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LZ250010

Abänderung Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2018 geborenen C._____ (Verfahrensbeteiligte), die seit der Trennung bzw. dem Umzug der Klägerin von Spanien in die Schweiz unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien und der alleinigen Obhut der Klägerin steht. Im vorlie- genden Massnahmenverfahren ist die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs des Beklagten mit C._____ strittig.

E. 2 Das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas (Spanien) stellte C._____ mit Urteil Nr. 547/2018 vom 10. Oktober 2018 vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die Obhut der Klägerin (Urk. 6/3/3 S. 4). Seit Ende 2018 lebt C._____ mit der Klägerin in der Schweiz (Urk. 6/3/4 S. 2). Mit Urteil vom 9. April 2019 regelte das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas unter anderem den persönli- chen Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ (Urk. 6/3/6 S. 8 f.). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beklagten wies das Provinzgericht für Zivilsa- chen von Madrid mit Urteil vom 23. September 2020 ab (Urk. 6/3/10 S. 13). In der Zwischenzeit leitete der Beklagte am 29. April 2019 ein Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) ein (Urk 6/3/4 S. 1). Diese erachtete das Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 von Alcobendas mangels Zuständigkeit betreffend den persönlichen Verkehr vorfrageweise als nicht aner- kennungsfähig (Urk. 6/3/4 S. 20 ff.). Mit Beschluss vom 3. September 2020 regelte die KESB u.a. ein erweitertes Besuchsrecht des Beklagten (Urk. 6/3/4 S. 32). Die gegen diese Betreuungsregelung am 29. September 2020 seitens des Beklagten erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil der Kammer II vom

25. März 2021 ab (Urk. 6/32/180 S. 5 und 36). Seit dem 19. Februar 2021 ist vor Vorinstanz ein Abänderungsverfahren hängig (Urk. 6/1 ff.). Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 9. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr.: LZ220010-O = Urk. 6/225) wurde das Besuchsrecht des Beklagten detailliert geregelt und er un- ter anderem berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer des Verfahrens aus-

- 5 - serhalb der Schulferien und Feiertage nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag, nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ab dem 10. April 2024 an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, zu betreuen. Zudem wurde C._____ eine – wenn mög- lich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben (Urk. 6/225 Dispositiv-Ziffern 2 und 4). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 reichte die Kindsvertreterin bei der Vorinstanz ein Begehren um superprovisorische Massnahmen ein und beantragte, die ober- gerichtlich festgelegte Betreuungsregelung sei bezüglich der Übergaben zu präzi- sieren (Urk. 6/243). Im weiteren Prozessverlauf schlossen die Parteien am 18. Juni 2024 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/296). Ge- stützt darauf änderte bzw. präzisierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2024 Dispositivziffer 4 des Entscheids der Kammer vom 9. Oktober 2023 dahingehend, dass die Übergabebegleitperson C._____ an einem neutralen Ort (nicht bei den Wohnungen der Eltern) von einem Elternteil in Empfang nimmt und etwas später dem anderen Elternteil übergibt (Urk. 6/299-A). Der (detaillierte) weitere Prozess- verlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Un- term 6. Februar 2025 erliess die Vorinstanz die eingangs erwähnte Verfügung be- treffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 14 = Urk. 6/325 S. 14).

E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män-

- 7 - geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020 E. 5.2.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

E. 4 Angesichts der vorliegend geltenden umfassenden Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substanti- ieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30. September 2015 E. II.4.3). C. Persönlicher Verkehr des Beklagten mit C._____

1. Betreuung unter der Woche

a) Die Vorinstanz erwog, die Kammer habe dem Beklagten im Entscheid vom

E. 9 Oktober 2023 ab dem 10. April 2024 ausserhalb der Schulferien ein Besuchs- recht unter der Woche eingeräumt, und zwar an jedem Mittwochnachmittag (Kin- dergartenschluss) bis Donnerstagmorgen (Kindergartenbeginn). Dies sei damit be- gründet worden, dass C._____ eine innige und vertraute Beziehung zum Vater pflege und dieser eine wichtige Bezugsperson für sie darstelle. Die Wechsel zwi- schen den Eltern seien für C._____ kaum aushaltbar. Bis die Übergabesituationen für sie erträglich würden, seien sie in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlungen auf dem Minimum zu belassen. Abweichend von den gutachterli- chen Empfehlungen seien die Besuchsrechte unter der Woche indes nach einer Angewöhnungsphase wieder zu installieren. C._____ würde allmählich lernen, mit Wechseln umzugehen und werde alters- und entwicklungsbedingte Veränderungen immer besser bewältigen können. Nach ungefähr einem halben Jahr würde C._____ zur Besuchsübergabebegleitperson ein stabiles Vertrauensverhältnis auf- gebaut haben können und die begleiteten Übergaben sollten für C._____ keinen Risikofaktor mehr darstellen. C._____ werde so auch genügend Zeit vor der nächs-

- 8 - ten grossen Veränderung in ihrem Leben, dem Übertritt in die erste Klasse und den Schulalltag, haben, um sich wieder an das Besuchsrecht unter der Woche zu ge- wöhnen (Urk. 6/225 S. 38 ff.). Zwar treffe weiterhin zu, dass C._____ zum Beklag- ten eine innige und vertraute Beziehung pflege und er eine wichtige Bezugsperson für sie verkörpere. Leider würden die Wechsel zwischen den Eltern für C._____ jedoch immer noch – entgegen der Prognose des Obergerichts – eine grosse Her- ausforderung und Belastung darstellen und seien für sie schwer aushaltbar. Sie scheine noch nicht gelernt zu haben, mit diesen Wechseln umzugehen und diese besser bewältigen zu können. Dies könnte auch damit zusammenhängen, dass es bei den Übergabebegleitpersonen einen stetigen Wechsel gegeben habe, wodurch kein stabiles Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Die Übergaben an einem neutralen Ort (aktuell McDonald's) schienen zu funktionieren. Es sei aber viel Zeit miteinzuberechnen, damit C._____ der Übergabebegleitperson von einem Elternteil übergeben werden und später dem anderen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils anvertraut werden könne. Sogar in dieser Konstellation be- kunde C._____ oft Mühe, sich von ihren Eltern zu lösen und sie gehen zu lassen (vgl. Urk. 6/305/10). Die Kindergartenlehrperson von C._____ habe dem Gericht mitgeteilt, dass C._____ jegliche Übergänge sehr viel Mühe bereiten würden, egal von wem verursacht (Mutter, Vater oder Begleitperson). C._____ sei dann jeweils sehr gestresst, unsicher und ziehe sich zurück (Urk. 6/279). Es sei dem Beklagten zuzustimmen, dass C._____s Verhalten nicht einem solchen eines gleichaltrigen Kindes im Kindergarten entspreche und sie inzwischen hätte gelernt haben sollen, sich besser von den Eltern loszulösen. Offenbar könne sie nicht anders, was wohl der konfliktreichen Familienkonstellation und nicht – wie der Beklagte meine – der Klägerin anzulasten sei. C._____ habe der Kindsvertreterin gesagt, dass sie manchmal Mühe habe, von ihrer Mutter wegzugehen. Auf die Frage, warum dies so sei, habe C._____ wörtlich gesagt: "Es isch immer schwierig vom Mami wägz- gah. Ich blibe richtig a ihre chläbe" (Urk. 6/295 S. 8). Es komme auch vor, dass sich C._____ bei den Übergaben sehr stark an ihren Vater klammere (Prot. I S. 107). Das kinderpsychologische Gutachten des Marie Meierhofer Instituts für das Kind vom 22. Dezember 2022 habe sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass der Beklagte C._____ unter der Woche nicht betreuen solle, um C._____ den für sie

- 9 - ohnehin nicht einfachen Schulalltag zu erleichtern. Häufige Wechsel seien mit einer Paardynamik, wie sie in diesem Fall vorliege, nicht vereinbar und für ein vulnerables Kind wie C._____ unzumutbar. C._____ benötige für ihre gesunde Entwicklung dringend eine Beruhigung ihrer Familiensituation (Urk. 6/186 S. 32 und 35). Wenn- gleich es C._____ und ihrem Vater zu gönnen wäre, dass sie auch unter der Woche Zeit miteinander verbringen könnten, scheine dies aktuell nicht dem Kindswohl zu entsprechen. Wie bereits die Gutachterin festgehalten habe, handle es sich bei C._____ um ein vulnerables Kind, das für seine gesunde Entwicklung dringend eine Beruhigung ihrer Familiensituation benötige. Die Wechsel zwischen den Eltern bzw. den beiden unterschiedlichen Welten sollten möglichst gering gehalten wer- den, um C._____ nicht zusätzlich zu belasten. Die Betreuung durch den Beklagten unter der Woche sei daher für die weitere Verfahrensdauer aufzuheben. Im Übrigen sei glaubhaft dargelegt worden, dass C._____ der Wechsel unter der Woche über- fordere und es nicht – wie vom Beklagten vorgebracht – darum gehe, dass C._____ am Mittwochnachmittag einen Japanisch-Kurs besuchen möchte (Urk. 2 S. 9-11).

b) Der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation den Anfang des vorliegenden Massnahmeverfahrens, in welchem die Klägerin eine su- perprovisorische Aufhebung des Mittwochbesuchsrechts beantragt habe. Dies habe sie mit dem Besuch C._____s an einem Japanisch-Kurs begründet, der halt nur mittwochs stattfinden könne. Die Vorinstanz habe diese Begehren richtiger- weise abgewiesen, worauf das Gesuch kurze Zeit später neu mit gleichem Ziel, aber anderer Begründung gestellt worden sei. Ebenso sei die Vorinstanz daran er- innert, dass sich das Gutachten des Marie Meierhofer Instituts gegen eine Belas- tung C._____s mit Japanisch-Kursen ausgesprochen habe. Hier spiele das Gut- achten offensichtlich aber keine Rolle. Er wehre sich indessen nicht dagegen, dass C._____ die Sprache und Kultur der Klägerin lerne. Er wäre auch zu einem Tausch der Wochentage in Abstimmung mit dem Kurs und der Schule bereit gewesen. Wenn das Obergericht entschieden habe, dass C._____ ihren Vater unter der Wo- che sehen solle, habe das Bezirksgericht keine Rechtsgrundlage, diese Entschei- dung ohne relevante neue Beweise aufzuheben. Insbesondere habe das Oberge- richt in Kenntnis des Gutachtens des Marie Meierhofer Instituts vom 22. Dezember 2022 entschieden. Dies zeige, dass dieses Gutachten kein ausschlaggebendes Ar-

- 10 - gument sein könne. Die Vorinstanz stütze sich darauf, dass C._____ den Umgang in der Wochenmitte verweigere, prüfe aber die Gründe nicht. Es werde nicht erör- tert, ob die Klägerin C._____s Beziehung zu ihrem Vater fördere oder ob sie zu ihrer Ablehnung beitrage. Die Ablehnung C._____s allein sei kein hinreichendes Kriterium, um Besuche zu unterbinden, ohne deren Ursachen zu untersuchen. Es werde ignoriert, dass C._____ in allen Kontexten Übergangsprobleme habe, nicht nur mit dem Beklagten. Die Lösung bestehe daher nicht darin, die Besuche beim Beklagten zu unterbinden, sondern C._____ zu helfen, besser mit den Verände- rungen umzugehen. Unklar sei auch geblieben, ob die Weigerung C._____s mit dem Japanisch-Kurs, den C._____ offenbar gerne besuche, in Verbindung stehe. Solchem könnte indessen mit einer Änderung des Wochenbesuchstages begegnet werden. C._____ habe den Besuch am Mittwoch nur einmal abgelehnt und dies, nachdem die ersten Besuche gut gegangen seien, aber der Japanisch-Kurs neu begonnen habe. Dabei habe die Vorinstanz zwei Dinge nicht berücksichtigt. Ers- tens hätten viele Kinder getrennter Eltern ab und an Probleme mit Übergaben, bei denen nicht gleich die Besuche über den Haufen geworfen würden. Zweitens handle es sich vorliegend um einen schwierigen Fall, in welchem sich C._____, anders als vom Gutachten erwartet, nicht vulnerabel verhalte, sondern starke Be- ziehungen zu beiden Elternteilen pflege. Jede Einschränkung der Kontakte zum Beklagten berge dagegen vom Kind aus gesehen einen grösseren Loyalitätskon- flikt, darin eingeschlossen allfällige Schuldgefühle, sich nicht richtig verhalten zu haben. Dagegen dürfe das Kind seine Gefühle ausdrücken, auch mal nicht zum Vater oder zur Mutter gehen zu wollen. Ob das Verhalten C._____s das Normale überschritten habe, sei nicht untersucht worden, sondern es seien sogleich die Kon- takte unter der Woche von der Vorinstanz superprovisorisch unterbunden worden (Urk. 1 S. 7-10).

c) Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Ein- zelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Die Dauer und Häufigkeit des persönlichen Verkehrs

- 11 - richten sich somit primär nach dem Kindswohl. Allfällige Interessen der Eltern ha- ben zurückzustehen (OGer ZH PQ20007 vom 8. Mai 2020 S. 13 m.w.H.). Entgegen der Empfehlung im kinderpsychologischen Gutachten des Marie Meier- hofer Instituts für das Kind (fortan Gutachten MMI) vom 22. Dezember 2022 (Urk. 6/186 S. 32) gewährte die Kammer dem Beklagten im Entscheid vom 9. Ok- tober 2023 nach einer Angewöhnungsphase an die neuen Übergabemodalitäten (mittels Übergabebegleitung) ab dem 10. April 2024 wieder ein Besuchsrecht unter der Woche an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten-/Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, da- von ausgehend, dass C._____ durch die vielen Wechsel bei den Lehrpersonen all- mählich gelernt habe, mit solchen umzugehen. Zudem könne sie auch alters- und entwicklungsbedingt Veränderungen immer besser bewältigen. Bei der Bemessung der Angewöhnungsphase sei zu berücksichtigen, dass sich C._____ gegenüber neuen Menschen sehr scheu verhalte und lange brauche, um diesen Vertrauen zu schenken. Nach ungefähr einem halben Jahr sollte C._____ zur Besuchsübergabe- begleitung ein stabiles Vertrauensverhältnis aufgebaut haben und sollten die be- gleiteten Übergaben für sie keinen Risikofaktor mehr darstellen (Urk. 6/225 S. 39 f., 65). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, trifft es zwar nach wie vor zu, dass C._____ zum Beklagten eine innige und vertraute Beziehung pflegt und er eine wichtige Be- zugsperson für sie darstellt (vgl. Urk. 6/186 S. 29). Allerdings hat sich die oberge- richtliche Prognose nicht verwirklicht. Die Wechsel zwischen den beiden verschie- denen Welten ihrer Eltern sind für C._____ immer noch eine grosse Herausforde- rung und Belastung, welche schwer aushaltbar ist. C._____ hat noch nicht gelernt, mit diesen Wechseln umzugehen und diese besser bewältigen zu können (vgl. Urk. 6/305/10; Urk. 6/313/1; Urk. 6/279). Dabei ist zu bemerken, dass es aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit bzw. Untätigkeit der damaligen Beiständin lange dau- erte, bis die vom Obergericht (bereits im September 2023, vgl. Urk. 6/225 S. 51 m.H.) angeordnete Übergabebegleitung organisiert werden konnte und in der Folge die Übergabebegleitpersonen häufig wechselten (Frau D._____, Herr E._____, Frau F._____, Frau G._____ etc.), wodurch C._____ kein stabiles Vertrauensver-

- 12 - hältnis aufbauen konnte (vgl. Urk. 6/235; Urk. 6/236 S. 6 f.; Urk. 6/238; Urk. 6/254 S. 3; Urk. 6/255/1; Urk. 256 S. 4; Urk. 6/305/1-10; Urk. 6/313/2). Laut dem Gutachten des MMI leidet C._____ unter ausgeprägten Trennungs- schwierigkeiten, vor allem wenn sie von der Klägerin zum Beklagten wechselt, teils auch, wenn sie sich vom Beklagten verabschiedet (Urk. 6/186 S. 28). Trotz der Übergabebegleitung und den Übergaben an einem neutralen Ort (McDonald's) zeigt C._____ nach wie vor oft Mühe, sich von ihren Eltern zu lösen und sie gehen zu lassen (Urk. 6/305/10). Im persönlichen Gespräch mit der Kindsvertreterin vom

17. Mai 2024 erklärte C._____, "Es isch immer schwierig vom Mami wägzgah. Ich blibe richtig a ihre chläbe". Sie glaube, dass die Mutter sehr traurig sei, wenn sie, C._____, von ihr weggehe. Es sei für sie nur dann so schwierig, die Mutter am Morgen im Kindergarten loszulassen, wenn sie wisse, dass ihre Mutter sie nicht vom Kindergarten abhole (Urk. 6/295 S. 8). Vom Beklagten konnte C._____ sich namentlich am 22. September 2024 nicht trennen, weil dieser ihr offenbar "traurige Dinge" (im Herz) gesagt habe (vgl. Urk. 6/313/1; Urk. 6/316/2). Auch am Sonntag

23. Juni 2024 sei die Übergabe vom Beklagten zurück zur Klägerin für C._____ sehr schwierig gewesen. Sie habe beim Beklagten bleiben und nicht zur Klägerin zurückkehren wollen (Urk. 6/297). Die Kindergartenlehrperson äusserte am 13. Mai 2024, jegliche Übergänge würden C._____ sehr viel Mühe bereiten, ob von der Mutter, vom Vater oder der Begleit- person. C._____ sei dann jeweils sehr gestresst, unsicher und ziehe sich zurück. Die ersten zwei Übergaben am Mittwoch hätten gut geklappt. Die dritte Übergabe sei gerade noch okay gewesen. Die vierte und letzte Übergabe sei für C._____ sehr schwierig gewesen (Urk. 6/279). Am 30. Mai 2024 schrieb die Kindergartenlehrper- son dem Beklagten, C._____ wirke vor allem in Übergangssituationen weiterhin gestresst. In den Wochen, in welchen C._____ am Mittwoch nach dem Kindergar- ten durch die Übergabeperson zum Beklagten habe kommen dürfen, sei es bedau- erlicherweise mit am schlimmsten gewesen. Die Situation habe sich seither leider immer noch nicht vollständig normalisiert (Urk. 6/294/3). Offenbar verweigerte C._____ im April/Mai 2024 Besuche beim Beklagten und auch den Kindergartenbesuch am Morgen, weil der Beklagte sie hernach am Mittag

- 13 - dort abholen sollte (Urk. 6/275 S. 2 ff.; Urk. 6/276/2; Urk. 6/279; Urk. 6/281 S. 4 f.; Urk. 6/284/3; Urk. 6/294/1). Dadurch erscheint ihre schulische Entwicklung gefähr- det. Unter anderem auch aufgrund der schwierigen familiären Situation mit einer massiven Trennungsproblematik trat C._____ im August 2024 sodann nicht in die erste Primarschulklasse über, sondern besucht ein drittes Kindergartenentwick- lungsjahr (vgl. Urk. 6/294/3; Urk. 6/316/1; vgl. auch Urk. 11 S. 2). C._____ selbst erklärte gegenüber der Kindsvertreterin im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 17. Mai 2024, dass sie den Beklagten weiterhin besuchen möchte. Sie möchte nur einmal bei ihm schlafen, nicht zweimal. Sie wolle mit dem Beklagten wieder nach Spanien in die Ferien (Urk. 6/295 S. 8 f.; bzw. sie wolle grundsätzlich den Beklagten mit Übernachtung sehen, aber unter der Woche nicht [Urk. 305/10, Ver- laufsbericht I._____, Telefongespräch der Übergabebegleiterin F._____ mit der Kindsvertreterin vom 22. Mai 2024] bzw. C._____ habe der Kindsvertreterin ganz klar mitgeteilt, dass sie am Mittwoch ihren Vater nicht mehr besuchen möchte. Gerne möchte sie jedoch weiterhin jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater ver- bringen [Urk. 6/289 S. 2]). Es erscheint somit hinreichend glaubhaft, dass C._____ mit der väterlichen Betreuung unter der Woche an jedem Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen überfordert und ihre schulische Entwicklung gefährdet ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das Gutachten des MMI vom 22. De- zember 2022 hingewiesen, welches eine Betreuung von C._____ durch den Be- klagten unter der Woche ablehnte, um die Anforderungen, die durch die Wechsel an C._____ gestellt würden, zu vermindern (Urk. 6/225 S. 32). Die Gründe, weshalb C._____ die Besuche beim Beklagten teilweise verweigerte bzw. nach wie vor grosse Mühe mit den Übergaben bzw. dem Wechsel zwischen den beiden Welten ihrer Eltern bekundet, erscheinen vielschichtig. Offenbar kann sie nicht anders, wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 2 S. 10). In ihrer frühen Kindheit war C._____ unangemessen langen, traumatisierenden Trennungen von der Klägerin ausgesetzt (Inhaftierung der Klägerin und damit einhergehende Tren- nung von der neugeborenen C._____ zufolge einer Anzeige des Beklagten in Spa- nien, ungewöhnlich lange Ferienbesuchsrechte des Beklagten im Kleinkindalter von C._____; vgl. Urk. 6/186 S. 2, 31 f.; Urk. 6/225 S. 28). Seit ihrer Geburt wächst C._____ in einer äusserst belastenden familiären Konfliktsituation auf (Urk. 6/186

- 14 - S. 27). Der massive elterliche Konflikt und der damit verbundene Stress bei den Übergaben hat bei C._____ zu einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Verände- rungen geführt. Die konflikthafte Familiensituation stellt ein grosses Entwicklungs- risiko für sie dar. C._____ muss sich nach wie vor zwischen zwei Welten bewegen, die von massivem gegenseitigem Misstrauen und juristischen Kämpfen geprägt sind (vgl. Urk. 6/225 S. 27, 29). Seit der Begutachtung hat sich die Familiensituation nicht beruhigt und das bei der Vorinstanz pendente Verfahren wird weiterhin höchst strittig geführt. Hinweise, wonach die Klägerin C._____ bewusst negativ gegenüber dem Beklagten beeinflussen sollte, lassen sich insbesondere auch dem Gutachten des MMI nicht entnehmen (Urk. 6/186 S. 27 ff., insbes. S. 30). Die Klägerin hält sich an die Regelungen, wirkt bei den zeitintensiven Übergaben mit und versucht, C._____ positiv auf die Besuche beim Beklagten vorzubereiten (Urk. 6/305/3 /9 /10; Urk. 6/225 S. 50; Urk. 6/186 S. 30). Allerdings dürfte ihre Anspannung und Abnei- gung gegenüber dem Beklagten sowie der Umstand, dass sie sich nicht im selben Raum mit diesem aufhalten kann (vgl. Urk. 6/225 S. 39; Prot. I S. 56, 85, 94; Urk. 1 S. 7), C._____ nicht entgehen. So konnte oder wollte C._____ beispielsweise den Beklagten nicht auf dasselbe Bild wie die Klägerin zeichnen bzw. wollte überhaupt keinen Vater malen (vgl. Urk. 6/295 S. 7). C._____s massiver Loyalitätskonflikt ist evident. Sie will weder die Klägerin noch den Beklagten traurig sehen, wenn sie nicht bei ihnen ist. Die Parteien sind immer noch nicht in der Lage, für C._____ eine emotionale Brücke zwischen ihren Lebenswelten (vgl. Urk. 6/225 S. 32 f.) zu bauen. Solches übernimmt nach wie vor die notwendige Besuchsübergabebeglei- tung (vgl. auch Urk. 6/296). Vor diesem Hintergrund müssen die Wechsel mit Blick auf das Kindswohl möglichst minimiert werden, weshalb die Vorinstanz das Be- suchsrecht des Beklagten unter der Woche zu Recht aufgehoben hat. Die Aufhe- bung rechtfertigt sich im Übrigen auch im Hinblick auf den anstehenden Übertritt von C._____ in die erste Primarschulklasse nach den Sommerferien 2025, welcher eine neuerliche grosse Veränderung mit sich bringen wird. Zwar bekunden viele Kinder getrennt lebender Eltern ab und an Probleme bei den Übergaben zwischen ihren Eltern, entgegen der beklagtischen Ansicht ist die Übergangsproblematik vor- liegend jedoch augenscheinlich massiv und es muss ihr zwecks Entlastung C._____s durch entsprechende Verminderung der Übergaben begegnet werden.

- 15 - Der engen und vertrauensvollen Beziehung C._____s zum Beklagten kann mit dem ausgedehnten Wochenend- und Ferienbesuchsrecht hinreichend Rechnung getra- gen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Loyalitätskonflikt C._____s durch die Einschränkung des Kontakts zum Beklagten vergrössern wird. Im Gegenteil kann sie dann von ihrem Lebensmittelpunkt bei der Klägerin (vgl. Urk. 6/186 S. 32; Urk. 2 S. 6) jedes zweite Wochenende mit gutem Gewissen zum Beklagten wechseln. Es wurde sodann glaubhaft dargetan, dass C._____ der Wechsel unter der Woche überfordert und, entgegen der Annahme des Beklagten, nicht etwa der Japanisch-Kurs am Mittwochnachmittag im Vordergrund steht (vgl. Urk. 2 S. 11). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. Schliesslich bleibt zu hoffen, dass C._____ im Rahmen der nunmehr endlich aufgegleisten Psycho- therapie (vgl. Urk. 13) geholfen werden kann, mit diesen Wechseln zwischen den elterlichen Welten besser umzugehen, und das Besuchsrecht des Beklagten unter der Woche dereinst, zumindest alternierend zum Wochenendbesuchsrecht wieder aufgenommen werden kann.

2. Anpassung der Betreuungszeiten an den Wochenenden und der Ferienrege- lung

a) Die Vorinstanz zog in Betracht, aktuell betreue der Beklagte C._____ an je- dem zweiten Wochenende von Freitag, nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (vgl. Urk. 6/225 Dispositiv-Ziffer 2). Die Kinds- vertreterin mache geltend, die Zeiten seien beide auf 17.00 Uhr anzupassen, wobei man die genaue Zeit noch besprechen könne. Sie begründe dies dahingehend, dass C._____ damit die Sicherheit gegeben werde, dass sie immer nach dem Kin- dergartenschluss nochmals zur Klägerin zurückkehren könne und nicht im Kinder- garten vom Beklagten abgeholt werde. Dies könne dazu beitragen, dass C._____ sich am Vormittag im Kindergarten jeweils besser von der Klägerin lösen könne. Von zu Hause bei der Klägerin werde sie von dieser an den vereinbarten Überg- abeort gebracht und der Besuchsbegleitung übergeben. Sollte sich C._____ auf- grund dieser klaren Regelung so weit beruhigen, dass sie die Zeit während den Übergaben immer weniger benötige, könne durch die Beiständin geprüft werden, ob die Übergaben am Samstagvormittag durch eine Übergabebegleitung und am

- 16 - Montagvormittag direkt durch den Beklagten im Kindergarten stattfinden könnten. Es sei wichtig festzuhalten, wer diese Empfehlung abgebe und wer den Entscheid für die Umstellung treffe (Urk. 6/295 S. 14 und Prot. I S. 87). Der Beklagte wolle an den vom Obergericht festgelegten Betreuungszeiten festhalten bzw. mit C._____ so viel Zeit wie möglich verbringen. Der Kindergarten von C._____ ende am Frei- tagnachmittag um 15.00 Uhr. Die Klägerin schicke sie aber in den Hort bis 16.00 Uhr. Er würde C._____ am Wochenende am liebsten schon früher betreuen und sie später zurückbringen. Er sei grundsätzlich flexibel (Prot. I S. 106 f.). Die Kläge- rin würde die Betreuungszeiten am Freitag gerne auf später verschieben, da sie am Freitagnachmittag arbeite und befürchte, dass sie ihre Stelle verlieren könnte, wenn sie früher gehen müsse. Dass der Beklagte C._____ am Sonntag um 18.00 Uhr übergebe, wäre in Ordnung für sie (Prot. I S. 109). Im Nachgang zur Verhand- lung (vom 18. Juni 2024) habe die Beklagte mitgeteilt, dass ihr die neue Arbeits- stelle gekündigt worden sei (Urk. 6/318). Gestützt auf die Ausführungen der Kinds- vertreterin erscheine es sinnvoll, die Betreuungszeiten am Freitag auf 18.00 Uhr anzupassen, um es C._____ zu ermöglichen, sich morgens besser von der Klägerin zu lösen und von dieser an den Übergabeort begleitet zu werden. Da unklar sei, ob die Klägerin zwischenzeitlich wieder über eine Arbeitsstelle verfüge und wie ihre Arbeitszeiten seien, sei von einer früheren Uhrzeit abzusehen. Die Übergabezeit für den Sonntagabend sei auf 18.00 Uhr zu belassen. Die Betreuungszeiten seien entsprechend für die weitere Dauer des Verfahrens anzupassen. Der von der Kindsvertreterin weiter gestellte Antrag auf Regelung der Ferien und Feiertage (Urk. 6/295 S. 15) sei – wie vom Beklagten beantragt (Prot. I S. 98) – abzuweisen. Das Obergericht habe die Feiertage und Ferien detailliert geregelt. Wenn es trotz- dem zu Unklarheiten – wie bei den Herbstferien (vgl. Prot. I S. 110) – kommen sollte, sollten die Parteien mit Unterstützung der Beiständin in der Lage sein, eine Lösung zu finden (Urk. 2 S. 11 f.).

b) Der Beklagte argumentiert, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie im Zu- sammenhang mit den Besuchen an den Mittwochen erwäge, dass C._____ Schwierigkeiten mit diversen Übergaben habe, nicht nur mit denen, welche den Beklagten betreffen würden, dann aber am Freitag noch zwei Übergaben einführe, nicht zuletzt ohne die Arbeitssituation der Klägerin zu klären. Falls die Klägerin frei-

- 17 - tags arbeiten sollte, würde C._____ vom Kindergarten in den Hort gehen (1. neue Übergabe), um dort auf das nicht feststehende Ende der Arbeit der Klägerin warten zu müssen, damit sie die Klägerin noch einmal sehen könnte (2. neue Übergabe). Dies wiederum bringe deutlich mehr Unruhe, als wenn C._____ durch die Überg- abeperson direkt zum Beklagten gehen dürfe. Es gebe darum keinen Grund, warum der Übergang um 18.00 Uhr besser sei als nach dem Kindergarten. Wenn C._____ Schwierigkeiten mit Trennungen habe, sei es am besten, wenn sie direkt von der Schule zum Beklagten gehe könne, ohne eine erneute Trennung von ihrer Mutter haben zu müssen. Wieder einmal werde die Betreuungszeit des Beklagten einge- schränkt (Urk. 1 S. 11 f.).

c) Zwar trifft es zu, dass C._____ offenbar Mühe mit sämtlichen Übergängen, nicht nur zum Beklagten, hat (vgl. Urk. 6/279). Allerdings verweigerte sie den Kin- dergartenbesuch, wenn sie wusste, dass der Beklagte, und nicht die Klägerin, sie nach Kindergartenschluss abholen würde. Auch gab sie gegenüber der Kindsver- treterin an, dass es nur dann so schwierig sei, am Morgen die Klägerin loszulassen, wenn sie wisse, dass diese sie nicht vom Kindergarten abhole (Urk. 6/295 S. 9). In der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2024 wurde vorgesehen, dass die Übergabebegleitperson C._____ an einem neutralen Ort (nicht bei den Wohnungen der Eltern) von einem Elternteil in Empfang nimmt und etwas später dem anderen Elternteil übergibt (Urk. 6/296 und Urk. 6/299-A). Seit bald einem Jahr holt der Beklagte C._____ mithin nicht mehr direkt vom Kindergar- ten ab bzw. es erfolgen keine begleiteten Übergaben im Kindergarten mehr. Die Übergaben am Freitag finden bereits seit einiger Zeit um 18.00 Uhr statt, wobei die Klägerin C._____ vom Hort abholt und um 17.00 bzw. 17.30 Uhr zur Übergabebe- gleitung (im Mc Donald's) bringt (vgl. Urk. 8 S. 3; Urk. 11 S. 2). Die Vorinstanz hat richtig geschlossen, dass C._____ die Sicherheit braucht, nach dem Kindergarten (und Hort) nochmals zur Klägerin zurückzukehren, wo sie ihr Zuhause hat, und erst danach mittels Übergabebegleitung zum Beklagten wechseln soll. Dass solches weitere Wechsel nach sich zieht, ändert daran nichts. Diese Stabilität soll im Hin- blick auf den anstehenden Übertritt C._____s in die erste Primarschulklasse nun- mehr nicht gefährdet werden. Auch soll der Kindergartenbetrieb, wie in der Vergan- genheit geschehen, nicht durch die Übergaben belastet bzw. gestört werden. Um

- 18 - der Klägerin bei der Arbeitssuche eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Wochen- tage und Arbeitszeiten zu ermöglichen, zumal die Übergaben mit Hilfe der Überg- abegleitperson nach wie vor einige Zeit in Anspruch nehmen, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung des Übergabezeitpunkts an jedem zweiten Freitag auf 18.00 Uhr praktikabel und angemessen. Die Berufung erweist sich somit auch diesbezüglich als unbegründet.

3. Gutachten

a) Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Beklagte mache geltend, dass C._____ unter einem Loyalitätskonflikt leide, den die Klägerin von sich aus nicht zu lösen imstande sei, sondern ihn vielmehr durch ihr Verhalten noch fördere. Aus diesem Grunde werde darum ersucht, die Erziehungsfähigkeit der Eltern abklären zu las- sen und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 6/293 S. 20, Prot. I S. 98). Die Klägerin halte dafür, es bestehe bereits ein einlässliches Gutach- ten, das die Problematik der Familie aufzeige sowie Lösungen für ein möglichst gutes, gelingendes Aufwachsen von C._____ skizziere. Das Gutachten empfehle getrennte, sich möglichst nicht überschneidende Welten für C._____. Dem Beklag- ten sei es nicht gelungen aufzuzeigen, weshalb ein weiteres Gutachten notwendig sei. Was sie sich vorstellen könne, sei bei der Gutachterin, H._____, eine Ergän- zung des Gutachtens anzufordern oder sie als Fachperson zu befragen, was sie konkret unter paralleler Elternschaft verstehe. Grundsätzlich könne sie sich vorstel- len, dass beide Eltern in einem erwachsenenpsychiatrischen Gutachten begutach- tet würden (Urk. 6/315 S. 8). Die Kindsvertreterin führe aus, ein erneutes Gutachten scheine im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nicht angebracht. Es sei jedoch auch aus Sicht der Verfahrensvertretung des Kindes inzwischen fraglich, inwiefern die Eltern (insbesondere der Beklagte) in der Lage seien, das Wohlbefin- den ihrer Tochter richtig einzuschätzen (Urk. 6/314 S. 4). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kindsvertreterin erscheine die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern im Rahmen des vorsorglichen Massnahme- verfahrens nicht angezeigt. Dies würde nur zu einer weiteren Verzögerung des Massnahmeverfahrens führen. Ob im weiteren Verfahrensverlauf das bereits vor- liegende Gutachten zu ergänzen oder ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei,

- 19 - könne an dieser Stelle offen gelassen werden. Der Antrag des Beklagten sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 13).

b) Der Beklagte moniert, das Gutachten des MMI sage nichts über die Erzie- hungsfähigkeit und insbesondere die Bindungstoleranz der Eltern aus. Die Vorinstanz habe die (nicht angefochtene) Änderung des Obhutsrechts ohne eine unparteiische Analyse der aktuellen Situation abgelehnt, ein veraltetes Gutachten aus dem Jahr 2022 verwendet, die Rolle der Klägerin, welche nach wie vor versu- che, den Kontakt zwischen C._____ und ihm zu unterbinden, im Loyalitätskonflikt nicht bewertet und die Berichte von I._____ ignoriert. Damit habe sie gegen die Untersuchungsmaxime verstossen, weswegen sie anzuweisen sei, dies nachzuho- len und das beantragte Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 12 f. i.V.m. S. 5 ff.).

c) Im summarischen Verfahren geht es darum, möglichst rasch eine kindswohl- gerechte Regelung zu treffen. Es steht nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund, weshalb langwierige Abklärungen durch Gut- achten nur mit gebührender Zurückhaltung angeordnet werden sollen, wenn be- sondere Umstände vorliegen, aufgrund derer das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermes- sen zukommt (vgl. betreffend Eheschutz BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3; OGer ZH LE150049 vom 15. August 2016 E. II.3). Wie bereits erwähnt, erscheinen die Gründe für C._____s Weigerungshaltung und ihre Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Wechseln zwischen den elterlichen Welten vielschichtig. Es sind jedoch keine Hin- weise ersichtlich, wonach die Klägerin das Besuchsrecht des Beklagten bewusst torpedieren würde und ihm C._____ zunehmend entfremden sollte. Das hinsichtlich der Problematik C._____s (Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen, Tren- nungsschwierigkeiten) nach wie vor aussagekräftige Gutachten des MMI vom

22. Dezember 2022 (vgl. dazu auch Urk. 6/225 S. 17 ff., wo die Kammer die rele- vanten beklagtischen Einwände gegen dieses Gutachten allesamt entkräftete, was unangefochten blieb) sowie die Verlaufsberichte der Übergabebegleitungen von I._____ (Urk. 6/305/1-10) und die Auskünfte der Kindergartenlehrperson

- 20 - (Urk. 6/279 und Urk. 6/294/3) bilden im vorliegenden Massnahmeverfahren eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Ob im Hauptver- fahren ein solches Gutachten oder eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens hinsichtlich der Bindungstoleranz der Parteien anzuordnen sein wird, unterliegt der vorinstanzlichen Verfahrensherrschaft (Art. 124 ZPO) und ist vorliegend nicht zu entscheiden.

4. Zusammengefasst ist die Berufung des Beklagten somit abzuweisen und Dis- positivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 14, Dispositivziffer 3; Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 2'500.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Auch die Kosten für die Kindsvertretung gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin ist für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der aufschieben- den Wirkung (Urk. 11) pauschal mit Fr. 450.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteu- ern) direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). Sämtliche Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die langjährige, auch unter der neuen eidgenössischen ZPO fortge- führte Praxis (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wonach in Kinderbelangen im engeren Sinn (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht) die Kosten den Parteien, unabhängig vom Verfahrensausgang, je hälftig aufzuerlegen sind, wenn beide Parteien gute Gründe für ihre Standpunkte hatten (ZR 84 Nr. 41), findet vor- liegend keine Anwendung, weil sich die Berufung des Beklagten, wie eingangs er- wähnt, als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 21 - Ferner ist der Beklagte zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Klägerin für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 8 [Stellung- nahme zum beklagtischen Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Berufung]) zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 800.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuern [vgl. Urk. 8 S. 2] und Barauslagen) festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). E. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuwei- sen.

2. Das Begehren der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Berufungsverfahren erweist sich als gegenstandslos, da sie keine Gerichts- kosten zu tragen hat, und ist entsprechend abzuschreiben. Weil mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 13 f.; Urk. 5/4-9; vgl. auch Urk. 6/225 S. 62 f.) dessen Zahlungsfähigkeit zumindest unsicher er- scheint, ist indessen über das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – ungeachtet der zuzusprechenden Parteientschädigung – zu befinden (vgl. BGE 122 I 322 E. 3d). Der klägerische Prozessstandpunkt im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung (Urk. 8) war aussichtsreich (Urk. 12). Zudem erscheint die Mittellosigkeit der Klägerin hin- reichend glaubhaft (vgl. Urk. 8 S. 4 f. und Urk. 10/2-13). Die unentgeltliche Rechts- vertretung ist ihr für das Berufungsverfahren daher zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die vom Beklagten geschuldete Parteientschädigung ist direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; BGer 5A_389/2014 vom 9. September 2014 E. 4; BGer 5A_754/2013 vom

4. Februar 2024 E. 5). Weil mit Blick auf die vom Beklagten erwartete Erbschaft seiner im November 2024 verstorbenen Mutter (vgl. Urk. 1 S. 14) jedoch noch nicht von einer Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist, rechtfertigt sich zurzeit noch keine Zusprechung derselben an die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Klägerin aus der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

- 22 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2025 betreffend Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  3. Das Begehren der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  4. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfah- ren bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  6. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositivziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2025 bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten Kindsvertretung Fr. 2'950.00
  8. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  9. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertrete- rin für das Berufungsverfahren mit Fr. 450.– aus der Gerichtskasse entschä- digt. - 23 -
  10. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klä- gerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Verfahrensbe- teiligte mit dem Hinweis, dass ihnen Urk. 1, 3, 4 und 5/2-9 bereits mit Präsi- dialverfügung vom 26. Februar 2025 (Urk. 7) zugestellt wurden sowie an die Vorinstanz und die KESB der Stadt Zürich, die Beiständin, J._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Abänderung Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung im summarischen Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2025 (FK210024-L)

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2025: (Urk. 2 S. 14) "1. Die Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts vom

9. Oktober 2023 (Geschäfts-Nummer LZ220010-O) werden für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt abgeändert: '[…]

- nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.' 'Unter der Woche entfällt die Betreuung des Beklagten.'

2. Die weiteren Anträge werden abgewiesen.

3. Die Kosten für diesen Entscheid werden im Endentscheid geregelt.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand)" Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, ein Gutachten über die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern erstellen zu lassen.

3. Es sei Ziff. 1 der Berufung mit Bezug auf die Anordnung, dass das Besuchs- recht nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr beginnen soll, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesbezüg- lich sei die aufschiebende Wirkung bereits superprovisorisch bis zum ent- sprechenden Entscheid zu gewähren.

4. (Antrag unentgeltliche Rechtspflege) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten."

- 4 - Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2018 geborenen C._____ (Verfahrensbeteiligte), die seit der Trennung bzw. dem Umzug der Klägerin von Spanien in die Schweiz unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien und der alleinigen Obhut der Klägerin steht. Im vorlie- genden Massnahmenverfahren ist die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs des Beklagten mit C._____ strittig.

2. Das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas (Spanien) stellte C._____ mit Urteil Nr. 547/2018 vom 10. Oktober 2018 vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die Obhut der Klägerin (Urk. 6/3/3 S. 4). Seit Ende 2018 lebt C._____ mit der Klägerin in der Schweiz (Urk. 6/3/4 S. 2). Mit Urteil vom 9. April 2019 regelte das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas unter anderem den persönli- chen Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ (Urk. 6/3/6 S. 8 f.). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beklagten wies das Provinzgericht für Zivilsa- chen von Madrid mit Urteil vom 23. September 2020 ab (Urk. 6/3/10 S. 13). In der Zwischenzeit leitete der Beklagte am 29. April 2019 ein Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) ein (Urk 6/3/4 S. 1). Diese erachtete das Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 von Alcobendas mangels Zuständigkeit betreffend den persönlichen Verkehr vorfrageweise als nicht aner- kennungsfähig (Urk. 6/3/4 S. 20 ff.). Mit Beschluss vom 3. September 2020 regelte die KESB u.a. ein erweitertes Besuchsrecht des Beklagten (Urk. 6/3/4 S. 32). Die gegen diese Betreuungsregelung am 29. September 2020 seitens des Beklagten erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil der Kammer II vom

25. März 2021 ab (Urk. 6/32/180 S. 5 und 36). Seit dem 19. Februar 2021 ist vor Vorinstanz ein Abänderungsverfahren hängig (Urk. 6/1 ff.). Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 9. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr.: LZ220010-O = Urk. 6/225) wurde das Besuchsrecht des Beklagten detailliert geregelt und er un- ter anderem berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer des Verfahrens aus-

- 5 - serhalb der Schulferien und Feiertage nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag, nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ab dem 10. April 2024 an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, zu betreuen. Zudem wurde C._____ eine – wenn mög- lich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben (Urk. 6/225 Dispositiv-Ziffern 2 und 4). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 reichte die Kindsvertreterin bei der Vorinstanz ein Begehren um superprovisorische Massnahmen ein und beantragte, die ober- gerichtlich festgelegte Betreuungsregelung sei bezüglich der Übergaben zu präzi- sieren (Urk. 6/243). Im weiteren Prozessverlauf schlossen die Parteien am 18. Juni 2024 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/296). Ge- stützt darauf änderte bzw. präzisierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2024 Dispositivziffer 4 des Entscheids der Kammer vom 9. Oktober 2023 dahingehend, dass die Übergabebegleitperson C._____ an einem neutralen Ort (nicht bei den Wohnungen der Eltern) von einem Elternteil in Empfang nimmt und etwas später dem anderen Elternteil übergibt (Urk. 6/299-A). Der (detaillierte) weitere Prozess- verlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Un- term 6. Februar 2025 erliess die Vorinstanz die eingangs erwähnte Verfügung be- treffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 14 = Urk. 6/325 S. 14).

3. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung hinsichtlich des Beginns des alle zwei Wochen stattfinden- den Wochenendbesuchsrechts (Urk. 1 S. 2 f.). Nach Einholung der Stellungnah- men der Klägerin vom 7. März 2025 und der Verfahrensbeteiligten vom 12. März 2025 (vgl. Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 11) wurde das Gesuch des Beklagten um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 abge- wiesen (Urk. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–331). Weil sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung von Berufungsantworten der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 6 - B. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde die vor- instanzliche Abweisung der beantragten vorsorglichen Obhutsumteilung über die gemeinsame Tochter an den Beklagten mitsamt den damit einhergehenden weite- ren beklagtischen Anträgen (Urk. 2 S. 6, S. 14 Dispositivziffer 2). Diesbezüglich ist die (Teil-)Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vorzumerken. Betreffend die bei den vorliegend strittigen Kinderbelangen herrschende un- eingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden. Ebenso hinsichtlich der summarischen Natur des Massnahmeverfah- rens und des damit einhergehenden Erfordernisses der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Gegebenheiten (sog. Beweisstrengebeschränkung, vgl. Urk. 2 S. 3 f.).

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män-

- 7 - geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020 E. 5.2.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

4. Angesichts der vorliegend geltenden umfassenden Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substanti- ieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30. September 2015 E. II.4.3). C. Persönlicher Verkehr des Beklagten mit C._____

1. Betreuung unter der Woche

a) Die Vorinstanz erwog, die Kammer habe dem Beklagten im Entscheid vom

9. Oktober 2023 ab dem 10. April 2024 ausserhalb der Schulferien ein Besuchs- recht unter der Woche eingeräumt, und zwar an jedem Mittwochnachmittag (Kin- dergartenschluss) bis Donnerstagmorgen (Kindergartenbeginn). Dies sei damit be- gründet worden, dass C._____ eine innige und vertraute Beziehung zum Vater pflege und dieser eine wichtige Bezugsperson für sie darstelle. Die Wechsel zwi- schen den Eltern seien für C._____ kaum aushaltbar. Bis die Übergabesituationen für sie erträglich würden, seien sie in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlungen auf dem Minimum zu belassen. Abweichend von den gutachterli- chen Empfehlungen seien die Besuchsrechte unter der Woche indes nach einer Angewöhnungsphase wieder zu installieren. C._____ würde allmählich lernen, mit Wechseln umzugehen und werde alters- und entwicklungsbedingte Veränderungen immer besser bewältigen können. Nach ungefähr einem halben Jahr würde C._____ zur Besuchsübergabebegleitperson ein stabiles Vertrauensverhältnis auf- gebaut haben können und die begleiteten Übergaben sollten für C._____ keinen Risikofaktor mehr darstellen. C._____ werde so auch genügend Zeit vor der nächs-

- 8 - ten grossen Veränderung in ihrem Leben, dem Übertritt in die erste Klasse und den Schulalltag, haben, um sich wieder an das Besuchsrecht unter der Woche zu ge- wöhnen (Urk. 6/225 S. 38 ff.). Zwar treffe weiterhin zu, dass C._____ zum Beklag- ten eine innige und vertraute Beziehung pflege und er eine wichtige Bezugsperson für sie verkörpere. Leider würden die Wechsel zwischen den Eltern für C._____ jedoch immer noch – entgegen der Prognose des Obergerichts – eine grosse Her- ausforderung und Belastung darstellen und seien für sie schwer aushaltbar. Sie scheine noch nicht gelernt zu haben, mit diesen Wechseln umzugehen und diese besser bewältigen zu können. Dies könnte auch damit zusammenhängen, dass es bei den Übergabebegleitpersonen einen stetigen Wechsel gegeben habe, wodurch kein stabiles Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Die Übergaben an einem neutralen Ort (aktuell McDonald's) schienen zu funktionieren. Es sei aber viel Zeit miteinzuberechnen, damit C._____ der Übergabebegleitperson von einem Elternteil übergeben werden und später dem anderen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils anvertraut werden könne. Sogar in dieser Konstellation be- kunde C._____ oft Mühe, sich von ihren Eltern zu lösen und sie gehen zu lassen (vgl. Urk. 6/305/10). Die Kindergartenlehrperson von C._____ habe dem Gericht mitgeteilt, dass C._____ jegliche Übergänge sehr viel Mühe bereiten würden, egal von wem verursacht (Mutter, Vater oder Begleitperson). C._____ sei dann jeweils sehr gestresst, unsicher und ziehe sich zurück (Urk. 6/279). Es sei dem Beklagten zuzustimmen, dass C._____s Verhalten nicht einem solchen eines gleichaltrigen Kindes im Kindergarten entspreche und sie inzwischen hätte gelernt haben sollen, sich besser von den Eltern loszulösen. Offenbar könne sie nicht anders, was wohl der konfliktreichen Familienkonstellation und nicht – wie der Beklagte meine – der Klägerin anzulasten sei. C._____ habe der Kindsvertreterin gesagt, dass sie manchmal Mühe habe, von ihrer Mutter wegzugehen. Auf die Frage, warum dies so sei, habe C._____ wörtlich gesagt: "Es isch immer schwierig vom Mami wägz- gah. Ich blibe richtig a ihre chläbe" (Urk. 6/295 S. 8). Es komme auch vor, dass sich C._____ bei den Übergaben sehr stark an ihren Vater klammere (Prot. I S. 107). Das kinderpsychologische Gutachten des Marie Meierhofer Instituts für das Kind vom 22. Dezember 2022 habe sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass der Beklagte C._____ unter der Woche nicht betreuen solle, um C._____ den für sie

- 9 - ohnehin nicht einfachen Schulalltag zu erleichtern. Häufige Wechsel seien mit einer Paardynamik, wie sie in diesem Fall vorliege, nicht vereinbar und für ein vulnerables Kind wie C._____ unzumutbar. C._____ benötige für ihre gesunde Entwicklung dringend eine Beruhigung ihrer Familiensituation (Urk. 6/186 S. 32 und 35). Wenn- gleich es C._____ und ihrem Vater zu gönnen wäre, dass sie auch unter der Woche Zeit miteinander verbringen könnten, scheine dies aktuell nicht dem Kindswohl zu entsprechen. Wie bereits die Gutachterin festgehalten habe, handle es sich bei C._____ um ein vulnerables Kind, das für seine gesunde Entwicklung dringend eine Beruhigung ihrer Familiensituation benötige. Die Wechsel zwischen den Eltern bzw. den beiden unterschiedlichen Welten sollten möglichst gering gehalten wer- den, um C._____ nicht zusätzlich zu belasten. Die Betreuung durch den Beklagten unter der Woche sei daher für die weitere Verfahrensdauer aufzuheben. Im Übrigen sei glaubhaft dargelegt worden, dass C._____ der Wechsel unter der Woche über- fordere und es nicht – wie vom Beklagten vorgebracht – darum gehe, dass C._____ am Mittwochnachmittag einen Japanisch-Kurs besuchen möchte (Urk. 2 S. 9-11).

b) Der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation den Anfang des vorliegenden Massnahmeverfahrens, in welchem die Klägerin eine su- perprovisorische Aufhebung des Mittwochbesuchsrechts beantragt habe. Dies habe sie mit dem Besuch C._____s an einem Japanisch-Kurs begründet, der halt nur mittwochs stattfinden könne. Die Vorinstanz habe diese Begehren richtiger- weise abgewiesen, worauf das Gesuch kurze Zeit später neu mit gleichem Ziel, aber anderer Begründung gestellt worden sei. Ebenso sei die Vorinstanz daran er- innert, dass sich das Gutachten des Marie Meierhofer Instituts gegen eine Belas- tung C._____s mit Japanisch-Kursen ausgesprochen habe. Hier spiele das Gut- achten offensichtlich aber keine Rolle. Er wehre sich indessen nicht dagegen, dass C._____ die Sprache und Kultur der Klägerin lerne. Er wäre auch zu einem Tausch der Wochentage in Abstimmung mit dem Kurs und der Schule bereit gewesen. Wenn das Obergericht entschieden habe, dass C._____ ihren Vater unter der Wo- che sehen solle, habe das Bezirksgericht keine Rechtsgrundlage, diese Entschei- dung ohne relevante neue Beweise aufzuheben. Insbesondere habe das Oberge- richt in Kenntnis des Gutachtens des Marie Meierhofer Instituts vom 22. Dezember 2022 entschieden. Dies zeige, dass dieses Gutachten kein ausschlaggebendes Ar-

- 10 - gument sein könne. Die Vorinstanz stütze sich darauf, dass C._____ den Umgang in der Wochenmitte verweigere, prüfe aber die Gründe nicht. Es werde nicht erör- tert, ob die Klägerin C._____s Beziehung zu ihrem Vater fördere oder ob sie zu ihrer Ablehnung beitrage. Die Ablehnung C._____s allein sei kein hinreichendes Kriterium, um Besuche zu unterbinden, ohne deren Ursachen zu untersuchen. Es werde ignoriert, dass C._____ in allen Kontexten Übergangsprobleme habe, nicht nur mit dem Beklagten. Die Lösung bestehe daher nicht darin, die Besuche beim Beklagten zu unterbinden, sondern C._____ zu helfen, besser mit den Verände- rungen umzugehen. Unklar sei auch geblieben, ob die Weigerung C._____s mit dem Japanisch-Kurs, den C._____ offenbar gerne besuche, in Verbindung stehe. Solchem könnte indessen mit einer Änderung des Wochenbesuchstages begegnet werden. C._____ habe den Besuch am Mittwoch nur einmal abgelehnt und dies, nachdem die ersten Besuche gut gegangen seien, aber der Japanisch-Kurs neu begonnen habe. Dabei habe die Vorinstanz zwei Dinge nicht berücksichtigt. Ers- tens hätten viele Kinder getrennter Eltern ab und an Probleme mit Übergaben, bei denen nicht gleich die Besuche über den Haufen geworfen würden. Zweitens handle es sich vorliegend um einen schwierigen Fall, in welchem sich C._____, anders als vom Gutachten erwartet, nicht vulnerabel verhalte, sondern starke Be- ziehungen zu beiden Elternteilen pflege. Jede Einschränkung der Kontakte zum Beklagten berge dagegen vom Kind aus gesehen einen grösseren Loyalitätskon- flikt, darin eingeschlossen allfällige Schuldgefühle, sich nicht richtig verhalten zu haben. Dagegen dürfe das Kind seine Gefühle ausdrücken, auch mal nicht zum Vater oder zur Mutter gehen zu wollen. Ob das Verhalten C._____s das Normale überschritten habe, sei nicht untersucht worden, sondern es seien sogleich die Kon- takte unter der Woche von der Vorinstanz superprovisorisch unterbunden worden (Urk. 1 S. 7-10).

c) Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Ein- zelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Die Dauer und Häufigkeit des persönlichen Verkehrs

- 11 - richten sich somit primär nach dem Kindswohl. Allfällige Interessen der Eltern ha- ben zurückzustehen (OGer ZH PQ20007 vom 8. Mai 2020 S. 13 m.w.H.). Entgegen der Empfehlung im kinderpsychologischen Gutachten des Marie Meier- hofer Instituts für das Kind (fortan Gutachten MMI) vom 22. Dezember 2022 (Urk. 6/186 S. 32) gewährte die Kammer dem Beklagten im Entscheid vom 9. Ok- tober 2023 nach einer Angewöhnungsphase an die neuen Übergabemodalitäten (mittels Übergabebegleitung) ab dem 10. April 2024 wieder ein Besuchsrecht unter der Woche an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten-/Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, da- von ausgehend, dass C._____ durch die vielen Wechsel bei den Lehrpersonen all- mählich gelernt habe, mit solchen umzugehen. Zudem könne sie auch alters- und entwicklungsbedingt Veränderungen immer besser bewältigen. Bei der Bemessung der Angewöhnungsphase sei zu berücksichtigen, dass sich C._____ gegenüber neuen Menschen sehr scheu verhalte und lange brauche, um diesen Vertrauen zu schenken. Nach ungefähr einem halben Jahr sollte C._____ zur Besuchsübergabe- begleitung ein stabiles Vertrauensverhältnis aufgebaut haben und sollten die be- gleiteten Übergaben für sie keinen Risikofaktor mehr darstellen (Urk. 6/225 S. 39 f., 65). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, trifft es zwar nach wie vor zu, dass C._____ zum Beklagten eine innige und vertraute Beziehung pflegt und er eine wichtige Be- zugsperson für sie darstellt (vgl. Urk. 6/186 S. 29). Allerdings hat sich die oberge- richtliche Prognose nicht verwirklicht. Die Wechsel zwischen den beiden verschie- denen Welten ihrer Eltern sind für C._____ immer noch eine grosse Herausforde- rung und Belastung, welche schwer aushaltbar ist. C._____ hat noch nicht gelernt, mit diesen Wechseln umzugehen und diese besser bewältigen zu können (vgl. Urk. 6/305/10; Urk. 6/313/1; Urk. 6/279). Dabei ist zu bemerken, dass es aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit bzw. Untätigkeit der damaligen Beiständin lange dau- erte, bis die vom Obergericht (bereits im September 2023, vgl. Urk. 6/225 S. 51 m.H.) angeordnete Übergabebegleitung organisiert werden konnte und in der Folge die Übergabebegleitpersonen häufig wechselten (Frau D._____, Herr E._____, Frau F._____, Frau G._____ etc.), wodurch C._____ kein stabiles Vertrauensver-

- 12 - hältnis aufbauen konnte (vgl. Urk. 6/235; Urk. 6/236 S. 6 f.; Urk. 6/238; Urk. 6/254 S. 3; Urk. 6/255/1; Urk. 256 S. 4; Urk. 6/305/1-10; Urk. 6/313/2). Laut dem Gutachten des MMI leidet C._____ unter ausgeprägten Trennungs- schwierigkeiten, vor allem wenn sie von der Klägerin zum Beklagten wechselt, teils auch, wenn sie sich vom Beklagten verabschiedet (Urk. 6/186 S. 28). Trotz der Übergabebegleitung und den Übergaben an einem neutralen Ort (McDonald's) zeigt C._____ nach wie vor oft Mühe, sich von ihren Eltern zu lösen und sie gehen zu lassen (Urk. 6/305/10). Im persönlichen Gespräch mit der Kindsvertreterin vom

17. Mai 2024 erklärte C._____, "Es isch immer schwierig vom Mami wägzgah. Ich blibe richtig a ihre chläbe". Sie glaube, dass die Mutter sehr traurig sei, wenn sie, C._____, von ihr weggehe. Es sei für sie nur dann so schwierig, die Mutter am Morgen im Kindergarten loszulassen, wenn sie wisse, dass ihre Mutter sie nicht vom Kindergarten abhole (Urk. 6/295 S. 8). Vom Beklagten konnte C._____ sich namentlich am 22. September 2024 nicht trennen, weil dieser ihr offenbar "traurige Dinge" (im Herz) gesagt habe (vgl. Urk. 6/313/1; Urk. 6/316/2). Auch am Sonntag

23. Juni 2024 sei die Übergabe vom Beklagten zurück zur Klägerin für C._____ sehr schwierig gewesen. Sie habe beim Beklagten bleiben und nicht zur Klägerin zurückkehren wollen (Urk. 6/297). Die Kindergartenlehrperson äusserte am 13. Mai 2024, jegliche Übergänge würden C._____ sehr viel Mühe bereiten, ob von der Mutter, vom Vater oder der Begleit- person. C._____ sei dann jeweils sehr gestresst, unsicher und ziehe sich zurück. Die ersten zwei Übergaben am Mittwoch hätten gut geklappt. Die dritte Übergabe sei gerade noch okay gewesen. Die vierte und letzte Übergabe sei für C._____ sehr schwierig gewesen (Urk. 6/279). Am 30. Mai 2024 schrieb die Kindergartenlehrper- son dem Beklagten, C._____ wirke vor allem in Übergangssituationen weiterhin gestresst. In den Wochen, in welchen C._____ am Mittwoch nach dem Kindergar- ten durch die Übergabeperson zum Beklagten habe kommen dürfen, sei es bedau- erlicherweise mit am schlimmsten gewesen. Die Situation habe sich seither leider immer noch nicht vollständig normalisiert (Urk. 6/294/3). Offenbar verweigerte C._____ im April/Mai 2024 Besuche beim Beklagten und auch den Kindergartenbesuch am Morgen, weil der Beklagte sie hernach am Mittag

- 13 - dort abholen sollte (Urk. 6/275 S. 2 ff.; Urk. 6/276/2; Urk. 6/279; Urk. 6/281 S. 4 f.; Urk. 6/284/3; Urk. 6/294/1). Dadurch erscheint ihre schulische Entwicklung gefähr- det. Unter anderem auch aufgrund der schwierigen familiären Situation mit einer massiven Trennungsproblematik trat C._____ im August 2024 sodann nicht in die erste Primarschulklasse über, sondern besucht ein drittes Kindergartenentwick- lungsjahr (vgl. Urk. 6/294/3; Urk. 6/316/1; vgl. auch Urk. 11 S. 2). C._____ selbst erklärte gegenüber der Kindsvertreterin im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 17. Mai 2024, dass sie den Beklagten weiterhin besuchen möchte. Sie möchte nur einmal bei ihm schlafen, nicht zweimal. Sie wolle mit dem Beklagten wieder nach Spanien in die Ferien (Urk. 6/295 S. 8 f.; bzw. sie wolle grundsätzlich den Beklagten mit Übernachtung sehen, aber unter der Woche nicht [Urk. 305/10, Ver- laufsbericht I._____, Telefongespräch der Übergabebegleiterin F._____ mit der Kindsvertreterin vom 22. Mai 2024] bzw. C._____ habe der Kindsvertreterin ganz klar mitgeteilt, dass sie am Mittwoch ihren Vater nicht mehr besuchen möchte. Gerne möchte sie jedoch weiterhin jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater ver- bringen [Urk. 6/289 S. 2]). Es erscheint somit hinreichend glaubhaft, dass C._____ mit der väterlichen Betreuung unter der Woche an jedem Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen überfordert und ihre schulische Entwicklung gefährdet ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das Gutachten des MMI vom 22. De- zember 2022 hingewiesen, welches eine Betreuung von C._____ durch den Be- klagten unter der Woche ablehnte, um die Anforderungen, die durch die Wechsel an C._____ gestellt würden, zu vermindern (Urk. 6/225 S. 32). Die Gründe, weshalb C._____ die Besuche beim Beklagten teilweise verweigerte bzw. nach wie vor grosse Mühe mit den Übergaben bzw. dem Wechsel zwischen den beiden Welten ihrer Eltern bekundet, erscheinen vielschichtig. Offenbar kann sie nicht anders, wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 2 S. 10). In ihrer frühen Kindheit war C._____ unangemessen langen, traumatisierenden Trennungen von der Klägerin ausgesetzt (Inhaftierung der Klägerin und damit einhergehende Tren- nung von der neugeborenen C._____ zufolge einer Anzeige des Beklagten in Spa- nien, ungewöhnlich lange Ferienbesuchsrechte des Beklagten im Kleinkindalter von C._____; vgl. Urk. 6/186 S. 2, 31 f.; Urk. 6/225 S. 28). Seit ihrer Geburt wächst C._____ in einer äusserst belastenden familiären Konfliktsituation auf (Urk. 6/186

- 14 - S. 27). Der massive elterliche Konflikt und der damit verbundene Stress bei den Übergaben hat bei C._____ zu einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Verände- rungen geführt. Die konflikthafte Familiensituation stellt ein grosses Entwicklungs- risiko für sie dar. C._____ muss sich nach wie vor zwischen zwei Welten bewegen, die von massivem gegenseitigem Misstrauen und juristischen Kämpfen geprägt sind (vgl. Urk. 6/225 S. 27, 29). Seit der Begutachtung hat sich die Familiensituation nicht beruhigt und das bei der Vorinstanz pendente Verfahren wird weiterhin höchst strittig geführt. Hinweise, wonach die Klägerin C._____ bewusst negativ gegenüber dem Beklagten beeinflussen sollte, lassen sich insbesondere auch dem Gutachten des MMI nicht entnehmen (Urk. 6/186 S. 27 ff., insbes. S. 30). Die Klägerin hält sich an die Regelungen, wirkt bei den zeitintensiven Übergaben mit und versucht, C._____ positiv auf die Besuche beim Beklagten vorzubereiten (Urk. 6/305/3 /9 /10; Urk. 6/225 S. 50; Urk. 6/186 S. 30). Allerdings dürfte ihre Anspannung und Abnei- gung gegenüber dem Beklagten sowie der Umstand, dass sie sich nicht im selben Raum mit diesem aufhalten kann (vgl. Urk. 6/225 S. 39; Prot. I S. 56, 85, 94; Urk. 1 S. 7), C._____ nicht entgehen. So konnte oder wollte C._____ beispielsweise den Beklagten nicht auf dasselbe Bild wie die Klägerin zeichnen bzw. wollte überhaupt keinen Vater malen (vgl. Urk. 6/295 S. 7). C._____s massiver Loyalitätskonflikt ist evident. Sie will weder die Klägerin noch den Beklagten traurig sehen, wenn sie nicht bei ihnen ist. Die Parteien sind immer noch nicht in der Lage, für C._____ eine emotionale Brücke zwischen ihren Lebenswelten (vgl. Urk. 6/225 S. 32 f.) zu bauen. Solches übernimmt nach wie vor die notwendige Besuchsübergabebeglei- tung (vgl. auch Urk. 6/296). Vor diesem Hintergrund müssen die Wechsel mit Blick auf das Kindswohl möglichst minimiert werden, weshalb die Vorinstanz das Be- suchsrecht des Beklagten unter der Woche zu Recht aufgehoben hat. Die Aufhe- bung rechtfertigt sich im Übrigen auch im Hinblick auf den anstehenden Übertritt von C._____ in die erste Primarschulklasse nach den Sommerferien 2025, welcher eine neuerliche grosse Veränderung mit sich bringen wird. Zwar bekunden viele Kinder getrennt lebender Eltern ab und an Probleme bei den Übergaben zwischen ihren Eltern, entgegen der beklagtischen Ansicht ist die Übergangsproblematik vor- liegend jedoch augenscheinlich massiv und es muss ihr zwecks Entlastung C._____s durch entsprechende Verminderung der Übergaben begegnet werden.

- 15 - Der engen und vertrauensvollen Beziehung C._____s zum Beklagten kann mit dem ausgedehnten Wochenend- und Ferienbesuchsrecht hinreichend Rechnung getra- gen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Loyalitätskonflikt C._____s durch die Einschränkung des Kontakts zum Beklagten vergrössern wird. Im Gegenteil kann sie dann von ihrem Lebensmittelpunkt bei der Klägerin (vgl. Urk. 6/186 S. 32; Urk. 2 S. 6) jedes zweite Wochenende mit gutem Gewissen zum Beklagten wechseln. Es wurde sodann glaubhaft dargetan, dass C._____ der Wechsel unter der Woche überfordert und, entgegen der Annahme des Beklagten, nicht etwa der Japanisch-Kurs am Mittwochnachmittag im Vordergrund steht (vgl. Urk. 2 S. 11). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. Schliesslich bleibt zu hoffen, dass C._____ im Rahmen der nunmehr endlich aufgegleisten Psycho- therapie (vgl. Urk. 13) geholfen werden kann, mit diesen Wechseln zwischen den elterlichen Welten besser umzugehen, und das Besuchsrecht des Beklagten unter der Woche dereinst, zumindest alternierend zum Wochenendbesuchsrecht wieder aufgenommen werden kann.

2. Anpassung der Betreuungszeiten an den Wochenenden und der Ferienrege- lung

a) Die Vorinstanz zog in Betracht, aktuell betreue der Beklagte C._____ an je- dem zweiten Wochenende von Freitag, nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (vgl. Urk. 6/225 Dispositiv-Ziffer 2). Die Kinds- vertreterin mache geltend, die Zeiten seien beide auf 17.00 Uhr anzupassen, wobei man die genaue Zeit noch besprechen könne. Sie begründe dies dahingehend, dass C._____ damit die Sicherheit gegeben werde, dass sie immer nach dem Kin- dergartenschluss nochmals zur Klägerin zurückkehren könne und nicht im Kinder- garten vom Beklagten abgeholt werde. Dies könne dazu beitragen, dass C._____ sich am Vormittag im Kindergarten jeweils besser von der Klägerin lösen könne. Von zu Hause bei der Klägerin werde sie von dieser an den vereinbarten Überg- abeort gebracht und der Besuchsbegleitung übergeben. Sollte sich C._____ auf- grund dieser klaren Regelung so weit beruhigen, dass sie die Zeit während den Übergaben immer weniger benötige, könne durch die Beiständin geprüft werden, ob die Übergaben am Samstagvormittag durch eine Übergabebegleitung und am

- 16 - Montagvormittag direkt durch den Beklagten im Kindergarten stattfinden könnten. Es sei wichtig festzuhalten, wer diese Empfehlung abgebe und wer den Entscheid für die Umstellung treffe (Urk. 6/295 S. 14 und Prot. I S. 87). Der Beklagte wolle an den vom Obergericht festgelegten Betreuungszeiten festhalten bzw. mit C._____ so viel Zeit wie möglich verbringen. Der Kindergarten von C._____ ende am Frei- tagnachmittag um 15.00 Uhr. Die Klägerin schicke sie aber in den Hort bis 16.00 Uhr. Er würde C._____ am Wochenende am liebsten schon früher betreuen und sie später zurückbringen. Er sei grundsätzlich flexibel (Prot. I S. 106 f.). Die Kläge- rin würde die Betreuungszeiten am Freitag gerne auf später verschieben, da sie am Freitagnachmittag arbeite und befürchte, dass sie ihre Stelle verlieren könnte, wenn sie früher gehen müsse. Dass der Beklagte C._____ am Sonntag um 18.00 Uhr übergebe, wäre in Ordnung für sie (Prot. I S. 109). Im Nachgang zur Verhand- lung (vom 18. Juni 2024) habe die Beklagte mitgeteilt, dass ihr die neue Arbeits- stelle gekündigt worden sei (Urk. 6/318). Gestützt auf die Ausführungen der Kinds- vertreterin erscheine es sinnvoll, die Betreuungszeiten am Freitag auf 18.00 Uhr anzupassen, um es C._____ zu ermöglichen, sich morgens besser von der Klägerin zu lösen und von dieser an den Übergabeort begleitet zu werden. Da unklar sei, ob die Klägerin zwischenzeitlich wieder über eine Arbeitsstelle verfüge und wie ihre Arbeitszeiten seien, sei von einer früheren Uhrzeit abzusehen. Die Übergabezeit für den Sonntagabend sei auf 18.00 Uhr zu belassen. Die Betreuungszeiten seien entsprechend für die weitere Dauer des Verfahrens anzupassen. Der von der Kindsvertreterin weiter gestellte Antrag auf Regelung der Ferien und Feiertage (Urk. 6/295 S. 15) sei – wie vom Beklagten beantragt (Prot. I S. 98) – abzuweisen. Das Obergericht habe die Feiertage und Ferien detailliert geregelt. Wenn es trotz- dem zu Unklarheiten – wie bei den Herbstferien (vgl. Prot. I S. 110) – kommen sollte, sollten die Parteien mit Unterstützung der Beiständin in der Lage sein, eine Lösung zu finden (Urk. 2 S. 11 f.).

b) Der Beklagte argumentiert, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie im Zu- sammenhang mit den Besuchen an den Mittwochen erwäge, dass C._____ Schwierigkeiten mit diversen Übergaben habe, nicht nur mit denen, welche den Beklagten betreffen würden, dann aber am Freitag noch zwei Übergaben einführe, nicht zuletzt ohne die Arbeitssituation der Klägerin zu klären. Falls die Klägerin frei-

- 17 - tags arbeiten sollte, würde C._____ vom Kindergarten in den Hort gehen (1. neue Übergabe), um dort auf das nicht feststehende Ende der Arbeit der Klägerin warten zu müssen, damit sie die Klägerin noch einmal sehen könnte (2. neue Übergabe). Dies wiederum bringe deutlich mehr Unruhe, als wenn C._____ durch die Überg- abeperson direkt zum Beklagten gehen dürfe. Es gebe darum keinen Grund, warum der Übergang um 18.00 Uhr besser sei als nach dem Kindergarten. Wenn C._____ Schwierigkeiten mit Trennungen habe, sei es am besten, wenn sie direkt von der Schule zum Beklagten gehe könne, ohne eine erneute Trennung von ihrer Mutter haben zu müssen. Wieder einmal werde die Betreuungszeit des Beklagten einge- schränkt (Urk. 1 S. 11 f.).

c) Zwar trifft es zu, dass C._____ offenbar Mühe mit sämtlichen Übergängen, nicht nur zum Beklagten, hat (vgl. Urk. 6/279). Allerdings verweigerte sie den Kin- dergartenbesuch, wenn sie wusste, dass der Beklagte, und nicht die Klägerin, sie nach Kindergartenschluss abholen würde. Auch gab sie gegenüber der Kindsver- treterin an, dass es nur dann so schwierig sei, am Morgen die Klägerin loszulassen, wenn sie wisse, dass diese sie nicht vom Kindergarten abhole (Urk. 6/295 S. 9). In der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2024 wurde vorgesehen, dass die Übergabebegleitperson C._____ an einem neutralen Ort (nicht bei den Wohnungen der Eltern) von einem Elternteil in Empfang nimmt und etwas später dem anderen Elternteil übergibt (Urk. 6/296 und Urk. 6/299-A). Seit bald einem Jahr holt der Beklagte C._____ mithin nicht mehr direkt vom Kindergar- ten ab bzw. es erfolgen keine begleiteten Übergaben im Kindergarten mehr. Die Übergaben am Freitag finden bereits seit einiger Zeit um 18.00 Uhr statt, wobei die Klägerin C._____ vom Hort abholt und um 17.00 bzw. 17.30 Uhr zur Übergabebe- gleitung (im Mc Donald's) bringt (vgl. Urk. 8 S. 3; Urk. 11 S. 2). Die Vorinstanz hat richtig geschlossen, dass C._____ die Sicherheit braucht, nach dem Kindergarten (und Hort) nochmals zur Klägerin zurückzukehren, wo sie ihr Zuhause hat, und erst danach mittels Übergabebegleitung zum Beklagten wechseln soll. Dass solches weitere Wechsel nach sich zieht, ändert daran nichts. Diese Stabilität soll im Hin- blick auf den anstehenden Übertritt C._____s in die erste Primarschulklasse nun- mehr nicht gefährdet werden. Auch soll der Kindergartenbetrieb, wie in der Vergan- genheit geschehen, nicht durch die Übergaben belastet bzw. gestört werden. Um

- 18 - der Klägerin bei der Arbeitssuche eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Wochen- tage und Arbeitszeiten zu ermöglichen, zumal die Übergaben mit Hilfe der Überg- abegleitperson nach wie vor einige Zeit in Anspruch nehmen, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung des Übergabezeitpunkts an jedem zweiten Freitag auf 18.00 Uhr praktikabel und angemessen. Die Berufung erweist sich somit auch diesbezüglich als unbegründet.

3. Gutachten

a) Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Beklagte mache geltend, dass C._____ unter einem Loyalitätskonflikt leide, den die Klägerin von sich aus nicht zu lösen imstande sei, sondern ihn vielmehr durch ihr Verhalten noch fördere. Aus diesem Grunde werde darum ersucht, die Erziehungsfähigkeit der Eltern abklären zu las- sen und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 6/293 S. 20, Prot. I S. 98). Die Klägerin halte dafür, es bestehe bereits ein einlässliches Gutach- ten, das die Problematik der Familie aufzeige sowie Lösungen für ein möglichst gutes, gelingendes Aufwachsen von C._____ skizziere. Das Gutachten empfehle getrennte, sich möglichst nicht überschneidende Welten für C._____. Dem Beklag- ten sei es nicht gelungen aufzuzeigen, weshalb ein weiteres Gutachten notwendig sei. Was sie sich vorstellen könne, sei bei der Gutachterin, H._____, eine Ergän- zung des Gutachtens anzufordern oder sie als Fachperson zu befragen, was sie konkret unter paralleler Elternschaft verstehe. Grundsätzlich könne sie sich vorstel- len, dass beide Eltern in einem erwachsenenpsychiatrischen Gutachten begutach- tet würden (Urk. 6/315 S. 8). Die Kindsvertreterin führe aus, ein erneutes Gutachten scheine im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nicht angebracht. Es sei jedoch auch aus Sicht der Verfahrensvertretung des Kindes inzwischen fraglich, inwiefern die Eltern (insbesondere der Beklagte) in der Lage seien, das Wohlbefin- den ihrer Tochter richtig einzuschätzen (Urk. 6/314 S. 4). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kindsvertreterin erscheine die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern im Rahmen des vorsorglichen Massnahme- verfahrens nicht angezeigt. Dies würde nur zu einer weiteren Verzögerung des Massnahmeverfahrens führen. Ob im weiteren Verfahrensverlauf das bereits vor- liegende Gutachten zu ergänzen oder ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei,

- 19 - könne an dieser Stelle offen gelassen werden. Der Antrag des Beklagten sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 13).

b) Der Beklagte moniert, das Gutachten des MMI sage nichts über die Erzie- hungsfähigkeit und insbesondere die Bindungstoleranz der Eltern aus. Die Vorinstanz habe die (nicht angefochtene) Änderung des Obhutsrechts ohne eine unparteiische Analyse der aktuellen Situation abgelehnt, ein veraltetes Gutachten aus dem Jahr 2022 verwendet, die Rolle der Klägerin, welche nach wie vor versu- che, den Kontakt zwischen C._____ und ihm zu unterbinden, im Loyalitätskonflikt nicht bewertet und die Berichte von I._____ ignoriert. Damit habe sie gegen die Untersuchungsmaxime verstossen, weswegen sie anzuweisen sei, dies nachzuho- len und das beantragte Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 12 f. i.V.m. S. 5 ff.).

c) Im summarischen Verfahren geht es darum, möglichst rasch eine kindswohl- gerechte Regelung zu treffen. Es steht nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund, weshalb langwierige Abklärungen durch Gut- achten nur mit gebührender Zurückhaltung angeordnet werden sollen, wenn be- sondere Umstände vorliegen, aufgrund derer das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermes- sen zukommt (vgl. betreffend Eheschutz BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3; OGer ZH LE150049 vom 15. August 2016 E. II.3). Wie bereits erwähnt, erscheinen die Gründe für C._____s Weigerungshaltung und ihre Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Wechseln zwischen den elterlichen Welten vielschichtig. Es sind jedoch keine Hin- weise ersichtlich, wonach die Klägerin das Besuchsrecht des Beklagten bewusst torpedieren würde und ihm C._____ zunehmend entfremden sollte. Das hinsichtlich der Problematik C._____s (Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen, Tren- nungsschwierigkeiten) nach wie vor aussagekräftige Gutachten des MMI vom

22. Dezember 2022 (vgl. dazu auch Urk. 6/225 S. 17 ff., wo die Kammer die rele- vanten beklagtischen Einwände gegen dieses Gutachten allesamt entkräftete, was unangefochten blieb) sowie die Verlaufsberichte der Übergabebegleitungen von I._____ (Urk. 6/305/1-10) und die Auskünfte der Kindergartenlehrperson

- 20 - (Urk. 6/279 und Urk. 6/294/3) bilden im vorliegenden Massnahmeverfahren eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Ob im Hauptver- fahren ein solches Gutachten oder eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens hinsichtlich der Bindungstoleranz der Parteien anzuordnen sein wird, unterliegt der vorinstanzlichen Verfahrensherrschaft (Art. 124 ZPO) und ist vorliegend nicht zu entscheiden.

4. Zusammengefasst ist die Berufung des Beklagten somit abzuweisen und Dis- positivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 14, Dispositivziffer 3; Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 2'500.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Auch die Kosten für die Kindsvertretung gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin ist für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der aufschieben- den Wirkung (Urk. 11) pauschal mit Fr. 450.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteu- ern) direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). Sämtliche Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die langjährige, auch unter der neuen eidgenössischen ZPO fortge- führte Praxis (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wonach in Kinderbelangen im engeren Sinn (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht) die Kosten den Parteien, unabhängig vom Verfahrensausgang, je hälftig aufzuerlegen sind, wenn beide Parteien gute Gründe für ihre Standpunkte hatten (ZR 84 Nr. 41), findet vor- liegend keine Anwendung, weil sich die Berufung des Beklagten, wie eingangs er- wähnt, als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 21 - Ferner ist der Beklagte zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Klägerin für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 8 [Stellung- nahme zum beklagtischen Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Berufung]) zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 800.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuern [vgl. Urk. 8 S. 2] und Barauslagen) festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). E. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuwei- sen.

2. Das Begehren der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Berufungsverfahren erweist sich als gegenstandslos, da sie keine Gerichts- kosten zu tragen hat, und ist entsprechend abzuschreiben. Weil mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 13 f.; Urk. 5/4-9; vgl. auch Urk. 6/225 S. 62 f.) dessen Zahlungsfähigkeit zumindest unsicher er- scheint, ist indessen über das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – ungeachtet der zuzusprechenden Parteientschädigung – zu befinden (vgl. BGE 122 I 322 E. 3d). Der klägerische Prozessstandpunkt im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung (Urk. 8) war aussichtsreich (Urk. 12). Zudem erscheint die Mittellosigkeit der Klägerin hin- reichend glaubhaft (vgl. Urk. 8 S. 4 f. und Urk. 10/2-13). Die unentgeltliche Rechts- vertretung ist ihr für das Berufungsverfahren daher zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die vom Beklagten geschuldete Parteientschädigung ist direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; BGer 5A_389/2014 vom 9. September 2014 E. 4; BGer 5A_754/2013 vom

4. Februar 2024 E. 5). Weil mit Blick auf die vom Beklagten erwartete Erbschaft seiner im November 2024 verstorbenen Mutter (vgl. Urk. 1 S. 14) jedoch noch nicht von einer Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist, rechtfertigt sich zurzeit noch keine Zusprechung derselben an die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Klägerin aus der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2025 betreffend Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Das Begehren der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

4. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfah- ren bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositivziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2025 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten Kindsvertretung Fr. 2'950.00

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertrete- rin für das Berufungsverfahren mit Fr. 450.– aus der Gerichtskasse entschä- digt.

- 23 -

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klä- gerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Verfahrensbe- teiligte mit dem Hinweis, dass ihnen Urk. 1, 3, 4 und 5/2-9 bereits mit Präsi- dialverfügung vom 26. Februar 2025 (Urk. 7) zugestellt wurden sowie an die Vorinstanz und die KESB der Stadt Zürich, die Beiständin, J._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ip