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LZ240002

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (227 Absätze)

E. 2 Objektive Gründe für eine Obhutsumteilung

E. 2.1 Der Beklagte rügt in seiner Berufung insbesondere die Höhe des von der Vorinstanz angenommenem hypothetischen Einkommens der Klägerin 2 (vgl. Urk. 258 Rz. 12 ff.) sowie diverse von der Vorinstanz erwogenen Bedarfspositionen der Parteien (Urk. 258 Rz. 30 ff.). Weiter stellt der Beklagte sich auf den Stand- punkt, dass die Klägerin 2 ausdrücklich auf die Zusprechung von Betreuungsunter- halt verzichtet habe, weshalb bereits aus diesem Grund kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden könne (Urk. 258 Rz. 12 mit Verweis auf Prot. I S. 80). Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt sei zulässig, sofern und solange dem Kind da-

- 51 - durch keine Nachteile entstünden. Solche Nachteile seien weder von den Klägern 2 behauptet noch von der Vorinstanz dargelegt worden. Im Gegenteil, die Klägerin 2 habe anerkannt, nicht auf Betreuungsunterhalt angewiesen zu sein und die ent- sprechenden Kosten selbst tragen zu können. Insbesondere sei beim rückwirken- den Verzicht auf Betreuungsunterhalt kein Nachteil auszumachen (Urk. 258 Rz. 12).

E. 2.1.1 Vorbringen

E. 2.1.1.1 Zusammenfassend rügt die Klägerin 2 in ihrer Anschlussberufung, dass bei der Betreuung von B._____ möglichst auf eine Fremdbetreuung zu verzichten sei, da diese zu gesundheitlichen Problemen bei ihm führe, was die Einholung eines Berichts zur Gesundheitssituation von B._____ von Dr. med. G._____ belegt hätte. Die Vorinstanz habe den Bericht nicht eingeholt und die Ursachen für die Kopf- schmerzen von B._____ als unbekannt verortet, weshalb die Vorinstanz den Sach- verhalt unrichtig festgestellt habe. Überdies sei dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin 2 sowie die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt worden. Würde B._____ seinen Wohnsitz bei ihr haben, würde er keine Fremdbetreuung benöti- gen. Dieser Umstand spreche für einen Wohnsitzwechsel (Urk. 270 Rz. 54 f.).

E. 2.1.1.2 Der Beklagte macht geltend, dass alle externen Berichte wie beispiels- weise vom Kindergarten, Hort, Schule, etc., aufzeigten, dass es B._____ bestens gehe (Urk. 274 Rz. 12).

E. 2.1.1.3 Gegenüber der Kindsvertreterin äusserte B._____ gemäss deren Darle- gung anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs am 5. Juni 2024, dass er im Auto, Zug, Bus oder Tram Kopfschmerzen habe, in der Schule, im Hort und Zuhause jedoch nicht (Urk. 279 S. 3).

- 27 -

E. 2.1.2 Beurteilung Bei den Vorbringen der Klägerin 2 – wonach die Hortbesuche die Kopfschmerzen verursachen würden – handelt es sich einzig um Behauptungen. Zwar offeriert die Klägerin 2 hierzu eine Auskunft über den Gesundheitszustand bei Dr. med. G._____ einzuholen (Urk. 270 Rz. 54 f.), doch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, jeder Behauptung nachzugehen. Die Klägerin 2 nennt keine belastbaren Hinweise für negative Auswirkungen der Fremdbetreuung auf den Gesundheitszustand von B._____. Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich und in zutreffender Weise mit diesem Argument auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Vorbrin- gen der Klägerin 2 nicht näher substantiiert worden seien (vgl. Urk. 259 E. III.A.

E. 2.2 Die Klägerin 2 rügt in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung eben- falls teilweise die erwogenen Bedarfspositionen (Urk. 270 Rz. 76 ff.) sowie die feh- lende rückwirkende Überschussverteilung der Vorinstanz (Urk. 270 Rz. 78 mit Ver- weis auf Urk. 259 E. III.F.3.6.2 S. 71 f.). Weiter habe die Vorinstanz B._____ zu Recht Betreuungsunterhalt zugesprochen. Dieser Anspruch stehe dem Kind zu, weshalb nicht gültig darauf verzichtet werden könne. Zudem sei sie wirtschaftlich gesehen sehr wohl auf den Betreuungsunterhalt angewiesen. Soweit rückwirkend kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei zu bedenken, dass da- durch der Überschuss des Beklagten steige. Davon sei B._____ in ihrem Haushalt ein Sechstel zuzusprechen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise B._____ rückwirkend keinen Überschussanteil in ihrem Haushalt zugesprochen habe (Urk. 270 Rz. 18).

E. 2.2.1 Vorbringen

E. 2.2.1.1 Die Klägerin 2 rügt in ihrer Anschlussberufung die Anwendung des Konti- nuitätsprinzip und macht zusammenfassend geltend, dass dieses nicht nur einseitig zugunsten des Beklagten gelte, da die örtlichen, sozialen und familiären Verhält- nisse in F._____ und E._____ vergleichbar seien. Die Ausgangslage sei mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip gewissermassen neutral (Urk. 270 Rz. 61).

E. 2.2.1.2 Der Beklagte stellt sich in der Anschlussberufungsantwort auf den Stand- punkt, dass B._____ seit seiner Geburt in F._____ lebe, weshalb es für einen Wohnsitzwechsel nach E._____ eine Kindswohlgefährdung bräuchte (Urk. 274 Rz. 15).

E. 2.2.1.3 Die Klägerin 2 erwidert in der Stellungnahme vom 26. August 2024, dass für die Änderung des Wohnsitzes keine Kindswohlgefährdung vorliegen müsse, sondern bei der Beantwortung dieser Frage das Wohl des Kindes als oberste Ma- xime Vorrang vor allen andern Überlegungen habe (Urk. 284 Rz. 18 f.).

E. 2.2.2 Beurteilung Die Vorinstanz verwies auf die Kontinuität, wonach eine bisherige Betreuungsrege- lung, welche sich im Wesentlichen bewährt habe, beizubehalten sei: Es sei grund- sätzlich das einmal gewählte Betreuungsmodell der Eltern gestützt auf das Konti- nuitätsprinzip weiterzuführen (Urk. 259 E. III.A.3.6 S. 20 f.). Auch betreffend den Ort, wo B._____ zukünftig zur Schule gehen werde, hat die Vorinstanz der Konti- nuität der Beschulung in F._____ den Vorzug gegeben (Urk. 259 E. III.A.3.16 S. 28 f.). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Der Schulbesuch und die So- zialisierung eines Kindes in der Schule sind sehr wichtig. Zwar ist ein Schulwechsel

- 29 - nicht ausgeschlossen, doch müssen gewichtige Gründe dafür sprechen und Vor- und Nachteile eines solchen Wechsels abgewogen werden. So gilt es zu berück- sichtigen, dass zurzeit kein Schulstufenwechsel – beispielsweise in die Mittel- oder Oberstufe – bevorsteht. Ein Schulortswechsel würde derzeit also bedeuten, dass sowohl die Lehrkräfte als Bezugspersonen sowie alle Schulkameraden auf einmal wechseln würden. Dies ist für ein Kind in der Unterstufe ein grosser Einschnitt. Ob- jektive Gründe, die für einen solchen Schulwechsel sprechen, liegen nicht vor. Zwar macht die Klägerin 2 in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 geltend, dass die Be- ziehung von B._____ zu seinen besten Schulfreunden angeschlagen sei, indem diese ihn ausgeschlossen hätten (Urk. 284 Rz. 54 ff.). Sofern sich dieser von der Klägerin 2 vorgetragene Sachverhalt so zugetragen hat, reichen diese Schilderun- gen jedoch weder aus, um damit einen Schulwechsel zu begründen noch um einen solchen zu unterstützen, sind doch Konflikte unter Kindern zu einem gewissen Mass normal. Das gilt um so mehr als auch die Klägerin 2 nicht geltend macht, dass die vorgetragenen Auseinandersetzungen unter den Kindern übermässig wären und das Wohlbefinden von B._____ nachhaltig beeinträchtigen würden. Auch gibt es keine Garantie, dass nach einem Schulwechsel nicht ähnliche Konflikte auf B._____ zukommen würden. Es ist die Aufgabe der Eltern, dem Kind beim Umgang mit entsprechenden Auseinandersetzungen und zwischenmenschlichen Konflikten

– welche im menschlichen Leben unvermeidlich sind und immer wieder vorkommen werden – beizustehen und ihm Strategien beizubringen, solche Auseinanderset- zungen und Konflikte zu überwinden. Ein Schulwechsel ist jedoch keine adäquate Reaktion auf Geschehnisse wie die von der Klägerin 2 geschilderten. B._____ scheint sich in der Schule in F._____ grundsätzlich wohlzufühlen und dort über ein altersgerechtes, intaktes soziales Umfeld zu verfügen (vgl. Urk. 329 [Wiedergabe der Schilderungen von B._____ sowie von H._____ [Lehrerin von B._____]). Für etwas anderes finden sich in den Akten, ausser den Vorbringen der Klägerin 2, keine Anhaltspunkte. Der Hinweis, dass B._____ auch an der neuen Schule schnell Freunde finden würde, mag zwar zutreffend sein, kann jedoch nicht als Argument dafür gesehen werden, dass ein Schulwechsel unproblematisch wäre. Auch ver- mag es der Umstand, dass B._____ wohl in der Lage wäre, in der Schule in E._____ über kurz oder lang neue Freunde zu finden, nicht zu rechtfertigen, ihn

- 30 - ohne Notwendigkeit aus einem Umfeld herauszureissen, in welchem er sich offen- sichtlich grundsätzlich wohl fühlt, wo er seit Anbeginn die Schule besucht und in welchem er seit frühem Alter über teils dieselben Freunde verfügt. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich auch auf das Kontinuitäts- prinzip gestützt hat, um an der Beschulung von B._____ in F._____ festzuhalten.

E. 2.3 Die Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder gemeinsam, jeder nach sei- nen Kräften, aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes, kann aber auch über diese hinaus bis zum Abschluss einer Ausbildung festgesetzt werden, wenn dies den Eltern nach den Umständen zugemutet werden darf (Art. 277 ZGB). Gemäss Bundesgericht ist für alle familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen ausschliesslich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zulässig. Demnach ist der Bedarf anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen und der gebührende Unterhalt in einem zweiten Schritt auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Dabei sind insbesondere die Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen-

- 52 - prämien im Rahmen des Letzteren zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Zum gebührenden Unterhalt des Kindes gehört sodann auch der Betreuungsunter- halt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes not- wendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3).

E. 2.3.1 Vorbringen

E. 2.3.1.1 Die Klägerin 2 argumentiert in ihrer Anschlussberufung, dass der Beklagte keine Zeit habe, B._____ persönlich zu betreuen. Nicht umsonst verzichte er seit mittlerweile mehreren Monaten freiwillig auf eine Umsetzung der vorinstanzlich an- geordneten Alltagsbetreuung. Er hätte diese jederzeit verlangen können, da die Be- rufung die Vollstreckbarkeit des durch den Beklagten angefochtenen Entscheids nur im Umfang der angefochtenen Ferienregelung hemme (Urk. 270 Rz. 13 und Rz. 62).

E. 2.3.1.2 Der Beklagte erklärt, er habe mehrfach das Gespräch mit der Klägerin 2 hinsichtlich der Umsetzung des Urteils gesucht (Urk. 274 Rz. 10 und Rz. 16). Weiter habe er sich auch erfolglos bemüht, mit der Klägerin 2 eine Lösung zu finden, damit er B._____ an einem schulfreien Nachmittag betreuen könne (Urk. 274 Rz. 16). Die Klägerin 2 bestreitet diese Ausführungen des Beklagten (Urk. 284 Rz. 20). Weiter hat der Beklagte aufgelistet, wann er B._____ jeweils persönlich betreue (Urk. 274 Rz. 23). Diese Auflistung blieb von der Klägerin 2 unbestritten (Urk. 284).

E. 2.3.2 Beurteilung Der Argumentation der Klägerin 2 kann nicht gefolgt werden, zumal keine Belege vorliegen, dass der Beklagte keine Zeit für die Betreuung von B._____ hat. Auch das Argument der Klägerin 2, wonach der Beklagte freiwillig auf die Umsetzung der vorinstanzlichen Alltagsbetreuung verzichte, ist zumindest rechtlich unzutreffend. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit treten gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO erst mit Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist ein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 315 N 6). Mit ihrer Anschlussberufung hat die Klägerin 2 die Umsetzung resp. die Vollstre-

- 31 - ckung der vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung eben gerade ausge- setzt.

E. 2.4 Nach dem vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen für die Unterhalts- bemessung ist es weder zulässig, pauschal keine Überschussverteilung vorzuneh- men, noch auf den Betreuungsunterhalt als Bestandteil des Kindesunterhalts zu verzichten. Es ist daher nachfolgend die Festsetzung des gebührenden Kindesun- terhalts der Vorinstanz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der hiesigen Kammer zu überprüfen.

3. Einkommen der Klägerin 2

E. 2.4.1 Vorbringen

E. 2.4.1.1 Die Klägerin 2 bringt vor, dass der Beklagte sich in medizinischen Belangen nicht bzw. nur ungenügend um B._____ kümmere. So habe er beispielsweise keine prophylaktische Entwurmung durchgeführt, als sich die Kinder der Lebenspartnerin des Beklagten mit Madenwürmern angesteckt hätten. Auch wegen des Ekzems mit starkem Juckreiz an Hals und Ellenbogen habe sie (die Klägerin 2) zur Kinderärztin gehen müssen. Weiter kümmere auch sie sich um die Einhaltung des Impfplans und um die Jahreskontrollen (Urk. 270 Rz. 63).

E. 2.4.1.2 Der Beklagte bestreitet die Darstellungen der Klägerin 2 und führt zusam- menfassend aus, dass die Erkrankung an Madenwürmern lästig, aber nicht gefähr- lich sei. Zudem sei nicht erwiesen, dass B._____ selbst Madenwürmer gehabt habe. Ausserdem habe er die Klägerin 2 darauf aufmerksam gemacht, dass rezept- freie Tabletten dagegen bezogen werden könnten (Urk. 274 Rz. 30 f.). Weiter habe er die Klägerin 2 über den Hautausschlag informiert und auch mitgeteilt, wie dieser behandelt werden könne (Urk. 274 Rz. 32). Zudem verweist er darauf, dass auch er Arztbesuche wahrnehme (Urk. 274 Rz. 29).

E. 2.4.2 Beurteilung Die geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von B._____ zeugen vor allem von Missverständnissen zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten sowie von organisatorischen Schwierigkeiten und von einem schwierigen Verhältnis zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten. Die jeweiligen Situationen werden von beiden Seiten unterschiedlich dargestellt, sind aber alle- samt nicht tauglich eine Kindswohlgefährdung aufgrund fehlender Gewährleistung der medizinischen Versorgung von B._____ zu belegen. Auch gemäss Schilderun- gen der Klägerin 2 war die Gesundheit von B._____ nie ernsthaft in Gefahr. Miss- verständnisse und organisatorische Schwierigkeiten wie die geltend gemachten

- 32 - sind erfahrungsgemäss kaum zu vermeiden bei Eltern, welche untereinander ein konfliktbehaftetes Verhältnis pflegen.

E. 2.5 Fragwürdiges Persönlichkeitsprofil des Beklagten

E. 2.5.1 Vorbringen

E. 2.5.1.1 Die Klägerin 2 rügt, die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass das Verhal- tensmuster und die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten Parallelen zum Persön- lichkeitsprofil eines entfremdenden Elternteils aufweise. Im Einzelnen attestiert sie der Persönlichkeit des Beklagten folgende Attribute: Entzug von Liebe; fortwäh- rende Selbstinszenierung als Opfer; Kind zwingen, den betroffenen Elternteil abzu- lehnen; Aufforderung an das Kind, den angegriffenen Elternteil auszuspionieren; ein Stiefelternteil als "Mama" bezeichnen und das Kind ermutigen, das Gleiche zu tun; der andere Elternteil wird als erziehungsunfähig eingestuft (vgl. Urk. 270 Rz. 64 ff.).

E. 2.5.1.2 Die Darstellungen der Klägerin 2 werden vom Beklagten allesamt im Ein- zelnen bestritten (Urk. 274 Rz. 35).

E. 2.5.2 Beurteilung

E. 2.5.2.1 Mit den vorgetragenen Darstellungen zweifelt die Klägerin 2 an der Erzie- hungsfähigkeit des Beklagten. Anders kann es nicht verstanden werden, wenn sie ihm vorwirft, dass der Beklagte B._____ zwinge, sie als Elternteil abzulehnen. Im vor-instanzlichen Verfahren wurde die Erziehungsfähigkeit beider Parteien thema- tisiert, wobei die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Endentscheids beide Eltern für er- ziehungsfähig gehalten hat (Urk. 259 E. III.A.3.15 S. 26). Weitere Abklärungen hin- sichtlich der Erziehungsfähigkeit wurden daher nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass die Klägerin 2 keine entsprechenden, objektiven Belege für die behauptete Persönlichkeitsstruktur des Beklagten vorbringt. Sie verweist zur Darlegung dieser Behauptungen mehrheitlich auf ihre eigenen Tagebucheinträge sowie auf andere Aktenstellen und offeriert ihre eigene Aussage. Soweit die Klägerin 2 auf ihre eige- nen Tagebucheinträge verweist, muss sie darauf hingewiesen werden, dass diese Einträge keinerlei Kontext wiedergeben, wie die dort festgehaltenen Gespräche zu-

- 33 - stande gekommen sind und diese einzig ihre persönliche Wahrnehmung festhalten. Der Beweiswert ist damit äusserst gering. Weiter kann die Klägerin 2 nicht ernsthaft an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zweifeln, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren im Hauptantrag die alternierende Obhut beantragt hat und dies nun in ihrem Eventualantrag noch immer tut. Diese Anträge hätte sie kaum gestellt, würde sie tatsächlich an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zweifeln. Daran, dass der Beklagte in der Lage ist, B._____ mehrheitlich zu betreuen, bestanden sodann vor der Vorinstanz keinerlei Zweifel. Den vorliegenden Akten sind denn auch keine Um- stände zu entnehmen, welche betreffend die Erziehungsfähigkeit des Beklagten Fragen aufwerfen. Auch die Vertreterin von B._____ hält in ihrer Eingabe vom

19. Juni 2024 ausdrücklich fest, dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach B._____ durch den Beklagten nicht gut betreut werde (Urk. 279 S. 5).

E. 2.5.2.2 Zusammenfassend zeugen die von der Klägerin 2 aufgeführten Argumente hinsichtlich des Persönlichkeitsprofils des Beklagten von einem jahrelang schwel- lenden Elternkonflikt und davon, dass der Konflikt noch immer andauert. Sie alle vermögen aber weder im Einzelnen noch in der Summe die sorgfältigen Erwägun- gen der Vorinstanz betreffend die Erziehungsfähigkeit des Beklagten umzustossen.

E. 3 Der Wille von B._____

E. 3.1 Vorbringen

E. 3.1.1 Der Beklagte rügt, dass der Klägerin 2 von der Vorinstanz ab der Einschu- lung von B._____ (1. September 2023) nur ein hypothetisches Einkommen mit ei- nem Pensum von 50 % angerechnet worden sei. Die Vorinstanz übersehe, dass die Klägerin 2 ein 50 % Einkommen ab dem Getrenntleben anerkannt habe und ab der Einschulung von B._____ sogar ein solches von 75 % (Urk. 258 Rz. 12 mit Verweis auf Prot. I. S. 80 und Urk. 259 E. III.F.3.1.3 ff. S. 45 ff.).

E. 3.1.2 Weiter rügt der Beklagte, dass der Klägerin 2 ab dem Zeitpunkt, ab dem sie B._____ nicht mehr zur Hälfte betreuen werde, nur ein hypothetisches Einkom- men von 80 % angerechnet worden sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass die Klägerin 2 gemäss Schulstufenmodell in einem höheren Pensum arbeiten müsse, habe aber willkürlich darauf verzichtet, ein höheres Pensum als ein solches von 80 % festzusetzen. Zudem sei er mit der Übergangsfrist von drei Monaten nicht einverstanden (Urk. 258 Rz. 14).

E. 3.1.3 Sodann rügt der Beklagte die Festsetzung des hypothetischen Einkom- mens der Beklagten in der Höhe von Fr. 4'400.– netto bei einem 100 % Pensum (Urk. 258 Rz. 13 und Rz. 15 ff.). Der Lohnanalyse sei zu entnehmen, dass eine

- 53 - Maskenbildnerin ein Monatssalär von Fr. 5'000.– bis Fr. 5'500.– erzielen könne (Urk. 258 Rz. 15). Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin 2 nicht nur Masken- bildnerin bei Film und Fernsehen sei, sondern auch noch Künstlerin und Visagistin resp. Make-up Artistin für Mode und Beauty Shootings. Die Klägerin 2 sei zudem keine ungelernte Person, wie das im Urteil der Vorinstanz fälschlicherweise sugge- riert werde. Die Klägerin 2 habe neben dem von der Handelskammer anerkannten Beruf der Maskenbildnerin auch einen Hochschulabschluss. Sie habe dabei die Lehrfähigkeit als diplomierte Lehrerin für Gestaltung und Kunst im sozial- und son- derpädagogischen Bereich erlangt (Urk. 258 Rz. 16). Die Klägerin 2 habe aufgrund ihrer herausragenden Qualifikationen und mehreren Jahren Berufserfahrung einen guten Ruf in der Branche. Dies zeige sich an ihren Engagements bei mehreren Produktionen als sogenannte Chefmaske (Urk. 258 Rz. 22). Die Klägerin 2 habe auch Tätigkeiten als Visagistin/Make-up Artistin ausgeübt. Wie die eingereichten Rechnungen mit Tagespauschalen von Fr. 500.– und Fr. 800.– zeigten, seien sol- che Jobs finanziell sehr lukrativ (Urk. 258 Rz. 23). Insgesamt sei es realistisch, dass die Klägerin 2 ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'000.– erwirtschaf- ten könne (Urk. 258 Rz. 26).

E. 3.1.4 Zusammenfassend erklärt die Klägerin 2 in ihrer Berufungsantwort, dass die Vorinstanz zu Recht von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'400.– netto pro Monat bei einem 100 % Pensum ausgegangen sei (Urk. 270 Rz. 22). Zudem sei es korrekt, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Ein- kommen in der Höhe von 50 % ausgegangen sei, solange sie B._____ hälftig be- treue und betreut habe (Urk. 270 Rz. 19). Es sei weiter auch nicht zu beanstanden, dass unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von einem 80 % Pensum ausge- gangen werde, sobald sie B._____ nicht mehr hälftig betreuen werde (Urk. 270 Rz. 21). Die Ausführungen des Beklagten zu ihrem beruflichen Werdegang seien grundsätzlich zutreffend, allerdings seien diese Vorbringen verspätet im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgetragen worden.

E. 3.1.5 Die Klägerin 2 äussert sich in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2024 da- hingehend, dass die Eingaben der Kindesvertreterin wegen fehlender Unabhängig- keit mit grosser Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 308 Rz. 3). Insbesondere im Telefonat der Kindsvertreterin mit dem Beklagten vom 9. September 2024 sieht

- 35 - die Klägerin 2 den Nachweis, dass die Kindsvertreterin nicht unabhängig sei (vgl. Urk. 303 Rz. 1 ff.; Urk. 308 Rz. 3).

E. 3.2 Beurteilung

E. 3.2.1 Unbestrittenermassen hat die Klägerin 2 eine Ausbildung als Maskenbild- nerin und hat auch in diesem Beruf gearbeitet. Weiter hat sie einen Abschluss der

- 54 - Zürcher Hochschule für Künste (ZHdK). Diese Tatsachen wurden nicht bestritten und die Einbringung dieser Tatsachenbehauptungen erfolgten nicht verspätet (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). In Anlehnung an die vorinstanzliche Ermittlung des Gehalts der Klägerin 2 (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.1.4 S. 45 ff.) sowie die hypothetische Einkommensermittlung der Klägerin 2 selbst (Urk. 206 Rz. 62; Urk. 208/9) kann das hypothetische Einkommen mit dem statistischen Lohnrech- ner 2022 des Bundes "Salarium" ermittelt werden, wobei in Korrektur der Vorin- stanz berücksichtigt werden muss, dass die Klägerin 2 einen Hochschulabschluss hat. Ausgehend vom Gesagten ergibt sich unter Anwendung des Lohnrechners "Salarium" (Branche: 90. Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten: Region: Zürich [ZH]; Berufsgruppe: 34 Juristische, soziale, kulturelle und verwandte Fachkräfte [Maskenbildnerin]; Berufliche Stellung: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 43.2; Ausbildung: Unternehmensinterne Berufsausbildung; Alter: 40 [Ausgehend vom Jahr 2021]; Geschlecht: Frau; Nationalität/Aufenthaltsstatus: Schweizerin; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte;

E. 3.2.2 Eine höhere Einkommenserzielung, wie vom Beklagten geltend gemacht, wurde nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar zahlreiche mögliche Tätigkeiten der Klägerin 2 genannt, jedoch nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, wie die Klägerin 2 damit Fr. 7'000.– monatlich ver- dienen könnte. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, wel-

- 55 - che Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Ob die Klägerin 2 mit ihrem geltend gemachten Lehrdiplom als Lehrerin überhaupt eine Stelle finden kann, hat der Be- klagte einzig mit dem Hinweis auf den allgemein bekannten Lehrermangel begrün- det. Ob es einen Lehrermangel auch im Fachbereich Gestaltung und Kunst im so- zial- und sonderpädagogischen Bereich gibt und welcher Verdienst damit zu erzie- len wäre, wurde nicht genügend dargelegt und nachgewiesen. Weiter sind auch die Verweise auf die unbelegten Honorare als Chefmaske (Urk. 258 Rz. 22) und die eingereichte Rechnung als Visagistin/Make-up Artistin (Urk. 258 Rz. 23; Urk. 260/7) nicht dienlich, um ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'000.– nachzuweisen. Weder den genannten Honorarbeträgen noch den Rechnungen ist zu entnehmen, wie viel die Klägerin 2 am Ende nach Abzug der Materialkosten, Sozialversicherungsabgaben und Wegkosten effektiv verdient hat. Ebenfalls mögen die zwei genannten Rechnungen im Zeitraum von mehreren Mo- naten nicht den Beweis erbringen, dass als Visagistin/Make-up Artistin genügend Aufträge zu erlangen sind, um monatlich Fr. 7'000.– zu verdienen. Es bleibt dabei, dass der Klägerin 2 aufgrund der Ausbildung und den statistischen Daten des Bun- des bei einem 100 % Pensums ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'552.– brutto resp. Fr. 4'887.50 netto anzurechnen ist.

E. 3.2.3 Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzu- rechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Rz. 863 f.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; BGer 5A_636/2013 vom 21. Fe- bruar 2014 E. 5.1 je m.w.H.; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2.).

E. 3.2.4 Die Parteien befinden sich seit geraumer Zeit in der gerichtlichen Ausein- andersetzung betreffend Obhut und Unterhalt (Klageeinleitung: 19. Juni 2020 [Urk. 1 S. 2)]. Für die Klägerin 2 war daher bereits seit längerer Zeit voraussehbar, dass

- 56 - sie wieder ein geregeltes Einkommen erzielen muss, ansonsten ihr ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet wird. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie dies auch ausdrücklich anerkannt und selbst ausgeführt, dass sie vor der Einschulung von B._____ 50 % und ab der Einschulung von B._____ ab September 2021 in einem 75 %-Pensum arbeiten müsse (Prot. I S. 80; Urk. 206 Rz. 63). Bei einem 100 % Pensum ging die Klägerin 2 von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'200.– aus (Prot. I S. 80; Urk. 206 Rz. 63). Aufgrund dieser Aus- gangslage rechtfertigt es sich, von einem hypothetischen Einkommen der Klägerin 2 in der Höhe von 50 % vor der Einschulung und von 75 % ab der Einschulung von B._____ (ab 1. September 2021) auszugehen und als Basis vom ermittelten mo- natlichen 100 %-Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'887.– auszugehen. Da sie im Ergebnis selbst mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von 50 % bzw. 75 % gerechnet hat und auch mit der Berechnungsweise des hypothetischen Einkommens grundsätzlich einverstanden war – die Klägerin 2 hat ihr Einkommen ebenfalls mit dem statistischen Lohnrechner des Bundes ermittelt (vgl. Urk. 208/9), dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass sie einen Fach- hochschulabschluss hat – und die Anrechnung des Einkommens in Höhe von 50 % bzw. 75 % bei alternierender Obhut der Rechtsprechung entspricht, kann und muss darauf abgestellt werden.

E. 3.2.5 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass die Klägerin 2 ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie B._____ noch zu einem Drittel betreut, 80 % arbeiten müsse. Da an jenen Tagen, an welchen das Kind vom anderen Elternteil betreut wird, die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Maier, a.a.O., Rz. 89), die Klägerin 2 B._____ jeweils im Alltag einzig am Mittwochnachmittag betreut, ist ihr ab der Än- derung der Betreuungssituation, mithin ab dem 1. April 2026, ein Einkommen in einem Pensum von 90 % zuzumuten.

E. 3.2.6 Das hypothetische Einkommen der Klägerin 2 für ein 50 %, 75 % und ein 90 % Pensum lässt sich ausgehend von einem Brutto-Lohn in der Höhe von mo- natlich Fr. 5'552.– bei einem 100 % Pensum wie folgt ermitteln:

- 57 - Netto-Lohnberechnung 50 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 2'776.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 2'776.– 5.30 % Fr. 147.15 ALV-Beitrag Fr. 2'776.– 1.10 % Fr. 30.55 NBUV-Beitrag Fr. 2'776.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 41.65 KTG-Beitrag Fr. 2'776.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 27.75 Fr. 632.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 2'776.– ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 31.60 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 278.70 Nettolohn Fr. 2'497.30 Netto-Lohnberechnung 75 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 4'164.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 4'164.– 5.30 % Fr. 220.70 ALV-Beitrag Fr. 4'164.– 1.10 % Fr. 45.80 NBUV-Beitrag Fr. 4'164.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 62.45 KTG-Beitrag Fr. 4'164.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 41.65 Fr. 2'020.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 4'164.– ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 101.00 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 471.60 Nettolohn Fr. 3'692.40 Netto-Lohnberechnung 90 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 4'997.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 4'997.– 5.30 % Fr. 264.85 ALV-Beitrag Fr. 4'997.– 1.10 % Fr. 54.95 NBUV-Beitrag Fr. 4'997.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 74.95 KTG-Beitrag Fr. 4'997.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 49.95 Fr. 2'853.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 4'997.– ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 142.65 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 587.35 Nettolohn Fr. 4'409.65

4. Einkommen des Beklagten Das Nettoeinkommen des Beklagten wurde von der Vorinstanz für die einzelnen Phasen berechnet (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.2 S. 48 f.) und von den Parteien in der Berufung nicht beanstandet. Auf das von der Vorinstanz für die einzelnen Phasen

- 58 - ermittelte Einkommen des Beklagten (vgl. Urk. 259 S. 69-71) ist auch im Beru- fungsverfahren abzustellen.

5. Bedarf der Parteien in den jeweiligen Phasen

E. 3.3 Beurteilung

E. 3.3.1 Zu berücksichtigen gilt es, dass B._____ mit neun Jahren noch sehr jung und nicht urteilsfähig ist. Bereits die Vorinstanz hat anlässlich der Kinderanhörung vom 5. Juli 2023 festgehalten, dass B._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befinde (Urk. 224 S. 2) und hat diesen Aspekt in ihr Urteil miteinbezogen (Urk. 259 E. III.A.3.3 S. 19). Auch die Kindsvertreterin hat in ihrer Stellungnahme vom

19. Juni 2024 auf den bestehenden Loyalitätskonflikt hingewiesen (Urk. 279 S. 4). Aus den Eingaben der Klägerin 2 im Berufungsverfahren ist ersichtlich, dass der Druck auf B._____, den Willen zu äussern, in E._____ zur Schule zu gehen, ge- stiegen ist. Die Klägerin 2 gibt die Unterhaltung der Kindsvertreterin mit B._____ in

- 36 - ihrer Stellungnahme 26. August 2024 wieder, nachdem dieser ihr von der Unterhal- tung berichtet habe (Urk. 284 Rz. 67). Wie die Kindsvertreterin zutreffend anmerkt, ist es nur schwer vorstellbar, dass B._____ den Dialog mit der Kindsvertreterin ge- genüber der Klägerin 2 unaufgefordert wiedergibt (Urk. 291 S. 2). Zudem steht die von der Klägerin 2 vorgetragene Darstellung des Dialogs im Widerspruch zu den Schilderungen der Kindsvertreterin (Urk. 284 Rz. 67; Urk. 291 S. 2), wobei die Dar- stellung der Klägerin 2 verkürzt und wenig lebensnahe erscheint. Unabhängig da- von, ob sich B._____ von sich aus und unaufgefordert oder erst auf entsprechende Nachfrage der Klägerin 2 hin zum Inhalt der Unterhaltung mit der Kindsvertreterin geäussert hat, ist es dennoch vielsagend, dass B._____ überhaupt das mit der Kindsvertreterin Besprochene der Klägerin 2 mitteilt. Sollte sich B._____ tatsächlich unaufgefordert gegenüber der Klägerin 2 zu seinem Gespräch mit seiner Vertrete- rin geäussert haben, zeigt dies deutlich, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befindet. Durch die Ermutigung zu solchen Gesprächen bzw. dadurch, dass sie B._____ nicht mitteilt, er müsse mit ihr nicht über das mit der Kindsvertreterin Ge- sprochene sprechen, trägt die Klägerin 2 nicht zur Entschärfung des Loyalitätskon- flikts für B._____ bei. Es ist notorisch dass ein Kind, welches unter einem Loyali- tätskonflikt leidet, dem Elternteil, mit dem es spricht, das mitteilt, was der Elternteil hören möchte bzw. wovon das Kind annimmt, dass der betreffende Elternteil es hören möchte.

E. 3.3.2 Der Kindswille stellt eines der Hauptargumente der Klägerin 2 für den be- antragten Wohnsitz- und Schulwechsel dar. Damit besteht die Gefahr, dass sie mit dem Kindswillen ihre eigene Forderung zu legitimieren versucht. Dies ist insofern problematisch, als dem Kindswillen zwar ein Gewicht beizumessen ist, die Ent- scheidung über wichtige Kinderbelange wie die Frage, wo ein Kind die Schule be- suchen soll, jedoch nicht dem Kind überlassen werden kann. Es geht sogar darum, ein Kind davor zu schützen, dass ihm der Eindruck vermittelt wird, solche Entschei- dungen seien von seinem Willen abhängig. Umso mehr gilt dies für ein noch urteils- unfähiges Kind. Deshalb wurde B._____ in der Kinderanhörung vom 5. Juli 2023 vor Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich keine Entscheidung treffen müsse (vgl. Urk. 224 S. 1). Mit dem stetigen Hinweis der Klägerin 2 auf den vermeintlichen Kindswillen sowie der Notwendigkeit einer weiteren Kindsanhörung,

- 37 - zeigt die Klägerin 2, dass sie diese Auffassung offensichtlich nicht teilt. Jedoch er- höht sie mit der Untermauerung ihrer Begehren mit dem Kindswillen – bewusst oder unbewusst – den Druck auf B._____, da nach ihrer Auffassung der gerichtliche Ent- scheid davon abhängig gemacht wird, was B._____ anlässlich einer Kinderanhö- rung zu Protokoll gibt. Dass sich B._____ offensichtlich unter einem starken Druck befindet, zeigt auch die Tatsache, dass er sich zwei Mal unerlaubt aus dem Schul- unterricht in der Stadt Zürich entfernte und an den Wohnort der Klägerin 2 nach E._____ reiste, wobei er gegenüber der Kindsvertreterin angab, er habe sich nach E._____ begeben, weil er Angst bekommen habe, er werde die Klägerin 2 andern- falls nicht mehr sehen (Urk. 329 S. 2; zu den Vorfällen vgl. auch Ausführungen un- ter der nachfolgenden Ziffer 4).

E. 3.3.3 Die Rügen der Klägerin 2, wonach dem Kindswillen von der Vorinstanz nicht die richtige Bedeutung zugemessen wurde, sind sodann in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, soweit sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt, welche sich mit dem Willen eines urteilsfähigen Kindes auseinandersetzt (vgl. Urk. 270 Rz. 56).

E. 3.3.4 Zur Argumentation, dass die Äusserungen und Schlussfolgerungen der Kindesvertreterin aufgrund deren fehlender Unabhängigkeit mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen seien (Urk. 308 Rz. 3), gilt es Folgendes zu bemerken: Nachdem die Klägerin 2 aufgrund der Honorarnote der Kindsvertreterin das Telefongespräch vom 9. September 2024 mit dem Beklagten festgestellt hat, äusserte sich die Kin- desvertreterin dazu in ihrer Eingabe vom 28. November 2024 und führte aus, dass sie vom Beklagten angerufen worden sei und ihr dieser mitgeteilt habe, dass die Klägerin 2 aufgrund eines Bisses von B._____ im Spital behandelt worden sei und er sich deswegen Sorgen mache. Sie habe dem Beklagten zugehört und ihm mit- geteilt, dass er sich an seinen Anwalt wenden solle, und habe ihm noch einmal ihre Aufgabe als Kindsvertreterin erläutert (Urk. 305 S. 2). In der gleichen Eingabe stellt die Kindsvertreterin klar, dass sie sehr wohl in der Lage sei, die Interessen von B._____ unabhängig von beiden Eltern zu vertreten (Urk. 205 S. 3). Die Klägerin 2 findet diese Schilderungen der Kindsvertreterin überraschend kurz und knapp. Sie würden kein halbstündiges Telefonat rechtfertigen. Die Schilderungen seien zudem

- 38 - derart realitätsfremd und unglaubhaft, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Inhalt des Telefongesprächs vom 9. September 2024 nur teilweise wie- dergegeben worden sei. Das intransparente Verhalten wiederum deute klar darauf hin, dass zwischen der Kindsvertreterin und dem Beklagten "irgendwelche Abspra- chen" stattgefunden hätten (Urk. 308 Rz. 1).

E. 3.3.5 Hervorzuheben ist, dass die Klägerin 2 den geltend gemachte Inhalt des Telefongesprächs, dass sie aufgrund eines Bisses von B._____ im Spital behandelt worden sei, nicht bestreitet. Bereits deswegen sind die Schilderungen der Kinds- vertreterin über den Gesprächsinhalt und das Zustandekommen des Telefonge- sprächs als glaubhaft einzustufen, da die Kindsvertreterin diesen Umstand über den Biss nur von der Klägerin 2 oder dem Beklagten erfahren haben kann. Dass anlässlich des Telefonats Absprachen stattgefunden haben sollen, ist sodann eine Behauptung, die aus dem nunmehr transparent gemachten Gesprächsinhalt keine Stütze findet. Auch belässt es die Klägerin 2 bei dieser schwerwiegenden, aber nur pauschal vorgetragenen Anschuldigung. Was die Kindsvertreterin mit dem Beklag- ten genau abgesprochen haben soll, führt die Klägerin 2 nicht konkret aus. In der Eingabe vom 19. Juni 2024 (Datum des Poststempels: 11. September 2024), wel- che wenige Tage nach dem Telefongespräch eingereicht wurde, nimmt die Kinds- vertreterin sodann einzig zum Gesprächsinhalt mit B._____ vom 5. Juni 2024 Stel- lung und berichtet aus ihrer Sicht davon (Urk. 291). Eine Absprache mit dem Be- klagten ist darin nicht zu erkennen, zumal die Kindsvertreterin darin auch ausführt, dass B._____ ihr gegenüber den Wunsch nach einem Schulwechsel nach E._____ geäussert habe (vgl. Urk. 279 S. 3). Die Klägerin 2 nennt denn auch keine Gründe, weshalb die Kindsvertreterin –eine erfahrene Rechtsanwältin – gegenüber einer der Parteien voreingenommen sein sollte. Insgesamt gibt es keine objektiven Gründe an der Unabhängigkeit der Kindsvertreterin und damit an ihren im Beru- fungsverfahren in schriftlicher Form dargelegten Eindrücken und Äusserungen zu zweifeln. Alleine der Umstand, dass die Kindsvertreterin eine Position vertritt, wel- che sich von derjenigen der Klägerin 2 unterscheidet, wirft jedenfalls betreffend de- ren (der Kindsvertreterin) Unabhängigkeit keine Fragen auf.

- 39 -

E. 3.3.6 Sowohl in der Kinderanhörung vom 5. Juli 2023 (Urk. 224) wie auch gegen- über der Kindsvertreterin äusserte B._____ konstant den Wunsch, von beiden El- tern hälftig betreut zu werden (Urk. 224; Urk. 268 S. 1 f.). Dieser Wunsch ist nach- vollziehbar und wurde von der Vorinstanz dahingehend berücksichtigt, dass ver- sucht wurde, trotz räumlicher Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien beiden Eltern möglichst viel Betreuungszeit zu ermöglichen. Aufgrund des Alters von B._____, der fehlenden objektiven Gründe für einen Wohnsitz- und Schulwechsel, dem bestehenden Loyalitätskonflikt und der Tatsache, dass ihm eine Kindsvertre- terin zur Seite steht, welche in seinem Sinne dem Gericht Anträge stellt, ist auf eine erneute Anhörung von B._____ zu verzichten.

E. 3.14 S. 24 ff.). Die eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen wurden von der Klä- gerin 2 einzig dahingehend gerügt, dass die Vorinstanz letztlich die Ursache der Kopfschmerzen offen gelassen habe. Dem ist so, allerdings vermag dieser Ein- wand der Klägerin 2 die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin 2 reichte weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren einen (aktuellen) Bericht eines Arztes ein, welcher die Häufigkeit und einen möglichen Zusammenhang der Kopfschmerzen von B._____ mit dessen Fremdbetreuung aufzeigen würde. Die Notwendigkeit zur Einholung eines entspre- chenden Berichts durch das Gericht wäre aber von der Klägerin 2 substantiiert auf- zuzeigen gewesen. Dies umso mehr, als bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass die Vorbringen nicht genügend substantiiert gewesen seien. Die Ausfüh- rungen von B._____ gegenüber der Kindsvertreterin stützen zudem die Erwägun- gen der Vorinstanz, dass die Kopfschmerzen mutmasslich einen Zusammenhang mit den häufigen Wechsel zwischen den Wohnorten haben. So äusserte B._____ gegenüber der Kindsvertreterin, dass die Kopfscherzen im Auto, Bus und Zug auf- treten, jedoch nicht im Hort und in der Schule (vgl. Urk. 279 S. 3). Würden die Kopf- schmerzen tatsächlich in einem direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Hort stehen, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass B._____ über Kopf- oder anderweitige Schmerzen oder Beeinträchtigungen des Wohlbefin- dens berichten würde, unter welchen er jeweils im Hort leide. Insgesamt bleibt es vorliegend bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Eigenbetreuung bei B._____ nicht per se besser ist als Fremdbetreuung, sondern diese grundsätz-

- 28 - lich als gleichwertig zu betrachten ist (vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.1). Zudem gilt es zu bedenken, dass die Fremdbetreuungsanteile zukünftig aufgrund des zu- nehmenden Alters von B._____ immer mehr reduziert werden können, womit die- ses Argument längerfristig ohnehin an Bedeutung verlieren wird.

E. 4 Unerlaubtes Weglaufen aus dem Schulunterricht und psychologisches Gutachten

E. 4.1 Vorbringen

E. 4.1.1 Mit Noveneingabe vom 19. Mai 2025 berichtet die Klägerin 2 davon, dass B._____ am Freitag, 16. Mai 2025, die Schule in F._____ unerlaubt verlassen habe und selbständig mit dem öffentlichen Verkehr nach E._____ gefahren sei (Urk. 319 S. 3 f.). Gemäss Noveneingabe der Klägerin 2 vom 23. Mai 2025 habe B._____ auch am Donnerstag, 22. Mai 2025, unerlaubt die Schule in F._____ verlassen und sei nach E._____ gefahren (Urk. 323 S. 3). Das Gericht hat mit Verfügungen vom

21. Mai 2025 und 26. Mai 2025 die Kindsvertreterin damit beauftrag, B._____ zu treffen, sein Wohlbefinden abzuklären und insbesondere mit ihm über sein zwei- maliges Weglaufen aus dem Schulunterricht zu sprechen und schriftlich dazu Stel- lung zu nehmen (Urk. 322 und Urk. 326).

E. 4.1.2 Der Stellungnahme der Kindsvertreterin ist zu entnehmen, dass sie mit B._____ am 2. Juni 2025 ein Gespräch geführt habe und sich B._____ zum zwei- maligen Weglaufen aus der Schule dahingehend geäussert habe, dass ihm seine Mutter gesagt habe, wenn er weiterhin in Zürich in die Schule gehe, er dann seine Mutter nicht mehr sehe. Er habe dann richtig Angst bekommen und sei darum aus der Schule weggegangen und nach E._____ gefahren (Urk. 329 S. 2).

- 40 -

E. 4.1.3 Die Klägerin 2 führt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2025 zusammenfas- send dazu aus, dass sie B._____ nie gedroht habe, dass er sie nicht mehr sehen könne, wenn er weiterhin in Zürich in die Schule gehe (Urk. 335 Rz. 8). Soweit seine Äusserungen in der fraglichen Stellungnahme der Kindsvertreterin korrekt wieder- gegeben würden, müsse die Situation von B._____ berücksichtigt werden, in wel- cher dieser die Äusserungen getätigt habe. Er sei das Wochenende vor diesem Gespräch beim Beklagten gewesen. Die Klägerin 2 könne nur mutmassen, was der Beklagte alles unternommen habe, um Einfluss auf das Aussagenverhalten seines Sohnes zu nehmen (Urk. 335 Rz. 9 f.). In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2025 verlangt sie zudem aufgrund einer schriftlichen Empfehlung von Dr. med. I._____ die Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Frage nach der Rege- lung der Betreuung und des Wohnsitzes von B._____ (Urk. 335 Rz. 2 f.).

E. 4.2 Beurteilung

E. 4.2.1 Das Weglaufen von B._____ aus der Schule hat die hiesige Kammer ver- anlasst, die Phase der Urteilsberatung in Wiedererwägung zu ziehen, um das zwei- malige Weglaufen durch die Kindsvertreterin abklären zu lassen (vgl. Urk. 322). Da- bei hat sich wie bereits angegeben herausgestellt, dass B._____ sich insbesondere aufgrund von Äusserungen der Klägerin 2 veranlasst fühlte, wegzulaufen (vgl. Urk. 329). Wie die Klägerin 2 sich B._____ gegenüber im Einzelnen äusserte, kann offenbleiben. Wesentlich ist einzig, dass die Äusserungen dazu führten, dass B._____ befürchtete, seine Mutter nicht mehr zu sehen. Soweit die Klägerin 2 den Wahrheitsgehalt der Darlegungen der Kindsvertreterin in Frage stellen möchte (vgl. Urk. 335 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass fast schon absurd erscheint, dass die Kindsvertreterin ihre entsprechenden Angaben schlicht erfunden haben soll. Es ist denn auch aktenkundig, dass die Klägerin 2 mit B._____ über einen Schulwechsel und die gesamte Situation spricht (vgl. etwa Urk. 284 S. 16 f.). Dass das Bespro- chene bei B._____ auch zu Reaktionen führt, ist nachvollzieh- und erwartbar. Zu- sammengefasst erscheint es plausibel, dass der stetig wachsende Loyalitätskon- flikt, die fehlende Strategie beider Eltern den Loyalitätskonflikt bei B._____ zu ver- ringern, und die bei ihm (wie auch immer) hervorgerufene Befürchtung, er werde

- 41 - seine Mutter nicht mehr sehen, B._____ dazu veranlasst haben, aus der Schule wegzulaufen.

E. 4.2.2 Der Wunsch der Klägerin 2, mit B._____ möglichst viel Zeit verbringen zu können und mit ihm seinen Alltag zu teilen, ist verständlich. Den gleichen Wunsch hegt jedoch auch der Beklagte. Allerdings wohnen die Klägerin 2 in E._____ und der Beklagte in der Stadt Zürich, in F._____. Dass es angezeigt erscheint, dass B._____ die Schule weiterhin in F._____ besucht, wurde bereits ausgeführt. Die Distanz zwischen E._____ und F._____ (z.B. mit dem Auto gut 32 km), ist indes zu gross, als dass auf Dauer eine hälftige Betreuung der Eltern mit gleichzeitigem Schulbesuch in F._____ gelebt werden könnte. Die Bewältigung der Distanz nimmt (zu) viel Zeit in Anspruch. Dass dies für B._____ eine Belastung darstellt, zeigen insbesondere die von ihm angegebenen und bereits diskutierten Beschwerden, un- ter welchen er während den Fahrten zwischen Zürich und E._____ leide. Je höher die Klasse, die B._____ besucht, desto mehr wird erfahrungsgemäss der notwen- dige zeitliche Aufwand für Hausaufgaben etc. zunehmen. Erfahrungsgemäss wird auch die Selbstständigkeit von B._____ laufend zunehmen und damit auch sein Wunsch nach einer selbstbestimmten Freizeitgestaltung oder Gestaltung seiner Beziehungen zu Gleichaltrigen. All diese Bedürfnisse von B._____ werden je länger je mehr bei einer hälftigen Betreuung durch die auseinanderliegenden Wohnsitze der Eltern beeinträchtigt. Hinzukommen die an verschiedener Stelle bereits er- wähnten Schwierigkeiten zwischen den Eltern, welche dazu führen, dass regelmäs- sig Konflikte entstehen, welche sich (auch) negativ auf B._____ auswirken. Eine hälftige Betreuung ist aufgrund der grossen geografischen Entfernung und der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten nicht mehr möglich, weshalb B._____ mehr Zeit in F._____ verbringen soll. Es gibt keine objektiven Hinweise, dass es B._____ in F._____ schlecht gehen würde. Viele der derzeit oder in der jüngeren Vergangenheit bestehenden Schwierigkeiten sind auf den Loyalitätskonflikt bzw. auf die letztlich ungeklärte Situation betreffend die Be- treuung von B._____ zurückzuführen. Die nun umzusetzende Änderung in der Be- treuung (vgl. nachfolgend) wird die Situation für B._____ beruhigen, sofern die Klä- gerin 2 und der Beklagte ihm die nötige Unterstützung geben, damit er sich auf die neue Situation einstellen kann.

- 42 -

E. 4.2.3 Ein psychologisches Gutachten ist für die Beurteilung der vorliegenden Si- tuation jedoch nicht notwendig. Wie die Parteien übereinstimmend vortrugen, leidet B._____ weder an einer psychischen Störung (Prot. S. 30 f.) noch an einer anderen Beeinträchtigung, die abgeklärt werden müsste. Wie bereits mehrfach festgestellt, leidet er am Loyalitätskonflikt, an den für ihn mit Stress verbundenen Wechseln zwischen den zwei Haushalten und insbesondere daran, dass er noch immer nicht weiss, wo er in naher Zukunft zur Schule gehen wird. Diese Umstände sind jedoch allesamt bekannt. Welche Tatsachenbehauptungen gemäss der Klägerin 2 durch ein psychologisches Gutachten abgeklärt werden müssten, ist nicht ersichtlich. Nachdem die rechterheblichen Tatsachen zum Entscheid über den Wohnsitz von B._____, betreffend die von ihm zu besuchende Schule und die Betreuungsrege- lung allesamt bekannt sind und bereits gewürdigt wurden, ist die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig. Die Klägerin 2 bringt nichts vor, was daran etwas zu ändern vermöchte.

E. 5 Zur Alltagbetreuung Nach dem Gesagten ist die Wohnsitzzuteilung und die Alltagsbetreuungsregelung der Vorinstanz zu bestätigen. Auf diese Weise kann B._____ weiterhin die ge- wohnte Schule in F._____ besuchen und er kann auch unter der Woche Zeit bei der Klägerin 2 verbringen, während die Fahrten zwischen Zürich und E._____ an Schultagen limitiert bzw. auf ein Minimum beschränkt sind. Demnach ist der ge- setzliche Wohnsitz von B._____ weiterhin beim Beklagten zu belassen. B._____ wird von seinen Eltern im Alltag wie folgt betreut (vgl. Urk. 259 E. III.A.4.3 S. 33): Durch die Klägerin 2

- von Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abzuholen und wieder in die Schule (bzw. zum Beklagten) zu bringen hat,

- an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, wobei sie

- 43 - ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abzuholen und zum Beklagten zu bringen hat, und durch den Beklagten

- von Sonntagabend, 20.00 Uhr, bis Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12.00 Uhr, falls die Schule ausfällt),

- von Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt),

- an jedem zweiten Wochenende vom Freitagnachmittag, Schulschluss bis am Sonntagabend, 20.00 Uhr. Damit den Parteien genügend Zeit verbleibt, B._____ auf die definitive Umstellung der Alltagsbetreuung vorzubereiten, rechtfertigt es sich, die Änderung der Betreu- ungsregelung auf den 1. April 2026 festzusetzen. Bis zum 31. März 2026 gilt die mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2021 angeordnete Betreuungsregelung (vgl. Urk. 52).

E. 5.1 Phase 1 (rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021)

E. 5.1.1 Definition der Phase

E. 5.1.1.1 Vor dem 1. August 2020 hat die Vorinstanz keinen Unterhalt zugesprochen (Urk. 259 E. III.F.3.4.6 S. 61), was unangefochten blieb (Urk. 258 S. 3; Urk. 270 S. 5 f.). Die erste Unterhaltsphase beginnt daher am 1. August 2020 mit dem Bezug der eigenen Wohnung der Klägerin 2 in E._____ (Urk. 259 E. III.F. 3.4.7 S. 62; Urk. 46/34) und endet mit der Einschulung von B._____ Ende August 2021. Die von der Vorinstanz für diese Phase ermittelten Bedarfszahlen (Urk. 259 E. III.F.3.4.7 S. 62 ff.) dienen als Basis für die Unterhaltsberechnung im Berufungs- verfahren und sind, soweit nicht gerügt und/oder nicht offensichtlich unzutreffend, zu übernehmen.

E. 5.1.2 Einkommen

E. 5.1.2.1 Die Vorinstanz ist beim Beklagten von einem monatlichen Netto-Einkom- men in dieser Phase in der Höhe von Fr. 9'820.– ausgegangen (Urk. 259 E. III.F.3.4.7. S. 63). Weiter sind bei B._____ in dieser Phase insgesamt Fr. 370.– monatliche Kinderzulagen zu berücksichtigen (Urk. 259 E. III.F.3.3 S. 49). Diese beiden Einkommenszahlen wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei bean- standet.

E. 5.1.2.2 Bei der Klägerin 2 sind in dieser Phase das ermittelte hypothetische Netto- Einkommen in der Höhe von Fr. 2'497.– für ein 50 % Pensum einzusetzen (vgl. oben E. III.C.3.2.4).

E. 5.1.3 Krankenkasse (KVG)

E. 5.1.3.1 Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz die Krankenkassenprämie von B._____ auf Seiten der Klägerin 2 angerechnet habe. Da B._____ seinen Wohnsitz

- 59 - beim Beklagten habe, müssten die Krankenkassenprämie sowie die übrigen Ge- sundheitskosten im Bedarf von B._____ beim Beklagten angerechnet werden (Urk. 258 Rz. 42).

E. 5.1.3.2 Die Klägerin 2 und der Beklagte machen übereinstimmend geltend, dass die Krankenkassenprämie von B._____ von der Klägerin 2 bezahlt wurden und der Beklagte ihr die Hälfte davon sowie die Hälfte der übrigen Gesundheitskosten als Unterhalt überwiesen habe (Urk. 206 Rz. 72; Urk. 258 Rz. 42; Urk. 261/9). Auf- grund dieser bis anhin gelebten Praxis gibt es keinen ersichtlichen Grund, die Kran- kenkassenprämie rückwirkend im Bedarf von B._____ beim Beklagten zu berück- sichtigen. Eine rückwirkende Anrechnung beim Beklagten würde gar das Ergebnis der Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der bisher bezahlten Unterhalts- beiträge verfälschen, da die Klägerin 2 die Kosten bereits übernommen und der Beklagte auch bereits einen Anteil daran bezahlt hat.

E. 5.1.4 Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung

E. 5.1.4.1 Der Beklagte rügt, es seien die nicht belegten Ausgaben für die Hausrat- versicherung in Höhe von monatlich Fr. 50.– im Bedarf der Klägerin 2 nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 258 Rz. 43).

E. 5.1.4.2 Hinsichtlich der Pauschalen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 die Einsetzung einer Versicherungs- pauschale in der Höhe von Fr. 50.– beantragt hat (Urk. 44 Rz. 59) und die grund- sätzliche Annahme einer Pauschale nicht bundesrechtswidrig ist (vgl. BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.3; BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020 E. 7.2). Das hiesige Gericht rechnet üblicherweise jedoch mit einer Versicherungspauschale in der Höhe von Fr. 30.– (vgl. statt vieler: OGer ZH LE200047 vom 17. Mai 2021 E. III.9.3; OGer ZH LZ230011 vom 25. Januar 2025 E. II.2.5.8). Mangels Nachweis höherer Versicherungsgebühren sind der Klägerin 2 pauschal Fr. 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einzusetzen.

- 60 -

E. 5.1.5 Mobilitätskosten

E. 5.1.5.1 Der Beklagte rügt, es seien ihm für seine Mobilitätskosten monatlich Fr. 186.– anzurechnen (Urk. 258 Rz. 43).

E. 5.1.5.2 Die Mobilitätskosten des Beklagten wurden von der Klägerin 2 in der Höhe von Fr. 186.– für die Phase 1 anerkannt (Urk. 44 Rz. 79). Angesichts des damaligen Arbeitsweges des Beklagten von der Stadt Zürich nach M._____ sind die entspre- chenden Kosten auch nachvollziehbar und dem Beklagten so in den Bedarf einzu- setzen.

E. 5.1.5.3 Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin 2 ist ihr in der Konsequenz auch für ihre Mobilitätskosten etwas anzurechnen. Die Vorinstanz hat der Klägerin 2 ab der Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens ein Abonnement für den ganzen Kanton Zürich angerechnet (Urk. 259 E. III.F.3.4.1.e S. 52). Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz diesen Entscheid nicht begründet habe (Urk. 258 Rz. 30). Bei dieser Rüge belässt er es jedoch und macht nicht geltend, was das Gericht stattdessen für die Mobilitätskosten hätte an- rechnen sollen. Unter Berücksichtigung, dass beim Arbeitsweg primär öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sind, die meisten Arbeitsstellen als Maskenbildnerin in der Unterhaltungsbranche vermutungsweise in der Stadt Zürich angeboten werden und für die Anreise von E._____ in die Stadt Zürich ein Zonen-Abonnement für alle Zonen benötigt wird, rechtfertigt es sich, der Klägerin 2 die dafür von der Vor-in- stanz ermittelten Kosten in der Höhe von Fr. 186.– monatlich anzurechnen.

E. 5.1.6 Auswärtige Verpflegung

E. 5.1.6.1 Die Klägerin 2 rügt, die Vorinstanz habe ihr keine Kosten für die auswärtige Verpflegung im Bedarf angerechnet, da entsprechende Kosten nicht geltend ge- macht worden seien. Dies sei mit Verweis auf Urk. 206 Rz. 72 f. unzutreffend. Da sie im ganzen Kanton Zürich eine Arbeit suche, seien ihr entsprechend ihrem Ar- beitspensum die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen, da sie sich über Mittag nicht zu Hause verpflegen könne (Urk. 270 Rz. 76).

- 61 -

E. 5.1.6.2 Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, Ziffer V, fortan Richtlinien). Davon wiederum sind rund die Hälfte pro Tag für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung können daher nur darüber hinausge- hende effektive Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4.2; zum Ganzen OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.6; OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016 E. 4a). Da die Klägerin 2 keine näheren Angaben zu den behaupten Mehr- kosten für ihre Mittagsverpflegung macht, können diese nicht angerechnet werden. Entsprechende Mehrkosten gehen im Übrigen auch nicht zwingend mit dem Um- stand einher, dass Mahlzeiten nicht zu Hause eingekommen werden (vgl. OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.6).

E. 5.1.7 Steuern

E. 5.1.7.1 Der Beklagte macht geltend, dass der von der Vorinstanz ermittelte Steu- eranteil von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 zu streichen und auf der Bedarfs- seite von B._____ in seinem eigenen Haushalt einzusetzen sei (Urk. 258 Rz. 42). Die Klägerin 2 erwidert, dass mit Verweis auf § 23 lit. f StG/ZH die Berücksichtigung eines Steueranteils für B._____ im Haushalt des Beklagten rechtswidrig sei, da die Klägerin 2 als Empfängerelternteil die Kinderunterhaltsbeiträge versteuern müsse (Urk. 270 Rz. 30).

E. 5.1.7.2 Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi- cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbei- trag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteu- ernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten

- 62 - Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu be- rücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Damit ist der Klä- gerin 2 beizupflichten: Solange der Beklagte Unterhalt an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlt, ist ein entsprechender Steueranteil von B._____ in seinem Be- darf im Haushalt der Klägerin 2 auszuscheiden. Umgekehrt kann festgehalten wer- den, dass, solange die Klägerin 2 keinen Unterhalt an B._____ im Haushalt des Beklagten bezahlt, B._____ im Haushalt des Beklagten auch kein Steueranteil an- zurechnen ist.

E. 5.1.7.3 Bei der alternierenden Obhut stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil bei der Steuerberechnung vom Grundtarif und bei welchem vom günstigeren El- terntarif auszugehen ist. Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil An- spruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht. Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewäh- ren, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Eltern- teil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Un- terhaltsbeiträge zusteht. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausgeschlossen. Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Praktikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht (vgl. VGer ZH SB.2023.00107 vom 31. Januar 2024 E. 3.2). Aufgrund der Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin 2 steht ihr der Kinderabzug und folglich auch der Verheirateten- und Elterntarif zu.

E. 5.1.7.4 Bei der Klägerin 2 ist zur Ermittlung der Steuern von folgenden Grunddaten auszugehen (Wohnort: E._____, Verheirateten- und Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere [vgl. Urk. 208/7]):

- 63 - Klägerin 2 / Phase 1 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 29'964.00 Fr. 29'964.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 25'000.00 Fr. 25'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 54'964.00 Fr. 54'964.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'132.00 Fr. 13'132.00 steuerbares Einkommen Fr. 37'832.00 Fr. 41'832.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH)

E. 5.1.7.5 Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home] resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer basierend auf den Steuertarifen 2021 gerundet Fr. 1'600.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerlast von gerundet Fr. 134.–.

E. 5.1.7.6 Es rechtfertigt sich, die im Haushalt der Klägerin 2 anfallenden Steuern aufgrund der Einkommensverhältnisse (Klägerin 2: Fr. 29'964.– Einkommen zzgl. Fr. 12'000.– Betreuungsunterhalt; vs. B._____: Fr. 13'212.– Unterhalt) gerundet zu einem Viertel (= Fr. 34.–) im Bedarf von B._____ und den Rest (Fr. 100.–) im Be- darf der Klägerin 2 zu berücksichtigen.

E. 5.1.7.7 Beim Beklagten präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberechnung wie folgt (Wohnort: Zürich, Grundtarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere [vgl. Urk. 211/5]):

- 64 - Beklagter / Phase 1 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 117'840.00 Fr. 117'840.00 Kinderzulagen Fr. 4'440 Fr. 4'440 Total Einkünfte Fr. 122'280.00 Fr. 122'280.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'535.00 Fr. 3'535.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 10'100.00 Fr. 10'100.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 25'000.00 Fr. 25'000.00 Total Abzüge Fr. 43'467.00 Fr. 42'567.00 steuerbares Einkommen Fr. 78'813.00 Fr. 79'713.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH)

E. 5.1.7.8 Gemäss dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung be- trägt die Steuerschuld des Beklagten basierend auf den Steuertarifen 2021 Fr. 9'634.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 1'534.– für die direkte Bun- dessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbe- trag von monatlich Fr. 931.– ergibt.

E. 5.1.8 Unterhaltsberechnung

E. 5.1.8.1 Die neuen Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Erwägungen und un- ter der ermittelten Einkommenszahlen präsentieren sich wie folgt:

- 65 - Phase 1 (rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 2'497.00 Fr. 0.00 Fr. 9'820.00 Fr. 370.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'873.00 Fr. 937.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 164.00 Fr. 562.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 40.00 Fr. 10.00 Fr. 100.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 1'000.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 100.00 Fr. 34.00 Fr. 931.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'488.00 Fr. 958.00 Fr. 5'202.00 Fr. 2'137.00 Leistungsfähigkeit Fr. -991.00 Fr. -958.00 Fr. 4'618.00 Fr. -1'767.00

E. 5.1.8.2 Insgesamt resultiert somit in der Phase 1 ein Unterhalt für B._____ in der Höhe von Fr. 1'949.– (davon Fr. 991.– Betreuungsunterhalt). Dem Beklagten ver- bleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 902.– (Fr. 4'618.– ./. Fr. 1'767.– ./. Fr. 991.– ./. Fr. 958.–). Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Unter Berücksichtigung, dass die Eltern B._____ in dieser Phase hälftig betreut haben, resultiert so ein Überschussanteil für B._____ im Haushalt der Klä- gerin 2 in der Höhe von 1/6 (= Fr. 150.–). Total muss der Beklagte somit Unterhalt für B._____ rückwirkend für den Zeitraum ab 1. August 2020 bis 31. August 2021 in der Höhe von Fr. 2'099.– (=Fr. 1'949.– + Fr. 150.– [davon Fr. 991.– Betreuungs- unterhalt]) pro Monat bezahlen.

E. 5.2 Phase 2 (rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022)

E. 5.2.1 Definition der Phase

E. 5.2.1.1 Diese Phase beginnt mit der Einschulung von B._____. Die Vorinstanz hat diese Phase bis 31. Dezember 2022 definiert, was zu übernehmen ist.

- 66 -

E. 5.2.2 Gerügte Bedarfspositionen

E. 5.2.2.1 Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz der Klägerin 2 in dieser Phase ein zu tiefes Einkommen angerechnet habe (Urk. 258 Rz. 45). Weiter werden vom Be- klagten die selben Bedarfspositionen wie in der vorherigen Phase 1 gerügt. So seien die Ausgabe für die Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 50.– sowie die Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 186.– nicht zu berücksichtigen. Weiter müssten die Bedarfspositionen von B._____ bei der Klägerin 2 hinsichtlich der Kranken- kasse, Gesundheitskosten und Steuern auf der Bedarfsseite von B._____ im Haus- halt des Beklagten berücksichtigt werden. Bei seinem eigenen Bedarf seien zudem Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 186.– zu berücksichtigen (Urk. 258 Rz. 46 f.). Die Klägerin 2 zeigt sich in dieser Phase insbesondere mit der fehlenden Berück- sichtigung der Kosten für die auswärtige Verpflegung in ihrem Bedarf nicht einver- standen (Urk. 270 Rz. 38; Rz. 76).

E. 5.2.2.2 Hinsichtlich der gerügten Bedarfspositionen kann auf das bereits gesagte verwiesen werden: Krankenkasse (vgl. oben E. III.C.5.1.3); Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. oben E. III.C.5.1.4); Mobilitätskosten (vgl. oben E. III.C.5.1.5) und auswärtige Verpflegung (vgl. oben E. III.C.5.1.6). Insgesamt ist somit von den ermittelten Bedarfszahlen der Vorinstanz für diese Phase auszuge- hen (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.8 S. 65) und die Unterhaltsberechnung um die in der vorherigen Phase 1 korrigierten Positionen anzupassen.

E. 5.2.3 Einkommen

E. 5.2.3.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten wurde in dieser Phase von der Vorinstanz mit Fr. 9'587.– beziffert (Urk. 259 E. III.F.3.4.8 S. 65), was im Beru- fungsverfahren nicht gerügt wurde. Darauf ist weiter abzustellen. Zudem hat der Beklagte in diesem Zeitraum insgesamt monatlich Fr. 370.– Kinderzulagen für B._____ erhalten (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.3 S. 49). Weiter gilt es bei der Klägerin 2 ein hypothetisches Einkommen in einem 75 %-Pensum anzunehmen. Wie bereits ermittelt beläuft sich dieses auf monatlich netto Fr. 3'692.– (vgl. oben E. III.C.3.2.6).

- 67 -

E. 5.2.4 Steuern Klägerin 2 / Phase 2 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 44'304.00 Fr. 44'304.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 59'304.00 Fr. 59'304.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'132.00 Fr. 13'132.00 steuerbares Einkommen Fr. 42'172.00 Fr. 46'172.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH)

E. 5.2.4.1 Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2022, Wohnort: E._____, Eltern- tarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) gerundet Fr. 2'022.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 169.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 15'000.– [geschätzter Unter- halt] vs. Klägerin 2 Fr. 44'304.– [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 42.– (einen Viertel der Steuern) und den Rest (Fr. 127.–) im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 2 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 115'044.00 Fr. 115'044.00 Kinderzulagen Fr. 4'440 Fr. 4'440 Total Einkünfte Fr. 119'484.00 Fr. 119'484.00

- 68 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'451.00 Fr. 3'451.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 6'456.00 Fr. 6'456.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Total Abzüge Fr. 29'739.00 Fr. 28'839.00 steuerbares Einkommen Fr. 89'745.00 Fr. 90'645.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH)

E. 5.2.4.2 Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten (Steuer- jahr: 2022, Wohnort: Zürich, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere) Fr. 11'728.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 2'254.– für die direkte Bun- dessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbe- trag von monatlich Fr. 1'165.– ergibt.

E. 5.2.5 Unterhaltsberechnung

E. 5.2.5.1 Die Bedarfszahlen in der Phase 2 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 2 (rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 3'692.00 Fr. 0.00 Fr. 9'587.00 Fr. 370.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'873.00 Fr. 937.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 135.00 Fr. 561.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 538.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 127.00 Fr. 42.00 Fr. 1'165.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'475.00 Fr. 927.00 Fr. 5'335.00 Fr. 1'675.00 Leistungsfähigkeit Fr. 217.00 Fr. -927.00 Fr. 4'252.00 Fr. -1'305.00

- 69 -

E. 5.2.5.2 Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreu- ung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barun- terhalt des Kindes beteiligen . Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 3'692 9'587 13'279 Bedarf in Fr. 3'475 5'335 8'810 Leistungsfähigkeit in Fr. 217 4'252 4'469 Leistungsfähigkeit in % 4.85 95.15 100 Anteil am Barunterhalt in Fr. 108 2'124 2'232

E. 5.2.5.3 Da der Beklagte bereits monatlich Fr. 1'305.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem eigenen Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 819.– (= Fr. 2'124.– ./. Fr. 1'305.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Kläge- rin 2 beteiligen.

E. 5.2.5.4 Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'128.– (= Fr. 4'252.– ./. Fr. 2'124.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ in dieser Phase zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 355.– (= Fr. 2'128.– / 6) des Überschusses des Beklagten im Haus- halt der Klägerin 2 zu.

E. 5.2.5.5 Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 109.– (= Fr. 217.– ./. Fr. 108.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ ebenfalls zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 18.– (= Fr. 109.– / 6) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 355.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 337.– (= Fr. 355.– ./. Fr. 18.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen.

E. 5.2.5.6 Insgesamt muss der Beklagte monatlich in der Phase 2 somit rückwirkend an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 Fr. 1'156.– (= Fr. 819.– + Fr. 337.–) Unter- halt bezahlen.

- 70 -

E. 5.3 Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023)

E. 5.3.1 Definition der Phase Die Phase beginnt am 1. Januar 2023 und dauert bis zum Erlass des erstinstanzli- chen Urteils im November 2023. Auch diese Phase ist zu übernehmen, da entspre- chend an den unbestrittenen Bedarfspositionen und am Einkommen des Beklagten keine Änderungen vorgenommen werden müssen.

E. 5.3.2 Gerügte Bedarfspositionen Auch in dieser Phase wiederholte der Beklagte seine Rügen hinsichtlich der Kran- kenkasse, der Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, der Mobilitäts- kosten und der Kosten für die auswärtige Verpflegung (Urk. 258 Rz. 48 ff.). Bezüg- lich dieser Rügen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. III.C.5.1.3 ff.). Die Bedarfszahlen können grundsätzlich von der vorherigen Phase 2 und den für diese Phase unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen der Vorinstanz (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.9 S. 67) übernommen werden. Die Ermittlung des Einkommens des Beklagten sowie jenes von B._____ ist nicht angefochten und kann daher ebenfalls vom vorinstanzlichen Urteil übernommen werden (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.9 S. 67). Weiter gilt es bei der Klägerin 2 wieder ein hypotheti- sches Einkommen in der Höhe von 75 % anzunehmen. Wie bereits ermittelt beläuft sich dieses auf monatlich netto Fr. 3'692.– (vgl. oben E. III.C.3.2.6).

E. 5.3.3 Steuern Klägerin 2 / Phase 3 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 44'304.00 Fr. 44'304.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 59'304.00 Fr. 59'304.00

- 71 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'132.00 Fr. 13'232.00 steuerbares Einkommen Fr. 42'172.00 Fr. 46'072.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH)

E. 5.3.3.1 Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren bei der Klägerin 2 für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2023, Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) Fr. 2'002.– und keine di- rekte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerun- det Fr. 167.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 15'000.– [geschätzter Unterhalt] vs. Klägerin 2 Fr. 44'304 [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 42.– (einen Viertel der Steuern) und den Rest (Fr. 125.–) im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 3 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 124'800.00 Fr. 124'800.00 Kinderzulagen Fr. 2'952.00 Fr. 2'952.00 Total Einkünfte Fr. 127'752.00 Fr. 127'752.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'451.00 Fr. 3'451.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Total Abzüge Fr. 26'163.00 Fr. 25'263.00 steuerbares Einkommen Fr. 101'589.00 Fr. 102'489.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH)

E. 5.3.3.2 Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten in dieser Phase (Steuerjahr: 2023, Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere) Fr. 14'044.– für die Staats- und Gemeindesteuer

- 72 - und Fr. 2'961.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichti- genden anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 1'417.– ergibt.

E. 5.3.4 Unterhaltsberechnung

E. 5.3.4.1 Die Bedarfszahlen in der Phase 3 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 3'692.00 Fr. 0.00 Fr. 10'400.00 Fr. 246.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'940.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 199.00 Fr. 544.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 125.00 Fr. 42.00 Fr. 1'417.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'473.00 Fr. 991.00 Fr. 5'637.00 Fr. 1'415.00 Leistungsfähigkeit Fr. 219.00 Fr. -991.00 Fr. 4'763.00 Fr. -1'169.00

E. 5.3.4.2 Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreu- ung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barun- terhalt des Kindes beteiligen. Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 3'692 10'400 14'092 Bedarf in Fr. 3'473 5'637 9'110 Leistungsfähigkeit in Fr. 219 4'763 4'982 Leistungsfähigkeit in % 4.40 95.60 100 Anteil am Barunterhalt in Fr. 95 2'065 2'160

E. 5.3.4.3 Da der Beklagte bereits Fr. 1'169.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 896.– (= Fr. 2'065.– ./. Fr. 1'169.–) am Barunterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen.

- 73 -

E. 5.3.4.4 Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'698.– (= Fr. 4'763.– ./. Fr. 2'065.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ in dieser Phase zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 450.– (= Fr. 2'698.– / 6) des Überschusses des Beklagten im Haus- halt der Klägerin 2 zu.

E. 5.3.4.5 Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 124.– (= Fr. 219.– ./. Fr. 95.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ ebenfalls zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 21.– (= Fr. 124.– / 6) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 450.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 429.– (= Fr. 450.– ./. Fr. 21.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen.

E. 5.3.4.6 Insgesamt muss der Beklagte in der Phase 3 somit rückwirkend an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 1'325.– (= Fr. 896.– + Fr. 429.–) Unterhalt bezahlen.

E. 5.4 Phase 4 (rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2026)

E. 5.4.1 Definition der Phase In dieser Phase haben die Parteien B._____ weiterhin hälftig betreut. Die Phase endet mit der Umsetzung der neu angeordneten Betreuungsregelung ab 1. April 2026.

E. 5.4.2 Gerügte Bedarfspositionen

E. 5.4.2.1 Hinsichtlich der Mobilitätskosten rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf willkürlich einen Betrag von Fr. 85.– angenommen habe, obwohl die Klägerin 2 einen Betrag von Fr. 186.– anerkannt habe (Urk. 258 Rz. 30). Korrekt ist, dass die Klägerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren zum Zeitpunkt, als der Be- klagte noch in M._____ gearbeitet hat, ein Zonen-Abonnement für den ganzen Kan- ton anerkannt hatte (Urk. 44 Rz. 79). Da der Beklagte nun jedoch seit 1. April 2023 in der Stadt Zürich arbeitet und gemäss den vom Bundesgericht für verbindlich er-

- 74 - klärten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 1. Juli 2009 nur die effektiven Auslagen im Bedarf für den öffentlichen Verkehr angerechnet werden können, hat die Vorinstanz in Anwendung des Offizi- algrundsatzes korrekterweise ab dem Arbeitsortwechsel dem Beklagten nur noch Abonnementskosten für das Gebiet der Stadt Zürich angerechnet. Im Bedarf des Beklagten ist daher zukünftig monatlich Fr. 85.– für die Mobilitätskosten zu berück- sichtigen.

E. 5.4.2.2 Die restlichen Bedarfspositionen sind von der vorherigen Phase 3 zu über- nehmen.

E. 5.4.3 Einkommen Das von der Vorinstanz in dieser Phase ermittelte Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'750.– wurde nicht angefochten, weshalb weiterhin auf dieses ab- zustellen ist (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.2.1 S. 48). Weiter gilt es bei der Klägerin 2 wieder ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von 75 % anzunehmen (vgl. oben E. III.C.3.2.4). Bei B._____ sind die Kinderzulage unter Berücksichtigung der Erhöhung der Zulage ab 1. Januar 2025 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG) von monatlich Fr. 207.– zu berücksichtigen (= Durchschnitt von 13 Monaten à Fr. 200.– und 14 Monaten à Fr. 215.–).

E. 5.4.4 Steuern Klägerin 2 / Phase 4 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 44'304.00 Fr. 44'304.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 17'000.00 Fr. 17'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 61'304.00 Fr. 61'304.00

- 75 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'300.00 Fr. 6'700.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'732.00 Fr. 13'432.00 steuerbares Einkommen Fr. 43'572.00 Fr. 47'872.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH)

E. 5.4.4.1 Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren bei der Klägerin 2 für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2024, Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) Fr. 2'061.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von ge- rundet Fr. 172.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 17'000.– [geschätzter Unterhalt] vs. Klägerin 2 Fr. 44'304 [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 43.– (einen Viertel der Steuern) und den Rest von Fr. 129.– im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 4 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 129'000.00 Fr. 129'000.00 Kinderzulagen Fr. 2'484.00 Fr. 2'484.00 Total Einkünfte Fr. 131'484.00 Fr. 131'484.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 1'020.00 Fr. 1'020.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'870.00 Fr. 3'870.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 17'000.00 Fr. 17'000.00 Total Abzüge Fr. 27'670.00 Fr. 26'570.00 steuerbares Einkommen Fr. 103'814.00 Fr. 104'914.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH)

E. 5.4.4.2 Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten (Steuer- jahr: 2024, Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Kon- fession: andere) Fr. 14'235.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 3'060.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteils- mässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 1'441.– ergibt.

- 76 -

E. 5.4.5 Unterhaltsberechnung

E. 5.4.5.1 Die Bedarfszahlen in der Phase 4 präsentieren sich damit auf Grundlage der vorinstanzlich ermittelten und nunmehr korrigierten Positionen wie folgt: Phase 4 (rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2026) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin Beklagten Einkommen Fr. 3'692.00 Fr. 0.00 Fr. 10'750.00 Fr. 207.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 199.00 Fr. 544.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 129.00 Fr. 43.00 Fr. 1'441.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'477.00 Fr. 992.00 Fr. 5'570.00 Fr. 1'415.00 Leistungsfähigkeit Fr. 215.00 Fr. -992.00 Fr. 5'180.00 Fr. -1'208.00

E. 5.4.5.2 Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreu- ung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barun- terhalt des Kindes beteiligen . Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 3'692 10'750 14'442 Bedarf in Fr. 3'477 5'570 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 215 5'180 5'395 Leistungsfähigkeit in % 3.99 96.01 100 Anteil am Barunterhalt in Fr. 88 2'114 2'202

E. 5.4.5.3 Da der Beklagte bereits Fr. 1'208.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 906.– (= Fr. 2'114.– ./. Fr. 1'208.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Klägerin 2 beteiligen.

E. 5.4.5.4 Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann auf noch Fr. 3'066.– (= Fr. 5'180.– ./. Fr. 2'114.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä-

- 77 - gerin 2 B._____ in dieser Phase zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 511.– (= Fr. 3'066.– / 6) des Überschusses des Beklagten im Haus- halt der Klägerin 2 zu.

E. 5.4.5.5 Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 127.– (= Fr. 215.– ./. Fr. 88.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ ebenfalls zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 21.– (= Fr. 127.– / 6) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 511.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 490.– (= Fr. 511.– ./. Fr. 21.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen.

E. 5.4.5.6 Insgesamt muss der Beklagte in der Phase 4 somit rückwirkend an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 1'396.– (= Fr. 906.– + Fr. 490.–) Unterhalt bezahlen.

E. 5.5 Phase 5 (ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026)

E. 5.5.1 Definition der Phase Ab dem 1. April 2026 wechselt das Betreuungssetting (vgl. oben E. III.A.5). Der Beklagte wird B._____ ab diesem Zeitpunkt zu zwei Dritteln betreuen. Die Phase endet damit, dass B._____ 10 Jahre alt wird und infolgedessen sein Grundbedarf von Fr. 400.– auf Fr. 600.– steigt.

E. 5.5.2 Einkommen

E. 5.5.2.1 Da die Klägerin 2 B._____ ab dem 1. April 2026 jeweils im Alltag einzig am Mittwochnachmittag betreut, ist ihr ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von 90 % (Fr. 4'409.–; vgl. oben E. III.C.3.2.6) anzurechnen.

E. 5.5.2.2 Der Beklagte reduziert sein Einkommen ab dem 1. April 2026 auf 90 %. Die Einkommenshöhe wurde von der Vorinstanz mit Fr. 9'675.– ermittelt (Urk. 259 E. III.F.3.2.2 S. 48) und wurde von keiner der Parteien angefochten. Es ist daher auch im Berufungsverfahren von diesem Einkommen auszugehen.

- 78 -

E. 5.5.2.3 B._____ ist als Einkommen die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– anzurechnen.

E. 5.5.3 Grundbetrag

E. 5.5.3.1 Der Beklagte rügt in seiner Berufung, dass die Vorinstanz bei der Klägerin 2 von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'350.– ausgegangen sei. Dies sei mit Blick auf die Tatsache, dass sie B._____ nur jedes zweite Wochenende sowie einen Tag pro Woche betreue, nicht gerechtfertigt. Der Grundbetrag der Klägerin 2 sei auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Urk. 258 Rz. 30). Zudem sei es nicht gerechtfertigt, dass der Grundbetrag von B._____ aufgesplittet werde. Er sei der hauptbetreuende Elternteil, weshalb bei ihm B._____s Grundbetrag einzusetzen sei (Urk. 258 Rz. 30 f.)

E. 5.5.3.2 Die Klägerin 2 stützt sich darauf, dass B._____ selbst bei dem vom der Vorinstanz angeordneten Betreuungssetting alternierend betreut werde, weshalb ihr ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'350.– zustehe und der Grundbetrag von B._____ aufgeteilt werden müsse (Urk. 270 Rz. 28 mit Verweis auf Rz. 13).

E. 5.5.3.3 Lebt ein Kind unter der Obhut beider Eltern (alternierenden Obhut), ist der Grundbetrag von Fr. 1'350.– beiden Elternteile anzurechnen (vgl. OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4.; Maier, a.a.O., Rz. 942). Beide Eltern ha- ben – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – bei entsprechen- der Leistungsfähigkeit Auslagen für Positionen, die durch den Grundbetrag des Kin- des gedeckt sind zu übernehmen. Beträgt der Betreuungsanteil eines Elternteils weniger als 30 %, so hat dieser bei gegebener finanzieller Leistungsfähigkeit für den gesamten Grundbedarf des Kindes aufzukommen. Ansonsten sind die Grund- beträge unter den Eltern anteilsmässig aufzuteilen (Maier, a.a.O., Rz. 964).

E. 5.5.3.4 Wie bereits festgestellt, betreut die Klägerin 2 nach Umsetzung des ange- ordneten Betreuungssettings B._____ zu 1/3, weshalb von einer alternierenden Obhut auszugehen ist (vgl. oben E. III.A.6.2.3). In der Konsequenz ist beiden Eltern ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen und der Grundbetrag von B._____ –

- 79 - wie von der Vorinstanz vorgenommen – auf die beiden Haushalte entsprechend ihrem Betreuungsanteil zu verteilen.

E. 5.5.4 Mobilitätskosten und Hausratsversicherung

E. 5.5.4.1 Weiter rügt der Beklagte erneut, dass die Vorinstanz bei der Klägerin 2 ein ZVV-Abonnement für den ganzen Kanton und bei ihm lediglich Fr. 85.– an die mo- natlichen Mobilitätskosten angerechnet habe (Urk. 258 Rz. 30). Ebenfalls sei im Bedarf der Klägerin 2 die Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 50.– zu strei- chen (Urk. 258 Rz. 32). Hinsichtlich dieser gerügten Bedarfspositionen ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (vgl. oben E. III.C.5.1.4 [Hausratsversicherung]; E. III.C.5.4.2.1 [Mobilitätskosten]).

E. 5.5.4.2 Im Ergebnis sind der Klägerin 2 weiterhin monatliche Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 186.– sowie eine Pauschale für die Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 30.– anzurechnen. Dem Beklagten sind die effektiv anfallenden Mo- bilitätskosten für seinen Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 85.– anzurechnen.

E. 5.5.5 Krankenkasse und Steueranteile

E. 5.5.5.1 Der Beklagte rügt, die Bedarfspositionen Krankenkasse (Fr. 199.–) und Steuern (Fr. 40.–) von B._____ auf der Seite der Klägerin 2 seien zu streichen und im Bedarf von B._____ in seinem Haushalt einzusetzen (Urk. 258 Rz. 31).

E. 5.5.5.2 Sobald das neue Betreuungssetting umgesetzt ist, sind die Krankenkas- senkosten bei B._____ im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils anzurech- nen, womit ab dem 1. April 2026 diese Bedarfsposition bei B._____ im Haushalt des Beklagten einzusetzen ist. Wie noch zu zeigen sein wird, muss der Beklagte aufgrund seiner Leistungsfähigkeit auch in dieser Phase noch einen Unterhaltsbei- trag an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen, weshalb auch weiterhin ein- zig im Haushalt der Klägerin 2 ein Steueranteil für B._____ auszuscheiden ist.

E. 5.5.5.3 Für die Ermittlung der Steuern der Parteien ist von folgenden Steuerfakto- ren auszugehen.

- 80 - Klägerin 2 / Phase 5 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 52'908.00 Fr. 52'908.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 57'908.00 Fr. 57'908.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 9'300.00 Fr. 6'700.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 16'432.00 Fr. 12'732.00 steuerbares Einkommen Fr. 41'476.00 Fr. 45'176.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH)

E. 5.5.5.4 Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2025 [Steuerfüsse für das Steuer- jahr 2026 sind noch nicht bekannt], Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) Fr. 1'854.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht ei- ner monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 155.–. Im Verhältnis der Ein- kommen (B._____: Fr. 5'000.– [geschätzter Unterhalt] vs. Klägerin 2 Fr. 52'908.– [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steuer- anteil von Fr. 16.– (10 % der Steuern) und den Rest (Fr. 139.–) im Bedarf der Klä- gerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 5 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 116'100.00 Fr. 116'100.00 Kinderzulagen Fr. 2'580.00 Fr. 2'580.00 Total Einkünfte Fr. 118'680.00 Fr. 118'680.00

- 81 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 1'020.00 Fr. 1'020.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'483.00 Fr. 3'483.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Total Abzüge Fr. 15'283.00 Fr. 14'183.00 steuerbares Einkommen Fr. 103'397.00 Fr. 104'497.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH)

E. 5.5.5.5 Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten (Steuer- jahr: 2025 [Steuerfüsse für das Steuerjahr 2026 sind noch nicht bekannt], Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere) Fr. 14'138.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 3'027.– für die direkte Bun- dessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbe- trag von monatlich Fr. 1'431.– ergibt.

E. 5.5.6 Unterhaltsberechnung

E. 5.5.6.1 Die Bedarfszahlen in der Phase 5 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 5 (ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026) B._____ bei B._____ beim Klägerin 2 der Klägerin Beklagter Beklagten 2 Einkommen Fr. 4'409.00 Fr. 0.00 Fr. 9'675.00 Fr. 215.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 130.00 Fr. 1'350.00 Fr. 270.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 139.00 Fr. 16.00 Fr. 1'431.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'487.00 Fr. 696.00 Fr. 5'560.00 Fr. 1'684.00 Leistungsfähigkeit Fr. 922.00 Fr. -696.00 Fr. 4'115.00 Fr. -1'469.00

- 82 -

E. 5.5.6.2 Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leis- tungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzei- tig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (OGer LC210010-O/U vom 14. Juli 2022 E. III. 5.3. m.w.H.). Die Formeln, auf welchen die Matrix beruht, lauten wie folgt (vgl. dazu von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. Dezember 2020, S. 14): 𝑈𝐵𝑡 𝑈𝐵𝑀= ∗(𝐿𝑀∗ 𝐵𝑉) (𝐿𝑀∗ 𝐵𝑉)+(𝐿𝑣∗ 𝐵𝑀) 𝑈𝐵𝑡 𝑈𝐵𝑣= ∗(𝐿𝑣∗ 𝐵𝑀) (𝐿𝑀∗ 𝐵𝑉)+(𝐿𝑣∗ 𝐵𝑀) UB = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken) M UB = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) V UB = Unterhaltsbeitrag total (in Franken) t L = Leistungsfähigkeit der Mutter (in %) M L = Leistungsfähigkeit des Vaters (in %) V B = Betreuungsanteil der Mutter (in %) M B = Betreuungsanteil des Vaters (in %) V

E. 5.5.6.3 Da die Klägerin 2 und der Beklagte B._____ ab 1. April 2026 in einem asymmetrischen Betreuungsumfang betreuen werden und zudem die Parteien sehr unterschiedlich leistungsfähig sind, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verteilung der Unterhaltslast anhand der von Werdt Matrix vorzunehmen. Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'409 9'675 14'084 Bedarf in Fr. 3'487 5'560 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 922 4'115 5'037 Leistungsfähigkeit in % 18.30 (L) 81.70 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 670 1'495 2'165 (UB) t

- 83 -

E. 5.5.6.4 Da der Beklagte bereits Fr. 1'469.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 26.– (= Fr. 1'495.– ./. Fr. 1'469.–) am Barunterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen.

E. 5.5.6.5 Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'620.– (= Fr. 4'115.– ./. Fr. 1'495.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 291.– (= Fr. 2'620.– / 9) des Überschusses des Beklagten im Haushalt der Klägerin 2 zu.

E. 5.5.6.6 Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 252.– (= Fr. 922.– ./. Fr. 670.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 56.– (= Fr. 252.– / 9 * 2) des Überschus- ses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 291.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss Fr. 235.– (= Fr. 291.– ./. Fr. 56.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen.

E. 5.5.6.7 Insgesamt muss der Beklagte in der Phase 5 somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 261.– (= Fr. 235.– + Fr. 26.–) bezahlen.

E. 5.6 Phase 6 (ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028)

E. 5.6.1 Definition der Phase In dieser Phase steigt der Grundbetrag von B._____ aufgrund seines 10. Geburts- tags auf Fr. 600.–. Die Phase endet damit, dass B._____ 12 Jahre alt wird und damit die Kinderzulage auf Fr. 268.– steigt.

E. 5.6.2 Gerügte Bedarfspositionen Der Beklagte wiederholt seine Rügen hinsichtlich der Bedarfspositionen wie in der vorhergehenden Phase 5 (vgl. Urk. 258 Rz. 36). Es kann daher auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. oben E. III.C.5.5.3 ff.). Die neue Phase ist grund- sätzlich einzig hinsichtlich des neuen Grundbetrags von B._____ anzupassen. Mit der Vorinstanz einhergehend sind B._____ im Haushalt der Klägerin 2 Fr. 200.–

- 84 - und im Haushalt des Beklagten Fr. 400.– einzusetzen (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.3 S. 58).

E. 5.6.3 Unterhaltsberechnung

E. 5.6.3.1 Die Bedarfszahlen in der Phase 6 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 6 (ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028) B._____ bei B._____ beim Klägerin 2 der Klägerin Beklagter Beklagten 2 Einkommen Fr. 4'409.00 Fr. 0.00 Fr. 9'675.00 Fr. 215.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 139.00 Fr. 16.00 Fr. 1'431.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'487.00 Fr. 766.00 Fr. 5'560.00 Fr. 1'814.00 Leistungsfähigkeit Fr. 922.00 Fr. -766.00 Fr. 4'115.00 Fr. -1'599.00

E. 5.6.3.2 Die Unterhaltslast gestützt auf die von Werdt Matrix ist wie folgt auf die Klägerin 2 und den Beklagten zu verteilen: Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'409 9'675 14'084 Bedarf in Fr. 3'487 5'560 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 922 4'115 5'037 Leistungsfähigkeit in % 18.30 (L) 81.70 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 732 1'633 2'365 (UB) t

E. 5.6.3.3 Da der Beklagte bereits Fr. 1'599.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 34.– (= Fr. 1'633.– ./. Fr. 1'599.–) am Barunterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen.

- 85 -

E. 5.6.3.4 Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'482.– (= Fr. 4'115.– ./. Fr. 1'633.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 276.– (= Fr. 2'482.– / 9) des Überschusses im Haushalt der Klägerin 2 zu.

E. 5.6.3.5 Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 190.– (= Fr. 922.– ./. Fr. 732.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 42.– (= Fr. 190.– / 9 * 2) des Überschus- ses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 276.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 234.– an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen.

E. 5.6.3.6 Insgesamt muss der Beklagte somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 268.– (= Fr. 34.– + Fr. 234.–) bezahlen.

E. 5.7 Phase 7 (ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032)

E. 5.7.1 Definition der Phase Diese Phase beginnt damit, dass B._____ 12 Jahre alt geworden ist, womit die Kinderzulage auf Fr. 268.– steigt (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). Sie endet damit, dass B._____ 16 Jahre alt wird, womit beide Eltern wieder ein 100 % Pensum anzurech- nen sein wird.

E. 5.7.2 Einkommen und Bedarfspositionen Das Einkommen der Klägerin 2 und des Beklagten sowie die Bedarfspositionen sind von der vorherigen Phase 6 zu übernehmen (vgl. oben E. III.C.5.6.3.1).

E. 5.7.3 Unterhaltsberechnung

E. 5.7.3.1 Die Bedarfszahlen in der Phase 7 präsentieren sich damit wie folgt:

- 86 - Phase 7 (ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032) B._____ bei B._____ beim Klägerin 2 der Klägerin Beklagter Beklagten 2 Einkommen Fr. 4'409.00 Fr. 0.00 Fr. 9'675.00 Fr. 268.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 139.00 Fr. 16.00 Fr. 1'431.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'487.00 Fr. 766.00 Fr. 5'560.00 Fr. 1'814.00 Leistungsfähigkeit Fr. 922.00 Fr. -766.00 Fr. 4'115.00 Fr. -1'546.00

E. 5.7.3.2 die Unterhaltslast gestützt auf die von Werdt Matrix ist wie folgt auf die Parteien zu verteilen: Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'409 9'675 14'084 Bedarf in Fr. 3'487 5'560 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 922 4'115 5'037 Leistungsfähigkeit in % 18.30 (L) 81.70 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 716 1'596 2'312 (UB) t

E. 5.7.3.3 Da der Beklagte bereits Fr. 1'546.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 50.– (= Fr. 1'596.– ./. Fr. 1'546.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Klägerin 2 beteiligen.

E. 5.7.3.4 Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'519.– (= Fr. 4'115.– ./. Fr. 1'596.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 280.– (= Fr. 2'519.– / 9) des Überschusses im Haushalt der Klägerin 2 zu.

- 87 -

E. 5.7.3.5 Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 206.– (= Fr. 922.– ./. Fr. 716.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 46.– (= Fr. 206.– / 9 * 2) des Überschus- ses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 280.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 234.– an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen.

E. 5.7.3.6 Insgesamt muss der Beklagte somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 284.– (= Fr. 50.– + Fr. 234.–) bezahlen.

E. 5.8 Phase 8 (ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034)

E. 5.8.1 Definition der Phase Diese Phase beginnt damit, dass B._____ 16 Jahre alt wird, womit beiden Eltern wieder ein Einkommen eines 100 % Pensums anzurechnen ist. Weiter fallen ange- sichts des Alters von B._____ keine Fremdbetreuungskosten mehr an.

E. 5.8.2 Einkommen Das Einkommen des Beklagten ist dann gemäss Vorinstanz monatlich Fr. 10'750.– netto (Urk. 259 E. III.F.3.2.2 S. 48). Das hypothetische Nettoeinkommen der Klä- gerin 2 in einem 100 % Pensum beläuft sich auf Fr. 4'887.– (vgl. oben E. III.C.3.2.1.).

E. 5.8.3 Steuern Klägerin 2 / Phase 8 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 58'644.00 Fr. 58'644.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 63'644.00 Fr. 63'644.00

- 88 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 9'300.00 Fr. 6'800.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 16'432.00 Fr. 12'832.00 steuerbares Einkommen Fr. 47'212.00 Fr. 50'812.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH)

E. 5.8.3.1 Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Steuerta- rife: 2025, Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) re- sultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet Fr. 2'426.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 202.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 5'000.– [geschätzter Unter- halt] vs. Klägerin 2 Fr. 58'644.– [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 20.– (10 % der Steuern) und den Rest von Fr. 182.– im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 8 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 129'000.00 Fr. 129'000.00 Kinderzulagen Fr. 3'216.00 Fr. 3'216.00 Total Einkünfte Fr. 132'216.00 Fr. 132'216.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 1'020.00 Fr. 1'020.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'870.00 Fr. 3'870.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Total Abzüge Fr. 14'090.00 Fr. 12'390.00 steuerbares Einkommen Fr. 118'126.00 Fr. 119'826.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH)

E. 5.8.3.2 Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten im Jahr (Steuertarife: 2025, Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verhei- ratet, Konfession: andere) Fr. 17'225.– für die Staats- und Gemeindesteuer und

- 89 - Fr. 4'316.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigen- den anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 1'795.– ergibt.

E. 5.8.4 Unterhaltsberechnung

E. 5.8.4.1 Die Bedarfszahlen in der Phase 8 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 8 (ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 4'887.00 Fr. 0.00 Fr. 10'750.00 Fr. 268.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 182.00 Fr. 20.00 Fr. 1'795.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'530.00 Fr. 770.00 Fr. 5'924.00 Fr. 1'574.00 Leistungsfähigkeit Fr. 1'357.00 Fr. -770.00 Fr. 4'826.00 Fr. -1'306.00

E. 5.8.4.2 Die Unterhaltslast gestützt auf die Matrix ist wie folgt auf die Klägerin 2 und den Beklagten zu verteilen: Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'887 10'750 15'637 Bedarf in Fr. 3'530 5'924 9'454 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'357 4'826 6'183 Leistungsfähigkeit in % 21.95 (L) 78.05 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 748 1'328 2'076 (UB) t

E. 5.8.4.3 Da der Beklagte bereits Fr. 1'306.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 22.– (= Fr. 1'328.– ./. Fr. 1'306.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Klägerin 2 beteiligen.

- 90 -

E. 5.8.4.4 Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 3'498.– (= Fr. 4'826.– ./. Fr. 1'328.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 389.– (= Fr. 3'498.– / 9) des Überschusses im Haushalt der Klägerin 2 zu.

E. 5.8.4.5 Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 609.– (= Fr. 1'357.– ./. Fr. 748.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Be- klagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 135.– (= Fr. 609.– / 9

* 2) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem An- spruch von Fr. 389.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Über- schuss noch Fr. 254.– an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen.

E. 5.8.4.6 Insgesamt muss der Beklagte somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 Fr. 276.– (= Fr. 22.– + Fr. 254.–) bezahlen.

E. 5.9 Phase 9 (ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus)

E. 5.9.1 Definition der Phase Diese Phase beginnt damit, dass B._____ 18 Jahre alt und somit volljährig wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das mit Minderjährigenunter- halt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist (BGer 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 5.1). Die Phase endet, wenn B._____ eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hat.

E. 5.9.2 Veränderung zur Phase 8 Beim Volljährigenunterhalt werden keine Überschussanteile berücksichtigt (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.1). Demnach müsste sich der Beklagte einzig noch anteilsmässig am Barunterhalt von B._____ beteiligen. Im Ergebnis und unter Bezugnahme auf die Unterhaltsberechnung der Phase 8 (vgl. oben E. III.C.5.8.4), wo der Beklagte sich noch mit Fr. 22.-- am Barbedarf von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen muss, rechtfertigt es sich von der Zuspre-

- 91 - chung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund der Geringfügigkeit des berechneten Bar- unterhalts abzusehen.

6. Ausserordentliche Kinderkosten

E. 6 Aufteilung der Ferien

E. 6.1 Die Vorinstanz hat aufgrund entsprechender Anträge der Parteien (vgl. Urk. 206 S. 4; Urk. 209 S. 2) eine Regelung für ausserordentliche Kinderkosten in ihr Urteil aufgenommen und es für angemessen erachtet, dass die Klägerin 2 sol- che zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln übernehmen soll (Urk. 259 E. III.F.3.7 S. 75).

E. 6.1.1 Der Beklagte rügt in seiner Berufung, dass die Vorinstanz die Schulferien neu im Verhältnis acht Wochen zu fünf Wochen auf die Eltern verteilt habe. Be- gründet werde dies damit, dass die Klägerin 2 B._____ im Alltag weniger betreue. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass die Klägerin 2 B._____ unter der Woche nur einmal sehe, weil es zu dessen Wohl sei. Selbstverständlich sei die Zeit im Alltag mit einem Kind eine andere als während der Ferienzeit. Weshalb der Beklagte we- niger Ferien mit B._____ verbringen solle, erhelle nicht. Gerade für einen Vater, welcher in einem 100 % bzw. 90 % Pensum arbeite, sei es wichtig, auch Ferien mit seinem Sohn verbringen zu können. Es rechtfertige sich, den Eltern je 6.5 Wochen Ferien mit B._____ zuzusprechen (Urk. 258 Rz. 11).

E. 6.1.2 Die Klägerin 2 findet die Schlussfolgerung der Vorinstanz aufgrund der Er- wägung, dass B._____ grundsätzlich mit beiden Eltern gleich viel Zeit verbringen

- 44 - wolle und dies während der Schulzeit nicht möglich sei, nachvollziehbar, fair und plausibel (Urk. 270 Rz. 16).

E. 6.2 Der Beklagte rügt in seiner Berufung, dass bei der Klägerin 2 von einem deutlich höheren Einkommen auszugehen sei und sich bei einem Einkommensver- gleich der Klägerin 2 und des Beklagten eine Kostenübernahme von 1/3 (Mutter) zu 2/3 (Vater) rechtfertige (Urk. 258 Rz. 65). Die Klägerin 2 rügt die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der ausserordentlichen Kinderkosten nicht und erklärt sich mit diesen einverstanden (Urk. 270 Rz. 51).

E. 6.2.1 Bei der Aufteilung der Ferien handelt es sich um eine typische Ermessens- frage (BGer 5A_179/2019 vom 25. März 2019 E. 5). In Anwendung des Offizial- grundsatzes entscheidet das Gericht entsprechend ohne Bindung an die Parteian- träge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und die Ferien können damit auch neu verteilt werden. Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich nachvollziehbar, zumal entge- gen der verkürzten Darstellung des Beklagten die Vorinstanz nicht zum Schluss gekommen ist, dass es dem Wohl von B._____ entspreche, die Klägerin 2 nur ein- mal in der Woche zu sehen. Ausgangpunkt der vorinstanzlichen Betreuungsrege- lung war es, den Wechsel zwischen den Haushalten der Klägerin 2 und des Be- klagten im Alltag zu reduzieren und nicht, dass die Klägerin 2 B._____ in quantita- tiver Hinsicht weniger betreuen soll. Ob es jedoch letztlich sinnvoll ist, zur Kompen- sation von weniger Alltagsbetreuung die Ferienbetreuung zu erhöhen, ist insofern fraglich, da auch die Klägerin 2 einer regelmässigen Arbeit nachgehen muss. Keine der Parteien hat unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbedingungen mehr als fünf bis sieben Wochen Ferien inkl. Überzeitkompensation im Jahr. Anderes wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt rechtfertigt es sich, der Klägerin 2 und dem Beklagten jeweils die Hälfte der Schulferien zuzugestehen, aktuell also je 6.5 Wo- chen. Der besseren Praktikabilität wegen ist die Betreuung so aufzuteilen, dass die Klägerin 2 B._____ in geraden Jahren sieben Wochen betreut und der Beklagte sechs Wochen, in ungeraden Jahren betreut die Klägerin 2 B._____ sechs Wochen und der Beklagte sieben Wochen.

E. 6.3 Bei den ausserordentlichen Kinderkosten geht es um Aufwendungen für konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB, N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten ist daher von vornherein nutzlos, ist doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Die vorinstanzliche Regelung zu den ausserordentlichen Kinderkosten ist daher mangels entsprechender Grund- lage aufzuheben und der entsprechende Absatz in der Dispositiv-Ziffer 8 zu strei- chen. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Ge- richt anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsvereinbarungen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dis- positivziffer 4; LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1).

- 92 -

7. Bisher bezahlter Unterhalt

E. 6.5 Wochen 6.5 Wochen Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Morgen M M M M M M M V V V V V V V Schulbeginn bis -schluss M M M M M M M V V V V V V V Abend M M M M M M M V V V V V V V Total 273 100 % Vater (Beklagter) 136.5 50 % Mutter (Klägerin 2) 136.5 50 % Betreuungsanteile gesamtes Jahr Totale Betreuungsanteile 1092 100 % Vater (Beklagter) 741 67.86 % Mutter (Klägerin 2) 351 32.14 %

E. 7 Alternierende Obhut

E. 7.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil in Dispositiv-Ziffer 9 festgehalten, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 6'851.45 nachgekommen sei (Urk. 259 S. 83).

E. 7.1.1 Der Beklagte beantragt in seiner Berufung, B._____ sei unter seine allei- nige Obhut zu stellen. Die Klägerin 2 betreue B._____ jedes zweite Wochenende sowie einmal pro Woche von Mittwoch nach Schulschluss bis am Donnerstagmor-

- 45 - gen Schulbeginn. Der Anteil der Klägerin 2 liege folglich etwa bei 25 %. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz hier zum Schluss komme, es liege eine erheb- liche Betreuung vor, und weshalb B._____ unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt werde (Urk. 258 Rz. 9 f.).

E. 7.1.2 Die Klägerin 2 führt aus, dass wenn in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung konkret ermittelt werde, in welchem Umfang sie an der Betreuung von B._____ beteiligt sei, aufgrund der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsre- gelung ein Betreuungsanteil von 35 % resultiere (Urk. 270 Rz. 12 ff.).

E. 7.2 Der Beklagte verlangt in seiner Berufung gestützt auf die Steuererklärung 2019 und 2020 (Urk. 49/41-42) sowie dem Kontoauszug aus seinem N._____ Konto vom 1. Januar 2021 bis 12. Dezember 2023 (Urk. 261/9), dass festzuhalten sei, dass er seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 25'413.25 bereits nachge- kommen sei (Urk. 258 Rz. 66 f.).

E. 7.2.1 Im Gesetz fehlt eine Definition des Begriffes der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB). Namentlich führt der Gesetzgeber nicht aus, bei welchen Betreuungsanteilen von einer "alternierenden Obhut" aus- zugehen ist (vgl. BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2.). In der Praxis wird regelmässig ab einem Betreuungsanteil von 25 %–30 % von alternierenden Betreuungsmodellen gesprochen (Maier/Vecchiè: Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP/PJA 7/2022, S. 696 ff., S. 702 m.w.H.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ab 30 % Betreuungsanteil die alternierenden Obhut angeordnet wer- den kann.

E. 7.2.2 In Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 2.2 ist für die Ermittlung der Betreuungsanteile der Tag in drei Zeit- räume (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss und Abend) aufzuteilen. Dabei gilt es zur Ermittlung der Betreuungsanteile auch die Betreuung in den Ferien zu be- rücksichtigen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhand- buch mit Fallbeispielen, Rz. 613). Die von der Klägerin 2 vorgenommene Betreu- ungsanteilsermittlung erweist sich damit als zutreffend mit der Ausnahme, dass die Ferienbetreuung zu korrigieren ist, da neu der Beklagte und die Klägerin 2 B._____ je während 6.5 Wochen betreuen werden. Insgesamt betreut die Klägerin 2 hernach B._____ zu 32 % und damit ungefähr zu einem Drittel (vgl. nachstehende Tabel- len):

- 46 - Alltagsbetreuung total 39 Wochen Woche 1 Woche 2 Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Morgen V V V M V V V V V V M V M M Schulbeginn bis -schluss V V V M V V V V V V V M V V M M Abend V V M V V V V V V M V M M V Total 42 100 % Vater (Beklagter) 31 74 % Totale Anteile 604.5 (= 31 * 39 / 2) Mutter (Klägerin 2) 11 26 % Totale Anteile 214.5 (= 11 * 39 / 2) Ferienbetreuung total 13 Wochen

E. 7.2.3 Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der ange- ordneten Betreuungsregelung von einer alternierenden Obhut ausgegangen ist.

E. 7.3 Die Klägerin 2 rügt die vorinstanzliche Erwägung hinsichtlich des bisher bezahlten Unterhalts nicht und weist darauf hin, dass die Unterhaltspflicht des Be- klagten am 1. August 2020 beginne, weshalb Zahlungen bis und mit 31. Juli 2020 nicht an die Unterhaltspflicht des Beklagten angerechnet werden könnten (Urk. 270 Rz. 52).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat entgegen den vorinstanzlichen Anträgen der Klägerin 2 B._____ keinen Unterhalt von 19. Juni 2019 bis 31. Juli 2020 zugesprochen, son- dern erst ab dem 1. August 2020 (Urk. 259 E. III.F.3.4.6 S. 61). Damit besteht auch nicht die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vor der festgesetzten Unterhaltspflicht festzuhalten. Inwiefern die von der Vorinstanz festgestellten be- zahlten Unterhaltsbeiträge falsch sein sollten, bringt der Beklagte nicht substantiiert vor, weshalb dieser Berufungsantrag abzuweisen ist und es insoweit beim vorin- stanzlichen Entscheid bleibt. Es steht dem Beklagten indes zu, weitere während der Unterhaltspflicht ab 1. August 2020 bezahlte, von der Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 9 jedoch nicht berücksichtigte Kinderunterhaltsbeiträge in Anwendung von Art. 120 ff. OR an die rückwirkend zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge anzu- rechnen, sofern die Voraussetzungen für eine Verrechnung allesamt gegeben sind.

- 93 -

8. Fazit

E. 8 Fazit Obhut und Betreuungsregelung Nach dem Gesagten ist die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 27. November 2023 zu bestätigen. Die von der Klägerin 2 angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 ist insgesamt einzig hinsichtlich des Zeitpunkts, ab wann die Betreuungsregelung gilt, nämlich ab

1. April 2026, sowie der Ferienaufteilung anzupassen. Aus Gründen der Klarheit ist jedoch die gesamte Dispositiv-Ziffer 3 mit den genannten Änderung im Berufungs- entscheid aufzunehmen.

- 47 - B. Therapeutische Begleitung

1. Vorbringen 1.1. Die Klägerin 2 rügt in ihrer Anschlussberufung die Erwägung der Vorin- stanz, wonach eine therapeutische Behandlung von B._____ erst dann angezeigt sei, wenn er psychische Probleme habe. Sinn und Zweck der beantragten Beglei- tung sei es, B._____ vorbeugend zu unterstützen, damit bei ihm gar nicht erst psy- chische Probleme auftauchen würden. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die therapeutische Behandlung von einer Fachperson empfohlen werde. Da es an ihr sein werde B._____ zur Therapie zu bringen, sei eine Fachstelle in ihrer Nähe aus- zuwählen (Urk. 270 Rz. 73 ff.). 1.2. Der Beklagte erwidert in seiner Anschlussberufungsantwort, dass B._____ im Rahmen der Schule sozialtherapeutisch begleitet werde (Urk. 274 Rz. 74 und Rz. 80). Insgesamt werde von den Lehrpersonen attestiert, das B._____ ein sehr glückliches und aufmerksames Kind sei. Sein Verhalten sei altersgerecht und es gebe keine Anzeichen von abnormalem Verhalten oder besorgniserregenden Auf- fälligkeiten (Urk. 274 Rz. 75 und Rz. 81). Wenn es der Klägerin 2 tatsächlich so wichtig sei, dass B._____ psychologisch belgeitet werde, sei es für ihn nicht nach- vollziehbar, wieso die Klägerin 2 nicht mehr bereit sei, B._____ zum Kinderpsycho- logen Herrn J._____ zu bringen. Da B._____ von Herrn J._____ bereits betreut worden sei, die Praxis auf dem Fahrtweg von E._____ nach F._____ liege, er B._____ auch selbst zur Sitzung bringen könne und Herr J._____ mit der Kinderarztpraxis von Herrn Dr. K._____ im L._____ arbeite, welche B._____ seit seiner Geburt betreue, würde er B._____ gern wieder dorthin bringen (Urk. 274 Rz. 76). 1.3. Die Kindsvertreterin führt in ihrer Anschlussberufungsantwort aus, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass B._____ unter psychischen Problemen leide, weshalb der Antrag der Klägerin 2 abzuweisen sei (Urk. 279 S. 5). 1.4. Die Klägerin 2 nimmt in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 zu den Aus- führungen des Beklagten Stellung und bestreitet, dass es keine Anzeichen von ir-

- 48 - gendwelchen Problemen gebe, da die Lehrpersonen nicht umsonst empfohlen hät- ten, B._____ zur Schulsozialarbeiterin zu schicken. Die Empfehlung sei ausgespro- chen worden, weil B._____ in den Bereichen "Nähe und Distanz", "offene Kommu- nikation" und "Emotionsregulation" gewisse Defizite habe (Urk. 284 Rz. 57 f.). Die Behauptung, wonach B._____ in der Schule psychologisch betreut werde, sei je- doch falsch (Urk. 284 Rz. 63). Weiter treffe es nicht zu, dass B._____ seit seiner Geburt in der Kinderarztpraxis L._____ betreut werde. B._____ sei erstmals im Fe- bruar 2018 dort gewesen. Aktuell sei Frau Dr. G._____ seine Hausärztin (Urk. 284 Rz. 59).

2. Beurteilung

E. 8.1 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für B._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'099.– rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021  (davon Fr. 991.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'156.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember  2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'325.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November  2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'396.– rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März  2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 261.– ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 268.– ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 284.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 276.– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 0.– ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss  einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus [davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt]).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 10 das Einkommen sowie den Bedarf der Parteien in der "aktuellen Phase" ausgewiesen. Die Grundlagen der Unterhalts- festsetzung gemäss Art. 301a lit. a ZPO müssen nicht ins Urteilsdispositiv aufge- nommen werden, sondern können sich aus den Erwägungen des Entscheids erge- ben (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 301a N 6 m.w.H.). Vorliegend ist somit die in Dispositiv-Ziffer 10 festgehaltenen Einkommens- und Bedarfszahlen einzig der Vollständigkeit wegen anzupassen und für die Phase ab 1. April 2026 bis 31. De- zember 2026 auszuweisen. Die restlichen Grundlagen gemäss Art. 301a lit. a ZPO ergeben sich aus den obigen Erwägungen.

E. 8.3 Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen. Die von der Vor- instanz ins Dispositiv aufgenommene Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 11; Urk. 259

- 94 - S. 84), ist an den aktuellen Stand (November 2025) anzupassen, wobei die erste Anpassungsmöglichkeit für den 1. Januar 2027 vorzusehen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Prozesskostenvorschuss

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 7'000.– festgesetzte Entscheidgebühr und die Kosten der Kindsvertreterin von Fr. 12'532.70 der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 259 Dispositiv-Zif- fern 12, 13, 14 und 15). 1.2. Keine der Parteien stellt hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostendispositi- ves Anträge (vgl. Urk. 258 S. 4; Urk. 270 S. 6; Urk. 279 S. 2). 1.3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid erscheint auch unter Berücksichti- gung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 259 Dispositiv-Ziffern 12, 13, 14 und

15) ist daher zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1.4. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 9'000.– als angemessen. 1.5. Bei B._____ handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses, minderjähriges Kind, weshalb es sich rechtfertigt, ihm keine Prozesskosten aufzu- erlegen, sondern den am Verfahren beteiligten Eltern (vgl. dazu auch OGer ZH LZ210002 vom 8. April 2022 E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019

- 95 - E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 5. Dezember 2019 E. IV.4.). Entsprechend ist das Gesuch von B._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ein- setzung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 268 S. 1) als gegenstandslos abzuschreiben. 1.6. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung der anwaltli- chen Kindsvertretung richtet sich im Kanton Zürich nach der Anwaltsgebührenver- ordnung (§ 1 AnwGebV). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Beru- fungsverfahren mit ihrer aktualisierten Honorarnote vom 26. November 2025 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'566.20 (inkl. MwSt.) geltend, wobei der Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheides in der Honorarnote schon berück- sichtigt ist (Urk. 356). Der von der Kindsvertreterin geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der vorliegenden Umstände als angemessen. Die Honorar- note vom 26. November 2025 ist jedoch noch um den effektiven Zeitaufwand für die Instruktionsverhandlung vom 26. November 2025 von insgesamt 2h und 45 Mi- nuten (vgl. Prot. S. 29 und S. 35) zzgl. einer Stunde Wegentschädigung und somit um Fr. 825.– (=3.45 h à Fr. 220.–) zu erhöhen. Weiter wird von der Kindsvertreterin erwartet, den vorliegenden Entscheid B._____ anlässlich eines persönlichen Ge- sprächs kindsgerecht zu erklären, wofür eine weitere Stunde Aufwand zur Hono- rarnote hinzuzurechnen ist. Total belaufen sich die Kosten für die Kindsvertreterin somit auf Fr. 4'696.– (=Fr. 4'344.– zzgl. Fr. 351.80 MwSt.). Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). 1.7. Hinsichtlich der Kinderbelange abgesehen von den Unterhaltsbeiträgen, welche rund die Hälfte des (hohen) Verfahrensaufwandes ausmachten, erscheint es auch im Berufungsverfahren gerechtfertigt, der Klägerin 2 und dem Beklagten die Entscheidgebühr zzgl. der Kosten für die Vertretung des Kindes praxisgemäss (vgl. statt vieler OGer ZH LZ210001 vom 22. Juli 2022 E. IV.1.4; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F.3; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Damit müssen der Beklagte und die Klägerin 2 je Fr. 2'250.– Ge-

- 96 - richtsgebühren und je Fr. 2'348.– Honorarkosten der Kindsvertreterin, insgesamt somit je Fr. 4'598.–, übernehmen. 1.8. Die andere Hälfte der Entscheidgebühr betrifft die Kinderunterhaltsbeiträge und damit vermögensrechtliche Kinderbelange, weshalb die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen ist. Der Beklagte beantragt mit der Berufung die Bezahlung von Kinderunterhalts- beiträgen ab 1. August 2020 bis 30. November 2023 von insgesamt Fr. 30'000.– (= 40 Monate à Fr. 750.–; vgl. Urk. 258 S. 3 und Rz. 62-64). Die Klägerin 2 begehrt mit der Anschlussberufung Kinderunterhaltszahlungen bis zur Volljährigkeit von B._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 324'510.– (= [13 Monate à Fr. 3'135.–] + [16 Monate à Fr. 2'400.–] + [11 Monate à Fr. 2'595.–] + [3 Monate à Fr. 2'650.–] + [34 Monate à 1'590.–] + [24 Monate à Fr. 1'790.–] + [48 Monate à Fr. 1'515.–] + [24 Monate à 1'630.–]; vgl. Urk. 270 S. 5 f.). Neu gesprochen werden bis zur Volljäh- rigkeit von B._____ insgesamt Fr. 127'348.– (= [13 Monate à Fr. 2'099.–] + [16 Monate à Fr. 1'156.–] + [11 Monate à Fr. 1'325.–] + [27 Monate à Fr. 1'396.–] + [10 Monate à Fr. 261.–] + [24 Monate à Fr. 268.–] + [48 Monate à Fr. 284.–] + [24 Mo- nate à 276.–]). Damit unterliegt der Beklagte gerundet zu 33 %. Damit rechtfertigt es sich insgesamt die Entscheidgebühr hinsichtlich der vermögensrechtlichen Kin- derbelange zu einem Drittel dem Beklagten (Fr. 1'500.–) und zu zwei Dritteln der Klägerin 2 (Fr. 3'000.–) aufzuerlegen. 1.9. Insgesamt muss der Beklagte daher Fr. 6'098.– (=Fr. 1'500.– + Fr. 4'598.–) und die Klägerin 2 Fr. 7'598.– (=Fr. 3'000.– + Fr. 4'598.–) von den Gerichtkosten übernehmen. Der Kostenanteil des Beklagten sind mit seinem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 262; Urk. 263) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist ihm unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staa- tes zurückzuerstatten. Der Anteil der Klägerin 2 ist zufolge der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 269) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin 2 ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 1.10. Des Weiteren ist die Klägerin 2 dem Antrag des Beklagten entsprechend (Urk. 258 S. 4) zu verpflichten, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Partei-

- 97 - entschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV und damit unter Berücksichtigung des hohen Streitwertes hinsichtlich der vermögens- rechtlichen Kinderbelange auf Fr. 24'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 1'944.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung, dass für die Hälfte des Verfah- rensaufwandes die Parteientschädigung wettzuschlagen und im Übrigen der Kos- tenauflage folgend zu reduzieren ist (vgl. E. IV.1.7.), ist die Klägerin 2 zu verpflich- ten, dem Beklagten eine auf einen Zwölftel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'162.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die unentgeltlich prozessierende Klägerin 2 ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin 2 erfolgt nach Vorlage seiner aktualisierten Honorarnote und nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids. Es wird beschlossen:

E. 13 Monatslohn: Nein; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monats- lohn) ein Medianbruttolohn in der Höhe von Fr. 5'552.– bei einem 100 %-Pensum. Davon gilt es die üblichen Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen. Netto-Lohnberechnung 100 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 5'552.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 5'552.– 5.30 % Fr. 294.25 ALV-Beitrag Fr. 5'552.– 1.10 % Fr. 61.05 NBUV-Beitrag Fr. 5'552.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 83.30 KTG-Beitrag Fr. 5'552.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 55.50 Fr. 3'408.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 5'552.00 ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 170.40 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 664.50 Nettolohn Fr. 4'887.50

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  3. Der prozessuale Antrag der Klägerin 2, B._____ sei persönlich vom Gericht anzuhören, wird abgewiesen.
  4. Der prozessuale Antrag der Klägerin 2, es sei umgehend ein kinderpsycho- logisches Gutachten zur Frage nach der Regelung der Betreuung und des Wohnsitzes in Auftrag zu geben, wird abgewiesen. - 98 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  6. Die Dispositiv-Ziffern 3, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. November 2023 werden aufgeho- ben und wie folgt ersetzt: "3. Die Parteien sind bis zum 31. März 2026 berechtigt und verpflichtet, B._____ gemäss der mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2021 festgelegten Betreuungsregelung zu betreuen. Die Klägerin 2 ist ab dem 1. April 2026 berechtigt und verpflichtet, B._____ (Kläger 1) wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: von Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12.00 Uhr, falls die  Schule ausfällt), bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abholt und wieder in die Schule (bzw. zum Be- klagten) bringt, an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schul-  schluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntag- abend, 20.00 Uhr, wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Be- klagten) abholt und zum Beklagten bringt, vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 10.00 Uhr,  wobei der Beklagte den Kläger 1 am 25. Dezember zur Klägerin 2 bringt und die Klägerin 2 den Kläger 1 am 26. Dezember zum Be- klagten bringt, wenn anschliessend dessen Betreuungszeit be- ginnt, in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist das Jahr am 
  7. Dezember) vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 2. Januar, 10.00 Uhr, wobei der Kläger 1 am 31. Dezember vom Beklagten zur Klägerin 2 gebracht wird, wenn er bei diesem übernachtet hat, und am 2. Januar von der Klägerin 2 zum Beklagten gebracht wird, wenn er anschliessend von diesem betreut wird, in den Schulferien, sofern er nicht aufgrund Feiertags- oder Feri-  enregelung durch den Beklagten betreut wird. Der Beklagte ist ab dem 1. April 2026 berechtigt und verpflichtet, B._____ (Kläger 1) in der übrigen Zeit, d.h. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - 99 - von Sonntagabend, 20.00 Uhr, bis Mittwochmittag, Schulschluss  (bzw. 12.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), von Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die  Schule ausfällt), bis Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), an jedem zweiten Wochenende vom Freitagnachmittag, Schul-  schluss bis am Sonntagabend, 20.00 Uhr, vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr,  wobei er den Kläger 1 bei der Klägerin 2 abholt, sofern diese den Kläger 1 in der Nacht vom 23. auf 24. Dezember betreut, und am
  8. Dezember zur Klägerin 2 bringt, in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist das Jahr am 
  9. Dezember) vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 2. Januar, 10.00 Uhr, wobei der Kläger 1 am 31. Dezember von der Kläge- rin 2 zum Beklagten gebracht wird, wenn er bei dieser übernach- tet hat, und am 2. Januar vom Beklagten zur Klägerin 2 gebracht wird, wenn er anschliessend von dieser betreut wird, in Jahren mit gerader Jahreszahl während sechs Wochen der  Schulferien und in ungerader Jahreszahl während sieben Wochen der Schulferien (grundsätzlich während der Hälfte der Schulferien; Beginn und Ende der Ferienwoche jeweils Samstag, 10.00 Uhr), davon nur in den Sommerferien mehr als eine Woche und maxi- mal drei Wochen am Stück, die Zählung der Ferienwochen be- ginnt jeweils mit den Sportferien im Februar. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 2 auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Fällt ihr Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vorjahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. Die Feiertagsregelung (Weihnachten und Neujahr) geht der Ferienrege- lung und die Ferienregelung geht der Alltagsregelung vor. - 100 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes B._____ (Kläger 1) folgende Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen: Fr. 2'099.– rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021  (davon Fr. 991.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'156.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember  2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'325.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November  2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'396.– rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März  2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 261.– ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 268.– ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 284.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 276.– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 0.– ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss  einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus [davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt]). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ auch im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
  11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend ba- siert in der Phase 5 ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 auf folgen- den Grundlagen: Einkommen des Klägers 1: Fr. 215.– (Familienzulage);  - 101 - Bedarf des Klägers 1: Fr. 696.– im Haushalt der Mutter und  Fr. 1'684.– im Haushalt des Vaters; Erwerbseinkommen der Klägerin 2 (inkl. 13. Monatslohn, hypo-  thetisch, 90 %-Pensum): Fr. 4'409.– netto; Bedarf der Klägerin 2: Fr. 3'487.–;  Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich  Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 9'675.– netto; Bedarf des Beklagten: Fr. 5'560.–. 
  12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende No- vember 2025 von 107 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den
  13. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Un- terhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."
  14. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer 2, Ziffer 6 und Ziffer 9 des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. No- vember 2023 werden bestätigt.
  15. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Zif- fern 12, 13, 14 und 15) wird bestätigt. - 102 -
  16. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'696.– Kosten für die Kindsvertretung Fr. 13'696.– Gerichtskosten total
  17. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 2 im Umfang von Fr. 7'598.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 6'098.– auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– verrechnet. Im Mehrbe- trag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, dem Beklagten zurückerstattet. Der Anteil der Klägerin 2 wird in- folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin 2 wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
  18. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das zwei- tinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'162.– zu bezahlen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rü- ckforderung des ausbezahlten Betrages bei der Klägerin 2 bleibt vorbehal- ten.
  19. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühun- gen und Auslagen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 4'696.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1 und den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 359 und Urk. 360/1-6, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 103 -
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 26. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger 1, Berufungsbeklagter 1 und Anschlussberufungsbeklagter 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Klägerin 2, Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z1._____

- 2 - betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. November 2023 (FK200119-L)

- 3 - Rechtsbegehren: des Klägers 1, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 205 S. 1 i.V.m. Prot. I S. 73, sinngemäss):

1. B._____ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.

2. B._____ sei unter der alternierenden Obhut der Eltern zu belas- sen. Die Betreuungsregelung gemäss Verfügungen betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 24. April 2023 (Präzisierung Ferien- regelung) und vom 16. Juli 2021 und Vereinbarung vom 12. Juli 2021 sei beizubehalten, eventualiter sei diese dahingehend anzu- passen, dass B._____ an einem weiteren Tag unter der Woche durch den Vater betreut wird. Subeventualiter sei der Kläger 1 unter die Obhut des Beklagten zu stellen.

3. Es sei festzuhalten, dass B._____ seinen Wohnsitz beim Beklag- ten hat und entsprechend am Wohnsitz des Beklagten den Kin- dergarten besucht bzw. eingeschult und die Schule besuchen wird.

4. Die errichtete Beistandschaft sei beizubehalten und die Aufgaben der Beiständin seien gemäss Schreiben der Beiständin vom

11. Mai 2023 noch einmal aufzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien. der Klägerin 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 206 S. 1 ff.): "1. Elterliche Sorge Der Sohn B._____, geboren am tt.mm.2016, sei unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen.

2. Obhut 2.1.B._____ sei unter der alternierenden Obhut beider Eltern zu be- lassen. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz sei bei der Mutter festzulegen. 2.2.Eventualiter sei B._____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.

3. Betreuungsregelung 3.1.Die Betreuung von B._____ sei - vorbehältlich anderer vorgängi- ger Abreden zwischen den Eltern und dem Sohn - wie folgt zu re- geln:

- 4 - Betreuung durch den Vater

- jede Woche von Montag, Schulbeginn, bis Dienstag, Schul- schluss;

- zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn;

- jedes Jahr an Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 10:00 Uhr;

- jedes zweite Jahr an Neujahr vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis und mit 2. Januar, 10:00 Uhr;

- jährlich während sechs Wochen in den Schulferien. Betreuung durch die Mutter

- jede Woche von Dienstag, Schulschluss, bis Freitag, Schul- schluss;

- zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn;

- jedes Jahr an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr;

- jedes zweite Jahr an Neujahr vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis und mit 2. Januar, 10:00 Uhr;

- jährlich während sieben Wochen in den Schulferien. 3.2.Eventualiter, d.h. für den Fall, dass B._____ unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werden sollte, sei dessen Betreuung – vorbehältlich anderer vorgängiger Abreden zwischen den Eltern und dem Sohn - wie folgt zu regeln: Betreuung durch den Vater

- jede Woche von Montag, Schulbeginn, bis Dienstag, Schul- beginn;

- zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn;

- jedes Jahr an Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 10:00 Uhr;

- jedes zweite Jahr an Neujahr vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis und mit 2. Januar, 10:00 Uhr;

- jährlich während fünf Wochen in den Schulferien. Betreuung durch die Mutter

- jede Woche von Dienstag, Schulbeginn, bis Freitag, Schul- schluss;

- zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn;

- 5 -

- jedes Jahr an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr;

- jedes zweite Jahr an Neujahr vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis und mit 2. Januar, 10:00 Uhr;

- jährlich während acht Wochen in den Schulferien. 3.3.Gemeinsame Bestimmungen:

- Das Vorwahlrecht über die Aufteilung der Ferien sei in gera- den Jahren dem Vater und in ungeraden Jahren der Mutter zuzugestehen, falls bis spätestens drei Monate im Voraus keine Absprache erfolgt sein sollte.

- Mit der Zählung der dreizehn Wochen Schulferien sei jeweils bei den Sportferien im Februar zu beginnen.

- Es sei klarzustellen, dass die Feiertagsregelung der Ferien- regelung und die Ferienregelung der Alltagsregelung vor- geht.

- Die Eltern seien zu verpflichten, sich gleichermassen an den Transporten von B._____ zu beteiligen.

4. Kindesschutzmassnahmen 4.1.Die Eltern seien zu verpflichten, für B._____ umgehend eine pro- fes-sionelle, therapeutische Begleitung durch eine geeignete Fachstelle sicherzustellen und ihn regelmässig, d.h. mindestens 1x pro Monat, dorthin zu bringen. Die Beiständin sei damit zu beauftragen, die Eltern bezüglich des regelmässigen Besuchs der therapeutischen Sitzungen zu über- wachen. 4.2.Die Aufgaben der Beiständin seien wie folgt anzupassen:

a) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat (bisher);

b) Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten betreffend B._____ (insbesondere Ansprechperson im Zusammenhang mit dem Betreuungsplan) (bisher);

c) Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsa- men Gesprächen mit den Eltern (bisher);

d) Überwachung der Organisation und Ausübung des Betreu- ungsplans (bisher);

e) Unterstützung der Eltern bei Schwierigkeiten bei der Ausge- staltung und Umsetzung des Betreuungsplans (bisher);

f) Überwachung der Eltern bezüglich des fristgerechten und regelmässigen Besuchs des Kurses "Kind im Blick" (bisher);

- 6 -

g) Austausch mit den involvierten Fachpersonen bezüglich des Kurses "Kind im Blick" (bisher);

h) Überwachung der Eltern bezüglich des regelmässigen Be- suchs der therapeutischen Sitzungen (neu).

5. Kinderunterhaltsbeiträge 5.1.Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung von B._____ monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Kinder- und Ausbildungszulagen, – vorläufig beziffert – mindestens wie folgt zu bezahlen:

- CHF 1'150.00 (davon CHF 150.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019;

- CHF 2'000.00 (davon CHF 900.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020;

- CHF 3'300.00 (davon CHF 2'650.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020;

- CHF 3'000.00 (davon CHF 2'400.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2021 bis 30. August 2021;

- CHF 1'000.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von B._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Dieser Antrag steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der absch- liessenden Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO. 5.2.Der Vater sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmass- nahmen, Kosten für Schullager, Kosten für teurere Sportausrüs- tungen [z.B. Skis etc.] sowie Auslagen im Zusammenhang mit dem Führerschein) nach Vorlage der entsprechenden Rechnun- gen allein zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Ver- sicherungen, hierfür aufkommen und soweit die Eltern sich über solche Auslagen im Voraus einigen konnten. 5.3.Die Unterhaltsbeiträge für B._____ seien gerichtsüblich zu inde- xieren.

6. Anderslautende Anträge Alle anderslautenden Anträge seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Vaters."

- 7 - des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten 1 (Urk. 209 S. 1 f.): "1. Die Obhut über B._____ sei dem Beklagten alleine zuzuteilen und entsprechend soll er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz beim Be- klagten haben.

2. Die Klägerin 2 sei für berechtigt zu erklären, B._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen bzw. zu sich oder mit sich in die Fe- rien zu nehmen:

- jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergartenschluss bis Sonntag, 20.00 Uhr;

- während 6.5 Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Klägerin 2 verpflichtet ist, die Ausübung ihres Ferienbetreuungsrechts mindestens drei Monate im Voraus mit dem Beklagten abzu- sprechen. Können sich die Parteien bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt der Klägerin 2 in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht diesbezüglich zu.

3. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 1 bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung angemessene Kinderunterhaltsbeiträge, mindestens aber Fr. 2'009.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) zu be- zahlen, zahlbar monatlich, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats im Voraus.

4. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, den Unterhaltsbeitrag für B._____ über dessen Mündigkeit hinaus an den Beklagten zuhan- den von B._____ zu überweisen, solange sich dieser in einer an- gemessenen Ausbildung befindet, bei dem Beklagten wohnhaft ist und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Klägerin 2 stellt oder eine andere ZahlstelIe bezeichnet.

5. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 sei zu indexieren.

6. Es seien die ausserordentlichen Kinderkosten ab einem Betrag von Fr. 250.00 (wie kieferorthopädische Massnahmen, chirurgi- sche Eingriffe, Sportausrüstungen, etc.) der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern dafür keine Leist- ungen von Dritten (Kranken- oder Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhältlich sind.

7. Alle anderslautenden Anträge der Kläger seien vollumfänglich ab- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Klägerin 2."

- 8 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, vom 27. November 2023:

1. Der Kläger 1, B._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern, der Klägerin 2 und des Beklagten, belassen.

2. Der Kläger 1 wird unter der alternierenden Obhut der Klägerin 2 und des Be- klagten belassen. Der gesetzliche Wohnsitz des Klägers 1 ist beim Beklagten.

3. Die Klägerin 2 ist berechtigt und verpflichtet, den Kläger 1 wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: von Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12.00 Uhr, falls die Schule  ausfällt), bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abholt und wieder in die Schule (bzw. zum Beklagten) bringt, an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss  (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abholt und zum Beklagten bringt, vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 10.00 Uhr, wobei  der Beklagte den Kläger 1 am 25. Dezember zur Klägerin 2 bringt und die Klägerin 2 den Kläger 1 am 26. Dezember zum Beklagten bringt, wenn anschliessend dessen Betreuungszeit beginnt, in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist das Jahr am 

31. Dezember) vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 2. Januar, 10.00 Uhr, wobei der Kläger 1 am 31. Dezember vom Beklagten zur Klägerin 2 gebracht wird, wenn er bei diesem übernachtet hat, und am

2. Januar von der Klägerin 2 zum Beklagten gebracht wird, wenn er an- schliessend von diesem betreut wird, in den Schulferien, sofern er nicht aufgrund Feiertags- oder Ferienrege-  lung durch den Beklagten betreut wird. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Kläger 1 in der übrigen Zeit, d.h. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: von Sonntagabend, 20.00 Uhr, bis Mittwochmittag, Schulschluss (bzw.  12.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), von Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule  ausfällt), bis Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), an jedem zweiten Wochenende vom Freitagnachmittag, Schulschluss  bis am Sonntagabend, 20.00 Uhr,

- 9 - vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, wobei  er den Kläger 1 bei der Klägerin 2 abholt, sofern diese den Kläger 1 in der Nacht vom 23. auf 24. Dezember betreut, und am 25. Dezember zur Klägerin 2 bringt, in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist das Jahr am 31. De-  zember) vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 2. Januar, 10.00 Uhr, wobei der Kläger 1 am 31. Dezember von der Klägerin 2 zum Beklag- ten gebracht wird, wenn er bei dieser übernachtet hat, und am 2. Ja- nuar vom Beklagten zur Klägerin 2 gebracht wird, wenn er anschlies- send von dieser betreut wird, während fünf Wochen der Schulferien (Beginn und Ende der Ferienwo-  che jeweils Samstag, 10.00 Uhr), davon nur in den Sommerferien mehr als eine Woche und maximal drei Wochen am Stück, die Zählung der Ferienwochen beginn jeweils mit den Sportferien im Februar. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 2 auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Fällt ihr Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich ihre Betreu- ungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vor- jahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklag- ten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. Die Feiertagsregelung (Weihnachten und Neujahr) geht der Ferienregelung und die Ferienregelung geht der Alltagsregelung vor. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für den Klä- ger 1, B._____, geboren am tt.mm.2016, wird weitergeführt. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; 

- 10 - Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten betreffend den Klä-  ger 1 (insbesondere Ansprechperson im Zusammenhang mit dem Be- treuungsplan); Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die  Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Überwachung der Organisation und Ausübung des Betreuungsplans;  Unterstützung der Eltern bei Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und  Umsetzung des Betreuungsplans; Überwachung der Eltern bezüglich des fristgerechten und regel-  mässigen Besuchs des Kurses "Kind im Blick"; Austausch mit den involvierten Fachpersonen bezüglich des Kurses  "Kind im Blick".

5. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden verpflichtet, den erstmöglichen Elternkurs "Kind im Blick" (beispielsweise bei der Beratungsstelle Pinocchio oder der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) bzw. den allfällig bereits begonnenen Kurs zu absolvieren. Die Kosten des Kurses, inklusive der Kosten für eine allfällige Fremdbetreuung des Klägers 1 in dieser Zeit, sind von der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte zu übernehmen.

6. Der Antrag der Klägerin 2 betreffend Sicherstellung einer therapeutischen Be- gleitung des Klägers 1 wird abgewiesen.

7. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Eltern je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes B._____ (Kläger 1) folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 3'135.– rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021  (davon Fr. 2'186.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 2'143.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember  2022 (davon Fr. 1'228.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 2'217.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023  (davon Fr. 1'238.– als Betreuungsunterhalt);

- 11 - Fr. 2'368.– ab 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024  (davon Fr. 1'238.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'092.– ab 1. März 2024 bis 31. Dezember 2026;  Fr. 1'132.– ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028;  Fr. 827.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032;  Fr. 612.– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034;  Fr. 279.– ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer  angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 250.– pro Ausgabepostion; z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), übernimmt die Klägerin 2 zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht bereits im Um- fang von Fr. 6'851.45 nachgekommen ist.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen (aktuelle Phase): Einkommen des Klägers 1: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Klägers 1: Fr. 919.– im Haushalt der Mutter und Fr. 1'485.–  im Haushalt des Vaters; Erwerbseinkommen der Klägerin 2 (inkl. 13. Monatslohn, hypothetisch,  50 %-Pensum): Fr. 2'200.– netto;

- 12 - Bedarf der Klägerin 2: Fr. 3'438.–;  Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich  Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 10'750.– netto; Bedarf des Beklagten: Fr. 5'389.–. 

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.4 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertreterin mit Fr. 12'532.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 12'532.70 Entschädigung Kindsvertreterin

14. Die Kosten werden der Klägerin 2 sowie dem Beklagten je zur Hälfte aufer- legt.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 13 -

16. [Schriftliche Mitteilung]

17. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten 1 (Urk. 258 S. 3 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Kläger 1 sei unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stel- len.

2. Dispositiv-Ziffer 2 [recte 3], 2. Absatz, 6. Spiegelstrich des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, B._____ während 6.5 Wochen der Schulferien zu be- treuen.

3. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 750.00 (nur Barunterhalt) vom 1. September 2021 bis

30. November 2023;

- Im Übrigen sei festzustellen, dass sich die Parteien weder Bar- noch Betreuungsunterhalt schulden; Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen die Klägerin 2 zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Drittel.

4. Dispositiv-Ziffer 8 [recte 10] des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Grundlagen der Parteien aktuelle wie folgt sind:

- Einkommen Kläger 1: Fr. 200.00 (Familienzulage)

- Bedarf des Klägers 1: Fr. 550.00 im Haushalt der Mutter und Fr. 1'914.00 im Haushalt des Vaters

- Erwerbseinkommen der Klägerin 2: Fr. 7'000.00 netto (hypothe- tisch)

- Bedarf der Klägerin 2: Fr. 3'052.00

- Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn): Fr. 10'750.00 netto

- Bedarf des Beklagten: Fr. 5'490.00

- 14 -

5. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht bereits im Um- fang von Fr. 25'413.25 nachgekommen ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. der Kindsmutter." des Klägers 1, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 268 sinngemäss): Die mit Urteil vom 27. November 2023 des Bezirksgerichts Zürich an- geordnete Betreuungsregelung sei zu bestätigen. Prozessualer Antrag (Urk. 268 S. 1): "Dem Berufungsbeklagten 1 sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." der Klägerin 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 270 S. 3): "1. Es sei die Berufung vom 15. Januar 2024 vollumfänglich abzuwei- sen.

2. Eventualiter sei die Berufung insoweit gutzuheissen, als dass dem Kläger 1 rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2020 bis

29. Februar 2024 kein Betreuungsunterhalt zugesprochen wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten." Anschlussberufungsanträge: der Klägerin 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 270 S. 3 ff.): "1. Es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, vom 27. November 2023 (FK200119-L) insoweit aufzuhe- ben, als dass der gesetzliche Wohnsitz des Klägers 1 bei der Klä- gerin 2 festzulegen sei.

- 15 - [Formulierung bezüglich Beibehaltung der alternierenden Ob- hut unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.]

2. Es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben und es sei die Betreuung des Klägers 1 wie folgt zu regeln: 2.1. Die Klägerin 2 sei zu berechtigen und verpflichten, den Kläger 1 wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- von Sonntagabend, 20:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt);

- in geraden Wochen von Freitagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17:00 Uhr, falls die Schule ausfällt) und in ungeraden Wochen von Freitagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntag- abend, 20:00 Uhr;

- [Formulierung bezüglich Betreuung an Weihnachten und Neujahr unverändert gemäss angefochtenem Ent- scheid.]

- [Formulierung bezüglich Betreuung in den Schulferien unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] Eventualiter:

- von Mittwochmittag, Schuldschluss (bzw. 12:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Freitagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), wobei sie den Kläger 1 am Mittwoch in der Schule (bzw. zum Beklagten) abholt und am Freitag wieder in die Schule (bzw. zum Beklagten) bringt;

- an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, Schul- beginn (bzw. 8.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Montag- morgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule aus- fällt), wobei sie den Kläger 1 am Freitag in der Schule (bzw. beim Beklagten) abholt und am Montag wieder in die Schule (bzw. zum Beklagten) bringt:

- [Formulierung bezüglich Betreuung an Weihnachten und Neujahr unverändert gemäss angefochtenem Ent- scheid.]

- [Formulierung bezüglich Betreuung in den Schulferien unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] [Formulierung bezüglich Verlängerung der Betreuungsverantwor- tung an Ostern und Pfingsten unverändert gemäss angefochte- nem Entscheid.] 2.2. Der Beklagte sei zu berechtigen und verpflichten, den Kläger 1 wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- 16 -

- von Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Freitagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), wobei er den Kläger 1 am Donnerstag in der Schule (bzw. bei der Klägerin 2) ab- holt und am Freitag wieder in die Schule (bzw. zur Kläge- rin 2) bringt;

- in geraden Wochen von Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntag- abend, 20:00 Uhr, wobei er den Kläger 1 am Freitag in der Schule (bzw. bei der Klägerin 2) abholt und am Sonntag wie- der zur Klägerin 2 bringt;

- [Formulierung bezüglich Betreuung an Weihnachten und Neujahr unverändert gemäss angefochtenem Ent- scheid.]

- während sechs Wochen in den Schulferien (Beginn und Ende der Ferienwoche jeweils Samstag, 10:00 Uhr), davon nur in den Som- merferien mehr als eine Woche und maximal drei Wochen am Stück, wobei die Zählung der Ferien jeweils mit den Sportferien im Februar beginnt. Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schul- schluss (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), und dauert bis Ostermontag, 20:00 Uhr. Fällt sein Betreuungswochenende auf Pfings- ten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmon- tag, 20.00 Uhr. Eventualiter:

- von Montagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12:00 Uhr, falls die Schule ausfällt);

- an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Montagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08:00 Uhr, falls die Schule ausfällt);

- [Formulierung bezüglich Betreuung an Weihnachten und Neujahr unverändert gemäss angefochtenem Ent- scheid.]

- [Formulierung bezüglich Betreuung in den Schulferien unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] 2.3. [Im Übrigen Formulierung unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.]

3. Es sei Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien die Parteien anzuweisen, für den Kläger 1 umgehend eine professionelle, therapeutische Begleitung durch eine geeignete Fachstelle (z.B. bei der Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie und

- 17 - Beratung in E._____) sicherzustellen und ihn regelmässig, d.h. mindes- tens 1 x pro Monat, dorthin zu bringen.

4. Es sei Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers 1 folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 3'135.– rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'185.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 2'400.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. De- zember 2022 (davon Fr. 1'335.– als Betreuungs- unterhalt);

- Fr. 2'595.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 (davon Fr. 1'345.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 2'650.– rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 29. Fe- bruar 2024 (davon Fr. 1'345.– als Betreuungsun- terhalt);

- Fr. 1'590.– ab 1. März 2024 bis 31. Dezember 2026 (davon Fr. 305.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'790.– ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 (davon Fr. 305.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'515.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032;

- Fr. 1'630.– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034;

- Fr. 920.– ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). [Formulierung bezüglich Zahlungsmodalitäten unverändert ge- mäss angefochtenem Entscheid.] [Formulierung bezüglich ausserordentlichen Kinderkosten unver- ändert gemäss angefochtenem Entscheid.] Soweit rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2020 bis 29. Februar 2024 kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Barunterhalt des Klägers 1 im Haushalt der Klägerin 2 eventualiter um mindestens einen Sechstel des nicht zugesprochenen Betrags zu erhö- hen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Betreuungsklägers.

- 18 - Prozessuale Anträge (Urk. 270 S. 6 und Urk. 348 S. 4 sinngemäss):

1. Der Kläger 1 sei durch das Gericht persönlich anzuhören.

2. Für den Kläger 1 sei umgehend ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage nach der Regelung der Betreuung und des Wohnsitzes in Auftrag zu geben (z.B. beim D._____ in Zürich). des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten 1 (Urk. 274 S. 3): "Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter." des Klägers 1, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 279 S. 2): "Die Anschlussberufung sei in Bezug auf Ziff. 1 bis Ziff. 3 abzuweisen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 (fortan Beklagter) und die Klägerin 2, Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungskläge- rin (fortan Klägerin 2) sind die nicht verheirateten Eltern des Klägers 1, Berufungs- beklagten 1 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (fortan B._____), geboren am tt.mm.2016.

2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 machte B._____ (damals noch vertreten durch die Klägerin 2) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Zürich Kreise … + … bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Unterhalt und Re- gelung der weiteren Kinderbelange anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde für B._____ eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet und es wurden die Parteirollen verteilt (Urk. 24). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde sodann Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin von B._____ bestellt, nachdem den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt wor-

- 19 - den war (Urk. 31). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 259 E. I. 1.1 ff. S. 7 f.).

3. Mit Urteil vom 27. November 2023 wurde B._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut des Beklagten und der Klägerin 2 belassen. Zudem wurde der gesetzliche Wohnsitz von B._____ beim Beklagten beibehalten. Die Alltagsbetreuung sowie die Feiertags- und Ferienregelung wurde zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 geregelt, und der Beklagte wurde ver- pflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung von B._____ Kinder- unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten und der Klägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschla- gen (Urk. 259 S. 80 ff.).

4. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom

15. Januar 2024 (Urk. 258) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Nachdem der Beklagte den verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– geleistet hatte (Urk. 262; Urk. 263), wurde den Klägern mit Verfügung vom 27. März 2024 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 264). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Klägerin 2 mit Beschluss vom 22. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt MLaw Z1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 269). In der Zwischenzeit beantwortete die Kindsvertreterin für B._____ mit ihrer Eingabe vom 18. April 2024 die Berufung des Beklagten (Urk. 268). Am

10. Mai 2024 erstattete die Klägerin 2 die Berufungsantwort und erhob Anschluss- berufung (Urk. 270). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurden die Berufungsant- worten allseitig zugestellt und dem Beklagten und der Kindsvertreterin Frist ange- setzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 273). Die Replik und An- schlussberufungsantwort des Beklagten datiert vom 17. Juni 2024 (Urk. 274), jene der Kindsvertreterin vom 19. Juni 2024 (Urk. 277; Urk. 279). Die Rechtsschriften wurden mit Verfügung vom 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 281). In der Folge liess sich die Klägerin 2 noch einmal vernehmen (Urk. 284). Die Stel- lungnahme wurde zugestellt, worauf der Beklagte (Urk. 288) und die Kindsvertre-

- 20 - terin (Urk. 291) sich je am 11. September 2024 erneut äusserten. Diese Stellung- nahmen wurden wiederum allseitig zugestellt (vgl. Urk. 288; Urk. 291; Urk. 292/1- 2; Urk. 293/1-2). Mit Eingabe vom 26. September 2024 nahm sodann auch die Klä- gerin 2 noch einmal Stellung (Urk. 294). Auch diese Stellungnahme wurde den üb- rigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 294; Urk. 298/1-2).

5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 reichte die Kindsvertreterin ihre Hono- rarnote zu den Akten (Urk. 301). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 29. Okto- ber 2024 angezeigt, dass sich das Berufungsverfahren – abgesehen von einer all- fälligen Äusserung zur Honorarnote der Kindsvertreterin – als spruchreif erweise, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel sowie auf eine Berufungsverhand- lung verzichtet werde und das Berufungsverfahren somit in die Phase der Urteils- beratung übergegangen sei (Urk. 302). Die Klägerin 2 nahm daraufhin am 5. No- vember 2024 zur Honorarnote Stellung (Urk. 303). Der Kindsvertreterin wurde so- dann mit Verfügung vom 14. November 2024 Frist angesetzt, um sich zur Stellung- nahme der Klägerin 2 zu äussern (Urk. 304). Die daraufhin erstattete Stellung- nahme der Kindsvertreterin sowie ihre aktualisierte Honorarnote datieren vom

28. November 2024 (Urk. 305) und wurden wiederum den anderen Parteien zuge- stellt (Urk. 305 und Urk. 306). Am 13. Dezember 2024 nahm die Klägerin 2 wie- derum zur Eingabe der Kindsvertreterin Stellung (Urk. 308). Auch diese Stellung- nahme wurde den Gegenparteien zugestellt (Urk. 308; Urk. 309/1-2).

6. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 ersuchte sodann der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin 2 um Entlassung und Einsetzung von Dr. iur. Z2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin 2 (Urk. 310). Mit Beschluss vom

20. Dezember 2024 wurde die Entlassung von Rechtsanwalt MLaw Z1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und mit Beschluss vom 24. Januar 2025 die Einset- zung von Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin 2 abgewiesen (Urk. 312; Urk. 316).

7. Mit Eingabe vom 31. März 2025 reichte die Klägerin 2 eine Noveneingabe beim Gericht ein (Urk. 318), welche aufgrund der laufenden Urteilsberatung ohne Weiterungen zu den Akten genommen wurde. Am 19. Mai 2025 reichte die Klägerin 2 erneut eine Noveneingabe zu den Akten und machte darin geltend, dass B._____

- 21 - am Freitag, 16. Mai 2025, unerlaubt den Schulunterricht verlassen und sich selb- ständig auf den Weg nach E._____ gemacht habe (Urk. 319 Rz. 1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde in Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 29. Ok- tober 2024 der Eintritt der Urteilsberatungsphase aufgehoben und der Kindsvertre- terin Frist angesetzt, um B._____ zu treffen, sein Wohlbefinden abzuklären und insbesondere über sein Weglaufen aus dem Schulunterricht zu sprechen und schriftlich dazu Stellung zu nehmen (Urk. 322). Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 be- richtete die Klägerin 2 davon, dass B._____ am 22. Mai 2025 erneut aus dem Schulunterricht weggelaufen sei (Urk. 323). Auch diese Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2025 den Parteien zugestellt und die Kindsvertreterin auf- gefordert, innert der mit Verfügung vom 21. Mai 2025 angesetzten Frist auch zur Eingabe der Klägerin 2 vom 23. Mai 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 326).

8. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin 2 um eine Akontozahlung für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter für den Zeitraum vom 16. April 2024 bis 18. Dezember 2024 (Urk. 327). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 7. August 2025 abgewiesen (Urk. 342).

9. Am 11. Juni 2025 erstattete die Kindsvertreterin ihre schriftliche Stellung- nahme gemäss Verfügung vom 21. und 26. Mai 2025 (Urk. 329). Diese wurde der Klägerin 2 und dem Beklagten mit Verfügung vom 24. Juni 2025 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 333). Dem Beklagten und der Kindsvertreterin wurde in der gleichen Verfügung zudem die Noveneingabe der Klägerin 2 vom 31. März 2025 (Urk. 318) zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Der Beklagte reichte am 3. Juli 2025 (Urk. 334), die Klägerin 2 am 8. Juli 2025 (Urk. 335) und die Kindsvertreterin am 9. Juli 2025 (Urk. 339) ihre schriftlichen Stellungnahmen dazu zu den Akten. Diese Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 16. Juli 2025 den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt (Urk. 340). Wiederum nahmen sämtliche Parteien schriftlich Stellung (vgl. Urk. 341; Urk. 343; Urk. 345 und Urk. 348). Die Klägerin 2 stellte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2025 zudem neu den prozessualen Antrag, es sei ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage nach der Regelung der Betreuung und des Wohnsitzes von B._____ in Auftrag zu geben (Urk. 348 S. 4).

- 22 -

10. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde den Parteien aufgrund der fort- laufend vorgetragenen Noven die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zwecks abschliessender Ausübung des Replikrechts, der freien Erörterung des Streitgegenstandes und dem Versuch einer Einigung herbeizuführen, angezeigt (Urk. 351). In der selben Verfügung wurden die Parteien auf einen Wechsel im Spruchkörper hingewiesen und darüber informiert, dass, nachdem Oberrichterin Dr. D. Scherrer altershalber ausgeschieden sei, an ihrer Stelle neu Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann im weiteren Verfahren mitwirke (Urk. 351). Nach erfolgter Ter- minabsprache (Urk. 352 und Urk. 353) wurden die Parteien mit Vorladung vom

10. September 2025 auf den 26. November 2025 zur Instruktionsverhandlung vor- geladen (Urk. 354). Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung übten die Parteien abschliessend ihr Replikrecht aus (Prot. S. 30 ff.). In den anschliessenden Ver- gleichsgesprächen konnte keine Einigung zwischen den Parteien gefunden werden (Prot. S. 34; Urk. 355 und Urk. 357). Den Parteien wurde der Übergang in die Ur- teilsberatungsphase mündlich mitgeteilt (Prot. S. 34 f.).

11. Am 11. Dezember 2025 wurde der hiesigen Kammer eine Meldung der Grosseltern von B._____ mütterlicherseits an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich weitergeleitet (Urk. 359), welche den Parteien mit dem vorliegenden Entscheid übermittelt wird.

12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–257). Auf die Vor- bringen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzugehen, als diese entscheidrele- vant sind. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen der Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2025 (Prot. S. 28-33; Urk. 355 und Urk. 357). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Berufungsgegenstand 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten richtet sich gemäss den gestellten An- trägen gegen die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 8, 9 und Ziffer 10 (Urk. 258 S. 3 f., die An-

- 23 - schlussberufung der Klägerin 2 zusätzlich gegen Dispositiv-Ziffer 6 (vgl. Urk. 270 S. 5) des angefochtenen Urteils. 1.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beklagte auch den ersten Spiegel- strich von Dispositiv-Ziffer 8 angefochten hat, denn in seinen Berufungsanträgen ist einzig der Unterhalt für den Zeitraum ab 1. September 2021 angefochten (vgl. Urk. 258 S. 3). Die Vorinstanz hat jedoch Unterhalt rückwirkend ab 1. August 2020 (erster Spiegelstrich) zugesprochen (vgl. Urk. 259 S. 83). Unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Beru- fung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt, bestimmt sich die Rechtskraft in erster Linie nach den gestellten Anträgen und nicht nach der Begründung. Jedoch sind Rechtsbegehren immer im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Aus der Begründung der Berufungsschrift geht klar hervor, dass der Beklagte mit der Zusprechung des von der Vorinstanz festgesetzten Unterhalts ab 1. August 2020 nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 258 Rz. 42 ff. und Rz. 62). Ihn auf die formulierten Anträge zu behaften, wäre somit ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daher gilt der erste Spiegelstrich von Dispositiv- Ziffer 8 ebenfalls als vom Beklagten angefochten. 1.3. Nach dem Gesagten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, und 7 des vorin- stanzlichen Urteils vom 27. November 2023 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vor- merk zu nehmen ist. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 12-15) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 11) gilt es von Am- tes wegen zu aktualisieren, weshalb auch bezüglich dieser Dispositiv-Ziffer keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt.

2. Berufungsvoraussetzungen und geltende Maximen 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat-

- 24 - und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). 2.2. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Ver- weisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 2.3. Noven 2.3.1. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Be- rufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO).

- 25 - 2.3.2. Am 11. Dezember 2025 wurde der hiesigen Kammer eine Meldung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich samt Beilagen weitergelei- tet (Urk. 359 und Urk. 360/1-6), welche von den Grosseltern von B._____ mütterli- cherseits verfasst wurde. Den Parteien wurde am Ende der Instruktionsverhand- lung vom 26. November 2025 der Übergang des vorliegenden Verfahrens in die Urteilsberatungsphase mündlich mitgeteilt (Prot. S. 34 f.). Damit sind ab diesem Zeitpunkt keine Noven mehr und damit auch die Gefährdungsmeldung der Gross- eltern von B._____ nicht mehr zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthält die Ge- fährdungsmeldung auch nichts Neues (vgl. Urk. 359). Grundsätzlich werden in der Gefährdungsmeldung vielmehr bereits bekannte und aktenkundige Behauptungen aufgestellt. Den Parteien ist eine Kopie der Gefährdungsmeldung samt Beilagen mit diesem Endentscheid zuzustellen. Auf die bereits bekannten und aktenkundi- gen Behauptungen ist nachfolgend soweit nötig einzugehen. III. Materielle Beurteilung A. Obhut und Betreuungsregelung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat erwogen, dass die momentan gelebte alternierende Obhut in Bezug auf B._____ grundsätzlich beizubehalten sei. Da die räumliche Distanz zwi- schen den Parteien jedoch zu gross sei und daher die mit der hälftigen Betreuung einhergehenden häufigen Wechsel über eine längere Distanz zu Stress bei B._____ führten, sei im Ergebnis insbesondere in der Anwendung des Kontinuitäts- prinzips kein Schulwechsel vorzunehmen und zur Vermeidung der häufigen Wech- sel dem Beklagten etwas mehr Betreuungszeit zuzusprechen (Urk. 259 E. III.A.3.6 ff. S. 20 f.). Die Klägerin 2 verlangt im Berufungsverfahren, dass das von der Vor- instanz festgelegte Betreuungskonzept gespiegelt werde, sodass B._____ in E._____ eingeschult und infolgedessen etwas mehr von der Klägerin 2 betreut werde. Als Hauptargument führt sie an, dass der Wohnsitz in E._____ besser dem Kindswohl von B._____ entspreche und es der autonome Wille von B._____ sei, in E._____ und nicht mehr in F._____ zur Schule zu gehen. Weiter begründet sie ihr Begehren mit teils neuen und teils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetra-

- 26 - genen Argumenten, wonach es B._____ in ihrer mehrheitlichen Betreuung besser gehe als beim Beklagten (Urk. 270 Rz. 53 ff.). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob objektive Gründe dafür sprechen, dass das Betreuungskonzept – wie von der Klä- gerin 2 verlangt – zu spiegeln ist. Danach wird das Argument des Kindswillens auf- gegriffen, bevor das unerlaubte Weglaufen von B._____ aus dem Schulunterricht zu beleuchten ist.

2. Objektive Gründe für eine Obhutsumteilung 2.1. Eigen- vs. Fremdbetreuung 2.1.1. Vorbringen 2.1.1.1. Zusammenfassend rügt die Klägerin 2 in ihrer Anschlussberufung, dass bei der Betreuung von B._____ möglichst auf eine Fremdbetreuung zu verzichten sei, da diese zu gesundheitlichen Problemen bei ihm führe, was die Einholung eines Berichts zur Gesundheitssituation von B._____ von Dr. med. G._____ belegt hätte. Die Vorinstanz habe den Bericht nicht eingeholt und die Ursachen für die Kopf- schmerzen von B._____ als unbekannt verortet, weshalb die Vorinstanz den Sach- verhalt unrichtig festgestellt habe. Überdies sei dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin 2 sowie die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt worden. Würde B._____ seinen Wohnsitz bei ihr haben, würde er keine Fremdbetreuung benöti- gen. Dieser Umstand spreche für einen Wohnsitzwechsel (Urk. 270 Rz. 54 f.). 2.1.1.2. Der Beklagte macht geltend, dass alle externen Berichte wie beispiels- weise vom Kindergarten, Hort, Schule, etc., aufzeigten, dass es B._____ bestens gehe (Urk. 274 Rz. 12). 2.1.1.3. Gegenüber der Kindsvertreterin äusserte B._____ gemäss deren Darle- gung anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs am 5. Juni 2024, dass er im Auto, Zug, Bus oder Tram Kopfschmerzen habe, in der Schule, im Hort und Zuhause jedoch nicht (Urk. 279 S. 3).

- 27 - 2.1.2. Beurteilung Bei den Vorbringen der Klägerin 2 – wonach die Hortbesuche die Kopfschmerzen verursachen würden – handelt es sich einzig um Behauptungen. Zwar offeriert die Klägerin 2 hierzu eine Auskunft über den Gesundheitszustand bei Dr. med. G._____ einzuholen (Urk. 270 Rz. 54 f.), doch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, jeder Behauptung nachzugehen. Die Klägerin 2 nennt keine belastbaren Hinweise für negative Auswirkungen der Fremdbetreuung auf den Gesundheitszustand von B._____. Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich und in zutreffender Weise mit diesem Argument auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Vorbrin- gen der Klägerin 2 nicht näher substantiiert worden seien (vgl. Urk. 259 E. III.A. 3.14 S. 24 ff.). Die eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen wurden von der Klä- gerin 2 einzig dahingehend gerügt, dass die Vorinstanz letztlich die Ursache der Kopfschmerzen offen gelassen habe. Dem ist so, allerdings vermag dieser Ein- wand der Klägerin 2 die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin 2 reichte weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren einen (aktuellen) Bericht eines Arztes ein, welcher die Häufigkeit und einen möglichen Zusammenhang der Kopfschmerzen von B._____ mit dessen Fremdbetreuung aufzeigen würde. Die Notwendigkeit zur Einholung eines entspre- chenden Berichts durch das Gericht wäre aber von der Klägerin 2 substantiiert auf- zuzeigen gewesen. Dies umso mehr, als bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass die Vorbringen nicht genügend substantiiert gewesen seien. Die Ausfüh- rungen von B._____ gegenüber der Kindsvertreterin stützen zudem die Erwägun- gen der Vorinstanz, dass die Kopfschmerzen mutmasslich einen Zusammenhang mit den häufigen Wechsel zwischen den Wohnorten haben. So äusserte B._____ gegenüber der Kindsvertreterin, dass die Kopfscherzen im Auto, Bus und Zug auf- treten, jedoch nicht im Hort und in der Schule (vgl. Urk. 279 S. 3). Würden die Kopf- schmerzen tatsächlich in einem direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Hort stehen, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass B._____ über Kopf- oder anderweitige Schmerzen oder Beeinträchtigungen des Wohlbefin- dens berichten würde, unter welchen er jeweils im Hort leide. Insgesamt bleibt es vorliegend bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Eigenbetreuung bei B._____ nicht per se besser ist als Fremdbetreuung, sondern diese grundsätz-

- 28 - lich als gleichwertig zu betrachten ist (vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.1). Zudem gilt es zu bedenken, dass die Fremdbetreuungsanteile zukünftig aufgrund des zu- nehmenden Alters von B._____ immer mehr reduziert werden können, womit die- ses Argument längerfristig ohnehin an Bedeutung verlieren wird. 2.2. Keine einseitige Auslegung des Kontinuitätsprinzips 2.2.1. Vorbringen 2.2.1.1. Die Klägerin 2 rügt in ihrer Anschlussberufung die Anwendung des Konti- nuitätsprinzip und macht zusammenfassend geltend, dass dieses nicht nur einseitig zugunsten des Beklagten gelte, da die örtlichen, sozialen und familiären Verhält- nisse in F._____ und E._____ vergleichbar seien. Die Ausgangslage sei mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip gewissermassen neutral (Urk. 270 Rz. 61). 2.2.1.2. Der Beklagte stellt sich in der Anschlussberufungsantwort auf den Stand- punkt, dass B._____ seit seiner Geburt in F._____ lebe, weshalb es für einen Wohnsitzwechsel nach E._____ eine Kindswohlgefährdung bräuchte (Urk. 274 Rz. 15). 2.2.1.3. Die Klägerin 2 erwidert in der Stellungnahme vom 26. August 2024, dass für die Änderung des Wohnsitzes keine Kindswohlgefährdung vorliegen müsse, sondern bei der Beantwortung dieser Frage das Wohl des Kindes als oberste Ma- xime Vorrang vor allen andern Überlegungen habe (Urk. 284 Rz. 18 f.). 2.2.2. Beurteilung Die Vorinstanz verwies auf die Kontinuität, wonach eine bisherige Betreuungsrege- lung, welche sich im Wesentlichen bewährt habe, beizubehalten sei: Es sei grund- sätzlich das einmal gewählte Betreuungsmodell der Eltern gestützt auf das Konti- nuitätsprinzip weiterzuführen (Urk. 259 E. III.A.3.6 S. 20 f.). Auch betreffend den Ort, wo B._____ zukünftig zur Schule gehen werde, hat die Vorinstanz der Konti- nuität der Beschulung in F._____ den Vorzug gegeben (Urk. 259 E. III.A.3.16 S. 28 f.). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Der Schulbesuch und die So- zialisierung eines Kindes in der Schule sind sehr wichtig. Zwar ist ein Schulwechsel

- 29 - nicht ausgeschlossen, doch müssen gewichtige Gründe dafür sprechen und Vor- und Nachteile eines solchen Wechsels abgewogen werden. So gilt es zu berück- sichtigen, dass zurzeit kein Schulstufenwechsel – beispielsweise in die Mittel- oder Oberstufe – bevorsteht. Ein Schulortswechsel würde derzeit also bedeuten, dass sowohl die Lehrkräfte als Bezugspersonen sowie alle Schulkameraden auf einmal wechseln würden. Dies ist für ein Kind in der Unterstufe ein grosser Einschnitt. Ob- jektive Gründe, die für einen solchen Schulwechsel sprechen, liegen nicht vor. Zwar macht die Klägerin 2 in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 geltend, dass die Be- ziehung von B._____ zu seinen besten Schulfreunden angeschlagen sei, indem diese ihn ausgeschlossen hätten (Urk. 284 Rz. 54 ff.). Sofern sich dieser von der Klägerin 2 vorgetragene Sachverhalt so zugetragen hat, reichen diese Schilderun- gen jedoch weder aus, um damit einen Schulwechsel zu begründen noch um einen solchen zu unterstützen, sind doch Konflikte unter Kindern zu einem gewissen Mass normal. Das gilt um so mehr als auch die Klägerin 2 nicht geltend macht, dass die vorgetragenen Auseinandersetzungen unter den Kindern übermässig wären und das Wohlbefinden von B._____ nachhaltig beeinträchtigen würden. Auch gibt es keine Garantie, dass nach einem Schulwechsel nicht ähnliche Konflikte auf B._____ zukommen würden. Es ist die Aufgabe der Eltern, dem Kind beim Umgang mit entsprechenden Auseinandersetzungen und zwischenmenschlichen Konflikten

– welche im menschlichen Leben unvermeidlich sind und immer wieder vorkommen werden – beizustehen und ihm Strategien beizubringen, solche Auseinanderset- zungen und Konflikte zu überwinden. Ein Schulwechsel ist jedoch keine adäquate Reaktion auf Geschehnisse wie die von der Klägerin 2 geschilderten. B._____ scheint sich in der Schule in F._____ grundsätzlich wohlzufühlen und dort über ein altersgerechtes, intaktes soziales Umfeld zu verfügen (vgl. Urk. 329 [Wiedergabe der Schilderungen von B._____ sowie von H._____ [Lehrerin von B._____]). Für etwas anderes finden sich in den Akten, ausser den Vorbringen der Klägerin 2, keine Anhaltspunkte. Der Hinweis, dass B._____ auch an der neuen Schule schnell Freunde finden würde, mag zwar zutreffend sein, kann jedoch nicht als Argument dafür gesehen werden, dass ein Schulwechsel unproblematisch wäre. Auch ver- mag es der Umstand, dass B._____ wohl in der Lage wäre, in der Schule in E._____ über kurz oder lang neue Freunde zu finden, nicht zu rechtfertigen, ihn

- 30 - ohne Notwendigkeit aus einem Umfeld herauszureissen, in welchem er sich offen- sichtlich grundsätzlich wohl fühlt, wo er seit Anbeginn die Schule besucht und in welchem er seit frühem Alter über teils dieselben Freunde verfügt. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich auch auf das Kontinuitäts- prinzip gestützt hat, um an der Beschulung von B._____ in F._____ festzuhalten. 2.3. Keine Zeit des Beklagten zur persönlichen Betreuung 2.3.1. Vorbringen 2.3.1.1. Die Klägerin 2 argumentiert in ihrer Anschlussberufung, dass der Beklagte keine Zeit habe, B._____ persönlich zu betreuen. Nicht umsonst verzichte er seit mittlerweile mehreren Monaten freiwillig auf eine Umsetzung der vorinstanzlich an- geordneten Alltagsbetreuung. Er hätte diese jederzeit verlangen können, da die Be- rufung die Vollstreckbarkeit des durch den Beklagten angefochtenen Entscheids nur im Umfang der angefochtenen Ferienregelung hemme (Urk. 270 Rz. 13 und Rz. 62). 2.3.1.2. Der Beklagte erklärt, er habe mehrfach das Gespräch mit der Klägerin 2 hinsichtlich der Umsetzung des Urteils gesucht (Urk. 274 Rz. 10 und Rz. 16). Weiter habe er sich auch erfolglos bemüht, mit der Klägerin 2 eine Lösung zu finden, damit er B._____ an einem schulfreien Nachmittag betreuen könne (Urk. 274 Rz. 16). Die Klägerin 2 bestreitet diese Ausführungen des Beklagten (Urk. 284 Rz. 20). Weiter hat der Beklagte aufgelistet, wann er B._____ jeweils persönlich betreue (Urk. 274 Rz. 23). Diese Auflistung blieb von der Klägerin 2 unbestritten (Urk. 284). 2.3.2. Beurteilung Der Argumentation der Klägerin 2 kann nicht gefolgt werden, zumal keine Belege vorliegen, dass der Beklagte keine Zeit für die Betreuung von B._____ hat. Auch das Argument der Klägerin 2, wonach der Beklagte freiwillig auf die Umsetzung der vorinstanzlichen Alltagsbetreuung verzichte, ist zumindest rechtlich unzutreffend. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit treten gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO erst mit Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist ein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 315 N 6). Mit ihrer Anschlussberufung hat die Klägerin 2 die Umsetzung resp. die Vollstre-

- 31 - ckung der vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung eben gerade ausge- setzt. 2.4. Keine Gewährleistung der medizinischen Versorgung von B._____ 2.4.1. Vorbringen 2.4.1.1. Die Klägerin 2 bringt vor, dass der Beklagte sich in medizinischen Belangen nicht bzw. nur ungenügend um B._____ kümmere. So habe er beispielsweise keine prophylaktische Entwurmung durchgeführt, als sich die Kinder der Lebenspartnerin des Beklagten mit Madenwürmern angesteckt hätten. Auch wegen des Ekzems mit starkem Juckreiz an Hals und Ellenbogen habe sie (die Klägerin 2) zur Kinderärztin gehen müssen. Weiter kümmere auch sie sich um die Einhaltung des Impfplans und um die Jahreskontrollen (Urk. 270 Rz. 63). 2.4.1.2. Der Beklagte bestreitet die Darstellungen der Klägerin 2 und führt zusam- menfassend aus, dass die Erkrankung an Madenwürmern lästig, aber nicht gefähr- lich sei. Zudem sei nicht erwiesen, dass B._____ selbst Madenwürmer gehabt habe. Ausserdem habe er die Klägerin 2 darauf aufmerksam gemacht, dass rezept- freie Tabletten dagegen bezogen werden könnten (Urk. 274 Rz. 30 f.). Weiter habe er die Klägerin 2 über den Hautausschlag informiert und auch mitgeteilt, wie dieser behandelt werden könne (Urk. 274 Rz. 32). Zudem verweist er darauf, dass auch er Arztbesuche wahrnehme (Urk. 274 Rz. 29). 2.4.2. Beurteilung Die geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von B._____ zeugen vor allem von Missverständnissen zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten sowie von organisatorischen Schwierigkeiten und von einem schwierigen Verhältnis zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten. Die jeweiligen Situationen werden von beiden Seiten unterschiedlich dargestellt, sind aber alle- samt nicht tauglich eine Kindswohlgefährdung aufgrund fehlender Gewährleistung der medizinischen Versorgung von B._____ zu belegen. Auch gemäss Schilderun- gen der Klägerin 2 war die Gesundheit von B._____ nie ernsthaft in Gefahr. Miss- verständnisse und organisatorische Schwierigkeiten wie die geltend gemachten

- 32 - sind erfahrungsgemäss kaum zu vermeiden bei Eltern, welche untereinander ein konfliktbehaftetes Verhältnis pflegen. 2.5. Fragwürdiges Persönlichkeitsprofil des Beklagten 2.5.1. Vorbringen 2.5.1.1. Die Klägerin 2 rügt, die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass das Verhal- tensmuster und die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten Parallelen zum Persön- lichkeitsprofil eines entfremdenden Elternteils aufweise. Im Einzelnen attestiert sie der Persönlichkeit des Beklagten folgende Attribute: Entzug von Liebe; fortwäh- rende Selbstinszenierung als Opfer; Kind zwingen, den betroffenen Elternteil abzu- lehnen; Aufforderung an das Kind, den angegriffenen Elternteil auszuspionieren; ein Stiefelternteil als "Mama" bezeichnen und das Kind ermutigen, das Gleiche zu tun; der andere Elternteil wird als erziehungsunfähig eingestuft (vgl. Urk. 270 Rz. 64 ff.). 2.5.1.2. Die Darstellungen der Klägerin 2 werden vom Beklagten allesamt im Ein- zelnen bestritten (Urk. 274 Rz. 35). 2.5.2. Beurteilung 2.5.2.1. Mit den vorgetragenen Darstellungen zweifelt die Klägerin 2 an der Erzie- hungsfähigkeit des Beklagten. Anders kann es nicht verstanden werden, wenn sie ihm vorwirft, dass der Beklagte B._____ zwinge, sie als Elternteil abzulehnen. Im vor-instanzlichen Verfahren wurde die Erziehungsfähigkeit beider Parteien thema- tisiert, wobei die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Endentscheids beide Eltern für er- ziehungsfähig gehalten hat (Urk. 259 E. III.A.3.15 S. 26). Weitere Abklärungen hin- sichtlich der Erziehungsfähigkeit wurden daher nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass die Klägerin 2 keine entsprechenden, objektiven Belege für die behauptete Persönlichkeitsstruktur des Beklagten vorbringt. Sie verweist zur Darlegung dieser Behauptungen mehrheitlich auf ihre eigenen Tagebucheinträge sowie auf andere Aktenstellen und offeriert ihre eigene Aussage. Soweit die Klägerin 2 auf ihre eige- nen Tagebucheinträge verweist, muss sie darauf hingewiesen werden, dass diese Einträge keinerlei Kontext wiedergeben, wie die dort festgehaltenen Gespräche zu-

- 33 - stande gekommen sind und diese einzig ihre persönliche Wahrnehmung festhalten. Der Beweiswert ist damit äusserst gering. Weiter kann die Klägerin 2 nicht ernsthaft an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zweifeln, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren im Hauptantrag die alternierende Obhut beantragt hat und dies nun in ihrem Eventualantrag noch immer tut. Diese Anträge hätte sie kaum gestellt, würde sie tatsächlich an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zweifeln. Daran, dass der Beklagte in der Lage ist, B._____ mehrheitlich zu betreuen, bestanden sodann vor der Vorinstanz keinerlei Zweifel. Den vorliegenden Akten sind denn auch keine Um- stände zu entnehmen, welche betreffend die Erziehungsfähigkeit des Beklagten Fragen aufwerfen. Auch die Vertreterin von B._____ hält in ihrer Eingabe vom

19. Juni 2024 ausdrücklich fest, dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach B._____ durch den Beklagten nicht gut betreut werde (Urk. 279 S. 5). 2.5.2.2. Zusammenfassend zeugen die von der Klägerin 2 aufgeführten Argumente hinsichtlich des Persönlichkeitsprofils des Beklagten von einem jahrelang schwel- lenden Elternkonflikt und davon, dass der Konflikt noch immer andauert. Sie alle vermögen aber weder im Einzelnen noch in der Summe die sorgfältigen Erwägun- gen der Vorinstanz betreffend die Erziehungsfähigkeit des Beklagten umzustossen.

3. Der Wille von B._____ 3.1. Vorbringen 3.1.1. Die Klägerin 2 rügt die Erwägung der Vorinstanz, wonach es offenbleiben könne, inwieweit es tatsächlich dem Wunsch von B._____ entspreche, in E._____ statt in F._____ zur Schule zu gehen. Diese Schlussfolgerung sei rechtswidrig, da der Wille des urteilsfähigen Kindes eines von mehreren Beurteilungskriterien dar- stelle, die das Gericht in seine Entscheidfindung einbeziehen müsse. Dass die Vor- instanz nicht näher auf den Willen des Kindes eingehen wolle, lasse darauf schlies- sen, dass sich B._____ vor der Vorinstanz klar und ambivalenzfrei dahingehend geäussert habe, dass er in E._____ in die Schule resp. bei ihr leben wolle. Andern- falls wäre es für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen, ihren Entscheid damit zu begründen, dass die Beibehaltung des bisherigen Lebensmittelpunktes dem Willen von B._____ entspreche. Es scheine, als ob die Vorinstanz sich von der ablehnen-

- 34 - den Haltung der Kindsvertreterin habe beeinflussen lassen (Urk. 270 Rz. 56). B._____ äussere zumindest gegenüber der Klägerin 2 immer wieder, dass er lieber in E._____ in die Schule gehen resp. bei seiner Mutter leben würde (Urk. 270 Rz. 57). 3.1.2. Die Klägerin 2 beantragt in diesem Zusammenhang im Berufungsverfah- ren, dass B._____ erneut vom Gericht befragt werde (Urk. 270 S. 6; Urk. 294 Rz. 19; Urk. 303 Rz. 4). Der Bericht über die Anhörung von B._____ vom 5. Juli 2023 (Urk. 224) äussere sich nicht dazu, wo B._____ leben möchte, weshalb sich das Berufungsgericht selbst ein Bild davon zu machen habe (Urk. 270 Rz. 58). B._____ habe mehrfach den Wunsch geäussert, in E._____ zur Schule zu gehen (Urk. 270 Rz. 56 f.). Diesen Wunsch habe er auch gegenüber der Kindsvertreterin geäussert (Urk. 284 Rz. 5). 3.1.3. Der Beklagte stellt zusammengefasst den Kontext der angeblichen Äusse- rungen von B._____ gegenüber der Klägerin 2 in Frage. Es sei davon auszugehen, dass sie B._____ manipuliere. Die Tagebucheinträge seien wohl eher "Wunsch- denken" als Tatsachen (Urk. 274 Rz. 13 f.). 3.1.4. Die Kindsvertreterin bestätigt, dass B._____ ihr gegenüber am Ende ihres Besuchs vom 19. Juni 2024 den Wunsch geäussert habe, wonach er in E._____ zur Schule gehen wolle. Weshalb er in E._____ zur Schule gehen wolle, habe er nicht sagen können (Urk. 279 S. 3). Gemäss der Einschätzung der Kindsvertreterin habe sich an der Situation von B._____ seit dem Entscheid der Vorinstanz vom

27. November 2023 nichts geändert. Dass B._____ nun den Wunsch äussere, in E._____ zur Schule gehen zu wollen, sei aus ihrer Sicht darauf zurückzuführen, dass B._____ in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern stehe und spüre, wie wichtig diese Aussage von ihm für die Klägerin 2 sei (Urk. 279 S. 3 f.). 3.1.5. Die Klägerin 2 äussert sich in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2024 da- hingehend, dass die Eingaben der Kindesvertreterin wegen fehlender Unabhängig- keit mit grosser Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 308 Rz. 3). Insbesondere im Telefonat der Kindsvertreterin mit dem Beklagten vom 9. September 2024 sieht

- 35 - die Klägerin 2 den Nachweis, dass die Kindsvertreterin nicht unabhängig sei (vgl. Urk. 303 Rz. 1 ff.; Urk. 308 Rz. 3). 3.2. Rechtliches Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeig- neter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz enthält keine feste Al- tersgrenze, ab wann ein Kind anzuhören ist. Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Der Gehörsanspruch erhält ab dem Stadium der Urteilsfähigkeit des Kindes – i.d.R. um das 12. Altersjahr – den Charakter eines persönlichen Mitwirkungsrechts (BGer 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.4). Ab diesem Zeitpunkt kann das Kind die Verweigerung der Anhörung denn auch mit Beschwerde anfechten (vgl. Art. 298 Abs. 3 ZPO). Auf eine erneute Anhörung kann verzichtet werden, wenn diese eine unnötige Belastung darstellen würde, beispiels- weise bei einem akuten Loyalitätskonflikt, und wenn aufgrund einer erneuten An- hörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGer 5A_92/2020 vom

25. August 2020 E. 3.1). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichti- gen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). 3.3. Beurteilung 3.3.1. Zu berücksichtigen gilt es, dass B._____ mit neun Jahren noch sehr jung und nicht urteilsfähig ist. Bereits die Vorinstanz hat anlässlich der Kinderanhörung vom 5. Juli 2023 festgehalten, dass B._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befinde (Urk. 224 S. 2) und hat diesen Aspekt in ihr Urteil miteinbezogen (Urk. 259 E. III.A.3.3 S. 19). Auch die Kindsvertreterin hat in ihrer Stellungnahme vom

19. Juni 2024 auf den bestehenden Loyalitätskonflikt hingewiesen (Urk. 279 S. 4). Aus den Eingaben der Klägerin 2 im Berufungsverfahren ist ersichtlich, dass der Druck auf B._____, den Willen zu äussern, in E._____ zur Schule zu gehen, ge- stiegen ist. Die Klägerin 2 gibt die Unterhaltung der Kindsvertreterin mit B._____ in

- 36 - ihrer Stellungnahme 26. August 2024 wieder, nachdem dieser ihr von der Unterhal- tung berichtet habe (Urk. 284 Rz. 67). Wie die Kindsvertreterin zutreffend anmerkt, ist es nur schwer vorstellbar, dass B._____ den Dialog mit der Kindsvertreterin ge- genüber der Klägerin 2 unaufgefordert wiedergibt (Urk. 291 S. 2). Zudem steht die von der Klägerin 2 vorgetragene Darstellung des Dialogs im Widerspruch zu den Schilderungen der Kindsvertreterin (Urk. 284 Rz. 67; Urk. 291 S. 2), wobei die Dar- stellung der Klägerin 2 verkürzt und wenig lebensnahe erscheint. Unabhängig da- von, ob sich B._____ von sich aus und unaufgefordert oder erst auf entsprechende Nachfrage der Klägerin 2 hin zum Inhalt der Unterhaltung mit der Kindsvertreterin geäussert hat, ist es dennoch vielsagend, dass B._____ überhaupt das mit der Kindsvertreterin Besprochene der Klägerin 2 mitteilt. Sollte sich B._____ tatsächlich unaufgefordert gegenüber der Klägerin 2 zu seinem Gespräch mit seiner Vertrete- rin geäussert haben, zeigt dies deutlich, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befindet. Durch die Ermutigung zu solchen Gesprächen bzw. dadurch, dass sie B._____ nicht mitteilt, er müsse mit ihr nicht über das mit der Kindsvertreterin Ge- sprochene sprechen, trägt die Klägerin 2 nicht zur Entschärfung des Loyalitätskon- flikts für B._____ bei. Es ist notorisch dass ein Kind, welches unter einem Loyali- tätskonflikt leidet, dem Elternteil, mit dem es spricht, das mitteilt, was der Elternteil hören möchte bzw. wovon das Kind annimmt, dass der betreffende Elternteil es hören möchte. 3.3.2. Der Kindswille stellt eines der Hauptargumente der Klägerin 2 für den be- antragten Wohnsitz- und Schulwechsel dar. Damit besteht die Gefahr, dass sie mit dem Kindswillen ihre eigene Forderung zu legitimieren versucht. Dies ist insofern problematisch, als dem Kindswillen zwar ein Gewicht beizumessen ist, die Ent- scheidung über wichtige Kinderbelange wie die Frage, wo ein Kind die Schule be- suchen soll, jedoch nicht dem Kind überlassen werden kann. Es geht sogar darum, ein Kind davor zu schützen, dass ihm der Eindruck vermittelt wird, solche Entschei- dungen seien von seinem Willen abhängig. Umso mehr gilt dies für ein noch urteils- unfähiges Kind. Deshalb wurde B._____ in der Kinderanhörung vom 5. Juli 2023 vor Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich keine Entscheidung treffen müsse (vgl. Urk. 224 S. 1). Mit dem stetigen Hinweis der Klägerin 2 auf den vermeintlichen Kindswillen sowie der Notwendigkeit einer weiteren Kindsanhörung,

- 37 - zeigt die Klägerin 2, dass sie diese Auffassung offensichtlich nicht teilt. Jedoch er- höht sie mit der Untermauerung ihrer Begehren mit dem Kindswillen – bewusst oder unbewusst – den Druck auf B._____, da nach ihrer Auffassung der gerichtliche Ent- scheid davon abhängig gemacht wird, was B._____ anlässlich einer Kinderanhö- rung zu Protokoll gibt. Dass sich B._____ offensichtlich unter einem starken Druck befindet, zeigt auch die Tatsache, dass er sich zwei Mal unerlaubt aus dem Schul- unterricht in der Stadt Zürich entfernte und an den Wohnort der Klägerin 2 nach E._____ reiste, wobei er gegenüber der Kindsvertreterin angab, er habe sich nach E._____ begeben, weil er Angst bekommen habe, er werde die Klägerin 2 andern- falls nicht mehr sehen (Urk. 329 S. 2; zu den Vorfällen vgl. auch Ausführungen un- ter der nachfolgenden Ziffer 4). 3.3.3. Die Rügen der Klägerin 2, wonach dem Kindswillen von der Vorinstanz nicht die richtige Bedeutung zugemessen wurde, sind sodann in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, soweit sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt, welche sich mit dem Willen eines urteilsfähigen Kindes auseinandersetzt (vgl. Urk. 270 Rz. 56). 3.3.4. Zur Argumentation, dass die Äusserungen und Schlussfolgerungen der Kindesvertreterin aufgrund deren fehlender Unabhängigkeit mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen seien (Urk. 308 Rz. 3), gilt es Folgendes zu bemerken: Nachdem die Klägerin 2 aufgrund der Honorarnote der Kindsvertreterin das Telefongespräch vom 9. September 2024 mit dem Beklagten festgestellt hat, äusserte sich die Kin- desvertreterin dazu in ihrer Eingabe vom 28. November 2024 und führte aus, dass sie vom Beklagten angerufen worden sei und ihr dieser mitgeteilt habe, dass die Klägerin 2 aufgrund eines Bisses von B._____ im Spital behandelt worden sei und er sich deswegen Sorgen mache. Sie habe dem Beklagten zugehört und ihm mit- geteilt, dass er sich an seinen Anwalt wenden solle, und habe ihm noch einmal ihre Aufgabe als Kindsvertreterin erläutert (Urk. 305 S. 2). In der gleichen Eingabe stellt die Kindsvertreterin klar, dass sie sehr wohl in der Lage sei, die Interessen von B._____ unabhängig von beiden Eltern zu vertreten (Urk. 205 S. 3). Die Klägerin 2 findet diese Schilderungen der Kindsvertreterin überraschend kurz und knapp. Sie würden kein halbstündiges Telefonat rechtfertigen. Die Schilderungen seien zudem

- 38 - derart realitätsfremd und unglaubhaft, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Inhalt des Telefongesprächs vom 9. September 2024 nur teilweise wie- dergegeben worden sei. Das intransparente Verhalten wiederum deute klar darauf hin, dass zwischen der Kindsvertreterin und dem Beklagten "irgendwelche Abspra- chen" stattgefunden hätten (Urk. 308 Rz. 1). 3.3.5. Hervorzuheben ist, dass die Klägerin 2 den geltend gemachte Inhalt des Telefongesprächs, dass sie aufgrund eines Bisses von B._____ im Spital behandelt worden sei, nicht bestreitet. Bereits deswegen sind die Schilderungen der Kinds- vertreterin über den Gesprächsinhalt und das Zustandekommen des Telefonge- sprächs als glaubhaft einzustufen, da die Kindsvertreterin diesen Umstand über den Biss nur von der Klägerin 2 oder dem Beklagten erfahren haben kann. Dass anlässlich des Telefonats Absprachen stattgefunden haben sollen, ist sodann eine Behauptung, die aus dem nunmehr transparent gemachten Gesprächsinhalt keine Stütze findet. Auch belässt es die Klägerin 2 bei dieser schwerwiegenden, aber nur pauschal vorgetragenen Anschuldigung. Was die Kindsvertreterin mit dem Beklag- ten genau abgesprochen haben soll, führt die Klägerin 2 nicht konkret aus. In der Eingabe vom 19. Juni 2024 (Datum des Poststempels: 11. September 2024), wel- che wenige Tage nach dem Telefongespräch eingereicht wurde, nimmt die Kinds- vertreterin sodann einzig zum Gesprächsinhalt mit B._____ vom 5. Juni 2024 Stel- lung und berichtet aus ihrer Sicht davon (Urk. 291). Eine Absprache mit dem Be- klagten ist darin nicht zu erkennen, zumal die Kindsvertreterin darin auch ausführt, dass B._____ ihr gegenüber den Wunsch nach einem Schulwechsel nach E._____ geäussert habe (vgl. Urk. 279 S. 3). Die Klägerin 2 nennt denn auch keine Gründe, weshalb die Kindsvertreterin –eine erfahrene Rechtsanwältin – gegenüber einer der Parteien voreingenommen sein sollte. Insgesamt gibt es keine objektiven Gründe an der Unabhängigkeit der Kindsvertreterin und damit an ihren im Beru- fungsverfahren in schriftlicher Form dargelegten Eindrücken und Äusserungen zu zweifeln. Alleine der Umstand, dass die Kindsvertreterin eine Position vertritt, wel- che sich von derjenigen der Klägerin 2 unterscheidet, wirft jedenfalls betreffend de- ren (der Kindsvertreterin) Unabhängigkeit keine Fragen auf.

- 39 - 3.3.6. Sowohl in der Kinderanhörung vom 5. Juli 2023 (Urk. 224) wie auch gegen- über der Kindsvertreterin äusserte B._____ konstant den Wunsch, von beiden El- tern hälftig betreut zu werden (Urk. 224; Urk. 268 S. 1 f.). Dieser Wunsch ist nach- vollziehbar und wurde von der Vorinstanz dahingehend berücksichtigt, dass ver- sucht wurde, trotz räumlicher Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien beiden Eltern möglichst viel Betreuungszeit zu ermöglichen. Aufgrund des Alters von B._____, der fehlenden objektiven Gründe für einen Wohnsitz- und Schulwechsel, dem bestehenden Loyalitätskonflikt und der Tatsache, dass ihm eine Kindsvertre- terin zur Seite steht, welche in seinem Sinne dem Gericht Anträge stellt, ist auf eine erneute Anhörung von B._____ zu verzichten.

4. Unerlaubtes Weglaufen aus dem Schulunterricht und psychologisches Gutachten 4.1. Vorbringen 4.1.1. Mit Noveneingabe vom 19. Mai 2025 berichtet die Klägerin 2 davon, dass B._____ am Freitag, 16. Mai 2025, die Schule in F._____ unerlaubt verlassen habe und selbständig mit dem öffentlichen Verkehr nach E._____ gefahren sei (Urk. 319 S. 3 f.). Gemäss Noveneingabe der Klägerin 2 vom 23. Mai 2025 habe B._____ auch am Donnerstag, 22. Mai 2025, unerlaubt die Schule in F._____ verlassen und sei nach E._____ gefahren (Urk. 323 S. 3). Das Gericht hat mit Verfügungen vom

21. Mai 2025 und 26. Mai 2025 die Kindsvertreterin damit beauftrag, B._____ zu treffen, sein Wohlbefinden abzuklären und insbesondere mit ihm über sein zwei- maliges Weglaufen aus dem Schulunterricht zu sprechen und schriftlich dazu Stel- lung zu nehmen (Urk. 322 und Urk. 326). 4.1.2. Der Stellungnahme der Kindsvertreterin ist zu entnehmen, dass sie mit B._____ am 2. Juni 2025 ein Gespräch geführt habe und sich B._____ zum zwei- maligen Weglaufen aus der Schule dahingehend geäussert habe, dass ihm seine Mutter gesagt habe, wenn er weiterhin in Zürich in die Schule gehe, er dann seine Mutter nicht mehr sehe. Er habe dann richtig Angst bekommen und sei darum aus der Schule weggegangen und nach E._____ gefahren (Urk. 329 S. 2).

- 40 - 4.1.3. Die Klägerin 2 führt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2025 zusammenfas- send dazu aus, dass sie B._____ nie gedroht habe, dass er sie nicht mehr sehen könne, wenn er weiterhin in Zürich in die Schule gehe (Urk. 335 Rz. 8). Soweit seine Äusserungen in der fraglichen Stellungnahme der Kindsvertreterin korrekt wieder- gegeben würden, müsse die Situation von B._____ berücksichtigt werden, in wel- cher dieser die Äusserungen getätigt habe. Er sei das Wochenende vor diesem Gespräch beim Beklagten gewesen. Die Klägerin 2 könne nur mutmassen, was der Beklagte alles unternommen habe, um Einfluss auf das Aussagenverhalten seines Sohnes zu nehmen (Urk. 335 Rz. 9 f.). In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2025 verlangt sie zudem aufgrund einer schriftlichen Empfehlung von Dr. med. I._____ die Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Frage nach der Rege- lung der Betreuung und des Wohnsitzes von B._____ (Urk. 335 Rz. 2 f.). 4.2. Beurteilung 4.2.1. Das Weglaufen von B._____ aus der Schule hat die hiesige Kammer ver- anlasst, die Phase der Urteilsberatung in Wiedererwägung zu ziehen, um das zwei- malige Weglaufen durch die Kindsvertreterin abklären zu lassen (vgl. Urk. 322). Da- bei hat sich wie bereits angegeben herausgestellt, dass B._____ sich insbesondere aufgrund von Äusserungen der Klägerin 2 veranlasst fühlte, wegzulaufen (vgl. Urk. 329). Wie die Klägerin 2 sich B._____ gegenüber im Einzelnen äusserte, kann offenbleiben. Wesentlich ist einzig, dass die Äusserungen dazu führten, dass B._____ befürchtete, seine Mutter nicht mehr zu sehen. Soweit die Klägerin 2 den Wahrheitsgehalt der Darlegungen der Kindsvertreterin in Frage stellen möchte (vgl. Urk. 335 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass fast schon absurd erscheint, dass die Kindsvertreterin ihre entsprechenden Angaben schlicht erfunden haben soll. Es ist denn auch aktenkundig, dass die Klägerin 2 mit B._____ über einen Schulwechsel und die gesamte Situation spricht (vgl. etwa Urk. 284 S. 16 f.). Dass das Bespro- chene bei B._____ auch zu Reaktionen führt, ist nachvollzieh- und erwartbar. Zu- sammengefasst erscheint es plausibel, dass der stetig wachsende Loyalitätskon- flikt, die fehlende Strategie beider Eltern den Loyalitätskonflikt bei B._____ zu ver- ringern, und die bei ihm (wie auch immer) hervorgerufene Befürchtung, er werde

- 41 - seine Mutter nicht mehr sehen, B._____ dazu veranlasst haben, aus der Schule wegzulaufen. 4.2.2. Der Wunsch der Klägerin 2, mit B._____ möglichst viel Zeit verbringen zu können und mit ihm seinen Alltag zu teilen, ist verständlich. Den gleichen Wunsch hegt jedoch auch der Beklagte. Allerdings wohnen die Klägerin 2 in E._____ und der Beklagte in der Stadt Zürich, in F._____. Dass es angezeigt erscheint, dass B._____ die Schule weiterhin in F._____ besucht, wurde bereits ausgeführt. Die Distanz zwischen E._____ und F._____ (z.B. mit dem Auto gut 32 km), ist indes zu gross, als dass auf Dauer eine hälftige Betreuung der Eltern mit gleichzeitigem Schulbesuch in F._____ gelebt werden könnte. Die Bewältigung der Distanz nimmt (zu) viel Zeit in Anspruch. Dass dies für B._____ eine Belastung darstellt, zeigen insbesondere die von ihm angegebenen und bereits diskutierten Beschwerden, un- ter welchen er während den Fahrten zwischen Zürich und E._____ leide. Je höher die Klasse, die B._____ besucht, desto mehr wird erfahrungsgemäss der notwen- dige zeitliche Aufwand für Hausaufgaben etc. zunehmen. Erfahrungsgemäss wird auch die Selbstständigkeit von B._____ laufend zunehmen und damit auch sein Wunsch nach einer selbstbestimmten Freizeitgestaltung oder Gestaltung seiner Beziehungen zu Gleichaltrigen. All diese Bedürfnisse von B._____ werden je länger je mehr bei einer hälftigen Betreuung durch die auseinanderliegenden Wohnsitze der Eltern beeinträchtigt. Hinzukommen die an verschiedener Stelle bereits er- wähnten Schwierigkeiten zwischen den Eltern, welche dazu führen, dass regelmäs- sig Konflikte entstehen, welche sich (auch) negativ auf B._____ auswirken. Eine hälftige Betreuung ist aufgrund der grossen geografischen Entfernung und der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten nicht mehr möglich, weshalb B._____ mehr Zeit in F._____ verbringen soll. Es gibt keine objektiven Hinweise, dass es B._____ in F._____ schlecht gehen würde. Viele der derzeit oder in der jüngeren Vergangenheit bestehenden Schwierigkeiten sind auf den Loyalitätskonflikt bzw. auf die letztlich ungeklärte Situation betreffend die Be- treuung von B._____ zurückzuführen. Die nun umzusetzende Änderung in der Be- treuung (vgl. nachfolgend) wird die Situation für B._____ beruhigen, sofern die Klä- gerin 2 und der Beklagte ihm die nötige Unterstützung geben, damit er sich auf die neue Situation einstellen kann.

- 42 - 4.2.3. Ein psychologisches Gutachten ist für die Beurteilung der vorliegenden Si- tuation jedoch nicht notwendig. Wie die Parteien übereinstimmend vortrugen, leidet B._____ weder an einer psychischen Störung (Prot. S. 30 f.) noch an einer anderen Beeinträchtigung, die abgeklärt werden müsste. Wie bereits mehrfach festgestellt, leidet er am Loyalitätskonflikt, an den für ihn mit Stress verbundenen Wechseln zwischen den zwei Haushalten und insbesondere daran, dass er noch immer nicht weiss, wo er in naher Zukunft zur Schule gehen wird. Diese Umstände sind jedoch allesamt bekannt. Welche Tatsachenbehauptungen gemäss der Klägerin 2 durch ein psychologisches Gutachten abgeklärt werden müssten, ist nicht ersichtlich. Nachdem die rechterheblichen Tatsachen zum Entscheid über den Wohnsitz von B._____, betreffend die von ihm zu besuchende Schule und die Betreuungsrege- lung allesamt bekannt sind und bereits gewürdigt wurden, ist die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig. Die Klägerin 2 bringt nichts vor, was daran etwas zu ändern vermöchte.

5. Zur Alltagbetreuung Nach dem Gesagten ist die Wohnsitzzuteilung und die Alltagsbetreuungsregelung der Vorinstanz zu bestätigen. Auf diese Weise kann B._____ weiterhin die ge- wohnte Schule in F._____ besuchen und er kann auch unter der Woche Zeit bei der Klägerin 2 verbringen, während die Fahrten zwischen Zürich und E._____ an Schultagen limitiert bzw. auf ein Minimum beschränkt sind. Demnach ist der ge- setzliche Wohnsitz von B._____ weiterhin beim Beklagten zu belassen. B._____ wird von seinen Eltern im Alltag wie folgt betreut (vgl. Urk. 259 E. III.A.4.3 S. 33): Durch die Klägerin 2

- von Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abzuholen und wieder in die Schule (bzw. zum Beklagten) zu bringen hat,

- an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, wobei sie

- 43 - ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abzuholen und zum Beklagten zu bringen hat, und durch den Beklagten

- von Sonntagabend, 20.00 Uhr, bis Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12.00 Uhr, falls die Schule ausfällt),

- von Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt),

- an jedem zweiten Wochenende vom Freitagnachmittag, Schulschluss bis am Sonntagabend, 20.00 Uhr. Damit den Parteien genügend Zeit verbleibt, B._____ auf die definitive Umstellung der Alltagsbetreuung vorzubereiten, rechtfertigt es sich, die Änderung der Betreu- ungsregelung auf den 1. April 2026 festzusetzen. Bis zum 31. März 2026 gilt die mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2021 angeordnete Betreuungsregelung (vgl. Urk. 52).

6. Aufteilung der Ferien 6.1. Vorbringen 6.1.1. Der Beklagte rügt in seiner Berufung, dass die Vorinstanz die Schulferien neu im Verhältnis acht Wochen zu fünf Wochen auf die Eltern verteilt habe. Be- gründet werde dies damit, dass die Klägerin 2 B._____ im Alltag weniger betreue. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass die Klägerin 2 B._____ unter der Woche nur einmal sehe, weil es zu dessen Wohl sei. Selbstverständlich sei die Zeit im Alltag mit einem Kind eine andere als während der Ferienzeit. Weshalb der Beklagte we- niger Ferien mit B._____ verbringen solle, erhelle nicht. Gerade für einen Vater, welcher in einem 100 % bzw. 90 % Pensum arbeite, sei es wichtig, auch Ferien mit seinem Sohn verbringen zu können. Es rechtfertige sich, den Eltern je 6.5 Wochen Ferien mit B._____ zuzusprechen (Urk. 258 Rz. 11). 6.1.2. Die Klägerin 2 findet die Schlussfolgerung der Vorinstanz aufgrund der Er- wägung, dass B._____ grundsätzlich mit beiden Eltern gleich viel Zeit verbringen

- 44 - wolle und dies während der Schulzeit nicht möglich sei, nachvollziehbar, fair und plausibel (Urk. 270 Rz. 16). 6.2. Rechtliches und Beurteilung 6.2.1. Bei der Aufteilung der Ferien handelt es sich um eine typische Ermessens- frage (BGer 5A_179/2019 vom 25. März 2019 E. 5). In Anwendung des Offizial- grundsatzes entscheidet das Gericht entsprechend ohne Bindung an die Parteian- träge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und die Ferien können damit auch neu verteilt werden. Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich nachvollziehbar, zumal entge- gen der verkürzten Darstellung des Beklagten die Vorinstanz nicht zum Schluss gekommen ist, dass es dem Wohl von B._____ entspreche, die Klägerin 2 nur ein- mal in der Woche zu sehen. Ausgangpunkt der vorinstanzlichen Betreuungsrege- lung war es, den Wechsel zwischen den Haushalten der Klägerin 2 und des Be- klagten im Alltag zu reduzieren und nicht, dass die Klägerin 2 B._____ in quantita- tiver Hinsicht weniger betreuen soll. Ob es jedoch letztlich sinnvoll ist, zur Kompen- sation von weniger Alltagsbetreuung die Ferienbetreuung zu erhöhen, ist insofern fraglich, da auch die Klägerin 2 einer regelmässigen Arbeit nachgehen muss. Keine der Parteien hat unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbedingungen mehr als fünf bis sieben Wochen Ferien inkl. Überzeitkompensation im Jahr. Anderes wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt rechtfertigt es sich, der Klägerin 2 und dem Beklagten jeweils die Hälfte der Schulferien zuzugestehen, aktuell also je 6.5 Wo- chen. Der besseren Praktikabilität wegen ist die Betreuung so aufzuteilen, dass die Klägerin 2 B._____ in geraden Jahren sieben Wochen betreut und der Beklagte sechs Wochen, in ungeraden Jahren betreut die Klägerin 2 B._____ sechs Wochen und der Beklagte sieben Wochen.

7. Alternierende Obhut 7.1. Vorbringen 7.1.1. Der Beklagte beantragt in seiner Berufung, B._____ sei unter seine allei- nige Obhut zu stellen. Die Klägerin 2 betreue B._____ jedes zweite Wochenende sowie einmal pro Woche von Mittwoch nach Schulschluss bis am Donnerstagmor-

- 45 - gen Schulbeginn. Der Anteil der Klägerin 2 liege folglich etwa bei 25 %. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz hier zum Schluss komme, es liege eine erheb- liche Betreuung vor, und weshalb B._____ unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt werde (Urk. 258 Rz. 9 f.). 7.1.2. Die Klägerin 2 führt aus, dass wenn in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung konkret ermittelt werde, in welchem Umfang sie an der Betreuung von B._____ beteiligt sei, aufgrund der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsre- gelung ein Betreuungsanteil von 35 % resultiere (Urk. 270 Rz. 12 ff.). 7.2. Rechtliches und Beurteilung 7.2.1. Im Gesetz fehlt eine Definition des Begriffes der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB). Namentlich führt der Gesetzgeber nicht aus, bei welchen Betreuungsanteilen von einer "alternierenden Obhut" aus- zugehen ist (vgl. BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2.). In der Praxis wird regelmässig ab einem Betreuungsanteil von 25 %–30 % von alternierenden Betreuungsmodellen gesprochen (Maier/Vecchiè: Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP/PJA 7/2022, S. 696 ff., S. 702 m.w.H.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ab 30 % Betreuungsanteil die alternierenden Obhut angeordnet wer- den kann. 7.2.2. In Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 2.2 ist für die Ermittlung der Betreuungsanteile der Tag in drei Zeit- räume (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss und Abend) aufzuteilen. Dabei gilt es zur Ermittlung der Betreuungsanteile auch die Betreuung in den Ferien zu be- rücksichtigen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhand- buch mit Fallbeispielen, Rz. 613). Die von der Klägerin 2 vorgenommene Betreu- ungsanteilsermittlung erweist sich damit als zutreffend mit der Ausnahme, dass die Ferienbetreuung zu korrigieren ist, da neu der Beklagte und die Klägerin 2 B._____ je während 6.5 Wochen betreuen werden. Insgesamt betreut die Klägerin 2 hernach B._____ zu 32 % und damit ungefähr zu einem Drittel (vgl. nachstehende Tabel- len):

- 46 - Alltagsbetreuung total 39 Wochen Woche 1 Woche 2 Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Morgen V V V M V V V V V V M V M M Schulbeginn bis -schluss V V V M V V V V V V V M V V M M Abend V V M V V V V V V M V M M V Total 42 100 % Vater (Beklagter) 31 74 % Totale Anteile 604.5 (= 31 * 39 / 2) Mutter (Klägerin 2) 11 26 % Totale Anteile 214.5 (= 11 * 39 / 2) Ferienbetreuung total 13 Wochen 6.5 Wochen 6.5 Wochen Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Morgen M M M M M M M V V V V V V V Schulbeginn bis -schluss M M M M M M M V V V V V V V Abend M M M M M M M V V V V V V V Total 273 100 % Vater (Beklagter) 136.5 50 % Mutter (Klägerin 2) 136.5 50 % Betreuungsanteile gesamtes Jahr Totale Betreuungsanteile 1092 100 % Vater (Beklagter) 741 67.86 % Mutter (Klägerin 2) 351 32.14 % 7.2.3. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der ange- ordneten Betreuungsregelung von einer alternierenden Obhut ausgegangen ist.

8. Fazit Obhut und Betreuungsregelung Nach dem Gesagten ist die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 27. November 2023 zu bestätigen. Die von der Klägerin 2 angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 ist insgesamt einzig hinsichtlich des Zeitpunkts, ab wann die Betreuungsregelung gilt, nämlich ab

1. April 2026, sowie der Ferienaufteilung anzupassen. Aus Gründen der Klarheit ist jedoch die gesamte Dispositiv-Ziffer 3 mit den genannten Änderung im Berufungs- entscheid aufzunehmen.

- 47 - B. Therapeutische Begleitung

1. Vorbringen 1.1. Die Klägerin 2 rügt in ihrer Anschlussberufung die Erwägung der Vorin- stanz, wonach eine therapeutische Behandlung von B._____ erst dann angezeigt sei, wenn er psychische Probleme habe. Sinn und Zweck der beantragten Beglei- tung sei es, B._____ vorbeugend zu unterstützen, damit bei ihm gar nicht erst psy- chische Probleme auftauchen würden. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die therapeutische Behandlung von einer Fachperson empfohlen werde. Da es an ihr sein werde B._____ zur Therapie zu bringen, sei eine Fachstelle in ihrer Nähe aus- zuwählen (Urk. 270 Rz. 73 ff.). 1.2. Der Beklagte erwidert in seiner Anschlussberufungsantwort, dass B._____ im Rahmen der Schule sozialtherapeutisch begleitet werde (Urk. 274 Rz. 74 und Rz. 80). Insgesamt werde von den Lehrpersonen attestiert, das B._____ ein sehr glückliches und aufmerksames Kind sei. Sein Verhalten sei altersgerecht und es gebe keine Anzeichen von abnormalem Verhalten oder besorgniserregenden Auf- fälligkeiten (Urk. 274 Rz. 75 und Rz. 81). Wenn es der Klägerin 2 tatsächlich so wichtig sei, dass B._____ psychologisch belgeitet werde, sei es für ihn nicht nach- vollziehbar, wieso die Klägerin 2 nicht mehr bereit sei, B._____ zum Kinderpsycho- logen Herrn J._____ zu bringen. Da B._____ von Herrn J._____ bereits betreut worden sei, die Praxis auf dem Fahrtweg von E._____ nach F._____ liege, er B._____ auch selbst zur Sitzung bringen könne und Herr J._____ mit der Kinderarztpraxis von Herrn Dr. K._____ im L._____ arbeite, welche B._____ seit seiner Geburt betreue, würde er B._____ gern wieder dorthin bringen (Urk. 274 Rz. 76). 1.3. Die Kindsvertreterin führt in ihrer Anschlussberufungsantwort aus, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass B._____ unter psychischen Problemen leide, weshalb der Antrag der Klägerin 2 abzuweisen sei (Urk. 279 S. 5). 1.4. Die Klägerin 2 nimmt in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 zu den Aus- führungen des Beklagten Stellung und bestreitet, dass es keine Anzeichen von ir-

- 48 - gendwelchen Problemen gebe, da die Lehrpersonen nicht umsonst empfohlen hät- ten, B._____ zur Schulsozialarbeiterin zu schicken. Die Empfehlung sei ausgespro- chen worden, weil B._____ in den Bereichen "Nähe und Distanz", "offene Kommu- nikation" und "Emotionsregulation" gewisse Defizite habe (Urk. 284 Rz. 57 f.). Die Behauptung, wonach B._____ in der Schule psychologisch betreut werde, sei je- doch falsch (Urk. 284 Rz. 63). Weiter treffe es nicht zu, dass B._____ seit seiner Geburt in der Kinderarztpraxis L._____ betreut werde. B._____ sei erstmals im Fe- bruar 2018 dort gewesen. Aktuell sei Frau Dr. G._____ seine Hausärztin (Urk. 284 Rz. 59).

2. Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 27. November 2023 erwogen, dass grundsätzlich beide Parteien mit der therapeutischen Begleitung einverstanden wä- ren, sie sich jedoch nicht betreffend die dazu geeignete Fachperson einigen könn- ten. Daran würde die von der Klägerin 2 beantragte Anweisung an die Eltern, eine geeignete Fachperson zu suchen, nichts ändern, weshalb die beantragte Anwei- sung untauglich sei (Urk. 259 E. D. S. 37). Mit dieser Erwägung setzt sich die Klä- gerin 2 nicht auseinander, sondern beantragt erneut einzig die Anordnung der the- rapeutischen Begleitung und nennt nur beispielhaft, dass diese durch die Gemein- schaftspraxis für Psychotherapie und Beratung in E._____ durchgeführt werden sollte (Urk. 270 S. 5 Anschlussberufungsantrag-Ziffer 3). Als einziges Argument, weshalb die therapeutische Begleitung in E._____ stattfinden sollte, verweist sie darauf, dass es an ihr sein werde, B._____ dorthin zu bringen, weshalb es sich rechtfertige, eine Fachstelle in ihrer Nähe zu nehmen (Urk. 270 Rz. 75). Ob und gegebenenfalls weshalb sie nicht damit einverstanden ist, dass B._____ – wie vom Beklagten vorgeschlagen – bei Herrn J._____ behandelt und vom Beklagten zur Sitzung gebracht wird, führt sie nicht aus. 2.2. Insgesamt ist unklar, ob die Klägerin 2 nun im Berufungsverfahren die An- ordnung der Therapie an und für sich beantragt oder einen Entscheid darüber, wo B._____ in Therapie gehen sollte. Für die Anordnung der Therapie an und für sich fehlt es am Rechtsschutzinteresse, zumal beide Eltern grundsätzlich mit einer the- rapeutischen Begleitung einverstanden sind, es jedoch keine zwingende Indikation

- 49 - für eine Anordnung der psychologischen Therapie gibt. Soweit sie geltend macht, es besteht eine Indikation, da die Schule B._____ aufgrund gewisser Defizite im Bereich "Nähe und Distanz", "offene Kommunikation" und "Emotionsregulation" zur Schulsozialarbeiterin geschickt hat, führt die Klägerin 2 nicht aus, weshalb zusätz- lich eine psychologische Begleitung zwingend, respektive, weshalb das schulische Angebot nicht ausreichend ist. Für eine Anordnung hinsichtlich der Wahl des The- rapeuten ist der Berufungsantrag der Klägerin 2 einerseits mit der beispielhaften Erwähnung der Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie und Beratung in E._____ unklar und andererseits auch nicht genügend begründet. So begründet sie ihre Wahl einzig mit der geografischen Nähe zu ihrem Wohnort. Dieses Argument ist bereits aus dem Grund nicht einschlägig, da der Beklagte selbst bereit wäre, B._____ zu den Therapiesitzungen in L._____ zu fahren (vgl. Urk. 274 Rz. 76) und die Klägerin 2 nichts Substantiiertes im Berufungsverfahren vorbrachte, was gegen eine Therapie bei Herrn J._____ spricht. Sie hat im Berufungsverfahren auch nicht ausgeführt, dass sie mit einer Therapie bei Herrn J._____ nicht einverstanden wäre. Damit fehlt es wiederum am Rechtsschutzinteresse einer entsprechenden Anweisung. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. C. Unterhalt

1. Ausgangslage und Phasenbildung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unter- halt und die Erziehung von B._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 259 S. 83): Phase 1: Fr. 3'135.– rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'186.– als Betreuungsunterhalt); Phase 2: Fr. 2'143.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezem- ber 2022 (davon Fr. 1'228.– als Betreuungsunter- halt); Phase 3: Fr. 2'217.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 (davon Fr. 1'238.– als Betreuungsunterhalt); Phase 4: Fr. 2'368.– ab 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 (davon Fr. 1'238.– als Betreuungsunterhalt); Phase 5: Fr. 1'092.– ab 1. März 2024 bis 31. Dezember 2026;

- 50 - Phase 6: Fr. 1'132.– ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028; Phase 7: Fr. 827.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032; Phase 8: Fr. 612.– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034; Phase 9: Fr. 279.– ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). 1.2. Zur Vereinfachung der Überprüfung und um auf die Erwägungen der Vor- instanz sowie die Rügen der Parteien einzugehen, ist an der vorinstanzlichen Pha- senbildung grundsätzlich festzuhalten. Die Zeiträume der Phase 4 und Phase 5 müssen jedoch angepasst werden, da nach dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Verfahrens die Obhut über B._____ weiterhin hälftig zwischen den Eltern geteilt wurde. 1.3. Neue Phaseneinteilung Phase 1: rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021; Phase 2: rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022; Phase 3: rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023; Phase 4: rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2026; Phase 5: ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026; Phase 6: ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028; Phase 7: ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032; Phase 8: ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034; Phase 9: ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus).

2. Vorbemerkungen zur Festsetzung des Unterhalts 2.1. Der Beklagte rügt in seiner Berufung insbesondere die Höhe des von der Vorinstanz angenommenem hypothetischen Einkommens der Klägerin 2 (vgl. Urk. 258 Rz. 12 ff.) sowie diverse von der Vorinstanz erwogenen Bedarfspositionen der Parteien (Urk. 258 Rz. 30 ff.). Weiter stellt der Beklagte sich auf den Stand- punkt, dass die Klägerin 2 ausdrücklich auf die Zusprechung von Betreuungsunter- halt verzichtet habe, weshalb bereits aus diesem Grund kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden könne (Urk. 258 Rz. 12 mit Verweis auf Prot. I S. 80). Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt sei zulässig, sofern und solange dem Kind da-

- 51 - durch keine Nachteile entstünden. Solche Nachteile seien weder von den Klägern 2 behauptet noch von der Vorinstanz dargelegt worden. Im Gegenteil, die Klägerin 2 habe anerkannt, nicht auf Betreuungsunterhalt angewiesen zu sein und die ent- sprechenden Kosten selbst tragen zu können. Insbesondere sei beim rückwirken- den Verzicht auf Betreuungsunterhalt kein Nachteil auszumachen (Urk. 258 Rz. 12). 2.2. Die Klägerin 2 rügt in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung eben- falls teilweise die erwogenen Bedarfspositionen (Urk. 270 Rz. 76 ff.) sowie die feh- lende rückwirkende Überschussverteilung der Vorinstanz (Urk. 270 Rz. 78 mit Ver- weis auf Urk. 259 E. III.F.3.6.2 S. 71 f.). Weiter habe die Vorinstanz B._____ zu Recht Betreuungsunterhalt zugesprochen. Dieser Anspruch stehe dem Kind zu, weshalb nicht gültig darauf verzichtet werden könne. Zudem sei sie wirtschaftlich gesehen sehr wohl auf den Betreuungsunterhalt angewiesen. Soweit rückwirkend kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei zu bedenken, dass da- durch der Überschuss des Beklagten steige. Davon sei B._____ in ihrem Haushalt ein Sechstel zuzusprechen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise B._____ rückwirkend keinen Überschussanteil in ihrem Haushalt zugesprochen habe (Urk. 270 Rz. 18). 2.3. Die Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder gemeinsam, jeder nach sei- nen Kräften, aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes, kann aber auch über diese hinaus bis zum Abschluss einer Ausbildung festgesetzt werden, wenn dies den Eltern nach den Umständen zugemutet werden darf (Art. 277 ZGB). Gemäss Bundesgericht ist für alle familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen ausschliesslich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zulässig. Demnach ist der Bedarf anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen und der gebührende Unterhalt in einem zweiten Schritt auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Dabei sind insbesondere die Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen-

- 52 - prämien im Rahmen des Letzteren zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Zum gebührenden Unterhalt des Kindes gehört sodann auch der Betreuungsunter- halt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes not- wendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3). 2.4. Nach dem vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen für die Unterhalts- bemessung ist es weder zulässig, pauschal keine Überschussverteilung vorzuneh- men, noch auf den Betreuungsunterhalt als Bestandteil des Kindesunterhalts zu verzichten. Es ist daher nachfolgend die Festsetzung des gebührenden Kindesun- terhalts der Vorinstanz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der hiesigen Kammer zu überprüfen.

3. Einkommen der Klägerin 2 3.1. Vorbringen 3.1.1. Der Beklagte rügt, dass der Klägerin 2 von der Vorinstanz ab der Einschu- lung von B._____ (1. September 2023) nur ein hypothetisches Einkommen mit ei- nem Pensum von 50 % angerechnet worden sei. Die Vorinstanz übersehe, dass die Klägerin 2 ein 50 % Einkommen ab dem Getrenntleben anerkannt habe und ab der Einschulung von B._____ sogar ein solches von 75 % (Urk. 258 Rz. 12 mit Verweis auf Prot. I. S. 80 und Urk. 259 E. III.F.3.1.3 ff. S. 45 ff.). 3.1.2. Weiter rügt der Beklagte, dass der Klägerin 2 ab dem Zeitpunkt, ab dem sie B._____ nicht mehr zur Hälfte betreuen werde, nur ein hypothetisches Einkom- men von 80 % angerechnet worden sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass die Klägerin 2 gemäss Schulstufenmodell in einem höheren Pensum arbeiten müsse, habe aber willkürlich darauf verzichtet, ein höheres Pensum als ein solches von 80 % festzusetzen. Zudem sei er mit der Übergangsfrist von drei Monaten nicht einverstanden (Urk. 258 Rz. 14). 3.1.3. Sodann rügt der Beklagte die Festsetzung des hypothetischen Einkom- mens der Beklagten in der Höhe von Fr. 4'400.– netto bei einem 100 % Pensum (Urk. 258 Rz. 13 und Rz. 15 ff.). Der Lohnanalyse sei zu entnehmen, dass eine

- 53 - Maskenbildnerin ein Monatssalär von Fr. 5'000.– bis Fr. 5'500.– erzielen könne (Urk. 258 Rz. 15). Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin 2 nicht nur Masken- bildnerin bei Film und Fernsehen sei, sondern auch noch Künstlerin und Visagistin resp. Make-up Artistin für Mode und Beauty Shootings. Die Klägerin 2 sei zudem keine ungelernte Person, wie das im Urteil der Vorinstanz fälschlicherweise sugge- riert werde. Die Klägerin 2 habe neben dem von der Handelskammer anerkannten Beruf der Maskenbildnerin auch einen Hochschulabschluss. Sie habe dabei die Lehrfähigkeit als diplomierte Lehrerin für Gestaltung und Kunst im sozial- und son- derpädagogischen Bereich erlangt (Urk. 258 Rz. 16). Die Klägerin 2 habe aufgrund ihrer herausragenden Qualifikationen und mehreren Jahren Berufserfahrung einen guten Ruf in der Branche. Dies zeige sich an ihren Engagements bei mehreren Produktionen als sogenannte Chefmaske (Urk. 258 Rz. 22). Die Klägerin 2 habe auch Tätigkeiten als Visagistin/Make-up Artistin ausgeübt. Wie die eingereichten Rechnungen mit Tagespauschalen von Fr. 500.– und Fr. 800.– zeigten, seien sol- che Jobs finanziell sehr lukrativ (Urk. 258 Rz. 23). Insgesamt sei es realistisch, dass die Klägerin 2 ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'000.– erwirtschaf- ten könne (Urk. 258 Rz. 26). 3.1.4. Zusammenfassend erklärt die Klägerin 2 in ihrer Berufungsantwort, dass die Vorinstanz zu Recht von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'400.– netto pro Monat bei einem 100 % Pensum ausgegangen sei (Urk. 270 Rz. 22). Zudem sei es korrekt, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Ein- kommen in der Höhe von 50 % ausgegangen sei, solange sie B._____ hälftig be- treue und betreut habe (Urk. 270 Rz. 19). Es sei weiter auch nicht zu beanstanden, dass unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von einem 80 % Pensum ausge- gangen werde, sobald sie B._____ nicht mehr hälftig betreuen werde (Urk. 270 Rz. 21). Die Ausführungen des Beklagten zu ihrem beruflichen Werdegang seien grundsätzlich zutreffend, allerdings seien diese Vorbringen verspätet im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgetragen worden. 3.2. Beurteilung 3.2.1. Unbestrittenermassen hat die Klägerin 2 eine Ausbildung als Maskenbild- nerin und hat auch in diesem Beruf gearbeitet. Weiter hat sie einen Abschluss der

- 54 - Zürcher Hochschule für Künste (ZHdK). Diese Tatsachen wurden nicht bestritten und die Einbringung dieser Tatsachenbehauptungen erfolgten nicht verspätet (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). In Anlehnung an die vorinstanzliche Ermittlung des Gehalts der Klägerin 2 (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.1.4 S. 45 ff.) sowie die hypothetische Einkommensermittlung der Klägerin 2 selbst (Urk. 206 Rz. 62; Urk. 208/9) kann das hypothetische Einkommen mit dem statistischen Lohnrech- ner 2022 des Bundes "Salarium" ermittelt werden, wobei in Korrektur der Vorin- stanz berücksichtigt werden muss, dass die Klägerin 2 einen Hochschulabschluss hat. Ausgehend vom Gesagten ergibt sich unter Anwendung des Lohnrechners "Salarium" (Branche: 90. Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten: Region: Zürich [ZH]; Berufsgruppe: 34 Juristische, soziale, kulturelle und verwandte Fachkräfte [Maskenbildnerin]; Berufliche Stellung: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 43.2; Ausbildung: Unternehmensinterne Berufsausbildung; Alter: 40 [Ausgehend vom Jahr 2021]; Geschlecht: Frau; Nationalität/Aufenthaltsstatus: Schweizerin; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte;

13. Monatslohn: Nein; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monats- lohn) ein Medianbruttolohn in der Höhe von Fr. 5'552.– bei einem 100 %-Pensum. Davon gilt es die üblichen Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen. Netto-Lohnberechnung 100 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 5'552.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 5'552.– 5.30 % Fr. 294.25 ALV-Beitrag Fr. 5'552.– 1.10 % Fr. 61.05 NBUV-Beitrag Fr. 5'552.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 83.30 KTG-Beitrag Fr. 5'552.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 55.50 Fr. 3'408.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 5'552.00 ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 170.40 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 664.50 Nettolohn Fr. 4'887.50 3.2.2. Eine höhere Einkommenserzielung, wie vom Beklagten geltend gemacht, wurde nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar zahlreiche mögliche Tätigkeiten der Klägerin 2 genannt, jedoch nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, wie die Klägerin 2 damit Fr. 7'000.– monatlich ver- dienen könnte. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, wel-

- 55 - che Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Ob die Klägerin 2 mit ihrem geltend gemachten Lehrdiplom als Lehrerin überhaupt eine Stelle finden kann, hat der Be- klagte einzig mit dem Hinweis auf den allgemein bekannten Lehrermangel begrün- det. Ob es einen Lehrermangel auch im Fachbereich Gestaltung und Kunst im so- zial- und sonderpädagogischen Bereich gibt und welcher Verdienst damit zu erzie- len wäre, wurde nicht genügend dargelegt und nachgewiesen. Weiter sind auch die Verweise auf die unbelegten Honorare als Chefmaske (Urk. 258 Rz. 22) und die eingereichte Rechnung als Visagistin/Make-up Artistin (Urk. 258 Rz. 23; Urk. 260/7) nicht dienlich, um ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'000.– nachzuweisen. Weder den genannten Honorarbeträgen noch den Rechnungen ist zu entnehmen, wie viel die Klägerin 2 am Ende nach Abzug der Materialkosten, Sozialversicherungsabgaben und Wegkosten effektiv verdient hat. Ebenfalls mögen die zwei genannten Rechnungen im Zeitraum von mehreren Mo- naten nicht den Beweis erbringen, dass als Visagistin/Make-up Artistin genügend Aufträge zu erlangen sind, um monatlich Fr. 7'000.– zu verdienen. Es bleibt dabei, dass der Klägerin 2 aufgrund der Ausbildung und den statistischen Daten des Bun- des bei einem 100 % Pensums ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'552.– brutto resp. Fr. 4'887.50 netto anzurechnen ist. 3.2.3. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzu- rechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Rz. 863 f.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; BGer 5A_636/2013 vom 21. Fe- bruar 2014 E. 5.1 je m.w.H.; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2.). 3.2.4. Die Parteien befinden sich seit geraumer Zeit in der gerichtlichen Ausein- andersetzung betreffend Obhut und Unterhalt (Klageeinleitung: 19. Juni 2020 [Urk. 1 S. 2)]. Für die Klägerin 2 war daher bereits seit längerer Zeit voraussehbar, dass

- 56 - sie wieder ein geregeltes Einkommen erzielen muss, ansonsten ihr ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet wird. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie dies auch ausdrücklich anerkannt und selbst ausgeführt, dass sie vor der Einschulung von B._____ 50 % und ab der Einschulung von B._____ ab September 2021 in einem 75 %-Pensum arbeiten müsse (Prot. I S. 80; Urk. 206 Rz. 63). Bei einem 100 % Pensum ging die Klägerin 2 von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'200.– aus (Prot. I S. 80; Urk. 206 Rz. 63). Aufgrund dieser Aus- gangslage rechtfertigt es sich, von einem hypothetischen Einkommen der Klägerin 2 in der Höhe von 50 % vor der Einschulung und von 75 % ab der Einschulung von B._____ (ab 1. September 2021) auszugehen und als Basis vom ermittelten mo- natlichen 100 %-Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'887.– auszugehen. Da sie im Ergebnis selbst mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von 50 % bzw. 75 % gerechnet hat und auch mit der Berechnungsweise des hypothetischen Einkommens grundsätzlich einverstanden war – die Klägerin 2 hat ihr Einkommen ebenfalls mit dem statistischen Lohnrechner des Bundes ermittelt (vgl. Urk. 208/9), dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass sie einen Fach- hochschulabschluss hat – und die Anrechnung des Einkommens in Höhe von 50 % bzw. 75 % bei alternierender Obhut der Rechtsprechung entspricht, kann und muss darauf abgestellt werden. 3.2.5. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass die Klägerin 2 ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie B._____ noch zu einem Drittel betreut, 80 % arbeiten müsse. Da an jenen Tagen, an welchen das Kind vom anderen Elternteil betreut wird, die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Maier, a.a.O., Rz. 89), die Klägerin 2 B._____ jeweils im Alltag einzig am Mittwochnachmittag betreut, ist ihr ab der Än- derung der Betreuungssituation, mithin ab dem 1. April 2026, ein Einkommen in einem Pensum von 90 % zuzumuten. 3.2.6. Das hypothetische Einkommen der Klägerin 2 für ein 50 %, 75 % und ein 90 % Pensum lässt sich ausgehend von einem Brutto-Lohn in der Höhe von mo- natlich Fr. 5'552.– bei einem 100 % Pensum wie folgt ermitteln:

- 57 - Netto-Lohnberechnung 50 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 2'776.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 2'776.– 5.30 % Fr. 147.15 ALV-Beitrag Fr. 2'776.– 1.10 % Fr. 30.55 NBUV-Beitrag Fr. 2'776.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 41.65 KTG-Beitrag Fr. 2'776.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 27.75 Fr. 632.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 2'776.– ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 31.60 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 278.70 Nettolohn Fr. 2'497.30 Netto-Lohnberechnung 75 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 4'164.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 4'164.– 5.30 % Fr. 220.70 ALV-Beitrag Fr. 4'164.– 1.10 % Fr. 45.80 NBUV-Beitrag Fr. 4'164.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 62.45 KTG-Beitrag Fr. 4'164.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 41.65 Fr. 2'020.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 4'164.– ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 101.00 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 471.60 Nettolohn Fr. 3'692.40 Netto-Lohnberechnung 90 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 4'997.–) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 4'997.– 5.30 % Fr. 264.85 ALV-Beitrag Fr. 4'997.– 1.10 % Fr. 54.95 NBUV-Beitrag Fr. 4'997.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 74.95 KTG-Beitrag Fr. 4'997.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 49.95 Fr. 2'853.25 Berufliche Vorsorge (= Fr. 4'997.– ./. Fr. 2'143.75 5 % Fr. 142.65 [∅ Koordinationsabzug]) Abzüge total Fr. 587.35 Nettolohn Fr. 4'409.65

4. Einkommen des Beklagten Das Nettoeinkommen des Beklagten wurde von der Vorinstanz für die einzelnen Phasen berechnet (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.2 S. 48 f.) und von den Parteien in der Berufung nicht beanstandet. Auf das von der Vorinstanz für die einzelnen Phasen

- 58 - ermittelte Einkommen des Beklagten (vgl. Urk. 259 S. 69-71) ist auch im Beru- fungsverfahren abzustellen.

5. Bedarf der Parteien in den jeweiligen Phasen 5.1. Phase 1 (rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021) 5.1.1. Definition der Phase 5.1.1.1. Vor dem 1. August 2020 hat die Vorinstanz keinen Unterhalt zugesprochen (Urk. 259 E. III.F.3.4.6 S. 61), was unangefochten blieb (Urk. 258 S. 3; Urk. 270 S. 5 f.). Die erste Unterhaltsphase beginnt daher am 1. August 2020 mit dem Bezug der eigenen Wohnung der Klägerin 2 in E._____ (Urk. 259 E. III.F. 3.4.7 S. 62; Urk. 46/34) und endet mit der Einschulung von B._____ Ende August 2021. Die von der Vorinstanz für diese Phase ermittelten Bedarfszahlen (Urk. 259 E. III.F.3.4.7 S. 62 ff.) dienen als Basis für die Unterhaltsberechnung im Berufungs- verfahren und sind, soweit nicht gerügt und/oder nicht offensichtlich unzutreffend, zu übernehmen. 5.1.2. Einkommen 5.1.2.1. Die Vorinstanz ist beim Beklagten von einem monatlichen Netto-Einkom- men in dieser Phase in der Höhe von Fr. 9'820.– ausgegangen (Urk. 259 E. III.F.3.4.7. S. 63). Weiter sind bei B._____ in dieser Phase insgesamt Fr. 370.– monatliche Kinderzulagen zu berücksichtigen (Urk. 259 E. III.F.3.3 S. 49). Diese beiden Einkommenszahlen wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei bean- standet. 5.1.2.2. Bei der Klägerin 2 sind in dieser Phase das ermittelte hypothetische Netto- Einkommen in der Höhe von Fr. 2'497.– für ein 50 % Pensum einzusetzen (vgl. oben E. III.C.3.2.4). 5.1.3. Krankenkasse (KVG) 5.1.3.1. Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz die Krankenkassenprämie von B._____ auf Seiten der Klägerin 2 angerechnet habe. Da B._____ seinen Wohnsitz

- 59 - beim Beklagten habe, müssten die Krankenkassenprämie sowie die übrigen Ge- sundheitskosten im Bedarf von B._____ beim Beklagten angerechnet werden (Urk. 258 Rz. 42). 5.1.3.2. Die Klägerin 2 und der Beklagte machen übereinstimmend geltend, dass die Krankenkassenprämie von B._____ von der Klägerin 2 bezahlt wurden und der Beklagte ihr die Hälfte davon sowie die Hälfte der übrigen Gesundheitskosten als Unterhalt überwiesen habe (Urk. 206 Rz. 72; Urk. 258 Rz. 42; Urk. 261/9). Auf- grund dieser bis anhin gelebten Praxis gibt es keinen ersichtlichen Grund, die Kran- kenkassenprämie rückwirkend im Bedarf von B._____ beim Beklagten zu berück- sichtigen. Eine rückwirkende Anrechnung beim Beklagten würde gar das Ergebnis der Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der bisher bezahlten Unterhalts- beiträge verfälschen, da die Klägerin 2 die Kosten bereits übernommen und der Beklagte auch bereits einen Anteil daran bezahlt hat. 5.1.4. Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung 5.1.4.1. Der Beklagte rügt, es seien die nicht belegten Ausgaben für die Hausrat- versicherung in Höhe von monatlich Fr. 50.– im Bedarf der Klägerin 2 nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 258 Rz. 43). 5.1.4.2. Hinsichtlich der Pauschalen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 die Einsetzung einer Versicherungs- pauschale in der Höhe von Fr. 50.– beantragt hat (Urk. 44 Rz. 59) und die grund- sätzliche Annahme einer Pauschale nicht bundesrechtswidrig ist (vgl. BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.3; BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020 E. 7.2). Das hiesige Gericht rechnet üblicherweise jedoch mit einer Versicherungspauschale in der Höhe von Fr. 30.– (vgl. statt vieler: OGer ZH LE200047 vom 17. Mai 2021 E. III.9.3; OGer ZH LZ230011 vom 25. Januar 2025 E. II.2.5.8). Mangels Nachweis höherer Versicherungsgebühren sind der Klägerin 2 pauschal Fr. 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einzusetzen.

- 60 - 5.1.5. Mobilitätskosten 5.1.5.1. Der Beklagte rügt, es seien ihm für seine Mobilitätskosten monatlich Fr. 186.– anzurechnen (Urk. 258 Rz. 43). 5.1.5.2. Die Mobilitätskosten des Beklagten wurden von der Klägerin 2 in der Höhe von Fr. 186.– für die Phase 1 anerkannt (Urk. 44 Rz. 79). Angesichts des damaligen Arbeitsweges des Beklagten von der Stadt Zürich nach M._____ sind die entspre- chenden Kosten auch nachvollziehbar und dem Beklagten so in den Bedarf einzu- setzen. 5.1.5.3. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin 2 ist ihr in der Konsequenz auch für ihre Mobilitätskosten etwas anzurechnen. Die Vorinstanz hat der Klägerin 2 ab der Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens ein Abonnement für den ganzen Kanton Zürich angerechnet (Urk. 259 E. III.F.3.4.1.e S. 52). Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz diesen Entscheid nicht begründet habe (Urk. 258 Rz. 30). Bei dieser Rüge belässt er es jedoch und macht nicht geltend, was das Gericht stattdessen für die Mobilitätskosten hätte an- rechnen sollen. Unter Berücksichtigung, dass beim Arbeitsweg primär öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sind, die meisten Arbeitsstellen als Maskenbildnerin in der Unterhaltungsbranche vermutungsweise in der Stadt Zürich angeboten werden und für die Anreise von E._____ in die Stadt Zürich ein Zonen-Abonnement für alle Zonen benötigt wird, rechtfertigt es sich, der Klägerin 2 die dafür von der Vor-in- stanz ermittelten Kosten in der Höhe von Fr. 186.– monatlich anzurechnen. 5.1.6. Auswärtige Verpflegung 5.1.6.1. Die Klägerin 2 rügt, die Vorinstanz habe ihr keine Kosten für die auswärtige Verpflegung im Bedarf angerechnet, da entsprechende Kosten nicht geltend ge- macht worden seien. Dies sei mit Verweis auf Urk. 206 Rz. 72 f. unzutreffend. Da sie im ganzen Kanton Zürich eine Arbeit suche, seien ihr entsprechend ihrem Ar- beitspensum die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen, da sie sich über Mittag nicht zu Hause verpflegen könne (Urk. 270 Rz. 76).

- 61 - 5.1.6.2. Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, Ziffer V, fortan Richtlinien). Davon wiederum sind rund die Hälfte pro Tag für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung können daher nur darüber hinausge- hende effektive Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4.2; zum Ganzen OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.6; OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016 E. 4a). Da die Klägerin 2 keine näheren Angaben zu den behaupten Mehr- kosten für ihre Mittagsverpflegung macht, können diese nicht angerechnet werden. Entsprechende Mehrkosten gehen im Übrigen auch nicht zwingend mit dem Um- stand einher, dass Mahlzeiten nicht zu Hause eingekommen werden (vgl. OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.6). 5.1.7. Steuern 5.1.7.1. Der Beklagte macht geltend, dass der von der Vorinstanz ermittelte Steu- eranteil von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 zu streichen und auf der Bedarfs- seite von B._____ in seinem eigenen Haushalt einzusetzen sei (Urk. 258 Rz. 42). Die Klägerin 2 erwidert, dass mit Verweis auf § 23 lit. f StG/ZH die Berücksichtigung eines Steueranteils für B._____ im Haushalt des Beklagten rechtswidrig sei, da die Klägerin 2 als Empfängerelternteil die Kinderunterhaltsbeiträge versteuern müsse (Urk. 270 Rz. 30). 5.1.7.2. Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi- cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbei- trag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteu- ernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten

- 62 - Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu be- rücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Damit ist der Klä- gerin 2 beizupflichten: Solange der Beklagte Unterhalt an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlt, ist ein entsprechender Steueranteil von B._____ in seinem Be- darf im Haushalt der Klägerin 2 auszuscheiden. Umgekehrt kann festgehalten wer- den, dass, solange die Klägerin 2 keinen Unterhalt an B._____ im Haushalt des Beklagten bezahlt, B._____ im Haushalt des Beklagten auch kein Steueranteil an- zurechnen ist. 5.1.7.3. Bei der alternierenden Obhut stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil bei der Steuerberechnung vom Grundtarif und bei welchem vom günstigeren El- terntarif auszugehen ist. Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil An- spruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht. Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewäh- ren, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Eltern- teil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Un- terhaltsbeiträge zusteht. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausgeschlossen. Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Praktikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht (vgl. VGer ZH SB.2023.00107 vom 31. Januar 2024 E. 3.2). Aufgrund der Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin 2 steht ihr der Kinderabzug und folglich auch der Verheirateten- und Elterntarif zu. 5.1.7.4. Bei der Klägerin 2 ist zur Ermittlung der Steuern von folgenden Grunddaten auszugehen (Wohnort: E._____, Verheirateten- und Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere [vgl. Urk. 208/7]):

- 63 - Klägerin 2 / Phase 1 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 29'964.00 Fr. 29'964.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 25'000.00 Fr. 25'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 54'964.00 Fr. 54'964.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'132.00 Fr. 13'132.00 steuerbares Einkommen Fr. 37'832.00 Fr. 41'832.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) 5.1.7.5. Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home] resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer basierend auf den Steuertarifen 2021 gerundet Fr. 1'600.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerlast von gerundet Fr. 134.–. 5.1.7.6. Es rechtfertigt sich, die im Haushalt der Klägerin 2 anfallenden Steuern aufgrund der Einkommensverhältnisse (Klägerin 2: Fr. 29'964.– Einkommen zzgl. Fr. 12'000.– Betreuungsunterhalt; vs. B._____: Fr. 13'212.– Unterhalt) gerundet zu einem Viertel (= Fr. 34.–) im Bedarf von B._____ und den Rest (Fr. 100.–) im Be- darf der Klägerin 2 zu berücksichtigen. 5.1.7.7. Beim Beklagten präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberechnung wie folgt (Wohnort: Zürich, Grundtarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere [vgl. Urk. 211/5]):

- 64 - Beklagter / Phase 1 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 117'840.00 Fr. 117'840.00 Kinderzulagen Fr. 4'440 Fr. 4'440 Total Einkünfte Fr. 122'280.00 Fr. 122'280.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'535.00 Fr. 3'535.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 10'100.00 Fr. 10'100.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 25'000.00 Fr. 25'000.00 Total Abzüge Fr. 43'467.00 Fr. 42'567.00 steuerbares Einkommen Fr. 78'813.00 Fr. 79'713.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH) 5.1.7.8. Gemäss dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung be- trägt die Steuerschuld des Beklagten basierend auf den Steuertarifen 2021 Fr. 9'634.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 1'534.– für die direkte Bun- dessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbe- trag von monatlich Fr. 931.– ergibt. 5.1.8. Unterhaltsberechnung 5.1.8.1. Die neuen Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Erwägungen und un- ter der ermittelten Einkommenszahlen präsentieren sich wie folgt:

- 65 - Phase 1 (rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 2'497.00 Fr. 0.00 Fr. 9'820.00 Fr. 370.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'873.00 Fr. 937.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 164.00 Fr. 562.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 40.00 Fr. 10.00 Fr. 100.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 1'000.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 100.00 Fr. 34.00 Fr. 931.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'488.00 Fr. 958.00 Fr. 5'202.00 Fr. 2'137.00 Leistungsfähigkeit Fr. -991.00 Fr. -958.00 Fr. 4'618.00 Fr. -1'767.00 5.1.8.2. Insgesamt resultiert somit in der Phase 1 ein Unterhalt für B._____ in der Höhe von Fr. 1'949.– (davon Fr. 991.– Betreuungsunterhalt). Dem Beklagten ver- bleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 902.– (Fr. 4'618.– ./. Fr. 1'767.– ./. Fr. 991.– ./. Fr. 958.–). Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Unter Berücksichtigung, dass die Eltern B._____ in dieser Phase hälftig betreut haben, resultiert so ein Überschussanteil für B._____ im Haushalt der Klä- gerin 2 in der Höhe von 1/6 (= Fr. 150.–). Total muss der Beklagte somit Unterhalt für B._____ rückwirkend für den Zeitraum ab 1. August 2020 bis 31. August 2021 in der Höhe von Fr. 2'099.– (=Fr. 1'949.– + Fr. 150.– [davon Fr. 991.– Betreuungs- unterhalt]) pro Monat bezahlen. 5.2. Phase 2 (rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022) 5.2.1. Definition der Phase 5.2.1.1. Diese Phase beginnt mit der Einschulung von B._____. Die Vorinstanz hat diese Phase bis 31. Dezember 2022 definiert, was zu übernehmen ist.

- 66 - 5.2.2. Gerügte Bedarfspositionen 5.2.2.1. Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz der Klägerin 2 in dieser Phase ein zu tiefes Einkommen angerechnet habe (Urk. 258 Rz. 45). Weiter werden vom Be- klagten die selben Bedarfspositionen wie in der vorherigen Phase 1 gerügt. So seien die Ausgabe für die Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 50.– sowie die Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 186.– nicht zu berücksichtigen. Weiter müssten die Bedarfspositionen von B._____ bei der Klägerin 2 hinsichtlich der Kranken- kasse, Gesundheitskosten und Steuern auf der Bedarfsseite von B._____ im Haus- halt des Beklagten berücksichtigt werden. Bei seinem eigenen Bedarf seien zudem Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 186.– zu berücksichtigen (Urk. 258 Rz. 46 f.). Die Klägerin 2 zeigt sich in dieser Phase insbesondere mit der fehlenden Berück- sichtigung der Kosten für die auswärtige Verpflegung in ihrem Bedarf nicht einver- standen (Urk. 270 Rz. 38; Rz. 76). 5.2.2.2. Hinsichtlich der gerügten Bedarfspositionen kann auf das bereits gesagte verwiesen werden: Krankenkasse (vgl. oben E. III.C.5.1.3); Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. oben E. III.C.5.1.4); Mobilitätskosten (vgl. oben E. III.C.5.1.5) und auswärtige Verpflegung (vgl. oben E. III.C.5.1.6). Insgesamt ist somit von den ermittelten Bedarfszahlen der Vorinstanz für diese Phase auszuge- hen (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.8 S. 65) und die Unterhaltsberechnung um die in der vorherigen Phase 1 korrigierten Positionen anzupassen. 5.2.3. Einkommen 5.2.3.1. Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten wurde in dieser Phase von der Vorinstanz mit Fr. 9'587.– beziffert (Urk. 259 E. III.F.3.4.8 S. 65), was im Beru- fungsverfahren nicht gerügt wurde. Darauf ist weiter abzustellen. Zudem hat der Beklagte in diesem Zeitraum insgesamt monatlich Fr. 370.– Kinderzulagen für B._____ erhalten (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.3 S. 49). Weiter gilt es bei der Klägerin 2 ein hypothetisches Einkommen in einem 75 %-Pensum anzunehmen. Wie bereits ermittelt beläuft sich dieses auf monatlich netto Fr. 3'692.– (vgl. oben E. III.C.3.2.6).

- 67 - 5.2.4. Steuern Klägerin 2 / Phase 2 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 44'304.00 Fr. 44'304.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 59'304.00 Fr. 59'304.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'132.00 Fr. 13'132.00 steuerbares Einkommen Fr. 42'172.00 Fr. 46'172.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) 5.2.4.1. Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2022, Wohnort: E._____, Eltern- tarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) gerundet Fr. 2'022.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 169.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 15'000.– [geschätzter Unter- halt] vs. Klägerin 2 Fr. 44'304.– [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 42.– (einen Viertel der Steuern) und den Rest (Fr. 127.–) im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 2 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 115'044.00 Fr. 115'044.00 Kinderzulagen Fr. 4'440 Fr. 4'440 Total Einkünfte Fr. 119'484.00 Fr. 119'484.00

- 68 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'451.00 Fr. 3'451.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 6'456.00 Fr. 6'456.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Total Abzüge Fr. 29'739.00 Fr. 28'839.00 steuerbares Einkommen Fr. 89'745.00 Fr. 90'645.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH) 5.2.4.2. Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten (Steuer- jahr: 2022, Wohnort: Zürich, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere) Fr. 11'728.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 2'254.– für die direkte Bun- dessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbe- trag von monatlich Fr. 1'165.– ergibt. 5.2.5. Unterhaltsberechnung 5.2.5.1. Die Bedarfszahlen in der Phase 2 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 2 (rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 3'692.00 Fr. 0.00 Fr. 9'587.00 Fr. 370.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'873.00 Fr. 937.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 135.00 Fr. 561.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 538.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 127.00 Fr. 42.00 Fr. 1'165.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'475.00 Fr. 927.00 Fr. 5'335.00 Fr. 1'675.00 Leistungsfähigkeit Fr. 217.00 Fr. -927.00 Fr. 4'252.00 Fr. -1'305.00

- 69 - 5.2.5.2. Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreu- ung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barun- terhalt des Kindes beteiligen . Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 3'692 9'587 13'279 Bedarf in Fr. 3'475 5'335 8'810 Leistungsfähigkeit in Fr. 217 4'252 4'469 Leistungsfähigkeit in % 4.85 95.15 100 Anteil am Barunterhalt in Fr. 108 2'124 2'232 5.2.5.3. Da der Beklagte bereits monatlich Fr. 1'305.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem eigenen Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 819.– (= Fr. 2'124.– ./. Fr. 1'305.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Kläge- rin 2 beteiligen. 5.2.5.4. Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'128.– (= Fr. 4'252.– ./. Fr. 2'124.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ in dieser Phase zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 355.– (= Fr. 2'128.– / 6) des Überschusses des Beklagten im Haus- halt der Klägerin 2 zu. 5.2.5.5. Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 109.– (= Fr. 217.– ./. Fr. 108.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ ebenfalls zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 18.– (= Fr. 109.– / 6) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 355.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 337.– (= Fr. 355.– ./. Fr. 18.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen. 5.2.5.6. Insgesamt muss der Beklagte monatlich in der Phase 2 somit rückwirkend an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 Fr. 1'156.– (= Fr. 819.– + Fr. 337.–) Unter- halt bezahlen.

- 70 - 5.3. Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023) 5.3.1. Definition der Phase Die Phase beginnt am 1. Januar 2023 und dauert bis zum Erlass des erstinstanzli- chen Urteils im November 2023. Auch diese Phase ist zu übernehmen, da entspre- chend an den unbestrittenen Bedarfspositionen und am Einkommen des Beklagten keine Änderungen vorgenommen werden müssen. 5.3.2. Gerügte Bedarfspositionen Auch in dieser Phase wiederholte der Beklagte seine Rügen hinsichtlich der Kran- kenkasse, der Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, der Mobilitäts- kosten und der Kosten für die auswärtige Verpflegung (Urk. 258 Rz. 48 ff.). Bezüg- lich dieser Rügen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. III.C.5.1.3 ff.). Die Bedarfszahlen können grundsätzlich von der vorherigen Phase 2 und den für diese Phase unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen der Vorinstanz (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.9 S. 67) übernommen werden. Die Ermittlung des Einkommens des Beklagten sowie jenes von B._____ ist nicht angefochten und kann daher ebenfalls vom vorinstanzlichen Urteil übernommen werden (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.9 S. 67). Weiter gilt es bei der Klägerin 2 wieder ein hypotheti- sches Einkommen in der Höhe von 75 % anzunehmen. Wie bereits ermittelt beläuft sich dieses auf monatlich netto Fr. 3'692.– (vgl. oben E. III.C.3.2.6). 5.3.3. Steuern Klägerin 2 / Phase 3 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 44'304.00 Fr. 44'304.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 59'304.00 Fr. 59'304.00

- 71 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'132.00 Fr. 13'232.00 steuerbares Einkommen Fr. 42'172.00 Fr. 46'072.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) 5.3.3.1. Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren bei der Klägerin 2 für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2023, Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) Fr. 2'002.– und keine di- rekte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerun- det Fr. 167.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 15'000.– [geschätzter Unterhalt] vs. Klägerin 2 Fr. 44'304 [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 42.– (einen Viertel der Steuern) und den Rest (Fr. 125.–) im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 3 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 124'800.00 Fr. 124'800.00 Kinderzulagen Fr. 2'952.00 Fr. 2'952.00 Total Einkünfte Fr. 127'752.00 Fr. 127'752.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'451.00 Fr. 3'451.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 15'000.00 Fr. 15'000.00 Total Abzüge Fr. 26'163.00 Fr. 25'263.00 steuerbares Einkommen Fr. 101'589.00 Fr. 102'489.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH) 5.3.3.2. Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten in dieser Phase (Steuerjahr: 2023, Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere) Fr. 14'044.– für die Staats- und Gemeindesteuer

- 72 - und Fr. 2'961.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichti- genden anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 1'417.– ergibt. 5.3.4. Unterhaltsberechnung 5.3.4.1. Die Bedarfszahlen in der Phase 3 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November 2023) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 3'692.00 Fr. 0.00 Fr. 10'400.00 Fr. 246.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'940.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 199.00 Fr. 544.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 125.00 Fr. 42.00 Fr. 1'417.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'473.00 Fr. 991.00 Fr. 5'637.00 Fr. 1'415.00 Leistungsfähigkeit Fr. 219.00 Fr. -991.00 Fr. 4'763.00 Fr. -1'169.00 5.3.4.2. Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreu- ung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barun- terhalt des Kindes beteiligen. Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 3'692 10'400 14'092 Bedarf in Fr. 3'473 5'637 9'110 Leistungsfähigkeit in Fr. 219 4'763 4'982 Leistungsfähigkeit in % 4.40 95.60 100 Anteil am Barunterhalt in Fr. 95 2'065 2'160 5.3.4.3. Da der Beklagte bereits Fr. 1'169.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 896.– (= Fr. 2'065.– ./. Fr. 1'169.–) am Barunterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen.

- 73 - 5.3.4.4. Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'698.– (= Fr. 4'763.– ./. Fr. 2'065.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ in dieser Phase zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 450.– (= Fr. 2'698.– / 6) des Überschusses des Beklagten im Haus- halt der Klägerin 2 zu. 5.3.4.5. Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 124.– (= Fr. 219.– ./. Fr. 95.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ ebenfalls zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 21.– (= Fr. 124.– / 6) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 450.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 429.– (= Fr. 450.– ./. Fr. 21.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen. 5.3.4.6. Insgesamt muss der Beklagte in der Phase 3 somit rückwirkend an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 1'325.– (= Fr. 896.– + Fr. 429.–) Unterhalt bezahlen. 5.4. Phase 4 (rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2026) 5.4.1. Definition der Phase In dieser Phase haben die Parteien B._____ weiterhin hälftig betreut. Die Phase endet mit der Umsetzung der neu angeordneten Betreuungsregelung ab 1. April 2026. 5.4.2. Gerügte Bedarfspositionen 5.4.2.1. Hinsichtlich der Mobilitätskosten rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf willkürlich einen Betrag von Fr. 85.– angenommen habe, obwohl die Klägerin 2 einen Betrag von Fr. 186.– anerkannt habe (Urk. 258 Rz. 30). Korrekt ist, dass die Klägerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren zum Zeitpunkt, als der Be- klagte noch in M._____ gearbeitet hat, ein Zonen-Abonnement für den ganzen Kan- ton anerkannt hatte (Urk. 44 Rz. 79). Da der Beklagte nun jedoch seit 1. April 2023 in der Stadt Zürich arbeitet und gemäss den vom Bundesgericht für verbindlich er-

- 74 - klärten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 1. Juli 2009 nur die effektiven Auslagen im Bedarf für den öffentlichen Verkehr angerechnet werden können, hat die Vorinstanz in Anwendung des Offizi- algrundsatzes korrekterweise ab dem Arbeitsortwechsel dem Beklagten nur noch Abonnementskosten für das Gebiet der Stadt Zürich angerechnet. Im Bedarf des Beklagten ist daher zukünftig monatlich Fr. 85.– für die Mobilitätskosten zu berück- sichtigen. 5.4.2.2. Die restlichen Bedarfspositionen sind von der vorherigen Phase 3 zu über- nehmen. 5.4.3. Einkommen Das von der Vorinstanz in dieser Phase ermittelte Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'750.– wurde nicht angefochten, weshalb weiterhin auf dieses ab- zustellen ist (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.2.1 S. 48). Weiter gilt es bei der Klägerin 2 wieder ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von 75 % anzunehmen (vgl. oben E. III.C.3.2.4). Bei B._____ sind die Kinderzulage unter Berücksichtigung der Erhöhung der Zulage ab 1. Januar 2025 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG) von monatlich Fr. 207.– zu berücksichtigen (= Durchschnitt von 13 Monaten à Fr. 200.– und 14 Monaten à Fr. 215.–). 5.4.4. Steuern Klägerin 2 / Phase 4 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 44'304.00 Fr. 44'304.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 17'000.00 Fr. 17'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 61'304.00 Fr. 61'304.00

- 75 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 9'300.00 Fr. 6'700.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 17'732.00 Fr. 13'432.00 steuerbares Einkommen Fr. 43'572.00 Fr. 47'872.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) 5.4.4.1. Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren bei der Klägerin 2 für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2024, Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) Fr. 2'061.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von ge- rundet Fr. 172.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 17'000.– [geschätzter Unterhalt] vs. Klägerin 2 Fr. 44'304 [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 43.– (einen Viertel der Steuern) und den Rest von Fr. 129.– im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 4 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 129'000.00 Fr. 129'000.00 Kinderzulagen Fr. 2'484.00 Fr. 2'484.00 Total Einkünfte Fr. 131'484.00 Fr. 131'484.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 1'020.00 Fr. 1'020.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'870.00 Fr. 3'870.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 17'000.00 Fr. 17'000.00 Total Abzüge Fr. 27'670.00 Fr. 26'570.00 steuerbares Einkommen Fr. 103'814.00 Fr. 104'914.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH) 5.4.4.2. Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten (Steuer- jahr: 2024, Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Kon- fession: andere) Fr. 14'235.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 3'060.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteils- mässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 1'441.– ergibt.

- 76 - 5.4.5. Unterhaltsberechnung 5.4.5.1. Die Bedarfszahlen in der Phase 4 präsentieren sich damit auf Grundlage der vorinstanzlich ermittelten und nunmehr korrigierten Positionen wie folgt: Phase 4 (rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2026) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin Beklagten Einkommen Fr. 3'692.00 Fr. 0.00 Fr. 10'750.00 Fr. 207.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 199.00 Fr. 544.00 Fr. 0.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 129.00 Fr. 43.00 Fr. 1'441.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'477.00 Fr. 992.00 Fr. 5'570.00 Fr. 1'415.00 Leistungsfähigkeit Fr. 215.00 Fr. -992.00 Fr. 5'180.00 Fr. -1'208.00 5.4.5.2. Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreu- ung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barun- terhalt des Kindes beteiligen . Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 3'692 10'750 14'442 Bedarf in Fr. 3'477 5'570 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 215 5'180 5'395 Leistungsfähigkeit in % 3.99 96.01 100 Anteil am Barunterhalt in Fr. 88 2'114 2'202 5.4.5.3. Da der Beklagte bereits Fr. 1'208.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 906.– (= Fr. 2'114.– ./. Fr. 1'208.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Klägerin 2 beteiligen. 5.4.5.4. Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann auf noch Fr. 3'066.– (= Fr. 5'180.– ./. Fr. 2'114.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä-

- 77 - gerin 2 B._____ in dieser Phase zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 511.– (= Fr. 3'066.– / 6) des Überschusses des Beklagten im Haus- halt der Klägerin 2 zu. 5.4.5.5. Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 127.– (= Fr. 215.– ./. Fr. 88.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ ebenfalls zur Hälfte betreut hat, steht B._____ rechnerisch 1/6, sprich Fr. 21.– (= Fr. 127.– / 6) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 511.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 490.– (= Fr. 511.– ./. Fr. 21.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen. 5.4.5.6. Insgesamt muss der Beklagte in der Phase 4 somit rückwirkend an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 1'396.– (= Fr. 906.– + Fr. 490.–) Unterhalt bezahlen. 5.5. Phase 5 (ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026) 5.5.1. Definition der Phase Ab dem 1. April 2026 wechselt das Betreuungssetting (vgl. oben E. III.A.5). Der Beklagte wird B._____ ab diesem Zeitpunkt zu zwei Dritteln betreuen. Die Phase endet damit, dass B._____ 10 Jahre alt wird und infolgedessen sein Grundbedarf von Fr. 400.– auf Fr. 600.– steigt. 5.5.2. Einkommen 5.5.2.1. Da die Klägerin 2 B._____ ab dem 1. April 2026 jeweils im Alltag einzig am Mittwochnachmittag betreut, ist ihr ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von 90 % (Fr. 4'409.–; vgl. oben E. III.C.3.2.6) anzurechnen. 5.5.2.2. Der Beklagte reduziert sein Einkommen ab dem 1. April 2026 auf 90 %. Die Einkommenshöhe wurde von der Vorinstanz mit Fr. 9'675.– ermittelt (Urk. 259 E. III.F.3.2.2 S. 48) und wurde von keiner der Parteien angefochten. Es ist daher auch im Berufungsverfahren von diesem Einkommen auszugehen.

