opencaselaw.ch

NA120028

Entlassung aus der Klinik

Zürich OG · 2012-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungs- kläger) ist 50-jährig und verbeiständet. Seit dem Jahr 2007 erfolgten rund zwanzig stationäre Aufenthalte in der … (nachfolgend Klinik C._____), die jeweils auf eine Alkoholintoxikation zurückzuführen waren (act. 23 S. 2 ff.). Nachdem der Beru- fungsbeklagte am 6. Juli 2012 erneut infolge einer starken Alkoholisierung ins Spi- tal E._____ eingeliefert worden war, wies ihn dieses wiederum mittels fürsorgeri- schen Freiheitsentzuges in die Klinik C._____ ein (act. 6/1). Im Aufnahmebericht der Klinik C._____ wurden beim Berufungskläger nebst den Störungen durch Al- kohol und dem Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch eine al- koholinduzierte chronische Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung), eine alkoholische Fettleber, Alkohol-Polyneuropathie, eine (akute oder chronische) Vergrösserung der Milz (Splenomegalie) und ein Erysipel (Hautinfektion) am rech- ten Unterschenkel diagnostiziert (act. 6/2). Mit Präsidialbeschluss der Sozialbe- hörde D._____ wurde diese ärztliche Einweisung schliesslich durch einen behörd- lich beschlossenen fürsorgerischen Freiheitsentzug abgelöst (act. 7/1 = act. 13/1). Es wurde festgehalten, der Berufungskläger leide unter starker Trunksucht, sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und bedürfe einer persönlichen Für- sorge, die zur Zeit ausserhalb einer Anstalt nicht ausreichend geleistet werden könne. Der Berufungskläger stelle für seine Umgebung eine unzumutbare Belas- tung und potentielle Gefährdung dar. In einem gleichentags erlassenen Präsidial- beschluss beauftragte sie die Klinik C._____ mit der Erstellung eines umfassen- den ärztlichen Gutachtens (act. 7/2 = act. 13/2). Darin führte sie zudem aus, Ver- suche, die Sucht des Berufungsklägers mittels Ambulatorium oder Tagesklinik in den Griff zu bekommen, seien jeweils gescheitert.

E. 2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 beantragte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Bülach die sofortige Entlassung aus dem fürsorgerischen Frei- heitsentzug (act. 1/1). Zeitgleich verlangte auch der Verein F._____ die sofortige Entlassung des Berufungsklägers (act. 1/2). Mit Verfügung vom 24. Juli 2012

- 3 - wurden die Sozialbehörde D._____ sowie die Klinik C._____ zu einer kurzen Stel- lungnahme zum Gesuch um gerichtliche Beurteilung und zur Einreichung der we- sentlichen Akten aufgefordert (act. 8). Zudem wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Rechtsbeiständin des Berufungsklägers ernannt und Dr. med. G._____ als Gutachterin bestellt. Die Sozialbehörde nahm mit Schreiben vom

25. Juli 2012 Stellung (act. 12), von Seiten der Klinik erfolgte keine Stellungnah- me. In der Verhandlung vom 26. Juli 2012 wurde der Berufungskläger angehört, und es wurde das psychiatrische Gutachten mündlich durch Dr. med. G._____ er- stattet (Prot. I S. 6 ff.; act. 16). Mit Verfügung und Urteil vom gleichen Tag bewil- ligte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach dem Berufungskläger die un- entgeltliche Rechtspflege und wies das Entlassungsgesuch ab (act. 18 = act. 19 = act. 23).

E. 3 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid liess der Berufungskläger noch anlässlich der Verhandlung Berufung erheben (Prot. I. S. 17). In der Folge verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und übersandte die Akten der Kammer (act. 21). Bereits am 27. Juli 2012 erhob der Berufungskläger selber bei der Kammer ein Rechtsmittel und ersuchte um sofortige Entlassung (act. 25). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Berufung innert einer Frist von 5 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen sei, wobei die Frist ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen beginne (act. 27). Am 3. August 2012 reichte der Berufungskläger innert Frist ein weiteres Schreiben ein (act. 28).

E. 4 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Verfahrensbeteiligten, die Sozialbehörde D._____ und die Kli- nik C._____, hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung des Berufungsklägers zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG ist für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig.

E. 5 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Ver- wahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten wer-

- 4 - den, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB).

E. 5.1 Der Berufungskläger leidet seit vielen Jahren an einer Alkoholabhän- gigkeit, die sich in den letzten Jahren verschlimmert hat. Mittlerweile besteht eine schwere oder sehr schwere Alkoholsucht, die in der Vergangenheit dazu führte, dass der Berufungskläger unzählige Male nach einer Alkoholintoxikation ins (so- matische) Spital oder gar in die (psychiatrische) Klink eingewiesen werden muss- te (act. 16 S. 1). Für eine ausführliche Darstellung kann auf die einleitenden Er- wägungen des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (vgl. act. 23 S. 1 f.). Die Gutachterin Dr. med. G._____ bestätigte im bei der Vorinstanz erstat- teten Gutachten den eingangs erwähnten Gesundheitszustand des Berufungsklä- gers (vgl. E. 1). Sie führte aus, es bestehe infolge des Rauschtrinkens bzw. Sturztrinkens beim Berufungskläger in Kombination mit vorbestehenden Organ- schädigungen in hohem Masse eine Selbstgefährdung, aktuell insbesondere die Gefahr eines Herzinfarktes (act. 16 S. 1). Auch diesbezüglich kann auf die zutref- fende Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 23 S. 4 f. und S. 7 f.). Die Alkoholsucht an sich wie auch die Gefährdung seines Lebens bei weiteren Alkoholintoxikationen und die Notwendigkeit eines Entzuges werden vom Berufungskläger denn auch nicht bestritten (Prot. I S. 6 ff.).

E. 5.2 Der Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vielmehr und in Wiederholung seiner Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 7) vor, seine ei- genen Versuche, selbständig einen Platz in der Alkoholentzugsklinik H._____ o- der I._____ zu bekommen, seien von der Klinik C._____ abgewiesen worden. Er werde jetzt in eine geschlossene Klinik gebracht und dort ein Jahr versorgt, wenn er nicht kooperiere. Deshalb sei der fürsorgerische Freiheitsentzug aufzuheben (act. 28). Damit macht er sinngemäss geltend, die behördliche Einweisung in eine Anstalt sei nicht notwendig, weil er sich selber in eine offen geführte Klinik einwei- sen werde. Darüber hinaus geht er davon aus, die Klink C._____ sei auf Grund ih- rer geschlossen geführten Weise keine geeignete Anstalt. Vom Berufungskläger favorisiert wird die J._____ Klinik in H._____ (vgl. Prot. I S. 8).

- 5 -

E. 5.3 Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundes- rates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Dabei ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustän- de persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 Erw. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der aus- drücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der für- sorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorge- rischen Freiheitsentziehung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht si- chergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlo- sung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2008, 5A_766/2007). Im Weiteren muss die Anstalt "geeignet" sein. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechts- bzw. Gesetzesbegriff, welcher der Auslegung durch Lehre und Recht- sprechung bedarf (BSK ZGB I-GEISER, 4. Aufl. 2010, Art. 397a N 22). Massge- bend ist dabei der Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (BGE 112 II 486, E. 3). Eine Anstalt ist dann geeignet, wenn die Organisation und das vorhan- dene Personal es erlauben, die wesentlichen Bedürfnisse des Betroffenen zu be- friedigen, und wenn dem Betroffenen jene Fürsorge gewährt werden kann, die ei- ne Anstaltsentlassung binnen angemessener Frist ermöglicht (SPIRIG, ZK ZGB, Teilband II 3a, 2. Aufl., Zürich 1995, Art. 397a N 123). Konkret in Bezug auf Trunksüchtige gilt in der ersten Phase der Entziehung und Entwöhnung von Alko- hol normalerweise eine psychiatrische Klink als geeignet (SPIRIG, a.a.O., Art. 397a N 147). In der zweiten Phase der Entwöhnung und schrittweisen Wiedereingliede- rung in das Berufs- und das soziale Leben, welche in der Regel sechs bis zwölf

- 6 - Monate dauert, erfolgt demgegenüber in spezialisierten Trinkerheilanstalten oder in therapeutischen Gemeinschaften (SPIRIG, a.a.O., Art. 397a N 148).

E. 5.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 26. Juli 2012 führte die Gutachterin Dr. med. G._____ aus (act. 16 S. 2 ff.), der Berufungskläger müs- se auf Grund der hohen Rückfallgefahr und seines Zustandes stationär behandelt werden. Die Klinik C._____ eigne sich aber nicht für eine längere Behandlung des Berufungsklägers. Dabei sei ohnehin fraglich, ob bei der vorliegenden Alkohol- krankheit und Sucht des Berufungsklägers überhaupt eine näher definierte Be- handlung möglich sei. Für den Alkoholentzug sei die Klinik C._____ aber sehr wohl geeignet. Danach käme eine andere Institution, wie beispielsweise die J._____ Klinik in Betracht. Dort kämen dann auch Therapiemassnahmen in Fra- ge; vordergründig eine Art Verhaltenstherapie mit einem übenden Konzept. Die Frage einer Entlassung stelle sich erst nach einer länger dauernden Entwöhnung vom Alkohol.

E. 5.5 In Ergänzung dieser Ausführungen präzisierte Dr. med K._____ der Klinik C._____ zusammengefasst (Prot. I S. 10 ff.), dass der Berufungskläger im heutigen Zustand nicht in der Lage sei im ungeschützten Rahmen nüchtern zu le- ben. Das sei unter anderem auf seine Persönlichkeit, seine Trunksucht und be- reits vorbestehende hirnorganische Beeinträchtigungen zurückzuführen und stehe unabhängig seines Willens und einer allfälligen Einsicht. Er bestätigte sodann, dass der Berufungskläger zur Zeit nicht therapiefähig sei. Eine Therapiefähigkeit ergebe sich, wenn überhaupt, erst nach einer Entwöhnungszeit von rund einem Jahr. Der Aufenthalt in der Klinik C._____ diene daher nicht einer therapeutischen Behandlung sondern dem Zweck, den Berufungskläger vom Alkohol fernzuhalten und ihn dadurch für eine mögliche nachfolgende Therapie zu stabilisieren. Dieser Zweck könne in der offen geführten J._____ Klinik nicht verfolgt werden, zumal es sich dort um eine reine Therapie-Klink handle. Dafür sei der Berufungskläger noch nicht bereit.

E. 5.6 Die ausgedehnte Vorgeschichte des Berufungsklägers zeigt zweifels- frei, dass er nicht in der Lage ist, in ungeschütztem Rahmen nüchtern zu leben. Auf Grund seiner Trunksucht ist der Berufungskläger nicht fähig, abstinent zu

- 7 - bleiben, auch wenn er einsichtig ist. So wurde er auch in der Vergangenheit im- mer wieder rückfällig. In diesem Punkt sind sich die Verfahrensbeteiligten und auch Dr. med. G._____ einig (Prot. I. S. 10 f., act. 16 S. 4). Die Vorinstanz kommt überdies zutreffend zum Schluss, die Situation präsentiere sich auch heute nicht anders als die vorhergehenden Male; es sei davon auszugehen, der Berufungs- kläger kehre bei einer sofortigen Entlassung in seine vorgängige Lebenssituation zurück. Das auch deshalb, weil es dem Berufungskläger ausserhalb der Klink C._____ an einer Tagesstruktur und an einem stützenden Umfeld fehle, leistet er doch seine Arbeit in einer zur Klink C._____ gehörenden Institution und lebt dort auch seine derzeitige Freundin (act. 23 S. 8). Das vermag der Berufungskläger nicht zu entkräften. Kommt es sodann weiterhin wiederholt zu massiven Alko- holintoxikationen, so ist das Leben des Berufungsklägers konkret gefährdet. Dar- aus ist zu folgern, dass die notwendige Fürsorge dem Berufungskläger nur dadurch geleistet werden kann, dass er strikt von der Möglichkeit des Alkoholkon- sums ferngehalten und so lange entwöhnt wird, bis er sich stabilisiert, und er da- mit therapiefähig wird. Erst dann kommt überhaupt eine eigentliche Behandlung in Betracht, die beispielsweise in einer offen geführten Klinik wie der J._____ Klinik angeboten wird. Alleine daraus ergibt sich bereits, dass sich der Berufungskläger die benötigte Fürsorge auch bei Eintritt in die J._____ Klinik, wie er es nach eige- nen Angaben zu tun beabsichtigt, nicht geben kann. Ein behördliches Eingreifen mittels einer fürsorgerischer Freiheitsentziehung erweist sich daher als notwendig. Diese dient vorerst alleine der Sicherstellung, dass der Berufungskläger keinen Alkohol mehr konsumiert, entwöhnt und dabei psychiatrisch begleitet wird. Dafür ist eine geschlossen geführte psychiatrische Anstalt wie die Klinik C._____ als geeignet anzusehen. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte, dass die Klinik C._____ aus anderen Gründen ungeeignet wäre. Unter diesen Umständen ist die Berufung abzuweisen, und das angefochtene Urteil ist zu be- stätigen.

E. 6 Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 26. Juli 2012 wird bestätigt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten unter Beilage von act. 25 und act. 28, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NA120028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 16. August 2012 in Sachen A._____, verbeiständet durch B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, sowie

1. Klinik C._____,

2. Sozialbehörde D._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend Entlassung aus der Klinik C._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom

26. Juli 2012 (FF120028)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungs- kläger) ist 50-jährig und verbeiständet. Seit dem Jahr 2007 erfolgten rund zwanzig stationäre Aufenthalte in der … (nachfolgend Klinik C._____), die jeweils auf eine Alkoholintoxikation zurückzuführen waren (act. 23 S. 2 ff.). Nachdem der Beru- fungsbeklagte am 6. Juli 2012 erneut infolge einer starken Alkoholisierung ins Spi- tal E._____ eingeliefert worden war, wies ihn dieses wiederum mittels fürsorgeri- schen Freiheitsentzuges in die Klinik C._____ ein (act. 6/1). Im Aufnahmebericht der Klinik C._____ wurden beim Berufungskläger nebst den Störungen durch Al- kohol und dem Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch eine al- koholinduzierte chronische Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung), eine alkoholische Fettleber, Alkohol-Polyneuropathie, eine (akute oder chronische) Vergrösserung der Milz (Splenomegalie) und ein Erysipel (Hautinfektion) am rech- ten Unterschenkel diagnostiziert (act. 6/2). Mit Präsidialbeschluss der Sozialbe- hörde D._____ wurde diese ärztliche Einweisung schliesslich durch einen behörd- lich beschlossenen fürsorgerischen Freiheitsentzug abgelöst (act. 7/1 = act. 13/1). Es wurde festgehalten, der Berufungskläger leide unter starker Trunksucht, sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und bedürfe einer persönlichen Für- sorge, die zur Zeit ausserhalb einer Anstalt nicht ausreichend geleistet werden könne. Der Berufungskläger stelle für seine Umgebung eine unzumutbare Belas- tung und potentielle Gefährdung dar. In einem gleichentags erlassenen Präsidial- beschluss beauftragte sie die Klinik C._____ mit der Erstellung eines umfassen- den ärztlichen Gutachtens (act. 7/2 = act. 13/2). Darin führte sie zudem aus, Ver- suche, die Sucht des Berufungsklägers mittels Ambulatorium oder Tagesklinik in den Griff zu bekommen, seien jeweils gescheitert.

2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 beantragte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Bülach die sofortige Entlassung aus dem fürsorgerischen Frei- heitsentzug (act. 1/1). Zeitgleich verlangte auch der Verein F._____ die sofortige Entlassung des Berufungsklägers (act. 1/2). Mit Verfügung vom 24. Juli 2012

- 3 - wurden die Sozialbehörde D._____ sowie die Klinik C._____ zu einer kurzen Stel- lungnahme zum Gesuch um gerichtliche Beurteilung und zur Einreichung der we- sentlichen Akten aufgefordert (act. 8). Zudem wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Rechtsbeiständin des Berufungsklägers ernannt und Dr. med. G._____ als Gutachterin bestellt. Die Sozialbehörde nahm mit Schreiben vom

25. Juli 2012 Stellung (act. 12), von Seiten der Klinik erfolgte keine Stellungnah- me. In der Verhandlung vom 26. Juli 2012 wurde der Berufungskläger angehört, und es wurde das psychiatrische Gutachten mündlich durch Dr. med. G._____ er- stattet (Prot. I S. 6 ff.; act. 16). Mit Verfügung und Urteil vom gleichen Tag bewil- ligte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach dem Berufungskläger die un- entgeltliche Rechtspflege und wies das Entlassungsgesuch ab (act. 18 = act. 19 = act. 23).

3. Gegen den mündlich eröffneten Entscheid liess der Berufungskläger noch anlässlich der Verhandlung Berufung erheben (Prot. I. S. 17). In der Folge verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und übersandte die Akten der Kammer (act. 21). Bereits am 27. Juli 2012 erhob der Berufungskläger selber bei der Kammer ein Rechtsmittel und ersuchte um sofortige Entlassung (act. 25). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Berufung innert einer Frist von 5 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen sei, wobei die Frist ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen beginne (act. 27). Am 3. August 2012 reichte der Berufungskläger innert Frist ein weiteres Schreiben ein (act. 28).

4. Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Verfahrensbeteiligten, die Sozialbehörde D._____ und die Kli- nik C._____, hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung des Berufungsklägers zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG ist für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig.

5. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Ver- wahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten wer-

- 4 - den, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). 5.1 Der Berufungskläger leidet seit vielen Jahren an einer Alkoholabhän- gigkeit, die sich in den letzten Jahren verschlimmert hat. Mittlerweile besteht eine schwere oder sehr schwere Alkoholsucht, die in der Vergangenheit dazu führte, dass der Berufungskläger unzählige Male nach einer Alkoholintoxikation ins (so- matische) Spital oder gar in die (psychiatrische) Klink eingewiesen werden muss- te (act. 16 S. 1). Für eine ausführliche Darstellung kann auf die einleitenden Er- wägungen des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (vgl. act. 23 S. 1 f.). Die Gutachterin Dr. med. G._____ bestätigte im bei der Vorinstanz erstat- teten Gutachten den eingangs erwähnten Gesundheitszustand des Berufungsklä- gers (vgl. E. 1). Sie führte aus, es bestehe infolge des Rauschtrinkens bzw. Sturztrinkens beim Berufungskläger in Kombination mit vorbestehenden Organ- schädigungen in hohem Masse eine Selbstgefährdung, aktuell insbesondere die Gefahr eines Herzinfarktes (act. 16 S. 1). Auch diesbezüglich kann auf die zutref- fende Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 23 S. 4 f. und S. 7 f.). Die Alkoholsucht an sich wie auch die Gefährdung seines Lebens bei weiteren Alkoholintoxikationen und die Notwendigkeit eines Entzuges werden vom Berufungskläger denn auch nicht bestritten (Prot. I S. 6 ff.). 5.2 Der Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vielmehr und in Wiederholung seiner Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 7) vor, seine ei- genen Versuche, selbständig einen Platz in der Alkoholentzugsklinik H._____ o- der I._____ zu bekommen, seien von der Klinik C._____ abgewiesen worden. Er werde jetzt in eine geschlossene Klinik gebracht und dort ein Jahr versorgt, wenn er nicht kooperiere. Deshalb sei der fürsorgerische Freiheitsentzug aufzuheben (act. 28). Damit macht er sinngemäss geltend, die behördliche Einweisung in eine Anstalt sei nicht notwendig, weil er sich selber in eine offen geführte Klinik einwei- sen werde. Darüber hinaus geht er davon aus, die Klink C._____ sei auf Grund ih- rer geschlossen geführten Weise keine geeignete Anstalt. Vom Berufungskläger favorisiert wird die J._____ Klinik in H._____ (vgl. Prot. I S. 8).

- 5 - 5.3 Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundes- rates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Dabei ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustän- de persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 Erw. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der aus- drücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der für- sorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorge- rischen Freiheitsentziehung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht si- chergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlo- sung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2008, 5A_766/2007). Im Weiteren muss die Anstalt "geeignet" sein. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechts- bzw. Gesetzesbegriff, welcher der Auslegung durch Lehre und Recht- sprechung bedarf (BSK ZGB I-GEISER, 4. Aufl. 2010, Art. 397a N 22). Massge- bend ist dabei der Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (BGE 112 II 486, E. 3). Eine Anstalt ist dann geeignet, wenn die Organisation und das vorhan- dene Personal es erlauben, die wesentlichen Bedürfnisse des Betroffenen zu be- friedigen, und wenn dem Betroffenen jene Fürsorge gewährt werden kann, die ei- ne Anstaltsentlassung binnen angemessener Frist ermöglicht (SPIRIG, ZK ZGB, Teilband II 3a, 2. Aufl., Zürich 1995, Art. 397a N 123). Konkret in Bezug auf Trunksüchtige gilt in der ersten Phase der Entziehung und Entwöhnung von Alko- hol normalerweise eine psychiatrische Klink als geeignet (SPIRIG, a.a.O., Art. 397a N 147). In der zweiten Phase der Entwöhnung und schrittweisen Wiedereingliede- rung in das Berufs- und das soziale Leben, welche in der Regel sechs bis zwölf

- 6 - Monate dauert, erfolgt demgegenüber in spezialisierten Trinkerheilanstalten oder in therapeutischen Gemeinschaften (SPIRIG, a.a.O., Art. 397a N 148). 5.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 26. Juli 2012 führte die Gutachterin Dr. med. G._____ aus (act. 16 S. 2 ff.), der Berufungskläger müs- se auf Grund der hohen Rückfallgefahr und seines Zustandes stationär behandelt werden. Die Klinik C._____ eigne sich aber nicht für eine längere Behandlung des Berufungsklägers. Dabei sei ohnehin fraglich, ob bei der vorliegenden Alkohol- krankheit und Sucht des Berufungsklägers überhaupt eine näher definierte Be- handlung möglich sei. Für den Alkoholentzug sei die Klinik C._____ aber sehr wohl geeignet. Danach käme eine andere Institution, wie beispielsweise die J._____ Klinik in Betracht. Dort kämen dann auch Therapiemassnahmen in Fra- ge; vordergründig eine Art Verhaltenstherapie mit einem übenden Konzept. Die Frage einer Entlassung stelle sich erst nach einer länger dauernden Entwöhnung vom Alkohol. 5.5 In Ergänzung dieser Ausführungen präzisierte Dr. med K._____ der Klinik C._____ zusammengefasst (Prot. I S. 10 ff.), dass der Berufungskläger im heutigen Zustand nicht in der Lage sei im ungeschützten Rahmen nüchtern zu le- ben. Das sei unter anderem auf seine Persönlichkeit, seine Trunksucht und be- reits vorbestehende hirnorganische Beeinträchtigungen zurückzuführen und stehe unabhängig seines Willens und einer allfälligen Einsicht. Er bestätigte sodann, dass der Berufungskläger zur Zeit nicht therapiefähig sei. Eine Therapiefähigkeit ergebe sich, wenn überhaupt, erst nach einer Entwöhnungszeit von rund einem Jahr. Der Aufenthalt in der Klinik C._____ diene daher nicht einer therapeutischen Behandlung sondern dem Zweck, den Berufungskläger vom Alkohol fernzuhalten und ihn dadurch für eine mögliche nachfolgende Therapie zu stabilisieren. Dieser Zweck könne in der offen geführten J._____ Klinik nicht verfolgt werden, zumal es sich dort um eine reine Therapie-Klink handle. Dafür sei der Berufungskläger noch nicht bereit. 5.6 Die ausgedehnte Vorgeschichte des Berufungsklägers zeigt zweifels- frei, dass er nicht in der Lage ist, in ungeschütztem Rahmen nüchtern zu leben. Auf Grund seiner Trunksucht ist der Berufungskläger nicht fähig, abstinent zu

- 7 - bleiben, auch wenn er einsichtig ist. So wurde er auch in der Vergangenheit im- mer wieder rückfällig. In diesem Punkt sind sich die Verfahrensbeteiligten und auch Dr. med. G._____ einig (Prot. I. S. 10 f., act. 16 S. 4). Die Vorinstanz kommt überdies zutreffend zum Schluss, die Situation präsentiere sich auch heute nicht anders als die vorhergehenden Male; es sei davon auszugehen, der Berufungs- kläger kehre bei einer sofortigen Entlassung in seine vorgängige Lebenssituation zurück. Das auch deshalb, weil es dem Berufungskläger ausserhalb der Klink C._____ an einer Tagesstruktur und an einem stützenden Umfeld fehle, leistet er doch seine Arbeit in einer zur Klink C._____ gehörenden Institution und lebt dort auch seine derzeitige Freundin (act. 23 S. 8). Das vermag der Berufungskläger nicht zu entkräften. Kommt es sodann weiterhin wiederholt zu massiven Alko- holintoxikationen, so ist das Leben des Berufungsklägers konkret gefährdet. Dar- aus ist zu folgern, dass die notwendige Fürsorge dem Berufungskläger nur dadurch geleistet werden kann, dass er strikt von der Möglichkeit des Alkoholkon- sums ferngehalten und so lange entwöhnt wird, bis er sich stabilisiert, und er da- mit therapiefähig wird. Erst dann kommt überhaupt eine eigentliche Behandlung in Betracht, die beispielsweise in einer offen geführten Klinik wie der J._____ Klinik angeboten wird. Alleine daraus ergibt sich bereits, dass sich der Berufungskläger die benötigte Fürsorge auch bei Eintritt in die J._____ Klinik, wie er es nach eige- nen Angaben zu tun beabsichtigt, nicht geben kann. Ein behördliches Eingreifen mittels einer fürsorgerischer Freiheitsentziehung erweist sich daher als notwendig. Diese dient vorerst alleine der Sicherstellung, dass der Berufungskläger keinen Alkohol mehr konsumiert, entwöhnt und dabei psychiatrisch begleitet wird. Dafür ist eine geschlossen geführte psychiatrische Anstalt wie die Klinik C._____ als geeignet anzusehen. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte, dass die Klinik C._____ aus anderen Gründen ungeeignet wäre. Unter diesen Umständen ist die Berufung abzuweisen, und das angefochtene Urteil ist zu be- stätigen.

6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 26. Juli 2012 wird bestätigt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten unter Beilage von act. 25 und act. 28, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Wili versandt am: