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NA110050

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

Zürich OG · 2011-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 7. Dezember 2011 wurde A._____ im Sinne einer fürsorgerischen Freiheits- entziehung in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen. Die einweisende Ärztin hielt fest (act. 8): "Pat. ging selbst zur Polizei, wollte Anzeige machen, dass er überwacht werde, Video von ihm in Whg. erstellt werde, er werde abgehört, auch Polizei sei da involviert, spricht x-mal von Clan. Gestern bereits auf Polizeiwache in Z._____ mit gleichem Problem. Mehrmals auf gleicher Sympt. auffällig diese Wo, auch Bedroh. d. ExEF, am 22.11.11 sein eigenes Auto angezündet. Gespannt ag- gressiv → V.a. [Verdacht auf] paranoid-psychot. ZB [Zustandsbild]" Mit am 9. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Horgen eingegangener Eingabe erhob A._____ "Rekurs" gegen die Einweisung mit der Begründung, gesünder zu sein als viele, die jetzt draussen seien (act. 1). Der Einzelrichter bestellte Dr. med. D._____ als gerichtliche Gutachterin (act. 2). An der Verhandlung vom 13. De- zember 2011 wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Gesuchsteller sowie ein Oberarzt der Klinik angehört (Prot. I S. 3 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Einzelrichter das Entlassungsgesuch ab. Gleichzeitig bewilligte er dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung (act. 17 und 20).

E. 2 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011, welches die Klinik "im Auftrag bzw. ent- sprechend dem Wunsch des Patienten, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen Rekurs einzureichen", an das Obergericht übermittelte, ersuchte dieser darum, ihm die Freiheit zurückzugeben (act. 21 und 22). Nachdem das Oberge- richt ihn mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 darauf hingewiesen hatte, dass er innert fünf Tagen von der Zustellung der begründeten Ausfertigung des ange- fochtenen Urteils an mindestens ganz grob ausführen müsse, weshalb er mit der Begründung im einzelrichterlichen Entscheid nicht einverstanden sei (act. 24), machte er in einer am 19. Dezember 2011 der Post übergebenen Eingabe weitere Ausführungen (act. 25). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

- 3 -

E. 3 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistes- schwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo- sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt ge- währt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Per- son für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die von der fürsorgerischen Freiheits- entziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheits- entziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die profes- sionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn die- se über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (Urteile des Bundesgerichtes 5A_387/2007 vom

2. August 2007, Erw. 2; 5A_474/2007 vom 19. September 2007, Erw. 2; 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008, Erw. 4).

E. 4 Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der Gesuchsteller zumindest an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide (act. 20 Erw. 2.2.2). Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin (Prot. I S. 4 ff.), die Einschätzung der einweisenden Ärztin im Einweisungszeug- nis, eine schriftliche Stellungnahme der Klinik (act. 9) und die eigene Wahrneh- mung an der Hauptverhandlung. Die Klinik hielt in ihrer schriftlichen ärztlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 fest, dass der Gesuchsteller in einem akut-psychotischen, agitiert-

- 4 - aggressiven Zustandsbild mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung zugewiesen worden sei. Die Eintrittsdiagnose habe gelautet: "Akute polymorph-psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit fraglich akuter Belastung". Der Gesuchsteller habe berichtet, beobachtet zu haben, dass die Schweiz die grösste Schwarzgeldwäscherei der Welt sei. Er habe dies bisher nicht gemeldet, nun würde diese Organisation jedoch seine Familie zerstören, so dass er kämpfen müsse. Er werde überwacht, selbst auf der Toilette sei ein kompliziertes und teu- res Überwachungssystem installiert worden. Aufgrund der Überwachungssituation habe er vor einigen Tagen sein eigenes Auto angezündet (act. 9 S. 1 f.; Letzteres bestritt der Gesuchsteller an der Hauptverhandlung: Der Richter müsse dies be- weisen [Prot. I S. 10]). Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin hielt fest, der Gesuchsteller sei im "ersten psychotischen Schub" in die Klinik eingewiesen worden. Dieser Schub habe sich schon einige Wochen vorher angebahnt. Sie äusserte den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie. Es scheine, dass der Gesuchsteller die Erster- krankung einer paranoid-schizophrenen Störung erlebe. Er habe seit dem Som- mer 2010 reale soziale Belastungen durchmachen müssen. Seine geschäftliche, finanzielle Situation sei ziemlich schwierig und desolat, weshalb naheliegend sei, dass er die erlittenen Schicksalsschläge (darunter auch die Ehescheidung) para- noid verarbeite (Prot. I S. 7 f.). Der Oberarzt der Klinik hielt fest, dass beim Gesuchsteller ein ausgeprägtes Wahnsystem vorliege. Er habe paranoide Beeinträchtigungs-, Verfolgungs- und Beobachtungsideen, die schon richtig systematisiert seien (Prot. I S. 15). Als der Einzelrichter dem Gesuchsteller vorhielt, dass der anwesende Oberarzt eine Fortsetzung der Behandlung befürworte, entgegnete er, er sei sicher, dass sich der Arzt so äussere, weil er im Entlassungsfall mit einem Mafioso Probleme bekäme; man möge sich bei CIA und Interpol erkundigen (Prot. I S. 18). Der vorinstanzlichen Annahme einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu folgen.

- 5 -

E. 5 Die Vorinstanz erwog weiter, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des mo- mentan ausgeprägten Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht des Gesuchstellers keine anderen Massnahmen ersichtlich seien als die Unterbrin- gung in der Klinik, um das Risiko einer Eskalation zu vermindern und den Ge- suchsteller vor einer weiteren Verschlechterung der Krankheit zu schützen. Eine ambulante Betreuung scheine derzeit nicht durchführbar (act. 20 Erw. 2.8). Die Gutachterin erachtete eine stationäre Behandlung des Gesuchstellers als er- forderlich. Sein Zustand würde sich im Entlassungsfall rapid verschlechtern. Da er die Notwendigkeit der Medikation nicht einsehe, würde er die Medikamente ab- setzen. Die von ihm (seit 17. November 2011) geschiedene Ehefrau, mit der er bis zur Einweisung zusammengelebt habe, die nun jedoch zu den Eltern gezogen sei, sei nach wie vor seine Hauptbezugsperson. Sie fürchte sich vor ihm und wäre im Entlassungsfall einer realen Gefährdung ausgesetzt. Er sei bereits einmal tät- lich geworden und habe sie geohrfeigt. Wie er sich allein in seiner Wohnung zu- rechtfinden würde – er habe Angst vor Überwachung –, wisse man nicht. Eine Entlassung könne nach einer entsprechenden neuroleptischen Behandlung ins Auge gefasst werden, allenfalls nach Sicherung der Diagnose. Nach Abklingen des aktuellen Schubes werde eine ambulante psychiatrische Behandlung not- wendig sein. Die berufliche Situation des Gesuchstellers müsste angegangen werden, es müsste für einen strukturierten Tagesablauf gesorgt werden. Der Oberarzt der Klinik gab zu Protokoll, dass der Gesuchsteller keine Krank- heitseinsicht und schon gar keine Behandlungseinsicht habe. Eine Zwangsmedi- kation sei notwendig geworden. Je nach Zustand habe er die Medikamente ge- nommen oder nicht. Die Medikation habe bisher bewirkt, dass er ruhiger gewor- den sei, weniger angespannt sei. Das Gespräch an der Hauptverhandlung sei nur aufgrund der Medikation möglich (Prot. I S. 15/16). Er erachte die Fortdauer des Klinikaufenthalts als notwendig, um zumindest die neuroleptische Behandlung fortführen zu können. Bei einer Entlassung sähe er eine Fremdgefährdung, aber keine Selbstgefährdung. Die Fremdgefährdung sähen sie darin, dass er noch voll in seinem Wahnsystem verhaftet sei, was schnell zu Konfliktsituationen führen könnte. In den vergangenen Monaten sei es zu einer steten Verschlechterung der

- 6 - Symptomatik gekommen, was man daran gesehen habe, dass er ein Auto ange- zündet habe, seine Frau bedroht habe und dass es zu einer Eskalation bei der Polizei gekommen sei. Er könne sich vorstellen, dass im Entlassungsfall noch mehr passieren würde (Prot. I S. 15 ff.). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin und des Oberarztes der Klinik erscheint die Einschätzung der Vorinstanz überzeugend. Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht auseinander, sondern hält im Wesentlichen einzig an der schon vor Vorinstanz geäusserten Auffassung fest, gesund zu sein. Zudem verspricht er, seine Ex-Frau brauche sich vor ihm nicht zu fürchten. Substanziertes, was Zweifel an der vorinstanzlichen Beurteilung zu wecken vermöchte, ist seinen Ausführun- gen nicht zu entnehmen (act. 25). Angesichts der kurzen Zeitspanne seit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das Krankheitsbild des Gesuchstellers mitt- lerweile so erheblich verändert hätte, dass eine Entlassung ins Auge gefasst wer- den könnte. Die psychiatrische Klinik C._____ ist zur Behandlung des Gesuchstellers geeig- net. Eine weniger einschneidende Massnahme als der einstweilige Freiheitsent- zug ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung im Sinne von Art. 397a ZGB sind deshalb mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Berufung ist abzuweisen.

E. 6 Es erscheint angemessen, die von der Vorinstanz auf Fr. 1'100.– festgesetzte Ge- richtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils) auf Fr. 500.– zu er- mässigen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Gesuchsteller auch für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt.
  2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezir- kes Horgen vom 13. Dezember 2011 wird – mit Ausnahme der Gerichtsge- bühr – bestätigt.
  4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.– wird auf Fr. 500.– er- mässigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
  7. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die verfahrensbeteiligte Kli- nik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NA110050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichtein Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, sowie B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes betreffend fürsorgerische Freiheits- entziehung des Bezirkes Horgen vom 13. Dezember 2011 (FF110119)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 7. Dezember 2011 wurde A._____ im Sinne einer fürsorgerischen Freiheits- entziehung in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen. Die einweisende Ärztin hielt fest (act. 8): "Pat. ging selbst zur Polizei, wollte Anzeige machen, dass er überwacht werde, Video von ihm in Whg. erstellt werde, er werde abgehört, auch Polizei sei da involviert, spricht x-mal von Clan. Gestern bereits auf Polizeiwache in Z._____ mit gleichem Problem. Mehrmals auf gleicher Sympt. auffällig diese Wo, auch Bedroh. d. ExEF, am 22.11.11 sein eigenes Auto angezündet. Gespannt ag- gressiv → V.a. [Verdacht auf] paranoid-psychot. ZB [Zustandsbild]" Mit am 9. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Horgen eingegangener Eingabe erhob A._____ "Rekurs" gegen die Einweisung mit der Begründung, gesünder zu sein als viele, die jetzt draussen seien (act. 1). Der Einzelrichter bestellte Dr. med. D._____ als gerichtliche Gutachterin (act. 2). An der Verhandlung vom 13. De- zember 2011 wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Gesuchsteller sowie ein Oberarzt der Klinik angehört (Prot. I S. 3 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Einzelrichter das Entlassungsgesuch ab. Gleichzeitig bewilligte er dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung (act. 17 und 20). 2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011, welches die Klinik "im Auftrag bzw. ent- sprechend dem Wunsch des Patienten, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen Rekurs einzureichen", an das Obergericht übermittelte, ersuchte dieser darum, ihm die Freiheit zurückzugeben (act. 21 und 22). Nachdem das Oberge- richt ihn mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 darauf hingewiesen hatte, dass er innert fünf Tagen von der Zustellung der begründeten Ausfertigung des ange- fochtenen Urteils an mindestens ganz grob ausführen müsse, weshalb er mit der Begründung im einzelrichterlichen Entscheid nicht einverstanden sei (act. 24), machte er in einer am 19. Dezember 2011 der Post übergebenen Eingabe weitere Ausführungen (act. 25). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

- 3 - 3. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistes- schwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo- sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt ge- währt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Per- son für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die von der fürsorgerischen Freiheits- entziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheits- entziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die profes- sionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn die- se über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (Urteile des Bundesgerichtes 5A_387/2007 vom

2. August 2007, Erw. 2; 5A_474/2007 vom 19. September 2007, Erw. 2; 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008, Erw. 4). 4. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der Gesuchsteller zumindest an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide (act. 20 Erw. 2.2.2). Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin (Prot. I S. 4 ff.), die Einschätzung der einweisenden Ärztin im Einweisungszeug- nis, eine schriftliche Stellungnahme der Klinik (act. 9) und die eigene Wahrneh- mung an der Hauptverhandlung. Die Klinik hielt in ihrer schriftlichen ärztlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 fest, dass der Gesuchsteller in einem akut-psychotischen, agitiert-

- 4 - aggressiven Zustandsbild mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung zugewiesen worden sei. Die Eintrittsdiagnose habe gelautet: "Akute polymorph-psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit fraglich akuter Belastung". Der Gesuchsteller habe berichtet, beobachtet zu haben, dass die Schweiz die grösste Schwarzgeldwäscherei der Welt sei. Er habe dies bisher nicht gemeldet, nun würde diese Organisation jedoch seine Familie zerstören, so dass er kämpfen müsse. Er werde überwacht, selbst auf der Toilette sei ein kompliziertes und teu- res Überwachungssystem installiert worden. Aufgrund der Überwachungssituation habe er vor einigen Tagen sein eigenes Auto angezündet (act. 9 S. 1 f.; Letzteres bestritt der Gesuchsteller an der Hauptverhandlung: Der Richter müsse dies be- weisen [Prot. I S. 10]). Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin hielt fest, der Gesuchsteller sei im "ersten psychotischen Schub" in die Klinik eingewiesen worden. Dieser Schub habe sich schon einige Wochen vorher angebahnt. Sie äusserte den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie. Es scheine, dass der Gesuchsteller die Erster- krankung einer paranoid-schizophrenen Störung erlebe. Er habe seit dem Som- mer 2010 reale soziale Belastungen durchmachen müssen. Seine geschäftliche, finanzielle Situation sei ziemlich schwierig und desolat, weshalb naheliegend sei, dass er die erlittenen Schicksalsschläge (darunter auch die Ehescheidung) para- noid verarbeite (Prot. I S. 7 f.). Der Oberarzt der Klinik hielt fest, dass beim Gesuchsteller ein ausgeprägtes Wahnsystem vorliege. Er habe paranoide Beeinträchtigungs-, Verfolgungs- und Beobachtungsideen, die schon richtig systematisiert seien (Prot. I S. 15). Als der Einzelrichter dem Gesuchsteller vorhielt, dass der anwesende Oberarzt eine Fortsetzung der Behandlung befürworte, entgegnete er, er sei sicher, dass sich der Arzt so äussere, weil er im Entlassungsfall mit einem Mafioso Probleme bekäme; man möge sich bei CIA und Interpol erkundigen (Prot. I S. 18). Der vorinstanzlichen Annahme einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu folgen.

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5. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des mo- mentan ausgeprägten Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht des Gesuchstellers keine anderen Massnahmen ersichtlich seien als die Unterbrin- gung in der Klinik, um das Risiko einer Eskalation zu vermindern und den Ge- suchsteller vor einer weiteren Verschlechterung der Krankheit zu schützen. Eine ambulante Betreuung scheine derzeit nicht durchführbar (act. 20 Erw. 2.8). Die Gutachterin erachtete eine stationäre Behandlung des Gesuchstellers als er- forderlich. Sein Zustand würde sich im Entlassungsfall rapid verschlechtern. Da er die Notwendigkeit der Medikation nicht einsehe, würde er die Medikamente ab- setzen. Die von ihm (seit 17. November 2011) geschiedene Ehefrau, mit der er bis zur Einweisung zusammengelebt habe, die nun jedoch zu den Eltern gezogen sei, sei nach wie vor seine Hauptbezugsperson. Sie fürchte sich vor ihm und wäre im Entlassungsfall einer realen Gefährdung ausgesetzt. Er sei bereits einmal tät- lich geworden und habe sie geohrfeigt. Wie er sich allein in seiner Wohnung zu- rechtfinden würde – er habe Angst vor Überwachung –, wisse man nicht. Eine Entlassung könne nach einer entsprechenden neuroleptischen Behandlung ins Auge gefasst werden, allenfalls nach Sicherung der Diagnose. Nach Abklingen des aktuellen Schubes werde eine ambulante psychiatrische Behandlung not- wendig sein. Die berufliche Situation des Gesuchstellers müsste angegangen werden, es müsste für einen strukturierten Tagesablauf gesorgt werden. Der Oberarzt der Klinik gab zu Protokoll, dass der Gesuchsteller keine Krank- heitseinsicht und schon gar keine Behandlungseinsicht habe. Eine Zwangsmedi- kation sei notwendig geworden. Je nach Zustand habe er die Medikamente ge- nommen oder nicht. Die Medikation habe bisher bewirkt, dass er ruhiger gewor- den sei, weniger angespannt sei. Das Gespräch an der Hauptverhandlung sei nur aufgrund der Medikation möglich (Prot. I S. 15/16). Er erachte die Fortdauer des Klinikaufenthalts als notwendig, um zumindest die neuroleptische Behandlung fortführen zu können. Bei einer Entlassung sähe er eine Fremdgefährdung, aber keine Selbstgefährdung. Die Fremdgefährdung sähen sie darin, dass er noch voll in seinem Wahnsystem verhaftet sei, was schnell zu Konfliktsituationen führen könnte. In den vergangenen Monaten sei es zu einer steten Verschlechterung der

- 6 - Symptomatik gekommen, was man daran gesehen habe, dass er ein Auto ange- zündet habe, seine Frau bedroht habe und dass es zu einer Eskalation bei der Polizei gekommen sei. Er könne sich vorstellen, dass im Entlassungsfall noch mehr passieren würde (Prot. I S. 15 ff.). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin und des Oberarztes der Klinik erscheint die Einschätzung der Vorinstanz überzeugend. Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht auseinander, sondern hält im Wesentlichen einzig an der schon vor Vorinstanz geäusserten Auffassung fest, gesund zu sein. Zudem verspricht er, seine Ex-Frau brauche sich vor ihm nicht zu fürchten. Substanziertes, was Zweifel an der vorinstanzlichen Beurteilung zu wecken vermöchte, ist seinen Ausführun- gen nicht zu entnehmen (act. 25). Angesichts der kurzen Zeitspanne seit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das Krankheitsbild des Gesuchstellers mitt- lerweile so erheblich verändert hätte, dass eine Entlassung ins Auge gefasst wer- den könnte. Die psychiatrische Klinik C._____ ist zur Behandlung des Gesuchstellers geeig- net. Eine weniger einschneidende Massnahme als der einstweilige Freiheitsent- zug ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung im Sinne von Art. 397a ZGB sind deshalb mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Berufung ist abzuweisen. 6. Es erscheint angemessen, die von der Vorinstanz auf Fr. 1'100.– festgesetzte Ge- richtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils) auf Fr. 500.– zu er- mässigen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Gesuchsteller auch für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt.

2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezir- kes Horgen vom 13. Dezember 2011 wird – mit Ausnahme der Gerichtsge- bühr – bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.– wird auf Fr. 500.– er- mässigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die verfahrensbeteiligte Kli- nik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: