Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2018. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Der Beklagte anerkannte die Vaterschaft am 5. März 2018 (Urk. 3/3). Seit dem 4. April 2019 stehen sich die Par- teien in einem Verfahren betreffend Kinderbelange (Obhut/Betreuung/Kinderunter- halt) gegenüber (Urk. 1). Am 7. Dezember 2020 wurde der Beklagte Vater eines weiteren Kindes namens E._____, dessen Mutter D._____ ist (Urk. 84/6). Am
20. November 2024 zeigte die Vorinstanz den Parteien die Spruchreife bzw. den Übergang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung an (Urk. 283). Im Übri- gen kann betreffend den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe Urk. 298 E. I. S. 5 ff.). Am 19. März 2025 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 293 = Urk. 298).
E. 2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Mai 2025 innert Frist (Urk. 294; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung (Urk. 297, Anträge vorstehend wiederge- geben). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-296) wurden beigezogen. Die Klägerin beantragt überdies den Beizug der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Stadt Zürich betreffend C._____ (Urk. 297 Rz. 3). Diesem Begehren ist je-
- 8 - doch keine Folge zu leisten, zumal weder ersichtlich ist noch von der Klägerin dar- gelegt wird, welche Akten konkret beigezogen werden sollen und was die Klägerin letztlich daraus ableiten will.
E. 2.1 Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 297 S. 4 und Rz. 119 ff.).
E. 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Zur Glaubhaftmachung ihrer Be- dürftigkeit hat die ansprechendende Person ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwalt- lich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Ok- tober 2016 E. 5.3).
- 29 -
E. 2.3 Gestützt auf die Ausführungen und eingereichten Unterlagen erscheint selbst unter Korrektur mehrerer Bedarfspositionen glaubhaft, dass die Klägerin über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um selbst für die im vorliegenden Rechts- mittelverfahren anfallenden Prozesskosten aufzukommen (vgl. Urk. 297 Rz. 119 ff.; Urk. 298 S. 72 ff.; Urk. 301/20; Urk. 301/22-30). Die Mittellosigkeit ist somit zu be- jahen. Des Weiteren erwies sich die Berufung zwar nach dem zuvor Ausgeführten in objektiver Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Indes kann angesichts der konkreten Umstände nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich in guten Treuen nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels ent- schieden hätte. Zudem erscheint eine anwaltliche Verbeiständung zufolge Rechts- unkundigkeit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ent- sprechend ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Ziffer 10 der Berufungsanträge wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 6, 8, 10 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung Einzelgericht, vom
19. März 2025 werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- 30 -
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 3 Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.
E. 3.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alternie- rende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Eltern- teil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 2 und Abs. 3ter ZGB; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 7 und Art. 298 N 6). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 298 E. IV./1. S. 15 ff.), bildet bei der Zuteilung der Obhut das Kindes- wohl die Leitlinie, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hinter- grund zu treten haben. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider El- tern setzt die alternierende Obhut voraus, dass die Eltern bereit sind, in Kinderbe- langen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zu- nehmen, zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternie- renden Obhut im Wege steht. Sind die Eltern jedoch heftig zerstritten, ist von der Errichtung einer alternierenden Obhut eher abzusehen. Um die Verweigerung der alternierenden Obhut zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad erreichen, so dass die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehen-
- 11 - den Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenar- beiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die sei- nen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geogra- phische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne kommt die alternierende Ob- hut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwech- selnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönli- che Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (mor- gens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider El- tern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hinge- gen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BSK ZGB I-Schwen- zer/Cottier, Art. 298 N 6 ff.; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 6 ff.; BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1.; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete beide Parteien als erziehungsfähig (Urk. 298 E. IV./3.1. S. 25 und E. 3.6. S. 33). Die Klägerin verweist in ihrer Berufungsschrift unter dem Titel "Erziehungsfähigkeit" explizit auf die "Beurteilung" der Vorinstanz, womit sie sich dieser offensichtlich anschliessen will (vgl. Urk. 297 Rz. 14). Dessen ungeachtet führt die Klägerin unter dem Titel "persönliche Betreuung" Folgendes aus: Sämtliche Freizeitaktivitäten der Tochter würden von ihr organisiert und wei-
- 12 - testgehend finanziert. Aufgrund seiner Belastungsstörung priorisiere der Beklagte seine eigenen Bedürfnisse und es falle ihm schwer, sich an C._____s Bedürfnisse anzupassen und darauf einzugehen. So hole er C._____ nach ihrem Zahnarztter- min nicht ab, stelle sie vor der Tür ab, sabotiere Arzttermine und achte nicht darauf, dass sie ihre Schulaufgaben erledige. Er zeige keinerlei Fehlereinsicht und sei we- der bereit, sich selbst zu reflektieren noch konstruktive Lösungen zu suchen. Zu- dem sei der Beklagte nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. So gebe er vor, ein "super" Wochenende mit C._____ verbracht zu haben, ohne jedoch ihre Verletzungen im Gesicht zu erwähnen. Auf entsprechende Nachfrage habe er sich lediglich abweisend geäussert und die Sache ohne jegliches Verantwortungsgefühl für das Geschehene heruntergespielt. Ausserdem habe er im Jahr 2024 den be- sorgniserregenden Velounfall verursacht, ohne je mit der Klägerin dessen Um- stände geklärt zu haben. Trotz der berechtigten Ängste der Klägerin transportiere der Beklagte C._____ bis heute – vielfach sogar zusammen mit E._____ – mit dem Velo durch die Stadt (Urk. 297 Rz. 17 ff.). Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich des Velounfalls 2024 bereits ausführlich geäussert (siehe Urk. 298 E. IV./3.4.3. S. 29 f.) und die Klägerin setzt diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen nichts Substanzielles entgegen. Die von der Klägerin thematisierten Verletzungen im Gesicht von C._____ nach einem Besuchswochenende beim Beklagten erscheinen nicht gravierend und auch von der Klägerin wird nichts Derartiges geltend gemacht (siehe auch Urk. 301/4 S. 2, wonach C._____ gemäss dem Beklagten die beim Spielen entstandene "Schramme" gekratzt habe und sich die Verletzung dadurch verschlimmert habe). Abgesehen davon dürfte notorisch sein, dass bei Kindern im Alter von C._____ hin und wieder geringfügige (oberflächliche) Verletzungen beim Spielen und Toben entstehen. Der Umstand, dass bislang nur die Klägerin die Freizeitaktivitäten orga- nisiert und finanziert hat, vermag die Erziehungsfähigkeit des Beklagtes von vorn- herein nicht in Frage zu stellen. Ausserdem dürfte dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass C._____ bisher den überwiegenden Teil der Woche bei der Klägerin verbracht hat. Nachdem auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der Beklagte grundsätzlich nicht fähig oder willens ist, die kindlichen Si-
- 13 - gnale und Bedürfnisse zu erkennen und entsprechend zu handeln, ist mit der Vor- instanz von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen.
E. 3.3 In Bezug auf das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität der Verhältnisse er- wog die Vorinstanz, diese seien auf Seiten der Klägerin ohne Weiteres gegeben. Der Beklagte weise – anders als noch zu Beginn des Verfahrens – stabile Lebens- und Arbeitsverhältnisse auf. Er arbeite aktuell mit einem Pensum von 60 % bei der Stadt Zürich als Sozialarbeiter/Berufsbeistand und wohne an der L._____-strasse 7 im Kreis …. Seit 2020 sei er in einer Partnerschaft mit D._____, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn E._____ habe. Seine Partnerin lebe an der M._____- strasse 8 in Zürich und arbeite in einem 60 %-Pensum in der Gastronomie. E._____ werde vom Beklagten und seiner Partnerin seit Geburt im Verhältnis von ungefähr 50/50 (genauer 46 % zu 54 %) betreut. C._____ sei vom Beklagten gemäss Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag- vormittag sowie jeweils am Mittwoch (ab Hort) bis Donnerstagmorgen (Kindergar- ten) betreut worden. Diese Regelung sei mithilfe der Beiständin vereinbart worden und werde beidseits anerkannt. An den Arbeitstagen der Klägerin (Montag bis Mitt- woch) sei C._____ jeweils im Hort betreut worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass beide Parteien die notwendige Stabilität und Kontinuität bieten würden, die C._____ für ihre weitere Entwicklung brauche. Das Vorbringen der Klägerin, das soziale Umfeld des Beklagten sei nicht klar und sie wisse jeweils nicht, wo C._____ übernachte (beim Beklagten oder seiner Lebenspartnerin; in Zürich oder im Wallis), vermöge diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Klägerin verkenne, dass es in Patchwork-Situationen – wie der vorliegenden – in der Natur der Sache liege, dass eine "Kontrolle" des Familienlebens des anderen Elternteils illusorisch sei bzw. wäre. Daraus könne – insbesondere angesichts des Alters und Entwicklungs- stands von C._____ – aber keine das Kindeswohl gefährdende Instabilität herge- leitet werden. Die Klägerin müsse akzeptieren, dass der Beklagte und D._____ ein eigenes, von ihr unabhängiges Lebens führten (Urk. 298 E. IV./3.2. S. 26 f.; s.a. E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz übersehe, dass die Weiterführung der bisherigen Regelung – d.h. die alleinige Obhut der Klägerin – die am "meisten dem
- 14 - Kindswohl entsprechende Kontinuität und Stabilität für die Tochter" bringe bzw. dies werde durch die Vorinstanz in unzulässiger Weise relativiert. Die angeordnete alternierende Obhut würde für C._____ einen abrupten und grossen Wechsel be- deuten. Seit Sommer 2023 werde C._____ vom Beklagten "in der einen Woche am Donnerstag bis am nächsten Morgen und in der anderen Woche von Donnerstag Schulschluss (derzeit am Mittag) bis Montagmorgen" betreut. C._____ gehe am Wohnort der Klägerin zur Schule und sei sich gewohnt, von Montag bis Donnerstag in Begleitung der Klägerin zur Schule zu laufen, nach der Schule mit den Nachbars- kindern oder Kindern aus der Schule zu spielen, am Mittwochnachmittag zusam- men mit einer Klassenfreundin einen Akrobatikkurs zu besuchen und erst am Don- nerstagmittag in die Betreuung beim Beklagten zu wechseln. Mit dieser Betreu- ungsregelung gehe es C._____ – trotz der nicht funktionierenden Kommunikation und Kooperation – gut. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass C._____ bei der von der Vorinstanz vorgesehenen Betreuungsregelung während der Betreu- ungszeit des Beklagten ihre Freundinnen treffen oder den Freizeitkurs werde be- suchen können, da der Beklagte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowie der Be- treuung von E._____ bereits stark überfordert sei. Er könne an den Betreuungsta- gen von E._____ C._____ weder beim Zahnarzt noch bei ihren Freundinnen abho- len oder dorthin bringen. Auch sei er weder an C._____s Freizeitaktivitäten inter- essiert noch je beteiligt gewesen. Grundlegende Veränderungen seien für die Ent- wicklung eines Kindes ungünstig. Die Klägerin sei eindeutig als Hauptperson aus- zumachen und der Lebensmittelpunkt von C._____ (Wohnort, Freunde, Schule, Hobbys) befinde sich bei ihr. Ein plötzlicher Wechsel zu einem Modell mit einer einwöchigen Betreuung entspreche nicht dem Kindswohl, ein solches Modell sei nie gelebt worden und würde für C._____ einen massiven Stabilitätseinbruch dar- stellen. Es wäre ein fragliches Experiment (Urk. 297 Rz. 22-28). Die Parteien haben sich offenbar noch vor der Geburt oder zumindest kurz danach getrennt (vgl. insbesondere Urk. 65). Zwar betreut der Beklagte C._____ seit 2023 lediglich im von der Klägerin behaupteten Umfang. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. So geht aus den Akten hervor, dass der Beklagte in der Vergangenheit einen grösseren Anteil an der Betreuung von C._____ als derzeit wahrgenommen und von der Klägerin zusätzlich angebotene Betreuungszeit ange-
- 15 - nommen hat (Prot. I S. 9 und S. 61, worin die Klägerin eine intensivere Betreuung einräumt; Urk. 17 S. 1 unten; Urk. 38; Urk. 46). Er pflegt – wie auch von der Kläge- rin eingeräumt wird – seit jeher eine innige Beziehung zu C._____ (vgl. Urk. 25 S. 4; Urk. 42 S. 2). Des Weiteren ist nicht einsichtig, weshalb C._____ während der Be- treuungszeit des Beklagten nicht ihren derzeitigen Freizeitaktivitäten nachgehen sowie ihre Schulfreundinnen treffen können sollte oder vom Beklagten in die Schule begleitet werden könnte, zumal die Wohnorte der Parteien relativ nah beieinander liegen, der Beklagte offensichtlich an den gleichen Tagen wie die Klägerin arbeitet (Montag bis Mittwoch, siehe Urk. 228 S. 2 und Prot. I S. 108) und er gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz über flexible Arbeitszei- ten verfügt (siehe Urk. 298 E. IV./3.3. S. 27). Abgesehen davon dürfte C._____ mit Blick auf ihr Alter in absehbarer Zeit den Schulweg vom Wohnort des Beklagten alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (rund 25 Minuten vom Wohnort des Beklagten zur Schule; vgl. www.googlemaps.ch) zurücklegen. Dass der Beklagte bereits mit der Betreuung von E._____ stark überfordert sei, stellt eine unbelegt gebliebene Behauptung dar und es finden sich hierfür auch keine (genügenden) Anhaltspunkte in den Akten. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der Stabilität neutral zu werten.
E. 3.4 Hinsichtlich des Kriteriums der persönlichen Betreuung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass auf beiden Seiten die adäquate Betreuung (seitens der Klägerin als Mutter / seitens des Beklagten im Familienverbund mit D._____ und E._____) von C._____ sichergestellt sei (Urk. 298 E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin macht berufungsweise geltend, der Beklagte sei lediglich einge- schränkt arbeitsfähig und seine arbeitsfreie Zeit sei mit Psychotherapieterminen so- wie Betreuungsaufgaben für E._____ gefüllt (mit Verweis auf Urk. 271 S. 8 f.), wo- hingegen die Klägerin C._____ auch "ausserhalb ihres Arbeitspensums" selbst be- treuen könne. Zudem sei der Beklagte seit ca. einem Jahr nicht mehr in einer Be- ziehung mit der Mutter von E._____, lebe mithin nicht mehr in dem von der Vorin- stanz beschriebenen gefestigten "Familienverbund". Es sei unklar, wie der Be- klagte eine (persönliche) Betreuung beider Kinder gewährleisten und aufeinander
- 16 - abstimmen könne. Die Klägerin sei hingegen in der Lage, C._____ auch ausserhalb ihres Arbeitspensums selbst zu betreuen (Urk. 297 Rz. 15 f.). Der Beklagte hat offenbar nie mit der Mutter von E._____ zusammengewohnt (siehe Urk. 19/7; Prot. I S. 11, S. 51 und S. 76 f.; Urk. 39/3; Urk. 47/6; Urk. 206/1; Urk. 147/3; Urk. 266/63, wonach der Beklagte zunächst Untermieter der gesamten Wohnung von D._____ war und danach offensichtlich stets über eine andere Adresse als D._____ verfügte). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Trennung des Beklagten von der Mutter von E._____ im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung eine Änderung mit sich bringen soll. Dass eine persönliche Betreuung deshalb nicht möglich sein soll, da der Beklagte lediglich eingeschränkt arbeitsfähig sei sowie in seiner Freizeit Psychotherapietermine wahrnehmen und überdies E._____ betreuen müsse, stellt zum einen eine Mutmassung dar. Zum anderen wiederholt die Klägerin damit lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 271 Rz. 34). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Die weiteren Vorbringen unter dem Titel "persönliche Betreuung" tangieren die Er- ziehungsfähigkeit des Beklagten (siehe Urk. 297 Rz. 17 ff.; vorstehend Erw. 3.2.). Nach dem Ausgeführten sowie unter Berücksichtigung, dass der Beklagte im bei- nahe gleichen Pensum sowie an den gleichen Tagen wie die Klägerin arbeitet, ist davon auszugehen, dass der Beklagte C._____ im gleichen Umfang wie die Kläge- rin persönlich betreuen kann. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen die Anordnung einer alter- nierenden Obhut spricht. Dieses Kriterium spielt angesichts des Alters von C._____ aber ohnehin nur eine untergeordnete Rolle.
E. 3.5 Hinsichtlich des Kriteriums der örtlichen Gegebenheiten erwog die Vorinstanz, sowohl die Klägerin als auch der Beklagte würden in der Stadt Zürich wohnen. Die Klägerin sei kürzlich nach N._____ umgezogen. Damit sei eine optimale Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien zwar nicht gegeben. Indes werde C._____ den Weg in naher Zukunft mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus …; gemäss Google Maps neun Minuten mit dem Bus und elf Minuten zu Fuss) selbst bewälti- gen können. Für Kinder im Primarschulalter sei es zumutbar, eine Distanz von sechs Busstationen zurückzulegen. Ausserdem sei aufgrund der flexiblen Arbeits-
- 17 - zeiten des Beklagten anfangs auch eine Begleitung denkbar. Ein selbstständiges Pendeln hätte denn auch positive Auswirkungen auf die Selbstständigkeit von C._____. Die Klägerin lasse ausführen, dass mit zunehmendem Alter von C._____ ihr Bedürfnis grösser werde, ihre schulfreien Nachmittage mit den befreundeten Schul- und Nachbarskinder zu verbringen. Die Einschätzung der Klägerin, dass dies während der Betreuung durch den Beklagten kaum möglich sein werde, dürfte mit Blick auf die zunehmende Selbstständigkeit von C._____ nicht zutreffen. C._____ werde sich ihr Umfeld selbst aussuchen, sodass nicht voraussehbar sei, wo und vor allem mit wem sie sich treffen werde. Derartiges sei bei Kindern im Schulalter denn auch stetigen Wechseln (nach den jeweiligen Präferenzen) unter- worfen. Dass der Beklagte C._____ den nötigen Freiraum für diese Entwicklung nicht gewähren würde, sei bestritten und im Übrigen nicht weiter belegt worden. Der Beklagte habe ausführen lassen, er sei durchaus zur Ermöglichung solcher Kontakte bereit und habe bereits diverse Treffen organisiert. Soweit die Klägerin vorbringe, C._____ werde (ohnehin) ihr Interesse am Kontakt mit dem kleinen Halb- bruder E._____ verlieren, sei auch dies rein spekulativ, zumal der Altersunterschied rund zweieinhalb Jahre betrage und es sich (auch) bei E._____ nicht mehr um ein Kleinkind handle. Die Wohnsituation bzw. die Distanz zwischen den Wohnungen innerhalb der Stadt Zürich stelle objektiv kein Hindernis für die Anordnung einer alternierenden Obhut dar (Urk. 298 E. IV./3.3. S. 27 f. und E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin bringt diesbezüglich in ihrer Berufungsschrift einzig vor, es möge zutreffend sein, dass bei Vorliegen der weiteren Kriterien die "nicht optimale Di- stanz" kein Hindernisgrund wäre. Vorliegend sei jedoch die Tatsache, dass keine optimale Distanz vorliege, bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (Urk. 297 Rz. 30). Damit setzt sich die Klägerin indes nicht mit den nachvollziehbaren Erwä- gungen der Vorinstanz, den im Übrigen vollumfänglich gefolgt werden kann, aus- einander, womit sie den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt. Entsprechend bleibt es dabei, dass dieses Kriterium nicht gegen die An- ordnung einer alternierenden Obhut spricht.
E. 3.6.1 Schliesslich führte die Vorinstanz aus, Kernpunkt der Auseinandersetzung
- 18 - sei die Kommunikationsfähigkeit der Parteien. Dass diesbezüglich – insbesondere nach dem vorliegenden, bereits langdauernden Verfahren – keine optimale Vor- aussetzungen vorlägen, sei augenscheinlich und werde von keiner Partei in Frage gestellt. Allerdings sei ebenso offensichtlich, dass die Kommunikationsfähigkeit an ihre Grenzen stosse, wenn es konkret um die Frage von Betreuungsanteilen gehe oder zwischen den in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Parteien Geldfragen strittig seien. Aus der direkten Kommunikation der Parteien (WhatsApp; teilweise E-Mails) ergebe sich, dass die Parteien durchaus in der Lage seien, sich auszutauschen und alltägliche organisatorische Belange, namentlich kurzfristige Wechsel der Betreuungszeiten, zu regeln (mit Verweis auf diverse Aktenstellen). Wenn die Klägerin einzelne dieser Beispiele kritisch würdige, bedeute dies noch nicht, dass die Absprachen und Mitteilungen nicht stattgefunden hätten oder die Kommunikation als gänzlich unmöglich zu gelten habe. Im Gegenteil könne im Ver- gleich zu früher, auch dank der (teilweisen) Weiterleitung an die Beiständin, eine klare Verbesserung der Kommunikation in Frequenz und Tonalität festgestellt wer- den. Indes solle nicht verschwiegen werden, dass es dabei auch zu (in ihrer Schwere geringfügigen) "Ausrutschern" gekommen sei. Die Kommunikation im Zu- sammenhang mit dem Velounfall vom 28. März 2024 sei ebenfalls nicht völlig pro- blemlos verlaufen, wobei diesbezüglich keine einseitigen Vorwürfe gemacht wer- den könnten. Den Parteien sei es jedoch gelungen, die Behandlung von C._____s Fuss gemeinsam anhand zu nehmen. Über den Gesundheitszustand bzw. den Hei- lungsprozess hätten die Parteien zudem verschiedentlich auf WhatsApp kommuni- ziert. Die weiteren von den Parteien angeführten "Kommunikationsschwierigkeiten" hätten den Charakter von Alltagsereignissen, die in jeder (auch funktionierenden) Kommunikation zwischen Eltern auftreten würden, sodass sie für die vorliegende Beurteilung kaum relevant sein könnten (mit Verweis auf konkrete Beispiele). Ent- sprechend seien sie nicht geeignet, ein zuverlässiges Bild über das Funktionieren bzw. Nichtfunktionieren der Kommunikation zu vermitteln. Festzuhalten bleibe, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien (bspw. betreffend Ferienhort, Sommercamp, Zahnarztkosten, etc.) nicht zuletzt deshalb schwierig gestaltet habe, da beide Parteien in finanziell beengten Verhält- nissen lebten, weshalb ausserordentliche Ausgaben – wie sich im vorliegenden
- 19 - Verfahren früh gezeigt habe – für sie schnell zur Belastung würden. Diese Konflikte könnten wohl nur dann ganz vermieden werden, wenn die Parteien (je) einer Ar- beitstätigkeit in einem erhöhten Pensum nachgehen würden. Eine Kommunikati- onsunfähigkeit der Parteien "mit Blick auf das Wohl von C._____" könne aus den rein finanziellen Verhältnissen bzw. dem (Unterhalts-)Konflikt indes nicht gefolgert werden. Ein klares Indiz für die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei, dass sich die Parteien mit Bezug auf die Schulzuteilung von C._____ selbstständig auf die Erhebung eines Rekurses beim Bezirksrat hätten verständigen können. Auch bereite es den Parteien heute keine Probleme mehr, hinsichtlich Ferien- bzw. Auslandsreisen die nötigen Formalitäten anhand zu nehmen und der Abtausch- bzw. die Absprache von Betreuungszeiten und -verantwortung im Alltag (soweit nicht die generelle Betreuungsregelung infrage stehe) funktioniere grösstenteils. Eine Begleitung durch die Beiständin werde weiterhin erforderlich sein. Die Kom- munikation der Parteien mit Bezug auf die durchgeführte Mediation habe im vorlie- genden Verfahren sodann unbeachtlich zu bleiben (Urk. 298 E. IV./3.4. S. 28-34 und E. IV./3.6. S. 33).
E. 3.6.2 Die Klägerin bringt vor, gemäss der Vorinstanz seien die Reaktionen des Beklagten im Rahmen der Korrespondenz zwar nicht angemessen und einer guten Zusammenarbeit bzw. Kooperation abträglich, jedoch hätten diese Kommunikati- onsschwierigkeiten den Charakter von Alltagsereignissen. Dabei stütze sich die Vorinstanz insbesondere auf den Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023. Wie aus den umfangreichen Akten hervorgehe, habe die Kommunikation und Kooperation indes schon vor November 2024 nicht angemessen und gut funktioniert. Die Vorin- stanz verweise denn auch auf verschiedene Beispiele unangemessener und un- sachlicher Kommunikation des Beklagten. Die erwähnte Kooperationsbereitschaft beider Seiten bei Abtausch von Betreuungszeiten habe jedoch nur funktioniert, so- lange die Vorschläge der Klägerin ohnehin in den Zeitplan des Beklagten gepasst hätten und die Klägerin ihrerseits den Wünschen des Beklagten nach Abtausch oder Übernahme von Betreuungstagen nachgekommen sei. Habe sie dies nicht getan, habe die Kooperationsbereitschaft des Beklagten aufgehört und er habe eine direkte Kommunikation verweigert. Die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid als normale Alltagsereignisse beurteilten Kommunikationsschwierigkeiten seien in
- 20 - ihrer Summe gravierend und belastend, unabhängig davon, ob sie nun den – un- verändert – beengten wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldet seien oder andere Gründe hätten. Ohne eine funktionierende Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft sei eine alternierende Obhut derart belastend, dass sie für die Eltern nicht tragbar und dem Kindswohl abträglich sei. Kommunikationsabbruch und Koopera- tionsverweigerung seien diesfalls vorprogrammiert und dazu sei es in den vergan- genen Monaten gekommen. Selbst ohne Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Monate lasse sich die alternierende Obhut nicht auf den (überholten) Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 abstützen, zumal nie über eine längere Zeit eine sachliche und angemessene Kommunikation sowie beidseitige Kooperationsbereit- schaft gegeben gewesen sei. In den letzten Monaten sei es vom Beklagten ausgehend zum vollständigen Kommunikationsabbruch zwischen den Parteien gekommen und es fehle mindes- tens auf einer Seite auch an der minimalsten Kooperationsbereitschaft. Es fände, wenn überhaupt, nur noch eine Kommunikation per E-Mail statt. Hinsichtlich des Verlaufs seit Mai 2023, insbesondere seit November 2024, sei festzuhalten, dass der Beklagte seit rund einem Jahr nicht mehr mit der Mutter von E._____ zusam- men sei, sodass es ihm möglicherweise schwer falle, die Betreuungszeiten beider Kinder aufeinander abzustimmen, was zu einer Überforderung des Beklagten ge- führt habe. Ausserdem sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, welche die feh- lende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit des Beklagten belegen würden (zur konkreten chronologischen Auflistung siehe Urk. 297 Rz. 36-55). So habe keine Einigung über die Aufteilung der Wochenenden und Ferien für das laufende Jahr [2025] gefunden werden können bzw. seien die erstellten Pläne vom Beklag- ten Monate später widerrufen worden. Zudem habe der Beklagte bei der KESB einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson eingereicht und dort sein von der Beiständin bereits abgelehntes Begehren auf Beurteilung des psychischen Ge- sundheitszustands der Klägerin und Prüfung von Kindesschutzmassnahmen er- neut deponiert, nachdem die Beiständin seinen Forderungen nicht nachgekommen sei. Komme die Klägerin den Forderungen des Beklagten nicht nach, zeige er sie bei der Polizei an und werde in Gesprächen laut und drohend, bis die Klägerin zu- sammenbreche. Des Weiteren habe der Beklagte nachweislich unwahre Angaben
- 21 - sowohl gegenüber der Beiständin und der KESB als auch gegenüber der Klägerin und der Lehrerin von C._____ gemacht, im offensichtlichen Bestreben, seine Wün- sche und Ansichten durchzusetzen. Ausserdem sabotiere der Beklagte – wie be- reits im April 2024 – den Austausch der Klägerin mit dem Arzt und unterlaufe Be- strebungen, welche die Klägerin im Interesse von C._____ unternehme. Er weigere sich, C._____ an seinen Betreuungstagen nach dringenden Arztbesuchen abzuho- len, und sage dringende, von der Klägerin vereinbarte Arzttermine ohne Rückspra- che ab. Dies zeige, dass der Informationsfluss vom Beklagten zur Klägerin nicht funktioniere. Auch informiere der Beklagte die Klägerin nicht über wesentliche Vor- kommnisse, "wie beispielsweise Arztinformationen". Es sei ihm egal, ob die Kläge- rin (über den Gesundheitszustand etc.) informiert werde. Die Beiständin habe in ihrem E-Mail vom 15. April 2024 festgehalten, es sei ihr bewusst, dass es derzeit erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten gebe und eine geteilte Obhut ohne eine minimale Kommunikation kaum umsetzbar sei. Die derzeitige Situation, in der fast keine Kommunikation stattfinde, erschwere dies zusätzlich und führe zu weiteren Konflikten (mit Verweis auf Urk. 301/19). Damit sei offensichtlich auch die Beistän- din der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht ge- geben seien. Nach dem Ausgeführten sei von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt und von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten auszugehen. Eine Verbesserung sei nicht absehbar. Bei solchen Voraussetzungen sei es nicht möglich, als Eltern im Rahmen einer alternierenden Obhut gemeinsam die Interessen des Kindes zu wahren. Das feindliche Klima und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Be- klagten würden für die Klägerin eine immense Belastung darstellen und C._____ leide unter diesen Vorgängen inzwischen in einem Mass, dass es auch in der Schule auffalle (mit Verweis auf Urk. 301/14). Der Beklagte kooperiere für die Re- gelung der Belange von C._____ nicht mit der Klägerin und mittlerweile auch nicht mehr mit der Beiständin, sodass nicht nur notwendige Absprachen und Regelungen nicht getroffen werden könnten und C._____ dadurch stetig einem heftigen Eltern- konflikt ausgesetzt werde, sondern darüber hinaus durch einseitige Absage drin- gender medizinischer Behandlungen auch ihre gesundheitliche Versorgung gefähr- det sei (Urk. 297 Rz. 31-61).
- 22 -
E. 3.6.3 Wie gesehen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vorbringen der Par- teien sowie den umfangreichen Akten auseinandergesetzt und eingehend darge- legt, weshalb aus ihrer Sicht vom nötigen Mindestmass an Kommunikation und Ko- operation auszugehen ist, wobei sie sich bei ihren Erwägungen auch nicht allein auf den Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 stützte. Soweit die Klägerin im Be- rufungsverfahren unter pauschalem Verweis auf die "Akten" behauptet, das nötige Mindestmass an Kommunikation und Kooperation sei bereits vor November 2024 nicht gegeben gewesen, genügt sie den eingangs dargelegten Begründungsanfor- derungen nicht. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich der (neuen) Vorbringen der Klägerin betreffend die Zeit ab November 2024 bzw. "die letzten Monate" ist Folgendes festzuhalten: Die Klägerin behauptet zwar, es fände
– wenn überhaupt – nur noch eine Kommunikation per E-Mail statt. Den von ihr eingereichten Unterlagen lässt sich indes durchaus eine Kommunikation per E-Mail sowie per WhatsApp entnehmen (vgl. Urk. 301/3-4; Urk. 301/9; Urk. 301/12-13 so- wie über die Beiständin: Urk. 301/5). Von einem (gänzlichen) "Kommunikationsab- bruch" kann daher keine Rede sein. Des Weiteren handelt es sich bei den von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift im einzelnen aufgelisteten, sich seit November 2024 ereigneten Vorfällen mehrheitlich um Streitigkeiten betreffend die Betreu- ungszeit von C._____ (konkret: strittige Planung der Betreuung an den Wochenen- den sowie die vom Beklagten verlangte Absetzung der Beiständin, da sich diese nicht an die noch geltende Betreuungsregelung gehalten habe; Beantragung von Kindesschutzmassnahmen und der Überprüfung des psychischen Gesundheitszu- stands der Klägerin; siehe Urk. 297 Rz. 37 ff.). Hierbei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass im November 2024 das fünfeinhalb Jahre dauernde erstin- stanzliche Verfahren in die Beratungsphase übergegangen ist (vgl. Urk. 283) und folglich mit einem baldigen Endentscheid – insbesondere auch bezüglich der Obhut sowie der damit zusammenhängenden Betreuungsanteile – zu rechnen war, was ohne Zweifel zu einer angespannten Situation beitrug. Zudem hat die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 festgehalten, dass in der Vergangenheit dank intensiver Zusammenarbeit mit ihr eine minimale Kommunikation zwischen den Eltern habe aufgebaut werden können (Urk. 301/10), und es ist den Parteien – wie die Vorinstanz festgestellt hat – wiederholt gelungen, sich hinsichtlich der Be-
- 23 - treuung von C._____ zu einigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Regelung der Betreuungszeit wieder zu einer Entspannung der Situation führt. Der weitere Vorwurf der Klägerin, der Be- klagte habe gegenüber verschiedenen Personen mehrmals die Unwahrheit gesagt, ist ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. Was den Vorhalt der fehlenden Kommu- nikations- und Kooperationsfähigkeit betreffend die gesundheitliche Versorgung von C._____ betrifft, so bleibt weitgehend offen, aufgrund welcher konkreten Vor- kommnisse die Klägerin zu diesem Schluss kommt. In Bezug auf den Velounfall vom 28. März 2024 hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Klägerin der Unfallher- gang bekannt gewesen sei und die Parteien über den Gesundheitszustand bzw. den Heilungsprozess verschiedentlich über WhatsApp kommuniziert hätten (Urk. 298 E. IV./3.4.3. S. 30). Diesen Erwägungen setzt die Klägerin nichts Sub- stanzielles entgegen. Im Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Notfall vom
26. März 2025 erfolgte in der Tat keine optimale Kommunikation. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beklagte am 26. März 2025 zunächst signali- sierte, C._____ zu dem von der Klägerin vereinbarten Zahnarzttermin zu begleiten, indes nur soweit nicht die Klägerin C._____ begleite. Eine Zusage, C._____ danach abzuholen, erteilte er nicht. Im Gegenteil erklärte er umgehend, dass sie (die Klä- gerin) C._____ nach dem Termin zu ihm bringen solle und die Klägerin beliess es dabei (siehe Urk. 301/12 und Urk. 301/13). Am nächsten Tag beharrten beide Par- teien auf ihrem Standpunkt, was letztlich dazu führte, dass die Klägerin – entgegen der geltenden Betreuungsvereinbarung und des Willens des Beklagten – C._____ über das Wochenende mitnahm und der Beklagte die Beiständin und die KESB informierte sowie eine Anzeige bei der Polizei erstattete. Dass dieses Verhalten beiderseits nicht im Wohle von C._____ liegt, ist offensichtlich. Der Klägerin muss überdies vorgehalten werden, C._____ ohne Umschweife mitgeteilt zu haben, der Beklagte werde sie nicht wie gewohnt abholen, er sei zu Hause und hätte etwas im Ofen, auch wenn dies in der Tat die Worte des Beklagten waren (siehe Urk. 301/17 S. 2, wonach C._____ danach zu weinen begonnen habe). Dem Beklagten ist hin- gegen vorzuwerfen, den von der Klägerin vereinbarten Nachfolgetermin vom
3. April 2025 eigenmächtig verschoben zu haben, angeblich um das Wochenende im Wallis verbringen zu können (Urk. 297 Rz. 53 und Urk. 301/19). Da es sich hier-
- 24 - bei jedoch um eine offenbar einmalige Eskalation solchen Ausmasses handelte und diese nicht zuletzt auch dem in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Ge- richtsverfahren geschuldet sein dürfte, kann dieser Vorfall für sich allein noch nicht als Grundlage für die Verneinung der Kooperationsfähigkeit in Kinderbelangen die- nen. Welche für die Klägerin wesentlichen Informationen der Beklagte C._____ be- treffend zurückhalten soll, ist sodann weder evident noch wird dies von der Klägerin näher ausgeführt. Sofern die Klägerin mit diesen Vorbringen auf die Verletzungen im Gesicht nach einem Besuchswochenende beim Beklagten oder aber auf den Velounfall im Jahr 2024 Bezug nehmen will, ist sie (erneut) darauf hinzuweisen, dass die Verletzungen im Gesicht offensichtlich nicht gravierend waren (vgl. vor- stehend Ziff. 2.2.) und der Hergang des Velounfalls 2024 der Klägerin gemäss un- beanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz bekannt gewesen ist. Dass der Beklagte am 4. April 2025 bei der Schule einen "Jokertag" eingegeben habe, C._____ aber nicht vom Hort abgemeldet und den Standpunkt vertreten habe, die Klägerin müsse dies erledigen (Urk. 297 Rz. 54), stellt einen untergeordneten Streit hinsichtlich einer Alltagssituation dar. Auch ist festzuhalten, dass die (aktuell noch) bestehenden Defizite offenbar keine negativen Auswirkungen auf C._____ zeitigen. Im Gegenteil hält die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 aus- drücklich fest, dass es C._____ gut gehe (Urk. 301/10 S. 2), und auch die Lehrerin von C._____ führt aus, es bleibe ihr (der Lehrerin) verborgen, welche Belastungen C._____ mittrage und solche seien am "SSG" im Januar [wohl: 2025] nicht erwähnt worden (siehe Urk. 301/14 S. 2). Was das Vorbringen betrifft, die Beiständin sei (ebenfalls) der Ansicht, eine alternierende Obhut sei infolge fehlender Kommunika- tions- und Kooperationsfähigkeit (seitens des Beklagten) nicht angezeigt, so ist festzuhalten, dass diese im angeführten E-Mail vom 15. April 2025 zwar festhält, eine alternierende Obhut sei ohne eine minimale Kommunikation kaum umsetzbar und die derzeitige Situation, in der fast keine Kommunikation stattfinde, erschwere dies zusätzlich und führe zu weiteren Konflikten, die von beiden Elternteilen forciert würden (Urk. 301/19). Indes ist dies – wenn man aus dieser Passage tatsächlich herauslesen wollte, für eine geteilte Obhut fehle es nach Ansicht der Beiständin an einer minimalen Kommunikation – vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Situation und der gereizten Stimmung zu sehen. Insgesamt ist somit (weiterhin)
- 25 - davon auszugehen, dass – mithilfe der Beiständin – ein Mindestmass an Kommu- nikation und Kooperation erreicht wird bzw. werden kann.
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind. Zudem liegen die Wohnorte der Parteien relativ nah beieinander bzw. können mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innert kurzer Zeit erreicht werden, sodass C._____ ihre bestehenden sozialen Kontakte weiterhin pflegen kann. In Bezug auf die persönliche Betreuung bieten beide Parteien die gleichen Voraussetzungen, wobei dieses Kriterium – wie im Übrigen auch das Kriterium der Stabilität – ange- sichts des Alters von C._____ von untergeordneter Bedeutung ist. Im Zusammen- hang mit der Kommunikation und Kooperation ist davon auszugehen, dass mithilfe der Beiständin das notwendige Mindestmass für eine alternierende Obhut erreicht wird bzw. werden kann. Festzuhalten ist denn auch, dass es C._____ – trotz der diesbezüglich (noch) bestehenden Defizite – gut geht (vgl. Urk. 297 Rz. 25; Urk. 301/10 S. 2). Einen Wunsch hat die siebenjährige C._____ bis anhin nicht ge- äussert. Angesichts des noch sehr jungen Alters von C._____ sowie des Umstands, dass weder die Parteien noch C._____ eine Kinderanhörung beantragt haben, kann indes auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet werden (vgl. auch Urk. 297 Rz. 64, worin die Klägerin ausdrücklich auf einen diesbezüglichen Antrag verzichtet). Abgesehen davon würde bei der vorliegenden Ausgangslage bzw. Be- rücksichtigung der übrigen Kriterien ein allfällig geäusserter Wunsch von C._____ ohnehin nichts am Ergebnis ändern. Insgesamt erscheint daher auch unter Berück- sichtigung der Entwicklungen der letzten Monate die Anordnung der alternierenden Obhut als im Kindswohl gelegen. Der Wohnsitz von C._____ ist – wie von der Vor- instanz festgestellt (Urk. 298 E. IV./3.6. S. 34) – am Wohnort der Klägerin festzule- gen. Die Klägerin beantragt die Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin (vgl. Urk. 297 Ziff. 10 der Anträge und Rz. 113 ff.). Davon kann indes abgesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch von der Klägerin näher dargetan wird, welche weiteren Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten. Denn auch unter der Prämisse, dass die von der Klägerin erhobenen Behauptungen wahr sind, erweist sich nach dem zuvor Ausgeführten die alternierende Obhut als im Kindswohl gele-
- 26 - gen. Ob die Beiständin letztlich eine alternierende Obhut befürwortet oder nicht, ist zudem nicht ausschlaggebend. Diesen Entscheid hat das Gericht unter Berücksich- tigung der eingangs dargelegten Kriterien zu fällen. Das Gesagte gilt auch, soweit die Klägerin die Einholung eines Berichts der Lehrerin von C._____ verlangt (Urk. 297 Ziff. 10 der Anträge und Rz. 113 ff.).
E. 4 In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der alternierenden Obhut bzw. die Betreuungsanteile der Parteien hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss den überein- stimmenden Sachvorträgen die Übergaben von C._____ aktuell im Wesentlichen über die Schule (bzw. den Hort) erfolgen würden. Entsprechend erscheine die Wahl eines Modells mit wenigen Übergaben angezeigt, mithin die Teilung der Obhut zu 50/50, wobei C._____ eine komplette Woche bei der Klägerin und die nächste Wo- che beim Beklagten verbringe. Die Übergaben seien – wie praktisch anhin – über die Schule am Montagmorgen zu vollziehen. Konflikte betreffend den Stundenplan ergäben sich damit von vornherein keine (Urk. 298 E. IV./4. S. 34). In Bezug auf die Ferien hätten die Parteien mit Abänderungsvereinbarung vom 13. Juni 2023 die hälftige Betreuung von C._____ während ihrer Schulferien vereinbart. Dies sei so beizubehalten. Könnten sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so komme dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin (Urk. 298 E. IV./5. S. 35). Die Klägerin führt diesbezüglich (einzig) aus, die Vorinstanz sei bei der Aus- gestaltung einer zwei Jahre zurückliegenden, überholten Empfehlung der Beistän- din gefolgt, welche nie gelebt worden sei (Urk. 297 Rz. 13). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Klägerin indes nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, womit sie den eingangs angeführten Begründungsanforderungen nicht genügt. Nachdem sich die von der Vorinstanz vorgesehene Ausgestaltung der alternierenden Obhut auch in Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten (insbeson- dere: nah beieinander liegender Wohnort, ungefähr gleiches Arbeitspensum der Parteien an den gleichen Wochentagen) zudem nicht als unangemessen erweist, bleibt es somit beim vorinstanzlichen Entscheid.
- 27 -
E. 5 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 297, 300 und 301/2-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Schärer lic. iur. C. Faoro versandt am:
- 31 - jo
Dispositiv
- Dezember 2018 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Klägerin an- gerechnet. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids werden die Erziehungsgut- schriften den Parteien je zur Hälfte angerechnet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.– ; die Barauslagen betragen: CHF 4'325.– Mediation CHF 16'325.– Total Die Auferlegung weiterer Kosten bleibt vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung) - 6 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 297 S. 2 ff.): "1. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2018, in Auf- hebung der Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025 unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin zu belassen. Der Wohnsitz sei weiterhin bei der Mutter festzusetzen.
- Es sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung der Ziffer 2 und 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025 für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____, geb. tt.mm.2018, wie folgt zu betreuen: - jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Schul- schluss, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr bzw. Schulanfang sowie an einem Wochentag (Donnerstag) ab 18.00 Uhr bzw. Schulschluss, bis am nächs- ten Morgen, 08.00 Uhr bzw. Schulanfang, - während 6 Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferienzeit. Die Par- teien verpflichten sich, die Ausübung des Ferienbetreuungsrecht mindes- tens drei Monate im Voraus abzusprechen. Bei Nichteinigung sei der Be- rufungsklägerin in geraden Jahren und dem Berufungsbeklagten in unge- raden Jahren der Stichentscheid zu gewähren. - in ungeraden Jahren jeweils an Weihnachten (24. und 25. Dezember) und Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), in geraden Jahren jeweils an Neujahr (31. Dezember und 1. Januar) und Pfingsten. - Es sei für die Übergaben festzulegen, dass die Tochter C._____ jeweils von der betreuenden Person zum anderen Elternteil gebracht wird, sofern die Tochter nicht direkt von der Schule geholt bzw. dorthin gebracht wer- den kann.
- Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziffer 6 des Urteils des Be- zirksgericht Zürich vom 19. März 2025 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die gemeinsame Tochter C._____ bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung nachfolgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, - ab April 2025 bis zum März 2028: CHF 1'602.50 (zzgl. allfälliger durch den Berufungsbeklagten bezogener Kinderzulagen) - ab April 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 1'736.50 (zzgl. allfälliger durch den Berufungsbe- klagten bezogener Kinderzulagen)
- Es seien die Einkommen gemäss Ziffer 8 des Urteils Bezirksgericht Zürich vom
- März 2025 zu berichtigen.
- Es sei die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die Stadt Zürich, in Abände- rung von Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025, an- zuweisen, ab sofort vom Lohn des Berufungsbeklagten monatlich CHF 1'602.50 bzw. ab April 2028 auf CHF 1'736.50 zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Familienzulagen direkt zuhanden der Berufungsklägerin auf das Konto CHF 3 bei der St. Galler Kantonalbank zu überweisen, unter Androhung der Doppelzahlungspflicht im Widerhandlungsfalle.
- Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-Renten in Abänderung von Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025 ab 1. Dezember 2018 vollumfänglich der Berufungsklägerin anzurechnen.
- Es sei Ziffer 15 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind. - 7 -
- Es sei Ziffer 16 des angefochtenen Entscheids insofern abzuändern, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, der Berufungsklägerin eine angemes- sene Parteientschädigung zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) sowohl des erstinstanz- lichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungs- beklagten." Prozessuale Anträge: "10. Es sei ein aktueller Bericht der aktuellen Beiständin (F._____, Stadt Zürich, So- zialzentrum G._____, Quartierteam H._____, I._____-strasse 4/5, … Zürich) be- treffend C._____ einzuholen. Zudem sei auch ein Bericht der Klassenlehrerin (J._____, Primarschule K._____, K._____ 6, … Zürich) einzuholen.
- Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von RAin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen." Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2018. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Der Beklagte anerkannte die Vaterschaft am 5. März 2018 (Urk. 3/3). Seit dem 4. April 2019 stehen sich die Par- teien in einem Verfahren betreffend Kinderbelange (Obhut/Betreuung/Kinderunter- halt) gegenüber (Urk. 1). Am 7. Dezember 2020 wurde der Beklagte Vater eines weiteren Kindes namens E._____, dessen Mutter D._____ ist (Urk. 84/6). Am
- November 2024 zeigte die Vorinstanz den Parteien die Spruchreife bzw. den Übergang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung an (Urk. 283). Im Übri- gen kann betreffend den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe Urk. 298 E. I. S. 5 ff.). Am 19. März 2025 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 293 = Urk. 298).
- Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Mai 2025 innert Frist (Urk. 294; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung (Urk. 297, Anträge vorstehend wiederge- geben). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-296) wurden beigezogen. Die Klägerin beantragt überdies den Beizug der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Stadt Zürich betreffend C._____ (Urk. 297 Rz. 3). Diesem Begehren ist je- - 8 - doch keine Folge zu leisten, zumal weder ersichtlich ist noch von der Klägerin dar- gelegt wird, welche Akten konkret beigezogen werden sollen und was die Klägerin letztlich daraus ableiten will.
- Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.
- Am vorliegenden Verfahren wirkt Oberrichterin lic. iur. B. Schärer stellvertre- tend für den abwesenden Präsidenten mit. II.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
- In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen - 9 - Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Par- teien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/ 2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301).
- Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sach- verhalt substantiiert vorzubringen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). III. A. Obhut/Betreuungsanteile/Erziehungsgutschriften
- Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, die gemeinsame Tochter C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen (Urk. 228 S. 1 f.), der Beklagte verlangte hin- gegen die alternierende Obhut (Urk. 38 S. 2 und Urk. 265 S. 28). In ihrem Ent- scheid stellte die Vorinstanz C._____ unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit wochenweise wechselnder Betreuung (Urk. 298 E. IV. S. 15 ff. sowie Disp. Ziff. 2 und 3). Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufungsschrift die Anord- nung der alternierenden Obhut und beantragt die alleinige elterliche Obhut über C._____ an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts (inkl. Ferien- und Feier- tagsbesuchsrechts) für den Beklagten (Urk. 297, Ziff. 1 und 2 der Anträge).
- Die Klägerin rügt zunächst, die Parteien seien zu keiner Zeit angefragt wor- den, ob ein Modell eines wochenweisen Wechsels, welches noch nie gelebt worden - 10 - sei, infrage käme (Urk. 297 Rz. 10). Soweit die Klägerin damit im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, geht sie fehl. Der Beklagte beantragte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Anordnung einer alter- nierenden Obhut, wobei er sich für einen wochenweisen Wechsel aussprach (vgl. Prot. I S. 9), und auch die Beiständin befürwortete ein solches Modell (siehe Urk. 227 S. 3 f.). Hierzu konnte sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren äus- sern, was sie – wenn auch nur am Rande – getan hat (vgl. Prot. I S. 29). Ob letztlich ein solches Modell infrage kommt bzw. anzuordnen ist, stellt eine Rechtsfrage dar und muss als solche den Parteien nicht unterbreitet werden. Und schliesslich geht auch der weitere (vorab) erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine aktuellen Berichte der KESB eingeholt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Urk. 297 Rz. 10), ins Leere, zumal die Klägerin weder darlegt noch ersichtlich ist, in Bezug auf welche Tatsachen sich die Einholung von (offenbar mehreren) Berichten konkret aufgedrängt hätte.
- 3.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alternie- rende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Eltern- teil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 2 und Abs. 3ter ZGB; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 7 und Art. 298 N 6). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 298 E. IV./1. S. 15 ff.), bildet bei der Zuteilung der Obhut das Kindes- wohl die Leitlinie, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hinter- grund zu treten haben. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider El- tern setzt die alternierende Obhut voraus, dass die Eltern bereit sind, in Kinderbe- langen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zu- nehmen, zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternie- renden Obhut im Wege steht. Sind die Eltern jedoch heftig zerstritten, ist von der Errichtung einer alternierenden Obhut eher abzusehen. Um die Verweigerung der alternierenden Obhut zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad erreichen, so dass die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehen- - 11 - den Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenar- beiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die sei- nen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geogra- phische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne kommt die alternierende Ob- hut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwech- selnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönli- che Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (mor- gens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider El- tern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hinge- gen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BSK ZGB I-Schwen- zer/Cottier, Art. 298 N 6 ff.; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 6 ff.; BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1.; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete beide Parteien als erziehungsfähig (Urk. 298 E. IV./3.1. S. 25 und E. 3.6. S. 33). Die Klägerin verweist in ihrer Berufungsschrift unter dem Titel "Erziehungsfähigkeit" explizit auf die "Beurteilung" der Vorinstanz, womit sie sich dieser offensichtlich anschliessen will (vgl. Urk. 297 Rz. 14). Dessen ungeachtet führt die Klägerin unter dem Titel "persönliche Betreuung" Folgendes aus: Sämtliche Freizeitaktivitäten der Tochter würden von ihr organisiert und wei- - 12 - testgehend finanziert. Aufgrund seiner Belastungsstörung priorisiere der Beklagte seine eigenen Bedürfnisse und es falle ihm schwer, sich an C._____s Bedürfnisse anzupassen und darauf einzugehen. So hole er C._____ nach ihrem Zahnarztter- min nicht ab, stelle sie vor der Tür ab, sabotiere Arzttermine und achte nicht darauf, dass sie ihre Schulaufgaben erledige. Er zeige keinerlei Fehlereinsicht und sei we- der bereit, sich selbst zu reflektieren noch konstruktive Lösungen zu suchen. Zu- dem sei der Beklagte nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. So gebe er vor, ein "super" Wochenende mit C._____ verbracht zu haben, ohne jedoch ihre Verletzungen im Gesicht zu erwähnen. Auf entsprechende Nachfrage habe er sich lediglich abweisend geäussert und die Sache ohne jegliches Verantwortungsgefühl für das Geschehene heruntergespielt. Ausserdem habe er im Jahr 2024 den be- sorgniserregenden Velounfall verursacht, ohne je mit der Klägerin dessen Um- stände geklärt zu haben. Trotz der berechtigten Ängste der Klägerin transportiere der Beklagte C._____ bis heute – vielfach sogar zusammen mit E._____ – mit dem Velo durch die Stadt (Urk. 297 Rz. 17 ff.). Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich des Velounfalls 2024 bereits ausführlich geäussert (siehe Urk. 298 E. IV./3.4.3. S. 29 f.) und die Klägerin setzt diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen nichts Substanzielles entgegen. Die von der Klägerin thematisierten Verletzungen im Gesicht von C._____ nach einem Besuchswochenende beim Beklagten erscheinen nicht gravierend und auch von der Klägerin wird nichts Derartiges geltend gemacht (siehe auch Urk. 301/4 S. 2, wonach C._____ gemäss dem Beklagten die beim Spielen entstandene "Schramme" gekratzt habe und sich die Verletzung dadurch verschlimmert habe). Abgesehen davon dürfte notorisch sein, dass bei Kindern im Alter von C._____ hin und wieder geringfügige (oberflächliche) Verletzungen beim Spielen und Toben entstehen. Der Umstand, dass bislang nur die Klägerin die Freizeitaktivitäten orga- nisiert und finanziert hat, vermag die Erziehungsfähigkeit des Beklagtes von vorn- herein nicht in Frage zu stellen. Ausserdem dürfte dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass C._____ bisher den überwiegenden Teil der Woche bei der Klägerin verbracht hat. Nachdem auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der Beklagte grundsätzlich nicht fähig oder willens ist, die kindlichen Si- - 13 - gnale und Bedürfnisse zu erkennen und entsprechend zu handeln, ist mit der Vor- instanz von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen. 3.3. In Bezug auf das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität der Verhältnisse er- wog die Vorinstanz, diese seien auf Seiten der Klägerin ohne Weiteres gegeben. Der Beklagte weise – anders als noch zu Beginn des Verfahrens – stabile Lebens- und Arbeitsverhältnisse auf. Er arbeite aktuell mit einem Pensum von 60 % bei der Stadt Zürich als Sozialarbeiter/Berufsbeistand und wohne an der L._____-strasse 7 im Kreis …. Seit 2020 sei er in einer Partnerschaft mit D._____, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn E._____ habe. Seine Partnerin lebe an der M._____- strasse 8 in Zürich und arbeite in einem 60 %-Pensum in der Gastronomie. E._____ werde vom Beklagten und seiner Partnerin seit Geburt im Verhältnis von ungefähr 50/50 (genauer 46 % zu 54 %) betreut. C._____ sei vom Beklagten gemäss Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag- vormittag sowie jeweils am Mittwoch (ab Hort) bis Donnerstagmorgen (Kindergar- ten) betreut worden. Diese Regelung sei mithilfe der Beiständin vereinbart worden und werde beidseits anerkannt. An den Arbeitstagen der Klägerin (Montag bis Mitt- woch) sei C._____ jeweils im Hort betreut worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass beide Parteien die notwendige Stabilität und Kontinuität bieten würden, die C._____ für ihre weitere Entwicklung brauche. Das Vorbringen der Klägerin, das soziale Umfeld des Beklagten sei nicht klar und sie wisse jeweils nicht, wo C._____ übernachte (beim Beklagten oder seiner Lebenspartnerin; in Zürich oder im Wallis), vermöge diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Klägerin verkenne, dass es in Patchwork-Situationen – wie der vorliegenden – in der Natur der Sache liege, dass eine "Kontrolle" des Familienlebens des anderen Elternteils illusorisch sei bzw. wäre. Daraus könne – insbesondere angesichts des Alters und Entwicklungs- stands von C._____ – aber keine das Kindeswohl gefährdende Instabilität herge- leitet werden. Die Klägerin müsse akzeptieren, dass der Beklagte und D._____ ein eigenes, von ihr unabhängiges Lebens führten (Urk. 298 E. IV./3.2. S. 26 f.; s.a. E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz übersehe, dass die Weiterführung der bisherigen Regelung – d.h. die alleinige Obhut der Klägerin – die am "meisten dem - 14 - Kindswohl entsprechende Kontinuität und Stabilität für die Tochter" bringe bzw. dies werde durch die Vorinstanz in unzulässiger Weise relativiert. Die angeordnete alternierende Obhut würde für C._____ einen abrupten und grossen Wechsel be- deuten. Seit Sommer 2023 werde C._____ vom Beklagten "in der einen Woche am Donnerstag bis am nächsten Morgen und in der anderen Woche von Donnerstag Schulschluss (derzeit am Mittag) bis Montagmorgen" betreut. C._____ gehe am Wohnort der Klägerin zur Schule und sei sich gewohnt, von Montag bis Donnerstag in Begleitung der Klägerin zur Schule zu laufen, nach der Schule mit den Nachbars- kindern oder Kindern aus der Schule zu spielen, am Mittwochnachmittag zusam- men mit einer Klassenfreundin einen Akrobatikkurs zu besuchen und erst am Don- nerstagmittag in die Betreuung beim Beklagten zu wechseln. Mit dieser Betreu- ungsregelung gehe es C._____ – trotz der nicht funktionierenden Kommunikation und Kooperation – gut. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass C._____ bei der von der Vorinstanz vorgesehenen Betreuungsregelung während der Betreu- ungszeit des Beklagten ihre Freundinnen treffen oder den Freizeitkurs werde be- suchen können, da der Beklagte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowie der Be- treuung von E._____ bereits stark überfordert sei. Er könne an den Betreuungsta- gen von E._____ C._____ weder beim Zahnarzt noch bei ihren Freundinnen abho- len oder dorthin bringen. Auch sei er weder an C._____s Freizeitaktivitäten inter- essiert noch je beteiligt gewesen. Grundlegende Veränderungen seien für die Ent- wicklung eines Kindes ungünstig. Die Klägerin sei eindeutig als Hauptperson aus- zumachen und der Lebensmittelpunkt von C._____ (Wohnort, Freunde, Schule, Hobbys) befinde sich bei ihr. Ein plötzlicher Wechsel zu einem Modell mit einer einwöchigen Betreuung entspreche nicht dem Kindswohl, ein solches Modell sei nie gelebt worden und würde für C._____ einen massiven Stabilitätseinbruch dar- stellen. Es wäre ein fragliches Experiment (Urk. 297 Rz. 22-28). Die Parteien haben sich offenbar noch vor der Geburt oder zumindest kurz danach getrennt (vgl. insbesondere Urk. 65). Zwar betreut der Beklagte C._____ seit 2023 lediglich im von der Klägerin behaupteten Umfang. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. So geht aus den Akten hervor, dass der Beklagte in der Vergangenheit einen grösseren Anteil an der Betreuung von C._____ als derzeit wahrgenommen und von der Klägerin zusätzlich angebotene Betreuungszeit ange- - 15 - nommen hat (Prot. I S. 9 und S. 61, worin die Klägerin eine intensivere Betreuung einräumt; Urk. 17 S. 1 unten; Urk. 38; Urk. 46). Er pflegt – wie auch von der Kläge- rin eingeräumt wird – seit jeher eine innige Beziehung zu C._____ (vgl. Urk. 25 S. 4; Urk. 42 S. 2). Des Weiteren ist nicht einsichtig, weshalb C._____ während der Be- treuungszeit des Beklagten nicht ihren derzeitigen Freizeitaktivitäten nachgehen sowie ihre Schulfreundinnen treffen können sollte oder vom Beklagten in die Schule begleitet werden könnte, zumal die Wohnorte der Parteien relativ nah beieinander liegen, der Beklagte offensichtlich an den gleichen Tagen wie die Klägerin arbeitet (Montag bis Mittwoch, siehe Urk. 228 S. 2 und Prot. I S. 108) und er gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz über flexible Arbeitszei- ten verfügt (siehe Urk. 298 E. IV./3.3. S. 27). Abgesehen davon dürfte C._____ mit Blick auf ihr Alter in absehbarer Zeit den Schulweg vom Wohnort des Beklagten alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (rund 25 Minuten vom Wohnort des Beklagten zur Schule; vgl. www.googlemaps.ch) zurücklegen. Dass der Beklagte bereits mit der Betreuung von E._____ stark überfordert sei, stellt eine unbelegt gebliebene Behauptung dar und es finden sich hierfür auch keine (genügenden) Anhaltspunkte in den Akten. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der Stabilität neutral zu werten. 3.4. Hinsichtlich des Kriteriums der persönlichen Betreuung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass auf beiden Seiten die adäquate Betreuung (seitens der Klägerin als Mutter / seitens des Beklagten im Familienverbund mit D._____ und E._____) von C._____ sichergestellt sei (Urk. 298 E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin macht berufungsweise geltend, der Beklagte sei lediglich einge- schränkt arbeitsfähig und seine arbeitsfreie Zeit sei mit Psychotherapieterminen so- wie Betreuungsaufgaben für E._____ gefüllt (mit Verweis auf Urk. 271 S. 8 f.), wo- hingegen die Klägerin C._____ auch "ausserhalb ihres Arbeitspensums" selbst be- treuen könne. Zudem sei der Beklagte seit ca. einem Jahr nicht mehr in einer Be- ziehung mit der Mutter von E._____, lebe mithin nicht mehr in dem von der Vorin- stanz beschriebenen gefestigten "Familienverbund". Es sei unklar, wie der Be- klagte eine (persönliche) Betreuung beider Kinder gewährleisten und aufeinander - 16 - abstimmen könne. Die Klägerin sei hingegen in der Lage, C._____ auch ausserhalb ihres Arbeitspensums selbst zu betreuen (Urk. 297 Rz. 15 f.). Der Beklagte hat offenbar nie mit der Mutter von E._____ zusammengewohnt (siehe Urk. 19/7; Prot. I S. 11, S. 51 und S. 76 f.; Urk. 39/3; Urk. 47/6; Urk. 206/1; Urk. 147/3; Urk. 266/63, wonach der Beklagte zunächst Untermieter der gesamten Wohnung von D._____ war und danach offensichtlich stets über eine andere Adresse als D._____ verfügte). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Trennung des Beklagten von der Mutter von E._____ im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung eine Änderung mit sich bringen soll. Dass eine persönliche Betreuung deshalb nicht möglich sein soll, da der Beklagte lediglich eingeschränkt arbeitsfähig sei sowie in seiner Freizeit Psychotherapietermine wahrnehmen und überdies E._____ betreuen müsse, stellt zum einen eine Mutmassung dar. Zum anderen wiederholt die Klägerin damit lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 271 Rz. 34). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Die weiteren Vorbringen unter dem Titel "persönliche Betreuung" tangieren die Er- ziehungsfähigkeit des Beklagten (siehe Urk. 297 Rz. 17 ff.; vorstehend Erw. 3.2.). Nach dem Ausgeführten sowie unter Berücksichtigung, dass der Beklagte im bei- nahe gleichen Pensum sowie an den gleichen Tagen wie die Klägerin arbeitet, ist davon auszugehen, dass der Beklagte C._____ im gleichen Umfang wie die Kläge- rin persönlich betreuen kann. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen die Anordnung einer alter- nierenden Obhut spricht. Dieses Kriterium spielt angesichts des Alters von C._____ aber ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. 3.5. Hinsichtlich des Kriteriums der örtlichen Gegebenheiten erwog die Vorinstanz, sowohl die Klägerin als auch der Beklagte würden in der Stadt Zürich wohnen. Die Klägerin sei kürzlich nach N._____ umgezogen. Damit sei eine optimale Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien zwar nicht gegeben. Indes werde C._____ den Weg in naher Zukunft mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus …; gemäss Google Maps neun Minuten mit dem Bus und elf Minuten zu Fuss) selbst bewälti- gen können. Für Kinder im Primarschulalter sei es zumutbar, eine Distanz von sechs Busstationen zurückzulegen. Ausserdem sei aufgrund der flexiblen Arbeits- - 17 - zeiten des Beklagten anfangs auch eine Begleitung denkbar. Ein selbstständiges Pendeln hätte denn auch positive Auswirkungen auf die Selbstständigkeit von C._____. Die Klägerin lasse ausführen, dass mit zunehmendem Alter von C._____ ihr Bedürfnis grösser werde, ihre schulfreien Nachmittage mit den befreundeten Schul- und Nachbarskinder zu verbringen. Die Einschätzung der Klägerin, dass dies während der Betreuung durch den Beklagten kaum möglich sein werde, dürfte mit Blick auf die zunehmende Selbstständigkeit von C._____ nicht zutreffen. C._____ werde sich ihr Umfeld selbst aussuchen, sodass nicht voraussehbar sei, wo und vor allem mit wem sie sich treffen werde. Derartiges sei bei Kindern im Schulalter denn auch stetigen Wechseln (nach den jeweiligen Präferenzen) unter- worfen. Dass der Beklagte C._____ den nötigen Freiraum für diese Entwicklung nicht gewähren würde, sei bestritten und im Übrigen nicht weiter belegt worden. Der Beklagte habe ausführen lassen, er sei durchaus zur Ermöglichung solcher Kontakte bereit und habe bereits diverse Treffen organisiert. Soweit die Klägerin vorbringe, C._____ werde (ohnehin) ihr Interesse am Kontakt mit dem kleinen Halb- bruder E._____ verlieren, sei auch dies rein spekulativ, zumal der Altersunterschied rund zweieinhalb Jahre betrage und es sich (auch) bei E._____ nicht mehr um ein Kleinkind handle. Die Wohnsituation bzw. die Distanz zwischen den Wohnungen innerhalb der Stadt Zürich stelle objektiv kein Hindernis für die Anordnung einer alternierenden Obhut dar (Urk. 298 E. IV./3.3. S. 27 f. und E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin bringt diesbezüglich in ihrer Berufungsschrift einzig vor, es möge zutreffend sein, dass bei Vorliegen der weiteren Kriterien die "nicht optimale Di- stanz" kein Hindernisgrund wäre. Vorliegend sei jedoch die Tatsache, dass keine optimale Distanz vorliege, bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (Urk. 297 Rz. 30). Damit setzt sich die Klägerin indes nicht mit den nachvollziehbaren Erwä- gungen der Vorinstanz, den im Übrigen vollumfänglich gefolgt werden kann, aus- einander, womit sie den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt. Entsprechend bleibt es dabei, dass dieses Kriterium nicht gegen die An- ordnung einer alternierenden Obhut spricht. 3.6. 3.6.1. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, Kernpunkt der Auseinandersetzung - 18 - sei die Kommunikationsfähigkeit der Parteien. Dass diesbezüglich – insbesondere nach dem vorliegenden, bereits langdauernden Verfahren – keine optimale Vor- aussetzungen vorlägen, sei augenscheinlich und werde von keiner Partei in Frage gestellt. Allerdings sei ebenso offensichtlich, dass die Kommunikationsfähigkeit an ihre Grenzen stosse, wenn es konkret um die Frage von Betreuungsanteilen gehe oder zwischen den in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Parteien Geldfragen strittig seien. Aus der direkten Kommunikation der Parteien (WhatsApp; teilweise E-Mails) ergebe sich, dass die Parteien durchaus in der Lage seien, sich auszutauschen und alltägliche organisatorische Belange, namentlich kurzfristige Wechsel der Betreuungszeiten, zu regeln (mit Verweis auf diverse Aktenstellen). Wenn die Klägerin einzelne dieser Beispiele kritisch würdige, bedeute dies noch nicht, dass die Absprachen und Mitteilungen nicht stattgefunden hätten oder die Kommunikation als gänzlich unmöglich zu gelten habe. Im Gegenteil könne im Ver- gleich zu früher, auch dank der (teilweisen) Weiterleitung an die Beiständin, eine klare Verbesserung der Kommunikation in Frequenz und Tonalität festgestellt wer- den. Indes solle nicht verschwiegen werden, dass es dabei auch zu (in ihrer Schwere geringfügigen) "Ausrutschern" gekommen sei. Die Kommunikation im Zu- sammenhang mit dem Velounfall vom 28. März 2024 sei ebenfalls nicht völlig pro- blemlos verlaufen, wobei diesbezüglich keine einseitigen Vorwürfe gemacht wer- den könnten. Den Parteien sei es jedoch gelungen, die Behandlung von C._____s Fuss gemeinsam anhand zu nehmen. Über den Gesundheitszustand bzw. den Hei- lungsprozess hätten die Parteien zudem verschiedentlich auf WhatsApp kommuni- ziert. Die weiteren von den Parteien angeführten "Kommunikationsschwierigkeiten" hätten den Charakter von Alltagsereignissen, die in jeder (auch funktionierenden) Kommunikation zwischen Eltern auftreten würden, sodass sie für die vorliegende Beurteilung kaum relevant sein könnten (mit Verweis auf konkrete Beispiele). Ent- sprechend seien sie nicht geeignet, ein zuverlässiges Bild über das Funktionieren bzw. Nichtfunktionieren der Kommunikation zu vermitteln. Festzuhalten bleibe, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien (bspw. betreffend Ferienhort, Sommercamp, Zahnarztkosten, etc.) nicht zuletzt deshalb schwierig gestaltet habe, da beide Parteien in finanziell beengten Verhält- nissen lebten, weshalb ausserordentliche Ausgaben – wie sich im vorliegenden - 19 - Verfahren früh gezeigt habe – für sie schnell zur Belastung würden. Diese Konflikte könnten wohl nur dann ganz vermieden werden, wenn die Parteien (je) einer Ar- beitstätigkeit in einem erhöhten Pensum nachgehen würden. Eine Kommunikati- onsunfähigkeit der Parteien "mit Blick auf das Wohl von C._____" könne aus den rein finanziellen Verhältnissen bzw. dem (Unterhalts-)Konflikt indes nicht gefolgert werden. Ein klares Indiz für die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei, dass sich die Parteien mit Bezug auf die Schulzuteilung von C._____ selbstständig auf die Erhebung eines Rekurses beim Bezirksrat hätten verständigen können. Auch bereite es den Parteien heute keine Probleme mehr, hinsichtlich Ferien- bzw. Auslandsreisen die nötigen Formalitäten anhand zu nehmen und der Abtausch- bzw. die Absprache von Betreuungszeiten und -verantwortung im Alltag (soweit nicht die generelle Betreuungsregelung infrage stehe) funktioniere grösstenteils. Eine Begleitung durch die Beiständin werde weiterhin erforderlich sein. Die Kom- munikation der Parteien mit Bezug auf die durchgeführte Mediation habe im vorlie- genden Verfahren sodann unbeachtlich zu bleiben (Urk. 298 E. IV./3.4. S. 28-34 und E. IV./3.6. S. 33). 3.6.2. Die Klägerin bringt vor, gemäss der Vorinstanz seien die Reaktionen des Beklagten im Rahmen der Korrespondenz zwar nicht angemessen und einer guten Zusammenarbeit bzw. Kooperation abträglich, jedoch hätten diese Kommunikati- onsschwierigkeiten den Charakter von Alltagsereignissen. Dabei stütze sich die Vorinstanz insbesondere auf den Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023. Wie aus den umfangreichen Akten hervorgehe, habe die Kommunikation und Kooperation indes schon vor November 2024 nicht angemessen und gut funktioniert. Die Vorin- stanz verweise denn auch auf verschiedene Beispiele unangemessener und un- sachlicher Kommunikation des Beklagten. Die erwähnte Kooperationsbereitschaft beider Seiten bei Abtausch von Betreuungszeiten habe jedoch nur funktioniert, so- lange die Vorschläge der Klägerin ohnehin in den Zeitplan des Beklagten gepasst hätten und die Klägerin ihrerseits den Wünschen des Beklagten nach Abtausch oder Übernahme von Betreuungstagen nachgekommen sei. Habe sie dies nicht getan, habe die Kooperationsbereitschaft des Beklagten aufgehört und er habe eine direkte Kommunikation verweigert. Die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid als normale Alltagsereignisse beurteilten Kommunikationsschwierigkeiten seien in - 20 - ihrer Summe gravierend und belastend, unabhängig davon, ob sie nun den – un- verändert – beengten wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldet seien oder andere Gründe hätten. Ohne eine funktionierende Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft sei eine alternierende Obhut derart belastend, dass sie für die Eltern nicht tragbar und dem Kindswohl abträglich sei. Kommunikationsabbruch und Koopera- tionsverweigerung seien diesfalls vorprogrammiert und dazu sei es in den vergan- genen Monaten gekommen. Selbst ohne Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Monate lasse sich die alternierende Obhut nicht auf den (überholten) Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 abstützen, zumal nie über eine längere Zeit eine sachliche und angemessene Kommunikation sowie beidseitige Kooperationsbereit- schaft gegeben gewesen sei. In den letzten Monaten sei es vom Beklagten ausgehend zum vollständigen Kommunikationsabbruch zwischen den Parteien gekommen und es fehle mindes- tens auf einer Seite auch an der minimalsten Kooperationsbereitschaft. Es fände, wenn überhaupt, nur noch eine Kommunikation per E-Mail statt. Hinsichtlich des Verlaufs seit Mai 2023, insbesondere seit November 2024, sei festzuhalten, dass der Beklagte seit rund einem Jahr nicht mehr mit der Mutter von E._____ zusam- men sei, sodass es ihm möglicherweise schwer falle, die Betreuungszeiten beider Kinder aufeinander abzustimmen, was zu einer Überforderung des Beklagten ge- führt habe. Ausserdem sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, welche die feh- lende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit des Beklagten belegen würden (zur konkreten chronologischen Auflistung siehe Urk. 297 Rz. 36-55). So habe keine Einigung über die Aufteilung der Wochenenden und Ferien für das laufende Jahr [2025] gefunden werden können bzw. seien die erstellten Pläne vom Beklag- ten Monate später widerrufen worden. Zudem habe der Beklagte bei der KESB einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson eingereicht und dort sein von der Beiständin bereits abgelehntes Begehren auf Beurteilung des psychischen Ge- sundheitszustands der Klägerin und Prüfung von Kindesschutzmassnahmen er- neut deponiert, nachdem die Beiständin seinen Forderungen nicht nachgekommen sei. Komme die Klägerin den Forderungen des Beklagten nicht nach, zeige er sie bei der Polizei an und werde in Gesprächen laut und drohend, bis die Klägerin zu- sammenbreche. Des Weiteren habe der Beklagte nachweislich unwahre Angaben - 21 - sowohl gegenüber der Beiständin und der KESB als auch gegenüber der Klägerin und der Lehrerin von C._____ gemacht, im offensichtlichen Bestreben, seine Wün- sche und Ansichten durchzusetzen. Ausserdem sabotiere der Beklagte – wie be- reits im April 2024 – den Austausch der Klägerin mit dem Arzt und unterlaufe Be- strebungen, welche die Klägerin im Interesse von C._____ unternehme. Er weigere sich, C._____ an seinen Betreuungstagen nach dringenden Arztbesuchen abzuho- len, und sage dringende, von der Klägerin vereinbarte Arzttermine ohne Rückspra- che ab. Dies zeige, dass der Informationsfluss vom Beklagten zur Klägerin nicht funktioniere. Auch informiere der Beklagte die Klägerin nicht über wesentliche Vor- kommnisse, "wie beispielsweise Arztinformationen". Es sei ihm egal, ob die Kläge- rin (über den Gesundheitszustand etc.) informiert werde. Die Beiständin habe in ihrem E-Mail vom 15. April 2024 festgehalten, es sei ihr bewusst, dass es derzeit erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten gebe und eine geteilte Obhut ohne eine minimale Kommunikation kaum umsetzbar sei. Die derzeitige Situation, in der fast keine Kommunikation stattfinde, erschwere dies zusätzlich und führe zu weiteren Konflikten (mit Verweis auf Urk. 301/19). Damit sei offensichtlich auch die Beistän- din der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht ge- geben seien. Nach dem Ausgeführten sei von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt und von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten auszugehen. Eine Verbesserung sei nicht absehbar. Bei solchen Voraussetzungen sei es nicht möglich, als Eltern im Rahmen einer alternierenden Obhut gemeinsam die Interessen des Kindes zu wahren. Das feindliche Klima und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Be- klagten würden für die Klägerin eine immense Belastung darstellen und C._____ leide unter diesen Vorgängen inzwischen in einem Mass, dass es auch in der Schule auffalle (mit Verweis auf Urk. 301/14). Der Beklagte kooperiere für die Re- gelung der Belange von C._____ nicht mit der Klägerin und mittlerweile auch nicht mehr mit der Beiständin, sodass nicht nur notwendige Absprachen und Regelungen nicht getroffen werden könnten und C._____ dadurch stetig einem heftigen Eltern- konflikt ausgesetzt werde, sondern darüber hinaus durch einseitige Absage drin- gender medizinischer Behandlungen auch ihre gesundheitliche Versorgung gefähr- det sei (Urk. 297 Rz. 31-61). - 22 - 3.6.3. Wie gesehen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vorbringen der Par- teien sowie den umfangreichen Akten auseinandergesetzt und eingehend darge- legt, weshalb aus ihrer Sicht vom nötigen Mindestmass an Kommunikation und Ko- operation auszugehen ist, wobei sie sich bei ihren Erwägungen auch nicht allein auf den Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 stützte. Soweit die Klägerin im Be- rufungsverfahren unter pauschalem Verweis auf die "Akten" behauptet, das nötige Mindestmass an Kommunikation und Kooperation sei bereits vor November 2024 nicht gegeben gewesen, genügt sie den eingangs dargelegten Begründungsanfor- derungen nicht. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich der (neuen) Vorbringen der Klägerin betreffend die Zeit ab November 2024 bzw. "die letzten Monate" ist Folgendes festzuhalten: Die Klägerin behauptet zwar, es fände – wenn überhaupt – nur noch eine Kommunikation per E-Mail statt. Den von ihr eingereichten Unterlagen lässt sich indes durchaus eine Kommunikation per E-Mail sowie per WhatsApp entnehmen (vgl. Urk. 301/3-4; Urk. 301/9; Urk. 301/12-13 so- wie über die Beiständin: Urk. 301/5). Von einem (gänzlichen) "Kommunikationsab- bruch" kann daher keine Rede sein. Des Weiteren handelt es sich bei den von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift im einzelnen aufgelisteten, sich seit November 2024 ereigneten Vorfällen mehrheitlich um Streitigkeiten betreffend die Betreu- ungszeit von C._____ (konkret: strittige Planung der Betreuung an den Wochenen- den sowie die vom Beklagten verlangte Absetzung der Beiständin, da sich diese nicht an die noch geltende Betreuungsregelung gehalten habe; Beantragung von Kindesschutzmassnahmen und der Überprüfung des psychischen Gesundheitszu- stands der Klägerin; siehe Urk. 297 Rz. 37 ff.). Hierbei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass im November 2024 das fünfeinhalb Jahre dauernde erstin- stanzliche Verfahren in die Beratungsphase übergegangen ist (vgl. Urk. 283) und folglich mit einem baldigen Endentscheid – insbesondere auch bezüglich der Obhut sowie der damit zusammenhängenden Betreuungsanteile – zu rechnen war, was ohne Zweifel zu einer angespannten Situation beitrug. Zudem hat die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 festgehalten, dass in der Vergangenheit dank intensiver Zusammenarbeit mit ihr eine minimale Kommunikation zwischen den Eltern habe aufgebaut werden können (Urk. 301/10), und es ist den Parteien – wie die Vorinstanz festgestellt hat – wiederholt gelungen, sich hinsichtlich der Be- - 23 - treuung von C._____ zu einigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Regelung der Betreuungszeit wieder zu einer Entspannung der Situation führt. Der weitere Vorwurf der Klägerin, der Be- klagte habe gegenüber verschiedenen Personen mehrmals die Unwahrheit gesagt, ist ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. Was den Vorhalt der fehlenden Kommu- nikations- und Kooperationsfähigkeit betreffend die gesundheitliche Versorgung von C._____ betrifft, so bleibt weitgehend offen, aufgrund welcher konkreten Vor- kommnisse die Klägerin zu diesem Schluss kommt. In Bezug auf den Velounfall vom 28. März 2024 hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Klägerin der Unfallher- gang bekannt gewesen sei und die Parteien über den Gesundheitszustand bzw. den Heilungsprozess verschiedentlich über WhatsApp kommuniziert hätten (Urk. 298 E. IV./3.4.3. S. 30). Diesen Erwägungen setzt die Klägerin nichts Sub- stanzielles entgegen. Im Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Notfall vom
- März 2025 erfolgte in der Tat keine optimale Kommunikation. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beklagte am 26. März 2025 zunächst signali- sierte, C._____ zu dem von der Klägerin vereinbarten Zahnarzttermin zu begleiten, indes nur soweit nicht die Klägerin C._____ begleite. Eine Zusage, C._____ danach abzuholen, erteilte er nicht. Im Gegenteil erklärte er umgehend, dass sie (die Klä- gerin) C._____ nach dem Termin zu ihm bringen solle und die Klägerin beliess es dabei (siehe Urk. 301/12 und Urk. 301/13). Am nächsten Tag beharrten beide Par- teien auf ihrem Standpunkt, was letztlich dazu führte, dass die Klägerin – entgegen der geltenden Betreuungsvereinbarung und des Willens des Beklagten – C._____ über das Wochenende mitnahm und der Beklagte die Beiständin und die KESB informierte sowie eine Anzeige bei der Polizei erstattete. Dass dieses Verhalten beiderseits nicht im Wohle von C._____ liegt, ist offensichtlich. Der Klägerin muss überdies vorgehalten werden, C._____ ohne Umschweife mitgeteilt zu haben, der Beklagte werde sie nicht wie gewohnt abholen, er sei zu Hause und hätte etwas im Ofen, auch wenn dies in der Tat die Worte des Beklagten waren (siehe Urk. 301/17 S. 2, wonach C._____ danach zu weinen begonnen habe). Dem Beklagten ist hin- gegen vorzuwerfen, den von der Klägerin vereinbarten Nachfolgetermin vom
- April 2025 eigenmächtig verschoben zu haben, angeblich um das Wochenende im Wallis verbringen zu können (Urk. 297 Rz. 53 und Urk. 301/19). Da es sich hier- - 24 - bei jedoch um eine offenbar einmalige Eskalation solchen Ausmasses handelte und diese nicht zuletzt auch dem in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Ge- richtsverfahren geschuldet sein dürfte, kann dieser Vorfall für sich allein noch nicht als Grundlage für die Verneinung der Kooperationsfähigkeit in Kinderbelangen die- nen. Welche für die Klägerin wesentlichen Informationen der Beklagte C._____ be- treffend zurückhalten soll, ist sodann weder evident noch wird dies von der Klägerin näher ausgeführt. Sofern die Klägerin mit diesen Vorbringen auf die Verletzungen im Gesicht nach einem Besuchswochenende beim Beklagten oder aber auf den Velounfall im Jahr 2024 Bezug nehmen will, ist sie (erneut) darauf hinzuweisen, dass die Verletzungen im Gesicht offensichtlich nicht gravierend waren (vgl. vor- stehend Ziff. 2.2.) und der Hergang des Velounfalls 2024 der Klägerin gemäss un- beanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz bekannt gewesen ist. Dass der Beklagte am 4. April 2025 bei der Schule einen "Jokertag" eingegeben habe, C._____ aber nicht vom Hort abgemeldet und den Standpunkt vertreten habe, die Klägerin müsse dies erledigen (Urk. 297 Rz. 54), stellt einen untergeordneten Streit hinsichtlich einer Alltagssituation dar. Auch ist festzuhalten, dass die (aktuell noch) bestehenden Defizite offenbar keine negativen Auswirkungen auf C._____ zeitigen. Im Gegenteil hält die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 aus- drücklich fest, dass es C._____ gut gehe (Urk. 301/10 S. 2), und auch die Lehrerin von C._____ führt aus, es bleibe ihr (der Lehrerin) verborgen, welche Belastungen C._____ mittrage und solche seien am "SSG" im Januar [wohl: 2025] nicht erwähnt worden (siehe Urk. 301/14 S. 2). Was das Vorbringen betrifft, die Beiständin sei (ebenfalls) der Ansicht, eine alternierende Obhut sei infolge fehlender Kommunika- tions- und Kooperationsfähigkeit (seitens des Beklagten) nicht angezeigt, so ist festzuhalten, dass diese im angeführten E-Mail vom 15. April 2025 zwar festhält, eine alternierende Obhut sei ohne eine minimale Kommunikation kaum umsetzbar und die derzeitige Situation, in der fast keine Kommunikation stattfinde, erschwere dies zusätzlich und führe zu weiteren Konflikten, die von beiden Elternteilen forciert würden (Urk. 301/19). Indes ist dies – wenn man aus dieser Passage tatsächlich herauslesen wollte, für eine geteilte Obhut fehle es nach Ansicht der Beiständin an einer minimalen Kommunikation – vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Situation und der gereizten Stimmung zu sehen. Insgesamt ist somit (weiterhin) - 25 - davon auszugehen, dass – mithilfe der Beiständin – ein Mindestmass an Kommu- nikation und Kooperation erreicht wird bzw. werden kann. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind. Zudem liegen die Wohnorte der Parteien relativ nah beieinander bzw. können mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innert kurzer Zeit erreicht werden, sodass C._____ ihre bestehenden sozialen Kontakte weiterhin pflegen kann. In Bezug auf die persönliche Betreuung bieten beide Parteien die gleichen Voraussetzungen, wobei dieses Kriterium – wie im Übrigen auch das Kriterium der Stabilität – ange- sichts des Alters von C._____ von untergeordneter Bedeutung ist. Im Zusammen- hang mit der Kommunikation und Kooperation ist davon auszugehen, dass mithilfe der Beiständin das notwendige Mindestmass für eine alternierende Obhut erreicht wird bzw. werden kann. Festzuhalten ist denn auch, dass es C._____ – trotz der diesbezüglich (noch) bestehenden Defizite – gut geht (vgl. Urk. 297 Rz. 25; Urk. 301/10 S. 2). Einen Wunsch hat die siebenjährige C._____ bis anhin nicht ge- äussert. Angesichts des noch sehr jungen Alters von C._____ sowie des Umstands, dass weder die Parteien noch C._____ eine Kinderanhörung beantragt haben, kann indes auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet werden (vgl. auch Urk. 297 Rz. 64, worin die Klägerin ausdrücklich auf einen diesbezüglichen Antrag verzichtet). Abgesehen davon würde bei der vorliegenden Ausgangslage bzw. Be- rücksichtigung der übrigen Kriterien ein allfällig geäusserter Wunsch von C._____ ohnehin nichts am Ergebnis ändern. Insgesamt erscheint daher auch unter Berück- sichtigung der Entwicklungen der letzten Monate die Anordnung der alternierenden Obhut als im Kindswohl gelegen. Der Wohnsitz von C._____ ist – wie von der Vor- instanz festgestellt (Urk. 298 E. IV./3.6. S. 34) – am Wohnort der Klägerin festzule- gen. Die Klägerin beantragt die Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin (vgl. Urk. 297 Ziff. 10 der Anträge und Rz. 113 ff.). Davon kann indes abgesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch von der Klägerin näher dargetan wird, welche weiteren Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten. Denn auch unter der Prämisse, dass die von der Klägerin erhobenen Behauptungen wahr sind, erweist sich nach dem zuvor Ausgeführten die alternierende Obhut als im Kindswohl gele- - 26 - gen. Ob die Beiständin letztlich eine alternierende Obhut befürwortet oder nicht, ist zudem nicht ausschlaggebend. Diesen Entscheid hat das Gericht unter Berücksich- tigung der eingangs dargelegten Kriterien zu fällen. Das Gesagte gilt auch, soweit die Klägerin die Einholung eines Berichts der Lehrerin von C._____ verlangt (Urk. 297 Ziff. 10 der Anträge und Rz. 113 ff.).
- In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der alternierenden Obhut bzw. die Betreuungsanteile der Parteien hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss den überein- stimmenden Sachvorträgen die Übergaben von C._____ aktuell im Wesentlichen über die Schule (bzw. den Hort) erfolgen würden. Entsprechend erscheine die Wahl eines Modells mit wenigen Übergaben angezeigt, mithin die Teilung der Obhut zu 50/50, wobei C._____ eine komplette Woche bei der Klägerin und die nächste Wo- che beim Beklagten verbringe. Die Übergaben seien – wie praktisch anhin – über die Schule am Montagmorgen zu vollziehen. Konflikte betreffend den Stundenplan ergäben sich damit von vornherein keine (Urk. 298 E. IV./4. S. 34). In Bezug auf die Ferien hätten die Parteien mit Abänderungsvereinbarung vom 13. Juni 2023 die hälftige Betreuung von C._____ während ihrer Schulferien vereinbart. Dies sei so beizubehalten. Könnten sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so komme dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin (Urk. 298 E. IV./5. S. 35). Die Klägerin führt diesbezüglich (einzig) aus, die Vorinstanz sei bei der Aus- gestaltung einer zwei Jahre zurückliegenden, überholten Empfehlung der Beistän- din gefolgt, welche nie gelebt worden sei (Urk. 297 Rz. 13). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Klägerin indes nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, womit sie den eingangs angeführten Begründungsanforderungen nicht genügt. Nachdem sich die von der Vorinstanz vorgesehene Ausgestaltung der alternierenden Obhut auch in Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten (insbeson- dere: nah beieinander liegender Wohnort, ungefähr gleiches Arbeitspensum der Parteien an den gleichen Wochentagen) zudem nicht als unangemessen erweist, bleibt es somit beim vorinstanzlichen Entscheid. - 27 -
- Damit ist die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen. Nach- dem es bei der von der Vorinstanz vorgesehenen alternierenden Obhut und den Betreuungsanteilen bleibt, erweist sich der Folgeantrag der Klägerin betreffend das dem Beklagten für den Fall der Alleinobhut der Klägerin einzuräumende Besuchs- recht als obsolet. Folglich braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Urk. 297 Rz. 74) nicht weiter eingegangen zu werden. Ebenso ist die gegen die Dispositiv-Ziffer 13 (Anrechnung der Erziehungsgut- schriften) erhobene Berufung abzuweisen, zumal die Klägerin diese einzig damit begründet, dass sie C._____ im Falle der Gutheissung der Berufung [gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2] auch in Zukunft zum überwiegenden Teil betreuen werde und die Erziehungsgutschriften daher ihr anzurechnen seien (Urk. 297 Rz. 86-90). B. Unterhalt Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kindesunter- halt, wobei sie von verschiedenen Phasen ausging (Urk. 298 E. V. S. 35 ff. und Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils). Die Klägerin verlangt berufungsweise eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zeit ab April 2025, dies jedoch "ausgehend von der alleinigen Obhut" (siehe Urk. 297 Rz. 92). Für den nun eingetretenen Fall, dass es bei der alternierenden Obhut bleibt, trägt die Klägerin hingegen keine Be- anstandungen vor. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz auch zu keinen Be- merkungen Anlass geben, bleibt es folglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Dem- gemäss besteht auch kein Anlass für eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 8 (Ein- künfte der Parteien und C._____) und Dispositiv-Ziffer 10 (Anweisung an die Ar- beitgeberin, siehe hierzu Urk. 297 Rz. 106 f.), zumal die Klägerin auch diesbezüg- lich keine Beanstandungen für den Fall erhebt, dass es bei der alternierenden Ob- hut bleibt. C. Fazit Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanz- liche Entscheid insoweit zu bestätigen. - 28 - IV.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 2.1. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 297 S. 4 und Rz. 119 ff.). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Zur Glaubhaftmachung ihrer Be- dürftigkeit hat die ansprechendende Person ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwalt- lich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Ok- tober 2016 E. 5.3). - 29 - 2.3. Gestützt auf die Ausführungen und eingereichten Unterlagen erscheint selbst unter Korrektur mehrerer Bedarfspositionen glaubhaft, dass die Klägerin über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um selbst für die im vorliegenden Rechts- mittelverfahren anfallenden Prozesskosten aufzukommen (vgl. Urk. 297 Rz. 119 ff.; Urk. 298 S. 72 ff.; Urk. 301/20; Urk. 301/22-30). Die Mittellosigkeit ist somit zu be- jahen. Des Weiteren erwies sich die Berufung zwar nach dem zuvor Ausgeführten in objektiver Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Indes kann angesichts der konkreten Umstände nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich in guten Treuen nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels ent- schieden hätte. Zudem erscheint eine anwaltliche Verbeiständung zufolge Rechts- unkundigkeit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ent- sprechend ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Ziffer 10 der Berufungsanträge wird abgewiesen.
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 6, 8, 10 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung Einzelgericht, vom
- März 2025 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. - 30 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 297, 300 und 301/2-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Schärer lic. iur. C. Faoro versandt am: - 31 - jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung Einzelgericht, vom 19. März 2025 (FK190022-L)
- 2 - Rechtsbegehren: A. der Klägerin (modifiziert, Urk. 228 S. 1 f.): " 1. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, sei unter der Obhut der Klägerin zu belassen.
2. Dem Beklagten sei ein angemessenes Betreuungsrecht jedes zweite Wochen- ende von Freitag Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn sowie an einem Wochentag nach Schulschluss bis am nächsten Morgen Schulbeginn einzuräu- men. 2a Das Reiseverbot sei aufzuheben.
3. Die bestehende Beistandschaft sei weiterzuführen.
4. Es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz des Kindes (für schulische, steuer- liche und sozialversicherungsrechtliche Belange) bei der Klägerin befindet.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Dezember 2018 für C._____ monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Bar- und Betreuungsunterhalt) bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der Erstaus- bildung, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.
6. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
7. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, sich mindestens zur Hälfte an unvorher- gesehen ausserordentlichen Kosten des Kindes (medizinische und schulische Massnahmen, Zahnkorrekturen, Ferienkurse und Hobbies über Fr. 500/Jahr) zu beteiligen.
8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die für C._____ ausbezahlten IV- Kinderrenten weiterzuleiten.
9. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien ab 1. Dezember 2018 vollumfänglich der Klägerin zuzuteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten des Beklag- ten." B. des Beklagten (Urk. 38 S. 2 und Urk. 265 S. 28, sinngemäss):
1. Es sei die alternierende Obhut anzuordnen.
2. Der Beklagte sei rückwirkend für keine weiteren Unterhaltsbeiträge zu ver- pflichten. Er sei zu verpflichten ab 1. Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 700.– (Barunterhalt) bis am 30. mm. 2030 zu bezahlen. Ab
1. mm. 2030 seien keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.
3. Es sei eine Besuchsbeistandschaft für die Tochter C._____ anzuordnen,
4. Es sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. 1 vom 18. November 2020 in Betreibung gesetzte und im Verlustschein Nr. 2 vom 21. März 2021 festgehaltene Forderung nicht besteht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt.-Zuschlag, zu Lasten der Klägerin.
- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. März 2025: (Urk. 293 S. 115 ff. = Urk. 298 S. 115 ff.)
1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wird unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen.
2. Die Obhut für C._____ wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnort der Klägerin.
3. Die Parteien übernehmen die Betreuung von C._____ je zur Hälfte, wobei C._____ abwechselnd eine Woche von der Klägerin und eine Woche vom Beklagten betreut wird. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Betreuungswochen nicht einigen, wird C._____ in den geraden Kalenderwochen von der Klägerin und in den ungera- den Kalenderwochen vom Beklagten betreut. Der Wechsel von einer Partei zur an- deren findet jeweils am Montag vor der Schule statt. Über die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen sich die Parteien jeweils frühzeitig ab. Die Details dazu halten sie bei Bedarf schriftlich fest. Können sich die Parteien über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Klägerin.
4. Die mit Verfügung vom 8. September 2021 errichtete und gemäss Verfügung vom
6. Juli 2023 hinsichtlich des Aufgabengebiets modifizierte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unter Beibehaltung der geltenden Aufgaben weitergeführt.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend eine Ausgleichszahlung von CHF 17'569.– (Kindesunterhalt) zu bezahlen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____ jeweils monatlich (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen) im Voraus folgende Beträge zu überweisen: Phase 4 (ab Rechtskraft des Urteils - Juli 2030): CHF 163.–
- 4 - Phase 5 (ab August 2030 - Juli 2032): CHF 026.– Phase 6 (August 2032 - Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung von C._____): CHF 060.–
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 von 107,4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basiert auf folgenden aktu- ellen Grundlagen (nach Massgabe der Erwägungen modifiziert für Phasen 5 und 6): Erwerbseinkommen Beklagter (60 %, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): CHF 4'926.– Erwerbseinkommen (teilw. hyp.) Klägerin (60 %, ohne 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): CHF 4'534.– Einkommen C._____ (Kinder- und Familienzulagen) CHF 0'268.– Einkommen D._____ (Mutter von E._____) (60%; inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) CHF 4'354.– Einkommen E._____ (Kinder- und Familienzulagen) CHF 0'215.–
9. Die Parteien werden verpflichtet, die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahna- rztkosten, medizinische Therapien, Sehhilfen, Kosten für schulische Förderungs- massnahmen, etc.; ab CHF 200.– pro Ereignis) je zur Hälfte zu tragen, sofern ihnen von der jeweils anderen Partei die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbe- lege vorgelegt werden, respektive soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.
- 5 -
10. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Juli 2023 wird die Arbeit- geberin des Beklagten, die Stadt Zürich, angewiesen, ab sofort vom Lohn des Be- klagten (inkl. allfälliger Lohnnebenleistungen) monatlich CHF 168.– zuzüglich allfälli- ger von ihm bezogener Kinder- und Familienzulagen direkt zuhanden der Klägerin auf das Konto CH 3 bei der St. Galler Kantonalbank zu überweisen, unter Androhung der Doppelzahlungspflicht im Widerhandlungsfalle. Die Anweisung gilt bis und mit die Lohnzahlung für Juli 2030.
11. Das Feststellungsbegehren des Beklagten betreffend die Forderung gemäss Zah- lungsbefehl Nr. 1 vom 18. November 2020 (act. 266/67) und Verlustschein Nr. 2 vom
17. März 2021 (act. 266/68) wird abgewiesen.
12. Die der Klägerin mit Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 26. August 2021 erteilte Weisung betreffend Reiseverbot (Verbot, mit C._____ die Schweiz zu verlas- sen oder C._____ ausser Landes zu bringen bzw. bringen zu lassen; unter Aus- nahme von Ferienreisen bis zu zwei Wochen) wird aufgehoben.
13. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-Renten werden vom
1. Dezember 2018 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Klägerin an- gerechnet. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids werden die Erziehungsgut- schriften den Parteien je zur Hälfte angerechnet.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.– ; die Barauslagen betragen: CHF 4'325.– Mediation CHF 16'325.– Total Die Auferlegung weiterer Kosten bleibt vorbehalten.
15. Die Gerichtskosten werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
17. (Schriftliche Mitteilung)
18. (Rechtsmittelbelehrung)
- 6 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 297 S. 2 ff.): "1. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2018, in Auf- hebung der Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025 unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin zu belassen. Der Wohnsitz sei weiterhin bei der Mutter festzusetzen.
2. Es sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung der Ziffer 2 und 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025 für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____, geb. tt.mm.2018, wie folgt zu betreuen:
- jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Schul- schluss, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr bzw. Schulanfang sowie an einem Wochentag (Donnerstag) ab 18.00 Uhr bzw. Schulschluss, bis am nächs- ten Morgen, 08.00 Uhr bzw. Schulanfang,
- während 6 Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferienzeit. Die Par- teien verpflichten sich, die Ausübung des Ferienbetreuungsrecht mindes- tens drei Monate im Voraus abzusprechen. Bei Nichteinigung sei der Be- rufungsklägerin in geraden Jahren und dem Berufungsbeklagten in unge- raden Jahren der Stichentscheid zu gewähren.
- in ungeraden Jahren jeweils an Weihnachten (24. und 25. Dezember) und Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), in geraden Jahren jeweils an Neujahr (31. Dezember und 1. Januar) und Pfingsten.
- Es sei für die Übergaben festzulegen, dass die Tochter C._____ jeweils von der betreuenden Person zum anderen Elternteil gebracht wird, sofern die Tochter nicht direkt von der Schule geholt bzw. dorthin gebracht wer- den kann.
3. Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziffer 6 des Urteils des Be- zirksgericht Zürich vom 19. März 2025 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die gemeinsame Tochter C._____ bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung nachfolgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten,
- ab April 2025 bis zum März 2028: CHF 1'602.50 (zzgl. allfälliger durch den Berufungsbeklagten bezogener Kinderzulagen)
- ab April 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 1'736.50 (zzgl. allfälliger durch den Berufungsbe- klagten bezogener Kinderzulagen)
4. Es seien die Einkommen gemäss Ziffer 8 des Urteils Bezirksgericht Zürich vom
19. März 2025 zu berichtigen.
5. Es sei die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die Stadt Zürich, in Abände- rung von Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025, an- zuweisen, ab sofort vom Lohn des Berufungsbeklagten monatlich CHF 1'602.50 bzw. ab April 2028 auf CHF 1'736.50 zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Familienzulagen direkt zuhanden der Berufungsklägerin auf das Konto CHF 3 bei der St. Galler Kantonalbank zu überweisen, unter Androhung der Doppelzahlungspflicht im Widerhandlungsfalle.
6. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-Renten in Abänderung von Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2025 ab 1. Dezember 2018 vollumfänglich der Berufungsklägerin anzurechnen.
7. Es sei Ziffer 15 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind.
- 7 -
8. Es sei Ziffer 16 des angefochtenen Entscheids insofern abzuändern, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, der Berufungsklägerin eine angemes- sene Parteientschädigung zu bezahlen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) sowohl des erstinstanz- lichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungs- beklagten." Prozessuale Anträge: "10. Es sei ein aktueller Bericht der aktuellen Beiständin (F._____, Stadt Zürich, So- zialzentrum G._____, Quartierteam H._____, I._____-strasse 4/5, … Zürich) be- treffend C._____ einzuholen. Zudem sei auch ein Bericht der Klassenlehrerin (J._____, Primarschule K._____, K._____ 6, … Zürich) einzuholen.
11. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von RAin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2018. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Der Beklagte anerkannte die Vaterschaft am 5. März 2018 (Urk. 3/3). Seit dem 4. April 2019 stehen sich die Par- teien in einem Verfahren betreffend Kinderbelange (Obhut/Betreuung/Kinderunter- halt) gegenüber (Urk. 1). Am 7. Dezember 2020 wurde der Beklagte Vater eines weiteren Kindes namens E._____, dessen Mutter D._____ ist (Urk. 84/6). Am
20. November 2024 zeigte die Vorinstanz den Parteien die Spruchreife bzw. den Übergang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung an (Urk. 283). Im Übri- gen kann betreffend den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe Urk. 298 E. I. S. 5 ff.). Am 19. März 2025 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 293 = Urk. 298).
2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Mai 2025 innert Frist (Urk. 294; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung (Urk. 297, Anträge vorstehend wiederge- geben). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-296) wurden beigezogen. Die Klägerin beantragt überdies den Beizug der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Stadt Zürich betreffend C._____ (Urk. 297 Rz. 3). Diesem Begehren ist je-
- 8 - doch keine Folge zu leisten, zumal weder ersichtlich ist noch von der Klägerin dar- gelegt wird, welche Akten konkret beigezogen werden sollen und was die Klägerin letztlich daraus ableiten will.
3. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.
4. Am vorliegenden Verfahren wirkt Oberrichterin lic. iur. B. Schärer stellvertre- tend für den abwesenden Präsidenten mit. II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen
- 9 - Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Par- teien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/ 2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301).
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sach- verhalt substantiiert vorzubringen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). III. A. Obhut/Betreuungsanteile/Erziehungsgutschriften
1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, die gemeinsame Tochter C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen (Urk. 228 S. 1 f.), der Beklagte verlangte hin- gegen die alternierende Obhut (Urk. 38 S. 2 und Urk. 265 S. 28). In ihrem Ent- scheid stellte die Vorinstanz C._____ unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit wochenweise wechselnder Betreuung (Urk. 298 E. IV. S. 15 ff. sowie Disp. Ziff. 2 und 3). Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufungsschrift die Anord- nung der alternierenden Obhut und beantragt die alleinige elterliche Obhut über C._____ an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts (inkl. Ferien- und Feier- tagsbesuchsrechts) für den Beklagten (Urk. 297, Ziff. 1 und 2 der Anträge).
2. Die Klägerin rügt zunächst, die Parteien seien zu keiner Zeit angefragt wor- den, ob ein Modell eines wochenweisen Wechsels, welches noch nie gelebt worden
- 10 - sei, infrage käme (Urk. 297 Rz. 10). Soweit die Klägerin damit im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, geht sie fehl. Der Beklagte beantragte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Anordnung einer alter- nierenden Obhut, wobei er sich für einen wochenweisen Wechsel aussprach (vgl. Prot. I S. 9), und auch die Beiständin befürwortete ein solches Modell (siehe Urk. 227 S. 3 f.). Hierzu konnte sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren äus- sern, was sie – wenn auch nur am Rande – getan hat (vgl. Prot. I S. 29). Ob letztlich ein solches Modell infrage kommt bzw. anzuordnen ist, stellt eine Rechtsfrage dar und muss als solche den Parteien nicht unterbreitet werden. Und schliesslich geht auch der weitere (vorab) erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine aktuellen Berichte der KESB eingeholt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Urk. 297 Rz. 10), ins Leere, zumal die Klägerin weder darlegt noch ersichtlich ist, in Bezug auf welche Tatsachen sich die Einholung von (offenbar mehreren) Berichten konkret aufgedrängt hätte. 3. 3.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alternie- rende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Eltern- teil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 2 und Abs. 3ter ZGB; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 7 und Art. 298 N 6). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 298 E. IV./1. S. 15 ff.), bildet bei der Zuteilung der Obhut das Kindes- wohl die Leitlinie, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hinter- grund zu treten haben. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider El- tern setzt die alternierende Obhut voraus, dass die Eltern bereit sind, in Kinderbe- langen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zu- nehmen, zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternie- renden Obhut im Wege steht. Sind die Eltern jedoch heftig zerstritten, ist von der Errichtung einer alternierenden Obhut eher abzusehen. Um die Verweigerung der alternierenden Obhut zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad erreichen, so dass die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehen-
- 11 - den Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenar- beiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die sei- nen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geogra- phische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne kommt die alternierende Ob- hut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwech- selnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönli- che Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (mor- gens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider El- tern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hinge- gen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BSK ZGB I-Schwen- zer/Cottier, Art. 298 N 6 ff.; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 6 ff.; BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1.; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete beide Parteien als erziehungsfähig (Urk. 298 E. IV./3.1. S. 25 und E. 3.6. S. 33). Die Klägerin verweist in ihrer Berufungsschrift unter dem Titel "Erziehungsfähigkeit" explizit auf die "Beurteilung" der Vorinstanz, womit sie sich dieser offensichtlich anschliessen will (vgl. Urk. 297 Rz. 14). Dessen ungeachtet führt die Klägerin unter dem Titel "persönliche Betreuung" Folgendes aus: Sämtliche Freizeitaktivitäten der Tochter würden von ihr organisiert und wei-
- 12 - testgehend finanziert. Aufgrund seiner Belastungsstörung priorisiere der Beklagte seine eigenen Bedürfnisse und es falle ihm schwer, sich an C._____s Bedürfnisse anzupassen und darauf einzugehen. So hole er C._____ nach ihrem Zahnarztter- min nicht ab, stelle sie vor der Tür ab, sabotiere Arzttermine und achte nicht darauf, dass sie ihre Schulaufgaben erledige. Er zeige keinerlei Fehlereinsicht und sei we- der bereit, sich selbst zu reflektieren noch konstruktive Lösungen zu suchen. Zu- dem sei der Beklagte nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. So gebe er vor, ein "super" Wochenende mit C._____ verbracht zu haben, ohne jedoch ihre Verletzungen im Gesicht zu erwähnen. Auf entsprechende Nachfrage habe er sich lediglich abweisend geäussert und die Sache ohne jegliches Verantwortungsgefühl für das Geschehene heruntergespielt. Ausserdem habe er im Jahr 2024 den be- sorgniserregenden Velounfall verursacht, ohne je mit der Klägerin dessen Um- stände geklärt zu haben. Trotz der berechtigten Ängste der Klägerin transportiere der Beklagte C._____ bis heute – vielfach sogar zusammen mit E._____ – mit dem Velo durch die Stadt (Urk. 297 Rz. 17 ff.). Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich des Velounfalls 2024 bereits ausführlich geäussert (siehe Urk. 298 E. IV./3.4.3. S. 29 f.) und die Klägerin setzt diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen nichts Substanzielles entgegen. Die von der Klägerin thematisierten Verletzungen im Gesicht von C._____ nach einem Besuchswochenende beim Beklagten erscheinen nicht gravierend und auch von der Klägerin wird nichts Derartiges geltend gemacht (siehe auch Urk. 301/4 S. 2, wonach C._____ gemäss dem Beklagten die beim Spielen entstandene "Schramme" gekratzt habe und sich die Verletzung dadurch verschlimmert habe). Abgesehen davon dürfte notorisch sein, dass bei Kindern im Alter von C._____ hin und wieder geringfügige (oberflächliche) Verletzungen beim Spielen und Toben entstehen. Der Umstand, dass bislang nur die Klägerin die Freizeitaktivitäten orga- nisiert und finanziert hat, vermag die Erziehungsfähigkeit des Beklagtes von vorn- herein nicht in Frage zu stellen. Ausserdem dürfte dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass C._____ bisher den überwiegenden Teil der Woche bei der Klägerin verbracht hat. Nachdem auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der Beklagte grundsätzlich nicht fähig oder willens ist, die kindlichen Si-
- 13 - gnale und Bedürfnisse zu erkennen und entsprechend zu handeln, ist mit der Vor- instanz von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen. 3.3. In Bezug auf das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität der Verhältnisse er- wog die Vorinstanz, diese seien auf Seiten der Klägerin ohne Weiteres gegeben. Der Beklagte weise – anders als noch zu Beginn des Verfahrens – stabile Lebens- und Arbeitsverhältnisse auf. Er arbeite aktuell mit einem Pensum von 60 % bei der Stadt Zürich als Sozialarbeiter/Berufsbeistand und wohne an der L._____-strasse 7 im Kreis …. Seit 2020 sei er in einer Partnerschaft mit D._____, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn E._____ habe. Seine Partnerin lebe an der M._____- strasse 8 in Zürich und arbeite in einem 60 %-Pensum in der Gastronomie. E._____ werde vom Beklagten und seiner Partnerin seit Geburt im Verhältnis von ungefähr 50/50 (genauer 46 % zu 54 %) betreut. C._____ sei vom Beklagten gemäss Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag- vormittag sowie jeweils am Mittwoch (ab Hort) bis Donnerstagmorgen (Kindergar- ten) betreut worden. Diese Regelung sei mithilfe der Beiständin vereinbart worden und werde beidseits anerkannt. An den Arbeitstagen der Klägerin (Montag bis Mitt- woch) sei C._____ jeweils im Hort betreut worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass beide Parteien die notwendige Stabilität und Kontinuität bieten würden, die C._____ für ihre weitere Entwicklung brauche. Das Vorbringen der Klägerin, das soziale Umfeld des Beklagten sei nicht klar und sie wisse jeweils nicht, wo C._____ übernachte (beim Beklagten oder seiner Lebenspartnerin; in Zürich oder im Wallis), vermöge diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Klägerin verkenne, dass es in Patchwork-Situationen – wie der vorliegenden – in der Natur der Sache liege, dass eine "Kontrolle" des Familienlebens des anderen Elternteils illusorisch sei bzw. wäre. Daraus könne – insbesondere angesichts des Alters und Entwicklungs- stands von C._____ – aber keine das Kindeswohl gefährdende Instabilität herge- leitet werden. Die Klägerin müsse akzeptieren, dass der Beklagte und D._____ ein eigenes, von ihr unabhängiges Lebens führten (Urk. 298 E. IV./3.2. S. 26 f.; s.a. E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz übersehe, dass die Weiterführung der bisherigen Regelung – d.h. die alleinige Obhut der Klägerin – die am "meisten dem
- 14 - Kindswohl entsprechende Kontinuität und Stabilität für die Tochter" bringe bzw. dies werde durch die Vorinstanz in unzulässiger Weise relativiert. Die angeordnete alternierende Obhut würde für C._____ einen abrupten und grossen Wechsel be- deuten. Seit Sommer 2023 werde C._____ vom Beklagten "in der einen Woche am Donnerstag bis am nächsten Morgen und in der anderen Woche von Donnerstag Schulschluss (derzeit am Mittag) bis Montagmorgen" betreut. C._____ gehe am Wohnort der Klägerin zur Schule und sei sich gewohnt, von Montag bis Donnerstag in Begleitung der Klägerin zur Schule zu laufen, nach der Schule mit den Nachbars- kindern oder Kindern aus der Schule zu spielen, am Mittwochnachmittag zusam- men mit einer Klassenfreundin einen Akrobatikkurs zu besuchen und erst am Don- nerstagmittag in die Betreuung beim Beklagten zu wechseln. Mit dieser Betreu- ungsregelung gehe es C._____ – trotz der nicht funktionierenden Kommunikation und Kooperation – gut. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass C._____ bei der von der Vorinstanz vorgesehenen Betreuungsregelung während der Betreu- ungszeit des Beklagten ihre Freundinnen treffen oder den Freizeitkurs werde be- suchen können, da der Beklagte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowie der Be- treuung von E._____ bereits stark überfordert sei. Er könne an den Betreuungsta- gen von E._____ C._____ weder beim Zahnarzt noch bei ihren Freundinnen abho- len oder dorthin bringen. Auch sei er weder an C._____s Freizeitaktivitäten inter- essiert noch je beteiligt gewesen. Grundlegende Veränderungen seien für die Ent- wicklung eines Kindes ungünstig. Die Klägerin sei eindeutig als Hauptperson aus- zumachen und der Lebensmittelpunkt von C._____ (Wohnort, Freunde, Schule, Hobbys) befinde sich bei ihr. Ein plötzlicher Wechsel zu einem Modell mit einer einwöchigen Betreuung entspreche nicht dem Kindswohl, ein solches Modell sei nie gelebt worden und würde für C._____ einen massiven Stabilitätseinbruch dar- stellen. Es wäre ein fragliches Experiment (Urk. 297 Rz. 22-28). Die Parteien haben sich offenbar noch vor der Geburt oder zumindest kurz danach getrennt (vgl. insbesondere Urk. 65). Zwar betreut der Beklagte C._____ seit 2023 lediglich im von der Klägerin behaupteten Umfang. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. So geht aus den Akten hervor, dass der Beklagte in der Vergangenheit einen grösseren Anteil an der Betreuung von C._____ als derzeit wahrgenommen und von der Klägerin zusätzlich angebotene Betreuungszeit ange-
- 15 - nommen hat (Prot. I S. 9 und S. 61, worin die Klägerin eine intensivere Betreuung einräumt; Urk. 17 S. 1 unten; Urk. 38; Urk. 46). Er pflegt – wie auch von der Kläge- rin eingeräumt wird – seit jeher eine innige Beziehung zu C._____ (vgl. Urk. 25 S. 4; Urk. 42 S. 2). Des Weiteren ist nicht einsichtig, weshalb C._____ während der Be- treuungszeit des Beklagten nicht ihren derzeitigen Freizeitaktivitäten nachgehen sowie ihre Schulfreundinnen treffen können sollte oder vom Beklagten in die Schule begleitet werden könnte, zumal die Wohnorte der Parteien relativ nah beieinander liegen, der Beklagte offensichtlich an den gleichen Tagen wie die Klägerin arbeitet (Montag bis Mittwoch, siehe Urk. 228 S. 2 und Prot. I S. 108) und er gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz über flexible Arbeitszei- ten verfügt (siehe Urk. 298 E. IV./3.3. S. 27). Abgesehen davon dürfte C._____ mit Blick auf ihr Alter in absehbarer Zeit den Schulweg vom Wohnort des Beklagten alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (rund 25 Minuten vom Wohnort des Beklagten zur Schule; vgl. www.googlemaps.ch) zurücklegen. Dass der Beklagte bereits mit der Betreuung von E._____ stark überfordert sei, stellt eine unbelegt gebliebene Behauptung dar und es finden sich hierfür auch keine (genügenden) Anhaltspunkte in den Akten. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der Stabilität neutral zu werten. 3.4. Hinsichtlich des Kriteriums der persönlichen Betreuung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass auf beiden Seiten die adäquate Betreuung (seitens der Klägerin als Mutter / seitens des Beklagten im Familienverbund mit D._____ und E._____) von C._____ sichergestellt sei (Urk. 298 E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin macht berufungsweise geltend, der Beklagte sei lediglich einge- schränkt arbeitsfähig und seine arbeitsfreie Zeit sei mit Psychotherapieterminen so- wie Betreuungsaufgaben für E._____ gefüllt (mit Verweis auf Urk. 271 S. 8 f.), wo- hingegen die Klägerin C._____ auch "ausserhalb ihres Arbeitspensums" selbst be- treuen könne. Zudem sei der Beklagte seit ca. einem Jahr nicht mehr in einer Be- ziehung mit der Mutter von E._____, lebe mithin nicht mehr in dem von der Vorin- stanz beschriebenen gefestigten "Familienverbund". Es sei unklar, wie der Be- klagte eine (persönliche) Betreuung beider Kinder gewährleisten und aufeinander
- 16 - abstimmen könne. Die Klägerin sei hingegen in der Lage, C._____ auch ausserhalb ihres Arbeitspensums selbst zu betreuen (Urk. 297 Rz. 15 f.). Der Beklagte hat offenbar nie mit der Mutter von E._____ zusammengewohnt (siehe Urk. 19/7; Prot. I S. 11, S. 51 und S. 76 f.; Urk. 39/3; Urk. 47/6; Urk. 206/1; Urk. 147/3; Urk. 266/63, wonach der Beklagte zunächst Untermieter der gesamten Wohnung von D._____ war und danach offensichtlich stets über eine andere Adresse als D._____ verfügte). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Trennung des Beklagten von der Mutter von E._____ im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung eine Änderung mit sich bringen soll. Dass eine persönliche Betreuung deshalb nicht möglich sein soll, da der Beklagte lediglich eingeschränkt arbeitsfähig sei sowie in seiner Freizeit Psychotherapietermine wahrnehmen und überdies E._____ betreuen müsse, stellt zum einen eine Mutmassung dar. Zum anderen wiederholt die Klägerin damit lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 271 Rz. 34). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Die weiteren Vorbringen unter dem Titel "persönliche Betreuung" tangieren die Er- ziehungsfähigkeit des Beklagten (siehe Urk. 297 Rz. 17 ff.; vorstehend Erw. 3.2.). Nach dem Ausgeführten sowie unter Berücksichtigung, dass der Beklagte im bei- nahe gleichen Pensum sowie an den gleichen Tagen wie die Klägerin arbeitet, ist davon auszugehen, dass der Beklagte C._____ im gleichen Umfang wie die Kläge- rin persönlich betreuen kann. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen die Anordnung einer alter- nierenden Obhut spricht. Dieses Kriterium spielt angesichts des Alters von C._____ aber ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. 3.5. Hinsichtlich des Kriteriums der örtlichen Gegebenheiten erwog die Vorinstanz, sowohl die Klägerin als auch der Beklagte würden in der Stadt Zürich wohnen. Die Klägerin sei kürzlich nach N._____ umgezogen. Damit sei eine optimale Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien zwar nicht gegeben. Indes werde C._____ den Weg in naher Zukunft mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus …; gemäss Google Maps neun Minuten mit dem Bus und elf Minuten zu Fuss) selbst bewälti- gen können. Für Kinder im Primarschulalter sei es zumutbar, eine Distanz von sechs Busstationen zurückzulegen. Ausserdem sei aufgrund der flexiblen Arbeits-
- 17 - zeiten des Beklagten anfangs auch eine Begleitung denkbar. Ein selbstständiges Pendeln hätte denn auch positive Auswirkungen auf die Selbstständigkeit von C._____. Die Klägerin lasse ausführen, dass mit zunehmendem Alter von C._____ ihr Bedürfnis grösser werde, ihre schulfreien Nachmittage mit den befreundeten Schul- und Nachbarskinder zu verbringen. Die Einschätzung der Klägerin, dass dies während der Betreuung durch den Beklagten kaum möglich sein werde, dürfte mit Blick auf die zunehmende Selbstständigkeit von C._____ nicht zutreffen. C._____ werde sich ihr Umfeld selbst aussuchen, sodass nicht voraussehbar sei, wo und vor allem mit wem sie sich treffen werde. Derartiges sei bei Kindern im Schulalter denn auch stetigen Wechseln (nach den jeweiligen Präferenzen) unter- worfen. Dass der Beklagte C._____ den nötigen Freiraum für diese Entwicklung nicht gewähren würde, sei bestritten und im Übrigen nicht weiter belegt worden. Der Beklagte habe ausführen lassen, er sei durchaus zur Ermöglichung solcher Kontakte bereit und habe bereits diverse Treffen organisiert. Soweit die Klägerin vorbringe, C._____ werde (ohnehin) ihr Interesse am Kontakt mit dem kleinen Halb- bruder E._____ verlieren, sei auch dies rein spekulativ, zumal der Altersunterschied rund zweieinhalb Jahre betrage und es sich (auch) bei E._____ nicht mehr um ein Kleinkind handle. Die Wohnsituation bzw. die Distanz zwischen den Wohnungen innerhalb der Stadt Zürich stelle objektiv kein Hindernis für die Anordnung einer alternierenden Obhut dar (Urk. 298 E. IV./3.3. S. 27 f. und E. IV./3.6. S. 33). Die Klägerin bringt diesbezüglich in ihrer Berufungsschrift einzig vor, es möge zutreffend sein, dass bei Vorliegen der weiteren Kriterien die "nicht optimale Di- stanz" kein Hindernisgrund wäre. Vorliegend sei jedoch die Tatsache, dass keine optimale Distanz vorliege, bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (Urk. 297 Rz. 30). Damit setzt sich die Klägerin indes nicht mit den nachvollziehbaren Erwä- gungen der Vorinstanz, den im Übrigen vollumfänglich gefolgt werden kann, aus- einander, womit sie den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt. Entsprechend bleibt es dabei, dass dieses Kriterium nicht gegen die An- ordnung einer alternierenden Obhut spricht. 3.6. 3.6.1. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, Kernpunkt der Auseinandersetzung
- 18 - sei die Kommunikationsfähigkeit der Parteien. Dass diesbezüglich – insbesondere nach dem vorliegenden, bereits langdauernden Verfahren – keine optimale Vor- aussetzungen vorlägen, sei augenscheinlich und werde von keiner Partei in Frage gestellt. Allerdings sei ebenso offensichtlich, dass die Kommunikationsfähigkeit an ihre Grenzen stosse, wenn es konkret um die Frage von Betreuungsanteilen gehe oder zwischen den in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Parteien Geldfragen strittig seien. Aus der direkten Kommunikation der Parteien (WhatsApp; teilweise E-Mails) ergebe sich, dass die Parteien durchaus in der Lage seien, sich auszutauschen und alltägliche organisatorische Belange, namentlich kurzfristige Wechsel der Betreuungszeiten, zu regeln (mit Verweis auf diverse Aktenstellen). Wenn die Klägerin einzelne dieser Beispiele kritisch würdige, bedeute dies noch nicht, dass die Absprachen und Mitteilungen nicht stattgefunden hätten oder die Kommunikation als gänzlich unmöglich zu gelten habe. Im Gegenteil könne im Ver- gleich zu früher, auch dank der (teilweisen) Weiterleitung an die Beiständin, eine klare Verbesserung der Kommunikation in Frequenz und Tonalität festgestellt wer- den. Indes solle nicht verschwiegen werden, dass es dabei auch zu (in ihrer Schwere geringfügigen) "Ausrutschern" gekommen sei. Die Kommunikation im Zu- sammenhang mit dem Velounfall vom 28. März 2024 sei ebenfalls nicht völlig pro- blemlos verlaufen, wobei diesbezüglich keine einseitigen Vorwürfe gemacht wer- den könnten. Den Parteien sei es jedoch gelungen, die Behandlung von C._____s Fuss gemeinsam anhand zu nehmen. Über den Gesundheitszustand bzw. den Hei- lungsprozess hätten die Parteien zudem verschiedentlich auf WhatsApp kommuni- ziert. Die weiteren von den Parteien angeführten "Kommunikationsschwierigkeiten" hätten den Charakter von Alltagsereignissen, die in jeder (auch funktionierenden) Kommunikation zwischen Eltern auftreten würden, sodass sie für die vorliegende Beurteilung kaum relevant sein könnten (mit Verweis auf konkrete Beispiele). Ent- sprechend seien sie nicht geeignet, ein zuverlässiges Bild über das Funktionieren bzw. Nichtfunktionieren der Kommunikation zu vermitteln. Festzuhalten bleibe, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien (bspw. betreffend Ferienhort, Sommercamp, Zahnarztkosten, etc.) nicht zuletzt deshalb schwierig gestaltet habe, da beide Parteien in finanziell beengten Verhält- nissen lebten, weshalb ausserordentliche Ausgaben – wie sich im vorliegenden
- 19 - Verfahren früh gezeigt habe – für sie schnell zur Belastung würden. Diese Konflikte könnten wohl nur dann ganz vermieden werden, wenn die Parteien (je) einer Ar- beitstätigkeit in einem erhöhten Pensum nachgehen würden. Eine Kommunikati- onsunfähigkeit der Parteien "mit Blick auf das Wohl von C._____" könne aus den rein finanziellen Verhältnissen bzw. dem (Unterhalts-)Konflikt indes nicht gefolgert werden. Ein klares Indiz für die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei, dass sich die Parteien mit Bezug auf die Schulzuteilung von C._____ selbstständig auf die Erhebung eines Rekurses beim Bezirksrat hätten verständigen können. Auch bereite es den Parteien heute keine Probleme mehr, hinsichtlich Ferien- bzw. Auslandsreisen die nötigen Formalitäten anhand zu nehmen und der Abtausch- bzw. die Absprache von Betreuungszeiten und -verantwortung im Alltag (soweit nicht die generelle Betreuungsregelung infrage stehe) funktioniere grösstenteils. Eine Begleitung durch die Beiständin werde weiterhin erforderlich sein. Die Kom- munikation der Parteien mit Bezug auf die durchgeführte Mediation habe im vorlie- genden Verfahren sodann unbeachtlich zu bleiben (Urk. 298 E. IV./3.4. S. 28-34 und E. IV./3.6. S. 33). 3.6.2. Die Klägerin bringt vor, gemäss der Vorinstanz seien die Reaktionen des Beklagten im Rahmen der Korrespondenz zwar nicht angemessen und einer guten Zusammenarbeit bzw. Kooperation abträglich, jedoch hätten diese Kommunikati- onsschwierigkeiten den Charakter von Alltagsereignissen. Dabei stütze sich die Vorinstanz insbesondere auf den Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023. Wie aus den umfangreichen Akten hervorgehe, habe die Kommunikation und Kooperation indes schon vor November 2024 nicht angemessen und gut funktioniert. Die Vorin- stanz verweise denn auch auf verschiedene Beispiele unangemessener und un- sachlicher Kommunikation des Beklagten. Die erwähnte Kooperationsbereitschaft beider Seiten bei Abtausch von Betreuungszeiten habe jedoch nur funktioniert, so- lange die Vorschläge der Klägerin ohnehin in den Zeitplan des Beklagten gepasst hätten und die Klägerin ihrerseits den Wünschen des Beklagten nach Abtausch oder Übernahme von Betreuungstagen nachgekommen sei. Habe sie dies nicht getan, habe die Kooperationsbereitschaft des Beklagten aufgehört und er habe eine direkte Kommunikation verweigert. Die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid als normale Alltagsereignisse beurteilten Kommunikationsschwierigkeiten seien in
- 20 - ihrer Summe gravierend und belastend, unabhängig davon, ob sie nun den – un- verändert – beengten wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldet seien oder andere Gründe hätten. Ohne eine funktionierende Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft sei eine alternierende Obhut derart belastend, dass sie für die Eltern nicht tragbar und dem Kindswohl abträglich sei. Kommunikationsabbruch und Koopera- tionsverweigerung seien diesfalls vorprogrammiert und dazu sei es in den vergan- genen Monaten gekommen. Selbst ohne Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Monate lasse sich die alternierende Obhut nicht auf den (überholten) Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 abstützen, zumal nie über eine längere Zeit eine sachliche und angemessene Kommunikation sowie beidseitige Kooperationsbereit- schaft gegeben gewesen sei. In den letzten Monaten sei es vom Beklagten ausgehend zum vollständigen Kommunikationsabbruch zwischen den Parteien gekommen und es fehle mindes- tens auf einer Seite auch an der minimalsten Kooperationsbereitschaft. Es fände, wenn überhaupt, nur noch eine Kommunikation per E-Mail statt. Hinsichtlich des Verlaufs seit Mai 2023, insbesondere seit November 2024, sei festzuhalten, dass der Beklagte seit rund einem Jahr nicht mehr mit der Mutter von E._____ zusam- men sei, sodass es ihm möglicherweise schwer falle, die Betreuungszeiten beider Kinder aufeinander abzustimmen, was zu einer Überforderung des Beklagten ge- führt habe. Ausserdem sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, welche die feh- lende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit des Beklagten belegen würden (zur konkreten chronologischen Auflistung siehe Urk. 297 Rz. 36-55). So habe keine Einigung über die Aufteilung der Wochenenden und Ferien für das laufende Jahr [2025] gefunden werden können bzw. seien die erstellten Pläne vom Beklag- ten Monate später widerrufen worden. Zudem habe der Beklagte bei der KESB einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson eingereicht und dort sein von der Beiständin bereits abgelehntes Begehren auf Beurteilung des psychischen Ge- sundheitszustands der Klägerin und Prüfung von Kindesschutzmassnahmen er- neut deponiert, nachdem die Beiständin seinen Forderungen nicht nachgekommen sei. Komme die Klägerin den Forderungen des Beklagten nicht nach, zeige er sie bei der Polizei an und werde in Gesprächen laut und drohend, bis die Klägerin zu- sammenbreche. Des Weiteren habe der Beklagte nachweislich unwahre Angaben
- 21 - sowohl gegenüber der Beiständin und der KESB als auch gegenüber der Klägerin und der Lehrerin von C._____ gemacht, im offensichtlichen Bestreben, seine Wün- sche und Ansichten durchzusetzen. Ausserdem sabotiere der Beklagte – wie be- reits im April 2024 – den Austausch der Klägerin mit dem Arzt und unterlaufe Be- strebungen, welche die Klägerin im Interesse von C._____ unternehme. Er weigere sich, C._____ an seinen Betreuungstagen nach dringenden Arztbesuchen abzuho- len, und sage dringende, von der Klägerin vereinbarte Arzttermine ohne Rückspra- che ab. Dies zeige, dass der Informationsfluss vom Beklagten zur Klägerin nicht funktioniere. Auch informiere der Beklagte die Klägerin nicht über wesentliche Vor- kommnisse, "wie beispielsweise Arztinformationen". Es sei ihm egal, ob die Kläge- rin (über den Gesundheitszustand etc.) informiert werde. Die Beiständin habe in ihrem E-Mail vom 15. April 2024 festgehalten, es sei ihr bewusst, dass es derzeit erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten gebe und eine geteilte Obhut ohne eine minimale Kommunikation kaum umsetzbar sei. Die derzeitige Situation, in der fast keine Kommunikation stattfinde, erschwere dies zusätzlich und führe zu weiteren Konflikten (mit Verweis auf Urk. 301/19). Damit sei offensichtlich auch die Beistän- din der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht ge- geben seien. Nach dem Ausgeführten sei von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt und von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten auszugehen. Eine Verbesserung sei nicht absehbar. Bei solchen Voraussetzungen sei es nicht möglich, als Eltern im Rahmen einer alternierenden Obhut gemeinsam die Interessen des Kindes zu wahren. Das feindliche Klima und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Be- klagten würden für die Klägerin eine immense Belastung darstellen und C._____ leide unter diesen Vorgängen inzwischen in einem Mass, dass es auch in der Schule auffalle (mit Verweis auf Urk. 301/14). Der Beklagte kooperiere für die Re- gelung der Belange von C._____ nicht mit der Klägerin und mittlerweile auch nicht mehr mit der Beiständin, sodass nicht nur notwendige Absprachen und Regelungen nicht getroffen werden könnten und C._____ dadurch stetig einem heftigen Eltern- konflikt ausgesetzt werde, sondern darüber hinaus durch einseitige Absage drin- gender medizinischer Behandlungen auch ihre gesundheitliche Versorgung gefähr- det sei (Urk. 297 Rz. 31-61).
- 22 - 3.6.3. Wie gesehen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vorbringen der Par- teien sowie den umfangreichen Akten auseinandergesetzt und eingehend darge- legt, weshalb aus ihrer Sicht vom nötigen Mindestmass an Kommunikation und Ko- operation auszugehen ist, wobei sie sich bei ihren Erwägungen auch nicht allein auf den Bericht der Beiständin vom 8. Mai 2023 stützte. Soweit die Klägerin im Be- rufungsverfahren unter pauschalem Verweis auf die "Akten" behauptet, das nötige Mindestmass an Kommunikation und Kooperation sei bereits vor November 2024 nicht gegeben gewesen, genügt sie den eingangs dargelegten Begründungsanfor- derungen nicht. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich der (neuen) Vorbringen der Klägerin betreffend die Zeit ab November 2024 bzw. "die letzten Monate" ist Folgendes festzuhalten: Die Klägerin behauptet zwar, es fände
– wenn überhaupt – nur noch eine Kommunikation per E-Mail statt. Den von ihr eingereichten Unterlagen lässt sich indes durchaus eine Kommunikation per E-Mail sowie per WhatsApp entnehmen (vgl. Urk. 301/3-4; Urk. 301/9; Urk. 301/12-13 so- wie über die Beiständin: Urk. 301/5). Von einem (gänzlichen) "Kommunikationsab- bruch" kann daher keine Rede sein. Des Weiteren handelt es sich bei den von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift im einzelnen aufgelisteten, sich seit November 2024 ereigneten Vorfällen mehrheitlich um Streitigkeiten betreffend die Betreu- ungszeit von C._____ (konkret: strittige Planung der Betreuung an den Wochenen- den sowie die vom Beklagten verlangte Absetzung der Beiständin, da sich diese nicht an die noch geltende Betreuungsregelung gehalten habe; Beantragung von Kindesschutzmassnahmen und der Überprüfung des psychischen Gesundheitszu- stands der Klägerin; siehe Urk. 297 Rz. 37 ff.). Hierbei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass im November 2024 das fünfeinhalb Jahre dauernde erstin- stanzliche Verfahren in die Beratungsphase übergegangen ist (vgl. Urk. 283) und folglich mit einem baldigen Endentscheid – insbesondere auch bezüglich der Obhut sowie der damit zusammenhängenden Betreuungsanteile – zu rechnen war, was ohne Zweifel zu einer angespannten Situation beitrug. Zudem hat die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 festgehalten, dass in der Vergangenheit dank intensiver Zusammenarbeit mit ihr eine minimale Kommunikation zwischen den Eltern habe aufgebaut werden können (Urk. 301/10), und es ist den Parteien – wie die Vorinstanz festgestellt hat – wiederholt gelungen, sich hinsichtlich der Be-
- 23 - treuung von C._____ zu einigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Regelung der Betreuungszeit wieder zu einer Entspannung der Situation führt. Der weitere Vorwurf der Klägerin, der Be- klagte habe gegenüber verschiedenen Personen mehrmals die Unwahrheit gesagt, ist ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. Was den Vorhalt der fehlenden Kommu- nikations- und Kooperationsfähigkeit betreffend die gesundheitliche Versorgung von C._____ betrifft, so bleibt weitgehend offen, aufgrund welcher konkreten Vor- kommnisse die Klägerin zu diesem Schluss kommt. In Bezug auf den Velounfall vom 28. März 2024 hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Klägerin der Unfallher- gang bekannt gewesen sei und die Parteien über den Gesundheitszustand bzw. den Heilungsprozess verschiedentlich über WhatsApp kommuniziert hätten (Urk. 298 E. IV./3.4.3. S. 30). Diesen Erwägungen setzt die Klägerin nichts Sub- stanzielles entgegen. Im Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Notfall vom
26. März 2025 erfolgte in der Tat keine optimale Kommunikation. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beklagte am 26. März 2025 zunächst signali- sierte, C._____ zu dem von der Klägerin vereinbarten Zahnarzttermin zu begleiten, indes nur soweit nicht die Klägerin C._____ begleite. Eine Zusage, C._____ danach abzuholen, erteilte er nicht. Im Gegenteil erklärte er umgehend, dass sie (die Klä- gerin) C._____ nach dem Termin zu ihm bringen solle und die Klägerin beliess es dabei (siehe Urk. 301/12 und Urk. 301/13). Am nächsten Tag beharrten beide Par- teien auf ihrem Standpunkt, was letztlich dazu führte, dass die Klägerin – entgegen der geltenden Betreuungsvereinbarung und des Willens des Beklagten – C._____ über das Wochenende mitnahm und der Beklagte die Beiständin und die KESB informierte sowie eine Anzeige bei der Polizei erstattete. Dass dieses Verhalten beiderseits nicht im Wohle von C._____ liegt, ist offensichtlich. Der Klägerin muss überdies vorgehalten werden, C._____ ohne Umschweife mitgeteilt zu haben, der Beklagte werde sie nicht wie gewohnt abholen, er sei zu Hause und hätte etwas im Ofen, auch wenn dies in der Tat die Worte des Beklagten waren (siehe Urk. 301/17 S. 2, wonach C._____ danach zu weinen begonnen habe). Dem Beklagten ist hin- gegen vorzuwerfen, den von der Klägerin vereinbarten Nachfolgetermin vom
3. April 2025 eigenmächtig verschoben zu haben, angeblich um das Wochenende im Wallis verbringen zu können (Urk. 297 Rz. 53 und Urk. 301/19). Da es sich hier-
- 24 - bei jedoch um eine offenbar einmalige Eskalation solchen Ausmasses handelte und diese nicht zuletzt auch dem in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Ge- richtsverfahren geschuldet sein dürfte, kann dieser Vorfall für sich allein noch nicht als Grundlage für die Verneinung der Kooperationsfähigkeit in Kinderbelangen die- nen. Welche für die Klägerin wesentlichen Informationen der Beklagte C._____ be- treffend zurückhalten soll, ist sodann weder evident noch wird dies von der Klägerin näher ausgeführt. Sofern die Klägerin mit diesen Vorbringen auf die Verletzungen im Gesicht nach einem Besuchswochenende beim Beklagten oder aber auf den Velounfall im Jahr 2024 Bezug nehmen will, ist sie (erneut) darauf hinzuweisen, dass die Verletzungen im Gesicht offensichtlich nicht gravierend waren (vgl. vor- stehend Ziff. 2.2.) und der Hergang des Velounfalls 2024 der Klägerin gemäss un- beanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz bekannt gewesen ist. Dass der Beklagte am 4. April 2025 bei der Schule einen "Jokertag" eingegeben habe, C._____ aber nicht vom Hort abgemeldet und den Standpunkt vertreten habe, die Klägerin müsse dies erledigen (Urk. 297 Rz. 54), stellt einen untergeordneten Streit hinsichtlich einer Alltagssituation dar. Auch ist festzuhalten, dass die (aktuell noch) bestehenden Defizite offenbar keine negativen Auswirkungen auf C._____ zeitigen. Im Gegenteil hält die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 aus- drücklich fest, dass es C._____ gut gehe (Urk. 301/10 S. 2), und auch die Lehrerin von C._____ führt aus, es bleibe ihr (der Lehrerin) verborgen, welche Belastungen C._____ mittrage und solche seien am "SSG" im Januar [wohl: 2025] nicht erwähnt worden (siehe Urk. 301/14 S. 2). Was das Vorbringen betrifft, die Beiständin sei (ebenfalls) der Ansicht, eine alternierende Obhut sei infolge fehlender Kommunika- tions- und Kooperationsfähigkeit (seitens des Beklagten) nicht angezeigt, so ist festzuhalten, dass diese im angeführten E-Mail vom 15. April 2025 zwar festhält, eine alternierende Obhut sei ohne eine minimale Kommunikation kaum umsetzbar und die derzeitige Situation, in der fast keine Kommunikation stattfinde, erschwere dies zusätzlich und führe zu weiteren Konflikten, die von beiden Elternteilen forciert würden (Urk. 301/19). Indes ist dies – wenn man aus dieser Passage tatsächlich herauslesen wollte, für eine geteilte Obhut fehle es nach Ansicht der Beiständin an einer minimalen Kommunikation – vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Situation und der gereizten Stimmung zu sehen. Insgesamt ist somit (weiterhin)
- 25 - davon auszugehen, dass – mithilfe der Beiständin – ein Mindestmass an Kommu- nikation und Kooperation erreicht wird bzw. werden kann. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind. Zudem liegen die Wohnorte der Parteien relativ nah beieinander bzw. können mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innert kurzer Zeit erreicht werden, sodass C._____ ihre bestehenden sozialen Kontakte weiterhin pflegen kann. In Bezug auf die persönliche Betreuung bieten beide Parteien die gleichen Voraussetzungen, wobei dieses Kriterium – wie im Übrigen auch das Kriterium der Stabilität – ange- sichts des Alters von C._____ von untergeordneter Bedeutung ist. Im Zusammen- hang mit der Kommunikation und Kooperation ist davon auszugehen, dass mithilfe der Beiständin das notwendige Mindestmass für eine alternierende Obhut erreicht wird bzw. werden kann. Festzuhalten ist denn auch, dass es C._____ – trotz der diesbezüglich (noch) bestehenden Defizite – gut geht (vgl. Urk. 297 Rz. 25; Urk. 301/10 S. 2). Einen Wunsch hat die siebenjährige C._____ bis anhin nicht ge- äussert. Angesichts des noch sehr jungen Alters von C._____ sowie des Umstands, dass weder die Parteien noch C._____ eine Kinderanhörung beantragt haben, kann indes auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet werden (vgl. auch Urk. 297 Rz. 64, worin die Klägerin ausdrücklich auf einen diesbezüglichen Antrag verzichtet). Abgesehen davon würde bei der vorliegenden Ausgangslage bzw. Be- rücksichtigung der übrigen Kriterien ein allfällig geäusserter Wunsch von C._____ ohnehin nichts am Ergebnis ändern. Insgesamt erscheint daher auch unter Berück- sichtigung der Entwicklungen der letzten Monate die Anordnung der alternierenden Obhut als im Kindswohl gelegen. Der Wohnsitz von C._____ ist – wie von der Vor- instanz festgestellt (Urk. 298 E. IV./3.6. S. 34) – am Wohnort der Klägerin festzule- gen. Die Klägerin beantragt die Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin (vgl. Urk. 297 Ziff. 10 der Anträge und Rz. 113 ff.). Davon kann indes abgesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch von der Klägerin näher dargetan wird, welche weiteren Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten. Denn auch unter der Prämisse, dass die von der Klägerin erhobenen Behauptungen wahr sind, erweist sich nach dem zuvor Ausgeführten die alternierende Obhut als im Kindswohl gele-
- 26 - gen. Ob die Beiständin letztlich eine alternierende Obhut befürwortet oder nicht, ist zudem nicht ausschlaggebend. Diesen Entscheid hat das Gericht unter Berücksich- tigung der eingangs dargelegten Kriterien zu fällen. Das Gesagte gilt auch, soweit die Klägerin die Einholung eines Berichts der Lehrerin von C._____ verlangt (Urk. 297 Ziff. 10 der Anträge und Rz. 113 ff.).
4. In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der alternierenden Obhut bzw. die Betreuungsanteile der Parteien hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss den überein- stimmenden Sachvorträgen die Übergaben von C._____ aktuell im Wesentlichen über die Schule (bzw. den Hort) erfolgen würden. Entsprechend erscheine die Wahl eines Modells mit wenigen Übergaben angezeigt, mithin die Teilung der Obhut zu 50/50, wobei C._____ eine komplette Woche bei der Klägerin und die nächste Wo- che beim Beklagten verbringe. Die Übergaben seien – wie praktisch anhin – über die Schule am Montagmorgen zu vollziehen. Konflikte betreffend den Stundenplan ergäben sich damit von vornherein keine (Urk. 298 E. IV./4. S. 34). In Bezug auf die Ferien hätten die Parteien mit Abänderungsvereinbarung vom 13. Juni 2023 die hälftige Betreuung von C._____ während ihrer Schulferien vereinbart. Dies sei so beizubehalten. Könnten sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so komme dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin (Urk. 298 E. IV./5. S. 35). Die Klägerin führt diesbezüglich (einzig) aus, die Vorinstanz sei bei der Aus- gestaltung einer zwei Jahre zurückliegenden, überholten Empfehlung der Beistän- din gefolgt, welche nie gelebt worden sei (Urk. 297 Rz. 13). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Klägerin indes nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, womit sie den eingangs angeführten Begründungsanforderungen nicht genügt. Nachdem sich die von der Vorinstanz vorgesehene Ausgestaltung der alternierenden Obhut auch in Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten (insbeson- dere: nah beieinander liegender Wohnort, ungefähr gleiches Arbeitspensum der Parteien an den gleichen Wochentagen) zudem nicht als unangemessen erweist, bleibt es somit beim vorinstanzlichen Entscheid.
- 27 -
5. Damit ist die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen. Nach- dem es bei der von der Vorinstanz vorgesehenen alternierenden Obhut und den Betreuungsanteilen bleibt, erweist sich der Folgeantrag der Klägerin betreffend das dem Beklagten für den Fall der Alleinobhut der Klägerin einzuräumende Besuchs- recht als obsolet. Folglich braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Urk. 297 Rz. 74) nicht weiter eingegangen zu werden. Ebenso ist die gegen die Dispositiv-Ziffer 13 (Anrechnung der Erziehungsgut- schriften) erhobene Berufung abzuweisen, zumal die Klägerin diese einzig damit begründet, dass sie C._____ im Falle der Gutheissung der Berufung [gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2] auch in Zukunft zum überwiegenden Teil betreuen werde und die Erziehungsgutschriften daher ihr anzurechnen seien (Urk. 297 Rz. 86-90). B. Unterhalt Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kindesunter- halt, wobei sie von verschiedenen Phasen ausging (Urk. 298 E. V. S. 35 ff. und Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils). Die Klägerin verlangt berufungsweise eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zeit ab April 2025, dies jedoch "ausgehend von der alleinigen Obhut" (siehe Urk. 297 Rz. 92). Für den nun eingetretenen Fall, dass es bei der alternierenden Obhut bleibt, trägt die Klägerin hingegen keine Be- anstandungen vor. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz auch zu keinen Be- merkungen Anlass geben, bleibt es folglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Dem- gemäss besteht auch kein Anlass für eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 8 (Ein- künfte der Parteien und C._____) und Dispositiv-Ziffer 10 (Anweisung an die Ar- beitgeberin, siehe hierzu Urk. 297 Rz. 106 f.), zumal die Klägerin auch diesbezüg- lich keine Beanstandungen für den Fall erhebt, dass es bei der alternierenden Ob- hut bleibt. C. Fazit Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanz- liche Entscheid insoweit zu bestätigen.
- 28 - IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 297 S. 4 und Rz. 119 ff.). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Zur Glaubhaftmachung ihrer Be- dürftigkeit hat die ansprechendende Person ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwalt- lich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Ok- tober 2016 E. 5.3).
- 29 - 2.3. Gestützt auf die Ausführungen und eingereichten Unterlagen erscheint selbst unter Korrektur mehrerer Bedarfspositionen glaubhaft, dass die Klägerin über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um selbst für die im vorliegenden Rechts- mittelverfahren anfallenden Prozesskosten aufzukommen (vgl. Urk. 297 Rz. 119 ff.; Urk. 298 S. 72 ff.; Urk. 301/20; Urk. 301/22-30). Die Mittellosigkeit ist somit zu be- jahen. Des Weiteren erwies sich die Berufung zwar nach dem zuvor Ausgeführten in objektiver Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Indes kann angesichts der konkreten Umstände nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich in guten Treuen nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels ent- schieden hätte. Zudem erscheint eine anwaltliche Verbeiständung zufolge Rechts- unkundigkeit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ent- sprechend ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Ziffer 10 der Berufungsanträge wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 6, 8, 10 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung Einzelgericht, vom
19. März 2025 werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
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4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 297, 300 und 301/2-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Schärer lic. iur. C. Faoro versandt am:
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