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NC110001

Feststellung der Personalien

Zürich OG · 2012-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung aus, sie sei am tt. September 1978 als A._____ in C._____ in der D._____ als jüngstes von 12 Kindern geboren und bei ihrer älteren Schwester aufgewachsen. Im Jahre 1995 sei sie mit ihrer

- 4 - Familie in die Schweiz gekommen und habe anlässlich ihrer Einreise ein Doku- ment vorgelegt, welches sie als A'._____, geboren am tt. August 1979 ausgewie- sen habe. Dass dieses Dokument nicht der Wahrheit entsprochen habe, sei ihr – der damals minderjährigen Gesuchstellerin – zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen (Urk. 8 S. 4). Anlässlich der Geburt ihres Sohnes G._____, geboren am tt.mm.2006, seien die Personalien der Gesuchstellerin vom Zivilstandsamt B._____ erfasst worden, gestützt auf eine Geburtsurkunde aus der D._____, deren Echtheit zunächst nicht überprüft worden sei und welche die Gesuchstellerin als A'._____, geboren am tt. August 1979, auswies (Urk. 8 S. 4). Nach der Eintragung ihres Sohnes im Geburtsregister sei die Gesuchstelle- rin in die D._____ gereist und habe sich bei der zuständigen Behörde eine Ge- burtsurkunde ausstellen lassen, welche ihre Personalien so wiedergebe, wie sie zu ändern seien (Urk. 8 S. 4 f.). Im Jahre 2009 habe die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen ein Be- gehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB an- hängig gemacht, nachdem das Zivilstandsamt B._____ mit Verfügung vom

26. Juni 2009 die Bereinigung ihrer anlässlich der Geburt ihres Sohnes im Zivil- standsregister eingetragenen Personalien verweigert habe (Urk. 8 S. 5). Das Be- zirksgericht Meilen sei mit Verfügung vom 23. September 2009 nicht auf ihr Be- gehren eingetreten. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin ersuche um die Feststellung der hinter dem Registereintrag stehenden materiellen Grundlage, was nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen falle (Urk. 8 S. 5). Da- raufhin habe die Gesuchstellerin mit dem 9. November 2009 bei der Vorinstanz eine Klage auf Feststellung der personenrechtlichen Verhältnisse eingereicht, auf welche wiederum nicht eingetreten worden sei mit der Begründung, der Gesuch- stellerin fehle es am Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung ihrer Persona- lien (Urk. 8 S. 6). Die Gesuchstellerin habe jedoch – insbesondere durch das Nichteintreten des Bezirksgerichtes Meilen auf das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB – ein rechtlich zu schützendes Interes- se an der Feststellung ihrer Personalien (Urk. 8 S. 6).

- 5 -

E. 2 Die Vorinstanz ist nicht auf die Klage der Gesuchstellerin eingetreten, weil sie das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung ihrer Per- sonalien als nicht gegeben betrachtet hat. Die Begründung lautet zusammenge- fasst dahin, dem Interesse der Gesuchstellerin könne mit einem Begehren um Be- richtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB vollumfänglich Rechnung ge- tragen werden, weshalb die bloss subsidiär – mangels eines anderen Rechtsbe- helfs – zur Anwendung gelangende Feststellungsklage nicht in Betracht komme (Urk. 7 S. 5). Die Anhandnahme eines Begehrens um Berichtigung des Zivil- standsregisters nach Art. 42 ZGB falle sodann nicht in die Zuständigkeit des Be- zirksgerichtes Zürich, sondern sei gestützt auf Art. 14 GestG vom zuständigen Gericht am Ort des Registers – vorliegend das Bezirksgericht Meilen – vorzu- nehmen (Urk. 8 S. 6).

E. 3 Zunächst gilt es, das Begehren der Gesuchstellerin zu qualifizieren. Für die Klage auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB lag die sachliche Zuständigkeit – gemäss dem im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz anwendbaren Recht – beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 215 lit. a Ziff. 2 ZPO/ZH). Die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich – unter Annahme des Vorliegens eines Binnensachverhaltes – nach Art. 14 GestG und lag demgemäss zwingend am Ort des Registers. Für die Klage auf Feststellung des Personen- und Familienstandes lag die sachliche Zu- ständigkeit beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 GVG/ZH). Zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig war – wiederum unter An- nahme eines Binnensachverhaltes – gemäss Art. 11 GestG das Gericht am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei. Ausgehend von einem internationalen Sachverhalt hätte die örtliche Zuständigkeit nach Art. 33 Abs. 1 IPRG für die Kla- ge auf Feststellung des Personen- und Familienstandes ebenfalls am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei gelegen. Als taugliches Abgrenzungskriterium zwischen den beiden erwähnten Kla- gen dient in der Regel das Vorliegen eines Registereintrages. Wurden im Zu- sammenhang mit einem registerrelevanten Ereignis – beispielsweise die Geburt eines Kindes oder die Eheschliessung – Daten einer Person im elektronisch ge- führten Zivilstandsregister Infostar eingetragen, sind diese mit einer Klage auf Be-

- 6 - richtigung oder Löschung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB zu korrigieren, sofern ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Besteht je- doch noch kein solcher Eintrag, sind die neu einzutragenden Angaben zunächst in einem ordentlichen Prozess festzustellen. Ausnahmsweise kann aber trotz Vorliegen eines Registereintrages die Fest- stellung von Personalien – und nicht die Berichtigung eines bestehenden Eintra- ges – im Streit liegen, wenn die Identität der betroffenen Person aufgrund des Eintrages unklar ist. Die unklare Identität kann diesfalls nicht mittels einer Berich- tigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB beseitigt werden, sondern es sind die Personalien der betroffenen Person zunächst festzustellen. Erst wenn die Identität rechtsgenügend feststeht, kann ein ungenauer oder lückenhafter Eintrag im Zivil- standsregister berichtigt oder ergänzt werden. Im Übrigen erscheint es sinnvoll und richtig, bei unklarer Identität die Perso- nalien im Rahmen einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren, in wel- chem der volle Beweis für die behauptete Identität zu erbringen ist, zu prüfen. Ei- ne blosse Berichtigung der Personalien, die schon bei Glaubhaftmachung der Be- hauptungen vorzunehmen wäre, würde der Bedeutung der Sache bei unklarer Identität einer Person nicht gerecht.

E. 4 Im vorliegenden Fall wurden die Personalien der Gesuchstellerin ge- stützt auf eine Geburtsurkunde aus der D._____, datierend vom 25. Oktober 2005, lediglich mit 'minimalen Angaben' im Zivilstandsregister eingetragen (vgl. Urk. 14/5). Eine vorgängige Überprüfung der Echtheit dieser Urkunde fand nicht statt. Im Zuge einer nachträglichen Echtheitsüberprüfung legte die Gesuchstelle- rin sodann eine neue Geburtsurkunde, datierend vom 7. März 2007 vor, welche sich hinsichtlich ihres Namens und des Geburtsdatums sowie in Bezug auf die Angaben zu ihren Eltern von der ursprünglichen Geburtsurkunde unterscheidet (vgl. Urk. 10/5 S. 2). Die Identität der Gesuchstellerin ist damit unklar und deshalb zunächst im Rahmen einer Klage auf Feststellung von Personalien im ordentli- chen Verfahren durch das Gericht festzustellen. Gestützt darauf sind im An- schluss die nötigen Eintragungen im Zivilstandsregister vorzunehmen bzw. ist

- 7 - dieses um die fehlenden Angaben zu ergänzen und sind die bestehenden Einträ- ge abzuändern.

E. 5 Damit ist die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich – mithin am Wohnort der Gesuchstellerin – für die Feststellung der Personalien örtlich und sachlich zuständig. Es wird ihre Aufgabe sein, zu prüfen, ob die behaupteten Personalien der Gesuchstellerin rechtsgenügend nachgewie- sen werden können. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom

E. 9 Februar 2011 ist deshalb aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Gesuchstellerin beantragt, das zuständige Zivilstandsamt sei nach Feststellung der Identität anzuweisen, den Registereintrag abzuändern (Urk. 8 S. 2 Ziff. 2 [recte 3]), ist auf die Berufung nicht einzutreten. Es wird Sache des Bezirksgerichts sein, je nach Ausgang des Verfahrens die geeigneten Vorkehren zu treffen. Es erübrigt sich, dazu im Rück- weisungsbeschluss Anordnungen zu treffen. IV. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Verfü- gung des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung vom 9. Februar 2011 aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an das Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, sowie zur Orientierung – unter Rücksendung der Akten Ge- schäfts-Nr. EP090005 – an das Bezirksgericht Meilen und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: ss

Dispositiv
  1. Auf das Begehren um Feststellung der Personalien wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. [Schriftliche Mitteilung]
  5. [Rechtsmittel] Berufungsanträge (Urk. 8 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2011, Geschäftsnummer EP100030/U sei aufzuheben.
  6. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, die mit 9. November 2010 begehrte Feststellung, dass es sich bei der beim Zivilstandsamt der Gemeinde B._____ unter dem Namen A'._____, geboren am tt. August 1979 in C._____, D._____ gemeldeten Person um die am tt. September 1978 in C._____ / D._____ als Tochter von E._____ und F._____ geborene A._____ handelt, vorzunehmen.
  7. [recte 3]: Das zuständige Zivilstandsamt sei nach Feststellung der Identität anzuweisen, die Registereintragung im Hinblick auf die Identität der Klägerin abzuändern. 3 [recte 4]: Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen in der vorliegenden Angelegenheit zur Be- richtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB gegeben ist. - 3 -
  8. [recte 5]: Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 9. November 2010 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend 'Feststellung der personenrechtlichen Verhältnisse' anhängig (Urk. 1). Mit Verfü- gung vom 9. Februar 2011 trat diese nicht auf die Klage ein (Urk. 6, Urk. 7). Hier- gegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. März 2011 rechtzeitig Beru- fung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 11), welcher von der Gesuchstellerin innert Frist geleistet wurde (Urk. 12). II. Per 1. Januar 2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Das Verfahren vor Vorinstanz un- terstand gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO jedoch noch dem alten Recht, womit die Zi- vilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH; LS 271), das Gerichtsverfas- sungsgesetz des Kantons Zürich (GVG/ZH; LS 211.1) und das Gerichtsstandsge- setz (GestG) zur Anwendung gelangten. Auf das Berufungsverfahren ist gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO das neue Recht anwendbar. III.
  9. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung aus, sie sei am tt. September 1978 als A._____ in C._____ in der D._____ als jüngstes von 12 Kindern geboren und bei ihrer älteren Schwester aufgewachsen. Im Jahre 1995 sei sie mit ihrer - 4 - Familie in die Schweiz gekommen und habe anlässlich ihrer Einreise ein Doku- ment vorgelegt, welches sie als A'._____, geboren am tt. August 1979 ausgewie- sen habe. Dass dieses Dokument nicht der Wahrheit entsprochen habe, sei ihr – der damals minderjährigen Gesuchstellerin – zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen (Urk. 8 S. 4). Anlässlich der Geburt ihres Sohnes G._____, geboren am tt.mm.2006, seien die Personalien der Gesuchstellerin vom Zivilstandsamt B._____ erfasst worden, gestützt auf eine Geburtsurkunde aus der D._____, deren Echtheit zunächst nicht überprüft worden sei und welche die Gesuchstellerin als A'._____, geboren am tt. August 1979, auswies (Urk. 8 S. 4). Nach der Eintragung ihres Sohnes im Geburtsregister sei die Gesuchstelle- rin in die D._____ gereist und habe sich bei der zuständigen Behörde eine Ge- burtsurkunde ausstellen lassen, welche ihre Personalien so wiedergebe, wie sie zu ändern seien (Urk. 8 S. 4 f.). Im Jahre 2009 habe die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen ein Be- gehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB an- hängig gemacht, nachdem das Zivilstandsamt B._____ mit Verfügung vom
  10. Juni 2009 die Bereinigung ihrer anlässlich der Geburt ihres Sohnes im Zivil- standsregister eingetragenen Personalien verweigert habe (Urk. 8 S. 5). Das Be- zirksgericht Meilen sei mit Verfügung vom 23. September 2009 nicht auf ihr Be- gehren eingetreten. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin ersuche um die Feststellung der hinter dem Registereintrag stehenden materiellen Grundlage, was nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen falle (Urk. 8 S. 5). Da- raufhin habe die Gesuchstellerin mit dem 9. November 2009 bei der Vorinstanz eine Klage auf Feststellung der personenrechtlichen Verhältnisse eingereicht, auf welche wiederum nicht eingetreten worden sei mit der Begründung, der Gesuch- stellerin fehle es am Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung ihrer Persona- lien (Urk. 8 S. 6). Die Gesuchstellerin habe jedoch – insbesondere durch das Nichteintreten des Bezirksgerichtes Meilen auf das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB – ein rechtlich zu schützendes Interes- se an der Feststellung ihrer Personalien (Urk. 8 S. 6). - 5 -
  11. Die Vorinstanz ist nicht auf die Klage der Gesuchstellerin eingetreten, weil sie das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung ihrer Per- sonalien als nicht gegeben betrachtet hat. Die Begründung lautet zusammenge- fasst dahin, dem Interesse der Gesuchstellerin könne mit einem Begehren um Be- richtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB vollumfänglich Rechnung ge- tragen werden, weshalb die bloss subsidiär – mangels eines anderen Rechtsbe- helfs – zur Anwendung gelangende Feststellungsklage nicht in Betracht komme (Urk. 7 S. 5). Die Anhandnahme eines Begehrens um Berichtigung des Zivil- standsregisters nach Art. 42 ZGB falle sodann nicht in die Zuständigkeit des Be- zirksgerichtes Zürich, sondern sei gestützt auf Art. 14 GestG vom zuständigen Gericht am Ort des Registers – vorliegend das Bezirksgericht Meilen – vorzu- nehmen (Urk. 8 S. 6).
  12. Zunächst gilt es, das Begehren der Gesuchstellerin zu qualifizieren. Für die Klage auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB lag die sachliche Zuständigkeit – gemäss dem im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz anwendbaren Recht – beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 215 lit. a Ziff. 2 ZPO/ZH). Die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich – unter Annahme des Vorliegens eines Binnensachverhaltes – nach Art. 14 GestG und lag demgemäss zwingend am Ort des Registers. Für die Klage auf Feststellung des Personen- und Familienstandes lag die sachliche Zu- ständigkeit beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 GVG/ZH). Zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig war – wiederum unter An- nahme eines Binnensachverhaltes – gemäss Art. 11 GestG das Gericht am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei. Ausgehend von einem internationalen Sachverhalt hätte die örtliche Zuständigkeit nach Art. 33 Abs. 1 IPRG für die Kla- ge auf Feststellung des Personen- und Familienstandes ebenfalls am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei gelegen. Als taugliches Abgrenzungskriterium zwischen den beiden erwähnten Kla- gen dient in der Regel das Vorliegen eines Registereintrages. Wurden im Zu- sammenhang mit einem registerrelevanten Ereignis – beispielsweise die Geburt eines Kindes oder die Eheschliessung – Daten einer Person im elektronisch ge- führten Zivilstandsregister Infostar eingetragen, sind diese mit einer Klage auf Be- - 6 - richtigung oder Löschung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB zu korrigieren, sofern ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Besteht je- doch noch kein solcher Eintrag, sind die neu einzutragenden Angaben zunächst in einem ordentlichen Prozess festzustellen. Ausnahmsweise kann aber trotz Vorliegen eines Registereintrages die Fest- stellung von Personalien – und nicht die Berichtigung eines bestehenden Eintra- ges – im Streit liegen, wenn die Identität der betroffenen Person aufgrund des Eintrages unklar ist. Die unklare Identität kann diesfalls nicht mittels einer Berich- tigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB beseitigt werden, sondern es sind die Personalien der betroffenen Person zunächst festzustellen. Erst wenn die Identität rechtsgenügend feststeht, kann ein ungenauer oder lückenhafter Eintrag im Zivil- standsregister berichtigt oder ergänzt werden. Im Übrigen erscheint es sinnvoll und richtig, bei unklarer Identität die Perso- nalien im Rahmen einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren, in wel- chem der volle Beweis für die behauptete Identität zu erbringen ist, zu prüfen. Ei- ne blosse Berichtigung der Personalien, die schon bei Glaubhaftmachung der Be- hauptungen vorzunehmen wäre, würde der Bedeutung der Sache bei unklarer Identität einer Person nicht gerecht.
  13. Im vorliegenden Fall wurden die Personalien der Gesuchstellerin ge- stützt auf eine Geburtsurkunde aus der D._____, datierend vom 25. Oktober 2005, lediglich mit 'minimalen Angaben' im Zivilstandsregister eingetragen (vgl. Urk. 14/5). Eine vorgängige Überprüfung der Echtheit dieser Urkunde fand nicht statt. Im Zuge einer nachträglichen Echtheitsüberprüfung legte die Gesuchstelle- rin sodann eine neue Geburtsurkunde, datierend vom 7. März 2007 vor, welche sich hinsichtlich ihres Namens und des Geburtsdatums sowie in Bezug auf die Angaben zu ihren Eltern von der ursprünglichen Geburtsurkunde unterscheidet (vgl. Urk. 10/5 S. 2). Die Identität der Gesuchstellerin ist damit unklar und deshalb zunächst im Rahmen einer Klage auf Feststellung von Personalien im ordentli- chen Verfahren durch das Gericht festzustellen. Gestützt darauf sind im An- schluss die nötigen Eintragungen im Zivilstandsregister vorzunehmen bzw. ist - 7 - dieses um die fehlenden Angaben zu ergänzen und sind die bestehenden Einträ- ge abzuändern.
  14. Damit ist die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich – mithin am Wohnort der Gesuchstellerin – für die Feststellung der Personalien örtlich und sachlich zuständig. Es wird ihre Aufgabe sein, zu prüfen, ob die behaupteten Personalien der Gesuchstellerin rechtsgenügend nachgewie- sen werden können. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom
  15. Februar 2011 ist deshalb aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Gesuchstellerin beantragt, das zuständige Zivilstandsamt sei nach Feststellung der Identität anzuweisen, den Registereintrag abzuändern (Urk. 8 S. 2 Ziff. 2 [recte 3]), ist auf die Berufung nicht einzutreten. Es wird Sache des Bezirksgerichts sein, je nach Ausgang des Verfahrens die geeigneten Vorkehren zu treffen. Es erübrigt sich, dazu im Rück- weisungsbeschluss Anordnungen zu treffen. IV. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. Es wird beschlossen:
  16. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Verfü- gung des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung vom 9. Februar 2011 aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
  17. Es werden keine Kosten erhoben.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an das Bezirksgericht Zürich,
  19. Abteilung, sowie zur Orientierung – unter Rücksendung der Akten Ge- schäfts-Nr. EP090005 – an das Bezirksgericht Meilen und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC110001-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Beschluss vom 18. Mai 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Feststellung der Personalien Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 9. Februar 2011 (EP100030)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass es sich bei der beim Zivilstandsamt der Gemeinde B._____ unter dem Namen A'._____, geboren am tt. August 1979 in C._____, D._____ [karibischer Inselstaat] gemel- deten Person um die am tt. September 1978 in C._____/D._____ als Tochter von E._____ und F._____ geborene A._____ handelt.

2. Das zuständige Zivilstandsamt sei nach Feststellung der Identität anzuweisen, die Registereintragung im Hinblick auf die Identität der Gesuchstellerin abzuändern." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2011 (Urk. 6, Urk. 7):

1. Auf das Begehren um Feststellung der Personalien wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittel] Berufungsanträge (Urk. 8 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2011, Geschäftsnummer EP100030/U sei aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, die mit 9. November 2010 begehrte Feststellung, dass es sich bei der beim Zivilstandsamt der Gemeinde B._____ unter dem Namen A'._____, geboren am tt. August 1979 in C._____, D._____ gemeldeten Person um die am tt. September 1978 in C._____ / D._____ als Tochter von E._____ und F._____ geborene A._____ handelt, vorzunehmen.

2. [recte 3]: Das zuständige Zivilstandsamt sei nach Feststellung der Identität anzuweisen, die Registereintragung im Hinblick auf die Identität der Klägerin abzuändern. 3 [recte 4]: Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen in der vorliegenden Angelegenheit zur Be- richtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB gegeben ist.

- 3 -

4. [recte 5]: Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 9. November 2010 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend 'Feststellung der personenrechtlichen Verhältnisse' anhängig (Urk. 1). Mit Verfü- gung vom 9. Februar 2011 trat diese nicht auf die Klage ein (Urk. 6, Urk. 7). Hier- gegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. März 2011 rechtzeitig Beru- fung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 11), welcher von der Gesuchstellerin innert Frist geleistet wurde (Urk. 12). II. Per 1. Januar 2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR

272) vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Das Verfahren vor Vorinstanz un- terstand gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO jedoch noch dem alten Recht, womit die Zi- vilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH; LS 271), das Gerichtsverfas- sungsgesetz des Kantons Zürich (GVG/ZH; LS 211.1) und das Gerichtsstandsge- setz (GestG) zur Anwendung gelangten. Auf das Berufungsverfahren ist gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO das neue Recht anwendbar. III.

1. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung aus, sie sei am tt. September 1978 als A._____ in C._____ in der D._____ als jüngstes von 12 Kindern geboren und bei ihrer älteren Schwester aufgewachsen. Im Jahre 1995 sei sie mit ihrer

- 4 - Familie in die Schweiz gekommen und habe anlässlich ihrer Einreise ein Doku- ment vorgelegt, welches sie als A'._____, geboren am tt. August 1979 ausgewie- sen habe. Dass dieses Dokument nicht der Wahrheit entsprochen habe, sei ihr – der damals minderjährigen Gesuchstellerin – zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen (Urk. 8 S. 4). Anlässlich der Geburt ihres Sohnes G._____, geboren am tt.mm.2006, seien die Personalien der Gesuchstellerin vom Zivilstandsamt B._____ erfasst worden, gestützt auf eine Geburtsurkunde aus der D._____, deren Echtheit zunächst nicht überprüft worden sei und welche die Gesuchstellerin als A'._____, geboren am tt. August 1979, auswies (Urk. 8 S. 4). Nach der Eintragung ihres Sohnes im Geburtsregister sei die Gesuchstelle- rin in die D._____ gereist und habe sich bei der zuständigen Behörde eine Ge- burtsurkunde ausstellen lassen, welche ihre Personalien so wiedergebe, wie sie zu ändern seien (Urk. 8 S. 4 f.). Im Jahre 2009 habe die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen ein Be- gehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB an- hängig gemacht, nachdem das Zivilstandsamt B._____ mit Verfügung vom

26. Juni 2009 die Bereinigung ihrer anlässlich der Geburt ihres Sohnes im Zivil- standsregister eingetragenen Personalien verweigert habe (Urk. 8 S. 5). Das Be- zirksgericht Meilen sei mit Verfügung vom 23. September 2009 nicht auf ihr Be- gehren eingetreten. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin ersuche um die Feststellung der hinter dem Registereintrag stehenden materiellen Grundlage, was nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen falle (Urk. 8 S. 5). Da- raufhin habe die Gesuchstellerin mit dem 9. November 2009 bei der Vorinstanz eine Klage auf Feststellung der personenrechtlichen Verhältnisse eingereicht, auf welche wiederum nicht eingetreten worden sei mit der Begründung, der Gesuch- stellerin fehle es am Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung ihrer Persona- lien (Urk. 8 S. 6). Die Gesuchstellerin habe jedoch – insbesondere durch das Nichteintreten des Bezirksgerichtes Meilen auf das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB – ein rechtlich zu schützendes Interes- se an der Feststellung ihrer Personalien (Urk. 8 S. 6).

- 5 -

2. Die Vorinstanz ist nicht auf die Klage der Gesuchstellerin eingetreten, weil sie das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung ihrer Per- sonalien als nicht gegeben betrachtet hat. Die Begründung lautet zusammenge- fasst dahin, dem Interesse der Gesuchstellerin könne mit einem Begehren um Be- richtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB vollumfänglich Rechnung ge- tragen werden, weshalb die bloss subsidiär – mangels eines anderen Rechtsbe- helfs – zur Anwendung gelangende Feststellungsklage nicht in Betracht komme (Urk. 7 S. 5). Die Anhandnahme eines Begehrens um Berichtigung des Zivil- standsregisters nach Art. 42 ZGB falle sodann nicht in die Zuständigkeit des Be- zirksgerichtes Zürich, sondern sei gestützt auf Art. 14 GestG vom zuständigen Gericht am Ort des Registers – vorliegend das Bezirksgericht Meilen – vorzu- nehmen (Urk. 8 S. 6).

3. Zunächst gilt es, das Begehren der Gesuchstellerin zu qualifizieren. Für die Klage auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB lag die sachliche Zuständigkeit – gemäss dem im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz anwendbaren Recht – beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 215 lit. a Ziff. 2 ZPO/ZH). Die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich – unter Annahme des Vorliegens eines Binnensachverhaltes – nach Art. 14 GestG und lag demgemäss zwingend am Ort des Registers. Für die Klage auf Feststellung des Personen- und Familienstandes lag die sachliche Zu- ständigkeit beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 GVG/ZH). Zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig war – wiederum unter An- nahme eines Binnensachverhaltes – gemäss Art. 11 GestG das Gericht am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei. Ausgehend von einem internationalen Sachverhalt hätte die örtliche Zuständigkeit nach Art. 33 Abs. 1 IPRG für die Kla- ge auf Feststellung des Personen- und Familienstandes ebenfalls am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei gelegen. Als taugliches Abgrenzungskriterium zwischen den beiden erwähnten Kla- gen dient in der Regel das Vorliegen eines Registereintrages. Wurden im Zu- sammenhang mit einem registerrelevanten Ereignis – beispielsweise die Geburt eines Kindes oder die Eheschliessung – Daten einer Person im elektronisch ge- führten Zivilstandsregister Infostar eingetragen, sind diese mit einer Klage auf Be-

- 6 - richtigung oder Löschung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB zu korrigieren, sofern ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Besteht je- doch noch kein solcher Eintrag, sind die neu einzutragenden Angaben zunächst in einem ordentlichen Prozess festzustellen. Ausnahmsweise kann aber trotz Vorliegen eines Registereintrages die Fest- stellung von Personalien – und nicht die Berichtigung eines bestehenden Eintra- ges – im Streit liegen, wenn die Identität der betroffenen Person aufgrund des Eintrages unklar ist. Die unklare Identität kann diesfalls nicht mittels einer Berich- tigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB beseitigt werden, sondern es sind die Personalien der betroffenen Person zunächst festzustellen. Erst wenn die Identität rechtsgenügend feststeht, kann ein ungenauer oder lückenhafter Eintrag im Zivil- standsregister berichtigt oder ergänzt werden. Im Übrigen erscheint es sinnvoll und richtig, bei unklarer Identität die Perso- nalien im Rahmen einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren, in wel- chem der volle Beweis für die behauptete Identität zu erbringen ist, zu prüfen. Ei- ne blosse Berichtigung der Personalien, die schon bei Glaubhaftmachung der Be- hauptungen vorzunehmen wäre, würde der Bedeutung der Sache bei unklarer Identität einer Person nicht gerecht.

4. Im vorliegenden Fall wurden die Personalien der Gesuchstellerin ge- stützt auf eine Geburtsurkunde aus der D._____, datierend vom 25. Oktober 2005, lediglich mit 'minimalen Angaben' im Zivilstandsregister eingetragen (vgl. Urk. 14/5). Eine vorgängige Überprüfung der Echtheit dieser Urkunde fand nicht statt. Im Zuge einer nachträglichen Echtheitsüberprüfung legte die Gesuchstelle- rin sodann eine neue Geburtsurkunde, datierend vom 7. März 2007 vor, welche sich hinsichtlich ihres Namens und des Geburtsdatums sowie in Bezug auf die Angaben zu ihren Eltern von der ursprünglichen Geburtsurkunde unterscheidet (vgl. Urk. 10/5 S. 2). Die Identität der Gesuchstellerin ist damit unklar und deshalb zunächst im Rahmen einer Klage auf Feststellung von Personalien im ordentli- chen Verfahren durch das Gericht festzustellen. Gestützt darauf sind im An- schluss die nötigen Eintragungen im Zivilstandsregister vorzunehmen bzw. ist

- 7 - dieses um die fehlenden Angaben zu ergänzen und sind die bestehenden Einträ- ge abzuändern.

5. Damit ist die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich – mithin am Wohnort der Gesuchstellerin – für die Feststellung der Personalien örtlich und sachlich zuständig. Es wird ihre Aufgabe sein, zu prüfen, ob die behaupteten Personalien der Gesuchstellerin rechtsgenügend nachgewie- sen werden können. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom

9. Februar 2011 ist deshalb aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Gesuchstellerin beantragt, das zuständige Zivilstandsamt sei nach Feststellung der Identität anzuweisen, den Registereintrag abzuändern (Urk. 8 S. 2 Ziff. 2 [recte 3]), ist auf die Berufung nicht einzutreten. Es wird Sache des Bezirksgerichts sein, je nach Ausgang des Verfahrens die geeigneten Vorkehren zu treffen. Es erübrigt sich, dazu im Rück- weisungsbeschluss Anordnungen zu treffen. IV. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Verfü- gung des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung vom 9. Februar 2011 aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an das Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, sowie zur Orientierung – unter Rücksendung der Akten Ge- schäfts-Nr. EP090005 – an das Bezirksgericht Meilen und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: ss