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NA110034

Entlassung

Zürich OG · 2011-08-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 17. Juli 2011 ersuchte A._____ (Gesuchstellerin und Be- rufungsklägerin, nachfolgend Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Pfäffikon um sofortige Rückverlegung in das Altersheim C._____, E._____ (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 trat das Einzelgericht auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht ein (act. 9).

E. 2 Diesen Entscheid focht die Gesuchstellerin mit Berufung an und beantragte, dass sie ohne Verzug in das Altersheim C._____ zurückverlegt werde (act. 10 S. 3). Sie begründete dies wie folgt: "Ich will dorthin zurück, wo ich meine Rechts- fälle habe; und das wäre vorerst das Altersheim C._____ in E._____ und hernach das F._____ in G._____" (act. 10 S. 3).

E. 3 a) Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe der Gesuchstellerin zu Recht als Begehren um gerichtliche Beurteilung eines fürsorgerischen Freiheitsentzu- ges im Sinne von Art. 397d ZGB.

b) Bereits der Vorderrichter hatte die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass es vorliegend an einem behördlichen oder ärztlichen Entscheid fehle, der die Unterbringung bzw. Zurückhaltung der Gesuchstellerin gegen deren Willen in einer bestimmten Anstalt anordne. Es sei - so der Vorderrichter - davon auszugehen, dass sie sich freiwillig ins Pflegezentrum B._____ bege- ben habe (act. 9 Erw. 2). Die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Berufungsschrift sind schlüssig. Die Gesuchstellerin trat freiwillig ins Pflegezentrum B._____ ein und nicht aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges. So führte sie aus: "Weil ich die bittere Erfahrung gemacht habe, dass ein FFE stets mit Gewalt und Unordnung verbunden ist, packe ich meine Sachen lieber freiwillig und be- schreite hernach den Rechtsweg" (act. 10 S. 2).

- 3 -

c) Da kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliegt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten.

E. 4 In ihrer Berufungsschrift wehrte sich die Gesuchstellerin auch nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliege. Vielmehr beanstandete sie, dass sie kein Wahlrecht bezüglich des Pflegezentrums habe (act. 10 S. 2-3). Ob der Gesuchstellerin ein solches Wahlrecht (bei einem freiwilligen Aufent- halt) zusteht, hatte die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen.

E. 5 Nebenbei ist zu bemerken, dass bei einem Heimaufenthalt ein Pensionsver- trag abgeschlossen wird. Diese Verträge sehen in der Regel vor, dass dem Heimbewohner das Zimmer bei einer längeren Abwesenheit gekündigt wird. Ob das Zimmer der Gesuchstellerin im Altersheim C._____, ein Altersheim der Stadt H._____ wegen ihres Klinikaufenthaltes gekündigt worden ist, muss aber vorliegend nicht geklärt werden.

E. 6 Die Berufung ist demnach abzuweisen.

E. 7 Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuch- stellerin auferlegt. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 20. Juli 2011 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.- festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 4 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NA110034-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 9. August 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, betreffend Entlassung aus dem Pflegezentrum B._____ Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom

20. Juli 2011 (FF110002)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 17. Juli 2011 ersuchte A._____ (Gesuchstellerin und Be- rufungsklägerin, nachfolgend Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Pfäffikon um sofortige Rückverlegung in das Altersheim C._____, E._____ (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 trat das Einzelgericht auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht ein (act. 9).

2. Diesen Entscheid focht die Gesuchstellerin mit Berufung an und beantragte, dass sie ohne Verzug in das Altersheim C._____ zurückverlegt werde (act. 10 S. 3). Sie begründete dies wie folgt: "Ich will dorthin zurück, wo ich meine Rechts- fälle habe; und das wäre vorerst das Altersheim C._____ in E._____ und hernach das F._____ in G._____" (act. 10 S. 3).

3. a) Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe der Gesuchstellerin zu Recht als Begehren um gerichtliche Beurteilung eines fürsorgerischen Freiheitsentzu- ges im Sinne von Art. 397d ZGB.

b) Bereits der Vorderrichter hatte die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass es vorliegend an einem behördlichen oder ärztlichen Entscheid fehle, der die Unterbringung bzw. Zurückhaltung der Gesuchstellerin gegen deren Willen in einer bestimmten Anstalt anordne. Es sei - so der Vorderrichter - davon auszugehen, dass sie sich freiwillig ins Pflegezentrum B._____ bege- ben habe (act. 9 Erw. 2). Die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Berufungsschrift sind schlüssig. Die Gesuchstellerin trat freiwillig ins Pflegezentrum B._____ ein und nicht aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges. So führte sie aus: "Weil ich die bittere Erfahrung gemacht habe, dass ein FFE stets mit Gewalt und Unordnung verbunden ist, packe ich meine Sachen lieber freiwillig und be- schreite hernach den Rechtsweg" (act. 10 S. 2).

- 3 -

c) Da kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliegt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten.

4. In ihrer Berufungsschrift wehrte sich die Gesuchstellerin auch nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliege. Vielmehr beanstandete sie, dass sie kein Wahlrecht bezüglich des Pflegezentrums habe (act. 10 S. 2-3). Ob der Gesuchstellerin ein solches Wahlrecht (bei einem freiwilligen Aufent- halt) zusteht, hatte die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen.

5. Nebenbei ist zu bemerken, dass bei einem Heimaufenthalt ein Pensionsver- trag abgeschlossen wird. Diese Verträge sehen in der Regel vor, dass dem Heimbewohner das Zimmer bei einer längeren Abwesenheit gekündigt wird. Ob das Zimmer der Gesuchstellerin im Altersheim C._____, ein Altersheim der Stadt H._____ wegen ihres Klinikaufenthaltes gekündigt worden ist, muss aber vorliegend nicht geklärt werden.

6. Die Berufung ist demnach abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuch- stellerin auferlegt. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 20. Juli 2011 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 4 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: