Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und der Beklagte sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, D._____, geboren am tt.mm.2021, und E._____, geboren am tt.mm.2024. Am 17. Januar 2025 erstattete der Kinder- arzt von C._____, Dr. med. G._____, eine Gefährdungsmeldung an die KESB der Stadt Zürich, woraufhin diese am 28. Januar 2025 dem Sozialzentrum F._____ ei- nen Abklärungsbericht in Auftrag gab (Urk. 6/5/5; Urk. 6/5/8).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin lege in sehr konkreter, anschaulicher und detaillierter Weise dar, wie die Kinder in den vergangenen Jahren physischer und psychischer Gewalt des Beklagten ausgesetzt gewesen seien. Die Gewaltvorfälle sollten allem voran C._____ und D._____ unmittelbar betroffen haben, in mittelba- rer Weise jedoch auch die nunmehr einjährige Tochter E._____, Zeugin der Vorfälle geworden sei. Die Klägerin habe ebenfalls physische und psychische Gewalt durch den Beklagten erfahren. Physische Gewalt gegenüber den Kindern solle sich ge- mäss der glaubhaften Darstellung der Klägerin mitunter durch Packen, Schubsen, Stossen, Würgen, gegen die Wand Drücken, sich auf die Kinder Setzen und die Kinder durch die Wohnung Schleifen manifestiert haben, psychische Gewalt durch Anschreien, Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen, Herabsetzungen und Verbringen der Kinder ins Badezimmer. Die sichtbaren Folgen der physischen Ge- walt seien durch Fotografien dokumentiert. Am Körper und im Gesicht von C._____, D._____ und der Klägerin seien Hämatome, Rötungen und Druckstellen zu erken- nen. Der Beklagte schliesse denn auch nicht aus, dass einzelne dieser Spuren auf sein Verhalten zurückzuführen seien. Da er aber nicht wisse, wann oder in welchem Kontext die Bilder aufgenommen worden seien, seien gewisse Spuren möglicher- weise auf ausserhäusliche Vorfälle, etwa in der Schule, zurückzuführen. Selbst
- 9 - wenn dies der Fall wäre, würde es allerdings nichts daran ändern, dass ein Teil der körperlichen Spuren an den Kindern durch den Beklagten verursacht worden sei (Urk. 2 E. III. 1.3.1).
E. 1.2 Im Kinderspital Zürich sei am 2. März 2025 anlässlich einer notfallmässigen Untersuchung von C._____ ein auffälliges Hämatom am Gesäss festgestellt wor- den. Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte an diesem Tag wütend ge- worden sein und C._____ gegen das Sofa geworfen haben, woraufhin dieser den Hinterkopf angestossen habe. Das Kinderspital sei aufgrund der Schilderungen der Klägerin und des auffälligen Hämatoms am Gesäss von C._____ von einer körper- lichen Misshandlung ausgegangen und habe am 4. März 2025 eine Gefährdungs- meldung an die KESB erstattet. Zwar habe der Beklagte anlässlich der Verhand- lung vom 24. April 2025 zutreffenderweise zu bedenken gegeben, dass im Kinder- spital ein Hämatom am Gesäss von C._____, aber nichts an seinem Kopf habe festgestellt werden können; er habe jedoch eingeräumt, C._____ an jenem Tag "wohl etwas ruppiger" auf das Sofa gesetzt bzw. ihn – wenn überhaupt – aus einer kurzen Distanz von ca. 20-40 cm auf das Sofa geworfen zu haben, wobei er davon ausgehe, dass C._____ sich dabei gestossen habe. Nicht nur das Kinderspital Zü- rich, auch der Kinderarzt von C._____, Dr. med. G._____, habe eine Gefährdungs- meldung zuhanden der KESB erstattet. Er habe am 17. Januar 2025 physische Übergriffe des Beklagten gegenüber C._____ gemeldet. Zuvor habe am 5. Juni 2024 ein Elterngespräch stattgefunden. Im November 2024 habe der Arzt ein Ein- zelgespräch mit dem Beklagten angeboten, welches dieser jedoch nicht angenom- men habe. Die glaubhafte Darstellung der Klägerin werde somit nicht nur durch Fotografien untermauert, sondern auch durch die unabhängig voneinander erstat- teten Gefährdungsmeldungen von Ärzten (Urk. 2 E. III. 1.3.1).
E. 1.3 Nebst den sichtbaren Folgen physischer Gewalt sollen sich bei C._____ über- dies bereits Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Nach Darstellung der Klägerin leide C._____ an selektivem Mutismus, und von der Schule sei eine entwicklungspädia- trische Abklärung empfohlen worden, wie auch dem Schreiben der Tagesschule "H._____" vom 8. April 2025 entnommen werden könne. Die Klägerin lasse des Weiteren ausführen, dass C._____ nachts wiederholt einnässe, nicht einschlafen
- 10 - könne, seine Milchzähne bis zum Zahnfleisch heruntergeknirscht habe und an häu- figen Albträumen leide. C._____ besuche seit Herbst 2024 eine Einzeltherapie, wo- bei die Therapeutin bei C._____ eine ausgeprägte Selbstwertstörung festgestellt habe. Auch D._____ leide nach Darstellung der Klägerin unter Albträumen und zeige darüber hinaus ein regressives Verhalten. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien glaubhaft dargelegt worden, weshalb davon auszugehen sei. Ob die Gewalt- erfahrungen damit in einem ursächlichen Zusammenhang stünden, könne jedoch nicht beurteilt werden, wenngleich es notorisch sei, dass Gewalt gegenüber Kin- dern ihre Entwicklung und Gesundheit erheblich gefährden könne (Urk. 2 E. III. 1.3.2).
E. 1.4 Der Beklagte stelle zwar nicht grundsätzlich in Abrede, dass es von seiner Seite zu häuslicher Gewalt gegenüber den Kindern und der Klägerin gekommen sei. Seine teilweisen Eingeständnisse seien jedoch sehr zurückhaltend und vor- sichtig formuliert. Dass er nicht wisse, woher Rötungen am Hals und Hämatome am Körper seiner Kinder stammten, sei nicht glaubhaft; darüber gewundert habe er sich jedenfalls nicht. Soweit er das von der Klägerin dargestellte Ausmass und die Folgen der Gewalt erheblich zu relativieren versuche, vermöge ihm dies nicht zu- letzt auch angesichts der eingereichten Fotografien, aber auch der alarmierten Ärzte, höchstens ansatzweise zu gelingen. Seine Ausführungen liessen die Dar- stellung der Kindsmutter jedenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen (Urk. 2 E. III. 1.3.3). Die Tatsache, dass der Beklagte derzeit einen Kurs zur Impulskon- trolle beim "I._____" besuche, sei gewiss ein Schritt in die richtige Richtung, zeige seine Handlungsbereitschaft und könnte sogar als Zeichen einer beginnenden Pro- blemeinsicht gedeutet werden. Seine Ausführungen liessen jedoch eine ernsthafte, allem voran auch affektive Auseinandersetzung damit, wie es seinen Kindern in der Vergangenheit ergangen sei und was ihre Bedürfnisse seien, vermissen. Ein Be- dauern über seinen Umgang mit den Kindern habe der Beklagte nicht zum Aus- druck gebracht (Urk. 2 E. III. 1.3.4).
E. 1.5 Das Vorliegen häuslicher Gewalt sei auch im Gewaltschutzverfahren als glaubhaft erachtet worden, andernfalls keine Gewaltschutzmassnahmen angeord- net worden wären. Die Gewaltschutzmassnahmen hätten zu einer Beruhigung der
- 11 - Situation geführt. Nicht nur sei es zuhause ruhiger geworden, den glaubhaften Aus- führungen der Klägerin zufolge solle es insbesondere auch bei C._____ bereits zu gewissen positiven Veränderungen gekommen sein. Dies werde durch die Schule von C._____ bestätigt. Seit dem Kontaktabbruch zum Beklagten solle der sonst zurückhaltende C._____ laut Schreiben seiner Tagesschule einen entspannteren Eindruck machen; er wirke ausgelassener, sei offener und zugänglicher. Soweit der Beklagte den Wert dieses Schreibens in Frage stelle, sei zu beachten, dass die Schulleiterin und die Klassenlehrerin laut glaubhafter Darstellung der Klägerin pro- aktiv und unabhängig voneinander auch telefonisch von Verbesserungen berichtet hätten. Darüber hinaus solle es seit dem Kontaktabbruch zum Beklagten auch D._____ besser gehen. Die Kinder müssten nun zur Ruhe kommen, das Erlebte soweit möglich zu verarbeiten versuchen und sich wieder stabilisieren. Womöglich sei dem Beklagten nicht bewusst, dass es angesichts der erlebten Gewalterfahrun- gen hierfür länger als nur eines Tages oder einer Woche bedürfe. Sein Einwand lasse vermuten, dass er die Bedürfnisse der Kinder verkenne und sie seinen eige- nen Bedürfnissen hintenanstelle. Jede weitere psychische Belastung und erst recht eine Retraumatisierung der Kinder sei zu vermeiden. Es liege in ihrem Interesse und diene ihrem Wohl, vorerst keinen Kontakt zum Beklagten zu haben, der ihnen in der Vergangenheit seelisch und körperlich nicht gutgetan habe. Das Interesse der Kinder überwiege dabei das Interesse des Beklagten, seine Kinder zu sehen (Urk. 2 E. III. 2.3.2).
E. 1.6 Eine solche Massnahme zum Schutz der Kinder müsse indes verhältnismäs- sig sein, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht einstweilen zu beschränken sei. Dabei sei Folgendes zu beachten: Ende Mai 2025 sollte der Abklärungsbericht des Sozi- alzentrums F._____ erstattet werden. Es sei abzuwarten, welche Empfehlungen die abklärenden Fachpersonen hinsichtlich der Anordnung allfälliger Kindesschutz- massnahmen machen würden. Sollten die Errichtung einer Beistandschaft und ein (vorerst) begleitetes Besuchsrecht des Kindsvaters empfohlen werden, bedürfte die Aufgleisung dieser Massnahmen einer gewissen Vorlaufzeit. So oder anders müsse die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Beklagten behutsam angegangen werden. Ein Besuchsrecht wäre geordnet und schrittweise aufzugleisen. Aufgrund der gesamten Umstände sowie vor dem
- 12 - Hintergrund, dass die Kinder den Beklagten seit dem 4. März 2025 nicht mehr ge- sehen hätten, erscheine es vorliegend als noch verhältnismässig und damit als an- gemessen, bis zum 15. Juli 2025 von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des Beklagten mit den Kindern abzusehen. Bis dahin werde der Abklärungsbericht des Sozialzentrums F._____ vorliegen und allfällige Anträge betreffend Kindes- schutzmassnahmen würden bekannt sein. Dabei werde es anzustreben sein, noch im Juni 2025 zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen (Urk. 2 E. III. 2.3.3).
2. Rechtliches Was die rechtlichen Voraussetzungen bezüglich des persönlichen Verkehrs und dessen Einschränkung anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. III. 2.1.1 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegen- seitig einen landes- und völkerrechtlich verbrieften (Grundrechts-)Anspruch auf an- gemessenen persönlichen Verkehr haben, der ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zusteht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 13 BV, Art. 9 Abs. 3 UN-KRK sowie Art. 8 EMRK). Der regelmässige und für das Kind gedeihliche Kontakt zu beiden Eltern- teilen stellt ein wichtiges Element in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung eines Kindes dar, weshalb das Recht auf persönlichen Verkehr in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermögli- chen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. In einem Span- nungsverhältnis hierzu kann allerdings der in der Bundesverfassung stipulierte An- spruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung stehen (vgl. Art. 11 BV). Unter Umständen kann sich der persönliche Verkehr negativ auf das Wohl des Kindes auswirken. Wird ein Kind in seinem sozialen Nahraum durch den zum persönlichen Verkehr berechtigten Elternteil durch unmittelbar oder mittelbar erlebte Gewalt traumatisiert, so kann der persönliche Verkehr schädlichen Einfluss auf die kindliche Entwicklung zeitigen und allenfalls eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung darstellen (Herzig/Steinbach, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind, in: FamPra.ch
- 13 - 2/2019 S. 499 ff., S. 499 f., m.w.H.). Bei begründetem Verdacht auf (häusliche) Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil kann daher das Besuchsrecht mindestens bis zur Klärung des Verdachts sistiert werden. In diesem Zusammen- hang gilt es nämlich, eine erneute Traumatisierung des Kindes unbedingt zu ver- meiden, weshalb in der Regel auch kein begleitetes Besuchsrecht gewährt werden soll, solange die konkrete Gefahr der Gewaltausübung gegen das Kind oder den obhutsberechtigten Elternteil besteht (Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 523, m.w.H.).
3. Vorbringen des Beklagten und Würdigung
E. 2 Am 4. März 2025 erstattete auch das Kinderspital Zürich eine Gefährdungs- meldung an die KESB, nachdem C._____, über Kopfschmerzen am Hinterkopf kla- gend, am 2. März 2025 von der Klägerin auf die Notfallstation gebracht worden war (Urk. 6/5/22).
- 5 -
E. 3 Mit Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2025 wurde gegen den Beklagten bis und mit 18. März 2025 die Wegweisung aus der Woh- nung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Klägerin und den drei Kindern angeordnet (Urk. 6/5/17). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts am Bezirksgericht Zürich vom 13. März 2025 wurden die Schutzmassnahmen auf Antrag der Klägerin bis am 18. Juni 2025 verlängert. Nach Einsprache des Be- klagten wurden die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern lediglich bis zum
E. 3.1 Gehörsverletzung / Fragepflicht
E. 3.1.1 Der Beklagte macht geltend, er sei weder über die medizinischen Untersu- chungen noch über die darauf folgende Strafanzeige informiert worden, womit ihm jegliche Möglichkeit genommen worden sei, sich zur Sache zu äussern, Aktenein- sicht zu nehmen oder ein Gegengutachten zu beantragen (Urk. 1 S. 13 f.). Zudem sei er bewusst ohne Rechtsvertretung erschienen, in der Absicht, die familiäre Si- tuation nicht weiter zu eskalieren und einen Raum für eine sachliche Auseinander- setzung zu schaffen. Umso mehr hätte die Vorinstanz ihrer Fürsorgepflicht gegen- über einer rechtsunkundigen Partei Rechnung tragen müssen (Urk. 1 S. 26).
E. 3.1.2 Der Beklagte erhielt anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 Gele- genheit, sich zu sämtlichen Vorbringen der Klägerin und den von ihr eingereichten Beweismittel zu äussern. Er wurde von der Vorderrichterin eingehend befragt (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Zudem hätte er jederzeit Akteneinsicht verlangen oder Gegenbe- weismittel offerieren können. Eine Gehörsverletzung oder Verletzung der richterli- chen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
E. 3.2 Kinderanhörung
E. 3.2.1 Weiter rügt der Beklagte einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, indem keine Kinderanhörung durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 1, S. 9 und S. 25 f.).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein
- 14 - Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Grundsätzlich sind Kin- der praxisgemäss ab sechs Jahren einmal im Verfahren (einschliesslich Instanzen- zug) anzuhören (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, m.w.H.). Unter "anderen wichtigen Grün- den" sind unter anderem die Gesundheit und Entwicklung des Kindes, die Weige- rung des Kindes, die Unzumutbarkeit wegen Drucks eines Elternteils oder beider Eltern zu verstehen (vgl. OFK ZPO-Schwander, Art. 298 N 6). Auf eine Kinderan- hörung kann ausserdem gestützt auf eine sog. unechte antizipierte Beweiswürdi- gung verzichtet werden, wenn allfällige Ergebnisse einer solchen mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein objektiv un- tauglich bzw. irrelevant erscheinen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, m.w.H.).
E. 3.2.3 Vorliegend käme einzig eine Anhörung des sechsjährigen C._____ in Frage, die anderen Kinder sind noch zu klein. Allerdings ist eine solche im jetzigen Verfahrensstadium nicht angezeigt. So geht es vorerst lediglich um eine vorüber- gehende Aussetzung des Besuchsrechts, bis der Abklärungsbericht vorliegt. Für die Aussetzung ist entscheidend, ob die Kinder durch das Kontaktrecht zum Be- klagten gefährdet werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Kind selbst den Wunsch hat, den betreffend Elternteil zu sehen oder nicht. Die Vorinstanz konnte daher auf eine Anhörung von C._____ verzichten.
E. 3.3 Kindeswohlgefährdung
E. 3.3.1 Der Beklagte moniert, es sei keine konkrete Kindeswohlgefährdung festge- stellt worden; im Gegenteil habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2025 festgehalten, dass die Kinder keiner akuten Gefährdung ausgesetzt seien (Urk. 1 S. 1–5). Die Vorinstanz habe ungeprüft die pauschale Be- hauptung der Klägerin übernommen, dass er das Kind "auf das Sofa geworfen" habe, ohne seine entlastende Einlassung zu erwähnen oder zu würdigen (Urk. 1 S. 16). Ausserdem widerlege der Bericht des Kinderspitals die zentrale Gefähr- dungsannahme (Anschuldigung eines Schädelhirntraumas). Es seien keine Auffäl- ligkeiten am Kopf festgestellt, keine neurologischen Symptome beschrieben und keine akute Behandlungsnotwendigkeit erhoben worden. Das einzig dokumentierte Hämatom am Gesäss sei klein, gelblich und mindestens 24 Stunden alt, also nicht akut gewesen. Trotz seiner entlastenden Tragweite bleibe dieser Befund vollstän-
- 15 - dig unerwähnt. Die Erzählung der Klägerin werde in der Verfügung unkritisch über- nommen, obwohl sie im klaren Widerspruch zur objektivierten ärztlichen Einschät- zung stehe. Der Bericht halte unmissverständlich fest, dass keine akute Verletzung vom 2. März 2025 habe festgestellt werden können. Am Tag der Untersuchung habe die Klägerin ihre Darstellung sodann geändert, nachdem ein Schädelhirn- trauma ausgeschlossen worden sei. Neu solle C._____ gesagt haben, er – der Be- klagte – habe ihn am 28. Februar 2025 auf das Gesäss geschlagen, woraufhin das gelbliche Hämatom als zentraler Belastungspunkt herangezogen worden sei, trotz fehlender Verbindung zum Vorfall vom 2. März 2025 und ohne neue Beweise. Die plötzliche Fokussierung auf ein altes Hämatom entbehre jeder medizinischer Plau- sibilität und diene offensichtlich der nachträglichen Konstruktion eines belastenden Narrativs. Die vorinstanzliche Verfügung erwecke den Eindruck einer akuten ärzt- lich bestätigten Gefährdung, verweise jedoch auf keine medizinisch verifizierte Ver- letzung. Die erwähnten Gefährdungsmeldungen beruhten ausschliesslich auf den Schilderungen der Klägerin und nicht auf objektiven Befunden. Dennoch werde eine akute Gefährdung suggeriert, was einer bewussten Dramatisierung ohne ob- jektive Grundlage und einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorverurteilung gleich- komme. Die unkritische Übernahme von parteilichen Behauptungen ohne eigene Prüfung widerspreche der Begründungspflicht sowie dem Untersuchungsgrundsatz (Urk. 1 S. 13, S. 16 f. und S. 25).
E. 3.3.2 Wie bereits in der Verfügung vom 28. Mai 2025 festgehalten wurde (Urk. 5 E. 3.3), ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2025 für das Zivilgericht nicht bindend. Entsprechend bedarf es entgegen der An- sicht des Beklagten auch keiner neuen tatsächlichen Grundlagen (Urk. 1 S. 17), denn es geht nicht um die Abänderung des Verwaltungsgerichtsentscheids. Das Zivilgericht prüft selbst und ohne Bindung an andere Entscheide, ob die Vorausset- zungen von Art. 274 Abs. 2 ZGB vorliegen. Sodann hat die Vorinstanz die Aussagen des Beklagten zum Vorfall mit dem Sofa und den Bericht des Kinderspitals vom 2. März 2025 sehr wohl beachtet und ge- würdigt. Sie führte aus, dass der Beklagte anlässlich der Verhandlung zutreffender- weise zu bedenken gegeben habe, dass im Kinderspital ein Hämatom am Gesäss
- 16 - von C._____, aber nichts an seinem Kopf habe festgestellt werden können. Der Beklagte habe jedoch eingeräumt, C._____ an jenem Tag "wohl etwas ruppiger" auf das Sofa gesetzt bzw. ihn – wenn überhaupt – aus einer kurzen Distanz von ca. 20-40 cm auf das Sofa geworfen zu haben, wobei er davon ausgehe, dass C._____ sich dabei gestossen habe (Urk. 2 E. III. 1.3.1, S. 10). Mit seiner diesbezüglichen Kritik verkennt der Beklagte, dass nicht erforderlich ist, dass eine Gewaltanwendung seinerseits gegenüber den Kindern medizinisch be- wiesen sein muss, um von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Wie ausge- führt wurde (oben E. III. 2), genügen begründete Verdachtsmomente. Solche Ver- dachtsmomente ergeben sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – vorliegend nebst dem Bericht des Kinderspitals auch aus der Gefährdungsmeldung des Kin- derarztes von C._____ vom 17. Januar 2025 (Urk. 6/5/5) – zu welcher sich der Beklagte in seiner Berufung überhaupt nicht äussert – und insbesondere auch aus dem teilweisen Eingeständnis des Beklagten selbst. Dass er anlässlich der Ver- handlung vom 24. April 2025 ausgeführt habe, nicht auszuschliesse, dass einzelne Spuren, wie sie auf den vorgelegten Fotografien zu erkennen seien, auf ein Verhal- ten seinerseits zurückzuführen seien, und dass wenn es zu grenzwertigem körper- lichem Einwirken gekommen sei, dann keinesfalls regelmässig und nie mit der Ab- sicht, dem Kind zu schaden (Urk. 2 E. III. 1.2.), bestreitet der Beklagte in seiner Berufung nicht. Vor allem setzt er sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander, wonach nicht glaubhaft sei, dass er nicht wisse, woher die Rötungen am Hals und die Hämatome am Körper seiner Kinder stammten, zumal er sich darüber nicht gewundert habe (Urk. 2 E. III. 1.3.3). Weiter äussert sich der Beklagte nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, dass auch die Klägerin physische und psychische Gewalt durch den Beklagten erfahren habe (Urk. 2 E. III. 1.3.1). Auch das Miterleben von Gewalt als Zeuge ist dem Kindeswohl abträglich. Eben so wenig äussert er sich zu den eingereichten Fotografien (Urk. 6/3/4/1–13, 16–17; Urk. 6/3/7). Entgegen seiner Ansicht wurde daher nicht einzig das gelbliche Häma- tom von C._____ an seinem Gesäss als zentraler Belastungspunkt herangezogen. Dass es sodann seit der anfangs März 2025 erfolgten Wegweisung zu keinen wei- teren Vorfällen mehr gekommen ist, ist offenkundig auf das verhängte Kontaktver-
- 17 - bot zurückzuführen. Daraus kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbegründet ist ferner sein Einwand, die Vorinstanz habe seine persönliche Ent- wicklung nicht gewürdigt (Urk. 1 S. 9 f. und S. 20). Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass die Tatsache, dass der Beklagte derzeit einen Kurs zur Impulskontrolle beim "I._____" besuche, gewiss ein Schritt in die richtige Richtung sei, seine Hand- lungsbereitschaft zeige und sogar als Zeichen einer beginnenden Problemeinsicht gedeutet werden könnte. Sie hielt jedoch auch fest, dass seine Ausführungen eine ernsthafte, allem voran auch affektive Auseinandersetzung damit, wie es seinen Kindern in der Vergangenheit ergangen sei und was ihre Bedürfnisse seien, ver- missen lasse. Ein Bedauern über seinen Umgang mit den Kindern habe der Be- klagte nicht zum Ausdruck gebracht (Urk. 2 E. III. 1.3.4, S. 12). Auf diese Erwägun- gen geht der Beklagte in seiner Berufung nicht ein. Vielmehr bestätigen die Aus- führungen des Beklagten in der Berufungsschrift die Feststellungen der Vorinstanz. So führt er einerseits aus, anlässlich der Verhandlung eingeräumt zu haben, dass er an sich arbeiten wolle, emotionale Überforderung erkannt und eigene Verhal- tensweisen reflektiert zu haben (Urk. 1 S. 20), andererseits bestreitet er das Vorlie- gen einer Kindeswohlgefährdung, spricht von einer bewusste Dramatisierung ohne objektive Grundlagen und verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Gewaltvorwürfe als nicht besonders gravierend bezeichnet werden könnten (Urk. 1 S. 3 und S. 17). Unter Berücksichtigung des Beweismasses der Glaubhaftmachung (siehe dazu Urk. 2 E. II. 2), reichen die aufgezeigten begründeten Verdachtsmomente, um eine Kindswohlgefährdung zu bejahen. Ein Abklärungsbericht wurde zudem bereits in Auftrag gegeben und die Vorinstanz stellte in Aussicht, nach dessen Vorliegen schnellstmöglich zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men vorzuladen. Weitere Sachverhaltsabklärungen musste die Vorinstanz in die- sem Verfahrensstadium nicht vornehmen, womit auch keine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vorliegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 1 S. 18 f.) begründete die Vorinstanz auch die Kindeswohlgefährdung von E._____ ausreichend. Sie führte aus, dass diese von der Gewalt mittelbar betroffen worden sei, indem sie Zeugin der Vorfälle
- 18 - geworden sei (Urk. 2 E. III. 1.3.1). Dies ist nicht zu beanstanden und auch der im Strafverfahren ergangene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 6. März 2025, mit welchem gegenüber E._____ kein Kon- taktverbot angeordnet wurde, ändert daran nichts. Zum einen wurde die unterlas- sene Anordnung mit der fehlenden Kollusionsgefahr aufgrund des Alters von E._____ begründet (Urk. 5/12/3), zum anderen ist das Zivilgericht an diesen Ent- scheid nicht gebunden und prüft selbst, ob eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vorliegt. Dies ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zu bejahen. Gemäss Untersuchungen werden insbesondere jüngere Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter durch wiederholte interpersonelle Gewalt im sozialen Nahraum schwer geschädigt und können in der Folge komplexe Traumafolgestö- rungen ausbilden (Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 509, m.w.H.). Soweit der Beklagte ferner moniert, es sei nicht festgestellt worden, dass die psy- chischen Auffälligkeiten der Kinder auf sein Verhalten zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr führte sie – zutreffend – aus, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Gewalterfahrungen mit den psychischen Auffälligkeiten in einem ur- sächlichen Zusammenhang stünden, wenngleich notorisch sei, dass Gewalt ge- genüber Kindern ihre Entwicklung und Gesundheit erheblich gefährden könne (Urk. 2 E. III. 1.3.2). Im Ergebnis kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, dass glaubhaft ist, dass die Kinder in der Vergangenheit physischer und psychischer Gewalt durch den Beklagten ausgesetzt waren und ihr Wohl daher gefährdet ist. Daran vermögen auch seine Ausführungen zu seinem Engagement und seiner Interessenswahrung (Urk. 1 S. 14 f.) nichts zu ändern. Im Übrigen hielt die Vorinstanz auch nicht fest, dass der Beklagte kein Interesse an den Kindern zeige oder kaum betreut habe, sondern sie gab diesbezüglich einzig den Standpunkt der Klägerin wieder (Urk. 2 E. III. 1.2.1). Soweit der Beklagte zudem rügt, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht eine fehlende Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit dem Kin- derarzt (Urk. 1 S. 14 und S. 18), kann dem nicht gefolgt werden. Dr. med. G._____ hielt in der Gefährdungsmeldung vom 17. Januar 2025 fest, dass keine Reaktion
- 19 - seitens des Beklagten zum Angebot für ein Einzelgespräch im November 2024 er- folgt sei (Urk. 5/5/5). Es gibt keine Gründe, um an dessen Angaben zu zweifeln. Selbst wenn es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben sollte und der Beklagte davon ausgegangen wäre, dass noch ein Termin vereinbart würde (Urk. 1 S. 14), ist dies vorliegend nicht entscheidrelevant. Weitere Ausführungen hierzu können demnach unterbleiben.
E. 3.4 Verhältnismässigkeitsprinzip
E. 3.4.1 Der Beklagte macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gel- tend. Ein Kontaktverbot dürfe nur als ultima-ratio angeordnet werden. Ein begleite- tes Besuchsrecht als mildere Massnahme sei von der Vorinstanz nicht einmal ge- prüft worden, obschon er diesen Wunsch mehrfach geäussert habe (Urk. 1 S. 1–4, S. 14, S. 19 f. und S. 25 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass gerade das Kontaktver- bot zu einer erheblichen Kindeswohlgefährdung führe. Verschiedenste Studien be- legten den signifikanten Zusammenhang zwischen elterlicher Trennung und psy- chischen Gesundheitsstörungen. Ferner sei das Argument "zur Ruhe kommen" ge- mäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtlich untragbar. Die- ses könne daher nicht als zulässige Begründung für die fortgesetzte Aussetzung des väterlichen Kontakts herangezogen werden (Urk. 1 S. 4, S. 6–8 und S. 15). Das Kontaktverbot verletze die Kinderrechte und staatlichen Schutzpflichten ge- mäss der UNO-Kinderrechtskonvention sowie das Rechte auf Menschenwürde und Achtung des Familienlebens (Urk. 1 S. 11). Die Vorinstanz habe bei ihrer Beurtei- lung die Bedeutung einer intakten Eltern-Kind-Bindung überhaupt nicht einbezo- gen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zwingender Be- standteil jeder sorgfältigen Kindeswohlprognose. Die Unterlassung dieser Abwä- gung stelle einen schweren Verfahrensfehler dar (Urk. 1 S. 21). Überdies sei auch die Dauer des Kontaktverbots viel zu lange. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stelle bereits ein dreimonatiges vollständiges Kontaktver- bot einen schwerwiegenden Eingriff dar. Das Bundesgericht halte in BGE 142 III 360 fest, dass ein Kontaktverbot gegenüber Kleinkindern in der Regel auf zwei Mo- nate zu begrenzen sei (Urk. 1 S. 6 f., S. 10 und S. 17 f.). Zudem genüge die Stel- lungnahme der Schule weder den formellen noch materiellen Anforderungen an ein
- 20 - zulässiges Beweismittel im familienrechtlichen Verfahren und sei mangels Objekti- vität, Fachautorität und Beweistauglichkeit auszuschliessen (Urk. 1 S. 24).
E. 3.4.2 Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu einem be- gleiteten Besuchsrecht äusserte. Sie erwog jedoch, dass die Kinder zur Ruhe kom- men müssten, um sich wieder zu stabilisieren, was angesichts der erlebten Gewalt mehr als nur eines Tages oder einer Woche bedürfe, und jede weitere psychische Belastung und erst recht eine Retraumatisierung zur vermeiden sei. Entsprechend hielt die Vorinstanz ein begleitets Besuchsrecht für nicht ausreichend, um eine wei- tere Kindeswohlgefährdung zu verhindern (Urk. 2 E. III. 2.3.2). Entgegen der An- sicht des Beklagten ist das "Zur-Ruhe-Kommen" bei konkretem Verdacht auf Ge- walterfahrungen ein legitimes Argument, um das Kontaktrecht zumindest vorüber- gehend einzuschränken, denn eine Retraumatisierung gilt es in jedem Fall zu ver- hindern (oben E. III. 2). Solange die Situation nicht geklärt ist, ist im Zweifelsfall der Sicherheit der Kinder Vorrang zu geben. Der Beklagte verkennt mit seiner Kritik, dass die Sistierung des Besuchsrechts einstweilen lediglich für die Dauer der Ab- klärung erfolgt und es sich nicht um einen endgültigen Entzug des Besuchsrechts handelt. Seine Berufung auf die zitierten Studien zu Trennungskindern (Urk. 1 S. 7 f.) geht daher an der Sache vorbei. Sodann gibt es für die Dauer der Aussetzung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB keine absoluten Grenzen, sondern es ist im Einzelfall zu beurteilen, was notwendig und angemessen ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Kontaktverboten im Rahmen des Gewaltschutzgesetztes ist für das Zivilgericht nicht bindend. Der vom Beklagten zitierte BGE 142 III 360 betrifft sodann ein Ver- fahren betreffend internationale Schiedsgerichtsbarkeit und ist daher nicht ein- schlägig. Die Vorinstanz hat einstweilen bis zum 19. Juli 2025 von der Regelung des Besuchsrechts abgesehen, unter der Annahme, dass bis dahin der Abklä- rungsbericht des Sozialzentrums F._____ vorliegen wird, und in Aussicht gestellt, im Juni 2025 zu einer weitere Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen. Dies ist nicht zu beanstanden, mithin erweist sich die Anordnung der Vor-instanz – entgegen der Ansicht des Beklagten – als verhältnismässig.
- 21 - Was sodann seine Kritik am Schreiben der Tagesschule von C._____ vom 8. April 2025 (Urk. 4/5) anbelangt (Urk. 1 S. 23 f.), ist zwar nicht auszuschliessen, dass dieses Schreiben auf Anfrage der Klägerin oder deren Rechtsvertreterin verfasst wurde. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, um an den Ausführungen der Schule zu zweifeln. Ebenso liegt keine Kompetenzüberschreitung vor, da die Schule befugt ist, Auskünfte über das Verhalten ihrer Schülerinnen und Schüler zu erteilen. Lehr- kräfte verfügen über eine fundierte pädagogische Ausbildung, welche sie befähigt, derartige Einschätzungen fachgerecht vorzunehmen.
E. 3.5 Verletzung der Grosselternrechte
E. 3.5.1 Der Beklagte rügt, das Kontaktverbot erstrecke sich faktisch auch auf die Grosseltern väterlicherseits, welche eine konstante, verlässliche und stabilisie- rende Bezugspersonenrolle für alle drei Kinder innegehabt hätten. Gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB sei auch den Grosseltern der persönliche Verkehr zu gewäh- ren. Die Klägerin habe trotz mehrfachen Anfragen der Grosseltern einen Kontakt verweigert. Dieser abrupte Abbruch der Beziehung gefährde das Kindeswohl (Urk. 1 S. 11–13)
E. 3.5.2 Gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dieser dem Wohl des Kindes dient. Ent- sprechend obläge es den Grosseltern, einen entsprechenden Antrag selbst zu stel- len. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch den vorübergehend ausgesetzten Kontakt zu den Grosseltern ist nicht ersichtlich und vermag das bestehende Kon- taktverbot zum Beklagten nicht aufzuheben.
E. 3.6 Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestäti- gen ist.
- 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dis- positivziffer 4); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin sowie den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 24. April 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Verfahrensbe- teiligten je unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
E. 5 Mit Eingabe vom 11. April 2025 machten die Klägerin und die Kinder die vor- liegende Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange beim Bezirksgericht Zürich anhängig (Urk. 6/1) und stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Die Par- teien wurden auf den 24. April 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen vorgeladen (Urk. 6/4). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet und in unbegründeter Fassung schriftlich übergeben (Prot. I S. 27 f.; Urk. 5/13). Die begründete Fassung (Urk. 2 = Urk. 5/19) wurde den Parteien am 20. Mai 2025 zugestellt (Urk. 5/23/1–2).
E. 6 Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 erhob der Beklagte dagegen Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025
- 6 - wurde das Gesuch des Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Disposi- tivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen (Urk. 5).
E. 7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–23). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 8 Auf die Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Der Beklagte wirft der vorinstanzlichen Richterin Parteilichkeit vor und macht geltend, sie habe durch diverse Handlungen den Anschein der Befangenheit er- weckt (Urk. 1 S. 16–23). Sofern er damit ein Ausstandsgesuch stellen möchte, hat er dies bei der Vorinstanz zu tun (Art. 49 Abs. 1 ZPO); die Kammer ist hierfür nicht zuständig.
2. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung, gleichzeitig stellt er jedoch lediglich einen Antrag um Anordnung eines stufenweisen Kontaktaufbaus. Auch aus seiner Begründung ergibt sich kein Antrag um Anordnung einer alternierenden Obhut. Es ist daher unklar, ob sich seine Berufung auch gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids richtet. Auf die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe, welche nebst der fraglichen Erzie- hungsfähigkeit gegen eine alternierende Obhut sprechen würden (Urk. 2 E. III. 1.3.4, S. 12), geht der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht ein, womit er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachkommt (dazu sogleich E. II. 3). Auf eine Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wäre daher nicht einzutreten.
3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und
- 7 - Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grund- sätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes we- gen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Betreffend die summarische Natur des Massnahmeverfahrens und des damit ein- hergehenden Erfordernisses der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Ge-
- 8 - gebenheiten (sog. Beweisstrengebeschränkung) sowie der Beweismittelbeschrän- kung kann auf die zutreffend Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 2 E. II. 2 f.). Ergänzend ist hervorzuheben, dass es im summarischen Verfah- ren darum geht, möglichst rasch eine kindswohlgerechte Regelung zu treffen. Es steht nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vorder- grund, weshalb langwierige Abklärungen durch Gutachten nur mit gebührender Zu- rückhaltung angeordnet werden sollen, wenn besondere Umstände vorliegen, auf- grund derer das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (OGer ZH LZ220010 vom 9. Oktober 2023 E. II. 4.3). III. Beurteilung der Berufung
1. Vorinstanzlicher Entscheid
Dispositiv
- Die Obhut für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2018, D._____, geboren tt.mm.2021, und E._____, geboren tt.mm.2024, wird für die Dauer des Haupt- verfahrens der Mutter zugeteilt.
- Es wird bis 15. Juli 2025 einstweilen von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den Kindern abgesehen.
- Nach Vorliegen des per 28. Mai 2025 zu erstattenden Abklärungsberichts des Sozialzentrums F._____ sollen die Parteien zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen werden.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zusammen mit der Haupt- sache entschieden. - 4 -
- (Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand, Hin- weis sofortige Vollstreckbarkeit) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Aufhebung der Verfügung FK250055-L vom 24.04.2025 wegen: o Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips (BGE 138 III 377), o Willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV, BGE 138 I 305), o Verfahrensfehlern (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK).
- Anordnung eines stufenweisen Kontaktaufbaus unter fachlicher Begleitung (gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB), da: o Die Kinder laut Verwaltungsgericht keiner akuten Gefähr- dung ausgesetzt sind (VB.2025.00215), o Die entwicklungspsychologischen Risiken des Kontaktab- bruchs erwiesen sind (SGKJP-Leitlinien 2023).
- Kostenentscheid zu meinen Gunsten (Art. 106 ZPO), da die Vor- instanz rechtswidrig entschieden hat." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Klägerin und der Beklagte sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, D._____, geboren am tt.mm.2021, und E._____, geboren am tt.mm.2024. Am 17. Januar 2025 erstattete der Kinder- arzt von C._____, Dr. med. G._____, eine Gefährdungsmeldung an die KESB der Stadt Zürich, woraufhin diese am 28. Januar 2025 dem Sozialzentrum F._____ ei- nen Abklärungsbericht in Auftrag gab (Urk. 6/5/5; Urk. 6/5/8).
- Am 4. März 2025 erstattete auch das Kinderspital Zürich eine Gefährdungs- meldung an die KESB, nachdem C._____, über Kopfschmerzen am Hinterkopf kla- gend, am 2. März 2025 von der Klägerin auf die Notfallstation gebracht worden war (Urk. 6/5/22). - 5 -
- Mit Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2025 wurde gegen den Beklagten bis und mit 18. März 2025 die Wegweisung aus der Woh- nung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Klägerin und den drei Kindern angeordnet (Urk. 6/5/17). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts am Bezirksgericht Zürich vom 13. März 2025 wurden die Schutzmassnahmen auf Antrag der Klägerin bis am 18. Juni 2025 verlängert. Nach Einsprache des Be- klagten wurden die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern lediglich bis zum
- Mai 2025 verlängert; gegenüber der Klägerin blieb es bei der Verlängerung bis zum 18. Juni 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2025 abgewiesen (Urk. 4/3).
- Im Rahmen des gleichzeitig gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens betreffend häusliche Gewalt gegenüber der Klägerin und den Kindern ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. März 2025 ein Rayonverbot rund um den Wohnort / Tagesschule / Kinderkrippe / Kindertagesstätten der Ge- schädigten sowie um den Arbeitsort der Klägerin an. Weiter wurde ein Kontaktver- bot gegenüber der Klägerin und den Kindern C._____ und D._____ angeordnet, während der Antrag auf Anordnung eines Kontaktverbotes zur Tochter E._____ ab- gewiesen wurde. Diese Ersatzmassnahmen gelten einstweilen bis zum 6. Juni 2025, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Urk. 6/12/3).
- Mit Eingabe vom 11. April 2025 machten die Klägerin und die Kinder die vor- liegende Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange beim Bezirksgericht Zürich anhängig (Urk. 6/1) und stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Die Par- teien wurden auf den 24. April 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen vorgeladen (Urk. 6/4). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet und in unbegründeter Fassung schriftlich übergeben (Prot. I S. 27 f.; Urk. 5/13). Die begründete Fassung (Urk. 2 = Urk. 5/19) wurde den Parteien am 20. Mai 2025 zugestellt (Urk. 5/23/1–2).
- Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 erhob der Beklagte dagegen Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 - 6 - wurde das Gesuch des Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Disposi- tivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen (Urk. 5).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–23). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- Auf die Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Der Beklagte wirft der vorinstanzlichen Richterin Parteilichkeit vor und macht geltend, sie habe durch diverse Handlungen den Anschein der Befangenheit er- weckt (Urk. 1 S. 16–23). Sofern er damit ein Ausstandsgesuch stellen möchte, hat er dies bei der Vorinstanz zu tun (Art. 49 Abs. 1 ZPO); die Kammer ist hierfür nicht zuständig.
- Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung, gleichzeitig stellt er jedoch lediglich einen Antrag um Anordnung eines stufenweisen Kontaktaufbaus. Auch aus seiner Begründung ergibt sich kein Antrag um Anordnung einer alternierenden Obhut. Es ist daher unklar, ob sich seine Berufung auch gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids richtet. Auf die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe, welche nebst der fraglichen Erzie- hungsfähigkeit gegen eine alternierende Obhut sprechen würden (Urk. 2 E. III. 1.3.4, S. 12), geht der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht ein, womit er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachkommt (dazu sogleich E. II. 3). Auf eine Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wäre daher nicht einzutreten.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und - 7 - Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grund- sätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes we- gen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Betreffend die summarische Natur des Massnahmeverfahrens und des damit ein- hergehenden Erfordernisses der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Ge- - 8 - gebenheiten (sog. Beweisstrengebeschränkung) sowie der Beweismittelbeschrän- kung kann auf die zutreffend Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 2 E. II. 2 f.). Ergänzend ist hervorzuheben, dass es im summarischen Verfah- ren darum geht, möglichst rasch eine kindswohlgerechte Regelung zu treffen. Es steht nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vorder- grund, weshalb langwierige Abklärungen durch Gutachten nur mit gebührender Zu- rückhaltung angeordnet werden sollen, wenn besondere Umstände vorliegen, auf- grund derer das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (OGer ZH LZ220010 vom 9. Oktober 2023 E. II. 4.3). III. Beurteilung der Berufung
- Vorinstanzlicher Entscheid 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin lege in sehr konkreter, anschaulicher und detaillierter Weise dar, wie die Kinder in den vergangenen Jahren physischer und psychischer Gewalt des Beklagten ausgesetzt gewesen seien. Die Gewaltvorfälle sollten allem voran C._____ und D._____ unmittelbar betroffen haben, in mittelba- rer Weise jedoch auch die nunmehr einjährige Tochter E._____, Zeugin der Vorfälle geworden sei. Die Klägerin habe ebenfalls physische und psychische Gewalt durch den Beklagten erfahren. Physische Gewalt gegenüber den Kindern solle sich ge- mäss der glaubhaften Darstellung der Klägerin mitunter durch Packen, Schubsen, Stossen, Würgen, gegen die Wand Drücken, sich auf die Kinder Setzen und die Kinder durch die Wohnung Schleifen manifestiert haben, psychische Gewalt durch Anschreien, Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen, Herabsetzungen und Verbringen der Kinder ins Badezimmer. Die sichtbaren Folgen der physischen Ge- walt seien durch Fotografien dokumentiert. Am Körper und im Gesicht von C._____, D._____ und der Klägerin seien Hämatome, Rötungen und Druckstellen zu erken- nen. Der Beklagte schliesse denn auch nicht aus, dass einzelne dieser Spuren auf sein Verhalten zurückzuführen seien. Da er aber nicht wisse, wann oder in welchem Kontext die Bilder aufgenommen worden seien, seien gewisse Spuren möglicher- weise auf ausserhäusliche Vorfälle, etwa in der Schule, zurückzuführen. Selbst - 9 - wenn dies der Fall wäre, würde es allerdings nichts daran ändern, dass ein Teil der körperlichen Spuren an den Kindern durch den Beklagten verursacht worden sei (Urk. 2 E. III. 1.3.1). 1.2. Im Kinderspital Zürich sei am 2. März 2025 anlässlich einer notfallmässigen Untersuchung von C._____ ein auffälliges Hämatom am Gesäss festgestellt wor- den. Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte an diesem Tag wütend ge- worden sein und C._____ gegen das Sofa geworfen haben, woraufhin dieser den Hinterkopf angestossen habe. Das Kinderspital sei aufgrund der Schilderungen der Klägerin und des auffälligen Hämatoms am Gesäss von C._____ von einer körper- lichen Misshandlung ausgegangen und habe am 4. März 2025 eine Gefährdungs- meldung an die KESB erstattet. Zwar habe der Beklagte anlässlich der Verhand- lung vom 24. April 2025 zutreffenderweise zu bedenken gegeben, dass im Kinder- spital ein Hämatom am Gesäss von C._____, aber nichts an seinem Kopf habe festgestellt werden können; er habe jedoch eingeräumt, C._____ an jenem Tag "wohl etwas ruppiger" auf das Sofa gesetzt bzw. ihn – wenn überhaupt – aus einer kurzen Distanz von ca. 20-40 cm auf das Sofa geworfen zu haben, wobei er davon ausgehe, dass C._____ sich dabei gestossen habe. Nicht nur das Kinderspital Zü- rich, auch der Kinderarzt von C._____, Dr. med. G._____, habe eine Gefährdungs- meldung zuhanden der KESB erstattet. Er habe am 17. Januar 2025 physische Übergriffe des Beklagten gegenüber C._____ gemeldet. Zuvor habe am 5. Juni 2024 ein Elterngespräch stattgefunden. Im November 2024 habe der Arzt ein Ein- zelgespräch mit dem Beklagten angeboten, welches dieser jedoch nicht angenom- men habe. Die glaubhafte Darstellung der Klägerin werde somit nicht nur durch Fotografien untermauert, sondern auch durch die unabhängig voneinander erstat- teten Gefährdungsmeldungen von Ärzten (Urk. 2 E. III. 1.3.1). 1.3. Nebst den sichtbaren Folgen physischer Gewalt sollen sich bei C._____ über- dies bereits Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Nach Darstellung der Klägerin leide C._____ an selektivem Mutismus, und von der Schule sei eine entwicklungspädia- trische Abklärung empfohlen worden, wie auch dem Schreiben der Tagesschule "H._____" vom 8. April 2025 entnommen werden könne. Die Klägerin lasse des Weiteren ausführen, dass C._____ nachts wiederholt einnässe, nicht einschlafen - 10 - könne, seine Milchzähne bis zum Zahnfleisch heruntergeknirscht habe und an häu- figen Albträumen leide. C._____ besuche seit Herbst 2024 eine Einzeltherapie, wo- bei die Therapeutin bei C._____ eine ausgeprägte Selbstwertstörung festgestellt habe. Auch D._____ leide nach Darstellung der Klägerin unter Albträumen und zeige darüber hinaus ein regressives Verhalten. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien glaubhaft dargelegt worden, weshalb davon auszugehen sei. Ob die Gewalt- erfahrungen damit in einem ursächlichen Zusammenhang stünden, könne jedoch nicht beurteilt werden, wenngleich es notorisch sei, dass Gewalt gegenüber Kin- dern ihre Entwicklung und Gesundheit erheblich gefährden könne (Urk. 2 E. III. 1.3.2). 1.4. Der Beklagte stelle zwar nicht grundsätzlich in Abrede, dass es von seiner Seite zu häuslicher Gewalt gegenüber den Kindern und der Klägerin gekommen sei. Seine teilweisen Eingeständnisse seien jedoch sehr zurückhaltend und vor- sichtig formuliert. Dass er nicht wisse, woher Rötungen am Hals und Hämatome am Körper seiner Kinder stammten, sei nicht glaubhaft; darüber gewundert habe er sich jedenfalls nicht. Soweit er das von der Klägerin dargestellte Ausmass und die Folgen der Gewalt erheblich zu relativieren versuche, vermöge ihm dies nicht zu- letzt auch angesichts der eingereichten Fotografien, aber auch der alarmierten Ärzte, höchstens ansatzweise zu gelingen. Seine Ausführungen liessen die Dar- stellung der Kindsmutter jedenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen (Urk. 2 E. III. 1.3.3). Die Tatsache, dass der Beklagte derzeit einen Kurs zur Impulskon- trolle beim "I._____" besuche, sei gewiss ein Schritt in die richtige Richtung, zeige seine Handlungsbereitschaft und könnte sogar als Zeichen einer beginnenden Pro- blemeinsicht gedeutet werden. Seine Ausführungen liessen jedoch eine ernsthafte, allem voran auch affektive Auseinandersetzung damit, wie es seinen Kindern in der Vergangenheit ergangen sei und was ihre Bedürfnisse seien, vermissen. Ein Be- dauern über seinen Umgang mit den Kindern habe der Beklagte nicht zum Aus- druck gebracht (Urk. 2 E. III. 1.3.4). 1.5. Das Vorliegen häuslicher Gewalt sei auch im Gewaltschutzverfahren als glaubhaft erachtet worden, andernfalls keine Gewaltschutzmassnahmen angeord- net worden wären. Die Gewaltschutzmassnahmen hätten zu einer Beruhigung der - 11 - Situation geführt. Nicht nur sei es zuhause ruhiger geworden, den glaubhaften Aus- führungen der Klägerin zufolge solle es insbesondere auch bei C._____ bereits zu gewissen positiven Veränderungen gekommen sein. Dies werde durch die Schule von C._____ bestätigt. Seit dem Kontaktabbruch zum Beklagten solle der sonst zurückhaltende C._____ laut Schreiben seiner Tagesschule einen entspannteren Eindruck machen; er wirke ausgelassener, sei offener und zugänglicher. Soweit der Beklagte den Wert dieses Schreibens in Frage stelle, sei zu beachten, dass die Schulleiterin und die Klassenlehrerin laut glaubhafter Darstellung der Klägerin pro- aktiv und unabhängig voneinander auch telefonisch von Verbesserungen berichtet hätten. Darüber hinaus solle es seit dem Kontaktabbruch zum Beklagten auch D._____ besser gehen. Die Kinder müssten nun zur Ruhe kommen, das Erlebte soweit möglich zu verarbeiten versuchen und sich wieder stabilisieren. Womöglich sei dem Beklagten nicht bewusst, dass es angesichts der erlebten Gewalterfahrun- gen hierfür länger als nur eines Tages oder einer Woche bedürfe. Sein Einwand lasse vermuten, dass er die Bedürfnisse der Kinder verkenne und sie seinen eige- nen Bedürfnissen hintenanstelle. Jede weitere psychische Belastung und erst recht eine Retraumatisierung der Kinder sei zu vermeiden. Es liege in ihrem Interesse und diene ihrem Wohl, vorerst keinen Kontakt zum Beklagten zu haben, der ihnen in der Vergangenheit seelisch und körperlich nicht gutgetan habe. Das Interesse der Kinder überwiege dabei das Interesse des Beklagten, seine Kinder zu sehen (Urk. 2 E. III. 2.3.2). 1.6. Eine solche Massnahme zum Schutz der Kinder müsse indes verhältnismäs- sig sein, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht einstweilen zu beschränken sei. Dabei sei Folgendes zu beachten: Ende Mai 2025 sollte der Abklärungsbericht des Sozi- alzentrums F._____ erstattet werden. Es sei abzuwarten, welche Empfehlungen die abklärenden Fachpersonen hinsichtlich der Anordnung allfälliger Kindesschutz- massnahmen machen würden. Sollten die Errichtung einer Beistandschaft und ein (vorerst) begleitetes Besuchsrecht des Kindsvaters empfohlen werden, bedürfte die Aufgleisung dieser Massnahmen einer gewissen Vorlaufzeit. So oder anders müsse die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Beklagten behutsam angegangen werden. Ein Besuchsrecht wäre geordnet und schrittweise aufzugleisen. Aufgrund der gesamten Umstände sowie vor dem - 12 - Hintergrund, dass die Kinder den Beklagten seit dem 4. März 2025 nicht mehr ge- sehen hätten, erscheine es vorliegend als noch verhältnismässig und damit als an- gemessen, bis zum 15. Juli 2025 von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des Beklagten mit den Kindern abzusehen. Bis dahin werde der Abklärungsbericht des Sozialzentrums F._____ vorliegen und allfällige Anträge betreffend Kindes- schutzmassnahmen würden bekannt sein. Dabei werde es anzustreben sein, noch im Juni 2025 zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen (Urk. 2 E. III. 2.3.3).
- Rechtliches Was die rechtlichen Voraussetzungen bezüglich des persönlichen Verkehrs und dessen Einschränkung anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. III. 2.1.1 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegen- seitig einen landes- und völkerrechtlich verbrieften (Grundrechts-)Anspruch auf an- gemessenen persönlichen Verkehr haben, der ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zusteht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 13 BV, Art. 9 Abs. 3 UN-KRK sowie Art. 8 EMRK). Der regelmässige und für das Kind gedeihliche Kontakt zu beiden Eltern- teilen stellt ein wichtiges Element in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung eines Kindes dar, weshalb das Recht auf persönlichen Verkehr in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermögli- chen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. In einem Span- nungsverhältnis hierzu kann allerdings der in der Bundesverfassung stipulierte An- spruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung stehen (vgl. Art. 11 BV). Unter Umständen kann sich der persönliche Verkehr negativ auf das Wohl des Kindes auswirken. Wird ein Kind in seinem sozialen Nahraum durch den zum persönlichen Verkehr berechtigten Elternteil durch unmittelbar oder mittelbar erlebte Gewalt traumatisiert, so kann der persönliche Verkehr schädlichen Einfluss auf die kindliche Entwicklung zeitigen und allenfalls eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung darstellen (Herzig/Steinbach, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind, in: FamPra.ch - 13 - 2/2019 S. 499 ff., S. 499 f., m.w.H.). Bei begründetem Verdacht auf (häusliche) Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil kann daher das Besuchsrecht mindestens bis zur Klärung des Verdachts sistiert werden. In diesem Zusammen- hang gilt es nämlich, eine erneute Traumatisierung des Kindes unbedingt zu ver- meiden, weshalb in der Regel auch kein begleitetes Besuchsrecht gewährt werden soll, solange die konkrete Gefahr der Gewaltausübung gegen das Kind oder den obhutsberechtigten Elternteil besteht (Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 523, m.w.H.).
- Vorbringen des Beklagten und Würdigung 3.1. Gehörsverletzung / Fragepflicht 3.1.1. Der Beklagte macht geltend, er sei weder über die medizinischen Untersu- chungen noch über die darauf folgende Strafanzeige informiert worden, womit ihm jegliche Möglichkeit genommen worden sei, sich zur Sache zu äussern, Aktenein- sicht zu nehmen oder ein Gegengutachten zu beantragen (Urk. 1 S. 13 f.). Zudem sei er bewusst ohne Rechtsvertretung erschienen, in der Absicht, die familiäre Si- tuation nicht weiter zu eskalieren und einen Raum für eine sachliche Auseinander- setzung zu schaffen. Umso mehr hätte die Vorinstanz ihrer Fürsorgepflicht gegen- über einer rechtsunkundigen Partei Rechnung tragen müssen (Urk. 1 S. 26). 3.1.2. Der Beklagte erhielt anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 Gele- genheit, sich zu sämtlichen Vorbringen der Klägerin und den von ihr eingereichten Beweismittel zu äussern. Er wurde von der Vorderrichterin eingehend befragt (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Zudem hätte er jederzeit Akteneinsicht verlangen oder Gegenbe- weismittel offerieren können. Eine Gehörsverletzung oder Verletzung der richterli- chen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 3.2. Kinderanhörung 3.2.1. Weiter rügt der Beklagte einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, indem keine Kinderanhörung durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 1, S. 9 und S. 25 f.). 3.2.2. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein - 14 - Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Grundsätzlich sind Kin- der praxisgemäss ab sechs Jahren einmal im Verfahren (einschliesslich Instanzen- zug) anzuhören (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, m.w.H.). Unter "anderen wichtigen Grün- den" sind unter anderem die Gesundheit und Entwicklung des Kindes, die Weige- rung des Kindes, die Unzumutbarkeit wegen Drucks eines Elternteils oder beider Eltern zu verstehen (vgl. OFK ZPO-Schwander, Art. 298 N 6). Auf eine Kinderan- hörung kann ausserdem gestützt auf eine sog. unechte antizipierte Beweiswürdi- gung verzichtet werden, wenn allfällige Ergebnisse einer solchen mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein objektiv un- tauglich bzw. irrelevant erscheinen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, m.w.H.). 3.2.3. Vorliegend käme einzig eine Anhörung des sechsjährigen C._____ in Frage, die anderen Kinder sind noch zu klein. Allerdings ist eine solche im jetzigen Verfahrensstadium nicht angezeigt. So geht es vorerst lediglich um eine vorüber- gehende Aussetzung des Besuchsrechts, bis der Abklärungsbericht vorliegt. Für die Aussetzung ist entscheidend, ob die Kinder durch das Kontaktrecht zum Be- klagten gefährdet werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Kind selbst den Wunsch hat, den betreffend Elternteil zu sehen oder nicht. Die Vorinstanz konnte daher auf eine Anhörung von C._____ verzichten. 3.3. Kindeswohlgefährdung 3.3.1. Der Beklagte moniert, es sei keine konkrete Kindeswohlgefährdung festge- stellt worden; im Gegenteil habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2025 festgehalten, dass die Kinder keiner akuten Gefährdung ausgesetzt seien (Urk. 1 S. 1–5). Die Vorinstanz habe ungeprüft die pauschale Be- hauptung der Klägerin übernommen, dass er das Kind "auf das Sofa geworfen" habe, ohne seine entlastende Einlassung zu erwähnen oder zu würdigen (Urk. 1 S. 16). Ausserdem widerlege der Bericht des Kinderspitals die zentrale Gefähr- dungsannahme (Anschuldigung eines Schädelhirntraumas). Es seien keine Auffäl- ligkeiten am Kopf festgestellt, keine neurologischen Symptome beschrieben und keine akute Behandlungsnotwendigkeit erhoben worden. Das einzig dokumentierte Hämatom am Gesäss sei klein, gelblich und mindestens 24 Stunden alt, also nicht akut gewesen. Trotz seiner entlastenden Tragweite bleibe dieser Befund vollstän- - 15 - dig unerwähnt. Die Erzählung der Klägerin werde in der Verfügung unkritisch über- nommen, obwohl sie im klaren Widerspruch zur objektivierten ärztlichen Einschät- zung stehe. Der Bericht halte unmissverständlich fest, dass keine akute Verletzung vom 2. März 2025 habe festgestellt werden können. Am Tag der Untersuchung habe die Klägerin ihre Darstellung sodann geändert, nachdem ein Schädelhirn- trauma ausgeschlossen worden sei. Neu solle C._____ gesagt haben, er – der Be- klagte – habe ihn am 28. Februar 2025 auf das Gesäss geschlagen, woraufhin das gelbliche Hämatom als zentraler Belastungspunkt herangezogen worden sei, trotz fehlender Verbindung zum Vorfall vom 2. März 2025 und ohne neue Beweise. Die plötzliche Fokussierung auf ein altes Hämatom entbehre jeder medizinischer Plau- sibilität und diene offensichtlich der nachträglichen Konstruktion eines belastenden Narrativs. Die vorinstanzliche Verfügung erwecke den Eindruck einer akuten ärzt- lich bestätigten Gefährdung, verweise jedoch auf keine medizinisch verifizierte Ver- letzung. Die erwähnten Gefährdungsmeldungen beruhten ausschliesslich auf den Schilderungen der Klägerin und nicht auf objektiven Befunden. Dennoch werde eine akute Gefährdung suggeriert, was einer bewussten Dramatisierung ohne ob- jektive Grundlage und einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorverurteilung gleich- komme. Die unkritische Übernahme von parteilichen Behauptungen ohne eigene Prüfung widerspreche der Begründungspflicht sowie dem Untersuchungsgrundsatz (Urk. 1 S. 13, S. 16 f. und S. 25). 3.3.2. Wie bereits in der Verfügung vom 28. Mai 2025 festgehalten wurde (Urk. 5 E. 3.3), ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2025 für das Zivilgericht nicht bindend. Entsprechend bedarf es entgegen der An- sicht des Beklagten auch keiner neuen tatsächlichen Grundlagen (Urk. 1 S. 17), denn es geht nicht um die Abänderung des Verwaltungsgerichtsentscheids. Das Zivilgericht prüft selbst und ohne Bindung an andere Entscheide, ob die Vorausset- zungen von Art. 274 Abs. 2 ZGB vorliegen. Sodann hat die Vorinstanz die Aussagen des Beklagten zum Vorfall mit dem Sofa und den Bericht des Kinderspitals vom 2. März 2025 sehr wohl beachtet und ge- würdigt. Sie führte aus, dass der Beklagte anlässlich der Verhandlung zutreffender- weise zu bedenken gegeben habe, dass im Kinderspital ein Hämatom am Gesäss - 16 - von C._____, aber nichts an seinem Kopf habe festgestellt werden können. Der Beklagte habe jedoch eingeräumt, C._____ an jenem Tag "wohl etwas ruppiger" auf das Sofa gesetzt bzw. ihn – wenn überhaupt – aus einer kurzen Distanz von ca. 20-40 cm auf das Sofa geworfen zu haben, wobei er davon ausgehe, dass C._____ sich dabei gestossen habe (Urk. 2 E. III. 1.3.1, S. 10). Mit seiner diesbezüglichen Kritik verkennt der Beklagte, dass nicht erforderlich ist, dass eine Gewaltanwendung seinerseits gegenüber den Kindern medizinisch be- wiesen sein muss, um von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Wie ausge- führt wurde (oben E. III. 2), genügen begründete Verdachtsmomente. Solche Ver- dachtsmomente ergeben sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – vorliegend nebst dem Bericht des Kinderspitals auch aus der Gefährdungsmeldung des Kin- derarztes von C._____ vom 17. Januar 2025 (Urk. 6/5/5) – zu welcher sich der Beklagte in seiner Berufung überhaupt nicht äussert – und insbesondere auch aus dem teilweisen Eingeständnis des Beklagten selbst. Dass er anlässlich der Ver- handlung vom 24. April 2025 ausgeführt habe, nicht auszuschliesse, dass einzelne Spuren, wie sie auf den vorgelegten Fotografien zu erkennen seien, auf ein Verhal- ten seinerseits zurückzuführen seien, und dass wenn es zu grenzwertigem körper- lichem Einwirken gekommen sei, dann keinesfalls regelmässig und nie mit der Ab- sicht, dem Kind zu schaden (Urk. 2 E. III. 1.2.), bestreitet der Beklagte in seiner Berufung nicht. Vor allem setzt er sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander, wonach nicht glaubhaft sei, dass er nicht wisse, woher die Rötungen am Hals und die Hämatome am Körper seiner Kinder stammten, zumal er sich darüber nicht gewundert habe (Urk. 2 E. III. 1.3.3). Weiter äussert sich der Beklagte nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, dass auch die Klägerin physische und psychische Gewalt durch den Beklagten erfahren habe (Urk. 2 E. III. 1.3.1). Auch das Miterleben von Gewalt als Zeuge ist dem Kindeswohl abträglich. Eben so wenig äussert er sich zu den eingereichten Fotografien (Urk. 6/3/4/1–13, 16–17; Urk. 6/3/7). Entgegen seiner Ansicht wurde daher nicht einzig das gelbliche Häma- tom von C._____ an seinem Gesäss als zentraler Belastungspunkt herangezogen. Dass es sodann seit der anfangs März 2025 erfolgten Wegweisung zu keinen wei- teren Vorfällen mehr gekommen ist, ist offenkundig auf das verhängte Kontaktver- - 17 - bot zurückzuführen. Daraus kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbegründet ist ferner sein Einwand, die Vorinstanz habe seine persönliche Ent- wicklung nicht gewürdigt (Urk. 1 S. 9 f. und S. 20). Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass die Tatsache, dass der Beklagte derzeit einen Kurs zur Impulskontrolle beim "I._____" besuche, gewiss ein Schritt in die richtige Richtung sei, seine Hand- lungsbereitschaft zeige und sogar als Zeichen einer beginnenden Problemeinsicht gedeutet werden könnte. Sie hielt jedoch auch fest, dass seine Ausführungen eine ernsthafte, allem voran auch affektive Auseinandersetzung damit, wie es seinen Kindern in der Vergangenheit ergangen sei und was ihre Bedürfnisse seien, ver- missen lasse. Ein Bedauern über seinen Umgang mit den Kindern habe der Be- klagte nicht zum Ausdruck gebracht (Urk. 2 E. III. 1.3.4, S. 12). Auf diese Erwägun- gen geht der Beklagte in seiner Berufung nicht ein. Vielmehr bestätigen die Aus- führungen des Beklagten in der Berufungsschrift die Feststellungen der Vorinstanz. So führt er einerseits aus, anlässlich der Verhandlung eingeräumt zu haben, dass er an sich arbeiten wolle, emotionale Überforderung erkannt und eigene Verhal- tensweisen reflektiert zu haben (Urk. 1 S. 20), andererseits bestreitet er das Vorlie- gen einer Kindeswohlgefährdung, spricht von einer bewusste Dramatisierung ohne objektive Grundlagen und verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Gewaltvorwürfe als nicht besonders gravierend bezeichnet werden könnten (Urk. 1 S. 3 und S. 17). Unter Berücksichtigung des Beweismasses der Glaubhaftmachung (siehe dazu Urk. 2 E. II. 2), reichen die aufgezeigten begründeten Verdachtsmomente, um eine Kindswohlgefährdung zu bejahen. Ein Abklärungsbericht wurde zudem bereits in Auftrag gegeben und die Vorinstanz stellte in Aussicht, nach dessen Vorliegen schnellstmöglich zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men vorzuladen. Weitere Sachverhaltsabklärungen musste die Vorinstanz in die- sem Verfahrensstadium nicht vornehmen, womit auch keine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vorliegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 1 S. 18 f.) begründete die Vorinstanz auch die Kindeswohlgefährdung von E._____ ausreichend. Sie führte aus, dass diese von der Gewalt mittelbar betroffen worden sei, indem sie Zeugin der Vorfälle - 18 - geworden sei (Urk. 2 E. III. 1.3.1). Dies ist nicht zu beanstanden und auch der im Strafverfahren ergangene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 6. März 2025, mit welchem gegenüber E._____ kein Kon- taktverbot angeordnet wurde, ändert daran nichts. Zum einen wurde die unterlas- sene Anordnung mit der fehlenden Kollusionsgefahr aufgrund des Alters von E._____ begründet (Urk. 5/12/3), zum anderen ist das Zivilgericht an diesen Ent- scheid nicht gebunden und prüft selbst, ob eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vorliegt. Dies ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zu bejahen. Gemäss Untersuchungen werden insbesondere jüngere Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter durch wiederholte interpersonelle Gewalt im sozialen Nahraum schwer geschädigt und können in der Folge komplexe Traumafolgestö- rungen ausbilden (Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 509, m.w.H.). Soweit der Beklagte ferner moniert, es sei nicht festgestellt worden, dass die psy- chischen Auffälligkeiten der Kinder auf sein Verhalten zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr führte sie – zutreffend – aus, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Gewalterfahrungen mit den psychischen Auffälligkeiten in einem ur- sächlichen Zusammenhang stünden, wenngleich notorisch sei, dass Gewalt ge- genüber Kindern ihre Entwicklung und Gesundheit erheblich gefährden könne (Urk. 2 E. III. 1.3.2). Im Ergebnis kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, dass glaubhaft ist, dass die Kinder in der Vergangenheit physischer und psychischer Gewalt durch den Beklagten ausgesetzt waren und ihr Wohl daher gefährdet ist. Daran vermögen auch seine Ausführungen zu seinem Engagement und seiner Interessenswahrung (Urk. 1 S. 14 f.) nichts zu ändern. Im Übrigen hielt die Vorinstanz auch nicht fest, dass der Beklagte kein Interesse an den Kindern zeige oder kaum betreut habe, sondern sie gab diesbezüglich einzig den Standpunkt der Klägerin wieder (Urk. 2 E. III. 1.2.1). Soweit der Beklagte zudem rügt, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht eine fehlende Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit dem Kin- derarzt (Urk. 1 S. 14 und S. 18), kann dem nicht gefolgt werden. Dr. med. G._____ hielt in der Gefährdungsmeldung vom 17. Januar 2025 fest, dass keine Reaktion - 19 - seitens des Beklagten zum Angebot für ein Einzelgespräch im November 2024 er- folgt sei (Urk. 5/5/5). Es gibt keine Gründe, um an dessen Angaben zu zweifeln. Selbst wenn es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben sollte und der Beklagte davon ausgegangen wäre, dass noch ein Termin vereinbart würde (Urk. 1 S. 14), ist dies vorliegend nicht entscheidrelevant. Weitere Ausführungen hierzu können demnach unterbleiben. 3.4. Verhältnismässigkeitsprinzip 3.4.1. Der Beklagte macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gel- tend. Ein Kontaktverbot dürfe nur als ultima-ratio angeordnet werden. Ein begleite- tes Besuchsrecht als mildere Massnahme sei von der Vorinstanz nicht einmal ge- prüft worden, obschon er diesen Wunsch mehrfach geäussert habe (Urk. 1 S. 1–4, S. 14, S. 19 f. und S. 25 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass gerade das Kontaktver- bot zu einer erheblichen Kindeswohlgefährdung führe. Verschiedenste Studien be- legten den signifikanten Zusammenhang zwischen elterlicher Trennung und psy- chischen Gesundheitsstörungen. Ferner sei das Argument "zur Ruhe kommen" ge- mäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtlich untragbar. Die- ses könne daher nicht als zulässige Begründung für die fortgesetzte Aussetzung des väterlichen Kontakts herangezogen werden (Urk. 1 S. 4, S. 6–8 und S. 15). Das Kontaktverbot verletze die Kinderrechte und staatlichen Schutzpflichten ge- mäss der UNO-Kinderrechtskonvention sowie das Rechte auf Menschenwürde und Achtung des Familienlebens (Urk. 1 S. 11). Die Vorinstanz habe bei ihrer Beurtei- lung die Bedeutung einer intakten Eltern-Kind-Bindung überhaupt nicht einbezo- gen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zwingender Be- standteil jeder sorgfältigen Kindeswohlprognose. Die Unterlassung dieser Abwä- gung stelle einen schweren Verfahrensfehler dar (Urk. 1 S. 21). Überdies sei auch die Dauer des Kontaktverbots viel zu lange. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stelle bereits ein dreimonatiges vollständiges Kontaktver- bot einen schwerwiegenden Eingriff dar. Das Bundesgericht halte in BGE 142 III 360 fest, dass ein Kontaktverbot gegenüber Kleinkindern in der Regel auf zwei Mo- nate zu begrenzen sei (Urk. 1 S. 6 f., S. 10 und S. 17 f.). Zudem genüge die Stel- lungnahme der Schule weder den formellen noch materiellen Anforderungen an ein - 20 - zulässiges Beweismittel im familienrechtlichen Verfahren und sei mangels Objekti- vität, Fachautorität und Beweistauglichkeit auszuschliessen (Urk. 1 S. 24). 3.4.2. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu einem be- gleiteten Besuchsrecht äusserte. Sie erwog jedoch, dass die Kinder zur Ruhe kom- men müssten, um sich wieder zu stabilisieren, was angesichts der erlebten Gewalt mehr als nur eines Tages oder einer Woche bedürfe, und jede weitere psychische Belastung und erst recht eine Retraumatisierung zur vermeiden sei. Entsprechend hielt die Vorinstanz ein begleitets Besuchsrecht für nicht ausreichend, um eine wei- tere Kindeswohlgefährdung zu verhindern (Urk. 2 E. III. 2.3.2). Entgegen der An- sicht des Beklagten ist das "Zur-Ruhe-Kommen" bei konkretem Verdacht auf Ge- walterfahrungen ein legitimes Argument, um das Kontaktrecht zumindest vorüber- gehend einzuschränken, denn eine Retraumatisierung gilt es in jedem Fall zu ver- hindern (oben E. III. 2). Solange die Situation nicht geklärt ist, ist im Zweifelsfall der Sicherheit der Kinder Vorrang zu geben. Der Beklagte verkennt mit seiner Kritik, dass die Sistierung des Besuchsrechts einstweilen lediglich für die Dauer der Ab- klärung erfolgt und es sich nicht um einen endgültigen Entzug des Besuchsrechts handelt. Seine Berufung auf die zitierten Studien zu Trennungskindern (Urk. 1 S. 7 f.) geht daher an der Sache vorbei. Sodann gibt es für die Dauer der Aussetzung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB keine absoluten Grenzen, sondern es ist im Einzelfall zu beurteilen, was notwendig und angemessen ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Kontaktverboten im Rahmen des Gewaltschutzgesetztes ist für das Zivilgericht nicht bindend. Der vom Beklagten zitierte BGE 142 III 360 betrifft sodann ein Ver- fahren betreffend internationale Schiedsgerichtsbarkeit und ist daher nicht ein- schlägig. Die Vorinstanz hat einstweilen bis zum 19. Juli 2025 von der Regelung des Besuchsrechts abgesehen, unter der Annahme, dass bis dahin der Abklä- rungsbericht des Sozialzentrums F._____ vorliegen wird, und in Aussicht gestellt, im Juni 2025 zu einer weitere Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen. Dies ist nicht zu beanstanden, mithin erweist sich die Anordnung der Vor-instanz – entgegen der Ansicht des Beklagten – als verhältnismässig. - 21 - Was sodann seine Kritik am Schreiben der Tagesschule von C._____ vom 8. April 2025 (Urk. 4/5) anbelangt (Urk. 1 S. 23 f.), ist zwar nicht auszuschliessen, dass dieses Schreiben auf Anfrage der Klägerin oder deren Rechtsvertreterin verfasst wurde. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, um an den Ausführungen der Schule zu zweifeln. Ebenso liegt keine Kompetenzüberschreitung vor, da die Schule befugt ist, Auskünfte über das Verhalten ihrer Schülerinnen und Schüler zu erteilen. Lehr- kräfte verfügen über eine fundierte pädagogische Ausbildung, welche sie befähigt, derartige Einschätzungen fachgerecht vorzunehmen. 3.5. Verletzung der Grosselternrechte 3.5.1. Der Beklagte rügt, das Kontaktverbot erstrecke sich faktisch auch auf die Grosseltern väterlicherseits, welche eine konstante, verlässliche und stabilisie- rende Bezugspersonenrolle für alle drei Kinder innegehabt hätten. Gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB sei auch den Grosseltern der persönliche Verkehr zu gewäh- ren. Die Klägerin habe trotz mehrfachen Anfragen der Grosseltern einen Kontakt verweigert. Dieser abrupte Abbruch der Beziehung gefährde das Kindeswohl (Urk. 1 S. 11–13) 3.5.2. Gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dieser dem Wohl des Kindes dient. Ent- sprechend obläge es den Grosseltern, einen entsprechenden Antrag selbst zu stel- len. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch den vorübergehend ausgesetzten Kontakt zu den Grosseltern ist nicht ersichtlich und vermag das bestehende Kon- taktverbot zum Beklagten nicht aufzuheben. 3.6. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestäti- gen ist. - 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dis- positivziffer 4); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin sowie den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 24. April 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Verfahrensbe- teiligten je unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ betreffend Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 24. April 2025 (FK250055-L)
- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 5, sinngemäss):
1. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2018, D._____, geboren tt.mm.2021, und E._____ geboren tt.mm.2024, seien für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Klägerin zu stellen.
2. Es sei der Verzicht auf Erlass eines Besuchsrechts für drei Monate ab Einleitung des vorliegenden Verfahrens gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens in der Hauptsache vorsorglich anzuordnen.
3. Eventualiter, sollte aufgrund der Dringlichkeit der Situation der vor- sorgliche Erlass nicht möglich sein, sei der Verzicht superproviso- risch anzuordnen. des Beklagten (Prot. I S. 4 ff., sinngemäss): Es seien die Kinder C._____, geboren tt.mm.2018, D._____, geboren tt.mm.2021, und E._____, geboren tt.mm.2024, für die Dauer des Ver- fahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 24. April 2025: (Urk. 2 S. 18 = Urk. 6/13 S. 2 f. = Urk. 6/19 S. 18)
1. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2018, D._____, geboren tt.mm.2021, und E._____, geboren tt.mm.2024, wird für die Dauer des Haupt- verfahrens der Mutter zugeteilt.
2. Es wird bis 15. Juli 2025 einstweilen von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den Kindern abgesehen.
3. Nach Vorliegen des per 28. Mai 2025 zu erstattenden Abklärungsberichts des Sozialzentrums F._____ sollen die Parteien zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen werden.
4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zusammen mit der Haupt- sache entschieden.
- 4 -
5. (Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand, Hin- weis sofortige Vollstreckbarkeit) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Aufhebung der Verfügung FK250055-L vom 24.04.2025 wegen: o Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips (BGE 138 III 377), o Willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV, BGE 138 I 305), o Verfahrensfehlern (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK).
2. Anordnung eines stufenweisen Kontaktaufbaus unter fachlicher Begleitung (gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB), da: o Die Kinder laut Verwaltungsgericht keiner akuten Gefähr- dung ausgesetzt sind (VB.2025.00215), o Die entwicklungspsychologischen Risiken des Kontaktab- bruchs erwiesen sind (SGKJP-Leitlinien 2023).
3. Kostenentscheid zu meinen Gunsten (Art. 106 ZPO), da die Vor- instanz rechtswidrig entschieden hat." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und der Beklagte sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, D._____, geboren am tt.mm.2021, und E._____, geboren am tt.mm.2024. Am 17. Januar 2025 erstattete der Kinder- arzt von C._____, Dr. med. G._____, eine Gefährdungsmeldung an die KESB der Stadt Zürich, woraufhin diese am 28. Januar 2025 dem Sozialzentrum F._____ ei- nen Abklärungsbericht in Auftrag gab (Urk. 6/5/5; Urk. 6/5/8).
2. Am 4. März 2025 erstattete auch das Kinderspital Zürich eine Gefährdungs- meldung an die KESB, nachdem C._____, über Kopfschmerzen am Hinterkopf kla- gend, am 2. März 2025 von der Klägerin auf die Notfallstation gebracht worden war (Urk. 6/5/22).
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3. Mit Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2025 wurde gegen den Beklagten bis und mit 18. März 2025 die Wegweisung aus der Woh- nung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Klägerin und den drei Kindern angeordnet (Urk. 6/5/17). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts am Bezirksgericht Zürich vom 13. März 2025 wurden die Schutzmassnahmen auf Antrag der Klägerin bis am 18. Juni 2025 verlängert. Nach Einsprache des Be- klagten wurden die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern lediglich bis zum
5. Mai 2025 verlängert; gegenüber der Klägerin blieb es bei der Verlängerung bis zum 18. Juni 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2025 abgewiesen (Urk. 4/3).
4. Im Rahmen des gleichzeitig gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens betreffend häusliche Gewalt gegenüber der Klägerin und den Kindern ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. März 2025 ein Rayonverbot rund um den Wohnort / Tagesschule / Kinderkrippe / Kindertagesstätten der Ge- schädigten sowie um den Arbeitsort der Klägerin an. Weiter wurde ein Kontaktver- bot gegenüber der Klägerin und den Kindern C._____ und D._____ angeordnet, während der Antrag auf Anordnung eines Kontaktverbotes zur Tochter E._____ ab- gewiesen wurde. Diese Ersatzmassnahmen gelten einstweilen bis zum 6. Juni 2025, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Urk. 6/12/3).
5. Mit Eingabe vom 11. April 2025 machten die Klägerin und die Kinder die vor- liegende Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange beim Bezirksgericht Zürich anhängig (Urk. 6/1) und stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Die Par- teien wurden auf den 24. April 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen vorgeladen (Urk. 6/4). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet und in unbegründeter Fassung schriftlich übergeben (Prot. I S. 27 f.; Urk. 5/13). Die begründete Fassung (Urk. 2 = Urk. 5/19) wurde den Parteien am 20. Mai 2025 zugestellt (Urk. 5/23/1–2).
6. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 erhob der Beklagte dagegen Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025
- 6 - wurde das Gesuch des Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Disposi- tivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen (Urk. 5).
7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–23). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
8. Auf die Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Der Beklagte wirft der vorinstanzlichen Richterin Parteilichkeit vor und macht geltend, sie habe durch diverse Handlungen den Anschein der Befangenheit er- weckt (Urk. 1 S. 16–23). Sofern er damit ein Ausstandsgesuch stellen möchte, hat er dies bei der Vorinstanz zu tun (Art. 49 Abs. 1 ZPO); die Kammer ist hierfür nicht zuständig.
2. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung, gleichzeitig stellt er jedoch lediglich einen Antrag um Anordnung eines stufenweisen Kontaktaufbaus. Auch aus seiner Begründung ergibt sich kein Antrag um Anordnung einer alternierenden Obhut. Es ist daher unklar, ob sich seine Berufung auch gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids richtet. Auf die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe, welche nebst der fraglichen Erzie- hungsfähigkeit gegen eine alternierende Obhut sprechen würden (Urk. 2 E. III. 1.3.4, S. 12), geht der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht ein, womit er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachkommt (dazu sogleich E. II. 3). Auf eine Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wäre daher nicht einzutreten.
3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und
- 7 - Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grund- sätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes we- gen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Betreffend die summarische Natur des Massnahmeverfahrens und des damit ein- hergehenden Erfordernisses der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Ge-
- 8 - gebenheiten (sog. Beweisstrengebeschränkung) sowie der Beweismittelbeschrän- kung kann auf die zutreffend Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 2 E. II. 2 f.). Ergänzend ist hervorzuheben, dass es im summarischen Verfah- ren darum geht, möglichst rasch eine kindswohlgerechte Regelung zu treffen. Es steht nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vorder- grund, weshalb langwierige Abklärungen durch Gutachten nur mit gebührender Zu- rückhaltung angeordnet werden sollen, wenn besondere Umstände vorliegen, auf- grund derer das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (OGer ZH LZ220010 vom 9. Oktober 2023 E. II. 4.3). III. Beurteilung der Berufung
1. Vorinstanzlicher Entscheid 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin lege in sehr konkreter, anschaulicher und detaillierter Weise dar, wie die Kinder in den vergangenen Jahren physischer und psychischer Gewalt des Beklagten ausgesetzt gewesen seien. Die Gewaltvorfälle sollten allem voran C._____ und D._____ unmittelbar betroffen haben, in mittelba- rer Weise jedoch auch die nunmehr einjährige Tochter E._____, Zeugin der Vorfälle geworden sei. Die Klägerin habe ebenfalls physische und psychische Gewalt durch den Beklagten erfahren. Physische Gewalt gegenüber den Kindern solle sich ge- mäss der glaubhaften Darstellung der Klägerin mitunter durch Packen, Schubsen, Stossen, Würgen, gegen die Wand Drücken, sich auf die Kinder Setzen und die Kinder durch die Wohnung Schleifen manifestiert haben, psychische Gewalt durch Anschreien, Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen, Herabsetzungen und Verbringen der Kinder ins Badezimmer. Die sichtbaren Folgen der physischen Ge- walt seien durch Fotografien dokumentiert. Am Körper und im Gesicht von C._____, D._____ und der Klägerin seien Hämatome, Rötungen und Druckstellen zu erken- nen. Der Beklagte schliesse denn auch nicht aus, dass einzelne dieser Spuren auf sein Verhalten zurückzuführen seien. Da er aber nicht wisse, wann oder in welchem Kontext die Bilder aufgenommen worden seien, seien gewisse Spuren möglicher- weise auf ausserhäusliche Vorfälle, etwa in der Schule, zurückzuführen. Selbst
- 9 - wenn dies der Fall wäre, würde es allerdings nichts daran ändern, dass ein Teil der körperlichen Spuren an den Kindern durch den Beklagten verursacht worden sei (Urk. 2 E. III. 1.3.1). 1.2. Im Kinderspital Zürich sei am 2. März 2025 anlässlich einer notfallmässigen Untersuchung von C._____ ein auffälliges Hämatom am Gesäss festgestellt wor- den. Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte an diesem Tag wütend ge- worden sein und C._____ gegen das Sofa geworfen haben, woraufhin dieser den Hinterkopf angestossen habe. Das Kinderspital sei aufgrund der Schilderungen der Klägerin und des auffälligen Hämatoms am Gesäss von C._____ von einer körper- lichen Misshandlung ausgegangen und habe am 4. März 2025 eine Gefährdungs- meldung an die KESB erstattet. Zwar habe der Beklagte anlässlich der Verhand- lung vom 24. April 2025 zutreffenderweise zu bedenken gegeben, dass im Kinder- spital ein Hämatom am Gesäss von C._____, aber nichts an seinem Kopf habe festgestellt werden können; er habe jedoch eingeräumt, C._____ an jenem Tag "wohl etwas ruppiger" auf das Sofa gesetzt bzw. ihn – wenn überhaupt – aus einer kurzen Distanz von ca. 20-40 cm auf das Sofa geworfen zu haben, wobei er davon ausgehe, dass C._____ sich dabei gestossen habe. Nicht nur das Kinderspital Zü- rich, auch der Kinderarzt von C._____, Dr. med. G._____, habe eine Gefährdungs- meldung zuhanden der KESB erstattet. Er habe am 17. Januar 2025 physische Übergriffe des Beklagten gegenüber C._____ gemeldet. Zuvor habe am 5. Juni 2024 ein Elterngespräch stattgefunden. Im November 2024 habe der Arzt ein Ein- zelgespräch mit dem Beklagten angeboten, welches dieser jedoch nicht angenom- men habe. Die glaubhafte Darstellung der Klägerin werde somit nicht nur durch Fotografien untermauert, sondern auch durch die unabhängig voneinander erstat- teten Gefährdungsmeldungen von Ärzten (Urk. 2 E. III. 1.3.1). 1.3. Nebst den sichtbaren Folgen physischer Gewalt sollen sich bei C._____ über- dies bereits Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Nach Darstellung der Klägerin leide C._____ an selektivem Mutismus, und von der Schule sei eine entwicklungspädia- trische Abklärung empfohlen worden, wie auch dem Schreiben der Tagesschule "H._____" vom 8. April 2025 entnommen werden könne. Die Klägerin lasse des Weiteren ausführen, dass C._____ nachts wiederholt einnässe, nicht einschlafen
- 10 - könne, seine Milchzähne bis zum Zahnfleisch heruntergeknirscht habe und an häu- figen Albträumen leide. C._____ besuche seit Herbst 2024 eine Einzeltherapie, wo- bei die Therapeutin bei C._____ eine ausgeprägte Selbstwertstörung festgestellt habe. Auch D._____ leide nach Darstellung der Klägerin unter Albträumen und zeige darüber hinaus ein regressives Verhalten. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien glaubhaft dargelegt worden, weshalb davon auszugehen sei. Ob die Gewalt- erfahrungen damit in einem ursächlichen Zusammenhang stünden, könne jedoch nicht beurteilt werden, wenngleich es notorisch sei, dass Gewalt gegenüber Kin- dern ihre Entwicklung und Gesundheit erheblich gefährden könne (Urk. 2 E. III. 1.3.2). 1.4. Der Beklagte stelle zwar nicht grundsätzlich in Abrede, dass es von seiner Seite zu häuslicher Gewalt gegenüber den Kindern und der Klägerin gekommen sei. Seine teilweisen Eingeständnisse seien jedoch sehr zurückhaltend und vor- sichtig formuliert. Dass er nicht wisse, woher Rötungen am Hals und Hämatome am Körper seiner Kinder stammten, sei nicht glaubhaft; darüber gewundert habe er sich jedenfalls nicht. Soweit er das von der Klägerin dargestellte Ausmass und die Folgen der Gewalt erheblich zu relativieren versuche, vermöge ihm dies nicht zu- letzt auch angesichts der eingereichten Fotografien, aber auch der alarmierten Ärzte, höchstens ansatzweise zu gelingen. Seine Ausführungen liessen die Dar- stellung der Kindsmutter jedenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen (Urk. 2 E. III. 1.3.3). Die Tatsache, dass der Beklagte derzeit einen Kurs zur Impulskon- trolle beim "I._____" besuche, sei gewiss ein Schritt in die richtige Richtung, zeige seine Handlungsbereitschaft und könnte sogar als Zeichen einer beginnenden Pro- blemeinsicht gedeutet werden. Seine Ausführungen liessen jedoch eine ernsthafte, allem voran auch affektive Auseinandersetzung damit, wie es seinen Kindern in der Vergangenheit ergangen sei und was ihre Bedürfnisse seien, vermissen. Ein Be- dauern über seinen Umgang mit den Kindern habe der Beklagte nicht zum Aus- druck gebracht (Urk. 2 E. III. 1.3.4). 1.5. Das Vorliegen häuslicher Gewalt sei auch im Gewaltschutzverfahren als glaubhaft erachtet worden, andernfalls keine Gewaltschutzmassnahmen angeord- net worden wären. Die Gewaltschutzmassnahmen hätten zu einer Beruhigung der
- 11 - Situation geführt. Nicht nur sei es zuhause ruhiger geworden, den glaubhaften Aus- führungen der Klägerin zufolge solle es insbesondere auch bei C._____ bereits zu gewissen positiven Veränderungen gekommen sein. Dies werde durch die Schule von C._____ bestätigt. Seit dem Kontaktabbruch zum Beklagten solle der sonst zurückhaltende C._____ laut Schreiben seiner Tagesschule einen entspannteren Eindruck machen; er wirke ausgelassener, sei offener und zugänglicher. Soweit der Beklagte den Wert dieses Schreibens in Frage stelle, sei zu beachten, dass die Schulleiterin und die Klassenlehrerin laut glaubhafter Darstellung der Klägerin pro- aktiv und unabhängig voneinander auch telefonisch von Verbesserungen berichtet hätten. Darüber hinaus solle es seit dem Kontaktabbruch zum Beklagten auch D._____ besser gehen. Die Kinder müssten nun zur Ruhe kommen, das Erlebte soweit möglich zu verarbeiten versuchen und sich wieder stabilisieren. Womöglich sei dem Beklagten nicht bewusst, dass es angesichts der erlebten Gewalterfahrun- gen hierfür länger als nur eines Tages oder einer Woche bedürfe. Sein Einwand lasse vermuten, dass er die Bedürfnisse der Kinder verkenne und sie seinen eige- nen Bedürfnissen hintenanstelle. Jede weitere psychische Belastung und erst recht eine Retraumatisierung der Kinder sei zu vermeiden. Es liege in ihrem Interesse und diene ihrem Wohl, vorerst keinen Kontakt zum Beklagten zu haben, der ihnen in der Vergangenheit seelisch und körperlich nicht gutgetan habe. Das Interesse der Kinder überwiege dabei das Interesse des Beklagten, seine Kinder zu sehen (Urk. 2 E. III. 2.3.2). 1.6. Eine solche Massnahme zum Schutz der Kinder müsse indes verhältnismäs- sig sein, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht einstweilen zu beschränken sei. Dabei sei Folgendes zu beachten: Ende Mai 2025 sollte der Abklärungsbericht des Sozi- alzentrums F._____ erstattet werden. Es sei abzuwarten, welche Empfehlungen die abklärenden Fachpersonen hinsichtlich der Anordnung allfälliger Kindesschutz- massnahmen machen würden. Sollten die Errichtung einer Beistandschaft und ein (vorerst) begleitetes Besuchsrecht des Kindsvaters empfohlen werden, bedürfte die Aufgleisung dieser Massnahmen einer gewissen Vorlaufzeit. So oder anders müsse die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Beklagten behutsam angegangen werden. Ein Besuchsrecht wäre geordnet und schrittweise aufzugleisen. Aufgrund der gesamten Umstände sowie vor dem
- 12 - Hintergrund, dass die Kinder den Beklagten seit dem 4. März 2025 nicht mehr ge- sehen hätten, erscheine es vorliegend als noch verhältnismässig und damit als an- gemessen, bis zum 15. Juli 2025 von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des Beklagten mit den Kindern abzusehen. Bis dahin werde der Abklärungsbericht des Sozialzentrums F._____ vorliegen und allfällige Anträge betreffend Kindes- schutzmassnahmen würden bekannt sein. Dabei werde es anzustreben sein, noch im Juni 2025 zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen (Urk. 2 E. III. 2.3.3).
2. Rechtliches Was die rechtlichen Voraussetzungen bezüglich des persönlichen Verkehrs und dessen Einschränkung anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. III. 2.1.1 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegen- seitig einen landes- und völkerrechtlich verbrieften (Grundrechts-)Anspruch auf an- gemessenen persönlichen Verkehr haben, der ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zusteht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 13 BV, Art. 9 Abs. 3 UN-KRK sowie Art. 8 EMRK). Der regelmässige und für das Kind gedeihliche Kontakt zu beiden Eltern- teilen stellt ein wichtiges Element in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung eines Kindes dar, weshalb das Recht auf persönlichen Verkehr in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermögli- chen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. In einem Span- nungsverhältnis hierzu kann allerdings der in der Bundesverfassung stipulierte An- spruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung stehen (vgl. Art. 11 BV). Unter Umständen kann sich der persönliche Verkehr negativ auf das Wohl des Kindes auswirken. Wird ein Kind in seinem sozialen Nahraum durch den zum persönlichen Verkehr berechtigten Elternteil durch unmittelbar oder mittelbar erlebte Gewalt traumatisiert, so kann der persönliche Verkehr schädlichen Einfluss auf die kindliche Entwicklung zeitigen und allenfalls eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung darstellen (Herzig/Steinbach, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind, in: FamPra.ch
- 13 - 2/2019 S. 499 ff., S. 499 f., m.w.H.). Bei begründetem Verdacht auf (häusliche) Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil kann daher das Besuchsrecht mindestens bis zur Klärung des Verdachts sistiert werden. In diesem Zusammen- hang gilt es nämlich, eine erneute Traumatisierung des Kindes unbedingt zu ver- meiden, weshalb in der Regel auch kein begleitetes Besuchsrecht gewährt werden soll, solange die konkrete Gefahr der Gewaltausübung gegen das Kind oder den obhutsberechtigten Elternteil besteht (Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 523, m.w.H.).
3. Vorbringen des Beklagten und Würdigung 3.1. Gehörsverletzung / Fragepflicht 3.1.1. Der Beklagte macht geltend, er sei weder über die medizinischen Untersu- chungen noch über die darauf folgende Strafanzeige informiert worden, womit ihm jegliche Möglichkeit genommen worden sei, sich zur Sache zu äussern, Aktenein- sicht zu nehmen oder ein Gegengutachten zu beantragen (Urk. 1 S. 13 f.). Zudem sei er bewusst ohne Rechtsvertretung erschienen, in der Absicht, die familiäre Si- tuation nicht weiter zu eskalieren und einen Raum für eine sachliche Auseinander- setzung zu schaffen. Umso mehr hätte die Vorinstanz ihrer Fürsorgepflicht gegen- über einer rechtsunkundigen Partei Rechnung tragen müssen (Urk. 1 S. 26). 3.1.2. Der Beklagte erhielt anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 Gele- genheit, sich zu sämtlichen Vorbringen der Klägerin und den von ihr eingereichten Beweismittel zu äussern. Er wurde von der Vorderrichterin eingehend befragt (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Zudem hätte er jederzeit Akteneinsicht verlangen oder Gegenbe- weismittel offerieren können. Eine Gehörsverletzung oder Verletzung der richterli- chen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 3.2. Kinderanhörung 3.2.1. Weiter rügt der Beklagte einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, indem keine Kinderanhörung durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 1, S. 9 und S. 25 f.). 3.2.2. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein
- 14 - Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Grundsätzlich sind Kin- der praxisgemäss ab sechs Jahren einmal im Verfahren (einschliesslich Instanzen- zug) anzuhören (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, m.w.H.). Unter "anderen wichtigen Grün- den" sind unter anderem die Gesundheit und Entwicklung des Kindes, die Weige- rung des Kindes, die Unzumutbarkeit wegen Drucks eines Elternteils oder beider Eltern zu verstehen (vgl. OFK ZPO-Schwander, Art. 298 N 6). Auf eine Kinderan- hörung kann ausserdem gestützt auf eine sog. unechte antizipierte Beweiswürdi- gung verzichtet werden, wenn allfällige Ergebnisse einer solchen mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein objektiv un- tauglich bzw. irrelevant erscheinen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, m.w.H.). 3.2.3. Vorliegend käme einzig eine Anhörung des sechsjährigen C._____ in Frage, die anderen Kinder sind noch zu klein. Allerdings ist eine solche im jetzigen Verfahrensstadium nicht angezeigt. So geht es vorerst lediglich um eine vorüber- gehende Aussetzung des Besuchsrechts, bis der Abklärungsbericht vorliegt. Für die Aussetzung ist entscheidend, ob die Kinder durch das Kontaktrecht zum Be- klagten gefährdet werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Kind selbst den Wunsch hat, den betreffend Elternteil zu sehen oder nicht. Die Vorinstanz konnte daher auf eine Anhörung von C._____ verzichten. 3.3. Kindeswohlgefährdung 3.3.1. Der Beklagte moniert, es sei keine konkrete Kindeswohlgefährdung festge- stellt worden; im Gegenteil habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2025 festgehalten, dass die Kinder keiner akuten Gefährdung ausgesetzt seien (Urk. 1 S. 1–5). Die Vorinstanz habe ungeprüft die pauschale Be- hauptung der Klägerin übernommen, dass er das Kind "auf das Sofa geworfen" habe, ohne seine entlastende Einlassung zu erwähnen oder zu würdigen (Urk. 1 S. 16). Ausserdem widerlege der Bericht des Kinderspitals die zentrale Gefähr- dungsannahme (Anschuldigung eines Schädelhirntraumas). Es seien keine Auffäl- ligkeiten am Kopf festgestellt, keine neurologischen Symptome beschrieben und keine akute Behandlungsnotwendigkeit erhoben worden. Das einzig dokumentierte Hämatom am Gesäss sei klein, gelblich und mindestens 24 Stunden alt, also nicht akut gewesen. Trotz seiner entlastenden Tragweite bleibe dieser Befund vollstän-
- 15 - dig unerwähnt. Die Erzählung der Klägerin werde in der Verfügung unkritisch über- nommen, obwohl sie im klaren Widerspruch zur objektivierten ärztlichen Einschät- zung stehe. Der Bericht halte unmissverständlich fest, dass keine akute Verletzung vom 2. März 2025 habe festgestellt werden können. Am Tag der Untersuchung habe die Klägerin ihre Darstellung sodann geändert, nachdem ein Schädelhirn- trauma ausgeschlossen worden sei. Neu solle C._____ gesagt haben, er – der Be- klagte – habe ihn am 28. Februar 2025 auf das Gesäss geschlagen, woraufhin das gelbliche Hämatom als zentraler Belastungspunkt herangezogen worden sei, trotz fehlender Verbindung zum Vorfall vom 2. März 2025 und ohne neue Beweise. Die plötzliche Fokussierung auf ein altes Hämatom entbehre jeder medizinischer Plau- sibilität und diene offensichtlich der nachträglichen Konstruktion eines belastenden Narrativs. Die vorinstanzliche Verfügung erwecke den Eindruck einer akuten ärzt- lich bestätigten Gefährdung, verweise jedoch auf keine medizinisch verifizierte Ver- letzung. Die erwähnten Gefährdungsmeldungen beruhten ausschliesslich auf den Schilderungen der Klägerin und nicht auf objektiven Befunden. Dennoch werde eine akute Gefährdung suggeriert, was einer bewussten Dramatisierung ohne ob- jektive Grundlage und einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorverurteilung gleich- komme. Die unkritische Übernahme von parteilichen Behauptungen ohne eigene Prüfung widerspreche der Begründungspflicht sowie dem Untersuchungsgrundsatz (Urk. 1 S. 13, S. 16 f. und S. 25). 3.3.2. Wie bereits in der Verfügung vom 28. Mai 2025 festgehalten wurde (Urk. 5 E. 3.3), ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2025 für das Zivilgericht nicht bindend. Entsprechend bedarf es entgegen der An- sicht des Beklagten auch keiner neuen tatsächlichen Grundlagen (Urk. 1 S. 17), denn es geht nicht um die Abänderung des Verwaltungsgerichtsentscheids. Das Zivilgericht prüft selbst und ohne Bindung an andere Entscheide, ob die Vorausset- zungen von Art. 274 Abs. 2 ZGB vorliegen. Sodann hat die Vorinstanz die Aussagen des Beklagten zum Vorfall mit dem Sofa und den Bericht des Kinderspitals vom 2. März 2025 sehr wohl beachtet und ge- würdigt. Sie führte aus, dass der Beklagte anlässlich der Verhandlung zutreffender- weise zu bedenken gegeben habe, dass im Kinderspital ein Hämatom am Gesäss
- 16 - von C._____, aber nichts an seinem Kopf habe festgestellt werden können. Der Beklagte habe jedoch eingeräumt, C._____ an jenem Tag "wohl etwas ruppiger" auf das Sofa gesetzt bzw. ihn – wenn überhaupt – aus einer kurzen Distanz von ca. 20-40 cm auf das Sofa geworfen zu haben, wobei er davon ausgehe, dass C._____ sich dabei gestossen habe (Urk. 2 E. III. 1.3.1, S. 10). Mit seiner diesbezüglichen Kritik verkennt der Beklagte, dass nicht erforderlich ist, dass eine Gewaltanwendung seinerseits gegenüber den Kindern medizinisch be- wiesen sein muss, um von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Wie ausge- führt wurde (oben E. III. 2), genügen begründete Verdachtsmomente. Solche Ver- dachtsmomente ergeben sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – vorliegend nebst dem Bericht des Kinderspitals auch aus der Gefährdungsmeldung des Kin- derarztes von C._____ vom 17. Januar 2025 (Urk. 6/5/5) – zu welcher sich der Beklagte in seiner Berufung überhaupt nicht äussert – und insbesondere auch aus dem teilweisen Eingeständnis des Beklagten selbst. Dass er anlässlich der Ver- handlung vom 24. April 2025 ausgeführt habe, nicht auszuschliesse, dass einzelne Spuren, wie sie auf den vorgelegten Fotografien zu erkennen seien, auf ein Verhal- ten seinerseits zurückzuführen seien, und dass wenn es zu grenzwertigem körper- lichem Einwirken gekommen sei, dann keinesfalls regelmässig und nie mit der Ab- sicht, dem Kind zu schaden (Urk. 2 E. III. 1.2.), bestreitet der Beklagte in seiner Berufung nicht. Vor allem setzt er sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander, wonach nicht glaubhaft sei, dass er nicht wisse, woher die Rötungen am Hals und die Hämatome am Körper seiner Kinder stammten, zumal er sich darüber nicht gewundert habe (Urk. 2 E. III. 1.3.3). Weiter äussert sich der Beklagte nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, dass auch die Klägerin physische und psychische Gewalt durch den Beklagten erfahren habe (Urk. 2 E. III. 1.3.1). Auch das Miterleben von Gewalt als Zeuge ist dem Kindeswohl abträglich. Eben so wenig äussert er sich zu den eingereichten Fotografien (Urk. 6/3/4/1–13, 16–17; Urk. 6/3/7). Entgegen seiner Ansicht wurde daher nicht einzig das gelbliche Häma- tom von C._____ an seinem Gesäss als zentraler Belastungspunkt herangezogen. Dass es sodann seit der anfangs März 2025 erfolgten Wegweisung zu keinen wei- teren Vorfällen mehr gekommen ist, ist offenkundig auf das verhängte Kontaktver-
- 17 - bot zurückzuführen. Daraus kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbegründet ist ferner sein Einwand, die Vorinstanz habe seine persönliche Ent- wicklung nicht gewürdigt (Urk. 1 S. 9 f. und S. 20). Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass die Tatsache, dass der Beklagte derzeit einen Kurs zur Impulskontrolle beim "I._____" besuche, gewiss ein Schritt in die richtige Richtung sei, seine Hand- lungsbereitschaft zeige und sogar als Zeichen einer beginnenden Problemeinsicht gedeutet werden könnte. Sie hielt jedoch auch fest, dass seine Ausführungen eine ernsthafte, allem voran auch affektive Auseinandersetzung damit, wie es seinen Kindern in der Vergangenheit ergangen sei und was ihre Bedürfnisse seien, ver- missen lasse. Ein Bedauern über seinen Umgang mit den Kindern habe der Be- klagte nicht zum Ausdruck gebracht (Urk. 2 E. III. 1.3.4, S. 12). Auf diese Erwägun- gen geht der Beklagte in seiner Berufung nicht ein. Vielmehr bestätigen die Aus- führungen des Beklagten in der Berufungsschrift die Feststellungen der Vorinstanz. So führt er einerseits aus, anlässlich der Verhandlung eingeräumt zu haben, dass er an sich arbeiten wolle, emotionale Überforderung erkannt und eigene Verhal- tensweisen reflektiert zu haben (Urk. 1 S. 20), andererseits bestreitet er das Vorlie- gen einer Kindeswohlgefährdung, spricht von einer bewusste Dramatisierung ohne objektive Grundlagen und verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Gewaltvorwürfe als nicht besonders gravierend bezeichnet werden könnten (Urk. 1 S. 3 und S. 17). Unter Berücksichtigung des Beweismasses der Glaubhaftmachung (siehe dazu Urk. 2 E. II. 2), reichen die aufgezeigten begründeten Verdachtsmomente, um eine Kindswohlgefährdung zu bejahen. Ein Abklärungsbericht wurde zudem bereits in Auftrag gegeben und die Vorinstanz stellte in Aussicht, nach dessen Vorliegen schnellstmöglich zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men vorzuladen. Weitere Sachverhaltsabklärungen musste die Vorinstanz in die- sem Verfahrensstadium nicht vornehmen, womit auch keine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vorliegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 1 S. 18 f.) begründete die Vorinstanz auch die Kindeswohlgefährdung von E._____ ausreichend. Sie führte aus, dass diese von der Gewalt mittelbar betroffen worden sei, indem sie Zeugin der Vorfälle
- 18 - geworden sei (Urk. 2 E. III. 1.3.1). Dies ist nicht zu beanstanden und auch der im Strafverfahren ergangene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 6. März 2025, mit welchem gegenüber E._____ kein Kon- taktverbot angeordnet wurde, ändert daran nichts. Zum einen wurde die unterlas- sene Anordnung mit der fehlenden Kollusionsgefahr aufgrund des Alters von E._____ begründet (Urk. 5/12/3), zum anderen ist das Zivilgericht an diesen Ent- scheid nicht gebunden und prüft selbst, ob eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vorliegt. Dies ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zu bejahen. Gemäss Untersuchungen werden insbesondere jüngere Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter durch wiederholte interpersonelle Gewalt im sozialen Nahraum schwer geschädigt und können in der Folge komplexe Traumafolgestö- rungen ausbilden (Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 509, m.w.H.). Soweit der Beklagte ferner moniert, es sei nicht festgestellt worden, dass die psy- chischen Auffälligkeiten der Kinder auf sein Verhalten zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr führte sie – zutreffend – aus, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Gewalterfahrungen mit den psychischen Auffälligkeiten in einem ur- sächlichen Zusammenhang stünden, wenngleich notorisch sei, dass Gewalt ge- genüber Kindern ihre Entwicklung und Gesundheit erheblich gefährden könne (Urk. 2 E. III. 1.3.2). Im Ergebnis kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, dass glaubhaft ist, dass die Kinder in der Vergangenheit physischer und psychischer Gewalt durch den Beklagten ausgesetzt waren und ihr Wohl daher gefährdet ist. Daran vermögen auch seine Ausführungen zu seinem Engagement und seiner Interessenswahrung (Urk. 1 S. 14 f.) nichts zu ändern. Im Übrigen hielt die Vorinstanz auch nicht fest, dass der Beklagte kein Interesse an den Kindern zeige oder kaum betreut habe, sondern sie gab diesbezüglich einzig den Standpunkt der Klägerin wieder (Urk. 2 E. III. 1.2.1). Soweit der Beklagte zudem rügt, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht eine fehlende Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit dem Kin- derarzt (Urk. 1 S. 14 und S. 18), kann dem nicht gefolgt werden. Dr. med. G._____ hielt in der Gefährdungsmeldung vom 17. Januar 2025 fest, dass keine Reaktion
- 19 - seitens des Beklagten zum Angebot für ein Einzelgespräch im November 2024 er- folgt sei (Urk. 5/5/5). Es gibt keine Gründe, um an dessen Angaben zu zweifeln. Selbst wenn es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben sollte und der Beklagte davon ausgegangen wäre, dass noch ein Termin vereinbart würde (Urk. 1 S. 14), ist dies vorliegend nicht entscheidrelevant. Weitere Ausführungen hierzu können demnach unterbleiben. 3.4. Verhältnismässigkeitsprinzip 3.4.1. Der Beklagte macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gel- tend. Ein Kontaktverbot dürfe nur als ultima-ratio angeordnet werden. Ein begleite- tes Besuchsrecht als mildere Massnahme sei von der Vorinstanz nicht einmal ge- prüft worden, obschon er diesen Wunsch mehrfach geäussert habe (Urk. 1 S. 1–4, S. 14, S. 19 f. und S. 25 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass gerade das Kontaktver- bot zu einer erheblichen Kindeswohlgefährdung führe. Verschiedenste Studien be- legten den signifikanten Zusammenhang zwischen elterlicher Trennung und psy- chischen Gesundheitsstörungen. Ferner sei das Argument "zur Ruhe kommen" ge- mäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtlich untragbar. Die- ses könne daher nicht als zulässige Begründung für die fortgesetzte Aussetzung des väterlichen Kontakts herangezogen werden (Urk. 1 S. 4, S. 6–8 und S. 15). Das Kontaktverbot verletze die Kinderrechte und staatlichen Schutzpflichten ge- mäss der UNO-Kinderrechtskonvention sowie das Rechte auf Menschenwürde und Achtung des Familienlebens (Urk. 1 S. 11). Die Vorinstanz habe bei ihrer Beurtei- lung die Bedeutung einer intakten Eltern-Kind-Bindung überhaupt nicht einbezo- gen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zwingender Be- standteil jeder sorgfältigen Kindeswohlprognose. Die Unterlassung dieser Abwä- gung stelle einen schweren Verfahrensfehler dar (Urk. 1 S. 21). Überdies sei auch die Dauer des Kontaktverbots viel zu lange. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stelle bereits ein dreimonatiges vollständiges Kontaktver- bot einen schwerwiegenden Eingriff dar. Das Bundesgericht halte in BGE 142 III 360 fest, dass ein Kontaktverbot gegenüber Kleinkindern in der Regel auf zwei Mo- nate zu begrenzen sei (Urk. 1 S. 6 f., S. 10 und S. 17 f.). Zudem genüge die Stel- lungnahme der Schule weder den formellen noch materiellen Anforderungen an ein
- 20 - zulässiges Beweismittel im familienrechtlichen Verfahren und sei mangels Objekti- vität, Fachautorität und Beweistauglichkeit auszuschliessen (Urk. 1 S. 24). 3.4.2. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu einem be- gleiteten Besuchsrecht äusserte. Sie erwog jedoch, dass die Kinder zur Ruhe kom- men müssten, um sich wieder zu stabilisieren, was angesichts der erlebten Gewalt mehr als nur eines Tages oder einer Woche bedürfe, und jede weitere psychische Belastung und erst recht eine Retraumatisierung zur vermeiden sei. Entsprechend hielt die Vorinstanz ein begleitets Besuchsrecht für nicht ausreichend, um eine wei- tere Kindeswohlgefährdung zu verhindern (Urk. 2 E. III. 2.3.2). Entgegen der An- sicht des Beklagten ist das "Zur-Ruhe-Kommen" bei konkretem Verdacht auf Ge- walterfahrungen ein legitimes Argument, um das Kontaktrecht zumindest vorüber- gehend einzuschränken, denn eine Retraumatisierung gilt es in jedem Fall zu ver- hindern (oben E. III. 2). Solange die Situation nicht geklärt ist, ist im Zweifelsfall der Sicherheit der Kinder Vorrang zu geben. Der Beklagte verkennt mit seiner Kritik, dass die Sistierung des Besuchsrechts einstweilen lediglich für die Dauer der Ab- klärung erfolgt und es sich nicht um einen endgültigen Entzug des Besuchsrechts handelt. Seine Berufung auf die zitierten Studien zu Trennungskindern (Urk. 1 S. 7 f.) geht daher an der Sache vorbei. Sodann gibt es für die Dauer der Aussetzung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB keine absoluten Grenzen, sondern es ist im Einzelfall zu beurteilen, was notwendig und angemessen ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Kontaktverboten im Rahmen des Gewaltschutzgesetztes ist für das Zivilgericht nicht bindend. Der vom Beklagten zitierte BGE 142 III 360 betrifft sodann ein Ver- fahren betreffend internationale Schiedsgerichtsbarkeit und ist daher nicht ein- schlägig. Die Vorinstanz hat einstweilen bis zum 19. Juli 2025 von der Regelung des Besuchsrechts abgesehen, unter der Annahme, dass bis dahin der Abklä- rungsbericht des Sozialzentrums F._____ vorliegen wird, und in Aussicht gestellt, im Juni 2025 zu einer weitere Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen. Dies ist nicht zu beanstanden, mithin erweist sich die Anordnung der Vor-instanz – entgegen der Ansicht des Beklagten – als verhältnismässig.
- 21 - Was sodann seine Kritik am Schreiben der Tagesschule von C._____ vom 8. April 2025 (Urk. 4/5) anbelangt (Urk. 1 S. 23 f.), ist zwar nicht auszuschliessen, dass dieses Schreiben auf Anfrage der Klägerin oder deren Rechtsvertreterin verfasst wurde. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, um an den Ausführungen der Schule zu zweifeln. Ebenso liegt keine Kompetenzüberschreitung vor, da die Schule befugt ist, Auskünfte über das Verhalten ihrer Schülerinnen und Schüler zu erteilen. Lehr- kräfte verfügen über eine fundierte pädagogische Ausbildung, welche sie befähigt, derartige Einschätzungen fachgerecht vorzunehmen. 3.5. Verletzung der Grosselternrechte 3.5.1. Der Beklagte rügt, das Kontaktverbot erstrecke sich faktisch auch auf die Grosseltern väterlicherseits, welche eine konstante, verlässliche und stabilisie- rende Bezugspersonenrolle für alle drei Kinder innegehabt hätten. Gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB sei auch den Grosseltern der persönliche Verkehr zu gewäh- ren. Die Klägerin habe trotz mehrfachen Anfragen der Grosseltern einen Kontakt verweigert. Dieser abrupte Abbruch der Beziehung gefährde das Kindeswohl (Urk. 1 S. 11–13) 3.5.2. Gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dieser dem Wohl des Kindes dient. Ent- sprechend obläge es den Grosseltern, einen entsprechenden Antrag selbst zu stel- len. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch den vorübergehend ausgesetzten Kontakt zu den Grosseltern ist nicht ersichtlich und vermag das bestehende Kon- taktverbot zum Beklagten nicht aufzuheben. 3.6. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestäti- gen ist.
- 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dis- positivziffer 4); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin sowie den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 24. April 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Verfahrensbe- teiligten je unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm