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LZ250021

Unterhalt

Zürich OG · 2026-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Die Berufung (Urk. 52) wurde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 51 und Art. 311 ZPO) erhoben. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist darauf einzutreten.

E. 2 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde die Dispositivziffer 2 des erstin- stanzlichen Urteils (Feststellung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Urk. 52 S. 2-4). Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist entsprechend vorzumerken. Zwar wurde auch Dispositivziffer 4 (Indexierung der Kinderunter- haltsbeiträge) nicht angefochten, allerdings hängt diese untrennbar mit den ange- fochtenen Kinderunterhaltsbeiträgen (Dispositivziffern 1 und 3) zusammen, wes- halb diesbezüglich keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt.

E. 2.1 Zu Recht verlangt die Klägerin, welche die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder als Prozessstandschafterin geltend macht (Art. 318 Abs. 1 ZGB, vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2), keine Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (welcher dem Armenrecht vorgehen würde) seitens des Beklagten mehr (Urk. 58 S. 2, 11 f.). Auch wenn es um materiellrechtliche Ansprüche des Kindes geht (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB; Art. 289 Abs. 1 ZGB), klagt dieses hier nicht selbst, weshalb es auch nicht kostenpflichtig wird und keines Prozesskostenvorschusses bedarf. Die Pro- zessstandschafterin hat demgegenüber keinen Anspruch auf die Zusprechung ei- nes solchen (vgl. OGer ZH RZ230002 vom 20. März 2023 E. II.3.4).

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt um ihre Lebenshaltungskosten und jene ihrer Familie zu bezahlen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht überdies ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 118 lit. c ZPO).

- 37 - Einkommensmässig ist die Mittellosigkeit beider Parteien nach dem Gesagten zur- zeit ohne Weiteres zu bejahen, nicht zuletzt weil im zivilprozessualen Bedarf ein pauschaler Zuschlag auf den Grundbetrag etwa von 20 % vorzunehmen ist sowie die Kommunikations- und Versicherungspauschale und die Steuern mitzuberück- sichtigen sind (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 Rz 12). Vermögensmässig verfügen beide Parteien nicht über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen (Urk. 5/2; Urk. 16/1 /8; Urk. 61/1-14). Zwar hat die Klägerin Wohneigentum, aller- dings bewohnt sie dieses mit den Kindern selbst, wobei sie angemessene Wohn- kosten von rund Fr. 2'000.– pro Monat generiert. Ein Verkauf ist ihr nicht zuzumu- ten, weil dies letztlich mit Blick auf den angespannten Wohnungsmarkt, insbeson- dere im Grossraum Zürich, nur zu einer Erhöhung der Wohnkosten führen würde (vgl. auch Urk. 53 S. 30). Sodann ist die Liegenschaft bereits vollständig hypothe- karisch belastet (Urk. 5/2 und Urk. 61/2). Eine Erhöhung der Hypothek fällt daher gegenwärtig, auch mit Blick auf die Tragbarkeit, ausser Betracht. Zudem erschie- nen die Prozessstandpunkte der Parteien nicht aussichtslos. Dem Beklagten ist daher die unentgeltliche Rechtspflege samt gerichtlicher Bestel- lung eines Rechtsbeistandes im Berufungsverfahren zu bewilligen. Weil die Kläge- rin im zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu tragen hat (vgl. nachstehend E. E.2), erweist sich ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nunmehr als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Im Hinblick auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist das Begehren der Klägerin um Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsbeiständin im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch gutzuheissen. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht beider Parteien (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

- 38 - E. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte ihre Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– fest zuzüglich Fr. 100.– Kosten des Schlichtungsverfahrens. Die Gerichtskosten wurden den Par- teien je hälftig auferlegt, wobei die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde. Zudem wurde der Be- klagte verpflichtet, der Klägerin die (von ihr bezahlte) Hälfte der Kosten des Schlich- tungsverfahrens zu ersetzen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 53 S. 38, Dispositivziffern 5, 6 und 7). Der Beklagte unterliegt mit seiner Be- rufung, wobei seine Anträge betragsmässig nicht markant von den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen abweichen. Die hälftige Kostenauflage hinsicht- lich des vorinstanzlichen Verfahrens erscheint jedenfalls nach wie vor gerechtfertigt (vgl. Urk. 53 S. 31) und wurde von beiden Parteien im Berufungsverfahren denn auch nicht beanstandet (Urk. 52 S. 4, 19; Urk. 58 S. 2).

2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'500.– fest- zusetzen (§ 4 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem unterliegenden Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin bzw. der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin (vgl. BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5) eine angemessene Parteientschädigung von rund Fr. 2'700.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Weil (auch) der Beklagte im Armenrecht prozessiert, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteientschädi- gung voraussichtlich nicht einbringlich ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), rechtfertigt es sich, diese Parteientschädigung der klägerischen unentgeltlichen Rechtsbeiständin direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, unter Legalzession des Anspruchs auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH LE170001 vom 26. September 2017 E. E.2).

- 39 - Es wird beschlossen:

E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer

- 12 - 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, E. 2.3.3; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). Das Obergericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, es kann die Berufung aus einem anderen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3).

E. 3.1 Die Klägerin arbeitet seit dem 1. Januar 2023 bei der G._____ GmbH in einem 50 %-Pensum. Das von der Vorinstanz für das Jahr 2024 berücksichtigte Einkom- men von Fr. 3'891.– netto pro Monat blieb unangefochten. Gleiches gilt für das der Unterhaltsberechnung für die Zeitdauer vom 1. Januar 2025 bis zum Oberstufen- übertritt von D._____ zu Grunde gelegte Einkommen von Fr. 3'460.– netto pro Mo- nat (Urk. 53 S. 5 f. m.H.; Urk. 52 S. 12 Rz 12.1; Urk. 58 S. 8 f. Rz 26). Ab dem Ober- stufenübertritt von D._____ rechnete die Vorinstanz mit Verweis auf das bundes- gerichtliche Schulstufenmodell mit einem Einkommen im 80 %-Pensum, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem klägerischen Monatseinkommen von Fr. 5'536.– (Fr. 3'460.– : 5 x 8) auszugehen sei. Sobald D._____ dann 18-jährig sei (recte: 16- jährig, vgl. Urk. 53 S. 33, Dispositivziffer 1 al. 5 und S. 34, Dispositivziffer 3), mithin ab dem tt.mm.2037 (recte: 2035, vgl. Urk. 53 S. 33, Dispositivziffer 1 al. 5), sei ein Einkommen der Klägerin im Vollzeitpensum und damit ein solches von Fr. 6'920.– monatlich (Fr. 3'460.– : 5 x 10) anzunehmen (Urk. 53 E. 12, S. 6).

E. 3.2 Der Beklagte moniert im Berufungsverfahren das der Klägerin ab dem Ober- stufenübertritt von D._____ angerechnete Einkommen. Diesbezüglich liege bezüg- lich der späteren Lohnentwicklung bei der Klägerin eine unrichtige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz vor, welche im Berufungsverfahren zu korrigieren sei. Mit ihrem Studienabschluss Ende 2025 verfüge die Klägerin über einen Bachelor in Betriebsökonomie und werde damit einen Medianlohn zwischen Fr. 78'888.– und Fr. 109'708.– netto jährlich verdienen. Dieser Lohn werde sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer und rund siebenjähriger Berufserfahrung notorischerweise auf einen Medianlohn im Raum Zürich im Bereich Informationstechnologie zwi- schen Fr. 81'616.– und Fr. 112'504.– netto bzw. durchschnittlich Fr. 97'060.– netto erhöhen. Diese Lohnentwicklung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit zu erwarten, weshalb sie der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen sei.

- 16 - Es rechtfertige sich demnach, der Klägerin ab Oberstufenübertritt von D._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'470.– im 80 %-Pensum und ab Vollendung des 16. Altersjahres von D._____ per tt.mm.2035 ein solches von Fr. 8'088.– im Vollzeitpensum anzurechnen (Urk. 52 S. 12 f.).

E. 3.3 Die Klägerin hält entgegen, ihr Einkommen nach Abschluss des Studiums sei von der Erstinstanz mit Fr. 83'040.– netto bei einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit zu- treffend berechnet worden. Dieses Nettoeinkommen übertreffe sogar das vom Be- klagten gestützt auf die Job-Plattform behauptete Jahreseinkommen von Fr. 78'888.– netto. Es erreiche aber nicht die Maximalhöhe von Fr. 109'708.– netto, was dadurch zu erklären sei, dass die Klägerin keine zusätzliche Ausbildung im Bereich Informationstechnologie absolviert habe. Die Erzielung eines solchen Ein- kommens sei für sie daher nicht möglich. Dass der Klägerin bereits heute ohne Studienabschluss dieses Einkommen von Fr. 3'460.– (50 %-Pensum) in Anrech- nung gebracht werde, sei einzig auf die hohen Zulagen wegen der Arbeit zu Rand- zeiten von total Fr. 608.15 monatlich zurückzuführen. Im Callcenter zu regulären Bürozeiten betrage der Nettolohn Fr. 2'851.–. Als Betriebsökonomin werde sie je- doch nicht im Callcenter arbeitstätig sein und damit auch keine Zulagen mehr er- halten. Die künftige Entwicklung ihres Einkommens sei von der Vorinstanz jeden- falls zutreffend berechnet worden. Es werde bestritten, dass den Lohnstatistiken des Salariums wesentlich höhere Einkommenszahlen zu entnehmen seien. Die Vorinstanz liege mit einem Jahreseinkommen von Fr. 83'040.– netto nicht unter der aufgeführten Bandbreite (Urk. 58 S. 8 f.).

E. 3.4 Vorliegend ist strittig, was für ein monatliches Einkommen der Klägerin ins- künftig per Oberstufenübertritt des jüngsten Kindes D._____, geboren am tt.mm.2019, mithin per Ende August 2032 anzurechnen ist. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin Ende 2025 ihr Studium beendet und mit einem Bachelor in Betriebsökonomie abgeschlossen hat (Prot. I S. 16). Was für einen Ver- dienst sie damit erwirtschaften können wird, ist schwierig abzuschätzen, weil Be- triebsökonomin kein Beruf, sondern eine Berufsqualifikation ist und die Klägerin je nach Branche in der Privatwirtschaft oder aber auch der öffentlichen Verwaltung unterschiedlich verdienen wird. Durchschnittliche Monatsnettolöhne in der Grös-

- 17 - senordnung von Fr. 7'000.– (ohne Führungsfunktion) können jedoch als notorisch gelten (vgl. auch Salarium - Statistischer Lohnrechner 2022: Branche: 82. Erbrin- gung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen anderweitig nicht genannt; Region: Zürich [ZH]; Berufsgruppe: 24. Betriebswirte und vergleichbare Spezialisten; Berufliche Stellung: 5. Ohne Kaderfunktion; Ausbil- dung: Fachhochschule [FH], vgl. H._____ Prot. I S. 12, 16; Urk. 39 S. 3; Urk. 58 S. 9; Alter: 43 Jahre; Dienstjahre: 6, geschätzt; Wochenstunden: 40; Geschlecht: Frau; Nationalität: Schweizerin; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte, üblicher Wert; 13. Monatslohn: Nein, üblicher Wert; Sonderzahlungen: Ja, üblicher Wert; Art des Vertrages: Monatslohn, wo ein Medianbruttolohn von Fr. 8'290.– er- hellt bzw. bei geschätzten Sozialabgaben von 14,4 % [6,4 % AHV/IV/EO und ALV + 1 % NBU + 7 % PK] ein Nettoeinkommen von rund Fr. 7'100.–). Über eine zu- sätzliche Ausbildung im Bereich Informations-/Informatiktechnologie (vgl. Urk. 52 S. 13) verfügt die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht (Urk. 58 S. 9 Rz 27). Die Vor- instanz liegt mit ihrer Annahme eines massgeblichen Nettolohnes von Fr. 6'920.– im Vollzeitpensum, welches die Klägerin denn auch anerkennt (vgl. Urk. 58 S. 9 Rz 28), ab dem tt.mm.2035 und entsprechend Fr. 5'536.– im 80 %-Pensum ab Oberstufenübertritt von D._____, voraussichtlich per August 2032 (vgl. Urk. 53 S. 6, 34), daher durchaus im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten. Die Beru- fung des Beklagten erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet.

E. 4 Einkommen der Kinder / Lehrlingslohn

E. 4.1 Die Vorinstanz rechnete den Kindern nebst den Familienzulagen keine weite- ren Einkünfte an. Insbesondere sah sie von der Anrechnung eines allfälligen Lehr- lingslohns ab, wie dies der Beklagte mit Verweis auf die Zürcher Praxis geltend gemacht hatte. Sie erwog dabei, in welchem Umfang die Einkünfte des Kindes - sei es voll- oder minderjährig - in die Bedarfsberechnung einfliessen sollen, liege letzt- lich im weiten Ermessen des Gerichts (BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5.1). Praxisgemäss werde dabei ein Drittel des Nettolehrlingslohns angerechnet, wobei letztendlich jedoch die Gesamtumstände zu würdigen seien. Welchen Bil- dungsweg die Kinder dereinst einschlagen würden, könne angesichts ihres noch sehr jungen Alters derzeit nicht annähernd abgeschätzt werden. Entsprechend

- 18 - könne auch nicht beurteilt werden, welche Mehrauslagen (öV-Billette, Arbeitsklei- dung, Studiengebühren, etc.) je nach Ausbildung dann anfallen würden. Es sei da- her angezeigt, den Kindern keine hypothetischen Einkommen in Form eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohns anzurechnen und dafür aber auch ihren Bedarf schlank zu halten. Daran ändere nichts, dass die finanziellen Verhältnisse der Par- teien knapp seien. Die Unterhaltspflicht treffe bei minderjährigen Kindern die Eltern und nicht das Kind. Würde ein dereinstiges Einkommen der Kinder miteingerech- net, müssten zwingend auch Mehrauslagen für die Erzielung dieses Einkommens berücksichtigt werden. Anders vorzugehen würde bedeuten, die Unterhaltspflicht der Eltern indirekt auf das Kind zu überwälzen, was nicht angehe (Urk. 53 S. 8 f.).

E. 4.2 Der Beklagte rügt, die von der Vorinstanz unterlassene Berücksichtigung ei- nes allfälligen Lehrlingslohnes widerspreche Art. 285 Abs. 1 ZGB, wonach die Ein- künfte des Kindes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Richtig sei nur, dass sich der Bildungsweg der Kinder derzeit nicht abschätzen und übli- cherweise ein Drittel des Lehrlingslohnes dem Kind an dessen Barbedarf anzurech- nen sei. Der Unsicherheit hinsichtlich der dereinstigen Erzielung eines Lehrlings- lohnes könne mit der Lehrlingslohnklausel Rechnung getragen werden, welche nur zum Tragen komme, wenn das Kind eine Lehre mache und einen Lehrlingslohn erziele. Solche Klauseln seien in Unterhaltsverträgen und Scheidungskonventio- nen, aber auch bei gerichtlicher Festsetzung des Kindesunterhalts üblich. Wohl könnten in einem Unterhaltsurteil nicht alle Eventualitäten der zukünftigen Entwick- lung der Leistungsfähigkeit der Eltern und des Kindes abgedeckt werden und die Parteien seien hinsichtlich wesentlicher Veränderungen auf das Abänderungsver- fahren zu verweisen. Wenn aber eine Veränderung in der Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit voraussehbar sei und sich deren Auswirkung auf die Leistungs- fähigkeit des Kindes unschwer berechnen oder wenigstens abschätzen lasse, sei eine solche Entwicklung im Unterhaltsentscheid vorwegzunehmen. Genau so ver- halte es sich vorliegend, zumal fast alle Schulabgänger eine Lehre absolvieren und nicht das Gymnasium besuchen würden. Bei der Berufslehre handle es sich damit um eine berufliche Entwicklung des Kindes, welche nahe liege. Der anrechenbare Prozentsatz des Lehrlingslohns sei dabei praxisgemäss auf einen Drittel zu begren- zen. Es gehe - entgegen der Vorinstanz - denn auch nicht darum, die Unterhalts-

- 19 - pflicht des Kindes auf die Eltern zu überwälzen, vielmehr sei das Erwerbseinkom- men des Kindes gemäss Art. 285 Abs. 1 in fine ZGB in angemessener Weise zu berücksichtigen. Mit den verbleibenden zwei Dritteln des Lehrlingslohns liessen sich die mit dem Besuch der Lehre verbundenen Mehrauslagen problemlos finan- zieren. Zum Einen seien im angefochtenen Urteil die monatlichen Kosten für aus- wärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 220.– pro Kind bereits im Barbedarf be- rücksichtigt worden. Zum Andern würden bei einer Lehre weder Kosten für Arbeits- kleidung noch Studiengebühren anfallen. Arbeitskleider würden, soweit solche vor- geschrieben seien, vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt, einschliesslich Reini- gung und Pflege. Selbstverständlich sei die Berufsfachschule in der Schweiz un- entgeltlich und es würden keine Gebühren anfallen. Die zweifellos anfallenden Mo- bilitätskosten von geschätzt Fr. 100.– bis Fr. 150.– im Monat könnten vom Kind aus den verbleibenden zwei Dritteln des Lehrlingslohnes finanziert werden. Die Auf- nahme einer Lehrlingslohnklausel sei daher gerechtfertigt, dies umso mehr als, wie die Vorinstanz anerkenne, die finanziellen Verhältnisse der Parteien knapp seien. Demnach sei das vorinstanzliche Urteil durch Aufnahme eines weiteren Absatzes bei Ziffer 1 des Dispositives wie folgt zu ergänzen: "Erzielt ein Kind einen Lehrlings- lohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn, inklusive 13. Monatslohn)". Lediglich der Vollständigkeit halber sei bei- gefügt, dass auch die Klägerin mit der Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes einverstanden und im unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag der Vorinstanz eine solche Klausel enthalten gewesen sei (Urk. 52 S. 10-12).

E. 4.3 Die Klägerin meint dazu, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass eine Anrechnung des Lehrlingslohns im richterlichen Ermessen liege und letztlich in Würdigung der Gesamtumstände zu erfolgen habe. Die Vorinstanz habe sich ent- schieden, den Bedarf der Kinder schlank zu halten und ihre öV-Abonnemente, die Arbeitskleidung, die Studiengebühren und die Kommunikationskosten im Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Sodann seien auch nach Oberstufenübertritt die Kran- kenkassenprämien nicht angehoben worden. Eine solche von der ersten Instanz vorgenommene Bedarfsberechnung der künftigen Lebenshaltungskosten der in der Lehre befindlichen Kinder vereinfache die Berechnung und übergebe die Einteilung des Lehrlingslohnes den Auszubildenden, was erzieherisch durchaus Sinn mache.

- 20 - Damit sei nicht von einer unrichtigen Rechtsanwendung auszugehen, sondern von einer bewussten Entscheidung zur Selbstverantwortung betreffend die in Ausbil- dung befindlichen Kinder. Die elterliche Unterhaltspflicht könne nicht durch Einbe- zug des Lehrlingslohnes auf die Kinder überwälzt werden, ohne dass nicht auch die Zusatzkosten einbezogen würden. Mit der erstinstanzlichen Regelung werde berücksichtigt, dass einige Ausbildungen, zum Beispiel bei einer Bank etc., höhere Berufskosten (Kleidung, Erscheinen etc.) nach sich zögen, und damit auch ein hö- herer Lehrlingslohn bezahlt werde. Mit der vorinstanzlich gewählten Regelung wür- den diese lehrabhängigen Kosten individueller berücksichtigt. Die Behauptung, dass jedem Lehrling sein Arbeitswerkzeug zur Verfügung gestellt werde, stimme nicht. So habe der Coiffeur seine Schere und ein Banklehrling seine Anzüge bei- spielsweise selber zu kaufen. Die Aufnahme einer Lehrlingslohnklausel sei daher abzulehnen. Ihre Zustimmung zur Anrechnung eines Drittels des Lehrlingslohnes vor Vorinstanz sei von einer anderen Bedarfsberechnung ausgegangen, welche sämtliche Berufskosten und künftige Kommunikationskosten der Kinder beinhaltet habe (Urk. 58 S. 8).

E. 4.4 Nach Art. 285 Abs. 1 in fine ZGB sind bei der Bemessung des Unterhaltsbei- trages das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die Eltern sind gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus sei- nem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Gemeint sind Stipendien, Sozialversicherungsleistungen, Erträge des Kindesvermögens sowie Beiträge aus Arbeitserwerb (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Wegen des Vorrangs elterlicher Unterhalts- pflicht ist diese Ausnahmebestimmung, insbesondere während der Minderjährig- keit, restriktiv zu handhaben. Sie greift nur dort, wo die wirtschaftliche Lage des Kindes deutlich besser ist als jene der Eltern und zudem die Eltern ihr Existenzmi- nimum nur knapp zu decken vermögen (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 35). Wie in Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit statuiert, ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten, der in der Regel zwischen Eltern und Kind einvernehmlich und im Streit- fall gemäss Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB festzulegen ist. Der Beitrag aus dem Erwerbseinkommen Minderjähriger ist auf einen Drittel ihres Nettoeinkom- mens zu begrenzen (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276 N 35 m.w.H.). Die Zumut-

- 21 - barkeit gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab; namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Bar- bedarf aufwenden muss, und ein volljähriges die Hälfte (BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 5.3.1 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht eine solche Lehrlingslohnklausel vorsehen, muss es aber, selbst bei absehbaren Veränderungen, nicht. Dem Unterhaltspflichtigen steht der Weg über das Abänderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) offen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3 und 5.3.3; anderer Meinung Philipp Maier, Unterhalts- festsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich 2023, N 896, S. 197, wonach ein massgeblicher Anteil des Lehrlingslohns des Kindes stets angerechnet werden sollte, insbesondere auch wenn das Einkommen des Kindes antizipiert werden müsse). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz ermessensweise von der Anrechnung eines allfäl- ligen künftigen Lehrlingslohnes der beiden heute kindergarten- bzw. primarschul- pflichtigen Kinder abgesehen hat und im Gegenzug, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, den Barbedarf der Kinder schlank beliess (vgl. Urk. 53 S. 17, wo ab Oberstufenübertritt keine weiteren Bedarfspositionen wie Mobilitätskosten etc. mehr festgelegt und insbesondere auch keine Kommunikationskosten für die bei- den Kinder in Anrechnung gebracht wurden). Dass die Mehrheit der Schulabgänger eine Lehre absolviert, vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 5.2 und 5.3.3). Es ist, entgegen der beklagtischen Ansicht, im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass die selbst nach Ansicht des Beklagten zweifellos anfallenden Mobilitätskosten von Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Monat ein- fach aus den verbleibenden zwei Dritteln des Lehrlingslohnes zu finanzieren sein sollten. Vielmehr gehören solche Kosten primär in den grundsätzlich von den Eltern zu bestreitenden Barbedarf der Jugendlichen, welche nicht den ganzen Lehrlings- lohn dafür verwenden sollen müssen. Dass die Klägerin vor Vorinstanz mit der An-

- 22 - rechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes der Kinder einverstanden war, geschah, wie diese richtig einwendet, vor dem Hintergrund einer erweiterten Bedarfsberechnung (mit Kommunikationskosten und höheren Krankenkassenprä- mien, vgl. Urk. 20 S. 5 E. 11). Der nicht präjudizielle Vergleichsvorschlag der Vor- instanz, welcher eine Lehrlingslohnklausel enthielt (vgl. Urk. 43, Vereinbarung S. 3, wonach sich die Unterhaltsbeiträge um 1/6 des Nettolehrlingslohns inkl. 13. Mo- natslohn vom Kind reduzieren sollen) war offensichtlich gerade nicht bindend (Urk. 43: "vorläufigen und unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag des Gerichts"). Dem Beklagten steht die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens (Art. 286 Abs. 2 ZGB) offen, sollten seine Kinder dereinst über einen anrechenbaren Lehr- lingslohn verfügen. Dann wird auch der Barbedarf der jugendlichen Kinder zu über- prüfen und den neuen Verhältnissen anzupassen sein (vgl. Berufsauslagen, Kran- kenkassenprämien, Handykosten etc.). Die zurzeit eher knappen finanziellen Ver- hältnisse der Parteien ändern am Gesagten nichts. Der Beklagte dringt mit seiner Berufung diesbezüglich entsprechend nicht durch.

E. 5 Fremdbetreuungskosten

E. 5.1 Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der beiden unter der alleinigen Obhut der Klägerin stehenden gemeinsamen Kinder der Parteien bis zum Eintritt D._____s in die Oberstufe (voraussichtlich im August 2032) je Fr. 605.– monatliche Fremdbe- treuungskosten an. Sie erwog, die Klägerin mache pro Kind Fremdbetreuungskos- ten von Fr. 882.– pro Monat geltend. Dies sei der Preis für das die Kinder betreu- ende Au-Pair pro Kind. Sie arbeite im Schichtbetrieb, nämlich jeden Abend von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Es gebe dann keinen Mittagstisch mehr. Diese Lösung sei über ein Jahr so gelebt worden und die Kinder würden sich wohl fühlen. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Ausbildung der Klägerin. Diese absolviere sie, wenn die Kinder im Kindergarten seien. Einen Hort oder ein anderes Angebot, welches die Schule biete, decke ihre Arbeitstätigkeit nicht ab. Dass die Arbeit der Klägerin unweigerlich mit Schichtbetrieb, insbesondere auch am Abend, an den Wochenen- den und an Feiertagen verbunden sei, sei durch die in den Lohnabrechnungen auf- geführten, beim Einkommen berücksichtigten Zulagen ausgewiesen. Ebenfalls sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass zu diesen Zeiten keine

- 23 - schulergänzenden Betreuungsangebote verfügbar seien. Die Klägerin sei somit zur Ausübung ihrer aktuellen Arbeitstätigkeit zwingend auf eine Individualbetreuung der Kinder bzw. eben eine Betreuung durch ein Au-Pair angewiesen. Grundsätzlich wäre es der Klägerin möglich, eine andere Arbeitsstelle im 50 %-Pensum zu su- chen und während den üblichen Bürozeiten unter Tags zu arbeiten. Allerdings wür- den dadurch die Zuschläge für Abend-, Wochenend- und Feiertagsarbeit von durchschnittlich Fr. 473.15 pro Monat wegfallen und es würden der Klägerin weitere Auslagen für den öffentlichen Verkehr und auswärtige Verpflegung anfallen, zumal sie ihre Arbeit jedenfalls nicht gänzlich von zu Hause aus erbringen könnte. Es wären entsprechend hypothetische Arbeitsgestehungskosten von Fr. 110.– für die auswärtige Verpflegung und Fr. 131.– pro Monat für ein Jahresabonnement des ZVV für … Zonen bis und mit Zürich anzurechnen, zumal sich die meisten Arbeits- stellen im Raum Zürich befinden würden. Aufgrund der Einkommensreduktion von Fr. 473.15 und den Mehrauslagen von Fr. 231.– würde die klägerische Leistungs- fähigkeit folglich um insgesamt rund Fr. 700.– sinken. Vor diesem Hintergrund wür- den sich die pro Kind und Monat geltend gemachten Auslagen von je Fr. 882.– ohne weiteres lohnen bzw. es reduziere sich die Differenz zu den vom Beklagten beantragten Fremdbetreuungskosten von je Fr. 200.– pro Kind auf Fr. 664.– für beide Kinder zusammen pro Monat. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch vermehrt auf Konstanz in den Betreuungs- verhältnissen im Besonderen und in ihrem Tagesablauf im Allgemeinen angewie- sen seien. Insbesondere ermögliche die Individualbetreuung zuhause, dass die Kinder unter der Woche rechtzeitig ins Bett kämen und nicht nach Arbeitsschluss der Klägerin um 22.00 Uhr noch abgeholt, nach Hause und dann ins Bett gebracht werden müssten. Eine Bettzeit nach 22.00 Uhr wäre für die Kinder klar zu spät und könnte ihre schulische Leistung negativ beeinflussen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich damit, die bisherige Betreuungslösung aufrechtzuerhalten. Der Lohnabrechnung des Au-Pair für Januar 2025 (Urk. 41/2) könne entnommen wer- den, dass sich der Lohn aus dem Grundlohn von Fr. 720.– sowie Fr. 940.– für Kost und Logis zusammensetze. Auf den Bruttolohn von Fr. 1'660.– entfielen sodann insgesamt 13.375 % Sozialabzüge, mithin Fr. 222.– pro Monat. Diese Sozialab- züge würden der Klägerin doppelt anfallen, habe sie doch nicht nur die vom Lohn

- 24 - abgezogenen Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge in derselben Höhe zu entrichten. Weiter sei zwar grundsätzlich richtig, dass ein Betrag für die kostenlose Logis im Lohn eingerechnet werde, effektiv anfallen täten diese Kosten der Klägerin jedoch nicht, bezahle sie die Wohnkosten doch ohnehin und seien diese doch bereits vollständig in den Wohnkosten der Klägerin und der Kinder be- rücksichtigt worden. Würde man nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil für das Au-Pair ausscheiden, beliefe sich dieser auf zwei Sechstel der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'016.– mithin Fr. 672.–. Diese Ersparnis sei abzuziehen. Die Kosten für das Au-Pair würden sich demnach auf gesamthaft Fr. 1'210.– pro Monat belaufen (Fr. 1'660.– zuzüglich Fr. 222.– Arbeitgeberbeiträge abzüglich Fr. 672.– Logis), was Fr. 605.– pro Kind und Monat ergebe (Urk. 53 S. 9, 11-13, 15). Zu den Fremdbetreuungskosten sei festzuhalten, dass sich diese für C._____ be- reits ab dem Oberstufeneintritt reduzieren würden, was gut ein Jahr vor D._____s Oberstufenübertritt sei. Allerdings koste das Au-Pair ungeachtet der Anzahl der zu betreuenden Kinder genau gleich viel. Es sei daher der Einfachheit halber von einer Umteilung der ganzen Fremdbetreuungskosten auf D._____ für gerade einmal ein Jahr abzusehen und die hälftige Aufteilung der Fremdbetreuungskosten für ein wei- teres Jahr bis zum Oberstufeneintritt von D._____ unverändert zu belassen (Urk. 53 S. 16). Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ werde die Klägerin ein Ar- beitspensum von 80 % ausüben müssen und die Kinder seien auch auf keine durchgehende Fremdbetreuung mehr angewiesen. Sie würden jedoch über Mittag auswärts verpflegt werden müssen (Mittagstisch in der Schule oder eigenständige Verpflegung bei Gymnasium oder Lehre). Es sei daher angezeigt, die Fremdbe- treuungskosten aus dem Bedarf der Kinder zu streichen und ihnen stattdessen Fr. 220.– pro Monat für auswärtige Verpflegung gemäss Ziffer 3.2 der einschlägi- gen Richtlinien anzurechnen (Urk. 53 S. 17).

E. 5.2 Der Beklagte kritisiert, er habe bereits vor Vorinstanz die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung durch ein Au-Pair und damit die anfallenden Kosten ausdrücklich und umfassend bestritten. Die Erforderlichkeit einer Fremdbetreuung an sich wäh- rend der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Klägerin werde nicht in Abrede ge- stellt, sie müsse aber im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs der Kinder not-

- 25 - wendig und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Kinder ange- messen sein. Der gebührende Bedarf der Kinder sei keine Konstante, sondern ver- ändere sich laufend. Zudem müsse auch die Leistungsfähigkeit der Eltern, nament- lich des Unterhaltsschuldners, miteinbezogen werden. Könne die nötige Fremdbe- treuung durch eine kostengünstigere Lösung abgedeckt werden, sei eine solche zu wählen, namentlich bei finanziell angespannten Verhältnissen der Eltern. Nicht zwingend notwendige Bedarfspositionen der Kinder seien aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren. Kostensenkend seien namentlich die Reduktion der Fremdbetreuungszeit und die Inanspruchnahme ergänzender Beiträge der öffentli- chen Hand (mit Subventionen). Dabei habe der betreuende Elternteil sich gegebe- nenfalls um eine mit der Kinderbetreuung besser vereinbare Form der Erwerbstä- tigkeit zu bemühen bzw. einen Stellenwechsel in Kauf zu nehmen. Dies gelte ins- besondere, wenn die Fremdbetreuungskosten, wie vorliegend, hoch seien und über einen längeren Zeitraum anfallen würden, zumal die finanziellen Verhältnisse bei den Kindern und dem Unterhaltsschuldner knapp seien. Die von der Vorinstanz angerechneten Fremdbetreuungskosten widersprächen diesen rechtlichen Rah- menbedingungen von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Dem erstinstanzlichen Urteil liege damit eine unrichtige Rechtsanwendung zu Grunde. Zudem habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem die Höhe der ausgewiesenen Fremd- betreuungskosten der Kinder falsch festgestellt worden sei. Eine Au-Pair-Lösung als Kinderbetreuung sei bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen äus- serst ungewöhnlich und bedürfe besonderer Begründung. Eine solche Begründung möge im Umstand liegen, dass die Klägerin nebst ihrer 50 %-igen Berufstätigkeit im Support im Homeoffice abends und teilweise am Wochenende an der H._____ (H._____) studiere und daher auf eine umfassende Fremdbetreuung angewiesen sei. Das Studium ende 2025. Die Klägerin werde dann einen Bachelorabschluss in Betriebsökonomie erlangen. Es werde auch seitens des Beklagten anerkannt, dass diese Form der Fremdbetreuung seit rund einem Jahr so gelebt worden sei. Damit sei aber nicht gesagt, dass diese Lösung für die Zukunft haltbar sei. Mit dem Stu- dienabschluss Ende 2025 falle die Zeit des Studiums ab 2026 weg. Ab 2026 sei die Klägerin daher tagsüber vollzeitlich verfügbar. Sie besitze dann einen anerkannten Studienabschluss und sei in ihrer Berufswahl in keiner Weise eingeschränkt. Mit

- 26 - dem Bachelor werde auch ihr Verdienst um einiges höher sein, als das aktuelle Einkommen einschliesslich Abend-, Wochenend- und Feiertagsentschädigung von Fr. 83'040.– jährlich. Eine Betriebsökonomin Fachhochschule mit keinen oder nur wenigen Jahren Berufserfahrung erziele im Raume Zürich einen Medianlohn von Fr. 90'000.– brutto bzw. Fr. 126'000.– im Bereich Informationstechnologie bzw. Fr. 113'000.–. Für die Klägerin sei ein Stellenwechsel sowohl möglich als auch zu- mutbar, sollte sich eine Änderung der Arbeitszeiten beim aktuellen Arbeitgeber nicht realisieren lassen. Dafür sei ihr eine angemessene Übergangsfrist ab Studi- enende (31. Dezember 2025) bis zum 30. Juni 2026 einzuräumen. Mit einer übli- chen Arbeitszeit tagsüber sei es der Klägerin daher ohne weiteres möglich und zu- mutbar, die Kinder an zweieinhalb Werktagen in der Woche selbst zu betreuen. Sie bedürfe der Fremdbetreuung lediglich noch an den weiteren zweieinhalb Tagen. Beim Hort I._____ in E._____ würden beispielsweise Fr. 676.75 pro Monat anfallen und Fr. 133.50 pro Monat anteilsmässig für die Ferienhortbetreuung während sechs Wochen pro Jahr mit jeweils zweieinhalb Tagen. Insgesamt ergäben sich daher Fr. 780.25 (recte wohl Fr. 810.25) monatliche Fremdbetreuungskosten pro Kind. Daran seien jedoch, worauf bereits vor Vorinstanz hingewiesen worden sei, Gemeindebeiträge von mindestens Fr. 900.– bis Fr. 950.– pro Kind und Monat an- zurechnen (Urk. 44 i.V.m. Urk. 45). Es würden daher keine Fremdbetreuungskos- ten verbleiben, weshalb diese aus dem Bedarf der Kinder zu streichen seien (Urk. 52 S. 7-9).

