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LZ250003

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2025-05-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Berufungsklägerin 2 und Beklagte 2 (fortan: Mutter/Beklagte 2) und der Berufungsbeklagte und Kläger (fortan: Vater/Kläger) sind die unverheirateten Eltern des Berufungsklägers 1 und Beklagten 1 (fortan: Kind/Beklagter 1). Mit Urteil vom 21. August 2024 regelte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) die elterliche Sorge (Urk. 46 Dispositivziffer 1), den persönlichen Verkehr (Urk. 46 Dispositivzif- fern 2-4), erteilte dem Vater Weisungen (Urk. 46 Dispositivziffer 5), legte den per- sönlichen Unterhalt fest (Urk. 46 Dispositivziffern 6-9) und entschied über die Ge- richtskosten (Urk. 46 Dispositivziffern 10-12). Die Mutter erhob mit Eingabe vom

14. Januar 2025 für sich und als Vertreterin des Kindes Berufung gegen den Ent- scheid der Vorinstanz mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 45, S. 3): "1. Disp. Ziff. 6 (Unterhaltsbeiträge), Disp. Ziff. 7 (Indexierung), Disp. Ziff. 8 (Mankoberech- nung) und Disp. Ziff 9 (Grundlagen Unterhaltsbeiträge) des Entscheids des Einzelge- richts des Bezirks Dielsdorf vom 21. August 2024 (Geschäft-Nr. FK230020-D) seien aufzuheben.

E. 2 Die Klage des Berufungsbeklagten vom 19. Oktober 2023 auf Abänderung des Unter- haltsvertrags vom 16. Oktober 2023 sei abzuweisen.

E. 3 Disp. Ziff. 11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Entscheids des Einzelgerichts des Bezirks Dielsdorf vom 21. August 2024 (Geschäft-Nr. FK230020-D) sei aufzuhe- ben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien und er zu verpflichten sei, der weiteren Verfahrensbeteiligten eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'400.– zu be- zahlen.

E. 4 a) Für das Kind wurde schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ersucht (Urk. 45 S. 3). Wie dargelegt verfügt das Kind mit der Kindsvertreterin aber bereits über eine ausreichende Vertretung (vgl. Urk. 10). Daraus folgt primär, dass die Mut- ter zufolge der Beschränkung ihrer Vertretungsmacht im Verfahren für das Kind auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen kann. Auf das Gesuch ist ent- sprechend nicht einzutreten. Das Gesuch wäre aber auch obsolet: Da das Rechts- mittelverfahren für das Kind ohne Vertretungsmacht geführt wurde, es ihm also auch nicht zugerechnet werden kann, könnten dem Kind ohnehin keine Verfahrens- kosten auferlegt werden.

b) Für die Mutter wurde kein eigenes Gesuch um Gewährung der unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Zufolge Aussichtlosigkeit ihrer Anträge wäre dieses ohnehin abzuweisen gewesen.

E. 5 Mit Eingabe vom 25. Januar 2025 teilte die Kindsvertreterin mit, dass sie sich per 1. März 2025 einer neuen beruflichen Herausforderung annehmen werde und sie deswegen um Einsetzung einer anderen Kindsvertretung ersuche, sollte dies notwendig werden (Urk. 49). Da kein Berufungsverfahren zu führen ist, erübrigen sich entsprechende Weiterungen.

E. 6 a) Vorliegend war die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber dem Kind ausschliesslicher Verfahrensgegenstand, vorinstanzlich hingegen waren wei- tere Kinderbelange im Streit gelegen. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr nach dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls sowie zufolge der Erledigung ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 1'500.– festzulegen

- 8 - (§ 12 i.V.m. § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Mangels Aufwände ist die Kindesver- tretung nicht zu entschädigen, und es sind keine weiteren Kosten zur Entscheidge- bühr hinzuzuschlagen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

b) Die Kosten sind vorliegend der Mutter aufzuerlegen, die diese veranlasst hat (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Mutter zufolge ihres vollständigen Unterliegens, dem Vater mangels relevanter Aufwen- dungen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das von der Beklagten 2 im Namen des Beklagten 1 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten.
  2. Auf die von der Beklagten 2 im Namen des Beklagten 1 erhobene Berufung wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten 2 aufer- legt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von Urk. 45-47, an die Berufungsklägerin und den Beru- fungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 49, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss vom 5. Mai 2025 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Berufungskläger 1 und B._____, Beklagte 2 und Berufungsklägerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Unterhalt

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. August 2024 (FK230020-D)

- 3 - Erwägungen:

1. a) Die Berufungsklägerin 2 und Beklagte 2 (fortan: Mutter/Beklagte 2) und der Berufungsbeklagte und Kläger (fortan: Vater/Kläger) sind die unverheirateten Eltern des Berufungsklägers 1 und Beklagten 1 (fortan: Kind/Beklagter 1). Mit Urteil vom 21. August 2024 regelte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) die elterliche Sorge (Urk. 46 Dispositivziffer 1), den persönlichen Verkehr (Urk. 46 Dispositivzif- fern 2-4), erteilte dem Vater Weisungen (Urk. 46 Dispositivziffer 5), legte den per- sönlichen Unterhalt fest (Urk. 46 Dispositivziffern 6-9) und entschied über die Ge- richtskosten (Urk. 46 Dispositivziffern 10-12). Die Mutter erhob mit Eingabe vom

14. Januar 2025 für sich und als Vertreterin des Kindes Berufung gegen den Ent- scheid der Vorinstanz mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 45, S. 3): "1. Disp. Ziff. 6 (Unterhaltsbeiträge), Disp. Ziff. 7 (Indexierung), Disp. Ziff. 8 (Mankoberech- nung) und Disp. Ziff 9 (Grundlagen Unterhaltsbeiträge) des Entscheids des Einzelge- richts des Bezirks Dielsdorf vom 21. August 2024 (Geschäft-Nr. FK230020-D) seien aufzuheben.

2. Die Klage des Berufungsbeklagten vom 19. Oktober 2023 auf Abänderung des Unter- haltsvertrags vom 16. Oktober 2023 sei abzuweisen.

3. Disp. Ziff. 11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Entscheids des Einzelgerichts des Bezirks Dielsdorf vom 21. August 2024 (Geschäft-Nr. FK230020-D) sei aufzuhe- ben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien und er zu verpflichten sei, der weiteren Verfahrensbeteiligten eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'400.– zu be- zahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklag- ten."

b) Zur Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt, dass sich die Beru- fung gegen die Unterhaltsbeiträge richte (Urk. 45 S. 4). Der Anspruch auf Unter- haltsbeiträge stehe dem Kind zu, die Mutter habe aber die alleinige elterliche Sorge inne und vertrete das Kind deswegen von Gesetzes wegen gegenüber Drittperso- nen im Umfang der ihr zustehenden elterlichen Sorge. Ein Interessenkonflikt liege nicht vor, da die Interessen der Mutter jenen des Kindes nicht zuwiderliefen. Vor

- 4 - Vorinstanz sei mit Verfügung vom 9. Februar 2024 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Prozessbeiständin im Sinne von Art. 299 ZPO für das Kind bestellt worden. Die Prozessbeiständin habe sich praxisgemäss zum Besuchsrecht und den weiteren Kinderbelangen, nicht jedoch zum Unterhalt geäussert. Die Vertretung durch die Mutter sei in Unterhaltssachen demnach zulässig (Urk. 45 S. 4). Die Mutter sei wie- derum durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten, was sich aus der Vollmacht vom 6. März 2024 ergebe (Urk. 47). Sie sei im Übrigen der Vollständigkeit halber als weitere Verfahrensbeteiligte aufzuführen (Urk. 45 S. 4). Zur weiteren Begrün- dung wird ausgeführt, dass bei Gutheissung der Berufungsbegehren der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren unterliege, und ihm ausgangsgemäss die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig aufzuerlegen seien. Ferner sei er zu ver- pflichten, ihr eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'400.– zu bezah- len (Urk. 45 S. 10).

c) Sodann wurde mit der Berufung ein Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses in der Höhe von einstweilen Fr. 3'000.– gestellt und eventualiter darum ersucht, dem Kind die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtanwalt lic. iur. X._____ als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzuset- zen (Urk. 45 S. 3). Zur Begründung des Prozesskostenvorschusses wird auf die elterliche Unterstützungspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB verwiesen. Der Prozess- kostenvorschuss wird beziffert, allerdings in seiner Höhe nicht begründet (Urk. 45 S. 10). Weiter wird ausgeführt, das Kind sei minderjährig und mittellos. Die Mutter sei ebenfalls mittellos, zumal sie sich um ihre Tochter E._____ kümmere und nicht erwerbstätig sei. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Mutter wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen (Urk. 45 S. 10 f.). Ferner seien die Anträge nicht aussichtslos, weil ein familienrechtliches Verfahren geführt werde. Schliesslich seien Kind und Mutter als juristische Laien auf anwaltliche Unterstützung angewie- sen und die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten (Urk. 45 S. 11).

d) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Da sich die Berufung wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 -

2. a) Bei Eingang der Berufung sind die Rechtsmittelvoraussetzungen zu prü- fen. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (Art. 60 ZPO; BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2019, E. 3.2. m.w.H.). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Prozessfähigkeit ist das verfahrensrechtliche Pen- dant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und volljährig ist (Art. 13 ZGB). Die Prozessfähigkeit geht minderjährigen Kindern demnach ab, für sie handeln kann alleine deren Vertretung.

b) Dem Kind ist von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2024 eine Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO bestellt worden (Urk. 10), womit die die Mutter eine Einschränkung ihrer Vertretungsmacht als gesetzliche Vertreterin erfahren hat (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; BGer 5A_98/2019 vom

28. Februar 2019 E. 1). Entsprechend kann im Verfahren seit ihrer Einsetzung nur die Kindsvertretung für das Kind handeln. Die Prozessbeistandschaft dauert übli- cherweise bis zur Rechtskraft des Urteils in Kinderbelangen, für welche die Pro- zessbeistandschaft angeordnet wurde (FammKomm Scheidung-Schweighauser, Art. 300 ZPO N 54). Die Vorinstanz präzisierte den Aufgabenbereich der Kindsver- treterin nicht (Urk. 10), womit ihr alle Befugnisse nach Art. 300 ZPO zugefallen sind. Die Mutter hingegen ging dieser Befugnisse im laufenden Verfahren bis zu dessen Abschluss mit rechtskräftigem Urteil verlustig. Die Befugnis, im Namen des Kindes Rechtsmittel zu erheben, war damit allein der Kindsvertreterin vorbehalten. Davon hat die Kindsvertreterin vorliegend indes abgesehen.

c) Die einzelnen Handlungen der Kindsvertretung im vorinstanzlichen Ver- fahren sind im Übrigen unwesentlich, zumal bereits ihre Einsetzung die Vertre- tungsmacht der Mutter beschnitt (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Ein allfälliger Interessenskonflikt ist bei der Bestellung des Kindsvertreters zu prü- fen, und nicht im Hinblick auf die einzelnen Handlungen (BGer 5A_894/2015 vom

16. März 2016 E. 4.1). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Kindsvertretung un- abhängig und unbeeinflusst von den Eltern das Amt wahrnehmen kann. Aus die- sem Grund verfügen die Eltern auch über ein Rechtsmittel gegen die Einsetzung einer Kindsvertretung, nicht aber gegen die einzelnen Handlungen (vgl. Urk. 10;

- 6 - vgl. BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Hiervon machte aber weder der Vater noch die Mutter Gebrauch, womit die Kindsvertretung mit Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2024 als eingesetzt und die Vertretungsmacht der Mutter im Verfahren als beschränkt galt. Entsprechend spielt es keine Rolle, ob sich die Kindsvertretung vor Vorinstanz zu den Unterhaltsbeiträgen geäussert hat. Sie allein hatte hierzu die Befugnis, wozu im Übrigen auch das Recht gehört, sich nicht dazu zu äussern (wie es die Kindsvertreterin vor Vorinstanz ausdrücklich getan hat, Prot. I S. 28). Das Gleiche gilt für die Berufungserklärung. Nur die Kindsvertretung kann für das Kind Rechtsmittel erklären. Unwesentlich ist dabei, ob im Hinblick auf diese Handlung ein Interessenkonflikt vorliegt. Es geht einzig darum, wer die Vertretung des Kindes im Verfahren wahrnehmen kann.

d) Die Mutter macht keine anderen Ansprüche als den Unterhaltsanspruch des Kindes geltend. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht indes allein dem Kind zu und die Mutter ist wie dargelegt nicht zur Vertretung des Kindes in dieser Angelegenheit legitimiert. Entsprechend kann sie weder für das Kind noch in eige- nem Namen Rechtsmittel gegen den Unterhaltsentscheid ergreifen. Die Kindsver- treterin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist den Entscheid der Vorinstanz nicht an- gefochten. Mithin fehlt es an einem gültig erhobenen Rechtsmittel, und damit einer Rechtsmittelvoraussetzung. Auf die Berufungsanträge hinsichtlich der Unterhalts- pflicht (Urk. 45 S. 3, Rechtsbegehren 1 und 2) sowie auf das aus dem Anspruch auf Unterhaltsbeiträge abgeleitete Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 45 S. 3, "prozessualer Antrag") ist nicht einzutreten.

3. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist auf die Berufung nicht einzutreten, womit ebenso wenig über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Entspre- chend wäre in die Kostenverteilung der Vorinstanz nur einzugreifen, wenn diese eigens angefochten und ausreichend gerügt wurde.

b) Die Mutter beantragt mit einem eigenen Rechtsbegehren die Anpassung der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung (Urk. 45 S. 3). Aus der Begründung

- 7 - der Berufung lässt sich allerdings entnehmen, dass die beantragte Kostenverteilung bei Gutheissung der Berufung anzuordnen wäre (Urk. 45 S. 10), also ohnehin Art. 318 Abs. 3 ZPO anzuwenden wäre. Selbständige Rügen gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid sind der Begründung indes nicht zu entnehmen. Mangels ausreichender Begründung bzw. selbständiger Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung sowie mangels neuen Entscheids der Rechtsmittelinstanz ist vorliegend kein Grund gegeben, diese anzupassen.

4. a) Für das Kind wurde schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ersucht (Urk. 45 S. 3). Wie dargelegt verfügt das Kind mit der Kindsvertreterin aber bereits über eine ausreichende Vertretung (vgl. Urk. 10). Daraus folgt primär, dass die Mut- ter zufolge der Beschränkung ihrer Vertretungsmacht im Verfahren für das Kind auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen kann. Auf das Gesuch ist ent- sprechend nicht einzutreten. Das Gesuch wäre aber auch obsolet: Da das Rechts- mittelverfahren für das Kind ohne Vertretungsmacht geführt wurde, es ihm also auch nicht zugerechnet werden kann, könnten dem Kind ohnehin keine Verfahrens- kosten auferlegt werden.

b) Für die Mutter wurde kein eigenes Gesuch um Gewährung der unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Zufolge Aussichtlosigkeit ihrer Anträge wäre dieses ohnehin abzuweisen gewesen.

5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2025 teilte die Kindsvertreterin mit, dass sie sich per 1. März 2025 einer neuen beruflichen Herausforderung annehmen werde und sie deswegen um Einsetzung einer anderen Kindsvertretung ersuche, sollte dies notwendig werden (Urk. 49). Da kein Berufungsverfahren zu führen ist, erübrigen sich entsprechende Weiterungen.

6. a) Vorliegend war die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber dem Kind ausschliesslicher Verfahrensgegenstand, vorinstanzlich hingegen waren wei- tere Kinderbelange im Streit gelegen. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr nach dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls sowie zufolge der Erledigung ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 1'500.– festzulegen

- 8 - (§ 12 i.V.m. § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Mangels Aufwände ist die Kindesver- tretung nicht zu entschädigen, und es sind keine weiteren Kosten zur Entscheidge- bühr hinzuzuschlagen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

b) Die Kosten sind vorliegend der Mutter aufzuerlegen, die diese veranlasst hat (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Mutter zufolge ihres vollständigen Unterliegens, dem Vater mangels relevanter Aufwen- dungen. Es wird beschlossen:

1. Auf das von der Beklagten 2 im Namen des Beklagten 1 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten.

2. Auf die von der Beklagten 2 im Namen des Beklagten 1 erhobene Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten 2 aufer- legt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von Urk. 45-47, an die Berufungsklägerin und den Beru- fungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 49, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: jo