Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), vertreten durch die hierfür eingesetzte Beiständin, eine Vater- schafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Be- klagter) vor Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Nachdem die Parteien im Rahmen der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 eine Vereinbarung geschlossen hatten (Urk. 10), erliess die Vorinstanz am 5. April 2023 den angefochtenen Entscheid (Urk. 12 [unbegründete Ausfertigung] bzw. Urk. 31 [begründete Ausfertigung] und Urk. 36 = Urk. 39 [ergänzte begründete Ausfertigung]). Die letztgenannte Fassung des erstinstanzlichen Entscheids wurde dem Beklagten am 14. Mai 2024 zugestellt (Urk. 37/3).
E. 1.1 Die Vorinstanz habe betreffend das ihm anrechenbare Einkommen lediglich festgehalten, dass er in Zukunft wieder ein regelmässiges Einkommen werde ge- nerieren müssen. Im Übrigen habe sie auf seine Angaben über den von ihm in der Vergangenheit erzielten Verdienst abgestellt, und sei dann ohne eigentliche Be- gründung zum Schluss gekommen, dass ihm ab Juli 2023 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 4'000.– angerechnet werden könne. Zu seiner Arbeitsunfähigkeit und deren zu erwartendem Verlauf – er sei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits rund drei Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen – habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert. Nach der Befragung sei den Parteien eine
- 16 - vom Gericht vorbereitete Vereinbarung vorgelegt worden, welche sie ohne weitere Diskussionen unterzeichnet hätten (Urk. 38 S. 5 f.).
E. 1.2 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung seien die Parteien da- von ausgegangen, dass er lediglich bis und mit Juni 2023 Taggelder der SUVA beziehen werde, und ab Juli 2023 wieder ein tatsächliches Einkommen von Fr. 4'000.–, basierend auf einem Vollzeitpensum, erwirtschaften werde. Mithin habe er damals angenommen, dass sich die Beweglichkeit und Belastbarkeit sei- nes Handgelenks innerhalb von drei Monaten hinreichend verbessern werde, so- dass er wieder einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen können. Jedoch habe sich diese Annahme nicht bestätigt. Wie der Taggeldbescheinigung der SUVA vom
2. Mai 2024 entnommen werden könne, sei er auch im Juli 2023 und danach voll- ständig arbeitsunfähig geblieben. Im September 2023 habe er einen Arbeitsver- such gestartet, da er aufgrund der langen Zeit ohne Arbeit angefangen habe, auch noch psychische Leiden zu entwickeln. Er habe unbedingt wieder einem geregelten Arbeitsalltag nachgehen wollen. Am I._____ habe er dann eine Anstellung im Be- reich Sicherheit gefunden, wobei er Personen und Güter habe kontrollieren müs- sen. Er sei davon ausgegangen, dass sein immer noch nicht voll belastbares Hand- gelenk bei dieser Tätigkeit nicht besonders beansprucht würde, weshalb er den neuen Job mit Freude in Angriff genommen habe. Jedoch habe er sein lädiertes Handgelenk während der Kontrolle eines grossen Lastwagens, bei welcher er auf die Lastwagenkabine habe steigen müssen, erneut verletzt. Nach diesem Unfall sei er wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. November 2023 und bis heute beziehe er Taggelder der SUVA von monatlich im Durchschnitt gerundet Fr. 2'742.– (durchschnittlich 30.5 Taggelder pro Monat à Fr. 89.90). Im Frühling 2024 sei er erneut am Handgelenk operiert worden. Gemäss mündlicher Auskunft des behandelnden Arztes könnten etwa ein Jahr nach der Operation verlässliche Aussagen zu deren Ergebnis getätigt werden. Mit Arztzeugnis vom 12. Juni 2024 sei ihm nach wie vor eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 38 S. 6).
E. 1.3 Die Einschränkungen aufgrund des wenig belastbaren und kaum beweglichen Handgelenks seien für ihn in beruflicher Hinsicht äusserst einschneidend. Wie sei-
- 17 - nem Lebenslauf entnommen werden könne, sei er ausgebildeter Mechaniker. Er habe aber nie auf diesem Beruf gearbeitet, sondern habe nach seiner Ausbildung Militärdienst geleistet und später zunächst in Spanien und dann in der Schweiz ent- weder als Chauffeur, Auslieferer oder Logistiker gearbeitet. All diese Tätigkeiten würden zwingend die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Handgelenks erfordern. Sollte sich der Zustand seines Handgelenks auch nach der Operation im Frühling 2024 nicht massgeblich verbessern, so werde eine Umschulung ins Auge gefasst werden müssen. Einstweilen sei jedenfalls bis auf weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seinerseits auszugehen (Urk. 38 S. 7).
E. 1.4 Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum betrage aktuell Fr. 2'835.25 (Grundbetrag Fr. 1'200.–; Wohnkosten Fr. 1'335.–; Krankenkasse Fr. 300.25). Die- ses könne er mit den Taggeldern der SUVA von monatlich rund Fr. 2'742.– nicht decken. Er sei deshalb auch nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Ginge man demgegenüber von den Beträgen gemäss angefochtenem Entscheid aus, betrüge sein betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'724.– (Grundbe- trag Fr. 1'200.–; Wohnkosten Fr. 1'250.–; Krankenkasse Fr. 274.–). Damit sei er theoretisch im Umfang von Fr. 18.– leistungsfähig. Jedoch bezahle er noch Unter- haltsbeiträge an seine beiden in Spanien lebenden Kinder. Entsprechend habe auch die Vorinstanz festgehalten, dass er bis zum 30. Juni 2023 seinen eigenen Bedarf nicht decken und daher auch keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (Urk. 38 S. 7 f.).
E. 1.5 Es sei daher offenkundig, dass er – entgegen der zum Urteil erhobenen Par- teivereinbarung – seit dem 1. Juli 2023 und andauernd nicht leistungsfähig sei. Ent- sprechend sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und festzuhalten, dass er man- gels Leistungsfähigkeit seit 1. Juli 2023 bis andauernd nicht zur Zahlung von Kin- derunterhalt verpflichtet werden könne (Urk. 38 S. 9).
E. 1.6 Betreffend Berücksichtigung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit als No- vum im Berufungsverfahren ist der Berufungsschrift schliesslich was folgt zu ent- nehmen: Bei Unterzeichnung der Parteivereinbarung am 30. März 2023 bzw. im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids am 5. April 2023 sei er, der Beklagte, davon ausgegangen, dass er ab Juli 2023 wieder vollständig arbeitsfähig
- 18 - sein werde. Diese Einschätzung habe sich aber wie dargelegt nicht bestätigt. Dem Bericht der Chirurgie J._____ vom 11. Mai 2023 könne entnommen werden, dass sich das ursprüngliche Unfallereignis, ein Sturz auf das linke Handgelenk, im De- zember 2022 ereignet habe. Daraufhin sei er am 28. Februar 2023 – rund ein Monat vor Unterzeichnung der Vereinbarung – am Handgelenk operiert worden. Bis heute sei er insgesamt dreimal am Handgelenk operiert worden, wobei der letzte opera- tive Eingriff am 26. März 2024 stattgefunden habe. Schon kurze Zeit nach Unter- zeichnung der Vereinbarung bzw. Erlass des angefochtenen Urteils habe sich her- ausgestellt, dass der zunächst vielversprechende Heilungsverlauf durch verschie- dene Ereignisse wieder zunichte gemacht worden sei, was schliesslich zur bis heute andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. So sei es nach Fällung des angefochtenen Urteils immer wieder zu Disputen zwischen ihm und der Verfahrens- beteiligten betreffend das Besuchsrecht gekommen. Schliesslich habe ihn die Mut- ter des Klägers wegen angeblicher Kindesentführung angezeigt, und die Polizei habe ihn aufgrund dieses Vorwurfs – vermutungsweise am 29. April 2023, er könne das Datum aber nicht mehr mit Sicherheit eruieren – angehalten und in Handschel- len gelegt. Dabei habe man ihm das operierte Handgelenk nach hinten verdreht. Sodann habe er sein Handgelenk beim Arbeitsversuch am I._____ erneut verletzt und aufgrund dessen wieder operiert werden müssen. Dazu, wann genau die zweite Operation am Handgelenk durchgeführt worden sei, was die konkreten je- weiligen Befunde gewesen seien und was bei den insgesamt drei Operationen je- weils genau operiert worden sei, müsse er auf seinen behandelnden Arzt verwei- sen. lm Ergebnis könne jedoch festgehalten werden, dass seine vollständige Ar- beitsunfähigkeit – entgegen der Annahme in der Vereinbarung – weit über Juni 2023 fortbestanden habe, bis heute andauere und auch noch auf nicht absehbare Zeit andauern werde. Weder er noch die Vorinstanz hätten diesen Umstand vor- aussehen können. Die auch nach Juni 2023 und bis heute fortbestehende Arbeits- unfähigkeit sei daher im Rahmen des Berufungsverfahrens als echtes Novum zu berücksichtigen. Das Novum der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit sei nach Fäl- lung des angefochtenen Entscheids – konkret ab dem 1. Juli 2023 – entstanden und habe daher im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden kön- nen. Da der erstinstanzliche Entscheid zudem aufgrund des sinngemässen Ersu-
- 19 - chens der Verfahrensbeteiligten um Urteilsbegründung bis heute nicht in Rechts- kraft erwachsen sei, habe er diese veränderten Umstände auch nicht im Rahmen eines Abänderungsprozesses geltend machen können (Urk. 38 S. 9 ff.).
2. Der Kläger hält den soeben wiedergegebenen Vorbringen des Beklagten im Rahmen der Berufungsantwortschrift was folgt entgegen (Urk. 49 S. 3 ff.):
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 37/3) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 38). Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 47). Die daraufhin eingegangene Berufungsantwort des Klägers datiert vom 26. September 2024 (Urk. 49). In der Folge wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 – auf entsprechendes Ersuchen des Beklagten (vgl. Urk. 44) – vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Vater- schaft), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Erziehungsgutschriften) und 5.2.3 (Be- suchsrecht) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Gleichzei- tig wurde dem Beklagten die Berufungsantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 replizierte der Beklagte auf die Beru- fungsantwort der Gegenseite (Urk. 52). Diese Eingabe wurde dem Kläger am
26. November 2024 zugestellt (Urk. 55/1). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
E. 2.1 Der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung selbst angegeben, in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten ausgeübt zu haben und dabei schon deut- lich mehr als Fr. 4'000.– verdient zu haben. Zudem habe er bezüglich seiner Krank- heit und beruflichen Zukunft ausgesagt, dass er die Tätigkeit bei der H._____ AG nicht mehr ausüben könne, die SUVA aber überprüfe, ob er einen Kurs besuchen könne. Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanz habe ihm ab Juli 2023 ohne Be- gründung und ohne sich zu seiner Arbeitsunfähigkeit zu äussern ein hypothetisches Einkommen angerechnet, gehe daher ins Leere. Überdies sei es nach der Recht- sprechung so, dass wenn ein Elternteil die Möglichkeit habe, durch die Erhöhung des Arbeitspensums ein höheres Einkommen zu erzielen, und ihm diese Erhöhung auch zumutbar sei, ihm dieses Einkommen als hypothetisches Einkommen anzu- rechnen sei. Die Vorinstanz sei daher zu Recht von einem hypothetischen Einkom- men des Beklagten ausgegangen. Sie habe auch zu Recht erkannt, dass der Be- klagte mehr verdienen könne, je mehr Berufserfahrung er habe und je besser er die Sprache beherrsche. Zudem habe die Vorinstanz die damals aktuelle Situation des Beklagten sehr wohl berücksichtigt, habe sie doch bis Ende Juni 2023 keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Hinzukomme, dass der Beklagte die Einschätzung der Vorinstanz mit Unterzeichnung der Vereinbarung selbst bestätigt habe. Auch der Beklagte sei davon ausgegangen, dass er trotz Einschränkung am Handgelenk wieder werde arbeiten können. Einen Grundlagenirrtum mache der Beklagte nicht geltend, führe er doch selber aus, er sei davon ausgegangen, wieder einer Er- werbstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 49 S. 3 f.).
E. 2.2 Dass der Beklagte einen Unfall am Handgelenk erlitten habe, gehe bereits aus den vorinstanzlichen Akten hervor. Neu sei demgegenüber die Behauptung, dass er auch ab Juli 2023 vollständig arbeitsunfähig geblieben sei und weiterhin Taggelder der SUVA bezogen habe bzw. bis heute beziehe. Nun hätte der Beklagte
- 20 - aber bereits vor Vorinstanz vorbringen können und müssen, dass seine Verletzung am Handgelenk eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Die Problema- tik sei ihm nämlich bereits an der Hauptverhandlung bekannt gewesen, zumal sich der Unfall im Dezember 2022 ereignet habe und er bereits ein erstes Mal operiert worden sei (Urk. 49 S. 4 und S. 7).
E. 2.3 Zudem habe der Beklagte eine unfallbedingte bleibende gesundheitliche Ein- schränkung in der Erwerbstätigkeit weder substantiiert behauptet noch belegt. Be- legt sei einzig, dass er vom 25. April 2024 bis zum 20. Juni 2024 arbeitsunfähig gewesen sei, sowie dass er im Jahr 2023 – mit Ausnahme der Monate September und Oktober – und im Jahr 2024 bis zum 24. April 2024 Unfalltaggelder bezogen habe. Der Beklagte sei mit seinen 36 Jahren noch jung und gesund. Er verfüge zudem über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Es sei davon auszuge- hen, dass es ihm bei hinreichend intensiven Arbeitssuchbemühungen ohne Weite- res möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit zu finden, die er trotz seiner Einschrän- kung am Handgelenk hätte ausüben können. Eine Umschulung des Beklagten sei denn auch bereits vor Vorinstanz Thema gewesen – der Beklagte habe selbst aus- geführt, dass geprüft werde, ob er einen Kurs machen könne. Der Beklagte sei also auch mit der Einschränkung am Handgelenk in der Lage, einer Tätigkeit nachzuge- hen und somit seinen Pflichten als Vater nachzukommen. Die vom Beklagten ein- gereichten echten Noven – mithin die Abrechnungen der Unfalltaggelder und Arzt- bescheinigungen – könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal der Be- klagte in keiner Weise glaubhaft gemacht habe, dass er sich intensiv, aber erfolglos um eine neue Arbeitstätigkeit bemüht habe, die er trotz seiner Einschränkung am Handgelenk hätte ausüben können. Aktenkundig sei lediglich ein kurzer Arbeitsver- such im September 2023. Dass der Beklagte Taggelder der Unfallversicherung be- zogen habe, sei im Übrigen noch kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die er trotz Einschrän- kung am Handgelenk hätte ausüben können. Es lägen Kinderunterhaltsbeiträge im Streit und die Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft des leistungs- pflichtigen und leistungsfähigen Beklagten seien daher als besonders hoch zu wer- ten (Urk. 49 S. 4 ff.).
- 21 -
E. 2.4 Bestritten werde, dass der Heilungsverlauf des Handgelenks durch verschie- dene Ereignisse zunichtegemacht worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass die Polizei sein Handgelenk nach hinten verdreht habe, sei weder substantiiert noch belegt. Der Verweis auf den Arztbericht der Chirurgie K._____ vom 11. Mai 2023 genüge in diesem Zusammenhang nicht, da darin lediglich die eigenen Dar- legungen des Beklagten wiedergeben würden. Jedoch könnten diesem Bericht klar die Fortschritte des Beklagten aufgrund der Therapie entnommen werden. Eben- falls weder substantiiert behauptet noch belegt sei, dass der Beklagte zwei weitere Male am Handgelenk operiert worden sei, sowie dass er während des Arbeitsver- suches im September 2023 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Das Arbeitsunfähig- keitszeugnis vom 12. Juni 2024 attestiere lediglich, dass der Beklagte wegen eines Unfalls in Behandlung sei (Urk. 49 S. 7).
3. Der Beklagte äusserte sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Okto- ber 2024 wie folgt zu den Vorbringen des Klägers (Urk. 52 S. 2 ff.):
E. 3 Am 5. April 2023 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid, wobei sie über die Vaterschaft, die elterliche Sorge und die Obhut entschied und im Übri- gen die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigte (Urk. 39 S. 11 ff.).
E. 3.1 Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 38 S. 2). Seine finanziellen Verhältnisse präsentieren sich aktuell wie folgt: Der Beklagte bezieht Taggelder der SUVA in Höhe von monatlich rund Fr. 2'742.– (durchschnittlich 30.5 Tage pro Monat bei einem Ansatz von Fr. 89.90 [vgl. Urk. 42/4 und Urk. 53/12]). Damit vermag er seinen eigenen (Not-)Bedarf in Höhe von Fr. 2'835.– nicht zu decken (Grundbetrag Fr. 1'200.–; Wohnkosten Fr. 1'335.– [Urk. 42/7]; Krankenkasse KVG Fr. 300.– [Urk. 42/8]). Über Vermögen
- 27 - verfügt der Beklagte nicht, hat aber Schulden (vgl. Urk. 42/10 f.). Der Beklagte ist daher mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Weiter waren seine Anträge nicht geradezu aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Da der Beklagte zudem
– als rechtsunkundige Person – für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin zu bewilligen.
E. 3.2 Auch der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 49 S. 2). Da er jedoch keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Auf Grundlage des vom – anwaltlich vertretenen – Beklagten vorgebrachten Tatsachen- und Beweismaterials lässt sich die von ihm im Berufungsverfahren be- hauptete Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit somit nicht feststellen. Die Berufung ist daher abzuweisen. Die Tatsache, dass der Beklagte seinen behandelnden Arzt, Dr. med. L._____, als Zeugen offeriert hat, vermag daran nichts zu ändern, kann sich der Beklagte doch nicht mit einer Beweisofferte seiner Mitwirkungspflicht ent- ledigen, deren Inhalt wäre, zum Sachverhalt soweit zumutbar konkrete, substanti- ierte Behauptungen vorzubringen und Beweise dafür vorzulegen. Dies gilt ver- stärkt, wenn es wie hier um Sachverhalte in der eigenen Sphäre des Beklagten geht. Die Vorbringen des Beklagten genügen diesen Anforderungen nicht ansatz- weise.
4. Zu erwähnen bleibt, dass der Berufung des Beklagten selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn man betreffend Mitwirkungspflicht zu einem anderen Er- gebnis gelangte: Der Unfall des Beklagten ereignete sich im Dezember 2022, mithin vor zweieinhalb Jahren. Dass er seit dem Unfallereignis etwas unternommen hätte, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger trotz lädiertem Handgelenk nachkommen zu können, bringt der Beklagte nicht vor. Weder behauptet er (abge- sehen von einem einzigen, nicht näher verdeutlichten Arbeitsversuch am I._____, bei dem es zu einem – ebenfalls nicht konkret geschilderten – Unfall gekommen sei), sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht zu haben, die er trotz Verletzung am Handgelenk hätte ausüben können, noch, dass er sich um eine Umschulung be- müht hätte. Solches zu tun wäre der – ansonsten gesunde – Beklagte jedoch ver- pflichtet gewesen, hätte er doch alles in seiner Macht stehende tun müssen, um das zur Leistung des Kinderunterhalts erforderliche Einkommen zu generieren (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGer 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund kann es dem Beklagten ohnehin nicht gelingen, rechtsgenügend darzutun, dass es ihm tat- sächlich nicht möglich war bzw. ist, das von der Vorinstanz festgesetzte hypotheti- sche Einkommen zu erzielen.
E. 3.4 Abschliessend sei es ihm ein Anliegen zu betonen, dass er sich keineswegs aus seiner finanziellen Verantwortung gegenüber seinem Sohn stehlen wolle. Sein Sohn sei ihm sehr wichtig und ihm sei namentlich bewusst, dass das Wohlergehen eines Kindes unter anderem dessen materielle Absicherung voraussetze. Sollte sein behandelnder Arzt zum Schluss kommen, dass keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne, so werde er sich darum be- mühen, zusammen mit den einschlägigen Stellen sobald als möglich eine Umschu- lung in Angriff zu nehmen, sodass er finanziell wieder auf eigenen Beinen stehe und auch den Unterhalt seines Sohnes bestreiten könne (Urk. 52 S. 4). C. Beurteilung
1. Der Beklagte stützt sich zur Begründung seiner Berufung auf sogenannte echte Noven, mithin Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt ein- getreten oder verfügbar geworden sind, in welchem vor Vorinstanz letztmals neue
- 23 - Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Als solche zu nen- nen sind namentlich die Taggeldbescheinigung der SUVA vom 2. Mai 2024 (Urk. 42/4), das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. L._____ vom 12. Juni 2024 (Urk. 42/5), der Bericht der Chirurgie J._____ vom 11. Mai 2023 (Urk. 42/9) sowie die mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 eingereichte Taggeldübersicht der SUVA (Urk. 53/12). Diese neuen Vorbringen sind im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich beachtlich. Überdies bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Kinderunterhalt, weshalb wie bereits oben erwähnt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt – in einem sol- chen Fall sind neue Tatsachen und Beweismittel gestützt auf Art. 317 Abs. 1bis ZPO ohnehin bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen.
2. Das angefochtene Urteil gründet auf der Parteivereinbarung vom 30. März 2023, mit welcher sich der Beklagte zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in eingangs zitierter Höhe verpflichtet hat (Urk. 10). Dies steht jedoch der Beurtei- lung seiner berufungsweisen Vorbringen nicht entgegen, ist doch davon auszuge- hen, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung – im Sinne einer zum genannten Zeitpunkt als feststehend angesehenen Tatsache – davon ausgegangen sind, dass die Genesung des Beklagten rasch voranschreitet, sodass er seine volle Arbeitsfähigkeit bereits Anfang Juli 2023 wiedererlangen wird. Gegenteiliges lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Ohnehin kommt der Vereinbarung der Parteien im Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 3 ZPO nur die Funktion eines gemeinsamen Antrags zu (vgl. KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11) und es kann deshalb – anders als bei Vergleichen im Anwendungsbereich von Art. 241 ZPO – im Rechtsmittelverfahren gegen den Genehmigungsentscheid unbeschränkt geltend gemacht werden, die Vereinbarung dürfe aufgrund des im Rechtsmittelverfahren massgeblichen Sach- verhalts (insbesondere: aufgrund der tatsächlich fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) nicht genehmigt werden.
E. 4 Der Beklagte wendet sich nun mit Berufung gegen die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Zustand seines verletzten Handgelenks habe sich – wider Erwarten – seit Unterzeichnung der Parteivereinbarung Ende März 2023 nicht verbessert. Er sei daher bis zum heu- tigen Zeitpunkt arbeitsunfähig geblieben, wobei nicht absehbar sei, wann er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde. Infolgedessen könne er mangels Leis- tungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Kinderunterhalt verpflichtet werden (Urk. 38 S. 5 ff.).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen.
- 26 - IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Der Beklagte hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war im Berufungsverfahren nicht be- rufsmässig vertreten (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit käme als Parteientschädigung lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Betracht; dies nach dem Wortlaut des Geset- zes jedoch nur "in begründeten Fällen". Die Rechtsvertreterin des Klägers begrün- det ihren Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung jedoch nicht, womit die ge- setzlichen Anforderungen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht erfüllt sind. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung fällt daher ausser Betracht. Hinzuzufü- gen ist, dass der Kläger im Berufungsverfahren durch eine Mitarbeiterin des Regi- onalen Rechtsdienstes des Amts für Jugend und Berufsberatung vertreten war, und sich weder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) noch aus dem entspre- chenden Gebührentarif ergibt, dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. hierzu OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020 E. III.3.2.4, m.w.H). Es ist daher nicht davon aus- zugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für seine Rechtsvertre- tung angefallen sind. Daher hätte der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren ohnehin keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Dispositiv
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und ihm wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. April 2023 wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen - 28 - auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Hauser versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Dr. iur. C._____, sowie D._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. April 2023 (FK230002-C)
- 2 -
- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 8 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge, rückwirkend ab dem 5. Januar 2022 (1 Jahr vor Klageeinleitung) bis zum
31. Juli 2036 in der Höhe von Fr. 808.00 pro Monat, zu leisten und vom 1. August 2036 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährig- keit des Klägers, in der Höhe von Fr. 676.00 pro Monat zu leis- ten; der gebührende Unterhalt des Klägers sowie eine allfällige Unterdeckung (Manko) seines Unterhaltsanspruches seien vom Gericht festzustellen und im Dispositiv festzuhalten; soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen; Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertrete- rin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Klä- ger oder an eine von diesem ermächtigte Person; Die beantragten Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu in- dexieren. Fällt der Index unter den Stand von Februar 2023 be- rechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, welches den Klä- ger vertritt, zuzusprechen sei." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. April 2023: (Urk. 39 S. 11 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte die Vaterschaft am
30. März 2023 anerkannt hat und es wird dementsprechend festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2021 von D._____ geborenen Kindes B._____ ist.
2. Die elterliche Sorge für den Sohn B._____, geboren am tt.mm.2021, wird beiden Eltern gemeinsam übertragen.
- 4 -
3. Die Obhut für den Sohn B._____, geboren am tt.mm.2021, wird der Mutter allein zugeteilt.
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Mutter angerechnet. Es ist Sache der Mutter, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.
5. Die Vereinbarung vom 30. März 2023 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Vaterschaft Der Beklagte anerkennt, der Vater des am tt.mm.2021 von D._____ geborenen Kindes B._____ (Kläger) zu sein.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung und Besuchsrecht 2.1. Elterliche Sorge Die Eltern beantragen dem Gericht, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn B._____ zu verfügen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erzie- hung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufent- haltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthalts- ort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Eltern- teil und dem Kind hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen. 2.3. Besuchsrecht Bis Kindergarteneintritt: Der Vater soll berechtigt sein, bis zum Kindergarteneintritt von B._____, jedes Wochenende jeweils ab Samstagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
- 5 - Ab Kindergarteneintritt: Der Vater soll berechtigt sein, ab Kindergarteneintritt, B._____ am ersten und dritten Wo- chenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Feiertage und Ferien: Der Vater soll berechtigt sein, B._____ in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem ab Eintritt in den Kindergarten für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Fe- rien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Vaters nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbe- halten. 2.4. Erziehungsgutschriften Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betrof- fenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
3. Kindesunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: Fr.0.– ab Rechtskraft bis und mit 30. Juni 2023 Fr.631.– ab 1. Juli 2023 bis und mit Eintritt in die Oberstufe (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr.819.– ab Eintritt in die Oberstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Erzielt das Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohns (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn). Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Mutter, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbstän-
- 6 - digen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht ge- deckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: ab Rechtskraft bis 30. Juni 2023: Fr. 1'033.– (davon Fr. 64.– Betreuungsunterhalt) von 1. Juli 2023 bis 31. Mai 2031: Fr. 402.– (davon Fr. 64.– Betreuungsunterhalt) von 1. Juni 2031 bis Eintritt in die Oberstufe: Fr. 602.– (davon Fr. 64.– Betreuungsunter- halt)
4. Indexierung Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2023 (105.8 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen
30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- 7 -
5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen Mutter: von bis und mit % Pensum Fr. 2'300.– 1. April 2023 Eintritt in Oberstufe 60 % Fr. 3'100.– Eintritt in Oberstufe 31. Mai 2037 80 % Fr. 3'800.– 1. Juni 2037 Ende Erstausbildung 100 % von B._____ Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Vater: von bis und mit % Pensum Fr. 3'000.– ab Rechtskraft 30. Juni 2023 SUVA Taggelder Fr. 4'000.– 1. Juli 2023 Eintritt in Oberstufe 100 % Fr. 4'300.– Eintritt in Oberstufe Ende Erstausbildung 100 % (hypothe- von B._____ tisch) Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen B._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 31. Mai 2033 Familienzulage Fr. 250.– 1. Juni 2033 Familienzulage Vermögen: Mutter Fr. 0.– Vater Fr. 0.– B._____ Fr. 0.– Bedarfsberechnung: Vater: Mutter: B._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– ab 1.6.2031 Fr. 600.–
- 8 - Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'250.– Fr. 577.– Fr. 289.– Krankenkasse: Fr. 274.– Fr. 180.– (IPV) Fr. 180.– (IPV) Arbeitsweg: Fr. 125.– Fr. 125.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 132.– Fr. 0.– ab Oberstufe B._____ Fr. 176.– ab 1.6.2037 Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 300.– (subventio- niert) ab 1.6.2037 Fr. 0.– Unterhaltsbeiträge (Spanien): Fr. 300.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total: Fr. 3'369.– Fr. 2'364.– Fr. 1'169.– ab Oberstufe ab 1.6.31 B._____ Fr. 1'369.– Fr. 2'408.– ab 1.6.2037 ab 1.6.2037 Fr. 1'069.– Fr. 2'452.–
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 480.– Dolmetscherkosten Fr. 1'280.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht
- 9 - gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
8. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
9. [Schriftliche Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 38 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. April 2023, Ge- schäfts-Nr. FK230002-C, sei bezüglich den Dispositiv-Ziffern 5.3, 5.4 und 5.5 (Genehmigung der Ziffern 3., 4. und 5. der Parteiver- einbarung vom 30. März 2023) aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:
a. Der Berufungskläger sei seit 1. Juli 2023 und fortdauernd mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Kinderun- terhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten zu verpflich- ten.
b. Als Grundlagen für die Unterhaltsberechnung sei von folgen- den Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen (jeweils Nettoeinkommen pro Monat inkl. 13. Monatslohn, ohne Fa- milienzulage):
- Einkommen Berufungskläger (30.5 Taggelder à CHF 89.90): CHF 2'742.00 vom 1. Juli 2023 bis fort- dauernd
- Einkommen Berufungsbeklagter: die jeweilige Famili- enzulage
- Einkommen weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsmutter): entsprechend Urteil der Vorinstanz resp. Parteiverein- barung vom 30. März 2023
- Bedarf Berufungskläger (Existenzminimum): CHF 3'480.25
- Bedarfszahlen Berufungsbeklagter und weitere Verfah- rensbeteiligte (Kindsmutter): entsprechend Urteil der Vorinstanz resp. Parteivereinbarung vom 30. März 2023.
- 10 -
2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 5. April 2023, Geschäfts-Nr. FK230002- C, bezüglich den Dispositiv-Ziffern 5.3, 5.4 und 5.5 (Genehmi- gung der Ziffern 3., 4. und 5. der Parteivereinbarung vom
30. März 2023), an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklag- ten, evtl. zu Lasten des Staates." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2, sinngemäss):
1. Es sei die Berufung abzuweisen.
2. Es sei der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 5. April 2023 zu bestätigen.
3. Es seien dem Kläger und Berufungsbeklagten weder Kosten noch Entschädigungen aufzuerlegen.
4. Es sei dem Kläger und Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten und Berufungsklägers.
- 11 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), vertreten durch die hierfür eingesetzte Beiständin, eine Vater- schafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Be- klagter) vor Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Nachdem die Parteien im Rahmen der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 eine Vereinbarung geschlossen hatten (Urk. 10), erliess die Vorinstanz am 5. April 2023 den angefochtenen Entscheid (Urk. 12 [unbegründete Ausfertigung] bzw. Urk. 31 [begründete Ausfertigung] und Urk. 36 = Urk. 39 [ergänzte begründete Ausfertigung]). Die letztgenannte Fassung des erstinstanzlichen Entscheids wurde dem Beklagten am 14. Mai 2024 zugestellt (Urk. 37/3).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 37/3) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 38). Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 47). Die daraufhin eingegangene Berufungsantwort des Klägers datiert vom 26. September 2024 (Urk. 49). In der Folge wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 – auf entsprechendes Ersuchen des Beklagten (vgl. Urk. 44) – vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Vater- schaft), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Erziehungsgutschriften) und 5.2.3 (Be- suchsrecht) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Gleichzei- tig wurde dem Beklagten die Berufungsantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 replizierte der Beklagte auf die Beru- fungsantwort der Gegenseite (Urk. 52). Diese Eingabe wurde dem Kläger am
26. November 2024 zugestellt (Urk. 55/1). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
- 12 - II.
1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3).
2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenhei- ten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrund- satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Entsprechend richtet sich das Novenrecht vorliegend nach Art. 317 Abs. 1bis ZPO, wonach neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind.
- 13 -
3. Betreffend Vormerknahme der Rechtskraft der nicht angefochtenen Disposi- tiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids kann auf den Beschluss der Kammer vom
21. Oktober 2024 (Urk. 50) verwiesen werden. III. A. Ausgangslage
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Festset- zung des Kinderunterhalts, wobei in erster Linie die Leistungsfähigkeit des Beklag- ten und Unterhaltsschuldners in Frage steht. 2.1 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2023 gab der Beklagte, gefragt nach seiner Erwerbstätigkeit, zusammengefasst was folgt zu Protokoll: Nachdem er im Jahr 2013 in die Schweiz gekommen sei, habe er zu- nächst für die E._____ [Bank](recte: UPS, vgl. Urk. 42/6) gearbeitet, wobei er in dieser Zeit gut verdient habe – Fr. 6'000.– pro Monat. Hernach sei er zunächst als Lieferant bei F._____ und alsdann als Kurierfahrer bei der G._____ tätig gewesen, und habe dabei einen Verdienst von Fr. 4'100.– pro Monat erzielt. Während der Pandemie, mithin von 2020 bis 2022, sei er beim RAV gewesen. Ab Mai 2022 habe er in einem 80 % Pensum bei der H._____ AG gearbeitet. Im Dezember 2022 habe er dann einen Unfall gehabt und sein Handgelenk gebrochen. Seither erhalte er Taggelder der SUVA in Höhe von Fr. 100.– pro Tag; seine Arbeitsstelle bei der H._____ AG sei ihm inzwischen gekündigt worden. Momentan könne er sein Hand- gelenk nur bis zu 30 Grad bewegen. Die SUVA überprüfe zur Zeit, ob er einen Kurs besuchen könne. Gemäss Einschätzung seines Arztes könne er Tätigkeiten, wie er sie bei seiner letzten Arbeitgeberin ausgeführt habe, nicht mehr nachgehen. Er werde sein Handgelenk noch ein zweites Mal operieren müssen (Prot. I S. 11 ff.). 2.2 Alsdann führten die Parteien – ebenfalls im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – Vergleichsgespräche und schlossen schliesslich unter Mitwir- kung der Vorinstanz eine umfassende Vereinbarung über den Verfahrensgegen- stand (Urk. 10 [Vereinbarung vom 30. März 2023 betreffend Vaterschaft, elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Erziehungsgutschriften, Kinderunterhalt sowie die
- 14 - Kosten- und Entschädigungsfolgen). Dabei einigten sie sich auch über die vom Be- klagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge und hielten die Grundlagen der Un- terhaltsberechnung – u.a. das (zukünftige hypothetische) Einkommen des Beklag- ten – in der Vereinbarung fest (Urk. 10 S. 3 ff.).
3. Am 5. April 2023 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid, wobei sie über die Vaterschaft, die elterliche Sorge und die Obhut entschied und im Übri- gen die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigte (Urk. 39 S. 11 ff.). 3.1 Betreffend das Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz was folgt: Der Beklagte erhalte nach eigener Aussage Taggelder der SUVA in Höhe von ca. Fr. 100.– pro Tag. Er werde aber in Zukunft wieder ein regelmässiges Erwerbs- einkommen generieren müssen. Weiter gebe der Beklagte an, er habe in der Ver- gangenheit auch schon mehr – vereinzelt sogar deutlich mehr – als Fr. 4'000.– pro Monat verdient. Jedoch habe es sich dabei jeweils um temporäre Anstellungen ge- handelt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass der Beklagte an ein Lohnniveau von Fr. 6'000.– werde anknüpfen können. Es erscheine daher als gerechtfertigt, dem Beklagten ab Juli 2023 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'000.– anzurechnen. Überdies sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Einkommen mit der Zeit – aufgrund zunehmender Berufserfahrung und zunehmender Sprach- kenntnisse – auf monatlich Fr. 4'300.– werde steigern können. Diese Annahme habe der Beklagte mit Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt. Angesichts der Ungewissheit dieser Entwicklung und im Sinne der Vereinfachung der Unterhalts- berechnung sei dem Beklagten dieses leicht höhere Einkommen ab Oberstufenein- tritt des Klägers anzurechnen (Urk. 39 S. 8). 3.2 Nach Ermittlung des Einkommens und des Bedarfs der Beteiligten kam die Vorinstanz zu folgendem Ergebnis (Urk. 39 S. 10 f.):
- Bis zum 30. Juni 2023 könne der Beklagte seinen eigenen Bedarf nicht de- cken und somit auch keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen.
- 15 -
- Ab dem 1. Juli 2023 verbleibe dem Beklagten nach Deckung seines eige- nen Bedarfs ein Betrag von Fr. 631.–; diesen Betrag habe er dem Kläger als Kinderunterhalt zu entrichten.
- Ab Oberstufeneintritt des Klägers verbleibe dem Beklagten – aufgrund sei- nes leicht höheren (hypothetischen) Einkommens sowie nach Deckung sei- nes eigenen Bedarfs – ein Betrag von Fr. 931.–. Damit könne er den unge- deckten Barbedarf des Klägers von Fr. 819.– decken.
4. Der Beklagte wendet sich nun mit Berufung gegen die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Zustand seines verletzten Handgelenks habe sich – wider Erwarten – seit Unterzeichnung der Parteivereinbarung Ende März 2023 nicht verbessert. Er sei daher bis zum heu- tigen Zeitpunkt arbeitsunfähig geblieben, wobei nicht absehbar sei, wann er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde. Infolgedessen könne er mangels Leis- tungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Kinderunterhalt verpflichtet werden (Urk. 38 S. 5 ff.).
5. Der Kläger geht demgegenüber von der Leistungsfähigkeit des Beklagten ge- mäss der im angefochtenen Urteil genehmigten Vereinbarung aus (Urk. 49 S. 3 ff.). B. Standpunkte der Parteien im Einzelnen
1. Der Beklagte bringt im Rahmen der Berufungsschrift was folgt gegen das an- gefochtene Urteil vor (Urk. 38 S. 5 ff.): 1.1 Die Vorinstanz habe betreffend das ihm anrechenbare Einkommen lediglich festgehalten, dass er in Zukunft wieder ein regelmässiges Einkommen werde ge- nerieren müssen. Im Übrigen habe sie auf seine Angaben über den von ihm in der Vergangenheit erzielten Verdienst abgestellt, und sei dann ohne eigentliche Be- gründung zum Schluss gekommen, dass ihm ab Juli 2023 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 4'000.– angerechnet werden könne. Zu seiner Arbeitsunfähigkeit und deren zu erwartendem Verlauf – er sei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits rund drei Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen – habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert. Nach der Befragung sei den Parteien eine
- 16 - vom Gericht vorbereitete Vereinbarung vorgelegt worden, welche sie ohne weitere Diskussionen unterzeichnet hätten (Urk. 38 S. 5 f.). 1.2 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung seien die Parteien da- von ausgegangen, dass er lediglich bis und mit Juni 2023 Taggelder der SUVA beziehen werde, und ab Juli 2023 wieder ein tatsächliches Einkommen von Fr. 4'000.–, basierend auf einem Vollzeitpensum, erwirtschaften werde. Mithin habe er damals angenommen, dass sich die Beweglichkeit und Belastbarkeit sei- nes Handgelenks innerhalb von drei Monaten hinreichend verbessern werde, so- dass er wieder einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen können. Jedoch habe sich diese Annahme nicht bestätigt. Wie der Taggeldbescheinigung der SUVA vom
2. Mai 2024 entnommen werden könne, sei er auch im Juli 2023 und danach voll- ständig arbeitsunfähig geblieben. Im September 2023 habe er einen Arbeitsver- such gestartet, da er aufgrund der langen Zeit ohne Arbeit angefangen habe, auch noch psychische Leiden zu entwickeln. Er habe unbedingt wieder einem geregelten Arbeitsalltag nachgehen wollen. Am I._____ habe er dann eine Anstellung im Be- reich Sicherheit gefunden, wobei er Personen und Güter habe kontrollieren müs- sen. Er sei davon ausgegangen, dass sein immer noch nicht voll belastbares Hand- gelenk bei dieser Tätigkeit nicht besonders beansprucht würde, weshalb er den neuen Job mit Freude in Angriff genommen habe. Jedoch habe er sein lädiertes Handgelenk während der Kontrolle eines grossen Lastwagens, bei welcher er auf die Lastwagenkabine habe steigen müssen, erneut verletzt. Nach diesem Unfall sei er wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. November 2023 und bis heute beziehe er Taggelder der SUVA von monatlich im Durchschnitt gerundet Fr. 2'742.– (durchschnittlich 30.5 Taggelder pro Monat à Fr. 89.90). Im Frühling 2024 sei er erneut am Handgelenk operiert worden. Gemäss mündlicher Auskunft des behandelnden Arztes könnten etwa ein Jahr nach der Operation verlässliche Aussagen zu deren Ergebnis getätigt werden. Mit Arztzeugnis vom 12. Juni 2024 sei ihm nach wie vor eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 38 S. 6). 1.3 Die Einschränkungen aufgrund des wenig belastbaren und kaum beweglichen Handgelenks seien für ihn in beruflicher Hinsicht äusserst einschneidend. Wie sei-
- 17 - nem Lebenslauf entnommen werden könne, sei er ausgebildeter Mechaniker. Er habe aber nie auf diesem Beruf gearbeitet, sondern habe nach seiner Ausbildung Militärdienst geleistet und später zunächst in Spanien und dann in der Schweiz ent- weder als Chauffeur, Auslieferer oder Logistiker gearbeitet. All diese Tätigkeiten würden zwingend die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Handgelenks erfordern. Sollte sich der Zustand seines Handgelenks auch nach der Operation im Frühling 2024 nicht massgeblich verbessern, so werde eine Umschulung ins Auge gefasst werden müssen. Einstweilen sei jedenfalls bis auf weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seinerseits auszugehen (Urk. 38 S. 7). 1.4 Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum betrage aktuell Fr. 2'835.25 (Grundbetrag Fr. 1'200.–; Wohnkosten Fr. 1'335.–; Krankenkasse Fr. 300.25). Die- ses könne er mit den Taggeldern der SUVA von monatlich rund Fr. 2'742.– nicht decken. Er sei deshalb auch nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Ginge man demgegenüber von den Beträgen gemäss angefochtenem Entscheid aus, betrüge sein betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'724.– (Grundbe- trag Fr. 1'200.–; Wohnkosten Fr. 1'250.–; Krankenkasse Fr. 274.–). Damit sei er theoretisch im Umfang von Fr. 18.– leistungsfähig. Jedoch bezahle er noch Unter- haltsbeiträge an seine beiden in Spanien lebenden Kinder. Entsprechend habe auch die Vorinstanz festgehalten, dass er bis zum 30. Juni 2023 seinen eigenen Bedarf nicht decken und daher auch keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (Urk. 38 S. 7 f.). 1.5 Es sei daher offenkundig, dass er – entgegen der zum Urteil erhobenen Par- teivereinbarung – seit dem 1. Juli 2023 und andauernd nicht leistungsfähig sei. Ent- sprechend sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und festzuhalten, dass er man- gels Leistungsfähigkeit seit 1. Juli 2023 bis andauernd nicht zur Zahlung von Kin- derunterhalt verpflichtet werden könne (Urk. 38 S. 9). 1.6 Betreffend Berücksichtigung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit als No- vum im Berufungsverfahren ist der Berufungsschrift schliesslich was folgt zu ent- nehmen: Bei Unterzeichnung der Parteivereinbarung am 30. März 2023 bzw. im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids am 5. April 2023 sei er, der Beklagte, davon ausgegangen, dass er ab Juli 2023 wieder vollständig arbeitsfähig
- 18 - sein werde. Diese Einschätzung habe sich aber wie dargelegt nicht bestätigt. Dem Bericht der Chirurgie J._____ vom 11. Mai 2023 könne entnommen werden, dass sich das ursprüngliche Unfallereignis, ein Sturz auf das linke Handgelenk, im De- zember 2022 ereignet habe. Daraufhin sei er am 28. Februar 2023 – rund ein Monat vor Unterzeichnung der Vereinbarung – am Handgelenk operiert worden. Bis heute sei er insgesamt dreimal am Handgelenk operiert worden, wobei der letzte opera- tive Eingriff am 26. März 2024 stattgefunden habe. Schon kurze Zeit nach Unter- zeichnung der Vereinbarung bzw. Erlass des angefochtenen Urteils habe sich her- ausgestellt, dass der zunächst vielversprechende Heilungsverlauf durch verschie- dene Ereignisse wieder zunichte gemacht worden sei, was schliesslich zur bis heute andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. So sei es nach Fällung des angefochtenen Urteils immer wieder zu Disputen zwischen ihm und der Verfahrens- beteiligten betreffend das Besuchsrecht gekommen. Schliesslich habe ihn die Mut- ter des Klägers wegen angeblicher Kindesentführung angezeigt, und die Polizei habe ihn aufgrund dieses Vorwurfs – vermutungsweise am 29. April 2023, er könne das Datum aber nicht mehr mit Sicherheit eruieren – angehalten und in Handschel- len gelegt. Dabei habe man ihm das operierte Handgelenk nach hinten verdreht. Sodann habe er sein Handgelenk beim Arbeitsversuch am I._____ erneut verletzt und aufgrund dessen wieder operiert werden müssen. Dazu, wann genau die zweite Operation am Handgelenk durchgeführt worden sei, was die konkreten je- weiligen Befunde gewesen seien und was bei den insgesamt drei Operationen je- weils genau operiert worden sei, müsse er auf seinen behandelnden Arzt verwei- sen. lm Ergebnis könne jedoch festgehalten werden, dass seine vollständige Ar- beitsunfähigkeit – entgegen der Annahme in der Vereinbarung – weit über Juni 2023 fortbestanden habe, bis heute andauere und auch noch auf nicht absehbare Zeit andauern werde. Weder er noch die Vorinstanz hätten diesen Umstand vor- aussehen können. Die auch nach Juni 2023 und bis heute fortbestehende Arbeits- unfähigkeit sei daher im Rahmen des Berufungsverfahrens als echtes Novum zu berücksichtigen. Das Novum der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit sei nach Fäl- lung des angefochtenen Entscheids – konkret ab dem 1. Juli 2023 – entstanden und habe daher im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden kön- nen. Da der erstinstanzliche Entscheid zudem aufgrund des sinngemässen Ersu-
- 19 - chens der Verfahrensbeteiligten um Urteilsbegründung bis heute nicht in Rechts- kraft erwachsen sei, habe er diese veränderten Umstände auch nicht im Rahmen eines Abänderungsprozesses geltend machen können (Urk. 38 S. 9 ff.).
2. Der Kläger hält den soeben wiedergegebenen Vorbringen des Beklagten im Rahmen der Berufungsantwortschrift was folgt entgegen (Urk. 49 S. 3 ff.): 2.1 Der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung selbst angegeben, in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten ausgeübt zu haben und dabei schon deut- lich mehr als Fr. 4'000.– verdient zu haben. Zudem habe er bezüglich seiner Krank- heit und beruflichen Zukunft ausgesagt, dass er die Tätigkeit bei der H._____ AG nicht mehr ausüben könne, die SUVA aber überprüfe, ob er einen Kurs besuchen könne. Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanz habe ihm ab Juli 2023 ohne Be- gründung und ohne sich zu seiner Arbeitsunfähigkeit zu äussern ein hypothetisches Einkommen angerechnet, gehe daher ins Leere. Überdies sei es nach der Recht- sprechung so, dass wenn ein Elternteil die Möglichkeit habe, durch die Erhöhung des Arbeitspensums ein höheres Einkommen zu erzielen, und ihm diese Erhöhung auch zumutbar sei, ihm dieses Einkommen als hypothetisches Einkommen anzu- rechnen sei. Die Vorinstanz sei daher zu Recht von einem hypothetischen Einkom- men des Beklagten ausgegangen. Sie habe auch zu Recht erkannt, dass der Be- klagte mehr verdienen könne, je mehr Berufserfahrung er habe und je besser er die Sprache beherrsche. Zudem habe die Vorinstanz die damals aktuelle Situation des Beklagten sehr wohl berücksichtigt, habe sie doch bis Ende Juni 2023 keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Hinzukomme, dass der Beklagte die Einschätzung der Vorinstanz mit Unterzeichnung der Vereinbarung selbst bestätigt habe. Auch der Beklagte sei davon ausgegangen, dass er trotz Einschränkung am Handgelenk wieder werde arbeiten können. Einen Grundlagenirrtum mache der Beklagte nicht geltend, führe er doch selber aus, er sei davon ausgegangen, wieder einer Er- werbstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 49 S. 3 f.). 2.2 Dass der Beklagte einen Unfall am Handgelenk erlitten habe, gehe bereits aus den vorinstanzlichen Akten hervor. Neu sei demgegenüber die Behauptung, dass er auch ab Juli 2023 vollständig arbeitsunfähig geblieben sei und weiterhin Taggelder der SUVA bezogen habe bzw. bis heute beziehe. Nun hätte der Beklagte
- 20 - aber bereits vor Vorinstanz vorbringen können und müssen, dass seine Verletzung am Handgelenk eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Die Problema- tik sei ihm nämlich bereits an der Hauptverhandlung bekannt gewesen, zumal sich der Unfall im Dezember 2022 ereignet habe und er bereits ein erstes Mal operiert worden sei (Urk. 49 S. 4 und S. 7). 2.3 Zudem habe der Beklagte eine unfallbedingte bleibende gesundheitliche Ein- schränkung in der Erwerbstätigkeit weder substantiiert behauptet noch belegt. Be- legt sei einzig, dass er vom 25. April 2024 bis zum 20. Juni 2024 arbeitsunfähig gewesen sei, sowie dass er im Jahr 2023 – mit Ausnahme der Monate September und Oktober – und im Jahr 2024 bis zum 24. April 2024 Unfalltaggelder bezogen habe. Der Beklagte sei mit seinen 36 Jahren noch jung und gesund. Er verfüge zudem über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Es sei davon auszuge- hen, dass es ihm bei hinreichend intensiven Arbeitssuchbemühungen ohne Weite- res möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit zu finden, die er trotz seiner Einschrän- kung am Handgelenk hätte ausüben können. Eine Umschulung des Beklagten sei denn auch bereits vor Vorinstanz Thema gewesen – der Beklagte habe selbst aus- geführt, dass geprüft werde, ob er einen Kurs machen könne. Der Beklagte sei also auch mit der Einschränkung am Handgelenk in der Lage, einer Tätigkeit nachzuge- hen und somit seinen Pflichten als Vater nachzukommen. Die vom Beklagten ein- gereichten echten Noven – mithin die Abrechnungen der Unfalltaggelder und Arzt- bescheinigungen – könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal der Be- klagte in keiner Weise glaubhaft gemacht habe, dass er sich intensiv, aber erfolglos um eine neue Arbeitstätigkeit bemüht habe, die er trotz seiner Einschränkung am Handgelenk hätte ausüben können. Aktenkundig sei lediglich ein kurzer Arbeitsver- such im September 2023. Dass der Beklagte Taggelder der Unfallversicherung be- zogen habe, sei im Übrigen noch kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die er trotz Einschrän- kung am Handgelenk hätte ausüben können. Es lägen Kinderunterhaltsbeiträge im Streit und die Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft des leistungs- pflichtigen und leistungsfähigen Beklagten seien daher als besonders hoch zu wer- ten (Urk. 49 S. 4 ff.).
- 21 - 2.4 Bestritten werde, dass der Heilungsverlauf des Handgelenks durch verschie- dene Ereignisse zunichtegemacht worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass die Polizei sein Handgelenk nach hinten verdreht habe, sei weder substantiiert noch belegt. Der Verweis auf den Arztbericht der Chirurgie K._____ vom 11. Mai 2023 genüge in diesem Zusammenhang nicht, da darin lediglich die eigenen Dar- legungen des Beklagten wiedergeben würden. Jedoch könnten diesem Bericht klar die Fortschritte des Beklagten aufgrund der Therapie entnommen werden. Eben- falls weder substantiiert behauptet noch belegt sei, dass der Beklagte zwei weitere Male am Handgelenk operiert worden sei, sowie dass er während des Arbeitsver- suches im September 2023 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Das Arbeitsunfähig- keitszeugnis vom 12. Juni 2024 attestiere lediglich, dass der Beklagte wegen eines Unfalls in Behandlung sei (Urk. 49 S. 7).
3. Der Beklagte äusserte sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Okto- ber 2024 wie folgt zu den Vorbringen des Klägers (Urk. 52 S. 2 ff.): 3.1 Der Kläger bestreite seine fortbestehende und ausgewiesene Arbeitsunfähig- keit zu Recht nicht. Er stelle sich aber auf den Standpunkt, dass er diese andau- ernde Arbeitsunfähigkeit bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können und müs- sen. Jedoch sei er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung von einer zeitnahen Verbesserung seines Gesundheitszustandes ausgegangen. Dass sich diese Annahme im Nachhinein als falsch herausgestellt habe, könne ihm nicht vor- geworfen werden, zumal er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung kei- nen Grund gehabt habe, von einem derart schlechten Verlauf seiner Genesung auszugehen. Zum detaillierten Krankheits- bzw. Heilungsverlauf sowie den konkret durchgeführten Operationen und Behandlungen habe er seinen zuständigen Arzt als Zeugen offeriert (Urk. 52 S. 2). 3.2 Weiter bringe der Kläger vor, dass es ihm angesichts seiner Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen bei hinreichenden Suchbemühungen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, trotz körperlicher Einschränkung eine Arbeitstätigkeit auf- zunehmen. Wie aber seinem bei den Akten liegenden und zu Recht unbestritten gebliebenen Lebenslauf entnommen werden könne, habe er bisher als Chauffeur, Staplerfahrer, Logistiker und Lagerist gearbeitet. Es seien dies alles körperlich be-
- 22 - lastende Tätigkeiten, bei welchen eine einsatzfähige Hand offensichtlich vonnöten sei. Entsprechend werde ihm auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und basierend darauf Taggelder der SUVA ausbezahlt. Mit seinem beruflichen Hin- tergrund, seiner Ausbildung als Mechaniker und seinem schulischen Werdegang (Abschluss der Sekundarschule in Spanien) sei es keineswegs so, dass er sich mit Aussicht auf Erfolg um eine Stelle, namentlich im kaufmännischen Bereich, bewer- ben könne. Tätigkeiten, welche ohne besondere Ausbildung ausgeübt werden könnten, seien notorischerweise gerade solche, die primär in der Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit bestünden. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, welcher Arbeitstätigkeit er trotz Verletzung am Handgelenk und ohne Um- schulung solle nachgehen können. Zudem sei ja die Notwendigkeit einer Umschu- lung selbstredend nur gegeben, wenn keine Ressourcen vorhanden seien, um eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben (Urk. 52 S. 3). 3.3 Zur Vervollständigung der Akten lege er die aktuelle Taggeldübersicht der SUVA ins Recht. Dieser könne entnommen werden, dass er auch in der Zeitspanne vom 14. Mai 2024 bis 31. Oktober 2024 Taggelder auf Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt erhalten habe (Urk. 52 S. 3). 3.4 Abschliessend sei es ihm ein Anliegen zu betonen, dass er sich keineswegs aus seiner finanziellen Verantwortung gegenüber seinem Sohn stehlen wolle. Sein Sohn sei ihm sehr wichtig und ihm sei namentlich bewusst, dass das Wohlergehen eines Kindes unter anderem dessen materielle Absicherung voraussetze. Sollte sein behandelnder Arzt zum Schluss kommen, dass keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne, so werde er sich darum be- mühen, zusammen mit den einschlägigen Stellen sobald als möglich eine Umschu- lung in Angriff zu nehmen, sodass er finanziell wieder auf eigenen Beinen stehe und auch den Unterhalt seines Sohnes bestreiten könne (Urk. 52 S. 4). C. Beurteilung
1. Der Beklagte stützt sich zur Begründung seiner Berufung auf sogenannte echte Noven, mithin Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt ein- getreten oder verfügbar geworden sind, in welchem vor Vorinstanz letztmals neue
- 23 - Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Als solche zu nen- nen sind namentlich die Taggeldbescheinigung der SUVA vom 2. Mai 2024 (Urk. 42/4), das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. L._____ vom 12. Juni 2024 (Urk. 42/5), der Bericht der Chirurgie J._____ vom 11. Mai 2023 (Urk. 42/9) sowie die mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 eingereichte Taggeldübersicht der SUVA (Urk. 53/12). Diese neuen Vorbringen sind im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich beachtlich. Überdies bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Kinderunterhalt, weshalb wie bereits oben erwähnt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt – in einem sol- chen Fall sind neue Tatsachen und Beweismittel gestützt auf Art. 317 Abs. 1bis ZPO ohnehin bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen.
2. Das angefochtene Urteil gründet auf der Parteivereinbarung vom 30. März 2023, mit welcher sich der Beklagte zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in eingangs zitierter Höhe verpflichtet hat (Urk. 10). Dies steht jedoch der Beurtei- lung seiner berufungsweisen Vorbringen nicht entgegen, ist doch davon auszuge- hen, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung – im Sinne einer zum genannten Zeitpunkt als feststehend angesehenen Tatsache – davon ausgegangen sind, dass die Genesung des Beklagten rasch voranschreitet, sodass er seine volle Arbeitsfähigkeit bereits Anfang Juli 2023 wiedererlangen wird. Gegenteiliges lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Ohnehin kommt der Vereinbarung der Parteien im Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 3 ZPO nur die Funktion eines gemeinsamen Antrags zu (vgl. KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11) und es kann deshalb – anders als bei Vergleichen im Anwendungsbereich von Art. 241 ZPO – im Rechtsmittelverfahren gegen den Genehmigungsentscheid unbeschränkt geltend gemacht werden, die Vereinbarung dürfe aufgrund des im Rechtsmittelverfahren massgeblichen Sach- verhalts (insbesondere: aufgrund der tatsächlich fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) nicht genehmigt werden. 3.1 Wie bereits erwähnt gilt für Kinderbelgange in familienrechtlichen Angelegen- heiten der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes ver-
- 24 - bleibt jedoch auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersu- chungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tat- sachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. B.3, m.w.H.). 3.2 Der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch nicht nachgekommen: Belegt ist einzig, dass der Beklagte am 23. Dezember 2022 einen Unfall hatte (Urk. 42/4 S. 2), dieser Unfall eine Operation am Handgelenk nach sich zog (Urk. 42/9) und er seither Taggelder der SUVA bezieht (Urk. 42/4; Urk. 53). Gänzlich unbelegt blieben demgegenüber die übrigen Vorbringen des Beklagten, auf welchen seine Behauptung, auch nach dem 1. Juli 2023 und bis auf Weiteres arbeits- bzw. leistungsunfähig zu sein, letzt- lich gründet – dass er im Herbst 2023 einen Arbeitsversuch unternommen habe, welcher in einer erneuten Verletzung des lädierten Handgelenks geendet und eine weitere Operation nach sich gezogen habe; dass er infolge eines Konflikts mit der Verfahrensbeteiligten verhaftet worden sei, wobei ihm die Polizei das lädierte Handgelenk nach hinten verdreht habe; dass er im Frühling 2024 ein drittes Mal am Handgelenk operiert worden sei. Bezüglich des erneuten Arbeitsunfalls und der im weiteren Verlauf erfolgten zwei weiteren Operationen am Handgelenk fehlt es zudem bereits an einer substantiierten Schilderung des Beklagten; so bleibt völlig im Dunkeln, zu welchen Verletzungen es nach dem Standpunkt des Beklagten kam, welche ärztlichen Diagnosen erfolgten und welche Eingriffe vorgenommen wurden. Ebenfalls – zumindest weitestgehend – unbelegt blieb ferner die behauptete Ar- beitsunfähigkeit des Beklagten, liegt doch nur ein einziges Arztzeugnis im Recht, welches ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 25. April 2024 bis zum 20. Juni 2024 attestiert (Urk. 42/5).
- 25 - 3.3 Auf Grundlage des vom – anwaltlich vertretenen – Beklagten vorgebrachten Tatsachen- und Beweismaterials lässt sich die von ihm im Berufungsverfahren be- hauptete Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit somit nicht feststellen. Die Berufung ist daher abzuweisen. Die Tatsache, dass der Beklagte seinen behandelnden Arzt, Dr. med. L._____, als Zeugen offeriert hat, vermag daran nichts zu ändern, kann sich der Beklagte doch nicht mit einer Beweisofferte seiner Mitwirkungspflicht ent- ledigen, deren Inhalt wäre, zum Sachverhalt soweit zumutbar konkrete, substanti- ierte Behauptungen vorzubringen und Beweise dafür vorzulegen. Dies gilt ver- stärkt, wenn es wie hier um Sachverhalte in der eigenen Sphäre des Beklagten geht. Die Vorbringen des Beklagten genügen diesen Anforderungen nicht ansatz- weise.
4. Zu erwähnen bleibt, dass der Berufung des Beklagten selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn man betreffend Mitwirkungspflicht zu einem anderen Er- gebnis gelangte: Der Unfall des Beklagten ereignete sich im Dezember 2022, mithin vor zweieinhalb Jahren. Dass er seit dem Unfallereignis etwas unternommen hätte, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger trotz lädiertem Handgelenk nachkommen zu können, bringt der Beklagte nicht vor. Weder behauptet er (abge- sehen von einem einzigen, nicht näher verdeutlichten Arbeitsversuch am I._____, bei dem es zu einem – ebenfalls nicht konkret geschilderten – Unfall gekommen sei), sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht zu haben, die er trotz Verletzung am Handgelenk hätte ausüben können, noch, dass er sich um eine Umschulung be- müht hätte. Solches zu tun wäre der – ansonsten gesunde – Beklagte jedoch ver- pflichtet gewesen, hätte er doch alles in seiner Macht stehende tun müssen, um das zur Leistung des Kinderunterhalts erforderliche Einkommen zu generieren (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGer 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund kann es dem Beklagten ohnehin nicht gelingen, rechtsgenügend darzutun, dass es ihm tat- sächlich nicht möglich war bzw. ist, das von der Vorinstanz festgesetzte hypotheti- sche Einkommen zu erzielen.
5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen.
- 26 - IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Der Beklagte hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war im Berufungsverfahren nicht be- rufsmässig vertreten (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit käme als Parteientschädigung lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Betracht; dies nach dem Wortlaut des Geset- zes jedoch nur "in begründeten Fällen". Die Rechtsvertreterin des Klägers begrün- det ihren Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung jedoch nicht, womit die ge- setzlichen Anforderungen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht erfüllt sind. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung fällt daher ausser Betracht. Hinzuzufü- gen ist, dass der Kläger im Berufungsverfahren durch eine Mitarbeiterin des Regi- onalen Rechtsdienstes des Amts für Jugend und Berufsberatung vertreten war, und sich weder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) noch aus dem entspre- chenden Gebührentarif ergibt, dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. hierzu OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020 E. III.3.2.4, m.w.H). Es ist daher nicht davon aus- zugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für seine Rechtsvertre- tung angefallen sind. Daher hätte der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren ohnehin keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. 3.1 Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 38 S. 2). Seine finanziellen Verhältnisse präsentieren sich aktuell wie folgt: Der Beklagte bezieht Taggelder der SUVA in Höhe von monatlich rund Fr. 2'742.– (durchschnittlich 30.5 Tage pro Monat bei einem Ansatz von Fr. 89.90 [vgl. Urk. 42/4 und Urk. 53/12]). Damit vermag er seinen eigenen (Not-)Bedarf in Höhe von Fr. 2'835.– nicht zu decken (Grundbetrag Fr. 1'200.–; Wohnkosten Fr. 1'335.– [Urk. 42/7]; Krankenkasse KVG Fr. 300.– [Urk. 42/8]). Über Vermögen
- 27 - verfügt der Beklagte nicht, hat aber Schulden (vgl. Urk. 42/10 f.). Der Beklagte ist daher mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Weiter waren seine Anträge nicht geradezu aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Da der Beklagte zudem
– als rechtsunkundige Person – für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin zu bewilligen. 3.2 Auch der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 49 S. 2). Da er jedoch keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und ihm wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. April 2023 wird bestä- tigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen
- 28 - auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Hauser versandt am: ip