Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin 1, Widerbeklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) sind die un- verheirateten Eltern des Klägers 2, Widerbeklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan C._____), geboren am tt.mm 2013. Nachdem die Klägerin nach der Tren- nung vom Beklagten zunächst die Obhut über C._____ alleine ausgeübt hatte (Urk. 1 Rz. 5, Urk. 19 Rz. 1), hielten die Eltern im Jahr 2021 unter Beizug des Amts für Jugend und Berufsberatung in einem Unterhaltsvertrag fest, dass C._____ nun- mehr vom Beklagten zu 77% und von der Klägerin zu 23% betreut werde (Urk. 4/4 S. 1). Eine konkrete Betreuungsregelung wurde nicht vereinbart (vgl. Urk. 4/4).
- 7 -
E. 1.1 Hinsichtlich der Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____ kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die alternierende Obhut im Kindeswohl liegt (Urk. 41 E. II. 3.3.3.1). Die Parteien einigten sich in der Vereinbarung vom
3. Dezember 2024 darauf, das von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsmodell zu übernehmen, jedoch stufenweise einzuführen. So wird C._____ ab Neujahr 2025 bis und mit April 2025 nunmehr zusätzlich von der Mutter jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr, betreut (Urk. 53 S. 2). Ab dem 1. Mai 2025 zusätzlich jede Woche bereits von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr (Urk. 53 S. 2). Die bereits gelebte Wochenendbetreu- ung sowie die festgelegte Ferienbetreuung wurde von den Parteien ebenfalls über- nommen. Damit wird C._____ ab 1. Mai 2025 zu 62% im Haushalt des Beklagten und zu 38% im Haushalt der Klägerin betreut.
- 13 - Woche 1 Woche 2 Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Vormittag V V M M V V V V V M M V M M Nachmittag V V M V V V V V V M V V M M Abend + Nacht V M M V V V V V M M V M M V Total 42 100 % Beklagter / Vater (V) 26 62 % Klägerin / Mutter (M) 16 38 %
E. 1.2 Eine stufenweise Erhöhung der Betreuungsanteile ermöglicht es allen Betei- ligten, sich an das neue Betreuungsmodell zu gewöhnen und verhindert eine zu abrupte Änderung der gelebten Verhältnisse.
2. Unterhalt
E. 2 Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 21. Dezember 2023 die Klage betreffend Abänderung der Obhut und Unterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 f.). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 34 E. I.1 = Urk. 41 E. I.1). Die Vor- instanz fällte am 10. Juli 2024 den Endentscheid (Urk. 41).
E. 2.1 Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte ersuchten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 40 Rz. 34 ff. und Urk. 50 Rz. 1 ff.).
E. 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu be- rücksichtigen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 7).
E. 2.3 Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass der Zugang zum Gericht auch tatsächlich sicherge- stellt ist; würde hypothetisches Einkommen berücksichtigt, wäre der Zweck des In- stituts ausgehöhlt (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- prozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 120).
E. 2.4 Die Klägerin erzielt momentan ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2'667.– (Urk. 50 Rz. 3). Sie lebt zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihrem Sohn E._____ in einer 3.5 Zimmerwohnung in F._____ (Urk. 50 Rz. 6). Mit Blick auf die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" ergibt sich, dass die Klägerin ihren Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.–, ihren Mietanteil von Fr. 734.– (1/3 von Fr. 2'202.– [Urk. 14/7]), ihre Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 423.– (Urk. 14/3) sowie die Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 495.– (Urk. 50 Rz. 15) nur knapp zu decken vermag. Werden überdies ein Steueranteil von schät- zungsweise Fr. 100.–, eine Essensentschädigung für ein 50%-Pensum von Fr. 110.– sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 94.– (Urk. 15/4 und Urk. 18/5) mitberücksichtigt, kann die Klägerin ihren Bedarf nicht mehr decken.
- 16 - Über relevantes Vermögen verfügt sie nicht (Urk. 52/2). Damit gilt sie als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO.
E. 2.5 Ausgehend davon, dass die Vorinstanz dem Beklagten das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass ihm und seiner Familie insgesamt ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'136.– verbleiben würde (Urk. 10 E. 2.8), ab- gelehnt hat, gilt es im zweitinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass sich das momentan effektiv erzielte Einkommen des Beklagten aufgrund seiner Arbeits- losigkeit um 20% (Fr. 1'400.–) reduziert hat und er mit dem nunmehr reduzierten Überschuss bereits für die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten (Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 5 und 6) sowie für die Anwaltskosten (Urk. 44/8) aufkom- men muss. Zudem hat die Vorinstanz dem Beklagten und seiner Familien keinen Zuschlag auf den Grundbetrag gewährt (Urk. 10 E. 2.8). Würde ein Zuschlag von 25% (BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.1) auf den gesamten Grundbetrag der Familie in der Höhe von Fr. 3'100.– gewährt, würde sich der Überschuss noch- mals um Fr. 775.– reduzieren, womit es dem Beklagten nicht mehr möglich ist, so- wohl für die vorinstanzlichen wie auch die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten aufzukommen. Auch der Beklagte verfügt über keine Vermögens- werte (Urk. 44/9-14). Damit gilt auch der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfah- ren als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO.
E. 2.6 Die Verfahrensstandpunkte sowohl der Klägerin wie auch des Beklagten waren zudem nicht von vornherein aussichtslos und sowohl der Beklagte als auch die Klä- gerin waren als rechtsunkundige Parteien zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Damit ist beiden für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterinnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.
- 17 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 10. September 2024 recht- zeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 35/1 sowie Urk. 40) Berufung mit den ein- gangs aufgeführten Anträgen (Urk. 40). Nachdem sich die Parteien noch vor Ein- holung einer Berufungsantwort mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 46 f.), wurden sie mit Vorladung vom 5. Novem- ber 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 3. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 48).
E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
E. 3.2 Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auf- zuerlegen (Urk. 53 Ziff. 4). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitin- stanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 53 Ziff. 4). Es wird beschlossen:
E. 4 Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung."
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nachdem sich die Parteien auf die Anpassung der Dispositiv-Zif- fern 2-4 des vorinstanzlichen Urteils geeinigt haben und der Beklagte die Beru- fungsanträge im Übrigen zurückgezogen hat, ist die Berufung betreffend die zu- rückgezogenen Berufungsanträge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Angefochten bleiben somit die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils. Die Dispositiv-Ziffer 1 ist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 (Festsetzung der Gerichtskosten) und Dispositiv-Ziffer 6 (Vertei- lung der Gerichtskosten) des vorinstanzlichen Urteils erfolgt trotz Rückzug des ent- sprechenden Berufungsantrags des Beklagten keine Vormerknahme der (Teil- )Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offizialgrund- satz. In Bezug auf die Kinderbelange unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags somit der gericht-
- 12 - lichen Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023 E. II.1.). Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsma- xime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon über- zeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). III. Materielles
1. Alternierende Obhut und Betreuungsanteile
Dispositiv
- Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 wird abgeschrieben.
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 betreffend die Disposi- tiv-Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Klägerin und dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten wird Rechtsanwältin MLaw X._____ je als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____, geboren am tt.mm 2013, ab 1. Mai 2025 unter die gemein- - 18 - same Obhut der Klägerin und des Beklagten gestellt. Der Hauptwohn- sitz von C._____ befindet sich beim Beklagten.
- In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____ von den Parteien wie folgt durch die Klägerin betreut: Ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025: – jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Don- nerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich – in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Os- tersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weih- nachtswoche; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche; Ab 1. Mai 2025: – jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich – in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Os- tersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weih- nachtswoche; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche. Ausserdem verbringt C._____ jährlich sechs Wochen der Schulfe- rien zusammen mit der Klägerin. Die Eltern sprechen sich über die Auf- teilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie - 19 - sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin. In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten betreut.
- In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für C._____ im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhalt wie folgt zu zahlen: – Monatlich Fr. 160.– vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2026, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 90.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind; – Monatlich Fr. 120.– vom 1. August 2026 bis 30. September 2029, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 50.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten das auf C._____ lautentende Sparkonto, welches frühestens an C._____s 18. Geburts- tag von C._____ belastet werden darf, spätestens bis zum 15. April 2025 bekannt zu geben. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten den Jahresab- schluss des auf C._____ lautenden Sparkontos jährlich bis spätestens
- Januar zukommen zu lassen, erstmals am 31. Januar 2027. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 250.– pro Ausgabe- position, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben und die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versiche- rungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. - 20 - Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Klägerin: Fr. 4'200.– ab 1. Januar 2025 (80%-Pensum; hypothetisch) Fr. 4'880.– ab 1. August 2026 (90%-Pensum; hypothetisch) Fr. 5'300.– ab 1. Oktober 2029 (100%-Pensum; hypothetisch) – Beklagter: Fr. 5'600.– ab 1. Januar 2025 (Arbeitslosentaggelder) Fr. 7'000.– ab 1. Mai 2025 (100%-Pensum, hypothetisch) – C._____: Fr. 215.– Familienzulage; ab 12. Altersjahr Fr. 268.– Bedarf: – Klägerin: Fr. 3'023.– ab 1. Januar 2025 Fr. 2'969.– ab 1. August 2026 Fr. 3'021.– ab 1. Oktober 2029 – Beklagter: Fr. 2'994.– ab 1. Mai 2025 – C._____: Fr. 1'317.– ab 1. Januar 2025 (beim Beklagten) Fr. 0.– ab 1. Januar 2025 (bei Klägerin) Fr. 1'077.– ab 1. Mai 2025 (beim Beklagten Fr. 460.– ab 1. Mai 2025 (bei Klägerin) Fr. 901.– ab 1. August 2026 (beim Beklagten) Fr. 607.– ab 1. August 2026 (bei Klägerin) Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index - 21 - alter Index "
- Von den Ziffern 2 bis 4 der Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. Die Klä- gerin verzichtet auf eine Anschlussberufung.
- Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind die Parteien hinsichtlich der gegenseitig geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis 30. April 2025 voll- ständig auseinandergesetzt.
- Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung."
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 22 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 31. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001-F)
- 2 - Rechtsbegehren: der Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 f. i.V.m. Urk. 17 S. 1 f.; S. 6 und Prot. I S. 8 und S. 12 sinngemäss)
1. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (genehmigt durch die KESB Horgen) sei das Kind C._____ unter die gemeinsame Obhut der Eltern zu stellen. Eventualiter sei das Kind unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.
2. Die Betreuung des Kindes sei bei alternierender Obhut wie folgt zu regeln: Die Mutter betreut das Kind:
- wöchentlich von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montag- abend, 19.00 Uhr, sowie
- Dienstagmittag, 12.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und Donnerstagnachmittag bis 17.00 Uhr.
- jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeier- tage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag);
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfei- ertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und
- jeweils vom 24. Dezember bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, so- wie vom 31. Dezember bis 1. Januar, 12.00 Uhr. Ausserdem verbringt das Kind jährlich die Hälfte der Schulferien zusammen mit der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Auf- teilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'509.– monatlich zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus. Der Beklagte sei zu verpflichten, die letzten drei Lohnabrechnun- gen bis Ende April 2024 einzureichen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zu Lasten des Beklagten.
5. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen.
6. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten ein- zuholen.
- 3 - des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (act. 19 S. 1, S. 5 f. und S. 10 sowie Prot. I S. 7; S. 13 sinngemäss)
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 1.1 Es seien die gesamten Berichte Schulsozialarbeit (inkl. Protokoll der Elterngespräche) der Schulverwaltung D._____ zu editieren. 1.2 Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Klägerin 1 ein- zuholen.
2. Ziff. 1.1 des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 sei wi- derklageweise abzuändern und die Klägerin sei widerklage- weise zu verpflichten, dem Beklagten an die Kosten des Barun- terhalts für den gemeinsamen Sohn, C._____, geb. tt.mm 2013, einen noch abschliessend zu beziffernden Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) von mindestens CHF 1'067.50 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines Monats im Voraus.
3. Die Kosten des Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Par- teientschädigung (zzgl. 8.1% MwSt. und 4% Kleinspesenpau- schale) zu bezahlen.
4. Der klägerische Antrag zur Einholung eines Erziehungsgutach- tens über den Beklagten sei abzuweisen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024: (Urk. 34 S. 64 ff. = Urk. 41 S. 64 ff.)
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (act. 4/4) wird das Kind C._____ unter die gemeinsame Obhut der Klägerin und des Beklag- ten gestellt. Der Hauptwohnsitz des Kindes befindet sich beim Beklagten.
3. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (act. 4/4) wird das Kind C._____ von den Parteien wie folgt betreut: Betreuung durch den Beklagten:
- 4 -
– jede Woche von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr sowie von Donnerstagmittag, 12.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr; zusätzlich
– in geraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche;
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingst- samstag bis und mit Pfingstmontag) und jeweils in der zweiten Weih- nachtswoche. Betreuung durch die Klägerin:
– jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich
– in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche;
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weih- nachtswoche.
4. Ausserdem verbringt das Kind jährlich sechs Wochen der Schulferien zusam- men mit der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
- 5 -
5. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (act. 4/4) wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für C._____ wie folgt Kinderunterhalt zu zahlen:
– Monatlich CHF 1'050.– vom 1. August 2024 bis zum 31. Dezember 2024;
– Monatlich CHF 365.– vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2026;
– Monatlich CHF 120.– vom 1. August 2026 bis zum 30. September 2029;
– ab 1. Oktober 2029 sind keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschul- det. Die Beträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu zahlen.
6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
8. [Schriftliche Mitteilung]
9. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001) ist vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Klage der Berufungsbeklagten ist abzuweisen.
3. Die Widerklage des Berufungsklägers sei gutzuheissen und Ziff. 1.1 des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 sei ab- zuändern und die Berufungsbeklagte 1 sei widerklageweise zu verpflichten, dem Berufungskläger an die Kosten des Barunter- halts für den gemeinsamen Sohn, C._____, geb. tt.mm 2013, ei-
- 6 - nen noch abschliessend zu beziffernden Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) von mindestens CHF 1'067.50 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus.
4. Die Kosten des vorinstanzlichen sowie diejenigen des Berufungs- verfahrens seien der Berufungsbeklagten 1 aufzulegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Par- teientschädigung (zzgl. 8.1% MwSt. und 4% Kleinspesenpau- schale) zu bezahlen." Prozessuale Anträge: des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 2): "5. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen." der Klägerin 1, Widerbeklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 50 S. 2): "Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin 1, Widerbeklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) sind die un- verheirateten Eltern des Klägers 2, Widerbeklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan C._____), geboren am tt.mm 2013. Nachdem die Klägerin nach der Tren- nung vom Beklagten zunächst die Obhut über C._____ alleine ausgeübt hatte (Urk. 1 Rz. 5, Urk. 19 Rz. 1), hielten die Eltern im Jahr 2021 unter Beizug des Amts für Jugend und Berufsberatung in einem Unterhaltsvertrag fest, dass C._____ nun- mehr vom Beklagten zu 77% und von der Klägerin zu 23% betreut werde (Urk. 4/4 S. 1). Eine konkrete Betreuungsregelung wurde nicht vereinbart (vgl. Urk. 4/4).
- 7 -
2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 21. Dezember 2023 die Klage betreffend Abänderung der Obhut und Unterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 f.). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 34 E. I.1 = Urk. 41 E. I.1). Die Vor- instanz fällte am 10. Juli 2024 den Endentscheid (Urk. 41).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 10. September 2024 recht- zeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 35/1 sowie Urk. 40) Berufung mit den ein- gangs aufgeführten Anträgen (Urk. 40). Nachdem sich die Parteien noch vor Ein- holung einer Berufungsantwort mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 46 f.), wurden sie mit Vorladung vom 5. Novem- ber 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 3. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 48).
4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG-ZH) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 3. Dezember 2024 folgende Vereinbarung (Prot. II S. 2 f. und Urk. 53): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001-F) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '2. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____, geboren am tt.mm 2013, ab 1. Mai 2025 unter die gemeinsame Obhut der Klägerin und des Beklagten gestellt. Der Hauptwohnsitz von C._____ befindet sich beim Beklagten.
3. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____ von den Parteien wie folgt durch die Klägerin be- treut: Ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025:
- 8 -
– jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich
– in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeier- tage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche;
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfei- ertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche; Ab 1. Mai 2025:
– jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstag- mittag, 12.00 Uhr; zusätzlich
– in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeier- tage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche;
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfei- ertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche. Ausserdem verbringt C._____ jährlich sechs Wochen der Schulfe- rien zusammen mit der Klägerin. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin.
- 9 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten be- treut.
4. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für C._____ im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhalt wie folgt zu zahlen:
– Monatlich Fr. 160.– vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2026, wo- von Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 90.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind;
– Monatlich Fr. 120.– vom 1. August 2026 bis 30. September 2029, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 50.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu über- weisen sind. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten das auf C._____ lautentende Sparkonto, welches frühestens an C._____s 18. Ge- burtstag von C._____ belastet werden darf, spätestens bis zum
15. April 2025 bekannt zu geben. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten den Jahresab- schluss des auf C._____ lautenden Sparkontos jährlich bis spä- testens 31. Januar zukommen zu lassen, erstmals am 31. Januar 2027. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 250.– pro Ausgabe- position, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben und die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- 10 - Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
– Klägerin: Fr. 4'200.– ab 1. Januar 2025 (80%-Pensum; hypothetisch) Fr. 4'880.– ab 1. August 2026 (90%-Pensum; hypothetisch) Fr. 5'300.– ab 1. Oktober 2029 (100%-Pensum; hypothetisch)
– Beklagter: Fr. 5'600.– ab 1. Januar 2025 (Arbeitslosentaggelder) Fr. 7'000.– ab 1. Mai 2025 (100%-Pensum, hypothetisch)
– C._____: Fr. 215.– Familienzulage; ab 12. Altersjahr Fr. 268.– Bedarf:
– Klägerin: Fr. 3'023.– ab 1. Januar 2025 Fr. 2'969.– ab 1. August 2026 Fr. 3'021.– ab 1. Oktober 2029
– Beklagter: Fr. 2'994.– ab 1. Mai 2025
– C._____: Fr. 1'317.– ab 1. Januar 2025 (beim Beklagten) Fr. 0.– ab 1. Januar 2025 (bei Klägerin) Fr. 1'077.– ab 1. Mai 2025 (beim Beklagten Fr. 460.– ab 1. Mai 2025 (bei Klägerin) Fr. 901.– ab 1. August 2026 (beim Beklagten) Fr. 607.– ab 1. August 2026 (bei Klägerin) Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel:
- 11 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index '
2. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. Die Klä- gerin verzichtet auf eine Anschlussberufung.
3. Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind die Parteien hinsichtlich der gegenseitig geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis 30. April 2025 voll- ständig auseinandergesetzt.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung."
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nachdem sich die Parteien auf die Anpassung der Dispositiv-Zif- fern 2-4 des vorinstanzlichen Urteils geeinigt haben und der Beklagte die Beru- fungsanträge im Übrigen zurückgezogen hat, ist die Berufung betreffend die zu- rückgezogenen Berufungsanträge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Angefochten bleiben somit die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils. Die Dispositiv-Ziffer 1 ist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 (Festsetzung der Gerichtskosten) und Dispositiv-Ziffer 6 (Vertei- lung der Gerichtskosten) des vorinstanzlichen Urteils erfolgt trotz Rückzug des ent- sprechenden Berufungsantrags des Beklagten keine Vormerknahme der (Teil- )Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offizialgrund- satz. In Bezug auf die Kinderbelange unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags somit der gericht-
- 12 - lichen Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023 E. II.1.). Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsma- xime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon über- zeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). III. Materielles
1. Alternierende Obhut und Betreuungsanteile 1.1. Hinsichtlich der Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____ kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die alternierende Obhut im Kindeswohl liegt (Urk. 41 E. II. 3.3.3.1). Die Parteien einigten sich in der Vereinbarung vom
3. Dezember 2024 darauf, das von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsmodell zu übernehmen, jedoch stufenweise einzuführen. So wird C._____ ab Neujahr 2025 bis und mit April 2025 nunmehr zusätzlich von der Mutter jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr, betreut (Urk. 53 S. 2). Ab dem 1. Mai 2025 zusätzlich jede Woche bereits von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr (Urk. 53 S. 2). Die bereits gelebte Wochenendbetreu- ung sowie die festgelegte Ferienbetreuung wurde von den Parteien ebenfalls über- nommen. Damit wird C._____ ab 1. Mai 2025 zu 62% im Haushalt des Beklagten und zu 38% im Haushalt der Klägerin betreut.
- 13 - Woche 1 Woche 2 Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Vormittag V V M M V V V V V M M V M M Nachmittag V V M V V V V V V M V V M M Abend + Nacht V M M V V V V V M M V M M V Total 42 100 % Beklagter / Vater (V) 26 62 % Klägerin / Mutter (M) 16 38 % 1.2. Eine stufenweise Erhöhung der Betreuungsanteile ermöglicht es allen Betei- ligten, sich an das neue Betreuungsmodell zu gewöhnen und verhindert eine zu abrupte Änderung der gelebten Verhältnisse.
2. Unterhalt 2.1. Hinsichtlich des Kinderunterhalts einigten sich die Parteien grundsätzlich auf die Beibehaltung der vorinstanzlich festgelegten Phasen, jedoch auf eine Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge. Dies ist einerseits dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte seine Arbeitsstelle verloren hat und momentan arbeitssuchend ist und von der Arbeitslosenkasse 80% von seinem vorherigen Lohn erhält (Urk. 40 Rz. 26; Urk. 44/6). Andererseits einigten sich die Parteien – wie bereits erwähnt – auf eine stufenweise Erhöhung der Betreuungsanteile der Klägerin (Urk. 53 Ziff. 1.3), wes- halb bis und mit April 2025 kein Kinderunterhalt geschuldet ist. Die Unterhaltsbe- rechnung basiert auf der Ausschöpfung der möglichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile sowie den in der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und Bedarf; vgl. Urk. 53 Ziff. 1.4). 2.2. Ab dem 1. Mai 2025 verpflichtet sich der Beklagte an den Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin Fr. 70.– zu bezahlen. Darüber hinaus bezahlt er noch Fr. 90.– von seinem Überschuss auf das Sparkonto von C._____. Dabei ist berücksichtigt, dass C._____ zu 62% im Haushalt des Beklagten betreut wird und zu 38% im Haushalt der Klägerin (vgl. oben E. III. 1.1; Urk. 53 Ziff. 1.3). 2.3. Ab dem 1. August 2026 verpflichtet sich der Beklagte an den Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin weiterhin Fr. 70.– zu bezahlten. Der zu bezah- lende Überschussanteil reduziert sich aufgrund der erhöhten Leistungsfähigkeit der Klägerin auf Fr. 50.–, welcher der Beklagte auf das Sparkonto von C._____ einbe-
- 14 - zahlt. Auch in dieser Phase wird C._____ zu 62% im Haushalt des Beklagten und zu 38% im Haushalt der Klägerin betreut (vgl. oben E. III. 1.1; Urk. 53 Ziff. 1.3). 2.4. Nachdem C._____ 16 Jahre alt geworden ist, sind aufgrund der anzuneh- menden steigenden Leistungsfähigkeit der Klägerin keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. 2.5. Mit dieser Unterhaltsregelung ist der Barbedarf von C._____ sowohl bei der Klägerin wie auch beim Beklagten vollständig gedeckt. Auch partizipiert C._____ von den jeweiligen verbleibenden Überschüssen der Klägerin und des Beklagten nach Deckung des gesamten familienrechtlichen Bedarfs in den jeweiligen Haus- halten. Aufgrund der höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten ist dieser verpflich- tet, einen Anteil seines erzielten Überschusses an C._____ im Haushalt der Kläge- rin zu bezahlen. Da der vollständige Bedarf von C._____ gedeckt ist und dieser darüber hinaus bereits an den jeweiligen Überschüssen seiner Eltern im jeweiligen Haushalt partizipiert, einigten sich die Parteien darauf, den Mehrbetrag des Über- schusses des Beklagten auf das Sparkonto von C._____ einzubezahlen.
3. Ergebnis Zusammenfassend ist die Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 damit klar und an- gemessen sowie mit dem Kindeswohl vereinbar. Die entsprechenden Dispositivzif- fern des vorinstanzlichen Urteils sind durch die unter Mitwirkung der hiesigen Kam- mer vereinbarten Fassungen zu ersetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Der Beklagte hat seine Berufung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erstinstanzlichen Entscheids zurückgezogen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Regelung der Vorinstanz entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist zu bestätigen.
- 15 -
2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 2.1. Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte ersuchten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 40 Rz. 34 ff. und Urk. 50 Rz. 1 ff.). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu be- rücksichtigen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 7). 2.3. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass der Zugang zum Gericht auch tatsächlich sicherge- stellt ist; würde hypothetisches Einkommen berücksichtigt, wäre der Zweck des In- stituts ausgehöhlt (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- prozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 120). 2.4. Die Klägerin erzielt momentan ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2'667.– (Urk. 50 Rz. 3). Sie lebt zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihrem Sohn E._____ in einer 3.5 Zimmerwohnung in F._____ (Urk. 50 Rz. 6). Mit Blick auf die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" ergibt sich, dass die Klägerin ihren Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.–, ihren Mietanteil von Fr. 734.– (1/3 von Fr. 2'202.– [Urk. 14/7]), ihre Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 423.– (Urk. 14/3) sowie die Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 495.– (Urk. 50 Rz. 15) nur knapp zu decken vermag. Werden überdies ein Steueranteil von schät- zungsweise Fr. 100.–, eine Essensentschädigung für ein 50%-Pensum von Fr. 110.– sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 94.– (Urk. 15/4 und Urk. 18/5) mitberücksichtigt, kann die Klägerin ihren Bedarf nicht mehr decken.
- 16 - Über relevantes Vermögen verfügt sie nicht (Urk. 52/2). Damit gilt sie als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. 2.5. Ausgehend davon, dass die Vorinstanz dem Beklagten das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass ihm und seiner Familie insgesamt ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'136.– verbleiben würde (Urk. 10 E. 2.8), ab- gelehnt hat, gilt es im zweitinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass sich das momentan effektiv erzielte Einkommen des Beklagten aufgrund seiner Arbeits- losigkeit um 20% (Fr. 1'400.–) reduziert hat und er mit dem nunmehr reduzierten Überschuss bereits für die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten (Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 5 und 6) sowie für die Anwaltskosten (Urk. 44/8) aufkom- men muss. Zudem hat die Vorinstanz dem Beklagten und seiner Familien keinen Zuschlag auf den Grundbetrag gewährt (Urk. 10 E. 2.8). Würde ein Zuschlag von 25% (BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.1) auf den gesamten Grundbetrag der Familie in der Höhe von Fr. 3'100.– gewährt, würde sich der Überschuss noch- mals um Fr. 775.– reduzieren, womit es dem Beklagten nicht mehr möglich ist, so- wohl für die vorinstanzlichen wie auch die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten aufzukommen. Auch der Beklagte verfügt über keine Vermögens- werte (Urk. 44/9-14). Damit gilt auch der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfah- ren als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. 2.6. Die Verfahrensstandpunkte sowohl der Klägerin wie auch des Beklagten waren zudem nicht von vornherein aussichtslos und sowohl der Beklagte als auch die Klä- gerin waren als rechtsunkundige Parteien zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Damit ist beiden für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterinnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.
- 17 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3.2. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auf- zuerlegen (Urk. 53 Ziff. 4). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitin- stanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 53 Ziff. 4). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 wird abgeschrieben.
2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 betreffend die Disposi- tiv-Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Der Klägerin und dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten wird Rechtsanwältin MLaw X._____ je als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____, geboren am tt.mm 2013, ab 1. Mai 2025 unter die gemein-
- 18 - same Obhut der Klägerin und des Beklagten gestellt. Der Hauptwohn- sitz von C._____ befindet sich beim Beklagten.
3. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____ von den Parteien wie folgt durch die Klägerin betreut: Ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025:
– jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Don- nerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich
– in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr;
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Os- tersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weih- nachtswoche;
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche; Ab 1. Mai 2025:
– jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich
– in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr;
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Os- tersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weih- nachtswoche;
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche. Ausserdem verbringt C._____ jährlich sechs Wochen der Schulfe- rien zusammen mit der Klägerin. Die Eltern sprechen sich über die Auf- teilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie
- 19 - sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin. In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten betreut.
4. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für C._____ im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhalt wie folgt zu zahlen:
– Monatlich Fr. 160.– vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2026, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 90.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind;
– Monatlich Fr. 120.– vom 1. August 2026 bis 30. September 2029, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 50.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten das auf C._____ lautentende Sparkonto, welches frühestens an C._____s 18. Geburts- tag von C._____ belastet werden darf, spätestens bis zum 15. April 2025 bekannt zu geben. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten den Jahresab- schluss des auf C._____ lautenden Sparkontos jährlich bis spätestens
31. Januar zukommen zu lassen, erstmals am 31. Januar 2027. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 250.– pro Ausgabe- position, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben und die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versiche- rungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- 20 - Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
– Klägerin: Fr. 4'200.– ab 1. Januar 2025 (80%-Pensum; hypothetisch) Fr. 4'880.– ab 1. August 2026 (90%-Pensum; hypothetisch) Fr. 5'300.– ab 1. Oktober 2029 (100%-Pensum; hypothetisch)
– Beklagter: Fr. 5'600.– ab 1. Januar 2025 (Arbeitslosentaggelder) Fr. 7'000.– ab 1. Mai 2025 (100%-Pensum, hypothetisch)
– C._____: Fr. 215.– Familienzulage; ab 12. Altersjahr Fr. 268.– Bedarf:
– Klägerin: Fr. 3'023.– ab 1. Januar 2025 Fr. 2'969.– ab 1. August 2026 Fr. 3'021.– ab 1. Oktober 2029
– Beklagter: Fr. 2'994.– ab 1. Mai 2025
– C._____: Fr. 1'317.– ab 1. Januar 2025 (beim Beklagten) Fr. 0.– ab 1. Januar 2025 (bei Klägerin) Fr. 1'077.– ab 1. Mai 2025 (beim Beklagten Fr. 460.– ab 1. Mai 2025 (bei Klägerin) Fr. 901.– ab 1. August 2026 (beim Beklagten) Fr. 607.– ab 1. August 2026 (bei Klägerin) Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
- 21 - alter Index "
2. Von den Ziffern 2 bis 4 der Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. Die Klä- gerin verzichtet auf eine Anschlussberufung.
3. Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind die Parteien hinsichtlich der gegenseitig geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis 30. April 2025 voll- ständig auseinandergesetzt.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung."
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm