Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend: C._____ oder Klägerin 1) ist die am tt.mm.2015 geborene Tochter der Klägerin 2 und Berufungs- klägerin (nachfolgend: Klägerin 2) und des Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (nachfolgend: Beklagter; Urk. 6/4). Nach den unangefochten gebliebenen Feststel- lungen der Vorinstanz zogen die Parteien kurz nach der Geburt der Klägerin 1 zu- sammen zu den Eltern der Klägerin 2, wo sie gemeinsam in einem Haus lebten. Am 6. Oktober 2016 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin 2 und in der Folge zur Trennung zwischen der Kläge- rin 2 und dem Beklagten, wobei dieser auszog (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest. Sie auf- erlegte die Gebühr (zuzüglich Fr. 4'800.– Kosten Abklärung kjz Uster und Fr. 25'165.50 Kosten der Gutachten) zu je einem Drittel der Klägerin 2 und dem Beklagten und nahm sie im Übrigen (zuzüglich Fr. 17'350.70 Kosten für die Pro- zessverbeiständung der Tochter) auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 2 S. 94 f.). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu be- anstanden. Die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.3 In beiden Berufungsverfahren stehen sich dieselben Parteien in dersel- ben Rechtssache gegenüber und die Berufung richtet sich gegen denselben Ent- scheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2024 (Urk. 2). Das Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer LZ240008-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LZ240007-O weiterzuführen und als da-
- 15 - durch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LZ240008-O sind als Urk. 25/411–418 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu nehmen.
2. Prozessuale Vorbemerkungen zur Berufung
E. 2 Mit Eingabe vom 19. September 2017 machte die Klägerin 2 unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts F._____ vom 13. Juni 2017 (Urk. 6/1) das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 6/2). Diese bestellte mit Verfügung vom 30. November 2017 Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ als Vertreter der Klägerin 1 (Urk. 6/21). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 5 ff.). Dieser erging am
29. Februar 2024 (Urk. 2 = Urk. 6/404 = Urk. 25/412).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Hauptsache ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 5 Abs. 1 GebV OG) und aufgrund der vorsorglichen Massnahmen auf Fr. 4'000.– zu erhöhen (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Obwohl sich das Berufungsverfahren hauptsächlich um Kinderbelange dreht, ist vorliegend davon abzusehen, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO anzuwenden. Die Klägerin 2 unterliegt näm- lich überwiegend aus prozessualen Gründen. Die Prozesskosten sind daher nach Art. 106 ZPO zu verteilen und der vollumfänglich unterliegenden Klägerin 2 aufzu- erlegen. Sie sind mit dem Kostenvorschuss der Klägerin 2 in Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– (Urk. 9; Urk. 25/417) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 37 -
E. 2.2 Der Beklagte musste sich lediglich zur aufschiebenden Wirkung äussern (Urk. 8). Dafür erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 900.– angemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % (siehe Urk. 8 S. 3). Die unterliegende Klägerin 2 ist deshalb zu verpflichten, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.90 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 2.3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vor- liegend unter anderem zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tra- gen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Zuteilung der Obhut
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin 2 sowohl bezüglich der vor- sorglichen Massnahmen als auch in der Hauptsache mit Eingabe vom 14. März 2024 innert Frist (siehe Urk. 6/405) Berufung mit den eingangs gestellten Anträgen (Urk. 1). Die Kammer legte zwei Verfahren an, eines betreffend vorsorgliche Mass- nahmen und eines in der Hauptsache. Mit Verfügungen vom 27. März 2024 wurde
- 14 - der Klägerin 2 in beiden Verfahren Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von je Fr. 3'000.– zu leisten; zugleich wurde dem Beklagten und der Klägerin 1 Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äus- sern (Urk. 7; Urk. 25/416). Die Kostenvorschüsse gingen innert Frist ein (siehe Urk. 9; Urk. 25/417). Am 3. April 2024 liess sich der Beklagte zur Frage der auf- schiebenden Wirkung vernehmen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. April 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 10). Am
26. April 2024 zeigte Rechtsanwältin MLaw X._____ an, dass sie die Klägerin 2 neu vertrete (Urk. 14). Mit E-Mail und Schreiben vom 3. Mai 2024 (Urk. 21; Urk. 23) überwies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster eine Gefährdungs- meldung von Dr. med. G._____ (Urk. 22/1 = Urk. 24/1) sowie ein Schreiben der Klägerin 2 (Urk. 22/2 = Urk. 24/2).
E. 3.1 Die Vorinstanz nahm folgende Abwägung vor:
E. 3.1.1 Sie erwog zusammengefasst, C._____ lebe seit der Geburt mit ihrer Mutter, der Klägerin 2, und habe kaum mehr Kontakt zu ihrem Vater, dem Beklag- ten, gehabt, seit sich die Klägerin 2 und der Beklagte im Oktober 2016 getrennt hätten. Es bestehe ein liebevoller, sehr enger Mutter-Kind-Kontakt, welcher teil- weise symbiotische Züge aufweise. Demgegenüber habe C._____ Angst vor dem Beklagten. Es ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine allfällige Umteilung der Obhut für C._____ ein Trauma und eine Kindswohlgefähr- dung bedeuten könnte (Urk. 2 S. 41 f.). Dieser drohenden Kindswohlgefährdung stehe der Umstand gegenüber, dass C._____ im heutigen Setting gefährdet sei, was sich aus dem Gutachten, dem Ergänzungsgutachten sowie auch bereits aus dem Abklärungsbericht des kjz Uster vom 28. Januar 2019 ergebe. Die Erziehungs- fähigkeit der Klägerin 2 sei nämlich eingeschränkt. Es gelte daher das Risiko eines Verbleibs von C._____ im heutigen Setting mit demjenigen einer Obhutsumteilung an den Beklagten abzuwägen. Zwischen den Klägerinnen bestehe ein gutes Ver- hältnis, was deutlich dafür spreche, die Obhut über C._____ der Klägerin 2 zu be- lassen (Urk. 2 S. 42). Es sei belegt, dass C._____ Angst vor dem Beklagten habe. Diese Angst sei aus gutachterlicher Sicht als induziert zu beurteilen und entbehre einer realen Grundlage. Es lägen keine negativen Berichte über Beobachtungen während den erfolgten Kontakten zwischen dem Beklagten und C._____ vor. Die Angst basiere nicht auf tatsächlichen Erlebnissen von C._____ (Urk. 2 S. 43). Sie
- 17 - spreche ebenfalls deutlich dafür, die Obhut bei der Klägerin 2 zu belassen (Urk. 2 S. 44).
E. 3.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, den Gründen, welche deutlich für die Zu- teilung an die Mutter sprächen, stünde die Feststellung der Fachleute gegenüber, dass das Kindswohl im heutigen Setting gefährdet sei. Bereits im Abklärungsbericht des kjz Uster vom 28. Januar 2019 habe man vor über fünf Jahren festgehalten, es liege eine Kindswohlgefährdung vor, wobei C._____ damals noch problemlos in Kontakt mit dem Beklagten getreten sei und man davon ausgegangen sei, dass durch regelmässige Kontakte zwischen den beiden eine Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden könne. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass C._____s emotionale Entwicklung nicht als altersadäquat zu bezeichnen sei; sie verhalte sich ausgesprochen schüchtern und zurückhaltend und sie zeige Ängste, welche indu- ziert seien. Ihr Autonomiebedürfnis sei in erheblichem Masse eingeschränkt. Das überfürsorglich behütende und in manchen Bereichen einschränkende familiäre System hindere C._____ daran, altersentsprechende Entwicklungsaufgaben anzu- gehen und zu bewältigen. Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 sei insgesamt als erheblich eingeschränkt zu beurteilen, wobei die Bindungsintoleranz lediglich ein Faktor neben weiteren Faktoren sei, welcher auf eine ungenügende Erziehungsfä- higkeit hinweise. Im Ergänzungsgutachten sei ausgeführt worden, dass der Ent- wicklungsverlauf deutlich mache, dass es der Klägerin 2 nicht gelinge, C._____ in ihrem Entwicklungsprozess sinnvoll zu begleiten. Die Klägerin 2 habe keine mütte- rliche Autorität, es fehle an Lenkungskompetenz, Strukturierungskompetenz und Förderkompetenz. Das überbehütende Verhalten und die diffusen Ängste der Klä- gerin 2 würden die Entwicklung von Autonomie und Selbstwirksamkeit von C._____ blockieren. Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 sei deutlich eingeschränkt. Es müsse von einer starken Instrumentalisierung von C._____ durch die Klägerin 2 sowie deren Eltern ausgegangen werden. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass das Wohl von C._____ im aktuellen Setting auch durch das Zusammenleben mit ihren Grosseltern gefährdet sei (Urk. 2 S. 44 f.). Die Gutachterin habe festge- stellt, die Unterbindung des Kontakts zum Beklagten sei bloss ein Faktor der Kinds- wohlgefährdung. Der andere Faktor sei, dass die Klägerin 2 in einem Abhängig- keitsverhältnis zu ihren Eltern stehe. Es werde ein Angstkonstrukt geschaffen und
- 18 - aus entwicklungspsychologischer Sicht gehe man davon aus, dass ein Kind beide Eltern brauche. Eine Obhutsumteilung würde einen gewaltigen Einschnitt für C._____ darstellen. Die Gutachterin habe demnach ihrer Empfehlung sehr wohl gewichtige Argumente zu Grunde gelegt, im Bewusstsein, welchen gravierenden Eingriff in das Leben von C._____ eine Obhutsumteilung darstelle. Hauptsächlich sei aber festzustellen, dass sich die Beobachtungen der Gutachterin, welche sie im Gutachten vom 31. August 2022 festgehalten habe, in der Folge während des fast ein Jahr dauernden Versuchs, ab Februar 2023 mittels enger Besuchsbegleitung einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ zu erarbeiten, bestätigt hät- ten. So habe sich bereits zu Beginn dieser Versuche der schädliche Einfluss des aktuellen familiären Systems und der Einfluss der Grosseltern von C._____ ge- zeigt. Die Grosseltern hätten sich einem Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten direkt entgegengestellt. Die ersten Besuche der Besuchsbegleiterin seien überaus schwierig gewesen. Die Beiständin habe geschildert, dass die Eltern der Klägerin 2 offenbar von den Besuchen überhaupt nicht begeistert seien und sich diese unter den gegebenen Umständen so kooperativ wie möglich zeige. Diese Erfahrungen würden die frühere Darstellung der Gutachterin bestätigen, welche insbesondere im familiären System der Klägerin 2 und deren Eltern eine Gefahr für C._____ beschreibe. Dieser einschränkende Einfluss der Eltern der Klägerin 2 habe sich im Übrigen bereits kurz nach der Trennung des Beklagten und der Klä- gerin 2 gezeigt. So habe diese anfänglich C._____ noch zur Grossmutter des Be- klagten gefahren, damit dieser C._____ dort ein bis zwei Stunden habe sehen kön- nen. Die Klägerinnen hätten dann wieder nach Hause gemusst, bevor die Eltern der Klägerin 2 von der Arbeit zurück nach Hause gekommen seien. Die Klägerin 2 habe demnach anfänglich noch versucht, gegen den Willen ihrer Eltern den Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ aufrechtzuerhalten. Gemäss der durchaus plausiblen Darstellung des Beklagten habe die Klägerin 2 dieses Verhalten dann auf Druck ihrer Eltern eingestellt. Weiter ergebe sich aus dem Bericht der damali- gen Beiständin – H._____ – vom 10. Februar 2022, dass die Grosseltern mütterli- cherseits versucht hätten, den Kontakt- bzw. Beziehungsaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten aktiv zu behindern. Die Grossmutter habe die vormalige Be- suchsbegleiterin bei deren ersten Besuch wegschicken wollen, da C._____ diese
- 19 - nicht sehen wolle. Die Beiständin sei von der Grossmutter auch in Anwesenheit von C._____ als böse Frau bezeichnet worden. Der Grossvater habe die vormalige Be- suchsbegleiterin bei ihrem zweiten Besuch nicht ins Haus lassen wollen und als böse Frau bezeichnet. Die Klägerin 2 scheine nicht in der Lage zu sein, den Gros- seltern entgegenzuwirken. Auch sei bereits im Gutachten festgehalten worden, dass der erzieherische Umgang der Klägerin 2 mit C._____ insgesamt als verwöh- nend, gewährend und überbehütend zu beurteilen sei. Das Setzen und Einhalten von Regeln und Strukturen sei allenfalls Aufgabe der Grosseltern. Anlässlich der ergänzenden Befragung habe die Gutachterin erläutert, die Klägerin 2 sei für C._____ wie eine Schwester und auch C._____ füge sich ihrem Grossvater. Die Klägerin 2 habe ihr gegenüber betont, dass sie den Entscheid, ob C._____ den Beklagten sehen wolle, dieser überlasse. Auch diese Einschätzung der Gutachterin habe sich in der Folge bestätigt. Die Klägerin 2 habe zahlreiche wesentliche Ent- scheidungen in Zusammenhang mit dem Kontaktaufbau an C._____ delegiert. So habe die Besuchsbegleiterin geschildert, dass sich die Klägerin 2 nicht an den ge- meinsam mit dieser gemachten Plan habe halten wollen, sondern stattdessen auf C._____s Meinung habe warten wollen und sich mit dieser für ein anderes Pro- gramm entschieden habe. Die Besuchsbegleiterin habe den Eindruck, dass die Klä- gerin 2 weiterhin C._____ wesentliche Entscheidungen überlasse. In einer in den Akten liegenden WhatsApp-Nachricht schildere die Besuchsbegleiterin, dass die Klägerin 2 C._____ die "unmögliche Entscheidung" überlasse, ob sie die Besuchs- begleiterin zu einem Treffen mit dem Beklagten begleiten wolle. Auch ein Treffen zwischen dem Beklagten und C._____ zum Kerzenziehen sei daran gescheitert, dass die Klägerin 2 dies vorab mit C._____ habe besprechen wollen. Ein anderes Mal habe es die Klägerin 2 unterlassen, C._____ zu wecken, weshalb ein Treffen gescheitert sei. Es habe sich bestätigt, dass die Klägerin 2 tatsächlich nicht in der Lage sei, C._____ aktiv in einer Kontaktaufnahme zum Beklagten zu unterstützen oder für sie wichtige Entscheidungen zu treffen. Stattdessen habe es die Klägerin 2 wiederholt C._____ überlassen, Entscheidungen zu treffen, welche die Besuchs- begleiterin als für eine 8-Jährige "unmögliche" Entscheidung bezeichnet habe. Die von der Gutachterin in ihrem Gutachten pointiert und direkt geschilderten Ausfüh- rungen hätten sich in der Folge vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend gewich-
- 20 - tig sei die Empfehlung der Gutachterin einzuschätzen, welche eine Umteilung der Obhut empfohlen und im Rahmen des Ergänzungsgutachten daran festgehalten habe (Urk. 2 S. 45–47). Dass C._____ schüchtern und zurückhaltend sei, könne für sich alleine zwar sicherlich noch keine Kindswohlgefährdung belegen, füge sich indessen ins Bild, welches die Gutachterin vom familiären Umfeld von C._____ ge- zeichnet habe. Wiederholt habe die Klägerin 2 in Dritten gegenüber dem Beklagten Bedenken geweckt. Sie habe etwa die Schule dahingehend informiert, dass Gefahr bestünde, der Beklagte hole C._____, und es bestünde ein Rayonverbot für den Beklagten. Auch im aktuellen Schuljahr noch habe sich die Klägerin 2 gegenüber der Lehrerin von C._____ dahingehend geäussert, dass der Beklagte unerwartet auftauchen oder dem Kind auflauern könne. Eine Grundlage für ein derartiges Ver- halten des Beklagten werde aus den umfangreichen Akten nicht ersichtlich. Bei derartigen Aussagen gegenüber Dritten erscheine es nachvollziehbar, dass C._____ Angst vor dem Beklagten habe (Urk. 2 S. 47 f.). Es sei eine allgemeine Erkenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung schädlich ist, wenn nur Kon- takt zu einem der beiden Elternteile bestehe (mit Verweis auf BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1), was auch die Gutachterin im Rahmen der ergän- zenden Befragung dargelegt habe. Die Gutachterin habe auch ausgeführt, was aus ihrer Sicht notwendig wäre, um einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ aufzubauen, damit eine Obhutsumteilung als ultima ratio verhindert wer- den könne. Diesen Darlegungen seien das Gericht und die Parteien insofern ge- folgt, als dass anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2023 eine Vereinbarung erarbeitet worden sei, welche die Installierung einer Einzelbesuchsbegleitung zwecks Aufbau eines Kontakts zwischen dem Beklagten und C._____ vorgesehen habe. Alle Parteien hätten diese Vereinbarung unterzeichnet und in diesem Sinne mitgetragen. Trotz dieser Vereinbarung sei es in der Folge lange Zeit nicht gelun- gen, nur schon einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ herbeizufüh- ren. Erst am 22. September 2023 – über ein halbes Jahr nach Beginn der intensi- ven Bemühungen – sei es erstmals zu einem Treffen gekommen, wobei anlässlich dieses Treffens nebst der Klägerin 2 und der Besuchsbegleitung auch noch ein Freund von C._____ anwesend gewesen sei. In der Folge seien Versuche zu Tref- fen wiederholt an Absagen durch die Klägerinnen oder deren unangemeldeten Ab-
- 21 - wesenheit gescheitert. Seit September 2023 habe der Beklagte offenbar keinen di- rekten Kontakt mehr zu C._____ gehabt. Dabei habe sich der Beklagte enorm fle- xibel gezeigt. Er habe sich jeweils die Freitage für derartige Kontakte freigehalten und sei in der Lage gewesen, spontan auf kurzfristige Vorschläge der Besuchsbe- gleitung zu reagieren. So habe er auch äusserst kurzfristig auf vorgeschlagene An- passungen reagiert und die Besuchsbegleiterin habe ihm ausdrücklich attestiert, absolut flexibel zu sein und alles mitzumachen, was die Klägerinnen ihm anbieten würden. Dennoch sei der Versuch eines Kontaktaufbaus bereits im Ansatz geschei- tert. Ein Kontaktaufbau in einem System, in welchem die Klägerin 2 die Obhut über C._____ inne habe, sei nicht realistisch. Auch in diesem Punkt habe die pointierte Feststellung der Gutachterin vollumfänglich zugetroffen, welche bereits im Sommer 2022 festgehalten habe, dass ein Beziehungsaufbau zwischen dem Beklagten und C._____ nur mit einem Obhutswechsel zum Beklagten denkbar sei. Ohne eine Um- teilung der Obhut zum Beklagten würde C._____ ein totaler Entzug ihres Vaters drohen (Urk. 2 S. 48 f.). Die Klägerin 2 habe C._____ nicht ausreichend darin be- stärken können, in den Vater oder in die Besuchsbegleitung Vertrauen zu fassen. Es habe sich gezeigt, dass es ihr – wie im Gutachten festgestellt – an mütterlicher Autorität fehle. So habe etwa ein Treffen abgesagt werden müssen, weil C._____ zur vereinbarten Zeit geschlafen habe oder weil diese einen Arztbesuch wahrge- nommen habe, wobei kein Notfall erkennbar gewesen wäre. Zu ergänzen sei, dass sich ähnliche Verhaltensweisen der Klägerin 2 während des gesamten Verfahrens gezeigt hätten. So sei die Klägerin 2 mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 unter Strafandrohung die Weisung erteilt worden, dafür besorgt zu sein, dass sich C._____ pünktlich für die Treffen mit dem Beklagten am jeweiligen Übergabeort befinde. In der Folge sei sie auch nach Anzeige der vormaligen zuständigen Rich- terin vom 27. Juli 2020 mit Strafbefehl des Statthalteramts Uster vom 28. Septem- ber 2020 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestraft worden. Auch für eine Durchführung der Begutachtung seien wiederholte direkte und konkrete Anordnungen seitens des Gerichts nötig gewesen, nachdem sich die Gutachterin zwecks Unterstützung in der Terminfindung an das Gericht gewandt habe. Ein ab- schliessendes Gespräch mit der Gutachterin habe ebenso entfallen müssen wie auch zahlreiche der Besuchstermine. Die Klägerin 2 habe wiederholt grösste Mühe
- 22 - gezeigt, Termine und Abmachungen einzuhalten. Derartige Verhaltensweisen führ- ten zum Schluss, dass die Klägerin 2 den im Januar 2023 vereinbarten bzw. ange- ordneten und ab Februar 2023 regelmässig versuchten Kontaktaufbau bis zuletzt deutlich behindert habe. Entgegen ihrer Darstellung scheine sie nicht zu akzeptie- ren, dass ein Beziehungsaufbau von C._____ zum Beklagten für diese wichtig sei. Es sei nicht erkennbar, inwiefern dieser Beziehungsaufbau letztlich durch einen all- fälligen Druck der Eltern der Klägerin 2 behindert werde. Fest stehe allerdings, dass sich die Beobachtungen der Gutachterin hinsichtlich des einengenden Familienum- felds von C._____ bestätigt hätten. Insgesamt sei als Zwischenergebnis festzuhal- ten, dass die klare Darstellung der Gutachterin, wonach die psychische Gesundheit von C._____ gefährdet sei, durch die weitere Entwicklung bestätigt worden sei. Auch die als erheblich eingeschränkt beurteilte Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 werde durch diese weiteren Umstände bestätigt (Urk. 2 S. 49 f.).
E. 3.1.3 In der Folge geht die Vorinstanz auf den Beklagten ein. Sie kommt zum Schluss, dass er erziehungsfähig sei und über ein stabiles Umfeld verfüge. Auch habe er glaubhaft dargelegt, dass er C._____ die Mutter erhalten wolle und einen weiteren Kontakt zwischen den Klägerinnen ermöglichen werde (Urk. 2 S. 50–52).
E. 3.1.4 Weiter erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, es gehe nicht bloss darum, C._____ den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. C._____ fehle es im aktuellen familiären Umfeld auch an anderem, was für ihre Persönlichkeits- entwicklung wichtig wäre. Die Klägerin 2 habe keine mütterliche Autorität, es fehle ihr an Lenkungskompetenz, Strukturierungskompetenz und Förderkompetenz. Das überbehütende Verhalten und die diffusen Ängste der Klägerin 2 blockierten die Autonomie und die Selbstwirksamkeit von C._____. Es gehe demnach nicht bloss darum, die Persönlichkeitsentwicklung von C._____ zu schützen, indem sie regel- mässigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben könne, sondern auch um ihre psy- chische Gesundheit und Entwicklung im Allgemeinen. Auch wenn C._____ derzeit in einem behüteten Umfeld lebe, so wirkten sich die Erziehungsdefizite der Kläge- rin 2 bzw. die negativen Einflüsse ihres Umfelds, namentlich deren Eltern, mindes- tens ebenso gravierend auf die Entwicklung von C._____ aus wie der fehlende Kon- takt zum Beklagten. Die Defizite der Klägerin 2 würden sich in C._____s Entwick-
- 23 - lung je länger je mehr bemerkbar machen. Zwar habe C._____ klar den Wunsch geäussert, in der Obhut der Klägerin 2 bleiben zu dürfen. Doch erscheine sie als 8- jährige noch als zu jung, als dass ihrem Wunsch entscheidendes Gewicht beizu- messen wäre. Ausserdem sei es ihr aufgrund des bisherigen Umfelds auch nicht möglich gewesen, sich ein eigenes Urteil über eine allfällige Beziehung zum Be- klagten zu bilden. Auch wenn die Kindswohlgefährdung bei einer Umteilung der Obhut von C._____, bei einer Herausnahme aus dem bekannten und behütenden Umfeld, evident sei, erscheine diese kurzfristige Gefährdung als weniger gravie- rend, als sie bei einer Beibehaltung des aktuellen Settings wäre. Die Entwicklung von C._____ wäre in den nächsten Jahren permanent gefährdet, da es ihr an Un- terstützung und elterlicher Autorität fehlen würde. Diese während der nächsten Jahre drohende Gefahr sei als gewichtiger einzuschätzen. Der Beklagte könne C._____ ein erzieherisch wesentlich besseres Umfeld bieten und scheine sich der Herausforderung, welche die Begleitung von C._____ darstellen werde, vollends bewusst zu sein. Auch die Akzeptanz von Unterstützung in Form einer Familienbe- gleitung habe der Beklagte deutlich signalisiert. Es sei davon auszugehen, dass es C._____ nach einer schwierigen Eingewöhnungsphase im Umfeld des Beklagten besser möglich sei, ihre Persönlichkeit zu entfalten. Entscheidend sei letztlich, dass der Beklagte Gewähr biete, dass C._____ auch in Zukunft eine Beziehung zur Klä- gerin 2 und zu deren Eltern werde haben dürfen. Es erweise sich mit Blick auf das Kindswohl als die geringere Gefährdung, die Obhut über C._____ von der Kläge- rin 2 auf den Beklagten umzuteilen; bei einer Belassung von C._____ im aktuellen Setting wäre deren künftige Entwicklung namentlich während der Pubertät gefähr- det und C._____ wäre ohne die nötige elterliche Unterstützung. Es drohten Ent- wicklungsstörungen von C._____ in der langfristigen Sicht (Urk. 2 S. 52–54).
E. 3.1.5 Die Obhutsumteilung werde für C._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein grosses Trauma darstellen. Sie werde ihre Mutter als pri- märe Beziehungsperson im Alltag für Wochen aus den Augen verlieren und auch danach deutlich seltener sehen als heute. Auch ihre Grosseltern, mit welchen sie seit der Geburt zusammengelebt habe, werde sie als primäre Bezugspersonen ver- lieren. Sodann werde sie mit dem Beklagten zusammenleben, vor welchem sie heute Angst habe. Ausserdem werde sie die Schule und damit ihren gesamten
- 24 - Freundeskreis wechseln müssen. Auch wenn bei Kindern jüngeren Alters einer der- artiger Abbruch und Aufbau von Freundschaftsbeziehungen einfacher vonstatten- gehe als etwa bei Jugendlichen, so dürfte doch auch dieser Umstand C._____ emp- findlich treffen. Fraglich sei, ob es verhältnismässig sei, C._____ aus ihrem aktuel- len familiären Umfeld herauszureissen oder ob es nicht andere Möglichkeiten gäbe, den Defiziten der Klägerin 2 zu begegnen. Allerdings sei dies bereits intensiv ver- sucht worden. Nach Vorliegen des Gutachtens habe man anlässlich einer Instruk- tionsverhandlung einen Vergleich erzielt, gemäss welchem unter enger Begleitung von Fachleuten ein weiterer Versuch gemacht worden sei, in Anlehnung an die Eventualempfehlung der Gutachterin einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ aufzubauen. Dieser intensive Versuch müsse als gescheitert betrachtet werden. Während der bereits während rund eines Jahres erfolgten Versuche sei es auch unter Beizug einer Besuchsbegleitung nicht gelungen, einen Kontakt zwi- schen dem Beklagten und C._____ aufzubauen. Andere Möglichkeiten, die kinds- wohlgefährdende Situation zu beheben, als die Obhut über C._____ von der Klä- gerin 2 auf den Beklagten zu übertragen, seien keine mehr erkennbar. Im Ergebnis sei bei der anzuordnenden Obhutsumteilung von C._____ zum Beklagten auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (Urk. 2 S. 54 f.). Weiter ging die Vorinstanz auch auf die Möglichkeit einer Zwischenplatzierung ein und verwarf sie (Urk. 2 S. 56 f.).
E. 3.1.6 Die Vorinstanz ordnete schliesslich eine psychotherapeutische Beglei- tung an, um C._____ bei ihrem Obhutswechsel von der Klägerin 2 zum Beklagten zu begleiten und sie in ihrem neuen Umfeld zu unterstützen (Urk. 2 S. 60 f.).
E. 3.2 Die Klägerin 2 geht zunächst auf die Abwägung ein:
E. 3.2.1 Sie rügt, das Wohl des Kindes habe Vorrang vor allen anderen Überle- gungen. Ein fehlender Kontakt zu einem Elternteil könne unter Umständen eine Kindswohlgefährdung darstellen. Eine Entwurzelung durch die Obhutsumteilung stelle jedoch ganz sicher eine massive Kindswohlgefährdung dar (Urk. 1 Rz. 12). Die Vorinstanz habe zutreffend erörtert, dass C._____ seit ihrer Geburt bei der Klä- gerin 2 lebe und praktisch keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt habe, seit sich die Kindseltern im Herbst 2016 getrennt hätten. Die liebevolle Mutter-Tochter- Beziehung spreche deutlich dafür, die Obhut über C._____ der Klägerin 2 zu be-
- 25 - lassen (Urk. 1 Rz. 13). Die Vorinstanz erwäge weiter, der Kindsvater sei für C._____ ein Fremder. Die Zweitgutachterin habe festgehalten, dass ein Abbruch der Beziehung zur Hauptbezugsperson nicht nur eine grosse Veränderung für das Kind sei, sondern die Obhutsumteilung an den Vater auch mit einem hohen Scha- densrisiko verbunden sei. Weiter halte die Fachpsychologin fest, dass sich Bezie- hungs- und Entwicklungstraumata während der ersten zehn Lebensjahren beson- ders schwerwiegend auf die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung von Kindern auswirkten. Sie schreibe sodann, dass eine Obhutsumteilung ohne vorangehenden gelungenen Beziehungsaufbau zum Vater als nicht am Kindswohl orientiert zu be- urteilen wäre (Urk. 1 Rz. 14). Auch die Vorinstanz komme zum Schluss, dass die Umteilung für C._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gros- ses Trauma darstellen werde (Urk. 1 Rz. 16). C._____ habe grosse Ängste vor dem Beklagten. Allein deshalb werde es ihr enorm schwierig fallen, sich in seinem Um- feld heimisch zu fühlen. Dabei sei es unerheblich, ob diese Angst wie von der Gut- achterin als induziert angesehen werde. Tatsache bleibe, dass das Kind die Umtei- lung zum Kindsvater als enorm einschneidend und traumatisierend erleben werde. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass C._____s Angst ebenfalls für einen Verbleib der Obhut bei der Kindsmutter spreche (Urk. 1 Rz. 17). Die Fachpersonen hätten festgestellt, dass C._____s Entwicklung, insbesondere die emotionale, nicht alter- sadäquat sei. Damit sei erst recht zu befürchten, dass die Umteilung zum fremden Vater nicht nur ein erhebliches Trauma auslösen werde, sondern C._____ die zur Bewältigung dieses Traumas notwendigen Persönlichkeitsmerkmale fehlen wür- den. Unter diesen individuell vorliegenden Bedingungen bringe die Obhutszuteilung an den Kindsvater für C._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit ein hohes Risiko für ihre Gesundheit, namentlich ihre psychische, mit sich (Urk. 1 Rz. 18). Dem stehe die vorinstanzliche Erwägung gegenüber, dass C._____ im aktuellen Umfeld kei- nen Kontakt zum Vater habe und dieser Umstand, welcher teilweise der Klägerin 2 zugeschrieben werde, ebenfalls eine Kindswohlgefährdung darstelle. Es sei abzu- wägen, wo C._____s Wohl am besten gewahrt sei (Urk. 1 Rz. 19). Die Obhutsum- teilung bedeute für C._____ einen Umzug von F._____ nach I._____ und damit nicht nur einen Schulwechsel, sondern auch eine komplette Entwurzelung aus ih- rem bisherigen Zuhause. Dieser Einschnitt wirke sich auf ihre psychische Gesund-
- 26 - heit stark negativ aus, weshalb die Umteilung abzulehnen sei (Urk. 1 Rz. 20). Dem- gegenüber stelle ein Verbleib C._____s bei ihrer Mutter und den Grosseltern keine so grosse Gefahr für das Kindswohl dar. Selbst wenn man mit der Gutachterin und der Vorinstanz einig wäre, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 einge- schränkt sei und dadurch das Kindswohl gefährdet werden könnte, wäre dies auf- grund der Gesamtumstände das kleinere Übel. Fakt sei, dass neben der fehlenden Bindungstoleranz und dem damit verbundenen inexistenten Kontakt zwischen C._____ und ihre Vater lediglich Defizite in der Erziehung der Klägerin 2 festgestellt worden seien. Diese könnten nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. So habe sie keine mütterliche Autorität, es fehle an Lenkungskompetenz, Strukturierungs- und Förderungskompetenzen. Weiter würde ihr überbehütendes Verhalten und ihre diffusen Ängste die Entwicklung von Autonomie und Selbstwirksamkeit von C._____ blockieren. Es bestehe somit offensichtlich keine akute Kindswohlgefähr- dung im aktuellen Setting, sondern ein überbehütendes Verhalten. Folge bzw. Teil dieser starken familiären Behütung von C._____ sei wohl auch das Verhalten der involvierten Grosseltern, welche dem Kindsvater ablehnend gegenüber gestanden seien. Inwiefern dies eine Kindswohlgefährdung darstellen solle, habe die Vorin- stanz nicht begründet (Urk. 1 Rz. 21). Ohne den fehlenden Kontakt zum Vater wäre niemals staatlich in die vorliegenden familiären Verhältnisse eingegriffen worden. Normalerweise herrschten bei einer behördlich angeordneten Umplatzierung eines Kindes ganz andere Umstände: Oft betreffe es Kinder, deren Eltern drogenabhän- gig oder schwer krank seien, Kinder, die massiv vernachlässigt oder Gewalt erfah- ren würden (Urk. 1 Rz. 22). Wenn die Überbehütung respektive die Erziehungsde- fizite eine derartige Kindswohlgefährdung wären, dass sie gegenüber der Umplat- zierung als das grössere Übel angesehen worden wären, so wäre man längst stär- ker dagegen vorgegangen (Urk. 1 Rz. 23).
E. 3.2.2 Vorauszuschicken ist, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die Obhut umgeteilt werden soll. Die Vorinstanz hatte vielmehr zu prüfen, wem die (rechtliche) Obhut zugeteilt werden soll (siehe Urk. 2 S. 5 und 21 f.). Die Tatsache, dass die Klägerin 2 aufgrund der langen Verfahrensdauer die faktische Obhut über längere Zeit innehatte, ändert nichts daran, dass es um eine Zuteilung der Obhut geht. Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien zutreffend aufgeführt, sodass
- 27 - darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 21 f.). Zu ergänzen ist, dass die Erzie- hungsfähigkeit eine grundlegende Voraussetzung ist, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.4.2; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1). Es ist – wie auch im Fall einer Umteilung der Obhut – nicht erforderlich, dass das Kindswohl von C._____ akut gefährdet ist, wenn diese bei der Klägerin 2 verbleibt. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass das Kindswohl im aktuellen Setting gefährdet sei (insbesondere Urk. 2 S. 44– 50). Die Klägerin 2 wendet pauschal ein, ein Verbleib von C._____ bei ihr und den Grosseltern sei keine so grosse Gefahr für das Kindswohl (Urk. 1 Rz. 21). Sie rela- tiviert die gutachterlich festgestellte Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit und deren Auswirkung auf das Kindswohl ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Sie äussert sich mit keinem Wort zur gutachterlichen Feststellung, wonach sie C._____ stark instrumentalisiere (Urk. 2 S. 45). Die Vor- instanz begründete ihren Entscheid sodann auch damit, dass C._____s emotionale Entwicklung nicht altersadäquat sei. Sie sei ausgesprochen schüchtern und zurück- haltend und zeige Ängste, welche induziert seien. Ihr Autonomiebedürfnis sei in erheblichem Mass eingeschränkt (Urk. 2 S. 44). Die Klägerin 2 könne C._____ nicht genügend unterstützen, was sich in deren Entwicklung je länger je mehr be- merkbar machen werde (Urk. 2 S. 53). Langfristig drohten Entwicklungsstörungen (Urk. 2 S. 54). Auch darauf geht die Klägerin 2 nicht ein. Sodann fehlen Ausführun- gen zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach es für die Persönlichkeitsentwick- lung des Kindes schädlich sei, wenn nur Kontakt zu einem der beiden Elternteile bestehe (Urk. 2 S. 48). Die Klägerin 2 blendet die Rolle des Vaters und die Bedeu- tung der Beziehung zwischen Vater und Tochter vielmehr komplett aus. Damit ge- nügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.2.2.). Die Vorinstanz kam ge- stützt auf das Gutachten zum Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 erheblich bzw. deutlich eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 44 f. und 50). Die Klägerin 2 bringt pauschal vor, die Defizite könnten nicht als schwerwiegend bezeichnet wer- den (Urk. 1 Rz. 21). Sie zeigt nicht auf, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre, womit sie den Begründungsanforderungen erneut nicht genügt (E. II.2.2.). Der Vor-
- 28 - instanz war sehr wohl bewusst, dass die Zuteilung der Obhut an den Beklagten einen grossen Einschnitt in C._____s Leben bedeutet, und sie hat dies in ihrer Ab- wägung auch berücksichtigt (Urk. 2 S. 54 f.). Insbesondere hat sie – wie die Zweit- gutachterin empfohlen hat (Urk. 6/328 S. 10) – versucht, einen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu etablieren, bevor sie ihm die Obhut zuteilte (Urk. 2 S. 48 f. und 55). Sie hat sodann auch angeordnet, dass C._____ psychotherapeutisch zu begleiten ist (Urk. 2 S. 60 f.). Die Klägerin 2 betont die Gefährdung nochmals (Urk. 1 Rz. 12–18), ohne sich fundiert mit den Gründen auseinanderzusetzen, wel- che für die Zuteilung der Obhut an den Beklagten sprechen. Damit vermag sie nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Abwägung falsch vorgenom- men hätte.
E. 3.2.3 Am 24. April 2024 erstattete Dr. med. G._____, die Kinderärztin von C._____, eine Gefährdungsmeldung. Sie führte aus, der Vater habe vor bald zwei Jahren den Anspruch auf das Besuchsrecht wieder wahrgenommen. Da C._____ grossen Widerstand gezeigt habe, seien diese Besuche allmählich eingeführt wor- den. C._____ habe sich dabei scheinbar geweigert, sogar mit ihm zu sprechen. Auf Druck habe sie gemäss der Mutter mit Ängsten und Schlafstörungen reagiert. Sie
– Dr. med. G._____ – betreue C._____ seit ihrer Geburt und habe nie Anzeichen dafür gesehen, dass C._____ in der Obhut der Mutter gefährdet sei. Das Mädchen aus seiner vertrauten Umgebung herauszuziehen und von der Mutter zu trennen, erscheine potentiell sehr traumatisierend und es seien dramatische psychologische Folgen zu befürchten. Es müsse unbedingt eine kindgerechte Lösung erarbeitet werden. Die Umsetzung des gerichtlichen Entscheids sei eng zu begleiten und für C._____ eine psychologische Betreuung einzuleiten (Urk. 24/1). Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen der Kinderärztin primär auf den Schilderungen der Klä- gerin 2 beruhen. Entsprechend wird die vorinstanzliche Feststellung ausgeblendet, wonach der Kontaktaufbau aufgrund der Klägerin 2 scheiterte (Urk. 2 S. 46 ff.). Wie bereits erwähnt (E. II.3.2.2.) hat die Vorinstanz das Gefährdungspotential, welches der Zuteilung der Obhut an den Beklagten innewohnt, in ihren Entscheid miteinbe- zogen. Sie hat sodann in Einklang mit der Empfehlung der Kinderärztin eine psy- chotherapeutische Begleitung angeordnet.
- 29 -
E. 3.3 Weiter geht die Klägerin 2 auf den Kindeswillen ein:
E. 3.3.1 Sie bringt vor, gemäss Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) habe das Kind das Recht, seine Meinung frei zu äussern. Diese Meinung sei sei- nem Alter und seiner Reife entsprechend angemessen zu berücksichtigen. Art. 298 ZPO halte das Anhörungsrecht ebenfalls fest. Das Gericht habe sich mit der Wil- lensäusserung des Kindes in der Entscheidfindung auseinanderzusetzen und den Kindeswillen als wichtigen Aspekt mitzuberücksichtigen (Urk. 1 Rz. 25). Die Vorin- stanz übergehe den klar geäusserten Kindeswillen. Als Grund werde lediglich an- geführt, dass C._____ als 8-Jährige noch als zu jung erscheine, als dass ihrem Wunsch entscheidendes Gewicht beizumessen wäre. Eine weitere Auseinander- setzung sei der Begründung nicht zu entnehmen. Es werde nicht ersichtlich, wes- halb eine 8-Jährige zu jung sein solle, um in der Frage der Obhut ihren Wunsch zu äussern bzw. weshalb diesem Wunsch kein entscheidendes Gewicht zukomme. Es sei doch das Kind, das letztlich am stärksten von der Entscheidung betroffen sein werde. Die Vorinstanz verletze das Recht des Kindes, als Rechtssubjekt im Ver- fahren ernstgenommen zu werden, als Folge davon die Rechte der Klägerin 2 so- wie die Begründungspflicht (Urk. 1 Rz. 26).
E. 3.3.2 C._____ ist im vorliegenden Verfahren Partei und anwaltlich vertreten (E. I.2.). Soweit die Klägerin 2 eine Verletzung der Kinderrechte geltend macht, ist sie nicht beschwert.
E. 3.3.3 Auch inhaltlich dringt die Klägerin 2 nicht durch:
E. 3.3.3.1 Der Wunsch des nicht urteilsfähigen Kindes ist eines von mehreren Kriterien, welches bei der Zuteilung der Obhut eine Rolle spielt (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1). Nach der zum Recht auf persönlichen Verkehr er- gangenen Praxis steht es nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zu dem nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt nament- lich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen
- 30 - Elternteils geprägt ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Inter- essen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Um- gang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Ver- kehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls aus- zuschliessen (BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3). Dies gilt auch für die Zuteilung der Obhut (BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018, E. 4.1 und 4.5.5 [teilweise publiziert in BGE 144 III 442]).
E. 3.3.3.2 C._____ war 8 Jahre alt, als sie den Wunsch gegenüber der Vorin- stanz äusserte (Urk. 1 Rz. 26; Urk. 2 S. 53). Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach ihre emotionale Entwicklung nicht altersadäquat sei und sie von der Kläge- rin 2 stark instrumentalisiert werde (Urk. 2 S. 44 f.), blieben unangefochten. Das- selbe gilt für die Feststellung, wonach die Klägerin 2 den versuchten Kontaktaufbau bis zuletzt deutlich behinderte (Urk. 2 S. 50). Es bestehen demzufolge keine An- haltspunkte dafür, dass C._____ in der Frage der Obhutszuteilung urteilsfähig wäre oder nur schon ihren Willen hätte frei bilden können. Auch Art. 12 Abs. 1 KRK än- dert nichts daran. Die Vorschrift gesteht nur einem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese frei zu äussern. Die Meinung des Kindes ist sodann angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Mit anderen Worten schreibt die Kinderrechtskonvention ge- rade nicht vor, dass dem Wunsch des Kindes entscheidendes Gewicht zukommen müsste. Mit Blick auf das Alter und die Einflussnahme durch die Klägerin 2 kann nicht davon ausgegangen werden, dass C._____ in der Lage war, sich eine eigene Meinung zu bilden. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 53), was seitens der Klägerin 2 unangefochten blieb (siehe Urk. 1 Rz. 25 f.). Hinzu kommt, dass der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien ist.
- 31 -
E. 3.3.3.3 Die Vorinstanz hat anhand verschiedener Kriterien ausführlich be- gründet, weshalb die Obhut an den Beklagten zuzuteilen sei. Wenn sie dabei im Ergebnis nicht C._____s Wunsch entsprach, ist dies nicht zu beanstanden.
E. 3.3.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Kind, dessen Eltern ge- trennt sind, das Recht hat, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittel- bare Kontakte zu beiden Eltern zu pflegen (Art. 9 Abs. 3 KRK). Die Klägerin 2 und ihre Eltern verweigern C._____ dieses Recht bezüglich ihres Vaters, indem sie den Kontakt unterbinden (Urk. 2 S. 45 f.). Die Klägerin 2 zeigt nicht auf (siehe Urk. 1 Rz. 27 f.) und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Verletzung der Kinderrechte gerechtfertigt sein sollte, nachdem es anfänglich noch Kontakte ge- geben hat (Urk. 2 S. 46).
E. 3.4 Schliesslich stört sich die Klägerin 2 am Gutachten:
E. 3.4.1 Sie rügt, soweit aus dem Gutachten von Frau J._____ ersichtlich sei, hätten keine Gespräche zwischen der Gutachterin und den Eltern der Klägerin 2 stattgefunden. Die Gutachterin komme zum Schluss, dass das Kindswohl durch das Zusammenleben mit den Grosseltern gefährdet sei. Die Grosseltern hätten ge- mäss der Gutachterin grossen Einfluss auf die Entwicklung von C._____, der Grossvater bestimme die erzieherischen Vorgaben. Die Gutachterin stelle vermu- tungsweise vor allem auf die Schilderungen des Beklagten ab. Dabei werde ein unvollständiges Bild des familiären Umfelds von C._____ und der Klägerin 2 ge- zeichnet. Die Vorinstanz habe die Ressourcen der Familie zu wenig abgeklärt und sich stattdessen mit Vermutungen oder punktuellen Betrachtungen bzw. Schilde- rungen der Familienbegleiterin begnügt. Die Klägerin 2 habe wiederholt dargetan, dass weder sie noch ihre Tochter von den (Gross-)Eltern beherrscht würden. Im Gegenteil erlebe sie viel Unterstützung im engen Familienbund. Beide Grosseltern gingen überdies einer Erwerbsarbeit nach und seien die meiste Zeit gar nicht zu Hause. Ihr Einfluss auf das Leben der Klägerin 2 und deren Tochter sei liebevoller Art, unterstützend und weitaus geringer, als die Vorinstanz annehme. Die Betreu- ung und Erziehungsarbeit werde fast ausschliesslich von der Klägerin 2 geleistet. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Urk. 1 Rz. 29).
- 32 -
E. 3.4.2 Die Klägerin 2 zeigt nicht auf, wo sie geltend gemacht habe, dass weder sie noch ihre Tochter von den (Gross-)Eltern beherrscht würden. Es ist auch nicht ersichtlich, welche vorinstanzlichen Erwägungen sie kritisieren will. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.2.2.). Sodann widerspricht sie sich, wenn sie die Rolle der Grosseltern mit Verweis auf deren Erwerbsarbeit herunter- spielt, an anderer Stelle jedoch festhält, sie seien zusammen mit der Klägerin 2 die Hauptbezugspersonen von C._____ (Urk. 1 Rz. 7).
E. 3.4.3 Auch inhaltlich dringt die Klägerin 2 mit ihren Rügen nicht durch: So hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Bericht der Beiständin H._____ vom 10. Fe- bruar 2022 darauf hingewiesen, dass die Grosseltern mütterlicherseits versucht hätten, den Kontakt- bzw. den Beziehungsaufbau zwischen C._____ und dem Be- klagten aktiv zu behindern. Die Grossmutter habe die vormalige Besuchsbegleiterin bei deren ersten Besuch wegschicken wollen, da C._____ diese nicht sehen wolle. Die Beiständin sei von der Grossmutter auch in Anwesenheit von C._____ als böse Frau bezeichnet worden. Der Grossvater habe die vormalige Besuchsbegleiterin bei ihrem zweiten Besuch nicht ins Haus lassen wollen und als böse Frau bezeich- net. Auch zeigte die Vorinstanz auf, dass die Klägerin 2 die Tochter anfänglich noch zur Grossmutter väterlicherseits gefahren habe, damit der Beklagte C._____ dort sehen könne. Die Klägerinnen hätten dann wieder nach Hause gemusst, bevor die Eltern der Klägerin 2 von der Arbeit zurück nach Hause gekommen seien (Urk. 2 S. 46). Die Klägerin 2 setzt diesen Feststellungen nichts entgegen, sie behauptet nicht einmal, dass sie unzutreffend wären (siehe Urk. 1 Rz. 29).
E. 3.5 Zusammenfassend dringt die Klägerin 2 mit ihren Rügen hinsichtlich der Obhut nicht durch, soweit sie beschwert ist und den Begründungsanforderungen genügt. Im Übrigen ist der sehr ausführlich und sorgfältig begründete Entscheid der Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend.
E. 4 Persönlicher Verkehr
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, mit der Übertragung der Obhut auf den Beklagten sei der Klägerin 2 die Möglichkeit einzuräumen, regelmässig mit C._____ persönli- chen Verkehr auszuüben. Dabei habe sich die Häufigkeit am Kindeswohl zu orien-
- 33 - tieren. Vorliegend sei in einer ersten Phase zu bedenken, dass sich C._____ in einem neuen Umfeld zurecht finden müsse, weshalb das gegenseitige Recht auf persönlichen Verkehr noch einzuschränken sei. Damit das Einleben von C._____ nicht durch regelmässigen Kontakt zum bisherigen, als problematisch empfunde- nen familiären Umfeld gestört werde, hätten die Treffen zwischen den Klägerinnen in einer ersten Phase in einem neutralen Ort wie etwa einem Besuchstreff (BBT) stattzufinden. In einer späteren Phase werde der Klägerin 2 ein ausgedehntes Be- suchsrecht einzuräumen sein, wie dies auch der Beklagte mit seinem Begehren um vorsorgliche Obhutsumteilung vom 16. Juni 2023 beantragt habe (Urk. 2 S. 57 f.).
E. 4.2 Die Klägerin 2 rügt, sie sei die Hauptbezugsperson von C._____. Ihr ver- traue sie. Es sei daher nicht ersichtlich, warum eine abgestufte Besuchsregelung in mehreren Phasen sinn- und zweckmässig sein sollte. Falls sich die Vorinstanz dabei aus nicht nachvollziehbaren Gründen an dem ursprünglich geplanten Be- suchsaufbau von C._____ zum Beklagten orientiert haben sollte, verkenne sie da- bei, dass zwischen C._____ und ihrer Mutter nicht erst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden müsse. Auch müsse die Beklagte (anders als der Kindsvater) den Umgang mit dem Kind nicht erst schrittweise lernen. Die letzten acht Jahre sei C._____ in ihrer Obhut gewesen. Ein begleiteter oder überwachter Besuch im BBT sei ebenso wenig angezeigt wie der stufenweise Ausbau des Besuchsrechts. Viel- mehr sollten auch im Sinne der kindlichen Bedürfnisse unbedingt von Anfang an regelmässige Besuche durch die Klägerin 2 stattfinden können (Urk. 1 Rz. 41).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die vorübergehende Einschränkung der Kontakte da- mit begründet, dass sich C._____ im neuen Umfeld zurecht finden müsse. Dies sollte nicht durch regelmässigen Kontakt zum bisherigen, als problematisch emp- fundenen familiären Umfeld gestört werden (Urk. 2 S. 58). Die Klägerin 2 äussert sich nicht zu diesen Gründen, womit sie den Begründungsanforderungen nicht ge- nügt (E. II.2.2.). Auch inhaltlich dringt die Klägerin 2 nicht durch: Es geht nicht um die Bindung zwischen Mutter und Kind, sondern darum, dass C._____ ungestört eine Beziehung zum Vater aufbauen kann. Dazu wird sie ihre Ängste abbauen müs- sen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin 2 diesen Prozess bewusst oder
- 34 - unbewusst stören würde, war sie es doch, die ihre Ängste auf C._____ übertragen hat (Urk. 2 S. 31 f.; Urk. 6/228 S. 46–48).
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Be- suchsrecht.
E. 5 Vorsorgliche Massnahmen
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die Obhut über C._____ sei von der Klägerin 2 auf den Beklagten zu übertragen. Diese Anordnung erscheine dringlich, denn es seien nach Anordnung eines detaillierten Besuchsrechts mit Besuchsrechtsbeglei- tung im Januar 2023 nur kleinste Fortschritte in einem Kontaktaufbau zwischen dem Beklagten und C._____ gelungen, welche hernach wieder verloren gegangen seien. Ein weiteres Zuwarten mit einer konkreten Umteilung sei weder C._____ noch dem Beklagten zuzumuten und insofern bestehe auch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, sollte mit der notwendigen Anordnung zugewartet wer- den. Wenn eine Obhutsumteilung erfolge, so sei diese zügig umzusetzen, wie das auch der Kindesvertreter beantragt habe. Der Beklagte habe die Obhutsumteilung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beantragt, was der Kindesvertreter – für den Fall einer Umteilung der Obhut – ausdrücklich gutgeheissen habe. Die Kläge- rin 2 habe zwar die Beibehaltung der Obhut über C._____ bei der Klägerin 2 bean- tragt; sie habe aber keine Vorbringen gegen eine allfällige vorsorgliche Anordnung der Umteilung der Obhut vorgebracht (Urk. 2 S. 83).
E. 5.2 Die Klägerin 2 rügt, vorsorgliche Massnahmen setzten zeitliche Dring- lichkeit voraus. Zudem müssten sie verhältnismässig sein (Urk. 1 Rz. 30). Die Ob- hutsumteilung liege nicht im Kindswohl und sei daher nicht verhältnismässig (Urk. 1 Rz. 31). Das vorliegende Verfahren sei bereits im Juni 2017 beim Friedensrichter- amt F._____ bzw. im September 2017 beim Bezirksgericht Uster anhängig ge- macht worden. Dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2024 sei also ein knapp siebenjähriges Gerichtsverfahren vorausgegangen. Bereits dieser Umstand lasse daran zweifeln, ob die Dringlichkeit gegeben sei. Jedenfalls setze sich die Vorinstanz mit dieser Voraussetzung nur ungenügend auseinander. Sie begründe sie damit, dass im Jahr 2023 nur kleinste Fortschritte in einem Kontaktaufbau zwi-
- 35 - schen C._____ und ihrem Vater gelungen seien. Ein Zuwarten helfe keiner Partei und führe zu noch grösseren Unsicherheiten (Urk. 1 Rz. 32). Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Bereits im Abklärungsbericht des kjz Uster 2019 sei die mög- liche Kindswohlgefährdung im aktuellen Setting thematisiert worden. Die Umteilung der Obhut sei spätestens nach Vorlage des Gutachtens von Frau J._____ im Au- gust 2022 ein Thema im Prozess gewesen. Man habe bisher auf die Umteilung verzichtet. Der Kindesvertreter habe ebenfalls festgehalten, man habe allenfalls zu lange zugewartet. Es könne nicht angehen, dass man jetzt plötzlich eine Dringlich- keit annehme, weil man glaube, man habe zu lange zugewartet. Selbst wenn man aufgrund des fehlenden Kontaktes zwischen C._____ und ihrem Vater eine Verlet- zung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr annehmen sollte, könne nicht gesagt werden, dass daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Der Zustand des Nicht-Kontaktes dauere nämlich bereits seit knapp sieben Jahren an (Urk. 1 Rz. 33).
E. 5.3 Vorauszuschicken ist, dass mit dem vorliegenden Urteil (auch) in der Hauptsache entschieden wird. Damit erweisen sich die Rügen im Zusammenhang mit der vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos. Gleichwohl ist darauf hinzu- weisen, dass man nicht einfach zuwartete. Vielmehr versuchte man einen langsa- men Kontaktaufbau als mildere Massnahme; die Klägerin 2 verweigerte sich die- sem jedoch, womit sich die Massnahme als ungeeignet erwies (Urk. 2 S. 47–49). Die Dringlichkeit bestand und besteht, da die Klägerin 2 durch ihr Verhalten C._____s Wohl gefährdet. Zynisch erscheint es, wenn die Klägerin 2 vorbringt, es drohe kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, weil Vater und Tochter seit knapp sieben Jahren keinen Kontakt hätten (Urk. 1 Rz. 33). Die Zeit, die man nicht zusammen verbracht hat, lässt sich nicht kompensieren. Mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer und das Verhalten der Klägerin 2 war nicht auszuschliessen, dass der Beklagte ohne vorsorgliche Massnahmen für weitere nicht absehbare Zeit kei- nen Kontakt zu C._____ haben würde.
E. 6 Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen bzw. vereinfachten Verfahren
- 36 - am Bezirksgericht Uster vom 29. Februar 2024 sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehalten bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Verfahrens (dazu E. III.1.). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren LZ240008-O wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter Geschäftsnummer LZ240007-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen bzw. vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. Februar 2024 werden (einsch- liesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.90 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin (E._____, … [Adresse]), das Bundesgericht (Verfahren 5A_271/2024) sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. - 38 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und – soweit die vorinstanzliche Verfügung bestätigt wird – ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240007-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ240008-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2024 in Sachen A._____, Klägerin 2 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, sowie C._____, Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,
- 2 - betreffend Kinderbelange Berufung gegen eine Verfügung und gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen bzw. vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
29. Februar 2024 (FK170023-I)
- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin 1 (Prot. I, S. 121): Verzicht auf Anträge der Klägerin 2 in der Hauptsache (Urk. 2 S. 2 f.):
1. Die Klägerin 1 sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin 2 zu stellen.
2. Es sei für die Klägerin 1 eine psychotherapeutische Begleitung an- zuordnen, welche sie hinsichtlich des laufenden Kontaktaufbaus zum Beklagten zusätzlich unterstützen und begleiten soll.
3. Es sei der persönliche Verkehr zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten zu regeln und dieser für die Dauer von sechs Monaten auf ein alle 14 Tage wiederkehrendes Besuchsrecht im Beisein ei- ner Drittperson oder in einem Besuchstreff (begleitetes Besuchs- recht) zu beschränken.
4. Es sei für die Klägerin 1 eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und die zu ernennende Beiständin insbe- sondere damit zu beauftragen, in Absprache mit den Eltern eine neutrale professionelle Begleitung zu organisieren sowie die Mo- dalitäten der Begleitung mit den Eltern zu erarbeiten.
5. Es seien die Beiständin und die Fachperson der D._____ auszu- wechseln.
6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien vollumfänglich der Klä- gerin 2 anzurechnen.
7. Der Beklagte sei zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien- und Kinderzulagen, für die Klägerin 1, wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'892.– rückwirkend ab 1. Oktober 2016 bis Ende Juni 2027 (davon Fr. 1'234.– als Betreuungs- unterhalt)
- Fr. 1'297.– ab 1. Juli 2027 bis Ende Juni 2030 (davon Fr. 439.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'434.– ab 1. Juli 2030 bis zur Mündigkeit bzw. dar- über hinaus bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (reiner Barunterhalt). Diese Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren und der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin 2 zu bezahlen.
- 4 -
8. Es sei die zur Beantragung von Ausweisschriften für die Klägerin 1 erforderliche Zustimmungserklärung des Beklagten durch das zu- ständige Gericht zu ersetzen.
9. Es sei festzustellen, dass die Klägerin 2 ohne Ermächtigung des Beklagten berechtigt ist, die Schweiz mit der Klägerin 1 allein ohne Begleitung des Beklagten für Ferienreisen ins Ausland zu verlas- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Parteien. des Beklagten in der Hauptsache (Urk. 2 S. 3):
1. Es sei die elterliche Sorge über die Klägerin 1 der Klägerin 2 und dem Beklagten gemeinsam zu belassen.
2. Es sei dem Beklagten die alleinige Obhut über die Klägerin 1 zuzu- teilen. Es sei der Wohnsitz der Klägerin 1 auf den Beklagten zu übertragen.
3. Es sei für die Klägerin 1 eine psychotherapeutische Therapie an- zuordnen.
4. Es sei die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären, die Klägerin 1 im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts einen Nachmittag pro Woche zu besuchen. 5 Es sei die bisherige Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beizubehalten. Zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben seien der Beistandschaft die folgenden Aufgaben zu übertragen:
- Organisation einer Familienbegleitung oder Elternberatung für den Beklagten;
- Organisation des Besuchsrechts der Klägerin 2 im BBT;
- Antragstellung an das Gericht oder KESB zur Ausweitung des Besuchsrechts der Klägerin 2.
6. Es sei in Abänderung von Ziffer 1 der Vereinbarung vom 16. April 2018 die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin 1 aufzuheben.
7. Es sei die Klägerin 2 zu verpflichten, an den Unterhalt der Kläge- rin 1 angemessene und gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbei- träge, mindestens aber Fr. 1'400.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus [am ersten] eines jeden Monates, erstmals ab Obhuts- wechsel, spätestens aber ab 1. Juli 2024, bis zur Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung der Klägerin 1. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zzgl. MwSt.).
- 5 - des Beklagten betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/292 S. 2): "1. Es sei dem Beklagten die elterliche Obhut über die Klägerin 1, C._____, geboren am tt.mm.2015, zuzuteilen. Es sei der Wohnsitz der Klägerin 1 auf den Beklagten zu übertragen.
2. Es sei für die Klägerin 1 eine psychotherapeutische Begleitung an- zuordnen, welche sie im Hinblick auf den Obhutswechsel und für die Zeit danach begleitet und unterstützt, bis sie sich in die neue Situation eingelebt hat.
3. Es sei die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären, die Klägerin 1 jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, sowie in denjenigen Wochen ohne Besuchswochen- ende am Mittwoch, Schulschluss, bis Mittwochabend, 19.00 Uhr, mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren sei sie für berechtigt erklären, die Klägerin 1 während der Hälfte der Schulfe- rien auf eigene Kosten mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
4. Es sei die bisherige Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beizubehalten. Zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben sei der Beistandschaft die Aufgabe zu übertragen, nach Eintritt der Rechtskraft den genauen Zeitpunkt des Umzuges der Klägerin 1 von Klägerin 2 zum Beklagten zu bestimmen, vorzubereiten und zu begleiten.
5. Es sei in Abänderung von Ziffer 1 der Vereinbarung vom 16. April 2018 festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin 2 für die Kläge- rin 1 keinen Unterhalt schuldet. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zzgl. MwSt.)." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. Februar 2024: (Urk. 2 S. 88 ff. = Urk. 6/404 S. 88 ff. = Urk. 25/412 S. 88 ff.)
1. Dem Beklagten wird für die weitere Dauer des Verfahrens die alleinige Ob- hut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, zugeteilt.
2. Die Klägerin 2 wird für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen bzw. ab der zweiten Phase mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen: Phase 1: wöchentlich für jeweils vier Stunden ab Beginn des Treffens im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs (BBT).
- 6 - Phase 2: Ab dem Zeitpunkt zwei Monate nach Beginn vorstehender Phase 1 jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Phase 3: Ab dem Zeitpunkt zwei Monate nach Beginn vorstehender Phase 2 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr (mit Übernachtung), Phase 4: Ab dem Zeitpunkt zwei Monate nach Beginn vorstehender Phase 3 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (mit Übernachtungen) sowie am Mittwoch der ungeraden Kalenderwochen ab Schulschluss bzw. ab 12.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 2 auf Ostern, beginnt ihre Be- treuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 19.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Kläge- rin 2 auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Überdies betreut die Klägerin 2 ab Beginn der Phase 4 C._____ jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (26. Dezember und 2. Januar). Schliesslich wird die Klägerin 2 berechtigt erklärt, ab dem Eintritt der Phase 4 C._____ während der Hälfte der Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens sechs Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2.
3. Für die Klägerin 1 wird für die weitere Dauer des Verfahrens eine Therapie bei einer kinderpsychologischen Fachperson (Hilfestellung beim Obhuts- wechsel sowie Kontaktaufbau zum Beklagten) angeordnet.
- 7 -
4. Der Beiständin – derzeit E._____, kjz Uster – werden für die weitere Dauer des Verfahrens teilweise in Ergänzung der bereits erteilten Aufträge die fol- genden Aufträge erteilt: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; Unterstützung der Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betref- fend die Ausübung des Kontaktrechts; Förderung, Vermittlung und Unterstützung der Kommunikation zwi- schen den Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, namentlich durch Moderation von Elterngesprächen; Unterstützung und Regulierung beim notwendigen Informationstransfer betreffend die Kinderbelange; Unterstützung der Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen, dass sie später eine selbstständige Besuchsrechtsregelung treffen können; Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (inkl. allfäl- liger Beziehungsberatung) für den Beklagten; Organisation der begleiteten Besuche in einer ersten Phase zwischen der Klägerin 2 und C._____; Mitteilung des vorliegenden Entscheids an D._____ (Besuchsbeglei- tung) und entsprechende Anpassung deren Auftrags; Antragstellung an die KESB oder das Gericht, falls Anpassungen der verschiedenen Phasen für die Regelung des persönlichen Verkehrs notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; Organisation einer psychotherapeutischen Unterstützung für C._____ (Hilfestellung beim Obhutswechsel sowie Kontaktaufbau zum Beklag- ten); Ersuchen der zuständigen Sozialbehörden um subsidiäre Kostengut- sprache bzw. Antragsstellung an den Kanton; die Entwicklung und Betreuung von C._____ im Austausch mit den in- volvierten Fachpersonen zu überwachen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin 2 in Abänderung der mit Verfügung vom 5. Juni 2018 vorgemerkten Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt für die Klägerin 1 schuldet.
6. [Mitteilung]
7. [Rechtsmittel]
- 8 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. Februar 2024: (Urk. 2 S. 91 ff. = Urk. 6/404 S. 91 ff. = Urk. 25/412 S. 91 ff.)
1. Der Klägerin 2 und dem Beklagten wird die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, belassen.
2. Dem Beklagten wird die alleinige Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, zugeteilt. Der Wohnsitz der Tochter befindet sich beim Be- klagten.
3. Die Klägerin 2 wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu be- treuen bzw. ab der zweiten Phase mit sich oder zu sich zu Besuch zu neh- men: Phase 1: wöchentlich für jeweils vier Stunden ab Beginn des Treffens im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs (BBT). Phase 2: Ab dem Zeitpunkt zwei Monate nach Beginn vorstehender Phase 1 jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Phase 3: Ab dem Zeitpunkt zwei Monate nach Beginn vorstehender Phase 2 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr (mit Übernachtung), Phase 4: Ab dem Zeitpunkt zwei Monate nach Beginn vorstehender Phase 3 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (mit Übernachtungen) sowie am Mittwoch der ungeraden Kalenderwochen ab Schulschluss bzw. ab 12.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 2 auf Ostern, beginnt ihre Be- treuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 19.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Kläge- rin 2 auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Überdies betreut die Klägerin 2 ab Beginn der
- 9 - Phase 4 C._____ jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (26. Dezember und 2. Januar). Schliesslich wird die Klägerin 2 berechtigt erklärt, ab dem Eintritt der Phase 4 C._____ während der Hälfte der Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens sechs Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2.
4. Für die Klägerin 1 wird eine Therapie bei einer kinderpsychologischen Fach- person (Hilfestellung beim Obhutswechsel sowie Kontaktaufbau zum Be- klagten) angeordnet.
5. Der Antrag der Klägerin 2 auf Wechsel der Person der Beiständin sowie der Fachperson der Besuchsbegleitung wird abgewiesen.
6. Der Beiständin – derzeit E._____, kjz Uster – werden teilweise in Ergänzung der bereits erteilten Aufträge die folgenden Aufträge erteilt: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; Unterstützung der Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betref- fend die Ausübung des Kontaktrechts; Förderung, Vermittlung und Unterstützung der Kommunikation zwi- schen den Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, namentlich durch Moderation von Elterngesprächen; Unterstützung und Regulierung beim notwendigen Informationstransfer betreffend die Kinderbelange; Unterstützung der Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen, dass sie später eine selbstständige Besuchsrechtsregelung treffen können; Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (inkl. allfäl- liger Erziehungsberatung) für den Beklagten; Organisation der begleiteten Besuche in einer ersten Phase zwischen der Klägerin 2 und C._____; Mitteilung des vorliegenden Entscheids an D._____ (Besuchsbeglei- tung) und entsprechende Anpassung deren Auftrags;
- 10 - Antragstellung an die KESB oder das Gericht, falls Anpassungen der verschiedenen Phasen für die Regelung des persönlichen Verkehrs notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; Organisation einer psychotherapeutischen Unterstützung für C._____ (Hilfestellung beim Obhutswechsel sowie Kontaktaufbau zum Beklag- ten); Ersuchen der zuständigen Sozialbehörden um subsidiäre Kostengut- sprache bzw. Antragsstellung an den Kanton; die Entwicklung und Betreuung von C._____ im Austausch mit den in- volvierten Fachpersonen zu überwachen.
7. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für die Tochter C._____ mo- natlich folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen) im Betrag von Fr. 800.– zu bezahlen, für die Zeit ab
1. Oktober 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an den Beklagten zahlbar, solange die Tochter C._____ im Haushalt des Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber der Klägerin 2 stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Klägerin 1 nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der Betrag von Fr. 300.–.
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.
9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2024 von 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100
- 11 - Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.4
10. Auf die Anträge der Klägerin 2 gemäss Eingabe vom 17. August 2022, Zif- fer 1 (betreffend Zustimmungserklärung für Ausweisschriften) und Ziffer 2 (betreffend Berechtigung Auslandreisen mit der Tochter), wird nicht eingetre- ten.
11. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Prozessbeistand der Tochter C._____ mit Fr. 17'350.70 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'800.– Kosten Abklärung kjz Uster Fr. 25'165.50 Kosten Gutachten (Gutachterinnen J._____ / K._____) Fr. 17'350.70 Kosten für Prozessverbeiständung der Tochter.
13. Die Entscheidgebühr, die Gutachtenskosten und die Kosten Abklärung kjz Uster werden den der Klägerin 2 und dem Beklagten je zu einem Drittel auf- erlegt. Teilweise sind die der Klägerin 2 auferlegten Kosten aus dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss zu beziehen. Im Übrigen (Entscheidgebühr, Gutachtenskosten und Kosten Abklärung kjz Uster jeweils im Umfang eines Drittels und die vollumfänglichen Kosten Pro- zessverbeiständung der Klägerin 1) werden die Kosten auf die Gerichts- kasse genommen. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin 2 die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 375.– für das bereits bezahlte Schlichtungsverfahren zu bezahlen.
- 12 -
14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
15. [Mitteilung]
16. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin 2 und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3 f.): "1. Der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen des Bezirksge- richts Uster vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben und die alleinige Obhut von C._____ sei bei der Berufungsklägerin zu belassen.
2. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben und die alleinige Obhut von C._____ und deren Wohnsitz bei der Berufungsklägerin zu belassen.
3. Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 6 Ziff. 7, Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 29. Februar 2024 seien aufzuheben und auf ein Be- suchsrecht des Berufungsbeklagten sei zu verzichten oder nach gerichtlichem Ermessen festzulegen.
4. Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
29. Februar 2024 wie folgt abzuändern: Die Berufungsklägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu sich zu nehmen:
• Wöchentlich jeden Mittwoch von 12.30 Uhr bis 19.00 Uhr und
• an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Frei- tagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (mit Übernachtun- gen).
• Fällt das Betreuungswochenende der Kindsmutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonners- tag, 19.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Kindsmutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmon- tag, 19.00 Uhr. Überdies betreut die Kindsmutter jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (26. Dezember und 2. Januar), sofern sich die Kindseltern nicht anderweitig absprechen.
• Die Berufungsklägerin wird berechtigt erklärt, C._____ während der Hälfte der Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Absprache unter den Eltern erfolgt sechs Monate im Voraus, bei Nichteinigung kommt dem Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter.
- 13 -
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten.
6. Die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahme, namentlich der Umteilung der Obhut, sei während der Dauer des Verfahrens auf- zuschieben (Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gem. Art. 315 Abs. 5 ZPO).
7. Über vorstehenden prozessualen Antrag Ziff. 6 sei von der Beru- fungsinstanz zeitnah in einem Zwischenentscheid zu entscheiden." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend: C._____ oder Klägerin 1) ist die am tt.mm.2015 geborene Tochter der Klägerin 2 und Berufungs- klägerin (nachfolgend: Klägerin 2) und des Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (nachfolgend: Beklagter; Urk. 6/4). Nach den unangefochten gebliebenen Feststel- lungen der Vorinstanz zogen die Parteien kurz nach der Geburt der Klägerin 1 zu- sammen zu den Eltern der Klägerin 2, wo sie gemeinsam in einem Haus lebten. Am 6. Oktober 2016 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin 2 und in der Folge zur Trennung zwischen der Kläge- rin 2 und dem Beklagten, wobei dieser auszog (Urk. 2 S. 4 f.).
2. Mit Eingabe vom 19. September 2017 machte die Klägerin 2 unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts F._____ vom 13. Juni 2017 (Urk. 6/1) das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 6/2). Diese bestellte mit Verfügung vom 30. November 2017 Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ als Vertreter der Klägerin 1 (Urk. 6/21). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 5 ff.). Dieser erging am
29. Februar 2024 (Urk. 2 = Urk. 6/404 = Urk. 25/412).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin 2 sowohl bezüglich der vor- sorglichen Massnahmen als auch in der Hauptsache mit Eingabe vom 14. März 2024 innert Frist (siehe Urk. 6/405) Berufung mit den eingangs gestellten Anträgen (Urk. 1). Die Kammer legte zwei Verfahren an, eines betreffend vorsorgliche Mass- nahmen und eines in der Hauptsache. Mit Verfügungen vom 27. März 2024 wurde
- 14 - der Klägerin 2 in beiden Verfahren Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von je Fr. 3'000.– zu leisten; zugleich wurde dem Beklagten und der Klägerin 1 Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äus- sern (Urk. 7; Urk. 25/416). Die Kostenvorschüsse gingen innert Frist ein (siehe Urk. 9; Urk. 25/417). Am 3. April 2024 liess sich der Beklagte zur Frage der auf- schiebenden Wirkung vernehmen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. April 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 10). Am
26. April 2024 zeigte Rechtsanwältin MLaw X._____ an, dass sie die Klägerin 2 neu vertrete (Urk. 14). Mit E-Mail und Schreiben vom 3. Mai 2024 (Urk. 21; Urk. 23) überwies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster eine Gefährdungs- meldung von Dr. med. G._____ (Urk. 22/1 = Urk. 24/1) sowie ein Schreiben der Klägerin 2 (Urk. 22/2 = Urk. 24/2).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–410). Da die Berufung offensichtlich unzulässig respektive offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, Berufungsantworten einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales und materielle Beurteilung
1. Vereinigung 1.1. Die Berufung richtet sich einerseits gegen die Verfügung betreffend vor- sorgliche Massnahmen, andererseits gegen das Urteil in der Hauptsache (Urk. 1 S. 3 f.). Es wurden deshalb zwei Berufungsverfahren angelegt. 1.2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt nach der Praxis der hiesigen Kammer auch für Rechts- mittel (statt vieler: OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. II.1.1.; OGer ZH LE200013 vom 27.04.2020, E. II.1.; OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 1.2.). 1.3. In beiden Berufungsverfahren stehen sich dieselben Parteien in dersel- ben Rechtssache gegenüber und die Berufung richtet sich gegen denselben Ent- scheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2024 (Urk. 2). Das Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer LZ240008-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LZ240007-O weiterzuführen und als da-
- 15 - durch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LZ240008-O sind als Urk. 25/411–418 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu nehmen.
2. Prozessuale Vorbemerkungen zur Berufung 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 2.2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungs- maxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
- 16 - 2.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vor- liegend unter anderem zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tra- gen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Zuteilung der Obhut 3.1. Die Vorinstanz nahm folgende Abwägung vor: 3.1.1. Sie erwog zusammengefasst, C._____ lebe seit der Geburt mit ihrer Mutter, der Klägerin 2, und habe kaum mehr Kontakt zu ihrem Vater, dem Beklag- ten, gehabt, seit sich die Klägerin 2 und der Beklagte im Oktober 2016 getrennt hätten. Es bestehe ein liebevoller, sehr enger Mutter-Kind-Kontakt, welcher teil- weise symbiotische Züge aufweise. Demgegenüber habe C._____ Angst vor dem Beklagten. Es ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine allfällige Umteilung der Obhut für C._____ ein Trauma und eine Kindswohlgefähr- dung bedeuten könnte (Urk. 2 S. 41 f.). Dieser drohenden Kindswohlgefährdung stehe der Umstand gegenüber, dass C._____ im heutigen Setting gefährdet sei, was sich aus dem Gutachten, dem Ergänzungsgutachten sowie auch bereits aus dem Abklärungsbericht des kjz Uster vom 28. Januar 2019 ergebe. Die Erziehungs- fähigkeit der Klägerin 2 sei nämlich eingeschränkt. Es gelte daher das Risiko eines Verbleibs von C._____ im heutigen Setting mit demjenigen einer Obhutsumteilung an den Beklagten abzuwägen. Zwischen den Klägerinnen bestehe ein gutes Ver- hältnis, was deutlich dafür spreche, die Obhut über C._____ der Klägerin 2 zu be- lassen (Urk. 2 S. 42). Es sei belegt, dass C._____ Angst vor dem Beklagten habe. Diese Angst sei aus gutachterlicher Sicht als induziert zu beurteilen und entbehre einer realen Grundlage. Es lägen keine negativen Berichte über Beobachtungen während den erfolgten Kontakten zwischen dem Beklagten und C._____ vor. Die Angst basiere nicht auf tatsächlichen Erlebnissen von C._____ (Urk. 2 S. 43). Sie
- 17 - spreche ebenfalls deutlich dafür, die Obhut bei der Klägerin 2 zu belassen (Urk. 2 S. 44). 3.1.2. Weiter erwog die Vorinstanz, den Gründen, welche deutlich für die Zu- teilung an die Mutter sprächen, stünde die Feststellung der Fachleute gegenüber, dass das Kindswohl im heutigen Setting gefährdet sei. Bereits im Abklärungsbericht des kjz Uster vom 28. Januar 2019 habe man vor über fünf Jahren festgehalten, es liege eine Kindswohlgefährdung vor, wobei C._____ damals noch problemlos in Kontakt mit dem Beklagten getreten sei und man davon ausgegangen sei, dass durch regelmässige Kontakte zwischen den beiden eine Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden könne. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass C._____s emotionale Entwicklung nicht als altersadäquat zu bezeichnen sei; sie verhalte sich ausgesprochen schüchtern und zurückhaltend und sie zeige Ängste, welche indu- ziert seien. Ihr Autonomiebedürfnis sei in erheblichem Masse eingeschränkt. Das überfürsorglich behütende und in manchen Bereichen einschränkende familiäre System hindere C._____ daran, altersentsprechende Entwicklungsaufgaben anzu- gehen und zu bewältigen. Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 sei insgesamt als erheblich eingeschränkt zu beurteilen, wobei die Bindungsintoleranz lediglich ein Faktor neben weiteren Faktoren sei, welcher auf eine ungenügende Erziehungsfä- higkeit hinweise. Im Ergänzungsgutachten sei ausgeführt worden, dass der Ent- wicklungsverlauf deutlich mache, dass es der Klägerin 2 nicht gelinge, C._____ in ihrem Entwicklungsprozess sinnvoll zu begleiten. Die Klägerin 2 habe keine mütte- rliche Autorität, es fehle an Lenkungskompetenz, Strukturierungskompetenz und Förderkompetenz. Das überbehütende Verhalten und die diffusen Ängste der Klä- gerin 2 würden die Entwicklung von Autonomie und Selbstwirksamkeit von C._____ blockieren. Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 sei deutlich eingeschränkt. Es müsse von einer starken Instrumentalisierung von C._____ durch die Klägerin 2 sowie deren Eltern ausgegangen werden. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass das Wohl von C._____ im aktuellen Setting auch durch das Zusammenleben mit ihren Grosseltern gefährdet sei (Urk. 2 S. 44 f.). Die Gutachterin habe festge- stellt, die Unterbindung des Kontakts zum Beklagten sei bloss ein Faktor der Kinds- wohlgefährdung. Der andere Faktor sei, dass die Klägerin 2 in einem Abhängig- keitsverhältnis zu ihren Eltern stehe. Es werde ein Angstkonstrukt geschaffen und
- 18 - aus entwicklungspsychologischer Sicht gehe man davon aus, dass ein Kind beide Eltern brauche. Eine Obhutsumteilung würde einen gewaltigen Einschnitt für C._____ darstellen. Die Gutachterin habe demnach ihrer Empfehlung sehr wohl gewichtige Argumente zu Grunde gelegt, im Bewusstsein, welchen gravierenden Eingriff in das Leben von C._____ eine Obhutsumteilung darstelle. Hauptsächlich sei aber festzustellen, dass sich die Beobachtungen der Gutachterin, welche sie im Gutachten vom 31. August 2022 festgehalten habe, in der Folge während des fast ein Jahr dauernden Versuchs, ab Februar 2023 mittels enger Besuchsbegleitung einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ zu erarbeiten, bestätigt hät- ten. So habe sich bereits zu Beginn dieser Versuche der schädliche Einfluss des aktuellen familiären Systems und der Einfluss der Grosseltern von C._____ ge- zeigt. Die Grosseltern hätten sich einem Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten direkt entgegengestellt. Die ersten Besuche der Besuchsbegleiterin seien überaus schwierig gewesen. Die Beiständin habe geschildert, dass die Eltern der Klägerin 2 offenbar von den Besuchen überhaupt nicht begeistert seien und sich diese unter den gegebenen Umständen so kooperativ wie möglich zeige. Diese Erfahrungen würden die frühere Darstellung der Gutachterin bestätigen, welche insbesondere im familiären System der Klägerin 2 und deren Eltern eine Gefahr für C._____ beschreibe. Dieser einschränkende Einfluss der Eltern der Klägerin 2 habe sich im Übrigen bereits kurz nach der Trennung des Beklagten und der Klä- gerin 2 gezeigt. So habe diese anfänglich C._____ noch zur Grossmutter des Be- klagten gefahren, damit dieser C._____ dort ein bis zwei Stunden habe sehen kön- nen. Die Klägerinnen hätten dann wieder nach Hause gemusst, bevor die Eltern der Klägerin 2 von der Arbeit zurück nach Hause gekommen seien. Die Klägerin 2 habe demnach anfänglich noch versucht, gegen den Willen ihrer Eltern den Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ aufrechtzuerhalten. Gemäss der durchaus plausiblen Darstellung des Beklagten habe die Klägerin 2 dieses Verhalten dann auf Druck ihrer Eltern eingestellt. Weiter ergebe sich aus dem Bericht der damali- gen Beiständin – H._____ – vom 10. Februar 2022, dass die Grosseltern mütterli- cherseits versucht hätten, den Kontakt- bzw. Beziehungsaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten aktiv zu behindern. Die Grossmutter habe die vormalige Be- suchsbegleiterin bei deren ersten Besuch wegschicken wollen, da C._____ diese
- 19 - nicht sehen wolle. Die Beiständin sei von der Grossmutter auch in Anwesenheit von C._____ als böse Frau bezeichnet worden. Der Grossvater habe die vormalige Be- suchsbegleiterin bei ihrem zweiten Besuch nicht ins Haus lassen wollen und als böse Frau bezeichnet. Die Klägerin 2 scheine nicht in der Lage zu sein, den Gros- seltern entgegenzuwirken. Auch sei bereits im Gutachten festgehalten worden, dass der erzieherische Umgang der Klägerin 2 mit C._____ insgesamt als verwöh- nend, gewährend und überbehütend zu beurteilen sei. Das Setzen und Einhalten von Regeln und Strukturen sei allenfalls Aufgabe der Grosseltern. Anlässlich der ergänzenden Befragung habe die Gutachterin erläutert, die Klägerin 2 sei für C._____ wie eine Schwester und auch C._____ füge sich ihrem Grossvater. Die Klägerin 2 habe ihr gegenüber betont, dass sie den Entscheid, ob C._____ den Beklagten sehen wolle, dieser überlasse. Auch diese Einschätzung der Gutachterin habe sich in der Folge bestätigt. Die Klägerin 2 habe zahlreiche wesentliche Ent- scheidungen in Zusammenhang mit dem Kontaktaufbau an C._____ delegiert. So habe die Besuchsbegleiterin geschildert, dass sich die Klägerin 2 nicht an den ge- meinsam mit dieser gemachten Plan habe halten wollen, sondern stattdessen auf C._____s Meinung habe warten wollen und sich mit dieser für ein anderes Pro- gramm entschieden habe. Die Besuchsbegleiterin habe den Eindruck, dass die Klä- gerin 2 weiterhin C._____ wesentliche Entscheidungen überlasse. In einer in den Akten liegenden WhatsApp-Nachricht schildere die Besuchsbegleiterin, dass die Klägerin 2 C._____ die "unmögliche Entscheidung" überlasse, ob sie die Besuchs- begleiterin zu einem Treffen mit dem Beklagten begleiten wolle. Auch ein Treffen zwischen dem Beklagten und C._____ zum Kerzenziehen sei daran gescheitert, dass die Klägerin 2 dies vorab mit C._____ habe besprechen wollen. Ein anderes Mal habe es die Klägerin 2 unterlassen, C._____ zu wecken, weshalb ein Treffen gescheitert sei. Es habe sich bestätigt, dass die Klägerin 2 tatsächlich nicht in der Lage sei, C._____ aktiv in einer Kontaktaufnahme zum Beklagten zu unterstützen oder für sie wichtige Entscheidungen zu treffen. Stattdessen habe es die Klägerin 2 wiederholt C._____ überlassen, Entscheidungen zu treffen, welche die Besuchs- begleiterin als für eine 8-Jährige "unmögliche" Entscheidung bezeichnet habe. Die von der Gutachterin in ihrem Gutachten pointiert und direkt geschilderten Ausfüh- rungen hätten sich in der Folge vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend gewich-
- 20 - tig sei die Empfehlung der Gutachterin einzuschätzen, welche eine Umteilung der Obhut empfohlen und im Rahmen des Ergänzungsgutachten daran festgehalten habe (Urk. 2 S. 45–47). Dass C._____ schüchtern und zurückhaltend sei, könne für sich alleine zwar sicherlich noch keine Kindswohlgefährdung belegen, füge sich indessen ins Bild, welches die Gutachterin vom familiären Umfeld von C._____ ge- zeichnet habe. Wiederholt habe die Klägerin 2 in Dritten gegenüber dem Beklagten Bedenken geweckt. Sie habe etwa die Schule dahingehend informiert, dass Gefahr bestünde, der Beklagte hole C._____, und es bestünde ein Rayonverbot für den Beklagten. Auch im aktuellen Schuljahr noch habe sich die Klägerin 2 gegenüber der Lehrerin von C._____ dahingehend geäussert, dass der Beklagte unerwartet auftauchen oder dem Kind auflauern könne. Eine Grundlage für ein derartiges Ver- halten des Beklagten werde aus den umfangreichen Akten nicht ersichtlich. Bei derartigen Aussagen gegenüber Dritten erscheine es nachvollziehbar, dass C._____ Angst vor dem Beklagten habe (Urk. 2 S. 47 f.). Es sei eine allgemeine Erkenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung schädlich ist, wenn nur Kon- takt zu einem der beiden Elternteile bestehe (mit Verweis auf BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1), was auch die Gutachterin im Rahmen der ergän- zenden Befragung dargelegt habe. Die Gutachterin habe auch ausgeführt, was aus ihrer Sicht notwendig wäre, um einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ aufzubauen, damit eine Obhutsumteilung als ultima ratio verhindert wer- den könne. Diesen Darlegungen seien das Gericht und die Parteien insofern ge- folgt, als dass anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2023 eine Vereinbarung erarbeitet worden sei, welche die Installierung einer Einzelbesuchsbegleitung zwecks Aufbau eines Kontakts zwischen dem Beklagten und C._____ vorgesehen habe. Alle Parteien hätten diese Vereinbarung unterzeichnet und in diesem Sinne mitgetragen. Trotz dieser Vereinbarung sei es in der Folge lange Zeit nicht gelun- gen, nur schon einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ herbeizufüh- ren. Erst am 22. September 2023 – über ein halbes Jahr nach Beginn der intensi- ven Bemühungen – sei es erstmals zu einem Treffen gekommen, wobei anlässlich dieses Treffens nebst der Klägerin 2 und der Besuchsbegleitung auch noch ein Freund von C._____ anwesend gewesen sei. In der Folge seien Versuche zu Tref- fen wiederholt an Absagen durch die Klägerinnen oder deren unangemeldeten Ab-
- 21 - wesenheit gescheitert. Seit September 2023 habe der Beklagte offenbar keinen di- rekten Kontakt mehr zu C._____ gehabt. Dabei habe sich der Beklagte enorm fle- xibel gezeigt. Er habe sich jeweils die Freitage für derartige Kontakte freigehalten und sei in der Lage gewesen, spontan auf kurzfristige Vorschläge der Besuchsbe- gleitung zu reagieren. So habe er auch äusserst kurzfristig auf vorgeschlagene An- passungen reagiert und die Besuchsbegleiterin habe ihm ausdrücklich attestiert, absolut flexibel zu sein und alles mitzumachen, was die Klägerinnen ihm anbieten würden. Dennoch sei der Versuch eines Kontaktaufbaus bereits im Ansatz geschei- tert. Ein Kontaktaufbau in einem System, in welchem die Klägerin 2 die Obhut über C._____ inne habe, sei nicht realistisch. Auch in diesem Punkt habe die pointierte Feststellung der Gutachterin vollumfänglich zugetroffen, welche bereits im Sommer 2022 festgehalten habe, dass ein Beziehungsaufbau zwischen dem Beklagten und C._____ nur mit einem Obhutswechsel zum Beklagten denkbar sei. Ohne eine Um- teilung der Obhut zum Beklagten würde C._____ ein totaler Entzug ihres Vaters drohen (Urk. 2 S. 48 f.). Die Klägerin 2 habe C._____ nicht ausreichend darin be- stärken können, in den Vater oder in die Besuchsbegleitung Vertrauen zu fassen. Es habe sich gezeigt, dass es ihr – wie im Gutachten festgestellt – an mütterlicher Autorität fehle. So habe etwa ein Treffen abgesagt werden müssen, weil C._____ zur vereinbarten Zeit geschlafen habe oder weil diese einen Arztbesuch wahrge- nommen habe, wobei kein Notfall erkennbar gewesen wäre. Zu ergänzen sei, dass sich ähnliche Verhaltensweisen der Klägerin 2 während des gesamten Verfahrens gezeigt hätten. So sei die Klägerin 2 mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 unter Strafandrohung die Weisung erteilt worden, dafür besorgt zu sein, dass sich C._____ pünktlich für die Treffen mit dem Beklagten am jeweiligen Übergabeort befinde. In der Folge sei sie auch nach Anzeige der vormaligen zuständigen Rich- terin vom 27. Juli 2020 mit Strafbefehl des Statthalteramts Uster vom 28. Septem- ber 2020 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestraft worden. Auch für eine Durchführung der Begutachtung seien wiederholte direkte und konkrete Anordnungen seitens des Gerichts nötig gewesen, nachdem sich die Gutachterin zwecks Unterstützung in der Terminfindung an das Gericht gewandt habe. Ein ab- schliessendes Gespräch mit der Gutachterin habe ebenso entfallen müssen wie auch zahlreiche der Besuchstermine. Die Klägerin 2 habe wiederholt grösste Mühe
- 22 - gezeigt, Termine und Abmachungen einzuhalten. Derartige Verhaltensweisen führ- ten zum Schluss, dass die Klägerin 2 den im Januar 2023 vereinbarten bzw. ange- ordneten und ab Februar 2023 regelmässig versuchten Kontaktaufbau bis zuletzt deutlich behindert habe. Entgegen ihrer Darstellung scheine sie nicht zu akzeptie- ren, dass ein Beziehungsaufbau von C._____ zum Beklagten für diese wichtig sei. Es sei nicht erkennbar, inwiefern dieser Beziehungsaufbau letztlich durch einen all- fälligen Druck der Eltern der Klägerin 2 behindert werde. Fest stehe allerdings, dass sich die Beobachtungen der Gutachterin hinsichtlich des einengenden Familienum- felds von C._____ bestätigt hätten. Insgesamt sei als Zwischenergebnis festzuhal- ten, dass die klare Darstellung der Gutachterin, wonach die psychische Gesundheit von C._____ gefährdet sei, durch die weitere Entwicklung bestätigt worden sei. Auch die als erheblich eingeschränkt beurteilte Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 werde durch diese weiteren Umstände bestätigt (Urk. 2 S. 49 f.). 3.1.3. In der Folge geht die Vorinstanz auf den Beklagten ein. Sie kommt zum Schluss, dass er erziehungsfähig sei und über ein stabiles Umfeld verfüge. Auch habe er glaubhaft dargelegt, dass er C._____ die Mutter erhalten wolle und einen weiteren Kontakt zwischen den Klägerinnen ermöglichen werde (Urk. 2 S. 50–52). 3.1.4. Weiter erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, es gehe nicht bloss darum, C._____ den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. C._____ fehle es im aktuellen familiären Umfeld auch an anderem, was für ihre Persönlichkeits- entwicklung wichtig wäre. Die Klägerin 2 habe keine mütterliche Autorität, es fehle ihr an Lenkungskompetenz, Strukturierungskompetenz und Förderkompetenz. Das überbehütende Verhalten und die diffusen Ängste der Klägerin 2 blockierten die Autonomie und die Selbstwirksamkeit von C._____. Es gehe demnach nicht bloss darum, die Persönlichkeitsentwicklung von C._____ zu schützen, indem sie regel- mässigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben könne, sondern auch um ihre psy- chische Gesundheit und Entwicklung im Allgemeinen. Auch wenn C._____ derzeit in einem behüteten Umfeld lebe, so wirkten sich die Erziehungsdefizite der Kläge- rin 2 bzw. die negativen Einflüsse ihres Umfelds, namentlich deren Eltern, mindes- tens ebenso gravierend auf die Entwicklung von C._____ aus wie der fehlende Kon- takt zum Beklagten. Die Defizite der Klägerin 2 würden sich in C._____s Entwick-
- 23 - lung je länger je mehr bemerkbar machen. Zwar habe C._____ klar den Wunsch geäussert, in der Obhut der Klägerin 2 bleiben zu dürfen. Doch erscheine sie als 8- jährige noch als zu jung, als dass ihrem Wunsch entscheidendes Gewicht beizu- messen wäre. Ausserdem sei es ihr aufgrund des bisherigen Umfelds auch nicht möglich gewesen, sich ein eigenes Urteil über eine allfällige Beziehung zum Be- klagten zu bilden. Auch wenn die Kindswohlgefährdung bei einer Umteilung der Obhut von C._____, bei einer Herausnahme aus dem bekannten und behütenden Umfeld, evident sei, erscheine diese kurzfristige Gefährdung als weniger gravie- rend, als sie bei einer Beibehaltung des aktuellen Settings wäre. Die Entwicklung von C._____ wäre in den nächsten Jahren permanent gefährdet, da es ihr an Un- terstützung und elterlicher Autorität fehlen würde. Diese während der nächsten Jahre drohende Gefahr sei als gewichtiger einzuschätzen. Der Beklagte könne C._____ ein erzieherisch wesentlich besseres Umfeld bieten und scheine sich der Herausforderung, welche die Begleitung von C._____ darstellen werde, vollends bewusst zu sein. Auch die Akzeptanz von Unterstützung in Form einer Familienbe- gleitung habe der Beklagte deutlich signalisiert. Es sei davon auszugehen, dass es C._____ nach einer schwierigen Eingewöhnungsphase im Umfeld des Beklagten besser möglich sei, ihre Persönlichkeit zu entfalten. Entscheidend sei letztlich, dass der Beklagte Gewähr biete, dass C._____ auch in Zukunft eine Beziehung zur Klä- gerin 2 und zu deren Eltern werde haben dürfen. Es erweise sich mit Blick auf das Kindswohl als die geringere Gefährdung, die Obhut über C._____ von der Kläge- rin 2 auf den Beklagten umzuteilen; bei einer Belassung von C._____ im aktuellen Setting wäre deren künftige Entwicklung namentlich während der Pubertät gefähr- det und C._____ wäre ohne die nötige elterliche Unterstützung. Es drohten Ent- wicklungsstörungen von C._____ in der langfristigen Sicht (Urk. 2 S. 52–54). 3.1.5. Die Obhutsumteilung werde für C._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein grosses Trauma darstellen. Sie werde ihre Mutter als pri- märe Beziehungsperson im Alltag für Wochen aus den Augen verlieren und auch danach deutlich seltener sehen als heute. Auch ihre Grosseltern, mit welchen sie seit der Geburt zusammengelebt habe, werde sie als primäre Bezugspersonen ver- lieren. Sodann werde sie mit dem Beklagten zusammenleben, vor welchem sie heute Angst habe. Ausserdem werde sie die Schule und damit ihren gesamten
- 24 - Freundeskreis wechseln müssen. Auch wenn bei Kindern jüngeren Alters einer der- artiger Abbruch und Aufbau von Freundschaftsbeziehungen einfacher vonstatten- gehe als etwa bei Jugendlichen, so dürfte doch auch dieser Umstand C._____ emp- findlich treffen. Fraglich sei, ob es verhältnismässig sei, C._____ aus ihrem aktuel- len familiären Umfeld herauszureissen oder ob es nicht andere Möglichkeiten gäbe, den Defiziten der Klägerin 2 zu begegnen. Allerdings sei dies bereits intensiv ver- sucht worden. Nach Vorliegen des Gutachtens habe man anlässlich einer Instruk- tionsverhandlung einen Vergleich erzielt, gemäss welchem unter enger Begleitung von Fachleuten ein weiterer Versuch gemacht worden sei, in Anlehnung an die Eventualempfehlung der Gutachterin einen Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ aufzubauen. Dieser intensive Versuch müsse als gescheitert betrachtet werden. Während der bereits während rund eines Jahres erfolgten Versuche sei es auch unter Beizug einer Besuchsbegleitung nicht gelungen, einen Kontakt zwi- schen dem Beklagten und C._____ aufzubauen. Andere Möglichkeiten, die kinds- wohlgefährdende Situation zu beheben, als die Obhut über C._____ von der Klä- gerin 2 auf den Beklagten zu übertragen, seien keine mehr erkennbar. Im Ergebnis sei bei der anzuordnenden Obhutsumteilung von C._____ zum Beklagten auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (Urk. 2 S. 54 f.). Weiter ging die Vorinstanz auch auf die Möglichkeit einer Zwischenplatzierung ein und verwarf sie (Urk. 2 S. 56 f.). 3.1.6. Die Vorinstanz ordnete schliesslich eine psychotherapeutische Beglei- tung an, um C._____ bei ihrem Obhutswechsel von der Klägerin 2 zum Beklagten zu begleiten und sie in ihrem neuen Umfeld zu unterstützen (Urk. 2 S. 60 f.). 3.2. Die Klägerin 2 geht zunächst auf die Abwägung ein: 3.2.1. Sie rügt, das Wohl des Kindes habe Vorrang vor allen anderen Überle- gungen. Ein fehlender Kontakt zu einem Elternteil könne unter Umständen eine Kindswohlgefährdung darstellen. Eine Entwurzelung durch die Obhutsumteilung stelle jedoch ganz sicher eine massive Kindswohlgefährdung dar (Urk. 1 Rz. 12). Die Vorinstanz habe zutreffend erörtert, dass C._____ seit ihrer Geburt bei der Klä- gerin 2 lebe und praktisch keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt habe, seit sich die Kindseltern im Herbst 2016 getrennt hätten. Die liebevolle Mutter-Tochter- Beziehung spreche deutlich dafür, die Obhut über C._____ der Klägerin 2 zu be-
- 25 - lassen (Urk. 1 Rz. 13). Die Vorinstanz erwäge weiter, der Kindsvater sei für C._____ ein Fremder. Die Zweitgutachterin habe festgehalten, dass ein Abbruch der Beziehung zur Hauptbezugsperson nicht nur eine grosse Veränderung für das Kind sei, sondern die Obhutsumteilung an den Vater auch mit einem hohen Scha- densrisiko verbunden sei. Weiter halte die Fachpsychologin fest, dass sich Bezie- hungs- und Entwicklungstraumata während der ersten zehn Lebensjahren beson- ders schwerwiegend auf die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung von Kindern auswirkten. Sie schreibe sodann, dass eine Obhutsumteilung ohne vorangehenden gelungenen Beziehungsaufbau zum Vater als nicht am Kindswohl orientiert zu be- urteilen wäre (Urk. 1 Rz. 14). Auch die Vorinstanz komme zum Schluss, dass die Umteilung für C._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gros- ses Trauma darstellen werde (Urk. 1 Rz. 16). C._____ habe grosse Ängste vor dem Beklagten. Allein deshalb werde es ihr enorm schwierig fallen, sich in seinem Um- feld heimisch zu fühlen. Dabei sei es unerheblich, ob diese Angst wie von der Gut- achterin als induziert angesehen werde. Tatsache bleibe, dass das Kind die Umtei- lung zum Kindsvater als enorm einschneidend und traumatisierend erleben werde. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass C._____s Angst ebenfalls für einen Verbleib der Obhut bei der Kindsmutter spreche (Urk. 1 Rz. 17). Die Fachpersonen hätten festgestellt, dass C._____s Entwicklung, insbesondere die emotionale, nicht alter- sadäquat sei. Damit sei erst recht zu befürchten, dass die Umteilung zum fremden Vater nicht nur ein erhebliches Trauma auslösen werde, sondern C._____ die zur Bewältigung dieses Traumas notwendigen Persönlichkeitsmerkmale fehlen wür- den. Unter diesen individuell vorliegenden Bedingungen bringe die Obhutszuteilung an den Kindsvater für C._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit ein hohes Risiko für ihre Gesundheit, namentlich ihre psychische, mit sich (Urk. 1 Rz. 18). Dem stehe die vorinstanzliche Erwägung gegenüber, dass C._____ im aktuellen Umfeld kei- nen Kontakt zum Vater habe und dieser Umstand, welcher teilweise der Klägerin 2 zugeschrieben werde, ebenfalls eine Kindswohlgefährdung darstelle. Es sei abzu- wägen, wo C._____s Wohl am besten gewahrt sei (Urk. 1 Rz. 19). Die Obhutsum- teilung bedeute für C._____ einen Umzug von F._____ nach I._____ und damit nicht nur einen Schulwechsel, sondern auch eine komplette Entwurzelung aus ih- rem bisherigen Zuhause. Dieser Einschnitt wirke sich auf ihre psychische Gesund-
- 26 - heit stark negativ aus, weshalb die Umteilung abzulehnen sei (Urk. 1 Rz. 20). Dem- gegenüber stelle ein Verbleib C._____s bei ihrer Mutter und den Grosseltern keine so grosse Gefahr für das Kindswohl dar. Selbst wenn man mit der Gutachterin und der Vorinstanz einig wäre, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 einge- schränkt sei und dadurch das Kindswohl gefährdet werden könnte, wäre dies auf- grund der Gesamtumstände das kleinere Übel. Fakt sei, dass neben der fehlenden Bindungstoleranz und dem damit verbundenen inexistenten Kontakt zwischen C._____ und ihre Vater lediglich Defizite in der Erziehung der Klägerin 2 festgestellt worden seien. Diese könnten nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. So habe sie keine mütterliche Autorität, es fehle an Lenkungskompetenz, Strukturierungs- und Förderungskompetenzen. Weiter würde ihr überbehütendes Verhalten und ihre diffusen Ängste die Entwicklung von Autonomie und Selbstwirksamkeit von C._____ blockieren. Es bestehe somit offensichtlich keine akute Kindswohlgefähr- dung im aktuellen Setting, sondern ein überbehütendes Verhalten. Folge bzw. Teil dieser starken familiären Behütung von C._____ sei wohl auch das Verhalten der involvierten Grosseltern, welche dem Kindsvater ablehnend gegenüber gestanden seien. Inwiefern dies eine Kindswohlgefährdung darstellen solle, habe die Vorin- stanz nicht begründet (Urk. 1 Rz. 21). Ohne den fehlenden Kontakt zum Vater wäre niemals staatlich in die vorliegenden familiären Verhältnisse eingegriffen worden. Normalerweise herrschten bei einer behördlich angeordneten Umplatzierung eines Kindes ganz andere Umstände: Oft betreffe es Kinder, deren Eltern drogenabhän- gig oder schwer krank seien, Kinder, die massiv vernachlässigt oder Gewalt erfah- ren würden (Urk. 1 Rz. 22). Wenn die Überbehütung respektive die Erziehungsde- fizite eine derartige Kindswohlgefährdung wären, dass sie gegenüber der Umplat- zierung als das grössere Übel angesehen worden wären, so wäre man längst stär- ker dagegen vorgegangen (Urk. 1 Rz. 23). 3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die Obhut umgeteilt werden soll. Die Vorinstanz hatte vielmehr zu prüfen, wem die (rechtliche) Obhut zugeteilt werden soll (siehe Urk. 2 S. 5 und 21 f.). Die Tatsache, dass die Klägerin 2 aufgrund der langen Verfahrensdauer die faktische Obhut über längere Zeit innehatte, ändert nichts daran, dass es um eine Zuteilung der Obhut geht. Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien zutreffend aufgeführt, sodass
- 27 - darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 21 f.). Zu ergänzen ist, dass die Erzie- hungsfähigkeit eine grundlegende Voraussetzung ist, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.4.2; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1). Es ist – wie auch im Fall einer Umteilung der Obhut – nicht erforderlich, dass das Kindswohl von C._____ akut gefährdet ist, wenn diese bei der Klägerin 2 verbleibt. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass das Kindswohl im aktuellen Setting gefährdet sei (insbesondere Urk. 2 S. 44– 50). Die Klägerin 2 wendet pauschal ein, ein Verbleib von C._____ bei ihr und den Grosseltern sei keine so grosse Gefahr für das Kindswohl (Urk. 1 Rz. 21). Sie rela- tiviert die gutachterlich festgestellte Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit und deren Auswirkung auf das Kindswohl ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Sie äussert sich mit keinem Wort zur gutachterlichen Feststellung, wonach sie C._____ stark instrumentalisiere (Urk. 2 S. 45). Die Vor- instanz begründete ihren Entscheid sodann auch damit, dass C._____s emotionale Entwicklung nicht altersadäquat sei. Sie sei ausgesprochen schüchtern und zurück- haltend und zeige Ängste, welche induziert seien. Ihr Autonomiebedürfnis sei in erheblichem Mass eingeschränkt (Urk. 2 S. 44). Die Klägerin 2 könne C._____ nicht genügend unterstützen, was sich in deren Entwicklung je länger je mehr be- merkbar machen werde (Urk. 2 S. 53). Langfristig drohten Entwicklungsstörungen (Urk. 2 S. 54). Auch darauf geht die Klägerin 2 nicht ein. Sodann fehlen Ausführun- gen zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach es für die Persönlichkeitsentwick- lung des Kindes schädlich sei, wenn nur Kontakt zu einem der beiden Elternteile bestehe (Urk. 2 S. 48). Die Klägerin 2 blendet die Rolle des Vaters und die Bedeu- tung der Beziehung zwischen Vater und Tochter vielmehr komplett aus. Damit ge- nügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.2.2.). Die Vorinstanz kam ge- stützt auf das Gutachten zum Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 erheblich bzw. deutlich eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 44 f. und 50). Die Klägerin 2 bringt pauschal vor, die Defizite könnten nicht als schwerwiegend bezeichnet wer- den (Urk. 1 Rz. 21). Sie zeigt nicht auf, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre, womit sie den Begründungsanforderungen erneut nicht genügt (E. II.2.2.). Der Vor-
- 28 - instanz war sehr wohl bewusst, dass die Zuteilung der Obhut an den Beklagten einen grossen Einschnitt in C._____s Leben bedeutet, und sie hat dies in ihrer Ab- wägung auch berücksichtigt (Urk. 2 S. 54 f.). Insbesondere hat sie – wie die Zweit- gutachterin empfohlen hat (Urk. 6/328 S. 10) – versucht, einen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu etablieren, bevor sie ihm die Obhut zuteilte (Urk. 2 S. 48 f. und 55). Sie hat sodann auch angeordnet, dass C._____ psychotherapeutisch zu begleiten ist (Urk. 2 S. 60 f.). Die Klägerin 2 betont die Gefährdung nochmals (Urk. 1 Rz. 12–18), ohne sich fundiert mit den Gründen auseinanderzusetzen, wel- che für die Zuteilung der Obhut an den Beklagten sprechen. Damit vermag sie nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Abwägung falsch vorgenom- men hätte. 3.2.3. Am 24. April 2024 erstattete Dr. med. G._____, die Kinderärztin von C._____, eine Gefährdungsmeldung. Sie führte aus, der Vater habe vor bald zwei Jahren den Anspruch auf das Besuchsrecht wieder wahrgenommen. Da C._____ grossen Widerstand gezeigt habe, seien diese Besuche allmählich eingeführt wor- den. C._____ habe sich dabei scheinbar geweigert, sogar mit ihm zu sprechen. Auf Druck habe sie gemäss der Mutter mit Ängsten und Schlafstörungen reagiert. Sie
– Dr. med. G._____ – betreue C._____ seit ihrer Geburt und habe nie Anzeichen dafür gesehen, dass C._____ in der Obhut der Mutter gefährdet sei. Das Mädchen aus seiner vertrauten Umgebung herauszuziehen und von der Mutter zu trennen, erscheine potentiell sehr traumatisierend und es seien dramatische psychologische Folgen zu befürchten. Es müsse unbedingt eine kindgerechte Lösung erarbeitet werden. Die Umsetzung des gerichtlichen Entscheids sei eng zu begleiten und für C._____ eine psychologische Betreuung einzuleiten (Urk. 24/1). Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen der Kinderärztin primär auf den Schilderungen der Klä- gerin 2 beruhen. Entsprechend wird die vorinstanzliche Feststellung ausgeblendet, wonach der Kontaktaufbau aufgrund der Klägerin 2 scheiterte (Urk. 2 S. 46 ff.). Wie bereits erwähnt (E. II.3.2.2.) hat die Vorinstanz das Gefährdungspotential, welches der Zuteilung der Obhut an den Beklagten innewohnt, in ihren Entscheid miteinbe- zogen. Sie hat sodann in Einklang mit der Empfehlung der Kinderärztin eine psy- chotherapeutische Begleitung angeordnet.
- 29 - 3.3. Weiter geht die Klägerin 2 auf den Kindeswillen ein: 3.3.1. Sie bringt vor, gemäss Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) habe das Kind das Recht, seine Meinung frei zu äussern. Diese Meinung sei sei- nem Alter und seiner Reife entsprechend angemessen zu berücksichtigen. Art. 298 ZPO halte das Anhörungsrecht ebenfalls fest. Das Gericht habe sich mit der Wil- lensäusserung des Kindes in der Entscheidfindung auseinanderzusetzen und den Kindeswillen als wichtigen Aspekt mitzuberücksichtigen (Urk. 1 Rz. 25). Die Vorin- stanz übergehe den klar geäusserten Kindeswillen. Als Grund werde lediglich an- geführt, dass C._____ als 8-Jährige noch als zu jung erscheine, als dass ihrem Wunsch entscheidendes Gewicht beizumessen wäre. Eine weitere Auseinander- setzung sei der Begründung nicht zu entnehmen. Es werde nicht ersichtlich, wes- halb eine 8-Jährige zu jung sein solle, um in der Frage der Obhut ihren Wunsch zu äussern bzw. weshalb diesem Wunsch kein entscheidendes Gewicht zukomme. Es sei doch das Kind, das letztlich am stärksten von der Entscheidung betroffen sein werde. Die Vorinstanz verletze das Recht des Kindes, als Rechtssubjekt im Ver- fahren ernstgenommen zu werden, als Folge davon die Rechte der Klägerin 2 so- wie die Begründungspflicht (Urk. 1 Rz. 26). 3.3.2. C._____ ist im vorliegenden Verfahren Partei und anwaltlich vertreten (E. I.2.). Soweit die Klägerin 2 eine Verletzung der Kinderrechte geltend macht, ist sie nicht beschwert. 3.3.3. Auch inhaltlich dringt die Klägerin 2 nicht durch: 3.3.3.1. Der Wunsch des nicht urteilsfähigen Kindes ist eines von mehreren Kriterien, welches bei der Zuteilung der Obhut eine Rolle spielt (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1). Nach der zum Recht auf persönlichen Verkehr er- gangenen Praxis steht es nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zu dem nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt nament- lich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen
- 30 - Elternteils geprägt ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Inter- essen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Um- gang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Ver- kehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls aus- zuschliessen (BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3). Dies gilt auch für die Zuteilung der Obhut (BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018, E. 4.1 und 4.5.5 [teilweise publiziert in BGE 144 III 442]). 3.3.3.2. C._____ war 8 Jahre alt, als sie den Wunsch gegenüber der Vorin- stanz äusserte (Urk. 1 Rz. 26; Urk. 2 S. 53). Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach ihre emotionale Entwicklung nicht altersadäquat sei und sie von der Kläge- rin 2 stark instrumentalisiert werde (Urk. 2 S. 44 f.), blieben unangefochten. Das- selbe gilt für die Feststellung, wonach die Klägerin 2 den versuchten Kontaktaufbau bis zuletzt deutlich behinderte (Urk. 2 S. 50). Es bestehen demzufolge keine An- haltspunkte dafür, dass C._____ in der Frage der Obhutszuteilung urteilsfähig wäre oder nur schon ihren Willen hätte frei bilden können. Auch Art. 12 Abs. 1 KRK än- dert nichts daran. Die Vorschrift gesteht nur einem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese frei zu äussern. Die Meinung des Kindes ist sodann angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Mit anderen Worten schreibt die Kinderrechtskonvention ge- rade nicht vor, dass dem Wunsch des Kindes entscheidendes Gewicht zukommen müsste. Mit Blick auf das Alter und die Einflussnahme durch die Klägerin 2 kann nicht davon ausgegangen werden, dass C._____ in der Lage war, sich eine eigene Meinung zu bilden. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 53), was seitens der Klägerin 2 unangefochten blieb (siehe Urk. 1 Rz. 25 f.). Hinzu kommt, dass der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien ist.
- 31 - 3.3.3.3. Die Vorinstanz hat anhand verschiedener Kriterien ausführlich be- gründet, weshalb die Obhut an den Beklagten zuzuteilen sei. Wenn sie dabei im Ergebnis nicht C._____s Wunsch entsprach, ist dies nicht zu beanstanden. 3.3.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Kind, dessen Eltern ge- trennt sind, das Recht hat, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittel- bare Kontakte zu beiden Eltern zu pflegen (Art. 9 Abs. 3 KRK). Die Klägerin 2 und ihre Eltern verweigern C._____ dieses Recht bezüglich ihres Vaters, indem sie den Kontakt unterbinden (Urk. 2 S. 45 f.). Die Klägerin 2 zeigt nicht auf (siehe Urk. 1 Rz. 27 f.) und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Verletzung der Kinderrechte gerechtfertigt sein sollte, nachdem es anfänglich noch Kontakte ge- geben hat (Urk. 2 S. 46). 3.4. Schliesslich stört sich die Klägerin 2 am Gutachten: 3.4.1. Sie rügt, soweit aus dem Gutachten von Frau J._____ ersichtlich sei, hätten keine Gespräche zwischen der Gutachterin und den Eltern der Klägerin 2 stattgefunden. Die Gutachterin komme zum Schluss, dass das Kindswohl durch das Zusammenleben mit den Grosseltern gefährdet sei. Die Grosseltern hätten ge- mäss der Gutachterin grossen Einfluss auf die Entwicklung von C._____, der Grossvater bestimme die erzieherischen Vorgaben. Die Gutachterin stelle vermu- tungsweise vor allem auf die Schilderungen des Beklagten ab. Dabei werde ein unvollständiges Bild des familiären Umfelds von C._____ und der Klägerin 2 ge- zeichnet. Die Vorinstanz habe die Ressourcen der Familie zu wenig abgeklärt und sich stattdessen mit Vermutungen oder punktuellen Betrachtungen bzw. Schilde- rungen der Familienbegleiterin begnügt. Die Klägerin 2 habe wiederholt dargetan, dass weder sie noch ihre Tochter von den (Gross-)Eltern beherrscht würden. Im Gegenteil erlebe sie viel Unterstützung im engen Familienbund. Beide Grosseltern gingen überdies einer Erwerbsarbeit nach und seien die meiste Zeit gar nicht zu Hause. Ihr Einfluss auf das Leben der Klägerin 2 und deren Tochter sei liebevoller Art, unterstützend und weitaus geringer, als die Vorinstanz annehme. Die Betreu- ung und Erziehungsarbeit werde fast ausschliesslich von der Klägerin 2 geleistet. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Urk. 1 Rz. 29).
- 32 - 3.4.2. Die Klägerin 2 zeigt nicht auf, wo sie geltend gemacht habe, dass weder sie noch ihre Tochter von den (Gross-)Eltern beherrscht würden. Es ist auch nicht ersichtlich, welche vorinstanzlichen Erwägungen sie kritisieren will. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.2.2.). Sodann widerspricht sie sich, wenn sie die Rolle der Grosseltern mit Verweis auf deren Erwerbsarbeit herunter- spielt, an anderer Stelle jedoch festhält, sie seien zusammen mit der Klägerin 2 die Hauptbezugspersonen von C._____ (Urk. 1 Rz. 7). 3.4.3. Auch inhaltlich dringt die Klägerin 2 mit ihren Rügen nicht durch: So hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Bericht der Beiständin H._____ vom 10. Fe- bruar 2022 darauf hingewiesen, dass die Grosseltern mütterlicherseits versucht hätten, den Kontakt- bzw. den Beziehungsaufbau zwischen C._____ und dem Be- klagten aktiv zu behindern. Die Grossmutter habe die vormalige Besuchsbegleiterin bei deren ersten Besuch wegschicken wollen, da C._____ diese nicht sehen wolle. Die Beiständin sei von der Grossmutter auch in Anwesenheit von C._____ als böse Frau bezeichnet worden. Der Grossvater habe die vormalige Besuchsbegleiterin bei ihrem zweiten Besuch nicht ins Haus lassen wollen und als böse Frau bezeich- net. Auch zeigte die Vorinstanz auf, dass die Klägerin 2 die Tochter anfänglich noch zur Grossmutter väterlicherseits gefahren habe, damit der Beklagte C._____ dort sehen könne. Die Klägerinnen hätten dann wieder nach Hause gemusst, bevor die Eltern der Klägerin 2 von der Arbeit zurück nach Hause gekommen seien (Urk. 2 S. 46). Die Klägerin 2 setzt diesen Feststellungen nichts entgegen, sie behauptet nicht einmal, dass sie unzutreffend wären (siehe Urk. 1 Rz. 29). 3.5. Zusammenfassend dringt die Klägerin 2 mit ihren Rügen hinsichtlich der Obhut nicht durch, soweit sie beschwert ist und den Begründungsanforderungen genügt. Im Übrigen ist der sehr ausführlich und sorgfältig begründete Entscheid der Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend.
4. Persönlicher Verkehr 4.1. Die Vorinstanz erwog, mit der Übertragung der Obhut auf den Beklagten sei der Klägerin 2 die Möglichkeit einzuräumen, regelmässig mit C._____ persönli- chen Verkehr auszuüben. Dabei habe sich die Häufigkeit am Kindeswohl zu orien-
- 33 - tieren. Vorliegend sei in einer ersten Phase zu bedenken, dass sich C._____ in einem neuen Umfeld zurecht finden müsse, weshalb das gegenseitige Recht auf persönlichen Verkehr noch einzuschränken sei. Damit das Einleben von C._____ nicht durch regelmässigen Kontakt zum bisherigen, als problematisch empfunde- nen familiären Umfeld gestört werde, hätten die Treffen zwischen den Klägerinnen in einer ersten Phase in einem neutralen Ort wie etwa einem Besuchstreff (BBT) stattzufinden. In einer späteren Phase werde der Klägerin 2 ein ausgedehntes Be- suchsrecht einzuräumen sein, wie dies auch der Beklagte mit seinem Begehren um vorsorgliche Obhutsumteilung vom 16. Juni 2023 beantragt habe (Urk. 2 S. 57 f.). 4.2. Die Klägerin 2 rügt, sie sei die Hauptbezugsperson von C._____. Ihr ver- traue sie. Es sei daher nicht ersichtlich, warum eine abgestufte Besuchsregelung in mehreren Phasen sinn- und zweckmässig sein sollte. Falls sich die Vorinstanz dabei aus nicht nachvollziehbaren Gründen an dem ursprünglich geplanten Be- suchsaufbau von C._____ zum Beklagten orientiert haben sollte, verkenne sie da- bei, dass zwischen C._____ und ihrer Mutter nicht erst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden müsse. Auch müsse die Beklagte (anders als der Kindsvater) den Umgang mit dem Kind nicht erst schrittweise lernen. Die letzten acht Jahre sei C._____ in ihrer Obhut gewesen. Ein begleiteter oder überwachter Besuch im BBT sei ebenso wenig angezeigt wie der stufenweise Ausbau des Besuchsrechts. Viel- mehr sollten auch im Sinne der kindlichen Bedürfnisse unbedingt von Anfang an regelmässige Besuche durch die Klägerin 2 stattfinden können (Urk. 1 Rz. 41). 4.3. Die Vorinstanz hat die vorübergehende Einschränkung der Kontakte da- mit begründet, dass sich C._____ im neuen Umfeld zurecht finden müsse. Dies sollte nicht durch regelmässigen Kontakt zum bisherigen, als problematisch emp- fundenen familiären Umfeld gestört werden (Urk. 2 S. 58). Die Klägerin 2 äussert sich nicht zu diesen Gründen, womit sie den Begründungsanforderungen nicht ge- nügt (E. II.2.2.). Auch inhaltlich dringt die Klägerin 2 nicht durch: Es geht nicht um die Bindung zwischen Mutter und Kind, sondern darum, dass C._____ ungestört eine Beziehung zum Vater aufbauen kann. Dazu wird sie ihre Ängste abbauen müs- sen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin 2 diesen Prozess bewusst oder
- 34 - unbewusst stören würde, war sie es doch, die ihre Ängste auf C._____ übertragen hat (Urk. 2 S. 31 f.; Urk. 6/228 S. 46–48). 4.4. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Be- suchsrecht.
5. Vorsorgliche Massnahmen 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Obhut über C._____ sei von der Klägerin 2 auf den Beklagten zu übertragen. Diese Anordnung erscheine dringlich, denn es seien nach Anordnung eines detaillierten Besuchsrechts mit Besuchsrechtsbeglei- tung im Januar 2023 nur kleinste Fortschritte in einem Kontaktaufbau zwischen dem Beklagten und C._____ gelungen, welche hernach wieder verloren gegangen seien. Ein weiteres Zuwarten mit einer konkreten Umteilung sei weder C._____ noch dem Beklagten zuzumuten und insofern bestehe auch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, sollte mit der notwendigen Anordnung zugewartet wer- den. Wenn eine Obhutsumteilung erfolge, so sei diese zügig umzusetzen, wie das auch der Kindesvertreter beantragt habe. Der Beklagte habe die Obhutsumteilung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beantragt, was der Kindesvertreter – für den Fall einer Umteilung der Obhut – ausdrücklich gutgeheissen habe. Die Kläge- rin 2 habe zwar die Beibehaltung der Obhut über C._____ bei der Klägerin 2 bean- tragt; sie habe aber keine Vorbringen gegen eine allfällige vorsorgliche Anordnung der Umteilung der Obhut vorgebracht (Urk. 2 S. 83). 5.2. Die Klägerin 2 rügt, vorsorgliche Massnahmen setzten zeitliche Dring- lichkeit voraus. Zudem müssten sie verhältnismässig sein (Urk. 1 Rz. 30). Die Ob- hutsumteilung liege nicht im Kindswohl und sei daher nicht verhältnismässig (Urk. 1 Rz. 31). Das vorliegende Verfahren sei bereits im Juni 2017 beim Friedensrichter- amt F._____ bzw. im September 2017 beim Bezirksgericht Uster anhängig ge- macht worden. Dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2024 sei also ein knapp siebenjähriges Gerichtsverfahren vorausgegangen. Bereits dieser Umstand lasse daran zweifeln, ob die Dringlichkeit gegeben sei. Jedenfalls setze sich die Vorinstanz mit dieser Voraussetzung nur ungenügend auseinander. Sie begründe sie damit, dass im Jahr 2023 nur kleinste Fortschritte in einem Kontaktaufbau zwi-
- 35 - schen C._____ und ihrem Vater gelungen seien. Ein Zuwarten helfe keiner Partei und führe zu noch grösseren Unsicherheiten (Urk. 1 Rz. 32). Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Bereits im Abklärungsbericht des kjz Uster 2019 sei die mög- liche Kindswohlgefährdung im aktuellen Setting thematisiert worden. Die Umteilung der Obhut sei spätestens nach Vorlage des Gutachtens von Frau J._____ im Au- gust 2022 ein Thema im Prozess gewesen. Man habe bisher auf die Umteilung verzichtet. Der Kindesvertreter habe ebenfalls festgehalten, man habe allenfalls zu lange zugewartet. Es könne nicht angehen, dass man jetzt plötzlich eine Dringlich- keit annehme, weil man glaube, man habe zu lange zugewartet. Selbst wenn man aufgrund des fehlenden Kontaktes zwischen C._____ und ihrem Vater eine Verlet- zung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr annehmen sollte, könne nicht gesagt werden, dass daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Der Zustand des Nicht-Kontaktes dauere nämlich bereits seit knapp sieben Jahren an (Urk. 1 Rz. 33). 5.3. Vorauszuschicken ist, dass mit dem vorliegenden Urteil (auch) in der Hauptsache entschieden wird. Damit erweisen sich die Rügen im Zusammenhang mit der vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos. Gleichwohl ist darauf hinzu- weisen, dass man nicht einfach zuwartete. Vielmehr versuchte man einen langsa- men Kontaktaufbau als mildere Massnahme; die Klägerin 2 verweigerte sich die- sem jedoch, womit sich die Massnahme als ungeeignet erwies (Urk. 2 S. 47–49). Die Dringlichkeit bestand und besteht, da die Klägerin 2 durch ihr Verhalten C._____s Wohl gefährdet. Zynisch erscheint es, wenn die Klägerin 2 vorbringt, es drohe kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, weil Vater und Tochter seit knapp sieben Jahren keinen Kontakt hätten (Urk. 1 Rz. 33). Die Zeit, die man nicht zusammen verbracht hat, lässt sich nicht kompensieren. Mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer und das Verhalten der Klägerin 2 war nicht auszuschliessen, dass der Beklagte ohne vorsorgliche Massnahmen für weitere nicht absehbare Zeit kei- nen Kontakt zu C._____ haben würde.
6. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen bzw. vereinfachten Verfahren
- 36 - am Bezirksgericht Uster vom 29. Februar 2024 sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehalten bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Verfahrens (dazu E. III.1.). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest. Sie auf- erlegte die Gebühr (zuzüglich Fr. 4'800.– Kosten Abklärung kjz Uster und Fr. 25'165.50 Kosten der Gutachten) zu je einem Drittel der Klägerin 2 und dem Beklagten und nahm sie im Übrigen (zuzüglich Fr. 17'350.70 Kosten für die Pro- zessverbeiständung der Tochter) auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 2 S. 94 f.). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu be- anstanden. Die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Hauptsache ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 5 Abs. 1 GebV OG) und aufgrund der vorsorglichen Massnahmen auf Fr. 4'000.– zu erhöhen (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Obwohl sich das Berufungsverfahren hauptsächlich um Kinderbelange dreht, ist vorliegend davon abzusehen, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO anzuwenden. Die Klägerin 2 unterliegt näm- lich überwiegend aus prozessualen Gründen. Die Prozesskosten sind daher nach Art. 106 ZPO zu verteilen und der vollumfänglich unterliegenden Klägerin 2 aufzu- erlegen. Sie sind mit dem Kostenvorschuss der Klägerin 2 in Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– (Urk. 9; Urk. 25/417) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 37 - 2.2. Der Beklagte musste sich lediglich zur aufschiebenden Wirkung äussern (Urk. 8). Dafür erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 900.– angemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % (siehe Urk. 8 S. 3). Die unterliegende Klägerin 2 ist deshalb zu verpflichten, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.90 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren LZ240008-O wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter Geschäftsnummer LZ240007-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen bzw. vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. Februar 2024 werden (einsch- liesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.90 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin (E._____, … [Adresse]), das Bundesgericht (Verfahren 5A_271/2024) sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
- 38 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und – soweit die vorinstanzliche Verfügung bestätigt wird – ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: jo