Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfol- gend: Klägerin) ist die Tochter der unverheirateten Eltern D._____ (Kindsmutter) und des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (nachfol- gend: Beklagter). Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2016 des Bezirksgerichts Kyjiwskyj der Stadt Charkiw, Ukraine, (nachfolgend: "Bezirksge- richt Kyjiwskyj") zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflich- tet, wobei diese nicht numerisch festgelegt wurden (Urk. 4/5 S. 6 Dispositiv Abs. 2; nachfolgend "ausländischer Entscheid"). Zudem wurde der Beklagte mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Januar 2019 verpflichtet, dem Halb- bruder der Klägerin, C._____, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'111.– zu be- zahlen (Urk. 31/7 Dispositivziffer 2.4.1 S. 9).
E. 1.1 Die Klägerin stellt mit ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 60 S. 3). Sie be- gründete ihr Gesuch damit, dass sie nur über ein Einkommen von monatlich netto Fr. 778.55 (Lehrlingslohn) und von Fr. 250.– (Ausbildungszulagen) verfüge. Ihr Bedarf sei in den vorinstanzlichen Akten ausgewiesen und es werde auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen. Entsprechend sei sie mittellos. Sie sei zu- dem minderjährig und nicht in der Lage, sich selbst gegen die Berufung zu weh- ren, weswegen sie auf fachliche Vertretung angewiesen sei (Urk. 60 Rz 29).
E. 1.2 Gemäss Art. 15 HUÜ geniesst die Unterhaltsberechtigte, die im Ursprungs- staat eine Befreiung von Verfahrenskosten genossen hat, im Anerkennungsver- fahren die günstigste Verfahrenshilfe oder die weitestgehende Befreiung, welche das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege und damit auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtig- ten und – mit Bezug auf die Verbeiständung – auf die Notwendigkeit einer Vertre- tung. Ihr Zweck besteht darin, die Vollstreckungsbehörde von aufwändigen Nach- forschungen darüber zu entlasten, in welchem Ausmass die Unterhaltsberechtigte im Urteilsstaat in den Genuss von unentgeltlicher Rechtspflege gekommen ist. Die Unterhaltsberechtigte kommt jedoch nur in den Genuss derjenigen günstigs- ten Verfahrenshilfe, "die im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehen ist" (Art. 15 HUÜ, letzter Teilsatz). Aus diesem Verweis folgt, dass sich die weiteren, insbesondere verfahrensmässigen Voraussetzungen, die zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ebenfalls erfüllt sein müssen, nach dem innerstaatli- chen Recht des Vollstreckungsstaates richten (BGer 5A_781/2010 vom 16. Fe- bruar 2011 E. 4.2).
E. 1.3 Gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Kyjiwskyj wurde die Klägerin "gemäss Teil 3 des Art. 88 der Zivilprozessordnung der Ukraine" von der Zahlung der Gerichtsgebühr befreit (Urk. 4/5 S. 6 Absatz 4). Entsprechend ist ihr im vorlie-
- 29 - genden Berufungsverfahren (welches schwerpunktmässig die Anerkennung des ausländischen Entscheids zum Gegenstand hat) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist.
2. Gesuch des Beklagten
E. 2 Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren (Urk. 3; Postaufgabe Schlich- tungsgesuch am 3. Oktober 2022) beantragte die Klägerin mit Klage vom
13. März 2023 beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, die Anerkennung des ausländischen Entscheids, die betragsmässige Festlegung der dort zugesproche- nen Unterhaltsbeiträge sowie die Zusprechung von Familienzulagen. Im Falle der Nichtanerkennung des ukrainischen Entscheids beantragte sie im Eventualstand- punkt die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte bestritt vor Vorinstanz die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Entscheids und seine Unterhaltspflicht (Urk. 30).
- 9 - Mit Urteil und Verfügung vom 29. August 2024 wies die Vorinstanz das Anerken- nungsbegehren der Klägerin ab (Urk. 54 S. 39 Dispositivziffer 1) und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhalt (Urk. 54 S. 40 f. Dispositivzif- fern 2–5). Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 E. I.1 – 10).
E. 2.1 Der Beklagte stellt mit seiner Berufung ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 53 S. 4 und S. 17 f.). Zur Begründung führt er un- ter Verweis auf die mit der Berufung eingereichten Unterlagen (Urk. 57/3 – 11) aus, er sei zivilprozessual mittellos, seine Berufung sei nicht aussichtslos, und er sei auf einen Rechtsbeistand angewiesen, zumal er mit der komplexen Unterhaltsberechnung überfordert wäre (Urk. 53 S. 17 f.).
E. 2.2 Die zivilprozessuale Mittellosigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus den Aus- führungen und Beilagen. Sodann durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sein Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Zwar mussten die vom Beklagten vorgebrach- ten Rügen infolge Gutheissung der klägerischen Anschlussberufung nicht geprüft werden. Dennoch erscheint die Berufung des Beklagten nicht ohne Weiteres aus- sichtslos. Schliesslich ist im Berufungsverfahren von einer Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung auszugehen, zumal vom Berufungskläger auch rechtliche Ausführungen verlangt werden. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, wobei ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gegenstand der vorliegenden Verfahrens bildet die Anerkennung eines aus- ländischen Unterhaltsentscheids samt numerische Bezifferung der Unterhaltsbei- träge. Zudem werden Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'900.– verlangt (Urk. 60 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Damit liegt entgegen der Vor- instanz eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrens- kosten nach dem Streitwert richten (vgl. OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019
- 30 - E. IV.1). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Eventu- albegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streit- wert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Für den eingeklagten Zeitraum vom 26. Februar 2015 bis zum Erreichen der Volljäh- rigkeit der Klägerin am tt.mm.2025 werden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'291.75 geltend gemacht. Dies entspricht einer Summe von rund Fr. 155'010.– (10 Jahre × 12 Monate × Fr. 1'291.75). Hinzu kommen die Familien- zulagen von Fr. 27'900.–, womit der Streitwert insgesamt Fr. 182'910.– beträgt.
2. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzulegen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre auf Fr. 5'000.– (zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGV).
3. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozess- kosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Parteistandpunkte
E. 3.1 Die Klägerin bestreitet, dass die Belassung des Existenzminimums des Un- terhaltspflichtigen Teilgehalt des materiellen Ordre public bildet. Durch das Kon- strukt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und Bedarfs werde viel- mehr regelmässig in das Existenzminimum eingegriffen. Mangels Allgemeingültig- keit könne das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen daher nicht als Teilge- halt des Ordre public gelten. Im Übrigen sei die Regel auch nicht kodifiziert (Urk. 60 Rz 8 f.). Zudem – so die Klägerin – müsse nicht der ausländische Entscheid an sich, son- dern nur dessen Resultat mit dem Ordre public vereinbar sein. Vorliegend habe der Beklagte bei einem Einkommen von Fr. 5'167.– monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'291.75 (ein Viertel) zu leisten. Dies entspreche einer durchschnittlichen Leistungspflicht (Urk. 60 Rz 10). Das Kantonsgericht Zug habe für den Halbbruder der Klägerin sodann einen Unterhalt von Fr. 1'111.– und somit einen Betrag in nämlicher Höhe festgesetzt. Dies belege, dass der ausländische Entscheid auch im Ergebnis nicht unüblich sei (Urk. 60 Rz 10). Schliesslich entspreche es der Schweizer Praxis, dass Unterhaltspflichten gegenüber Geschwistern nur berück- sichtigt würden, wenn diese belegt seien (Urk. 60 Rz 11).
E. 3.2 Der Beklagte folgt der Vorinstanz, wonach der ausländische Entscheid ordre public-widrig sei (Urk. 65 Rz 5 ff.; vgl. bereits Urk. 30 Rz 29 f.). Einerseits verletze der Entscheid den Grundsatz der Belassung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen. Entgegen der Klägerin werde dieser Grundsatz durch die Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder Bedarfs nicht relativiert. Die Anrechnung von hypothetischen Beträgen setze nämlich je- weils deren Möglichkeit und Zumutbarkeit voraus. Zudem werde eine Übergangs- frist zur Erreichung des angerechneten Betrages gesetzt. Entsprechend erfahre der Grundsatz der Belassung des Existenzminimums keine Relativierung, son- dern der Unterhaltspflichtige werde durch die Anrechnung hypothetischer Beträge
- 13 - lediglich verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen (Urk. 65 Rz 6). Vor- liegend lasse der ausländische Entscheid das Existenzminimum völlig ausser Acht. Sodann sei der ausländische Entscheid vor fast 10 Jahren ergangen, womit für fast ein Jahrzehnt rückwirkend in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen werden müsste (Urk. 65 Rz 7). Auch sei eine Unterhaltsplicht von rund Fr. 2'400.– für einen alleinwohnenden Unterhaltsschuldner mit einem Ein- kommen von Fr. 5'150.– nicht durchschnittlich. Dem Beklagten blieben diesfalls nur rund Fr. 2'750.–, womit er nicht einmal seine Wohnkosten und seinen Grund- betrag decken könnte (Urk. 65 Rz 9). Andererseits verletze der ausländische Entscheid auch den Grundsatz der Ge- schwistergleichbehandlung und somit wiederum den materiellen Ordre public: Der Beklagte habe zurzeit für C._____, den Halbbruder der Klägerin, Unterhaltsbei- träge zu bezahlen. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung habe der Beklagte zudem wesentlich weniger verdient und für zwei Halbbrüder der Klägerin (C._____ und F._____) aufkommen müssen. Die Zusprechung eines Viertels seines Einkom- mens an die Klägerin hätte zu einer gravierenden Ungleichbehandlung der drei Kinder geführt. Dies zumal die Klägerin in der Ukraine wesentlich tiefere Lebens- haltungskosten gehabt habe als die beiden Halbbrüder in G._____ (Urk. 65 Rz 10 ff.). Der Kindesmutter sei es sodann freigestanden, die Anerkennungsfähigkeit be- reits früher zu prüfen (Urk. 65 Rz 16).
E. 4 Anwendbares Recht
E. 4.1 Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich nach dem IPRG, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG; Art. 335 Abs. 3 ZPO). Zu diesen Verträgen gehört das Haager Überein- kommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973, welches für die Schweiz am 1. August 1976 und für die Uk- raine am 1. August 2008 in Kraft getreten ist (HUÜ; SR.0.211.213.02). Das HUÜ ist anwendbar auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind, die von Gerichten eines Vertragsstaates erlassen worden sind (Art. 1 HUÜ). Entgegen der Vorinstanz hat die Anerkennung somit nicht nach IPRG, sondern
- 14 - nach den Vorschriften des HUÜ zu erfolgen, wobei das IPRG subsidiär Anwen- dung findet. Das Lugano-Übereinkommen ist hingegen nicht anwendbar, da die Ukraine kein Vertragsstaat ist und der ausländische Entscheid somit nicht in ei- nem Vertragsstaat erging (vgl. Art. 32 LugÜ).
E. 4.2 Gemäss HUÜ richtet sich das Verfahren der Anerkennung oder Vollstre- ckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (Art. 13 HUÜ). Art. 17 HUÜ listet die von der ge- suchstellenden Partei einzureichenden Urkunden auf und Art. 15 HUÜ kodifiziert Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. hierzu E. V.1.1). Im Übrigen enthält das HUÜ keine relevanten Verfahrensvorschriften, womit das IPRG subsidiär zur Anwendung gelangt. Demnach steht es der ge- suchstellenden Partei frei, die Anerkennung im Rahmen eines Exequaturverfah- rens oder – wie vorliegend erfolgt – im Rahmen einer Klage auf Festlegung von Unterhaltsbeiträgen inzident anerkennen zu lassen (Art. 29 IPRG).
E. 4.3 Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung finden sich in Art. 4 HUÜ ff. Demnach ist eine Entscheidung anzuerkennen, wenn sie von ei- ner zuständigen Behörde erlassen wurde und im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 4 HUÜ). Eine Versäumnisentscheidung wird nur anerkannt, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück mit den wesentli- chen Klagegründen der säumigen Partei nach dem Recht des Ursprungsstaates zugestellt worden ist und wenn diese Partei eine nach den Umständen ausrei- chende Frist zu ihrer Verteidigung hatte (Art. 6 HUÜ). Die Behörde des Vollstre- ckungsstaates darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (Art. 12 HUÜ). Die Anerken- nung und Vollstreckung darf jedoch namentlich versagt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich nicht vereinbar ist (Art. 5 Ziffer 1 HUÜ).
E. 5 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin seit April 2008 und auch im Zeit- punkt des Entscheids Wohnsitz in der Ukraine hatte (Urk. 1 Ziffer II.A S. 4 und Zif-
- 15 - fer II.B.1 S. 5), womit die Zuständigkeit der erkennenden Behörde im Ursprungs- staat gegeben war (vgl. Art. 7 Ziffer 1 HUÜ). Die Klägerin hat die gemäss Art. 17 HUÜ erforderlichen Unterlagen eingereicht (Urk. 4/5 – 4/7). Die Rechtskraft des ausländischen Entscheids ist unbestritten und belegt (Urk. 1 Ziffer II.B.1 S. 5 und Urk. 4/6). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass aus der Beschei- nigung des Bezirksgerichts Kyjiwskyj vom 16. März 2021 ohne weiteres hervor- geht, dass der Beklagte tatsächliche Kenntnis vom ausländischen Verfahren hatte und ihm das Klagedokument ausgehändigt wurde (Urk. 54 E. II.3.2.1.2 m.H.a. Urk. 4/7; im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten; vgl. Art. 17 Ziffer 3 HUÜ). Der Beklagte wurde mit Vorladung vom 12. März 2015 (erhalten am 21. April
2015) auf den 18. September 2015 zur Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht Kyjiwskyj vorgeladen. Auf Gesuch des Beklagten vom 27. August 2015 wurde die Verhandlung sodann auf den 22. Januar 2016 verschoben. Der neu angesetzten Verhandlung blieb der Beklagte hingegen unentschuldigt fern (Urk. 54 E. II.3.2.1.2; Urk. 4/7 insbesondere S. 1 und S. 5 – 7). Somit erhielt der Beklagte die gemäss Art. 6 HUÜ bei Säumnisentscheiden verlangte "ausreichende Frist zu [seiner] Verteidigung" (vgl. Art. 6 HUÜ). Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Entscheids sind somit erfüllt. Vorbehalten einer
– von der Vorinstanz erkannten und im Folgenden zu prüfenden – offensichtlichen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen schweizerischen Ordnung (materieller Ordre public Verstoss; Art. 5 Ziffer 1 HUÜ) ist der Entscheid somit anzuerkennen.
E. 6 Vereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public
E. 6.1 Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann Platz, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die An- erkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde. Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung setzt deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (BGer 5P.128/2005 vom
- 16 -
E. 6.2 Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, ob ausländische Unterhaltsentscheide dem materiellen Schweizer Ordre public genü- gen: In einem Entscheid betreffend Anerkennung eines österreichischen Ent- scheids verwarf es die Behauptung des Unterhaltsverpflichteten, der Unterhalt sei nach Prozentregeln bemessen worden ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhalts-
- 17 - pflichtige in der Lage sei, den Unterhalt zu bezahlen. Die österreichischen Behör- den hätten nämlich geprüft, ob dem Schuldner ein ausreichender Teil seines Ein- kommens zur Deckung des Lebensbedarfs verbleibe. Entsprechend musste sich das Bundesgericht zur Frage, ob die Bemessung anhand Prozentregeln ohne Rücksicht auf das Existenzminimum des Unterhaltschuldners dem materiellen Ordre public zuwiderlaufe, nicht äussern (BGer 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.2.3). Im nämlichen Entscheid hatte sich das Bundesgericht auch mit dem Vorwurf, das anzuerkennende Urteil widerspreche der Gleichbehandlung von Ge- schwistern, zu befassen. Das Bundesgericht wertete diese Rüge als Kritik an der Ermessensausübung und Beweiswürdigung der österreichischen Behörden, was auf eine nicht statthafte Nachprüfung in der Sache abziele. Zudem müsse sich der Unterhaltsverpflichtete vorwerfen lassen, dass er kein Rechtsmittel gegen das ausländische Urteil erhoben habe (BGer 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.2.4). Gemäss Bundesgericht ist der Unterhaltsschuldner sodann nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen. Bei der Er- mittlung des Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten sind demnach keine allfälligen Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner sei- nen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 m.w.H.). Sodann hatte sich das Bundes- gericht mit der Anerkennung eines deutschen Entscheids mit nicht abänderbaren Unterhaltsbeiträgen zu befassen. Der Unterhaltsverpflichtete rügte, dass die Un- terhaltsbeiträge seine heutige Leistungskraft überstiegen. Zwar erwog das Bun- desgericht, dass es zur öffentlichen Ordnung gehöre, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsrente die finanzielle Leistungskraft des Unterhaltsschuldners beach- tet werde (m.H.a. BGE 123 III 1 E. 3 und 5 S. 3 ff.). Eine später eintretende Ver- minderung der Leistungskraft sei hingegen vorab in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen, die das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners sichere. Da- bei habe sich der Schuldner einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen zu- lassen, wenn er von Familienmitgliedern für Unterhaltsforderungen aus dem letz- ten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls betrieben werde (BGer 5A_759/ 2008 E. 5.2; vgl. BGE 123 III 332 Nr. 52; BGE 134 III 581 E. 3.2 S. 583). Schliess- lich verneinte das Bundesgericht einen Ordre public-Verstoss hinsichtlich eines
- 18 - US-amerikanischen Entscheids, in dem sich der Unterhaltsverpflichtete geweigert hatte, seine finanziellen Verhältnisse im Erkenntnisverfahren offenzulegen. Die Anrechnung eines zu hohen Einkommens sei seinem eigenen prozessualen Ver- halten zuzuschreiben, weshalb der Unterhaltsschuldner im Anerkennungsverfah- ren die Konsequenzen daraus zu tragen habe. Überdies sei das Abstellen auf klä- gerische Vorbringen bei Säumnis des Beklagten auch im Schweizer Recht vorge- sehen. Die daraus folgende Rüge des Unterhaltsverpflichteten, die Unantastbar- keit des Existenzminimums sei verletzt, stosse bei dieser Ausgangslage ins Leere (BGer 5A_633/2007 vom 14. April 2008 E. 2.2).
E. 6.3 Vorliegend hatte das Bezirksgericht Kyjiwskyj auf die Ausführungen der Klägerin und die Akten abgestellt, da der Beklagte unentschuldigt säumig geblie- ben sei (Urk. 4/5 S. 1). Das Bezirksgericht Kyjiwskyj erwog, dass die Klägerin al- lein durch die Kindesmutter erzogen werde. Die Kindesmutter sei jedoch arbeits- unfähig und ihr Einkommen reiche nicht aus, um das Kind ordnungsgemäss zu unterhalten (Urk. 4/5 S. 1). Der Beklagte hingegen – so das Bezirksgericht Kyjiw- skyj – sei gesund und erwerbsfähig, verfüge über ein regelmässiges Einkommen und habe zwei weitere minderjährige Kinder (Urk. 4/5 S. 1 und S. 5 drittletzter Ab- schnitt). In der Folge verpflichtete es den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen von einem Vierteil seines Einkommens, nicht weniger jedoch als 30 % des Existenz- minimums der Klägerin (Urk. 4/5 S. 6 oben).
E. 6.4 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es dem Säumnis des Beklagten zu- zuschreiben ist, dass das Bezirksgericht Kyjiwskyj keine Kenntnis von Einkom- men und Existenzminimum des Beklagten sowie Bestand und Umfang allfälliger Unterhaltspflichten gegenüber Halbbrüdern der Klägerin hatte. Dem Beklagten ist dieses prozessuale Verhalten zuzuschreiben, weshalb er gemäss zitierter Recht- sprechung im Anerkennungsverfahren die Konsequenzen daraus zu tragen hat. Das Vorgehen des Bezirksgerichts Kyjiwskyj steht sodann auch in Einklang mit der Schweizer Zivilprozessordnung, wonach das Gericht bei Säumnis seinen Ent- scheid auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei stützen kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Auch ein inländisches Gericht hätte bei Anwendung des Schweizer Rechts bei Säumnis des Beklagten aufgrund der Akten entschieden,
- 19 - ein hypothetisches Existenzminimum geschätzt und die nicht belegten Unterhalts- pflichten gegenüber weiteren Geschwistern nicht berücksichtigt. Hingegen kann es nicht angehen, dass eine Partei im ausländischen Gerichtsverfahren verschul- det säumig ist, das erkennende Gericht daher weder das tatsächliche Existenzmi- nimum der Partei ermitteln noch weitere Unterhaltspflichten prüfen kann und dar- aufhin im Anerkennungsverfahren rügt, der ausländische Entscheid widerspreche dem materiellen Ordre public, weil just die nicht behaupteten Beträge nicht be- rücksichtigt worden sind. Infolge selbstverschuldeter Säumnis stossen die Rügen des Beklagten betreffend Belassung des Existenzminimums und Gleichbehand- lung der Geschwister ins Leere.
E. 6.5 Dessen ungeachtet steht der ausländische Entscheid entgegen der Vorin- stanz nicht im Widerspruch zum materiellen Ordre public: Wie dargelegt, kommt es bei der Prüfung des Verweigerungsgrundes des materiellen Ordre public auf das Ergebnis der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall an. Zu prüfen ist folglich nicht, ob der ausländische Entscheid grundsätzlich geeignet ist, der öffent- lichen Schweizer Ordnung zuwiderzulaufen (so die Vorinstanz in Urk. 54 E. II.3.2.2.3 in fine). Vielmehr liegt nur dann ein Ordre public-Verstoss vor, wenn die Anerkennung im Ergebnis mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre.
E. 6.6 Der ausländische Entscheid verpflichtet den Beklagten zu Unterhaltsbeiträ- gen von einem Viertel seines Einkommens, mindestens jedoch 30 % des Exis- tenzminimums der Klägerin (Urk. 4/5 S. 6). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die konkret geschulde- ten Unterhaltsbeiträge über den gesamten von der Klägerin beantragten Zeitraum festzulegen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die im ausländischen Entscheid verwendeten Begriffe "alle Einkommensarten" und "Existenzminimum" im Sinne des Schweizer Verständnisses zu verwenden sind (vgl. Urk. 4/5 Dispositiv). Für die folgende Prüfung der Vereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public ist ein frankengenaues Ergebnis hingegen nicht erforderlich. Allfällige leichte Abwei- chung sind daher hinzunehmen, weshalb im Folgenden mit den durch die Vorin- stanz festgelegten Werten zu rechnen ist.
- 20 -
E. 6.7 Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz erkannten und im Beru- fungsverfahren nicht mehr bestrittenen Einkommens des Beklagten von monatlich Fr. 5'167.– netto würde der Beklagte der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von aktuell Fr. 1'291.75 schulden (Urk. 54 E. III.5.1.4; 30 % von Fr. 5'167.–; nicht nachvollziehbar ist hierbei, weshalb die Vorinstanz in E. II.3.2.2.4 von einem Ein- kommen von Fr. 4'800.– ausgeht). Dieser Betrag liegt über der im ausländischen Entscheid festgelegten Untergrenze von 30 % des Existenzminimums der Kläge- rin. Zwar ergibt sich das Existenzminimum der Klägerin nicht aus dem Entscheid der Vorinstanz, jedoch wurde der Bedarf der Klägerin im vorinstanzlichen Ent- scheid festgelegt. Der Bedarf entspricht mindestens dem Existenzminimum. Da das Existenzminimum der Klägerin vorliegend dazu dient, eine Untergrenze für die minimal geschuldeten Unterhaltsbeiträge festzulegen, schadet es nicht, für die Kontrollrechnung statt dem Existenzminimum den allenfalls höheren Bedarf zu verwenden. Die im ausländischen Entscheid festgelegte Untergrenze von 30 % des Existenzminimums der Klägerin beträgt somit maximal Fr. 706.85 (30 % von Fr. 1'535.– [höchster von der Vorinstanz festgelegter Bedarf der Klägerin; Urk. 54 E. III.6.3.3]) und wird nicht tangiert. Da die Untergrenze nicht berührt wird, ist auch die Bestreitung des Beklagten, der den Bedarf der Klägerin tiefer angesetzt haben will (was zu einer tieferen Untergrenze führen würde), in diesem Zusam- menhang unbeachtlich (Urk. 53 Rz 16 ff.).
E. 6.8 Würde der ausländische Entscheid anerkannt, wären der Klägerin somit aufgrund der aktuellen Berechnungsgrössen monatlich Fr. 1'291.75 zuzuspre- chen. Gemäss Vorinstanz verfügt der Beklagte über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'571.– (Urk. 54 E. III.7.3; Einkommen von monatlich netto Fr. 5'167.– abzüg- lich Bedarf von monatlich Fr. 3'596.–). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten über- steigt somit den für die Klägerin bestimmten Viertel des Einkommens des Beklag- ten. Von einer Verletzung des Existenzminimums kann somit keine Rede sein. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn auf die vom Beklagten behauptete tiefere Leistungsfähigkeit abzustellen wäre: Der Beklagte selbst geht bis Ende 2022 von einer eigenen Leistungsfähigkeit von Fr. 1'360.– aus (danach will er entgegen der Vorinstanz nur noch über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 960.– verfügen; Urk. 53 Rz 39). Somit wäre das Existenzminimum des Beklagten auch gemäss dessen
- 21 - Berechnung nicht verletzt. Hingegen ist eine allfällige Unterschreitung des Exis- tenzminimums sieben Jahre nach dem ausländischen Entscheid nicht geeignet, eine Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public zu bewirken. Sollte das Existenzminimum Ende 2022 tatsächlich unterschritten worden sein, stünden ihm allenfalls das Abänderungsverfahren zur Verfügung. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, er habe im Zeitpunkt der Fällung des ausländischen Entscheids weitaus weniger verdient, fehlt es einerseits an substantiierten Behauptungen und Belegen. Andererseits wäre eine allfällige Unterschreitung seines Existenzmini- mums erneut seiner Säumnis im Erkenntnisverfahren geschuldet und somit von vornherein nicht Ordre public-widrig.
E. 6.9 Gleich hat es sich auch mit der Unterhaltspflicht gegenüber dem Halbbru- der der Klägerin, C._____, zu verhalten: Zunächst wird die Unterhaltspflicht ge- genüber C._____ wie oben dargelegt nicht durch das Existenzminimum seines Vater geschützt. Entgegen der Vorinstanz darf die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber C._____ somit nicht in seinem Existenzminimums berücksichtigt wer- den. Überdies wurde der Beklagte vom Kantonsgericht Zug drei Jahre nach dem ausländischen Entscheid zu Unterhaltsbeträgen für C._____ verpflichtet (Fr. 1'111.– gemäss Urteil vom 9. Januar 2019 [Urk. 54 E. III.3.2 m.H.a. Urk. 31/7]). Zudem wurde sie im ausländischen Verfahren weder behauptet noch belegt. Entsprechend konnte sie im Zeitpunkt der Fällung des ausländischen Ent- scheids nicht berücksichtigt werden. Eine zeitlich später festgelegte Unterhalts- pflicht gegenüber einem (Halb-)Geschwister führt allenfalls zur Abänderbarkeit des ausländischen Entscheids, nicht aber zur Verweigerung seiner Anerkennung.
E. 6.10 Schliesslich ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegen den ausländi- schen Entscheid kein Rechtsmittel ergriff. Kein Grund für eine Verweigerung liegt sodann im Umstand, dass der Entscheid bereits zehn Jahre zurückliegt. Dies spricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eher gegen einen Ordre pu- blic-Verstoss, hätte andernfalls doch während der letzten zehn Jahre ein hinken- des Rechtsverhältnis bestanden. Was der Beklagte aus dem Vorbringen, die Kindsmutter hätte den ausländische Entscheid bereits früher anerkennen lassen
- 22 - können, für sich ableiten will, ist sodann nicht ersichtlich. Im Sinne eines Zwi- schenfazits ist somit festzuhalten, dass die Anerkennung des ausländischen Ent- scheids mit dem materiellen Ordre public vereinbar ist.
E. 6.11 Entgegen der Vorinstanz ist sodann nicht relevant, wie das Bezirksgericht Kyjiwskyj zu seinem Entscheid gekommen ist. Indem die Vorinstanz es mit dem Ordre public unvereinbar erachtet, dass das Bezirksgericht Kyjiwskyj sich bei der Festlegung des Unterhalts auf rein abstrakte Berechnungsgrundlagen gestützt habe, ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte in der Lage sei, diesen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 54 E. II.3.2.2.3), hat sie den ausländischen Entscheid in der Sache selbst nachgeprüft. Dies ist gemäss Art. 12 HUÜ unzulässig. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Vorinstanz, das Bezirksgericht Kyjiwskyj habe rein abstrakt gerechnet, im Widerspruch zu den Erwägungen des ausländischen Entscheids steht. Das Bezirksgericht Kyjiwskyj hielt explizit fest, die weiteren Kinder des Beklagten zu berücksichtigen (Urk. 4/5 und S. 5 drittletz- ter Abschnitt). Soweit die Vorinstanz bemängelt, dass das Bezirksgericht Kyjiw- skyj nicht erkläre, wie es auf den Quotenunterhalt komme, betrifft dies die Begrün- dungsdichte des ausländischen Entscheids, die wiederum nicht durch das anzuer- kennende Gericht nachzuprüfen ist.
E. 6.12 Die Anerkennung des Entscheids ist somit mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz vereinbar und verletzt den materiellen Ordre public nicht. Entsprechend kann offengelassen werden, ob die Belassung des Existenzminimums des Unter- haltspflichtigen – wie von der Vorinstanz erkannt – Teilgehalt des Ordre public darstellt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist dabei zumindest auf Folgen- des hinzuweisen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat dem Verpflichteten grundsätzlich das Existenzminimum zu bleiben, weshalb die Berechtigte ein allfäl- liges Manko zu tragen hat (Urk54 E. II.3.2.2.2 m.w.H.). Das Bundesgericht aner- kennt die Belassung des Existenzminimums sodann auch als Teil der öffentlichen Ordnung (BGer 5A_759/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.2). Hingegen lässt die Schweizer Rechtsprechung diverse Relativierungen dieses Grundsatzes zu: Durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird dem Unterhalts- pflichtigen Einkommen angerechnet, über das er nicht zwingend verfügt. Dadurch
- 23 - werden möglicherweise Unterhaltsbeiträge festgesetzt, welche die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen übersteigen. In engen Schranken kann ein sol- ches hypothetisches Einkommen auch rückwirkend angerechnet werden: Zwar ist es grundsätzlich unzulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Ein- kommen des Pflichtigen auszugehen, denn offensichtlich fehlt es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung (vgl. BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3). Von diesem Grundsatz ist gemäss Bundesgericht je- doch abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3). Sodann können die Wohnkosten bei der Bedarfsberechnung auf ein den konkreten Verhältnissen an- gemessenes Mass herabgesetzt werden (Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz, vgl. auch OGer ZH LC210009 vom 28.Oktober 2021 E. 7.1.4). Just dies erfolgte im vorinstanzlichen Entscheid: Da der Beklagte die Mietkosten während des Verfahrens erhöht habe, rechtfertige es sich gemäss Vorinstanz nicht, ihm für die Senkung der Wohnkosten eine Überg- angsfrist einzuräumen. Die Vorinstanz hat somit mit einem rechnerisch herabge- setzten Bedarf gerechnet. Dies hat zur Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ge- führt, die höher liegen, als es der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten entsprechen würde. Mittels des Konstrukts der Anrechnung hypothetischer Be- darfszahlen wird der Grundsatz der Belassung des Existenzminimums des Unter- haltsverpflichteten somit weiter relativiert (Urk. 54 S. 25 f. Ziff. 2). Schliesslich lässt das Bundesgericht gemäss konstanter Rechtsprechung zu, dass bei der Zwangsvollstreckung zu Gunsten von nahen Verwandten auch in das Existenzmi- nimum des Unterhaltspflichtigen eingegriffen werden darf (zum Ordre public BGer 5A_759/2008 vom 29.Dezember 2008 E. 5.2 m.H.a. BGE 123 III 332 E. 2; BGE 134 III 581 E. 3.2 S. 583). Entgegen der Vorinstanz ist das Existenzminimum somit nicht unantastbar. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ein Ein- griff in das Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen gegen die Schweizer Rechts- und Sittenauffassung verstösst.
E. 6.13 Gleiches hat hinsichtlich des vom Beklagten angesprochenen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Geschwistern zu gelten: Gemäss diesem sind alle un-
- 24 - terhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Den unter- schiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen muss somit Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen (BGE 127 III 353 E. 2b). Damit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht kategorisch, sondern unterliegt einer Ermessensausübung im Einzelfall. Entsprechend hat das Bundesgericht auch festgestellt, dass die Rüge der Verletzung dieses Grundsat- zes als Kritik an der Ermessensausübung und Beweiswürdigung des ausländi- schen Entscheids zu werten ist, was auf eine nicht statthafte Nachprüfung in der Sache abzielt (so auch BGer 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.2.4). Aufgrund des Verbots einer révision au fond (Art. 12 HUÜ) ist der Geschwistergleichbe- handlungsgrundsatz somit grundsätzlich nicht geeignet, einen Verstoss gegen den materiellen Ordre public zu begründen.
7. Zwischenfazit Entgegen der Vorinstanz verstösst der Entscheid des Bezirksgerichts Kyjiwskyj nicht gegen den materiellen Ordre public. Die übrigen Anerkennungsvorausset- zungen im Sinne des HUÜ sind erfüllt, womit der Entscheid vorfrageweise anzuer- kennen ist. Entsprechend ist das Rechtsbegehren 1 der Klägerin zu behandeln und sind die im ausländischen Entscheid festgelegten Quotenbeträge seit 26. Februar 2015 zu beziffern (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziffer 1). Namentlich sind die für den ausländi- schen Entscheid relevanten Werte ("alle Einkommensarten [Verdienstarten]" und "Existenzminimum") seit 2015 festzulegen (Urk. 4/5 S. 6). Hierfür ist das Verfah- ren zwecks Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Hinsichtlich Rechtsbegehren 1 der Klägerin hat die Vorinstanz die durch das Be- zirksgericht Kyjiwskyj festgestellten Unterhaltsbeiträge numerisch zu beziffern. Im Sinne der obigen Erwägungen ist es hingegen nicht Aufgabe der Vorinstanz, diese Beträge auf Vereinbarkeit mit dem Existenzminimum des Beklagten oder den an C._____ geschuldeten Unterhaltsbeitrag zu prüfen. Auch ein allfälliges
- 25 - Einkommen der Klägerin oder der Kindesmutter ist hierbei nicht zu berücksichti- gen. Eine Anpassung der Beträge hätte gegebenenfalls in einem Abänderungs- verfahren zu erfolgen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 m.w.H.). Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es diesfalls am Beklagten liegen würde, die Voraussetzung der nachträglichen und erheblichen Veränderung der Verhältnisse seit dem ausländischen Entscheid geltend zu machen. Auch wäre eine Abände- rung frühestens ab Erhebung der Abänderungsklage möglich (vgl. zum anwend- baren Recht Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 des Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [SR 0.211.213.01] i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB; betreffend die Voraussetzung der nachträglich verän- derten Verhältnisse, namentlich derjenigen echter Noven, vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2 m.w.H.). Da der Beklagte im ausländischen Erkenntnisverfahren säumig blieb und trotz Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und C._____ bisher keine Abänderung des ausländischen Entscheids beantragt hat, hat er die daraus fol- genden Konsequenzen zu tragen. IV. Familienzulagen
1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz beantragt, dass der Beklagte dazu zu ver- pflichten sei, sämtliche Familienzulagen, welche er für sie erhalten hat, rückwir- kend auszubezahlen sowie nicht bezogene Familienzulagen – soweit möglich – rückwirkend zu beantragen und weiterzuleiten (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziffer 3).
2. Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab
5. Oktober 2021 Kindesunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen (Urk. 54 Dispositivziffer 2).
3. Die Klägerin rügt, dass sich die Vorinstanz mit Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens betreffend Familienzulagen nicht auseinandergesetzt habe, und beantragt die Gutheissung des Begehrens respektive dessen Behandlung durch die Vorinstanz (Urk. 60 Rz 4; vgl. bereits Urk. 1 A. 7 f. Ziffer B.3). Der Beklagte habe der Klägerin nur bis März 2011 Familienzulagen weitergeleitet. Dies sei unbestritten geblieben. Der Beklagte sei als serbischer Staatsangehöriger gemäss Abkommen der
- 26 - Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1961 berechtigt, für sein im Ausland wohnhaftes Kind Familienzula- gen zu beziehen. Erst mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens am 1. Januar 2019 habe der Beklagte den Anspruch verloren. Dem Beklagten sei es ohne wei- teres möglich gewesen, mittels Lohnabrechnungen zu beweisen, dass er keine Familienzulagen erhalten habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er die Zulagen bezogen habe (Urk. 60 Rz 4). Der Beklagte schulde der Klägerin daher Familienzulagen für April 2011 bis Dezember 2018 von insgesamt Fr. 27'900.– (93 Monate × Fr. 300; Urk. 60 Rz 5).
4. Der Beklagte replizierte, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zugesprochen habe. Ob ein Zivilgericht eine Person verpflichten könne, Familienzulagen zu beziehen, sei fraglich. Es werde bestritten, dass erhaltene Familienzulagen nicht weitergeleitet worden seien (Urk. 65 Rz 4).
5. Wie bereits festgehalten ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Un- terhalt gemäss dem anzuerkennenden, ausländischen Entscheid durch die Vorin- stanz festzulegen. Ungeachtet der Frage, ob sich die Vorinstanz mit Festlegung der Unterhaltsbeiträge genügend mit Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Klägerin befasste, hat sie infolge der Rückweisung ohnehin erneut hinsichtlich der Famili- enzulagen zu entscheiden. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen dass die Vorinstanz sich im Rahmen ihrer Erwägungen folgendermassen mit den Familien- zulagen befasst hat: Sie hat erwogen, dass die Kinderzulage im Kanton Zug bis zum 16. Altersjahr des Kindes monatlich Fr. 300.– betrage; Kinder in Ausbildung erhielten bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr, eine Ausbildungszulage von Fr. 300.– (§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen vom 30. April 2009). Der Beklagte habe im Schlussvortrag vom
E. 11 September 2023 unter Bezugnahme auf die eingereichte Lohnabrechnung vom Monat Juni 2023 erklärt, dass er bis anhin keine Familienzulagen für die Klä- gerin bezogen habe und dass er dies jedoch zwischenzeitlich beantragt habe (Urk. 54 E. III.5.2.1 m.H.a. Urk. 30 und Urk. 31/3). Sodann sei aus der eingereich- ten Lohnabrechnung der Kindsmutter betreffend September 2023 zu entnehmen,
- 27 - dass ihr eine Familienzulage von Fr. 250.– ausgerichtet werde (Urk. 54 E. III.5.2.1 m.H.a. Urk. 36/1). Aufgrund des Umstands, dass Familienzulagen bis fünf Jahre rückwirkend nachgefordert werden könnten, rechnete die Vorinstanz der Klägerin ab 5. Oktober 2021 bis 31. August 2023 monatlich Fr. 300.– und ab 1. September 2023 monatlich Fr. 250.– an Kinderzulagen an. Sollte der Beklagte dereinst die Kinderzulagen anstelle der Kindsmutter beziehen, sei er verpflichtet, diese an die Klägerin bzw. die Kindsmutter weiterzuleiten (Urk. 54 E. III.5.2.1). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zwar die Be- hauptungen des Beklagten widergegeben und Beweismittel erwähnt hat. In der Folge hat sie es jedoch unterlassen, den strittigen Sachverhalt zu erstellen. Namentlich hat sie weder festgestellt, ob der Beklagte – wie von der Klägerin be- hauptet – Familienzulagen bezogen hat respektive beziehen hätte müssen, noch, ob und in welcher Höhe er verpflichtet ist, die von der Klägerin für April 2011 bis Dezember 2018 geforderten Familienzulagen zu bezahlen. In der Folge hat die Vorinstanz nicht über den behaupteten Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Familienzulagen entschieden. Die Verpflichtung des Beklagten, die Kinderunter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu entrichten (Urk. 54 Disposi- tivziffer 2), reicht hierzu jedenfalls nicht aus – ganz abgesehen davon, dass damit nicht der von der Klägerin geltend gemachte Zeitraum ab 2011 berührt wird, wur- den die Unterhaltsbeiträge doch erst ab 5. Oktober 2021 festgelegt.
6. Indem die Vorinstanz Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Klägerin nicht behan- delt, hat sie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorin- stanz hat in Behandlung von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Klägerin zu ent- scheiden, ob der Beklagte Familienzulagen bezogen respektive rückwirkend zu beziehen hat und inwiefern er zu verpflichten ist, diese der Klägerin zu bezahlen.
- 28 - V. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Gesuch der Klägerin
Dispositiv
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 29. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 31 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 65, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels bzw. ei- ner Kopie von Urk. 66, 68 und 69/1 – 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: - 32 - st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 13. November 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom
29. August 2024 (FK230006-F)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Kyjiwskyj der Stadt Kharkiw vom 22. Januar 2016 sei anzuerkennen und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit 26. Februar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von ¼ seines Einkommens, mindestens jedoch in der Höhe von 30 Prozent des Existenz- minimums der Klägerin zu bezahlen. Der rückwirkend geschuldete sowie der künftig geschuldete Unterhalt sei in Ergänzung des Beschlusses des Bezirksgerichts Kyjiwskyj der Stadt Kharkiw vom 22. Januar 2016 zwecks Voll- streckbarkeit numerisch zu beziffern.
2. Eventualiter – bei Nichtanerkennung des Beschluss des Bezirks- gerichts Kyjiwskyj der Stadt Kharkiw vom 22. Januar 2016 – sei der Beklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerin einen angemessenen, monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbei- trag zu bezahlen, rückwirkend seit einem Jahr vor Klageanhe- bung. Die Unterhaltsbeiträge seien bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbildung des Kindes zuzusprechen, auch über die Mün- digkeit des Kindes hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Familienzulagen, welche er für die Klägerin erhalten hat, rückwirkend an diese aus- zubezahlen sowie nicht bezogenen Familienzulagen – soweit möglich – rückwirkend zu beantragen und an die Klägerin weiter- zuleiten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 30 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass zurzeit kein Unterhalt geschuldet ist.
2. Es sei ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhalt für C._____, geboren am tt.mm.2009, reduziert wird, ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Kindsmutter."
- 3 - Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 29. August 2024: (Urk. 54 S. 39 ff. = Urk. 51 S. 39 ff.)
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Kyjiwsyi der Stadt Kharkiw vom 22. Ja- nuar 2016 wird nicht anerkannt.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin, geb. tt.mm.2007, monatlich die folgenden Kindesunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 785.– (rückwirkend) ab 5. Oktober 2021 bis 31. August 2023; Fr. 591.– (rückwirkend) ab 1. September 2023 bis 31. Juli 2024; Fr. 619.– (rückwirkend) ab 1. August 2024 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Voll- jährigkeit der Klägerin hinaus. Die Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Mutter der Klägerin, D._____, zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter, D._____, lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche der Klägerin gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
- 4 -
3. Mit den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen ist der Barbedarf der Klägerin nicht gedeckt. Zur Deckung des Barbedarfs fehlen monatlich die folgenden Beträge: Manki im Barunterhalt der Klägerin
5. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023: Fr. 84.–
1. August 2023 bis 31. August 2023: Fr. 201.–
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 basieren auf dem Landesin- dex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 mit 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom je- weiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den
1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
5. Die in Dispositivziffer 2 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen:
a) Einkommen Beklagter: CHF 5'167.– (netto; Pensum: 100%)
b) Einkommen Kindsmutter
- bis 31. Dezember 2022: CHF 2'126.– (netto; Pensum: 60%)
- ab 1. September 2023: CHF 3'994.– (netto; Pensum: 100%)
- 5 -
c) Einkommen der Klägerin: Kinderzulage von CHF 300.– bzw. CHF 250.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und der Kindsmutter sind für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht massgebend.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 255.00 Dolmetscherkosten
7. Die Gerichtskosten (zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt E._____ von Fr. 520.–) werden der gesetzlichen Vertre- terin der Klägerin (Kindsmutter) und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die gesetzliche Vertreterin der Klägerin (Kindsmutter) und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. [Mitteilungssatz]
10. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten (Urk. 53 S. 2 ff.): "1. Es seien Dispositivziffern 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
29. August 2024, Geschäfts-Nr. FK240006-F, aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten, geb. tt.mm.2007, monatlich die folgenden Kindesunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Fami- lien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen (reiner Barun- terhalt):
- Von 5. Oktober 2021 bis 30. April 2022: Fr. 272.–
- Von 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022: Fr. 680.–
- 6 -
- Von 1. Januar 2023 bis 31. August 2023: Fr. 480.–
- Von 1. September 2023 bis 31. Juli 2024: Fr. 480.–
- Von 1. August 2024 bis zur Volljährigkeit: Fr. 480.–; ein all- fälliges Nettoerwerbseinkommen der Klägerin sei zu 16 % vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag abzuziehen. Die Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen seien an die Mutter der Klägerin, D._____, zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Es sei auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche der Klägerin ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hinzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass zur Deckung des Barbedarfs der Kläge- rin monatlich die folgenden Beträge fehlen:
- Von 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022: Fr. 189.–
- Von 1. Januar 2023 bis 31. August 2023: Fr. 389.–
4. Es seien für die gemäss Ziffer 2 vorstehend festzulegenden Un- terhaltsbeiträge folgende finanzielle Grundlagen festzuhalten:
a) Einkommen Beklagter: Fr. 5'167.– (netto; Pensum: 100 %)
b) Einkommen Kindsmutter Bis 31. Dezember 2022: Fr. 2'216.– (netto; Pensum: 60 %) Ab 1. September 2023: Fr. 3'994.– (netto; Pensum: 100 %)
c) Einkommen der Klägerin: Kinderzulage von Fr. 300.– bzw. Fr. 250.– sowie allfälliger Praktikums- oder Lehrlingslohn Die Vermögensverhältnisse der Parteien seien für die Festset- zung der Unterhaltsbeiträge als nicht massgebend festzuhalten.
5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei angemessen aus der Ge- richtskasse zu entschädigen." der Klägerin (Urk. 60 S. 2 f.): "1. Das Urteil der Vorinstanz sei wie folgt zu ergänzen: Das Rechtsbegehren 3 der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten in der Unterhaltsklage vom 13. März 2023 sei gutzuheissen und der Beklagte bzw. Berufungskläger sei zu verpflichten, der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten CHF 27'900.– zu bezahlen.
- 7 - Eventualiter sei die Sache zur erstmaligen Behandlung des Rechtsbegehrens 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es seien die Dispositivziffern 1-4 des angefochtenen Urteils auf- zuheben. Der Beschluss des Bezirksgerichts Kyjiwsyj der Stadt Kharkiw vom 22. Januar 2016 sei anzuerkennen. Der Beklagte bzw. Berufungskläger sei zu verpflichten, der Kläge- rin bzw. Berufungsbeklagten rückwirkend seit 26. Februar 2015 bis zum Erreichen der Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'291.75 zu bezahlen, eventualiter CHF 785.– pro Monat. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsge- mäss neu zu verteilen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei die Dispositivziffer 3 Abs. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Der Beklagte bzw. Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Klägerin bzw. Berufungsbeklagten, geb. tt.mm.2007, seit dem 5. Oktober 2021 monatlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe CHF 785.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- , Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljäh- rigkeit hinaus. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beklagten bzw. Berufungsklägers." Prozessuale Anträge: des Beklagten (Urk. 53 S. 4): "Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihm in der Person [von Rechtsanwältin MLaw X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
- 8 - der Klägerin (Urk. 60 S. 3): "Es sei der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person [von Rechtsanwältin MLaw Y._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei angemessen aus der Ge- richtskasse zu entschädigen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfol- gend: Klägerin) ist die Tochter der unverheirateten Eltern D._____ (Kindsmutter) und des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (nachfol- gend: Beklagter). Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2016 des Bezirksgerichts Kyjiwskyj der Stadt Charkiw, Ukraine, (nachfolgend: "Bezirksge- richt Kyjiwskyj") zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflich- tet, wobei diese nicht numerisch festgelegt wurden (Urk. 4/5 S. 6 Dispositiv Abs. 2; nachfolgend "ausländischer Entscheid"). Zudem wurde der Beklagte mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Januar 2019 verpflichtet, dem Halb- bruder der Klägerin, C._____, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'111.– zu be- zahlen (Urk. 31/7 Dispositivziffer 2.4.1 S. 9).
2. Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren (Urk. 3; Postaufgabe Schlich- tungsgesuch am 3. Oktober 2022) beantragte die Klägerin mit Klage vom
13. März 2023 beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, die Anerkennung des ausländischen Entscheids, die betragsmässige Festlegung der dort zugesproche- nen Unterhaltsbeiträge sowie die Zusprechung von Familienzulagen. Im Falle der Nichtanerkennung des ukrainischen Entscheids beantragte sie im Eventualstand- punkt die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte bestritt vor Vorinstanz die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Entscheids und seine Unterhaltspflicht (Urk. 30).
- 9 - Mit Urteil und Verfügung vom 29. August 2024 wies die Vorinstanz das Anerken- nungsbegehren der Klägerin ab (Urk. 54 S. 39 Dispositivziffer 1) und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhalt (Urk. 54 S. 40 f. Dispositivzif- fern 2–5). Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 E. I.1 – 10).
3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhob der Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 53 S. 2 ff.). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 28. November 2024 die Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung (Urk. 60). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 er- stattete der Beklagte die Anschlussberufungsantwort (Urk. 65). Da vorliegend eine Rückweisung im Sinne der klägerischen Anträge zu erfolgen hat, ist auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme der Klägerin zu verzichten und ihr die Anschlussberufungsantwort mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu brin- gen. Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Urk. 66) teilte die Klägerin ihre neue Adresse mit und reichte eine aktuelle Vollmacht sowie Kopien ihres Mietvertrages und ihrer Krankenkassenpolice ein (Urk. 67, 68 und 69/1 – 2). Mangels Relevanz dieser Unterlagen für die Entscheidfindung sind sie dem Beklagten erst mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanz- lichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmit- tel handelt. Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Sie kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation abweisen oder diese
- 10 - mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014 E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/ 2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).
3. Auf die Parteivorbringen braucht nachfolgend nur insoweit eingegangen zu werden, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 141 III 28 E. 3.2.4, BGE 143 III 65 E. 5.2). III. Anerkennung des ausländischen Entscheids
1. Ausgangslage Das Bezirksgericht Kyjiwskyj entschied mit Beschluss vom 22. Januar 2016, dass der Beklagte für den Unterhalt der Klägerin monatlich einen Viertel seines Ein- kommens, mindestens jedoch 30 % des Existenzminimums der Klägerin, zu be- zahlen habe (Urk. 4/5 übersetzter Entscheid S. 6 Dispositiv Absatz 2). Eine Bezif- ferung der Unterhaltsbeiträge erfolgte nicht. Die Klägerin verlangt im Hauptstandpunkt die Anerkennung dieses ausländischen Entscheids und dessen Ergänzung um die betragsmässige Festlegung der ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für die Anerkennung des Entscheids als nicht erfüllt, da der Entscheid dem materiel- len Ordre public widerspreche. Im Rahmen ihrer Anschlussberufung bestreitet die Klägerin den Ordre public-Verstoss und beantragt die Anerkennung des ausländi-
- 11 - schen Entscheids. Der Beklagte schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz betref- fend Verletzung des materiellen Ordre public an.
2. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erkannte, dass im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht zwischen der Uk- raine und der Schweiz kein einschlägiger Staatsvertrag bestehe. Entsprechend wendete sie das IPRG an (Urk. 54 E. II.3.2.1.1.). In der Folge prüfte sie die Verweigerungsgründe nach Art. 27 IPRG: Zunächst er- kannte sie, dass das Bezirksgericht Kyjiwskyj die Garantie der gehörigen Ladung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gewahrt habe, womit der formelle Ordre public nicht verletzt sei (Urk. 54 E. II. 3.2.1.2). Sodann prüfte die Vorinstanz die Vereinbarkeit des ausländischen Entscheids mit dem materiellen Ordre public: Dabei stellte sie fest, dass das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten nach schweizerischem Bundesrecht unantastbar sei. Diese Unantastbarkeit ergebe sich aus dem ersten Satzteil von Art. 163 Abs. 1 ZGB, wonach "ein jeder nach seinen Kräften" für den Unterhalt sorge (Urk. 54 E. II. 3.2.2.2). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob der ausländische Entscheid diesem Grundsatz genüge. Der ausländische Entscheid erwähne zwar, gemäss Vorinstanz, dass bei der Festsetzung des Unterhalts die beiden weiteren Kinder des Beklagten berücksichtigt worden seien. Tatsächlich sei diese Unterhaltspflicht jedoch unberücksichtigt geblieben. Das ukrainische Gericht habe sich nämlich auf rein abstrakte Berechnungsgrundlagen gestützt und den Unterhalt nach Quoten- bzw. Prozentregeln festgesetzt. Dabei habe es keine Rücksicht darauf genom- men, ob der Beklagte in der Lage sei, diesen Unterhalt zu bezahlen. Dieser Um- stand sei geeignet, in das Existenzminimum des Beklagten einzugreifen (Urk. 54 E. II.3.2.2.3). Würde der Beklagte ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen von Fr. 4'800.– erzielen, wäre er zu einer Unterhaltszahlung von Fr. 1'200.– (1/4 von Fr. 4'800.–) verpflichtet. Dem Beklagten blieben zur Deckung seines Existenzminimums nebst der unbestrittenen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn C._____ nicht genügend finanzielle Mittel. Entsprechend verstosse
- 12 - der Entscheid des Bezirksgerichts Kyjiwskyj gegen den materiellen Ordre public und könne nicht anerkannt werden (Urk. 54 E. II. 3.2.2.4).
3. Parteistandpunkte 3.1. Die Klägerin bestreitet, dass die Belassung des Existenzminimums des Un- terhaltspflichtigen Teilgehalt des materiellen Ordre public bildet. Durch das Kon- strukt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und Bedarfs werde viel- mehr regelmässig in das Existenzminimum eingegriffen. Mangels Allgemeingültig- keit könne das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen daher nicht als Teilge- halt des Ordre public gelten. Im Übrigen sei die Regel auch nicht kodifiziert (Urk. 60 Rz 8 f.). Zudem – so die Klägerin – müsse nicht der ausländische Entscheid an sich, son- dern nur dessen Resultat mit dem Ordre public vereinbar sein. Vorliegend habe der Beklagte bei einem Einkommen von Fr. 5'167.– monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'291.75 (ein Viertel) zu leisten. Dies entspreche einer durchschnittlichen Leistungspflicht (Urk. 60 Rz 10). Das Kantonsgericht Zug habe für den Halbbruder der Klägerin sodann einen Unterhalt von Fr. 1'111.– und somit einen Betrag in nämlicher Höhe festgesetzt. Dies belege, dass der ausländische Entscheid auch im Ergebnis nicht unüblich sei (Urk. 60 Rz 10). Schliesslich entspreche es der Schweizer Praxis, dass Unterhaltspflichten gegenüber Geschwistern nur berück- sichtigt würden, wenn diese belegt seien (Urk. 60 Rz 11). 3.2. Der Beklagte folgt der Vorinstanz, wonach der ausländische Entscheid ordre public-widrig sei (Urk. 65 Rz 5 ff.; vgl. bereits Urk. 30 Rz 29 f.). Einerseits verletze der Entscheid den Grundsatz der Belassung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen. Entgegen der Klägerin werde dieser Grundsatz durch die Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder Bedarfs nicht relativiert. Die Anrechnung von hypothetischen Beträgen setze nämlich je- weils deren Möglichkeit und Zumutbarkeit voraus. Zudem werde eine Übergangs- frist zur Erreichung des angerechneten Betrages gesetzt. Entsprechend erfahre der Grundsatz der Belassung des Existenzminimums keine Relativierung, son- dern der Unterhaltspflichtige werde durch die Anrechnung hypothetischer Beträge
- 13 - lediglich verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen (Urk. 65 Rz 6). Vor- liegend lasse der ausländische Entscheid das Existenzminimum völlig ausser Acht. Sodann sei der ausländische Entscheid vor fast 10 Jahren ergangen, womit für fast ein Jahrzehnt rückwirkend in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen werden müsste (Urk. 65 Rz 7). Auch sei eine Unterhaltsplicht von rund Fr. 2'400.– für einen alleinwohnenden Unterhaltsschuldner mit einem Ein- kommen von Fr. 5'150.– nicht durchschnittlich. Dem Beklagten blieben diesfalls nur rund Fr. 2'750.–, womit er nicht einmal seine Wohnkosten und seinen Grund- betrag decken könnte (Urk. 65 Rz 9). Andererseits verletze der ausländische Entscheid auch den Grundsatz der Ge- schwistergleichbehandlung und somit wiederum den materiellen Ordre public: Der Beklagte habe zurzeit für C._____, den Halbbruder der Klägerin, Unterhaltsbei- träge zu bezahlen. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung habe der Beklagte zudem wesentlich weniger verdient und für zwei Halbbrüder der Klägerin (C._____ und F._____) aufkommen müssen. Die Zusprechung eines Viertels seines Einkom- mens an die Klägerin hätte zu einer gravierenden Ungleichbehandlung der drei Kinder geführt. Dies zumal die Klägerin in der Ukraine wesentlich tiefere Lebens- haltungskosten gehabt habe als die beiden Halbbrüder in G._____ (Urk. 65 Rz 10 ff.). Der Kindesmutter sei es sodann freigestanden, die Anerkennungsfähigkeit be- reits früher zu prüfen (Urk. 65 Rz 16).
4. Anwendbares Recht 4.1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich nach dem IPRG, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG; Art. 335 Abs. 3 ZPO). Zu diesen Verträgen gehört das Haager Überein- kommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973, welches für die Schweiz am 1. August 1976 und für die Uk- raine am 1. August 2008 in Kraft getreten ist (HUÜ; SR.0.211.213.02). Das HUÜ ist anwendbar auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind, die von Gerichten eines Vertragsstaates erlassen worden sind (Art. 1 HUÜ). Entgegen der Vorinstanz hat die Anerkennung somit nicht nach IPRG, sondern
- 14 - nach den Vorschriften des HUÜ zu erfolgen, wobei das IPRG subsidiär Anwen- dung findet. Das Lugano-Übereinkommen ist hingegen nicht anwendbar, da die Ukraine kein Vertragsstaat ist und der ausländische Entscheid somit nicht in ei- nem Vertragsstaat erging (vgl. Art. 32 LugÜ). 4.2. Gemäss HUÜ richtet sich das Verfahren der Anerkennung oder Vollstre- ckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (Art. 13 HUÜ). Art. 17 HUÜ listet die von der ge- suchstellenden Partei einzureichenden Urkunden auf und Art. 15 HUÜ kodifiziert Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. hierzu E. V.1.1). Im Übrigen enthält das HUÜ keine relevanten Verfahrensvorschriften, womit das IPRG subsidiär zur Anwendung gelangt. Demnach steht es der ge- suchstellenden Partei frei, die Anerkennung im Rahmen eines Exequaturverfah- rens oder – wie vorliegend erfolgt – im Rahmen einer Klage auf Festlegung von Unterhaltsbeiträgen inzident anerkennen zu lassen (Art. 29 IPRG). 4.3. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung finden sich in Art. 4 HUÜ ff. Demnach ist eine Entscheidung anzuerkennen, wenn sie von ei- ner zuständigen Behörde erlassen wurde und im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 4 HUÜ). Eine Versäumnisentscheidung wird nur anerkannt, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück mit den wesentli- chen Klagegründen der säumigen Partei nach dem Recht des Ursprungsstaates zugestellt worden ist und wenn diese Partei eine nach den Umständen ausrei- chende Frist zu ihrer Verteidigung hatte (Art. 6 HUÜ). Die Behörde des Vollstre- ckungsstaates darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (Art. 12 HUÜ). Die Anerken- nung und Vollstreckung darf jedoch namentlich versagt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich nicht vereinbar ist (Art. 5 Ziffer 1 HUÜ).
5. Formelle Anerkennungsvoraussetzungen Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin seit April 2008 und auch im Zeit- punkt des Entscheids Wohnsitz in der Ukraine hatte (Urk. 1 Ziffer II.A S. 4 und Zif-
- 15 - fer II.B.1 S. 5), womit die Zuständigkeit der erkennenden Behörde im Ursprungs- staat gegeben war (vgl. Art. 7 Ziffer 1 HUÜ). Die Klägerin hat die gemäss Art. 17 HUÜ erforderlichen Unterlagen eingereicht (Urk. 4/5 – 4/7). Die Rechtskraft des ausländischen Entscheids ist unbestritten und belegt (Urk. 1 Ziffer II.B.1 S. 5 und Urk. 4/6). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass aus der Beschei- nigung des Bezirksgerichts Kyjiwskyj vom 16. März 2021 ohne weiteres hervor- geht, dass der Beklagte tatsächliche Kenntnis vom ausländischen Verfahren hatte und ihm das Klagedokument ausgehändigt wurde (Urk. 54 E. II.3.2.1.2 m.H.a. Urk. 4/7; im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten; vgl. Art. 17 Ziffer 3 HUÜ). Der Beklagte wurde mit Vorladung vom 12. März 2015 (erhalten am 21. April
2015) auf den 18. September 2015 zur Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht Kyjiwskyj vorgeladen. Auf Gesuch des Beklagten vom 27. August 2015 wurde die Verhandlung sodann auf den 22. Januar 2016 verschoben. Der neu angesetzten Verhandlung blieb der Beklagte hingegen unentschuldigt fern (Urk. 54 E. II.3.2.1.2; Urk. 4/7 insbesondere S. 1 und S. 5 – 7). Somit erhielt der Beklagte die gemäss Art. 6 HUÜ bei Säumnisentscheiden verlangte "ausreichende Frist zu [seiner] Verteidigung" (vgl. Art. 6 HUÜ). Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Entscheids sind somit erfüllt. Vorbehalten einer
– von der Vorinstanz erkannten und im Folgenden zu prüfenden – offensichtlichen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen schweizerischen Ordnung (materieller Ordre public Verstoss; Art. 5 Ziffer 1 HUÜ) ist der Entscheid somit anzuerkennen.
6. Vereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public 6.1. Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann Platz, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die An- erkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde. Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung setzt deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (BGer 5P.128/2005 vom
- 16 -
11. Juli 2005 E. 2.1). Der Verstoss gegen zwingende Normen des schweizeri- schen Privatrechts ist nicht automatisch ordre public-widrig; vielmehr muss es sich um qualifiziert zwingende Bestimmungen handeln, die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden sind (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N. 6 f.). Der Ordre public-Vorbehalt ist allgemein als Ausnahmebehelf zurückhaltend zu handhaben, und ausländische Entscheide sind insbesondere nicht schon deshalb ordre public-widrig, weil sie von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweichen (vgl. ZK IPRG-Vischer, Art. 17 N 4; Walter/Domej, Internationales Zivil- prozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 489 f.). Entscheidend sind die Auswir- kungen der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall (BGE 141 III 312 E. 4.1). Die Beurteilung, ob der Ordre public verletzt ist, erfolgt durch vergleichende, er- gebnisbezogene Wertung (BGer 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005 E. 2.1). Zur Ver- meidung hinkender Rechtsverhältnisse wird das Eingreifen des Ordre public-Vor- behaltes umso mehr eine Ausnahme bleiben, je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem Entscheid und der Prüfung ist (BGE 141 III 312 E. 4 und E. 4.1 S. 316 f. mit zahlreichen Hinweisen). Keineswegs darf unter dem Vorwand einer entsprechenden Prüfung eine verbotene "révision au fond" (eine vollständige inhaltliche, tatsächliche und rechtliche Nachprüfung der auslän- dischen Entscheidung) vorgenommen werden, die kraft Art. 12 HUÜ ausgeschlos- sen ist (BGer 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind der Anwendung der Ordre public-Klausel mit Bezug auf die Vollstreckung ausländischer Urteile engere Grenzen gezogen als auf dem Ge- biet der direkten Gesetzesanwendung. Es kommt hinzu, dass das HUÜ den Ge- brauch des Vorbehalts einschränkt, indem es bestimmt, die Vollstreckung sei zu verweigern, wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung "offensichtlich unvereinbar" ist (BGer 5A_759/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.1; BGE 96 I 396 E. 4 S. 397 f.; BGE 97 I 250 E. 6a S. 256 f.). 6.2. Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, ob ausländische Unterhaltsentscheide dem materiellen Schweizer Ordre public genü- gen: In einem Entscheid betreffend Anerkennung eines österreichischen Ent- scheids verwarf es die Behauptung des Unterhaltsverpflichteten, der Unterhalt sei nach Prozentregeln bemessen worden ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhalts-
- 17 - pflichtige in der Lage sei, den Unterhalt zu bezahlen. Die österreichischen Behör- den hätten nämlich geprüft, ob dem Schuldner ein ausreichender Teil seines Ein- kommens zur Deckung des Lebensbedarfs verbleibe. Entsprechend musste sich das Bundesgericht zur Frage, ob die Bemessung anhand Prozentregeln ohne Rücksicht auf das Existenzminimum des Unterhaltschuldners dem materiellen Ordre public zuwiderlaufe, nicht äussern (BGer 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.2.3). Im nämlichen Entscheid hatte sich das Bundesgericht auch mit dem Vorwurf, das anzuerkennende Urteil widerspreche der Gleichbehandlung von Ge- schwistern, zu befassen. Das Bundesgericht wertete diese Rüge als Kritik an der Ermessensausübung und Beweiswürdigung der österreichischen Behörden, was auf eine nicht statthafte Nachprüfung in der Sache abziele. Zudem müsse sich der Unterhaltsverpflichtete vorwerfen lassen, dass er kein Rechtsmittel gegen das ausländische Urteil erhoben habe (BGer 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.2.4). Gemäss Bundesgericht ist der Unterhaltsschuldner sodann nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen. Bei der Er- mittlung des Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten sind demnach keine allfälligen Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner sei- nen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 m.w.H.). Sodann hatte sich das Bundes- gericht mit der Anerkennung eines deutschen Entscheids mit nicht abänderbaren Unterhaltsbeiträgen zu befassen. Der Unterhaltsverpflichtete rügte, dass die Un- terhaltsbeiträge seine heutige Leistungskraft überstiegen. Zwar erwog das Bun- desgericht, dass es zur öffentlichen Ordnung gehöre, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsrente die finanzielle Leistungskraft des Unterhaltsschuldners beach- tet werde (m.H.a. BGE 123 III 1 E. 3 und 5 S. 3 ff.). Eine später eintretende Ver- minderung der Leistungskraft sei hingegen vorab in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen, die das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners sichere. Da- bei habe sich der Schuldner einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen zu- lassen, wenn er von Familienmitgliedern für Unterhaltsforderungen aus dem letz- ten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls betrieben werde (BGer 5A_759/ 2008 E. 5.2; vgl. BGE 123 III 332 Nr. 52; BGE 134 III 581 E. 3.2 S. 583). Schliess- lich verneinte das Bundesgericht einen Ordre public-Verstoss hinsichtlich eines
- 18 - US-amerikanischen Entscheids, in dem sich der Unterhaltsverpflichtete geweigert hatte, seine finanziellen Verhältnisse im Erkenntnisverfahren offenzulegen. Die Anrechnung eines zu hohen Einkommens sei seinem eigenen prozessualen Ver- halten zuzuschreiben, weshalb der Unterhaltsschuldner im Anerkennungsverfah- ren die Konsequenzen daraus zu tragen habe. Überdies sei das Abstellen auf klä- gerische Vorbringen bei Säumnis des Beklagten auch im Schweizer Recht vorge- sehen. Die daraus folgende Rüge des Unterhaltsverpflichteten, die Unantastbar- keit des Existenzminimums sei verletzt, stosse bei dieser Ausgangslage ins Leere (BGer 5A_633/2007 vom 14. April 2008 E. 2.2). 6.3. Vorliegend hatte das Bezirksgericht Kyjiwskyj auf die Ausführungen der Klägerin und die Akten abgestellt, da der Beklagte unentschuldigt säumig geblie- ben sei (Urk. 4/5 S. 1). Das Bezirksgericht Kyjiwskyj erwog, dass die Klägerin al- lein durch die Kindesmutter erzogen werde. Die Kindesmutter sei jedoch arbeits- unfähig und ihr Einkommen reiche nicht aus, um das Kind ordnungsgemäss zu unterhalten (Urk. 4/5 S. 1). Der Beklagte hingegen – so das Bezirksgericht Kyjiw- skyj – sei gesund und erwerbsfähig, verfüge über ein regelmässiges Einkommen und habe zwei weitere minderjährige Kinder (Urk. 4/5 S. 1 und S. 5 drittletzter Ab- schnitt). In der Folge verpflichtete es den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen von einem Vierteil seines Einkommens, nicht weniger jedoch als 30 % des Existenz- minimums der Klägerin (Urk. 4/5 S. 6 oben). 6.4. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es dem Säumnis des Beklagten zu- zuschreiben ist, dass das Bezirksgericht Kyjiwskyj keine Kenntnis von Einkom- men und Existenzminimum des Beklagten sowie Bestand und Umfang allfälliger Unterhaltspflichten gegenüber Halbbrüdern der Klägerin hatte. Dem Beklagten ist dieses prozessuale Verhalten zuzuschreiben, weshalb er gemäss zitierter Recht- sprechung im Anerkennungsverfahren die Konsequenzen daraus zu tragen hat. Das Vorgehen des Bezirksgerichts Kyjiwskyj steht sodann auch in Einklang mit der Schweizer Zivilprozessordnung, wonach das Gericht bei Säumnis seinen Ent- scheid auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei stützen kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Auch ein inländisches Gericht hätte bei Anwendung des Schweizer Rechts bei Säumnis des Beklagten aufgrund der Akten entschieden,
- 19 - ein hypothetisches Existenzminimum geschätzt und die nicht belegten Unterhalts- pflichten gegenüber weiteren Geschwistern nicht berücksichtigt. Hingegen kann es nicht angehen, dass eine Partei im ausländischen Gerichtsverfahren verschul- det säumig ist, das erkennende Gericht daher weder das tatsächliche Existenzmi- nimum der Partei ermitteln noch weitere Unterhaltspflichten prüfen kann und dar- aufhin im Anerkennungsverfahren rügt, der ausländische Entscheid widerspreche dem materiellen Ordre public, weil just die nicht behaupteten Beträge nicht be- rücksichtigt worden sind. Infolge selbstverschuldeter Säumnis stossen die Rügen des Beklagten betreffend Belassung des Existenzminimums und Gleichbehand- lung der Geschwister ins Leere. 6.5. Dessen ungeachtet steht der ausländische Entscheid entgegen der Vorin- stanz nicht im Widerspruch zum materiellen Ordre public: Wie dargelegt, kommt es bei der Prüfung des Verweigerungsgrundes des materiellen Ordre public auf das Ergebnis der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall an. Zu prüfen ist folglich nicht, ob der ausländische Entscheid grundsätzlich geeignet ist, der öffent- lichen Schweizer Ordnung zuwiderzulaufen (so die Vorinstanz in Urk. 54 E. II.3.2.2.3 in fine). Vielmehr liegt nur dann ein Ordre public-Verstoss vor, wenn die Anerkennung im Ergebnis mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre. 6.6. Der ausländische Entscheid verpflichtet den Beklagten zu Unterhaltsbeiträ- gen von einem Viertel seines Einkommens, mindestens jedoch 30 % des Exis- tenzminimums der Klägerin (Urk. 4/5 S. 6). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die konkret geschulde- ten Unterhaltsbeiträge über den gesamten von der Klägerin beantragten Zeitraum festzulegen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die im ausländischen Entscheid verwendeten Begriffe "alle Einkommensarten" und "Existenzminimum" im Sinne des Schweizer Verständnisses zu verwenden sind (vgl. Urk. 4/5 Dispositiv). Für die folgende Prüfung der Vereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public ist ein frankengenaues Ergebnis hingegen nicht erforderlich. Allfällige leichte Abwei- chung sind daher hinzunehmen, weshalb im Folgenden mit den durch die Vorin- stanz festgelegten Werten zu rechnen ist.
- 20 - 6.7. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz erkannten und im Beru- fungsverfahren nicht mehr bestrittenen Einkommens des Beklagten von monatlich Fr. 5'167.– netto würde der Beklagte der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von aktuell Fr. 1'291.75 schulden (Urk. 54 E. III.5.1.4; 30 % von Fr. 5'167.–; nicht nachvollziehbar ist hierbei, weshalb die Vorinstanz in E. II.3.2.2.4 von einem Ein- kommen von Fr. 4'800.– ausgeht). Dieser Betrag liegt über der im ausländischen Entscheid festgelegten Untergrenze von 30 % des Existenzminimums der Kläge- rin. Zwar ergibt sich das Existenzminimum der Klägerin nicht aus dem Entscheid der Vorinstanz, jedoch wurde der Bedarf der Klägerin im vorinstanzlichen Ent- scheid festgelegt. Der Bedarf entspricht mindestens dem Existenzminimum. Da das Existenzminimum der Klägerin vorliegend dazu dient, eine Untergrenze für die minimal geschuldeten Unterhaltsbeiträge festzulegen, schadet es nicht, für die Kontrollrechnung statt dem Existenzminimum den allenfalls höheren Bedarf zu verwenden. Die im ausländischen Entscheid festgelegte Untergrenze von 30 % des Existenzminimums der Klägerin beträgt somit maximal Fr. 706.85 (30 % von Fr. 1'535.– [höchster von der Vorinstanz festgelegter Bedarf der Klägerin; Urk. 54 E. III.6.3.3]) und wird nicht tangiert. Da die Untergrenze nicht berührt wird, ist auch die Bestreitung des Beklagten, der den Bedarf der Klägerin tiefer angesetzt haben will (was zu einer tieferen Untergrenze führen würde), in diesem Zusam- menhang unbeachtlich (Urk. 53 Rz 16 ff.). 6.8. Würde der ausländische Entscheid anerkannt, wären der Klägerin somit aufgrund der aktuellen Berechnungsgrössen monatlich Fr. 1'291.75 zuzuspre- chen. Gemäss Vorinstanz verfügt der Beklagte über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'571.– (Urk. 54 E. III.7.3; Einkommen von monatlich netto Fr. 5'167.– abzüg- lich Bedarf von monatlich Fr. 3'596.–). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten über- steigt somit den für die Klägerin bestimmten Viertel des Einkommens des Beklag- ten. Von einer Verletzung des Existenzminimums kann somit keine Rede sein. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn auf die vom Beklagten behauptete tiefere Leistungsfähigkeit abzustellen wäre: Der Beklagte selbst geht bis Ende 2022 von einer eigenen Leistungsfähigkeit von Fr. 1'360.– aus (danach will er entgegen der Vorinstanz nur noch über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 960.– verfügen; Urk. 53 Rz 39). Somit wäre das Existenzminimum des Beklagten auch gemäss dessen
- 21 - Berechnung nicht verletzt. Hingegen ist eine allfällige Unterschreitung des Exis- tenzminimums sieben Jahre nach dem ausländischen Entscheid nicht geeignet, eine Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public zu bewirken. Sollte das Existenzminimum Ende 2022 tatsächlich unterschritten worden sein, stünden ihm allenfalls das Abänderungsverfahren zur Verfügung. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, er habe im Zeitpunkt der Fällung des ausländischen Entscheids weitaus weniger verdient, fehlt es einerseits an substantiierten Behauptungen und Belegen. Andererseits wäre eine allfällige Unterschreitung seines Existenzmini- mums erneut seiner Säumnis im Erkenntnisverfahren geschuldet und somit von vornherein nicht Ordre public-widrig. 6.9. Gleich hat es sich auch mit der Unterhaltspflicht gegenüber dem Halbbru- der der Klägerin, C._____, zu verhalten: Zunächst wird die Unterhaltspflicht ge- genüber C._____ wie oben dargelegt nicht durch das Existenzminimum seines Vater geschützt. Entgegen der Vorinstanz darf die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber C._____ somit nicht in seinem Existenzminimums berücksichtigt wer- den. Überdies wurde der Beklagte vom Kantonsgericht Zug drei Jahre nach dem ausländischen Entscheid zu Unterhaltsbeträgen für C._____ verpflichtet (Fr. 1'111.– gemäss Urteil vom 9. Januar 2019 [Urk. 54 E. III.3.2 m.H.a. Urk. 31/7]). Zudem wurde sie im ausländischen Verfahren weder behauptet noch belegt. Entsprechend konnte sie im Zeitpunkt der Fällung des ausländischen Ent- scheids nicht berücksichtigt werden. Eine zeitlich später festgelegte Unterhalts- pflicht gegenüber einem (Halb-)Geschwister führt allenfalls zur Abänderbarkeit des ausländischen Entscheids, nicht aber zur Verweigerung seiner Anerkennung. 6.10. Schliesslich ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegen den ausländi- schen Entscheid kein Rechtsmittel ergriff. Kein Grund für eine Verweigerung liegt sodann im Umstand, dass der Entscheid bereits zehn Jahre zurückliegt. Dies spricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eher gegen einen Ordre pu- blic-Verstoss, hätte andernfalls doch während der letzten zehn Jahre ein hinken- des Rechtsverhältnis bestanden. Was der Beklagte aus dem Vorbringen, die Kindsmutter hätte den ausländische Entscheid bereits früher anerkennen lassen
- 22 - können, für sich ableiten will, ist sodann nicht ersichtlich. Im Sinne eines Zwi- schenfazits ist somit festzuhalten, dass die Anerkennung des ausländischen Ent- scheids mit dem materiellen Ordre public vereinbar ist. 6.11. Entgegen der Vorinstanz ist sodann nicht relevant, wie das Bezirksgericht Kyjiwskyj zu seinem Entscheid gekommen ist. Indem die Vorinstanz es mit dem Ordre public unvereinbar erachtet, dass das Bezirksgericht Kyjiwskyj sich bei der Festlegung des Unterhalts auf rein abstrakte Berechnungsgrundlagen gestützt habe, ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte in der Lage sei, diesen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 54 E. II.3.2.2.3), hat sie den ausländischen Entscheid in der Sache selbst nachgeprüft. Dies ist gemäss Art. 12 HUÜ unzulässig. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Vorinstanz, das Bezirksgericht Kyjiwskyj habe rein abstrakt gerechnet, im Widerspruch zu den Erwägungen des ausländischen Entscheids steht. Das Bezirksgericht Kyjiwskyj hielt explizit fest, die weiteren Kinder des Beklagten zu berücksichtigen (Urk. 4/5 und S. 5 drittletz- ter Abschnitt). Soweit die Vorinstanz bemängelt, dass das Bezirksgericht Kyjiw- skyj nicht erkläre, wie es auf den Quotenunterhalt komme, betrifft dies die Begrün- dungsdichte des ausländischen Entscheids, die wiederum nicht durch das anzuer- kennende Gericht nachzuprüfen ist. 6.12. Die Anerkennung des Entscheids ist somit mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz vereinbar und verletzt den materiellen Ordre public nicht. Entsprechend kann offengelassen werden, ob die Belassung des Existenzminimums des Unter- haltspflichtigen – wie von der Vorinstanz erkannt – Teilgehalt des Ordre public darstellt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist dabei zumindest auf Folgen- des hinzuweisen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat dem Verpflichteten grundsätzlich das Existenzminimum zu bleiben, weshalb die Berechtigte ein allfäl- liges Manko zu tragen hat (Urk54 E. II.3.2.2.2 m.w.H.). Das Bundesgericht aner- kennt die Belassung des Existenzminimums sodann auch als Teil der öffentlichen Ordnung (BGer 5A_759/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.2). Hingegen lässt die Schweizer Rechtsprechung diverse Relativierungen dieses Grundsatzes zu: Durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird dem Unterhalts- pflichtigen Einkommen angerechnet, über das er nicht zwingend verfügt. Dadurch
- 23 - werden möglicherweise Unterhaltsbeiträge festgesetzt, welche die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen übersteigen. In engen Schranken kann ein sol- ches hypothetisches Einkommen auch rückwirkend angerechnet werden: Zwar ist es grundsätzlich unzulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Ein- kommen des Pflichtigen auszugehen, denn offensichtlich fehlt es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung (vgl. BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3). Von diesem Grundsatz ist gemäss Bundesgericht je- doch abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3). Sodann können die Wohnkosten bei der Bedarfsberechnung auf ein den konkreten Verhältnissen an- gemessenes Mass herabgesetzt werden (Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz, vgl. auch OGer ZH LC210009 vom 28.Oktober 2021 E. 7.1.4). Just dies erfolgte im vorinstanzlichen Entscheid: Da der Beklagte die Mietkosten während des Verfahrens erhöht habe, rechtfertige es sich gemäss Vorinstanz nicht, ihm für die Senkung der Wohnkosten eine Überg- angsfrist einzuräumen. Die Vorinstanz hat somit mit einem rechnerisch herabge- setzten Bedarf gerechnet. Dies hat zur Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ge- führt, die höher liegen, als es der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten entsprechen würde. Mittels des Konstrukts der Anrechnung hypothetischer Be- darfszahlen wird der Grundsatz der Belassung des Existenzminimums des Unter- haltsverpflichteten somit weiter relativiert (Urk. 54 S. 25 f. Ziff. 2). Schliesslich lässt das Bundesgericht gemäss konstanter Rechtsprechung zu, dass bei der Zwangsvollstreckung zu Gunsten von nahen Verwandten auch in das Existenzmi- nimum des Unterhaltspflichtigen eingegriffen werden darf (zum Ordre public BGer 5A_759/2008 vom 29.Dezember 2008 E. 5.2 m.H.a. BGE 123 III 332 E. 2; BGE 134 III 581 E. 3.2 S. 583). Entgegen der Vorinstanz ist das Existenzminimum somit nicht unantastbar. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ein Ein- griff in das Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen gegen die Schweizer Rechts- und Sittenauffassung verstösst. 6.13. Gleiches hat hinsichtlich des vom Beklagten angesprochenen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Geschwistern zu gelten: Gemäss diesem sind alle un-
- 24 - terhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Den unter- schiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen muss somit Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen (BGE 127 III 353 E. 2b). Damit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht kategorisch, sondern unterliegt einer Ermessensausübung im Einzelfall. Entsprechend hat das Bundesgericht auch festgestellt, dass die Rüge der Verletzung dieses Grundsat- zes als Kritik an der Ermessensausübung und Beweiswürdigung des ausländi- schen Entscheids zu werten ist, was auf eine nicht statthafte Nachprüfung in der Sache abzielt (so auch BGer 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.2.4). Aufgrund des Verbots einer révision au fond (Art. 12 HUÜ) ist der Geschwistergleichbe- handlungsgrundsatz somit grundsätzlich nicht geeignet, einen Verstoss gegen den materiellen Ordre public zu begründen.
7. Zwischenfazit Entgegen der Vorinstanz verstösst der Entscheid des Bezirksgerichts Kyjiwskyj nicht gegen den materiellen Ordre public. Die übrigen Anerkennungsvorausset- zungen im Sinne des HUÜ sind erfüllt, womit der Entscheid vorfrageweise anzuer- kennen ist. Entsprechend ist das Rechtsbegehren 1 der Klägerin zu behandeln und sind die im ausländischen Entscheid festgelegten Quotenbeträge seit 26. Februar 2015 zu beziffern (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziffer 1). Namentlich sind die für den ausländi- schen Entscheid relevanten Werte ("alle Einkommensarten [Verdienstarten]" und "Existenzminimum") seit 2015 festzulegen (Urk. 4/5 S. 6). Hierfür ist das Verfah- ren zwecks Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Hinsichtlich Rechtsbegehren 1 der Klägerin hat die Vorinstanz die durch das Be- zirksgericht Kyjiwskyj festgestellten Unterhaltsbeiträge numerisch zu beziffern. Im Sinne der obigen Erwägungen ist es hingegen nicht Aufgabe der Vorinstanz, diese Beträge auf Vereinbarkeit mit dem Existenzminimum des Beklagten oder den an C._____ geschuldeten Unterhaltsbeitrag zu prüfen. Auch ein allfälliges
- 25 - Einkommen der Klägerin oder der Kindesmutter ist hierbei nicht zu berücksichti- gen. Eine Anpassung der Beträge hätte gegebenenfalls in einem Abänderungs- verfahren zu erfolgen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 m.w.H.). Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es diesfalls am Beklagten liegen würde, die Voraussetzung der nachträglichen und erheblichen Veränderung der Verhältnisse seit dem ausländischen Entscheid geltend zu machen. Auch wäre eine Abände- rung frühestens ab Erhebung der Abänderungsklage möglich (vgl. zum anwend- baren Recht Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 des Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [SR 0.211.213.01] i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB; betreffend die Voraussetzung der nachträglich verän- derten Verhältnisse, namentlich derjenigen echter Noven, vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2 m.w.H.). Da der Beklagte im ausländischen Erkenntnisverfahren säumig blieb und trotz Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und C._____ bisher keine Abänderung des ausländischen Entscheids beantragt hat, hat er die daraus fol- genden Konsequenzen zu tragen. IV. Familienzulagen
1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz beantragt, dass der Beklagte dazu zu ver- pflichten sei, sämtliche Familienzulagen, welche er für sie erhalten hat, rückwir- kend auszubezahlen sowie nicht bezogene Familienzulagen – soweit möglich – rückwirkend zu beantragen und weiterzuleiten (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziffer 3).
2. Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab
5. Oktober 2021 Kindesunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen (Urk. 54 Dispositivziffer 2).
3. Die Klägerin rügt, dass sich die Vorinstanz mit Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens betreffend Familienzulagen nicht auseinandergesetzt habe, und beantragt die Gutheissung des Begehrens respektive dessen Behandlung durch die Vorinstanz (Urk. 60 Rz 4; vgl. bereits Urk. 1 A. 7 f. Ziffer B.3). Der Beklagte habe der Klägerin nur bis März 2011 Familienzulagen weitergeleitet. Dies sei unbestritten geblieben. Der Beklagte sei als serbischer Staatsangehöriger gemäss Abkommen der
- 26 - Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1961 berechtigt, für sein im Ausland wohnhaftes Kind Familienzula- gen zu beziehen. Erst mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens am 1. Januar 2019 habe der Beklagte den Anspruch verloren. Dem Beklagten sei es ohne wei- teres möglich gewesen, mittels Lohnabrechnungen zu beweisen, dass er keine Familienzulagen erhalten habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er die Zulagen bezogen habe (Urk. 60 Rz 4). Der Beklagte schulde der Klägerin daher Familienzulagen für April 2011 bis Dezember 2018 von insgesamt Fr. 27'900.– (93 Monate × Fr. 300; Urk. 60 Rz 5).
4. Der Beklagte replizierte, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zugesprochen habe. Ob ein Zivilgericht eine Person verpflichten könne, Familienzulagen zu beziehen, sei fraglich. Es werde bestritten, dass erhaltene Familienzulagen nicht weitergeleitet worden seien (Urk. 65 Rz 4).
5. Wie bereits festgehalten ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Un- terhalt gemäss dem anzuerkennenden, ausländischen Entscheid durch die Vorin- stanz festzulegen. Ungeachtet der Frage, ob sich die Vorinstanz mit Festlegung der Unterhaltsbeiträge genügend mit Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Klägerin befasste, hat sie infolge der Rückweisung ohnehin erneut hinsichtlich der Famili- enzulagen zu entscheiden. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen dass die Vorinstanz sich im Rahmen ihrer Erwägungen folgendermassen mit den Familien- zulagen befasst hat: Sie hat erwogen, dass die Kinderzulage im Kanton Zug bis zum 16. Altersjahr des Kindes monatlich Fr. 300.– betrage; Kinder in Ausbildung erhielten bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr, eine Ausbildungszulage von Fr. 300.– (§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen vom 30. April 2009). Der Beklagte habe im Schlussvortrag vom
11. September 2023 unter Bezugnahme auf die eingereichte Lohnabrechnung vom Monat Juni 2023 erklärt, dass er bis anhin keine Familienzulagen für die Klä- gerin bezogen habe und dass er dies jedoch zwischenzeitlich beantragt habe (Urk. 54 E. III.5.2.1 m.H.a. Urk. 30 und Urk. 31/3). Sodann sei aus der eingereich- ten Lohnabrechnung der Kindsmutter betreffend September 2023 zu entnehmen,
- 27 - dass ihr eine Familienzulage von Fr. 250.– ausgerichtet werde (Urk. 54 E. III.5.2.1 m.H.a. Urk. 36/1). Aufgrund des Umstands, dass Familienzulagen bis fünf Jahre rückwirkend nachgefordert werden könnten, rechnete die Vorinstanz der Klägerin ab 5. Oktober 2021 bis 31. August 2023 monatlich Fr. 300.– und ab 1. September 2023 monatlich Fr. 250.– an Kinderzulagen an. Sollte der Beklagte dereinst die Kinderzulagen anstelle der Kindsmutter beziehen, sei er verpflichtet, diese an die Klägerin bzw. die Kindsmutter weiterzuleiten (Urk. 54 E. III.5.2.1). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zwar die Be- hauptungen des Beklagten widergegeben und Beweismittel erwähnt hat. In der Folge hat sie es jedoch unterlassen, den strittigen Sachverhalt zu erstellen. Namentlich hat sie weder festgestellt, ob der Beklagte – wie von der Klägerin be- hauptet – Familienzulagen bezogen hat respektive beziehen hätte müssen, noch, ob und in welcher Höhe er verpflichtet ist, die von der Klägerin für April 2011 bis Dezember 2018 geforderten Familienzulagen zu bezahlen. In der Folge hat die Vorinstanz nicht über den behaupteten Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Familienzulagen entschieden. Die Verpflichtung des Beklagten, die Kinderunter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu entrichten (Urk. 54 Disposi- tivziffer 2), reicht hierzu jedenfalls nicht aus – ganz abgesehen davon, dass damit nicht der von der Klägerin geltend gemachte Zeitraum ab 2011 berührt wird, wur- den die Unterhaltsbeiträge doch erst ab 5. Oktober 2021 festgelegt.
6. Indem die Vorinstanz Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Klägerin nicht behan- delt, hat sie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorin- stanz hat in Behandlung von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Klägerin zu ent- scheiden, ob der Beklagte Familienzulagen bezogen respektive rückwirkend zu beziehen hat und inwiefern er zu verpflichten ist, diese der Klägerin zu bezahlen.
- 28 - V. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Gesuch der Klägerin 1.1. Die Klägerin stellt mit ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 60 S. 3). Sie be- gründete ihr Gesuch damit, dass sie nur über ein Einkommen von monatlich netto Fr. 778.55 (Lehrlingslohn) und von Fr. 250.– (Ausbildungszulagen) verfüge. Ihr Bedarf sei in den vorinstanzlichen Akten ausgewiesen und es werde auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen. Entsprechend sei sie mittellos. Sie sei zu- dem minderjährig und nicht in der Lage, sich selbst gegen die Berufung zu weh- ren, weswegen sie auf fachliche Vertretung angewiesen sei (Urk. 60 Rz 29). 1.2. Gemäss Art. 15 HUÜ geniesst die Unterhaltsberechtigte, die im Ursprungs- staat eine Befreiung von Verfahrenskosten genossen hat, im Anerkennungsver- fahren die günstigste Verfahrenshilfe oder die weitestgehende Befreiung, welche das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege und damit auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtig- ten und – mit Bezug auf die Verbeiständung – auf die Notwendigkeit einer Vertre- tung. Ihr Zweck besteht darin, die Vollstreckungsbehörde von aufwändigen Nach- forschungen darüber zu entlasten, in welchem Ausmass die Unterhaltsberechtigte im Urteilsstaat in den Genuss von unentgeltlicher Rechtspflege gekommen ist. Die Unterhaltsberechtigte kommt jedoch nur in den Genuss derjenigen günstigs- ten Verfahrenshilfe, "die im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehen ist" (Art. 15 HUÜ, letzter Teilsatz). Aus diesem Verweis folgt, dass sich die weiteren, insbesondere verfahrensmässigen Voraussetzungen, die zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ebenfalls erfüllt sein müssen, nach dem innerstaatli- chen Recht des Vollstreckungsstaates richten (BGer 5A_781/2010 vom 16. Fe- bruar 2011 E. 4.2). 1.3. Gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Kyjiwskyj wurde die Klägerin "gemäss Teil 3 des Art. 88 der Zivilprozessordnung der Ukraine" von der Zahlung der Gerichtsgebühr befreit (Urk. 4/5 S. 6 Absatz 4). Entsprechend ist ihr im vorlie-
- 29 - genden Berufungsverfahren (welches schwerpunktmässig die Anerkennung des ausländischen Entscheids zum Gegenstand hat) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist.
2. Gesuch des Beklagten 2.1. Der Beklagte stellt mit seiner Berufung ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 53 S. 4 und S. 17 f.). Zur Begründung führt er un- ter Verweis auf die mit der Berufung eingereichten Unterlagen (Urk. 57/3 – 11) aus, er sei zivilprozessual mittellos, seine Berufung sei nicht aussichtslos, und er sei auf einen Rechtsbeistand angewiesen, zumal er mit der komplexen Unterhaltsberechnung überfordert wäre (Urk. 53 S. 17 f.). 2.2. Die zivilprozessuale Mittellosigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus den Aus- führungen und Beilagen. Sodann durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sein Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Zwar mussten die vom Beklagten vorgebrach- ten Rügen infolge Gutheissung der klägerischen Anschlussberufung nicht geprüft werden. Dennoch erscheint die Berufung des Beklagten nicht ohne Weiteres aus- sichtslos. Schliesslich ist im Berufungsverfahren von einer Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung auszugehen, zumal vom Berufungskläger auch rechtliche Ausführungen verlangt werden. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, wobei ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gegenstand der vorliegenden Verfahrens bildet die Anerkennung eines aus- ländischen Unterhaltsentscheids samt numerische Bezifferung der Unterhaltsbei- träge. Zudem werden Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'900.– verlangt (Urk. 60 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Damit liegt entgegen der Vor- instanz eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrens- kosten nach dem Streitwert richten (vgl. OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019
- 30 - E. IV.1). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Eventu- albegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streit- wert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Für den eingeklagten Zeitraum vom 26. Februar 2015 bis zum Erreichen der Volljäh- rigkeit der Klägerin am tt.mm.2025 werden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'291.75 geltend gemacht. Dies entspricht einer Summe von rund Fr. 155'010.– (10 Jahre × 12 Monate × Fr. 1'291.75). Hinzu kommen die Familien- zulagen von Fr. 27'900.–, womit der Streitwert insgesamt Fr. 182'910.– beträgt.
2. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzulegen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre auf Fr. 5'000.– (zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGV).
3. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozess- kosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 29. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 31 -
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 65, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels bzw. ei- ner Kopie von Urk. 66, 68 und 69/1 – 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am:
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