- 78 - 5.5.2.3. B._____ ist als Einkommen die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– anzurechnen. 5.5.3. Grundbetrag 5.5.3.1. Der Beklagte rügt in seiner Berufung, dass die Vorinstanz bei der Klägerin 2 von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'350.– ausgegangen sei. Dies sei mit Blick auf die Tatsache, dass sie B._____ nur jedes zweite Wochenende sowie einen Tag pro Woche betreue, nicht gerechtfertigt. Der Grundbetrag der Klägerin 2 sei auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Urk. 258 Rz. 30). Zudem sei es nicht gerechtfertigt, dass der Grundbetrag von B._____ aufgesplittet werde. Er sei der hauptbetreuende Elternteil, weshalb bei ihm B._____s Grundbetrag einzusetzen sei (Urk. 258 Rz. 30 f.) 5.5.3.2. Die Klägerin 2 stützt sich darauf, dass B._____ selbst bei dem vom der Vorinstanz angeordneten Betreuungssetting alternierend betreut werde, weshalb ihr ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'350.– zustehe und der Grundbetrag von B._____ aufgeteilt werden müsse (Urk. 270 Rz. 28 mit Verweis auf Rz. 13). 5.5.3.3. Lebt ein Kind unter der Obhut beider Eltern (alternierenden Obhut), ist der Grundbetrag von Fr. 1'350.– beiden Elternteile anzurechnen (vgl. OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4.; Maier, a.a.O., Rz. 942). Beide Eltern ha- ben – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – bei entsprechen- der Leistungsfähigkeit Auslagen für Positionen, die durch den Grundbetrag des Kin- des gedeckt sind zu übernehmen. Beträgt der Betreuungsanteil eines Elternteils weniger als 30 %, so hat dieser bei gegebener finanzieller Leistungsfähigkeit für den gesamten Grundbedarf des Kindes aufzukommen. Ansonsten sind die Grund- beträge unter den Eltern anteilsmässig aufzuteilen (Maier, a.a.O., Rz. 964). 5.5.3.4. Wie bereits festgestellt, betreut die Klägerin 2 nach Umsetzung des ange- ordneten Betreuungssettings B._____ zu 1/3, weshalb von einer alternierenden Obhut auszugehen ist (vgl. oben E. III.A.6.2.3). In der Konsequenz ist beiden Eltern ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen und der Grundbetrag von B._____ –

- 79 - wie von der Vorinstanz vorgenommen – auf die beiden Haushalte entsprechend ihrem Betreuungsanteil zu verteilen. 5.5.4. Mobilitätskosten und Hausratsversicherung 5.5.4.1. Weiter rügt der Beklagte erneut, dass die Vorinstanz bei der Klägerin 2 ein ZVV-Abonnement für den ganzen Kanton und bei ihm lediglich Fr. 85.– an die mo- natlichen Mobilitätskosten angerechnet habe (Urk. 258 Rz. 30). Ebenfalls sei im Bedarf der Klägerin 2 die Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 50.– zu strei- chen (Urk. 258 Rz. 32). Hinsichtlich dieser gerügten Bedarfspositionen ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (vgl. oben E. III.C.5.1.4 [Hausratsversicherung]; E. III.C.5.4.2.1 [Mobilitätskosten]). 5.5.4.2. Im Ergebnis sind der Klägerin 2 weiterhin monatliche Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 186.– sowie eine Pauschale für die Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 30.– anzurechnen. Dem Beklagten sind die effektiv anfallenden Mo- bilitätskosten für seinen Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 85.– anzurechnen. 5.5.5. Krankenkasse und Steueranteile 5.5.5.1. Der Beklagte rügt, die Bedarfspositionen Krankenkasse (Fr. 199.–) und Steuern (Fr. 40.–) von B._____ auf der Seite der Klägerin 2 seien zu streichen und im Bedarf von B._____ in seinem Haushalt einzusetzen (Urk. 258 Rz. 31). 5.5.5.2. Sobald das neue Betreuungssetting umgesetzt ist, sind die Krankenkas- senkosten bei B._____ im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils anzurech- nen, womit ab dem 1. April 2026 diese Bedarfsposition bei B._____ im Haushalt des Beklagten einzusetzen ist. Wie noch zu zeigen sein wird, muss der Beklagte aufgrund seiner Leistungsfähigkeit auch in dieser Phase noch einen Unterhaltsbei- trag an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen, weshalb auch weiterhin ein- zig im Haushalt der Klägerin 2 ein Steueranteil für B._____ auszuscheiden ist. 5.5.5.3. Für die Ermittlung der Steuern der Parteien ist von folgenden Steuerfakto- ren auszugehen.

- 80 - Klägerin 2 / Phase 5 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 52'908.00 Fr. 52'908.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 57'908.00 Fr. 57'908.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 9'300.00 Fr. 6'700.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 16'432.00 Fr. 12'732.00 steuerbares Einkommen Fr. 41'476.00 Fr. 45'176.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) 5.5.5.4. Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer (Steuerjahr: 2025 [Steuerfüsse für das Steuer- jahr 2026 sind noch nicht bekannt], Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) Fr. 1'854.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht ei- ner monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 155.–. Im Verhältnis der Ein- kommen (B._____: Fr. 5'000.– [geschätzter Unterhalt] vs. Klägerin 2 Fr. 52'908.– [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steuer- anteil von Fr. 16.– (10 % der Steuern) und den Rest (Fr. 139.–) im Bedarf der Klä- gerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 5 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 116'100.00 Fr. 116'100.00 Kinderzulagen Fr. 2'580.00 Fr. 2'580.00 Total Einkünfte Fr. 118'680.00 Fr. 118'680.00

- 81 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 1'020.00 Fr. 1'020.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'483.00 Fr. 3'483.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Total Abzüge Fr. 15'283.00 Fr. 14'183.00 steuerbares Einkommen Fr. 103'397.00 Fr. 104'497.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH) 5.5.5.5. Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten (Steuer- jahr: 2025 [Steuerfüsse für das Steuerjahr 2026 sind noch nicht bekannt], Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verheiratet, Konfession: andere) Fr. 14'138.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 3'027.– für die direkte Bun- dessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigenden anteilsmässigen Steuerbe- trag von monatlich Fr. 1'431.– ergibt. 5.5.6. Unterhaltsberechnung 5.5.6.1. Die Bedarfszahlen in der Phase 5 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 5 (ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026) B._____ bei B._____ beim Klägerin 2 der Klägerin Beklagter Beklagten 2 Einkommen Fr. 4'409.00 Fr. 0.00 Fr. 9'675.00 Fr. 215.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 130.00 Fr. 1'350.00 Fr. 270.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 139.00 Fr. 16.00 Fr. 1'431.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'487.00 Fr. 696.00 Fr. 5'560.00 Fr. 1'684.00 Leistungsfähigkeit Fr. 922.00 Fr. -696.00 Fr. 4'115.00 Fr. -1'469.00

- 82 - 5.5.6.2. Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leis- tungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzei- tig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (OGer LC210010-O/U vom 14. Juli 2022 E. III. 5.3. m.w.H.). Die Formeln, auf welchen die Matrix beruht, lauten wie folgt (vgl. dazu von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. Dezember 2020, S. 14): 𝑈𝐵𝑡 𝑈𝐵𝑀= ∗(𝐿𝑀∗ 𝐵𝑉) (𝐿𝑀∗ 𝐵𝑉)+(𝐿𝑣∗ 𝐵𝑀) 𝑈𝐵𝑡 𝑈𝐵𝑣= ∗(𝐿𝑣∗ 𝐵𝑀) (𝐿𝑀∗ 𝐵𝑉)+(𝐿𝑣∗ 𝐵𝑀) UB = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken) M UB = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) V UB = Unterhaltsbeitrag total (in Franken) t L = Leistungsfähigkeit der Mutter (in %) M L = Leistungsfähigkeit des Vaters (in %) V B = Betreuungsanteil der Mutter (in %) M B = Betreuungsanteil des Vaters (in %) V 5.5.6.3. Da die Klägerin 2 und der Beklagte B._____ ab 1. April 2026 in einem asymmetrischen Betreuungsumfang betreuen werden und zudem die Parteien sehr unterschiedlich leistungsfähig sind, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verteilung der Unterhaltslast anhand der von Werdt Matrix vorzunehmen. Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'409 9'675 14'084 Bedarf in Fr. 3'487 5'560 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 922 4'115 5'037 Leistungsfähigkeit in % 18.30 (L) 81.70 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 670 1'495 2'165 (UB) t

- 83 - 5.5.6.4. Da der Beklagte bereits Fr. 1'469.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 26.– (= Fr. 1'495.– ./. Fr. 1'469.–) am Barunterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen. 5.5.6.5. Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'620.– (= Fr. 4'115.– ./. Fr. 1'495.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 291.– (= Fr. 2'620.– / 9) des Überschusses des Beklagten im Haushalt der Klägerin 2 zu. 5.5.6.6. Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 252.– (= Fr. 922.– ./. Fr. 670.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 56.– (= Fr. 252.– / 9 * 2) des Überschus- ses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 291.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss Fr. 235.– (= Fr. 291.– ./. Fr. 56.–) an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen. 5.5.6.7. Insgesamt muss der Beklagte in der Phase 5 somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 261.– (= Fr. 235.– + Fr. 26.–) bezahlen. 5.6. Phase 6 (ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028) 5.6.1. Definition der Phase In dieser Phase steigt der Grundbetrag von B._____ aufgrund seines 10. Geburts- tags auf Fr. 600.–. Die Phase endet damit, dass B._____ 12 Jahre alt wird und damit die Kinderzulage auf Fr. 268.– steigt. 5.6.2. Gerügte Bedarfspositionen Der Beklagte wiederholt seine Rügen hinsichtlich der Bedarfspositionen wie in der vorhergehenden Phase 5 (vgl. Urk. 258 Rz. 36). Es kann daher auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. oben E. III.C.5.5.3 ff.). Die neue Phase ist grund- sätzlich einzig hinsichtlich des neuen Grundbetrags von B._____ anzupassen. Mit der Vorinstanz einhergehend sind B._____ im Haushalt der Klägerin 2 Fr. 200.–

- 84 - und im Haushalt des Beklagten Fr. 400.– einzusetzen (vgl. Urk. 259 E. III.F.3.4.3 S. 58). 5.6.3. Unterhaltsberechnung 5.6.3.1. Die Bedarfszahlen in der Phase 6 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 6 (ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028) B._____ bei B._____ beim Klägerin 2 der Klägerin Beklagter Beklagten 2 Einkommen Fr. 4'409.00 Fr. 0.00 Fr. 9'675.00 Fr. 215.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 139.00 Fr. 16.00 Fr. 1'431.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'487.00 Fr. 766.00 Fr. 5'560.00 Fr. 1'814.00 Leistungsfähigkeit Fr. 922.00 Fr. -766.00 Fr. 4'115.00 Fr. -1'599.00 5.6.3.2. Die Unterhaltslast gestützt auf die von Werdt Matrix ist wie folgt auf die Klägerin 2 und den Beklagten zu verteilen: Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'409 9'675 14'084 Bedarf in Fr. 3'487 5'560 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 922 4'115 5'037 Leistungsfähigkeit in % 18.30 (L) 81.70 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 732 1'633 2'365 (UB) t 5.6.3.3. Da der Beklagte bereits Fr. 1'599.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 34.– (= Fr. 1'633.– ./. Fr. 1'599.–) am Barunterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen.

- 85 - 5.6.3.4. Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'482.– (= Fr. 4'115.– ./. Fr. 1'633.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 276.– (= Fr. 2'482.– / 9) des Überschusses im Haushalt der Klägerin 2 zu. 5.6.3.5. Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 190.– (= Fr. 922.– ./. Fr. 732.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 42.– (= Fr. 190.– / 9 * 2) des Überschus- ses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 276.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 234.– an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen. 5.6.3.6. Insgesamt muss der Beklagte somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 268.– (= Fr. 34.– + Fr. 234.–) bezahlen. 5.7. Phase 7 (ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032) 5.7.1. Definition der Phase Diese Phase beginnt damit, dass B._____ 12 Jahre alt geworden ist, womit die Kinderzulage auf Fr. 268.– steigt (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). Sie endet damit, dass B._____ 16 Jahre alt wird, womit beide Eltern wieder ein 100 % Pensum anzurech- nen sein wird. 5.7.2. Einkommen und Bedarfspositionen Das Einkommen der Klägerin 2 und des Beklagten sowie die Bedarfspositionen sind von der vorherigen Phase 6 zu übernehmen (vgl. oben E. III.C.5.6.3.1). 5.7.3. Unterhaltsberechnung 5.7.3.1. Die Bedarfszahlen in der Phase 7 präsentieren sich damit wie folgt:

- 86 - Phase 7 (ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032) B._____ bei B._____ beim Klägerin 2 der Klägerin Beklagter Beklagten 2 Einkommen Fr. 4'409.00 Fr. 0.00 Fr. 9'675.00 Fr. 268.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 240.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 139.00 Fr. 16.00 Fr. 1'431.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'487.00 Fr. 766.00 Fr. 5'560.00 Fr. 1'814.00 Leistungsfähigkeit Fr. 922.00 Fr. -766.00 Fr. 4'115.00 Fr. -1'546.00 5.7.3.2. die Unterhaltslast gestützt auf die von Werdt Matrix ist wie folgt auf die Parteien zu verteilen: Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'409 9'675 14'084 Bedarf in Fr. 3'487 5'560 9'047 Leistungsfähigkeit in Fr. 922 4'115 5'037 Leistungsfähigkeit in % 18.30 (L) 81.70 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 716 1'596 2'312 (UB) t 5.7.3.3. Da der Beklagte bereits Fr. 1'546.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 50.– (= Fr. 1'596.– ./. Fr. 1'546.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Klägerin 2 beteiligen. 5.7.3.4. Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 2'519.– (= Fr. 4'115.– ./. Fr. 1'596.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 280.– (= Fr. 2'519.– / 9) des Überschusses im Haushalt der Klägerin 2 zu.

- 87 - 5.7.3.5. Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 206.– (= Fr. 922.– ./. Fr. 716.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Beklagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 46.– (= Fr. 206.– / 9 * 2) des Überschus- ses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem Anspruch von Fr. 280.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Überschuss noch Fr. 234.– an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen. 5.7.3.6. Insgesamt muss der Beklagte somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 284.– (= Fr. 50.– + Fr. 234.–) bezahlen. 5.8. Phase 8 (ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034) 5.8.1. Definition der Phase Diese Phase beginnt damit, dass B._____ 16 Jahre alt wird, womit beiden Eltern wieder ein Einkommen eines 100 % Pensums anzurechnen ist. Weiter fallen ange- sichts des Alters von B._____ keine Fremdbetreuungskosten mehr an. 5.8.2. Einkommen Das Einkommen des Beklagten ist dann gemäss Vorinstanz monatlich Fr. 10'750.– netto (Urk. 259 E. III.F.3.2.2 S. 48). Das hypothetische Nettoeinkommen der Klä- gerin 2 in einem 100 % Pensum beläuft sich auf Fr. 4'887.– (vgl. oben E. III.C.3.2.1.). 5.8.3. Steuern Klägerin 2 / Phase 8 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzula- gen) Fr. 58'644.00 Fr. 58'644.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Kinderzulagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Einkünfte Fr. 63'644.00 Fr. 63'644.00

- 88 - Abzüge Mobilitätskosten Fr. 2'232.00 Fr. 2'232.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien Klägerin 2 Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kinderabzug Fr. 9'300.00 Fr. 6'800.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Abzüge Fr. 16'432.00 Fr. 12'832.00 steuerbares Einkommen Fr. 47'212.00 Fr. 50'812.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) 5.8.3.1. Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Steuerta- rife: 2025, Wohnort: E._____, Elterntarif, Zivilstand: ledig, Konfession: andere) re- sultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet Fr. 2'426.– und keine direkte Bundessteuer. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 202.–. Im Verhältnis der Einkommen (B._____: Fr. 5'000.– [geschätzter Unter- halt] vs. Klägerin 2 Fr. 58'644.– [hypothetisches Einkommen]) rechtfertigt es sich, B._____ im Bedarf einen Steueranteil von Fr. 20.– (10 % der Steuern) und den Rest von Fr. 182.– im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen. Beklagter / Phase 8 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 129'000.00 Fr. 129'000.00 Kinderzulagen Fr. 3'216.00 Fr. 3'216.00 Total Einkünfte Fr. 132'216.00 Fr. 132'216.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 1'020.00 Fr. 1'020.00 Übrige Berufsauslagen Fr. 3'870.00 Fr. 3'870.00 Versicherungsprämien Beklagter Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 1'300.00 Fr. 700.00 Kinderabzug Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Unterhaltszahlungen (geschätzt) Fr. 5'000.00 Fr. 5'000.00 Total Abzüge Fr. 14'090.00 Fr. 12'390.00 steuerbares Einkommen Fr. 118'126.00 Fr. 119'826.00 steuerbares Vermögen unter Fr. 77'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 1 StG ZH) 5.8.3.2. Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerschuld des Beklagten im Jahr (Steuertarife: 2025, Wohnort: Zürich, Alleinstehend, Grundtarif, Zivilstand: verhei- ratet, Konfession: andere) Fr. 17'225.– für die Staats- und Gemeindesteuer und

- 89 - Fr. 4'316.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksichtigen- den anteilsmässigen Steuerbetrag von monatlich Fr. 1'795.– ergibt. 5.8.4. Unterhaltsberechnung 5.8.4.1. Die Bedarfszahlen in der Phase 8 präsentieren sich damit wie folgt: Phase 8 (ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034) B._____ bei der B._____ beim Klägerin 2 Beklagter Klägerin 2 Beklagten Einkommen Fr. 4'887.00 Fr. 0.00 Fr. 10'750.00 Fr. 268.00 Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 1'100.00 Fr. 550.00 Fr. 1'950.00 Fr. 975.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 532.00 Fr. 0.00 Fr. 544.00 Fr. 199.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 186.00 Fr. 0.00 Fr. 85.00 Fr. 0.00 Mobilität: Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung laufende Steuern: Fr. 182.00 Fr. 20.00 Fr. 1'795.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 3'530.00 Fr. 770.00 Fr. 5'924.00 Fr. 1'574.00 Leistungsfähigkeit Fr. 1'357.00 Fr. -770.00 Fr. 4'826.00 Fr. -1'306.00 5.8.4.2. Die Unterhaltslast gestützt auf die Matrix ist wie folgt auf die Klägerin 2 und den Beklagten zu verteilen: Klägerin 2 Beklagter Total Einkommen in Fr. 4'887 10'750 15'637 Bedarf in Fr. 3'530 5'924 9'454 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'357 4'826 6'183 Leistungsfähigkeit in % 21.95 (L) 78.05 (L) 100 M V Betreuungsanteil in % 33.32 (B) 66.68 (B) 100 M V Anteil nach Matrix von Werdt in Fr. 748 1'328 2'076 (UB) t 5.8.4.3. Da der Beklagte bereits Fr. 1'306.– an den Barunterhalt von B._____ in seinem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 22.– (= Fr. 1'328.– ./. Fr. 1'306.–) am Barunterhalt von B._____ bei der Klägerin 2 beteiligen.

- 90 - 5.8.4.4. Der Überschuss des Beklagten beläuft sich dann noch auf Fr. 3'498.– (= Fr. 4'826.– ./. Fr. 1'328.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da die Klä- gerin 2 B._____ zu 1/3 betreut, steht B._____ rechnerisch 1/9, sprich Fr. 389.– (= Fr. 3'498.– / 9) des Überschusses im Haushalt der Klägerin 2 zu. 5.8.4.5. Der Überschuss der Klägerin 2 beläuft sich noch auf Fr. 609.– (= Fr. 1'357.– ./. Fr. 748.–). 1/3 des Überschusses steht B._____ zu. Da der Be- klagte B._____ zu 2/3 betreut, steht B._____ rechnerisch Fr. 135.– (= Fr. 609.– / 9

* 2) des Überschusses im Haushalt des Beklagten zu. Dies gilt es mit dem An- spruch von Fr. 389.– zu verrechnen. Der Beklagte muss somit von seinem Über- schuss noch Fr. 254.– an B._____ im Haushalt der Klägerin 2 bezahlen. 5.8.4.6. Insgesamt muss der Beklagte somit an den Unterhalt von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 Fr. 276.– (= Fr. 22.– + Fr. 254.–) bezahlen. 5.9. Phase 9 (ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus) 5.9.1. Definition der Phase Diese Phase beginnt damit, dass B._____ 18 Jahre alt und somit volljährig wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das mit Minderjährigenunter- halt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist (BGer 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 5.1). Die Phase endet, wenn B._____ eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hat. 5.9.2. Veränderung zur Phase 8 Beim Volljährigenunterhalt werden keine Überschussanteile berücksichtigt (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.1). Demnach müsste sich der Beklagte einzig noch anteilsmässig am Barunterhalt von B._____ beteiligen. Im Ergebnis und unter Bezugnahme auf die Unterhaltsberechnung der Phase 8 (vgl. oben E. III.C.5.8.4), wo der Beklagte sich noch mit Fr. 22.-- am Barbedarf von B._____ im Haushalt der Klägerin 2 beteiligen muss, rechtfertigt es sich von der Zuspre-

- 91 - chung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund der Geringfügigkeit des berechneten Bar- unterhalts abzusehen.

6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Die Vorinstanz hat aufgrund entsprechender Anträge der Parteien (vgl. Urk. 206 S. 4; Urk. 209 S. 2) eine Regelung für ausserordentliche Kinderkosten in ihr Urteil aufgenommen und es für angemessen erachtet, dass die Klägerin 2 sol- che zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln übernehmen soll (Urk. 259 E. III.F.3.7 S. 75). 6.2. Der Beklagte rügt in seiner Berufung, dass bei der Klägerin 2 von einem deutlich höheren Einkommen auszugehen sei und sich bei einem Einkommensver- gleich der Klägerin 2 und des Beklagten eine Kostenübernahme von 1/3 (Mutter) zu 2/3 (Vater) rechtfertige (Urk. 258 Rz. 65). Die Klägerin 2 rügt die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der ausserordentlichen Kinderkosten nicht und erklärt sich mit diesen einverstanden (Urk. 270 Rz. 51). 6.3. Bei den ausserordentlichen Kinderkosten geht es um Aufwendungen für konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB, N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten ist daher von vornherein nutzlos, ist doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Die vorinstanzliche Regelung zu den ausserordentlichen Kinderkosten ist daher mangels entsprechender Grund- lage aufzuheben und der entsprechende Absatz in der Dispositiv-Ziffer 8 zu strei- chen. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Ge- richt anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsvereinbarungen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dis- positivziffer 4; LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1).

- 92 -

7. Bisher bezahlter Unterhalt 7.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil in Dispositiv-Ziffer 9 festgehalten, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 6'851.45 nachgekommen sei (Urk. 259 S. 83). 7.2. Der Beklagte verlangt in seiner Berufung gestützt auf die Steuererklärung 2019 und 2020 (Urk. 49/41-42) sowie dem Kontoauszug aus seinem N._____ Konto vom 1. Januar 2021 bis 12. Dezember 2023 (Urk. 261/9), dass festzuhalten sei, dass er seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 25'413.25 bereits nachge- kommen sei (Urk. 258 Rz. 66 f.). 7.3. Die Klägerin 2 rügt die vorinstanzliche Erwägung hinsichtlich des bisher bezahlten Unterhalts nicht und weist darauf hin, dass die Unterhaltspflicht des Be- klagten am 1. August 2020 beginne, weshalb Zahlungen bis und mit 31. Juli 2020 nicht an die Unterhaltspflicht des Beklagten angerechnet werden könnten (Urk. 270 Rz. 52). 7.4. Die Vorinstanz hat entgegen den vorinstanzlichen Anträgen der Klägerin 2 B._____ keinen Unterhalt von 19. Juni 2019 bis 31. Juli 2020 zugesprochen, son- dern erst ab dem 1. August 2020 (Urk. 259 E. III.F.3.4.6 S. 61). Damit besteht auch nicht die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vor der festgesetzten Unterhaltspflicht festzuhalten. Inwiefern die von der Vorinstanz festgestellten be- zahlten Unterhaltsbeiträge falsch sein sollten, bringt der Beklagte nicht substantiiert vor, weshalb dieser Berufungsantrag abzuweisen ist und es insoweit beim vorin- stanzlichen Entscheid bleibt. Es steht dem Beklagten indes zu, weitere während der Unterhaltspflicht ab 1. August 2020 bezahlte, von der Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 9 jedoch nicht berücksichtigte Kinderunterhaltsbeiträge in Anwendung von Art. 120 ff. OR an die rückwirkend zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge anzu- rechnen, sofern die Voraussetzungen für eine Verrechnung allesamt gegeben sind.

- 93 -

8. Fazit 8.1. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für B._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'099.– rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021  (davon Fr. 991.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'156.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember  2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'325.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November  2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'396.– rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März  2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 261.– ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 268.– ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 284.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 276.– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 0.– ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss  einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus [davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt]). 8.2. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 10 das Einkommen sowie den Bedarf der Parteien in der "aktuellen Phase" ausgewiesen. Die Grundlagen der Unterhalts- festsetzung gemäss Art. 301a lit. a ZPO müssen nicht ins Urteilsdispositiv aufge- nommen werden, sondern können sich aus den Erwägungen des Entscheids erge- ben (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 301a N 6 m.w.H.). Vorliegend ist somit die in Dispositiv-Ziffer 10 festgehaltenen Einkommens- und Bedarfszahlen einzig der Vollständigkeit wegen anzupassen und für die Phase ab 1. April 2026 bis 31. De- zember 2026 auszuweisen. Die restlichen Grundlagen gemäss Art. 301a lit. a ZPO ergeben sich aus den obigen Erwägungen. 8.3. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen. Die von der Vor- instanz ins Dispositiv aufgenommene Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 11; Urk. 259

- 94 - S. 84), ist an den aktuellen Stand (November 2025) anzupassen, wobei die erste Anpassungsmöglichkeit für den 1. Januar 2027 vorzusehen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Prozesskostenvorschuss

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 7'000.– festgesetzte Entscheidgebühr und die Kosten der Kindsvertreterin von Fr. 12'532.70 der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 259 Dispositiv-Zif- fern 12, 13, 14 und 15). 1.2. Keine der Parteien stellt hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostendispositi- ves Anträge (vgl. Urk. 258 S. 4; Urk. 270 S. 6; Urk. 279 S. 2). 1.3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid erscheint auch unter Berücksichti- gung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 259 Dispositiv-Ziffern 12, 13, 14 und

15) ist daher zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1.4. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 9'000.– als angemessen. 1.5. Bei B._____ handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses, minderjähriges Kind, weshalb es sich rechtfertigt, ihm keine Prozesskosten aufzu- erlegen, sondern den am Verfahren beteiligten Eltern (vgl. dazu auch OGer ZH LZ210002 vom 8. April 2022 E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019

- 95 - E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 5. Dezember 2019 E. IV.4.). Entsprechend ist das Gesuch von B._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ein- setzung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 268 S. 1) als gegenstandslos abzuschreiben. 1.6. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung der anwaltli- chen Kindsvertretung richtet sich im Kanton Zürich nach der Anwaltsgebührenver- ordnung (§ 1 AnwGebV). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Beru- fungsverfahren mit ihrer aktualisierten Honorarnote vom 26. November 2025 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'566.20 (inkl. MwSt.) geltend, wobei der Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheides in der Honorarnote schon berück- sichtigt ist (Urk. 356). Der von der Kindsvertreterin geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der vorliegenden Umstände als angemessen. Die Honorar- note vom 26. November 2025 ist jedoch noch um den effektiven Zeitaufwand für die Instruktionsverhandlung vom 26. November 2025 von insgesamt 2h und 45 Mi- nuten (vgl. Prot. S. 29 und S. 35) zzgl. einer Stunde Wegentschädigung und somit um Fr. 825.– (=3.45 h à Fr. 220.–) zu erhöhen. Weiter wird von der Kindsvertreterin erwartet, den vorliegenden Entscheid B._____ anlässlich eines persönlichen Ge- sprächs kindsgerecht zu erklären, wofür eine weitere Stunde Aufwand zur Hono- rarnote hinzuzurechnen ist. Total belaufen sich die Kosten für die Kindsvertreterin somit auf Fr. 4'696.– (=Fr. 4'344.– zzgl. Fr. 351.80 MwSt.). Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). 1.7. Hinsichtlich der Kinderbelange abgesehen von den Unterhaltsbeiträgen, welche rund die Hälfte des (hohen) Verfahrensaufwandes ausmachten, erscheint es auch im Berufungsverfahren gerechtfertigt, der Klägerin 2 und dem Beklagten die Entscheidgebühr zzgl. der Kosten für die Vertretung des Kindes praxisgemäss (vgl. statt vieler OGer ZH LZ210001 vom 22. Juli 2022 E. IV.1.4; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F.3; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Damit müssen der Beklagte und die Klägerin 2 je Fr. 2'250.– Ge-

- 96 - richtsgebühren und je Fr. 2'348.– Honorarkosten der Kindsvertreterin, insgesamt somit je Fr. 4'598.–, übernehmen. 1.8. Die andere Hälfte der Entscheidgebühr betrifft die Kinderunterhaltsbeiträge und damit vermögensrechtliche Kinderbelange, weshalb die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen ist. Der Beklagte beantragt mit der Berufung die Bezahlung von Kinderunterhalts- beiträgen ab 1. August 2020 bis 30. November 2023 von insgesamt Fr. 30'000.– (= 40 Monate à Fr. 750.–; vgl. Urk. 258 S. 3 und Rz. 62-64). Die Klägerin 2 begehrt mit der Anschlussberufung Kinderunterhaltszahlungen bis zur Volljährigkeit von B._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 324'510.– (= [13 Monate à Fr. 3'135.–] + [16 Monate à Fr. 2'400.–] + [11 Monate à Fr. 2'595.–] + [3 Monate à Fr. 2'650.–] + [34 Monate à 1'590.–] + [24 Monate à Fr. 1'790.–] + [48 Monate à Fr. 1'515.–] + [24 Monate à 1'630.–]; vgl. Urk. 270 S. 5 f.). Neu gesprochen werden bis zur Volljäh- rigkeit von B._____ insgesamt Fr. 127'348.– (= [13 Monate à Fr. 2'099.–] + [16 Monate à Fr. 1'156.–] + [11 Monate à Fr. 1'325.–] + [27 Monate à Fr. 1'396.–] + [10 Monate à Fr. 261.–] + [24 Monate à Fr. 268.–] + [48 Monate à Fr. 284.–] + [24 Mo- nate à 276.–]). Damit unterliegt der Beklagte gerundet zu 33 %. Damit rechtfertigt es sich insgesamt die Entscheidgebühr hinsichtlich der vermögensrechtlichen Kin- derbelange zu einem Drittel dem Beklagten (Fr. 1'500.–) und zu zwei Dritteln der Klägerin 2 (Fr. 3'000.–) aufzuerlegen. 1.9. Insgesamt muss der Beklagte daher Fr. 6'098.– (=Fr. 1'500.– + Fr. 4'598.–) und die Klägerin 2 Fr. 7'598.– (=Fr. 3'000.– + Fr. 4'598.–) von den Gerichtkosten übernehmen. Der Kostenanteil des Beklagten sind mit seinem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 262; Urk. 263) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist ihm unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staa- tes zurückzuerstatten. Der Anteil der Klägerin 2 ist zufolge der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 269) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin 2 ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 1.10. Des Weiteren ist die Klägerin 2 dem Antrag des Beklagten entsprechend (Urk. 258 S. 4) zu verpflichten, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Partei-

- 97 - entschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV und damit unter Berücksichtigung des hohen Streitwertes hinsichtlich der vermögens- rechtlichen Kinderbelange auf Fr. 24'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 1'944.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung, dass für die Hälfte des Verfah- rensaufwandes die Parteientschädigung wettzuschlagen und im Übrigen der Kos- tenauflage folgend zu reduzieren ist (vgl. E. IV.1.7.), ist die Klägerin 2 zu verpflich- ten, dem Beklagten eine auf einen Zwölftel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'162.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die unentgeltlich prozessierende Klägerin 2 ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin 2 erfolgt nach Vorlage seiner aktualisierten Honorarnote und nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

3. Der prozessuale Antrag der Klägerin 2, B._____ sei persönlich vom Gericht anzuhören, wird abgewiesen.

4. Der prozessuale Antrag der Klägerin 2, es sei umgehend ein kinderpsycho- logisches Gutachten zur Frage nach der Regelung der Betreuung und des Wohnsitzes in Auftrag zu geben, wird abgewiesen.

- 98 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Dispositiv-Ziffern 3, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. November 2023 werden aufgeho- ben und wie folgt ersetzt: "3. Die Parteien sind bis zum 31. März 2026 berechtigt und verpflichtet, B._____ gemäss der mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2021 festgelegten Betreuungsregelung zu betreuen. Die Klägerin 2 ist ab dem 1. April 2026 berechtigt und verpflichtet, B._____ (Kläger 1) wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: von Mittwochmittag, Schulschluss (bzw. 12.00 Uhr, falls die  Schule ausfällt), bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Beklagten) abholt und wieder in die Schule (bzw. zum Be- klagten) bringt, an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schul-  schluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntag- abend, 20.00 Uhr, wobei sie ihn von der Schule (bzw. beim Be- klagten) abholt und zum Beklagten bringt, vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 10.00 Uhr,  wobei der Beklagte den Kläger 1 am 25. Dezember zur Klägerin 2 bringt und die Klägerin 2 den Kläger 1 am 26. Dezember zum Be- klagten bringt, wenn anschliessend dessen Betreuungszeit be- ginnt, in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist das Jahr am 

31. Dezember) vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 2. Januar, 10.00 Uhr, wobei der Kläger 1 am 31. Dezember vom Beklagten zur Klägerin 2 gebracht wird, wenn er bei diesem übernachtet hat, und am 2. Januar von der Klägerin 2 zum Beklagten gebracht wird, wenn er anschliessend von diesem betreut wird, in den Schulferien, sofern er nicht aufgrund Feiertags- oder Feri-  enregelung durch den Beklagten betreut wird. Der Beklagte ist ab dem 1. April 2026 berechtigt und verpflichtet, B._____ (Kläger 1) in der übrigen Zeit, d.h. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- 99 - von Sonntagabend, 20.00 Uhr, bis Mittwochmittag, Schulschluss  (bzw. 12.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), von Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die  Schule ausfällt), bis Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), an jedem zweiten Wochenende vom Freitagnachmittag, Schul-  schluss bis am Sonntagabend, 20.00 Uhr, vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr,  wobei er den Kläger 1 bei der Klägerin 2 abholt, sofern diese den Kläger 1 in der Nacht vom 23. auf 24. Dezember betreut, und am

25. Dezember zur Klägerin 2 bringt, in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist das Jahr am 

31. Dezember) vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 2. Januar, 10.00 Uhr, wobei der Kläger 1 am 31. Dezember von der Kläge- rin 2 zum Beklagten gebracht wird, wenn er bei dieser übernach- tet hat, und am 2. Januar vom Beklagten zur Klägerin 2 gebracht wird, wenn er anschliessend von dieser betreut wird, in Jahren mit gerader Jahreszahl während sechs Wochen der  Schulferien und in ungerader Jahreszahl während sieben Wochen der Schulferien (grundsätzlich während der Hälfte der Schulferien; Beginn und Ende der Ferienwoche jeweils Samstag, 10.00 Uhr), davon nur in den Sommerferien mehr als eine Woche und maxi- mal drei Wochen am Stück, die Zählung der Ferienwochen be- ginnt jeweils mit den Sportferien im Februar. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 2 auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr, falls die Schule ausfällt), und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Fällt ihr Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vorjahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. Die Feiertagsregelung (Weihnachten und Neujahr) geht der Ferienrege- lung und die Ferienregelung geht der Alltagsregelung vor.

- 100 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes B._____ (Kläger 1) folgende Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen: Fr. 2'099.– rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. August 2021  (davon Fr. 991.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'156.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. Dezember  2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'325.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. November  2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'396.– rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis 31. März  2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 261.– ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 268.– ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 284.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 276.– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034 (davon  Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 0.– ab 1. Januar 2035 bis zum ordentlichen Abschluss  einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus [davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt]). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ auch im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend ba- siert in der Phase 5 ab 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 auf folgen- den Grundlagen: Einkommen des Klägers 1: Fr. 215.– (Familienzulage); 

- 101 - Bedarf des Klägers 1: Fr. 696.– im Haushalt der Mutter und  Fr. 1'684.– im Haushalt des Vaters; Erwerbseinkommen der Klägerin 2 (inkl. 13. Monatslohn, hypo-  thetisch, 90 %-Pensum): Fr. 4'409.– netto; Bedarf der Klägerin 2: Fr. 3'487.–;  Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich  Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 9'675.– netto; Bedarf des Beklagten: Fr. 5'560.–. 

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende No- vember 2025 von 107 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Un- terhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."

2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer 2, Ziffer 6 und Ziffer 9 des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. No- vember 2023 werden bestätigt.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Zif- fern 12, 13, 14 und 15) wird bestätigt.

- 102 -

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'696.– Kosten für die Kindsvertretung Fr. 13'696.– Gerichtskosten total

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 2 im Umfang von Fr. 7'598.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 6'098.– auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– verrechnet. Im Mehrbe- trag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, dem Beklagten zurückerstattet. Der Anteil der Klägerin 2 wird in- folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin 2 wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das zwei- tinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'162.– zu bezahlen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rü- ckforderung des ausbezahlten Betrages bei der Klägerin 2 bleibt vorbehal- ten.

7. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühun- gen und Auslagen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 4'696.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1 und den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 359 und Urk. 360/1-6, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 103 -

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ms