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NA120034

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

Zürich OG · 2012-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Ausgangspunkt der Regelungen bezüglich Fürsorgerische Freiheits- entziehung sind die Art. 397a ff. ZGB. Neben den Bestimmungen des ZGB wird das Verfahren gemäss Art. 397e ZGB durch das kantonale Recht geordnet. Dort finden sich die einschlägigen Bestimmungen in § 177 ff. GOG. Ergänzend ver- weist § 176 GOG auf die allgemeinen Bestimmungen der ZPO und die für den Zi- vilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen.

E. 2 In der Berufung vom 20. August 2012 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz nach geschlossener Hauptverhandlung gewonnene Eindrücke ins Urteil habe einfliessen lassen dürfen (act. 43 S. 3). Nach § 180 Abs. 1 GOG stellt das Gericht in Verfahren betreffend fürsorge- rische Freiheitsentziehung den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Demnach fin- det der einfache Untersuchungsgrundsatz Anwendung, gemäss Marginalie jeden- falls für das erstinstanzliche Verfahren. Aufgrund Aufgabe und Zweck des Unter- suchungsgrundsatzes in Fällen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gilt die Untersuchungsmaxime auch im Rechtsmittelverfahren (ISAAK MEIER, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 385 f. und S. 511). Im Rahmen des einfachen Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien von der Mitwirkung bei der Feststellung des für den Entscheid wesentlichen Sachver- halts nicht befreit. Das Gericht hat jedoch Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO), sich aus den Akten ergebende Tatsachen auch ohne Bezugnahme einer Partei zu berück- sichtigen, bei erheblichen Zweifeln auch übereinstimmende Darstellungen der Parteien zu überprüfen, bei Zweifeln an deren Vollständigkeit Behauptungen durch Befragen zu vervollständigen und Beweismittel in Erfahrung zu bringen und von Amtes wegen abzunehmen (LEUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, Bern 2010, N 4.33 und N 4.35).

- 4 - Nach Befragung des Gesuchstellers (Prot. VI S. 3 bis S. 14 und ergänzend S. 29 f.), der Erstattung des Gutachtens durch Dr. med. E._____ (Prot. VI S. 14 bis S. 21), der Stellungnahme der Klinik (Prot. VI S. 21 f.) und der Stellungnahme von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. VI S. 22 bis S. 29) unterbrach die Vor- instanz die Hauptverhandlung zur Urteilsberatung. Danach wurde den Anwesen- den das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Danach störte der Gesuchsteller die mündliche Kurzbegründung des in unbegründeter Form münd- lich eröffneten und ausgehändigten Entscheids (Prot. VI S. 30 f.). Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihrem begründeten Entscheid in einem Satz (act. 38 S. 5 2.2.1) auf das Verhalten des Gesuchstellers zwar nicht nach geschlossener Verhand- lung, aber dennoch nach Beratung und mündlicher Eröffnung Bezug nimmt. Bei formeller Betrachtung hätte sie das nach dem Gesagten nicht tun dürfen. Ihr Ent- scheid ist daher im Folgenden auch daraufhin zu prüfen, ob er auch ohne diesen Satz zutreffend war oder nicht. Im Rechtsmittelverfahren kann das sich aus den Akten ergebende Verhalten des Gesuchstellers nach Urteilseröffnung nämlich wie gesehen ohne weiteres berücksichtigt werden.

E. 3 Der Gesuchsteller beantragt auch für das Berufungsverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigebung von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als Rechtsbeiständin (act. 43 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 397f Abs. 2 ZGB). Das Vorliegen eines psychischen Gebrechens oder zumindest eines psychisch stark abweichenden Verhaltens alleine genügt dafür nicht, da dies bei Verfahren der gerichtlichen Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Na- tur der Sache liegt. Entscheidend ist, ob der Gesuchsteller seine Rechte ohne Rechtsbeistand ausreichend wahren kann oder nicht (BSK ZGB I-GEISER,

E. 4 Die Psychiatrische…klinik B._____ ist geeignet, dem Gesuchsteller die gebotene ärztliche und soziale Hilfe zu vermitteln (vgl. auch Prot. VI S. 17). Eine weniger einschneidende Massnahme erscheint im jetzigen Zeitpunkt als nicht ausreichend, um die notwendige persönliche Fürsorge zu gewährleisten.

E. 5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht und das Entlassungsgesuch richtigerweise abgewiesen. Die Voraussetzungen sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Am Vorliegen der Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ändert auch nichts, dass der Hausarzt des Gesuchstellers schon in einem Schrei- ben an die Klinik vom 29. Mai 2012 ankündigte, seinen Patienten voraussichtlich am 19. Juni 2012 einzuweisen (act. 14). Einerseits ergibt sich aus den gesamten vorliegenden Akten, dass sich der psychische und physische Zustand des Ge- suchstellers offenbar seit über einem Jahr verschlechtert hat. Dass sich der Hausarzt des Gesuchstellers angesichts dieser Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands mit der Fragestellung einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung beschäftigte, erscheint verständlich und unter Berücksichtigung der Situati- on bei Einweisung gar als notwendig. Andererseits ist zu betonen, dass der Ge- suchsteller letztlich weder am 19. Juni 2012 noch durch seinen Hausarzt einge- wiesen wurde. Dass es sich bei der einweisenden Ärztin um eine Kollegin des Hausarztes aus dessen Dorfpraxis handelt (act. 43 S. 2), erscheint nicht als rele- vant. So untersagt das Gesetz denn auch lediglich, dass der einweisende Arzt gleichzeitig Arzt des aufnehmenden Krankenhauses ist (§ 117d EG ZGB). Allfälli- ge weitere (auch formelle) Mängel im Zusammenhang mit der Einweisung des Gesuchstellers in die Psychiatrische …klinik B._____ sind ebenfalls nicht ersicht- lich. Nach § 117d EG ZGB sind zur ärztlichen Einweisung (einer psychisch kran-

- 12 - ken Person oder bei drohender Gefahr) die in der Schweiz praxisberechtigten Ärzte mit eidgenössischem oder gleichwertigem Diplom zuständig. Der einwei- sende Arzt muss die betroffene Person persönlich untersuchen, anhören und ihr den Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnen und kurz begründen. Diese Voraussetzungen wurden bei der Einweisung vom 22. Juli 2012 eingehal- ten (vgl. act. 12); insbesondere genügt der Hinweis auf massive Drohungen ge- genüber fremden Personen und Nachbarn etc. den Anforderungen an eine kurze schriftliche Begründung des Einweisungsentscheids. IV. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 7. August 2012 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 13 -
  5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Gesuchsteller und an die Verfahrensbeteiligte, unter Beilage von act. 43, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Findeisen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NA120034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Findeisen. Beschluss und Urteil vom 17. September 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Psychiatrische … klinik B._____, Aerztliche Leitung, Verfahrensbeteiligte, betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgericht Horgen vom

7. August 2012 (FF120061)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte Der Gesuchsteller wurde am 22. Juli 2012 unter polizeilicher Begleitung we- gen Fremdgefährdung - namentlich massiven Drohungen gegenüber fremden Personen und Nachbarn etc. sowie unberechenbaren Reaktionen - durch Dr. med. C._____ in die Psychiatrische …klinik B._____ eingewiesen (act. 12; vgl. auch act. 15 S. 1). Am 1. August 2012 stellte er ein Entlassungsgesuch (act. 8). In seiner Stellungnahme vom 6. August 2012 sprach sich der Oberarzt med. pract. D._____ unter Hinweis auf die seit Eintritt anhaltende Selbst- und Fremdgefähr- dung gegen einen Austritt des Gesuchstellers aus (act. 11). Nach Durchführung der Hauptverhandlung mit Erstattung des Gutachtens durch Dr. med. E._____ am 7. August 2012 (Prot. VI S. 3 ff.) wies das zuständige Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen das Entlassungsbegehren des Gesuch- stellers ab. Daneben bewilligte es dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozess- führung und bestellte ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 29 = act. 38 = act. 40). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. August 2012 (auch Datum Poststempel) liess der Gesuchsteller Berufung erheben. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Rechtsverbeiständung auch für das Berufungsverfahren beantragen (act. 39). Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die ununterzeichnete Eingabe in Anwendung von Art. 132 ZPO zurückgesandt und eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (act. 41). Dieser Aufforderung kam sie am 27. August 2012 fristgerecht nach (act. 42/2 und act. 43 in Verbindung mit act. 44).

- 3 - II. Prozessuales

1. Ausgangspunkt der Regelungen bezüglich Fürsorgerische Freiheits- entziehung sind die Art. 397a ff. ZGB. Neben den Bestimmungen des ZGB wird das Verfahren gemäss Art. 397e ZGB durch das kantonale Recht geordnet. Dort finden sich die einschlägigen Bestimmungen in § 177 ff. GOG. Ergänzend ver- weist § 176 GOG auf die allgemeinen Bestimmungen der ZPO und die für den Zi- vilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen.

2. In der Berufung vom 20. August 2012 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz nach geschlossener Hauptverhandlung gewonnene Eindrücke ins Urteil habe einfliessen lassen dürfen (act. 43 S. 3). Nach § 180 Abs. 1 GOG stellt das Gericht in Verfahren betreffend fürsorge- rische Freiheitsentziehung den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Demnach fin- det der einfache Untersuchungsgrundsatz Anwendung, gemäss Marginalie jeden- falls für das erstinstanzliche Verfahren. Aufgrund Aufgabe und Zweck des Unter- suchungsgrundsatzes in Fällen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gilt die Untersuchungsmaxime auch im Rechtsmittelverfahren (ISAAK MEIER, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 385 f. und S. 511). Im Rahmen des einfachen Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien von der Mitwirkung bei der Feststellung des für den Entscheid wesentlichen Sachver- halts nicht befreit. Das Gericht hat jedoch Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO), sich aus den Akten ergebende Tatsachen auch ohne Bezugnahme einer Partei zu berück- sichtigen, bei erheblichen Zweifeln auch übereinstimmende Darstellungen der Parteien zu überprüfen, bei Zweifeln an deren Vollständigkeit Behauptungen durch Befragen zu vervollständigen und Beweismittel in Erfahrung zu bringen und von Amtes wegen abzunehmen (LEUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, Bern 2010, N 4.33 und N 4.35).

- 4 - Nach Befragung des Gesuchstellers (Prot. VI S. 3 bis S. 14 und ergänzend S. 29 f.), der Erstattung des Gutachtens durch Dr. med. E._____ (Prot. VI S. 14 bis S. 21), der Stellungnahme der Klinik (Prot. VI S. 21 f.) und der Stellungnahme von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. VI S. 22 bis S. 29) unterbrach die Vor- instanz die Hauptverhandlung zur Urteilsberatung. Danach wurde den Anwesen- den das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Danach störte der Gesuchsteller die mündliche Kurzbegründung des in unbegründeter Form münd- lich eröffneten und ausgehändigten Entscheids (Prot. VI S. 30 f.). Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihrem begründeten Entscheid in einem Satz (act. 38 S. 5 2.2.1) auf das Verhalten des Gesuchstellers zwar nicht nach geschlossener Verhand- lung, aber dennoch nach Beratung und mündlicher Eröffnung Bezug nimmt. Bei formeller Betrachtung hätte sie das nach dem Gesagten nicht tun dürfen. Ihr Ent- scheid ist daher im Folgenden auch daraufhin zu prüfen, ob er auch ohne diesen Satz zutreffend war oder nicht. Im Rechtsmittelverfahren kann das sich aus den Akten ergebende Verhalten des Gesuchstellers nach Urteilseröffnung nämlich wie gesehen ohne weiteres berücksichtigt werden.

3. Der Gesuchsteller beantragt auch für das Berufungsverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigebung von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als Rechtsbeiständin (act. 43 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 397f Abs. 2 ZGB). Das Vorliegen eines psychischen Gebrechens oder zumindest eines psychisch stark abweichenden Verhaltens alleine genügt dafür nicht, da dies bei Verfahren der gerichtlichen Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Na- tur der Sache liegt. Entscheidend ist, ob der Gesuchsteller seine Rechte ohne Rechtsbeistand ausreichend wahren kann oder nicht (BSK ZGB I-GEISER,

4. Auflage 2010, Art. 397f ZGB N 14).

- 5 - Im heutigen Zeitpunkt bezieht der Gesuchsteller eine (100%-ige) IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (act. 43 S. 4; act. 14 S. 9). Davor lebte er vom Sozi- alamt; er war nach eigenen Angaben seit ca. 1980 arbeitslos (act. 15; Prot. VI S. 10). Auch wenn keine Dokumente zur Höhe der erwähnten staatlichen Leistun- gen vorliegen, kann für das aktuelle Rechtsmittelverfahren aufgrund der gesam- ten Umstände von Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden. Auch kann die Berufung nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Sei- nem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zu entsprechen. Zudem erscheint der Beizug eines Vertreters aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und der Tragweite des Entscheids als erforder- lich. Für das aktuelle Berufungsverfahren ist dem Gesuchsteller daher Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ beizugeben. Über die Höhe ihrer Entschädigung wird ge- mäss § 5 Abs. 1 i.V.m. § 13 Anw GebV nach Eingang der Aufstellung über ihre Aufwendungen und Auslagen zu entscheiden sein. Allerdings ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes auch im schriftlichen Verfahren vor Berufungsinstanz darauf hinzuweisen, dass in einem allfälligen wei- teren Verfahren eingehender zu prüfen sein wird, weshalb sich der Gesuchsteller mit der Argumentation der Vorinstanz nicht einmal minimal befassen können soll. Immerhin ist er nicht bevormundet und vermag sich zeitweilig durchaus klar aus- zudrücken. Schliesslich ist der Gesuchsteller auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO aufmerksam zu machen.

4. Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Verfahrensbeteiligte hatte vor Vorinstanz bereits Gelegenheit, sich be- züglich einer Entlassung des Gesuchstellers zu äussern. In Anwendung von § 186 Abs. 1 GOG ist daher auf die Einholung einer Berufungsantwort zu verzich- ten.

- 6 - III. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

1. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK darf einem Menschen die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise u.a. wegen Geisteskrankheit entzogen werden. Nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkran- kungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht an- ders erwiesen werden kann. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Be- troffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berück- sichtigen ist dabei auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung be- deutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist zudem das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu berücksichtigen. Die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person muss daher entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Allerdings ist die Zurückbehaltung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung namentlich gerechtfertigt, wenn die professionelle Nachbetreuung des Betroffenen im Falle seiner Entlassung nicht sichergestellt ist, er über keine Wohngelegenheit verfügt, ihm Verwahrlosung droht oder er sich oder andere ge- fährdet (BGer 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008; BGE 114 II 213; BOTSCHAFT des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Für- sorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27; BSK ZGB I-LANGENEGGER, Art. 379a N 6 ff. in Verbindung mit Art. 369 N 21 f.; SCHNYDER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Zeitschrift für öffent- liche Fürsorge, 1979, S. 119).

2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Rechtssinne oder einer schweren Verwahrlosung (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Bei der Geisteskrankheit im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt es sich nicht um

- 7 - einen medizinischen sondern einen rechtlichen Begriff. Der Rechtsbegriff der Geisteskrankheit gemäss EMRK geht in seiner Bedeutung weiter als derjenige von Art. 397a ZGB; die Regelung des ZGB ist demnach mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK vereinbar. Geisteskrankheit im Sinne des ZGB umfasst jeden wie auch immer gearteten abnormalen Geisteszustand dauernder Natur, jede Form der bei einem Menschen auf Dauer auftretenden psychischen Symptome und Verlaufs- weisen, sofern sie nur einen stark auffallenden Charakter haben und einem be- sonnenen Laien den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender und daher prinzipieller Störungszeichen machen (BGE 118 II 254; BGE 85 II 460 E. 3 mit Hinweisen; BBl 1977 III S. 23/212.1 mit Hinweisen; BSK-GEISER, Art. 397a N 7 f.). Aus der Stellungnahme (act. 11) und den übrigen Akten der Psychiatrischen …klinik B._____(act. 18), dem mündlich erstatteten Gutachten von Dr. med. E._____ (Prot. VI S. 14 ff.), den Wahrnehmungen Dritter (insbesondere des Hausarztes des Gesuchstellers Dr. med. F._____ [act. 13 und act. 14] und der Vorinstanz [Prot. VI ab S. 3]), dem Eintrittsstatus (act. 15), den Behandlungsbe- richten (act. 16 und act. 17) und der vermuteten Diagnose "paranoide Schizo- phrenie" ergibt sich, dass Zustandsbild und Verhalten des Gesuchstellers vor der Einweisung und während des Aufenthalts die erwähnten Voraussetzungen an ei- ne Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes zweifellos erfüllten. Das Stimmenhö- ren (act. 11 S. 2; act. 15 S. 2; act. 16 S. 2), die Selbstgespräche (act. 11 S. 2; act. 16 S. 2; act. 17 S. 4 ff.), die formalen Denkstörungen (act. 11 S. 2) und der vollkommen gestörte Schlaf-Wach-Rhythmus (act. 11 S. 2; act. 17) haben derart stark auffallenden Charakter, dass sie einem besonnenen Laien den Eindruck fundamentaler Störungszeichen vermitteln müssen. Anzeichen dafür sind auch in der Befragung des Gesuchstellers erkennbar und zwar bereits vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids (vgl. z.B. Protokoll VI S. 9, S. 14). Aus den medizini- schen Akten aus dem Jahr 2002 (act. 19) und den Beobachtungen von Dr. med. F._____ (act. 13 und act. 14) ergibt sich auch die erforderliche Dauer der Symp- tome und Verlaufsweisen. Ein schubweiser Krankheitsverlauf schliesst die dau- ernde Natur der psychischen Störung nicht aus (BSK ZGB I-LANGENEGGER, Art. 379a N 6 ff. in Verbindung mit Art. 369 N 21 f und N 27). Nach dem Gesagten

- 8 - nicht notwendig ist, dass die Gesamtheit der bisher ärztlich erhobenen körperli- chen und psychischen Erscheinungen des Gesuchstellers im Sinne einer bereits sicher feststehenden Diagnose definitiv einem Krankheitsbegriff oder einer Symp- tomatik zugeordnet werden konnten (act. 43 S. 2). Gerade im vorliegenden Fall bestand aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten denn auch kaum die Möglichkeit eingehender Untersuchungen.

3. Nebst dem Vorliegen eines gesetzlich definierten Schwächezustands wird besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr vorausgesetzt. Dr. med. E._____ bejahte in ihrem Gutachten sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung. Bezüglich Selbstgefährdung verweist sie einerseits auf die Gewichtsabnahme des Gesuchstellers von zwanzig Kilogramm bis zu einem Gewicht - nach eigenen Angaben - von 45 Kilogramm. Ein derartiges Gewicht stelle die absolut unterste Grenze dar. Auch wenn es noch nicht für eine Zwangs- ernährung ausreiche, müsse man sich dennoch überlegen, wie man weiter ver- fahren solle. Momentan wiege der Gesuchsteller gemäss Angaben der Klinik 55 Kilogramm. Er habe also etwas an Gewicht zugenommen. Andererseits müsse mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Anämie (Blutarmut) angenommen werden. Man erwarte eine bösartige Erkrankung, die mangels Untersuchungsbereitschaft des Gesuchstellers noch nicht gefunden bzw. bestätigt worden sei. Man müsse die Diagnose der Anämie vorantreiben, um zu sehen, ob der Grund in einer Man- gelernährung liege oder ob es andere Gründe dafür gebe, z.B. eine Magenblu- tung oder ein bösartiges Geschehen. Mangels Gelegenheit beim Hausarzt und in der Klinik sei dies noch nicht untersucht worden (Prot. VI S. 16). Daneben sei eine medikamentöse Behandlung der Grundkrankheit des Gesuchstellers seit 2002 nicht mehr möglich gewesen. Nach seinem ersten stationären Aufenthalt in B._____ im August 2002 habe der Gesuchsteller bereits nach zwei Tagen aus- serhalb der Klinik wieder hospitalisiert werden müssen, weil sich sein Zustand verschlechtert habe (Prot. VI S. 15 f.). Bei der aktuellen Einweisung des Gesuchstellers handelt es sich - soweit er- sichtlich - um dessen dritten stationären Aufenthalt. Die weiteren dokumentierten

- 9 - Aufenthalte in der Psychiatrischen …klinik B._____ liegen allerdings zehn Jahre zurück (13. bis 30. August 2002 und 1. September bis 6. November 2002; act. 19). Wie bei der aktuellen Einweisung gingen auch den damaligen Aufenthal- ten Situationen voraus, in welchen sich Personen aus dem Umfeld des Gesuch- stellers von diesem belästigt, bedrängt oder bedroht fühlten (act. 14; act. 17 S. 2 und S. 9; act. 18; Prot. VI S. 16 und act. 19; Prot. VI S. 16 f.). Aus dem Jahr 2004 ist eine Verurteilung des Gesuchstellers zu einer Busse wegen Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs bekannt (act. 7). Daneben läuft seit 2011 eine Un- tersuchung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betreffend Nötigung (act. 7). Aus dem derzeitigen Aufenthalt ist insbesondere ein als mittelschwer bewertetes Aggressionsereignis bereits am zweiten Tag seines Aufenthalts mit einem gegen eine Mitpatientin geworfenen Stuhl dokumentiert (act. 18). Schon am fünften Tag nach seiner Einweisung in die Psychiatrische …klinik B._____ musste der Ge- suchsteller zudem wegen Problemen mit dem Zimmernachbarn das Zimmer wechseln (act. 17 S. 3). Die Gutachterin schätzt die Risiken für Attacken gegen Sachen und Personen für das Umfeld des Gesuchstellers bei einer sofortigen Ent- lassung als hoch ein (Prot. VI S. 19 f.). Selbst dem Gericht gegenüber zeigte sich der Gesuchsteller gegen Schluss der vorinstanzlichen Verhandlung bedrohlich (Prot. VI S. 30 f.) und nicht nur ausrufend (act. 43 S. 3). Eine eingehendere Aus- einandersetzung mit der (subsidiären) Voraussetzung der Fremdgefährdung kann aufgrund der weiteren Umstände unterbleiben. Bei Eintritt in die Psychiatrische …klinik B._____ war der Gesuchsteller ge- mäss Einschätzung der behandelnden Ärzte mangelernährt (= ungenügend oder falsch ernährt) bzw. kachektisch (= krankhaft, sehr stark abgemagert) und körper- lich äusserst verwahrlost (act. 15; act. 16; vgl. auch schon act. 14). Er verweigerte bisher eine umfassende körperliche Untersuchung sowohl durch seinen Hausarzt als auch die Klinikärzte (act. 14; act. 15 S. 2). Weil sich der Gesuchsteller gegen eingehende körperliche Untersuchungen wehrt, kann sein konkreter somatischer Zustand nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings gesteht selbst der Ge- suchsteller ein, dass er bei Eintritt in die Klinik nur noch 45 Kilogramm gewogen habe. Bei der angegebenen Grösse von ca. 172 cm (act. 43 S. 3) ergibt sich ein Body Mass Index von nur gerade 15.2 kg/cm (Body Mass Index = Körpergewicht

- 10 - in kg / Körpergrösse in cm). Bei einem Body Mass Index von unter 16 kg/cm kann von starkem Untergewicht gesprochen werden. Beim vom Gesuchsteller angege- benen Gewicht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung von 55 Kilogramm läge sein Body Mass Index gerade knapp über dem untersten Rand des Normalgewichts von 18.5 bis 24.9 kg/cm. Das Untergewicht des Gesuchstellers bei dessen Eintritt kann mit seiner psychischen Erkrankung (z.B. Vernachlässigung der Nahrungs- aufnahme aufgrund von wahnhaftem Erleben oder infolge gestörten Schlaf-Wach- Rhythmus oder wegen wahnhafter Nahrungsverweigerung) oder aber einer kör- perlichen Erkrankung zusammenhängen und schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Insbesondere werden bei einer Kachexie nicht nur die Speicherfettdepots, sondern auch das als Schutz beispielsweise an Gelenken, Organen oder auch bei den Herzkranzgefässen dienende Baufett und die Muskulatur abgebaut, wodurch es letztlich auch zu Funktionsausfällen von Organen kommen kann. Lebensbe- drohlich wird der Zustand eines Patienten, wenn durch den Fettabbau der Herz- muskel angegriffen wird. Unbehandelt führt Kachexie rasch zu unumkehrbaren Veränderungen und letztlich gar zu einem lebensbedrohlichen Zustand. Es wird näher abzuklären sein, ob das Untergewicht des Gesuchstellers bei Eintritt in die Klinik aus seinen psychischen Leiden entstanden ist. Solange der psychische Zu- stand des Gesuchstellers eine eingehende körperliche Untersuchung nicht zu- lässt, muss auch aufgrund seiner sozialen Isolation (Prot. VI S. 10 f.; act. 16 S. 4) von der Gefahr ausgegangen werden, dass sein während des bisherigen Aufent- halts in der Klinik knapp auf Normalgewicht gesteigertes Körpergewicht nach ei- ner Entlassung umgehend erneut auf starkes Untergewicht abfallen, er ernsthaft körperlich erkranken und sich dadurch selbst in Gefahr bringen würde. Damit er- scheint der Gesuchsteller allerdings nicht in der Lage, adäquat für sich selbst zu sorgen. Dazu kommt, dass er nicht in seine Wohnung zurückkehren kann (selbst act. 43 S. 4). Die geltend gemachte Wohnmöglichkeit in einem durch den Sozial- dienst der Gemeinde organisierten Zimmer (act. 43 S. 4) wurde weder genauer umschrieben noch ist sie belegt. Es kann daher auch nicht überprüft werden, ob der Gesuchsteller in seinem aktuellen Zustand in einem solchen Zimmer auch ef- fektiv tragbar wäre. Aufgrund der geschilderten Umstände und der übrigen Akten ist daher davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die nötige persönliche Für-

- 11 - sorge vorläufig nur im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Klinik er- wiesen werden kann. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowohl bezüglich der psychischen als auch der (möglicherweise daraus entstandenen) physischen Beschwerden fehlen (act. 11 S. 2).

4. Die Psychiatrische…klinik B._____ ist geeignet, dem Gesuchsteller die gebotene ärztliche und soziale Hilfe zu vermitteln (vgl. auch Prot. VI S. 17). Eine weniger einschneidende Massnahme erscheint im jetzigen Zeitpunkt als nicht ausreichend, um die notwendige persönliche Fürsorge zu gewährleisten.

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht und das Entlassungsgesuch richtigerweise abgewiesen. Die Voraussetzungen sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Am Vorliegen der Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ändert auch nichts, dass der Hausarzt des Gesuchstellers schon in einem Schrei- ben an die Klinik vom 29. Mai 2012 ankündigte, seinen Patienten voraussichtlich am 19. Juni 2012 einzuweisen (act. 14). Einerseits ergibt sich aus den gesamten vorliegenden Akten, dass sich der psychische und physische Zustand des Ge- suchstellers offenbar seit über einem Jahr verschlechtert hat. Dass sich der Hausarzt des Gesuchstellers angesichts dieser Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands mit der Fragestellung einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung beschäftigte, erscheint verständlich und unter Berücksichtigung der Situati- on bei Einweisung gar als notwendig. Andererseits ist zu betonen, dass der Ge- suchsteller letztlich weder am 19. Juni 2012 noch durch seinen Hausarzt einge- wiesen wurde. Dass es sich bei der einweisenden Ärztin um eine Kollegin des Hausarztes aus dessen Dorfpraxis handelt (act. 43 S. 2), erscheint nicht als rele- vant. So untersagt das Gesetz denn auch lediglich, dass der einweisende Arzt gleichzeitig Arzt des aufnehmenden Krankenhauses ist (§ 117d EG ZGB). Allfälli- ge weitere (auch formelle) Mängel im Zusammenhang mit der Einweisung des Gesuchstellers in die Psychiatrische …klinik B._____ sind ebenfalls nicht ersicht- lich. Nach § 117d EG ZGB sind zur ärztlichen Einweisung (einer psychisch kran-

- 12 - ken Person oder bei drohender Gefahr) die in der Schweiz praxisberechtigten Ärzte mit eidgenössischem oder gleichwertigem Diplom zuständig. Der einwei- sende Arzt muss die betroffene Person persönlich untersuchen, anhören und ihr den Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnen und kurz begründen. Diese Voraussetzungen wurden bei der Einweisung vom 22. Juli 2012 eingehal- ten (vgl. act. 12); insbesondere genügt der Hinweis auf massive Drohungen ge- genüber fremden Personen und Nachbarn etc. den Anforderungen an eine kurze schriftliche Begründung des Einweisungsentscheids. IV. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 7. August 2012 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 13 -

3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Gesuchsteller und an die Verfahrensbeteiligte, unter Beilage von act. 43, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Findeisen versandt am: