Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.1998 geboren und ist die Tochter von C._____ und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). Die Eltern der Klägerin waren nie verheiratet und hatten nie miteinander zusammengelebt. Die Klägerin hat immer mit ihrer
- 11 - Mutter gelebt. Mit Beschluss des Obergerichtes, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2011 wurde in einem dritten Abänderungsprozess die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der damaligen unmündigen Klägerin neu wie folgt festgelegt: Fr. 1'050.– vom 1. Juni 2010 - 30. April 2011; Fr. 700.– vom 1. Mai 2011 bis
31. März 2012; Fr. 890.– ab 1. April 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Urk. 5C-107 S. 27; zum Ganzen: vgl. Urk. 108 S. 6 ff.). Diese Un- terhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 5C-107 S. 27). Am 1. Juni 2016 wurde die Klägerin volljährig. Sie absolvierte das Langzeitgymnasium und studiert seit Sep- tember 2016 an der … [Hochschule] in J._____ Mathematik.
E. 1.2 Zu betonen ist weiter, dass in materielle Rechtskraft nur der Entscheid selber erwächst, d.h. das Entscheiddispositiv (BGE 142 III 210 E. 2 m.w.H.; BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist daher auch nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheides, nicht dagegen dessen Begrün- dung allein (BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2 m.w.H.).
E. 1.3 Auf die weitschweifigen Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind und als sie den erläuterten prozessualen Vorschriften genügen.
E. 2 Am 15. Juni 2016 reichte die mittlerweile mündige Klägerin beim Frie- densrichteramt der Stadt E._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhand- lung vom 27. Juni 2016 überwies der Friedensrichter das Verfahren mit Verfügung vom 28. Juni 2016 an das Bezirksgericht Zürich, wo es am 29. Juni 2016 einging (Urk. 1). In der Hauptsache stellte die Klägerin das Begehren, dass die Unter- haltsbeiträge ab 1. Januar 2014 auf Fr. 1'400.–, ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'500.– und ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auf Fr. 1'800.– zu erhöhen seien (Urk. 108 S. 2). Der Beklagte bean- tragte die Abweisung der Klage und stellte ferner den Antrag, es sei festzustellen, dass er ab der Mündigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde (Urk. 108 S. 5). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 108 S. 7 ff.). Am 26. Januar 2018 fällte die Vor- instanz das eingangs wiedergegebene Urteil.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 liess der inzwischen anwaltlich vertre- tene Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren beantragen, es sei festzustellen, dass er ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin am tt.mm.2016 keine Unter- haltszahlungen mehr zu leisten habe (Urk. 43 S. 2). Sinngemäss handelt es sich dabei um eine Widerklage auf Abänderung des Urteils vom 4. Juli 2011 zuguns- ten des Beklagten, wurden doch im damaligen Abänderungsurteil Unterhaltsbei- träge bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit der Klägerin hinaus festgelegt (Urk. 5C-107 S. 27).
E. 2.2 Streitigkeiten um Volljährigenunterhalt mit einem - wie vorliegend - Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert sind im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO zu führen. Dabei sind die vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten, es gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Für den Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2016 (Phase 2) gelten somit nicht mehr die Untersuchungs- und Offizialmaxime, son- dern die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz.
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Februar 2018 (Datum Poststempel: 2. März 2018) fristgerecht Berufung und stellte die vorstehend aufgeführten Anträge. Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 111). Mit Eingabe vom 18. März 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 112), das mit Beschluss vom 23. März 2018 abgewiesen wur- de; gleichzeitig wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu ange- setzt (Urk. 115). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 116). Mit Verfügung vom 17. Mai
- 12 - 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Die Berufungsantwort ging unterm 20. Juni 2018 ein (Urk. 118). Da die Klägerin sinn- gemäss Anschlussberufung erhob, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom
27. Juni 2018 Frist zu deren Beantwortung angesetzt (Urk. 121). Mit Eingabe vom
11. Juli 2018 reichte die Klägerin einen Nachtrag ein, welcher dem Beklagten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 122). Der Beklagte erstattete die Anschlussberufungsantwort mit Eingabe vom 29. Juli 2018 (Urk. 125), welche am 3. August 2018 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 128). Mit Eingabe vom 9. August 2018 reichte die Klägerin eine Stellung- nahme mit einem Editionsbegehren ein (Urk. 129), welche dem Beklagten wiede- rum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 130). II.
1. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konk- ret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Be- rufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zu- dem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, son- dern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Ausübung des sog. "Replikrechts" die- nen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einre- den und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei
- 13 - der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüg- lich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Die Berufungsschrift muss weiter konkrete Berufungsanträge enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerich- teten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich nämlich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Ent- sprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; BGer 5A_466/2016 vom 12.4.2017, E. 4.1.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt werden können, wenn sie ei- nerseits ohne Verzug vorgebracht werden und anderseits trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Derjenige, der sich auf solche Noven beruft, hat darzutun, dass die Voraussetzungen dafür ge- geben sind.
- 14 -
E. 3.1 Der Hauptberufungsantrag des Beklagten "Es ist eine allfällige Aufhebung meiner Zahlungspflicht zum Mündigen-Unterhalt aufgrund der Eingabe meines Anwaltes vom 17. Januar 2017 (Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte. 15-46) und weiterer Stellungnahmen erneut zu prüfen." genügt den formalen Anforderungen, welche wie ausgeführt im Berufungsverfahren gelten, nicht. Weder ist es zulässig, ledig- lich auf vorinstanzliche Ausführungen zu verweisen, noch geht aus dem Antrag
- 15 - hervor, welche Dispositivziffern des Entscheides angefochten sind. Es ist daher auf den Hauptberufungsantrag nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf einzu- treten wäre, wäre er - wie zu zeigen sein wird (unten Erw. II.5) - abzuweisen. Im sinngemässen Eventualstandpunkt ficht der Beklagte die von der Vorinstanz zwischen dem 15. Juni 2015 und 31. August 2016 verfügte Erhöhung gegenüber dem Abänderungsurteil an (Ziff. 6). Des weiteren beantragt er, den Unterhaltsbei- trag in der Zukunftsbetrachtung ab 1.2.2018 zu reduzieren (mindestens Halbie- rung; Ziff. 5). Im Wesentlichen kritisiert der Beklagte die Berechnung des Lebens- bedarfs der einzelnen Beteiligten (d.h. Klägerin, Mutter der Klägerin, Beklagter, Ehefrau des Beklagten und deren Tochter) sowie die Höhe des angerechneten Einkommens der Mutter der Klägerin und der Klägerin. Er wirft dem vorinstanzli- chen Entscheid fehlende Gleichbehandlung und fehlende Objektivität vor (Urk. 107 S. 3).
E. 3.2 Festzuhalten ist, dass der Beklagte für den Eventualfall lediglich wie folgt genügend bezifferte Anträge (Antrag mit Ergänzung in der Berufungsbegründung) stellt: für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016: Fr. 890.– (Urk. 107 S. 41 i.V.m. Urk. 107 S. 9); für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 Fr. 400.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40); ab 1. Februar 2019 bis längstens 1. Juni 2023 Fr. 200.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 und Ziff. 9 i.V.m. Urk. 107 S. 40; vergleiche jedoch Erw. II.7.3).
E. 3.3 Da wie erwähnt nur das Dispositiv anfechtbar ist und nur dieses Bin- dungswirkung entfalten kann, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage, welche lediglich die Bedeutung von Motiven haben (BGE 140 I 114 E. 2.4.3), ist auf die Eventualanträge des Beklagten Ziff. 2, 3, 4, 7 und 8 von vorherein nicht einzutreten. Mit diesen Eventualanträgen strebt der Be- klagte an, dass der Lebensbedarf der Tochter betragsmässig geändert wird (Ziff. 2), dass sein Lebensbedarf und derjenige seiner Familie betragsmässig ge- ändert wird (Ziff. 3), dass der Mutter der Klägerin ein höheres Einkommen ange- rechnet wird (Ziff. 4) und dass der von der Mutter an die Tochter zu bezahlende
- 16 - Mindest-Unterhaltsbeitrag beziffert wird (Ziff. 8). All diese Anträge zielen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ab. Jedoch bedeuten blosse Erwä- gungen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1; BGE 130 III 321 E. 6). Konkret bedeutet dies, dass diese Begehren nicht einzeln zu behandeln sind. Auf die damit zusammenhängenden Ausführungen ist nur insoweit einzugehen, als sie sich relevant erweisen für diejenigen Phasen der Unterhaltsbeiträge, die prozessual gültig angefochten wurden.
E. 3.4 Die Klägerin ihrerseits beantragt die Abweisung der Berufung und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, stellt sie den Antrag auf Zusprechung von Fr. 1'000.– Unterhalt ab 1. September 2016, auf Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen etc. (Urk. 118 S. 5). Damit will sie mehr, als ihr die Vorinstanz zugesprochen hat, was als sog. An- schlussberufung zu qualifizieren ist. Eine Anschlussberufung ist eine Rechtsmit- telerklärung. Rechtsmittelerklärungen sind bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2.2) und können daher nicht bloss eventualiter erhoben werden (ZK ZPO- Reetz, Vorbem. zu den Art. 308 - 318 N 49), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
E. 4 In formaler Hinsicht moniert der Beklagte, dass insbesondere gewisse Eingaben, Stellungnahmen und Anträge von ihm und seinem Anwalt nicht genü- gend aufgearbeitet und berücksichtigt worden seien (Urk. 107 S. 1). Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ins- gesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei- des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Im Übrigen kann
- 17 - aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz eine Ver- letzung des Gehörsanspruchs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Nicht zu hören ist der Vorwurf, der Verlauf der gut dreistündigen Befragung kom- me im Protokoll nicht richtig zum Ausdruck (Urk. 107 S. 2), bzw. an anderer Stel- le, das Protokoll sei abgekürzt und deshalb unrichtig (Urk. 107 S. 5). Die Rechts- mittelinstanz kann mangels eigener Wahrnehmung nicht darüber befinden, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt worden ist. Überprüfen kann sie im We- sentlichen nur Verfahrensfehler (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 25). Ein all- fälliges Gesuch um Protokollberichtigung wäre zudem bei jener Instanz zu stellen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Art. 235 Abs. 3 ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 235 N 20), mithin bei der Vorinstanz. Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, dass nicht seine Tochter (also die Klägerin) ihn beklage, sondern alles wegen der Kindsmutter erfolge (Urk. 107 S. 3). Aufgrund der Akten ist belegt, dass die inzwischen volljährige Klägerin das Abänderungsbegehren einreichte und ihre Mutter als Vertreterin bezeichnete (Urk. 3/1-2).
E. 5 Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhält- nisse, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhalts- pflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persön- licher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Die erste Instanz hat sich korrekt und ein- lässlich zu Lehre und Praxis betreffend die rechtlichen Prämissen des Volljäh- rigenunterhalts geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 15 ff.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass das Ma- thematikstudium der Klägerin, auch soweit letzteres im Welschland absolviert werde, als angemessene Ausbildung einzustufen sei (Urk. 108 S. 19). Der Be-
- 18 - klagte bringt vor, dass er bei der Ausbildungs-Wahl nicht einbezogen worden sei, was allein schon Grund genug wäre, ihn von weiterer finanzieller Unterstützung zu entbinden. Auch sein Rechtsvertreter habe ausgedrückt, dass die Klägerin kei- nen Anspruch habe, sowohl in E._____ als auch in J._____ ein Zimmer zu haben (Urk. 107 S. 5 f.). Letztere Frage beschlägt die Höhe des Bedarfs, nicht aber die Frage der "angemessenen Erstausbildung". Im Übrigen erhellt aus den Akten, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass sich der Beklagte mit einem Studium der Klägerin sehr wohl einverstanden erklärt hat. Die vom ihm erhobenen Einwendungen würden denn gar nicht gegen das Studium als solches abzielen, sondern gegen die Wahl des im Welschland gelegenen Studienortes und die da- mit einhergehenden Mehrkosten (Urk. 108 S. 18). Und wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat, hat sich der Beklagte auch mit dem Studienort J._____ ein- verstanden erklärt. Er hatte nämlich ausgeführt, wenn die Klägerin in J._____ stu- dieren möchte, dann sei das für ihn in Ordnung (Urk. 108 S. 19; Prot. I S. 22). Da- rauf ist der Beklagte zu behaften. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte in der Zwischenzeit geheiratet hat. Und die Vorinstanz hat den Be- klagten - entgegen dessen Rüge - auch nicht missverstanden. So hat sie mit den erwähnten Mehrkosten auch erkannt, dass nach Auffassung des Beklagten die Klägerin die Konsequenzen (wohl finanzieller Art) selber zu tragen habe (Urk. 107 S. 5; Urk. 108 S. 19).
E. 5.2 Die Vorinstanz zog im Wesentlichen in Betracht, dass der Beklagte erst in der Ergänzung zur Klageantwort die fehlende Beziehung zur Klägerin aufbringe. Vorher habe der Beklagte weder eine Kontaktverweigerung noch die Blockierung von Kontaktversuchen seitens der Klägerin zur Sprache gebracht. Auch lasse sich dieser Einwand nicht mit einer anderen Äusserung in Einklang bringen. Im "Be- gleitschreiben" vom 23. August 2016 habe er sich bekümmert gezeigt, dass die Klägerin jetzt auf Befehl der Mutter gegen ihn klagen müsse, da er ansonsten ein so gutes Verhältnis zu ihr hätte aufbauen können. In einem Schreiben an das Ge- richt vom 29. August 2016 habe der Beklagte mehrfach ausgeführt, einen unge- zwungenen Austausch mit der Klägerin zu pflegen. Auch mit der Begründung des Verschiebungsgesuchs habe der Beklagte bekräftigt, dass zwischen ihm und der Klägerin Kontakte bestanden hätten und offenbar auch einvernehmliche Verstän-
- 19 - digungen zwischen ihnen möglich gewesen seien (Urk. 108 S. 21 f.). Zur Häufig- keit der Kontakte gab die Vorinstanz in der Folge die Parteistandpunkte wieder und nahm dabei auch Bezug auf die früheren Abänderungsverfahren, welche ins- besondere auch den schwierigen Umgang der Eltern der Klägerin miteinander thematisieren würden. Auch im vorliegenden Prozess würden die zahlreichen Eingaben des Beklagten und der Mutter der Klägerin deutlich zeigen, dass die El- tern nach wie vor gravierende Schwierigkeiten im gegenseitigen Umgang hätten und sich persönliche Schuldzuweisungen machen würden (Urk. 108 S. 22 ff.). Diesen Erwägungen stellt der Beklagte erneut seine Sicht der Dinge gegenüber (Urk. 107 S. 7) und kommt damit seiner Rügepflicht nicht genügend nach. Die entscheidtragende Erwägung, wonach eine Verweigerungshaltung der Klägerin, welche die Aufhebung oder Reduktion des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen würde, nicht vorliege (Urk. 108 S. 26), wird nicht substantiiert bestritten. Dabei hat es sein Bewenden.
E. 5.3 In der im Berufungsantrag erwähnten "Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte 15-46" thematisierte der Beklagte ausschliesslich die Unzumutbarkeit in persönlicher Hinsicht (fehlende Vater-Kind-Beziehung) (Urk. 62 S. 4) und er begründete damit sein Begehren, es sei kein Mündigenunterhalt geschuldet. So liess er ausführen: "Aufgrund dieser fehlenden Vater-Kind-Beziehung, welche sich insbesondere aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht entwickeln konnte, ist die Bezahlung eines Mündigenunterhalts für den Beklagten nicht zumutbar und demnach auch nicht geschuldet" (Urk. 62 S. 13). Bereits in der als "Stellungnahme" bezeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2016 mit dem Rechtsbegehren, es sei festzuhalten, dass der Beklagte ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin, 1. Juni 2016, keine Unter- haltszahlungen mehr zu leisten habe, begründete er dieses Begehren einzig mit der fehlenden Vater-Tochter-Beziehung und er liess auch die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vortragen (Urk. 43 S. 3 ff.). Wie ausgeführt, ist indessen die Frage der persönlichen Zumutbarkeit zu bejahen und damit die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen als solche zu bestätigen. Damit wäre der Hauptantrag, mit dem die Aufhebung der Unterhaltspflicht nach der Volljährigkeit angestrebt wird, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen.
- 20 -
E. 6 Eventualbegehren Zu prüfen sind damit die Eventualbegehren, soweit prozessrechtskonforme An- träge vorliegen. Die Vorinstanz legte vier Phasen fest: Erste Phase: 15. Juni 2015 bis 31. August 2016; Zweite Phase: 1. September 2016 bis 31. August 2017; Drit- te Phase: 1. September 2017 bis 31. Januar 2018; Vierte Phase: ab 1. Februar 2018. Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin am 1. Juni 2016 volljährig wurde. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Zeitspanne vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 als Einheit zu berechnen sei (Urk. 108 S. 40). Dem ist zu folgen. Entsprechend gilt für diese Periode noch die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). 7.1. Erste Phase: 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 7.1.1 Einkommen Beklagter Der Abänderungsentscheid vom 4. Juli 2011 basiert auf einem Einkommen von Fr. 6'154.–. Die Vorinstanz setzte das Einkommen aus den Jahren 2015 und 2016 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns mit Fr. 6'947.– fest und folgerte ei- ne Einkommenssteigerung von 12.9 % (Urk. 108 S. 28 f.). Dies wird vom Beklag- ten nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin fordert in der Berufungsantwort den Beizug der Lohnausweise 2015 und 2016 bzw. der Steuererklärungen 2015 und 2016 (Urk. 118 S. 2, 15), zeigt indessen nicht substantiiert auf, wo vor Vorinstanz sie diesen Beweisantrag ge- stellt hat und kommt daher ihrer Rügepflicht nicht nach. Auf den im Rahmen des Replikrechts erneut gestellten Editionsantrag betreffend die Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 (Urk. 129) ist zudem nicht einzutreten, da im Rahmen eines Replikrechts keine Beweisanträge mehr gestellt werden können. 7.1.2 Bedarf Beklagter
a) Der Abänderungsentscheid vom 4. Juli 2011 basiert auf einem Bedarf von Fr. 4'985.– (Urk. 5C-107 S. 15). Die Vorinstanz setzte den aktuellen Bedarf auf Fr. 5'300.– (gerundet) fest, bestehend aus Grundbetrag (Fr. 1'200.–), Wohnkosten
- 21 - (Fr 1'834.–), Nebenkosten, EWZ (Fr. 3.–, Fr. 25.–), Krankenkasse (Fr. 323.–), Kommunikation, Billag (Fr. 178.–, Fr. 38.–), Versicherungskosten (Fr. 21.–), Klei- derreinigung (Fr. 100.–), Arbeitsweg (Fr. 400.–), auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–), Gesundheitskosten (Fr. 140.–), Steuern (Fr. 722.–), Mitgliederbeiträge (Fr. 10.–), Erwerbsausfallversicherung (Fr. 84.–) (Urk. 108 S. 29 ff.).
b) Der Beklagte beansprucht einen Bedarf von Fr. 5'890.– und beanstandet die Positionen Autokosten, Kleiderreinigung, Erwerbsausfallversicherung, auswär- tige Verpflegung, Gesundheitskosten, Mitgliederbeiträge (Urk. 107 S. 10 f.).
- Autokosten: Da es sich um ein Abänderungsverfahren und nicht um eine erst- malige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen handelt, ist die Rüge, dass die Auto- kosten seit jeher zu tief veranschlagt worden seien (Urk. 107 S. 12), nicht zielfüh- rend. Auch verweist der Beklagte für seine Forderung von Fr. 750.– pro Monat auf Statistiken und "Jahres-Autokosten Modellauto", wobei eine Erhöhung von vor- instanzlich geltend gemachten Fr. 560.– auf neu Fr. 750.– bereits aus prozessua- len Gründen ausscheidet, da es sich um eine unzulässige neue Behauptung han- delt (Urk. 107 S. 10; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz begründet den Betrag von Fr. 400.– wie folgt: "Für den Arbeitsweg von K._____ nach L._____ bean- sprucht der Beklagte Fahrkosten von CHF 560.–; vormals angerechnet wurden ihm CHF 400.–, wobei der damalige Arbeitsweg von L._____ nach M._____ punk- to Distanz praktisch gleichbleibend mit demjenigen von K._____ nach L._____ ist; entsprechend hat es bei den bisherigen CHF 400.– mit der unverändert gültigen Begründung sein Bewenden. Dies gilt im Übrigen auch für den ab Oktober 2017 zurückzulegenden Arbeitsweg von N._____ nach L._____; auch liegen gleichblei- bende Distanzen vor." Bereits im Entscheid vom Jahr 2011 wurden nicht die tat- sächlich geltend gemachten Autokosten veranschlagt mit Verweis auf das als Richtlinie dienende Kreisschreiben (vgl. Urk. 5C-107 S. 15). Die seinerzeitige Be- gründung hat - wie die Vorinstanz festhielt - unverändert Gültigkeit. Die Klägerin ihrerseits bemängelt, das Auto habe keine resp. nur sehr minimale Kompe- tenzqualität. Es seien nur die Auslagen für den öffentlichen Verkehr anzurechnen (Urk. 118 S. 15). Allerdings unterlässt es die Klägerin, einen konkreten Betrag zu
- 22 - nennen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Betrag von Fr. 400.– ist daher zu bestätigen.
- Für Kleiderreinigung hat der Beklagte Fr. 100.– geltend gemacht, welche die Vorinstanz zugesprochenen hat (Urk. 108 S. 30). Dennoch macht der Beklagte in der Berufung Ausführungen dazu (Urk. 107 S. 13). Darauf muss nicht eingegan- gen werden, da der Beklagte nicht beschwert ist. Die Klägerin anerkennt keinen Betrag, zeigt jedoch nicht auf, wo vor Vorinstanz sie die Behauptung bereits auf- gestellt hat (Urk. 118 S. 16). Damit bleibt es bei Fr. 100.–.
- Erwerbsausfall-Risiko-Versicherung: Der Beklagte will Fr. 120.– berücksichtigt haben, setzt sich indessen nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander (Urk. 108 S. 31). Insbesondere nimmt er zur Erwägung, wo- nach derartige Versicherungen ganz grundsätzlich ohnehin aus einem allfälligen Freibetrag zu zahlen wären, nicht Stellung und kommt seiner Rügepflicht nicht nach.
- Auswärtige Verpflegung: Der Bedarf richtet sich nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Die üb- lichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 3.2.). Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, Ziffer V.), vorliegend Fr. 600.–. Da- von sind ca. 55 %, mithin pro Tag ca. Fr. 11.--, für das Mittagessen zu verwenden (vgl. ZR 84 Nr. 68). Daher sind nicht die beantragten Fr. 350.– zuzugestehen, sondern es bleibt bei Fr. 220.– gemäss dem angefochtenen Entscheid. Die For- derung der Klägerin, es sei beiden Parteien derselbe Betrag zuzugestehen (Urk. 118 S. 16), ist nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Situation der Klägerin nicht mit derjenigen des Beklagten gleichzustellen ist (Urk. 108 S. 35).
- Gesundheitskosten: Die Vorinstanz berücksichtigte die Prämien der Kranken- kasse von total Fr. 323.– und Fr. 140.– Gesundheitskosten (Urk. 108 S. 30). Be-
- 23 - treffend letztere erwog die Vorinstanz, der Beklagte fordere für Franchise, Selbst- behalt und Medikamente neu Fr. 453.–; die Franchise werde nachweislich jedes Jahr ausgeschöpft; bezüglich des Selbstbehaltes und der nicht von der Kranken- kasse übernommenen Gesundheitskosten sei eine Beurteilung mangels Vorlage einer Kostenübersicht der Krankenkasse nicht möglich; die eingereichten Quittun- gen zu den Medikamentenkäufen würden zum Teil Auslagen betreffen, die vom Grundbetrag abgedeckt würden, entsprechend habe es bei den vormals einge- rechneten Gesundheitskosten von CHF 140.– sein Bewenden (Urk. 5C-107 S. 15). Der Beklagte hält daran fest, dass ihm Fr. 453.– für Gesundheitskosten zuzugestehen seien, setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinander (Urk. 108 S. 30) und kommt daher seiner Rügepflicht nicht nach. Wenn er moniert, dass er grössere Erkrankungs- und Gesundheitsauslagen wie die neue Arbeitsbrille mit neuen Gläsern sowie die Shiatsu-Therapie benötige (Urk. 107 S. 15), so betrifft das jedenfalls nicht die Phase 1 bis August 2016. Die Forderung der Klägerin, es sei beiden Parteien die obligatorische Krankenversi- cherung mit gleicher Franchise zu berücksichtigen, ist nicht zu hören, da nicht aufgezeigt wird, wo vor Vorinstanz diese Behauptung aufgestellt wurde (Urk. 118 S. 16).
- Mitgliederbeiträge: Der Beklagte will Fr. 40.– pro Monat berücksichtigt haben (Urk. 107 S. 11), setzt sich indessen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 31) auseinander, weshalb er seiner Rügepflicht auch diesbezüglich nicht nachkommt.
- Kommunikation/Gebühren: Die Klägerin hält daran fest, dass Kommunikations- kosten im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 118 S. 16). Dies trifft nicht zu. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Anrechnung.
- Steuern: Die Klägerin bestreitet pauschal das Steuerbetreffnis, u.a. damit, dass der Beklagte andere Abzüge als Familie/Ehepaar machen könne und der günsti- gere Tarif für Verheiratete zur Anwendung gelange (Urk. 118 S. 17). Diese Argu- mentation trifft allerdings auf die Phase 1 nicht zu, weshalb es beim vorinstanzli- chen Entscheid bleibt.
- 24 -
c) Die Vorinstanz berücksichtigte nicht die vom Beklagten geltend gemach- ten Auslagen für private Autokosten, ein Halbtax-Abonnement sowie Rückstellun- gen für Freizeit, Ferien und Hobbies (Urk. 21/2), da derartige Positionen aus ei- nem allfälligen Freibetrag zu finanzieren seien und sie mangels Notwendigkeit keine Abänderung eines Entscheides rechtfertigen würden, der solche Positionen gar nicht angerechnet habe (Urk. 108 S. 31). Der Beklagte moniert, es sei hart für ihn zu sehen, dass die Richterin in der Rückwärts-Betrachtung ihm nichts über den Notbedarf hinaus gewähre, indem sie sage, mangels Notwendigkeit könne man ihm nicht mehr gewähren für Freizeit, Hobbies, Ferien. Dabei habe die Klä- gerin ihren Bedarf stets, auch in den Jahren 2015 und 2016, gedeckt gehabt (Urk. 107 S. 11). Das Verfahren ist, wie dargelegt, ein Abänderungsverfahren. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kann das Gericht den Unterhaltsbeitrag für das Kind nur dann neu festsetzen oder aufheben, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Die Wiedererwägung einer Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes ist ausgeschlossen; dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Ände- rung nicht zu rechtfertigen (ZR 78 Nr. 125). Aufgrund dieser Praxis hat die Vo- rinstanz mit der Nichtberücksichtigung von Ferien, Freizeit etc. das Recht richtig angewandt, denn auch im Abänderungsbeschluss vom 4. Juli 2011 wurden diese Positionen nicht berücksichtigt (Urk. 5C-107 S. 15).
d) In der Phase zwischen dem 15. Juni 2015 und 31. August 2016 war der Beklagte noch nicht verheiratet. Es ist daher auf die weitschweifigen Ausführun- gen, die Vorinstanz habe die beabsichtigte Heirat nicht berücksichtigt (Urk. 107 S. 15 f.), nicht einzugehen. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Stellung- nahmen nicht gelesen, ist unberechtigt. Die Vorinstanz hat auf die prozessualen Besonderheiten und mitunter auch auf die "sog. Novenschranke" hingewiesen. Der Beklagte war zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, was er sich anrechnen lassen muss. Solange der Beklagte nicht verheiratet war, die Heirat erfolgte am tt. August 2017, bestand für ihn jedenfalls keine rechtliche Pflicht, seine zukünfti- ge Ehefrau und deren Tochter zu unterstützen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beklagte moralisch verantwortlich fühlte, seine aus Japan stammende künftige Ehefrau finanziell zu unterstützen. Die Vorinstanz hat allerdings die mas-
- 25 - sgebliche Rechtsprechung zitiert, wonach einem Konkubinatspartner gegenüber kein Rechtsanspruch auf persönlichen Unterhalt zusteht (Urk. 108 S. 32 m.H.a. BGE 128 III 159 E. 3b). Damit besteht keine rechtliche Grundlage, um allfällige Unterstützungsleistungen für die zukünftige Ehefrau und deren Tochter im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. An dieser rechtlichen Situation ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter der Klägerin spätestens am 15. April 2016 von der neuen Lebenspartnerin gewusst haben soll (Urk. 107 S. 17).
e) Es bleibt damit beim Bedarf von Fr. 5'300.–. 7.1.3 Bedarf Klägerin
a) Die Vorinstanz erwog, das Einkommen und der Bedarf der Klägerin seien unverändert. Die Klägerin habe im Frühling/Sommer 2016 die Matura absolviert, am tt.mm.2016 das Mündigkeitsalter erreicht und im Sommer 2016 zwei Monate in Frankreich verbracht. Die Klägerin mache für diese Zeitspanne keine Änderun- gen in ihrem eigenen Bedarf geltend. Zwar habe sie in ihrer Ferienzeit in Frank- reich einen Ferienjob ausgeübt. Zu dessen Höhe habe sie keine Angaben ge- macht, jedoch dürfte es sich hierbei - wie bei solchen Ferieneinsätzen im Ausland üblich - um keinen sonderlich hohen Betrag gehandelt haben. Mit Blick darauf, dass es sich für die Klägerin um die ersten langen Ferien nach der Matur gehan- delt habe und per Herbst der Beginn des Studiums angestanden sei, rechtfertige es sich ohne weiteres, ein einmalig erzieltes Feriengeld für die Unterhaltsberech- nung nicht zu berücksichtigen und daher von dem beklagtischerseits geforderten Beizug einer Steuererklärung abzusehen (Urk. 108 S. 40 ff.).
b) Die Klägerin verweist in der Berufungsantwort auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten anfangs 2016 getroffene Vereinbarung, wonach der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– bezahlen sollte. Der Beklagte habe die schriftliche Vereinbarung zwar nicht unterzeichnet, aber zu Beginn für die Monate Juni, Juli und August 2016 den Betrag von Fr. 1'500.– überwiesen (Urk. 118 S. 4). Diese Vereinbarung beschlägt zum einen die Zeit nach der Mün- digkeit und zweitens ist sie vom Beklagten nicht unterzeichnet (Urk. 120/4). Für dieses Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten. Zudem macht die Klägerin
- 26 - geltend, dass ihre Mutter mit weiteren Ausgaben für sie konfrontiert und belastet sei, wie Rechnungen für das Mobiltelefon, Kost und Logis, Autoausleihe und spontane Einkäufe ihrer Tochter (Urk. 118 S. 4, 10 ff.). Dieses Vorbringen ändert nichts an der Tatsache, dass die Klägerin vor Vorinstanz für diese Periode keine Veränderungen des Bedarfs geltend machte (Urk. 108 S. 40 m.w.H.). Darauf ist abzustellen. 7.1.4 Unterhalt Die Vorinstanz hat in der Folge den Freibetrag des Beklagten errechnet. Vom Einkommen hat sie den Bedarf und den rechtskräftig festgesetzten Unterhalt ab- gezogen: Fr. 6'947.– ./. Fr. 5'100.– ./. Fr. 890.– = Fr. 957.–. Rund einen Drittel (Fr. 285.–) hat sie der Klägerin zugestanden und den Beklagten zu Unterhaltsbei- trägen von Fr. 1'175.– verpflichtet (Urk. 108 S. 42). Der Beklagte beanstandet dieses Vorgehen und beantragt, die verlangten Nachzahlungen für die Jahre 2015 und 2016 seien zu annullieren. Die Tochter habe nie ein Manko gehabt, und er habe die tatsächlich verfügten Alimente immer anständig und rechtzeitig überwie- sen (Urk. 107 S. 9). Stellt man auf den Bedarf von Fr. 5'300.– gemäss Vorinstanz ab (Urk. 108 S. 31), resultiert ein Freibetrag von Fr. 757.–. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dieser Phase keine höheren Kosten geltend machte und zudem einen nicht anre- chenbaren Ferienlohn im Sommer 2016 erzielte, erscheint es angemessen, den Überschuss dem Beklagten zu belassen. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Barbedarf gemäss den Zürcher Tabellen, wie er dem Abänderungsbeschluss vom 4. Juli 2011 zugrunde lag (Urk. 5C-107 S. 17). Seinerzeit wurde der Bedarf inklusive Pflege und Erziehung von Fr. 330.– auf Fr. 2'030.– festgesetzt (Urk. 5C- 107 S. 18). Streicht man aufgrund des Alters der Klägerin die Position Pflege und Erziehung (also die Betreuung) und zieht die Familienzulage von Fr. 250.– ab, verbleibt ein Barbedarf von Fr. 1'450.–. Davon hatte der Beklagte Fr. 890.– zu tragen. Demgegenüber weisen die Zürcher Tabellen 2018 für 13- bis 18-jährige Jugendliche einen Barbedarf von Fr. 1'510.– aus. Mit Fr. 890.– begleicht der Be- klagte etwa 60 %, während 40 % bei der Mutter der Klägerin verbleiben. Zusätz- lich hat die Mutter Anspruch auf die Familienzulage von Fr. 250.–. Auch in Relati-
- 27 - on der beiden Einkommen (Beklagter Fr. 6'947.–, Mutter der Klägerin Fr. 4'921.–; Urk. 108 S. 37) resultiert ein Verhältnis von ca. 60 % zu 40 %. Damit ist der Un- terhaltsbeitrag in Anwendung der in dieser Phase gültigen Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) bei Fr. 890.– zu belassen. 7.1.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 auf Fr. 890.– festzusetzen ist. 7.2 Zweite Phase: 1. September 2016 bis 31. August 2017; Dritte Phase: 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 7.2.1 In Phase 2 fallen der Studienbeginn der Klägerin per 1. September 2016 und die Heirat des Beklagten am 28. August 2017. 7.2.2 Wie unter Erw. II.3.2 und 3.3 angeführt, stellt der Beklagte als Berufungs- kläger keine genügend bezifferten Anträge für diese Perioden. Auf die Berufung ist - soweit sie sich gegen die Periode vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 sowie diejenige vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 richtet - nicht einzutreten. 7.3 Vierte Phase: ab 1. Februar 2018 7.3.1 Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 beantragt der Be- klagte, der Unterhaltsbeitrag sei zu reduzieren (mindestens Halbierung) (Eventu- alantrag Ziff. 5). Aus der Begründung erschliesst sich, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40) und ab 1. Februar 2019 ei- nen solchen von Fr. 200.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40) offeriert. 7.3.2 Berufungsanträge dürfen - vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO) - nicht über die (Klage- bzw. Widerklage-)Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Dies ergibt sich aus der Dispositi- onsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35). 7.3.3 Vor Vorinstanz liess der Beklagte durch seinen Anwalt beantragen, die Unterhaltspflicht sei ab Mündigkeitsalter aufzuheben, eventualiter sei die Klage
- 28 - abzuweisen (Urk. 43 S. 2). Zwar liess der Beklagte in der Duplik sein Rechtsbe- gehren dahingehend abändern, als er für den Eventualfall beantragen liess, es sei vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag in reduzierter Höhe festzulegen (Urk. 65 S. 2). Dieser Antrag genügt indessen für die Zeit des Volljährigenunterhalts der klaren Regelung in Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht. Damit liegt erstinstanzlich für die Zeit des Volljährigenunterhalts kein genügend bezifferter Antrag vor. Dies kann im Beru- fungsverfahren nicht nachgeholt werden. 7.3.4 Zudem gilt Folgendes: Ein gegenüber der Vorinstanz tieferer Berufungs- antrag wäre nur dann zu prüfen, wenn sich der Beklagte auf eine zulässige Kla- geänderung beziehen könnte. Seine Argumente, weshalb seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgenommen habe, gründen allesamt auf den folgenden Um- ständen: Heirat seiner Lebenspartnerin am 28. August 2017 und das Anrechnen eines Lebensbedarfs für seine Frau und deren Tochter H._____ (Urk. 107 S. 20 ff.); Anrechnen von Einkünften seiner Ehefrau (Urk. 107 S. 23); Leistungsfähigkeit der Klägerin (Urk. 107 S. 25 ff.); Umstand, dass die Klägerin in J._____ studiert, was erhöhte Kosten mit sich bringt (Urk. 107 S. 27 ff.); Einkommen und Woh- nungsmiete der Mutter der Klägerin (Urk. 107 S. 29 ff.); Aufteilung des Unter- haltsbeitrages zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin (Urk. 107 S. 39). Dabei handelt es sich um Tatsachen, die bereits bei der Erstinstanz be- kannt waren. Dass die Erstinstanz diese Tatsachen möglicherweise anders als im Sinne des Beklagten gewürdigt hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht eine Frage des Novenrechts. Daher ist eine Klageänderung - wie sie der Beklagte nun geltend macht - nicht zulässig. 7.3.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist das Folgende anzuführen: Die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass der gegenseitige Ehegatten-Unterhalt demjenigen gegenüber mündigen Kindern vorgehe (Urk. 107 S. 22), greift in der vorliegenden Situation nicht. Diese Rechtsprechung (vgl. BGE 132 III 209 Reges- te) bezieht sich auf Konstellationen, in denen der Ehegattenunterhalt und der Un- terhalt der volljährigen Kinder dieses Ehepaars konkurrieren. Die Klägerin ist nicht die Tochter der Ehefrau des Beklagten. Vielmehr kann von Gesetzes wegen so-
- 29 - gar eine subsidiäre Beistandspflicht des Stiefelternteils (also der Ehefrau) im Sin- ne von Art. 278 Abs. 2 ZGB bestehen. 7.3.6 Entsprechend ist auch auf den Eventualantrag Ziff. 5 betreffend die Zeit ab 1. Februar 2018 nicht einzutreten. 7.3.7 Bei diesem Ergebnis ist auch auf den prozessualen Antrag des Beklag- ten, es seien weitere Abklärungen beim Ehepaar C._____ I._____ vorzunehmen (Eventualantrag Ziff. 7), nicht einzugehen.
E. 8 Wie unter Erw. II.3.4 ausgeführt, kann auf die eventualiter erhobene An- schlussberufung nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten würde, hätte das Nichteintreten auf die Berufung betreffend die Unterhaltsregelung ab
1. September 2016 zur Folge, dass die Anschlussberufung dahin fällt (Art. 313 Abs. 3 lit. a ZPO).
E. 8.1 Selbst wenn auf die Anschlussberufung eingegangen würde, wäre sie - wie nachfolgend zu zeigen ist - abzuweisen. Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin ab Studienbeginn in J._____ einen Bedarf von Fr. 2'954.– (Fr. 3'204.– minus Fr. 250.– Familienzulage; Urk. 108 S. 36, 49). Die Klägerin moniert diverse Bedarfspositionen, allerdings erhellt nicht, welchen Bedarf sie genau geltend macht. Das genügt unter dem Aspekt der Rügepflicht nicht.
a) Mobile Die Vorinstanz erwog, es sei in der Replik auf die Geltendmachung von Auslagen für das Mobile verzichtet worden, weshalb keine Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 108 S. 35). Die Klägerin widerspricht. Sie macht u.a. geltend, der Vertrag für sie laufe seit Jahren auf den Namen der Mutter, die die Rechnung zusätzlich ne- ben dem Unterhaltsbeitrag aus eigenem Postkonto regulär begleiche (Urk. 118 S. 11). Die Klägerin zeigt aber nicht auf, dass sie die betreffenden Kosten in der Kla- gebegründung oder der Replik geltend gemacht hätte. Dass sie in den Beilagen zur Triplik den Kauf des Mobiltelefons belegt haben will (Urk. 118 S. 11), ändert daran nichts, da Behauptungen in den Rechtsschriften selbst aufgestellt werden müssen. Damit bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz.
- 30 -
b) Gesundheitskosten Die Vorinstanz erwog, Belege für die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 50.– seien keine vorgelegt worden; Kosten für Gesundheitspflege, wie bei- spielsweise Dentalhygiene (Prot. S. 10), seien bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb hierfür keine gesonderte Position mit aufzunehmen sei (vgl. Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Ziff. II); ohnehin erwiese sich der beantragte Betrag von Fr. 600.– jährlich als zu hoch (Urk. 108 S. 35). Die Klägerin will mit ihrer Anschlussberufung nicht nur Fr. 600.–, sondern neu Fr. 1'800.– angerechnet haben (Urk. 118 S. 12). Sie trägt vor, es sei eine Selbstverständlichkeit und als Pauschale, ohne alle aktuellen Quittungen vorzulegen, zu berücksichtigen, dass Kosten für den Zahnarzt, den Frauenarzt, den Optiker immer wieder anfallen würden (Urk. 118 S. 12). Mit dieser Argumen- tation genügt die Klägerin den prozessualen Vorschriften nicht, weshalb keine Kosten zu berücksichtigen sind. Dass die letzte Rechnung des Optikers der Stel- lungnahme vom 26. Mai 2017 beigelegt worden sei (Urk. 118 S. 12), genügt - wie im Zusammenhang mit den Kommunikationskosten ausgeführt - ebenso wenig. Die nun eingereichten Rechnungen vom 27. Dezember 2017 und vom 24. No- vember 2017 (Urk. 120/12) belegen jedenfalls nicht jährliche Kosten in der gel- tend gemachten Höhe. Zudem wurde deren novenrechtliche Zulässigkeit nicht dargetan (vgl. Art. 317 Abs. I ZPO).
c) Autobenutzung / Velo Die Ausführungen der Klägerin zur Benützung des Autos und des Fahrrads gelten als prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es wird nicht aufgezeigt, wo vor Vorinstanz diese Behauptungen bereits aufgestellt wurden.
d) Notgroschen / Sparbeitrag Die Vorinstanz lehnte es ab, einen "Sparbeitrag" zuzugestehen, da dieser der Vermögensäufnung dienen würde (Urk. 108 S. 36). Die Klägerin beharrt auf des- sen Berücksichtigung (Urk. 118 S. 13). Dies zu Unrecht. Die Vorinstanz hat zutref-
- 31 - fend begründet, weshalb im Rahmen der Unterhaltsberechnung keinerlei Rück- stellungen zu berücksichtigen sind.
e) Abzahlungsraten / Schulden Die Vorinstanz verneinte die Aufnahme der geltend gemachten Fr. 50.–, welche augenscheinlich für die Bezahlung ausstehender Gerichtskosten aus den Verfah- ren NC100013 und FP100091 eingefordert würden. Die Ratenbewilligung datiere vom 26. März 2012 und die gestützt hierauf geleisteten Abzahlungen würden alle- samt aus dem Jahr 2012 stammen, woraus sich keine Anhaltspunkte darauf ergäben, dass die Klägerin aktuell noch mit Rückzahlungen konfrontiert sei (Urk. 108 S. 35). In der Anschlussberufung nimmt die Klägerin Bezug auf frühere Verfahren aus den Jahren 2011 und 2007, für welche bereits Gerichtskosten auf- erlegt worden seien (Urk. 118 S. 13 f.). Die Klägerin zeigt indessen nicht auf, wo genau sie diese Behauptungen vor Vorinstanz bereits aufgestellt hat, so dass sie prozessual als verspätet gelten. Entscheidend kommt dazu, dass die Klägerin keinen Beleg dafür einreicht, dass sie gegenwärtig Abzahlungen leistet. Die von der Mutter der Klägerin am 14. Februar 2018 beglichene Forderung von Fr. 1'945.50 beschlägt im Betrag von Fr. 1'813.– und somit zur Hauptsache ein Verfahren mit der Geschäftsnummer SB060171 vom 16. Juni 2006, das auf ein Strafverfahren hindeutet. Ein Zusammenhang zum aktuellen Unterhaltsprozess ist nicht ersichtlich. Damit bleibt es dabei, dass für Schulden kein Betrag zu berück- sichtigen ist.
f) Ausgaben für Ausbildung/Studium Unter diesem Titel verlangt die Klägerin die Anrechnung von Fr. 350.– pro Monat (Urk. 118 S. 11), während die Vorinstanz nur Fr. 200.– pro Monat berücksichtigte (Urk. 108 S. 15). Mit den neuen Behauptungen zu Laptop und Armbanduhr (Urk. 118 S. 11) ist nicht dargetan, dass Fr. 100.– pro Monat für Bücher und Schulmaterial im Durchschnitt nicht reichen. Abgesehen davon fehlt es wiederum an der Darlegung der novenrechtlichen Zulässigkeit der fraglichen Behauptungen. Demzufolge ist daher von der Vorinstanz eingesetzte Betrag zu belassen.
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g) Es bleibt daher bei einem Bedarf von Fr. 3'204.–.
E. 8.2 Einkommen Klägerin
E. 8.2.1 Die Vorinstanz verwies auf Recht und Praxis, wonach die Eigenverant- wortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was für ein mündiges Kind erst recht gilt (BK ZGB-Hegnauer, Art. 277 N 92). Diese Eigenverantwortung besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mün- dige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt wäh- rend der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (vgl. BGE 119 II 314 E. 4a; Urk. 108 S. 32 f. m.w.H.). Die Vorinstanz rechnete Fr. 300.– an (Urk. 108 S. 33).
E. 8.2.2 Die Klägerin will sich kein Einkommen anrechnen lassen (Urk. 118 S. 9 f.). Im Wesentlichen führt sie aus, dass der Studienbeginn sehr schwierig, ungewiss und riskant sei, es würde ein enormer Druck auf die Studierenden im ersten Studienjahr bestehen. Es sei für einen Nebenverdienst während des an- strengenden Studiums keine Zeit vorhanden. Auch sei es für die Mutter wichtig, dass sich die Tochter auf das Studium konzentriere und das Ausbildungsziel mit dem erforderlichen Einsatz und regelmässigem Erfolg angestrebt und innert or- dentlicher Frist abgeschlossen werde. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo vor Vo- rinstanz sie entsprechende Behauptungen aufgestellt hat, weshalb es sich um neue und unbeachtliche Vorbringen handelt. Gleich verhält es sich mit der Anga- be, dass den … [Hochschul]-Studenten in der Regel schlicht die Zeit, Kraft und Ressourcen fehlen würden, um einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein relevantes Eigeneinkommen zu erzielen (Urk. 118 S. 10). Damit ist der vo- rinstanzliche Entscheid nicht zu ändern.
E. 8.2.3 Der Beklagte seinerseits hält daran fest, dass der Klägerin ein Einkom- men von Fr. 700.– anzurechnen sei (Urk. 107 S. 25). Da indes auf die entspre- chenden Anträge nicht einzutreten ist (Erw. II.7.2, II.7.3), ist auf die Ausführungen nicht näher einzugehen.
- 33 -
E. 9 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, monatliche Unter- haltsbeiträge für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 von Fr. 890.–, für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 von Fr. 880.–, für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 von Fr. 550.– und ab 1. Februar 2018 von Fr. 880.– (bis zum Bachelor Abschluss des Studiums im Welschland) bzw. von Fr. 600.– (bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) zu bezahlen.
E. 10 Befristung Unterhaltspflicht
E. 10.1 Mit Eventualantrag Ziffer 9 verlangt der Beklagte, dass die Unterhalts- pflicht bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres zu beschränken sei (Urk. 107 S. 41). Er setzt sich dabei nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- der (Urk. 108 S. 55). Der Antrag ist abzuweisen.
E. 10.2 Nicht einzutreten ist sodann auf das Ersuchen in Eventualantrag Ziffer 9, es seien Angaben zu machen, ob der Abschluss mit Bachelor-Diplom schon als Ab- schluss der Erstausbildung gelten könne (Urk. 107 S. 41), da diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Dispositivs bildet.
E. 11 Entscheidgebühr Beide Parteien beantragen im Eventualstandpunkt, die Entscheidgebühr sei auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen (Urk. 107 S. 40; Urk. 118 S. 2). Wie ausgeführt müssen auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge – wie dies auch bei einem Begehren auf Herabsetzung einer Gerichtsgebühr für ein vorinstanzliches Verfah- ren der Fall ist – beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3). Es ist nicht ausreichend, die Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr zu beantragen (OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 2 betr. Kostenbeschwerde). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 12 Kosten- und Entschädigungsfolgen Beide Parteien beantragen im Eventualstandpunkt, die Verteilung der Gerichts- kosten sei zu überprüfen (Urk. 107 S. 40; Urk. 118 S. 2). Mit Bezug auf den Be-
- 34 - klagten fehlt es wiederum an einem konkreten Antrag (vgl. Urk. 107 S. 41). Die Klägerin ihrerseits verlangt, dass der Beklagte sämtliche Kosten inklusive die Ge- bühr des Schlichtungsverfahrens zu tragen habe (Urk. 118 S. 2). Selbst wenn auf den Eventualantrag der Klägerin einzugehen wäre (oben Erw. II.3.4), ist er abzu- weisen. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Par- teien in etwa die Waage halten würden (Urk. 118 S. 56). Aufgrund des Verfah- rensausgangs ist dieser Ermessensentscheid zu bestätigen.
E. 13 Besonderer Beitrag Die Klägerin hält daran fest, dass der Beklagte zur Leistung eines besonderen Beitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten sei, insbesondere an die Kosten des Führerausweises samt Fahrschule (Urk. 118 S. 2). Soweit auf die- sen Eventualantrag einzugehen ist, ist festzuhalten, dass die Klägerin damit ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt (vgl. Urk. 108 S. 50). Sie ergänzt ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, was unter prozessualen Vorschriften nicht zulässig ist. Entscheidend ist jedoch, dass sie sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.
E. 14 Unentgeltliche Rechtspflege Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie begründete dies damit, dass der Anspruch subsidiär zu allfälligen Unterhalts- pflichten zum Zuge komme. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, vorab einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Eltern zu stellen (Urk. 108 S. 56 f.). Die Klägerin hält an ihrem Antrag fest, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Ihre Rüge, die Vo- rinstanz habe die Mittellosigkeit zu Unrecht verneint (Urk. 118 S. 20), geht an der Sache vorbei. Damit ist der Antrag abzuweisen.
E. 15 Juni 2015 bis 31. August 2016 auf Fr. 890.– festzusetzen ist. Der Klarheit hal-
- 35 - ber sind im Erkenntnis auch die nicht geänderten Phasen 2, 3 und 4 zu wiederho- len. Im Übrigen sind die Berufung und die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzule- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ging für den Zeitraum ab 2016 von ei- ner vierjährigen Studiendauer aus (Urk. 108 S. 56). Der Beklagte strengte im Hauptstandpunkt sinngemäss die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab Mündig- keit, also ab Juli 2016 an. Es resultieren demnach strittige Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 34'000.–. Gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 erscheint es angemes- sen, die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'200.– fest- zusetzen.
2. Der Beklagte unterliegt im Hauptpunkt, obsiegt indessen in kleinem Um- fang mit einem Eventualantrag. Die Klägerin unterliegt insoweit, als der Beklagte obsiegt und als auf die sinngemässe Anschlussberufung mit den Eventualanträ- gen nicht eingetreten wird. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitin- stanzlichen Verfahrens zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerle- gen.
3. Die Klägerin ist (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) im Berufungs- verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung kommt deshalb nur gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage. Die Klä- gerin begründet und substantiiert ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteient- schädigung mit keinem Wort. Sie legt nicht dar, welche notwendigen Auslagen ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.H.; ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 95 N 30). Letzteres ist auch nicht ersichtlich. Es ist ihr des- halb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beklagte seinerseits hat (als
- 36 - mehrheitlich unterliegende Partei) ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung.
4. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ersucht die Klägerin auch im Beru- fungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 118 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht dar- über hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die Unterhaltspflicht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Wie die Vorinstanz dargelegt hat (vgl. Urk. 108 S. 56), hat eine gesuchstellende Partei daher entwe- der auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus- drücklich darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Diesen Anforderungen ist die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Das Armenrechtsge- such ist daher bereits aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtpflege für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 37 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom
26. Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin teilweise rückwirkend und alsdann im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 890.– vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016
- Fr. 880.– vom 1. September 2016 bis 31. August 2017
- Fr. 550.– ab 1. September 2017 bis 31. Januar 2018
- Fr. 880.– ab 1. Februar 2018 bis zum Bachelor Abschluss des Studiums im Welschland und hernach Fr. 600.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung." Im Übrigen werden die Berufung und die Eventualanschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, den Kostenvor- schuss im Umfang vom Fr. 340.– dem Beklagten zu erstatten. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 38 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: bz
Dispositiv
- Der Antrag der Klägerin um Anordnung einer Adresssperre wird abgewie- sen.
- Die per E-Mail erfolgte Eingabe der Klägerin vom 31. Oktober 2017 wird nicht berücksichtigt.
- Der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Beschwerde gegen Ziffer 3). Es wird erkannt:
- In Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin teilweise rückwirkend und alsdann im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'175.– vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 - 7 - - CHF 880.– vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 - CHF 550.– ab 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 - CHF 880.– ab 1. Februar 2018 bis zum Bachelor Abschluss des Studi- ums im Welschland und hernach CHF 600.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
- Im Mehrumfang (betragsmässig sowie zeitlich) wird die Klage um Abände- rung der Unterhaltsbeiträge abgewiesen.
- Die übrigen Anträge der Klägerin werden abgewiesen.
- Der Antrag des Beklagten um Befristung seiner Unterhaltspflicht wird abge- wiesen.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffern 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'200.– festgesetzt. - 8 -
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Beklag- te hat der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens (von total CHF 100.–) im Umfang von CHF 50.– zu ersetzen.
- Die Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden wettgeschlagen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Berufung). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 107 S. 40 f.): "1) Es ist eine allfällige Aufhebung meiner Zahlungspflicht zum Mündigen- Unterhalt aufgrund der Eingabe meines Anwaltes vom 17. Januar 2017 (Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte. 15-46) und weiterer Stellungnahmen erneut zu prüfen. Sollte die Unterhaltspflicht weiter bestehen, wird wie folgt beantragt: 2) Es soll der Lebensbedarf der Tochter geprüft werden und antragsgemäss entsprechend meiner Aufstellung (B.2) von Fr. 3'200.– auf Fr. 2'159.– ange- passt werden (u.a. Annullation Anspruch Wohnung E._____). 3) Der Lebensbedarf meiner Familie ist gemäss meiner Berechnung u. Zu- sammenstellung (B.1) und aufgrund meiner Erklärungen wie folgt anzupas- sen: A._____: Fr. 7'794.– G._____ (Ehefrau): Fr. 1'784.– Ihre Tochter H._____: Fr. 800.– Der Anspruch resp. ein Anspruch meiner Ehefrau und ihrer Tochter ist zu gewähren. 4) Das hypothetische Einkommen der Kindesmutter ist von Fr. 5'500.– auf Fr. 7'000.– zu korrigieren (entsprechend einer 100% Beschäftigung anstelle einer 70% Beschäftigung). 5) Aufgrund der Korrekturen ist entsprechend der Leistungsfähigkeit mein ver- pflichtender Unterhaltsbeitrag in der Zukunftsbetrachtung ab 1.2.2018 zu re- duzieren (mindestens Halbierung). 6) Rückwirkende Nachzahlungen von Unterhaltsbeiträgen für die Jahre 2015 und 2016 sind aus den diversen erklärten Gründen und aufgrund der Not- - 9 - wendigkeit der Korrektur des Bedarfes meinerseits und der Richtigstellung des Bedarfes der Tochter und infolge der Tatsache, dass die Tochter ihre Lebenskosten decken konnte, sowie meiner eigenen Belastung durch die bei mir lebende Lebenspartnerin ab 2016, zu annullieren. D.h. die Verpflichtung von 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 soll auf den bisherigen Wert zurück- gesetzt werden. Wird dies nicht anerkannt, so ist für die Berechnung mein Lebensbedarf auf Fr. 5'890.– anzupassen (siehe B.1). 7) Kann auf meine Anträge 2-5 nicht mehrheitlich eingegangen werden, sind beim Ehepaar C._____ I._____ bessere Abklärungen vorzunehmen (Steu- ererklärung, Wohnungs-Mietvertrag, etc.). 8) Der von der Mutter an die Tochter zu bezahlende Mindest-Unterhaltsbetrag (Überweisung in Geld auf Konto der Tochter) ist in einer Zahl zu beziffern. D.h. es wird eine Präzisierung der vom Gericht pauschal bezeichneten An- gabe, die Mutter leiste 2/3 der Unterhaltspflicht, beantragt. 9) Meine Unterhaltsverpflichtung ist nebst dem Abschluss einer Erstausbildung auch auf längstens bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres meiner Tochter zu beschränken (d.h. bis tt.mm.2023). Es wird zudem um Angaben gebeten, ob der Abschluss mit Bachelor-Diplom nicht schon als Abschluss mit Erstausbildung geltend kann, da dann die Arbeitsfähigkeit besteht. 10) Es ist die Gerichtsgebühr auf Richtigkeit zu prüfen und auf Verteilung der Kosten auf die Parteien." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 118): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil und die Verfü- gung vom 26. Januar 2018 des Bezirksgerichts Zürich sei zu bestätigen;
- Es sei auf die Berufungsanträge auf S 40 f. der Berufungsschrift nicht einzu- treten. Für den Fall des Eintretens sei es die Anträge vollumfänglich abzu- weisen.
- Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und, 3.1 in Abänderung der Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- Januar 2018 festzuhalten, dass der Berufungskläger folgende Unter- haltszahlungen wie folgt zu leisten hat; CHF 1'175.– vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 (wie im letzten Urteil behalten resp. Erhöhen gemäss der Berücksichtigung der geforderten Lohn- ausweise 2015 und 2016 bzw. Steuererklärung 2015 und 2016) CHF 1'000.– vom 1. September 2016 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung. - 10 - 3.2 in Abänderung der Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- Januar 2018 festzuhalten, dass die Entscheidgebühr auf die Richtigkeit geprüft und dem Beklagten/Berufungskläger vollumfänglich auferlegt wird. 3.3 in Abänderung der Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- Januar 2018 festzuhalten, dass die Gerichtskosten dem Beklagten und Berufungskläger vollumfänglich auferlegt werden. Der Beklagte hat der Klä- gerin die Gesamtkosten des Schlichtungsverfahrens total CHF 100.– zu er- setzen. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten dem Vater, sind die alten Gerichts- kosten - also Schulden - auch gemeint. 3.4 Unter Berufung auf Art. 286 ZGB Abs. 3 sei der Beklagte und Beru- fungskläger zur Leistung eines besonderen Beitrags zu verpflichten. Der Be- klagte sei zu verpflichten, an den Kosten des Führerausweises samt Fahr- schule und allen anderen damit verbundenen Kosten für die Klägerin seine Mindestbeteiligung zu leisten und somit die Hälfte aller Kosten zu bezahlen: zahlbar an die Klägerin auf das in der Klage genannte Bankkonto. Auf Wunsch des Beklagten ist die Klägerin mit festgelegten, regulären Raten- zahlungen einverstanden. 3.5 es sei auf eine studienbegleitende Erwerbstätigkeit der Tochter definitiv zu verzichten, evtl. habe eine Berücksichtigung der Erzielung von Einkünften bei der Tochter frühestens im letzten Studienjahr zu erfolgen.
- Der Klägerin und Berufungsbeklagten seien weder Kosten- noch Entschädi- gungen aufzuerlegen.
- Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei für das Gerichtsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0% MwSt) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.1998 geboren und ist die Tochter von C._____ und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). Die Eltern der Klägerin waren nie verheiratet und hatten nie miteinander zusammengelebt. Die Klägerin hat immer mit ihrer - 11 - Mutter gelebt. Mit Beschluss des Obergerichtes, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2011 wurde in einem dritten Abänderungsprozess die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der damaligen unmündigen Klägerin neu wie folgt festgelegt: Fr. 1'050.– vom 1. Juni 2010 - 30. April 2011; Fr. 700.– vom 1. Mai 2011 bis
- März 2012; Fr. 890.– ab 1. April 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Urk. 5C-107 S. 27; zum Ganzen: vgl. Urk. 108 S. 6 ff.). Diese Un- terhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 5C-107 S. 27). Am 1. Juni 2016 wurde die Klägerin volljährig. Sie absolvierte das Langzeitgymnasium und studiert seit Sep- tember 2016 an der … [Hochschule] in J._____ Mathematik.
- Am 15. Juni 2016 reichte die mittlerweile mündige Klägerin beim Frie- densrichteramt der Stadt E._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhand- lung vom 27. Juni 2016 überwies der Friedensrichter das Verfahren mit Verfügung vom 28. Juni 2016 an das Bezirksgericht Zürich, wo es am 29. Juni 2016 einging (Urk. 1). In der Hauptsache stellte die Klägerin das Begehren, dass die Unter- haltsbeiträge ab 1. Januar 2014 auf Fr. 1'400.–, ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'500.– und ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auf Fr. 1'800.– zu erhöhen seien (Urk. 108 S. 2). Der Beklagte bean- tragte die Abweisung der Klage und stellte ferner den Antrag, es sei festzustellen, dass er ab der Mündigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde (Urk. 108 S. 5). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 108 S. 7 ff.). Am 26. Januar 2018 fällte die Vor- instanz das eingangs wiedergegebene Urteil.
- Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Februar 2018 (Datum Poststempel: 2. März 2018) fristgerecht Berufung und stellte die vorstehend aufgeführten Anträge. Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 111). Mit Eingabe vom 18. März 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 112), das mit Beschluss vom 23. März 2018 abgewiesen wur- de; gleichzeitig wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu ange- setzt (Urk. 115). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 116). Mit Verfügung vom 17. Mai - 12 - 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Die Berufungsantwort ging unterm 20. Juni 2018 ein (Urk. 118). Da die Klägerin sinn- gemäss Anschlussberufung erhob, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom
- Juni 2018 Frist zu deren Beantwortung angesetzt (Urk. 121). Mit Eingabe vom
- Juli 2018 reichte die Klägerin einen Nachtrag ein, welcher dem Beklagten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 122). Der Beklagte erstattete die Anschlussberufungsantwort mit Eingabe vom 29. Juli 2018 (Urk. 125), welche am 3. August 2018 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 128). Mit Eingabe vom 9. August 2018 reichte die Klägerin eine Stellung- nahme mit einem Editionsbegehren ein (Urk. 129), welche dem Beklagten wiede- rum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 130). II.
- Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konk- ret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Be- rufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zu- dem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, son- dern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Ausübung des sog. "Replikrechts" die- nen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einre- den und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei - 13 - der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüg- lich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Die Berufungsschrift muss weiter konkrete Berufungsanträge enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerich- teten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich nämlich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Ent- sprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; BGer 5A_466/2016 vom 12.4.2017, E. 4.1.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt werden können, wenn sie ei- nerseits ohne Verzug vorgebracht werden und anderseits trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Derjenige, der sich auf solche Noven beruft, hat darzutun, dass die Voraussetzungen dafür ge- geben sind. - 14 - 1.2 Zu betonen ist weiter, dass in materielle Rechtskraft nur der Entscheid selber erwächst, d.h. das Entscheiddispositiv (BGE 142 III 210 E. 2 m.w.H.; BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist daher auch nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheides, nicht dagegen dessen Begrün- dung allein (BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2 m.w.H.). 1.3 Auf die weitschweifigen Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind und als sie den erläuterten prozessualen Vorschriften genügen. 2.1 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 liess der inzwischen anwaltlich vertre- tene Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren beantragen, es sei festzustellen, dass er ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin am tt.mm.2016 keine Unter- haltszahlungen mehr zu leisten habe (Urk. 43 S. 2). Sinngemäss handelt es sich dabei um eine Widerklage auf Abänderung des Urteils vom 4. Juli 2011 zuguns- ten des Beklagten, wurden doch im damaligen Abänderungsurteil Unterhaltsbei- träge bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit der Klägerin hinaus festgelegt (Urk. 5C-107 S. 27). 2.2 Streitigkeiten um Volljährigenunterhalt mit einem - wie vorliegend - Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert sind im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO zu führen. Dabei sind die vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten, es gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Für den Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2016 (Phase 2) gelten somit nicht mehr die Untersuchungs- und Offizialmaxime, son- dern die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. 3.1 Der Hauptberufungsantrag des Beklagten "Es ist eine allfällige Aufhebung meiner Zahlungspflicht zum Mündigen-Unterhalt aufgrund der Eingabe meines Anwaltes vom 17. Januar 2017 (Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte. 15-46) und weiterer Stellungnahmen erneut zu prüfen." genügt den formalen Anforderungen, welche wie ausgeführt im Berufungsverfahren gelten, nicht. Weder ist es zulässig, ledig- lich auf vorinstanzliche Ausführungen zu verweisen, noch geht aus dem Antrag - 15 - hervor, welche Dispositivziffern des Entscheides angefochten sind. Es ist daher auf den Hauptberufungsantrag nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf einzu- treten wäre, wäre er - wie zu zeigen sein wird (unten Erw. II.5) - abzuweisen. Im sinngemässen Eventualstandpunkt ficht der Beklagte die von der Vorinstanz zwischen dem 15. Juni 2015 und 31. August 2016 verfügte Erhöhung gegenüber dem Abänderungsurteil an (Ziff. 6). Des weiteren beantragt er, den Unterhaltsbei- trag in der Zukunftsbetrachtung ab 1.2.2018 zu reduzieren (mindestens Halbie- rung; Ziff. 5). Im Wesentlichen kritisiert der Beklagte die Berechnung des Lebens- bedarfs der einzelnen Beteiligten (d.h. Klägerin, Mutter der Klägerin, Beklagter, Ehefrau des Beklagten und deren Tochter) sowie die Höhe des angerechneten Einkommens der Mutter der Klägerin und der Klägerin. Er wirft dem vorinstanzli- chen Entscheid fehlende Gleichbehandlung und fehlende Objektivität vor (Urk. 107 S. 3). 3.2 Festzuhalten ist, dass der Beklagte für den Eventualfall lediglich wie folgt genügend bezifferte Anträge (Antrag mit Ergänzung in der Berufungsbegründung) stellt: für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016: Fr. 890.– (Urk. 107 S. 41 i.V.m. Urk. 107 S. 9); für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 Fr. 400.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40); ab 1. Februar 2019 bis längstens 1. Juni 2023 Fr. 200.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 und Ziff. 9 i.V.m. Urk. 107 S. 40; vergleiche jedoch Erw. II.7.3). 3.3 Da wie erwähnt nur das Dispositiv anfechtbar ist und nur dieses Bin- dungswirkung entfalten kann, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage, welche lediglich die Bedeutung von Motiven haben (BGE 140 I 114 E. 2.4.3), ist auf die Eventualanträge des Beklagten Ziff. 2, 3, 4, 7 und 8 von vorherein nicht einzutreten. Mit diesen Eventualanträgen strebt der Be- klagte an, dass der Lebensbedarf der Tochter betragsmässig geändert wird (Ziff. 2), dass sein Lebensbedarf und derjenige seiner Familie betragsmässig ge- ändert wird (Ziff. 3), dass der Mutter der Klägerin ein höheres Einkommen ange- rechnet wird (Ziff. 4) und dass der von der Mutter an die Tochter zu bezahlende - 16 - Mindest-Unterhaltsbeitrag beziffert wird (Ziff. 8). All diese Anträge zielen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ab. Jedoch bedeuten blosse Erwä- gungen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1; BGE 130 III 321 E. 6). Konkret bedeutet dies, dass diese Begehren nicht einzeln zu behandeln sind. Auf die damit zusammenhängenden Ausführungen ist nur insoweit einzugehen, als sie sich relevant erweisen für diejenigen Phasen der Unterhaltsbeiträge, die prozessual gültig angefochten wurden. 3.4 Die Klägerin ihrerseits beantragt die Abweisung der Berufung und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, stellt sie den Antrag auf Zusprechung von Fr. 1'000.– Unterhalt ab 1. September 2016, auf Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen etc. (Urk. 118 S. 5). Damit will sie mehr, als ihr die Vorinstanz zugesprochen hat, was als sog. An- schlussberufung zu qualifizieren ist. Eine Anschlussberufung ist eine Rechtsmit- telerklärung. Rechtsmittelerklärungen sind bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2.2) und können daher nicht bloss eventualiter erhoben werden (ZK ZPO- Reetz, Vorbem. zu den Art. 308 - 318 N 49), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
- In formaler Hinsicht moniert der Beklagte, dass insbesondere gewisse Eingaben, Stellungnahmen und Anträge von ihm und seinem Anwalt nicht genü- gend aufgearbeitet und berücksichtigt worden seien (Urk. 107 S. 1). Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ins- gesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei- des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Im Übrigen kann - 17 - aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz eine Ver- letzung des Gehörsanspruchs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Nicht zu hören ist der Vorwurf, der Verlauf der gut dreistündigen Befragung kom- me im Protokoll nicht richtig zum Ausdruck (Urk. 107 S. 2), bzw. an anderer Stel- le, das Protokoll sei abgekürzt und deshalb unrichtig (Urk. 107 S. 5). Die Rechts- mittelinstanz kann mangels eigener Wahrnehmung nicht darüber befinden, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt worden ist. Überprüfen kann sie im We- sentlichen nur Verfahrensfehler (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 25). Ein all- fälliges Gesuch um Protokollberichtigung wäre zudem bei jener Instanz zu stellen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Art. 235 Abs. 3 ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 235 N 20), mithin bei der Vorinstanz. Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, dass nicht seine Tochter (also die Klägerin) ihn beklage, sondern alles wegen der Kindsmutter erfolge (Urk. 107 S. 3). Aufgrund der Akten ist belegt, dass die inzwischen volljährige Klägerin das Abänderungsbegehren einreichte und ihre Mutter als Vertreterin bezeichnete (Urk. 3/1-2).
- Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhält- nisse, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhalts- pflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persön- licher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Die erste Instanz hat sich korrekt und ein- lässlich zu Lehre und Praxis betreffend die rechtlichen Prämissen des Volljäh- rigenunterhalts geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 15 ff.). 5.1 Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass das Ma- thematikstudium der Klägerin, auch soweit letzteres im Welschland absolviert werde, als angemessene Ausbildung einzustufen sei (Urk. 108 S. 19). Der Be- - 18 - klagte bringt vor, dass er bei der Ausbildungs-Wahl nicht einbezogen worden sei, was allein schon Grund genug wäre, ihn von weiterer finanzieller Unterstützung zu entbinden. Auch sein Rechtsvertreter habe ausgedrückt, dass die Klägerin kei- nen Anspruch habe, sowohl in E._____ als auch in J._____ ein Zimmer zu haben (Urk. 107 S. 5 f.). Letztere Frage beschlägt die Höhe des Bedarfs, nicht aber die Frage der "angemessenen Erstausbildung". Im Übrigen erhellt aus den Akten, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass sich der Beklagte mit einem Studium der Klägerin sehr wohl einverstanden erklärt hat. Die vom ihm erhobenen Einwendungen würden denn gar nicht gegen das Studium als solches abzielen, sondern gegen die Wahl des im Welschland gelegenen Studienortes und die da- mit einhergehenden Mehrkosten (Urk. 108 S. 18). Und wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat, hat sich der Beklagte auch mit dem Studienort J._____ ein- verstanden erklärt. Er hatte nämlich ausgeführt, wenn die Klägerin in J._____ stu- dieren möchte, dann sei das für ihn in Ordnung (Urk. 108 S. 19; Prot. I S. 22). Da- rauf ist der Beklagte zu behaften. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte in der Zwischenzeit geheiratet hat. Und die Vorinstanz hat den Be- klagten - entgegen dessen Rüge - auch nicht missverstanden. So hat sie mit den erwähnten Mehrkosten auch erkannt, dass nach Auffassung des Beklagten die Klägerin die Konsequenzen (wohl finanzieller Art) selber zu tragen habe (Urk. 107 S. 5; Urk. 108 S. 19). 5.2 Die Vorinstanz zog im Wesentlichen in Betracht, dass der Beklagte erst in der Ergänzung zur Klageantwort die fehlende Beziehung zur Klägerin aufbringe. Vorher habe der Beklagte weder eine Kontaktverweigerung noch die Blockierung von Kontaktversuchen seitens der Klägerin zur Sprache gebracht. Auch lasse sich dieser Einwand nicht mit einer anderen Äusserung in Einklang bringen. Im "Be- gleitschreiben" vom 23. August 2016 habe er sich bekümmert gezeigt, dass die Klägerin jetzt auf Befehl der Mutter gegen ihn klagen müsse, da er ansonsten ein so gutes Verhältnis zu ihr hätte aufbauen können. In einem Schreiben an das Ge- richt vom 29. August 2016 habe der Beklagte mehrfach ausgeführt, einen unge- zwungenen Austausch mit der Klägerin zu pflegen. Auch mit der Begründung des Verschiebungsgesuchs habe der Beklagte bekräftigt, dass zwischen ihm und der Klägerin Kontakte bestanden hätten und offenbar auch einvernehmliche Verstän- - 19 - digungen zwischen ihnen möglich gewesen seien (Urk. 108 S. 21 f.). Zur Häufig- keit der Kontakte gab die Vorinstanz in der Folge die Parteistandpunkte wieder und nahm dabei auch Bezug auf die früheren Abänderungsverfahren, welche ins- besondere auch den schwierigen Umgang der Eltern der Klägerin miteinander thematisieren würden. Auch im vorliegenden Prozess würden die zahlreichen Eingaben des Beklagten und der Mutter der Klägerin deutlich zeigen, dass die El- tern nach wie vor gravierende Schwierigkeiten im gegenseitigen Umgang hätten und sich persönliche Schuldzuweisungen machen würden (Urk. 108 S. 22 ff.). Diesen Erwägungen stellt der Beklagte erneut seine Sicht der Dinge gegenüber (Urk. 107 S. 7) und kommt damit seiner Rügepflicht nicht genügend nach. Die entscheidtragende Erwägung, wonach eine Verweigerungshaltung der Klägerin, welche die Aufhebung oder Reduktion des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen würde, nicht vorliege (Urk. 108 S. 26), wird nicht substantiiert bestritten. Dabei hat es sein Bewenden. 5.3 In der im Berufungsantrag erwähnten "Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte 15-46" thematisierte der Beklagte ausschliesslich die Unzumutbarkeit in persönlicher Hinsicht (fehlende Vater-Kind-Beziehung) (Urk. 62 S. 4) und er begründete damit sein Begehren, es sei kein Mündigenunterhalt geschuldet. So liess er ausführen: "Aufgrund dieser fehlenden Vater-Kind-Beziehung, welche sich insbesondere aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht entwickeln konnte, ist die Bezahlung eines Mündigenunterhalts für den Beklagten nicht zumutbar und demnach auch nicht geschuldet" (Urk. 62 S. 13). Bereits in der als "Stellungnahme" bezeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2016 mit dem Rechtsbegehren, es sei festzuhalten, dass der Beklagte ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin, 1. Juni 2016, keine Unter- haltszahlungen mehr zu leisten habe, begründete er dieses Begehren einzig mit der fehlenden Vater-Tochter-Beziehung und er liess auch die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vortragen (Urk. 43 S. 3 ff.). Wie ausgeführt, ist indessen die Frage der persönlichen Zumutbarkeit zu bejahen und damit die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen als solche zu bestätigen. Damit wäre der Hauptantrag, mit dem die Aufhebung der Unterhaltspflicht nach der Volljährigkeit angestrebt wird, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen. - 20 -
- Eventualbegehren Zu prüfen sind damit die Eventualbegehren, soweit prozessrechtskonforme An- träge vorliegen. Die Vorinstanz legte vier Phasen fest: Erste Phase: 15. Juni 2015 bis 31. August 2016; Zweite Phase: 1. September 2016 bis 31. August 2017; Drit- te Phase: 1. September 2017 bis 31. Januar 2018; Vierte Phase: ab 1. Februar
- Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin am 1. Juni 2016 volljährig wurde. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Zeitspanne vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 als Einheit zu berechnen sei (Urk. 108 S. 40). Dem ist zu folgen. Entsprechend gilt für diese Periode noch die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). 7.1. Erste Phase: 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 7.1.1 Einkommen Beklagter Der Abänderungsentscheid vom 4. Juli 2011 basiert auf einem Einkommen von Fr. 6'154.–. Die Vorinstanz setzte das Einkommen aus den Jahren 2015 und 2016 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns mit Fr. 6'947.– fest und folgerte ei- ne Einkommenssteigerung von 12.9 % (Urk. 108 S. 28 f.). Dies wird vom Beklag- ten nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin fordert in der Berufungsantwort den Beizug der Lohnausweise 2015 und 2016 bzw. der Steuererklärungen 2015 und 2016 (Urk. 118 S. 2, 15), zeigt indessen nicht substantiiert auf, wo vor Vorinstanz sie diesen Beweisantrag ge- stellt hat und kommt daher ihrer Rügepflicht nicht nach. Auf den im Rahmen des Replikrechts erneut gestellten Editionsantrag betreffend die Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 (Urk. 129) ist zudem nicht einzutreten, da im Rahmen eines Replikrechts keine Beweisanträge mehr gestellt werden können. 7.1.2 Bedarf Beklagter a) Der Abänderungsentscheid vom 4. Juli 2011 basiert auf einem Bedarf von Fr. 4'985.– (Urk. 5C-107 S. 15). Die Vorinstanz setzte den aktuellen Bedarf auf Fr. 5'300.– (gerundet) fest, bestehend aus Grundbetrag (Fr. 1'200.–), Wohnkosten - 21 - (Fr 1'834.–), Nebenkosten, EWZ (Fr. 3.–, Fr. 25.–), Krankenkasse (Fr. 323.–), Kommunikation, Billag (Fr. 178.–, Fr. 38.–), Versicherungskosten (Fr. 21.–), Klei- derreinigung (Fr. 100.–), Arbeitsweg (Fr. 400.–), auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–), Gesundheitskosten (Fr. 140.–), Steuern (Fr. 722.–), Mitgliederbeiträge (Fr. 10.–), Erwerbsausfallversicherung (Fr. 84.–) (Urk. 108 S. 29 ff.). b) Der Beklagte beansprucht einen Bedarf von Fr. 5'890.– und beanstandet die Positionen Autokosten, Kleiderreinigung, Erwerbsausfallversicherung, auswär- tige Verpflegung, Gesundheitskosten, Mitgliederbeiträge (Urk. 107 S. 10 f.). - Autokosten: Da es sich um ein Abänderungsverfahren und nicht um eine erst- malige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen handelt, ist die Rüge, dass die Auto- kosten seit jeher zu tief veranschlagt worden seien (Urk. 107 S. 12), nicht zielfüh- rend. Auch verweist der Beklagte für seine Forderung von Fr. 750.– pro Monat auf Statistiken und "Jahres-Autokosten Modellauto", wobei eine Erhöhung von vor- instanzlich geltend gemachten Fr. 560.– auf neu Fr. 750.– bereits aus prozessua- len Gründen ausscheidet, da es sich um eine unzulässige neue Behauptung han- delt (Urk. 107 S. 10; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz begründet den Betrag von Fr. 400.– wie folgt: "Für den Arbeitsweg von K._____ nach L._____ bean- sprucht der Beklagte Fahrkosten von CHF 560.–; vormals angerechnet wurden ihm CHF 400.–, wobei der damalige Arbeitsweg von L._____ nach M._____ punk- to Distanz praktisch gleichbleibend mit demjenigen von K._____ nach L._____ ist; entsprechend hat es bei den bisherigen CHF 400.– mit der unverändert gültigen Begründung sein Bewenden. Dies gilt im Übrigen auch für den ab Oktober 2017 zurückzulegenden Arbeitsweg von N._____ nach L._____; auch liegen gleichblei- bende Distanzen vor." Bereits im Entscheid vom Jahr 2011 wurden nicht die tat- sächlich geltend gemachten Autokosten veranschlagt mit Verweis auf das als Richtlinie dienende Kreisschreiben (vgl. Urk. 5C-107 S. 15). Die seinerzeitige Be- gründung hat - wie die Vorinstanz festhielt - unverändert Gültigkeit. Die Klägerin ihrerseits bemängelt, das Auto habe keine resp. nur sehr minimale Kompe- tenzqualität. Es seien nur die Auslagen für den öffentlichen Verkehr anzurechnen (Urk. 118 S. 15). Allerdings unterlässt es die Klägerin, einen konkreten Betrag zu - 22 - nennen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Betrag von Fr. 400.– ist daher zu bestätigen. - Für Kleiderreinigung hat der Beklagte Fr. 100.– geltend gemacht, welche die Vorinstanz zugesprochenen hat (Urk. 108 S. 30). Dennoch macht der Beklagte in der Berufung Ausführungen dazu (Urk. 107 S. 13). Darauf muss nicht eingegan- gen werden, da der Beklagte nicht beschwert ist. Die Klägerin anerkennt keinen Betrag, zeigt jedoch nicht auf, wo vor Vorinstanz sie die Behauptung bereits auf- gestellt hat (Urk. 118 S. 16). Damit bleibt es bei Fr. 100.–. - Erwerbsausfall-Risiko-Versicherung: Der Beklagte will Fr. 120.– berücksichtigt haben, setzt sich indessen nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander (Urk. 108 S. 31). Insbesondere nimmt er zur Erwägung, wo- nach derartige Versicherungen ganz grundsätzlich ohnehin aus einem allfälligen Freibetrag zu zahlen wären, nicht Stellung und kommt seiner Rügepflicht nicht nach. - Auswärtige Verpflegung: Der Bedarf richtet sich nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Die üb- lichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 3.2.). Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, Ziffer V.), vorliegend Fr. 600.–. Da- von sind ca. 55 %, mithin pro Tag ca. Fr. 11.--, für das Mittagessen zu verwenden (vgl. ZR 84 Nr. 68). Daher sind nicht die beantragten Fr. 350.– zuzugestehen, sondern es bleibt bei Fr. 220.– gemäss dem angefochtenen Entscheid. Die For- derung der Klägerin, es sei beiden Parteien derselbe Betrag zuzugestehen (Urk. 118 S. 16), ist nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Situation der Klägerin nicht mit derjenigen des Beklagten gleichzustellen ist (Urk. 108 S. 35). - Gesundheitskosten: Die Vorinstanz berücksichtigte die Prämien der Kranken- kasse von total Fr. 323.– und Fr. 140.– Gesundheitskosten (Urk. 108 S. 30). Be- - 23 - treffend letztere erwog die Vorinstanz, der Beklagte fordere für Franchise, Selbst- behalt und Medikamente neu Fr. 453.–; die Franchise werde nachweislich jedes Jahr ausgeschöpft; bezüglich des Selbstbehaltes und der nicht von der Kranken- kasse übernommenen Gesundheitskosten sei eine Beurteilung mangels Vorlage einer Kostenübersicht der Krankenkasse nicht möglich; die eingereichten Quittun- gen zu den Medikamentenkäufen würden zum Teil Auslagen betreffen, die vom Grundbetrag abgedeckt würden, entsprechend habe es bei den vormals einge- rechneten Gesundheitskosten von CHF 140.– sein Bewenden (Urk. 5C-107 S. 15). Der Beklagte hält daran fest, dass ihm Fr. 453.– für Gesundheitskosten zuzugestehen seien, setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinander (Urk. 108 S. 30) und kommt daher seiner Rügepflicht nicht nach. Wenn er moniert, dass er grössere Erkrankungs- und Gesundheitsauslagen wie die neue Arbeitsbrille mit neuen Gläsern sowie die Shiatsu-Therapie benötige (Urk. 107 S. 15), so betrifft das jedenfalls nicht die Phase 1 bis August 2016. Die Forderung der Klägerin, es sei beiden Parteien die obligatorische Krankenversi- cherung mit gleicher Franchise zu berücksichtigen, ist nicht zu hören, da nicht aufgezeigt wird, wo vor Vorinstanz diese Behauptung aufgestellt wurde (Urk. 118 S. 16). - Mitgliederbeiträge: Der Beklagte will Fr. 40.– pro Monat berücksichtigt haben (Urk. 107 S. 11), setzt sich indessen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 31) auseinander, weshalb er seiner Rügepflicht auch diesbezüglich nicht nachkommt. - Kommunikation/Gebühren: Die Klägerin hält daran fest, dass Kommunikations- kosten im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 118 S. 16). Dies trifft nicht zu. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Anrechnung. - Steuern: Die Klägerin bestreitet pauschal das Steuerbetreffnis, u.a. damit, dass der Beklagte andere Abzüge als Familie/Ehepaar machen könne und der günsti- gere Tarif für Verheiratete zur Anwendung gelange (Urk. 118 S. 17). Diese Argu- mentation trifft allerdings auf die Phase 1 nicht zu, weshalb es beim vorinstanzli- chen Entscheid bleibt. - 24 - c) Die Vorinstanz berücksichtigte nicht die vom Beklagten geltend gemach- ten Auslagen für private Autokosten, ein Halbtax-Abonnement sowie Rückstellun- gen für Freizeit, Ferien und Hobbies (Urk. 21/2), da derartige Positionen aus ei- nem allfälligen Freibetrag zu finanzieren seien und sie mangels Notwendigkeit keine Abänderung eines Entscheides rechtfertigen würden, der solche Positionen gar nicht angerechnet habe (Urk. 108 S. 31). Der Beklagte moniert, es sei hart für ihn zu sehen, dass die Richterin in der Rückwärts-Betrachtung ihm nichts über den Notbedarf hinaus gewähre, indem sie sage, mangels Notwendigkeit könne man ihm nicht mehr gewähren für Freizeit, Hobbies, Ferien. Dabei habe die Klä- gerin ihren Bedarf stets, auch in den Jahren 2015 und 2016, gedeckt gehabt (Urk. 107 S. 11). Das Verfahren ist, wie dargelegt, ein Abänderungsverfahren. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kann das Gericht den Unterhaltsbeitrag für das Kind nur dann neu festsetzen oder aufheben, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Die Wiedererwägung einer Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes ist ausgeschlossen; dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Ände- rung nicht zu rechtfertigen (ZR 78 Nr. 125). Aufgrund dieser Praxis hat die Vo- rinstanz mit der Nichtberücksichtigung von Ferien, Freizeit etc. das Recht richtig angewandt, denn auch im Abänderungsbeschluss vom 4. Juli 2011 wurden diese Positionen nicht berücksichtigt (Urk. 5C-107 S. 15). d) In der Phase zwischen dem 15. Juni 2015 und 31. August 2016 war der Beklagte noch nicht verheiratet. Es ist daher auf die weitschweifigen Ausführun- gen, die Vorinstanz habe die beabsichtigte Heirat nicht berücksichtigt (Urk. 107 S. 15 f.), nicht einzugehen. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Stellung- nahmen nicht gelesen, ist unberechtigt. Die Vorinstanz hat auf die prozessualen Besonderheiten und mitunter auch auf die "sog. Novenschranke" hingewiesen. Der Beklagte war zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, was er sich anrechnen lassen muss. Solange der Beklagte nicht verheiratet war, die Heirat erfolgte am tt. August 2017, bestand für ihn jedenfalls keine rechtliche Pflicht, seine zukünfti- ge Ehefrau und deren Tochter zu unterstützen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beklagte moralisch verantwortlich fühlte, seine aus Japan stammende künftige Ehefrau finanziell zu unterstützen. Die Vorinstanz hat allerdings die mas- - 25 - sgebliche Rechtsprechung zitiert, wonach einem Konkubinatspartner gegenüber kein Rechtsanspruch auf persönlichen Unterhalt zusteht (Urk. 108 S. 32 m.H.a. BGE 128 III 159 E. 3b). Damit besteht keine rechtliche Grundlage, um allfällige Unterstützungsleistungen für die zukünftige Ehefrau und deren Tochter im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. An dieser rechtlichen Situation ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter der Klägerin spätestens am 15. April 2016 von der neuen Lebenspartnerin gewusst haben soll (Urk. 107 S. 17). e) Es bleibt damit beim Bedarf von Fr. 5'300.–. 7.1.3 Bedarf Klägerin a) Die Vorinstanz erwog, das Einkommen und der Bedarf der Klägerin seien unverändert. Die Klägerin habe im Frühling/Sommer 2016 die Matura absolviert, am tt.mm.2016 das Mündigkeitsalter erreicht und im Sommer 2016 zwei Monate in Frankreich verbracht. Die Klägerin mache für diese Zeitspanne keine Änderun- gen in ihrem eigenen Bedarf geltend. Zwar habe sie in ihrer Ferienzeit in Frank- reich einen Ferienjob ausgeübt. Zu dessen Höhe habe sie keine Angaben ge- macht, jedoch dürfte es sich hierbei - wie bei solchen Ferieneinsätzen im Ausland üblich - um keinen sonderlich hohen Betrag gehandelt haben. Mit Blick darauf, dass es sich für die Klägerin um die ersten langen Ferien nach der Matur gehan- delt habe und per Herbst der Beginn des Studiums angestanden sei, rechtfertige es sich ohne weiteres, ein einmalig erzieltes Feriengeld für die Unterhaltsberech- nung nicht zu berücksichtigen und daher von dem beklagtischerseits geforderten Beizug einer Steuererklärung abzusehen (Urk. 108 S. 40 ff.). b) Die Klägerin verweist in der Berufungsantwort auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten anfangs 2016 getroffene Vereinbarung, wonach der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– bezahlen sollte. Der Beklagte habe die schriftliche Vereinbarung zwar nicht unterzeichnet, aber zu Beginn für die Monate Juni, Juli und August 2016 den Betrag von Fr. 1'500.– überwiesen (Urk. 118 S. 4). Diese Vereinbarung beschlägt zum einen die Zeit nach der Mün- digkeit und zweitens ist sie vom Beklagten nicht unterzeichnet (Urk. 120/4). Für dieses Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten. Zudem macht die Klägerin - 26 - geltend, dass ihre Mutter mit weiteren Ausgaben für sie konfrontiert und belastet sei, wie Rechnungen für das Mobiltelefon, Kost und Logis, Autoausleihe und spontane Einkäufe ihrer Tochter (Urk. 118 S. 4, 10 ff.). Dieses Vorbringen ändert nichts an der Tatsache, dass die Klägerin vor Vorinstanz für diese Periode keine Veränderungen des Bedarfs geltend machte (Urk. 108 S. 40 m.w.H.). Darauf ist abzustellen. 7.1.4 Unterhalt Die Vorinstanz hat in der Folge den Freibetrag des Beklagten errechnet. Vom Einkommen hat sie den Bedarf und den rechtskräftig festgesetzten Unterhalt ab- gezogen: Fr. 6'947.– ./. Fr. 5'100.– ./. Fr. 890.– = Fr. 957.–. Rund einen Drittel (Fr. 285.–) hat sie der Klägerin zugestanden und den Beklagten zu Unterhaltsbei- trägen von Fr. 1'175.– verpflichtet (Urk. 108 S. 42). Der Beklagte beanstandet dieses Vorgehen und beantragt, die verlangten Nachzahlungen für die Jahre 2015 und 2016 seien zu annullieren. Die Tochter habe nie ein Manko gehabt, und er habe die tatsächlich verfügten Alimente immer anständig und rechtzeitig überwie- sen (Urk. 107 S. 9). Stellt man auf den Bedarf von Fr. 5'300.– gemäss Vorinstanz ab (Urk. 108 S. 31), resultiert ein Freibetrag von Fr. 757.–. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dieser Phase keine höheren Kosten geltend machte und zudem einen nicht anre- chenbaren Ferienlohn im Sommer 2016 erzielte, erscheint es angemessen, den Überschuss dem Beklagten zu belassen. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Barbedarf gemäss den Zürcher Tabellen, wie er dem Abänderungsbeschluss vom 4. Juli 2011 zugrunde lag (Urk. 5C-107 S. 17). Seinerzeit wurde der Bedarf inklusive Pflege und Erziehung von Fr. 330.– auf Fr. 2'030.– festgesetzt (Urk. 5C- 107 S. 18). Streicht man aufgrund des Alters der Klägerin die Position Pflege und Erziehung (also die Betreuung) und zieht die Familienzulage von Fr. 250.– ab, verbleibt ein Barbedarf von Fr. 1'450.–. Davon hatte der Beklagte Fr. 890.– zu tragen. Demgegenüber weisen die Zürcher Tabellen 2018 für 13- bis 18-jährige Jugendliche einen Barbedarf von Fr. 1'510.– aus. Mit Fr. 890.– begleicht der Be- klagte etwa 60 %, während 40 % bei der Mutter der Klägerin verbleiben. Zusätz- lich hat die Mutter Anspruch auf die Familienzulage von Fr. 250.–. Auch in Relati- - 27 - on der beiden Einkommen (Beklagter Fr. 6'947.–, Mutter der Klägerin Fr. 4'921.–; Urk. 108 S. 37) resultiert ein Verhältnis von ca. 60 % zu 40 %. Damit ist der Un- terhaltsbeitrag in Anwendung der in dieser Phase gültigen Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) bei Fr. 890.– zu belassen. 7.1.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 auf Fr. 890.– festzusetzen ist. 7.2 Zweite Phase: 1. September 2016 bis 31. August 2017; Dritte Phase: 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 7.2.1 In Phase 2 fallen der Studienbeginn der Klägerin per 1. September 2016 und die Heirat des Beklagten am 28. August 2017. 7.2.2 Wie unter Erw. II.3.2 und 3.3 angeführt, stellt der Beklagte als Berufungs- kläger keine genügend bezifferten Anträge für diese Perioden. Auf die Berufung ist - soweit sie sich gegen die Periode vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 sowie diejenige vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 richtet - nicht einzutreten. 7.3 Vierte Phase: ab 1. Februar 2018 7.3.1 Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 beantragt der Be- klagte, der Unterhaltsbeitrag sei zu reduzieren (mindestens Halbierung) (Eventu- alantrag Ziff. 5). Aus der Begründung erschliesst sich, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40) und ab 1. Februar 2019 ei- nen solchen von Fr. 200.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40) offeriert. 7.3.2 Berufungsanträge dürfen - vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO) - nicht über die (Klage- bzw. Widerklage-)Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Dies ergibt sich aus der Dispositi- onsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35). 7.3.3 Vor Vorinstanz liess der Beklagte durch seinen Anwalt beantragen, die Unterhaltspflicht sei ab Mündigkeitsalter aufzuheben, eventualiter sei die Klage - 28 - abzuweisen (Urk. 43 S. 2). Zwar liess der Beklagte in der Duplik sein Rechtsbe- gehren dahingehend abändern, als er für den Eventualfall beantragen liess, es sei vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag in reduzierter Höhe festzulegen (Urk. 65 S. 2). Dieser Antrag genügt indessen für die Zeit des Volljährigenunterhalts der klaren Regelung in Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht. Damit liegt erstinstanzlich für die Zeit des Volljährigenunterhalts kein genügend bezifferter Antrag vor. Dies kann im Beru- fungsverfahren nicht nachgeholt werden. 7.3.4 Zudem gilt Folgendes: Ein gegenüber der Vorinstanz tieferer Berufungs- antrag wäre nur dann zu prüfen, wenn sich der Beklagte auf eine zulässige Kla- geänderung beziehen könnte. Seine Argumente, weshalb seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgenommen habe, gründen allesamt auf den folgenden Um- ständen: Heirat seiner Lebenspartnerin am 28. August 2017 und das Anrechnen eines Lebensbedarfs für seine Frau und deren Tochter H._____ (Urk. 107 S. 20 ff.); Anrechnen von Einkünften seiner Ehefrau (Urk. 107 S. 23); Leistungsfähigkeit der Klägerin (Urk. 107 S. 25 ff.); Umstand, dass die Klägerin in J._____ studiert, was erhöhte Kosten mit sich bringt (Urk. 107 S. 27 ff.); Einkommen und Woh- nungsmiete der Mutter der Klägerin (Urk. 107 S. 29 ff.); Aufteilung des Unter- haltsbeitrages zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin (Urk. 107 S. 39). Dabei handelt es sich um Tatsachen, die bereits bei der Erstinstanz be- kannt waren. Dass die Erstinstanz diese Tatsachen möglicherweise anders als im Sinne des Beklagten gewürdigt hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht eine Frage des Novenrechts. Daher ist eine Klageänderung - wie sie der Beklagte nun geltend macht - nicht zulässig. 7.3.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist das Folgende anzuführen: Die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass der gegenseitige Ehegatten-Unterhalt demjenigen gegenüber mündigen Kindern vorgehe (Urk. 107 S. 22), greift in der vorliegenden Situation nicht. Diese Rechtsprechung (vgl. BGE 132 III 209 Reges- te) bezieht sich auf Konstellationen, in denen der Ehegattenunterhalt und der Un- terhalt der volljährigen Kinder dieses Ehepaars konkurrieren. Die Klägerin ist nicht die Tochter der Ehefrau des Beklagten. Vielmehr kann von Gesetzes wegen so- - 29 - gar eine subsidiäre Beistandspflicht des Stiefelternteils (also der Ehefrau) im Sin- ne von Art. 278 Abs. 2 ZGB bestehen. 7.3.6 Entsprechend ist auch auf den Eventualantrag Ziff. 5 betreffend die Zeit ab 1. Februar 2018 nicht einzutreten. 7.3.7 Bei diesem Ergebnis ist auch auf den prozessualen Antrag des Beklag- ten, es seien weitere Abklärungen beim Ehepaar C._____ I._____ vorzunehmen (Eventualantrag Ziff. 7), nicht einzugehen.
- Wie unter Erw. II.3.4 ausgeführt, kann auf die eventualiter erhobene An- schlussberufung nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten würde, hätte das Nichteintreten auf die Berufung betreffend die Unterhaltsregelung ab
- September 2016 zur Folge, dass die Anschlussberufung dahin fällt (Art. 313 Abs. 3 lit. a ZPO). 8.1 Selbst wenn auf die Anschlussberufung eingegangen würde, wäre sie - wie nachfolgend zu zeigen ist - abzuweisen. Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin ab Studienbeginn in J._____ einen Bedarf von Fr. 2'954.– (Fr. 3'204.– minus Fr. 250.– Familienzulage; Urk. 108 S. 36, 49). Die Klägerin moniert diverse Bedarfspositionen, allerdings erhellt nicht, welchen Bedarf sie genau geltend macht. Das genügt unter dem Aspekt der Rügepflicht nicht. a) Mobile Die Vorinstanz erwog, es sei in der Replik auf die Geltendmachung von Auslagen für das Mobile verzichtet worden, weshalb keine Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 108 S. 35). Die Klägerin widerspricht. Sie macht u.a. geltend, der Vertrag für sie laufe seit Jahren auf den Namen der Mutter, die die Rechnung zusätzlich ne- ben dem Unterhaltsbeitrag aus eigenem Postkonto regulär begleiche (Urk. 118 S. 11). Die Klägerin zeigt aber nicht auf, dass sie die betreffenden Kosten in der Kla- gebegründung oder der Replik geltend gemacht hätte. Dass sie in den Beilagen zur Triplik den Kauf des Mobiltelefons belegt haben will (Urk. 118 S. 11), ändert daran nichts, da Behauptungen in den Rechtsschriften selbst aufgestellt werden müssen. Damit bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz. - 30 - b) Gesundheitskosten Die Vorinstanz erwog, Belege für die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 50.– seien keine vorgelegt worden; Kosten für Gesundheitspflege, wie bei- spielsweise Dentalhygiene (Prot. S. 10), seien bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb hierfür keine gesonderte Position mit aufzunehmen sei (vgl. Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Ziff. II); ohnehin erwiese sich der beantragte Betrag von Fr. 600.– jährlich als zu hoch (Urk. 108 S. 35). Die Klägerin will mit ihrer Anschlussberufung nicht nur Fr. 600.–, sondern neu Fr. 1'800.– angerechnet haben (Urk. 118 S. 12). Sie trägt vor, es sei eine Selbstverständlichkeit und als Pauschale, ohne alle aktuellen Quittungen vorzulegen, zu berücksichtigen, dass Kosten für den Zahnarzt, den Frauenarzt, den Optiker immer wieder anfallen würden (Urk. 118 S. 12). Mit dieser Argumen- tation genügt die Klägerin den prozessualen Vorschriften nicht, weshalb keine Kosten zu berücksichtigen sind. Dass die letzte Rechnung des Optikers der Stel- lungnahme vom 26. Mai 2017 beigelegt worden sei (Urk. 118 S. 12), genügt - wie im Zusammenhang mit den Kommunikationskosten ausgeführt - ebenso wenig. Die nun eingereichten Rechnungen vom 27. Dezember 2017 und vom 24. No- vember 2017 (Urk. 120/12) belegen jedenfalls nicht jährliche Kosten in der gel- tend gemachten Höhe. Zudem wurde deren novenrechtliche Zulässigkeit nicht dargetan (vgl. Art. 317 Abs. I ZPO). c) Autobenutzung / Velo Die Ausführungen der Klägerin zur Benützung des Autos und des Fahrrads gelten als prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es wird nicht aufgezeigt, wo vor Vorinstanz diese Behauptungen bereits aufgestellt wurden. d) Notgroschen / Sparbeitrag Die Vorinstanz lehnte es ab, einen "Sparbeitrag" zuzugestehen, da dieser der Vermögensäufnung dienen würde (Urk. 108 S. 36). Die Klägerin beharrt auf des- sen Berücksichtigung (Urk. 118 S. 13). Dies zu Unrecht. Die Vorinstanz hat zutref- - 31 - fend begründet, weshalb im Rahmen der Unterhaltsberechnung keinerlei Rück- stellungen zu berücksichtigen sind. e) Abzahlungsraten / Schulden Die Vorinstanz verneinte die Aufnahme der geltend gemachten Fr. 50.–, welche augenscheinlich für die Bezahlung ausstehender Gerichtskosten aus den Verfah- ren NC100013 und FP100091 eingefordert würden. Die Ratenbewilligung datiere vom 26. März 2012 und die gestützt hierauf geleisteten Abzahlungen würden alle- samt aus dem Jahr 2012 stammen, woraus sich keine Anhaltspunkte darauf ergäben, dass die Klägerin aktuell noch mit Rückzahlungen konfrontiert sei (Urk. 108 S. 35). In der Anschlussberufung nimmt die Klägerin Bezug auf frühere Verfahren aus den Jahren 2011 und 2007, für welche bereits Gerichtskosten auf- erlegt worden seien (Urk. 118 S. 13 f.). Die Klägerin zeigt indessen nicht auf, wo genau sie diese Behauptungen vor Vorinstanz bereits aufgestellt hat, so dass sie prozessual als verspätet gelten. Entscheidend kommt dazu, dass die Klägerin keinen Beleg dafür einreicht, dass sie gegenwärtig Abzahlungen leistet. Die von der Mutter der Klägerin am 14. Februar 2018 beglichene Forderung von Fr. 1'945.50 beschlägt im Betrag von Fr. 1'813.– und somit zur Hauptsache ein Verfahren mit der Geschäftsnummer SB060171 vom 16. Juni 2006, das auf ein Strafverfahren hindeutet. Ein Zusammenhang zum aktuellen Unterhaltsprozess ist nicht ersichtlich. Damit bleibt es dabei, dass für Schulden kein Betrag zu berück- sichtigen ist. f) Ausgaben für Ausbildung/Studium Unter diesem Titel verlangt die Klägerin die Anrechnung von Fr. 350.– pro Monat (Urk. 118 S. 11), während die Vorinstanz nur Fr. 200.– pro Monat berücksichtigte (Urk. 108 S. 15). Mit den neuen Behauptungen zu Laptop und Armbanduhr (Urk. 118 S. 11) ist nicht dargetan, dass Fr. 100.– pro Monat für Bücher und Schulmaterial im Durchschnitt nicht reichen. Abgesehen davon fehlt es wiederum an der Darlegung der novenrechtlichen Zulässigkeit der fraglichen Behauptungen. Demzufolge ist daher von der Vorinstanz eingesetzte Betrag zu belassen. - 32 - g) Es bleibt daher bei einem Bedarf von Fr. 3'204.–. 8.2 Einkommen Klägerin 8.2.1 Die Vorinstanz verwies auf Recht und Praxis, wonach die Eigenverant- wortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was für ein mündiges Kind erst recht gilt (BK ZGB-Hegnauer, Art. 277 N 92). Diese Eigenverantwortung besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mün- dige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt wäh- rend der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (vgl. BGE 119 II 314 E. 4a; Urk. 108 S. 32 f. m.w.H.). Die Vorinstanz rechnete Fr. 300.– an (Urk. 108 S. 33). 8.2.2 Die Klägerin will sich kein Einkommen anrechnen lassen (Urk. 118 S. 9 f.). Im Wesentlichen führt sie aus, dass der Studienbeginn sehr schwierig, ungewiss und riskant sei, es würde ein enormer Druck auf die Studierenden im ersten Studienjahr bestehen. Es sei für einen Nebenverdienst während des an- strengenden Studiums keine Zeit vorhanden. Auch sei es für die Mutter wichtig, dass sich die Tochter auf das Studium konzentriere und das Ausbildungsziel mit dem erforderlichen Einsatz und regelmässigem Erfolg angestrebt und innert or- dentlicher Frist abgeschlossen werde. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo vor Vo- rinstanz sie entsprechende Behauptungen aufgestellt hat, weshalb es sich um neue und unbeachtliche Vorbringen handelt. Gleich verhält es sich mit der Anga- be, dass den … [Hochschul]-Studenten in der Regel schlicht die Zeit, Kraft und Ressourcen fehlen würden, um einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein relevantes Eigeneinkommen zu erzielen (Urk. 118 S. 10). Damit ist der vo- rinstanzliche Entscheid nicht zu ändern. 8.2.3 Der Beklagte seinerseits hält daran fest, dass der Klägerin ein Einkom- men von Fr. 700.– anzurechnen sei (Urk. 107 S. 25). Da indes auf die entspre- chenden Anträge nicht einzutreten ist (Erw. II.7.2, II.7.3), ist auf die Ausführungen nicht näher einzugehen. - 33 -
- Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, monatliche Unter- haltsbeiträge für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 von Fr. 890.–, für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 von Fr. 880.–, für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 von Fr. 550.– und ab 1. Februar 2018 von Fr. 880.– (bis zum Bachelor Abschluss des Studiums im Welschland) bzw. von Fr. 600.– (bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) zu bezahlen.
- Befristung Unterhaltspflicht 10.1 Mit Eventualantrag Ziffer 9 verlangt der Beklagte, dass die Unterhalts- pflicht bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres zu beschränken sei (Urk. 107 S. 41). Er setzt sich dabei nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- der (Urk. 108 S. 55). Der Antrag ist abzuweisen. 10.2 Nicht einzutreten ist sodann auf das Ersuchen in Eventualantrag Ziffer 9, es seien Angaben zu machen, ob der Abschluss mit Bachelor-Diplom schon als Ab- schluss der Erstausbildung gelten könne (Urk. 107 S. 41), da diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Dispositivs bildet.
- Entscheidgebühr Beide Parteien beantragen im Eventualstandpunkt, die Entscheidgebühr sei auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen (Urk. 107 S. 40; Urk. 118 S. 2). Wie ausgeführt müssen auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge – wie dies auch bei einem Begehren auf Herabsetzung einer Gerichtsgebühr für ein vorinstanzliches Verfah- ren der Fall ist – beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3). Es ist nicht ausreichend, die Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr zu beantragen (OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 2 betr. Kostenbeschwerde). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Beide Parteien beantragen im Eventualstandpunkt, die Verteilung der Gerichts- kosten sei zu überprüfen (Urk. 107 S. 40; Urk. 118 S. 2). Mit Bezug auf den Be- - 34 - klagten fehlt es wiederum an einem konkreten Antrag (vgl. Urk. 107 S. 41). Die Klägerin ihrerseits verlangt, dass der Beklagte sämtliche Kosten inklusive die Ge- bühr des Schlichtungsverfahrens zu tragen habe (Urk. 118 S. 2). Selbst wenn auf den Eventualantrag der Klägerin einzugehen wäre (oben Erw. II.3.4), ist er abzu- weisen. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Par- teien in etwa die Waage halten würden (Urk. 118 S. 56). Aufgrund des Verfah- rensausgangs ist dieser Ermessensentscheid zu bestätigen.
- Besonderer Beitrag Die Klägerin hält daran fest, dass der Beklagte zur Leistung eines besonderen Beitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten sei, insbesondere an die Kosten des Führerausweises samt Fahrschule (Urk. 118 S. 2). Soweit auf die- sen Eventualantrag einzugehen ist, ist festzuhalten, dass die Klägerin damit ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt (vgl. Urk. 108 S. 50). Sie ergänzt ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, was unter prozessualen Vorschriften nicht zulässig ist. Entscheidend ist jedoch, dass sie sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.
- Unentgeltliche Rechtspflege Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie begründete dies damit, dass der Anspruch subsidiär zu allfälligen Unterhalts- pflichten zum Zuge komme. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, vorab einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Eltern zu stellen (Urk. 108 S. 56 f.). Die Klägerin hält an ihrem Antrag fest, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Ihre Rüge, die Vo- rinstanz habe die Mittellosigkeit zu Unrecht verneint (Urk. 118 S. 20), geht an der Sache vorbei. Damit ist der Antrag abzuweisen.
- Fazit Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, als der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom
- Juni 2015 bis 31. August 2016 auf Fr. 890.– festzusetzen ist. Der Klarheit hal- - 35 - ber sind im Erkenntnis auch die nicht geänderten Phasen 2, 3 und 4 zu wiederho- len. Im Übrigen sind die Berufung und die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzule- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ging für den Zeitraum ab 2016 von ei- ner vierjährigen Studiendauer aus (Urk. 108 S. 56). Der Beklagte strengte im Hauptstandpunkt sinngemäss die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab Mündig- keit, also ab Juli 2016 an. Es resultieren demnach strittige Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 34'000.–. Gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 erscheint es angemes- sen, die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'200.– fest- zusetzen.
- Der Beklagte unterliegt im Hauptpunkt, obsiegt indessen in kleinem Um- fang mit einem Eventualantrag. Die Klägerin unterliegt insoweit, als der Beklagte obsiegt und als auf die sinngemässe Anschlussberufung mit den Eventualanträ- gen nicht eingetreten wird. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitin- stanzlichen Verfahrens zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerle- gen.
- Die Klägerin ist (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) im Berufungs- verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung kommt deshalb nur gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage. Die Klä- gerin begründet und substantiiert ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteient- schädigung mit keinem Wort. Sie legt nicht dar, welche notwendigen Auslagen ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.H.; ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 95 N 30). Letzteres ist auch nicht ersichtlich. Es ist ihr des- halb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beklagte seinerseits hat (als - 36 - mehrheitlich unterliegende Partei) ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung.
- Wie im vorinstanzlichen Verfahren ersucht die Klägerin auch im Beru- fungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 118 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht dar- über hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die Unterhaltspflicht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Wie die Vorinstanz dargelegt hat (vgl. Urk. 108 S. 56), hat eine gesuchstellende Partei daher entwe- der auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus- drücklich darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Diesen Anforderungen ist die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Das Armenrechtsge- such ist daher bereits aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtpflege für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 37 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin teilweise rückwirkend und alsdann im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 890.– vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 - Fr. 880.– vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 - Fr. 550.– ab 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 - Fr. 880.– ab 1. Februar 2018 bis zum Bachelor Abschluss des Studiums im Welschland und hernach Fr. 600.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung." Im Übrigen werden die Berufung und die Eventualanschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, den Kostenvor- schuss im Umfang vom Fr. 340.– dem Beklagten zu erstatten. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 38 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC180001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil und Beschluss vom 17. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch C._____, betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 26. Januar 2018 (FP160086-L)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: Hauptbegehren: (Urk. 1; Prot. I S. 5 sinngemäss) "1. In Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011, Geschäfts-Nr. NC100013-0/U sei der Beklagte zu verpflichten, monatlich und als dann im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzu- lagen wie folgt zu bezahlen: CHF 1'400.– vom 1. Januar 2014 – 31. Dezember 2014 CHF 1'500.– vom 1. Januar 2015 – 31. Dezember 2015 CHF 1'800.– vom 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin, zahlbar an die Klägerin, auf folgendes Bankkonto: Kontoinhaberin B._____ Bank D._____ AG, E._____ IBAN CH … Konto-Nr. …
2. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat ist die Klägerin berechtigt, direkt an den Arbeitgeber des Beklagten zu gelangen und dieser ist unter dem Verbot der Direktzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge direkt an die von der berechtigten Person angegebene Zahlstelle zu leisten. Diesbezüglich gelten ebenfalls die Bestimmungen gemäss Art. 164 ff. OR.
3. Nichtbezahlte, verfallene Beiträge sind mit 5% zu verzinsen.
4. Unter Berufung auf Artikel 286 ZGB, der, soweit massgeblich, wie folgt lautet: "(3) Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines beson- deren Beitrags verpflichten." sei der Kläger zur Leistung eines besonderen Beitrags zu ver- pflichten. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kosten des GA für die Klägerin seine Mindestbeteiligung zu leisten und wie folgt zu be- zahlen: CHF 1'600.– bei GA im Wert von CHF 2'600.– bei Jahreszahlung zahlbar an die Klägerin bis Ende August 2016 auf das o.g. Bank- konto
- 3 - oder CHF 150.– pro Monat bei GA im Wert von CHF 2'880.– bei Mo- natszahlung zahlbar an die Klägerin, auf das o.g. Bankkonto, auf den Ersten eines jeden Monats, 12 Monatszahlungen, wobei die erste Monatszahlung folgt für Monat August 2016 und die letzte Monatszahlung folgt für Monat Juli 2017.
5. Über die Leistung eines besonderen Beitrages bei anderen nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen der Klägerin verständigen sich die Klägerin und der Beklagte über die Beteili- gung des Elternteils an den Kosten. Die Mindestbeteiligung des Beklagten an den Kosten hat jedoch im proportionalen Verhältnis zum Einkommen der Eltern zu stehen.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, eine Verbesserung seiner Wirt- schaftslage rechtzeitig zu melden, die ausführliche Auskunft dar- über zu erteilen sowie ersuchte Unterlagen (wie z.B. Steuererklä- rungen mit Hilfsblättern sowie Steuerrechnungen der letzten bei- den Jahre, Lohnausweis für die letzten drei Monate) unverzüglich vorzulegen.
7. Der Klägerin seien weder Kosten- noch Entschädigungen aufzu- erlegen.
8. Der Klägerin sei für das Gerichtsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und ihr ein unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." zusätzlicher Antrag der Klägerin: (Urk. 34) "Dem Beklagten seien die Kosten und Entschädigungsfolgen aufzuer- legen, d.h. bisherige Kosten Abrechnungs-Nr. …, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, v. 31.08.2016 Fr. 100.– Rechnung Friedensrichteramt E._____, vom 15.06.2016 Fr. 100.– Rechnung F._____ Rechtsanwälte, vom 18.08.2016 Fr. 135.– Rechnung, RA X1._____, vom 02.09.2016 (der Rechnungsbetrag ist dem Gericht bekannt). Entschädigung / Genugtuung für die Klägerin und seine Vertreterin
• für die enorme psychische Belastung, negativen Einfluss auf die Gesundheit sowie die stressige Unsicherheit während der schwierigen Lernphase - die letzte wichtige Gymiklasse,
- 4 - Maturitätsvorbereitung und -prüfungen, Studienvorbereitung (DALF-Prüfung)
• Kosten- und Zeitaufwand (kopieren, telefonieren, schreiben, etc.) Rechtsbegehren Replik: (Urk. 56) "1. Die im Schreiben vom 5. Oktober 2016 gestellten Anträge von RA Herr X2._____, nämlich: '1. Die Klage sei abzuweisen und in Abänderung der Ziffer 2 des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 sei festzuhalten, dass der Beklagte ab Erreichen der Mündigkeit der Kläge- rin, tt.mm.2016, keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten hat;
2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 zu bestätigen' seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei eine Genugtuung der Klägerin und ihrer Mutter zuzusprechen.
3. Eventualiter seien - zum Antrag 1 der Klage - die Kinderunterhaltsbei- träge rückwirkend ab einem Jahr seit Klageanhebung einzufordern (die erste Klage vom 3. Juni 2016, Geschäfts-Nr. FP160075-L/U).
4. Unter Berufung auf Art. 286 ZGB Abs. 3 sei der Beklagte zur Leistung eines besonderen Beitrags zu verpflichten. Der Beklagte sei zu ver- pflichten, an den Kosten des Führerausweises samt Fahrschule und al- len anderen damit verbundenen Kosten für die Klägerin seine Mindest- beteiligung zu leisten und somit die Hälfte aller Kosten zu bezahlen: zahlbar an die Klägerin auf das in der Klage genannte Bankkonto. Auf Wunsch des Beklagten ist die Klägerin mit festgelegten, regulären Ra- tenzahlungen einverstanden.
5. Es seien die Ausgaben des Beklagten für die angebliche Lebenspart- nerin aus Beweismangel und wegen nicht vollendeten Tatsachen nicht zu berücksichtigen, sowie in Hinsicht auf die gesetzliche Pflicht und Priorität des Beklagten dem Kind gegenüber abzulehnen.
6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Monat (d.h. der UB, der vom Beklagten der Klägerin bis Ende August 2016 überwiesen worden ist) bis zum endgültigen Urteil in diesem Gerichtsprozess zu überweisen. Mit der Begründung:
• die UB des Beklagten von Fr. 863.– gemäss dem Urteil vom 2011 sind definitiv zu tief für den Lebensunterhalt der Klägerin,
• es sei bis zum baldigen, aktuellsten Lohnausweis 2016 abzu- warten, um die beweiserheblichen Daten zu erhalten.
- 5 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten des Beklagten." Prozessualer Antrag der Klägerin: (Prot. I S. 13; sinngemäss) "Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen." Rechtsbegehren des Beklagten: Hauptbegehren: (Urk. 20 S. 4, S. 6 und S. 10, Prot. I S. 16; sinngemäss) Es sei die Klage abzuweisen und es sei die Unterhaltsverpflich- tung des Beklagten bis zum Erreichen des 25. Altersjahres zu be- fristen. (Urk. 43 S. 2 und Urk. 62 S. 2) "1. Die Klage sei abzuweisen und in Abänderung der Ziffer 2 des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 sei festzuhalten, dass der Beklagte ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin, 1. Juni 2016, keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten hat;
2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und Ziffer 2 des Beschlus- ses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 zu be- stätigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8,0% MWSt] zulasten der Klägerin." nach Duplik geändertes Hauptbegehren: (Urk. 65 S. 2) "1. Die Klage sei abzuweisen und in Abänderung der Ziffer 2 des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 sei festzuhalten, dass der Beklagte ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin, 1. Juni 2016, keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten hat;
- 6 -
2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und in Abänderung der Zif- fer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. Juli 2011 sei vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag in reduzierter Höhe festzulegen;
3. Subeventualiter sei die Klage abzuweisen und Ziffer 2 des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entscheidungsfolgen [zzgl. 8,0 % MwSt] zulas- ten der Klägerin." Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
5. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Januar 2018: Es wird verfügt:
1. Der Antrag der Klägerin um Anordnung einer Adresssperre wird abgewie- sen.
2. Die per E-Mail erfolgte Eingabe der Klägerin vom 31. Oktober 2017 wird nicht berücksichtigt.
3. Der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Beschwerde gegen Ziffer 3). Es wird erkannt:
1. In Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin teilweise rückwirkend und alsdann im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 1'175.– vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016
- 7 -
- CHF 880.– vom 1. September 2016 bis 31. August 2017
- CHF 550.– ab 1. September 2017 bis 31. Januar 2018
- CHF 880.– ab 1. Februar 2018 bis zum Bachelor Abschluss des Studi- ums im Welschland und hernach CHF 600.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
2. Im Mehrumfang (betragsmässig sowie zeitlich) wird die Klage um Abände- rung der Unterhaltsbeiträge abgewiesen.
3. Die übrigen Anträge der Klägerin werden abgewiesen.
4. Der Antrag des Beklagten um Befristung seiner Unterhaltspflicht wird abge- wiesen.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffern 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'200.– festgesetzt.
- 8 -
7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Beklag- te hat der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens (von total CHF 100.–) im Umfang von CHF 50.– zu ersetzen.
8. Die Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden wettgeschlagen.
9. (Schriftliche Mitteilung).
10. (Berufung). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 107 S. 40 f.): "1) Es ist eine allfällige Aufhebung meiner Zahlungspflicht zum Mündigen- Unterhalt aufgrund der Eingabe meines Anwaltes vom 17. Januar 2017 (Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte. 15-46) und weiterer Stellungnahmen erneut zu prüfen. Sollte die Unterhaltspflicht weiter bestehen, wird wie folgt beantragt:
2) Es soll der Lebensbedarf der Tochter geprüft werden und antragsgemäss entsprechend meiner Aufstellung (B.2) von Fr. 3'200.– auf Fr. 2'159.– ange- passt werden (u.a. Annullation Anspruch Wohnung E._____).
3) Der Lebensbedarf meiner Familie ist gemäss meiner Berechnung u. Zu- sammenstellung (B.1) und aufgrund meiner Erklärungen wie folgt anzupas- sen: A._____: Fr. 7'794.– G._____ (Ehefrau): Fr. 1'784.– Ihre Tochter H._____: Fr. 800.– Der Anspruch resp. ein Anspruch meiner Ehefrau und ihrer Tochter ist zu gewähren.
4) Das hypothetische Einkommen der Kindesmutter ist von Fr. 5'500.– auf Fr. 7'000.– zu korrigieren (entsprechend einer 100% Beschäftigung anstelle einer 70% Beschäftigung).
5) Aufgrund der Korrekturen ist entsprechend der Leistungsfähigkeit mein ver- pflichtender Unterhaltsbeitrag in der Zukunftsbetrachtung ab 1.2.2018 zu re- duzieren (mindestens Halbierung).
6) Rückwirkende Nachzahlungen von Unterhaltsbeiträgen für die Jahre 2015 und 2016 sind aus den diversen erklärten Gründen und aufgrund der Not-
- 9 - wendigkeit der Korrektur des Bedarfes meinerseits und der Richtigstellung des Bedarfes der Tochter und infolge der Tatsache, dass die Tochter ihre Lebenskosten decken konnte, sowie meiner eigenen Belastung durch die bei mir lebende Lebenspartnerin ab 2016, zu annullieren. D.h. die Verpflichtung von 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 soll auf den bisherigen Wert zurück- gesetzt werden. Wird dies nicht anerkannt, so ist für die Berechnung mein Lebensbedarf auf Fr. 5'890.– anzupassen (siehe B.1).
7) Kann auf meine Anträge 2-5 nicht mehrheitlich eingegangen werden, sind beim Ehepaar C._____ I._____ bessere Abklärungen vorzunehmen (Steu- ererklärung, Wohnungs-Mietvertrag, etc.).
8) Der von der Mutter an die Tochter zu bezahlende Mindest-Unterhaltsbetrag (Überweisung in Geld auf Konto der Tochter) ist in einer Zahl zu beziffern. D.h. es wird eine Präzisierung der vom Gericht pauschal bezeichneten An- gabe, die Mutter leiste 2/3 der Unterhaltspflicht, beantragt.
9) Meine Unterhaltsverpflichtung ist nebst dem Abschluss einer Erstausbildung auch auf längstens bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres meiner Tochter zu beschränken (d.h. bis tt.mm.2023). Es wird zudem um Angaben gebeten, ob der Abschluss mit Bachelor-Diplom nicht schon als Abschluss mit Erstausbildung geltend kann, da dann die Arbeitsfähigkeit besteht.
10) Es ist die Gerichtsgebühr auf Richtigkeit zu prüfen und auf Verteilung der Kosten auf die Parteien." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 118): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil und die Verfü- gung vom 26. Januar 2018 des Bezirksgerichts Zürich sei zu bestätigen;
2. Es sei auf die Berufungsanträge auf S 40 f. der Berufungsschrift nicht einzu- treten. Für den Fall des Eintretens sei es die Anträge vollumfänglich abzu- weisen.
3. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und, 3.1 in Abänderung der Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Januar 2018 festzuhalten, dass der Berufungskläger folgende Unter- haltszahlungen wie folgt zu leisten hat; CHF 1'175.– vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 (wie im letzten Urteil behalten resp. Erhöhen gemäss der Berücksichtigung der geforderten Lohn- ausweise 2015 und 2016 bzw. Steuererklärung 2015 und 2016) CHF 1'000.– vom 1. September 2016 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung.
- 10 - 3.2 in Abänderung der Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Januar 2018 festzuhalten, dass die Entscheidgebühr auf die Richtigkeit geprüft und dem Beklagten/Berufungskläger vollumfänglich auferlegt wird. 3.3 in Abänderung der Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Januar 2018 festzuhalten, dass die Gerichtskosten dem Beklagten und Berufungskläger vollumfänglich auferlegt werden. Der Beklagte hat der Klä- gerin die Gesamtkosten des Schlichtungsverfahrens total CHF 100.– zu er- setzen. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten dem Vater, sind die alten Gerichts- kosten - also Schulden - auch gemeint. 3.4 Unter Berufung auf Art. 286 ZGB Abs. 3 sei der Beklagte und Beru- fungskläger zur Leistung eines besonderen Beitrags zu verpflichten. Der Be- klagte sei zu verpflichten, an den Kosten des Führerausweises samt Fahr- schule und allen anderen damit verbundenen Kosten für die Klägerin seine Mindestbeteiligung zu leisten und somit die Hälfte aller Kosten zu bezahlen: zahlbar an die Klägerin auf das in der Klage genannte Bankkonto. Auf Wunsch des Beklagten ist die Klägerin mit festgelegten, regulären Raten- zahlungen einverstanden. 3.5 es sei auf eine studienbegleitende Erwerbstätigkeit der Tochter definitiv zu verzichten, evtl. habe eine Berücksichtigung der Erzielung von Einkünften bei der Tochter frühestens im letzten Studienjahr zu erfolgen.
4. Der Klägerin und Berufungsbeklagten seien weder Kosten- noch Entschädi- gungen aufzuerlegen.
5. Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei für das Gerichtsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0% MwSt) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.1998 geboren und ist die Tochter von C._____ und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). Die Eltern der Klägerin waren nie verheiratet und hatten nie miteinander zusammengelebt. Die Klägerin hat immer mit ihrer
- 11 - Mutter gelebt. Mit Beschluss des Obergerichtes, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2011 wurde in einem dritten Abänderungsprozess die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der damaligen unmündigen Klägerin neu wie folgt festgelegt: Fr. 1'050.– vom 1. Juni 2010 - 30. April 2011; Fr. 700.– vom 1. Mai 2011 bis
31. März 2012; Fr. 890.– ab 1. April 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Urk. 5C-107 S. 27; zum Ganzen: vgl. Urk. 108 S. 6 ff.). Diese Un- terhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 5C-107 S. 27). Am 1. Juni 2016 wurde die Klägerin volljährig. Sie absolvierte das Langzeitgymnasium und studiert seit Sep- tember 2016 an der … [Hochschule] in J._____ Mathematik.
2. Am 15. Juni 2016 reichte die mittlerweile mündige Klägerin beim Frie- densrichteramt der Stadt E._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhand- lung vom 27. Juni 2016 überwies der Friedensrichter das Verfahren mit Verfügung vom 28. Juni 2016 an das Bezirksgericht Zürich, wo es am 29. Juni 2016 einging (Urk. 1). In der Hauptsache stellte die Klägerin das Begehren, dass die Unter- haltsbeiträge ab 1. Januar 2014 auf Fr. 1'400.–, ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'500.– und ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auf Fr. 1'800.– zu erhöhen seien (Urk. 108 S. 2). Der Beklagte bean- tragte die Abweisung der Klage und stellte ferner den Antrag, es sei festzustellen, dass er ab der Mündigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde (Urk. 108 S. 5). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 108 S. 7 ff.). Am 26. Januar 2018 fällte die Vor- instanz das eingangs wiedergegebene Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Februar 2018 (Datum Poststempel: 2. März 2018) fristgerecht Berufung und stellte die vorstehend aufgeführten Anträge. Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 111). Mit Eingabe vom 18. März 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 112), das mit Beschluss vom 23. März 2018 abgewiesen wur- de; gleichzeitig wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu ange- setzt (Urk. 115). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 116). Mit Verfügung vom 17. Mai
- 12 - 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Die Berufungsantwort ging unterm 20. Juni 2018 ein (Urk. 118). Da die Klägerin sinn- gemäss Anschlussberufung erhob, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom
27. Juni 2018 Frist zu deren Beantwortung angesetzt (Urk. 121). Mit Eingabe vom
11. Juli 2018 reichte die Klägerin einen Nachtrag ein, welcher dem Beklagten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 122). Der Beklagte erstattete die Anschlussberufungsantwort mit Eingabe vom 29. Juli 2018 (Urk. 125), welche am 3. August 2018 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 128). Mit Eingabe vom 9. August 2018 reichte die Klägerin eine Stellung- nahme mit einem Editionsbegehren ein (Urk. 129), welche dem Beklagten wiede- rum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 130). II.
1. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konk- ret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Be- rufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zu- dem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, son- dern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Ausübung des sog. "Replikrechts" die- nen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einre- den und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei
- 13 - der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüg- lich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Die Berufungsschrift muss weiter konkrete Berufungsanträge enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerich- teten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich nämlich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Ent- sprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; BGer 5A_466/2016 vom 12.4.2017, E. 4.1.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt werden können, wenn sie ei- nerseits ohne Verzug vorgebracht werden und anderseits trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Derjenige, der sich auf solche Noven beruft, hat darzutun, dass die Voraussetzungen dafür ge- geben sind.
- 14 - 1.2 Zu betonen ist weiter, dass in materielle Rechtskraft nur der Entscheid selber erwächst, d.h. das Entscheiddispositiv (BGE 142 III 210 E. 2 m.w.H.; BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist daher auch nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheides, nicht dagegen dessen Begrün- dung allein (BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2 m.w.H.). 1.3 Auf die weitschweifigen Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind und als sie den erläuterten prozessualen Vorschriften genügen. 2.1 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 liess der inzwischen anwaltlich vertre- tene Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren beantragen, es sei festzustellen, dass er ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin am tt.mm.2016 keine Unter- haltszahlungen mehr zu leisten habe (Urk. 43 S. 2). Sinngemäss handelt es sich dabei um eine Widerklage auf Abänderung des Urteils vom 4. Juli 2011 zuguns- ten des Beklagten, wurden doch im damaligen Abänderungsurteil Unterhaltsbei- träge bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit der Klägerin hinaus festgelegt (Urk. 5C-107 S. 27). 2.2 Streitigkeiten um Volljährigenunterhalt mit einem - wie vorliegend - Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert sind im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO zu führen. Dabei sind die vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten, es gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Für den Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2016 (Phase 2) gelten somit nicht mehr die Untersuchungs- und Offizialmaxime, son- dern die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. 3.1 Der Hauptberufungsantrag des Beklagten "Es ist eine allfällige Aufhebung meiner Zahlungspflicht zum Mündigen-Unterhalt aufgrund der Eingabe meines Anwaltes vom 17. Januar 2017 (Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte. 15-46) und weiterer Stellungnahmen erneut zu prüfen." genügt den formalen Anforderungen, welche wie ausgeführt im Berufungsverfahren gelten, nicht. Weder ist es zulässig, ledig- lich auf vorinstanzliche Ausführungen zu verweisen, noch geht aus dem Antrag
- 15 - hervor, welche Dispositivziffern des Entscheides angefochten sind. Es ist daher auf den Hauptberufungsantrag nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf einzu- treten wäre, wäre er - wie zu zeigen sein wird (unten Erw. II.5) - abzuweisen. Im sinngemässen Eventualstandpunkt ficht der Beklagte die von der Vorinstanz zwischen dem 15. Juni 2015 und 31. August 2016 verfügte Erhöhung gegenüber dem Abänderungsurteil an (Ziff. 6). Des weiteren beantragt er, den Unterhaltsbei- trag in der Zukunftsbetrachtung ab 1.2.2018 zu reduzieren (mindestens Halbie- rung; Ziff. 5). Im Wesentlichen kritisiert der Beklagte die Berechnung des Lebens- bedarfs der einzelnen Beteiligten (d.h. Klägerin, Mutter der Klägerin, Beklagter, Ehefrau des Beklagten und deren Tochter) sowie die Höhe des angerechneten Einkommens der Mutter der Klägerin und der Klägerin. Er wirft dem vorinstanzli- chen Entscheid fehlende Gleichbehandlung und fehlende Objektivität vor (Urk. 107 S. 3). 3.2 Festzuhalten ist, dass der Beklagte für den Eventualfall lediglich wie folgt genügend bezifferte Anträge (Antrag mit Ergänzung in der Berufungsbegründung) stellt: für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016: Fr. 890.– (Urk. 107 S. 41 i.V.m. Urk. 107 S. 9); für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 Fr. 400.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40); ab 1. Februar 2019 bis längstens 1. Juni 2023 Fr. 200.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 und Ziff. 9 i.V.m. Urk. 107 S. 40; vergleiche jedoch Erw. II.7.3). 3.3 Da wie erwähnt nur das Dispositiv anfechtbar ist und nur dieses Bin- dungswirkung entfalten kann, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage, welche lediglich die Bedeutung von Motiven haben (BGE 140 I 114 E. 2.4.3), ist auf die Eventualanträge des Beklagten Ziff. 2, 3, 4, 7 und 8 von vorherein nicht einzutreten. Mit diesen Eventualanträgen strebt der Be- klagte an, dass der Lebensbedarf der Tochter betragsmässig geändert wird (Ziff. 2), dass sein Lebensbedarf und derjenige seiner Familie betragsmässig ge- ändert wird (Ziff. 3), dass der Mutter der Klägerin ein höheres Einkommen ange- rechnet wird (Ziff. 4) und dass der von der Mutter an die Tochter zu bezahlende
- 16 - Mindest-Unterhaltsbeitrag beziffert wird (Ziff. 8). All diese Anträge zielen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ab. Jedoch bedeuten blosse Erwä- gungen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1; BGE 130 III 321 E. 6). Konkret bedeutet dies, dass diese Begehren nicht einzeln zu behandeln sind. Auf die damit zusammenhängenden Ausführungen ist nur insoweit einzugehen, als sie sich relevant erweisen für diejenigen Phasen der Unterhaltsbeiträge, die prozessual gültig angefochten wurden. 3.4 Die Klägerin ihrerseits beantragt die Abweisung der Berufung und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, stellt sie den Antrag auf Zusprechung von Fr. 1'000.– Unterhalt ab 1. September 2016, auf Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen etc. (Urk. 118 S. 5). Damit will sie mehr, als ihr die Vorinstanz zugesprochen hat, was als sog. An- schlussberufung zu qualifizieren ist. Eine Anschlussberufung ist eine Rechtsmit- telerklärung. Rechtsmittelerklärungen sind bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2.2) und können daher nicht bloss eventualiter erhoben werden (ZK ZPO- Reetz, Vorbem. zu den Art. 308 - 318 N 49), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
4. In formaler Hinsicht moniert der Beklagte, dass insbesondere gewisse Eingaben, Stellungnahmen und Anträge von ihm und seinem Anwalt nicht genü- gend aufgearbeitet und berücksichtigt worden seien (Urk. 107 S. 1). Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ins- gesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei- des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Im Übrigen kann
- 17 - aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz eine Ver- letzung des Gehörsanspruchs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Nicht zu hören ist der Vorwurf, der Verlauf der gut dreistündigen Befragung kom- me im Protokoll nicht richtig zum Ausdruck (Urk. 107 S. 2), bzw. an anderer Stel- le, das Protokoll sei abgekürzt und deshalb unrichtig (Urk. 107 S. 5). Die Rechts- mittelinstanz kann mangels eigener Wahrnehmung nicht darüber befinden, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt worden ist. Überprüfen kann sie im We- sentlichen nur Verfahrensfehler (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 25). Ein all- fälliges Gesuch um Protokollberichtigung wäre zudem bei jener Instanz zu stellen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Art. 235 Abs. 3 ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 235 N 20), mithin bei der Vorinstanz. Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, dass nicht seine Tochter (also die Klägerin) ihn beklage, sondern alles wegen der Kindsmutter erfolge (Urk. 107 S. 3). Aufgrund der Akten ist belegt, dass die inzwischen volljährige Klägerin das Abänderungsbegehren einreichte und ihre Mutter als Vertreterin bezeichnete (Urk. 3/1-2).
5. Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhält- nisse, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhalts- pflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persön- licher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Die erste Instanz hat sich korrekt und ein- lässlich zu Lehre und Praxis betreffend die rechtlichen Prämissen des Volljäh- rigenunterhalts geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 15 ff.). 5.1 Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass das Ma- thematikstudium der Klägerin, auch soweit letzteres im Welschland absolviert werde, als angemessene Ausbildung einzustufen sei (Urk. 108 S. 19). Der Be-
- 18 - klagte bringt vor, dass er bei der Ausbildungs-Wahl nicht einbezogen worden sei, was allein schon Grund genug wäre, ihn von weiterer finanzieller Unterstützung zu entbinden. Auch sein Rechtsvertreter habe ausgedrückt, dass die Klägerin kei- nen Anspruch habe, sowohl in E._____ als auch in J._____ ein Zimmer zu haben (Urk. 107 S. 5 f.). Letztere Frage beschlägt die Höhe des Bedarfs, nicht aber die Frage der "angemessenen Erstausbildung". Im Übrigen erhellt aus den Akten, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass sich der Beklagte mit einem Studium der Klägerin sehr wohl einverstanden erklärt hat. Die vom ihm erhobenen Einwendungen würden denn gar nicht gegen das Studium als solches abzielen, sondern gegen die Wahl des im Welschland gelegenen Studienortes und die da- mit einhergehenden Mehrkosten (Urk. 108 S. 18). Und wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat, hat sich der Beklagte auch mit dem Studienort J._____ ein- verstanden erklärt. Er hatte nämlich ausgeführt, wenn die Klägerin in J._____ stu- dieren möchte, dann sei das für ihn in Ordnung (Urk. 108 S. 19; Prot. I S. 22). Da- rauf ist der Beklagte zu behaften. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte in der Zwischenzeit geheiratet hat. Und die Vorinstanz hat den Be- klagten - entgegen dessen Rüge - auch nicht missverstanden. So hat sie mit den erwähnten Mehrkosten auch erkannt, dass nach Auffassung des Beklagten die Klägerin die Konsequenzen (wohl finanzieller Art) selber zu tragen habe (Urk. 107 S. 5; Urk. 108 S. 19). 5.2 Die Vorinstanz zog im Wesentlichen in Betracht, dass der Beklagte erst in der Ergänzung zur Klageantwort die fehlende Beziehung zur Klägerin aufbringe. Vorher habe der Beklagte weder eine Kontaktverweigerung noch die Blockierung von Kontaktversuchen seitens der Klägerin zur Sprache gebracht. Auch lasse sich dieser Einwand nicht mit einer anderen Äusserung in Einklang bringen. Im "Be- gleitschreiben" vom 23. August 2016 habe er sich bekümmert gezeigt, dass die Klägerin jetzt auf Befehl der Mutter gegen ihn klagen müsse, da er ansonsten ein so gutes Verhältnis zu ihr hätte aufbauen können. In einem Schreiben an das Ge- richt vom 29. August 2016 habe der Beklagte mehrfach ausgeführt, einen unge- zwungenen Austausch mit der Klägerin zu pflegen. Auch mit der Begründung des Verschiebungsgesuchs habe der Beklagte bekräftigt, dass zwischen ihm und der Klägerin Kontakte bestanden hätten und offenbar auch einvernehmliche Verstän-
- 19 - digungen zwischen ihnen möglich gewesen seien (Urk. 108 S. 21 f.). Zur Häufig- keit der Kontakte gab die Vorinstanz in der Folge die Parteistandpunkte wieder und nahm dabei auch Bezug auf die früheren Abänderungsverfahren, welche ins- besondere auch den schwierigen Umgang der Eltern der Klägerin miteinander thematisieren würden. Auch im vorliegenden Prozess würden die zahlreichen Eingaben des Beklagten und der Mutter der Klägerin deutlich zeigen, dass die El- tern nach wie vor gravierende Schwierigkeiten im gegenseitigen Umgang hätten und sich persönliche Schuldzuweisungen machen würden (Urk. 108 S. 22 ff.). Diesen Erwägungen stellt der Beklagte erneut seine Sicht der Dinge gegenüber (Urk. 107 S. 7) und kommt damit seiner Rügepflicht nicht genügend nach. Die entscheidtragende Erwägung, wonach eine Verweigerungshaltung der Klägerin, welche die Aufhebung oder Reduktion des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen würde, nicht vorliege (Urk. 108 S. 26), wird nicht substantiiert bestritten. Dabei hat es sein Bewenden. 5.3 In der im Berufungsantrag erwähnten "Duplik, B. 13, S. 5-13, Pkte 15-46" thematisierte der Beklagte ausschliesslich die Unzumutbarkeit in persönlicher Hinsicht (fehlende Vater-Kind-Beziehung) (Urk. 62 S. 4) und er begründete damit sein Begehren, es sei kein Mündigenunterhalt geschuldet. So liess er ausführen: "Aufgrund dieser fehlenden Vater-Kind-Beziehung, welche sich insbesondere aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht entwickeln konnte, ist die Bezahlung eines Mündigenunterhalts für den Beklagten nicht zumutbar und demnach auch nicht geschuldet" (Urk. 62 S. 13). Bereits in der als "Stellungnahme" bezeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2016 mit dem Rechtsbegehren, es sei festzuhalten, dass der Beklagte ab Erreichen der Mündigkeit der Klägerin, 1. Juni 2016, keine Unter- haltszahlungen mehr zu leisten habe, begründete er dieses Begehren einzig mit der fehlenden Vater-Tochter-Beziehung und er liess auch die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vortragen (Urk. 43 S. 3 ff.). Wie ausgeführt, ist indessen die Frage der persönlichen Zumutbarkeit zu bejahen und damit die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen als solche zu bestätigen. Damit wäre der Hauptantrag, mit dem die Aufhebung der Unterhaltspflicht nach der Volljährigkeit angestrebt wird, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen.
- 20 -
6. Eventualbegehren Zu prüfen sind damit die Eventualbegehren, soweit prozessrechtskonforme An- träge vorliegen. Die Vorinstanz legte vier Phasen fest: Erste Phase: 15. Juni 2015 bis 31. August 2016; Zweite Phase: 1. September 2016 bis 31. August 2017; Drit- te Phase: 1. September 2017 bis 31. Januar 2018; Vierte Phase: ab 1. Februar 2018. Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin am 1. Juni 2016 volljährig wurde. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Zeitspanne vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 als Einheit zu berechnen sei (Urk. 108 S. 40). Dem ist zu folgen. Entsprechend gilt für diese Periode noch die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). 7.1. Erste Phase: 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 7.1.1 Einkommen Beklagter Der Abänderungsentscheid vom 4. Juli 2011 basiert auf einem Einkommen von Fr. 6'154.–. Die Vorinstanz setzte das Einkommen aus den Jahren 2015 und 2016 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns mit Fr. 6'947.– fest und folgerte ei- ne Einkommenssteigerung von 12.9 % (Urk. 108 S. 28 f.). Dies wird vom Beklag- ten nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin fordert in der Berufungsantwort den Beizug der Lohnausweise 2015 und 2016 bzw. der Steuererklärungen 2015 und 2016 (Urk. 118 S. 2, 15), zeigt indessen nicht substantiiert auf, wo vor Vorinstanz sie diesen Beweisantrag ge- stellt hat und kommt daher ihrer Rügepflicht nicht nach. Auf den im Rahmen des Replikrechts erneut gestellten Editionsantrag betreffend die Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 (Urk. 129) ist zudem nicht einzutreten, da im Rahmen eines Replikrechts keine Beweisanträge mehr gestellt werden können. 7.1.2 Bedarf Beklagter
a) Der Abänderungsentscheid vom 4. Juli 2011 basiert auf einem Bedarf von Fr. 4'985.– (Urk. 5C-107 S. 15). Die Vorinstanz setzte den aktuellen Bedarf auf Fr. 5'300.– (gerundet) fest, bestehend aus Grundbetrag (Fr. 1'200.–), Wohnkosten
- 21 - (Fr 1'834.–), Nebenkosten, EWZ (Fr. 3.–, Fr. 25.–), Krankenkasse (Fr. 323.–), Kommunikation, Billag (Fr. 178.–, Fr. 38.–), Versicherungskosten (Fr. 21.–), Klei- derreinigung (Fr. 100.–), Arbeitsweg (Fr. 400.–), auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–), Gesundheitskosten (Fr. 140.–), Steuern (Fr. 722.–), Mitgliederbeiträge (Fr. 10.–), Erwerbsausfallversicherung (Fr. 84.–) (Urk. 108 S. 29 ff.).
b) Der Beklagte beansprucht einen Bedarf von Fr. 5'890.– und beanstandet die Positionen Autokosten, Kleiderreinigung, Erwerbsausfallversicherung, auswär- tige Verpflegung, Gesundheitskosten, Mitgliederbeiträge (Urk. 107 S. 10 f.).
- Autokosten: Da es sich um ein Abänderungsverfahren und nicht um eine erst- malige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen handelt, ist die Rüge, dass die Auto- kosten seit jeher zu tief veranschlagt worden seien (Urk. 107 S. 12), nicht zielfüh- rend. Auch verweist der Beklagte für seine Forderung von Fr. 750.– pro Monat auf Statistiken und "Jahres-Autokosten Modellauto", wobei eine Erhöhung von vor- instanzlich geltend gemachten Fr. 560.– auf neu Fr. 750.– bereits aus prozessua- len Gründen ausscheidet, da es sich um eine unzulässige neue Behauptung han- delt (Urk. 107 S. 10; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz begründet den Betrag von Fr. 400.– wie folgt: "Für den Arbeitsweg von K._____ nach L._____ bean- sprucht der Beklagte Fahrkosten von CHF 560.–; vormals angerechnet wurden ihm CHF 400.–, wobei der damalige Arbeitsweg von L._____ nach M._____ punk- to Distanz praktisch gleichbleibend mit demjenigen von K._____ nach L._____ ist; entsprechend hat es bei den bisherigen CHF 400.– mit der unverändert gültigen Begründung sein Bewenden. Dies gilt im Übrigen auch für den ab Oktober 2017 zurückzulegenden Arbeitsweg von N._____ nach L._____; auch liegen gleichblei- bende Distanzen vor." Bereits im Entscheid vom Jahr 2011 wurden nicht die tat- sächlich geltend gemachten Autokosten veranschlagt mit Verweis auf das als Richtlinie dienende Kreisschreiben (vgl. Urk. 5C-107 S. 15). Die seinerzeitige Be- gründung hat - wie die Vorinstanz festhielt - unverändert Gültigkeit. Die Klägerin ihrerseits bemängelt, das Auto habe keine resp. nur sehr minimale Kompe- tenzqualität. Es seien nur die Auslagen für den öffentlichen Verkehr anzurechnen (Urk. 118 S. 15). Allerdings unterlässt es die Klägerin, einen konkreten Betrag zu
- 22 - nennen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Betrag von Fr. 400.– ist daher zu bestätigen.
- Für Kleiderreinigung hat der Beklagte Fr. 100.– geltend gemacht, welche die Vorinstanz zugesprochenen hat (Urk. 108 S. 30). Dennoch macht der Beklagte in der Berufung Ausführungen dazu (Urk. 107 S. 13). Darauf muss nicht eingegan- gen werden, da der Beklagte nicht beschwert ist. Die Klägerin anerkennt keinen Betrag, zeigt jedoch nicht auf, wo vor Vorinstanz sie die Behauptung bereits auf- gestellt hat (Urk. 118 S. 16). Damit bleibt es bei Fr. 100.–.
- Erwerbsausfall-Risiko-Versicherung: Der Beklagte will Fr. 120.– berücksichtigt haben, setzt sich indessen nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander (Urk. 108 S. 31). Insbesondere nimmt er zur Erwägung, wo- nach derartige Versicherungen ganz grundsätzlich ohnehin aus einem allfälligen Freibetrag zu zahlen wären, nicht Stellung und kommt seiner Rügepflicht nicht nach.
- Auswärtige Verpflegung: Der Bedarf richtet sich nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Die üb- lichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 3.2.). Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, Ziffer V.), vorliegend Fr. 600.–. Da- von sind ca. 55 %, mithin pro Tag ca. Fr. 11.--, für das Mittagessen zu verwenden (vgl. ZR 84 Nr. 68). Daher sind nicht die beantragten Fr. 350.– zuzugestehen, sondern es bleibt bei Fr. 220.– gemäss dem angefochtenen Entscheid. Die For- derung der Klägerin, es sei beiden Parteien derselbe Betrag zuzugestehen (Urk. 118 S. 16), ist nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Situation der Klägerin nicht mit derjenigen des Beklagten gleichzustellen ist (Urk. 108 S. 35).
- Gesundheitskosten: Die Vorinstanz berücksichtigte die Prämien der Kranken- kasse von total Fr. 323.– und Fr. 140.– Gesundheitskosten (Urk. 108 S. 30). Be-
- 23 - treffend letztere erwog die Vorinstanz, der Beklagte fordere für Franchise, Selbst- behalt und Medikamente neu Fr. 453.–; die Franchise werde nachweislich jedes Jahr ausgeschöpft; bezüglich des Selbstbehaltes und der nicht von der Kranken- kasse übernommenen Gesundheitskosten sei eine Beurteilung mangels Vorlage einer Kostenübersicht der Krankenkasse nicht möglich; die eingereichten Quittun- gen zu den Medikamentenkäufen würden zum Teil Auslagen betreffen, die vom Grundbetrag abgedeckt würden, entsprechend habe es bei den vormals einge- rechneten Gesundheitskosten von CHF 140.– sein Bewenden (Urk. 5C-107 S. 15). Der Beklagte hält daran fest, dass ihm Fr. 453.– für Gesundheitskosten zuzugestehen seien, setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinander (Urk. 108 S. 30) und kommt daher seiner Rügepflicht nicht nach. Wenn er moniert, dass er grössere Erkrankungs- und Gesundheitsauslagen wie die neue Arbeitsbrille mit neuen Gläsern sowie die Shiatsu-Therapie benötige (Urk. 107 S. 15), so betrifft das jedenfalls nicht die Phase 1 bis August 2016. Die Forderung der Klägerin, es sei beiden Parteien die obligatorische Krankenversi- cherung mit gleicher Franchise zu berücksichtigen, ist nicht zu hören, da nicht aufgezeigt wird, wo vor Vorinstanz diese Behauptung aufgestellt wurde (Urk. 118 S. 16).
- Mitgliederbeiträge: Der Beklagte will Fr. 40.– pro Monat berücksichtigt haben (Urk. 107 S. 11), setzt sich indessen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 31) auseinander, weshalb er seiner Rügepflicht auch diesbezüglich nicht nachkommt.
- Kommunikation/Gebühren: Die Klägerin hält daran fest, dass Kommunikations- kosten im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 118 S. 16). Dies trifft nicht zu. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Anrechnung.
- Steuern: Die Klägerin bestreitet pauschal das Steuerbetreffnis, u.a. damit, dass der Beklagte andere Abzüge als Familie/Ehepaar machen könne und der günsti- gere Tarif für Verheiratete zur Anwendung gelange (Urk. 118 S. 17). Diese Argu- mentation trifft allerdings auf die Phase 1 nicht zu, weshalb es beim vorinstanzli- chen Entscheid bleibt.
- 24 -
c) Die Vorinstanz berücksichtigte nicht die vom Beklagten geltend gemach- ten Auslagen für private Autokosten, ein Halbtax-Abonnement sowie Rückstellun- gen für Freizeit, Ferien und Hobbies (Urk. 21/2), da derartige Positionen aus ei- nem allfälligen Freibetrag zu finanzieren seien und sie mangels Notwendigkeit keine Abänderung eines Entscheides rechtfertigen würden, der solche Positionen gar nicht angerechnet habe (Urk. 108 S. 31). Der Beklagte moniert, es sei hart für ihn zu sehen, dass die Richterin in der Rückwärts-Betrachtung ihm nichts über den Notbedarf hinaus gewähre, indem sie sage, mangels Notwendigkeit könne man ihm nicht mehr gewähren für Freizeit, Hobbies, Ferien. Dabei habe die Klä- gerin ihren Bedarf stets, auch in den Jahren 2015 und 2016, gedeckt gehabt (Urk. 107 S. 11). Das Verfahren ist, wie dargelegt, ein Abänderungsverfahren. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kann das Gericht den Unterhaltsbeitrag für das Kind nur dann neu festsetzen oder aufheben, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Die Wiedererwägung einer Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes ist ausgeschlossen; dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Ände- rung nicht zu rechtfertigen (ZR 78 Nr. 125). Aufgrund dieser Praxis hat die Vo- rinstanz mit der Nichtberücksichtigung von Ferien, Freizeit etc. das Recht richtig angewandt, denn auch im Abänderungsbeschluss vom 4. Juli 2011 wurden diese Positionen nicht berücksichtigt (Urk. 5C-107 S. 15).
d) In der Phase zwischen dem 15. Juni 2015 und 31. August 2016 war der Beklagte noch nicht verheiratet. Es ist daher auf die weitschweifigen Ausführun- gen, die Vorinstanz habe die beabsichtigte Heirat nicht berücksichtigt (Urk. 107 S. 15 f.), nicht einzugehen. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Stellung- nahmen nicht gelesen, ist unberechtigt. Die Vorinstanz hat auf die prozessualen Besonderheiten und mitunter auch auf die "sog. Novenschranke" hingewiesen. Der Beklagte war zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, was er sich anrechnen lassen muss. Solange der Beklagte nicht verheiratet war, die Heirat erfolgte am tt. August 2017, bestand für ihn jedenfalls keine rechtliche Pflicht, seine zukünfti- ge Ehefrau und deren Tochter zu unterstützen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beklagte moralisch verantwortlich fühlte, seine aus Japan stammende künftige Ehefrau finanziell zu unterstützen. Die Vorinstanz hat allerdings die mas-
- 25 - sgebliche Rechtsprechung zitiert, wonach einem Konkubinatspartner gegenüber kein Rechtsanspruch auf persönlichen Unterhalt zusteht (Urk. 108 S. 32 m.H.a. BGE 128 III 159 E. 3b). Damit besteht keine rechtliche Grundlage, um allfällige Unterstützungsleistungen für die zukünftige Ehefrau und deren Tochter im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. An dieser rechtlichen Situation ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter der Klägerin spätestens am 15. April 2016 von der neuen Lebenspartnerin gewusst haben soll (Urk. 107 S. 17).
e) Es bleibt damit beim Bedarf von Fr. 5'300.–. 7.1.3 Bedarf Klägerin
a) Die Vorinstanz erwog, das Einkommen und der Bedarf der Klägerin seien unverändert. Die Klägerin habe im Frühling/Sommer 2016 die Matura absolviert, am tt.mm.2016 das Mündigkeitsalter erreicht und im Sommer 2016 zwei Monate in Frankreich verbracht. Die Klägerin mache für diese Zeitspanne keine Änderun- gen in ihrem eigenen Bedarf geltend. Zwar habe sie in ihrer Ferienzeit in Frank- reich einen Ferienjob ausgeübt. Zu dessen Höhe habe sie keine Angaben ge- macht, jedoch dürfte es sich hierbei - wie bei solchen Ferieneinsätzen im Ausland üblich - um keinen sonderlich hohen Betrag gehandelt haben. Mit Blick darauf, dass es sich für die Klägerin um die ersten langen Ferien nach der Matur gehan- delt habe und per Herbst der Beginn des Studiums angestanden sei, rechtfertige es sich ohne weiteres, ein einmalig erzieltes Feriengeld für die Unterhaltsberech- nung nicht zu berücksichtigen und daher von dem beklagtischerseits geforderten Beizug einer Steuererklärung abzusehen (Urk. 108 S. 40 ff.).
b) Die Klägerin verweist in der Berufungsantwort auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten anfangs 2016 getroffene Vereinbarung, wonach der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– bezahlen sollte. Der Beklagte habe die schriftliche Vereinbarung zwar nicht unterzeichnet, aber zu Beginn für die Monate Juni, Juli und August 2016 den Betrag von Fr. 1'500.– überwiesen (Urk. 118 S. 4). Diese Vereinbarung beschlägt zum einen die Zeit nach der Mün- digkeit und zweitens ist sie vom Beklagten nicht unterzeichnet (Urk. 120/4). Für dieses Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten. Zudem macht die Klägerin
- 26 - geltend, dass ihre Mutter mit weiteren Ausgaben für sie konfrontiert und belastet sei, wie Rechnungen für das Mobiltelefon, Kost und Logis, Autoausleihe und spontane Einkäufe ihrer Tochter (Urk. 118 S. 4, 10 ff.). Dieses Vorbringen ändert nichts an der Tatsache, dass die Klägerin vor Vorinstanz für diese Periode keine Veränderungen des Bedarfs geltend machte (Urk. 108 S. 40 m.w.H.). Darauf ist abzustellen. 7.1.4 Unterhalt Die Vorinstanz hat in der Folge den Freibetrag des Beklagten errechnet. Vom Einkommen hat sie den Bedarf und den rechtskräftig festgesetzten Unterhalt ab- gezogen: Fr. 6'947.– ./. Fr. 5'100.– ./. Fr. 890.– = Fr. 957.–. Rund einen Drittel (Fr. 285.–) hat sie der Klägerin zugestanden und den Beklagten zu Unterhaltsbei- trägen von Fr. 1'175.– verpflichtet (Urk. 108 S. 42). Der Beklagte beanstandet dieses Vorgehen und beantragt, die verlangten Nachzahlungen für die Jahre 2015 und 2016 seien zu annullieren. Die Tochter habe nie ein Manko gehabt, und er habe die tatsächlich verfügten Alimente immer anständig und rechtzeitig überwie- sen (Urk. 107 S. 9). Stellt man auf den Bedarf von Fr. 5'300.– gemäss Vorinstanz ab (Urk. 108 S. 31), resultiert ein Freibetrag von Fr. 757.–. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dieser Phase keine höheren Kosten geltend machte und zudem einen nicht anre- chenbaren Ferienlohn im Sommer 2016 erzielte, erscheint es angemessen, den Überschuss dem Beklagten zu belassen. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Barbedarf gemäss den Zürcher Tabellen, wie er dem Abänderungsbeschluss vom 4. Juli 2011 zugrunde lag (Urk. 5C-107 S. 17). Seinerzeit wurde der Bedarf inklusive Pflege und Erziehung von Fr. 330.– auf Fr. 2'030.– festgesetzt (Urk. 5C- 107 S. 18). Streicht man aufgrund des Alters der Klägerin die Position Pflege und Erziehung (also die Betreuung) und zieht die Familienzulage von Fr. 250.– ab, verbleibt ein Barbedarf von Fr. 1'450.–. Davon hatte der Beklagte Fr. 890.– zu tragen. Demgegenüber weisen die Zürcher Tabellen 2018 für 13- bis 18-jährige Jugendliche einen Barbedarf von Fr. 1'510.– aus. Mit Fr. 890.– begleicht der Be- klagte etwa 60 %, während 40 % bei der Mutter der Klägerin verbleiben. Zusätz- lich hat die Mutter Anspruch auf die Familienzulage von Fr. 250.–. Auch in Relati-
- 27 - on der beiden Einkommen (Beklagter Fr. 6'947.–, Mutter der Klägerin Fr. 4'921.–; Urk. 108 S. 37) resultiert ein Verhältnis von ca. 60 % zu 40 %. Damit ist der Un- terhaltsbeitrag in Anwendung der in dieser Phase gültigen Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) bei Fr. 890.– zu belassen. 7.1.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 auf Fr. 890.– festzusetzen ist. 7.2 Zweite Phase: 1. September 2016 bis 31. August 2017; Dritte Phase: 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 7.2.1 In Phase 2 fallen der Studienbeginn der Klägerin per 1. September 2016 und die Heirat des Beklagten am 28. August 2017. 7.2.2 Wie unter Erw. II.3.2 und 3.3 angeführt, stellt der Beklagte als Berufungs- kläger keine genügend bezifferten Anträge für diese Perioden. Auf die Berufung ist - soweit sie sich gegen die Periode vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 sowie diejenige vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 richtet - nicht einzutreten. 7.3 Vierte Phase: ab 1. Februar 2018 7.3.1 Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 beantragt der Be- klagte, der Unterhaltsbeitrag sei zu reduzieren (mindestens Halbierung) (Eventu- alantrag Ziff. 5). Aus der Begründung erschliesst sich, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40) und ab 1. Februar 2019 ei- nen solchen von Fr. 200.– (Urk. 107 S. 41 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 107 S. 40) offeriert. 7.3.2 Berufungsanträge dürfen - vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO) - nicht über die (Klage- bzw. Widerklage-)Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Dies ergibt sich aus der Dispositi- onsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35). 7.3.3 Vor Vorinstanz liess der Beklagte durch seinen Anwalt beantragen, die Unterhaltspflicht sei ab Mündigkeitsalter aufzuheben, eventualiter sei die Klage
- 28 - abzuweisen (Urk. 43 S. 2). Zwar liess der Beklagte in der Duplik sein Rechtsbe- gehren dahingehend abändern, als er für den Eventualfall beantragen liess, es sei vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag in reduzierter Höhe festzulegen (Urk. 65 S. 2). Dieser Antrag genügt indessen für die Zeit des Volljährigenunterhalts der klaren Regelung in Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht. Damit liegt erstinstanzlich für die Zeit des Volljährigenunterhalts kein genügend bezifferter Antrag vor. Dies kann im Beru- fungsverfahren nicht nachgeholt werden. 7.3.4 Zudem gilt Folgendes: Ein gegenüber der Vorinstanz tieferer Berufungs- antrag wäre nur dann zu prüfen, wenn sich der Beklagte auf eine zulässige Kla- geänderung beziehen könnte. Seine Argumente, weshalb seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgenommen habe, gründen allesamt auf den folgenden Um- ständen: Heirat seiner Lebenspartnerin am 28. August 2017 und das Anrechnen eines Lebensbedarfs für seine Frau und deren Tochter H._____ (Urk. 107 S. 20 ff.); Anrechnen von Einkünften seiner Ehefrau (Urk. 107 S. 23); Leistungsfähigkeit der Klägerin (Urk. 107 S. 25 ff.); Umstand, dass die Klägerin in J._____ studiert, was erhöhte Kosten mit sich bringt (Urk. 107 S. 27 ff.); Einkommen und Woh- nungsmiete der Mutter der Klägerin (Urk. 107 S. 29 ff.); Aufteilung des Unter- haltsbeitrages zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin (Urk. 107 S. 39). Dabei handelt es sich um Tatsachen, die bereits bei der Erstinstanz be- kannt waren. Dass die Erstinstanz diese Tatsachen möglicherweise anders als im Sinne des Beklagten gewürdigt hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht eine Frage des Novenrechts. Daher ist eine Klageänderung - wie sie der Beklagte nun geltend macht - nicht zulässig. 7.3.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist das Folgende anzuführen: Die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass der gegenseitige Ehegatten-Unterhalt demjenigen gegenüber mündigen Kindern vorgehe (Urk. 107 S. 22), greift in der vorliegenden Situation nicht. Diese Rechtsprechung (vgl. BGE 132 III 209 Reges- te) bezieht sich auf Konstellationen, in denen der Ehegattenunterhalt und der Un- terhalt der volljährigen Kinder dieses Ehepaars konkurrieren. Die Klägerin ist nicht die Tochter der Ehefrau des Beklagten. Vielmehr kann von Gesetzes wegen so-
- 29 - gar eine subsidiäre Beistandspflicht des Stiefelternteils (also der Ehefrau) im Sin- ne von Art. 278 Abs. 2 ZGB bestehen. 7.3.6 Entsprechend ist auch auf den Eventualantrag Ziff. 5 betreffend die Zeit ab 1. Februar 2018 nicht einzutreten. 7.3.7 Bei diesem Ergebnis ist auch auf den prozessualen Antrag des Beklag- ten, es seien weitere Abklärungen beim Ehepaar C._____ I._____ vorzunehmen (Eventualantrag Ziff. 7), nicht einzugehen.
8. Wie unter Erw. II.3.4 ausgeführt, kann auf die eventualiter erhobene An- schlussberufung nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten würde, hätte das Nichteintreten auf die Berufung betreffend die Unterhaltsregelung ab
1. September 2016 zur Folge, dass die Anschlussberufung dahin fällt (Art. 313 Abs. 3 lit. a ZPO). 8.1 Selbst wenn auf die Anschlussberufung eingegangen würde, wäre sie - wie nachfolgend zu zeigen ist - abzuweisen. Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin ab Studienbeginn in J._____ einen Bedarf von Fr. 2'954.– (Fr. 3'204.– minus Fr. 250.– Familienzulage; Urk. 108 S. 36, 49). Die Klägerin moniert diverse Bedarfspositionen, allerdings erhellt nicht, welchen Bedarf sie genau geltend macht. Das genügt unter dem Aspekt der Rügepflicht nicht.
a) Mobile Die Vorinstanz erwog, es sei in der Replik auf die Geltendmachung von Auslagen für das Mobile verzichtet worden, weshalb keine Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 108 S. 35). Die Klägerin widerspricht. Sie macht u.a. geltend, der Vertrag für sie laufe seit Jahren auf den Namen der Mutter, die die Rechnung zusätzlich ne- ben dem Unterhaltsbeitrag aus eigenem Postkonto regulär begleiche (Urk. 118 S. 11). Die Klägerin zeigt aber nicht auf, dass sie die betreffenden Kosten in der Kla- gebegründung oder der Replik geltend gemacht hätte. Dass sie in den Beilagen zur Triplik den Kauf des Mobiltelefons belegt haben will (Urk. 118 S. 11), ändert daran nichts, da Behauptungen in den Rechtsschriften selbst aufgestellt werden müssen. Damit bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz.
- 30 -
b) Gesundheitskosten Die Vorinstanz erwog, Belege für die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 50.– seien keine vorgelegt worden; Kosten für Gesundheitspflege, wie bei- spielsweise Dentalhygiene (Prot. S. 10), seien bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb hierfür keine gesonderte Position mit aufzunehmen sei (vgl. Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Ziff. II); ohnehin erwiese sich der beantragte Betrag von Fr. 600.– jährlich als zu hoch (Urk. 108 S. 35). Die Klägerin will mit ihrer Anschlussberufung nicht nur Fr. 600.–, sondern neu Fr. 1'800.– angerechnet haben (Urk. 118 S. 12). Sie trägt vor, es sei eine Selbstverständlichkeit und als Pauschale, ohne alle aktuellen Quittungen vorzulegen, zu berücksichtigen, dass Kosten für den Zahnarzt, den Frauenarzt, den Optiker immer wieder anfallen würden (Urk. 118 S. 12). Mit dieser Argumen- tation genügt die Klägerin den prozessualen Vorschriften nicht, weshalb keine Kosten zu berücksichtigen sind. Dass die letzte Rechnung des Optikers der Stel- lungnahme vom 26. Mai 2017 beigelegt worden sei (Urk. 118 S. 12), genügt - wie im Zusammenhang mit den Kommunikationskosten ausgeführt - ebenso wenig. Die nun eingereichten Rechnungen vom 27. Dezember 2017 und vom 24. No- vember 2017 (Urk. 120/12) belegen jedenfalls nicht jährliche Kosten in der gel- tend gemachten Höhe. Zudem wurde deren novenrechtliche Zulässigkeit nicht dargetan (vgl. Art. 317 Abs. I ZPO).
c) Autobenutzung / Velo Die Ausführungen der Klägerin zur Benützung des Autos und des Fahrrads gelten als prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es wird nicht aufgezeigt, wo vor Vorinstanz diese Behauptungen bereits aufgestellt wurden.
d) Notgroschen / Sparbeitrag Die Vorinstanz lehnte es ab, einen "Sparbeitrag" zuzugestehen, da dieser der Vermögensäufnung dienen würde (Urk. 108 S. 36). Die Klägerin beharrt auf des- sen Berücksichtigung (Urk. 118 S. 13). Dies zu Unrecht. Die Vorinstanz hat zutref-
- 31 - fend begründet, weshalb im Rahmen der Unterhaltsberechnung keinerlei Rück- stellungen zu berücksichtigen sind.
e) Abzahlungsraten / Schulden Die Vorinstanz verneinte die Aufnahme der geltend gemachten Fr. 50.–, welche augenscheinlich für die Bezahlung ausstehender Gerichtskosten aus den Verfah- ren NC100013 und FP100091 eingefordert würden. Die Ratenbewilligung datiere vom 26. März 2012 und die gestützt hierauf geleisteten Abzahlungen würden alle- samt aus dem Jahr 2012 stammen, woraus sich keine Anhaltspunkte darauf ergäben, dass die Klägerin aktuell noch mit Rückzahlungen konfrontiert sei (Urk. 108 S. 35). In der Anschlussberufung nimmt die Klägerin Bezug auf frühere Verfahren aus den Jahren 2011 und 2007, für welche bereits Gerichtskosten auf- erlegt worden seien (Urk. 118 S. 13 f.). Die Klägerin zeigt indessen nicht auf, wo genau sie diese Behauptungen vor Vorinstanz bereits aufgestellt hat, so dass sie prozessual als verspätet gelten. Entscheidend kommt dazu, dass die Klägerin keinen Beleg dafür einreicht, dass sie gegenwärtig Abzahlungen leistet. Die von der Mutter der Klägerin am 14. Februar 2018 beglichene Forderung von Fr. 1'945.50 beschlägt im Betrag von Fr. 1'813.– und somit zur Hauptsache ein Verfahren mit der Geschäftsnummer SB060171 vom 16. Juni 2006, das auf ein Strafverfahren hindeutet. Ein Zusammenhang zum aktuellen Unterhaltsprozess ist nicht ersichtlich. Damit bleibt es dabei, dass für Schulden kein Betrag zu berück- sichtigen ist.
f) Ausgaben für Ausbildung/Studium Unter diesem Titel verlangt die Klägerin die Anrechnung von Fr. 350.– pro Monat (Urk. 118 S. 11), während die Vorinstanz nur Fr. 200.– pro Monat berücksichtigte (Urk. 108 S. 15). Mit den neuen Behauptungen zu Laptop und Armbanduhr (Urk. 118 S. 11) ist nicht dargetan, dass Fr. 100.– pro Monat für Bücher und Schulmaterial im Durchschnitt nicht reichen. Abgesehen davon fehlt es wiederum an der Darlegung der novenrechtlichen Zulässigkeit der fraglichen Behauptungen. Demzufolge ist daher von der Vorinstanz eingesetzte Betrag zu belassen.
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g) Es bleibt daher bei einem Bedarf von Fr. 3'204.–. 8.2 Einkommen Klägerin 8.2.1 Die Vorinstanz verwies auf Recht und Praxis, wonach die Eigenverant- wortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was für ein mündiges Kind erst recht gilt (BK ZGB-Hegnauer, Art. 277 N 92). Diese Eigenverantwortung besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mün- dige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt wäh- rend der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (vgl. BGE 119 II 314 E. 4a; Urk. 108 S. 32 f. m.w.H.). Die Vorinstanz rechnete Fr. 300.– an (Urk. 108 S. 33). 8.2.2 Die Klägerin will sich kein Einkommen anrechnen lassen (Urk. 118 S. 9 f.). Im Wesentlichen führt sie aus, dass der Studienbeginn sehr schwierig, ungewiss und riskant sei, es würde ein enormer Druck auf die Studierenden im ersten Studienjahr bestehen. Es sei für einen Nebenverdienst während des an- strengenden Studiums keine Zeit vorhanden. Auch sei es für die Mutter wichtig, dass sich die Tochter auf das Studium konzentriere und das Ausbildungsziel mit dem erforderlichen Einsatz und regelmässigem Erfolg angestrebt und innert or- dentlicher Frist abgeschlossen werde. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo vor Vo- rinstanz sie entsprechende Behauptungen aufgestellt hat, weshalb es sich um neue und unbeachtliche Vorbringen handelt. Gleich verhält es sich mit der Anga- be, dass den … [Hochschul]-Studenten in der Regel schlicht die Zeit, Kraft und Ressourcen fehlen würden, um einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein relevantes Eigeneinkommen zu erzielen (Urk. 118 S. 10). Damit ist der vo- rinstanzliche Entscheid nicht zu ändern. 8.2.3 Der Beklagte seinerseits hält daran fest, dass der Klägerin ein Einkom- men von Fr. 700.– anzurechnen sei (Urk. 107 S. 25). Da indes auf die entspre- chenden Anträge nicht einzutreten ist (Erw. II.7.2, II.7.3), ist auf die Ausführungen nicht näher einzugehen.
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9. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, monatliche Unter- haltsbeiträge für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016 von Fr. 890.–, für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 von Fr. 880.–, für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 von Fr. 550.– und ab 1. Februar 2018 von Fr. 880.– (bis zum Bachelor Abschluss des Studiums im Welschland) bzw. von Fr. 600.– (bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) zu bezahlen.
10. Befristung Unterhaltspflicht 10.1 Mit Eventualantrag Ziffer 9 verlangt der Beklagte, dass die Unterhalts- pflicht bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres zu beschränken sei (Urk. 107 S. 41). Er setzt sich dabei nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- der (Urk. 108 S. 55). Der Antrag ist abzuweisen. 10.2 Nicht einzutreten ist sodann auf das Ersuchen in Eventualantrag Ziffer 9, es seien Angaben zu machen, ob der Abschluss mit Bachelor-Diplom schon als Ab- schluss der Erstausbildung gelten könne (Urk. 107 S. 41), da diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Dispositivs bildet.
11. Entscheidgebühr Beide Parteien beantragen im Eventualstandpunkt, die Entscheidgebühr sei auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen (Urk. 107 S. 40; Urk. 118 S. 2). Wie ausgeführt müssen auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge – wie dies auch bei einem Begehren auf Herabsetzung einer Gerichtsgebühr für ein vorinstanzliches Verfah- ren der Fall ist – beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3). Es ist nicht ausreichend, die Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr zu beantragen (OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 2 betr. Kostenbeschwerde). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beide Parteien beantragen im Eventualstandpunkt, die Verteilung der Gerichts- kosten sei zu überprüfen (Urk. 107 S. 40; Urk. 118 S. 2). Mit Bezug auf den Be-
- 34 - klagten fehlt es wiederum an einem konkreten Antrag (vgl. Urk. 107 S. 41). Die Klägerin ihrerseits verlangt, dass der Beklagte sämtliche Kosten inklusive die Ge- bühr des Schlichtungsverfahrens zu tragen habe (Urk. 118 S. 2). Selbst wenn auf den Eventualantrag der Klägerin einzugehen wäre (oben Erw. II.3.4), ist er abzu- weisen. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Par- teien in etwa die Waage halten würden (Urk. 118 S. 56). Aufgrund des Verfah- rensausgangs ist dieser Ermessensentscheid zu bestätigen.
13. Besonderer Beitrag Die Klägerin hält daran fest, dass der Beklagte zur Leistung eines besonderen Beitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten sei, insbesondere an die Kosten des Führerausweises samt Fahrschule (Urk. 118 S. 2). Soweit auf die- sen Eventualantrag einzugehen ist, ist festzuhalten, dass die Klägerin damit ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt (vgl. Urk. 108 S. 50). Sie ergänzt ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, was unter prozessualen Vorschriften nicht zulässig ist. Entscheidend ist jedoch, dass sie sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.
14. Unentgeltliche Rechtspflege Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie begründete dies damit, dass der Anspruch subsidiär zu allfälligen Unterhalts- pflichten zum Zuge komme. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, vorab einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Eltern zu stellen (Urk. 108 S. 56 f.). Die Klägerin hält an ihrem Antrag fest, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Ihre Rüge, die Vo- rinstanz habe die Mittellosigkeit zu Unrecht verneint (Urk. 118 S. 20), geht an der Sache vorbei. Damit ist der Antrag abzuweisen.
15. Fazit Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, als der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom
15. Juni 2015 bis 31. August 2016 auf Fr. 890.– festzusetzen ist. Der Klarheit hal-
- 35 - ber sind im Erkenntnis auch die nicht geänderten Phasen 2, 3 und 4 zu wiederho- len. Im Übrigen sind die Berufung und die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzule- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ging für den Zeitraum ab 2016 von ei- ner vierjährigen Studiendauer aus (Urk. 108 S. 56). Der Beklagte strengte im Hauptstandpunkt sinngemäss die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab Mündig- keit, also ab Juli 2016 an. Es resultieren demnach strittige Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 34'000.–. Gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 erscheint es angemes- sen, die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'200.– fest- zusetzen.
2. Der Beklagte unterliegt im Hauptpunkt, obsiegt indessen in kleinem Um- fang mit einem Eventualantrag. Die Klägerin unterliegt insoweit, als der Beklagte obsiegt und als auf die sinngemässe Anschlussberufung mit den Eventualanträ- gen nicht eingetreten wird. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitin- stanzlichen Verfahrens zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerle- gen.
3. Die Klägerin ist (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) im Berufungs- verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung kommt deshalb nur gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage. Die Klä- gerin begründet und substantiiert ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteient- schädigung mit keinem Wort. Sie legt nicht dar, welche notwendigen Auslagen ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.H.; ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 95 N 30). Letzteres ist auch nicht ersichtlich. Es ist ihr des- halb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beklagte seinerseits hat (als
- 36 - mehrheitlich unterliegende Partei) ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung.
4. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ersucht die Klägerin auch im Beru- fungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 118 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht dar- über hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die Unterhaltspflicht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Wie die Vorinstanz dargelegt hat (vgl. Urk. 108 S. 56), hat eine gesuchstellende Partei daher entwe- der auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus- drücklich darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Diesen Anforderungen ist die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Das Armenrechtsge- such ist daher bereits aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtpflege für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 37 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom
26. Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin teilweise rückwirkend und alsdann im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 890.– vom 15. Juni 2015 bis 31. August 2016
- Fr. 880.– vom 1. September 2016 bis 31. August 2017
- Fr. 550.– ab 1. September 2017 bis 31. Januar 2018
- Fr. 880.– ab 1. Februar 2018 bis zum Bachelor Abschluss des Studiums im Welschland und hernach Fr. 600.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung." Im Übrigen werden die Berufung und die Eventualanschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, den Kostenvor- schuss im Umfang vom Fr. 340.– dem Beklagten zu erstatten. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 38 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: bz