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LZ250008

Obhut

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (81 Absätze)

E. 1 Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte 1 und Zweitberufungsklägerin [nachfol- gend Klägerin] und der Beklagte, Erst- sowie Zweitberufungsbeklagte 2 [nachfol- gend Beklagter] sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B._____, gebo- ren am tt.mm.2013, und A._____, geboren am tt.mm.2017 [Verfahrensbeteiligte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte 1; nachfolgend Verfahrensbetei- ligte].

E. 1.1 Vorbemerkungen

E. 1.1.1 Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2020 verbringen die beiden Kinder B._____ und A._____ unbestrittenermassen jedes zweite Wochenende von Frei- tagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.30 Uhr, sowie jeweils Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, beim Vater. Aus- serdem verbringen sie die Hälfte der Schulferien mit ihm. Im Übrigen werden sie von der Mutter betreut (vgl. Urk. 4/1 Rz. 10 und Rz. 127; Urk. 6 Rz. 11).

- 16 -

E. 1.1.2 Die Vorinstanz stellte die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter die al- ternierende Obhut der Parteien, mit einem überwiegenden Betreuungsanteil der Klägerin (Urk. 2 S. 68). Die Klägerin und die Verfahrensbeteiligten verlangen beru- fungsweise die Zuteilung der Obhut für die Dauer des Verfahrens an die Klägerin alleine, unter Beibehaltung der bisherigen Betreuungs- bzw. Besuchsregelung (Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 2). Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufungen (Urk. 33 S. 2).

E. 1.1.3 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alter- nierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein El- ternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2). Die Intention des Gesetzgebers ging dahin, den Einbezug beider Elternteile in die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu fördern (FamKomm Scheidung-Büch- ler/Clausen, Art. 298 N 5). Betreffend die Voraussetzungen der alternierenden Ob- hut kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 11 f.). Hervorzuheben ist jedoch Folgendes: Welchem Betreuungsmodell der Vorzug zu geben ist, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände ent- schieden werden. Als oberste Maxime ist das Kindeswohl heranzuziehen, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Kinder- psychologische Studien sind für den Obhutsentscheid nicht per se massgebend, zumal sich in der Kinderpsychologie ohnehin verschiedene Meinungen finden, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen das Betreuungsmodell der alternie- renden Obhut aussprechen (BGer 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3; BGE 142 III 612 E. 4.2).

E. 1.2 Erziehungsfähigkeit

E. 1.2.1 Die Vorinstanz erwog, es stehe ausser Frage, dass beide Eltern erziehungs- fähig seien. Es liege zwar nicht fern, dass die Klägerin die Bedürfnisse der Kinder besser zu erfassen vermöge. Immerhin habe sie die Betreuung der Kinder bis zur Trennung hauptsächlich übernommen. Die von der Klägerin aufgeführten Bei- spiele, wonach der Beklagte seine Betreuungsverantwortung nicht wahrgenommen habe, würden aber bei weitem kein Ausmass erreichen, dass an seiner Erziehungs- fähigkeit gezweifelt werden müsse (Urk. 2 S. 18 f.).

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E. 1.2.2 Die Klägerin macht berufungsweise geltend, dass der Beklagte nicht an sei- nen Fähigkeiten als Vater gearbeitet und nicht mehr Zeit mit den Kindern verbracht habe. Dies nachdem die Kindsvertreterin ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Beklagte noch in seine Vaterrolle hineinwachsen müsse und es fraglich sei, ob er mittel- bis langfristig die Fähigkeit zur genügend guten Betreuung und Erziehung von B._____ und A._____ erarbeiten könne (Urk. 4/1 Rz. 32-33). Zur Illustration führt die Klägerin verschiedene Beispiele seines Verhaltens auf, hauptsächlich be- treffend die Betreuung durch ihn während den Ferien (Urk. 4/1 Rz. 34 ff.; Urk. 30 Rz. 9 ff.). Statt Zeit mit den Kindern zu verbringen, sei der Beklagte lieber arbeiten gegangen, während die Kinder zu Hause am Gamen gewesen oder durch die Gros- seltern betreut worden seien. Weiter erwähnt die Klägerin einen Vorfall vom Wo- chenende des 12. Januar 2024. An jenem Freitag habe sich A._____ beim Spielen eine Beule zugezogen, was die Klägerin der Mutter des Beklagten bei der Überg- abe der Kinder mitgeteilt habe. Wenige Stunden später habe B._____ weinend die Mutter angerufen und sie gebeten, ihn und A._____ abzuholen. Währenddessen habe der Beklagte B._____ im Hintergrund angeschrien, er solle endlich aufhören, so saudumm zu tun und rumzuheulen. Dies zeige exemplarisch die Familiendyna- mik beim Beklagten: weinende Kinder, die keinen Trost fänden, sondern verbal an- gegriffen würden (Urk. 4/1 Rz. 45-49).

E. 1.2.3 Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin und entgegnet, es sei bezeichnend, dass die Klägerin versuche, ihn mit allen Mitteln in ein schlechtes Licht zu rücken. Es treffe insbesondere nicht zu, dass er die Söhne einfach ab- schieben oder sich selbst überlassen würde (mit "gamen"), während er am Arbeiten sei (Urk. 33 Rz. 28, Rz. 33, Rz. 36 f.). Gerade aufgrund der sehr reduzierten Be- treuungszeit, welche ihm von der Klägerin zugestanden werde, sei er sehr darum bemüht, dass er die Buben wenn immer möglich persönlich betreuen könne. Dass er dies bei seltenen Gelegenheiten nicht könne, dürfe ihm nicht zum Nachteil ge- reichen (Urk. 40 Rz. 10). Betreffend den Vorfall vom 12. Januar 2024 führt der Be- klagte aus, er habe mit B._____ mit Bestimmtheit gesprochen, aber ohne dabei zu schreien oder sonst wie unangemessen vorzugehen. Als die Klägerin eingetroffen sei, um die Kinder abzuholen, sei ihr angeboten worden, die Situation in Ruhe zu besprechen. Als A._____ erneut geschildert habe, was passiert sei, habe die Klä-

- 18 - gerin verharmlosend und wenig empathisch reagiert, wodurch sich A._____ noch unsicherer gefühlt habe. Er habe jedenfalls am nächsten Morgen in aller Ruhe mit B._____ gesprochen und die Situation mit ihm klären können (Urk. 33 Rz. 30-31).

E. 1.2.4 Die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ist nur dann zu verneinen, wenn konkrete Umstände von einer gewissen Erheblichkeit vorliegen, welche die zuver- lässige Wahrnehmung der elterlichen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben ernst- haft in Frage stellen. Einzelne Unzulänglichkeiten oder punktuelle Schwierigkeiten im Betreuungsalltag genügen hierfür nicht. Vor diesem Hintergrund vermögen die von der Klägerin geschilderten Schwierigkeiten bei der Betreuung keine fehlende Erziehungsfähigkeit des Beklagten darzutun. Soweit die Klägerin einzelne Um- stände als belastend oder unbefriedigend empfindet – etwa, dass A._____ nach den Ferien mit dem Vater seine Brille nicht mehr bei sich hatte (Urk. 30 Rz. 15), – ist dies zwar nachvollziehbar, lassen sich daraus aber keine Rückschlüsse auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit ziehen. Auch der Vorfall vom Wochenende des

12. Januar 2024 dürfte für die Kinder unangenehm und belastend gewesen sein. Gleichwohl scheint es sich aber um einen Einzelfall gehandelt zu haben. Im Übrigen betreffen die von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren erhobenen Vorwürfe vor allem die Ferienbetreuung durch den Beklagten (Urk. 4/1 Rz. 35 ff.: zu kleine Klei- der während Ägyptenferien, Provokationen durch Partnerin des Beklagten; Urk. 4/1 Rz. 50 f.: Sportferien hätten die Kinder mit den Grosseltern väterlicherseits ver- bracht, statt mit dem Vater; Urk. 4/1 Rz. 52: Frühlingsferien ohne Programm; Urk. 4/1 Rz. 53: Sommerferien in Italien, in welchen B._____ sein Geburtstagsge- schenk nicht rechtzeitig bekommen habe). Wie der Beklagte zu Recht anmerkt (Urk. 6 Rz. 14), werden in Bezug auf das Ferienrecht berufungsweise keine An- träge gestellt, welche im Ergebnis von der vorinstanzlichen Regelung – namentlich der hälftigen Aufteilung der Ferien – abweichen würden. Insgesamt ist somit fest- zuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Vorkommnisse von der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile auszugehen ist.

E. 1.3 Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass es den Parteien gelinge, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und sie einen respektvollen und zielführenden Kon-

- 19 - takt zu pflegen schienen. Einzig das Verhältnis der Klägerin zur Partnerin des Be- klagten sei angespannt, von einer Gefährdung des Kindeswohls sei allerdings nicht auszugehen (Urk. 2 S. 19).

E. 1.3.2 Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, dass sich die Kommunikation zwi- schen den Parteien im letzten Jahr stark verschlechtert habe. Da der Beklagte die Kinder am Mittwoch praktisch nie mehr selbst abhole, gebe es kaum mehr die Mög- lichkeit, sich persönlich auszutauschen. Es werde nur per WhatsApp kommuniziert. Auf ihre Anfragen äussere sich der Beklagte nicht fristgerecht. Sie sei weder über die Hochzeit des Beklagten mit seiner Partnerin im Oktober 2024 noch über die Flitterwochen im Januar 2025 informiert worden. Die Kinder seien ohne Ankündi- gung von der Grossmutter abgeholt worden (Urk. 4/1 Rz. 61 ff.; Urk. 43 Rz. 29). Der Beklagte halte sich nicht an Vereinbarungen und teile nicht mit, wenn er die Kinder nicht selbst betreue, was für A._____ und B._____ jedoch relevant sei (Urk. 30 Rz. 18 ff.; Urk. 43 Rz. 30). Dass die Kinder am 30. Dezember 2023 nach Ägypten reisen würden, habe sie erst am 26. Dezember 2023 erfahren. Sie sei nicht rechtzeitig über das Reiseziel informiert worden und habe die Informationen nicht proaktiv erhalten. Der Umgang mit dem Beklagten sei einfach nur mühsam und inakzeptabel (Urk. 43 Rz. 11-14).

E. 1.3.3 Der Beklagte wendet ein, dass er die Kommunikation über Telefon oder WhatsApp dem mündlichen Austausch vorziehe, da so auch im Falle von Mei- nungsverschiedenheiten ein etwas sachlicherer Austausch möglich sei. Es treffe zu, dass sich die Klägerin sehr abweisend gegenüber seiner Ehefrau verhalte. Im Übrigen funktioniere die Kommunikation betreffend Kinderbelange aber nach wie vor reibungslos. Soweit die Ereignisse in seinem Leben einen direkten Einfluss auf die Söhne und das Kontaktrecht hätten, sei die Klägerin jederzeit informiert gewe- sen (Urk. 33 Rz. 45-46). Über die Reisedestination Ägypten sei die Klägerin recht- zeitig per Telefon informiert worden. Vier Tage vor Abflug habe sie die entspre- chende Einverständniserklärung unterzeichnet (Urk. 33 Rz. 26; Urk. 35/1).

E. 1.3.4 Die Parteien reichten zahlreiche Nachrichten ein, mit welchen die Art und der Inhalt der zwischen ihnen geführten Kommunikation aufgezeigt wird (Urk. 4/5/4- 5; Urk. 8/1; Urk. 32/1-2; Urk. 35/1; Urk. 42/1-2; Urk. 42/4-6; Urk. 45/3-4; Urk. 52/1-

- 20 - 2). Daraus ist ersichtlich, dass zwar Differenzen auftreten, z.B. bezüglich der Feri- enplanung (Urk. 5/56/2). Die Parteien können sich bezüglich der Kinderbelange aber sehr wohl austauschen und zu einer Lösung gelangen. Eine massive Ver- schlechterung der Kommunikation ist nicht festzustellen. Es ist natürlich nötig, sich gegenseitig über Ferienabwesenheiten und über allfällige Ersatzbetreuungen durch Grosseltern zu informieren, so auch im Zusammenhang mit der Hochzeit und den Flitterwochen des Beklagten, allerdings nur, soweit diese die Kinderbetreuung tan- gieren. Dass der Austausch vorwiegend schriftlich via WhatsApp erfolgt, schadet nicht, sondern führt eher gegenteils zu weniger Auseinandersetzungen. Ausserdem ist zu erwarten, dass die anbegehrte gerichtliche Regelung der Betreuung und auch der Ferien die diesbezüglichen Streitpunkte grösstenteils beseitigen wird. Dem Ge- sagten zufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kindseltern ausreichend in der Lage sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrun- gen zu kooperieren.

E. 1.4 Geografische Verhältnisse

E. 1.4.1 Die Kindsvertreterin führt in ihrer Berufung aus, mittlerweile seien B._____ und A._____ mit dem Vater, dessen Partnerin und deren Tochter, E._____, in den F._____ gezogen. Der Schulweg der Kinder sei nun noch länger geworden. Im F._____ gebe es zudem keine anderen Kinder zum Spielen und das Abmachen mit ihren Kollegen sei dadurch deutlich erschwert (Urk. 1 S. 2).

E. 1.4.2 Die Klägerin macht berufungsweise geltend, dass der (neue) Wohnort des Beklagten nicht im Dorf, sondern ausserhalb liege, wobei eine Landstrasse ohne Trottoir, ohne Licht und mit Tempolimit 80 km/h die einzige Strasse sei. Der Weg sei für Kinder gefährlich, egal ob zu Fuss oder mit dem Velo (Urk. 4/1 Rz. 65).

E. 1.4.3 Die Vorinstanz hat den heutigen Wohnort des Beklagten – den F._____ – in ihre Erwägungen zu den geografischen Begebenheiten ausdrücklich miteinbezo- gen (Urk. 2 S. 19). Die Verfahrensbeteiligten und die Klägerin gehen in ihren Beru- fungen in keiner Weise auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen ein. Damit genügen sie den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht. Es kann auf

- 21 - die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es den Kindern von beiden Wohnorten der Eltern aus möglich sei, die gleiche Schule zu besuchen und das gleiche soziale Umfeld zu pflegen (Urk. 2 S. 19).

E. 1.5 Patchwork-Situation

E. 1.5.1 Die Vorinstanz erwog, dass in der Stellungnahme der Kindsvertreterin ein Konflikt zwischen A._____ und der neuen Partnerin des Beklagten erwähnt werde. Dieser habe sich allerdings seither entschärft. Im Übrigen werde nicht dargelegt, inwiefern sich die Patchwork-Situation beim Beklagten von derjenigen bei der Klä- gerin unterscheide, welche ebenfalls einen neuen Partner mit Kind habe (Urk. 2 S. 20 f.).

E. 1.5.2 Die Klägerin bringt in der Berufung vor, das Verhältnis der Kinder zu G._____, der heutigen Ehefrau des Beklagten, habe sich seit dem Entscheid der Vorinstanz massiv verschlechtert. B._____ und A._____ hätten ihr nach den Ferien in Ägypten erzählt, dass sie von G._____ nur gemassregelt und beschimpft worden seien und nichts hätten richtig machen können. Als Begründung habe G._____ dann immer aufgeführt, dass sie dies wohl nicht besser wüssten, weil ihre Mutter keine Manieren habe und sich schlecht benehme. Das Verhalten der Partnerin des Beklagten sei psychischer Missbrauch. Gegen B._____ betreibe sie regelrecht Mobbing, bezeichne ihn als untalentiert und sage, sein kleiner Bruder sei bereits intelligenter als er und könne besser mit Messer und Gabel essen. Indem der Be- klagte dies zulasse und nicht für seine Kinder einstehe, übe er seine Vaterrolle ungenügend aus, weshalb die psychische Integrität der Kinder beim Beklagten ge- fährdet sei (Urk. 4/1 Rz. 39 ff., Rz. 55 ff.; vgl. auch Urk. 30 Rz. 10 und Urk. 43 Rz. 26). Ein gutes Verhältnis könne auch nicht durch den Kauf von T-Shirts oder neuer Schuhe geschaffen werden. Ein Kind könne nicht gekauft werden, wenn es immer wieder gedemütigt werde (Urk. 43 Rz. 23 ff.). Durch die Heirat des Beklagten und G._____ sei es nicht mehr möglich, dass B._____ und A._____ Zeit mit dem Beklagten, aber ohne G._____ verbringen würden (Urk. 4/1 Rz. 58). Insgesamt sei es deshalb mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn B._____ und A._____ der Macht der Ehefrau des Beklagten vermehrt ausgesetzt würden (Urk. 43 Rz. 40).

- 22 -

E. 1.5.3 Die Kindsvertreterin führt berufungsweise aus, dass sich die Beziehung der Kinder zur Partnerin des Beklagten verändert habe. A._____ habe weniger direkte und persönliche Schwierigkeiten mit ihr, dafür bestehe nun aber zu B._____ ein schwieriges Verhältnis. Er fühle sich unfair und ungerecht behandelt und habe teil- weise sogar Angst vor ihr. Gleichzeitig habe sich die Beziehung von B._____ und A._____ zu E._____ verschlechtert. Beide Buben würden meinen, dass E._____ bevorzugt behandelt werde, das "Schätzeli" der Familie sei, und dass sie mit ihr vermehrt Konflikte hätten. Ferner habe sich auch die Wohnsituation bei der Klägerin verändert, da ihr Partner bei ihnen eingezogen sei und jedes zweite Wochenende dessen Sohn zu Besuch sei. Sie würden sich alle gut miteinander verstehen (Urk. 1 S. 2).

E. 1.5.4 Betreffend das Verhältnis der Kinder zu seiner Ehefrau führt der Beklagte aus, dass seine Frau sich sehr fürsorglich um die beiden kümmere und die Kinder die gemeinsame Zeit geniessen würden. Dies dürften sie gegenüber der Klägerin aber so nicht äussern, weil letztere volle Loyalität von ihren Söhnen verlange. Wür- den sie von der schönen gemeinsamen Zeit erzählen, reagiere die Klägerin unge- halten und äussere sich abschätzig über seine Ehefrau (Urk. 33 Rz. 29). Das Ver- hältnis zwischen seiner Ehefrau und den Kindern habe sich nicht verschlechtert. Auch seien sie keinen Anschuldigungen oder Demütigungen ausgesetzt. Im Ge- genteil, G._____ bemühe sich sehr aktiv, dass es den Söhnen gut gehe und sie sich auch mit ihr zu Hause wohl fühlen würden. Sie sei es gewesen, die B._____ ein Mobiltelefon zum Geburtstag gekauft habe. Damals – also zu einer Zeit weit vor dem vorinstanzlichen Entscheid, somit keineswegs mit irgendwelchen prozesstak- tischen Hintergedanken – habe sie B._____ geschrieben: "Du bist unser grosser, toller Junge! Wir sind mega stolz auf Dich" (Urk. 35/9). Auch den Wunsch nach "FC Basel-Bettwäsche" habe sie ihm erfüllt. Es stimme nicht, dass sich B._____ von seiner Ehefrau unfair behandelt fühle. Der Beklagte hält weiter fest, es treffe auch nicht zu, dass er nichts mehr alleine mit den Söhnen unternehme. Sie würden zu dritt z.B. handwerkliche Projekte in der Werkstatt anpacken (Urk. 33 Rz. 43-44, Rz. 52, Rz. 91). Auch das Verhältnis von B._____ und A._____ zu E._____, der Tochter von G._____, sei nach wie vor gut. E._____ sei zu einer wichtigen Bezugs- person für A._____ geworden. So habe er sie an ein Fest seiner Schule eingeladen,

- 23 - an welches er, nach eigener Wahl, seine nächsten Bezugspersonen habe einladen dürfen (Urk. 33 Rz. 92).

E. 1.5.5 Nachdem die Vorinstanz B._____ und A._____ nicht persönlich angehört hatte, wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Kinderanhörung durchge- führt (vgl. Urk. 61). Anlässlich der Anhörung erzählte B._____, dass das Verhältnis zur Ehefrau des Vaters gerade gut sei. Es habe aber auch schon eine Phase ge- geben, die schwierig gewesen sei. Sie sei in der Regel nicht dabei, wenn sie etwas mit dem Vater unternehmen würden (Prot. II S. 18). A._____ führte aus, dass er und B._____ oft mit dem Vater alleine Abendessen würden. G._____ habe nach einem Skiunfall eine OP gehabt und sei momentan viel im Bett oder auf dem Sofa. E._____ sei in der Pubertät und wolle oft nicht zu den Eltern. Er komme ok mit E._____ aus (Prot. II S. 19).

E. 1.5.6 Den Ausführungen von B._____ und A._____ gegenüber der Kindsvertrete- rin ist zu entnehmen, dass das Zusammenleben in der neuen Familienkonstellation beim Beklagten nicht durchwegs spannungsfrei verlief. Die Kinderanhörung bestä- tigt, dass es schwierige Phasen gab und das Verhältnis zur Ehefrau des Beklagten teilweise angespannt war. Gleichzeitig ergeben sich daraus jedoch keine Hinweise auf eine aktuell fortbestehende erhebliche Belastung, wie sie von der Klägerin gel- tend gemacht wird. Die Kinder beschrieben die gegenwärtige Situation insgesamt als gut und führten aus, regelmässig Zeit alleine mit dem Vater verbringen zu kön- nen. Anhaltende Herabsetzungen oder Angstsituationen wurden nicht geschildert (vgl. Prot. II S. 18 f.). Daraus ist zu schliessen, dass sich frühere Schwierigkeiten zumindest teilweise relativiert haben. Hinweise auf vergleichbare Spannungen oder belastende Dynamiken im Haushalt der Klägerin ergeben sich nicht. Insgesamt zeigt sich damit im Haushalt des Beklagten zwar keine durchgehend spannungs- freie, jedoch eine derzeit im Wesentlichen funktionierende Betreuungssituation.

E. 1.6 Kindswille

E. 1.6.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Kindswille auch bei mangelnder Urteilsfähig- keit der Kinder bezüglich der Betreuungsregelung Beachtung verdiene. Die Kinds- vertreterin gebe in ihrer Stellungnahme an, dass sie auf eine Wiedergabe des ex-

- 24 - pliziten Willens der Kinder verzichte, weil sich die Kinder dies so gewünscht hätten, aus Angst, einen Elternteil zu verletzen. Der Kindswille lasse sich somit vorliegend nicht abschliessend beurteilen. Es gehe jedoch aus der Stellungnahme hervor, dass beide Kinder einer alternierenden Obhut grundsätzlich nicht entgegenstehen würden. An der bestehenden Regelung würden sie jedoch im Moment nichts än- dern wollen. Lediglich das Hin und Her sei für die beiden Kinder stressig (Urk. 2 S. 21).

E. 1.6.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Ausführungen und Anträge der Kindsvertreterin missachtet. Die Kindsvertreterin habe klare Anträge gestellt, näm- lich die alleinige Obhut bei der Mutter und den Kontakt der Buben mit dem Vater gemäss der bisherigen Regelung zu belassen. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Anträge zu Beginn des Entscheids aufzuführen, was ein klares Indiz dafür liefere, dass die Anträge überlesen worden seien (Urk. 4/1 Rz. 22 f.). Die Anträge der Kindsvertreterin seien nach mehreren Gesprächen mit den Kindern zustande gekommen. Dabei hätten sich B._____ und A._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend geäussert, dass sich an der Betreuungsregelung nichts än- dern dürfe bzw. solle. Zwar sei eine gewisse Ambivalenz aufgezeigt worden; diese sei jedoch vor dem Hintergrund eines Loyalitätskonflikts zu werten. B._____ sei damals zehn Jahre alt gewesen, bald werde er zwölf, wobei bereits früher von sei- ner Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage des Umgangsrechts auszugehen sei. Die Vorinstanz hätte nicht einfach so, ohne schlüssige Begründung, die Wünsche und Bedürfnisse von B._____ und A._____ missachten dürfen. Nur bei einer Kinds- wohlgefährdung – welche nicht vorliege – hätte davon abgewichen werden dürfen (Urk. 4/1 Rz. 26-29, Rz. 66; Urk. 43 Rz. 5). Indem die Vorinstanz entgegen dem klarem Standpunkt der Klägerin und der Kindsvertreterin die alternierende Obhut angeordnet habe, habe sie das Recht falsch angewendet und die Ermessenskom- petenz überspannt (Urk. 4/1 Rz. 70). An der Situation habe sich bis heute nichts zum Positiven geändert. Die Kinder würden nicht mehr Zeit mit dem Beklagten ver- bringen wollen, als sie es bereits heute täten (Urk. 4/1 Rz. 71; Urk. 43 Rz. 4). Es erstaune nicht, dass B._____ und A._____ dies auch an der Kinderanhörung vor dem hiesigen Gericht bestätigt hätten (Urk. 72).

- 25 -

E. 1.6.3 Die Kindsvertreterin bringt in ihrer Berufung vor, dass die Entwicklung der familiären Verhältnisse im letzten Jahr im angefochtenen Entscheid gänzlich unbe- rücksichtigt geblieben sei. B._____ habe sich verändert. Er könne nun klar sagen, was er wolle, und dies sei, dass er die bisherige Betreuungsregelung leben wolle und nicht mehr Betreuungszeit durch den Vater wünsche. B._____ fühle sich wäh- rend der Zeit beim Vater unwohl. Er möge die Partnerin des Vaters nicht und werde gegenüber E._____ und auch A._____ benachteiligt. B._____ erlebe die Kontakte mit dem Vater als belastend und enttäuschend. Er werde als Schuldiger dargestellt, wenn es zwischen A._____, E._____ und ihm zu Streit komme. Der Vater ergreife keine Partei für ihn und gebe immer seiner Partnerin Recht. B._____ habe auch berichtet, dass Geburtstags- und Weihnachtsgeschenkswünsche von ihm nicht er- füllt worden seien, diejenigen von A._____ und E._____ hingegen schon. Weiter habe B._____ erzählt, dass sie oftmals zur Grossmutter väterlicherseits anstatt zum Vater zu Besuch gehen würden. Er freue sich jeweils auf Papi. Wenn dieser dann nicht komme, sei er traurig und enttäuscht. Würde die vorinstanzliche Betreu- ungsregelung gelten, würde er versuchen, seinen Vater zu überreden, dass er nicht häufiger zu ihm gehen müsse. Dies sei aber schwierig, weil der Vater immer das Gefühl habe, sie seien durch die Mutter manipuliert worden. Er finde es nicht gut, dass seine Eltern so lange um A._____ und ihn kämpfen würden. Er habe auch seine Meinung dazu und wolle, dass diese vom Gericht ernst genommen werde (Urk. 1 S. 2-4). Die Kindsvertreterin führte aus, sie erachte B._____ mit seinen elf Jahren und sechs Monaten als durchaus in der Lage sich vorzustellen, welche Aus- wirkungen die Erhöhung der Betreuungsanteile des Vaters auf seinen Alltag hätte. Er sei in Bezug auf die Frage der Obhut und Betreuung als urteilsfähig zu betrach- ten und äussere dazu einen klaren Willen (Urk. 1 S. 5). Auch A._____ wolle keinen Wechsel der Betreuungssituation. Er sei zwar noch nicht in der Lage sich vorzu- stellen, wie eine Erhöhung der Betreuungsanteile des Vaters sich auswirke, er nehme jedoch wahr, dass B._____ sich beim Vater unwohl fühle und wolle das Gleiche wie B._____ (Urk. 1 S. 5). Die Kindsvertreterin kommt deshalb zum Schluss, dass eine alternierende Obhut von B._____ und A._____ zu viele Anpas- sungsleistungen erfordern und sie zu vielen Spannungen aussetzen würde, wes- halb sie nicht geeignet sei (Urk. 1 S. 6). Nachdem die vorinstanzlich verfügte Be-

- 26 - treuungsregelung während kurzer Zeit – bis zur Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (vgl. vorstehend Erw. Ziff. I.3.) – gelebt worden sei, würden die Kinder nach wie vor eine Tendenz zum Festhalten an der bisherigen Betreuungsregelung äus- sern. B._____ habe gemeint, dass dies neu und anders gewesen sei. Falls seine Eltern gemeinsam eine Lösung finden würden, würde er diese akzeptieren, auch wenn er am liebsten alles so beibehalten würde, wie es sei. Er würde dann einfach Zeit brauchen, sich an das Neue, das anders sein werde, zu gewöhnen (Urk. 29 S. 1). B._____ reflektiere differenziert, dass das Festhalten am Gewohnten sein Wunsch sei. Änderungen seien immer mit einer Andersartigkeit verbunden, an die man sich erst gewöhnen müsse. Das brauche Zeit (Urk. 29 S. 2).

E. 1.6.4 Der Beklagte entgegnet, dass die Vorinstanz alle schriftlichen und mündli- chen Äusserungen der Kindsvertreterin berücksichtigt und sich (auf S. 15 ff. von Urk. 2) sehr ausführlich mit ihren Anträgen und Begründungen auseinandergesetzt habe (Urk. 33 Rz. 18). Es sei richtig, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Kindsvertreterin einer kritischen Würdigung unterzogen habe (Urk. 33 Rz. 48). Die Aussagen der Kinder, welche diese im Beisein der Kindsvertreterin geäussert ha- ben sollen, seien mit Vorsicht zu geniessen. Es sei fraglich, ob die Kindsvertreterin den divergierenden Interessen der beiden Elternteile unvoreingenommen und neu- tral gegenüberstehe. Die Klägerin nehme eine bestimmende Rolle im Leben der Söhne ein, was sich in den Aussagen der Söhne und somit in den Stellungnahmen der Kindsvertreterin niederschlage (Urk. 33 Rz. 49). Dass von den Wünschen eines Kindes nur dann abgewichen werden könne, wenn ansonsten eine Kindswohlge- fährdung bestehe, entbehre jeder Grundlage (Urk. 33 Rz. 20). Der Wille und die Wünsche der Söhne hätten sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht derart verändert, dass dieser falsch oder rechtlich unangemessen sei (Urk. 33 Rz. 19). Zur Berufung der Kindsvertreterin bringt der Beklagte vor, dass diese mit keinem Wort aufzeige, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz falsch seien. Sie begnüge sich damit, einen veränderten Sachverhalt zu behaupten, welcher zu einer Verweigerung der alternierenden Obhut führen müsse. Damit genüge sie den Be- gründungsanforderungen nicht (Urk. 33 Rz. 88). Nach Zustellung des vorinstanzli- chen Entscheids habe die Kindsvertreterin am 1. und am 5. Februar 2025 Gesprä- che mit den Kindern geführt, wobei B._____ und A._____ beide Male von der Klä-

- 27 - gerin gebracht worden seien. Der Beklagte habe die Söhne dazwischen nie sehen können, um den Entscheid zu besprechen. Dies, weil die Kindsvertreterin sich nicht um einen Termin mit ihm bemüht und ihm nur kurzfristig, für den nachfolgenden Tag, einen Termin offeriert habe. Ein weiteres Gespräch, an welches er die Kinder hätte bringen können, habe die Kindsvertreterin mit fadenscheinigen Argumenten abgelehnt. Die Söhne seien zu diesem Zeitpunkt unter dem starken Einfluss der Klägerin gestanden, weshalb die gestützt auf diese Gespräche vorgetragenen Wünsche und Bedürfnisse der Kinder nicht zutreffen würden (Urk. 33 Rz. 89-90; Urk. 6 Rz. 18). Der Beklagte macht geltend, B._____ und A._____ hätten sich ihm gegenüber sehr positiv über die Zeit geäussert, in welcher sie das Betreuungsre- gime gemäss vorinstanzlichem Entscheid tatsächlich gelebt hätten. Dazu reicht der Beklagte eine WhatsApp-Nachricht ein, in welcher ihm B._____ ausdrücklich mit- geteilt habe, dass er sich wünsche, dass man es so mache, wie es die Vorinstanz entschieden habe (vgl. Urk. 8/3; Urk. 33 Rz. 95 ff.; Urk. 40 Rz. 13). Dies zeige sich auch in der weiteren Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 2. Juli 2025, welche nach erneuten Gesprächen mit den Buben verfasst worden sei (vgl. Urk. 29). Wäh- rend in der Berufung noch von angeblichen Bedenken oder Beanstandungen die Rede sei, werde darin mit keinem Wort erwähnt, dass bzw. ob die Bedenken wei- terhin bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass beide Kinder keine kon- kreten Beanstandungen mehr geäussert hätten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kinder erstmals während einiger Wochen mehr Zeit mit dem Beklagten hätten verbringen dürfen und sich die zuvor geäusserten Befürchtungen nicht be- wahrheitet hätten. Es werde von der Kindsvertreterin nur noch eine "Tendenz" von B._____ beschrieben, am bisher gelebten Modell festhalten zu wollen, und dies aus purer Gewohnheit (Urk. 40 Rz. 12-15). Eine Perpetuierung des zuvor gelebten Mo- dells entspreche aber genau nicht dem Grundgedanken des Gesetzgebers (Urk. 33 Rz. 98), erst recht nicht, da das seit der Trennung gelebte Modell einseitig von der Klägerin bestimmt worden sei (Urk. 40 Rz. 15).

E. 1.6.5 Anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 17. Dezember 2025 – zu welcher die Kinder von beiden Elternteilen begleitet wurden – konnten sich B._____ und A._____ persönlich zu ihrer Betreuung äussern. B._____ erzählte, dass ihm bei der Mutter eigentlich alles gefalle, es sei sehr schön. Die Frage, ob ihm etwas nicht so

- 28 - gut gefalle, verneinte B._____ und meinte "nicht wirklich". Sie würden Ausflüge ma- chen, Spiele machen oder draussen sein. B._____ erklärte, dass es ihm auch beim Vater gut gefalle. Nicht gut gefalle ihm dort, dass sie nicht so viel Kontakt mit dem Vater hätten, wenn sie bei ihm seien. Oft seien er und A._____ in ihren Zimmern auf der dritten Etage und der Vater sei im zweiten Stock. Er und A._____ würden gerne mehr mit dem Vater machen, wenn sie bei ihm seien. Sie würden auch viel Zeit bei der Grossmutter verbringen, z.B. wenn der Vater auf Geschäftsreise sei. Die Frage, ob er gerne mehr Zeit beim Vater verbringen würde, verneinte B._____. Er fühle sich einfach nicht so wohl wie bei der Mutter. Die Frage, ob es etwas gebe, das der Vater tun oder ändern könnte, damit er mehr Zeit bei ihm verbringen wolle, verneinte B._____. Der Vater sei viel am Arbeiten, auch am Wochenende. Er würde sich nicht so für sie interessieren, z.B. komme nur die Mutter an den Fussballmatch. Danach gefragt, ob er Sorgen mit jemandem besprechen könne, meinte B._____, er könne mit seiner Mutter darüber reden (Prot. II S. 18 f.). Auch A._____ wurde insbesondere zur Wohn- und Betreuungssituation bei beiden Elternteilen befragt. Er erzählte, ihm gefalle bei der Mutter, dass sie dort viel machen würden, Spiele etc. Danach gefragt, was ihm bei der Mutter nicht so gut gefalle, meinte A._____ "nichts". Beim Vater seien er und B._____ oft im dritten Stock und würden nur runter gehen, um zu essen. Ihm gefalle beim Vater, dass es dort chillig sei und sie gamen könnten. An den Wochenenden würden sie mit den Autos fahren oder zum Tennis. Die Frage, ob er mehr Zeit beim Vater verbringen wolle, verneinte A._____. Er wolle, dass es so bleibe, wie es ist. Danach gefragt, ob es etwas gebe, das der Vater tun oder ändern könnte, damit er mehr Zeit bei ihm verbringen wolle, antwor- tete A._____ mit einem Nein. Auf Sorgen angesprochen, und danach gefragt, ob er diese mit jemandem besprechen könne, nannte A._____ ebenfalls seine Mutter (Prot. II S. 19 f.).

E. 1.6.6 Bei der Zuteilung der Obhut ist je nach Alter auch den Äusserungen der Kin- der bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Je älter das Kind und je eindeutiger seine Meinungsäusserung, desto mehr Gewicht ist dieser beizumessen (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Beide Parteien stützen ihre Obhutsanträge insbesondere auf den (von ihnen behaupteten) Kindswillen. Während die Klägerin geltend macht, die Kinder wünschten keine weitergehende

- 29 - Betreuung durch den Vater (Urk. 4/1 Rz. 71, Rz. 26 ff.), bringt letzterer vor, B._____ habe ihm gegenüber den Wunsch geäussert, die Betreuung entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid zu regeln (Urk. 33 Rz. 95 ff.). Dass Kinder gegenüber einem Elternteil mitunter das äussern, was sie als deren Erwartungshaltung wahr- nehmen, ist nachvollziehbar und kann Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sein. Ge- mäss der Kindsvertreterin hätten die Kinder erklärt, keine Veränderung der derzeit gelebten Betreuungsregelung zu wünschen (vgl. Prot. I S. 23). Entsprechend be- antragte sie vor der Vorinstanz die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin (vgl. Urk. 2 S. 17 f.). Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, dass diese Anträge im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu Beginn nicht ausdrücklich aufgeführt wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). Die dazugehörigen Ausführungen der Kinds- vertreterin hat die Vorinstanz hingegen wiedergegeben (Urk. 2 S. 15 ff.), wenn- gleich sie sich nur sehr knapp damit auseinandersetzte (Urk. 2 S. 21). Im Beru- fungsverfahren bekräftigte die Kindsvertreterin erneut, der Wille der Kinder gehe dahin, die bestehende Betreuungsregelung beizubehalten, wobei dieser Wunsch von den Kindern nun klar geäussert werde (Urk. 1 S. 5). Der Beklagte übt in diesem Zusammenhang Kritik an der Tätigkeit der Kindsvertreterin. Es ist tatsächlich nicht ideal, dass der Beklagte mit den Kindern während der Rechtsmittelfrist nicht über den vorinstanzlichen Entscheid sprechen konnte. Dass die Kindsvertreterin erst nach dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen aktiv wurde und nicht dazwischen – in Eigenregie ohne gerichtliche Fristen – die Kinder traf, erscheint hingegen angemessen. Wenngleich einzelne Aspekte nicht optimal verliefen, ver- mag dies die Arbeit der Kindsvertreterin insgesamt nicht in Frage zu stellen. Im Rahmen der Kinderanhörung haben B._____ und A._____ die von der Kindsver- treterin wiedergegebenen Wünsche bestätigt. B._____ war im Zeitpunkt der ge- richtlichen Anhörung zwölf Jahre alt. Gemäss konstanter und herrschender Lehre ist dem Willen eines Kindes in diesem Alter, sofern er autonom gebildet, über eine gewisse Zeit stabil und nachvollziehbar ist, eine entscheidende Bedeutung beizu- messen. Die Fähigkeit zur Bildung eines eigenständigen Willens wird ab dem zwölf- ten Altersjahr vermutet, wobei im Einzelfall auf die persönliche Reife abzustellen ist (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 33, m.w.H.). Aus den Erzählungen von B._____ und A._____ anlässlich der Kinderanhörung geht hervor, dass sie grund-

- 30 - sätzlich zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung haben und auch weiterhin den Kontakt zu beiden Eltern wünschen. Ihren Antworten ist jedoch klar zu entnehmen, dass ihr Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist und sie die Hauptbetreuung durch sie bevorzugen und beibehalten wollen. B._____ hat in der Anhörung einen wachen und reflektierten Eindruck hinterlassen und es ist davon auszugehen, dass er einen autonomen Willen zu bilden und äussern vermag. Sein Wille ist daher nicht nur als eines von mehreren Kriterien, sondern als zentrales Kriterium für sein Wohlbefin- den zu würdigen. Anhaltspunkte dafür, dass der geäusserte Wille der Kinder durch einen Elternteil beeinflusst oder gesteuert worden wäre, bestehen vorliegend nicht. B._____ hat sowohl im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber der Kindsvertreterin als auch im Berufungsverfahren konstant den Wunsch geäussert, die aktuell gelebte Betreuung beizubehalten. Zudem ist die von B._____ an den Beklagten geschickte WhatsApp-Nachricht (Urk. 8/3) keineswegs so eindeutig, wie der Beklagte vorgibt. Er schrieb "Min Wunsch isch das mi s so mached wie s Gricht entschieden hät und wänn ich 12 bin das ich immer chli wechsle chan", was darauf hindeutet, dass B._____ einen Ausweg suchte, um den Beklagten nicht zu enttäu- schen. Bei A._____, welcher bei der gerichtlichen Anhörung acht Jahre alt war, zeigte sich ein vergleichbares Bild. Insbesondere bei B._____ ist aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Reife davon auszugehen, dass er die Tragweite ei- ner Obhutsregelung realistisch einschätzen kann. Sein konstant geäusserter Wunsch nach Beibehaltung der bestehenden Betreuung ist als autonom, gefestigt und wohlüberlegt zu qualifizieren. Aber auch dem Willen von A._____ kommt – trotz seines jüngeren Alters – Bedeutung zu, zumal er ebenfalls konstant vorgetragen wurde. Eine Ausweitung der Betreuung entgegen dem klar geäusserten Wunsch der Kinder würde ein erhebliches Konflikt- und Belastungspotential schaffen und wäre dem Kindeswohl abträglich. Der stark zu gewichtende Kindeswille spricht ein- deutig für die Beibehaltung der bisher gelebten, bewährten Aufteilung der Betreu- ung zwischen den Eltern.

E. 1.7 Fazit

E. 1.7.1 Die aktuelle Betreuungssituation wird von den Parteien seit über fünf Jahren gelebt und hat sich für die Kinder etabliert und bewährt. Sie entspricht auch dem

- 31 - ausdrücklichen Wunsch der beiden Kinder, welchem aufgrund ihres Alters und ihrer diesbezüglich zumindest bei B._____ bestehenden Urteilsfähigkeit ein massgebli- ches Gewicht zukommt. Im Rahmen der vorliegend anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen ist die Betreuung deshalb entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid wie bis anhin gelebt zu belassen.

E. 1.7.2 Der Begriff der alternierenden Obhut wurde und wird seit seiner Einführung kontrovers diskutiert (vgl. Coskun-Ivanovic/Aebi, Die "Obhut" – Familien(unter- halts)rechtliche Notwendigkeit oder verzichtbares Relikt?, FamPra 2026 S. 21 ff.; Guillod/Stoll, Ausgewählte Herausforderungen in der Unterhaltspraxis, Elfte Schweizer Familienrecht§Tage, FamPra.ch – Schriftenreihe zum Familienrecht 16.05.2025, S. 104; Urteil des Obergerichts Zug vom 26. November 2025, Z2 2025 23, E. 5.11. ff.) und führt in gerichtlichen Verfahren zwischen Eltern ver- mehrt zu Konflikten über Begrifflichkeiten und deren praktischen (vor allem finanzi- ellen) Auswirkungen. Die alternierende Obhut stellt grundsätzlich ein Betreuungs- modell dar, bei dem gemeinsam sorgeberechtigte Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen übernehmen, wobei die Betreuungszeiten in Ta- gen, Wochen oder Monaten bestimmt werden können. Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschliessend, doch hat das Bundesgericht präzisiert, dass nicht nur eine genau hälftige Betreuung, sondern je nach Umständen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3) auch ein geringerer Betreuungsanteil als alternierende Obhut bezeichnet werden kann (BGE 147 III 265 E. 5.5 "asymmetrischer Betreuungsumfang"; BGer 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.2; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1). Entscheidend ist, dass beide Elternteile massgeblich an der Betreuung beteiligt sind und der nicht hauptbetreuende Elternteil das Kind in einem wesentlich grösseren Ausmass betreut, als dies bei einem üblichen Ferien- und Wochenend- besuchsrecht der Fall wäre. In der Praxis wird regelmässig ab einer Betreuungs- quote von rund 30% von einem alternierenden Modell ausgegangen, wobei das Gericht im konkreten Einzelfall nach Ermessen entscheidet und eine starre Pro- zentgrenze ablehnt. Wann im Einzelfall eine alternierende und wann eine alleinige Obhut vorliegt, ist Gegenstand zahlreicher Entscheide. Keine (für die Aufteilung des Barunterhalts relevante) alternierende Obhut liegt vor, wenn der Betreuungsanteil lediglich 20% beträgt. Ebenso genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

- 32 - chung für eine alternierende Obhut nicht, wenn das Kind von Freitag nach Schul- schluss bis Montag vor Schulbeginn durch einen Elternteil betreut wird; auch ein zusätzlicher Betreuungstag pro Woche ändert daran nichts, wenn damit keine Übernachtung verbunden ist (vgl. BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 3.3.2.1 und E. 3.3.2.2). Allerdings hat es das Bundesgericht in einem Fall als nicht willkürlich erachtet, den Barunterhalt eines Kindes zwischen den Eltern unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile aufzuteilen, in welchem der nicht obhuts- berechtigte Elternteil die Kinder jedes zweite Wochenende und während der Hälfte der Schulferien sowie jeweils von Montagabend bis Dienstagabend betreute (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.3). Die Alleinobhut hat das Bundesgericht in einem Fall bejaht, in dem der Vater das Kind an einem Abend in der Woche bis zum nächsten Morgen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend und während der Hälfte der Schulferien betreute (Sachverhalt in BGer 5A_401/2021 vom 3. März 2022; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 575). Das Bundesgericht hält in BGer 5A_751/2024 E. 6.3 ff. vom 19. Februar 2026 fest, dass das Gericht in der Wahl der anzuwendenden Methode zur Bestimmung, ob eine alternierende Obhut vorliegt, frei sei. So könne es im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse entscheiden oder auch schätzen. Gemäss Bundesgericht kann zur Berechnung der Betreuungsanteile der Tag in drei Perioden unterteilt wer- den (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) und so über 14 Tage überprüft werden, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwor- tet (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4).

E. 1.7.3 Bei der bisherigen Betreuungsregelung ergibt sich nach der zitierten Me- thode ein Betreuungsanteil des Beklagten von 23.8% (10 von 42 Einheiten). Nur unter Berücksichtigung der hälftigen Ferienaufteilung, welche vorliegend nicht si- gnifikant zu berücksichtigen ist, würde ein Betreuungsanteil des Beklagten von 29.8% resultieren, wie von diesem geltend gemacht. Unter Würdigung sämtlicher Umstände und in Anbetracht der vorstehend aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Betreuungsmodalitäten ist damit der Klägerin für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen. Es ist

- 33 - indessen festzuhalten, dass sich diese Zuteilung aufgrund des bisher gelebten, be- währten und von den Kindern weiterhin gewünschten Betreuungsverhältnisses er- gibt und eine juristische Begrifflichkeit darstellt. Die Unterscheidung zwischen alter- nierender und alleiniger Obhut sagt dagegen vorliegend nichts über die faktische Qualität der Beziehung zwischen dem Beklagten und den Söhnen aus.

E. 1.7.4 Zusammenfassend ist die Obhut über die Kinder für die Dauer des Verfah- rens der Klägerin zuzusprechen. Der Beklagte betreut die Kinder jeden Mittwoch, ab 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr. Die Schulferien ver- bringen die Kinder zur Hälfte bei beiden Parteien, wie von der Vorinstanz angeord- net (vgl. Urk. 2 S. 68) und im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde.

2. Unterhalt

E. 2 Seit dem 30. August 2022 stehen sich die Parteien bei der Vorinstanz in ei- nem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber. Für den bisherigen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 f.). Am 8. November 2024 fällte die Vor- instanz den oben wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnah- men (Urk. 2 S. 68 f.).

E. 2.1 Ausgangslage

E. 2.1.1 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe als nicht obhutsberechtigter Elternteil den gesamten Barunterhalt der Kinder zu decken, zumal der Betreuungs- anteil des Beklagten bei unter 30% liege (Urk. 4/1 Rz. 73; Urk. 43 Rz. 45 ff.).

E. 2.1.2 Der Beklagte entgegnet dem, dass die Schwelle von 30% nicht als Kipp- schalter zu verstehen sei. Unter Berücksichtigung der Ferien resultiere eine Betreu- ungsquote seinerseits von rund 30% (exakt 29.8%), unter Einbezug der Feiertage von über 30%. Da auch er einen substanziellen Anteil der persönlichen Betreuung leiste, habe sich die Klägerin ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen (Urk. 33 Rz. 53-54).

E. 2.1.3 Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als ein Kippschalter-Effekt (vgl. auch obige Ausführungen in Ziff. 1.7. mit Verweis auf entsprechende Literatur) ab einer festen Betreuungsquote, welcher sich in der Folge massgeblich auf die Art der Unterhaltsberechnung auswirkt, wenn möglich zu vermeiden ist. Der Zusam- menhang zwischen der Frage der Zuweisung der alternierenden oder alleinigen Obhut und der Verteilung von Natural- und Barunterhalt zwischen den Eltern ist indessen nicht von der Hand zu weisen, wobei die aktuelle bundesgerichtliche Pra-

- 34 - xis bei alleiniger und alternierender Obhut je eine andere Berechnungsgrundlage anwendet. Bei einer alleinigen Obhut wird dabei davon ausgegangen, dass auf- grund des tiefen Betreuungsanteils des einen Elternteils (unter 30%) der Natural- unterhalt praktisch ausschliesslich vom überwiegend betreuenden Elternteil er- bracht wird. Der hauptbetreuende Elternteil leistet seinen Beitrag in Form von Na- turalunterhalt. Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalun- terhalt ist der Barunterhalt der Kinder deshalb – ausser es liegen spezielle Um- stände vor – vollständig vom anderen Elternteil zu decken (BGE 147 III 265 E. 5.5; Maier, a.a.O., Rz. 566). Wie ausgeführt, ist vorliegend in Anbetracht der aufgezeig- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Betreuungsmodalitäten von der alleinigen Obhut der Klägerin auszugehen. Bei den vorliegenden Verhältnissen gibt es ferner keinen Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht die Obhut innehabende Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen hat. Der Beklagte hat somit den Barunterhalt von B._____ und A._____ zu übernehmen, wobei die Klägerin mit diesem Betrag die Ausgaben/An- schaffungen für die Kinder zu tätigen hat. Auch wenn der Klägerin vorliegend die alleinige Obhut zugewiesen wird, betreut der Beklagte die Kinder in einem erheblichen Ausmass. Vor diesem Hintergrund würde sich die Frage stellen, ob ihm für die Kosten, welche während der Betreuung der Kinder in seinem Haushalt anfallen, ein Betrag im Sinne von Besuchsrechts- kosten (Lebensmittel, Freizeitgestaltung etc.) in seinem Bedarf angerechnet wer- den soll und sich so seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den zu leistenden Natu- ralunterhalt reduziert. Wie indessen in der Folge aufgezeigt werden wird, verfügt der Beklagte über eine Sparquote (vgl. unten Ziff. 2.5). Besuchsrechtskosten kön- nen als eine Art von trennungsbedingten Mehrkosten definiert werden, welche auf- grund des Umstands, dass die Kinder nun in zwei Haushalten Zeit verbringen, zu- sätzlich zum eigentlichen Naturalunterhalt anfallen. Die Kosten der Kinder im Haus- halt des Beklagten während seiner Betreuungszeit schmälern damit seine Spar- quote, verhalten sich dabei aber in Bezug auf die Berechnung des Barunterhalts, welchen er der Klägerin für die Kosten der Kinder in ihrem Haushalt zu leisten hat, neutral. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Auswirkungen eines allfälligen Kippschaltereffekts bei den vorliegenden Verhältnissen als nicht relevant.

- 35 -

E. 2.2 Einkommen des Beklagten

E. 2.2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte seit 2002 bei der H._____ AG angestellt und seit 2020 auch Mitglied des Verwaltungsrates ist. Gestützt auf die Steuererklärungen des Beklagten, seinen Arbeitsvertrag, den Lohnausweis und die Lohnabrechnungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte Inhaber der Gesellschaft sei. Als Angestellter erhalte er bei einem 100% Pensum einen Mo- natslohn von netto Fr. 6'569.05. Hinzu komme eine Spesenentschädigung in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.–, welche ihm vollständig als Lohn anzurechnen sei. Dass der Lohn des Beklagten seit Beginn seiner Tätigkeit unverändert geblieben sei, erscheine unüblich, insbesondere nachdem er Mitglied des Verwaltungsrates geworden sei, wofür in der Regel eine zusätzliche Entschädigung vereinbart werde. Andererseits liege sein heutiger Lohn nur leicht unter dem Durchschnittswert ge- mäss dem Medianlohn in der Region Zürich für Angestellte im Detailhandel mit 21 Dienstjahren und Kaderfunktion. Es sei angesichts dessen davon auszugehen, dass der Beklagte seit Beginn seiner Tätigkeit für die H._____ AG ein höheres Ge- halt bezogen habe. Dass der Beklagte nach der Trennung von der Klägerin seiner neuen Lebenspartnerin, welche bei der gleichen Gesellschaft angestellt sei, einen überhöhten Lohn ausbezahlen würde, um seinen eigenen unveränderten Lohn zu kompensieren, erscheine nicht nachvollziehbar, insbesondere da er bereits seit 21 Jahren denselben Lohn beziehe. Insgesamt sei folglich bei einem 100% Pensum von einem monatlichen Nettolohn des Beklagten von CHF 7'569.05 auszugehen (Urk. 2 S. 38 ff.).

E. 2.2.2 Die Klägerin rügt, der Beklagte sei inzwischen nicht mehr als Verkäufer an- gestellt, sondern zum Geschäftsführer der H._____ AG aufgestiegen. Aufgrund des langen Anstellungsverhältnisses sei zu vermuten, dass dieser Positionswechsel mit einer massiven Lohnerhöhung einhergegangen sei (Urk. 4/1 Rz. 75 f., Rz. 78). Fer- ner sei davon auszugehen, dass der Beklagte für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat separat entlöhnt werde. Die Vorinstanz habe es versäumt, entsprechende Belege einzufordern und auf den Stand von Ende 2022 abgestellt, als der Beklagte noch nicht in dieser Position gewesen sei (Urk. 4/1 Rz. 77). Der letzte der Vorinstanz vorliegende Lohnausweis datiere vom Jahr 2021 (Urk. 4/1 Rz. 79). Arbeitgeber des

- 36 - Beklagten sei sein eigener Vater. Der jahrelang nicht veränderte Lohn weise ange- sichts seines Lifestyles mit Luxusferien, neuen Autos etc. eindeutig darauf hin, dass der Beklagte über andere Quellen Lohn beziehe (Urk. 43 Rz. 50).

E. 2.2.3 Der Beklagte wendet ein, dass sein seit Jahren unveränderter Lohn bei der H._____ AG berücksichtige, dass er noch einer weiteren selbständigen Tätigkeit nachgehen dürfe. Geschäftsführerlöhne seien üblicherweise auch deshalb höher, weil sie ein höheres Arbeitspensum mit sich bringen würden (Urk. 33 Rz. 56). Sei- nen Lohn könne er nicht selber bestimmen. Weder sei er einziger Verwaltungsrat, noch sei er Inhaber der Gesellschaft (Urk. 33 Rz. 55).

E. 2.2.4 Das Einkommen, das der Beklagte aus seiner Tätigkeit bei der H._____ AG erwirtschaftet, wurde von der Vorinstanz anhand des Lohnausweises 2021 und der Lohnabrechnungen Juni bis August 2022 ermittelt (Urk. 2 S. 38 f.; Urk. 5/29/13-14). Entgegen der Behauptung der Klägerin war der Beklagte damals bereits Mitglied des Verwaltungsrates, wie dem Handelsregister entnommen werden kann (vgl. auch Urk. 5/29/2). Hätte der Beklagte für seine Funktion als Verwaltungsrat eine zusätzliche Entschädigung erhalten, wäre dies aus den Steuererklärungen ab 2020 ersichtlich gewesen. Diese liegen vor (vgl. Urk. 5/29/22-23; Urk. 21/3) und es wurde nicht aufgezeigt, dass dem so wäre (vgl. Urk. 4/1 Rz. 77-78). Auch wenn korrekt ist, dass die Vorinstanz auf nicht mehr ganz aktuelle Unterlagen abgestellt hat, er- gibt sich aus den Lohnausweisen 2023 (Urk. 21/1) und 2024 (Urk. 21/2) kein ande- res Bild. Es resultiert das vorinstanzlich ermittelte Einkommen von rund Fr. 7'500.– pro Monat, von welchem auszugehen ist (vgl. den Lohnausweis 2024 in Urk. 21/2: Fr. 82'818.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 4'800.– / 12 Monate, zzgl. monatliche Re- präsentationsspesen von Fr. 1'000.–). Weiteres Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit für die H._____ AG wurde von der Klägerin weder substantiiert be- hauptet, noch ist solches ersichtlich. Insbesondere hat sich die Klägerin mit den Ausführungen der Vorinstanz zum seit Jahren gleich gebliebenen Lohn nicht sub- stantiiert auseinandergesetzt (vgl. Urk. 4/1 Rz. 78 ff.). Betreffend das Arbeitspen- sum des Beklagten (vgl. Urk. 35/13) ist festzuhalten, dass aufgrund der sich nicht verändernden Betreuungssituation keine Reduktion angezeigt und somit von einem 100% Pensum auszugehen ist.

- 37 -

E. 2.2.5 Neben seiner Anstellung verfügt der Beklagte über ein Einkommen aus selb- ständiger Tätigkeit mit der Einzelfirma "I._____". Die Vorinstanz stellte zur Ermitt- lung dieses Einkommens auf den Reingewinn der Jahre 2020 (Fr. 56'147.80), 2021 (Fr. 29'533.20) und 2022 (Fr. 32'993.–) ab, was einen durchschnittlichen Reinge- winn von Fr. 39'558.– bzw. Fr. 3'296.50 pro Monat ergab. Dieser Betrag wurde dem Beklagten als Einkommen angerechnet (Urk. 2 S. 44 ff.). Die Klägerin rügt, die Vor- instanz habe es versäumt, aktuelle Zahlen und Abschlüsse einzuholen (Urk. 4/1 Rz. 86). Weitere Beanstandungen erfolgten diesbezüglich nicht. Auch hier reichte der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens aktualisierte Unterlagen ein (Urk. 21/4-6). Aus den Geschäftsabschlüssen 2023 und 2024 ergeben sich Ge- winne von Fr. 40'449.69 im Jahr 2023 (Urk. 21/5) und Fr. 38'200.97 im Jahr 2024 (Urk. 21/6). Wird – wie die Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 45 f.) – zur Ermittlung des Durchschnittsgewinns auf die letzten drei Jahre abgestellt, konkret auf die Jahre 2022, 2023 und 2024, ergibt dies einen durchschnittlichen Reingewinn von Fr. 37'214.55 bzw. Fr. 3'101.20 pro Monat. Folglich ist von einem Einkommen des Beklagten im Zusammenhang mit der Firma I._____ von monatlich rund Fr. 3'100.– auszugehen.

E. 2.2.6 Der Beklagte wendet ein, dass dieses überobligatorische Einkommen aus der "I._____" bei der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe, da er bereits in einem Vollzeitpensum angestellt sei (Urk. 33 Rz. 63- 64). Grundsätzlich ist vom tatsächlich erwirtschafteten Einkommen auszugehen. Erscheint indes die Belastung einer am Unterhaltsverhältnis beteiligten Partei we- sentlich höher als jene der anderen Partei oder leistet eine Partei erheblich mehr, als ihr aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so muss die Nichtanrechnung von tatsächlich erzieltem Einkommen zur Schaffung eines gewissen Ausgleichs erwo- gen werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Kap. 1 Rz. 73 und Rz. 117). Der Beklagte geht seit jeher neben seiner Vollzeitanstellung einer selbständigen Tätigkeit nach (vgl. Urk. 2 S. 42). Er führt denn auch selbst aus, dass seine Arbeitgeberin – die H._____ AG – dies toleriere und sich dies entspre- chend im seit Jahren unveränderten Lohn widerspiegle (Urk. 33 Rz. 56). Es ist an- gesichts dessen nicht von einer unzumutbaren (überobligatorischen) Mehrleistung

- 38 - des Beklagten auszugehen, die eine Nichtberücksichtigung des tatsächlich erwirt- schafteten Einkommens rechtfertigen würde.

E. 2.2.7 Im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beklagten wird von der Kläge- rin weiter beanstandet, dass die Vorinstanz es versäumt habe, das Einkommen seiner Ehefrau zu eruieren, zumal dieses im Rahmen der ehelichen Unterstüt- zungspflicht ebenfalls relevant sei (Urk. 4/1 Rz. 84). Seine Ehefrau sei einerseits als Assistentin der Geschäftsleitung bei der H._____ AG angestellt, weiter habe sie die Firma J._____ GmbH gegründet (Urk. 4/1 Rz. 87-88). Es sei offensichtlich, dass der Beklagte einen Teil seiner Tätigkeiten über diese Gesellschaft abwickle, um sein Einkommen mit "I._____" zu schmälern (Urk. 4/1 Rz. 88; Urk. 43 Rz. 49). Es trifft zu, dass in Patchwork-Konstellationen grundsätzlich auch die finanziellen Ver- hältnisse des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils relevant sind (vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB). Der Beklagte macht allerdings keine Ausgaben für seine Ehe- frau und deren Kinder geltend und es konnte – wie die Vorinstanz bereits ausführte (vgl. Urk. 2 S. 40 f.) – beim Beklagten keine Einkommensveränderung im Zusam- menhang mit der Trennung der Parteien ausgemacht werden, weder bei seiner An- stellung noch bei "I._____". Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens ist deshalb von weiteren Abklärungen – auch betreffend die Gesamtverhältnisse bei der Klägerin – abzusehen.

E. 2.2.8 Insgesamt ist beim Beklagten folglich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 10'600.– auszugehen (Fr. 7'500.– aus seiner Anstellung im Vollzeitpensum bei der H._____ AG und Fr. 3'100.– aus seiner Tätigkeit mit "I._____").

E. 2.3 Einkommen der Klägerin

E. 2.3.1 Die Vorinstanz ist bei der Klägerin in einer ersten Phase von einem monatli- chen Einkommen von Fr. 7'039.50 netto (Fr. 581.35 aus Wertschriftenertrag und Fr. 6'458.15 aus Liegenschaftsertrag) ausgegangen. In einer zweiten Phase, be- ginnend sechs Monate nach Rechtskraft des Entscheids, hat sie ihr zusätzlich ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 3'085.30 nett angerechnet und so- mit ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 10'124.80 angenommen (Urk. 2 S. 36).

- 39 -

E. 2.3.2 Die Klägerin ist unbestrittenermassen in beiden Zeitphasen in der Lage, für ihren (erweiterten) Bedarf aufzukommen. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet und wird auch nicht beantragt (vgl. Urk. 4/1 Rz. 99). Wie gezeigt, hat infolge der alleinigen Obhut der Klägerin der Beklagte für den Barunterhalt der Kinder aufzu- kommen. Für die Berechnung des Unterhalts ist dabei einzig der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils – das heisst des Beklagten – massgebend (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.4-2.7; BGer 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3). Der auf Seiten der Klägerin vorhandene Überschuss ist nicht zu verteilen, weshalb dessen Höhe nicht weiter relevant ist. Die genaue Höhe des Einkommens der Klä- gerin kann folglich offen bleiben, weshalb auf die diesbezüglichen Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 4/1 Rz. 91-106; Urk. 33 Rz. 65-74) nicht einzugehen ist.

E. 2.4 Bedarf

E. 2.4.1 Aufgrund der alleinigen Obhut der Klägerin sind die Grundbeträge der Kinder nicht aufzuteilen und nur im Haushalt der Klägerin einzurechnen. Die Grundbeträge der Klägerin und des Beklagten belaufen sich unbestritten auf jeweils CHF 850.– pro Monat (vgl. Urk. 2 S. 50).

E. 2.4.2 Der Beklagte wohnt nicht mehr zur Miete, wie noch von der Vorinstanz an- genommen (vgl. Urk. 2 S. 52 f.), weshalb die Klägerin rügt, es hätten aktuelle Be- lege zu seinen Wohnkosten eingeholt werden müssen (Urk. 4/1 Rz. 111). Der Be- klagte führt aus, für die aufgenommenen Hypotheken hätten sich die Hypothekar- zinsen im Jahr 2024 auf CHF 2'656.50 (bei einem SARON-Zinssatz von 1.2%) und im Jahr 2025 auf CHF 1'449.– (bei einem SARON-Zinssatz von 0.2%) pro Monat belaufen (Urk. 33 Rz. 79; Urk. 19). Dazu legt der Beklagte die entsprechenden Pro- duktvereinbarungen mit der Hypothekarbank ins Recht (Urk. 21/7-8). Es handelt sich demnach um variable Hypotheken im Gesamtbetrag von Fr. 1'449'000.– (vor- behältlich Amortisationen), deren Zinssatz auf dem 3-Monats-SARON basiert (mit 0.0% als Zinsuntergrenze) und zuzüglich einer Marge von 1% festgelegt wird (Urk. 21/7-8). Der vom Beklagten für die Jahre 2024 und 2025 geltend gemachte Zins erscheint – im Durchschnitt – zutreffend und wurde von der Klägerin denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 43 Rz. 60). Es ist folglich mit durchschnittlichen mo-

- 40 - natlichen Hypothekarzinsen von Fr. 2'053.– zu rechnen. Betreffend Nebenkosten führt der Beklagte aus, dass es diesbezüglich noch keine Belege gebe, da der Um- zug erst 2024 erfolgt sei und gewisse Installationen noch nicht fertiggestellt worden seien. Praxisgemäss sei deshalb von jährlichen Nebenkosten von einem Prozent des Verkehrswerts der Liegenschaft auszugehen. Letzterer sei gemäss Auskunft der Bank mit Fr. 2.3 Mio. zu veranschlagen (Urk. 25). Demnach sei mit Nebenkos- ten von monatlich Fr. 1'916.– zu rechnen (Urk. 33 Rz. 79). Diese Ausführungen wurden nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 43 Rz. 60), weshalb darauf abzustel- len ist. Insgesamt ergeben sich somit, unter Einbezug der von der Vorinstanz für die Gebäudeversicherung der Klägerin angerechneten Fr. 50.– pro Monat (vgl. Urk. 2 S. 52), welche aufgrund der veränderten Wohnsituation des Beklagten nun auch bei ihm zu berücksichtigen sind, Wohnkosten auf Seiten des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'019.–.

E. 2.4.3 Die Vorinstanz hat dem Beklagten – wie auch bei der Klägerin (Urk. 2 S. 52)

– die Hälfte der Wohnkosten angerechnet, da er mit seiner Partnerin zusammen wohne (Urk. 2 S. 53), was in der Berufung nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 4/1 Rz. 108 ff.). Im Laufe des Verfahrens brachte die Klägerin vor, dass neben der Ehe- frau des Beklagten und deren Kind auch noch deren 23-jähriger Sohn K._____ die Liegenschaft bewohne. Dieser arbeite als Projektleiter bei der H._____ AG und müsse sich entsprechend mit einem Drittel an den Wohnkosten beteiligen (Urk. 43 Rz. 60). Der Beklagte äusserte sich dazu nicht (vgl. Urk. 48). B._____ und A._____ führten anlässlich der Kinderanhörung ebenfalls aus, dass neben der Ehefrau des Beklagten und deren Tochter E._____ neu auch deren älterer Sohn, K'._____ (recte K._____), beim Vater zuhause wohne (Prot. II S. 18). Leben mehrere Perso- nen in einer Wohnung, so sind die Kosten unter ihnen aufzuteilen. Grundsätzlich werden die Wohnkosten gemäss Zürcher Praxis nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (Maier, a.a.O., Rz. 997). Der volljährige Sohn der Ehefrau des Beklagten hat sich ebenfalls an den Wohnkosten zu beteiligen. Vorliegend scheint es aber – insbesondere angesichts des ausgedehnten Besuchsrechts von B._____ und A._____, wodurch der Beklagte einen erheblichen Teil des Hauses für sich und seine Kinder beansprucht – nicht angemessen, für K._____ einen ebenso grossen Wohnanteil auszuscheiden. Wird er, wie die Tochter E._____, einfach gezählt und

- 41 - die Erwachsenen doppelt, ergibt dies – wie im Ergebnis von der Klägerin geltend gemacht – einen Wohnkostenanteil des Beklagten von einem Drittel. Im Bedarf des Beklagten sind folglich (gerundet) Fr. 1'340.– für Wohnen vorzusehen.

E. 2.4.4 Die Klägerin macht Berufsauslagen von Fr. 92.– für auswärtige Verpflegung sowie Fr. 240.– für Mobilität geltend (Urk. 4/1 Rz. 112). Die Höhe der Kosten für Mobilität wird vom Beklagten bestritten (Urk. 33 Rz. 80). Die konkrete Höhe dieser Bedarfspositionen kann indes offen bleiben, da es – wie dargelegt – auf die Höhe des Überschusses der Klägerin nicht ankommt. Der Vollständigkeit halber werden die geltend gemachten Auslagen dennoch in die Bedarfstabelle aufgenommen.

E. 2.4.5 Die Vorinstanz ist bei einem angerechneten Einkommen von Fr. 10'108.65 pro Monat von einer Steuerlast des Beklagten von Fr. 1'500.– ausgegangen (Urk. 2 S. 56). Die Klägerin moniert, der Beklagte sei inzwischen verheiratet, weshalb die Steuerlast auf ihn und seine Ehefrau zu verteilen sei. Weiter habe er eine Liegen- schaft gekauft, wodurch viel höhere Abzüge bei den Steuern gemacht werden könnten. Es sei deshalb von Steuern von monatlich Fr. 500.– auszugehen (Urk. 4/1 Rz. 113). Der Beklagte entgegnet dem, dass seine Ehefrau ebenfalls erwerbstätig sei und die daraus resultierende Steuerlast zu tragen habe. Die Heirat führe auf- grund der progressiven Besteuerung dazu, dass er bei gleichbleibenden Berech- nungsfaktoren mehr Steuern bezahlen werde (Urk. 33 Rz. 81). Die Klägerin macht geltend, dass diesfalls auch das Einkommen der Ehefrau des Beklagten offenzule- gen sei, ansonsten von einer hälftigen Belastung auszugehen sei. Ferner könne der Beklagte aufgrund der Heirat auch einen Steuerabzug für nicht gemeinsame Kinder vornehmen (Urk. 43 Rz. 62). Es trifft zu, dass infolge des Erwerbs der Lie- genschaft durch den Beklagten – jedenfalls vorderhand noch – höhere Abzüge ge- macht werden können. Die Heirat führt aber aufgrund der bekanntermassen pro- gressiven Besteuerung – ebenfalls jedenfalls vorderhand noch – zu einer höheren Steuerbelastung. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – wo keine auf den Fran- ken genaue Berechnungen vorzunehmen sind – kann geschätzt werden, dass die Mehr- und Minderbelastungen sich in etwa aufheben. Der von der Vorinstanz ein- gesetzte monatliche Steuerbetrag von Fr. 1'500.– ist folglich zu belassen.

- 42 -

E. 2.4.6 Bei der Klägerin ist die Vorinstanz von einer Steuerlast von monatlich Fr. 2'000.– ausgegangen, basierend auf einem Einkommen in der Höhe von insge- samt Fr. 10'124.80 in einer zweiten Phase (Urk. 2 S. 56 i.V.m. S. 36). Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet (vgl. Urk. 4/1 Rz. 113; Urk. 33 Rz. 81-82). Es sind jedoch die Steueranteile der Kinder auszuscheiden. Die Klägerin macht gel- tend, es seien für die Kinder je Fr. 75.– einzusetzen (Urk. 4/1 Rz. 114), was unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Einkünfte angemessen erscheint. Im Be- darf der Klägerin sind somit Fr. 1'850.– und in jenem der Kinder je Fr. 75.– für Steu- ern einzusetzen.

E. 2.4.7 Die weiteren Positionen im Bedarf der Parteien wurden nicht beanstandet und erweisen sich auch nicht als unangemessen, weshalb sie zu übernehmen sind. Entsprechend ist von folgenden Bedarfspositionen auszugehen: Bedarfsposition Klägerin B._____ A._____ Beklagter Grundbetrag 850.– 600.– 400.– 850.– Wohnen 782.– 392.– 392.– 1'340.– Krankenkasse 487.– 101.– 94.– 312.– zus. Gesundheitskosten 101.– 42.– auswärtige Verpflegung 92.– 220.– Mobilität (p.m.) 240.– Serafe 15.– 15.– Versicherung 15.– 15.– Kommunikation 80.– 80.– Steuern 1'850.– 75.– 75.– 1'500.– Total: 4'512.– 1'168.– 961.– 4'374.–

- 43 -

E. 2.5 Sparquote

E. 2.5.1 Die Vorinstanz ermittelte beim Beklagten – unter Berücksichtigung der tren- nungsbedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen – eine Sparquote von monat- lich Fr. 1'023.10 (Urk. 2 S. 63). Die Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Bei- behaltung des während des Zusammenlebens der Eltern gelebten Lebensstan- dards. Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil der Kinder auf ein Niveau zu begrenzen, das ihnen die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Nur wenn sich die finanziellen Bedingungen des unterhaltspflichtigen Elternteils ändern, ha- ben die Kinder (grundsätzlich) Anspruch auf Teilhabe an dessen verbesserten fi- nanziellen Verhältnissen (BGer 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 5.3 f.). So- dann ist im Rahmen der Bemessung des Überschussanteils der Kinder deren Alter zu berücksichtigen, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf mit steigendem Alter des Kindes erhöht (BGE 149 III 441 E. 2.6 in fine; vgl. auch BGE 151 III 261 E. 2.4.5.2).

E. 2.5.2 Die Ermittlung und Höhe dieser Sparquote wurden nicht substantiiert kriti- siert (Urk. 4/1 Rz. 115-116), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Von der Sparquote in Abzug zu bringen sind jedoch die von der Vorinstanz berücksichtigten trennungsbedingten Mindereinnahmen in der Höhe von Fr. 756.90 (vgl. Urk. 2 S. 63), zumal der Beklagte aufgrund der gleich bleibenden Betreuung sein Arbeits- pensum nicht reduzieren muss. Dies ergibt folglich auf Seiten des Beklagten eine Sparquote von Fr. 1'780.– pro Monat. Wie bereits vorne ausgeführt wurde (vgl. vor- stehend Ziff. 2.1.3.), sind mit einer Sparquote in dieser Höhe auch die Kosten des Besuchsrechts (Nahrung, Haushaltsmittel, Freizeit- und Ferienkosten etc.), welche als trennungsbedingte Mehrkosten betrachtet werden können, abgegolten. Es kann im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden, diese konkret zu eruieren, da sie die Sparquote von Fr. 1'780.– sicherlich nicht überschreiten.

- 44 -

E. 2.6 Unterhaltsberechnung

E. 2.6.1 Die vorinstanzlichen Unterhaltsberechnungen basieren auf einer alternieren- den Obhut der Parteien (vgl. Urk. 2 S. 63 ff.) und sind entsprechend anzupassen. Angesichts der Alleinobhut der Klägerin hat, wie erwähnt, der Beklagte für den Ba- rbedarf der Kinder aufzukommen.

E. 2.6.2 Von den monatlichen Barbedarfen der Kinder sind vorweg die Kinderzulagen von Fr. 268.– für B._____ und Fr. 215.– für A._____ in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 2 S. 48). Damit verbleiben noch zu deckende Barbedarfe in der Höhe von Fr. 900.– für B._____ (Fr. 1'168.– abzüglich Fr. 268.–) und Fr. 746.– für A._____ (Fr. 961.– abzüglich Fr. 215.–). Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs und dem gesamten Barbedarf der Kinder Fr. 4'580.– (Fr. 10'600.– abzüglich Fr. 4'374.–, abzüglich Fr. 900.– und abzüglich Fr. 746.–). Abzüglich der Sparquote von Fr. 1'780.– resultiert auf Seiten des Beklagten ein massgeblicher Überschuss von Fr. 2'800.–. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend einzig der Überschuss des Beklagten als unterhaltspflichtiger Elternteil von Belang.

E. 2.6.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Überschussanteil der Kinder nicht pauschal festzulegen – von ihr mit Fr. 1'500.– pro Kind beziffert (vgl. Urk. 4/1 Rz. 116-117) – sondern im Rahmen der auf den konkreten Verhältnissen basieren- den zweistufigen Methode. Der Überschuss auf Seiten des Beklagten ist zwischen ihm und den Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7). Der Überschussanteil des Beklagten beläuft sich demnach auf 50%, was Fr. 1'400.– ergibt, und derjenige der Kinder auf je 25%, d.h. Fr. 700.– pro Kind.

E. 2.6.4 Somit ergeben sich folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge: Fr. 1'600.– für B._____ und Fr. 1'446.– für A._____. Diese sind vom Beklagten ab Rechtskraft des Entscheids für die Dauer des Verfahrens an die Klägerin zu leisten, zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen (vgl. Urk. 2 S. 48).

- 45 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt den Entscheid über die Prozesskosten des vorin- stanzlichen Massnahmenverfahrens dem Hauptprozess vor (Urk. 2 S. 68 und Dis- positiv-Ziffer 6; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Für das (vereinigte) Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen.

3. Die Entschädigung für die Vertretung der Kinder gehört zu den Gerichtskos- ten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 5'427.75 (ohne MwSt., inkl. Barauslagen und Schätzung Aufwand für Studium und Erläuterung Entscheid) gel- tend (Urk. 75). Der Zeitaufwand von 24.08 Stunden erscheint mit Blick auf das sehr umfangreiche Berufungsverfahren als angemessen und wurde von den Parteien nicht beanstandet (vgl. Urk. 78 und Urk. 79). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.– entspricht demjenigen einer anwaltlichen Kindsvertretung. Für nicht- anwaltliche Kindsvertretungen (wie rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädago- gen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbildung) kommen ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Entschädigungsricht- linien zum Zuge, wie sie bei einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; so auch die Kindsvertreterin in Urk. 75 S. 4). Gemäss § 21 Abs. 4 EG KESR in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften [LS 232.35] richtet sich der Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen. In der Praxis werden Beistände mit einem Stundensatz zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– entschädigt (FamKomm Erwachsenenschutz-Häfeli, Art. 404 N 5; Biderbost/Affolter-Fringeli, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.223; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenen- schutzrecht, Rz. 6.44). Die Kindsvertreterin macht geltend, der branchenübliche Stundenansatz einer Kinder- und Jugendpsychologin im Kanton Zürich betrage durchschnittlich rund Fr. 195.–. Ihre Ansätze würden als nichtanwaltliche Kindsver- treterin Fr. 220.–, als Dozentin Fr. 200.– und als Mediatorin Fr. 240.– betragen

- 46 - (Urk. 75 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass die Kindsvertreterin nebst ihren Ab- schlüssen als Juristin (MLaw) und Psychologin (MSc) über Berufserfahrung als Kin- der- und Jugendpsychotherapeutin, als Fachmitarbeiterin einer KESB im Bereich Kindesschutz, als Dozentin und Prüferin für angehende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der analytischen Kinder- und Jugendpsychotherapie sowie als Mediatorin in Trennungs- und Scheidungskonflikten verfügt, weist sie eine hohe Fachkompetenz auf. Unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich daher, ihren Stundenansatz auf die beantragten Fr. 220.– festzulegen. Damit resultiert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'297.60, zu- züglich Fr. 130.80 Barauslagen, mithin gerundet Fr. 5'428.– (mangels entsprechen- den Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Diese Entschädigung ist der Kinds- vertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten.

E. 3 Dagegen erhoben die Verfahrensbeteiligten mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (Urk. 1) und die Klägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Urk. 4/1; Urk. 4/4; Urk. 4/5/3-10) Berufung. Nachdem der von der Klägerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 4/6; Urk. 4/9), wurden die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LZ250008-O und LZ250009-O) mit Beschlüssen vom 5. März 2025 vereinigt (Urk. 12; Urk. 4/13). So- wohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Klägerin ersuchten darum, ihrer Beru- fung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 2). Mit Verfü-

- 10 - gung vom 11. März 2025 wurde den Gesuchen hinsichtlich der Obhuts- und Be- treuungsregelung (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) entsprochen; bezüglich des Unterhalts (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) wurde das Gesuch der Klägerin abgewiesen (Urk. 13 S. 8). Die in der Folge gerichtlich und aussergerichtlich geführten Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung (Prot. II S. 6 f.; Urk. 26), weshalb Frist zur Erstattung der Berufungsantworten an- gesetzt wurde (Urk. 27). Die Berufungsantworten der Verfahrensbeteiligten (Urk. 29) und der Klägerin (Urk. 30; Urk. 31; Urk. 32/1-2) gingen am 3. Juli 2025 ein, jene des Beklagten am 10. Juli 2025 (Urk. 33; Urk. 34; Urk. 35/1-16). Innert mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (Urk. 36) angesetzter und erstreckter Frist (Urk. 38; Urk. 39) liessen sich die Klägerin (Urk. 43; Urk. 44; Urk. 45/1-13) und der Beklagte (Urk. 40; Urk. 41; Urk. 42/1-8) erneut vernehmen; die Verfahrensbeteiligten ver- zichteten auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 37). Diese Eingaben wurden allseits mit Verfügung vom 1. September 2025 zugestellt (Urk. 46), worauf die Klägerin in- nert erstreckter Frist (Urk. 47) Stellung nahm (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligten und der Beklagte verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 48; Urk. 49). Zur Ein- gabe der Klägerin vom 25. September 2025 (Urk. 50) – den Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht mit Verfügung vom 29. September 2025 (Urk. 53) – nahmen die Verfahrensbeteiligten mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 Stellung (Urk. 55). Diese Stellungnahme wurde den Parteien und den Verfahrens- beteiligten mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 57). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 10. November 2025 Stellung (Urk. 60); diese wurde dem Beklagten und den Verfahrensbeteiligten ebenfalls zugestellt (Urk. 61). Mit Be- schluss vom 18. November 2025 wurde die Durchführung einer Kinderanhörung angeordnet (Urk. 61), welche am 17. Dezember 2025 stattfand (Prot. II S. 17 ff.). Das Protokoll der Kinderanhörung wurde allen mit Verfügung vom 5. Januar 2026 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 68). Die Verfahrensbeteiligten und der Beklagte verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 70; Urk. 71). Die Klägerin reichte innert erstreckter Frist (Urk. 69) eine kurze Stellungnahme ein (Urk. 72). Diese Ein- gabe wurde dem Beklagten und den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom

3. Februar 2026 zur Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde die Spruchreife des Verfahrens angekündigt (Urk. 73). Die Honorarnote der Kindsvertreterin ging am

- 11 -

27. Februar 2026 ein (Urk. 75). Dazu wurde den Parteien das rechtliche Gehör ge- währt (Urk. 76). Die Klägerin nahm innert erstreckter Frist (Urk. 77) zur Honorarnote Stellung (Urk. 79), während der Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 78). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

E. 3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren fand am 4. Dezember 2023 die letzte Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 15 ff.). Knapp ein Jahr später, am 8. November 2024 erfolgte die Entscheidberatung (Prot. I S. 32) und es wurde der Massnahmenentscheid gefällt (Prot. I S. 33). Versandt wurde der begründete Entscheid Ende Januar 2025 (Urk. 4/5/3).

E. 3.2 Die Klägerin rügt dieses Verhalten der Vorinstanz als stossend und klar rechtsverzögernd. Sie macht geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Parteien noch einmal Gelegenheit zu geben, sich zur Frage zu äussern, ob es seit der Verhandlung Änderungen gegeben habe. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig, unvollständig und lückenhaft festgestellt und grundlegende Verfahrensmaximen verletzt. Die Klägerin habe nur deshalb von wei- teren Eingaben abgesehen, weil der Entscheid von der Vorinstanz immer wieder in

- 15 - Aussicht gestellt worden sei. Entsprechend sei der Entscheid zur Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 4/1 Rz. 18 ff.).

E. 3.3 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO ist in Fällen von Rechtsverzögerung eine Be- schwerde möglich. Die anwaltlich vertretene Klägerin brachte vorliegend klar zum Ausdruck, dass ihre Rechtsschrift als Berufung aufzufassen sei (Urk. 4/1 S. 2 und Rz. 3 ff.). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Klägerin neben der Be- rufung auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollte. Folglich erübrigt sich diesbezüglich ein formeller Entscheid. Soweit die Klägerin ihre Vorbringen als Rügen verstanden haben will, zeigt sie nicht auf, inwiefern sich der behauptete Mangel – sollte er zutreffen – im angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten aus- gewirkt hätte. Es obliegt den Parteien, dem Gericht allfällige Noven bis zur Ent- scheidberatung zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dass seit der letzten Verhandlung der Vorinstanz rechtserhebliche Änderungen eingetreten seien, scheint die Klägerin nicht geltend machen zu wollen. Vielmehr führte sie aus, dass sich die Wünsche und der Wille der Kinder seit Dezember 2023 nicht verän- dert hätten (Urk. 43 Rz. 4); auch das Verhalten des Beklagten habe sich nicht ver- ändert (Urk. 43 Rz. 6). Die entsprechenden Vorbringen der Klägerin erweisen sich deshalb als unbegründet. III. Materielles

1. Obhut

E. 4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 48 - Fr. 5'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'428.00 Honorar Kindsvertreterin Fr. 10'928.00 Total Gerichtskosten

E. 5 Die Kindsvertreterin, MLaw X._____, wird für ihre Aufwendungen im zweitin- stanzlichen Verfahren mit Fr. 5'428.– (inkl. Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

E. 6 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

E. 7 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 49 - Zürich, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: st

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250008-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ250009-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Beschluss vom 22. April 2026 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Verfahrensbeteiligte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte 1 1, 2 vertreten durch MLaw X._____ gegen C._____, Klägerin, Erstberufungsbeklagte 1 und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie D._____, Beklagter und Erst- sowie Zweitberufungsbeklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

- 2 - betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. November 2024 (FK220009-H)

- 3 - Rechtsbegehren: des Beklagten (Urk. 5/27 S. 2 f.; Urk. 5/72 S. 2): "1. Es seien die gemeinsamen Kinder, B._____, geb. tt.mm.2013, und A._____, geb. tt.mm.2017, unter die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu stellen. Der Wohnsitz sei bei der Mut- ter festzulegen.

2. Es sei die Betreuung der gemeinsamen Kinder wie folgt zu re- geln: Die Mutter betreut die Kinder:  von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr;  in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn;  in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 24. De- zember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember, 16.00 Uhr;  in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom

25. Dezember, 16.00 Uhr, bis 26. Dezember, 19.30 Uhr, und über Neujahr, vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar, 19.30 Uhr; Der Vater betreut die Kinder:  von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, 12.00 Uhr;  in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn;  in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom

24. Dezember, 9.00, Uhr bis 25. Dezember, 16.00 Uhr;  in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. De- zember, 16.00 Uhr, bis 26. Dezember, 19.30 Uhr, und über Neujahr, vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar, 19.30 Uhr; Feiertage:  sofern das reguläre Betreuungswochenende auf das Osterwo- chenende fällt, verlängert sich dieses von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn;  sofern das reguläre Betreuungswochenende auf das Auffahrts- wochenende fällt, verlängert sich dieses von Mittwoch vor Auf- fahrt nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn;  sofern das reguläre Betreuungswochenende auf das Pfingst- wochenende fällt, so verlängert sich dieses von Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn;

- 4 - Ferienbetreuung:  beide Parteien betreuen die Kinder während je fünf Wochen während den Schulferien; in den übrigen Wochen gilt die Re- gelbetreuung. Die Parteien sprechen sich jeweils bis am

31. Januar des Jahres über die Ferien ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Vater in geraden und der Mutter in ungeraden Jahren der Stichentscheid für ihre jeweiligen Feri- enwochen zu;

3. […]

4. […]" betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/27 S. 4; Urk. 5/72 S. 2): "1. Die Anträge 1 und 2 seien bereits für die Dauer des Verfahrens festzulegen.

2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte vom 1. März 2021 bis zum Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen von der Leistung von Barunterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder, B._____ und A._____, an die Klägerin befreit ist. Ab dem Entscheid über das Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen sei festzustellen, dass beide Eltern je für die Kinder- kosten, welche in ihrem Haushalt anfallen (Essen, Kleider, Mietan- teil) sowie während ihrer Betreuung (Kosten für Fremdbetreuung, Ferien inkl. Ferienbetreuung und Freizeit) selbst aufkommen. Die Mutter sei weiter zu verpflichten, für die Krankenkassen- und Ge- sundheitskosten der Kinder aufzukommen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten an seine Kosten für die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfälliger Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 365.– pro Kind zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats. Sämtliche weiteren zukünftigen Kosten wie Schulkosten, Hobby- kosten, Kosten für Kommunikation, öffentliche Verkehrsmittel, etc. übernehmen die Parteien im Verhältnis 80 % die Mutter und 20 % der Vater.

3. Weiter sei festzustellen, dass der Beklagte vom 1. März 2021 bis Ende Dezember 2022 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 73'480.– geleistet hat. Eventualiter: Falls der Beklagte in teilweiser Gutheissung des vor- sorglichen Antrags der Klägerin vom 5. Juni 2023 (Ziffer 6) zur Leis- tung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge verpflichtet werden sollte, so

- 5 - sei festzustellen, dass diese Unterhaltsforderung durch zwischen- zeitliche Unterhaltszahlungen des Beklagten im Umfang von CHF 89'480.– (ganz oder teilweise) bereits getilgt wurde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Verfahrensbeteiligten." der Klägerin betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/36 S. 2 f.):

1. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es seien die gemeinsamen Kinder, B._____, geb. tt.mm.2013, und A._____, geb. tt.mm.2017, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Es sei die Obhut der beiden Kinder der Mutter zuzuteilen. Der zivilrechtliche Wohnsitz soll bei der Mutter sein.

3. Es sei der Kindsvater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder B._____ und A._____ wie folgt zu betreuen:  Jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss bzw. 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;  Jeden Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr;  An den Feiertagen wie folgt: o Fällt das reguläre Betreuungswochenende auf Ostern, ver- längert sich dieses von Gründonnerstag nach Schul- schluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr; o Fällt das reguläre Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich dieses bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; o In ungeraden Jahren an Weihnachten vom 25. Dezember, 16.00 Uhr bis 1. Januar, 18.00 Uhr, in geraden Jahren am

25. Dezember, 16.00 Uhr bis 26. Dezember, 18.00 Uhr.  Während vier Wochen Ferien im Jahr.

4. Es seien B._____ und A._____ im Rahmen einer Kinderanhörung durch das Gericht anzuhören.

5. Eventualiter sei für B._____ und A._____ eine Kindsvertretung zu bestellen.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Barunter- halt der Kinder B._____ und A._____ einen monatlichen Barunter- halt von CHF 2'735.– (B._____) und CHF 2'729.– (A._____) zu- züglich gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezah- len, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

- 6 -

7. Es sei vorzumerken, dass der Beklagte für die Zeit von März 2021 bis Dezember 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 62'780.– bezahlte. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten. der Verfahrensbeteiligten betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/57 S. 11 f. sinngemäss): Die Kinder B._____ und A._____ seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Es sei der Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder B._____ und A._____ wie folgt zu betreuen:  Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend;  Jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen;  An den Feiertagen wie folgt: o Jeweils an einem Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; o Fällt das reguläre Betreuungswochenende auf Ostern, verlän- gert sich dieses von Gründonnerstagabend bis Dienstagmor- gen; o Fällt das reguläre Betreuungswochenende auf Auffahrt, verlän- gert sich dieses von Mittwochabend bis Montagmorgen; o Fällt das reguläre Betreuungswochenende auf Pfingsten, ver- längert sich dieses von Freitagabend bis Dienstagmorgen.  Während der Hälfte der Schulferien. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. November 2024: (Urk. 5/79 S. 68 f. = Urk. 2 S. 68 f.)

1. Die Obhut für die Kinder B._____, geboren am tt.mm.2013, und A._____, geboren am tt.mm.2017, wird den Parteien für die Dauer des Verfahrens mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Beklagte betreut die Kinder in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch- abend, 19.00 Uhr, bis Freitagmorgen, Schulbeginn; in geraden Kalenderwo- chen von Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. In

- 7 - der übrigen Zeit, ausgenommen der folgenden Ferienregelung, werden die Kinder von der Klägerin betreut. Während den Schulferien werden die Kinder in ungeraden Jahren jeweils in der ersten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstferien, in den ersten drei Wochen der Sommerferien sowie am 24. Dezember durch den Beklagten be- treut. Der Klägerin kommt die Betreuungsverantwortung während der Schul- ferien in ungeraden Jahr jeweils in der zweiten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstferien, in den letzten zwei Wochen der Sommerferien sowie am

25. Dezember bis zum 1. Januar zu. In geraden Jahren jeweils umgekehrt.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Kinder B._____, geboren am tt.mm.2013, und A._____, geboren am tt.mm.2017, ihren Wohnsitz bei der Klägerin haben.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens der Klägerin für die beiden Kinder die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen:

a) ab Rechtskraft dieses Entscheids für die Dauer von sechs Monaten Fr. 1'706.05 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);

b) ab sechs Monaten nach Rechtskraft Fr. 1'376.15 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt).

4. Die Gesuchsanträge der Klägerin, Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend die el- terliche Sorge und Ziff. 7, werden abgewiesen.

5. Die Gesuchsanträge des Beklagten, Rechtsbegehren betr. Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen Ziff. 2 und 3, werden abgewiesen.

6. Über die Prozesskosten dieses Begehrens wird mit der Hauptsache entschie- den.

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage]

- 8 - Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten 1 (Urk. 1 S. 1): "Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. November 2024 aufzuheben. Die Kinder, A._____ und B._____, seien für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären seine Kinder, A._____ und B._____, jeden Mittwochabend bis Don- nerstagmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen." der Klägerin, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungsklägerin (Urk. 4/1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 8. November 2024, Geschäfts-Nr. FK220009 aufzuhe- ben und es sei die Obhut für B._____, geb. tt.mm.2013, und A._____, geb. tt.mm.2017, für die Dauer des Verfahrens der Klä- gerin zuzuteilen. Der Beklagte sei zu verpflichten und zu berechtigen, B._____ und A._____ jeden Mittwoch, ab 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu betreuen. Weiter sei der Be- klagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, B._____ und A._____ während der Hälfte der Schulferien zu betreuen.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 8. November 2024, Geschäfts-Nr. FK220009 aufzuhe- ben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'460.– für B._____ und CHF 2'260.– für A._____ zu bezah- len.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Be- rufungsbeklagten."

- 9 - des Beklagten und Erst- sowie Zweitberufungsbeklagten 2 (Urk. 33 S. 2): "1. Die Berufungen vom 6. Februar 2025 (Erstberufungskläger) und vom 10. Februar 2025 (Zweitberufungsklägerin) seien abzuwei- sen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Zweitberufungsklägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte 1 und Zweitberufungsklägerin [nachfol- gend Klägerin] und der Beklagte, Erst- sowie Zweitberufungsbeklagte 2 [nachfol- gend Beklagter] sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B._____, gebo- ren am tt.mm.2013, und A._____, geboren am tt.mm.2017 [Verfahrensbeteiligte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte 1; nachfolgend Verfahrensbetei- ligte].

2. Seit dem 30. August 2022 stehen sich die Parteien bei der Vorinstanz in ei- nem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber. Für den bisherigen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 f.). Am 8. November 2024 fällte die Vor- instanz den oben wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnah- men (Urk. 2 S. 68 f.).

3. Dagegen erhoben die Verfahrensbeteiligten mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (Urk. 1) und die Klägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Urk. 4/1; Urk. 4/4; Urk. 4/5/3-10) Berufung. Nachdem der von der Klägerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 4/6; Urk. 4/9), wurden die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LZ250008-O und LZ250009-O) mit Beschlüssen vom 5. März 2025 vereinigt (Urk. 12; Urk. 4/13). So- wohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Klägerin ersuchten darum, ihrer Beru- fung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 2). Mit Verfü-

- 10 - gung vom 11. März 2025 wurde den Gesuchen hinsichtlich der Obhuts- und Be- treuungsregelung (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) entsprochen; bezüglich des Unterhalts (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) wurde das Gesuch der Klägerin abgewiesen (Urk. 13 S. 8). Die in der Folge gerichtlich und aussergerichtlich geführten Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung (Prot. II S. 6 f.; Urk. 26), weshalb Frist zur Erstattung der Berufungsantworten an- gesetzt wurde (Urk. 27). Die Berufungsantworten der Verfahrensbeteiligten (Urk. 29) und der Klägerin (Urk. 30; Urk. 31; Urk. 32/1-2) gingen am 3. Juli 2025 ein, jene des Beklagten am 10. Juli 2025 (Urk. 33; Urk. 34; Urk. 35/1-16). Innert mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (Urk. 36) angesetzter und erstreckter Frist (Urk. 38; Urk. 39) liessen sich die Klägerin (Urk. 43; Urk. 44; Urk. 45/1-13) und der Beklagte (Urk. 40; Urk. 41; Urk. 42/1-8) erneut vernehmen; die Verfahrensbeteiligten ver- zichteten auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 37). Diese Eingaben wurden allseits mit Verfügung vom 1. September 2025 zugestellt (Urk. 46), worauf die Klägerin in- nert erstreckter Frist (Urk. 47) Stellung nahm (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligten und der Beklagte verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 48; Urk. 49). Zur Ein- gabe der Klägerin vom 25. September 2025 (Urk. 50) – den Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht mit Verfügung vom 29. September 2025 (Urk. 53) – nahmen die Verfahrensbeteiligten mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 Stellung (Urk. 55). Diese Stellungnahme wurde den Parteien und den Verfahrens- beteiligten mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 57). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 10. November 2025 Stellung (Urk. 60); diese wurde dem Beklagten und den Verfahrensbeteiligten ebenfalls zugestellt (Urk. 61). Mit Be- schluss vom 18. November 2025 wurde die Durchführung einer Kinderanhörung angeordnet (Urk. 61), welche am 17. Dezember 2025 stattfand (Prot. II S. 17 ff.). Das Protokoll der Kinderanhörung wurde allen mit Verfügung vom 5. Januar 2026 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 68). Die Verfahrensbeteiligten und der Beklagte verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 70; Urk. 71). Die Klägerin reichte innert erstreckter Frist (Urk. 69) eine kurze Stellungnahme ein (Urk. 72). Diese Ein- gabe wurde dem Beklagten und den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom

3. Februar 2026 zur Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde die Spruchreife des Verfahrens angekündigt (Urk. 73). Die Honorarnote der Kindsvertreterin ging am

- 11 -

27. Februar 2026 ein (Urk. 75). Dazu wurde den Parteien das rechtliche Gehör ge- währt (Urk. 76). Die Klägerin nahm innert erstreckter Frist (Urk. 77) zur Honorarnote Stellung (Urk. 79), während der Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 78). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-80). Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streit- sache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2). Das obere kantonale

- 12 - Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argu- mente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsub- stitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). Auf die Parteivorbringen ist insoweit ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Par- teianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsma- xime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren bis zur Ent- scheidberatung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO). 1.4. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4-5 der vorinstanzlichen Verfügung wurden nicht angefochten. Diese Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

2. Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Parteien betreffend die Obhut und den Unterhalt uneinig seien. Die Höhe des Unterhaltsanspruches liege im direkten Ver- hältnis zur Betreuungsregelung, weshalb das eine notwendigerweise mit dem an- deren zu behandeln sei. Bezüglich der Obhut liege für den Beklagten letztlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor, indem eine lange Fortführung der bisherigen Regelung, mit welcher er nicht einverstanden sei, zu einer gewissen

- 13 - Kontinuität führe, welche in einem späteren Verfahrensstadium mit Blick auf das Kindeswohl schwieriger anzupassen sei. Entsprechend seien die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt (Urk. 2 S. 10). 2.2. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, der Beklagte habe kein Rechts- schutzinteresse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Vorinstanz ver- kenne, dass der Beklagte durch die momentane Betreuungsregelung, welche be- reits weit über ein gerichtsübliches Besuchsrecht hinausgehe, einen guten, konti- nuierlichen Kontakt zu seinen Söhnen pflegen könne. Es könne kein Nachteil darin ausgemacht werden, dass der Beklagte selbst diese Regelung ablehne und die Kinder mehr betreuen wolle. Die Argumentation, dass eine spätere Änderung nicht im Kindeswohl liege, bedeute nicht, dass damit dem Beklagten ein Nachteil er- wachse. Das Kindeswohl habe offensichtlich mehr Gewicht als der Wunsch eines Vaters (Urk. 4/1 Rz. 13 f.). 2.3. Das Rechtsschutzinteresse – eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO – ist von den Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu unterscheiden. Ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtschut- zinteresse) ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gericht- lichen Rechtsschutz nötig macht. Bei der Behauptung eines Leistungsanspruchs ist das Rechtsschutzinteresse inhärent; ähnliches gilt für Gestaltungsklagen (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 7 f.; KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 24a). Vorliegend stellte der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnah- men betreffend die Betreuung der gemeinsamen Kinder sowie deren Unterhalt. Da- mit bezweckte er eine gerichtliche Regelung dieser Kinderbelange für die Dauer des hängigen Verfahrens. Bereits darin liegt ein schutzwürdiges Interesse, zumal vorsorgliche Massnahmen gerade dazu dienen, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bis zum Entscheid in der Hauptsache vorläufig zu ordnen. Ein Rechts- schutzinteresse des Beklagten ist daher – entgegen der Ansicht der Klägerin – ohne Weiteres zu bejahen. 2.4. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht

- 14 - wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). In Scheidungs- und Eheschutzverfahren sowie bei Klagen betreffend Unterhalt und andere Kinderbe- lange, wie vorliegend gegeben, kommt dem Kriterium des nicht leicht wieder gut- zumachenden Nachteils allerdings nur eine geringe Bedeutung zu. Vorsorgliche Massnahmen dienen hier in erster Linie dazu, die Verhältnisse zwischen den Par- teien und insbesondere hinsichtlich der Kinder rasch und vorläufig zu ordnen und damit eine funktionierende Übergangsregelung („Friedensordnung“) zu schaffen. Insofern genügt es zu prüfen, ob das Anliegen der gesuchstellenden Partei berech- tigt ist (vgl. OGer ZH LE140025 vom 25. August 2014 E. 4.2; OGer ZH LZ210029 vom 21. Februar 2022 E. II.2.3.2 m.w.H.). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist in der Regel anzunehmen, wenn es um Kinderunterhaltsansprüche im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geht (DIKE-Komm ZPO-Pfänder Baumann, Art. 303 N 10). Gleiches gilt bei den übrigen Kinderbelangen. Vor diesem Hinter- grund ist den Beanstandungen der Klägerin nicht zu folgen. Dass dem Beklagten bereits gestützt auf die bisherige Betreuungsregelung Kontakt zu seinen Söhnen zusteht, lässt sein berechtigtes Anliegen einer gerichtlichen Ordnung der Betreu- ungsmodalitäten nicht entfallen. Die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind gegeben.

3. Rechtsverzögerung 3.1. Im vorinstanzlichen Verfahren fand am 4. Dezember 2023 die letzte Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 15 ff.). Knapp ein Jahr später, am 8. November 2024 erfolgte die Entscheidberatung (Prot. I S. 32) und es wurde der Massnahmenentscheid gefällt (Prot. I S. 33). Versandt wurde der begründete Entscheid Ende Januar 2025 (Urk. 4/5/3). 3.2. Die Klägerin rügt dieses Verhalten der Vorinstanz als stossend und klar rechtsverzögernd. Sie macht geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Parteien noch einmal Gelegenheit zu geben, sich zur Frage zu äussern, ob es seit der Verhandlung Änderungen gegeben habe. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig, unvollständig und lückenhaft festgestellt und grundlegende Verfahrensmaximen verletzt. Die Klägerin habe nur deshalb von wei- teren Eingaben abgesehen, weil der Entscheid von der Vorinstanz immer wieder in

- 15 - Aussicht gestellt worden sei. Entsprechend sei der Entscheid zur Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 4/1 Rz. 18 ff.). 3.3. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO ist in Fällen von Rechtsverzögerung eine Be- schwerde möglich. Die anwaltlich vertretene Klägerin brachte vorliegend klar zum Ausdruck, dass ihre Rechtsschrift als Berufung aufzufassen sei (Urk. 4/1 S. 2 und Rz. 3 ff.). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Klägerin neben der Be- rufung auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollte. Folglich erübrigt sich diesbezüglich ein formeller Entscheid. Soweit die Klägerin ihre Vorbringen als Rügen verstanden haben will, zeigt sie nicht auf, inwiefern sich der behauptete Mangel – sollte er zutreffen – im angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten aus- gewirkt hätte. Es obliegt den Parteien, dem Gericht allfällige Noven bis zur Ent- scheidberatung zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dass seit der letzten Verhandlung der Vorinstanz rechtserhebliche Änderungen eingetreten seien, scheint die Klägerin nicht geltend machen zu wollen. Vielmehr führte sie aus, dass sich die Wünsche und der Wille der Kinder seit Dezember 2023 nicht verän- dert hätten (Urk. 43 Rz. 4); auch das Verhalten des Beklagten habe sich nicht ver- ändert (Urk. 43 Rz. 6). Die entsprechenden Vorbringen der Klägerin erweisen sich deshalb als unbegründet. III. Materielles

1. Obhut 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2020 verbringen die beiden Kinder B._____ und A._____ unbestrittenermassen jedes zweite Wochenende von Frei- tagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.30 Uhr, sowie jeweils Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, beim Vater. Aus- serdem verbringen sie die Hälfte der Schulferien mit ihm. Im Übrigen werden sie von der Mutter betreut (vgl. Urk. 4/1 Rz. 10 und Rz. 127; Urk. 6 Rz. 11).

- 16 - 1.1.2. Die Vorinstanz stellte die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter die al- ternierende Obhut der Parteien, mit einem überwiegenden Betreuungsanteil der Klägerin (Urk. 2 S. 68). Die Klägerin und die Verfahrensbeteiligten verlangen beru- fungsweise die Zuteilung der Obhut für die Dauer des Verfahrens an die Klägerin alleine, unter Beibehaltung der bisherigen Betreuungs- bzw. Besuchsregelung (Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 2). Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufungen (Urk. 33 S. 2). 1.1.3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alter- nierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein El- ternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2). Die Intention des Gesetzgebers ging dahin, den Einbezug beider Elternteile in die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu fördern (FamKomm Scheidung-Büch- ler/Clausen, Art. 298 N 5). Betreffend die Voraussetzungen der alternierenden Ob- hut kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 11 f.). Hervorzuheben ist jedoch Folgendes: Welchem Betreuungsmodell der Vorzug zu geben ist, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände ent- schieden werden. Als oberste Maxime ist das Kindeswohl heranzuziehen, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Kinder- psychologische Studien sind für den Obhutsentscheid nicht per se massgebend, zumal sich in der Kinderpsychologie ohnehin verschiedene Meinungen finden, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen das Betreuungsmodell der alternie- renden Obhut aussprechen (BGer 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3; BGE 142 III 612 E. 4.2). 1.2. Erziehungsfähigkeit 1.2.1. Die Vorinstanz erwog, es stehe ausser Frage, dass beide Eltern erziehungs- fähig seien. Es liege zwar nicht fern, dass die Klägerin die Bedürfnisse der Kinder besser zu erfassen vermöge. Immerhin habe sie die Betreuung der Kinder bis zur Trennung hauptsächlich übernommen. Die von der Klägerin aufgeführten Bei- spiele, wonach der Beklagte seine Betreuungsverantwortung nicht wahrgenommen habe, würden aber bei weitem kein Ausmass erreichen, dass an seiner Erziehungs- fähigkeit gezweifelt werden müsse (Urk. 2 S. 18 f.).

- 17 - 1.2.2. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, dass der Beklagte nicht an sei- nen Fähigkeiten als Vater gearbeitet und nicht mehr Zeit mit den Kindern verbracht habe. Dies nachdem die Kindsvertreterin ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Beklagte noch in seine Vaterrolle hineinwachsen müsse und es fraglich sei, ob er mittel- bis langfristig die Fähigkeit zur genügend guten Betreuung und Erziehung von B._____ und A._____ erarbeiten könne (Urk. 4/1 Rz. 32-33). Zur Illustration führt die Klägerin verschiedene Beispiele seines Verhaltens auf, hauptsächlich be- treffend die Betreuung durch ihn während den Ferien (Urk. 4/1 Rz. 34 ff.; Urk. 30 Rz. 9 ff.). Statt Zeit mit den Kindern zu verbringen, sei der Beklagte lieber arbeiten gegangen, während die Kinder zu Hause am Gamen gewesen oder durch die Gros- seltern betreut worden seien. Weiter erwähnt die Klägerin einen Vorfall vom Wo- chenende des 12. Januar 2024. An jenem Freitag habe sich A._____ beim Spielen eine Beule zugezogen, was die Klägerin der Mutter des Beklagten bei der Überg- abe der Kinder mitgeteilt habe. Wenige Stunden später habe B._____ weinend die Mutter angerufen und sie gebeten, ihn und A._____ abzuholen. Währenddessen habe der Beklagte B._____ im Hintergrund angeschrien, er solle endlich aufhören, so saudumm zu tun und rumzuheulen. Dies zeige exemplarisch die Familiendyna- mik beim Beklagten: weinende Kinder, die keinen Trost fänden, sondern verbal an- gegriffen würden (Urk. 4/1 Rz. 45-49). 1.2.3. Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin und entgegnet, es sei bezeichnend, dass die Klägerin versuche, ihn mit allen Mitteln in ein schlechtes Licht zu rücken. Es treffe insbesondere nicht zu, dass er die Söhne einfach ab- schieben oder sich selbst überlassen würde (mit "gamen"), während er am Arbeiten sei (Urk. 33 Rz. 28, Rz. 33, Rz. 36 f.). Gerade aufgrund der sehr reduzierten Be- treuungszeit, welche ihm von der Klägerin zugestanden werde, sei er sehr darum bemüht, dass er die Buben wenn immer möglich persönlich betreuen könne. Dass er dies bei seltenen Gelegenheiten nicht könne, dürfe ihm nicht zum Nachteil ge- reichen (Urk. 40 Rz. 10). Betreffend den Vorfall vom 12. Januar 2024 führt der Be- klagte aus, er habe mit B._____ mit Bestimmtheit gesprochen, aber ohne dabei zu schreien oder sonst wie unangemessen vorzugehen. Als die Klägerin eingetroffen sei, um die Kinder abzuholen, sei ihr angeboten worden, die Situation in Ruhe zu besprechen. Als A._____ erneut geschildert habe, was passiert sei, habe die Klä-

- 18 - gerin verharmlosend und wenig empathisch reagiert, wodurch sich A._____ noch unsicherer gefühlt habe. Er habe jedenfalls am nächsten Morgen in aller Ruhe mit B._____ gesprochen und die Situation mit ihm klären können (Urk. 33 Rz. 30-31). 1.2.4. Die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ist nur dann zu verneinen, wenn konkrete Umstände von einer gewissen Erheblichkeit vorliegen, welche die zuver- lässige Wahrnehmung der elterlichen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben ernst- haft in Frage stellen. Einzelne Unzulänglichkeiten oder punktuelle Schwierigkeiten im Betreuungsalltag genügen hierfür nicht. Vor diesem Hintergrund vermögen die von der Klägerin geschilderten Schwierigkeiten bei der Betreuung keine fehlende Erziehungsfähigkeit des Beklagten darzutun. Soweit die Klägerin einzelne Um- stände als belastend oder unbefriedigend empfindet – etwa, dass A._____ nach den Ferien mit dem Vater seine Brille nicht mehr bei sich hatte (Urk. 30 Rz. 15), – ist dies zwar nachvollziehbar, lassen sich daraus aber keine Rückschlüsse auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit ziehen. Auch der Vorfall vom Wochenende des

12. Januar 2024 dürfte für die Kinder unangenehm und belastend gewesen sein. Gleichwohl scheint es sich aber um einen Einzelfall gehandelt zu haben. Im Übrigen betreffen die von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren erhobenen Vorwürfe vor allem die Ferienbetreuung durch den Beklagten (Urk. 4/1 Rz. 35 ff.: zu kleine Klei- der während Ägyptenferien, Provokationen durch Partnerin des Beklagten; Urk. 4/1 Rz. 50 f.: Sportferien hätten die Kinder mit den Grosseltern väterlicherseits ver- bracht, statt mit dem Vater; Urk. 4/1 Rz. 52: Frühlingsferien ohne Programm; Urk. 4/1 Rz. 53: Sommerferien in Italien, in welchen B._____ sein Geburtstagsge- schenk nicht rechtzeitig bekommen habe). Wie der Beklagte zu Recht anmerkt (Urk. 6 Rz. 14), werden in Bezug auf das Ferienrecht berufungsweise keine An- träge gestellt, welche im Ergebnis von der vorinstanzlichen Regelung – namentlich der hälftigen Aufteilung der Ferien – abweichen würden. Insgesamt ist somit fest- zuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Vorkommnisse von der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile auszugehen ist. 1.3. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit 1.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass es den Parteien gelinge, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und sie einen respektvollen und zielführenden Kon-

- 19 - takt zu pflegen schienen. Einzig das Verhältnis der Klägerin zur Partnerin des Be- klagten sei angespannt, von einer Gefährdung des Kindeswohls sei allerdings nicht auszugehen (Urk. 2 S. 19). 1.3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, dass sich die Kommunikation zwi- schen den Parteien im letzten Jahr stark verschlechtert habe. Da der Beklagte die Kinder am Mittwoch praktisch nie mehr selbst abhole, gebe es kaum mehr die Mög- lichkeit, sich persönlich auszutauschen. Es werde nur per WhatsApp kommuniziert. Auf ihre Anfragen äussere sich der Beklagte nicht fristgerecht. Sie sei weder über die Hochzeit des Beklagten mit seiner Partnerin im Oktober 2024 noch über die Flitterwochen im Januar 2025 informiert worden. Die Kinder seien ohne Ankündi- gung von der Grossmutter abgeholt worden (Urk. 4/1 Rz. 61 ff.; Urk. 43 Rz. 29). Der Beklagte halte sich nicht an Vereinbarungen und teile nicht mit, wenn er die Kinder nicht selbst betreue, was für A._____ und B._____ jedoch relevant sei (Urk. 30 Rz. 18 ff.; Urk. 43 Rz. 30). Dass die Kinder am 30. Dezember 2023 nach Ägypten reisen würden, habe sie erst am 26. Dezember 2023 erfahren. Sie sei nicht rechtzeitig über das Reiseziel informiert worden und habe die Informationen nicht proaktiv erhalten. Der Umgang mit dem Beklagten sei einfach nur mühsam und inakzeptabel (Urk. 43 Rz. 11-14). 1.3.3. Der Beklagte wendet ein, dass er die Kommunikation über Telefon oder WhatsApp dem mündlichen Austausch vorziehe, da so auch im Falle von Mei- nungsverschiedenheiten ein etwas sachlicherer Austausch möglich sei. Es treffe zu, dass sich die Klägerin sehr abweisend gegenüber seiner Ehefrau verhalte. Im Übrigen funktioniere die Kommunikation betreffend Kinderbelange aber nach wie vor reibungslos. Soweit die Ereignisse in seinem Leben einen direkten Einfluss auf die Söhne und das Kontaktrecht hätten, sei die Klägerin jederzeit informiert gewe- sen (Urk. 33 Rz. 45-46). Über die Reisedestination Ägypten sei die Klägerin recht- zeitig per Telefon informiert worden. Vier Tage vor Abflug habe sie die entspre- chende Einverständniserklärung unterzeichnet (Urk. 33 Rz. 26; Urk. 35/1). 1.3.4. Die Parteien reichten zahlreiche Nachrichten ein, mit welchen die Art und der Inhalt der zwischen ihnen geführten Kommunikation aufgezeigt wird (Urk. 4/5/4- 5; Urk. 8/1; Urk. 32/1-2; Urk. 35/1; Urk. 42/1-2; Urk. 42/4-6; Urk. 45/3-4; Urk. 52/1-

- 20 - 2). Daraus ist ersichtlich, dass zwar Differenzen auftreten, z.B. bezüglich der Feri- enplanung (Urk. 5/56/2). Die Parteien können sich bezüglich der Kinderbelange aber sehr wohl austauschen und zu einer Lösung gelangen. Eine massive Ver- schlechterung der Kommunikation ist nicht festzustellen. Es ist natürlich nötig, sich gegenseitig über Ferienabwesenheiten und über allfällige Ersatzbetreuungen durch Grosseltern zu informieren, so auch im Zusammenhang mit der Hochzeit und den Flitterwochen des Beklagten, allerdings nur, soweit diese die Kinderbetreuung tan- gieren. Dass der Austausch vorwiegend schriftlich via WhatsApp erfolgt, schadet nicht, sondern führt eher gegenteils zu weniger Auseinandersetzungen. Ausserdem ist zu erwarten, dass die anbegehrte gerichtliche Regelung der Betreuung und auch der Ferien die diesbezüglichen Streitpunkte grösstenteils beseitigen wird. Dem Ge- sagten zufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kindseltern ausreichend in der Lage sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrun- gen zu kooperieren. 1.4. Geografische Verhältnisse 1.4.1. Die Kindsvertreterin führt in ihrer Berufung aus, mittlerweile seien B._____ und A._____ mit dem Vater, dessen Partnerin und deren Tochter, E._____, in den F._____ gezogen. Der Schulweg der Kinder sei nun noch länger geworden. Im F._____ gebe es zudem keine anderen Kinder zum Spielen und das Abmachen mit ihren Kollegen sei dadurch deutlich erschwert (Urk. 1 S. 2). 1.4.2. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, dass der (neue) Wohnort des Beklagten nicht im Dorf, sondern ausserhalb liege, wobei eine Landstrasse ohne Trottoir, ohne Licht und mit Tempolimit 80 km/h die einzige Strasse sei. Der Weg sei für Kinder gefährlich, egal ob zu Fuss oder mit dem Velo (Urk. 4/1 Rz. 65). 1.4.3. Die Vorinstanz hat den heutigen Wohnort des Beklagten – den F._____ – in ihre Erwägungen zu den geografischen Begebenheiten ausdrücklich miteinbezo- gen (Urk. 2 S. 19). Die Verfahrensbeteiligten und die Klägerin gehen in ihren Beru- fungen in keiner Weise auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen ein. Damit genügen sie den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht. Es kann auf

- 21 - die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es den Kindern von beiden Wohnorten der Eltern aus möglich sei, die gleiche Schule zu besuchen und das gleiche soziale Umfeld zu pflegen (Urk. 2 S. 19). 1.5. Patchwork-Situation 1.5.1. Die Vorinstanz erwog, dass in der Stellungnahme der Kindsvertreterin ein Konflikt zwischen A._____ und der neuen Partnerin des Beklagten erwähnt werde. Dieser habe sich allerdings seither entschärft. Im Übrigen werde nicht dargelegt, inwiefern sich die Patchwork-Situation beim Beklagten von derjenigen bei der Klä- gerin unterscheide, welche ebenfalls einen neuen Partner mit Kind habe (Urk. 2 S. 20 f.). 1.5.2. Die Klägerin bringt in der Berufung vor, das Verhältnis der Kinder zu G._____, der heutigen Ehefrau des Beklagten, habe sich seit dem Entscheid der Vorinstanz massiv verschlechtert. B._____ und A._____ hätten ihr nach den Ferien in Ägypten erzählt, dass sie von G._____ nur gemassregelt und beschimpft worden seien und nichts hätten richtig machen können. Als Begründung habe G._____ dann immer aufgeführt, dass sie dies wohl nicht besser wüssten, weil ihre Mutter keine Manieren habe und sich schlecht benehme. Das Verhalten der Partnerin des Beklagten sei psychischer Missbrauch. Gegen B._____ betreibe sie regelrecht Mobbing, bezeichne ihn als untalentiert und sage, sein kleiner Bruder sei bereits intelligenter als er und könne besser mit Messer und Gabel essen. Indem der Be- klagte dies zulasse und nicht für seine Kinder einstehe, übe er seine Vaterrolle ungenügend aus, weshalb die psychische Integrität der Kinder beim Beklagten ge- fährdet sei (Urk. 4/1 Rz. 39 ff., Rz. 55 ff.; vgl. auch Urk. 30 Rz. 10 und Urk. 43 Rz. 26). Ein gutes Verhältnis könne auch nicht durch den Kauf von T-Shirts oder neuer Schuhe geschaffen werden. Ein Kind könne nicht gekauft werden, wenn es immer wieder gedemütigt werde (Urk. 43 Rz. 23 ff.). Durch die Heirat des Beklagten und G._____ sei es nicht mehr möglich, dass B._____ und A._____ Zeit mit dem Beklagten, aber ohne G._____ verbringen würden (Urk. 4/1 Rz. 58). Insgesamt sei es deshalb mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn B._____ und A._____ der Macht der Ehefrau des Beklagten vermehrt ausgesetzt würden (Urk. 43 Rz. 40).

- 22 - 1.5.3. Die Kindsvertreterin führt berufungsweise aus, dass sich die Beziehung der Kinder zur Partnerin des Beklagten verändert habe. A._____ habe weniger direkte und persönliche Schwierigkeiten mit ihr, dafür bestehe nun aber zu B._____ ein schwieriges Verhältnis. Er fühle sich unfair und ungerecht behandelt und habe teil- weise sogar Angst vor ihr. Gleichzeitig habe sich die Beziehung von B._____ und A._____ zu E._____ verschlechtert. Beide Buben würden meinen, dass E._____ bevorzugt behandelt werde, das "Schätzeli" der Familie sei, und dass sie mit ihr vermehrt Konflikte hätten. Ferner habe sich auch die Wohnsituation bei der Klägerin verändert, da ihr Partner bei ihnen eingezogen sei und jedes zweite Wochenende dessen Sohn zu Besuch sei. Sie würden sich alle gut miteinander verstehen (Urk. 1 S. 2). 1.5.4. Betreffend das Verhältnis der Kinder zu seiner Ehefrau führt der Beklagte aus, dass seine Frau sich sehr fürsorglich um die beiden kümmere und die Kinder die gemeinsame Zeit geniessen würden. Dies dürften sie gegenüber der Klägerin aber so nicht äussern, weil letztere volle Loyalität von ihren Söhnen verlange. Wür- den sie von der schönen gemeinsamen Zeit erzählen, reagiere die Klägerin unge- halten und äussere sich abschätzig über seine Ehefrau (Urk. 33 Rz. 29). Das Ver- hältnis zwischen seiner Ehefrau und den Kindern habe sich nicht verschlechtert. Auch seien sie keinen Anschuldigungen oder Demütigungen ausgesetzt. Im Ge- genteil, G._____ bemühe sich sehr aktiv, dass es den Söhnen gut gehe und sie sich auch mit ihr zu Hause wohl fühlen würden. Sie sei es gewesen, die B._____ ein Mobiltelefon zum Geburtstag gekauft habe. Damals – also zu einer Zeit weit vor dem vorinstanzlichen Entscheid, somit keineswegs mit irgendwelchen prozesstak- tischen Hintergedanken – habe sie B._____ geschrieben: "Du bist unser grosser, toller Junge! Wir sind mega stolz auf Dich" (Urk. 35/9). Auch den Wunsch nach "FC Basel-Bettwäsche" habe sie ihm erfüllt. Es stimme nicht, dass sich B._____ von seiner Ehefrau unfair behandelt fühle. Der Beklagte hält weiter fest, es treffe auch nicht zu, dass er nichts mehr alleine mit den Söhnen unternehme. Sie würden zu dritt z.B. handwerkliche Projekte in der Werkstatt anpacken (Urk. 33 Rz. 43-44, Rz. 52, Rz. 91). Auch das Verhältnis von B._____ und A._____ zu E._____, der Tochter von G._____, sei nach wie vor gut. E._____ sei zu einer wichtigen Bezugs- person für A._____ geworden. So habe er sie an ein Fest seiner Schule eingeladen,

- 23 - an welches er, nach eigener Wahl, seine nächsten Bezugspersonen habe einladen dürfen (Urk. 33 Rz. 92). 1.5.5. Nachdem die Vorinstanz B._____ und A._____ nicht persönlich angehört hatte, wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Kinderanhörung durchge- führt (vgl. Urk. 61). Anlässlich der Anhörung erzählte B._____, dass das Verhältnis zur Ehefrau des Vaters gerade gut sei. Es habe aber auch schon eine Phase ge- geben, die schwierig gewesen sei. Sie sei in der Regel nicht dabei, wenn sie etwas mit dem Vater unternehmen würden (Prot. II S. 18). A._____ führte aus, dass er und B._____ oft mit dem Vater alleine Abendessen würden. G._____ habe nach einem Skiunfall eine OP gehabt und sei momentan viel im Bett oder auf dem Sofa. E._____ sei in der Pubertät und wolle oft nicht zu den Eltern. Er komme ok mit E._____ aus (Prot. II S. 19). 1.5.6. Den Ausführungen von B._____ und A._____ gegenüber der Kindsvertrete- rin ist zu entnehmen, dass das Zusammenleben in der neuen Familienkonstellation beim Beklagten nicht durchwegs spannungsfrei verlief. Die Kinderanhörung bestä- tigt, dass es schwierige Phasen gab und das Verhältnis zur Ehefrau des Beklagten teilweise angespannt war. Gleichzeitig ergeben sich daraus jedoch keine Hinweise auf eine aktuell fortbestehende erhebliche Belastung, wie sie von der Klägerin gel- tend gemacht wird. Die Kinder beschrieben die gegenwärtige Situation insgesamt als gut und führten aus, regelmässig Zeit alleine mit dem Vater verbringen zu kön- nen. Anhaltende Herabsetzungen oder Angstsituationen wurden nicht geschildert (vgl. Prot. II S. 18 f.). Daraus ist zu schliessen, dass sich frühere Schwierigkeiten zumindest teilweise relativiert haben. Hinweise auf vergleichbare Spannungen oder belastende Dynamiken im Haushalt der Klägerin ergeben sich nicht. Insgesamt zeigt sich damit im Haushalt des Beklagten zwar keine durchgehend spannungs- freie, jedoch eine derzeit im Wesentlichen funktionierende Betreuungssituation. 1.6. Kindswille 1.6.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Kindswille auch bei mangelnder Urteilsfähig- keit der Kinder bezüglich der Betreuungsregelung Beachtung verdiene. Die Kinds- vertreterin gebe in ihrer Stellungnahme an, dass sie auf eine Wiedergabe des ex-

- 24 - pliziten Willens der Kinder verzichte, weil sich die Kinder dies so gewünscht hätten, aus Angst, einen Elternteil zu verletzen. Der Kindswille lasse sich somit vorliegend nicht abschliessend beurteilen. Es gehe jedoch aus der Stellungnahme hervor, dass beide Kinder einer alternierenden Obhut grundsätzlich nicht entgegenstehen würden. An der bestehenden Regelung würden sie jedoch im Moment nichts än- dern wollen. Lediglich das Hin und Her sei für die beiden Kinder stressig (Urk. 2 S. 21). 1.6.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Ausführungen und Anträge der Kindsvertreterin missachtet. Die Kindsvertreterin habe klare Anträge gestellt, näm- lich die alleinige Obhut bei der Mutter und den Kontakt der Buben mit dem Vater gemäss der bisherigen Regelung zu belassen. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Anträge zu Beginn des Entscheids aufzuführen, was ein klares Indiz dafür liefere, dass die Anträge überlesen worden seien (Urk. 4/1 Rz. 22 f.). Die Anträge der Kindsvertreterin seien nach mehreren Gesprächen mit den Kindern zustande gekommen. Dabei hätten sich B._____ und A._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend geäussert, dass sich an der Betreuungsregelung nichts än- dern dürfe bzw. solle. Zwar sei eine gewisse Ambivalenz aufgezeigt worden; diese sei jedoch vor dem Hintergrund eines Loyalitätskonflikts zu werten. B._____ sei damals zehn Jahre alt gewesen, bald werde er zwölf, wobei bereits früher von sei- ner Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage des Umgangsrechts auszugehen sei. Die Vorinstanz hätte nicht einfach so, ohne schlüssige Begründung, die Wünsche und Bedürfnisse von B._____ und A._____ missachten dürfen. Nur bei einer Kinds- wohlgefährdung – welche nicht vorliege – hätte davon abgewichen werden dürfen (Urk. 4/1 Rz. 26-29, Rz. 66; Urk. 43 Rz. 5). Indem die Vorinstanz entgegen dem klarem Standpunkt der Klägerin und der Kindsvertreterin die alternierende Obhut angeordnet habe, habe sie das Recht falsch angewendet und die Ermessenskom- petenz überspannt (Urk. 4/1 Rz. 70). An der Situation habe sich bis heute nichts zum Positiven geändert. Die Kinder würden nicht mehr Zeit mit dem Beklagten ver- bringen wollen, als sie es bereits heute täten (Urk. 4/1 Rz. 71; Urk. 43 Rz. 4). Es erstaune nicht, dass B._____ und A._____ dies auch an der Kinderanhörung vor dem hiesigen Gericht bestätigt hätten (Urk. 72).

- 25 - 1.6.3. Die Kindsvertreterin bringt in ihrer Berufung vor, dass die Entwicklung der familiären Verhältnisse im letzten Jahr im angefochtenen Entscheid gänzlich unbe- rücksichtigt geblieben sei. B._____ habe sich verändert. Er könne nun klar sagen, was er wolle, und dies sei, dass er die bisherige Betreuungsregelung leben wolle und nicht mehr Betreuungszeit durch den Vater wünsche. B._____ fühle sich wäh- rend der Zeit beim Vater unwohl. Er möge die Partnerin des Vaters nicht und werde gegenüber E._____ und auch A._____ benachteiligt. B._____ erlebe die Kontakte mit dem Vater als belastend und enttäuschend. Er werde als Schuldiger dargestellt, wenn es zwischen A._____, E._____ und ihm zu Streit komme. Der Vater ergreife keine Partei für ihn und gebe immer seiner Partnerin Recht. B._____ habe auch berichtet, dass Geburtstags- und Weihnachtsgeschenkswünsche von ihm nicht er- füllt worden seien, diejenigen von A._____ und E._____ hingegen schon. Weiter habe B._____ erzählt, dass sie oftmals zur Grossmutter väterlicherseits anstatt zum Vater zu Besuch gehen würden. Er freue sich jeweils auf Papi. Wenn dieser dann nicht komme, sei er traurig und enttäuscht. Würde die vorinstanzliche Betreu- ungsregelung gelten, würde er versuchen, seinen Vater zu überreden, dass er nicht häufiger zu ihm gehen müsse. Dies sei aber schwierig, weil der Vater immer das Gefühl habe, sie seien durch die Mutter manipuliert worden. Er finde es nicht gut, dass seine Eltern so lange um A._____ und ihn kämpfen würden. Er habe auch seine Meinung dazu und wolle, dass diese vom Gericht ernst genommen werde (Urk. 1 S. 2-4). Die Kindsvertreterin führte aus, sie erachte B._____ mit seinen elf Jahren und sechs Monaten als durchaus in der Lage sich vorzustellen, welche Aus- wirkungen die Erhöhung der Betreuungsanteile des Vaters auf seinen Alltag hätte. Er sei in Bezug auf die Frage der Obhut und Betreuung als urteilsfähig zu betrach- ten und äussere dazu einen klaren Willen (Urk. 1 S. 5). Auch A._____ wolle keinen Wechsel der Betreuungssituation. Er sei zwar noch nicht in der Lage sich vorzu- stellen, wie eine Erhöhung der Betreuungsanteile des Vaters sich auswirke, er nehme jedoch wahr, dass B._____ sich beim Vater unwohl fühle und wolle das Gleiche wie B._____ (Urk. 1 S. 5). Die Kindsvertreterin kommt deshalb zum Schluss, dass eine alternierende Obhut von B._____ und A._____ zu viele Anpas- sungsleistungen erfordern und sie zu vielen Spannungen aussetzen würde, wes- halb sie nicht geeignet sei (Urk. 1 S. 6). Nachdem die vorinstanzlich verfügte Be-

- 26 - treuungsregelung während kurzer Zeit – bis zur Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (vgl. vorstehend Erw. Ziff. I.3.) – gelebt worden sei, würden die Kinder nach wie vor eine Tendenz zum Festhalten an der bisherigen Betreuungsregelung äus- sern. B._____ habe gemeint, dass dies neu und anders gewesen sei. Falls seine Eltern gemeinsam eine Lösung finden würden, würde er diese akzeptieren, auch wenn er am liebsten alles so beibehalten würde, wie es sei. Er würde dann einfach Zeit brauchen, sich an das Neue, das anders sein werde, zu gewöhnen (Urk. 29 S. 1). B._____ reflektiere differenziert, dass das Festhalten am Gewohnten sein Wunsch sei. Änderungen seien immer mit einer Andersartigkeit verbunden, an die man sich erst gewöhnen müsse. Das brauche Zeit (Urk. 29 S. 2). 1.6.4. Der Beklagte entgegnet, dass die Vorinstanz alle schriftlichen und mündli- chen Äusserungen der Kindsvertreterin berücksichtigt und sich (auf S. 15 ff. von Urk. 2) sehr ausführlich mit ihren Anträgen und Begründungen auseinandergesetzt habe (Urk. 33 Rz. 18). Es sei richtig, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Kindsvertreterin einer kritischen Würdigung unterzogen habe (Urk. 33 Rz. 48). Die Aussagen der Kinder, welche diese im Beisein der Kindsvertreterin geäussert ha- ben sollen, seien mit Vorsicht zu geniessen. Es sei fraglich, ob die Kindsvertreterin den divergierenden Interessen der beiden Elternteile unvoreingenommen und neu- tral gegenüberstehe. Die Klägerin nehme eine bestimmende Rolle im Leben der Söhne ein, was sich in den Aussagen der Söhne und somit in den Stellungnahmen der Kindsvertreterin niederschlage (Urk. 33 Rz. 49). Dass von den Wünschen eines Kindes nur dann abgewichen werden könne, wenn ansonsten eine Kindswohlge- fährdung bestehe, entbehre jeder Grundlage (Urk. 33 Rz. 20). Der Wille und die Wünsche der Söhne hätten sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht derart verändert, dass dieser falsch oder rechtlich unangemessen sei (Urk. 33 Rz. 19). Zur Berufung der Kindsvertreterin bringt der Beklagte vor, dass diese mit keinem Wort aufzeige, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz falsch seien. Sie begnüge sich damit, einen veränderten Sachverhalt zu behaupten, welcher zu einer Verweigerung der alternierenden Obhut führen müsse. Damit genüge sie den Be- gründungsanforderungen nicht (Urk. 33 Rz. 88). Nach Zustellung des vorinstanzli- chen Entscheids habe die Kindsvertreterin am 1. und am 5. Februar 2025 Gesprä- che mit den Kindern geführt, wobei B._____ und A._____ beide Male von der Klä-

- 27 - gerin gebracht worden seien. Der Beklagte habe die Söhne dazwischen nie sehen können, um den Entscheid zu besprechen. Dies, weil die Kindsvertreterin sich nicht um einen Termin mit ihm bemüht und ihm nur kurzfristig, für den nachfolgenden Tag, einen Termin offeriert habe. Ein weiteres Gespräch, an welches er die Kinder hätte bringen können, habe die Kindsvertreterin mit fadenscheinigen Argumenten abgelehnt. Die Söhne seien zu diesem Zeitpunkt unter dem starken Einfluss der Klägerin gestanden, weshalb die gestützt auf diese Gespräche vorgetragenen Wünsche und Bedürfnisse der Kinder nicht zutreffen würden (Urk. 33 Rz. 89-90; Urk. 6 Rz. 18). Der Beklagte macht geltend, B._____ und A._____ hätten sich ihm gegenüber sehr positiv über die Zeit geäussert, in welcher sie das Betreuungsre- gime gemäss vorinstanzlichem Entscheid tatsächlich gelebt hätten. Dazu reicht der Beklagte eine WhatsApp-Nachricht ein, in welcher ihm B._____ ausdrücklich mit- geteilt habe, dass er sich wünsche, dass man es so mache, wie es die Vorinstanz entschieden habe (vgl. Urk. 8/3; Urk. 33 Rz. 95 ff.; Urk. 40 Rz. 13). Dies zeige sich auch in der weiteren Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 2. Juli 2025, welche nach erneuten Gesprächen mit den Buben verfasst worden sei (vgl. Urk. 29). Wäh- rend in der Berufung noch von angeblichen Bedenken oder Beanstandungen die Rede sei, werde darin mit keinem Wort erwähnt, dass bzw. ob die Bedenken wei- terhin bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass beide Kinder keine kon- kreten Beanstandungen mehr geäussert hätten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kinder erstmals während einiger Wochen mehr Zeit mit dem Beklagten hätten verbringen dürfen und sich die zuvor geäusserten Befürchtungen nicht be- wahrheitet hätten. Es werde von der Kindsvertreterin nur noch eine "Tendenz" von B._____ beschrieben, am bisher gelebten Modell festhalten zu wollen, und dies aus purer Gewohnheit (Urk. 40 Rz. 12-15). Eine Perpetuierung des zuvor gelebten Mo- dells entspreche aber genau nicht dem Grundgedanken des Gesetzgebers (Urk. 33 Rz. 98), erst recht nicht, da das seit der Trennung gelebte Modell einseitig von der Klägerin bestimmt worden sei (Urk. 40 Rz. 15). 1.6.5. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 17. Dezember 2025 – zu welcher die Kinder von beiden Elternteilen begleitet wurden – konnten sich B._____ und A._____ persönlich zu ihrer Betreuung äussern. B._____ erzählte, dass ihm bei der Mutter eigentlich alles gefalle, es sei sehr schön. Die Frage, ob ihm etwas nicht so

- 28 - gut gefalle, verneinte B._____ und meinte "nicht wirklich". Sie würden Ausflüge ma- chen, Spiele machen oder draussen sein. B._____ erklärte, dass es ihm auch beim Vater gut gefalle. Nicht gut gefalle ihm dort, dass sie nicht so viel Kontakt mit dem Vater hätten, wenn sie bei ihm seien. Oft seien er und A._____ in ihren Zimmern auf der dritten Etage und der Vater sei im zweiten Stock. Er und A._____ würden gerne mehr mit dem Vater machen, wenn sie bei ihm seien. Sie würden auch viel Zeit bei der Grossmutter verbringen, z.B. wenn der Vater auf Geschäftsreise sei. Die Frage, ob er gerne mehr Zeit beim Vater verbringen würde, verneinte B._____. Er fühle sich einfach nicht so wohl wie bei der Mutter. Die Frage, ob es etwas gebe, das der Vater tun oder ändern könnte, damit er mehr Zeit bei ihm verbringen wolle, verneinte B._____. Der Vater sei viel am Arbeiten, auch am Wochenende. Er würde sich nicht so für sie interessieren, z.B. komme nur die Mutter an den Fussballmatch. Danach gefragt, ob er Sorgen mit jemandem besprechen könne, meinte B._____, er könne mit seiner Mutter darüber reden (Prot. II S. 18 f.). Auch A._____ wurde insbesondere zur Wohn- und Betreuungssituation bei beiden Elternteilen befragt. Er erzählte, ihm gefalle bei der Mutter, dass sie dort viel machen würden, Spiele etc. Danach gefragt, was ihm bei der Mutter nicht so gut gefalle, meinte A._____ "nichts". Beim Vater seien er und B._____ oft im dritten Stock und würden nur runter gehen, um zu essen. Ihm gefalle beim Vater, dass es dort chillig sei und sie gamen könnten. An den Wochenenden würden sie mit den Autos fahren oder zum Tennis. Die Frage, ob er mehr Zeit beim Vater verbringen wolle, verneinte A._____. Er wolle, dass es so bleibe, wie es ist. Danach gefragt, ob es etwas gebe, das der Vater tun oder ändern könnte, damit er mehr Zeit bei ihm verbringen wolle, antwor- tete A._____ mit einem Nein. Auf Sorgen angesprochen, und danach gefragt, ob er diese mit jemandem besprechen könne, nannte A._____ ebenfalls seine Mutter (Prot. II S. 19 f.). 1.6.6. Bei der Zuteilung der Obhut ist je nach Alter auch den Äusserungen der Kin- der bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Je älter das Kind und je eindeutiger seine Meinungsäusserung, desto mehr Gewicht ist dieser beizumessen (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Beide Parteien stützen ihre Obhutsanträge insbesondere auf den (von ihnen behaupteten) Kindswillen. Während die Klägerin geltend macht, die Kinder wünschten keine weitergehende

- 29 - Betreuung durch den Vater (Urk. 4/1 Rz. 71, Rz. 26 ff.), bringt letzterer vor, B._____ habe ihm gegenüber den Wunsch geäussert, die Betreuung entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid zu regeln (Urk. 33 Rz. 95 ff.). Dass Kinder gegenüber einem Elternteil mitunter das äussern, was sie als deren Erwartungshaltung wahr- nehmen, ist nachvollziehbar und kann Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sein. Ge- mäss der Kindsvertreterin hätten die Kinder erklärt, keine Veränderung der derzeit gelebten Betreuungsregelung zu wünschen (vgl. Prot. I S. 23). Entsprechend be- antragte sie vor der Vorinstanz die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin (vgl. Urk. 2 S. 17 f.). Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, dass diese Anträge im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu Beginn nicht ausdrücklich aufgeführt wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). Die dazugehörigen Ausführungen der Kinds- vertreterin hat die Vorinstanz hingegen wiedergegeben (Urk. 2 S. 15 ff.), wenn- gleich sie sich nur sehr knapp damit auseinandersetzte (Urk. 2 S. 21). Im Beru- fungsverfahren bekräftigte die Kindsvertreterin erneut, der Wille der Kinder gehe dahin, die bestehende Betreuungsregelung beizubehalten, wobei dieser Wunsch von den Kindern nun klar geäussert werde (Urk. 1 S. 5). Der Beklagte übt in diesem Zusammenhang Kritik an der Tätigkeit der Kindsvertreterin. Es ist tatsächlich nicht ideal, dass der Beklagte mit den Kindern während der Rechtsmittelfrist nicht über den vorinstanzlichen Entscheid sprechen konnte. Dass die Kindsvertreterin erst nach dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen aktiv wurde und nicht dazwischen – in Eigenregie ohne gerichtliche Fristen – die Kinder traf, erscheint hingegen angemessen. Wenngleich einzelne Aspekte nicht optimal verliefen, ver- mag dies die Arbeit der Kindsvertreterin insgesamt nicht in Frage zu stellen. Im Rahmen der Kinderanhörung haben B._____ und A._____ die von der Kindsver- treterin wiedergegebenen Wünsche bestätigt. B._____ war im Zeitpunkt der ge- richtlichen Anhörung zwölf Jahre alt. Gemäss konstanter und herrschender Lehre ist dem Willen eines Kindes in diesem Alter, sofern er autonom gebildet, über eine gewisse Zeit stabil und nachvollziehbar ist, eine entscheidende Bedeutung beizu- messen. Die Fähigkeit zur Bildung eines eigenständigen Willens wird ab dem zwölf- ten Altersjahr vermutet, wobei im Einzelfall auf die persönliche Reife abzustellen ist (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 33, m.w.H.). Aus den Erzählungen von B._____ und A._____ anlässlich der Kinderanhörung geht hervor, dass sie grund-

- 30 - sätzlich zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung haben und auch weiterhin den Kontakt zu beiden Eltern wünschen. Ihren Antworten ist jedoch klar zu entnehmen, dass ihr Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist und sie die Hauptbetreuung durch sie bevorzugen und beibehalten wollen. B._____ hat in der Anhörung einen wachen und reflektierten Eindruck hinterlassen und es ist davon auszugehen, dass er einen autonomen Willen zu bilden und äussern vermag. Sein Wille ist daher nicht nur als eines von mehreren Kriterien, sondern als zentrales Kriterium für sein Wohlbefin- den zu würdigen. Anhaltspunkte dafür, dass der geäusserte Wille der Kinder durch einen Elternteil beeinflusst oder gesteuert worden wäre, bestehen vorliegend nicht. B._____ hat sowohl im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber der Kindsvertreterin als auch im Berufungsverfahren konstant den Wunsch geäussert, die aktuell gelebte Betreuung beizubehalten. Zudem ist die von B._____ an den Beklagten geschickte WhatsApp-Nachricht (Urk. 8/3) keineswegs so eindeutig, wie der Beklagte vorgibt. Er schrieb "Min Wunsch isch das mi s so mached wie s Gricht entschieden hät und wänn ich 12 bin das ich immer chli wechsle chan", was darauf hindeutet, dass B._____ einen Ausweg suchte, um den Beklagten nicht zu enttäu- schen. Bei A._____, welcher bei der gerichtlichen Anhörung acht Jahre alt war, zeigte sich ein vergleichbares Bild. Insbesondere bei B._____ ist aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Reife davon auszugehen, dass er die Tragweite ei- ner Obhutsregelung realistisch einschätzen kann. Sein konstant geäusserter Wunsch nach Beibehaltung der bestehenden Betreuung ist als autonom, gefestigt und wohlüberlegt zu qualifizieren. Aber auch dem Willen von A._____ kommt – trotz seines jüngeren Alters – Bedeutung zu, zumal er ebenfalls konstant vorgetragen wurde. Eine Ausweitung der Betreuung entgegen dem klar geäusserten Wunsch der Kinder würde ein erhebliches Konflikt- und Belastungspotential schaffen und wäre dem Kindeswohl abträglich. Der stark zu gewichtende Kindeswille spricht ein- deutig für die Beibehaltung der bisher gelebten, bewährten Aufteilung der Betreu- ung zwischen den Eltern. 1.7. Fazit 1.7.1. Die aktuelle Betreuungssituation wird von den Parteien seit über fünf Jahren gelebt und hat sich für die Kinder etabliert und bewährt. Sie entspricht auch dem

- 31 - ausdrücklichen Wunsch der beiden Kinder, welchem aufgrund ihres Alters und ihrer diesbezüglich zumindest bei B._____ bestehenden Urteilsfähigkeit ein massgebli- ches Gewicht zukommt. Im Rahmen der vorliegend anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen ist die Betreuung deshalb entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid wie bis anhin gelebt zu belassen. 1.7.2. Der Begriff der alternierenden Obhut wurde und wird seit seiner Einführung kontrovers diskutiert (vgl. Coskun-Ivanovic/Aebi, Die "Obhut" – Familien(unter- halts)rechtliche Notwendigkeit oder verzichtbares Relikt?, FamPra 2026 S. 21 ff.; Guillod/Stoll, Ausgewählte Herausforderungen in der Unterhaltspraxis, Elfte Schweizer Familienrecht§Tage, FamPra.ch – Schriftenreihe zum Familienrecht 16.05.2025, S. 104; Urteil des Obergerichts Zug vom 26. November 2025, Z2 2025 23, E. 5.11. ff.) und führt in gerichtlichen Verfahren zwischen Eltern ver- mehrt zu Konflikten über Begrifflichkeiten und deren praktischen (vor allem finanzi- ellen) Auswirkungen. Die alternierende Obhut stellt grundsätzlich ein Betreuungs- modell dar, bei dem gemeinsam sorgeberechtigte Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen übernehmen, wobei die Betreuungszeiten in Ta- gen, Wochen oder Monaten bestimmt werden können. Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschliessend, doch hat das Bundesgericht präzisiert, dass nicht nur eine genau hälftige Betreuung, sondern je nach Umständen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3) auch ein geringerer Betreuungsanteil als alternierende Obhut bezeichnet werden kann (BGE 147 III 265 E. 5.5 "asymmetrischer Betreuungsumfang"; BGer 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.2; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1). Entscheidend ist, dass beide Elternteile massgeblich an der Betreuung beteiligt sind und der nicht hauptbetreuende Elternteil das Kind in einem wesentlich grösseren Ausmass betreut, als dies bei einem üblichen Ferien- und Wochenend- besuchsrecht der Fall wäre. In der Praxis wird regelmässig ab einer Betreuungs- quote von rund 30% von einem alternierenden Modell ausgegangen, wobei das Gericht im konkreten Einzelfall nach Ermessen entscheidet und eine starre Pro- zentgrenze ablehnt. Wann im Einzelfall eine alternierende und wann eine alleinige Obhut vorliegt, ist Gegenstand zahlreicher Entscheide. Keine (für die Aufteilung des Barunterhalts relevante) alternierende Obhut liegt vor, wenn der Betreuungsanteil lediglich 20% beträgt. Ebenso genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

- 32 - chung für eine alternierende Obhut nicht, wenn das Kind von Freitag nach Schul- schluss bis Montag vor Schulbeginn durch einen Elternteil betreut wird; auch ein zusätzlicher Betreuungstag pro Woche ändert daran nichts, wenn damit keine Übernachtung verbunden ist (vgl. BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 3.3.2.1 und E. 3.3.2.2). Allerdings hat es das Bundesgericht in einem Fall als nicht willkürlich erachtet, den Barunterhalt eines Kindes zwischen den Eltern unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile aufzuteilen, in welchem der nicht obhuts- berechtigte Elternteil die Kinder jedes zweite Wochenende und während der Hälfte der Schulferien sowie jeweils von Montagabend bis Dienstagabend betreute (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.3). Die Alleinobhut hat das Bundesgericht in einem Fall bejaht, in dem der Vater das Kind an einem Abend in der Woche bis zum nächsten Morgen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend und während der Hälfte der Schulferien betreute (Sachverhalt in BGer 5A_401/2021 vom 3. März 2022; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 575). Das Bundesgericht hält in BGer 5A_751/2024 E. 6.3 ff. vom 19. Februar 2026 fest, dass das Gericht in der Wahl der anzuwendenden Methode zur Bestimmung, ob eine alternierende Obhut vorliegt, frei sei. So könne es im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse entscheiden oder auch schätzen. Gemäss Bundesgericht kann zur Berechnung der Betreuungsanteile der Tag in drei Perioden unterteilt wer- den (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) und so über 14 Tage überprüft werden, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwor- tet (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). 1.7.3. Bei der bisherigen Betreuungsregelung ergibt sich nach der zitierten Me- thode ein Betreuungsanteil des Beklagten von 23.8% (10 von 42 Einheiten). Nur unter Berücksichtigung der hälftigen Ferienaufteilung, welche vorliegend nicht si- gnifikant zu berücksichtigen ist, würde ein Betreuungsanteil des Beklagten von 29.8% resultieren, wie von diesem geltend gemacht. Unter Würdigung sämtlicher Umstände und in Anbetracht der vorstehend aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Betreuungsmodalitäten ist damit der Klägerin für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen. Es ist

- 33 - indessen festzuhalten, dass sich diese Zuteilung aufgrund des bisher gelebten, be- währten und von den Kindern weiterhin gewünschten Betreuungsverhältnisses er- gibt und eine juristische Begrifflichkeit darstellt. Die Unterscheidung zwischen alter- nierender und alleiniger Obhut sagt dagegen vorliegend nichts über die faktische Qualität der Beziehung zwischen dem Beklagten und den Söhnen aus. 1.7.4. Zusammenfassend ist die Obhut über die Kinder für die Dauer des Verfah- rens der Klägerin zuzusprechen. Der Beklagte betreut die Kinder jeden Mittwoch, ab 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr. Die Schulferien ver- bringen die Kinder zur Hälfte bei beiden Parteien, wie von der Vorinstanz angeord- net (vgl. Urk. 2 S. 68) und im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde.

2. Unterhalt 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe als nicht obhutsberechtigter Elternteil den gesamten Barunterhalt der Kinder zu decken, zumal der Betreuungs- anteil des Beklagten bei unter 30% liege (Urk. 4/1 Rz. 73; Urk. 43 Rz. 45 ff.). 2.1.2. Der Beklagte entgegnet dem, dass die Schwelle von 30% nicht als Kipp- schalter zu verstehen sei. Unter Berücksichtigung der Ferien resultiere eine Betreu- ungsquote seinerseits von rund 30% (exakt 29.8%), unter Einbezug der Feiertage von über 30%. Da auch er einen substanziellen Anteil der persönlichen Betreuung leiste, habe sich die Klägerin ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen (Urk. 33 Rz. 53-54). 2.1.3. Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als ein Kippschalter-Effekt (vgl. auch obige Ausführungen in Ziff. 1.7. mit Verweis auf entsprechende Literatur) ab einer festen Betreuungsquote, welcher sich in der Folge massgeblich auf die Art der Unterhaltsberechnung auswirkt, wenn möglich zu vermeiden ist. Der Zusam- menhang zwischen der Frage der Zuweisung der alternierenden oder alleinigen Obhut und der Verteilung von Natural- und Barunterhalt zwischen den Eltern ist indessen nicht von der Hand zu weisen, wobei die aktuelle bundesgerichtliche Pra-

- 34 - xis bei alleiniger und alternierender Obhut je eine andere Berechnungsgrundlage anwendet. Bei einer alleinigen Obhut wird dabei davon ausgegangen, dass auf- grund des tiefen Betreuungsanteils des einen Elternteils (unter 30%) der Natural- unterhalt praktisch ausschliesslich vom überwiegend betreuenden Elternteil er- bracht wird. Der hauptbetreuende Elternteil leistet seinen Beitrag in Form von Na- turalunterhalt. Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalun- terhalt ist der Barunterhalt der Kinder deshalb – ausser es liegen spezielle Um- stände vor – vollständig vom anderen Elternteil zu decken (BGE 147 III 265 E. 5.5; Maier, a.a.O., Rz. 566). Wie ausgeführt, ist vorliegend in Anbetracht der aufgezeig- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Betreuungsmodalitäten von der alleinigen Obhut der Klägerin auszugehen. Bei den vorliegenden Verhältnissen gibt es ferner keinen Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht die Obhut innehabende Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen hat. Der Beklagte hat somit den Barunterhalt von B._____ und A._____ zu übernehmen, wobei die Klägerin mit diesem Betrag die Ausgaben/An- schaffungen für die Kinder zu tätigen hat. Auch wenn der Klägerin vorliegend die alleinige Obhut zugewiesen wird, betreut der Beklagte die Kinder in einem erheblichen Ausmass. Vor diesem Hintergrund würde sich die Frage stellen, ob ihm für die Kosten, welche während der Betreuung der Kinder in seinem Haushalt anfallen, ein Betrag im Sinne von Besuchsrechts- kosten (Lebensmittel, Freizeitgestaltung etc.) in seinem Bedarf angerechnet wer- den soll und sich so seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den zu leistenden Natu- ralunterhalt reduziert. Wie indessen in der Folge aufgezeigt werden wird, verfügt der Beklagte über eine Sparquote (vgl. unten Ziff. 2.5). Besuchsrechtskosten kön- nen als eine Art von trennungsbedingten Mehrkosten definiert werden, welche auf- grund des Umstands, dass die Kinder nun in zwei Haushalten Zeit verbringen, zu- sätzlich zum eigentlichen Naturalunterhalt anfallen. Die Kosten der Kinder im Haus- halt des Beklagten während seiner Betreuungszeit schmälern damit seine Spar- quote, verhalten sich dabei aber in Bezug auf die Berechnung des Barunterhalts, welchen er der Klägerin für die Kosten der Kinder in ihrem Haushalt zu leisten hat, neutral. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Auswirkungen eines allfälligen Kippschaltereffekts bei den vorliegenden Verhältnissen als nicht relevant.

- 35 - 2.2. Einkommen des Beklagten 2.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte seit 2002 bei der H._____ AG angestellt und seit 2020 auch Mitglied des Verwaltungsrates ist. Gestützt auf die Steuererklärungen des Beklagten, seinen Arbeitsvertrag, den Lohnausweis und die Lohnabrechnungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte Inhaber der Gesellschaft sei. Als Angestellter erhalte er bei einem 100% Pensum einen Mo- natslohn von netto Fr. 6'569.05. Hinzu komme eine Spesenentschädigung in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.–, welche ihm vollständig als Lohn anzurechnen sei. Dass der Lohn des Beklagten seit Beginn seiner Tätigkeit unverändert geblieben sei, erscheine unüblich, insbesondere nachdem er Mitglied des Verwaltungsrates geworden sei, wofür in der Regel eine zusätzliche Entschädigung vereinbart werde. Andererseits liege sein heutiger Lohn nur leicht unter dem Durchschnittswert ge- mäss dem Medianlohn in der Region Zürich für Angestellte im Detailhandel mit 21 Dienstjahren und Kaderfunktion. Es sei angesichts dessen davon auszugehen, dass der Beklagte seit Beginn seiner Tätigkeit für die H._____ AG ein höheres Ge- halt bezogen habe. Dass der Beklagte nach der Trennung von der Klägerin seiner neuen Lebenspartnerin, welche bei der gleichen Gesellschaft angestellt sei, einen überhöhten Lohn ausbezahlen würde, um seinen eigenen unveränderten Lohn zu kompensieren, erscheine nicht nachvollziehbar, insbesondere da er bereits seit 21 Jahren denselben Lohn beziehe. Insgesamt sei folglich bei einem 100% Pensum von einem monatlichen Nettolohn des Beklagten von CHF 7'569.05 auszugehen (Urk. 2 S. 38 ff.). 2.2.2. Die Klägerin rügt, der Beklagte sei inzwischen nicht mehr als Verkäufer an- gestellt, sondern zum Geschäftsführer der H._____ AG aufgestiegen. Aufgrund des langen Anstellungsverhältnisses sei zu vermuten, dass dieser Positionswechsel mit einer massiven Lohnerhöhung einhergegangen sei (Urk. 4/1 Rz. 75 f., Rz. 78). Fer- ner sei davon auszugehen, dass der Beklagte für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat separat entlöhnt werde. Die Vorinstanz habe es versäumt, entsprechende Belege einzufordern und auf den Stand von Ende 2022 abgestellt, als der Beklagte noch nicht in dieser Position gewesen sei (Urk. 4/1 Rz. 77). Der letzte der Vorinstanz vorliegende Lohnausweis datiere vom Jahr 2021 (Urk. 4/1 Rz. 79). Arbeitgeber des

- 36 - Beklagten sei sein eigener Vater. Der jahrelang nicht veränderte Lohn weise ange- sichts seines Lifestyles mit Luxusferien, neuen Autos etc. eindeutig darauf hin, dass der Beklagte über andere Quellen Lohn beziehe (Urk. 43 Rz. 50). 2.2.3. Der Beklagte wendet ein, dass sein seit Jahren unveränderter Lohn bei der H._____ AG berücksichtige, dass er noch einer weiteren selbständigen Tätigkeit nachgehen dürfe. Geschäftsführerlöhne seien üblicherweise auch deshalb höher, weil sie ein höheres Arbeitspensum mit sich bringen würden (Urk. 33 Rz. 56). Sei- nen Lohn könne er nicht selber bestimmen. Weder sei er einziger Verwaltungsrat, noch sei er Inhaber der Gesellschaft (Urk. 33 Rz. 55). 2.2.4. Das Einkommen, das der Beklagte aus seiner Tätigkeit bei der H._____ AG erwirtschaftet, wurde von der Vorinstanz anhand des Lohnausweises 2021 und der Lohnabrechnungen Juni bis August 2022 ermittelt (Urk. 2 S. 38 f.; Urk. 5/29/13-14). Entgegen der Behauptung der Klägerin war der Beklagte damals bereits Mitglied des Verwaltungsrates, wie dem Handelsregister entnommen werden kann (vgl. auch Urk. 5/29/2). Hätte der Beklagte für seine Funktion als Verwaltungsrat eine zusätzliche Entschädigung erhalten, wäre dies aus den Steuererklärungen ab 2020 ersichtlich gewesen. Diese liegen vor (vgl. Urk. 5/29/22-23; Urk. 21/3) und es wurde nicht aufgezeigt, dass dem so wäre (vgl. Urk. 4/1 Rz. 77-78). Auch wenn korrekt ist, dass die Vorinstanz auf nicht mehr ganz aktuelle Unterlagen abgestellt hat, er- gibt sich aus den Lohnausweisen 2023 (Urk. 21/1) und 2024 (Urk. 21/2) kein ande- res Bild. Es resultiert das vorinstanzlich ermittelte Einkommen von rund Fr. 7'500.– pro Monat, von welchem auszugehen ist (vgl. den Lohnausweis 2024 in Urk. 21/2: Fr. 82'818.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 4'800.– / 12 Monate, zzgl. monatliche Re- präsentationsspesen von Fr. 1'000.–). Weiteres Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit für die H._____ AG wurde von der Klägerin weder substantiiert be- hauptet, noch ist solches ersichtlich. Insbesondere hat sich die Klägerin mit den Ausführungen der Vorinstanz zum seit Jahren gleich gebliebenen Lohn nicht sub- stantiiert auseinandergesetzt (vgl. Urk. 4/1 Rz. 78 ff.). Betreffend das Arbeitspen- sum des Beklagten (vgl. Urk. 35/13) ist festzuhalten, dass aufgrund der sich nicht verändernden Betreuungssituation keine Reduktion angezeigt und somit von einem 100% Pensum auszugehen ist.

- 37 - 2.2.5. Neben seiner Anstellung verfügt der Beklagte über ein Einkommen aus selb- ständiger Tätigkeit mit der Einzelfirma "I._____". Die Vorinstanz stellte zur Ermitt- lung dieses Einkommens auf den Reingewinn der Jahre 2020 (Fr. 56'147.80), 2021 (Fr. 29'533.20) und 2022 (Fr. 32'993.–) ab, was einen durchschnittlichen Reinge- winn von Fr. 39'558.– bzw. Fr. 3'296.50 pro Monat ergab. Dieser Betrag wurde dem Beklagten als Einkommen angerechnet (Urk. 2 S. 44 ff.). Die Klägerin rügt, die Vor- instanz habe es versäumt, aktuelle Zahlen und Abschlüsse einzuholen (Urk. 4/1 Rz. 86). Weitere Beanstandungen erfolgten diesbezüglich nicht. Auch hier reichte der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens aktualisierte Unterlagen ein (Urk. 21/4-6). Aus den Geschäftsabschlüssen 2023 und 2024 ergeben sich Ge- winne von Fr. 40'449.69 im Jahr 2023 (Urk. 21/5) und Fr. 38'200.97 im Jahr 2024 (Urk. 21/6). Wird – wie die Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 45 f.) – zur Ermittlung des Durchschnittsgewinns auf die letzten drei Jahre abgestellt, konkret auf die Jahre 2022, 2023 und 2024, ergibt dies einen durchschnittlichen Reingewinn von Fr. 37'214.55 bzw. Fr. 3'101.20 pro Monat. Folglich ist von einem Einkommen des Beklagten im Zusammenhang mit der Firma I._____ von monatlich rund Fr. 3'100.– auszugehen. 2.2.6. Der Beklagte wendet ein, dass dieses überobligatorische Einkommen aus der "I._____" bei der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe, da er bereits in einem Vollzeitpensum angestellt sei (Urk. 33 Rz. 63- 64). Grundsätzlich ist vom tatsächlich erwirtschafteten Einkommen auszugehen. Erscheint indes die Belastung einer am Unterhaltsverhältnis beteiligten Partei we- sentlich höher als jene der anderen Partei oder leistet eine Partei erheblich mehr, als ihr aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so muss die Nichtanrechnung von tatsächlich erzieltem Einkommen zur Schaffung eines gewissen Ausgleichs erwo- gen werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Kap. 1 Rz. 73 und Rz. 117). Der Beklagte geht seit jeher neben seiner Vollzeitanstellung einer selbständigen Tätigkeit nach (vgl. Urk. 2 S. 42). Er führt denn auch selbst aus, dass seine Arbeitgeberin – die H._____ AG – dies toleriere und sich dies entspre- chend im seit Jahren unveränderten Lohn widerspiegle (Urk. 33 Rz. 56). Es ist an- gesichts dessen nicht von einer unzumutbaren (überobligatorischen) Mehrleistung

- 38 - des Beklagten auszugehen, die eine Nichtberücksichtigung des tatsächlich erwirt- schafteten Einkommens rechtfertigen würde. 2.2.7. Im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beklagten wird von der Kläge- rin weiter beanstandet, dass die Vorinstanz es versäumt habe, das Einkommen seiner Ehefrau zu eruieren, zumal dieses im Rahmen der ehelichen Unterstüt- zungspflicht ebenfalls relevant sei (Urk. 4/1 Rz. 84). Seine Ehefrau sei einerseits als Assistentin der Geschäftsleitung bei der H._____ AG angestellt, weiter habe sie die Firma J._____ GmbH gegründet (Urk. 4/1 Rz. 87-88). Es sei offensichtlich, dass der Beklagte einen Teil seiner Tätigkeiten über diese Gesellschaft abwickle, um sein Einkommen mit "I._____" zu schmälern (Urk. 4/1 Rz. 88; Urk. 43 Rz. 49). Es trifft zu, dass in Patchwork-Konstellationen grundsätzlich auch die finanziellen Ver- hältnisse des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils relevant sind (vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB). Der Beklagte macht allerdings keine Ausgaben für seine Ehe- frau und deren Kinder geltend und es konnte – wie die Vorinstanz bereits ausführte (vgl. Urk. 2 S. 40 f.) – beim Beklagten keine Einkommensveränderung im Zusam- menhang mit der Trennung der Parteien ausgemacht werden, weder bei seiner An- stellung noch bei "I._____". Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens ist deshalb von weiteren Abklärungen – auch betreffend die Gesamtverhältnisse bei der Klägerin – abzusehen. 2.2.8. Insgesamt ist beim Beklagten folglich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 10'600.– auszugehen (Fr. 7'500.– aus seiner Anstellung im Vollzeitpensum bei der H._____ AG und Fr. 3'100.– aus seiner Tätigkeit mit "I._____"). 2.3. Einkommen der Klägerin 2.3.1. Die Vorinstanz ist bei der Klägerin in einer ersten Phase von einem monatli- chen Einkommen von Fr. 7'039.50 netto (Fr. 581.35 aus Wertschriftenertrag und Fr. 6'458.15 aus Liegenschaftsertrag) ausgegangen. In einer zweiten Phase, be- ginnend sechs Monate nach Rechtskraft des Entscheids, hat sie ihr zusätzlich ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 3'085.30 nett angerechnet und so- mit ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 10'124.80 angenommen (Urk. 2 S. 36).

- 39 - 2.3.2. Die Klägerin ist unbestrittenermassen in beiden Zeitphasen in der Lage, für ihren (erweiterten) Bedarf aufzukommen. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet und wird auch nicht beantragt (vgl. Urk. 4/1 Rz. 99). Wie gezeigt, hat infolge der alleinigen Obhut der Klägerin der Beklagte für den Barunterhalt der Kinder aufzu- kommen. Für die Berechnung des Unterhalts ist dabei einzig der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils – das heisst des Beklagten – massgebend (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.4-2.7; BGer 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3). Der auf Seiten der Klägerin vorhandene Überschuss ist nicht zu verteilen, weshalb dessen Höhe nicht weiter relevant ist. Die genaue Höhe des Einkommens der Klä- gerin kann folglich offen bleiben, weshalb auf die diesbezüglichen Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 4/1 Rz. 91-106; Urk. 33 Rz. 65-74) nicht einzugehen ist. 2.4. Bedarf 2.4.1. Aufgrund der alleinigen Obhut der Klägerin sind die Grundbeträge der Kinder nicht aufzuteilen und nur im Haushalt der Klägerin einzurechnen. Die Grundbeträge der Klägerin und des Beklagten belaufen sich unbestritten auf jeweils CHF 850.– pro Monat (vgl. Urk. 2 S. 50). 2.4.2. Der Beklagte wohnt nicht mehr zur Miete, wie noch von der Vorinstanz an- genommen (vgl. Urk. 2 S. 52 f.), weshalb die Klägerin rügt, es hätten aktuelle Be- lege zu seinen Wohnkosten eingeholt werden müssen (Urk. 4/1 Rz. 111). Der Be- klagte führt aus, für die aufgenommenen Hypotheken hätten sich die Hypothekar- zinsen im Jahr 2024 auf CHF 2'656.50 (bei einem SARON-Zinssatz von 1.2%) und im Jahr 2025 auf CHF 1'449.– (bei einem SARON-Zinssatz von 0.2%) pro Monat belaufen (Urk. 33 Rz. 79; Urk. 19). Dazu legt der Beklagte die entsprechenden Pro- duktvereinbarungen mit der Hypothekarbank ins Recht (Urk. 21/7-8). Es handelt sich demnach um variable Hypotheken im Gesamtbetrag von Fr. 1'449'000.– (vor- behältlich Amortisationen), deren Zinssatz auf dem 3-Monats-SARON basiert (mit 0.0% als Zinsuntergrenze) und zuzüglich einer Marge von 1% festgelegt wird (Urk. 21/7-8). Der vom Beklagten für die Jahre 2024 und 2025 geltend gemachte Zins erscheint – im Durchschnitt – zutreffend und wurde von der Klägerin denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 43 Rz. 60). Es ist folglich mit durchschnittlichen mo-

- 40 - natlichen Hypothekarzinsen von Fr. 2'053.– zu rechnen. Betreffend Nebenkosten führt der Beklagte aus, dass es diesbezüglich noch keine Belege gebe, da der Um- zug erst 2024 erfolgt sei und gewisse Installationen noch nicht fertiggestellt worden seien. Praxisgemäss sei deshalb von jährlichen Nebenkosten von einem Prozent des Verkehrswerts der Liegenschaft auszugehen. Letzterer sei gemäss Auskunft der Bank mit Fr. 2.3 Mio. zu veranschlagen (Urk. 25). Demnach sei mit Nebenkos- ten von monatlich Fr. 1'916.– zu rechnen (Urk. 33 Rz. 79). Diese Ausführungen wurden nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 43 Rz. 60), weshalb darauf abzustel- len ist. Insgesamt ergeben sich somit, unter Einbezug der von der Vorinstanz für die Gebäudeversicherung der Klägerin angerechneten Fr. 50.– pro Monat (vgl. Urk. 2 S. 52), welche aufgrund der veränderten Wohnsituation des Beklagten nun auch bei ihm zu berücksichtigen sind, Wohnkosten auf Seiten des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'019.–. 2.4.3. Die Vorinstanz hat dem Beklagten – wie auch bei der Klägerin (Urk. 2 S. 52)

– die Hälfte der Wohnkosten angerechnet, da er mit seiner Partnerin zusammen wohne (Urk. 2 S. 53), was in der Berufung nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 4/1 Rz. 108 ff.). Im Laufe des Verfahrens brachte die Klägerin vor, dass neben der Ehe- frau des Beklagten und deren Kind auch noch deren 23-jähriger Sohn K._____ die Liegenschaft bewohne. Dieser arbeite als Projektleiter bei der H._____ AG und müsse sich entsprechend mit einem Drittel an den Wohnkosten beteiligen (Urk. 43 Rz. 60). Der Beklagte äusserte sich dazu nicht (vgl. Urk. 48). B._____ und A._____ führten anlässlich der Kinderanhörung ebenfalls aus, dass neben der Ehefrau des Beklagten und deren Tochter E._____ neu auch deren älterer Sohn, K'._____ (recte K._____), beim Vater zuhause wohne (Prot. II S. 18). Leben mehrere Perso- nen in einer Wohnung, so sind die Kosten unter ihnen aufzuteilen. Grundsätzlich werden die Wohnkosten gemäss Zürcher Praxis nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (Maier, a.a.O., Rz. 997). Der volljährige Sohn der Ehefrau des Beklagten hat sich ebenfalls an den Wohnkosten zu beteiligen. Vorliegend scheint es aber – insbesondere angesichts des ausgedehnten Besuchsrechts von B._____ und A._____, wodurch der Beklagte einen erheblichen Teil des Hauses für sich und seine Kinder beansprucht – nicht angemessen, für K._____ einen ebenso grossen Wohnanteil auszuscheiden. Wird er, wie die Tochter E._____, einfach gezählt und

- 41 - die Erwachsenen doppelt, ergibt dies – wie im Ergebnis von der Klägerin geltend gemacht – einen Wohnkostenanteil des Beklagten von einem Drittel. Im Bedarf des Beklagten sind folglich (gerundet) Fr. 1'340.– für Wohnen vorzusehen. 2.4.4. Die Klägerin macht Berufsauslagen von Fr. 92.– für auswärtige Verpflegung sowie Fr. 240.– für Mobilität geltend (Urk. 4/1 Rz. 112). Die Höhe der Kosten für Mobilität wird vom Beklagten bestritten (Urk. 33 Rz. 80). Die konkrete Höhe dieser Bedarfspositionen kann indes offen bleiben, da es – wie dargelegt – auf die Höhe des Überschusses der Klägerin nicht ankommt. Der Vollständigkeit halber werden die geltend gemachten Auslagen dennoch in die Bedarfstabelle aufgenommen. 2.4.5. Die Vorinstanz ist bei einem angerechneten Einkommen von Fr. 10'108.65 pro Monat von einer Steuerlast des Beklagten von Fr. 1'500.– ausgegangen (Urk. 2 S. 56). Die Klägerin moniert, der Beklagte sei inzwischen verheiratet, weshalb die Steuerlast auf ihn und seine Ehefrau zu verteilen sei. Weiter habe er eine Liegen- schaft gekauft, wodurch viel höhere Abzüge bei den Steuern gemacht werden könnten. Es sei deshalb von Steuern von monatlich Fr. 500.– auszugehen (Urk. 4/1 Rz. 113). Der Beklagte entgegnet dem, dass seine Ehefrau ebenfalls erwerbstätig sei und die daraus resultierende Steuerlast zu tragen habe. Die Heirat führe auf- grund der progressiven Besteuerung dazu, dass er bei gleichbleibenden Berech- nungsfaktoren mehr Steuern bezahlen werde (Urk. 33 Rz. 81). Die Klägerin macht geltend, dass diesfalls auch das Einkommen der Ehefrau des Beklagten offenzule- gen sei, ansonsten von einer hälftigen Belastung auszugehen sei. Ferner könne der Beklagte aufgrund der Heirat auch einen Steuerabzug für nicht gemeinsame Kinder vornehmen (Urk. 43 Rz. 62). Es trifft zu, dass infolge des Erwerbs der Lie- genschaft durch den Beklagten – jedenfalls vorderhand noch – höhere Abzüge ge- macht werden können. Die Heirat führt aber aufgrund der bekanntermassen pro- gressiven Besteuerung – ebenfalls jedenfalls vorderhand noch – zu einer höheren Steuerbelastung. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – wo keine auf den Fran- ken genaue Berechnungen vorzunehmen sind – kann geschätzt werden, dass die Mehr- und Minderbelastungen sich in etwa aufheben. Der von der Vorinstanz ein- gesetzte monatliche Steuerbetrag von Fr. 1'500.– ist folglich zu belassen.

- 42 - 2.4.6. Bei der Klägerin ist die Vorinstanz von einer Steuerlast von monatlich Fr. 2'000.– ausgegangen, basierend auf einem Einkommen in der Höhe von insge- samt Fr. 10'124.80 in einer zweiten Phase (Urk. 2 S. 56 i.V.m. S. 36). Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet (vgl. Urk. 4/1 Rz. 113; Urk. 33 Rz. 81-82). Es sind jedoch die Steueranteile der Kinder auszuscheiden. Die Klägerin macht gel- tend, es seien für die Kinder je Fr. 75.– einzusetzen (Urk. 4/1 Rz. 114), was unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Einkünfte angemessen erscheint. Im Be- darf der Klägerin sind somit Fr. 1'850.– und in jenem der Kinder je Fr. 75.– für Steu- ern einzusetzen. 2.4.7. Die weiteren Positionen im Bedarf der Parteien wurden nicht beanstandet und erweisen sich auch nicht als unangemessen, weshalb sie zu übernehmen sind. Entsprechend ist von folgenden Bedarfspositionen auszugehen: Bedarfsposition Klägerin B._____ A._____ Beklagter Grundbetrag 850.– 600.– 400.– 850.– Wohnen 782.– 392.– 392.– 1'340.– Krankenkasse 487.– 101.– 94.– 312.– zus. Gesundheitskosten 101.– 42.– auswärtige Verpflegung 92.– 220.– Mobilität (p.m.) 240.– Serafe 15.– 15.– Versicherung 15.– 15.– Kommunikation 80.– 80.– Steuern 1'850.– 75.– 75.– 1'500.– Total: 4'512.– 1'168.– 961.– 4'374.–

- 43 - 2.5. Sparquote 2.5.1. Die Vorinstanz ermittelte beim Beklagten – unter Berücksichtigung der tren- nungsbedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen – eine Sparquote von monat- lich Fr. 1'023.10 (Urk. 2 S. 63). Die Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Bei- behaltung des während des Zusammenlebens der Eltern gelebten Lebensstan- dards. Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil der Kinder auf ein Niveau zu begrenzen, das ihnen die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Nur wenn sich die finanziellen Bedingungen des unterhaltspflichtigen Elternteils ändern, ha- ben die Kinder (grundsätzlich) Anspruch auf Teilhabe an dessen verbesserten fi- nanziellen Verhältnissen (BGer 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 5.3 f.). So- dann ist im Rahmen der Bemessung des Überschussanteils der Kinder deren Alter zu berücksichtigen, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf mit steigendem Alter des Kindes erhöht (BGE 149 III 441 E. 2.6 in fine; vgl. auch BGE 151 III 261 E. 2.4.5.2). 2.5.2. Die Ermittlung und Höhe dieser Sparquote wurden nicht substantiiert kriti- siert (Urk. 4/1 Rz. 115-116), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Von der Sparquote in Abzug zu bringen sind jedoch die von der Vorinstanz berücksichtigten trennungsbedingten Mindereinnahmen in der Höhe von Fr. 756.90 (vgl. Urk. 2 S. 63), zumal der Beklagte aufgrund der gleich bleibenden Betreuung sein Arbeits- pensum nicht reduzieren muss. Dies ergibt folglich auf Seiten des Beklagten eine Sparquote von Fr. 1'780.– pro Monat. Wie bereits vorne ausgeführt wurde (vgl. vor- stehend Ziff. 2.1.3.), sind mit einer Sparquote in dieser Höhe auch die Kosten des Besuchsrechts (Nahrung, Haushaltsmittel, Freizeit- und Ferienkosten etc.), welche als trennungsbedingte Mehrkosten betrachtet werden können, abgegolten. Es kann im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden, diese konkret zu eruieren, da sie die Sparquote von Fr. 1'780.– sicherlich nicht überschreiten.

- 44 - 2.6. Unterhaltsberechnung 2.6.1. Die vorinstanzlichen Unterhaltsberechnungen basieren auf einer alternieren- den Obhut der Parteien (vgl. Urk. 2 S. 63 ff.) und sind entsprechend anzupassen. Angesichts der Alleinobhut der Klägerin hat, wie erwähnt, der Beklagte für den Ba- rbedarf der Kinder aufzukommen. 2.6.2. Von den monatlichen Barbedarfen der Kinder sind vorweg die Kinderzulagen von Fr. 268.– für B._____ und Fr. 215.– für A._____ in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 2 S. 48). Damit verbleiben noch zu deckende Barbedarfe in der Höhe von Fr. 900.– für B._____ (Fr. 1'168.– abzüglich Fr. 268.–) und Fr. 746.– für A._____ (Fr. 961.– abzüglich Fr. 215.–). Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs und dem gesamten Barbedarf der Kinder Fr. 4'580.– (Fr. 10'600.– abzüglich Fr. 4'374.–, abzüglich Fr. 900.– und abzüglich Fr. 746.–). Abzüglich der Sparquote von Fr. 1'780.– resultiert auf Seiten des Beklagten ein massgeblicher Überschuss von Fr. 2'800.–. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend einzig der Überschuss des Beklagten als unterhaltspflichtiger Elternteil von Belang. 2.6.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Überschussanteil der Kinder nicht pauschal festzulegen – von ihr mit Fr. 1'500.– pro Kind beziffert (vgl. Urk. 4/1 Rz. 116-117) – sondern im Rahmen der auf den konkreten Verhältnissen basieren- den zweistufigen Methode. Der Überschuss auf Seiten des Beklagten ist zwischen ihm und den Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7). Der Überschussanteil des Beklagten beläuft sich demnach auf 50%, was Fr. 1'400.– ergibt, und derjenige der Kinder auf je 25%, d.h. Fr. 700.– pro Kind. 2.6.4. Somit ergeben sich folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge: Fr. 1'600.– für B._____ und Fr. 1'446.– für A._____. Diese sind vom Beklagten ab Rechtskraft des Entscheids für die Dauer des Verfahrens an die Klägerin zu leisten, zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen (vgl. Urk. 2 S. 48).

- 45 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt den Entscheid über die Prozesskosten des vorin- stanzlichen Massnahmenverfahrens dem Hauptprozess vor (Urk. 2 S. 68 und Dis- positiv-Ziffer 6; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Für das (vereinigte) Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen.

3. Die Entschädigung für die Vertretung der Kinder gehört zu den Gerichtskos- ten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 5'427.75 (ohne MwSt., inkl. Barauslagen und Schätzung Aufwand für Studium und Erläuterung Entscheid) gel- tend (Urk. 75). Der Zeitaufwand von 24.08 Stunden erscheint mit Blick auf das sehr umfangreiche Berufungsverfahren als angemessen und wurde von den Parteien nicht beanstandet (vgl. Urk. 78 und Urk. 79). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.– entspricht demjenigen einer anwaltlichen Kindsvertretung. Für nicht- anwaltliche Kindsvertretungen (wie rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädago- gen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbildung) kommen ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Entschädigungsricht- linien zum Zuge, wie sie bei einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; so auch die Kindsvertreterin in Urk. 75 S. 4). Gemäss § 21 Abs. 4 EG KESR in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften [LS 232.35] richtet sich der Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen. In der Praxis werden Beistände mit einem Stundensatz zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– entschädigt (FamKomm Erwachsenenschutz-Häfeli, Art. 404 N 5; Biderbost/Affolter-Fringeli, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.223; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenen- schutzrecht, Rz. 6.44). Die Kindsvertreterin macht geltend, der branchenübliche Stundenansatz einer Kinder- und Jugendpsychologin im Kanton Zürich betrage durchschnittlich rund Fr. 195.–. Ihre Ansätze würden als nichtanwaltliche Kindsver- treterin Fr. 220.–, als Dozentin Fr. 200.– und als Mediatorin Fr. 240.– betragen

- 46 - (Urk. 75 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass die Kindsvertreterin nebst ihren Ab- schlüssen als Juristin (MLaw) und Psychologin (MSc) über Berufserfahrung als Kin- der- und Jugendpsychotherapeutin, als Fachmitarbeiterin einer KESB im Bereich Kindesschutz, als Dozentin und Prüferin für angehende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der analytischen Kinder- und Jugendpsychotherapie sowie als Mediatorin in Trennungs- und Scheidungskonflikten verfügt, weist sie eine hohe Fachkompetenz auf. Unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich daher, ihren Stundenansatz auf die beantragten Fr. 220.– festzulegen. Damit resultiert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'297.60, zu- züglich Fr. 130.80 Barauslagen, mithin gerundet Fr. 5'428.– (mangels entsprechen- den Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Diese Entschädigung ist der Kinds- vertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange sind, da davon auszugehen ist, dass beide Parteien gute Gründe für ihre jeweiligen Standpunkte hatten, praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unterhaltsstreit sind die Verfahrenskosten nach dem entsprechenden Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von mo- natlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'706.05 für sechs Monate und danach von Fr. 1'376.15 für die weitere Dauer des Verfahrens. Die Klägerin verlangt berufungs- weise die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4'720.– pro Monat für die Dauer des Verfahrens. Mit vorliegendem Entscheid werden für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'046.– pro Monat zugesprochen. Unabhängig von der exakten Dauer des weiteren Verfahrens ergibt dies in jedem Fall ein ungefähr hälftiges Obsiegen der Parteien. Praxisgemäss ha- ben die Verfahrensbeteiligten als einkommens- und vermögenslose Kinder keine Prozesskosten zu tragen. Demgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens – inklusive der Kosten der Kindsvertretung – der Klägerin und dem Beklag- ten je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen ge- schuldet. Der von der Klägerin zu tragende Anteil ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 4/9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen.

- 47 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 4-5 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. November 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Obhut über die Verfahrensbeteiligten, B._____, geboren am tt.mm.2013, und A._____, geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Verfahrens der Klägerin zugeteilt. Der Beklagte betreut B._____ und A._____ jeden Mittwoch, ab 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochen- ende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr. Während den Schulferien werden B._____ und A._____ in ungeraden Jah- ren jeweils in der ersten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstferien, in den ersten drei Wochen der Sommerferien sowie am 24. Dezember durch den Beklagten betreut. Der Klägerin kommt die Betreuungsverantwortung während der Schulferien in ungeraden Jahren jeweils in der zweiten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstferien, in den letzten zwei Wochen der Sommerferien sowie vom 25. Dezember bis zum 1. Januar zu. In geraden Jahren jeweils umgekehrt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft dieses Ent- scheids für die Dauer des Verfahrens die folgenden monatlichen Kinderun- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:  für B._____: Fr. 1'600.– (Barunterhalt), zuzüglich Familienzulagen  für A._____: Fr. 1'446.– (Barunterhalt), zuzüglich Familienzulagen

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 48 - Fr. 5'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'428.00 Honorar Kindsvertreterin Fr. 10'928.00 Total Gerichtskosten

5. Die Kindsvertreterin, MLaw X._____, wird für ihre Aufwendungen im zweitin- stanzlichen Verfahren mit Fr. 5'428.– (inkl. Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 49 - Zürich, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: st