Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 C._____ (Klägerin 3 und Beschwerdeführerin 3; fortan Klägerin 3) und D._____ (Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner 1; fortan Beklag- ter) sind die unverheirateten Eltern von A._____ (Kläger 1, Berufungskläger 1 und Beschwerdeführer 1; fortan Kläger 1), geboren am tt.mm.2018, und B._____ (Klägerin 2, Berufungsklägerin 2 und Beschwerdeführerin 2; fortan Klägerin 2), geboren am tt.mm.2020 (Urk. 4). Die Parteien standen sich seit dem 4. März 2022 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 2). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verweisen werden (Urk. 70 S. 4–6). Am 14. September 2023 erging der Endentscheid. Dabei setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.– fest und auferlegte die Kosten der Klägerin 3 und dem Beklagten je zur Hälfte (Urk. 70 S. 54 Dispositiv- Ziffern 8 und 9). Ebenfalls am 14. September 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 70 S. 51 f.): "1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
E. 1.1 Die Vorinstanz wies den Antrag der Kläger 1 und 2 auf Prozesskostenvor- schuss zusammen mit dem Endentscheid in der Sache und den (definitiven) Kos- ten- und Entschädigungsfolgen ab, womit es sich um keine vorsorgliche Mass- nahme mehr handelt. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, mit Ausnahme von vermögensrechtli-
- 6 - chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung der Kläger 1 und 2 gegen Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzli- chen Verfügung richtet sich gegen die Abweisung ihres mit Eingabe vom 21. Juni 2022 gestellten Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'500.– (Urk. 18 S. 2). Hierbei handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit, womit aufgrund des Streitwerts von Fr. 9'500.– die Be- schwerde das (einzig) zulässige Rechtsmittel ist.
E. 1.2 Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätz- lich nicht einzutreten. Die Rechtsmittelbehörde kann das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt und nicht bewusst das unzulässige Rechtsmittel eingereicht wurde. Die Rechtsprechung stützt sich hier- bei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Konversion ausgeschlossen, wenn ein anwaltlich vertretener Rechtsmittelkläger bewusst ein Rechtsmittel gewählt hat, obwohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass dieses unzulässig war. Dies trifft sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu, wenn der Rechtsmittelkläger bzw. dessen Rechtsvertreter mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGer 4A_113/ 2021 vom 2. September 2022, E. 6: Ablehnung der Konversion einer un- zulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung).
E. 1.3 Vorliegend bezeichnen die anwaltlich vertretenen Kläger 1 und 2 die Rechtsmitteleingabe ausdrücklich "entsprechend Dispositiv Ziffer 6 der angefoch- tenen Verfügung" als Berufung und Beschwerde (Urk. 69 S. 3 Rz. 1). Die Vo- rinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 6 hinsichtlich der Abweisung des Prozesskos- tenvorschusses die Berufung (Urk. 70 S. 51). Davon ausgehend erhoben die Klä- ger 1 und 2 Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung und taten dies be- wusst. Die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 308 ZPO; oben E. III. 1.1), weshalb kein Vertrauensschutz besteht (BGer 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021, E. 5, m.w.H.). Auf die Berufung der Kläger 1 und 2 gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü-
- 7 - gung der Vorinstanz vom 14. September 2023 kann daher nicht eingetreten wer- den.
E. 1.4 Wie nachfolgend gezeigt wird, wäre dem Rechtsmittel gegen den abschlägi- gen Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss aufgrund der fehlenden Mittel- losigkeit der Klägerin 3 aber auch kein Erfolg beschieden, wenn es als Beschwer- de gemeint sein sollte bzw. als solche interpretiert würde.
2. Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
E. 2 Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
E. 2.1 Die Vorinstanz schrieb das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung infolge Gegenstandslo- sigkeit ab und wies das Gesuch der Klägerin 3 ab. Dagegen erhoben die Klä- ger 1–3 (korrekterweise; Art. 121 ZPO) Beschwerde.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus die- sem Grund können die Ausführungen zum aktuellen Stand der Erbteilung sowie die erstmals mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Auszug Freizügig- keitskonto der verstorbenen Mutter der Klägerin 3, Steuererklärung 2022 der Klä- gerin 3 und sechs Rechnungen Inkassobüro) sowie die diesbezüglichen Behaup- tungen (Urk. 69 Rz. 29 f.; Urk. 71/3–5) nicht berücksichtigt werden.
- 8 -
E. 2.3 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe vorgebracht, dass die Klägerin 3 einen hohen Betrag aus dem Nachlass ihrer Mutter geerbt habe. Wie dem Pro- zessverlauf zu entnehmen sei, habe die Klägerin 3 betreffend ihre Erbschaft, die unbestritten erfolgt sei, mehrfach die Gelegenheit gehabt, diese darzutun. Indes- sen habe die Klägerin 3 als Ausflüchte zu bezeichnende Vorbringen gemacht (vgl. Prot. I S. 50 f.), welche jedoch nicht genügten. Ihre Mittellosigkeit habe sie daher nicht rechtsgenügend dargetan. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Folglich sei ihr Gesuch abzuweisen. Die Kläger 1 und 2 hätten gegen- über der Klägerin 3 (als fürsorgepflichtigem Elternteil) kein Gesuch um Verpflich- tung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt. Bereits deshalb wäre dieses abzuweisen gewesen. Da den Klägern 1 und 2 aber ohnehin keine Kosten aufzuerlegen seien – diese seien gemäss Praxis der hiesigen Kammer in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO einzig der Klägerin 3 sowie dem Beklag- ten aufzuerlegen (Urk. 70 S. 48) –, seien ihre Gesuche um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Urk. 70 S. 51).
E. 2.4 Die Kläger 1 und 2 rügen, es erschliesse sich nicht, worin die Gegenstands- losigkeit liege, wenn nach Auffassung der Vorinstanz Kindern ohnehin keine Pro- zesskosten aufzuerlegen seien (Urk. 69 Rz. 17). Die Kostenverlegung richte sich nicht allein nach den Vorschriften des Prozessrechts, was die Vorinstanz später im Entscheid selbst feststelle, sodass ihre Erwägungen widersprüchlich seien. In einem ersten Schritt – weil die staatliche Prozesskostenhilfe subsidiär sei – sei zu prüfen, ob die Eltern den Kindern Rechtsschutz gewähren könnten und nach ihren finanziellen Verhältnissen in der Lage seien, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen. Rechtsgrundlage sei Art. 276 ZGB, das materielle Zivilrecht (Urk. 69 Rz. 18). Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 5. Dezember 2019 habe dieses nur und allein für das Berufungs- verfahren festgestellt, dass Kindern keine Prozesskosten auferlegt würden. Das Obergericht habe nicht gesagt, dass diese Praxis auch für das erstinstanzliche Verfahren gelte. Der zitierte Entscheid sei daher entgegen der Vorinstanz vorlie- gend nicht relevant. Die Vorinstanz wende das Recht unrichtig an (Urk. 69 Rz. 19).
- 9 - Der Beklagte verfüge über die finanziellen Möglichkeiten, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen. Die Vorinstanz habe dies in Verletzung des Willkürver- bots nicht einmal geprüft. Sollte die Rechtsmittelinstanz zum gleichen Schluss wie sie kommen, dass der Beklagte für ihre Prozesskosten aufkommen könne, sei im Ergebnis Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 nicht zu be- anstanden. Sollte die Rechtsmittelinstanz jedoch zum Schluss gelangen, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, für ihre Prozesskosten aufzukommen, sei zu prü- fen, ob die Klägerin 3 für ihre Prozesskosten aufkommen könne. Sei diese Frage zu verneinen, seien sie auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen und erfolge die Abschreibung des diesbezüglichen Antrags durch die Vorinstanz zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 sei in diesem Fall auf- zuheben. Die Vorinstanz habe ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Unrecht respektive verfrüht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Entgegen der Vorinstanz sei eine Kostenauflage an Kinder nicht per se ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn die Eltern in der Lage seien, die Prozesskosten der Kinder zu tragen. Das habe die Vorinstanz aber nicht geprüft. Seien die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men, hätten die Kinder ein verfassungsmässiges Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Indem die Vorinstanz diese Überlegungen nicht anstelle, wende sie das Recht (Art. 276 ZGB, Art. 107 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ff. ZPO) unrichtig an (Urk. 69 Rz. 20 f.). Die Klägerin 3 sei nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men. Sie verfüge über keine nennenswerten liquiden Vermögenswerte. Die ge- genteiligen Behauptungen des Beklagten, insbesondere dass die Klägerin 3 etwa Fr. 1 Mio. geerbt habe, seien frei erfunden (Urk. 69 Rz. 22). Zur hier entscheiden- den Frage, ob die Klägerin 3 den Kindern Rechtsschutz gewähren und die Pro- zesskosten (auch) der Kinder übernehmen könne, äussere sich die Vorinstanz in Verkennung der Rechte der Kinder insbesondere auf subsidiäre staatliche Pro- zesskostenhilfe nicht. Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin 3 auch nur ein einziges Mal (und nicht mehrfach) Gelegenheit gehabt, sich zur behaupteten Erb- schaft zu äussern (Urk. 69 Rz. 23 f.). Die Klägerin 3 persönlich habe an der zwei- ten Verhandlung vom 1. Juni 2023 zur Erbschaft ausgeführt, dass sie und ihr Bru-
- 10 - der erbberechtigt seien, dass die im mm.2021 unerwartet verstorbene Mutter ei- nen gewissen Schuldenberg hinterlassen habe und sie daran seien, dies zu klä- ren. Sie, die Erben, hätten Unstimmigkeiten und kämen dadurch nicht vorwärts. Deshalb sei der Nachlass noch nicht abgeschlossen. Die vorerwähnten Ausfüh- rungen der Klägerin 3, auf die sich der Richter beziehe, seien keine Ausflüchte. Die Klägerin 3 habe geltend gemacht, dass die erbrechtliche Auseinandersetzung noch im Gang und der Abschluss respektive die Erbteilung noch nicht erfolgt sei. Dies habe zuvor schon ihre Rechtsvertreterin geltend gemacht. Diese habe aus- geführt, dass die Erbteilung noch im Gang sei, dass Schulden der verstorbenen Mutter bezahlt würden und dass die Klägerin 3 nicht beziffern könne, wieviel sie dereinst tatsächlich erben werde. Die Ausführungen der Klägerin 3 seien ver- ständlich und der Sinn des Gesagten erkennbar, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den vorausgehenden Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin. Die Klägerin 3 habe dargelegt, dass sie noch nicht über allfälliges Erbschaftsvermögen verfüge und dass ihr daher die notwendigen Mittel fehlten, um für die Prozesskosten auf- zukommen. Sie habe mit ihren Ausführungen über Details der laufenden erbrecht- lichen Auseinandersetzung das aktuelle Fehlen von verfügbarem Erbschaftsver- mögen und damit ihre Mittellosigkeit rechtsgenügend dargetan. Indem die Vo- rinstanz das Gegenteil feststelle, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest (Urk. 69 Rz. 25–27). Wenn die Vorbringen der Klägerin 3 dem Richter nicht genügten, hät- te er von seiner Fragepflicht Gebrauch machen können und die ihm notwendig erscheinenden Fragen stellen müssen. Es gelte die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Richter sei verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Dies gelte insbesondere für die Feststellung, ob die Eltern gestützt auf ihre Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB) in der Lage seien, den Kindern Rechts- schutz zu gewähren und für deren Prozesskosten aufzukommen. Die Vorinstanz habe keine Editionsverfügung erlassen, nachdem die Klägerin 3 an der Verhand- lung vom 1. Juni 2023 erstmals zur Erbschaft Stellung genommen habe. Der Richter habe vielmehr noch an der Verhandlung den Aktenschluss erklärt und keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet. Die Vor- instanz habe in Verletzung der erwähnten Rechtsvorschriften eine Mittellosigkeit der Klägerin 3 verneint (Urk. 69 Rz. 28). Bei der Frage, ob die Klägerin 3 für die
- 11 - Prozesskosten der Kinder aufkommen könne, komme es entscheidend darauf an, ob die Klägerin 3 über effektiv vorhandenes freies Vermögen verfüge. Wie die Klägerin 3 vor Vorinstanz geltend gemacht habe, habe sie noch keine Erb- schaftswerte aus dem Nachlass ihrer Mutter erhalten. Sie sei daher mangels nen- nenswertem liquidem Vermögen – streitig sei allein eine allfällige Erbschaft – nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen (Urk. 69 Rz. 31). Die Kläger 1 und 2 seien auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen, falls die Rechtsmittelinstanz wider Erwarten den Beklagten nicht zur Bezahlung der Pro- zesskosten der Kinder verpflichte. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz sei für diesen Eventualfall antragsgemäss aufzuheben. Die Kläger 1 und 2 seien ohne Einkünfte respektive mittellos. Ihre Anträge auf Kinderunterhalt seien nicht aussichtslos. Die Klägerin 3, die als gesetzliche Vertreterin den Prozess eingelei- tet habe, sei rechtsunkundig, sodass die Kinder für die Wahrung ihrer Rechte auf den Beizug einer Rechtsanwältin angewiesen seien, auch aus Gründen der Waf- fengleichheit, weil der Beklagte anwaltlich vertreten sei. Ihnen sei deshalb an- tragsgemäss für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 69 Rz. 32). Da die Vorinstanz zu Unrecht die Mittellosigkeit der Klägerin 3 verneint habe, sei auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 69 Rz. 34).
E. 2.5 Die Kläger haben die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 70 S. 54) nicht angefochten. Diese bildet daher nicht Beschwerdegegenstand und es kann offengelassen werden, ob die von der Vor- instanz angewandte Praxis der hiesigen Kammer, wonach Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4), auch für erstinstanzliche Verfahren gilt. Anzumerken ist, dass diese Praxis unabhängig davon Anwendung findet, ob die Eltern dem Kind den Prozess finanzieren könnten oder nicht. Letzte- re Frage stellt sich erst, wenn das Kind um Gewährung der unentgeltlichen
- 12 - Rechtspflege beziehungsweise Rechtsverbeiständung ersucht. Nachdem die Vo- rinstanz die Gerichtskosten dem Beklagten und der Klägerin 3 auferlegte, schrieb sie das Gesuch der Kläger 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege, soweit sich dieses auf die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht, folgerichtig als gegenstandslos ab. Was hingegen die unentgeltliche Rechtsvertre- tung anbelangt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), hätte die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden (vgl. Urk. 70 S. 54) und Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowohl die Kläger 1 und 2 (betref- fend Unterhalt) als auch die Klägerin 3 (betreffend übrige Kinderbelange) vertrat, über die Gesuche der Kläger 1 und 2 entscheiden müssen und diese nicht auch als gegenstandslos abschreiben dürfen.
E. 2.6 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) umfasst grundsätzlich auch die Übernahme von Pro- zesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatli- chen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Ein Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47).
E. 2.7 Wie gezeigt, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin 3 habe ihre Mit- tellosigkeit nicht ausreichend dargetan, da sie als Ausflüchte zu bezeichnende Vorbringen zur Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin Fr. 1 Mio. von ih- rer Mutter geerbt habe, gemacht habe (Urk. 70 S. 51). Ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht festhielt, die Klägerin 3 habe mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zur Erbschaft zu äussern, ist vorliegend nicht weiter relevant, da die Kläger keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs rügen und nicht geltend machen, sie hätten noch weiteres hierzu vor Vorinstanz vorbringen wollen. Die Kläger liessen vor Vo- rinstanz durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, dass die Erbteilung noch im
- 13 - Gange sei, Schulden der verstorbenen Mutter bezahlt würden und die Klägerin 3 noch nicht beziffern könne, wieviel sie dereinst erben werde (Prot. I S. 45). Die Klägerin 3 selbst gab zu Protokoll, dass ihre Mutter im mm.2021 unerwartet ver- storben sei. Bis zum Todeszeitpunkt und danach hätten sie keine Infos bekom- men bzw. habe ihre Mutter einen Schuldenberg hinterlassen, von dem sie bis zu jenem Zeitpunkt keine Ahnung gehabt hätten. Sie hätten die Mutter in Spanien beerdigt. Als sie den Sarg hätten erstellen lassen, sei sie nicht in der Schweiz an- gemeldet gewesen. Sie hätten mit Mühe und Not überhaupt einen Todesschein bekommen. Ihre Mutter sei wie ein Phantom gewesen, das nicht existiert habe. Die Gründe hierfür könne sie nicht nennen, da sie ihre Mutter nicht mehr danach fragen könne. Ihre Mutter habe einen gewissen Schuldenberg hinterlassen. Sie, die Klägerin 3, habe einen Bruder, der auch nachlassberechtigt sei, und sie seien daran, dies zu klären. Sie hätten noch Unstimmigkeiten und kämen dadurch nicht vorwärts, weshalb der Nachlass noch nicht abgeschlossen sei (Prot. I S. 50 f.). Sowohl die Klägerin 3 als auch die klägerische Rechtsvertretung führten überein- stimmend aus, dass die Mutter der Klägerin 3 einen Schuldenberg hinterlassen habe. Wie hoch dieser ist, wurde jedoch nicht ausgeführt, und es wurden auch keinerlei Belege dazu eingereicht. Auch fehlen jegliche Angaben zu den Aktiven des Nachlasses. Die Klägerin 3 geht offenbar nicht von einer Überschuldung der Erbschaft aus, weshalb davon auszugehen ist, dass der Schuldenberg die Aktiven nicht übersteigt. Sodann wurde vorgebracht, dass Schulden der Mutter bezahlt würden. Ob diese Zahlungen mit dem eigenen Geld der Klägerin 3 oder mit Ver- mögenswerten aus dem Nachlass der Mutter erfolgen, ist ebenfalls unklar. Es er- scheint daher fraglich, ob die Klägerin 3 nicht bereits über gewisse Aktiven der Erbschaft verfügen kann. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift (Urk. 69 Rz. 27) gab die Klägerin 3 vor Vorinstanz auch nicht an, noch keine Erb- schaftswerte aus dem Nachlass ihrer Mutter erhalten zu haben. Sie führte einzig aus, dass die Erbteilung noch nicht abgeschlossen sei und nicht klar sei, wie viel sie dereinst erben werde (Prot. I S. 45 und S. 51). Wollte man der Vollständigkeit halber Urk. 72/4 entgegen der obigen Erwägung III. 2.2 berücksichtigen, ist fest- zuhalten, dass auch der Umstand, dass die Klägerin 3 keine Erbschaft in der Steuererklärung 2022 deklarierte, nicht belegt, dass sie nicht bereits über gewisse
- 14 - Vermögenswerte verfügen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ungeteiltes Erbschaftsvermögen ab dem Todeszeitpunkt zu versteuern ist. Insgesamt blieben die Ausführungen der Klägerin 3 vor Vorinstanz zur Erbschaft äusserst vage und gänzlich unbelegt. Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 69 Rz. 28) war der vorinstanzliche Richter auch nicht gehalten, die anwaltlich vertretenen Kläger zu weiteren Angaben oder zur Einreichung von Unterlagen anzuhalten. So gilt bei der Beurteilung von Gesuchen betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz, dieser wird jedoch durch das Antragsprinzip sowie die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3). Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Oblie- genheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichen- der Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises ohne Weiteres ab- gewiesen werden (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Nach dem Gesagten konnten sich die Kläger, um ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ausreichend nachzukommen, nicht damit begnügen, zu be- haupten, dass der Nachlass der Mutter der Klägerin 3 noch nicht abgeschlossen und unklar sei, wie viel die Klägerin 3 dereinst erben werde. Da somit die Mittello- sigkeit der Klägerin 3 nicht hinreichend dargetan ist, kann auch nicht auf die Mit- tellosigkeit der (von ihr zu unterstützenden) Kläger 1 und 2 geschlossen werden. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. Ent- sprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewie- sen. Im Übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als ge- genstandslos abgeschrieben."
- 15 -
E. 2.8 Was das Armenrechtsgesuch der Klägerin 3 anbelangt, wies die Vorinstanz dieses aufgrund ihrer fehlenden Mittellosigkeit zu Recht ab. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV. Beschwerde gegen die Höhe der Gerichtsgebühr
1. Betreffend die Begründungsanforderungen an die Beschwerde sowie die Zu- lässigkeit von neuen Vorbringen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren kann auf Erwägung III. 2.2 verwiesen werden.
2. Die Vorinstanz erwog, die Höhe der Gerichtsgebühr bestimme sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bilde (§ 2 GebV OG). Bei der vorliegenden Klage sei nebst dem Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren auch über weitere Kinderbelange zu ent- scheiden, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass vor allem der vermögensrecht- liche Aspekt anspruchsvoller gewesen sei. Die Gerichtsgebühr sei daher nach dem Streitwert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Ausgehend von den klägeri- schen Anträgen entspreche der Streitwert dem Kapitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Barwerttafel von Stauf- fer/Schaetzle/Weber (Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013) ermittelt werden könne. In Anbetracht der sich im vorlie- genden Verfahren präsentierenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sowie der Zeitdauer erscheine ein Streitwert in der Höhe von rund Fr. 250'000.– als gerechtfertigt. Gestützt darauf betrage die Grundgebühr Fr. 14'750.–, welche es angemessen zu ermässigen gelte (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Unter Berücksichtigung des erheblicheren Zeitaufwands und der Komplexität des Falles sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen (Urk. 70 S. 47 f.).
3. Soweit die Klägerin 3 geltend macht, es ergebe sich aus dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils nicht, welche Kosten die Vorinstanz genau meine und der Klägerin 3 auferlege, da die Vorinstanz nicht erwähne, dass sie sich mit dem Wort "Kosten" auf die Gerichtsgebühr gemäss vorstehender Dis- positiv-Ziffer 8 beziehe (Urk. 75/69 Rz. 2 f.), ist festzuhalten, dass keine Zweifel
- 16 - daran bestehen, dass die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 die Gerichtgebühr von Fr. 12'000.– gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils umfasst. Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sind Prozesskosten die Gerichtskosten sowie die Parteientschädi- gung. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung sind Gerichtskosten unter anderem die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr). Dass die Vorinstanz lediglich das Wort Kosten und nicht Gerichtskosten verwendete, schadet nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin 3 (Urk. 75/69 Rz. 3) ist die Kostenauflage gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 9 des Urteils genügend bestimmt und verbindlich. Entsprechend ist die Klägerin 3 durch die Kostenauflage beschwert.
4. Die Klägerin 3 rügt, die Vorinstanz nenne § 4 Abs. 2 GebV OG nicht, der vorsehe, dass die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ermässigt werden könne. In selbständi- gen Kinderunterhaltsprozessen wie dem vorliegenden erfolge praxisgemäss in Anwendung dieser Bestimmung eine Ermässigung auf zwei Drittel. Die Klägerin 3 habe aus Rechtsgleichheitsgründen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und eine gleiche Ermässigung auf vorliegend Fr. 9'835.–. Der Aufwand der Vorinstanz sei auch nicht überdurchschnittlich gross gewesen; sie habe nur drei Unterhalts- phasen komplett berechnen müssen, die weiteren Phasen beträfen nur Änderun- gen von jeweils einer bis maximal zwei Bedarfspositionen. Die Vorinstanz sub- stantiiere den erheblichen Aufwand nicht, sodass eine diesbezügliche Auseinan- dersetzung nicht möglich sei. Der Fall beinhalte keine besonderen Schwierigkei- ten tatsächlicher oder rechtlicher Natur, sodass entgegen der nicht substantiierten Erwägung der Vorinstanz der Fall nicht komplexer als andere Kinderunterhaltsprozesse erschei- ne. Die Vorinstanz habe zwei Verhandlungen durchgeführt, sodass sie sich mit zwei Vorträgen (mit Replikrecht) der Parteien habe auseinandersetzen müssen, was nicht aussergewöhnlich sei. Bemerkenswert sei, dass der Beklagte zur zwei- ten Verhandlung nicht erschienen sei, sodass nur die Klägerin 3 befragt worden sei. Zusammengefasst handle es sich um einen durchschnittlichen Fall, weshalb eine Ermässigung der Grundgebühr auf zwei Drittel gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG angezeigt und angemessen erscheine (Urk. 75/69 Rz. 7–9). Des Weiteren habe die Vorinstanz mehrere offenkundige und teilweise grobe Fehler bei der Be-
- 17 - darfsberechnung gemacht, was nicht auf eine sorgfältige und zeitaufwendige Auseinandersetzung mit der Streitsache hinweise. Auch deshalb werde der gel- tend gemachte erhebliche Aufwand der Vorinstanz bestritten (Urk. 75/69 Rz. 10– 13). Praxisgemäss erfolge sodann in Kinderunterhaltsprozessen gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG eine weitere Ermässigung auf einen Drittel der Grundgebühr. Die Klägerin 3 habe aus Rechtsgleichheitsgründen Anspruch auf gleiche Behandlung und eine gleiche Ermässigung auf rund Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz berücksichtige bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG den angeblichen erheblichen Zeit- aufwand und die Komplexität des Falles. Diese Kriterien seien im Rahmen von § 4 Abs. 3 GebV OG jedoch unbeachtlich. Die Vorinstanz stelle auf unmassgebliche Gesichtspunkte ab und verfalle in Willkür (Urk. 75/69 Rz. 14 f.) Unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften und der Praxis erscheine eine Gerichtsgebühr für den Kinderunterhaltsprozess von Fr. 5000.– und mit Rücksicht auf die weiteren von der Vorinstanz beurteilten Kinderbelange eine Ge- richtsgebühr von total Fr. 6000.– angemessen. Dispositiv-Ziffer 8 des angefochte- nen Urteils sei daher abzuändern und die Gerichtsgebühr sei antragsgemäss auf Fr. 6'000.– herabzusetzen (Urk. 75/69 Rz. 16).
5. Nicht beanstandet von der Klägerin 3 wird demnach die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 14'750.– in Anwendung von § 5 Abs. 2 (i.V.m. § 4 Abs. 1) GebV OG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 250'000.–. Soweit die Kläge- rin 3 vorbringt, die Gerichte würden bei selbständigen Kinderunterhaltsprozessen praxisgemäss die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf zwei Drittel und gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG auf einen Drittel reduzieren, legt sie eine entsprechende Praxis nicht dar und eine solche ist auch nicht bekannt. § 4 Abs. 2 GebV OG sieht vor, dass die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falles ermässigt oder bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden kann und gemäss Abs. 3 der Bestimmung wird bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Grundgebühr in der Regel ermässigt. Beides sind somit Ermessensentscheide. Die Klägerin 3 behauptet sodann nicht, dass
- 18 - der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falles gering gewesen seien, sondern sie geht selbst von einem durchschnittlichen Fall aus (Urk. 75/69 Rz. 9). Damit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin 3 aber gerade kein Reduktionsgrund nach § 4 Abs. 2 GebV OG vor. Die Vorinstanz ermässigte die Gebühr von Fr. 14'750.– in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG, erhöhte sie jedoch aufgrund des erheblicheren Zeitaufwands und der Komplexität des Falles. Auch wenn die Vorinstanz als Grundlage der Er- höhung § 4 Abs. 2 GebV OG nicht ausdrücklich nannte, bezieht sie sich offen- sichtlich auf diese Bestimmung, da nur diese als Erhöhungs- oder Ermässigungs- grund den Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles nennt. Die Rüge der Klä- gerin 3, wonach die Vorinstanz § 4 Abs. 2 GebV OG nicht beachtet habe, ist somit unbegründet. Unklar ist, in welchem Umfang die Vorinstanz die Grundgebühr von Fr. 14'750.– gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG erhöhte bzw. aufgrund von § 4 Abs. 3 GebV OG ermässigte, da sich dem angefochtenen Entscheid keine entsprechenden Erwä- gungen entnehmen lassen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das Verfah- ren rund eineinhalb Jahre dauerte, wobei es während fünf Monaten (19. Septem- ber 2023 bis 28. Februar 2023) sistiert war, zwei Verhandlungen à dreieinhalb bzw. viereinhalb Stunden – zuzüglich entsprechender Vor- und Nachbereitungs- zeit – durchgeführt wurden, bis zuletzt sämtliche Kinderbelange mit Ausnahme der Obhut strittig waren und unter anderem aufgrund des zwischenzeitlichen Auf- enthalts der Klägerin 3 mit den Kindern in Spanien sechs unterschiedliche Unter- haltsphasen berechnet werden mussten. Zudem war ein Gesuch um Prozesskos- tenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Damit er- weist sich der vor-instanzliche Aufwand entgegen der Ansicht der Klägerin 3 und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als erheblich und es ist von ei- ner erhöhten Komplexität des Verfahrens auszugehen. Dies zeigt sich auch im nicht unerheblichen Umfang des angefochtenen Entscheids von rund 55 Seiten. Unberechtigt ist auch die Kritik der Klägerin 3, wonach die Vorinstanz grobe Feh- ler bei der Bedarfsberechnung gemacht habe, was auf keine sorgfältige und auf- wendige Auseinandersetzung mit der Sache schliessen lasse (Urk. 75/69 Rz. 13).
- 19 - So beziehen sich die Bemerkungen der Vorinstanz in den Klammern zur Abgren- zung der einzelnen Bedarfsphasen – auch wenn etwas missverständlich – jeweils nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende der jeweiligen Phase. Phase 3 endet am tt.mm.2028 und Phase 4 beginnt korrekt am tt.mm.2028 mit dem zehnjährigen Geburtstag des Klägers 1 (vgl. Urk. 70 S. 36–38). Ebenfalls ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz von der Rückkehr der Kläger 1–3 aus Spanien per 1. Juni 2023 – und nicht wie von der Klägerin 3 kritisiert per 1. April 2023 (Urk. 75/69 Rz. 12) – ausging, nachdem die Klägerin 3 anlässlich der Verhandlung vom
1. Juni 2023 ausgeführt hatte, zwar die Wohnungsschlüssel am 3. April 2023 er- halten zu haben, mit den Klägern 1 und 2 jedoch erst am 28. Mai 2023 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (Prot. I S. 54). Hierauf verwies auch die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 24). Zusammenfassend bewegt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidge- bühr von Fr. 12'000.– in Anbetracht der Komplexität und des erheblichen Zeitauf- wands des vorinstanzlichen Verfahrens (§ 4 Abs. 2 GebV OG) sowie unter Be- rücksichtigung der wiederkehrenden Natur der Unterhaltsbeiträge (§ 4 Abs. 3 GebV OG) im Rahmen des Angemessenen. Die Beschwerde der Klägerin 3 er- weist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 21'443.90 (Fr. 15'443.90 Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag und Fr. 6'000.– Reduktion Gerichtsgebühr) in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und – da Kinder, wie gezeigt (oben E. III. 2.5), praxisgemäss keine Kosten zu tragen haben –, der Klägerin 3 aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, aufseiten der Kläger aufgrund ihres Unterliegens und aufseiten des Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 20 - VI. Prozesskostenvorschuss/-beitrag / unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren
1. Die Kläger 1 und 2 beantragen auch für das zweitinstanzliche Verfahren, es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsver- beiständung zu gewähren (Urk. 69 S. 3). Da nunmehr der Endentscheid ergeht, ist dies als Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages zu behandeln.
2. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags als auch die Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege setzen voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH PC170032 vom 24.11.2017, E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist jedoch sowohl die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 als im Ergebnis (trotz Neufassung) auch die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2023 als von vornherein aussichtslos anzusehen. Die Anträge der Kläger 1 und 2 auf Prozesskostenbeitrag, eventualiter Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher abzuweisen, beziehungsweise ist das Armenrechtsgesuch der Kläger 1 und 2, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtkosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), gegenstandslos abzu- schreiben, da ihnen wie vorstehend gezeigt (E. V.) keine Kosten für das zweitin- stanzliche Verfahren aufzuerlegen sind.
3. Ebenso ist das Gesuch der Klägerin 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 69 S. 3; Urk. 75/69 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerden gegen Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung und Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird nicht eingetreten.
- 21 -
2. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Bezug auf die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen (unentgeltliche Prozess- führung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch der Klägerin 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mittelung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
E. 3 Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 4 Das Gesuch der Klägerin 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird abge- wiesen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
E. 6 Eine Berufung gegen Disp.-Ziff. 1-2 bzw. Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 3-4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- bzw. Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht."
- 4 -
2. Gegen die Verfügung erhoben die Kläger 1–3 mit Eingabe vom 6. November 2023 Berufung und Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 69 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abweisung des Gesuchs der Kläger 1 und 2 um Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klä- gern 1 und 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 15'443.90 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abschreibung des Gesuchs der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags der Kläger 1 und 2 vom 4. März 2022 und 21. Juni 2022 den Klägern 1 und 2 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3. Es sei Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abweisung des Gesuchs der Klägerin 3 um Bewilligung unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeistän- dung aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags der Klä- gerin 3 vom 4. März 2022 und 21. Juni 2022 der Klägerin 3 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4. Eventualiter respektive subeventualiter sei die Sache zur Feststel- lung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."
3. Zudem erhob die Klägerin 3 mit Eingabe vom 24. November 2023 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz mit folgendem Antrag (Urk. 75/69 S. 2): "Es sei Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Ein- zelgericht, vom 14. September 2023 abzuändern und die Gerichtsge- bühr auf Fr. 6'000.- herabzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."
- 5 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–68). Da sich die Be- rufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung sowie die Beschwerde gegen Dis- positiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird
– sogleich als offensichtlich unzulässig erweisen, kann auf die Einholung einer Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung ist keine Stellungnahme von der Vorinstanz ein- zuholen (vgl. Art. 324 ZPO). II. Vereinigung
1. Für die Berufung und Beschwerde der Kläger 1–3 gegen die vorinstanzliche Verfügung sowie für die Beschwerde der Klägerin 3 gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils wurde je ein separates Verfahren angelegt (LZ230042-O und RZ230014- O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt nach der Praxis der hiesigen Kammer auch für Rechtsmittel (vgl. OGer ZH LE200013 vom 27.04.2020, E. II. 1).
2. Die Berufung und Beschwerde der Kläger 1–3 (LZ230042-O) und die Be- schwerde der Klägerin 3 (RZ230014-O) betreffen dieselbe Rechtssache. Das Be- schwerdeverfahren RZ230014-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LZ230042-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RZ230014-O sind als Urk. 75/1–71 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. III. Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung
1. Berufung gegen die Abweisung des Prozesskostenvorschusses
Dispositiv
- Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung abgewiesen. Im Übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben."
- Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger 1–3 gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 abgewiesen.
- Die Beschwerde der Klägerin 3 gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird abgewiesen
- Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags für das zweitinstanzli- che Verfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. - 22 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 3 auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 69, Urk. 71, Urk. 72/2–10 und Urk. 75/69, an den Be- schwerdegegner 2 unter Beilage von Kopien von Urk. 69, Urk. 71 und Urk. 72/2–10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230042-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RZ230014-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 14. Dezember 2023 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Kläger (1, 2, 3), Berufungskläger (1, 2) und Beschwerdeführer (1, 2, 3) 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen D._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
- 2 - vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen) Berufung und Beschwerden gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung, vom 14. September 2023 (FK220029-L)
- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. C._____ (Klägerin 3 und Beschwerdeführerin 3; fortan Klägerin 3) und D._____ (Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner 1; fortan Beklag- ter) sind die unverheirateten Eltern von A._____ (Kläger 1, Berufungskläger 1 und Beschwerdeführer 1; fortan Kläger 1), geboren am tt.mm.2018, und B._____ (Klägerin 2, Berufungsklägerin 2 und Beschwerdeführerin 2; fortan Klägerin 2), geboren am tt.mm.2020 (Urk. 4). Die Parteien standen sich seit dem 4. März 2022 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 2). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verweisen werden (Urk. 70 S. 4–6). Am 14. September 2023 erging der Endentscheid. Dabei setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.– fest und auferlegte die Kosten der Klägerin 3 und dem Beklagten je zur Hälfte (Urk. 70 S. 54 Dispositiv- Ziffern 8 und 9). Ebenfalls am 14. September 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 70 S. 51 f.): "1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Das Gesuch der Klägerin 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird abge- wiesen.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
6. Eine Berufung gegen Disp.-Ziff. 1-2 bzw. Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 3-4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- bzw. Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht."
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2. Gegen die Verfügung erhoben die Kläger 1–3 mit Eingabe vom 6. November 2023 Berufung und Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 69 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abweisung des Gesuchs der Kläger 1 und 2 um Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klä- gern 1 und 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 15'443.90 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abschreibung des Gesuchs der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags der Kläger 1 und 2 vom 4. März 2022 und 21. Juni 2022 den Klägern 1 und 2 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3. Es sei Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abweisung des Gesuchs der Klägerin 3 um Bewilligung unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeistän- dung aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags der Klä- gerin 3 vom 4. März 2022 und 21. Juni 2022 der Klägerin 3 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4. Eventualiter respektive subeventualiter sei die Sache zur Feststel- lung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."
3. Zudem erhob die Klägerin 3 mit Eingabe vom 24. November 2023 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz mit folgendem Antrag (Urk. 75/69 S. 2): "Es sei Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Ein- zelgericht, vom 14. September 2023 abzuändern und die Gerichtsge- bühr auf Fr. 6'000.- herabzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."
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4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–68). Da sich die Be- rufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung sowie die Beschwerde gegen Dis- positiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird
– sogleich als offensichtlich unzulässig erweisen, kann auf die Einholung einer Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung ist keine Stellungnahme von der Vorinstanz ein- zuholen (vgl. Art. 324 ZPO). II. Vereinigung
1. Für die Berufung und Beschwerde der Kläger 1–3 gegen die vorinstanzliche Verfügung sowie für die Beschwerde der Klägerin 3 gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils wurde je ein separates Verfahren angelegt (LZ230042-O und RZ230014- O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt nach der Praxis der hiesigen Kammer auch für Rechtsmittel (vgl. OGer ZH LE200013 vom 27.04.2020, E. II. 1).
2. Die Berufung und Beschwerde der Kläger 1–3 (LZ230042-O) und die Be- schwerde der Klägerin 3 (RZ230014-O) betreffen dieselbe Rechtssache. Das Be- schwerdeverfahren RZ230014-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LZ230042-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RZ230014-O sind als Urk. 75/1–71 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. III. Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung
1. Berufung gegen die Abweisung des Prozesskostenvorschusses 1.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Kläger 1 und 2 auf Prozesskostenvor- schuss zusammen mit dem Endentscheid in der Sache und den (definitiven) Kos- ten- und Entschädigungsfolgen ab, womit es sich um keine vorsorgliche Mass- nahme mehr handelt. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, mit Ausnahme von vermögensrechtli-
- 6 - chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung der Kläger 1 und 2 gegen Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzli- chen Verfügung richtet sich gegen die Abweisung ihres mit Eingabe vom 21. Juni 2022 gestellten Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'500.– (Urk. 18 S. 2). Hierbei handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit, womit aufgrund des Streitwerts von Fr. 9'500.– die Be- schwerde das (einzig) zulässige Rechtsmittel ist. 1.2. Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätz- lich nicht einzutreten. Die Rechtsmittelbehörde kann das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt und nicht bewusst das unzulässige Rechtsmittel eingereicht wurde. Die Rechtsprechung stützt sich hier- bei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Konversion ausgeschlossen, wenn ein anwaltlich vertretener Rechtsmittelkläger bewusst ein Rechtsmittel gewählt hat, obwohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass dieses unzulässig war. Dies trifft sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu, wenn der Rechtsmittelkläger bzw. dessen Rechtsvertreter mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGer 4A_113/ 2021 vom 2. September 2022, E. 6: Ablehnung der Konversion einer un- zulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung). 1.3. Vorliegend bezeichnen die anwaltlich vertretenen Kläger 1 und 2 die Rechtsmitteleingabe ausdrücklich "entsprechend Dispositiv Ziffer 6 der angefoch- tenen Verfügung" als Berufung und Beschwerde (Urk. 69 S. 3 Rz. 1). Die Vo- rinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 6 hinsichtlich der Abweisung des Prozesskos- tenvorschusses die Berufung (Urk. 70 S. 51). Davon ausgehend erhoben die Klä- ger 1 und 2 Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung und taten dies be- wusst. Die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 308 ZPO; oben E. III. 1.1), weshalb kein Vertrauensschutz besteht (BGer 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021, E. 5, m.w.H.). Auf die Berufung der Kläger 1 und 2 gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü-
- 7 - gung der Vorinstanz vom 14. September 2023 kann daher nicht eingetreten wer- den. 1.4. Wie nachfolgend gezeigt wird, wäre dem Rechtsmittel gegen den abschlägi- gen Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss aufgrund der fehlenden Mittel- losigkeit der Klägerin 3 aber auch kein Erfolg beschieden, wenn es als Beschwer- de gemeint sein sollte bzw. als solche interpretiert würde.
2. Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Die Vorinstanz schrieb das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung infolge Gegenstandslo- sigkeit ab und wies das Gesuch der Klägerin 3 ab. Dagegen erhoben die Klä- ger 1–3 (korrekterweise; Art. 121 ZPO) Beschwerde. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus die- sem Grund können die Ausführungen zum aktuellen Stand der Erbteilung sowie die erstmals mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Auszug Freizügig- keitskonto der verstorbenen Mutter der Klägerin 3, Steuererklärung 2022 der Klä- gerin 3 und sechs Rechnungen Inkassobüro) sowie die diesbezüglichen Behaup- tungen (Urk. 69 Rz. 29 f.; Urk. 71/3–5) nicht berücksichtigt werden.
- 8 - 2.3. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe vorgebracht, dass die Klägerin 3 einen hohen Betrag aus dem Nachlass ihrer Mutter geerbt habe. Wie dem Pro- zessverlauf zu entnehmen sei, habe die Klägerin 3 betreffend ihre Erbschaft, die unbestritten erfolgt sei, mehrfach die Gelegenheit gehabt, diese darzutun. Indes- sen habe die Klägerin 3 als Ausflüchte zu bezeichnende Vorbringen gemacht (vgl. Prot. I S. 50 f.), welche jedoch nicht genügten. Ihre Mittellosigkeit habe sie daher nicht rechtsgenügend dargetan. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Folglich sei ihr Gesuch abzuweisen. Die Kläger 1 und 2 hätten gegen- über der Klägerin 3 (als fürsorgepflichtigem Elternteil) kein Gesuch um Verpflich- tung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt. Bereits deshalb wäre dieses abzuweisen gewesen. Da den Klägern 1 und 2 aber ohnehin keine Kosten aufzuerlegen seien – diese seien gemäss Praxis der hiesigen Kammer in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO einzig der Klägerin 3 sowie dem Beklag- ten aufzuerlegen (Urk. 70 S. 48) –, seien ihre Gesuche um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Urk. 70 S. 51). 2.4. Die Kläger 1 und 2 rügen, es erschliesse sich nicht, worin die Gegenstands- losigkeit liege, wenn nach Auffassung der Vorinstanz Kindern ohnehin keine Pro- zesskosten aufzuerlegen seien (Urk. 69 Rz. 17). Die Kostenverlegung richte sich nicht allein nach den Vorschriften des Prozessrechts, was die Vorinstanz später im Entscheid selbst feststelle, sodass ihre Erwägungen widersprüchlich seien. In einem ersten Schritt – weil die staatliche Prozesskostenhilfe subsidiär sei – sei zu prüfen, ob die Eltern den Kindern Rechtsschutz gewähren könnten und nach ihren finanziellen Verhältnissen in der Lage seien, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen. Rechtsgrundlage sei Art. 276 ZGB, das materielle Zivilrecht (Urk. 69 Rz. 18). Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 5. Dezember 2019 habe dieses nur und allein für das Berufungs- verfahren festgestellt, dass Kindern keine Prozesskosten auferlegt würden. Das Obergericht habe nicht gesagt, dass diese Praxis auch für das erstinstanzliche Verfahren gelte. Der zitierte Entscheid sei daher entgegen der Vorinstanz vorlie- gend nicht relevant. Die Vorinstanz wende das Recht unrichtig an (Urk. 69 Rz. 19).
- 9 - Der Beklagte verfüge über die finanziellen Möglichkeiten, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen. Die Vorinstanz habe dies in Verletzung des Willkürver- bots nicht einmal geprüft. Sollte die Rechtsmittelinstanz zum gleichen Schluss wie sie kommen, dass der Beklagte für ihre Prozesskosten aufkommen könne, sei im Ergebnis Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 nicht zu be- anstanden. Sollte die Rechtsmittelinstanz jedoch zum Schluss gelangen, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, für ihre Prozesskosten aufzukommen, sei zu prü- fen, ob die Klägerin 3 für ihre Prozesskosten aufkommen könne. Sei diese Frage zu verneinen, seien sie auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen und erfolge die Abschreibung des diesbezüglichen Antrags durch die Vorinstanz zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 sei in diesem Fall auf- zuheben. Die Vorinstanz habe ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Unrecht respektive verfrüht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Entgegen der Vorinstanz sei eine Kostenauflage an Kinder nicht per se ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn die Eltern in der Lage seien, die Prozesskosten der Kinder zu tragen. Das habe die Vorinstanz aber nicht geprüft. Seien die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men, hätten die Kinder ein verfassungsmässiges Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Indem die Vorinstanz diese Überlegungen nicht anstelle, wende sie das Recht (Art. 276 ZGB, Art. 107 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ff. ZPO) unrichtig an (Urk. 69 Rz. 20 f.). Die Klägerin 3 sei nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men. Sie verfüge über keine nennenswerten liquiden Vermögenswerte. Die ge- genteiligen Behauptungen des Beklagten, insbesondere dass die Klägerin 3 etwa Fr. 1 Mio. geerbt habe, seien frei erfunden (Urk. 69 Rz. 22). Zur hier entscheiden- den Frage, ob die Klägerin 3 den Kindern Rechtsschutz gewähren und die Pro- zesskosten (auch) der Kinder übernehmen könne, äussere sich die Vorinstanz in Verkennung der Rechte der Kinder insbesondere auf subsidiäre staatliche Pro- zesskostenhilfe nicht. Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin 3 auch nur ein einziges Mal (und nicht mehrfach) Gelegenheit gehabt, sich zur behaupteten Erb- schaft zu äussern (Urk. 69 Rz. 23 f.). Die Klägerin 3 persönlich habe an der zwei- ten Verhandlung vom 1. Juni 2023 zur Erbschaft ausgeführt, dass sie und ihr Bru-
- 10 - der erbberechtigt seien, dass die im mm.2021 unerwartet verstorbene Mutter ei- nen gewissen Schuldenberg hinterlassen habe und sie daran seien, dies zu klä- ren. Sie, die Erben, hätten Unstimmigkeiten und kämen dadurch nicht vorwärts. Deshalb sei der Nachlass noch nicht abgeschlossen. Die vorerwähnten Ausfüh- rungen der Klägerin 3, auf die sich der Richter beziehe, seien keine Ausflüchte. Die Klägerin 3 habe geltend gemacht, dass die erbrechtliche Auseinandersetzung noch im Gang und der Abschluss respektive die Erbteilung noch nicht erfolgt sei. Dies habe zuvor schon ihre Rechtsvertreterin geltend gemacht. Diese habe aus- geführt, dass die Erbteilung noch im Gang sei, dass Schulden der verstorbenen Mutter bezahlt würden und dass die Klägerin 3 nicht beziffern könne, wieviel sie dereinst tatsächlich erben werde. Die Ausführungen der Klägerin 3 seien ver- ständlich und der Sinn des Gesagten erkennbar, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den vorausgehenden Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin. Die Klägerin 3 habe dargelegt, dass sie noch nicht über allfälliges Erbschaftsvermögen verfüge und dass ihr daher die notwendigen Mittel fehlten, um für die Prozesskosten auf- zukommen. Sie habe mit ihren Ausführungen über Details der laufenden erbrecht- lichen Auseinandersetzung das aktuelle Fehlen von verfügbarem Erbschaftsver- mögen und damit ihre Mittellosigkeit rechtsgenügend dargetan. Indem die Vo- rinstanz das Gegenteil feststelle, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest (Urk. 69 Rz. 25–27). Wenn die Vorbringen der Klägerin 3 dem Richter nicht genügten, hät- te er von seiner Fragepflicht Gebrauch machen können und die ihm notwendig erscheinenden Fragen stellen müssen. Es gelte die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Richter sei verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Dies gelte insbesondere für die Feststellung, ob die Eltern gestützt auf ihre Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB) in der Lage seien, den Kindern Rechts- schutz zu gewähren und für deren Prozesskosten aufzukommen. Die Vorinstanz habe keine Editionsverfügung erlassen, nachdem die Klägerin 3 an der Verhand- lung vom 1. Juni 2023 erstmals zur Erbschaft Stellung genommen habe. Der Richter habe vielmehr noch an der Verhandlung den Aktenschluss erklärt und keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet. Die Vor- instanz habe in Verletzung der erwähnten Rechtsvorschriften eine Mittellosigkeit der Klägerin 3 verneint (Urk. 69 Rz. 28). Bei der Frage, ob die Klägerin 3 für die
- 11 - Prozesskosten der Kinder aufkommen könne, komme es entscheidend darauf an, ob die Klägerin 3 über effektiv vorhandenes freies Vermögen verfüge. Wie die Klägerin 3 vor Vorinstanz geltend gemacht habe, habe sie noch keine Erb- schaftswerte aus dem Nachlass ihrer Mutter erhalten. Sie sei daher mangels nen- nenswertem liquidem Vermögen – streitig sei allein eine allfällige Erbschaft – nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen (Urk. 69 Rz. 31). Die Kläger 1 und 2 seien auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen, falls die Rechtsmittelinstanz wider Erwarten den Beklagten nicht zur Bezahlung der Pro- zesskosten der Kinder verpflichte. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz sei für diesen Eventualfall antragsgemäss aufzuheben. Die Kläger 1 und 2 seien ohne Einkünfte respektive mittellos. Ihre Anträge auf Kinderunterhalt seien nicht aussichtslos. Die Klägerin 3, die als gesetzliche Vertreterin den Prozess eingelei- tet habe, sei rechtsunkundig, sodass die Kinder für die Wahrung ihrer Rechte auf den Beizug einer Rechtsanwältin angewiesen seien, auch aus Gründen der Waf- fengleichheit, weil der Beklagte anwaltlich vertreten sei. Ihnen sei deshalb an- tragsgemäss für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 69 Rz. 32). Da die Vorinstanz zu Unrecht die Mittellosigkeit der Klägerin 3 verneint habe, sei auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 69 Rz. 34). 2.5. Die Kläger haben die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 70 S. 54) nicht angefochten. Diese bildet daher nicht Beschwerdegegenstand und es kann offengelassen werden, ob die von der Vor- instanz angewandte Praxis der hiesigen Kammer, wonach Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4), auch für erstinstanzliche Verfahren gilt. Anzumerken ist, dass diese Praxis unabhängig davon Anwendung findet, ob die Eltern dem Kind den Prozess finanzieren könnten oder nicht. Letzte- re Frage stellt sich erst, wenn das Kind um Gewährung der unentgeltlichen
- 12 - Rechtspflege beziehungsweise Rechtsverbeiständung ersucht. Nachdem die Vo- rinstanz die Gerichtskosten dem Beklagten und der Klägerin 3 auferlegte, schrieb sie das Gesuch der Kläger 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege, soweit sich dieses auf die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht, folgerichtig als gegenstandslos ab. Was hingegen die unentgeltliche Rechtsvertre- tung anbelangt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), hätte die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden (vgl. Urk. 70 S. 54) und Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowohl die Kläger 1 und 2 (betref- fend Unterhalt) als auch die Klägerin 3 (betreffend übrige Kinderbelange) vertrat, über die Gesuche der Kläger 1 und 2 entscheiden müssen und diese nicht auch als gegenstandslos abschreiben dürfen. 2.6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) umfasst grundsätzlich auch die Übernahme von Pro- zesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatli- chen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Ein Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). 2.7. Wie gezeigt, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin 3 habe ihre Mit- tellosigkeit nicht ausreichend dargetan, da sie als Ausflüchte zu bezeichnende Vorbringen zur Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin Fr. 1 Mio. von ih- rer Mutter geerbt habe, gemacht habe (Urk. 70 S. 51). Ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht festhielt, die Klägerin 3 habe mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zur Erbschaft zu äussern, ist vorliegend nicht weiter relevant, da die Kläger keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs rügen und nicht geltend machen, sie hätten noch weiteres hierzu vor Vorinstanz vorbringen wollen. Die Kläger liessen vor Vo- rinstanz durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, dass die Erbteilung noch im
- 13 - Gange sei, Schulden der verstorbenen Mutter bezahlt würden und die Klägerin 3 noch nicht beziffern könne, wieviel sie dereinst erben werde (Prot. I S. 45). Die Klägerin 3 selbst gab zu Protokoll, dass ihre Mutter im mm.2021 unerwartet ver- storben sei. Bis zum Todeszeitpunkt und danach hätten sie keine Infos bekom- men bzw. habe ihre Mutter einen Schuldenberg hinterlassen, von dem sie bis zu jenem Zeitpunkt keine Ahnung gehabt hätten. Sie hätten die Mutter in Spanien beerdigt. Als sie den Sarg hätten erstellen lassen, sei sie nicht in der Schweiz an- gemeldet gewesen. Sie hätten mit Mühe und Not überhaupt einen Todesschein bekommen. Ihre Mutter sei wie ein Phantom gewesen, das nicht existiert habe. Die Gründe hierfür könne sie nicht nennen, da sie ihre Mutter nicht mehr danach fragen könne. Ihre Mutter habe einen gewissen Schuldenberg hinterlassen. Sie, die Klägerin 3, habe einen Bruder, der auch nachlassberechtigt sei, und sie seien daran, dies zu klären. Sie hätten noch Unstimmigkeiten und kämen dadurch nicht vorwärts, weshalb der Nachlass noch nicht abgeschlossen sei (Prot. I S. 50 f.). Sowohl die Klägerin 3 als auch die klägerische Rechtsvertretung führten überein- stimmend aus, dass die Mutter der Klägerin 3 einen Schuldenberg hinterlassen habe. Wie hoch dieser ist, wurde jedoch nicht ausgeführt, und es wurden auch keinerlei Belege dazu eingereicht. Auch fehlen jegliche Angaben zu den Aktiven des Nachlasses. Die Klägerin 3 geht offenbar nicht von einer Überschuldung der Erbschaft aus, weshalb davon auszugehen ist, dass der Schuldenberg die Aktiven nicht übersteigt. Sodann wurde vorgebracht, dass Schulden der Mutter bezahlt würden. Ob diese Zahlungen mit dem eigenen Geld der Klägerin 3 oder mit Ver- mögenswerten aus dem Nachlass der Mutter erfolgen, ist ebenfalls unklar. Es er- scheint daher fraglich, ob die Klägerin 3 nicht bereits über gewisse Aktiven der Erbschaft verfügen kann. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift (Urk. 69 Rz. 27) gab die Klägerin 3 vor Vorinstanz auch nicht an, noch keine Erb- schaftswerte aus dem Nachlass ihrer Mutter erhalten zu haben. Sie führte einzig aus, dass die Erbteilung noch nicht abgeschlossen sei und nicht klar sei, wie viel sie dereinst erben werde (Prot. I S. 45 und S. 51). Wollte man der Vollständigkeit halber Urk. 72/4 entgegen der obigen Erwägung III. 2.2 berücksichtigen, ist fest- zuhalten, dass auch der Umstand, dass die Klägerin 3 keine Erbschaft in der Steuererklärung 2022 deklarierte, nicht belegt, dass sie nicht bereits über gewisse
- 14 - Vermögenswerte verfügen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ungeteiltes Erbschaftsvermögen ab dem Todeszeitpunkt zu versteuern ist. Insgesamt blieben die Ausführungen der Klägerin 3 vor Vorinstanz zur Erbschaft äusserst vage und gänzlich unbelegt. Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 69 Rz. 28) war der vorinstanzliche Richter auch nicht gehalten, die anwaltlich vertretenen Kläger zu weiteren Angaben oder zur Einreichung von Unterlagen anzuhalten. So gilt bei der Beurteilung von Gesuchen betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz, dieser wird jedoch durch das Antragsprinzip sowie die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3). Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Oblie- genheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichen- der Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises ohne Weiteres ab- gewiesen werden (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Nach dem Gesagten konnten sich die Kläger, um ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ausreichend nachzukommen, nicht damit begnügen, zu be- haupten, dass der Nachlass der Mutter der Klägerin 3 noch nicht abgeschlossen und unklar sei, wie viel die Klägerin 3 dereinst erben werde. Da somit die Mittello- sigkeit der Klägerin 3 nicht hinreichend dargetan ist, kann auch nicht auf die Mit- tellosigkeit der (von ihr zu unterstützenden) Kläger 1 und 2 geschlossen werden. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. Ent- sprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewie- sen. Im Übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als ge- genstandslos abgeschrieben."
- 15 - 2.8. Was das Armenrechtsgesuch der Klägerin 3 anbelangt, wies die Vorinstanz dieses aufgrund ihrer fehlenden Mittellosigkeit zu Recht ab. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV. Beschwerde gegen die Höhe der Gerichtsgebühr
1. Betreffend die Begründungsanforderungen an die Beschwerde sowie die Zu- lässigkeit von neuen Vorbringen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren kann auf Erwägung III. 2.2 verwiesen werden.
2. Die Vorinstanz erwog, die Höhe der Gerichtsgebühr bestimme sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bilde (§ 2 GebV OG). Bei der vorliegenden Klage sei nebst dem Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren auch über weitere Kinderbelange zu ent- scheiden, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass vor allem der vermögensrecht- liche Aspekt anspruchsvoller gewesen sei. Die Gerichtsgebühr sei daher nach dem Streitwert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Ausgehend von den klägeri- schen Anträgen entspreche der Streitwert dem Kapitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Barwerttafel von Stauf- fer/Schaetzle/Weber (Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013) ermittelt werden könne. In Anbetracht der sich im vorlie- genden Verfahren präsentierenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sowie der Zeitdauer erscheine ein Streitwert in der Höhe von rund Fr. 250'000.– als gerechtfertigt. Gestützt darauf betrage die Grundgebühr Fr. 14'750.–, welche es angemessen zu ermässigen gelte (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Unter Berücksichtigung des erheblicheren Zeitaufwands und der Komplexität des Falles sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen (Urk. 70 S. 47 f.).
3. Soweit die Klägerin 3 geltend macht, es ergebe sich aus dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils nicht, welche Kosten die Vorinstanz genau meine und der Klägerin 3 auferlege, da die Vorinstanz nicht erwähne, dass sie sich mit dem Wort "Kosten" auf die Gerichtsgebühr gemäss vorstehender Dis- positiv-Ziffer 8 beziehe (Urk. 75/69 Rz. 2 f.), ist festzuhalten, dass keine Zweifel
- 16 - daran bestehen, dass die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 die Gerichtgebühr von Fr. 12'000.– gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils umfasst. Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sind Prozesskosten die Gerichtskosten sowie die Parteientschädi- gung. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung sind Gerichtskosten unter anderem die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr). Dass die Vorinstanz lediglich das Wort Kosten und nicht Gerichtskosten verwendete, schadet nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin 3 (Urk. 75/69 Rz. 3) ist die Kostenauflage gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 9 des Urteils genügend bestimmt und verbindlich. Entsprechend ist die Klägerin 3 durch die Kostenauflage beschwert.
4. Die Klägerin 3 rügt, die Vorinstanz nenne § 4 Abs. 2 GebV OG nicht, der vorsehe, dass die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ermässigt werden könne. In selbständi- gen Kinderunterhaltsprozessen wie dem vorliegenden erfolge praxisgemäss in Anwendung dieser Bestimmung eine Ermässigung auf zwei Drittel. Die Klägerin 3 habe aus Rechtsgleichheitsgründen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und eine gleiche Ermässigung auf vorliegend Fr. 9'835.–. Der Aufwand der Vorinstanz sei auch nicht überdurchschnittlich gross gewesen; sie habe nur drei Unterhalts- phasen komplett berechnen müssen, die weiteren Phasen beträfen nur Änderun- gen von jeweils einer bis maximal zwei Bedarfspositionen. Die Vorinstanz sub- stantiiere den erheblichen Aufwand nicht, sodass eine diesbezügliche Auseinan- dersetzung nicht möglich sei. Der Fall beinhalte keine besonderen Schwierigkei- ten tatsächlicher oder rechtlicher Natur, sodass entgegen der nicht substantiierten Erwägung der Vorinstanz der Fall nicht komplexer als andere Kinderunterhaltsprozesse erschei- ne. Die Vorinstanz habe zwei Verhandlungen durchgeführt, sodass sie sich mit zwei Vorträgen (mit Replikrecht) der Parteien habe auseinandersetzen müssen, was nicht aussergewöhnlich sei. Bemerkenswert sei, dass der Beklagte zur zwei- ten Verhandlung nicht erschienen sei, sodass nur die Klägerin 3 befragt worden sei. Zusammengefasst handle es sich um einen durchschnittlichen Fall, weshalb eine Ermässigung der Grundgebühr auf zwei Drittel gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG angezeigt und angemessen erscheine (Urk. 75/69 Rz. 7–9). Des Weiteren habe die Vorinstanz mehrere offenkundige und teilweise grobe Fehler bei der Be-
- 17 - darfsberechnung gemacht, was nicht auf eine sorgfältige und zeitaufwendige Auseinandersetzung mit der Streitsache hinweise. Auch deshalb werde der gel- tend gemachte erhebliche Aufwand der Vorinstanz bestritten (Urk. 75/69 Rz. 10– 13). Praxisgemäss erfolge sodann in Kinderunterhaltsprozessen gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG eine weitere Ermässigung auf einen Drittel der Grundgebühr. Die Klägerin 3 habe aus Rechtsgleichheitsgründen Anspruch auf gleiche Behandlung und eine gleiche Ermässigung auf rund Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz berücksichtige bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG den angeblichen erheblichen Zeit- aufwand und die Komplexität des Falles. Diese Kriterien seien im Rahmen von § 4 Abs. 3 GebV OG jedoch unbeachtlich. Die Vorinstanz stelle auf unmassgebliche Gesichtspunkte ab und verfalle in Willkür (Urk. 75/69 Rz. 14 f.) Unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften und der Praxis erscheine eine Gerichtsgebühr für den Kinderunterhaltsprozess von Fr. 5000.– und mit Rücksicht auf die weiteren von der Vorinstanz beurteilten Kinderbelange eine Ge- richtsgebühr von total Fr. 6000.– angemessen. Dispositiv-Ziffer 8 des angefochte- nen Urteils sei daher abzuändern und die Gerichtsgebühr sei antragsgemäss auf Fr. 6'000.– herabzusetzen (Urk. 75/69 Rz. 16).
5. Nicht beanstandet von der Klägerin 3 wird demnach die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 14'750.– in Anwendung von § 5 Abs. 2 (i.V.m. § 4 Abs. 1) GebV OG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 250'000.–. Soweit die Kläge- rin 3 vorbringt, die Gerichte würden bei selbständigen Kinderunterhaltsprozessen praxisgemäss die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf zwei Drittel und gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG auf einen Drittel reduzieren, legt sie eine entsprechende Praxis nicht dar und eine solche ist auch nicht bekannt. § 4 Abs. 2 GebV OG sieht vor, dass die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falles ermässigt oder bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden kann und gemäss Abs. 3 der Bestimmung wird bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Grundgebühr in der Regel ermässigt. Beides sind somit Ermessensentscheide. Die Klägerin 3 behauptet sodann nicht, dass
- 18 - der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falles gering gewesen seien, sondern sie geht selbst von einem durchschnittlichen Fall aus (Urk. 75/69 Rz. 9). Damit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin 3 aber gerade kein Reduktionsgrund nach § 4 Abs. 2 GebV OG vor. Die Vorinstanz ermässigte die Gebühr von Fr. 14'750.– in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG, erhöhte sie jedoch aufgrund des erheblicheren Zeitaufwands und der Komplexität des Falles. Auch wenn die Vorinstanz als Grundlage der Er- höhung § 4 Abs. 2 GebV OG nicht ausdrücklich nannte, bezieht sie sich offen- sichtlich auf diese Bestimmung, da nur diese als Erhöhungs- oder Ermässigungs- grund den Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles nennt. Die Rüge der Klä- gerin 3, wonach die Vorinstanz § 4 Abs. 2 GebV OG nicht beachtet habe, ist somit unbegründet. Unklar ist, in welchem Umfang die Vorinstanz die Grundgebühr von Fr. 14'750.– gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG erhöhte bzw. aufgrund von § 4 Abs. 3 GebV OG ermässigte, da sich dem angefochtenen Entscheid keine entsprechenden Erwä- gungen entnehmen lassen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das Verfah- ren rund eineinhalb Jahre dauerte, wobei es während fünf Monaten (19. Septem- ber 2023 bis 28. Februar 2023) sistiert war, zwei Verhandlungen à dreieinhalb bzw. viereinhalb Stunden – zuzüglich entsprechender Vor- und Nachbereitungs- zeit – durchgeführt wurden, bis zuletzt sämtliche Kinderbelange mit Ausnahme der Obhut strittig waren und unter anderem aufgrund des zwischenzeitlichen Auf- enthalts der Klägerin 3 mit den Kindern in Spanien sechs unterschiedliche Unter- haltsphasen berechnet werden mussten. Zudem war ein Gesuch um Prozesskos- tenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Damit er- weist sich der vor-instanzliche Aufwand entgegen der Ansicht der Klägerin 3 und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als erheblich und es ist von ei- ner erhöhten Komplexität des Verfahrens auszugehen. Dies zeigt sich auch im nicht unerheblichen Umfang des angefochtenen Entscheids von rund 55 Seiten. Unberechtigt ist auch die Kritik der Klägerin 3, wonach die Vorinstanz grobe Feh- ler bei der Bedarfsberechnung gemacht habe, was auf keine sorgfältige und auf- wendige Auseinandersetzung mit der Sache schliessen lasse (Urk. 75/69 Rz. 13).
- 19 - So beziehen sich die Bemerkungen der Vorinstanz in den Klammern zur Abgren- zung der einzelnen Bedarfsphasen – auch wenn etwas missverständlich – jeweils nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende der jeweiligen Phase. Phase 3 endet am tt.mm.2028 und Phase 4 beginnt korrekt am tt.mm.2028 mit dem zehnjährigen Geburtstag des Klägers 1 (vgl. Urk. 70 S. 36–38). Ebenfalls ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz von der Rückkehr der Kläger 1–3 aus Spanien per 1. Juni 2023 – und nicht wie von der Klägerin 3 kritisiert per 1. April 2023 (Urk. 75/69 Rz. 12) – ausging, nachdem die Klägerin 3 anlässlich der Verhandlung vom
1. Juni 2023 ausgeführt hatte, zwar die Wohnungsschlüssel am 3. April 2023 er- halten zu haben, mit den Klägern 1 und 2 jedoch erst am 28. Mai 2023 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (Prot. I S. 54). Hierauf verwies auch die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 24). Zusammenfassend bewegt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidge- bühr von Fr. 12'000.– in Anbetracht der Komplexität und des erheblichen Zeitauf- wands des vorinstanzlichen Verfahrens (§ 4 Abs. 2 GebV OG) sowie unter Be- rücksichtigung der wiederkehrenden Natur der Unterhaltsbeiträge (§ 4 Abs. 3 GebV OG) im Rahmen des Angemessenen. Die Beschwerde der Klägerin 3 er- weist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 21'443.90 (Fr. 15'443.90 Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag und Fr. 6'000.– Reduktion Gerichtsgebühr) in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und – da Kinder, wie gezeigt (oben E. III. 2.5), praxisgemäss keine Kosten zu tragen haben –, der Klägerin 3 aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, aufseiten der Kläger aufgrund ihres Unterliegens und aufseiten des Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 20 - VI. Prozesskostenvorschuss/-beitrag / unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren
1. Die Kläger 1 und 2 beantragen auch für das zweitinstanzliche Verfahren, es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsver- beiständung zu gewähren (Urk. 69 S. 3). Da nunmehr der Endentscheid ergeht, ist dies als Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages zu behandeln.
2. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags als auch die Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege setzen voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH PC170032 vom 24.11.2017, E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist jedoch sowohl die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 als im Ergebnis (trotz Neufassung) auch die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2023 als von vornherein aussichtslos anzusehen. Die Anträge der Kläger 1 und 2 auf Prozesskostenbeitrag, eventualiter Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher abzuweisen, beziehungsweise ist das Armenrechtsgesuch der Kläger 1 und 2, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtkosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), gegenstandslos abzu- schreiben, da ihnen wie vorstehend gezeigt (E. V.) keine Kosten für das zweitin- stanzliche Verfahren aufzuerlegen sind.
3. Ebenso ist das Gesuch der Klägerin 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 69 S. 3; Urk. 75/69 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerden gegen Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung und Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird nicht eingetreten.
- 21 -
2. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Bezug auf die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen (unentgeltliche Prozess- führung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch der Klägerin 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mittelung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung abgewiesen. Im Übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger 1–3 gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 abgewiesen.
3. Die Beschwerde der Klägerin 3 gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird abgewiesen
4. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags für das zweitinstanzli- che Verfahren wird abgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- 22 -
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 3 auferlegt.
7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 69, Urk. 71, Urk. 72/2–10 und Urk. 75/69, an den Be- schwerdegegner 2 unter Beilage von Kopien von Urk. 69, Urk. 71 und Urk. 72/2–10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ya