Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die weitere Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte 1 (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____ (Kläger, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2, fortan C._____ bzw. Kläger), geboren am tt.mm.2017. Sie trennten sich noch während der Schwangerschaft der Verfahrensbeteiligten mit C._____ (Urk. 2 S. 4; Urk. 197 S. 5).
E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erhoben der Kläger und die Verfahrensbetei- ligte bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung der KESB Bülach vom
11. Juni 2018 Klage betreffend Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des per- sönlichen Verkehrs sowie des Kindesunterhalts (Urk. 1 und Urk. 2). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf das eingangs erwähnte vorinstanzli- che Urteil vom 21. Dezember 2021 verwiesen werden (Urk. 197 S. 5-7).
E. 3 Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 13. September 2022 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 196). Die fristgerecht erstatteten Berufungsantworten des Klägers und des Beklagten datierten vom 13. Oktober 2022 (Urk. 202) bzw. vom 1. Novem- ber 2022 (Urk. 203). Im Rahmen seiner Berufungsantwort erhob der Beklagte An- schlussberufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 203 S. 2). Mit Zuschrift vom 13. Oktober 2022 (Datum Poststempel 17. November 2022; Urk. 207) bzw. 12. Dezember 2022 (Urk. 208) erstatteten der Kläger und die Ver-
- 13 - fahrensbeteiligte rechtzeitig ihre Anschlussberufungsantworten, welche mit Präsi- dialverfügung vom 16. Dezember 2022 den jeweiligen Gegenparteien zur Kennt- nisnahme zugestellt wurden (Urk. 211). Über den weiteren Gang des ersten auf- wändigen Berufungsverfahrens (Prozess-Nr. LZ220033-0) gibt der Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 Auskunft (Urk. 360 S. 13-18).
E. 4 Am 29. November 2024 fällte die Kammer folgenden Entscheid (Urk. 360 S. 59 ff.): Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten gestellt.
- Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen: - weiterhin an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr; - ab Februar 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr, und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am
- Dezember und am 1. oder am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - sowie während jährlich vier Wochen Ferien, wovon jeweils höchstens eine Woche am Stück zu beziehen ist, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen ist.
- Die mit Beschluss vom 21. Juni 2023 angeordnete und mit Beschluss vom
- August 2023 angepasste Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten. - 14 -
- Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der weiteren Verfahrensbeteiligten angerechnet. Es ist deren Sache, die be- troffene Ausgleichskasse zu informieren.
- Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'450.– vom tt.mm.2021 bis und mit 31. August 2022; - Fr. 1'486.– vom 1. September 2022 bis und mit tt.mm.2027; - Fr. 1'620.– vom tt.mm.2027 bis und mit tt.mm.2029; - Fr. 1'575.– vom tt.mm.2029 bis und mit 31. August 2030; - Fr. 1'595.– vom 1. September 2030 bis und mit tt.mm.2035; - Fr. 400.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Verfahrensbeteiligte, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
- Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Es wird festgestellt, dass der Beklagte bereits insgesamt Fr. 23'920.– an die ab tt.mm.2021 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt hat. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten betreffend hälftige Beteiligung des Be- klagten an ausserordentlichen Kinderkosten über Fr. 300.– wird abgewie- sen.
- Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 13'500.– wird bestätigt. Die wei- teren Kosten betragen Fr. 12'452.80 (Gutachten). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die vorinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beklagten zu 60 % und der Verfahrensbeteiligten zu 40 % und die Kosten des Gutachtens werden ihnen je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit seinem Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse - 15 - Rechnung. Der Anteil der Verfahrensbeteiligten wird zufolge der ihr gewähr- ten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbe- halten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ver- fahrensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 5/8 und der Verfahrensbeteiligten zu 3/8 auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ver- fahrensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, für das zweitinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'926.10 zu be- zahlen.
- Sodann wird Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren mit weiteren Fr. 4'778.30 aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Nachzahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung]
- Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Die- ses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 teilweise gut, hob Dispositivziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 (Verfahren Geschäfts-Nr. LZ220033-0) auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen (Urk. 367 S. 20). Mit Schreiben vom 25. November 2025 übermittelte die KESB Dübendorf der Kam- mer zuständigkeitshalber ihre Kindesschutzakten (Urk. 368/1-125). Mit Präsidial- verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteilig- ten Frist angesetzt, um sich zu allfälligen wesentlichen Veränderungen der Verhält- nisse seit dem Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 zu äussern - 16 - (Urk. 372). Mit Zuschrift vom 15. Dezember 2025 ersuchte die Verfahrensbeteiligte um Einsicht in die KESB-Akten sowie um Fristabnahme und Neuansetzung der Frist ab Zustellung der KESB-Akten (Urk. 370). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 verzichtete der Kindesvertreter auf eine Stellungnahme (Urk. 371). Mit Präsi- dialverfügung vom 19. Dezember 2025 wurden die KESB-Akten der Verfahrensbe- teiligten zur Einsicht überlassen und es wurde ihr Gesuch um Abnahme und Neu- ansetzung der Frist gemäss Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 abgewie- sen (Urk. 372). Am 22. Dezember 2025 ging hierorts der Entscheid der KESB Dü- bendorf vom 16. Dezember 2025 ein, womit unter anderem das bei der KESB Dü- bendorf hängige Kindesschutzverfahren zuständigkeitshalber der hiesigen Kam- mer überwiesen wurde (Urk. 373). Am 16. Januar 2026 erreichte die Kammer eine Eingabe der neuen Beiständin, F._____ (Urk. 377). Nach je gewährter Frist-erstre- ckung (vgl. Urk. 374 und Urk. 376) erstatteten der Beklagte und die Verfahrensbe- teiligte je mit Zuschrift vom 22. Januar 2026 fristwahrend ihre Stellungnahmen (Urk. 378, Urk. 379 und Urk. 380/1-13; Urk. 381 und Urk. 381-A), wobei der Be- klagte um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsver- fahrens ersuchte (Urk. 378 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 wurden den Beteiligten Urk. 373 und Urk. 377 sowie die jeweilige(n) Eingabe(n) der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und im Übrigen die Urteilsberatungs- phase angezeigt. Auf die Einholung einer Massnahmenantwort des Klägers und der Verfahrensbeteiligten wurde mit Blick auf den nunmehr zeitnahen Endentscheid und damit die Gegenstandslosigkeit des Massnahmenverfahrens (vgl. nachste- hende E. B.1) verzichtet (Urk. 382). Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch, wobei er mit Blick auf die bereits an- gezeigte Urteilsberatungsphase auf die Einreichung neuer Beweismittel verzichtete (Urk. 383). Diese Eingabe wurde dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten am
- bzw. 26. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 384/1 /2). B. Vorbemerkungen / Prozessuales
- Da nunmehr, nachdem die Sache am 5. Februar 2026 (vgl. Urk. 382, ange- hängte Empfangsscheine) spruchreif geworden ist, gerade der Endentscheid erge- hen kann, erweisen sich die vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 22. Ja- - 17 - nuar 2026 beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Urk. 378 S. 2 f.) als ge- genstandslos und sind entsprechend abzuschreiben.
- Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 29. Oktober 2025 (Urk. 367) wurde das obergerichtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung am 29. November 2024 (Urk. 360) zurückversetzt. Anwendbar ist daher das bishe- rige Verfahrensrecht (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N 14; Art. 407f e contrario). An die Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden. Der Berufungsinstanz ist es daher, ausser bei Geltendmachung von zu- lässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sach- verhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Er- wägung gezogen worden waren (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsa- chenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2). Das kantonale Gericht hat nach der Rückweisung nur noch jene Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgeho- ben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGer 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Neue Tatsachen sind nur mit Bezug auf die be- treffenden Punkte zu berücksichtigen (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGE 131 III 91 E. 5.2; BGE 116 II 220 E. 4a). Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. OGer ZH LZ160004 vom 14. September 2016 E. II/1.2.1 f.). Zudem können die Ausführungen im ursprünglichen Berufungsverfahren nicht mehr nachgebessert werden. Gemäss dem vorliegenden Rückweisungsentscheid ist einzig über die Ausgestal- tung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und C._____ neu zu ent- scheiden. Mit Blick auf die der Kammer nach dem Rückweisungsentscheid über- - 18 - mittelten Kindesschutzakten ist darüber hinaus über allfällige mit dem Besuchs- recht zusammenhängende, dieses flankierende Kindesschutzmassnahmen zu be- finden. Ansonsten bleibt die KESB Dübendorf hinsichtlich gegebenenfalls weiter zu treffenden Kindesschutzmassnahmen, wie etwa eine Abklärung von C._____ im Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI; vgl. Urk. 368/117 S. 4 f.), zuständig (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB).
- Das Bundesgericht hat die Dispositivziffer 2 (Besuchsrecht des Beklagten) des Urteils der Kammer vom 29. November 2024 aufgehoben (Urk. 367 S. 20, Dis- positivziffer 1). Die übrigen Dispositivziffern dieses Urteils bleiben dementspre- chend bestehen, weshalb diesbezüglich nicht erneut (im gleichen Sinne) zu ent- scheiden ist. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens (Urk. 360 S. 59 ff., Dispositivziffern 6 bis 12 sowie hinten E. E.1). C. Persönlicher Verkehr Beklagter
- Im ersten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. LZ220033-0) erwog die Kammer, der Beklagte sei eine wichtige Bezugsperson für C._____ und eine gelebte Bezie- hung zum Vater sei für eine gesunde Entwicklung des Sohnes essenziell (vgl. Urk. 128 S. 32). Derzeit stehe dem Beklagten ein minimales Besuchsrecht an je- dem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr zu (Urk. 264 S. 6 und Urk. 353 S. 22). Um C._____ nicht zu überfordern, rechtfertige es sich, dieses Besuchsrecht einst- weilen bis Ende Januar 2025 beizubehalten. Ab Februar 2025 sei der Beklagte als- dann zu berechtigen, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Fer- ner sei ihm ein gerichtsübliches Feiertage- sowie ein vierwöchiges jährliches Feri- enbesuchsrecht (vgl. Urk. 172 S. 2), wovon jeweils maximal eine Woche am Stück zu beziehen sei, einzuräumen.
- Das Bundesgericht zog in Betracht, den Ausführungen des Beklagten sei zwar entgegenzuhalten, dass die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs eine Rechts- frage sei, die allein das Gericht beantworte, und der hiesigen Kammer daher im Grundsatz nicht vorgeworfen werden könne, von den Empfehlungen im Gutachten - 19 - abgewichen zu sein. Allerdings habe die Kammer ihren Entscheid zur Ausgestal- tung des Besuchsrechts nicht ansatzweise begründet: So führe sie zwar aus, wes- halb zunächst bzw. bis Ende Januar 2025 das eingeschränkte Besuchsrecht wei- tergelten solle. Weshalb danach nicht an das vor den Missbrauchsvorwürfen ge- lebte Kontaktrecht gemäss Vereinbarung der Parteien angeknüpft werden könne, lasse sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnehmen. Dies wäre an- gesichts dessen, dass selbst die Verfahrensbeteiligte in ihrer Berufung ursprünglich ein im Vergleich zum vereinbarten ausgedehnten Besuchsrecht nur minimal einge- schränktes Besuchsrecht beantragt habe - später habe sie die Beibehaltung von begleiteten Kontakten auch nach dem Endentscheid beantragt - und der Beklagte auf einer alternierenden Betreuung des Sohnes beharrt habe, jedoch notwendig gewesen. Indem die Kammer ihren Entscheid hinsichtlich des persönlichen Ver- kehrs nicht ansatzweise begründe, verletze sie das rechtliche Gehör des Beklag- ten. Die Beschwerde sei daher insoweit gutzuheissen, als Dispositivziffer 2 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei (Urk. 367 S. 18 f.).
- Der Beklagte hält im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2026 dafür, bereits vor dem Erlass des obergerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 habe die Verfahrensbeteiligte ihm über Monate konstant den Kontakt zu seinem Sohn verweigert und auf dreiste Weise eine massive Einschränkung seiner faktisch alternierenden Obhut auf ein vorübergehend begleitetes und anschliessend unbe- gleitetes Minimalbesuchsrecht erzwungen. Der angebliche Grund für den von der Verfahrensbeteiligten eigenmächtig herbeigeführten Kontaktabbruch und die dar- aufhin erfolgte vorsorgliche Einschränkung seines Besuchsrechts durch das Ober- gericht sei ein völlig aus der Luft gegriffener, unsubstantiierter und komplett haltlo- ser Missbrauchsvorwurf der Verfahrensbeteiligten ihm gegenüber gewesen, wel- cher sich in keiner Weise auch nur im Ansatz jemals bestätigt habe. Im Gegenteil sei bereits am 5. Juni 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft ergangen und auch der vom Obergericht in Auftrag gegebene psychodia- gnostische Befund der PUK vom 7. Mai 2024 habe keinen Missbrauch C._____s durch den Beklagten festgestellt. Am 31. Januar 2025 sei eine weitere Nichtan- - 20 - handnahmeverfügung in Bezug auf völlig haltlose Vorwürfe und Behauptungen der Verfahrensbeteiligten ergangen (Urk. 380/1). Beim absurden Missbrauchsvorwurf habe es sich von Anfang an um eine falsche Anschuldigung gehandelt, mit dem einzigen Ziel, die Vater-Sohn-Beziehung zu sabotieren und eine Entfremdung des Sohnes vom Vater zu erwirken, um auf diese Weise eine obergerichtliche Bestäti- gung der erstinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut sowie eine Umteilung des Wohnsitzes von C._____ zum Vater zu verhindern. Zwar habe das Obergericht dem Beklagten mit Beschluss vom 8. August 2023 vorsorglich wieder ein unbeglei- tetes Besuchsrecht zugesprochen und dieses mit den Beschlüssen vom 28. Fe- bruar 2024, 1. Juli 2024 und 30. September 2024 bestätigt. Die Verfahrensbetei- ligte habe sich allerdings ungeniert und konstant sämtlichen gerichtlichen Anord- nungen widersetzt. Dabei sei sie vom Gericht nie in die Schranken gewiesen wor- den. Der Beklagte sei dem diktatorischen Verhalten der Verfahrensbeteiligten schutzlos ausgeliefert gewesen und habe hilflos zusehen müssen, wie die Verfah- rensbeteiligte mit allen Mitteln versucht habe, C._____ von seinem Vater zu ent- fremden, was ihr glücklicherweise lange Zeit nicht vollständig gelungen sei. Trotz der obergerichtlichen und auch bundesgerichtlichen Warnhinweise an die Verfah- rensbeteiligte, wonach an ihrer Erziehungsfähigkeit berechtigte und ernsthafte Zweifel anzubringen wären, sollte sie weiterhin das für C._____s Entwicklung sehr wichtige Kontaktrecht zum Beklagten missachten, und dass nach entsprechenden fachlichen Abklärungen allenfalls weitergehende Massnahmen wie eine Obhutsum- teilung oder ein Obhutsentzug mit Fremdplatzierung zu prüfen wären, widersetze sich die Verfahrensbeteiligte auch den neuerlichen obergerichtlichen Anordnungen im Urteil vom 29. November 2024 weiterhin konstant, indem sie das gerichtlich an- geordnete Besuchsrecht des Beklagten durchgehend vehement und eigenmächtig verhindere und die Entfremdung von C._____ zu seinem Vater unentwegt böswillig vorantreibe. Am Samstag, 19. Januar 2025, habe einmalig ein Besuch stattfinden können, wo- bei die Verfahrensbeteiligte C._____ im Schlafanzug, ohne Schuhe und Jacke zum Hauseingang hinuntergebracht habe. Am nächsten Besuchswochenende vom 1./2. Februar 2025 sei C._____ bei der Übergabe wiederum nicht angezogen ge- wesen und von der Verfahrensbeteiligten in keiner Weise zum Mitgehen motiviert - 21 - worden. Am Freitagabend zuvor habe die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten überdies eine Sprachnachricht von C._____ zukommen lassen und mitgeteilt, dass dieser nicht beim Vater übernachten wolle. C._____ habe sich vom Beklagten dann aber umstimmen lassen und sie hätten ein sehr gutes Wochenende mit problemlo- ser Übernachtung zusammen verbracht. Dies sei indes das einzige Wochenende gewesen, an welchem C._____ sich bei seinem Vater aufgehalten habe. Danach habe die Verfahrensbeteiligte die Besuchskontakte verweigert und sei in keiner Art und Weise mehr zur Kooperation bereit gewesen. Am 15. Februar 2025 sei der damals siebenjährige C._____ wieder nicht für die Übergabe angezogen gewesen und die Verfahrensbeteiligte habe sich erneut völlig passiv verhalten. C._____ habe sich offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt befunden und sich aufgrund der Ver- weigerungshaltung der Verfahrensbeteiligten entschieden, nicht mit dem Vater mit- zugehen. In der Folge habe der damalige Beistand die Eltern mit E-Mail vom
- Februar 2025 nochmals ausdrücklich ermahnt, dafür zu sorgen, dass C._____ auf die Wechsel zum anderen Elternteil vorbereitet sei und die Wechsel so begleitet werden sollten, dass sie keine Belastung für C._____ darstellen würden. In Miss- achtung dieser klaren Ansage sei die Verfahrensbeteiligte zum nächsten Besuchs- termin am 1. März 2025 indes nicht persönlich erschienen, sondern habe, ohne vorgängige Absprache, ihre Tochter G._____ vorgeschickt. C._____ habe sich an seine (Halb-)Schwester geklammert, welche keine Anstalten gemacht habe, ihn dem Beklagten zu übergeben. Der Beklagte habe C._____s Umarmung von G._____ dann lösen können und ihn zum Auto getragen. G._____ habe sich jedoch noch von C._____ verabschieden wollen und vorgegeben, die Situation auf ihrem Handy zu filmen. Der Beklagte habe die Übergabe in der Folge abgebrochen und sei ohne C._____ wieder nach Hause gefahren. Aufgrund der andauernden Pro- bleme bei den Kindesübergaben habe der Beklagte sich alsdann damit einverstan- den erklärt, die Übergaben künftig im BBT (begleiteter Besuchstreff) durchzufüh- ren. Es seien neun Übergaben geplant gewesen, welche dann aber allesamt auf- grund des Widerstands der Verfahrensbeteiligten, welche sich nicht an die Vorga- ben des Beistands und des BBTs gehalten habe, nicht geklappt hätten. Die Be- suchswochenenden seien daraufhin vom Beistand eingestellt worden. - 22 - Der Beklagte habe seinen Sohn nunmehr seit rund einem Jahr kein einziges Mal mehr gesehen. Die Verfahrensbeteiligte vereitle jeden Kontaktversuch systema- tisch. Es handle sich um einen vollständigen, dauerhaften und von der Verfahrens- beteiligten böswillig und bewusst herbeigeführten Kontaktabbruch. Das selbe Ver- halten habe die Verfahrensbeteiligte erschreckenderweise bereits bei ihrer älteren Tochter G._____ gezeigt, welche sie von deren Vater völlig entfremdet habe. Ge- nau wie G._____ drohe nun auch C._____ ein Aufwachsen ohne Kontakt zum Va- ter, wenn der Verfahrensbeteiligten nicht endlich durch gerichtliche, einschlägige Massnahmen Einhalt geboten werde. Dass die Verfahrensbeteiligte entgegen allen gerichtlichen Anordnungen und trotz unmissverständlicher Androhung eines Ob- hutsentzugs den Kontakt zwischen Vater und Sohn völlig unbeeindruckt weiterhin konstant verweigere und keinerlei Besuchsrecht des Vaters zulasse, zeige eine klare erzieherische Unfähigkeit der Verfahrensbeteiligten. Ihr gebreche es an der für eine Bejahung der Erziehungsfähigkeit erforderlichen Bindungstoleranz. C._____s Wohl sei unter der Obhut der Verfahrensbeteiligten seit Längerem akut und konkret gefährdet. Der nunmehr achtjährige C._____ sei der Manipulation und Instrumentalisierung durch die Verfahrensbeteiligte seit mehreren Monaten schutz- los ausgesetzt. Die Verfahrensbeteiligte dämonisiere den Beklagten gegenüber C._____ unentwegt in einer das Kindeswohl massiv gefährdenden Art und Weise. C._____ müsse zwingend aus dem toxischen Umfeld der Verfahrensbeteiligten herausgenommen werden, um überhaupt eine Chance zu erhalten, die für seine Entwicklung sehr wichtige Beziehung zu seinem Vater wieder aufbauen zu können. Das Obergericht werde dringend ersucht, seinen eigenen Worten nun unverzüglich Taten folgen zu lassen und zum Schutz und Wohl von C._____ umgehend einen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung anzuordnen. Mildere Massnahmen fielen aus- ser Betracht, zumal die Verfahrensbeteiligte C._____ in einen massiven Loyalitäts- konflikt getrieben und ihn dem Vater entfremdet (PAS) habe. Ein weiteres Zuwarten würde die Entfremdung irreversibel verfestigen. Nur durch Herausnahme von C._____ aus dem toxischen Umfeld der Verfahrensbeteiligten gelinge eine Durch- brechung der massiven Kindeswohlgefährdung und eine professionell begleitete Wiederanbahnung des Vater-Sohn-Kontaktes in einem neutralen Rahmen. - 23 - Mit Blick auf den nunmehr seit einem Jahr bestehenden kompletten Kontaktab- bruch zwischen Vater und Sohn und der gleichzeitig seit Monaten betriebenen Dä- monisierung des Vaters durch die Verfahrensbeteiligte gegenüber C._____ erachte es der Beklagte dabei nicht im Wohl von C._____, wenn dieser (vorsorglich) unter die väterliche Obhut gestellt würde, bevor vorgängig ein fachlich begleiteter Wie- deraufbau des Kontaktes zwischen Vater und Sohn habe stattfinden können. Gleichzeitig mit der Fremdplatzierung solle indes der Kontakt zwischen Vater und Sohn unverzüglich wieder aufgebaut werden, wobei hierfür ein geeignetes Setting erforderlich sei, namentlich kinderpsychotherapeutisch begleitete Besuchskontakte mit schrittweisem Miteinbezug des Beklagten. Nach einer wiederhergestellten Va- ter-Sohn-Beziehung wäre der regelmässige Kontakt für die weitere Dauer des Ver- fahrens in Form eines Wochenendbesuchsrechts sicherzustellen. Mit der Verfah- rensbeteiligten sollten während der Fremdplatzierung nur begleitete Kontakte zu C._____ stattfinden, um jegliche Form von Instrumentalisierung künftig zu verhin- dern. Sollte das Obergericht trotz seinen eigenen Erwägungen im Urteil vom 29. Novem- ber 2024 wider Erwarten keinen vorsorglichen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung von C._____ anordnen, müssten zwingend Kindesschutzmassnahmen erlassen werden, um die Einhaltung der gerichtlichen Anordnungen durch die Verfahrensbe- teiligte sicherzustellen. Der Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten wäre auch in diesem Fall im Rahmen eines geeigneten (therapeutischen) Settings sicherzustellen und nach einer wiederhergestellten Vater-Sohn-Beziehung wäre der regelmässige Kontakt für die weitere Dauer des Verfahrens in Form eines Wo- chenendbesuchsrechts des Beklagten sicherzustellen. Die Vergangenheit habe bereits gezeigt, dass die Verfahrensbeteiligte sich eigen- mächtig über sämtliche gerichtlichen Anordnungen hinwegsetze und sich selbst von der konkreten Androhung eines Obhutsentzugs in keiner Weise habe beein- drucken lassen. Die Verfahrensbeteiligte sei deshalb unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, zukünftig die gerichtlichen Anordnungen zu befol- gen und es wären klare Konsequenzen zu bestimmen, sollte sich die Verfahrens- beteiligte weiterhin und ungeachtet allfälliger Sanktionen unverändert über das Ge- - 24 - richt hinwegsetzen. Zusätzlich wäre für die Verfahrensbeteiligte eine geeignete Therapie mit Fokus Erziehungsfähigkeit anzuordnen (Urk. 378 S. 4 ff.).
- Die Verfahrensbeteiligte führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2026 aus, C._____ sei jeweils am 24. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 tagsüber zu Besuch beim Vater gewesen. Weiter habe am 19. Januar 2025 ein Besuch tags- über stattgefunden. Sodann habe C._____ das erste Februarwochenende 2025 von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, beim Beklagten ver- bracht, wobei C._____ nur mit dem Beklagten mitgegangen sei, weil er davon aus- gegangen sei, dass er nicht bei diesem übernachten würde. Am 15. Februar 2025 habe das an sich geltende Betreuungswochenende beim Vater nicht stattfinden können, weil C._____ sich geweigert habe, mit dem Vater mitzugehen, und die El- tern dies nicht hätten durchsetzen können. Am 1. März 2025 sei die Tochter G._____ der Verfahrensbeteiligten mit C._____ zur Übergabe erschienen. Letztlich habe aber auch diese Übergabe nicht durchgeführt werden können bzw. habe auf- grund der unablässigen Weigerungshaltung C._____s abgebrochen werden müs- sen. Insbesondere sei für C._____ äusserst belastend gewesen, dass der Vater G._____, an welcher C._____ sich festgeklammert habe, bedrängt und weggestos- sen habe. Als Massnahme auf diese nicht möglichen Übergaben sei versucht wor- den, diese via BBT durchzuführen, was aber infolge der nicht überwindbaren Ver- weigerungshaltung C._____s auch misslungen sei. Es erhelle, dass C._____ mit seinem Vater seit bald einem Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt habe. Deshalb habe das mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 29. November 2024 festgelegte Besuchsrecht nicht in diesem Umfang ausgeübt werden können und werde fortan auch nicht praktiziert werden können, da solches angesichts der ma- nifestierten Weigerungshaltung von C._____ weder förderlich für C._____ selbst noch für die Vater-Sohn-Beziehung wäre. Die Verfahrensbeteiligte halte nach wie vor an ihrem Antrag fest, wonach ein wöchentlich eins zu eins individuell begleitetes Besuchsrecht, allenfalls in einem BBT, während zwei bis drei Stunden, festzulegen sei, wobei dessen Organisation der Beiständin zu übertragen sei. Die aktuelle Si- tuation sei für die Beteiligten desaströs. Die Verfahrensbeteiligte befinde sich in einer sehr schwierigen, aber auch verständlichen Zwickmühlesituation. Einerseits habe sie die behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisungen betreffend das väterli- - 25 - che Besuchsrecht, welche sie auch erfüllen möchte, andererseits erlebe sie die völlige Weigerungshaltung von C._____, zum Vater zu gehen. Dabei würden ihr die, letztlich aus ihrer Sicht nicht inhaltlich abgeklärten Vorgänge betreffend Äus- serungen von C._____ in Richtung Missbrauchserlebnisse beim Vater sicherlich nicht weiter helfen bei der Wahl des richtigen mütterlichen Verhaltens. Zudem habe sich wieder ein Vorfall ereignet. C._____ habe beim Polizeiposten in H._____, wo die Verfahrensbeteiligte wegen eines Diebstahls vorstellig geworden sei, in einer Broschüre geblättert, sei dann ganz aufgewühlt zur Mutter gekommen und habe auf ein Bild gezeigt, wo eine erwachsene Person mit einer Bratpfanne auf ein Klein- kind einschlage. Dabei habe er der Verfahrensbeteiligten gesagt, das sei wie beim Vater zu Hause, dieser habe ihn auch mit der Bratpfanne gehauen. Die Verfahrens- beteiligte bestreite sodann vehement, die Missbrauchsvorwürfe vorgebracht zu ha- ben, um den Vater von C._____ zu entfremden. Dies sei eine böswillige Unterstel- lung. Ob sich die Beziehung zwischen Vater und Sohn ändern würde, wenn allenfalls aus Sicht von C._____ der Vater eine Fremdplatzierung und damit ein Entreissen von seiner Hauptbezugsperson zu verantworten hätte, sei immerhin fraglich. Sodann sei auch nicht recht nachvollziehbar, dass der Vater Besuche im BBT offenbar klar ablehne, obschon er selber festhalte, dass solche Besuche harmonisch verlaufen seien. Zumindest aus der Ferne sei wenigstens der Versuch für einen geringen Kontakt zum Sohn immer noch wertvoller als gar kein Kontakt. Was die vom Be- klagten aufgeworfene Fremdplatzierung anbelange, sei zu sagen, dass eine solche offenbar auch von der KESB jedenfalls zurzeit abgelehnt werde, was der Vater im Verlauf des Gesprächs bei der KESB glücklicherweise ebenfalls eingesehen habe. Es sei denn auch bekannt, dass eine solche Massnahme mit erheblichen Kollate- ralschäden einhergehen könne und des Öfteren mehr schade als nütze. Insofern scheine die von der KESB angedachte besonnene Variante, namentlich beim MMI eine Abklärung hinsichtlich C._____ aufzugleisen, um ihm einen von den Eltern unabhängigen Raum zur Artikulation seiner Bedürfnisse zu geben und um zu erar- beiten, ob und gegebenenfalls wie er sich Kontakte zum Vater vorstellen könne, als überzeugend und die Verfahrensbeteiligte unterstütze dies explizit. Aus ihrer Sicht sei dabei ganz zentral, dass stets der Schutz von C._____ im Auge behalten werde. - 26 - In verfahrensmässiger Hinsicht erscheine es gerade mit Blick auf die stete Dynamik im vorliegenden Fall, die in Anbetracht des bisherigen Verfahrensganges wohl noch länger nicht zu einem Abschluss kommen werde, als adäquat, dass eine solche Abklärung gegebenenfalls unter Koordination mit der involvierten KESB angeord- net und dabei parallel das von der Verfahrensbeteiligten beantragte begleitete Be- suchsrecht zum Beklagten festgelegt werde. Denn mehr oder anderes erscheine derzeit ohne weitere Massnahmen auch nach Ansicht der KESB nicht praktikabel. So könnte das obergerichtliche Verfahren beendet werden, sodass dann die Wei- terungen bzw. die Abklärungsauswertung und gestützt darauf weitere Massnah- men durch die KESB beurteilt werden könnten. Denn die Sorgerechts-, Obhuts- und Unterhaltsfrage sei höchstrichterlich geklärt und so erscheine es auch im Geiste der geltenden Rechtslage zu sein, dass sich die KESB dieser hier zu regeln- den Themen annehme und nicht die oberste kantonale Gerichtsinstanz (Urk. 381 S. 1 ff.).
- C._____, geboren am tt.mm.2017, ist mittlerweile ein achtjähriger Primar- schüler der 2. Klasse. Er hat seinen Vater seit anfangs März 2025 und damit seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 378 S. 9 Rz 17; Urk. 381 S. 3 Rz 2; Urk. 368/109 S. 3). Die wenigen Besuchskontakte seit dem Ent- scheid der Kammer vom 29. November 2024 (z.B. am Samstag 19. Januar 2025 und am Wochenende des 1./2. Februar 2025 mit Übernachtung) verliefen zwar gut. Allerdings gestalteten sich die Kindesübergaben desaströs und sehr belastend für C._____. Die vorgesehenen Kindesübergaben im BBT im März und April 2025 konnten nicht durchgeführt werden, weshalb der Beistand die Besuche schliesslich einstellte (Urk. 368/101 S. 5). Offenbar verweigert C._____ die Kontakte zum Vater mittlerweile vehement (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 381 S. 2 f.; Urk. 368/117 S. 2; Urk. 368/109 S. 2). Auch gemäss dem Beklagten hat eine Entfremdung zwischen Vater und Sohn längst stattgefunden (Urk. 368/109 S. 1 ff.). Zudem sieht der Be- klagte ein, dass ein Kontaktwiederaufbau nur im Rahmen eines therapeutischen Settings erfolgsversprechend stattfinden kann (Urk. 378 S. 3, 12 f.; Urk. 368/109 S. 3 f.), wobei spätestens nach vier Monaten ein Wochenendbesuchsrecht sicher- zustellen sei (Urk. 378 S. 3, 10 ff.). - 27 - Das im Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 ursprünglich vorgesehene, aufbauende Besuchsrecht (weiterhin an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr, ab Februar 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, Schulbeginn; Urk. 360 S. 59, Dispositivziffer 2) ist vor diesem Hinter- grund zurzeit nicht umsetzbar und entsprechend anzupassen. Zunächst gilt es, die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater unter professioneller Begleitung wieder aufzubauen. Weil die Übergaben/Besuche im BBT zuletzt scheiterten (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 368/109 S. 2, 4), drängt sich nunmehr eine individuelle Be- suchsbegleitung auf (vgl. auch Urk. 368/109 S. 4). Es rechtfertigt sich, dem Beklag- ten in einer ersten Phase ein alle zwei Wochen (vgl. Urk. 378 S. 3, vorsorglicher beklagtischer Eventualantrag Ziffer 2.1 ["mindestens zweimal pro Monat"]; nicht wöchentlich, vgl. Urk. 380 S. 3 Rz 2, um C._____ nicht zu überfordern sowie auch aus Kapazitätsgründen) individuell begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden ein- zuräumen, wobei die Beiständin eine geeignete individuelle Besuchsbegleitung aufzugleisen und den passenden Wochentag und die Uhrzeit zu bestimmen haben wird (vgl. nachstehende E. D.2). Ein begleitetes Besuchsrecht ist in der Regel, und so auch hier, nicht auf unbegrenzte Zeit festzulegen, hat doch ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt. Vielmehr ist ein Zeithorizont vorzugeben, wobei die Besuche behutsam aufzubauen sind. Es erscheint sachgerecht, diese erste einzel- fallbegleitete Besuchsphase achtmalig durchzuführen, um so einen nachhaltigen Kontaktwiederaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten zu ermöglichen. Da- mit dies gelingt, ist gleichzeitig für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung mit dem Fokus auf einem Wiederaufbau der Vater-Sohn-Beziehung anzuordnen (vgl. nachstehende E. D.2). Danach soll der Beklagte während einer zweiten Phase wiederum für acht Mal berechtigt sein, C._____ an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 14.00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei, mit Blick auf die Schwierigkeiten in der Vergangenheit, die Kindesübergaben noch zu begleiten sind. Anschliessend erscheint es während einer dritten Phase ange- messen, den Beklagten zu berechtigten, C._____ für weitere acht Mal an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei auch hier die Kindesübergaben noch begleitet zu erfol- - 28 - gen haben. Alsdann soll der Besuchskontakt zwischen dem Beklagten und C._____ in einer vierten Phase an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, stattfinden. Übergabebegleitungen sind in dieser Phase nicht mehr anzuordnen. Ein zusätzliches Besuchsrecht an jedem Montag von 7.15 Uhr bis 18.30 Uhr, wie es dem Beklagten gemäss der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Oktober 2021 genehmigten Vereinbarung vom gleichen Datum damals (vor den Missbrauchsvorwürfen) zustand (vgl. Urk. 172 und Urk. 173), drängt sich dabei nicht mehr auf. Einerseits verbringt C._____ einen Grossteil sei- ner Zeit in der Schule. Er wohnt mit der Verfahrensbeteiligten in D._____, während der Beklagte in E._____ lebt. Es würde keinen Sinn machen, dem Beklagten am Montagmittag oder Montagnachmittag nach der Schule ein Besuchsrecht einzuräu- men, wenn C._____ um 18.30 oder 19.00 Uhr bereits wieder zu Hause von der Verfahrensbeteiligten zu betreuen ist und zunehmend auch Hausaufgaben zu be- wältigen haben wird. Derartiges wäre nicht alltagstauglich und daher auch nicht im Kindeswohl. Ebenso brächte eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Beklagten bis Dienstagmorgen Unruhe in C._____s Schulalltag und wäre entsprechend nicht angemessen. Zudem entspräche solches auch nicht der erwähnten, ursprünglichen Parteivereinbarung vom 4. Oktober 2021. Allerdings spricht nichts dagegen, den Beginn der unbegleiteten Wochenendbesuche nach wiederum achtmaliger Durch- führung (vierte Phase) in einer weiteren, fünften Phase (zeitlich unbefristet) bereits auf Freitagnachmittag nach Schulschluss festzusetzen und die Dauer bis Montag- morgen, Schulbeginn, zu erstrecken. Dies nicht zuletzt im Sinne des Gutachtens vom 29. September 2020, wonach bei einer Alleinzuteilung der Obhut über C._____ an die Verfahrensbeteiligte möglichst viel Kontakt zum Beklagten zu ge- währleisten sei (Urk. 128 S. 37, 39). Das Feiertage- und Ferienbesuchsrecht (jährlich vier Wochen Ferien, wovon je- weils höchstens eine Woche am Stück) gemäss dem Entscheid der Kammer vom
- November 2024 (Urk. 360 S. 59, Dispositivziffer 2, al. 3 und 4) erscheint zu- nächst, um C._____ nicht zu überfordern, nach wie vor angemessen. Allerdings kann es erst wieder ausgeübt werden, wenn der mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Kontaktwiederaufbau zwischen C._____ und seinem Vater nachhaltig geglückt ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Mittelstufenübertritt von - 29 - C._____ (4. Klasse, voraussichtlich im August 2027) jährlich ein vierwöchiges Fe- rienbesuchsrecht einzuräumen, wovon jeweils eine Woche am Stück zu beziehen ist. Es ist sodann nicht einzusehen, weshalb dem Beklagten - in Übereinstimmung mit dem Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 29. September 2020 (Urk. 128 S. 37; vgl. auch Urk. 367 S. 17 E. 5.2.1) - später nicht die Hälfte der Schulferien mit C._____ zustehen sollte. Um C._____ nicht zu überfordern und mit Blick auf seinen Reifeprozess erscheint es angemessen, dem Beklagten ab Oberstufenübertritt von C._____ (voraussichtlich im August 2030) die hälftigen Schulferien mit C._____ einzuräumen, wobei C._____, um ihn nicht allzu lang von seiner Hauptbezugsper- son zu trennen, maximal zwei Wochen Ferien am Stück mit dem Beklagten soll verbringen können. D. Kindesschutzmassnahmen
- Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend mit Blick auf die eingeschränkte The- matik des Rückweisungsverfahrens lediglich für das Besuchsrecht flankierende Kindesschutzmassnahmen zu prüfen sind. Ob der Verfahrensbeteiligten die Obhut über C._____ zu entziehen und er entsprechend fremd zu platzieren ist (ultima ra- tio), bedürfte vertiefter weitergehender Abklärungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Eine solche einschneidende Massnahme kommt im Übrigen nur in Ausnahmefällen in Betracht, so etwa bei einer massiven Kindes- wohlgefährdung beim obhutsinhabenden Elternteil, was vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. auch Urk. 360 S. 40), und nicht allein zwecks Kontaktwiederherstellung zum besuchsberechtigten Elternteil, geschweige denn als "Bestrafung" der Verfah- rensbeteiligten. Es dient dem Kindeswohl nicht, wenn C._____ auch noch der an- dere Elternteil genommen und er aus seinem bisherigen, stabilen Umfeld heraus- gerissen wird. Die Unterbringung von C._____ in einer Pflegefamilie oder einem Kinderheim könnte auf ihn traumatisierend wirken und zu einer noch stärkeren Ab- wehrhaltung gegenüber dem Beklagten führen. Im Übrigen hat denn auch der Be- klagte anlässlich seines persönlichen Gesprächs bei der KESB Dübendorf vom
- November 2025 eingesehen, dass vor einer allfälligen Fremdplatzierung C._____s mildere Alternativen auszuprobieren sind (Urk. 368/109 S. 4). - 30 - Sollte allerdings der individuell begleitete Kontaktwiederaufbau von C._____ zum Vater an der fehlenden Kooperation der Verfahrensbeteiligten scheitern, wären in der Tat weitergehende Abklärungen und entsprechende weitere Massnahmen zu prüfen; dies im Rahmen eines allfälligen erstinstanzlichen Abänderungsverfahrens oder einem Verfahren bei der KESB.
- Die Besuchsbeistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 360 S. 60, Dispositivziffer 3), seit 1. August 2025 ausgeübt durch F._____ (vgl. Urk. 368/118; Urk. 377), ist beizubehalten. Die Besuchsbeiständin hat die individu- ell begleiteten Besuche zeitnah aufzugleisen und zu überwachen sowie später die Übergabebegleitung betreffend die Besuchsphasen 2 und 3 zu organisieren. Wie bereits erwähnt, ist für C._____ parallel gestützt auf Art. 307 ZGB eine kinderpsych- iatrische Begleitung anzuordnen, insbesondere um ihn im Wiederaufbau des Kon- taktes zum Beklagten bestmöglich zu unterstützen. Die Beiständin hat diese umge- hend aufzugleisen. Sodann ist die Verfahrensbeteiligte, an deren Kooperation es in der Vergangenheit, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, stückweise in der Tat mangelte (vgl. Urk. 360 S. 34 f., 40 sowie auch Urk. 367 S. 15), gestützt auf Art. 273 Abs. 2 bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, den für C._____s Entwick- lung wichtigen Kontaktwiederaufbau zum Vater zu fördern und C._____ entspre- chend zu motivieren. Hingegen ist von einer Anweisung der Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs "Kinder aus der Klemme" zu besuchen, wie dies der frühere Beistand, I._____, beantragt hat (vgl. Urk. 368/101 S. 7) und woran die neue Beiständin, F._____, festhält (Urk. 377), abzusehen. Die Parteien trennten sich noch während der Schwangerschaft und können keine gemeinsame Betreu- ungs- und Erziehungszeit, die kooperativ verlief, vorweisen. Eine gemeinsame Ba- sis, an die im Hinblick auf eine erfolgreiche Kursabsolvierung angeknüpft werden könnte, fehlt. Zudem vermag sich die Verfahrensbeteiligte vom (nicht erstellten) Missbrauchsvorwurf nicht zu distanzieren (Urk. 368/117 S. 2 unten) und lehnt den Kurs mit Blick auf die Traumatisierung C._____s ab (Urk. 368/117 S. 3 oben). Der Beklagte kann sich den Besuch dieses Kurses zwar grundsätzlich vorstellen, zwei- felt jedoch am Nutzen eines solchen Programms (Urk. 368/109 S. 3). Für diese - 31 - Konstellation ist der genannte Kurs, welcher die Teilnahme beider Eltern (Eltern- gruppe) und C._____s (Kindergruppe) mit weiteren Familien beinhaltet (vgl. www.stadt-zuerich.ch/de/lebenslagen/jugend-und-familie/kinder/kinder-aus-der- klemme.html), jedenfalls nicht der passende Lösungsansatz. Davon ging im Übri- gen auch J._____ (Rechtsanwältin und Mitglied der KESB) aus (vgl. Urk. 368/117 S. 4 unten).
- Weitere Kindesschutzmassnahmen drängen sich vorliegend nicht auf. Insbe- sondere auch nicht allfällige Vollstreckungsmassnahmen hinsichtlich des angeord- neten Besuchsrechts (vgl. Urk. 378 S. 3 und S. 14; Art. 343 ZPO). Namentlich er- scheint es mit Blick auf die Verweigerungshaltung von C._____ nicht zielführend, die Verfahrensbeteiligte nunmehr unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zur Übergabe von C._____ zu verpflichten, zumal davon auszugehen ist, dass sie die nun anhand zu nehmenden individuell begleiteten Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Beklagten unterstützt.
- Was schliesslich die Gefährdungsmeldung der damaligen Therapeutin von C._____, Dr. phil. K._____, an die KESB Dübendorf vom 6. Mai 2025 anbelangt, wonach aufgrund der sorgfältigen Beurteilung der Gesamtlage im Rahmen der bald zweijährigen Behandlung des Jungen davon auszugehen sei, dass C._____ die mutmasslichen Übergriffe sexueller und tätlicher Art sowie die psychischen Bedro- hungen durch den Kindsvater tatsächlich erlebt habe (Urk. 368/90 S. 4), ist einer- seits festzuhalten, dass diese Gefährdungsmeldung selbst von der Verfahrensbe- teiligten im Berufungsverfahren nicht mehr weiter thematisiert wurde (vgl. Urk. 381). Zudem stand diese Therapeutin nicht mit beiden Eltern, sondern einzig mit der Verfahrensbeteiligten in Kontakt, weshalb der Beistand denn auch ein Ge- spräch mit der Therapeutin abgelehnt hat (Urk. 368/95). Ferner wurde im Rahmen der obergerichtlich veranlassten Abklärung von C._____ bei der PUK vom 7. Mai 2024 festgestellt, dass C._____ Geschichten erfinde und eine lebhafte Phantasie habe (Urk. 327 S. 7; vgl. auch Urk. 360 S. 22). Nicht zuletzt ist auch davon auszu- gehen, dass C._____ der Verfahrensbeteiligten, mit Blick auf seinen Loyalitätskon- flikt, gefallen möchte. Von einem sexuellen, körperlichen und psychischen Miss- brauch C._____s durch den Beklagten ist nach wie vor nicht auszugehen (vgl. - 32 - Urk. 360 S. 22 f. m.w.H. insbesondere auf Urk. 254/1 [Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2023], Urk. 327 [psychodiagnostischer Befund der PUK vom 7. Mai 2024]; vgl. nun auch Urk. 380/1 [Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025] sowie Urk. 368/98 [Stel- lungnahme des Beklagten zur Gefährdungsmeldung vom 16. Juni 2025]). Die vor- erst begleiteten Besuchskontakte erfolgen einzig mit Blick auf die neue Verweige- rungshaltung C._____s und seine Entfremdung vom Vater, nicht aber etwa wegen eines (nicht erhärteten) Missbrauchsverdachts. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Das Bundesgericht hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem ursprünglichen Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 (Urk. 360, Dispo- sitivziffern 6 bis 12) nicht aufgehoben (Urk. 367 S. 20). Sie sind demzufolge rechts- kräftig, was vorzumerken ist. Es bleibt daher dabei, namentlich auch bei der Ge- richtsgebühr von Fr. 10'000.– für das erste Berufungsverfahren.
- Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren betreffend den persönlichen Verkehr und die diesen flankierenden Kindesschutzmassnahmen waren Weiterun- gen nötig, insbesondere galt es, die Verhältnisse zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang auch die KESB-Akten (Urk. 368/1-125) zu würdigen. Es rechtfer- tigt sich dementsprechend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– anzusetzen (§ 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten sind dem Beklagten und der Verfahrens- beteiligten auch im zweiten Berufungsverfahren praxisgemäss je hälftig aufzuerle- gen. Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
- C._____ war auch im zweiten Berufungsverfahren durch den beim Amt für Jugend- und Berufsberatung angestellten lic. iur. Z._____ vertreten (Urk. 202). Die- ser verzichtete auch im zweiten Berufungsverfahren auf eine Stellungnahme und verlangte keine Entschädigung (vgl. Urk. 371; zur fehlenden Entschädigungspflicht mangels gebührenpflichtiger Leistung des Kindsvertreters vgl. auch Urk. 360 S. 58 f.). Weiterungen erübrigen sich damit. - 33 -
- Anzumerken ist, dass die Verfahrensbeteiligte, welcher im Rahmen des ers- ten Berufungsverfahrens die unentgeltliche Prozessführung verweigert, jedoch in der Person ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war (vgl. Urk. 291 S. 11 f., Dispositivziffern 4 und 5; Urk. 360 S. 57), im zweiten Berufungsverfahren nunmehr durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten wird (vgl. Urk. 381). Die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfolgt ad personam (vgl. OGer ZH PC230029 vom 19. September 2023 E. 2.b). Der neue Rechtsvertreter der Verfah- rensbeteiligten stellt im zweiten Berufungsverfahren kein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 381). Hinzu tritt, dass ein solches ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da davon auszugehen ist, dass die Verfahrensbeteiligte finanziell in der Lage ist, die Auslagen für die Aufwen- dungen ihres Rechtsvertreters im zweiten Berufungsverfahren (vgl. Urk. 381 [5-sei- tige Stellungnahme] und Urk. 383 [1,5-seitige Replikeingabe]) nebst der hälftigen Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– für das vorliegende zweite Berufungsverfahren zu bezahlen. Für ihren Anteil an den Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Fr. 5'000.–) war es ihr überdies möglich, seit dem ersten Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 monatliche Rücklagen zu bilden (vgl. Urk. 291 S. 9 f., wo- nach die Verfahrensbeteiligte über einen monatlichen Überschuss von Fr. 400.– verfügt). Es wird beschlossen:
- Das Massnahmenbegehren des Beklagten wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen: - 34 - - alle zwei Wochen individuell begleitet für die Dauer von zwei Stunden, insgesamt achtmal (Phase 1); - danach an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, wobei die Kindesübergaben begleitet erfolgen, insgesamt achtmal (Phase 2); - danach an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei die Kindesübergaben begleitet erfolgen, insgesamt achtmal (Phase 3); - danach an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, insgesamt achtmal (Phase 4); - danach an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn (Phase 5); - ab dem Jahr 2027 in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Os- termontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und in jedem Jahr wahlweise am
- oder am 26. Dezember und am 1. oder am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - sowie ab Mittelstufenübertritt von C._____ während jährlich vier Wo- chen Ferien, wovon jeweils höchstens eine Woche am Stück zu bezie- hen ist und ab Oberstufenübertritt von C._____ die Hälfte der Schulfe- rien, wovon jeweils maximal zwei Wochen am Stück zu beziehen sind, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus an- zukündigen ist.
- Es wird für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung angeordnet.
- Die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten und die Beistandsperson ergänzend mit folgenden Aufga- ben betraut: - zeitnahe Organisation einer individuellen Besuchsbegleitung unter Be- stimmung des Wochentages und der Uhrzeit der gemäss Dispositivzif- - 35 - fer 1 al. 1 vorgesehenen Besuche sowie Überwachung der individuell begleiteten Besuche; - Installation der Kindesübergabebegleitung betreffend die gemäss Dis- positivziffer 1 al. 2 und 3 vorgesehenen Besuche; - umgehende Aufgleisung einer kinderpsychiatrischen Begleitung für C._____, Sicherstellung der Finanzierung und Begleitung des Verlaufs.
- Der Verfahrensbeteiligten wird die Weisung erteilt, den für C._____s Ent- wicklung wichtigen Kontaktwiederaufbau von C._____ zu seinem Vater zu fördern und C._____ entsprechend zu motivieren.
- Es wird vorgemerkt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens LZ220033-O (Dispositivziffern 6 bis 12 des Urteils vom
- November 2024) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) wer- den dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.
- Für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, die KESB Dübendorf, die Beiständin, F._____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 36 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. April 2026 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter 1 und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie C._____, Kläger, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2 vertreten durch lic. iur. Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021 (FK180024-C) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2025 (vormaliges Verfahren: LZ220033-O)
- 3 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
21. Dezember 2021: (Urk. 194 = Urk. 197 S. 46 ff.) "1. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 2021 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: Elterliche Sorge Die Eltern beantragen dem Gericht, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, zu verfügen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung bei- der Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Eltern- teil und dem Kind hat.
2. Die "Vereinbarung betreffend Unterhalt bis tt.mm.2021" der Parteien vom 13., 20. und 21. Oktober 2021 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, bis 31. Dezember 2021 der Verfahrens- beteiligten pauschal Fr. 3'000.– als rückwirkende Unterhaltszahlungen für die Zeit von der Geburt des Klägers bis zur ersten Unterhaltszah- lung des Beklagten zu überweisen.
2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte mit dieser Zahlung gemäss Ziffer 1 seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger bis zum tt.mm.2021 vollständig nachgekommen ist und auch keine Rückforde- rungen bestehen. Diese Feststellung umfasst auch eine allfällige For- derung der weiteren Verfahrensbeteiligten nach Art. 295 ZGB.
3. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die gemeinsamen el- terliche Sorge der Parteien gestellt.
4. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird beiden Par- teien mit wechselnder Betreuung übertragen.
5. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____ jede Woche von Montagmor- gen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen, 08:00 Uhr (Schulbe- ginn), und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien zu be- treuen. Die weitere Verfahrensbeteiligte betreut den Sohn C._____ jede Wo- che von Mittwochmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), bis Freitagabend
- 4 - 18:00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte ange- rechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu in- formieren.
7. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezo- gen und von ihr für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus werden die Parteien verpflichtet, die übrigen Kinderkosten wie folgt zu übernehmen: der Beklagte: Kommunikationskosten des Klägers (Mobiltelefon) die weitere Verfahrensbeteiligte: Krankenkasse- und Fremdbetreu- ungskosten des Klägers
8. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (nur Barunterhalt): Fr. 1'457.– rückwirkend ab tt.mm.2021 bis und mit Rechtskraft die- ses Urteils Fr. 398.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Eintritt des Klägers in den Kindergarten Fr. 234.– ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten bis und mit Ein- tritt des Klägers in die Primarschule Fr. 104.– ab Eintritt des Klägers in die Primarschule bis und mit tt.mm.2027 Fr. 113.– ab tt.mm.2027 bis und mit tt.mm.2029 Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die weitere Verfahrensbeteiligte, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.
9. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (nur Barunterhalt):
- 5 - Fr. 37.– ab tt.mm.2029 bis und mit Eintritt des Klägers in die Oberstufe Fr. 287.– ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe bis und mit tt.mm.2033 Fr. 435.– ab tt.mm.2033 bis und mit tt.mm.2035 Fr. 309.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an den Beklagten, solange der Kläger in seinem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die weitere Verfahrensbeteiligte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
10. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8 und 9 sind indexge- bunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Oktober 2021 (101.6 Punkte; Ba- sis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Januar
2023. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht ent- sprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8 und 9 basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: (alle Beträge Kläger beim Kläger bei Weitere in CHF) Beklagten der weiteren Beklagter Verfahrens- (ab Rechts- Verfahrensbe- beteiligte kraft) teiligten
- Einkom- 7'318 4'468 0 200 men (netto, ab Kindergar- ab tt.mm.29: inkl. 13. Mo- ten: 5'585 250 natslohn, inkl. ab Oberstufe: Bonus, exkl. 6'702 Quellen- ab tt.mm.33: steuer) 7'447
- 6 - (alle Beträge Kläger beim Kläger bei Weitere in CHF) Beklagten der weiteren Beklagter Verfahrens- (ab Rechts- Verfahrensbe- beteiligte kraft) teiligten Grundbetrag: 1200 1'350 200 400 ab. 1. Fe- ab Rechts- ab tt.mm.27: ab Rechtskraft: bruar 2022 kraft: 1'350 300 200 ab 1. August ab tt.mm.27: 2024 300 Anteil Wohn- 1'666 623 555 312 kosten inkl. ab Rechts- Heiz- und Ne- kraft: 1'111 benkosten: Grundversi- 258 356 0 45 cherung (KVG): Fremdbetreu- 0 146 ungskosten: ab Kindergar- ten: 300 ab Primar- schule: 200 ab tt.mm.29: 0 Auslagen Ar- 548 125 beitsweg Auswärtige 220 132 Verpflegung: ab Kindergar- ten: 165 ab Oberstufe: 198 ab tt.mm.33: 220 Radio/TV/In- 150 150 0 0 ternet/Tele- ab tt.mm.29: fon/Serafe: 30 Zusatzversi- 17 42 0 22 cherung (VVG): Haftpflicht- 30 30 /Mobiliarversi- cherung: Steuern El- 408 250 tern: ab Kindergar- (bei Betreu- ten: 300 ungsunterhalt ab Oberstufe: Steuerpau- 350 schale von ab tt.mm.33:
100) 410
- 7 - (alle Beträge Kläger beim Kläger bei Weitere in CHF) Beklagten der weiteren Beklagter Verfahrens- (ab Rechts- Verfahrensbe- beteiligte kraft) teiligten Steueranteil 0 50 Kind: ab Rechtskraft: 0 TOTAL: 4'497 3'058 755 975 ab Rechts- ab Kindergar- ab tt.mm.27: ab Rechtskraft: kraft: 4'092 ten: 3'141 855 725 ab Oberstufe: ab tt.mm.29: ab Kindergar- 3'224 885 ten: 879 ab tt.mm.33: ab Primar- 3'306 schule: 779 ab tt.mm.27: 879 ab tt.mm.29: 679 Einnahmen 2'821 1'410 - 755 - 775 abzüglich ab Rechts- ab Kindergar- ab tt.mm.27: - ab Rechtskraft: Ausgaben: kraft: 3'226 ten: 2'444 855 - 525 ab Oberstufe: ab tt.mm.29: - ab Kindergar- 3'478 885 ten: - 679 ab tt.mm.33: ab Primar- 4'141 schule: - 579 ab tt.mm.27: - 679 ab tt.mm.29: - 429 Vermögen: 100'000 0 0 0
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'452.80 Gutachten Fr. 25'952.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Entscheidgebühr werden dem Beklagten zu einem Drittel und der weite- ren Verfahrensbeteiligten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Gutachtenskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezo- gen. Der Beklagte wird zur Nachzahlung von Fr. 5'726.40 verpflichtet. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird zur Bezahlung von Fr. 15'226.40 ver- pflichtet.
- 8 -
14. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
15. [Schriftliche Mitteilung]
16. [Berufung]" Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten 1 (Urk. 196 S. 2 ff.; Urk. 208 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils: Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, sei unter die alleinige Obhut der weiteren Verfahrensbeteiligten zu stellen.
2. Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, Sohn C._____ jede zweite Woche von Samstagvormittag, ab 9.00 Uhr bis Montagabend 18.30 h sowie alter- nierend jede zweite Woche von Montag, ab 07.15 Uhr bis Dienstag, Schul- beginn auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ jeweils wahlweise am 24. oder 26. Dezember sowie in geraden Jahren von Ostersonntag bis Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingst- montag zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen, maxi- mal zwei Wochen am Stück, unter jeweiliger Absprache 3 Monate im Vor- aus,
3. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien der weiteren Verfahrensbeteiligten anzurechnen.
4. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Diese Ziffer sei zufolge der alleinigen Obhut der Kindsmutter ersatzlos zu aufzuheben.
5. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, für den Kläger rückwirkend per tt.mm.2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'457.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu be- zahlen, zahlbar an die Kindesmutter, jeweils im Voraus eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die bereits geleisteten Zahlun- gen seien anzurechnen.
- 9 - Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kos- ten für C._____, wie z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Schullager und Exkursionen etc. (jeweils über CHF 300.00) zur Hälfte zu beteiligen.
6. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
7. Eventualantrag (betr. Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils) für den Fall, dass das Obergericht von einer alternierenden Obhut ausgehen sollte:
1. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils: C._____ sei bei Anordnung einer alternierenden Obhut zu 65 % von der weiteren Verfahrensbeteiligten und zu 35 % vom Beklagten zu betreuen. Der Wohnsitz von C._____ sei bei der weiteren Verfahrens- beteiligten festzulegen.
2. Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ jeweils wie folgt zu betreuen:
- Woche 1 (= Woche 3): von Samstagmorgen 09.00 h bis Dienstag- abend, 18.30 h
- Woche 2 (= Woche 4): von Montagmorgen 07.15 h bis Dienstag- abend, 18.30 h sowie während vier Wochen Ferien. In der übrigen Zeit, d.h.
- Woche 1 (= Woche 3) von Dienstagabend 18.30 h bis Montagmor- gen, 07.15 h
- Woche 2 (= Woche 4) von Dienstagabend 18.30 h bis Samstagmor- gen 09.00 h sowie während der übrigen Ferien erfolgt die Betreuung durch die Ver- fahrensbeteiligte.
3. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien der weiteren Verfahrensbeteiligten anzurechnen.
4. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung inkl. Mittagstisch, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus übernimmt die weitere Verfahrensbeteiligte die Kosten der Krankenkasse sowie des Mobiltelefons für den Kläger. Der Be- klagte trägt die Kosten des ÖV-Abonnements.
- 10 -
5. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten fol- gende monatlichen Unterhaltsbeiträge für C._____ (Barunterhalt) zu bezahlen:
- CHF 1'457.00 ab tt.mm.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils
- CHF 977.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt des Klägers in die Oberstufe
- CHF 500.00 ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe bis mm. 2033
- Ab mm. 2033 seien keine Unterhaltszahlungen unter den Eltern mehr zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die weitere Verfahrensbeteiligte zu bezahlen, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
6. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuhe- ben.
8. Subeventualiter, für den Fall, dass das Obergericht das Betreuungsverhält- nis von je 50 % gemäss vorinstanzlichem Urteil bestätigten sollte:
1. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbe- sondere Verpflegung inkl. Mittagstisch, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten, Mittagstisch) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus übernimmt die weitere Verfahrensbeteiligte die Kosten der Krankenkasse sowie des Mobiltelefons für den Kläger. Der Be- klagte trägt die Kosten des ÖV-Abonnements.
2. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrensbeteiligten für C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:
- CHF 1'457.00 ab tt.mm.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils
- CHF 774.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe
- Ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe seien keine Unterhaltszahlungen unter den Eltern mehr zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die weitere Verfahrensbeteiligte zu bezahlen, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
- 11 -
3. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuhe- ben.
9. Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils: (Anpassung der Basis für die Unterhaltsberechnung gestützt auf die vom Obergericht angenommenen finanziellen Verhältnisse der Parteien)
10. Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Soweit der weiteren Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen sein sollten, so seien diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
11. Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten für das erstinstanzliche Verfahren eine dem Ausgang des Verfahrens entspre- chende angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) des Berufungsverfahrens zulasten des Beklagten." Zur Anschlussberufung: "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten/Berufungsbeklagten 1." Angepasster Antrag sinngemäss (Urk. 350 S. 2): Dem Beklagten sei bis auf Weiteres auch nach dem Endentscheid nur ein beglei- tetes Besuchsrecht zu gewähren. des Beklagten, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägers (Urk. 203 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. Ausserdem erhebe ich Anschlussberufung und stelle folgende Anträge:
2. Der Wohnsitz von C._____ sei beim Beklagten festzulegen, und der Be- klagte sei zu berechtigen, alle notwendigen Schritte vorzunehmen (Abmel- dung in D._____, Anmeldung in E._____), um C._____ an seinem Wohnsitz anzumelden. Die Anmeldung in E._____ erfolgt, wenn die Verfahrensbetei- ligte ihren Aufenthaltsort wechselt, spätestens Ende Juni 2024.
- 12 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu Lasten der Verfahrensbeteiligten." des Klägers, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 202; Urk. 207; singemäss): Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1. Die weitere Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte 1 (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____ (Kläger, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2, fortan C._____ bzw. Kläger), geboren am tt.mm.2017. Sie trennten sich noch während der Schwangerschaft der Verfahrensbeteiligten mit C._____ (Urk. 2 S. 4; Urk. 197 S. 5).
2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erhoben der Kläger und die Verfahrensbetei- ligte bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung der KESB Bülach vom
11. Juni 2018 Klage betreffend Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des per- sönlichen Verkehrs sowie des Kindesunterhalts (Urk. 1 und Urk. 2). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf das eingangs erwähnte vorinstanzli- che Urteil vom 21. Dezember 2021 verwiesen werden (Urk. 197 S. 5-7).
3. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 13. September 2022 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 196). Die fristgerecht erstatteten Berufungsantworten des Klägers und des Beklagten datierten vom 13. Oktober 2022 (Urk. 202) bzw. vom 1. Novem- ber 2022 (Urk. 203). Im Rahmen seiner Berufungsantwort erhob der Beklagte An- schlussberufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 203 S. 2). Mit Zuschrift vom 13. Oktober 2022 (Datum Poststempel 17. November 2022; Urk. 207) bzw. 12. Dezember 2022 (Urk. 208) erstatteten der Kläger und die Ver-
- 13 - fahrensbeteiligte rechtzeitig ihre Anschlussberufungsantworten, welche mit Präsi- dialverfügung vom 16. Dezember 2022 den jeweiligen Gegenparteien zur Kennt- nisnahme zugestellt wurden (Urk. 211). Über den weiteren Gang des ersten auf- wändigen Berufungsverfahrens (Prozess-Nr. LZ220033-0) gibt der Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 Auskunft (Urk. 360 S. 13-18).
4. Am 29. November 2024 fällte die Kammer folgenden Entscheid (Urk. 360 S. 59 ff.): Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten gestellt.
2. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:
- weiterhin an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr;
- ab Februar 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn;
- in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr, und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am
26. Dezember und am 1. oder am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- sowie während jährlich vier Wochen Ferien, wovon jeweils höchstens eine Woche am Stück zu beziehen ist, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen ist.
3. Die mit Beschluss vom 21. Juni 2023 angeordnete und mit Beschluss vom
8. August 2023 angepasste Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten.
- 14 -
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der weiteren Verfahrensbeteiligten angerechnet. Es ist deren Sache, die be- troffene Ausgleichskasse zu informieren.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'450.– vom tt.mm.2021 bis und mit 31. August 2022;
- Fr. 1'486.– vom 1. September 2022 bis und mit tt.mm.2027;
- Fr. 1'620.– vom tt.mm.2027 bis und mit tt.mm.2029;
- Fr. 1'575.– vom tt.mm.2029 bis und mit 31. August 2030;
- Fr. 1'595.– vom 1. September 2030 bis und mit tt.mm.2035;
- Fr. 400.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Verfahrensbeteiligte, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Es wird festgestellt, dass der Beklagte bereits insgesamt Fr. 23'920.– an die ab tt.mm.2021 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt hat. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten betreffend hälftige Beteiligung des Be- klagten an ausserordentlichen Kinderkosten über Fr. 300.– wird abgewie- sen.
6. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 13'500.– wird bestätigt. Die wei- teren Kosten betragen Fr. 12'452.80 (Gutachten). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beklagten zu 60 % und der Verfahrensbeteiligten zu 40 % und die Kosten des Gutachtens werden ihnen je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit seinem Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse
- 15 - Rechnung. Der Anteil der Verfahrensbeteiligten wird zufolge der ihr gewähr- ten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbe- halten.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ver- fahrensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 5/8 und der Verfahrensbeteiligten zu 3/8 auferlegt.
11. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ver- fahrensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, für das zweitinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'926.10 zu be- zahlen.
12. Sodann wird Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren mit weiteren Fr. 4'778.30 aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Nachzahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
13. [Schriftliche Mitteilung]
14. [Rechtsmittelbelehrung]
5. Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Die- ses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 teilweise gut, hob Dispositivziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 (Verfahren Geschäfts-Nr. LZ220033-0) auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen (Urk. 367 S. 20). Mit Schreiben vom 25. November 2025 übermittelte die KESB Dübendorf der Kam- mer zuständigkeitshalber ihre Kindesschutzakten (Urk. 368/1-125). Mit Präsidial- verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteilig- ten Frist angesetzt, um sich zu allfälligen wesentlichen Veränderungen der Verhält- nisse seit dem Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 zu äussern
- 16 - (Urk. 372). Mit Zuschrift vom 15. Dezember 2025 ersuchte die Verfahrensbeteiligte um Einsicht in die KESB-Akten sowie um Fristabnahme und Neuansetzung der Frist ab Zustellung der KESB-Akten (Urk. 370). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 verzichtete der Kindesvertreter auf eine Stellungnahme (Urk. 371). Mit Präsi- dialverfügung vom 19. Dezember 2025 wurden die KESB-Akten der Verfahrensbe- teiligten zur Einsicht überlassen und es wurde ihr Gesuch um Abnahme und Neu- ansetzung der Frist gemäss Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 abgewie- sen (Urk. 372). Am 22. Dezember 2025 ging hierorts der Entscheid der KESB Dü- bendorf vom 16. Dezember 2025 ein, womit unter anderem das bei der KESB Dü- bendorf hängige Kindesschutzverfahren zuständigkeitshalber der hiesigen Kam- mer überwiesen wurde (Urk. 373). Am 16. Januar 2026 erreichte die Kammer eine Eingabe der neuen Beiständin, F._____ (Urk. 377). Nach je gewährter Frist-erstre- ckung (vgl. Urk. 374 und Urk. 376) erstatteten der Beklagte und die Verfahrensbe- teiligte je mit Zuschrift vom 22. Januar 2026 fristwahrend ihre Stellungnahmen (Urk. 378, Urk. 379 und Urk. 380/1-13; Urk. 381 und Urk. 381-A), wobei der Be- klagte um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsver- fahrens ersuchte (Urk. 378 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 wurden den Beteiligten Urk. 373 und Urk. 377 sowie die jeweilige(n) Eingabe(n) der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und im Übrigen die Urteilsberatungs- phase angezeigt. Auf die Einholung einer Massnahmenantwort des Klägers und der Verfahrensbeteiligten wurde mit Blick auf den nunmehr zeitnahen Endentscheid und damit die Gegenstandslosigkeit des Massnahmenverfahrens (vgl. nachste- hende E. B.1) verzichtet (Urk. 382). Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch, wobei er mit Blick auf die bereits an- gezeigte Urteilsberatungsphase auf die Einreichung neuer Beweismittel verzichtete (Urk. 383). Diese Eingabe wurde dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten am
23. bzw. 26. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 384/1 /2). B. Vorbemerkungen / Prozessuales
1. Da nunmehr, nachdem die Sache am 5. Februar 2026 (vgl. Urk. 382, ange- hängte Empfangsscheine) spruchreif geworden ist, gerade der Endentscheid erge- hen kann, erweisen sich die vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 22. Ja-
- 17 - nuar 2026 beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Urk. 378 S. 2 f.) als ge- genstandslos und sind entsprechend abzuschreiben.
2. Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 29. Oktober 2025 (Urk. 367) wurde das obergerichtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung am 29. November 2024 (Urk. 360) zurückversetzt. Anwendbar ist daher das bishe- rige Verfahrensrecht (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N 14; Art. 407f e contrario). An die Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden. Der Berufungsinstanz ist es daher, ausser bei Geltendmachung von zu- lässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sach- verhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Er- wägung gezogen worden waren (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsa- chenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2). Das kantonale Gericht hat nach der Rückweisung nur noch jene Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgeho- ben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGer 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Neue Tatsachen sind nur mit Bezug auf die be- treffenden Punkte zu berücksichtigen (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGE 131 III 91 E. 5.2; BGE 116 II 220 E. 4a). Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. OGer ZH LZ160004 vom 14. September 2016 E. II/1.2.1 f.). Zudem können die Ausführungen im ursprünglichen Berufungsverfahren nicht mehr nachgebessert werden. Gemäss dem vorliegenden Rückweisungsentscheid ist einzig über die Ausgestal- tung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und C._____ neu zu ent- scheiden. Mit Blick auf die der Kammer nach dem Rückweisungsentscheid über-
- 18 - mittelten Kindesschutzakten ist darüber hinaus über allfällige mit dem Besuchs- recht zusammenhängende, dieses flankierende Kindesschutzmassnahmen zu be- finden. Ansonsten bleibt die KESB Dübendorf hinsichtlich gegebenenfalls weiter zu treffenden Kindesschutzmassnahmen, wie etwa eine Abklärung von C._____ im Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI; vgl. Urk. 368/117 S. 4 f.), zuständig (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB).
3. Das Bundesgericht hat die Dispositivziffer 2 (Besuchsrecht des Beklagten) des Urteils der Kammer vom 29. November 2024 aufgehoben (Urk. 367 S. 20, Dis- positivziffer 1). Die übrigen Dispositivziffern dieses Urteils bleiben dementspre- chend bestehen, weshalb diesbezüglich nicht erneut (im gleichen Sinne) zu ent- scheiden ist. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens (Urk. 360 S. 59 ff., Dispositivziffern 6 bis 12 sowie hinten E. E.1). C. Persönlicher Verkehr Beklagter
1. Im ersten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. LZ220033-0) erwog die Kammer, der Beklagte sei eine wichtige Bezugsperson für C._____ und eine gelebte Bezie- hung zum Vater sei für eine gesunde Entwicklung des Sohnes essenziell (vgl. Urk. 128 S. 32). Derzeit stehe dem Beklagten ein minimales Besuchsrecht an je- dem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr zu (Urk. 264 S. 6 und Urk. 353 S. 22). Um C._____ nicht zu überfordern, rechtfertige es sich, dieses Besuchsrecht einst- weilen bis Ende Januar 2025 beizubehalten. Ab Februar 2025 sei der Beklagte als- dann zu berechtigen, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Fer- ner sei ihm ein gerichtsübliches Feiertage- sowie ein vierwöchiges jährliches Feri- enbesuchsrecht (vgl. Urk. 172 S. 2), wovon jeweils maximal eine Woche am Stück zu beziehen sei, einzuräumen.
2. Das Bundesgericht zog in Betracht, den Ausführungen des Beklagten sei zwar entgegenzuhalten, dass die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs eine Rechts- frage sei, die allein das Gericht beantworte, und der hiesigen Kammer daher im Grundsatz nicht vorgeworfen werden könne, von den Empfehlungen im Gutachten
- 19 - abgewichen zu sein. Allerdings habe die Kammer ihren Entscheid zur Ausgestal- tung des Besuchsrechts nicht ansatzweise begründet: So führe sie zwar aus, wes- halb zunächst bzw. bis Ende Januar 2025 das eingeschränkte Besuchsrecht wei- tergelten solle. Weshalb danach nicht an das vor den Missbrauchsvorwürfen ge- lebte Kontaktrecht gemäss Vereinbarung der Parteien angeknüpft werden könne, lasse sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnehmen. Dies wäre an- gesichts dessen, dass selbst die Verfahrensbeteiligte in ihrer Berufung ursprünglich ein im Vergleich zum vereinbarten ausgedehnten Besuchsrecht nur minimal einge- schränktes Besuchsrecht beantragt habe - später habe sie die Beibehaltung von begleiteten Kontakten auch nach dem Endentscheid beantragt - und der Beklagte auf einer alternierenden Betreuung des Sohnes beharrt habe, jedoch notwendig gewesen. Indem die Kammer ihren Entscheid hinsichtlich des persönlichen Ver- kehrs nicht ansatzweise begründe, verletze sie das rechtliche Gehör des Beklag- ten. Die Beschwerde sei daher insoweit gutzuheissen, als Dispositivziffer 2 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei (Urk. 367 S. 18 f.).
3. Der Beklagte hält im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2026 dafür, bereits vor dem Erlass des obergerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 habe die Verfahrensbeteiligte ihm über Monate konstant den Kontakt zu seinem Sohn verweigert und auf dreiste Weise eine massive Einschränkung seiner faktisch alternierenden Obhut auf ein vorübergehend begleitetes und anschliessend unbe- gleitetes Minimalbesuchsrecht erzwungen. Der angebliche Grund für den von der Verfahrensbeteiligten eigenmächtig herbeigeführten Kontaktabbruch und die dar- aufhin erfolgte vorsorgliche Einschränkung seines Besuchsrechts durch das Ober- gericht sei ein völlig aus der Luft gegriffener, unsubstantiierter und komplett haltlo- ser Missbrauchsvorwurf der Verfahrensbeteiligten ihm gegenüber gewesen, wel- cher sich in keiner Weise auch nur im Ansatz jemals bestätigt habe. Im Gegenteil sei bereits am 5. Juni 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft ergangen und auch der vom Obergericht in Auftrag gegebene psychodia- gnostische Befund der PUK vom 7. Mai 2024 habe keinen Missbrauch C._____s durch den Beklagten festgestellt. Am 31. Januar 2025 sei eine weitere Nichtan-
- 20 - handnahmeverfügung in Bezug auf völlig haltlose Vorwürfe und Behauptungen der Verfahrensbeteiligten ergangen (Urk. 380/1). Beim absurden Missbrauchsvorwurf habe es sich von Anfang an um eine falsche Anschuldigung gehandelt, mit dem einzigen Ziel, die Vater-Sohn-Beziehung zu sabotieren und eine Entfremdung des Sohnes vom Vater zu erwirken, um auf diese Weise eine obergerichtliche Bestäti- gung der erstinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut sowie eine Umteilung des Wohnsitzes von C._____ zum Vater zu verhindern. Zwar habe das Obergericht dem Beklagten mit Beschluss vom 8. August 2023 vorsorglich wieder ein unbeglei- tetes Besuchsrecht zugesprochen und dieses mit den Beschlüssen vom 28. Fe- bruar 2024, 1. Juli 2024 und 30. September 2024 bestätigt. Die Verfahrensbetei- ligte habe sich allerdings ungeniert und konstant sämtlichen gerichtlichen Anord- nungen widersetzt. Dabei sei sie vom Gericht nie in die Schranken gewiesen wor- den. Der Beklagte sei dem diktatorischen Verhalten der Verfahrensbeteiligten schutzlos ausgeliefert gewesen und habe hilflos zusehen müssen, wie die Verfah- rensbeteiligte mit allen Mitteln versucht habe, C._____ von seinem Vater zu ent- fremden, was ihr glücklicherweise lange Zeit nicht vollständig gelungen sei. Trotz der obergerichtlichen und auch bundesgerichtlichen Warnhinweise an die Verfah- rensbeteiligte, wonach an ihrer Erziehungsfähigkeit berechtigte und ernsthafte Zweifel anzubringen wären, sollte sie weiterhin das für C._____s Entwicklung sehr wichtige Kontaktrecht zum Beklagten missachten, und dass nach entsprechenden fachlichen Abklärungen allenfalls weitergehende Massnahmen wie eine Obhutsum- teilung oder ein Obhutsentzug mit Fremdplatzierung zu prüfen wären, widersetze sich die Verfahrensbeteiligte auch den neuerlichen obergerichtlichen Anordnungen im Urteil vom 29. November 2024 weiterhin konstant, indem sie das gerichtlich an- geordnete Besuchsrecht des Beklagten durchgehend vehement und eigenmächtig verhindere und die Entfremdung von C._____ zu seinem Vater unentwegt böswillig vorantreibe. Am Samstag, 19. Januar 2025, habe einmalig ein Besuch stattfinden können, wo- bei die Verfahrensbeteiligte C._____ im Schlafanzug, ohne Schuhe und Jacke zum Hauseingang hinuntergebracht habe. Am nächsten Besuchswochenende vom 1./2. Februar 2025 sei C._____ bei der Übergabe wiederum nicht angezogen ge- wesen und von der Verfahrensbeteiligten in keiner Weise zum Mitgehen motiviert
- 21 - worden. Am Freitagabend zuvor habe die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten überdies eine Sprachnachricht von C._____ zukommen lassen und mitgeteilt, dass dieser nicht beim Vater übernachten wolle. C._____ habe sich vom Beklagten dann aber umstimmen lassen und sie hätten ein sehr gutes Wochenende mit problemlo- ser Übernachtung zusammen verbracht. Dies sei indes das einzige Wochenende gewesen, an welchem C._____ sich bei seinem Vater aufgehalten habe. Danach habe die Verfahrensbeteiligte die Besuchskontakte verweigert und sei in keiner Art und Weise mehr zur Kooperation bereit gewesen. Am 15. Februar 2025 sei der damals siebenjährige C._____ wieder nicht für die Übergabe angezogen gewesen und die Verfahrensbeteiligte habe sich erneut völlig passiv verhalten. C._____ habe sich offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt befunden und sich aufgrund der Ver- weigerungshaltung der Verfahrensbeteiligten entschieden, nicht mit dem Vater mit- zugehen. In der Folge habe der damalige Beistand die Eltern mit E-Mail vom
27. Februar 2025 nochmals ausdrücklich ermahnt, dafür zu sorgen, dass C._____ auf die Wechsel zum anderen Elternteil vorbereitet sei und die Wechsel so begleitet werden sollten, dass sie keine Belastung für C._____ darstellen würden. In Miss- achtung dieser klaren Ansage sei die Verfahrensbeteiligte zum nächsten Besuchs- termin am 1. März 2025 indes nicht persönlich erschienen, sondern habe, ohne vorgängige Absprache, ihre Tochter G._____ vorgeschickt. C._____ habe sich an seine (Halb-)Schwester geklammert, welche keine Anstalten gemacht habe, ihn dem Beklagten zu übergeben. Der Beklagte habe C._____s Umarmung von G._____ dann lösen können und ihn zum Auto getragen. G._____ habe sich jedoch noch von C._____ verabschieden wollen und vorgegeben, die Situation auf ihrem Handy zu filmen. Der Beklagte habe die Übergabe in der Folge abgebrochen und sei ohne C._____ wieder nach Hause gefahren. Aufgrund der andauernden Pro- bleme bei den Kindesübergaben habe der Beklagte sich alsdann damit einverstan- den erklärt, die Übergaben künftig im BBT (begleiteter Besuchstreff) durchzufüh- ren. Es seien neun Übergaben geplant gewesen, welche dann aber allesamt auf- grund des Widerstands der Verfahrensbeteiligten, welche sich nicht an die Vorga- ben des Beistands und des BBTs gehalten habe, nicht geklappt hätten. Die Be- suchswochenenden seien daraufhin vom Beistand eingestellt worden.
- 22 - Der Beklagte habe seinen Sohn nunmehr seit rund einem Jahr kein einziges Mal mehr gesehen. Die Verfahrensbeteiligte vereitle jeden Kontaktversuch systema- tisch. Es handle sich um einen vollständigen, dauerhaften und von der Verfahrens- beteiligten böswillig und bewusst herbeigeführten Kontaktabbruch. Das selbe Ver- halten habe die Verfahrensbeteiligte erschreckenderweise bereits bei ihrer älteren Tochter G._____ gezeigt, welche sie von deren Vater völlig entfremdet habe. Ge- nau wie G._____ drohe nun auch C._____ ein Aufwachsen ohne Kontakt zum Va- ter, wenn der Verfahrensbeteiligten nicht endlich durch gerichtliche, einschlägige Massnahmen Einhalt geboten werde. Dass die Verfahrensbeteiligte entgegen allen gerichtlichen Anordnungen und trotz unmissverständlicher Androhung eines Ob- hutsentzugs den Kontakt zwischen Vater und Sohn völlig unbeeindruckt weiterhin konstant verweigere und keinerlei Besuchsrecht des Vaters zulasse, zeige eine klare erzieherische Unfähigkeit der Verfahrensbeteiligten. Ihr gebreche es an der für eine Bejahung der Erziehungsfähigkeit erforderlichen Bindungstoleranz. C._____s Wohl sei unter der Obhut der Verfahrensbeteiligten seit Längerem akut und konkret gefährdet. Der nunmehr achtjährige C._____ sei der Manipulation und Instrumentalisierung durch die Verfahrensbeteiligte seit mehreren Monaten schutz- los ausgesetzt. Die Verfahrensbeteiligte dämonisiere den Beklagten gegenüber C._____ unentwegt in einer das Kindeswohl massiv gefährdenden Art und Weise. C._____ müsse zwingend aus dem toxischen Umfeld der Verfahrensbeteiligten herausgenommen werden, um überhaupt eine Chance zu erhalten, die für seine Entwicklung sehr wichtige Beziehung zu seinem Vater wieder aufbauen zu können. Das Obergericht werde dringend ersucht, seinen eigenen Worten nun unverzüglich Taten folgen zu lassen und zum Schutz und Wohl von C._____ umgehend einen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung anzuordnen. Mildere Massnahmen fielen aus- ser Betracht, zumal die Verfahrensbeteiligte C._____ in einen massiven Loyalitäts- konflikt getrieben und ihn dem Vater entfremdet (PAS) habe. Ein weiteres Zuwarten würde die Entfremdung irreversibel verfestigen. Nur durch Herausnahme von C._____ aus dem toxischen Umfeld der Verfahrensbeteiligten gelinge eine Durch- brechung der massiven Kindeswohlgefährdung und eine professionell begleitete Wiederanbahnung des Vater-Sohn-Kontaktes in einem neutralen Rahmen.
- 23 - Mit Blick auf den nunmehr seit einem Jahr bestehenden kompletten Kontaktab- bruch zwischen Vater und Sohn und der gleichzeitig seit Monaten betriebenen Dä- monisierung des Vaters durch die Verfahrensbeteiligte gegenüber C._____ erachte es der Beklagte dabei nicht im Wohl von C._____, wenn dieser (vorsorglich) unter die väterliche Obhut gestellt würde, bevor vorgängig ein fachlich begleiteter Wie- deraufbau des Kontaktes zwischen Vater und Sohn habe stattfinden können. Gleichzeitig mit der Fremdplatzierung solle indes der Kontakt zwischen Vater und Sohn unverzüglich wieder aufgebaut werden, wobei hierfür ein geeignetes Setting erforderlich sei, namentlich kinderpsychotherapeutisch begleitete Besuchskontakte mit schrittweisem Miteinbezug des Beklagten. Nach einer wiederhergestellten Va- ter-Sohn-Beziehung wäre der regelmässige Kontakt für die weitere Dauer des Ver- fahrens in Form eines Wochenendbesuchsrechts sicherzustellen. Mit der Verfah- rensbeteiligten sollten während der Fremdplatzierung nur begleitete Kontakte zu C._____ stattfinden, um jegliche Form von Instrumentalisierung künftig zu verhin- dern. Sollte das Obergericht trotz seinen eigenen Erwägungen im Urteil vom 29. Novem- ber 2024 wider Erwarten keinen vorsorglichen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung von C._____ anordnen, müssten zwingend Kindesschutzmassnahmen erlassen werden, um die Einhaltung der gerichtlichen Anordnungen durch die Verfahrensbe- teiligte sicherzustellen. Der Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten wäre auch in diesem Fall im Rahmen eines geeigneten (therapeutischen) Settings sicherzustellen und nach einer wiederhergestellten Vater-Sohn-Beziehung wäre der regelmässige Kontakt für die weitere Dauer des Verfahrens in Form eines Wo- chenendbesuchsrechts des Beklagten sicherzustellen. Die Vergangenheit habe bereits gezeigt, dass die Verfahrensbeteiligte sich eigen- mächtig über sämtliche gerichtlichen Anordnungen hinwegsetze und sich selbst von der konkreten Androhung eines Obhutsentzugs in keiner Weise habe beein- drucken lassen. Die Verfahrensbeteiligte sei deshalb unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, zukünftig die gerichtlichen Anordnungen zu befol- gen und es wären klare Konsequenzen zu bestimmen, sollte sich die Verfahrens- beteiligte weiterhin und ungeachtet allfälliger Sanktionen unverändert über das Ge-
- 24 - richt hinwegsetzen. Zusätzlich wäre für die Verfahrensbeteiligte eine geeignete Therapie mit Fokus Erziehungsfähigkeit anzuordnen (Urk. 378 S. 4 ff.).
4. Die Verfahrensbeteiligte führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2026 aus, C._____ sei jeweils am 24. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 tagsüber zu Besuch beim Vater gewesen. Weiter habe am 19. Januar 2025 ein Besuch tags- über stattgefunden. Sodann habe C._____ das erste Februarwochenende 2025 von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, beim Beklagten ver- bracht, wobei C._____ nur mit dem Beklagten mitgegangen sei, weil er davon aus- gegangen sei, dass er nicht bei diesem übernachten würde. Am 15. Februar 2025 habe das an sich geltende Betreuungswochenende beim Vater nicht stattfinden können, weil C._____ sich geweigert habe, mit dem Vater mitzugehen, und die El- tern dies nicht hätten durchsetzen können. Am 1. März 2025 sei die Tochter G._____ der Verfahrensbeteiligten mit C._____ zur Übergabe erschienen. Letztlich habe aber auch diese Übergabe nicht durchgeführt werden können bzw. habe auf- grund der unablässigen Weigerungshaltung C._____s abgebrochen werden müs- sen. Insbesondere sei für C._____ äusserst belastend gewesen, dass der Vater G._____, an welcher C._____ sich festgeklammert habe, bedrängt und weggestos- sen habe. Als Massnahme auf diese nicht möglichen Übergaben sei versucht wor- den, diese via BBT durchzuführen, was aber infolge der nicht überwindbaren Ver- weigerungshaltung C._____s auch misslungen sei. Es erhelle, dass C._____ mit seinem Vater seit bald einem Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt habe. Deshalb habe das mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 29. November 2024 festgelegte Besuchsrecht nicht in diesem Umfang ausgeübt werden können und werde fortan auch nicht praktiziert werden können, da solches angesichts der ma- nifestierten Weigerungshaltung von C._____ weder förderlich für C._____ selbst noch für die Vater-Sohn-Beziehung wäre. Die Verfahrensbeteiligte halte nach wie vor an ihrem Antrag fest, wonach ein wöchentlich eins zu eins individuell begleitetes Besuchsrecht, allenfalls in einem BBT, während zwei bis drei Stunden, festzulegen sei, wobei dessen Organisation der Beiständin zu übertragen sei. Die aktuelle Si- tuation sei für die Beteiligten desaströs. Die Verfahrensbeteiligte befinde sich in einer sehr schwierigen, aber auch verständlichen Zwickmühlesituation. Einerseits habe sie die behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisungen betreffend das väterli-
- 25 - che Besuchsrecht, welche sie auch erfüllen möchte, andererseits erlebe sie die völlige Weigerungshaltung von C._____, zum Vater zu gehen. Dabei würden ihr die, letztlich aus ihrer Sicht nicht inhaltlich abgeklärten Vorgänge betreffend Äus- serungen von C._____ in Richtung Missbrauchserlebnisse beim Vater sicherlich nicht weiter helfen bei der Wahl des richtigen mütterlichen Verhaltens. Zudem habe sich wieder ein Vorfall ereignet. C._____ habe beim Polizeiposten in H._____, wo die Verfahrensbeteiligte wegen eines Diebstahls vorstellig geworden sei, in einer Broschüre geblättert, sei dann ganz aufgewühlt zur Mutter gekommen und habe auf ein Bild gezeigt, wo eine erwachsene Person mit einer Bratpfanne auf ein Klein- kind einschlage. Dabei habe er der Verfahrensbeteiligten gesagt, das sei wie beim Vater zu Hause, dieser habe ihn auch mit der Bratpfanne gehauen. Die Verfahrens- beteiligte bestreite sodann vehement, die Missbrauchsvorwürfe vorgebracht zu ha- ben, um den Vater von C._____ zu entfremden. Dies sei eine böswillige Unterstel- lung. Ob sich die Beziehung zwischen Vater und Sohn ändern würde, wenn allenfalls aus Sicht von C._____ der Vater eine Fremdplatzierung und damit ein Entreissen von seiner Hauptbezugsperson zu verantworten hätte, sei immerhin fraglich. Sodann sei auch nicht recht nachvollziehbar, dass der Vater Besuche im BBT offenbar klar ablehne, obschon er selber festhalte, dass solche Besuche harmonisch verlaufen seien. Zumindest aus der Ferne sei wenigstens der Versuch für einen geringen Kontakt zum Sohn immer noch wertvoller als gar kein Kontakt. Was die vom Be- klagten aufgeworfene Fremdplatzierung anbelange, sei zu sagen, dass eine solche offenbar auch von der KESB jedenfalls zurzeit abgelehnt werde, was der Vater im Verlauf des Gesprächs bei der KESB glücklicherweise ebenfalls eingesehen habe. Es sei denn auch bekannt, dass eine solche Massnahme mit erheblichen Kollate- ralschäden einhergehen könne und des Öfteren mehr schade als nütze. Insofern scheine die von der KESB angedachte besonnene Variante, namentlich beim MMI eine Abklärung hinsichtlich C._____ aufzugleisen, um ihm einen von den Eltern unabhängigen Raum zur Artikulation seiner Bedürfnisse zu geben und um zu erar- beiten, ob und gegebenenfalls wie er sich Kontakte zum Vater vorstellen könne, als überzeugend und die Verfahrensbeteiligte unterstütze dies explizit. Aus ihrer Sicht sei dabei ganz zentral, dass stets der Schutz von C._____ im Auge behalten werde.
- 26 - In verfahrensmässiger Hinsicht erscheine es gerade mit Blick auf die stete Dynamik im vorliegenden Fall, die in Anbetracht des bisherigen Verfahrensganges wohl noch länger nicht zu einem Abschluss kommen werde, als adäquat, dass eine solche Abklärung gegebenenfalls unter Koordination mit der involvierten KESB angeord- net und dabei parallel das von der Verfahrensbeteiligten beantragte begleitete Be- suchsrecht zum Beklagten festgelegt werde. Denn mehr oder anderes erscheine derzeit ohne weitere Massnahmen auch nach Ansicht der KESB nicht praktikabel. So könnte das obergerichtliche Verfahren beendet werden, sodass dann die Wei- terungen bzw. die Abklärungsauswertung und gestützt darauf weitere Massnah- men durch die KESB beurteilt werden könnten. Denn die Sorgerechts-, Obhuts- und Unterhaltsfrage sei höchstrichterlich geklärt und so erscheine es auch im Geiste der geltenden Rechtslage zu sein, dass sich die KESB dieser hier zu regeln- den Themen annehme und nicht die oberste kantonale Gerichtsinstanz (Urk. 381 S. 1 ff.).
5. C._____, geboren am tt.mm.2017, ist mittlerweile ein achtjähriger Primar- schüler der 2. Klasse. Er hat seinen Vater seit anfangs März 2025 und damit seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 378 S. 9 Rz 17; Urk. 381 S. 3 Rz 2; Urk. 368/109 S. 3). Die wenigen Besuchskontakte seit dem Ent- scheid der Kammer vom 29. November 2024 (z.B. am Samstag 19. Januar 2025 und am Wochenende des 1./2. Februar 2025 mit Übernachtung) verliefen zwar gut. Allerdings gestalteten sich die Kindesübergaben desaströs und sehr belastend für C._____. Die vorgesehenen Kindesübergaben im BBT im März und April 2025 konnten nicht durchgeführt werden, weshalb der Beistand die Besuche schliesslich einstellte (Urk. 368/101 S. 5). Offenbar verweigert C._____ die Kontakte zum Vater mittlerweile vehement (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 381 S. 2 f.; Urk. 368/117 S. 2; Urk. 368/109 S. 2). Auch gemäss dem Beklagten hat eine Entfremdung zwischen Vater und Sohn längst stattgefunden (Urk. 368/109 S. 1 ff.). Zudem sieht der Be- klagte ein, dass ein Kontaktwiederaufbau nur im Rahmen eines therapeutischen Settings erfolgsversprechend stattfinden kann (Urk. 378 S. 3, 12 f.; Urk. 368/109 S. 3 f.), wobei spätestens nach vier Monaten ein Wochenendbesuchsrecht sicher- zustellen sei (Urk. 378 S. 3, 10 ff.).
- 27 - Das im Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 ursprünglich vorgesehene, aufbauende Besuchsrecht (weiterhin an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr, ab Februar 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, Schulbeginn; Urk. 360 S. 59, Dispositivziffer 2) ist vor diesem Hinter- grund zurzeit nicht umsetzbar und entsprechend anzupassen. Zunächst gilt es, die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater unter professioneller Begleitung wieder aufzubauen. Weil die Übergaben/Besuche im BBT zuletzt scheiterten (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 368/109 S. 2, 4), drängt sich nunmehr eine individuelle Be- suchsbegleitung auf (vgl. auch Urk. 368/109 S. 4). Es rechtfertigt sich, dem Beklag- ten in einer ersten Phase ein alle zwei Wochen (vgl. Urk. 378 S. 3, vorsorglicher beklagtischer Eventualantrag Ziffer 2.1 ["mindestens zweimal pro Monat"]; nicht wöchentlich, vgl. Urk. 380 S. 3 Rz 2, um C._____ nicht zu überfordern sowie auch aus Kapazitätsgründen) individuell begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden ein- zuräumen, wobei die Beiständin eine geeignete individuelle Besuchsbegleitung aufzugleisen und den passenden Wochentag und die Uhrzeit zu bestimmen haben wird (vgl. nachstehende E. D.2). Ein begleitetes Besuchsrecht ist in der Regel, und so auch hier, nicht auf unbegrenzte Zeit festzulegen, hat doch ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt. Vielmehr ist ein Zeithorizont vorzugeben, wobei die Besuche behutsam aufzubauen sind. Es erscheint sachgerecht, diese erste einzel- fallbegleitete Besuchsphase achtmalig durchzuführen, um so einen nachhaltigen Kontaktwiederaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten zu ermöglichen. Da- mit dies gelingt, ist gleichzeitig für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung mit dem Fokus auf einem Wiederaufbau der Vater-Sohn-Beziehung anzuordnen (vgl. nachstehende E. D.2). Danach soll der Beklagte während einer zweiten Phase wiederum für acht Mal berechtigt sein, C._____ an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 14.00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei, mit Blick auf die Schwierigkeiten in der Vergangenheit, die Kindesübergaben noch zu begleiten sind. Anschliessend erscheint es während einer dritten Phase ange- messen, den Beklagten zu berechtigten, C._____ für weitere acht Mal an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei auch hier die Kindesübergaben noch begleitet zu erfol-
- 28 - gen haben. Alsdann soll der Besuchskontakt zwischen dem Beklagten und C._____ in einer vierten Phase an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, stattfinden. Übergabebegleitungen sind in dieser Phase nicht mehr anzuordnen. Ein zusätzliches Besuchsrecht an jedem Montag von 7.15 Uhr bis 18.30 Uhr, wie es dem Beklagten gemäss der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Oktober 2021 genehmigten Vereinbarung vom gleichen Datum damals (vor den Missbrauchsvorwürfen) zustand (vgl. Urk. 172 und Urk. 173), drängt sich dabei nicht mehr auf. Einerseits verbringt C._____ einen Grossteil sei- ner Zeit in der Schule. Er wohnt mit der Verfahrensbeteiligten in D._____, während der Beklagte in E._____ lebt. Es würde keinen Sinn machen, dem Beklagten am Montagmittag oder Montagnachmittag nach der Schule ein Besuchsrecht einzuräu- men, wenn C._____ um 18.30 oder 19.00 Uhr bereits wieder zu Hause von der Verfahrensbeteiligten zu betreuen ist und zunehmend auch Hausaufgaben zu be- wältigen haben wird. Derartiges wäre nicht alltagstauglich und daher auch nicht im Kindeswohl. Ebenso brächte eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Beklagten bis Dienstagmorgen Unruhe in C._____s Schulalltag und wäre entsprechend nicht angemessen. Zudem entspräche solches auch nicht der erwähnten, ursprünglichen Parteivereinbarung vom 4. Oktober 2021. Allerdings spricht nichts dagegen, den Beginn der unbegleiteten Wochenendbesuche nach wiederum achtmaliger Durch- führung (vierte Phase) in einer weiteren, fünften Phase (zeitlich unbefristet) bereits auf Freitagnachmittag nach Schulschluss festzusetzen und die Dauer bis Montag- morgen, Schulbeginn, zu erstrecken. Dies nicht zuletzt im Sinne des Gutachtens vom 29. September 2020, wonach bei einer Alleinzuteilung der Obhut über C._____ an die Verfahrensbeteiligte möglichst viel Kontakt zum Beklagten zu ge- währleisten sei (Urk. 128 S. 37, 39). Das Feiertage- und Ferienbesuchsrecht (jährlich vier Wochen Ferien, wovon je- weils höchstens eine Woche am Stück) gemäss dem Entscheid der Kammer vom
29. November 2024 (Urk. 360 S. 59, Dispositivziffer 2, al. 3 und 4) erscheint zu- nächst, um C._____ nicht zu überfordern, nach wie vor angemessen. Allerdings kann es erst wieder ausgeübt werden, wenn der mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Kontaktwiederaufbau zwischen C._____ und seinem Vater nachhaltig geglückt ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Mittelstufenübertritt von
- 29 - C._____ (4. Klasse, voraussichtlich im August 2027) jährlich ein vierwöchiges Fe- rienbesuchsrecht einzuräumen, wovon jeweils eine Woche am Stück zu beziehen ist. Es ist sodann nicht einzusehen, weshalb dem Beklagten - in Übereinstimmung mit dem Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 29. September 2020 (Urk. 128 S. 37; vgl. auch Urk. 367 S. 17 E. 5.2.1) - später nicht die Hälfte der Schulferien mit C._____ zustehen sollte. Um C._____ nicht zu überfordern und mit Blick auf seinen Reifeprozess erscheint es angemessen, dem Beklagten ab Oberstufenübertritt von C._____ (voraussichtlich im August 2030) die hälftigen Schulferien mit C._____ einzuräumen, wobei C._____, um ihn nicht allzu lang von seiner Hauptbezugsper- son zu trennen, maximal zwei Wochen Ferien am Stück mit dem Beklagten soll verbringen können. D. Kindesschutzmassnahmen
1. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend mit Blick auf die eingeschränkte The- matik des Rückweisungsverfahrens lediglich für das Besuchsrecht flankierende Kindesschutzmassnahmen zu prüfen sind. Ob der Verfahrensbeteiligten die Obhut über C._____ zu entziehen und er entsprechend fremd zu platzieren ist (ultima ra- tio), bedürfte vertiefter weitergehender Abklärungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Eine solche einschneidende Massnahme kommt im Übrigen nur in Ausnahmefällen in Betracht, so etwa bei einer massiven Kindes- wohlgefährdung beim obhutsinhabenden Elternteil, was vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. auch Urk. 360 S. 40), und nicht allein zwecks Kontaktwiederherstellung zum besuchsberechtigten Elternteil, geschweige denn als "Bestrafung" der Verfah- rensbeteiligten. Es dient dem Kindeswohl nicht, wenn C._____ auch noch der an- dere Elternteil genommen und er aus seinem bisherigen, stabilen Umfeld heraus- gerissen wird. Die Unterbringung von C._____ in einer Pflegefamilie oder einem Kinderheim könnte auf ihn traumatisierend wirken und zu einer noch stärkeren Ab- wehrhaltung gegenüber dem Beklagten führen. Im Übrigen hat denn auch der Be- klagte anlässlich seines persönlichen Gesprächs bei der KESB Dübendorf vom
7. November 2025 eingesehen, dass vor einer allfälligen Fremdplatzierung C._____s mildere Alternativen auszuprobieren sind (Urk. 368/109 S. 4).
- 30 - Sollte allerdings der individuell begleitete Kontaktwiederaufbau von C._____ zum Vater an der fehlenden Kooperation der Verfahrensbeteiligten scheitern, wären in der Tat weitergehende Abklärungen und entsprechende weitere Massnahmen zu prüfen; dies im Rahmen eines allfälligen erstinstanzlichen Abänderungsverfahrens oder einem Verfahren bei der KESB.
2. Die Besuchsbeistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 360 S. 60, Dispositivziffer 3), seit 1. August 2025 ausgeübt durch F._____ (vgl. Urk. 368/118; Urk. 377), ist beizubehalten. Die Besuchsbeiständin hat die individu- ell begleiteten Besuche zeitnah aufzugleisen und zu überwachen sowie später die Übergabebegleitung betreffend die Besuchsphasen 2 und 3 zu organisieren. Wie bereits erwähnt, ist für C._____ parallel gestützt auf Art. 307 ZGB eine kinderpsych- iatrische Begleitung anzuordnen, insbesondere um ihn im Wiederaufbau des Kon- taktes zum Beklagten bestmöglich zu unterstützen. Die Beiständin hat diese umge- hend aufzugleisen. Sodann ist die Verfahrensbeteiligte, an deren Kooperation es in der Vergangenheit, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, stückweise in der Tat mangelte (vgl. Urk. 360 S. 34 f., 40 sowie auch Urk. 367 S. 15), gestützt auf Art. 273 Abs. 2 bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, den für C._____s Entwick- lung wichtigen Kontaktwiederaufbau zum Vater zu fördern und C._____ entspre- chend zu motivieren. Hingegen ist von einer Anweisung der Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs "Kinder aus der Klemme" zu besuchen, wie dies der frühere Beistand, I._____, beantragt hat (vgl. Urk. 368/101 S. 7) und woran die neue Beiständin, F._____, festhält (Urk. 377), abzusehen. Die Parteien trennten sich noch während der Schwangerschaft und können keine gemeinsame Betreu- ungs- und Erziehungszeit, die kooperativ verlief, vorweisen. Eine gemeinsame Ba- sis, an die im Hinblick auf eine erfolgreiche Kursabsolvierung angeknüpft werden könnte, fehlt. Zudem vermag sich die Verfahrensbeteiligte vom (nicht erstellten) Missbrauchsvorwurf nicht zu distanzieren (Urk. 368/117 S. 2 unten) und lehnt den Kurs mit Blick auf die Traumatisierung C._____s ab (Urk. 368/117 S. 3 oben). Der Beklagte kann sich den Besuch dieses Kurses zwar grundsätzlich vorstellen, zwei- felt jedoch am Nutzen eines solchen Programms (Urk. 368/109 S. 3). Für diese
- 31 - Konstellation ist der genannte Kurs, welcher die Teilnahme beider Eltern (Eltern- gruppe) und C._____s (Kindergruppe) mit weiteren Familien beinhaltet (vgl. www.stadt-zuerich.ch/de/lebenslagen/jugend-und-familie/kinder/kinder-aus-der- klemme.html), jedenfalls nicht der passende Lösungsansatz. Davon ging im Übri- gen auch J._____ (Rechtsanwältin und Mitglied der KESB) aus (vgl. Urk. 368/117 S. 4 unten).
3. Weitere Kindesschutzmassnahmen drängen sich vorliegend nicht auf. Insbe- sondere auch nicht allfällige Vollstreckungsmassnahmen hinsichtlich des angeord- neten Besuchsrechts (vgl. Urk. 378 S. 3 und S. 14; Art. 343 ZPO). Namentlich er- scheint es mit Blick auf die Verweigerungshaltung von C._____ nicht zielführend, die Verfahrensbeteiligte nunmehr unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zur Übergabe von C._____ zu verpflichten, zumal davon auszugehen ist, dass sie die nun anhand zu nehmenden individuell begleiteten Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Beklagten unterstützt.
4. Was schliesslich die Gefährdungsmeldung der damaligen Therapeutin von C._____, Dr. phil. K._____, an die KESB Dübendorf vom 6. Mai 2025 anbelangt, wonach aufgrund der sorgfältigen Beurteilung der Gesamtlage im Rahmen der bald zweijährigen Behandlung des Jungen davon auszugehen sei, dass C._____ die mutmasslichen Übergriffe sexueller und tätlicher Art sowie die psychischen Bedro- hungen durch den Kindsvater tatsächlich erlebt habe (Urk. 368/90 S. 4), ist einer- seits festzuhalten, dass diese Gefährdungsmeldung selbst von der Verfahrensbe- teiligten im Berufungsverfahren nicht mehr weiter thematisiert wurde (vgl. Urk. 381). Zudem stand diese Therapeutin nicht mit beiden Eltern, sondern einzig mit der Verfahrensbeteiligten in Kontakt, weshalb der Beistand denn auch ein Ge- spräch mit der Therapeutin abgelehnt hat (Urk. 368/95). Ferner wurde im Rahmen der obergerichtlich veranlassten Abklärung von C._____ bei der PUK vom 7. Mai 2024 festgestellt, dass C._____ Geschichten erfinde und eine lebhafte Phantasie habe (Urk. 327 S. 7; vgl. auch Urk. 360 S. 22). Nicht zuletzt ist auch davon auszu- gehen, dass C._____ der Verfahrensbeteiligten, mit Blick auf seinen Loyalitätskon- flikt, gefallen möchte. Von einem sexuellen, körperlichen und psychischen Miss- brauch C._____s durch den Beklagten ist nach wie vor nicht auszugehen (vgl.
- 32 - Urk. 360 S. 22 f. m.w.H. insbesondere auf Urk. 254/1 [Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2023], Urk. 327 [psychodiagnostischer Befund der PUK vom 7. Mai 2024]; vgl. nun auch Urk. 380/1 [Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025] sowie Urk. 368/98 [Stel- lungnahme des Beklagten zur Gefährdungsmeldung vom 16. Juni 2025]). Die vor- erst begleiteten Besuchskontakte erfolgen einzig mit Blick auf die neue Verweige- rungshaltung C._____s und seine Entfremdung vom Vater, nicht aber etwa wegen eines (nicht erhärteten) Missbrauchsverdachts. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Bundesgericht hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem ursprünglichen Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 (Urk. 360, Dispo- sitivziffern 6 bis 12) nicht aufgehoben (Urk. 367 S. 20). Sie sind demzufolge rechts- kräftig, was vorzumerken ist. Es bleibt daher dabei, namentlich auch bei der Ge- richtsgebühr von Fr. 10'000.– für das erste Berufungsverfahren.
2. Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren betreffend den persönlichen Verkehr und die diesen flankierenden Kindesschutzmassnahmen waren Weiterun- gen nötig, insbesondere galt es, die Verhältnisse zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang auch die KESB-Akten (Urk. 368/1-125) zu würdigen. Es rechtfer- tigt sich dementsprechend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– anzusetzen (§ 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten sind dem Beklagten und der Verfahrens- beteiligten auch im zweiten Berufungsverfahren praxisgemäss je hälftig aufzuerle- gen. Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. C._____ war auch im zweiten Berufungsverfahren durch den beim Amt für Jugend- und Berufsberatung angestellten lic. iur. Z._____ vertreten (Urk. 202). Die- ser verzichtete auch im zweiten Berufungsverfahren auf eine Stellungnahme und verlangte keine Entschädigung (vgl. Urk. 371; zur fehlenden Entschädigungspflicht mangels gebührenpflichtiger Leistung des Kindsvertreters vgl. auch Urk. 360 S. 58 f.). Weiterungen erübrigen sich damit.
- 33 -
4. Anzumerken ist, dass die Verfahrensbeteiligte, welcher im Rahmen des ers- ten Berufungsverfahrens die unentgeltliche Prozessführung verweigert, jedoch in der Person ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war (vgl. Urk. 291 S. 11 f., Dispositivziffern 4 und 5; Urk. 360 S. 57), im zweiten Berufungsverfahren nunmehr durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten wird (vgl. Urk. 381). Die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfolgt ad personam (vgl. OGer ZH PC230029 vom 19. September 2023 E. 2.b). Der neue Rechtsvertreter der Verfah- rensbeteiligten stellt im zweiten Berufungsverfahren kein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 381). Hinzu tritt, dass ein solches ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da davon auszugehen ist, dass die Verfahrensbeteiligte finanziell in der Lage ist, die Auslagen für die Aufwen- dungen ihres Rechtsvertreters im zweiten Berufungsverfahren (vgl. Urk. 381 [5-sei- tige Stellungnahme] und Urk. 383 [1,5-seitige Replikeingabe]) nebst der hälftigen Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– für das vorliegende zweite Berufungsverfahren zu bezahlen. Für ihren Anteil an den Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Fr. 5'000.–) war es ihr überdies möglich, seit dem ersten Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 monatliche Rücklagen zu bilden (vgl. Urk. 291 S. 9 f., wo- nach die Verfahrensbeteiligte über einen monatlichen Überschuss von Fr. 400.– verfügt). Es wird beschlossen:
1. Das Massnahmenbegehren des Beklagten wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:
- 34 -
- alle zwei Wochen individuell begleitet für die Dauer von zwei Stunden, insgesamt achtmal (Phase 1);
- danach an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, wobei die Kindesübergaben begleitet erfolgen, insgesamt achtmal (Phase 2);
- danach an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei die Kindesübergaben begleitet erfolgen, insgesamt achtmal (Phase 3);
- danach an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, insgesamt achtmal (Phase 4);
- danach an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn (Phase 5);
- ab dem Jahr 2027 in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Os- termontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und in jedem Jahr wahlweise am
24. oder am 26. Dezember und am 1. oder am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- sowie ab Mittelstufenübertritt von C._____ während jährlich vier Wo- chen Ferien, wovon jeweils höchstens eine Woche am Stück zu bezie- hen ist und ab Oberstufenübertritt von C._____ die Hälfte der Schulfe- rien, wovon jeweils maximal zwei Wochen am Stück zu beziehen sind, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus an- zukündigen ist.
2. Es wird für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung angeordnet.
3. Die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten und die Beistandsperson ergänzend mit folgenden Aufga- ben betraut:
- zeitnahe Organisation einer individuellen Besuchsbegleitung unter Be- stimmung des Wochentages und der Uhrzeit der gemäss Dispositivzif-
- 35 - fer 1 al. 1 vorgesehenen Besuche sowie Überwachung der individuell begleiteten Besuche;
- Installation der Kindesübergabebegleitung betreffend die gemäss Dis- positivziffer 1 al. 2 und 3 vorgesehenen Besuche;
- umgehende Aufgleisung einer kinderpsychiatrischen Begleitung für C._____, Sicherstellung der Finanzierung und Begleitung des Verlaufs.
4. Der Verfahrensbeteiligten wird die Weisung erteilt, den für C._____s Ent- wicklung wichtigen Kontaktwiederaufbau von C._____ zu seinem Vater zu fördern und C._____ entsprechend zu motivieren.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens LZ220033-O (Dispositivziffern 6 bis 12 des Urteils vom
29. November 2024) in Rechtskraft erwachsen sind.
6. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) wer- den dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.
8. Für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, die KESB Dübendorf, die Beiständin, F._____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 36 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo