Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) wurde am 30. Januar 2012 infolge eines akuten Selbstversorgungsdefizits und bekannter chronischer paranoider Schizophrenie mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a ff. ZGB von Dr. med. C._____ in die B._____ eingewiesen (act. 10 und act. 13). Der Eintritt erfolgte, weil das Notzim- mer, in welchem die Gesuchstellerin zuvor wohnte, auf Ende Januar 2012 fristlos gekündigt wurde. Die Gesuchstellerin sei sozial isoliert und unfähig, ihren Alltag zu meistern (act. 13).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 – welche die Gesuchstellerin fälschlicher- weise auf den 29. Januar 2012 datierte, einen Tag vor der erfolgten Einweisung – verlangte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen eine gerichtliche Beur- teilung des gegen sie ausgesprochenen fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom
30. Januar 2012 und ersuchte um sofortige Entlassung aus der B._____ (act. 1).
E. 1.3 Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen setzte mit Verfügung vom
31. Januar 2012 die Hauptverhandlung auf den 3. Februar 2012 um 10.00 Uhr an, forderte die ärztliche Leitung der Klinik zur Einreichung von Unterlagen auf und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter (act. 2). Die Verhandlung wurde telefo- nisch auf den 3. Februar 2012 um 11.00 Uhr verschoben (act. 4/1). Am 2. Februar 2012 trafen die Unterlagen der Klinik per Fax ein (act. 8 - 14). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2012 (Prot.-I S. 3 ff.), anlässlich welcher die Gesuchstellerin persönlich befragt wurde, Dr. med. D._____ sein Gutachten erstattete und Dr. E._____, Assistenzarzt der B._____, deren Einschätzung erläu- terte, wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin mit Urteil gleichen Datums ab (act. 18).
E. 1.4 Gegen diesen mündlich eröffneten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Fax-Eingabe [handschriftliches Datum unleserlich] beim Bezirksgericht Horgen Berufung (act. 24; zum Formellen in einem solchen Fall vgl. OGerZH NA110009
- 3 - vom 23. März 2011). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 übermittelte das Be- zirksgericht Horgen die Berufungsschrift der Kammer (act. 23). Am 14. Februar 2012 nahm die Gesuchstellerin die schriftliche Entscheidbegründung der Vo- rinstanz (act. 18 = act. 22) in Empfang (vgl. act. 19/1).
E. 2 Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Gesuchstellerin und die B._____ hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung der Gesuchstellerin zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG ist für den vorliegenden Ent- scheid nicht notwendig.
E. 3 Materielles
E. 3.1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo- sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt ge- währt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Per- son für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die von der fürsorgerischen Freiheits- entziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheits- entziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die profes- sionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn die- se über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (Urteile des Bundesgerichtes 5A.387/2007 vom
- 4 -
2. August 2007, E. 2; 5A.474/2007 vom 19. September 2007, E. 2; 5A.766/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4).
E. 3.2 Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass die Gesuchstellerin zu- mindest an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide (act. 22 S. 4). Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des beigezogenen Gutach- ters (Prot.-I S. 8 ff.), die Einschätzung des einweisenden Arztes im Einweisungs- zeugnis (act. 10), die schriftliche Stellungnahme der B._____ (act. 9) und die ei- gene Wahrnehmung an der Hauptverhandlung (Prot.-I S. 3 ff.).
E. 3.3 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung zusam- menfassend aus, die Gesuchstellerin leide an einer psychischen Störung und zwar an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Sie weise eine negativisti- sche Tendenz auf, ohne aber sagen zu können, was sie konkret wolle. Diese Am- bivalenz sei typisch für Schizophrene. Weiter würde ein Sammelsurium von Symptomen darauf hinweisen, dass die Gesuchstellerin deutlich krank sei. Insbe- sondere sei die Denkstörung ausgeprägt und zeige sich im Danebenreden bis hin zu unzusammenhängenden Worten. Die Gesuchstellerin sei im Denken blockiert, weise sogenannte Sperrungen auf und sei affektiv etwas nivelliert, wirke aber nicht disphorisch. Er habe keine akustischen Halluzinationen eruieren können, aber körperliche seien so gut wie sicher (Prot.-I S. 8 f.).
E. 3.4 Auch der einweisende Arzt Dr. med. C._____ hielt in seinem Einweisungs- zeugnis vom 30. Januar 2012 fest, dass die Einweisung wegen einer Kriseninter- vention aufgrund von Halluzinationen, Geisteskrankheit/Geistesschwäche und wegen Selbstgefährdung erfolge. Das von der Gesuchstellerin bewohnte Notzim- mer sei gekündigt worden, da sie dort nicht haltbar gewesen sei. Die Gemeinde F._____ habe bereits einen Platz in einer betreuten Wohngruppe organisiert (act. 10).
E. 3.5 Die B._____ gelangte in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis und führte aus, die Gesuchstellerin leide an einem chronifizierten psychotischen Zustandsbild vor dem Hintergrund der be-
- 5 - kannten paranoiden Schizophrenie. Die Gesuchstellerin werde nun zum vierten Mal in ihrer Klinik betreut. Da sie sich seit langem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde und keine medikamentöse Therapie mehr erhalte, habe sich ihr Zustand in letzter Zeit nochmals verschlechtert. Sie sei nicht in der Lage, ihren Alltag zu meistern oder sich nur ausreichend zu versorgen und zu schützen. So sei sie beispielsweise bei Minustemperaturen in Socken und im T-Shirt im Freien umhergelaufen. Sie habe keine Unterkunft mehr und ernähre sich unzureichend. Der Kontakt zur Realität bzw. ihre Wahrnehmung scheine nachhaltig gestört und ihr Verhalten werde von wahnhaft-paranoiden Ideen geprägt (act. 9).
E. 3.6 Die Gesuchstellerin konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2012 zu ihrem Zustand keine klaren Angaben machen. Sie führte aus, sie fühle sich alleine. Sie lehne es ab, sich in ein betreutes Wohnheim zu begeben. Sie möchte die Schweiz verlassen, sie habe keine sozialen Kontakte mehr hier (Prot.- I S. 3 ff.).
E. 3.7 Der vorinstanzlichen Annahme einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu folgen. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, sie sei falsch beurteilt worden, ohne dies näher zu begründen. Sie hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, ihr gesundheitlicher Zustand hätte sich verbessert (act. 24).
E. 3.8 Die Vorinstanz erwog weiter, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des ausgeprägten Krankheitsbildes und der ungeregelten Wohnsituation der Gesuch- stellerin keine anderen Massnahmen ersichtlich seien als die Unterbringung in der Klinik, um die Gesuchstellerin vor den Gefahren der aktuellen klimatischen Bedin- gungen zu schützen. Die Gesuchstellerin verfüge über kein ausrechendes Selbst- versorgungsvermögen und lehne Hilfe von Dritten ab, was auch eine ambulante Betreuung unmöglich mache (act. 22 S. 5).
E. 3.9 Der Gutachter erachtet eine stationäre Behandlung der Gesuchstellerin als notwendig. Auch wenn sie dies ablehne, so gewähre der stationäre Rahmen eine gewisse Orientierungshilfe und führe letztlich zu einer gewissen Konsolidierung.
- 6 - Es bestehe zur Zeit keine konkrete Suizidgefahr, aber der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin würde sich bei einer Entlassung durch die vielen Einflüsse, denen sie draussen ausgesetzt wäre, verschlechtern. Bei den aktuellen klimati- schen Bedingungen – Temperaturen von teils unter minus zehn Grad – wäre eine Entlassung geradezu lebensgefährlich. Die Gesuchstellerin brauche eine adäqua- te Wohnsituation, was im Moment nicht möglich erscheine. Er sei der Meinung, dass die Gesuchstellerin sehr lange in einer solchen Klinik bleiben sollte, um sich einigermassen an die Realität gewöhnen zu können (Prot.-I S. 9 f.).
E. 3.10 Der Assistenzarzt der Klinik gab zu Protokoll, dass die Gesuchstellerin ein sehr grosses Selbstversorgungsdefizit aufweise. Sie sei in den letzten Tagen be- reits einmal weggegangen und sei polizeilich ausgeschrieben worden. Sie sei in Socken losgelaufen, was bei den aktuellen Temperaturen gefährlich sei (Prot.-I S. 10). Zudem führte der Oberarzt der Klinik in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2012 aus, er empfehle eine weitere stationäre Behandlung, auch aus dem Grund, dass die Gesuchstellerin derzeit weder ein Dach über dem Kopf noch eine Tagesstruktur oder Beschäftigung habe, sozial isoliert sei und innerhalb ihres Wahnsystems zu leben scheine. Als sie das letzte Mal entlassen worden sei, habe der zuständige Richter die dringende Empfehlung ausgesprochen, dass die Gesuchstellerin in ein betreutes Wohnen übertreten und sich länger stationär behandeln lassen sollte, wovon weder das eine, noch das andere wegen nicht vorhandener Krankheits- und Behandlungseinsicht der Gesuchstellerin gesche- hen sei. Sollte die Gesuchstellerin in dem aktuellen Zustandsbild ohne weitere Behandlung in die alten Verhältnisse austreten, so sei von einer akuten Selbstge- fährdung, weiterer Verwahrlosung und nochmals nachhaltigen Verschlechterung der Lebensumstände der Gesuchstellerin auszugehen (act. 9).
E. 3.11 Die Gesuchstellerin machte anlässlich der Befragung geltend, sie wisse nicht, wo sie bei einer Entlassung wohnen würde. Diese Frage überrumpele sie. Sie habe sich – trotz ihres gestellten Entlassungsgesuches – noch nicht damit be- schäftigt, wo sie unterkommen könnte. Sie wolle nicht in das betreute Wohnheim. Sie wolle die Schweiz verlassen. Substanziertes, was Zweifel an der vorinstanzli- chen Beurteilung zu wecken vermöchte, ist ihren Ausführungen nicht zu entneh-
- 7 - men (Prot.-I S. 6 ff.). In der Berufungsschrift führt sie aus, sie sei im Stande sofort eine Unterkunft zu finden und "frei von Gesetzesbruch verschont zu bleiben" (act. 24). Wo bzw. bei wem sie allenfalls unterkommen könnte, erwähnte sie nicht.
E. 3.12 In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters und des Oberarztes der Kli- nik erscheint die Einschätzung der Vorinstanz überzeugend. Auch wenn die kli- matischen Bedingungen sich gebessert haben und die Temperaturen wieder ge- stiegen sind, ist doch aufgrund des ausgeprägten Krankheitsbildes, der ungere- gelten Wohnsituation, der akuten Selbstgefährdung und der Verwahrlosungsten- denz der Gesuchstellerin die Zurückbehaltung in der Klinik notwendig. Angesichts der kurzen Zeitspanne seit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das Krankheitsbild der Gesuchstellerin mittlerweile so er- heblich verändert hätte, dass eine Entlassung ins Auge gefasst werden könnte.
E. 3.13 Die B._____ ist zur Behandlung der Gesuchstellerin geeignet. Eine weniger einschneidende Massnahme als der einstweilige Freiheitsentzug ist nicht ersicht- lich. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB sind deshalb mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Berufung ist ab- zuweisen.
E. 4 Kostenfolgen Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist der Gesuchstellerin aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit (vgl. Prot.-I S. 4 f.) und der nicht von Anfang an er- wiesenen Aussichtslosigkeit auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt.
- Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Horgen vom 3. Februar 2012 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuch- stellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hin- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NA120004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2012 in Sachen A._____, verbeiständet durch X._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, sowie B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend Entlassung aus der B._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom
3. Februar 2012 (FF120007)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) wurde am 30. Januar 2012 infolge eines akuten Selbstversorgungsdefizits und bekannter chronischer paranoider Schizophrenie mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a ff. ZGB von Dr. med. C._____ in die B._____ eingewiesen (act. 10 und act. 13). Der Eintritt erfolgte, weil das Notzim- mer, in welchem die Gesuchstellerin zuvor wohnte, auf Ende Januar 2012 fristlos gekündigt wurde. Die Gesuchstellerin sei sozial isoliert und unfähig, ihren Alltag zu meistern (act. 13). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 – welche die Gesuchstellerin fälschlicher- weise auf den 29. Januar 2012 datierte, einen Tag vor der erfolgten Einweisung – verlangte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen eine gerichtliche Beur- teilung des gegen sie ausgesprochenen fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom
30. Januar 2012 und ersuchte um sofortige Entlassung aus der B._____ (act. 1). 1.3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen setzte mit Verfügung vom
31. Januar 2012 die Hauptverhandlung auf den 3. Februar 2012 um 10.00 Uhr an, forderte die ärztliche Leitung der Klinik zur Einreichung von Unterlagen auf und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter (act. 2). Die Verhandlung wurde telefo- nisch auf den 3. Februar 2012 um 11.00 Uhr verschoben (act. 4/1). Am 2. Februar 2012 trafen die Unterlagen der Klinik per Fax ein (act. 8 - 14). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2012 (Prot.-I S. 3 ff.), anlässlich welcher die Gesuchstellerin persönlich befragt wurde, Dr. med. D._____ sein Gutachten erstattete und Dr. E._____, Assistenzarzt der B._____, deren Einschätzung erläu- terte, wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin mit Urteil gleichen Datums ab (act. 18). 1.4. Gegen diesen mündlich eröffneten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Fax-Eingabe [handschriftliches Datum unleserlich] beim Bezirksgericht Horgen Berufung (act. 24; zum Formellen in einem solchen Fall vgl. OGerZH NA110009
- 3 - vom 23. März 2011). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 übermittelte das Be- zirksgericht Horgen die Berufungsschrift der Kammer (act. 23). Am 14. Februar 2012 nahm die Gesuchstellerin die schriftliche Entscheidbegründung der Vo- rinstanz (act. 18 = act. 22) in Empfang (vgl. act. 19/1).
2. Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Gesuchstellerin und die B._____ hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung der Gesuchstellerin zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG ist für den vorliegenden Ent- scheid nicht notwendig.
3. Materielles 3.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo- sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt ge- währt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Per- son für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die von der fürsorgerischen Freiheits- entziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheits- entziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die profes- sionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn die- se über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (Urteile des Bundesgerichtes 5A.387/2007 vom
- 4 -
2. August 2007, E. 2; 5A.474/2007 vom 19. September 2007, E. 2; 5A.766/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4). 3.2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass die Gesuchstellerin zu- mindest an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide (act. 22 S. 4). Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des beigezogenen Gutach- ters (Prot.-I S. 8 ff.), die Einschätzung des einweisenden Arztes im Einweisungs- zeugnis (act. 10), die schriftliche Stellungnahme der B._____ (act. 9) und die ei- gene Wahrnehmung an der Hauptverhandlung (Prot.-I S. 3 ff.). 3.3. Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung zusam- menfassend aus, die Gesuchstellerin leide an einer psychischen Störung und zwar an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Sie weise eine negativisti- sche Tendenz auf, ohne aber sagen zu können, was sie konkret wolle. Diese Am- bivalenz sei typisch für Schizophrene. Weiter würde ein Sammelsurium von Symptomen darauf hinweisen, dass die Gesuchstellerin deutlich krank sei. Insbe- sondere sei die Denkstörung ausgeprägt und zeige sich im Danebenreden bis hin zu unzusammenhängenden Worten. Die Gesuchstellerin sei im Denken blockiert, weise sogenannte Sperrungen auf und sei affektiv etwas nivelliert, wirke aber nicht disphorisch. Er habe keine akustischen Halluzinationen eruieren können, aber körperliche seien so gut wie sicher (Prot.-I S. 8 f.). 3.4. Auch der einweisende Arzt Dr. med. C._____ hielt in seinem Einweisungs- zeugnis vom 30. Januar 2012 fest, dass die Einweisung wegen einer Kriseninter- vention aufgrund von Halluzinationen, Geisteskrankheit/Geistesschwäche und wegen Selbstgefährdung erfolge. Das von der Gesuchstellerin bewohnte Notzim- mer sei gekündigt worden, da sie dort nicht haltbar gewesen sei. Die Gemeinde F._____ habe bereits einen Platz in einer betreuten Wohngruppe organisiert (act. 10). 3.5. Die B._____ gelangte in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis und führte aus, die Gesuchstellerin leide an einem chronifizierten psychotischen Zustandsbild vor dem Hintergrund der be-
- 5 - kannten paranoiden Schizophrenie. Die Gesuchstellerin werde nun zum vierten Mal in ihrer Klinik betreut. Da sie sich seit langem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde und keine medikamentöse Therapie mehr erhalte, habe sich ihr Zustand in letzter Zeit nochmals verschlechtert. Sie sei nicht in der Lage, ihren Alltag zu meistern oder sich nur ausreichend zu versorgen und zu schützen. So sei sie beispielsweise bei Minustemperaturen in Socken und im T-Shirt im Freien umhergelaufen. Sie habe keine Unterkunft mehr und ernähre sich unzureichend. Der Kontakt zur Realität bzw. ihre Wahrnehmung scheine nachhaltig gestört und ihr Verhalten werde von wahnhaft-paranoiden Ideen geprägt (act. 9). 3.6. Die Gesuchstellerin konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2012 zu ihrem Zustand keine klaren Angaben machen. Sie führte aus, sie fühle sich alleine. Sie lehne es ab, sich in ein betreutes Wohnheim zu begeben. Sie möchte die Schweiz verlassen, sie habe keine sozialen Kontakte mehr hier (Prot.- I S. 3 ff.). 3.7. Der vorinstanzlichen Annahme einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu folgen. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, sie sei falsch beurteilt worden, ohne dies näher zu begründen. Sie hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, ihr gesundheitlicher Zustand hätte sich verbessert (act. 24). 3.8. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des ausgeprägten Krankheitsbildes und der ungeregelten Wohnsituation der Gesuch- stellerin keine anderen Massnahmen ersichtlich seien als die Unterbringung in der Klinik, um die Gesuchstellerin vor den Gefahren der aktuellen klimatischen Bedin- gungen zu schützen. Die Gesuchstellerin verfüge über kein ausrechendes Selbst- versorgungsvermögen und lehne Hilfe von Dritten ab, was auch eine ambulante Betreuung unmöglich mache (act. 22 S. 5). 3.9. Der Gutachter erachtet eine stationäre Behandlung der Gesuchstellerin als notwendig. Auch wenn sie dies ablehne, so gewähre der stationäre Rahmen eine gewisse Orientierungshilfe und führe letztlich zu einer gewissen Konsolidierung.
- 6 - Es bestehe zur Zeit keine konkrete Suizidgefahr, aber der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin würde sich bei einer Entlassung durch die vielen Einflüsse, denen sie draussen ausgesetzt wäre, verschlechtern. Bei den aktuellen klimati- schen Bedingungen – Temperaturen von teils unter minus zehn Grad – wäre eine Entlassung geradezu lebensgefährlich. Die Gesuchstellerin brauche eine adäqua- te Wohnsituation, was im Moment nicht möglich erscheine. Er sei der Meinung, dass die Gesuchstellerin sehr lange in einer solchen Klinik bleiben sollte, um sich einigermassen an die Realität gewöhnen zu können (Prot.-I S. 9 f.). 3.10. Der Assistenzarzt der Klinik gab zu Protokoll, dass die Gesuchstellerin ein sehr grosses Selbstversorgungsdefizit aufweise. Sie sei in den letzten Tagen be- reits einmal weggegangen und sei polizeilich ausgeschrieben worden. Sie sei in Socken losgelaufen, was bei den aktuellen Temperaturen gefährlich sei (Prot.-I S. 10). Zudem führte der Oberarzt der Klinik in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2012 aus, er empfehle eine weitere stationäre Behandlung, auch aus dem Grund, dass die Gesuchstellerin derzeit weder ein Dach über dem Kopf noch eine Tagesstruktur oder Beschäftigung habe, sozial isoliert sei und innerhalb ihres Wahnsystems zu leben scheine. Als sie das letzte Mal entlassen worden sei, habe der zuständige Richter die dringende Empfehlung ausgesprochen, dass die Gesuchstellerin in ein betreutes Wohnen übertreten und sich länger stationär behandeln lassen sollte, wovon weder das eine, noch das andere wegen nicht vorhandener Krankheits- und Behandlungseinsicht der Gesuchstellerin gesche- hen sei. Sollte die Gesuchstellerin in dem aktuellen Zustandsbild ohne weitere Behandlung in die alten Verhältnisse austreten, so sei von einer akuten Selbstge- fährdung, weiterer Verwahrlosung und nochmals nachhaltigen Verschlechterung der Lebensumstände der Gesuchstellerin auszugehen (act. 9). 3.11. Die Gesuchstellerin machte anlässlich der Befragung geltend, sie wisse nicht, wo sie bei einer Entlassung wohnen würde. Diese Frage überrumpele sie. Sie habe sich – trotz ihres gestellten Entlassungsgesuches – noch nicht damit be- schäftigt, wo sie unterkommen könnte. Sie wolle nicht in das betreute Wohnheim. Sie wolle die Schweiz verlassen. Substanziertes, was Zweifel an der vorinstanzli- chen Beurteilung zu wecken vermöchte, ist ihren Ausführungen nicht zu entneh-
- 7 - men (Prot.-I S. 6 ff.). In der Berufungsschrift führt sie aus, sie sei im Stande sofort eine Unterkunft zu finden und "frei von Gesetzesbruch verschont zu bleiben" (act. 24). Wo bzw. bei wem sie allenfalls unterkommen könnte, erwähnte sie nicht. 3.12. In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters und des Oberarztes der Kli- nik erscheint die Einschätzung der Vorinstanz überzeugend. Auch wenn die kli- matischen Bedingungen sich gebessert haben und die Temperaturen wieder ge- stiegen sind, ist doch aufgrund des ausgeprägten Krankheitsbildes, der ungere- gelten Wohnsituation, der akuten Selbstgefährdung und der Verwahrlosungsten- denz der Gesuchstellerin die Zurückbehaltung in der Klinik notwendig. Angesichts der kurzen Zeitspanne seit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das Krankheitsbild der Gesuchstellerin mittlerweile so er- heblich verändert hätte, dass eine Entlassung ins Auge gefasst werden könnte. 3.13. Die B._____ ist zur Behandlung der Gesuchstellerin geeignet. Eine weniger einschneidende Massnahme als der einstweilige Freiheitsentzug ist nicht ersicht- lich. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB sind deshalb mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Berufung ist ab- zuweisen.
4. Kostenfolgen Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist der Gesuchstellerin aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit (vgl. Prot.-I S. 4 f.) und der nicht von Anfang an er- wiesenen Aussichtslosigkeit auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt.
2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Horgen vom 3. Februar 2012 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuch- stellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hin- gewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: