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LZ240011

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2024-10-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Kläger und die Beklagte sind die unverheirateten Eltern von C._____, ge- boren am tt.mm.2022 (Urk. 4/3). C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Urk. 4/2 und Urk. 119 Dispositiv-Ziffer 1).

E. 2 Mit Eingabe vom 24. März 2023 machte der Kläger unter Beilage des Bestä- tigungsschreibens der KESB Stadt Zürich vom 21. März 2023, dass die KESB an- gerufen worden sei, die Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 und Urk. 4/2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 119 E. I), der am 13. Februar 2024 erging.

E. 3 Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien vollständig auseinandergesetzt. Diese Sal- doklausel gilt für alle Forderungen zwischen den Parteien, auch diejenigen aus dem gemein- samen Zusammenleben.

E. 4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-117). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind lediglich Dispositiv-Ziffer 3 und 5 des vorinstanzli- chen Urteils. Zu aktualisieren ist indes auch die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 8). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 10 bis 12) er- folgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfas- senden Untersuchungs- sowie den Offizialgrundsatz. Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vor- ausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023 E. II.1.). Von den Ziffern 2 und 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (Urk. 142) ist lediglich Vormerk zu nehmen, da sie keine Kinderbelange zum Gegenstand haben. III. Materielles

1. Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreu- ungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer

- 18 - Bedeutung und ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.2). Die zwischen den Parteien ge- schlossene Betreuungsvereinbarung (Urk. 142 Ziffer 1.3) erlaubt es C._____, nicht nur den Alltag mit den Parteien zu erleben, sondern auch die Beziehungen zu sei- nen Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits in Italien bis zum Kindergarten- eintritt während verlängerten Wochenenden aufzubauen bzw. zu pflegen. Zudem berücksichtigt sie die Betreuungsmöglichkeiten der Parteien.

2. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend die Aufteilung von C._____s Barunterhalt und seiner ausserordentlichen Kinderkosten (Urk. 142 Ziffer 1.5.a und Ziffer. 1.5.b) entspricht sowohl den finanziellen Verhältnissen der Parteien als auch der alternierenden Obhut (vgl. Urk. 142 Ziffer 1.3 und Ziffer 5.c). In beiden Haushalten kann der familienrechtliche Bedarf von C._____ gedeckt wer- den und kann C._____ an einem darüber hinausgehenden Überschuss partizipie- ren.

3. Nach dem Erwogenen erweist sich die Vereinbarung in Bezug auf die Betreu- ungsregelung und den Kinderunterhalt als individuell passende Lösung, die das Kindeswohl von C._____ ohne Weiteres gewährt und damit genehmigungsfähig ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 119 Dispositiv- Ziffern 10 bis 12) blieben unangefochten und sind zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 570.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 137). Die Ge- richtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 124) zu verrech- nen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger seinen geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'535.– zu ersetzen. Zufolge des gegenseitigen Ver-

- 19 - zichts (Urk. 142 Ziffer 4) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Februar 2024 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. In Genehmigung der Vereinbarung vom 24. September 2024 bzw. 3. Okto- ber 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom
  4. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte wie folgt zu übernehmen: Wochentag Gerade Wochen Ungerade Wochen Montag Mutter Vater Dienstag Mutter Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Mittwoch Vater Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Donnerstag Vater Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr - 20 - Freitag Mutter Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Samstag Mutter Vater Sonntag Mutter Vater Wechsel um 19.00 Uhr Wechsel um 19.00 Uhr Der Vater ist bis zum Kindergarteneintritt von C._____ berechtigt, vier Mal im Jahr (ausserhalb der Ferien-/Feiertagszeiten) C._____ an seinem Betreuungswochenende bis Montagabend, 19.00 Uhr, zu betreuen. Dabei ist er verpflichtet, die Einlösung dieses "Joker-Montags" vier Wochen im Voraus bei der Mutter anzumelden. Im Gegenzug ver- bringt C._____ den darauffolgenden Montag bei der Mutter anstatt beim Vater. C._____ ist – sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen – bei den Wechseln jeweils von jenem Elternteil abzuholen, der die anschliessende Betreuung übernimmt. Während der Fremdbetreuung von C._____ in der Kita liegt die Betreuungsver- antwortung (d.h. bei Notfällen, Krankheit von C._____, Ausfall der Kita-Betreuung etc.) bei demjenigen Elternteil, welcher C._____ am jeweiligen Morgen betreut hat. Hinsichtlich der Ferien und Feiertage gilt: Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während vier Wochen Ferien (exkl. Weih- nachtsferien) pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten übernimmt jeder Elternteil die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien (exkl. Weihnachtsferien) pro Jahr. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und auf maximal zwei Wochen am Stück zu begrenzen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens drei Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. Zusätzlich zu den Ferien betreuen die Eltern C._____ je eine Woche in den Weih- nachtsferien. Die erste Woche umfasst den 24. bis 25. Dezember, die zweite Woche den - 21 -
  5. Dezember bis 1. Januar. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater C._____ in der ersten Woche, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter C._____ in der ersten Woche, in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Wo- che der Weihnachtsferien. An Ostern und an Pfingsten dauert das Betreuungswochenende des jeweiligen Elternteils bis Ostermontag, 19.00 Uhr, beziehungsweise bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. 5.a) Kinderunterhalt Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen: Fr. 2'143.– ab 1. Januar 2023 bis Februar 2024 (Phase I)  Fr. 1'070.– ab 1. März 2024 bis 31. August 2026 (Phase II)  Fr. 730.– ab 1. September 2026 bis 30. Juni 2034 (Phase III)  Fr. 307.– ab 1. Juli 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung  auch über die Volljährigkeit hinaus (Phase IV) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Beklagte bezahlt die Fremdbetreuungskosten, die Gesundheitskosten von C._____ (KVG, VVG und regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten, wobei letztere nur bis zum Maximalbetrag von Fr. 1'800.– pro Jahr), die Kosten für das ZVV-Jahres- abonnement (max. 3 Zonen) sowie die Kommunikationskosten von C._____. Im Übrigen übernehmen die Eltern diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. 5.b) Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahna- rztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, allfällige Kosten für eine Pri- - 22 - vatschule etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5.c) Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Kinder-zulagen separat: Kläger: Fr. 9'263.– (Fr. 8'624.– 100%-Pensum D._____,  Fr. 243.– Nebeneinkünfte, Fr. 396.– Mieteinnahmen) Beklagte: Fr. 10'140.– (80%-Pensum)  C._____: Fr. 383.– (derzeitige Kinderzulagen)  Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Kläger: Fr. 5'829.– (Phase I)  Fr. 5'627.– (Phase II) Fr. 5'655.– (Phase III) Fr. 5'697.– (Phase IV) Beklagte: Fr. 5'470.– (Phase I)  Fr. 4'904.– (Phase II) Fr. 4'884.– (Phase III) Fr. 5'067.– (Phase IV) C._____:Fr. 3'625.–(Phase I im Haushalt der Beklagten, davon  Fr. 1'580.– Fremdbetreuungskosten) Fr. 943.– (Phase II im Haushalt des Klägers) Fr. 3'085.– (Phase II im Haushalt der Beklag- ten, davon Fr. 1'644.– Fremdbetreu- ungskosten) Fr. 970.– (Phase III im Haushalt des Klägers) - 23 - Fr. 2'421.– (Phase III im Haushalt der Beklag- ten, davon Fr. 893.– Fremdbetreu- ungskosten) Fr. 1'043.– (Phase IV im Haushalt des Klägers) Fr. 1'657.– (Phase IV im Haushalt der Beklag- ten; davon Fr. 0.– Fremdbetreu- ungskosten)"
  6. Die Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Februar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.a) basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2024 von 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender For- mel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung er- höht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.a) nur proportional zur tatsäch- lichen Einkommenssteigerung angepasst."
  7. Von den Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung vom 24. September 2024 bzw.
  8. Oktober 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Der Kläger verpflichtet sich, die gegen die Beklagte eingeleitet Betreibung über den Be- trag von Fr. 9'944.– zzgl. 5 % Zins seit 16. November 2023 in der Betreibung-Nr. ... (Zah- lungsbefehl vom 22. November 2023 des Betreibungsamtes Zürich 11) bis spätestens
  9. September 2024 zurückzuziehen. - 24 -
  10. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien vollständig auseinandergesetzt. Diese Saldoklausel gilt für alle Forderungen zwischen den Parteien, auch diejenigen aus dem gemeinsamen Zusammenleben."
  11. Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  12. Abteilung, vom 13. Februar 2024 werden bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 570.00 Dolmetscherin.
  14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrech- net. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'535.– zu ersetzen.
  15. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 142, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 25 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am

- 2 - Bezirksgericht Zürich vom 13. Februar 2024 (FK230032-L)

- 3 - Modifizierte Rechtsbegehren: (Urk. 22 S. 1 ff.) "1. Es sei der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2022, unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2022, unter die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung zu stel- len.

3. Es sei festzulegen, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Klä- ger befindet.

4. Es sei festzulegen, dass C._____ je ungefähr zur Hälfte von den Parteien betreut wird.

5. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht anderweitig über die Be- treuungszeiten einigen können, sei festzulegen, dass C._____ zu folgenden Zeiten vom Kläger betreut wird: bis zu seinem 2. Altersjahr:

- in geraden Wochen von Dienstagnachmittag ab 18.00 Uhr bis Freitagmorgen 8.00 Uhr;

- in ungeraden Wochen von Dienstagnachmittag ab 18.00 Uhr bis Donnerstagabend (18.00 Uhr) sowie von Samstagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr;

- während mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr; ab seinem 2. bis zu seinem 4. Altersjahr:

- in ungeraden Wochen von Dienstagabend (18.00 Uhr) bis Dienstagabend (18.00 Uhr) in der geraden, darauffolgenden Woche;

- während mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr; ab Kindergarten- bzw. Schuleintritt:

- in ungeraden Wochen jeweils von Dienstagnachmittag nach Schulschluss bis Dienstagnachmittag in der geraden, darauf- folgenden Woche bis Schulschluss;

- während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien; sowie an den Feiertagen ab sofort wie folgt:

- in geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember (12.00 Uhr) bis

26. Dezember (12.00 Uhr);

- in ungeraden Kalenderjahren vom 26. Dezember (12.00 Uhr) bis 27. Dezember (12.00 Uhr) sowie Silvester bis Neujahr (31. Dezember ab 12.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr);

- 4 - An Ostern dauert die Wochenendbetreuung bis Ostermontag, 18.00 Uhr. An Pfingsten verlängert sich die Wochenendbetreuung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und auf maximal zwei Wochen am Stück zu begrenzen. Die Ferien- und Feiertagsrege- lung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Kläger in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien- und Fei- ertage zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagten. C._____ sei bei den Wechseln jeweils vom bis dahin betreuenden Elternteil zum anderen zu bringen und von diesem wieder zurück.

6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts von C._____ angemessene monatliche Unterhalts- beiträge von mindestens CHF 685.00, zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfällige gesetzliche und ver- tragliche Familienzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge seien auch über die Volljährigkeit von C._____ hinaus an den Kläger zahlbar, sofern C._____ keinen neuen Zahlungsempfänger bezeichnet und nicht eigene Ansprü- che geltend macht.

7. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentli- chen Kinderkosten (Zahnbehandlungen, Privatschule, schulische Fördermassnahmen etc.), die den Betrag von CHF 200.00 pro Aus- gabe übersteigen, nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte übernommen werden (Versiche- rung etc.). Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben, diese obligatorisch oder medizinisch not- wendig ist.

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der vorstehenden Ziffer 6 seien zu indexieren.

9. Es sei die Beklagte zu ermahnen, Entscheidungen, welche die gemeinsame elterliche Sorge betreffen, stets gemeinsam mit dem Kläger zu treffen.

10. Es seien geeignete Massnahmen zur Förderung der mütterli- chen Elternbildung (wie bspw. eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut) anzuordnen.

11. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern überhaupt auf diese einzutreten ist und sie nicht mit den eigenen Anträgen über- einstimmen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten der Beklagten."

- 5 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich vom 13. Februar 2024: (Urk. 114 S. 53 ff. = Urk. 119 S, 53 ff.)

1. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2022, wird ohne Ein- schränkungen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen.

2. Die Obhut für C._____ wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung über- tragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ ist bei der Mutter.

3. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte wie folgt zu übernehmen: Wochentag Gerade Wochen Ungerade Wochen Montag Mutter Vater Dienstag Mutter Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Mittwoch Vater Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Donnerstag Vater Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Freitag Mutter Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Samstag Mutter Vater Sonntag Mutter Vater Wechsel um 19.00 Uhr Wechsel um 19.00 Uhr C._____ ist – sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen – bei den Wechseln jeweils von jenem Elternteil abzuholen, der die anschliessende Betreuung übernimmt. Während der Fremdbetreuung von C._____ in der Kita liegt die Betreuungsverantwortung (d.h. bei Notfällen, Krankheit von C._____, Ausfall der Kita-Betreuung etc.) bei demjenigen Elternteil, welcher C._____ am jeweiligen Morgen betreut hat.

- 6 - Hinsichtlich der Feiertage und Ferien gilt: In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den ersten Weihnachtsfeiertag (24. De- zember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Silvester (31. Dezember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) bei seinem Vater; bei seiner Mutter verbringt C._____ den zweiten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Neujahr (1. Januar) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag). In Jah- ren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den ersten Weihnachtsfeiertag (24. Dezem- ber) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Silvester (31. Dezember) mit Über- nachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) bei seiner Mutter; bei seinem Vater verbringt C._____ den zweiten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Neujahr (1. Januar) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag). An Ostern und an Pfingsten dauert das Betreuungswochenende des jeweiligen Elternteils bis Ostermontag, 19.00 Uhr, beziehungsweise bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während vier Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten übernimmt jeder Elternteil die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien pro Jahr. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und auf maximal zwei Wochen am Stück zu be- grenzen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindes- tens 3 Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater.

4. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge für den Sohn C._____ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Januar 2023 bis zur Volljährigkeit von C._____ beziehungsweise bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung:

- CHF 702.– für Januar 2023

- CHF 1'159.– ab Februar 2023 bis Dezember 2023

- 7 -

- CHF 1'071.– ab Januar 2024 bis Mitte Februar 2024

- CHF 975.– ab Mitte Februar 2024.

6. Der Kläger wird verpflichtet, die gesetzlichen und die vertraglichen Kinder- oder Familienzulagen zu beantragen und den diesbezüglichen Entscheid der Beklagten unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten von den allfällig erhältlich gemach- ten Zulagen einen Anteil von zwei Dritteln für die Zeit ab Januar 2023 bis Mitte Februar 2024, ab dann die Hälfte der gesamthaften Zulagen zu bezahlen, und zwar jeweils zusammen mit dem monatlichen Unterhaltsbeitrag.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, die gesetzlichen Kinder- oder Familienzulagen zu beantragen und den diesbezüglichen Entscheid dem Kläger unaufgefor- dert zur Kenntnis zu bringen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger von den allfällig erhältlich gemach- ten Zulagen einen Anteil von einem Drittel für die Zeit ab Januar 2023 bis Mitte Februar 2024, ab dann die Hälfte der gesamthaften Zulagen zu bezahlen, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2024 von 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teu- erung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5. nur proporti- onal zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

- 8 -

9. Alle weiteren oder weitergehenden Anträge der Parteien werden abgewie- sen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 682.50 Dolmetscher.

11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 112, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 109 und act. 110.

14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: (Urk. 118 S. 2 f.) "1. Die Ziffern 3 und 5 des Urteils vom 13. Februar 2024 seien aufzu- heben.

2. Es sei folgende Betreuungsregelung anzuordnen: Die Parteien sind berechtig und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte wie folgt zu übernehmen:

- 9 - Wochentag Gerade Wochen Ungerade Wochen Montag Vater Mutter Wechsel um 19.00 Uhr Wechsel um 19.00 Uhr Dienstag Mutter Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Mittwoch Vater Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Donnerstag Vater Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Freitag Mutter Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Samstag Mutter Vater Sonntag Mutter Vater C._____ ist – sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständi- gen – bei den Wechseln jeweils von jenem Elternteil abzuholen, der die anschliessende Betreuung übernimmt. Während der Fremdbetreuung von C._____ in der Kita liegt die Betreuungsverantwortung (d.h. bei Notfällen, Krankheit von C._____, Ausfall der Kita-Betreuung etc.) bei demjenigen Eltern- teil, welcher C._____ am jeweiligen Morgen betreut hat. Hinsichtlich der Feiertage und Ferien gilt: In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den ersten Weihnachtsfeiertag (24. Dezember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Silvester (31. Dezember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) bei seinem Vater; bei seiner Mutter verbringt C._____ den zweiten Weihnachtsfeiertag (25. Dezem- ber) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Neujahr (1. Januar) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag). In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den ersten Weihnachtsfeiertag (24. Dezember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Silvester (31. Dezember) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) bei seiner Mutter; bei seinem Vater verbringt C._____ den zweiten Weihnachtsfeiertag (25. Dezem- ber) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag) und Neujahr (1. Januar) mit Übernachtung (bis 12.00 Uhr am Folgetag).

- 10 - An Ostern und an Pfingsten dauert das Betreuungswochenende des jeweiligen Elternteils bis Ostermontag, 19.00 Uhr, bezie- hungsweise bis Pfingstmontag, 10.00 Uhr. Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während vier Wochen Fe- rien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten übernimmt jeder Eltern- teil die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulfe- rien pro Jahr. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und auf maximal zwei Wochen am Stück zu begrenzen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens 3 Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mut- ter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl dem Vater.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Fremdbetreuungskosten, die Krankenkassenprämien sowie die laufenden Gesund- heitskosten von C._____ zu bezahlen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die folgenden mo- natlichen Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

- CHF 702.00 für Januar 2023

- CHF 1'159.00 ab Februar 2023 bis Dezember 2023

- CHF 1'071.00 ab Januar 2024 bis Mitte Februar 2024

- CHF 975.00 ab Mitte Februar 2024 bis zum Kindergartenein- tritt des Sohnes

- CHF 300.00 ab Kindergarteneintritt bis zum Oberstufen- übertritt des Sohnes

- CHF 75.00 ab Oberstufenübertritt des Sohnes bis zur Volljährigkeit von C._____ beziehungs- weise bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten/Berufungsbeklagten." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin: (Urk. 127 S. 2 f.) "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Klägers.

3. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils vom 13. Februar 2024 wie folgt zu modifizieren:

- 11 - Wochentag Gerade Wochen Ungerade Wochen Montag Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Sonntag Mutter Hinsichtlich Feiertage und Ferien gilt: Absatz 1 gestrichen. An Ostern und Pfingsten dauert das Betreuungswochenende des jeweiligen Elternteils bis Ostermontag 19.00 Uhr, bzw. bis Pfingst- montag, 19.00 Uhr. Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während vier Wochen Fe- rien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten übernimmt jeder Eltern- teil die Betreuungsverwantwortung während der Hälfte der Schul- ferien pro Jahr. Zusätzlich zu diesen Ferien bzw. ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten als Teil der Ferien betreuen die Eltern C._____ je eine Woche in den Weihnachtsferien. Die erste Woche umfasst den 24.-25. Dezember, die zweite Woche den 31.Dezember-1. Januar: In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Mutter C._____ in der ersten Woche, in den Jah- ren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weih- nachtsferien. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut der Vater C._____ in der ersten Woche, in den Jahren mit ge- rader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und auf maximal zwei Wochen am Stück zu begrenzen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens drei Mo- nate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl dem Vater.

4. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils vom 13. Februar 2024 sei wie folgt zu modifizieren: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die folgenden monatli- chen Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu bezahlen, zahl- bar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, rück- wirkend per 1. Januar 2023 bis zur Volljährigkeit von

- 12 - C._____ beziehungsweise bis zum Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung: Fr. 3'212.-- für Januar 2023 Fr. 4'031.-- für Februar 2023 bis Mitte Februar 2024 Fr. 1'085.-- ab Mitte Februar 2024

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Kläger und die Beklagte sind die unverheirateten Eltern von C._____, ge- boren am tt.mm.2022 (Urk. 4/3). C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Urk. 4/2 und Urk. 119 Dispositiv-Ziffer 1).

2. Mit Eingabe vom 24. März 2023 machte der Kläger unter Beilage des Bestä- tigungsschreibens der KESB Stadt Zürich vom 21. März 2023, dass die KESB an- gerufen worden sei, die Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 und Urk. 4/2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 119 E. I), der am 13. Februar 2024 erging.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 21. März 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und unakturierter Rückschein zu Urk. 114) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 118). Den mit Verfügung vom 26. März 2024 verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– leistete der Kläger innert Frist (Urk. 123 f.). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 126). In der fristgerecht eingegangenen Beru- fungsantwort erhob die Beklagte Anschlussberufung mit den eingangs wiederge- gebenen Anträgen (angehängter Rückschein zu Urk. 126 und Urk. 127). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurden sie mit Schreiben vom 9. Juli 2024 zur Vergleichsverhand- lung auf den 2. September 2024 vorgeladen (Urk. 130 f.). Wie anlässlich der Ver- gleichsverhandlung in Aussicht gestellt, wurde den Parteien ein ausformulierter

- 13 - Vereinbarungsvorschlag unterbreitet (Urk. 138 und Prot. S. 8). Der Kläger teilte in- nert vereinbarter Frist mit, dass er mit dem Vereinbarungsvorschlag inklusive der Anpassungen des Rubrums (Wohn- und Heimatort von C._____) und der Ergän- zung der Saldoklausel einverstanden sei (Urk. 139 und Prot. S. 8). In der Folge unterzeichneten und reichten die Parteien der hiesigen Kammer folgende unter- zeichnete Vereinbarung ein: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Fe- bruar 2024 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '3. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte wie folgt zu übernehmen: Wochentag Gerade Wochen Ungerade Wochen Montag Mutter Vater Dienstag Mutter Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Mittwoch Vater Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Donnerstag Vater Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Freitag Mutter Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Samstag Mutter Vater Sonntag Mutter Vater Wechsel um 19.00 Uhr Wechsel um 19.00 Uhr Der Vater ist bis zum Kindergarteneintritt von C._____ berechtigt, vier Mal im Jahr (ausserhalb der Ferien-/Feiertagszeiten) C._____ an seinem Betreuungswochenende bis Montagabend, 19.00 Uhr, zu betreuen. Dabei ist er verpflichtet, die Einlösung dieses "Joker-Montags" vier Wochen im Voraus bei der Mutter anzumelden. Im Gegenzug ver- bringt C._____ den darauffolgenden Montag bei der Mutter anstatt beim Vater.

- 14 - C._____ ist – sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen – bei den Wechseln jeweils von jenem Elternteil abzuholen, der die anschliessende Betreuung übernimmt. Während der Fremdbetreuung von C._____ in der Kita liegt die Betreuungsver- antwortung (d.h. bei Notfällen, Krankheit von C._____, Ausfall der Kita-Betreuung etc.) bei demjenigen Elternteil, welcher C._____ am jeweiligen Morgen betreut hat. Hinsichtlich der Ferien und Feiertage gilt: Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während vier Wochen Ferien (exkl. Weih- nachtsferien) pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten übernimmt jeder Elternteil die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien (exkl. Weihnachtsferien) pro Jahr. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und auf maximal zwei Wochen am Stück zu begrenzen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens drei Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. Zusätzlich zu den Ferien betreuen die Eltern C._____ je eine Woche in den Weih- nachtsferien. Die erste Woche umfasst den 24. bis 25. Dezember, die zweite Woche den

31. Dezember bis 1. Januar. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater C._____ in der ersten Woche, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter C._____ in der ersten Woche, in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Wo- che der Weihnachtsferien. An Ostern und an Pfingsten dauert das Betreuungswochenende des jeweiligen Elternteils bis Ostermontag, 19.00 Uhr, beziehungsweise bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr.

- 15 - 5.a) Kinderunterhalt Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen: Fr. 2'143.– ab 1. Januar 2023 bis Februar 2024 (Phase I)  Fr. 1'070.– ab 1. März 2024 bis 31. August 2026 (Phase II)  Fr. 730.– ab 1. September 2026 bis 30. Juni 2034 (Phase III)  Fr. 307.– ab 1. Juli 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung  auch über die Volljährigkeit hinaus (Phase IV) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Beklagte bezahlt die Fremdbetreuungskosten, die Gesundheitskosten von C._____ (KVG, VVG und regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten, wobei letztere nur bis zum Maximalbetrag von Fr. 1'800.– pro Jahr), die Kosten für das ZVV-Jahres- abonnement (max. 3 Zonen) sowie die Kommunikationskosten von C._____. Im Übrigen übernehmen die Eltern diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. 5.b) Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahna- rztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, allfällige Kosten für eine Pri- vatschule etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5.c) Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Kinderzulagen separat:

- 16 - Kläger: Fr. 9'263.– (Fr. 8'624.– 100%-Pensum D._____,  Fr. 243.– Nebeneinkünfte, Fr. 396.– Mieteinnahmen) Beklagte: Fr. 10'140.– (80%-Pensum)  C._____:Fr. 383.– (derzeitige Kinderzulagen)  Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Kläger: Fr. 5'829.– (Phase I)  Fr. 5'627.– (Phase II) Fr. 5'655.– (Phase III) Fr. 5'697.– (Phase IV) Beklagte: Fr. 5'470.– (Phase I)  Fr. 4'904.– (Phase II) Fr. 4'884.– (Phase III) Fr. 5'067.– (Phase IV) C._____:Fr. 3'625.–(Phase I im Haushalt der Beklagten, davon  Fr. 1'580.– Fremdbetreuungskosten) Fr. 943.– (Phase II im Haushalt des Klägers) Fr. 3'085.– (Phase II im Haushalt der Beklag- ten, davon Fr. 1'644.– Fremdbetreu- ungskosten) Fr. 970.– (Phase III im Haushalt des Klägers) Fr. 2'421.– (Phase III im Haushalt der Beklag- ten, davon Fr. 893.– Fremdbetreu- ungskosten) Fr. 1'043.– (Phase IV im Haushalt des Klägers) Fr. 1'657.– (Phase IV im Haushalt der Beklag- ten; davon Fr. 0.– Fremdbetreu- ungskosten)'

2. Der Kläger verpflichtet sich, die gegen die Beklagte eingeleitet Betreibung über den Betrag von Fr. 9'944.– zzgl. 5 % Zins seit 16. November 2023 in der Betreibung-Nr. ... (Zahlungsbefehl

- 17 - vom 22. November 2023 des Betreibungsamtes Zürich 11) bis spätestens 30. September 2024 zurückzuziehen.

3. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien vollständig auseinandergesetzt. Diese Sal- doklausel gilt für alle Forderungen zwischen den Parteien, auch diejenigen aus dem gemein- samen Zusammenleben.

4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-117). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind lediglich Dispositiv-Ziffer 3 und 5 des vorinstanzli- chen Urteils. Zu aktualisieren ist indes auch die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 8). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 10 bis 12) er- folgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfas- senden Untersuchungs- sowie den Offizialgrundsatz. Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vor- ausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023 E. II.1.). Von den Ziffern 2 und 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (Urk. 142) ist lediglich Vormerk zu nehmen, da sie keine Kinderbelange zum Gegenstand haben. III. Materielles

1. Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreu- ungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer

- 18 - Bedeutung und ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.2). Die zwischen den Parteien ge- schlossene Betreuungsvereinbarung (Urk. 142 Ziffer 1.3) erlaubt es C._____, nicht nur den Alltag mit den Parteien zu erleben, sondern auch die Beziehungen zu sei- nen Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits in Italien bis zum Kindergarten- eintritt während verlängerten Wochenenden aufzubauen bzw. zu pflegen. Zudem berücksichtigt sie die Betreuungsmöglichkeiten der Parteien.

2. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend die Aufteilung von C._____s Barunterhalt und seiner ausserordentlichen Kinderkosten (Urk. 142 Ziffer 1.5.a und Ziffer. 1.5.b) entspricht sowohl den finanziellen Verhältnissen der Parteien als auch der alternierenden Obhut (vgl. Urk. 142 Ziffer 1.3 und Ziffer 5.c). In beiden Haushalten kann der familienrechtliche Bedarf von C._____ gedeckt wer- den und kann C._____ an einem darüber hinausgehenden Überschuss partizipie- ren.

3. Nach dem Erwogenen erweist sich die Vereinbarung in Bezug auf die Betreu- ungsregelung und den Kinderunterhalt als individuell passende Lösung, die das Kindeswohl von C._____ ohne Weiteres gewährt und damit genehmigungsfähig ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 119 Dispositiv- Ziffern 10 bis 12) blieben unangefochten und sind zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 570.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 137). Die Ge- richtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 124) zu verrech- nen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger seinen geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'535.– zu ersetzen. Zufolge des gegenseitigen Ver-

- 19 - zichts (Urk. 142 Ziffer 4) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Februar 2024 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Genehmigung der Vereinbarung vom 24. September 2024 bzw. 3. Okto- ber 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom

13. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte wie folgt zu übernehmen: Wochentag Gerade Wochen Ungerade Wochen Montag Mutter Vater Dienstag Mutter Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Mittwoch Vater Vater Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Donnerstag Vater Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr

- 20 - Freitag Mutter Mutter Wechsel mit Ende Fremdbetreuung bzw. um 19.00 Uhr Samstag Mutter Vater Sonntag Mutter Vater Wechsel um 19.00 Uhr Wechsel um 19.00 Uhr Der Vater ist bis zum Kindergarteneintritt von C._____ berechtigt, vier Mal im Jahr (ausserhalb der Ferien-/Feiertagszeiten) C._____ an seinem Betreuungswochenende bis Montagabend, 19.00 Uhr, zu betreuen. Dabei ist er verpflichtet, die Einlösung dieses "Joker-Montags" vier Wochen im Voraus bei der Mutter anzumelden. Im Gegenzug ver- bringt C._____ den darauffolgenden Montag bei der Mutter anstatt beim Vater. C._____ ist – sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen – bei den Wechseln jeweils von jenem Elternteil abzuholen, der die anschliessende Betreuung übernimmt. Während der Fremdbetreuung von C._____ in der Kita liegt die Betreuungsver- antwortung (d.h. bei Notfällen, Krankheit von C._____, Ausfall der Kita-Betreuung etc.) bei demjenigen Elternteil, welcher C._____ am jeweiligen Morgen betreut hat. Hinsichtlich der Ferien und Feiertage gilt: Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während vier Wochen Ferien (exkl. Weih- nachtsferien) pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten übernimmt jeder Elternteil die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien (exkl. Weihnachtsferien) pro Jahr. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und auf maximal zwei Wochen am Stück zu begrenzen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens drei Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. Zusätzlich zu den Ferien betreuen die Eltern C._____ je eine Woche in den Weih- nachtsferien. Die erste Woche umfasst den 24. bis 25. Dezember, die zweite Woche den

- 21 -

31. Dezember bis 1. Januar. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater C._____ in der ersten Woche, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter C._____ in der ersten Woche, in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Wo- che der Weihnachtsferien. An Ostern und an Pfingsten dauert das Betreuungswochenende des jeweiligen Elternteils bis Ostermontag, 19.00 Uhr, beziehungsweise bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. 5.a) Kinderunterhalt Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen: Fr. 2'143.– ab 1. Januar 2023 bis Februar 2024 (Phase I)  Fr. 1'070.– ab 1. März 2024 bis 31. August 2026 (Phase II)  Fr. 730.– ab 1. September 2026 bis 30. Juni 2034 (Phase III)  Fr. 307.– ab 1. Juli 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung  auch über die Volljährigkeit hinaus (Phase IV) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Beklagte bezahlt die Fremdbetreuungskosten, die Gesundheitskosten von C._____ (KVG, VVG und regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten, wobei letztere nur bis zum Maximalbetrag von Fr. 1'800.– pro Jahr), die Kosten für das ZVV-Jahres- abonnement (max. 3 Zonen) sowie die Kommunikationskosten von C._____. Im Übrigen übernehmen die Eltern diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. 5.b) Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahna- rztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, allfällige Kosten für eine Pri-

- 22 - vatschule etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5.c) Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Kinder-zulagen separat: Kläger: Fr. 9'263.– (Fr. 8'624.– 100%-Pensum D._____,  Fr. 243.– Nebeneinkünfte, Fr. 396.– Mieteinnahmen) Beklagte: Fr. 10'140.– (80%-Pensum)  C._____: Fr. 383.– (derzeitige Kinderzulagen)  Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Kläger: Fr. 5'829.– (Phase I)  Fr. 5'627.– (Phase II) Fr. 5'655.– (Phase III) Fr. 5'697.– (Phase IV) Beklagte: Fr. 5'470.– (Phase I)  Fr. 4'904.– (Phase II) Fr. 4'884.– (Phase III) Fr. 5'067.– (Phase IV) C._____:Fr. 3'625.–(Phase I im Haushalt der Beklagten, davon  Fr. 1'580.– Fremdbetreuungskosten) Fr. 943.– (Phase II im Haushalt des Klägers) Fr. 3'085.– (Phase II im Haushalt der Beklag- ten, davon Fr. 1'644.– Fremdbetreu- ungskosten) Fr. 970.– (Phase III im Haushalt des Klägers)

- 23 - Fr. 2'421.– (Phase III im Haushalt der Beklag- ten, davon Fr. 893.– Fremdbetreu- ungskosten) Fr. 1'043.– (Phase IV im Haushalt des Klägers) Fr. 1'657.– (Phase IV im Haushalt der Beklag- ten; davon Fr. 0.– Fremdbetreu- ungskosten)"

2. Die Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Februar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.a) basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2024 von 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender For- mel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung er- höht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.a) nur proportional zur tatsäch- lichen Einkommenssteigerung angepasst."

3. Von den Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung vom 24. September 2024 bzw.

3. Oktober 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Der Kläger verpflichtet sich, die gegen die Beklagte eingeleitet Betreibung über den Be- trag von Fr. 9'944.– zzgl. 5 % Zins seit 16. November 2023 in der Betreibung-Nr. ... (Zah- lungsbefehl vom 22. November 2023 des Betreibungsamtes Zürich 11) bis spätestens

30. September 2024 zurückzuziehen.

- 24 -

3. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien vollständig auseinandergesetzt. Diese Saldoklausel gilt für alle Forderungen zwischen den Parteien, auch diejenigen aus dem gemeinsamen Zusammenleben."

4. Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, vom 13. Februar 2024 werden bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 570.00 Dolmetscherin.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrech- net. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'535.– zu ersetzen.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 142, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 25 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm