliche Gesundheitspflege, wozu auch insbesondere die Kosten für den Zahnarzt (Dentalhygiene) und Routineuntersuchungen zählen, grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (vgl. OGer ZH PC140038 vom 16. Februar 2015, E. II.7.3; OGer ZH LP090044 vom 1. Juli 2011, E. 5.4.3.c). Ausserhalb des Grundbetrages sind im Bedarf nur grössere notwendige oder wiederkehrende sowie ausgewiesene Gesundheitskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.). Die geltend gemachten Kosten für die Dentalhygiene können im Bedarf des Klägers daher nicht separat berücksichtigt werden. 3.11 Erweiterung Grundbetrag Der Kläger machte vor Vorinstanz einen erweiterten Grundbetrag von Fr. 300.– für Ferien, Exkursionen, Reisen innerhalb Belgiens sowie in die Schweiz, Zeitungen, Geschenke etc. geltend (vgl. Urk. 13 S. 9; Urk. 87 S. 9). Die Vor- instanz berücksichtigte einzig einen Betrag von Fr. 31.80 pro Monat, da der Kläger die Kosten für die Teilnahme an einer Exkursion im Rahmen des Studiums belegt habe. Darüber hinaus habe der Kläger keine weiteren Ausgaben nachgewiesen (Urk. 107 S. 40 f.). Der Kläger führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz sei einzig auf die notwendigen Reisewege für das Studium eingegangen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er Möbel und Haushaltsutensilien habe anschaffen müssen, da er in einem Bett schlafen und an einem Tisch sitzen müsse und sich minimal habe einrichten müssen. Sein Lebensstandard sei seit Jahren miserabel. Er habe sich beispielsweise bis heute seine defekte Brille nicht reparieren lassen können. Für das Studienjahr 2019/2020 habe er zudem die Studiengebühren von € 584.20 bezahlen müssen. Er habe Anspruch auf einen ähnlichen Lebensstandard wie der - 27 - Beklagte. Hiervon sei er sehr weit entfernt, weshalb die Verweigerung der geltend gemachten Pauschale willkürlich sei (Urk. 106 S. 27). Wiederum hat der Kläger keinerlei Belege zu den von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen eingereicht, weshalb keine weiteren Kosten berücksichtigt werden können. Dem Kläger ist sodann zu widersprechen, wenn er geltend macht, er habe unbesehen Anspruch auf den gleichen resp. einen ähnlichen Lebensstandard wie der Beklagte. Dieser Standpunkt findet in der Rechtsprechung und der Literatur keine Stütze. Zwar sollen Kinder grundsätzlich von einer guten finanziellen Situation der Eltern profitieren können. Dies gilt aber vor allem für minderjährige Kinder, wobei auch diesfalls Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGE 120 II 291 f. und BGE 116 II 110). Bei volljährigen Kindern verflacht sich die Unterhaltspflicht der Eltern mit zunehmendem Alter der Kinder und deren Pflicht, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, rückt in den Vordergrund (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 35). Daraus folgt, dass der Anspruch der Kinder, am wirtschaftlichen Erfolg der Eltern zu partizipieren, mit zunehmendem Alter abnimmt bzw. ganz entfällt. Dem volljährigen Kind in Ausbildung kann und muss daher eine Einschränkung seiner finanziellen Bedürfnisse zugemutet werden und es ist grundsätzlich nur ein "studentischer", mithin bescheidener Bedarf zu berücksichtigen. Massstab muss dabei sein, was nötig ist, um adäquat einer Ausbildung nachzugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sehr viele speziell vergünstigte Angebote für Studierende in fast allen Lebensbereichen (Sport, Kultur, Gastronomie, Freizeit, Studienmaterial [Hörerscheine für Bücher, vergünstigte EDV-Angebote für Studierende, vergünstigte Eintrittskarten] etc.) gibt, sich also auch unter diesem Gesichtspunkt eine zurückhaltende Bedarfsberechnung rechtfertigt (vgl. OGer ZH LZ190020 vom 14. Januar 2020, E. III.A.1a). Vom Kläger geltend gemachte Bedarfspositionen wie Ferien, Zeitungen und Geschenke haben daher von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Weitere studienbedingte Auslagen hat er nicht belegt. Die Studiengebühren hat die Vorinstanz in dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umfang berücksichtigt (Urk. 107 S. 39). Da der Kläger keinerlei Ausführungen macht, weshalb dieser Betrag nicht oder nicht mehr angemessen sei, hat es dabei sein Bewenden. - 28 - 3.12 Gesamthaft gesehen erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung im Hauptsachenverfahren als korrekt. Auf Seiten des Klägers ist damit von einem Bedarf von monatlich Fr. 1'811.20 auszugehen.
  36. Eigenversorgungskapazität des Klägers 4.1 Die Vorinstanz ist im Hauptsachenverfahren auf Seiten des Klägers von einem Einkommen von Fr. 165.84 (1. November 2016 bis 31. Mai 2017) bzw. Fr. 1'831.80 (1. Juni 2017 bis 30. September 2017) sowie Fr. 737.50 (1. Oktober 2017 bis 30. September 2019) ausgegangen. Der Kläger ficht dieses der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegte Einkommen ausdrücklich nicht an (Urk. 106 S. 21). Es hat damit sein Bewenden. 4.2 Neu bringt der Kläger im Berufungsverfahren vor, es sei ab 1. Oktober 2019 eine vierte Phase der Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Ab diesem Datum erhalte er nämlich keine Stipendienbeiträge mehr, obwohl er das Studium zufolge einer nicht bestandenen Prüfung und der Notwendigkeit zur Fertigstellung seiner Masterarbeit noch weiterführen müsse (Urk. 106 S. 21). 4.3 Es ist korrekt, dass die Vorinstanz auf Seiten des Klägers bloss für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2019 mit einem Einkommen aus Stipendienbeiträgen gerechnet hat (vgl. Urk. 107 S. 15 f.). Von welchen Grundlagen auszugehen sei, wenn der Kläger das Studium nicht - wie vorgesehen - im Oktober 2019 abschliessen sollte, wird nicht ausgeführt. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben. Der Beklagte weist - wie unter Ziffer D.2.1 festgehalten - ohnehin nur eine Leistungsfähigkeit von Fr. 791.30 auf. Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag ist damit auf diesen Betrag beschränkt, auch wenn sich die Unterdeckung des Klägers zufolge wegfallender Stipendienbeiträge vergrössern sollte.
  37. Fazit 5.1 In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Hauptsache ist auf Seiten des Beklagten von einer Leistungsfähigkeit aus seinem Einkommen von Fr. 791.30 auszugehen. Diesen Betrag hat er dem Kläger bis zum Abschluss - 29 - einer angemessenen Erstausbildung als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Berufungen des Klägers gegen den Massnahmeentscheid sowie gegen den Entscheid in der Hauptsache erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Das Kostendispositiv des vorinstanzlichen Entscheides in der Hauptsache ist zu bestätigen. 5.2 Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass aus den Erwägungen der Vor- instanz hervorgeht, dass erst ab Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Tochter K.______ per 1. Februar 2019 von einem den Bedarf übersteigenden Einkommen des Beklagten auszugehen wäre (vgl. Urk. 107 S. 28). Trotzdem hat die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet, bereits ab 1. Dezember 2018 Unterhaltsbeiträge an den Kläger zu bezahlen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da der Beklagte gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen bis zum 1. Februar 2019 nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen seinen eigenen Bedarf zu decken. Da der Beklagte indes keine Berufung erhoben hat und sich damit mit dem vorinstanzlichen Urteil identifiziert hat, ist hierauf nicht weiter einzugehen. E. Erstinstanzlicher Prozesskostenvorschuss
  38. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten. Der familienrechtliche Anspruch auf Unterhalt geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor und ist deshalb zuerst zu prüfen (BGE 127 I 202, E. 3b). Die Voraussetzungen zur Bejahung der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses entsprechen hinsichtlich der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit jenen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusätzlich bedarf die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Leistungsfähigkeit des Beanspruchten.
  39. Die Vorinstanz hat das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht leistungsfähig (Urk. 112/2 S. 20). Der Kläger wehrt sich gegen diese - 30 - Einschätzung und verweist - wie auch im Hauptsachenverfahren - auf das bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Wohnung vorhandene Vermögen des Beklagten (Urk. 112/1). Wie die Ausführungen unter Erw. D.2.2 zeigen, verfügt der Beklagte indes über keine Vermögenswerte, die im Rahmen der elterlichen Beistandspflicht zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses herangezogen werden könnten. Die Vorinstanz hat das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses entsprechend zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist damit abzuweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  40. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.
  41. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Dabei entfallen Fr. 5'000.– auf das Verfahren in der Hauptsache und je Fr. 1'000.– auf das Berufungsverfahren gegen den Massnahmeentscheid und den abschlägigen Entscheid gegen den Prozesskostenvorschuss. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  42. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren in Bezug auf die Hauptsache sowie den Prozesskostenvorschuss nicht zuzusprechen: Dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanten Aufwands (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Massnahmeverfahren ist dem Beklagten in Anwendung von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, also Fr. 5'385.–, zuzusprechen. Da die Parteientschädigung vor- - 31 - aussichtlich zur Zeit beim Kläger nicht erhältlich gemacht werden kann, ist der Rechtsvertreter des Beklagten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
  43. Der Kläger ersucht im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Geschäfts-Nr. NC200001; Urk. 106 S. 2) bzw. nur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Geschäfts-Nr. NC190003, Urk. 111/1 S. 2 und Geschäfts-Nr. NC190004, Urk. 112/1 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, verfügt der Beklagte über kein Vermögen, das im Rahmen der elterlichen Beistandspflicht zur Finanzierung des vorliegenden Unterhaltsprozesses herangezogen werde könnte. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist daher wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuweisen. Darüber hinaus erweisen sich die Berufungen allesamt als aussichtslos, weshalb die Armenrechtsbegehren des Klägers abzuweisen sind.
  44. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 111/8 S. 2). Da ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, erweist sich das Armenrechtsgesuch mit Blick auf die unentgeltliche Prozessführung als hinfällig. Zu entscheiden ist mit Verweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO nur über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wird auf Seiten des Beklagten der gesamte Überschuss aus seinem Einkommen zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge an den Kläger herangezogen. Über innert nützlicher Frist liquidierbares Vermögen verfügt der Beklagte sodann nicht. Er ist zwar Eigentümer einer Eigentumswohnung in F.______. Der Beklagte hat aber belegt, dass eine weitere hypothekarische Belastung ausgeschlossen ist (Urk. 111/12e). Der Beklagte ist damit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu qualifizieren. Da sein Standpunkt im Berufungsverfahren nicht aussichtslos und er - gerade auch mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite - zur Wahrung seiner Interessen auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war, ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. - 32 - Es wird beschlossen:
  45. Die Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 werden mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC200001 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
  46. Die Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
  47. Das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren Geschäfts-Nr. NC200001, wird abgewiesen.
  48. Die Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 werden abgewiesen.
  49. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 wird gegenstandslos abgeschrieben.
  50. Dem Beklagten wird für das Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  51. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  52. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2018, die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. April 2019 sowie das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Dezember 2019 werden bestätigt. - 33 -
  53. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
  54. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  55. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 5'385.– auf die Gerichtskasse über.
  56. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 106, Urk. 108; Urk. 109/1-3 und Urk. 112/1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  57. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 34 - Zürich, 2. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC200001-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 2. März 2020 in Sachen A._____, Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Beklagter, Massnahmebeklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Unterhalt Berufungen gegen die Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2018 und vom

24. April 2019 sowie gegen das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Dezember 2019 (FP180010-I)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Des Klägers (Urk. 13 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. November 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 01.11.2016 - 31.05.2017 Fr. 2'780.00 (total x 7 = 19'460.00) vom 01.06.2017 - 30.09.2017 Fr. 1'340.00 (total x 4 = 5'360.00) ab 01.10.2017 Fr. 2'840.00 (bis Studienabschluss) alle (künftig fälligen) Unterhaltsbeiträge seien zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, und zwar bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung […].

2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8% bzw. 7.7% und Kosten des Friedensrichteramtes für die Klagebewilligung, Fr. 600.00) zulasten des Beklagten." B. Des Beklagten (Urk. 45 S. 2): "1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten des Klägers.

3. Der klägerische Verfahrensantrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei vollumfänglich abzuweisen." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2018: (Urk. 112/2 S. 21)

1. Der prozessuale Antrag des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2. (Mitteilung)

3. (Rechtsmittel)

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. April 2019: (Urk. 111/2 S. 40 f.)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Kosten dessen Unterhalts ab dem 1. Februar 2019 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens, jedoch längstens bis zum Abschluss einer angemessener Ausbildung (voraussichtlich im Oktober 2019), monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 886.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.

2. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid.

4. (Mitteilung)

5. (Rechtsmittel) Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Dezember 2019: (Urk. 107 S. 44)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Kosten dessen Unterhalts ab dem 1. Dezember 2018 längstens bis zum Abschluss einer angemessener Ausbildung (voraussichtlich im Oktober 2019), monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 791.30 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.

2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.

4. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 9'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beklagten auferlegt, der Anteil des Klägers

- 4 - sowie der Anteil des Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'600.– zu bezahlen.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: A. Hauptsachenprozess (Geschäfts-Nr. NC200001) Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 106 S. 2): " 1. Das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren vom 3.12.2019 (Bezirksgericht Uster) sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.11.2016 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 01.11.2016 - 31.05.2017 Fr. 1'510.00; vom 01.06.2017 - 30.09.2017 Fr. 1'400.00; vom 01.10.2017 - 30.09.2019 Fr. 2'280.00; und ab 01.10.2019 - bis Studienabschluss (voraussichtlich Juni 2020) Fr. 3'010.00; alle (künftig fälligen) Unterhaltsbeiträge seien zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, und zwar bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Der Beklagte sei zu ermächtigen, Unterhaltszahlungen, welche er gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts vom 24.4.2019 geleistet hat, zu verrechnen.

2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8% bzw. 7.7% und Kosten des Friedensrichteramtes für die Klagebewilligung, Fr. 600.00) zulasten des Beklagten."

- 5 - B. Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. NC190003)

1. Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): " Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren vom 24.09.2019 (Bezirksgericht Uster) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Kosten seines Unterhalts ab 13.7.2018 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens, jedoch längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'430.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines Monats. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST."

2. Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 8): " 1. Die Berufung vom 6. Mai 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 24. April 2019 in der Sache FP180010-I sei zu bestätigen.

3. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (Geschäfts-Nr. NC190004) Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): " Die Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren vom 20.11.2018 (Bezirksgericht Uster) sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Prozesskostenvorschüsse von Fr. 8'000.00 zuzüglich 7.7% MWST, Fr. 616.00, insgesamt Fr. 8'616.00, und Fr. 3'000.00 zuzüglich 7.7 % MWST, Fr. 231.00, insgesamt Fr. 3'21.00, zu bezahlen (Total der Prozesskostenvorschüsse: Fr. 11'847.00), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Beklagten."

- 6 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der Sohn des Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Die Parteien standen sich seit April 2018 am Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Mündigenunterhalt gegenüber (Urk. 2).

2. Vor Vorinstanz hat der Kläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– zzgl. MwSt. ersucht (Urk. 2 S. 2) und diesen später auf Fr. 11'000.– zzgl. MwSt. erhöht (Urk. 13 S. 2). Eventualiter wurde jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 2). Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 15. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 55). Das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hat sie mit Verfügung vom 20. November 2018 abgewiesen (Urk. 58). Gegen den abschlägigen Entscheid betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hat der Kläger innert Frist Berufung erhoben (Urk. 1 im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190004). Da sich die Berufung gegen den Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190004 verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

3. Mit Verfügung vom 24. April 2019 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, dem Kläger ab 1. Februar 2019 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 886.– zu bezahlen (Urk. 79). Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls innert Frist Berufung (Urk. 1 im Verfahren Geschäfts- Nr. NC190003). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 11. Juni 2019 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8 und 9 im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003).

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4. Nach Durchführung des Hauptverfahrens fällte die Vorinstanz am 3. Dezember 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 107). Hiergegen erhob der Kläger innert Frist ebenfalls Berufung (Urk. 106). Da sich die Berufung gegen den Entscheid in der Hauptsache sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort im Verfahren Geschäfts-Nr. NC200001 verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). B. Verfahrensvereinigung Für die Berufung des Klägers gegen den abschlägigen Entscheid betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses vom 20. November 2018 sowie den Massnahmeentscheid vom 24. April 2019 wurde je ein separates Verfahren angelegt (Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004). Da alle drei Berufungen den gleichen Sachverhalt zwischen denselben Parteien betreffen, erscheint es zweckmässig, die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Die Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 sind als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. NC190003 sind als Urk. 111/1-17 und die Akten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. NC190004 als Urk. 112/1-6 zu den Akten des Berufungsverfahrens zu nehmen. C. Vorbemerkungen

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012

- 8 - vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.H.; OGer ZH NC180001 vom 17. Oktober 2018, E. II.1).

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3. Klagen betreffend Mündigenunterhalt sind bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (BGE 139 III 368; ZR 114 [2015] Nr. 77; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 5). Das Verfahren unterliegt der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO und dem Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (ZR 114 [2015] Nr. 77). D. Mündigenunterhalt

1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der 28-jährige Kläger noch in der Erstausbildung befinde und er entsprechend grundsätzlich Anspruch auf Mündigenunterhalt bis zum Abschluss dieser Ausbildung habe. Die Leistung von Mündigenunterhalt sei dem Beklagten trotz den bestehenden Konflikten zwischen den Parteien bzw. dem mehrjährigen Kontaktunterbruch in persönlicher Hinsicht zumutbar. In finanzieller Hinsicht fehle dem Kläger die Möglichkeit, alleine für seinen Bedarf aufzukommen. Auf Seiten des Beklagten bestehe hingegen ab 1. Dezember 2018 eine Leistungsfähigkeit im Umfang von Fr. 791.30 pro Monat (Urk. 107 S. 41). Die Vorinstanz hat den Beklagten entsprechend verpflichtet, dem Kläger ab 1. Dezember 2018 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 791.30 zu bezahlen (Urk. 107, Dispositiv-Ziffer 1). Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 erachtete sie den Beklagten als nicht leistungsfähig. Im Berufungsverfahren umstritten ist neben dem Bedarf sowie der Eigenversorgungskapazität des Klägers insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beklagten.

2. Leistungsfähigkeit des Beklagten 2.1 Die Vorinstanz ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich Fr. 6'033.15 im Jahr 2017 bzw. einem solchen von monatlich Fr. 5'653.58 in den Jahren 2018 und 2019 ausgegangen (Urk. 107 S. 17 f.). Diesem Einkommen hat sie einen Bedarf von Fr. 6'239.44 (1. November 2016 bis 31. August 2017) bzw. Fr. 6'599.44 (1. September 2017 bis 30. November 2018) bzw. Fr. 6'734.76 (1. Dezember 2018 bis 30. Januar 2019) bzw. Fr. 4'862.30 (1. Februar 2019 bis auf Weiteres) gegenübergestellt (vgl. Urk. 107 S. 19 f.). Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass der Beklagte in der Phase ab 1. Dezember 2018 über

- 10 - einen Überschuss von Fr. 791.30 verfüge. Weder die Einkommens- noch die Bedarfsberechnung des Beklagten wurde vom Kläger in der Berufung beanstandet (vgl. Urk. 106 S. 6), weshalb es dabei sein Bewenden hat. 2.2 Umstritten ist im Berufungsverfahren die sich aus dem Vermögen des Beklagten ergebende Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte verfüge über kein bzw. kein relevantes liquides Vermögen. Es sei zwar unbestritten, dass er am 31. Oktober 2017 aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Liegenschaft eine Geldzahlung von insgesamt Fr. 129'050.90 erhalten habe. Es stehe jedoch fest, dass er in der Folge insgesamt Fr. 129'000.– in seine neue Eigentumswohnung investiert habe. Konkret habe er am 16. Oktober 2017 sowie am 2. November 2017 Anzahlungen im Betrag von Fr. 20'000.– und Fr. 80'000.– getätigt und am 22. Dezember 2017 für Mehrkosten den Betrag von Fr. 29'000.– aufgewendet. Das Schlichtungsgesuch des Klägers sei am 6. November 2017 eingereicht worden. Der Grossteil der Investitionen (Fr. 100'000.–) sei damit vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens getätigt worden. Die nach Rechtshängigkeit getätigte Zahlung von Fr. 29'000.– betreffe nachträglich angefallene Mehrkosten, welchen kein separater Investitionsentscheid zugrunde gelegen haben dürfte, sondern in Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stünden. Es sei damit belegt, dass der Beklagte beinahe den gesamten Verkaufserlös aus der Übertragung der vormals ehelichen Wohnung in seine neue Eigentumswohnung investiert habe, womit dieser nicht mehr zur Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen zur Verfügung stehe. Auch die dem Beklagten unbestrittenermassen im Oktober oder November 2018 überwiesene Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 45'250.– könne nicht für die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen verwendet werden. Zum einen handle es sich dabei um eine aufgeschobene Steuer (§ 216 Abs. 3 StG). Zum anderen habe der Beklagte mit diesem Betrag Schulden getilgt, indem er ein Darlehen seines Vaters in der Höhe von Fr. 20'000.– und einen Kredit der C._____ Bank zurückbezahlt habe. Des Weiteren habe er damit Möbel im Gesamtwert von Fr. 18'528.– gekauft. Gesamthaft sei damit davon auszugehen, dass der Beklagte über kein bzw. über kein relevantes liquides Vermögen verfüge (Urk. 107 S. 31-33).

- 11 - 2.3 Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz lasse die Chronologie der Ereignisse ausser Acht, wenn sie bloss auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsbegehrens am 6. November 2017 abstelle. Der Beklagte habe schon lange mit einem Verfahren betreffend Mündigenunterhalt rechnen müssen. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger sei bereits bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Eheleuten B._____ & D._____ betreffend die Übertragung des Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Liegenschaft thematisiert worden. Dem Beklagten habe klar sein müssen, dass im Falle einer Nichteinigung ein Verfahren anhängig gemacht werde. Wenn die Vorinstanz diesen Vorlauf ausblende, stelle sie den Sachverhalt falsch fest (Urk. 106 S. 9 f.). Unabhängig davon habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens noch keine verbindliche Verpflichtung des Beklagten zum Erwerb der Eigentumswohnung bestanden. Der Beklagte habe nämlich am 26. Oktober 2017 bloss einen Reservationsvertrag mit der E.______ Immobilien AG unterzeichnet, welcher aufgrund der fehlenden öffentlichen Beurkundung nichtig gewesen sei. Die gestützt auf diesen nichtigen Reservationsvertrag geleisteten Anzahlungen vom 16. Oktober 2017 sowie vom 23. November 2017 - die zweite Anzahlung sei entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht am 2. November 2017, sondern gemäss Kaufvertrag erst am 23. November 2017 erfolgt - hätten vom Beklagten zurückgefordert werden können, da sie ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt seien. Mit anderen Worten hätte der Beklagte selbst nach dem 6. November 2017 jederzeit und ohne Verlust das beabsichtigte Geschäft stoppen können und müssen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beklagte den Grossteil der Investitionen bereits vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens getätigt habe, greife damit zu kurz. Eine Investition in ein nichtiges Rechtsgeschäft sei eben keine verbindliche Investition. Der Beklagte sei weder gehalten gewesen, den nichtigen Reservationsvertrag abzuschliessen, noch grundlose Zahlungen zu leisten, da er um seine seit Aufnahme des Studiums des Klägers anstehenden Unterhaltsverpflichtungen gewusst habe und ihm dies spätestens ab Sommer 2017 wieder deutlich bewusst gemacht worden sei bzw. er allerspätestens mit Eingang des Schlichtungsgesuchs vom 6. November 2017

- 12 - von der Ernsthaftigkeit der Geltendmachung des klägerischen Unterhaltsanspruchs habe Kenntnis nehmen müssen. Unrichtig und aktenwidrig sei auch die Vermutung der Vorinstanz, dass die nach Rechtshängigkeit getätigte Zahlung von Fr. 29'000.– nachträglich angefallene Mehrkosten betreffe, welchen kein separater Investitionsentscheid zugrunde gelegen haben dürfte. Richtig sei, dass nachträglich anfallende Mehrkosten in aller Regel auf Änderungswünsche am Bau zurückzuführen seien. Die Vor-instanz habe damit weder dem chronologischen Kontext noch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beklagte erst nach der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sei. Das Verhalten des Beklagten sei, wissend um seine Verpflichtung gegenüber dem Sohn, rechtsmissbräuchlich. Er habe sich vorsätzlich teilweise illiquid gemacht, um keine Unterhaltsbeiträge zahlen zu müssen und um sich die unentgeltliche Rechtspflege zu erschleichen (Urk. 106 S. 10-13). Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Fakt ist, dass der Beklagte den Erlös aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Wohnung im Umfang von Fr. 129'000.– in den Kauf und den Ausbau einer neuen Eigentumswohnung in F.______ investiert hat. Inwiefern dies rechtsmissbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens Verhandlungen über den vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsanspruch geführt wurden. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Mündigenunterhalt kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig bestand eine solche Verpflichtung des Beklagten bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 6. November 2017. Der Beklagte vertrat stets den Standpunkt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Mündigenunterhalt zu. Dieser Standpunkt erscheint mit Blick auf das Alter des Klägers sowie die gesamten Umstände jedenfalls nicht von vornherein als vermessen. Weshalb also der Beklagte die von ihm bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits geleisteten Anzahlungen von insgesamt Fr. 100'000.– hätte zurückfordern sollen, leuchtet nicht ein. Dass die beiden Anzahlungen vor der Rechtshängigkeit geleistet wurden, steht ausser Frage. Konkret hat der Beklagte am 16. Oktober 2017 eine Anzahlung von Fr. 20'000.–

- 13 - und am 2. November 2017 eine solche von Fr. 80'000.– getätigt. Es ist schleierhaft, weshalb der Kläger im Berufungsverfahren daran festhält, die zweite Anzahlung sei erst am 23. November 2017 geleistet worden, obwohl der Einzahlungsbeleg der G.______-bank über den Betrag von Fr. 80'000.– vom 2. November 2017 in den Akten liegt (Urk. 23/25). Ob der diesen Anzahlungen zu Grunde liegende Reservationsvertrag verbindlich war oder nicht, ist dabei nicht von Belang. Der Beklagte - welcher als juristischer Laie kaum über die Gültigkeitsvorschriften eines Reservationsvertrages im Bilde gewesen sein dürfte

- hatte keinerlei Anlass, die von ihm geleistete Anzahlung zurückzufordern. Im Übrigen ist nicht einmal klar, wann der Beklagte von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens Kenntnis erlangt hat. Fest steht einzig, dass das Schlichtungsverfahren vom Kläger am 6. November 2017 eingeleitet wurde und die Schlichtungsverhandlung am 19. Dezember 2017 stattgefunden hat (vgl. Urk. 1). Wann genau dem Beklagten Mitteilung über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemacht wurde, geht aus den Ausführungen der Parteien sowie aus den Akten nicht hervor. Damit steht nicht fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages am 23. November 2017, womit er unbestrittenermassen eine verbindliche Verpflichtung eingegangen ist, vom vorliegenden Verfahren bereits Kenntnis erlangt hatte. Gesamthaft kann damit nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Gleiches gilt auch für den vom Beklagten am

22. Dezember 2017 an den Generalunternehmer überwiesenen Betrag von Fr. 29'000.– (vgl. Urk. 23/27). Der Beklagte hat diesen Betrag für im Zusammenhang mit dem Bau der Eigentumswohnung stehende Mehrkosten aufgewendet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diesbezüglich - bereits aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Vertragsunterzeichnung am 23. November 2017 und dem Überweisungsdatum vom 22. Dezember 2017 - nicht von einem separaten Investitionsentscheid auszugehen ist. Die zeitliche Nähe lässt viel mehr plausibel erscheinen, dass der Investitionsentscheid bezüglich der Umbauarbeiten zusammen mit dem Kaufentscheid gefallen ist. Unabhängig davon ist nochmals zu betonen, dass auch nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens keine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Mündigenunterhalt feststand. Dem

- 14 - Beklagten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn er unter diesen Umständen Änderungswünsche an seiner sich im Bau befindlichen Eigentumswohnung umsetzen liess, geht nicht an. 2.4 Weiter kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz die dem Beklagten zurückerstattete Grundstückgewinnsteuer nicht zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge herangezogen habe. Es stehe nicht fest, welchen Betrag der Beklagte wann genau erhalten habe. Die Vorinstanz habe es nämlich unterlassen, vom Beklagten die Belege über das Grundstückgewinnsteuer-Verfahren edieren zu lassen, obwohl dies vom Kläger beantragt worden sei. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass es sich um eine aufgeschobene Steuer handle, ohne zu sagen, was sie damit meine. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sein Grundeigentum in absehbarer Zeit verkaufe. Tatsache sei, dass dem Beklagten dieser Betrag zur freien Verfügung gestanden habe (Urk. 106 S. 13 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die rückerstattete Grundstückgewinnsteuer vorliegend nicht zur Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden kann, da es sich um eine aufgeschobene Steuer handelt. Dieser Betrag ist für eine allfällige Handänderung in der Zukunft zurückzustellen. Ob sich eine solche Handänderung in nächster Zeit abzeichnet, ist nicht von Belang. Fakt ist, dass der Beklagte mit seinem Einkommen kaum Möglichkeiten hat, Ersparnisse zu bilden, um eine zweckentfremdete Verwendung der rückerstatteten Grundstückgewinnsteuer (z.B. für Unterhaltsbeiträge an den volljährigen Sohn) in Zukunft zu kompensieren. Es kann dem Beklagten unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, die Mittel aus der rückerstatteten Grundstückgewinnsteuer für die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen. Dass der Beklagte dennoch auf die aus der Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer erhaltenen Mittel zurückgegriffen hat - nach seiner Darstellung hat er damit ein Darlehen seines Vaters in der Höhe von Fr. 20'000.– sowie den Privatkredit bei der C._____ Bank zurückbezahlt und Möbel im Wert von Fr. 18'528.– gekauft (vgl. Urk. 88 S.13) -, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar zeigt gerade der für Möbel eingesetzte Betrag eine falsche Prioritätensetzung bei der Verwendung der

- 15 - Mittel. Eine Verpflichtung zur Sicherstellung der dazumals noch nicht feststehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem volljährigen Kläger kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Eine weitere Auseinandersetzung mit den klägerischen Vorbringen, womit er die Rückzahlung des vom Vater gewährten Darlehens sowie die Notwendigkeit zur Rückzahlung des Privatkredits bei der C._____ Bank sowie des Kaufes von Möbeln in Frage stellt (vgl. Urk. 106 S. 15 ff.), erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 2.5 Ferner geht der Kläger davon aus, der Beklagte verfüge über weitere (latente) Vermögenswerte. So habe er mit der H.______ Group einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen, wobei davon auszugehen sei, dass er dieses nach Ablauf der Leasingdauer zu einem sehr günstigen Preis werde übernehmen können. Ausgehend von den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sei aber von einem viel höheren effektiven Wert auszugehen. Zudem soll die Mutter des Beklagten gestorben sein. Diesfalls habe der Beklagte womöglich seinen Anteil am mütterlichen Nachlass verschwiegen (Urk. 106 S. 18). Der Beklagte ist als Leasingnehmer nicht Eigentümer des Leasingfahrzeuges. Dieses kann daher nicht seinem Vermögen zugerechnet werden. Die Annahme, ein Leasingnehmer könne nach einer Leasingdauer von rund vier Jahren einen Personenwagen unter Preis übernehmen, ist schlicht lebensfremd. Selbst wenn der Beklagte das Fahrzeug schliesslich übernehmen würde, ist nicht einzusehen, wie er aus einem ihm in Zukunft gehörenden Fahrzeug laufende Unterhaltsbeiträge finanzieren sollte. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Den potentiellen mütterlichen Nachlass hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren pauschal erwähnt und ausgeführt, es sei offenbar die Mutter des Beklagten gestorben und der Beklagte habe vermutlich ein Erbe antreten können (Urk. 87 S. 16). Dabei handelt es sich um eine unsubstantiierte Tatsachenbehauptung, welche einem Beweisverfahren nicht zugänglich ist. Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Beweisantrag, es sei ein zivilstandsamtlicher Nachweis beizuziehen und es seien der Todesschein, ein Nachlassinventar, ein Teilungsvertrag sowie weitere relevante Belege zum

- 16 - Nachlass zu edieren (Urk. 106 S. 18), erfolgt mit Verweis auf das stark eingeschränkte Recht zur Vorbringung von Noven verspätet und ist daher unbeachtlich. 2.6 Weiter moniert der Kläger die von der Vorinstanz zu den Schulden des Beklagten gemachten Erwägungen. Diese ging gestützt auf die Steuererklärung 2017 von Schulden des Beklagten von Fr. 107'413.– aus, bestehend aus zwei zinslosen Privatdarlehen gegenüber seinem Vater von Fr. 75'000.– respektive von Fr. 20'000.– sowie einem zu verzinsenden Privatkredit bei der C._____ Bank AG in der Höhe von Fr. 12'413.–. Die beiden letzten Ausstände habe der Beklagte mit dem rückerstatteten Betrag aus der Grundstückgewinnsteuer mittlerweile beglichen. Hinzu komme ein zinsloses Privatdarlehen gegenüber I.______ im Betrag von Fr. 15'000.–, welches noch offen sei (Urk. 107 S. 31 ff.). Der Kläger gibt mit Blick auf die Schuldensituation des Beklagten (grösstenteils) wortwörtlich seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wieder (Urk. 106 S. 14 ff.; Urk. 87 S. 20 ff.). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen des Klägers an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. C.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Unabhängig davon geht die Argumentation des Klägers auch inhaltlich fehl. Für seine Behauptung, bei den beiden zinslosen Darlehen des Vaters des Beklagten handle es sich in Wahrheit um Schenkungen (Urk. 106 S. 14), bestehen - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 107 S. 32) - keinerlei Belege. Der Kläger verliert sich hier in Spekulationen. Immerhin sind beide Darlehen im Schuldenverzeichnis der beklagtischen Steuererklärung 2017 aufgeführt (Urk. 23/13). Dass diese in einer nicht unterzeichneten Version eingereicht wurde, dürfte daran liegen, dass sie mit dem "Private Tax"-Programm erstellt wurde und

- 17 - der Beklagte nicht den eingereichten und unterschriebenen Ausdruck kopierte, sondern einen zweiten Ausdruck für seine Akten vornahm. Auch der Hinweis, bei der Darlehensschuld über den Betrag von Fr. 75'000.– handle es sich um eine verjährte Forderung, ist nicht zielführend. Eine allfällige Verjährung ändert nichts am Bestand der Forderung. Eine Rückzahlung des Darlehensbetrages von Fr. 75'000.– stand aber auch gar nie zur Debatte. Vielmehr hat der Beklagte geltend gemacht, den ausstehenden Darlehensbetrag von Fr. 20'000.– zurückbezahlt zu haben (Urk. 88 S. 13). Dem Kläger ist zuzustimmen, dass diese Rückzahlung nicht belegt wurde. Da sie aber ohnehin aus Mitteln erfolgt sein soll, welche nicht für die Finanzierung von Mündigenunterhaltsbeiträgen herangezogen werden können, ist dem nicht weiter nachzugehen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Rückzahlung des Privatkredits bei der C._____ Bank. Aus dem vom Beklagten diesbezüglich eingereichten, grösstenteils geschwärzten Beleg geht eine Rückzahlung am 21. November 2018 in der Tat nicht zweifelsfrei hervor (Urk. 90/22). Mit Verweis auf die eben gemachten Ausführungen erübrigen sich aber weitere Ausführungen hierzu. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass zwar mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass am 21. November 2018 keine zwingende Verpflichtung zur Rückzahlung des Privatkredits bestand (so der Kläger in Urk. 106 S. 16). Aus dem Darlehensvertrag geht aber hervor, dass der Beklagte verpflichtet war, diesen Kredit in 72 Raten à Fr. 275.50 zurückbezahlen. Da in seinem Bedarf indes - wie vom Kläger beantragt (VI-Prot. S. 15, 22) - keine Kredittilgungsraten für diesen Privatkredit berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 79 S. 16; Urk. 106 S. 107 S. 19), hat der Beklagte den Privatkredit - wie vom Kläger angeregt (vgl. VI-Prot. S. 15) - nachvollziehbarerweise vorzeitig abgelöst. Schliesslich äussert der Kläger den Verdacht, beim Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und I.______ handle es sich um ein pro-forma-Dokument (Urk. 106 S. 16). Er leitet dies daraus ab, dass der Beklagte den Vertrag am 30. Oktober 2017 abgeschlossen habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht auf Geld angewiesen gewesen sei, da er einen Tag später aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils einen Erlös erzielt habe. Der angegebene Zahlungszweck "Anwaltskosten" werfe zudem Fragen auf, da die vom Beklagten eingereichte Anwaltsrechnung erst vom 1. November 2017 datiere und nicht mit dem

- 18 - Darlehensbetrag übereinstimme. Ausserdem sei die erwähnte Honorarrechnung nicht detailliert und somit nicht nachvollziehbar und es fehle ein Beleg, dass der Beklagte diese effektiv bezahlt habe (Urk. 106 S. 16 f.). Dem Kläger ist zu entgegnen, dass am 30. Oktober 2017 bereits feststand, dass der Beklagte den Erlös aus der Übertragung des Miteigentumsanteils in seine neue Eigentumswohnung investieren würde. Der Beklagte konnte daher nicht damit rechnen, diese Mittel für die Deckung allfälliger Anwaltskosten verwenden zu können. Der Umstand, dass die Darlehenssumme nicht exakt mit den in Rechnung gestellten Anwaltskosten übereinstimmt, erklärt sich damit, dass die Rechnung erst später ausgestellt wurde. Dass der Beklagte im Hinblick auf die anstehende Honorarrechnung ein Darlehen aufnahm, erscheint nicht ungewöhnlich. Weshalb der Beklagte einen Nachweis hätte erbringen sollen, dass er die als Verwendungszweck bezeichneten Anwaltskosten bezahlt hat, leuchtet sodann nicht ein, nachdem der Beklagte die Darlehensschuld nachzuweisen hatte und dies mit dem schriftlichen Darlehensvertrag, in welchem die Vertragsparteien auch die Auszahlung der Darlehenssumme am 30. Oktober 2017 unterschriftlich bekräftigten, getan hat. Gesamthaft bestehen damit keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich beim Darlehensvertrag mit I.______ um ein pro-forma-Dokument handelt. 2.7 Gesamthaft ist damit festzuhalten, dass sich die Rügen des Klägers als unbegründet erweisen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beklagte über kein bzw. kein liquides Vermögen zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge an einen Mündigen verfüge, ist nicht zu beanstanden.

3. Bedarf des Klägers 3.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf des Klägers im Hauptsachenverfahren auf Fr. 1'811.20 festgesetzt (Urk. 107 S. 36). Der Kläger kritisiert im Berufungsverfahren die Bedarfspositionen des Grundbetrages, der Franchise, der Kosten für Waschen und Tumblern, die Kommunikationskosten, die Kosten für den Militärpflichtersatz, die Fahrradkosten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung, das Studienmaterial und den Zahnarzt sowie den Betrag für Weiteres.

- 19 - 3.2 Grundbetrag Die Vorinstanz hat den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff., fortan Kreisschreiben) für eine alleinstehende volljährige Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Belgien um 30.7% gekürzt. Berücksichtigt hat sie daher einen Grundbetrag von Fr. 831.60 (Urk. 107 S. 37). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe seinen Grundbedarf zu Unrecht um 30.7% gekürzt. Die Hälfte des Grundbetrages sei für den Lebensunterhalt im engeren Sinn, also für Essen und Trinken vorgesehen. Somit könne höchstens die Hälfte des Grundbetrages gekürzt werden. Vorliegend sei es aber so, dass der Kläger in seinem Studentenzimmer keine Kochgelegenheit habe und daher jede warme Mahlzeit auswärts einnehmen müsse. Dies führe zu Mehrauslagen. Mit anderen Worten sei der im Grundbetrag vorgesehene Betrag für Speis und Trank ohnehin zu tief angesetzt. Hinzu komme, dass das Leben in einer Universitätsstadt teurer sei als ein angenommener Landesdurchschnitt. Das Abstellen auf eine durch die J._____ [Bank] erstellte Liste, welche nicht zwischen Stadt und Land unterscheide, erscheine ohnehin problematisch. Die J._____ [Bank] habe schon mit anderen Falschangaben und - berechnungen mit europäischer Auswirkung geglänzt. Gesamthaft sei vom regulären Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat auszugehen (Urk. 106 S. 23 f.). Lebt eine Partei im Ausland, sind die Bedarfspositionen an das entsprechende Preisniveau anzupassen. Das Abstellen auf den J._____-Index (Preise und Löhne

– Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt; http://www.J._____.com/research) entspricht dabei der gängigen Praxis. Der Kläger studiert in Leuven, Belgien. Gemäss der J._____-Studie ist das Preisniveau in Brüssel, der Hauptstadt Belgiens, 30.7% tiefer als in Zürich (vgl. Urk. 90/2). Die Vorinstanz hat den Grundbetrag des Klägers grosszügigerweise bloss um 30.7% reduziert, obwohl davon auszugehen ist, dass das Preisniveau ausserhalb der Hauptstadt, ebenfalls eine Universitätsstadt, tiefer liegt als in dieser. Ebenso hat die Vorinstanz von

- 20 - einem weiteren Abschlag abgesehen, obwohl die allgemeinen Lebenshaltungskosten von Studierenden regelmässig unter denjenigen von erwerbstätigen Personen liegen (vgl. OGer ZH LZ130018 vom 1. September 2014, E. 7.2). Die Kritik des Klägers erweist sich vor diesem Hintergrund als unberechtigt. Hinzu kommt, dass der Grundbetrag Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten umfasst (vgl. Ziffer II des Kreisschreibens). Weshalb hiervon bloss die Ausgaben für Nahrung an das ausländische Preisniveau angepasst werden sollten, leuchtet nicht ein. Selbstredend widerspiegelt sich das tiefere Preisniveau auch in den Ausgaben für Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc. Dass dem Kläger für die im Grundbetrag enthaltenen Ausgaben für Nahrung höhere Kosten entstünden, weil er in seiner Wohnung über keine Kochgelegenheit verfüge, hat er nicht belegt. Dem in niederländischer Sprache verfassten und ohne Übersetzung eingereichten Mietvertrag vom 30. Mai 2018 (Urk. 34/1) kann solches jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem verfügen Wohngelegenheiten für Studenten in aller Regel entweder über eine Kochnische oder über eine Gemeinschaftsküche, weshalb auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, es verhalte sich so wie vom Kläger behauptet. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz berücksichtigte Grundbetrag von Fr. 831.60 nicht zu beanstanden. 3.3 Franchise Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für die Franchise berücksichtigt, da der Kläger nicht belegt habe, dass er diese in den relevanten Jahren 2018 und 2019 ausgeschöpft habe (Urk. 107 S. 37 f.). Der Kläger hält im Berufungsverfahren daran fest, dass er die Franchise jährlich vollständig bezahlen müsse, da sein seit Jahren problematischer psychischer Zustand weiterhin die ärztliche Behandlung und die Einnahme von Medikamenten bedinge (Urk. 106 S. 24).

- 21 - Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kosten für die Franchise mangels Belegen nicht berücksichtigt werden können. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, müsste er über entsprechende Belege verfügen und ist nicht nachvollziehbar, wieso er sie nicht einreichte. 3.4 Waschen und Tumblern Die Vorinstanz hat den vom Kläger geltend gemachten Betrag für Waschen und Tumblern nicht berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt, dass der Kläger in keiner Weise belegt habe, dass in der Liegenschaft, in welcher er ein Zimmer miete, keine Waschmaschine vorhanden sei. Auch habe er keinerlei Belege wie z.B. Preislisten eingereicht, womit auch die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht dargelegt worden sei. Hinzu komme, dass die Kosten für die Reinigung der Kleidung gemäss Kreisschreiben grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 107 S. 38). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz wende auf seine Wohnsituation ohne Erkenntnisgrundlage einen schweizerischen Standard an. Er sei wohl kaum auf die Idee gekommen, diese Position geltend zu machen, wenn sie nicht anfallen würde. Er könne nicht etwas belegen, das nicht vorhanden sei. Wenn die Vor- instanz sodann die Einreichung von Listen verlange, argumentiere sie tatsachenwidrig, da sich die Frage nach Listen in öffentlichen Waschanlagen erübrige, wenn davon ausgegangen werde, dass in jeder Liegenschaft eine Waschmaschine und ein Tumbler vorhanden sei (Urk. 106 S. 24). Die Argumentation des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei die von ihr geltend gemachten, anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat. Dies bedeutet, dass es am Kläger gewesen wäre, nachzuweisen, dass ihm Kosten für das Waschen und Tumblern anfallen resp. angefallen sind. Dies wäre z.B. durch die Einreichung von Quittungen und dergleichen ein Leichtes gewesen. Auch eine Bestätigung des Vermieters, wonach die Liegenschaft über keine Waschmaschine verfüge, hätte, sollte dem so sein, beigebracht werden können. Der Kläger hat sich hingegen einzig auf seine eigene Behauptung beschränkt. Die

- 22 - Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht belegt habe, dass in der von ihm bewohnten Liegenschaft keine Waschmaschine vorhanden sei. Eine Berücksichtigung der vom Kläger unter diesem Titel geltend gemachten Kosten fällt damit ausser Betracht. 3.5 Kommunikationskosten Für Kommunikationskosten hat die Vorinstanz den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 120.– an das tiefere Preisniveau in Belgien angepasst und eine Reduktion um 30.7% auf Fr. 83.15 vorgenommen. Ein Mehrbedarf aufgrund von Kontakten zu den übrigen Familienmitgliedern in der Türkei und der Schweiz sei aufgrund von zur Verfügung stehenden kostenlosen Telefon- und Message-Anbietern (z.B. Skype und WhatsApp) nicht ersichtlich (Urk. 107 S. 38 f.). Der Kläger verlangt die Berücksichtigung von Fr. 150.– für Kommunikationskosten. Die übliche Pauschale von Fr. 120.– sei um einen Zuschlag zu erhöhen, da der Kläger in ständiger Verbindung mit seinen Familienmitgliedern und weiteren Personen in der Schweiz und seiner Verwandtschaft in der Türkei stehe und die Anschaffungskosten nicht in der Pauschale enthalten seien. Eine Reduktion um 30.7% sei willkürlich, da sich aus der Darstellung der J._____ [Bank] nicht ergebe, dass die Kommunikationskosten in Belgien tiefer seien als in der Schweiz (Urk. 106 S. 24 f.). Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich das tiefere Preisniveau in Belgien auf sämtliche in Belgien anfallenden Bedarfspositionen erstreckt. Die Kommunikationskosten sind daher zu Recht um 30.7% reduziert worden. Mit der zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation, wonach ein Mehrbedarf aufgrund von zur Verfügung stehenden kostenlosen Telefon- und Message-Anbietern (z.B. Skype und WhatsApp) nicht ersichtlich sei, setzt sich der Kläger nicht auseinander. 3.6 Militärpflichtersatz

- 23 - Mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Militärpflichtersatz hat die Vor- instanz ausgeführt, dass diese Ausgabe vom Kläger nicht belegt worden sei, weshalb keine entsprechenden Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 107 S. 39). Der Kläger führt aus, er habe nie Militärdienst geleistet. Die jährliche Mindestabgabe sei eine gesetzliche Pflicht und betrage Fr. 400.– pro Jahr bzw. Fr. 33.35 pro Monat (Urk. 106 S. 25). Mangels Belegen kann nicht überprüft werden, ob der Kläger Militärpflichtersatz bezahlen muss und ob er die geltend gemachten Abgaben effektiv bezahlt hat. Eine Berücksichtigung fällt damit ausser Betracht. 3.7 Fahrradkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für das Fahrrad berücksichtigt. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, der Kläger verfüge über ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr, weswegen er nicht auf die Benützung des Fahrrades angewiesen sei. Zudem reiche er weder einen Kaufbeleg für das Fahrrad noch sonstige Belege ein (Urk. 107 S. 39 f.). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass der Besitz eines ÖV-Abonnements Fahrräder überflüssig mache. In Leuven fahre jedermann Fahrrad. Das Fahrrad sei notwendig, um innerhalb oder zwischen Vorlesungssälen oder dem Campus pünktlich anzukommen. Er habe zudem auch in Gent ein Fahrrad, um zwischen Gent und Merelbeke (Forschungsstation) pendeln zu können. Angesichts des anderen Stellenwertes des Fahrrades in Belgien wäre aufgrund der vermehrten Wartungs- und Reparaturkosten etc. sogar eine höhere Pauschale zu berücksichtigen (Urk. 106 S. 25 f.). Welchen Stellenwert ein Fahrrad in Belgien hat, ist irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass dem Kläger für die Mobilität bereits Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Bedarf angerechnet worden sind. Damit besteht kein

- 24 - Raum für die Berücksichtigung von weiteren Mobilitätskosten. Dass der Kläger ohne Fahrrad nicht pünktlich in die Vorlesungen kommen könne, stellt eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar; dass der Transport zwischen Gent und Merelbeke nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich wäre, wird nicht behauptet. Dem Kläger steht es aber selbstredend frei, den veranschlagten Betrag anstatt für ein ÖV-Abonnement für das Fahrrad zu verwenden. 3.8 Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb bei ihm keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Die normalen Verpflegungskosten seien gemäss Kreisschreiben aus dem Grundbedarf zu decken. Der Kläger unterlasse es auch, Unterlagen einzureichen, welche die Kosten für die auswärtige Verpflegung belegen würden. Im Übrigen würden Universitäten in aller Regel über eine Cafeteria oder Mensa verfügen, in der sich die Studenten verbilligt verpflegen könnten (Urk. 107 S. 39). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, das Kreisschreiben knüpfe für den Zuschlag für die auswärtige Verpflegung nicht an eine Erwerbstätigkeit an. Er sei auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen, da er in seinem Zimmer keine Kochgelegenheit habe. Bei dem im Kreisschreiben festgesetzten Grundbetrag werde davon ausgegangen, dass in einem Haushalt eine Kochmöglichkeit vorhanden sei. Aus diesem Grund sei der im Grundbetrag berücksichtigte Anteil für Speis und Trank ohnehin zu tief angesetzt (Urk. 106 S. 25). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden. Als anspruchsbegründende Partei hätte er den Nachweis zu erbringen, dass er auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen ist, weil er in seiner Unterkunft über keine Kochgelegenheit verfügt. Dies hat er - wie bereits unter E.C.4.2 ausgeführt - nicht getan. Eine Berücksichtigung von Kosten für die auswärtige Verpflegung scheitert bereits daran. Ausserdem hätte der Kläger zu belegen, dass ihm durch die auswärtige Verpflegung Mehrauslagen im Vergleich zu dem im Grundbetrag berücksichtigten Betrag für Nahrung

- 25 - anfallen. Auch dies hat der Kläger unterlassen. Er scheint davon auszugehen, dass es auf der Hand liege, dass die Verpflegung ausser Haus mit Mehrauslagen verbunden sei. Dem ist aber nicht so. Gerade im Falle eines Studenten, welcher sich in der Mensa verbilligt verpflegen kann, entstehen nicht zwingend Mehrauslagen. Gesamthaft ist kein Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. 3.9 Studienmaterial Für Studienmaterial hat die Vorinstanz keine Kosten im Bedarf des Klägers berücksichtigt. Der Kläger habe es versäumt, Kaufquittungen oder sonstige Belege einzureichen. Damit sei weder belegt, dass die Kosten effektiv anfallen, noch in welcher Höhe (Urk. 107 S. 40). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei evident, dass ein Student hohe Auslagen für das Studienmaterial habe. Er müsse Literatur in englischer und deutscher Sprache anschaffen und habe Auslagen für das Kopieren, Drucken, Papier und Notizblöcke. Es schade nicht, dass er nicht jeden Beleg über notorische Kleinspesen sammle (Urk. 106 S. 26). Wiederum ist dem Kläger zu widersprechen. Er hat es unterlassen, irgendwelche Belege zu den geltend gemachten Kosten einzureichen. Es ist damit nicht erstellt, dass er für das Studium effektiv Literatur erworben hat (oder ob er diese beispielsweise in der Bibliothek unentgeltlich benutzen kann) oder ob und wenn ja in welcher Höhe ihm Auslagen für das Kopieren und Drucken anfallen. Eine Berücksichtigung von Kosten für Studienmaterial scheitert damit ebenfalls am fehlenden Nachweis. Kleinspesen für beispielsweise Papier und Notizblöcke sind aus dem Grundbetrag zu begleichen. 3.10 Zahnarzt Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers keine Kosten für den Zahnarzt berücksichtigt. Dentalhygienekosten seien gemäss Kreisschreiben im Grundbetrag enthalten und somit nicht als separate Position zu berücksichtigen (Urk. 107 S. 40).

- 26 - Der Kläger beharrt im Berufungsverfahren auf der Berücksichtigung von Fr. 25.– für die Dentalhygiene. Er habe aus Geldmangel seit Jahren keinen Zahnarzt besucht, obwohl er dies dringend sollte. Zahnhygiene sei elementar. Im Grundbetrag sei bloss die Körper-, aber nicht die Zahnpflege und damit auch nicht ein Besuch bei einer Dentalhygienikerin enthalten (Urk. 106 S. 26). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kosten für die allgemein übliche Gesundheitspflege, wozu auch insbesondere die Kosten für den Zahnarzt (Dentalhygiene) und Routineuntersuchungen zählen, grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (vgl. OGer ZH PC140038 vom 16. Februar 2015, E. II.7.3; OGer ZH LP090044 vom 1. Juli 2011, E. 5.4.3.c). Ausserhalb des Grundbetrages sind im Bedarf nur grössere notwendige oder wiederkehrende sowie ausgewiesene Gesundheitskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.). Die geltend gemachten Kosten für die Dentalhygiene können im Bedarf des Klägers daher nicht separat berücksichtigt werden. 3.11 Erweiterung Grundbetrag Der Kläger machte vor Vorinstanz einen erweiterten Grundbetrag von Fr. 300.– für Ferien, Exkursionen, Reisen innerhalb Belgiens sowie in die Schweiz, Zeitungen, Geschenke etc. geltend (vgl. Urk. 13 S. 9; Urk. 87 S. 9). Die Vor- instanz berücksichtigte einzig einen Betrag von Fr. 31.80 pro Monat, da der Kläger die Kosten für die Teilnahme an einer Exkursion im Rahmen des Studiums belegt habe. Darüber hinaus habe der Kläger keine weiteren Ausgaben nachgewiesen (Urk. 107 S. 40 f.). Der Kläger führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz sei einzig auf die notwendigen Reisewege für das Studium eingegangen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er Möbel und Haushaltsutensilien habe anschaffen müssen, da er in einem Bett schlafen und an einem Tisch sitzen müsse und sich minimal habe einrichten müssen. Sein Lebensstandard sei seit Jahren miserabel. Er habe sich beispielsweise bis heute seine defekte Brille nicht reparieren lassen können. Für das Studienjahr 2019/2020 habe er zudem die Studiengebühren von € 584.20 bezahlen müssen. Er habe Anspruch auf einen ähnlichen Lebensstandard wie der

- 27 - Beklagte. Hiervon sei er sehr weit entfernt, weshalb die Verweigerung der geltend gemachten Pauschale willkürlich sei (Urk. 106 S. 27). Wiederum hat der Kläger keinerlei Belege zu den von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen eingereicht, weshalb keine weiteren Kosten berücksichtigt werden können. Dem Kläger ist sodann zu widersprechen, wenn er geltend macht, er habe unbesehen Anspruch auf den gleichen resp. einen ähnlichen Lebensstandard wie der Beklagte. Dieser Standpunkt findet in der Rechtsprechung und der Literatur keine Stütze. Zwar sollen Kinder grundsätzlich von einer guten finanziellen Situation der Eltern profitieren können. Dies gilt aber vor allem für minderjährige Kinder, wobei auch diesfalls Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGE 120 II 291 f. und BGE 116 II 110). Bei volljährigen Kindern verflacht sich die Unterhaltspflicht der Eltern mit zunehmendem Alter der Kinder und deren Pflicht, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, rückt in den Vordergrund (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 35). Daraus folgt, dass der Anspruch der Kinder, am wirtschaftlichen Erfolg der Eltern zu partizipieren, mit zunehmendem Alter abnimmt bzw. ganz entfällt. Dem volljährigen Kind in Ausbildung kann und muss daher eine Einschränkung seiner finanziellen Bedürfnisse zugemutet werden und es ist grundsätzlich nur ein "studentischer", mithin bescheidener Bedarf zu berücksichtigen. Massstab muss dabei sein, was nötig ist, um adäquat einer Ausbildung nachzugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sehr viele speziell vergünstigte Angebote für Studierende in fast allen Lebensbereichen (Sport, Kultur, Gastronomie, Freizeit, Studienmaterial [Hörerscheine für Bücher, vergünstigte EDV-Angebote für Studierende, vergünstigte Eintrittskarten] etc.) gibt, sich also auch unter diesem Gesichtspunkt eine zurückhaltende Bedarfsberechnung rechtfertigt (vgl. OGer ZH LZ190020 vom 14. Januar 2020, E. III.A.1a). Vom Kläger geltend gemachte Bedarfspositionen wie Ferien, Zeitungen und Geschenke haben daher von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Weitere studienbedingte Auslagen hat er nicht belegt. Die Studiengebühren hat die Vorinstanz in dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umfang berücksichtigt (Urk. 107 S. 39). Da der Kläger keinerlei Ausführungen macht, weshalb dieser Betrag nicht oder nicht mehr angemessen sei, hat es dabei sein Bewenden.

- 28 - 3.12 Gesamthaft gesehen erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung im Hauptsachenverfahren als korrekt. Auf Seiten des Klägers ist damit von einem Bedarf von monatlich Fr. 1'811.20 auszugehen.

4. Eigenversorgungskapazität des Klägers 4.1 Die Vorinstanz ist im Hauptsachenverfahren auf Seiten des Klägers von einem Einkommen von Fr. 165.84 (1. November 2016 bis 31. Mai 2017) bzw. Fr. 1'831.80 (1. Juni 2017 bis 30. September 2017) sowie Fr. 737.50 (1. Oktober 2017 bis 30. September 2019) ausgegangen. Der Kläger ficht dieses der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegte Einkommen ausdrücklich nicht an (Urk. 106 S. 21). Es hat damit sein Bewenden. 4.2 Neu bringt der Kläger im Berufungsverfahren vor, es sei ab 1. Oktober 2019 eine vierte Phase der Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Ab diesem Datum erhalte er nämlich keine Stipendienbeiträge mehr, obwohl er das Studium zufolge einer nicht bestandenen Prüfung und der Notwendigkeit zur Fertigstellung seiner Masterarbeit noch weiterführen müsse (Urk. 106 S. 21). 4.3 Es ist korrekt, dass die Vorinstanz auf Seiten des Klägers bloss für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2019 mit einem Einkommen aus Stipendienbeiträgen gerechnet hat (vgl. Urk. 107 S. 15 f.). Von welchen Grundlagen auszugehen sei, wenn der Kläger das Studium nicht - wie vorgesehen - im Oktober 2019 abschliessen sollte, wird nicht ausgeführt. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben. Der Beklagte weist

- wie unter Ziffer D.2.1 festgehalten - ohnehin nur eine Leistungsfähigkeit von Fr. 791.30 auf. Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag ist damit auf diesen Betrag beschränkt, auch wenn sich die Unterdeckung des Klägers zufolge wegfallender Stipendienbeiträge vergrössern sollte.

5. Fazit 5.1 In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Hauptsache ist auf Seiten des Beklagten von einer Leistungsfähigkeit aus seinem Einkommen von Fr. 791.30 auszugehen. Diesen Betrag hat er dem Kläger bis zum Abschluss

- 29 - einer angemessenen Erstausbildung als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Berufungen des Klägers gegen den Massnahmeentscheid sowie gegen den Entscheid in der Hauptsache erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Das Kostendispositiv des vorinstanzlichen Entscheides in der Hauptsache ist zu bestätigen. 5.2 Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass aus den Erwägungen der Vor- instanz hervorgeht, dass erst ab Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Tochter K.______ per 1. Februar 2019 von einem den Bedarf übersteigenden Einkommen des Beklagten auszugehen wäre (vgl. Urk. 107 S. 28). Trotzdem hat die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet, bereits ab 1. Dezember 2018 Unterhaltsbeiträge an den Kläger zu bezahlen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da der Beklagte gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen bis zum 1. Februar 2019 nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen seinen eigenen Bedarf zu decken. Da der Beklagte indes keine Berufung erhoben hat und sich damit mit dem vorinstanzlichen Urteil identifiziert hat, ist hierauf nicht weiter einzugehen. E. Erstinstanzlicher Prozesskostenvorschuss

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten. Der familienrechtliche Anspruch auf Unterhalt geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor und ist deshalb zuerst zu prüfen (BGE 127 I 202, E. 3b). Die Voraussetzungen zur Bejahung der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses entsprechen hinsichtlich der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit jenen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusätzlich bedarf die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Leistungsfähigkeit des Beanspruchten.

2. Die Vorinstanz hat das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht leistungsfähig (Urk. 112/2 S. 20). Der Kläger wehrt sich gegen diese

- 30 - Einschätzung und verweist - wie auch im Hauptsachenverfahren - auf das bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils an der ehemals ehelichen Wohnung vorhandene Vermögen des Beklagten (Urk. 112/1). Wie die Ausführungen unter Erw. D.2.2 zeigen, verfügt der Beklagte indes über keine Vermögenswerte, die im Rahmen der elterlichen Beistandspflicht zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses herangezogen werden könnten. Die Vorinstanz hat das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses entsprechend zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist damit abzuweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Dabei entfallen Fr. 5'000.– auf das Verfahren in der Hauptsache und je Fr. 1'000.– auf das Berufungsverfahren gegen den Massnahmeentscheid und den abschlägigen Entscheid gegen den Prozesskostenvorschuss. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren in Bezug auf die Hauptsache sowie den Prozesskostenvorschuss nicht zuzusprechen: Dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanten Aufwands (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Massnahmeverfahren ist dem Beklagten in Anwendung von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, also Fr. 5'385.–, zuzusprechen. Da die Parteientschädigung vor-

- 31 - aussichtlich zur Zeit beim Kläger nicht erhältlich gemacht werden kann, ist der Rechtsvertreter des Beklagten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Der Kläger ersucht im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Geschäfts-Nr. NC200001; Urk. 106 S. 2) bzw. nur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Geschäfts-Nr. NC190003, Urk. 111/1 S. 2 und Geschäfts-Nr. NC190004, Urk. 112/1 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, verfügt der Beklagte über kein Vermögen, das im Rahmen der elterlichen Beistandspflicht zur Finanzierung des vorliegenden Unterhaltsprozesses herangezogen werde könnte. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist daher wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuweisen. Darüber hinaus erweisen sich die Berufungen allesamt als aussichtslos, weshalb die Armenrechtsbegehren des Klägers abzuweisen sind.

5. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 111/8 S. 2). Da ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, erweist sich das Armenrechtsgesuch mit Blick auf die unentgeltliche Prozessführung als hinfällig. Zu entscheiden ist mit Verweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO nur über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wird auf Seiten des Beklagten der gesamte Überschuss aus seinem Einkommen zur Finanzierung der Unterhaltsbeiträge an den Kläger herangezogen. Über innert nützlicher Frist liquidierbares Vermögen verfügt der Beklagte sodann nicht. Er ist zwar Eigentümer einer Eigentumswohnung in F.______. Der Beklagte hat aber belegt, dass eine weitere hypothekarische Belastung ausgeschlossen ist (Urk. 111/12e). Der Beklagte ist damit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu qualifizieren. Da sein Standpunkt im Berufungsverfahren nicht aussichtslos und er

- gerade auch mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite - zur Wahrung seiner Interessen auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war, ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Die Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 werden mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC200001 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Die Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 werden als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren Geschäfts-Nr. NC200001, wird abgewiesen.

4. Die Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 und Geschäfts-Nr. NC190004 werden abgewiesen.

5. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 wird gegenstandslos abgeschrieben.

6. Dem Beklagten wird für das Verfahren Geschäfts-Nr. NC190003 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2018, die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. April 2019 sowie das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Dezember 2019 werden bestätigt.

- 33 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 5'385.– auf die Gerichtskasse über.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 106, Urk. 108; Urk. 109/1-3 und Urk. 112/1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 34 - Zürich, 2. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: am