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LZ240018

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2025-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) und die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____ (fortan C._____), geboren am tt.mm.2020. Sie lernten sich im Sommer 2018 kennen und lebten spä- ter zwei Jahre zusammen, bis sie sich im Juni 2021 ein erstes Mal trennten. An- fangs 2022 kamen sie wieder zusammen, wobei sie in getrennten Haushalten leb- ten. Ende Januar 2023 erfolgte die definitive Trennung (vgl. Urk. 70 S. 7 ff.; Urk. 74/6; Urk. 122 S. 7 f. i.V.m. Urk. 82 S. 4 ff.; Urk. 126 S. 13).

E. 1.2 Kilometern zu ihrem aktuellen Wohnort, per 1. Dezember 2024 mit, wobei C._____ nach wie vor dieselbe Kita D._____ im AC._____ [Siedlung] besuchen könne. Sodann seien die beiden Kindergärten AD1._____ und AD2._____ ohne Überquerung einer Hauptstrasse bestens zu erreichen. Ferner trägt sie neu vor, bereits am Freitag 25. Oktober 2024 habe C._____ sich geweigert, die Treppen-

- 44 - stufen bei der Wohnung der Beklagten herunterzusteigen, um mit dem Kläger mit- zugehen. Am Sonntag 10. November 2024, als der Kläger C._____ nach dem Ur- laub mit der Beklagten um 17.00 Uhr habe an deren Wohnort abholen wollen, habe C._____ sich an der Beklagten festgeklammert und nicht zum Kläger gewollt. Der Kläger habe heftig an C._____ gezerrt, worauf die Beklagte mit dem Kind zurück- gewichen sei und ihren Arm zur Abwehr ausgestreckt habe. Der Kläger habe sie dann tätlich angegriffen, indem er sie fest am Arm gepackt und herumgeschubst habe. Ferner habe er auch herumgeschrien. Der Kläger habe erst von ihr abgelas- sen, als sie laut nach Hilfe geschrien habe. Auf einer später erstellten Videoauf- nahme sei zu erkennen, wie C._____ verstört auf den Balkon gehe und nach der Polizei Ausschau halte, weil der Kläger die Beklagte gehauen habe (Urk. 162/100). Am Folgetag habe die Beklagte bei der Kantonspolizei Zürich einen Strafantrag gegen den Kläger wegen Tätlichkeit nach Art. 126 StGB gestellt und den vorsorgli- chen Antrag betreffend Kindesübergaben nur noch an einem öffentlichen Ort (z.B. im AE._____ [Bäckerei] AC._____) gestellt (Urk. 160 S. 1 ff.). In ihrer Zuschrift vom 8. Dezember 2024 macht die Beklagte geltend, der Kläger verweigere seine Unterschrift für ihren Umzug von H._____ nach Zürich in schika- nöser Weise, zumal der Umzug offensichtlich nicht zustimmungsbedürftig sei (Urk. 169/102). Für die baldige Zeit um Weihnachten/Neujahr gelange - mangels einer rechtskräftigen Feiertagsregelung - die vorsorgliche Regelung vom 15. Juni 2023 zur Anwendung, mit der Präzision, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger C._____ jeden Montag betreue, um ein unnötiges Hin und Her zu ver- meiden. Die vom Kläger anlässlich der gescheiterten Kindesübergabe vom 10. No- vember 2024 erstellte Videoaufnahme (Urk. 155/119) sei rechtswidrig erfolgt, weil sie gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten im Hausflur an deren damali- gem Wohnort aufgenommen worden sei. Im Übrigen spreche C._____ im später aufgenommenen Video der Beklagten davon, dass der "Papa die Mama gehauen" habe (Urk. 162/100). Die Beklagte habe jedoch den Ausdruck "gewalttätig ange- fasst" benutzt, weshalb die sinngemässe obergerichtliche Annahme, C._____ habe das einfach bei der Beklagten aufgeschnappt, deutlich zu hinterfragen sei, zumal ein vierjähriges Kind solches kaum verstehen dürfte. Auf den klägerischen im Nach- hinein erstellten Betreuungskalender sei mit Blick auf dessen methodischen Män-

- 45 - gel nicht abzustellen. Es sei denn auch unbestritten geblieben, dass die Beklagte C._____ jeweils um zirka 16.30 Uhr in der Kita D._____ abgeholt habe und der Kläger, wenn überhaupt, kaum je vor 19 Uhr, häufiger erst um 20 Uhr bei der Be- klagten in H._____ eingetroffen sei, als die damals noch weniger als zwei Jahre alte C._____ bereits geschlafen habe. Die klägerische Behauptung, wonach der Kläger C._____ von September 2021 bis Januar 2023 in ähnlich grossem Umfang wie die Beklagte betreut habe, widerspreche mit Blick auf die unbestrittenen Ar- beitspensen der Parteien bereits elementarer Lebenserfahrung. Korrigiere man den Betreuungskalender des Klägers (keine hälftige Anrechnung der Betreuungszeit der Grosseltern mütterlicherseits, keine Anrechnung von Zweisamkeit mit der Be- klagten, nachdem C._____ bereits längst im Bett gewesen sei etc.) sei vor der vor- sorglichen Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 sehr wohl eine solche im Um- fang von 70:30 zugunsten der Beklagten gelebt worden, womit der Kläger im Er- gebnis nicht mehr als ein (erweitertes) Besuchsrecht ausgeübt habe. Es sei sodann nur die Betreuungszeit unter der Woche massgebend. Was die Bindungstoleranz anbelange, lasse die Beklagte C._____ den Konflikt mit dem Kläger im Gegensatz zu diesem nicht durch negatives Reden über diesen gegenüber C._____ spüren. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte C._____ sage, der Kläger sei ein "Arschloch", zumal dieses Wort nicht in ihren Wortschatz gehöre. Der Kläger habe C._____ zu- dem gesagt, sie müsse dessen Verlobte mit "Mama AF._____" [Vorname] anreden, wobei das naheliegende Ziel eine Erosion der biologischen Bindung sein dürfte. Es spreche für sich, dass der Kläger der Beklagten die Organisation von C._____s Alltag überlasse und sich selber gleichsam in ein "gemachtes Nest" setze. Dies gelte nicht nur für das vorliegende Eltern-Kind-Turnen, sondern der Kläger sei letzt- lich primär ein "Feelgood-Betreuungspapa", während sämtliche Gespräche und Termine betreffend C._____s gesundheitliche oder vorschulische Entwicklung von der Beklagten wahrgenommen würden. Auch dies zeige, dass es keine Gründe gebe, auf eine alternierende 50:50-Obhut zu erkennen. Eine solche würde sich viel- mehr als bundesrechtswidrig erweisen. Zudem habe der Kläger C._____, trotz er- folgten Hinweisen der Beklagten auf deren Allergie, offenbar auch dieses Winter- halbjahr Mandarinen zu essen gegeben, was an Entzündungen in C._____s Uro- genitalbereich feststellbar gewesen sei. Die Beklagte könnte beim Kanton als Ar-

- 46 - beitgeber ihr Pensum ohne weiteres auf 70 % reduzieren, um C._____ ab dem zweiten Kindergartenjahr an drei Halbtagen pro Woche zu betreuen, womit eine Fremdbetreuung obsolet würde. Seit C._____ im Sommer 2024 drei Wochen un- unterbrochen bei der Beklagten verbracht habe, uriniere sie deutlich weniger ein. Sodann liege zwar eine Abnahme frühsexualisierter Verhaltensweisen von C._____ vor. Allerdings würde der Kläger zunehmend vor C._____ schlecht über die Beklagte reden, was C._____ traurig mache, unter dem Titel der geringen Bin- dungstoleranz zu beachten sei und gegen eine alternierende Obhut spreche. Weil der Kläger sich jedoch nie von seiner Verharmlosung der vergangenen frühsexua- lisierten Verhaltensweisen von C._____ distanziert habe, sei nicht davon auszuge- hen, dass er nunmehr eine innere Einsicht erlangt hätte, weshalb sich diesbezüg- lich nach wie vor zumindest eine Weisung zum Besuch eines Kinderpsychologen oder Sexualtherapeuten aufdränge. Am 5. November 2024 habe die Beklagte C._____ wegen einer verkehrsbedingten Verspätung erst um zirka 18.35 Uhr in der Kita abgeholt. Es sei völlig an den Haaren herbeigezogen, dass der Kläger diesen einmaligen Vorfall nun gegen sie verwenden wolle. Die S._____ AG habe einen Standort in der Romandie, was zumindest mit einer gelegentlichen Reisetätigkeit des Klägers verbunden sein dürfte, weshalb zweifelhaft sei, ob dieser die alternie- rende Obhut mit je hälftiger Betreuung überhaupt wahrnehmen könne (Urk. 167 S. 2 ff.). Die Beklagte führt in ihrer Rechtsschrift vom 20. Januar 2025 ferner aus, es sei unklar, ob der Kläger an jedem zweiten Freitag eine Übergabe C._____s bei oder in der Kita D._____ wolle. Jedenfalls seien die Parteien sich hinsichtlich der Über- gabe an einem öffentlichen Ort einig. Ihrer Ansicht nach sei die Kita D._____ nicht geeignet. Nebst dem erwähnten AE._____ AC._____ schlage sie für die Kindes- übergabe alternativ die gut frequentierte Tram-/Bushaltestelle AC._____ oder vor dem dortigen AP._____ [Geschäft] vor. Es sei sodann nicht sprunghaft, wenn sie lediglich rund einen Kilometer fortziehe. Der Kläger äussere sich auch negativ über das private Umfeld der Beklagten. So habe er zu C._____ gesagt, die Freundin der Beklagten aus AG._____ [Stadt in Deutschland], welche mit C._____ gespielt habe, sei böse und er könne sie nicht leiden. Auch über die Oma mütterlicherseits rede der Kläger schlecht. Sodann könne der Kläger den Gesundheitszustand von

- 47 - C._____ nicht richtig einschätzen. Nachdem C._____ während der Betreuungszeit des Klägers vom 13. bis 15. Januar 2025 infolge Krankheit und Fieber nicht in die Kita habe gehen können, habe er der Beklagten in einer E-Mail vom 15. Januar 2025 kurz vor Mittag mitgeteilt, C._____ gehe es "bestens" und sie könne um 17.00 Uhr bei ihm abgeholt werden. Was unter "bestens" zu verstehen sei, habe sich an jenem Abend gezeigt, als C._____ bei der Beklagten zwar kein Fieber mehr gehabt habe, indes eher bleich gewesen und in der Nacht vom Husten erwacht sei, was die Beklagte auf Video festgehalten habe. Laut C._____ sei der Kläger damals meist vor dem Computer gesessen und habe sie vor den Fernseher gesetzt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger trotz Betreuung des kranken Kindes im Ho- meoffice habe arbeiten müssen und nicht frei erhalten habe. Entgegen seinen Be- hauptungen stimme es nicht, dass der Kläger sich nie nackt vor C._____ gezeigt habe. In der Videoaufnahme vom 16. Januar 2025, worauf man nur die Stimme von C._____ höre, sage diese, dass die "lange Minka" des Klägers (= dessen Penis) stinken würde. Der Kläger laufe demnach mit Sicherheit auch vor C._____ nackt herum, was die Beklagte nicht grundsätzlich störe, sofern die Nacktheit nicht sexu- ell motiviert sei. Zudem müsse C._____ eine gewisse Nähe zum Geschlechtsorgan des Klägers gehabt haben (Urk. 179/118). Dies zeige, dass der Kläger sich tatsa- chenwidrig als Saubermann hinstellen wolle und seine Aussagen unglaubwürdig seien (Urk. 177 S. 2 ff.). In ihrer Zuschrift vom 30. Januar 2025 trägt die Beklagte vor, sie habe sich mittler- weile am 24. Januar 2025 erfolgreich in H._____ ab- und in der Stadt Zürich an- melden können (Urk. 187 S. 1). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 weist die Beklagte, unter Be- zugnahme auf einen ihrer Ansicht nach zumindest teilweise verallgemeinerungsfä- higen Entscheid der Kammer vom November 2024 darauf hin, dass es für ein Schulkind weder zweckmässig noch zumutbar sei, fünf bis sechs Mal pro Woche hin- und her chauffiert zu werden. Genau gleich verhalte es sich im vorliegenden Fall. Eine alternierende Obhut, geschweige denn eine solche mit je hälftiger Be- treuung sei daher bereits aus geografischen Gründen abzulehnen, weil es keines- wegs mit dem Kindeswohl vereinbar sei, wenn C._____ eine Woche am Stück im-

- 48 - mer mit dem Auto zum Kindergarten und zurück gefahren werden müsste. Bezüg- lich der Strafakten in Sachen der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen har- ter Pornografie sei unschön und unnötig, dass in einem 261-seitigen Bildbericht auch das Privat- und Intimleben der Parteien dokumentiert werde. Allerdings habe die Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Kläger am 8. Oktober 2024 beschlagnahmter Datenträger ergeben, dass dieser verbotene Gewalt- und Tierpornografie konsumiert habe (Urk. 182/1.7.1). Dass der Kläger allerdings auch aktuell noch verbotene Pornografie konsumiere, zeige jedenfalls in erschreckender Weise der kinderpornografische Verdachtsfall aus dem Cache-Speicher dessen Samsung Galaxy S10, dabei bezeichnet als Präferenzindikator (Urk. 182/1.7.2 Ziff. 1.1), wobei jener erst im Oktober 2024 auf der Datenquelle erstellt bzw. gespeichert worden sei (Urk. 182/1.7.3 S. 1). Es bestehe beim Kläger nicht nur ein erhöhtes Risiko für einen Kindesmissbrauch, sondern auch die Gefahr, dass C._____ bei ihm verbotene Pornografie zu Gesicht bekomme und dadurch ihre ungestörte Ent- wicklung gefährdet werde. Vorliegend sei nicht nur eine erhöhte statistische Wahr- scheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung gegeben, sondern zugleich zu berück- sichtigen, dass das klägerische Verhalten in der Vergangenheit bereits reale Aus- wirkungen auf C._____ gezeitigt habe und zudem Rückfälle keinesfalls auszusch- liessen seien. Dem Kläger stehe es frei, zu einer Entlastung für das Hauptverfahren ein familienpsychologisches Gutachten zu beantragen. Es befremde, dass der Klä- ger der Beklagten die Erziehungsfähigkeit absprechen wolle, ihr dann aber zwei Wochen ununterbrochene Betreuungszeit am Stück (vom 4. März bis zum 16. März

2025) einräume. Von einem Elternteil, der sich wirklich Sorgen mache, wäre ein anderes Verhalten zu erwarten. Die Aussage, dass sie an einer Wahrnehmungs- störung leide, habe die Beklagte selbstverständlich ironisch gemeint (Urk. 186/128). Ihrem Anwalt habe die Beklagte keine sexuelle Impulsstörung un- terstellt. Ihre Bemerkung betreffend dessen angeblichen Pornokonsum sei scherz- haft gewesen. Es sei der Kläger, welcher seinerseits regelmässig Kraftausdrücke wie "Arschloch" verwende und sehr oft negativ vor C._____ über die Beklagte rede (Urk. 151/96). Kürzlich in AH._____ [Stadt in Portugal] habe C._____ der Beklagten unter der Dusche gesagt, der Kläger habe gesagt, dass die Beklagte lüge und böse sei. Die tiefe Bindungstoleranz des Klägers sei jedenfalls erstellt. Der Sprachge-

- 49 - brauch des Klägers ("Fuck you!!!", "Fick dich!", "Dann verpiss dich doch!!!", vgl. Urk. 197/137) sei bedenklich. Allerdings bekomme das Kind den digitalen Schrift- verkehr der Parteien ohnehin nicht mit. C._____ reagiere auf Mandarinen im Übri- gen wirklich mit einem Ausschlag im Urogenitalbereich, was auch dem Kinderarzt und in der Kita bekannt sei. C._____ habe der Beklagten berichtet, der Kläger habe ihr gesagt, dass sie beide ein Geheimnis hätten (Urk. 179/116). Dies verkörpere ein manipulatives Verhalten des Klägers (Urk. 179/116). Es sei vielaussagend, wenn der Kläger einräume, dass C._____ ihm wenig von der Beklagten bzw. ihrer Zeit bei ihr erzähle. C._____ merke sehr wohl, wie negativ der Kläger auf die Be- klagte zu sprechen sei, was kein vertrautes Umfeld sei, um sich frei zu äussern. Bei der Beklagten und auch in der Kita erzählte C._____ demgegenüber sehr wohl von ihren Erlebnissen beim Kläger. Für die gemeinsame Sorge sein ein Mindestmass an Übereinstimmung und ein wenigstens ansatzweise einvernehmliches Handeln der Kindeseltern vonnöten. Daran gebreche es vorliegend jedoch definitiv, wenn man sich vor Augen führe, dass die Parteien sich auf WhatsApp gegenseitig blo- ckiert hätten und nur noch per E-Mail oder über ihre Rechtsvertretungen miteinan- der kommunizieren würden. Mit Blick auf die Strafuntersuchung und insbesondere den kinderpornografischen Verdachtsfall sei zudem das Vertrauen der Beklagten in den Kläger vollends erschüttert, womit die ohnehin bereits geringe Übereinstim- mung gegen Null tendiere. Auch die pauschale, querulatorische Verweigerungshal- tung des Klägers bezüglich ihres Umzugs in die Stadt Zürich habe den bereits chro- nifizierten Elternkonflikt noch befeuert, welcher potentiell jede alltägliche Entscheid- findung verunmögliche. Zudem bestünden aufgrund des klägerischen Konsums verbotener Pornografie und Gewaltdarstellungen erhebliche Zweifel an der Erzie- hungsfähigkeit des Klägers. Daher beantrage die Beklagte nunmehr formell die Zu- weisung der alleinigen elterlichen Sorge an sie (Urk. 195 S. 6 ff.). In ihrer Noveneingabe vom 28. April 2025 macht die Beklagte geltend, C._____ zeige seit ihrer Rückkehr aus einer ununterbrochenen Ferienwoche beim Kläger am Sonntagabend 23. März 2025 wieder neue Verhaltensauffälligkeiten. C._____ habe ihr mehrmals und dabei teilweise weinend erzählt, der Kläger habe ihr gesagt, dass die Beklagte lüge. Zudem sei der Kläger in den Ferien regelmässig am Com- puter gewesen, während seine Verlobte AF._____ auf C._____ aufgepasst habe.

- 50 - Damit entstehe einmal mehr der Verdacht, dass der Kläger aus beruflichen Grün- den nicht ausreichend in der Lage sei, C._____ kindeswohlgerecht zu betreuen. C._____ habe am Dienstagabend 6. April 2025 erzählt, der Kläger verlange von ihr, dass sie seine Verlobte AF._____ mit "Mama" ansprechen solle, was C._____ aber gerade nicht wolle. Am Ostersonntag 20. April 2025 habe C._____ sodann gesagt, dass sie Angst vor dem Kläger habe, insbesondere wenn AF._____, die "nicht so lieb" zu C._____ sei, anwesend sei. So habe AF._____ zu ihr gesagt, sie sei genauso "kaki" oder "kaka" wie ihre Mutter, die "böse" sei. All dies zeuge von einer ausgesprochen tiefen Bindungstoleranz des Klägers, wobei auch dessen Ver- lobte auf denselben Zug aufgesprungen sei, weil der Kläger bei dieser wohl regel- mässig schlecht über die Beklagte rede. Darüber hinaus zeige C._____ erneut früh- sexualisierte Verhaltensweisen. So habe sie sich nach der Rückkehr aus der Feri- enwoche mit dem Kläger etwa entblösst bzw. nackt an die Fensterfront gestellt, verbunden mit dem Wort "Popo platschen". Auch habe sie in Trotzsituationen be- gonnen, die Beklagte zu schlagen und sie sogar einmal gebissen, was vermutungs- weise auf eine Stresssituation zurückzuführen sei. Die bisherigen Vorbringen be- züglich der eingeschränkten sexuellen Impulskontrolle des Klägers wie auch des- sen tiefe Bindungstoleranz würden durch die aktuellsten Vorkommnisse bestätigt (Urk. 200 S. 1 ff.). In ihrer Replik- und "voraussichtlichen Schlusseingabe" vom 23. Mai 2025 hält die Beklagte daran fest, dass auch von einem pädophiliegeneigten Pornokonsum des Klägers auszugehen sei. Es sei irritierend, mit welcher Selbstverständlichkeit der Kläger den kinderpornografischen Verdachtsfall bzw. Präferenzindikator ohne wei- teres beiseite wische, ohne den zugrundeliegenden Konsum zu bestreiten. Sie selbst habe mitnichten harte Pornografie, insbesondere Zoophilie, auf dem Note- book des Klägers konsumiert, wie er ihr dies unterschieben wolle. Es laufe ja auch kein Strafverfahren gegen sie. Neben den sexualbezogenen Auffälligkeiten im Ver- halten des Klägers, verfüge dieser zudem über eine bedenklich tiefe Bindungstole- ranz. Positiv sei jedoch, dass der Kläger, der C._____ bei ihr angeblich gefährdet sehe, ausdrücklich anerkenne, dass er bereit gewesen sei, ihr die längere Ferien- hälfte (der Frühlingsferien 2025) zuzugestehen, während die Beklagte tunlichst dar- auf bedacht sei, C._____s Zeit in der Obhut des Klägers auf ein absolutes Minimum

- 51 - zu reduzieren. Ihren evidenzbasierten Sorgen seien bei der obergerichtlichen Ent- scheidung Rechnung zu tragen. C._____ sträube sich zwar immer noch regelmäs- sig dagegen, zum Kläger zu gehen, es treffe aber zu, dass es anlässlich der Kin- desübergaben seit dem 10. November 2024 nicht mehr zu Eskalationen zwischen den Parteien gekommen sei. Auch der Kläger anerkenne, dass die Parteien aktuell nur via SMS und E-Mail kommunizieren würden und ein weitergehender Dialog un- möglich sei. Eine alternierende Obhut sei offenkundig kontraindiziert in Bezug auf das Kindeswohl und entspreche - abgesehen vom erheblichen Elternkonflikt - auch nicht der gelebten Realität vor der Trennung der Parteien. Sämtliche vom Kläger eingereichten Fotos seien entweder bei ihm zuhause oder auf dem Spielplatz un- mittelbar nebenan erstellt worden. Damit sei erstellt, dass er mit C._____ im März 2025 gar nicht in die Ferien gefahren sei, sondern sie zuhause betreut habe, wäh- rend er partiell hierzu im Homeoffice gearbeitet habe. Er habe auch nicht nachge- wiesen, dass er aufgrund C._____s Krankheit zwei Tage lang von seiner (angeblich besonders familienfreundlichen) Arbeitgeberin frei erhalten habe. Es sei nach wie vor zweifelhaft, wie der Kläger die hälftige Alltags- und Ferienbetreuung von C._____ (insbesondere am Mittwoch und Freitag) arbeitsbedingt überhaupt per- sönlich gewährleisten könnte. Homeoffice (wobei der Mittwoch bei der S._____ AG stets ein Homeofficetag gewesen sei) lasse sich mit einer kindeswohlgerechten Be- treuung von C._____ jedenfalls nicht vereinbaren. Es gehe auch nicht an, diese einfach vor den Fernseher zu setzen. Eine Pensumsreduktion sei für den Kläger bis zum Eintritt der Urteilsberatung jedenfalls kein Thema gewesen. Beim Wahr- heit-Lüge-Spiel in der Kita handle es sich offensichtlich um eine durchsichtige Schutzbehauptung des Klägers. Solches erkläre nicht, weshalb C._____ der Be- klagten mehrfach erzählt habe, der Kläger sage, dass die Beklagte lüge, und er die Beklagte (bereits im letzten Herbst 2024) als böse bezeichnet habe. C._____ habe der Beklagten mehrfach erzählt, dass der Kläger gesagt habe, sie solle seine Ver- lobte mit "Mama" ansprechen, wobei die Beklagte nur einen Bruchteil von C._____s Aussagen aufgenommen habe. Die vom Kläger eingereichten Videos betreffend Alltagsituationen von C._____ in seinem Umfeld, insbesondere mit seiner Verlob- ten, würden gestellt wirken. Es wäre ihr in Anbetracht ihres Ferienguthabens dieses Jahr durchaus möglich gewesen, C._____ zirka einen Monat früher aus der Kita zu

- 52 - nehmen und sie bis zum Kindergarteneintritt in den Sommerferien selber zu be- treuen, anstatt Kosten für die Fremdbetreuung zu generieren. Der Kläger lenke vom Thema ab, zumal sie nicht behauptet habe, C._____ habe ein anderes Kind in der Kita gebissen, sondern ausgeführt habe, dass sie selbst von ihrem Kind gebissen worden sei, was wiederum mit der tiefen Bindungstoleranz des Klägers in Verbin- dung zu bringen sei (Urk. 208 S. 5 ff.).

3. Der Kläger führt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 zur dringlichen Ein- gabe der Beklagten vom 13. Juni 2024 (Urk. 77) aus, es sei irritierend und spreche nicht für deren Ernsthaftigkeit, wenn die Beklagte neue Tatsachen vorbringe, wel- che sie bereit vor Vorinstanz hätte thematisieren können. Die frühere Partnerschaft der Parteien sei überschattet gewesen von wiederkehrenden Streitigkeiten und schnellen Gefühlswechseln der Beklagten. Die Parteien hätten ihre gemeinsame bunte Sexualität zusammen auch in extremen Bereichen (z.B. BDSM) ausgelebt. Die Beklagte habe aber auch diverse Alleingänge sexueller Form (Escort, Hobby- Domina, Sklavenhaltung, Fussfetischismus etc.) unternommen. Die Beklagte habe eine Doppelmoral und ein Doppelleben geführt. So sei sie beispielsweise im Besitz diverser Tierdildos gewesen und sei eine notorische Fremdgeherin. Es sei auch die Beklagte, welche sich ständig nackt zusammen mit der Tochter in allen möglichen Situationen präsentiere. Zudem habe sie C._____ am 27. Januar 2023 in eine Schönheitsklinik im Zusammenhang mit einer Beratung für Brustvergrösserung mit- genommen, wo C._____ mit Brustimplantaten gespielt habe, was nicht kindesge- recht sei, wobei die Ärzte dann auch einen Untersuch der Beklagten in Gegenwart des Kindes abgelehnt hätten. Die Beklagte versuche, sich als Sauberfrau darzu- stellen und ihn, den Kläger, demgegenüber in ein völlig schlechtes Licht zu rücken mit gefährlichen und haltlosen Unterstellungen. Es stimme nicht, dass er in Gegen- wart der schlafenden C._____ Pornografie konsumiert habe. Dabei handle es sich lediglich um Gedanken der Beklagten, wie dies aus dem WhatsApp-Chat der Par- teien vom 9.-11. April 2021 (Urk. 84/74) erhelle. Vielmehr habe er die Beklagte im Februar 2021 im Bett neben der schlafenden, damals dreimonatigen C._____ mit einem schwarzen Dildo unter der Bettdecke erwischt. 2021 nach der ersten Tren- nung habe die Beklagte damit begonnen, ihm das Kind vorzuenthalten, was 2023 nach der erneuten und definitiven Trennung in extremerer Form geschehen sei. Er

- 53 - habe sich anwaltlich beraten lassen und ab September 2021 einen detaillierten Be- treuungskalender erstellt. C._____ werde seit Juni 2021 alternierend durch die Par- teien betreut. Es irritiere, wenn die Beklagte Vorfälle vom April 2024 vorbringe, wel- che sie bereits im Rahmen der Berufung vom 5. Mai 2024 hätte geltend machen können. Ab einem Alter von drei Jahren würden Kleinkinder beginnen, ihren Körper selbst zu erkundigen, wozu auch der Intimbereich gehöre, weshalb das Verhalten von C._____ nicht verwundere. Auch ihm sei in den letzten Wochen seit April 2024 aufgefallen, wie C._____ sich in den Schritt gegriffen oder an sich herumgespielt habe, wenn sie sich unbeobachtet gewähnt habe. Anstelle zum Handyfoto zu grei- fen, wäre es kindesgerechter, sich mit C._____ über ihre frühkindlichen Entwick- lungsschritte zu unterhalten. Es stelle sich sodann die Frage, welchem Umfeld C._____ bei der Beklagten ausgesetzt sei und was sie dort gelernt habe. Es sei augenscheinlich, dass die Beklagte C._____ betreffend das Wienerwürstchen ge- radezu in den Mund lege bzw. vordiktiere, was sie sagen bzw. bestätigen solle, um dem Kläger zu schaden. Er könne ebenfalls bestätigen, dass sich C._____ seit rund vier Monaten wieder einnässe. C._____ leide seit geraumer Zeit unter einer Belas- tungsstörung aufgrund der fehlenden Empathie der Beklagten. Die Beklagte instru- mentalisiere C._____, welcher unter seiner Obhut in keiner Weise gefährdet sei. Vielmehr sei von einer gravierenden akuten Kindeswohlgefährdung im emotionalen Bereich des Kindes unter der Obhut der narzisstischen Beklagten auszugehen. C._____ sei daher unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Beklagten vor- übergehend nur ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren (Urk. 82 S. 3 ff.). Im Rahmen seiner Massnahmeeingabe vom 17. Juli 2024 bringt der Kläger im We- sentlichen vor, C._____ habe ihm am Montag 8. Juli 2024 beim Haarewaschen ge- sagt, dass die Beklagte sie dreimal auf die rechte Kopfseite geschlagen habe, bis sie geweint habe und dass sie vor einem weiteren Verbleib bei der Beklagten Angst habe. Das Kind sei unter der Obhut der Beklagten gesundheitlich gefährdet. Es gäbe auch zwei Sprachaufnahmen von C._____ vom Oktober 2023, worin C._____, welche spätnachts plötzlich aufgewacht sei, begonnen habe, loszubrab- beln, wobei weiderholt von "Hauen" und "Aua" im Zusammenhang mit der Beklag- ten und einem nicht näher bekannten AI._____ die Rede sei (Urk. 94/81). Abwei- chend von der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 hätten die

- 54 - Parteien vereinbart, dass der Kläger in den geraden Kalenderwochen C._____ an- stelle von Mittwochabend auf Donnerstagvormittag bereits von Montagabend bis Dienstagvormittag betreue. Die Betreuungszeiten insgesamt seien weiterhin gleich geblieben. Am 15. Juli 2024 habe die Beklagte dem Kläger per E-Mail mitgeteilt, dass sie ihm C._____ bis zum Entscheid des Obergerichts über die beantragten superprovisorischen Massnahmen nicht mehr herausgebe (Urk. 94/82). Zudem habe die Beklagte C._____ für die ganze Woche in der Kita abgemeldet. Dieses neuerliche Vorenthalten der Tochter deute auf eine nicht vorhandene Bindungsto- leranz der Beklagten hin (Urk. 92 S. 5 ff.). In seiner Eingabe vom 29. Juli 2024 führt der Kläger vornehmlich aus, es treffe nicht zu, dass die anwaltlich vertretene Beklagte die Vereinbarung vom 15. Juni 2023 einzig aus prozessökonomischen Gründen geschlossen habe. Der nach wie vor andauernde Entzug der Tochter bekräftige die fehlende Bindungstoleranz der Be- klagten ihm gegenüber. Die Beklagte habe zwar per E-Mail vom 28. Juli 2024 an- gekündigt, dass sie ihm C._____ ab dem 5. August 2024 gemäss der geltenden Betreuungsvereinbarung herausgeben werde, jedoch dürfe er keine Ferien mit C._____ verbringen. Es sei zudem höchst auffällig, dass C._____ bei der Beklagten immerzu nackt vorzufinden sei oder bei diversen Handlungen mit sexueller Natur zu beobachten sei. Die Beklagte betreibe einen Rufmord des Klägers. Bei ihm zeige die Tochter keine derartigen Verhaltensweisen. Weder zeige er sich nackt vor dem Kind noch sei dieses nackt unter seiner Obhut. Ihm gegenüber habe die Kita am

19. Juli 2024 ausgeführt, dass Selbstentdeckungsphasen bei C._____ und auch bei den anderen Kindern gleichermassen vorkämen. Es sei die Beklagte, welche an einer sexuellen Impulsstörung leide. Die Vornahme des Oralverkehrs sowie die Berührungen im Vaginalbereich habe C._____ gerade so gut bei der Beklagten wahrnehmen können. Aufgrund einer hängigen Strafanzeige könne die grundsätz- lich vorhandene Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht schon in Frage gestellt werden. Am 11. Dezember 2023 habe er die Beklagte zeitnah informiert, dass er mit C._____ wegen einer Bindehautentzündung zu Hause sei. Die Kita habe ihn informiert, dass bereits zahlreiche weitere Kinder in der Woche davor mit Bindehautentzündung nach Hause geschickt worden seien. Die Kommunikation in organisatorischen und gesundheitlichen Belangen klappe reibungslos. Als es

- 55 - C._____, welche am Morgen zu Hause beim Kläger noch munter gefrühstückt habe, im Auto plötzlich schlecht geworden sei, sei er sofort wieder mit ihr nach Hause gefahren und habe sie betreut. Am 4./5. Juli 2024 habe die Beklagte C._____ trotz angeblicher Symptome für eine Hand-Mund-Fuss-Erkrankung selber in die Kita gebracht und sie erst um 11.00 Uhr wieder dort für einen Arzttermin abgeholt. Es fehle mithin vielmehr der Beklagten am nötigen Verantwortungsbe- wusstsein. Mit ihren Beweisvideos stelle die Beklagte C._____ unter einen massi- ven psychischen Druck (Urk. 105 S. 3 ff.). In seiner Stellungnahme vom 26. August 2024 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beklagte blähe das Verfahren unnötig auf, versuche mit der permanen- ten Übersexualisierung diverser Themen ihn schlecht zu reden und vermittle ein verzerrtes Bild, indem sie Nachrichten aus den Kontext reisse oder nur unvollstän- dige WhatsApp-Auszüge einreiche. Dies, weil der angefochtene Entscheid nicht ihren Wunschvorstellungen entspreche. Die jeweiligen Gesamtchatverläufe wür- den den Fokus ganz eindeutig auf die Sexualität der Beklagten werfen, welche bei- spielsweise mit dem Thema BDMS begonnen habe, perverse Praktiken mit einem ihrer Sklaven (AI'._____) zelebriere (Urk. 120/104) und nach einer längeren Pause Interesse an einer Swingerparty gezeigt habe (Urk. 120/103). Die unglückliche Ex- Beziehung der Beklagten habe bei dieser viele Narben hinterlassen. Sie neige zu unkontrollierten Wutausbrüchen, leide an einer schweren narzisstischen Persön- lichkeitsstörung und zeige eine kindeswohlgefährdende Verhaltensweise. Nach- dem die damalige WG-Mitbewohnerin der Beklagten an einem Erotikmarkt diverse Tierdildos entdeckt habe, habe der Kläger solche - auf Wunsch der Beklagten - für diese bestellt (Urk. 120/106). Am 1. August 2022 sei es zwischen den Parteien zu einem einvernehmlichen BDSM-Abend gekommen, anlässlich welchem Nadeln und Kanülen im Brustbereich der Beklagten zum Einsatz gekommen seien (Urk. 120/108). Seit März 2024 übertrage die Beklagte ihre psychischen Störungen auf das Kind. Sie sei nicht in der Lage, das Kind einfach Kind sein zu lassen. Der Putzsklave sei der Ehemann der Freundin AJ._____ der Beklagten. Die Beklagte habe sich nicht damit begnügt, diesem beim Nacktputzen zuzusehen, sondern habe an ihm vielmehr ihre sadistische Ader ausgelebt. Es bestehe sodann der Ver- dacht auf eine unter dem Deckmantel der Fürsorge gefährliche Handlungsweise

- 56 - der Beklagten im Umgang mit C._____, genannt Münchhausen-Stellvertretersyn- drom. Dies erhelle aus der Gefährdungsmeldung vom 22. Februar 2023 sowie der unüblich langen Krankenakte von C._____. Das permanente Filmen der Tochter und die Fragestellungen an C._____ durch die Beklagte gefährdeten das Kindes- wohl. Selbst die Sozialberaterin des kjz G._____ habe die Beklagte ermahnt, sol- ches sofort zu unterlassen, da C._____ dies nicht einschätzen könne und dieses Verhalten dem Kind nur schade (Urk. 118 S. 3 ff.). In seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 26. August 2024 hält der Kläger zunächst an einer gemeinsamen Obhut der Parteien mit alternierender Be- treuung fest, welche die Vorinstanz zu Gunsten und zum Wohl von C._____ ange- ordnet habe. Die wöchentlichen Wechsel und Übergaben via Kita, Kindergarten und Schule würden das Konfliktpotential entschärfen. Der starken, von der Beklag- ten ausgehenden Gefährdung des Kindeswohls könne allerdings wohl nur entge- gen gewirkt werden, wenn C._____ unter seine alleinige Obhut gestellt und der Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht gewährt werde. Sollte gleichwohl die alternierende Obhut angeordnet werden, sei der Wohnsitz von C._____ beim Klä- ger festzulegen, damit die Beklagte mit dem Kind nicht wegziehe und so versuche, gegen den Kläger Fakten zu schaffen. Der Abklärungsbericht des kjz G._____ vom

4. September 2023 habe in grundsätzlicher Hinsicht die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bejaht und keine Kindesschutzmassnahmen für erforderlich erachtet. Auf- grund der aktenkundigen WhatsApp-Korrespondenz sei klarerweise nicht erstellt, dass er neben der schlafenden halbjährigen C._____ einen Pornofilm konsumiert habe. Daraus könne mithin nicht auf eine Erziehungsunfähigkeit des Klägers ge- schlossen werden. Die Beklagte versuche mit einer Flut von Eingaben dem ange- rufenen Obergericht weiszumachen, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das Sexualverhalten ein gravierender Elternkonflikt bestehe. Das Sexualverhalten vor der Geburt C._____s sei jedoch bezüglich der heutigen Situation irrelevant. Die diversen Vorenthaltungen der Tochter gegenüber dem Kläger (4 Monate [Mitte Fe- bruar 2023 bis zu den vorsorglichen Massnahmen Mitte Juni 2023] und 3 Wochen [15. Juli 2024 bis 4. August 2024]) sprächen nicht für ein wohlwollendes und für- sorgliches Verhalten dem Kind gegenüber und würden die Bindungstoleranz der Beklagten merklich trüben. Es sei nicht zwingend, dass die Kinder den Kindergar-

- 57 - ten- und Schulweg alleine auf sich nehmen würden. Die meisten Sozialkontakte zwischen den Kindern fänden ohnehin während der Kindergarten- und Schulzeit selbst statt. Zudem sei C._____ es sich aufgrund der vergangenen zwei Jahren seit Mai 2022 gewohnt, vom Kläger mehrmals die Woche in die Kita gefahren zu wer- den. Auch andere Kinder ungetrennter Eltern würden in den Kindergarten oder die Schule gefahren. Nachdem die Vorinstanz den Wegzug der Beklagten mit C._____ nach Deutschland abgelehnt habe, habe die Beklagte dem Kläger grundlos einen Wechsel der Kita infolge eines erneuten Wegzugplanes nach AK._____ vorge- schlagen. Der Beklagten sei nicht nur jedes Verhalten recht, um ihre Rechtsposition in Nichtbeachtung des Kindeswohls zu verbessern, sondern sie sei auch nicht in der Lage, dem Kind die notwendige Stabilität und Kontinuität zu bieten. Die geo- grafischen Verhältnisse liessen die Anordnung einer alternierenden Obhut ohne weiteres zu. Ab September 2021 habe er einen detaillierten Betreuungskalender geführt (Urk. 11/2). Danach sei die Betreuung von C._____ von September 2021 bis zur emotionalen Trennung der Parteien im Januar 2023 im Umfang von 48 % vom Kläger wahrgenommen worden. In der Zeitspanne von Februar 2023 bis zu den vorsorglichen Massnahmen im Juni 2023 sei es zu einer einseitigen Vorenthal- tung des Kindes durch die Beklagte gekommen. Sein Betreuungsanteil habe sich auf 30 % reduziert. Seit der vorinstanzlichen Verhandlung über vorsorgliche Mass- nahmen im Juni 2023 habe sich sein Betreuungsanteil auf 44 % erhöht. Dieser habe sich jedoch aufgrund der neuerlichen Vorenthaltungen der gemeinsamen Tochter durch die Beklagte auf nur noch knapp 40 % per heute reduziert (Urk. 120/90 / 91 [aktualisierte Betreuung]). Die Beklagte verfüge hingegen über gar keinen Beweis, in welchem Umfang sie die Tochter jeweils betreut habe. Sie habe jedoch Zugang zu den identischen Herleitungsmöglichkeiten der bisherigen Betreuung aufgrund der gesamten gegenseitigen WhatsApp- und E-Mail-Doku- mentation. Wenn sie ihre bisherige Betreuung nicht hinreichend dartue, komme sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, weshalb seinem Betreuungskalender Glaube zu schenken sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nur drei Monate nach der Geburt von C._____ entschieden habe, wieder ins Berufsleben einzustei- gen, zuerst im Umfang von 30 %, alsdann in einem solchen von 80 %. Sie sei daher anzuhalten, weiterhin im bisherigen Pensum von 80 % zu arbeiten. Es werde daran

- 58 - festgehalten, dass die Beklagte über kein soziales Umfeld verfüge, welches dem Kindeswohl entspreche. Demgegenüber sei der klägerische Freundeskreis stabil und C._____ habe genügend Kontakte zu anderen Kindern und Familien. Es treffe nicht zu, dass die Parteien in organisatorischen Belangen nicht kommuni- zieren und kooperieren könnten. Den von der Beklagten in Betracht gezogenen Kitawechsel kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er abgelehnt, weil er C._____ nicht erneut unnötig aus dem gewohnten Umfeld habe herausreis- sen und auch die Fahrdistanz zur Kita nicht habe vergrössern wollen, zumal er extra in die Nähe der Kita gezogen sei. Aufgrund einer fehlenden Zustimmung zu einem irrsinnigen Verhalten der Beklagten könne nicht auf die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien geschlossen werden. Auch die gegenseiti- gen Strafanzeigen würden daran nichts ändern und liessen nicht auf einen gravie- renden Elternkonflikt schliessen. Zwar sei das partnerschaftliche Klima zwischen den Parteien durch den vorliegenden, nunmehr bald eineinhalb Jahre andauernden Rechtsstreit getrübt. Allerdings seien die Parteien noch immer in der Lage, mitein- ander in den wesentlichen Fragen zum Kind zu kooperieren. Die Unstimmigkeiten und nicht gravierenden Uneinigkeiten hinsichtlich kita-organisatorischen und ge- sundheitlichen Fragestellungen würden nicht ein derartiges Ausmass annehmen, um der Anordnung einer alternierenden Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen ent- gegen zu stehen. Dass C._____ die Beklagte zeitweise beim Vornamen nenne, liege wohl daran, dass das direkte Umfeld der Beklagten diese ebenfalls beim Vor- namen nenne. Die Beklagte sei sodann nicht in der Lage, die Wechselkleidung und Spielsachen von C._____, welche ihr vom Kläger mitgegeben worden seien, voll- ständig zurückzugeben. Der Kläger instrumentalisiere das Kind nicht. Was die persönlichen Betreuungsmöglichkeiten anbelange, könne der Kläger, wie dargetan, C._____ bis zum Eintritt in den Kindergarten mittels Ferienbezugs trotz seines Vollzeitarbeitspensums jeweils an einem Werktag persönlich betreuen. Mit dem Kindergarteneintritt C._____s im Sommer 2025 werde sich die Sachlage er- neut verändern und C._____ während der kindergartenfreien Zeit ohnehin fremd- betreut werden müssen. In diesem Zusammenhang reiche er ein neues Schreiben seiner Arbeitgeberin, der S._____ AG, vom 5. Juli 2024 ein (Urk. 120/94), wonach

- 59 - die bisherigen Schreiben vom 12. Juni 2023 und 9. November 2023 bestätigt wür- den und ausgeführt werde, dass es dem Kläger möglich sei, dereinst sein Pensum zu reduzieren, um sich der Kinderbetreuung widmen zu können. Entsprechend werde es ihm möglich sein, sein Pensum zugunsten der Kinderbetreuung auf 80 % zu reduzieren. Solches sei ihm auch zuzugestehen, zumal ausreichend finanzielle Mittel vorhanden seien. Damit werde er C._____ aber im selben Umfang persönlich betreuen können, wie die Beklagte, womit die Ausgangslage diesbezüglich neutral sei. Im Übrigen habe sich auch die Beklagte verschiedene Male beim Kläger über ihre eigene Arbeitsleistung beim R._____ beschwert (Urk. 120/95), womit sich die Frage stelle, ob die Beklagte nebst ihrem 80 %-Pensum in der Lage sei, das Kind kindgerecht zu betreuen. Der Kläger sei ein einziges Mal vom 21. bis zum 23. März 2023 auf einer Geschäftsreise in Polen gewesen, ansonsten müsse er nicht im Aus- land arbeiten. Der Aufbau des Netzwerks funktioniere digital. Es sei ihm mithin ohne weiteres möglich, dem vorinstanzlichen Betreuungsmodell gerecht zu werden und auch im Rahmen einer alleinigen Obhut die Betreuung wahrnehmen zu können (Urk. 122 S. 4, 7 ff.). Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 14. Oktober 2024 behauptet der Kläger, mit ihren erneuten Videoaufnahmen von C._____, trotz den gegenteiligen Empfehlun- gen des kjz G._____, illustriere die unbelehrbare Beklagte erneut, dass ihre erzie- herischen Fähigkeiten nicht vorhanden seien. Sie versuche hier wiederholt, eine fadenscheinige Momentaufnahme zu platzieren. Ein Kleinkind in diesem Alter lasse sich aber auf die gleiche Frage wiederholt verschiedene Antworten einfallen. Es habe in den letzten Monaten unzählige Momente gegeben, in welchen sich C._____ beim Kläger ebenfalls dahingehend geäussert habe, nicht mehr zur Be- klagten zurück zu wollen, da diese sie schlagen und schimpfen würde. Mit Blick auf das Kindeswohl habe der Kläger auf entsprechende Aufnahmen verzichtet. Er habe C._____ nie geschlagen und auch nicht mit ihr geschimpft, schon gar nicht wegen des Einnässens. Was die "Watschn" anbelange, habe er gegenüber der Beklagten im Rahmen einer WhatsApp-Nachricht vom 15. Oktober 2022 festgehalten, dass es früher die "Watschn" gegeben habe, dies aber heute glücklicherweise nicht mehr der Fall sei (Urk. 138/111). Der Kläger distanziere sich von jeglicher Gewalt in der Erziehung. Die damalige von April/Mai bis Juni 2018 durchgeführte psychiatrische

- 60 - Konsultation habe einer rein arbeitsplatzbedingten Konsultation gedient. Glückli- cherweise könne heute sodann festgehalten werden, dass die vereinbarte vorsorg- liche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 im Grossen und Ganzen wieder be- folgt werde (Urk. 136 S. 3 ff.). In seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 hält der Kläger hinsichtlich der bisherigen Betreuung an seinem Betreuungskalender (Betreuung ab September

2021) fest. Danach hätten die Parteien C._____ in der Vergangenheit in ungefähr gleichem Umfang betreut. Eine gelebte 70:30-Konstellation habe es nie gegeben. Dabei handle es sich um eine reine Parteibehauptung der Beklagten, welche durch den effektiven Betreuungskalender widerlegt sowie anhand der dazugehörigen WhatsApp-Dokumentation verifiziert werden könne. Im Frühling 2023 sei es zufolge der Vorenthaltung C._____s durch die Beklagte zu einer tatsächlichen Reduktion der Betreuungsanteile des Klägers gekommen. Mit der Massnahmevereinbarung vom 15. Juni 2023 sei sein Betreuungsanteil wieder erhöht worden. Ab einem Be- treuungsanteil von 30 % sei von einer alternierenden Obhut auszugehen. Ausge- hend von der bundesgerichtlichen Aufteilung der Betreuungszeiten bei schulpflich- tigen Kindern (42 Einheiten) betreue der Kläger C._____ gestützt auf die verein- barte vorsorgliche Betreuungsregelung zu 43 %. Mitnichten liege aber eine Betreu- ung im Umfang von 75:25 zugunsten der Beklagten vor. Es stimme nicht, dass die Beklagte angeblich nie schlecht vor C._____ über den Kläger gesprochen habe. Vielmehr habe C._____ bei der Übergabe am Montag 9. September 2024 (Kna- benschiessen), als sie dann letztlich um 17.00 Uhr vom Kläger bei der Beklagten habe abgeholt werden können, zum Kläger gesagt, "Papa, die Mama sagt du bis ein Arschloch, was ist ein Arschloch?". Es sei bedenklich, wie die Beklagte auf C._____ einwirke und sich gegenüber dem Kläger verhalte. Bei einem allfälligen Gefälligkeitsgutachten würde sich die S._____ AG der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafbar machen. Er sei weder beruflich noch privat in AA._____ [Stadt in Frankreich] gewesen und habe nie einen Fremdsprachenkurs im Ausland absolviert. Im Februar 2023 habe er online einen Französischkurs gemacht, da die S._____ AG einen Standort in der Romandie habe (Urk. 155/116). C._____ nässe sich zwischenzeitlich nur noch selten ein. Auffallend sei dabei, dass, seit es keine Eingaben der Beklagten betreffend diverser sexueller Themen mit C._____ mehr

- 61 - gebe, C._____ schrittweise angefangen habe, weniger bis kaum noch einzunäs- sen. Am 5. November 2024 habe die Beklagte vergessen, C._____ für ihren Feri- enbeginn aus der Kita abzuholen, weshalb die Kita um 18.25 Uhr den Kläger kon- taktiert habe, welcher sich per E-Mail an die Beklagte gewandt habe. In der Folge habe C._____ schliesslich mit einiger Verspätung der Beklagten übergeben werden können. Anlässlich der Kindesübergabe vom 10. November 2024 bei der Wohnung der Beklagten sei es zu einer erneuten Eskalation zwischen den Parteien gekom- men, welche er auf Video aufgenommen habe. C._____ sei komplett verweint ge- wesen und habe der Beklagten gegenüber angeblich geäussert, nicht mehr zum Kläger zurück zu wollen. Von dieser Verweigerungshaltung merke der Kläger aller- dings nie etwas, wenn er C._____ regulär aus der Kita abhole. Der Kläger sei ge- genüber der Beklagten in keiner Weise tätlich geworden. Vielmehr habe diese ver- sucht, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen. Später habe die Tochter dem Kläger gegenüber geäussert, sie dürfe mit dem Kläger nicht über den Vorfall reden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte C._____ unter extremen Druck setze, sie im höchsten Mass manipuliere und auf das Kind einrede, bis es unter Tränen für den Moment plötzlich nicht mehr zum Kläger wolle. Angesichts ihres manipulativen, das Kindeswohl erheblich schädigenden Verhaltens zeige die Be- klagte eine enorm geringe Bindungstoleranz gegenüber dem Kläger. Fotos vom

E. 2 Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung der KESB Bezirk Dietikon vom 16. März 2023 bei der Vorinstanz Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Urk. 1-2). Mit Eingabe vom

21. April 2023 ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10). Am

15. Juni 2023 fand vor Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen statt (Prot. I S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen über die Betreuungs- und Ferienregelung der Tochter C._____ sowie die Rückzahlung zu viel bezogener Fremdbetreuungssubventionen, welche mit Verfügung vom 15. Juni 2023 geneh- migt wurde (Urk. 34-35). Der von der ersten Instanz eingeholte Abklärungsbericht des kjz G._____ datiert vom 4. September 2023 (Urk. 48-48A). Am 22. November 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 41 ff.). Am 8. Dezember 2023 fällte die Erstinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 68 = Urk. 71), welcher den Parteien am 20. bzw. 21. März 2024 zugestellt wurde (Urk. 69/1-2). Der weitere detaillierte Prozessverlauf kann dem angefochtenen Ur- teil entnommen werden (Urk. 71 S. 3 f.).

- 12 -

E. 2.1 Der Kläger arbeitet zu 100 % bei der S._____ AG als Senior Controller / Deputy Director Finance (Urk. 40/28). Die Vorinstanz ging vom geltend gemachten, unbestrittenen und belegten Nettoeinkommen von Fr. 11'190.– pro Monat (einsch- liesslich Anteil am 13. Monatslohn und Fr. 100.– Essensentschädigung) aus (Urk. 71 S. 22 m.H. auf Urk. 63 S. 25 [Lohnerhöhung per September 2023 auf Fr. 11'770.– brutto] und Urk. 40/27; Urk. 60/48). Dieses monatliche Nettoeinkom- men anerkennt auch die Beklagte, jedenfalls für das Jahr 2023 (Urk. 70 S. 26). Auch ab 2024 verdient der Kläger belegtermassen in etwa (vgl. unterschiedlich hohe Sozialversicherungsabzüge) gleich viel (vgl. Urk. 124/98 /99). Entgegen den beklagtischen Mutmassungen (Urk. 139 S. 21) ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nebst dem Grundlohn variable Einkünfte wie Boni oder Gratifikationen erzielt (vgl. Urk. 40/28 [Arbeitsvertrag, der keine solchen variablen Einkünfte ent- hält]; Urk. 124/98 /99 /100 [Sonderprämie von Fr. 1'500.– im Jahr 2023]; Urk. 159 [Steuererklärung 2023]). Die Erstinstanz erwog, um eine langfristig umsetzbare und stabile Lösung festzule- gen, erscheine es wenig sinnvoll, dass der Kläger C._____s Freitagsbetreuung mit Überstunden an anderen Tagen oder dem Bezug von Ferientagen kompensiere.

- 98 - Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Arbeitspensum künftig werde re- duzieren müssen, um C._____ im gewünschten Umfang persönlich zu betreuen. So habe der Kläger auch erklärt, er könne sich eine Pensumsreduktion vorstellen und eine solche sei auch seitens der Arbeitgeberin möglich. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb bei den Parteien für die proportionale Verteilung des Unterhalts von unterschiedlichen Arbeitspensen auszugehen sei. Weil nun beide Eltern zu gleichen Teilen Betreuungspersonen von C._____ seien, sei ihnen auch zu glei- chen Teilen eine Reduktion des Arbeitspensums zuzugestehen und für die Vertei- lung der Unterhaltslast beidseits ein 80 %-Pensum anzurechnen. Auch mit Blick auf den Bedarf der Parteien spreche nichts gegen eine solche Gleichbehandlung, denn das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Parteien sei auch dann ge- deckt, wenn der Kläger ebenfalls im 80 %-Pensum arbeite (Urk. 71 S. 26 f.). Ent- sprechend ging die Vorinstanz von einem klägerischen Einkommen von Fr. 8'952.– netto pro Monat aus (Urk. 71 S. 27, S. 34, Dispositivziffer 9). Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Unterhaltsfestle- gung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB), wenn sie dem Kläger, welcher nach wie vor zu 100 % erwerbstätig sei, aus angeblichen Ge- rechtigkeitsüberlegungen sein Einkommen nur zu 80 % anrechne. Es sei vielmehr von den jeweils aktuellen Verhältnissen auszugehen und es seien keine hypotheti- schen Rechnungen anzustellen (Urk. 70 S. 25 f.; Urk. 139 S. 21). Der Kläger hält entgegen, es könne den erstinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, wenn es ihm, aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes und aus Gründen der Gleich- berechtigung, möglich sein soll, sein Pensum auf das Niveau der Beklagten zu sen- ken, zumal ausreichende finanzielle Mittel verfügbar seien. Entsprechend sei bei Belassung der vorinstanzlich erkannten alternierenden Obhut beiden Parteien ein 80 %-Pensum anzurechnen (Urk. 122 S. 29). Weil der Kläger derzeit effektiv nach wie vor im Vollzeitpensum erwerbstätig ist und C._____ an vier Tagen pro Woche in der Kita fremdbetreut wird, ist zunächst von seinem Vollzeiterwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 11'190.– netto pro Monat auszugehen. Mit dem Kindergarteneintritt von C._____ am 18. August 2025 recht- fertigt es sich jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auch dem Kläger,

- 99 - welcher C._____ hälftig betreut, ein 80 %-Pensum zuzugestehen. Dem Entscheid ist somit per 1. September 2025 ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 8'952.– zu Grunde zu legen. Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) findet bei der alternierenden Obhut nur sinngemäss Anwendung. Weil die Eltern durch die jeweilige Betreuung des ande- ren Elternteils in diesem Umfang zusätzlich zur schulischen Betreuung von ihren eigenen Betreuungspflichten entbunden sind, sind grundsätzlich pro Elternteil hö- here Erwerbspensen möglich und zumutbar als wenn nur ein Elternteil zugunsten der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit einstellt und der andere zu 100 % er- werbstätig ist/bleibt. Mit dem mutmasslichen Oberstufenübertritt C._____s per Sep- tember 2033 ist somit beim Kläger (und auch bei der Beklagten) von einem 90 %- igen Arbeitspensum und damit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'071.– auszugehen. Ab mm. 2036, wenn C._____ ihr 16. Lebensjahr vollen- det haben wird, ist beiden Parteien ein Vollzeitpensum anzurechnen und entspre- chend beim Kläger (wieder) ein Einkommen von Fr. 11'190.– netto pro Monat an- zunehmen.

E. 2.2 Die Beklagte arbeitet im 80 %-Pensum beim R._____ (Urk. 142/78 /79). Die Vorinstanz rechnete ihr gestützt auf ihre Lohnabrechnungen von März bis Mai 2023 (Urk. 54/21) ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzula- gen, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, abzüglich Fr. 100.– Arbeitnehmeranteil Lunchchecks) von Fr. 7'088.– an (Urk. 71 S. 22, 34 Dispositivziffer 9). Ab Januar 2024 beträgt der Nettolohn der Beklagten zufolge einer teuerungsbedingten Lohn- erhöhung Fr. 7'200.– pro Monat (Urk. 70 S. 28; Urk. 74/18; Urk. 142/81). Der Klä- ger hat diese Zahlen nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 122 S. 32 ff., wo er selbst von einem 100 %-igen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 8'860.– pro Monat ausgehen will, offensichtlich basierend auf dem vorinstanzlichen monatli- chen Nettoeinkommen der Beklagten im 80 %-Pensum von Fr. 7'088.–). Im April 2024 erhielt die Beklagte sodann eine Einmalzulage von Fr. 800.– brutto ausbe- zahlt. Ferner werden ihr Pikettentschädigungen von durchschnittlich zweimal jähr- lich je Fr. 200.– brutto vergütet (Urk. 139 S. 22; Urk. 142/81). Damit sind ihr im Jahr 2024 rund Fr. 82.– netto pro Monat (vgl. Fr. 1'200.– brutto - Fr. 211.– [17.6 % So-

- 100 - zialabzüge, vgl. Urk. 142/81] = Fr. 989.– : 12) zusätzlich in Anrechnung zu bringen, womit sich ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'282.– im Jahr 2024 ergibt (vgl. auch Urk. 153 S. 15, wo sich der Kläger nicht mehr zu diesem Einkommen der Beklagten äussert). Aus Praktikabilitätsgründen ist von November 2023 bis und mit Dezember 2024 von einem durchschnittlichen beklagtischen Mo- natseinkommen von Fr. 7'254.– (Fr. 101'560.– : 14 Monate) auszugehen. Ab Ja- nuar 2025 sind dem Entscheid Einkünfte in der Höhe von Fr. 7'227.– im Monat zu Grunde zu legen (Fr. 7'200.– netto + rund Fr. 27.– netto Pikettentschädigung [Fr. 400.– brutto - Fr. 70.– {17.6 % Sozialabzüge} : Fr. 330.– : 12]). Der klägerische Verdacht, wonach die Beklagte aus einem Erbvorbezug über einen wesentlichen Geldbetrag verfügen soll, weshalb ihr ein Vermögensertrag anzurechnen sei (vgl. Urk. 122 S. 33), lässt sich aufgrund der nunmehr eingereichten Steuererklärung der Beklagten für das Jahr 2023 (vgl. Urk. 139 S. 22 und Urk. 142/80) nicht erhärten. In Anwendung des an die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung angepassten Schulstufenmodells ist der Beklagten ab dem mutmasslichen Oberstufenübertritt von C._____ per September 2033 (wie dem Kläger) ein 90 %-iges Erwerbspensum zuzumuten und entsprechend ein Einkommen von Fr. 8'130.– netto monatlich an- zurechnen und ab mm. 2036 ausgehend von einem zuzumutenden Vollzeitpensum ein solches von Fr. 9'034.– netto pro Monat.

E. 2.3 Das Einkommen von C._____ besteht in den (von der Beklagten bezogenen) Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 200.– monatlich (vgl. auch Urk. 71 S. 22) bzw. Fr. 215.– ab 1. Januar 2025. Mit Vollendung ihres 12. Alters- jahres per tt.mm.2032 betragen die Zulagen Fr. 268.– pro Monat (vgl. Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 FamZG [SR 836.2] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der bundesrätlichen Verord- nung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom

28. August 2024).

3. Familienrechtlicher Bedarf der Beteiligten

E. 3 Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8. Dezember 2023 erhob die Beklagte mit Zuschrift vom 5. Mai 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 69/2; Urk. 74/3; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 70). Den ihr mit Prä- sidialverfügung vom 13. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– leistete sie fristgerecht (Urk. 75 und Urk. 76). Mit Zuschrift vom 13. Juni 2024 er- stattete sie sodann eine "dringliche Eingabe zu neuen Entwicklungen" (Urk. 77, Urk. 78 und Urk. 79/19-22). Dazu äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 82; Urk. 83 und Urk. 84/64-79). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde der Beklagten Frist anberaumt, um sich hierzu zu äussern. Diese Ver- fügung nahm die Beklagte am 17. Juli 2024 in Empfang (Urk. 87). Zuvor hatte sie mit Zuschrift vom 15. Juli 2024 (Urk. 88; Urk. 89 und Urk. 90/23-27) um superpro- visorische Massnahmen ersucht (Urk. 88 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 wurde das superprovisorische Begehren der Beklagten abgewiesen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen anberaumt (Urk. 91). Mit Zuschrift vom 17. Juli 2024 (Urk. 92; Urk. 93 und Urk. 94/80-82) be- antragte sodann der Kläger die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen (Urk. 92 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 wurde auch die- ses klägerische Begehren abgewiesen und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren des Klägers angesetzt (Urk. 95). Mit Zuschrift vom

23. Juli 2024 ersuchte die Beklagte um Zustellung von Urk. 86 (Eingabe des Klä- gers an die KESB Dietikon mit beigelegter Zusammenfassung u.a. zu behaupteten Impulsstörungen der Beklagten) und Fristerstreckung zur Stellungnahme zu Urk. 82 (Urk. 98). Urk. 86 (= Urk. 100/4) wurde der Beklagten in der Folge zugestellt und die Frist antragsgemäss bis zum 9. August 2024 erstreckt (Urk. 98 S. 2; Urk. 99; Urk. 100/1-4 und Urk. 101). Gemäss E-Mail vom 29. Juli 2024 reichte die KESB Bezirk Dietikon der Kammer ein weiteres Dokument (Urk. 104 = Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. Juli 2024 betreffend Strafanzeige Nichtrückgabe des gemeinsamen Kindes durch die Mutter an den Vater trotz Vereinbarung) zu den Akten (Urk. 103). Urk. 103 und Urk. 104 wurden den Parteien am 30. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11). Mit Zuschrift vom 29. Juli 2024 bean- tragte der Kläger die Abweisung der beklagtischen Massnahmeanträge (Urk. 105; Urk. 106 und Urk. 107/83-89) und mit Eingabe vom 2. August 2024 die Beklagte

- 13 - die Abweisung der klägerischen Massnahmeanträge (Urk. 110; Urk. 111 und Urk. 112/28-33). Diese Eingaben samt Beilagen wurden je am 30. Juli 2025 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11 f.). Mit Zuschrift vom 9. Au- gust 2024 erstattete die Beklagte eine weitere Eingabe (Urk. 114; Urk. 115 und Urk. 116/34-53), worin sie zu den gegnerischen Eingaben vom 5. Juli 2024 (Urk. 82) und 29. Juli 2024 (Urk. 105) Stellung bezog (Urk. 114 S. 9 ff.) und über- dies erneut um die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen er- suchte. Ferner beantragte sie, der Kläger sei anzuweisen, auf eigene Kosten wäh- rend einer gerichtlich festgesetzten Zeitdauer einen Psychiater/Psychologen - mit dem Ziel des Erlernens eines angemessenen bzw. kindeswohlgerechten Umgangs mit der gemeinsamen Tochter C._____ - zu besuchen. Zudem sei gegen den Klä- ger eine Ordnungsbusse, eventualiter zumindest ein Verweis gemäss Art. 128 ZPO auszusprechen (Urk. 114 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde das superprovisorische Begehren abgewiesen und dem Kläger Frist zur Stellung- nahme zum neuerlichen Massnahmebegehren der Beklagten angesetzt (Urk. 117). Mit Zuschrift vom 26. August 2024 liess der Kläger auf Abweisung des beklagti- schen Massnahmebegehrens Antrag stellen (Urk. 118; Urk. 119 und Urk. 120/102- 110). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Beklagten am 2. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 121). Mit Zuschrift vom 10. September 2024 machte sie unverzüglich von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 126; Urk. 127 und Urk. 128/54-65). Die Eingabe wurde dem Kläger am 2. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 132), welcher mit Zuschrift vom 14. Oktober 2024 replizierte (Urk. 136; Urk. 137 und Urk. 138/111-113). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Beklag- ten mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 am 29. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 148). Am 13. September 2024 erreichte die Kammer eine Empfehlung zur Errichtung ei- ner Kindesschutzmassnahme des kjz G._____ vom 12. September 2024 (Urk. 130), welche den Parteien am 2. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugesandt wurde (Urk. 131 und Urk. 132). Mit Brief vom 9. Oktober 2024 erklärte die beklag- tische Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, dass sie die Beklagte fortan nicht mehr vertrete (Urk. 134). Ferner teilte sie mit, dass die Beklagte bzw. deren neue Rechtsvertretung das Replikrecht zu Urk. 130 auszuüben gedenke,

- 14 - weshalb darum ersucht werde, im Massnahmeverfahren nicht vor dem 21. Oktober 2024 ins Stadium der Urteilsberatung überzugehen (Urk. 134). Nachdem im Rahmen des gegen den Kläger angestrengten Strafverfahrens betref- fend Konsum verbotener Pornografie (Zoophilie und Gewalt) am 8. Oktober 2024 die geplante Hausdurchsuchung durchgeführt worden war (Urk. 133), wurden den Parteien die von der KESB Dietikon diesbezüglich weitergeleiteten Strafakten (Urk. 96 und Urk. 97) am 14. bzw. 15. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 135/1 /2). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Urk. 143; Urk. 144 und Urk. 145/84-92) bezog die Beklagte Stellung zu den Strafakten (Urk. 96 und Urk. 97) und zur Empfehlung des kjz G._____ (Urk. 130). Diese Eingabe samt Bei- lagen wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 148). Er äusserte sich dazu im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anschluss- berufungsantwort der Beklagten vom 18. November 2024 (Urk. 153 S. 16 ff.). Zur Empfehlung des kjz G._____ bezog der Kläger im Rahmen seiner Replikeingabe vom 14. Oktober 2024 Stellung (Urk. 136 S. 5). Dazu liess sich wiederum die Be- klagte mit "Kurzreplik" vom 31. Oktober 2024 vernehmen (Urk. 149; Urk. 150 und Urk. 151/93-96). Die fristgerecht (vgl. Urk. 80; Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erstattete Berufungsantwort des Klägers datiert vom 26. August 2024. Darin erhob er Anschlussberufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 122; Urk. 123 und Urk. 124/90-101). Mit Prä- sidialverfügung vom 10. September 2024 wurde der Beklagten die Berufungsant- wort zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Beantwortung der Anschlussberu- fung anberaumt (Urk. 129). Mit Vollmacht vom 10. Oktober 2024 legitimierte sich Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuer Rechtsvertreter der Beklagten (Urk. 140). Mit Rechtsschrift vom 14. Oktober 2024 erstattete die Beklagte die Anschlussberu- fungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 139; Urk. 141 und Urk. 142/67-83). Diese Rechtsschrift samt Beilagen wurde dem Kläger mit Präsidi- alverfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellung- nahme zu den darin enthaltenen neuen Vorbringen und Beilagen anberaumt (Urk. 148). Diese Frist wurde ihm antragsgemäss bis zum 17. November 2024 er- streckt (Prot. II S. 19). Mit Eingabe vom 18. November 2024 äusserte er sich recht-

- 15 - zeitig (Urk. 153; Urk. 154 und Urk. 155/114-120; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit Zuschrift vom 20. November 2024 reichte er sodann seine in Aussicht gestellte Steuererklä- rung 2023 nach (vgl. Urk. 157; Urk. 158 und Urk. 159). Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein. Dabei ersuchte sie um superprovisorische Anordnung der Kindesübergaben nur noch an einem öffentlichem Ort (Urk. 160; Urk. 161 und Urk. 162/97-101). Mit Prä- sidialverfügung vom 25. November 2024 wurde dieses Begehren abgewiesen und dem Kläger Frist anberaumt, um sich dazu im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu äussern. Ferner wurden dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 31. Oktober 2023 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 149; Urk. 150 und Urk. 151/93-

96) und die erwähnte Noveneingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen sowie der Beklagten die klägerische Eingabe vom 18. November 2024 samt Beilagenver- zeichnis, Beilagen und nachgereichter klägerischen Steuererklärung vom 2023 (Urk. 153; Urk. 154; Urk. 155/114-120; Urk. 157; Urk. 158 und 159) zur Kenntnis- nahme zugesandt (Urk. 163). Mit Zuschrift vom 6. Dezember 2024 äusserte sich der Kläger rechtzeitig (vgl. Urk. 163, Anhang) zum neuerlichen Massnahmebegehren der Beklagten vom

21. November 2024 (Urk. 164; Urk. 165 und Urk. 166/121-123), wobei er dessen Abweisung beantragte und seinerseits einen vorsorglichen Massnahmeantrag stellte (Urk. 164 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Urk. 167; Urk. 168 und Urk. 169/102-111) bezog die Beklagte Stellung zur gegnerischen Eingabe vom

18. November 2024 (Urk. 153; Urk. 154 und Urk. 155/114-120) und stellte ein fünf- tes vorsorgliches Massnahmebegehren, diesmal betreffend Anweisung der Ein- wohnerkontrollen von H._____ [Gemeinde im Kanton Zürich] und der Stadt Zürich bezüglich Ab- bzw. Anmeldung der Beklagten mit C._____ am neuen Wohnort in der Stadt Zürich (Urk. 167 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 wurde den Parteien je Frist anberaumt, um zum neuerlichen gegnerischen Massnahme- begehren Stellung zu beziehen (Urk. 173). Mit Schreiben ebenfalls vom 6. Januar 2025 wurden von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die gesam- ten Strafakten betreffend den Kläger bezüglich verbotenen Konsums harter Porno- grafie (Zoophilie und sexuelle Gewalt) beigezogen (Urk. 174; vgl. auch Urk. 143

- 16 - S. 3, worin die Beklagte den Beizug der vollständigen Strafakten beantragte, wobei sich der Kläger zu diesem Antrag nicht äusserte, vgl. Urk. 153). Die Beklagte bezog mit Zuschrift vom 20. Januar 2025 rechtzeitig Stellung zum Massnahmebegehren des Klägers vom 6. Dezember 2024 (Urk. 164) und reichte neue Unterlagen ein (vgl. Urk. 177; Urk. 178 und Urk. 179/112-119). Dabei präzisierte sie ihren Mass- nahmeantrag vom 21. November 2024 (Urk. 177 S. 3 f.). Am 24. Januar 2025 wurden der Kammer die beigezogenen Strafakten per Web- transfer übermittelt (Urk. 180; Urk. 181 und Urk. 182/1.1-1.14). Diese Strafakten wurden laut Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 unter eben diesem Datum auch den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern per Web- transfer zugestellt (Urk. 183). Der Kläger äusserte sich innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 176) mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zur Eingabe der Gegenseite vom

E. 3.1 Ausser Streit stehen folgende Bedarfspositionen des Klägers: Fr. 1'350.– Grundbetrag bei alternierender Obhut, Fr. 342.– Krankenkassenprämien, Fr. 25.– zusätzliche Gesundheitskosten, Fr. 131.– Mobilitätskosten, Fr. 220.– Mehrausla- gen auswärtige Verpflegung (wobei anzumerken ist, dass beide Parteien zusätzli-

- 101 - che Essenspauschalen von je Fr. 100.– von ihren Arbeitgebern zur Verfügung ha- ben, was unangefochtenermassen beidseits nicht abgezogen wurde, weshalb es dabei bleibt [vgl. auch Urk. 71 S. 24]), Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung, Fr. 120.– Kommunikationskosten, Fr. 30.– Serafegebühren und Fr. 51.– Krankenkassenzusatzversicherung (VVG; vgl. Urk. 71 S. 23; Urk. 70 S. 27 f.; Urk. 122 S. 32). Von September 2025 bis und mit August 2033 sind dem Kläger jedoch für die auswärtige Verpflegung angesichts des anrechenbaren 80 %-Pen- sums lediglich noch Fr. 176.– in Anschlag zu bringen, von September 2033 bis und mit mm. 2036 Fr. 198.– (90 %-Pensum) und ab mm. 2036 wiederum Fr. 220.–. Die Mietkosten des Klägers für sein Sechszimmereinfamilienhaus in G._____ be- tragen Fr. 4'150.– pro Monat (Urk. 40/24). Die Vorinstanz erwog, der Beklagten sei insoweit zuzustimmen, dass sich die Wohnkosten des Klägers eher im oberen Be- reich bewegen würden, sich jedoch angesichts der Tatsache, dass der Kläger kurz- fristig seinen Wohnsitz habe verlegen müssen, als angemessen erweisen würden und dem Kläger daher in der geltend gemachten Höhe anzurechnen seien, wobei für C._____ bei beiden Parteien ein Wohnkostenanteil von einem Drittel (Fr. 1'383.35) auszuscheiden sei (Urk. 71 S. 23). Die Beklagte macht geltend, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb der Kläger ein Sechszimmereinfamilien- haus mit einer enorm hohen Miete bewohnen müsse. Er wolle sich damit eine mög- lichst günstige Ausgangslage für die Unterhaltsberechnung verschaffen. Damit sei ihm angesichts des frappanten Unterschieds der Mieten der Parteien infolge Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) nicht die effektive Miethöhe beim Bedarf einzusetzen, sondern nur eine solche, die jene der Beklagten nicht übersteige. Umso mehr gelte dies, als G._____ nun wirklich nicht die Luxusgemeinde des Kan- tons Zürich sei und es allgemeinnotorisch sei, dass man dort eine preiswertere Wohnung finden könne, wenn man wolle (Urk. 70 S. 26). Mit Blick auf seine neue Verlobte seien dem Kläger die Mietkosten überdies ohnehin nur zur Hälfte anzu- rechnen, zumal davon auszugehen sei, dass diese, weil die Hochzeit absehbar sei, bereits beim Kläger lebe (Urk. 139 S. 12, 21). Der Kläger hält entgegen, mit dem Umzug in das Haus in G._____ habe er in die Nähe von C._____ ziehen und ihr ein kinderfreundliches Umfeld bieten wollen. Dass der Wohnort dabei in nahezu gleicher Distanz zu seinem Arbeitgeber wie auch zur Kita D._____ in Q._____ liege,

- 102 - sei reiner Zufall gewesen, und es spreche nichts dagegen, hier auf günstige Rah- menbedingungen Wert zu legen, welche alle unter einen Hut passen würden (Urk. 122 S. 30 i.V.m. Urk. 63 S. 25 f.). Seine Verlobte lebe nicht bei ihm im Haus in G._____ (Urk. 153 S. 11). Per 1. September 2023 zog der Kläger von AW._____ nach G._____ in ein Sechszimmereinfamilienhaus (Urk. 40/24) mit einer Miete von Fr. 4'150.–, um in erster Linie näher bei der damals in H._____ wohnhaften Beklag- ten und C._____ (Urk. 162/97), aber wohl auch bei seinem Arbeitsort in AM._____ (vgl. Urk. 40/28) zu sein. Diese Wohnkosten erscheinen mit Blick auf die vorliegen- den finanziellen Verhältnisse und insbesondere die Einkünfte des Klägers unver- hältnismässig hoch, was dem Kläger bewusst sein musste. Er hat denn auch nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zeitnah eine adäquate kindge- rechte günstigere Wohnung in der Umgebung zu finden, zumal er offenbar keine vergeblichen Wohnungssuchbemühungen tätigte (vgl. Urk. 63 S. 25 f.). Die aktuelle Miete der Beklagten beläuft sich auf Fr. 2'700.– (Urk. 162/97). In Anbetracht der Wohnungsknappheit in Zürich und Umgebung rechtfertigt es sich jedoch, dem Klä- ger rückwirkend Mietkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– für eine ange- messene Dreieinhalb- bis Vierzimmerwohnung im BA._____ [Region im Kanton Zü- rich] zuzugestehen. Warum er mit C._____ ein Sechszimmereinfamilienhaus benö- tigt, erschliesst sich in der Tat nicht. Diesen Luxus hat er aus dem Überschuss zu finanzieren. Damit sind dem Kläger Fr. 2'000.– Mietkosten (zwei Drittel) im Bedarf zu veranschlagen. Es bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Verlobte des Klägers an dessen Adresse lebt (vgl. Urk. 153 S. 11). Die Beklagte erfuhr im Oktober 2024 von der Verlobten des Klägers (vgl. Urk. 139 S. 12 i.V.m. Urk. 142/67 / 68). Im Jahr 2023 hatte er offenbar noch eine andere Partnerin (Urk. 208 S. 16). Praxisgemäss wäre erst bei einer gefestigten Partnerschaft von mehreren Jahren von einem qua- lifizierten Konkubinat mit entsprechender Kosteneinsparung auszugehen (vgl. auch Urk. 184 S. 14). Die klägerische Verlobte ist bei der Bedarfsberechnung somit nicht weiter zu berücksichtigen. Dass explizit "vom Haushalt des Berufungsbeklagten und seiner Verlobten" die Rede ist (Urk. 204 S. 25; Urk. 208 S. 17 f) ändert daran nichts, zumal sich solches offensichtlich auf die Anwesenheit C._____s im (persön- lichen) Umfeld des Klägers bezog.

- 103 - Der von der Vorinstanz ermittelte Gesamtbetrag von Fr. 1'200.– für die laufenden Steuern des Klägers, wovon Fr. 850.– bei ihm angerechnet wurden, wurde zwar nicht kritisiert (vgl. Urk. 70 S. 27 f.; Urk. 122 S. 32). Allerdings hat die Vorinstanz auch beim Kläger (und nicht nur bei der Beklagten) einen Steueranteil für C._____ in der Höhe von Fr. 350.– ausgeschieden (Urk. 71 S. 23, 25). Dies ist nicht korrekt. Bei der alternierenden Obhut ist nur bei jenem Elternteil ein Steueranteil für das Kind auszuscheiden, welcher Kinderunterhaltsbeiträge erhält (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5), also, wie darzutun sein wird, bei der Beklagten. Allein dieser Elternteil kann den Kinderabzug vornehmen und wird zum Einelterntarif besteuert, während der andere Elternteil lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge bei den Steuern von seinem Einkommen abziehen kann und zum Grundtarif/Alleinstehendentarif zu besteuern ist (vgl. BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.3.2). Die Fremdbetreuungskos- ten bezahlt die Beklagte (Urk. 72 S. 27), weshalb sie nicht beim Kläger abzugsfähig sind. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (geschieden, ohne Konfes- sion, Grundtarif, kein Vermögen [vgl. auch Urk. 159 {Steuererklärung Kläger 2023}], rund Fr. 12'000.– allgemeine Abzüge) ergeben sich für die Zeit der vollen Erwerbstätigkeit des Klägers unter Abzug der mutmasslichen Kinderunterhaltsbei- träge monatliche Steuerbetreffnisse (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) in der Grössenordnung von rund Fr. 1'600.–, von September 2025 bis und mit August 2033 (80 %-Pensum) solche von rund Fr. 1'000.–, von Septem- ber 2033 bis und mit mm. 2036 (90 %-Pensum) solche von rund Fr. 1'400.– und ab mm. 2036 solche von rund Fr. 1'800.–. Zusammengefasst beläuft sich der monatliche Bedarf des Klägers somit auf rund Fr. 5'900.–, von September 2025 bis und mit August 2033 auf Fr. 5'255.–, von Sep- tember 2033 bis und mit mm. 2036 auf Fr. 5'677.– und ab mm. 2036 auf Fr. 6'100.–.

E. 3.2 Nicht angefochten und auch nicht aktualisiert wurden folgende beklagtischen Bedarfspositionen: Fr. 1'350.– Grundbetrag, Fr. 30.– zusätzliche Gesundheitskos- ten, Fr. 96.– Mobilitätskosten, Fr. 176.– auswärtige Verpflegung, Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 120.– Kommunikationskosten, Fr. 30.– Serafege- bühren und Fr. 12.– Krankenkassenzusatzversicherung (VVG; Urk. 71 S. 23;

- 104 - Urk. 74/16 und Urk. 179/114). Für das Jahr 2023 beliefen sich die Krankenkassen- prämien der Beklagten auf Fr. 379.– (Urk. 54/23 [KVG]), ab 2024 auf Fr. 384.– (Urk. 74/16 [KVG]). Im Dezember 2024 betrugen ihre Krankenkassenprämien zu- folge einer Korrektur aufgrund des Umzugs der Beklagten in eine andere Prämien- region rund Fr. 460.– (Urk. 179/114 [plus Fr. 75.80]; Urk. 177 S. 11). Ab Januar 2025 machen die Prämien der Grundversicherung rund Fr. 489.– aus (Urk. 179/114). Die Wohnkosten der Beklagten beliefen sich zunächst auf rund Fr. 1'465.– (2/3 von Fr. 2'198.– [Urk. 54/22]), ab 1. Mai 2024 auf rund Fr. 1'491.– (2/3 von Fr. 2'236.– [Urk. 74/15 und Urk. 142/82]) und ab 1. Dezember 2024 auf Fr. 1'800.– (2/3 von Fr. 2'700.– [Urk. 162/97). Hinsichtlich der per 1. Dezember 2024 geltend gemachten Parkplatzkosten von Fr. 151.35 pro Monat (Urk. 160 S. 2; Urk. 167 S. 5 und Urk. 169/106) ist dem Kläger beizupflichten, dass dem Auto der Beklagten keine Kompetenzqualität zukommt, zumal sie nunmehr in der Stadt Zü- rich wohnhaft ist und ihr Arbeitsort ebenfalls in der Stadt Zürich liegt, weshalb es ihr zuzumuten ist, diesen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (Urk. 184 S. 6). Ihre Behauptung, wonach sie für das R._____ regelmässig Aus- sendiensteinsätze bzw. Aussendienstkontrollen durchzuführen habe (vgl. Urk. 160 S. 2 und Urk. 195 S. 15), wurde weder näher substantiiert, geschweige denn belegt (aus der vom Kläger eingereichten WhatsApp-Korrespondenz der Parteien gemäss Urk. 124/95 lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Beklagte regelmässig für Kontrollen mit ihrem Privatauto für das R._____ unterwegs ist. Hierfür wäre viel- mehr eine entsprechende Bestätigung des R._____ hilfreich gewesen). Diesbezüg- lich ist die Beklagte auch nicht mit dem Kläger gleichzustellen. Zwar sind in dessen Mietzins Kosten für eine Garage enthalten (Urk. 40/24), allerdings wurde der über- setzte Mietzins, wie erwähnt, auf einen vertretbaren Betrag herabgesetzt. Von einer "bedarfsbezogenen Gleichbehandlung" (vgl. Urk. 195 S. 15) ist nicht auszugehen. Dass dem Fahrzeug des Klägers, auch im Hinblick auf das Abholen und Bringen von C._____ in die Krippe bzw. den Kindergarten/Hort vor bzw. nach der Arbeit, Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Urk. 71 S. 24 und Urk. 39 S. 11), blieb im Üb- rigen unbestritten. Die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung der Beklagten sind den ihr anrechenbaren Erwerbspensen anzupassen und damit ab September

- 105 - 2033 (90 %-Pensum) auf Fr. 198.– und ab mm. 2036 (100 %-Pensum) auf Fr. 220.– pro Monat festzulegen. Bei der Beklagten ging die Vorinstanz von einem Betrag von rund Fr. 600.– für die laufenden Steuern aus, wobei davon ein Anteil von Fr. 150.– für C._____ ausge- schieden wurde und im beklagtischen Bedarf noch Fr. 450.– veranschlagt wurden (Urk. 71 S. 23, 25). Dies wurde im Berufungsverfahren zunächst nicht beanstandet (Urk. 70 S. 27 f.; Urk. 122 S. 32-34). Die Beklagte hielt im Zusammenhang mit ih- rem Umzug in die Stadt Zürich per 1. Dezember 2024 alsdann jedoch dafür, ihre Steuerlast habe sich damit erhöht, zumal der Steuerfuss in der Stadt Zürich bei 119 % liege und jener von H._____ bei 109 %, wobei sich der Wegzug bereits für das ganze Steuerjahr 2024 auswirke (Urk. 160 S. 2 f.). Weil sich indessen der maximal zulässige Abzug für fremdbetreute Kinder bei den Staats- und Gemeinde- steuern von bislang Fr. 10'100.– pro Kind (vgl. Wegleitung Steuererklärung 2023 S. 19) im Jahr 2024 auf Fr. 25'000.– pro Kind erhöht hat (vgl. Wegleitung zur Steu- ererklärung 2024 S. 17, Weitere Abzüge Ziffer 16.6 Steuererklärung) und die Be- klagte damit die tatsächlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 22'174.– (11 x Fr. 1'904.– + 1 x Fr. 1'230.–) abziehen kann, resultiert keine höhere Steuerlast. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners sowie in Ausübung pflichtgemässer Schätzung rechtfertigt es sich, bei der Beklagten von November 2023 bis und mit August 2033 vom vorinstanzlichen Steuerbetreffnis von rund Fr. 600.– pro Monat auszugehen. Ab September 2033, ausgehend von einem 90 %-igen Erwerbspen- sum, sind ihr monatlich rund Fr. 750.– für die laufenden Steuern zuzugestehen und ab mm. 2036, basierend auf einem Vollzeitpensum, rund Fr. 900.– (vgl. ledig, kon- fessionslos, Einelterntarif, rund Fr. 10'000.– allgemeine Abzüge, Fr. 10'100.– maximaler Abzug Fremdbetreuungskosten 2023 [vgl. auch Urk. 142/80 {Steuerer- klärung Beklagte 2023}]/Fr. 22'174.– abzugsfähige tatsächliche Fremdbetreuungs- kosten 2024, Kinderabzug Fr. 9'300.– Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 6'600.–/Fr. 6'700.– direkte Bundessteuer 2023/2024, Fr. 1'300.– bzw. Fr. 700.– abzugsfähige Kinderversicherungskosten Staats- und Gemeindesteuern bzw. di- rekte Bundessteuern 2024, kein relevantes Vermögen). Davon sind mit der Vorin- stanz jeweils rund Fr. 150.– für C._____ in deren Bedarf bei der Beklagten auszu- scheiden, womit im beklagtischen Bedarf noch Fr. 450.– bzw. Fr. 600.– (ab Sep-

- 106 - tember 2033) bzw. Fr. 750.– (ab mm. 2036) für die laufenden Steuern einzusetzen sind. Zusammengefasst ist von einem monatlichen Bedarf der Beklagten in der Höhe von Fr. 4'138.– (November und Dezember 2023), Fr. 4'143.– (Januar bis und mit April 2024), Fr. 4'169.– (Mai bis und mit November 2024) und Fr. 4'554.– (Dezem- ber 2024) auszugehen. In dieser Zeitspanne von November 2023 bis Ende Jahr 2024 rechtfertigt sich die Annahme eines durchschnittlichen monatlichen Bedarfs der Beklagten in der Höhe von rund Fr. 4'185.– (Fr. 58'585.– : 14 Monate). Von Januar 2025 bis und mit August 2033 beläuft sich der beklagtische monatliche Be- darf auf Fr. 4'583.–. Von September 2033 bis und mit mm. 2036 beträgt er Fr. 4'755.– und ab mm. 2036 Fr. 4'927.–.

E. 3.3 Der monatliche Grundbetrag von C._____ beträgt Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– ab mm. 2030 (Vollendung des 10. Altersjahres; vgl. Ziffer I der Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf], BlSchK 2009 S. 193 ff. so- wie BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend der alternierenden Obhut mit je hälftiger Betreuung ist er den Parteien je zur Hälfte (Fr. 200.– bzw. Fr. 300.–) zuzuweisen. C._____s Wohnkostenanteil beim Kläger macht Fr. 1'000.– aus. Bei der Beklagten beträgt er rund Fr. 733.– (1/3 von Fr. 2'198.– [Urk. 54/22]), ab 1. Mai 2024 rund Fr. 745.– (1/3 von Fr. 2'236.– [Urk. 74/15 und Urk. 142/82]) und ab 1. Dezember 2024 Fr. 900.– (1/3 von Fr. 2'700.– [Urk. 162/97). In der Zeitspanne von November 2023 bis und mit November 2024 ist ein durchschnittlicher monatlicher Wohnkos- tenanteil von Fr. 739.– anzunehmen (Fr. 9'613.– : 13 Monate). C._____s Krankenkassenprämien in ihrem Bedarf bei der Beklagten machen im Jahr 2023 rund Fr. 177.– (Fr. 116.20 KVG + Fr. 60.40 VVG [Urk. 54/23]), von Ja- nuar 2024 bis und mit November 2024 gerundet Fr. 195.– (Fr. 126.85 KVG + Fr. 68.40 VVG [Urk. 74/17]), im Dezember 2024 rund Fr. 220.– (Fr. 151.35 KVG + Fr. 68.40 VVG [Urk. 162/99]) bzw. ab Januar 2025 rund Fr. 226.– (Fr. 157.55 KVG + Fr. 68.40 VVG [Urk. 162/99; vgl. auch Urk. 160 S. 2]) aus. Es rechtfertigt sich,

- 107 - von November 2023 bis und mit Dezember 2024 von einem Durchschnittswert von Fr. 194.– pro Monat auszugehen (Fr. 2'719.– : 14 Monate). Die zusätzlichen Gesundheitskosten von C._____ in ihrem Bedarf bei der Beklag- ten betragen unbestrittenermassen pauschal Fr. 25.– pro Monat (Urk. 71 S. 23 f.; Urk. 70 S. 28; Urk. 122 S. 33). Unter dem Titel Fremdbetreuungskosten (für vier Tage pro Woche in der Kita D._____) veranschlagte die Vorinstanz im Bedarf von C._____ bei der Beklagten Fr. 1'904.– monatlich gemäss übereinstimmenden Parteiangaben (Urk. 71 S. 23 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 28 und Urk. 122 S. 33). Die Beklagte bezahlt (rückwirkend per

1. Dezember 2024) für die (subventionierte) Kitabetreuung von C._____ seit ihrem Umzug in die Stadt Zürich noch einen monatlichen Elternbeitrag von gerundet Fr. 1'231.– (Urk. 195 S. 3; Urk. 197/123-126). Davon ist bis zum Kindergartenein- tritt von C._____ und damit praktikabilitätshalber bis Ende August 2025 auszuge- hen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 195 S. 4; Urk. 208 S. 8) rechtfertigt es sich mit Blick auf das Effektivitätsprinzip dabei nicht, den Kläger aus Billigkeits- gründen erst per Februar 2025 an den von ihr rückwirkend erlangten tieferen Fremdbetreuungskosten für C._____ teilhaben zu lassen. Selbst wenn er seine Zu- stimmung zum Umzug der Beklagten mit C._____ von H._____ in die Stadt Zürich zu Unrecht verweigerte und damit entsprechende Umtriebe der Beklagten verur- sachte (vgl. Urk. 186/124-127), drängt sich solches im vorliegenden Verfahren be- treffend Kinderbelange nicht auf. Die Beklagte hat sich diesbezüglich beim Kläger auf andere Weise schadlos zu halten. Ab Kindergarteneintritt bzw. per 1. Septem- ber 2025 werden für C._____ Betreuungskosten für die Tagesschule bzw. den Hort anfallen. Erfahrungsgemäss sind diese merklich tiefer als die Kitakosten, zumal nur noch eine ergänzende Betreuung zum Kindergarten-/Schulalltag vonnöten ist. Aus- gehend von der anzuordnenden Betreuungsregelung unter der Woche (Montag bis Mittwochmittag Kläger; Mittwochmittag bis Freitag Beklagte) und den je 80%-igen Arbeitspensen der Parteien erscheint es gerechtfertigt, im Bedarf von C._____ bei beiden Elternteilen je einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von pauschal Fr. 200.– für die Fremdbetreuungskosten während der ganzen Kindergarten- und Primarschulzeit einzusetzen. Dies basierend darauf, dass beide Parteien, deren

- 108 - Beitragsfaktor 100 % beträgt (vgl. www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volks- schule/betreuung/kosten/beitragsrechner.html [steuerbares Gesamteinkommen von rund Fr. 160'000.–]), C._____ im ersten Kindergartenjahr je an zwei halben Tagen pro Woche, jedenfalls nach dem Mittagstisch (12.00 bis 13.30 Uhr), persön- lich betreuen können und sie nur noch einen ganzen Nachmittag wöchentlich (bis 18.00 Uhr) fremdbetreut werden muss. Mit dem zweiten Kindergartenjahr und jeder Schulstufe wird C._____ sodann zunehmend weniger Fremdbetreuungskosten ge- nerieren (vgl. dabei insbesondere auch den einheitlichen Tarif von Fr. 6.– für die gebundenen Mittage an den Tagesschulen [a.a.O.]). Ab dem mutmasslichen Ober- stufenübertritt von C._____ per September 2033 rechtfertigt es sich, in C._____s Bedarf bei beiden Parteien je noch Fr. 100.– für den Mittagstisch bzw. die auswär- tige Verpflegung im Hinblick auf das Gymnasium oder später eine Lehre zu veran- schlagen (vgl. OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. E.4.3, S. 48). Wie dargetan sind im Bedarf von C._____ bei der Beklagten durchwegs Steueran- teile in der Höhe von Fr. 150.– zu veranschlagen. Zusammengefasst beträgt der monatliche Bedarf von C._____ beim Kläger somit Fr. 1'200.– von November 2023 bis und mit August 2025, Fr. 1'400.– von Septem- ber 2025 bis und mit mm. 2030, Fr. 1'500.– von mm. 2030 bis und mit August 2033 sowie wiederum Fr. 1'400.– ab September 2033. C._____s monatlicher Bedarf bei der Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'212.– von November 2023 bis und mit Novem- ber 2024, Fr. 2'700.– im Dezember 2024, Fr. 2'732.– von Januar bis und mit August 2025, wobei aus Gründen der Praktikabilität betreffend die Zeitspanne von Novem- ber 2023 bis und mit August 2025 von einem Durchschnittsmonatsbedarf von Fr. 3'014.– auszugehen ist (Fr. 66'312.– : 22 Monate), Fr. 1'701.– von September 2025 bis und mit mm. 2030, Fr. 1'801.– ab mm. 2030 bis und mit August 2033 und wiederum Fr. 1'701.– ab September 2033. Betreffend den Bedarf von C._____ ab ihrer Volljährigkeit (per mm. 2038) und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt ist auf die Erwägungen unter F. 4.2. h) zu verweisen. 4.1. Der angefochtene Entscheid vom 8. Dezember 2023 äussert sich nicht explizit zum Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht (des Klägers). Allerdings wird auf den Konsumentenindexstand Ende November 2023 verwiesen (Urk. 71 S. 33 f.). Zu-

- 109 - dem wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf rückwirkende Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom April 2022 bis Oktober 2023 ab (Urk. 71 S. 29 f., 35, Dispositivziffer 11), was unangefochten blieb (Urk. 122 S. 2 ff.). Die Beklagte geht im Berufungsverfahren davon aus, dass die Kinderunterhaltsbeiträge erstmals per 1. März 2023, dem Monat nach der definiti- ven Trennung der Parteien und dem Wegfall des Konsenses, geschuldet seien (Urk. 70 S. 3, 28). Der Kläger hält entgegen, da C._____ während der Zeit des ge- meinsamen Zusammenlebens der Parteien alternierend betreut worden sei, dräng- ten sich keine Unterhaltszahlungen auf (Urk. 122 S. 35). Vor Vorinstanz beantragte er im Rahmen seiner Schlussanträge, die Beklagte sei zur Bezahlung von Kinder- unterhaltsbeiträge an ihn ab 1. November 2023 zu verpflichten (Urk. 63 S. 2). Die Beklagte äusserte sich vor Vorinstanz nicht zum Beginn der klägerischen Unter- haltsbeitragspflicht (Urk. 53 S. 2). Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind (oder der gesetzliche Vertreter, Inhaber der elterlichen Sorge, vgl. Art. 304 Abs. 1 und 3 ZGB) gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. Laut der im Berufungsverfahren eingereichten Steuerer- klärung 2023 bezahlte der Kläger im Jahr 2023 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 11'985.–, wobei er bis und mit Oktober 2023 je Fr. 1'065.– pro Monat leistete. Zudem bezahlte er der Beklagten von Januar 2023 bis und mit Oktober 2023 Bei- träge für die Kinderkrippe zwischen Fr. 825.– und 953.– monatlich (Urk. 159 S. 3 und Aufstellung über bezahlte Unterhaltsbeiträge). Es rechtfertigt sich, die Unter- haltsbeiträge ab 1. November 2023 festzulegen. 4.2. Unterhaltsberechnung Zwar fällt die Betreuungsverantwortung der Beklagten über C._____ von November 2023 bis zum vorliegenden Entscheid leicht höher aus als jene des Klägers (vgl. Urk. 34 und 35), allerdings rechtfertigt es sich gleichwohl, die Unterhaltsberech- nung bereits ab November 2023 basierend auf einer je hälftigen Betreuung vorzu- nehmen, wie dies denn auch die Vorinstanz gemacht hat, zumal vorliegend seit der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 von gleichwertigen Be- treuungsanteilen auszugehen ist. Ohnehin nicht angängig ist die von der Beklagten

- 110 - postulierte Berechnungsmethodik, wonach einzig die Betreuung an Werktagen zu gewichten sei und nicht auch jene am Wochenende, sofern die Kindeseltern, wie vorliegend, nur unter der Woche arbeiten würden und am Wochenende frei hätten. Alles andere würde zu einer Frauendiskriminierung führen, weil nach wie vor, und auch vorliegend, vorwiegend die Frauen ihr Arbeitspensum mit Blick auf die Kin- derbetreuung reduzierten (vgl. Urk. 139 S. 9-11; Urk. 195 S. 4 f.; Urk. 208 S. 8). Das Bundesgericht hat, worauf der Kläger zu Recht hinweist (Urk. 204 S. 5), klar festgehalten, wie die Betreuungsanteile bei Schulkindern zu berechnen sind, näm- lich indem der Tag in drei Perioden (morgens/Schulbeginn-Schulschluss/abends) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Perioden x 14 Tage) verantwortet. Dabei wird nicht zwi- schen Werktagen und Wochenenden unterschieden (BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 2.2, bestätigt in BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). An dieser Berechnungsweise ist auch bei Vorschulkindern, und insbesondere solchen, welche an den Wochentagen, wie C._____, überwiegend, fremdbetreut sind, fest- zuhalten, zumal die Unterhaltsbeiträge ermessensweise nach Recht und Billigkeit festzulegen sind (Art. 4 ZGB). Zudem arbeitete (und arbeitet) auch die Beklagte in einem relativ hohen Arbeitspensum von 80 %. Sie reduzierte ihr Erwerbspensum zufolge der Kinderbetreuung somit nicht markant und kann ihre eigenen Lebens- haltungskosten bei weitem decken. Auf einen Betreuungsunterhalt ist sie nicht an- gewiesen. Und schliesslich sind die finanziellen Verhältnissen der Parteien keines- wegs knapp, weshalb auch grosszügiger gerundet werden darf. Bei der alternierenden Obhut mit je hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) proportional zur Leis- tungsfähigkeit (BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend einen Überschuss erzielt (vgl. BGer 5A_272/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.2 und 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1). Auch Kinder von un- verheirateten Eltern haben Anspruch auf einen Überschussanteil. Dabei ist aller- dings zu beachten, dass für die Berechnung des Überschussanteils des Kindes, im Gegensatz zur Berechnung bei verheirateten Eltern, einzig der Überschuss des je-

- 111 - weils unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend ist. C._____ partizipiert an den jeweiligen Überschüssen ihrer Eltern je zu 33 % (jeweils ein grosser und ein kleiner Kopf, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und BGE 149 III 441 E. 2.4), welche wiederum hälftig auf die beiden Haushalte zu verteilen und gegenseitig zu verrechnen sind. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 27) rechtfertigt es sich jedenfalls nicht, auf eine Überschussverteilung zu verzichten (vgl. auch Urk. 70 S. 25 f.). Volljährige Kinder haben indessen keinen Anspruch auf einen Überschussanteil mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2 und 7.3.2), weshalb per mm. 2038 eine weitere Phase der Unterhalts- berechnung auszuscheiden ist. Ein Betreuungsunterhalt ist in keiner Phase geschuldet, weil die Parteien stets in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) mit ihren eigenen Einkünften zu decken (vgl. auch Urk. 71 S. 25).

a) Phase 1 (November 2023 bis und mit Dezember 2024) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 11'190 Fr. 7'254

- Bedarf Fr. 5'900 Fr. 4'185 Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 3'069 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 8'359.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 65 % und rund 35 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 4'014.– (Fr. 1'200.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 3'014.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 200.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 2'609.– und die Beklagte Fr. 1'405.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 1'409.– (Fr. 2'609.– - Fr. 1'200.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 3'069

- 112 -

- zu tragende Kinderkos- Fr. 2'609 Fr. 1'405 ten Überschuss Fr. 2'681 Fr. 1'664 C._____ hat einen Anspruch von Fr. 885.– (33 %) aus dem Überschuss des Klä- gers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 443.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 549.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 275.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 168.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 1'577.– pro Monat.

b) Phase 2 (Januar 2025 bis und mit August 2025) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 11'190 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'900 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 7'934.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 65 % und rund 35 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 3'999.– (Fr. 1'200.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 3'014.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 215.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 2'599.– und die Beklagte rund Fr. 1'400.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Beklagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 1'399.– (Fr. 2'599.– - Fr. 1'200.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 2'599 Fr. 1'400 ten Überschuss Fr. 2'691 Fr. 1'244

- 113 - C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 888.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. rund Fr. 444.– der Beklagten be- zahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 410.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 205.– von der Beklagten an den Klä- ger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 239.– zu bezah- len. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 1'638.– pro Monat.

c) Phase 3 (September 2025 bis und mit mm. 2030) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 8'952 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'255 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 6'341.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 60 % und rund 40 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 2'886.– (Fr. 1'400.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'701.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 215.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'732.– und die Beklagte Fr. 1'154.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 332.– (Fr. 1'732.– - Fr. 1'400.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'732 Fr. 1'154 ten Überschuss Fr. 1'965 Fr. 1'490 C._____ hat einen Anspruch von Fr. 648.– (33 %) aus dem Überschuss des Klä- gers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 324.– der Beklagten bezahlen.

- 114 - C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 492.–, wobei die Hälfte bzw. Fr. 246.– von der Beklagten an den Kläger zu be- zahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 78.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 410.– pro Monat.

d) Phase 4 (mm. 2030 bis mm. 2032) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 8'952 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'255 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 6'341.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 60 % und rund 40 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 3'086.– (Fr. 1'500.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'801.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 215.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'852.– und die Beklagte Fr. 1'234.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 352.– (Fr. 1'852.– - Fr. 1'500.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'852 Fr. 1'234 ten Überschuss Fr. 1'845 Fr. 1'410 C._____ hat einen Anspruch von Fr. 609.– (33 %) aus dem Überschuss des Klä- gers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 305.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 465.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 233.– von der Beklagten an den Kläger zu

- 115 - bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 72.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 424.– pro Monat.

e) Phase 5 (mm. 2032 bis und mit August 2033) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 8'952 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'255 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 6'341.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 60 % und rund 40 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 3'033.– (Fr. 1'500.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'801.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 268.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'820.– und die Beklagte Fr. 1'213.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 320.– (Fr. 1'820.– - Fr. 1'500.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'820 Fr. 1'213 ten Überschuss Fr. 1'877 Fr. 1'431 C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 619.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 310.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 472.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 236.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 74.– zu bezahlen.

- 116 - Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 394.– pro Monat.

f) Phase 6 (September 2033 bis und mit mm. 2036) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 10'071 Fr. 8'130 Bedarf Fr. 5'677 Fr. 4'755 Leistungsfähigkeit Fr. 4'394 Fr. 3'375 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 7'769.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 55 % und rund 45 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 2'833.– (Fr. 1'400.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'701.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 268.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'558.– und die Beklagte Fr. 1'275.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 158.– (Fr. 1'558.– - Fr. 1'400.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 4'394 Fr. 3'375

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'558 Fr. 1'275 ten Überschuss Fr. 2'836 Fr. 2'100 C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 936.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 468.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 693.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 347.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 121.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 279.– pro Monat.

- 117 -

g) Phase 7 (von mm. 2036 bis und mit mm. 2038) Barbedarf Kläger Beklagte Einkommen Fr. 11'190 Fr. 9'034 Bedarf Fr. 6'100 Fr. 4'927 Leistungsfähigkeit Fr. 5'090 Fr. 4'107 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 9'197.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 55 % und rund 45 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 2'833.– (Fr. 1'400.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'701.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 268.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'558.– und die Beklagte Fr. 1'275.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 158.– (Fr. 1'558.– - Fr. 1'400.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 5'090 Fr. 4'107

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'558 Fr. 1'275 ten Überschuss Fr. 3'532 Fr. 2'832 C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 1'166.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 583.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 935.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 468.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 115.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 273.– pro Monat.

- 118 -

h) Phase 8 (ab mm. 2038 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung partizipiert C._____ zum einen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an einem allfälligen Überschussanteil ihrer Eltern (vgl. vorne E. 4.2.). Auf der anderen Seite muss in ihrem Bedarf neu berücksichtigt werden, dass sich diverse Positionen (z.B. Grundbedarf, Krankenkassenkosten etc.) erhöhen. Aufgrund des noch sehr jungen Alters von C._____, erscheint es als nahezu unmöglich, im heutigen Zeitpunkt festzulegen, wie ihr Leben (z.B. Wohnsi- tuation, Art der Ausbildung, allfälliges eigenes Einkommen) beim Eintritt ihrer Voll- jährigkeit aussehen wird. Bei den vorliegenden Verhältnissen, aus welchen sich bis zur Volljährigkeit ein relativ hoher Überschussanteil von C._____ in beiden Eltern- haushalten ergibt, ist davon auszugehen, dass sich der Wegfall der Beteiligung am Überschuss und die erhöhten Bedarfskosten nach ihrer Mündigkeit in etwa die Waage halten werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den unter der vorange- gangenen Phase berechneten Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte auch ab der Volljährigkeit in dieser Höhe (monatlich Fr. 273.–) weiterzuführen. Die Par- teien sind indessen darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag sich vor dem Hinter- grund ergibt, dass C._____ zu gleichen Teilen in beiden Haushalten lebt und beide Eltern für ihre Bedürfnisse wie Nahrung, Kosmetik, Kleidung etc. aufkommen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Parteien oder ab ihrer Volljährigkeit C._____ selbst auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. Der Kläger ist damit dazu zu verpflich- ten, der Beklagten auch über die Volljährigkeit von C._____ hinaus, bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 273.– zu bezahlen. 4.3. Zusammengefasst ist von folgenden durchschnittlichen monatlichen vom Klä- ger der Beklagten geschuldeten gerundeten Kinderunterhaltsbeiträgen auszuge- hen, wobei sich mit Blick auf die ähnlichen monatlichen Beträge in den Phasen 1 und 2 (vgl. Fr. 1'577.– bzw. Fr. 1'638.–), den Phasen 3, 4 und 5 (vgl. Fr. 410.–, Fr. 424.– bzw. Fr. 394.–) bzw. in den Phasen 6 und 7 (vgl. Fr. 279.– bzw.

- 119 - Fr. 273.–) aus Gründen der Praktikabilität insbesondere ausnahmsweise auch für die Zukunft Durchschnittsbeträge rechtfertigen:

- Fr. 1'600.– vom 1. November 2023 bis zum 31. August 2025 (Fr. 35'182.– : 22 Monate);

- Fr. 410.– vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2033 (Fr. 39'552.– : 96 Monate);

- Fr. 275.– vom 1. September 2033 bis zum tt.mm.2038 (Fr. 17'433.– : 63 Mo- nate) sowie ab tt.mm.2038 bis zum Abschluss einer angemessenen ordentli- chen Erstausbildung. 4.4. In Anbetracht der vorstehend berechneten Kinderunterhaltsbeiträge, welche der in sämtlichen Zeitphasen leistungsfähigere Kläger der Beklagten zu zahlen hat, erübrigt sich Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids, wonach die Parteien verpflichtet werden, diejenigen Kosten für C._____ jeweils selbst zu übernehmen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ bei der betreuenden Partei verbringt (inbes. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und Steuern (Urk. 71 S. 27, 33, wobei die Vorinstanz von einer Leistungsfähigkeit von 51 % des Klägers und 49 % der Beklagten ausging). Ebenso ist die vorinstanzliche Formel bei Erhöhung der Fremdbetreuungskosten (vgl. Urk. 71 S. 27 f., 34) obsolet, zumal auch künftige Fremdbetreuungskosten bereits berücksichtigt wurden. 4.5. Die vom Kläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge sind zu indexieren (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; vgl. Urk. 71 S. 34, Dispositivziffer 10), wobei der Indexstand dem aktuellen Stand (107.6 Punkte per Ende Mai 2025) anzupas- sen ist. 4.6. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und des Kindes aus den Erwägungen her- vorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Ur- teilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden

- 120 - (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vor- liegend eine Anpassung der angefochtenen Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Entscheids. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend phasenweise dargetan wurden und die Beteiligten in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 34) über kein relevantes Vermögen ver- fügen bzw. der Kläger vielmehr verschuldet ist (vgl. Urk. 142/80 S. 4 und Urk. 159 S. 4; vgl. auch Urk. 70 S. 3 und Urk. 122 S. 4). 4.7. Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien, der jeweils anderen Partei für aus- serordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.–) die Hälfte der Kosten zu bezahlen (Urk. 71 S. 28, 34). Die Beklagte beantragt, auf die Regelung über ausserordentli- che Kinderkosten sei zu verzichten, zumal solches in einem gesonderten summa- rischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO) geltend zu machen wäre. Die Par- teien seien im Bedarfsfall auf den Rechtsweg zu verweisen (Urk. 70 S. 26 f.; Urk. 139 S. 21). Der Kläger hält dafür, es erscheine unpraktisch, die Parteien für ausserordentliche Kinderkosten im Bedarfsfall auf den Rechtsweg des summari- schen Verfahrens zu verweisen. Vielmehr entspreche es der gelebten Praxis der Zürcher Gerichte, dass im Rahmen eines ordentlichen Unterhaltsverfahrens so- gleich auch die ausserordentlichen Kinderkosten (wie etwa Zahnarztkosten, Bril- lenkosten oder Schulauslagen) behandelt würden. Die vorinstanzliche Regelung sei jedenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 122 S. 31). Art. 286 Abs. 3 ZGB ermöglicht es, einen nachträglichen Beitrag zu Kosten zu ver- langen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts nicht vorgesehen waren. Das Gericht kann jedoch gestützt darauf nicht autoritativ festhalten, dass allfällige zukünftige ausserordentliche Ausgaben hälftig zu teilen seien. Konkret in Aussicht stehende ausserordentliche Kosten für die Bedürfnisse von C._____ wurden nicht dargetan. Gemäss Rechtsprechung wären ausserordentliche Bedürfnisse, die im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bekannt sind, oh- nehin im vorliegenden Verfahren zu prüfen bzw. zu berücksichtigen (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Dispositivziffer 10 des angefochtenen Ent- scheids ist daher ersatzlos aufzuheben. Daran ändert im Übrigen nichts, dass in Unterhaltsverträgen oder Scheidungskonventionen Klauseln üblich sind, in denen

- 121 - sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositiv-Ziffer 4; OGer ZH LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1; OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. E.5.7, S. 53 f.). 4.8. Wie erwähnt, sind die Unterhaltsbeiträge ab November 2023 festzulegen. Seither vom Kläger erbrachte Zahlungen können in Abzug gebracht werden. Kon- kret (vgl. zu Recht: Urk. 70 S. 29) können die am 31. Oktober 2023 (für November

2023) bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'065.– und die am 5. Dezember 2023 (für Dezember 2023) bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 270.– sowie die am

30. November und 29. Dezember 2023 vom Kläger an die Beklagte bezahlten Krip- penkosten von je Fr. 953.– von den Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden (vgl. Urk. 159 [Steuererklärung 2023 Aufstellungen über bezahlte Unterhaltsbeiträge und Fremdbetreuungskosten]). Es ist somit festzustellen, dass der Kläger insge- samt bereits Fr. 3'241.– an die Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Allfällige weitere Zahlungen können vorliegend mangels Belege (vgl. Urk. 63 S. 35; Urk. 64/62 [klä- gerische Aufstellung betreffend bis und mit Oktober 2023 geleistete Zahlungen]; vgl. auch Urk. 60/49; Urk. 122 S. 35) nicht berücksichtigt werden. G. Erziehungsgutschriften Mit Blick auf die zu bestätigende vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung von C._____ sind die Erziehungsgutschriften in Überein- stimmung mit der Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Dispositivzif- fer 7 ist dementsprechend zu bestätigen. H. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr aufgrund des hohen Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 4'500.– fest und auferlegte die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen wurden entspre- chend nicht zugesprochen (Urk. 71 S. 30 f., S. 35, Dispositivziffern 12, 13 und 14). Nachdem es bei der alternierenden Obhut bleibt, wobei diesbezüglich die Kosten den Parteien praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzu-

- 122 - erlegen sind, sowie mit Blick auf die nunmehr festzulegenden Kinderunterhaltsbei- träge, in Bezug auf welche die Beklagte zwar überklagte (vgl. Urk. 53 S. 2 Antrag Ziffer 5), allerdings auch der Kläger massgeblich unterliegt, weil er vor Vorinstanz die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen zu seinen Gunsten verlangte (vgl. Urk. 63 S. 1 f., Antrag Ziffer 7) und auch sein Antrag betreffend Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge abgewiesen wurde (Urk. 71 S. 35, Dispositivziffer 11), rechtfertigt es sich nach wie vor, die Kosten den Parteien insgesamt je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen (vgl. Urk. 70 S. 29 und Urk. 122 S. 36) wettzuschlagen. Ebenso ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr zu bestätigen, welche von den Parteien denn auch nicht beanstandet wurde (Urk. 70 S. 3, 29 und Urk. 122 S. 2, 35).

2. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anbetracht des ausserge- wöhnlich hohen Aufwandes des Gerichts (vgl. zahlreiche Eingaben und Beilagen der Parteien mit diversen [superprovisorischen] Massnahmebegehren, Beizug um- fangreicher Strafakten) auf Fr. 10'000.– festzulegen (vgl. § 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Weil beide Parteien gleichermassen einen hohen Aufwand verursach- ten, erscheint es auch im Berufungsverfahren angemessen, ihnen die Kosten je hälftig aufzuerlegen und entsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Dabei ist nicht hinsichtlich der einzelnen Massnahmebegehren zu differen- zieren (vgl. z.B. Urk. 110 S. 10). Insbesondere drängt sich im Zusammenhang mit der Gegenstandslosigkeit des Massnahmeantrags der Beklagten betreffend Anwei- sung der Einwohnerkontrollen H._____ und Stadt Zürich keine separate Entschä- digung der anwaltlich vertretenen Beklagten auf (vgl. Urk. 187 S. 2 f. RZ 3), selbst wenn die Beklagte damit allenfalls obsiegt hätte und der Kläger, welcher die Unter- schrift für den Umzug verweigerte, das Massnahmenbegehren veranlasste. Immer- hin hätte die Beklagte, wie der Kläger richtig vorbringt, gegen die entsprechende Verfügung der Stadt Zürich Einwohnerdienste auch rekurrieren können anstatt das Obergericht zu bemühen (Urk. 204 S. 4). Auch im Hinblick auf allfällige "unnötige" Eingaben der Beklagten (vgl. Urk. 204 S. 14) rechtfertigt sich keine andere Kosten- verlegung. Das Verfahren wurde beidseits hochstrittig geführt und über weite Stre- cken beidseitig unnötig ausgeweitet.

- 123 - Der von der Beklagten für das Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– (Urk. 75 und Urk. 76) ist mit ihrem Anteil an den zweitin- stanzlichen Gerichtskosten (Fr. 5'000.–) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023 betreffend die Dispositivziffern 2, 3, 6 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Massnahmebegehren der Parteien vom 15. Juli 2024 (Urk. 88), 17. Juli 2024 (Urk. 92), 9. August 2024 (Urk. 114), 21. November 2024 (Urk. 160),

6. Dezember 2024 (Urk. 164), 8. Dezember 2024 (Urk. 167) und vom

20. März 2025 (Urk. 195) werden abgeschrieben.

3. C._____ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endent- scheids bzw. während der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht vorsorglich unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit je hälftiger alternierender Betreuung gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten. Dem Kläger wird dabei die Betreuungsverantwortung über C._____ von Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn bis Mittwochmittag (Kindergarten-/Schulschluss) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn übertragen. In der übrigen Zeit wird C._____ der Betreuungsverantwortung der Beklagten unterstellt. Sofern C._____ nicht über die Kita bzw. den Kin- dergarten/Hort übergeben wird, erfolgen die Übergaben an den Wohnorten der Parteien. Die Schulferien werden unter den Parteien je hälftig aufgeteilt. Sie sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in

- 124 - Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. In Jahren mit gerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu, am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Be- klagten. In Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwor- tung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu, am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr der Beklagten. Dem Kläger wird die Betreuungsverantwortung über C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, übertragen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Die Tochter C._____ wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit je hälftiger alternierender Betreuung gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten.

3. Dem Kläger wird die Betreuungsverantwortung über C._____ von Montag- morgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn bis Mittwochmittag (Kindergar- ten-/Schulschluss) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn übertragen. In der übrigen Zeit wird C._____ der Betreuungsverantwortung der Beklagten unterstellt. Sofern C._____ nicht über die Kita bzw. den Kindergarten/Hort übergeben wird, erfolgen die Übergaben an den Wohnorten der Parteien.

- 125 - Die Schulferien werden unter den Parteien je hälftig aufgeteilt. Sie sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. In Jahren mit gerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Be- klagten. In Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwor- tung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr der Beklagten. Dem Kläger wird die Betreuungsverantwortung über C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in unge- raden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, übertragen. Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der vorstehenden Betreuungsregelung selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Toch- ter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an die andere Partei ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreu- ung zu übernehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Betreuungs-, Ferien- und Feiertagsrege- lungen im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

4. Der Kläger wird angewiesen, jegliche (weitere) Frühsexualisierung von C._____ in seinem Umfeld zu verhindern und insbesondere seine eigenen sexuellen Aktivitäten, namentlich einen allfälligen Pornografiekonsum, strikt vor C._____ fernzuhalten.

- 126 -

5. Die Beklagte wird gleichermassen angewiesen, ihr Sexualleben als Erwach- sene vor C._____ fernzuhalten.

6. Es wird eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson wird insbesondere die Aufgabe übertragen, die alter- nierende Betreuung zu überwachen, bei Konflikten im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung positiv auf die Eltern einzuwirken, zwischen ihnen zu vermitteln und ihnen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie bei Bedarf weitere Massnahmen zu beantragen.

7. Die KESB der Stadt Zürich wird eingeladen, zeitnah einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiervor zu ernennen.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist deren Sache, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

9. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

- Fr. 1'600.– von November 2023 bis und mit August 2025;

- Fr. 410.– von September 2025 bis und mit August 2033;

- Fr. 275.– von September 2033 bis zum Abschluss einer angemesse- nen ordentlichen Erstausbildung. Es wird festgestellt, dass der Kläger insgesamt Fr. 3'241.– an die Unterhalts- beiträge bezahlt hat. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange die Tochter C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 127 - Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

E. 8 Dezember 2024 und beantragte die Abweisung bzw. Abschreibung des Mass- nahmenbegehrens der Beklagten vom 8. Dezember 2024 (Urk. 184; Urk. 185 und Urk. 186/124-131). Die Beklagte erstattete unterm 30. Januar 2025 eine weitere Eingabe betreffend die Gegenstandslosigkeit ihres vorsorglichen Massnahmean- trags vom 8. Dezember 2024 (Urk. 187; Urk. 188 und Urk. 189/120-122). Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 leitete die zuständige Staatsanwaltschaft der Kammer einen Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Februar 2025 samt Nachtrag zum Auswertungsbericht der digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich vom 19. Fe- bruar 2025 weiter (Urk. 191 und Urk. 192/1-2), wobei die Akten gleichzeitig den Parteivertretern zugestellt wurden (vgl. Urk. 191). Mit Präsidialverfügung vom

26. Februar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu sämtlichen bei- gezogenen Strafakten samt Nachtragsakten, welche ihnen bereits durch die Staatsanwaltschaft zugestellt worden sind, zu äussern sowie um von ihrem jeweili- gen Replikrecht betreffend die gegnerische(n) Eingabe(n) Gebrauch zu machen (Urk. 193). Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beklagte äusserte sich innert gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 194) mit Zuschrift vom 20. März 2025 (Urk. 195; Urk. 196 und Urk. 197/123-138). Darin stellte sie neue Anträge be- treffend den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Klägers über die ge- meinsame Tochter C._____ bzw. die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an die Beklagte im Hauptverfahren (Urk. 195 S. 14 f., 23). Mit Präsidial-

- 17 - verfügung vom 1. April 2025 wurde dem Kläger Frist anberaumt, um sich zu diesen neuen Anträgen sowie den neuen Vorbringen und Unterlagen zu äussern (Urk. 198). Unterm 28. April 2025 lancierte die Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 200; Urk. 201 und Urk. 202/139-141). Diese wurde dem Kläger am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme gesandt (Prot. II S. 26). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 199) reichte der Kläger am 5. Mai 2025 rechtzeitig seine Stellungnahme samt Beilagen zu Urk. 195 und Urk. 200 der Beklagten ein (Urk. 204; Urk. 205 und Urk. 206/132-137). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 wurde diese Eingabe der Beklagten zugestellt und den Parteien im Übrigen der Eintritt in die Urteilsbera- tungsphase angezeigt (Urk. 207). Mit Zuschrift vom 23. Mai 2025 übte die Beklagte ihr Replikrecht zu Urk. 204 ff. aus und erstattete eine "(voraussichtliche) Schluss- eingabe" (Urk. 208; Urk. 209 und Urk. 210/1-29). Diese Eingabe wurde der Gegen- seite am 6. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 211), welche sich nicht mehr äusserte. B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Über den prozessualen Antrag der Beklagten, die Sache sei ohne die an der I. Zivilkammer tätigen Gerichtsschreiberinnen MLaw I._____ und MLaw J._____ zu führen, dies zufolge Anscheinsbefangenheit, weil diese gemeinsam mit der Vorder- richterin im Rechtsberatungsteam der K._____ tätig seien (Urk. 70 S. 4, Antragzif- fer 4, S. 6), muss nicht befunden werden, weil im vorliegenden Berufungsverfahren eine andere Gerichtsschreiberin mitwirkt.

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten werden die Disposi- tivziffern 2 (Abweisung der jeweiligen Anträge der Parteien betreffend Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter C._____), 3 (Abweisung des Antrags der Beklagten betreffend Bewilligung des Wegzugs mit C._____ nach F._____/Deutschland), 6 (Abweisung des klägerischen Antrags bezüglich Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Parteien, wonach C._____ bis zum Kindergarteneintritt durch die Kinderkrippe D._____ GmbH in Zürich … zu betreuen sei) und 11 (Abweisung des Antrags des Klägers auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten

- 18 - Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Zwar wurde die Belassung der Tochter C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils zunächst nicht angefochten. Im Rahmen ihrer dringlichen Noveneingabe vom 13. Juni 2024 beantragte die Beklagte allerdings, es sei mit Blick auf die neusten Entwicklungen auch der Entzug der elterlichen Sorge des Klägers zu prüfen (Urk. 77 S. 4 Rz 10). In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 stellte die Beklagte schliesslich formell den Antrag, C._____ sei unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen (Urk. 195 S. 23), weshalb diesbezüglich keine Rechtskraft vorliegt. Zudem führte die Vor- instanz, worauf die Beklagte zu Recht hinwies (Urk. 70 S. 2, Antragziffer 1, S. 10), in ihrem Urteilsspruch versehentlich ein falsches Geburtsdatum der Tochter auf, nämlich den tt.mm.2023, statt korrekt 2020 (vgl. Urk. 40/19). Dieses offenkundige Versehen ist aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise und wie bean- tragt (Urk. 70 S. 10 Rz 18) gleich durch die Rechtsmittelinstanz und nicht die Vor- instanz (vgl. Urk. 122 S. 9) zu berichtigen (Art. 334 ZPO analog).

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz

- 19 - nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020 E. 5.2.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

4. Im vorliegenden Verfahren betreffend Kinderbelange gelangen die uneinge- schränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt jedoch auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersu- chungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tat- sachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. B.3, m.w.H.).

5. Wenn der Kläger sich daran stört, dass die Beklagte erst im Rahmen der Be- rufung Tatsachen vorbringe, welche sie bereits vor Vorinstanz hätte erwähnen kön- nen, zumal der angefochtene Entscheid nicht in ihrem Sinn ausgegangen sei (Urk. 82 S. 3; Urk. 122 S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es sich jedenfalls bei den sexualisierten Verhaltensweisen von C._____ seit dem Frühjahr 2024 um echte Noven handelt. Es leuchtet, mit der Beklagten (vgl. Urk. 114 S. 9, S. 13 Rz 28), insbesondere auch ein, dass C._____, geboren am tt.mm.2020, sich alters- gemäss bislang noch nicht gut genug ausdrücken konnte und nun zunehmend bes- ser sprechen kann. Überdies ist das Gesamtbild entscheidend, weshalb es sich versteht, dass die Beklagte im Berufungsverfahren teilweise auch unechte Noven

- 20 - (Pornografiekonsum des Klägers vor der schlafenden sechsmonatigen C._____, Pobackenspreizen, klägerische Vorliebe für Gewalt- und Tierpornografie etc.) vor- trägt. Aus dem Zeitpunkt der Vorbringen allein lässt sich jedenfalls nichts zulasten der Beklagten ableiten. Mit Blick auf die in Kinderbelangen herrschende uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime können unechte und echte Noven im Berufungs- verfahren sodann bis zur Urteilsberatung (vgl. Urk. 207) unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO), weshalb es für die Beklagte nicht nachteilig ist, wenn sie die Vorfälle vom April 2024 nicht bereits im Rahmen ihrer Berufung vom 5. Mai 2024 (Urk. 70), sondern erst in ihrer nachträglichen dringlichen Eingabe vom 13. Juni 2024 (Urk. 77) thematisierte (vgl. demgegenüber: Urk. 82 S. 14 Rz 32). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde den Parteien, welche die Verfügung beide am 15. Mai 2025 empfangen haben, die Spruchreife des Verfahrens und der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 207). Noven können ab diesem Zeit- punkt keine mehr vorgebracht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Von einer "rechtswidrigen Bevorzugung" des Klägers (welche der Beklagten trotz der Spruchreife "ebenso" erlauben solle, Noven vorzubringen) ist - entgegen der beklagtischen Ansicht (vgl. Urk. 208 S. 2 unten) - sodann nicht auszugehen. Die Verfügung vom 1. April 2025, mit welcher dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite vom 20. März 2025 (Urk. 195) angesetzt wurde (vgl. Urk. 198), hat dieser am 14. April 2025 zugestellt erhalten (vgl. Urk. 198, Anhang). Am 24. April 2024 ersuchte er vor Ablauf der zehntägigen Frist um Fristerstreckung, welche ihm antragsgemäss letztmals bis zum 4. Mai 2025 gewährt wurde (Urk. 199). Seine Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Urk. 204) erfolgte somit recht- zeitig (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zudem konnten bis zum Eintritt der Urteilsbera- tungsphase ohnehin von beiden Seiten Noven unbeschränkt vorgebracht werden. Mit den neuen Vorbringen in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2025 (vgl. Urk. 208 S. 2, 5 ff. und Urk. 210/142-143 [zwei E-Mails vom August 2021], womit unter anderem widerlegt werden soll, dass sie allenfalls auf dem Computer des Klägers ebenfalls harte Pornografie konsumiert haben soll, wie der Kläger geltend machte [Urk. 204 S. 7]) ist die Beklagte jedoch nicht mehr zu hören. Sie und alle anderen unbelegten neuen Behauptungen wären im Übrigen ohnehin nicht entscheidrelevant. Solange

- 21 - C._____ von solchen für sie sicher verstörenden sexuellen Inhalten nicht direkt be- troffen ist, was nicht geltend gemacht wird, sind sie jedenfalls im vorliegenden zivil- rechtlichen Verfahren schlicht irrelevant.

6. Was die von der Beklagten geltend gemachte zivilrechtliche Unverwertbarkeit der vom Kläger erstellten Videoaufnahme vom 10. November 2024 (Urk. 155/119) anbelangt (vgl. Urk. 167 S. 7 Rz 11; Urk. 177 S. 10 Rz 22 f. und Urk. 195 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass im vorliegenden höchst strittigen Obhutsprozess, in welchem offensichtlich beide Seiten bestrebt sind, die andere Partei in einem möglichst schlechten Licht darzustellen, das Interesse an der Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Wohl von C._____ überwiegt, weshalb ausnahmsweise auch rechtswidrig beschaffte Beweismittel berücksichtigt werden können (Art. 152 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OFK ZPO-Schwander, Art. 152 N 31, wonach das Interesse an der Wahr- heitsfindung im Bereich des klassischen Untersuchungsgrundsatzes [Art. 296 Abs. 1 ZPO] die grösste Bedeutung habe und materiell rechtswidrig beschaffte Beweis- mittel am ehesten zu berücksichtigen seien, wenn Kinderbelange in familienrecht- lichen Angelegenheiten betroffen seien). Anzumerken ist dabei, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Kindesübergabe im Hausflur an ihrem alten Wohnort und nicht etwa in ihrer Wohnung und auch nicht heimlich gefilmt wurde (Urk. 167 S. 6 Rz 10; Urk. 184 S. 7 Rz 18). Der Eingriff in ihre Persönlichkeit wiegt nicht schwer und der vom Kläger vorgebrachte Beweisnotstand erscheint nachvollzieh- bar (vgl. Urk. 184 S. 7 f., S. 10), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- klagte ihrerseits ständig Beweisvideos der Tochter produziert. Ob sich der Kläger mit der Handyvideoaufnahme strafbar machte, ist vorliegend nicht zu klären. Das Zivilgericht wäre überdies ohnehin nicht an die Beurteilung des Strafgerichts ge- bunden (Art. 53 OR), weshalb der von der Beklagten ins Feld geführte BGer 6B_471/2024 vom 6. Januar 2025 (vgl. Urk. 195 S. 5 f. Rz 9-12, betreffend die Strafbarkeit einer ohne Einwilligung des Kindesvaters in dessen Wohnung erstell- ten Videoaufnahme durch die Kindesmutter während der Kindesübergabe) vorlie- gend nicht entscheidrelevant ist (vgl. auch Urk. 204 S. 5). 7.1. Weil nunmehr, nachdem die Sache nach ungewöhnlich zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen von beiden Seiten spruchreif geworden ist (vgl. Urk. 207), der

- 22 - Endentscheid ergehen kann, erweisen sich sämtliche Massnahmebegehren der Parteien vom 15. Juli 2024 (Urk. 88), 17. Juli 2024 (Urk. 92), 9. August 2024 (Urk. 114), 21. November 2024 (Urk. 160), 6. Dezember 2024 (Urk. 164) und

20. März 2025 (Urk. 195 S. 14: betreffend den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Klägers) als gegenstandslos, wobei das Massnahmebegehren der Be- klagten vom 8. Dezember 2024 betreffend Anweisung der Einwohnerkontrollen (Urk. 167) ohnehin bereits gegenstandslos geworden ist (vgl. Urk. 187 S. 1). Die Massnahmebegehren der Parteien sind hiermit entsprechend als erledigt abzu- schreiben. 7.2. Beide Parteien verlangen jedoch mit Blick auf eine allfällige Beschwerde ge- gen den vorliegenden Endentscheid beim Bundesgericht mit aufschiebender Wir- kung gleichwohl die Fällung eines vorsorglichen Massnahmenentscheids, weil die vorsorgliche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 nur bis zum Kindergartenein- tritt von C._____ Geltung habe (vgl. Urk. 34 und 35) und ein dem Kindeswohl ab- träglicher regelungsloser Schwebezustand drohe (Urk. 195 S. 2 Rz 2, S. 21 Rz 49; Urk. 204 S. 3 Rz 6). Die aktuelle vorsorgliche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 gilt explizit nur bis zum Kindergarteneintritt von C._____ (am 18. August 2025; vgl. Urk. 34 und Urk. 35). Einer Beschwerde gegen die Zuteilung der Obhut und die Betreuungsre- gelung im Rahmen des vorliegenden Endentscheids käme entweder durch Anord- nung des Bundesgerichts, bzw. sollte es sich nach Auffassung der beurteilenden Abteilung um ein Gestaltungsurteil handeln, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), womit bei einem Weiterzug in der Tat ein regelungsloser, nicht im Kindeswohl liegender Zustand drohte. Weil eine vor- sorgliche Obhutszuteilung und Betreuungsregelung demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG fällt, welcher restriktiv zu hand- haben ist und nur Gestaltungsurteile des ordentlichen (oder vereinfachten) Verfah- rens betrifft (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 m.w.H.), rechtfer- tigt es sich somit zusammen mit dem Endentscheid auch einen vorsorglichen Mass- nahmeentscheid über die Obhut/Betreuungsregelung und den Wohnsitz von C._____ zu treffen. Dabei drängt sich auf, die vorliegend in der Hauptsache anzu-

- 23 - ordnende Obhutszuteilung, Betreuungsregelung (samt Ferien- und Feiertagsrege- lung) und Wohnsitzfestlegung auch im Sinne vorsorglicher Massnahmen festzuset- zen. Wie darzutun sein wird, ist eine Kindeswohlgefährdung, welche die einschnei- dende Anordnung bloss begleiteter Besuche (vgl. auch Urk. 195 S. 21 Rz 50) indi- zieren würde, weder beim Kläger noch bei der Beklagten ersichtlich, weshalb die gegenseitigen diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmenbegehren ohnehin ab- zuweisen sind. Ebenso wenig drängt sich der von der Beklagten vorsorglich bean- tragte Sorgerechtsentzug des Klägers auf.

E. 8.1 Im Rahmen ihrer Eingabe vom 9. August 2024 beantragt die Beklagte unter anderem, es sei gegen den Kläger eine Ordnungsbusse, eventualiter ein Verweis auszusprechen (Urk. 114 S. 2, Antragziffer 4). Sie begründet solches mit angeblich mutwilligen Angaben des Klägers. Dieser habe nicht nur nachweislich tatsachen- widrige Ausführungen zu einem angeblichen Prostitutions- und Escorterwerb der Beklagten getätigt, sondern ihr darüber hinaus einen freizügigen Umgang mit C._____ in der Öffentlichkeit unterstellt, wobei jene Ausführungen nicht nur wider- legt seien, sondern zugleich auch habe aufgezeigt werden können, dass es sogar der Kläger selbst gewesen sei, der das eine Foto auf dem Riesenrad erstellt habe, worauf die linke Brust der Beklagten zu sehen sei. Dieses Verhalten stelle klar eine Verletzung des prozessualen Anstands dar, die auch im Rahmen einer Rechts- schrift erfolgen könne. Weil es sich bei der Unterstellung der Prostitution zugleich um eine ehrenrührige Tatsache auch im strafrechtlichen Sinn handle, rechtfertige es sich auch nicht, den Kläger zunächst, wie dies die Regel sei, zu ermahnen. Viel- mehr erreiche dessen Verhalten eine Intensität, die stark genug sei, um in Anwen- dung von Art. 128 Abs. 1 ZPO direkt eine Ordnungsbusse an ihn persönlich auszu- sprechen, wobei erschwerend hinzukomme, dass in einer Rechtsschrift gleich meh- rere und für sich allein stehend sanktionswürdige Disziplinwidrigkeiten begangen worden seien. Erst recht gelte dies, als angesichts der Faktenlage eine Gutgläubig- keit des Klägers nicht ernsthaft anzunehmen sei (Urk. 114 S. 17 und S. 21 f.). Die Beklagte selbst habe, im Gegensatz zum Kläger, keine Chatverläufe und Fotos kontextfremd verwendet (Urk. 126 S. 13 Rz 28).

- 24 -

E. 8.2 Der Kläger bestreitet eine Falschaussage. Er wolle lediglich ein vollständiges Bild der dargelegten Vorwürfe zeigen, wohingegen die Beklagte genüsslich ein- zelne Passagen herauspicke, um die Sachlage einseitig darzustellen. Mit dem oh- nehin chancenlosen Antrag auf Ausfällung einer Ordnungsbusse drehe die Be- klagte nur unnötig weiter an der Eskalationsschraube. Geradeso gut könnte auch er das Aussprechen einer solchen gegenüber der Beklagten beantragen, zumal auch sie diverse unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen platziert habe. Er sei jedoch der Ansicht, dass vorliegend der Tatbestand von Art. 128 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und daher auf eine Ordnungsbusse zu verzichten sei (Urk. 118 S. 18 f. Rz 56 f.).

E. 8.3 Disziplinarische Massnahmen (Art. 128 ZPO) sind von Amtes wegen zu prü- fen und die Gegenpartei hat diesbezüglich kein Antragsrecht, was aber nicht aus- schliesst, dass sie das Gericht auf ihrer Ansicht nach von der anderen Partei be- gangene Verletzungen der Verfahrensdisziplin hinweist (BSK ZPO-Gschwend, Art. 128 N 3 m.H. auf BGer 4C.363/2005 vom 27. März 2006 E. 8). Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung des Anstands oder die Störung des Ge- schäftsgangs mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken be- straft werden. Adressaten der sog. Verfahrenspolizei sind alle Verfahrensbeteilig- ten, namentlich die Parteien und Rechtsvertreter. Die Ausfällung einer Disziplinar- massnahme, insbesondere einer Ordnungsbusse, schliesst eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus. Bei den Anwälten kommen zusätzlich aufsichtsrechtliche Dis- ziplinarmassnahmen in Frage. Eine Anstandsverletzung kann mündlich oder schriftlich (z.B. in Rechtsschriften) erfolgen. Aufgrund des Spannungsverhältnisses mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Meinungsäusserungsfreiheit ist eine Anstandsverletzung nicht leichthin anzunehmen. Die Parteien und ihr Anwalt dürfen dem Grundsatz nach alles vorbringen, was ihren Interessen dient. Gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO können die Parteien und ihre Rechtsvertreter jedoch bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. Als bös- oder mutwillige Prozessführung gilt namentlich, wenn bewusst unwahre Tatsachen behauptet oder wissentlich wahre Tatsachen bestritten werden (OFK ZPO-Jenny/Jenny, Art. 128 Rz 1 f. u. 10).

- 25 - Vorliegend bezichtigen sich die Parteien gegenseitig, unwahre bzw. ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gemacht zu haben. Die fraglichen Äusserungen erfolgten im Zusammenhang mit der höchst strittigen Obhutszuteilung / Betreuungsregelung betreffend ihre gemeinsame Tochter. Beide Parteien werfen sich, zurückhaltend ausgedrückt, einen "wenig prüden" bis ausschweifenden Lebenswandel in sexuel- ler Hinsicht und damit eine schädliche Frühsexualisierung von C._____ vor. Durch- aus fraglich ist, ob die klägerischen Eingaben mit ihren Vorwürfen gegenüber der Beklagten die Grenze des guten Geschmacks hin zur bös- oder mutwilligen Pro- zessführung überschreiten. Bei den konkret kritisierten Äusserungen des Klägers handelt es sich durchaus um zugespitzte Vorbringen, sie scheinen jedoch nicht völ- lig aus der Luft gegriffen. Eingeräumt wurde von der Beklagten, dass sie ihre Füsse Fussfetischisten anbot ("Footyjobs") (Urk. 84/64-66; Urk. 114 S. 13 f. Rz 29). Wei- ter anerkennt sie, dass ihre ehemalige Mitbewohnerin einen "Putzsklaven" ange- stellt hatte, welcher ihre Wohnung nackt reinigte und über den sie selbst sich amü- sierte (ohne mit diesem in sexuelle Handlungen involviert gewesen zu sein) (Urk. 114 S. 13 f.). Bejaht wurde von ihr sodann der Umstand, dass ihr Profil einmal für kurze Zeit auf einer Seite zur Buchung von Escort-Ladies aufgeschaltet war, wobei sie ausführt, dass dies die Idee des Gesuchstellers gewesen sei, der dies "antörnend" gefunden habe, dass es jedoch nie zur tatsächlichen Umsetzung ge- kommen sei (Urk. 114 S. 4 Rz 5). Die übrigen Vorbringen werden von ihr bestritten (insbesondere eine tatsächliche Escort-Tätigkeit) oder ganz anders gewertet, als dies der Kläger vorbringt (Nacktfotos von ihr mit C._____). Die Offenlegung von höchst privaten, die Intimsphäre betreffenden Dingen zur Stimmungsmache ist in Rechtsschriften zwar in den allermeisten Fällen überflüssig und nicht zielführend, den Parteivertretern aber nicht per se verboten. Vorliegend überschreitet der Kläger mit seinen Vorbringen sicherlich die Grenze des guten Geschmacks, indessen ist festzuhalten, dass sich auch die Beklagte ihm gegenüber mit gleichartigen Vorbrin- gen äussert. Auch wenn eine Mässigung in den Äusserungen wünschbar wäre und das Partei(vertreter)verhalten sich auf das Wohl der gemeinsamen Tochter, für wel- ches solche Streitigkeiten sicherlich nicht förderlich sind, fokussieren sollte, bewe- gen sich die Vorbringen des Klägers im Gesamtkontext noch knapp innerhalb des zulässigen Bereichs. Selbst wenn im Vorwurf der Tätigkeit als Escort-Dame eine

- 26 - Ehrverletzung gesehen würde, läge kein Offizialdelikt vor, welches das Gericht zum Erstatten einer Strafanzeige verpflichten würde. Nach dem Gesagten drängt sich weder eine Ordnungsbusse noch ein Verweis auf. Ebenso erübrigt sich eine An- zeige an die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte (vgl. Urk. 139 S. 17 Rz 46 unten). 9.1. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Oktober 2024 hält die, nunmehr durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ - und nicht mehr Rechtsanwältin Dr. X2._____ - vertretene Beklagte (vgl. Urk. 134; Urk. 139 S. 2 Rz 2 und Urk. 140) dafür, der Spruchkörper im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht gehörig besetzt gewesen, was zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führe. Begründet wird dies folgendermassen: Der neue beklagtische Rechtsvertreter habe letzten Freitag (11. Oktober 2024) in einem persönlichen Gespräch per Zufall erfahren, dass die vorinstanzliche Ersatzrichterin, L._____, ihrerseits hauptberuflich als selbststän- dige Anwältin in der M._____ GmbH tätig, in einer mehrjährigen Partnerschaft mit einem ordentlichen Bezirksrichter vor Vorinstanz - nämlich N._____ - sei. Dies stelle einen offensichtlichen Unvereinbarkeitsgrund nach § 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GPR/ZH dar, da die Vorinstanz aus einer einzigen Gerichtsabteilung bestehe und § 28 Abs. 3 GPR/ZH - im Gegensatz zu den §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 GPR/ZH - keine Ausnahme für Ersatzmitglieder kenne. In den nächsten Tagen werde die Be- klagte bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine administrative Aufsichtsbeschwerde (= Urk. 147) einreichen mit dem Ziel, L._____ ihre Ersatzrichtertätigkeit am Bezirksgericht Dietikon zukunftsgerichtet zu untersa- gen. Bezüglich des vorliegenden Berufungsverfahrens sei zwar einzuräumen, dass kein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO vorliege. Namentlich bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Ersatzrichterin L._____ Weisungen von Bezirksrichter N._____ erhalten hätte. Überdies sei das vorinstanzliche Massnah- meverfahren von der Gerichtspräsidentin F. Moser-Frei geführt worden. Eine Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils sowie eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO falle damit ausser Betracht. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beklagte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht habe (Art. 30 Abs. 1 BV), wozu auch gehöre, dass das Gericht im konkreten Fall ordnungsgemäss bestellt und zusammengesetzt sein

- 27 - müsse, was in casu nicht der Fall gewesen sei. Weil Ersatzrichterin L._____ vom Obergericht - mithin der Judikative - ernannt worden sei, könne bei ihr, im Unter- schied zu den vom Kantonsrat, mithin der Legislative, gewählten Ersatzmitgliedern des Obergerichts von einer demokratischen Legitimation keine Rede sein. Dies spreche für die Nichtigkeit deren Urteils. Weil aber vorliegend in Anbetracht des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sämtliche Noven bei der Ent- scheidfindung beachtlich seien und der Anspruch auf ein gesetzesmässiges Ge- richt im Spannungsverhältnis zum ebenfalls verfassungsrechtlichen Beschleuni- gungsgebot stehe, werde es dem Obergericht überlassen, ob es eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids annehmen wolle. Klar sei aber, dass die verfas- sungswidrige Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers einen groben Verfah- rensfehler darstelle, der es auf jeden Fall verbiete, von einer der Parteien eine Ge- richtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren zu verlangen (Urk. 139 S. 3-5). 9.2. Der Kläger bestreitet vorweg, dass die angebliche mehrjährige Partnerschaft der vorinstanzlichen Ersatzrichterin L._____ mit dem ordentlichen Bezirksrichter N._____ dem Gegenanwalt just am 11. Oktober 2024 bekannt geworden sei. Sol- ches sei nicht bewiesen, weshalb die administrative Aufsichtsbeschwerde entspre- chend verspätet eingereicht worden sei. Überdies sei eine faktische Lebensge- meinschaft, wovon in der Regel ab gemeinsamer Wohnsitznahme auszugehen sei, nicht ausgewiesen. Die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie im erstinstanzli- chen Verfahren keinerlei Ausstandsgründe erkannt habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass selbst bei nicht zu erwartendem Durchdringen der Aufsichtsbe- schwerde dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. Die Argu- mentation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Würde man ihr folgen, wären sämtliche Urteile von vom Obergericht ernannten Ersatzrichtern im Sinne von § 11 Abs. 2 GOG/ZH nichtig. Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils, wel- che im Übrigen unabhängig des materiellen Prozessthemas (mithin auch bei Kin- derbelangen) anzunehmen wäre, liege nicht vor. Weil kein Verfahrensfehler ge- macht worden sei, sei auch nicht von einer Kostenauflage an die Parteien abzuse- hen (Urk. 153 S. 4-6).

- 28 - 9.3. Dazu meint die Beklagte, ihr Anwalt sei nicht verpflichtet, über berufsgeheim- nisgeschützte Gespräche Auskunft zu erteilen. Nachdem er jedoch im Oktober 2024 seine Kanzleiräumlichkeiten in O._____ eröffnet habe, derselben Gemeinde, in welcher auch Ersatzrichterin L._____ ihre Advokatur betreibe, sei es keineswegs unglaubwürdig, dass er im Rahmen eines geschäftlichen Gesprächs per Zufall auf die ihm nicht näher bekannte vorinstanzliche Ersatzrichterin zu sprechen gekom- men sei. Zudem handle es sich bei einer Amtstätigkeit trotz Unvereinbarkeit um eine dauerhafte Pflichtverletzung, weshalb insoweit ohnehin keine Fristbindung be- stehe. Von einer faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 28 Abs. 2 GPR/ZH sei bei nachweislich langjähriger Partnerschaft, was in Bezug auf L._____ und N._____ gestützt auf die Akten kaum ernsthaft bestritten werden könne, selbst dann auszugehen, wenn die Beteiligten nicht im gleichen Haushalt wohnhaft sein sollten. Sie habe nie behauptet, dass sämtliche Urteile von ErsatzrichterInnen nich- tig wären, sondern nur jene (wenige), wenn im konkreten Fall der Einsatz einer Ersatzrichterperson infolge informeller Hierarchien unzulässig sei oder, wie vorlie- gend, zwingende gesetzliche Unvereinbarkeitsgründe bestünden, die bislang nicht erkannt worden seien (Urk. 167 S. 9 f.). 9.4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sach- widriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil ein- wirken. Art. 30 BV soll zu der für einen konkreten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil er- möglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2.; BGE 140 III 221 E. 4.1). Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO betreffend die vorinstanzliche Ersatzrichterin L._____ macht die Beklagte explizit nicht geltend (Urk. 139 S. 4 Rz 6) und ist auch nicht ersichtlich. Die Ausstandsgründe sind von den in den kantonalen Gerichtsorganisations- bzw. Gerichtsverfassungsgesetzen normierten Unvereinbarkeiten zu unterscheiden. Letztere beziehen sich auf das

- 29 - Amt als solches. Liegt eine Unvereinbarkeit vor, kann das Amt nicht ausgeübt wer- den (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 9). Gemäss § 5 GOG/ZH regelt das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. Sep- tember 2003 (GPR/ZH) unter anderem das Wahlverfahren und die Wählbarkeit der Richterinnen und Richter, soweit das GOG/ZH nichts anderes bestimmt. § 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 GPR/ZH sieht insoweit einen Unvereinbarkeitsgrund für Richterinnen und Richter vor, als Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner bzw. sich in einer faktischen Lebensgemeinschaft befindende Personen nicht der gleichen Gerichtsabteilung angehören dürfen. Mit dieser Bestimmung soll primär sichergestellt werden, dass die Gerichtsmitglieder lediglich dem Recht ver- pflichtet entscheiden und ihre Entscheidung nicht durch äussere oder innere sach- fremde Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, bestimmt wird (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 2 f.). Solches gilt nicht nur für die ordentlichen Gerichtsmit- glieder, sondern auch für die von der Verwaltungskommission des Obergerichts gewählten ErsatzrichterInnen (§ 11 Abs. 1 GOG/ZH), zumal nebenamtliche Ersatz- leute von dieser Unvereinbarkeit nicht ausgenommen sind (vgl. § 28 Abs. 3 GPR/ZH; demgegenüber § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 GPR/ZH; vgl. auch Urk. 139 S. 3 Rz 5) und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese Unvereinbarkeit nicht auch für sie gelten sollte. Der beklagtische Rechtsvertreter will am 11. Oktober 2024 anlässlich eines persön- lichen Gesprächs per Zufall von der mehrjährigen Partnerschaft zwischen L._____ und N._____ erfahren haben (Urk. 139 S. 3 Rz 5), wobei er mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis keine näheren Angaben zu diesem Gespräch machen will, son- dern einzig dafür hält, nachdem er im Oktober 2024 seine Kanzleiräumlichkeiten in O._____ eröffnet habe, derselben Gemeinde, in welcher auch Ersatzrichterin L._____ ihre Advokatur betreibe, sei es keineswegs unglaubwürdig, dass er im Rahmen eines geschäftlichen Gesprächs per Zufall auf die ihm nicht näher be- kannte vorinstanzliche Ersatzrichterin zu sprechen gekommen sei. Zudem handle es sich bei einer Amtstätigkeit trotz Unvereinbarkeit um eine dauerhafte Pflichtver- letzung, weshalb insoweit ohnehin keine Fristbindung bestehe (Urk. 167 S. 9 f.). Ob die Beklagte die ihrer Ansicht nach nicht gehörige erstinstanzliche Spruchkör-

- 30 - perbesetzung zufolge Unvereinbarkeit vor diesem Hintergrund, wie erforderlich, un- verzüglich geltend gemacht hat (vgl. BGE 130 II 66 E. 4.3), was sie substantiiert darzutun hätte, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest fraglich, kann jedoch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen letztlich dahingestellt bleiben. Zwar dürfen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von § 28 Abs. 1 GPR/ZH in einer faktischen Lebensgemeinschaft stehende Richterinnen und Richter nicht der "gleichen Gerichtsabteilung" angehören. Dies würde vorliegend indes bedeu- ten, dass die vorinstanzliche Ersatzrichterin L._____, für den Fall, dass tatsächlich eine faktische Lebensgemeinschaft mit dem am Bezirksgericht Dietikon amtenden ordentlichen Bezirksrichter N._____ bestünde, überhaupt nicht am Bezirksgericht Dietikon ersatzrichterlich tätig sein könnte, zumal dieses Gericht nur aus einer Ab- teilung besteht (www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht- dietikon/organisation.html; vgl. auch Urk. 147 S. 6). Solange partnerschaftlich ver- bundene Gerichtspersonen nicht mit derselben Streitsache beschäftigt sind, wie dies beispielsweise im Rahmen einer Kollegialstraf- oder Forderungssache der Fall wäre, erscheint die richterliche Unabhängigkeit indessen in keiner Art und Weise gefährdet. Namentlich besteht bei der (vorliegenden) einzelrichterlichen Tätigkeit der vorinstanzlichen Ersatzrichterin keine Gefahr der Beeinflussung durch andere Gerichtsmitglieder, zumal diese weder am Verfahren beteiligt noch Teil des Spruch- körpers sind. Der Wortlaut der Bestimmung schiesst mithin über das Ziel hinaus. Vielmehr drängt es sich auf, den Begriff "gleiche Gerichtsabteilung" vorliegend im Sinne einer zweckorientierten Auslegung bzw. teleologischen Reduktion dahinge- hend auszulegen, dass die sich in einer faktischen Lebensgemeinschaft befin- dende Richterinnen und Richter nicht im gleichen Spruchkörper richterlich tätig sein dürfen. Im Übrigen hat auch die Verwaltungskommission des Kantons Zürich mit ihrem Beschluss vom 6. November 2024 die Aufsichtsbeschwerde der Beklagten (Urk. 147) abgewiesen, wonach Ersatzrichterin L._____ ihre nebenamtliche Ersatz- richtertätigkeit am Bezirksgericht Dietikon zu untersagen sei. Eine Unvereinbarkeit im Sinne von § 28 GPR/ZH wurde dabei jedenfalls für die Einzelrichtertätigkeit der beiden betroffenen Richter ausdrücklich verneint (vgl. VB240018 S. 6 f.; vgl. nun auch: Urk. 195 S. 17 Rz 35).

- 31 - Zusammengefasst ist somit von einer gehörigen Besetzung der Vorinstanz auszu- gehen und der angefochtene Entscheid ist weder nichtig noch ungültig. Über die demokratische Legitimation von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter im Allgemei- nen ist vorliegend nicht zu befinden. C. Elterliche Sorge / Obhut / Betreuungsanteile

1. Die Vorinstanz beliess die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, weil beide Parteien erziehungs- fähig und damit einverstanden seien (Urk. 71 S. 5). Die beidseitigen Anträge der Parteien betreffend die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ wies die Vorinstanz mangels einer Kindeswohlgefährdung ab, ebenso den Antrag der Beklagten, wonach ihr zu bewilligen sei, ihren Wohnsitz mit C._____ nach F._____/Deutschland zu verlegen (Urk. 71 S. 6-13, S. 31, Dispositiv- ziffern 2 und 3), was, wie bereits erwähnt, unangefochten blieb. Sodann stellte die Vorinstanz C._____ unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit wochenweise wechselnder Betreuung. Sie erwog, zwar würden beide Parteien zahlreiche Vor- würfe gegen den jeweils anderen betreffend unterschiedliche Vorfälle im Zusam- menhang mit dem Umgang mit C._____ erheben. Die grundsätzliche Erziehungs- fähigkeit beider Parteien sei im Wesentlichen jedoch unbestritten. Auch im Abklä- rungsbericht des kjz G._____ vom 4. September 2023 werde festgehalten, dass beide Eltern einen liebevollen, umsorgenden und altersentsprechenden Umgang mit C._____ vermittelt hätten und keine Kindeswohlgefährdung bestehe. Demnach seien beide Eltern erziehungsfähig, womit die Grundvoraussetzung für die alternie- rende Obhut gegeben sei. Was die Voraussetzung der Kommunikations- und Ko- operationsbereitschaft anbelange, hätten beide Parteien verschiedene Vorkomm- nisse geschildert, bei denen der andere Elternteil C._____ nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder ohne Rücksprache abgeholt habe oder es zu Meinungsverschieden- heiten betreffend von der Betreuungsregelung abweichende Betreuungstage ge- kommen sei. Solches habe sich jedoch auf Einzelfälle beschränkt und die Parteien hätten auf Befragen erklärt, dass die Umsetzung der Betreuungsregelung gemäss der Vereinbarung vom 15. Juni 2023 im Grossen und Ganzen geklappt habe. Ins- besondere betreffend Gesundheitsthemen und Organisatorisches könnten sich die

- 32 - Parteien austauschen. Auch gegenüber der Fachperson des kjz G._____ hätten die Parteien erklärt, sie würden hinsichtlich der Kommunikation keine Unterstüt- zung benötigen und im Prinzip nicht streiten wollen. Das Kriterium der Kommuni- kations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern sei damit erfüllt. Die Wohnorte der Parteien in G._____ und H._____ befänden sich nahe beieinander und nahe der Kita D._____ in Q._____, sodass keine langen Fahrzeiten anfallen würden und C._____, wenn sie älter sei, auch selbständig zwischen den Wohnorten der Par- teien werde wechseln können. Sodann bedeute die Aufrechterhaltung der geteilten Obhut eine Stabilität für C._____, da sie weiterhin engen Kontakt zu beiden Haupt- bezugspersonen pflegen könne. Letztlich sei eine Kindeswohlgefährdung nicht er- sichtlich. Vielmehr habe der durch die Gefährdungsmeldung der Beklagten veran- lasste Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 4. September 2023 ergeben, dass keine Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien. Inwiefern die alternierende Ob- hut daran etwas ändern sollte, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. C._____ gehe momentan von Montag bis Donnerstag in die Kita und werde am Freitag von der Beklagten betreut. Die Beklagte arbeite in einem 80 %-Pensum, während der Kläger Vollzeit erwerbstätig sei. Er habe jedoch anlässlich der Haupt- verhandlung erklärt, dass er künftig seine Arbeitszeit ebenfalls reduzieren werde, um die persönliche Betreuung von C._____ am Freitag zu gewährleisten. Dass dies möglich sei, werde durch das Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers bestätigt. Mit seinem Umzug in die Nähe der Beklagten habe der Kläger überdies bereits in der Vergangenheit bekräftigt, wie wichtig es ihm sei, eine aktive Rolle in C._____s Alltagsbetreuung wahrzunehmen. Beide Eltern seien damit gewillt und in der Lage, C._____ in gleichem Umfang zu betreuen. Es erschliesse sich daher nicht, weshalb nicht beiden Elternteilen gleichermassen das Recht zugesprochen werden sollte, C._____ zu betreuen. Die wochenweise Aufteilung der Kinderbetreuung dürfte zu einer Entschleunigung der Wechsel- und teilweisen Konfliktsituation führen. Ferner führe dies in C._____s weiterem Aufwachsen zu klaren, stabilen und leicht vorher- sehbaren Verhältnissen. Die Übergabe der Betreuungsverantwortung sei dabei auf Montagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn, festzusetzen. Auch die Ferien und Feier- tage seien hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Der Wohnsitz von C._____, welcher sich derzeit bei der Beklagten befinde, sei im Sinne des Kontinuitätsgedan-

- 33 - kens weiterhin dort zu belassen, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb bei Anordnung der alternierenden Obhut von der bisherigen Wohnsitzzuteilung abzu- weichen sei, womit der entsprechende Antrag des Klägers abzuweisen sei (Urk. 71 S. 15-19).

2. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung vom 5. Mai 2024 geltend, die Sexualität zwischen den Parteien sei ein stetiger Streitpunkt in deren Beziehung gewesen. Als C._____ sechs Monate alt gewesen sei, habe die Beklagte den Kläger überrascht, wie er neben der schlafenden C._____ einen Porno konsumiert habe. Sie habe vom Kläger alsdann eine Paartherapie verlangt betreffend die Themen Sexualität und Erziehung eines Kleinkindes. Diese habe aber leider nichts gebracht, weshalb sie per 16. Juni 2021 aus der gemeinsamen Wohnung in Zürich mit C._____ nach H._____ gezogen sei. 2022 habe eine Wiedervereinigung der Parteien ohne ge- meinsamen Haushalt stattgefunden. Dieser erneute Beziehungsversuch sei aber vor allem wegen der sexuellen Wünsche des Klägers mit Partnertausch, unge- schütztem Sex mit Dritten und letztlich gar Zoophilie gescheitert. Nach der Tren- nung der Haushalte im Juni 2021 hätten die Parteien ein Betreuungsmodell von knapp 70 % (Beklagte) und 30 % (Kläger) praktiziert, wobei dem Kläger ein erwei- tertes Besuchsrecht zugekommen sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. Juni 2023 habe die Beklagte allein aus prozessökonomischen Gründen eingewilligt, den Betreuungsanteil des Klägers für die Dauer des Verfahrens auf zirka 40 % zu erhöhen. Die Erziehungs- fähigkeit des Klägers könne nicht einfach gestützt auf den Abklärungsbericht des kjz G._____ bejaht werden, worin keine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei, zumal die Anforderungen an einen Entzug des Sorgerechts durch die KESB gestützt auf Art. 310 ZGB höher seien, als hinsichtlich der Alleinzuteilung der elter- lichen Sorge in einem Gerichtsverfahren. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers sei jedenfalls näher zu betrachten. Erschreckenderweise habe C._____ am 25. April 2024 in der Wohnung mehrmals laut das Wort "Porno" gerufen. Dieses Wort würde ein dreieinhalbjähriges Kind niemals aus eigenem Antrieb sagen. Dabei sei auch an die Gefährdungsmeldung der Beklagten an die KESB vom 22. Februar 2023 zu erinnern, worin sie ausgeführt habe, dass der Kläger, welcher ihr dies selbst erzählt habe, nackt vor dem Kühlschrank vor C._____ gestanden, seine Pobacken ausein-

- 34 - andergezogen und C._____ ins Gesicht gefurzt habe. C._____ habe darauf ver- sucht, die Pobacken der Beklagten auseinanderzuziehen. Solch eine gestörte Ver- haltensweise gefährde das Kindeswohl. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers könne deshalb höchstens in Bezug auf ein (erweitertes) Besuchsrecht bejaht werden, zu- mal zweifelhaft sei, dass er es unterlassen könne, regelmässig und während meh- rerer Tage nacheinander auf den Konsum von Pornografie zu verzichten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könne die Kommunikations- und Koope- rationsfähigkeit der Parteien nicht bejaht werden mit der Begründung, dass die ver- einbarte Betreuungsregelung funktioniere. Es liege vielmehr ein destruktiver erheb- licher Elternkonflikt vor. Die Parteien würden gegenseitig Strafanzeigen erstatten und könnten sich insbesondere in organisatorischen (Kitawechsel) und gesundheit- lichen Belangen (Medikation, Kind trotz Krankheit in Kita bringen) betreffend C._____ nicht einigen. Sie habe zudem den Eindruck gewonnen, dass der Kläger C._____ zunehmend psychologisch instrumentalisiere. So spreche C._____ die Beklagte am ersten Tag nach der Rückkehr vom Kläger nicht mehr als "Mami", sondern nur noch mit "A._____" [Vorname] an. Zudem bestehe C._____, wenn sie zum Kläger gehe, stets darauf, nur jene Spielsachen bzw. Kleider mitzunehmen bzw. anzuziehen, die dieser ihr gekauft habe. Über diese Entwicklung sei die Be- klagte sehr traurig und frage sich, wie auf dieser Basis ernsthaft von einer Kommu- nikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ausgegangen werden könne. Auch Freunde der Beklagten hätten im Verhalten von C._____ einen erheblichen Unter- schied beobachtet zwischen dem Tag, an dem sie vom Kläger zur Beklagten zu- rückkehre, und den übrigen Tagen, an denen sie von der Beklagten betreut und ihr wieder echte Zuneigung gezeigt werde. Zur geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien habe sich die Vorinstanz nur sehr oberflächlich geäussert. Gerade bei schulpflichtigen Kindern sei der Distanz gemäss bundesgerichtlicher Praxis aber eine besondere Bedeutung beizumessen. Zurzeit müsse C._____ ohnehin in die Kita gefahren werden. Aber mit dem Kindergarteneintritt im August 2025 ändere sich dies. Während C._____ vom Wohnort der Beklagten den Kindergarten zu Fuss erreichen könne, müsste sie vom Kläger aus notwendigerweise mit dem Auto von G._____ nach H._____ in den

- 35 - Kindergarten gefahren werden, was mehr als einmal in der Woche kontraindiziert erscheine, zumal soziale Kontakte notorischerweise auf dem Kindergarten- oder Schulweg geknüpft würden. Auch dies spreche deutlich gegen die alternierende Obhut. Auch das Kriterium der Stabilität der Betreuung spreche gegen eine alternierende Obhut, zumal die Beklagte C._____ in der Vergangenheit immer überwiegend be- treut habe. So hätten die Parteien, wie erwähnt, namentlich noch im April 2023 eine Betreuung im Verhältnis 70:30 (zugunsten der Beklagten) praktiziert. Der vom Klä- ger nachträglich ab September 2021 erstellte detaillierte Betreuungskalender sei nicht ausschlaggebend. Zudem habe der Kläger stets 100 % gearbeitet, während die Beklagte ihr berufliches Fortkommen kindbedingt zurückgestellt habe. Nach dem Mutterschaftsurlaub habe sie zunächst nur in einem Kleinpensum von 30 % als Tierärztin gearbeitet, bis sie dann im März 2022 ihr gegenwärtiges 80 %-iges Arbeitspensum beim R._____ angetreten habe. Auf die Übernahme einer eigenen Tierarztpraxis habe sie verzichten müssen. Im Unterschied zum Kläger verfüge die Beklagte sodann über ein soziales Umfeld mit Kindern. Unter dem Titel Stabilität und Kontinuität seien somit keine Gründe ersichtlich, welche eine alternierende Ob- hut mit je hälftiger Betreuung rechtfertigten. Vielmehr anerkenne selbst die Vorin- stanz, dass der Kläger für jenes Betreuungsmodell seine Arbeitszeit reduzieren müsste. Laut der Bestätigung seiner Arbeitgeberin, der S._____ AG (Urk. 60/47), könnte der Kläger eine hälftige Betreuung der Tochter ohnehin nur temporär ausüben, un- ter Hingabe seiner Restferien 2023 und künftiger Ferien. Die Möglichkeit einer lang- fristigen alternierenden Obhut sei zu verneinen. Die Arbeitszeiten des Klägers seien im Übrigen lang und bei Weitem weniger familienverträglich als jene der Be- klagten. Zudem müsse er auch auf Geschäftsreisen ins Ausland. Es sei jedenfalls zweifelhaft, dass er im Jahr 2022 geschäftlich nur einmal nach Polen habe reisen müssen und im Übrigen nur für die Schweiz verantwortlich sei, wie er vor Vor- instanz angegeben habe. Der Hauptsitz der S._____ AG sei denn auch T._____ in Deutschland (Prot. I S. 59). Es bestünden jedenfalls zumindest erhebliche Restzweifel, dass der Kläger effektiv zeitlich überhaupt in der Lage wäre, dem vor-

- 36 - instanzlich angeordneten 50:50-Betreuungsmodell gerecht zu werden. "Kinderbe- treuung" im Homeoffice läge jedenfalls nicht im Kindesinteresse. Die Vorderrichterin schwinge sich im Ergebnis zur Gesetzgeberin auf, wenn sie persönlich aus kinderpsychologischer Sicht die alternierende Obhut vorziehe und diese Auffassung über eine situative Betrachtung stelle. Vorliegend sei auf das vor der Trennung und vor den vorsorglichen Massnahmen vom 15. Juni 2023 gelebte Betreuungsmodell zurückzukehren, damit der Beklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen und dem Kläger ein (leicht erweitertes) Besuchsrecht ein- zuräumen (Urk. 70 S. 7 ff.). Im Rahmen ihrer dringlichen Noveneingabe vom 13. Juni 2024 weist die Beklagte auf weitere irritierende Vorfälle im Zusammenhang mit einer verpönten Frühsexu- alisierung von C._____ durch den Kläger und dessen fehlender sexueller Impuls- kontrolle hin. So habe C._____ am 1. April 2024 versucht, ihren Plastikdinosaurier, welchen sie vom Kläger mitgebracht habe, in ihre Vulva zu schieben. Am 20. April 2024 sei sie mit einem grossen Mikadostab im Schlafzimmer der Beklagten ver- schwunden und habe sich mit heruntergelassenen Hosen versucht, diesen in ihre Vulva zu schieben. Am 23. Mai 2024 habe C._____ im Auto der Beklagten ein ihr offeriertes Wienerwürstchen geküsst und daran gesaugt wie beim Oralverkehr, wie es "der Papa" ihr gezeigt habe. Obschon C._____ seit August 2023 eigentlich tro- cken sei, nässe sie sich wieder vermehrt ein, wenn sie vom Kläger zurückkomme. Das Kindeswohl sei stark gefährdet und mit Blick auf die neusten Entwicklungen seien auch der Entzug der elterlichen Sorge des Klägers sowie die Anordnung ei- nes (ausschliesslich) begleiteten Besuchsrechts zu prüfen (Urk. 77 S. 1 ff.). Im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Juli 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen hält die Beklagte, soweit für das Hauptverfahren relevant, erneut dafür, in die Ver- einbarung vom 15. Juni 2023 habe sie lediglich aus prozessökonomischen Grün- den eingewilligt. Mit Blick auf die irritierenden Vorfälle in jüngster Zeit könne daran nicht mehr festgehalten werden, geschweige denn falle eine alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung, wie sie die Vorinstanz vorgesehen habe, noch in Be- tracht. Am 20. Juni 2024 habe C._____ ohne Hose im Wohnzimmer stehend un- vermittelt ihre Pobacken gespreizt und die Beklagte aufgefordert hineinzuschauen.

- 37 - Sodann sei sie auf allen Vieren gegangen und habe das rechte Bein mehrfach nach oben gestreckt, sodass ihr Intimbereich auffällig exponiert gewesen sei. Dabei habe sie gesagt "Elefant Elefant" und "Papa Papa". Es sei dabei an den "Pobacken-Furz- Vorfall" als Auslöser der Gefährdungsmeldung vom 22. Februar 2023 erinnert. Da- nach habe C._____ regelmässig versucht, auch die Pobacken der Beklagten aus- einanderzuziehen, was auch gerade jetzt wieder regelmässig vorkomme. Auch ge- mäss Angaben der Kita kämen frühkindliche sexualbezogene Selbstentdeckungs- phasen zwar immer wieder vor, bei C._____ komme es aber schon häufiger und in jüngerem Alter vor. Am Samstag 29. Juni 2024 habe C._____ im Schwimmbad in F._____/Deutschland in aller Öffentlichkeit ihre Pobacken weit auseinandergeris- sen, sodass man ihren gesamten Genitalbereich gesehen habe, und die Beklagte aufgefordert zu schauen. Die Beklagte und ihre Mutter seien schockiert gewesen. C._____ habe auf entsprechende Frage geantwortet, dass "der Papa" ihr dies ge- zeigt habe. Dem Kläger gebreche es sodann an Verantwortungsbewusstsein, wenn er C._____ trotz rotem Ausschlag am ganzen Körper und Verbreitung der hochan- steckenden "Mund Hand Fuss"-Krankheit in der Kita gleichwohl in diese bringe, wie er dies auch bereits bei einer Augenbindehautentzündung getan habe. Hinzu komme, dass der Kläger C._____ manipuliere, indem er ihr sage, dass die Beklagte sie geschlagen habe, was C._____ ihr am 9. Juli 2024 erzählt habe. Überdies habe er C._____ gegenüber geäussert, er sei nur glücklich, wenn sie bei ihm sei. Der Kläger habe auch behauptet, die Beklagte habe C._____ nicht das erste Mal und sogar auf den Kopf geschlagen. Dies zeuge von einer tiefen Bindungstoleranz des Klägers (Urk. 88 S. 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2024 hält die Beklagte, insoweit für das Hauptverfahren relevant, dafür, der Kläger mache alarmistisch geltend, dass sie C._____ geschlagen habe, was er bezeichnenderweise erst nach seiner letzten Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 82) erfahren haben wolle. Sie habe dem Kläger mit E-Mail vom 28. Juli 2024 mitgeteilt, ab dem 5. August 2024 könne die gewöhnliche Betreuung wieder aufgenommen werden. Eine ganze ununterbrochene Ferienwo- che (29. Juli bis 4. August 2024) komme für sie indes nicht in Frage, weshalb sie C._____ in jener Woche noch zurückbehalten werde (Urk. 112/28). Sie habe C._____ nie geschlagen und schon gar nicht auf den Kopf, was ihre Tochter denn

- 38 - auch auf zwei Videos von unterschiedlichen Tagen bestätigt habe (Urk. 90/23). Es sei auch widersprüchlich, wenn der Kläger behaupte, er habe am 8. Juli 2024 erst- mals erfahren, dass die Beklagte C._____ angeblich schlage, um ihr dann einen Tag später per SMS mitzuteilen, es sei "offensichtlich nicht das erste Mal", dass sie ihre Hand gegen C._____ erhoben habe (Urk. 90/27 und Urk. 94/80). Der Kläger solle C._____ nicht manipulieren, indem er ihr einrede, die Beklagte schlage sie. Ein Kind, das von seiner Mutter geschlagen werde, würde nicht so freudig auf diese zurennen, wie C._____ dies am 23. Juli 2024 getan habe (Urk. 112/29). Es sei un- erfindlich, weshalb der Kläger die Sprachaufnahmen vom Oktober 2023 nicht be- reits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2023 eingereicht habe. Am 15. Juli 2024 habe sich sodann erneut ein irritierender Vorfall ereignet. C._____ sei neben der Beklagten auf dem Sofa gesessen und habe un- vermittelt begonnen, an einem Raketenglacé Bewegungen zu vollziehen, die noch- mals expliziter auf Oralverkehr hindeuten würden, als beim Wienerwürstchen-Vor- fall vom 23. Mai 2024. Auf Nachfragen habe C._____ zu verstehen gegeben, dass der Kläger ihr dies gezeigt habe (Urk. 112/29). Auch C._____s Kinderarzt, Dr. med. U._____ habe nach Rücksprache mit der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich bestätigt, dass dieses Verhalten nicht normal, sondern vielmehr sehr auffäl- lig sei (Urk. 112/33). Es gelinge dem Kläger demgegenüber in keiner Weise, eine Gefährdung des Kindeswohls im Umfeld der Beklagten auch nur glaubhaft zu ma- chen, geschweige denn zu beweisen (Urk. 110 S. 5 ff.). Mit ihrer Massnahmeeingabe vom 9. August 2024 fordert die Beklagte, dem Kläger sei bis auf weiteres und insbesondere in der Woche ab dem 19. August 2024 zu untersagen, C._____ ferienhalber zu sich zu nehmen. Ferner macht sie geltend, der Kläger wolle sie in ein möglichst schlechtes Licht rücken. Es stimme nicht, dass sie der Prostitution nachgehe bzw. einen Escort-Service betreibe, wie der Kläger ihr unterstelle. Das entsprechende Profil auf V._____.com habe sie innert vier Ta- gen sofort wieder gelöscht (Urk. 84/64, Urk. 116/34). Der Kläger habe ihr bereits 2018 Links zu gewaltpornografischen Onlinevideos geschickt (Urk. 116/35). Am

1. August 2022 habe er ihr sodann unaufgefordert einen Link zu einem Tierporno geschickt (Urk. 116/39). Die Tierdildos habe der Kläger bestellt. C._____ habe die auffälligen Verhaltensweisen erst ab dem Frühjahr 2024 entwickelt und könne nun

- 39 - zunehmend besser sprechen. Daher habe sie auch unechte Noven erst im Beru- fungsverfahren vorgebracht. Es sei irritierend, wie der Kläger weiterhin den "Poba- cken-Furz-Vorfall" leugne, obschon er diesen ihr gegenüber einst persönlich ge- schildert habe. Im Rahmen einer WhatsApp-Korrespondenz der Parteien bestreite er den Vorfall nicht einmal, sondern spiele ihn primär herunter (Urk. 90/24). Gegen- seitige Strafanzeigen von Kindeseltern würden sehr wohl gegen eine Kommunika- tions- und Kooperationsbereitschaft und damit auch gegen eine alternierende Ob- hut sprechen. Die Kita D._____ sei damit einverstanden gewesen, dass die Be- klagte C._____ am Donnerstagvormittag 4. Juli 2024 vor dem Arzttermin in die Kita bringe, zumal sie gegen Ende der Erkrankung ohnehin nicht mehr besonders an- steckend gewesen sei. Ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Das sogenannte Vorenthalten von C._____ ihrerseits vom 15. Juli 2024 bis zum 4. August 2024 habe die Situation aus ihrer Sicht beruhigt und irritierende Vorfälle hätten sich seither nicht mehr ereignet. Zudem habe sich C._____ in jener Zeit fast nie eingenässt, habe einen sehr glücklichen Eindruck gemacht und viel gelacht. Das einzige, was von den Vorbringen des Klägers in paarsexueller Hinsicht im Ansatz zutreffe, sei die sogenannte Sklavenhaltung, wobei es sich um einen "Putzsklaven" der damaligen WG-Mitbewohnerin der Beklagten an der W._____- strasse in Zürich-… gehandelt habe, über dessen Anwesenheit sich die Beklagte amüsiert habe (Urk. 114 S. 13). Die so bezeichnete Sklavenhaltung stamme aus einer Zeit vor der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kläger und sei nachweislich aufgehoben worden (Urk. 114 S. 14; Urk. 84/64). Sie stehe so- dann dazu, dass sie im Jahr 2019 Fussfetischismus versucht habe. Fremdgegan- gen sei sie nicht. An seinen abartigen sexuellen Bedürfnissen, welche zur Beendi- gung der Beziehung geführt hätten, halte der Kläger auch heute als Kindesvater fest. Es treffe nicht zu, dass der fehlende Heiratswille des Klägers der Trennungs- grund gewesen sei. Sämtliche Nacktbilder der Beklagten mit C._____ (Sonnen- brand/Bikinistreifen, Kopfmassage von C._____ und nackte Brust auf dem Riesen- rad; WhatsApp Urk. 116/48-50) seien völlig aus dem Kontext gerissen und mutwillig verzerrt. Bei der Beratung betreffend Silikon-Brustvergrösserung habe eine Arzt- helferin auf C._____ aufgepasst. Dass C._____ mit einem Silikonimplantat gespielt habe, begründe offensichtlich noch keine Kindeswohlgefährdung. Es treffe nicht zu,

- 40 - dass sie mit Dildos neben C._____ im Bett gelegen und sich vor ihr stimuliert habe. Das Herunterspielen all jener irritierenden Verhaltensweisen C._____s durch den Kläger, welche selbst der Kinderarzt als auffällig bezeichnet habe (Urk. 112/33), verstärke den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung seitens des Klägers. Die Be- klagte habe stets gehofft, dass sich die problematischen Verhaltensweisen des Klä- gers nicht auf das Kindeswohl von C._____ auswirken würden. Diesbezüglich habe sie nun aber leider ihre Meinung ändern müssen. C._____ habe in den drei Wochen vom 15. Juli bis zum 4. August 2024, als sie den Kläger nicht gesehen habe, keine frühsexualisierten Verhaltensweisen mehr gezeigt. Der Kläger dürfe C._____ je- denfalls nur noch begleitet besuchen und keine Ferien mit ihr verbringen. Weil der Kläger an einer fehlenden sexuellen Impulskontrolle leide und das auffällige Ver- halten von C._____ herunterspiele, sei er für den Eventualfall anzuweisen, eine Therapie zu absolvieren, damit er den Ernst der Lage erkenne (Urk. 114 S. 3 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 bringt die Beklagte hauptsächlich neu vor, als die Parteien noch ein Paar gewesen seien, sei C._____, entgegen den klägerischen Ausführungen, auch in Anwesenheit des Klägers nackt gewesen, was die Beklagte im Übrigen auch nicht problematisch finde. Im August 2024 hätten sich jedoch zwei, eher irritierende Vorkommnisse ereignet, welche die Beklagte erneut auf Video aufgenommen habe. C._____ habe ihr nach der Rückkehr einer mit dem Kläger verbrachten Ferienwoche (vom 19. bis zum 24. August 2024) am 24. August 2024 mehrmals erzählt, sie wolle nicht mehr zum Kläger zurück, weil dieser mit ihr mehrfach wegen ihres Einpinkelns geschimpft habe. Am 29. August 2024 habe C._____ der Beklagten nicht nur erneut vom Schimpfen des Klägers erzählt, son- dern auch erstmals offenbart, dieser habe sie geschlagen und zwar auf den Kopf (Urk. 128/57). Zudem sei das Thema gewaltfreie Beziehung bereits während der Schwangerschaft der Beklagten ein Streitpunkt der Parteien gewesen. So habe der Kläger mitunter gesagt, ein paar "Watschn" (bayrisch für Ohrfeigen) hätten einem Kind noch kaum je geschadet, was die Beklagte anders sehe. All dies seien we- sentliche Gründe, warum nur noch ein begleitetes Besuchsrecht bzw. eventualiter mindestens ein Ferienverbot angezeigt sei sowie eine Verpflichtung des Klägers zum Besuch eines Psychiaters/Psychologen. Es sei sodann vielmehr der Kläger, welcher WhatsApp-Nachrichten aus dem Kontext reisse bzw. unvollständig einrei-

- 41 - che. Sie leide weder an einer (vom Kläger ferndiagnostizierten) schweren narziss- tischen Persönlichkeitsstörung noch am Münchhausen-Stellvertretersyndrom. C._____s Kinderarzt habe denn auch bestätigt, dass sich die Anzahl bzw. Häufig- keit der Untersuchungen der Tochter im normalen Rahmen bewegten und keinerlei Anzeichen für eine Überfürsorge bestünden (Urk. 128/63). Noch am 6. Juli 2021 bzw. am 31. Januar 2023 vor den Trennungen habe der Kläger die Beklagte als gute Mutter bezeichnet (Urk. 128/64). Wenn er nun ihre Erziehungsfähigkeit grund- legend in Frage stelle, sei dies unglaubhaft. Vielmehr sei die psychische Stabilität des Klägers stark zu hinterfragen, welcher in der Vergangenheit nach Beziehungs- abbrüchen suizidal und in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Sie habe im Gegensatz zum Kläger keine zoophilen Neigungen. Die Tierdildos habe der Kläger unaufgefordert und einwilligungslos für die Beklagte im Oktober 2022 bestellt. Der gemeinsame BDSM-Abend, an dem der Kläger die Beklagte mit Nadeln unter die Haut gestochen habe, sei erst auf jahrelanges Drängeln des Klägers zustande ge- kommen (Urk. 126 S. 3 ff.). In ihrer (nach dem Anwaltswechsel) erfolgten Anschlussberufungsantwort vom

14. Oktober 2024 (Urk. 139) hält die Beklagte im Wesentlichen dafür, der retro- spektiv, methodisch mangelhaft erstellte Betreuungskalender (vgl. regelmässige Aufführung von Zeiten, welche die Parteien zu dritt verbracht hätten; je hälftige An- rechnung der Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits an die Parteien etc.), den der Kläger zunächst gelöscht haben wolle, sei unglaubwürdig und verfäl- sche das Betreuungsresultat zulasten der Beklagten. Während des Zusammenle- bens habe die Beklagte C._____ jeweils von der Kita abgeholt. Der Kläger sei kaum je vor 19.00/20.00 Uhr nach Hause gekommen, als C._____ schon im Bett gewe- sen sei. Mit Blick auf die Arbeitspensen der Parteien spreche sodann auch die all- gemeine Lebenserfahrung für eine Hauptbetreuung C._____s durch die Beklagte von Anfang an. Demgegenüber habe der Kläger sein Arbeitspensum für die Kin- derbetreuung nie reduziert, was für ihn auch nie in Frage gekommen sei. Vielmehr wolle er die hälftige Kinderbetreuung durch Einziehen von Ferientagen bewerkstel- ligen. Es gehe ihm wohl primär um die Senkung seiner Unterhaltslast und nicht das Kindeswohl. Die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die Parteien bis dahin ein erweitertes Besuchsrecht von 70:30 gelebt hätten, sei somit zutreffend (vgl. auch

- 42 - Urk. 40/23 S. 2 [Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. Juni 2023]). Die vorinstanzliche Anordnung einer alternierenden Ob- hut widerspreche somit dem bisher gelebten Betreuungsmodell und stelle im Er- gebnis einen gerichtlich erzwungenen Wandel bzw. ein familienpolitisch gefärbtes Urteil dar. Auch die neueren Entwicklungen sprächen keineswegs für eine hälftig geteilte alternierende Obhut, gehe doch vom Kläger, wie dargetan, in mehrfacher Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung aus, nicht zuletzt, weil der Konsum von Tier- und Kinderpornografie leider oft nahe beieinander liege. Zu betonen sei allerdings, dass die Beklagte keine näheren Indizien dafür habe, dass der Kläger oder an C._____ sexuelle Handlungen vornehmen würde (Urk. 139 S. 13 f. Rz 30). Von diesen Extremen einmal abgesehen, gebe es aber andere Formen verpönter Früh- sexualisierung seitens des Klägers, welche bei C._____ zum geschilderten irritierenden Verhalten geführt hätten. Zudem binde der Kläger C._____ aktiv in den Konflikt zwischen den Parteien ein, indem er C._____ beispielsweise gesagt habe, die Beklagte habe sie "nicht rausgegeben" (vgl. Urk. 142/74) oder die Beklagte "sei abgehauen", wenn C._____ beim Kläger nach der Beklagten frage, was die Ver- lustängste von C._____ schüre und von einer tiefen Bindungstoleranz des Klägers zeuge. Die Beklagte habe C:_____ demgegenüber gesagt, der Kläger müsse viel arbeiten und nicht etwa, dass er sexuell abartig sei. Würden die vorsorglich verein- barten Betreuungsanteile verfassungskonform und nicht frauendiskriminierend (nur die Beklagte habe ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Tochter reduziert und beide Parteien seien ausschliesslich werktags erwerbstätig) gewichtet, d.h. nur die Werk- tage und nicht alle sieben Wochentage in die Berechnung miteinbezogen, betreue der Kläger C._____ aktuell zu 25 % und die Beklagte zu 75 %, womit gerade noch keine alternierende Obhut vorliege. Die Beklagte verfüge, im Unterschied zum Klä- ger, zudem auch über ein soziales Umfeld mit Kindern. Die Beklagte halte daran fest, dass ein Kind in der Lage sein müsse, den Kindergartenweg selber zu Fuss zu bewältigen. Das Bringen in die Kita sei mit dem Kindergarten- oder Schulweg nicht zu vergleichen. Entscheidend sei sodann, dass selbst die Vorinstanz aner- kenne, dass der Kläger für das alternierende Betreuungsmodell seine Arbeitszeit reduzieren müsse. Die Arbeitgeberin des Klägers (S._____ AG) habe nur bestätigt, dass eine alternierende Obhut bis zum Kindergarten von C._____ im August 2025

- 43 - möglich sei, unter Hingabe der Restferien 2023 und der Ferien 2025. Der Kläger könne C._____ daher nicht langfristig alternierend betreuen. Dies werde auch da- durch untermauert, dass seine Arbeitszeiten lang und bei weitem weniger familien- verträglich seien, als er es darstelle. Für seine berufliche Reisetätigkeit nach AA._____ [Stadt in Frankreich] habe der Kläger einen Französischkurs besucht. Das erneute Bestätigungsschreiben der S._____ AG (Urk. 124/94) sei ein Gefällig- keitsschreiben. Demgegenüber wäre die Beklagte auch bereit, an drei Halbtagen nicht zu arbeiten und damit nur noch einem 70 %-Pensum nachzugehen, womit C._____ ab dem 2. Kindergartenjahr gar nicht mehr fremdbetreut werden müsste. Als Angestellte des Kantons habe die Beklagte diese Möglichkeit (Urk. 139 S. 5 ff.). In ihrer Replikeingabe vom 31. Oktober 2024 führt die Beklagte im Wesentlichen aus, ein Kind dürfe auch einmal nackt sein und es müsse nicht gleich alles über- sexualisiert werden. Diese Ansicht habe der Kläger, als die Parteien in einer Bezie- hung gewesen seien, im Übrigen auch geteilt (Urk. 151/95). Es irritiere auch, wenn der Kläger sie nun sinngemäss als Nudistin hinstellen wolle. Dass der Kläger C._____ gegen die Beklagte aufwiegle, was von einer tiefen Bindetoleranz zeuge, erhelle aus zwei weiteren Videoaufnahmen (Urk. 151/96), wobei keine Frontalauf- nahme von C._____ (mehr) erfolge, sondern lediglich deren Stimme hörbar sei. So habe C._____ am Dienstag 29. Oktober 2024, nachdem sie ein Wochenende mit dem Kläger verbracht und von der Beklagten in der Kita abgeholt worden sei, un- vermittelt erzählt, der Kläger habe ihr gesagt, die Beklagte sei böse. Am Folgetag, dem 30. Oktober 2024, habe C._____ der Beklagten noch im Auto mitgeteilt, sie wolle nicht mehr mit dem Kläger in die Ferien, weil er ihr erzählt habe, dass die Beklagte böse sei, was C._____ traurig mache (Urk. 149 S. 2 ff.). In ihrer Noveneingabe vom 21. November 2024 teilt die Beklagte zunächst ihren Umzug mit C._____ an die AB._____-strasse 2 in … Zürich-…, in Fussdistanz von

E. 8.8 km und ist bei leicht erhöhtem üblichem Verkehrsaufkommen in rund 20 Minu- ten zurückzulegen (vgl. www.maps.google.ch). Allerdings erfolgen die Kindesüber- gaben zurzeit in der Kita D._____ Q._____ (E._____-strasse 1, … Zürich) und ab August 2025 im Kindergarten/Hort AD._____ 1 oder 2 (Urk. 160 S. 2; AR._____- strasse 4/5, … Zürich) bzw. Kindergarten/Hort AS._____ 1 oder 2 (E._____- strasse 6, … Zürich) sowie jeden zweiten Freitag 17.00 Uhr am Wohnort der Be- klagten. Vom Wohnort der Beklagten aus sind sämtliche dieser Orte zu Fuss gut erreichbar. Der Kläger benötigt von seinem Wohnort mit dem Auto dafür höchstens rund 20 Minuten (www.maps.google.ch). Bei einer alternierenden Obhut muss C._____ mehrmals die Woche eine solche rund 20-minütige Autofahrt vom Wohn- ort des Klägers zur Kita bzw. zum Kindergarten/Hort zurücklegen. Solches ist ihr mit Blick auf die Rechtsprechung durchaus zuzumuten und es ist auch nicht erfor- derlich, dass sie den Schulweg alleine bewältigen kann (vgl. z.B. BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.1 und 5.4.3; BGer 5A_629/2019 vom

E. 11 November 2024 (Urk. 155/120) würden mit aller Deutlichkeit zeigen, wie gut es C._____ beim Kläger gehe (Urk. 153 S. 6 ff.). Im Rahmen seiner Eingabe vom 6. Dezember 2024 erklärt sich der Kläger mit Kin- desübergaben an einem öffentlichen Ort, namentlich in der Kita D._____, an jedem zweiten Freitagabend einverstanden und beantragt eine solche Anordnung auch vorsorglich. Er macht ferner geltend, der unnötige Umzug der Beklagten in die Stadt Zürich zeige deren Sprunghaftigkeit. Sie sei nicht in der Lage, C._____ langfristig Stabilität zu bieten, zumal sie zuvor schon Umzugspläne nach Deutschland und AK._____ gehegt habe. Zudem habe sie mit dem Umzug Einfluss auf die Einschu- lung des Kindes und den Kindergarteneintritt genommen, weshalb er die Zustim- mung zum Wohnsitzwechsel nicht erteilt habe, zumal zu befürchten sei, dass die Beklagte den Wohnsitz innerhalb der Stadt Zürich weiter weg verlegen werde, um das erstinstanzliche Betreuungsmodell zu verunmöglichen. C._____s Wohnsitz sei

- 62 - daher beim Kläger festzulegen, um eine längerfristige Stabilität zu gewährleisten (Urk. 164 S. 1, 3 ff.). Der Kläger bringt sodann in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2025 im We- sentlichen vor, die voreilig gestellten superprovisorischen bzw. vorsorglichen Mass- nahmen betreffend Ab-/Anmeldung von C._____ bei den Einwohnerkontrollen H._____ und Zürich seien bereits überholt, zumal die Ab- und Anmeldung nunmehr erfolgt seien. Er bleibe jedoch bei seinem Standpunkt, dass der Wohnsitzwechsel erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB habe. Die Weih- nachten und Feiertage (2024/2025) seien entsprechend der Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen vom 15. Juni 2023 gelebt worden. Seine Videoauf- nahme vom 11. November 2024 sei durch einen Beweisnotstand gerechtfertigt ge- wesen. Die Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass eine Videoaufnahme von ihr erstellt werde. Der einzige Aggressor sei die Beklagte gewesen. Er sei ihr ge- genüber nie tätlich geworden. Der Gegenanwalt als Berufseinsteiger, welcher erst kürzlich die Anwaltsprüfung absolviert habe, sei gehalten, die Streitigkeit nicht durch weitere unnötige Massnahmebegehren und Strafanzeigen weiter eskalieren zu lassen. Die Rolle des gegnerischen Rechtsvertreters sei im Übrigen höchst pro- blematisch. C._____ habe dem Kläger gegenüber ausgeführt, dass sie X1._____ nicht möge, weil er immer so laut sei. Der Gegenanwalt habe die Beklagte sodann am 1. Januar 2025 zur Kindesübergabe an die Wohnadresse des Klägers gefahren und dort wieder abgeholt. Aufgrund der zahlreichen Defizite der Beklagten sei C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Sollte das Obergericht hingegen die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bejahen, stünde der Anordnung der alternierenden Obhut mit je hälftiger Betreuung mit einer Wohnsitznahme des Kindes beim Kläger nichts entgegen. Die Beklagte habe selber in WhatsApp-Nach- richten vom 27./28. November 2019 und vom 20. Januar 2022 ausgeführt, dass sie an einer Wahrnehmungsstörung leide. Solches in Kombination mit den zahlreichen Gefährdungsmeldungen zeige, dass von Seiten der Beklagten eine erhebliche Ge- fährdung des Kindeswohls ausgehe. Eine sexuelle Impulsstörung scheine die Be- klagte früher im Übrigen auch ihrem Rechtsvertreter (und ehemaligem Wohnungs- nachbarn) unterstellt zu haben. So habe sie dem Kläger gegenüber am 6. April 2022 ausgeführt, dass der Rechtsvertreter wohl gerade Pornofilme schaue. So-

- 63 - dann sei er bereits drei Mal hineingekommen, als sie die Wäsche gewechselt habe (Urk. 186/129). Es bestehe ein hinreichender Anlass zur Annahme, dass die Be- klagte gegenüber C._____ eine konfliktbeladene Haltung einnehme. Dies zeige sich namentlich in deren Versuchen, das Kind unter Druck zu setzen, etwa durch plötzliche Ablehnung des Umgangs mit dem Kläger sowie in Videoaufnahmen mit verstörenden, übersexualisierten Fragestellungen. Ferner sei der Sprachgebrauch der Beklagten (z.B. Urk. 186/130 "Fick dich, du Arsch!", "Verkackter Wixxer", "…die Fotze…") auffällig und mit der gebotenen elterlichen Verantwortung nicht vereinbar. Die Kita informiere die Parteien getrennt. Er habe letzten Sommer alle relevanten Institutionen erneut bereits proaktiv informiert, ihn bei Abklärungsterminen direkt zu kontaktieren, da die Beklagte nicht in der Lage sei, solche Termine eigenständig zu kommunizieren. Diese Kommunikationsmängel seien ein weiterer Grund, weshalb er eine Beistandschaft beantrage. Die beklagtische Behauptung, er sei lediglich ein "Feelgood-Betreuungspapa" sei angesichts seines unermüdlichen Einsatzes für das Wohl der Tochter seit ihrer Geburt unbegründet und unerhört. Seines Wissens- standes gebe es keine Hinweise auf eine Lebensmittelunverträglichkeit der Tochter gegenüber Zitrusfrüchten, lediglich eine Reaktion auf rote Paprika sei beiden Par- teien und der Kita bekannt. Die Beklagte präsentiere sich fälschlicherweise als Sau- berfrau. C._____ nässe nicht aufgrund eines angeblichen dreiwöchigen Aufenthalts bei der Beklagten weniger ein, sondern weil sie sich zwischenzeitlich beruhigt habe. Es werde daran festgehalten, dass die Beklagte vergessen habe, C._____ am

5. November 2024 aus der Kita in den Urlaub mitzunehmen. Die angeblich ver- kehrsbedingte Ausrede sei unbegründet. Eine Reisetätigkeit des Klägers, insbe- sondere in die Romandie, wo die S._____ AG in AL._____ ein … Center (…) habe, sei nicht erforderlich, weil der Kläger keine Vertriebsfunktion ausübe, sondern le- diglich für die buchhalterischen Abläufe der S._____ AG am Standort in AM._____ verantwortlich sei. Dies sei bereits mehrfach und auch von der S._____ AG selbst eindeutig bestätigt worden. Im Umfeld des Klägers werde weder positiv noch nega- tiv über die Beklagte gesprochen. C._____ äussere sich nur selten. Sie spreche während ihrer Zeit beim Kläger nicht über ihr Leben bei der Beklagten, was unty- pisch für Kinder ihres Alters sei, welche in der Regel offen von ihren Erlebnissen beim anderen Elternteil berichten würden (Urk. 184 S. 5 ff.).

- 64 - Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 macht der Kläger geltend, in Übereinstimmung mit der Beklagten sei es unter keinen Umständen förderlich, wenn beim Kindergarteneintritt von C._____ am 18. August 2025 keine gerichtliche Erkenntnis in Bezug auf die Betreuungssituation vorliegen würde. Hinsichtlich der Videoaufnahme anlässlich der missglückten Kindesübergabe vom 11. November 2024 werde am Rechtfertigungsgrund des Beweisnotstandes festgehalten. Bei ei- ner angenommenen "tiefgründigen Feindseligkeit" der beiden Parteien sei die Ob- hut dem Kläger alleine zuzuweisen. Die geografische Distanz sei vorliegend unab- hängig vom Wohnsitz von C._____ zumutbar. Bei gelebten alternierenden Obhuts- modellen sei es nicht unüblich, dass ein Elternteil das Kind täglich mit dem Auto zur Schule oder in den Kindergarten fahre. Vorliegend chauffiere der Kläger C._____ überdies seit zwei Jahren regelmässig und ohne Zwischenfälle in die Kita nach Zürich und zurück. Solches sei mit dem Kindeswohl ohne weiteres vereinbar. Eine Kindeswohlgefährdung beim Kläger liege nicht vor. Die Strafakten hätten viel- mehr ein durchaus problematisches Sexualverhalten der Beklagten hervorge- bracht. Mit Blick auf die Strafuntersuchung erscheine es haltlos, wenn die Beklagte weiterhin den schwerwiegenden Vorwurf einer klägerischen Vorliebe für kinderpor- nografisches Material erhebe. Damit wolle sie wohl von ihrem eigenen Fehlverhal- ten ablenken. So habe sie uneingeschränkten Zugriff auf das Notebook des Klägers gehabt, weshalb es durchaus möglich sei, dass auch sie entsprechende Inhalte aufgerufen habe. Die Einleitung von entsprechenden strafrechtlichen Schritten werde hier ausdrücklich vorbehalten. Fest stehe jedenfalls, dass die rechtliche Be- wertung des Verhaltens des Klägers im Rahmen des Strafverfahrens in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Kindeswohl von C._____ stehe. Die Argumen- tation der Beklagten sei völlig absurd. Er sei mitnichten pädophil und es laufe kein Verfahren aufgrund von Kinderpornografie gegen ihn. Die Beklagte habe eigen- mächtig einen Termin mit der Logopädin für C._____ vereinbart, ohne ihn zu infor- mieren bzw. Rücksprache mit ihm zu nehmen. Die Beklagte habe ohne nachvoll- ziehbare Begründung und ohne Betreuungskonzept einen vorzeitigen Austritt C._____s aus der Kita bereits im April/Mai 2025 gefordert, obschon dieses Thema frühzeitig besprochen und als möglicher Austritt der 31. Juli oder 15. August 2025 vorgeschlagen worden sei. Die Beklagte scheine bis heute nicht in der Lage, die

- 65 - Trennung vom Kläger zu verarbeiten, indem sie regelmässig Themen aus der frü- heren Beziehung ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren aufgreife. Statt sich auf das Kindeswohl zu fokussieren, verfolge sie offenbar eine konsequente Strate- gie der Eskalation und Belastung der Situation, die sich zunehmend zu einem per- sönlich motivierten Konflikt auswachse. Dabei werde auch C._____ durch sugges- tive Befragungen, belastende Aussagen und eine systematische Instrumentalisie- rung in den Konflikt einbezogen. Diese Form der Einflussnahme sei geeignet, das Verhältnis zwischen Vater und Tochter nachhaltig zu beeinträchtigen. Sie wecke erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Beklagten, die Bedürfnisse von C._____ über eigene emotionale Beweggründe zu stellen. Ihre Einsichtsfähigkeit und emotionale Stabilität seien fragwürdig. Im klägerischen Umfeld gehe es C._____ sehr gut und sie habe nunmehr auch eine vertrauensvolle Beziehung zu seiner Partnerin aufbauen können, was bei der Beklagten offenbar erhebliche Irri- tationen auslöse. Seit der obergerichtlichen Verfügung vom 25. November 2024, welche festhalte, dass die Übergaben grundsätzlich am jeweiligen Wohnort der be- treffenden Elternpartei zu erfolgen hätten, seien sämtliche Übergaben ohne Zwi- schenfälle verlaufen. C._____ halte bereits freudig am Fenster Ausschau nach dem Kläger und laufe diesem dann eigenständig und freudig entgegen. Auch die Über- gaben am Wohnsitz des Klägers erfolgten durchgehend konfliktfrei. Die bislang praktizierte Regelung zur Übergabe an den Wohnorten sei daher beizubehalten. Seine Verlobte habe mitnichten die vollständige Urlaubsbetreuung von C._____ übernommen, sondern diese lediglich an einem Samstagmorgen während er kurz Einkäufe gemacht habe, betreut. Der angebliche kinderpornografische Verdachts- fall sei im Polizeirapport vom 10. Dezember 2024 eindeutig als legaler Inhalt klas- sifiziert worden. Während er kooperiere, erschwere oder verhindere die Beklagte regelmässig eine sachliche Zusammenarbeit. Die Erfahrung der letzten Jahre zeige deutlich, dass eine funktionierende Kommunikation mit der Beklagten regelmässig nur dann zustande komme, wenn sie selbst auf eine Zustimmung angewiesen sei, wie dies beispielsweise hinsichtlich der ausserordentlichen Hortbetreuung im Zu- sammenhang mit C._____s bevorstehendem Kindergarteneintritt der Fall gewesen sei. Es mache den Anschein, als habe die Beklagte C._____ nach deren gemein- samen Frühlingsferien mit dem Kläger und dessen Partnerin detailliert befragt, was

- 66 - C._____ emotional überfordert und weshalb sie zu weinen begonnen habe. Es be- stünden keine Anhaltspunkte für negative Erlebnisse C._____s während des Auf- enthalts, vielmehr habe sie eine ausgefüllte und harmonische Ferienwoche mit dem Kläger und seinem Umfeld verbracht. Allerdings spreche das Verhalten C._____s dafür, dass sie sich in solchen Situationen unter Druck gesetzt fühle und möglicher- weise nicht offen sprechen könne. In der Kita werde gerade das Thema "Wahrheit und Lüge" spielerisch behandelt. Auch ihm gegenüber habe C._____ mitunter ge- äussert, dass die "Betreuerinnen lügen" würden. Es wäre wünschenswert, wenn die Beklagte diese kognitive Lernphase von C._____ berücksichtigen und nicht vor- schnelle oder belastende Interpretationen auf Grundlage einzelner Aussagen des Kindes treffen würde. Es werde entschieden in Abrede gestellt, dass C._____ in irgendeiner Weise beeinflusst oder zu bestimmen Aussagen angeleitet werde. Viel- mehr spreche C._____ aus eigener Initiative und in einem entspannten, kindge- rechten Umfeld die Partnerin des Klägers mit "Mama" an. Es sei unbestritten, dass die Partnerin des Klägers eine wichtige Bezugsperson im Leben von C._____ dar- stelle. C._____ fühle sich mit der Partnerin absolut wohl und geniesse jede Se- kunde zusammen mit dem Kläger und seiner Verlobten (Urk. 206/137 [USB-Stick mit sieben Videos]). Er stimme seine Verlobte in keiner Weise negativ gegenüber der Beklagten ein. Es treffe zu, dass C._____ in der Kita ein grenzüberschreitendes Verhalten gezeigt habe, indem sie ihre Freundin AN._____ angeblich gebissen habe, nachdem es zu einem Streit gekommen sei. Solche Vorfälle seien im früh- kindlichen Entwicklungsstadium indes nicht unüblich und würden altersgerechte Konfliktdynamiken widerspiegeln. Eine angebliche schädliche Einflussnahme des Klägers, wie die Beklagte ihm in diesem Zusammenhang unterstellen wolle, liege keineswegs vor. Die Beklagte interpretiere die kindlichen Verhaltensweisen C._____s wiederholt fehl. Die geltend gemachten Vorkommnisse ("Popo plat- schen") könnten sodann in keiner Weise den Rückschluss auf eine eingeschränkte sexuelle Impulskontrolle des Klägers wie auch eine angeblich tiefe Bindungstole- ranz herleiten (Urk. 204 S. 3 ff.).

4. Elterliche Sorge

- 67 - 4.1. Wenngleich die gemeinsame elterliche Sorge anders als in der Ehe bei un- verheirateten Eltern nicht automatisch entsteht, gilt sie doch als gesetzlicher Re- gelfall (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; Botschaft elterliche Sorge, BBl 2011 9092; BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.2). Voraussetzung für die gemein- same elterliche Sorge ist, dass kein Grund für eine alleinige elterliche Sorge be- steht. Wenn es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, ist an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige Sorge dem Vater zu übertragen (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die Schwelle für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge entspricht derjenigen im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB (vgl. Bot- schaft elterliche Sorge, BBl 2011 9103). Die Alleinzuteilung ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die eng begrenzte Ausnahme, soll jedoch gleichwohl nicht nur in ganz krassen Ausnahmefällen wie beim Entzug der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB zulässig sein (KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 3; BGE 141 III 472 E. 4.5 f.). Zu beurteilen ist, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mi 2017 E. 4.1). Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann eine Alleinzu- teilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht wird (BGE 141 III 472 E. 4.6). Gemäss Bundesgericht können jedoch punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, nicht Anlass für die alleinige elterliche Sorge sein (BGE 142 III 56 E. 3; BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.7). Die Eltern haben zudem mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstrengungen im Zusammenhang mit der gegenseiti- gen Kommunikation zu unternehmen. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge kommt damit – neben den Gründen der Art. 311 ZGB und Art. 310 ZGB – praktisch nur in hochstrittigen Fällen in Betracht, in welchen die Eltern sich offensichtlich feindselig gegenüberstehen und ohne jede Rücksicht auf das Kind mit allen erdenk- lichen Mitteln zur Eskalation beitragen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 14; KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 4; je m.w.H.). Wo das Sorgerecht

- 68 - den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist schlussendlich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstim- mung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3.5; vgl. auch BGer 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.). 4.2. Die Parteien befinden sich seit März 2023 in einem Rechtsstreit betreffend die Kinderbelange, welcher sich im Berufungsverfahren zugespitzt hat. Sie werfen sich im Wesentlichen gegenseitig Erziehungsdefizite, mangelhafte Bindungstoleranz und die Beklagte dem Kläger darüber hinaus eine fehlende sexuelle Impulskontrolle (und später gar pädophile Neigungen) und entsprechend eine verpönte Frühsexu- alisierung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, vor. Das am 15. Juni 2023 im erstinstanzlichen Verfahren vorsorglich vereinbarte alternie- rende Betreuungsmodell, wonach der Kläger die Betreuungsverantwortung über C._____ zu rund 45 % ausübt und die Beklagte zu rund 55 % (Urk. 34 und 35), funktioniert allerdings weiterhin, bis auf die Kontaktabbrüche durch die Beklagte in der Vergangenheit, zuletzt drei Wochen im Sommer 2024 (Urk. 92 S. 8 ff.; Urk. 114 S. 12). Auch über Weihnachten 2024/Neujahr 2025 konnte die vereinbarte Alltags- betreuung, mangels einer Feiertagsregelung, umgesetzt werden (vgl. Urk. 184 S. 7; Urk. 195 S. 15). Die Parteien sind zudem sichtlich nach wie vor in der Lage, sich über WhatsApp bzw. (seit der gegenseitigen Blockade dort) E-Mail zu verstän- digen (vgl. etwa Urk. 197/134 /135 /136 [vgl. auch Übergabe von unterschriebenen Formularen/Zetteln betreffend die Betreuung in der Kita]). Von einem hochstrittigen Dauerkonflikt, der keinerlei Kommunikation bzw. Kooperation ermöglicht, ist vorlie- gend jedenfalls nicht auszugehen. Daran ändern auch die gegenseitigen Strafan- zeigen nichts, welche ohnehin vor dem Hintergrund der umstrittenen elterlichen Sorge/Obhut über C._____ zu würdigen sind. Eine Abweichung vom Regelfall bzw. die Zuteilung der alleinigen Sorge über C._____ an eine Partei, namentlich die Be- klagte, drängt sich somit vorliegend nicht auf. 4.3. C._____ zeigte zwar im Frühjahr/Frühsommer 2024 ein verpöntes frühsexua- lisiertes Verhalten (vgl. Pobacken spreizen durch C._____ nackt vor der Beklagten in deren Wohnung und im Schwimmbad, Plastikdinosaurier bzw. grossen Mikado- stab in die Vulva schieben wollen, Wienerwurst küssen und daran sowie an Rake-

- 69 - teneis saugen wie beim Oralverkehr, "Porno, Porno" rufen; vgl. Urk. 88 S. 3, 5; Urk. 90/23; Urk. 70 S. 13; Urk. 77 S. 1 ff.; Urk. 79/19-21; Urk. 112/29; Urk. 110 S. 9; Urk. 114 S. 10 f.; Urk. 116/43). Dass solches über das altersgerechte frühkindli- che Interesse am eigenen Körper/Intimbereich hinausgeht (vgl. Urk. 82 S. 15; Urk. 105 S. 8), wird dabei auch durch einen Eintrag in der Krankengeschichte von C._____s Kinderarzt, Dr. U._____, welcher dieser nach Rücksprache mit der Kin- derschutzgruppe des Kinderuniversitätsspitals Zürich verfasste, untermauert. Dort steht unterm 13. Mai 2024 Folgendes: "Kind fürhe sich manchmal Kunststofgegen- stände vaginal ein und habe auch mal mit Mikado Stäbchen versucht, sage immer mal wieder Porno, Porno,… Km würde das gerne mit Psychologin abklären". Dr. U._____ hält fest, dass die Kinderschutzgruppe des Kinderuniversitätsspitals Zürich das erwähnte Verhalten von C._____ "auch sehr auffällig" finde (Urk. 112/33 S. 2). Es bestehen Hinweise, wonach C._____ einige dieser Verhaltensweisen im Umfeld des Klägers mitbekommen hat (vgl. "Pobacken/Furz-Vorfall", welcher be- reits Gegenstand der Gefährdungsmeldung der Beklagten vom 22. Februar 2023 war [vgl. Urk. 24/9; Urk. 48A S. 2], wonach der Kläger nackt vor dem Kühlschrank vor C._____ gestanden, seine Pobacken auseinandergezogen und ihr ins Gesicht gefurzt habe, wobei C._____ dieses Verhalten inzwischen mehrfach nachgeahmt habe und auch die Pobacken der Beklagten habe auseinanderziehen wollen [Urk. 90/ 23 /24; Urk. 11/7; Urk. 70 S. 14; Urk. 88 S. 3 ff.; Urk. 114 S. 10 f. i.V.m. Urk. 116/43, glaubhafte, detaillierte und zurückhaltende Schilderung der Grossmut- ter mütterlicherseits betr. den Vorfall im Schwimmbad in Deutschland]; "Wienerli"- Küssen und daran sowie am Raketenglacé saugen wie beim Oralverkehr, nackt auf allen Vieren das Bein in die Luft strecken sowie über den Boden rollen, wie ihr dies alles offenbar vom "Papa" bzw. dem Kläger gezeigt worden sei [vgl. Urk. 88 S. 3, 5 i.V.m. Urk. 90/23; Urk. 77 S. 2 f. i.V.m. Urk. 79/19/21 /22; Urk. 110 S. 7, 9 i.V.m. Urk. 112/29; Urk. 114 S. 10, 19, 21]). Hingegen bleibt unklar, woher C._____ ihre frühsexualisierten Verhaltensweisen mit dem Plastikdinosaurier und dem Mikado- stab hat sowie wo sie das Wort "Porno" aufschnappte, zumal festgestellt werden kann, dass sich beide Elternteile offenbar in einem, jedenfalls freizügigen sexuali- sierten Umfeld bewegen (Swingen, BDSM-Praktiken, Zoophilie [Tierdildos], Skla- venhaltung, Fussfetischismus etc.; vgl. Urk. 84/64 /66 /77; Urk. 116/35 /39;

- 70 - Urk. 114 S. 13 f.; Urk. 116/45 / 46; Urk. 120/103 /104 /106-110; Urk. 126 S. 9; vgl. auch Urk. 182/1.3 S. 3 [Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich betr. Gewaltdar- stellungen vom 10. Dezember 2024, wo von einer gemeinsamen Vorliebe der Par- teien für Fetisch und die BDSM-Szene die Rede ist und insbesondere auch erwähnt wird, dass auch die Beklagte auf diesem Gebiet experimentierfreudig gewesen sei]), wobei es sich erübrigt, darauf im Einzelnen näher einzugehen und insbeson- dere auch nicht von Belang ist, wer dabei die treibende Kraft war, diesbezüglich mehr Erfahrung hatte bzw. wer während der Beziehung fremd ging etc. Immerhin lernten sich die Parteien auf der Erotik-/Datingplattform AO._____ kennen (Urk. 118 S. 13; Urk. 126 S. 5, S. 10; Urk. 120/109 /110). Die Parteien zeigen sich nicht nur in ihrem sexuellen Intimleben offen und experi- mentierfreudig, sondern machen ihre jeweiligen (angeblichen) Vorlieben (bezie- hungsweise diejenigen der Gegenpartei) im vorliegenden Verfahren auch akten- kundig. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorliegenden Akten auch nach Rechtskraft während rund zehn Jahren im Gerichtsarchiv aufbewahrt werden. Es kann, darf und soll nicht Aufgabe des Gerichtes sein, eine moralische Wertung des Sexuallebens der Parteien vorzunehmen oder zu entscheiden, was der Norm ent- spricht und was nicht. In Frage steht vorliegend lediglich das Wohl des Kindes und was diesem abträglich ist. Während es in der individuellen elterlichen Erziehungs- verantwortung liegt, ob man sich vor dem Kind nackt zeigt, private (und auch nur privat verwendete) Aufnahmen von sich mit dem Kind erstellt, auf welchen man sich selbst (halb-)nackt, jedoch nicht sexuell konnotiert zeigt (vgl. Urk. 84/71; Urk. 116/48 /49 /50; vgl. auch Urk. 182/1.3 S. 3), das Kind zu einem Termin betref- fend eine Brustvergrösserung mitnimmt (Urk 84/72), allgemein (rechtlich zulässige) Pornographie konsumiert, oder welche Art von (rechtlich zulässigen) sexuellen Praktiken man bevorzugt, erscheinen andere der dokumentierten Verhaltenswei- sen der Parteien geeignet, die (sexuelle) Entwicklung von C._____ zu beeinträch- tigen. Weniger als ein halbes Jahr nach der Geburt der Tochter im mm. 2021, konsu- mierte der Kläger neben der schlafenden C._____ einen Pornofilm, wobei er ona- nierte (vgl. Urk. 74/5; Urk. 84/74). Dass es sich dabei nur um nicht der Realität ent-

- 71 - sprechende "Gedanken" der Beklagten gehandelt haben soll (Urk. 82 S. 10 Rz 22), erscheint abwegig. Dass der Kläger jedenfalls während der gelebten Beziehung pornosüchtig war, ist erstellt (vgl. Urk. 24/9; Urk. 74/5 /7; Urk. 84/77, insbesondere Urk. 96, 97 [Strafanzeige der Beklagten vom 7. Mai 2024 betreffend Verdacht auf Konsum von verbotener harter Pornografie, Zoophilie und Gewalt in der Zeit von Januar 2020 bis und mit Juni 2021]; vgl. auch Urk. 182/1-3 S. 3; Urk. 182/1-6 S. 2 ff. und Urk. 182/1-7 [Bildbericht Stadtpolizei Zürich]; Urk. 182/1.6.2 S. 6; Urk. 192/1 S. 3; Urk. 192/2). Anzumerken ist, dass sich höchstwahrscheinlich indes auch die Beklagte neben der schlafenden dreimonatigen C._____ unter der Bettdecke mit einem schwarzen Dildo selbst befriedigte (vgl. Urk. 82 S. 10; Urk. 84/73 [wo ein Protest der Beklagten, sollte die Behauptung mit dem Dildo unwahr sein, zu erwar- ten gewesen wäre]; demgegenüber: Urk. 114 S. 18 Rz 36). Erfreulicherweise zeigt C._____ indes seit dem Frühjahr/Frühsommer 2024 keine frühsexualisierten Ver- haltensweisen mehr (vgl. Urk. 117 S. 3 m.H. auf Urk 114 S. 20 f. Rz 45; Urk. 177 S. 7 Rz 15). Zwar soll C._____ sich nach ihrer Rückkehr aus der Ferienwoche beim Kläger im März 2025 offenbar nackt an die Fensterfront gestellt und dabei "Popo platschen" gesagt haben (Urk. 200 S. 4). Ein derartiges Verhalten ist indessen mit den in der Tat bedenklichen Verhaltensweisen C._____s vor rund einem Jahr nicht zu vergleichen, sondern erscheint vielmehr noch als altersadäquat. Von einem neu- erlichen frühsexualisierten Verhalten ist nicht auszugehen. Nachdem C._____ im Frühjahr 2024 offenbar wieder einnässte (Urk. 77 S. 3 Rz 8; Urk. 82 S. 18 f. Rz 44; Urk. 130), geschieht solches nunmehr nur noch äusserst selten, namentlich wenn sie vertieft ins Spielen ist (Urk. 153 S. 17), bzw. seit November 2024 praktisch nicht mehr (Urk. 166/123 S. 5; Urk. 167 S. 17; Urk. 184 S. 18). Gleichwohl sind, mit Blick auf die weiterhin ungestörte sexuelle Entwicklung C._____s, beiden Parteien ent- sprechende Weisungen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) hinsichtlich ihres Umgangs mit Erwachsenensexualität mit Bezug auf C._____ zu erteilen und es wird eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten sein (vgl. nachstehende Ziffer E). Die Strafuntersuchung gegen den Kläger förderte einen Konsum von harter Porno- grafie zu Tage (Gewaltdarstellungen [87 deliktsrelevante Dateien, vgl. Urk. 182/1.7.3 S. 1] und Zoophilie [80 Aufrufe einschlägiger Websites 2021 und am

- 72 -

1. August 2022 Sendung eines entsprechenden Links an die Beklagte via Whats- App, vgl. Urk. 192/1 S. 3; Urk. 192/2]), jedoch keine Kinderpornografie (vgl. Urk. 182/1.7.3 S. 1, 5 [bezüglich eines Vorschaubildes, welches aufgrund der Grös- senverhältnisse von Penis und insbesondere den Beinen zunächst in die Kategorie Kinderpornografie eingeordnet wurde {Präferenzindikatoren}, bei der Auswertung dann aber festgehalten wurde, dass hinsichtlich des unklaren Bildinhalts nicht ein- deutig habe festgestellt werden können, ob es sich um Kinderpornografie handle, vgl. Urk. 182/1.3 S. 3 und Urk. 182/1.7.3 S. 2]; Urk. 192/1 S. 1 f. und Urk. 192/2 S. 1 Nachtrag zum Auswertungsbericht). Die Vermutung der Beklagten, wonach bei Vorlieben für Gewalt und Zoophilie auch Pädophilie vorliege (Urk. 139 S. 13 und Urk. 142/72 /73; Urk. 182/1.6 S. 7; Urk. 195 S. 12 f.; Urk. 208 S. 10), greift vor- liegend jedenfalls nicht. Ein beim Kläger aufgrund seiner Vorlieben allenfalls abs- trakt bzw. statistisch erhöhtes Risiko für einen allfälligen Kindesmissbrauch (vgl. Urk. 195 S. 12 ff. und Urk. 197/132 /133) ändert daran nichts. Auch dass C._____ mutmasslich den nackten Penis des Klägers ("lange Minka"), der stinken soll (vgl. Urk. 177 und Urk. 179/118), gesehen hat, ist, wie selbst die Beklagte festhält, kein Beweis dafür, dass der Kläger C._____ in nacktem Zustand zu nahe gekommen sein soll (vgl. zum Ganzen: Urk. 177 S. 13 f.). C._____ steht gegenwärtig, wie er- wähnt, zu rund 45 % unter der Betreuungsverantwortung des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihn, etwa beim Ankleiden oder Duschen etc., auch einmal nackt sieht. Solange die Nacktheit des Klägers nicht sexuell motiviert ist, wofür keinerlei Anzeichen vorhanden sind, ist das Kindeswohl dadurch jedenfalls nicht gefährdet, was im Übrigen auch die Beklagte so sieht (Urk. 177 S. 13). Auch dass der Kläger früher deponierte, er würde sich nie nackt dem Kind zeigen (Urk. 105 S. 6), ändert nichts. Eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Betreu- ung von C._____ durch den Kläger liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Erzie- hungsfähigkeit des Klägers ist durch seine sexuellen Vorlieben als Erwachsener nicht getrübt, solange er solches vor C._____ strikt fern hält. Mangels einer, ge- schweige denn einer nicht anders abzuwendenden Kindeswohlgefährdung von C._____ unter der Betreuung durch den Kläger rechtfertigt sich somit kein Entzug der elterlichen Sorge des Klägers gestützt auf Art. 311 ZGB. Es bleibt daher auch unter diesem Gesichtspunkt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien

- 73 - über C._____. Die beidseits getrübte Bindungstoleranz (vgl. nachstehende Ziffer 5.2) nimmt kein derartiges Ausmass an, welches einen Entzug der elterlichen Sorge einer Partei indizieren würde. Sodann ist auch ein Entzug der elterlichen Sorge des Klägers wegen angeblicher häuslicher Gewalt nicht angezeigt, wobei hier ohnehin nur an schwere Fälle zu denken ist. Die angeblichen, seitens des Klägers allerdings bestrittenen, Tätlichkeiten gegenüber der Beklagten (Anfang 2021, als die Beklagte kurzzeitig die gemeinsame Wohnung verliess und einer Freundin schrieb [vgl. Urk. 195 S. 13; Urk. 167 S. 8; Urk. 169/107] sowie anlässlich der Kindesübergabe am

10. November 2024 [vgl. Urk. 195 S. 13 Rz 26], wobei mangels Schutzbedürftigkeit seitens der Stadtpolizei Zürich keine Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wur- den, vgl. Urk. 172 S. 4), stellen zweifelsohne, selbst wenn sie geschehen wären, keine solchen schweren Fälle dar, welche eine Kindeswohlgefährdung mit Entzug der elterlichen Sorge des Klägers zu begründen vermöchten.

5. Obhut 5.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für eine alternierende Obhut zutreffend aufge- führt (vgl. Urk. 71 S. 14 f. m.w.H.). Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Zwecks Verdeutlichung und Ergänzung ist Folgendes beizufügen: Mit der gemein- samen elterliche Sorge (als Regelfall) geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes verein- bar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Wohl finden sich in der Kinderpsychologie ver- schiedene Meinungen zum Thema, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverläs- sige Schlüsse ziehen. Denn naturgemäss integrieren die verschiedenen wissen- schaftlichen Untersuchungen nicht alle Parameter, die im Einzelfall eine Rolle spie- len. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem

- 74 - Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das be- deutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung an- kommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu ko- operieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine feh- lende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternieren- den Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hin- sichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Eltern- konflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zu- widerläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kin- des, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungs- fähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft von- einander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von un- terschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige

- 75 - der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Klein- kindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Schulkinder und Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Ko- operationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3 je m.w.H.). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange vorübergehend auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom

E. 13 November 2020 E. 8.5; OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 3.4.4, S. 31). Weil vorliegend, entgegen der Vorinstanz, keine wochenweise wechselnde Betreuungsregelung anzuordnen sein wird (vgl. nachstehende Ziffer 6), sondern C._____ jeweils von Montagmorgen bis Mittwochmittag und jedes zweite Wochen- ende von Freitagabend bis Montagmorgen vom Kläger zu betreuen sein wird, muss sie nicht während einer Woche am Stück täglich vom Kläger in den Kindergar- ten/Hort hin und her chauffiert werden (vgl. Urk. 195 S. 7), sondern lediglich vier bzw. fünf Mal pro Woche (dies im Unterschied zum von der Beklagten zitierten OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. C.3.1, S. 38 [vgl. Urk. 195 S. 7], wonach der Sohn fünf bis sechs Mal pro Woche zwischen AT._____ und AU._____ in die Schule bzw. den Hort hin und her zu fahren war und sich die 25-minütigen

- 91 - Fahrten in diesem Ausmass im Übrigen nicht gewohnt war). Vor diesem Hinter- grund steht die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien einer alternierenden Obhut somit nicht entgegen. Die Parteien sind indessen darauf hinzuweisen, dass die eigenständigen sozialen Kontakte von C._____ zu gleichaltrigen Kindern in Schule, Hort und Freizeit für diese in Zukunft immer wichtiger sein werden. Das spontane, ungezwungene Aus- leben dieser Freundschaften muss unabhängig vom Wohnort der Eltern möglich sein. Auch der Schulweg bietet dabei eine wertvolle Erlebniswelt, auf welchem das Kind Selbständigkeit und das sichere Verhalten im Verkehr lernt. C._____ muss aufgrund der alternierenden Betreuung und der unterschiedlichen Wohnorte ihrer Eltern schon in jungem Alter sehr flexibel sein. Die sozialen, stabilen Verhältnisse und Beziehungen in der Schule gewinnen daher noch mehr an Bedeutung. Es wird den Interessen von C._____ daher in Zukunft förderlich sein, wenn sich die Distanz zwischen den Wohnorten ihrer Eltern eher verkleinern und nicht mehr vergrössern wird. Auch muss sich der Kläger bewusst sein, dass C._____ zur Pflege ihrer Schul- Freundschaften in Zukunft auch in der Freizeit auf zusätzliche Fahrten angewiesen sein wird, solange der Wohnort zwischen den Parteien nicht in Gehdistanz liegt oder später vom Kind selbständig mit dem öffentlichen Verkehr oder dem Fahrrad absolvierbar ist. 5.7. Fazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Beide Parteien sind grundsätzlich erziehungsfähig und pfle- gen eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zur Tochter. C._____ ist weder beim Kläger noch bei der Beklagten in ihrer Entwicklung gefährdet, zumal das ver- pönte frühsexualisierte Verhalten, welches C._____ im Frühsommer 2024 zeigte, nicht mehr auftritt und C._____ zwischenzeitlich auch nicht mehr einnässt. Zwar ist der Elternkonflikt und sind die Manipulationsversuche beider Elternteile dem Kin- deswohl äusserst abträglich. Es kann indes davon ausgegangen werden, dass die Parteien nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens ihre früher vorhandene, nunmehr beidseitig getrübte Bindungstoleranz reaktivieren können. Sie sind an ihre Pflicht gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB zu erinnern, wonach sie alles zu unterlassen

- 92 - haben, was den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen kann. Jedenfalls seit der vereinbarten Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 (Urk. 34) betreuen beide Parteien C._____ in erheblichem Ausmass bzw. haben sie unter ihrer Betreuungsverantwortung und es ist von einer gleichwertigen Kindesbetreu- ung auszugehen. C._____ ist sich gewohnt, beide Elternteile, insbesondere auch im Alltag, verfügbar zu haben. Der Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung dieses Modells einhergeht, kommt vorliegend denn auch aus- schlaggebende Bedeutung zu. Dass dabei der Betreuungsanteil des Klägers leicht ausgebaut wird, ändert nichts. Sodann sind beide Parteien in der Lage und gewillt, C._____ partiell, nebst der für sie gewohnten Fremdbetreuung, persönlich zu be- treuen, namentlich auch in den betreuungsrelevanten Randzeiten. Die Parteien können sich nach wie vor schriftlich über die Kinderbelange austauschen, weshalb das erforderliche Mindestmass an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gegeben ist. Überdies wird ihnen eine Beistandschaft unterstützend zur Seite zu stellen sein (vgl. nachstehende Ziffer E). Und schliesslich steht auch die geografi- sche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien einer alternierenden Obhut derzeit nicht im Weg.

6. Betreuungsregelung / Kindesübergabe C._____ ist rund viereinhalbjährig. Sie erscheint noch zu jung für eine wochenweise Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern, wie dies die Vorinstanz zwecks Ent- schleunigung der Wechsel- und teilweisen Konfliktsituation vorgesehen hat (Urk. 71 S. 17 f.; vgl. auch der Kläger: Urk. 122 S. 4, 9). Es rechtfertigt sich viel- mehr, dem Kläger die Betreuungsverantwortung über C._____ jeweils von Montag- morgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn bis Mittwochmittag (Schulschluss) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn zu übertragen. In der übrigen Zeit wird C._____ der Betreuungsverantwortung der Beklagten unterstellt. Die Schulferien stehen den Parteien, wie die Vorinstanz dies zu Recht anordnete (Urk. 71 S. 19, 32), je zur Hälfte zu. Die erstinstanzliche Feiertagsregelung über Weihnach- ten/Neujahr (Urk. 71 S. 18, 32) erscheint nach wie vor angemessen und ist zu be- stätigen. Weil C._____ donnerstags und so auch am Gründonnerstag (vgl. Urk. 71

- 93 - S. 32) unter der Betreuung der Beklagten steht, ist die vorinstanzliche Feiertagsre- gelung an Ostern/Pfingsten anzupassen. Dem Kläger ist die Betreuungsverantwor- tung über C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr, zu übertragen. Die Parteien begegnen sich im Alltag in aller Regel nur noch alle vierzehn Tage am Freitagabend persönlich. Zunächst waren beide Parteien damit einverstanden, die Kindesübergaben fortan nicht mehr am Wohnort der Beklagten (vgl. Urk. 34 S. 1), sondern an einem öffentlichen Ort vorzusehen (vgl. Urk. 160 S. 5; Urk. 164 S. 2, 7; Urk. 195 S. 22; Urk. 177 S. 2 f.). Dabei schlug die Beklagte alternativ zum AE._____ [Bäckerei] AC._____ [Siedlung] eine Übergabe beim AP._____ [Ge- schäft] AS._____ an der E._____-strasse 1, … Zürich, vor, wobei sich im selben Gebäude offenbar auch die Kita D._____ befindet (Urk. 177 S. 3), während der Klä- ger die Übergaben in oder bei der Kita D._____ vornehmen wollte (Urk. 164 S. 2, 7). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 schildert der Kläger, dass sämt- liche Übergaben seit der Präsidialverfügung vom 25. November 2024, wonach die Übergaben grundsätzlich weiterhin am jeweiligen Wohnort des betreuenden Eltern- teils zu erfolgen haben (Urk. 163), ohne Zwischenfälle verlaufen seien. C._____ komme ihm jeweils eigenständig und freudig entgegen gelaufen. Auch die Überg- aben beim Wohnsitz des Klägers seien durchgehend konfliktfrei verlaufen. Die bis- lang praktizierte Regelung zur Übergabe sei daher beizubehalten, jedoch so zu gestalten, dass persönliche Übergaben der Eltern möglichst vermieden würden (Urk. 204 S. 17). Auch die Beklagte räumt ein, dass es seit der Kindesübergabe vom 10. November 2024 nicht mehr zu Eskalationen zwischen den Parteien ge- kommen sei (Urk. 208 S. 13). Weil C._____ nunmehr in einem Alter ist, indem sie die letzten Schritte gut alleine zum anderen Elternteil gehen kann, und es zu keinen Eskalationen anlässlich der Übergaben mehr gekommen ist, rechtfertigt es sich, die Kindesübergaben, sofern sie nicht ohnehin in der Kita bzw. ab August 2025 im Kindergarten oder Hort erfol- gen, weiterhin an den Wohnorten der Parteien vorzunehmen.

- 94 - D. Wohnsitz Die Vorinstanz beliess den Wohnsitz von C._____ im Sinne der Kontinuität bei der Beklagten und wies den klägerischen Antrag auf Umteilung des Wohnsitzes ab (Urk. 71 S. 16, 31, Dispositivziffer 4). Im Rahmen seiner Anschlussberufung bean- tragt der Kläger eventualiter (für den Fall der alternierenden Obhut), den gesetzli- chen Wohnsitz von C._____ bei ihm festzusetzen, um der Kindeswohlgefährdung so Abhilfe zu verschaffen (Urk. 122 S. 4, 27). Der unselbständige, abgeleitete Wohnsitz des Kindes bestimmt sich in erster Linie nach demjenigen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge (BGE 133 III 305). Sind beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge und üben sie eine na- hezu paritätische alternierende Obhut aus, muss der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Kindes anhand weiterer Kriterien (u.a. Einschulung) bestimmt werden (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Bern 2018, N 17.24). Die Beklagte zog mit C._____ per 1. Dezember 2024 vom AV._____-weg 7, H._____, an die AB._____-strasse 2, … Zürich (Urk. 162/97), wo- bei sie sich mittlerweile mit C._____ am 24. Januar 2025 in H._____ ab- und in der Stadt Zürich auch anmelden konnte (Urk. 184 S. 5 f.; Urk. 184/127; Urk. 187 S. 1 ff.; Urk. 189/120 [Mutationsnachweis]; Urk. 189/121 [u.a. Wohnsitzbestätigung C._____, Zuzug per 1. Dezember 2024]). Der Umzug war im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB nicht zustimmungsbedürftig, weil sich die beiden Wohnungen le- diglich in 1.1 Kilometer Fussdistanz bzw. 1.8 Kilometer Fahrdistanz (5 Autominu- ten) von einander entfernt befinden (vgl. Google Maps route) und C._____ nach wie vor die nämliche Kinderkrippe D._____ in Q._____ an der E._____-strasse 1, … Zürich-… (Urk. 74/8 S. 3) besuchen konnte und kann (Urk. 160 S. 2). Für den Kläger änderte sich nichts, weil er C._____ immer noch mit dem Auto in diese Kita bringt und dort übernimmt (Urk. 34 S. 1). Die Einschulung und vorgängige logopädische Abklärung von C._____ in Zürich sind bereits im Gang (vgl. Urk. 167 S. 3 f. und Urk. 169/104). Auch die Kita D._____, wo C._____ vier Tage die Woche verbringt, ist in Zürich domiliziert. Es ist

- 95 - kein Grund ersichtlich, weshalb der Wohnsitz von C._____ neu beim Kläger in der Stadt G._____ festzulegen wäre, zumal keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beklagte ihren Wohnsitz mit C._____ erneut verlegen sollte, um so das alter- nierende Betreuungsmodell zu verunmöglichen (vgl. Urk. 164 S. 5). Von einer Sprunghaftigkeit und Instabilität der Beklagten (vgl. Urk. 184 S. 4 ff.) ist nicht aus- zugehen, bloss weil sie mit C._____ in eine grössere Wohnung (vgl. Urk. 160 S. 2; Urk. 164 S. 5) in der Nähe umgezogen ist. Überdies betreute der Kläger C._____ jedenfalls in der Vergangenheit nie in einem grösseren Umfang als die Beklagte. Der Antrag des Klägers ist damit abzuweisen und der Wohnsitz von C._____ bei der Beklagten zu belassen. Anzumerken bleibt, dass die Bezeichnung des Wohnsitzes bei der Beklagten bei gemeinsamer elterlicher Sorge ohnehin trügerisch ist, darf doch die Beklagte den Aufenthaltsort und damit auch den Wohnort von C._____ nur in engem Rahmen ohne die Zustimmung des Klägers ändern, so dass bei der Verlegung des eigenen Wohnsitzes unter Umständen jener C._____s nicht auch ändert (vgl. Art. 301a ZGB; Geiser, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, Ausgewählte Entscheides des Bundesgerichts aus den Jahren 2019/2020, AJP 1/2021 S. 76 ff. E. 5.5.). E. Beistandschaft Erfordern es die Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand beigegeben werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können dabei besondere Befugnisse und Aufgaben übertra- gen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine wichtige Befugnis, die dem Beistand über- tragen werden kann, bildet die Überwachung des persönlichen Verkehrs, welche Möglichkeit in Art. 308 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgesehen ist. Die Beistandschaft ist eine hoheitliche Kindesschutzmassnahme. Sie zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Verhalten der Kinder ab. Sie greift in die elterliche Sorge ein und schränkt diese entsprechend ein (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 2). Ordnet das Gericht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat es die Pflichten des Beistandes klar zu um- schreiben. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzupassen oder gar festzulegen (BGE 118 II 241 E. 2;

- 96 - BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs (bzw. im Rahmen der alternierenden Obhut mit der Betreuungsregelung) und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen betraut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung bzw. Betreuungsregelung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche bzw. Betreuungstage nötigen Modalitäten (Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). Wie bereits erwähnt, schliessen sich die alternierende Obhut und die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und oder Abs. 2 ZGB nicht aus. Der Empfehlung des kjz G._____ vom 12. September 2024 (Urk. 130 S. 3) folgend, rechtfertigt es sich vorliegend, mit Blick auf den heftigen Paarkonflikt, den dreiwö- chigen Kontaktabbruch zum Kläger im Sommer 2024, die mit dem Elternkonflikt einhergehende abnehmende gegenseitige Bindungstoleranz und die daraus zwei- felsohne resultierende Gefährdung des Kindeswohls, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, womit sich zumindest der Kläger einverstan- den erklärt (Urk. 136 S. 6 und Urk. 153 S. 17). Diese soll bei Konflikten im Zusam- menhang mit der Betreuungsregelung und bei (erneutem) Bedarf im Hinblick auf die Kindesübergaben positiv auf die Eltern einwirken, als Vermittlung amten und die Einhaltung der Betreuungsregelung überwachen sowie den Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die KESB Dietikon ist entsprechend einzuladen, zeitnah einen Beistand bzw. eine Beiständin zu ernennen. Die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten (vgl. Urk. 143 S. 4 ff. und Urk. 160 S. 5) sind nicht zu teilen. Allfällige "Mängel bei der kjz-seitigen Sachverhaltsfeststellung" (vgl. Urk. 143 S. 6 ff.) inter- essieren vorliegend nicht, weil die Kammer den Sachverhalt selbst genügend kennt. Es ist namentlich auch nicht von Belang, ob beide Parteien oder nur die Beklagte die (freiwillige) kjz-Beratung initiierten etc. (Urk. 143 S. 7 oben; Urk. 145/85 /86). Dass C._____ derzeit kaum noch einnässt (Urk. 153 S. 17 und Urk. 167 S. 16 f.), vermag am Erfordernis einer Beistandschaft mit Blick auf den

- 97 - Elternkonflikt, die gegenseitig getrübte Bindungstoleranz und die davon ausge- hende Kindeswohlgefährdung nichts zu ändern. F. Unterhaltsbeiträge

1. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Prämissen des Kindesun- terhalts, insbesondere die anwendbare zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung sowie den Umstand, dass der unterhaltsrechtliche Entscheid in Ausübung pflichtgemässen Ermessens nach Recht und Billigkeit zu erfolgen hat und die finanziellen Lasten bei der alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreu- ungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen sind (vgl. Urk. 71 S. 21

f. m.w.H., S. 25), sind zutreffend und es kann darauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

2. Einkommen der Beteiligten

Dispositiv
  1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
  2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– wird bestätigt.
  3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt.
  4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je hälftig auferlegt. Der von der Beklagten für das Berufungsverfahren geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 4'500.– wird mit ihrem Anteil an den Gerichtskosten verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, die KESB der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich je mit Formular, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 128 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023 (FK230007-M)

- 2 - Schlussanträge des Klägers: (Urk. 63 S. 1 f.) "1. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die alternierende elterliche Obhut beider Parteien zu stellen. Eventualiter: Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die alleinige elterliche Obhut des Klägers zu stellen.

3. Es sei festzustellen, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Kindes C._____, geb. tt.mm.2020, am Wohnsitz des Klägers befindet.

4. Es sei dem Kläger das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, zuzuweisen.

5. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei während Kalenderwochen mit gera- der Wochenzahl durch den Kläger, während Kalenderwochen mit ungerader Wochenzahl durch die Beklagte zu betreuen.

6. Es sei den Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu ertei- len, das Kind bis zum Kindergarteneintritt durch die Kinderkrippe D._____ GmbH an der E._____-strasse 1, … Zürich, fremdbetreuen zu lassen.

7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2020, monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt Unterhalt (jeweils zzgl. ge- setzlicher und vertraglicher Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen: Ab. 1. November 2023: mindestens CHF 1'217.– (reiner Barunterhalt).

8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für zu viel bezahlte Unterhalts- beiträge für den Zeitraum von 1. April 2022 bis 31. Oktober 2023 CHF 4'833.– zurückzubezahlen.

9. Der Kläger sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (Zahnarztkosten etc.) nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kos- ten der Beklagten zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versi- cherungen etc.) gedeckt sind.

10. Die Beklagte sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (Zahnarztkosten etc.) nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der

- 3 - Kosten des Klägers zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Ver- sicherungen etc.) gedeckt sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- klagten." Schlussanträge der Beklagten: (Urk. 53 S. 2) "1. Es seien die Anträge 2 bis 7 und 9 des Klägers abzuweisen.

2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

3. Es sei der Beklagten das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die min- derjährige Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, zuzuteilen. Eventualiter sei ihr zu bewilligen, mit der Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, nach F._____, Deutschland zu ziehen.

4. Es sei dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräu- men.

5. Es sei der Kläger zu verpflichten, für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) einen monatlichen Unterhalt von CHF 3'005 zzgl. allfäl- lige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Vor- aus auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich gesetzli- cher MWST, zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023: (Urk. 71 S. 31 ff.) "1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2023, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Die Anträge der Parteien je auf Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestim- mungsrechts für die Tochter C._____ werden abgewiesen.

3. Der Antrag der Beklagten, mit der Tochter C._____ nach F._____, Deutsch- land, zu ziehen, wird abgewiesen.

- 4 -

4. Die Tochter C._____ wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit alternierender Betreuung gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten.

5. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Tochter C._____ gemäss nachfolgender Regelung je zur Hälfte zu übernehmen.

a) Alltagsbetreuung Betreuung durch den Kläger: In geraden Kalenderwochen von Montagmorgen Kita- bzw. Schulbeginn, bis Montag der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, Kita- bzw. Schulbe- ginn. Betreuung durch die Beklagte: In ungeraden Kalenderwochen von Montagmorgen Kita- bzw. Schulbeginn, bis Montag der darauffolgenden geraden Kalenderwoche, Kita- bzw. Schul- beginn.

b) Feiertagsbetreuung Dabei gilt für beide Parteien folgende Feiertagsregelung:

– an Ostern verlängert sich die Betreuungsverantwortung desjenigen El- ternteils, in dessen Betreuungswoche der Gründonnerstag fällt, bis zum auf den Ostermontag folgenden Dienstagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn;

– an Pfingsten verlängert sich die Betreuungsverantwortung desjenigen Elternteils, in dessen Betreuungswoche der Gründonnerstag fällt, bis zum auf den Pfingstmontag folgenden Dienstagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung je- weils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Beklagten;

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Beklagten.

c) Ferienbetreuung Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Tochter während der Hälfte der Ferien bzw. ab C._____s Einschulung die Hälfte ihrer Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen und sprechen

- 5 - sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.

d) Weitere Betreuung Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der vorstehenden Betreuungsregelung selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Toch- ter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an die andere Partei ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreu- ung zu übernehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Betreuungs-, Ferien- und Feiertagsrege- lungen im gegenseitigem Einvernehmen der Parteien.

6. Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Parteien wird abgewiesen.

7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet.

8. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Tochter C._____, die während der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und Steuern) jeweils sel- ber zu übernehmen. Die Krankenkassen- und die Fremdbetreuungskosten von C._____ werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diese werden von der Beklagten be- zahlt. Der Kläger wird entsprechend verpflichtet, der Beklagten monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von CHF 941.– (je die Hälfte der Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten abzüglich der Hälfte der Kin- derzulagen, welche von der Beklagten bezogen werden) zu bezahlen. Sofern sich die Fremdbetreuungskosten zukünftig verändern (beispielsweise infolge der Einschulung von C._____), so reduziert bzw. erhöht sich der Un- terhaltsbeitrag des Klägers um die Hälfte der Differenz zwischen den derzei- tigen und den dannzumaligen Fremdbetreuungskosten. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Parteien werden zudem verpflichtet, der jeweils anderen Partei für aus- serordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabenposition,

- 6 - z.B. Zahnarzt, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische För- dermassnahmen, etc.) die Hälfte der Kosten zu bezahlen. Voraussetzung für eine hälftige Kostenteilung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben.

9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen sepa- rat:

– Kläger: Fr. 8'952.00 (80 % Pensum, hypothetisch)

– Beklagte: Fr. 7'088.00 (80% Pensum, hypothetisch)

– C._____: die Familienzulage von Fr. 200.00 Vermögen: kein relevantes Vermögen.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.2 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Der Antrag des Klägers auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbei- träge wird abgewiesen.

12. Die Entscheidgebühr für das gesamte Verfahren (inkl. Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen) wird auf CHF 4'500.– (Pauschalgebühr) festgesetzt.

13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

15. [Schriftliche Mitteilung]

16. [Berufung]"

- 7 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2 f.): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 4, 5, 7, 8, 9, 13 und 14 des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichts Dietikon bzw. der Vorinstanz (Verfahrensnummer: FK230007-M) aufzuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu fassen:

- Dispositiv-Ziff. 1: 'Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.'

- Dispositiv-Ziff. 4: 'Die Tochter C._____ wird unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt, wobei dem Kläger ein Besuchsrecht gemäss der nachstehenden Dispositiv-Ziff. 5 zukommt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten.'

- Dispositiv-Ziff. 5a: 'Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ung der Tochter C._____ jede Woche von Mittwochabend, 17:00, bis Donnerstagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn, zu übernehmen. In gera- den Kalenderwochen ist er zudem berechtigt und verpflichtet, C._____ von Freitagabend, 17:00, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn, der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche zu betreuen. In der üb- rigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut.'

- Dispositiv-Ziff. 5b: unverändert

- Dispositiv-Ziff. 5c: 'Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Toch- ter C._____ während zwei Kalenderwochen jährlich, die ab Einschu- lung in den Schulferien liegen müssen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Ferienzeit wird C._____ von der Beklagten betreut. Dabei sprechen sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.'

- Dispositiv-Ziff. 5d: unverändert

- Dispositiv-Ziff. 7: 'Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet.'

- Dispositiv-Ziff. 8: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'005.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljäh-

- 8 - rigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet. Jener Unterhaltsbeitrag ist erstmals per 1. März 2023 geschuldet. Da- mit ist der Kläger verpflichtet, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils den bis dahin aufgelaufenen und gerichtlich festzulegenden Differenzbetrag der Beklagten zu überweisen.'

- Dispositiv-Ziff. 9: 'Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: Kläger: mindestens CHF 11'190.00 (100%-Pensum), Beklagte: CHF 7'200.05 (80%-Pensum), C._____: CHF 200.00 (monatliche Fami- lienzulage) Vermögen: kein relevantes Vermögen'

- Dispositiv-Ziff. 13: 'Die Gerichtskosten werden im Umfang von drei Vierteln dem Kläger und im Umfang von einem Viertel der Beklagten auferlegt.'

- Dispositiv-Ziff. 14: 'Der Beklagten wird eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 6'462.00 (inkl. MWST) zugesprochen.'

2. Eventualiter sei die Sache in grundsätzlicher Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klä- gers." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 122 S. 2): "Die Berufung der Berufungsklägerin vom 5. Mai 2024 sei vollumfänglich abzuwei- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungs- beklagten."

- 9 - Anschlussberufungsanträge: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 122 S. 2-4): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 4, 5, 7, 8, 9, 13 und 14 des Urteils des Bezirks- gerichts Dietikon vom 8. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. FK230007-M) auf- zuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu fassen:

- Dispositiv-Ziff. 4: Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die alleinige elterliche Obhut des Klägers zu stellen.

- Dispositiv-Ziff. 5: Die Berufungsklägerin sei für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, wie folgt zu be- treuen:

- An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- Während eines gerichtsüblichen Feiertags- und Ferienbesuchs- rechtes.

- Dispositiv-Ziff. 7: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien alleine dem Berufungsbeklagten anzurechnen.

- Dispositiv-Ziff. 8: Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Beru- fungsbeklagten für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, während der gesamten Dauer der Minderjährigkeit sowie über die Volljährigkeit hin- aus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'924.– (zzgl. allfäl- liger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kin- derkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (Zahnarztkosten etc.) nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten des Berufungsbeklagten zu erstat- ten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) ge- deckt sind. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.

- Dispositiv-Ziff. 9: Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss vor- stehender Ziff. 8 basiert auf folgenden Grundlagen (jeweils Vollpen- sum, netto, pro Monat):

- 10 -

- Einkommen Berufungsklägerin: CHF 8'860.–

- Einkommen Berufungsbeklagter: CHF 11'190.–

- Einkommen Kind: CHF 200.–

- Bedarf Berufungsklägerin: CHF 4'765.–

- Bedarf Berufungsbeklagter: CHF 5'916.–

- Bedarf Kind: CHF 4'038.–

- Vermögen: für die Unterhaltsbeiträge nicht relevant

- Dispositiv-Ziff. 13: Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien im Umfang von CHF 900.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von Fr. 3'600.– der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

- Dispositiv-Ziff. 14: Dem Berufungsbeklagten sei eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von CHF 7'754.50 (inkl. MwSt.) zuzuspre- chen. Eventualiter: Es seien die Dispositiv-Ziff. 4, 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Die- tikon vom 8. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. FK230007-M) aufzuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu fassen:

- Dispositiv-Ziff. 4: Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die gemeinsame elterliche Obhut der Parteien mit alternierender Betreu- ung zu stellen. Es sei festzustellen, dass sich der gesetzliche Wohnsitz beim Berufungsbeklagten befindet.

- Dispositiv-Ziff. 13: Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien im Umfang von CHF 900.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 3'600.– der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

- Dispositiv-Ziff. 14: Dem Berufungsbeklagten sei eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von CHF 7'754.50 (inkl. MwSt.) zuzuspre- chen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 139 S. 2): "1. Die Anschlussberufung des Klägers sei vollständig abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klä- gers."

- 11 - Ergänzter Berufungsantrag der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagten (Urk. 195 S. 23 sinngemäss): Die gemeinsame Tochter C._____ sei unter die alleinige elterliche Sorge der Be- klagten zu stellen. Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) und die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____ (fortan C._____), geboren am tt.mm.2020. Sie lernten sich im Sommer 2018 kennen und lebten spä- ter zwei Jahre zusammen, bis sie sich im Juni 2021 ein erstes Mal trennten. An- fangs 2022 kamen sie wieder zusammen, wobei sie in getrennten Haushalten leb- ten. Ende Januar 2023 erfolgte die definitive Trennung (vgl. Urk. 70 S. 7 ff.; Urk. 74/6; Urk. 122 S. 7 f. i.V.m. Urk. 82 S. 4 ff.; Urk. 126 S. 13).

2. Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung der KESB Bezirk Dietikon vom 16. März 2023 bei der Vorinstanz Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Urk. 1-2). Mit Eingabe vom

21. April 2023 ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10). Am

15. Juni 2023 fand vor Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen statt (Prot. I S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen über die Betreuungs- und Ferienregelung der Tochter C._____ sowie die Rückzahlung zu viel bezogener Fremdbetreuungssubventionen, welche mit Verfügung vom 15. Juni 2023 geneh- migt wurde (Urk. 34-35). Der von der ersten Instanz eingeholte Abklärungsbericht des kjz G._____ datiert vom 4. September 2023 (Urk. 48-48A). Am 22. November 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 41 ff.). Am 8. Dezember 2023 fällte die Erstinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 68 = Urk. 71), welcher den Parteien am 20. bzw. 21. März 2024 zugestellt wurde (Urk. 69/1-2). Der weitere detaillierte Prozessverlauf kann dem angefochtenen Ur- teil entnommen werden (Urk. 71 S. 3 f.).

- 12 -

3. Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8. Dezember 2023 erhob die Beklagte mit Zuschrift vom 5. Mai 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 69/2; Urk. 74/3; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 70). Den ihr mit Prä- sidialverfügung vom 13. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– leistete sie fristgerecht (Urk. 75 und Urk. 76). Mit Zuschrift vom 13. Juni 2024 er- stattete sie sodann eine "dringliche Eingabe zu neuen Entwicklungen" (Urk. 77, Urk. 78 und Urk. 79/19-22). Dazu äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 82; Urk. 83 und Urk. 84/64-79). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde der Beklagten Frist anberaumt, um sich hierzu zu äussern. Diese Ver- fügung nahm die Beklagte am 17. Juli 2024 in Empfang (Urk. 87). Zuvor hatte sie mit Zuschrift vom 15. Juli 2024 (Urk. 88; Urk. 89 und Urk. 90/23-27) um superpro- visorische Massnahmen ersucht (Urk. 88 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 wurde das superprovisorische Begehren der Beklagten abgewiesen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen anberaumt (Urk. 91). Mit Zuschrift vom 17. Juli 2024 (Urk. 92; Urk. 93 und Urk. 94/80-82) be- antragte sodann der Kläger die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen (Urk. 92 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 wurde auch die- ses klägerische Begehren abgewiesen und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren des Klägers angesetzt (Urk. 95). Mit Zuschrift vom

23. Juli 2024 ersuchte die Beklagte um Zustellung von Urk. 86 (Eingabe des Klä- gers an die KESB Dietikon mit beigelegter Zusammenfassung u.a. zu behaupteten Impulsstörungen der Beklagten) und Fristerstreckung zur Stellungnahme zu Urk. 82 (Urk. 98). Urk. 86 (= Urk. 100/4) wurde der Beklagten in der Folge zugestellt und die Frist antragsgemäss bis zum 9. August 2024 erstreckt (Urk. 98 S. 2; Urk. 99; Urk. 100/1-4 und Urk. 101). Gemäss E-Mail vom 29. Juli 2024 reichte die KESB Bezirk Dietikon der Kammer ein weiteres Dokument (Urk. 104 = Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. Juli 2024 betreffend Strafanzeige Nichtrückgabe des gemeinsamen Kindes durch die Mutter an den Vater trotz Vereinbarung) zu den Akten (Urk. 103). Urk. 103 und Urk. 104 wurden den Parteien am 30. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11). Mit Zuschrift vom 29. Juli 2024 bean- tragte der Kläger die Abweisung der beklagtischen Massnahmeanträge (Urk. 105; Urk. 106 und Urk. 107/83-89) und mit Eingabe vom 2. August 2024 die Beklagte

- 13 - die Abweisung der klägerischen Massnahmeanträge (Urk. 110; Urk. 111 und Urk. 112/28-33). Diese Eingaben samt Beilagen wurden je am 30. Juli 2025 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11 f.). Mit Zuschrift vom 9. Au- gust 2024 erstattete die Beklagte eine weitere Eingabe (Urk. 114; Urk. 115 und Urk. 116/34-53), worin sie zu den gegnerischen Eingaben vom 5. Juli 2024 (Urk. 82) und 29. Juli 2024 (Urk. 105) Stellung bezog (Urk. 114 S. 9 ff.) und über- dies erneut um die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen er- suchte. Ferner beantragte sie, der Kläger sei anzuweisen, auf eigene Kosten wäh- rend einer gerichtlich festgesetzten Zeitdauer einen Psychiater/Psychologen - mit dem Ziel des Erlernens eines angemessenen bzw. kindeswohlgerechten Umgangs mit der gemeinsamen Tochter C._____ - zu besuchen. Zudem sei gegen den Klä- ger eine Ordnungsbusse, eventualiter zumindest ein Verweis gemäss Art. 128 ZPO auszusprechen (Urk. 114 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde das superprovisorische Begehren abgewiesen und dem Kläger Frist zur Stellung- nahme zum neuerlichen Massnahmebegehren der Beklagten angesetzt (Urk. 117). Mit Zuschrift vom 26. August 2024 liess der Kläger auf Abweisung des beklagti- schen Massnahmebegehrens Antrag stellen (Urk. 118; Urk. 119 und Urk. 120/102- 110). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Beklagten am 2. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 121). Mit Zuschrift vom 10. September 2024 machte sie unverzüglich von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 126; Urk. 127 und Urk. 128/54-65). Die Eingabe wurde dem Kläger am 2. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 132), welcher mit Zuschrift vom 14. Oktober 2024 replizierte (Urk. 136; Urk. 137 und Urk. 138/111-113). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Beklag- ten mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 am 29. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 148). Am 13. September 2024 erreichte die Kammer eine Empfehlung zur Errichtung ei- ner Kindesschutzmassnahme des kjz G._____ vom 12. September 2024 (Urk. 130), welche den Parteien am 2. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugesandt wurde (Urk. 131 und Urk. 132). Mit Brief vom 9. Oktober 2024 erklärte die beklag- tische Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, dass sie die Beklagte fortan nicht mehr vertrete (Urk. 134). Ferner teilte sie mit, dass die Beklagte bzw. deren neue Rechtsvertretung das Replikrecht zu Urk. 130 auszuüben gedenke,

- 14 - weshalb darum ersucht werde, im Massnahmeverfahren nicht vor dem 21. Oktober 2024 ins Stadium der Urteilsberatung überzugehen (Urk. 134). Nachdem im Rahmen des gegen den Kläger angestrengten Strafverfahrens betref- fend Konsum verbotener Pornografie (Zoophilie und Gewalt) am 8. Oktober 2024 die geplante Hausdurchsuchung durchgeführt worden war (Urk. 133), wurden den Parteien die von der KESB Dietikon diesbezüglich weitergeleiteten Strafakten (Urk. 96 und Urk. 97) am 14. bzw. 15. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 135/1 /2). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Urk. 143; Urk. 144 und Urk. 145/84-92) bezog die Beklagte Stellung zu den Strafakten (Urk. 96 und Urk. 97) und zur Empfehlung des kjz G._____ (Urk. 130). Diese Eingabe samt Bei- lagen wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 148). Er äusserte sich dazu im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anschluss- berufungsantwort der Beklagten vom 18. November 2024 (Urk. 153 S. 16 ff.). Zur Empfehlung des kjz G._____ bezog der Kläger im Rahmen seiner Replikeingabe vom 14. Oktober 2024 Stellung (Urk. 136 S. 5). Dazu liess sich wiederum die Be- klagte mit "Kurzreplik" vom 31. Oktober 2024 vernehmen (Urk. 149; Urk. 150 und Urk. 151/93-96). Die fristgerecht (vgl. Urk. 80; Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erstattete Berufungsantwort des Klägers datiert vom 26. August 2024. Darin erhob er Anschlussberufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 122; Urk. 123 und Urk. 124/90-101). Mit Prä- sidialverfügung vom 10. September 2024 wurde der Beklagten die Berufungsant- wort zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Beantwortung der Anschlussberu- fung anberaumt (Urk. 129). Mit Vollmacht vom 10. Oktober 2024 legitimierte sich Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuer Rechtsvertreter der Beklagten (Urk. 140). Mit Rechtsschrift vom 14. Oktober 2024 erstattete die Beklagte die Anschlussberu- fungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 139; Urk. 141 und Urk. 142/67-83). Diese Rechtsschrift samt Beilagen wurde dem Kläger mit Präsidi- alverfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellung- nahme zu den darin enthaltenen neuen Vorbringen und Beilagen anberaumt (Urk. 148). Diese Frist wurde ihm antragsgemäss bis zum 17. November 2024 er- streckt (Prot. II S. 19). Mit Eingabe vom 18. November 2024 äusserte er sich recht-

- 15 - zeitig (Urk. 153; Urk. 154 und Urk. 155/114-120; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit Zuschrift vom 20. November 2024 reichte er sodann seine in Aussicht gestellte Steuererklä- rung 2023 nach (vgl. Urk. 157; Urk. 158 und Urk. 159). Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein. Dabei ersuchte sie um superprovisorische Anordnung der Kindesübergaben nur noch an einem öffentlichem Ort (Urk. 160; Urk. 161 und Urk. 162/97-101). Mit Prä- sidialverfügung vom 25. November 2024 wurde dieses Begehren abgewiesen und dem Kläger Frist anberaumt, um sich dazu im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu äussern. Ferner wurden dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 31. Oktober 2023 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 149; Urk. 150 und Urk. 151/93-

96) und die erwähnte Noveneingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen sowie der Beklagten die klägerische Eingabe vom 18. November 2024 samt Beilagenver- zeichnis, Beilagen und nachgereichter klägerischen Steuererklärung vom 2023 (Urk. 153; Urk. 154; Urk. 155/114-120; Urk. 157; Urk. 158 und 159) zur Kenntnis- nahme zugesandt (Urk. 163). Mit Zuschrift vom 6. Dezember 2024 äusserte sich der Kläger rechtzeitig (vgl. Urk. 163, Anhang) zum neuerlichen Massnahmebegehren der Beklagten vom

21. November 2024 (Urk. 164; Urk. 165 und Urk. 166/121-123), wobei er dessen Abweisung beantragte und seinerseits einen vorsorglichen Massnahmeantrag stellte (Urk. 164 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Urk. 167; Urk. 168 und Urk. 169/102-111) bezog die Beklagte Stellung zur gegnerischen Eingabe vom

18. November 2024 (Urk. 153; Urk. 154 und Urk. 155/114-120) und stellte ein fünf- tes vorsorgliches Massnahmebegehren, diesmal betreffend Anweisung der Ein- wohnerkontrollen von H._____ [Gemeinde im Kanton Zürich] und der Stadt Zürich bezüglich Ab- bzw. Anmeldung der Beklagten mit C._____ am neuen Wohnort in der Stadt Zürich (Urk. 167 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 wurde den Parteien je Frist anberaumt, um zum neuerlichen gegnerischen Massnahme- begehren Stellung zu beziehen (Urk. 173). Mit Schreiben ebenfalls vom 6. Januar 2025 wurden von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die gesam- ten Strafakten betreffend den Kläger bezüglich verbotenen Konsums harter Porno- grafie (Zoophilie und sexuelle Gewalt) beigezogen (Urk. 174; vgl. auch Urk. 143

- 16 - S. 3, worin die Beklagte den Beizug der vollständigen Strafakten beantragte, wobei sich der Kläger zu diesem Antrag nicht äusserte, vgl. Urk. 153). Die Beklagte bezog mit Zuschrift vom 20. Januar 2025 rechtzeitig Stellung zum Massnahmebegehren des Klägers vom 6. Dezember 2024 (Urk. 164) und reichte neue Unterlagen ein (vgl. Urk. 177; Urk. 178 und Urk. 179/112-119). Dabei präzisierte sie ihren Mass- nahmeantrag vom 21. November 2024 (Urk. 177 S. 3 f.). Am 24. Januar 2025 wurden der Kammer die beigezogenen Strafakten per Web- transfer übermittelt (Urk. 180; Urk. 181 und Urk. 182/1.1-1.14). Diese Strafakten wurden laut Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 unter eben diesem Datum auch den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern per Web- transfer zugestellt (Urk. 183). Der Kläger äusserte sich innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 176) mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zur Eingabe der Gegenseite vom

8. Dezember 2024 und beantragte die Abweisung bzw. Abschreibung des Mass- nahmenbegehrens der Beklagten vom 8. Dezember 2024 (Urk. 184; Urk. 185 und Urk. 186/124-131). Die Beklagte erstattete unterm 30. Januar 2025 eine weitere Eingabe betreffend die Gegenstandslosigkeit ihres vorsorglichen Massnahmean- trags vom 8. Dezember 2024 (Urk. 187; Urk. 188 und Urk. 189/120-122). Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 leitete die zuständige Staatsanwaltschaft der Kammer einen Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Februar 2025 samt Nachtrag zum Auswertungsbericht der digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich vom 19. Fe- bruar 2025 weiter (Urk. 191 und Urk. 192/1-2), wobei die Akten gleichzeitig den Parteivertretern zugestellt wurden (vgl. Urk. 191). Mit Präsidialverfügung vom

26. Februar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu sämtlichen bei- gezogenen Strafakten samt Nachtragsakten, welche ihnen bereits durch die Staatsanwaltschaft zugestellt worden sind, zu äussern sowie um von ihrem jeweili- gen Replikrecht betreffend die gegnerische(n) Eingabe(n) Gebrauch zu machen (Urk. 193). Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beklagte äusserte sich innert gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 194) mit Zuschrift vom 20. März 2025 (Urk. 195; Urk. 196 und Urk. 197/123-138). Darin stellte sie neue Anträge be- treffend den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Klägers über die ge- meinsame Tochter C._____ bzw. die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an die Beklagte im Hauptverfahren (Urk. 195 S. 14 f., 23). Mit Präsidial-

- 17 - verfügung vom 1. April 2025 wurde dem Kläger Frist anberaumt, um sich zu diesen neuen Anträgen sowie den neuen Vorbringen und Unterlagen zu äussern (Urk. 198). Unterm 28. April 2025 lancierte die Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 200; Urk. 201 und Urk. 202/139-141). Diese wurde dem Kläger am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme gesandt (Prot. II S. 26). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 199) reichte der Kläger am 5. Mai 2025 rechtzeitig seine Stellungnahme samt Beilagen zu Urk. 195 und Urk. 200 der Beklagten ein (Urk. 204; Urk. 205 und Urk. 206/132-137). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 wurde diese Eingabe der Beklagten zugestellt und den Parteien im Übrigen der Eintritt in die Urteilsbera- tungsphase angezeigt (Urk. 207). Mit Zuschrift vom 23. Mai 2025 übte die Beklagte ihr Replikrecht zu Urk. 204 ff. aus und erstattete eine "(voraussichtliche) Schluss- eingabe" (Urk. 208; Urk. 209 und Urk. 210/1-29). Diese Eingabe wurde der Gegen- seite am 6. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 211), welche sich nicht mehr äusserte. B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Über den prozessualen Antrag der Beklagten, die Sache sei ohne die an der I. Zivilkammer tätigen Gerichtsschreiberinnen MLaw I._____ und MLaw J._____ zu führen, dies zufolge Anscheinsbefangenheit, weil diese gemeinsam mit der Vorder- richterin im Rechtsberatungsteam der K._____ tätig seien (Urk. 70 S. 4, Antragzif- fer 4, S. 6), muss nicht befunden werden, weil im vorliegenden Berufungsverfahren eine andere Gerichtsschreiberin mitwirkt.

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten werden die Disposi- tivziffern 2 (Abweisung der jeweiligen Anträge der Parteien betreffend Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter C._____), 3 (Abweisung des Antrags der Beklagten betreffend Bewilligung des Wegzugs mit C._____ nach F._____/Deutschland), 6 (Abweisung des klägerischen Antrags bezüglich Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Parteien, wonach C._____ bis zum Kindergarteneintritt durch die Kinderkrippe D._____ GmbH in Zürich … zu betreuen sei) und 11 (Abweisung des Antrags des Klägers auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten

- 18 - Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Zwar wurde die Belassung der Tochter C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils zunächst nicht angefochten. Im Rahmen ihrer dringlichen Noveneingabe vom 13. Juni 2024 beantragte die Beklagte allerdings, es sei mit Blick auf die neusten Entwicklungen auch der Entzug der elterlichen Sorge des Klägers zu prüfen (Urk. 77 S. 4 Rz 10). In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 stellte die Beklagte schliesslich formell den Antrag, C._____ sei unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen (Urk. 195 S. 23), weshalb diesbezüglich keine Rechtskraft vorliegt. Zudem führte die Vor- instanz, worauf die Beklagte zu Recht hinwies (Urk. 70 S. 2, Antragziffer 1, S. 10), in ihrem Urteilsspruch versehentlich ein falsches Geburtsdatum der Tochter auf, nämlich den tt.mm.2023, statt korrekt 2020 (vgl. Urk. 40/19). Dieses offenkundige Versehen ist aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise und wie bean- tragt (Urk. 70 S. 10 Rz 18) gleich durch die Rechtsmittelinstanz und nicht die Vor- instanz (vgl. Urk. 122 S. 9) zu berichtigen (Art. 334 ZPO analog).

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz

- 19 - nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020 E. 5.2.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

4. Im vorliegenden Verfahren betreffend Kinderbelange gelangen die uneinge- schränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt jedoch auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersu- chungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tat- sachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. B.3, m.w.H.).

5. Wenn der Kläger sich daran stört, dass die Beklagte erst im Rahmen der Be- rufung Tatsachen vorbringe, welche sie bereits vor Vorinstanz hätte erwähnen kön- nen, zumal der angefochtene Entscheid nicht in ihrem Sinn ausgegangen sei (Urk. 82 S. 3; Urk. 122 S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es sich jedenfalls bei den sexualisierten Verhaltensweisen von C._____ seit dem Frühjahr 2024 um echte Noven handelt. Es leuchtet, mit der Beklagten (vgl. Urk. 114 S. 9, S. 13 Rz 28), insbesondere auch ein, dass C._____, geboren am tt.mm.2020, sich alters- gemäss bislang noch nicht gut genug ausdrücken konnte und nun zunehmend bes- ser sprechen kann. Überdies ist das Gesamtbild entscheidend, weshalb es sich versteht, dass die Beklagte im Berufungsverfahren teilweise auch unechte Noven

- 20 - (Pornografiekonsum des Klägers vor der schlafenden sechsmonatigen C._____, Pobackenspreizen, klägerische Vorliebe für Gewalt- und Tierpornografie etc.) vor- trägt. Aus dem Zeitpunkt der Vorbringen allein lässt sich jedenfalls nichts zulasten der Beklagten ableiten. Mit Blick auf die in Kinderbelangen herrschende uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime können unechte und echte Noven im Berufungs- verfahren sodann bis zur Urteilsberatung (vgl. Urk. 207) unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO), weshalb es für die Beklagte nicht nachteilig ist, wenn sie die Vorfälle vom April 2024 nicht bereits im Rahmen ihrer Berufung vom 5. Mai 2024 (Urk. 70), sondern erst in ihrer nachträglichen dringlichen Eingabe vom 13. Juni 2024 (Urk. 77) thematisierte (vgl. demgegenüber: Urk. 82 S. 14 Rz 32). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde den Parteien, welche die Verfügung beide am 15. Mai 2025 empfangen haben, die Spruchreife des Verfahrens und der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 207). Noven können ab diesem Zeit- punkt keine mehr vorgebracht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Von einer "rechtswidrigen Bevorzugung" des Klägers (welche der Beklagten trotz der Spruchreife "ebenso" erlauben solle, Noven vorzubringen) ist - entgegen der beklagtischen Ansicht (vgl. Urk. 208 S. 2 unten) - sodann nicht auszugehen. Die Verfügung vom 1. April 2025, mit welcher dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite vom 20. März 2025 (Urk. 195) angesetzt wurde (vgl. Urk. 198), hat dieser am 14. April 2025 zugestellt erhalten (vgl. Urk. 198, Anhang). Am 24. April 2024 ersuchte er vor Ablauf der zehntägigen Frist um Fristerstreckung, welche ihm antragsgemäss letztmals bis zum 4. Mai 2025 gewährt wurde (Urk. 199). Seine Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Urk. 204) erfolgte somit recht- zeitig (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zudem konnten bis zum Eintritt der Urteilsbera- tungsphase ohnehin von beiden Seiten Noven unbeschränkt vorgebracht werden. Mit den neuen Vorbringen in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2025 (vgl. Urk. 208 S. 2, 5 ff. und Urk. 210/142-143 [zwei E-Mails vom August 2021], womit unter anderem widerlegt werden soll, dass sie allenfalls auf dem Computer des Klägers ebenfalls harte Pornografie konsumiert haben soll, wie der Kläger geltend machte [Urk. 204 S. 7]) ist die Beklagte jedoch nicht mehr zu hören. Sie und alle anderen unbelegten neuen Behauptungen wären im Übrigen ohnehin nicht entscheidrelevant. Solange

- 21 - C._____ von solchen für sie sicher verstörenden sexuellen Inhalten nicht direkt be- troffen ist, was nicht geltend gemacht wird, sind sie jedenfalls im vorliegenden zivil- rechtlichen Verfahren schlicht irrelevant.

6. Was die von der Beklagten geltend gemachte zivilrechtliche Unverwertbarkeit der vom Kläger erstellten Videoaufnahme vom 10. November 2024 (Urk. 155/119) anbelangt (vgl. Urk. 167 S. 7 Rz 11; Urk. 177 S. 10 Rz 22 f. und Urk. 195 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass im vorliegenden höchst strittigen Obhutsprozess, in welchem offensichtlich beide Seiten bestrebt sind, die andere Partei in einem möglichst schlechten Licht darzustellen, das Interesse an der Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Wohl von C._____ überwiegt, weshalb ausnahmsweise auch rechtswidrig beschaffte Beweismittel berücksichtigt werden können (Art. 152 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OFK ZPO-Schwander, Art. 152 N 31, wonach das Interesse an der Wahr- heitsfindung im Bereich des klassischen Untersuchungsgrundsatzes [Art. 296 Abs. 1 ZPO] die grösste Bedeutung habe und materiell rechtswidrig beschaffte Beweis- mittel am ehesten zu berücksichtigen seien, wenn Kinderbelange in familienrecht- lichen Angelegenheiten betroffen seien). Anzumerken ist dabei, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Kindesübergabe im Hausflur an ihrem alten Wohnort und nicht etwa in ihrer Wohnung und auch nicht heimlich gefilmt wurde (Urk. 167 S. 6 Rz 10; Urk. 184 S. 7 Rz 18). Der Eingriff in ihre Persönlichkeit wiegt nicht schwer und der vom Kläger vorgebrachte Beweisnotstand erscheint nachvollzieh- bar (vgl. Urk. 184 S. 7 f., S. 10), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- klagte ihrerseits ständig Beweisvideos der Tochter produziert. Ob sich der Kläger mit der Handyvideoaufnahme strafbar machte, ist vorliegend nicht zu klären. Das Zivilgericht wäre überdies ohnehin nicht an die Beurteilung des Strafgerichts ge- bunden (Art. 53 OR), weshalb der von der Beklagten ins Feld geführte BGer 6B_471/2024 vom 6. Januar 2025 (vgl. Urk. 195 S. 5 f. Rz 9-12, betreffend die Strafbarkeit einer ohne Einwilligung des Kindesvaters in dessen Wohnung erstell- ten Videoaufnahme durch die Kindesmutter während der Kindesübergabe) vorlie- gend nicht entscheidrelevant ist (vgl. auch Urk. 204 S. 5). 7.1. Weil nunmehr, nachdem die Sache nach ungewöhnlich zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen von beiden Seiten spruchreif geworden ist (vgl. Urk. 207), der

- 22 - Endentscheid ergehen kann, erweisen sich sämtliche Massnahmebegehren der Parteien vom 15. Juli 2024 (Urk. 88), 17. Juli 2024 (Urk. 92), 9. August 2024 (Urk. 114), 21. November 2024 (Urk. 160), 6. Dezember 2024 (Urk. 164) und

20. März 2025 (Urk. 195 S. 14: betreffend den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Klägers) als gegenstandslos, wobei das Massnahmebegehren der Be- klagten vom 8. Dezember 2024 betreffend Anweisung der Einwohnerkontrollen (Urk. 167) ohnehin bereits gegenstandslos geworden ist (vgl. Urk. 187 S. 1). Die Massnahmebegehren der Parteien sind hiermit entsprechend als erledigt abzu- schreiben. 7.2. Beide Parteien verlangen jedoch mit Blick auf eine allfällige Beschwerde ge- gen den vorliegenden Endentscheid beim Bundesgericht mit aufschiebender Wir- kung gleichwohl die Fällung eines vorsorglichen Massnahmenentscheids, weil die vorsorgliche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 nur bis zum Kindergartenein- tritt von C._____ Geltung habe (vgl. Urk. 34 und 35) und ein dem Kindeswohl ab- träglicher regelungsloser Schwebezustand drohe (Urk. 195 S. 2 Rz 2, S. 21 Rz 49; Urk. 204 S. 3 Rz 6). Die aktuelle vorsorgliche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 gilt explizit nur bis zum Kindergarteneintritt von C._____ (am 18. August 2025; vgl. Urk. 34 und Urk. 35). Einer Beschwerde gegen die Zuteilung der Obhut und die Betreuungsre- gelung im Rahmen des vorliegenden Endentscheids käme entweder durch Anord- nung des Bundesgerichts, bzw. sollte es sich nach Auffassung der beurteilenden Abteilung um ein Gestaltungsurteil handeln, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), womit bei einem Weiterzug in der Tat ein regelungsloser, nicht im Kindeswohl liegender Zustand drohte. Weil eine vor- sorgliche Obhutszuteilung und Betreuungsregelung demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG fällt, welcher restriktiv zu hand- haben ist und nur Gestaltungsurteile des ordentlichen (oder vereinfachten) Verfah- rens betrifft (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 m.w.H.), rechtfer- tigt es sich somit zusammen mit dem Endentscheid auch einen vorsorglichen Mass- nahmeentscheid über die Obhut/Betreuungsregelung und den Wohnsitz von C._____ zu treffen. Dabei drängt sich auf, die vorliegend in der Hauptsache anzu-

- 23 - ordnende Obhutszuteilung, Betreuungsregelung (samt Ferien- und Feiertagsrege- lung) und Wohnsitzfestlegung auch im Sinne vorsorglicher Massnahmen festzuset- zen. Wie darzutun sein wird, ist eine Kindeswohlgefährdung, welche die einschnei- dende Anordnung bloss begleiteter Besuche (vgl. auch Urk. 195 S. 21 Rz 50) indi- zieren würde, weder beim Kläger noch bei der Beklagten ersichtlich, weshalb die gegenseitigen diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmenbegehren ohnehin ab- zuweisen sind. Ebenso wenig drängt sich der von der Beklagten vorsorglich bean- tragte Sorgerechtsentzug des Klägers auf. 8.1. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 9. August 2024 beantragt die Beklagte unter anderem, es sei gegen den Kläger eine Ordnungsbusse, eventualiter ein Verweis auszusprechen (Urk. 114 S. 2, Antragziffer 4). Sie begründet solches mit angeblich mutwilligen Angaben des Klägers. Dieser habe nicht nur nachweislich tatsachen- widrige Ausführungen zu einem angeblichen Prostitutions- und Escorterwerb der Beklagten getätigt, sondern ihr darüber hinaus einen freizügigen Umgang mit C._____ in der Öffentlichkeit unterstellt, wobei jene Ausführungen nicht nur wider- legt seien, sondern zugleich auch habe aufgezeigt werden können, dass es sogar der Kläger selbst gewesen sei, der das eine Foto auf dem Riesenrad erstellt habe, worauf die linke Brust der Beklagten zu sehen sei. Dieses Verhalten stelle klar eine Verletzung des prozessualen Anstands dar, die auch im Rahmen einer Rechts- schrift erfolgen könne. Weil es sich bei der Unterstellung der Prostitution zugleich um eine ehrenrührige Tatsache auch im strafrechtlichen Sinn handle, rechtfertige es sich auch nicht, den Kläger zunächst, wie dies die Regel sei, zu ermahnen. Viel- mehr erreiche dessen Verhalten eine Intensität, die stark genug sei, um in Anwen- dung von Art. 128 Abs. 1 ZPO direkt eine Ordnungsbusse an ihn persönlich auszu- sprechen, wobei erschwerend hinzukomme, dass in einer Rechtsschrift gleich meh- rere und für sich allein stehend sanktionswürdige Disziplinwidrigkeiten begangen worden seien. Erst recht gelte dies, als angesichts der Faktenlage eine Gutgläubig- keit des Klägers nicht ernsthaft anzunehmen sei (Urk. 114 S. 17 und S. 21 f.). Die Beklagte selbst habe, im Gegensatz zum Kläger, keine Chatverläufe und Fotos kontextfremd verwendet (Urk. 126 S. 13 Rz 28).

- 24 - 8.2. Der Kläger bestreitet eine Falschaussage. Er wolle lediglich ein vollständiges Bild der dargelegten Vorwürfe zeigen, wohingegen die Beklagte genüsslich ein- zelne Passagen herauspicke, um die Sachlage einseitig darzustellen. Mit dem oh- nehin chancenlosen Antrag auf Ausfällung einer Ordnungsbusse drehe die Be- klagte nur unnötig weiter an der Eskalationsschraube. Geradeso gut könnte auch er das Aussprechen einer solchen gegenüber der Beklagten beantragen, zumal auch sie diverse unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen platziert habe. Er sei jedoch der Ansicht, dass vorliegend der Tatbestand von Art. 128 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und daher auf eine Ordnungsbusse zu verzichten sei (Urk. 118 S. 18 f. Rz 56 f.). 8.3. Disziplinarische Massnahmen (Art. 128 ZPO) sind von Amtes wegen zu prü- fen und die Gegenpartei hat diesbezüglich kein Antragsrecht, was aber nicht aus- schliesst, dass sie das Gericht auf ihrer Ansicht nach von der anderen Partei be- gangene Verletzungen der Verfahrensdisziplin hinweist (BSK ZPO-Gschwend, Art. 128 N 3 m.H. auf BGer 4C.363/2005 vom 27. März 2006 E. 8). Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung des Anstands oder die Störung des Ge- schäftsgangs mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken be- straft werden. Adressaten der sog. Verfahrenspolizei sind alle Verfahrensbeteilig- ten, namentlich die Parteien und Rechtsvertreter. Die Ausfällung einer Disziplinar- massnahme, insbesondere einer Ordnungsbusse, schliesst eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus. Bei den Anwälten kommen zusätzlich aufsichtsrechtliche Dis- ziplinarmassnahmen in Frage. Eine Anstandsverletzung kann mündlich oder schriftlich (z.B. in Rechtsschriften) erfolgen. Aufgrund des Spannungsverhältnisses mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Meinungsäusserungsfreiheit ist eine Anstandsverletzung nicht leichthin anzunehmen. Die Parteien und ihr Anwalt dürfen dem Grundsatz nach alles vorbringen, was ihren Interessen dient. Gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO können die Parteien und ihre Rechtsvertreter jedoch bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. Als bös- oder mutwillige Prozessführung gilt namentlich, wenn bewusst unwahre Tatsachen behauptet oder wissentlich wahre Tatsachen bestritten werden (OFK ZPO-Jenny/Jenny, Art. 128 Rz 1 f. u. 10).

- 25 - Vorliegend bezichtigen sich die Parteien gegenseitig, unwahre bzw. ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gemacht zu haben. Die fraglichen Äusserungen erfolgten im Zusammenhang mit der höchst strittigen Obhutszuteilung / Betreuungsregelung betreffend ihre gemeinsame Tochter. Beide Parteien werfen sich, zurückhaltend ausgedrückt, einen "wenig prüden" bis ausschweifenden Lebenswandel in sexuel- ler Hinsicht und damit eine schädliche Frühsexualisierung von C._____ vor. Durch- aus fraglich ist, ob die klägerischen Eingaben mit ihren Vorwürfen gegenüber der Beklagten die Grenze des guten Geschmacks hin zur bös- oder mutwilligen Pro- zessführung überschreiten. Bei den konkret kritisierten Äusserungen des Klägers handelt es sich durchaus um zugespitzte Vorbringen, sie scheinen jedoch nicht völ- lig aus der Luft gegriffen. Eingeräumt wurde von der Beklagten, dass sie ihre Füsse Fussfetischisten anbot ("Footyjobs") (Urk. 84/64-66; Urk. 114 S. 13 f. Rz 29). Wei- ter anerkennt sie, dass ihre ehemalige Mitbewohnerin einen "Putzsklaven" ange- stellt hatte, welcher ihre Wohnung nackt reinigte und über den sie selbst sich amü- sierte (ohne mit diesem in sexuelle Handlungen involviert gewesen zu sein) (Urk. 114 S. 13 f.). Bejaht wurde von ihr sodann der Umstand, dass ihr Profil einmal für kurze Zeit auf einer Seite zur Buchung von Escort-Ladies aufgeschaltet war, wobei sie ausführt, dass dies die Idee des Gesuchstellers gewesen sei, der dies "antörnend" gefunden habe, dass es jedoch nie zur tatsächlichen Umsetzung ge- kommen sei (Urk. 114 S. 4 Rz 5). Die übrigen Vorbringen werden von ihr bestritten (insbesondere eine tatsächliche Escort-Tätigkeit) oder ganz anders gewertet, als dies der Kläger vorbringt (Nacktfotos von ihr mit C._____). Die Offenlegung von höchst privaten, die Intimsphäre betreffenden Dingen zur Stimmungsmache ist in Rechtsschriften zwar in den allermeisten Fällen überflüssig und nicht zielführend, den Parteivertretern aber nicht per se verboten. Vorliegend überschreitet der Kläger mit seinen Vorbringen sicherlich die Grenze des guten Geschmacks, indessen ist festzuhalten, dass sich auch die Beklagte ihm gegenüber mit gleichartigen Vorbrin- gen äussert. Auch wenn eine Mässigung in den Äusserungen wünschbar wäre und das Partei(vertreter)verhalten sich auf das Wohl der gemeinsamen Tochter, für wel- ches solche Streitigkeiten sicherlich nicht förderlich sind, fokussieren sollte, bewe- gen sich die Vorbringen des Klägers im Gesamtkontext noch knapp innerhalb des zulässigen Bereichs. Selbst wenn im Vorwurf der Tätigkeit als Escort-Dame eine

- 26 - Ehrverletzung gesehen würde, läge kein Offizialdelikt vor, welches das Gericht zum Erstatten einer Strafanzeige verpflichten würde. Nach dem Gesagten drängt sich weder eine Ordnungsbusse noch ein Verweis auf. Ebenso erübrigt sich eine An- zeige an die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte (vgl. Urk. 139 S. 17 Rz 46 unten). 9.1. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Oktober 2024 hält die, nunmehr durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ - und nicht mehr Rechtsanwältin Dr. X2._____ - vertretene Beklagte (vgl. Urk. 134; Urk. 139 S. 2 Rz 2 und Urk. 140) dafür, der Spruchkörper im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht gehörig besetzt gewesen, was zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führe. Begründet wird dies folgendermassen: Der neue beklagtische Rechtsvertreter habe letzten Freitag (11. Oktober 2024) in einem persönlichen Gespräch per Zufall erfahren, dass die vorinstanzliche Ersatzrichterin, L._____, ihrerseits hauptberuflich als selbststän- dige Anwältin in der M._____ GmbH tätig, in einer mehrjährigen Partnerschaft mit einem ordentlichen Bezirksrichter vor Vorinstanz - nämlich N._____ - sei. Dies stelle einen offensichtlichen Unvereinbarkeitsgrund nach § 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GPR/ZH dar, da die Vorinstanz aus einer einzigen Gerichtsabteilung bestehe und § 28 Abs. 3 GPR/ZH - im Gegensatz zu den §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 GPR/ZH - keine Ausnahme für Ersatzmitglieder kenne. In den nächsten Tagen werde die Be- klagte bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine administrative Aufsichtsbeschwerde (= Urk. 147) einreichen mit dem Ziel, L._____ ihre Ersatzrichtertätigkeit am Bezirksgericht Dietikon zukunftsgerichtet zu untersa- gen. Bezüglich des vorliegenden Berufungsverfahrens sei zwar einzuräumen, dass kein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO vorliege. Namentlich bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Ersatzrichterin L._____ Weisungen von Bezirksrichter N._____ erhalten hätte. Überdies sei das vorinstanzliche Massnah- meverfahren von der Gerichtspräsidentin F. Moser-Frei geführt worden. Eine Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils sowie eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO falle damit ausser Betracht. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beklagte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht habe (Art. 30 Abs. 1 BV), wozu auch gehöre, dass das Gericht im konkreten Fall ordnungsgemäss bestellt und zusammengesetzt sein

- 27 - müsse, was in casu nicht der Fall gewesen sei. Weil Ersatzrichterin L._____ vom Obergericht - mithin der Judikative - ernannt worden sei, könne bei ihr, im Unter- schied zu den vom Kantonsrat, mithin der Legislative, gewählten Ersatzmitgliedern des Obergerichts von einer demokratischen Legitimation keine Rede sein. Dies spreche für die Nichtigkeit deren Urteils. Weil aber vorliegend in Anbetracht des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sämtliche Noven bei der Ent- scheidfindung beachtlich seien und der Anspruch auf ein gesetzesmässiges Ge- richt im Spannungsverhältnis zum ebenfalls verfassungsrechtlichen Beschleuni- gungsgebot stehe, werde es dem Obergericht überlassen, ob es eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids annehmen wolle. Klar sei aber, dass die verfas- sungswidrige Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers einen groben Verfah- rensfehler darstelle, der es auf jeden Fall verbiete, von einer der Parteien eine Ge- richtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren zu verlangen (Urk. 139 S. 3-5). 9.2. Der Kläger bestreitet vorweg, dass die angebliche mehrjährige Partnerschaft der vorinstanzlichen Ersatzrichterin L._____ mit dem ordentlichen Bezirksrichter N._____ dem Gegenanwalt just am 11. Oktober 2024 bekannt geworden sei. Sol- ches sei nicht bewiesen, weshalb die administrative Aufsichtsbeschwerde entspre- chend verspätet eingereicht worden sei. Überdies sei eine faktische Lebensge- meinschaft, wovon in der Regel ab gemeinsamer Wohnsitznahme auszugehen sei, nicht ausgewiesen. Die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie im erstinstanzli- chen Verfahren keinerlei Ausstandsgründe erkannt habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass selbst bei nicht zu erwartendem Durchdringen der Aufsichtsbe- schwerde dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. Die Argu- mentation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Würde man ihr folgen, wären sämtliche Urteile von vom Obergericht ernannten Ersatzrichtern im Sinne von § 11 Abs. 2 GOG/ZH nichtig. Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils, wel- che im Übrigen unabhängig des materiellen Prozessthemas (mithin auch bei Kin- derbelangen) anzunehmen wäre, liege nicht vor. Weil kein Verfahrensfehler ge- macht worden sei, sei auch nicht von einer Kostenauflage an die Parteien abzuse- hen (Urk. 153 S. 4-6).

- 28 - 9.3. Dazu meint die Beklagte, ihr Anwalt sei nicht verpflichtet, über berufsgeheim- nisgeschützte Gespräche Auskunft zu erteilen. Nachdem er jedoch im Oktober 2024 seine Kanzleiräumlichkeiten in O._____ eröffnet habe, derselben Gemeinde, in welcher auch Ersatzrichterin L._____ ihre Advokatur betreibe, sei es keineswegs unglaubwürdig, dass er im Rahmen eines geschäftlichen Gesprächs per Zufall auf die ihm nicht näher bekannte vorinstanzliche Ersatzrichterin zu sprechen gekom- men sei. Zudem handle es sich bei einer Amtstätigkeit trotz Unvereinbarkeit um eine dauerhafte Pflichtverletzung, weshalb insoweit ohnehin keine Fristbindung be- stehe. Von einer faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 28 Abs. 2 GPR/ZH sei bei nachweislich langjähriger Partnerschaft, was in Bezug auf L._____ und N._____ gestützt auf die Akten kaum ernsthaft bestritten werden könne, selbst dann auszugehen, wenn die Beteiligten nicht im gleichen Haushalt wohnhaft sein sollten. Sie habe nie behauptet, dass sämtliche Urteile von ErsatzrichterInnen nich- tig wären, sondern nur jene (wenige), wenn im konkreten Fall der Einsatz einer Ersatzrichterperson infolge informeller Hierarchien unzulässig sei oder, wie vorlie- gend, zwingende gesetzliche Unvereinbarkeitsgründe bestünden, die bislang nicht erkannt worden seien (Urk. 167 S. 9 f.). 9.4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sach- widriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil ein- wirken. Art. 30 BV soll zu der für einen konkreten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil er- möglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2.; BGE 140 III 221 E. 4.1). Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO betreffend die vorinstanzliche Ersatzrichterin L._____ macht die Beklagte explizit nicht geltend (Urk. 139 S. 4 Rz 6) und ist auch nicht ersichtlich. Die Ausstandsgründe sind von den in den kantonalen Gerichtsorganisations- bzw. Gerichtsverfassungsgesetzen normierten Unvereinbarkeiten zu unterscheiden. Letztere beziehen sich auf das

- 29 - Amt als solches. Liegt eine Unvereinbarkeit vor, kann das Amt nicht ausgeübt wer- den (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 9). Gemäss § 5 GOG/ZH regelt das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. Sep- tember 2003 (GPR/ZH) unter anderem das Wahlverfahren und die Wählbarkeit der Richterinnen und Richter, soweit das GOG/ZH nichts anderes bestimmt. § 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 GPR/ZH sieht insoweit einen Unvereinbarkeitsgrund für Richterinnen und Richter vor, als Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner bzw. sich in einer faktischen Lebensgemeinschaft befindende Personen nicht der gleichen Gerichtsabteilung angehören dürfen. Mit dieser Bestimmung soll primär sichergestellt werden, dass die Gerichtsmitglieder lediglich dem Recht ver- pflichtet entscheiden und ihre Entscheidung nicht durch äussere oder innere sach- fremde Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, bestimmt wird (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 2 f.). Solches gilt nicht nur für die ordentlichen Gerichtsmit- glieder, sondern auch für die von der Verwaltungskommission des Obergerichts gewählten ErsatzrichterInnen (§ 11 Abs. 1 GOG/ZH), zumal nebenamtliche Ersatz- leute von dieser Unvereinbarkeit nicht ausgenommen sind (vgl. § 28 Abs. 3 GPR/ZH; demgegenüber § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 GPR/ZH; vgl. auch Urk. 139 S. 3 Rz 5) und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese Unvereinbarkeit nicht auch für sie gelten sollte. Der beklagtische Rechtsvertreter will am 11. Oktober 2024 anlässlich eines persön- lichen Gesprächs per Zufall von der mehrjährigen Partnerschaft zwischen L._____ und N._____ erfahren haben (Urk. 139 S. 3 Rz 5), wobei er mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis keine näheren Angaben zu diesem Gespräch machen will, son- dern einzig dafür hält, nachdem er im Oktober 2024 seine Kanzleiräumlichkeiten in O._____ eröffnet habe, derselben Gemeinde, in welcher auch Ersatzrichterin L._____ ihre Advokatur betreibe, sei es keineswegs unglaubwürdig, dass er im Rahmen eines geschäftlichen Gesprächs per Zufall auf die ihm nicht näher be- kannte vorinstanzliche Ersatzrichterin zu sprechen gekommen sei. Zudem handle es sich bei einer Amtstätigkeit trotz Unvereinbarkeit um eine dauerhafte Pflichtver- letzung, weshalb insoweit ohnehin keine Fristbindung bestehe (Urk. 167 S. 9 f.). Ob die Beklagte die ihrer Ansicht nach nicht gehörige erstinstanzliche Spruchkör-

- 30 - perbesetzung zufolge Unvereinbarkeit vor diesem Hintergrund, wie erforderlich, un- verzüglich geltend gemacht hat (vgl. BGE 130 II 66 E. 4.3), was sie substantiiert darzutun hätte, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest fraglich, kann jedoch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen letztlich dahingestellt bleiben. Zwar dürfen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von § 28 Abs. 1 GPR/ZH in einer faktischen Lebensgemeinschaft stehende Richterinnen und Richter nicht der "gleichen Gerichtsabteilung" angehören. Dies würde vorliegend indes bedeu- ten, dass die vorinstanzliche Ersatzrichterin L._____, für den Fall, dass tatsächlich eine faktische Lebensgemeinschaft mit dem am Bezirksgericht Dietikon amtenden ordentlichen Bezirksrichter N._____ bestünde, überhaupt nicht am Bezirksgericht Dietikon ersatzrichterlich tätig sein könnte, zumal dieses Gericht nur aus einer Ab- teilung besteht (www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht- dietikon/organisation.html; vgl. auch Urk. 147 S. 6). Solange partnerschaftlich ver- bundene Gerichtspersonen nicht mit derselben Streitsache beschäftigt sind, wie dies beispielsweise im Rahmen einer Kollegialstraf- oder Forderungssache der Fall wäre, erscheint die richterliche Unabhängigkeit indessen in keiner Art und Weise gefährdet. Namentlich besteht bei der (vorliegenden) einzelrichterlichen Tätigkeit der vorinstanzlichen Ersatzrichterin keine Gefahr der Beeinflussung durch andere Gerichtsmitglieder, zumal diese weder am Verfahren beteiligt noch Teil des Spruch- körpers sind. Der Wortlaut der Bestimmung schiesst mithin über das Ziel hinaus. Vielmehr drängt es sich auf, den Begriff "gleiche Gerichtsabteilung" vorliegend im Sinne einer zweckorientierten Auslegung bzw. teleologischen Reduktion dahinge- hend auszulegen, dass die sich in einer faktischen Lebensgemeinschaft befin- dende Richterinnen und Richter nicht im gleichen Spruchkörper richterlich tätig sein dürfen. Im Übrigen hat auch die Verwaltungskommission des Kantons Zürich mit ihrem Beschluss vom 6. November 2024 die Aufsichtsbeschwerde der Beklagten (Urk. 147) abgewiesen, wonach Ersatzrichterin L._____ ihre nebenamtliche Ersatz- richtertätigkeit am Bezirksgericht Dietikon zu untersagen sei. Eine Unvereinbarkeit im Sinne von § 28 GPR/ZH wurde dabei jedenfalls für die Einzelrichtertätigkeit der beiden betroffenen Richter ausdrücklich verneint (vgl. VB240018 S. 6 f.; vgl. nun auch: Urk. 195 S. 17 Rz 35).

- 31 - Zusammengefasst ist somit von einer gehörigen Besetzung der Vorinstanz auszu- gehen und der angefochtene Entscheid ist weder nichtig noch ungültig. Über die demokratische Legitimation von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter im Allgemei- nen ist vorliegend nicht zu befinden. C. Elterliche Sorge / Obhut / Betreuungsanteile

1. Die Vorinstanz beliess die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, weil beide Parteien erziehungs- fähig und damit einverstanden seien (Urk. 71 S. 5). Die beidseitigen Anträge der Parteien betreffend die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ wies die Vorinstanz mangels einer Kindeswohlgefährdung ab, ebenso den Antrag der Beklagten, wonach ihr zu bewilligen sei, ihren Wohnsitz mit C._____ nach F._____/Deutschland zu verlegen (Urk. 71 S. 6-13, S. 31, Dispositiv- ziffern 2 und 3), was, wie bereits erwähnt, unangefochten blieb. Sodann stellte die Vorinstanz C._____ unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit wochenweise wechselnder Betreuung. Sie erwog, zwar würden beide Parteien zahlreiche Vor- würfe gegen den jeweils anderen betreffend unterschiedliche Vorfälle im Zusam- menhang mit dem Umgang mit C._____ erheben. Die grundsätzliche Erziehungs- fähigkeit beider Parteien sei im Wesentlichen jedoch unbestritten. Auch im Abklä- rungsbericht des kjz G._____ vom 4. September 2023 werde festgehalten, dass beide Eltern einen liebevollen, umsorgenden und altersentsprechenden Umgang mit C._____ vermittelt hätten und keine Kindeswohlgefährdung bestehe. Demnach seien beide Eltern erziehungsfähig, womit die Grundvoraussetzung für die alternie- rende Obhut gegeben sei. Was die Voraussetzung der Kommunikations- und Ko- operationsbereitschaft anbelange, hätten beide Parteien verschiedene Vorkomm- nisse geschildert, bei denen der andere Elternteil C._____ nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder ohne Rücksprache abgeholt habe oder es zu Meinungsverschieden- heiten betreffend von der Betreuungsregelung abweichende Betreuungstage ge- kommen sei. Solches habe sich jedoch auf Einzelfälle beschränkt und die Parteien hätten auf Befragen erklärt, dass die Umsetzung der Betreuungsregelung gemäss der Vereinbarung vom 15. Juni 2023 im Grossen und Ganzen geklappt habe. Ins- besondere betreffend Gesundheitsthemen und Organisatorisches könnten sich die

- 32 - Parteien austauschen. Auch gegenüber der Fachperson des kjz G._____ hätten die Parteien erklärt, sie würden hinsichtlich der Kommunikation keine Unterstüt- zung benötigen und im Prinzip nicht streiten wollen. Das Kriterium der Kommuni- kations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern sei damit erfüllt. Die Wohnorte der Parteien in G._____ und H._____ befänden sich nahe beieinander und nahe der Kita D._____ in Q._____, sodass keine langen Fahrzeiten anfallen würden und C._____, wenn sie älter sei, auch selbständig zwischen den Wohnorten der Par- teien werde wechseln können. Sodann bedeute die Aufrechterhaltung der geteilten Obhut eine Stabilität für C._____, da sie weiterhin engen Kontakt zu beiden Haupt- bezugspersonen pflegen könne. Letztlich sei eine Kindeswohlgefährdung nicht er- sichtlich. Vielmehr habe der durch die Gefährdungsmeldung der Beklagten veran- lasste Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 4. September 2023 ergeben, dass keine Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien. Inwiefern die alternierende Ob- hut daran etwas ändern sollte, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. C._____ gehe momentan von Montag bis Donnerstag in die Kita und werde am Freitag von der Beklagten betreut. Die Beklagte arbeite in einem 80 %-Pensum, während der Kläger Vollzeit erwerbstätig sei. Er habe jedoch anlässlich der Haupt- verhandlung erklärt, dass er künftig seine Arbeitszeit ebenfalls reduzieren werde, um die persönliche Betreuung von C._____ am Freitag zu gewährleisten. Dass dies möglich sei, werde durch das Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers bestätigt. Mit seinem Umzug in die Nähe der Beklagten habe der Kläger überdies bereits in der Vergangenheit bekräftigt, wie wichtig es ihm sei, eine aktive Rolle in C._____s Alltagsbetreuung wahrzunehmen. Beide Eltern seien damit gewillt und in der Lage, C._____ in gleichem Umfang zu betreuen. Es erschliesse sich daher nicht, weshalb nicht beiden Elternteilen gleichermassen das Recht zugesprochen werden sollte, C._____ zu betreuen. Die wochenweise Aufteilung der Kinderbetreuung dürfte zu einer Entschleunigung der Wechsel- und teilweisen Konfliktsituation führen. Ferner führe dies in C._____s weiterem Aufwachsen zu klaren, stabilen und leicht vorher- sehbaren Verhältnissen. Die Übergabe der Betreuungsverantwortung sei dabei auf Montagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn, festzusetzen. Auch die Ferien und Feier- tage seien hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Der Wohnsitz von C._____, welcher sich derzeit bei der Beklagten befinde, sei im Sinne des Kontinuitätsgedan-

- 33 - kens weiterhin dort zu belassen, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb bei Anordnung der alternierenden Obhut von der bisherigen Wohnsitzzuteilung abzu- weichen sei, womit der entsprechende Antrag des Klägers abzuweisen sei (Urk. 71 S. 15-19).

2. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung vom 5. Mai 2024 geltend, die Sexualität zwischen den Parteien sei ein stetiger Streitpunkt in deren Beziehung gewesen. Als C._____ sechs Monate alt gewesen sei, habe die Beklagte den Kläger überrascht, wie er neben der schlafenden C._____ einen Porno konsumiert habe. Sie habe vom Kläger alsdann eine Paartherapie verlangt betreffend die Themen Sexualität und Erziehung eines Kleinkindes. Diese habe aber leider nichts gebracht, weshalb sie per 16. Juni 2021 aus der gemeinsamen Wohnung in Zürich mit C._____ nach H._____ gezogen sei. 2022 habe eine Wiedervereinigung der Parteien ohne ge- meinsamen Haushalt stattgefunden. Dieser erneute Beziehungsversuch sei aber vor allem wegen der sexuellen Wünsche des Klägers mit Partnertausch, unge- schütztem Sex mit Dritten und letztlich gar Zoophilie gescheitert. Nach der Tren- nung der Haushalte im Juni 2021 hätten die Parteien ein Betreuungsmodell von knapp 70 % (Beklagte) und 30 % (Kläger) praktiziert, wobei dem Kläger ein erwei- tertes Besuchsrecht zugekommen sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. Juni 2023 habe die Beklagte allein aus prozessökonomischen Gründen eingewilligt, den Betreuungsanteil des Klägers für die Dauer des Verfahrens auf zirka 40 % zu erhöhen. Die Erziehungs- fähigkeit des Klägers könne nicht einfach gestützt auf den Abklärungsbericht des kjz G._____ bejaht werden, worin keine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei, zumal die Anforderungen an einen Entzug des Sorgerechts durch die KESB gestützt auf Art. 310 ZGB höher seien, als hinsichtlich der Alleinzuteilung der elter- lichen Sorge in einem Gerichtsverfahren. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers sei jedenfalls näher zu betrachten. Erschreckenderweise habe C._____ am 25. April 2024 in der Wohnung mehrmals laut das Wort "Porno" gerufen. Dieses Wort würde ein dreieinhalbjähriges Kind niemals aus eigenem Antrieb sagen. Dabei sei auch an die Gefährdungsmeldung der Beklagten an die KESB vom 22. Februar 2023 zu erinnern, worin sie ausgeführt habe, dass der Kläger, welcher ihr dies selbst erzählt habe, nackt vor dem Kühlschrank vor C._____ gestanden, seine Pobacken ausein-

- 34 - andergezogen und C._____ ins Gesicht gefurzt habe. C._____ habe darauf ver- sucht, die Pobacken der Beklagten auseinanderzuziehen. Solch eine gestörte Ver- haltensweise gefährde das Kindeswohl. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers könne deshalb höchstens in Bezug auf ein (erweitertes) Besuchsrecht bejaht werden, zu- mal zweifelhaft sei, dass er es unterlassen könne, regelmässig und während meh- rerer Tage nacheinander auf den Konsum von Pornografie zu verzichten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könne die Kommunikations- und Koope- rationsfähigkeit der Parteien nicht bejaht werden mit der Begründung, dass die ver- einbarte Betreuungsregelung funktioniere. Es liege vielmehr ein destruktiver erheb- licher Elternkonflikt vor. Die Parteien würden gegenseitig Strafanzeigen erstatten und könnten sich insbesondere in organisatorischen (Kitawechsel) und gesundheit- lichen Belangen (Medikation, Kind trotz Krankheit in Kita bringen) betreffend C._____ nicht einigen. Sie habe zudem den Eindruck gewonnen, dass der Kläger C._____ zunehmend psychologisch instrumentalisiere. So spreche C._____ die Beklagte am ersten Tag nach der Rückkehr vom Kläger nicht mehr als "Mami", sondern nur noch mit "A._____" [Vorname] an. Zudem bestehe C._____, wenn sie zum Kläger gehe, stets darauf, nur jene Spielsachen bzw. Kleider mitzunehmen bzw. anzuziehen, die dieser ihr gekauft habe. Über diese Entwicklung sei die Be- klagte sehr traurig und frage sich, wie auf dieser Basis ernsthaft von einer Kommu- nikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ausgegangen werden könne. Auch Freunde der Beklagten hätten im Verhalten von C._____ einen erheblichen Unter- schied beobachtet zwischen dem Tag, an dem sie vom Kläger zur Beklagten zu- rückkehre, und den übrigen Tagen, an denen sie von der Beklagten betreut und ihr wieder echte Zuneigung gezeigt werde. Zur geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien habe sich die Vorinstanz nur sehr oberflächlich geäussert. Gerade bei schulpflichtigen Kindern sei der Distanz gemäss bundesgerichtlicher Praxis aber eine besondere Bedeutung beizumessen. Zurzeit müsse C._____ ohnehin in die Kita gefahren werden. Aber mit dem Kindergarteneintritt im August 2025 ändere sich dies. Während C._____ vom Wohnort der Beklagten den Kindergarten zu Fuss erreichen könne, müsste sie vom Kläger aus notwendigerweise mit dem Auto von G._____ nach H._____ in den

- 35 - Kindergarten gefahren werden, was mehr als einmal in der Woche kontraindiziert erscheine, zumal soziale Kontakte notorischerweise auf dem Kindergarten- oder Schulweg geknüpft würden. Auch dies spreche deutlich gegen die alternierende Obhut. Auch das Kriterium der Stabilität der Betreuung spreche gegen eine alternierende Obhut, zumal die Beklagte C._____ in der Vergangenheit immer überwiegend be- treut habe. So hätten die Parteien, wie erwähnt, namentlich noch im April 2023 eine Betreuung im Verhältnis 70:30 (zugunsten der Beklagten) praktiziert. Der vom Klä- ger nachträglich ab September 2021 erstellte detaillierte Betreuungskalender sei nicht ausschlaggebend. Zudem habe der Kläger stets 100 % gearbeitet, während die Beklagte ihr berufliches Fortkommen kindbedingt zurückgestellt habe. Nach dem Mutterschaftsurlaub habe sie zunächst nur in einem Kleinpensum von 30 % als Tierärztin gearbeitet, bis sie dann im März 2022 ihr gegenwärtiges 80 %-iges Arbeitspensum beim R._____ angetreten habe. Auf die Übernahme einer eigenen Tierarztpraxis habe sie verzichten müssen. Im Unterschied zum Kläger verfüge die Beklagte sodann über ein soziales Umfeld mit Kindern. Unter dem Titel Stabilität und Kontinuität seien somit keine Gründe ersichtlich, welche eine alternierende Ob- hut mit je hälftiger Betreuung rechtfertigten. Vielmehr anerkenne selbst die Vorin- stanz, dass der Kläger für jenes Betreuungsmodell seine Arbeitszeit reduzieren müsste. Laut der Bestätigung seiner Arbeitgeberin, der S._____ AG (Urk. 60/47), könnte der Kläger eine hälftige Betreuung der Tochter ohnehin nur temporär ausüben, un- ter Hingabe seiner Restferien 2023 und künftiger Ferien. Die Möglichkeit einer lang- fristigen alternierenden Obhut sei zu verneinen. Die Arbeitszeiten des Klägers seien im Übrigen lang und bei Weitem weniger familienverträglich als jene der Be- klagten. Zudem müsse er auch auf Geschäftsreisen ins Ausland. Es sei jedenfalls zweifelhaft, dass er im Jahr 2022 geschäftlich nur einmal nach Polen habe reisen müssen und im Übrigen nur für die Schweiz verantwortlich sei, wie er vor Vor- instanz angegeben habe. Der Hauptsitz der S._____ AG sei denn auch T._____ in Deutschland (Prot. I S. 59). Es bestünden jedenfalls zumindest erhebliche Restzweifel, dass der Kläger effektiv zeitlich überhaupt in der Lage wäre, dem vor-

- 36 - instanzlich angeordneten 50:50-Betreuungsmodell gerecht zu werden. "Kinderbe- treuung" im Homeoffice läge jedenfalls nicht im Kindesinteresse. Die Vorderrichterin schwinge sich im Ergebnis zur Gesetzgeberin auf, wenn sie persönlich aus kinderpsychologischer Sicht die alternierende Obhut vorziehe und diese Auffassung über eine situative Betrachtung stelle. Vorliegend sei auf das vor der Trennung und vor den vorsorglichen Massnahmen vom 15. Juni 2023 gelebte Betreuungsmodell zurückzukehren, damit der Beklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen und dem Kläger ein (leicht erweitertes) Besuchsrecht ein- zuräumen (Urk. 70 S. 7 ff.). Im Rahmen ihrer dringlichen Noveneingabe vom 13. Juni 2024 weist die Beklagte auf weitere irritierende Vorfälle im Zusammenhang mit einer verpönten Frühsexu- alisierung von C._____ durch den Kläger und dessen fehlender sexueller Impuls- kontrolle hin. So habe C._____ am 1. April 2024 versucht, ihren Plastikdinosaurier, welchen sie vom Kläger mitgebracht habe, in ihre Vulva zu schieben. Am 20. April 2024 sei sie mit einem grossen Mikadostab im Schlafzimmer der Beklagten ver- schwunden und habe sich mit heruntergelassenen Hosen versucht, diesen in ihre Vulva zu schieben. Am 23. Mai 2024 habe C._____ im Auto der Beklagten ein ihr offeriertes Wienerwürstchen geküsst und daran gesaugt wie beim Oralverkehr, wie es "der Papa" ihr gezeigt habe. Obschon C._____ seit August 2023 eigentlich tro- cken sei, nässe sie sich wieder vermehrt ein, wenn sie vom Kläger zurückkomme. Das Kindeswohl sei stark gefährdet und mit Blick auf die neusten Entwicklungen seien auch der Entzug der elterlichen Sorge des Klägers sowie die Anordnung ei- nes (ausschliesslich) begleiteten Besuchsrechts zu prüfen (Urk. 77 S. 1 ff.). Im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Juli 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen hält die Beklagte, soweit für das Hauptverfahren relevant, erneut dafür, in die Ver- einbarung vom 15. Juni 2023 habe sie lediglich aus prozessökonomischen Grün- den eingewilligt. Mit Blick auf die irritierenden Vorfälle in jüngster Zeit könne daran nicht mehr festgehalten werden, geschweige denn falle eine alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung, wie sie die Vorinstanz vorgesehen habe, noch in Be- tracht. Am 20. Juni 2024 habe C._____ ohne Hose im Wohnzimmer stehend un- vermittelt ihre Pobacken gespreizt und die Beklagte aufgefordert hineinzuschauen.

- 37 - Sodann sei sie auf allen Vieren gegangen und habe das rechte Bein mehrfach nach oben gestreckt, sodass ihr Intimbereich auffällig exponiert gewesen sei. Dabei habe sie gesagt "Elefant Elefant" und "Papa Papa". Es sei dabei an den "Pobacken-Furz- Vorfall" als Auslöser der Gefährdungsmeldung vom 22. Februar 2023 erinnert. Da- nach habe C._____ regelmässig versucht, auch die Pobacken der Beklagten aus- einanderzuziehen, was auch gerade jetzt wieder regelmässig vorkomme. Auch ge- mäss Angaben der Kita kämen frühkindliche sexualbezogene Selbstentdeckungs- phasen zwar immer wieder vor, bei C._____ komme es aber schon häufiger und in jüngerem Alter vor. Am Samstag 29. Juni 2024 habe C._____ im Schwimmbad in F._____/Deutschland in aller Öffentlichkeit ihre Pobacken weit auseinandergeris- sen, sodass man ihren gesamten Genitalbereich gesehen habe, und die Beklagte aufgefordert zu schauen. Die Beklagte und ihre Mutter seien schockiert gewesen. C._____ habe auf entsprechende Frage geantwortet, dass "der Papa" ihr dies ge- zeigt habe. Dem Kläger gebreche es sodann an Verantwortungsbewusstsein, wenn er C._____ trotz rotem Ausschlag am ganzen Körper und Verbreitung der hochan- steckenden "Mund Hand Fuss"-Krankheit in der Kita gleichwohl in diese bringe, wie er dies auch bereits bei einer Augenbindehautentzündung getan habe. Hinzu komme, dass der Kläger C._____ manipuliere, indem er ihr sage, dass die Beklagte sie geschlagen habe, was C._____ ihr am 9. Juli 2024 erzählt habe. Überdies habe er C._____ gegenüber geäussert, er sei nur glücklich, wenn sie bei ihm sei. Der Kläger habe auch behauptet, die Beklagte habe C._____ nicht das erste Mal und sogar auf den Kopf geschlagen. Dies zeuge von einer tiefen Bindungstoleranz des Klägers (Urk. 88 S. 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2024 hält die Beklagte, insoweit für das Hauptverfahren relevant, dafür, der Kläger mache alarmistisch geltend, dass sie C._____ geschlagen habe, was er bezeichnenderweise erst nach seiner letzten Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 82) erfahren haben wolle. Sie habe dem Kläger mit E-Mail vom 28. Juli 2024 mitgeteilt, ab dem 5. August 2024 könne die gewöhnliche Betreuung wieder aufgenommen werden. Eine ganze ununterbrochene Ferienwo- che (29. Juli bis 4. August 2024) komme für sie indes nicht in Frage, weshalb sie C._____ in jener Woche noch zurückbehalten werde (Urk. 112/28). Sie habe C._____ nie geschlagen und schon gar nicht auf den Kopf, was ihre Tochter denn

- 38 - auch auf zwei Videos von unterschiedlichen Tagen bestätigt habe (Urk. 90/23). Es sei auch widersprüchlich, wenn der Kläger behaupte, er habe am 8. Juli 2024 erst- mals erfahren, dass die Beklagte C._____ angeblich schlage, um ihr dann einen Tag später per SMS mitzuteilen, es sei "offensichtlich nicht das erste Mal", dass sie ihre Hand gegen C._____ erhoben habe (Urk. 90/27 und Urk. 94/80). Der Kläger solle C._____ nicht manipulieren, indem er ihr einrede, die Beklagte schlage sie. Ein Kind, das von seiner Mutter geschlagen werde, würde nicht so freudig auf diese zurennen, wie C._____ dies am 23. Juli 2024 getan habe (Urk. 112/29). Es sei un- erfindlich, weshalb der Kläger die Sprachaufnahmen vom Oktober 2023 nicht be- reits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2023 eingereicht habe. Am 15. Juli 2024 habe sich sodann erneut ein irritierender Vorfall ereignet. C._____ sei neben der Beklagten auf dem Sofa gesessen und habe un- vermittelt begonnen, an einem Raketenglacé Bewegungen zu vollziehen, die noch- mals expliziter auf Oralverkehr hindeuten würden, als beim Wienerwürstchen-Vor- fall vom 23. Mai 2024. Auf Nachfragen habe C._____ zu verstehen gegeben, dass der Kläger ihr dies gezeigt habe (Urk. 112/29). Auch C._____s Kinderarzt, Dr. med. U._____ habe nach Rücksprache mit der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich bestätigt, dass dieses Verhalten nicht normal, sondern vielmehr sehr auffäl- lig sei (Urk. 112/33). Es gelinge dem Kläger demgegenüber in keiner Weise, eine Gefährdung des Kindeswohls im Umfeld der Beklagten auch nur glaubhaft zu ma- chen, geschweige denn zu beweisen (Urk. 110 S. 5 ff.). Mit ihrer Massnahmeeingabe vom 9. August 2024 fordert die Beklagte, dem Kläger sei bis auf weiteres und insbesondere in der Woche ab dem 19. August 2024 zu untersagen, C._____ ferienhalber zu sich zu nehmen. Ferner macht sie geltend, der Kläger wolle sie in ein möglichst schlechtes Licht rücken. Es stimme nicht, dass sie der Prostitution nachgehe bzw. einen Escort-Service betreibe, wie der Kläger ihr unterstelle. Das entsprechende Profil auf V._____.com habe sie innert vier Ta- gen sofort wieder gelöscht (Urk. 84/64, Urk. 116/34). Der Kläger habe ihr bereits 2018 Links zu gewaltpornografischen Onlinevideos geschickt (Urk. 116/35). Am

1. August 2022 habe er ihr sodann unaufgefordert einen Link zu einem Tierporno geschickt (Urk. 116/39). Die Tierdildos habe der Kläger bestellt. C._____ habe die auffälligen Verhaltensweisen erst ab dem Frühjahr 2024 entwickelt und könne nun

- 39 - zunehmend besser sprechen. Daher habe sie auch unechte Noven erst im Beru- fungsverfahren vorgebracht. Es sei irritierend, wie der Kläger weiterhin den "Poba- cken-Furz-Vorfall" leugne, obschon er diesen ihr gegenüber einst persönlich ge- schildert habe. Im Rahmen einer WhatsApp-Korrespondenz der Parteien bestreite er den Vorfall nicht einmal, sondern spiele ihn primär herunter (Urk. 90/24). Gegen- seitige Strafanzeigen von Kindeseltern würden sehr wohl gegen eine Kommunika- tions- und Kooperationsbereitschaft und damit auch gegen eine alternierende Ob- hut sprechen. Die Kita D._____ sei damit einverstanden gewesen, dass die Be- klagte C._____ am Donnerstagvormittag 4. Juli 2024 vor dem Arzttermin in die Kita bringe, zumal sie gegen Ende der Erkrankung ohnehin nicht mehr besonders an- steckend gewesen sei. Ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Das sogenannte Vorenthalten von C._____ ihrerseits vom 15. Juli 2024 bis zum 4. August 2024 habe die Situation aus ihrer Sicht beruhigt und irritierende Vorfälle hätten sich seither nicht mehr ereignet. Zudem habe sich C._____ in jener Zeit fast nie eingenässt, habe einen sehr glücklichen Eindruck gemacht und viel gelacht. Das einzige, was von den Vorbringen des Klägers in paarsexueller Hinsicht im Ansatz zutreffe, sei die sogenannte Sklavenhaltung, wobei es sich um einen "Putzsklaven" der damaligen WG-Mitbewohnerin der Beklagten an der W._____- strasse in Zürich-… gehandelt habe, über dessen Anwesenheit sich die Beklagte amüsiert habe (Urk. 114 S. 13). Die so bezeichnete Sklavenhaltung stamme aus einer Zeit vor der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kläger und sei nachweislich aufgehoben worden (Urk. 114 S. 14; Urk. 84/64). Sie stehe so- dann dazu, dass sie im Jahr 2019 Fussfetischismus versucht habe. Fremdgegan- gen sei sie nicht. An seinen abartigen sexuellen Bedürfnissen, welche zur Beendi- gung der Beziehung geführt hätten, halte der Kläger auch heute als Kindesvater fest. Es treffe nicht zu, dass der fehlende Heiratswille des Klägers der Trennungs- grund gewesen sei. Sämtliche Nacktbilder der Beklagten mit C._____ (Sonnen- brand/Bikinistreifen, Kopfmassage von C._____ und nackte Brust auf dem Riesen- rad; WhatsApp Urk. 116/48-50) seien völlig aus dem Kontext gerissen und mutwillig verzerrt. Bei der Beratung betreffend Silikon-Brustvergrösserung habe eine Arzt- helferin auf C._____ aufgepasst. Dass C._____ mit einem Silikonimplantat gespielt habe, begründe offensichtlich noch keine Kindeswohlgefährdung. Es treffe nicht zu,

- 40 - dass sie mit Dildos neben C._____ im Bett gelegen und sich vor ihr stimuliert habe. Das Herunterspielen all jener irritierenden Verhaltensweisen C._____s durch den Kläger, welche selbst der Kinderarzt als auffällig bezeichnet habe (Urk. 112/33), verstärke den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung seitens des Klägers. Die Be- klagte habe stets gehofft, dass sich die problematischen Verhaltensweisen des Klä- gers nicht auf das Kindeswohl von C._____ auswirken würden. Diesbezüglich habe sie nun aber leider ihre Meinung ändern müssen. C._____ habe in den drei Wochen vom 15. Juli bis zum 4. August 2024, als sie den Kläger nicht gesehen habe, keine frühsexualisierten Verhaltensweisen mehr gezeigt. Der Kläger dürfe C._____ je- denfalls nur noch begleitet besuchen und keine Ferien mit ihr verbringen. Weil der Kläger an einer fehlenden sexuellen Impulskontrolle leide und das auffällige Ver- halten von C._____ herunterspiele, sei er für den Eventualfall anzuweisen, eine Therapie zu absolvieren, damit er den Ernst der Lage erkenne (Urk. 114 S. 3 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 bringt die Beklagte hauptsächlich neu vor, als die Parteien noch ein Paar gewesen seien, sei C._____, entgegen den klägerischen Ausführungen, auch in Anwesenheit des Klägers nackt gewesen, was die Beklagte im Übrigen auch nicht problematisch finde. Im August 2024 hätten sich jedoch zwei, eher irritierende Vorkommnisse ereignet, welche die Beklagte erneut auf Video aufgenommen habe. C._____ habe ihr nach der Rückkehr einer mit dem Kläger verbrachten Ferienwoche (vom 19. bis zum 24. August 2024) am 24. August 2024 mehrmals erzählt, sie wolle nicht mehr zum Kläger zurück, weil dieser mit ihr mehrfach wegen ihres Einpinkelns geschimpft habe. Am 29. August 2024 habe C._____ der Beklagten nicht nur erneut vom Schimpfen des Klägers erzählt, son- dern auch erstmals offenbart, dieser habe sie geschlagen und zwar auf den Kopf (Urk. 128/57). Zudem sei das Thema gewaltfreie Beziehung bereits während der Schwangerschaft der Beklagten ein Streitpunkt der Parteien gewesen. So habe der Kläger mitunter gesagt, ein paar "Watschn" (bayrisch für Ohrfeigen) hätten einem Kind noch kaum je geschadet, was die Beklagte anders sehe. All dies seien we- sentliche Gründe, warum nur noch ein begleitetes Besuchsrecht bzw. eventualiter mindestens ein Ferienverbot angezeigt sei sowie eine Verpflichtung des Klägers zum Besuch eines Psychiaters/Psychologen. Es sei sodann vielmehr der Kläger, welcher WhatsApp-Nachrichten aus dem Kontext reisse bzw. unvollständig einrei-

- 41 - che. Sie leide weder an einer (vom Kläger ferndiagnostizierten) schweren narziss- tischen Persönlichkeitsstörung noch am Münchhausen-Stellvertretersyndrom. C._____s Kinderarzt habe denn auch bestätigt, dass sich die Anzahl bzw. Häufig- keit der Untersuchungen der Tochter im normalen Rahmen bewegten und keinerlei Anzeichen für eine Überfürsorge bestünden (Urk. 128/63). Noch am 6. Juli 2021 bzw. am 31. Januar 2023 vor den Trennungen habe der Kläger die Beklagte als gute Mutter bezeichnet (Urk. 128/64). Wenn er nun ihre Erziehungsfähigkeit grund- legend in Frage stelle, sei dies unglaubhaft. Vielmehr sei die psychische Stabilität des Klägers stark zu hinterfragen, welcher in der Vergangenheit nach Beziehungs- abbrüchen suizidal und in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Sie habe im Gegensatz zum Kläger keine zoophilen Neigungen. Die Tierdildos habe der Kläger unaufgefordert und einwilligungslos für die Beklagte im Oktober 2022 bestellt. Der gemeinsame BDSM-Abend, an dem der Kläger die Beklagte mit Nadeln unter die Haut gestochen habe, sei erst auf jahrelanges Drängeln des Klägers zustande ge- kommen (Urk. 126 S. 3 ff.). In ihrer (nach dem Anwaltswechsel) erfolgten Anschlussberufungsantwort vom

14. Oktober 2024 (Urk. 139) hält die Beklagte im Wesentlichen dafür, der retro- spektiv, methodisch mangelhaft erstellte Betreuungskalender (vgl. regelmässige Aufführung von Zeiten, welche die Parteien zu dritt verbracht hätten; je hälftige An- rechnung der Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits an die Parteien etc.), den der Kläger zunächst gelöscht haben wolle, sei unglaubwürdig und verfäl- sche das Betreuungsresultat zulasten der Beklagten. Während des Zusammenle- bens habe die Beklagte C._____ jeweils von der Kita abgeholt. Der Kläger sei kaum je vor 19.00/20.00 Uhr nach Hause gekommen, als C._____ schon im Bett gewe- sen sei. Mit Blick auf die Arbeitspensen der Parteien spreche sodann auch die all- gemeine Lebenserfahrung für eine Hauptbetreuung C._____s durch die Beklagte von Anfang an. Demgegenüber habe der Kläger sein Arbeitspensum für die Kin- derbetreuung nie reduziert, was für ihn auch nie in Frage gekommen sei. Vielmehr wolle er die hälftige Kinderbetreuung durch Einziehen von Ferientagen bewerkstel- ligen. Es gehe ihm wohl primär um die Senkung seiner Unterhaltslast und nicht das Kindeswohl. Die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die Parteien bis dahin ein erweitertes Besuchsrecht von 70:30 gelebt hätten, sei somit zutreffend (vgl. auch

- 42 - Urk. 40/23 S. 2 [Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. Juni 2023]). Die vorinstanzliche Anordnung einer alternierenden Ob- hut widerspreche somit dem bisher gelebten Betreuungsmodell und stelle im Er- gebnis einen gerichtlich erzwungenen Wandel bzw. ein familienpolitisch gefärbtes Urteil dar. Auch die neueren Entwicklungen sprächen keineswegs für eine hälftig geteilte alternierende Obhut, gehe doch vom Kläger, wie dargetan, in mehrfacher Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung aus, nicht zuletzt, weil der Konsum von Tier- und Kinderpornografie leider oft nahe beieinander liege. Zu betonen sei allerdings, dass die Beklagte keine näheren Indizien dafür habe, dass der Kläger oder an C._____ sexuelle Handlungen vornehmen würde (Urk. 139 S. 13 f. Rz 30). Von diesen Extremen einmal abgesehen, gebe es aber andere Formen verpönter Früh- sexualisierung seitens des Klägers, welche bei C._____ zum geschilderten irritierenden Verhalten geführt hätten. Zudem binde der Kläger C._____ aktiv in den Konflikt zwischen den Parteien ein, indem er C._____ beispielsweise gesagt habe, die Beklagte habe sie "nicht rausgegeben" (vgl. Urk. 142/74) oder die Beklagte "sei abgehauen", wenn C._____ beim Kläger nach der Beklagten frage, was die Ver- lustängste von C._____ schüre und von einer tiefen Bindungstoleranz des Klägers zeuge. Die Beklagte habe C:_____ demgegenüber gesagt, der Kläger müsse viel arbeiten und nicht etwa, dass er sexuell abartig sei. Würden die vorsorglich verein- barten Betreuungsanteile verfassungskonform und nicht frauendiskriminierend (nur die Beklagte habe ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Tochter reduziert und beide Parteien seien ausschliesslich werktags erwerbstätig) gewichtet, d.h. nur die Werk- tage und nicht alle sieben Wochentage in die Berechnung miteinbezogen, betreue der Kläger C._____ aktuell zu 25 % und die Beklagte zu 75 %, womit gerade noch keine alternierende Obhut vorliege. Die Beklagte verfüge, im Unterschied zum Klä- ger, zudem auch über ein soziales Umfeld mit Kindern. Die Beklagte halte daran fest, dass ein Kind in der Lage sein müsse, den Kindergartenweg selber zu Fuss zu bewältigen. Das Bringen in die Kita sei mit dem Kindergarten- oder Schulweg nicht zu vergleichen. Entscheidend sei sodann, dass selbst die Vorinstanz aner- kenne, dass der Kläger für das alternierende Betreuungsmodell seine Arbeitszeit reduzieren müsse. Die Arbeitgeberin des Klägers (S._____ AG) habe nur bestätigt, dass eine alternierende Obhut bis zum Kindergarten von C._____ im August 2025

- 43 - möglich sei, unter Hingabe der Restferien 2023 und der Ferien 2025. Der Kläger könne C._____ daher nicht langfristig alternierend betreuen. Dies werde auch da- durch untermauert, dass seine Arbeitszeiten lang und bei weitem weniger familien- verträglich seien, als er es darstelle. Für seine berufliche Reisetätigkeit nach AA._____ [Stadt in Frankreich] habe der Kläger einen Französischkurs besucht. Das erneute Bestätigungsschreiben der S._____ AG (Urk. 124/94) sei ein Gefällig- keitsschreiben. Demgegenüber wäre die Beklagte auch bereit, an drei Halbtagen nicht zu arbeiten und damit nur noch einem 70 %-Pensum nachzugehen, womit C._____ ab dem 2. Kindergartenjahr gar nicht mehr fremdbetreut werden müsste. Als Angestellte des Kantons habe die Beklagte diese Möglichkeit (Urk. 139 S. 5 ff.). In ihrer Replikeingabe vom 31. Oktober 2024 führt die Beklagte im Wesentlichen aus, ein Kind dürfe auch einmal nackt sein und es müsse nicht gleich alles über- sexualisiert werden. Diese Ansicht habe der Kläger, als die Parteien in einer Bezie- hung gewesen seien, im Übrigen auch geteilt (Urk. 151/95). Es irritiere auch, wenn der Kläger sie nun sinngemäss als Nudistin hinstellen wolle. Dass der Kläger C._____ gegen die Beklagte aufwiegle, was von einer tiefen Bindetoleranz zeuge, erhelle aus zwei weiteren Videoaufnahmen (Urk. 151/96), wobei keine Frontalauf- nahme von C._____ (mehr) erfolge, sondern lediglich deren Stimme hörbar sei. So habe C._____ am Dienstag 29. Oktober 2024, nachdem sie ein Wochenende mit dem Kläger verbracht und von der Beklagten in der Kita abgeholt worden sei, un- vermittelt erzählt, der Kläger habe ihr gesagt, die Beklagte sei böse. Am Folgetag, dem 30. Oktober 2024, habe C._____ der Beklagten noch im Auto mitgeteilt, sie wolle nicht mehr mit dem Kläger in die Ferien, weil er ihr erzählt habe, dass die Beklagte böse sei, was C._____ traurig mache (Urk. 149 S. 2 ff.). In ihrer Noveneingabe vom 21. November 2024 teilt die Beklagte zunächst ihren Umzug mit C._____ an die AB._____-strasse 2 in … Zürich-…, in Fussdistanz von 1.2 Kilometern zu ihrem aktuellen Wohnort, per 1. Dezember 2024 mit, wobei C._____ nach wie vor dieselbe Kita D._____ im AC._____ [Siedlung] besuchen könne. Sodann seien die beiden Kindergärten AD1._____ und AD2._____ ohne Überquerung einer Hauptstrasse bestens zu erreichen. Ferner trägt sie neu vor, bereits am Freitag 25. Oktober 2024 habe C._____ sich geweigert, die Treppen-

- 44 - stufen bei der Wohnung der Beklagten herunterzusteigen, um mit dem Kläger mit- zugehen. Am Sonntag 10. November 2024, als der Kläger C._____ nach dem Ur- laub mit der Beklagten um 17.00 Uhr habe an deren Wohnort abholen wollen, habe C._____ sich an der Beklagten festgeklammert und nicht zum Kläger gewollt. Der Kläger habe heftig an C._____ gezerrt, worauf die Beklagte mit dem Kind zurück- gewichen sei und ihren Arm zur Abwehr ausgestreckt habe. Der Kläger habe sie dann tätlich angegriffen, indem er sie fest am Arm gepackt und herumgeschubst habe. Ferner habe er auch herumgeschrien. Der Kläger habe erst von ihr abgelas- sen, als sie laut nach Hilfe geschrien habe. Auf einer später erstellten Videoauf- nahme sei zu erkennen, wie C._____ verstört auf den Balkon gehe und nach der Polizei Ausschau halte, weil der Kläger die Beklagte gehauen habe (Urk. 162/100). Am Folgetag habe die Beklagte bei der Kantonspolizei Zürich einen Strafantrag gegen den Kläger wegen Tätlichkeit nach Art. 126 StGB gestellt und den vorsorgli- chen Antrag betreffend Kindesübergaben nur noch an einem öffentlichen Ort (z.B. im AE._____ [Bäckerei] AC._____) gestellt (Urk. 160 S. 1 ff.). In ihrer Zuschrift vom 8. Dezember 2024 macht die Beklagte geltend, der Kläger verweigere seine Unterschrift für ihren Umzug von H._____ nach Zürich in schika- nöser Weise, zumal der Umzug offensichtlich nicht zustimmungsbedürftig sei (Urk. 169/102). Für die baldige Zeit um Weihnachten/Neujahr gelange - mangels einer rechtskräftigen Feiertagsregelung - die vorsorgliche Regelung vom 15. Juni 2023 zur Anwendung, mit der Präzision, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger C._____ jeden Montag betreue, um ein unnötiges Hin und Her zu ver- meiden. Die vom Kläger anlässlich der gescheiterten Kindesübergabe vom 10. No- vember 2024 erstellte Videoaufnahme (Urk. 155/119) sei rechtswidrig erfolgt, weil sie gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten im Hausflur an deren damali- gem Wohnort aufgenommen worden sei. Im Übrigen spreche C._____ im später aufgenommenen Video der Beklagten davon, dass der "Papa die Mama gehauen" habe (Urk. 162/100). Die Beklagte habe jedoch den Ausdruck "gewalttätig ange- fasst" benutzt, weshalb die sinngemässe obergerichtliche Annahme, C._____ habe das einfach bei der Beklagten aufgeschnappt, deutlich zu hinterfragen sei, zumal ein vierjähriges Kind solches kaum verstehen dürfte. Auf den klägerischen im Nach- hinein erstellten Betreuungskalender sei mit Blick auf dessen methodischen Män-

- 45 - gel nicht abzustellen. Es sei denn auch unbestritten geblieben, dass die Beklagte C._____ jeweils um zirka 16.30 Uhr in der Kita D._____ abgeholt habe und der Kläger, wenn überhaupt, kaum je vor 19 Uhr, häufiger erst um 20 Uhr bei der Be- klagten in H._____ eingetroffen sei, als die damals noch weniger als zwei Jahre alte C._____ bereits geschlafen habe. Die klägerische Behauptung, wonach der Kläger C._____ von September 2021 bis Januar 2023 in ähnlich grossem Umfang wie die Beklagte betreut habe, widerspreche mit Blick auf die unbestrittenen Ar- beitspensen der Parteien bereits elementarer Lebenserfahrung. Korrigiere man den Betreuungskalender des Klägers (keine hälftige Anrechnung der Betreuungszeit der Grosseltern mütterlicherseits, keine Anrechnung von Zweisamkeit mit der Be- klagten, nachdem C._____ bereits längst im Bett gewesen sei etc.) sei vor der vor- sorglichen Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 sehr wohl eine solche im Um- fang von 70:30 zugunsten der Beklagten gelebt worden, womit der Kläger im Er- gebnis nicht mehr als ein (erweitertes) Besuchsrecht ausgeübt habe. Es sei sodann nur die Betreuungszeit unter der Woche massgebend. Was die Bindungstoleranz anbelange, lasse die Beklagte C._____ den Konflikt mit dem Kläger im Gegensatz zu diesem nicht durch negatives Reden über diesen gegenüber C._____ spüren. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte C._____ sage, der Kläger sei ein "Arschloch", zumal dieses Wort nicht in ihren Wortschatz gehöre. Der Kläger habe C._____ zu- dem gesagt, sie müsse dessen Verlobte mit "Mama AF._____" [Vorname] anreden, wobei das naheliegende Ziel eine Erosion der biologischen Bindung sein dürfte. Es spreche für sich, dass der Kläger der Beklagten die Organisation von C._____s Alltag überlasse und sich selber gleichsam in ein "gemachtes Nest" setze. Dies gelte nicht nur für das vorliegende Eltern-Kind-Turnen, sondern der Kläger sei letzt- lich primär ein "Feelgood-Betreuungspapa", während sämtliche Gespräche und Termine betreffend C._____s gesundheitliche oder vorschulische Entwicklung von der Beklagten wahrgenommen würden. Auch dies zeige, dass es keine Gründe gebe, auf eine alternierende 50:50-Obhut zu erkennen. Eine solche würde sich viel- mehr als bundesrechtswidrig erweisen. Zudem habe der Kläger C._____, trotz er- folgten Hinweisen der Beklagten auf deren Allergie, offenbar auch dieses Winter- halbjahr Mandarinen zu essen gegeben, was an Entzündungen in C._____s Uro- genitalbereich feststellbar gewesen sei. Die Beklagte könnte beim Kanton als Ar-

- 46 - beitgeber ihr Pensum ohne weiteres auf 70 % reduzieren, um C._____ ab dem zweiten Kindergartenjahr an drei Halbtagen pro Woche zu betreuen, womit eine Fremdbetreuung obsolet würde. Seit C._____ im Sommer 2024 drei Wochen un- unterbrochen bei der Beklagten verbracht habe, uriniere sie deutlich weniger ein. Sodann liege zwar eine Abnahme frühsexualisierter Verhaltensweisen von C._____ vor. Allerdings würde der Kläger zunehmend vor C._____ schlecht über die Beklagte reden, was C._____ traurig mache, unter dem Titel der geringen Bin- dungstoleranz zu beachten sei und gegen eine alternierende Obhut spreche. Weil der Kläger sich jedoch nie von seiner Verharmlosung der vergangenen frühsexua- lisierten Verhaltensweisen von C._____ distanziert habe, sei nicht davon auszuge- hen, dass er nunmehr eine innere Einsicht erlangt hätte, weshalb sich diesbezüg- lich nach wie vor zumindest eine Weisung zum Besuch eines Kinderpsychologen oder Sexualtherapeuten aufdränge. Am 5. November 2024 habe die Beklagte C._____ wegen einer verkehrsbedingten Verspätung erst um zirka 18.35 Uhr in der Kita abgeholt. Es sei völlig an den Haaren herbeigezogen, dass der Kläger diesen einmaligen Vorfall nun gegen sie verwenden wolle. Die S._____ AG habe einen Standort in der Romandie, was zumindest mit einer gelegentlichen Reisetätigkeit des Klägers verbunden sein dürfte, weshalb zweifelhaft sei, ob dieser die alternie- rende Obhut mit je hälftiger Betreuung überhaupt wahrnehmen könne (Urk. 167 S. 2 ff.). Die Beklagte führt in ihrer Rechtsschrift vom 20. Januar 2025 ferner aus, es sei unklar, ob der Kläger an jedem zweiten Freitag eine Übergabe C._____s bei oder in der Kita D._____ wolle. Jedenfalls seien die Parteien sich hinsichtlich der Über- gabe an einem öffentlichen Ort einig. Ihrer Ansicht nach sei die Kita D._____ nicht geeignet. Nebst dem erwähnten AE._____ AC._____ schlage sie für die Kindes- übergabe alternativ die gut frequentierte Tram-/Bushaltestelle AC._____ oder vor dem dortigen AP._____ [Geschäft] vor. Es sei sodann nicht sprunghaft, wenn sie lediglich rund einen Kilometer fortziehe. Der Kläger äussere sich auch negativ über das private Umfeld der Beklagten. So habe er zu C._____ gesagt, die Freundin der Beklagten aus AG._____ [Stadt in Deutschland], welche mit C._____ gespielt habe, sei böse und er könne sie nicht leiden. Auch über die Oma mütterlicherseits rede der Kläger schlecht. Sodann könne der Kläger den Gesundheitszustand von

- 47 - C._____ nicht richtig einschätzen. Nachdem C._____ während der Betreuungszeit des Klägers vom 13. bis 15. Januar 2025 infolge Krankheit und Fieber nicht in die Kita habe gehen können, habe er der Beklagten in einer E-Mail vom 15. Januar 2025 kurz vor Mittag mitgeteilt, C._____ gehe es "bestens" und sie könne um 17.00 Uhr bei ihm abgeholt werden. Was unter "bestens" zu verstehen sei, habe sich an jenem Abend gezeigt, als C._____ bei der Beklagten zwar kein Fieber mehr gehabt habe, indes eher bleich gewesen und in der Nacht vom Husten erwacht sei, was die Beklagte auf Video festgehalten habe. Laut C._____ sei der Kläger damals meist vor dem Computer gesessen und habe sie vor den Fernseher gesetzt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger trotz Betreuung des kranken Kindes im Ho- meoffice habe arbeiten müssen und nicht frei erhalten habe. Entgegen seinen Be- hauptungen stimme es nicht, dass der Kläger sich nie nackt vor C._____ gezeigt habe. In der Videoaufnahme vom 16. Januar 2025, worauf man nur die Stimme von C._____ höre, sage diese, dass die "lange Minka" des Klägers (= dessen Penis) stinken würde. Der Kläger laufe demnach mit Sicherheit auch vor C._____ nackt herum, was die Beklagte nicht grundsätzlich störe, sofern die Nacktheit nicht sexu- ell motiviert sei. Zudem müsse C._____ eine gewisse Nähe zum Geschlechtsorgan des Klägers gehabt haben (Urk. 179/118). Dies zeige, dass der Kläger sich tatsa- chenwidrig als Saubermann hinstellen wolle und seine Aussagen unglaubwürdig seien (Urk. 177 S. 2 ff.). In ihrer Zuschrift vom 30. Januar 2025 trägt die Beklagte vor, sie habe sich mittler- weile am 24. Januar 2025 erfolgreich in H._____ ab- und in der Stadt Zürich an- melden können (Urk. 187 S. 1). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 weist die Beklagte, unter Be- zugnahme auf einen ihrer Ansicht nach zumindest teilweise verallgemeinerungsfä- higen Entscheid der Kammer vom November 2024 darauf hin, dass es für ein Schulkind weder zweckmässig noch zumutbar sei, fünf bis sechs Mal pro Woche hin- und her chauffiert zu werden. Genau gleich verhalte es sich im vorliegenden Fall. Eine alternierende Obhut, geschweige denn eine solche mit je hälftiger Be- treuung sei daher bereits aus geografischen Gründen abzulehnen, weil es keines- wegs mit dem Kindeswohl vereinbar sei, wenn C._____ eine Woche am Stück im-

- 48 - mer mit dem Auto zum Kindergarten und zurück gefahren werden müsste. Bezüg- lich der Strafakten in Sachen der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen har- ter Pornografie sei unschön und unnötig, dass in einem 261-seitigen Bildbericht auch das Privat- und Intimleben der Parteien dokumentiert werde. Allerdings habe die Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Kläger am 8. Oktober 2024 beschlagnahmter Datenträger ergeben, dass dieser verbotene Gewalt- und Tierpornografie konsumiert habe (Urk. 182/1.7.1). Dass der Kläger allerdings auch aktuell noch verbotene Pornografie konsumiere, zeige jedenfalls in erschreckender Weise der kinderpornografische Verdachtsfall aus dem Cache-Speicher dessen Samsung Galaxy S10, dabei bezeichnet als Präferenzindikator (Urk. 182/1.7.2 Ziff. 1.1), wobei jener erst im Oktober 2024 auf der Datenquelle erstellt bzw. gespeichert worden sei (Urk. 182/1.7.3 S. 1). Es bestehe beim Kläger nicht nur ein erhöhtes Risiko für einen Kindesmissbrauch, sondern auch die Gefahr, dass C._____ bei ihm verbotene Pornografie zu Gesicht bekomme und dadurch ihre ungestörte Ent- wicklung gefährdet werde. Vorliegend sei nicht nur eine erhöhte statistische Wahr- scheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung gegeben, sondern zugleich zu berück- sichtigen, dass das klägerische Verhalten in der Vergangenheit bereits reale Aus- wirkungen auf C._____ gezeitigt habe und zudem Rückfälle keinesfalls auszusch- liessen seien. Dem Kläger stehe es frei, zu einer Entlastung für das Hauptverfahren ein familienpsychologisches Gutachten zu beantragen. Es befremde, dass der Klä- ger der Beklagten die Erziehungsfähigkeit absprechen wolle, ihr dann aber zwei Wochen ununterbrochene Betreuungszeit am Stück (vom 4. März bis zum 16. März

2025) einräume. Von einem Elternteil, der sich wirklich Sorgen mache, wäre ein anderes Verhalten zu erwarten. Die Aussage, dass sie an einer Wahrnehmungs- störung leide, habe die Beklagte selbstverständlich ironisch gemeint (Urk. 186/128). Ihrem Anwalt habe die Beklagte keine sexuelle Impulsstörung un- terstellt. Ihre Bemerkung betreffend dessen angeblichen Pornokonsum sei scherz- haft gewesen. Es sei der Kläger, welcher seinerseits regelmässig Kraftausdrücke wie "Arschloch" verwende und sehr oft negativ vor C._____ über die Beklagte rede (Urk. 151/96). Kürzlich in AH._____ [Stadt in Portugal] habe C._____ der Beklagten unter der Dusche gesagt, der Kläger habe gesagt, dass die Beklagte lüge und böse sei. Die tiefe Bindungstoleranz des Klägers sei jedenfalls erstellt. Der Sprachge-

- 49 - brauch des Klägers ("Fuck you!!!", "Fick dich!", "Dann verpiss dich doch!!!", vgl. Urk. 197/137) sei bedenklich. Allerdings bekomme das Kind den digitalen Schrift- verkehr der Parteien ohnehin nicht mit. C._____ reagiere auf Mandarinen im Übri- gen wirklich mit einem Ausschlag im Urogenitalbereich, was auch dem Kinderarzt und in der Kita bekannt sei. C._____ habe der Beklagten berichtet, der Kläger habe ihr gesagt, dass sie beide ein Geheimnis hätten (Urk. 179/116). Dies verkörpere ein manipulatives Verhalten des Klägers (Urk. 179/116). Es sei vielaussagend, wenn der Kläger einräume, dass C._____ ihm wenig von der Beklagten bzw. ihrer Zeit bei ihr erzähle. C._____ merke sehr wohl, wie negativ der Kläger auf die Be- klagte zu sprechen sei, was kein vertrautes Umfeld sei, um sich frei zu äussern. Bei der Beklagten und auch in der Kita erzählte C._____ demgegenüber sehr wohl von ihren Erlebnissen beim Kläger. Für die gemeinsame Sorge sein ein Mindestmass an Übereinstimmung und ein wenigstens ansatzweise einvernehmliches Handeln der Kindeseltern vonnöten. Daran gebreche es vorliegend jedoch definitiv, wenn man sich vor Augen führe, dass die Parteien sich auf WhatsApp gegenseitig blo- ckiert hätten und nur noch per E-Mail oder über ihre Rechtsvertretungen miteinan- der kommunizieren würden. Mit Blick auf die Strafuntersuchung und insbesondere den kinderpornografischen Verdachtsfall sei zudem das Vertrauen der Beklagten in den Kläger vollends erschüttert, womit die ohnehin bereits geringe Übereinstim- mung gegen Null tendiere. Auch die pauschale, querulatorische Verweigerungshal- tung des Klägers bezüglich ihres Umzugs in die Stadt Zürich habe den bereits chro- nifizierten Elternkonflikt noch befeuert, welcher potentiell jede alltägliche Entscheid- findung verunmögliche. Zudem bestünden aufgrund des klägerischen Konsums verbotener Pornografie und Gewaltdarstellungen erhebliche Zweifel an der Erzie- hungsfähigkeit des Klägers. Daher beantrage die Beklagte nunmehr formell die Zu- weisung der alleinigen elterlichen Sorge an sie (Urk. 195 S. 6 ff.). In ihrer Noveneingabe vom 28. April 2025 macht die Beklagte geltend, C._____ zeige seit ihrer Rückkehr aus einer ununterbrochenen Ferienwoche beim Kläger am Sonntagabend 23. März 2025 wieder neue Verhaltensauffälligkeiten. C._____ habe ihr mehrmals und dabei teilweise weinend erzählt, der Kläger habe ihr gesagt, dass die Beklagte lüge. Zudem sei der Kläger in den Ferien regelmässig am Com- puter gewesen, während seine Verlobte AF._____ auf C._____ aufgepasst habe.

- 50 - Damit entstehe einmal mehr der Verdacht, dass der Kläger aus beruflichen Grün- den nicht ausreichend in der Lage sei, C._____ kindeswohlgerecht zu betreuen. C._____ habe am Dienstagabend 6. April 2025 erzählt, der Kläger verlange von ihr, dass sie seine Verlobte AF._____ mit "Mama" ansprechen solle, was C._____ aber gerade nicht wolle. Am Ostersonntag 20. April 2025 habe C._____ sodann gesagt, dass sie Angst vor dem Kläger habe, insbesondere wenn AF._____, die "nicht so lieb" zu C._____ sei, anwesend sei. So habe AF._____ zu ihr gesagt, sie sei genauso "kaki" oder "kaka" wie ihre Mutter, die "böse" sei. All dies zeuge von einer ausgesprochen tiefen Bindungstoleranz des Klägers, wobei auch dessen Ver- lobte auf denselben Zug aufgesprungen sei, weil der Kläger bei dieser wohl regel- mässig schlecht über die Beklagte rede. Darüber hinaus zeige C._____ erneut früh- sexualisierte Verhaltensweisen. So habe sie sich nach der Rückkehr aus der Feri- enwoche mit dem Kläger etwa entblösst bzw. nackt an die Fensterfront gestellt, verbunden mit dem Wort "Popo platschen". Auch habe sie in Trotzsituationen be- gonnen, die Beklagte zu schlagen und sie sogar einmal gebissen, was vermutungs- weise auf eine Stresssituation zurückzuführen sei. Die bisherigen Vorbringen be- züglich der eingeschränkten sexuellen Impulskontrolle des Klägers wie auch des- sen tiefe Bindungstoleranz würden durch die aktuellsten Vorkommnisse bestätigt (Urk. 200 S. 1 ff.). In ihrer Replik- und "voraussichtlichen Schlusseingabe" vom 23. Mai 2025 hält die Beklagte daran fest, dass auch von einem pädophiliegeneigten Pornokonsum des Klägers auszugehen sei. Es sei irritierend, mit welcher Selbstverständlichkeit der Kläger den kinderpornografischen Verdachtsfall bzw. Präferenzindikator ohne wei- teres beiseite wische, ohne den zugrundeliegenden Konsum zu bestreiten. Sie selbst habe mitnichten harte Pornografie, insbesondere Zoophilie, auf dem Note- book des Klägers konsumiert, wie er ihr dies unterschieben wolle. Es laufe ja auch kein Strafverfahren gegen sie. Neben den sexualbezogenen Auffälligkeiten im Ver- halten des Klägers, verfüge dieser zudem über eine bedenklich tiefe Bindungstole- ranz. Positiv sei jedoch, dass der Kläger, der C._____ bei ihr angeblich gefährdet sehe, ausdrücklich anerkenne, dass er bereit gewesen sei, ihr die längere Ferien- hälfte (der Frühlingsferien 2025) zuzugestehen, während die Beklagte tunlichst dar- auf bedacht sei, C._____s Zeit in der Obhut des Klägers auf ein absolutes Minimum

- 51 - zu reduzieren. Ihren evidenzbasierten Sorgen seien bei der obergerichtlichen Ent- scheidung Rechnung zu tragen. C._____ sträube sich zwar immer noch regelmäs- sig dagegen, zum Kläger zu gehen, es treffe aber zu, dass es anlässlich der Kin- desübergaben seit dem 10. November 2024 nicht mehr zu Eskalationen zwischen den Parteien gekommen sei. Auch der Kläger anerkenne, dass die Parteien aktuell nur via SMS und E-Mail kommunizieren würden und ein weitergehender Dialog un- möglich sei. Eine alternierende Obhut sei offenkundig kontraindiziert in Bezug auf das Kindeswohl und entspreche - abgesehen vom erheblichen Elternkonflikt - auch nicht der gelebten Realität vor der Trennung der Parteien. Sämtliche vom Kläger eingereichten Fotos seien entweder bei ihm zuhause oder auf dem Spielplatz un- mittelbar nebenan erstellt worden. Damit sei erstellt, dass er mit C._____ im März 2025 gar nicht in die Ferien gefahren sei, sondern sie zuhause betreut habe, wäh- rend er partiell hierzu im Homeoffice gearbeitet habe. Er habe auch nicht nachge- wiesen, dass er aufgrund C._____s Krankheit zwei Tage lang von seiner (angeblich besonders familienfreundlichen) Arbeitgeberin frei erhalten habe. Es sei nach wie vor zweifelhaft, wie der Kläger die hälftige Alltags- und Ferienbetreuung von C._____ (insbesondere am Mittwoch und Freitag) arbeitsbedingt überhaupt per- sönlich gewährleisten könnte. Homeoffice (wobei der Mittwoch bei der S._____ AG stets ein Homeofficetag gewesen sei) lasse sich mit einer kindeswohlgerechten Be- treuung von C._____ jedenfalls nicht vereinbaren. Es gehe auch nicht an, diese einfach vor den Fernseher zu setzen. Eine Pensumsreduktion sei für den Kläger bis zum Eintritt der Urteilsberatung jedenfalls kein Thema gewesen. Beim Wahr- heit-Lüge-Spiel in der Kita handle es sich offensichtlich um eine durchsichtige Schutzbehauptung des Klägers. Solches erkläre nicht, weshalb C._____ der Be- klagten mehrfach erzählt habe, der Kläger sage, dass die Beklagte lüge, und er die Beklagte (bereits im letzten Herbst 2024) als böse bezeichnet habe. C._____ habe der Beklagten mehrfach erzählt, dass der Kläger gesagt habe, sie solle seine Ver- lobte mit "Mama" ansprechen, wobei die Beklagte nur einen Bruchteil von C._____s Aussagen aufgenommen habe. Die vom Kläger eingereichten Videos betreffend Alltagsituationen von C._____ in seinem Umfeld, insbesondere mit seiner Verlob- ten, würden gestellt wirken. Es wäre ihr in Anbetracht ihres Ferienguthabens dieses Jahr durchaus möglich gewesen, C._____ zirka einen Monat früher aus der Kita zu

- 52 - nehmen und sie bis zum Kindergarteneintritt in den Sommerferien selber zu be- treuen, anstatt Kosten für die Fremdbetreuung zu generieren. Der Kläger lenke vom Thema ab, zumal sie nicht behauptet habe, C._____ habe ein anderes Kind in der Kita gebissen, sondern ausgeführt habe, dass sie selbst von ihrem Kind gebissen worden sei, was wiederum mit der tiefen Bindungstoleranz des Klägers in Verbin- dung zu bringen sei (Urk. 208 S. 5 ff.).

3. Der Kläger führt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 zur dringlichen Ein- gabe der Beklagten vom 13. Juni 2024 (Urk. 77) aus, es sei irritierend und spreche nicht für deren Ernsthaftigkeit, wenn die Beklagte neue Tatsachen vorbringe, wel- che sie bereit vor Vorinstanz hätte thematisieren können. Die frühere Partnerschaft der Parteien sei überschattet gewesen von wiederkehrenden Streitigkeiten und schnellen Gefühlswechseln der Beklagten. Die Parteien hätten ihre gemeinsame bunte Sexualität zusammen auch in extremen Bereichen (z.B. BDSM) ausgelebt. Die Beklagte habe aber auch diverse Alleingänge sexueller Form (Escort, Hobby- Domina, Sklavenhaltung, Fussfetischismus etc.) unternommen. Die Beklagte habe eine Doppelmoral und ein Doppelleben geführt. So sei sie beispielsweise im Besitz diverser Tierdildos gewesen und sei eine notorische Fremdgeherin. Es sei auch die Beklagte, welche sich ständig nackt zusammen mit der Tochter in allen möglichen Situationen präsentiere. Zudem habe sie C._____ am 27. Januar 2023 in eine Schönheitsklinik im Zusammenhang mit einer Beratung für Brustvergrösserung mit- genommen, wo C._____ mit Brustimplantaten gespielt habe, was nicht kindesge- recht sei, wobei die Ärzte dann auch einen Untersuch der Beklagten in Gegenwart des Kindes abgelehnt hätten. Die Beklagte versuche, sich als Sauberfrau darzu- stellen und ihn, den Kläger, demgegenüber in ein völlig schlechtes Licht zu rücken mit gefährlichen und haltlosen Unterstellungen. Es stimme nicht, dass er in Gegen- wart der schlafenden C._____ Pornografie konsumiert habe. Dabei handle es sich lediglich um Gedanken der Beklagten, wie dies aus dem WhatsApp-Chat der Par- teien vom 9.-11. April 2021 (Urk. 84/74) erhelle. Vielmehr habe er die Beklagte im Februar 2021 im Bett neben der schlafenden, damals dreimonatigen C._____ mit einem schwarzen Dildo unter der Bettdecke erwischt. 2021 nach der ersten Tren- nung habe die Beklagte damit begonnen, ihm das Kind vorzuenthalten, was 2023 nach der erneuten und definitiven Trennung in extremerer Form geschehen sei. Er

- 53 - habe sich anwaltlich beraten lassen und ab September 2021 einen detaillierten Be- treuungskalender erstellt. C._____ werde seit Juni 2021 alternierend durch die Par- teien betreut. Es irritiere, wenn die Beklagte Vorfälle vom April 2024 vorbringe, wel- che sie bereits im Rahmen der Berufung vom 5. Mai 2024 hätte geltend machen können. Ab einem Alter von drei Jahren würden Kleinkinder beginnen, ihren Körper selbst zu erkundigen, wozu auch der Intimbereich gehöre, weshalb das Verhalten von C._____ nicht verwundere. Auch ihm sei in den letzten Wochen seit April 2024 aufgefallen, wie C._____ sich in den Schritt gegriffen oder an sich herumgespielt habe, wenn sie sich unbeobachtet gewähnt habe. Anstelle zum Handyfoto zu grei- fen, wäre es kindesgerechter, sich mit C._____ über ihre frühkindlichen Entwick- lungsschritte zu unterhalten. Es stelle sich sodann die Frage, welchem Umfeld C._____ bei der Beklagten ausgesetzt sei und was sie dort gelernt habe. Es sei augenscheinlich, dass die Beklagte C._____ betreffend das Wienerwürstchen ge- radezu in den Mund lege bzw. vordiktiere, was sie sagen bzw. bestätigen solle, um dem Kläger zu schaden. Er könne ebenfalls bestätigen, dass sich C._____ seit rund vier Monaten wieder einnässe. C._____ leide seit geraumer Zeit unter einer Belas- tungsstörung aufgrund der fehlenden Empathie der Beklagten. Die Beklagte instru- mentalisiere C._____, welcher unter seiner Obhut in keiner Weise gefährdet sei. Vielmehr sei von einer gravierenden akuten Kindeswohlgefährdung im emotionalen Bereich des Kindes unter der Obhut der narzisstischen Beklagten auszugehen. C._____ sei daher unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Beklagten vor- übergehend nur ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren (Urk. 82 S. 3 ff.). Im Rahmen seiner Massnahmeeingabe vom 17. Juli 2024 bringt der Kläger im We- sentlichen vor, C._____ habe ihm am Montag 8. Juli 2024 beim Haarewaschen ge- sagt, dass die Beklagte sie dreimal auf die rechte Kopfseite geschlagen habe, bis sie geweint habe und dass sie vor einem weiteren Verbleib bei der Beklagten Angst habe. Das Kind sei unter der Obhut der Beklagten gesundheitlich gefährdet. Es gäbe auch zwei Sprachaufnahmen von C._____ vom Oktober 2023, worin C._____, welche spätnachts plötzlich aufgewacht sei, begonnen habe, loszubrab- beln, wobei weiderholt von "Hauen" und "Aua" im Zusammenhang mit der Beklag- ten und einem nicht näher bekannten AI._____ die Rede sei (Urk. 94/81). Abwei- chend von der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 hätten die

- 54 - Parteien vereinbart, dass der Kläger in den geraden Kalenderwochen C._____ an- stelle von Mittwochabend auf Donnerstagvormittag bereits von Montagabend bis Dienstagvormittag betreue. Die Betreuungszeiten insgesamt seien weiterhin gleich geblieben. Am 15. Juli 2024 habe die Beklagte dem Kläger per E-Mail mitgeteilt, dass sie ihm C._____ bis zum Entscheid des Obergerichts über die beantragten superprovisorischen Massnahmen nicht mehr herausgebe (Urk. 94/82). Zudem habe die Beklagte C._____ für die ganze Woche in der Kita abgemeldet. Dieses neuerliche Vorenthalten der Tochter deute auf eine nicht vorhandene Bindungsto- leranz der Beklagten hin (Urk. 92 S. 5 ff.). In seiner Eingabe vom 29. Juli 2024 führt der Kläger vornehmlich aus, es treffe nicht zu, dass die anwaltlich vertretene Beklagte die Vereinbarung vom 15. Juni 2023 einzig aus prozessökonomischen Gründen geschlossen habe. Der nach wie vor andauernde Entzug der Tochter bekräftige die fehlende Bindungstoleranz der Be- klagten ihm gegenüber. Die Beklagte habe zwar per E-Mail vom 28. Juli 2024 an- gekündigt, dass sie ihm C._____ ab dem 5. August 2024 gemäss der geltenden Betreuungsvereinbarung herausgeben werde, jedoch dürfe er keine Ferien mit C._____ verbringen. Es sei zudem höchst auffällig, dass C._____ bei der Beklagten immerzu nackt vorzufinden sei oder bei diversen Handlungen mit sexueller Natur zu beobachten sei. Die Beklagte betreibe einen Rufmord des Klägers. Bei ihm zeige die Tochter keine derartigen Verhaltensweisen. Weder zeige er sich nackt vor dem Kind noch sei dieses nackt unter seiner Obhut. Ihm gegenüber habe die Kita am

19. Juli 2024 ausgeführt, dass Selbstentdeckungsphasen bei C._____ und auch bei den anderen Kindern gleichermassen vorkämen. Es sei die Beklagte, welche an einer sexuellen Impulsstörung leide. Die Vornahme des Oralverkehrs sowie die Berührungen im Vaginalbereich habe C._____ gerade so gut bei der Beklagten wahrnehmen können. Aufgrund einer hängigen Strafanzeige könne die grundsätz- lich vorhandene Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht schon in Frage gestellt werden. Am 11. Dezember 2023 habe er die Beklagte zeitnah informiert, dass er mit C._____ wegen einer Bindehautentzündung zu Hause sei. Die Kita habe ihn informiert, dass bereits zahlreiche weitere Kinder in der Woche davor mit Bindehautentzündung nach Hause geschickt worden seien. Die Kommunikation in organisatorischen und gesundheitlichen Belangen klappe reibungslos. Als es

- 55 - C._____, welche am Morgen zu Hause beim Kläger noch munter gefrühstückt habe, im Auto plötzlich schlecht geworden sei, sei er sofort wieder mit ihr nach Hause gefahren und habe sie betreut. Am 4./5. Juli 2024 habe die Beklagte C._____ trotz angeblicher Symptome für eine Hand-Mund-Fuss-Erkrankung selber in die Kita gebracht und sie erst um 11.00 Uhr wieder dort für einen Arzttermin abgeholt. Es fehle mithin vielmehr der Beklagten am nötigen Verantwortungsbe- wusstsein. Mit ihren Beweisvideos stelle die Beklagte C._____ unter einen massi- ven psychischen Druck (Urk. 105 S. 3 ff.). In seiner Stellungnahme vom 26. August 2024 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beklagte blähe das Verfahren unnötig auf, versuche mit der permanen- ten Übersexualisierung diverser Themen ihn schlecht zu reden und vermittle ein verzerrtes Bild, indem sie Nachrichten aus den Kontext reisse oder nur unvollstän- dige WhatsApp-Auszüge einreiche. Dies, weil der angefochtene Entscheid nicht ihren Wunschvorstellungen entspreche. Die jeweiligen Gesamtchatverläufe wür- den den Fokus ganz eindeutig auf die Sexualität der Beklagten werfen, welche bei- spielsweise mit dem Thema BDMS begonnen habe, perverse Praktiken mit einem ihrer Sklaven (AI'._____) zelebriere (Urk. 120/104) und nach einer längeren Pause Interesse an einer Swingerparty gezeigt habe (Urk. 120/103). Die unglückliche Ex- Beziehung der Beklagten habe bei dieser viele Narben hinterlassen. Sie neige zu unkontrollierten Wutausbrüchen, leide an einer schweren narzisstischen Persön- lichkeitsstörung und zeige eine kindeswohlgefährdende Verhaltensweise. Nach- dem die damalige WG-Mitbewohnerin der Beklagten an einem Erotikmarkt diverse Tierdildos entdeckt habe, habe der Kläger solche - auf Wunsch der Beklagten - für diese bestellt (Urk. 120/106). Am 1. August 2022 sei es zwischen den Parteien zu einem einvernehmlichen BDSM-Abend gekommen, anlässlich welchem Nadeln und Kanülen im Brustbereich der Beklagten zum Einsatz gekommen seien (Urk. 120/108). Seit März 2024 übertrage die Beklagte ihre psychischen Störungen auf das Kind. Sie sei nicht in der Lage, das Kind einfach Kind sein zu lassen. Der Putzsklave sei der Ehemann der Freundin AJ._____ der Beklagten. Die Beklagte habe sich nicht damit begnügt, diesem beim Nacktputzen zuzusehen, sondern habe an ihm vielmehr ihre sadistische Ader ausgelebt. Es bestehe sodann der Ver- dacht auf eine unter dem Deckmantel der Fürsorge gefährliche Handlungsweise

- 56 - der Beklagten im Umgang mit C._____, genannt Münchhausen-Stellvertretersyn- drom. Dies erhelle aus der Gefährdungsmeldung vom 22. Februar 2023 sowie der unüblich langen Krankenakte von C._____. Das permanente Filmen der Tochter und die Fragestellungen an C._____ durch die Beklagte gefährdeten das Kindes- wohl. Selbst die Sozialberaterin des kjz G._____ habe die Beklagte ermahnt, sol- ches sofort zu unterlassen, da C._____ dies nicht einschätzen könne und dieses Verhalten dem Kind nur schade (Urk. 118 S. 3 ff.). In seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 26. August 2024 hält der Kläger zunächst an einer gemeinsamen Obhut der Parteien mit alternierender Be- treuung fest, welche die Vorinstanz zu Gunsten und zum Wohl von C._____ ange- ordnet habe. Die wöchentlichen Wechsel und Übergaben via Kita, Kindergarten und Schule würden das Konfliktpotential entschärfen. Der starken, von der Beklag- ten ausgehenden Gefährdung des Kindeswohls könne allerdings wohl nur entge- gen gewirkt werden, wenn C._____ unter seine alleinige Obhut gestellt und der Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht gewährt werde. Sollte gleichwohl die alternierende Obhut angeordnet werden, sei der Wohnsitz von C._____ beim Klä- ger festzulegen, damit die Beklagte mit dem Kind nicht wegziehe und so versuche, gegen den Kläger Fakten zu schaffen. Der Abklärungsbericht des kjz G._____ vom

4. September 2023 habe in grundsätzlicher Hinsicht die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bejaht und keine Kindesschutzmassnahmen für erforderlich erachtet. Auf- grund der aktenkundigen WhatsApp-Korrespondenz sei klarerweise nicht erstellt, dass er neben der schlafenden halbjährigen C._____ einen Pornofilm konsumiert habe. Daraus könne mithin nicht auf eine Erziehungsunfähigkeit des Klägers ge- schlossen werden. Die Beklagte versuche mit einer Flut von Eingaben dem ange- rufenen Obergericht weiszumachen, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das Sexualverhalten ein gravierender Elternkonflikt bestehe. Das Sexualverhalten vor der Geburt C._____s sei jedoch bezüglich der heutigen Situation irrelevant. Die diversen Vorenthaltungen der Tochter gegenüber dem Kläger (4 Monate [Mitte Fe- bruar 2023 bis zu den vorsorglichen Massnahmen Mitte Juni 2023] und 3 Wochen [15. Juli 2024 bis 4. August 2024]) sprächen nicht für ein wohlwollendes und für- sorgliches Verhalten dem Kind gegenüber und würden die Bindungstoleranz der Beklagten merklich trüben. Es sei nicht zwingend, dass die Kinder den Kindergar-

- 57 - ten- und Schulweg alleine auf sich nehmen würden. Die meisten Sozialkontakte zwischen den Kindern fänden ohnehin während der Kindergarten- und Schulzeit selbst statt. Zudem sei C._____ es sich aufgrund der vergangenen zwei Jahren seit Mai 2022 gewohnt, vom Kläger mehrmals die Woche in die Kita gefahren zu wer- den. Auch andere Kinder ungetrennter Eltern würden in den Kindergarten oder die Schule gefahren. Nachdem die Vorinstanz den Wegzug der Beklagten mit C._____ nach Deutschland abgelehnt habe, habe die Beklagte dem Kläger grundlos einen Wechsel der Kita infolge eines erneuten Wegzugplanes nach AK._____ vorge- schlagen. Der Beklagten sei nicht nur jedes Verhalten recht, um ihre Rechtsposition in Nichtbeachtung des Kindeswohls zu verbessern, sondern sie sei auch nicht in der Lage, dem Kind die notwendige Stabilität und Kontinuität zu bieten. Die geo- grafischen Verhältnisse liessen die Anordnung einer alternierenden Obhut ohne weiteres zu. Ab September 2021 habe er einen detaillierten Betreuungskalender geführt (Urk. 11/2). Danach sei die Betreuung von C._____ von September 2021 bis zur emotionalen Trennung der Parteien im Januar 2023 im Umfang von 48 % vom Kläger wahrgenommen worden. In der Zeitspanne von Februar 2023 bis zu den vorsorglichen Massnahmen im Juni 2023 sei es zu einer einseitigen Vorenthal- tung des Kindes durch die Beklagte gekommen. Sein Betreuungsanteil habe sich auf 30 % reduziert. Seit der vorinstanzlichen Verhandlung über vorsorgliche Mass- nahmen im Juni 2023 habe sich sein Betreuungsanteil auf 44 % erhöht. Dieser habe sich jedoch aufgrund der neuerlichen Vorenthaltungen der gemeinsamen Tochter durch die Beklagte auf nur noch knapp 40 % per heute reduziert (Urk. 120/90 / 91 [aktualisierte Betreuung]). Die Beklagte verfüge hingegen über gar keinen Beweis, in welchem Umfang sie die Tochter jeweils betreut habe. Sie habe jedoch Zugang zu den identischen Herleitungsmöglichkeiten der bisherigen Betreuung aufgrund der gesamten gegenseitigen WhatsApp- und E-Mail-Doku- mentation. Wenn sie ihre bisherige Betreuung nicht hinreichend dartue, komme sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, weshalb seinem Betreuungskalender Glaube zu schenken sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nur drei Monate nach der Geburt von C._____ entschieden habe, wieder ins Berufsleben einzustei- gen, zuerst im Umfang von 30 %, alsdann in einem solchen von 80 %. Sie sei daher anzuhalten, weiterhin im bisherigen Pensum von 80 % zu arbeiten. Es werde daran

- 58 - festgehalten, dass die Beklagte über kein soziales Umfeld verfüge, welches dem Kindeswohl entspreche. Demgegenüber sei der klägerische Freundeskreis stabil und C._____ habe genügend Kontakte zu anderen Kindern und Familien. Es treffe nicht zu, dass die Parteien in organisatorischen Belangen nicht kommuni- zieren und kooperieren könnten. Den von der Beklagten in Betracht gezogenen Kitawechsel kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er abgelehnt, weil er C._____ nicht erneut unnötig aus dem gewohnten Umfeld habe herausreis- sen und auch die Fahrdistanz zur Kita nicht habe vergrössern wollen, zumal er extra in die Nähe der Kita gezogen sei. Aufgrund einer fehlenden Zustimmung zu einem irrsinnigen Verhalten der Beklagten könne nicht auf die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien geschlossen werden. Auch die gegenseiti- gen Strafanzeigen würden daran nichts ändern und liessen nicht auf einen gravie- renden Elternkonflikt schliessen. Zwar sei das partnerschaftliche Klima zwischen den Parteien durch den vorliegenden, nunmehr bald eineinhalb Jahre andauernden Rechtsstreit getrübt. Allerdings seien die Parteien noch immer in der Lage, mitein- ander in den wesentlichen Fragen zum Kind zu kooperieren. Die Unstimmigkeiten und nicht gravierenden Uneinigkeiten hinsichtlich kita-organisatorischen und ge- sundheitlichen Fragestellungen würden nicht ein derartiges Ausmass annehmen, um der Anordnung einer alternierenden Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen ent- gegen zu stehen. Dass C._____ die Beklagte zeitweise beim Vornamen nenne, liege wohl daran, dass das direkte Umfeld der Beklagten diese ebenfalls beim Vor- namen nenne. Die Beklagte sei sodann nicht in der Lage, die Wechselkleidung und Spielsachen von C._____, welche ihr vom Kläger mitgegeben worden seien, voll- ständig zurückzugeben. Der Kläger instrumentalisiere das Kind nicht. Was die persönlichen Betreuungsmöglichkeiten anbelange, könne der Kläger, wie dargetan, C._____ bis zum Eintritt in den Kindergarten mittels Ferienbezugs trotz seines Vollzeitarbeitspensums jeweils an einem Werktag persönlich betreuen. Mit dem Kindergarteneintritt C._____s im Sommer 2025 werde sich die Sachlage er- neut verändern und C._____ während der kindergartenfreien Zeit ohnehin fremd- betreut werden müssen. In diesem Zusammenhang reiche er ein neues Schreiben seiner Arbeitgeberin, der S._____ AG, vom 5. Juli 2024 ein (Urk. 120/94), wonach

- 59 - die bisherigen Schreiben vom 12. Juni 2023 und 9. November 2023 bestätigt wür- den und ausgeführt werde, dass es dem Kläger möglich sei, dereinst sein Pensum zu reduzieren, um sich der Kinderbetreuung widmen zu können. Entsprechend werde es ihm möglich sein, sein Pensum zugunsten der Kinderbetreuung auf 80 % zu reduzieren. Solches sei ihm auch zuzugestehen, zumal ausreichend finanzielle Mittel vorhanden seien. Damit werde er C._____ aber im selben Umfang persönlich betreuen können, wie die Beklagte, womit die Ausgangslage diesbezüglich neutral sei. Im Übrigen habe sich auch die Beklagte verschiedene Male beim Kläger über ihre eigene Arbeitsleistung beim R._____ beschwert (Urk. 120/95), womit sich die Frage stelle, ob die Beklagte nebst ihrem 80 %-Pensum in der Lage sei, das Kind kindgerecht zu betreuen. Der Kläger sei ein einziges Mal vom 21. bis zum 23. März 2023 auf einer Geschäftsreise in Polen gewesen, ansonsten müsse er nicht im Aus- land arbeiten. Der Aufbau des Netzwerks funktioniere digital. Es sei ihm mithin ohne weiteres möglich, dem vorinstanzlichen Betreuungsmodell gerecht zu werden und auch im Rahmen einer alleinigen Obhut die Betreuung wahrnehmen zu können (Urk. 122 S. 4, 7 ff.). Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 14. Oktober 2024 behauptet der Kläger, mit ihren erneuten Videoaufnahmen von C._____, trotz den gegenteiligen Empfehlun- gen des kjz G._____, illustriere die unbelehrbare Beklagte erneut, dass ihre erzie- herischen Fähigkeiten nicht vorhanden seien. Sie versuche hier wiederholt, eine fadenscheinige Momentaufnahme zu platzieren. Ein Kleinkind in diesem Alter lasse sich aber auf die gleiche Frage wiederholt verschiedene Antworten einfallen. Es habe in den letzten Monaten unzählige Momente gegeben, in welchen sich C._____ beim Kläger ebenfalls dahingehend geäussert habe, nicht mehr zur Be- klagten zurück zu wollen, da diese sie schlagen und schimpfen würde. Mit Blick auf das Kindeswohl habe der Kläger auf entsprechende Aufnahmen verzichtet. Er habe C._____ nie geschlagen und auch nicht mit ihr geschimpft, schon gar nicht wegen des Einnässens. Was die "Watschn" anbelange, habe er gegenüber der Beklagten im Rahmen einer WhatsApp-Nachricht vom 15. Oktober 2022 festgehalten, dass es früher die "Watschn" gegeben habe, dies aber heute glücklicherweise nicht mehr der Fall sei (Urk. 138/111). Der Kläger distanziere sich von jeglicher Gewalt in der Erziehung. Die damalige von April/Mai bis Juni 2018 durchgeführte psychiatrische

- 60 - Konsultation habe einer rein arbeitsplatzbedingten Konsultation gedient. Glückli- cherweise könne heute sodann festgehalten werden, dass die vereinbarte vorsorg- liche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 im Grossen und Ganzen wieder be- folgt werde (Urk. 136 S. 3 ff.). In seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 hält der Kläger hinsichtlich der bisherigen Betreuung an seinem Betreuungskalender (Betreuung ab September

2021) fest. Danach hätten die Parteien C._____ in der Vergangenheit in ungefähr gleichem Umfang betreut. Eine gelebte 70:30-Konstellation habe es nie gegeben. Dabei handle es sich um eine reine Parteibehauptung der Beklagten, welche durch den effektiven Betreuungskalender widerlegt sowie anhand der dazugehörigen WhatsApp-Dokumentation verifiziert werden könne. Im Frühling 2023 sei es zufolge der Vorenthaltung C._____s durch die Beklagte zu einer tatsächlichen Reduktion der Betreuungsanteile des Klägers gekommen. Mit der Massnahmevereinbarung vom 15. Juni 2023 sei sein Betreuungsanteil wieder erhöht worden. Ab einem Be- treuungsanteil von 30 % sei von einer alternierenden Obhut auszugehen. Ausge- hend von der bundesgerichtlichen Aufteilung der Betreuungszeiten bei schulpflich- tigen Kindern (42 Einheiten) betreue der Kläger C._____ gestützt auf die verein- barte vorsorgliche Betreuungsregelung zu 43 %. Mitnichten liege aber eine Betreu- ung im Umfang von 75:25 zugunsten der Beklagten vor. Es stimme nicht, dass die Beklagte angeblich nie schlecht vor C._____ über den Kläger gesprochen habe. Vielmehr habe C._____ bei der Übergabe am Montag 9. September 2024 (Kna- benschiessen), als sie dann letztlich um 17.00 Uhr vom Kläger bei der Beklagten habe abgeholt werden können, zum Kläger gesagt, "Papa, die Mama sagt du bis ein Arschloch, was ist ein Arschloch?". Es sei bedenklich, wie die Beklagte auf C._____ einwirke und sich gegenüber dem Kläger verhalte. Bei einem allfälligen Gefälligkeitsgutachten würde sich die S._____ AG der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafbar machen. Er sei weder beruflich noch privat in AA._____ [Stadt in Frankreich] gewesen und habe nie einen Fremdsprachenkurs im Ausland absolviert. Im Februar 2023 habe er online einen Französischkurs gemacht, da die S._____ AG einen Standort in der Romandie habe (Urk. 155/116). C._____ nässe sich zwischenzeitlich nur noch selten ein. Auffallend sei dabei, dass, seit es keine Eingaben der Beklagten betreffend diverser sexueller Themen mit C._____ mehr

- 61 - gebe, C._____ schrittweise angefangen habe, weniger bis kaum noch einzunäs- sen. Am 5. November 2024 habe die Beklagte vergessen, C._____ für ihren Feri- enbeginn aus der Kita abzuholen, weshalb die Kita um 18.25 Uhr den Kläger kon- taktiert habe, welcher sich per E-Mail an die Beklagte gewandt habe. In der Folge habe C._____ schliesslich mit einiger Verspätung der Beklagten übergeben werden können. Anlässlich der Kindesübergabe vom 10. November 2024 bei der Wohnung der Beklagten sei es zu einer erneuten Eskalation zwischen den Parteien gekom- men, welche er auf Video aufgenommen habe. C._____ sei komplett verweint ge- wesen und habe der Beklagten gegenüber angeblich geäussert, nicht mehr zum Kläger zurück zu wollen. Von dieser Verweigerungshaltung merke der Kläger aller- dings nie etwas, wenn er C._____ regulär aus der Kita abhole. Der Kläger sei ge- genüber der Beklagten in keiner Weise tätlich geworden. Vielmehr habe diese ver- sucht, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen. Später habe die Tochter dem Kläger gegenüber geäussert, sie dürfe mit dem Kläger nicht über den Vorfall reden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte C._____ unter extremen Druck setze, sie im höchsten Mass manipuliere und auf das Kind einrede, bis es unter Tränen für den Moment plötzlich nicht mehr zum Kläger wolle. Angesichts ihres manipulativen, das Kindeswohl erheblich schädigenden Verhaltens zeige die Be- klagte eine enorm geringe Bindungstoleranz gegenüber dem Kläger. Fotos vom

11. November 2024 (Urk. 155/120) würden mit aller Deutlichkeit zeigen, wie gut es C._____ beim Kläger gehe (Urk. 153 S. 6 ff.). Im Rahmen seiner Eingabe vom 6. Dezember 2024 erklärt sich der Kläger mit Kin- desübergaben an einem öffentlichen Ort, namentlich in der Kita D._____, an jedem zweiten Freitagabend einverstanden und beantragt eine solche Anordnung auch vorsorglich. Er macht ferner geltend, der unnötige Umzug der Beklagten in die Stadt Zürich zeige deren Sprunghaftigkeit. Sie sei nicht in der Lage, C._____ langfristig Stabilität zu bieten, zumal sie zuvor schon Umzugspläne nach Deutschland und AK._____ gehegt habe. Zudem habe sie mit dem Umzug Einfluss auf die Einschu- lung des Kindes und den Kindergarteneintritt genommen, weshalb er die Zustim- mung zum Wohnsitzwechsel nicht erteilt habe, zumal zu befürchten sei, dass die Beklagte den Wohnsitz innerhalb der Stadt Zürich weiter weg verlegen werde, um das erstinstanzliche Betreuungsmodell zu verunmöglichen. C._____s Wohnsitz sei

- 62 - daher beim Kläger festzulegen, um eine längerfristige Stabilität zu gewährleisten (Urk. 164 S. 1, 3 ff.). Der Kläger bringt sodann in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2025 im We- sentlichen vor, die voreilig gestellten superprovisorischen bzw. vorsorglichen Mass- nahmen betreffend Ab-/Anmeldung von C._____ bei den Einwohnerkontrollen H._____ und Zürich seien bereits überholt, zumal die Ab- und Anmeldung nunmehr erfolgt seien. Er bleibe jedoch bei seinem Standpunkt, dass der Wohnsitzwechsel erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB habe. Die Weih- nachten und Feiertage (2024/2025) seien entsprechend der Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen vom 15. Juni 2023 gelebt worden. Seine Videoauf- nahme vom 11. November 2024 sei durch einen Beweisnotstand gerechtfertigt ge- wesen. Die Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass eine Videoaufnahme von ihr erstellt werde. Der einzige Aggressor sei die Beklagte gewesen. Er sei ihr ge- genüber nie tätlich geworden. Der Gegenanwalt als Berufseinsteiger, welcher erst kürzlich die Anwaltsprüfung absolviert habe, sei gehalten, die Streitigkeit nicht durch weitere unnötige Massnahmebegehren und Strafanzeigen weiter eskalieren zu lassen. Die Rolle des gegnerischen Rechtsvertreters sei im Übrigen höchst pro- blematisch. C._____ habe dem Kläger gegenüber ausgeführt, dass sie X1._____ nicht möge, weil er immer so laut sei. Der Gegenanwalt habe die Beklagte sodann am 1. Januar 2025 zur Kindesübergabe an die Wohnadresse des Klägers gefahren und dort wieder abgeholt. Aufgrund der zahlreichen Defizite der Beklagten sei C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Sollte das Obergericht hingegen die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bejahen, stünde der Anordnung der alternierenden Obhut mit je hälftiger Betreuung mit einer Wohnsitznahme des Kindes beim Kläger nichts entgegen. Die Beklagte habe selber in WhatsApp-Nach- richten vom 27./28. November 2019 und vom 20. Januar 2022 ausgeführt, dass sie an einer Wahrnehmungsstörung leide. Solches in Kombination mit den zahlreichen Gefährdungsmeldungen zeige, dass von Seiten der Beklagten eine erhebliche Ge- fährdung des Kindeswohls ausgehe. Eine sexuelle Impulsstörung scheine die Be- klagte früher im Übrigen auch ihrem Rechtsvertreter (und ehemaligem Wohnungs- nachbarn) unterstellt zu haben. So habe sie dem Kläger gegenüber am 6. April 2022 ausgeführt, dass der Rechtsvertreter wohl gerade Pornofilme schaue. So-

- 63 - dann sei er bereits drei Mal hineingekommen, als sie die Wäsche gewechselt habe (Urk. 186/129). Es bestehe ein hinreichender Anlass zur Annahme, dass die Be- klagte gegenüber C._____ eine konfliktbeladene Haltung einnehme. Dies zeige sich namentlich in deren Versuchen, das Kind unter Druck zu setzen, etwa durch plötzliche Ablehnung des Umgangs mit dem Kläger sowie in Videoaufnahmen mit verstörenden, übersexualisierten Fragestellungen. Ferner sei der Sprachgebrauch der Beklagten (z.B. Urk. 186/130 "Fick dich, du Arsch!", "Verkackter Wixxer", "…die Fotze…") auffällig und mit der gebotenen elterlichen Verantwortung nicht vereinbar. Die Kita informiere die Parteien getrennt. Er habe letzten Sommer alle relevanten Institutionen erneut bereits proaktiv informiert, ihn bei Abklärungsterminen direkt zu kontaktieren, da die Beklagte nicht in der Lage sei, solche Termine eigenständig zu kommunizieren. Diese Kommunikationsmängel seien ein weiterer Grund, weshalb er eine Beistandschaft beantrage. Die beklagtische Behauptung, er sei lediglich ein "Feelgood-Betreuungspapa" sei angesichts seines unermüdlichen Einsatzes für das Wohl der Tochter seit ihrer Geburt unbegründet und unerhört. Seines Wissens- standes gebe es keine Hinweise auf eine Lebensmittelunverträglichkeit der Tochter gegenüber Zitrusfrüchten, lediglich eine Reaktion auf rote Paprika sei beiden Par- teien und der Kita bekannt. Die Beklagte präsentiere sich fälschlicherweise als Sau- berfrau. C._____ nässe nicht aufgrund eines angeblichen dreiwöchigen Aufenthalts bei der Beklagten weniger ein, sondern weil sie sich zwischenzeitlich beruhigt habe. Es werde daran festgehalten, dass die Beklagte vergessen habe, C._____ am

5. November 2024 aus der Kita in den Urlaub mitzunehmen. Die angeblich ver- kehrsbedingte Ausrede sei unbegründet. Eine Reisetätigkeit des Klägers, insbe- sondere in die Romandie, wo die S._____ AG in AL._____ ein … Center (…) habe, sei nicht erforderlich, weil der Kläger keine Vertriebsfunktion ausübe, sondern le- diglich für die buchhalterischen Abläufe der S._____ AG am Standort in AM._____ verantwortlich sei. Dies sei bereits mehrfach und auch von der S._____ AG selbst eindeutig bestätigt worden. Im Umfeld des Klägers werde weder positiv noch nega- tiv über die Beklagte gesprochen. C._____ äussere sich nur selten. Sie spreche während ihrer Zeit beim Kläger nicht über ihr Leben bei der Beklagten, was unty- pisch für Kinder ihres Alters sei, welche in der Regel offen von ihren Erlebnissen beim anderen Elternteil berichten würden (Urk. 184 S. 5 ff.).

- 64 - Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 macht der Kläger geltend, in Übereinstimmung mit der Beklagten sei es unter keinen Umständen förderlich, wenn beim Kindergarteneintritt von C._____ am 18. August 2025 keine gerichtliche Erkenntnis in Bezug auf die Betreuungssituation vorliegen würde. Hinsichtlich der Videoaufnahme anlässlich der missglückten Kindesübergabe vom 11. November 2024 werde am Rechtfertigungsgrund des Beweisnotstandes festgehalten. Bei ei- ner angenommenen "tiefgründigen Feindseligkeit" der beiden Parteien sei die Ob- hut dem Kläger alleine zuzuweisen. Die geografische Distanz sei vorliegend unab- hängig vom Wohnsitz von C._____ zumutbar. Bei gelebten alternierenden Obhuts- modellen sei es nicht unüblich, dass ein Elternteil das Kind täglich mit dem Auto zur Schule oder in den Kindergarten fahre. Vorliegend chauffiere der Kläger C._____ überdies seit zwei Jahren regelmässig und ohne Zwischenfälle in die Kita nach Zürich und zurück. Solches sei mit dem Kindeswohl ohne weiteres vereinbar. Eine Kindeswohlgefährdung beim Kläger liege nicht vor. Die Strafakten hätten viel- mehr ein durchaus problematisches Sexualverhalten der Beklagten hervorge- bracht. Mit Blick auf die Strafuntersuchung erscheine es haltlos, wenn die Beklagte weiterhin den schwerwiegenden Vorwurf einer klägerischen Vorliebe für kinderpor- nografisches Material erhebe. Damit wolle sie wohl von ihrem eigenen Fehlverhal- ten ablenken. So habe sie uneingeschränkten Zugriff auf das Notebook des Klägers gehabt, weshalb es durchaus möglich sei, dass auch sie entsprechende Inhalte aufgerufen habe. Die Einleitung von entsprechenden strafrechtlichen Schritten werde hier ausdrücklich vorbehalten. Fest stehe jedenfalls, dass die rechtliche Be- wertung des Verhaltens des Klägers im Rahmen des Strafverfahrens in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Kindeswohl von C._____ stehe. Die Argumen- tation der Beklagten sei völlig absurd. Er sei mitnichten pädophil und es laufe kein Verfahren aufgrund von Kinderpornografie gegen ihn. Die Beklagte habe eigen- mächtig einen Termin mit der Logopädin für C._____ vereinbart, ohne ihn zu infor- mieren bzw. Rücksprache mit ihm zu nehmen. Die Beklagte habe ohne nachvoll- ziehbare Begründung und ohne Betreuungskonzept einen vorzeitigen Austritt C._____s aus der Kita bereits im April/Mai 2025 gefordert, obschon dieses Thema frühzeitig besprochen und als möglicher Austritt der 31. Juli oder 15. August 2025 vorgeschlagen worden sei. Die Beklagte scheine bis heute nicht in der Lage, die

- 65 - Trennung vom Kläger zu verarbeiten, indem sie regelmässig Themen aus der frü- heren Beziehung ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren aufgreife. Statt sich auf das Kindeswohl zu fokussieren, verfolge sie offenbar eine konsequente Strate- gie der Eskalation und Belastung der Situation, die sich zunehmend zu einem per- sönlich motivierten Konflikt auswachse. Dabei werde auch C._____ durch sugges- tive Befragungen, belastende Aussagen und eine systematische Instrumentalisie- rung in den Konflikt einbezogen. Diese Form der Einflussnahme sei geeignet, das Verhältnis zwischen Vater und Tochter nachhaltig zu beeinträchtigen. Sie wecke erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Beklagten, die Bedürfnisse von C._____ über eigene emotionale Beweggründe zu stellen. Ihre Einsichtsfähigkeit und emotionale Stabilität seien fragwürdig. Im klägerischen Umfeld gehe es C._____ sehr gut und sie habe nunmehr auch eine vertrauensvolle Beziehung zu seiner Partnerin aufbauen können, was bei der Beklagten offenbar erhebliche Irri- tationen auslöse. Seit der obergerichtlichen Verfügung vom 25. November 2024, welche festhalte, dass die Übergaben grundsätzlich am jeweiligen Wohnort der be- treffenden Elternpartei zu erfolgen hätten, seien sämtliche Übergaben ohne Zwi- schenfälle verlaufen. C._____ halte bereits freudig am Fenster Ausschau nach dem Kläger und laufe diesem dann eigenständig und freudig entgegen. Auch die Über- gaben am Wohnsitz des Klägers erfolgten durchgehend konfliktfrei. Die bislang praktizierte Regelung zur Übergabe an den Wohnorten sei daher beizubehalten. Seine Verlobte habe mitnichten die vollständige Urlaubsbetreuung von C._____ übernommen, sondern diese lediglich an einem Samstagmorgen während er kurz Einkäufe gemacht habe, betreut. Der angebliche kinderpornografische Verdachts- fall sei im Polizeirapport vom 10. Dezember 2024 eindeutig als legaler Inhalt klas- sifiziert worden. Während er kooperiere, erschwere oder verhindere die Beklagte regelmässig eine sachliche Zusammenarbeit. Die Erfahrung der letzten Jahre zeige deutlich, dass eine funktionierende Kommunikation mit der Beklagten regelmässig nur dann zustande komme, wenn sie selbst auf eine Zustimmung angewiesen sei, wie dies beispielsweise hinsichtlich der ausserordentlichen Hortbetreuung im Zu- sammenhang mit C._____s bevorstehendem Kindergarteneintritt der Fall gewesen sei. Es mache den Anschein, als habe die Beklagte C._____ nach deren gemein- samen Frühlingsferien mit dem Kläger und dessen Partnerin detailliert befragt, was

- 66 - C._____ emotional überfordert und weshalb sie zu weinen begonnen habe. Es be- stünden keine Anhaltspunkte für negative Erlebnisse C._____s während des Auf- enthalts, vielmehr habe sie eine ausgefüllte und harmonische Ferienwoche mit dem Kläger und seinem Umfeld verbracht. Allerdings spreche das Verhalten C._____s dafür, dass sie sich in solchen Situationen unter Druck gesetzt fühle und möglicher- weise nicht offen sprechen könne. In der Kita werde gerade das Thema "Wahrheit und Lüge" spielerisch behandelt. Auch ihm gegenüber habe C._____ mitunter ge- äussert, dass die "Betreuerinnen lügen" würden. Es wäre wünschenswert, wenn die Beklagte diese kognitive Lernphase von C._____ berücksichtigen und nicht vor- schnelle oder belastende Interpretationen auf Grundlage einzelner Aussagen des Kindes treffen würde. Es werde entschieden in Abrede gestellt, dass C._____ in irgendeiner Weise beeinflusst oder zu bestimmen Aussagen angeleitet werde. Viel- mehr spreche C._____ aus eigener Initiative und in einem entspannten, kindge- rechten Umfeld die Partnerin des Klägers mit "Mama" an. Es sei unbestritten, dass die Partnerin des Klägers eine wichtige Bezugsperson im Leben von C._____ dar- stelle. C._____ fühle sich mit der Partnerin absolut wohl und geniesse jede Se- kunde zusammen mit dem Kläger und seiner Verlobten (Urk. 206/137 [USB-Stick mit sieben Videos]). Er stimme seine Verlobte in keiner Weise negativ gegenüber der Beklagten ein. Es treffe zu, dass C._____ in der Kita ein grenzüberschreitendes Verhalten gezeigt habe, indem sie ihre Freundin AN._____ angeblich gebissen habe, nachdem es zu einem Streit gekommen sei. Solche Vorfälle seien im früh- kindlichen Entwicklungsstadium indes nicht unüblich und würden altersgerechte Konfliktdynamiken widerspiegeln. Eine angebliche schädliche Einflussnahme des Klägers, wie die Beklagte ihm in diesem Zusammenhang unterstellen wolle, liege keineswegs vor. Die Beklagte interpretiere die kindlichen Verhaltensweisen C._____s wiederholt fehl. Die geltend gemachten Vorkommnisse ("Popo plat- schen") könnten sodann in keiner Weise den Rückschluss auf eine eingeschränkte sexuelle Impulskontrolle des Klägers wie auch eine angeblich tiefe Bindungstole- ranz herleiten (Urk. 204 S. 3 ff.).

4. Elterliche Sorge

- 67 - 4.1. Wenngleich die gemeinsame elterliche Sorge anders als in der Ehe bei un- verheirateten Eltern nicht automatisch entsteht, gilt sie doch als gesetzlicher Re- gelfall (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; Botschaft elterliche Sorge, BBl 2011 9092; BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.2). Voraussetzung für die gemein- same elterliche Sorge ist, dass kein Grund für eine alleinige elterliche Sorge be- steht. Wenn es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, ist an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige Sorge dem Vater zu übertragen (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die Schwelle für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge entspricht derjenigen im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB (vgl. Bot- schaft elterliche Sorge, BBl 2011 9103). Die Alleinzuteilung ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die eng begrenzte Ausnahme, soll jedoch gleichwohl nicht nur in ganz krassen Ausnahmefällen wie beim Entzug der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB zulässig sein (KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 3; BGE 141 III 472 E. 4.5 f.). Zu beurteilen ist, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mi 2017 E. 4.1). Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann eine Alleinzu- teilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht wird (BGE 141 III 472 E. 4.6). Gemäss Bundesgericht können jedoch punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, nicht Anlass für die alleinige elterliche Sorge sein (BGE 142 III 56 E. 3; BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.7). Die Eltern haben zudem mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstrengungen im Zusammenhang mit der gegenseiti- gen Kommunikation zu unternehmen. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge kommt damit – neben den Gründen der Art. 311 ZGB und Art. 310 ZGB – praktisch nur in hochstrittigen Fällen in Betracht, in welchen die Eltern sich offensichtlich feindselig gegenüberstehen und ohne jede Rücksicht auf das Kind mit allen erdenk- lichen Mitteln zur Eskalation beitragen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 14; KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 4; je m.w.H.). Wo das Sorgerecht

- 68 - den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist schlussendlich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstim- mung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3.5; vgl. auch BGer 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.). 4.2. Die Parteien befinden sich seit März 2023 in einem Rechtsstreit betreffend die Kinderbelange, welcher sich im Berufungsverfahren zugespitzt hat. Sie werfen sich im Wesentlichen gegenseitig Erziehungsdefizite, mangelhafte Bindungstoleranz und die Beklagte dem Kläger darüber hinaus eine fehlende sexuelle Impulskontrolle (und später gar pädophile Neigungen) und entsprechend eine verpönte Frühsexu- alisierung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, vor. Das am 15. Juni 2023 im erstinstanzlichen Verfahren vorsorglich vereinbarte alternie- rende Betreuungsmodell, wonach der Kläger die Betreuungsverantwortung über C._____ zu rund 45 % ausübt und die Beklagte zu rund 55 % (Urk. 34 und 35), funktioniert allerdings weiterhin, bis auf die Kontaktabbrüche durch die Beklagte in der Vergangenheit, zuletzt drei Wochen im Sommer 2024 (Urk. 92 S. 8 ff.; Urk. 114 S. 12). Auch über Weihnachten 2024/Neujahr 2025 konnte die vereinbarte Alltags- betreuung, mangels einer Feiertagsregelung, umgesetzt werden (vgl. Urk. 184 S. 7; Urk. 195 S. 15). Die Parteien sind zudem sichtlich nach wie vor in der Lage, sich über WhatsApp bzw. (seit der gegenseitigen Blockade dort) E-Mail zu verstän- digen (vgl. etwa Urk. 197/134 /135 /136 [vgl. auch Übergabe von unterschriebenen Formularen/Zetteln betreffend die Betreuung in der Kita]). Von einem hochstrittigen Dauerkonflikt, der keinerlei Kommunikation bzw. Kooperation ermöglicht, ist vorlie- gend jedenfalls nicht auszugehen. Daran ändern auch die gegenseitigen Strafan- zeigen nichts, welche ohnehin vor dem Hintergrund der umstrittenen elterlichen Sorge/Obhut über C._____ zu würdigen sind. Eine Abweichung vom Regelfall bzw. die Zuteilung der alleinigen Sorge über C._____ an eine Partei, namentlich die Be- klagte, drängt sich somit vorliegend nicht auf. 4.3. C._____ zeigte zwar im Frühjahr/Frühsommer 2024 ein verpöntes frühsexua- lisiertes Verhalten (vgl. Pobacken spreizen durch C._____ nackt vor der Beklagten in deren Wohnung und im Schwimmbad, Plastikdinosaurier bzw. grossen Mikado- stab in die Vulva schieben wollen, Wienerwurst küssen und daran sowie an Rake-

- 69 - teneis saugen wie beim Oralverkehr, "Porno, Porno" rufen; vgl. Urk. 88 S. 3, 5; Urk. 90/23; Urk. 70 S. 13; Urk. 77 S. 1 ff.; Urk. 79/19-21; Urk. 112/29; Urk. 110 S. 9; Urk. 114 S. 10 f.; Urk. 116/43). Dass solches über das altersgerechte frühkindli- che Interesse am eigenen Körper/Intimbereich hinausgeht (vgl. Urk. 82 S. 15; Urk. 105 S. 8), wird dabei auch durch einen Eintrag in der Krankengeschichte von C._____s Kinderarzt, Dr. U._____, welcher dieser nach Rücksprache mit der Kin- derschutzgruppe des Kinderuniversitätsspitals Zürich verfasste, untermauert. Dort steht unterm 13. Mai 2024 Folgendes: "Kind fürhe sich manchmal Kunststofgegen- stände vaginal ein und habe auch mal mit Mikado Stäbchen versucht, sage immer mal wieder Porno, Porno,… Km würde das gerne mit Psychologin abklären". Dr. U._____ hält fest, dass die Kinderschutzgruppe des Kinderuniversitätsspitals Zürich das erwähnte Verhalten von C._____ "auch sehr auffällig" finde (Urk. 112/33 S. 2). Es bestehen Hinweise, wonach C._____ einige dieser Verhaltensweisen im Umfeld des Klägers mitbekommen hat (vgl. "Pobacken/Furz-Vorfall", welcher be- reits Gegenstand der Gefährdungsmeldung der Beklagten vom 22. Februar 2023 war [vgl. Urk. 24/9; Urk. 48A S. 2], wonach der Kläger nackt vor dem Kühlschrank vor C._____ gestanden, seine Pobacken auseinandergezogen und ihr ins Gesicht gefurzt habe, wobei C._____ dieses Verhalten inzwischen mehrfach nachgeahmt habe und auch die Pobacken der Beklagten habe auseinanderziehen wollen [Urk. 90/ 23 /24; Urk. 11/7; Urk. 70 S. 14; Urk. 88 S. 3 ff.; Urk. 114 S. 10 f. i.V.m. Urk. 116/43, glaubhafte, detaillierte und zurückhaltende Schilderung der Grossmut- ter mütterlicherseits betr. den Vorfall im Schwimmbad in Deutschland]; "Wienerli"- Küssen und daran sowie am Raketenglacé saugen wie beim Oralverkehr, nackt auf allen Vieren das Bein in die Luft strecken sowie über den Boden rollen, wie ihr dies alles offenbar vom "Papa" bzw. dem Kläger gezeigt worden sei [vgl. Urk. 88 S. 3, 5 i.V.m. Urk. 90/23; Urk. 77 S. 2 f. i.V.m. Urk. 79/19/21 /22; Urk. 110 S. 7, 9 i.V.m. Urk. 112/29; Urk. 114 S. 10, 19, 21]). Hingegen bleibt unklar, woher C._____ ihre frühsexualisierten Verhaltensweisen mit dem Plastikdinosaurier und dem Mikado- stab hat sowie wo sie das Wort "Porno" aufschnappte, zumal festgestellt werden kann, dass sich beide Elternteile offenbar in einem, jedenfalls freizügigen sexuali- sierten Umfeld bewegen (Swingen, BDSM-Praktiken, Zoophilie [Tierdildos], Skla- venhaltung, Fussfetischismus etc.; vgl. Urk. 84/64 /66 /77; Urk. 116/35 /39;

- 70 - Urk. 114 S. 13 f.; Urk. 116/45 / 46; Urk. 120/103 /104 /106-110; Urk. 126 S. 9; vgl. auch Urk. 182/1.3 S. 3 [Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich betr. Gewaltdar- stellungen vom 10. Dezember 2024, wo von einer gemeinsamen Vorliebe der Par- teien für Fetisch und die BDSM-Szene die Rede ist und insbesondere auch erwähnt wird, dass auch die Beklagte auf diesem Gebiet experimentierfreudig gewesen sei]), wobei es sich erübrigt, darauf im Einzelnen näher einzugehen und insbeson- dere auch nicht von Belang ist, wer dabei die treibende Kraft war, diesbezüglich mehr Erfahrung hatte bzw. wer während der Beziehung fremd ging etc. Immerhin lernten sich die Parteien auf der Erotik-/Datingplattform AO._____ kennen (Urk. 118 S. 13; Urk. 126 S. 5, S. 10; Urk. 120/109 /110). Die Parteien zeigen sich nicht nur in ihrem sexuellen Intimleben offen und experi- mentierfreudig, sondern machen ihre jeweiligen (angeblichen) Vorlieben (bezie- hungsweise diejenigen der Gegenpartei) im vorliegenden Verfahren auch akten- kundig. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorliegenden Akten auch nach Rechtskraft während rund zehn Jahren im Gerichtsarchiv aufbewahrt werden. Es kann, darf und soll nicht Aufgabe des Gerichtes sein, eine moralische Wertung des Sexuallebens der Parteien vorzunehmen oder zu entscheiden, was der Norm ent- spricht und was nicht. In Frage steht vorliegend lediglich das Wohl des Kindes und was diesem abträglich ist. Während es in der individuellen elterlichen Erziehungs- verantwortung liegt, ob man sich vor dem Kind nackt zeigt, private (und auch nur privat verwendete) Aufnahmen von sich mit dem Kind erstellt, auf welchen man sich selbst (halb-)nackt, jedoch nicht sexuell konnotiert zeigt (vgl. Urk. 84/71; Urk. 116/48 /49 /50; vgl. auch Urk. 182/1.3 S. 3), das Kind zu einem Termin betref- fend eine Brustvergrösserung mitnimmt (Urk 84/72), allgemein (rechtlich zulässige) Pornographie konsumiert, oder welche Art von (rechtlich zulässigen) sexuellen Praktiken man bevorzugt, erscheinen andere der dokumentierten Verhaltenswei- sen der Parteien geeignet, die (sexuelle) Entwicklung von C._____ zu beeinträch- tigen. Weniger als ein halbes Jahr nach der Geburt der Tochter im mm. 2021, konsu- mierte der Kläger neben der schlafenden C._____ einen Pornofilm, wobei er ona- nierte (vgl. Urk. 74/5; Urk. 84/74). Dass es sich dabei nur um nicht der Realität ent-

- 71 - sprechende "Gedanken" der Beklagten gehandelt haben soll (Urk. 82 S. 10 Rz 22), erscheint abwegig. Dass der Kläger jedenfalls während der gelebten Beziehung pornosüchtig war, ist erstellt (vgl. Urk. 24/9; Urk. 74/5 /7; Urk. 84/77, insbesondere Urk. 96, 97 [Strafanzeige der Beklagten vom 7. Mai 2024 betreffend Verdacht auf Konsum von verbotener harter Pornografie, Zoophilie und Gewalt in der Zeit von Januar 2020 bis und mit Juni 2021]; vgl. auch Urk. 182/1-3 S. 3; Urk. 182/1-6 S. 2 ff. und Urk. 182/1-7 [Bildbericht Stadtpolizei Zürich]; Urk. 182/1.6.2 S. 6; Urk. 192/1 S. 3; Urk. 192/2). Anzumerken ist, dass sich höchstwahrscheinlich indes auch die Beklagte neben der schlafenden dreimonatigen C._____ unter der Bettdecke mit einem schwarzen Dildo selbst befriedigte (vgl. Urk. 82 S. 10; Urk. 84/73 [wo ein Protest der Beklagten, sollte die Behauptung mit dem Dildo unwahr sein, zu erwar- ten gewesen wäre]; demgegenüber: Urk. 114 S. 18 Rz 36). Erfreulicherweise zeigt C._____ indes seit dem Frühjahr/Frühsommer 2024 keine frühsexualisierten Ver- haltensweisen mehr (vgl. Urk. 117 S. 3 m.H. auf Urk 114 S. 20 f. Rz 45; Urk. 177 S. 7 Rz 15). Zwar soll C._____ sich nach ihrer Rückkehr aus der Ferienwoche beim Kläger im März 2025 offenbar nackt an die Fensterfront gestellt und dabei "Popo platschen" gesagt haben (Urk. 200 S. 4). Ein derartiges Verhalten ist indessen mit den in der Tat bedenklichen Verhaltensweisen C._____s vor rund einem Jahr nicht zu vergleichen, sondern erscheint vielmehr noch als altersadäquat. Von einem neu- erlichen frühsexualisierten Verhalten ist nicht auszugehen. Nachdem C._____ im Frühjahr 2024 offenbar wieder einnässte (Urk. 77 S. 3 Rz 8; Urk. 82 S. 18 f. Rz 44; Urk. 130), geschieht solches nunmehr nur noch äusserst selten, namentlich wenn sie vertieft ins Spielen ist (Urk. 153 S. 17), bzw. seit November 2024 praktisch nicht mehr (Urk. 166/123 S. 5; Urk. 167 S. 17; Urk. 184 S. 18). Gleichwohl sind, mit Blick auf die weiterhin ungestörte sexuelle Entwicklung C._____s, beiden Parteien ent- sprechende Weisungen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) hinsichtlich ihres Umgangs mit Erwachsenensexualität mit Bezug auf C._____ zu erteilen und es wird eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten sein (vgl. nachstehende Ziffer E). Die Strafuntersuchung gegen den Kläger förderte einen Konsum von harter Porno- grafie zu Tage (Gewaltdarstellungen [87 deliktsrelevante Dateien, vgl. Urk. 182/1.7.3 S. 1] und Zoophilie [80 Aufrufe einschlägiger Websites 2021 und am

- 72 -

1. August 2022 Sendung eines entsprechenden Links an die Beklagte via Whats- App, vgl. Urk. 192/1 S. 3; Urk. 192/2]), jedoch keine Kinderpornografie (vgl. Urk. 182/1.7.3 S. 1, 5 [bezüglich eines Vorschaubildes, welches aufgrund der Grös- senverhältnisse von Penis und insbesondere den Beinen zunächst in die Kategorie Kinderpornografie eingeordnet wurde {Präferenzindikatoren}, bei der Auswertung dann aber festgehalten wurde, dass hinsichtlich des unklaren Bildinhalts nicht ein- deutig habe festgestellt werden können, ob es sich um Kinderpornografie handle, vgl. Urk. 182/1.3 S. 3 und Urk. 182/1.7.3 S. 2]; Urk. 192/1 S. 1 f. und Urk. 192/2 S. 1 Nachtrag zum Auswertungsbericht). Die Vermutung der Beklagten, wonach bei Vorlieben für Gewalt und Zoophilie auch Pädophilie vorliege (Urk. 139 S. 13 und Urk. 142/72 /73; Urk. 182/1.6 S. 7; Urk. 195 S. 12 f.; Urk. 208 S. 10), greift vor- liegend jedenfalls nicht. Ein beim Kläger aufgrund seiner Vorlieben allenfalls abs- trakt bzw. statistisch erhöhtes Risiko für einen allfälligen Kindesmissbrauch (vgl. Urk. 195 S. 12 ff. und Urk. 197/132 /133) ändert daran nichts. Auch dass C._____ mutmasslich den nackten Penis des Klägers ("lange Minka"), der stinken soll (vgl. Urk. 177 und Urk. 179/118), gesehen hat, ist, wie selbst die Beklagte festhält, kein Beweis dafür, dass der Kläger C._____ in nacktem Zustand zu nahe gekommen sein soll (vgl. zum Ganzen: Urk. 177 S. 13 f.). C._____ steht gegenwärtig, wie er- wähnt, zu rund 45 % unter der Betreuungsverantwortung des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihn, etwa beim Ankleiden oder Duschen etc., auch einmal nackt sieht. Solange die Nacktheit des Klägers nicht sexuell motiviert ist, wofür keinerlei Anzeichen vorhanden sind, ist das Kindeswohl dadurch jedenfalls nicht gefährdet, was im Übrigen auch die Beklagte so sieht (Urk. 177 S. 13). Auch dass der Kläger früher deponierte, er würde sich nie nackt dem Kind zeigen (Urk. 105 S. 6), ändert nichts. Eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Betreu- ung von C._____ durch den Kläger liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Erzie- hungsfähigkeit des Klägers ist durch seine sexuellen Vorlieben als Erwachsener nicht getrübt, solange er solches vor C._____ strikt fern hält. Mangels einer, ge- schweige denn einer nicht anders abzuwendenden Kindeswohlgefährdung von C._____ unter der Betreuung durch den Kläger rechtfertigt sich somit kein Entzug der elterlichen Sorge des Klägers gestützt auf Art. 311 ZGB. Es bleibt daher auch unter diesem Gesichtspunkt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien

- 73 - über C._____. Die beidseits getrübte Bindungstoleranz (vgl. nachstehende Ziffer 5.2) nimmt kein derartiges Ausmass an, welches einen Entzug der elterlichen Sorge einer Partei indizieren würde. Sodann ist auch ein Entzug der elterlichen Sorge des Klägers wegen angeblicher häuslicher Gewalt nicht angezeigt, wobei hier ohnehin nur an schwere Fälle zu denken ist. Die angeblichen, seitens des Klägers allerdings bestrittenen, Tätlichkeiten gegenüber der Beklagten (Anfang 2021, als die Beklagte kurzzeitig die gemeinsame Wohnung verliess und einer Freundin schrieb [vgl. Urk. 195 S. 13; Urk. 167 S. 8; Urk. 169/107] sowie anlässlich der Kindesübergabe am

10. November 2024 [vgl. Urk. 195 S. 13 Rz 26], wobei mangels Schutzbedürftigkeit seitens der Stadtpolizei Zürich keine Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wur- den, vgl. Urk. 172 S. 4), stellen zweifelsohne, selbst wenn sie geschehen wären, keine solchen schweren Fälle dar, welche eine Kindeswohlgefährdung mit Entzug der elterlichen Sorge des Klägers zu begründen vermöchten.

5. Obhut 5.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für eine alternierende Obhut zutreffend aufge- führt (vgl. Urk. 71 S. 14 f. m.w.H.). Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Zwecks Verdeutlichung und Ergänzung ist Folgendes beizufügen: Mit der gemein- samen elterliche Sorge (als Regelfall) geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes verein- bar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Wohl finden sich in der Kinderpsychologie ver- schiedene Meinungen zum Thema, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverläs- sige Schlüsse ziehen. Denn naturgemäss integrieren die verschiedenen wissen- schaftlichen Untersuchungen nicht alle Parameter, die im Einzelfall eine Rolle spie- len. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem

- 74 - Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das be- deutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung an- kommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu ko- operieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine feh- lende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternieren- den Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hin- sichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Eltern- konflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zu- widerläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kin- des, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungs- fähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft von- einander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von un- terschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige

- 75 - der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Klein- kindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Schulkinder und Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Ko- operationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3 je m.w.H.). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange vorübergehend auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom

13. November 2020 E. 4.2 m.w.H.), wobei eine solche Lösung sicherlich nicht dau- erhaften Charakter annehmen sollte. Sodann schliessen sich die alternierende Ob- hut und die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und oder Abs. 2 ZGB nicht grundsätzlich aus (vgl. OGer ZH LE180060 vom 28. Februar 2019 und OGer ZH LZ210030 vom 12. Januar 2023), solange es sich um eine vorüberge- hende Notwendigkeit handelt. Das Bundesgericht hat sich zum genauen Betreu- ungsanteil, der für eine alternierende Obhut erforderlich ist, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert, hat aber festgehalten, dass bei einem Betreuungsanteil von 20 Prozent noch nicht von einer alternierenden Betreuung gesprochen werden (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 3.3.2.1), bei einem Betreuungsanteil von 39 Prozent hingegen nicht mehr von alleiniger Obhut ausgegangen werden kann (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4.1). In der Lehre wird regelmässig ab einem Betreuungsanteil von 25 % bis 30 % von alternierenden Betreuungsmodel- len gesprochen bzw. vorausgesetzt, dass ein Elternteil das Kind in einem wesent- lich grösseren Ausmass als bei einem üblichen Ferien- und Wochenendbesuchs- recht betreut. Bei Betreuungsanteilen von 39 % : 61 % bis 50 % : 50 % muss ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis zwingend von alternierender Obhut ausgegangen werden (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 38 N 565 m.w.H.). 5.2. Erziehungsfähigkeit

- 76 - Vorab ist festzuhalten, dass laut dem Abklärungsbericht des kjz G._____ vom

30. März 2023 grundsätzlich beide Parteien erziehungsfähig seien und sowohl der Kläger als auch die Beklagte ausreichend Ressourcen mitbringen würden, um sich im Sinne des Kindeswohls um C._____ zu kümmern, sie zu fördern und auch ma- teriell für sie da sein zu können. Es sei wichtig, dass C._____ sowohl zur Beklagten als auch zum Kläger in einem möglichst ausgeglichenen Verhältnis die Beziehung aufbauen und weiterentwickeln könne (Urk. 48A S. 8 f.). Hätten ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils bestanden, wäre sodann die vorsorgliche Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023, wonach der Kläger die Betreuungsverantwortung über C._____ zu rund 45 % übernimmt und die Be- klagte zu rund 55 % (Urk. 34, 35), kaum geschlossen worden. Die von beiden Par- teien eingereichten zahlreichen Fotografien, welche C._____ mit ihnen bzw. in ih- rem Umfeld zeigen (Urk. 107/89, Urk. 155/120, Urk. 166/122 und Urk. 206/137 [Kläger], vgl. auch Urk. 206/137 [USB-Stick mit sieben Videoaufnahmen von C._____, während sie mit der Verlobten des Klägers spielt]; Urk. 112/31, Urk. 116/53, Urk. 142/71 /71A und Urk. 202/141 [Beklagte]), sind zwar nur einge- schränkt aussagekräftig, weil es sich um blosse Momentaufnahmen handelt. Im- merhin vermögen sie aber zu illustrieren, dass C._____ sich bei beiden Eltern und deren Umfeld sichtlich wohl fühlt, mit beiden einen vertrauensvollen Umgang pflegt und ein kindgerechtes Zuhause hat. Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Klägers wurde bereits dargetan, dass Hin- weise bestehen, wonach C._____ gewisse auffällige frühsexualisierte, dem Kindes- wohl abträgliche Verhaltensweisen im klägerischen Umfeld mitbekommen hat. Die gegen den Kläger geführte Strafuntersuchung hat zu Tage gebracht, dass er ver- botene Gewalt- und Tierpornografie konsumierte, nicht aber Kinderpornografie. Der einzige diesbezügliche anfängliche Verdachtsfall hat sich nicht erhärtet (vgl. Urk. 182/1.7.2, Ziff. 1; Urk. 182/1.7.3, S. 1; Urk. 182/1.3 S. 3, Ziff. 4.2). Von einem "pädophiliegeneigten Pornokonsum" (vgl. Urk. 208 S. 5) kann nicht die Rede sein. Das Sexualleben des Klägers als Erwachsener ist (im Rahmen des Erlaubten) seine persönliche Angelegenheit, jedoch nur solange sich solches nicht negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Eine Frühsexualisierung von C._____, welche offensicht- lich bereits stattgefunden hat (vgl. Urk. 112/33), ist deren Kindeswohl abträglich

- 77 - und gilt es fortan zu vermeiden. C._____ ist nun in einem Alter, in welchem sie ihren eigenen Körper erkundet, neugierig ist und vieles mitbekommt. Dass der Kläger an einer sexuellen Impulsstörung leiden soll, wie ihm die Beklagte unterstellt, ist jedoch nicht erstellt. Unbestrittenermassen zeigt C._____ mittlerweile die im Früh- jahr/Frühsommer 2024 aufgetretenen verpönten frühsexualisierten Verhaltenswei- sen nicht mehr und nässt auch nicht mehr ein. Dass sie sich nach der Rückkehr ihrer Ferienwoche beim Kläger im März 2025 offenbar nackt vor die Fensterfront hingestellt und dazu "Popo platschen" gesagt haben soll (Urk. 200 S. 4), verkörpert noch kein verpöntes frühsexualisiertes Verhalten in Anbetracht des Alters von C._____. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Problematik mithin erkannt und sich im Griff hat und C._____ bei ihm nicht weiter gefährdet ist. Ein allenfalls erhöhtes statistisches Risiko für einen Kindesmissbrauch ist, wie bereits dargetan, nicht bedeutsam. Um dem Kläger jedoch die Wichtigkeit der Thematik für C._____s Entwicklung vor Augen zu halten und allfälligen Rückschritten nach der Beendigung dieses Verfahrens vorzubeugen, rechtfertigt es sich jedoch trotzdem, ihn gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, jegliche (weitere) Frühsexualisierung von C._____ in seinem Umfeld zu verhindern und insbesondere seine eigenen sexuel- len Aktivitäten, namentlich den Pornokonsum, strikt vor C._____ fernzuhalten. Den Kläger zu einer Therapie bei einem Psychiater bzw. Sexualtherapeuten zu ver- pflichten, würde hingegen gestützt auf die heute vorliegenden Verhältnisse zu weit führen. Zwar führte C._____, nach mehrmaligem Nachfragen und auf entsprechenden Vor- halt durch die Beklagte, aus, sie wolle bei der Beklagten bleiben, weil der Kläger mit ihr geschimpft habe, weil sie "Pipi" in die Hose gemacht habe und er sie auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 126 S. 3 f.; Urk. 128/57 [Videoaufnahmen vom 24. und

29. August 2024) bzw. sie habe Angst beim Kläger, wenn dessen Verlobte AF._____, die "nicht so lieb" zu C._____ sei, da sei (Urk. 202/140). Allerdings ist unklar, vor welchem Hintergrund es zu den fraglichen Aufnahmen kam, und es ist darauf hinzuweisen, dass Kleinkinder im Alter von C._____ höchst anfällig für Sug- gestionen sind und auf die gleiche Frage auch verschiedene Antworten geben kön- nen. Sie wissen meist genau, was für eine Antwort von ihnen erwartet wird. Die sieben Videoaufnahmen, welche C._____ vergnügt spielend mit der Verlobten des

- 78 - Klägers zeigen (Urk. 206/137), vermitteln jedenfalls ein anderes Bild, als die Be- klagte es darstellen möchte. Bedenklich ist, dass beide Parteien C._____ mit Video aufnehmen, um so quasi "Beweismaterial" zu produzieren. Sie sind zu ermahnen, dass solches von C._____ durchaus auch in ihrem Alter bereits wahrgenommen wird und einen für sie äusserst schädlichen Loyalitätskonflikt schürt. Es bestehen keine Hinweise, wonach die Verlobte des Klägers regelmässig vor C._____ schlecht über die Beklagte reden sollte. Vielmehr ist der (zunehmende) Loyalitäts- konflikt C._____s evident. Gelegentliche verbale Entgleisungen, wie Schimpfen etc. würden im Übrigen die generelle Erziehungsfähigkeit des Klägers ohnehin nicht in Abrede stellen. Auch ein allfälliges, bestrittenes, einmaliges Schlagen ge- gen den Kopf des Kindes, wenngleich sicherlich nicht im Kindeswohl, wobei hier auffällt, dass der Kläger genau solches zunächst der Beklagten vorgeworfen hat, lässt noch nicht an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit des Klägers zweifeln. Der Kläger vermochte zudem hinreichend glaubhaft zu machen, dass er die früher in der Erziehung üblichen Ohrfeigen ("Watsch'n") ablehnt (Urk. 136 S. 4; Urk. 138/111; demgegenüber: Urk. 126 S. 4, wobei erstaunt, weshalb die Beklagte das, angeblich bereits während der Schwangerschaft streitbare Thema der gewalt- freien Erziehung erst in ihrer Eingabe vom 10. September 2024 vorbringt). Dass der Kläger offenbar eine (strafbare) Vorliebe für sexuelle Gewaltdarstellungen (un- ter Erwachsenen) hat, steht sodann seiner Ansicht, wonach Kinder gewaltfrei zu erziehen seien, nicht entgegen (demgegenüber: Urk. 149 S. 3). Dass der zu 100 % an verantwortungsvoller Stelle bei der S._____ AG erwerbstätige Kläger (vgl. Urk. 122 S. 24 Rz 59) im Jahr 2018 offenbar in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 126 S. 7; Urk. 136 S. 5), vermag seine Erziehungsfähigkeit ebenso wenig zu trüben. Wenn C._____ sodann in der Kita ein anderes Kind, und offenbar auch die Beklagte, einmalig gebissen und in Trotzsituationen zu schlagen begonnen hat (vgl. Urk. 200 S. 4; Urk. 204 S. 26; Urk. 208 S. 18), so erscheint ein solches Ver- halten durchaus noch altersadäquat und ist nicht mit der Bindungstoleranz des Klä- gers bzw. seinem angeblich schädlichen Einfluss in Verbindung zu bringen. Viel- mehr handelt es sich diesbezüglich um nicht unübliche erzieherische Herausforde- rungen.

- 79 - Wenn der Kläger C._____ vereinzelt mit einer ansteckenden Krankheit (Hand- Fuss-Mund-Krankheit bzw. Bindehautentzündung) in die Kita gebracht hat, kann daraus noch nicht auf ein generell fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Klä- gers geschlossen werden (vgl. Urk. 70 S. 15; Urk. 88 S. 5), zumal solche Krankhei- ten nicht immer zweifelsohne erkennbar sind (Urk. 105 S. 11) und erwerbstätige Eltern ab und an eben auch gesundheitlich angeschlagene Kinder in die Kita brin- gen. Als C._____ sich im Auto des Klägers übergeben musste, brachte er sie je- denfalls wieder nach Hause (Urk. 70 S. 15; Urk. 105 S. 12). Problematisch erscheint indessen zunehmend die angeschlagene Bindungstole- ranz des Klägers gegenüber der Beklagten. Es bestehen Hinweise, wonach er C._____ negativ gegenüber der Beklagten beeinflusst. So räumt er beispielsweise selber ein, dass C._____ bei ihm nie über ihr Leben bei der Beklagten spreche (Urk. 184 S. 17 f.). Derartiges ist für ein Kind im Alter von C._____ ungewöhnlich und deutet darauf hin, dass sich C._____ bewusst ist, dass der Kläger die Beklagte ablehnt und nichts von ihr hören möchte (vgl. auch Urk. 195 S. 20 f.). Überdies soll der Kläger C._____ eingeredet haben, dass die Beklagte sie schlage (Urk. 110 S. 7; Urk. 90/27; Urk. 94/80; vgl. allerdings Urk. 94/81 [zwei Sprachaufnahmen vom Oktober 2023], wo C._____ von "Mama da Aua" bzw. "gehauen" spricht), wobei C._____ auf einem von der Beklagten aufgenommenen Video verneinte, von dieser geschlagen worden zu sein (Urk. 90/23). Zudem sagt der Kläger offenbar zu C._____, die Beklagte sei "böse" (vgl. Urk. 151/96 [Videoaufnahmen vom 29./30. Oktober 2024]) bzw. sie lüge (Urk. 200 S. 2; Urk. 202/140 [Videoaufnahme vom 23. März 2025]). Auch erzählte C._____ der Beklagten, AF:_____ habe zu ihr gesagt, sie, C._____, sei genauso "kaki" oder "kaka" wie die Beklagte (Urk. 200 S. 3; Urk. 202/140 [Videoaufnahme vom 21.03.2025]; Urk. 208 S. 17). Und schliesslich wird C._____ scheinbar eingetrichtert, die Verlobte des Klägers mit "Mama AF._____" anzusprechen (Urk. 167 S. 14; Urk. 200 S. 2; Urk. 202/140 [Vi- deoaufnahme vom 6.04.2025]; demgegenüber Urk. 184 S. 14, wo der Kläger sol- ches unsubstantiiert bestreitet). Dass C._____ die klägerische Verlobte in einem entspannten und kindgerechten Umfeld gelegentlich von sich aus mit "Mama" an- sprechen soll (Urk. 204 S. 24), ändert daran nichts. Bei den vorliegenden Verhält- nissen erscheint es als nachvollziehbar, wenn die Beklagte die Bezeichnung einer

- 80 - anderen Frau als "Mama" als nicht angebracht empfindet und dies zwischen den Parteien zu Spannungen führen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger dies nicht weiter fördern wird. Sollte der Kläger sich in Anwesenheit von C._____ tatsächlich gegenüber seiner Verlobten negativ über die Beklagte äussern (vgl. Urk. 200 S. 3; Urk. 202/140), wäre er angehalten, solches künftig zu unterlassen, weil es für die gesunde Entwicklung der Tochter nicht förderlich ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das klägerische Verhalten vor allem im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren und ein Stück weit auch als Gegenreak- tion auf die Vorwürfe der Beklagten zu sehen ist. Insgesamt ist die Erziehungsfä- higkeit des Klägers jedenfalls nach wie vor zu bejahen. Was die erzieherischen Fähigkeiten der Beklagten anbelangt, bestehen keinerlei Hinweise, wonach diese an einem ihr vom Kläger unterschobenen Münchhausen- Stellvertretersymptom (vgl. Urk. 118 S. 16) leiden soll. Die Beklagte nimmt die vor- geschriebenen, nötigen Kontrolluntersuchungen und Impftermine von C._____ wahr und es ist denn auch notorisch, dass insbesondere "Kitakinder" sehr häufig krank sind und medizinischer Versorgung bedürfen. Die vom Kläger als ungewöhn- lich umfangreich kritisierte Krankenakte von C._____ (Urk. 118 S. 16) erstaunt je- denfalls nicht. Von einer nicht mehr kindgerechten Überfürsorge der Beklagten kann nicht die Rede sein, was nunmehr auch durch die kinderärztliche Bestätigung von Dr. med. U._____ vom 4. September 2024 (Urk. 128/63) unterstützt wird. Die Behauptung des Klägers, wonach die Beklagte an einer narzisstischen Persönlich- keitsstörung leide, welche sich auf C._____ auswirke (Urk. 118 S. 7, 12), vermag er sodann durch nichts zu untermauern, namentlich fehlt eine entsprechende fach- ärztliche Diagnose. Betreffend eine angebliche gesundheitliche Gefährdung C._____s unter der Obhut der Beklagten (vgl. Urk. 92 S. 7; Urk. 100/4) bestehen keine hinreichenden Anhalts- punkte (vgl. auch Urk. 90/27 und Urk. 94/80, wo die Beklagte dem Kläger diesbe- züglich Manipulation von C._____ vorwirft). Insbesondere ist aufgrund der vom Klä- ger im Rahmen seiner Eingabe vom 17. Juli 2024 eingereichten Sprachaufnahmen vom Oktober 2023 (Urk. 94/81), welche er aufgenommen habe, als C._____ spät nachts plötzlich aufgewacht sei und los zu brabbeln begonnen habe (Urk. 92 S. 6

- 81 - f.) und worin C._____ mehrfach von "Mama da Aua" bzw. "AI'._____ gehauen" spricht, nicht davon auszugehen, dass die Beklagte C._____ mehrmals auf den Kopf geschlagen haben soll, zumal C._____ solches in zwei Videoaufnahmen vom 9./10. Juli 2024 gegenüber der Beklagten mehrfach klar verneinte (Urk. 90/23), und es sich dabei überdies auch um einen blossen Traum gehandelt haben könnte. Es erschliesst sich allerdings nicht, weshalb der Kläger diese Aufnahmen nicht schon im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (Urk. 82) zur dringlichen Ein- gabe der Berufungsklägerin vom 13. Juni 2024 (Urk. 77) oder vor Vorinstanz ein- gereicht hat, und dass dort im Übrigen von angeblichen Schlägen durch die Be- klagte keine Rede war (Urk. 82; vgl. auch Urk. 95 S. 2 und Urk. 110 S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwick- lung C._____s bei der Beklagten auszugehen. Der kaum substantiierte Vorwurf des Klägers, wonach die Beklagte ihrerseits an einer sexuellen Impulsstörung leide (Urk. 105 S. 8 f. Urk. 100/4), wird durch nichts untermauert. Ebenso wenig ist erstellt, dass sie, wie vom Kläger erstmals im Beru- fungsverfahren vorgebracht wurde (vgl. etwa Urk. 184 S. 16), der (professionellen) Prostitution nachging, geschweige denn nachgeht. Das Escort-Profil auf V._____.com wurde von der Beklagten denn auch wenige Tage nach der Erstellung wieder gelöscht und die Umstände, wie es zu dessen Erstellung kam, wurden von ihr ganz anders geschildert als vom Kläger (Urk. 86/64; Urk. 114 S. 4; Urk. 118 S. 4; Urk. 126 S. 13; Urk. 136 S. 5 und Urk. 149 S. 3 f.). Wie bereits dargetan, hat- ten die Parteien allerdings eine gemeinsame Vorliebe für Fetisch und die BDSM- Szene. Auch die Beklagte war in diesem Bereich experimentierfreudig (vgl. etwa Urk. 182/1.3 S. 3). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass C._____ (auch) im Um- feld der Beklagten mit nicht für Kinder bestimmten sexuellen Inhalten in Kontakt gekommen ist. Es rechtfertigt sich daher, auch sie gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, ihr Sexualleben als Erwachsene in normaler Form vor C._____ fern- zuhalten, um deren sexuelle Entwicklung nicht zu gefährden. Allerdings ist auch die Bindungstoleranz der Beklagten zu hinterfragen. So hat sie C._____ dem Kläger vom 15. Juli 2024 bis und mit 4. August 2024 gänzlich vorent- halten und ihm zunächst sein Ferienbesuchsrecht verwehren wollen (vgl. Urk. 105

- 82 - S. 4 f.; Urk. 110 S. 6; Urk. 114 S. 20 f.; Urk. 122 S. 21; vgl. auch Urk. 117 S. 2 ff. m.w.H.), was dem Kindeswohl abträglich war. Indessen trifft nicht zu, dass die Be- klagte dem Kläger C._____ in der Vergangenheit während vier Monaten zwischen Februar 2023 und Mitte Juni 2023 gänzlich vorenthalten haben soll (vgl. Urk. 122 S. 21), zumal der Kläger vor Vorinstanz selbst deponierte, er habe C._____ seit der definitiven Trennung im Februar 2023 immerhin jedes zweite Wochenende und an einem von der Beklagten bestimmten Tag unter der Woche gesehen (Prot. I S. 11 f.). Hingegen sind die ständigen Videoaufnahmen von C._____ und die Ausfragerei durch die Beklagte sicher nicht förderlich für deren Wohlbefinden. So hat offenbar auch die Sozialberaterin vom kjz G._____ die Beklagte ermahnt, die Aufzeichnun- gen und Fragestellungen an das Kind sofort zu unterlassen, da C._____ diese nicht einschätzen könne und dieses Verhalten dem Kind nur schade (Urk. 118 S. 17; vgl. auch Urk. 142/74). Immerhin verzichtete die Klägerin in der Folge darauf, die Ka- mera bewusst direkt auf C._____ zu richten (Urk. 126 S. 13) bzw. nahm nur noch deren Stimme auf (Urk. 149 S. 2; Urk. 151/96). Bedenklich ist indessen, wenn die Beklagte C._____ nachts schwer hustend auch noch filmt, während sie sie tröstet (Urk. 179/118), um die Aufnahme postwendend gegen den Kläger zu verwenden und ihm mangelnde Einschätzung des Gesundheitszustandes von C._____ vorzu- werfen, wobei sie immerhin anerkennt, dass C._____ bei ihr kein Fieber mehr hatte (Urk. 177 S. 12). Dass der Husten nach einer Erkrankung noch lange anhalten kann und vor allem nachts auftritt, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Er- läuterung. Ob die Beklagte am Dienstagabend 5. November 2024 vergass, C._____ für den Urlaubsbeginn aus der Kita abzuholen, weswegen die Kita den Kläger um 18.25 Uhr telefonisch kontaktierte, oder ob es sich um eine verkehrsbedingte Verspätung handelte, kann dahingestellt bleiben, nachdem es sich um ein einmaliges Vor- kommnis handelt, welches keine Kindeswohlgefährdung zu begründen vermag, zu- mal C._____ schliesslich mit einiger Verspätung der Beklagten zur Betreuung über- geben werden konnte (Urk. 153 S. 20; Urk. 155/117 /118; Urk. 166/123 S. 5; Urk. 167 S. 18). Nur weil die Beklagte zunächst mit C._____ in ihre Heimat Deutschland zurückkehren wollte und per Dezember 2024 von H._____ in die Stadt Zürich umgezogen ist, kann ihr, entgegen der klägerischen Meinung, noch keine

- 83 - dem Kindeswohl abträgliche Instabilität und Sprunghaftigkeit vorgeworfen werden. Dafür, dass sie in einen weiter entfernten Stadtkreis ziehen könnte, bestehen so- dann keine Anhaltspunkte. Zusammengefasst ist die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit beider Parteien nach wie vor zu bejahen. Sie haben beide eine enge und vertrauensvolle Beziehung zu C._____ und sind um deren gute Entwicklung bemüht. Hinsichtlich der beidseits zunehmend getrübten Bindungstoleranz ist indes festzuhalten, was folgt: Langan- haltende und ausgeprägte Nachtrennungskonflikte beeinträchtigen insbesondere das psychische Befinden, das Verhalten, die Schulleistungen, die soziale Integra- tion und sogar die späteren Partnerbeziehungen betroffener Kinder nachhaltig (Urk. 130 S. 2 m.H.). Die Parteien sind mit Nachdruck anzuhalten, die Beziehung C._____s zum anderen Elternteil positiv zu unterstützen und C._____ mit zuneh- mendem Alter nicht immer mehr einem belastenden Loyalitätskonflikt auszusetzen. Die Paarbeziehung mag beendet sein, die Elternschaft währt ein Leben lang. Es ist denn auch davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Entscheid und einer klaren Regelung endlich Ruhe einkehren dürfte und die Parteien davon Abstand nehmen können, sich gegenseitig möglichst in einem schlechten Licht darzustellen, um die alleinige Obhut über die Tochter zu erhalten. 5.3. Bisherige Betreuung Allein schon aufgrund der Arbeitspensen der Parteien seit C._____s Geburt am tt.mm.2020 (der Kläger arbeitete immer Vollzeit, während die Beklagte nach dem Mutterschaftsurlaub zunächst 30 % erwerbstätig war und erst seit März 2022 im 80 %-Pensum angestellt ist, vgl. Urk. 71 S. 9 f. m.H.) ist davon auszugehen, dass die Beklagte C._____ jedenfalls in deren ersten eineinhalb Jahren in einem grös- seren Umfang persönlich betreute als der Kläger. Daran ändert auch der umstrit- tene, vom Kläger ab September 2021 (als die Parteien nach einer ersten Trennung die Beziehung mit getrennten Wohnsitzen wieder aufgenommen hatten) erstellte Betreuungskalender (Urk. 11/2) nichts, zumal dieser einige Ungereimtheiten ent- hält (vgl. z.B. je hälftige Anrechnung der Betreuung durch die Grossmutter mütter- licherseits [Urk. 11/2 S. 53, Monatsblatt Oktober 2022]; gänzliche Anrechnung der Betreuung durch diese als die Beklagte in Südafrika war und der Kläger C._____

- 84 - durch die Oma mütterlicherseits betreuen liess [Urk. 11/2 S. 56, Monatsblatt Januar 2023], Anrechnung von Betreuungszeit als C._____ abends bereits im Bett lag, wenn der Kläger zur Beklagten nach Hause kam, bzw. Anrechnung zu Dritt (und nicht individuell mit C._____) verbrachter Zeit [Urk. 11/2 S. 40 ff.], etc. vgl. auch Urk. 139 S. 7 f. m.H. auf Urk. 23 S. 4). Allerdings war auch der Kläger von Anfang an in die Alltagsbetreuung C._____s involviert (vgl. Prot. I S. 11 f. und S. 21, wo- nach er sie seit der definitiven Trennung Ende Januar 2023 jedes zweite Wochen- ende und zusätzlich an einem Tag unter der Woche betreute; Urk. 71 S. 10). Zu- dem relativiert das Bundesgericht die Bedeutung der vor der Trennung gelebten Rollenteilung gestützt auf den Anspruch auf Beteiligung an der Betreuung und das Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Seit der vorsorglichen Betreuungsver- einbarung vom 15. Juni 2023, und das ist entscheidend, handelt es sich dabei doch um einen für ein Kleinkind wie C._____ langen Zeitraum, hat der Kläger die Betreu- ungsverantwortung über C._____, welche an vier Tagen pro Woche fremdbetreut wird, zu rund 45 % und die Beklagte zu rund 55 % (Urk. 34; vgl. auch Urk. 48A sowie BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Die beklagtische Berech- nungsweise der Betreuungsanteile, wonach im Ergebnis keine alternierende Be- treuung vorliegen soll (vgl. Urk. 139 S. 4), überzeugt dabei nicht. Beide Eltern be- treuen C._____ mithin in einem wesentlichen Umfang (vgl. auch Maier, a.a.O., Rz 603, S. 148 mit Hinweis auf BGer 5A_247/2021 vom 10. Januar 2021 E. 3). Da- mit liegt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung und Lehre eine alternierende Ob- hut vor. C._____ ist sich die wechselnde Betreuung durch beide Elternteile gewohnt und beide sind als ihre Hauptbezugspersonen zu betrachten. Dass die Beklagte den ganzen Freitag (bzw. jede zweite Woche bis 17.00 Uhr) mit C._____ verbringt, ändert daran nichts, weil insbesondere auch die Randzeiten und Wochenenden entscheidrelevant sind. Im Sinne der Betreuungs- und Erziehungskontinuität ist da- her nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz C._____ unter der alternierenden Betreuung der Parteien beliess. Auch die vorinstanzliche Anordnung der wechsel- seitigen je hälftigen Betreuung durch die Parteien, womit die Betreuung durch den Kläger leicht ausgedehnt wurde, erscheint gerechtfertigt, da C._____ mit dem kom- menden Kindergarteneintritt im August 2025 jeden Vormittag dort sein wird, wes-

- 85 - halb sie den Freitag sowieso nicht mehr wie bisher gänzlich mit der Beklagten wird verbringen können. Ausserdem wird C._____ ergänzend auch den Hort besuchen. Dabei ist die Beklagte auf ihrem bisherigen Arbeitspensum von 80 % zu behaften, nicht zuletzt weil die Schulstufenregel (BGE 144 III 481 E. 4.7.6, 4.7.9) auf die al- leinige Obhut zugeschnitten ist. Bei der alternierenden Obhut kann von den Eltern- teilen grundsätzlich ein höheres Mindestpensum erwartet werden (vgl. OGer ZH LE230026 vom 18. April 2024 E. C.4.6, S. 21 m.H.). Das gewichtige Kriterium der Kontinuität spricht nach dem Gesagten somit klar für die Beibehaltung bzw. Anord- nung der alternierenden Obhut. 5.4. Möglichkeit/Bereitschaft der künftigen persönlichen Betreuung Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Bezie- hung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Bei einem relativ jungen Kind wie C._____ und Verhältnissen wie den vor- liegenden ist klar, dass die direkte, persönliche Betreuung durch die Eltern für sie wichtig und ihrer Entwicklung förderlich ist. Das von beiden Parteien als Absicht vorgebrachte Vorhaben, zugunsten einer persönlichen Betreuung von C._____ höchstens zu 80% erwerbstätig zu sein und damit einen wesentlichen Teil der Be- treuung neben dem Kindergarten / der Schule persönlich leisten zu können, scheint damit den Interessen des Kindes zu entsprechen. Es ist der Einzelfall zu beurteilen und von den Eltern zu entscheiden, was für das Kind die beste Form der Betreuung ist. Es ist aber davon auszugehen, dass mit der vom Bundesgericht verwendeten Terminologie, wonach Fremdbetreuung und Eigenbetreuung grundsätzlich gleich- wertig seien, nicht gemeint ist, dass für Kinder unter alternierender Obhut nicht die gleichen Kriterien gelten wie für Kinder unter alleiniger Obhut eines einzelnen El- ternteils. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass ein Kind unter al- ternierender Obhut insgesamt mehr fremdbetreut werden soll als ein solches unter alleiniger Obhut, für welches grundsätzlich das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell gilt. Mit dem vorliegenden Entscheid, welcher vor dem Hinter- grund steht, dass beide Parteien ab dem Eintritt in den Kindergarten und bis zum

- 86 - Eintritt von C._____ in die Oberstufe in einem Pensum von höchstens 80% tätig sind, ist gewährleistet, dass diese auch unter der Woche von beiden Eltern in dem Umfang persönlich betreut wird, wie es den vom Bundesgericht entwickelten Krite- rien entspricht. Im Übrigen ist dem Kläger beizupflichten, dass auch seine Partnerin am Alltag von C._____ teilnehmen und in die alltägliche Betreuung einbezogen werden kann (Urk. 204 S. 21), solange dies nicht regelmässig und quasi zulasten der persönlichen Betreuung durch die Beklagte geschieht, welche sich gemäss ih- ren Vorbringen eine Reduktion ihres Arbeitspensums unter 80 % einrichten könnte. Grundgedanke der alternierenden Obhut ist, dass beide Eltern aktiv an der Betreu- ung der gemeinsamen Kinder beteiligt sind und nicht, dass die persönliche Betreu- ung durch den einen Elternteil mittels Betreuung durch Drittpersonen verhindert wird. C._____ wird zurzeit an vier Tagen, nämlich von Montag bis Donnerstag, in der Kita D._____ betreut. Im August 2025 wird sie in den ersten Kindergarten eintreten. Die Beklagte arbeitet, wie erwähnt, nach wie vor in einem 80 %-Pensum und betreut C._____ jeden Freitag (in ungeraden Kalenderwochen bis 17.00 Uhr) persönlich (Urk. 34). Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt kann die Beklagte C._____ je- denfalls in den (wichtigen) Randzeiten sowie auch an zwei kindergartenfreien Halb- tagen (bzw. allenfalls nach dem Mittagstisch; vgl. Urk. 139 S. 19) persönlich be- treuen. Ansonsten ist C._____ im Kindergarten und kann ergänzend den Hort (Mit- tagstisch, Nachmittagsbetreuung) besuchen (vgl. Urk. 206/136). C._____ ist sich Fremdbetreuung in erheblichem Ausmass denn auch gewohnt. Ein einseitiges Wahlrecht des Obhutsberechtigten für den Fall elterlicher Uneinigkeit über die rich- tige Betreuungsform ist ausgeschlossen und zudem Teil der (gemeinsamen) elter- lichen Sorge (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7.1 mit Hinweis auf die Botschaft). Aus ihrem Ansinnen, ihr Arbeitspensum im zweiten Kindergartenjahr auf 70 % re- duzieren zu wollen, damit C._____ überhaupt nicht mehr schulergänzend fremdbe- treut werden müsste (vgl. Urk. 139 S. 20 und Urk. 167 S. 15), kann die Beklagte vorliegend jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demgegenüber ist der Kläger immer noch bei der S._____ AG in einem Vollzeit- pensum als Senior Controller / Deputy Director angestellt (Urk. 40/28). Vor Vor-

- 87 - instanz erklärte er, dass er künftig seine Arbeitszeit reduzieren werde, um die per- sönliche Betreuung von C._____ am Freitag zu gewährleisten (Prot. I S. 56 und 59). Auch im Berufungsverfahren weist er darauf hin, dass ihm eine Pensums- reduktion auf 80 % möglich sein werde (Urk. 122 S. 24). Letzteres wird durch die Bestätigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 12. Juni 2023 (Urk. 33/15), 9. No- vember 2023 (Urk. 60/47) und 5. Juli 2024 (Urk. 124/94) untermauert. Daraus geht auch hervor, dass der Kläger keine regelmässige Geschäftsreisetätigkeit auf sich nehmen müsse ("rein lokale Rolle"), er bis zum Kindergarteneintritt von C._____ unter Hingabe seiner Ferienansprüche eine alternierende Betreuung gewährleisten könne sowie dass er seine Arbeitszeit frei einteilen und auch Homeoffice machen könne. Hinweise, wonach es sich dabei um blosse Gefälligkeitsschreiben handeln soll (vgl. Urk. 139 S. 20), sind keine ersichtlich. Es ist denn auch nicht davon aus- zugehen, dass sich die S._____ AG dem Vorwurf der Urkundenfälschung (Falsch- beurkundung) gemäss Art. 251 StGB aussetzen würde (vgl. Urk. 122 S. 26 und Urk. 153 S. 14). Ausgehend von einem künftigen 80 %-Pensum des Klägers, je- denfalls sobald C._____ am 18. August 2025 in den Kindergarten eintritt, ist die Möglichkeit bzw. Bereitschaft der hinreichenden persönlichen Betreuung somit, in Überreinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 17), auch beim Kläger und damit bei beiden Parteien gleichermassen zu bejahen. Die langen Arbeitszeiten des Klä- gers (vgl. z.B. Urk. 24/2-7 und Urk. 169/109 [Januar 2023]), solange er sein Vorha- ben der Pensumsreduktion tatsächlich in die Tat umsetzt, stehen solchem nicht grundsätzlich entgegen, solange es dem Kläger mit Blick auf die seitens der Arbeit- geberin bestätigte Flexibilität frei steht, bei Bedarf während der Betreuungszeiten der Beklagten eben mehr zu arbeiten bzw. allenfalls versäumte Arbeit, namentlich an den betreuungsfreien Wochenenden, nachzuholen. Wenn er in den Ferien Zeit am Computer verbracht haben und währenddessen seine Verlobte auf C._____ geschaut haben soll (was bestritten ist, vgl. Urk. 204 S. 18, jedoch an einem Sams- tagmorgen während eines kurzen Einkaufs des Klägers bejaht wird), könnte daraus selbstredend noch nicht geschlossen werden, er sei aus beruflichen Gründen nicht in der Lage, C._____ kindeswohlgerecht zu betreuen (vgl. Urk. 200 S. 2). 5.5. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

- 88 - Zweifelsohne sind die Parteien stark zerstritten und haben im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gegenseitig diverse Strafanzeigen gemacht (Entzie- hen von Minderjährigen, Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Nö- tigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, Verleumdung etc., harte Por- nografie [Gewalt- und Tierdarstellungen], Tätlichkeiten und Verletzung der Privat- sphäre, Ehrverletzung [Prostitutionsvorwurf] etc., vgl. Urk. 26; Urk. 40/23 [Nichtan- handnahmeverfügung vom 21. Juni 2023]; Urk. 74/9 [Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 15. November 2023], Urk. 92 S. 8 f.; Urk. 97; Urk. 160 S. 4; Urk. 177 S. 7). Allerdings funktioniert die am 15. Juni 2023 vereinbarte Betreuungsregelung (Urk. 34) grossmehrheitlich nach wie vor, wobei die Parteien in Abweichung davon abgesprochen haben, dass der Kläger C._____ jeden Montag (morgens und abends) betreut (bzw. in den geraden Kalenderwochen C._____ anstelle von Mitt- wochabend auf Donnerstagvormittag bereits von Montagabend bis Dienstagvormit- tag betreut), um ein unnötiges Hin und Her zu vermeiden. Die Betreuungszeiten insgesamt sind gleich geblieben (Urk. 92 S. 7 f. Rz 12; Urk. 167 S. 5 Rz 9; Urk. 120/102). Auch über Weihnachten 2024/Neujahr 2025 hat diese Betreuungs- regelung, mangels einer spezifischen Feiertagsbetreuungsregelung, geklappt (Urk. 184 S. 7; Urk. 195 S. 15). Die Parteien können sodann kontinuierlich schrift- lich miteinander betreffend die Kinderbelange kommunizieren, mitunter auch über gesundheitliche Themen (vgl. z.B. Urk. 107/87 [betreffend die Bindehautentzün- dungen von C._____ im Dezember 2023 und Januar/März 2024], Urk. 74/8a, b; Urk. 84/79; Urk. 107/88; Urk. 155/115; Urk. 162/101; Urk. 206/132; Urk. 206/133; Urk. 206/136 [betreffend die künftige Hortbetreuung] etc.). Dass sie sich mittler- weile offenbar auf WhatsApp gegenseitig blockiert haben (vgl. Urk. 195 S. 23), än- dert nichts, nachdem der Austausch nunmehr über E-Mail läuft (vgl. Urk. 195 S. 23; Urk. 197/134 /135 /136; Urk. 206/132 / 133; Urk. 208 S. 13). Überdies wird eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten sein (vgl. nachste- hende Ziffer E), womit sich die Parteien auch über den Beistand oder die Beiständin werden austauschen können, was laut der erwähnten höchstrichterlichen Praxis genügt. Anzufügen ist hier aber, dass eine Kommunikation über die Beistandsper- son wohl eine vorläufige Lösung sein kann. Längerfristig muss es den Parteien in- dessen gelingen, zum Wohl der Tochter wieder zu einer angemessenen, erwach-

- 89 - senen Kommunikation zu finden. Allfällige Uneinigkeiten in Kita-organisatorischen und/oder gesundheitlichen Belangen sowie der Umstand, dass die Beklagte offen- bar ohne Rücksprache mit dem Kläger eigenmächtig einen Termin für C._____ bei der Logopädie vereinbarte, was sie ihm allerdings mitteilte (vgl. Urk. §195 S. 17; Urk. 197/136; Urk. 204 S. 11 f.; Urk. 206/132), stellen keine gravierenden Unstim- migkeiten dar. Zudem vertrat der Kläger einen vernünftigen Standpunkt, wenn er sich in seiner E-Mail vom 28. Dezember 2023 mit Blick auf die Stabilität und den längeren Weg einem Kitawechsel widersetzte (vgl. Urk. 74/8b). Es ist sodann no- torischerweise eine Gratwanderung erwerbstätiger Eltern mit Kita-pflichtigen Kin- dern, diese allenfalls auch in etwas angeschlagenem (fieberfreiem) Zustand einmal in die Kita zubringen, zumal man nicht wegen jedem Leiden der Arbeit fernbleiben und das Kind zu Hause betreuen kann. Mitunter ist es auch nicht immer einfach, eine (ansteckende) Krankheit als solche zu erkennen. Gerade bei Entzündungen der Augen kann es sich auch um Nebenerscheinungen einer Erkältung handeln und es muss nicht zwingend eine hochansteckende Bindehautentzündung vorlie- gen. Es ist zwar von einem gravierenden Elternkonflikt auszugehen. Allerdings scheinen die Parteien vor allem um der Obhut Willen zu streiten und sind bestrebt, den anderen Elternteil in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Es ist an- zunehmen, dass mit dem vorliegenden Entscheid Ruhe einkehren wird und sich die Parteien (weiterhin) hinsichtlich der alltäglichen und auch sonstigen Kinderbelange hinreichend austauschen können. Damit ist das erforderliche Mindestmass an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien derzeit zu bejahen. Sie sind indessen anzuhalten, zum Wohl der gemeinsamen Tochter darum besorgt zu sein, wieder direkt und sachlich miteinander zu kommunizieren. Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem seitens der Beklagten zitierten OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 (Urk. 195 S. 6 f.) zu vergleichen. Dort ging es um einen Missbrauchsvorwurf samt Strafverfahren und kinderpsychologischer Abklärung, welcher einen monatelangen Kontaktabbruch zum Kindesvater nach sich zog und es entwickelte sich eine tiefgründige Feindseligkeit der Kindeseltern. Zudem wurde eine gemeinsame Obhut nie gelebt (Erwägung C.3.1, S. 39). Entscheidend ist im Übrigen denn auch immer der konkrete Einzelfall und das Gesamtbild, wobei dem

- 90 - Gericht im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls ein weiter Ermessensspiel- raum zu kommt. 5.6. Geografische Distanz Die Distanz zwischen den Wohnorten des Klägers (AQ._____-strasse 3, G._____) und der Beklagten (AB._____-strasse 2, … Zürich) beträgt mit dem Auto 9.1 bzw. 8.8 km und ist bei leicht erhöhtem üblichem Verkehrsaufkommen in rund 20 Minu- ten zurückzulegen (vgl. www.maps.google.ch). Allerdings erfolgen die Kindesüber- gaben zurzeit in der Kita D._____ Q._____ (E._____-strasse 1, … Zürich) und ab August 2025 im Kindergarten/Hort AD._____ 1 oder 2 (Urk. 160 S. 2; AR._____- strasse 4/5, … Zürich) bzw. Kindergarten/Hort AS._____ 1 oder 2 (E._____- strasse 6, … Zürich) sowie jeden zweiten Freitag 17.00 Uhr am Wohnort der Be- klagten. Vom Wohnort der Beklagten aus sind sämtliche dieser Orte zu Fuss gut erreichbar. Der Kläger benötigt von seinem Wohnort mit dem Auto dafür höchstens rund 20 Minuten (www.maps.google.ch). Bei einer alternierenden Obhut muss C._____ mehrmals die Woche eine solche rund 20-minütige Autofahrt vom Wohn- ort des Klägers zur Kita bzw. zum Kindergarten/Hort zurücklegen. Solches ist ihr mit Blick auf die Rechtsprechung durchaus zuzumuten und es ist auch nicht erfor- derlich, dass sie den Schulweg alleine bewältigen kann (vgl. z.B. BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.1 und 5.4.3; BGer 5A_629/2019 vom

13. November 2020 E. 8.5; OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 3.4.4, S. 31). Weil vorliegend, entgegen der Vorinstanz, keine wochenweise wechselnde Betreuungsregelung anzuordnen sein wird (vgl. nachstehende Ziffer 6), sondern C._____ jeweils von Montagmorgen bis Mittwochmittag und jedes zweite Wochen- ende von Freitagabend bis Montagmorgen vom Kläger zu betreuen sein wird, muss sie nicht während einer Woche am Stück täglich vom Kläger in den Kindergar- ten/Hort hin und her chauffiert werden (vgl. Urk. 195 S. 7), sondern lediglich vier bzw. fünf Mal pro Woche (dies im Unterschied zum von der Beklagten zitierten OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. C.3.1, S. 38 [vgl. Urk. 195 S. 7], wonach der Sohn fünf bis sechs Mal pro Woche zwischen AT._____ und AU._____ in die Schule bzw. den Hort hin und her zu fahren war und sich die 25-minütigen

- 91 - Fahrten in diesem Ausmass im Übrigen nicht gewohnt war). Vor diesem Hinter- grund steht die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien einer alternierenden Obhut somit nicht entgegen. Die Parteien sind indessen darauf hinzuweisen, dass die eigenständigen sozialen Kontakte von C._____ zu gleichaltrigen Kindern in Schule, Hort und Freizeit für diese in Zukunft immer wichtiger sein werden. Das spontane, ungezwungene Aus- leben dieser Freundschaften muss unabhängig vom Wohnort der Eltern möglich sein. Auch der Schulweg bietet dabei eine wertvolle Erlebniswelt, auf welchem das Kind Selbständigkeit und das sichere Verhalten im Verkehr lernt. C._____ muss aufgrund der alternierenden Betreuung und der unterschiedlichen Wohnorte ihrer Eltern schon in jungem Alter sehr flexibel sein. Die sozialen, stabilen Verhältnisse und Beziehungen in der Schule gewinnen daher noch mehr an Bedeutung. Es wird den Interessen von C._____ daher in Zukunft förderlich sein, wenn sich die Distanz zwischen den Wohnorten ihrer Eltern eher verkleinern und nicht mehr vergrössern wird. Auch muss sich der Kläger bewusst sein, dass C._____ zur Pflege ihrer Schul- Freundschaften in Zukunft auch in der Freizeit auf zusätzliche Fahrten angewiesen sein wird, solange der Wohnort zwischen den Parteien nicht in Gehdistanz liegt oder später vom Kind selbständig mit dem öffentlichen Verkehr oder dem Fahrrad absolvierbar ist. 5.7. Fazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Beide Parteien sind grundsätzlich erziehungsfähig und pfle- gen eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zur Tochter. C._____ ist weder beim Kläger noch bei der Beklagten in ihrer Entwicklung gefährdet, zumal das ver- pönte frühsexualisierte Verhalten, welches C._____ im Frühsommer 2024 zeigte, nicht mehr auftritt und C._____ zwischenzeitlich auch nicht mehr einnässt. Zwar ist der Elternkonflikt und sind die Manipulationsversuche beider Elternteile dem Kin- deswohl äusserst abträglich. Es kann indes davon ausgegangen werden, dass die Parteien nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens ihre früher vorhandene, nunmehr beidseitig getrübte Bindungstoleranz reaktivieren können. Sie sind an ihre Pflicht gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB zu erinnern, wonach sie alles zu unterlassen

- 92 - haben, was den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen kann. Jedenfalls seit der vereinbarten Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 (Urk. 34) betreuen beide Parteien C._____ in erheblichem Ausmass bzw. haben sie unter ihrer Betreuungsverantwortung und es ist von einer gleichwertigen Kindesbetreu- ung auszugehen. C._____ ist sich gewohnt, beide Elternteile, insbesondere auch im Alltag, verfügbar zu haben. Der Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung dieses Modells einhergeht, kommt vorliegend denn auch aus- schlaggebende Bedeutung zu. Dass dabei der Betreuungsanteil des Klägers leicht ausgebaut wird, ändert nichts. Sodann sind beide Parteien in der Lage und gewillt, C._____ partiell, nebst der für sie gewohnten Fremdbetreuung, persönlich zu be- treuen, namentlich auch in den betreuungsrelevanten Randzeiten. Die Parteien können sich nach wie vor schriftlich über die Kinderbelange austauschen, weshalb das erforderliche Mindestmass an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gegeben ist. Überdies wird ihnen eine Beistandschaft unterstützend zur Seite zu stellen sein (vgl. nachstehende Ziffer E). Und schliesslich steht auch die geografi- sche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien einer alternierenden Obhut derzeit nicht im Weg.

6. Betreuungsregelung / Kindesübergabe C._____ ist rund viereinhalbjährig. Sie erscheint noch zu jung für eine wochenweise Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern, wie dies die Vorinstanz zwecks Ent- schleunigung der Wechsel- und teilweisen Konfliktsituation vorgesehen hat (Urk. 71 S. 17 f.; vgl. auch der Kläger: Urk. 122 S. 4, 9). Es rechtfertigt sich viel- mehr, dem Kläger die Betreuungsverantwortung über C._____ jeweils von Montag- morgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn bis Mittwochmittag (Schulschluss) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn zu übertragen. In der übrigen Zeit wird C._____ der Betreuungsverantwortung der Beklagten unterstellt. Die Schulferien stehen den Parteien, wie die Vorinstanz dies zu Recht anordnete (Urk. 71 S. 19, 32), je zur Hälfte zu. Die erstinstanzliche Feiertagsregelung über Weihnach- ten/Neujahr (Urk. 71 S. 18, 32) erscheint nach wie vor angemessen und ist zu be- stätigen. Weil C._____ donnerstags und so auch am Gründonnerstag (vgl. Urk. 71

- 93 - S. 32) unter der Betreuung der Beklagten steht, ist die vorinstanzliche Feiertagsre- gelung an Ostern/Pfingsten anzupassen. Dem Kläger ist die Betreuungsverantwor- tung über C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr, zu übertragen. Die Parteien begegnen sich im Alltag in aller Regel nur noch alle vierzehn Tage am Freitagabend persönlich. Zunächst waren beide Parteien damit einverstanden, die Kindesübergaben fortan nicht mehr am Wohnort der Beklagten (vgl. Urk. 34 S. 1), sondern an einem öffentlichen Ort vorzusehen (vgl. Urk. 160 S. 5; Urk. 164 S. 2, 7; Urk. 195 S. 22; Urk. 177 S. 2 f.). Dabei schlug die Beklagte alternativ zum AE._____ [Bäckerei] AC._____ [Siedlung] eine Übergabe beim AP._____ [Ge- schäft] AS._____ an der E._____-strasse 1, … Zürich, vor, wobei sich im selben Gebäude offenbar auch die Kita D._____ befindet (Urk. 177 S. 3), während der Klä- ger die Übergaben in oder bei der Kita D._____ vornehmen wollte (Urk. 164 S. 2, 7). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 schildert der Kläger, dass sämt- liche Übergaben seit der Präsidialverfügung vom 25. November 2024, wonach die Übergaben grundsätzlich weiterhin am jeweiligen Wohnort des betreuenden Eltern- teils zu erfolgen haben (Urk. 163), ohne Zwischenfälle verlaufen seien. C._____ komme ihm jeweils eigenständig und freudig entgegen gelaufen. Auch die Überg- aben beim Wohnsitz des Klägers seien durchgehend konfliktfrei verlaufen. Die bis- lang praktizierte Regelung zur Übergabe sei daher beizubehalten, jedoch so zu gestalten, dass persönliche Übergaben der Eltern möglichst vermieden würden (Urk. 204 S. 17). Auch die Beklagte räumt ein, dass es seit der Kindesübergabe vom 10. November 2024 nicht mehr zu Eskalationen zwischen den Parteien ge- kommen sei (Urk. 208 S. 13). Weil C._____ nunmehr in einem Alter ist, indem sie die letzten Schritte gut alleine zum anderen Elternteil gehen kann, und es zu keinen Eskalationen anlässlich der Übergaben mehr gekommen ist, rechtfertigt es sich, die Kindesübergaben, sofern sie nicht ohnehin in der Kita bzw. ab August 2025 im Kindergarten oder Hort erfol- gen, weiterhin an den Wohnorten der Parteien vorzunehmen.

- 94 - D. Wohnsitz Die Vorinstanz beliess den Wohnsitz von C._____ im Sinne der Kontinuität bei der Beklagten und wies den klägerischen Antrag auf Umteilung des Wohnsitzes ab (Urk. 71 S. 16, 31, Dispositivziffer 4). Im Rahmen seiner Anschlussberufung bean- tragt der Kläger eventualiter (für den Fall der alternierenden Obhut), den gesetzli- chen Wohnsitz von C._____ bei ihm festzusetzen, um der Kindeswohlgefährdung so Abhilfe zu verschaffen (Urk. 122 S. 4, 27). Der unselbständige, abgeleitete Wohnsitz des Kindes bestimmt sich in erster Linie nach demjenigen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge (BGE 133 III 305). Sind beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge und üben sie eine na- hezu paritätische alternierende Obhut aus, muss der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Kindes anhand weiterer Kriterien (u.a. Einschulung) bestimmt werden (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Bern 2018, N 17.24). Die Beklagte zog mit C._____ per 1. Dezember 2024 vom AV._____-weg 7, H._____, an die AB._____-strasse 2, … Zürich (Urk. 162/97), wo- bei sie sich mittlerweile mit C._____ am 24. Januar 2025 in H._____ ab- und in der Stadt Zürich auch anmelden konnte (Urk. 184 S. 5 f.; Urk. 184/127; Urk. 187 S. 1 ff.; Urk. 189/120 [Mutationsnachweis]; Urk. 189/121 [u.a. Wohnsitzbestätigung C._____, Zuzug per 1. Dezember 2024]). Der Umzug war im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB nicht zustimmungsbedürftig, weil sich die beiden Wohnungen le- diglich in 1.1 Kilometer Fussdistanz bzw. 1.8 Kilometer Fahrdistanz (5 Autominu- ten) von einander entfernt befinden (vgl. Google Maps route) und C._____ nach wie vor die nämliche Kinderkrippe D._____ in Q._____ an der E._____-strasse 1, … Zürich-… (Urk. 74/8 S. 3) besuchen konnte und kann (Urk. 160 S. 2). Für den Kläger änderte sich nichts, weil er C._____ immer noch mit dem Auto in diese Kita bringt und dort übernimmt (Urk. 34 S. 1). Die Einschulung und vorgängige logopädische Abklärung von C._____ in Zürich sind bereits im Gang (vgl. Urk. 167 S. 3 f. und Urk. 169/104). Auch die Kita D._____, wo C._____ vier Tage die Woche verbringt, ist in Zürich domiliziert. Es ist

- 95 - kein Grund ersichtlich, weshalb der Wohnsitz von C._____ neu beim Kläger in der Stadt G._____ festzulegen wäre, zumal keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beklagte ihren Wohnsitz mit C._____ erneut verlegen sollte, um so das alter- nierende Betreuungsmodell zu verunmöglichen (vgl. Urk. 164 S. 5). Von einer Sprunghaftigkeit und Instabilität der Beklagten (vgl. Urk. 184 S. 4 ff.) ist nicht aus- zugehen, bloss weil sie mit C._____ in eine grössere Wohnung (vgl. Urk. 160 S. 2; Urk. 164 S. 5) in der Nähe umgezogen ist. Überdies betreute der Kläger C._____ jedenfalls in der Vergangenheit nie in einem grösseren Umfang als die Beklagte. Der Antrag des Klägers ist damit abzuweisen und der Wohnsitz von C._____ bei der Beklagten zu belassen. Anzumerken bleibt, dass die Bezeichnung des Wohnsitzes bei der Beklagten bei gemeinsamer elterlicher Sorge ohnehin trügerisch ist, darf doch die Beklagte den Aufenthaltsort und damit auch den Wohnort von C._____ nur in engem Rahmen ohne die Zustimmung des Klägers ändern, so dass bei der Verlegung des eigenen Wohnsitzes unter Umständen jener C._____s nicht auch ändert (vgl. Art. 301a ZGB; Geiser, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, Ausgewählte Entscheides des Bundesgerichts aus den Jahren 2019/2020, AJP 1/2021 S. 76 ff. E. 5.5.). E. Beistandschaft Erfordern es die Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand beigegeben werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können dabei besondere Befugnisse und Aufgaben übertra- gen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine wichtige Befugnis, die dem Beistand über- tragen werden kann, bildet die Überwachung des persönlichen Verkehrs, welche Möglichkeit in Art. 308 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgesehen ist. Die Beistandschaft ist eine hoheitliche Kindesschutzmassnahme. Sie zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Verhalten der Kinder ab. Sie greift in die elterliche Sorge ein und schränkt diese entsprechend ein (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 2). Ordnet das Gericht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat es die Pflichten des Beistandes klar zu um- schreiben. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzupassen oder gar festzulegen (BGE 118 II 241 E. 2;

- 96 - BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs (bzw. im Rahmen der alternierenden Obhut mit der Betreuungsregelung) und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen betraut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung bzw. Betreuungsregelung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche bzw. Betreuungstage nötigen Modalitäten (Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). Wie bereits erwähnt, schliessen sich die alternierende Obhut und die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und oder Abs. 2 ZGB nicht aus. Der Empfehlung des kjz G._____ vom 12. September 2024 (Urk. 130 S. 3) folgend, rechtfertigt es sich vorliegend, mit Blick auf den heftigen Paarkonflikt, den dreiwö- chigen Kontaktabbruch zum Kläger im Sommer 2024, die mit dem Elternkonflikt einhergehende abnehmende gegenseitige Bindungstoleranz und die daraus zwei- felsohne resultierende Gefährdung des Kindeswohls, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, womit sich zumindest der Kläger einverstan- den erklärt (Urk. 136 S. 6 und Urk. 153 S. 17). Diese soll bei Konflikten im Zusam- menhang mit der Betreuungsregelung und bei (erneutem) Bedarf im Hinblick auf die Kindesübergaben positiv auf die Eltern einwirken, als Vermittlung amten und die Einhaltung der Betreuungsregelung überwachen sowie den Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die KESB Dietikon ist entsprechend einzuladen, zeitnah einen Beistand bzw. eine Beiständin zu ernennen. Die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten (vgl. Urk. 143 S. 4 ff. und Urk. 160 S. 5) sind nicht zu teilen. Allfällige "Mängel bei der kjz-seitigen Sachverhaltsfeststellung" (vgl. Urk. 143 S. 6 ff.) inter- essieren vorliegend nicht, weil die Kammer den Sachverhalt selbst genügend kennt. Es ist namentlich auch nicht von Belang, ob beide Parteien oder nur die Beklagte die (freiwillige) kjz-Beratung initiierten etc. (Urk. 143 S. 7 oben; Urk. 145/85 /86). Dass C._____ derzeit kaum noch einnässt (Urk. 153 S. 17 und Urk. 167 S. 16 f.), vermag am Erfordernis einer Beistandschaft mit Blick auf den

- 97 - Elternkonflikt, die gegenseitig getrübte Bindungstoleranz und die davon ausge- hende Kindeswohlgefährdung nichts zu ändern. F. Unterhaltsbeiträge

1. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Prämissen des Kindesun- terhalts, insbesondere die anwendbare zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung sowie den Umstand, dass der unterhaltsrechtliche Entscheid in Ausübung pflichtgemässen Ermessens nach Recht und Billigkeit zu erfolgen hat und die finanziellen Lasten bei der alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreu- ungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen sind (vgl. Urk. 71 S. 21

f. m.w.H., S. 25), sind zutreffend und es kann darauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

2. Einkommen der Beteiligten 2.1. Der Kläger arbeitet zu 100 % bei der S._____ AG als Senior Controller / Deputy Director Finance (Urk. 40/28). Die Vorinstanz ging vom geltend gemachten, unbestrittenen und belegten Nettoeinkommen von Fr. 11'190.– pro Monat (einsch- liesslich Anteil am 13. Monatslohn und Fr. 100.– Essensentschädigung) aus (Urk. 71 S. 22 m.H. auf Urk. 63 S. 25 [Lohnerhöhung per September 2023 auf Fr. 11'770.– brutto] und Urk. 40/27; Urk. 60/48). Dieses monatliche Nettoeinkom- men anerkennt auch die Beklagte, jedenfalls für das Jahr 2023 (Urk. 70 S. 26). Auch ab 2024 verdient der Kläger belegtermassen in etwa (vgl. unterschiedlich hohe Sozialversicherungsabzüge) gleich viel (vgl. Urk. 124/98 /99). Entgegen den beklagtischen Mutmassungen (Urk. 139 S. 21) ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nebst dem Grundlohn variable Einkünfte wie Boni oder Gratifikationen erzielt (vgl. Urk. 40/28 [Arbeitsvertrag, der keine solchen variablen Einkünfte ent- hält]; Urk. 124/98 /99 /100 [Sonderprämie von Fr. 1'500.– im Jahr 2023]; Urk. 159 [Steuererklärung 2023]). Die Erstinstanz erwog, um eine langfristig umsetzbare und stabile Lösung festzule- gen, erscheine es wenig sinnvoll, dass der Kläger C._____s Freitagsbetreuung mit Überstunden an anderen Tagen oder dem Bezug von Ferientagen kompensiere.

- 98 - Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Arbeitspensum künftig werde re- duzieren müssen, um C._____ im gewünschten Umfang persönlich zu betreuen. So habe der Kläger auch erklärt, er könne sich eine Pensumsreduktion vorstellen und eine solche sei auch seitens der Arbeitgeberin möglich. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb bei den Parteien für die proportionale Verteilung des Unterhalts von unterschiedlichen Arbeitspensen auszugehen sei. Weil nun beide Eltern zu gleichen Teilen Betreuungspersonen von C._____ seien, sei ihnen auch zu glei- chen Teilen eine Reduktion des Arbeitspensums zuzugestehen und für die Vertei- lung der Unterhaltslast beidseits ein 80 %-Pensum anzurechnen. Auch mit Blick auf den Bedarf der Parteien spreche nichts gegen eine solche Gleichbehandlung, denn das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Parteien sei auch dann ge- deckt, wenn der Kläger ebenfalls im 80 %-Pensum arbeite (Urk. 71 S. 26 f.). Ent- sprechend ging die Vorinstanz von einem klägerischen Einkommen von Fr. 8'952.– netto pro Monat aus (Urk. 71 S. 27, S. 34, Dispositivziffer 9). Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Unterhaltsfestle- gung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB), wenn sie dem Kläger, welcher nach wie vor zu 100 % erwerbstätig sei, aus angeblichen Ge- rechtigkeitsüberlegungen sein Einkommen nur zu 80 % anrechne. Es sei vielmehr von den jeweils aktuellen Verhältnissen auszugehen und es seien keine hypotheti- schen Rechnungen anzustellen (Urk. 70 S. 25 f.; Urk. 139 S. 21). Der Kläger hält entgegen, es könne den erstinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, wenn es ihm, aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes und aus Gründen der Gleich- berechtigung, möglich sein soll, sein Pensum auf das Niveau der Beklagten zu sen- ken, zumal ausreichende finanzielle Mittel verfügbar seien. Entsprechend sei bei Belassung der vorinstanzlich erkannten alternierenden Obhut beiden Parteien ein 80 %-Pensum anzurechnen (Urk. 122 S. 29). Weil der Kläger derzeit effektiv nach wie vor im Vollzeitpensum erwerbstätig ist und C._____ an vier Tagen pro Woche in der Kita fremdbetreut wird, ist zunächst von seinem Vollzeiterwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 11'190.– netto pro Monat auszugehen. Mit dem Kindergarteneintritt von C._____ am 18. August 2025 recht- fertigt es sich jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auch dem Kläger,

- 99 - welcher C._____ hälftig betreut, ein 80 %-Pensum zuzugestehen. Dem Entscheid ist somit per 1. September 2025 ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 8'952.– zu Grunde zu legen. Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) findet bei der alternierenden Obhut nur sinngemäss Anwendung. Weil die Eltern durch die jeweilige Betreuung des ande- ren Elternteils in diesem Umfang zusätzlich zur schulischen Betreuung von ihren eigenen Betreuungspflichten entbunden sind, sind grundsätzlich pro Elternteil hö- here Erwerbspensen möglich und zumutbar als wenn nur ein Elternteil zugunsten der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit einstellt und der andere zu 100 % er- werbstätig ist/bleibt. Mit dem mutmasslichen Oberstufenübertritt C._____s per Sep- tember 2033 ist somit beim Kläger (und auch bei der Beklagten) von einem 90 %- igen Arbeitspensum und damit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'071.– auszugehen. Ab mm. 2036, wenn C._____ ihr 16. Lebensjahr vollen- det haben wird, ist beiden Parteien ein Vollzeitpensum anzurechnen und entspre- chend beim Kläger (wieder) ein Einkommen von Fr. 11'190.– netto pro Monat an- zunehmen. 2.2. Die Beklagte arbeitet im 80 %-Pensum beim R._____ (Urk. 142/78 /79). Die Vorinstanz rechnete ihr gestützt auf ihre Lohnabrechnungen von März bis Mai 2023 (Urk. 54/21) ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzula- gen, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, abzüglich Fr. 100.– Arbeitnehmeranteil Lunchchecks) von Fr. 7'088.– an (Urk. 71 S. 22, 34 Dispositivziffer 9). Ab Januar 2024 beträgt der Nettolohn der Beklagten zufolge einer teuerungsbedingten Lohn- erhöhung Fr. 7'200.– pro Monat (Urk. 70 S. 28; Urk. 74/18; Urk. 142/81). Der Klä- ger hat diese Zahlen nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 122 S. 32 ff., wo er selbst von einem 100 %-igen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 8'860.– pro Monat ausgehen will, offensichtlich basierend auf dem vorinstanzlichen monatli- chen Nettoeinkommen der Beklagten im 80 %-Pensum von Fr. 7'088.–). Im April 2024 erhielt die Beklagte sodann eine Einmalzulage von Fr. 800.– brutto ausbe- zahlt. Ferner werden ihr Pikettentschädigungen von durchschnittlich zweimal jähr- lich je Fr. 200.– brutto vergütet (Urk. 139 S. 22; Urk. 142/81). Damit sind ihr im Jahr 2024 rund Fr. 82.– netto pro Monat (vgl. Fr. 1'200.– brutto - Fr. 211.– [17.6 % So-

- 100 - zialabzüge, vgl. Urk. 142/81] = Fr. 989.– : 12) zusätzlich in Anrechnung zu bringen, womit sich ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'282.– im Jahr 2024 ergibt (vgl. auch Urk. 153 S. 15, wo sich der Kläger nicht mehr zu diesem Einkommen der Beklagten äussert). Aus Praktikabilitätsgründen ist von November 2023 bis und mit Dezember 2024 von einem durchschnittlichen beklagtischen Mo- natseinkommen von Fr. 7'254.– (Fr. 101'560.– : 14 Monate) auszugehen. Ab Ja- nuar 2025 sind dem Entscheid Einkünfte in der Höhe von Fr. 7'227.– im Monat zu Grunde zu legen (Fr. 7'200.– netto + rund Fr. 27.– netto Pikettentschädigung [Fr. 400.– brutto - Fr. 70.– {17.6 % Sozialabzüge} : Fr. 330.– : 12]). Der klägerische Verdacht, wonach die Beklagte aus einem Erbvorbezug über einen wesentlichen Geldbetrag verfügen soll, weshalb ihr ein Vermögensertrag anzurechnen sei (vgl. Urk. 122 S. 33), lässt sich aufgrund der nunmehr eingereichten Steuererklärung der Beklagten für das Jahr 2023 (vgl. Urk. 139 S. 22 und Urk. 142/80) nicht erhärten. In Anwendung des an die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung angepassten Schulstufenmodells ist der Beklagten ab dem mutmasslichen Oberstufenübertritt von C._____ per September 2033 (wie dem Kläger) ein 90 %-iges Erwerbspensum zuzumuten und entsprechend ein Einkommen von Fr. 8'130.– netto monatlich an- zurechnen und ab mm. 2036 ausgehend von einem zuzumutenden Vollzeitpensum ein solches von Fr. 9'034.– netto pro Monat. 2.3. Das Einkommen von C._____ besteht in den (von der Beklagten bezogenen) Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 200.– monatlich (vgl. auch Urk. 71 S. 22) bzw. Fr. 215.– ab 1. Januar 2025. Mit Vollendung ihres 12. Alters- jahres per tt.mm.2032 betragen die Zulagen Fr. 268.– pro Monat (vgl. Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 FamZG [SR 836.2] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der bundesrätlichen Verord- nung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom

28. August 2024).

3. Familienrechtlicher Bedarf der Beteiligten 3.1. Ausser Streit stehen folgende Bedarfspositionen des Klägers: Fr. 1'350.– Grundbetrag bei alternierender Obhut, Fr. 342.– Krankenkassenprämien, Fr. 25.– zusätzliche Gesundheitskosten, Fr. 131.– Mobilitätskosten, Fr. 220.– Mehrausla- gen auswärtige Verpflegung (wobei anzumerken ist, dass beide Parteien zusätzli-

- 101 - che Essenspauschalen von je Fr. 100.– von ihren Arbeitgebern zur Verfügung ha- ben, was unangefochtenermassen beidseits nicht abgezogen wurde, weshalb es dabei bleibt [vgl. auch Urk. 71 S. 24]), Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung, Fr. 120.– Kommunikationskosten, Fr. 30.– Serafegebühren und Fr. 51.– Krankenkassenzusatzversicherung (VVG; vgl. Urk. 71 S. 23; Urk. 70 S. 27 f.; Urk. 122 S. 32). Von September 2025 bis und mit August 2033 sind dem Kläger jedoch für die auswärtige Verpflegung angesichts des anrechenbaren 80 %-Pen- sums lediglich noch Fr. 176.– in Anschlag zu bringen, von September 2033 bis und mit mm. 2036 Fr. 198.– (90 %-Pensum) und ab mm. 2036 wiederum Fr. 220.–. Die Mietkosten des Klägers für sein Sechszimmereinfamilienhaus in G._____ be- tragen Fr. 4'150.– pro Monat (Urk. 40/24). Die Vorinstanz erwog, der Beklagten sei insoweit zuzustimmen, dass sich die Wohnkosten des Klägers eher im oberen Be- reich bewegen würden, sich jedoch angesichts der Tatsache, dass der Kläger kurz- fristig seinen Wohnsitz habe verlegen müssen, als angemessen erweisen würden und dem Kläger daher in der geltend gemachten Höhe anzurechnen seien, wobei für C._____ bei beiden Parteien ein Wohnkostenanteil von einem Drittel (Fr. 1'383.35) auszuscheiden sei (Urk. 71 S. 23). Die Beklagte macht geltend, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb der Kläger ein Sechszimmereinfamilien- haus mit einer enorm hohen Miete bewohnen müsse. Er wolle sich damit eine mög- lichst günstige Ausgangslage für die Unterhaltsberechnung verschaffen. Damit sei ihm angesichts des frappanten Unterschieds der Mieten der Parteien infolge Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) nicht die effektive Miethöhe beim Bedarf einzusetzen, sondern nur eine solche, die jene der Beklagten nicht übersteige. Umso mehr gelte dies, als G._____ nun wirklich nicht die Luxusgemeinde des Kan- tons Zürich sei und es allgemeinnotorisch sei, dass man dort eine preiswertere Wohnung finden könne, wenn man wolle (Urk. 70 S. 26). Mit Blick auf seine neue Verlobte seien dem Kläger die Mietkosten überdies ohnehin nur zur Hälfte anzu- rechnen, zumal davon auszugehen sei, dass diese, weil die Hochzeit absehbar sei, bereits beim Kläger lebe (Urk. 139 S. 12, 21). Der Kläger hält entgegen, mit dem Umzug in das Haus in G._____ habe er in die Nähe von C._____ ziehen und ihr ein kinderfreundliches Umfeld bieten wollen. Dass der Wohnort dabei in nahezu gleicher Distanz zu seinem Arbeitgeber wie auch zur Kita D._____ in Q._____ liege,

- 102 - sei reiner Zufall gewesen, und es spreche nichts dagegen, hier auf günstige Rah- menbedingungen Wert zu legen, welche alle unter einen Hut passen würden (Urk. 122 S. 30 i.V.m. Urk. 63 S. 25 f.). Seine Verlobte lebe nicht bei ihm im Haus in G._____ (Urk. 153 S. 11). Per 1. September 2023 zog der Kläger von AW._____ nach G._____ in ein Sechszimmereinfamilienhaus (Urk. 40/24) mit einer Miete von Fr. 4'150.–, um in erster Linie näher bei der damals in H._____ wohnhaften Beklag- ten und C._____ (Urk. 162/97), aber wohl auch bei seinem Arbeitsort in AM._____ (vgl. Urk. 40/28) zu sein. Diese Wohnkosten erscheinen mit Blick auf die vorliegen- den finanziellen Verhältnisse und insbesondere die Einkünfte des Klägers unver- hältnismässig hoch, was dem Kläger bewusst sein musste. Er hat denn auch nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zeitnah eine adäquate kindge- rechte günstigere Wohnung in der Umgebung zu finden, zumal er offenbar keine vergeblichen Wohnungssuchbemühungen tätigte (vgl. Urk. 63 S. 25 f.). Die aktuelle Miete der Beklagten beläuft sich auf Fr. 2'700.– (Urk. 162/97). In Anbetracht der Wohnungsknappheit in Zürich und Umgebung rechtfertigt es sich jedoch, dem Klä- ger rückwirkend Mietkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– für eine ange- messene Dreieinhalb- bis Vierzimmerwohnung im BA._____ [Region im Kanton Zü- rich] zuzugestehen. Warum er mit C._____ ein Sechszimmereinfamilienhaus benö- tigt, erschliesst sich in der Tat nicht. Diesen Luxus hat er aus dem Überschuss zu finanzieren. Damit sind dem Kläger Fr. 2'000.– Mietkosten (zwei Drittel) im Bedarf zu veranschlagen. Es bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Verlobte des Klägers an dessen Adresse lebt (vgl. Urk. 153 S. 11). Die Beklagte erfuhr im Oktober 2024 von der Verlobten des Klägers (vgl. Urk. 139 S. 12 i.V.m. Urk. 142/67 / 68). Im Jahr 2023 hatte er offenbar noch eine andere Partnerin (Urk. 208 S. 16). Praxisgemäss wäre erst bei einer gefestigten Partnerschaft von mehreren Jahren von einem qua- lifizierten Konkubinat mit entsprechender Kosteneinsparung auszugehen (vgl. auch Urk. 184 S. 14). Die klägerische Verlobte ist bei der Bedarfsberechnung somit nicht weiter zu berücksichtigen. Dass explizit "vom Haushalt des Berufungsbeklagten und seiner Verlobten" die Rede ist (Urk. 204 S. 25; Urk. 208 S. 17 f) ändert daran nichts, zumal sich solches offensichtlich auf die Anwesenheit C._____s im (persön- lichen) Umfeld des Klägers bezog.

- 103 - Der von der Vorinstanz ermittelte Gesamtbetrag von Fr. 1'200.– für die laufenden Steuern des Klägers, wovon Fr. 850.– bei ihm angerechnet wurden, wurde zwar nicht kritisiert (vgl. Urk. 70 S. 27 f.; Urk. 122 S. 32). Allerdings hat die Vorinstanz auch beim Kläger (und nicht nur bei der Beklagten) einen Steueranteil für C._____ in der Höhe von Fr. 350.– ausgeschieden (Urk. 71 S. 23, 25). Dies ist nicht korrekt. Bei der alternierenden Obhut ist nur bei jenem Elternteil ein Steueranteil für das Kind auszuscheiden, welcher Kinderunterhaltsbeiträge erhält (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5), also, wie darzutun sein wird, bei der Beklagten. Allein dieser Elternteil kann den Kinderabzug vornehmen und wird zum Einelterntarif besteuert, während der andere Elternteil lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge bei den Steuern von seinem Einkommen abziehen kann und zum Grundtarif/Alleinstehendentarif zu besteuern ist (vgl. BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.3.2). Die Fremdbetreuungskos- ten bezahlt die Beklagte (Urk. 72 S. 27), weshalb sie nicht beim Kläger abzugsfähig sind. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (geschieden, ohne Konfes- sion, Grundtarif, kein Vermögen [vgl. auch Urk. 159 {Steuererklärung Kläger 2023}], rund Fr. 12'000.– allgemeine Abzüge) ergeben sich für die Zeit der vollen Erwerbstätigkeit des Klägers unter Abzug der mutmasslichen Kinderunterhaltsbei- träge monatliche Steuerbetreffnisse (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) in der Grössenordnung von rund Fr. 1'600.–, von September 2025 bis und mit August 2033 (80 %-Pensum) solche von rund Fr. 1'000.–, von Septem- ber 2033 bis und mit mm. 2036 (90 %-Pensum) solche von rund Fr. 1'400.– und ab mm. 2036 solche von rund Fr. 1'800.–. Zusammengefasst beläuft sich der monatliche Bedarf des Klägers somit auf rund Fr. 5'900.–, von September 2025 bis und mit August 2033 auf Fr. 5'255.–, von Sep- tember 2033 bis und mit mm. 2036 auf Fr. 5'677.– und ab mm. 2036 auf Fr. 6'100.–. 3.2. Nicht angefochten und auch nicht aktualisiert wurden folgende beklagtischen Bedarfspositionen: Fr. 1'350.– Grundbetrag, Fr. 30.– zusätzliche Gesundheitskos- ten, Fr. 96.– Mobilitätskosten, Fr. 176.– auswärtige Verpflegung, Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 120.– Kommunikationskosten, Fr. 30.– Serafege- bühren und Fr. 12.– Krankenkassenzusatzversicherung (VVG; Urk. 71 S. 23;

- 104 - Urk. 74/16 und Urk. 179/114). Für das Jahr 2023 beliefen sich die Krankenkassen- prämien der Beklagten auf Fr. 379.– (Urk. 54/23 [KVG]), ab 2024 auf Fr. 384.– (Urk. 74/16 [KVG]). Im Dezember 2024 betrugen ihre Krankenkassenprämien zu- folge einer Korrektur aufgrund des Umzugs der Beklagten in eine andere Prämien- region rund Fr. 460.– (Urk. 179/114 [plus Fr. 75.80]; Urk. 177 S. 11). Ab Januar 2025 machen die Prämien der Grundversicherung rund Fr. 489.– aus (Urk. 179/114). Die Wohnkosten der Beklagten beliefen sich zunächst auf rund Fr. 1'465.– (2/3 von Fr. 2'198.– [Urk. 54/22]), ab 1. Mai 2024 auf rund Fr. 1'491.– (2/3 von Fr. 2'236.– [Urk. 74/15 und Urk. 142/82]) und ab 1. Dezember 2024 auf Fr. 1'800.– (2/3 von Fr. 2'700.– [Urk. 162/97). Hinsichtlich der per 1. Dezember 2024 geltend gemachten Parkplatzkosten von Fr. 151.35 pro Monat (Urk. 160 S. 2; Urk. 167 S. 5 und Urk. 169/106) ist dem Kläger beizupflichten, dass dem Auto der Beklagten keine Kompetenzqualität zukommt, zumal sie nunmehr in der Stadt Zü- rich wohnhaft ist und ihr Arbeitsort ebenfalls in der Stadt Zürich liegt, weshalb es ihr zuzumuten ist, diesen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (Urk. 184 S. 6). Ihre Behauptung, wonach sie für das R._____ regelmässig Aus- sendiensteinsätze bzw. Aussendienstkontrollen durchzuführen habe (vgl. Urk. 160 S. 2 und Urk. 195 S. 15), wurde weder näher substantiiert, geschweige denn belegt (aus der vom Kläger eingereichten WhatsApp-Korrespondenz der Parteien gemäss Urk. 124/95 lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Beklagte regelmässig für Kontrollen mit ihrem Privatauto für das R._____ unterwegs ist. Hierfür wäre viel- mehr eine entsprechende Bestätigung des R._____ hilfreich gewesen). Diesbezüg- lich ist die Beklagte auch nicht mit dem Kläger gleichzustellen. Zwar sind in dessen Mietzins Kosten für eine Garage enthalten (Urk. 40/24), allerdings wurde der über- setzte Mietzins, wie erwähnt, auf einen vertretbaren Betrag herabgesetzt. Von einer "bedarfsbezogenen Gleichbehandlung" (vgl. Urk. 195 S. 15) ist nicht auszugehen. Dass dem Fahrzeug des Klägers, auch im Hinblick auf das Abholen und Bringen von C._____ in die Krippe bzw. den Kindergarten/Hort vor bzw. nach der Arbeit, Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Urk. 71 S. 24 und Urk. 39 S. 11), blieb im Üb- rigen unbestritten. Die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung der Beklagten sind den ihr anrechenbaren Erwerbspensen anzupassen und damit ab September

- 105 - 2033 (90 %-Pensum) auf Fr. 198.– und ab mm. 2036 (100 %-Pensum) auf Fr. 220.– pro Monat festzulegen. Bei der Beklagten ging die Vorinstanz von einem Betrag von rund Fr. 600.– für die laufenden Steuern aus, wobei davon ein Anteil von Fr. 150.– für C._____ ausge- schieden wurde und im beklagtischen Bedarf noch Fr. 450.– veranschlagt wurden (Urk. 71 S. 23, 25). Dies wurde im Berufungsverfahren zunächst nicht beanstandet (Urk. 70 S. 27 f.; Urk. 122 S. 32-34). Die Beklagte hielt im Zusammenhang mit ih- rem Umzug in die Stadt Zürich per 1. Dezember 2024 alsdann jedoch dafür, ihre Steuerlast habe sich damit erhöht, zumal der Steuerfuss in der Stadt Zürich bei 119 % liege und jener von H._____ bei 109 %, wobei sich der Wegzug bereits für das ganze Steuerjahr 2024 auswirke (Urk. 160 S. 2 f.). Weil sich indessen der maximal zulässige Abzug für fremdbetreute Kinder bei den Staats- und Gemeinde- steuern von bislang Fr. 10'100.– pro Kind (vgl. Wegleitung Steuererklärung 2023 S. 19) im Jahr 2024 auf Fr. 25'000.– pro Kind erhöht hat (vgl. Wegleitung zur Steu- ererklärung 2024 S. 17, Weitere Abzüge Ziffer 16.6 Steuererklärung) und die Be- klagte damit die tatsächlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 22'174.– (11 x Fr. 1'904.– + 1 x Fr. 1'230.–) abziehen kann, resultiert keine höhere Steuerlast. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners sowie in Ausübung pflichtgemässer Schätzung rechtfertigt es sich, bei der Beklagten von November 2023 bis und mit August 2033 vom vorinstanzlichen Steuerbetreffnis von rund Fr. 600.– pro Monat auszugehen. Ab September 2033, ausgehend von einem 90 %-igen Erwerbspen- sum, sind ihr monatlich rund Fr. 750.– für die laufenden Steuern zuzugestehen und ab mm. 2036, basierend auf einem Vollzeitpensum, rund Fr. 900.– (vgl. ledig, kon- fessionslos, Einelterntarif, rund Fr. 10'000.– allgemeine Abzüge, Fr. 10'100.– maximaler Abzug Fremdbetreuungskosten 2023 [vgl. auch Urk. 142/80 {Steuerer- klärung Beklagte 2023}]/Fr. 22'174.– abzugsfähige tatsächliche Fremdbetreuungs- kosten 2024, Kinderabzug Fr. 9'300.– Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 6'600.–/Fr. 6'700.– direkte Bundessteuer 2023/2024, Fr. 1'300.– bzw. Fr. 700.– abzugsfähige Kinderversicherungskosten Staats- und Gemeindesteuern bzw. di- rekte Bundessteuern 2024, kein relevantes Vermögen). Davon sind mit der Vorin- stanz jeweils rund Fr. 150.– für C._____ in deren Bedarf bei der Beklagten auszu- scheiden, womit im beklagtischen Bedarf noch Fr. 450.– bzw. Fr. 600.– (ab Sep-

- 106 - tember 2033) bzw. Fr. 750.– (ab mm. 2036) für die laufenden Steuern einzusetzen sind. Zusammengefasst ist von einem monatlichen Bedarf der Beklagten in der Höhe von Fr. 4'138.– (November und Dezember 2023), Fr. 4'143.– (Januar bis und mit April 2024), Fr. 4'169.– (Mai bis und mit November 2024) und Fr. 4'554.– (Dezem- ber 2024) auszugehen. In dieser Zeitspanne von November 2023 bis Ende Jahr 2024 rechtfertigt sich die Annahme eines durchschnittlichen monatlichen Bedarfs der Beklagten in der Höhe von rund Fr. 4'185.– (Fr. 58'585.– : 14 Monate). Von Januar 2025 bis und mit August 2033 beläuft sich der beklagtische monatliche Be- darf auf Fr. 4'583.–. Von September 2033 bis und mit mm. 2036 beträgt er Fr. 4'755.– und ab mm. 2036 Fr. 4'927.–. 3.3. Der monatliche Grundbetrag von C._____ beträgt Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– ab mm. 2030 (Vollendung des 10. Altersjahres; vgl. Ziffer I der Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf], BlSchK 2009 S. 193 ff. so- wie BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend der alternierenden Obhut mit je hälftiger Betreuung ist er den Parteien je zur Hälfte (Fr. 200.– bzw. Fr. 300.–) zuzuweisen. C._____s Wohnkostenanteil beim Kläger macht Fr. 1'000.– aus. Bei der Beklagten beträgt er rund Fr. 733.– (1/3 von Fr. 2'198.– [Urk. 54/22]), ab 1. Mai 2024 rund Fr. 745.– (1/3 von Fr. 2'236.– [Urk. 74/15 und Urk. 142/82]) und ab 1. Dezember 2024 Fr. 900.– (1/3 von Fr. 2'700.– [Urk. 162/97). In der Zeitspanne von November 2023 bis und mit November 2024 ist ein durchschnittlicher monatlicher Wohnkos- tenanteil von Fr. 739.– anzunehmen (Fr. 9'613.– : 13 Monate). C._____s Krankenkassenprämien in ihrem Bedarf bei der Beklagten machen im Jahr 2023 rund Fr. 177.– (Fr. 116.20 KVG + Fr. 60.40 VVG [Urk. 54/23]), von Ja- nuar 2024 bis und mit November 2024 gerundet Fr. 195.– (Fr. 126.85 KVG + Fr. 68.40 VVG [Urk. 74/17]), im Dezember 2024 rund Fr. 220.– (Fr. 151.35 KVG + Fr. 68.40 VVG [Urk. 162/99]) bzw. ab Januar 2025 rund Fr. 226.– (Fr. 157.55 KVG + Fr. 68.40 VVG [Urk. 162/99; vgl. auch Urk. 160 S. 2]) aus. Es rechtfertigt sich,

- 107 - von November 2023 bis und mit Dezember 2024 von einem Durchschnittswert von Fr. 194.– pro Monat auszugehen (Fr. 2'719.– : 14 Monate). Die zusätzlichen Gesundheitskosten von C._____ in ihrem Bedarf bei der Beklag- ten betragen unbestrittenermassen pauschal Fr. 25.– pro Monat (Urk. 71 S. 23 f.; Urk. 70 S. 28; Urk. 122 S. 33). Unter dem Titel Fremdbetreuungskosten (für vier Tage pro Woche in der Kita D._____) veranschlagte die Vorinstanz im Bedarf von C._____ bei der Beklagten Fr. 1'904.– monatlich gemäss übereinstimmenden Parteiangaben (Urk. 71 S. 23 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 28 und Urk. 122 S. 33). Die Beklagte bezahlt (rückwirkend per

1. Dezember 2024) für die (subventionierte) Kitabetreuung von C._____ seit ihrem Umzug in die Stadt Zürich noch einen monatlichen Elternbeitrag von gerundet Fr. 1'231.– (Urk. 195 S. 3; Urk. 197/123-126). Davon ist bis zum Kindergartenein- tritt von C._____ und damit praktikabilitätshalber bis Ende August 2025 auszuge- hen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 195 S. 4; Urk. 208 S. 8) rechtfertigt es sich mit Blick auf das Effektivitätsprinzip dabei nicht, den Kläger aus Billigkeits- gründen erst per Februar 2025 an den von ihr rückwirkend erlangten tieferen Fremdbetreuungskosten für C._____ teilhaben zu lassen. Selbst wenn er seine Zu- stimmung zum Umzug der Beklagten mit C._____ von H._____ in die Stadt Zürich zu Unrecht verweigerte und damit entsprechende Umtriebe der Beklagten verur- sachte (vgl. Urk. 186/124-127), drängt sich solches im vorliegenden Verfahren be- treffend Kinderbelange nicht auf. Die Beklagte hat sich diesbezüglich beim Kläger auf andere Weise schadlos zu halten. Ab Kindergarteneintritt bzw. per 1. Septem- ber 2025 werden für C._____ Betreuungskosten für die Tagesschule bzw. den Hort anfallen. Erfahrungsgemäss sind diese merklich tiefer als die Kitakosten, zumal nur noch eine ergänzende Betreuung zum Kindergarten-/Schulalltag vonnöten ist. Aus- gehend von der anzuordnenden Betreuungsregelung unter der Woche (Montag bis Mittwochmittag Kläger; Mittwochmittag bis Freitag Beklagte) und den je 80%-igen Arbeitspensen der Parteien erscheint es gerechtfertigt, im Bedarf von C._____ bei beiden Elternteilen je einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von pauschal Fr. 200.– für die Fremdbetreuungskosten während der ganzen Kindergarten- und Primarschulzeit einzusetzen. Dies basierend darauf, dass beide Parteien, deren

- 108 - Beitragsfaktor 100 % beträgt (vgl. www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volks- schule/betreuung/kosten/beitragsrechner.html [steuerbares Gesamteinkommen von rund Fr. 160'000.–]), C._____ im ersten Kindergartenjahr je an zwei halben Tagen pro Woche, jedenfalls nach dem Mittagstisch (12.00 bis 13.30 Uhr), persön- lich betreuen können und sie nur noch einen ganzen Nachmittag wöchentlich (bis 18.00 Uhr) fremdbetreut werden muss. Mit dem zweiten Kindergartenjahr und jeder Schulstufe wird C._____ sodann zunehmend weniger Fremdbetreuungskosten ge- nerieren (vgl. dabei insbesondere auch den einheitlichen Tarif von Fr. 6.– für die gebundenen Mittage an den Tagesschulen [a.a.O.]). Ab dem mutmasslichen Ober- stufenübertritt von C._____ per September 2033 rechtfertigt es sich, in C._____s Bedarf bei beiden Parteien je noch Fr. 100.– für den Mittagstisch bzw. die auswär- tige Verpflegung im Hinblick auf das Gymnasium oder später eine Lehre zu veran- schlagen (vgl. OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. E.4.3, S. 48). Wie dargetan sind im Bedarf von C._____ bei der Beklagten durchwegs Steueran- teile in der Höhe von Fr. 150.– zu veranschlagen. Zusammengefasst beträgt der monatliche Bedarf von C._____ beim Kläger somit Fr. 1'200.– von November 2023 bis und mit August 2025, Fr. 1'400.– von Septem- ber 2025 bis und mit mm. 2030, Fr. 1'500.– von mm. 2030 bis und mit August 2033 sowie wiederum Fr. 1'400.– ab September 2033. C._____s monatlicher Bedarf bei der Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'212.– von November 2023 bis und mit Novem- ber 2024, Fr. 2'700.– im Dezember 2024, Fr. 2'732.– von Januar bis und mit August 2025, wobei aus Gründen der Praktikabilität betreffend die Zeitspanne von Novem- ber 2023 bis und mit August 2025 von einem Durchschnittsmonatsbedarf von Fr. 3'014.– auszugehen ist (Fr. 66'312.– : 22 Monate), Fr. 1'701.– von September 2025 bis und mit mm. 2030, Fr. 1'801.– ab mm. 2030 bis und mit August 2033 und wiederum Fr. 1'701.– ab September 2033. Betreffend den Bedarf von C._____ ab ihrer Volljährigkeit (per mm. 2038) und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt ist auf die Erwägungen unter F. 4.2. h) zu verweisen. 4.1. Der angefochtene Entscheid vom 8. Dezember 2023 äussert sich nicht explizit zum Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht (des Klägers). Allerdings wird auf den Konsumentenindexstand Ende November 2023 verwiesen (Urk. 71 S. 33 f.). Zu-

- 109 - dem wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf rückwirkende Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom April 2022 bis Oktober 2023 ab (Urk. 71 S. 29 f., 35, Dispositivziffer 11), was unangefochten blieb (Urk. 122 S. 2 ff.). Die Beklagte geht im Berufungsverfahren davon aus, dass die Kinderunterhaltsbeiträge erstmals per 1. März 2023, dem Monat nach der definiti- ven Trennung der Parteien und dem Wegfall des Konsenses, geschuldet seien (Urk. 70 S. 3, 28). Der Kläger hält entgegen, da C._____ während der Zeit des ge- meinsamen Zusammenlebens der Parteien alternierend betreut worden sei, dräng- ten sich keine Unterhaltszahlungen auf (Urk. 122 S. 35). Vor Vorinstanz beantragte er im Rahmen seiner Schlussanträge, die Beklagte sei zur Bezahlung von Kinder- unterhaltsbeiträge an ihn ab 1. November 2023 zu verpflichten (Urk. 63 S. 2). Die Beklagte äusserte sich vor Vorinstanz nicht zum Beginn der klägerischen Unter- haltsbeitragspflicht (Urk. 53 S. 2). Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind (oder der gesetzliche Vertreter, Inhaber der elterlichen Sorge, vgl. Art. 304 Abs. 1 und 3 ZGB) gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. Laut der im Berufungsverfahren eingereichten Steuerer- klärung 2023 bezahlte der Kläger im Jahr 2023 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 11'985.–, wobei er bis und mit Oktober 2023 je Fr. 1'065.– pro Monat leistete. Zudem bezahlte er der Beklagten von Januar 2023 bis und mit Oktober 2023 Bei- träge für die Kinderkrippe zwischen Fr. 825.– und 953.– monatlich (Urk. 159 S. 3 und Aufstellung über bezahlte Unterhaltsbeiträge). Es rechtfertigt sich, die Unter- haltsbeiträge ab 1. November 2023 festzulegen. 4.2. Unterhaltsberechnung Zwar fällt die Betreuungsverantwortung der Beklagten über C._____ von November 2023 bis zum vorliegenden Entscheid leicht höher aus als jene des Klägers (vgl. Urk. 34 und 35), allerdings rechtfertigt es sich gleichwohl, die Unterhaltsberech- nung bereits ab November 2023 basierend auf einer je hälftigen Betreuung vorzu- nehmen, wie dies denn auch die Vorinstanz gemacht hat, zumal vorliegend seit der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 von gleichwertigen Be- treuungsanteilen auszugehen ist. Ohnehin nicht angängig ist die von der Beklagten

- 110 - postulierte Berechnungsmethodik, wonach einzig die Betreuung an Werktagen zu gewichten sei und nicht auch jene am Wochenende, sofern die Kindeseltern, wie vorliegend, nur unter der Woche arbeiten würden und am Wochenende frei hätten. Alles andere würde zu einer Frauendiskriminierung führen, weil nach wie vor, und auch vorliegend, vorwiegend die Frauen ihr Arbeitspensum mit Blick auf die Kin- derbetreuung reduzierten (vgl. Urk. 139 S. 9-11; Urk. 195 S. 4 f.; Urk. 208 S. 8). Das Bundesgericht hat, worauf der Kläger zu Recht hinweist (Urk. 204 S. 5), klar festgehalten, wie die Betreuungsanteile bei Schulkindern zu berechnen sind, näm- lich indem der Tag in drei Perioden (morgens/Schulbeginn-Schulschluss/abends) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Perioden x 14 Tage) verantwortet. Dabei wird nicht zwi- schen Werktagen und Wochenenden unterschieden (BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 2.2, bestätigt in BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). An dieser Berechnungsweise ist auch bei Vorschulkindern, und insbesondere solchen, welche an den Wochentagen, wie C._____, überwiegend, fremdbetreut sind, fest- zuhalten, zumal die Unterhaltsbeiträge ermessensweise nach Recht und Billigkeit festzulegen sind (Art. 4 ZGB). Zudem arbeitete (und arbeitet) auch die Beklagte in einem relativ hohen Arbeitspensum von 80 %. Sie reduzierte ihr Erwerbspensum zufolge der Kinderbetreuung somit nicht markant und kann ihre eigenen Lebens- haltungskosten bei weitem decken. Auf einen Betreuungsunterhalt ist sie nicht an- gewiesen. Und schliesslich sind die finanziellen Verhältnissen der Parteien keines- wegs knapp, weshalb auch grosszügiger gerundet werden darf. Bei der alternierenden Obhut mit je hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) proportional zur Leis- tungsfähigkeit (BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend einen Überschuss erzielt (vgl. BGer 5A_272/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.2 und 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1). Auch Kinder von un- verheirateten Eltern haben Anspruch auf einen Überschussanteil. Dabei ist aller- dings zu beachten, dass für die Berechnung des Überschussanteils des Kindes, im Gegensatz zur Berechnung bei verheirateten Eltern, einzig der Überschuss des je-

- 111 - weils unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend ist. C._____ partizipiert an den jeweiligen Überschüssen ihrer Eltern je zu 33 % (jeweils ein grosser und ein kleiner Kopf, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und BGE 149 III 441 E. 2.4), welche wiederum hälftig auf die beiden Haushalte zu verteilen und gegenseitig zu verrechnen sind. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 27) rechtfertigt es sich jedenfalls nicht, auf eine Überschussverteilung zu verzichten (vgl. auch Urk. 70 S. 25 f.). Volljährige Kinder haben indessen keinen Anspruch auf einen Überschussanteil mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2 und 7.3.2), weshalb per mm. 2038 eine weitere Phase der Unterhalts- berechnung auszuscheiden ist. Ein Betreuungsunterhalt ist in keiner Phase geschuldet, weil die Parteien stets in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) mit ihren eigenen Einkünften zu decken (vgl. auch Urk. 71 S. 25).

a) Phase 1 (November 2023 bis und mit Dezember 2024) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 11'190 Fr. 7'254

- Bedarf Fr. 5'900 Fr. 4'185 Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 3'069 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 8'359.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 65 % und rund 35 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 4'014.– (Fr. 1'200.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 3'014.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 200.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 2'609.– und die Beklagte Fr. 1'405.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 1'409.– (Fr. 2'609.– - Fr. 1'200.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 3'069

- 112 -

- zu tragende Kinderkos- Fr. 2'609 Fr. 1'405 ten Überschuss Fr. 2'681 Fr. 1'664 C._____ hat einen Anspruch von Fr. 885.– (33 %) aus dem Überschuss des Klä- gers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 443.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 549.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 275.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 168.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 1'577.– pro Monat.

b) Phase 2 (Januar 2025 bis und mit August 2025) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 11'190 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'900 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 7'934.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 65 % und rund 35 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 3'999.– (Fr. 1'200.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 3'014.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 215.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 2'599.– und die Beklagte rund Fr. 1'400.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Beklagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 1'399.– (Fr. 2'599.– - Fr. 1'200.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 5'290 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 2'599 Fr. 1'400 ten Überschuss Fr. 2'691 Fr. 1'244

- 113 - C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 888.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. rund Fr. 444.– der Beklagten be- zahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 410.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 205.– von der Beklagten an den Klä- ger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 239.– zu bezah- len. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 1'638.– pro Monat.

c) Phase 3 (September 2025 bis und mit mm. 2030) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 8'952 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'255 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 6'341.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 60 % und rund 40 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 2'886.– (Fr. 1'400.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'701.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 215.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'732.– und die Beklagte Fr. 1'154.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 332.– (Fr. 1'732.– - Fr. 1'400.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'732 Fr. 1'154 ten Überschuss Fr. 1'965 Fr. 1'490 C._____ hat einen Anspruch von Fr. 648.– (33 %) aus dem Überschuss des Klä- gers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 324.– der Beklagten bezahlen.

- 114 - C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 492.–, wobei die Hälfte bzw. Fr. 246.– von der Beklagten an den Kläger zu be- zahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 78.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 410.– pro Monat.

d) Phase 4 (mm. 2030 bis mm. 2032) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 8'952 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'255 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 6'341.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 60 % und rund 40 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 3'086.– (Fr. 1'500.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'801.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 215.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'852.– und die Beklagte Fr. 1'234.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 352.– (Fr. 1'852.– - Fr. 1'500.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'852 Fr. 1'234 ten Überschuss Fr. 1'845 Fr. 1'410 C._____ hat einen Anspruch von Fr. 609.– (33 %) aus dem Überschuss des Klä- gers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 305.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 465.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 233.– von der Beklagten an den Kläger zu

- 115 - bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 72.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 424.– pro Monat.

e) Phase 5 (mm. 2032 bis und mit August 2033) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 8'952 Fr. 7'227 Bedarf Fr. 5'255 Fr. 4'583 Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 6'341.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 60 % und rund 40 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 3'033.– (Fr. 1'500.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'801.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 268.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'820.– und die Beklagte Fr. 1'213.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 320.– (Fr. 1'820.– - Fr. 1'500.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 3'697 Fr. 2'644

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'820 Fr. 1'213 ten Überschuss Fr. 1'877 Fr. 1'431 C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 619.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 310.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 472.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 236.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 74.– zu bezahlen.

- 116 - Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 394.– pro Monat.

f) Phase 6 (September 2033 bis und mit mm. 2036) Barunterhalt Kläger Beklagte Einkommen Fr. 10'071 Fr. 8'130 Bedarf Fr. 5'677 Fr. 4'755 Leistungsfähigkeit Fr. 4'394 Fr. 3'375 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 7'769.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 55 % und rund 45 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 2'833.– (Fr. 1'400.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'701.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 268.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'558.– und die Beklagte Fr. 1'275.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 158.– (Fr. 1'558.– - Fr. 1'400.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 4'394 Fr. 3'375

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'558 Fr. 1'275 ten Überschuss Fr. 2'836 Fr. 2'100 C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 936.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 468.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 693.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 347.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 121.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 279.– pro Monat.

- 117 -

g) Phase 7 (von mm. 2036 bis und mit mm. 2038) Barbedarf Kläger Beklagte Einkommen Fr. 11'190 Fr. 9'034 Bedarf Fr. 6'100 Fr. 4'927 Leistungsfähigkeit Fr. 5'090 Fr. 4'107 Die monatliche Leistungsfähigkeit der Parteien beträgt insgesamt Fr. 9'197.–. Dies entspricht einem prozentualen Anteil des Klägers von rund 55 % und rund 45 % seitens der Beklagten. Im diesem Umfang müssen sie sich am monatlichen Barbe- darf von C._____ beteiligen. Dieser beträgt insgesamt Fr. 2'833.– (Fr. 1'400.– Be- darf C._____s beim Kläger + Fr. 1'701.– Bedarf C._____s bei der Beklagten - Fr. 268.– von der Beklagten bezogene Kinderzulagen). Davon hat der Kläger Fr. 1'558.– und die Beklagte Fr. 1'275.– zu tragen. Damit hat der Kläger der Be- klagten für den Barunterhalt von C._____ noch Fr. 158.– (Fr. 1'558.– - Fr. 1'400.– im Haushalt des Klägers für C._____ anfallende Kosten) zu bezahlen. Überschussanteil Kläger Beklagte Leistungsfähigkeit Fr. 5'090 Fr. 4'107

- zu tragende Kinderkos- Fr. 1'558 Fr. 1'275 ten Überschuss Fr. 3'532 Fr. 2'832 C._____ hat einen Anspruch von rund Fr. 1'166.– (33 %) aus dem Überschuss des Klägers. Davon muss der Kläger die Hälfte bzw. Fr. 583.– der Beklagten bezahlen. C._____s Anspruch am beklagtischen Überschuss (33 %) beläuft sich auf rund Fr. 935.–, wobei die Hälfte bzw. rund Fr. 468.– von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen ist. Unter Verrechnung der Ansprüche hat der Kläger der Beklagten unter dem Titel der Überschussbeteiligung von C._____ noch Fr. 115.– zu bezahlen. Insgesamt schuldet der Kläger der Beklagten somit Kinderbarunterhaltsbeiträge von Fr. 273.– pro Monat.

- 118 -

h) Phase 8 (ab mm. 2038 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung partizipiert C._____ zum einen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an einem allfälligen Überschussanteil ihrer Eltern (vgl. vorne E. 4.2.). Auf der anderen Seite muss in ihrem Bedarf neu berücksichtigt werden, dass sich diverse Positionen (z.B. Grundbedarf, Krankenkassenkosten etc.) erhöhen. Aufgrund des noch sehr jungen Alters von C._____, erscheint es als nahezu unmöglich, im heutigen Zeitpunkt festzulegen, wie ihr Leben (z.B. Wohnsi- tuation, Art der Ausbildung, allfälliges eigenes Einkommen) beim Eintritt ihrer Voll- jährigkeit aussehen wird. Bei den vorliegenden Verhältnissen, aus welchen sich bis zur Volljährigkeit ein relativ hoher Überschussanteil von C._____ in beiden Eltern- haushalten ergibt, ist davon auszugehen, dass sich der Wegfall der Beteiligung am Überschuss und die erhöhten Bedarfskosten nach ihrer Mündigkeit in etwa die Waage halten werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den unter der vorange- gangenen Phase berechneten Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte auch ab der Volljährigkeit in dieser Höhe (monatlich Fr. 273.–) weiterzuführen. Die Par- teien sind indessen darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag sich vor dem Hinter- grund ergibt, dass C._____ zu gleichen Teilen in beiden Haushalten lebt und beide Eltern für ihre Bedürfnisse wie Nahrung, Kosmetik, Kleidung etc. aufkommen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Parteien oder ab ihrer Volljährigkeit C._____ selbst auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. Der Kläger ist damit dazu zu verpflich- ten, der Beklagten auch über die Volljährigkeit von C._____ hinaus, bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 273.– zu bezahlen. 4.3. Zusammengefasst ist von folgenden durchschnittlichen monatlichen vom Klä- ger der Beklagten geschuldeten gerundeten Kinderunterhaltsbeiträgen auszuge- hen, wobei sich mit Blick auf die ähnlichen monatlichen Beträge in den Phasen 1 und 2 (vgl. Fr. 1'577.– bzw. Fr. 1'638.–), den Phasen 3, 4 und 5 (vgl. Fr. 410.–, Fr. 424.– bzw. Fr. 394.–) bzw. in den Phasen 6 und 7 (vgl. Fr. 279.– bzw.

- 119 - Fr. 273.–) aus Gründen der Praktikabilität insbesondere ausnahmsweise auch für die Zukunft Durchschnittsbeträge rechtfertigen:

- Fr. 1'600.– vom 1. November 2023 bis zum 31. August 2025 (Fr. 35'182.– : 22 Monate);

- Fr. 410.– vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2033 (Fr. 39'552.– : 96 Monate);

- Fr. 275.– vom 1. September 2033 bis zum tt.mm.2038 (Fr. 17'433.– : 63 Mo- nate) sowie ab tt.mm.2038 bis zum Abschluss einer angemessenen ordentli- chen Erstausbildung. 4.4. In Anbetracht der vorstehend berechneten Kinderunterhaltsbeiträge, welche der in sämtlichen Zeitphasen leistungsfähigere Kläger der Beklagten zu zahlen hat, erübrigt sich Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids, wonach die Parteien verpflichtet werden, diejenigen Kosten für C._____ jeweils selbst zu übernehmen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ bei der betreuenden Partei verbringt (inbes. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und Steuern (Urk. 71 S. 27, 33, wobei die Vorinstanz von einer Leistungsfähigkeit von 51 % des Klägers und 49 % der Beklagten ausging). Ebenso ist die vorinstanzliche Formel bei Erhöhung der Fremdbetreuungskosten (vgl. Urk. 71 S. 27 f., 34) obsolet, zumal auch künftige Fremdbetreuungskosten bereits berücksichtigt wurden. 4.5. Die vom Kläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge sind zu indexieren (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; vgl. Urk. 71 S. 34, Dispositivziffer 10), wobei der Indexstand dem aktuellen Stand (107.6 Punkte per Ende Mai 2025) anzupas- sen ist. 4.6. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und des Kindes aus den Erwägungen her- vorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Ur- teilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden

- 120 - (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vor- liegend eine Anpassung der angefochtenen Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Entscheids. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend phasenweise dargetan wurden und die Beteiligten in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 34) über kein relevantes Vermögen ver- fügen bzw. der Kläger vielmehr verschuldet ist (vgl. Urk. 142/80 S. 4 und Urk. 159 S. 4; vgl. auch Urk. 70 S. 3 und Urk. 122 S. 4). 4.7. Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien, der jeweils anderen Partei für aus- serordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.–) die Hälfte der Kosten zu bezahlen (Urk. 71 S. 28, 34). Die Beklagte beantragt, auf die Regelung über ausserordentli- che Kinderkosten sei zu verzichten, zumal solches in einem gesonderten summa- rischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO) geltend zu machen wäre. Die Par- teien seien im Bedarfsfall auf den Rechtsweg zu verweisen (Urk. 70 S. 26 f.; Urk. 139 S. 21). Der Kläger hält dafür, es erscheine unpraktisch, die Parteien für ausserordentliche Kinderkosten im Bedarfsfall auf den Rechtsweg des summari- schen Verfahrens zu verweisen. Vielmehr entspreche es der gelebten Praxis der Zürcher Gerichte, dass im Rahmen eines ordentlichen Unterhaltsverfahrens so- gleich auch die ausserordentlichen Kinderkosten (wie etwa Zahnarztkosten, Bril- lenkosten oder Schulauslagen) behandelt würden. Die vorinstanzliche Regelung sei jedenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 122 S. 31). Art. 286 Abs. 3 ZGB ermöglicht es, einen nachträglichen Beitrag zu Kosten zu ver- langen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts nicht vorgesehen waren. Das Gericht kann jedoch gestützt darauf nicht autoritativ festhalten, dass allfällige zukünftige ausserordentliche Ausgaben hälftig zu teilen seien. Konkret in Aussicht stehende ausserordentliche Kosten für die Bedürfnisse von C._____ wurden nicht dargetan. Gemäss Rechtsprechung wären ausserordentliche Bedürfnisse, die im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bekannt sind, oh- nehin im vorliegenden Verfahren zu prüfen bzw. zu berücksichtigen (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Dispositivziffer 10 des angefochtenen Ent- scheids ist daher ersatzlos aufzuheben. Daran ändert im Übrigen nichts, dass in Unterhaltsverträgen oder Scheidungskonventionen Klauseln üblich sind, in denen

- 121 - sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositiv-Ziffer 4; OGer ZH LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1; OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. E.5.7, S. 53 f.). 4.8. Wie erwähnt, sind die Unterhaltsbeiträge ab November 2023 festzulegen. Seither vom Kläger erbrachte Zahlungen können in Abzug gebracht werden. Kon- kret (vgl. zu Recht: Urk. 70 S. 29) können die am 31. Oktober 2023 (für November

2023) bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'065.– und die am 5. Dezember 2023 (für Dezember 2023) bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 270.– sowie die am

30. November und 29. Dezember 2023 vom Kläger an die Beklagte bezahlten Krip- penkosten von je Fr. 953.– von den Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden (vgl. Urk. 159 [Steuererklärung 2023 Aufstellungen über bezahlte Unterhaltsbeiträge und Fremdbetreuungskosten]). Es ist somit festzustellen, dass der Kläger insge- samt bereits Fr. 3'241.– an die Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Allfällige weitere Zahlungen können vorliegend mangels Belege (vgl. Urk. 63 S. 35; Urk. 64/62 [klä- gerische Aufstellung betreffend bis und mit Oktober 2023 geleistete Zahlungen]; vgl. auch Urk. 60/49; Urk. 122 S. 35) nicht berücksichtigt werden. G. Erziehungsgutschriften Mit Blick auf die zu bestätigende vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung von C._____ sind die Erziehungsgutschriften in Überein- stimmung mit der Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Dispositivzif- fer 7 ist dementsprechend zu bestätigen. H. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr aufgrund des hohen Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 4'500.– fest und auferlegte die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen wurden entspre- chend nicht zugesprochen (Urk. 71 S. 30 f., S. 35, Dispositivziffern 12, 13 und 14). Nachdem es bei der alternierenden Obhut bleibt, wobei diesbezüglich die Kosten den Parteien praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzu-

- 122 - erlegen sind, sowie mit Blick auf die nunmehr festzulegenden Kinderunterhaltsbei- träge, in Bezug auf welche die Beklagte zwar überklagte (vgl. Urk. 53 S. 2 Antrag Ziffer 5), allerdings auch der Kläger massgeblich unterliegt, weil er vor Vorinstanz die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen zu seinen Gunsten verlangte (vgl. Urk. 63 S. 1 f., Antrag Ziffer 7) und auch sein Antrag betreffend Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge abgewiesen wurde (Urk. 71 S. 35, Dispositivziffer 11), rechtfertigt es sich nach wie vor, die Kosten den Parteien insgesamt je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen (vgl. Urk. 70 S. 29 und Urk. 122 S. 36) wettzuschlagen. Ebenso ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr zu bestätigen, welche von den Parteien denn auch nicht beanstandet wurde (Urk. 70 S. 3, 29 und Urk. 122 S. 2, 35).

2. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anbetracht des ausserge- wöhnlich hohen Aufwandes des Gerichts (vgl. zahlreiche Eingaben und Beilagen der Parteien mit diversen [superprovisorischen] Massnahmebegehren, Beizug um- fangreicher Strafakten) auf Fr. 10'000.– festzulegen (vgl. § 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Weil beide Parteien gleichermassen einen hohen Aufwand verursach- ten, erscheint es auch im Berufungsverfahren angemessen, ihnen die Kosten je hälftig aufzuerlegen und entsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Dabei ist nicht hinsichtlich der einzelnen Massnahmebegehren zu differen- zieren (vgl. z.B. Urk. 110 S. 10). Insbesondere drängt sich im Zusammenhang mit der Gegenstandslosigkeit des Massnahmeantrags der Beklagten betreffend Anwei- sung der Einwohnerkontrollen H._____ und Stadt Zürich keine separate Entschä- digung der anwaltlich vertretenen Beklagten auf (vgl. Urk. 187 S. 2 f. RZ 3), selbst wenn die Beklagte damit allenfalls obsiegt hätte und der Kläger, welcher die Unter- schrift für den Umzug verweigerte, das Massnahmenbegehren veranlasste. Immer- hin hätte die Beklagte, wie der Kläger richtig vorbringt, gegen die entsprechende Verfügung der Stadt Zürich Einwohnerdienste auch rekurrieren können anstatt das Obergericht zu bemühen (Urk. 204 S. 4). Auch im Hinblick auf allfällige "unnötige" Eingaben der Beklagten (vgl. Urk. 204 S. 14) rechtfertigt sich keine andere Kosten- verlegung. Das Verfahren wurde beidseits hochstrittig geführt und über weite Stre- cken beidseitig unnötig ausgeweitet.

- 123 - Der von der Beklagten für das Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– (Urk. 75 und Urk. 76) ist mit ihrem Anteil an den zweitin- stanzlichen Gerichtskosten (Fr. 5'000.–) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023 betreffend die Dispositivziffern 2, 3, 6 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Massnahmebegehren der Parteien vom 15. Juli 2024 (Urk. 88), 17. Juli 2024 (Urk. 92), 9. August 2024 (Urk. 114), 21. November 2024 (Urk. 160),

6. Dezember 2024 (Urk. 164), 8. Dezember 2024 (Urk. 167) und vom

20. März 2025 (Urk. 195) werden abgeschrieben.

3. C._____ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endent- scheids bzw. während der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht vorsorglich unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit je hälftiger alternierender Betreuung gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten. Dem Kläger wird dabei die Betreuungsverantwortung über C._____ von Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn bis Mittwochmittag (Kindergarten-/Schulschluss) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn übertragen. In der übrigen Zeit wird C._____ der Betreuungsverantwortung der Beklagten unterstellt. Sofern C._____ nicht über die Kita bzw. den Kin- dergarten/Hort übergeben wird, erfolgen die Übergaben an den Wohnorten der Parteien. Die Schulferien werden unter den Parteien je hälftig aufgeteilt. Sie sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in

- 124 - Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. In Jahren mit gerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu, am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Be- klagten. In Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwor- tung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu, am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr der Beklagten. Dem Kläger wird die Betreuungsverantwortung über C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, übertragen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Die Tochter C._____ wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit je hälftiger alternierender Betreuung gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten.

3. Dem Kläger wird die Betreuungsverantwortung über C._____ von Montag- morgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn bis Mittwochmittag (Kindergar- ten-/Schulschluss) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn übertragen. In der übrigen Zeit wird C._____ der Betreuungsverantwortung der Beklagten unterstellt. Sofern C._____ nicht über die Kita bzw. den Kindergarten/Hort übergeben wird, erfolgen die Übergaben an den Wohnorten der Parteien.

- 125 - Die Schulferien werden unter den Parteien je hälftig aufgeteilt. Sie sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. In Jahren mit gerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Be- klagten. In Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwor- tung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr der Beklagten. Dem Kläger wird die Betreuungsverantwortung über C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in unge- raden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, übertragen. Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der vorstehenden Betreuungsregelung selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Toch- ter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an die andere Partei ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreu- ung zu übernehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Betreuungs-, Ferien- und Feiertagsrege- lungen im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

4. Der Kläger wird angewiesen, jegliche (weitere) Frühsexualisierung von C._____ in seinem Umfeld zu verhindern und insbesondere seine eigenen sexuellen Aktivitäten, namentlich einen allfälligen Pornografiekonsum, strikt vor C._____ fernzuhalten.

- 126 -

5. Die Beklagte wird gleichermassen angewiesen, ihr Sexualleben als Erwach- sene vor C._____ fernzuhalten.

6. Es wird eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson wird insbesondere die Aufgabe übertragen, die alter- nierende Betreuung zu überwachen, bei Konflikten im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung positiv auf die Eltern einzuwirken, zwischen ihnen zu vermitteln und ihnen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie bei Bedarf weitere Massnahmen zu beantragen.

7. Die KESB der Stadt Zürich wird eingeladen, zeitnah einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiervor zu ernennen.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist deren Sache, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

9. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

- Fr. 1'600.– von November 2023 bis und mit August 2025;

- Fr. 410.– von September 2025 bis und mit August 2033;

- Fr. 275.– von September 2033 bis zum Abschluss einer angemesse- nen ordentlichen Erstausbildung. Es wird festgestellt, dass der Kläger insgesamt Fr. 3'241.– an die Unterhalts- beiträge bezahlt hat. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange die Tochter C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 127 - Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

10. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– wird bestätigt.

11. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt.

12. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.

14. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je hälftig auferlegt. Der von der Beklagten für das Berufungsverfahren geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 4'500.– wird mit ihrem Anteil an den Gerichtskosten verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

15. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, die KESB der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich je mit Formular, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 128 -

17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms