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LZ250011

Kinderbelange

Zürich OG · 2025-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die langanhaltenden und ausgeprägten Nachtrennungskonflikte der Kläge- rin 2 und des Beklagten sind am Kläger 1 nicht spurlos vorbeigegangen. Anläss- lich der Kinderanhörung vom 20. August 2025 erhielt die anwesende Gerichtsde- legation den Eindruck, dass der Kläger 1 sich selber aktuell nicht erlauben kann, irgendetwas Positives an den Besuchen beim Vater oder dem Vater als Person zu sehen. So empfindet er beispielsweise selbst ein Pommes-Essen in der Badi als negativ (Prot. S. 16). Er befindet sich in einem Loyalitätskonflikt, welcher ihm die unbeschwerte Ausübung des Kontaktes zum Beklagten verunmöglicht. Es er- scheint daher als angezeigt, dem Kläger 1 therapeutische Unterstützung bei der Aufarbeitung der familiären Dynamik seit der Trennung seiner Eltern, seines Loy- alitätskonflikts und seiner kindlichen Belastungen in den Beziehungen zu den El- tern (Idealisierung der Kindsmutter, Abwertung des Kindsvaters) zukommen zu lassen. Des Weiteren benötigt der Kläger 1 die Erlaubnis und die Freiheit, beide Eltern lieben zu dürfen. Das Kind muss die Sicherheit gewinnen, sich nicht für das seelische Wohlergehen der Eltern verantwortlich zu fühlen (vgl. Hochstrittige Um-

- 62 - gangskonflikte Fachdossier; Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, S. 61 und 65). Gleichzeitig bietet eine entsprechende Therapie auch den Rahmen, auf die Befürchtungen und Ängste des Klägers 1 in Zusam- menhang mit den Übernachtungen beim Beklagten einzugehen und ihm diesbe- züglich das nötige Selbstvertrauen zu vermitteln. Dies ist dringend angezeigt, da- mit die im vorliegenden Entscheid vorgesehenen Übernachtungen (vgl. E. III.E.3.3 f.) beim Beklagten inskünftig erfolgreich umgesetzt werden können. Auch seitens der Parteien herrscht offensichtlich Sensibilität für dieses Bedürfnis des Klägers 1 und wird entsprechender Handlungsbedarf erkannt. So lassen nämlich sowohl die Klägerin 2 (Urk. 566 S. 2, Eventualantrag 4; vgl. Urk. 566 Rz. 48, 54; Urk. 602 Rz. 3,7) als auch die Kindsvertreterin in den Eventualanträgen ihrer jeweiligen Beru- fung die Abklärung des psychologischen Unterstützungsbedarfs respektive eine Therapie des Klägers 1 beantragen (Urk. 576/566 S. 16; vgl. bereits vor Vorin- stanz Urk. 485 S. 3). Auch der Beklagte lässt ausführen, er habe sich überlegt, dass es möglicherweise angezeigt wäre, dass der Kläger 1 eine Ansprechperson habe (Urk. 586 Rz. 67, 92, 102). Bereits vor Vorinstanz hat sich sodann einerseits die damals involvierte Besuchsbegleiterin L._____ dahingehend geäussert, dass sie sich vorstellen könne, dass es dem Kläger 1 gut tun würde, mit einer externen Person, die nichts mit der Übergabe zu tun habe, über seine Ängste und Befürch- tungen zu sprechen (Prot. I S. 248). Andererseits hat auch die Beiständin N._____ in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2023 darauf hingewiesen, sie erachte es als dringend angezeigt, dass der Kläger 1 eine psychologische Unterstützung in Form einer Psychotherapie erhalte, mit dem Ziel einer konstruktiven Auseinan- dersetzung mit der Situation und folglich einem adäquaten Umgang damit (Urk. 471 S. 2).

E. 1.1 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2019 wurde die mit Entscheid der KESB Pfäffikon ZH errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB fortge- führt und auf eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweitert (Urk. 90, Dispositiv-Ziffer 4). Dem Beistand wurden für die Dauer des Verfahrens folgende Aufgaben und Befugnisse erteilt: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat,  die Ausübung der Betreuungsregelung zu unterstützen und zu überwa-  chen, die Betreuungs- und Übergaberegelung sowie die Ferienregelung ge-  mäss vorstehender Ziffer 2 zu organisieren, zu überwachen und zu ent- scheiden, wie lange und in welchem Umfang die Übergaben begleitet sein müssen sowie für die Finanzierung besorgt zu sein, wozu der KESB Pfäffikon vorab das Kostenblatt einzureichen ist, dem Bezirksgericht Pfäffikon bis spätestens in drei Monaten einen Be-  richt einzureichen über den Verlauf der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse, die Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betref-  fend, die Förderung und Unterstützung der Kommunikationsfähigkeit der El-  tern in Bezug auf die Kinderbelange durch Moderation von gemeinsa- men Gesprächen mit den Eltern und die Organisation einer erweiterten sozialpädagogischen Übergabebegleitung, sowie für die Finanzierung der erweiterten sozialpädagogischen Übergabebegleitung besorgt zu sein.

E. 1.2 Im Rahmen der Verfügung vom 19. November 2019 erweiterte die Vorinstanz die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sodann um fol- gende Aufgaben und Befugnisse (Urk. 192, Dispositiv-Ziffer 3): Festlegung, wann und in welchem Umfang allfällige Kompensations-  tage zu Gunsten des Beklagten für die zu viel bezogenen Ferientage bezogen werden dürfen, sofern sich die Eltern unter Vorbehalt der Zu- stimmung des Beistandes über die Kompensation nicht einigen kön- nen,

- 53 - die Organisation und Überwachung des elterlichen Besuchs des Kur-  ses "Eltern bleiben. Mein Kind im Zentrum" zum nächstmöglichen Ter- min.

E. 1.3 Mit Beschluss der Kammer vom 18. März 2020 wurde insbesondere vorge- merkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 zweiter Spiegelstrich der vorgenannten Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei sowie Dispositiv-Ziffer 3 erster Spiegelstrich der vor- genannten Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (Urk. 225 Dispositiv-Ziffer 2-3).

E. 1.4 Im angefochtenen Urteil vom 8. August 2024 (Urk. 559, Dispositiv-Ziffer 4) definierte die Vorinstanz schliesslich einen auf die angeordnete Fremdplatzierung ausgerichteten Aufgabenkatalog der Beistandsperson.

E. 1.5 Am 17. April 2025 übermittelte die KESB Bezirk Pfäffikon ZH der Kammer zuständigkeitshalber (vgl. Urk. 577) insbesondere den Rechenschaftsbericht der Beiständin N._____ vom 10. August 2024, worin diese die Aufhebung der Bei- standschaft beantragt (Urk. 578/523 S. 11). Die Beiständin N._____ führt darin aus, die Kindseltern seien seit Errichtung der Beistandschaft vor sechs Jahren hoch zerstritten. Es gelinge ihnen nicht, mit Bezug auf Kinderbelange konstruktiv miteinander zu kommunizieren. Es fänden keine einvernehmlichen Lösungen be- züglich der Betreuungsanteile und weiterer Themen betreffend C._____ statt. Die Kindseltern seien nicht bereit, sich mit der Problemstellung, wie auch ihren eige- nen Anteilen ernsthaft auseinanderzusetzen und lösungsorientiert zum Wohle von C._____ in einen Prozess einzusteigen. Viel eher zeige sich, dass sie in ihrer Rolle als Eltern in Bezug auf die Thematik der Betreuung von C._____ ihre Ver- antwortung ungenügend wahrnehmen würden. Anstelle dessen versuchten sie, die Verantwortung den involvierten Fachpersonen zu übertragen, indem sie For- derungen stellten, wie diese zu handeln hätten. Durch ihr eigenes Handeln resp. Nicht-Handeln verunmöglichten sie ihrem Kind, unbeschwerten Kontakt zu beiden Elternteilen zu halten. In Zusammenhang mit der Beistandschaft zeigten sich beide Eltern ungenügend kooperativ. Teilnahme an Terminen, wie z.B. an Stand- ortsitzungen mit der R._____ [Familienbegleitung], seien immer wieder verweigert worden, sodass Prozesse gestoppt würden. Abläufe und Vorgehensweisen im Rahmen der Beistandschaft würden von den Kindseltern laufend in Frage gestellt

- 54 - und kritisiert, was eine konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle C._____s ver- hindere. Die Beiständin habe ihren Auftrag nicht direkt umsetzen können und habe über einen stufenweisen Kontaktaufbau mit Übergabebegleitung die Kinds- eltern zur gerichtlich verfügten Betreuungsregelung hinzuführen versucht. Dieses Vorgehen sei vom Kindsvater immer wieder kritisiert worden, da es nicht dem ei- gentlichen Auftrag der Beistandschaft entspreche. Die Beistandschaft löse – wie häufig in hochkonflikthaften Verhältnissen – Erwartungen aus, dass die Beiständin mit einem Machtwort die Regelung durchsetzen könne. Dementsprechend hoch sei die Frustration beim Kindsvater über die jetzige Umsetzung. Andererseits werde die Beistandschaft von den Kindseltern als Plattform missbraucht, um ihre Forderungen zu deponieren und um über Handlungen oder vermeintliche Unter- lassungen der Beiständin zu streiten resp. diese zu kritisieren. Gleichzeitig schüre sie bei den Eltern die Haltung, ihre elterliche Verantwortung delegieren zu kön- nen. In diesem Konflikt um Durchsetzung und Macht, bei fehlender Übernahme der elterlichen Verantwortung und eingeschränkter Sicht auf die Bedürfnisse des Kindes erweise sich einerseits die Regelung als nicht umsetzbar und andererseits die Beistandschaft als wirkungslos. Trotz immensem Aufwand, welcher die zeitli- chen Ressourcen bei Weitem sprenge, sei es nicht gelungen, die Regelung be- treffend die Betreuungsverantwortung umzusetzen und die Kindseltern zur Ko- operation zu bewegen. Seien die Eltern grundsätzlich nicht fähig und willens, die Verantwortung und Anleitung des Beistandes anzunehmen, so sei die Beistand- schaft gescheitert respektive nicht geeignet zur Zielerreichung und müsse aufge- hoben werden (Urk. 578 S. 9 f.). 2.1. Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Instru- mente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern (und unter ih- nen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insb. auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 4). Die Beistandschaft zur Überwachung des

- 55 - persönlichen Verkehrs i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB kann insbesondere eingesetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass es bei Ausübung des Besuchsrechts zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommt. Hauptanwen- dungsfall in der Praxis ist der akute und chronische Besuchsrechtskonflikt (KUKO- ZGB-Cottier, Art. 308 N 6 mit Hinw. auf BGE 140 III 243 E. 2.3). 2.2. Bereits der Umstand, dass aktenkundig (vgl. Urk. 576/566 S. 6; Urk. 578/523 S. 9) nach wie vor keine konstruktive direkte Kommunikation zwischen der Kläge- rin 2 und dem Beklagten möglich ist, sondern auch noch in der jüngeren Vergan- genheit sämtliche Absprachen betreffend den Kläger 1 nur unter Beizug von Dritt- personen möglich waren, zeigt auf, dass die Weiterführung der mit Beschluss der KESB Pfäffikon ZH vom 12. Juni 2018 angeordneten Beistandschaft unumgäng- lich ist. Dies insbesondere, da die Beiständin grundsätzlich in unterstützender Weise zum Gelingen der Besuche beitragen kann. Die Aufrechterhaltung der Bei- standschaft wird denn auch von Seiten der Parteien ausdrücklich erwünscht (vgl. Urk. 566 S. 2; Urk. 576/566 S. 2 f.; Urk. 586 Rz. 68). Allerdings ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin N._____ vom 10. August 2024 (Urk. 578) deutlich, dass vorliegend weitere, tiefgreifendere Massnahmen notwen- dig respektive dass die Klägerin 2 und der Beklagte zu verpflichten sind, mit psy- chologisch geschulten Fachpersonen an ihrer Kommunikations- und Kooperati- onsfähigkeit zu arbeiten, da ansonsten die mit der Beistandschaft betraute Person an ihre Kapazitätsgrenzen kommt und keine Fortschritte in Bezug auf die eigen- ständige Umsetzung der Besuchskontakte durch die Parteien zu erzielen sind. So wird dies von der Beiständin N._____ in ihrem Rechenschaftsbericht auch zu Recht als Voraussetzung für eine Weiterführung der Beistandschaft formuliert (Urk. 578/523 S. 11). Klarerweise hat das Fehlen einer durchsetzbaren gerichtli- chen Besuchsrechtsregelung die Mandatsführung der Beiständin in der Vergan- genheit massiv erschwert. So konnte das zwei Übernachtungen umfassende Be- suchsrecht des Beklagten gemäss vorinstanzlichem Entscheid betreffend vorsorg- liche Massnahmen vom 17. Januar 2023 (Urk. 434, Dispositiv-Ziffer 1) angesichts des Widerstandes des Klägers 1, beim Beklagten zu übernachten, nicht umge- setzt werden und die Parteien fanden sich trotz Stellung diesbezüglicher vorsorgli- cher Massnahmeanträge bereits am 17. April 2023 (Urk. 450 S. 2) aufgrund der

- 56 - langen Verfahrensdauer vor Vorinstanz bis zum Ergehen des vorliegend ange- fochtenen Entscheides vom 9. August 2024 (Urk. 544) sozusagen in einem rege- lungsfreien Raum bezüglich des Besuchsrechtes. Mithin war die Beiständin im Zusammenhang mit dem von ihr angestrebten stufenweisen Kontaktaufbau des Beklagten zum Kläger 1 vollständig auf die Kooperation der Kindseltern angewie- sen. Inskünftig wird es betreffend die Besuche des Klägers 1 beim Beklagten in erster Linie darum gehen, dass die Beiständin im Rahmen der gerichtlich für beide Parteien verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslo- sen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festsetzt, dass Span- nungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14; BK ZGB-Heg- nauer, Art. 275 N 124). Bei dieser Ausgangslage ist von verbesserten Chancen für das Gelingen der Beistandschaft auszugehen. 2.3. Es gilt allerdings den Aufgabenkatalog der Beiständin gemäss vorinstanzli- chen Verfügungen vom 6. Mai 2019 (Urk. 90, Dispositiv-Ziffer 4) und 19. Novem- ber 2019 (Urk. 192, Dispositiv-Ziffer 3) bzw. gemäss angefochtenem Urteil vom

8. August 2024 (Urk. 559, Dispositiv-Ziffer 4) den aktuellen Erfordernissen ent- sprechend anzupassen und nicht mehr erforderliche Aufgaben (insbesondere Or- ganisation einer Übergabebegleitung) aus dem Katalog zu streichen. Der Bei- standsperson sind ausserdem die Ermächtigungen zu erteilen, um die mit diesem Entscheid angeordneten Massnahmen (KET-Beratung, Kinderpsychologische Therapie; vgl. nachfolgende E. III.C f.) in die Wege zu leiten, beziehungsweise überwachen zu können. 2.4. Die für den Kläger 1 bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist somit weiterzuführen und der Beistandsperson sind folgende Aufträge zu erteilen: der Klägerin 2 und dem Beklagten bei Fragen den Kläger 1 betreffend  und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

- 57 - dem Kläger 1 im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung als An-  sprechperson zur Seite zu stehen; die Klägerin 2 und den Beklagten in der Umsetzung der Betreuungsre-  gelung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten zu unterstützen, die Umsetzung zu überwachen und soweit notwendig, die Besuchstage zu verschieben, mit der Kompetenz, darüber verbindlich zu entscheiden (vgl. dazu nachfolgend E. III.E.3.7); bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Klägers 1  die Anpassung der Betreuungszeiten des Beklagten zu beantragen; für die Parteien eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für  das Kind zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und de- ren Verlauf zu begleiten (vgl. dazu nachfolgend E. III.C); eine Psycho- therapeutischen Begleitung für den Kläger 1 bei der ZADZ AG, Zen- trum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf  zu begleiten (vgl. dazu nachfolgend E. III.D). C) KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind

E. 2 Die Berufung hat – wie vorstehend bereits festgehalten (E. III.A.4.1) – in der Regel reformatorische Wirkung (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20). Heisst die Berufungsinstanz die Berufung gut, so entscheidet sie daher in der Regel neu. Sie kann die Sache auch an die erste Instanz zurückwei- sen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachver- halt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO). Das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instan- zenzug) ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen mit dem Gebot der Prozess-

- 76 - beschleunigung abzuwägen, wobei die neue Entscheidung des Berufungsgerich- tes den Regelfall darstellt und die Rückweisung eher die Ausnahme bildet (vgl. OGer ZH LF150003 vom 14. April 2015 E. II.D.2.1). Da es sich um eine Kann- Vorschrift handelt, ist die Berufungsinstanz frei, auch dann neu zu entscheiden, wenn die erste Instanz einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilt hat oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ergänzen ist. Insbesondere bei Spruchreife oder wenn allfällige Lücken im erstinstanzlichen Entscheid innert an- gemessener Frist und mit vertretbarem Aufwand von der Berufungsinstanz selbst geschlossen werden können, ist ein neuer Entscheid angezeigt. Beim zu treffen- den Ermessensentscheid sind auch die Anträge der Parteien (neuer Entscheid oder Rückweisung) zu berücksichtigen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 25 f.; OGer ZH LY170048 vom 10. Juli 2018 E. 4.1).

E. 2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das (vereinigte) Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteres- ses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– angemessen.

- 78 -

E. 2.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zür- cherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LZ220038 vom 24. Mai 2023 E. IV.1.1; OGer ZH LE220027 vom

16. November 2022 E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom 22. April 2020 E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018 E. IV. 3.1). Gemäss Praxis der ent- scheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt, sondern in der Regel den am Verfahren beteiligten El- tern (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 8. April 2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 5. Dezember 2019, E. IV.4.). Praxisgemäss sind somit die Kosten betreffend vorliegend im Streit lie- gender nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange der Klägerin 2 und dem Be- klagten je hälftig aufzuerlegen, zumal beide Parteien hinsichtlich der Thematik der Fremdplatzierung respektive der Obhuts- und Betreuungsregelung sowie der um- strittenen elterlichen Sorge gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Klä- ger 1 war vor Obergericht von Rechtsanwältin MLaw Z1._____ vertreten, welche beim Amt für Jugend und Berufsberatung angestellt ist (vgl. Urk. 576/566). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat sie nicht gestellt (vgl. Urk. 576/566 S. 3). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger 1 im Berufungsverfahren Kosten für seine Rechtsvertretung angefallen sind, wes- halb auch keine solchen zu vergüten sind (vgl. OGer ZH LZ220033 vom 29. No- vember 2024 E. F.2). Es wird erkannt:

1. Der Kläger 1 wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten belassen.

- 79 -

2. Der Kläger 1 wird unter der Obhut der Klägerin 2 belassen.

3. Der Beklagte ist berechtigt, den Kläger 1 wie folgt zu betreuen: während sechs Monaten in den geraden Kalenderwochen jeweils am  Freitag ab Schulschluss bis 19:00 Uhr und in den ungeraden Kalender- wochen jeweils am Samstag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Sonn- tag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr, danach während einer Dauer von weiteren sechs Monaten in den gera-  den Kalenderwochen jeweils am Freitag ab Schulschluss am Mittag bis 19:00 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstag von 8:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, im Anschluss in den geraden Kalenderwochen jeweils am Freitag ab  Schulschluss am Mittag bis 19:00 Uhr und in den ungeraden Kalender- wochen jeweils von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr. Der Kläger 1 kehrt jeweils verpflegt von den Besuchen beim Beklagten zur Klägerin 2 zurück. Der Beklagte ist ausserdem berechtigt, den Kläger 1 in den ungeraden Jah- ren an Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Ostermontag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr und in den geraden Jahren jeweils am 25. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Pfingstmon- tag, jeweils von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr zu betreuen. In der letzten Phase (Betreuung von Freitag nach Schulschluss am Mittag bis Sonntag 19:00 Uhr) ist der Beklagte überdies berechtigt, C._____ wäh- rend der Schulferien während drei Wochen zu betreuen, wobei die ersten drei Ferienwochen je einzeln zu beziehen sind. Die Klägerin 2 und der Be- klagte stimmen sich jeweils bis Dezember des Vorjahres über die Ferien ab, wobei der Klägerin 2 das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre und dem Beklagten das Entscheidungsrecht für die ungeraden Jahre zukommt.

- 80 -

E. 3 Aufgrund der aufzuhebenden Anordnung einer Fremdplatzierung des Klä- gers 1 hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2024 nicht über die letztmalig anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2023 beantragten Kin- derunterhaltsbeiträge (vgl. insb. Urk. 482 S. 2) befunden und dieser Themenkom- plex ist insofern neu gerichtlich zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Teil der Klage. Das Interesse an einem sinnvollen Ressourcenein- satz der Berufungsinstanz und an der Wahrung des ordentlichen Instanzenzugs überwiegt gegenüber jenem an einer raschen Prozesserledigung vorliegend klar. Dies insbesondere, da zu den Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien letztmals anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2023, mithin vor über zwei Jah- ren, plädiert wurde, was auch von der Klägerin 2 und dem Beklagten zu bedenken gegeben wird (vgl. Urk. 566 Rz. 58; Urk. 586 S. 35). Die Sache ist daher – wie auch von der Klägerin 2 beantragt – gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 4 Der Klägerin 2 und dem Beklagten wird die Weisung erteilt, eine KET-Bera- tung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind zu absolvieren.

E. 5 Es wird für den Kläger 1 eine psychotherapeutische Begleitung bei der ZADZ AG Zentrum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich Riesbachstr. 61 8008 Zürich angeordnet.

E. 6 Die für den Kläger 1 bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist weiterzuführen und der Beistandsperson sind folgende Aufträge zu erteilen: der Klägerin 2 und dem Beklagten bei Fragen den Kläger 1 betreffend  und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; dem Kläger 1 im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung als An-  sprechperson zur Seite zu stehen; die Klägerin 2 und den Beklagten in der Umsetzung der Betreuungsre-  gelung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten zu unterstützen, die Umsetzung zu überwachen und soweit notwendig, die Besuchstage zu verschieben, mit der Kompetenz, darüber verbindlich zu entscheiden; bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Klägers 1  die Anpassung der Betreuungszeiten des Beklagten zu beantragen; für die Parteien eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für  das Kind zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und de- ren Verlauf zu begleiten; eine Psychotherapeutischen Begleitung für den Kläger 1 bei der ZADZ  AG, Zentrum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich zu organi-

- 81 - sieren, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf zu beglei- ten.

E. 7 Das Verfahren wird im Übrigen zur Regelung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 8 Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. August 2024 wird in den Dis- positivziffern 5 bis 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 9 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

E. 10 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 2 und dem Beklagten je hälftig auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin 2 verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 die- sen im Umfang von Fr. 4'000.– zu erstatten.

E. 11 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 12 Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH,  die Beiständin N._____, kjz Pfäffikon,  die Vorinstanz,  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 13 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 82 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250011-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LZ250012-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Kläger 1, Verfahrensbeteiligter und Zweitberufungskläger vertreten durch MLaw Z1._____

- 2 - betreffend Kinderbelange Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. August 2024 (FK180015-H)

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin 2 (insb. Urk. 482):

1. Der Kläger 1 sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belas- sen.

2. Der Kläger 1 sei unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 zu belas- sen bzw. zu stellen.

3. Evtl. für den Fall der alternierenden Obhut sei der Wohnsitz des Klä- gers 1 bei der Klägerin 2 festzusetzen.

4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

a) einstweilen ein Samstag pro Monat, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

b) hernach ein Wochenende von Samstag auf Sonntag pro Monat und den Samstag, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr

c) hernach jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonn- tagabend.

d) sowie in ungeraden Jahren an Ostern von Freitag bis Ostermon- tag, 19.00 Uhr, in ungeraden Jahren an Pfingsten (Freitag nach Schulschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr) sowie am 26. De- zember. Dies sei erstmals so anzuordnen bzw. so vorzuneh- men, wenn die Wochenendbesuchsrechte gemäss vorherigem Antrag regelmässig haben stattfinden können. Des Weiteren sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 unter einer Voranzeigefrist an die Klägerin 2 von drei Monaten für zwei Wo- chen pro Jahr während der Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen.

e) Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, den Kläger 1 jeweils zum Be- klagten zu bringen; der Beklagte sei zu verpflichten, den Klä- ger 1 zur Klägerin 2 zurückzubringen.

5. Die bestehende Beistandschaft sei weiterzuführen mit folgenden Aufgaben der Beistandsperson:

- die Eltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um den Kläger 1 zu unterstützen;

- Unterstützung der Eltern auch bezüglich Besuche des Klägers 1 beim Beklagten und bei der elterlichen Kommunikation, wenn die Beiständin der Ansicht ist, man könne von einem Samstag pro Monat auf zwei Samstage pro Monat und danach auf ein normales Besuchsrecht wechseln. Ferner sei die Beiständin neu damit zu beauftragen, abzuklären, ob eine Indikation für die Un-

- 4 - terstützung des Klägers 1 gegeben und diese gegebenenfalls zu organisieren und zu überwachen ist.

- sowie weitere dem Gericht bzw. der Kinderanwältin allenfalls notwendig erscheinende Aufgaben.

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Klägers 1 monatliche Unterhalts- beiträge jeweils auf den Ersten eines jeden Monats von vorläufig be- ziffert Fr. 1'000.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft bis zur Mündigkeit des Klägers 1 bzw. darüber hinaus, solange sich dieser in Ausbildung befindet und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht.

7. Eine abschliessende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge wird aus- drücklich vorbehalten.

8. Diese Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

9. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen notwen- digen Kosten für den Kläger 1, wie kieferorthopädische Massnah- men, schulische Nachhilfe sowie Sehhilfen, zur Hälfte zu beteiligen, soweit er vorgängig zu einem schriftlichen Kostenvoranschlag hat Stellung nehmen können und keine Leistungen Dritter (wie Kranken- und Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhältlich zu machen sind. Für die Zeit von März bis Oktober 2018 sei ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'178.50 pro Monat zuzusprechen.

10. Die Erziehungsgutschriften seien der Klägerin 2 zuzuteilen.

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. des Klägers 1 (insb. Urk. 485; sinngemäss)

1. Der Kläger 2 sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der gemeinsamen Betreuung der Eltern zu belassen.

2. Die Übergaben haben in einer Kindertagesstätte oder in einem Hort stattzufinden; dies begleitet.

3. Es sei eine externe Nachmittagsbetreuung sicherzustellen.

4. Es sei für die Parteien eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind anzuordnen.

5. Es sei zu klären, ob der Kläger 1 eine psychologische Unterstützung benötige.

6. Die vorsorglichen Massnahmen seien auch für die Zukunft zu bestä- tigen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin 1 und des Beklagten.

- 5 - des Beklagten (insb. Urk. 486, sinngemäss):

1. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 in den geraden Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Montagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen an den Wochenenden, an welchem ihm auch das Besuchsrecht für D._____ (auch wenn nur tagsüber) zusteht; Zudem sei er für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie in den geraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montagabend) und über Pfingsten (Donnerstagabend bis Montagabend) sowie in den gera- den Jahren über Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt 18.00 Uhr bis nach- folgenden Sonntag 18.00 Uhr) sowie über Sylvester/Neujahr (Syl- vester ab 10.00 Uhr bis 2. Januar morgens 10.00 Uhr) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Zudem sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 wäh- rend den Schulferien sechs Wochen zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen, wobei ihm das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre und der Klägerin 2 das Entscheidungsrecht für die ungeraden Jahre zustehen soll; Eventualiter soll der Beklagte für berechtigt er- klärt werden, den Kläger 1 jeweils die erste Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

2. Ausgefallene Besuchstage und Ferien seien (für die Zukunft) zu kompensieren.

3. Die Besuche des Klägers 1 seien für die Dauer von zwei Monaten von E._____ (… .ch) [Internetadresse] oder einer anderen unabhän- gigen Institution zu begleiten, wobei die Kosten von der Klägerin 2 zu tragen seien. Weiterhin sei auch eine Begleitung durch die Zeugin denkbar.

4. Sofern das Gericht eine Fremdplatzierung des Klägers 1 anordnet sei diese zu beschränken und es sei der Kläger 1 nach Ablauf der Fremdplatzierung unter die Obhut des Beklagten zu stellen; die Plat- zierung sei ausserhalb von H._____ vorzunehmen. Der Klägerin 2 sei diesfalls ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen: Jeweils an jedem zweiten Sonntag für die ersten zwei Monate ab dem Zeitpunkt, an welchem der Kläger 1 unter der Obhut des Be- klagten steht, ab dann jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montag vor Kindergarten-/Schulbeginn für die Dauer von sechs Monaten; ab dann jeden zweiten Mittwochnachmittag bis zum darauf folgen- den Montagmorgen (vor Kindergarten-/Schulbeginn). Zudem sei die Klägerin 2 nach zwei Monaten, in welchen der Klä- ger 1 unter der Obhut des Beklagten steht, für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 jeweils während sechs Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, dies während zwei Wochen in den Som-

- 6 - merferien und an weiteren drei Wochen während der übrigen Schul- ferien. Soweit sich die Eltern über den Zeitpunkt nicht einigen kön- nen, soll dem Beklagten das Entscheidungsrecht in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin 2 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zustehen. Zudem sei die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 nach zwei Monaten, in welchen er unter der Obhut des Beklagten steht, jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) sowie in den ungeraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montagabend) und über Pfingsten (Donnerstagabend bis Mon- tagabend) sowie in den geraden Jahren über Auffahrt (Mittwoch 18.00 Uhr vor Auffahrt bis zum nachfolgenden Sonntag 19.00 Uhr) sowie über Sylvester/Neujahr (Sylvester ab 10.00 Uhr bis 2. Januar morgens) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

5. Es sei der Beklagte ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu angemessenem Unterhalt für den Kläger 1 zu verpflichten, soweit dieser unter der überwiegenden Obhut der Klägerin 2 verbleibt; zu Unterhalt sei er bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter zu verpflichten, ab dann sei er lediglich dazu zu verpflich- ten, die Kinderzusatzrente zur Hälfte an die Klägerin 2 für den Un- terhalt des Klägers 1 weiterzuleiten. Es sei die Klägerin 2 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu angemessenem Unterhalt für den Kläger 1 zu verpflichten, soweit dieser unter die Obhut des Beklagten gestellt wird. Für den Fall einer Fremdplatzierung sei festzustellen, inwieweit die Klägerin 2 und der Beklagte an den Unterhalt des Klägers 1 für die Dauer der Fremdplatzierung beizutragen haben.

6. Für den Kläger 1 sei eine unabhängige kinderpsychologische Be- treuung (ausserhalb H._____) anzuordnen und es sei der Aufgaben- bereich der Beiständin dahingehend zu erweitern, dass sie für einen derartigen von den Parteien unabhängigen Therapieplatz zu sorgen hat sowie regelmässige Berichte des Therapeuten einzuholen hat. Eventualiter sei der Kläger 1 für die Kindergruppe, für Kinder in ähn- licher Situation, anzumelden oder es seien anderweitige geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit der Kläger 1 eine unabhängige und neutrale Ansprechperson hat.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläge- rin 2.

- 7 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäf- fikon vom 8. August 2024: (Urk. 559 = Urk. 567)

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____, geboren tt. März 1981, von F._____, G._____-str. …, H._____ (Klägerin 2) und B._____, geboren tt. No- vember 1965, von I._____, J.____-str. …, H._____ (Beklagter) betreffend C._____, geboren tt.mm.2017 (Kläger 1) wird aufgehoben.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH bzw. die Beistän- din des Klägers 1 werden mit der Aufgabe betraut, eine geeignete Platzierung sowie den Transport des Kindes zu organisieren, zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein, nötigenfalls unter Zuhilfenahme des Jugend- dienstes der Kantonspolizei Zürich.

3. Das Besuchsrecht der Klägerin 2 und des Beklagten wird gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB wie folgt festgelegt:

– Die Klägerin 2 wird für berechtigt erklärt, den Kläger 1 jeweils am ersten und vierten Wochenende eines jeden Monats im Umfang von drei Stun- den im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu sehen.

– der Beklagte wird für berechtigt erklärt, den Kläger 1 jeweils am zweiten und dritten Wochenende pro Monat im Umfang von drei Stunden im Rah- men eines begleiteten Besuchsrechts zu sehen.

4. Die Aufgaben und Befugnisse der Beiständin werden ergänzend zu Ziffer 2 vorstehend wie folgt angepasst:

– der Klägerin 2 und dem Beklagten bei Fragen betreffend den Kläger 1 und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

– dem Kläger 1 als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

- 8 -

– die soziale, emotionale, gesundheitliche und schulische Entwicklung des Klägers 1 in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu un- terstützen und zu überwachen;

– den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

– die angeordneten begleiteten Besuche zu organisieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen;

– die angeordneten begleiteten Besuche bei Bedarf bzw. unter Berück- sichtigung des Kindeswohls des Klägers 1 auszuweiten oder einzu- schränken/einzustellen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 19'762.95 Gutachten, Fr. 30.00 Zivilstandsamtliche Bestätigung. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

6. Die Kosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. In Bezug auf den Beklagten werden diese jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird unter Be- rücksichtigung der bisherigen Akonto-Zahlung mit separater Verfügung ent- schieden. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird aufgefordert, dem Gericht in- nert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.

- 9 -

7. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin MLaw Z2._____ wird mit separater Verfügung entschieden. Rechtsanwältin MLaw Z2._____ wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids eine detaillierte Honorarnote einzureichen.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. (Mitteilungssatz)

10. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage) Berufungsanträge der Erstberufung: der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (Urk. 566 S. 2 f.): "Hauptanträge:

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. August 2024 (FK180015) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Verfahren einem ande- ren, unabhängigen Richter zuzuteilen. Eventualanträge:

3. Eventualiter sei das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, unter die al- leinige elterliche Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und es sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, das Kind C._____, geb. tt.mm.2017 wie folgt zu betreuen:

a. Phase 1: in den geraden Wochen am Freitag von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie in den ungeraden Wochen am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;

b. Phase 2 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 1): in den ungeraden Wochen zusätzlich am Sonntag von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr;

c. Phase 3 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 2): in den geraden Wochen von Freitag 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr;

d. Phase 4 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 3): in den ungeraden Wochen von Freitag, 12:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr.

- 10 -

e. Es sei die Beiständin zu ermächtigen, den Vollzug des Pha- senplans zu begleiten sowie ggf. die Phasen bei Bedarf nach eigenem Ermessen zu verlängern.

4. Eventualiter sei sodann bei C._____, geb. tt.mm.2017, eine kin- derpsychologische Abklärung und weitere Therapie anzuordnen. Es seien die Aufgaben der Beiständin entsprechend anzupassen.

5. Eventualiter seien die Eltern zu verpflichten, eine KET-Beratung beim marie meierhofer institut zu absolvieren. Subeventualantrag:

6. Subeventualiter sei die elterliche Sorge des Berufungsbeklagten aufzuheben und das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, unter die al- leinige Sorge der Berufungsklägerin zu stellen.

7. Sollte dem Eventual- bzw. Subeventualantrag gefolgt werden, so sei das Verfahren zwecks Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien und zwecks Neuregelung des Kindes- unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesfalls sei die Vorinstanz zu verpflichten, das vorliegende Verfahren einem an- deren, unabhängigen Richter zuzuteilen. Eventualiter zu Ziff. 7 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, angemessene Unterhaltsbei- träge zu leisten.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1% zulasten der Staatskasse." des Klägers 1, Verfahrensbeteiligter und Zweitberufungskläger (Urk. 582 S. 1 f.): "1. Es seien die Anträge 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Erstberufung vom

28. Februar 2025 abzuweisen.

2. (…)

3. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. Eventualiter sei dem Kläger 1 die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren." des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten 1 (Urk. 586 S. 3 f.): "1. Sofern Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

8. August 2024 aufgehoben wird, 1.1. sei C._____ unter die Obhut des Beklagten zu stellen; 1.2. Der Klägerin 2 (und Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbe- klagte) sei diesfalls ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:

- 11 - Jeweils an jedem zweiten Sonntag für die ersten zwei Monate ab dem Zeitpunkt, ab welchem C._____ unter der Obhut des Beklag- ten steht; ab dann jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montag vor Kindergarten-/Schulbeginn für die Dauer von sechs Monaten; ab dann jeden zweiten Mittwochnachmittag bis zum darauf fol- genden Montagmorgen (vor Kindergarten-/Schulbeginn); Zudem sei die Klägerin 2 nach zwei Monaten, in welchen C._____ unter der Obhut des Beklagten steht, für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils während sechs Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, dies während zwei Wochen in den Sommerferien und an weiteren drei Wochen während der üb- rigen Schulferien. Soweit sich die Eltern über den Zeitpunkt nicht einigen können, soll dem Beklagten das Entscheidungsrecht in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin 2 in den Jah- ren mit ungerader Jahreszahl zustehen; Zudem sei die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären, C._____ nach zwei Monaten in welchen C._____ unter der Obhut des Beklagten steht, jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember

2023) sowie in den ungeraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montagabend) und über Pfingsten (Don- nerstagabend bis Montagabend) sowie in den geraden Jahren über Auffahrt (Mittwoch 18h vor Auffahrt bis zum nachfolgenden Sonntag 19h) sowie über Sylvester/Neujahr (Sylvester ab 10h bis

2. Januar morgens) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

2. Für den Fall, dass Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 8. August 2024 aufgehoben wird und C._____ unter die Obhut der Klägerin 2 gestellt wird: 2.1.sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, C._____ in den gera- den Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Montagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Zudem sei er für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils am zwei- ten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) sowie in den ungeraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montag- abend) und über Pfingsten (Donnerstagabend bis Montagabend) sowie in den geraden Jahren über Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt 18h bis nachfolgenden Sonntag 18h) sowie über Sylvester/Neu- jahr (Sylvester ab 10h bis 2. Januar morgens 10h) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Zudem sei der Beklagte 2 für berechtigt zu erklären, C._____ (während den Schulferien) sechs Wochen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei ihm das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre und der Klägerin 2 das Entscheidungsrecht für die ungeraden Jahre zustehen soll; eventualiter soll der Beklagte

- 12 - für berechtigt erklärt werden, C._____ jeweils die erste Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.2.Ausgefallene Besuchstage und Ferien seien (für die Zukunft) zu kompensieren. 2.3.Es sei der Klägerin 2 die Weisung zu erteilen, sich einer psycho- therapeutischen Behandlung zu unterziehen mit dem Zweck, die Bindungstoleranz gegenüber dem Beklagten zu fördern; 2.4.Es sei eine Familienbegleitung anzuordnen, mit dem Zweck, die Klägerin 2 und C._____ vor den Übergaben zu begleiten und eine positive Einstellung von C._____ bezüglich der Besuche beim Be- klagten zu fördern und die Übergaben selbst zu begleiten;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläge- rin 2." Berufungsanträge der Zweitberufung: des Klägers 1, Verfahrensbeteiligten und Zweitberufungsklägers (Urk. 576/566 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 8. August 2024 betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, Obhut und Betreuungs- regelung bezüglich Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Der Kläger 1 ist unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen. 1.2. Der Kläger 1 ist unter der Obhut der Klägerin 2 zu belassen. 1.3. Der Beklagte ist berechtigt zu erklären, den Kläger 1 wie folgt zu betreuen:

- In den geraden Kalenderwochen jeweils am Freitag über Mittag nach Schulschluss am Vormittag bis zum Schulbeginn am Nachmittag und am Nachmittag nach der Schule nach Schulschluss bis 19:00 Uhr. Wenn der Kläger 1 an diesem Freitag keine Schule hat, dann be- treut der Beklagte den Kläger 1 von 8:30 bis 19.00 Uhr.

- In den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Sams- tag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Sonntag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr.

- In den ungeraden Jahren an Weihnachten jeweils am

24. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Os- termontag jeweils von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr. In den geraden Jahren jeweils am 25. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Pfingstmontag, jeweils von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr.

- 13 - Die Eltern sind zu verpflichten, im Verhinderungsfall mindes- tens 24 Stunden im Voraus den anderen Elternteil und den Kläger 1 zu benachrichtigen. Bei ernster Erkrankung des Klägers 1 entfällt die Betreuung durch den Beklagten. Bei leichteren Erkrankungen (Schnup- fen usw.) bleiben die Betreuungszeiten bestehen. Für Betreuungstage des Beklagten, deren Ausfall bei der Klägerin 2 oder beim Kläger 1 begründet sind, besteht grundsätzlich ein Kompensationsanspruch. Der Ausfall von Betreuungstagen, welche in der Person des Beklagten be- gründet sind, wird hingegen nicht kompensiert. 1.4. Die Klägerin 2 und der Beklagte sind zu verpflichten, eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind zu absolvieren. 1.5. Der Beiständin sind die folgenden Aufträge und Befugnisse zu erteilen:

- Den Eltern bei Fragen den Kläger 1 betreffend und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unter- stützend als Ansprechperson zur Seite zu stehen;

- Die Eltern in der Umsetzung der Betreuungsregelung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten zu unter- stützen und die Umsetzung zu überwachen;

- Dem Kläger 1 im Zusammenhang mit der Betreuungs- regelung als Ansprechperson zur Seite zu stehen;

- Bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindes- wohls des Klägers 1 die Ausweitung der Besuchszeiten des Beklagten zu beantragen;

- Für die Eltern und den Kläger 1 eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) zu or- ganisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und den Verlauf zu überwachen;

- Eventualiter den Bedarf einer psychologischen Unter- stützung des Klägers 1 abzuklären und bei Bedarf ein geeignetes Unterstützungsangebot für den Kläger 1 zu organisieren und dessen Finanzierung sicherzustellen.

2. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beklag- ten. Eventualiter sei dem Kläger 1 die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren." der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (Urk. 579 S. 3):

- 14 - "1. Die Berufungsanträge des Klägers 1 seien mit Ausnahme des An- trags Ziff. 1.5 abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen der Klägerin 2 übereinstimmen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1% zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Beklagten." des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten 1 (Urk. 586 S. 3 f.): (vgl. oben S. 10 ff.) Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. am tt.mm.2017 (Kläger 1, Verfahrensbeteiligter und Zweitberufungskläger; fortan Klä- ger 1). Mit Eingabe vom 24. September 2018 machte der Kläger 1 bei der Vorin- stanz eine Unterhaltsklage anhängig (Urk. 1). Aufgrund des Begehrens des Be- klagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten 1 (fortan Beklag- ter) um vorsorgliche Massnahmen vom 31. Januar 2019 (Urk. 35) wurde das vor- liegende Verfahren auf weitere Kinderbelange (Verbot eines Aufenthaltswechsels, Obhut, Betreuung und Beistandschaft) ausgeweitet. Der weitere Verlauf des über sechs Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich im Detail dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 559 E. I = Urk. 567 E. I.). Hervorzuheben bleibt einzig die Verfügung vom 17. Januar 2023 (Urk. 434), worin letztmals gerichtlich im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen das Be- suchsrecht des Beklagten geregelt wurde. Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2, Spiegelstrich 1 und 2 der besagten Verfügung lauten wie folgt: Der Beklagte holt den Kläger 1 am Donnerstagabend innerhalb der Abholzeiten in der gewählten Kindertages- stätte ab und betreut diesen anschliessend bis Samstagabend. Am Samstag- abend bringt der Beklagte den Kläger 1 um 17:30 Uhr zur Klägerin 2. Die Überg- aben am Samstag sind zu begleiten, sofern und solange dies die Beiständin als notwendig erachtet. Die Umsetzung dieses Besuchsrechtes scheiterte jedoch u.a. aufgrund der Weigerung des Klägers 1, beim Beklagten zu übernachten

- 15 - (vgl. insb. Urk. 469, Urk. 521; Urk. 566 Rz. 8 ff., 45; Urk. 576/566 S. 9 und 13). Am 8. August 2024 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 544). Die begründete Fassung des Urteils vom 8. August 2024 wurde am

28. Januar 2025 versandt und den Parteien am 29. Januar 2025 (Urk. 565/1-2) bzw. am 4. Februar 2025 zugestellt (Urk. 563/1). 2.1. Dagegen erhoben der Kläger 1 und die Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) mit Eingaben vom 28. Februar 2025 (Urk. 566; Urk. 576/566) innert Frist Berufung mit den eingangs zitierten An- trägen. Der mit Verfügung vom 6. März 2025 (Urk. 573) einverlangte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 8'000.– wurde von der Klägerin 2 innert Frist geleistet (vgl. Urk. 574). Da die Berufungen der Parteien mit den Geschäfts-Nr. LZ250011- O und LZ250012-O die gleiche Sache betreffen, wurden die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit Beschluss vom 15. April 2025 vereinigt. Die Berufung des Klägers 1 (Geschäfts-Nr. LY250012-O) wurde als durch Vereini- gung mit der Erstberufung erledigt abgeschrieben (Urk. 576/573 und Urk. 575) und die Akten des Zweitberufungsverfahrens als Urk. 576/566-573 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. Ebenfalls mit Beschluss vom 15. April 2025 wurde den Parteien je Frist zur Beantwortung der Berufung(en) der Gegen- seite angesetzt (Urk. 575). Die drei Berufungsantworten datieren vom 26. bzw. vom 28. Mai 2025 (Urk. 579; Urk. 582; Urk. 586). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu den jeweili- gen Berufungsantworten Stellung zu nehmen (Urk. 589). Die entsprechende Stel- lungnahme des Klägers 1 erfolgte am 4. Juli 2025 (Urk. 591), diejenige des Be- klagten am 7. Juli 2025 (Urk. 592) und diejenige der Klägerin 2 (innert erstreckter Frist; vgl. Urk. 590; Prot. II S. 9) am 18. August 2025 (Urk. 597). Die mit Be- schluss vom 12. August 2025 (Urk. 595) angeordnete Kinderanhörung des Klä- gers 1 fand am 20. August 2025 statt (Prot. II S. 13 ff.). Mit Beschluss vom 29. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 29. September 2025 vorgeladen (Urk. 601). Anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2025 nahmen die Parteien sowohl zur Kinderanhörung als auch zu den jeweiligen Stellungnahmen der Parteien vom 4. bzw. 7. Juli 2025 sowie vom 18. August 2025 samt Beilagen Stellung (Prot. II S. 13 ff.). Im Anschluss an die Ausübung

- 16 - des Replikrechtes wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren sich als spruchreif erweist und in Phase der Urteilsberatungsphase übergegangen ist (Urk. 608). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-565). II.

1. Im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2024 hob die Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Klägerin 2 und des Beklagten betreffend den Kläger 1 auf und betraute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH bzw. die Beiständin des Klägers 1 mit der Aufgabe, eine geeignete Platzierung sowie den Transport des Klägers 1 zu organisieren, zu begleiten und für deren Fi- nanzierung besorgt zu sein (Urk. 559 Dispositivziffern 1-2). 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die elterliche Sorge schliesse das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Könne der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so habe die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befinde, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, werde den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen, die dann für die Betreuung des Kindes verantwortlich sei. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gebe, müsse darin lie- gen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert werde, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzufüh- ren sei, spiele keine Rolle. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden treffe (Urk. 367 S. 16 f.). 2.2. Vorliegend stehe zweifelslos fest, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Hierzu könne auch auf die zutreffenden Ausführungen im eingeholten Gutachten verwiesen werden. Entsprechend sei im Umgang der beiden Eltern mit dem Klä- ger 1 für das Gericht nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Im Ge-

- 17 - genteil, beide Elternteile schienen einen guten Umgang mit dem Kläger 1 zu pfle- gen, wenn sich dieser in ihrer Obhut befinde. Die Kindeswohlgefährdung sei in anderen Umständen zu verorten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Eltern weit weg davon seien, den Paarkonflikt hinter sich gelassen zu haben. Hierzu reiche ein relativ kurzer Blick in die Akten bzw. die Teilnahme an einer Ver- handlung und das dem Gericht zu Ohren und Augen gekommene Verhalten der Eltern. Während des gesamten Prozesses hätten die beiden Eltern über das Ge- genüber eigentlich keine positiven Worte übrig gehabt. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen im VSM-Entscheid vom 17. Januar 2023 verwiesen werden. Beispielsweise habe die Klägerin durchwegs geltend gemacht, dass sich der Be- klagte nicht richtig um den Kläger 1 kümmern würde (mangelhafte Pflege etc.). Auch psychische Beschwerden des Beklagten und beispielsweise durch diesen eingenommene Schlafmittel und Medikamente seien immer wieder Thema gewe- sen. Aber auch der Beklagte habe die Fehler für die anhaltenden Probleme nie bei sich selbst, sondern primär bei der Klägerin 2 gesehen. Es seien in dieser Zeit gegenseitig Strafanträge bzw. -anzeigen ohne ernsthafte Veranlassung dazu ge- stellt bzw. eingereicht worden (angebliche Sachbeschädigung und Veruntreuung durch den Beklagten, Geschäftsnummer GG190005 der Vorinstanz; angeblich versuchte Nötigung durch die Klägerin 2, Geschäftsnummer GG200014 der Vorinstanz). Entsprechend sei es auch nie zu einer Verurteilung gekommen. Aber auch die seitens der Klägerin 2 aufgestellten Behauptungen hätten nicht durch stichhaltige Beweise untermauert werden können. Die Klägerin 2 habe den Beklagten offensichtlich zumindest teilweise überwacht oder überwachen lassen. Ansonsten wären in den Akten nicht kommentierte Fo- tos aufgetaucht, welche die Wohnung des Beklagten an einem Betreuungstag (mit geschlossenen Rollladen) zeigten. Erschreckend sei auch gewesen, dass die Klägerin 2 (als Mitarbeiterin des K._____) [Behörde] offenbar vor dem Beklagten in Erfahrung habe bringen können, dass diesem ein Job habe vermittelt werden können. Ebenso merkwürdig mute es an, wenn Gerichtspost dem Vorgesetzten der Klägerin 2 nicht zugestellt worden sei, obwohl die Post bei der Arbeitgeberin der Klägerin 2 in Empfang genommen worden sei. Zwar könnte sich dies rein zu- fällig so abgespielt haben, doch sei dies doch eher unwahrscheinlich. Auch die

- 18 - Schilderungen der Zeugin L._____ betreffend ihre Erfahrungen aus den begleite- ten Übergaben und insbesondere betreffend den 23. März 2023 stimmten das Gericht nachdenklich. Es wäre wohl ein zu grosser Zufall, wenn der Nachbar rein zufällig an Ort und Stelle gewesen sei. Auch habe es diverse Vorwürfe gegeben, welche strafrechtlich zumindest relevant sein könnten. So habe die Klägerin 2 den Beklagten mehr oder weniger direkt beschuldigt, dass dieser die den Kläger 1 be- treuenden Personen "ermorden" würde, wenn sie deren Namen im Gerichtsver- fahren preisgeben würde. Zumindest habe die Klägerin 2 mit dieser Begründung dem Gericht die Bekanntgabe der Betreuungspersonen des Klägers 1 verweigert. Auch habe die Klägerin 2 gemeint, dass der Beklagte gegen ihre Familie Mord- pläne hege. Natürlich habe die Klägerin 2 auch diesbezüglich keine Belege beizu- bringen vermocht. Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläge- rin 2 dazu komme, solche Vorwürfe zu erheben. Insbesondere das Verhalten der Klägerin 2 werfe doch etliche Fragen auf. Das Gericht werde den Eindruck nicht los, dass ihr Verhalten oftmals einstudiert und geplant geschienen habe. Auch dass sie die Verhandlung vor deren Ende verlassen habe, scheine kein affektiver Entscheid gewesen zu sein; vielmehr habe es geplant gewirkt. Sie habe es sich auch nicht nehmen lassen, das Gericht mehrmals anzulügen. Beispielsweise habe sie angegeben, dass sie nicht plane, nach H._____ zurückzukehren. Als der Beklagte in der unmittelbaren Folge den Kauf einer Liegenschaft in H._____ durch die Klägerin 2 belegt habe, sei die Klägerin 2 Lügen gestraft worden. Dass sie dem Gericht mitgeteilt habe, in einem Teilzeitpensum tätig zu sein, obwohl sie 100% arbeitstätig gewesen sei, gehe in die gleiche Richtung. Anlässlich der Ver- handlung und nach Eröffnung, wonach eine Fremdplatzierung in Erwägung gezo- gen werde, habe die Klägerin 2 ferner den Eindruck erweckt, dass sie den Ernst der Lage nicht erkannt habe. Aber auch das Verhalten des Beklagten sei suboptimal gewesen. So habe er nicht unwesentlich zum Abbruch der Besuche des Klägers 1 bei ihm beigetragen. Er scheine resigniert zu haben, was zwar der Klägerin 2 gelegen gekommen, aber für die Beziehung zum Kläger 1 sehr nachteilig gewesen sei.

- 19 - Eine Kommunikation habe zwischen den Eltern in den letzten Jahren de facto keine mehr stattgefunden. Dass es auch die Anwälte nicht fertig gebracht hätten, sich früher an einen Tisch zu setzen und die Probleme anzugehen, spreche eben- falls Bände. Schliesslich habe der Versuch eines "runden Tisches" nach Ab- schluss der Hauptverhandlung als reine Alibiübung gewirkt. Dazu beigetragen habe sicher der Umstand, dass es geschienen habe, dass die damalige Anwältin der Klägerin 2 einen solchen runden Tisch forciert habe, sie aber keine Möglich- keit ausgelassen habe, gegen den Beklagten zu schiessen. 2.3. Zusammenfassend sei das Gericht mit einem hochstrittigen Umgangskonflikt konfrontiert, wobei in der Mitte dieses Konflikts stets der Kläger 1 stehe. Diese Si- tuation sei zweifellos als Kindeswohlgefährdung zu qualifizieren. Daran vermöch- ten die Ausführungen der Parteien nichts zu ändern. Immerhin sei der Beklagte nach anfänglichem Hadern schliesslich der Meinung, dass der Situation wohl nur mit einer Fremdplatzierung begegnet werden könne. Hochkonflikthafte Trennun- gen seien für betroffene Kinder sehr belastend. Konflikte zwischen den Eltern führten beinahe immer zu einer Verschlechterung der Eltern-Kind-Beziehung. Dies sei vorliegend nicht anders. Durch langanhaltende elterliche Konflikte werde zudem die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes beeinträchtigt und es würden Loyalitätskonflikte verursacht, welche aufgrund ihrer Vielschichtigkeit wiederum die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigten und Auswirkungen in verschiede- nen Lebensbereichen erzeugen könnten. Denn es sei nicht erstaunlich, dass Kin- der von hochstrittigen Eltern einen höheren Druck empfänden, Partei für einen El- ternteil, meist die obhutsberechtigte Person, zu nehmen. Auch vorliegend sei dies nicht anders. Der Kläger 1 befinde sich entsprechend in einem massiven Loyali- tätskonflikt, welcher einfach so nicht gelöst werden könne, und versuche, sich an die Klägerin 2 zu klammern, weil er bei ihr wohnhaft sei und ihr gefallen wolle. Den Beklagten habe er ja schon verloren. Die Eltern des Klägers 1 auf der ande- ren Seite seien unfähig, dies zu erkennen und den Kläger 1 vor der eigenen Aus- einandersetzung zu schützen und sich einzig dessen Bedürfnissen - nämlich den Bedürfnissen eines Kindes von getrennten Eltern - unterzuordnen. Das Wichtigste bei einer Trennung sei, dass die Eltern das Wohl des Kindes im Auge behielten. Dazu gehöre insbesondere auch, das Kind bei der Festlegung des Betreuungs-

- 20 - modells einzubeziehen. Dies würden die Eltern des Klägers 1 schlichtweg nicht fertigbringen. Auch der zeitweise Kontaktabbruch sei für den Kläger 1 massiv nachteilig gewesen. Kinder könnten Trennungsfolgen nämlich besser verarbeiten, wenn sie Umgang mit beiden Elternteilen hätten. Dies sei nicht immer der Fall ge- wesen. Alles habe begonnen, als die Klägerin 2 mit dem Kläger 1 von H._____ weggezogen sei. Sie sei nach M._____ gezogen, womit der Kontakt zwischen Kläger 1 und Beklagtem de facto und für längere Zeit abgebrochen worden sei. Der Kläger 1 habe aus seinem gewohnten Umfeld nur noch die Klägerin 2 gehabt. Die Eltern hätten wohl schlichtweg aus eigenem Egoismus nicht ein Gespräch be- treffend Betreuungsmodell gesucht; sei es direkt und/oder über geeignete Instituti- onen. Der Konflikt und insbesondere dabei die Sichtweise, wonach immer der an- dere Elternteil unfähig, böse und verantwortlich für die ganze Misere sei, habe Überhand genommen. Heute kommunizierten die Eltern nicht mehr miteinander und die Kontakte zwischen Beklagtem und Kläger 1 fänden ebenfalls seit Langem

- und trotz gerichtlich angeordnetem und unter Straffolgen verfügtem Besuchs- recht - nicht mehr statt. Die Gründe dafür seien vielschichtig. Die Eltern schienen in einer seelisch-emotionalen Erschütterung gefangen zu sein, welche zu Resi- gnation und zum Verlust der Konfliktlösefähigkeit geführt hätten. Eine emotionale Steuerung gelinge heute kaum mehr. Die Krise absorbiere beide Eltern derart, dass die objektiven Interessen des Klägers 1 an einem gesunden und gelebten Umgang mit beiden Elternteilen absolut in den Hintergrund gedrängt würden. Der Kläger 1 habe viele Anzeichen gezeigt, welche für einen Loyalitätskonflikt ty- pisch seien. Die Trennung und der Konflikt der Eltern erschütterten und verunsi- cherten den Kläger 1 unweigerlich. Er stehe in der Mitte und sei damit konfron- tiert, dass plötzlich jeder Elternteil um seine eigenen Wertvorstellungen und Erzie- hungsgrundsätze kämpfe und damit über Jahre ein feindlich gesinntes Klima ent- standen sei. Der Kläger 1 fühle sich unweigerlich zwischen Mutter und Vater hin- und hergerissen. Verstärkt sei diese Spannung worden, weil der Kläger 1 unwei- gerlich mit direkten oder indirekten Abwertungen des anderen Elternteils oder Be- einflussungen, um ihn auf die eigene Seite zu ziehen, konfrontiert worden sei. Es sei schwer vorstellbar, dass die Eltern die offenkundige Abneigung dem anderen Elternteil gegenüber, vor dem Kläger 1 nicht gezeigt hätten. Kinder könnten sich

- 21 - aus nachvollziehbaren Gründen oder aufgrund von Beeinflussung von einem El- ternteil zurückziehen. Wenn ein Kind den Kontakt verweigere, könne dies ein Be- wältigungsversuch im Loyalitätskonflikt sein. Zeugin L._____ habe beispielsweise geschildert, dass eigentlich stets nur die Übergaben zwischen Klägerin 2 und Be- klagtem für den Kläger 1 schwierig gewesen seien. Nach längeren Besuchsaus- fällen des Beklagten sei es zudem schwieriger gewesen. In diesem Verhalten, also der anfänglichen Verweigerung des Kontaktes zum Beklagten, könne ein sol- cher Bewältigungsversuch erblickt werden. Auch sei geschildert worden, dass der Kläger 1 seine Kleider beim Beklagten teilweise über mehrere Tage hinweg nicht habe wechseln wollen, obwohl der Beklagte neue Kleider gekauft habe. Auch darin könne eine Bewältigungsstrategie gesehen werden. Er wolle die Klägerin 2 offensichtlich nicht enttäuschen. Ferner sei das Zurückrennen zur Mutter immer wieder ein Thema. Dies zeige, dass er durch den Elternkonflikt immer wieder in eine für ihn ausweglose Notsituation gebracht werde. 2.4. Zusammenfassend könne in vielen Verhaltensweisen des Klägers 1 eine Bewältigungsstrategie erblickt werden. Der Trennungskonflikt der Eltern habe in einem langanhaltenden, jahrelangen Konflikt gemündet, welcher auch vor dem Kläger 1 ausgetragen worden sei. Der Kläger 1 habe jedenfalls mehr mitbekom- men, als die Eltern wahrhaben möchten und werde die Folgen davon noch lange zu tragen haben. Das Konfliktniveau sei während der gesamten Prozessdauer von über 6 Jahren konstant hoch geblieben und habe sich weder durch gerichtli- che noch durch aussergerichtliche Interventionen nachhaltig reduzieren lassen. Weder habe die Anordnung einer Beistandschaft entscheidend Entschärfung ge- bracht noch habe der anhaltenden Konfliktsituation mit begleiteten Übergaben be- gegnet werden können. Auch die Festsetzung eines Besuchsrechts unter Andro- hung von einer Strafe nach Art. 292 StGB habe zu keinerlei Entschärfung der Si- tuation geführt. Schliesslich hätten sich auch Weisungen als nicht geeignet erwie- sen, der Kindeswohlgefährdung Herr zu werden. Mithin seien weitere Massnah- men notwendig, um der fortdauernden Kindeswohlgefährdung effektiv entgegen- zuwirken. Die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 310 ZGB seien zwei- felsohne gegeben (Urk. 559 E. II.1.9 ff.).

- 22 - III. A) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Obhutszuteilung 1.1. Die Klägerin 2 verlangt in ihrer Erstberufung im Hauptantrag, das vorinstanz- liche Urteil vom 8. August 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Kläger 1 unter ihre allei- nige Obhut zu stellen und es sei ein sich über vier Phasen aufbauendes Besuchs- recht des Beklagten festzusetzen (Urk. 566 S. 2). 1.2. Die Klägerin 2 macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz argumen- tiere im Wesentlichen, die Kindeswohlgefährdung liege im chronifizierten Eltern- konflikt. Dabei verkenne sie, dass Besuche beim Beklagten für den Kläger 1 lange Zeit eine Tortur dargestellt hätten. Die gerichtlich angeordneten Besuchskontakte hätten nicht funktioniert, denn der Kläger 1 habe partout nicht beim Beklagten bleiben respektive später zumindest nicht bei diesem übernachten wollen. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es jedoch wohl ihre Pflicht gewesen, den Kläger 1 beim Beklagten abzuladen und diesen dort seinem Schicksal zu überlassen, ob- wohl sie bereits bei der Übergabe mitbekommen habe, wie schlecht es ihm zu ge- hen schien. Es sei allen beteiligten Stellen klar, dass ein vollständiger Kontaktab- bruch des Klägers 1 zum Beklagten verhindert werden müsse. Einen solchen strebe auch sie nicht an und sie wolle, dass der Kläger 1 den Beklagten sehen könne und unterstütze dies auch. Dennoch könne man ihr nicht verübeln, wenn sie ihrem von Panik geplagten Sohn nicht einfach den Rücken zukehre und die- sen an einem Ort zurücklasse, an welchem er so offensichtlich nicht sein wolle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte nämlich ebendies eine Kindeswohlge- fährdung dargestellt: das Kind seinem Schicksal zu überlassen und seine Gefühle und Ängste schlicht zu ignorieren und es stattdessen dem Druck auszusetzen, dass es ohne Wenn und Aber beim Vater bleiben bzw. übernachten müsse. Sich aber stattdessen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vielleicht eine Anpas- sung der bisher verfügten vorsorglichen Betreuungsregelung angezeigt wäre, sei der Vorinstanz offenbar nicht als notwendig oder zielführend erschienen. Bis heute sei nicht geklärt, ob es sich bei der Abneigung des Klägers 1 gegenüber

- 23 - dem Beklagten um dessen unbeeinflussten Kindeswillen (eventuell aufgrund schlechter Erfahrungen beim Beklagten) oder um kindliche Beeinflussung durch sie, wie dies der Beklagte darzustellen versuche, handle. Entspreche es nämlich dem (unbeeinflussten) Kindeswillen, den Kindesvater nicht zu besuchen, werde weder ein erzwungenes Besuchsrecht, wie es die Vorinstanz versucht habe zu forcieren, noch eine Fremdplatzierung auch nur das Kleinste bewirken. Vielmehr liege dann schlicht keine Kindeswohlgefährdung mehr vor. Schlimmer noch: eine Fremdplatzierung könnte mit grosser Wahrscheinlichkeit beim Kläger 1 zu einer Erschütterung seines Urvertrauens führen, womit die Kindeswohlgefährdung durch ebendiese erst provoziert würde. Hinzu komme sodann, dass unterdessen (und auch bereits im Entscheidzeitpunkt) die Besuche bedeutend besser funktio- niert hätten und der Kläger 1 zumindest tagsüber beim Beklagten bleibe. Nicht einmal mehr eine Besuchsbegleitung sei notwendig. Eine Kindeswohlgefährdung habe also zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr (oder sicherlich nicht mehr so akut, als dass sie eine Massnahme wie die Gewählte rechtfertigen würde) vorge- legen. Werde der Kläger 1 nun fremdplatziert, werde dies seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Beklagten keineswegs Einhalt gebieten. Vielmehr könnte eine solche gerade noch verstärkt werden. Es wäre auch gutachterlich abzuklären gewesen, inwiefern eine Fremdplatzierung im vorliegenden Fall effektiv einer Kin- deswohlgefährdung dienlich wäre. Hinzu komme, dass die Fremdplatzierung den Konflikt zwischen den Eltern nicht löse. Dies wäre jedoch der Punkt, auf welchen hingearbeitet werden müsste. Es gebe sehr viele hochstrittige und konfliktbehaf- tete Trennungen/Scheidungen, die sich auch nach mehreren Jahren noch nicht beruhigt hätten. Dennoch könne nicht die Lösung sein, sämtliche Kinder, welche zwischen den Fronten stünden, fremdzuplatzieren. Vielmehr sei in einem solchen Fall das Kind zu fördern und zu unterstützen, sodass es künftig lieber zum ande- ren Elternteil gehe und von sich aus den Entscheid fälle, diesen zu besuchen, statt das Kind gleich mit zwei Übernachtungen am Stück komplett zu überfordern. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sei die Fremdplatzierung ultima ratio. Vorliegend sei klar im falschen Zeitpunkt eingegriffen worden. Die Situation habe sich endlich, nach mehreren schwierigen Jahren, etwas verbessert. Zumindest entspreche dies den Rückmeldungen der Beiständin, der Besuchsbegleiterin, der

- 24 - Kindsverfahrensvertreterin und ihr. Nur der Beklagte habe noch immer (wie im- mer) etwas auszusetzen respektive wechsle auch immer wieder seine Meinung: Im Standortgespräch vom 20. Dezember 2023 (in Anwesenheit der Kindseltern, Frau L._____ sowie deren Vorgesetzten und Frau N._____) sei bei den Besuchen gemäss seinen Angaben noch alles gut gelaufen. Kurz darauf sei jedoch die Ein- gabe seiner Rechtsvertretung erfolgt, es habe sich nichts verändert oder verbes- sert. Festzustellen sei allerdings auch, dass im Zeitpunkt des Entscheids das Be- suchsrecht relativ zuverlässig funktioniert habe und eine Fremdplatzierung als ul- tima ratio nicht mehr angezeigt gewesen sei. Eltern sollten durch staatliche Interventionen nicht aus ihrer Verantwortung entlas- sen, sondern in deren Wahrnehmung unterstützt werden (Prinzip der Komplemen- tarität). Aktive Hilfeleistung und Begleitung, Förderung und Unterstützung der El- tern in ihrer Erziehungsaufgabe stünden im Vordergrund. Durch eine Fremdplat- zierung im vorliegenden Fall werde die Wahrnehmung der Eltern gerade nicht un- terstützt. Vielmehr werde das Problem schlicht durch Unterbindung umgangen. Den elterlichen Konflikt beseitige eine Fremdplatzierung mit Sicherheit nicht re- spektive könnte dieser dadurch sogar noch aufgeheizt werden und auch das Pro- blem, dass der Kläger 1 nicht beim Beklagten übernachten wolle, werde dadurch nicht behoben. Das Prinzip der Komplementarität sei vorliegend also ebenfalls verletzt. Kindesschutzmassnahmen sollten nicht bestrafen, sondern einem gefährdeten Kind helfen. Es sei vorliegend mehr als fraglich, ob dem Kläger 1 durch eine Fremdplatzierung wirklich geholfen werde. Fest stehe jedoch, dass der Kläger 1 dadurch aus seinem derzeitigen System herausgerissen würde, was ihn in seinen Grundfesten erschüttern dürfte. Der Kläger 1 wachse derzeit sehr behütet auf, habe Freunde, Hobbys und sei gut in der Schule. Durch die Fremdplatzierung würden somit nicht bloss die Eltern, sondern insbesondere auch der Kläger 1 be- straft, der daran jedoch am Wenigsten zu verantworten habe. Der Kläger 1 könne seine Hobbys (Karate mit orangem Gurt, Jugi, Musik, Biken usw.) nicht mehr wahrnehmen, sehe seine Freunde nicht mehr, werde aus seiner Schulklasse her- ausgerissen und sehe weder seinen Halbbruder D._____, noch die Kinder ihres

- 25 - Partners, welche für ihn ebenfalls wichtige Bezugspersonen darstellten. Die Fremdplatzierung erscheine vor diesem Hintergrund geradezu willkürlich. Unwei- gerlich schwinge ausserdem der Beigeschmack mit, dass sie nicht wenig damit zu tun habe, dass der Kläger 1 nicht beim Beklagten übernachten möchte und dieser stelle es auch immer so dar. Dies sei jedoch nicht erstellt. Für den 16. Februar 2023 berichte die Übergabebegleiterin Frau L._____: "gemeinsam mit der Mutter gelang es, ihn (den Kläger 1) zu motivieren, wenigstens einen Besuch zu ma- chen." Die Fremdplatzierung des Klägers 1 sei auch nicht verhältnismässig. Massnah- men, die den Elternkonflikt hätten beschwichtigen können, seien von der Vorinstanz nie ergriffen worden. Das Gesetz sehe vier Massnahmen vor, welche als Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden könnten. Gemäss Art. 307 ZGB könnten die Eltern ermahnt oder ihnen Weisungen erteilt werden. Es sei zwar ein- mal eine Kompensationsregelung angeordnet, diese sei vom Obergericht aber wieder aufgehoben worden. Auch eine Strafandrohung, dass die Betreuungsrege- lung einzuhalten sei, sei erlassen worden. Effektiv angewandt sei diese jedoch nie worden, was nun nicht den Kindseltern zum Vorwurf gemacht werden könne. An- gezeigt wäre vorliegend eine Unterstützung der Eltern, damit diese gezielt darauf hinarbeiten könnten, den Kläger 1 auf Besuche beim Beklagten vorzubereiten und ihm so zu ermöglichen, sich auf die Besuche zu freuen und mit der Trennung von ihr respektive mit dem Aufenthalt beim Beklagten klarzukommen. Auch eine ent- sprechende Unterstützung des Klägers 1 wäre angezeigt. Die Kindsvertreterin habe vor Vorinstanz diverse entsprechende Vorschläge gemacht, beispielsweise eine Selbsthilfegruppe für Kinder von Eltern in Trennung oder ein Abklärungsauf- enthalt. Die Eltern seien im Übrigen einmal verpflichtet worden, den Kurs "Eltern bleiben. Mein Kind im Zentrum" zu besuchen. Sie habe den Kurs besucht, der Be- klagte sei bis heute eine Kursbestätigung schuldig geblieben. Sodann sei von di- versen Seiten immer wieder beantragt worden, dass die Kindseltern zu verpflich- ten seien, eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut zu absolvieren, eine solche sei jedoch nie angeordnet worden (obwohl die Kindseltern einer solchen sogar noch an der Hauptverhandlung zugestimmt hätten). Art. 307 ZGB liesse es sodann auch zu, Stellen zu bestimmen, denen Einblick und Auskunft zu erteilen

- 26 - sei. Sie wäre nie ablehnend gewesen gegenüber solchen Massnahmen. Sie habe die Besuchsbegleitung stets akzeptiert. Auch mit der Beiständin habe sie zusam- mengearbeitet. Auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung sei nie ange- ordnet worden, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Sodann sei für den Kläger 1 eine Beistandschaft errichtet worden. Die Beiständin sei jedoch stets ge- zwungen gewesen, die völlig unpassende Regelung umzusetzen. Änderungsvor- schläge der Beiständin seien vom Gericht nicht gehört worden. Völlig unklar sei auch, wie sich der Kläger 1 bei effektivem Vollzug der Fremdplat- zierung entwickle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger 1 ei- nen Loyalitätskonflikt gegenüber dessen Pflegefamilie entwickle, da er auch ver- suchen werde, sich gegen diese zu wehren oder dass er die Fremdplatzierung als vom Beklagten verschuldet einordne, wodurch wohl ein vollständiger Kontaktab- bruch provoziert würde. Die Fremdplatzierung des Klägers 1 sei in Anbetracht der gesamten Umstände im Ergebnis äusserst stossend, selbst wenn sie juristisch gesehen im Grundsatz korrekt begründet werden könnte. Auch sei sie klar entge- gen der Anträge der involvierten Fachpersonen Frau L._____ sowie der Kindsver- treterin erfolgt. Damit sei auch das Ermessen klar überschritten worden (Urk. 566 Rz. 27 ff.). 2.1. Der Kläger 1 stellt sich in der Zweitberufung ebenfalls auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Klä- gerin 2 und des Beklagten seien nicht erfüllt und die Massnahme sei nicht verhält- nismässig. Der Gefährdung sei zum Wohl des Klägers 1 mit milderen Massnah- men zu begegnen. Der Kläger 1 sei unter der Obhut der Klägerin 2 zu belassen und dem Beklagten ein Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 576/566 S. 2). 2.2. Die Kindsvertreterin führt zusammengefasst aus, betreffend die zu vernei- nende Erforderlichkeit der Massnahme sei vorab festzuhalten, dass die Kontakte zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 im Zeitpunkt des angefochtenen Ur- teils am 8. August 2024 seit fast einem Jahr wieder regelmässig stattgefunden hätten. Wie den Berichten der Übergabebegleiterin entnommen werden könne, hätten ab dem 23. September 2023 bis heute wöchentliche Besuche beim Be- klagten stattgefunden, wobei der Kläger 1 jeweils wöchentlich alternierend den

- 27 - Freitagnachmittag und den ganzen Samstag, zeitweise auch den Sonntag, beim Beklagten verbracht habe. Die Vorinstanz gehe somit von falschen Tatsachen aus, wenn sie ausführe, im Zeitpunkt des Entscheids (8. August 2024) würden keine Kontakte zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten stattfinden. Wie im Gutachten beschrieben, stelle die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern einen Risiko- faktor für eine günstige Entwicklung des Klägers 1 dar, wobei langfristig von ei- nem negativen Effekt auf seine Entwicklung auszugehen sei. Sowohl von der Bei- ständin des Klägers 1 als auch von der vormaligen Kindsvertreterin seien mehrere Eingaben an die Vorinstanz gemacht worden, welche Gefährdungen des Kindes- wohls des Klägers 1 durch den Elternkonflikt geschildert hätten. In den Gesprä- chen mit dem Kläger 1 sei der vormaligen und der aktuellen Kindsvertreterin auf- gefallen, dass sich der Kläger 1 nur negativ über den Beklagten habe äussern können. Positive Aussagen habe der Kläger 1 nie gemacht, auch wenn er gemäss der Übergabebegleiterin jeweils gut von den Besuchen beim Beklagten zurückge- kehrt sei. Es sei offensichtlich, dass der Kläger 1 aufgrund des chronischen Kon- fliktes seiner Eltern keinen unbeschwerten Kontakt zum Beklagten haben könne. Da sich der Elternkonflikt bis heute nicht gebessert habe, sei nach wie vor von ei- ner Gefährdung der weiteren emotionalen Entwicklung des Klägers 1 auszuge- hen. Es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Kläger 1 gezeigten Ver- haltensweisen Anzeichen für einen bereits bestehenden Loyalitätskonflikt sein könnten. Gleichzeitig gebe es ausser den Berichten der Übergabebegleiterin L._____ keine aktuellen Berichte darüber, inwiefern sich der Loyalitätskonflikt beim Kläger 1 bereits manifestiert habe und wie gross dessen Belastung durch die Situation im Moment tatsächlich sei. Zumindest hätten die für den Kläger 1 stark belastenden Übergaben zuletzt offenbar funktioniert und die Übergabebe- gleitung habe mittlerweile sogar eingestellt werden können, da er selbst zum Be- klagten hin- und zurückgehen könne. Und auch wenn die vom Gericht vorsorglich verfügte Betreuungsregelung nicht umgesetzt werde, da der Kläger 1 sich bis heute weigere, beim Beklagten zu übernachten, so habe sich zumindest ein wö- chentliches Kontaktrecht etabliert, welches vom Kläger 1 wahrgenommen werde. Es könne somit nicht von einer kompletten Verweigerung des Kontakts die Rede sein, sondern 'lediglich' von einer Weigerung des Klägers 1, beim Beklagten zu

- 28 - übernachten. Unklar sei, ob die Weigerung zur Übernachtung ein Bewältigungs- versuch im Loyalitätskonflikt darstelle oder aufgrund real begründeter Ängste er- folge. Zusammenfassend sei aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ausgehe. Jedoch gebe es keine Hinweise darauf, dass der Kläger 1 aktuell so schwer belastet sei, dass die Anordnung ei- ner derart einschneidenden Massnahme wie die Fremdplatzierung im jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Kindeswohls gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz zeige denn auch nicht auf, inwiefern – gerade vor dem Hintergrund, dass doch eine ge- wisse Verbesserung der Situation habe erreicht werden können – nicht mit milde- ren Mitteln, z.B. mit einer Anpassung des vorsorglich verfügten Besuchsrechts, der Anordnung einer Therapie oder Beratung für beide Eltern usw., der Kindes- wohlgefährdung begegnet werden könnte. Die Fremdplatzierung sei sodann auch nicht geeignet, der Gefährdung des Klä- gers 1 entgegenzuwirken. Aus den Akten ergebe sich, dass der Kläger 1 ein en- ges Verhältnis zur Klägerin 2 pflege. Er scheine sich bei ihr wohlzufühlen und seine Grundbedürfnisse seien gedeckt, was sich auch aus dem fachpsychologi- schen Gutachten vom 29. April 2021 ergebe. Andere Hinweise ergäben sich aus den Akten nicht. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass sich der Kläger 1 in einem Loyalitätskonflikt befinde, so sei die Klägerin 2 doch seine Hauptbezugs- person. Im Falle einer Fremdplatzierung würde der Kläger 1 aus seinem gewohn- ten Umfeld herausgerissen und von seiner Hauptbezugsperson getrennt. Auch im Gutachten vom 29. April 2021 werde von einer Fremdplatzierung des Klägers 1 gewarnt, da diese beim Kläger 1 zum Verlust des angestammten Lebensumfeldes sowie zu einem partiellen Verlust seiner primären Bezugsperson und zu einer Entfremdung gegenüber beiden Elternteilen führe. Der Kläger 1 besuche seit Sommer 2024 die erste Klasse am Wohnort seiner Eltern (beide wohnten im glei- chen Dorf), wo er sich zwischenzeitlich integriert habe und gemäss Angaben der Klägerin 2 im Frühling in der Förderklasse beginnen sollte. Bei einer Fremdplat- zierung könnte der Kläger 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr seine jetzige Schule besuchen. Wichtig sei dem Kläger 1 auch seine Katze O._____, von der er getrennt würde. Geschweige denn von seinen 'Gspändli' und auch von seinem Halbbruder D._____, den er jeweils an den Betreuungstagen beim Beklagten

- 29 - sehe und der für ihn sehr wichtig sei. Der Kläger 1 würde also aus einem für ihn stabilen Umfeld herausgerissen und zwar für unbestimmte Zeit. Die Vorinstanz äussere sich nämlich nicht zur Dauer der Platzierung. Sie schreibe einzig, Ziel der Massnahme sei die Rückkehr unter die persönliche Betreuung der Eltern, wenn diese – möglicherweise mit Unterstützung – wieder in der Lage seien, diese wahr- zunehmen. Wie diese Unterstützung der Eltern aussehen könnte und weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Fremdplatzierung den Konflikt zu Gunsten des Kindeswohls entschärfen könnte, werde nicht begründet. Auch sei keine sol- che unterstützende Massnahme für die Eltern angeordnet worden. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass beide Eltern oder zumindest die Klägerin 2 die Massnahme akzeptieren würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern durch die Fremdplatzierung irgendwie entschärfen würde. Vielmehr biete die Massnahme neuen Stoff für gegenseitige Schuldzuweisungen. Da die Kontakte der Eltern bei der Fremdplatzierung zeitlich begrenzt und beglei- tet wären, sei auch die Qualität dieser Kontakte fraglich, da sowohl der Kläger 1 als auch die Eltern während den Kontakten gestresst sein dürften. Nicht zu ver- gessen sei, dass der Kläger 1, der sich bis anhin glücklicherweise unauffällig und altersgerecht entwickelt habe, im Heim auf ein Umfeld treffen dürfte, in dem sich hauptsächlich Kinder aus schwierigen Verhältnissen und allenfalls auch mit be- reits bestehenden Auffälligkeiten und Belastungssymptomen aufhielten. Auch die- ses Umfeld dürfte wiederum einen nicht unerheblichen negativen Einfluss auf die emotionale Entwicklung des Klägers 1 haben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fremdplatzierung weder kurz- noch längerfristig eine Verbesserung für das Wohl des Klägers 1 bringen sollte. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar ausgeführt. Im Verhältnis zum von der Vorinstanz aufgezeigten Nutzen der Fremdplatzierung, sei ein solches Einschreiten für den Kläger 1 auch klar nicht zumutbar. Der Nut- zen der Massnahme sei für das Wohl des Klägers 1 nicht ersichtlich. Einerseits weil nicht erkennbar sei, inwiefern sich die Fremdplatzierung auf den für den Klä- ger 1 schädlichen und bis jetzt nicht lösbaren hochstrittigen Elternkonflikt positiv auswirken könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich am chronifizierten Konflikt nichts ändere und daher auch das von der Vorinstanz formulierte Ziel der

- 30 - Rückplatzierung in naher Zukunft nicht erreicht werden könne. Andererseits werde der Kläger 1 somit dauerhaft seinem gewohnten Umfeld und der regelmäs- sigen Betreuung beider Eltern entrissen (Urk. 576/566 S. 6 ff.). 3.1. Der Beklagte beantragt für den Fall, dass das vorinstanzliche Urteil vom

8. August 2024 aufgehoben und der Kläger 1 unter seine Obhut gestellt wird, ein Besuchsrecht der Klägerin 2 an jedem zweiten Sonntag für die ersten zwei Mo- nate, ab dann jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn für die Dauer von sechs Monaten, ab dann jeden zweiten Mittwochnachmittag bis zum darauf folgenden Montagmorgen. Für den Fall einer diesfälligen Obhutszuteilung an die Klägerin 2 beantragt der Beklagte, er sei berechtigt zu erklären, den Kläger 1 in den geraden Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Montagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 586 S. 3 f.). 3.2. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger 1 könne gar keinen freien Willen bilden, sondern er habe sich schon längst daran gewöhnt, weisungs- gemäss gemäss den Anordnungen der Klägerin 2 zu handeln. Seit der Hauptver- handlung, anlässlich welcher von der Klägerin 2 erstmals das Alter des Beklagten thematisiert worden sei, konfrontiere der Kläger 1 den Beklagten damit, er sei 'ein alter Mann' und überdies könne er dann mit 12 Jahren selbst entscheiden, was er wolle. Beides sei das Gedankengut der Klägerin 2, die nicht nur das Alter themati- siert habe, sondern sich hinter dem "Willen" des Klägers 1 verstecke, weshalb sie unbedingt die gerichtliche Anhörung des Klägers 1 gewollt habe. Der Beklagte sehe den Kläger 1 jede zweite Woche am Freitag und jede zweite Woche theore- tisch am Samstag und am Sonntag, faktisch am Sonntag oft nicht bzw. seit Neus- tem gar nicht mehr und öfters auch am Samstag nicht, weil der Kläger 1 dann et- was vorhabe oder schon gar nicht komme. Am Samstag komme der Kläger 1 oft zu spät und manchmal "müsse" er auch wieder früher weg. Dazu passe, dass die Klägerin 2 für den Kläger 1 jeweils genau für Freitag ein Hobby organisiert habe, so dass der Kläger 1 statt beim Beklagten beim freiwilligen Turnen gewesen sei. Wo infolge der neuen Partnerschaft des Beklagten nicht mehr habe behauptet werden können, sein Verhalten anlässlich der Besuche des Klägers 1 bei ihm

- 31 - schade dem Kindeswohl, sei es so gekommen, dass der Kläger 1 plötzlich nicht mehr gewollt habe, dass die Partnerin des Beklagten und ihr Kind anwesend seien, er habe den Beklagten für sich gewollt. Es sei davon auszugehen, dass dies auch 'auf dem Mist der Klägerin 2 gewachsen' sei. Es sei auch der Kläger 1 gewesen, der dem Beklagten gegenüber behauptet habe, er wünsche zu ihm zu kommen, wenn D._____ da sei. Nun, wo D._____ nur noch selten komme (weil auch ihm der "Wille" fehle, zu kommen und zu übernachten) und auch die Partne- rin des Beklagten und ihr Sohn nicht immer anwesend gewesen seien, werde vor- gegeben, der Kläger 1 langweile sich beim Beklagten und wolle deshalb nicht kommen. Kürzlich sei D._____ am Sonntag beim Beklagten gewesen, aber der Kläger 1 sei trotzdem nicht gekommen (wie üblich ohne Abmeldung und ohne Be- gründung). Die Vorstellung einer Fremdplatzierung des Klägers 1 zerreisse dem Beklagten das Herz und er wolle dies eigentlich nicht. Auf der anderen Seite sei es aber offensichtlich, dass der Klägerin 2 jeglicher Wille fehle, dem Kläger 1 eine gute Beziehung zum Vater zu ermöglichen. Sie mache nur gerade so kleine Zuge- ständnisse, damit sie sich nicht straffällig mache. Aber im Grunde wolle sie den Kindesvater weghaben und sie instrumentalisiere den Kläger 1 entsprechend und werde dies auch weiterhin bis zu seinem 12. Lebensjahr tun, bis der Kläger dann ja "entscheiden könne". Dies zeige sich auch angesichts ihrer erneuten Anträge, mit welchen sie das bisherige faktische Besuchsrecht des Beklagten jeden zwei- ten Sonntag nicht mehr nur de facto aufheben wolle, sondern dies auch bean- trage (vorläufig). Faktisch sei es so, dass der Beklagte den Kläger 1 noch nie von Donnerstag bis Samstagabend bei sich auf Besuch gehabt habe, sondern erst gar nicht, dann jeweils mit Familienbegleitung nur am Donnerstag (ohne Übernach- tung) sowie am Freitag. Von Juli 2023 bis Herbst 2023 habe gar kein Besuchs- recht stattgefunden und dann sei erneut der Kontakt aufgebaut worden. Inzwi- schen sei der Kläger 1 jeweils jeden zweiten Freitag beim Beklagten sowie in den anderen Wochen am Samstag (ohne Übernachtung) sowie am Sonntag. Gemäss dem im Jahr 2021 eingeholten Gutachten sei von einer eingeschränkten Erzie- hungsfähigkeit der Klägerin 2 wegen ihrer in nur geringem Masse vorhandenen Bindungstoleranz auszugehen. Die Gutachter hätten damals festgestellt, dass die Klägerin 2 ihre negative Einstellung und Vorwürfe gegenüber dem Beklagten of-

- 32 - fen kund tue und nicht auszuschliessen sei, dass der Kläger 1 diese Haltung dem Beklagten gegenüber bereits mitbekommen habe, was die Vater-Sohn-Beziehung negativ beeinflusse und beim Kläger 1 längerfristig zu einem Loyalitätskonflikt führe. An dieser Haltung der Klägerin 2 habe sich nichts verändert, ganz im Ge- genteil. Ein erneutes Gutachten würde nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Der Beklagte sei deshalb eigentlich der Ansicht, der vorinstanzliche Entscheid be- treffend Fremdplatzierung sei aufzuheben, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass im Sinne seiner Anträge entschieden und der Kläger 1 unter seine Obhut ge- stellt werde nach einer Übergangsphase, in welcher der Kläger 1 fremdplatziert und professionell betreut werde. Der Beklagte biete Gewähr dafür, dass der Klä- ger 1 weiterhin einen guten und ausgedehnten Kontakt zur Klägerin 2 haben könne, nach einer Phase begleiteter Besuche (damit der Kläger 1 nicht von ihr be- einflusst werden könne). Nicht nur die Weigerung der Klägerin 2, Vergleichsge- spräche vor dem Obergericht zu führen, sondern auch ihre eigenen Anträge zeig- ten, dass sie weit davon entfernt sei, den Kindsvater als solchen anzuerkennen und ihre negative und abwertende Haltung ihm gegenüber zu verändern, sondern dass sie es darauf anlege, sein Besuchsrecht noch weiter einzuschränken. So solle – nach Jahren erneut – das Besuchsrecht in kleinen Schritten aufgebaut werden, wobei eine Erweiterung stets nur nach "gutem Verlauf" erfolgen solle. Wann ein Verlauf "gut" sei, darüber befinde die Klägerin 2, stets sekundiert von Beiständin und den Kindsvertreterinnen. Alle drei versteckten sich hinter dem "Willen" des Klägers 1, der noch gar nie in der Lage gewesen sei, seinen Willen frei zu bilden. Entgegen der Auffassung der Kindsvertreterin sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung grundsätzlich gegeben seien. Andere Massnahmen seien nicht zielführend gewesen. Zudem könne nicht zwingend da- von ausgegangen werden, dass mit milderen Massnahmen (Beistandschaft, Fa- milienbegleitung etc.) erreicht werden könne, dass der Kläger 1 einen unbe- schwerten, unbeeinflussten Kontakt zum Beklagten haben dürfe. Sofern das Obergericht zur Einsicht komme, eine Fremdplatzierung sei unverhältnismässig, dann seien andere Massnahmen anzuordnen, damit die Klägerin 2 davon absehe, den Kläger 1 weiterhin negativ zu beeinflussen und das Besuchsrecht möglichst

- 33 - zu torpedieren und immer mehr einzuschränken. Es bedürfe diesfalls einer Straf- androhung, einer Weisung an die Klägerin 2 sich einer psychiatrischen Behand- lung zu unterziehen und einer Familienbegleitung (auf Kosten der Klägerin 2). Die Kindsvertreterin schreibe, die für Januar 2025 vorgesehene Übernachtung sei ge- scheitert, weil der Kläger 1 sich geweigert habe. Der Kläger 1 weigere sich, weil er spüre und wisse, dass die Klägerin 2 dies von ihm erwarte. Die Kindsvertreterin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Erziehungsfähigkeit der Klä- gerin 2 wegen ihrer ausgeprägten fehlenden Bindungstoleranz eingeschränkt sei. Sie scheine zu verkennen, dass das Besuchsrecht bereits wieder eingeschränkt werde und die Klägerin 2 immer wieder Gründe finde, wobei sie sich allerdings hinter dem "Willen" des Klägers 1 verstecke. Die Besuche an den Sonntagen fän- den seit geraumer Zeit auch nicht mehr statt. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Kläger 1 bereits in einem massiven Loyalitätskonflikt sei, aus welchem er herausgenommen werden müsse. Dafür eigne sich die Fremdplatzierung durchaus. Der Beklagte würde sich allerdings auch weniger einschneidende Massnahmen wünschen. Der Beklagte würde bei einer Obhutsumteilung Gewähr dafür bieten, dass der Kläger 1 bei ihm eine gute und sichere Basis habe und trotzdem die Beziehung des Klägers 1 zur Klägerin 2 fördern. Der Beklagte könne nachvollziehen, dass es für den Kläger 1 schwierig wäre, aus seinem Lebensum- feld herausgerissen zu werden. Allerdings käme es vor, dass Kinder das ge- wohnte Umfeld verlassen müssten. In Bezug auf die Zumutbarkeit merke die Kindsvertreterin an, dass die Vorinstanz vage bleibe, inwiefern sich die Fremd- platzierung auf den Elternkonflikt positiv auswirken könne und eine Rückkehr zu den Eltern möglich werde. Dies könne die Vorinstanz im Grunde gar nicht festle- gen, sondern es sei dann Aufgabe der KESB, die Fortsetzung einer solchen Kin- desschutzmassnahme regelmässig zu prüfen, gestützt auf Berichte der Beistand- sperson. Geprüft werde immer, ob das Wohl eines Kindes gewährleistet sei und wenn sich ergeben sollte, dass der Elternkonflikt zwar bestehen bleibe, aber der Kläger 1 eine gute Beziehung zu den Eltern habe, dann werde eine Fremdplatzie- rung auch nicht aufrecht erhalten. Dass man eine Übernachtung nicht gegen den Willen des Kindes durchsetzen könne, werde bestritten. Der Kläger 1 wolle nicht, weil er nicht wollen dürfe. Er könne auch nicht erkennen, dass eine einge-

- 34 - schränkte Beziehung zum Beklagten für ihn langfristig nicht gut sei. Es sei im Üb- rigen normal, dass ein Kind vor einem Wechsel von einem Elternteil zum anderen manchmal ablehnend reagiere. Die Kindsvertreterin unterscheide nicht in Bezug auf Kindeswille und Kindeswohl. Wünsche und der Wille von Kindern seien bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen. Es widerspreche aber ge- rade dem Kindeswohl, wenn die Verantwortung für eine Regelung auf ein Kind abgeschoben werde. Die Berufung der Klägerin 2 sei vollumfänglich abzuweisen. Zum runden Tisch der Parteien nach der Hauptverhandlung im Sommer 2023 sei es nicht gekom- men, weil das Angebot bzw. die Bereitschaft der Klägerin 2 bloss eine Strategie gewesen sei, die Angelegenheit zu verzögern. Die Klägerin 2 sei damals ebenso wenig wie heute bereit gewesen, mit dem Beklagten zusammenzusitzen und eine Lösung zu finden. Sie habe weiter verfahren wollen wie in der Vergangenheit: Den Kläger 1 und seinen "Willen" vorschieben und mit der Beiständin eine Person zu haben, die ihre Vorstellungen auch genau umgesetzt habe. Die Beiständin habe sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass nur ein Besuchsrecht basie- rend auf einer einvernehmlichen Lösung der Eltern möglich sei. So habe es die Klägerin 2 in der Hand, den Kontakt zum Beklagten nach ihren Vorstellungen zu- zulassen oder eben nicht. Es sei erstaunlich, dass dem Beklagten vorgeworfen werde, er wolle die Übernachtung 'durchstieren'. Der Kläger 1 sei schon längst in einem Alter, in welchem Übernachtungen überhaupt kein Problem seien. Schon viel jüngere Kinder würden beim anderen Elternteil übernachten oder stünden gar unter alternierender Obhut. Dies habe übrigens auch funktioniert, als noch der Beistand Herr P._____ sowie die Begleitorganisation W._____ involviert gewesen seien, da diese sich nicht hätten manipulieren lassen. Es werde bestritten, dass die Klägerin 2 den Kläger 1 aktiv unterstütze, Kontakt zum Vater zu leben. Sie habe ihre ablehnende und abwertende Haltung dem Beklagten gegenüber im lan- gen Verfahren vor Vorinstanz und KESB wiederholt deutlich gemacht. Ihre Hal- tung zeige sich auch darin, dass sie bislang den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Betracht gezogenen runden Tisch vereitelt, Gesprächsange- bote des Beklagten abgelehnt, sich auch bei der Beiständin so quer wie möglich gestellt und gar eine Vergleichsverhandlung vor Obergericht abgelehnt habe.

- 35 - Dass es in der Schule gut laufe, bedeute nicht, dass keine Entfremdung vorliege und dass die fehlende Bindungstoleranz kein Problem sei. Der Beklagte habe nie- mals behauptet, dass die Klägerin 2 im Übrigen keine gute Mutter sei. Bedenklich sei aber, dass dem Kindsvater keine Bedeutung beigemessen werde. Es werde bestritten, dass die Besuche beim Beklagten für den Kläger 1 lange Zeit eine Tor- tur dargestellt hätten. Die Begegnungen seien positiv gewesen, soweit dies mög- lich gewesen sei (weil der Beklagte den Kläger 1 nicht in die Wohnung habe neh- men können und die Klägerin 2 einfach vor Ort geblieben sei). Dem Kläger 1 sei es nicht schon bei den Übergaben schlecht gegangen. Dass es dem Kläger 1 beim Beklagten nicht schlecht gegangen sei, habe sich später gezeigt, als Frau L._____ die Besuche begleitet habe. Nur die Übergaben seien gemäss ihrer Ein- schätzung ein Problem gewesen. Richtig sei, dass nicht alle Kinder bei hochkon- flikthaften Trennungen fremdplatziert würden. Es gehe in concreto aber nicht nur um einen Loyalitätskonflikt des Klägers 1, weil die Eltern hochstrittig seien, son- dern es gehe um den seit Jahren andauernden Entfremdungsmechanismus der Klägerin 2 und deshalb um die Frage, wie dem am Besten zu begegnen sei. Es zerreisse dem Beklagten das Herz, wenn der Kläger 1 fremdplatziert werde. Aller- dings stelle sich nach wie vor die Frage, ob es halt doch erforderlich sei, damit es nicht zu einer weiteren Entfremdung komme. Er könne sich aber nicht dazu durchringen, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu beantragen (Urk. 568 Rz. 10 ff.). 4.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, d.h. die Berufungsinstanz fällt, – soweit sie den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz nicht bestätigt, d.h. die Berufung abweist oder auf diese nicht eintritt (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) – einen neuen Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Möglichkeit der Rückweisung ist auf die in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO explizit genannten Fälle beschränkt und soll nur ausnahmsweise erfol- gen (BK ZPO-Sterchi, Art. 318 N 3 f.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 23). In An- betracht dessen, dass vorliegend betreffend die Frage der Fremdplatzierung be- ziehungsweise der Obhuts- und Betreuungsregelung keine der gesetzlich vorge- schriebenen Bedingungen im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sind, namentlich sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist der entsprechende

- 36 - Hauptantrag der Klägerin 2 in ihrer Erstberufung auf Aufhebung des angefochte- nen Urteils vom 8. August 2024 und auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (vgl. Urk. 566 S. 2) abzuweisen. 4.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern von sich aus nicht für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde bzw. vorliegend das Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kin- des (vgl. Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Es kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Aus- bildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat das Gericht es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB "Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts"). Das Aufenthaltsbestimmungs- recht ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Wird den Eltern das Aufent- haltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar die elterliche Sorge, doch verlieren sie wichtige Befugnisse, welche ihnen durch diese verliehen sind. Das Familienleben wird durch den Entzug der Befugnis zu Obhut bzw. Aufent- haltsbestimmung wesentlich einschneidender berührt als durch ambulante Mass- nahmen. Es wird "die wechselseitige Freude von Eltern und Kindern an der Ge- sellschaft des anderen" unterbrochen. Es ist deshalb auch unter dem Gesichts- punkt von Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK die Stufenfolge von Kindesschutzmassnah- men zu wahren, weshalb besondere Anforderungen an die familienexterne Be- treuung des Minderjährigen zu stellen sind. Diese Voraussetzungen liegen aber vor, wenn nur die Einweisung in ein Jugendheim erlaubt, die Entwicklung des Kin- des in geordnete Bahnen zu lenken (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Wegnahme bzw. der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders ge- schützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stati- onärer Massnahmen unterstreicht. Ambulanter Betreuung von Eltern und Kind ist nach Möglichkeit gegenüber einer stationären Massnahme der Vorzug zu geben,

- 37 - da die Lösung der Schwierigkeiten den Einbezug der systemischen Interaktionen unter den Beteiligten und ihres jeweiligen Umfelds voraussetzt. Der Obhutsentzug setzt aber nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber er- folglos blieben, sondern nur (aber immerhin), dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwen- den. Da auch der Obhutsentzug Risiken einschliesst (ob das Kind in einer Stress- phase die Umplatzierung ertrage und die Integration am Pflegeplatz gelingt, die- ser geeignet sei oder allenfalls eine Umplatzierung erfolgen muss, ob die Reinte- gration bei den Eltern wieder möglich werde), sind einschneidende Veränderun- gen nur nach fachkundiger Abklärung (stationär in einem Durchgangsheim oder ambulant, gegebenenfalls durch eine sog. "Kinderschutzgruppe": interdiszipli- näres kinderärztliches, psychiatrisches, gynäkologisches Team und Sozialdienst) anzuordnen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 8 und Art. 310 N 1-4, je mit weiteren Hinweisen; OFK ZGB-Maranta Luca, Art. 310 N 3; OGer ZH LY180045 vom 8. April 2019 E. C.3.1). 4.3. Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf BGer 5A_200/2015 vom

22. September 2015 E. 7.2.2 und BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 zutreffenderweise ausgeführt hat (Urk. 559 E. II. 1.3) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid betreffend Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis trifft, massgebend. Im Schlussbericht der Besuchsbegleitung per 29. Oktober 2024 (Berichtsperiode

11. Oktober 2023 bis 29. Oktober 2024) führt die Besuchsbegleiterin L._____ ins- besondere aus, es hätten in der Berichtsperiode insgesamt 32 Übergabebeglei- tungen stattgefunden. C._____ sei freitags und samstags in der Regel problemlos mit der Besuchsbegleiterin mitgekommen und habe sich auch auf den Besuch beim Vater gefreut. Grundsätzlich habe C._____ positiv von der gemeinsamen Zeit mit seinem Vater berichtet. Es habe zwei Vorfälle gegeben, wo C._____ ne- gativ berichtet habe – dies habe geklärt werden können. Die Besuche am Sonn- tag hätten am Anfang ebenfalls fast ohne Probleme geklappt. Der Grund dafür sei gewesen, dass C._____s Halbbruder ebenfalls anwesend gewesen sei. Die bei- den hätten eine gute Beziehung. Aus der Besuchsbegleiterin nicht bekannten

- 38 - Gründen sei der Halbbruder dann nur noch samstags mitgekommen. Damit ver- bunden habe die Langweile von C._____ begonnen, sonntags zum Vater zu ge- hen. Als Grund dafür habe er Langweile und fehlender Spielkamerad angegeben. Gleichzeitig habe C._____ geäussert, dass er, wenn er einen Freund mitnehmen könnte, die Besuche am Sonntag machen würde. Das Thema Übernachten sei von der Beiständin mit den Eltern besprochen worden und hätte ab November 2023 umgesetzt werden sollen. Es habe aber nie geklappt. C._____ habe sich ve- hement geweigert. Anfang Januar 2024 habe es einen Unterbruch der Besuchs- kontakte gegeben. Die Beiständin habe vor der Weiterführung ein Gespräch mit C._____ und der Besuchsbegleiterin gewollt. C._____ habe dort klar mitteilen können, dass er ohne seinen Halbbruder nicht beim Vater übernachten wolle. Er habe zu viel Heimweh. Zweimal habe C._____ am Sonntag einen Freund mit zum Vater genommen. Der Vater sei damit etwas "überfahren" worden, habe sich aber gut darauf einlassen können. Weitere Besuche mit C._____s Freund habe er aber nicht mehr akzeptieren wollen. Seit Schulbeginn im August 2024 gehe C._____ am Freitagmittag selbständig zum Vater und das funktioniere gut. Mitte August habe die Besuchsbegleiterin mit C._____ u.a. besprochen, wie er die weitere Be- gleitung wünsche – die Besuchsbegleiterin sei zu dem Zeitpunkt ja eher ein "Taxi" gewesen. C._____ habe einen guten Vorschlag gemacht: Wenn er bei Mama sei, bringe sie ihn zum Vater und wenn er beim Vater sei, bringe er ihn zur Mutter zu- rück. Die Eltern hätten diesen Vorschlag annehmen können. Aufgrund dieser neuen Situation habe die Beiständin im Oktober 2024 entschieden, die Begleitung aufzuheben. C._____ habe sich sehr gut entwickelt, auch in Bezug auf die Kon- takte zum Vater. Zu Beginn habe es manchmal viel Motivation gebraucht und C._____ habe seine "Beschützertierli" dabei gehabt. Es sei der Zeitpunkt gekom- men, wo er diese Beschützer nicht mehr gebraucht habe (Urk. 570/3 S. 1 f.). Bereits im Bericht zur Entwicklung der Betreuungs- und Besuchssituation ab Juli 2023 vom 6. Februar 2024 zuhanden der Vorinstanz führte sodann die Beiständin N._____ aus, am 27. Oktober 2023 habe das Auswertungsgespräch betreffend Phase 1 des Kontaktaufbauplans stattgefunden. Die Rückmeldung der Kindsel- tern wie auch von Frau L._____ hätten ergeben, dass die Phase 1 wie vereinbart habe umgesetzt werden können. Die Übergaben seien ruhig und problemlos ver-

- 39 - laufen. C._____ habe während dieser Phase gegenüber Frau L._____ geäussert, dass er Papi nun ein wenig lieber habe als früher. Alle Beteiligten hätten die Kon- takte für C._____ als positiv bewertet. Im Rahmen dieses Gesprächs sei die Phase 2 des Kontaktaufbaus besprochen und festgelegt worden. Es sei verein- bart worden, dass C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag beim Kindsvater übernachte und jeden zweiten Freitagnachmittag beim Kindsva- ter verbringe. Auch diese Vereinbarung sei von den Kindseltern gemeinsam an C._____ kommuniziert worden. Da sich C._____ gegen die Übernachtungen beim Kindsvater gesträubt habe, hätten diese in der Folge nicht umgesetzt werden kön- nen. Frau L._____ habe berichtet, dass C._____ jeweils nur mit ihr zum Vater mit- gegangen sei, wenn sie C._____ versprochen habe, ihn noch am gleichen Tag wieder abzuholen und zur Mutter zurückzubringen. Phase 2 sei somit so verlau- fen, dass C._____ jeden zweiten Samstag und Sonntag, sowie jeden zweiten Freitagnachmittag beim Kindsvater verbracht habe. In einem Auswertungsge- spräch vom 23. Dezember 2023, bei dem auch Frau L._____ und Herr Q._____ (Gruppenleiter R._____) anwesend gewesen seien, seien die Rückmeldungen zu den Vater-Kind Kontakten in Phase 2 erneut positiv ausgefallen. Die Kindsmutter und Frau L._____ hätten berichtet, dass C._____ jeweils gerne zum Kindsvater gegangen sei und zufrieden und ausgeglichen von den Besuchen zurückgekehrt sei. Auch der Kindsvater habe von tollen Unternehmungen, die er mit C._____ durchgeführt hatte, berichtet, habe aber auch seinen Unmut darüber geäussert, dass keine Übernachtungen stattfänden. Ziel des Gespräches sei es gewesen, eine zwischen den Kindseltern einvernehmliche Vereinbarung für die weiteren Kontakte zu treffen. Dieses Ziel habe nicht erreicht werden können, da sich die Kindseltern in Bezug auf die Modalitäten der Übergaben (Uhrzeit) nicht einig ge- wesen seien und der Kindsvater schliesslich das Gespräch abgebrochen habe, in- dem er geäussert habe, dass er die Aussagen der Kindsmutter zuerst setzen las- sen müsse (es habe noch einen Konflikt in Bezug auf die Weihnachtstage gege- ben) und er sich bei ihr melden würde. Er habe sich schliesslich in den folgenden Tagen auch gemeldet, jedoch lediglich in Bezug auf die Weihnachtstage. Im Ja- nuar 2024 habe sie mehrfach versucht, ein erneutes gemeinsames Gespräch mit den Kindseltern zu organisieren, um das weitere Vorgehen betreffend Kontaktauf-

- 40 - bau zu besprechen. Dieses Gespräch habe aber bis heute nicht stattgefunden, da der Kindsvater keine Bereitschaft für ein weiteres Gespräch gezeigt habe. Es könne festgehalten werden, dass aktuell keine einvernehmliche Vereinbarung be- treffend die weiteren Kontakte zwischen dem Kindsvater und C._____ bestehe. Die gerichtlich festgelegte Kontaktregelung könne nicht umgesetzt werden, da C._____ sich massiv gegen Übernachtungen beim Kindsvater wehre. Nichtsdes- totrotz hätten seit Januar 2024 Kontakte mit dem Kindsvater stattgefunden, die je- doch enorm aufwändig zu organisieren seien, da die Kindseltern sich über die Modalitäten nicht einig seien und versuchten die Verantwortung für die Organisa- tion der Kontakte an sie abzugeben. Ihrer Einschätzung nach habe sich die Bezie- hung zwischen C._____ und dem Kindsvater im Laufe der letzten sechs Monate intensiviert und gefestigt. C._____ gehe (meist) freiwillig zum Kindsvater, ohne dass er dazu aufgefordert und ermutigt werden müsse. Ihres Erachtens sollte daran angeknüpft werden, was jedoch bedinge, dass beide Eltern dies auch un- terstützten (Urk. 521). Überdies teilte auch die Kindsvertreterin der Vorinstanz in ihrer aufforderungsge- mäss (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2024; Urk. 517) erfolg- ten Stellungnahme zur Entwicklung der Betreuungs- und Besuchssituation vom

12. Februar 2024 mit, zusammengefasst könne festgehalten werden, dass sich die Betreuungssituation seit der Hauptverhandlung im Juli 2023 erfreulich entwi- ckelt habe. Der Vater habe C._____ von Ende September bis Mitte Dezember 2023 praktisch wöchentlich gesehen und betreut. Die Rückmeldungen der Bei- ständin seien positiv gewesen. C._____ habe ihr gegenüber geäussert, dass er jede Woche zum Vater gehen möchte. Er habe auch gesagt, dass er nicht beim Vater übernachten möchte. Die Entscheidung für die Betreuungsregelung liege aber nicht bei C._____. Es liege in der Verantwortung der Eltern, eine tragfähige Lösung für die Betreuung von C._____ zu finden und C._____ in seiner Bezie- hung zum jeweils anderen Elternteil zu stärken. Wichtig sei aus ihrer Sicht insbe- sondere, dass der in den vergangenen Monaten zwischen C._____ und seinem Vater aufgebaute Kontakt nicht abbreche, sondern weitergeführt und aufgebaut werde (Urk. 524 S. 2 f.).

- 41 - Die vorinstanzliche Erkenntnis im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2024, welche sie massgeblich zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der El- tern motivierte, dass Kontakte zwischen dem Beklagten und Kläger 1 seit Langem

– trotz gerichtlich angeordnetem und unter Straffolgen verfügten Besuchsrecht – nicht mehr stattfänden (Urk. 559 E. II.2.4), erweist sich vor diesem Hintergrund – wie sowohl vom Kläger 1 als auch von der Klägerin 2 in ihren Berufungen vorge- bracht wird (Urk. 576/566 S. 8; Urk. 566 Rz. 11, 35) – als aktenwidrig. Auch die vorinstanzliche Feststellung, das Konfliktniveau sei während der gesamten Pro- zessdauer von über sechs Jahren konstant hoch geblieben und habe sich durch gerichtliche (und aussergerichtliche) Interventionen, wie namentlich die Beistand- schaft, die begleiteten Übergaben, die Androhung von Straffolgen gemäss Art. 292 StGB sowie von Weisungen nicht reduzieren lassen, erweist sich in die- ser Absolutheit als unzutreffend. So konnten im Oktober 2024 die begleiteten Übergaben der Besuche eingestellt werden und der Kläger 1 setzte die regelmäs- sigen Kontakte zum Beklagten fortan selbständig um (vgl. Urk. 570/3 S. 2). Die Beiständin N._____ gibt zudem in ihrem Rechenschaftsbericht vom 10. August 2024 an, bei den Kindseltern habe sich insofern eine leicht positive Entwicklung gezeigt, als dass im Herbst 2023 vier gemeinsame Gespräche im kjz Pfäffikon ZH möglich gewesen seien (Urk. 578/523 S. 9). Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien im Berufungsverfahren sowie der Beiständin N._____ besucht der Kläger 1 den Beklagten – seit Schulbeginn 2024 selbständig – jede zweite Woche am Freitag über Mittag und am Nachmittag nach der Schule bis 17.00 Uhr und jede zweite Woche am Samstag von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr, phasenweise be- suchte er den Beklagten zusätzlich auch am Sonntag (vgl. Urk. 576/566 S. 5 f., 14; Urk. 566 S. 7 f.; Urk. 586 Rz. 15; Urk. 578/523 S. 7). Mithin finden seit nun- mehr rund zwei Jahren regelmässige wöchentliche Kontakte zwischen dem Be- klagten und dem Kläger 1 statt. Entscheidend ist vorliegend ausserdem, dass die Qualität der Besuche seit September 2023 von allen involvierten Personen als gut bewertet wird. Nicht nur der Beklagte (Urk. 486 S. 4; vgl. Urk. 523/3 S. 1), son- dern namentlich auch die Klägerin 2 (Prot. I S. 305; Urk. 523/3 S. 1; Urk. 566 Rz. 9, 11 und 30, Urk. 578/535 S. 2; Urk. 597 S. 4, 9) gaben sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 als auch im Berufungsver-

- 42 - fahren an, der Kläger 1 habe es gut beim Vater und sei auch zufrieden von seinen Besuchen zurückgekehrt. Darüber hinaus berichten auch die vormalige Besuchs- begleiterin L._____ (Urk. 523 S. 3; Prot. I S. 238 f., 242, 246 f.) sowie die Beistän- din N._____ (Urk. 471 S. 2; Urk. 521 S. 2; Urk. 578/523 S. 6) positiv von den Be- suchen des Klägers 1 beim Beklagten. 4.4.1. Nichtsdestotrotz ist das Konfliktniveau zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten nach wie vor als hoch einzustufen. Dies ergibt sich zunächst schon nur aus den seitenlange gegenseitige Vorwürfe und Schuldzuweisungen enthaltenden Rechtsschriften der Parteien im Berufungsverfahren (vgl. insb. Urk. 586 Rz. 5 ff.; Urk. 597 Rz. 27 ff.). Seitens der Klägerin 2 kommt im Berufungsverfahren ihre – bereits im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 ausgewiesene (Urk. 360 S. 41, 46) – nur in geringem Masse vorhandene Bindungstoleranz (der Vater-Sohn-Beziehung) deutlich zum Ausdruck. Entgegen ihrer eigenen Wahr- nehmung ist kein klares Bestreben ihrerseits erkennbar, dem Beklagten die Rolle einer wichtigen Bindungs- und Bezugsperson sowie einer Identifikationsfigur im Leben des Klägers 1 einzuräumen und den Kläger 1 in seiner Beziehung zum Be- klagten zu stärken, wie auch die Kindsvertreterin unterstreicht (Urk. 582 S. 3 f.). Vielmehr geht ihre abwertende Haltung gegenüber dem Beklagten aus den in den verschiedenen Rechtsschriften gewählten Formulierungen deutlich hervor (vgl. insb. Urk. 566 Rz. 28, 35; Urk. 579 Rz. 11, 13; Urk. 597 Rz. 15 ff.). Auch in der Stellungnahme der Klägerin 2 anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2025 erhebt sie umfassende Kritik an Verhaltensweisen des Beklagten in der jün- geren Vergangenheit (vgl. Urk. 602 insb. Rz. 4 [grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber dem Kläger 1], 19 ff. [Aufsuchen des Spitals S._____ anstatt des Kin- derarztes nach Unfall des Klägers 1, verspätete Information der Klägerin 2], 24 [Filmen des Klägers 1 auf dem Schulhausplatz], 27 [Delegation der Information der Klägerin 2 an den Kläger 1], 34 [um 10 Minuten verfrühte Abgabe des Klägers 1 bei der Klägerin 2]). Viele der – vom Beklagten bestrittenen (vgl. Urk. 605 S. 1; Prot. S. 21 ff.) – Vorwürfe erweisen sich als geradezu konstruiert, wie beispiels- weise, dass der Beklagte am 19. September 2025 hinter einem Baum auf dem Schulhausplatz gestanden und den Kläger 1 gefilmt haben soll respektive dass er es so habe aussehen lassen als würde er den Kläger 1 filmen, womit er den Klä-

- 43 - ger 1 massiv erschreckt habe (Urk. 602 Rz. 24). Andere Vorwürfe zielen schlicht ins Leere. So lässt sich beispielsweise kein Fehlverhalten des Beklagten ausma- chen, wenn er mit dem Kläger 1 nach dessen Unfall im Hallenbad S._____ am

22. August 2025 direkt das in unmittelbarer Nähe liegende Spital S._____ auf- suchte respektive es erhellt nicht, weshalb die von der Klägerin 2 geforderte Vor- stellung des Klägers 1 bei dessen Kinderarzt die korrektere Vorgehensweise ge- wesen wäre (Urk. 602 Rz. 19). Wie die Kindsvertreterin zu Recht anbringt (vgl. Urk. 607 S. 1) kommt auch eine – dem Kindeswohl massiv abträgliche – Grund- haltung der Klägerin 2 zum Ausdruck, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025 vortragen lässt, der Wunsch der Kindsvertreterin nach einer Über- windung der elterlichen Differenzen sei angesichts der gescheiterten intensiven Bemühungen diverser Fachpersonen, Anwälte und Gerichte geradezu utopisch (Urk. 597 Rz. 4). Mangelnde Bereitschaft der Klägerin 2, den Kläger 1 in Bezug auf Übernachtungen zu unterstützen, wurde aktenkundig auch bereits von der Beiständin N._____ konstatiert (vgl. Email N._____ vom 23. Januar 2025; Urk. 578/583). Wenn die Klägerin 2 in der Verhandlung vom 29. September 2025 beteuert, sie sei immer an verbesserten Kontakten des Klägers 1 zum Beklagten interessiert gewesen, aber sie seien am Willen des Klägers 1 gescheitert (Prot. S. 25), erscheint dies im Lichte der vorstehenden Ausführungen wenig überzeugend und sie entzieht sich damit auch ungerechtfertigterweise der ihr obliegenden Ver- antwortung zur Förderung der Besuchskontakte des Klägers 1 beim Beklagten. Es muss der Klägerin 2 sein und wird ihr hiermit nochmals deutlich gemacht, dass eine Ausdehnung der Besuche des Klägers 1 beim Beklagten im Interesse des Kindeswohles unausweichlich ist. Sie hat alles Erforderliche zu unternehmen, um ihre inneren Widerstände gegen Besuche mit Übernachtungen abzubauen, damit sie dem Kläger 1 helfen kann, seinerseits eine positive Einstellung zu einem en- geren Kontakt mit dem Vater zu entwickeln (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 3; OGer ZH LC150020 vom 2. Dezember 2015 E. III.9.1). Diese Pflicht fliesst aus Art. 274 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der er- ziehenden Person erschwert. Der obhutsberechtigte Elternteil hat das Kind positiv auf die Kontakte zum anderen Elternteil vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

- 44 - Es wird eine aktive Unterstützung verlangt, und zwar nicht nur, wenn das Kind den Kontakt will (Büchler, in: FamKomm-Scheidung, Art. 273 Rz. 14 m.w.Hinw.; BGE 142 III 1 E. 3.4; BGE 142 III 481 E. 2.8). Seitens des Beklagten fällt auf, dass er im Berufungsverfahren zwar repetitiv die fehlende Bindungstoleranz der Klägerin 2 und die damit verbundene Manipulation des Klägers 1 unterstreicht (vgl. insb. Urk. 586 Rz. 17, 21, 24 f., 49, 77; Urk. 592 S. 3 f., 10; Urk. 605 S. 1 ff.), sich selbst in Zusammenhang mit dem elterlichen Konflikt jedoch nicht ansatzweise in die Verantwortung nimmt. Dies stellten be- reits die Gutachter im Rahmen des Fachpsychologischen Gutachtens vom

29. April 2021 fest (vgl. Urk. 360 S. 37). Nicht unerwähnt bleiben kann überdies auch, dass sich auch ungeschicktes Vorgehen des Beklagten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes, wie namentlich der Besuch eines Kinofil- mes am 5. September 2025, dessen Spielzeiten mit den (aktuell gelebten; vgl. E. 4.4.2) Besuchsrechtszeiten offenkundig nicht kompatibel sind (Urk. 602 Rz. 20; Prot. II S. 23), zur Reduktion der familiären Spannungen als wenig förderlich erweisen. Dazu kommt, dass das besagte Fachpsychologische Gutachten vom

29. April 2021 auch zum Schluss kommt, der Beklagte habe bezüglich der Bin- dungstoleranz der Kindsmutter gegenüber noch zu arbeiten (Urk. 360 S. 42). Die fortbestehende erhebliche Konflikthaftigkeit der Elternbeziehung ergibt sich sodann auch aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin N._____ vom 10. Au- gust 2024. Sie hält darin fest, die Kindseltern seien seit Errichtung der Beistand- schaft vor sechs Jahren hoch zerstritten. Es gelinge ihnen nicht, in Bezug auf Kin- derbelange konstruktiv miteinander zu kommunizieren. Sie fänden grundsätzlich keine einvernehmlichen Lösungen bezüglich der Betreuungsanteile und weiterer Themen betreffend C._____. Die Kindseltern seien nicht bereit, sich mit der Pro- blemstellung, wie auch ihren eigenen Anteilen ernsthaft auseinanderzusetzen und lösungsorientiert zum Wohle von C._____ in den Prozess einzusteigen. Viel eher zeige sich, dass sie in ihrer Rolle als Eltern in Bezug auf die Thematik der Betreu- ung von C._____ ihre Verantwortung ungenügend wahrnähmen. Anstelle dessen versuchten sie die Verantwortung den involvierten Fachpersonen zu übertragen, indem sie Forderungen stellten, wie diese zu handeln hätten. Durch ihr eigenes

- 45 - Handeln respektive Nicht-Handeln verunmöglichten sie ihrem Kind, einen unbe- schwerten Kontakt zu beiden Elternteilen zu halten. Im Anschluss an diese Aus- führungen empfiehlt die Beiständin N._____ in ihrem Bericht vom 10. August 2024 zuhanden der KESB Pfäffikon ZH die Aufhebung der Beistandschaft (Urk. 578/523 S. 9 f.). 4.4.2. Vor diesem Hintergrund überrascht es wenig, dass auch die von der Bei- ständin N._____ mit den Parteien ausgearbeitete (faktische) Besuchsrechtsord- nung von jedem zweiten Wochenende Samstag 8.15 Uhr bis 19.00 Uhr und Sonntag 9.30 Uhr bis 17.15 Uhr, sowie jeden zweiten Freitagnachmittag (vgl. Urk. 578/523 S. 7; Urk. 579 Rz. 6), auf wackeligen Beinen zu stehen scheint. Seit Mai 2024 zeigt sich offenbar die Tendenz, dass der Kläger 1 Kontakte zum Beklagten jeweils am Sonntag verweigert (vgl. Urk. 578/523 S. 8) und zwischen- zeitlich finden diese Sonntagsbesuche des Klägers 1 beim Beklagten nicht mehr statt (Urk. 576/566 S. 5; Urk. 586 Rz. 15, 17). Der Beklagte bekundet ausserdem in seiner Berufungsantwort vom 28. Mai 2025 und auch anlässlich der Verhand- lung vom 30. September 2025 deutlich seine Verärgerung darüber, dass der Klä- ger 1 (von der Klägerin 2 bestätigt) auch am Samstag immer wieder nicht er- scheine (Urk. 586 Rz. 15, 22; Urk. 605 S. 3, 5 f., 10). Nicht ausgeschlossen er- scheint daher, dass sich die Komplikationen betreffend das Besuchsrecht des Be- klagten – insbesondere ohne flankierende Massnahmen – wieder akzentuieren könnten, wenn der Druck des vorliegenden Verfahrens wegfällt. 4.4.3. Augenfällig ist sodann die konstante Weigerung des Klägers 1 beim Be- klagten zu übernachten respektive sein anlässlich der Kinderanhörung vom

20. August 2025 geäusserter Wunsch, die Besuche beim Beklagten auf jeden zweiten Freitagnachmittag zu reduzieren (Prot. S. 13 f.), obschon die Besuche tagsüber seit längerer Zeit erfreulich positiv verlaufen. Die Kindsvertreterin berichtet in ihrer Berufungsschrift vom 28. Februar 2025, dass sowohl ihrer Vorgängerin als auch ihr in den Gesprächen mit dem Kläger 1 aufgefallen sei, dass er sich nur negativ über den Beklagten habe äussern kön- nen. Positive Aussagen habe der Kläger 1 nie gemacht, auch wenn er gemäss der Übergabebegleiterin jeweils gut von den Besuchen beim Beklagten zurückge-

- 46 - kehrt sei. Es sei offensichtlich, dass der Kläger 1 aufgrund des chronischen Kon- fliktes seiner Eltern bis heute keinen unbeschwerten Kontakt zum Beklagten ha- ben könne. Sie pflichte der Vorinstanz bei, dass die vom Kläger 1 gezeigten Ver- haltensweisen Anzeichen für einen bereits bestehenden Loyalitätskonflikt sein könnten (Urk. 576/566 S. 9; vgl. auch Urk. 582 S. 5). Diese Schilderungen der Kindsvertreterin wurden anlässlich der gerichtlichen Anhörung des Klägers 1 vom

20. August 2025 bestätigt. Auch bei der anwesenden Gerichtsdelegation entstand der Eindruck, der Kläger 1 könne sich nicht erlauben, irgendetwas Positives an den Besuchen beim Vater respektive dem Vater als Person zu sehen (vgl. Prot. S. 12 ff.). Seine Ausführungen wirkten sehr bedacht und seine Anspannung betreffend das Thema der Betreuungsreglung kam klar zum Ausdruck. Verstärkt wurde diese Spannung sicherlich auch dadurch, dass der Kläger 1 in der Vergan- genheit über das Gerichtsverfahren orientiert und die Eltern ihren Konflikt nicht vor ihm ferngehalten haben (vgl. Prot. I S. 303, 314, 331, 333; Urk. 509 S. 3; Urk. 607 S. 2). Bereits im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 kommen die Psychologen zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sowie diversen Aussagen, welche im Rahmen der Begutachtung gemacht worden seien, müsse von einem allfällig bereits begonnenen Loyalitätskonflikt des Klägers 1 ausgegan- gen werden (Urk. 360 S. 38, 44, 46). Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung hätten beide Elternteile Manipulationsversuche des anderen beschrieben, was zur Annahme führe, dass C._____ zumindest leicht und möglicherweise auch unbe- wusst und subtil beeinflusst werde (Urk. 360 S. 49). Inzwischen sind viereinhalb Jahre vergangen, ohne dass sich der Konflikt der Klägerin 2 und des Beklagten massgeblich entspannt hätte. Es ergibt sich insofern, dass sich der Wunsch des Klägers 1 nach einer Reduktion der Besuche bzw. nach fehlenden Übernachtun- gen beim Beklagten und seine ablehnende Haltung gegenüber dem Beklagten insgesamt als beeinflusst erweisen. Zumindest beruhen sie auf einem Loyalitäts- konflikt insbesondere aufgrund der – oben dargelegten (E. III.A.4.4.1) – ablehnen- den Haltung der Klägerin 2 gegenüber dem Beklagten. Angesichts dieses Loyali- tätskonfliktes des Klägers 1 und der Tatsache, dass heute von der Rechtspre- chung und der Kinderpsychologie anerkannt ist, dass der – vorliegend gefährdete

– Kontakt zum Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung nicht mehr

- 47 - den Alltag teilt, für die Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes zentral ist (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6 m.w.Hinw.; BGE 142 III 481 E. 2.8), muss von einer Gefährdung des Kindeswohls des Klägers 1 ausgegangen werden. 4.5. Ins Auge springt, wie in den Berufungen zu Recht gerügt wird (vgl. Urk. 566 Rz. 37; Urk. 576/566 S. 10 f.), dass die Vorinstanz es unterliess, aufzuzeigen, in- wiefern ein Entzug des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts der Klägerin 2 und des Beklagten vorliegend die geeignete Massnahme darstellt, um der Gefähr- dung des Kindeswohls des Klägers 1 zu begegnen. Stellt die Hochkonflikthaftig- keit der Elternbeziehung und der damit verbundene Loyalitätskonflikt des Klägers 1 der Risikofaktor für eine günstige Entwicklung des Klägers 1 dar, so ist insbe- sondere nicht erkennbar, inwiefern ohne durch konkret darauf zugeschnittene Massnahmen bei einer Fremdplatzierung die Situation für den Kläger 1 längerfris- tig verbessert werden können soll. Es erscheint daher prognostisch als überaus fraglich, ob bei der Handlungsalternative Fremdplatzierung eine spätere Rückplat- zierung des Klägers 1 zu den Eltern überhaupt in Frage kommen kann, will man nicht eine erneute Belastung des Klägers 1 mit dem Beziehungskonflikt der Eltern in Kauf nehmen. Gleichzeitig muss im Falle einer Fremdplatzierung mit einer er- heblichen Belastung des Kindes aufgrund des Bruchs mit dem Betreuungsumfeld bei der Klägerin 2 und dem Schulumfeld, somit letztlich mit dem gesamten aktuel- len sozialen Umfeld, angenommen werden. Dabei erscheint überdies ungewiss, ob mit der Massnahme auf Dauer ein dem Kindeswohl gerechtes Setting etabliert werden könnte, welches nicht vom unbestrittenen Schock der gewählten Mass- nahme für das Kind belastet bleibt. 4.6. Da insofern auch der Obhutsentzug Risiken einschliesst, sind einschnei- dende Veränderungen – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. III.A.4.2) – nur nach fachkundiger Abklärung vorzunehmen. Dass die Vorinstanz entsprechende Abklä- rungen getroffen hätte, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Im Gegenteil wird im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 Folgen- des festgehalten: Im Sinne der mildesten Intervention werden aus gutachterlicher Sicht auf Elternebene untenstehende Empfehlungen ausgesprochen, um weiter-

- 48 - hin eine günstige, förderliche und adäquate Entwicklung C._____s zu erreichen. Aus fachpsychologischer Sicht wird zum Zeitpunkt der vorliegenden Begutach- tung eine (teilweise) Fremdplatzierung C._____s nicht empfohlen. Da zum Zeit- punkt der Erstellung des vorliegenden Gutachtens keinerlei Kommunikation zwi- schen den Kindseltern bestand, ist eine zentrale Grundlage für ein funktionieren- des Co-Parenting-System nicht gegeben. Aufgrund dessen wird auch die Arbeit der Beiständin, Frau N._____, erschwert und kompliziert. Empfohlen werden ge- meinsame, runde Tische mit beiden Eltern sowie mit der Beiständin, in einer Lei- tungs- und Moderations- beziehungsweise Mediationsposition. (…) Ist dies auf- grund der vergangenen Geschehnisse in dieser Konstellation nicht durchführbar, kann für diese Rolle eine weitere Fachperson hinzugezogen werden. (…) Bezüg- lich der Streitigkeiten müssen aus fachpsychologischer Sicht beide Elternteile dar- auf achten, den Fokus auf das Kindeswohl zu legen. Eigene Kränkungen und Ver- letzungen auf der zwischenmenschlichen und Paarebene sowie andere Ansichten über eine sinnvolle Lebensgestaltung sind zu bearbeiten und entsprechend damit abzuschliessen. Der Fokus soll im Rahmen des geteilten Sorgerechts auf C._____ und dessen Entwicklung und Erziehung und nicht auf Beziehungspro- bleme oder persönliche Racheideen gelenkt werden. So können auch beide El- tern ihre Ressourcen auf C._____ richten und brauchen nicht Zeit und Energie für die persönliche Entwicklung des anderen Elternteils zu investieren. Hierfür wird aus fachpsychologischer Sicht eine Entpaarungstherapie empfohlen, in welcher beide Elternteile Gelegenheit haben, ihre Verletzungen auf Paarebene zu themati- sieren und zu bearbeiten, um diese so weit zu bewältigen, dass der Fokus auf die Elternebene und somit auf C._____ gelenkt werden kann (Urk. 360 S. 45). Ebenso wies die Kindsvertreterin in ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 26. Mai 2023 darauf hin, es sei nicht ersichtlich oder dargelegt, welchen Nutzen oder wel- che Verbesserung eine Fremdplatzierung mit sich bringen würde, denn auch eine Fremdplatzierung werde den höchst konflikthaften Elternstreit nicht lösen. Die Kindsvertreterin beantragte daher auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 13. Juli 2023, es sei für die Kindseltern eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind anzuordnen und es sei für C._____ eine

- 49 - therapeutische Begleitung anzuordnen respektive zu prüfen (Urk. 469 S. 2 f.; Urk. 485 S. 3). Auch die Beiständin N._____ sprach sich in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2023 (wie im Übrigen auch in späterem Zeitpunkt; vgl. die Aktennotiz von T._____ vom 11. Oktober 2024 [Urk. 578/539]) gegen eine Fremdplatzierung aus, erachtet aber ebenfalls eine psychologische Unterstützung des Klägers 1 für dringend ange- zeigt (Urk. 471 S. 2). Schliesslich beantragte auch der Beklagte schon vor Vorinstanz weniger weitgrei- fende Kindesschutzmassnahmen (Weisung an Klägerin 2, sich einer Therapie zur Förderung ihrer Bindungstoleranz zu unterziehen bzw. Kindergruppe oder unab- hängige kinderpsychologische Betreuung für den Kläger 1; Urk. 450 S. 2; Urk. 486 S. 2; Prot. I S. 260). Angesichts dessen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts entgegen den Haltungen der involvierten Fachpersonen fällte. Obschon zudem entsprechende Anträge auch der Parteien vorlagen, unterliess es die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid (vgl. Urk. 559 E. II) überdies gänzlich, entsprechende mildere Massnahmen zu prüfen geschweige denn anzuordnen. 4.7. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung des Kindeswohls durch andere, mildere Massnahmen abwenden, was jedoch Voraussetzung für die Entziehung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wäre (BGer 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4.2; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3; BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2023 E. 3). Der Umstand, dass es – trotz des Fehlens einer umsetzbaren verbindlichen gerichtlichen Besuchsrechtsrege- lung – mit Unterstützung der Beiständin N._____ gelang, wöchentliche Besuche des Klägers 1 beim Beklagten zu installieren, stimmt optimistisch und bildet Basis für weitergehende Kontakte des Klägers 1 zum Beklagten. Erfolgt die sich seit langem aufdrängende Anpassung des vorsorglichen vorinstanzlichen Besuchs- rechtes gemäss Urteil vom 17. Januar 2023 (Urk. 434), ist eine Reduktion der

- 50 - möglichen Diskussionspunkte zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 zu er- warten. Auch im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 betonen die Gutachter, dass mit einer präzisen (Besuchsrechts-)Regelung künftigen Streitig- keiten entgegengewirkt werden kann (Urk. 360 S. 45). Eine (weiterzuführende, vgl. E. III.B) Erziehungs- beziehungsweise Besuchsrechtsbeistandschaft kann so- dann – wie auch die jüngere Vergangenheit zeigte – in erheblichem Masse dazu beitragen, durch entsprechende Kontakte mit den Eltern und dem Kind die Situa- tion zu entschärfen und durch entsprechende Festlegung der Einzelheiten für eine möglichst reibungslose Abwicklung des Besuchsrechts zu sorgen (BGE 108 II 372). Eine (anzuordnende, vgl. E. III.C) KET-Beratung beim Marie Meierhofer In- stitut für das Kind ermöglicht schliesslich die vorliegend schon lange angezeigte, aber bisher noch nicht erfolgte Beratung der Eltern. Sowohl die Klägerin 2 als auch der Beklagte werden daran arbeiten müssen, den Fokus auf den Kläger 1 zu richten und die andere Partei als zweiten Elternteil zu sehen und zu akzeptieren und nicht als Expartner/-in. Da sich sowohl die Klägerin 2 als auch der Beklagte im Rahmen der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

13. Juli 2023 ausdrücklich damit einverstanden erklärten, eine solche KET-Bera- tung zu absolvieren (vgl. Prot. I S. 290, 318, 329), bestehen realistische Chancen, dass die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern hiermit reduziert werden kann. Mit einer (ebenfalls anzuordnenden; vgl. E. III.D) psychologischen Begleitung des Klägers 1 kann dieser schliesslich in seinem Loyalitätskonflikt durch eine Fachkraft unter- stützt und seine Bereitschaft zu Besuchen beim Beklagten gefördert werden, was sich letztlich auch entlastend auf das Verhältnis zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten auswirken wird. 4.8. In Abwägung der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass sich eine gewisse Verbesserung bzw. Normalisierung der Besuchsrechtssituation ergeben hat, erscheint eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Klägerin 2 und des Beklagten und die Fremdplatzierung des Klägers 1 nicht (mehr) geeignet und nicht verhältnismässig, um der Gefährdung des Kindeswohls angemessen zu begegnen. In Gutheissung der Berufungen ist somit das Urteil der Vorinstanz vom 8. August 2024 aufzuheben und den Eltern das Aufenthalts- bestimmungsrecht über den Kläger 1 zu belassen. Es bleibt jedoch darauf hinzu-

- 51 - weisen, dass wenn der im Interesse des Kindeswohls des Klägers 1 liegende Ausbau des Besuchsrechtes des Beklagten respektive die Umsetzung der – nachfolgend anzuordnenden – flankierenden Massnahmen (Beistandschaft, KET- Beratung, kinderpsychologische Begleitung des Klägers 1) an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Parteien scheitern sollte, in einem allfälligen weite- ren (Abänderungs-)Verfahren die Frage nach einer Fremdplatzierung des Klägers 1 im Sinne einer ultima ratio erneut wird geprüft werden müssen. 4.9. Anzumerken bleibt, dass sich zurzeit – entgegen den Anträgen des Beklag- ten in seiner Berufungsantwort vom 28. Mai 2025 (Urk. 586 Ziffer 1) – kein Wech- sel der Obhut über den Kläger 1 von der Klägerin 2 auf den Beklagten aufdrängt. Die Beziehung zwischen der Klägerin 2 und dem Kläger 1 wird im Fachpsycholo- gischen Gutachten vom 29. April 2021 (Urk. 360 S. 47) von der vormaligen Be- suchsbegleiterin L._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 (Prot. I S. 247) und auch von der Kindsvertreterin im Berufungsverfahren (Urk. 576/566 S. 10) als eng und verlässlich beschrieben. Die Grundbedürfnisse des Klägers 1 sind in der Obhut der Klägerin 2 gedeckt und seine schulische Ent- wicklung verläuft sehr gut (vgl. Urk. 570/4-7). Die Klägerin 2 stellt seit der Geburt des Klägers 1 seine Hauptbetreuungs- und bezugsperson dar. Selbst der Be- klagte bezeichnet die Erziehungskompetenz der Klägerin 2 allein mit Bezug auf ihre Bindungstoleranz beziehungsweise das Bedürfnis des Kindes nach einer in- takten Beziehung zum Kindsvater als eingeschränkt (Urk. 586 Rz. 78; Urk. 605 S. 3, 7). Der Kläger 1 verweigerte zudem in der Vergangenheit konsequent Über- nachtungen beim Beklagten (vgl. Urk. 521 S. 3; Prot. I S. 237, 241, 247; Urk. 524 S. 2; Urk. 576/566 S. 13; Prot. S. 15) und wurde dementsprechend in den vergan- genen Jahren auch nie mehr als tageweise von diesem betreut. Dazu kommt, dass – angesichts der im Gutachten vom 29. April 2021 attestierten Defizite auch in seiner Bindungstoleranz gegenüber der Klägerin 2 (Urk. 360 S. 42) – derzeit trotz entsprechender Beteuerungen des Beklagten (vgl. Urk. 586 Rz. 50; Urk. 605 S. 9) nicht abschätzbar ist, ob er tatsächlich dazu in der Lage wäre, Gewähr dafür zu bieten, einen guten und ausgedehnten Kontakt des Klägers 1 zur Klägerin 2 zu ermöglichen. Die Obhut über den Kläger 1 verbleibt somit im Interesse der Konti-

- 52 - nuität und Stabilität der Verhältnisse weiterhin bei der Klägerin 2, während dem Beklagten ein Besuchsrecht zusteht. B) Beistandschaft 1.1. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2019 wurde die mit Entscheid der KESB Pfäffikon ZH errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB fortge- führt und auf eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweitert (Urk. 90, Dispositiv-Ziffer 4). Dem Beistand wurden für die Dauer des Verfahrens folgende Aufgaben und Befugnisse erteilt: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat,  die Ausübung der Betreuungsregelung zu unterstützen und zu überwa-  chen, die Betreuungs- und Übergaberegelung sowie die Ferienregelung ge-  mäss vorstehender Ziffer 2 zu organisieren, zu überwachen und zu ent- scheiden, wie lange und in welchem Umfang die Übergaben begleitet sein müssen sowie für die Finanzierung besorgt zu sein, wozu der KESB Pfäffikon vorab das Kostenblatt einzureichen ist, dem Bezirksgericht Pfäffikon bis spätestens in drei Monaten einen Be-  richt einzureichen über den Verlauf der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse, die Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betref-  fend, die Förderung und Unterstützung der Kommunikationsfähigkeit der El-  tern in Bezug auf die Kinderbelange durch Moderation von gemeinsa- men Gesprächen mit den Eltern und die Organisation einer erweiterten sozialpädagogischen Übergabebegleitung, sowie für die Finanzierung der erweiterten sozialpädagogischen Übergabebegleitung besorgt zu sein. 1.2. Im Rahmen der Verfügung vom 19. November 2019 erweiterte die Vorinstanz die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sodann um fol- gende Aufgaben und Befugnisse (Urk. 192, Dispositiv-Ziffer 3): Festlegung, wann und in welchem Umfang allfällige Kompensations-  tage zu Gunsten des Beklagten für die zu viel bezogenen Ferientage bezogen werden dürfen, sofern sich die Eltern unter Vorbehalt der Zu- stimmung des Beistandes über die Kompensation nicht einigen kön- nen,

- 53 - die Organisation und Überwachung des elterlichen Besuchs des Kur-  ses "Eltern bleiben. Mein Kind im Zentrum" zum nächstmöglichen Ter- min. 1.3. Mit Beschluss der Kammer vom 18. März 2020 wurde insbesondere vorge- merkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 zweiter Spiegelstrich der vorgenannten Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei sowie Dispositiv-Ziffer 3 erster Spiegelstrich der vor- genannten Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (Urk. 225 Dispositiv-Ziffer 2-3). 1.4. Im angefochtenen Urteil vom 8. August 2024 (Urk. 559, Dispositiv-Ziffer 4) definierte die Vorinstanz schliesslich einen auf die angeordnete Fremdplatzierung ausgerichteten Aufgabenkatalog der Beistandsperson. 1.5. Am 17. April 2025 übermittelte die KESB Bezirk Pfäffikon ZH der Kammer zuständigkeitshalber (vgl. Urk. 577) insbesondere den Rechenschaftsbericht der Beiständin N._____ vom 10. August 2024, worin diese die Aufhebung der Bei- standschaft beantragt (Urk. 578/523 S. 11). Die Beiständin N._____ führt darin aus, die Kindseltern seien seit Errichtung der Beistandschaft vor sechs Jahren hoch zerstritten. Es gelinge ihnen nicht, mit Bezug auf Kinderbelange konstruktiv miteinander zu kommunizieren. Es fänden keine einvernehmlichen Lösungen be- züglich der Betreuungsanteile und weiterer Themen betreffend C._____ statt. Die Kindseltern seien nicht bereit, sich mit der Problemstellung, wie auch ihren eige- nen Anteilen ernsthaft auseinanderzusetzen und lösungsorientiert zum Wohle von C._____ in einen Prozess einzusteigen. Viel eher zeige sich, dass sie in ihrer Rolle als Eltern in Bezug auf die Thematik der Betreuung von C._____ ihre Ver- antwortung ungenügend wahrnehmen würden. Anstelle dessen versuchten sie, die Verantwortung den involvierten Fachpersonen zu übertragen, indem sie For- derungen stellten, wie diese zu handeln hätten. Durch ihr eigenes Handeln resp. Nicht-Handeln verunmöglichten sie ihrem Kind, unbeschwerten Kontakt zu beiden Elternteilen zu halten. In Zusammenhang mit der Beistandschaft zeigten sich beide Eltern ungenügend kooperativ. Teilnahme an Terminen, wie z.B. an Stand- ortsitzungen mit der R._____ [Familienbegleitung], seien immer wieder verweigert worden, sodass Prozesse gestoppt würden. Abläufe und Vorgehensweisen im Rahmen der Beistandschaft würden von den Kindseltern laufend in Frage gestellt

- 54 - und kritisiert, was eine konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle C._____s ver- hindere. Die Beiständin habe ihren Auftrag nicht direkt umsetzen können und habe über einen stufenweisen Kontaktaufbau mit Übergabebegleitung die Kinds- eltern zur gerichtlich verfügten Betreuungsregelung hinzuführen versucht. Dieses Vorgehen sei vom Kindsvater immer wieder kritisiert worden, da es nicht dem ei- gentlichen Auftrag der Beistandschaft entspreche. Die Beistandschaft löse – wie häufig in hochkonflikthaften Verhältnissen – Erwartungen aus, dass die Beiständin mit einem Machtwort die Regelung durchsetzen könne. Dementsprechend hoch sei die Frustration beim Kindsvater über die jetzige Umsetzung. Andererseits werde die Beistandschaft von den Kindseltern als Plattform missbraucht, um ihre Forderungen zu deponieren und um über Handlungen oder vermeintliche Unter- lassungen der Beiständin zu streiten resp. diese zu kritisieren. Gleichzeitig schüre sie bei den Eltern die Haltung, ihre elterliche Verantwortung delegieren zu kön- nen. In diesem Konflikt um Durchsetzung und Macht, bei fehlender Übernahme der elterlichen Verantwortung und eingeschränkter Sicht auf die Bedürfnisse des Kindes erweise sich einerseits die Regelung als nicht umsetzbar und andererseits die Beistandschaft als wirkungslos. Trotz immensem Aufwand, welcher die zeitli- chen Ressourcen bei Weitem sprenge, sei es nicht gelungen, die Regelung be- treffend die Betreuungsverantwortung umzusetzen und die Kindseltern zur Ko- operation zu bewegen. Seien die Eltern grundsätzlich nicht fähig und willens, die Verantwortung und Anleitung des Beistandes anzunehmen, so sei die Beistand- schaft gescheitert respektive nicht geeignet zur Zielerreichung und müsse aufge- hoben werden (Urk. 578 S. 9 f.). 2.1. Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Instru- mente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern (und unter ih- nen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insb. auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 4). Die Beistandschaft zur Überwachung des

- 55 - persönlichen Verkehrs i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB kann insbesondere eingesetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass es bei Ausübung des Besuchsrechts zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommt. Hauptanwen- dungsfall in der Praxis ist der akute und chronische Besuchsrechtskonflikt (KUKO- ZGB-Cottier, Art. 308 N 6 mit Hinw. auf BGE 140 III 243 E. 2.3). 2.2. Bereits der Umstand, dass aktenkundig (vgl. Urk. 576/566 S. 6; Urk. 578/523 S. 9) nach wie vor keine konstruktive direkte Kommunikation zwischen der Kläge- rin 2 und dem Beklagten möglich ist, sondern auch noch in der jüngeren Vergan- genheit sämtliche Absprachen betreffend den Kläger 1 nur unter Beizug von Dritt- personen möglich waren, zeigt auf, dass die Weiterführung der mit Beschluss der KESB Pfäffikon ZH vom 12. Juni 2018 angeordneten Beistandschaft unumgäng- lich ist. Dies insbesondere, da die Beiständin grundsätzlich in unterstützender Weise zum Gelingen der Besuche beitragen kann. Die Aufrechterhaltung der Bei- standschaft wird denn auch von Seiten der Parteien ausdrücklich erwünscht (vgl. Urk. 566 S. 2; Urk. 576/566 S. 2 f.; Urk. 586 Rz. 68). Allerdings ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin N._____ vom 10. August 2024 (Urk. 578) deutlich, dass vorliegend weitere, tiefgreifendere Massnahmen notwen- dig respektive dass die Klägerin 2 und der Beklagte zu verpflichten sind, mit psy- chologisch geschulten Fachpersonen an ihrer Kommunikations- und Kooperati- onsfähigkeit zu arbeiten, da ansonsten die mit der Beistandschaft betraute Person an ihre Kapazitätsgrenzen kommt und keine Fortschritte in Bezug auf die eigen- ständige Umsetzung der Besuchskontakte durch die Parteien zu erzielen sind. So wird dies von der Beiständin N._____ in ihrem Rechenschaftsbericht auch zu Recht als Voraussetzung für eine Weiterführung der Beistandschaft formuliert (Urk. 578/523 S. 11). Klarerweise hat das Fehlen einer durchsetzbaren gerichtli- chen Besuchsrechtsregelung die Mandatsführung der Beiständin in der Vergan- genheit massiv erschwert. So konnte das zwei Übernachtungen umfassende Be- suchsrecht des Beklagten gemäss vorinstanzlichem Entscheid betreffend vorsorg- liche Massnahmen vom 17. Januar 2023 (Urk. 434, Dispositiv-Ziffer 1) angesichts des Widerstandes des Klägers 1, beim Beklagten zu übernachten, nicht umge- setzt werden und die Parteien fanden sich trotz Stellung diesbezüglicher vorsorgli- cher Massnahmeanträge bereits am 17. April 2023 (Urk. 450 S. 2) aufgrund der

- 56 - langen Verfahrensdauer vor Vorinstanz bis zum Ergehen des vorliegend ange- fochtenen Entscheides vom 9. August 2024 (Urk. 544) sozusagen in einem rege- lungsfreien Raum bezüglich des Besuchsrechtes. Mithin war die Beiständin im Zusammenhang mit dem von ihr angestrebten stufenweisen Kontaktaufbau des Beklagten zum Kläger 1 vollständig auf die Kooperation der Kindseltern angewie- sen. Inskünftig wird es betreffend die Besuche des Klägers 1 beim Beklagten in erster Linie darum gehen, dass die Beiständin im Rahmen der gerichtlich für beide Parteien verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslo- sen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festsetzt, dass Span- nungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14; BK ZGB-Heg- nauer, Art. 275 N 124). Bei dieser Ausgangslage ist von verbesserten Chancen für das Gelingen der Beistandschaft auszugehen. 2.3. Es gilt allerdings den Aufgabenkatalog der Beiständin gemäss vorinstanzli- chen Verfügungen vom 6. Mai 2019 (Urk. 90, Dispositiv-Ziffer 4) und 19. Novem- ber 2019 (Urk. 192, Dispositiv-Ziffer 3) bzw. gemäss angefochtenem Urteil vom

8. August 2024 (Urk. 559, Dispositiv-Ziffer 4) den aktuellen Erfordernissen ent- sprechend anzupassen und nicht mehr erforderliche Aufgaben (insbesondere Or- ganisation einer Übergabebegleitung) aus dem Katalog zu streichen. Der Bei- standsperson sind ausserdem die Ermächtigungen zu erteilen, um die mit diesem Entscheid angeordneten Massnahmen (KET-Beratung, Kinderpsychologische Therapie; vgl. nachfolgende E. III.C f.) in die Wege zu leiten, beziehungsweise überwachen zu können. 2.4. Die für den Kläger 1 bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist somit weiterzuführen und der Beistandsperson sind folgende Aufträge zu erteilen: der Klägerin 2 und dem Beklagten bei Fragen den Kläger 1 betreffend  und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

- 57 - dem Kläger 1 im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung als An-  sprechperson zur Seite zu stehen; die Klägerin 2 und den Beklagten in der Umsetzung der Betreuungsre-  gelung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten zu unterstützen, die Umsetzung zu überwachen und soweit notwendig, die Besuchstage zu verschieben, mit der Kompetenz, darüber verbindlich zu entscheiden (vgl. dazu nachfolgend E. III.E.3.7); bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Klägers 1  die Anpassung der Betreuungszeiten des Beklagten zu beantragen; für die Parteien eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für  das Kind zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und de- ren Verlauf zu begleiten (vgl. dazu nachfolgend E. III.C); eine Psycho- therapeutischen Begleitung für den Kläger 1 bei der ZADZ AG, Zen- trum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf  zu begleiten (vgl. dazu nachfolgend E. III.D). C) KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind

1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 469 S. 2; Urk. 485 S. 3) beantragt die Kindsvertreterin namens des Klägers 1 auch im Berufungsverfahren die Anord- nung einer KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (Urk. 576/566 S. 2 und 15 f.). Dem tut es die Klägerin 2 in Eventualantrag 5 ihrer Berufung gleich (Urk. 566 S. 2). Während sich der Beklagte vor Vorinstanz gegen- über einer KET-Beratung noch offen zeigte (vgl. Urk. 486 S. 12 und 16; Prot. I S. 318, 329), führt seine Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren – allerdings ohne nähere Begründung – aus, eine Weisung für eine KET-Beratung sei nicht zielführend (Urk. 586 S. 30). Der Beklagte lässt seinerseits beantragen, es sei der Klägerin 2 die Weisung zu erteilen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen mit dem Zweck, die Bindungstoleranz ihm gegenüber zu fördern und es sei eine Familienbegleitung anzuordnen, mit dem Zweck, die Klägerin 2

- 58 - und den Kläger 1 vor den Übergaben zu begleiten und eine positive Einstellung des Klägers 1 bezüglich der Besuche bei ihm zu fördern und die Übergaben selbst zu begleiten (Urk. 586 S. 4). 2.1. Schon die Gutachter im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 halten fest, dass aus fachpsychologischer Sicht eine Entpaarungstherapie emp- fohlen werde, in welcher beide Elternteile Gelegenheit hätten, ihre Verletzungen auf Paarebene zu thematisieren und zu bearbeiten, um diese so weit zu bewälti- gen, dass der Fokus auf die Elternebene und somit auf C._____ gelenkt werden könne (Urk. 360 S. 45). An anderer Stelle führen die Gutachter ausserdem aus, beide Elternteile müssten für ein gelungenes Co-Parenting dringend an ihren Kommunikations- und Konfliktregulationsfähigkeit arbeiten, hierfür und für die Lenkung des Fokus auf die Kinderbelange werde eine Entpaarungstherapie emp- fohlen (Urk. 360 S. 49). Nachdem sich die elterlichen Konflikte vorliegend auch über vier Jahre später nicht massgeblich entspannt haben, erachtet insbesondere auch die Beiständin N._____ in ihrem Rechenschaftsbericht vom 10. August 2024 ein "geeignetes Training der Eltern" für eine Weiterführung der Beistandschaft als zwingend notwendig (Urk. 578). 2.2. Vor diesem Hintergrund greift der Antrag des Beklagten, einzig der Kläge- rin 2 die Weisung zu erteilen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, klar zu wenig weit. Die Dimension der seit Jahren anhaltenden Kon- flikte zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 liegt zweifelsohne im Verhalten beider Parteien begründet. Bereits im Fachpsychologischen Gutachten vom

29. April 2021 wird festgehalten, dass beide Kindseltern wenig bis keine Bereit- schaft zeigten, die eigenen Konfliktpunkte zugunsten von Kompromissen oder Nachgeben beiseite zu legen (Urk. 360 S. 44). Im Rechenschaftsbericht der Bei- ständin N._____ vom 10. August 2024 gibt diese an, in Zusammenhang mit der Beistandschaft zeigten sich beide Eltern ungenügend kooperativ. Teilnahme an Terminen, wie z.B. an Standortsitzungen mit R._____, würden immer wieder ver- weigert, sodass Prozesse gestoppt würden. Abläufe und Vorgehensweisen im Rahmen der Beistandschaft würden von den Kindseltern laufend in Frage gestellt und kritisiert, was eine konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle von C._____

- 59 - verhindere (Urk. 578/523 S. 10). Exemplarisch für die negative Spirale, in der sich die Parteien vorliegend bewegen, kann der vom Beklagten in seiner Berufungs- antwort mehrfach erhobene Vorwurf, die Klägerin 2 habe Vergleichsgespräche vor dem Obergericht vereitelt und damit ihre fehlende Konfliktlösungsbereitschaft signalisiert, angeführt werden (Urk. 586 Rz. 18, 36, 77; vgl. auch Urk. 592 S. 5). Einerseits liegt es im Rahmen der zulässigen prozessualen Möglichkeiten einer Partei, einen gerichtlichen Entscheid der Teilnahme an Vergleichsgesprächen vorzuziehen. Andererseits ergeben sich aus den Akten demgleich Anhaltspunkte für eine fehlende Gesprächsbereitschaft des Beklagten zu früherem Zeitpunkt (vgl. Urk. 485 S. 1). Wie aus dem Bericht zur Entwicklung der Betreuungs- und Besuchssituation der Beiständin N._____ vom 6. Februar 2024 hervorgeht, schei- terte beispielsweise im Januar 2024 ein erneutes gemeinsames Gespräch der Beiständin mit den Kindseltern zum weiteren Vorgehen betreffend Kontaktaufbau daran, dass der Beklagte keine Bereitschaft für ein weiteres Gespräch zeigte (Urk. 521 S. 2). Eine Bewältigung des vorliegenden massiven Konfliktes auf der Elternebene be- dingt insofern – wie auch die Kindsvertreterin betont (vgl. Urk. 582 S. 3) – zwei- felsohne den Einbezug sowohl der Klägerin 2 als auch des Beklagten. Aus die- sem Grund ist auch von der vom Beklagten beantragten sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung bei der Klägerin 2 abzusehen. Eine Sozialpädagogische Famili- enbegleitung ist ausserdem ein aufsuchendes Angebot der Kinder- und Jugend- hilfe, um Familien bei der Bearbeitung unterschiedlichster familiärer Problemlagen zu unterstützen und dadurch die Lebensbedingungen der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu verbessern. Die individuellen Zielsetzungen orientieren sich an folgenden Themenschwerpunkten: Grundbedürfnisse der Kinder im Hinblick auf Ernährung, Schlafplatz,  Kleidung, Körperpflege sowie medizinische Versorgung sicherstellen, Unterstützen, dass vertraute, verlässliche und verfügbare Bezugsper-  sonen vorhanden sind, Fördern einer altersadäquaten und einfühlsamen Begleitung, die den  Entwicklungsstand der Kinder sowie ihre individuelle Persönlichkeit an- gemessen berücksichtigt,

- 60 - eine adäquate Betreuung der Kinder, einen angemessenen Umgang  mit Alltagsrisiken sowie altersgerechte Strukturen, Grenzen und Frei- räume gewährleisten, Schutz der Kinder vor psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt  sowie vor chronifizierten Elternkonflikten, Zugehörigkeit und Partizipation im Rahmen eines stabilen und verläss-  lichen sozialen Netzwerks ermöglichen (vgl. Leitbild Sozialpädagogi- sche Familienbegleitung, Sozialpädagogische Familienbegleitung Fachverband Schweiz, www.spf-fachverband.ch/fileadmin/media/down- loads, besucht am: 16. September 2025). Vorliegend sind jedoch sowohl die Klägerin 2 als auch der Beklagte – wie im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 beurteilt (vgl. Urk. 360 S. 46 f.) – grundsätzlich als erziehungsfähig zu erachten und in der Lage, den Kläger 1 während ihrer Betreuungszeit angemessen zu ver- bzw. umsorgen. 2.3. Die Problematik ist in casu vielmehr im – bekanntermassen dem Kindeswohl des Klägers 1 massiv abträglichen – konfliktbehafteten Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 beziehungsweise ihrer mangelnden Fähigkeit, den anderen als gleichwertigen Elternteil anzuerkennen und zu respektieren, zu veror- ten. Für die Bewältigung dieses Konfliktes auf Elternebene erscheint daher die von der Kindsvertreterin und der Klägerin 2 (eventualiter) beantragte KET-Bera- tung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind als zu bevorzugende Mass- nahme, zumal sich schon während des vorinstanzlichen Verfahrens deutlich her- auskristallisiert hat, dass die Klägerin 2 und der Beklagte auch Jahre nach der Trennung nicht in der Lage sind, ihre Auseinandersetzungen aus eigener Kraft beizulegen. Es scheint daher dringend angezeigt, dass sie hierzu Unterstützung durch psychologisch geschulte Fachpersonen erhalten. Dies insbesondere auch, um mittelfristig die aufrechtzuerhaltende Beistandschaft nicht übermässig zu be- lasten. Die Weisung an die Eltern, an einer Gesprächstherapie mitzuwirken, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich vorgesehen (BGE 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_411/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.3.2; BGer 5P.316/2006 vom 10. Januar 2007 E. 4). Das Beratungsangebot KET richtet sich gemäss An- gaben des Marie Meierhofer Instituts für das Kind an Eltern und ihre Kinder bei bevorstehender oder bereits erfolgter elterlichen Trennung. Es ist ein Angebot für alle Trennungsfamilien, also sowohl solche, in denen Eltern erst an eine Trennung

- 61 - denken, als auch solche, bei denen Eltern schon lange getrennt sind und sich hochkonflikthaft begegnen. Die Beratung unterstützt Trennungsfamilien beim fa- miliären Reorganisationsprozess und begleitet sie in konfliktträchtigen Situatio- nen. Dabei sollen die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder möglichst direkt in den Beratungsprozess einfliessen. Ziel der Beratung ist es, Eltern dabei zu unterstüt- zen, für ihr Kind gute Lebensbedingungen herzustellen. Die Beratungen werden von eidgenössisch anerkannten Psychotherapeutinnen mit psychodynamisch-sys- temischem Hintergrund durchgeführt (vgl. www.mmi.ch/de-ch/beratung/kind-und- familie/ket; besucht am 16. September 2025). Laut telefonischer Auskunft vom

14. August 2025 verfügt das Marie Meierhofer Institut für das Kind derzeit auch über ausreichend Ressourcen (vgl. Prot. S. 12), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Beratung der Parteien auch zeitnah um- gesetzt werden kann. Dementsprechend ist der Klägerin 2 und dem Beklagten in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind zu absolvieren. D) Kinderpsychologische Therapie

1. Die langanhaltenden und ausgeprägten Nachtrennungskonflikte der Kläge- rin 2 und des Beklagten sind am Kläger 1 nicht spurlos vorbeigegangen. Anläss- lich der Kinderanhörung vom 20. August 2025 erhielt die anwesende Gerichtsde- legation den Eindruck, dass der Kläger 1 sich selber aktuell nicht erlauben kann, irgendetwas Positives an den Besuchen beim Vater oder dem Vater als Person zu sehen. So empfindet er beispielsweise selbst ein Pommes-Essen in der Badi als negativ (Prot. S. 16). Er befindet sich in einem Loyalitätskonflikt, welcher ihm die unbeschwerte Ausübung des Kontaktes zum Beklagten verunmöglicht. Es er- scheint daher als angezeigt, dem Kläger 1 therapeutische Unterstützung bei der Aufarbeitung der familiären Dynamik seit der Trennung seiner Eltern, seines Loy- alitätskonflikts und seiner kindlichen Belastungen in den Beziehungen zu den El- tern (Idealisierung der Kindsmutter, Abwertung des Kindsvaters) zukommen zu lassen. Des Weiteren benötigt der Kläger 1 die Erlaubnis und die Freiheit, beide Eltern lieben zu dürfen. Das Kind muss die Sicherheit gewinnen, sich nicht für das seelische Wohlergehen der Eltern verantwortlich zu fühlen (vgl. Hochstrittige Um-

- 62 - gangskonflikte Fachdossier; Kanton Zürich, Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, S. 61 und 65). Gleichzeitig bietet eine entsprechende Therapie auch den Rahmen, auf die Befürchtungen und Ängste des Klägers 1 in Zusam- menhang mit den Übernachtungen beim Beklagten einzugehen und ihm diesbe- züglich das nötige Selbstvertrauen zu vermitteln. Dies ist dringend angezeigt, da- mit die im vorliegenden Entscheid vorgesehenen Übernachtungen (vgl. E. III.E.3.3 f.) beim Beklagten inskünftig erfolgreich umgesetzt werden können. Auch seitens der Parteien herrscht offensichtlich Sensibilität für dieses Bedürfnis des Klägers 1 und wird entsprechender Handlungsbedarf erkannt. So lassen nämlich sowohl die Klägerin 2 (Urk. 566 S. 2, Eventualantrag 4; vgl. Urk. 566 Rz. 48, 54; Urk. 602 Rz. 3,7) als auch die Kindsvertreterin in den Eventualanträgen ihrer jeweiligen Beru- fung die Abklärung des psychologischen Unterstützungsbedarfs respektive eine Therapie des Klägers 1 beantragen (Urk. 576/566 S. 16; vgl. bereits vor Vorin- stanz Urk. 485 S. 3). Auch der Beklagte lässt ausführen, er habe sich überlegt, dass es möglicherweise angezeigt wäre, dass der Kläger 1 eine Ansprechperson habe (Urk. 586 Rz. 67, 92, 102). Bereits vor Vorinstanz hat sich sodann einerseits die damals involvierte Besuchsbegleiterin L._____ dahingehend geäussert, dass sie sich vorstellen könne, dass es dem Kläger 1 gut tun würde, mit einer externen Person, die nichts mit der Übergabe zu tun habe, über seine Ängste und Befürch- tungen zu sprechen (Prot. I S. 248). Andererseits hat auch die Beiständin N._____ in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2023 darauf hingewiesen, sie erachte es als dringend angezeigt, dass der Kläger 1 eine psychologische Unterstützung in Form einer Psychotherapie erhalte, mit dem Ziel einer konstruktiven Auseinan- dersetzung mit der Situation und folglich einem adäquaten Umgang damit (Urk. 471 S. 2).

2. Gestützt auf Art. 307 ZGB ist daher für den Kläger 1 eine psychotherapeuti- sche Begleitung anzuordnen. Um den Bedenken des Beklagten zu begegnen, die Klägerin 2 werde unter Missachtung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine psy- chologische Fachperson aus ihrem Umfeld beauftragen und diese bezüglich ihrer abwertenden und ablehnenden Haltung gegenüber dem Beklagten beeinflussen (vgl. Urk. 586 Rz. 67 und 102; Urk. 605 S. 4), ist bereits mit dem vorliegenden Entscheid festzulegen, dass die Therapie des Klägers 1 in der ZADZ AG, Zentrum

- 63 - für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich, Riesbachstrasse 61, 8008 Zürich, zu erfolgen hat. Die entsprechende Institution verfügt über mehrere Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ausserdem gemäss telefonischer Auskunft vom 1. Oktober 2025 über genügend Ressourcen, damit eine Therapie des Klä- gers 1 innert wenigen Wochen aufgenommen werden kann (vgl. Prot. S. 28). Der Beistandsperson ist dementsprechend der zusätzliche Auftrag und die besondere Befugnis nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu erteilen, diese therapeutische Begleitung in die Wege zu leiten, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Die Parteien sind an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Kosten Teil ih- rer Unterhaltspflicht sind und im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu verlegen sein werden. E) Besuchsrecht

1. Die Kindsvertreterin beantragt namens des Klägers 1 ein Besuchsrecht des Beklagten in den geraden Kalenderwochen jeweils am Freitag über Mittag nach Schulschluss am Vormittag bis zum Schulbeginn am Nachmittag und am Nach- mittag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr (Urk. 576/566 S. 2). Die Klägerin 2 lässt in ihren Eventualanträgen ein Besuchsrecht des Beklagten in Phase 1: in den geraden Wochen am Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie in den ungeraden Wochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in Phase 2 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 1): in den ungeraden Wochen zusätzlich am Sonntag von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr, in Phase 3 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 2): in den geraden Wochen von Freitag 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie in den ungeraden Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr und in Phase 4 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 3): in den unge- raden Wochen von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr, beantragen. Zudem sei die Beiständin zu ermächtigen, den Vollzug des Phasenplans zu begleiten so- wie gegebenenfalls die Phasen bei Bedarf nach eigenem Ermessen zu verlängern (Urk. 566 S. 2). Für den Fall einer Obhutszuteilung an die Klägerin 2 beantragt

- 64 - der Beklagte, er sei zu berechtigen, den Kläger 1 in den geraden Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Montagabend zu betreuen (Urk. 586 S. 4). 2.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Ob- hut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr. Das Kindeswohl ist oberste Richtschnur bei der Aus- gestaltung des Besuchsrechts (BGE 142 III 491 E. 2.6). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die In- teressen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zu- rückzustehen. In diesem Sinne hat denn der persönliche Verkehr auch zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wich- tig, zumal dies bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m.w.Hinw.). Für den Kläger 1 ist mit anderen Worten auch die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Der persönliche Verkehr zwi- schen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017 E. 2 m.w.Hinw.). Bei der Fest- setzung des Besuchsrechtes geht es nicht darum, einen gerechten Interessen- ausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 123 III 451 E. 3.b). Bei schulpflichtigen Kindern wird in strittigen Fällen regelmässig ein Besuchsrecht von ein bis zwei Besuchswochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen eingeräumt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 15; OGer ZH LZ230012 vom 17. No- vember 2023 E. III.3.2). 2.2. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche nach bundesgericht- licher Rechtsprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist (BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2; BGer 5A_92/2009 vom

22. April 2009 E. 5.1), sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundge-

- 65 - bungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b; BGE 124 III 90 E. 3; BGer 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1), freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus wider- sprechen können (Schreiner, in: FamKomm-Scheidung, Band II, Anh. Psych, Rz. 142 m.w.Hinw.), und wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der richterlichen Entscheidfindung sind (BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.5; BGer 5A_674/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3), kann es nach konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsbe- rechtigten Elternteil haben möchte (BGE 111 II 405 E. 3; BGE 127 III 295 E. 4a; BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2; BGer 5A_719/2013 vom

17. Oktober 2014 E. 4.4). Insbesondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu übertragen (vgl. OGer ZH LZ200006 vom 18. Mai 2020 E. III.2.3). 3.1. Vorab gilt es hinsichtlich des Eventualantrages 3e der Klägerin 2, es sei die Beiständin zu ermächtigen, den Vollzug des Phasenplanes des Besuchsrechtes zu begleiten sowie gegebenenfalls die Phasen bei Bedarf nach eigenem Ermes- sen zu verlängern, Folgendes zu bemerken: Grundsätzlich hat das Gericht das Besuchsrecht möglichst präzis zu regeln. Mindestens die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche sind festzulegen (OGer ZH LY150045 vom 9. Novem- ber 2015 E. 5.2, m.w.Hinw.). Die Übertragung dieser Kompetenzen an einen Bei- stand ist nicht möglich, weil dies zu einer unzulässigen Delegation der gerichtli- chen Verantwortung auf die mit der Durchführung der Massnahmen betraute Be- hörde führen würde (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 17). Somit kann dem Bei- stand nicht allgemein die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Gerichts die Besuchsordnung zu ergänzen, einzuschränken oder auszudehnen (BGE 118 II

- 66 - 241 E. 2.d; KUKO ZGB-Cottier, Art. 308 N 7; BK ZGB-Hegnauer, Art. 275 N 129). Abgesehen davon, dass es gesetzlich nicht zulässig ist, wird der Beistand mit ei- ner Delegation dieser Kompetenzen aus der Sicht der Beteiligten in die Lage ge- bracht, gleichsam Partei ergreifen zu müssen. Das ist mit seiner Funktion nicht vereinbar (OGer ZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 E. 4). Das Gericht kann im Rahmen der verbindlich festgelegten Besuchsordnung einem Besuchsrechtsbei- stand nur die Befugnis zur Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Darunter fällt auch die Aufgabe, die für die einzelnen durch das Gericht festgelegten Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen (BGE 118 II 241 E. 2.d; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.4; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). Nach dem Gesagten ist die Aufgabe des Beistandes bzw. der Bei- ständin grundsätzlich darauf beschränkt, auf die Konfliktvermeidung bei der Be- suchsausübung hinzuarbeiten, die Durchführung der behördlich festgesetzten Be- suchskontakte im Einzelnen zu regeln sowie den Erfolg des (begleiteten) Be- suchsrechts zu kontrollieren und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. Büchler, in: FamKomm-Scheidung, Art. 274 ZGB Rz. 20). In diesem Bereich verfügt der Beistand gegenüber den Eltern auch über ein Wei- sungsrecht (Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz. 2.29; OGer ZH LE150060 vom 7. Okto- ber 2016 E. 4), was der Klägerin 2 und dem Beklagten nochmals ausdrücklich in Erinnerung gerufen werden soll. Ein eventueller Entscheid, die Phasen des Be- suchsrechts nach eigenem Ermessen zu verlängern, kann nach dem Gesagten nicht vom Gericht an die Beiständin delegiert werden, womit der entsprechende Eventualantrag 3e der Klägerin 2 abzuweisen ist. Es ist vielmehr nachfolgend der Umfang des Besuchsrechts vom Gericht verbindlich festzulegen und die Beistän- din mit dessen Umsetzung zu beauftragen. 3.2. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien besucht der Kläger 1 den Beklagten – seit Schulbeginn 2024 selbständig – jede zweite Woche am Freitag über Mittag und am Nachmittag nach der Schule bis 17.00 Uhr und jede zweite Woche am Samstag von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr, phasenweise war er zusätzlich auch noch am Sonntag beim Beklagten (vgl. Urk. 576/566 S. 5 f., 14; Urk. 566 S. 7 f.; Urk. 586 Rz. 15).

- 67 - 3.3. Wie bereits im Vorfeld gegenüber der Beiständin (vgl. Urk. 521 S. 3), der ehemaligen Besuchsbegleiterin L._____ (vgl. Prot. I S. 237, 241, 247) sowie der Kindsvertreterin (vgl. Urk. 524 S. 2; Urk. 576/566 S. 13) tat der Kläger 1 auch an- lässlich der gerichtlichen Anhörung vom 20. August 2025 kund, er könne sich nicht vorstellen, bei seinem Vater zu übernachten (Prot. S. 15). Ausserdem äus- serte der Kläger 1 den Wunsch, dass er seinen Vater nur noch jeden zweiten Freitag besuchen müsse. Er wolle am Samstag unbedingt in die Samstagsschule und Ungarisch lernen wie sein bester Freund U._____. Der Freitag sei ein an- strengender Tag für ihn, da er jeweils vormittags in der Schule sei und nachmit- tags in die Jugendriege gehe. Danach müsse er sich erholen. Die Besuche bei seinem Vater am Samstag seien anstrengend, da sie immer in die Badi gehen würden. Wenn er nur jede zweite Woche am Freitag zu seinem Vater gehen müsste, dann könnte er sich jeweils am Samstag erholen. Mehr als ein Besuch pro Woche beim Vater könne er sich nicht vorstellen. Zwei Besuche pro Woche beim Vater seien ihm zu viel, da er ja am Nachmittag jeweils auch noch seine Hobbys habe (Flöte, Biken und Karate; Prot. II S. 16). Die an der Anhörung vom

20. August 2025 anwesende Gerichtsdelegation erhielt – wie bereits erwähnt – den Eindruck, dass der Kläger 1 sich selber nicht erlauben kann, irgendetwas Po- sitives an den Besuchen beim Beklagten oder dem Beklagten als Person zu se- hen. Mehrfach verwendete er Ausdrücke oder Worte, welche als nicht altersge- mäss erschienen und deren Bedeutung er auf Nachfrage nicht erklären konnte. Während seine Befürchtung, bei Übernachtungen beim Beklagten ganz grosses Heimweh zu haben, als altersadäquat erscheinen, war augenfällig, dass das ge- äusserte Bedürfnis nach viel Erholung, wegen dem die Besuche beim Beklagten aus seiner Sicht eingeschränkt werden müssen, kaum mit dem Erleben eines knapp 8-Jährigen übereinstimmt. Dies umso mehr, als im Laufe des Gesprächs immer mehr, jedoch kaum dem Erleben eines jungen Schulkindes entsprechende Argumente vorgebracht wurden, mit welchen der Unwille, die Besuche wahrzu- nehmen, gerechtfertigt wurden. Die Reaktionen des Beklagten auf sein abweisen- des Verhalten werden vom Kläger 1 als sehr negativ und auch angsteinflössend empfunden. Demgegenüber wird alles, was sein Leben mit der Klägerin 2 betrifft, nahezu idealisiert wiedergegeben (Prot. S. 16).

- 68 - Der Kläger 1 war im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung vom 20. August 2025 gerade knapp acht Jahre alt. Er steht somit nach vorstehend zitierter bundesge- richtlicher Praxis in einem Alter, in dem seinen Äusserungen nicht ausschlagge- bendes Gewicht zukommen kann, zumal er wohl nicht ansatzweise abzuschätzen vermag, was das Fehlen eines regelmässigen persönlichen Kontakts mit dem Va- ter mittel- und längerfristig für Folgen haben könnte (vgl. BGer 5A_92/2009 vom

22. April 2009 E. 5.1.2; OGer ZH LZ200002 vom 30. Dezember 2020 E. B.5.1). Zudem befindet er sich angesichts der sich über Jahre erstreckenden massiven (gerichtlichen) Streitigkeiten seiner Eltern insbesondere über die Betreuungsrege- lung offenkundig – wie vorstehend bereits ausgeführt – in einem Loyalitätskonflikt. Der Wunsch des Klägers 1 nach Reduktion der Besuche beim Beklagten bezie- hungsweise seine Weigerung bei diesem zu übernachten, ist in casu in diesen Kontext zu stellen. Auch die Kindsvertreterin vertritt die Auffassung, der Kläger 1 stehe klarerweise in einem Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern und es könne deshalb für die Beurteilung der Frage, ob er beispielsweise künftig beim Beklag- ten übernachten soll, nicht verlässlich darauf abgestellt werden, wie sich der Klä- ger 1 dazu äussere oder wie er sich in der Vergangenheit verhalten habe (Urk. 582 S. 5). Es kristallisiert sich insofern vorliegend heraus, dass der Kläger 1 im Zuge des elterlichen Konfliktes versucht, sein auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung klar zum Ausdruck kommendes Loyalitätsproblem dahingehend zu lö- sen, dass er sich auf die Seite der hauptbetreuenden Klägerin 2 schlägt und den Kontakt zum Beklagten, insbesondere Übernachtungen beim ihm, weitgehend ab- lehnt. In seinem Urteil vom 21. Januar 2019 (Geschäfts-Nr. PQ180090-O) führte das Obergericht des Kantons Zürich aus, stichhaltige Gründe, die gegen eine Übernachtung des Klägers 1 beim Beklagten sprechen könnten, seien nicht er- sichtlich; längerer Verbleib mit Übernachtung helfe zudem, Nähe bzw. Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen von Kind und Vater zu fördern, was im Inter- esse des Kindes sei (Urk. 23 E. 3.2.4). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts ge- ändert. Entgegen der Kindsvertreterin ist es vor diesem Hintergrund daher nicht der richtige Ansatz, von Übernachtungen des Klägers 1 beim Beklagten einfach (langfristig) abzusehen. Vielmehr sind die im Kindeswohl liegenden Kontakte zum Beklagten grundsätzlich auch in dieser Hinsicht zu fördern respektive auszu-

- 69 - bauen, zumal die Besuche des Klägers 1 beim Beklagten – wie bereits vorste- hend dargetan (vgl. E. III.A.4.3) – sowohl von den beiden Elternteilen als auch von involvierten Drittpersonen als grundsätzlich positiv qualifiziert werden. 3.4. Die Widerstände des Klägers 1 beim Beklagten zu übernachten respektive seine geäusserten Befürchtungen vor Heimweh müssen gleichwohl ernst genom- men werden. Übernachtungen beim Beklagten sind daher behutsam einzuführen. Der Kläger 1 soll langsam an Übernachtungen beim Beklagten herangeführt wer- den, um eine (erneute) Überforderung zu vermeiden. Es scheint daher angezeigt, in einer ersten Phase von sechs Monaten ein Besuchsrecht nur untertags vorzu- sehen. Der von der Klägerin 2 hierfür beantragte Zeithorizont von 12 Monaten bis zur Aufnahme von Übernachtungen (vgl. Urk. 566 S. 2) erscheint angesichts der bereits seit geraumer Zeit wöchentlich stattfindenden Besuchen des Klägers 1 beim Beklagten hingegen als unverhältnismässig lange, gilt es doch nicht, eine Vater-Kind-Beziehung von Grund auf aufzubauen, sondern besteht bereits ein Fundament. In dieser ersten Periode sollen die flankierenden Massnahmen, na- mentlich die KET-Beratung der Parteien beim Marie Meierhofer Institut sowie die psychologische Unterstützung des Klägers 1 anlaufen respektive greifen. Damit kann einerseits die Konfliktsituation zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten durch gemeinsame Gespräche unter fachlicher Leitung angegangen werden, was dem Kläger 1 die Wahrnehmung der Besuche beim Beklagten – worauf auch die vormalige Besuchsbegleiterin L._____ hingewiesen hat (vgl. Prot. I S. 249) – zweifelsohne erleichtert wird, und anderseits der Kläger 1 durch eine Fachperson auf die bevorstehenden Übernachtungen angemessen vorbereitet und diesbezüg- lich unterstützt werden. Wie bislang ist der Kläger 1 vom Beklagten in den geraden Wochen am Freitag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr zu betreuen. Derzeit hat der Kläger 1 laut Anga- ben der Klägerin 2 am Freitagnachmittag schulfrei und besucht die Jugi (vgl. Urk. 579 Rz. 7; Urk. 597 Rz. 32). Sollte der Kläger 1 am Freitagnachmittag wieder Schule haben, betreut der Beklagte den Kläger 1 jeweils am Freitag über Mittag nach Schulschluss am Vormittag bis zum Schulbeginn am Nachmittag und am Nachmittag nach Schulschluss bis 19:00 Uhr. Diese Rückgabezeit, welche auch

- 70 - von der Kindsvertreterin beantragt wurde (vgl. Urk. 576/566 S. 2), ist für sämtliche Besuchstage/-wochenenden festzulegen. Der Kläger 1 ist kein Kleinkind mehr. Auch mit einer Rückkehr zur Klägerin 2 um 19.00 Uhr ist eine altersgemässe Zu- bettgehzeit (nach Angabe der Klägerin 2 um 20.00 Uhr; vgl. Urk. 579 Rz. 13) re- spektive nach den Besuchen am Sonntag eine adäquate Vorbereitung der darauf- folgenden (Schul-)Woche umsetzbar. Eine Rückkehr zur Klägerin 2 jeweils bereits um 17:00 bzw. 18:00 Uhr, wie von der Klägerin 2 gewünscht (Urk. 566 S. 2), schränkt demgegenüber gemeinsame Ganztagesaktivitäten/-ausflüge des Klä- gers 1 und des Beklagten ohne Grund ein. Vorliegend erscheint es gerade ange- zeigt, solche zu ermöglichen, um – wie der Beklagte zu Recht betont (vgl. Urk. 586 Rz. 76) – zu verhindern, dass der Kläger 1 durch eine Einschränkung der möglichen Aktivitäten beim Beklagten die Besuche als langweilig empfindet. Gründe, wieso der Kläger 1 nach der Jugi am Freitag jeweils nicht ebenfalls bis 19 Uhr beim Beklagten soll verweilen können, bringt auch die Klägerin 2 nicht vor (vgl. Urk. 579 Rz. 6). Um zukünftige Diskussionen diesbezüglich zwischen den Kindseltern zu vermeiden, ist ausserdem – wie von der Klägerin 2 beantragt (vgl. Urk. 579 Rz. 9, 13) und vom Beklagten nicht beanstandet (vgl. Urk. 586 Rz. 65) – festzulegen, dass der Kläger 1 jeweils verpflegt von den Besuchen beim Beklagten zur Klägerin 2 zurückkehrt, damit er anschliessend zeitnah ins Bett ge- hen kann. Entgegen dem Beklagten (vgl. Urk. 592 S. 4) ist eine Rückkehr um 19.00 Uhr nicht zu früh, um eine Verpflegung des Klägers 1 zu gewährleisten. Der Beklagte und der Kläger 1 können sich schliesslich auch unterwegs verpflegen beziehungsweise eine in der Zubereitung weniger zeitintensive (kalte) Mahlzeit zu sich nehmen. Ausserdem ist in dieser ersten Phase ein Besuchsrecht des Beklagten in den un- geraden Wochen von Samstag 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr und von Sonntag 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr vorzusehen. Der Kläger 1 besucht den Beklagten bereits seit länge- rer Zeit jeden zweiten Samstag. Stichhaltige Gründe dafür, weshalb Besuche beim Beklagten am Sonntag nicht funktionieren sollten, wenn sie bereits an einem anderen Wochentag umsetzbar sind, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Insbesondere erhellt nicht, wie die Kindsvertreterin zu Recht ein- wendet (Urk. 576/566 S. 15), weshalb der Kläger 1 den Beklagten am Sonntag

- 71 - ohne Anwesenheit seines Halbbruders D._____ nicht besuchen können soll, wenn dies an den Freitagen beziehungsweise Samstagen jeweils weitgehend komplikationslos möglich ist. Ausserdem gab auch die Klägerin 2 in ihrer Beru- fungsschrift an, ein Besuchsrecht mehrere Tage hintereinander stelle für den Klä- ger 1 kein Problem dar (Urk. 566 Rz. 53). Im Hinblick auf die erstrebenswerte Ausdehnung der Betreuungszeit des Beklagten ist daher in den ungeraden Wo- chen auch ein Besuchsrecht am Sonntag einzuräumen. Den Beginn der Besuchs- zeit beim Beklagten auf 8.30 Uhr festzulegen rechtfertigt sich auch unter Berück- sichtigung des von der Klägerin 2 thematisierten Erholungsbedürfnis des Klägers 1 nach der anstrengenden Schulwoche (vgl. Urk. 579 Rz. 9), zumal sich die bei- den Wohnsitze der Eltern in kurzer Gehdistanz befinden und insofern vor dem Be- ginn des Besuchsrechts keine lange Wegzeit anfällt. 3.5. Anschliessend ist für eine weitere Dauer von sechs Monaten ein Besuchs- recht des Beklagten in den geraden Wochen am Freitag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr und in den ungeraden Wochen von Samstag 8.30 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr anzuordnen. 3.6. Danach ist das Besuchsrecht auf zwei Übernachtungen pro Besuchsrechts- wochenende auszudehnen. Mithin betreut der Beklagte den Kläger 1 in der letz- ten Phase in den geraden Wochen am Freitag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr und in den ungeraden Wochen von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt ist auch ein Ferienbesuchsrecht des Beklagten von drei Wochen jährlich während den Schulferien vorzusehen. 3.7. Die Kindsvertreterin beantragt schliesslich, dass für Betreuungstage des Be- klagten, deren Ausfall bei der Klägerin 2 oder beim Kläger 1 begründet sind, ein Kompensationsanspruch bestehen soll, währenddessen der Ausfall von Betreuungstagen, welche in der Person des Beklagten begründet sind, nicht kom- pensiert werden sollen (Urk. 576/566 S. 2). Auch der Beklagte verlangt für die Zu- kunft eine Kompensationsregelung (Urk. 586 S. 4). Die Klägerin 2 demgegenüber stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Umsetzung einer so allgemein gehaltenen Kompensationsregelung werde an der nicht vorhandenen

- 72 - Kommunikationsfähigkeit der Parteien scheitern und für weitere Konflikte sorgen (Urk. 579 Rz. 19). Tatsächlich überzeugt die von der Kindsvertreterin beantragte Kompensationsre- gelung, insbesondere hinsichtlich beim Kläger 1 begründeten Ursachen, nicht. Um längerfristig eine funktionierende Besuchsrechtsregelung aufrechterhalten zu können, müssen gerade beim Kläger 1 liegende vertretbare Gründe die Besuchen beim Beklagten entgegenstehen, berücksichtigt werden können. So erscheint zur Aufrechterhaltung seiner Motivation für die Besuche beim Beklagten angezeigt, dem Kläger 1 im Einzelfall (davon zu unterscheiden: regelmässig Aktivitäten wie Hobbys) beispielsweise die Teilnahme an Kindergeburtstagen oder Sport- bzw. Schulanlässen zu ermöglichen, auch wenn sie auf die Besuchszeiten des Beklag- ten fallen. Gleichzeitig gilt es das aufzubauende Besuchsrecht nicht durch (über- mässige) Kompensationen zu belasten, respektive gilt es vordergründig im Sinne der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse den vom Gericht vorgesehenen Rhythmus der Besuche nicht durcheinanderzubringen. Von der von der Kindsver- treterin beantragten Kompensationsregelung ist daher mangels Praktikabilität ab- zusehen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Delegation von Änderun- gen des Umfangs des Besuchsrechts an den Beistand nicht zulässig (E. III.D.3.1). Vielmehr ist der Umfang des Besuchsrechts vom Gericht verbindlich festzulegen und der Beistand mit dessen Umsetzung zu beauftragen. Daraus folgt jedoch, dass es zulässig ist, die Verschiebung von Besuchstagen an die Beiständin zu delegieren, handelt es sich dabei doch bloss um die Festsetzung einer Modalität des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts (OGer ZH LE130060 vom 7. Novem- ber 2013 E. II.3.2; BK ZGB-Hegnauer, Art. 275 N 126). Der Beistandsperson ist daher die (zusätzliche) Aufgabe zu übertragen, soweit notwendig und im Inter- esse des Kindeswohls angezeigt, die Besuchstage zu verschieben, mit der Kom- petenz, darüber verbindlich zu entscheiden. Die Parteien und insbesondere die Klägerin 2 als obhutsberechtigter Elternteil sind jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Verschiebungen die absolute Ausnahme darstellen sol- len und sie in der Pflicht stehen, die gerichtlich festgelegten Besuchskontakte wann immer möglich einzuhalten.

- 73 - F) Elterliche Sorge

1. In ihrem Subeventualantrag Ziffer 6 beantragt die Klägerin 2, die elterliche Sorge des Beklagten sei aufzuheben und der Kläger 1 unter ihre alleinige elterli- che Sorge zu stellen (Urk. 566 S. 3). Diesem Antrag widersetzen sich sowohl der Kläger 1 (Urk. 582 S. 6) als auch der Beklagte (Urk. 586 Rz. 101 ff). 2.1. Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zuläs- sig, wenn das Kindeswohl solche gebietet (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist die Frage zu entscheiden, ob in Anwendung von Art. 298b Abs. 2 ZGB ein solcher Fall gegeben ist. Mit der Gesetzesnovelle wurde ein eigentlicher Systemwechsel vorgenommen, indem das Sorgerecht den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zustehen soll. Der Gesetz- geber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist; vom Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Al- leinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss daher eine eng begrenzte Aus- nahme bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnah- megrund der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kom- munikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in al- len Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elter- lichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein (BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.7; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 10 mit Verweis auf Art. 298 N 14). 2.2. Die Klägerin 2 bringt zur Begründung ihres Antrags auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge einzig vor, die Kindseltern könnten derzeit beispielsweise be-

- 74 - züglich der Ferien noch immer nicht miteinander kommunizieren; weitere Konflikte diesbezüglich (beispielsweise Einverständniserklärungen für Auslandreisen, Be- stellung neuer Ausweisdokumente) könnten nicht ausgeschlossen werden. Auch bezüglich Arztterminen habe es immer wieder Schwierigkeiten gegeben. Eine Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge an sie hätte sich vor diesem Hintergrund an sich schon lange aufgedrängt, denn so wäre zumindest ein Konfliktherd der Par- teien unterbunden worden (Urk. 566 Rz. 57). Mit dem Kläger 1 ist einig zu gehen, dass vorliegend die Ausgestaltung der Betreuungsverantwortung die grösste Hürde im Hinblick auf die Auflösung des bestehenden Elternkonflikts darstellt und weder von der Klägerin 2 begründet wird noch erkennbar ist, inwiefern die Allein- zuteilung der elterlichen Sorge an sie, dieses Problem lösen sollte. Vor einer Zu- teilung der Alleinsorge an einen Elternteil sind im Sinne des Verhältnismässig- keitsprinzips Alternativen zu prüfen. So ist etwa zu erwägen, ob Teilinhalte der el- terlichen Sorge, für welche neben der grundsätzlichen gemeinsamen elterlichen Sorge eine Alleinzuständigkeit beim einen oder anderen Elternteil gelten soll, aus- geschieden werden können, ob zur Konfliktminimierung eine klare Betreuungs- oder Kontaktregelung getroffen bzw. angepasst werden kann oder ob allenfalls zusätzlich Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind (KUKO ZGB-Cantieni/Vet- terli, Art. 298 N 5; ). Konflikten hinsichtlich der Ferien ist insofern mit der vorlie- genden Betreuungsregelung und nicht mit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu begegnen. Dazu kommt, dass die Parteien durch die weiterzuführende Beistandschaft in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge Unterstüt- zung erfahren und deren Zweck auch darin besteht, zur Verbesserung der Kom- munikation zwischen den Eltern einen geschützten Rahmen für den Austausch der notwendigen Informationen und der gemeinsamen Entscheidfindung zu schaf- fen (vgl. BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.3). Mit der anzuordnenden KET-Beratung besteht zudem eine zusätzliche Kindesschutzmassnahme, deren Ziel es gerade ist, Differenzen zwischen den Parteien in Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge über den Kläger 1 anzugehen respektive zu redu- zieren. Im Übrigen spricht die Klägerin 2 (relativ abstrakt) von einer befürchteten Ausweitung des Konfliktes auf die Bestellung neuer Ausweisdokumente bezie- hungsweise Arzttermine, was für eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsa-

- 75 - men elterlichen Sorge nach dem Gesagten nicht genügt (KUKO ZGB-Can- tieni/Vetterli, Art. 298 N 4; BGE 142 III 1 E. 3.5). Ohnehin stellt sie sich damit – worauf der Beklagte zutreffenderweise hinweist (vgl. Urk. 586 Rz. 101) – auch in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen in Rz. 45 ihrer Berufungsschrift (Urk. 566; vgl. ausserdem auch Urk. 597 S. 6), wonach die Eltern zwischenzeitlich miteinander in Kinderbelangen einigermassen kommunizieren und beispielsweise gemeinsam an einem Elterngespräch in der Schule teilnehmen konnten – etwas, das zuvor undenkbar gewesen sei. Vollständigkeitshalber gilt es schliesslich dar- auf hinzuweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 ausdrücklich empfohlen wurde, dies aufgrund der ausreichend gegebenen Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen. Die Zuteilung der elterlichen Sorge zu einem Elternteil könne aus gutachterlicher Sicht die Ko- operationsbereitschaft zusätzlich schwächen und neue Konflikte entfachen, so die Gutachter (Urk. 360 S. 50). Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung des Sorgerechts vorliegend nicht erreicht sind. G) Unterhalt

1. Die Klägerin 2 beantragt in ihrem Berufungsantrag Ziffer 7, falls dem Even- tual- bzw. Subeventualantrag gefolgt werden sollte, sei das Verfahren zwecks Ab- klärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien und zwecks Neuregelung des Kinderunterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesfalls sei die Vorinstanz zu verpflichten, das vorliegende Verfahren einem anderen, unabhängigen Richter zuzuteilen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ihr für den Kläger 1 an- gemessene Unterhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 566 S. 3).

2. Die Berufung hat – wie vorstehend bereits festgehalten (E. III.A.4.1) – in der Regel reformatorische Wirkung (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20). Heisst die Berufungsinstanz die Berufung gut, so entscheidet sie daher in der Regel neu. Sie kann die Sache auch an die erste Instanz zurückwei- sen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachver- halt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO). Das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instan- zenzug) ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen mit dem Gebot der Prozess-

- 76 - beschleunigung abzuwägen, wobei die neue Entscheidung des Berufungsgerich- tes den Regelfall darstellt und die Rückweisung eher die Ausnahme bildet (vgl. OGer ZH LF150003 vom 14. April 2015 E. II.D.2.1). Da es sich um eine Kann- Vorschrift handelt, ist die Berufungsinstanz frei, auch dann neu zu entscheiden, wenn die erste Instanz einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilt hat oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ergänzen ist. Insbesondere bei Spruchreife oder wenn allfällige Lücken im erstinstanzlichen Entscheid innert an- gemessener Frist und mit vertretbarem Aufwand von der Berufungsinstanz selbst geschlossen werden können, ist ein neuer Entscheid angezeigt. Beim zu treffen- den Ermessensentscheid sind auch die Anträge der Parteien (neuer Entscheid oder Rückweisung) zu berücksichtigen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 25 f.; OGer ZH LY170048 vom 10. Juli 2018 E. 4.1).

3. Aufgrund der aufzuhebenden Anordnung einer Fremdplatzierung des Klä- gers 1 hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2024 nicht über die letztmalig anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2023 beantragten Kin- derunterhaltsbeiträge (vgl. insb. Urk. 482 S. 2) befunden und dieser Themenkom- plex ist insofern neu gerichtlich zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Teil der Klage. Das Interesse an einem sinnvollen Ressourcenein- satz der Berufungsinstanz und an der Wahrung des ordentlichen Instanzenzugs überwiegt gegenüber jenem an einer raschen Prozesserledigung vorliegend klar. Dies insbesondere, da zu den Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien letztmals anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2023, mithin vor über zwei Jah- ren, plädiert wurde, was auch von der Klägerin 2 und dem Beklagten zu bedenken gegeben wird (vgl. Urk. 566 Rz. 58; Urk. 586 S. 35). Die Sache ist daher – wie auch von der Klägerin 2 beantragt – gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

4. Sollte die Klägerin 2 mit ihrem Antrag, die Vorinstanz sei im Falle einer Rü- ckweisung zu verpflichten, das vorliegende Verfahren einem anderen, unabhängi- gen Richter zuzuteilen, auf einen Grund für den Ausstand des Vorderrichters ver- weisen wollen, so kann dies nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens ge-

- 77 - macht werden. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Be- schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Rechtsprechung hat un- terdessen geklärt, dass Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter vom erstinstanzlichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und anschliessend auf Beschwerde von der kantonalen Beschwerdeinstanz be- handelt werden müssen (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG); vom Erfordernis der zwei kantonalen Instanzen kann nur abgewichen wer- den, wenn ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied eines oberen Gerichts ge- stellt wird (BGE 138 III 41 E. 1.1 m.w.Hinw., bestätigt im Urteil des Bundesge- richts 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3). Auf ein Ausstandsbegehren der Klä- gerin 2 gegen Ersatzrichter MLaw V._____ wäre demnach nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LY240007 vom 12. März 2024 E. 2; OGer ZH LY240012 vom

25. März 2024 E. II.C.4; OGer ZH LY210029 vom 25. März 2024, E. 3). IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Zufolge der (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens (vgl. vorstehend E. III.G.3) sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Disposi- tivziffern 5-8) aufzuheben und dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehal- ten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das (vereinigte) Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteres- ses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– angemessen.

- 78 - 2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zür- cherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LZ220038 vom 24. Mai 2023 E. IV.1.1; OGer ZH LE220027 vom

16. November 2022 E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom 22. April 2020 E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018 E. IV. 3.1). Gemäss Praxis der ent- scheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt, sondern in der Regel den am Verfahren beteiligten El- tern (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 8. April 2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 5. Dezember 2019, E. IV.4.). Praxisgemäss sind somit die Kosten betreffend vorliegend im Streit lie- gender nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange der Klägerin 2 und dem Be- klagten je hälftig aufzuerlegen, zumal beide Parteien hinsichtlich der Thematik der Fremdplatzierung respektive der Obhuts- und Betreuungsregelung sowie der um- strittenen elterlichen Sorge gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Klä- ger 1 war vor Obergericht von Rechtsanwältin MLaw Z1._____ vertreten, welche beim Amt für Jugend und Berufsberatung angestellt ist (vgl. Urk. 576/566). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat sie nicht gestellt (vgl. Urk. 576/566 S. 3). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger 1 im Berufungsverfahren Kosten für seine Rechtsvertretung angefallen sind, wes- halb auch keine solchen zu vergüten sind (vgl. OGer ZH LZ220033 vom 29. No- vember 2024 E. F.2). Es wird erkannt:

1. Der Kläger 1 wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten belassen.

- 79 -

2. Der Kläger 1 wird unter der Obhut der Klägerin 2 belassen.

3. Der Beklagte ist berechtigt, den Kläger 1 wie folgt zu betreuen: während sechs Monaten in den geraden Kalenderwochen jeweils am  Freitag ab Schulschluss bis 19:00 Uhr und in den ungeraden Kalender- wochen jeweils am Samstag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Sonn- tag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr, danach während einer Dauer von weiteren sechs Monaten in den gera-  den Kalenderwochen jeweils am Freitag ab Schulschluss am Mittag bis 19:00 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstag von 8:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, im Anschluss in den geraden Kalenderwochen jeweils am Freitag ab  Schulschluss am Mittag bis 19:00 Uhr und in den ungeraden Kalender- wochen jeweils von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr. Der Kläger 1 kehrt jeweils verpflegt von den Besuchen beim Beklagten zur Klägerin 2 zurück. Der Beklagte ist ausserdem berechtigt, den Kläger 1 in den ungeraden Jah- ren an Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Ostermontag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr und in den geraden Jahren jeweils am 25. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Pfingstmon- tag, jeweils von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr zu betreuen. In der letzten Phase (Betreuung von Freitag nach Schulschluss am Mittag bis Sonntag 19:00 Uhr) ist der Beklagte überdies berechtigt, C._____ wäh- rend der Schulferien während drei Wochen zu betreuen, wobei die ersten drei Ferienwochen je einzeln zu beziehen sind. Die Klägerin 2 und der Be- klagte stimmen sich jeweils bis Dezember des Vorjahres über die Ferien ab, wobei der Klägerin 2 das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre und dem Beklagten das Entscheidungsrecht für die ungeraden Jahre zukommt.

- 80 -

4. Der Klägerin 2 und dem Beklagten wird die Weisung erteilt, eine KET-Bera- tung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind zu absolvieren.

5. Es wird für den Kläger 1 eine psychotherapeutische Begleitung bei der ZADZ AG Zentrum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich Riesbachstr. 61 8008 Zürich angeordnet.

6. Die für den Kläger 1 bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist weiterzuführen und der Beistandsperson sind folgende Aufträge zu erteilen: der Klägerin 2 und dem Beklagten bei Fragen den Kläger 1 betreffend  und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; dem Kläger 1 im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung als An-  sprechperson zur Seite zu stehen; die Klägerin 2 und den Beklagten in der Umsetzung der Betreuungsre-  gelung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten zu unterstützen, die Umsetzung zu überwachen und soweit notwendig, die Besuchstage zu verschieben, mit der Kompetenz, darüber verbindlich zu entscheiden; bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Klägers 1  die Anpassung der Betreuungszeiten des Beklagten zu beantragen; für die Parteien eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für  das Kind zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und de- ren Verlauf zu begleiten; eine Psychotherapeutischen Begleitung für den Kläger 1 bei der ZADZ  AG, Zentrum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich zu organi-

- 81 - sieren, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf zu beglei- ten.

7. Das Verfahren wird im Übrigen zur Regelung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen.

8. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. August 2024 wird in den Dis- positivziffern 5 bis 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 2 und dem Beklagten je hälftig auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin 2 verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 die- sen im Umfang von Fr. 4'000.– zu erstatten.

11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH,  die Beiständin N._____, kjz Pfäffikon,  die Vorinstanz,  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 82 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm