Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger [nachfolgend Berufungskläger] und die Klägerin 3 und Berufungsbeklagte 3 [nachfolgend Berufungsbeklagte 3] sind die unverheirateten Eltern von B._____, geboren am tt.mm.2020, und C._____, gebo- ren am tt.mm.2022 [Klägerinnen 1 und 2 sowie Berufungsbeklagte 1 und 2; nach- folgend Berufungsbeklagte 1 und 2].
E. 1.1 Die Vorinstanz stellte die Kinder B._____ und C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern und legte den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder bei der Mutter fest (Urk. 2 S. 50). Unter dem Titel der Kontinu- ität und Stabilität der Verhältnisse hielt sie fest, dass der Berufungskläger ausge- führt habe, er habe seinen Wohnsitz in F._____ und sein Zweitdomizil befinde sich
- 19 - in Zürich an der E._____-strasse 1. Wenn der Berufungskläger unter der Woche die Kinder betreue, wohne er in der ehemaligen Familienwohnung an der E._____- strasse, während die Berufungsbeklagte 3 nicht weit davon entfernt an der G._____-strasse 2 in Zürich wohne (Urk. 2 S. 13 f.). Die Vorinstanz machte keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter festzulegen sei.
E. 1.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe damit ihre Begründungs- pflicht verletzt. Für ihn sei es von grösster Wichtigkeit, dass die Kinder in dem Um- feld bleiben könnten, wo sie seit Geburt gelebt hätten. Deshalb sei es für ihn zentral, dass der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ihm zugewiesen werde und an der E._____-strasse in Zürich bleibe bzw. dorthin verlegt werde. Die Berufungsbe- klagte 3 habe die Kinder gegen seinen ausdrücklichen Willen an der E._____- strasse ab- und im H._____ (Stadt Zürich) angemeldet. Werde nicht ihm der ge- setzliche Wohnsitz der Kinder zugewiesen, bestehe nach wie vor die Gefahr, dass die Berufungsbeklagte 3 mit den Kindern aus der Stadt Zürich wegziehe. Die "Karte Umzug nach I._____" habe die Berufungsbeklagte 3 immer wieder vorgebracht, um Druck auf ihn auszuüben. Ein Umzug nach I._____ würde die Betreuung der Kinder durch ihn erheblich beeinträchtigen, weshalb die Berufungsbeklagte 3 dafür die Be- willigung des Gerichts oder der KESB einholen müsste. Dass sie sich nicht darum kümmere, habe sie schon einmal bewiesen. Es sei nicht im Kindeswohl, wenn der formelle Wohnsitz der Kinder bei einem Elternteil festgelegt werde, der keine Ge- währ für Stabilität in der Wohnsituation beweise. Er würde sich selbstverständlich umgehend an der E._____-strasse in Zürich anmelden und in F._____ abmelden, wenn ihm der formelle Wohnsitz der Kinder zugewiesen werde. Dass B._____ wei- terhin im H._____ in den Kindergarten gehe, sei für ihn in Ordnung. Der Wohnsitz der Töchter müsse danach festgelegt werden, ob sie eine engere Beziehung zum Wohnort des Vaters oder demjenigen der Mutter hätten. Zeitlich betrachtet bestehe sicher ein engerer Bezug zu seinem Wohnort, denn beide Kinder hätten seit Geburt an der E._____-strasse gewohnt. B._____ kenne die Umgebung und besuche Sportkurse im Zürcher Kreis …. Obwohl B._____ im H._____ in den Kindergarten gehe, seien sie somit auch an seinem Wohnort sozial und schulisch integriert (Urk. 1 Rz. 6-18).
- 20 -
E. 1.3 Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass der Wohnsitz der Kinder an denjenigen eines Elternteils zu knüpfen sei. Da der Berufungskläger seit meh- reren Jahren in F._____ wohne, sich der Lebensmittelpunkt der Kinder jedoch in der Stadt Zürich befinde, sei offenkundig, dass der Wohnsitz von B._____ und C._____ bei der Mutter festgelegt werden müsse. Aber selbst wenn der Berufungs- kläger seinen Wohnsitz an die E._____-strasse in Zürich verlegen würde, befinde sich der Lebensmittelpunkt der Kinder am Wohnsitz der Berufungsbeklagten 3 im H._____. B._____ besuche dort seit August 2024 den Kindergarten, C._____ seit April 2025 die Spielgruppe (vgl. Urk. 17/8). Seit ihrem Umzug im März 2024 würden sie auch alle ihre Freundschaften dort pflegen und ihre Freizeit in der Umgebung verbringen. Im Kreis … sei der Berufungsbeklagten 3 hingegen keine einzige Freundschaft von B._____ bekannt. Dies sei auch nicht möglich, da der Berufungs- kläger die Kinder während seiner Betreuungszeit am Wochenende immer mit nach F._____ nehme. Die Berufungsbeklagte 3 bestreitet, dass sie den Wohnsitz der Kinder gegen den ausdrücklichen Willen des Berufungsklägers, d.h. unrechtmäs- sig, verlegt habe. Aufgrund der Kündigung der Wohnung durch die vom Berufungs- kläger gehaltene Gesellschaft sei sie gezwungen gewesen, sich eine neue Woh- nung zu suchen und sich dort gemeinsam mit den Kindern anzumelden. Aufgrund des abgeleiteten Wohnsitzes der Kinder sei dies rechtlich gar nicht anders möglich gewesen. Die Idee eines Umzugs nach I._____ habe vor dem Umzug ins H._____ bestanden. Nun würden sie und die Kinder sich im H._____ wohl fühlen und in dieser Umgebung wohnen bleiben. Ferner habe sich der Berufungskläger damit einverstanden erklärt, dass B._____ weiterhin den Kindergarten im H._____ besu- che. Es liege auf der Hand, dass C._____ in zwei Jahren alsdann am selben Ort eingeschult werden solle. Dem Berufungskläger sei es bereits mit der derzeitigen Betreuungsregelung möglich, die Kinder während seiner Betreuungszeiten im Kreis … zu betreuen (Urk. 14 Rz. 57-74).
E. 1.4 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des El- ternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei – wie vorlie- gend – symmetrischen Betreuungsverhältnissen liegt es im Ermessen der entschei- denden Instanz, den Wohnsitz festzulegen (BSK ZGB I-Staehelin, Art. 25 N 5). Da-
- 21 - bei richtet sich der Wohnsitz nach dem Ort, zu welchem das Kind die engsten Be- ziehungen aufweist (FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 298 N 12). Beim Wohnsitz Minderjähriger handelt sich um einen sog. abgeleiteten Wohnsitz. Der Wohnsitz der Kinder ist an jenen eines Elternteils anzuknüpfen; eine Anknüpfung an einen bestimmten Wohnort ist hingegen nicht möglich (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Daraus folgt, dass der Wohnsitz von B._____ und C._____ nicht unab- hängig vom Wohnsitz eines Elternteils an der E._____-strasse 1 in Zürich festgelegt werden kann. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in F._____ und nicht in der Stadt Zürich (vgl. u.a. Urk. 1 Rz. 15). Dass er ihn mittlerweile verlegt hätte, macht er nicht geltend. Unbestritten haben die Kinder in Zürich ihren Lebensmittelpunkt, gehen in den Kindergarten, die Spielgruppe oder die Kita und pflegen ihre Hobbys in der Stadt (vgl. Urk. 1 Rz. 16). Demzufolge hat die Vorinstanz den Wohnsitz von B._____ und C._____ richtigerweise der Berufungsbeklagten 3 zugeteilt, welche – als einziger Elternteil – in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz hat. Daran ändern die Ausführungen des Berufungsklägers nichts, wonach er seinen Wohnsitz umgehend nach Zürich verlegen würde, wenn ihm der Wohnsitz der Kinder zugewiesen würde (vgl. Urk. 1 Rz. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich im vorinstanzlichen Urteil keine vertiefte Auseinandersetzung zur Zuteilung des Wohn- sitzes findet. Dem Anliegen des Berufungsklägers, dass die Kinder in ihrer gewohn- ten Umgebung bleiben können, kann – wie es auch die Berufungsbeklagten fest- halten – auch ohne formellen Wohnsitz an der E._____-strasse entsprochen wer- den, zumal die Kinder während seinen Betreuungszeiten ohnehin dort verweilen und dabei auch ihr dortiges Umfeld sowie ihre dortigen Aktivitäten pflegen können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist notorisch, dass für die bald 6- bzw. 4- jährigen Kinder in erster Linie wichtig ist, weiterhin an den gewohnten Orten den Kindergarten und weitere Aktivitäten besuchen sowie Kontakte zu ihren "Gspänli" pflegen zu können, was mit der Zuteilung ihres Wohnortes bei der Berufungsbe- klagten 3 gewährleistet ist. Betreffend die vom Berufungskläger geltend gemachte Instabilität bei der Berufungsbeklagten 3 und einen allfälligen Wegzug aus der Stadt Zürich gibt es keine substantiierten Hinweise. Dass die Berufungsbeklagte 3 bei ihrem Umzug ins H._____ auch die Kinder (mit-)ummeldete, war bereits des- halb geboten, weil der Berufungskläger über keinen Wohnsitz in der Stadt Zürich
- 22 - verfügt(e) und sich der Wohnsitz der Kinder – wie dargelegt – von jenem der Eltern ableitet.
E. 1.5 Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wohnsitz von B._____ und C._____ zu Recht bei der Berufungsbeklagten 3 festgelegt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und die angefochtene Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 ist zu bestätigen.
2. Betreuungsregelung
E. 2 Seit dem 22. April 2024 stehen sich die Parteien bei der Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber. Für den bis- herigen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 f.). Am 5. März 2025 fällte die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 50 ff.).
E. 2.1 Die vorsorgliche Betreuungsregelung gemäss Vorinstanz sieht vor, dass die Übergaben der Kinder jeweils um 18.00 Uhr stattfinden sollen. Namentlich betreut die Berufungsbeklagte 3 die Kinder demgemäss in den geraden Wochen von Mitt- wochabend, 18.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Montagabend, 18.00 Uhr, in den ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr; der Berufungskläger betreut die Kinder in den geraden Wochen von Montag,
E. 2.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Übergabezeiten beim Betreuungs- wechsel von der Berufungsbeklagten 3 zu ihm seien für die Zeit, ab der auch die jüngere Tochter C._____ in den Kindergarten komme, im Sinne des Kindeswohls zu präzisieren bzw. zu verbessern. Es mache keinen Sinn, die Übergabezeiten für den Betreuungswechsel fix auf 18.00 Uhr festzulegen. Wenn beide Mädchen z.B. bis 16.30 Uhr Schule hätten, müssten sie von der Berufungsbeklagten 3 abgeholt, für ein bis zwei Stunden betreut und dann um 18.00 Uhr zum Berufungskläger ge- bracht werden. Dies sei umständlich und für die Kinder mühsam. Viel vernünftiger sei es, wenn die Betreuungswechsel direkt nach Schulschluss stattfinden würden. Dies sei besser für die Kinder, und insbesondere die Berufungsbeklagte 3 sei so freier und müsse nicht noch eine stundenweise Betreuung für den Tag organisieren (Urk. 1 Rz. 19-21).
- 23 -
E. 2.3 Die Berufungsbeklagten bringen vor, die vom Berufungskläger beantragte Anpassung tangiere eine Zeitphase ab Kindergarteneintritt von C._____, somit erst eine Zeit ab August 2027. Es werde bestritten, dass der Berufungskläger diesbe- züglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe. Ausserdem begründe er nicht substantiiert, weshalb die vorinstanzliche Entscheidung falsch und unangemessen sei, sondern äussere einfach seine Wunschvorstellung. Aus diesen Gründen könne auf das Begehren nicht eingetreten werden. Weiter macht die Berufungsbeklagte 3 geltend, die Abänderung der Betreuungszeiten würde ihren Betreuungsumfang grundlos und ungebührlich verkürzen. Es sei gerichtsnotorisch, dass im ersten Kin- dergartenjahr nur morgens Unterricht stattfinde und erst im zweiten Kindergarten- jahr zwei Nachmittage dazukommen würden (vgl. Urk. 17/9). Die begehrte Anpas- sung hätte somit zur Folge, dass sie jede Woche mindestens einen halben Betreu- ungstag "verliere". Ferner sei die Anpassung auch nicht praktikabel, zumal noto- risch sei, dass die Kindergarten- und Schulzeiten nicht deckungsgleich seien. Die vom Berufungskläger begehrte Lösung sei daher frühestens ab Schuleintritt von C._____ zu diskutieren (Urk. 14 Rz. 76-82).
E. 2.4 Unbestritten ist der Eintritt von C._____ in den Kindergarten im August 2027 vorgesehen (Urk. 14 Rz. 77; Urk. 20 Rz. 104). Die mit der Berufung beantragte An- passung der Übergabezeiten soll somit erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Vorsorgli- che Massnahmen setzen ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches fehlt grundsätzlich, wenn die begehrte Regelung erst für einen zukünf- tigen Zeitraum Bedeutung erlangt und bis dahin mit einem Entscheid in der Haupt- sache zu rechnen ist. Vorliegend ist zwar anzunehmen, dass vor August 2027 ein Urteil im Hauptverfahren vorliegen wird. Da dies jedoch nicht mit Bestimmtheit fest- steht, ist ein Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers zu bejahen. Zu berück- sichtigen ist allerdings, dass die von der Vorinstanz angeordneten Übergabezeiten den erstinstanzlich vom Berufungskläger selbst gestellten Rechtsbegehren ent- sprechen. Gemäss seinen damaligen Anträgen sollten die Betreuungswechsel je- weils um 18.00 Uhr des entsprechenden Tages erfolgen (Urk. 6/13 S. 2 f.). Wes- halb die – offensichtlich auch von ihm – bisher als sachgerecht erachtete Lösung nunmehr unzutreffend sein oder dem Kindeswohl widersprechen soll, legt der Be- rufungskläger nicht substantiiert dar. Die Berufungsbeklagte 3 wendet zutreffend
- 24 - ein, dass die begehrte Anpassung der Übergabezeiten ihren Betreuungsumfang verkleinern würde. Im ersten Kindergartenjahr findet lediglich am Vormittag Unter- richt statt. Würden die Betreuungswechsel jeweils unmittelbar an den Unterrichts- schluss anknüpfen, gingen die Kinder – zumindest C._____ – an den betreffenden Tagen bereits um die Mittagszeit zum Vater über, anstatt wie vorgesehen um 18.00 Uhr. Dies würde den Betreuungsanteil der Mutter faktisch und merklich ver- kürzen. Für eine derartige Verschiebung der Betreuungsanteile wurden weder sachliche Gründe noch kindeswohlbezogene Argumente dargetan. Ferner wurde nicht hinreichend begründet, inwiefern eine Koppelung des Betreuungswechsels an den Kindergarten- bzw. Schulschluss dem Kindeswohl dienlicher oder vernünf- tiger sein soll. Da die Unterrichtszeiten der beiden Töchter – wie die Berufungsbe- klagte 3 zutreffend vorbringt – unter Umständen nicht übereinstimmen und sich der Kindergarten in der Nähe der mütterlichen Wohnung befindet, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Regelung praktikabler wäre.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungsantrag gemäss Ziffer 2 abzuweisen und die angefochtene Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 5. März 2025 ist zu bestätigen.
3. Unterhalt
E. 3 Mit Eingabe vom 17. März 2025 erhob der Berufungskläger innert Frist (vgl. Urk. 6/32/1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 4/2-9). Der von ihm eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7-8). Nachdem die gerichtlichen Vergleichsgespräche vom 25. Juni 2025 scheiterten (Prot. II S. 4 f.), wurde gleichentags Frist zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (Urk. 12). Die Berufungsantwort der Berufungsbe- klagten ging mit Eingabe vom 14. Juli 2025 rechtzeitig ein (Urk. 14; Urk. 16; Urk. 17/1-12). Innert mit Verfügung vom 29. August 2025 angesetzter und erstreck- ter Frist (Urk. 18-19) liess sich der Berufungskläger erneut vernehmen (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 22/1-17). Diese Eingabe wurde den Berufungsbeklagten mit Verfü-
- 17 - gung vom 1. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 nahmen die Berufungsbeklagten innert erstreckter Frist (Urk. 24) erneut Stellung (Urk. 25; Urk. 26; Urk. 27/13). Nachdem mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wie- derum Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 28), liess sich der Be- rufungskläger mit Eingabe vom 20. November 2025 (Urk. 30) innert erstreckter Frist (Urk. 29) vernehmen. Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 24. November 2025 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 3.1 Der Berufungskläger verlangt berufungsweise die Herabsetzung der für B._____ festgesetzten Unterhaltsbeiträge in den Phasen II-III sowie die Aufhebung der Phase IV. Hinsichtlich C._____ rügt er ebenfalls eine zu lange Unterhaltsdauer und beantragt entsprechend die Streichung der Phase IV (Urk. 1 Rz. 22 ff.). Die Berufungsbeklagten machen demgegenüber geltend, es seien für beide Kinder in sämtlichen Phasen höhere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen (Urk. 14 Rz. 6 ff.). Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II.3), sind die nicht mit Berufung angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen. Die für B._____ in Phase I sowie die für C._____ in den Phasen I-III zugesprochenen Unterhaltsbei- träge sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
E. 3.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagten hätten ihre Bean- standungen an der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit einer eigenen Beru-
- 25 - fung geltend machen müssen. Auch unter Geltung der Offizialmaxime sei es nicht Zweck der Berufungsantwort, durch die "Hintertür" neue Behauptungen vorzutra- gen, welche im Rahmen einer eigenen Berufung hätten vorgebracht werden müs- sen. Die entsprechenden Ausführungen seien daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 20 Rz. 3).
E. 3.3 Die Berufungsantwort gibt den Berufungsbeklagten die Möglichkeit, zu den Anträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen sowie ihre eigene tatsächliche und rechtliche Sicht darzulegen. Wie oben erwähnt, gelten in Verfahren betreffend Kinderbelange die Untersuchungs- und Offizialmaxime, weshalb die Parteien auch im Berufungsverfahren unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Bei der Regelung des Kinderunterhalts kön- nen die Ausführungen der Berufungsbeklagten – entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers – uneingeschränkt berücksichtigt werden, da das Gericht aufgrund des geltenden Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die zweistufige Methode mit Über- schussverteilung zunächst das Einkommen und den Bedarf der Parteien ermittelt. Beim Berufungskläger hat sie in den Phasen I-III ein Einkommen von Fr. 11'669.– und einen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 8'686.– berechnet (Urk. 2 S. 24 ff.). Sie erwog dazu, dass der Berufungskläger mit dem berechneten Einkom- men seinen eigenen Bedarf, nicht jedoch den in seinem Haushalt anfallenden Bar- bedarf der beiden Töchter decken könne und ein scheinbares Manko bestehe. Hin- sichtlich seines Vermögens wies die Vorinstanz darauf hin, dass in den Steuer- erklärungen ein steuerbares Vermögen in der Höhe von 13 bis 14 Millionen Franken ausgewiesen sei. Die Bedarfspositionen Wohnkosten (Fr. 6'030.–) und Steuern (Fr. 3'750.–) seien im Verhältnis zum Einkommen weit überdurchschnittlich hoch und würden keineswegs in einem familienrechtlichen Notbedarf belassen werden, sollte letztlich ein Manko resultieren. Nur schon diese beiden Kostenpunkte seien fast gleich hoch wie das berechnete Einkommen. Die hohe Steuerbelastung sei denn auch vor allem auf das grosse Vermögen des Berufungsklägers zurückzufüh- ren. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er entweder ein effektiv höheres Einkom-
- 26 - men habe oder einen Teil seines Bedarfs durch den Verzehr seines Vermögens decke (Urk. 2 S. 41). Im Ergebnis hat es die Vorinstanz offen gelassen, ob es sich rechtfertige, dem Berufungskläger die im Verhältnis zum Einkommen überproporti- onalen Bedarfspositionen anzurechnen, da es auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge keinen Einfluss habe (Urk. 2 S. 34 f.). Es sei davon auszugehen, dass der Beru- fungskläger seinen erweiterten Bedarf als auch jenen der beiden Töchter in seinem Haushalt zu decken vermöge, notfalls durch Verwendung seines Vermögens. Er könne auf ein Vermögen von mehreren Millionen Franken zurückgreifen. Auch wenn ein Grossteil dieses Vermögens gebunden sei, sei er im Verhältnis zur Beru- fungsbeklagten 3 um ein Vielfaches leistungsfähiger. Unter diesen Umständen er- scheine es (betreffend die Phasen I-III) sachgerecht, dass der Berufungskläger auch für den gesamten im Haushalt der Kindsmutter anfallenden Barbedarf der bei- den Töchter aufkomme. Es könne von ihm erwartet werden, dass er den Unterhalt der beiden Töchter (teilweise) aus seinem Vermögen finanziere, wie er dies offen- bar bereits in der Vergangenheit problemlos getan habe. Bei einer so hohen Leis- tungsfähigkeit eines Elternteils könne es nicht angehen, dass bei den Kindern ein Manko bestehe. In der vorliegenden Konstellation mit der nur annäherungsweisen Möglichkeit zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers, den teilweise überproportional dazu stehenden Bedarfspositionen und seinem grossen Vermö- gen, sei, obwohl nach der vorgenommenen Berechnung kein Überschuss vorliege, den Kindern ferner die Teilhabe am überdurchschnittlichen Lebensstandard des Berufungsklägers zu ermöglichen. Als Anhaltspunkt für den gelebten Standard der Kinder während des Zusammenlebens diene die Wohnung an der E._____-strasse in Zürich, wo zumindest vom Platz her die Möglichkeit gegeben gewesen sei, ein eigenes Zimmer zu haben. Dies sei in der aktuellen Wohnung der Berufungsbe- klagten 3 nicht der Fall. Ausgehend vom Mietzins für die Wohnung von Fr. 5'200.– seien die Mietkosten pro Kind rund Fr. 200.– höher. Auf dieser Grundlage und im Hinblick darauf, dass die Kinder mit zunehmendem Alter Aktivitäten und Hobbys nachgehen würden, rechtfertige sich in den Phasen I-III eine Überschussbeteili- gung von Fr. 300.– pro Kind (Urk. 2 S. 40 ff.).
E. 3.5 Der Berufungskläger führte aus, er beanstande nicht, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, er müsse – trotz jeden Monat entstehendem Manko
- 27 -
– den Barbedarf der Kinder (teilweise aus Vermögensverzehr) voll decken sowie einen Überschussanteil leisten. Er habe sich damit abgefunden, dass ihm für eine gewisse Zeit lang zugemutet werde, den Unterhalt für B._____ und C._____ zulas- ten des Vermögens zu finanzieren. Erst ab Phase IV rechtfertige sich dies nicht mehr (Urk. 1 Rz. 66-67; Urk. 20 Rz. 23). Die Berufungsbeklagten machen demge- genüber geltend, die Vorinstanz habe die rechtlichen Grundsätze der Unterhalts- festsetzung verletzt, indem sie einfach den Barbedarf der Kinder im Haushalt der Berufungsbeklagten 3 ermittelt und angeordnet habe, dass dieser zusammen mit einem bescheidenen Überschussanteil vom Berufungskläger zu decken sei (Urk. 14 Rz. 14). Tatsächlich sei dem Berufungskläger insbesondere ein höheres Einkommen anzurechnen (Urk. 14 Rz. 16 ff.).
E. 3.6 Das Bundesgericht hat die Methodik der Unterhaltsberechnung in seinen Leitentscheiden verbindlich vorgegeben. Massgebend ist grundsätzlich die zwei- stufige Methode mit Überschussverteilung. Dabei werden die zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel und der Bedarf ermittelt und anschliessend die vorhan- denen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche beziehungsweise bei genügen- den Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt und dann ein verblei- bender Überschuss ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Der Über- schussanteil soll den Kindern die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Le- bensstandard des Leistungspflichtigen ermöglichen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ver- fügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie bei alternierender Ob- hut mit gleichen Betreuungsanteilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Verbleibt nur einem Elternteil ein Über- schuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkom- men (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Diese Berechnungsweise ist anzuwenden. Dabei ist insbesondere eine Mischung mit der einstufig-konkreten Methode zu unterlassen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dem methodischen Vorge- hen der Vorinstanz, welche es offen liess, ob das tatsächliche Einkommen des Be- rufungsklägers höher anzusetzen sei, mit der Begründung, es sei letztlich unerheb- lich, ob er den Bedarf mit einem effektiv höheren Einkommen oder durch Vermö- gensverzehr decke, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung der massgeblichen
- 28 - finanziellen Mittel bildet die Grundlage der gesamten Unterhaltsberechnung. Es ist daher zwingend festzustellen, in welchem Umfang dem Berufungskläger effektiv Einkommen zufliesst bzw. zufliessen könnte sowie ob und in welchem Umfang ein Vermögensverzehr anzurechnen ist. Daran ändert nichts, dass der Berufungsklä- ger die Methodik der Vorinstanz grundsätzlich nicht kritisierte; die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Da die Vorinstanz darauf verzichtete, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Berufungsklägers absch- liessend zu klären, fehlt es an einer verlässlichen Grundlage für die Ermittlung eines Überschusses. Der Überschuss ist anhand der konkret ermittelten finanziellen Ver- hältnisse zu berechnen und kann grundsätzlich nicht losgelöst davon pauschal fest- gesetzt werden, wie es die Vorinstanz getan hat (vgl. Urk. 2 S. 42). Die Kinder ha- ben Anspruch darauf, an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Beru- fungsklägers teilzuhaben. Das methodische Vorgehen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es ist das effektiv erzielte bzw. erzielbare Einkommen der Parteien zu berechnen.
E. 3.7 Hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Berufungsklägers führte die Vor- instanz aus, dieser sei selbständig erwerbend im Bereich Media Consulting sowie im Immobilienbereich. Dabei sei er Inhaber des Einzelunternehmens J._____ sowie Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident folgender Gesellschaften: der K._____ AG, der L._____ AG, der M._____ AG, der N._____ AG und der O._____ AG (Urk. 2 S. 24). Zur Feststellung seines Einkommens ermittelte die Vorinstanz den Durchschnitt der Jahre 2021, 2022 und 2023 gestützt auf seine persönlichen Steuererklärungen bzw. Auszüge davon sowie gestützt auf eine vom Berufungsklä- ger erstellte Aufstellung seiner Einnahmen (Urk. 6/4/36; Urk. 6/21/1-2; Urk. 6/22/1- 2 und Urk. 6/14/21/2). Auf Grundlage der in den Steuererklärungen ausgewiesenen Einkünfte (namentlich aus Haupt- und Nebenerwerb, Verwaltungsratshonoraren sowie Erträgen aus Wertschriften und Guthaben) sowie der geltend gemachten Ab- züge ermittelte die Vorinstanz für die Jahre 2021 bis 2023 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von netto Fr. 11'669.– (2021: Fr. 15'469.–, 2022: Fr. 12'838.–, 2023: Fr. 6'699.–; Urk. 2 S. 24 ff.).
- 29 -
E. 3.8 Diese Einkommensermittlung wird vom Berufungskläger – abgesehen von gewissen Korrekturen bei den Abzügen (Urk. 1 Rz. 27 ff.) – im Grundsatz nicht be- anstandet. Die Berufungsbeklagten machen demgegenüber geltend, die Vorin- stanz hätte nicht unbesehen auf den Durchschnitt der Steuererklärungen 2021 bis 2023 abstellen dürfen. Die Vorinstanz habe angesichts des (hohen) Bedarfs des Berufungsklägers selbst begründete Zweifel daran erhoben, ob dieses Einkommen wirklich der Wahrheit entspreche (vgl. Urk. 2 S. 41). Obschon sie erhebliche Zweifel gehabt habe, habe es die Vorinstanz in Verletzung des uneingeschränkten Unter- suchungsgrundsatzes unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 14 Rz. 17-18). Als selbständig Erwerbender könne der Berufungskläger seinen Um- satz erheblich beeinflussen (Urk. 14 Rz. 21). Der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, sondern offen gelassen, ob sein Einkommen hö- her sei, weil sie es für irrelevant gehalten habe, ob er seinen Bedarf aus Einkom- men oder Vermögensverzehr decke. Er habe denn auch bestätigt, dass er auf sein Vermögen zurückgreife, wenn sein Einkommen nicht ausreiche (Urk. 20 Rz. 25- 26).
E. 3.9 Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gilt der Reingewinn, der entwe- der als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Ge- winn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2). Es ist auf den tatsächlichen Reingewinn abzustellen, korrigiert durch zu Ersparnissen führende Abschreibun- gen, unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge (BGer 5A_834/2016 und 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018 E. 5.1.7; BGE 143 III 617 E. 5.4.2). Die Vorinstanz hat das Einkommen des Berufungsklägers gestützt auf dessen Steuererklärungen ermittelt. Die Steuererklärung einer natürlichen Person bildet bei selbständig Er- werbenden zwar einen Ausgangspunkt, erlaubt vorliegend jedoch keine verlässli- che Bestimmung der unterhaltsrechtlich massgeblichen Leistungsfähigkeit. Als In- haber eines Einzelunternehmens sowie als Alleinaktionär und Verwaltungsratsprä- sident mehrerer Aktiengesellschaften ist der Berufungskläger in der Lage, die Höhe seines ausgewiesenen Einkommens erheblich zu beeinflussen. Für die Berech- nung des Gewinnes ist es von Relevanz, ob der Aufwand beispielsweise mittels
- 30 - ausserordentlicher Abschreibungen oder unbegründeter Rückstellungen beein- flusst wurde. Die Steuererklärungen des Berufungsklägers geben lediglich Aus- kunft über die effektiv bezogenen Einkünfte, nicht aber über die in den Gesellschaf- ten verbleibenden Gewinne. Damit geben sie kein vollständiges Bild der tatsächli- chen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wieder. Insbeson- dere, da seine finanziellen Verhältnisse als komplex zu qualifizieren sind. Der Be- rufungskläger ist, soweit bekannt, Inhaber eines Einzelunternehmens, Alleinaktio- när und Verwaltungsratspräsident mehrerer Gesellschaften und ist bzw. war dar- über hinaus in angestellter Funktion (vgl. Urk. 1 Rz. 33) sowie im Rahmen von Ver- waltungsratsmandaten tätig. Insgesamt erweist sich seine finanzielle Situation als nicht hinreichend transparent. Insbesondere steht das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den ausgewiesenen Le- benshaltungskosten, namentlich zu einer monatlichen Miete von Fr. 6'030.– für eine Wohnung am Zweitdomizil in Zürich (Urk. 6/14/9), der Berufungskläger gleich- zeitig eine Eigentumswohnung in F._____ bewohnt (Urk. 6/13 S. 38 f.) und damit auch finanziert, welche gemäss dem Amt für Immobilienbewertung des Kantons P._____ vom 1. Mai 2024 mit einem jährlichen Mietwert von Fr. 53'700.–, einem Ertragswert von Fr. 1'022'857.– und einem Verkehrswert von Fr. 3'390'000.– ein- geschätzt wurde (vgl. Urk. 6/14/8), was weiter aufzeigt, dass das von der Vorin- stanz ermittelte Einkommen des Berufungsklägers offensichtlich nicht zutreffen kann. Die konkret beim Berufungskläger für besagte Wohnung in F._____ anfallen- den Kosten lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Angesichts eines jährlichen Mietwerts von Fr. 53'700.–, entsprechend Fr. 4'475.– monatlich, und ei- nem monatlichen Mietzins von Fr. 6'030.– für die Wohnung in Zürich dürften sich alleine die monatlichen Wohnkosten des Berufungsklägers auf einen Betrag belau- fen, der nicht viel unter dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen von Fr. 11'669.– netto für die Phasen I-III liegt. Unter diesen Umständen wäre die Vor- instanz auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gehalten gewesen, in Anwen- dung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zum Einkommen des Berufungsklägers zu treffen und insbesondere die Geschäftsunterlagen seines Ein- zelunternehmens, die Jahresabschlüsse der von ihm beherrschten Gesellschaften sowie seine Lohnausweise beizuziehen. Entsprechende Unterlagen wurden indes-
- 31 - sen – trotz Antrag (vgl. Urk. 6/19 Rz. 45) – nicht ediert. Es sind demnach vorliegend weitere Sachverhaltsfeststellungen zum Einkommen des Berufungsklägers nötig. Hinzu kommt, dass auch die Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers nicht hinreichend abgeklärt wurden. Die Vorinstanz hat lediglich das in den Steuererklä- rungen ausgewiesene Vermögen – von rund 13 Millionen bis 14.5 Millionen Fran- ken – festgehalten (vgl. Urk. 2 S. 40). Gleichzeitig hat sie dem Berufungskläger im Ergebnis einen Vermögensverzehr zugemutet, ohne sich weiter damit auseinan- derzusetzen (Urk. 2 S. 41 ff., vgl. dazu vorstehend). Ob und in welchem Umfang es als angemessen erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder des darüber hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt geleb- ten Standards herangezogen werden. Klassischerweise gilt sodann ein Vermö- gensverzehr als zumutbar, wenn bereits in der Vergangenheit die (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus dem Vermögen finanziert wurde (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.2 und E. 6.1.5 f. m.w.H.). Vorliegend legt bereits der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers (vgl. Urk. 2 S. 31 ff.) nahe, dass seine Lebenshaltung grundsätzlich darauf angelegt war, einen wesent- lichen Teil seiner Kosten mittels Vermögensverzehr zu decken – so er tatsächlich nicht ein höheres Einkommen als das gegenüber den Steuerbehörden deklarierte erzielte. Der Berufungskläger führt denn auch selbst aus, den Bedarf insbesondere seit 2023 aus Vermögensverzehr zu decken (Urk. 20 Rz. 26). Neben Abklärungen zur Zusammensetzung und Verfügbarkeit wäre auch die Ertragskraft des Vermö- gens durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen. Dazu lassen sich im angefochtenen Entscheid allerdings keine Ausführungen finden.
E. 3.10 Es sind demnach weitere Sachverhaltsfeststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers nötig. Da sich der Sachverhalt damit in we- sentlichen Teilen als unvollständig erweist, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO die Sache in Bezug auf die noch strittigen Unter-
- 32 - haltsbeiträge und die Grundlagen dazu (Dispositivziffer 4 betreffend Phasen II-IV, Dispositivziffer 5 betreffend Phase IV und Dispositivziffer 6) zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei auch mit den im Beru- fungsverfahren vorgetragenen Noven auseinanderzusetzen haben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt den Entscheid über die Prozesskosten des vorin- stanzlichen Massnahmenverfahrens dem Hauptprozess vor (Urk. 2 S. 49 und Dis- positivziffer 11; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).
2. Zufolge der Rückweisung eines erheblichen Teils des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend geregelt werden. Es sind für das Berufungsverfahren zwar Kosten festzusetzen, der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen sind jedoch – trotz des in Teilen reformatorischen Ent- scheids – dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Vorzumerken ist, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat (vgl. Urk. 7 und Urk. 8). Es wird beschlossen:
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-32). II. Prozessuales
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbrin- gen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der
- 18 - uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren bis zur Entscheidberatung neue Tatsachen und Beweismit- tel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge im Rechtsmittelverfahren (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht an- gefochtenen Teile des Entscheids werden demnach von Bundesrechts wegen for- mell rechtskräftig und vollstreckbar. Gegenstand des vorliegenden Berufungsver- fahrens sind der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder (Dispositivziffer 2), die Betreu- ungsregelung (Dispositivziffer 3) sowie die Unterhaltsverpflichtung des Berufungs- klägers gegenüber B._____ für die Phasen II-IV und gegenüber C._____ für die Phase IV (Dispositivziffer 4 betreffend Phasen II-IV, Dispositivziffer 5 betreffend Phase IV und Dispositivziffer 6). Unangefochten blieben die Dispositivziffer 1, die Dispositivziffer 4 betreffend Phase I, die Dispositivziffer 5 betreffend Phasen I-III und die Dispositivziffern 7-10 (vgl. Urk. 1 S. 2-4). Diese Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. III. Materielles
1. Wohnsitz der Kinder
E. 08.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Wochen von Mon- tagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und von Freitagabend bis zum darauffolgenden Montagmorgen, 08.00 Uhr (Urk. 2 S. 16 f. und S. 50 Dispositivzif- fer 3).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1, die Dispositivziffer 4 betref- fend Phase I, die Dispositivziffer 5 betreffend Phasen I-III und die Dispositiv- ziffern 7-10 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom
- März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) in Rechtskraft erwach- sen sind. - 33 -
- Der Berufungsantrag gemäss Ziffer 1 wird abgewiesen und die angefoch- tene Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) wird bestä- tigt.
- Der Berufungsantrag gemäss Ziffer 2 wird abgewiesen und die angefoch- tene Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) wird bestä- tigt.
- Die Dispositivziffer 4 betreffend Phasen II-IV, die Dispositivziffer 5 betreffend Phase IV und die Dispositivziffer 6 der Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) werden aufgehoben und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli- che Verfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird vorgemerkt, dass der Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 34 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 BGG und Art. 98 BGG (Dispositivziffern 2-3 und 5-6) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Dispositivziffer 4). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Beschluss vom 1. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Mitinhaberin der elterlichen Sorge D._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 5. März 2025 (FK240042-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/19 S. 1 ff.): "1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die beiden Kläge- rinnen unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen und es sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, die beiden Klägerin- nen jeden Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr, sowie alle zwei Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Eventualiter seien die Klägerinnen unter die alternierende Obhut der Kindsmutter und des Beklagten zu stellen und die Betreuungs- verantwortung wochenweise alternierend wie folgt zu regeln: Woche 1: [Foto des Wochenplanes]
- 3 - Woche 2: [Foto des Wochenplanes] Woche 3 entspricht Woche 1 etc. Zudem sei festzustellen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Klägerinnen bei der Kindsmutter befindet.
2. Es sei die vom Beklagten beantragte Feiertagsbetreuungs- und Fe- rienbetreuungsregelung (Anträge Ziffern 1.1.b und 1.1.c) zu bestä- tigen.
3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beklagte zu ver- pflichten, den Klägerinnen für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung rückwirkend seit 13. November 2023 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens angemessene monatliche Kinderunter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (Anpassungen fett markiert): für B._____:
- CHF 4'201.– im Monat rückwirkend ab 13. Novem- ber 2023 bis 29. Februar 2024
- CHF 3'785.– im Monat ab 1. März 2024 bis
31. Juli 2024
- CH 3'465.– im Monat ab 1. August 2024 bis
31. Juli 2030 für C._____:
- CHF 5'505.– im Monat rückwirkend ab 13. November 2023 bis 31. Dezember 2023 (davon CHF 1'143.60 im Monat Betreuungs- unterhalt)
- CH 5'564.– im Monat ab 1. Januar 2024 bis 29. Fe- bruar 2024 (davon CHF 1'202.70 im Monat Betreuungsunterhalt)
- CHF 4'298.– im Monat ab 1. März 2024 bis 31. Juli 2026 (davon CHF 352.70 im Monat Be- treuungsunterhalt)
- CHF 3'818.– im Monat ab 1. August 2026 (davon CHF 352.70 im Monat Betreuungs- unterhalt) jeweils zuzüglich allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen, zahl- bar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter.
4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die von ihm seit 13. No- vember 2023 nachweislich bereits bezahlten Kinderunterhaltskos- ten in Höhe von CHF 35'815.30 mit den vorstehenden von ihm ge- schuldeten vorsorglichen Kinderunterhaltsbeiträgen in Verrech- nung zu bringen.
- 4 -
5. Es seien die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.
6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die während der Dauer des Verfahrens entstehenden ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnbehandlungen, Schulmaterial, schulische Fördermassnahmen etc.) jeweils zur Hälfte zu bezahlen, sofern die Ausgaben vorgängig mit der Kinds- mutter abgesprochen wurden und diese Kosten nicht durch Dritte (insb. Versicherungen etc.) gedeckt sind.
7. Im Übrigen seien alle anderslautenden Anträge des Beklagten ab- zuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 6/13 S. 2 ff.): "1. Es sei die Obhut über die Klägerinnen 1 und 2 dem Beklagten und der Mutter der Klägerinnen 1 und 2, D._____, in alternie- render Form, mit je hälftiger Betreuung durch die Eltern zuzu- teilen und festzuhalten, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Klägerinnen 1 und 2 sich – wie seit Geburt – an der E._____- strasse 1, … Zürich, befindet. 1.1 Es sei die Betreuungsverantwortung über die Klägerinnen 1 und 2 zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerinnen 1 und 2 verbindlich wie folgt festzulegen:
a) Alltagsbetreuung (während den Kindergarten- bzw. Schulzei- ten der Klägerinnen 1 und 2) in alternierender Betreuung zwi- schen dem Beklagten und der Mutter der Klägerinnen 1 und 2 ver- bindlich wie folgt: Woche 1 Der Beklagte (Vater) betreut die Klägerinnen 1 und 2 ab Montag- morgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr bis Mittwoch- abend, 18 Uhr, und von Freitagabend, 18 Uhr, bis Montagmorgen der Woche 2 bis Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Die Mutter, D._____, betreut die Klägerinnen 1 und 2 ab Mittwoch- abend, 18 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Tabellarische Darstellung Woche 1: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Vater (ab Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater 8 Uhr) Vater Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater
- 5 - Vater Vater Mutter (ab Mutter Vater (ab Vater Vater 18 Uhr) 18 Uhr) Woche 2 Der Beklagte (Vater) betreut die Klägerinnen 1 und 2 ab Montag- morgen ab Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. ab 8 Uhr, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Die Mutter, D._____, betreut die Klägerinnen 1 und 2 ab Donners- tagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr, bis Mon- tagmorgen der Folgewoche vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Tabellarische Darstellung Woche 2: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Vater (ab Vater Vater Mutter (ab 8 Mutter Mutter Mutter 8 Uhr) Uhr) Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter aa) Eventualiter, falls der Antrag Ziffer 1.1.a) betreffend Regelung der Alltagsbetreuung nicht gutgeheissen wird, sei die fol- gende alternierende Betreuungsregelung verbindlich festzule- gen: Woche 1 Der Beklagte (Vater) betreut die Klägerinnen 1 und 2 ab Dienstag- morgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr, bis Montag- morgen der Folgewoche, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Die Mutter, D._____, betreut die Klägerinnen 1 und 2 von Montag- morgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr, bis Diens- tagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Tabellarische Darstellung Woche 1: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Mutter Vater (ab Vater Vater Vater Vater Vater 8 Uhr) Mutter Vater Vater Vater Vater Vater Vater Mutter Vater Vater Vater Vater Vater Vater Woche 2 Der Beklagte (Vater) betreut die Klägerinnen 1 und 2 ab Dienstag- morgen ab Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. ab 8 Uhr, bis Donnerstagabend, 18 Uhr.
- 6 - Die Mutter, D._____, betreut die Klägerinnen 1 und 2 am Montag ab Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr bis Dienstagmor- gen Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr und ab Donners- tagabend, 18 Uhr, bis Dienstagmorgen der Folgewoche vor Kinder- garten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Tabellarische Darstellung Woche 2: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Mutter (ab Vater (ab Vater Vater Mutter Mutter Mutter 8 Uhr) 8 Uhr) Mutter Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mutter (ab Mutter Mutter Mutter 18 Uhr)
b) Feiertagsbetreuung Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Ostern, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag, Kindergar- ten- bzw. Schulschluss bis Dienstag nach Ostern Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Für den Fall, dass diese Betreuung während den Ostertagen mit der Fe- rienbetreuung kollidiert, geht die Ferienbetreuung vor. Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstag, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Für den Fall, dass diese Betreuung während den Pfingsttagen mit der Ferienbetreuung kollidiert, geht die Ferienbetreuung vor. Fällt der 1. Mai auf einen Freitag oder einen Montag, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Elternteils am entsprechenden Wochen- ende um den Freitag bzw. Montag. Der Wechsel der Betreuungsverant- wortung findet dabei am Donnerstagabend bzw. Dienstagmorgen statt. Für den Fall, dass diese Betreuung am Wochenende mit der Ferienbe- treuung kollidiert, geht die Ferienbetreuung vor.
c) Ferienbetreuung Die Klägerinnen 1 und 2 werden in den Kindergarten- bzw. Schulferien wie folgt durch den Beklagten (Vater) betreut: In Jahren mit ungerader Jahreszahl: in der ersten Woche der Weihnachtsferien (enthaltend die Weih- nachtstage) jeweils in der ersten Hälfte der Sportferien, Frühlings- und Herbstfe- rien in der ersten Hälfte der Sommerferien, wobei der Wechsel der Betreu- ungsverantwortung bei fünfwöchiger Feriendauer am Mittwoch der dritten Ferienwoche um 12 Uhr stattfindet.
- 7 - In Jahren mit gerader Jahreszahl: in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (enthaltend die Silves- ter/Neujahrstage) jeweils in der zweite Hälfte der Sportferien, Frühlings- und Herbstfe- rien in der zweiten Hälfte der Sommerferien, wobei der Wechsel der Be- treuungsverantwortung bei fünfwöchiger Feriendauer am Mittwoch der dritten Ferienwoche um 12 Uhr stattfindet. Der Wechsel in der Betreuungsverantwortung bei zweiwöchigen Ferien findet am Ende der ersten Schulferienwoche, am Samstag um 12 Uhr statt. Die Wochenenden vor oder nach den Ferien gelten als Ferien und fallen demjenigen Elternteil zur Betreuung zu, welcher die Kinder in der Feri- enwoche betreut. Die Betreuungsverantwortung beginnt in diesem Fall bereits ab Schulschluss vor den Ferien bzw. verlängert sich bis Schul- beginn nach den Ferien. In der übrigen Zeit der Kindergarten- bzw. Schulferien werden die Klä- gerinnen 1 und 2 von der Mutter, D._____, betreut.
2. EVENTUALITER, falls der Antrag Ziff. 1 auf Einräumung der alternierenden Obhut an die Eltern der Klägerinnen 1 und 2 mit je hälftiger Betreuungsverantwortung abgewiesen wird, sei:
a) die alleinige Obhut über die Klägerinnen 1 und 2 dem Beklag- ten zuzuteilen,
b) der Mutter der Klägerinnen 1 und 2 folgendes Besuchsrecht zuzu- sprechen: an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitag- abend, 18 Uhr, bis Montag der Folgewoche vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8 Uhr wöchentlich von Donnerstagabend, 18 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr; während der Feiertage und den Ferien sei das Feiertagsbesuchsrecht und Ferienbesuchsrecht entsprechend der im Antrag 1.1 b) und c) be- antragten Regelung festzulegen.
c) im Urteil festzuhalten, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kläge- rinnen 1 und 2 sich – wie seit Geburt – an der E._____-strasse 1, … Zürich, befindet. 3.-7. […]" betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/13 S. 7 f. und Prot. I S. 7 f.):
1. Es seien die beklagtischen Anträge Ziffern 1 und 2 (inklusiv Eventualanträge) zur Obhuts- und Betreuungsregelung be-
- 8 - reits für die Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnah- men anzuordnen.
2. Es sei der klägerische Antrag Ziffer 2 (Festlegung des Unter- haltsbeitrages für die Klägerinnen 1 und 2 als vorsorgliche Massnahme für die Zeit ab 13. November 2023 bis 31. Juli 2023) vollumfänglich abzuweisen.
3. Die klägerischen Anträge Ziff. 3-6 seien abzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten der Mutter der Klägerinnen 1 und 2 (D._____), eventualiter zu- lasten der Klägerinnen 1 und 2. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 5. März 2025: (Urk. 6/31 S. 50 ff. = Urk. 2 S. 50 ff.)
1. Die Töchter B._____, geboren am tt.mm.2020 und C._____, geboren am tt.mm.2022 werden für die Dauer des Verfahrens unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Klägerin 3 (Kindsmutter) und des Beklagten (Kindsvater) belassen.
2. Die Obhut für die Töchter B._____, geboren am tt.mm.2020 und C._____, geboren am tt.mm.2022 wird für die Dauer des Verfahrens der Klägerin 3 und dem Beklagten gemeinsam übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz liegt bei der Kindsmutter.
3. Die Eltern werden für die Dauer des Verfahrens per sofort berechtigt und ver- pflichtet, die Töchter B._____, geboren am tt.mm.2020 und C._____, geboren am tt.mm.2022, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
a) Alltagsbetreuung Die Kindsmutter: in den geraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis zum drauffolgenden Montagabend, 18.00 Uhr in den ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Frei- tagabend, 18.00 Uhr
- 9 - Der Kindsvater: in den geraden Wochen von Montag, 08.00 Uhr, bis zum Mittwoch- abend, 18.00 Uhr in den ungeraden Wochen von Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mitt- wochabend, 18.00 Uhr, und von Freitagabend bis zum darauffol- genden Montagmorgen 08.00 Uhr.
b) Feiertags- und Ferienregelung Feiertagsbetreuung: Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Ostern, ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Dienstag nach Ostern Kinder- garten- bzw. Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr. Für den Fall, dass diese Betreuung während den Ostertagen mit der Ferienbetreuung kollidiert, geht die Ferienbetreuung vor. Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstag, Kin- dergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr. Für den Fall, dass diese Betreuung während den Pfingsttagen mit der Ferienbetreuung kollidiert, geht die Ferienbetreuung vor. Fällt der 1. Mai auf einen Freitag oder einen Montag, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Elternteils am entsprechen- den Wochenende um den Freitag bzw. Montag. Der Wechsel der Betreuungsverantwortung findet dabei am Donnerstagabend bzw. Dienstagmorgen statt. Für den Fall, dass diese Betreuung am Wochenende mit der Feri- enbetreuung kollidiert, geht die Ferienbetreuung vor.
- 10 - Ferienbetreuung: Die Eltern werden für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflich- tet, die Töchter B._____, geboren am tt.mm.2020 und C._____, geboren am tt.mm.2022, während den Kindergarten- bzw. Schulferien wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Der Kindsvater: In Jahren mit ungerader Jahreszahl: in der ersten Woche der Weihnachtsferien (enthaltend die Weih- nachtstage) jeweils in der ersten Hälfte der Sportferien, Frühlings- und Herbst- ferien in der ersten Hälfte der Sommerferien, wobei der Wechsel der Be- treuungsverantwortung bei fünfwöchiger Feriendauer am Mittwoch der dritten Ferienwoche um 12 Uhr stattfindet. In Jahren mit gerader Jahreszahl: in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (enthaltend die Silves- ter/Neujahrstage) jeweils in der zweite Hälfte der Sportferien, Frühlings- und Herbst- ferien in der zweiten Hälfte der Sommerferien, wobei der Wechsel der Betreuungsverantwortung bei fünfwöchiger Feriendauer am Mitt- woch der dritten Ferienwoche um 12 Uhr stattfindet. Der Wechsel in der Betreuungsverantwortung bei zweiwöchigen Ferien findet am Ende der ersten Schulferienwoche, am Samstag um 12 Uhr statt.
- 11 - Die Wochenenden vor oder nach den Ferien gelten als Ferien und fallen demjenigen Elternteil zur Betreuung zu, welcher die Kinder in der Feri- enwoche betreut. Die Betreuungsverantwortung beginnt in diesem Fall bereits ab Schulschluss vor den Ferien bzw. verlängert sich bis Schul- beginn nach den Ferien. In der übrigen Zeit der Kindergarten- bzw. Schulferien werden die beiden Töchter von der Kindsmutter betreut.
4. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Tochter B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'397.– vom 22. April 2024 bis 18. August 2024 (Phase I) (Barunterhalt Fr. 2'097.– und Über- schussanteil Fr. 300.–) Fr. 1'777.– vom 19. August 2024 bis 31. März 2025 (Phase II) (Barunterhalt Fr. 1'477.– und Über- schussanteil Fr. 300.–) Fr. 1'512.– vom 1. April 2025 bis 22. August 2027 (Phase III) (Barunterhalt Fr. 1'212.– und Über- schussanteil Fr. 300.–) Fr. 900.– ab 23. August 2027 (Phase IV) (Barunterhalt Fr. 900.–) Die Unterhaltsbeiträge und allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen sind an die Kindsmutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 12 - Fr. 2'557.– vom 22. April 2024 bis 18. August 2024 (Phase I) (Barunterhalt Fr. 2'257.– und Überschus- santeil Fr. 300.–) Fr. 2'397.– vom 19. August 2024 bis 31. März 2025 (Phase II) (Barunterhalt Fr. 2'097.– und Über- schussanteil Fr. 300.–) Fr. 1'822.– vom 1. April 2025 bis 22. August 2027 (Phase III) (Barunterhalt Fr. 1'522.– und Überschussanteil Fr. 300.–) Fr. 900.– ab 23. August 2027 (Phase IV) (Barunterhalt Fr. 900.–) Die Unterhaltsbeiträge und allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen sind an die Kindsmutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend ba- siert auf den folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Kindsmutter: Fr. 4'397.– vom 22. April 2023 bis zum 22. August 2027 (50 %-Pensum) Fr. 6'595.– ab dem 23. August 2027 (75 % Pensum, hypothetisch) Beklagter : Fr. 11'669.– vom 22. April 2023 bis zum 22. August 2027 (50 %-Pensum) Fr. 17'503.– ab dem 23. August 2027 (75 % Pensum, hypothetisch) Töchter: die Familienzulage von Fr. 200.– [2024] bzw. Fr. 215.– [2025]
- 13 - Vermögen: Kindsmutter: ca. Fr. 150'000.– Beklagter: ca. Fr. 13'000'000.– Töchter: nicht erhoben.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 von 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025 (= Ausgangsbasis für UHB), berechtigt dies nicht zu einer Her- absetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den seit 22. April 2024 ausstehenden Kinderunterhalt gemäss Ziffern 4 und 5 im Umfang von Fr. 6'769.50 durch Zahlungen im Mai und Juni 2024 bereits getilgt hat. Weiter ist der Beklagte berechtigt, vom darüber hinaus noch ausstehenden Kinderunterhalt alle seit- dem geleisteten Unterhaltszahlungen (namentlich Barzahlungen an die Kindsmutter und Zahlungen an die Krankenkassen- und Fremdbetreuungs- kosten der beiden Töchter) in Abzug zu bringen.
9. Das Begehren der Klägerinnen um vorsorgliche Massnahmen (Kinderunter- halt) für den Zeitraum vor dem 22. April 2024 wird abgewiesen.
10. Das Begehren der Klägerinnen, die Parteien seien zu verpflichten, ausseror- dentliche Kinderkosten zur Hälfte zu übernehmen, wird abgewiesen.
- 14 -
11. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei die im zweiten Satz von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochte- nen Verfügung enthaltene Zuweisung des zivilrechtlichen Wohnsit- zes der Töchter B._____ und C._____ bei der Mutter aufzuheben und es sei festzulegen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Be- rufungsbeklagten 1 und 2 (B._____ und C._____) sich – wie seit der Geburt an – an der E._____-strasse 1, … Zürich, beim Vater befindet.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 lit. a) (Alltagsbetreuung) durch einen wei- teren Absatz aa) zu ergänzen wie folgt (beantragte Ergänzung fettgedruckt): aa) Alltagsbetreuung ab Eintritt von C._____ in den Kinder- garten Die Kindsmutter: in den geraden Wochen von Mittwochabend, 18 Uhr, bis zum darauffolgenden Montagabend, Kindergar- ten- bzw. Schulschluss in den ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18 Uhr, bis Freitagabend, Kindergarten- bzw. Schul- schluss Der Kindsvater: in den geraden Wochen von Montag, 08.00 Uhr, bis zum Mittwochabend, 18 Uhr in den ungeraden Wochen von Montagabend, nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Mittwochabend, 18 Uhr, und von Freitagabend, Schulschluss bis zum darauffolgenden Montagmorgen, 8.00 Uhr.
3. Es sei der in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festgelegte Unterhaltsbeitrag für B._____ wie folgt zu ändern: "Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für die Tochter B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger ge-
- 15 - setzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) längstens bis
22. August 2027 wie folgt zu bezahlen: CHF 2'397.00 vom 22. April 2024 bis 18. August 2024 (Phase I) (Barunterhalt CHF 2'097.00 und Überschussanteil CHF 300.00) CHF 1'277.00 vom 19. August 2024 bis 31. März 2025 (Phase II) (Barunterhalt CHF 977.00 und Überschussanteil CHF 300.00) CHF 1'387.00 vom 1. April 2025 bis längstens
22. August 2027 (Phase III) (Bar- unter- halt CHF 1'087.00 und Über- schussan- teil CHF 300.00) Ab 23. August 2027 sei festzulegen, dass jeder Elternteil die Kin- derkosten für B._____ im eigenen Haushalt bezahlt und der Beru- fungskläger und die Berufungsbeklagte 3 sich gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge für B._____ schulden."
4. Es sei der in Dispositiv-Ziffer 5 festgelegte Unterhaltsbeitrag für C._____ für die Zeit ab 23. August 2027 in Höhe von CHF 900.00 pro Monat aufzuheben und festzulegen, dass ab
23. August 2027 jeder Elternteil die Kinderkosten für C._____ im eigenen Haushalt bezahlt und der Berufungskläger und die Beru- fungsbeklagte 3 sich gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ schulden."
5. Es sei das in Dispositiv-Ziffer 6 als Basis für die Unterhaltsbe- rechnung ermittelte Einkommen des Beklagten und Berufungsklä- gers wie folgt zu korrigieren: Einkommen netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulagen separat: Beklagter: CHF 10'409.00 vom 22. April 2024 bis 22. August 2027 (50%-Pensum) CHF 12'809.00 ab 23. August 2027 (75%-Pensum, hypothetisch)
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten der Klägerin 3 und Berufungsbeklagten 3."
- 16 - der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf ein- getreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Beklagte und Berufungskläger [nachfolgend Berufungskläger] und die Klägerin 3 und Berufungsbeklagte 3 [nachfolgend Berufungsbeklagte 3] sind die unverheirateten Eltern von B._____, geboren am tt.mm.2020, und C._____, gebo- ren am tt.mm.2022 [Klägerinnen 1 und 2 sowie Berufungsbeklagte 1 und 2; nach- folgend Berufungsbeklagte 1 und 2].
2. Seit dem 22. April 2024 stehen sich die Parteien bei der Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber. Für den bis- herigen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 f.). Am 5. März 2025 fällte die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 50 ff.).
3. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erhob der Berufungskläger innert Frist (vgl. Urk. 6/32/1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 4/2-9). Der von ihm eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7-8). Nachdem die gerichtlichen Vergleichsgespräche vom 25. Juni 2025 scheiterten (Prot. II S. 4 f.), wurde gleichentags Frist zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (Urk. 12). Die Berufungsantwort der Berufungsbe- klagten ging mit Eingabe vom 14. Juli 2025 rechtzeitig ein (Urk. 14; Urk. 16; Urk. 17/1-12). Innert mit Verfügung vom 29. August 2025 angesetzter und erstreck- ter Frist (Urk. 18-19) liess sich der Berufungskläger erneut vernehmen (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 22/1-17). Diese Eingabe wurde den Berufungsbeklagten mit Verfü-
- 17 - gung vom 1. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 nahmen die Berufungsbeklagten innert erstreckter Frist (Urk. 24) erneut Stellung (Urk. 25; Urk. 26; Urk. 27/13). Nachdem mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wie- derum Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 28), liess sich der Be- rufungskläger mit Eingabe vom 20. November 2025 (Urk. 30) innert erstreckter Frist (Urk. 29) vernehmen. Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 24. November 2025 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-32). II. Prozessuales
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbrin- gen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der
- 18 - uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren bis zur Entscheidberatung neue Tatsachen und Beweismit- tel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge im Rechtsmittelverfahren (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht an- gefochtenen Teile des Entscheids werden demnach von Bundesrechts wegen for- mell rechtskräftig und vollstreckbar. Gegenstand des vorliegenden Berufungsver- fahrens sind der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder (Dispositivziffer 2), die Betreu- ungsregelung (Dispositivziffer 3) sowie die Unterhaltsverpflichtung des Berufungs- klägers gegenüber B._____ für die Phasen II-IV und gegenüber C._____ für die Phase IV (Dispositivziffer 4 betreffend Phasen II-IV, Dispositivziffer 5 betreffend Phase IV und Dispositivziffer 6). Unangefochten blieben die Dispositivziffer 1, die Dispositivziffer 4 betreffend Phase I, die Dispositivziffer 5 betreffend Phasen I-III und die Dispositivziffern 7-10 (vgl. Urk. 1 S. 2-4). Diese Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. III. Materielles
1. Wohnsitz der Kinder 1.1. Die Vorinstanz stellte die Kinder B._____ und C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern und legte den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder bei der Mutter fest (Urk. 2 S. 50). Unter dem Titel der Kontinu- ität und Stabilität der Verhältnisse hielt sie fest, dass der Berufungskläger ausge- führt habe, er habe seinen Wohnsitz in F._____ und sein Zweitdomizil befinde sich
- 19 - in Zürich an der E._____-strasse 1. Wenn der Berufungskläger unter der Woche die Kinder betreue, wohne er in der ehemaligen Familienwohnung an der E._____- strasse, während die Berufungsbeklagte 3 nicht weit davon entfernt an der G._____-strasse 2 in Zürich wohne (Urk. 2 S. 13 f.). Die Vorinstanz machte keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter festzulegen sei. 1.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe damit ihre Begründungs- pflicht verletzt. Für ihn sei es von grösster Wichtigkeit, dass die Kinder in dem Um- feld bleiben könnten, wo sie seit Geburt gelebt hätten. Deshalb sei es für ihn zentral, dass der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ihm zugewiesen werde und an der E._____-strasse in Zürich bleibe bzw. dorthin verlegt werde. Die Berufungsbe- klagte 3 habe die Kinder gegen seinen ausdrücklichen Willen an der E._____- strasse ab- und im H._____ (Stadt Zürich) angemeldet. Werde nicht ihm der ge- setzliche Wohnsitz der Kinder zugewiesen, bestehe nach wie vor die Gefahr, dass die Berufungsbeklagte 3 mit den Kindern aus der Stadt Zürich wegziehe. Die "Karte Umzug nach I._____" habe die Berufungsbeklagte 3 immer wieder vorgebracht, um Druck auf ihn auszuüben. Ein Umzug nach I._____ würde die Betreuung der Kinder durch ihn erheblich beeinträchtigen, weshalb die Berufungsbeklagte 3 dafür die Be- willigung des Gerichts oder der KESB einholen müsste. Dass sie sich nicht darum kümmere, habe sie schon einmal bewiesen. Es sei nicht im Kindeswohl, wenn der formelle Wohnsitz der Kinder bei einem Elternteil festgelegt werde, der keine Ge- währ für Stabilität in der Wohnsituation beweise. Er würde sich selbstverständlich umgehend an der E._____-strasse in Zürich anmelden und in F._____ abmelden, wenn ihm der formelle Wohnsitz der Kinder zugewiesen werde. Dass B._____ wei- terhin im H._____ in den Kindergarten gehe, sei für ihn in Ordnung. Der Wohnsitz der Töchter müsse danach festgelegt werden, ob sie eine engere Beziehung zum Wohnort des Vaters oder demjenigen der Mutter hätten. Zeitlich betrachtet bestehe sicher ein engerer Bezug zu seinem Wohnort, denn beide Kinder hätten seit Geburt an der E._____-strasse gewohnt. B._____ kenne die Umgebung und besuche Sportkurse im Zürcher Kreis …. Obwohl B._____ im H._____ in den Kindergarten gehe, seien sie somit auch an seinem Wohnort sozial und schulisch integriert (Urk. 1 Rz. 6-18).
- 20 - 1.3. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass der Wohnsitz der Kinder an denjenigen eines Elternteils zu knüpfen sei. Da der Berufungskläger seit meh- reren Jahren in F._____ wohne, sich der Lebensmittelpunkt der Kinder jedoch in der Stadt Zürich befinde, sei offenkundig, dass der Wohnsitz von B._____ und C._____ bei der Mutter festgelegt werden müsse. Aber selbst wenn der Berufungs- kläger seinen Wohnsitz an die E._____-strasse in Zürich verlegen würde, befinde sich der Lebensmittelpunkt der Kinder am Wohnsitz der Berufungsbeklagten 3 im H._____. B._____ besuche dort seit August 2024 den Kindergarten, C._____ seit April 2025 die Spielgruppe (vgl. Urk. 17/8). Seit ihrem Umzug im März 2024 würden sie auch alle ihre Freundschaften dort pflegen und ihre Freizeit in der Umgebung verbringen. Im Kreis … sei der Berufungsbeklagten 3 hingegen keine einzige Freundschaft von B._____ bekannt. Dies sei auch nicht möglich, da der Berufungs- kläger die Kinder während seiner Betreuungszeit am Wochenende immer mit nach F._____ nehme. Die Berufungsbeklagte 3 bestreitet, dass sie den Wohnsitz der Kinder gegen den ausdrücklichen Willen des Berufungsklägers, d.h. unrechtmäs- sig, verlegt habe. Aufgrund der Kündigung der Wohnung durch die vom Berufungs- kläger gehaltene Gesellschaft sei sie gezwungen gewesen, sich eine neue Woh- nung zu suchen und sich dort gemeinsam mit den Kindern anzumelden. Aufgrund des abgeleiteten Wohnsitzes der Kinder sei dies rechtlich gar nicht anders möglich gewesen. Die Idee eines Umzugs nach I._____ habe vor dem Umzug ins H._____ bestanden. Nun würden sie und die Kinder sich im H._____ wohl fühlen und in dieser Umgebung wohnen bleiben. Ferner habe sich der Berufungskläger damit einverstanden erklärt, dass B._____ weiterhin den Kindergarten im H._____ besu- che. Es liege auf der Hand, dass C._____ in zwei Jahren alsdann am selben Ort eingeschult werden solle. Dem Berufungskläger sei es bereits mit der derzeitigen Betreuungsregelung möglich, die Kinder während seiner Betreuungszeiten im Kreis … zu betreuen (Urk. 14 Rz. 57-74). 1.4. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des El- ternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei – wie vorlie- gend – symmetrischen Betreuungsverhältnissen liegt es im Ermessen der entschei- denden Instanz, den Wohnsitz festzulegen (BSK ZGB I-Staehelin, Art. 25 N 5). Da-
- 21 - bei richtet sich der Wohnsitz nach dem Ort, zu welchem das Kind die engsten Be- ziehungen aufweist (FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 298 N 12). Beim Wohnsitz Minderjähriger handelt sich um einen sog. abgeleiteten Wohnsitz. Der Wohnsitz der Kinder ist an jenen eines Elternteils anzuknüpfen; eine Anknüpfung an einen bestimmten Wohnort ist hingegen nicht möglich (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Daraus folgt, dass der Wohnsitz von B._____ und C._____ nicht unab- hängig vom Wohnsitz eines Elternteils an der E._____-strasse 1 in Zürich festgelegt werden kann. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in F._____ und nicht in der Stadt Zürich (vgl. u.a. Urk. 1 Rz. 15). Dass er ihn mittlerweile verlegt hätte, macht er nicht geltend. Unbestritten haben die Kinder in Zürich ihren Lebensmittelpunkt, gehen in den Kindergarten, die Spielgruppe oder die Kita und pflegen ihre Hobbys in der Stadt (vgl. Urk. 1 Rz. 16). Demzufolge hat die Vorinstanz den Wohnsitz von B._____ und C._____ richtigerweise der Berufungsbeklagten 3 zugeteilt, welche – als einziger Elternteil – in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz hat. Daran ändern die Ausführungen des Berufungsklägers nichts, wonach er seinen Wohnsitz umgehend nach Zürich verlegen würde, wenn ihm der Wohnsitz der Kinder zugewiesen würde (vgl. Urk. 1 Rz. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich im vorinstanzlichen Urteil keine vertiefte Auseinandersetzung zur Zuteilung des Wohn- sitzes findet. Dem Anliegen des Berufungsklägers, dass die Kinder in ihrer gewohn- ten Umgebung bleiben können, kann – wie es auch die Berufungsbeklagten fest- halten – auch ohne formellen Wohnsitz an der E._____-strasse entsprochen wer- den, zumal die Kinder während seinen Betreuungszeiten ohnehin dort verweilen und dabei auch ihr dortiges Umfeld sowie ihre dortigen Aktivitäten pflegen können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist notorisch, dass für die bald 6- bzw. 4- jährigen Kinder in erster Linie wichtig ist, weiterhin an den gewohnten Orten den Kindergarten und weitere Aktivitäten besuchen sowie Kontakte zu ihren "Gspänli" pflegen zu können, was mit der Zuteilung ihres Wohnortes bei der Berufungsbe- klagten 3 gewährleistet ist. Betreffend die vom Berufungskläger geltend gemachte Instabilität bei der Berufungsbeklagten 3 und einen allfälligen Wegzug aus der Stadt Zürich gibt es keine substantiierten Hinweise. Dass die Berufungsbeklagte 3 bei ihrem Umzug ins H._____ auch die Kinder (mit-)ummeldete, war bereits des- halb geboten, weil der Berufungskläger über keinen Wohnsitz in der Stadt Zürich
- 22 - verfügt(e) und sich der Wohnsitz der Kinder – wie dargelegt – von jenem der Eltern ableitet. 1.5. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wohnsitz von B._____ und C._____ zu Recht bei der Berufungsbeklagten 3 festgelegt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und die angefochtene Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 ist zu bestätigen.
2. Betreuungsregelung 2.1. Die vorsorgliche Betreuungsregelung gemäss Vorinstanz sieht vor, dass die Übergaben der Kinder jeweils um 18.00 Uhr stattfinden sollen. Namentlich betreut die Berufungsbeklagte 3 die Kinder demgemäss in den geraden Wochen von Mitt- wochabend, 18.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Montagabend, 18.00 Uhr, in den ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr; der Berufungskläger betreut die Kinder in den geraden Wochen von Montag, 08.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Wochen von Mon- tagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und von Freitagabend bis zum darauffolgenden Montagmorgen, 08.00 Uhr (Urk. 2 S. 16 f. und S. 50 Dispositivzif- fer 3). 2.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Übergabezeiten beim Betreuungs- wechsel von der Berufungsbeklagten 3 zu ihm seien für die Zeit, ab der auch die jüngere Tochter C._____ in den Kindergarten komme, im Sinne des Kindeswohls zu präzisieren bzw. zu verbessern. Es mache keinen Sinn, die Übergabezeiten für den Betreuungswechsel fix auf 18.00 Uhr festzulegen. Wenn beide Mädchen z.B. bis 16.30 Uhr Schule hätten, müssten sie von der Berufungsbeklagten 3 abgeholt, für ein bis zwei Stunden betreut und dann um 18.00 Uhr zum Berufungskläger ge- bracht werden. Dies sei umständlich und für die Kinder mühsam. Viel vernünftiger sei es, wenn die Betreuungswechsel direkt nach Schulschluss stattfinden würden. Dies sei besser für die Kinder, und insbesondere die Berufungsbeklagte 3 sei so freier und müsse nicht noch eine stundenweise Betreuung für den Tag organisieren (Urk. 1 Rz. 19-21).
- 23 - 2.3. Die Berufungsbeklagten bringen vor, die vom Berufungskläger beantragte Anpassung tangiere eine Zeitphase ab Kindergarteneintritt von C._____, somit erst eine Zeit ab August 2027. Es werde bestritten, dass der Berufungskläger diesbe- züglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe. Ausserdem begründe er nicht substantiiert, weshalb die vorinstanzliche Entscheidung falsch und unangemessen sei, sondern äussere einfach seine Wunschvorstellung. Aus diesen Gründen könne auf das Begehren nicht eingetreten werden. Weiter macht die Berufungsbeklagte 3 geltend, die Abänderung der Betreuungszeiten würde ihren Betreuungsumfang grundlos und ungebührlich verkürzen. Es sei gerichtsnotorisch, dass im ersten Kin- dergartenjahr nur morgens Unterricht stattfinde und erst im zweiten Kindergarten- jahr zwei Nachmittage dazukommen würden (vgl. Urk. 17/9). Die begehrte Anpas- sung hätte somit zur Folge, dass sie jede Woche mindestens einen halben Betreu- ungstag "verliere". Ferner sei die Anpassung auch nicht praktikabel, zumal noto- risch sei, dass die Kindergarten- und Schulzeiten nicht deckungsgleich seien. Die vom Berufungskläger begehrte Lösung sei daher frühestens ab Schuleintritt von C._____ zu diskutieren (Urk. 14 Rz. 76-82). 2.4. Unbestritten ist der Eintritt von C._____ in den Kindergarten im August 2027 vorgesehen (Urk. 14 Rz. 77; Urk. 20 Rz. 104). Die mit der Berufung beantragte An- passung der Übergabezeiten soll somit erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Vorsorgli- che Massnahmen setzen ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches fehlt grundsätzlich, wenn die begehrte Regelung erst für einen zukünf- tigen Zeitraum Bedeutung erlangt und bis dahin mit einem Entscheid in der Haupt- sache zu rechnen ist. Vorliegend ist zwar anzunehmen, dass vor August 2027 ein Urteil im Hauptverfahren vorliegen wird. Da dies jedoch nicht mit Bestimmtheit fest- steht, ist ein Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers zu bejahen. Zu berück- sichtigen ist allerdings, dass die von der Vorinstanz angeordneten Übergabezeiten den erstinstanzlich vom Berufungskläger selbst gestellten Rechtsbegehren ent- sprechen. Gemäss seinen damaligen Anträgen sollten die Betreuungswechsel je- weils um 18.00 Uhr des entsprechenden Tages erfolgen (Urk. 6/13 S. 2 f.). Wes- halb die – offensichtlich auch von ihm – bisher als sachgerecht erachtete Lösung nunmehr unzutreffend sein oder dem Kindeswohl widersprechen soll, legt der Be- rufungskläger nicht substantiiert dar. Die Berufungsbeklagte 3 wendet zutreffend
- 24 - ein, dass die begehrte Anpassung der Übergabezeiten ihren Betreuungsumfang verkleinern würde. Im ersten Kindergartenjahr findet lediglich am Vormittag Unter- richt statt. Würden die Betreuungswechsel jeweils unmittelbar an den Unterrichts- schluss anknüpfen, gingen die Kinder – zumindest C._____ – an den betreffenden Tagen bereits um die Mittagszeit zum Vater über, anstatt wie vorgesehen um 18.00 Uhr. Dies würde den Betreuungsanteil der Mutter faktisch und merklich ver- kürzen. Für eine derartige Verschiebung der Betreuungsanteile wurden weder sachliche Gründe noch kindeswohlbezogene Argumente dargetan. Ferner wurde nicht hinreichend begründet, inwiefern eine Koppelung des Betreuungswechsels an den Kindergarten- bzw. Schulschluss dem Kindeswohl dienlicher oder vernünf- tiger sein soll. Da die Unterrichtszeiten der beiden Töchter – wie die Berufungsbe- klagte 3 zutreffend vorbringt – unter Umständen nicht übereinstimmen und sich der Kindergarten in der Nähe der mütterlichen Wohnung befindet, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Regelung praktikabler wäre. 2.5. Nach dem Gesagten ist der Berufungsantrag gemäss Ziffer 2 abzuweisen und die angefochtene Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 5. März 2025 ist zu bestätigen.
3. Unterhalt 3.1. Der Berufungskläger verlangt berufungsweise die Herabsetzung der für B._____ festgesetzten Unterhaltsbeiträge in den Phasen II-III sowie die Aufhebung der Phase IV. Hinsichtlich C._____ rügt er ebenfalls eine zu lange Unterhaltsdauer und beantragt entsprechend die Streichung der Phase IV (Urk. 1 Rz. 22 ff.). Die Berufungsbeklagten machen demgegenüber geltend, es seien für beide Kinder in sämtlichen Phasen höhere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen (Urk. 14 Rz. 6 ff.). Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II.3), sind die nicht mit Berufung angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen. Die für B._____ in Phase I sowie die für C._____ in den Phasen I-III zugesprochenen Unterhaltsbei- träge sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 3.2. Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagten hätten ihre Bean- standungen an der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit einer eigenen Beru-
- 25 - fung geltend machen müssen. Auch unter Geltung der Offizialmaxime sei es nicht Zweck der Berufungsantwort, durch die "Hintertür" neue Behauptungen vorzutra- gen, welche im Rahmen einer eigenen Berufung hätten vorgebracht werden müs- sen. Die entsprechenden Ausführungen seien daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 20 Rz. 3). 3.3. Die Berufungsantwort gibt den Berufungsbeklagten die Möglichkeit, zu den Anträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen sowie ihre eigene tatsächliche und rechtliche Sicht darzulegen. Wie oben erwähnt, gelten in Verfahren betreffend Kinderbelange die Untersuchungs- und Offizialmaxime, weshalb die Parteien auch im Berufungsverfahren unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Bei der Regelung des Kinderunterhalts kön- nen die Ausführungen der Berufungsbeklagten – entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers – uneingeschränkt berücksichtigt werden, da das Gericht aufgrund des geltenden Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). 3.4. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die zweistufige Methode mit Über- schussverteilung zunächst das Einkommen und den Bedarf der Parteien ermittelt. Beim Berufungskläger hat sie in den Phasen I-III ein Einkommen von Fr. 11'669.– und einen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 8'686.– berechnet (Urk. 2 S. 24 ff.). Sie erwog dazu, dass der Berufungskläger mit dem berechneten Einkom- men seinen eigenen Bedarf, nicht jedoch den in seinem Haushalt anfallenden Bar- bedarf der beiden Töchter decken könne und ein scheinbares Manko bestehe. Hin- sichtlich seines Vermögens wies die Vorinstanz darauf hin, dass in den Steuer- erklärungen ein steuerbares Vermögen in der Höhe von 13 bis 14 Millionen Franken ausgewiesen sei. Die Bedarfspositionen Wohnkosten (Fr. 6'030.–) und Steuern (Fr. 3'750.–) seien im Verhältnis zum Einkommen weit überdurchschnittlich hoch und würden keineswegs in einem familienrechtlichen Notbedarf belassen werden, sollte letztlich ein Manko resultieren. Nur schon diese beiden Kostenpunkte seien fast gleich hoch wie das berechnete Einkommen. Die hohe Steuerbelastung sei denn auch vor allem auf das grosse Vermögen des Berufungsklägers zurückzufüh- ren. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er entweder ein effektiv höheres Einkom-
- 26 - men habe oder einen Teil seines Bedarfs durch den Verzehr seines Vermögens decke (Urk. 2 S. 41). Im Ergebnis hat es die Vorinstanz offen gelassen, ob es sich rechtfertige, dem Berufungskläger die im Verhältnis zum Einkommen überproporti- onalen Bedarfspositionen anzurechnen, da es auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge keinen Einfluss habe (Urk. 2 S. 34 f.). Es sei davon auszugehen, dass der Beru- fungskläger seinen erweiterten Bedarf als auch jenen der beiden Töchter in seinem Haushalt zu decken vermöge, notfalls durch Verwendung seines Vermögens. Er könne auf ein Vermögen von mehreren Millionen Franken zurückgreifen. Auch wenn ein Grossteil dieses Vermögens gebunden sei, sei er im Verhältnis zur Beru- fungsbeklagten 3 um ein Vielfaches leistungsfähiger. Unter diesen Umständen er- scheine es (betreffend die Phasen I-III) sachgerecht, dass der Berufungskläger auch für den gesamten im Haushalt der Kindsmutter anfallenden Barbedarf der bei- den Töchter aufkomme. Es könne von ihm erwartet werden, dass er den Unterhalt der beiden Töchter (teilweise) aus seinem Vermögen finanziere, wie er dies offen- bar bereits in der Vergangenheit problemlos getan habe. Bei einer so hohen Leis- tungsfähigkeit eines Elternteils könne es nicht angehen, dass bei den Kindern ein Manko bestehe. In der vorliegenden Konstellation mit der nur annäherungsweisen Möglichkeit zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers, den teilweise überproportional dazu stehenden Bedarfspositionen und seinem grossen Vermö- gen, sei, obwohl nach der vorgenommenen Berechnung kein Überschuss vorliege, den Kindern ferner die Teilhabe am überdurchschnittlichen Lebensstandard des Berufungsklägers zu ermöglichen. Als Anhaltspunkt für den gelebten Standard der Kinder während des Zusammenlebens diene die Wohnung an der E._____-strasse in Zürich, wo zumindest vom Platz her die Möglichkeit gegeben gewesen sei, ein eigenes Zimmer zu haben. Dies sei in der aktuellen Wohnung der Berufungsbe- klagten 3 nicht der Fall. Ausgehend vom Mietzins für die Wohnung von Fr. 5'200.– seien die Mietkosten pro Kind rund Fr. 200.– höher. Auf dieser Grundlage und im Hinblick darauf, dass die Kinder mit zunehmendem Alter Aktivitäten und Hobbys nachgehen würden, rechtfertige sich in den Phasen I-III eine Überschussbeteili- gung von Fr. 300.– pro Kind (Urk. 2 S. 40 ff.). 3.5. Der Berufungskläger führte aus, er beanstande nicht, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, er müsse – trotz jeden Monat entstehendem Manko
- 27 -
– den Barbedarf der Kinder (teilweise aus Vermögensverzehr) voll decken sowie einen Überschussanteil leisten. Er habe sich damit abgefunden, dass ihm für eine gewisse Zeit lang zugemutet werde, den Unterhalt für B._____ und C._____ zulas- ten des Vermögens zu finanzieren. Erst ab Phase IV rechtfertige sich dies nicht mehr (Urk. 1 Rz. 66-67; Urk. 20 Rz. 23). Die Berufungsbeklagten machen demge- genüber geltend, die Vorinstanz habe die rechtlichen Grundsätze der Unterhalts- festsetzung verletzt, indem sie einfach den Barbedarf der Kinder im Haushalt der Berufungsbeklagten 3 ermittelt und angeordnet habe, dass dieser zusammen mit einem bescheidenen Überschussanteil vom Berufungskläger zu decken sei (Urk. 14 Rz. 14). Tatsächlich sei dem Berufungskläger insbesondere ein höheres Einkommen anzurechnen (Urk. 14 Rz. 16 ff.). 3.6. Das Bundesgericht hat die Methodik der Unterhaltsberechnung in seinen Leitentscheiden verbindlich vorgegeben. Massgebend ist grundsätzlich die zwei- stufige Methode mit Überschussverteilung. Dabei werden die zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel und der Bedarf ermittelt und anschliessend die vorhan- denen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche beziehungsweise bei genügen- den Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt und dann ein verblei- bender Überschuss ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Der Über- schussanteil soll den Kindern die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Le- bensstandard des Leistungspflichtigen ermöglichen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ver- fügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie bei alternierender Ob- hut mit gleichen Betreuungsanteilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Verbleibt nur einem Elternteil ein Über- schuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkom- men (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Diese Berechnungsweise ist anzuwenden. Dabei ist insbesondere eine Mischung mit der einstufig-konkreten Methode zu unterlassen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dem methodischen Vorge- hen der Vorinstanz, welche es offen liess, ob das tatsächliche Einkommen des Be- rufungsklägers höher anzusetzen sei, mit der Begründung, es sei letztlich unerheb- lich, ob er den Bedarf mit einem effektiv höheren Einkommen oder durch Vermö- gensverzehr decke, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung der massgeblichen
- 28 - finanziellen Mittel bildet die Grundlage der gesamten Unterhaltsberechnung. Es ist daher zwingend festzustellen, in welchem Umfang dem Berufungskläger effektiv Einkommen zufliesst bzw. zufliessen könnte sowie ob und in welchem Umfang ein Vermögensverzehr anzurechnen ist. Daran ändert nichts, dass der Berufungsklä- ger die Methodik der Vorinstanz grundsätzlich nicht kritisierte; die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Da die Vorinstanz darauf verzichtete, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Berufungsklägers absch- liessend zu klären, fehlt es an einer verlässlichen Grundlage für die Ermittlung eines Überschusses. Der Überschuss ist anhand der konkret ermittelten finanziellen Ver- hältnisse zu berechnen und kann grundsätzlich nicht losgelöst davon pauschal fest- gesetzt werden, wie es die Vorinstanz getan hat (vgl. Urk. 2 S. 42). Die Kinder ha- ben Anspruch darauf, an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Beru- fungsklägers teilzuhaben. Das methodische Vorgehen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es ist das effektiv erzielte bzw. erzielbare Einkommen der Parteien zu berechnen. 3.7. Hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Berufungsklägers führte die Vor- instanz aus, dieser sei selbständig erwerbend im Bereich Media Consulting sowie im Immobilienbereich. Dabei sei er Inhaber des Einzelunternehmens J._____ sowie Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident folgender Gesellschaften: der K._____ AG, der L._____ AG, der M._____ AG, der N._____ AG und der O._____ AG (Urk. 2 S. 24). Zur Feststellung seines Einkommens ermittelte die Vorinstanz den Durchschnitt der Jahre 2021, 2022 und 2023 gestützt auf seine persönlichen Steuererklärungen bzw. Auszüge davon sowie gestützt auf eine vom Berufungsklä- ger erstellte Aufstellung seiner Einnahmen (Urk. 6/4/36; Urk. 6/21/1-2; Urk. 6/22/1- 2 und Urk. 6/14/21/2). Auf Grundlage der in den Steuererklärungen ausgewiesenen Einkünfte (namentlich aus Haupt- und Nebenerwerb, Verwaltungsratshonoraren sowie Erträgen aus Wertschriften und Guthaben) sowie der geltend gemachten Ab- züge ermittelte die Vorinstanz für die Jahre 2021 bis 2023 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von netto Fr. 11'669.– (2021: Fr. 15'469.–, 2022: Fr. 12'838.–, 2023: Fr. 6'699.–; Urk. 2 S. 24 ff.).
- 29 - 3.8. Diese Einkommensermittlung wird vom Berufungskläger – abgesehen von gewissen Korrekturen bei den Abzügen (Urk. 1 Rz. 27 ff.) – im Grundsatz nicht be- anstandet. Die Berufungsbeklagten machen demgegenüber geltend, die Vorin- stanz hätte nicht unbesehen auf den Durchschnitt der Steuererklärungen 2021 bis 2023 abstellen dürfen. Die Vorinstanz habe angesichts des (hohen) Bedarfs des Berufungsklägers selbst begründete Zweifel daran erhoben, ob dieses Einkommen wirklich der Wahrheit entspreche (vgl. Urk. 2 S. 41). Obschon sie erhebliche Zweifel gehabt habe, habe es die Vorinstanz in Verletzung des uneingeschränkten Unter- suchungsgrundsatzes unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 14 Rz. 17-18). Als selbständig Erwerbender könne der Berufungskläger seinen Um- satz erheblich beeinflussen (Urk. 14 Rz. 21). Der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, sondern offen gelassen, ob sein Einkommen hö- her sei, weil sie es für irrelevant gehalten habe, ob er seinen Bedarf aus Einkom- men oder Vermögensverzehr decke. Er habe denn auch bestätigt, dass er auf sein Vermögen zurückgreife, wenn sein Einkommen nicht ausreiche (Urk. 20 Rz. 25- 26). 3.9. Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gilt der Reingewinn, der entwe- der als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Ge- winn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2). Es ist auf den tatsächlichen Reingewinn abzustellen, korrigiert durch zu Ersparnissen führende Abschreibun- gen, unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge (BGer 5A_834/2016 und 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018 E. 5.1.7; BGE 143 III 617 E. 5.4.2). Die Vorinstanz hat das Einkommen des Berufungsklägers gestützt auf dessen Steuererklärungen ermittelt. Die Steuererklärung einer natürlichen Person bildet bei selbständig Er- werbenden zwar einen Ausgangspunkt, erlaubt vorliegend jedoch keine verlässli- che Bestimmung der unterhaltsrechtlich massgeblichen Leistungsfähigkeit. Als In- haber eines Einzelunternehmens sowie als Alleinaktionär und Verwaltungsratsprä- sident mehrerer Aktiengesellschaften ist der Berufungskläger in der Lage, die Höhe seines ausgewiesenen Einkommens erheblich zu beeinflussen. Für die Berech- nung des Gewinnes ist es von Relevanz, ob der Aufwand beispielsweise mittels
- 30 - ausserordentlicher Abschreibungen oder unbegründeter Rückstellungen beein- flusst wurde. Die Steuererklärungen des Berufungsklägers geben lediglich Aus- kunft über die effektiv bezogenen Einkünfte, nicht aber über die in den Gesellschaf- ten verbleibenden Gewinne. Damit geben sie kein vollständiges Bild der tatsächli- chen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wieder. Insbeson- dere, da seine finanziellen Verhältnisse als komplex zu qualifizieren sind. Der Be- rufungskläger ist, soweit bekannt, Inhaber eines Einzelunternehmens, Alleinaktio- när und Verwaltungsratspräsident mehrerer Gesellschaften und ist bzw. war dar- über hinaus in angestellter Funktion (vgl. Urk. 1 Rz. 33) sowie im Rahmen von Ver- waltungsratsmandaten tätig. Insgesamt erweist sich seine finanzielle Situation als nicht hinreichend transparent. Insbesondere steht das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den ausgewiesenen Le- benshaltungskosten, namentlich zu einer monatlichen Miete von Fr. 6'030.– für eine Wohnung am Zweitdomizil in Zürich (Urk. 6/14/9), der Berufungskläger gleich- zeitig eine Eigentumswohnung in F._____ bewohnt (Urk. 6/13 S. 38 f.) und damit auch finanziert, welche gemäss dem Amt für Immobilienbewertung des Kantons P._____ vom 1. Mai 2024 mit einem jährlichen Mietwert von Fr. 53'700.–, einem Ertragswert von Fr. 1'022'857.– und einem Verkehrswert von Fr. 3'390'000.– ein- geschätzt wurde (vgl. Urk. 6/14/8), was weiter aufzeigt, dass das von der Vorin- stanz ermittelte Einkommen des Berufungsklägers offensichtlich nicht zutreffen kann. Die konkret beim Berufungskläger für besagte Wohnung in F._____ anfallen- den Kosten lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Angesichts eines jährlichen Mietwerts von Fr. 53'700.–, entsprechend Fr. 4'475.– monatlich, und ei- nem monatlichen Mietzins von Fr. 6'030.– für die Wohnung in Zürich dürften sich alleine die monatlichen Wohnkosten des Berufungsklägers auf einen Betrag belau- fen, der nicht viel unter dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen von Fr. 11'669.– netto für die Phasen I-III liegt. Unter diesen Umständen wäre die Vor- instanz auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gehalten gewesen, in Anwen- dung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zum Einkommen des Berufungsklägers zu treffen und insbesondere die Geschäftsunterlagen seines Ein- zelunternehmens, die Jahresabschlüsse der von ihm beherrschten Gesellschaften sowie seine Lohnausweise beizuziehen. Entsprechende Unterlagen wurden indes-
- 31 - sen – trotz Antrag (vgl. Urk. 6/19 Rz. 45) – nicht ediert. Es sind demnach vorliegend weitere Sachverhaltsfeststellungen zum Einkommen des Berufungsklägers nötig. Hinzu kommt, dass auch die Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers nicht hinreichend abgeklärt wurden. Die Vorinstanz hat lediglich das in den Steuererklä- rungen ausgewiesene Vermögen – von rund 13 Millionen bis 14.5 Millionen Fran- ken – festgehalten (vgl. Urk. 2 S. 40). Gleichzeitig hat sie dem Berufungskläger im Ergebnis einen Vermögensverzehr zugemutet, ohne sich weiter damit auseinan- derzusetzen (Urk. 2 S. 41 ff., vgl. dazu vorstehend). Ob und in welchem Umfang es als angemessen erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder des darüber hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt geleb- ten Standards herangezogen werden. Klassischerweise gilt sodann ein Vermö- gensverzehr als zumutbar, wenn bereits in der Vergangenheit die (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus dem Vermögen finanziert wurde (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.2 und E. 6.1.5 f. m.w.H.). Vorliegend legt bereits der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers (vgl. Urk. 2 S. 31 ff.) nahe, dass seine Lebenshaltung grundsätzlich darauf angelegt war, einen wesent- lichen Teil seiner Kosten mittels Vermögensverzehr zu decken – so er tatsächlich nicht ein höheres Einkommen als das gegenüber den Steuerbehörden deklarierte erzielte. Der Berufungskläger führt denn auch selbst aus, den Bedarf insbesondere seit 2023 aus Vermögensverzehr zu decken (Urk. 20 Rz. 26). Neben Abklärungen zur Zusammensetzung und Verfügbarkeit wäre auch die Ertragskraft des Vermö- gens durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen. Dazu lassen sich im angefochtenen Entscheid allerdings keine Ausführungen finden. 3.10. Es sind demnach weitere Sachverhaltsfeststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers nötig. Da sich der Sachverhalt damit in we- sentlichen Teilen als unvollständig erweist, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO die Sache in Bezug auf die noch strittigen Unter-
- 32 - haltsbeiträge und die Grundlagen dazu (Dispositivziffer 4 betreffend Phasen II-IV, Dispositivziffer 5 betreffend Phase IV und Dispositivziffer 6) zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei auch mit den im Beru- fungsverfahren vorgetragenen Noven auseinanderzusetzen haben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt den Entscheid über die Prozesskosten des vorin- stanzlichen Massnahmenverfahrens dem Hauptprozess vor (Urk. 2 S. 49 und Dis- positivziffer 11; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).
2. Zufolge der Rückweisung eines erheblichen Teils des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend geregelt werden. Es sind für das Berufungsverfahren zwar Kosten festzusetzen, der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen sind jedoch – trotz des in Teilen reformatorischen Ent- scheids – dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Vorzumerken ist, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat (vgl. Urk. 7 und Urk. 8). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1, die Dispositivziffer 4 betref- fend Phase I, die Dispositivziffer 5 betreffend Phasen I-III und die Dispositiv- ziffern 7-10 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom
5. März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) in Rechtskraft erwach- sen sind.
- 33 -
2. Der Berufungsantrag gemäss Ziffer 1 wird abgewiesen und die angefoch- tene Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) wird bestä- tigt.
3. Der Berufungsantrag gemäss Ziffer 2 wird abgewiesen und die angefoch- tene Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) wird bestä- tigt.
4. Die Dispositivziffer 4 betreffend Phasen II-IV, die Dispositivziffer 5 betreffend Phase IV und die Dispositivziffer 6 der Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (Verfahren Geschäfts-Nr. FK240042-L) werden aufgehoben und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli- che Verfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird vorgemerkt, dass der Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 34 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 BGG und Art. 98 BGG (Dispositivziffern 2-3 und 5-6) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Dispositivziffer 4). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: st