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LZ250050

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-05-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) und der Be- klagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) sind die Eltern des Klä- gers 1 und Verfahrensbeteiligten, C._____ (nachfolgend Kläger oder C._____), geboren am tt.mm.2024.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichte der Kläger eine Klage betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz ein (Urk. 11/1). An- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2025, an der auch die Ver- treterin von C._____ teilnahm, einigten sich die Parteien unter Mitwirkung des Ge- richts betreffend einen Teil der Kinderbelange und vereinbarten, dass der Inhalt der Teilvereinbarung als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens gelten solle (Prot. I S. 3 ff.; Urk. 11/41 Ziffer 11). Die Vorinstanz genehmigte die

- 11 - Vereinbarung mit Verfügung vom 12. November 2025 hinsichtlich der vorsorgli- chen Massnahmen (Urk. 11/43 = Urk. 2).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (Urk. 1, Postaufgabe vom 15. De- zember 2025) erhob die Klägerin fristgerecht (Urk. 11/45/2) Berufung bei der hie- sigen Kammer. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom

16. Dezember 2025 (Urk. 6) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Nach- frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern und ihre Vermögenssituation darzulegen. Am 16. Dezember 2025 reichte die Klägerin eine elektronische Eingabe (Urk. 4) ein, die jedoch ohne gültige elektronische Si- gnatur erfolgte (Urk. 4A). Der Klägerin wurde entsprechend Frist angesetzt, um die Eingabe gültig signiert einzureichen (Urk. 7). Dem kam die Klägerin mit Ein- gabe vom 17. Dezember 2025 nach (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 stellte die Klägerin sinngemäss den Antrag, es sei die Verfügung vom 16. Dezember 2025 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 12). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2026 abgewiesen (Urk. 15).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 11/1-47). Wie aufzu- zeigen ist, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig respektive unbe- gründet, weshalb keine Berufungsantwort einzuholen ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der An- träge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die vorsorglichen Mass- nahmenregelungen betreffend Obhut (Urk. 2 Dispositivziffer 1 und 2.1.b)), Sozial- pädagogischer Familienbegleitung (Urk. 2 Dispositivziffer 2.3 und 5), Erziehungs- gutschriften (Urk. 2 Dispositivziffer 2.4 und 6) und Abänderungsvorbehalt (Urk. 2 Dispositivziffer 1.9). In diesem Umfang ist die Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

- 12 -

E. 2.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.

E. 2.3 Das Gericht genehmigt eine geschlossene Vereinbarung, wenn es sich da- von überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Re- gelung jedoch nicht. So die Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Parteien in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.; BGE 150 III 97 E. 4.3.2 m.w.H.). Damit können nicht nur die übli- chen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend gemacht werden, sondern es kann auch beanstandet werden, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der glei- chen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die die Kinderbelage selbst festzuset- zen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht er- forderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. betreffend Revision OGer ZH RZ160008 vom 12. Januar 2017 S. 15 f.). Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, kennen sie ihn doch am

- 13 - besten (OGer ZH LZ180013 vom 1. April 2019 E. 3; LE190056 vom 20. Novem- ber 2019 E. II.1; vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 58 N 27; ZK ZGB- Schweighauser, Art. 296 N 39; vgl. auch BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 5.1 m.w.H.).

E. 2.4 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Berufung ist die vorinstanzliche Verfü- gung, mit der die Teilvereinbarung der Parteien vom 6. November 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen genehmigt wurde. Die elterliche Sorge stellt explizit nicht Gegenstand der Vereinbarung dar (vgl. Urk. 11/41 Ziffer 1. a) und bildet ent- sprechend auch nicht Anfechtungsgegenstand (Urk. 2 Dispoziffer 2.1.a). Soweit die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren Anträge zur elterlichen Sorge stellt (Urk. 1 S. 3, S. 7 f.), ist auf diese mangels funktionaler Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. Die elterliche Sorge ist im Hauptverfahren zuzuteilen und bildet nicht Berufungsgegenstand (vgl. OGer ZH LZ170010 vom 28. Novem- ber 2017 E. II.3).

E. 2.5 Gleiches gilt hinsichtlich der Informations- und Auskunftsbegehren der Klä- gerin (vgl. Urk. 8 S. 6 in fine). Aufgrund der Eingaben der Klägerin bleibt unklar, ob die Klägerin ein materielles Auskunftsbegehren stellt oder prozessual die Edi- tion bestimmter Unterlagen verlangt, um von ihr gemachte Behauptungen hin- sichtlich der finanziellen Situation des Beklagten glaubhaft zu machen. Wie es sich hierbei verhält, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Dem Begehren ist nämlich so oder anders nicht stattzugeben: Die Parteien haben sich im Rahmen der von der Vorinstanz genehmigten Verfü- gung vom 6. November 2025 geeinigt, sich über das im Vorjahr erzielte Erwerbs- einkommen jeweils bis Ende März zu informieren (Urk. 11/41 Ziffer 8). Die hier- über hinausgehende, im Berufungsverfahren von der Klägerin verlangte Auskunft wurde von dieser jedoch weder als vorsorgliche Massnahme vor Vorinstanz bean- tragt, noch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behandelt. Ein all- fälliges materiell-rechtliches Auskunftsbegehren bildet somit nicht Anfechtungsge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Mangels funktionaler Zuständig- keit der Kammer ist auf dieses somit nicht einzutreten. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ist auf das Berufungsbegehren betreffend Un-

- 14 - terhalt nicht einzutreten. Entsprechend sind die Behauptungen der Klägerin zur fi- nanziellen Situation des Beklagten für das Berufungsverfahren nicht relevant, weshalb hierzu beantragte Editionsbegehren nicht zu behandeln sind. Im Ergebnis ist das Auskunftsbegehren der Klägerin von der Kammer somit nicht zu behandeln. Für die Behandlung als materiell-rechtliches Auskunftsbegehren fehlt es der Kammer an der funktionalen Zuständigkeit; für die Behandlung als prozessuales Editionsbegehren an relevanten Tatsachen, die durch die bean- tragte Edition glaubhaft zu machen wären.

E. 3 Unterhalt

E. 3.1 Die Klägerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe sich auf- grund der angeblich falschen Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht sowie der angeblich falschen Beratung durch ihre ehemalige Rechtsver- treterin bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einem Irrtum befunden. Zu- dem behauptet die Klägerin, der Bedarf (namentlich die Mietkosten) und das Ein- kommen (namentlich die Berufsauslagen, das hypothetische Einkommen sowie das Vermögen) des Beklagten seien falsch berechnet worden (Urk. 1 S. 2 ff. und Urk. 8 S. 1 ff., S. 7), womit sie sinngemäss geltend macht, dass die Vorinstanz die vorsorgliche zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht hätte genehmigen dürfen. Die Klägerin verlangt, der Kindesunterhalt solle "vollständig neu geprüft" werden (Urk. 8 S. 6 Ziffer 5./6.).

