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LZ250005

Unterhalt

Zürich OG · 2025-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Juni 2023 E. 2.a). 2.2. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält keine konkreten Anträge in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge. Er macht zum einen geltend, über keinerlei Ver-

- 4 - mögen zu verfügen, sodass es für ihn unmöglich sei, den Unterhalt für die Vergan- genheit zu bezahlen (Urk. 32). Daraus kann geschlossen werden, dass auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Vergangenheit (bis Ende Dezember

2024) verzichtet werden solle, womit ein ausreichender Antrag vorliegt. In Bezug auf die Beiträge ab Januar 2025 macht der Beklagte geltend, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'428.– sein Budget übersteige, da er noch keine Arbeit gefunden habe und die vom RAV monatlich erhaltenen Beträge tiefer seien als Fr. 4'000.– (Urk. 32). Unklar ist, zu welchem tieferen Unterhaltsbeitrag er verpflich- tet werden möchte. Aus der Berufungsschrift geht weder hervor, welches konkrete Einkommen er angerechnet haben will noch ob er die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen (Urk. 28 S. 24 ff.) bestreitet. Mangels eines ausreichenden Antrags kann daher auf die Berufung des Beklagten soweit sie sich auf die Unterhaltsbei- träge ab Januar 2025 bezieht, nicht eingetreten werden. Seiner Berufung wäre in diesem Punkt aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn er konkrete Unterhaltszahlungen ab Januar 2025 beantragt hätte. Dass es dem Beklagten im ersten Monat seit Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht gelang, das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 4'000.– im Monat zu erzielen, lässt den angefochtenen Entscheid noch nicht als unrichtig erscheinen. Sollte es dem Beklagten längerfristig nicht gelingen, dieses Einkommen zu generieren, kann er ein Abänderungsgesuch stellen, wobei er dann seine erfolglosen Suchbemühungen zu belegen haben wird. Seine Berufung in Be- zug auf die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2025 wäre daher abzuweisen gewesen. 2.3. Was sein Antrag bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge betrifft, ver- kennt der Beklagte, dass fehlendes Vermögen kein Grund ist, von der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen abzusehen. Das von der Vorinstanz berechnete (tatsächli- che) Einkommen für die Zeit von Februar 2023 bis und mit Dezember 2024 (Urk. 28 S. 13) sowie sein Bedarf während dieser Zeit (Urk. 28 S. 17–23) werden vom Be- klagten nicht beanstandet. Entsprechend hat es bei den von der Vorinstanz festge- setzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'422.– von Februar 2023 bis und mit Juli 2024 sowie Fr. 1'320.– von August 2024 bis und mit Dezember 2024 zu bleiben. Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

- 5 - 2.4. Der Beklagte beantragt ferner, es sei zu einer neuen Verhandlung vorzuladen, damit er sich anwaltlich vertreten lassen könne (Urk. 32). Vor Vorinstanz hatte er indessen ausdrücklich erklärt, keine Rechtsvertretung zu benötigen (Urk. 7). Der Umstand, dass das vorinstanzliche Urteil nicht wie von ihm erhofft ausgefallen ist, stellt keinen Grund dar, eine erneute erstinstanzliche Verhandlung oder eine Beru- fungsverhandlung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) durchzuführen, damit sich der Be- klagte anwaltlich unterstützen lassen kann. Sein Antrag ist daher abzuweisen.

E. 3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger so- wie der weiteren Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beklagten wird in Bezug auf die ab Januar 2025 ge- schuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Dezember 2024, wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. - 6 -
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligte je unter Beilage von Kopien von Urk. 27, 29 und 30, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie C._____, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 (FK240053-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sowie die weitere Ver- fahrensbeteiligte sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B._____, ge- boren am tt.mm.2020 (Kläger und Berufungsbeklagter, fortan Kläger). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom 31. Januar 2024 (Urk. 1), das vorliegende Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz hängig (Urk. 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 28 S. 4). Am 17. De- zember 2024 erliess die Vorinstanz nebst einer Verfügung ein Urteil, mit welchem sie unter anderem die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam beliess, den Kläger unter die alleinige Obhut der weiteren Verfahrensbeteiligten stellte, ein Besuchs- recht für den Beklagten einräumte, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für den Kläger errichtete und den Beklagten zu Kinderunterhaltszahlungen rückwir- kend ab dem 1. Februar 2023 verpflichtete (Urk. 28 S. 41–43). 1.2. Am 24. Januar 2025 sandte der Beklagte über die Zustellplattform PrivaS- phere eine als "Einspruch Verfügung vom 17. Dezember" bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz (Urk. 27; Urk. 27A), welche zuständigkeitshalber am 29. Januar 2025 an die hiesige Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 27B). Dieselbe Eingabe sandte er am 28. Januar 2025 (Datum des Poststempels) per Post an die Vor- instanz; sie wurde ebenfalls weitergeleitet (Urk. 29; Urk. 30). Da weder die elektro- nische noch die postalische Eingabe gültig unterzeichnet waren, wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 30. Januar 2025 eine Nachfrist angesetzt, um diese nochmals gültig elektronisch signiert oder auf dem Postweg einzureichen (Urk. 27). Am 31. Januar 2025 reichte der Beklagte der Vorinstanz ein handschriftlich unter- zeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 ein, welches an die Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 32). 1.3. Der Beklagte bezeichnete seine Eingabe als Einspruch gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Urk. 32). Er ist jedoch offensichtlich mit dem Urteil – und nicht mit der Verfügung – nicht einverstanden, führt er doch aus, die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge nicht bezahlen zu können (Urk. 32). Zulässiges Rechts-

- 3 - mittel gegen erstinstanzliche Endentscheide in nicht vermögensrechtlichen Ange- legenheiten sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ab einem Streitwert von Fr. 10'000.– ist die Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Zwar bilden vorliegend einzig die Kinderunterhaltsbeiträge und damit eine vermögens- rechtliche Angelegenheit Berufungsgegenstand, das vorinstanzliche Verfahren war jedoch nicht vermögensrechtlicher Natur, womit die Berufung gegen diesen Ent- scheid unabhängig des Streitwerts zulässig ist. Die Rechtsmitteleingabe des Be- klagten ist daher als Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 entge- genzunehmen. Die Berufung erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 24; der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beklagten am 14. Januar 2025 zugestellt). 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf auch in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 28 S. 46 Dispositiv- ziffer 14). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern. Daran ändert auch die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. Im Berufungsverfahren sind somit auch für den Kinderunterhalt Anträge er- forderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müs- sen (vgl. BGE 137 III 617; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Er- geben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine ausreichenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (OGer ZH LZ230021 vom

1. Juni 2023 E. 2.a). 2.2. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält keine konkreten Anträge in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge. Er macht zum einen geltend, über keinerlei Ver-

- 4 - mögen zu verfügen, sodass es für ihn unmöglich sei, den Unterhalt für die Vergan- genheit zu bezahlen (Urk. 32). Daraus kann geschlossen werden, dass auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Vergangenheit (bis Ende Dezember

2024) verzichtet werden solle, womit ein ausreichender Antrag vorliegt. In Bezug auf die Beiträge ab Januar 2025 macht der Beklagte geltend, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'428.– sein Budget übersteige, da er noch keine Arbeit gefunden habe und die vom RAV monatlich erhaltenen Beträge tiefer seien als Fr. 4'000.– (Urk. 32). Unklar ist, zu welchem tieferen Unterhaltsbeitrag er verpflich- tet werden möchte. Aus der Berufungsschrift geht weder hervor, welches konkrete Einkommen er angerechnet haben will noch ob er die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen (Urk. 28 S. 24 ff.) bestreitet. Mangels eines ausreichenden Antrags kann daher auf die Berufung des Beklagten soweit sie sich auf die Unterhaltsbei- träge ab Januar 2025 bezieht, nicht eingetreten werden. Seiner Berufung wäre in diesem Punkt aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn er konkrete Unterhaltszahlungen ab Januar 2025 beantragt hätte. Dass es dem Beklagten im ersten Monat seit Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht gelang, das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 4'000.– im Monat zu erzielen, lässt den angefochtenen Entscheid noch nicht als unrichtig erscheinen. Sollte es dem Beklagten längerfristig nicht gelingen, dieses Einkommen zu generieren, kann er ein Abänderungsgesuch stellen, wobei er dann seine erfolglosen Suchbemühungen zu belegen haben wird. Seine Berufung in Be- zug auf die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2025 wäre daher abzuweisen gewesen. 2.3. Was sein Antrag bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge betrifft, ver- kennt der Beklagte, dass fehlendes Vermögen kein Grund ist, von der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen abzusehen. Das von der Vorinstanz berechnete (tatsächli- che) Einkommen für die Zeit von Februar 2023 bis und mit Dezember 2024 (Urk. 28 S. 13) sowie sein Bedarf während dieser Zeit (Urk. 28 S. 17–23) werden vom Be- klagten nicht beanstandet. Entsprechend hat es bei den von der Vorinstanz festge- setzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'422.– von Februar 2023 bis und mit Juli 2024 sowie Fr. 1'320.– von August 2024 bis und mit Dezember 2024 zu bleiben. Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

- 5 - 2.4. Der Beklagte beantragt ferner, es sei zu einer neuen Verhandlung vorzuladen, damit er sich anwaltlich vertreten lassen könne (Urk. 32). Vor Vorinstanz hatte er indessen ausdrücklich erklärt, keine Rechtsvertretung zu benötigen (Urk. 7). Der Umstand, dass das vorinstanzliche Urteil nicht wie von ihm erhofft ausgefallen ist, stellt keinen Grund dar, eine erneute erstinstanzliche Verhandlung oder eine Beru- fungsverhandlung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) durchzuführen, damit sich der Be- klagte anwaltlich unterstützen lassen kann. Sein Antrag ist daher abzuweisen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger so- wie der weiteren Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird in Bezug auf die ab Januar 2025 ge- schuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Dezember 2024, wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.

- 6 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligte je unter Beilage von Kopien von Urk. 27, 29 und 30, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: jo