Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 2. Januar 2026) reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Klage betreffend die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen beim Bezirksgericht Brugg ein (Urk. 3), wel- ches mit Entscheid vom 16. Februar 2026 auf die Klage nicht eintrat und diese im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dieti- kon weiterleitete (Urk. 4). Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 (Verfahren mit Ge- schäfts-Nr. FK260006-M) trat das Bezirksgericht Dietikon auf die Klage ebenfalls nicht ein und leitete die Klage gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshal- ber an das Bezirksgericht Aarau weiter (Urk. 2/1). Mit Entscheid vom 11. März 2026 fällte das Bezirksgericht Aarau einen Nichteintretensentscheid und wies die Klage an das Bezirksgericht Dietikon zurück zwecks Abwartens, ob der Beklagte sich auf das Verfahren am Bezirksgericht Dietikon im Sinne von Art. 18 ZPO einlasse (Urk. 1). Darauf wurde das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr. FK260011-M) eröffnet. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 S. 5 = Urk. 9 S. 5).
E. 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 12. Juni 2026 Berufung. Darin ersucht er um eine faire Beurteilung seiner finanziellen Situation und um sachliche Prüfung seines Antrags auf Herabsetzung des Unterhalts (Urk. 8). Daraus kann geschlossen werden, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Behandlung seiner Klage durch die Vorinstanz beantragt.
E. 1.3 Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung)
- 3 - voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016 E. 5.3).
E. 2.2 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Er geht darin mit keinem Wort auf die – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach keine örtliche Zuständigkeit am Bezirksgericht Dietikon bestehe, da dem Kläger der Gerichtsstand nach Art. 26 ZPO nicht zur Verfügung stehe und ihm da- her lediglich der allgemeine Beklagtengerichtsstand nach Art. 10 ZPO verbleibe, zumal eine Einlassung in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen sei (Urk. 9 E. 2.1 ff.). Stattdessen macht der Kläger Ausführungen dazu, weshalb die Unterhaltsbeiträge anzupassen seien. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten.
E. 3.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die vorliegende Situation mit bislang bereits vier erstinstanzlichen Gerichtsentscheiden (zwei im Kanton Zürich, zwei im Kanton Aargau) ohne inhaltliche Prüfung des Abänderungsbegehrens für den Kläger nach- vollziehbar unbefriedigend ist. Es steht dem Obergericht des Kantons Zürich nicht zu, Entscheide eines Gerichts eines anderen Kantons zu überprüfen. Das wäre im Falle der rechtzeitigen Anfechtung der Entscheide Sache der zuständigen Rechts- mittelinstanz gewesen. Nachvollziehbar ist allerdings auch, dass der Kläger sich zu einer Anfechtung nicht veranlasst sah, weil er jeweils davon ausging, sein Begeh- ren werde an das zuständige Gericht weitergeleitet. Inzwischen sind die Gerichte
- 4 - am Wohnsitz des Beklagten und des Klägers auf die Klage nicht eingetreten. Die Vorinstanz ist nach ihrer zutreffenden Erwägung mit Blick auf die Voraussetzungen des Eintretens auf diese Klage an ihren Nichteintretensentscheid gebunden (Urk. 9 S. 4). Anzunehmen ist, dass die Gerichte im Kanton Aargau dies gleich beurteilen würden. Eine erneute Weiterleitung bzw. Überweisung der Klage macht deshalb keinen Sinn. Ob die Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid vom 25. Februar 2026 (Urk. 2/1) zu Recht auf die Klage nicht eintrat, ohne eine allfällige Einlassung des Beklagten abzuwarten, kann offen bleiben. Das Gericht am Wohnsitz des Beklag- ten hätte aber (mutmasslich) auf eine neue Abänderungsklage des Klägers einzu- treten (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus Sicht des Klägers dürfte es daher zielführend sein – allenfalls unter Inanspruchnahme einer rechtskundigen Beratung bzw. Ver- tretung –, am zuständigen Gericht am Wohnsitz des Beklagten erneut eine Abän- derungsklage zu erheben.
E. 3.2 Der Kläger kommt in seiner Berufungseingabe (Urk.8) nicht auf sein Anliegen betreffend die Sistierung einer Betreibung (mutmasslich für Unterhaltsrückstände) zurück (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Da die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu- gunsten des Unterhaltspflichtigen frühestens am dem Zeitpunkt der Klageeinrei- chung wirkt (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 7b), wäre eine entsprechende Klage (die richtigerweise am Betreibungsort einzuleiten wäre, Art. 85a Abs. 1 SchKG) allerdings auch kaum aussichtsreich.
E. 4.1 Umständehalber sind für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erhe- ben.
E. 4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- klagten (und Berufungsbeklagten) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. - 5 -
- Es werden keine Kosten erhoben
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; fer- ner an das Bezirksgericht Aarau zur Kenntnisnahme. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ260015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 26. Juni 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch C._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2026 (FK260011-M)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 2. Januar 2026) reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Klage betreffend die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen beim Bezirksgericht Brugg ein (Urk. 3), wel- ches mit Entscheid vom 16. Februar 2026 auf die Klage nicht eintrat und diese im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dieti- kon weiterleitete (Urk. 4). Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 (Verfahren mit Ge- schäfts-Nr. FK260006-M) trat das Bezirksgericht Dietikon auf die Klage ebenfalls nicht ein und leitete die Klage gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshal- ber an das Bezirksgericht Aarau weiter (Urk. 2/1). Mit Entscheid vom 11. März 2026 fällte das Bezirksgericht Aarau einen Nichteintretensentscheid und wies die Klage an das Bezirksgericht Dietikon zurück zwecks Abwartens, ob der Beklagte sich auf das Verfahren am Bezirksgericht Dietikon im Sinne von Art. 18 ZPO einlasse (Urk. 1). Darauf wurde das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr. FK260011-M) eröffnet. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 S. 5 = Urk. 9 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 12. Juni 2026 Berufung. Darin ersucht er um eine faire Beurteilung seiner finanziellen Situation und um sachliche Prüfung seines Antrags auf Herabsetzung des Unterhalts (Urk. 8). Daraus kann geschlossen werden, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Behandlung seiner Klage durch die Vorinstanz beantragt. 1.3. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung)
- 3 - voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016 E. 5.3). 2.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Er geht darin mit keinem Wort auf die – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach keine örtliche Zuständigkeit am Bezirksgericht Dietikon bestehe, da dem Kläger der Gerichtsstand nach Art. 26 ZPO nicht zur Verfügung stehe und ihm da- her lediglich der allgemeine Beklagtengerichtsstand nach Art. 10 ZPO verbleibe, zumal eine Einlassung in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen sei (Urk. 9 E. 2.1 ff.). Stattdessen macht der Kläger Ausführungen dazu, weshalb die Unterhaltsbeiträge anzupassen seien. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten. 3.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die vorliegende Situation mit bislang bereits vier erstinstanzlichen Gerichtsentscheiden (zwei im Kanton Zürich, zwei im Kanton Aargau) ohne inhaltliche Prüfung des Abänderungsbegehrens für den Kläger nach- vollziehbar unbefriedigend ist. Es steht dem Obergericht des Kantons Zürich nicht zu, Entscheide eines Gerichts eines anderen Kantons zu überprüfen. Das wäre im Falle der rechtzeitigen Anfechtung der Entscheide Sache der zuständigen Rechts- mittelinstanz gewesen. Nachvollziehbar ist allerdings auch, dass der Kläger sich zu einer Anfechtung nicht veranlasst sah, weil er jeweils davon ausging, sein Begeh- ren werde an das zuständige Gericht weitergeleitet. Inzwischen sind die Gerichte
- 4 - am Wohnsitz des Beklagten und des Klägers auf die Klage nicht eingetreten. Die Vorinstanz ist nach ihrer zutreffenden Erwägung mit Blick auf die Voraussetzungen des Eintretens auf diese Klage an ihren Nichteintretensentscheid gebunden (Urk. 9 S. 4). Anzunehmen ist, dass die Gerichte im Kanton Aargau dies gleich beurteilen würden. Eine erneute Weiterleitung bzw. Überweisung der Klage macht deshalb keinen Sinn. Ob die Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid vom 25. Februar 2026 (Urk. 2/1) zu Recht auf die Klage nicht eintrat, ohne eine allfällige Einlassung des Beklagten abzuwarten, kann offen bleiben. Das Gericht am Wohnsitz des Beklag- ten hätte aber (mutmasslich) auf eine neue Abänderungsklage des Klägers einzu- treten (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus Sicht des Klägers dürfte es daher zielführend sein – allenfalls unter Inanspruchnahme einer rechtskundigen Beratung bzw. Ver- tretung –, am zuständigen Gericht am Wohnsitz des Beklagten erneut eine Abän- derungsklage zu erheben. 3.2 Der Kläger kommt in seiner Berufungseingabe (Urk.8) nicht auf sein Anliegen betreffend die Sistierung einer Betreibung (mutmasslich für Unterhaltsrückstände) zurück (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Da die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu- gunsten des Unterhaltspflichtigen frühestens am dem Zeitpunkt der Klageeinrei- chung wirkt (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 7b), wäre eine entsprechende Klage (die richtigerweise am Betreibungsort einzuleiten wäre, Art. 85a Abs. 1 SchKG) allerdings auch kaum aussichtsreich. 4.1. Umständehalber sind für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erhe- ben. 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- klagten (und Berufungsbeklagten) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- 5 -
2. Es werden keine Kosten erhoben
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; fer- ner an das Bezirksgericht Aarau zur Kenntnisnahme. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: fh