E. 3.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet ein- zureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechts- begehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungs- verfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu

– mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu BGer 4A_439/2014 vom

16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 235). Das Rechtsbe- gehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Berufungsklägerin grundsätzlich

- 15 - ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Auf Geldzahlung ge- richtete Begehren sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein ungenügendes Rechtsbegehren ist kein im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO verbes- serbarer Mangel; daher ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hin- weis). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist indes nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Von der Pflicht, ein reformatorisches Begehren zu stellen, ausgenommen ist da- her der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 413; 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4; 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Die in Kinderbelangen geltende Unter- suchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechts- streit überhaupt an die Hand genommen werden kann. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten An- forderungen an die Bezifferung genügen müssen. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617 E. 5.2; OGer ZH LZ200010 18. November 2020 vom E. 2.1.2). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren aus- nahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die berufungserhebende Par- tei in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – wel- cher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 135 I 119 E. 4 S. 122; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 106 II 175 S. 176).

E. 3.3 Die Klägerin beziffert ihr Begehren betreffend Festlegung von Unterhaltbei- trägen nicht, sondern beantragt lediglich, dass der Unterhalt neu zu prüfen sei.

- 16 - Auch aus ihren Eingaben ergibt sich nicht, in welcher Höhe sie die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen beantragt. Die Klägerin macht namentlich nicht geltend, in welcher Höhe der Bedarf des Beklagten aufgrund der aus ihrer Sicht zu hoch angerechneten Mietzinses zu reduzieren sei, respektive in welcher Höhe sich die aus ihrer Sicht nicht zu berücksichtigenden Berufsauslagen des Beklagten auf die vor Vorinstanz vereinbarten Unterhaltsbeiträge auswirkten. Auch hinsichtlich ihrer Vorbringen zur Höhe des Einkommens des Beklagten unterlässt es die Klägerin, konkrete Zahlen zu nennen. Gleiches gilt für ihre Ausführungen hinsichtlich Ver- mögen des Beklagten. Somit gibt auch die Berufungsbegründung keinen Auf- schluss darüber, was die Klägerin in der Sache verlangt. Mangels bestimmten Rechtsbegehrens ist auf die Berufung betreffend vorsorglicher Festlegung von Unterhaltsbeiträgen nicht einzutreten.

E. 4 Besuchsrechtsbeistandschaft

E. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfol- gend KESB) ordnete für C._____ mit Beschluss vom 24. September 2024 eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO an und ernannte als Beistand Herrn D._____ (Urk. 11/2). Im Rahmen ihrer unter Mitwirkung der Vorin- stanz entstandenen Teilvereinbarung vom 6. November 2025 beantragten die Parteien, dass eine zusätzliche Beistandschaft zu errichten sei. Diese habe die Aufgabe, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, eine Besuchsbegleitung bzw. sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und zu finanzieren, das Besuchsrecht zu überwachen und zu beaufsichtigen, bei Streitigkeiten betreffend C._____ zwischen den Eltern zu vermitteln, die Kommunikationsfähigkeit der El- tern in Bezug auf Belange von C._____ zu fördern, um eine Ausweitung der Be- suche besorgt zu sein, sobald dies im Kindswohl sei und bei Bedarf mit den Eltern eine neue Besuchsregelung zu vereinbaren (Urk. 11/41 Ziffer 2). Die Vorinstanz würdigte, dass die Vereinbarung das Wohl von C._____ in angemessener Weise berücksichtige und ordnetet die von den Parteien beantragte Beistandschaft an (Urk. 2 S. 3 und S. 8, Dispo-Ziffer 3).

E. 4.2 Die Klägerin beantragt, dass die ursprüngliche Beistandschaft (wohl die Vertretungsbeistandschaft) und die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft,

- 17 - wie von der Vorinstanz anlässlich der Verhandlung versichert, in eine ausschliess- liche Besuchsrechtsbeistandschaft abzuändern seien. Zudem solle festgelegt werden, wann die Beistandschaft aufzuheben sei, da diese nicht erforderlich sei, wenn der Beklagte sein Besuchsrecht nicht wahrnehme (Urk. 8 S. 6 Ziffer 2). In- dem zur bereits bestehenden Beistandschaft jene nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hin- zugekommen sei und die Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat erwähnt werde, ähnle die Beistandschaft einer Erziehungsbeistandschaft ohne Einschrän- kung der elterlichen Sorge (Urk. 1 S. 8). Die Beistandschaft sei nicht verhältnis- mässig, da es keine Streitigkeiten gebe, weshalb das Kindeswohl nicht gefährdet sei (Urk. 12 S. 2). Zudem werde die Klägerin in ihrer elterlichen Autonomie und somit in ihrem Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 BV verletzt (Urk. 12 S. 3).

E. 4.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die durch die KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft auf gemeinsamen Antrag der Parteien um eine zusätz- liche Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ergänzt. Weder der angefochtene Entscheid noch die diesem zugrundeliegende Teilver- einbarung der Parteien haben den Bestand der bereits bestehenden, durch die KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft durch Herrn D._____ zum Gegen- stand. Somit bildet diese nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsver- fahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Frage des Weiterbestands der Vertretungsbeistandschaft ist durch die Vorinstanz zu beurteilen, womit die funkti- onale Zuständigkeit der Kammer diesbezüglich fehlt. Bei dieser Ausgangslage ist lediglich der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschlossen ist, womit namentlich die Aufgabe von Beistand D._____, die Interessen des Kindes im Verfahren betreffend Unterhalt zu vertre- ten, weiterhin aktuell erscheint (vgl. Urk. 11/2 S. 2 Dispositivziffer 1). Umstände, dass die von der KESB errichtete Beistandschaft nicht mehr erforderlich sei, sind weder ersichtlich, noch werden diese vorgebracht, womit diese weiterhin verhält- nismässig erscheint.

E. 4.4 Hinsichtlich der von der Vorinstanz auf Ersuchen der Parteien errichteten Besuchsbeistandschaft ist sodann Folgendes festzuhalten: Die von der Vorin- stanz errichtete Beistandschaft dient namentlich der Aufgleisung der – nicht ange-

- 18 - fochtenen – sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Förderung der Kommu- nikation zwischen den Eltern und der Umsetzung und Ausweitung des Besuchs- rechts durch den Vater. Gemäss den vorinstanzlichen Akten kommunizieren die Eltern nicht miteinander. Zudem gebe es zumindest gemäss dem Beklagten zwi- schen ihm und der Klägerin Spannungen (Urk. 11/33 Rz 1; Urk. 11/34 S. 4; Prot. I S. 9 und S. 14). Der Beklagte sagte anlässlich der Verhandlung aus, dass er nicht wisse, wie er mit C._____ eine Bindung aufbauen solle (Prot. I S. 12) und am An- fang nicht alleine mit C._____ sein wolle (Prot. I S. 13). Mit Blick auf die soeben dargelegte Ausgangslage und die übereinstimmenden Anträge der Parteien durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die mit der angefochtenen Verfü- gung angeordnete Beistandschaft geeignet und erforderlich ist, um das Kindes- wohl zu wahren. Gerade mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin, dass der Vater C._____ bis anhin nicht regelmässig gesehen habe und den Umstand, dass es dem Beklagten gemäss eigenen Aussagen schwerfalle, eine Bindung mit C._____ aufzubauen, erscheint die Beistandschaft für die Wahrung des Kindes- wohls geeignet und erforderlich. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine zeitliche Befristung der Beistandschaft. Die Vorinstanz hat die Beistandschaft – wenn auch mit sehr knapp ausgefallener Begründung – zu Recht angeordnet. Die Berufung der Klägerin ist in diesem Punkt unbegründet und entsprechend abzu- weisen.

E. 5 Teuerungsausgleich

E. 5.1 Die Klägerin beantragt, dass der Teuerungsgleich nicht nur im Verhältnis zum Lohn des Beklagten, sondern im Verhältnis zu den steigenden Kosten zu be- zahlen sei (Urk. 1 S. 7). Sollte der Beklagte eine Lohnerhöhung erhalten, sei das Manko zu verringern (Urk. 1 S. 8).

E. 5.2 Gemäss Art. 128 ZGB kann angeordnet werden, dass der Unterhaltsbei- trag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Dem Interesse des Schuldners daran, dass sich das Verhältnis zwischen seinem Einkommen und seiner Schuldpflicht nicht zu seinen Ungunsten verändert, kann durch Anfügen der – heute im Kanton Zürich die Regel bildenden

– Klausel Rechnung getragen werden, welche vorsieht, dass die Erhöhung nicht

- 19 - oder nur teilweise erfolgt, wenn der Schuldner mittels Dokumenten den Nachweis erbringt, dass sich sein Einkommen nicht oder nur teilweise an die Teuerung an- gepasst hat (vgl. auch FamKomm Scheidung/Büchler/Raveane N 4 u. 9; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 128 N 7). In das Existenzminimum des Unterhalts- schuldners darf nicht eingegriffen werden, selbst wenn die Parteien die Unter- haltsbeiträge vergleichsweise vereinbaren (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Die von den Parteien vereinbarte und von der Vorinstanz zum Entscheid erhobene Vereinbarung betreffend Teuerungsausgleich entspricht der kantonalen Praxis. Durch die Möglichkeit des Unterhaltsschuldners, den Teuerungsausgleich unter Hinweis auf das fehlende gestiegene Einkommen zu verhindern wird sicher- gestellt, dass Anpassungen infolge Teuerung dessen Existenzminimum wahren. Entsprechend ist die durch die Vorinstanz zum Urteil erhobene Ausgleichsklausel rechtmässig und im Kindeswohl. Dahingegen birgt der von der Klägerin bean- tragte, unabhängig vom Einkommen des Beklagten zu erfolgende Teuerungsaus- gleich die Gefahr, dass der Unterhaltsschuldner durch die Teuerung zu Unter- haltsbeiträgen verpflichtet würde, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen. Dies droht umso mehr, wenn wie vorliegend ein Manko vorliegt (vgl. Urk. 2 Dispositiv- ziffer 2.5.b). Der Beklagte verpflichtet sich in der Vereinbarung vom 6. November 2025 Unterhalt im Rahmen seiner gesamten Leistungsfähigkeit zu leisten. Ent- sprechend wäre die Regelung, dass die Teuerung ohne Rücksicht auf das Ein- kommen des Beklagten zu einem Ausgleich führe, nicht mit dem Grundsatz der Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten vereinbar. Die Vor- instanz hat die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Teuerungsausgleich zu Recht genehmigt. Die Beschwerde der Klägerin ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 6 Besuchszeiten

E. 6.1 Betreffend Besuchszeiten weist die Klägerin darauf hin, dass C._____ nach der Krippe oft müde sei, essen wolle und schneller anfange zu weinen. Die Klägerin schlägt daher vor, dass der Vater ihn mit der Fachfrau der Familienbe- gleitung früher von der Krippe abholen und der Klägerin nach Hause bringen könne. Zudem merkt die Klägerin an, dass der Beklagte sich weiterhin anlässlich

- 20 - der Besuche bei der Mutter des Beklagten nicht für das Kind interessiere und die Besuchsrechte und das Sorgerecht nur aus strategischen Gründen beantrage (Urk. 1 S. 9 und Urk. 1. S. 5). Während der kalten Jahreszeit dürfe der Beklagte die Betreuung auch in der Wohnung der Klägerin wahrnehmen (Urk. 1 S. 5).

E. 6.2 Aus den Eingaben der Klägerin ergibt sich nicht, welchen Teil der Besuchs- zeiten des Vaters sie konkret abgeändert haben möchte. Namentlich unterlässt sie es, unter Angabe von Wochentag und Uhrzeit darzulegen, auf welche Be- suchszeiten sie sich bezieht und in welchem Rahmen diese konkret anzupassen sind. Entsprechend fehlt es auch hier bereits an einem genügenden Rechtsbe- gehren, weshalb auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Über- dies macht die Klägerin weder geltend, noch ist aus den von ihr vorgebrachten Behauptungen ersichtlich, dass die bestehende Regelung dem Kindeswohl wider- spricht. Mit Blick auf die Anträge des Beistands des Kindes auf Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (Urk. 11/1 S. 2 Ziffer 2 der Begehren) und dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf entsprechende Regelung, durfte die Vorin- stanz vielmehr zu Recht davon ausgehen, dass die gewählte, aufbauende Be- suchsrechtsregelung dem Kindswohl entspricht. Sodann macht die Klägerin we- der geltend, bei Abschluss der Vereinbarung einem Willensmangel unterlegen zu sein, noch bringt sie neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine abwei- chende Regelung fordern würden. Entsprechend wäre die Berufung auch abzu- weisen, soweit darauf einzutreten wäre. Im Übrigen ist die Klägerin darauf hinzu- weisen, dass es den Parteien freisteht, einvernehmlich eine abweichende Verein- barung zu treffen.

E. 7 Befangenheit Die Klägerin macht aufgrund der aus ihrer Sicht erfolgten falschen und zugunsten des Beklagten ausgefallenen Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Einigungsverhandlung sinngemäss die Befangenheit der Gerichtsbesetzung geltend (Urk. 8 S. 7). Mangels konkreter Anträge sind die klägerischen Ausführun- gen hingegen nicht als formelles Ausstandsgesuch entgegenzunehmen. Entspre- chend erübrigen sich Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zuständigkeit. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass angebliche Verfahrens- und

- 21 - Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide für sich allein nicht Ausdruck von Voreingenommenheit sind. Sie begründen nur in Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es muss bei objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Un- gleichbehandlung der Parteien geschlossen werden können. Dies ist in der Regel der Fall bei besonders krassen oder wiederholten, zulasten einer Partei gerichte- ten Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Ansons- ten sind Fehler in der Verfahrensführung oder inhaltliche Mängel nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem gegen den entsprechenden Entscheid er- hobenen Rechtsmittel geltend zu machen (nebst vielen BGer 5A_10/2012 vom

14. März 2012 E. 2; BGer 5A_579/2012 vom 10. September 2012 E. 2.1 m.w.H.). Den Ausführungen der Klägerin sind keine entsprechende Hinweise zu entneh- men, womit sich eine Behandlung oder Weiterleitung der im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens erhobenen Vorwürfe erübrigen.

E. 8 Unentgeltliche Prozessführung Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung erweist sich vorliegend als offensichtlich un- zulässig respektive unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Berufungs- antwort abzuweisen ist. Die Berufung ist von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuwei- sen ist.

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Klä- gerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten und Kläger mangels Aufwendun- gen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 22 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und der an- gefochtene Entscheid wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  4. Es erden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und den Beklagten un- ter Beilage des Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1-8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 23 - Zürich, 13. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250050-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Urteil vom 13. Mai 2026 in Sachen A._____, Klägerin 2 und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie C._____, Kläger 1 und Verfahrensbeteiligter 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 12. November 2025 (FK250067-L)

- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 11/41, Prot. I S. 17; sinngemäss) Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 6. November 2025 für die Dauer des Verfahrens zu genehmigen. Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 12. November 2026: (Urk. 2 = Urk. 11/42)

1. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, wird für die Dauer des Verfah- rens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. November 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge Über die elterliche Sorge treffen die Eltern zurzeit keine Vereinbarung. Sie kommen überein, dass sie zu weiteren Vergleichsgesprächen betreffend die gemeinsame elterliche Sorge bereit sind, sobald das Besuchsrecht des Va- ters aufgegleist ist.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, der Mutter zuzuteilen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ ist bei der Mutter.

c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Phase 1  jeden Samstag oder Sonntag während ca. zwei Stunden; Phase 2 Nach drei Monaten mithilfe der sozialpädagogischen Familienbegleitung durchgeführter Besuche, sofern der Verlauf positiv ist:  jeden Samstag oder Sonntag während ca. zwei Stunden;  jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Übergaben und Betreuung bei der Mutter zu Hause; Phase 3 Nach weiteren drei Monaten, sofern der Verlauf positiv ist:

- 4 -  jeden Samstag oder Sonntag während ca. vier Stunden;  jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Übergaben bei der Mutter zu Hause; Phase 4 Nach weiteren sechs Monaten, sofern der Verlauf positiv ist:  jeden Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;  jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Übergaben bei der Mutter zu Hause; Phase 5 Nach weiteren sechs Monaten, sofern der Verlauf positiv ist:  jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Übergaben bei der Mutter zu Hause;  an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr; Die restliche Zeit wird C._____ jeweils durch die Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Kontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Eltern kommen überein, über eine weitere Ausweitung der Betreuung durch den Vater und die Feiertags- und Ferienbetreuung weitere Vergleichsgesprä- che zu führen.

2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, zusätzlich zu der mit Beschluss der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 24. September 2024 nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichteten Beistandschaft eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit den folgenden Aufgaben zu errichten:  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Sicherstellung der Organisation und Finanzierung einer Besuchsbeglei- tung bzw. sozialpädagogische Familienbegleitung zur Förderung des Auf- baus einer Vater-Sohn-Beziehung;  Überwachung und Beaufsichtigung des Besuchsrechts;  Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betreffend;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Be- lange von C._____;  um eine Ausweitung der Besuche besorgt zu sein, sobald dies im Kindes- wohl ist;  bei Bedarf einvernehmlich mit den Eltern eine neue Besuchsrechtsrege- lung zu vereinbaren.

- 5 - Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine geeignete Person aus dem zuständigen Sozialzentrum als Beistand bzw. Beiständin eingesetzt wird.

3. Sozialpädagogische Familienbegleitung Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung mit folgendem Zweck anzuordnen:  Unterstützung des Vaters beim Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung;  Unterstützung des Vaters in seiner Rolle als Vater;  Unterstützung der Parteien im Finden einer konstruktiven Kooperations- ebene als getrennte Eltern;  Rückmeldung an den Beistand bzw. die Beiständin bei Handlungsbedarf. Dies im folgenden Umfang:  In einer Anfangsphase von ca. sechs Monaten je nach Bedarf von C._____ und den Eltern bei der Ausübung des Wochenendbesuchsrechts des Va- ters während ca. zwei Stunden;  Anschliessend während ca. vier Monaten je nach Bedarf von C._____ und den Eltern einmal im Monat bei der Ausübung des Wochenendbesuchs- rechts des Vaters während ca. zwei Stunden;  In einer Abschlussphase von ca. zwei Monaten, je nach Bedarf von C._____ und den Eltern entsprechend, abbauend.

4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren.

5. Kinderunterhalt

a) Höhe Die Parteien halten fest, dass der Vater bis voraussichtlich Ende Juli 2027 eine Lehre zum Montage-Elektriker EFZ absolviert. Sie halten fest, dass der Vater seit der Geburt von C._____ sowie für die weitere Dauer der effektiv und seriös verfolgten Lehre nicht leistungsfähig ist und demnach in dieser Zeit mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Fa- milienzulagen für C._____ werden vom Vater inskünftig und auch rückwirkend ab September 2025 (sofern diese nicht bereits von der Mutter bezogen wor- den sind) bezogen und sind der Mutter unmittelbar nach Erhalt weiterzuleiten. Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:  CHF 684.– ab 1. August 2027 bis und mit 31. Juli 2028  CHF 1'073.– ab 1. August 2028 bis und mit 31. Juli 2029  CHF 1'483.– ab 1. August 2029

- 6 - Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 150.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Es fehlt monatlich jeweils der folgende Betrag:  CHF 1'527.– seit der Geburt von C._____ bis und mit 31. Juli 2027 (wovon CHF 428.– auf den Betreuungsunterhalt entfal- len)  CHF 1'382.– ab 1. August 2027 bis und mit 31. Juli 2028 (wovon CHF 582.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen)  CHF 993.– ab 1. August 2028 bis und mit 31. Juli 2029 (wovon CHF 582.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen)

6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Vater: CHF 892.– bis und mit 31. Juli 2026 (2. Lehrjahr Montage- Elektriker EFZ), zzgl. Ausbildungszulage von der- zeit CHF 268.– CHF 1'190.– ab 1. August 2026 bis und mit 31. Juli 2027 (3. Lehrjahr Montage-Elektriker EFZ), zzgl. Ausbildungszulage von derzeit CHF 268.– CHF 4'193.– ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 (100% Pensum, hypothetisch, Montage-Elektriker EFZ nach Lehrabschluss, erstes Berufsjahr) CHF 4'582.– ab 1. August 2028 (100% Pensum, hypothetisch, Montage-Elektriker EFZ, ab 2. Berufsjahr) CHF 4'992.– ab 1. August 2029 (100% Pensum, hypothetisch) Mutter: ist zurzeit nicht erwerbstätig und hat Stipendien für eine weitere Ausbildung (BMS) beantragt

- 7 - C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: Bei sämtlichen Parteien ist für die Unterhaltsberechnung kein rele- vantes Vermögen vorhanden. familienrechtlicher Bedarf: gemäss mithilfe des Gerichts phasenweise ausge- arbeiteten Unterhaltsberechnungstabellen

7. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2025 von 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Inde- xes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 5 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteige- rung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

8. Auskunftspflicht Die Eltern verpflichten sich, gegenseitig jeweils bis Ende März unaufgefordert ihre Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Er- werbseinkommen zukommen zu lassen. Zudem verpflichten sie sich, sich auf Verlangen gegenseitig Einsicht über ihre jeweiligen Mietverträge zu geben.

9. Abänderungsvorbehalt Die Parteien vereinbaren, dass eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Abänderungsverfahren mindestens zulässig ist, wenn sich die Leistungsfähigkeit einer der Elternteile um mehr als 10% verändert; dies im Vergleich zu den in den phasenweise festgehaltenen Berechnungen gemäss Unterhaltsberechnungstabellen. Die Parteien vereinbaren, dass im Abänderungsverfahren der geschuldete Un- terhaltsbeitrag vollumfänglich anhand der in diesem Zeitpunkt aktuellen Be- darfs- und Einkommensbeträge zu berechnen ist.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Teilvereinbarung Die Eltern übernehmen die Gerichtskosten bis zu dieser Teilvereinbarung – un- ter Hinweis auf ihre jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – je zur Hälfte und die Parteien verzichten bis zu dieser Teilvereinbarung gegen- seitig auf eine Parteientschädigung.

- 8 -

11. Vorsorgliche Massnahmen Diese Teilvereinbarung tritt sinngemäss als vorsorgliche Massnahme im Pro- zess ab sofort in Kraft."

3. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, wird zusätzlich zu der mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom

24. September 2024 nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichteten Beistandschaft eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Sicherstellung der Organisation und Finanzierung einer Besuchsbeglei-  tung bzw. sozialpädagogische Familienbegleitung zur Förderung des Aufbaus einer Vater-Sohn-Beziehung; Überwachung und Beaufsichtigung des Besuchsrechts;  Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betreffend;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Be-  lange von C._____; um eine Ausweitung der Besuche besorgt zu sein, sobald dies im Kin-  deswohl ist; bei Bedarf einvernehmlich mit den Eltern eine neue Besuchsrechtsre-  gelung zu vereinbaren.

4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, möglichst rasch eine für die Aufgaben gemäss vorstehend Dispositiv-Ziffer 3 geeignete Beistandsperson zu ernennen.

5. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, wird eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung mit folgendem Zweck angeordnet: Unterstützung des Vaters beim Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung;  Unterstützung des Vaters in seiner Rolle als Vater;  Unterstützung der Parteien im Finden einer konstruktiven Kooperati-  onsebene als getrennte Eltern; Rückmeldung an den Beistand bzw. die Beiständin bei Handlungsbe-  darf. Dies im folgenden Umfang:

- 9 - In einer Anfangsphase von ca. sechs Monaten je nach Bedarf von  C._____ und den Eltern bei der Ausübung des Wochenendbesuchs- rechts des Vaters während ca. zwei Stunden; Anschliessend während ca. vier Monaten je nach Bedarf von C._____  und den Eltern einmal im Monat bei der Ausübung des Wochenendbe- suchsrechts des Vaters während ca. zwei Stunden; In einer Abschlussphase von ca. zwei Monaten, je nach Bedarf von  C._____ und den Eltern entsprechend, abbauend.

6. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden für die Dauer des Verfahrens allein der Mutter angerechnet.

7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.

8. [Mitteilungssatz]

9. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Der Klägerin 2 (Urk. 1 S. 10 f. und Urk. 8 S. 6 f., sinngemäss):

1. Die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn C._____ sei der Klägerin 2 zuzuteilen.

2. Dispositiv Ziffern 3 f. der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2025 im Verfahren FK250067-L sei aufzuhe- ben und die durch die Vorinstanz errichtete Beistandschaft sowie die durch die KESB errichtete Beistandschaft seien durch eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu ersetzen. Zudem sei festzulegen, dass die Beistandschaft bei Nichtwahr- nehmung des Besuchsrechts durch den Vater innert einer durch das Gericht festzusetzenden Frist dahinfalle.

3. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

12. November 2025 im Verfahren FK250067-L sei aufzuheben, die Teilvereinbarung der Parteien vom 6. November 2025 sei hin- sichtlich Ziffer 5 und 6 nicht zu genehmigen und der Kindesunter- halt sei neu festzusetzen.

4. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

12. November 2025 im Verfahren FK250067-L sei aufzuheben, die Teilvereinbarung der Parteien vom 6. November 2025 sei hin- sichtlich Ziffer 7 nicht zu genehmigen und es sei festzuhalten,

- 10 - dass sich der Teuerungsausgleich unabhängig von der Lohnerhö- hung des Beklagten erhöhe.

5. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

12. November 2025 im Verfahren FK250067-L sei aufzuheben, die Teilvereinbarung der Parteien vom 6. November 2025 sei hin- sichtlich Ziffer 1.c nicht zu genehmigen und es sei das Besuchs- recht neu festzulegen.

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft zu geben und die ent- sprechenden Belege einzureichen betreffend

- sämtliche Kontoauszüge seit Geburt des gemeinsamen Soh- nes;

- Stipendienentscheid;

- Unterhaltsvertrag zwischen dem Beklagten und seinem Va- ter;

- Kaufvertrag, Fahrzeugschein, Belege zur Fahrzeugversiche- rung, Abgaben, Unterhaltskosten und Euro-Tax (Fahrzeug- wert) des PKWs des Beklagten;

- Spesenreglement des Lehrbetriebs.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. Erwägungen:

1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) und der Be- klagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) sind die Eltern des Klä- gers 1 und Verfahrensbeteiligten, C._____ (nachfolgend Kläger oder C._____), geboren am tt.mm.2024. 1.2. Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichte der Kläger eine Klage betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz ein (Urk. 11/1). An- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2025, an der auch die Ver- treterin von C._____ teilnahm, einigten sich die Parteien unter Mitwirkung des Ge- richts betreffend einen Teil der Kinderbelange und vereinbarten, dass der Inhalt der Teilvereinbarung als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens gelten solle (Prot. I S. 3 ff.; Urk. 11/41 Ziffer 11). Die Vorinstanz genehmigte die

- 11 - Vereinbarung mit Verfügung vom 12. November 2025 hinsichtlich der vorsorgli- chen Massnahmen (Urk. 11/43 = Urk. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (Urk. 1, Postaufgabe vom 15. De- zember 2025) erhob die Klägerin fristgerecht (Urk. 11/45/2) Berufung bei der hie- sigen Kammer. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom

16. Dezember 2025 (Urk. 6) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Nach- frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern und ihre Vermögenssituation darzulegen. Am 16. Dezember 2025 reichte die Klägerin eine elektronische Eingabe (Urk. 4) ein, die jedoch ohne gültige elektronische Si- gnatur erfolgte (Urk. 4A). Der Klägerin wurde entsprechend Frist angesetzt, um die Eingabe gültig signiert einzureichen (Urk. 7). Dem kam die Klägerin mit Ein- gabe vom 17. Dezember 2025 nach (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 stellte die Klägerin sinngemäss den Antrag, es sei die Verfügung vom 16. Dezember 2025 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 12). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2026 abgewiesen (Urk. 15). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 11/1-47). Wie aufzu- zeigen ist, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig respektive unbe- gründet, weshalb keine Berufungsantwort einzuholen ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der An- träge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die vorsorglichen Mass- nahmenregelungen betreffend Obhut (Urk. 2 Dispositivziffer 1 und 2.1.b)), Sozial- pädagogischer Familienbegleitung (Urk. 2 Dispositivziffer 2.3 und 5), Erziehungs- gutschriften (Urk. 2 Dispositivziffer 2.4 und 6) und Abänderungsvorbehalt (Urk. 2 Dispositivziffer 1.9). In diesem Umfang ist die Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

- 12 - 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. 2.3. Das Gericht genehmigt eine geschlossene Vereinbarung, wenn es sich da- von überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Re- gelung jedoch nicht. So die Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Parteien in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.; BGE 150 III 97 E. 4.3.2 m.w.H.). Damit können nicht nur die übli- chen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend gemacht werden, sondern es kann auch beanstandet werden, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der glei- chen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die die Kinderbelage selbst festzuset- zen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht er- forderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. betreffend Revision OGer ZH RZ160008 vom 12. Januar 2017 S. 15 f.). Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, kennen sie ihn doch am

- 13 - besten (OGer ZH LZ180013 vom 1. April 2019 E. 3; LE190056 vom 20. Novem- ber 2019 E. II.1; vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 58 N 27; ZK ZGB- Schweighauser, Art. 296 N 39; vgl. auch BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 5.1 m.w.H.). 2.4. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Berufung ist die vorinstanzliche Verfü- gung, mit der die Teilvereinbarung der Parteien vom 6. November 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen genehmigt wurde. Die elterliche Sorge stellt explizit nicht Gegenstand der Vereinbarung dar (vgl. Urk. 11/41 Ziffer 1. a) und bildet ent- sprechend auch nicht Anfechtungsgegenstand (Urk. 2 Dispoziffer 2.1.a). Soweit die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren Anträge zur elterlichen Sorge stellt (Urk. 1 S. 3, S. 7 f.), ist auf diese mangels funktionaler Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. Die elterliche Sorge ist im Hauptverfahren zuzuteilen und bildet nicht Berufungsgegenstand (vgl. OGer ZH LZ170010 vom 28. Novem- ber 2017 E. II.3). 2.5. Gleiches gilt hinsichtlich der Informations- und Auskunftsbegehren der Klä- gerin (vgl. Urk. 8 S. 6 in fine). Aufgrund der Eingaben der Klägerin bleibt unklar, ob die Klägerin ein materielles Auskunftsbegehren stellt oder prozessual die Edi- tion bestimmter Unterlagen verlangt, um von ihr gemachte Behauptungen hin- sichtlich der finanziellen Situation des Beklagten glaubhaft zu machen. Wie es sich hierbei verhält, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Dem Begehren ist nämlich so oder anders nicht stattzugeben: Die Parteien haben sich im Rahmen der von der Vorinstanz genehmigten Verfü- gung vom 6. November 2025 geeinigt, sich über das im Vorjahr erzielte Erwerbs- einkommen jeweils bis Ende März zu informieren (Urk. 11/41 Ziffer 8). Die hier- über hinausgehende, im Berufungsverfahren von der Klägerin verlangte Auskunft wurde von dieser jedoch weder als vorsorgliche Massnahme vor Vorinstanz bean- tragt, noch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behandelt. Ein all- fälliges materiell-rechtliches Auskunftsbegehren bildet somit nicht Anfechtungsge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Mangels funktionaler Zuständig- keit der Kammer ist auf dieses somit nicht einzutreten. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ist auf das Berufungsbegehren betreffend Un-

- 14 - terhalt nicht einzutreten. Entsprechend sind die Behauptungen der Klägerin zur fi- nanziellen Situation des Beklagten für das Berufungsverfahren nicht relevant, weshalb hierzu beantragte Editionsbegehren nicht zu behandeln sind. Im Ergebnis ist das Auskunftsbegehren der Klägerin von der Kammer somit nicht zu behandeln. Für die Behandlung als materiell-rechtliches Auskunftsbegehren fehlt es der Kammer an der funktionalen Zuständigkeit; für die Behandlung als prozessuales Editionsbegehren an relevanten Tatsachen, die durch die bean- tragte Edition glaubhaft zu machen wären.

3. Unterhalt 3.1. Die Klägerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe sich auf- grund der angeblich falschen Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht sowie der angeblich falschen Beratung durch ihre ehemalige Rechtsver- treterin bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einem Irrtum befunden. Zu- dem behauptet die Klägerin, der Bedarf (namentlich die Mietkosten) und das Ein- kommen (namentlich die Berufsauslagen, das hypothetische Einkommen sowie das Vermögen) des Beklagten seien falsch berechnet worden (Urk. 1 S. 2 ff. und Urk. 8 S. 1 ff., S. 7), womit sie sinngemäss geltend macht, dass die Vorinstanz die vorsorgliche zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht hätte genehmigen dürfen. Die Klägerin verlangt, der Kindesunterhalt solle "vollständig neu geprüft" werden (Urk. 8 S. 6 Ziffer 5./6.). 3.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet ein- zureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechts- begehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungs- verfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu

– mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu BGer 4A_439/2014 vom

16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 235). Das Rechtsbe- gehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Berufungsklägerin grundsätzlich

- 15 - ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Auf Geldzahlung ge- richtete Begehren sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein ungenügendes Rechtsbegehren ist kein im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO verbes- serbarer Mangel; daher ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hin- weis). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist indes nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Von der Pflicht, ein reformatorisches Begehren zu stellen, ausgenommen ist da- her der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 413; 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4; 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Die in Kinderbelangen geltende Unter- suchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechts- streit überhaupt an die Hand genommen werden kann. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten An- forderungen an die Bezifferung genügen müssen. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617 E. 5.2; OGer ZH LZ200010 18. November 2020 vom E. 2.1.2). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren aus- nahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die berufungserhebende Par- tei in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – wel- cher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 135 I 119 E. 4 S. 122; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 106 II 175 S. 176). 3.3. Die Klägerin beziffert ihr Begehren betreffend Festlegung von Unterhaltbei- trägen nicht, sondern beantragt lediglich, dass der Unterhalt neu zu prüfen sei.

- 16 - Auch aus ihren Eingaben ergibt sich nicht, in welcher Höhe sie die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen beantragt. Die Klägerin macht namentlich nicht geltend, in welcher Höhe der Bedarf des Beklagten aufgrund der aus ihrer Sicht zu hoch angerechneten Mietzinses zu reduzieren sei, respektive in welcher Höhe sich die aus ihrer Sicht nicht zu berücksichtigenden Berufsauslagen des Beklagten auf die vor Vorinstanz vereinbarten Unterhaltsbeiträge auswirkten. Auch hinsichtlich ihrer Vorbringen zur Höhe des Einkommens des Beklagten unterlässt es die Klägerin, konkrete Zahlen zu nennen. Gleiches gilt für ihre Ausführungen hinsichtlich Ver- mögen des Beklagten. Somit gibt auch die Berufungsbegründung keinen Auf- schluss darüber, was die Klägerin in der Sache verlangt. Mangels bestimmten Rechtsbegehrens ist auf die Berufung betreffend vorsorglicher Festlegung von Unterhaltsbeiträgen nicht einzutreten.

4. Besuchsrechtsbeistandschaft 4.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfol- gend KESB) ordnete für C._____ mit Beschluss vom 24. September 2024 eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO an und ernannte als Beistand Herrn D._____ (Urk. 11/2). Im Rahmen ihrer unter Mitwirkung der Vorin- stanz entstandenen Teilvereinbarung vom 6. November 2025 beantragten die Parteien, dass eine zusätzliche Beistandschaft zu errichten sei. Diese habe die Aufgabe, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, eine Besuchsbegleitung bzw. sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und zu finanzieren, das Besuchsrecht zu überwachen und zu beaufsichtigen, bei Streitigkeiten betreffend C._____ zwischen den Eltern zu vermitteln, die Kommunikationsfähigkeit der El- tern in Bezug auf Belange von C._____ zu fördern, um eine Ausweitung der Be- suche besorgt zu sein, sobald dies im Kindswohl sei und bei Bedarf mit den Eltern eine neue Besuchsregelung zu vereinbaren (Urk. 11/41 Ziffer 2). Die Vorinstanz würdigte, dass die Vereinbarung das Wohl von C._____ in angemessener Weise berücksichtige und ordnetet die von den Parteien beantragte Beistandschaft an (Urk. 2 S. 3 und S. 8, Dispo-Ziffer 3). 4.2. Die Klägerin beantragt, dass die ursprüngliche Beistandschaft (wohl die Vertretungsbeistandschaft) und die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft,

- 17 - wie von der Vorinstanz anlässlich der Verhandlung versichert, in eine ausschliess- liche Besuchsrechtsbeistandschaft abzuändern seien. Zudem solle festgelegt werden, wann die Beistandschaft aufzuheben sei, da diese nicht erforderlich sei, wenn der Beklagte sein Besuchsrecht nicht wahrnehme (Urk. 8 S. 6 Ziffer 2). In- dem zur bereits bestehenden Beistandschaft jene nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hin- zugekommen sei und die Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat erwähnt werde, ähnle die Beistandschaft einer Erziehungsbeistandschaft ohne Einschrän- kung der elterlichen Sorge (Urk. 1 S. 8). Die Beistandschaft sei nicht verhältnis- mässig, da es keine Streitigkeiten gebe, weshalb das Kindeswohl nicht gefährdet sei (Urk. 12 S. 2). Zudem werde die Klägerin in ihrer elterlichen Autonomie und somit in ihrem Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 BV verletzt (Urk. 12 S. 3). 4.3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die durch die KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft auf gemeinsamen Antrag der Parteien um eine zusätz- liche Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ergänzt. Weder der angefochtene Entscheid noch die diesem zugrundeliegende Teilver- einbarung der Parteien haben den Bestand der bereits bestehenden, durch die KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft durch Herrn D._____ zum Gegen- stand. Somit bildet diese nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsver- fahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Frage des Weiterbestands der Vertretungsbeistandschaft ist durch die Vorinstanz zu beurteilen, womit die funkti- onale Zuständigkeit der Kammer diesbezüglich fehlt. Bei dieser Ausgangslage ist lediglich der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschlossen ist, womit namentlich die Aufgabe von Beistand D._____, die Interessen des Kindes im Verfahren betreffend Unterhalt zu vertre- ten, weiterhin aktuell erscheint (vgl. Urk. 11/2 S. 2 Dispositivziffer 1). Umstände, dass die von der KESB errichtete Beistandschaft nicht mehr erforderlich sei, sind weder ersichtlich, noch werden diese vorgebracht, womit diese weiterhin verhält- nismässig erscheint. 4.4. Hinsichtlich der von der Vorinstanz auf Ersuchen der Parteien errichteten Besuchsbeistandschaft ist sodann Folgendes festzuhalten: Die von der Vorin- stanz errichtete Beistandschaft dient namentlich der Aufgleisung der – nicht ange-

- 18 - fochtenen – sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Förderung der Kommu- nikation zwischen den Eltern und der Umsetzung und Ausweitung des Besuchs- rechts durch den Vater. Gemäss den vorinstanzlichen Akten kommunizieren die Eltern nicht miteinander. Zudem gebe es zumindest gemäss dem Beklagten zwi- schen ihm und der Klägerin Spannungen (Urk. 11/33 Rz 1; Urk. 11/34 S. 4; Prot. I S. 9 und S. 14). Der Beklagte sagte anlässlich der Verhandlung aus, dass er nicht wisse, wie er mit C._____ eine Bindung aufbauen solle (Prot. I S. 12) und am An- fang nicht alleine mit C._____ sein wolle (Prot. I S. 13). Mit Blick auf die soeben dargelegte Ausgangslage und die übereinstimmenden Anträge der Parteien durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die mit der angefochtenen Verfü- gung angeordnete Beistandschaft geeignet und erforderlich ist, um das Kindes- wohl zu wahren. Gerade mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin, dass der Vater C._____ bis anhin nicht regelmässig gesehen habe und den Umstand, dass es dem Beklagten gemäss eigenen Aussagen schwerfalle, eine Bindung mit C._____ aufzubauen, erscheint die Beistandschaft für die Wahrung des Kindes- wohls geeignet und erforderlich. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine zeitliche Befristung der Beistandschaft. Die Vorinstanz hat die Beistandschaft – wenn auch mit sehr knapp ausgefallener Begründung – zu Recht angeordnet. Die Berufung der Klägerin ist in diesem Punkt unbegründet und entsprechend abzu- weisen.

5. Teuerungsausgleich 5.1. Die Klägerin beantragt, dass der Teuerungsgleich nicht nur im Verhältnis zum Lohn des Beklagten, sondern im Verhältnis zu den steigenden Kosten zu be- zahlen sei (Urk. 1 S. 7). Sollte der Beklagte eine Lohnerhöhung erhalten, sei das Manko zu verringern (Urk. 1 S. 8). 5.2. Gemäss Art. 128 ZGB kann angeordnet werden, dass der Unterhaltsbei- trag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Dem Interesse des Schuldners daran, dass sich das Verhältnis zwischen seinem Einkommen und seiner Schuldpflicht nicht zu seinen Ungunsten verändert, kann durch Anfügen der – heute im Kanton Zürich die Regel bildenden

– Klausel Rechnung getragen werden, welche vorsieht, dass die Erhöhung nicht

- 19 - oder nur teilweise erfolgt, wenn der Schuldner mittels Dokumenten den Nachweis erbringt, dass sich sein Einkommen nicht oder nur teilweise an die Teuerung an- gepasst hat (vgl. auch FamKomm Scheidung/Büchler/Raveane N 4 u. 9; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 128 N 7). In das Existenzminimum des Unterhalts- schuldners darf nicht eingegriffen werden, selbst wenn die Parteien die Unter- haltsbeiträge vergleichsweise vereinbaren (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 m.w.H.). 5.3. Die von den Parteien vereinbarte und von der Vorinstanz zum Entscheid erhobene Vereinbarung betreffend Teuerungsausgleich entspricht der kantonalen Praxis. Durch die Möglichkeit des Unterhaltsschuldners, den Teuerungsausgleich unter Hinweis auf das fehlende gestiegene Einkommen zu verhindern wird sicher- gestellt, dass Anpassungen infolge Teuerung dessen Existenzminimum wahren. Entsprechend ist die durch die Vorinstanz zum Urteil erhobene Ausgleichsklausel rechtmässig und im Kindeswohl. Dahingegen birgt der von der Klägerin bean- tragte, unabhängig vom Einkommen des Beklagten zu erfolgende Teuerungsaus- gleich die Gefahr, dass der Unterhaltsschuldner durch die Teuerung zu Unter- haltsbeiträgen verpflichtet würde, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen. Dies droht umso mehr, wenn wie vorliegend ein Manko vorliegt (vgl. Urk. 2 Dispositiv- ziffer 2.5.b). Der Beklagte verpflichtet sich in der Vereinbarung vom 6. November 2025 Unterhalt im Rahmen seiner gesamten Leistungsfähigkeit zu leisten. Ent- sprechend wäre die Regelung, dass die Teuerung ohne Rücksicht auf das Ein- kommen des Beklagten zu einem Ausgleich führe, nicht mit dem Grundsatz der Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten vereinbar. Die Vor- instanz hat die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Teuerungsausgleich zu Recht genehmigt. Die Beschwerde der Klägerin ist diesbezüglich abzuweisen.

6. Besuchszeiten 6.1. Betreffend Besuchszeiten weist die Klägerin darauf hin, dass C._____ nach der Krippe oft müde sei, essen wolle und schneller anfange zu weinen. Die Klägerin schlägt daher vor, dass der Vater ihn mit der Fachfrau der Familienbe- gleitung früher von der Krippe abholen und der Klägerin nach Hause bringen könne. Zudem merkt die Klägerin an, dass der Beklagte sich weiterhin anlässlich

- 20 - der Besuche bei der Mutter des Beklagten nicht für das Kind interessiere und die Besuchsrechte und das Sorgerecht nur aus strategischen Gründen beantrage (Urk. 1 S. 9 und Urk. 1. S. 5). Während der kalten Jahreszeit dürfe der Beklagte die Betreuung auch in der Wohnung der Klägerin wahrnehmen (Urk. 1 S. 5). 6.2. Aus den Eingaben der Klägerin ergibt sich nicht, welchen Teil der Besuchs- zeiten des Vaters sie konkret abgeändert haben möchte. Namentlich unterlässt sie es, unter Angabe von Wochentag und Uhrzeit darzulegen, auf welche Be- suchszeiten sie sich bezieht und in welchem Rahmen diese konkret anzupassen sind. Entsprechend fehlt es auch hier bereits an einem genügenden Rechtsbe- gehren, weshalb auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Über- dies macht die Klägerin weder geltend, noch ist aus den von ihr vorgebrachten Behauptungen ersichtlich, dass die bestehende Regelung dem Kindeswohl wider- spricht. Mit Blick auf die Anträge des Beistands des Kindes auf Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (Urk. 11/1 S. 2 Ziffer 2 der Begehren) und dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf entsprechende Regelung, durfte die Vorin- stanz vielmehr zu Recht davon ausgehen, dass die gewählte, aufbauende Be- suchsrechtsregelung dem Kindswohl entspricht. Sodann macht die Klägerin we- der geltend, bei Abschluss der Vereinbarung einem Willensmangel unterlegen zu sein, noch bringt sie neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine abwei- chende Regelung fordern würden. Entsprechend wäre die Berufung auch abzu- weisen, soweit darauf einzutreten wäre. Im Übrigen ist die Klägerin darauf hinzu- weisen, dass es den Parteien freisteht, einvernehmlich eine abweichende Verein- barung zu treffen.

7. Befangenheit Die Klägerin macht aufgrund der aus ihrer Sicht erfolgten falschen und zugunsten des Beklagten ausgefallenen Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Einigungsverhandlung sinngemäss die Befangenheit der Gerichtsbesetzung geltend (Urk. 8 S. 7). Mangels konkreter Anträge sind die klägerischen Ausführun- gen hingegen nicht als formelles Ausstandsgesuch entgegenzunehmen. Entspre- chend erübrigen sich Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zuständigkeit. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass angebliche Verfahrens- und

- 21 - Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide für sich allein nicht Ausdruck von Voreingenommenheit sind. Sie begründen nur in Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es muss bei objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Un- gleichbehandlung der Parteien geschlossen werden können. Dies ist in der Regel der Fall bei besonders krassen oder wiederholten, zulasten einer Partei gerichte- ten Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Ansons- ten sind Fehler in der Verfahrensführung oder inhaltliche Mängel nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem gegen den entsprechenden Entscheid er- hobenen Rechtsmittel geltend zu machen (nebst vielen BGer 5A_10/2012 vom

14. März 2012 E. 2; BGer 5A_579/2012 vom 10. September 2012 E. 2.1 m.w.H.). Den Ausführungen der Klägerin sind keine entsprechende Hinweise zu entneh- men, womit sich eine Behandlung oder Weiterleitung der im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens erhobenen Vorwürfe erübrigen.

8. Unentgeltliche Prozessführung Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung erweist sich vorliegend als offensichtlich un- zulässig respektive unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Berufungs- antwort abzuweisen ist. Die Berufung ist von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuwei- sen ist.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Klä- gerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten und Kläger mangels Aufwendun- gen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 22 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und der an- gefochtene Entscheid wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Es erden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und den Beklagten un- ter Beilage des Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1-8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 23 - Zürich, 13. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: ms