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LZ250052

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 In Gutheissung des Antrages Nr. 3 der Eingabe der Klägerinnen vom 2. Dezember 2025 wird im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die Zustimmung des Beklagten (A._____, geboren tt. Juli

1987) zur Beantragung eines Reisepasses für die Klägerin 1 (B._____, geboren tt.mm.2024) ersatzweise mit vorliegendem Entscheid erteilt. Die Klägerin 2 wird berechtigt erklärt, alleine einen Reisepass für die Klägerin 1 zu beantragen.

E. 1.1 Der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Beklagter) sowie die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2024 geborenen Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten 1 (fortan Klägerin 1). Die Parteien stehen sich seit dem 23. Mai 2025 in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange vor dem Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) gegenüber (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 2. De- zember 2025 beantragten die Klägerinnen superprovisorisch, eventualiter vorsorg- lich, anstelle des Beklagten die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für die Klägerin 1 sowie die Erteilung einer Reisevollmacht für deren Reise nach Ka- merun vom 16. Januar 2026 bis 5. Februar 2026 (Urk. 7/68 S. 2). Der weitere Pro- zessverlauf kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 7/77 S. 2 f.).

E. 1.2 Am 16. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 12 f.):

E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 7/78 und Art. 314 Abs. 2 ZPO) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Klägerin / Gesuchstellerin 2 zu untersagen, mit der ge- meinsamen Tochter der Parteien, der Klägerin / Gesuchstellerin 1, nach Kamerun zu reisen.

3. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen und es sei der Klägerin / Gesuchstellerin 2 während der Dauer des Berufungsverfahrens zu untersagen, mit der gemeinsa- men Tochter der Parteien, der Klägerin und Gesuchstellerin 1 nach Kamerun zu reisen.

4. Es sei dem Beklagten / Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichenenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin / Gesuchstellerin 2."

E. 1.4 Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 wurde den Klägerinnen Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 6). Am 6. Januar 2026 erstatteten die Klägerinnen ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und es sei die Verfügung des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 16. Dezember 2025 zu be- stätigen.

2. Es sei das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Untersagung der Reise der Beru- fungsklägerin 2 mit der Berufungsklägerin 1 nach Kamerun wäh- rend des Berufungsverfahrens abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten des Berufungsklägers."

E. 1.5 Am 8. Januar 2026 reichten die Klägerinnen eine Eingabe betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 13).

- 4 -

E. 1.6 Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2026 abgewiesen (Urk. 12). Mit Verfügung vom

11. Februar 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Berufungsverfahrens im Falle der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 16). Die Stellungnahmen der Parteien datieren vom

19. bzw. vom 23. Februar 2026 (Urk. 17 und 19) und wurden der jeweiligen Gegen- partei mit Verfügung vom 26. Februar 2026 zugestellt (Urk. 21). Die Klägerinnen liessen sich daraufhin mit Eingabe vom 10. März 2026 erneut vernehmen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 30. März 2026 wiederum zur Stellungnahme zugestellt, woraufhin er sich nicht mehr vernehmen liess.

2. Die Berufung ist zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Der Reisepass der Klägerin 1 wurde bereits ausgestellt (Urk. 2 Dispositivziffer 1; vgl. Urk. 11/16) und der streitige Reisezeitraum vom 16. Januar 2026 bis 5. Februar 2026 ist inzwi- schen abgelaufen (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Demnach ist das vorliegende Beru- fungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

E. 2 In Gutheissung des Antrages Nr. 4 der Eingabe der Klägerinnen vom 2. Dezember 2025 wird im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die Zustimmung des Beklagten (A._____, geboren tt. Juli

1987) zur Bevollmächtigung der Klägerin 2 (C._____, geboren tt. Juni 1992) für eine Reise mit der Klägerin 1 (B._____, geboren tt.mm.2024) vom 16. Januar bis 5. Februar 2026 nach Kamerun ersatzweise mit vorliegendem Entscheid erteilt. Die Klägerin 2 wird berechtigt erklärt, mit der Klägerin 1 vom

16. Januar bis 5. Februar 2026 nach Kamerun zu reisen.

E. 3 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

E. 3.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen, wenn das Verfahren als ge- genstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, bei welcher Partei die Gründe eingetre- ten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Dabei darf sich das Gericht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen. Vielmehr hat es im Rahmen seines Ermessensentscheids sämtliche Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien abgestellt werden kann. Ist der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Prozesses dem Ver- halten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei auf-

- 5 - zuerlegen. Fällt dagegen das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der Parteien zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht gewesen wäre, d.h. es ist auf den mut- masslichen Prozessausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozess- aussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materiel- les Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1, je m.w.H.). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zu- rückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungs- pflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 3; BK ZPO-Marti/Sterchi, Art. 107 N 18; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 107 N 8).

E. 3.3 Der Beklagte beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klä- gerin 2 aufzuerlegen oder eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm durch die Klägerin 2 oder eventualiter aus der Staatskasse eine Parteientschä- digung zu entrichten (Urk. 19 S. 2). Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, das Obergericht habe in der Verfügung vom 8. Januar 2026 festgehalten, dass sich die Vorinstanz mit den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken nicht auseinandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, hätte die Sache deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen, was einem Obsiegen seinerseits gleichgekommen wäre. Hinzu komme, dass die von der Klägerin 2 getroffenen reisemedizinischen Vorsorge- massnahmen, welche letztlich zur Abweisung des Gesuchs um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung geführt hätten, erst im Berufungsverfahren glaubhaft ge- macht worden seien. Die entsprechenden Impfungen seien gemäss dem im Beru- fungsverfahren eingereichten Impfbüchlein erst am 30. Dezember 2025 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids erfolgt. Es müsse deshalb davon aus- gegangen werden, dass diese Massnahmen durch die Klägerin 2 erst auf die Be-

- 6 - rufung hin ergriffen worden seien, um eine Gutheissung der Berufung abzuwenden. Er habe mithin gute Gründe gehabt, die Berufung zu führen, habe doch erst diese dazu geführt, dass die Klägerin 2 die notwendigen medizinischen Schritte eingelei- tet habe (Urk. 19 S. 1 f.).

E. 3.4 Die Klägerinnen beantragen, die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Klägerin 2 eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 17 S. 1). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das zweitinstanzliche Verfahren durch seine Berufung verursacht, nachdem er vor Vorinstanz unterlegen sei. Zu- dem habe sich die Berufung bereits im Zwischenentscheid betreffend die aufschie- bende Wirkung als nicht aussichtsreich erwiesen. Dass keine aufschiebende Wir- kung erteilt worden sei, spreche dafür, dass die Berufung auch bei materieller Prü- fung abgewiesen worden wäre. Eine hälftige Kostenauferlegung rechtfertige sich hingegen nicht. Ursprung des vorliegenden Verfahrens sei die geplante Reise der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Kamerun zur Beerdigung ihres Ur-/Grossvaters gewesen. Die Klägerin 2 habe den Beklagten bereits im November 2025 über die Reise informiert und ihn darum gebeten, bei der Ausstellung des Reisepasses so- wie bei der nötigen Zustimmung zur Reise der Klägerin 1 mitzuwirken. Da der Be- klagte seine Mitwirkung jedoch verweigert habe, habe sie sich gezwungen gese- hen, das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen anzustrengen. Sie habe dieses daher weder mutwillig noch leichtfertig eingeleitet (Urk. 17 S. 1 ff.). Entgegen der Darstellung des Beklagten habe die Klägerin 2 die Impfungen und medizini- schen Vorkehrungen für die Reise nicht erst nach Kenntnisnahme der Berufung getroffen, sondern diese eigenständig und verantwortungsbewusst veranlasst. So- dann gehe auch die Rüge der Gehörsverletzung des Beklagten fehl. Selbst wenn eine solche anzunehmen gewesen wäre, hätte diese im Berufungsverfahren geheilt werden können und wären die Kosten diesfalls von der Staatskasse zu tragen ge- wesen (Urk. 22 S. 1 f.).

E. 3.5 Die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens ist eingetreten, nachdem der Reisepass der Klägerin 1 inzwischen ausgestellt wurde und der streitige Rei- sezeitraum vom 16. Januar 2026 bis 5. Februar 2026 abgelaufen ist. Dieser Um-

- 7 - stand ist keiner Partei unmittelbar zuzuschreiben. Für die Kostenverlegung ist da- her in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Berufung sei von Anfang an aussichts- los gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Entscheid über die aufschie- bende Wirkung stellt keine abschliessende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung dar und erlaubt daher auch keinen Rückschluss auf den mutmasslichen Verfahrensausgang. Ebenso wenig kann dem Beklagten gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Berufung hätte wegen einer Verletzung seines Gehörsanspru- ches zwingend an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Zwar wurde in der Verfügung über die Abweisung der aufschiebenden Wirkung vom 8. Januar 2026 festgehalten, dass die Vorinstanz sich mit den gesundheitlichen Bedenken des Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Berufung erfolgreich gewesen wäre, zumal die Hei- lung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich möglich ist. Ebenso lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die reisemedizini- schen Vorsorgemassnahmen durch die Klägerin 2 erst infolge der Berufung getrof- fen worden wären. Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens lässt sich vor die- sem Hintergrund im Rahmen der vorliegend lediglich summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres bestimmen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Verfahren um die Reise der Klägerin 1 nach Kamerun ging. Der Beklagte machte dabei gesund- heitliche und sicherheitsbezogene Bedenken geltend, während die Klägerinnen die Reise als familiär bedeutsam und mit dem Kindswohl vereinbar erachteten. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 handelten damit erkennbar aus ihrer jeweiligen Sicht im Interesse der Klägerin 1. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten und der Klägerin 2 je hälf- tig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Der Klägerin 1 sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen.

E. 4 Die Entscheidgebühr wird der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 3 - Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

E. 4.1 Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 ersuchen für das vorliegende Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 3).

- 8 -

E. 4.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur De- ckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu würdigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1). Als aussichtslos wird ein Rechtsbegehren qualifiziert, bei dem die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zu- mindest vorläufig nichts kostet (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3).

E. 4.3 Der Beklagte belegt Einnahmen in Form von Arbeitslosentaggeldern von durch- schnittlich Fr. 3'815.– pro Monat ([Mai 2025: Fr. 3'903.45, Juni 2025: Fr. 3'726.–, Au- gust 2025: Fr. 3'726.–, September 2025: Fr. 3'903.45, Oktober 2025: Fr. 4'080.90, November 2025: Fr. 3'548.60] : 6 Monate; Urk. 5/3). Er lebt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie der Tochter seiner Ehefrau im selben Haushalt (Urk. 1 S. 5). Soweit die Klägerinnen gestützt auf die Steuererklärung 2024 geltend ma- chen, die Ehefrau des Beklagten verfüge über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 13 S. 4), ist zu berücksichtigen, dass das dort ausgewie- sene Jahres-Gesamteinkommen von Fr. 65'186.– nicht ausschliesslich Erwerbs- einkommen erfasst. Dieses setzt sich vielmehr auch aus Pensionsleistungen und Kinderunterhaltsbeiträgen zusammen (Urk. 15/1 S. 2). Die genaue Leistungsfähig-

- 9 - keit der Ehefrau kann aber offenbleiben, da sich ohnehin kein relevanter Über- schuss ergibt. Im zivilprozessualen Notbedarf des Beklagten sind der hälftige Grundbetrag von Fr. 850.– zuzüglich eines Zuschlags von 25% (Fr. 212.50), ein Wohnkostenanteil von Fr. 450.– (Urk. 5/4), monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 465.– (Urk. 5/5), die Hälfte der gerichtsüblichen Pauschalen für Versicherungen und Kommunikation von insgesamt Fr. 90.– sowie monatliche Leasingraten von Fr. 538.– (Urk. 5/6) zu berücksichtigen. Hinzu kommt der auf den Beklagten entfal- lende Anteil am Barbedarf seines Sohnes von Fr. 382.75 (Grundbetrag Fr. 400.–, Krankenkassenprämien Fr. 128.– [Urk. 5/8], Fremdbetreuungskosten Fr. 400.– und Wohnkostenanteil Fr. 112.50 [Urk. 5/9], abzüglich der nicht bestrittenen Kinderzu- lagen von Fr. 275.– [vgl. Urk. 13 S. 5]). Ferner leistet der Beklagte monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 450.– für die Klägerin 1 (Urk. 5/7). Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 376.–. Angesichts der mutmasslichen Pro- zesskosten ist der Beklagte mit diesem Überschuss knapp nicht in der Lage, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Über nennenswertes Vermögen verfügt er nicht (Urk. 5/10; Urk. 15/1). Die Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Sein Rechtsbegehren war zudem nicht von vornherein aussichtslos und er war als rechtsunkundige Person für die Wahrung seiner Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Beklagten ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 4.4 Die Klägerin 2 belegt ein Einkommen von Fr. 5'537.– inkl. Anteil 13. Monats- lohn (Urk. 15/17, Urk. 15/27). Diesem Einkommen steht ein zivilprozessualer Not- bedarf aus einem Grundbetrag von Fr. 1'350.–, einem Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag (Fr. 337.50), einem Wohnkostenanteil von Fr. 925.– (Urk. 15/4), Kran- kenkassenprämien abzüglich individueller Prämienverbilligung von Fr. 337.– (Urk. 15/8, Urk. 15/11), gerichtsüblichen Kosten für die Versicherungen und Kom- munikation von Fr. 180.– sowie berufsbedingte Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 171.– (Urk.15/18) gegenüber. Ferner sind monatliche Steuerzahlungen von Fr. 300.– ausgewiesen (Urk. 15/21 und 15/22). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kredit- und Kreditkartenverbindlichkeiten von Fr. 500.– (D._____; Urk. 15/23

- 10 - und Urk. 6 S. 5 und 11), Fr. 1'286.– (E._____ AG; [Bank] Urk. 15/24 und Urk. 6 S. 2, 4 und 9), Fr. 200.– (F._____; Urk. 15/26 und Urk. 6 S. 3, 7 und 12) sowie Fr. 385.– (G._____ SA [Bank]; Urk. 15/25 und Urk. 6 S. 2, 3, 6, 7, 10 und 12), deren regelmässige Zahlungen nachgewiesen sind. Die von der Klägerin 2 für ihren Sohn H._____ und für die Klägerin 1 bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge sowie die ent- sprechenden Auslagen der Kinder brauchen nicht abschliessend geprüft zu wer- den, da die Mittellosigkeit der Klägerin 2 bereits gestützt auf ihre eigenen wirtschaft- lichen Verhältnisse feststeht resp. die Kinderunterhaltsbeiträge jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Über nennenswertes Vermögen verfügt die Klägerin 2 nicht (Urk. 15/6 und Urk. 15/31). Sie ist damit ebenfalls als mittellos anzusehen. Ihre Rechtsbegehren können zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Klägerin 2 war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin MLaw et lic. rel. int. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 4.5 Da der Klägerin 1 keine Gerichtskosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch um Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten sowie der eventualiter gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. Urk. 13 S. 3) als obsolet. Es wird beschlossen:

E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 (Schriftliche Mitteilung)

E. 7 (Rechtsmittel)

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Der Klägerin 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw et lic. rel. int. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. - 11 -
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und der Klägerin 2 je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 1. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen, Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw et lic. rel. int. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 16. Dezember 2025 (FK250027-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Beklagter) sowie die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2024 geborenen Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten 1 (fortan Klägerin 1). Die Parteien stehen sich seit dem 23. Mai 2025 in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange vor dem Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) gegenüber (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 2. De- zember 2025 beantragten die Klägerinnen superprovisorisch, eventualiter vorsorg- lich, anstelle des Beklagten die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für die Klägerin 1 sowie die Erteilung einer Reisevollmacht für deren Reise nach Ka- merun vom 16. Januar 2026 bis 5. Februar 2026 (Urk. 7/68 S. 2). Der weitere Pro- zessverlauf kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 7/77 S. 2 f.). 1.2 Am 16. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 12 f.):

1. In Gutheissung des Antrages Nr. 3 der Eingabe der Klägerinnen vom 2. Dezember 2025 wird im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die Zustimmung des Beklagten (A._____, geboren tt. Juli

1987) zur Beantragung eines Reisepasses für die Klägerin 1 (B._____, geboren tt.mm.2024) ersatzweise mit vorliegendem Entscheid erteilt. Die Klägerin 2 wird berechtigt erklärt, alleine einen Reisepass für die Klägerin 1 zu beantragen.

2. In Gutheissung des Antrages Nr. 4 der Eingabe der Klägerinnen vom 2. Dezember 2025 wird im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die Zustimmung des Beklagten (A._____, geboren tt. Juli

1987) zur Bevollmächtigung der Klägerin 2 (C._____, geboren tt. Juni 1992) für eine Reise mit der Klägerin 1 (B._____, geboren tt.mm.2024) vom 16. Januar bis 5. Februar 2026 nach Kamerun ersatzweise mit vorliegendem Entscheid erteilt. Die Klägerin 2 wird berechtigt erklärt, mit der Klägerin 1 vom

16. Januar bis 5. Februar 2026 nach Kamerun zu reisen.

3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 3 - Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Rechtsmittel) 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 7/78 und Art. 314 Abs. 2 ZPO) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Klägerin / Gesuchstellerin 2 zu untersagen, mit der ge- meinsamen Tochter der Parteien, der Klägerin / Gesuchstellerin 1, nach Kamerun zu reisen.

3. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen und es sei der Klägerin / Gesuchstellerin 2 während der Dauer des Berufungsverfahrens zu untersagen, mit der gemeinsa- men Tochter der Parteien, der Klägerin und Gesuchstellerin 1 nach Kamerun zu reisen.

4. Es sei dem Beklagten / Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichenenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin / Gesuchstellerin 2." 1.4 Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 wurde den Klägerinnen Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 6). Am 6. Januar 2026 erstatteten die Klägerinnen ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und es sei die Verfügung des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 16. Dezember 2025 zu be- stätigen.

2. Es sei das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Untersagung der Reise der Beru- fungsklägerin 2 mit der Berufungsklägerin 1 nach Kamerun wäh- rend des Berufungsverfahrens abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten des Berufungsklägers." 1.5 Am 8. Januar 2026 reichten die Klägerinnen eine Eingabe betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 13).

- 4 - 1.6 Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2026 abgewiesen (Urk. 12). Mit Verfügung vom

11. Februar 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Berufungsverfahrens im Falle der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 16). Die Stellungnahmen der Parteien datieren vom

19. bzw. vom 23. Februar 2026 (Urk. 17 und 19) und wurden der jeweiligen Gegen- partei mit Verfügung vom 26. Februar 2026 zugestellt (Urk. 21). Die Klägerinnen liessen sich daraufhin mit Eingabe vom 10. März 2026 erneut vernehmen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 30. März 2026 wiederum zur Stellungnahme zugestellt, woraufhin er sich nicht mehr vernehmen liess.

2. Die Berufung ist zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Der Reisepass der Klägerin 1 wurde bereits ausgestellt (Urk. 2 Dispositivziffer 1; vgl. Urk. 11/16) und der streitige Reisezeitraum vom 16. Januar 2026 bis 5. Februar 2026 ist inzwi- schen abgelaufen (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Demnach ist das vorliegende Beru- fungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 3.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen, wenn das Verfahren als ge- genstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, bei welcher Partei die Gründe eingetre- ten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Dabei darf sich das Gericht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen. Vielmehr hat es im Rahmen seines Ermessensentscheids sämtliche Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien abgestellt werden kann. Ist der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Prozesses dem Ver- halten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei auf-

- 5 - zuerlegen. Fällt dagegen das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der Parteien zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht gewesen wäre, d.h. es ist auf den mut- masslichen Prozessausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozess- aussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materiel- les Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1, je m.w.H.). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zu- rückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungs- pflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 3; BK ZPO-Marti/Sterchi, Art. 107 N 18; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 107 N 8). 3.3 Der Beklagte beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klä- gerin 2 aufzuerlegen oder eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm durch die Klägerin 2 oder eventualiter aus der Staatskasse eine Parteientschä- digung zu entrichten (Urk. 19 S. 2). Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, das Obergericht habe in der Verfügung vom 8. Januar 2026 festgehalten, dass sich die Vorinstanz mit den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken nicht auseinandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, hätte die Sache deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen, was einem Obsiegen seinerseits gleichgekommen wäre. Hinzu komme, dass die von der Klägerin 2 getroffenen reisemedizinischen Vorsorge- massnahmen, welche letztlich zur Abweisung des Gesuchs um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung geführt hätten, erst im Berufungsverfahren glaubhaft ge- macht worden seien. Die entsprechenden Impfungen seien gemäss dem im Beru- fungsverfahren eingereichten Impfbüchlein erst am 30. Dezember 2025 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids erfolgt. Es müsse deshalb davon aus- gegangen werden, dass diese Massnahmen durch die Klägerin 2 erst auf die Be-

- 6 - rufung hin ergriffen worden seien, um eine Gutheissung der Berufung abzuwenden. Er habe mithin gute Gründe gehabt, die Berufung zu führen, habe doch erst diese dazu geführt, dass die Klägerin 2 die notwendigen medizinischen Schritte eingelei- tet habe (Urk. 19 S. 1 f.). 3.4 Die Klägerinnen beantragen, die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Klägerin 2 eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 17 S. 1). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das zweitinstanzliche Verfahren durch seine Berufung verursacht, nachdem er vor Vorinstanz unterlegen sei. Zu- dem habe sich die Berufung bereits im Zwischenentscheid betreffend die aufschie- bende Wirkung als nicht aussichtsreich erwiesen. Dass keine aufschiebende Wir- kung erteilt worden sei, spreche dafür, dass die Berufung auch bei materieller Prü- fung abgewiesen worden wäre. Eine hälftige Kostenauferlegung rechtfertige sich hingegen nicht. Ursprung des vorliegenden Verfahrens sei die geplante Reise der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Kamerun zur Beerdigung ihres Ur-/Grossvaters gewesen. Die Klägerin 2 habe den Beklagten bereits im November 2025 über die Reise informiert und ihn darum gebeten, bei der Ausstellung des Reisepasses so- wie bei der nötigen Zustimmung zur Reise der Klägerin 1 mitzuwirken. Da der Be- klagte seine Mitwirkung jedoch verweigert habe, habe sie sich gezwungen gese- hen, das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen anzustrengen. Sie habe dieses daher weder mutwillig noch leichtfertig eingeleitet (Urk. 17 S. 1 ff.). Entgegen der Darstellung des Beklagten habe die Klägerin 2 die Impfungen und medizini- schen Vorkehrungen für die Reise nicht erst nach Kenntnisnahme der Berufung getroffen, sondern diese eigenständig und verantwortungsbewusst veranlasst. So- dann gehe auch die Rüge der Gehörsverletzung des Beklagten fehl. Selbst wenn eine solche anzunehmen gewesen wäre, hätte diese im Berufungsverfahren geheilt werden können und wären die Kosten diesfalls von der Staatskasse zu tragen ge- wesen (Urk. 22 S. 1 f.). 3.5 Die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens ist eingetreten, nachdem der Reisepass der Klägerin 1 inzwischen ausgestellt wurde und der streitige Rei- sezeitraum vom 16. Januar 2026 bis 5. Februar 2026 abgelaufen ist. Dieser Um-

- 7 - stand ist keiner Partei unmittelbar zuzuschreiben. Für die Kostenverlegung ist da- her in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Berufung sei von Anfang an aussichts- los gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Entscheid über die aufschie- bende Wirkung stellt keine abschliessende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung dar und erlaubt daher auch keinen Rückschluss auf den mutmasslichen Verfahrensausgang. Ebenso wenig kann dem Beklagten gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Berufung hätte wegen einer Verletzung seines Gehörsanspru- ches zwingend an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Zwar wurde in der Verfügung über die Abweisung der aufschiebenden Wirkung vom 8. Januar 2026 festgehalten, dass die Vorinstanz sich mit den gesundheitlichen Bedenken des Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Berufung erfolgreich gewesen wäre, zumal die Hei- lung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich möglich ist. Ebenso lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die reisemedizini- schen Vorsorgemassnahmen durch die Klägerin 2 erst infolge der Berufung getrof- fen worden wären. Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens lässt sich vor die- sem Hintergrund im Rahmen der vorliegend lediglich summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres bestimmen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Verfahren um die Reise der Klägerin 1 nach Kamerun ging. Der Beklagte machte dabei gesund- heitliche und sicherheitsbezogene Bedenken geltend, während die Klägerinnen die Reise als familiär bedeutsam und mit dem Kindswohl vereinbar erachteten. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 handelten damit erkennbar aus ihrer jeweiligen Sicht im Interesse der Klägerin 1. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten und der Klägerin 2 je hälf- tig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Der Klägerin 1 sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. 4.1 Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 ersuchen für das vorliegende Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 3).

- 8 - 4.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur De- ckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu würdigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1). Als aussichtslos wird ein Rechtsbegehren qualifiziert, bei dem die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zu- mindest vorläufig nichts kostet (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3). 4.3 Der Beklagte belegt Einnahmen in Form von Arbeitslosentaggeldern von durch- schnittlich Fr. 3'815.– pro Monat ([Mai 2025: Fr. 3'903.45, Juni 2025: Fr. 3'726.–, Au- gust 2025: Fr. 3'726.–, September 2025: Fr. 3'903.45, Oktober 2025: Fr. 4'080.90, November 2025: Fr. 3'548.60] : 6 Monate; Urk. 5/3). Er lebt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie der Tochter seiner Ehefrau im selben Haushalt (Urk. 1 S. 5). Soweit die Klägerinnen gestützt auf die Steuererklärung 2024 geltend ma- chen, die Ehefrau des Beklagten verfüge über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 13 S. 4), ist zu berücksichtigen, dass das dort ausgewie- sene Jahres-Gesamteinkommen von Fr. 65'186.– nicht ausschliesslich Erwerbs- einkommen erfasst. Dieses setzt sich vielmehr auch aus Pensionsleistungen und Kinderunterhaltsbeiträgen zusammen (Urk. 15/1 S. 2). Die genaue Leistungsfähig-

- 9 - keit der Ehefrau kann aber offenbleiben, da sich ohnehin kein relevanter Über- schuss ergibt. Im zivilprozessualen Notbedarf des Beklagten sind der hälftige Grundbetrag von Fr. 850.– zuzüglich eines Zuschlags von 25% (Fr. 212.50), ein Wohnkostenanteil von Fr. 450.– (Urk. 5/4), monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 465.– (Urk. 5/5), die Hälfte der gerichtsüblichen Pauschalen für Versicherungen und Kommunikation von insgesamt Fr. 90.– sowie monatliche Leasingraten von Fr. 538.– (Urk. 5/6) zu berücksichtigen. Hinzu kommt der auf den Beklagten entfal- lende Anteil am Barbedarf seines Sohnes von Fr. 382.75 (Grundbetrag Fr. 400.–, Krankenkassenprämien Fr. 128.– [Urk. 5/8], Fremdbetreuungskosten Fr. 400.– und Wohnkostenanteil Fr. 112.50 [Urk. 5/9], abzüglich der nicht bestrittenen Kinderzu- lagen von Fr. 275.– [vgl. Urk. 13 S. 5]). Ferner leistet der Beklagte monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 450.– für die Klägerin 1 (Urk. 5/7). Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 376.–. Angesichts der mutmasslichen Pro- zesskosten ist der Beklagte mit diesem Überschuss knapp nicht in der Lage, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Über nennenswertes Vermögen verfügt er nicht (Urk. 5/10; Urk. 15/1). Die Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Sein Rechtsbegehren war zudem nicht von vornherein aussichtslos und er war als rechtsunkundige Person für die Wahrung seiner Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Beklagten ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4.4 Die Klägerin 2 belegt ein Einkommen von Fr. 5'537.– inkl. Anteil 13. Monats- lohn (Urk. 15/17, Urk. 15/27). Diesem Einkommen steht ein zivilprozessualer Not- bedarf aus einem Grundbetrag von Fr. 1'350.–, einem Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag (Fr. 337.50), einem Wohnkostenanteil von Fr. 925.– (Urk. 15/4), Kran- kenkassenprämien abzüglich individueller Prämienverbilligung von Fr. 337.– (Urk. 15/8, Urk. 15/11), gerichtsüblichen Kosten für die Versicherungen und Kom- munikation von Fr. 180.– sowie berufsbedingte Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 171.– (Urk.15/18) gegenüber. Ferner sind monatliche Steuerzahlungen von Fr. 300.– ausgewiesen (Urk. 15/21 und 15/22). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kredit- und Kreditkartenverbindlichkeiten von Fr. 500.– (D._____; Urk. 15/23

- 10 - und Urk. 6 S. 5 und 11), Fr. 1'286.– (E._____ AG; [Bank] Urk. 15/24 und Urk. 6 S. 2, 4 und 9), Fr. 200.– (F._____; Urk. 15/26 und Urk. 6 S. 3, 7 und 12) sowie Fr. 385.– (G._____ SA [Bank]; Urk. 15/25 und Urk. 6 S. 2, 3, 6, 7, 10 und 12), deren regelmässige Zahlungen nachgewiesen sind. Die von der Klägerin 2 für ihren Sohn H._____ und für die Klägerin 1 bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge sowie die ent- sprechenden Auslagen der Kinder brauchen nicht abschliessend geprüft zu wer- den, da die Mittellosigkeit der Klägerin 2 bereits gestützt auf ihre eigenen wirtschaft- lichen Verhältnisse feststeht resp. die Kinderunterhaltsbeiträge jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Über nennenswertes Vermögen verfügt die Klägerin 2 nicht (Urk. 15/6 und Urk. 15/31). Sie ist damit ebenfalls als mittellos anzusehen. Ihre Rechtsbegehren können zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Klägerin 2 war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin MLaw et lic. rel. int. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4.5 Da der Klägerin 1 keine Gerichtskosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch um Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten sowie der eventualiter gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. Urk. 13 S. 3) als obsolet. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Der Klägerin 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw et lic. rel. int. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

- 11 -

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und der Klägerin 2 je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: fh