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NC160001

Unterhalt

Zürich OG · 2016-03-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 März 2016, zog die Klägerin persönlich die Berufung zurück (Urk. 10). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozess- kosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erhebli- cher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. - 3 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC160001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. März 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Februar 2016 (FP150006-I)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. März 2016, beim Obergericht eingegangen am

21. März 2016, zog die Klägerin persönlich die Berufung zurück (Urk. 10). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozess- kosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erhebli- cher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

- 3 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se