E. 5.3 Die Klägerin hält entgegen, die Fremdbetreuung der beiden Kinder C._____ und D._____ werde - seit über einem Jahr (vgl. Prot. I S. 11 f.) - durch den Beizug eines Au-Pairs geregelt. Sie sei auf diese Betreuung durch ein Au-Pair angewiesen, weil sie jeden Abend als Supporterin im Homeoffice von 18.00 bis 22.00 Uhr sowie an den Wochenenden, wenn die Kinder beim Vater seien, arbeite und zu dieser Zeit keine andere besser geeignete Betreuung zur Verfügung stehe. Mit dieser Tä- tigkeit verdiene sie rund Fr. 570.– mehr Lohn im Monat. Diese Schichtzulage würde bei einer anderen Anstellung mit normalen Bürozeiten wegfallen. Die Betreuung durch ein Au-Pair sei für die beiden fünf- und sechsjährigen Kinder vertraut, optimal und altersadäquat. Sodann seien auch die Kosten von monatlich Fr. 605.– pro Kind angemessen, zumal vorliegend keine finanziell angespannten Verhältnisse zu be-

- 27 - urteilen seien, nachdem in sämtlichen Unterhaltsberechnungsphasen jeweils das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien abgedeckt werden könne, der Fehlbetrag beim Kinderunterhalt von der Klägerin gedeckt werden könne und dem Beklagten in der ersten Phase sowie ab dem Oberstufenübertritt von D._____ so- gar ein Überschuss verbleibe. Bei der von der Klägern gewählten Betreuung der Kinder mit einem Au-Pair handle es sich nicht um eine unnötige luxuriöse Ausgabe für die Kinder, sondern die Bestmögliche. Eine kostengünstigere Regelung wäre nicht im Kindeswohl, da die Stabilität der Betreuung, aber auch die Arbeitstätigkeit der Klägerin damit nicht gewährleistet wären. Die Vorinstanz habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters auf die Konstanz der Betreuungsverhältnisse angewiesen seien. Bei einem Jobwechsel kämen Arbeits- wegkosten hinzu und eine Anstellung in einer anderen Branche würde wahrschein- lich mit Einbussen im Einkommen einhergehen. Zudem wäre die Klägerin bei einer alternativen Anstellung an zwei bis drei ganzen Tagen pro Woche von zu Hause fort, weshalb die Kinder auch am Nachmittag betreut und zusätzliche Betreuungs- angebote organisiert werden müssten. Auch der Ballettunterricht von D._____ könnte nicht mehr stattfinden, weil niemand sie hinfahren könnte. Überdies müss- ten auch die Logopädie- und Ergotherapie-Stunden der Kinder neu koordiniert und gegebenenfalls verschoben werden, was eine zusätzliche Belastung der Kinder und eine strikte Organisation des Tagesablaufs nach sich ziehen würde. Der Klä- gerin gefalle ihre derzeitige Arbeit gut. Es dürfte schwierig sein, einen regelmässi- gen Job zu finden, der sie ebenfalls befriedigen könnte. Hinzu komme, dass der Hort nur bis 18.00 Uhr geöffnet habe. Je nach Wegzeit sei es auch dann schwierig, die Kinder als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Absicherung rechtzeitig ab- zuholen. Zusätzlich komme die Ferienbetreuung der Kinder hinzu. Nach Abklärung mit Frau J._____ der Gemeinde E._____ würden Ferienbetreuung und Mittagstisch nicht subventioniert. Mit dem Wegfall der Schichtzulagen von Fr. 560.– und Kosten für den Mittagstisch von zusätzlich Fr. 440.– pro Monat ergebe sich eine Differenz von Fr. 1'010.– pro Monat. Würden noch die Kosten für den Ferienhort für mindes- tens sechs Ferienwochen jährlich in der Höhe von Fr. 267.– monatlich für beide Kinder dazugezählt, sei eine Betreuung der Kinder in einer Tagesstätte und Mit- tagstisch nicht günstiger als die Au-Pair-Lösung. Zuletzt müsse angemerkt werden,

- 28 - dass aktuell je nach Betreuungstagen eine Warteliste für einen Hortplatz in E._____ bestehe. Für ihre Ausbildung benötige die Klägerin keine Kinderbetreuung, weil sie lerne, wenn die Kinder im Kindergarten seien. Der Studienabschluss beeinflusse die Notwendigkeit der Kinderbetreuung am Abend somit nicht. Die Klägerin denke zurzeit nicht an einen Stellenwechsel und auch nicht daran, ihre Arbeitszeiten zu verändern. Die gewählte Arbeit zu Randzeiten ermögliche es ihr, die Kinder tags- über persönlich zu betreuen. An dieses Modell hätten sich die Kinder gewöhnt. Ein Vorteil dieser Lösung sei schliesslich auch darin zu sehen, dass keine Berufskosten in den klägerischen Bedarf aufgenommen werden müssten (Urk. 58 S. 4-7).

E. 5.4 Die seit über einem Jahr praktizierte Au-Pair-Betreuungslösung für die beiden Kinder der Parteien, wobei die Klägerin die von der Vorinstanz angerechneten dies- bezüglichen Kosten von monatliche je Fr. 605.– pro Kind akzeptiert, war in der Ver- gangenheit angemessen, insbesondere mit Blick auf die Abend- und Wochenend- arbeit der Klägerin sowie die tagsüber mögliche vollumfängliche persönliche Be- treuung der noch jüngeren Kinder durch diese. Mittlerweile sind die Kinder sechs bzw. sieben Jahre alt und kindergarten- bzw. schulpflichtig. Auf eine vollumfängli- che persönliche Betreuung durch die Klägerin ausserhalb der Kindergarten- bzw. Schulzeit sind sie nicht mehr angewiesen. Es schadet ihrer Entwicklung nicht, wenn sie - wie viele andere Kinder auch - an zweieinhalb bis drei Tagen pro Woche die kostengünstigere schulergänzende Hortbetreuung besuchen, wobei sie im Gegen- zug das Abendessen mit der Klägerin einnehmen und den Abend mit ihr verbringen werden können. Wie dargetan, hat die Klägerin ihre Ausbildung per Ende 2025 ab- geschlossen und verfügt nunmehr über einen Bachelor in Betriebsökonomie (Prot. I S. 16). Das Argument, wonach bei einem Stellenwechsel der Klägerin die heutigen Schichtzulagen von durchschnittlich Fr. 473.15 (bzw. laut Klägerin Fr. 560.–) brutto pro Monat (sowie die monatliche Inkonvenienzentschädigung von Fr. 135.–) weg- fallen würden, greift daher zu kurz, weil die Klägerin mit Blick auf ihre abgeschlos- sene Ausbildung im Rahmen einer neuen Anstellung mit regelmässigen Arbeitszei- ten tagsüber die wegfallenden Schichtzulagen mit dem entsprechenden Mehrein- kommen zufolge höherer Qualifikation kompensieren können wird. Weil die Kläge- rin glaubhaft machen konnte, dass der Mittagstisch und die Ferienbetreuung in der Gemeinde E._____ nicht subventioniert werden (vgl. Urk. 61/B), was seitens des

- 29 - Beklagten denn auch nicht mehr bestritten wurde, ist auf die beklagtische Berech- nung mit Anrechnung von Gemeindebeiträgen von mindestens Fr. 900.– bis Fr. 950.– pro Kind und Monat, weshalb überhaupt keine Fremdbetreuungskosten mehr resultieren würden, diesbezüglich nicht abzustellen (vgl. Urk. 52 S. 9 Rz 10.7 und Urk. 55/2/1-2; Urk. 44 und Urk. 45). Ausgehend von den seitens der Klägerin nachvollziehbar dargelegten (vgl. auch Urk. 55/1 {Tarifordnung}), nicht bestrittenen Fremdbetreuungskosten für die beiden Kinder in einem öffentlichen Hort (Alltags- und Ferienbetreuung an 2.5 Tagen pro Woche) in der Höhe von rund Fr. 354.– pro Kind und Monat (vgl. Fr. 440.– gesamte Kosten für den Mittagstisch plus Fr. 267.– auf den Monat umgerechnete Ferienhortkosten für zwei Kinder : 2; vgl. Urk. 58 S. 6 f.) resultiert, selbst bei den zusätzlich im klägerischen Bedarf zufolge ausserhäus- licher Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden Berufsauslagen von monatlich Fr. 241.– (Fr. 110.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung im Halbzeitpensum zu- züglich Fr. 131.– Arbeitswegkosten {Jahresabonnement des ZVV für … Zonen bis und mit Zürich}, vgl. Urk. 53 S. 12), immer noch eine Kostenersparnis gegenüber der Au-Pair-Betreuung von insgesamt rund Fr. 260.– pro Monat (vgl. Fr. 1'210.– vs. Fr. 949.–). Der Klägerin ist dabei hinreichend Zeit für die Umstellung (Stellensuche und Organisation der schulergänzenden Betreuung) einzuräumen. Es rechtfertigt sich, ab Beginn des neuen Schuljahres 2026/2027 (dann werden notorischerweise auch Hortplätze frei) bzw. praktikabilitätshalber ab September 2026 im Barbedarf der beiden Kinder anstelle der vorinstanzlichen Fr. 605.– je noch Fr. 354.– monat- liche Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen. Dabei bleibt es bis zum Oberstu- fenübertritt von D._____ (voraussichtlich im August 2032), ab welchem jeweils pro Kind noch Fr. 220.– für die monatliche auswärtige Verpflegung einzusetzen sind (vgl. Urk. 53 S. 17). Die Kinder sind altersmässig nur gut ein Jahr auseinander. Der Klägerin ist erst ab Oberstufenübertritt von D._____ ein 80 %-Erwerbspensum an- zurechnen. Ausserdem hat sich die Klägerin trotz alleiniger Obhut am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen (vgl. E. C.7.3, 7.4). Es erscheint daher angemessen, die Fremdbetreuungskosten, ungeachtet des ein Jahr früher erfolgenden Oberstufen- übertritts von C._____ mit damit einhergehenden tieferen Fremdbetreuungs- bzw. nur noch Essenskosten (Fr. 220.– vs. Fr. 354.–), bei beiden Kindern für das Jahr bis zum Oberstufenübertritt von D._____ bei Fr. 354.– pro Monat zu belassen (vgl.

- 30 - auch Urk. 53 S. 16, wo die Vorinstanz der Einfachheit halber zu Recht von einer Umteilung der ganzen Au-Pair-Kosten auf D._____ für gerade mal ein Jahr absah).

E. 6 Wohnkosten / Amortisationszahlungen

E. 6.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'016.– an, welche sie zur Hälfte (Fr. 1'008.–) im klägerischen Bedarf und je zu einem Viertel (Fr. 504.–) im Bedarf der Kinder veranschlagte. Darin eingeschlossen sind die Amortisationszahlungen von durchschnittlich Fr. 417.– pro Monat für das selbst bewohnte Eigenheim der Klägerin. Dabei erwog die erste Instanz, weil die Amortisation vertraglich geschuldet sei und die finanziellen Verhältnisse es zulas- sen würden, seien die Amortisationszahlungen bei den Wohnkosten zu berücksich- tigen, obwohl sie vermögensbildend seien (Urk. 53 S. 10). Den bei ihrer Gesamt- rechnung in der Phase 2 (1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029) resultierenden Fehlbetrag von Fr. 295.– auferlegte die Erstinstanz alleine der Klägerin, dies mit Blick auf die im Bedarf der Klägerin und der Kinder veranschlagten vermögensbil- denden Amortisationszahlungen (Urk. 53 S. 23).

E. 6.2 Der Beklagte führt im Zusammenhang mit den Wohnkosten aus, die Amorti- sationskosten für die eheliche Wohnung von Fr. 417.– auf den Monat umgerechnet seien nicht im Bedarf der Klägerin und der Kinder zu berücksichtigen, da diese, wie die Vorinstanz richtig gesehen habe, vermögensbildend seien (Urk. 52 S. 14 Rz 13.4).

E. 6.3 Die Klägerin bestreitet eine unzutreffende Feststellung der Wohnkosten durch die erste Instanz (Urk. 58 S. 4 Rz 8).

E. 6.4 Die von der Vorinstanz veranschlagten monatlichen Wohnkosten der Klägerin für das selbstbewohnte Wohneigentum in E._____ im Umfang von insgesamt Fr. 2'016.– (Fr. 1'008.– Klägerin und je Fr. 504.– für die Kinder, Urk. 53 S. 10, 15) erscheinen angemessen und die darin enthaltenen Amortisationszahlungen von Fr. 417.– pro Monat sind zwingend geschuldet (Urk. 5/6). Auf einen angemessenen Mietzins in dieser Grössenordnung hat die Klägerin mit den beiden Kindern, nicht zuletzt mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot, zumal der Beklagte allein Wohn-

- 31 - kosten von Fr. 1'650.– generiert (Urk. 53 S. 21), denn auch mindestens Anspruch. Wenngleich die Amortisationen vermögensbildend sind, rechtfertigt es sich in die- sem Licht, diese im Bedarf der Klägerin und der Kinder zu belassen, zumal es die finanziellen Verhältnisse zulassen bzw. die Klägerin sich, wie darzutun sein wird, trotz des von ihr geleisteten Naturalunterhalts, unangefochtenermassen auch am Barunterhalt zu beteiligen hat. Im Übrigen hat auch die Vorinstanz, wie bereits er- wähnt, hinsichtlich des bei ihrer Gesamtrechnung resultierenden Fehlbetrages von Fr. 295.– vorgesehen, dass die Klägerin im Hinblick auf die vermögensbildenden Amortisationszahlungen diesen Fehlbetrag alleine zu tragen habe (vgl. Urk. 53 S. 23). Dies wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht moniert (Urk. 58 S. 10 Rz 32, S. 11 Rz 34).

E. 7 Unterhaltsberechnung

E. 7.1 Wie dargetan, belaufen sich die Fremdbetreuungskosten der Kinder ab Sep- tember 2026 bis zum Oberstufenübertritt von D._____ neu auf je Fr. 354.– pro Mo- nat (statt je Fr. 605.– gemäss Vorinstanz), wobei sich der Bedarf der Klägerin gleichzeitig um die Berufsauslagen von Fr. 241.– pro Monat erhöht. Die Einkom- mens- und Bedarfszahlen des Beklagten bleiben demgegenüber grundsätzlich wie sie von der Vorinstanz festgelegt wurden. Allerdings kann das erweiterte familien- rechtliche Existenzminimum des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'036.– (ab Januar 2025 bis und mit der ordentlichen Pensionierung des Beklagten, vgl. Urk. 53 S. 21), wie darzutun sein wird, phasenweise nicht gänzlich gedeckt werden. Die Klägerin vermag in sämtlichen Berechnungsphasen ihre Lebenshaltungskosten mit ihren Einkünften vollständig zu decken, weshalb die Vorinstanz zu Recht und unangefochtenermassen keinen Betreuungsunterhalt festlegte (vgl. Urk. 53 S. 22, 33 ff.).

E. 7.2 In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. August 2026 bleibt es bei den vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 922.– bzw. Fr. 975.– pro Kind und Monat (Urk. 53 S. 22-24, 33).

- 32 -

E. 7.3 Vom 1. September 2026 bis und mit 30. April 2029 reduzieren sich die erst- instanzlichen Barbedarfe der Kinder um je Fr. 251.– (tiefere Fremdbetreuungskos- ten, vgl. Fr. 605.– Au-Pairkosten vs. Fr. 354.– Hortkosten). Das betreibungsrechtli- che Existenzminimum der beiden Kinder beläuft sich entsprechend noch auf je Fr. 1'294.– (Fr. 1'545.– [Urk. 53 S. 15] abzüglich Fr. 251.–). Die monatliche Leis- tungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'453.– (Fr. 5'985.– Einkommen abzüglich Fr. 3'532.– betreibungsrechtliches Existenzminimum [Urk. 53 S. 8, 21]). Ein Man- kofall liegt somit nicht vor, weil der Beklagte das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum der beiden Kinder, abzüglich der monatlichen Kinderzulagen von je Fr. 215.–, decken kann und ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 295.– verbleibt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt, ist dieses, soweit möglich, auf das familienrechtliche Existenz- minimum aufzustocken, indem allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der beklagtische Überschuss reicht vorliegend nicht aus, um die von der Vorinstanz berechneten Steuern von Fr. 266.– beim Beklagten und je Fr. 48.– bei den Kindern (vgl. Urk. 53 S. 15, 21; total mithin Fr. 362.–) voll- umfänglich zu berücksichtigen. Sie können jedoch anteils- und verhältnismässig in Anrechnung gebracht werden und damit im Umfang von rund Fr. 220.– (75 % vom Überschuss des Beklagten von Fr. 295.–) im erweiterten Bedarf des Beklagten und im Betrag von je rund Fr. 38.– (je 13 % vom Überschuss des Beklagten von Fr. 295.–) in den erweiterten Barbedarfen der Kinder. Für weitere Positionen (ins- besondere die Kommunikations- und Versicherungspauschalen sowie die Kranken- kassenzusatzversicherungen) besteht kein Raum. Die massgeblichen familien- rechtlichen Existenzminima des Beklagten und der Kinder belaufen sich damit auf Fr. 3'752.– bzw. je Fr. 1'332.–. Die vom Beklagten geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge würden ab dem 1. Sep- tember 2026 somit neu je Fr. 1'117.– pro Kind betragen (Fr. 1'332.– erweiterter Not- bedarf abzüglich Fr. 215.– Kinderzulagen) statt Fr. 975.–, wie die Vorinstanz sie in dieser Phase berechnet hat (vgl. Urk. 53 S. 33). Eine Unterdeckung liegt nicht vor, weil das vorliegend angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Kinder vom Beklagten finanziert werden kann. Zwar erbringt die Klägerin als alleinige Ob-

- 33 - hutsinhaberin ihren Beitrag an den Unterhalt der Kinder bereits durch Naturalunter- halt (Pflege und Erziehung), weshalb aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsbe- rechtigten Beklagten zu leisten wäre. Wenn der hauptbetreuende Elternteil wirt- schaftlich indes leistungsfähiger ist, kann er verpflichtet werden, neben dem Natu- ralunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGE 147 III 265 E. 5.5, 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2018 E. 4.3.2.2, 4.3.3). Das eben- falls um die anteilsmässigen Steuern und die Berufsauslagen erweiterte monatliche familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 2'863.– (Fr. 2'495.– betreibungsrechtliches Existenzminimum [Urk. 53 S. 15] zuzüglich Fr. 241.– Be- rufsauslagen zuzüglich Fr. 127.– anteilsmässige Steuern pro Monat [80 % von Fr. 159.–, Urk. 53 S. 15 {vgl. Fr. 220.– beim Beklagten anteilsmässig berücksich- tigte Steuerlast vs. Fr. 266.– volle Steuerlast gemäss Vorinstanz}]). Ihr monatlicher Überschuss beläuft sich entsprechend auf Fr. 597.– (Fr. 3'460.– Einkommen Klä- gerin abzüglich Fr. 2'863.– vorliegend angemessener familienrechtlicher Bedarf). Es rechtfertigt sich, die Klägerin mit je Fr. 142.– pro Kind, entsprechend der Diffe- renz zwischen den vorinstanzlichen, von der Klägerin nicht angefochtenen Kinder- unterhaltsbeiträgen von je Fr. 975.– und den vorliegend ermittelten von je Fr. 1'117.–, am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen, womit ihr immer noch ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 313.– verbleibt, während der Beklagte über einen sol- chen von Fr. 283.– verfügt. Dementsprechend bleibt es bei den vorinstanzlich fest- gesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen.

E. 7.4 Auch vom 1. Mai 2029 bis zum Oberstufenübertritt von D._____ reduzieren sich die erstinstanzlichen Barbedarfe der beiden Kinder um je Fr. 251.– (tiefere Fremdbetreuungskosten, vgl. Fr. 605.– Au-Pairkosten vs. Fr. 354.– Hortkosten). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der beiden Kinder beläuft sich auf je Fr. 1'494.– (Fr. 1'745.– [Urk. 53 S. 16] abzüglich Fr. 251.–). Die monatliche Leis- tungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'453.– (Fr. 5'985.– Einkommen abzüglich Fr. 3'532.– betreibungsrechtliches Existenzminimum [Urk. 53 S. 8, 21]). Nunmehr liegt ein Mankofall vor, weil der Beklagte die Barbedarfe der Kinder respektive de- ren betreibungsrechtliches Existenzminimum (abzüglich der monatlichen Kinderzu- lagen von je Fr. 215.–) nicht zu decken vermag und ein Fehlbetrag von Fr. 105.–

- 34 - resultiert. Der Beklagte wäre entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von je rund Fr. 1'226.– pro Kind und Monat, statt Fr. 1'141.– wie die Vorinstanz es vorsah (Urk. 53 S. 33), zu verpflich- ten, wobei ein Fehlbetrag pro Kind in der Höhe von je rund Fr. 53.– festzuhalten wäre (vgl. Art. 301a lit. c ZPO). Weil die Klägerin indessen über einen monatlichen Überschuss von Fr. 724.– verfügt (Fr. 3'460.– Einkommen Klägerin abzüglich Fr. 2'736.– [Fr. 2'495.– betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Vor- instanz {Urk. 53 S. 16} zuzüglich Fr. 241.– Berufsauslagen]), erscheint auch hier eine Beteiligung ihrerseits am Barbedarf der Kinder angemessen und zwar in der Höhe des Differenzbetrages von je Fr. 85.– pro Kind zwischen den vorliegend re- sultierenden und den vorinstanzlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen, wo- mit die Klägerin immer noch über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 554.– ver- fügt, während dem Beklagten ein solcher von Fr. 171.– verbleibt. Dementspre- chend rechtfertigt es sich auch hier, die seitens der Klägerin nicht angefochtenen erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge zu bestätigen.

E. 7.5 Ab dem Oberstufenübertritt von D._____ bis und mit dem tt.mm.2035 (Vollen- dung des 16. Altersjahres von D._____, geboren am tt.mm.2019) sowie ab dem tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, bleibt es bei den, von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht kritisierten, vorinstanzlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 700.– bzw. Fr. 385.– pro Kind (Urk. 53 S. 33 f.), weil das hypothetische Einkom- men der Klägerin, wie dargetan, von der Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beklagten in seiner Berufung (Urk. 52 S. 12 f.), nach Oberstufenübertritt von D._____ korrekt (und nicht etwa zu tief) ermittelt wurde und die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 53 S. 26 ff.) im Ergebnis denn auch angemessen er- scheinen, weshalb sich eine Neuberechnung von Amtes wegen (mit dem Fokus auf eine Berechnung in erster Linie zwischen dem Beklagten und seinen Kindern und nicht einer Gesamtberechnung, wie bei verheirateten bzw. geschiedenen Eltern) nicht aufdrängt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 33 f.) ist praxisgemäss ab Eintritt der Volljährigkeit des jüngsten Kindes (hier per tt.mm.2037) keine neue Unterhalts-

- 35 - phase auszuscheiden, zumal davon auszugehen ist, dass die gestiegenen Lebens- haltungskosten (Krankenkasse, Grundbetrag etc.) den Überschussanteil, worauf, wie der Beklagte richtig sieht (Urk. 52 S. 5 Rz 5, S. 16 Rz 13.7, S. 18 Rz 13.9), ab Volljährigkeit kein Anspruch mehr besteht, in der Regel aufwiegen dürften (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; OGer ZH LZ180024 vom 22. Juli 2025 E. F.4.2.h). Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorinstanz bereits ab Vollendung des 16. Altersjahres von D._____ (tt.mm.2035) den Barunterhalt der Kinder nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern (ohne Berücksichtigung des Naturalunterhalts der Klägerin) aufteilte (Urk. 53 S. 28), womit sich die Barun- terhaltsbeiträge des Beklagten auf Fr. 385.– pro Kind und Monat reduzierten. Sol- ches blieb seitens der Klägerin unangefochten. Anzumerken ist zudem, dass der Beklagte nebst Deckung seines (betreibungs- rechtlichen bzw. [anteilsmässigen] familienrechtlichen) Existenzminimums und der eigentlich geschuldeten Barunterhaltsbeiträge der Kinder, wobei die Klägerin, wie gesehen, hierzu beizutragen hat, über keinen zwischen ihm und den beiden Kin- dern aufzuteilenden Überschuss (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7) mehr verfügt. Weite- rungen hinsichtlich der entsprechenden Berechnungen des Beklagten (vgl. Urk. 52 S. 14 ff.) erübrigen sich dementsprechend.

E. 7.6 Was schliesslich die Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO anbelangt, so ist dieser Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden, was der Übersichtlichkeit abträglich ist. Ins Urteils- dispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie ein allfälliger Fehlbetrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entspre- chend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 3 des angefoch- tenen Urteils (hinsichtlich der Bedarfszahlen). Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden, die Par- teien sowie die Kinder über kein nennenswertes Vermögen verfügen (vgl. auch Urk. 53 S. 35) und die Bedarfszahlen bereits aus den Erwägungen erhellen.

- 36 -

E. 7.7 Zusammengefasst ist die Berufung des Beklagten somit im Ergebnis vollum- fänglich abzuweisen und Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist zu bestä- tigen. Dispositivziffer 3 betreffend die Deklaration der Eckdaten ist ersatzlos aufzu- heben. Eine Aktualisierung der Indexklausel gemäss Dispositivziffer 4 des ange- fochtenen Entscheids erübrigt sich, weil die Unterhaltsbeiträge nicht neu festge- setzt werden. D. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Klägerin, wonach der Beklagte einen Pro- zesskostenvorschuss zu bezahlen habe, ab und gewährte beiden Parteien die un- entgeltliche Prozessführung (ausgenommen die Kosten des Schlichtungsverfah- rens vor dem Friedensrichteramt F._____) und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 53 S. 30, 32).

2. Auch im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO; Urk. 52 S. 4; Urk. 58 S. 2).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 16. April 2025 betreffend die Dispositivziffer 2 (Anrechnung be- reits geleisteter Unterhaltsbeiträge) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Dem Beklagten wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird in Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben.
  4. Der Klägerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  5. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  7. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil vom 16. April 2025 bestätigt, ausgenommen betreffend Dispositivziffer 3 (Eckdaten), wel- che ersatzlos aufgehoben wird.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. - 40 -
  10. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klä- gerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse über.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein und nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 1. April 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

16. April 2025 (FK240032-C)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 20 S. 2; Prot. I S. 5) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten rückwirkend ab 1. Januar 2024 angemesse- nen Unterhalt, für die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2018 und D._____, geb. am tt.mm.2019, wie folgt zu bezahlen: Für C._____: Fr. 1'352.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen ab 1. Ja- nuar 2024 bis tt.mm.2034. Ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Für D._____: Fr. 1'352.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen ab 1. Ja- nuar 2024 bis tt.mm.2036. Ab tt.mm.2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten Auskunft zu geben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 49 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für die beiden Kinder C._____ und D._____ rückwirkend ab Januar 2024 bis zur Volljährigkeit folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus an die Klägerin: Ab Januar 2024: je CHF 557.00 Ab Juli 2024: je CHF 790.00 Ab Januar 2025: je CHF 775.00 Ab 12. Jahr von D._____ bis je 18. Jahr je CHF 435.00 Allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen seien zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

- 3 - Seit Januar 2024 bereits geleistete Unterhaltszahlungen des Beklagten seien anzurechnen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 16. April 2025: (Urk. 53 S. 33 ff.) "1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Für C._____: Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa-  milienzulagen Für D._____: Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- 4 - Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa-  milienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in de- ren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispo- sitivziffer 1 für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2024 für beide Kinder bereits vollständig geleistet hat. Den Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 hat der Beklagte im Umfang von Fr. 390.– pro Kind bereits geleistet. Im Umfang von Fr. 532.– pro Kind ist der Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 noch geschuldet.

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 3'891.– 01.01.2024 31.12.2024 50 % Fr. 3'460.– 01.01.2025 Oberstufeneintritt 50% D._____ Fr. 5'536.– Oberstufeneintritt tt.mm.2035 80 % D._____ Fr. 6’920.– tt.mm.2035 Ordentliche 100 % Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 5'619.– 01.01.2024 31.12.2024 Arbeitslosentag- gelder, Zwischen- verdienst und Er- werbseinkommen Festanstellung

- 5 - Fr. 5'985.– 01.01.2025 Ordentliche 100 % Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2030 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2030 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Einkommen D._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2031 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2031 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevante Vermögenswerte. Bedarfsberechnung von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG, ab- Fr. 118.– Fr. 31.– Fr. 31.– Fr. 160.– zgl. IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 151.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 110.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’476.– Fr. Fr. 1’540.– Fr. 3’271.– 1’540.– Krankenkasse (VVG): Fr. 59.– Fr. 26.– Fr. 13.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.–

- 6 - Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’874.– Fr. Fr. 1’601.– Fr. 3’775.– 1’614.– Bedarfsberechnung von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG, ab- Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– zgl. IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. Fr. 1’545.– Fr. 3’532.– 1’545.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. Fr. 1’620.– Fr. 4’036.– 1’620.– Bedarfsberechnung von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG, ab- Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– zgl. IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. Fr. 1’745.– Fr. 3’532.– 1’745.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.–

- 7 - Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. Fr. 1’820.– Fr. 4’036.– 1’820.– Bedarfsberechnung ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG, ab- Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– zgl. IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. Fr. 1’360.– Fr. 3’532.– 1’360.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. Fr. 1’435.– Fr. 4’036.– 1’435.–

4. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende März 2025 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

- 8 - alter Index

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 4'100.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.– wird jedoch zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Par- teien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu ersetzen.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. [Schriftliche Mitteilung]

9. [Berufung]" Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 52 S. 2-4): "1. Es sei Ziffer 1 des Urteilsdispositivs [des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 16. April 2025] insoweit aufzuheben, als es die Unterhaltspflicht des Be- klagten für die Kinder C._____ und D._____ für den Zeitraum ab 1. Juli 2026 betrifft, und durch folgende Fassung zu ersetzen:

1. 'Der Beklagte wird verpflichtet … zu bezahlen: (wie bisher) Für C._____

- Fr. 922.– … (wie bisher)

- Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 789.– ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2029 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt)

- 9 -

- Fr. 922.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufenübertritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 532.– ab Oberstufenschuleintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 355.– ab tt.mm.2035 bis tt.mm.2037 (davon Fr. 0.– als Betreu- ungsunterhalt)

- Fr. 287.– ab tt.mm.2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich … Familienzulagen (wie bisher) Für D._____

- Fr. 922.– … (wie bisher)

- Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 789.– ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2029 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt)

- Fr. 922.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 532.– ab Oberstufenschuleintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 355.– ab tt.mm.2035 bis tt.mm.2037 (davon Fr. 0.– als Betreu- ungsunterhalt)

- Fr. 287.– ab tt.mm.2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich … Familienzulagen (wie bisher) Die Unterhaltsbeiträge … andere Zahlstelle bezeichnet (wie bisher) Erzielt ein Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbei- träge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn).

2. Es sei Ziffer 3 des Urteils aufzuheben und die Angaben zum Einkommen der Klägerin, zum Bedarf der Klägerin bezüglich Position Wohnkosten, zum Be- darf der Kinder bezüglich der Position Wohnkosten und Fremdbetreuungs- kosten durch die Angaben gemäss den Erwägungen der Berufungsbegrün- dung für die dort genannten Zeiträume zu ersetzen.

- 10 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt) zu- lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2): "Es sei die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. April 2025 (FK240032) vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer von 8,1 % zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin und Be- rufungsbeklagte (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019. Der Be- klagte hat die Kinder vor deren Geburt anerkannt (Urk. 4). Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien sowie unter der alleinigen Obhut der Klägerin. Dem Beklagten steht grundsätzlich jedes zweite Wochenende ein Be- suchsrecht zu (vgl. Urk. 21/1 S. 7 [Entscheid der KESB Bülach Nord vom 6. Februar 2024, wobei eine Übergabebegleitung sowie der Besuch der Fachberatung Häus- liche Gewalt und eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurden]). Die Parteien, welche sich in der Schule kennenlernten, führten seit November 2012 eine Beziehung. Nachdem es am 31. März 2023 zu einem Gewaltschutzvorfall gekommen war, verliess der Be- klagte am 1. April 2023 die gemeinsam bewohnte Liegenschaft der Klägerin in E._____ (Urk. 9/5/1 S. 1; Urk. 9/5/2 S. 2; Urk. 9/7 S. 5; Urk. 2 S. 3). 2.1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 27. September 2024 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren rechtshängig (Urk. 2). Am 8. Januar 2025 und am 25. Fe- bruar 2025 fand je eine Verhandlung statt (Prot. I S. 4 ff., 10 ff.), wobei anlässlich der zweiten Verhandlung auch der Beklagte anwaltlich vertreten war (Prot. I S. 10).

- 11 - Am 16. April 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 50 = Urk. 53). Der weitere detaillierte Prozessverlauf kann dem angefochtenen Ent- scheid entnommen werden (Urk. 53 S. 3 f.). 2.2. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 erhob der Beklagte Berufung mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 52). Die Berufungsantwort der Klägerin datiert vom 20. August 2025 (Urk. 58). Sie wurde dem Beklagten mit Präsidialver- fügung vom 25. August 2025 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Ausübung eines allfälligen Replikrechts anberaumt (Urk. 62). Weitere Eingaben er- folgten nicht, womit sich das Verfahren seit dem 12. September 2025 (vgl. Urk. 62, Anhang) als spruchreif erweist. B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Die Berufung (Urk. 52) wurde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 51 und Art. 311 ZPO) erhoben. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist darauf einzutreten.

2. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde die Dispositivziffer 2 des erstin- stanzlichen Urteils (Feststellung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Urk. 52 S. 2-4). Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist entsprechend vorzumerken. Zwar wurde auch Dispositivziffer 4 (Indexierung der Kinderunter- haltsbeiträge) nicht angefochten, allerdings hängt diese untrennbar mit den ange- fochtenen Kinderunterhaltsbeiträgen (Dispositivziffern 1 und 3) zusammen, wes- halb diesbezüglich keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt.

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer

- 12 - 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, E. 2.3.3; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). Das Obergericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, es kann die Berufung aus einem anderen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch

- 13 - im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sach- verhalt substantiiert vorzubringen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). C. Kinderunterhalt

1. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist vorauszu- schicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss (Art. 4 ZGB) und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundla- gen darstellen kann (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 9.1; BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Anwendbar ist die zweistufige Berech- nungsmethode mit Überschussverteilung. Liegt ein Mankofall vor, ist nach konstan- ter Rechtsprechung des Bundesgerichts dem unterhaltspflichtigen Elternteil der Notbedarf (= betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.]) zu belassen. Das Kind hat ein allfälliges Manko alleine zu tragen (BGE 140 III 337 E. 4.3). Wenn bzw. sobald die finanziellen Verhältnisse es zulas- sen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören dazu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unum- gängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobenen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grund- versicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsor- geaufwendungen von Selbstständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum na- mentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III

- 14 - 265 E. 7.2; vgl. auch Kaskadenordnung gemäss Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 1057 ff.). Wenn die Eltern, wie vorliegend, nicht miteinander verheiratet sind und zufolge Alleinobhut nur der andere Elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist, findet die Rechnung zwangsläufig einzig zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind statt. So- weit Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, sind freilich auch das Einkommen und der Bedarf des betreuenden Elternteils relevant (BGE 149 III 441 E. 2.7). Die Klägerin und alleinige Obhutsinhaberin erbringt ihren Beitrag an den Unterhalt der beiden Kinder bereits durch Naturalunterhalt (Pflege, Erziehung und Betreu- ung), weshalb der Geldunterhalt aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Na- turalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Beklagten zu leisten ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Natu- ralunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedene Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreu- ung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.) und demnach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Eltern- teil finanziell leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 22 m.H. insbes. auf BGer 5A_272/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; vgl. auch Urk. 53 S. 26 f.).

2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung von monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Januar 2024 abge- stuft in fünf verschiedene Zeitphasen in der Höhe von je Fr. 922.–, Fr. 975.–, Fr. 1'141.–, Fr. 700.– und Fr. 385.– (Urk. 53 S. 33 f., Dispositivziffer 1). Der Be- klagte beantragt mit seiner Berufung grossmehrheitlich etwas tiefere monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, abgestuft in sieben verschiedene Zeitphasen in der Höhe von je Fr. 922.–, Fr. 975.–, Fr. 789.–, Fr. 922.–, Fr. 532.–, Fr. 355.– und Fr. 287.– (Urk. 52 S. 2 f.). Dabei kritisiert er namentlich die von der Vorinstanz berücksichtig- ten zu hohen Fremdbetreuungskosten, die fehlende Anrechnung eines allfälligen

- 15 - Lehrlingslohnes, das der Klägerin ab dem Oberstufenübertritt des jüngsten Kindes zu tief angerechnete Erwerbseinkommen, die Berücksichtigung der Amortisations- zahlungen bei den Wohnkosten sowie die Überschussbeteiligung der Kinder auch ab Volljährigkeit (Urk. 53 S. 5 Rz 5, S. 6 Rz 9).

3. Einkommen der Klägerin 3.1. Die Klägerin arbeitet seit dem 1. Januar 2023 bei der G._____ GmbH in einem 50 %-Pensum. Das von der Vorinstanz für das Jahr 2024 berücksichtigte Einkom- men von Fr. 3'891.– netto pro Monat blieb unangefochten. Gleiches gilt für das der Unterhaltsberechnung für die Zeitdauer vom 1. Januar 2025 bis zum Oberstufen- übertritt von D._____ zu Grunde gelegte Einkommen von Fr. 3'460.– netto pro Mo- nat (Urk. 53 S. 5 f. m.H.; Urk. 52 S. 12 Rz 12.1; Urk. 58 S. 8 f. Rz 26). Ab dem Ober- stufenübertritt von D._____ rechnete die Vorinstanz mit Verweis auf das bundes- gerichtliche Schulstufenmodell mit einem Einkommen im 80 %-Pensum, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem klägerischen Monatseinkommen von Fr. 5'536.– (Fr. 3'460.– : 5 x 8) auszugehen sei. Sobald D._____ dann 18-jährig sei (recte: 16- jährig, vgl. Urk. 53 S. 33, Dispositivziffer 1 al. 5 und S. 34, Dispositivziffer 3), mithin ab dem tt.mm.2037 (recte: 2035, vgl. Urk. 53 S. 33, Dispositivziffer 1 al. 5), sei ein Einkommen der Klägerin im Vollzeitpensum und damit ein solches von Fr. 6'920.– monatlich (Fr. 3'460.– : 5 x 10) anzunehmen (Urk. 53 E. 12, S. 6). 3.2. Der Beklagte moniert im Berufungsverfahren das der Klägerin ab dem Ober- stufenübertritt von D._____ angerechnete Einkommen. Diesbezüglich liege bezüg- lich der späteren Lohnentwicklung bei der Klägerin eine unrichtige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz vor, welche im Berufungsverfahren zu korrigieren sei. Mit ihrem Studienabschluss Ende 2025 verfüge die Klägerin über einen Bachelor in Betriebsökonomie und werde damit einen Medianlohn zwischen Fr. 78'888.– und Fr. 109'708.– netto jährlich verdienen. Dieser Lohn werde sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer und rund siebenjähriger Berufserfahrung notorischerweise auf einen Medianlohn im Raum Zürich im Bereich Informationstechnologie zwi- schen Fr. 81'616.– und Fr. 112'504.– netto bzw. durchschnittlich Fr. 97'060.– netto erhöhen. Diese Lohnentwicklung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit zu erwarten, weshalb sie der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen sei.

- 16 - Es rechtfertige sich demnach, der Klägerin ab Oberstufenübertritt von D._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'470.– im 80 %-Pensum und ab Vollendung des 16. Altersjahres von D._____ per tt.mm.2035 ein solches von Fr. 8'088.– im Vollzeitpensum anzurechnen (Urk. 52 S. 12 f.). 3.3. Die Klägerin hält entgegen, ihr Einkommen nach Abschluss des Studiums sei von der Erstinstanz mit Fr. 83'040.– netto bei einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit zu- treffend berechnet worden. Dieses Nettoeinkommen übertreffe sogar das vom Be- klagten gestützt auf die Job-Plattform behauptete Jahreseinkommen von Fr. 78'888.– netto. Es erreiche aber nicht die Maximalhöhe von Fr. 109'708.– netto, was dadurch zu erklären sei, dass die Klägerin keine zusätzliche Ausbildung im Bereich Informationstechnologie absolviert habe. Die Erzielung eines solchen Ein- kommens sei für sie daher nicht möglich. Dass der Klägerin bereits heute ohne Studienabschluss dieses Einkommen von Fr. 3'460.– (50 %-Pensum) in Anrech- nung gebracht werde, sei einzig auf die hohen Zulagen wegen der Arbeit zu Rand- zeiten von total Fr. 608.15 monatlich zurückzuführen. Im Callcenter zu regulären Bürozeiten betrage der Nettolohn Fr. 2'851.–. Als Betriebsökonomin werde sie je- doch nicht im Callcenter arbeitstätig sein und damit auch keine Zulagen mehr er- halten. Die künftige Entwicklung ihres Einkommens sei von der Vorinstanz jeden- falls zutreffend berechnet worden. Es werde bestritten, dass den Lohnstatistiken des Salariums wesentlich höhere Einkommenszahlen zu entnehmen seien. Die Vorinstanz liege mit einem Jahreseinkommen von Fr. 83'040.– netto nicht unter der aufgeführten Bandbreite (Urk. 58 S. 8 f.). 3.4. Vorliegend ist strittig, was für ein monatliches Einkommen der Klägerin ins- künftig per Oberstufenübertritt des jüngsten Kindes D._____, geboren am tt.mm.2019, mithin per Ende August 2032 anzurechnen ist. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin Ende 2025 ihr Studium beendet und mit einem Bachelor in Betriebsökonomie abgeschlossen hat (Prot. I S. 16). Was für einen Ver- dienst sie damit erwirtschaften können wird, ist schwierig abzuschätzen, weil Be- triebsökonomin kein Beruf, sondern eine Berufsqualifikation ist und die Klägerin je nach Branche in der Privatwirtschaft oder aber auch der öffentlichen Verwaltung unterschiedlich verdienen wird. Durchschnittliche Monatsnettolöhne in der Grös-

- 17 - senordnung von Fr. 7'000.– (ohne Führungsfunktion) können jedoch als notorisch gelten (vgl. auch Salarium - Statistischer Lohnrechner 2022: Branche: 82. Erbrin- gung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen anderweitig nicht genannt; Region: Zürich [ZH]; Berufsgruppe: 24. Betriebswirte und vergleichbare Spezialisten; Berufliche Stellung: 5. Ohne Kaderfunktion; Ausbil- dung: Fachhochschule [FH], vgl. H._____ Prot. I S. 12, 16; Urk. 39 S. 3; Urk. 58 S. 9; Alter: 43 Jahre; Dienstjahre: 6, geschätzt; Wochenstunden: 40; Geschlecht: Frau; Nationalität: Schweizerin; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte, üblicher Wert; 13. Monatslohn: Nein, üblicher Wert; Sonderzahlungen: Ja, üblicher Wert; Art des Vertrages: Monatslohn, wo ein Medianbruttolohn von Fr. 8'290.– er- hellt bzw. bei geschätzten Sozialabgaben von 14,4 % [6,4 % AHV/IV/EO und ALV + 1 % NBU + 7 % PK] ein Nettoeinkommen von rund Fr. 7'100.–). Über eine zu- sätzliche Ausbildung im Bereich Informations-/Informatiktechnologie (vgl. Urk. 52 S. 13) verfügt die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht (Urk. 58 S. 9 Rz 27). Die Vor- instanz liegt mit ihrer Annahme eines massgeblichen Nettolohnes von Fr. 6'920.– im Vollzeitpensum, welches die Klägerin denn auch anerkennt (vgl. Urk. 58 S. 9 Rz 28), ab dem tt.mm.2035 und entsprechend Fr. 5'536.– im 80 %-Pensum ab Oberstufenübertritt von D._____, voraussichtlich per August 2032 (vgl. Urk. 53 S. 6, 34), daher durchaus im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten. Die Beru- fung des Beklagten erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet.

4. Einkommen der Kinder / Lehrlingslohn 4.1. Die Vorinstanz rechnete den Kindern nebst den Familienzulagen keine weite- ren Einkünfte an. Insbesondere sah sie von der Anrechnung eines allfälligen Lehr- lingslohns ab, wie dies der Beklagte mit Verweis auf die Zürcher Praxis geltend gemacht hatte. Sie erwog dabei, in welchem Umfang die Einkünfte des Kindes - sei es voll- oder minderjährig - in die Bedarfsberechnung einfliessen sollen, liege letzt- lich im weiten Ermessen des Gerichts (BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5.1). Praxisgemäss werde dabei ein Drittel des Nettolehrlingslohns angerechnet, wobei letztendlich jedoch die Gesamtumstände zu würdigen seien. Welchen Bil- dungsweg die Kinder dereinst einschlagen würden, könne angesichts ihres noch sehr jungen Alters derzeit nicht annähernd abgeschätzt werden. Entsprechend

- 18 - könne auch nicht beurteilt werden, welche Mehrauslagen (öV-Billette, Arbeitsklei- dung, Studiengebühren, etc.) je nach Ausbildung dann anfallen würden. Es sei da- her angezeigt, den Kindern keine hypothetischen Einkommen in Form eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohns anzurechnen und dafür aber auch ihren Bedarf schlank zu halten. Daran ändere nichts, dass die finanziellen Verhältnisse der Par- teien knapp seien. Die Unterhaltspflicht treffe bei minderjährigen Kindern die Eltern und nicht das Kind. Würde ein dereinstiges Einkommen der Kinder miteingerech- net, müssten zwingend auch Mehrauslagen für die Erzielung dieses Einkommens berücksichtigt werden. Anders vorzugehen würde bedeuten, die Unterhaltspflicht der Eltern indirekt auf das Kind zu überwälzen, was nicht angehe (Urk. 53 S. 8 f.). 4.2. Der Beklagte rügt, die von der Vorinstanz unterlassene Berücksichtigung ei- nes allfälligen Lehrlingslohnes widerspreche Art. 285 Abs. 1 ZGB, wonach die Ein- künfte des Kindes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Richtig sei nur, dass sich der Bildungsweg der Kinder derzeit nicht abschätzen und übli- cherweise ein Drittel des Lehrlingslohnes dem Kind an dessen Barbedarf anzurech- nen sei. Der Unsicherheit hinsichtlich der dereinstigen Erzielung eines Lehrlings- lohnes könne mit der Lehrlingslohnklausel Rechnung getragen werden, welche nur zum Tragen komme, wenn das Kind eine Lehre mache und einen Lehrlingslohn erziele. Solche Klauseln seien in Unterhaltsverträgen und Scheidungskonventio- nen, aber auch bei gerichtlicher Festsetzung des Kindesunterhalts üblich. Wohl könnten in einem Unterhaltsurteil nicht alle Eventualitäten der zukünftigen Entwick- lung der Leistungsfähigkeit der Eltern und des Kindes abgedeckt werden und die Parteien seien hinsichtlich wesentlicher Veränderungen auf das Abänderungsver- fahren zu verweisen. Wenn aber eine Veränderung in der Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit voraussehbar sei und sich deren Auswirkung auf die Leistungs- fähigkeit des Kindes unschwer berechnen oder wenigstens abschätzen lasse, sei eine solche Entwicklung im Unterhaltsentscheid vorwegzunehmen. Genau so ver- halte es sich vorliegend, zumal fast alle Schulabgänger eine Lehre absolvieren und nicht das Gymnasium besuchen würden. Bei der Berufslehre handle es sich damit um eine berufliche Entwicklung des Kindes, welche nahe liege. Der anrechenbare Prozentsatz des Lehrlingslohns sei dabei praxisgemäss auf einen Drittel zu begren- zen. Es gehe - entgegen der Vorinstanz - denn auch nicht darum, die Unterhalts-

- 19 - pflicht des Kindes auf die Eltern zu überwälzen, vielmehr sei das Erwerbseinkom- men des Kindes gemäss Art. 285 Abs. 1 in fine ZGB in angemessener Weise zu berücksichtigen. Mit den verbleibenden zwei Dritteln des Lehrlingslohns liessen sich die mit dem Besuch der Lehre verbundenen Mehrauslagen problemlos finan- zieren. Zum Einen seien im angefochtenen Urteil die monatlichen Kosten für aus- wärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 220.– pro Kind bereits im Barbedarf be- rücksichtigt worden. Zum Andern würden bei einer Lehre weder Kosten für Arbeits- kleidung noch Studiengebühren anfallen. Arbeitskleider würden, soweit solche vor- geschrieben seien, vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt, einschliesslich Reini- gung und Pflege. Selbstverständlich sei die Berufsfachschule in der Schweiz un- entgeltlich und es würden keine Gebühren anfallen. Die zweifellos anfallenden Mo- bilitätskosten von geschätzt Fr. 100.– bis Fr. 150.– im Monat könnten vom Kind aus den verbleibenden zwei Dritteln des Lehrlingslohnes finanziert werden. Die Auf- nahme einer Lehrlingslohnklausel sei daher gerechtfertigt, dies umso mehr als, wie die Vorinstanz anerkenne, die finanziellen Verhältnisse der Parteien knapp seien. Demnach sei das vorinstanzliche Urteil durch Aufnahme eines weiteren Absatzes bei Ziffer 1 des Dispositives wie folgt zu ergänzen: "Erzielt ein Kind einen Lehrlings- lohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn, inklusive 13. Monatslohn)". Lediglich der Vollständigkeit halber sei bei- gefügt, dass auch die Klägerin mit der Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes einverstanden und im unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag der Vorinstanz eine solche Klausel enthalten gewesen sei (Urk. 52 S. 10-12). 4.3. Die Klägerin meint dazu, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass eine Anrechnung des Lehrlingslohns im richterlichen Ermessen liege und letztlich in Würdigung der Gesamtumstände zu erfolgen habe. Die Vorinstanz habe sich ent- schieden, den Bedarf der Kinder schlank zu halten und ihre öV-Abonnemente, die Arbeitskleidung, die Studiengebühren und die Kommunikationskosten im Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Sodann seien auch nach Oberstufenübertritt die Kran- kenkassenprämien nicht angehoben worden. Eine solche von der ersten Instanz vorgenommene Bedarfsberechnung der künftigen Lebenshaltungskosten der in der Lehre befindlichen Kinder vereinfache die Berechnung und übergebe die Einteilung des Lehrlingslohnes den Auszubildenden, was erzieherisch durchaus Sinn mache.

- 20 - Damit sei nicht von einer unrichtigen Rechtsanwendung auszugehen, sondern von einer bewussten Entscheidung zur Selbstverantwortung betreffend die in Ausbil- dung befindlichen Kinder. Die elterliche Unterhaltspflicht könne nicht durch Einbe- zug des Lehrlingslohnes auf die Kinder überwälzt werden, ohne dass nicht auch die Zusatzkosten einbezogen würden. Mit der erstinstanzlichen Regelung werde berücksichtigt, dass einige Ausbildungen, zum Beispiel bei einer Bank etc., höhere Berufskosten (Kleidung, Erscheinen etc.) nach sich zögen, und damit auch ein hö- herer Lehrlingslohn bezahlt werde. Mit der vorinstanzlich gewählten Regelung wür- den diese lehrabhängigen Kosten individueller berücksichtigt. Die Behauptung, dass jedem Lehrling sein Arbeitswerkzeug zur Verfügung gestellt werde, stimme nicht. So habe der Coiffeur seine Schere und ein Banklehrling seine Anzüge bei- spielsweise selber zu kaufen. Die Aufnahme einer Lehrlingslohnklausel sei daher abzulehnen. Ihre Zustimmung zur Anrechnung eines Drittels des Lehrlingslohnes vor Vorinstanz sei von einer anderen Bedarfsberechnung ausgegangen, welche sämtliche Berufskosten und künftige Kommunikationskosten der Kinder beinhaltet habe (Urk. 58 S. 8). 4.4. Nach Art. 285 Abs. 1 in fine ZGB sind bei der Bemessung des Unterhaltsbei- trages das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die Eltern sind gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus sei- nem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Gemeint sind Stipendien, Sozialversicherungsleistungen, Erträge des Kindesvermögens sowie Beiträge aus Arbeitserwerb (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Wegen des Vorrangs elterlicher Unterhalts- pflicht ist diese Ausnahmebestimmung, insbesondere während der Minderjährig- keit, restriktiv zu handhaben. Sie greift nur dort, wo die wirtschaftliche Lage des Kindes deutlich besser ist als jene der Eltern und zudem die Eltern ihr Existenzmi- nimum nur knapp zu decken vermögen (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 35). Wie in Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit statuiert, ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten, der in der Regel zwischen Eltern und Kind einvernehmlich und im Streit- fall gemäss Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB festzulegen ist. Der Beitrag aus dem Erwerbseinkommen Minderjähriger ist auf einen Drittel ihres Nettoeinkom- mens zu begrenzen (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276 N 35 m.w.H.). Die Zumut-

- 21 - barkeit gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab; namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Bar- bedarf aufwenden muss, und ein volljähriges die Hälfte (BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 5.3.1 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht eine solche Lehrlingslohnklausel vorsehen, muss es aber, selbst bei absehbaren Veränderungen, nicht. Dem Unterhaltspflichtigen steht der Weg über das Abänderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) offen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3 und 5.3.3; anderer Meinung Philipp Maier, Unterhalts- festsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich 2023, N 896, S. 197, wonach ein massgeblicher Anteil des Lehrlingslohns des Kindes stets angerechnet werden sollte, insbesondere auch wenn das Einkommen des Kindes antizipiert werden müsse). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz ermessensweise von der Anrechnung eines allfäl- ligen künftigen Lehrlingslohnes der beiden heute kindergarten- bzw. primarschul- pflichtigen Kinder abgesehen hat und im Gegenzug, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, den Barbedarf der Kinder schlank beliess (vgl. Urk. 53 S. 17, wo ab Oberstufenübertritt keine weiteren Bedarfspositionen wie Mobilitätskosten etc. mehr festgelegt und insbesondere auch keine Kommunikationskosten für die bei- den Kinder in Anrechnung gebracht wurden). Dass die Mehrheit der Schulabgänger eine Lehre absolviert, vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 5.2 und 5.3.3). Es ist, entgegen der beklagtischen Ansicht, im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass die selbst nach Ansicht des Beklagten zweifellos anfallenden Mobilitätskosten von Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Monat ein- fach aus den verbleibenden zwei Dritteln des Lehrlingslohnes zu finanzieren sein sollten. Vielmehr gehören solche Kosten primär in den grundsätzlich von den Eltern zu bestreitenden Barbedarf der Jugendlichen, welche nicht den ganzen Lehrlings- lohn dafür verwenden sollen müssen. Dass die Klägerin vor Vorinstanz mit der An-

- 22 - rechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes der Kinder einverstanden war, geschah, wie diese richtig einwendet, vor dem Hintergrund einer erweiterten Bedarfsberechnung (mit Kommunikationskosten und höheren Krankenkassenprä- mien, vgl. Urk. 20 S. 5 E. 11). Der nicht präjudizielle Vergleichsvorschlag der Vor- instanz, welcher eine Lehrlingslohnklausel enthielt (vgl. Urk. 43, Vereinbarung S. 3, wonach sich die Unterhaltsbeiträge um 1/6 des Nettolehrlingslohns inkl. 13. Mo- natslohn vom Kind reduzieren sollen) war offensichtlich gerade nicht bindend (Urk. 43: "vorläufigen und unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag des Gerichts"). Dem Beklagten steht die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens (Art. 286 Abs. 2 ZGB) offen, sollten seine Kinder dereinst über einen anrechenbaren Lehr- lingslohn verfügen. Dann wird auch der Barbedarf der jugendlichen Kinder zu über- prüfen und den neuen Verhältnissen anzupassen sein (vgl. Berufsauslagen, Kran- kenkassenprämien, Handykosten etc.). Die zurzeit eher knappen finanziellen Ver- hältnisse der Parteien ändern am Gesagten nichts. Der Beklagte dringt mit seiner Berufung diesbezüglich entsprechend nicht durch.

5. Fremdbetreuungskosten 5.1. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der beiden unter der alleinigen Obhut der Klägerin stehenden gemeinsamen Kinder der Parteien bis zum Eintritt D._____s in die Oberstufe (voraussichtlich im August 2032) je Fr. 605.– monatliche Fremdbe- treuungskosten an. Sie erwog, die Klägerin mache pro Kind Fremdbetreuungskos- ten von Fr. 882.– pro Monat geltend. Dies sei der Preis für das die Kinder betreu- ende Au-Pair pro Kind. Sie arbeite im Schichtbetrieb, nämlich jeden Abend von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Es gebe dann keinen Mittagstisch mehr. Diese Lösung sei über ein Jahr so gelebt worden und die Kinder würden sich wohl fühlen. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Ausbildung der Klägerin. Diese absolviere sie, wenn die Kinder im Kindergarten seien. Einen Hort oder ein anderes Angebot, welches die Schule biete, decke ihre Arbeitstätigkeit nicht ab. Dass die Arbeit der Klägerin unweigerlich mit Schichtbetrieb, insbesondere auch am Abend, an den Wochenen- den und an Feiertagen verbunden sei, sei durch die in den Lohnabrechnungen auf- geführten, beim Einkommen berücksichtigten Zulagen ausgewiesen. Ebenfalls sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass zu diesen Zeiten keine

- 23 - schulergänzenden Betreuungsangebote verfügbar seien. Die Klägerin sei somit zur Ausübung ihrer aktuellen Arbeitstätigkeit zwingend auf eine Individualbetreuung der Kinder bzw. eben eine Betreuung durch ein Au-Pair angewiesen. Grundsätzlich wäre es der Klägerin möglich, eine andere Arbeitsstelle im 50 %-Pensum zu su- chen und während den üblichen Bürozeiten unter Tags zu arbeiten. Allerdings wür- den dadurch die Zuschläge für Abend-, Wochenend- und Feiertagsarbeit von durchschnittlich Fr. 473.15 pro Monat wegfallen und es würden der Klägerin weitere Auslagen für den öffentlichen Verkehr und auswärtige Verpflegung anfallen, zumal sie ihre Arbeit jedenfalls nicht gänzlich von zu Hause aus erbringen könnte. Es wären entsprechend hypothetische Arbeitsgestehungskosten von Fr. 110.– für die auswärtige Verpflegung und Fr. 131.– pro Monat für ein Jahresabonnement des ZVV für … Zonen bis und mit Zürich anzurechnen, zumal sich die meisten Arbeits- stellen im Raum Zürich befinden würden. Aufgrund der Einkommensreduktion von Fr. 473.15 und den Mehrauslagen von Fr. 231.– würde die klägerische Leistungs- fähigkeit folglich um insgesamt rund Fr. 700.– sinken. Vor diesem Hintergrund wür- den sich die pro Kind und Monat geltend gemachten Auslagen von je Fr. 882.– ohne weiteres lohnen bzw. es reduziere sich die Differenz zu den vom Beklagten beantragten Fremdbetreuungskosten von je Fr. 200.– pro Kind auf Fr. 664.– für beide Kinder zusammen pro Monat. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch vermehrt auf Konstanz in den Betreuungs- verhältnissen im Besonderen und in ihrem Tagesablauf im Allgemeinen angewie- sen seien. Insbesondere ermögliche die Individualbetreuung zuhause, dass die Kinder unter der Woche rechtzeitig ins Bett kämen und nicht nach Arbeitsschluss der Klägerin um 22.00 Uhr noch abgeholt, nach Hause und dann ins Bett gebracht werden müssten. Eine Bettzeit nach 22.00 Uhr wäre für die Kinder klar zu spät und könnte ihre schulische Leistung negativ beeinflussen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich damit, die bisherige Betreuungslösung aufrechtzuerhalten. Der Lohnabrechnung des Au-Pair für Januar 2025 (Urk. 41/2) könne entnommen wer- den, dass sich der Lohn aus dem Grundlohn von Fr. 720.– sowie Fr. 940.– für Kost und Logis zusammensetze. Auf den Bruttolohn von Fr. 1'660.– entfielen sodann insgesamt 13.375 % Sozialabzüge, mithin Fr. 222.– pro Monat. Diese Sozialab- züge würden der Klägerin doppelt anfallen, habe sie doch nicht nur die vom Lohn

- 24 - abgezogenen Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge in derselben Höhe zu entrichten. Weiter sei zwar grundsätzlich richtig, dass ein Betrag für die kostenlose Logis im Lohn eingerechnet werde, effektiv anfallen täten diese Kosten der Klägerin jedoch nicht, bezahle sie die Wohnkosten doch ohnehin und seien diese doch bereits vollständig in den Wohnkosten der Klägerin und der Kinder be- rücksichtigt worden. Würde man nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil für das Au-Pair ausscheiden, beliefe sich dieser auf zwei Sechstel der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'016.– mithin Fr. 672.–. Diese Ersparnis sei abzuziehen. Die Kosten für das Au-Pair würden sich demnach auf gesamthaft Fr. 1'210.– pro Monat belaufen (Fr. 1'660.– zuzüglich Fr. 222.– Arbeitgeberbeiträge abzüglich Fr. 672.– Logis), was Fr. 605.– pro Kind und Monat ergebe (Urk. 53 S. 9, 11-13, 15). Zu den Fremdbetreuungskosten sei festzuhalten, dass sich diese für C._____ be- reits ab dem Oberstufeneintritt reduzieren würden, was gut ein Jahr vor D._____s Oberstufenübertritt sei. Allerdings koste das Au-Pair ungeachtet der Anzahl der zu betreuenden Kinder genau gleich viel. Es sei daher der Einfachheit halber von einer Umteilung der ganzen Fremdbetreuungskosten auf D._____ für gerade einmal ein Jahr abzusehen und die hälftige Aufteilung der Fremdbetreuungskosten für ein wei- teres Jahr bis zum Oberstufeneintritt von D._____ unverändert zu belassen (Urk. 53 S. 16). Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ werde die Klägerin ein Ar- beitspensum von 80 % ausüben müssen und die Kinder seien auch auf keine durchgehende Fremdbetreuung mehr angewiesen. Sie würden jedoch über Mittag auswärts verpflegt werden müssen (Mittagstisch in der Schule oder eigenständige Verpflegung bei Gymnasium oder Lehre). Es sei daher angezeigt, die Fremdbe- treuungskosten aus dem Bedarf der Kinder zu streichen und ihnen stattdessen Fr. 220.– pro Monat für auswärtige Verpflegung gemäss Ziffer 3.2 der einschlägi- gen Richtlinien anzurechnen (Urk. 53 S. 17). 5.2. Der Beklagte kritisiert, er habe bereits vor Vorinstanz die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung durch ein Au-Pair und damit die anfallenden Kosten ausdrücklich und umfassend bestritten. Die Erforderlichkeit einer Fremdbetreuung an sich wäh- rend der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Klägerin werde nicht in Abrede ge- stellt, sie müsse aber im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs der Kinder not-

- 25 - wendig und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Kinder ange- messen sein. Der gebührende Bedarf der Kinder sei keine Konstante, sondern ver- ändere sich laufend. Zudem müsse auch die Leistungsfähigkeit der Eltern, nament- lich des Unterhaltsschuldners, miteinbezogen werden. Könne die nötige Fremdbe- treuung durch eine kostengünstigere Lösung abgedeckt werden, sei eine solche zu wählen, namentlich bei finanziell angespannten Verhältnissen der Eltern. Nicht zwingend notwendige Bedarfspositionen der Kinder seien aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren. Kostensenkend seien namentlich die Reduktion der Fremdbetreuungszeit und die Inanspruchnahme ergänzender Beiträge der öffentli- chen Hand (mit Subventionen). Dabei habe der betreuende Elternteil sich gegebe- nenfalls um eine mit der Kinderbetreuung besser vereinbare Form der Erwerbstä- tigkeit zu bemühen bzw. einen Stellenwechsel in Kauf zu nehmen. Dies gelte ins- besondere, wenn die Fremdbetreuungskosten, wie vorliegend, hoch seien und über einen längeren Zeitraum anfallen würden, zumal die finanziellen Verhältnisse bei den Kindern und dem Unterhaltsschuldner knapp seien. Die von der Vorinstanz angerechneten Fremdbetreuungskosten widersprächen diesen rechtlichen Rah- menbedingungen von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Dem erstinstanzlichen Urteil liege damit eine unrichtige Rechtsanwendung zu Grunde. Zudem habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem die Höhe der ausgewiesenen Fremd- betreuungskosten der Kinder falsch festgestellt worden sei. Eine Au-Pair-Lösung als Kinderbetreuung sei bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen äus- serst ungewöhnlich und bedürfe besonderer Begründung. Eine solche Begründung möge im Umstand liegen, dass die Klägerin nebst ihrer 50 %-igen Berufstätigkeit im Support im Homeoffice abends und teilweise am Wochenende an der H._____ (H._____) studiere und daher auf eine umfassende Fremdbetreuung angewiesen sei. Das Studium ende 2025. Die Klägerin werde dann einen Bachelorabschluss in Betriebsökonomie erlangen. Es werde auch seitens des Beklagten anerkannt, dass diese Form der Fremdbetreuung seit rund einem Jahr so gelebt worden sei. Damit sei aber nicht gesagt, dass diese Lösung für die Zukunft haltbar sei. Mit dem Stu- dienabschluss Ende 2025 falle die Zeit des Studiums ab 2026 weg. Ab 2026 sei die Klägerin daher tagsüber vollzeitlich verfügbar. Sie besitze dann einen anerkannten Studienabschluss und sei in ihrer Berufswahl in keiner Weise eingeschränkt. Mit

- 26 - dem Bachelor werde auch ihr Verdienst um einiges höher sein, als das aktuelle Einkommen einschliesslich Abend-, Wochenend- und Feiertagsentschädigung von Fr. 83'040.– jährlich. Eine Betriebsökonomin Fachhochschule mit keinen oder nur wenigen Jahren Berufserfahrung erziele im Raume Zürich einen Medianlohn von Fr. 90'000.– brutto bzw. Fr. 126'000.– im Bereich Informationstechnologie bzw. Fr. 113'000.–. Für die Klägerin sei ein Stellenwechsel sowohl möglich als auch zu- mutbar, sollte sich eine Änderung der Arbeitszeiten beim aktuellen Arbeitgeber nicht realisieren lassen. Dafür sei ihr eine angemessene Übergangsfrist ab Studi- enende (31. Dezember 2025) bis zum 30. Juni 2026 einzuräumen. Mit einer übli- chen Arbeitszeit tagsüber sei es der Klägerin daher ohne weiteres möglich und zu- mutbar, die Kinder an zweieinhalb Werktagen in der Woche selbst zu betreuen. Sie bedürfe der Fremdbetreuung lediglich noch an den weiteren zweieinhalb Tagen. Beim Hort I._____ in E._____ würden beispielsweise Fr. 676.75 pro Monat anfallen und Fr. 133.50 pro Monat anteilsmässig für die Ferienhortbetreuung während sechs Wochen pro Jahr mit jeweils zweieinhalb Tagen. Insgesamt ergäben sich daher Fr. 780.25 (recte wohl Fr. 810.25) monatliche Fremdbetreuungskosten pro Kind. Daran seien jedoch, worauf bereits vor Vorinstanz hingewiesen worden sei, Gemeindebeiträge von mindestens Fr. 900.– bis Fr. 950.– pro Kind und Monat an- zurechnen (Urk. 44 i.V.m. Urk. 45). Es würden daher keine Fremdbetreuungskos- ten verbleiben, weshalb diese aus dem Bedarf der Kinder zu streichen seien (Urk. 52 S. 7-9). 5.3. Die Klägerin hält entgegen, die Fremdbetreuung der beiden Kinder C._____ und D._____ werde - seit über einem Jahr (vgl. Prot. I S. 11 f.) - durch den Beizug eines Au-Pairs geregelt. Sie sei auf diese Betreuung durch ein Au-Pair angewiesen, weil sie jeden Abend als Supporterin im Homeoffice von 18.00 bis 22.00 Uhr sowie an den Wochenenden, wenn die Kinder beim Vater seien, arbeite und zu dieser Zeit keine andere besser geeignete Betreuung zur Verfügung stehe. Mit dieser Tä- tigkeit verdiene sie rund Fr. 570.– mehr Lohn im Monat. Diese Schichtzulage würde bei einer anderen Anstellung mit normalen Bürozeiten wegfallen. Die Betreuung durch ein Au-Pair sei für die beiden fünf- und sechsjährigen Kinder vertraut, optimal und altersadäquat. Sodann seien auch die Kosten von monatlich Fr. 605.– pro Kind angemessen, zumal vorliegend keine finanziell angespannten Verhältnisse zu be-

- 27 - urteilen seien, nachdem in sämtlichen Unterhaltsberechnungsphasen jeweils das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien abgedeckt werden könne, der Fehlbetrag beim Kinderunterhalt von der Klägerin gedeckt werden könne und dem Beklagten in der ersten Phase sowie ab dem Oberstufenübertritt von D._____ so- gar ein Überschuss verbleibe. Bei der von der Klägern gewählten Betreuung der Kinder mit einem Au-Pair handle es sich nicht um eine unnötige luxuriöse Ausgabe für die Kinder, sondern die Bestmögliche. Eine kostengünstigere Regelung wäre nicht im Kindeswohl, da die Stabilität der Betreuung, aber auch die Arbeitstätigkeit der Klägerin damit nicht gewährleistet wären. Die Vorinstanz habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters auf die Konstanz der Betreuungsverhältnisse angewiesen seien. Bei einem Jobwechsel kämen Arbeits- wegkosten hinzu und eine Anstellung in einer anderen Branche würde wahrschein- lich mit Einbussen im Einkommen einhergehen. Zudem wäre die Klägerin bei einer alternativen Anstellung an zwei bis drei ganzen Tagen pro Woche von zu Hause fort, weshalb die Kinder auch am Nachmittag betreut und zusätzliche Betreuungs- angebote organisiert werden müssten. Auch der Ballettunterricht von D._____ könnte nicht mehr stattfinden, weil niemand sie hinfahren könnte. Überdies müss- ten auch die Logopädie- und Ergotherapie-Stunden der Kinder neu koordiniert und gegebenenfalls verschoben werden, was eine zusätzliche Belastung der Kinder und eine strikte Organisation des Tagesablaufs nach sich ziehen würde. Der Klä- gerin gefalle ihre derzeitige Arbeit gut. Es dürfte schwierig sein, einen regelmässi- gen Job zu finden, der sie ebenfalls befriedigen könnte. Hinzu komme, dass der Hort nur bis 18.00 Uhr geöffnet habe. Je nach Wegzeit sei es auch dann schwierig, die Kinder als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Absicherung rechtzeitig ab- zuholen. Zusätzlich komme die Ferienbetreuung der Kinder hinzu. Nach Abklärung mit Frau J._____ der Gemeinde E._____ würden Ferienbetreuung und Mittagstisch nicht subventioniert. Mit dem Wegfall der Schichtzulagen von Fr. 560.– und Kosten für den Mittagstisch von zusätzlich Fr. 440.– pro Monat ergebe sich eine Differenz von Fr. 1'010.– pro Monat. Würden noch die Kosten für den Ferienhort für mindes- tens sechs Ferienwochen jährlich in der Höhe von Fr. 267.– monatlich für beide Kinder dazugezählt, sei eine Betreuung der Kinder in einer Tagesstätte und Mit- tagstisch nicht günstiger als die Au-Pair-Lösung. Zuletzt müsse angemerkt werden,

- 28 - dass aktuell je nach Betreuungstagen eine Warteliste für einen Hortplatz in E._____ bestehe. Für ihre Ausbildung benötige die Klägerin keine Kinderbetreuung, weil sie lerne, wenn die Kinder im Kindergarten seien. Der Studienabschluss beeinflusse die Notwendigkeit der Kinderbetreuung am Abend somit nicht. Die Klägerin denke zurzeit nicht an einen Stellenwechsel und auch nicht daran, ihre Arbeitszeiten zu verändern. Die gewählte Arbeit zu Randzeiten ermögliche es ihr, die Kinder tags- über persönlich zu betreuen. An dieses Modell hätten sich die Kinder gewöhnt. Ein Vorteil dieser Lösung sei schliesslich auch darin zu sehen, dass keine Berufskosten in den klägerischen Bedarf aufgenommen werden müssten (Urk. 58 S. 4-7). 5.4. Die seit über einem Jahr praktizierte Au-Pair-Betreuungslösung für die beiden Kinder der Parteien, wobei die Klägerin die von der Vorinstanz angerechneten dies- bezüglichen Kosten von monatliche je Fr. 605.– pro Kind akzeptiert, war in der Ver- gangenheit angemessen, insbesondere mit Blick auf die Abend- und Wochenend- arbeit der Klägerin sowie die tagsüber mögliche vollumfängliche persönliche Be- treuung der noch jüngeren Kinder durch diese. Mittlerweile sind die Kinder sechs bzw. sieben Jahre alt und kindergarten- bzw. schulpflichtig. Auf eine vollumfängli- che persönliche Betreuung durch die Klägerin ausserhalb der Kindergarten- bzw. Schulzeit sind sie nicht mehr angewiesen. Es schadet ihrer Entwicklung nicht, wenn sie - wie viele andere Kinder auch - an zweieinhalb bis drei Tagen pro Woche die kostengünstigere schulergänzende Hortbetreuung besuchen, wobei sie im Gegen- zug das Abendessen mit der Klägerin einnehmen und den Abend mit ihr verbringen werden können. Wie dargetan, hat die Klägerin ihre Ausbildung per Ende 2025 ab- geschlossen und verfügt nunmehr über einen Bachelor in Betriebsökonomie (Prot. I S. 16). Das Argument, wonach bei einem Stellenwechsel der Klägerin die heutigen Schichtzulagen von durchschnittlich Fr. 473.15 (bzw. laut Klägerin Fr. 560.–) brutto pro Monat (sowie die monatliche Inkonvenienzentschädigung von Fr. 135.–) weg- fallen würden, greift daher zu kurz, weil die Klägerin mit Blick auf ihre abgeschlos- sene Ausbildung im Rahmen einer neuen Anstellung mit regelmässigen Arbeitszei- ten tagsüber die wegfallenden Schichtzulagen mit dem entsprechenden Mehrein- kommen zufolge höherer Qualifikation kompensieren können wird. Weil die Kläge- rin glaubhaft machen konnte, dass der Mittagstisch und die Ferienbetreuung in der Gemeinde E._____ nicht subventioniert werden (vgl. Urk. 61/B), was seitens des

- 29 - Beklagten denn auch nicht mehr bestritten wurde, ist auf die beklagtische Berech- nung mit Anrechnung von Gemeindebeiträgen von mindestens Fr. 900.– bis Fr. 950.– pro Kind und Monat, weshalb überhaupt keine Fremdbetreuungskosten mehr resultieren würden, diesbezüglich nicht abzustellen (vgl. Urk. 52 S. 9 Rz 10.7 und Urk. 55/2/1-2; Urk. 44 und Urk. 45). Ausgehend von den seitens der Klägerin nachvollziehbar dargelegten (vgl. auch Urk. 55/1 {Tarifordnung}), nicht bestrittenen Fremdbetreuungskosten für die beiden Kinder in einem öffentlichen Hort (Alltags- und Ferienbetreuung an 2.5 Tagen pro Woche) in der Höhe von rund Fr. 354.– pro Kind und Monat (vgl. Fr. 440.– gesamte Kosten für den Mittagstisch plus Fr. 267.– auf den Monat umgerechnete Ferienhortkosten für zwei Kinder : 2; vgl. Urk. 58 S. 6 f.) resultiert, selbst bei den zusätzlich im klägerischen Bedarf zufolge ausserhäus- licher Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden Berufsauslagen von monatlich Fr. 241.– (Fr. 110.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung im Halbzeitpensum zu- züglich Fr. 131.– Arbeitswegkosten {Jahresabonnement des ZVV für … Zonen bis und mit Zürich}, vgl. Urk. 53 S. 12), immer noch eine Kostenersparnis gegenüber der Au-Pair-Betreuung von insgesamt rund Fr. 260.– pro Monat (vgl. Fr. 1'210.– vs. Fr. 949.–). Der Klägerin ist dabei hinreichend Zeit für die Umstellung (Stellensuche und Organisation der schulergänzenden Betreuung) einzuräumen. Es rechtfertigt sich, ab Beginn des neuen Schuljahres 2026/2027 (dann werden notorischerweise auch Hortplätze frei) bzw. praktikabilitätshalber ab September 2026 im Barbedarf der beiden Kinder anstelle der vorinstanzlichen Fr. 605.– je noch Fr. 354.– monat- liche Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen. Dabei bleibt es bis zum Oberstu- fenübertritt von D._____ (voraussichtlich im August 2032), ab welchem jeweils pro Kind noch Fr. 220.– für die monatliche auswärtige Verpflegung einzusetzen sind (vgl. Urk. 53 S. 17). Die Kinder sind altersmässig nur gut ein Jahr auseinander. Der Klägerin ist erst ab Oberstufenübertritt von D._____ ein 80 %-Erwerbspensum an- zurechnen. Ausserdem hat sich die Klägerin trotz alleiniger Obhut am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen (vgl. E. C.7.3, 7.4). Es erscheint daher angemessen, die Fremdbetreuungskosten, ungeachtet des ein Jahr früher erfolgenden Oberstufen- übertritts von C._____ mit damit einhergehenden tieferen Fremdbetreuungs- bzw. nur noch Essenskosten (Fr. 220.– vs. Fr. 354.–), bei beiden Kindern für das Jahr bis zum Oberstufenübertritt von D._____ bei Fr. 354.– pro Monat zu belassen (vgl.

- 30 - auch Urk. 53 S. 16, wo die Vorinstanz der Einfachheit halber zu Recht von einer Umteilung der ganzen Au-Pair-Kosten auf D._____ für gerade mal ein Jahr absah).

6. Wohnkosten / Amortisationszahlungen 6.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'016.– an, welche sie zur Hälfte (Fr. 1'008.–) im klägerischen Bedarf und je zu einem Viertel (Fr. 504.–) im Bedarf der Kinder veranschlagte. Darin eingeschlossen sind die Amortisationszahlungen von durchschnittlich Fr. 417.– pro Monat für das selbst bewohnte Eigenheim der Klägerin. Dabei erwog die erste Instanz, weil die Amortisation vertraglich geschuldet sei und die finanziellen Verhältnisse es zulas- sen würden, seien die Amortisationszahlungen bei den Wohnkosten zu berücksich- tigen, obwohl sie vermögensbildend seien (Urk. 53 S. 10). Den bei ihrer Gesamt- rechnung in der Phase 2 (1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029) resultierenden Fehlbetrag von Fr. 295.– auferlegte die Erstinstanz alleine der Klägerin, dies mit Blick auf die im Bedarf der Klägerin und der Kinder veranschlagten vermögensbil- denden Amortisationszahlungen (Urk. 53 S. 23). 6.2. Der Beklagte führt im Zusammenhang mit den Wohnkosten aus, die Amorti- sationskosten für die eheliche Wohnung von Fr. 417.– auf den Monat umgerechnet seien nicht im Bedarf der Klägerin und der Kinder zu berücksichtigen, da diese, wie die Vorinstanz richtig gesehen habe, vermögensbildend seien (Urk. 52 S. 14 Rz 13.4). 6.3. Die Klägerin bestreitet eine unzutreffende Feststellung der Wohnkosten durch die erste Instanz (Urk. 58 S. 4 Rz 8). 6.4. Die von der Vorinstanz veranschlagten monatlichen Wohnkosten der Klägerin für das selbstbewohnte Wohneigentum in E._____ im Umfang von insgesamt Fr. 2'016.– (Fr. 1'008.– Klägerin und je Fr. 504.– für die Kinder, Urk. 53 S. 10, 15) erscheinen angemessen und die darin enthaltenen Amortisationszahlungen von Fr. 417.– pro Monat sind zwingend geschuldet (Urk. 5/6). Auf einen angemessenen Mietzins in dieser Grössenordnung hat die Klägerin mit den beiden Kindern, nicht zuletzt mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot, zumal der Beklagte allein Wohn-

- 31 - kosten von Fr. 1'650.– generiert (Urk. 53 S. 21), denn auch mindestens Anspruch. Wenngleich die Amortisationen vermögensbildend sind, rechtfertigt es sich in die- sem Licht, diese im Bedarf der Klägerin und der Kinder zu belassen, zumal es die finanziellen Verhältnisse zulassen bzw. die Klägerin sich, wie darzutun sein wird, trotz des von ihr geleisteten Naturalunterhalts, unangefochtenermassen auch am Barunterhalt zu beteiligen hat. Im Übrigen hat auch die Vorinstanz, wie bereits er- wähnt, hinsichtlich des bei ihrer Gesamtrechnung resultierenden Fehlbetrages von Fr. 295.– vorgesehen, dass die Klägerin im Hinblick auf die vermögensbildenden Amortisationszahlungen diesen Fehlbetrag alleine zu tragen habe (vgl. Urk. 53 S. 23). Dies wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht moniert (Urk. 58 S. 10 Rz 32, S. 11 Rz 34).

7. Unterhaltsberechnung 7.1. Wie dargetan, belaufen sich die Fremdbetreuungskosten der Kinder ab Sep- tember 2026 bis zum Oberstufenübertritt von D._____ neu auf je Fr. 354.– pro Mo- nat (statt je Fr. 605.– gemäss Vorinstanz), wobei sich der Bedarf der Klägerin gleichzeitig um die Berufsauslagen von Fr. 241.– pro Monat erhöht. Die Einkom- mens- und Bedarfszahlen des Beklagten bleiben demgegenüber grundsätzlich wie sie von der Vorinstanz festgelegt wurden. Allerdings kann das erweiterte familien- rechtliche Existenzminimum des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'036.– (ab Januar 2025 bis und mit der ordentlichen Pensionierung des Beklagten, vgl. Urk. 53 S. 21), wie darzutun sein wird, phasenweise nicht gänzlich gedeckt werden. Die Klägerin vermag in sämtlichen Berechnungsphasen ihre Lebenshaltungskosten mit ihren Einkünften vollständig zu decken, weshalb die Vorinstanz zu Recht und unangefochtenermassen keinen Betreuungsunterhalt festlegte (vgl. Urk. 53 S. 22, 33 ff.). 7.2. In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. August 2026 bleibt es bei den vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 922.– bzw. Fr. 975.– pro Kind und Monat (Urk. 53 S. 22-24, 33).

- 32 - 7.3. Vom 1. September 2026 bis und mit 30. April 2029 reduzieren sich die erst- instanzlichen Barbedarfe der Kinder um je Fr. 251.– (tiefere Fremdbetreuungskos- ten, vgl. Fr. 605.– Au-Pairkosten vs. Fr. 354.– Hortkosten). Das betreibungsrechtli- che Existenzminimum der beiden Kinder beläuft sich entsprechend noch auf je Fr. 1'294.– (Fr. 1'545.– [Urk. 53 S. 15] abzüglich Fr. 251.–). Die monatliche Leis- tungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'453.– (Fr. 5'985.– Einkommen abzüglich Fr. 3'532.– betreibungsrechtliches Existenzminimum [Urk. 53 S. 8, 21]). Ein Man- kofall liegt somit nicht vor, weil der Beklagte das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum der beiden Kinder, abzüglich der monatlichen Kinderzulagen von je Fr. 215.–, decken kann und ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 295.– verbleibt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt, ist dieses, soweit möglich, auf das familienrechtliche Existenz- minimum aufzustocken, indem allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der beklagtische Überschuss reicht vorliegend nicht aus, um die von der Vorinstanz berechneten Steuern von Fr. 266.– beim Beklagten und je Fr. 48.– bei den Kindern (vgl. Urk. 53 S. 15, 21; total mithin Fr. 362.–) voll- umfänglich zu berücksichtigen. Sie können jedoch anteils- und verhältnismässig in Anrechnung gebracht werden und damit im Umfang von rund Fr. 220.– (75 % vom Überschuss des Beklagten von Fr. 295.–) im erweiterten Bedarf des Beklagten und im Betrag von je rund Fr. 38.– (je 13 % vom Überschuss des Beklagten von Fr. 295.–) in den erweiterten Barbedarfen der Kinder. Für weitere Positionen (ins- besondere die Kommunikations- und Versicherungspauschalen sowie die Kranken- kassenzusatzversicherungen) besteht kein Raum. Die massgeblichen familien- rechtlichen Existenzminima des Beklagten und der Kinder belaufen sich damit auf Fr. 3'752.– bzw. je Fr. 1'332.–. Die vom Beklagten geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge würden ab dem 1. Sep- tember 2026 somit neu je Fr. 1'117.– pro Kind betragen (Fr. 1'332.– erweiterter Not- bedarf abzüglich Fr. 215.– Kinderzulagen) statt Fr. 975.–, wie die Vorinstanz sie in dieser Phase berechnet hat (vgl. Urk. 53 S. 33). Eine Unterdeckung liegt nicht vor, weil das vorliegend angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Kinder vom Beklagten finanziert werden kann. Zwar erbringt die Klägerin als alleinige Ob-

- 33 - hutsinhaberin ihren Beitrag an den Unterhalt der Kinder bereits durch Naturalunter- halt (Pflege und Erziehung), weshalb aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsbe- rechtigten Beklagten zu leisten wäre. Wenn der hauptbetreuende Elternteil wirt- schaftlich indes leistungsfähiger ist, kann er verpflichtet werden, neben dem Natu- ralunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGE 147 III 265 E. 5.5, 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2018 E. 4.3.2.2, 4.3.3). Das eben- falls um die anteilsmässigen Steuern und die Berufsauslagen erweiterte monatliche familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 2'863.– (Fr. 2'495.– betreibungsrechtliches Existenzminimum [Urk. 53 S. 15] zuzüglich Fr. 241.– Be- rufsauslagen zuzüglich Fr. 127.– anteilsmässige Steuern pro Monat [80 % von Fr. 159.–, Urk. 53 S. 15 {vgl. Fr. 220.– beim Beklagten anteilsmässig berücksich- tigte Steuerlast vs. Fr. 266.– volle Steuerlast gemäss Vorinstanz}]). Ihr monatlicher Überschuss beläuft sich entsprechend auf Fr. 597.– (Fr. 3'460.– Einkommen Klä- gerin abzüglich Fr. 2'863.– vorliegend angemessener familienrechtlicher Bedarf). Es rechtfertigt sich, die Klägerin mit je Fr. 142.– pro Kind, entsprechend der Diffe- renz zwischen den vorinstanzlichen, von der Klägerin nicht angefochtenen Kinder- unterhaltsbeiträgen von je Fr. 975.– und den vorliegend ermittelten von je Fr. 1'117.–, am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen, womit ihr immer noch ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 313.– verbleibt, während der Beklagte über einen sol- chen von Fr. 283.– verfügt. Dementsprechend bleibt es bei den vorinstanzlich fest- gesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen. 7.4. Auch vom 1. Mai 2029 bis zum Oberstufenübertritt von D._____ reduzieren sich die erstinstanzlichen Barbedarfe der beiden Kinder um je Fr. 251.– (tiefere Fremdbetreuungskosten, vgl. Fr. 605.– Au-Pairkosten vs. Fr. 354.– Hortkosten). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der beiden Kinder beläuft sich auf je Fr. 1'494.– (Fr. 1'745.– [Urk. 53 S. 16] abzüglich Fr. 251.–). Die monatliche Leis- tungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'453.– (Fr. 5'985.– Einkommen abzüglich Fr. 3'532.– betreibungsrechtliches Existenzminimum [Urk. 53 S. 8, 21]). Nunmehr liegt ein Mankofall vor, weil der Beklagte die Barbedarfe der Kinder respektive de- ren betreibungsrechtliches Existenzminimum (abzüglich der monatlichen Kinderzu- lagen von je Fr. 215.–) nicht zu decken vermag und ein Fehlbetrag von Fr. 105.–

- 34 - resultiert. Der Beklagte wäre entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von je rund Fr. 1'226.– pro Kind und Monat, statt Fr. 1'141.– wie die Vorinstanz es vorsah (Urk. 53 S. 33), zu verpflich- ten, wobei ein Fehlbetrag pro Kind in der Höhe von je rund Fr. 53.– festzuhalten wäre (vgl. Art. 301a lit. c ZPO). Weil die Klägerin indessen über einen monatlichen Überschuss von Fr. 724.– verfügt (Fr. 3'460.– Einkommen Klägerin abzüglich Fr. 2'736.– [Fr. 2'495.– betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Vor- instanz {Urk. 53 S. 16} zuzüglich Fr. 241.– Berufsauslagen]), erscheint auch hier eine Beteiligung ihrerseits am Barbedarf der Kinder angemessen und zwar in der Höhe des Differenzbetrages von je Fr. 85.– pro Kind zwischen den vorliegend re- sultierenden und den vorinstanzlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen, wo- mit die Klägerin immer noch über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 554.– ver- fügt, während dem Beklagten ein solcher von Fr. 171.– verbleibt. Dementspre- chend rechtfertigt es sich auch hier, die seitens der Klägerin nicht angefochtenen erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge zu bestätigen. 7.5. Ab dem Oberstufenübertritt von D._____ bis und mit dem tt.mm.2035 (Vollen- dung des 16. Altersjahres von D._____, geboren am tt.mm.2019) sowie ab dem tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, bleibt es bei den, von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht kritisierten, vorinstanzlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 700.– bzw. Fr. 385.– pro Kind (Urk. 53 S. 33 f.), weil das hypothetische Einkom- men der Klägerin, wie dargetan, von der Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beklagten in seiner Berufung (Urk. 52 S. 12 f.), nach Oberstufenübertritt von D._____ korrekt (und nicht etwa zu tief) ermittelt wurde und die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 53 S. 26 ff.) im Ergebnis denn auch angemessen er- scheinen, weshalb sich eine Neuberechnung von Amtes wegen (mit dem Fokus auf eine Berechnung in erster Linie zwischen dem Beklagten und seinen Kindern und nicht einer Gesamtberechnung, wie bei verheirateten bzw. geschiedenen Eltern) nicht aufdrängt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 33 f.) ist praxisgemäss ab Eintritt der Volljährigkeit des jüngsten Kindes (hier per tt.mm.2037) keine neue Unterhalts-

- 35 - phase auszuscheiden, zumal davon auszugehen ist, dass die gestiegenen Lebens- haltungskosten (Krankenkasse, Grundbetrag etc.) den Überschussanteil, worauf, wie der Beklagte richtig sieht (Urk. 52 S. 5 Rz 5, S. 16 Rz 13.7, S. 18 Rz 13.9), ab Volljährigkeit kein Anspruch mehr besteht, in der Regel aufwiegen dürften (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; OGer ZH LZ180024 vom 22. Juli 2025 E. F.4.2.h). Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorinstanz bereits ab Vollendung des 16. Altersjahres von D._____ (tt.mm.2035) den Barunterhalt der Kinder nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern (ohne Berücksichtigung des Naturalunterhalts der Klägerin) aufteilte (Urk. 53 S. 28), womit sich die Barun- terhaltsbeiträge des Beklagten auf Fr. 385.– pro Kind und Monat reduzierten. Sol- ches blieb seitens der Klägerin unangefochten. Anzumerken ist zudem, dass der Beklagte nebst Deckung seines (betreibungs- rechtlichen bzw. [anteilsmässigen] familienrechtlichen) Existenzminimums und der eigentlich geschuldeten Barunterhaltsbeiträge der Kinder, wobei die Klägerin, wie gesehen, hierzu beizutragen hat, über keinen zwischen ihm und den beiden Kin- dern aufzuteilenden Überschuss (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7) mehr verfügt. Weite- rungen hinsichtlich der entsprechenden Berechnungen des Beklagten (vgl. Urk. 52 S. 14 ff.) erübrigen sich dementsprechend. 7.6. Was schliesslich die Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO anbelangt, so ist dieser Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden, was der Übersichtlichkeit abträglich ist. Ins Urteils- dispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie ein allfälliger Fehlbetrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entspre- chend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 3 des angefoch- tenen Urteils (hinsichtlich der Bedarfszahlen). Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden, die Par- teien sowie die Kinder über kein nennenswertes Vermögen verfügen (vgl. auch Urk. 53 S. 35) und die Bedarfszahlen bereits aus den Erwägungen erhellen.

- 36 - 7.7. Zusammengefasst ist die Berufung des Beklagten somit im Ergebnis vollum- fänglich abzuweisen und Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist zu bestä- tigen. Dispositivziffer 3 betreffend die Deklaration der Eckdaten ist ersatzlos aufzu- heben. Eine Aktualisierung der Indexklausel gemäss Dispositivziffer 4 des ange- fochtenen Entscheids erübrigt sich, weil die Unterhaltsbeiträge nicht neu festge- setzt werden. D. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Klägerin, wonach der Beklagte einen Pro- zesskostenvorschuss zu bezahlen habe, ab und gewährte beiden Parteien die un- entgeltliche Prozessführung (ausgenommen die Kosten des Schlichtungsverfah- rens vor dem Friedensrichteramt F._____) und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 53 S. 30, 32).

2. Auch im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO; Urk. 52 S. 4; Urk. 58 S. 2). 2.1. Zu Recht verlangt die Klägerin, welche die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder als Prozessstandschafterin geltend macht (Art. 318 Abs. 1 ZGB, vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2), keine Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (welcher dem Armenrecht vorgehen würde) seitens des Beklagten mehr (Urk. 58 S. 2, 11 f.). Auch wenn es um materiellrechtliche Ansprüche des Kindes geht (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB; Art. 289 Abs. 1 ZGB), klagt dieses hier nicht selbst, weshalb es auch nicht kostenpflichtig wird und keines Prozesskostenvorschusses bedarf. Die Pro- zessstandschafterin hat demgegenüber keinen Anspruch auf die Zusprechung ei- nes solchen (vgl. OGer ZH RZ230002 vom 20. März 2023 E. II.3.4). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt um ihre Lebenshaltungskosten und jene ihrer Familie zu bezahlen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht überdies ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 118 lit. c ZPO).

- 37 - Einkommensmässig ist die Mittellosigkeit beider Parteien nach dem Gesagten zur- zeit ohne Weiteres zu bejahen, nicht zuletzt weil im zivilprozessualen Bedarf ein pauschaler Zuschlag auf den Grundbetrag etwa von 20 % vorzunehmen ist sowie die Kommunikations- und Versicherungspauschale und die Steuern mitzuberück- sichtigen sind (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 Rz 12). Vermögensmässig verfügen beide Parteien nicht über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen (Urk. 5/2; Urk. 16/1 /8; Urk. 61/1-14). Zwar hat die Klägerin Wohneigentum, aller- dings bewohnt sie dieses mit den Kindern selbst, wobei sie angemessene Wohn- kosten von rund Fr. 2'000.– pro Monat generiert. Ein Verkauf ist ihr nicht zuzumu- ten, weil dies letztlich mit Blick auf den angespannten Wohnungsmarkt, insbeson- dere im Grossraum Zürich, nur zu einer Erhöhung der Wohnkosten führen würde (vgl. auch Urk. 53 S. 30). Sodann ist die Liegenschaft bereits vollständig hypothe- karisch belastet (Urk. 5/2 und Urk. 61/2). Eine Erhöhung der Hypothek fällt daher gegenwärtig, auch mit Blick auf die Tragbarkeit, ausser Betracht. Zudem erschie- nen die Prozessstandpunkte der Parteien nicht aussichtslos. Dem Beklagten ist daher die unentgeltliche Rechtspflege samt gerichtlicher Bestel- lung eines Rechtsbeistandes im Berufungsverfahren zu bewilligen. Weil die Kläge- rin im zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu tragen hat (vgl. nachstehend E. E.2), erweist sich ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nunmehr als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Im Hinblick auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist das Begehren der Klägerin um Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsbeiständin im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch gutzuheissen. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht beider Parteien (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

- 38 - E. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte ihre Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– fest zuzüglich Fr. 100.– Kosten des Schlichtungsverfahrens. Die Gerichtskosten wurden den Par- teien je hälftig auferlegt, wobei die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde. Zudem wurde der Be- klagte verpflichtet, der Klägerin die (von ihr bezahlte) Hälfte der Kosten des Schlich- tungsverfahrens zu ersetzen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 53 S. 38, Dispositivziffern 5, 6 und 7). Der Beklagte unterliegt mit seiner Be- rufung, wobei seine Anträge betragsmässig nicht markant von den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen abweichen. Die hälftige Kostenauflage hinsicht- lich des vorinstanzlichen Verfahrens erscheint jedenfalls nach wie vor gerechtfertigt (vgl. Urk. 53 S. 31) und wurde von beiden Parteien im Berufungsverfahren denn auch nicht beanstandet (Urk. 52 S. 4, 19; Urk. 58 S. 2).

2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'500.– fest- zusetzen (§ 4 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem unterliegenden Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin bzw. der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin (vgl. BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5) eine angemessene Parteientschädigung von rund Fr. 2'700.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Weil (auch) der Beklagte im Armenrecht prozessiert, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteientschädi- gung voraussichtlich nicht einbringlich ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), rechtfertigt es sich, diese Parteientschädigung der klägerischen unentgeltlichen Rechtsbeiständin direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, unter Legalzession des Anspruchs auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH LE170001 vom 26. September 2017 E. E.2).

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 16. April 2025 betreffend die Dispositivziffer 2 (Anrechnung be- reits geleisteter Unterhaltsbeiträge) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Dem Beklagten wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt.

3. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird in Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben.

4. Der Klägerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil vom 16. April 2025 bestätigt, ausgenommen betreffend Dispositivziffer 3 (Eckdaten), wel- che ersatzlos aufgehoben wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

- 40 -

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klä- gerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse über.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein und nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm