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LZ230038

Unterhalt

Zürich OG · 2025-02-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Der Kläger, Berufungsbeklagte 2, Anschlussberufungskläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger; vor Vorinstanz Kläger 2) ist der volljährige Sohn des Be- klagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Beschwerdegeg- ners (fortan Beklagter). Mit Eingabe vom 2. April 2014 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage betreffend Volljährigenunterhalt ein (Urk. 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 285 S. 5 ff.). Mit Datum vom 26. Januar 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil und die Verfügung (Urk. 276 S. 5 ff. [unbegründet] = Urk. 282 S. 45 ff. [begründet] = Urk. 285 S. 45 ff. = Urk. 305/285 S. 45 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz stellte für das Jahr 2014 die familienrechtlichen Existenzmi- nima des Beklagten von Fr. 4'065.–, seiner Ehefrau von Fr. 2'188.– und P._____ von Fr. 1'108.– dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'166.– sowie den Kinder- zulagen von P._____ von Fr. 200.– gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigen- unterhalt nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem familienrecht- lichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurückzustehen habe. Sodann habe der Beklagte genügend glaubhaft gemacht, dass er ab Juli 2014 die Kinderzulagen für den Kläger nicht mehr bezogen habe und dass diese ab dem Jahr 2016 vom Kläger direkt bezogen worden seien. Nachdem sämtliche familien- rechtliche Existenzminima der übrigen Familienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für den Kläger ein Volljährigenunterhaltsbeitrag von Juli 2014 bis Dezem- ber 2014 in Höhe von monatlich Fr. 1'005.–. Dadurch, dass das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers Fr. 2'789.– betrage und er selber ein Einkommen von Fr. 424.– erziele, sei der Bedarf des Klägers im Umfang von Fr. 2'365.– nicht gedeckt (Urk. 285 S. 30 sowie S. 35 f.).

E. 1.2 Gemäss Art. 276 aZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kin- des (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Der Unter- haltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 aZGB). Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages können die damals anwendbaren Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Richtlinien) als Ausgangspunkt für die Grundbedarf- und Überschussberechnung dienen. In Bezug auf volljährige Kinder hat das Bundesge- richt im Jahr 1992 den Grundsatz aufgestellt, dass von einem Elternteil nur verlangt werden kann, für den Unterhalt von volljährigen Kinder aufzukommen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen ver- fügt, das sein Existenzminimum im weitesten Sinne um etwa 20% übersteigt (BGE

- 32 - 118 II 97 E. 4b/aa; BGE 127 I 202 E. 3e). Da Vater und Mutter bei der Einschätzung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleich behandelt werden müssen, gilt die Regel des erweiterten und erhöhten Existenzminimums nach dem Bundesgericht auch für den anderen Elternteil. Leben die Eltern zusammen, werden ihre jeweiligen Bedürf- nisse gleich berechnet; leben sie getrennt oder sind sie geschieden, muss der zwi- schen den Ehegatten geschuldete Beitrag bei den Kosten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Die Unterhaltspflicht des Ehegatten hat somit Vorrang vor der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes (BGE 132 III 209 E. 2.3). Sodann rechtfertigt es sich nicht, dass sich Eltern volljähriger Kinder ebenso wie Eltern von minderjährigen Kindern bis zu ihrem eigenen Existenzminimum einschränken müs- sen. Es erscheint mit dem Ausnahmecharakter der Unterhaltspflicht über die Voll- jährigkeit hinaus nicht vereinbar, den Eltern den Verzicht auf jeden noch so be- scheidenen Wohlstand zuzumuten, um eine höhere Ausbildung ihres Kindes zu fi- nanzieren (BGE 118 II 97 E. 4a). Wie schon erwähnt (vgl. oben E. II.3) ist der von den Parteien zitierte Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 aus dem Jahr 2020 nicht einschlägig, da es vorliegend um Volljährigenunterhaltsbeiträge von Juli 2014 bis und mit Dezember 2016 geht und somit das bisherige Recht (inkl. Rechtsprechung) anzuwenden ist. Damals wurde noch nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Betreuungsunterhalt wurde im Jahr 2017 eingeführt. Ebenso wenig war aus- schliesslich die zweistufige Berechnungsmethode anwendbar. Es ist aber zutref- fend, dass der Elternteil nur zur Zahlung von Volljährigenunterhalt verpflichtet wer- den kann, wenn er nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen verfügt, das sein Existenzminimum um 20% übersteigt. Dies ist im Ergebnis etwa gleichbe- deutend, wie wenn der Notbedarf um weitere Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3), was dem Vorgehen der Vorinstanz entspricht. Der Beklagte bringt dies in seiner Berufung ebenfalls so vor (Urk. 284 S. 17), widerspricht sich dann aber in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 und macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das verbleibende Einkommen den Notbedarf um ungefähr 20% übersteigen müsse (Urk. 310 S. 16 und S. 18).

- 33 -

E. 1.3 Die Einkommen der Parteien, der Ehefrau des Beklagten und die Kinderzula- gen von P._____ wurden nicht angefochten und sind nicht zu beanstanden. Damit wird nachfolgend nur noch auf diejenigen Bedarfspositionen eingegangen, die von den Parteien angefochten wurden.

E. 1.4 Autokosten der Ehefrau / Abzahlung Kreditraten

E. 1.4.1 Der Beklagte bringt für die Phase 2014 vor, der von der Vorinstanz für ihn und seine Ehefrau ermittelte Gesamtbedarf von Fr. 6'253.– sei zu ergänzen. Es sei gelebter Lebensstandard, dass die Ehefrau über einen eigenen Wagen verfüge, zumal sie aufgrund ihrer Krankheit auf die Benutzung eines eigenen Autos ange- wiesen sei. Daher seien die Kosten entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu kürzen. Die Kosten für die beiden Autos seien mit Fr. 745.45 ausgewiesen, weshalb sich die Autokosten um diesen Betrag erhöhen müssten, mithin um Fr. 495.45 (Differenzbetrag zu Fr. 250.–). Für ihn, seine Ehefrau und P._____ re- sultiere somit ein Gesamtbedarf von Fr. 7'856.45 (Fr. 4'065.– + Fr. 1'108.– + 2'188.– + Fr. 495.65). Insgesamt sei die Unterhaltsverpflichtung somit um 6 × Fr. 495.65, mithin um Fr. 2'973.90 zu reduzieren. Damit müsse der Beklagte im Eventualstand- punkt einen Betrag für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 6'027.60 bezahlen (Urk. 284 S. 23).

E. 1.4.2 Der Kläger verweist einleitend auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 vom 11. November 2020 sowie auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums und macht geltend, zusätzliche Autokosten könnten nur berücksichtigt werden, sofern einem Automobil Kompetenzqualität zu- komme, sprich zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Dies sei bei der Ehefrau des Beklagten nicht der Fall. Sie sei nicht erwerbstätig, weshalb für sie das Fahrzeug keinen Kompetenzcharakter habe. Weiter verweist er auf die zweistufige Methode mit Überschussverteilung und erläutert, welche Be- darfspositionen dabei berücksichtigt werden könnten und dürften (Urk. 298 S. 12 ff.). Im Rahmen seiner Anschlussberufung führt der Kläger aus, dass gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die maximal zuläs-

- 34 - sigen Kosten für das Fahrzeug monatlich Fr. 600.– betragen würden, die Vorinstanz dem Beklagten aber noch zusätzlich Fr. 250.– für die Leasingraten des neuen, teu- reren Fahrzeuges zugebilligt habe. Leasingraten könnten jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sich der Schuldner über die Zahlungen ausweise. Es liege zwar der neue Kreditvertrag im Recht, jedoch sei nicht nachgewiesen, dass die Raten regel- mässig bezahlt worden seien. Indem die Vorinstanz diese unbelegten Leasingraten dennoch im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt und damit eine Unterde- ckung des Bedarfes des Klägers in Kauf genommen habe, habe es die bundesge- richtlichen Vorgaben zur Unterhaltsfestsetzung verletzt. Entsprechend seien die Fr. 250.– für angebliche Leasingraten aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen (Urk. 298 S. 14).

E. 1.4.3 Der Beklagte hält in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dagegen, es handle sich nicht um einen Leasingvertrag für das Auto, sondern um einen Kre- ditvertrag. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass es der Ehefrau des Beklagten aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen. Sie habe einen Schwerbehindertenausweis und sei aufgrund ihrer Erkrankung auf ein Auto für die Bewältigung des täglichen Lebens dringend ange- wiesen. Zudem habe es dem gelebten Lebensstandard entsprochen, dass der Ehe- frau ein eigener Wagen zur Verfügung stehe. Daher seien die Kosten für die beiden Autos um die ausgewiesenen Kosten in Höhe von Fr. 735.45 in die Bedarfsberech- nung aufzunehmen. Da die Vorinstanz bereits Fr. 250.– anerkannt habe, seien die Autokosten um den Betrag von Fr. 495.45 zu erhöhen (Urk. 310 S. 17).

E. 1.4.4 Die Vorinstanz sprach dem Auto der Ehefrau des Beklagten die Kompetenz- qualität zu Recht ab. Gemäss den Richtlinien sind Autokosten zu berücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fahrzeug zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten an den Arbeitsplatz benötigt wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten, dass die Ehefrau des Beklagten keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 285 S. 28). Der Beklagte macht indes geltend, dass seine Ehefrau das Fahrzeug für Fahr- ten zum Arzt, zu den Therapien und für das Fahren von P._____ brauche (Urk. 284 S. 21). Als sie selber zum Gebrauch ihres Autos gefragt wurde, gab sie spontan

- 35 - an, sie fahre zum Beispiel ihren Sohn oft zum Zahnarzt (Urk. 248 S. 12). Dass sie wegen ihrer Krankheit derart stark in ihrer Bewegung eingeschränkt wäre, dass einem eigenen Fahrzeug ausnahmsweise, im Sinne eines unentbehrlichen Hilfs- mittels einer Invaliden, Kompetenzqualität zuzuschreiben wäre (BGer 5A_57/ 2016 vom 20. April 2016 E. 4.2; BGE 106 III 104ff. = Pra 1981, Nr. 81; OGer ZH PS220011-O vom 3. Juni 2022 E. 4.4.1), geht aus dem Prozessstoff nicht hervor (vgl. Urk. 248 S. 14 f.). Entsprechend können ihr keine Autokosten im Bedarf ange- rechnet werden. Dies hat zur Folge, dass auch die Kreditraten, die der Abzahlung ihres Autos dienen, nicht im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen sind (vgl. Richt- linien). Der Kläger bringt zudem zutreffend vor, dass die Abzahlung von Kompetenzstü- cken gemäss Richtlinien nur im Bedarf zu berücksichtigen ist, sofern sich der Schuldner über die Zahlungen ausweist. Im Recht liegen zwar die beiden Kredit- verträge (Urk. 38/21-22). Der Zahlungsbeleg bleibt für das Jahr 2014 jedoch aus. Belegt sind einzig die Zahlungen der Kreditraten der Jahre 2015-2018 (Urk. 101/16 sowie 184/13). Entsprechend können die von der Vorinstanz berücksichtigten Kre- ditraten in Höhe von Fr. 250.– für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Im Bedarf des Beklagten sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz monatlich somit Fr. 600.– zu berücksichtigen.

E. 1.5 Kosten für auswärtige Verpflegung

E. 1.5.1 Der Kläger rügt in seiner Anschlussberufung, der Beklagte mache weiter Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von monatlich Fr. 300.– geltend. Die Vorinstanz habe diese – wie sie selbst erwogen habe – "grosszügiger Weise" vollumfänglich zugebilligt mit der Begründung, diese Mehrkosten seien belegt. Die Akten würden zwar zeigen, dass der Beklagte sich im Jahr 2013 mehrmals wö- chentlich in der Migros über Mittag verpflegt habe, was täglich zwischen Fr. 9.90 und Fr. 21.90 gekostet habe. Gemäss dem Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könnten jedoch lediglich Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede auswärtige Hauptmahlzeit berücksichtigt werden, nicht Fr. 15.10 wie vom Beklagten geltend gemacht. Entsprechend könnten monatlich nur Fr. 200.– berücksichtigt werden. Indem die Vorinstanz mehr als diesen Maximalbe-

- 36 - trag berücksichtigt und damit eine weitere Unterdeckung des Bedarfes des Klägers in Kauf genommen habe, habe es die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Unter- haltsfestsetzung verletzt. Der Bedarf des Beklagten sei deshalb um Fr. 100.– zu kürzen (Urk. 298 S. 14 f.).

E. 1.5.2 Der Beklagte wendet in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dage- gen ein, nach altem Recht hätten für die auswärtige Verpflegung Beträge bis zu Fr. 15.– berücksichtigt werden können, weshalb die Vorinstanz zutreffend einen Betrag von Fr. 300.– pro Tag anerkannt habe. Die Kosten der auswärtigen Verpfle- gung seien entgegen der Ansicht der Klägers nicht zu kürzen (Urk. 310 S. 17).

E. 1.5.3 Dem Beklagten ist beizupflichten, dass nach den damals geltenden Richtli- nien für die auswärtige Verpflegung Beträge bis zu Fr. 15.– pro Tag hätten berück- sichtigt werden können. Der Beklagte legte zwar diverse Quittungen ins Recht, wel- che teilweise Mehrauslagen ausweisen (Urk. 38/24). Diese betreffen jedoch aus- schliesslich den Zeitraum von April 2013 bis Oktober 2013 und sind für die vorlie- gende Phase von Juli 2014 bis und mit Dezember 2014 irrelevant. Ob der Beklagte im Jahr 2014 gar keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung hatte oder diese lediglich Fr. 10.– betrugen, erhellt nicht. Nichtsdestotrotz ist es naheliegend, dass dem Beklagten Kosten für auswärtige Verpflegung angefallen sind. Weshalb die Vorinstanz beim Beklagten aussergewöhnlich hohe Kosten für die auswärtige Ver- pflegung berücksichtigte, erhellt nicht. Entsprechend rechtfertigt es sich, von einem Durchschnittswert von Mehrauslagen zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– auszugehen und dem Beklagten monatlich Fr. 210.– anzurechnen, wie dies die Vorinstanz im Übrigen auch in der Phase der Minderjährigkeit tat (Urk. 285 S. 19 f.).

E. 1.6 Fussballkosten P._____

E. 1.6.1 Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung weiter geltend, im Bedarf des minderjährigen Sohnes P._____ sei eine Position für Fussball in Höhe von monat- lich Fr. 50.– berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe zwar zunächst zutreffend festgehalten, dass Kosten für Freizeitaktivitäten aus dem Grundbetrag zu finanzie- ren seien, habe dem minderjährigen Sohn aufgrund des Gleichheitsgebots jedoch trotzdem einen Pauschalbetrag von Fr. 50.– für Fussball angerechnet. Damit ver-

- 37 - mische die Vorinstanz nicht nur die Zeitphasen (während dieser Phase sei dem Kläger nämlich keine ergänzende Freizeitposition von Fr. 50.– zugestanden wor- den), sondern auch ein weiteres Mal in unzulässiger Weise die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung und die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsme- thode, womit eine weitere Unterdeckung des Bedarfs des Klägers einhergehe. Der Bedarf von P._____ sei entsprechend um Fr. 50.– zu kürzen (Urk. 298 S. 15).

E. 1.6.2 Der Beklagte entgegnet, der Bedarf von P._____ sei von der Vorinstanz mit Fr. 1'150.– berechnet worden und beinhalte, wie es nach altem Recht zutreffend gewesen sei, auch Kosten für die Hobbys der Kinder. Die Kosten für das Fussball seien angemessen und nicht zu kürzen (Urk. 310 S. 18).

E. 1.6.3 Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nach altem Recht die Hobbys der Kinder im Bedarf berücksichtigt werden konnten, sofern sie ausgewiesen waren (vgl. bspw. LE140002-O, LE140024-O sowie LE150077-O). Vorliegend ist unbe- stritten, dass P._____ Fussball spielte. Den vom Beklagten eingereichten Belegen ist jedoch zu entnehmen, dass der Jahresbeitrag jeweils Fr. 220.– betrug (Urk. 69/5 sowie Urk. 184/7b). Entsprechend ergibt dies einen monatlichen Betrag von gerun- det Fr. 20.–, der bei P._____ im Bedarf zu berücksichtigen ist.

E. 1.7 Verschiedenes

E. 1.7.1 Abschliessend führt der Kläger aus, im Bedarf der Ehefrau des Beklagten sei eine Position "Verschiedenes" aufgenommen und mit monatlich Fr. 50.– berück- sichtigt worden. Die Vorinstanz habe diese Position nicht begründet. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass damit Kosten für den Hund berücksichtigt worden seien. Solche Kosten seien ebenfalls aus dem Grundbetrag (oder einem allfälligen Überschuss) zu bezahlen. Indem die Vorinstanz auch diese Kosten separat berücksichtigt habe, habe sie er- neut die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung und die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode vermischt, was unzulässig sei und zu einer unbe- rechtigten Unterdeckung des Bedarfs des Klägers geführt habe. Der Bedarf der Ehefrau des Beklagten sei entsprechend um Fr. 50.– zu kürzen (Urk. 298 S. 15).

- 38 - Analog zur vorinstanzlichen Vorgehensweise resultiere in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 1'383.–. Der Kläger habe für diese Zeit vorinstanzlich Fr. 1'250.25 im Monat zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen beantragt. Die Kinder- zulagen seien entsprechend klarem Begehren nur für den Fall beantragt worden, dass der Beklagte diese überhaupt beziehe. Die Tatsache, dass Letzterer diese nicht bezogen habe, bedeute keine Abweisung bzw. Unterliegen des Klägers. Der Beklagte sei somit zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis

31. Dezember 2014 gesamthaft Fr. 7'501.50 (6 × Fr. 1'250.25) zu bezahlen (Urk. 298 S. 16).

E. 1.7.2 Der Beklagte macht in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 geltend, es sei der Vorinstanz in Bezug auf die Position "Verschiedenes" von Fr. 50.– zu folgen. Es handle sich um die Kosten für den Hund, die äusserst tief seien und dessen Höhe angemessen sei. Diese Kosten seien für den Hund in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen gewesen, weswegen es sich nicht rechtfertige, diese Position zu streichen (Urk. 310 S. 18). Es resultiere ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt Fr. 7'928.65 (Fr. 4'065.– Beklagter, Fr. 2'188.– Ehefrau, Fr. 1'180.– P._____ plus Fr. 495.45 [Korrektur Au- tokosten]). Unter Anwendung der damaligen vorgenannten Rechtsprechung sei bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20% erweiterter Notbedarf zu belassen. Damit sei der Gesamtbedarf um rund Fr. 1'585.73 zu erweitern, mithin auf gerundet Fr. 9'514.40. Dadurch, dass der Voll- jährigenunterhalt hinter dem Bedarf der minderjährigen Kinder und der Ehefrau zu- rückzustehen habe, ergebe sich ein monatliches Manko, und es bestehe kein An- spruch auf Volljährigenunterhalt. Insgesamt habe der Kläger für das Jahr 2014 ei- nen Betrag von Fr. 9'001.50 gefordert. Die Forderung des Klägers für das Jahr 2014 sei abzuweisen (Urk. 310 S. 18).

E. 1.7.3 Der Kläger wendet in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 dage- gen ein, es sei zu beachten, dass der 20%-Zuschlag nur auf den Notbedarf des Beklagten zu gewähren sei, sprich sich dieser Zuschlag anhand des Notbedarfs

- 39 - berechne und nur dem Unterhaltsverpflichteten persönlich zustehe, nicht hingegen den weiteren, in seinem Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten (Urk. 312).

E. 1.7.4 Grundsätzlich sind Kosten im Zusammenhang mit Haustieren aus dem Grundbetrag zu bestreiten. Es ist aber unbestritten, dass der Beklagte und seine Ehefrau seit jeher Hunde hatten und die Ehefrau bereits einen Hund in die Familie brachte. Bestritten wird einzig, dass die Kosten separat im Bedarf zu berücksichti- gen sind (Urk. 37 S. 17 sowie Prot. I S. 14 f.). Da die Ehefrau des Beklagten und seit dem Zusammenleben auch der Beklagte stets Hunde hatte, diese somit zum Lebensstandard gehörten und in Anbetracht dessen, dass es dem Unterhalts- schuldner zur Leistung von Volljährigenunterhalt nicht gleichermassen zumutbar ist, sich auf sein Existenzminimum zu beschränken und auf jeglichen Wohlstand zu verzichten, wie in Bezug auf den Unterhalt von minderjährigen Kindern, rechtfertigt es sich, der Vorinstanz folgend bei der Ehefrau des Beklagten die Kosten der Hunde zu berücksichtigen (vgl. LY120025-O, LY130037-O sowie LE140032-O). Die Höhe von monatlich Fr. 50.– erscheint sodann angemessen (Urk. 38/35). Wie bereits erwähnt, entfällt der Zuschlag von 20% auf den Notbedarf des Beklag- ten, da die Vorinstanz auf das familienrechtliche Existenzminimum der Familie ab- gestellt hatte, was im Ergebnis gleichbedeutend ist (vgl. oben E. III.C.1.2).

E. 1.8 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende neuen Einkommens- und Be- darfspositionen (veränderte Bedarfspositionen im Vergleich zu Vorinstanz grau hin- terlegt): Kläger Beklagter Ehefrau des P._____ Beklagten Einkommen Fr. 424.– Fr. 8'166.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 586.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 223.– Fr. 185.– Fr. 275.– Fr. 71.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 216.– Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium unregelmäs- sige, unge- Fr. 0.– Fr. 3.– Fr. 56.– deckte Ge- sundheitskos- ten

- 40 - auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 0.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 18.– Fr. 9.– Fr. 0.– pflichtversiche- rung Unterhaltsver- Fr. 0.– Fr. 300.– Fr. 0.– pflichtungen laufende Fr. 0.– Fr. 500.– Fr. 0.– Steuern Serafe Fr. 39.– Fr. 0.– Kommunikati- Fr. 120.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 50.– onskosten Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 22.– Fr. 0.– Fr. 26.– VVG Fussball Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 20.– Verschiedenes Fr. 0.– Fr. 50.– notwendige Fr. 426.– Schulkosten Total Bedarf Fr. 2'789.– Fr. 3'725.– Fr. 2'188.– Fr. 1'078.–

E. 1.9 Dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'166.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– steht ein Gesamtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 6'991.– gegenüber. Entsprechend verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'375.–. Dem Einkommen des Klägers von Fr. 424.– steht sein Bedarf von Fr. 2'789.– gegenüber. Ihm fehlten monatlich somit Fr. 2'365, wovon Fr. 1'375.– noch durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckt werden konnten. Der Be- klagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für Juli 2014 bis und mit Dezember 2014 monatlich Fr. 1'375.–, insgesamt somit Fr. 8'250.– zu bezahlen. Die Kinderzulagen wurden seit Juli 2014 nicht mehr vom Beklagten bezogen und sind daher auch nicht geschuldet.

2. Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2015

E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 14.Sep- tember 2023 innert Frist (vgl. Art. 314 aZPO sowie Urk. 277/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 284). Der mit Verfügung vom 18. September 2023 erhobene Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 290-291). Mit Eingabe vom

18. Oktober 2023 zeigte der bisherige Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Y2._____, an, dass er den Kläger nicht weiter vertrete (Urk. 293). Mit Eingabe vom

E. 2.1 Die Vorinstanz stellte für das Jahr 2015 die familienrechtlichen Existenz- minima des Beklagten von Fr. 4'236.–, seiner Ehefrau von Fr. 2'220.– und P._____ von Fr. 1'018.– dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'470.– sowie den Kinder- zulagen von P._____ von Fr. 200.– gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigen- unterhalt wiederum nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem fa- milienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurückzuste- hen habe. Nachdem sämtliche familienrechtliche Existenzminima der übrigen Fa-

- 41 - milienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für den Kläger ein Volljährigen- unterhaltsbeitrag für das Jahr 2015 in Höhe von monatlich Fr. 1'196.–. Dadurch, dass das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers Fr. 2'789.– betrage und er selber ein Einkommen von Fr. 1'503.– (inkl. Stipendium) erziele, sei der Bedarf des Klägers im Umfang von Fr. 90.– nicht gedeckt. Der Kläger habe vom Beklagten vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 monatlich Fr. 1'250.25 zzgl. Kinder- zulagen gefordert. Der Beklagte könne in dieser Zeitperiode dem Kläger jedoch nur monatlich Fr. 1'196.– bezahlen. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 habe der Kläger monatlich Fr. 797.– zzgl. Kinderzulagen gefordert. Diese könne der Be- klagte in dieser Zeitperiode vollumfänglich bezahlen (Urk. 285 S. 36 sowie S. 39 f.).

E. 2.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Beklagte auch nach seiner Volljährigkeit bis Ende des Jahres 2016 ihm gegen- über unterhaltspflichtig gewesen sei bzw. immer noch sei. Dagegen versuche sich der Beklagte noch immer zur Wehr zu setzen, obwohl alle seine diesbezüglichen Bemühungen bereits vor Vorinstanz erfolglos geblieben seien. Das erstinstanzliche Verfahren habe rund neun Jahre gedauert. Hauptgrund für diese ausserordentlich lange Verfahrensdauer sei das aussergewöhnliche bzw. geradezu renitente Pro- zessverhalten des Beklagten gewesen, welcher während des gesamten Prozesses nicht nur diverse prozessuale Anträge gestellt und unaufgeforderte Stellungnah- men eingereicht habe, sondern auch mehrere Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen erhoben und den Prozess damit ungebührlich lange hinausgezogen habe (Urk. 298 S. 5). Mit Verweis auf den rechtskräftigen Entscheid der KESB vom 16. April 2013 sowie den zugrunde liegenden Berichten des Zentrums D._____ und der I._____ habe die Vorinstanz in begründeter Weise und zutreffend festgehalten, dass die zerstörte

- 17 - Vater-Sohn-Beziehung nicht auf den Kläger alleine zurückzuführen sei. Es liege klar eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb für ihn die Leistung von Un- terhaltszahlungen nach Volljährigkeit des Klägers zumutbar bleibe. Der Beklagte gebe in seiner Berufung die Zusammenhänge nicht korrekt wieder. Beim angebli- chen "Entlaufen" am 8. April 2013 handle es sich um den Tag nach dem tätlichen Übergriff durch den Beklagten, als der Kläger Schutz bei einem Freund gesucht habe, was ihm kaum zum Vorwurf gemacht werden könne. Die vom Beklagten als "Massnahmen" dargestellten Therapien seien auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Be- klagte habe jedoch die weitere Teilnahme verweigert, sei seit Ende 2011 nicht mehr zu gemeinsamen Gesprächen bereit gewesen und habe gar Versuche unternom- men, den Zugang des Klägers zur Therapie beim KJPD und bei der I._____ zu unterbinden, indem er es dem minderjährigen Kläger verboten und sich später ge- weigert habe, den Selbstbehalt für die I._____ zu bezahlen. Der Beklagte habe sich auch nicht an die Abmachungen gehalten. Sodann sei es der Beklagte gewesen, der das gesamte Geschehen verharmlost und selbst die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen verweigert habe. Weiter sei falsch, dass Frau G._____ ein un- gebührliches und aufbrausendes Verhalten des Klägers durchschaut und ihm den Kopf gewaschen habe. Frau G._____ sei Praktikantin beim Zentrum D._____ ge- wesen und habe das Dossier von Beginn an gemeinsam mit ihrer Vorgesetzten, Frau J._____, geführt. Es habe somit keine Übernahme des Dossiers durch Frau J._____ gegeben. Weiter sei die vom Beklagten eingereichte E-Mail des Klägers an seinen Cousin aus dem Gesamtzusammenhang gerissen. Aus der Gesamt- nachricht gehe zweifellos hervor, dass der dazumal 15½-jährige Kläger angesichts des angespannten Familiensystems und der akuten Gefährdung zu Hause beim Beklagten sich vor einem weiteren Verbleib im selben Haushalt gefürchtet, sich deshalb eine andere Familie herbeigewünscht und sich von den Behörden indes- sen im Stich gelassen gefühlt habe. Aus einer solchen einzelnen, im Übrigen nicht für ihn bestimmten Nachricht ableiten zu wollen, der Kläger habe seine familiären Pflichten schwerwiegend verletzt und der Beklagte sei deshalb nicht mehr leis- tungspflichtig, gehe völlig an der Sache vorbei und sei befremdlich, zeige aber ein- zig, dass der Beklagte die Ängste und Sorgen des Klägers nie ausreichend ernst

- 18 - genommen habe, womit ihn mit der Vorinstanz eine Mitverantwortung für das ge- störte Vater-Sohn-Verhältnis treffe (Urk. 298 S. 8 ff.). Selbst wenn aber – so der Kläger weiter – die vom Beklagten behaupteten einzel- nen pubertären Fehlverhaltensweisen zuträfen, was mit Nachdruck bestritten werde, vermöchten solche die vorinstanzliche Würdigung nicht umzustossen bzw. den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht zu verwirken. Der Beklagte bleibe damit dem Kläger gegenüber auch nach Erreichen dessen Volljährigkeit unterhaltspflich- tig (Urk. 298 S. 11). In Bezug auf die berufliche Laufbahn entgegnet der Kläger, er habe im Zeitpunkt der Fremdplatzierung bereits das Gymnasium besucht. Für den Beklagten sei somit bereits damals klar bzw. mindestens erkennbar gewesen, dass er danach studie- ren, mithin die Unterhaltsflicht über die Volljährigkeit hinaus dauern werde. Der Aus- bildungsplan sei dem Beklagten entgegen dessen Ausführungen somit bekannt ge- wesen, was sich auch darin zeige, dass der Beklagte ihm mehrfach damit gedroht habe, ihn vom Gymnasium in die Sekundarschule herunterzustufen, um seine dem Beklagten bekannten Karriereaussichten zunichte zu machen. Damit sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beklagten die Leistung von Volljährigenunter- haltszahlungen entgegen dessen pauschalen Beanstandungen zumutbar sei (Urk. 298 S. 11).

E. 2.2.1 Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor, es sei ihm auch für das Jahr 2015 unzumutbar, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Für den Fall, dass das Gericht dieser Argumentation nicht folge, verweise er in Bezug auf die Autokosten auf die Phase 2014. Es seien die Autokosten um 12 × Fr. 495.65, mithin Fr. 5'947.80 im Bedarf des Beklagten, seiner Ehefrau und dem Sohn P._____ zu erhöhen. Der Gesamtbedarf betrage neu Fr. 7'969.65. Damit sei der von der Vorinstanz ermittelte Betrag für den Kläger für die Phase 2015 von Fr. 13'155.– um die Autokosten für den Beklagten und seine Ehefrau in Höhe von Fr. 5'047.80 auf Fr. 8'107.20 zu reduzieren. Im Restbetrag sei die Klage abzuweisen (Urk. 284 S. 13 f.). Dieselben Ausführungen wiederholt der Beklagte auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 (Urk. 310 S. 19).

E. 2.2.2 Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung geltend, hinsichtlich des Be- darfs des Beklagten, seiner Ehefrau und P._____ würden die Ausführungen zur Phase 2014 analog gelten. Der vorinstanzlich errechnete Bedarf des Beklagten re- duziere sich um Fr. 350.– auf Fr. 3'886.–, jener von P._____ um Fr. 50.– auf Fr. 968.– und jener der Ehefrau des Beklagten um ebenfalls Fr. 50.– für den Hund auf Fr. 2'170.–. Es resultiere demnach in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Septem- ber 2015 eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 1'646.–.

E. 2.3 Der Beklagte verweist in seiner Stellungnahme erneut auf ein Fehlverhalten des Klägers, wonach dieser die Regeln nicht respektiert resp. ihn tätlich angegriffen habe, und dass die E-Mail an seinen Cousin in aller Deutlichkeit die despektierliche Haltung und Verachtung des Klägers gegenüber dem Beklagten dokumentiere und belege, dass ihn der Kläger mit aller Macht habe fertig machen wollen, um sein Ziel, in eine Pflegefamilie zu kommen, durchzusetzen (Urk. 310 S. 6 ff.). Ebenso wieder- holte er seine Vorbringen, Frau J._____ habe ausschliesslich auf die Aussagen des Klägers abgestellt und diese ungeprüft und ungefiltert übernommen, und die KESB Winterthur-Andelfingen habe wiederum nur den Inhalt des Schreibens von Frau J._____ in ihren Beschluss übernommen. Sämtliche Einwände des Beklagten ge- genüber der KESB seien unberücksichtigt geblieben, und die KESB habe sich nicht die Mühe gemacht, den Beklagten vor dem Entscheid erneut zu befragen, was es

- 19 - mit dem vom Beklagten behaupteten Vorfall vom 7. April 2013 auf sich gehabt habe. Sodann habe man dem Beklagten nicht begründen können, worin die Ge- fährdung des Klägers für eine derart einschneidende Massnahme liege. Die per- sönliche Stellungnahme des Beklagten vom 29. März 2013, worin er geschildert habe, wie er stets auf die Wünsche des Klägers eingegangen sei, habe die KESB nicht berücksichtigt (Urk. 310 S. 8 f. sowie S. 11 und 13). Der Beklagte bestreitet ferner, dass er seit Ende 2011 zu keinen Beratungsgesprä- chen bereit gewesen sei. Er habe diese wahrgenommen und habe mehrfach Hilfe gesucht. Auch zum Gespräch bei der KESB am 13. März 2013 sei er erschienen. Das im Bericht vom 11. Dezember 2012 erwähnte Beratungsgespräch mit Herrn M._____ habe lediglich am Telefon stattgefunden und habe nur 15 Minuten gedau- ert. Herr M._____ sei nicht auf die Argumente des Beklagten eingegangen und habe davon auch nichts hören wollen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Be- klagte aus wirtschaftlichen Erwägungen gegen eine Umplatzierung gewesen sei. Der Bericht von Herr M._____ gebe lediglich die Aussagen des Klägers wieder. Weiter bestreite er auch, die Grundbedürfnisse des Klägers beschnitten zu haben. Diese unwahren Behauptungen seien Teil des Plans des Klägers gewesen, in eine Pflegefamilie zu kommen (Urk. 310 S. 9 f.). Neu bringt der Beklagte vor, Frau J._____ habe anlässlich der Anhörung zugege- ben, dass sie – nach dem 18. Geburtstag des Klägers – ein Liebesverhältnis ein- gegangen seien und sie auch teilweise zusammen gewohnt hätten. Dies zeige, dass Frau J._____ bei der Beurteilung der Situation eher geneigt gewesen sei, dem Kläger zu glauben als dem Beklagten (Urk. 310 S. 12). In Bezug auf das Gutachten des Familiengerichts Singen führt der Beklagte aus, der Kläger habe sich diesem unerlaubterweise behändigt. Das Gutachten sei dem Berufungskläger von der KESB vorgehalten (recte wohl: vorenthalten) und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Deswegen sei auch die Tatsache unbe- rücksichtigt geblieben, dass der deutsche Richter dem Gutachten nicht gefolgt sei, da er das Gutachten zutreffend als fehlerhaft beurteilt habe (Urk. 310 S. 12).

- 20 - Der Beklagte moniert abschliessend, der Kläger habe nach Erreichen der Volljäh- rigkeit keinen Versuch unternommen, mit dem Beklagten einen einigermassen er- träglichen Kontakt herzustellen, sondern habe sich darauf beschränkt, seine Unter- haltsforderung anwaltlich einzufordern. Der Kläger habe es auch unterlassen, ihn über seine beruflichen Absichten zu informieren. Ein Besuch des Gymnasiums im- pliziere nicht automatisch ein Hochschulstudium. Auf diese Weise solle der Be- klagte tatsächlich zum reinen Zahlvater herabgewürdigt werden, was dem Willen des Gesetzgebers widerspreche (Urk. 310 S. 15). Vor diesem Hintergrund berücksichtige der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht, dass die zerstörte Vater-Sohn-Beziehung auf den Kläger allein zurückzufüh- ren sei, und dessen Verhalten könne keinesfalls als pubertäres Fehlverhalten ab- getan werden. Zudem liege keine Mitverantwortung seinerseits vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend beurteilt, da sie einzig auf den unan- gefochten gebliebenen Entscheid der KESB vom 16. April 2013 abgestellt habe (Urk. 310 S. 13 f.). 3.1 Die Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, und zwar unter Einschluss der Kosten für die Ausbildung (Art. 276 Abs. 1 aZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Befindet sich dieses zu jenem Zeitpunkt noch in Ausbildung, so ha- ben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis die Ausbildung ordentlicher- weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Mit dem Kriterium der Zumutbarkeit wird der Ausnahmecharakter der elterlichen Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus unterstrichen. Zu beach- ten sind unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihrem Kind. Für ein studierendes volljähriges Kind sind den Eltern weniger weitgehende Einschränkungen zuzumuten als für ein minderjähriges Kind. Von der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit abgesehen erscheint die Verpflichtung der Eltern zu Unter- haltsleistungen dann als zumutbar, wenn das Kind seinen Fähigkeiten entspre- chend pflichtbewusst seinen Studien nachgeht, die familienrechtlichen Pflichten ge-

- 21 - genüber dem Unterhaltsverpflichteten befolgt und sich so verhält, dass das Eltern- Kind-Verhältnis nicht durch eigenes Verschulden in einer für die Eltern untragbaren Weise beeinträchtigt wird. Für die Unzumutbarkeit wird vorausgesetzt, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nach- kommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehun- gen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Ver- hältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ge- mäss Art. 272 aZGB auch die Eltern gegenüber dem Kind alle Rücksicht und Ach- tung schulden, die das Wohl der Familiengemeinschaft erfordert. Keine Unzumut- barkeit kann angenommen werden, wo sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind dermassen schuldig gemacht hat, dass der Abbruch jeglicher Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre. Würde man einem Elternteil auch in einem solchen Fall wegen der vollstän- digen Kontaktverweigerung des Kindes Unzumutbarkeit zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen zubilligen, könnte er sich dank seines grossen Verschuldens am Zerwürfnis auch noch aus seiner Unterhaltspflicht befreien, was in hohem Masse stossend wäre. Es gilt für das Gericht nach dem Gesagten, einen Ausgleich zu finden zwischen der erstrebenswerten Entwicklung des Kindes zu einer selbständi- gen Persönlichkeit einerseits und dem legitimen Anspruch der unterhaltspflichtigen Eltern darauf, dass das Kind ihre Weltanschauung und Lebensauffassung respek- tiere, andererseits. Weder darf das Kind, das auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, übermässigem Zwang der Eltern ausgesetzt sein, noch sollen sich diese zu einer blossen Zahlelternschaft verurteilt sehen (BGE 111 II 413 E. 2, BGE 129 III 375 E. 4.2, BGE 120 II 177 E. 3c, BGE 113 II 374 E. 2, BGer 5A_ 563/2008 vom

4. Dezember 2008 E. 5.1). Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 aZGB schuldhaft grob ver- letzt werden (BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3). Nicht entschieden hat das Bundesgericht die Frage, ob ein Fehlverhalten des Kindes, welches für ein völliges Entfallen des Anspruchs nicht ausreicht, unter Umständen die Zuspre-

- 22 - chung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages rechtfertigt. Es hielt jedoch fest, dass zweifelhaft erscheine, ob ein fehlerhaftes Verhalten des Kindes dazu führen könne, dass ein Unterhaltsanspruch zwar nicht verneint, dem Kind jedoch nur ein herab- gesetzter Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde (BGE 111 II 413 E. 5a). 3.2 Der Beklagte erachtet eine Unterhaltszahlung für ihn persönlich als unzumut- bar. Zwar führt er aus, dass der Kläger seine Familienpflichten aufs Gröbste verletzt hätte, indem er ihn wiederholt physisch und psychisch angegriffen habe, die Akten zeigen jedoch ein anderes Bild. Die familiären Probleme zwischen dem Beklagten und dem Kläger führten dazu, dass mehrere Fachstellen um Hilfe ersucht wurden. In der Folge wandte sich der Psychologe des Klägers, Herr M._____ von der Stif- tung I._____, an Frau J._____ vom Zentrum D._____. Er hielt in seiner Stellung- nahme fest, dass seit Oktober 2011 ein Kontakt zwischen der Stiftung I._____ und dem Kläger bestehe, damit der Kläger eine psychosoziale Begleitung in der schwie- rigen familiären Situation erhalte. Zuerst sei seine Kollegin, Frau H._____, dafür verantwortlich gewesen. Sie habe Einzelgespräche mit dem Kläger, aber auch ein gemeinsames Gespräch mit dem Beklagten geführt. Eine Lösung zwischen den Parteien habe nicht erarbeitet werden können. Im Oktober 2012 habe er dann die Beratung des Klägers übernommen, wobei sich gezeigt habe, dass der Kläger in den Gesprächen seine Gedanken und Gefühle sehr differenziert habe ausdrücken können. Er (Herr M._____) habe ihn als einen zuverlässigen, zuvorkommenden und verantwortungsbewussten Jugendlichen erlebt. Der Kläger habe ihm von finan- ziellen, sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen erzählt, die er seitens des Beklagten aber auch dessen Ehefrau erlebe. Am 11. Dezember 2012 habe bei ihm ein Gespräch mit dem Beklagten und dem Kläger stattgefunden. Er habe versucht, die Lage des Klägers zu beschreiben, eine gemeinsame Lösung vorzuschlagen und eine externe Unterbringung zu prüfen. Dazu bewogen hätten ihn die grossen Spannungen, die sich anscheinend nicht lösen lassen würden und die individuelle Entwicklung des Klägers, die in der Situation gehemmt gewesen sei. Der Beklagte habe sich (nach einer Bedenkfrist) gegen eine externe Lösung ausgesprochen und insbesondere finanzielle Gründe genannt. Gemäss Herr M._____ bestand wenig

- 23 - Empathie und Verständnis des Beklagten gegenüber dem Kläger. Der Beklagte wolle die grosse seelische Not des Klägers nicht wahrhaben. Er, Herr M._____, empfehle, die Anliegen des Klägers ernst zu nehmen, und er unterstütze eine ex- terne Lösung, zum Beispiel eine betreute Wohngemeinschaft oder eine Pflegefa- milie (Urk. 5/6). In der Folge sah sich Frau J._____ vom Zentrum D._____, welche den Kläger ebenfalls beraten hatte, veranlasst, am 15. Februar 2013 bei der KESB Winterthur-Andelfingen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit einem Entzug der elterlichen Obhut ge- mäss Art. 310 aZGB zu beantragen. Als Begründung führte sie aus, dass der Be- klagte, seine Ehefrau und der Kläger die Jugend- und Familienberatung im Oktober 2011 erstmals aufgesucht hätten, da es grobe Differenzen zwischen dem Beklag- ten und dem Kläger gegeben habe. Es habe mehrere mediative Gesprächssequen- zen gegeben, die kurzfristig zu einer Verbesserung der Situation geführt hätten. Die Vater-Sohn-Beziehung sei jedoch so von Macht geprägt gewesen, dass eine län- gerfristige Verbesserung nicht möglich gewesen sei. Gespräche mit dem Beklagten alleine hätten nicht dazu geführt, dass er sein Verhalten reflektieren und die Ent- wicklungsaufgaben des Jugendlichen in den Vordergrund habe stellen können. Seine Vorstellung der Vater-Sohn-Beziehung sei beharrlich bei einseitigen Schuld- zuweisungen an den Kläger mit dem Anspruch auf Gehorsam und Dankbarkeit ver- blieben. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Forderungen hätten im De- zember 2011 gar die Grundbedürfnisse des Klägers beschnitten, indem er kein Geld für Lehrmittel oder das Mittagessen in der Schulmensa erhalten habe. Ebenso habe der Beklagte die Bezahlung des Kung-Fu-Sportes verweigert. Sodann habe der Beklagte dem Kläger damit gedroht, ihn vom Gymnasium in die Sekundar- schule zurückzustufen, wovor der Kläger am meisten Angst gehabt habe. Da sich die Familie bereit erklärt habe, eine Familientherapie bei der I._____ zu machen, habe man zu diesem Zeitpunkt von einer Gefährdungsmeldung abgesehen. Dar- aufhin sei es kurzfristig besser gelaufen, und der Kläger habe ihnen mitgeteilt, dass er mit seinem Vater wieder richtig gut auskomme. Im August 2012 sei der Kläger dann wieder mit ihr in Kontakt getreten, nachdem der Beklagte angeblich erneut Drohungen finanzieller Art ausgesprochen habe. In der Zwischenzeit habe sich die Situation aus Sicht des Klägers zunehmend verschlimmert; niemand mehr rede in

- 24 - normalem Ton mit ihm, und er müsse die Schimpftiraden des Beklagten vor Dritt- personen über sich ergehen lassen. Der Kläger könne sich selbst und sein Verhal- ten gut reflektieren, zeige auch immer Einsicht und habe in Disputen mit dem Be- klagten oft nachgegeben. Seine psychische Stabilität sei stark angeschlagen. Eine Einladung des Beklagten zu ihr in die Jugend- und Familienberatung habe der Be- klagte am 30. Oktober 2012 ausgeschlagen. Die Situation sei darauf wieder so akut geworden, dass die Bezahlung von Kung-Fu-Rechnungen verweigert worden sei, sodass diese durch einen Fonds hätten beglichen werden müssen. Auch über die Nahrungsfinanzierung sei peinlich genau abgerechnet worden. So habe der Kläger nicht zu Hause zu Mittag essen dürfen, als er früher Schulschluss gehabt habe, weil er zuvor Geld für die Mensa bekommen habe. Der Leidensdruck auf den Kläger habe eine Dimension angenommen, die seine psychische Befindlichkeit und seine Lernfähigkeit schwächen würde. Aufgrund des stark autoritären Erziehungsstils verbunden mit Schuldzuweisungen, Drohungen, Ausschluss aus dem sozialen fa- miliären Umfeld sowie Instrumentalisierung im Elternkonflikt sei eine akute Gefähr- dung des Kindswohls erkennbar. Es gelinge dem Beklagten nicht, seine Erzie- hungsaufgabe adäquat wahrzunehmen. Die Bereitschaft des Beklagten zu einer erneuten Beratung sei weder durch sie (Frau J._____) noch durch Herrn M._____ möglich gewesen. In den stattgefundenen Beratungen hätten sie den Beklagten vordergründig verständnisvoll und einsichtig erlebt, aber auch ganz klar in seiner erzieherischen Haltung, von der er keinen Millimeter abgewichen sei. Deswegen würden sie auf dem Verhandlungsweg keine Möglichkeiten mehr sehen, den Kläger in seiner Situation zu unterstützen. Der Kläger sei für sein Alter schon sehr reif, und er argumentiere sachlich und differenziert. Mit einem Wechsel in die Selbständig- keit könne es ihm ermöglicht werden, seine beruflichen und privaten Ziele zu errei- chen (Urk. 5/7 S. 2 ff.). In der Folge wurden einerseits der Kläger am 26. Februar 2013 (Urk. 233/8) durch die Fachmitarbeiterin, Frau N._____, sowie andererseits der Beklagte und die Mut- ter des Klägers am 13. März 2013 – entgegen der Ansicht des Beklagten – vor Erlass des Beschlusses durch das verfahrensleitende Behördenmitglied und Vize- präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen zu den Anträgen von Frau J._____ angehört (Urk. 233/14 und 233/15). Daraus geht

- 25 - hervor, dass der Beklagte sämtliche Kindesschutzmassnahmen kategorisch ab- lehnte und der Vizepräsident ihn darauf hinweisen musste, dass es sich um eine ernsthafte Angelegenheit handle und er die Verharmlosungen des Beklagten nicht nachvollziehen könne. Zudem würde eine Diskrepanz zwischen der Gefährdungs- meldung des Zentrums D._____, der Aussagen der Mutter des Klägers und derje- nigen des Beklagten bestehen (Urk. 233/15 S. 2). Die Mutter des Klägers dagegen hatte ausgeführt, dass sie ihrem Sohn keine Steine in den Weg legen werde, nur das Beste für ihn wolle und sie entsprechend mit der ausserfamiliären Platzierung einverstanden sei sowie mit einer Einschränkung des Sorgerechts (Urk. 233/14 S. 2 f.). Die KESB Winterthur-Andelfingen liess weitere Abklärungen folgen und er- kundigte sich nochmals konkret bei Frau J._____ zur Gefährdung des Kindswohls (Urk. 233/20). Frau J._____ führte darauf erneut aus, dass es bei einem derart au- toritären Erziehungsstil aus fachlicher Sicht viele Auswirkungen gebe, die das Wohl des Kindes gefährdeten. Die Gefährdung wirke sich hauptsächlich in psychischer Hinsicht aus. Kinder, denen ständig Disziplinlosigkeit vorgeworfen, Fehlverhalten mit Entzug von elementaren Grundbedürfnissen bestraft werde, täglich Drohungen, drastischen Strafen, Herabwürdigung ihrer Person und ihrer Lebensplanung sowie ständiger Kritik ausgesetzt seien, würden in eine Position der Schwäche und Ab- hängigkeit geraten, die sich auf das ganze weitere Leben auswirke. Zur Urteilsfä- higkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers hielt sie weiter fest, dass er ein überdurch- schnittlich intelligenter junger Mann sei, der sich klar und differenziert ausdrücken könne; und natürlich würden sie als Fachstelle nicht jedes Wort einfach so glauben, sondern sie würden sich über einen längeren Zeitraum ein Bild machen und die Systemkomponenten (die Familie) mit in die Beratung einbeziehen und auf weitere fachliche Unterstützungsmöglichkeiten verweisen, was auch beim Kläger gemacht worden sei. Der Kläger habe immer wieder den Wunsch geäussert, die Beziehung zu seinem Vater zu verbessern, und er habe in gemeinsamen Gesprächen einge- sehen, dass er sich anders hätte verhalten können. Er habe sich auch einmal im Beratungssetting beim Beklagten entschuldigt. Der Beklagte sei jedoch nicht bereit gewesen, die Entschuldigung anzunehmen. Die Aussagen des Klägers würden sich mit ihrem Eindruck und demjenigen von Herrn M._____ decken. An der Glaub- würdigkeit und Urteilsfähigkeit des Klägers könne nicht gezweifelt werden. Mildere

- 26 - Massnahmen seien bereits früher ins Auge gefasst worden, könnten jedoch nur initiiert werden, wenn der Beklagte einverstanden sei. Der Beklagte habe sich je- doch geweigert (Urk. 233/20 S. 1 ff.). Das Argument des Beklagten, die KESB Winterthur-Andelfingen habe keinerlei Ab- klärungen getroffen, nicht begründen können, worin die Gefährdung des Klägers für eine derart einschneidende Massnahme liege und die KESB sowie Frau J._____ und Herr M._____ hätten lediglich ungefiltert auf die Aussagen des Klägers abge- stellt, geht somit fehl. Auch die Spekulation des Beklagten über eine angebliche Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und Frau J._____ vermag deren Glaubwür- digkeit nicht zu erschüttern. Diese wird nicht nur durch den Kläger bestritten (Urk. 312), sondern auch Frau J._____ führte anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Juni 2022 explizit aus, dass sie zunächst wie eine Patentante gewesen sei und sie sich als Sozialarbeiterin ethisch dazu verpflichtet gefühlt habe, dem Kläger zu helfen. Mit der Volljährigkeit des Klägers habe sich diese Bekanntschaft in eine Freundschaft entwickelt, welche aber nicht sehr intensiv gewesen sei (Urk. 245 S. 5). Sie bestä- tigte – entgegen der Behauptung des Beklagten – keine Liebesbeziehung. Sodann attestierte sie, dass das was sie damals geschrieben habe, richtig sei (Urk. 245 S. 7). Es besteht somit kein Anlass, ihre Berichte bzw. Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Mit Eingabe vom 28. März 2013 nahm der Beklagte nochmals ausführlich Stellung und machte zusammengefasst geltend, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliegen würde. Sodann seien lediglich die Ausführun- gen des Klägers wiedergegeben worden, wobei es sich um Lügen handle (Urk. 233/23 S. 1 ff.). Am 7. April 2013 soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein. Die Behauptungen gehen diesbezüglich auseinander. Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, der jeweils andere habe zugeschlagen. Beide erhoben dar- aufhin Strafanzeige (Urk. 212/5). Die Strafverfahren wurden eingestellt (Urk. 233/81 S. 3). Es bleibt somit bei blossen Behauptungen, und auch die Ehefrau des Beklagten konnte nichts Konkretes zu den Gewaltvorwürfen bezeugen (Urk. 212/6 S. 3). Entsprechend bleibt unklar, wer gegen wen zuerst Gewalt ange- wandt hat. Dass die Erziehungsmethoden des Beklagten nicht über alle Zweifel

- 27 - erhaben waren, belegt aber auch das Gutachten, welches vom Familiengericht Sin- gen am 2. Februar 2009 in Auftrag gegeben wurde (Urk. 233/13). O._____, der jüngere Bruder des Klägers, beschrieb, er erlebe den Beklagten als schnell erreg- bar, nie zufrieden, nicht geduldig und schnell wütend. Sodann würde der Beklagte ihn öfters schlagen (Urk. 233/13 S. 26 sowie S. 29 f.). Weiter geht aus dem Gut- achten hervor, es sei für die Erziehungsfähigkeit des Beklagten ungünstig, dass er die wahre Beziehungsrealität beider Söhne in der Familie nicht vollständig erkenne und sich von eigenen Zielen leiten lasse. Die Söhne würden beide versuchen, diese Ziele nicht zu enttäuschen; dabei würden der Beklagte und die Söhne aneinander vorbei leben. Die Weiterentwicklung des hochbegabten Kindes (der Kläger) er- scheine prognostisch gefährdet. Er bedürfe dringend einer professionellen Unter- stützung, in welcher er sich von den schweren Belastungen durch seine Eltern und O._____ erholen könne (Urk. 233/13 S. 57 und S. 60). Weiter wird geltend gemacht, die Eltern würden das Kindswohl beider Söhne seit vielen Jahren gefährden. Weil sie in der gemeinsamen Übernahme von elterlicher Verantwortung für die Bedürf- nisorganisation und Entwicklung ihrer Söhne versagen bzw. keine ausreichenden Perspektivenwechsel auf die Belange der Kinder vollbringen würden, seien die Kin- der emotional bedürftig und hätten sich an einen schweren Beziehungsnotstand in ihrer Familie gewöhnt (Urk. 233/13 S. 62 f.). Die Rüge des Beklagten, das Gutach- ten sei ihm von der KESB Winterthur-Andelfingen vorenthalten und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden, hätte er innert der Rechtsmittelfrist des Be- schlusses vom 16. April 2013 geltend machen müssen. Dasselbe gilt für seine An- schuldigung, der Kläger habe sich des Gutachten unerlaubterweise bemächtigt. Zu- dem wurde nicht belegt, dass sich das Gutachten als falsch erwies bzw. inwiefern oder welche Teile davon nicht der Wahrheit entsprachen. Das Gutachten ist Be- standteil der Akten und somit zu berücksichtigen. Bezug nehmend auf sämtliche Stellungnahmen, Berichte und Gutachten der Fach- personen, die Aussagen der Eltern und des Klägers sowie aufgrund des Umstan- des, dass der Beklagte seit 2012 nicht mehr bereit sei, an Beratungsgesprächen teilzunehmen, und auch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie die Fremdplatzierung des Klägers ablehne, kam die KESB Winterthur-Andelfingen mit Entscheid vom 16. April 2013 zum Schluss, dass es nicht länger zumut- und ver-

- 28 - antwortbar sei, den Kläger unter der Obhut des Beklagten zu belassen; es sei zum Wohle des Klägers dringend dem Beklagten die Obhut über seinen Sohn zu ent- ziehen und den Kläger bis auf Weiteres im K._____, Jugendwohnraum L._____, unterzubringen. Weiter sei besondere Dringlichkeit gegeben, da die realistische Gefahr bestehe, dass der Beklagte diesen Entscheid anfechten werde und der Klä- ger auch nach der Eskalation vom 7. April 2013 gezwungen wäre, bis auf Weiteres mit dem Beklagten im gleichen Haushalt zu leben, wo er der Willkür des Beklagten ohne Weiteres ausgeliefert wäre. Entsprechend sei einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c aZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 5/4 S. 3 f.). Aufgrund des Gesagten kann der Kläger nicht allein für das zerstörte Vater-Sohn- Verhältnis verantwortlich sein. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine familiären Pflichten aufs Gröbste verletzt hat. Vielmehr fällt auf, dass der Kläger von zahlrei- chen Fachpersonen als besonders reif, zuvorkommend und einsichtig beschrieben wird, der Beklagte hingegen wenig reflektiert. Diesen Eindruck bestätigt auch der Beklagte selbst, indem er in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 die Schuld für das zerstörte Vater-Sohn-Verhältnis allein dem Kläger zuschreibt und sich selbst in Kenntnis der Aktenlage sogar die Mitverantwortung an der Konfliktsi- tuation abspricht (Urk. 310 S. 13). Die Einschätzungen von diversen involvierten Fachpersonen decken sich jedoch mit den Aussagen des Klägers. Sicherlich hat sich auch der Kläger nicht immer korrekt verhalten, und es ist möglich, dass er den Beklagten vereinzelt physisch oder psychisch anging oder ihn beschimpfte. Die wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe im Winter die Fenster geöffnet und die Heizung voll aufgedreht sowie den WLAN-Router ge- hackt, sind jedoch unbelegt und wurden vom Kläger bestritten bzw. brachte der Kläger vor, er habe das WLAN für Schulaufgaben gebraucht (Urk. 211 S. 15 f., Urk. 284 S. 7 sowie Urk. 220 S. 3). Es erscheint indes auch plausibel, dass gewisse problematische Verhaltensweisen eine Reaktion auf den seelischen Notstand und die seit Jahren anhaltende Kindswohlgefährdung waren. Am Gesamtbild ändern auch die Rügen des Beklagten nichts, die KESB habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, die Behauptungen des Klägers ungefiltert über-

- 29 - nommen, und er habe sich nicht zu allen Vorwürfen äussern können. Der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 ist rechtskräftig; der Beklagte hätte seine Rügen innert der Rechtsmittelfrist geltend machen müssen. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe keine Kraft mehr gehabt, den Entscheid der KESB Win- terthur-Andelfingen anzufechten (Urk. 284 S. 11). Dies ist nicht glaubhaft, da der Beklagte im darauffolgenden Gerichtsverfahren zahlreiche Eingaben zu teilweise bereits wiederholt und bis vor Bundesgericht abgeurteilten Prozessfragen machte und diverse Verfügungen bis vor Obergericht und Bundesgericht anfocht (Urk. 9, Urk. 24 [Nichteintreten OGer ZH RZ140008], Urk. 25, Urk. 32, Urk. 33, Urk. 37, Urk. 59 [gegenstandslos abgeschrieben OGer ZH RZ160002], Urk. 79, Urk. 92, Urk. 98, Urk. 104 [Abweisung Berufung OGer ZH LZ180030], Urk. 105 [Abweisung Berufung OGer ZH RZ180006], Urk. 108 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 104], Urk. 109 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 105], Urk. 211). Sodann verweigerte der Beklagte die Mitteilung von ihm möglichen Verhandlungsterminen, bis die eige- nen gestellten Bedingungen erfüllt würden (Urk. 29), stellte ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter und zog auch dieses erfolglos bis vor Bundes- gericht (Urk. 50, Urk. 55 [Abweisung Ausstandsgesuch BezG Andelfingen], Urk. 70 [Rückweisung OGer ZH RZ160004 aufgrund Verletzung rechtliches Gehör], Abwei- sung Beschwerde OGer ZH RZ170007, Urk. 73 [Abweisung Beschwerde BGer]. Ausserdem macht der Beklagte in seiner Berufung einerseits geltend, der Kläger habe mit seinem Verhalten die familiären Pflichten aufs Gröbste und in schuldhafter Weise verletzt (Urk. 284 S. 13), und führt andererseits aus, er (der Beklagte) habe sich gegenüber der KESB Winterthur-Andelfingen gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die "pubertätsbedingten Pro- bleme" mit dem Kläger mit Hilfe von Gesprächen lösen (Urk. 284 S. 9). Dies er- scheint widersprüchlich. Pubertätsbedingte Probleme reichen nicht aus, um von ei- ner groben und schuldhaften Verletzung familiärer Pflichten auszugehen. Ebenso wenig ist gestützt darauf eine persönliche Unzumutbarkeit anzunehmen. Auch die E-Mail des Klägers an dessen Cousin, dass er von einer Pflegefamilie träume, lässt nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten. Eine Pflegefamilie ist alles andere als ein gewöhnlicher Traum eines Jugendlichen (Urk. 225/1). Eine solche

- 30 - Nachricht muss vielmehr als Ausdruck der Verzweiflung des Klägers angesehen werden. Sodann ist nachvollziehbar, dass der Kläger nach Erreichen der Volljährigkeit den Kontakt zum Beklagten nicht wieder aufnahm, zumal er während des bereits lau- fenden, hochstrittigen Verfahrens volljährig wurde und dieses bis heute andauert. Entsprechend leuchtet auch ein, dass der Kläger den Beklagten nicht im Detail über seinen beruflichen Werdegang unterrichtete, da er ohnehin auf sich alleine gestellt war und neben dem Studium auch noch für die Finanzierung desselben sowie sei- nes Lebensunterhalts besorgt sein musste. Ausserdem war dem Beklagten be- kannt, dass der Kläger nach dem Gymnasium vermutlich studieren würde, war dies doch bereits Thema, als der Kläger noch unter der Obhut des Beklagen stand. Aus der Nicht-Information durch den Kläger kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten und dieser wäre auch nicht eine Schwere beizumessen, die zur persönli- chen Unzumutbarkeit führen würde. Anhaltspunkte, dass der Kläger willkürlich, nachgerade boshaft die persönlichen Beziehungen zum Beklagten abbrach und sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht, sind nicht ersichtlich. Einseitige Schuldzuweisungen sind in sol- chen Konflikten bereits allgemein problematisch. Dass im Speziellen hier der Klä- ger die alleinige Verantwortung für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis tragen soll, lässt sich sicher ausschliessen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 aZGB liegt wie erwähnt nicht vor, wenn sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind so verhält, dass dessen Abbruch der Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint. Von einer solchen nachvollziehbaren Distanzierung im Konflikt ist vorliegend aufgrund der mehreren Berichte, Stellungnahmen von Fachpersonen und auch dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen auszugehen. Eine persönliche Unzumutbarkeit des Beklagten zur Unterhaltsleistung ist somit zu verneinen. C. Berechnung der Volljährigenunterhaltsbeiträge

1. Volljährigenunterhaltsbeiträge für Juli 2014 bis Dezember 2014

- 31 -

E. 2.3.1 Es wird wiederum lediglich auf die Bedarfspositionen eingegangen, die an- gefochten wurden. In Bezug auf die Autokosten der Ehefrau des Beklagten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Beklagten, die Kosten fürs Fussball von

- 42 - P._____ sowie für die Hundekosten kann auf die vorstehende Phase verwiesen werden (oben E. III.C.1). Diese Bedarfspositionen bleiben unverändert.

E. 2.3.2 Neu ist im Bedarf des Beklagten die Abzahlung der Kreditraten in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe von Fr. 250.– für sein Fahrzeug mit Kompetenzcha- rakter zu berücksichtigen. Die Zahlungen dieser Raten sind für das Jahr 2015 be- legt (Urk. 101/16 sowie 184/13).

E. 2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende neue Einkommens- und Bedarfs- positionen (veränderte Bedarfspositionen im Vergleich zur Vorinstanz grau hinter- legt): Kläger Beklagter Ehefrau des P._____ Beklagten Einkommen Fr. 1'503.– Fr. 8'470.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 586.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 223.– Fr. 215.– Fr. 310.– Fr. 10.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 216.– Fr. 850.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium regelmässige, ungedeckte Fr. 0.– Fr. 149.– Fr. 0.– Fr. 28.– Gesundheits- kosten auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 0.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 18.– Fr. 9.– Fr. 0.– pflichtversiche- rung Unterhaltsver- Fr. 0.– Fr. 300.– Fr. 0.– pflichtungen laufende Fr. 0.– Fr. 500.– Fr. 0.– Steuern Serafe Fr. 39.– Fr. 0.– Kommunikati- Fr. 120.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 50.– onskosten Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 15.– Fr. 0.– Fr. 26.– VVG Fussball Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 20.– Verschiedenes Fr. 0.– Fr. 50.– notwendige Fr. 426.– Schulkosten Total Bedarf Fr. 2'789.– Fr. 4'147.– Fr. 2'220.– Fr. 989.–

- 43 -

E. 2.5 Dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'470.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– steht ein Gesamtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 7'356.– gegenüber. Entsprechend verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'314.–. Dem Einkommen des Klägers von Fr. 1'503.– steht ein Bedarf von Fr. 2'789.– gegenüber. Ihm fehlten monatlich somit Fr. 1'286.–, welche durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckt werden konnten. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2015 monatlich Fr. 1'286.–, insgesamt so- mit Fr. 15'432.– zu bezahlen. Die Kinderzulagen wurden nicht mehr vom Beklagten bezogen und sind daher auch nicht geschuldet.

3. Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2016 3.1 Die Vorinstanz erwog, für das Jahr 2016 seien keine Volljährigenunterhalts- beiträge mehr geschuldet, da der Kläger selbst in der Lage gewesen sei, seinen Bedarf mit seinem Einkommen (inkl. Stipendium und eigens bezogener Kinderzu- lagen) zu decken (Urk. 285 S. 40 und S. 42). 3.2.1 Der Kläger rügt in seiner Anschlussberufung, er habe vor Vorinstanz für alle Phasen Mehrkosten in Folge auswärtiger Verpflegung in Höhe von Fr. 200.– gel- tend gemacht. Die Vorinstanz habe solche ohne jegliche Begründung ausser Acht gelassen, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Der Bedarf des Klägers sei (mindestens) im Jahr 2016 um Fr. 200.– für auswärtige Verpflegung zu erhöhen. Dies gelte umso mehr, als ihm auch jegliche Einkünfte (vollständig) angerechnet worden seien. Sein Bedarf habe sich im Jahr 2016 somit Fr. 2'827.– betragen. Da- mit habe er nach vollständiger Verwendung seiner damaligen Einkünfte von mo- natlich maximal Fr. 2'797.– eine monatliche Unterdeckung von Fr. 30.– aufgewie- sen, welche durch den Beklagten mittels Unterhaltsbeitrag auszugleichen sei. Dazu sei er auch in der Lage. Zusammengefasst sei für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis

31. Dezember 2016 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.– geschuldet, total Fr. 360.– (Urk. 298 S. 18). 3.2.2 Der Beklagte wendet in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dage- gen ein, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, da der Kläger mit seinem Ein- kommen seinen monatlichen Bedarf decken könne. In Bezug auf den Gesamtbe-

- 44 - darf des Beklagten und seiner bei ihm wohnenden Familie gelte das Vorgenannte analog (Urk. 310 S. 19 f.). 3.3 Dem Kläger ist beizupflichten, dass die Vorinstanz die Kosten für die auswär- tige Verpflegung des Klägers ausser Acht gelassen hatte (Urk 151 S. 9 sowie Prot. I S. 49 f.). Der Kläger befand sich im Jahr 2016 im Studium und arbeitete nebenbei. Es ist somit naheliegend, dass er sich über Mittag auswärts zu verpflegen hatte. Da ihm nicht – wie bei einem Ausbildungslohn üblich – nur ein Bruchteil des Nettoloh- nes angerechnet wurde, sondern das gesamte Nettoeinkommen, rechtfertigt es sich, dem Kläger antragsgemäss Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen. 3.4 Der Kläger erzielte im Jahr 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'797.–, welches nicht beanstandet wurde (Urk. 285 S. 40 f.). Der von der Vor- instanz festgelegte Bedarf des Klägers von Fr. 2'627.– (Urk. 285 S. 41) ist somit um Fr. 200.– zu erhöhen und beträgt folglich Fr. 2'827.–. Somit fehlten ihm monat- lich Fr. 30.–. Der Beklagte ist mit seinem Einkommen von Fr. 8'405.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– (Urk. 285 S. 40) in der Lage, den Ge- samtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 7'356.– zu decken. Ihm verbleibt ein Überschuss von monatlich Fr. 1'314.– (vgl. oben E. III.C.2.5). Damit ist er in der Lage, dem Kläger für das Jahr 2016 monatlich Fr. 30.–, insgesamt Fr. 360.– zu bezahlen.

4. Fazit Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 8'250.–, für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 15'432.– sowie für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 360.–, insgesamt somit Fr. 24'042.– zu bezahlen. D. Zum Antrag auf weitere Zeugeneinvernahmen

1. Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass er, seine Ehefrau und B._____ im Herbst 2011 an das Haus D._____ gelangt seien, worauf die erste Be- treuerin, Frau G._____, B._____ und sein ungebührliches und aufbrausendes Ver- halten durchschaut habe. Aufgrund des Vorschlages von Frau G._____ hätten er,

- 45 - seine Ehefrau und B._____ eine Familientherapie bei Frau H._____, Stiftung I._____, besucht. Obgleich er beantragt habe, diese Personen als Zeugen befragen zu lassen, habe die Vorinstanz davon abgesehen, weswegen der Antrag im vorlie- genden Berufungsverfahren erneuert werde (Urk. 284 S. 8).

2. Beim vorliegenden Ergebnis ist auszuschliessen, dass weitere Einvernahmen von Zeugen an der Überzeugung des Gerichts etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat direkt involvierte Personen förmlich einvernommen. Die Zeugin J._____ war in der relevanten Zeitspanne zuständige Sozialarbeiterin im Zentrum D._____. Sie führte unter anderem aus (Urk. 245 S. 6): "Ich kann bestätigen, dass wir im Zentrum D._____ das so eingeschätzt ha- ben. Das war das Ergebnis der Beratung mit dem Familiensystem und auch der Rücksprache mit M._____, der damals der Therapeut war." Frau J._____ erwähnte mithin, dass sie nicht bloss ihren persönlichen Eindruck geschildert hatte, sondern jenen des Teams. Es mag sein, dass in einem frühen Stadium eine erste Betreuerin, Frau G._____, einen anderen Eindruck des Klägers hatte und sich entsprechend ihm gegenüber positionierte. Ob dem so war, kann hier offen bleiben. Eine allfällige anfängliche Ambivalenz resp. ein Ausprobieren von verschiedenen Herangehensweisen wäre nicht erstaunlich. Massgeblich aber ist, was sich später mehr und mehr herauskristallisierte respektive was das Ergeb- nis der Beratung war, wie es Frau J._____ ausdrückt. Und auch wenn allenfalls die Vorgängerin von Herrn M._____, Frau H._____, mit Bezug auf ihr Wirken zu Beginn des Konflikts andere Eindrücke vom Beklagten schildern würde, könnte dies das Beweisergebnis nicht umstossen. Abgesehen davon darf nicht übersehen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass Fachpersonen, die im frühen Stadium und eher kurz involviert waren, heute noch erhebliche Aussagen machen könnten. Es kann ausgeschlossen werden, dass nach weiteren Zeugeneinvernahmen – entge- gen den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung – auf eine persönliche Unzu- mutbarkeit von Unterhaltsleistungen beim Beklagten geschlossen würde. Das Gericht kann die Abnahme weiterer Beweise unterlassen, wenn es seine Mei- nungsbildung abgeschlossen hat und überzeugt ist, dass seine Meinung durch die

- 46 - Abnahme weiterer Beweise nicht mehr erschüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E. IV/2c/aa; DIKE-Komm ZPO- Leu, Art. 152 N 107 m.w.H.; Passadelis, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 152 N 7; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 57; Staehelin/Staehelin/Grolimund, ZPR,

3. A., 2019, § 18 Rz 23). Eine solche Konstellation zulässiger antizipierter Beweis- würdigung liegt hier vor. Das Beweisverfahren der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Weiterungen konn- ten unterbleiben. Auch im Berufungsverfahren können weitere Zeugeneinvernah- men unterbleiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens / Be- schwerde

1. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 14. September 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 277/1) Beschwerde gegen die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 305/284). Trifft die Berufungsinstanz jedoch einen neuen Entscheid, so entscheidet sie ohnehin auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 55'347.75 aus und erhöhte die Grundgebühr zunächst, aufgrund erhöhten Zeitaufwands, um die Hälfte. Sodann trug sie der teilweisen Gegen- standslosigkeit (zunächst noch geforderte Unterhaltsbeiträge der Jahre 2017 und

2018) Rechnung. Zusammen mit dem Parallelverfahren zwischen der Gemeinde C._____ und dem Beklagten kam die Vorinstanz auf eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.–, wovon sie (gemessen an den unterschiedlichen Streitwerten im Ver- hältnis von 63% zu 37%) Fr. 7'560.– auf das vorliegende Prozessverhältnis verlegte (Urk. 285 S. 43 f.). Hinzu kamen die Kosten der Zeugenentschädigung, welche total Fr. 280.– betrugen, was (wiederum aufgeteilt) Fr. 176.40 (63%) für das vorliegende

- 47 - Prozessverhältnis bedeutete. Insgesamt wurden so die Gerichtskosten auf Fr. 7'736.40 (Fr. 7'560.– + Fr. 176.40) bemessen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Umfang von Fr. 5'028.65 (65%) dem Kläger und im Umfang von Fr. 2'707.75 (35%) dem Beklagten auferlegt (Urk. 285 S. 44 f.). Der Kläger forderte vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2019 Fr. 43'097.75.– (Fr. 18'753.75.– von Juli 2014 bis September 2015; Fr. 2'391.– von Oktober 2015 bis Dezember 2015; Fr. 5'880.– von Januar 2016 bis August 2016; Fr. 1'390.– von September 2016 bis Oktober 2016; Fr. 740.– von November 2016 bis Dezember 2016; Fr. 8'970.– von Januar 2017 bis Juni 2017; Fr. 1'368.– von September 2017 bis Dezember 2017 sowie Fr. 3'605.– von Januar 2018 bis Juli 2018) zzgl. allfällige Familienzulagen, insgesamt somit Fr. 55'347.75 (Fr. 49 × 250.–). Zwar bringt der Kläger beschwerdeweise vor, er habe nur "allfällige" Fami- lienzulagen beantragt, für den Fall, dass diese vom Beklagten bezogen worden seien. Da dem nicht so gewesen sei, seien sie auch nicht zur Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen. Zudem habe er anlässlich der Verhandlung vom

17. Dezember 2019 sein Rechtsbegehren nicht beziffert, sondern sich vorbehalten, dies im zweiten Vortrag nachzuholen, nachdem der Beklagte seine Unterlagen ein- gereicht habe. Mithin habe er sein Rechtsbegehren erst in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beziffert (Urk. 202 S. 2). Die anlässlich der Verhandlung vom

17. Dezember 2019 noch aufgeführten Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 seien somit für die Streitwertberechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Urk. 305/284 S. 3 ff.). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Für den Gebührenstreitwert ist auf den Streitwert sämtlicher während des Verfah- rens vor der entsprechenden Instanz jemals hängig gewesener Rechtsbegehren abzustellen. Eine teilweise Anerkennung, ein teilweiser Rückzug oder Vergleich so- wie ein teilweises Nichteintreten oder eine teilweise Gegenstandslosigkeit führen entsprechend nicht dazu, dass diese Begehren bei der Bestimmung der Prozess- kosten am Ende des Verfahrens nicht mehr zu berücksichtigen wären (Art. 91 ZPO; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert Art. 91 N 33). Mit der Vorinstanz führt dies zu einem Streitwert von Fr. 55'347.75. Dies führt zu einer Grundgebühr von gerundet Fr. 5'978.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese streitwertbasierte Grundgebühr allein

- 48 - würde dem besonders hohen Zeitaufwand nicht gerecht, welcher auf das prozes- suale Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist (vgl. oben E. III.C.3.2 S. 29). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund einen Drittel auf Fr. 7'970.–. Einhergehend mit der Vorinstanz ist diese Gebühr in Folge der gegenstandslos gewordenen Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 zu reduzieren. Somit resultiert eine Gebühr von Fr. 7'000.–. Die Zeugeneinvernahme Frau J._____s war gleichermassen für beide Prozessverhält- nisse notwendig, da in beiden Konstellationen die Zumutbarkeit von Unterhaltsleis- tungen strittig ist und Frau J._____ vornehmlich dazu befragt wurde. Die diesbe- zügliche Zeugenentschädigung ist damit zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 140.–, auf dieses Verfahren zu nehmen. Die Vorinstanz teilte die gesamte Entscheidgebühr ausgangsgemäss auf den Klä- ger und den Beklagten auf (Urk. 285 S. 44 f.). Vorliegend erschiene es unbillig, die Folgen des übermässigen Prozessierens des Beklagten bloss nach dem Ausgang des Verfahrens unter Beachtung des Streitwerts (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu verteilen. Angezeigt ist vielmehr, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ermessensweise den Mehraufwand dem Verursacher zu überbürden. Angemessen erscheint daher, die Gerichtskosten von Fr. 7'140.– (Fr. 7'000.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweisführung) im Umfang von Fr. 3'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 4'140.– dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. lit. a und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie betragen Fr. 400.– (Urk. 1 S. 2) betreffend beide Prozessverhältnisse. Sie sind, zumal kein anderer Antrag gestellt wurde, zur Hälfte auf dieses Verfahren zu nehmen. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, von den Fr. 200.– einen ausgangsgemässen Anteil von Fr. 116.– dem Kläger zu ersetzen.

3. Der Kläger unterliegt im Umfang von 56% (Fr. 31'305.75 / Fr. 55'347.75 × 100). Gestützt auf die obigen Erwägungen rechtfertigt es sich jedoch, die Parteien- tschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wettzuschlagen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

- 49 -

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– gerechtfertigt. Da der Beklagte unterliegt, ist diese ihm aufzuerlegen.

2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beklagte ferner zu verpflich- ten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 6'500.– zzgl. Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Mehrwertsteuer betrug für Leistungen im Jahr 2023 7.7% und für Leis- tungen im Jahr 2024 8.1% (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Im Jahr 2023 erfolgten die Be- schwerde des Klägers, die Mandatsniederlegung des vorherigen Rechtsvertreters des Klägers sowie die Mandatsanzeige seiner aktuellen Rechtsvertreterin. Die Auf- wände der Rechtsvertreterin des Klägers entstanden jedoch mehrheitlich im Jahr 2024 durch das Verfassen der Berufungsantwort, der Vorbereitung und Teilnahme an der Vergleichsverhandlung vom 19. Juli 2024, dem Studium der Beschwerde- antwort und der Anschlussberufungsantwort sowie einige kleinere Arbeiten (Tele- fonate mit der hiesigen Instanz betr. Anreise des Klägers zur Verhandlung, Studium der Beschlüsse vom 13. August 2024, kurze Stellungnahme vom 11. November 2024). Entsprechend rechtfertigt es sich, auf 30% der Aufwände die Mehrwert- steuer von 7.7% und auf 70% der Aufwände die Mehrwertsteuer von 8.1% zu ver- anschlagen. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist von Mehrwertsteuern im Umfang von insgesamt Fr. 518.70 auszugehen (Fr. 1'950.– × 0.077 + Fr. 4'550.– × 0.081). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'018.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 24'042.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage des Klägers abgewiesen.

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2. a) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 7'140.– (Fr. 7'000.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweis- führung) festgesetzt.

b) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Um- fang von Fr. 3'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 4'140.– dem Beklagten auferlegt.

c) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 116.– als Ersatz für ge- leistete Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.

d) Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

b) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- klagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehr- betrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung und zahlt dem Kläger den von ihm im Verfahren RZ230011-O bezahlten Kostenvorschuss zurück (vorbehältlich des allgemeinen Verrechnungsrechts des Staates).

c) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'018.70 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 51 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'042.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: sba

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-283). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten

- 9 - als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus- einanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist ebenfalls begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erho- ben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sodann kann sie das Rechtsmittel auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder dieses auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sogenannte Motivsubstitu- tion). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, bin- den die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begrün- det werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016

- 10 - E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist inso- weit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Of- fizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt, bis zur Urteilsberatung vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. auch Art. 407f ZPO sowie zum bisherigen Recht BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGer 5A_800/2019 vom

E. 9 Februar 2021 E. 2.2). Dies trägt auch der Beklagte in seiner Berufungsschrift so vor und ergänzt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse die Untersuchungs- maxime auch für die Frage des Volljährigenunterhalts gelten. Eine klare bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 296 Abs. 1 ZPO auf den Un- terhaltsprozess volljähriger Kinder existiere weder zum alten noch zum aktuellen Recht. Die Lehrmeinungen würden diesbezüglich auseinandergehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung finde die Untersuchungsmaxime Anwendung und sei grosszügig zu handhaben, sie gelte auch zugunsten des Unterhaltspflichti- gen. Im Hinblick auf den neusten Revisionsentwurf der ZPO solle für sämtliche Ver- fahren in Kinderbelangen, auch betreffend volljährige Kinder, die Offizial- und Un- tersuchungsmaxime gelten, ebenso wie das vereinfachte Verfahren. Damit sei es folgerichtig, wenn die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch im vorliegenden Verfahren für den Volljährigenunterhalt angewendet werde (Urk. 284 S. 3 ff. sowie Urk. 310 S. 5). Der Kläger hält in seiner Berufungsantwort dagegen, dass für selbständige Klagen auf Volljährigenunterhalt grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelte. Mit Bezug auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts komme de lege lata maximal der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Das Verfahren unter- stehe nicht der uneingeschränkten Untersuchungs- sowie der Offizialmaxime, wes-

- 11 - halb neue Behauptungen und Beweismittel vor Berufungsinstanz nur gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig seien (Urk. 298 S. 6 f.). Der Kläger wurde am tt. Mai 2014 und somit während laufendem Verfahren vor Vorinstanz volljährig. Seine Unterhaltsforderung betrifft ausschliesslich den Volljäh- rigenunterhalt ab Juli 2014. Während für die Phase der Minderjährigkeit die Unter- suchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 296 ZPO), war es für die Phase der Volljäh- rigkeit umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Prozessmaximen zur An- wendung gelangen. Auch die kantonalen Praxen waren uneinheitlich (Kanton Zü- rich: Verfahrensart nach Streitwert, sofern über Fr. 30'000.–: Verhandlungsgrund- satz und Dispositionsmaxime [OGer ZH PC180006 vom 13. März 2018 E. 4.4]; Kanton St. Gallen: streitwertunabhängig vereinfachtes Verfahren: Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz [KGer SG II. Zivilkammer FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1 ff.]; Kanton Bern: streitwertunabhängig vereinfachtes Verfahren, Offizial- maxime und Untersuchungsgrundsatz [OGer BE ZK 17 340 vom 30. Oktober 2018 E. II.6.3-6.6]). Die Revision der Zivilprozessordnung schaffte diesbezüglich Klar- heit, und seit dem 1. Januar 2025 kommen auch für Verfahren, die volljährige Kin- der betreffen, die Untersuchungs- und Offizialmaxime zur Anwendung (BBl 2020 S. 2697, 2717 sowie S. 2768). Angesichts dessen und da der Kläger erst während dem laufenden vorinstanzlichen Verfahren volljährig wurde, dadurch jedoch auf- grund des hochstrittigen Verfahrens nicht minder schutzwürdig war, erscheint es gerechtfertigt, die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch in Bezug auf den Voll- jährigenunterhalt anzuwenden.

3. Weiter ist prüfen, welches Recht zufolge der in Revision des Unterhaltsrechts zur Anwendung gelangt. Die Parteien untermauern ihre Ausführungen in der Beru- fung sowie Anschlussberufung zur Unterhaltsberechnung mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 sowie weiterer aktueller Rechtsprechung (Urk. 284 S. 17 sowie Art. 298 S. 12 ff.). Konkrete Ausführungen zum anwendbaren Recht seitens des Beklagten fehlen, der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom

E. 11 November 2024 aus, er halte daran fest, dass der Volljährigenunterhalt gestützt auf Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB nach neuem Recht zu beurteilen sei (Urk. 312).

- 12 - Vorliegend geht es um Volljährigenunterhaltsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016. Gemäss Art. 13cbis der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kommt zwar seit dem 1. Januar 2017 das neue Unterhalts- recht zur Anwendung, jedoch lediglich für Unterhaltsbeiträge, die nach dem 1. Ja- nuar 2017 geschuldet sind. Das neue Unterhaltsrecht hat keine Rückwirkung. Für die bis zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist weiterhin das alte Recht anwendbar (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.1.2). Entspre- chend ist vorliegend das alte Unterhaltsrecht anwendbar. III. Materielles A. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Volljährigenunterhaltsbei- träge für die Jahre 2014 und 2015 von insgesamt Fr. 19'185.– zu bezahlen. Strittig ist vorliegend, ob dem Beklagten die Leistung von Volljährigenunterhaltsbeiträgen persönlich zumutbar ist sowie die Höhe der allenfalls zu bezahlenden Beiträge. B. Kriterium der Zumutbarkeit

1. In Bezug auf den Volljährigenunterhalt erwog die Vorinstanz, die Unterhalts- pflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind dauere gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grund- sätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe das volljährige Kind noch keine an- gemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Die schuldhafte Verletzung von familiären Pflichten könne die Zahlung von Volljähri- genunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich wenn das Kind die Beziehung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbreche oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entziehe. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit sei jedoch erforderlich, dass das Kind allein für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei und ihm die Kontaktverweige- rung zudem subjektiv vorgeworfen werden könne. Bei blosser Mitverantwortung

- 13 - bleibe die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Im vorliegenden Fall liege dem Gericht ein Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 vor, in dem die elterliche Obhut vom Beklagten über den Kläger nach Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben und über die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB entschieden worden sei. Sowohl eine Beschwerde vor dem Bezirksrat als auch eine Beschwerde vor dem Obergericht seien abgewiesen worden. Im Ent- scheid der KESB Winterthur-Andelfingen sei eine akute Gefährdung des Kinds- wohls erkannt worden, weshalb es nicht mehr länger zumut- und verantwortbar ge- wesen sei, den Sohn unter der Obhut seines Vaters zu belassen; der Kläger sei dabei nicht allein für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei. Es liege klar mindestens eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar sei (vgl. Urk. 285 S. 14).

Dispositiv
  1. Dem Kläger 2 wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, … [Adresse], [recte: ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand] bestellt. - 3 -
  2. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter verfügt:
  3. Die Klage des Klägers 2 für den Zeitraum vom Januar 2017 bis und mit Juli 2018 wird im Betrag von Fr. 13'943.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, in Folge Gegenstandslosigkeit erledigt abge- schrieben.
  4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verfügung wird mit dem nachstehenden Urteil entschieden.
  5. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 28'615.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 den Betrag von Fr. 19'185.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers 2 abgewiesen.
  9. Die Entscheidgebühr für die Klagen der Klägerin 1 und des Klägers 2 wird insgesamt festgesetzt auf: CHF 12'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 280.00 Zeugenentschädigung - 4 -
  10. Von der Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 12'000.00 entfallen Fr. 4'440.00 auf die Klage der Klägerin 1 und Fr. 7'560.00 auf die Klage des Klägers 2. Von der Zeugenentschädigung von insgesamt Fr. 280.00 entfallen Fr. 103.60 auf die Klage der Klägerin 1 und Fr. 176.40 auf die Klage des Klägers 2.
  11. Die Kosten der Klage der Klägerin 1 von insgesamt Fr. 4'543.60 werden im Betrag von Fr. 590.65 (inklusive Barauslagen von Fr. 13.45) der Klägerin 1 auferlegt und im Betrag von Fr. 3'952.95 (inklusive Barauslagen von Fr. 90.15) dem Beklagten auferlegt. Die Kostenanteile werden direkt von der Klägerin 1 respektive vom Beklagten bezogen.
  12. Die Kosten der Klage des Klägers 2 von insgesamt Fr. 7'736.40 werden im Betrag von Fr. 5'028.65 (inklusive Barauslagen von Fr. 114.65) dem Kläger 2 auferlegt und im Betrag von Fr. 2'707.75 (inklusive Barauslagen von Fr. 61.75) dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird direkt vom Be- klagten bezogen. Der Kostenanteil des Klägers 2 wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Art. 123 ZPO bleibt für die Gerichtskosten und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehalten.
  13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine reduzierte Prozesskosten- entschädigung von Fr. 5'900.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
  14. Der Kläger 2 wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozesskosten- entschädigung von Fr. 3'360.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
  15. (Schriftliche Mitteilung)
  16. (Rechtsmittelbelehrung) - 5 - Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (modifiziert; Urk. 310 S. 2 f.): "1. Es seien die Anträge des Berufungsbeklagten 2 abzuweisen.
  17. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Andelfingen vom 26. Januar 2023, Dispositivziffer 2, 1. Satz aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Un- terhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten 2 geschuldet, eventualiter ange- messen herabzusetzen sind.
  18. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 2 (jeweils 1. Satz) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  19. Es seien die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheides neu zu beurteilen und entsprechend dem Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen und es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zzgl. der gesetzlichen Mwst. zuzu- sprechen.
  20. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten des Berufungsbeklagten 2." des Klägers, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägers (Urk. 298 S. 2 f.): "1. Die Berufungsanträge Ziff. 2 bis 5 des Berufungsklägers seien abzuweisen.
  21. Es sei die weitere Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 26. Januar 2023 aufzuheben.
  22. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfin- gen vom 26. Januar 2023 sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Beru- fungsbeklagten 2 den Betrag von CHF 21'504.75 zu bezahlen.
  23. Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 26. Januar 2023 seien insoweit aufzuheben, als  die Entscheidgebühr für die Klage der Klägerin 1 bzw. Berufungsbe- klagte 1 und des Klägers 2 bzw. Berufungsbeklagter 2 auf CHF 12'093.32 festzusetzen sei (Ziff. 3),  auf den Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagten 2 von der Entscheidgebühr CHF 5'683.86 und von der Zeugenentschädigung von CHF 280.00 CHF 131.60 entfallen (Ziff. 4);  die Kosten der Klage des Klägers 2 bzw. Berufungsbeklagen 2 von ins- gesamt CHF 5'815.46 im Betrag von CHF 1'118.60 (inkl. Barauslagen von CHF 114.65) dem Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagten 2 und im Betrag von CHF 4'696.86 (inkl. Barauslagen von CHF 61.75) dem Beklagten bzw. Berufungskläger aufzuerlegen seien (Ziff. 6) und  festzustellen sei, dass der Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagte 2 dem Be- klagten bzw. Berufungskläger keine reduzierte Prozesskostenentschädi- gung zu bezahlen hat, sowie als der Beklagte bzw. Berufungskläger zu verpflichten sei, dem Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagen 2 eine reduzierte - 6 - Parteientschädigung von CHF 3'497.75 (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen (Ziff. 8).
  24. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers." Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 305/284 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Andelfingen vom
  25. Januar 2023 sei aufzuheben.
  26. Dispositiv-Ziffer 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksge- richts Andelfingen vom 26. Januar 2023 seien insoweit aufzuheben, als  die Entscheidgebühr für die Klage der Klägerin 1 und des Klägers 2 auf Fr. 12'093.32 festzusetzen sei (Ziff. 3),  von der Entscheidgebühr von Fr. 12'093.32 auf den Kläger 2 Fr. 5'683.86 und von der Zeugenentschädigung von Fr. 280.– auf den Kläger 2 Fr. 131.60 entfallen (Ziff. 4),  die Kosten der Klage des Kläger 2 von insgesamt Fr. 5'815.46 im Betrag von Fr. 1'502.91 (inkl. Barauslagen von Fr. 114.65) dem Kläger 2 und im Betrag von Fr. 4'312.55 (inkl. Barauslagen von Fr. 61.75) dem Beklagten aufzuerlegen seien (Ziff. 6) und  festzustellen sei, dass der Kläger 2 dem Beklagten keine reduzierte Pro- zesskostenentschädigung zu bezahlen hat, sowie als der Beklagte zu ver- pflichten sei, dem Kläger 2 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'325.94 (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen (Ziff. 8).
  27. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten des Be- schwerdegegners." des Beklagten und Beschwerdegegners (Urk. 305/298 S. 2): "1. Die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen.
  28. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LZ230038, zu sistie- ren.
  29. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten des Beschwerdeführers." - 7 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  30. Der Kläger, Berufungsbeklagte 2, Anschlussberufungskläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger; vor Vorinstanz Kläger 2) ist der volljährige Sohn des Be- klagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Beschwerdegeg- ners (fortan Beklagter). Mit Eingabe vom 2. April 2014 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage betreffend Volljährigenunterhalt ein (Urk. 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 285 S. 5 ff.). Mit Datum vom 26. Januar 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil und die Verfügung (Urk. 276 S. 5 ff. [unbegründet] = Urk. 282 S. 45 ff. [begründet] = Urk. 285 S. 45 ff. = Urk. 305/285 S. 45 ff.).
  31. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 14.Sep- tember 2023 innert Frist (vgl. Art. 314 aZPO sowie Urk. 277/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 284). Der mit Verfügung vom 18. September 2023 erhobene Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 290-291). Mit Eingabe vom
  32. Oktober 2023 zeigte der bisherige Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Y2._____, an, dass er den Kläger nicht weiter vertrete (Urk. 293). Mit Eingabe vom
  33. November 2023 folgte die Mandatsanzeige von Rechtsanwältin Y1._____, die die Vertretung des Klägers übernommen hatte (Urk. 294). Da der Beklagte in seiner Berufung neben seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger auch seine Rückzahlungspflicht gegenüber der Gemeinde C._____ angefochten hatte, wurde zunächst ein gemeinsames Berufungsverfahren angelegt. Mit Verfügung vom
  34. Dezember 2023 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zur Berufung des Be- klagten Stellung zu nehmen (Urk. 296). Mit Eingaben vom 21. Dezember 2023 und vom 22. Januar 2024 gingen die Berufungsantworten inkl. Anschlussberufung des Klägers innert Frist ein (Urk. 297 und Urk. 298). Der Einfachheit halber wurde das Verfahren mit Beschluss vom 13. August 2024 getrennt (Urk. 307). - 8 - Ferner erhob der Kläger gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2023 mit Eingabe vom 14. September 2023 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 277/1) Beschwerde (Urk. 305/284). Für die Beschwerde des Klägers wurde ein separates Verfahren angelegt (RZ230011-O). Da sich sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren der Kläger und der Beklagte gegenüberstehen, wurde das Beschwerdeverfahren (RZ230011-O) mit Beschluss vom 13. August 2024 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 306).
  35. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten (Urk. 299/1-4), wurde mit Schreiben vom 22. April 2024 zum Verhandlungstermin vom 19. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 300). Mit Verfü- gung vom 2. Juli 2024 wurde dem Beklagten die Berufungsantwort inkl. Anschluss- berufung (Urk. 303) und dem Kläger die Beschwerdeantwort (Urk. 305/298) zur Vorbereitung der Verhandlung zugestellt. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 19. Juli 2024 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. II S. 8). Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Anschluss- berufung Stellung zu nehmen (Urk. 308). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte der Beklagte seine Anschlussberufungsantwort innert Frist ein, welche dem Kläger am 1. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 310). Der Kläger reichte daraufhin mit Eingabe vom 11. November 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 312), welche dem Beklagten am 26. November 2024 zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurde (Urk. 313). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
  36. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-283). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  37. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten - 9 - als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus- einanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist ebenfalls begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erho- ben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sodann kann sie das Rechtsmittel auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder dieses auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sogenannte Motivsubstitu- tion). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, bin- den die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begrün- det werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 - 10 - E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist inso- weit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
  38. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Of- fizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt, bis zur Urteilsberatung vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. auch Art. 407f ZPO sowie zum bisherigen Recht BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGer 5A_800/2019 vom
  39. Februar 2021 E. 2.2). Dies trägt auch der Beklagte in seiner Berufungsschrift so vor und ergänzt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse die Untersuchungs- maxime auch für die Frage des Volljährigenunterhalts gelten. Eine klare bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 296 Abs. 1 ZPO auf den Un- terhaltsprozess volljähriger Kinder existiere weder zum alten noch zum aktuellen Recht. Die Lehrmeinungen würden diesbezüglich auseinandergehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung finde die Untersuchungsmaxime Anwendung und sei grosszügig zu handhaben, sie gelte auch zugunsten des Unterhaltspflichti- gen. Im Hinblick auf den neusten Revisionsentwurf der ZPO solle für sämtliche Ver- fahren in Kinderbelangen, auch betreffend volljährige Kinder, die Offizial- und Un- tersuchungsmaxime gelten, ebenso wie das vereinfachte Verfahren. Damit sei es folgerichtig, wenn die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch im vorliegenden Verfahren für den Volljährigenunterhalt angewendet werde (Urk. 284 S. 3 ff. sowie Urk. 310 S. 5). Der Kläger hält in seiner Berufungsantwort dagegen, dass für selbständige Klagen auf Volljährigenunterhalt grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelte. Mit Bezug auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts komme de lege lata maximal der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Das Verfahren unter- stehe nicht der uneingeschränkten Untersuchungs- sowie der Offizialmaxime, wes- - 11 - halb neue Behauptungen und Beweismittel vor Berufungsinstanz nur gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig seien (Urk. 298 S. 6 f.). Der Kläger wurde am tt. Mai 2014 und somit während laufendem Verfahren vor Vorinstanz volljährig. Seine Unterhaltsforderung betrifft ausschliesslich den Volljäh- rigenunterhalt ab Juli 2014. Während für die Phase der Minderjährigkeit die Unter- suchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 296 ZPO), war es für die Phase der Volljäh- rigkeit umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Prozessmaximen zur An- wendung gelangen. Auch die kantonalen Praxen waren uneinheitlich (Kanton Zü- rich: Verfahrensart nach Streitwert, sofern über Fr. 30'000.–: Verhandlungsgrund- satz und Dispositionsmaxime [OGer ZH PC180006 vom 13. März 2018 E. 4.4]; Kanton St. Gallen: streitwertunabhängig vereinfachtes Verfahren: Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz [KGer SG II. Zivilkammer FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1 ff.]; Kanton Bern: streitwertunabhängig vereinfachtes Verfahren, Offizial- maxime und Untersuchungsgrundsatz [OGer BE ZK 17 340 vom 30. Oktober 2018 E. II.6.3-6.6]). Die Revision der Zivilprozessordnung schaffte diesbezüglich Klar- heit, und seit dem 1. Januar 2025 kommen auch für Verfahren, die volljährige Kin- der betreffen, die Untersuchungs- und Offizialmaxime zur Anwendung (BBl 2020 S. 2697, 2717 sowie S. 2768). Angesichts dessen und da der Kläger erst während dem laufenden vorinstanzlichen Verfahren volljährig wurde, dadurch jedoch auf- grund des hochstrittigen Verfahrens nicht minder schutzwürdig war, erscheint es gerechtfertigt, die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch in Bezug auf den Voll- jährigenunterhalt anzuwenden.
  40. Weiter ist prüfen, welches Recht zufolge der in Revision des Unterhaltsrechts zur Anwendung gelangt. Die Parteien untermauern ihre Ausführungen in der Beru- fung sowie Anschlussberufung zur Unterhaltsberechnung mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 sowie weiterer aktueller Rechtsprechung (Urk. 284 S. 17 sowie Art. 298 S. 12 ff.). Konkrete Ausführungen zum anwendbaren Recht seitens des Beklagten fehlen, der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom
  41. November 2024 aus, er halte daran fest, dass der Volljährigenunterhalt gestützt auf Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB nach neuem Recht zu beurteilen sei (Urk. 312). - 12 - Vorliegend geht es um Volljährigenunterhaltsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016. Gemäss Art. 13cbis der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kommt zwar seit dem 1. Januar 2017 das neue Unterhalts- recht zur Anwendung, jedoch lediglich für Unterhaltsbeiträge, die nach dem 1. Ja- nuar 2017 geschuldet sind. Das neue Unterhaltsrecht hat keine Rückwirkung. Für die bis zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist weiterhin das alte Recht anwendbar (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.1.2). Entspre- chend ist vorliegend das alte Unterhaltsrecht anwendbar. III. Materielles A. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Volljährigenunterhaltsbei- träge für die Jahre 2014 und 2015 von insgesamt Fr. 19'185.– zu bezahlen. Strittig ist vorliegend, ob dem Beklagten die Leistung von Volljährigenunterhaltsbeiträgen persönlich zumutbar ist sowie die Höhe der allenfalls zu bezahlenden Beiträge. B. Kriterium der Zumutbarkeit
  42. In Bezug auf den Volljährigenunterhalt erwog die Vorinstanz, die Unterhalts- pflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind dauere gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grund- sätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe das volljährige Kind noch keine an- gemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Die schuldhafte Verletzung von familiären Pflichten könne die Zahlung von Volljähri- genunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich wenn das Kind die Beziehung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbreche oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entziehe. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit sei jedoch erforderlich, dass das Kind allein für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei und ihm die Kontaktverweige- rung zudem subjektiv vorgeworfen werden könne. Bei blosser Mitverantwortung - 13 - bleibe die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Im vorliegenden Fall liege dem Gericht ein Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 vor, in dem die elterliche Obhut vom Beklagten über den Kläger nach Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben und über die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB entschieden worden sei. Sowohl eine Beschwerde vor dem Bezirksrat als auch eine Beschwerde vor dem Obergericht seien abgewiesen worden. Im Ent- scheid der KESB Winterthur-Andelfingen sei eine akute Gefährdung des Kinds- wohls erkannt worden, weshalb es nicht mehr länger zumut- und verantwortbar ge- wesen sei, den Sohn unter der Obhut seines Vaters zu belassen; der Kläger sei dabei nicht allein für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei. Es liege klar mindestens eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar sei (vgl. Urk. 285 S. 14). 2.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend ermittelt und Bundesrecht verletzt, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass sowohl Volljährigen- als auch Minderjährigenunterhalt geschuldet sei (Urk. 284 S. 6). Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei ihm persönlich unzumutbar, da der Kläger seine familiären Pflichten auf das Gröbste in schuldhafter Weise verletzt habe (Urk. 284 S. 13). So habe sich der Kläger anlässlich seiner Hochzeitsfeier im August 2010 gegenüber den Gästen in ehrverletzender Weise über ihn geäussert, wie er ihn hasse und er werde es ihm schon noch zeigen. Streitereien zwischen ihm und dem Kläger seien an der Tagesordnung gewesen und der Kläger sei am Wochenende mehrfach ohne Nachricht bis 03.00 Uhr weggeblieben, obwohl nur ein Ausgang bis 00.00 Uhr bewilligt worden sei. Auch sei der Kläger ohne Abmel- dung verschwunden, sodass er ihn bei der Polizei als entlaufen habe melden müs- sen. Der Kläger habe ihn beschimpft und beleidigt und habe ihm mitgeteilt, er werde ihn physisch, psychisch und finanziell ruinieren. Weiter habe der Kläger seinen Bü- roschlüssel geklaut und den WLAN-Router gehackt, welchen er aus gesundheitli- chen Gründen über Nacht abgeschaltet habe. Den Schlüssel vom Büro habe der Kläger einige Tage bei sich im Schulspind behalten, womit es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, sein Büro für Arbeiten zu betreten. Der herbeigerufenen Po- lizei habe der Kläger das Hacking eingestanden. Einige Tage später sei der Schlüs- sel offen herumgelegen und der Kläger habe kühn behauptet, er sei dort gelegen. - 14 - Um ihm auch finanziell zu schaden, habe der Kläger im tiefen Winter die Heizung voll aufgedreht und die Fenster in seinem Zimmer offenstehen lassen. Anschlies- send habe er das Zimmer abgeschlossen und das Haus verlassen (Urk. 284 S. 6 f.). Darüber hinaus habe der Kläger auch physische Gewalt ausgeübt, ihn ge- gen den Schrank geworfen, gewürgt und gedroht, er werde alle Wasserhähne auf- drehen und dann abhauen. Ein anderes Mal habe der Kläger seine Hand gepackt und den Daumen nach hinten gedreht. Anschliessend habe er mit der rechten Faust gegen seinen linken Unterkiefer geschlagen. Seit diesem Vorfall leide er an einem stressbedingten Tinnitus (Urk. 284 S. 8 und 10). Sodann habe der Kläger in einer E-Mail vom 9. Dezember 2011 seinem Cousin seine wahre Vorgehensweise und Intention offengelegt. Er träume von einer Pflegefamilie und setze alles daran, dass sein Plan gelingen möge. Aus der E-Mail gehe weiter hervor, dass er den Vater für sein früheres Verhalten gegenüber der Mutter bestrafen und schädigen wolle (Urk. 284 S. 8 f.). Der Beklagte und seine Ehefrau hätten in Angst gelebt und be- fürchtet, dass sich die Aggressionen auch gegen den kleinen Halbbruder richten könnten (S. 284 S. 11 und 14). Der Kläger habe mit seinem Verhalten systematisch einen Konflikt geschürt und keine Möglichkeit ausgelassen, seine familiären Pflich- ten aufs Gröbste zu verletzen (Urk. 284 S. 13). Er, der Beklagte, habe nichts unversucht gelassen, um die Auseinandersetzungen zu entschärfen, was auch aus dem Mailverkehr zwischen ihm und seiner Ehefrau an diverse Amtsstellen/Kriseninterventionsstellen deutlich hervorgehe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er alles unternommen, um dem Kläger eine liebe- volle und angemessene Pflege und Erziehung zu gewähren. So habe er sich an die Jugendberatung D._____ gewandt, um Lösungen zu finden, und es sei die psycho- logische Beratungsstelle des Gymnasiums E._____ besucht worden. Anschlies- send habe man sich an das KJPD Winterthur, mithin Herrn F._____, gewandt. Der Kläger habe jedoch dessen Hilfe nicht wirklich akzeptiert. Es seien Abmachungen getroffen worden, die von ihm (dem Beklagten) eingehalten worden seien, nicht aber vom Kläger. Frau G._____ vom Haus D._____ habe das ungebührliche und aufbrausende Verhalten durchschaut und dem Kläger nochmals ins Gewissen ge- redet. Aufgrund des Vorschlags von Frau G._____ hätten er, seine Ehefrau sowie der Kläger eine Familientherapie bei Frau H._____, Stiftung I._____, besucht. Mit - 15 - der Übernahme des Dossiers durch Frau J._____ sei es dem Kläger gelungen, das Blatt in seinem Sinne zu wenden und sein Ziel zu erreichen, dass er noch vor der Volljährigkeit habe ausziehen können. Hierzu habe er weiterhin seine Lügen ver- breitet, die von Frau J._____ ungefiltert und ungeprüft übernommen worden seien. Sie habe schliesslich am 15. Februar 2013 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht. Der Beklagte habe sich gegenüber der KESB am 26. Februar 2013 gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die pubertätsbedingten Probleme mit dem Kläger mit Hilfe von Gesprächen lösen. Mit Beschluss vom 13. April 2013 [recte: 16. April 2013] habe ihm die KESB die elterliche Obhut entzogen und den Kläger im K._____ im Jugendwohnheim in L._____ untergebracht. In der Begründung habe die KESB ausschliesslich auf die Aussage des Klägers abgestellt, welcher wahrheitswidrig behauptet habe, der Be- klagte habe ihn ins Gesicht geschlagen. Die KESB habe sich darauf verlassen, dass die Situation sorgfältig abgeklärt worden sei, hingegen sei Frau J._____ davon ausgegangen, die KESB werde die Angelegenheit entsprechend überprüfen. Somit sei der Kläger mit seinen geschickten Manipulationen durchgedrungen (Urk. 284 S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund erkläre sich, dass er, der Beklagte, schlichtweg keine Kraft mehr gehabt habe, sich gegen den Beschluss der KESB vom 16. April 2013 zur Wehr zu setzen. Sodann habe er schmerzlich erkennen müssen, dass seine Be- mühungen um den Sohn allesamt ins Leere gelaufen seien. Der Kläger sei mit sei- nen Lügen durchgedrungen, und seine Behauptungen seien, wie alles andere, nicht durch die KESB geprüft worden bzw. ihm sei nicht einmal das rechtliche Ge- hör gewährt worden. Andernfalls hätte die KESB zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Aggressionen erneut vom Kläger ausgegangen seien. Seitdem habe kein persönlicher Kontakt mehr zwischen ihm und dem Kläger stattgefunden. Der Kläger zeige keinerlei Interesse an einem weiteren Kontakt (Urk. 284 S. 11 f.). Auch nach Eintritt der Volljährigkeit habe sich der Kläger jeglichen Kontakts entzogen. In die- sem Alter hätte er den Beklagten auch über seine beruflichen Pläne zumindest in groben Zügen informieren müssen. Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplanung sei von den Eltern und dem Kind gemeinsam zu entwickeln. Hierbei habe die Pla- - 16 - nung fortlaufend, gewissermassen rollend zu erfolgen. Das Kind treffe eine Zusam- menwirkungs- und Einigungspflicht (Urk. 284 S. 14). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass sich der Kläger heute lediglich darauf be- schränke, die verlangten Unterhaltszahlungen einzufordern. Diese Haltung sei an- gesichts seines rüden Verhaltens geradezu rechtmissbräuchlich. Sodann habe die KESB den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt, sondern die Behauptungen vom Kläger ungefiltert übernommen. Er sei zu den einzelnen Vorwürfen nur teilweise befragt worden. Insbesondere habe es die KESB unterlassen, dem wahrheitswid- rigen Vorwurf des Klägers nachzugehen, wonach er ihn am 7. April 2013 geschla- gen haben solle. Wäre hier – so der Beklagte weiter – eine genaue Untersuchung erfolgt, so hätte die KESB leicht feststellen können, dass es sich genau umgekehrt verhalten habe: Der Sohn sei auf den Vater losgegangen, nicht umgekehrt. Würde man ihm Unterhaltsbeiträge auferlegen, so würde er zum reinen Zahlvater herab- gewürdigt, was gegen den Willen des Gesetzgebers sei. Die Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen sei unter den gegebenen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bewerten (Urk. 284 S. 15 f.). 2.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Beklagte auch nach seiner Volljährigkeit bis Ende des Jahres 2016 ihm gegen- über unterhaltspflichtig gewesen sei bzw. immer noch sei. Dagegen versuche sich der Beklagte noch immer zur Wehr zu setzen, obwohl alle seine diesbezüglichen Bemühungen bereits vor Vorinstanz erfolglos geblieben seien. Das erstinstanzliche Verfahren habe rund neun Jahre gedauert. Hauptgrund für diese ausserordentlich lange Verfahrensdauer sei das aussergewöhnliche bzw. geradezu renitente Pro- zessverhalten des Beklagten gewesen, welcher während des gesamten Prozesses nicht nur diverse prozessuale Anträge gestellt und unaufgeforderte Stellungnah- men eingereicht habe, sondern auch mehrere Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen erhoben und den Prozess damit ungebührlich lange hinausgezogen habe (Urk. 298 S. 5). Mit Verweis auf den rechtskräftigen Entscheid der KESB vom 16. April 2013 sowie den zugrunde liegenden Berichten des Zentrums D._____ und der I._____ habe die Vorinstanz in begründeter Weise und zutreffend festgehalten, dass die zerstörte - 17 - Vater-Sohn-Beziehung nicht auf den Kläger alleine zurückzuführen sei. Es liege klar eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb für ihn die Leistung von Un- terhaltszahlungen nach Volljährigkeit des Klägers zumutbar bleibe. Der Beklagte gebe in seiner Berufung die Zusammenhänge nicht korrekt wieder. Beim angebli- chen "Entlaufen" am 8. April 2013 handle es sich um den Tag nach dem tätlichen Übergriff durch den Beklagten, als der Kläger Schutz bei einem Freund gesucht habe, was ihm kaum zum Vorwurf gemacht werden könne. Die vom Beklagten als "Massnahmen" dargestellten Therapien seien auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Be- klagte habe jedoch die weitere Teilnahme verweigert, sei seit Ende 2011 nicht mehr zu gemeinsamen Gesprächen bereit gewesen und habe gar Versuche unternom- men, den Zugang des Klägers zur Therapie beim KJPD und bei der I._____ zu unterbinden, indem er es dem minderjährigen Kläger verboten und sich später ge- weigert habe, den Selbstbehalt für die I._____ zu bezahlen. Der Beklagte habe sich auch nicht an die Abmachungen gehalten. Sodann sei es der Beklagte gewesen, der das gesamte Geschehen verharmlost und selbst die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen verweigert habe. Weiter sei falsch, dass Frau G._____ ein un- gebührliches und aufbrausendes Verhalten des Klägers durchschaut und ihm den Kopf gewaschen habe. Frau G._____ sei Praktikantin beim Zentrum D._____ ge- wesen und habe das Dossier von Beginn an gemeinsam mit ihrer Vorgesetzten, Frau J._____, geführt. Es habe somit keine Übernahme des Dossiers durch Frau J._____ gegeben. Weiter sei die vom Beklagten eingereichte E-Mail des Klägers an seinen Cousin aus dem Gesamtzusammenhang gerissen. Aus der Gesamt- nachricht gehe zweifellos hervor, dass der dazumal 15½-jährige Kläger angesichts des angespannten Familiensystems und der akuten Gefährdung zu Hause beim Beklagten sich vor einem weiteren Verbleib im selben Haushalt gefürchtet, sich deshalb eine andere Familie herbeigewünscht und sich von den Behörden indes- sen im Stich gelassen gefühlt habe. Aus einer solchen einzelnen, im Übrigen nicht für ihn bestimmten Nachricht ableiten zu wollen, der Kläger habe seine familiären Pflichten schwerwiegend verletzt und der Beklagte sei deshalb nicht mehr leis- tungspflichtig, gehe völlig an der Sache vorbei und sei befremdlich, zeige aber ein- zig, dass der Beklagte die Ängste und Sorgen des Klägers nie ausreichend ernst - 18 - genommen habe, womit ihn mit der Vorinstanz eine Mitverantwortung für das ge- störte Vater-Sohn-Verhältnis treffe (Urk. 298 S. 8 ff.). Selbst wenn aber – so der Kläger weiter – die vom Beklagten behaupteten einzel- nen pubertären Fehlverhaltensweisen zuträfen, was mit Nachdruck bestritten werde, vermöchten solche die vorinstanzliche Würdigung nicht umzustossen bzw. den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht zu verwirken. Der Beklagte bleibe damit dem Kläger gegenüber auch nach Erreichen dessen Volljährigkeit unterhaltspflich- tig (Urk. 298 S. 11). In Bezug auf die berufliche Laufbahn entgegnet der Kläger, er habe im Zeitpunkt der Fremdplatzierung bereits das Gymnasium besucht. Für den Beklagten sei somit bereits damals klar bzw. mindestens erkennbar gewesen, dass er danach studie- ren, mithin die Unterhaltsflicht über die Volljährigkeit hinaus dauern werde. Der Aus- bildungsplan sei dem Beklagten entgegen dessen Ausführungen somit bekannt ge- wesen, was sich auch darin zeige, dass der Beklagte ihm mehrfach damit gedroht habe, ihn vom Gymnasium in die Sekundarschule herunterzustufen, um seine dem Beklagten bekannten Karriereaussichten zunichte zu machen. Damit sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beklagten die Leistung von Volljährigenunter- haltszahlungen entgegen dessen pauschalen Beanstandungen zumutbar sei (Urk. 298 S. 11). 2.3 Der Beklagte verweist in seiner Stellungnahme erneut auf ein Fehlverhalten des Klägers, wonach dieser die Regeln nicht respektiert resp. ihn tätlich angegriffen habe, und dass die E-Mail an seinen Cousin in aller Deutlichkeit die despektierliche Haltung und Verachtung des Klägers gegenüber dem Beklagten dokumentiere und belege, dass ihn der Kläger mit aller Macht habe fertig machen wollen, um sein Ziel, in eine Pflegefamilie zu kommen, durchzusetzen (Urk. 310 S. 6 ff.). Ebenso wieder- holte er seine Vorbringen, Frau J._____ habe ausschliesslich auf die Aussagen des Klägers abgestellt und diese ungeprüft und ungefiltert übernommen, und die KESB Winterthur-Andelfingen habe wiederum nur den Inhalt des Schreibens von Frau J._____ in ihren Beschluss übernommen. Sämtliche Einwände des Beklagten ge- genüber der KESB seien unberücksichtigt geblieben, und die KESB habe sich nicht die Mühe gemacht, den Beklagten vor dem Entscheid erneut zu befragen, was es - 19 - mit dem vom Beklagten behaupteten Vorfall vom 7. April 2013 auf sich gehabt habe. Sodann habe man dem Beklagten nicht begründen können, worin die Ge- fährdung des Klägers für eine derart einschneidende Massnahme liege. Die per- sönliche Stellungnahme des Beklagten vom 29. März 2013, worin er geschildert habe, wie er stets auf die Wünsche des Klägers eingegangen sei, habe die KESB nicht berücksichtigt (Urk. 310 S. 8 f. sowie S. 11 und 13). Der Beklagte bestreitet ferner, dass er seit Ende 2011 zu keinen Beratungsgesprä- chen bereit gewesen sei. Er habe diese wahrgenommen und habe mehrfach Hilfe gesucht. Auch zum Gespräch bei der KESB am 13. März 2013 sei er erschienen. Das im Bericht vom 11. Dezember 2012 erwähnte Beratungsgespräch mit Herrn M._____ habe lediglich am Telefon stattgefunden und habe nur 15 Minuten gedau- ert. Herr M._____ sei nicht auf die Argumente des Beklagten eingegangen und habe davon auch nichts hören wollen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Be- klagte aus wirtschaftlichen Erwägungen gegen eine Umplatzierung gewesen sei. Der Bericht von Herr M._____ gebe lediglich die Aussagen des Klägers wieder. Weiter bestreite er auch, die Grundbedürfnisse des Klägers beschnitten zu haben. Diese unwahren Behauptungen seien Teil des Plans des Klägers gewesen, in eine Pflegefamilie zu kommen (Urk. 310 S. 9 f.). Neu bringt der Beklagte vor, Frau J._____ habe anlässlich der Anhörung zugege- ben, dass sie – nach dem 18. Geburtstag des Klägers – ein Liebesverhältnis ein- gegangen seien und sie auch teilweise zusammen gewohnt hätten. Dies zeige, dass Frau J._____ bei der Beurteilung der Situation eher geneigt gewesen sei, dem Kläger zu glauben als dem Beklagten (Urk. 310 S. 12). In Bezug auf das Gutachten des Familiengerichts Singen führt der Beklagte aus, der Kläger habe sich diesem unerlaubterweise behändigt. Das Gutachten sei dem Berufungskläger von der KESB vorgehalten (recte wohl: vorenthalten) und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Deswegen sei auch die Tatsache unbe- rücksichtigt geblieben, dass der deutsche Richter dem Gutachten nicht gefolgt sei, da er das Gutachten zutreffend als fehlerhaft beurteilt habe (Urk. 310 S. 12). - 20 - Der Beklagte moniert abschliessend, der Kläger habe nach Erreichen der Volljäh- rigkeit keinen Versuch unternommen, mit dem Beklagten einen einigermassen er- träglichen Kontakt herzustellen, sondern habe sich darauf beschränkt, seine Unter- haltsforderung anwaltlich einzufordern. Der Kläger habe es auch unterlassen, ihn über seine beruflichen Absichten zu informieren. Ein Besuch des Gymnasiums im- pliziere nicht automatisch ein Hochschulstudium. Auf diese Weise solle der Be- klagte tatsächlich zum reinen Zahlvater herabgewürdigt werden, was dem Willen des Gesetzgebers widerspreche (Urk. 310 S. 15). Vor diesem Hintergrund berücksichtige der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht, dass die zerstörte Vater-Sohn-Beziehung auf den Kläger allein zurückzufüh- ren sei, und dessen Verhalten könne keinesfalls als pubertäres Fehlverhalten ab- getan werden. Zudem liege keine Mitverantwortung seinerseits vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend beurteilt, da sie einzig auf den unan- gefochten gebliebenen Entscheid der KESB vom 16. April 2013 abgestellt habe (Urk. 310 S. 13 f.). 3.1 Die Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, und zwar unter Einschluss der Kosten für die Ausbildung (Art. 276 Abs. 1 aZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Befindet sich dieses zu jenem Zeitpunkt noch in Ausbildung, so ha- ben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis die Ausbildung ordentlicher- weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Mit dem Kriterium der Zumutbarkeit wird der Ausnahmecharakter der elterlichen Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus unterstrichen. Zu beach- ten sind unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihrem Kind. Für ein studierendes volljähriges Kind sind den Eltern weniger weitgehende Einschränkungen zuzumuten als für ein minderjähriges Kind. Von der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit abgesehen erscheint die Verpflichtung der Eltern zu Unter- haltsleistungen dann als zumutbar, wenn das Kind seinen Fähigkeiten entspre- chend pflichtbewusst seinen Studien nachgeht, die familienrechtlichen Pflichten ge- - 21 - genüber dem Unterhaltsverpflichteten befolgt und sich so verhält, dass das Eltern- Kind-Verhältnis nicht durch eigenes Verschulden in einer für die Eltern untragbaren Weise beeinträchtigt wird. Für die Unzumutbarkeit wird vorausgesetzt, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nach- kommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehun- gen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Ver- hältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ge- mäss Art. 272 aZGB auch die Eltern gegenüber dem Kind alle Rücksicht und Ach- tung schulden, die das Wohl der Familiengemeinschaft erfordert. Keine Unzumut- barkeit kann angenommen werden, wo sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind dermassen schuldig gemacht hat, dass der Abbruch jeglicher Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre. Würde man einem Elternteil auch in einem solchen Fall wegen der vollstän- digen Kontaktverweigerung des Kindes Unzumutbarkeit zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen zubilligen, könnte er sich dank seines grossen Verschuldens am Zerwürfnis auch noch aus seiner Unterhaltspflicht befreien, was in hohem Masse stossend wäre. Es gilt für das Gericht nach dem Gesagten, einen Ausgleich zu finden zwischen der erstrebenswerten Entwicklung des Kindes zu einer selbständi- gen Persönlichkeit einerseits und dem legitimen Anspruch der unterhaltspflichtigen Eltern darauf, dass das Kind ihre Weltanschauung und Lebensauffassung respek- tiere, andererseits. Weder darf das Kind, das auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, übermässigem Zwang der Eltern ausgesetzt sein, noch sollen sich diese zu einer blossen Zahlelternschaft verurteilt sehen (BGE 111 II 413 E. 2, BGE 129 III 375 E. 4.2, BGE 120 II 177 E. 3c, BGE 113 II 374 E. 2, BGer 5A_ 563/2008 vom
  43. Dezember 2008 E. 5.1). Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 aZGB schuldhaft grob ver- letzt werden (BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3). Nicht entschieden hat das Bundesgericht die Frage, ob ein Fehlverhalten des Kindes, welches für ein völliges Entfallen des Anspruchs nicht ausreicht, unter Umständen die Zuspre- - 22 - chung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages rechtfertigt. Es hielt jedoch fest, dass zweifelhaft erscheine, ob ein fehlerhaftes Verhalten des Kindes dazu führen könne, dass ein Unterhaltsanspruch zwar nicht verneint, dem Kind jedoch nur ein herab- gesetzter Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde (BGE 111 II 413 E. 5a). 3.2 Der Beklagte erachtet eine Unterhaltszahlung für ihn persönlich als unzumut- bar. Zwar führt er aus, dass der Kläger seine Familienpflichten aufs Gröbste verletzt hätte, indem er ihn wiederholt physisch und psychisch angegriffen habe, die Akten zeigen jedoch ein anderes Bild. Die familiären Probleme zwischen dem Beklagten und dem Kläger führten dazu, dass mehrere Fachstellen um Hilfe ersucht wurden. In der Folge wandte sich der Psychologe des Klägers, Herr M._____ von der Stif- tung I._____, an Frau J._____ vom Zentrum D._____. Er hielt in seiner Stellung- nahme fest, dass seit Oktober 2011 ein Kontakt zwischen der Stiftung I._____ und dem Kläger bestehe, damit der Kläger eine psychosoziale Begleitung in der schwie- rigen familiären Situation erhalte. Zuerst sei seine Kollegin, Frau H._____, dafür verantwortlich gewesen. Sie habe Einzelgespräche mit dem Kläger, aber auch ein gemeinsames Gespräch mit dem Beklagten geführt. Eine Lösung zwischen den Parteien habe nicht erarbeitet werden können. Im Oktober 2012 habe er dann die Beratung des Klägers übernommen, wobei sich gezeigt habe, dass der Kläger in den Gesprächen seine Gedanken und Gefühle sehr differenziert habe ausdrücken können. Er (Herr M._____) habe ihn als einen zuverlässigen, zuvorkommenden und verantwortungsbewussten Jugendlichen erlebt. Der Kläger habe ihm von finan- ziellen, sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen erzählt, die er seitens des Beklagten aber auch dessen Ehefrau erlebe. Am 11. Dezember 2012 habe bei ihm ein Gespräch mit dem Beklagten und dem Kläger stattgefunden. Er habe versucht, die Lage des Klägers zu beschreiben, eine gemeinsame Lösung vorzuschlagen und eine externe Unterbringung zu prüfen. Dazu bewogen hätten ihn die grossen Spannungen, die sich anscheinend nicht lösen lassen würden und die individuelle Entwicklung des Klägers, die in der Situation gehemmt gewesen sei. Der Beklagte habe sich (nach einer Bedenkfrist) gegen eine externe Lösung ausgesprochen und insbesondere finanzielle Gründe genannt. Gemäss Herr M._____ bestand wenig - 23 - Empathie und Verständnis des Beklagten gegenüber dem Kläger. Der Beklagte wolle die grosse seelische Not des Klägers nicht wahrhaben. Er, Herr M._____, empfehle, die Anliegen des Klägers ernst zu nehmen, und er unterstütze eine ex- terne Lösung, zum Beispiel eine betreute Wohngemeinschaft oder eine Pflegefa- milie (Urk. 5/6). In der Folge sah sich Frau J._____ vom Zentrum D._____, welche den Kläger ebenfalls beraten hatte, veranlasst, am 15. Februar 2013 bei der KESB Winterthur-Andelfingen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit einem Entzug der elterlichen Obhut ge- mäss Art. 310 aZGB zu beantragen. Als Begründung führte sie aus, dass der Be- klagte, seine Ehefrau und der Kläger die Jugend- und Familienberatung im Oktober 2011 erstmals aufgesucht hätten, da es grobe Differenzen zwischen dem Beklag- ten und dem Kläger gegeben habe. Es habe mehrere mediative Gesprächssequen- zen gegeben, die kurzfristig zu einer Verbesserung der Situation geführt hätten. Die Vater-Sohn-Beziehung sei jedoch so von Macht geprägt gewesen, dass eine län- gerfristige Verbesserung nicht möglich gewesen sei. Gespräche mit dem Beklagten alleine hätten nicht dazu geführt, dass er sein Verhalten reflektieren und die Ent- wicklungsaufgaben des Jugendlichen in den Vordergrund habe stellen können. Seine Vorstellung der Vater-Sohn-Beziehung sei beharrlich bei einseitigen Schuld- zuweisungen an den Kläger mit dem Anspruch auf Gehorsam und Dankbarkeit ver- blieben. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Forderungen hätten im De- zember 2011 gar die Grundbedürfnisse des Klägers beschnitten, indem er kein Geld für Lehrmittel oder das Mittagessen in der Schulmensa erhalten habe. Ebenso habe der Beklagte die Bezahlung des Kung-Fu-Sportes verweigert. Sodann habe der Beklagte dem Kläger damit gedroht, ihn vom Gymnasium in die Sekundar- schule zurückzustufen, wovor der Kläger am meisten Angst gehabt habe. Da sich die Familie bereit erklärt habe, eine Familientherapie bei der I._____ zu machen, habe man zu diesem Zeitpunkt von einer Gefährdungsmeldung abgesehen. Dar- aufhin sei es kurzfristig besser gelaufen, und der Kläger habe ihnen mitgeteilt, dass er mit seinem Vater wieder richtig gut auskomme. Im August 2012 sei der Kläger dann wieder mit ihr in Kontakt getreten, nachdem der Beklagte angeblich erneut Drohungen finanzieller Art ausgesprochen habe. In der Zwischenzeit habe sich die Situation aus Sicht des Klägers zunehmend verschlimmert; niemand mehr rede in - 24 - normalem Ton mit ihm, und er müsse die Schimpftiraden des Beklagten vor Dritt- personen über sich ergehen lassen. Der Kläger könne sich selbst und sein Verhal- ten gut reflektieren, zeige auch immer Einsicht und habe in Disputen mit dem Be- klagten oft nachgegeben. Seine psychische Stabilität sei stark angeschlagen. Eine Einladung des Beklagten zu ihr in die Jugend- und Familienberatung habe der Be- klagte am 30. Oktober 2012 ausgeschlagen. Die Situation sei darauf wieder so akut geworden, dass die Bezahlung von Kung-Fu-Rechnungen verweigert worden sei, sodass diese durch einen Fonds hätten beglichen werden müssen. Auch über die Nahrungsfinanzierung sei peinlich genau abgerechnet worden. So habe der Kläger nicht zu Hause zu Mittag essen dürfen, als er früher Schulschluss gehabt habe, weil er zuvor Geld für die Mensa bekommen habe. Der Leidensdruck auf den Kläger habe eine Dimension angenommen, die seine psychische Befindlichkeit und seine Lernfähigkeit schwächen würde. Aufgrund des stark autoritären Erziehungsstils verbunden mit Schuldzuweisungen, Drohungen, Ausschluss aus dem sozialen fa- miliären Umfeld sowie Instrumentalisierung im Elternkonflikt sei eine akute Gefähr- dung des Kindswohls erkennbar. Es gelinge dem Beklagten nicht, seine Erzie- hungsaufgabe adäquat wahrzunehmen. Die Bereitschaft des Beklagten zu einer erneuten Beratung sei weder durch sie (Frau J._____) noch durch Herrn M._____ möglich gewesen. In den stattgefundenen Beratungen hätten sie den Beklagten vordergründig verständnisvoll und einsichtig erlebt, aber auch ganz klar in seiner erzieherischen Haltung, von der er keinen Millimeter abgewichen sei. Deswegen würden sie auf dem Verhandlungsweg keine Möglichkeiten mehr sehen, den Kläger in seiner Situation zu unterstützen. Der Kläger sei für sein Alter schon sehr reif, und er argumentiere sachlich und differenziert. Mit einem Wechsel in die Selbständig- keit könne es ihm ermöglicht werden, seine beruflichen und privaten Ziele zu errei- chen (Urk. 5/7 S. 2 ff.). In der Folge wurden einerseits der Kläger am 26. Februar 2013 (Urk. 233/8) durch die Fachmitarbeiterin, Frau N._____, sowie andererseits der Beklagte und die Mut- ter des Klägers am 13. März 2013 – entgegen der Ansicht des Beklagten – vor Erlass des Beschlusses durch das verfahrensleitende Behördenmitglied und Vize- präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen zu den Anträgen von Frau J._____ angehört (Urk. 233/14 und 233/15). Daraus geht - 25 - hervor, dass der Beklagte sämtliche Kindesschutzmassnahmen kategorisch ab- lehnte und der Vizepräsident ihn darauf hinweisen musste, dass es sich um eine ernsthafte Angelegenheit handle und er die Verharmlosungen des Beklagten nicht nachvollziehen könne. Zudem würde eine Diskrepanz zwischen der Gefährdungs- meldung des Zentrums D._____, der Aussagen der Mutter des Klägers und derje- nigen des Beklagten bestehen (Urk. 233/15 S. 2). Die Mutter des Klägers dagegen hatte ausgeführt, dass sie ihrem Sohn keine Steine in den Weg legen werde, nur das Beste für ihn wolle und sie entsprechend mit der ausserfamiliären Platzierung einverstanden sei sowie mit einer Einschränkung des Sorgerechts (Urk. 233/14 S. 2 f.). Die KESB Winterthur-Andelfingen liess weitere Abklärungen folgen und er- kundigte sich nochmals konkret bei Frau J._____ zur Gefährdung des Kindswohls (Urk. 233/20). Frau J._____ führte darauf erneut aus, dass es bei einem derart au- toritären Erziehungsstil aus fachlicher Sicht viele Auswirkungen gebe, die das Wohl des Kindes gefährdeten. Die Gefährdung wirke sich hauptsächlich in psychischer Hinsicht aus. Kinder, denen ständig Disziplinlosigkeit vorgeworfen, Fehlverhalten mit Entzug von elementaren Grundbedürfnissen bestraft werde, täglich Drohungen, drastischen Strafen, Herabwürdigung ihrer Person und ihrer Lebensplanung sowie ständiger Kritik ausgesetzt seien, würden in eine Position der Schwäche und Ab- hängigkeit geraten, die sich auf das ganze weitere Leben auswirke. Zur Urteilsfä- higkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers hielt sie weiter fest, dass er ein überdurch- schnittlich intelligenter junger Mann sei, der sich klar und differenziert ausdrücken könne; und natürlich würden sie als Fachstelle nicht jedes Wort einfach so glauben, sondern sie würden sich über einen längeren Zeitraum ein Bild machen und die Systemkomponenten (die Familie) mit in die Beratung einbeziehen und auf weitere fachliche Unterstützungsmöglichkeiten verweisen, was auch beim Kläger gemacht worden sei. Der Kläger habe immer wieder den Wunsch geäussert, die Beziehung zu seinem Vater zu verbessern, und er habe in gemeinsamen Gesprächen einge- sehen, dass er sich anders hätte verhalten können. Er habe sich auch einmal im Beratungssetting beim Beklagten entschuldigt. Der Beklagte sei jedoch nicht bereit gewesen, die Entschuldigung anzunehmen. Die Aussagen des Klägers würden sich mit ihrem Eindruck und demjenigen von Herrn M._____ decken. An der Glaub- würdigkeit und Urteilsfähigkeit des Klägers könne nicht gezweifelt werden. Mildere - 26 - Massnahmen seien bereits früher ins Auge gefasst worden, könnten jedoch nur initiiert werden, wenn der Beklagte einverstanden sei. Der Beklagte habe sich je- doch geweigert (Urk. 233/20 S. 1 ff.). Das Argument des Beklagten, die KESB Winterthur-Andelfingen habe keinerlei Ab- klärungen getroffen, nicht begründen können, worin die Gefährdung des Klägers für eine derart einschneidende Massnahme liege und die KESB sowie Frau J._____ und Herr M._____ hätten lediglich ungefiltert auf die Aussagen des Klägers abge- stellt, geht somit fehl. Auch die Spekulation des Beklagten über eine angebliche Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und Frau J._____ vermag deren Glaubwür- digkeit nicht zu erschüttern. Diese wird nicht nur durch den Kläger bestritten (Urk. 312), sondern auch Frau J._____ führte anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Juni 2022 explizit aus, dass sie zunächst wie eine Patentante gewesen sei und sie sich als Sozialarbeiterin ethisch dazu verpflichtet gefühlt habe, dem Kläger zu helfen. Mit der Volljährigkeit des Klägers habe sich diese Bekanntschaft in eine Freundschaft entwickelt, welche aber nicht sehr intensiv gewesen sei (Urk. 245 S. 5). Sie bestä- tigte – entgegen der Behauptung des Beklagten – keine Liebesbeziehung. Sodann attestierte sie, dass das was sie damals geschrieben habe, richtig sei (Urk. 245 S. 7). Es besteht somit kein Anlass, ihre Berichte bzw. Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Mit Eingabe vom 28. März 2013 nahm der Beklagte nochmals ausführlich Stellung und machte zusammengefasst geltend, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliegen würde. Sodann seien lediglich die Ausführun- gen des Klägers wiedergegeben worden, wobei es sich um Lügen handle (Urk. 233/23 S. 1 ff.). Am 7. April 2013 soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein. Die Behauptungen gehen diesbezüglich auseinander. Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, der jeweils andere habe zugeschlagen. Beide erhoben dar- aufhin Strafanzeige (Urk. 212/5). Die Strafverfahren wurden eingestellt (Urk. 233/81 S. 3). Es bleibt somit bei blossen Behauptungen, und auch die Ehefrau des Beklagten konnte nichts Konkretes zu den Gewaltvorwürfen bezeugen (Urk. 212/6 S. 3). Entsprechend bleibt unklar, wer gegen wen zuerst Gewalt ange- wandt hat. Dass die Erziehungsmethoden des Beklagten nicht über alle Zweifel - 27 - erhaben waren, belegt aber auch das Gutachten, welches vom Familiengericht Sin- gen am 2. Februar 2009 in Auftrag gegeben wurde (Urk. 233/13). O._____, der jüngere Bruder des Klägers, beschrieb, er erlebe den Beklagten als schnell erreg- bar, nie zufrieden, nicht geduldig und schnell wütend. Sodann würde der Beklagte ihn öfters schlagen (Urk. 233/13 S. 26 sowie S. 29 f.). Weiter geht aus dem Gut- achten hervor, es sei für die Erziehungsfähigkeit des Beklagten ungünstig, dass er die wahre Beziehungsrealität beider Söhne in der Familie nicht vollständig erkenne und sich von eigenen Zielen leiten lasse. Die Söhne würden beide versuchen, diese Ziele nicht zu enttäuschen; dabei würden der Beklagte und die Söhne aneinander vorbei leben. Die Weiterentwicklung des hochbegabten Kindes (der Kläger) er- scheine prognostisch gefährdet. Er bedürfe dringend einer professionellen Unter- stützung, in welcher er sich von den schweren Belastungen durch seine Eltern und O._____ erholen könne (Urk. 233/13 S. 57 und S. 60). Weiter wird geltend gemacht, die Eltern würden das Kindswohl beider Söhne seit vielen Jahren gefährden. Weil sie in der gemeinsamen Übernahme von elterlicher Verantwortung für die Bedürf- nisorganisation und Entwicklung ihrer Söhne versagen bzw. keine ausreichenden Perspektivenwechsel auf die Belange der Kinder vollbringen würden, seien die Kin- der emotional bedürftig und hätten sich an einen schweren Beziehungsnotstand in ihrer Familie gewöhnt (Urk. 233/13 S. 62 f.). Die Rüge des Beklagten, das Gutach- ten sei ihm von der KESB Winterthur-Andelfingen vorenthalten und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden, hätte er innert der Rechtsmittelfrist des Be- schlusses vom 16. April 2013 geltend machen müssen. Dasselbe gilt für seine An- schuldigung, der Kläger habe sich des Gutachten unerlaubterweise bemächtigt. Zu- dem wurde nicht belegt, dass sich das Gutachten als falsch erwies bzw. inwiefern oder welche Teile davon nicht der Wahrheit entsprachen. Das Gutachten ist Be- standteil der Akten und somit zu berücksichtigen. Bezug nehmend auf sämtliche Stellungnahmen, Berichte und Gutachten der Fach- personen, die Aussagen der Eltern und des Klägers sowie aufgrund des Umstan- des, dass der Beklagte seit 2012 nicht mehr bereit sei, an Beratungsgesprächen teilzunehmen, und auch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie die Fremdplatzierung des Klägers ablehne, kam die KESB Winterthur-Andelfingen mit Entscheid vom 16. April 2013 zum Schluss, dass es nicht länger zumut- und ver- - 28 - antwortbar sei, den Kläger unter der Obhut des Beklagten zu belassen; es sei zum Wohle des Klägers dringend dem Beklagten die Obhut über seinen Sohn zu ent- ziehen und den Kläger bis auf Weiteres im K._____, Jugendwohnraum L._____, unterzubringen. Weiter sei besondere Dringlichkeit gegeben, da die realistische Gefahr bestehe, dass der Beklagte diesen Entscheid anfechten werde und der Klä- ger auch nach der Eskalation vom 7. April 2013 gezwungen wäre, bis auf Weiteres mit dem Beklagten im gleichen Haushalt zu leben, wo er der Willkür des Beklagten ohne Weiteres ausgeliefert wäre. Entsprechend sei einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c aZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 5/4 S. 3 f.). Aufgrund des Gesagten kann der Kläger nicht allein für das zerstörte Vater-Sohn- Verhältnis verantwortlich sein. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine familiären Pflichten aufs Gröbste verletzt hat. Vielmehr fällt auf, dass der Kläger von zahlrei- chen Fachpersonen als besonders reif, zuvorkommend und einsichtig beschrieben wird, der Beklagte hingegen wenig reflektiert. Diesen Eindruck bestätigt auch der Beklagte selbst, indem er in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 die Schuld für das zerstörte Vater-Sohn-Verhältnis allein dem Kläger zuschreibt und sich selbst in Kenntnis der Aktenlage sogar die Mitverantwortung an der Konfliktsi- tuation abspricht (Urk. 310 S. 13). Die Einschätzungen von diversen involvierten Fachpersonen decken sich jedoch mit den Aussagen des Klägers. Sicherlich hat sich auch der Kläger nicht immer korrekt verhalten, und es ist möglich, dass er den Beklagten vereinzelt physisch oder psychisch anging oder ihn beschimpfte. Die wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe im Winter die Fenster geöffnet und die Heizung voll aufgedreht sowie den WLAN-Router ge- hackt, sind jedoch unbelegt und wurden vom Kläger bestritten bzw. brachte der Kläger vor, er habe das WLAN für Schulaufgaben gebraucht (Urk. 211 S. 15 f., Urk. 284 S. 7 sowie Urk. 220 S. 3). Es erscheint indes auch plausibel, dass gewisse problematische Verhaltensweisen eine Reaktion auf den seelischen Notstand und die seit Jahren anhaltende Kindswohlgefährdung waren. Am Gesamtbild ändern auch die Rügen des Beklagten nichts, die KESB habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, die Behauptungen des Klägers ungefiltert über- - 29 - nommen, und er habe sich nicht zu allen Vorwürfen äussern können. Der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 ist rechtskräftig; der Beklagte hätte seine Rügen innert der Rechtsmittelfrist geltend machen müssen. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe keine Kraft mehr gehabt, den Entscheid der KESB Win- terthur-Andelfingen anzufechten (Urk. 284 S. 11). Dies ist nicht glaubhaft, da der Beklagte im darauffolgenden Gerichtsverfahren zahlreiche Eingaben zu teilweise bereits wiederholt und bis vor Bundesgericht abgeurteilten Prozessfragen machte und diverse Verfügungen bis vor Obergericht und Bundesgericht anfocht (Urk. 9, Urk. 24 [Nichteintreten OGer ZH RZ140008], Urk. 25, Urk. 32, Urk. 33, Urk. 37, Urk. 59 [gegenstandslos abgeschrieben OGer ZH RZ160002], Urk. 79, Urk. 92, Urk. 98, Urk. 104 [Abweisung Berufung OGer ZH LZ180030], Urk. 105 [Abweisung Berufung OGer ZH RZ180006], Urk. 108 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 104], Urk. 109 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 105], Urk. 211). Sodann verweigerte der Beklagte die Mitteilung von ihm möglichen Verhandlungsterminen, bis die eige- nen gestellten Bedingungen erfüllt würden (Urk. 29), stellte ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter und zog auch dieses erfolglos bis vor Bundes- gericht (Urk. 50, Urk. 55 [Abweisung Ausstandsgesuch BezG Andelfingen], Urk. 70 [Rückweisung OGer ZH RZ160004 aufgrund Verletzung rechtliches Gehör], Abwei- sung Beschwerde OGer ZH RZ170007, Urk. 73 [Abweisung Beschwerde BGer]. Ausserdem macht der Beklagte in seiner Berufung einerseits geltend, der Kläger habe mit seinem Verhalten die familiären Pflichten aufs Gröbste und in schuldhafter Weise verletzt (Urk. 284 S. 13), und führt andererseits aus, er (der Beklagte) habe sich gegenüber der KESB Winterthur-Andelfingen gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die "pubertätsbedingten Pro- bleme" mit dem Kläger mit Hilfe von Gesprächen lösen (Urk. 284 S. 9). Dies er- scheint widersprüchlich. Pubertätsbedingte Probleme reichen nicht aus, um von ei- ner groben und schuldhaften Verletzung familiärer Pflichten auszugehen. Ebenso wenig ist gestützt darauf eine persönliche Unzumutbarkeit anzunehmen. Auch die E-Mail des Klägers an dessen Cousin, dass er von einer Pflegefamilie träume, lässt nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten. Eine Pflegefamilie ist alles andere als ein gewöhnlicher Traum eines Jugendlichen (Urk. 225/1). Eine solche - 30 - Nachricht muss vielmehr als Ausdruck der Verzweiflung des Klägers angesehen werden. Sodann ist nachvollziehbar, dass der Kläger nach Erreichen der Volljährigkeit den Kontakt zum Beklagten nicht wieder aufnahm, zumal er während des bereits lau- fenden, hochstrittigen Verfahrens volljährig wurde und dieses bis heute andauert. Entsprechend leuchtet auch ein, dass der Kläger den Beklagten nicht im Detail über seinen beruflichen Werdegang unterrichtete, da er ohnehin auf sich alleine gestellt war und neben dem Studium auch noch für die Finanzierung desselben sowie sei- nes Lebensunterhalts besorgt sein musste. Ausserdem war dem Beklagten be- kannt, dass der Kläger nach dem Gymnasium vermutlich studieren würde, war dies doch bereits Thema, als der Kläger noch unter der Obhut des Beklagen stand. Aus der Nicht-Information durch den Kläger kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten und dieser wäre auch nicht eine Schwere beizumessen, die zur persönli- chen Unzumutbarkeit führen würde. Anhaltspunkte, dass der Kläger willkürlich, nachgerade boshaft die persönlichen Beziehungen zum Beklagten abbrach und sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht, sind nicht ersichtlich. Einseitige Schuldzuweisungen sind in sol- chen Konflikten bereits allgemein problematisch. Dass im Speziellen hier der Klä- ger die alleinige Verantwortung für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis tragen soll, lässt sich sicher ausschliessen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 aZGB liegt wie erwähnt nicht vor, wenn sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind so verhält, dass dessen Abbruch der Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint. Von einer solchen nachvollziehbaren Distanzierung im Konflikt ist vorliegend aufgrund der mehreren Berichte, Stellungnahmen von Fachpersonen und auch dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen auszugehen. Eine persönliche Unzumutbarkeit des Beklagten zur Unterhaltsleistung ist somit zu verneinen. C. Berechnung der Volljährigenunterhaltsbeiträge
  44. Volljährigenunterhaltsbeiträge für Juli 2014 bis Dezember 2014 - 31 - 1.1 Die Vorinstanz stellte für das Jahr 2014 die familienrechtlichen Existenzmi- nima des Beklagten von Fr. 4'065.–, seiner Ehefrau von Fr. 2'188.– und P._____ von Fr. 1'108.– dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'166.– sowie den Kinder- zulagen von P._____ von Fr. 200.– gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigen- unterhalt nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem familienrecht- lichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurückzustehen habe. Sodann habe der Beklagte genügend glaubhaft gemacht, dass er ab Juli 2014 die Kinderzulagen für den Kläger nicht mehr bezogen habe und dass diese ab dem Jahr 2016 vom Kläger direkt bezogen worden seien. Nachdem sämtliche familien- rechtliche Existenzminima der übrigen Familienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für den Kläger ein Volljährigenunterhaltsbeitrag von Juli 2014 bis Dezem- ber 2014 in Höhe von monatlich Fr. 1'005.–. Dadurch, dass das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers Fr. 2'789.– betrage und er selber ein Einkommen von Fr. 424.– erziele, sei der Bedarf des Klägers im Umfang von Fr. 2'365.– nicht gedeckt (Urk. 285 S. 30 sowie S. 35 f.). 1.2 Gemäss Art. 276 aZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kin- des (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Der Unter- haltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 aZGB). Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages können die damals anwendbaren Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Richtlinien) als Ausgangspunkt für die Grundbedarf- und Überschussberechnung dienen. In Bezug auf volljährige Kinder hat das Bundesge- richt im Jahr 1992 den Grundsatz aufgestellt, dass von einem Elternteil nur verlangt werden kann, für den Unterhalt von volljährigen Kinder aufzukommen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen ver- fügt, das sein Existenzminimum im weitesten Sinne um etwa 20% übersteigt (BGE - 32 - 118 II 97 E. 4b/aa; BGE 127 I 202 E. 3e). Da Vater und Mutter bei der Einschätzung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleich behandelt werden müssen, gilt die Regel des erweiterten und erhöhten Existenzminimums nach dem Bundesgericht auch für den anderen Elternteil. Leben die Eltern zusammen, werden ihre jeweiligen Bedürf- nisse gleich berechnet; leben sie getrennt oder sind sie geschieden, muss der zwi- schen den Ehegatten geschuldete Beitrag bei den Kosten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Die Unterhaltspflicht des Ehegatten hat somit Vorrang vor der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes (BGE 132 III 209 E. 2.3). Sodann rechtfertigt es sich nicht, dass sich Eltern volljähriger Kinder ebenso wie Eltern von minderjährigen Kindern bis zu ihrem eigenen Existenzminimum einschränken müs- sen. Es erscheint mit dem Ausnahmecharakter der Unterhaltspflicht über die Voll- jährigkeit hinaus nicht vereinbar, den Eltern den Verzicht auf jeden noch so be- scheidenen Wohlstand zuzumuten, um eine höhere Ausbildung ihres Kindes zu fi- nanzieren (BGE 118 II 97 E. 4a). Wie schon erwähnt (vgl. oben E. II.3) ist der von den Parteien zitierte Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 aus dem Jahr 2020 nicht einschlägig, da es vorliegend um Volljährigenunterhaltsbeiträge von Juli 2014 bis und mit Dezember 2016 geht und somit das bisherige Recht (inkl. Rechtsprechung) anzuwenden ist. Damals wurde noch nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Betreuungsunterhalt wurde im Jahr 2017 eingeführt. Ebenso wenig war aus- schliesslich die zweistufige Berechnungsmethode anwendbar. Es ist aber zutref- fend, dass der Elternteil nur zur Zahlung von Volljährigenunterhalt verpflichtet wer- den kann, wenn er nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen verfügt, das sein Existenzminimum um 20% übersteigt. Dies ist im Ergebnis etwa gleichbe- deutend, wie wenn der Notbedarf um weitere Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3), was dem Vorgehen der Vorinstanz entspricht. Der Beklagte bringt dies in seiner Berufung ebenfalls so vor (Urk. 284 S. 17), widerspricht sich dann aber in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 und macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das verbleibende Einkommen den Notbedarf um ungefähr 20% übersteigen müsse (Urk. 310 S. 16 und S. 18). - 33 - 1.3 Die Einkommen der Parteien, der Ehefrau des Beklagten und die Kinderzula- gen von P._____ wurden nicht angefochten und sind nicht zu beanstanden. Damit wird nachfolgend nur noch auf diejenigen Bedarfspositionen eingegangen, die von den Parteien angefochten wurden. 1.4 Autokosten der Ehefrau / Abzahlung Kreditraten 1.4.1 Der Beklagte bringt für die Phase 2014 vor, der von der Vorinstanz für ihn und seine Ehefrau ermittelte Gesamtbedarf von Fr. 6'253.– sei zu ergänzen. Es sei gelebter Lebensstandard, dass die Ehefrau über einen eigenen Wagen verfüge, zumal sie aufgrund ihrer Krankheit auf die Benutzung eines eigenen Autos ange- wiesen sei. Daher seien die Kosten entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu kürzen. Die Kosten für die beiden Autos seien mit Fr. 745.45 ausgewiesen, weshalb sich die Autokosten um diesen Betrag erhöhen müssten, mithin um Fr. 495.45 (Differenzbetrag zu Fr. 250.–). Für ihn, seine Ehefrau und P._____ re- sultiere somit ein Gesamtbedarf von Fr. 7'856.45 (Fr. 4'065.– + Fr. 1'108.– + 2'188.– + Fr. 495.65). Insgesamt sei die Unterhaltsverpflichtung somit um 6 × Fr. 495.65, mithin um Fr. 2'973.90 zu reduzieren. Damit müsse der Beklagte im Eventualstand- punkt einen Betrag für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 6'027.60 bezahlen (Urk. 284 S. 23). 1.4.2 Der Kläger verweist einleitend auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 vom 11. November 2020 sowie auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums und macht geltend, zusätzliche Autokosten könnten nur berücksichtigt werden, sofern einem Automobil Kompetenzqualität zu- komme, sprich zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Dies sei bei der Ehefrau des Beklagten nicht der Fall. Sie sei nicht erwerbstätig, weshalb für sie das Fahrzeug keinen Kompetenzcharakter habe. Weiter verweist er auf die zweistufige Methode mit Überschussverteilung und erläutert, welche Be- darfspositionen dabei berücksichtigt werden könnten und dürften (Urk. 298 S. 12 ff.). Im Rahmen seiner Anschlussberufung führt der Kläger aus, dass gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die maximal zuläs- - 34 - sigen Kosten für das Fahrzeug monatlich Fr. 600.– betragen würden, die Vorinstanz dem Beklagten aber noch zusätzlich Fr. 250.– für die Leasingraten des neuen, teu- reren Fahrzeuges zugebilligt habe. Leasingraten könnten jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sich der Schuldner über die Zahlungen ausweise. Es liege zwar der neue Kreditvertrag im Recht, jedoch sei nicht nachgewiesen, dass die Raten regel- mässig bezahlt worden seien. Indem die Vorinstanz diese unbelegten Leasingraten dennoch im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt und damit eine Unterde- ckung des Bedarfes des Klägers in Kauf genommen habe, habe es die bundesge- richtlichen Vorgaben zur Unterhaltsfestsetzung verletzt. Entsprechend seien die Fr. 250.– für angebliche Leasingraten aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen (Urk. 298 S. 14). 1.4.3 Der Beklagte hält in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dagegen, es handle sich nicht um einen Leasingvertrag für das Auto, sondern um einen Kre- ditvertrag. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass es der Ehefrau des Beklagten aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen. Sie habe einen Schwerbehindertenausweis und sei aufgrund ihrer Erkrankung auf ein Auto für die Bewältigung des täglichen Lebens dringend ange- wiesen. Zudem habe es dem gelebten Lebensstandard entsprochen, dass der Ehe- frau ein eigener Wagen zur Verfügung stehe. Daher seien die Kosten für die beiden Autos um die ausgewiesenen Kosten in Höhe von Fr. 735.45 in die Bedarfsberech- nung aufzunehmen. Da die Vorinstanz bereits Fr. 250.– anerkannt habe, seien die Autokosten um den Betrag von Fr. 495.45 zu erhöhen (Urk. 310 S. 17). 1.4.4 Die Vorinstanz sprach dem Auto der Ehefrau des Beklagten die Kompetenz- qualität zu Recht ab. Gemäss den Richtlinien sind Autokosten zu berücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fahrzeug zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten an den Arbeitsplatz benötigt wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten, dass die Ehefrau des Beklagten keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 285 S. 28). Der Beklagte macht indes geltend, dass seine Ehefrau das Fahrzeug für Fahr- ten zum Arzt, zu den Therapien und für das Fahren von P._____ brauche (Urk. 284 S. 21). Als sie selber zum Gebrauch ihres Autos gefragt wurde, gab sie spontan - 35 - an, sie fahre zum Beispiel ihren Sohn oft zum Zahnarzt (Urk. 248 S. 12). Dass sie wegen ihrer Krankheit derart stark in ihrer Bewegung eingeschränkt wäre, dass einem eigenen Fahrzeug ausnahmsweise, im Sinne eines unentbehrlichen Hilfs- mittels einer Invaliden, Kompetenzqualität zuzuschreiben wäre (BGer 5A_57/ 2016 vom 20. April 2016 E. 4.2; BGE 106 III 104ff. = Pra 1981, Nr. 81; OGer ZH PS220011-O vom 3. Juni 2022 E. 4.4.1), geht aus dem Prozessstoff nicht hervor (vgl. Urk. 248 S. 14 f.). Entsprechend können ihr keine Autokosten im Bedarf ange- rechnet werden. Dies hat zur Folge, dass auch die Kreditraten, die der Abzahlung ihres Autos dienen, nicht im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen sind (vgl. Richt- linien). Der Kläger bringt zudem zutreffend vor, dass die Abzahlung von Kompetenzstü- cken gemäss Richtlinien nur im Bedarf zu berücksichtigen ist, sofern sich der Schuldner über die Zahlungen ausweist. Im Recht liegen zwar die beiden Kredit- verträge (Urk. 38/21-22). Der Zahlungsbeleg bleibt für das Jahr 2014 jedoch aus. Belegt sind einzig die Zahlungen der Kreditraten der Jahre 2015-2018 (Urk. 101/16 sowie 184/13). Entsprechend können die von der Vorinstanz berücksichtigten Kre- ditraten in Höhe von Fr. 250.– für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Im Bedarf des Beklagten sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz monatlich somit Fr. 600.– zu berücksichtigen. 1.5 Kosten für auswärtige Verpflegung 1.5.1 Der Kläger rügt in seiner Anschlussberufung, der Beklagte mache weiter Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von monatlich Fr. 300.– geltend. Die Vorinstanz habe diese – wie sie selbst erwogen habe – "grosszügiger Weise" vollumfänglich zugebilligt mit der Begründung, diese Mehrkosten seien belegt. Die Akten würden zwar zeigen, dass der Beklagte sich im Jahr 2013 mehrmals wö- chentlich in der Migros über Mittag verpflegt habe, was täglich zwischen Fr. 9.90 und Fr. 21.90 gekostet habe. Gemäss dem Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könnten jedoch lediglich Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede auswärtige Hauptmahlzeit berücksichtigt werden, nicht Fr. 15.10 wie vom Beklagten geltend gemacht. Entsprechend könnten monatlich nur Fr. 200.– berücksichtigt werden. Indem die Vorinstanz mehr als diesen Maximalbe- - 36 - trag berücksichtigt und damit eine weitere Unterdeckung des Bedarfes des Klägers in Kauf genommen habe, habe es die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Unter- haltsfestsetzung verletzt. Der Bedarf des Beklagten sei deshalb um Fr. 100.– zu kürzen (Urk. 298 S. 14 f.). 1.5.2 Der Beklagte wendet in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dage- gen ein, nach altem Recht hätten für die auswärtige Verpflegung Beträge bis zu Fr. 15.– berücksichtigt werden können, weshalb die Vorinstanz zutreffend einen Betrag von Fr. 300.– pro Tag anerkannt habe. Die Kosten der auswärtigen Verpfle- gung seien entgegen der Ansicht der Klägers nicht zu kürzen (Urk. 310 S. 17). 1.5.3 Dem Beklagten ist beizupflichten, dass nach den damals geltenden Richtli- nien für die auswärtige Verpflegung Beträge bis zu Fr. 15.– pro Tag hätten berück- sichtigt werden können. Der Beklagte legte zwar diverse Quittungen ins Recht, wel- che teilweise Mehrauslagen ausweisen (Urk. 38/24). Diese betreffen jedoch aus- schliesslich den Zeitraum von April 2013 bis Oktober 2013 und sind für die vorlie- gende Phase von Juli 2014 bis und mit Dezember 2014 irrelevant. Ob der Beklagte im Jahr 2014 gar keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung hatte oder diese lediglich Fr. 10.– betrugen, erhellt nicht. Nichtsdestotrotz ist es naheliegend, dass dem Beklagten Kosten für auswärtige Verpflegung angefallen sind. Weshalb die Vorinstanz beim Beklagten aussergewöhnlich hohe Kosten für die auswärtige Ver- pflegung berücksichtigte, erhellt nicht. Entsprechend rechtfertigt es sich, von einem Durchschnittswert von Mehrauslagen zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– auszugehen und dem Beklagten monatlich Fr. 210.– anzurechnen, wie dies die Vorinstanz im Übrigen auch in der Phase der Minderjährigkeit tat (Urk. 285 S. 19 f.). 1.6 Fussballkosten P._____ 1.6.1 Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung weiter geltend, im Bedarf des minderjährigen Sohnes P._____ sei eine Position für Fussball in Höhe von monat- lich Fr. 50.– berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe zwar zunächst zutreffend festgehalten, dass Kosten für Freizeitaktivitäten aus dem Grundbetrag zu finanzie- ren seien, habe dem minderjährigen Sohn aufgrund des Gleichheitsgebots jedoch trotzdem einen Pauschalbetrag von Fr. 50.– für Fussball angerechnet. Damit ver- - 37 - mische die Vorinstanz nicht nur die Zeitphasen (während dieser Phase sei dem Kläger nämlich keine ergänzende Freizeitposition von Fr. 50.– zugestanden wor- den), sondern auch ein weiteres Mal in unzulässiger Weise die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung und die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsme- thode, womit eine weitere Unterdeckung des Bedarfs des Klägers einhergehe. Der Bedarf von P._____ sei entsprechend um Fr. 50.– zu kürzen (Urk. 298 S. 15). 1.6.2 Der Beklagte entgegnet, der Bedarf von P._____ sei von der Vorinstanz mit Fr. 1'150.– berechnet worden und beinhalte, wie es nach altem Recht zutreffend gewesen sei, auch Kosten für die Hobbys der Kinder. Die Kosten für das Fussball seien angemessen und nicht zu kürzen (Urk. 310 S. 18). 1.6.3 Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nach altem Recht die Hobbys der Kinder im Bedarf berücksichtigt werden konnten, sofern sie ausgewiesen waren (vgl. bspw. LE140002-O, LE140024-O sowie LE150077-O). Vorliegend ist unbe- stritten, dass P._____ Fussball spielte. Den vom Beklagten eingereichten Belegen ist jedoch zu entnehmen, dass der Jahresbeitrag jeweils Fr. 220.– betrug (Urk. 69/5 sowie Urk. 184/7b). Entsprechend ergibt dies einen monatlichen Betrag von gerun- det Fr. 20.–, der bei P._____ im Bedarf zu berücksichtigen ist. 1.7 Verschiedenes 1.7.1 Abschliessend führt der Kläger aus, im Bedarf der Ehefrau des Beklagten sei eine Position "Verschiedenes" aufgenommen und mit monatlich Fr. 50.– berück- sichtigt worden. Die Vorinstanz habe diese Position nicht begründet. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass damit Kosten für den Hund berücksichtigt worden seien. Solche Kosten seien ebenfalls aus dem Grundbetrag (oder einem allfälligen Überschuss) zu bezahlen. Indem die Vorinstanz auch diese Kosten separat berücksichtigt habe, habe sie er- neut die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung und die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode vermischt, was unzulässig sei und zu einer unbe- rechtigten Unterdeckung des Bedarfs des Klägers geführt habe. Der Bedarf der Ehefrau des Beklagten sei entsprechend um Fr. 50.– zu kürzen (Urk. 298 S. 15). - 38 - Analog zur vorinstanzlichen Vorgehensweise resultiere in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 1'383.–. Der Kläger habe für diese Zeit vorinstanzlich Fr. 1'250.25 im Monat zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen beantragt. Die Kinder- zulagen seien entsprechend klarem Begehren nur für den Fall beantragt worden, dass der Beklagte diese überhaupt beziehe. Die Tatsache, dass Letzterer diese nicht bezogen habe, bedeute keine Abweisung bzw. Unterliegen des Klägers. Der Beklagte sei somit zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis
  45. Dezember 2014 gesamthaft Fr. 7'501.50 (6 × Fr. 1'250.25) zu bezahlen (Urk. 298 S. 16). 1.7.2 Der Beklagte macht in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 geltend, es sei der Vorinstanz in Bezug auf die Position "Verschiedenes" von Fr. 50.– zu folgen. Es handle sich um die Kosten für den Hund, die äusserst tief seien und dessen Höhe angemessen sei. Diese Kosten seien für den Hund in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen gewesen, weswegen es sich nicht rechtfertige, diese Position zu streichen (Urk. 310 S. 18). Es resultiere ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt Fr. 7'928.65 (Fr. 4'065.– Beklagter, Fr. 2'188.– Ehefrau, Fr. 1'180.– P._____ plus Fr. 495.45 [Korrektur Au- tokosten]). Unter Anwendung der damaligen vorgenannten Rechtsprechung sei bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20% erweiterter Notbedarf zu belassen. Damit sei der Gesamtbedarf um rund Fr. 1'585.73 zu erweitern, mithin auf gerundet Fr. 9'514.40. Dadurch, dass der Voll- jährigenunterhalt hinter dem Bedarf der minderjährigen Kinder und der Ehefrau zu- rückzustehen habe, ergebe sich ein monatliches Manko, und es bestehe kein An- spruch auf Volljährigenunterhalt. Insgesamt habe der Kläger für das Jahr 2014 ei- nen Betrag von Fr. 9'001.50 gefordert. Die Forderung des Klägers für das Jahr 2014 sei abzuweisen (Urk. 310 S. 18). 1.7.3 Der Kläger wendet in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 dage- gen ein, es sei zu beachten, dass der 20%-Zuschlag nur auf den Notbedarf des Beklagten zu gewähren sei, sprich sich dieser Zuschlag anhand des Notbedarfs - 39 - berechne und nur dem Unterhaltsverpflichteten persönlich zustehe, nicht hingegen den weiteren, in seinem Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten (Urk. 312). 1.7.4 Grundsätzlich sind Kosten im Zusammenhang mit Haustieren aus dem Grundbetrag zu bestreiten. Es ist aber unbestritten, dass der Beklagte und seine Ehefrau seit jeher Hunde hatten und die Ehefrau bereits einen Hund in die Familie brachte. Bestritten wird einzig, dass die Kosten separat im Bedarf zu berücksichti- gen sind (Urk. 37 S. 17 sowie Prot. I S. 14 f.). Da die Ehefrau des Beklagten und seit dem Zusammenleben auch der Beklagte stets Hunde hatte, diese somit zum Lebensstandard gehörten und in Anbetracht dessen, dass es dem Unterhalts- schuldner zur Leistung von Volljährigenunterhalt nicht gleichermassen zumutbar ist, sich auf sein Existenzminimum zu beschränken und auf jeglichen Wohlstand zu verzichten, wie in Bezug auf den Unterhalt von minderjährigen Kindern, rechtfertigt es sich, der Vorinstanz folgend bei der Ehefrau des Beklagten die Kosten der Hunde zu berücksichtigen (vgl. LY120025-O, LY130037-O sowie LE140032-O). Die Höhe von monatlich Fr. 50.– erscheint sodann angemessen (Urk. 38/35). Wie bereits erwähnt, entfällt der Zuschlag von 20% auf den Notbedarf des Beklag- ten, da die Vorinstanz auf das familienrechtliche Existenzminimum der Familie ab- gestellt hatte, was im Ergebnis gleichbedeutend ist (vgl. oben E. III.C.1.2). 1.8 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende neuen Einkommens- und Be- darfspositionen (veränderte Bedarfspositionen im Vergleich zu Vorinstanz grau hin- terlegt): Kläger Beklagter Ehefrau des P._____ Beklagten Einkommen Fr. 424.– Fr. 8'166.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 586.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 223.– Fr. 185.– Fr. 275.– Fr. 71.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 216.– Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium unregelmäs- sige, unge- Fr. 0.– Fr. 3.– Fr. 56.– deckte Ge- sundheitskos- ten - 40 - auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 0.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 18.– Fr. 9.– Fr. 0.– pflichtversiche- rung Unterhaltsver- Fr. 0.– Fr. 300.– Fr. 0.– pflichtungen laufende Fr. 0.– Fr. 500.– Fr. 0.– Steuern Serafe Fr. 39.– Fr. 0.– Kommunikati- Fr. 120.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 50.– onskosten Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 22.– Fr. 0.– Fr. 26.– VVG Fussball Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 20.– Verschiedenes Fr. 0.– Fr. 50.– notwendige Fr. 426.– Schulkosten Total Bedarf Fr. 2'789.– Fr. 3'725.– Fr. 2'188.– Fr. 1'078.– 1.9 Dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'166.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– steht ein Gesamtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 6'991.– gegenüber. Entsprechend verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'375.–. Dem Einkommen des Klägers von Fr. 424.– steht sein Bedarf von Fr. 2'789.– gegenüber. Ihm fehlten monatlich somit Fr. 2'365, wovon Fr. 1'375.– noch durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckt werden konnten. Der Be- klagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für Juli 2014 bis und mit Dezember 2014 monatlich Fr. 1'375.–, insgesamt somit Fr. 8'250.– zu bezahlen. Die Kinderzulagen wurden seit Juli 2014 nicht mehr vom Beklagten bezogen und sind daher auch nicht geschuldet.
  46. Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2015 2.1 Die Vorinstanz stellte für das Jahr 2015 die familienrechtlichen Existenz- minima des Beklagten von Fr. 4'236.–, seiner Ehefrau von Fr. 2'220.– und P._____ von Fr. 1'018.– dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'470.– sowie den Kinder- zulagen von P._____ von Fr. 200.– gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigen- unterhalt wiederum nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem fa- milienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurückzuste- hen habe. Nachdem sämtliche familienrechtliche Existenzminima der übrigen Fa- - 41 - milienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für den Kläger ein Volljährigen- unterhaltsbeitrag für das Jahr 2015 in Höhe von monatlich Fr. 1'196.–. Dadurch, dass das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers Fr. 2'789.– betrage und er selber ein Einkommen von Fr. 1'503.– (inkl. Stipendium) erziele, sei der Bedarf des Klägers im Umfang von Fr. 90.– nicht gedeckt. Der Kläger habe vom Beklagten vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 monatlich Fr. 1'250.25 zzgl. Kinder- zulagen gefordert. Der Beklagte könne in dieser Zeitperiode dem Kläger jedoch nur monatlich Fr. 1'196.– bezahlen. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 habe der Kläger monatlich Fr. 797.– zzgl. Kinderzulagen gefordert. Diese könne der Be- klagte in dieser Zeitperiode vollumfänglich bezahlen (Urk. 285 S. 36 sowie S. 39 f.). 2.2.1 Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor, es sei ihm auch für das Jahr 2015 unzumutbar, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Für den Fall, dass das Gericht dieser Argumentation nicht folge, verweise er in Bezug auf die Autokosten auf die Phase 2014. Es seien die Autokosten um 12 × Fr. 495.65, mithin Fr. 5'947.80 im Bedarf des Beklagten, seiner Ehefrau und dem Sohn P._____ zu erhöhen. Der Gesamtbedarf betrage neu Fr. 7'969.65. Damit sei der von der Vorinstanz ermittelte Betrag für den Kläger für die Phase 2015 von Fr. 13'155.– um die Autokosten für den Beklagten und seine Ehefrau in Höhe von Fr. 5'047.80 auf Fr. 8'107.20 zu reduzieren. Im Restbetrag sei die Klage abzuweisen (Urk. 284 S. 13 f.). Dieselben Ausführungen wiederholt der Beklagte auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 (Urk. 310 S. 19). 2.2.2 Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung geltend, hinsichtlich des Be- darfs des Beklagten, seiner Ehefrau und P._____ würden die Ausführungen zur Phase 2014 analog gelten. Der vorinstanzlich errechnete Bedarf des Beklagten re- duziere sich um Fr. 350.– auf Fr. 3'886.–, jener von P._____ um Fr. 50.– auf Fr. 968.– und jener der Ehefrau des Beklagten um ebenfalls Fr. 50.– für den Hund auf Fr. 2'170.–. Es resultiere demnach in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Septem- ber 2015 eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 1'646.–. 2.3.1 Es wird wiederum lediglich auf die Bedarfspositionen eingegangen, die an- gefochten wurden. In Bezug auf die Autokosten der Ehefrau des Beklagten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Beklagten, die Kosten fürs Fussball von - 42 - P._____ sowie für die Hundekosten kann auf die vorstehende Phase verwiesen werden (oben E. III.C.1). Diese Bedarfspositionen bleiben unverändert. 2.3.2 Neu ist im Bedarf des Beklagten die Abzahlung der Kreditraten in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe von Fr. 250.– für sein Fahrzeug mit Kompetenzcha- rakter zu berücksichtigen. Die Zahlungen dieser Raten sind für das Jahr 2015 be- legt (Urk. 101/16 sowie 184/13). 2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende neue Einkommens- und Bedarfs- positionen (veränderte Bedarfspositionen im Vergleich zur Vorinstanz grau hinter- legt): Kläger Beklagter Ehefrau des P._____ Beklagten Einkommen Fr. 1'503.– Fr. 8'470.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 586.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 223.– Fr. 215.– Fr. 310.– Fr. 10.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 216.– Fr. 850.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium regelmässige, ungedeckte Fr. 0.– Fr. 149.– Fr. 0.– Fr. 28.– Gesundheits- kosten auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 0.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 18.– Fr. 9.– Fr. 0.– pflichtversiche- rung Unterhaltsver- Fr. 0.– Fr. 300.– Fr. 0.– pflichtungen laufende Fr. 0.– Fr. 500.– Fr. 0.– Steuern Serafe Fr. 39.– Fr. 0.– Kommunikati- Fr. 120.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 50.– onskosten Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 15.– Fr. 0.– Fr. 26.– VVG Fussball Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 20.– Verschiedenes Fr. 0.– Fr. 50.– notwendige Fr. 426.– Schulkosten Total Bedarf Fr. 2'789.– Fr. 4'147.– Fr. 2'220.– Fr. 989.– - 43 - 2.5 Dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'470.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– steht ein Gesamtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 7'356.– gegenüber. Entsprechend verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'314.–. Dem Einkommen des Klägers von Fr. 1'503.– steht ein Bedarf von Fr. 2'789.– gegenüber. Ihm fehlten monatlich somit Fr. 1'286.–, welche durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckt werden konnten. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2015 monatlich Fr. 1'286.–, insgesamt so- mit Fr. 15'432.– zu bezahlen. Die Kinderzulagen wurden nicht mehr vom Beklagten bezogen und sind daher auch nicht geschuldet.
  47. Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2016 3.1 Die Vorinstanz erwog, für das Jahr 2016 seien keine Volljährigenunterhalts- beiträge mehr geschuldet, da der Kläger selbst in der Lage gewesen sei, seinen Bedarf mit seinem Einkommen (inkl. Stipendium und eigens bezogener Kinderzu- lagen) zu decken (Urk. 285 S. 40 und S. 42). 3.2.1 Der Kläger rügt in seiner Anschlussberufung, er habe vor Vorinstanz für alle Phasen Mehrkosten in Folge auswärtiger Verpflegung in Höhe von Fr. 200.– gel- tend gemacht. Die Vorinstanz habe solche ohne jegliche Begründung ausser Acht gelassen, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Der Bedarf des Klägers sei (mindestens) im Jahr 2016 um Fr. 200.– für auswärtige Verpflegung zu erhöhen. Dies gelte umso mehr, als ihm auch jegliche Einkünfte (vollständig) angerechnet worden seien. Sein Bedarf habe sich im Jahr 2016 somit Fr. 2'827.– betragen. Da- mit habe er nach vollständiger Verwendung seiner damaligen Einkünfte von mo- natlich maximal Fr. 2'797.– eine monatliche Unterdeckung von Fr. 30.– aufgewie- sen, welche durch den Beklagten mittels Unterhaltsbeitrag auszugleichen sei. Dazu sei er auch in der Lage. Zusammengefasst sei für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis
  48. Dezember 2016 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.– geschuldet, total Fr. 360.– (Urk. 298 S. 18). 3.2.2 Der Beklagte wendet in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dage- gen ein, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, da der Kläger mit seinem Ein- kommen seinen monatlichen Bedarf decken könne. In Bezug auf den Gesamtbe- - 44 - darf des Beklagten und seiner bei ihm wohnenden Familie gelte das Vorgenannte analog (Urk. 310 S. 19 f.). 3.3 Dem Kläger ist beizupflichten, dass die Vorinstanz die Kosten für die auswär- tige Verpflegung des Klägers ausser Acht gelassen hatte (Urk 151 S. 9 sowie Prot. I S. 49 f.). Der Kläger befand sich im Jahr 2016 im Studium und arbeitete nebenbei. Es ist somit naheliegend, dass er sich über Mittag auswärts zu verpflegen hatte. Da ihm nicht – wie bei einem Ausbildungslohn üblich – nur ein Bruchteil des Nettoloh- nes angerechnet wurde, sondern das gesamte Nettoeinkommen, rechtfertigt es sich, dem Kläger antragsgemäss Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen. 3.4 Der Kläger erzielte im Jahr 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'797.–, welches nicht beanstandet wurde (Urk. 285 S. 40 f.). Der von der Vor- instanz festgelegte Bedarf des Klägers von Fr. 2'627.– (Urk. 285 S. 41) ist somit um Fr. 200.– zu erhöhen und beträgt folglich Fr. 2'827.–. Somit fehlten ihm monat- lich Fr. 30.–. Der Beklagte ist mit seinem Einkommen von Fr. 8'405.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– (Urk. 285 S. 40) in der Lage, den Ge- samtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 7'356.– zu decken. Ihm verbleibt ein Überschuss von monatlich Fr. 1'314.– (vgl. oben E. III.C.2.5). Damit ist er in der Lage, dem Kläger für das Jahr 2016 monatlich Fr. 30.–, insgesamt Fr. 360.– zu bezahlen.
  49. Fazit Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 8'250.–, für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 15'432.– sowie für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 360.–, insgesamt somit Fr. 24'042.– zu bezahlen. D. Zum Antrag auf weitere Zeugeneinvernahmen
  50. Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass er, seine Ehefrau und B._____ im Herbst 2011 an das Haus D._____ gelangt seien, worauf die erste Be- treuerin, Frau G._____, B._____ und sein ungebührliches und aufbrausendes Ver- halten durchschaut habe. Aufgrund des Vorschlages von Frau G._____ hätten er, - 45 - seine Ehefrau und B._____ eine Familientherapie bei Frau H._____, Stiftung I._____, besucht. Obgleich er beantragt habe, diese Personen als Zeugen befragen zu lassen, habe die Vorinstanz davon abgesehen, weswegen der Antrag im vorlie- genden Berufungsverfahren erneuert werde (Urk. 284 S. 8).
  51. Beim vorliegenden Ergebnis ist auszuschliessen, dass weitere Einvernahmen von Zeugen an der Überzeugung des Gerichts etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat direkt involvierte Personen förmlich einvernommen. Die Zeugin J._____ war in der relevanten Zeitspanne zuständige Sozialarbeiterin im Zentrum D._____. Sie führte unter anderem aus (Urk. 245 S. 6): "Ich kann bestätigen, dass wir im Zentrum D._____ das so eingeschätzt ha- ben. Das war das Ergebnis der Beratung mit dem Familiensystem und auch der Rücksprache mit M._____, der damals der Therapeut war." Frau J._____ erwähnte mithin, dass sie nicht bloss ihren persönlichen Eindruck geschildert hatte, sondern jenen des Teams. Es mag sein, dass in einem frühen Stadium eine erste Betreuerin, Frau G._____, einen anderen Eindruck des Klägers hatte und sich entsprechend ihm gegenüber positionierte. Ob dem so war, kann hier offen bleiben. Eine allfällige anfängliche Ambivalenz resp. ein Ausprobieren von verschiedenen Herangehensweisen wäre nicht erstaunlich. Massgeblich aber ist, was sich später mehr und mehr herauskristallisierte respektive was das Ergeb- nis der Beratung war, wie es Frau J._____ ausdrückt. Und auch wenn allenfalls die Vorgängerin von Herrn M._____, Frau H._____, mit Bezug auf ihr Wirken zu Beginn des Konflikts andere Eindrücke vom Beklagten schildern würde, könnte dies das Beweisergebnis nicht umstossen. Abgesehen davon darf nicht übersehen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass Fachpersonen, die im frühen Stadium und eher kurz involviert waren, heute noch erhebliche Aussagen machen könnten. Es kann ausgeschlossen werden, dass nach weiteren Zeugeneinvernahmen – entge- gen den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung – auf eine persönliche Unzu- mutbarkeit von Unterhaltsleistungen beim Beklagten geschlossen würde. Das Gericht kann die Abnahme weiterer Beweise unterlassen, wenn es seine Mei- nungsbildung abgeschlossen hat und überzeugt ist, dass seine Meinung durch die - 46 - Abnahme weiterer Beweise nicht mehr erschüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E. IV/2c/aa; DIKE-Komm ZPO- Leu, Art. 152 N 107 m.w.H.; Passadelis, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 152 N 7; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 57; Staehelin/Staehelin/Grolimund, ZPR,
  52. A., 2019, § 18 Rz 23). Eine solche Konstellation zulässiger antizipierter Beweis- würdigung liegt hier vor. Das Beweisverfahren der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Weiterungen konn- ten unterbleiben. Auch im Berufungsverfahren können weitere Zeugeneinvernah- men unterbleiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens / Be- schwerde
  53. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 14. September 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 277/1) Beschwerde gegen die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 305/284). Trifft die Berufungsinstanz jedoch einen neuen Entscheid, so entscheidet sie ohnehin auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  54. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 55'347.75 aus und erhöhte die Grundgebühr zunächst, aufgrund erhöhten Zeitaufwands, um die Hälfte. Sodann trug sie der teilweisen Gegen- standslosigkeit (zunächst noch geforderte Unterhaltsbeiträge der Jahre 2017 und 2018) Rechnung. Zusammen mit dem Parallelverfahren zwischen der Gemeinde C._____ und dem Beklagten kam die Vorinstanz auf eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.–, wovon sie (gemessen an den unterschiedlichen Streitwerten im Ver- hältnis von 63% zu 37%) Fr. 7'560.– auf das vorliegende Prozessverhältnis verlegte (Urk. 285 S. 43 f.). Hinzu kamen die Kosten der Zeugenentschädigung, welche total Fr. 280.– betrugen, was (wiederum aufgeteilt) Fr. 176.40 (63%) für das vorliegende - 47 - Prozessverhältnis bedeutete. Insgesamt wurden so die Gerichtskosten auf Fr. 7'736.40 (Fr. 7'560.– + Fr. 176.40) bemessen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Umfang von Fr. 5'028.65 (65%) dem Kläger und im Umfang von Fr. 2'707.75 (35%) dem Beklagten auferlegt (Urk. 285 S. 44 f.). Der Kläger forderte vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2019 Fr. 43'097.75.– (Fr. 18'753.75.– von Juli 2014 bis September 2015; Fr. 2'391.– von Oktober 2015 bis Dezember 2015; Fr. 5'880.– von Januar 2016 bis August 2016; Fr. 1'390.– von September 2016 bis Oktober 2016; Fr. 740.– von November 2016 bis Dezember 2016; Fr. 8'970.– von Januar 2017 bis Juni 2017; Fr. 1'368.– von September 2017 bis Dezember 2017 sowie Fr. 3'605.– von Januar 2018 bis Juli 2018) zzgl. allfällige Familienzulagen, insgesamt somit Fr. 55'347.75 (Fr. 49 × 250.–). Zwar bringt der Kläger beschwerdeweise vor, er habe nur "allfällige" Fami- lienzulagen beantragt, für den Fall, dass diese vom Beklagten bezogen worden seien. Da dem nicht so gewesen sei, seien sie auch nicht zur Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen. Zudem habe er anlässlich der Verhandlung vom
  55. Dezember 2019 sein Rechtsbegehren nicht beziffert, sondern sich vorbehalten, dies im zweiten Vortrag nachzuholen, nachdem der Beklagte seine Unterlagen ein- gereicht habe. Mithin habe er sein Rechtsbegehren erst in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beziffert (Urk. 202 S. 2). Die anlässlich der Verhandlung vom
  56. Dezember 2019 noch aufgeführten Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 seien somit für die Streitwertberechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Urk. 305/284 S. 3 ff.). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Für den Gebührenstreitwert ist auf den Streitwert sämtlicher während des Verfah- rens vor der entsprechenden Instanz jemals hängig gewesener Rechtsbegehren abzustellen. Eine teilweise Anerkennung, ein teilweiser Rückzug oder Vergleich so- wie ein teilweises Nichteintreten oder eine teilweise Gegenstandslosigkeit führen entsprechend nicht dazu, dass diese Begehren bei der Bestimmung der Prozess- kosten am Ende des Verfahrens nicht mehr zu berücksichtigen wären (Art. 91 ZPO; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert Art. 91 N 33). Mit der Vorinstanz führt dies zu einem Streitwert von Fr. 55'347.75. Dies führt zu einer Grundgebühr von gerundet Fr. 5'978.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese streitwertbasierte Grundgebühr allein - 48 - würde dem besonders hohen Zeitaufwand nicht gerecht, welcher auf das prozes- suale Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist (vgl. oben E. III.C.3.2 S. 29). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund einen Drittel auf Fr. 7'970.–. Einhergehend mit der Vorinstanz ist diese Gebühr in Folge der gegenstandslos gewordenen Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 zu reduzieren. Somit resultiert eine Gebühr von Fr. 7'000.–. Die Zeugeneinvernahme Frau J._____s war gleichermassen für beide Prozessverhält- nisse notwendig, da in beiden Konstellationen die Zumutbarkeit von Unterhaltsleis- tungen strittig ist und Frau J._____ vornehmlich dazu befragt wurde. Die diesbe- zügliche Zeugenentschädigung ist damit zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 140.–, auf dieses Verfahren zu nehmen. Die Vorinstanz teilte die gesamte Entscheidgebühr ausgangsgemäss auf den Klä- ger und den Beklagten auf (Urk. 285 S. 44 f.). Vorliegend erschiene es unbillig, die Folgen des übermässigen Prozessierens des Beklagten bloss nach dem Ausgang des Verfahrens unter Beachtung des Streitwerts (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu verteilen. Angezeigt ist vielmehr, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ermessensweise den Mehraufwand dem Verursacher zu überbürden. Angemessen erscheint daher, die Gerichtskosten von Fr. 7'140.– (Fr. 7'000.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweisführung) im Umfang von Fr. 3'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 4'140.– dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. lit. a und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie betragen Fr. 400.– (Urk. 1 S. 2) betreffend beide Prozessverhältnisse. Sie sind, zumal kein anderer Antrag gestellt wurde, zur Hälfte auf dieses Verfahren zu nehmen. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, von den Fr. 200.– einen ausgangsgemässen Anteil von Fr. 116.– dem Kläger zu ersetzen.
  57. Der Kläger unterliegt im Umfang von 56% (Fr. 31'305.75 / Fr. 55'347.75 × 100). Gestützt auf die obigen Erwägungen rechtfertigt es sich jedoch, die Parteien- tschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wettzuschlagen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens - 49 -
  58. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– gerechtfertigt. Da der Beklagte unterliegt, ist diese ihm aufzuerlegen.
  59. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beklagte ferner zu verpflich- ten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 6'500.– zzgl. Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Mehrwertsteuer betrug für Leistungen im Jahr 2023 7.7% und für Leis- tungen im Jahr 2024 8.1% (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Im Jahr 2023 erfolgten die Be- schwerde des Klägers, die Mandatsniederlegung des vorherigen Rechtsvertreters des Klägers sowie die Mandatsanzeige seiner aktuellen Rechtsvertreterin. Die Auf- wände der Rechtsvertreterin des Klägers entstanden jedoch mehrheitlich im Jahr 2024 durch das Verfassen der Berufungsantwort, der Vorbereitung und Teilnahme an der Vergleichsverhandlung vom 19. Juli 2024, dem Studium der Beschwerde- antwort und der Anschlussberufungsantwort sowie einige kleinere Arbeiten (Tele- fonate mit der hiesigen Instanz betr. Anreise des Klägers zur Verhandlung, Studium der Beschlüsse vom 13. August 2024, kurze Stellungnahme vom 11. November 2024). Entsprechend rechtfertigt es sich, auf 30% der Aufwände die Mehrwert- steuer von 7.7% und auf 70% der Aufwände die Mehrwertsteuer von 8.1% zu ver- anschlagen. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist von Mehrwertsteuern im Umfang von insgesamt Fr. 518.70 auszugehen (Fr. 1'950.– × 0.077 + Fr. 4'550.– × 0.081). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'018.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:
  60. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 24'042.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage des Klägers abgewiesen. - 50 -
  61. a) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 7'140.– (Fr. 7'000.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweis- führung) festgesetzt. b) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Um- fang von Fr. 3'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 4'140.– dem Beklagten auferlegt. c) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 116.– als Ersatz für ge- leistete Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. d) Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  62. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt. b) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- klagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehr- betrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung und zahlt dem Kläger den von ihm im Verfahren RZ230011-O bezahlten Kostenvorschuss zurück (vorbehältlich des allgemeinen Verrechnungsrechts des Staates). c) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'018.70 zu bezahlen.
  63. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  64. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 51 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'042.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: sba
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230038-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RZ230011-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 20. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger, Beschwerdegegner und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter, Beschwerdeführer und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil sowie Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 26. Januar 2023 (FP140004-B)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (modifiziert; Urk. 202 S. 2): "1. […]

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 rückwirkend monatliche Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen, von  Fr. 1'250.25, total Fr. 18'754.–, ab 1. Juli 2014 bis 30. September 2015  Fr. 797.– ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015  Fr. 735.– ab 1. Januar 2016 bis 31. August 2016  Fr. 695.– ab 1. September 2016 bis 31. Oktober 2016  Fr. 370.– ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 zu zahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (modifiziert; Urk. 37 S. 1): "1. […]

2. Die Klage des Klägers 2 sei ins vereinfachte Verfahren zu überweisen und dort nicht auf die Klage einzutreten Eventualiter: Auf die Klage des Klägers 2 sei nicht einzutreten, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers 2 Subeventuell: Es sei die Klage des Klägers 2 abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Klägers 2" Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 26. Januar 2023: (Urk. 285 S. 45 ff.) Es wird verfügt:

1. Dem Kläger 2 wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, … [Adresse], [recte: ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand] bestellt.

- 3 -

2. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter verfügt:

1. Die Klage des Klägers 2 für den Zeitraum vom Januar 2017 bis und mit Juli 2018 wird im Betrag von Fr. 13'943.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, in Folge Gegenstandslosigkeit erledigt abge- schrieben.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verfügung wird mit dem nachstehenden Urteil entschieden.

3. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 28'615.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 den Betrag von Fr. 19'185.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers 2 abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für die Klagen der Klägerin 1 und des Klägers 2 wird insgesamt festgesetzt auf: CHF 12'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 280.00 Zeugenentschädigung

- 4 -

4. Von der Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 12'000.00 entfallen Fr. 4'440.00 auf die Klage der Klägerin 1 und Fr. 7'560.00 auf die Klage des Klägers 2. Von der Zeugenentschädigung von insgesamt Fr. 280.00 entfallen Fr. 103.60 auf die Klage der Klägerin 1 und Fr. 176.40 auf die Klage des Klägers 2.

5. Die Kosten der Klage der Klägerin 1 von insgesamt Fr. 4'543.60 werden im Betrag von Fr. 590.65 (inklusive Barauslagen von Fr. 13.45) der Klägerin 1 auferlegt und im Betrag von Fr. 3'952.95 (inklusive Barauslagen von Fr. 90.15) dem Beklagten auferlegt. Die Kostenanteile werden direkt von der Klägerin 1 respektive vom Beklagten bezogen.

6. Die Kosten der Klage des Klägers 2 von insgesamt Fr. 7'736.40 werden im Betrag von Fr. 5'028.65 (inklusive Barauslagen von Fr. 114.65) dem Kläger 2 auferlegt und im Betrag von Fr. 2'707.75 (inklusive Barauslagen von Fr. 61.75) dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird direkt vom Be- klagten bezogen. Der Kostenanteil des Klägers 2 wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Art. 123 ZPO bleibt für die Gerichtskosten und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehalten.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine reduzierte Prozesskosten- entschädigung von Fr. 5'900.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.

8. Der Kläger 2 wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozesskosten- entschädigung von Fr. 3'360.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittelbelehrung)

- 5 - Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (modifiziert; Urk. 310 S. 2 f.): "1. Es seien die Anträge des Berufungsbeklagten 2 abzuweisen.

2. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Andelfingen vom 26. Januar 2023, Dispositivziffer 2, 1. Satz aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Un- terhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten 2 geschuldet, eventualiter ange- messen herabzusetzen sind.

3. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 2 (jeweils 1. Satz) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es seien die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheides neu zu beurteilen und entsprechend dem Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen und es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zzgl. der gesetzlichen Mwst. zuzu- sprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten des Berufungsbeklagten 2." des Klägers, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägers (Urk. 298 S. 2 f.): "1. Die Berufungsanträge Ziff. 2 bis 5 des Berufungsklägers seien abzuweisen.

2. Es sei die weitere Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 26. Januar 2023 aufzuheben.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfin- gen vom 26. Januar 2023 sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Beru- fungsbeklagten 2 den Betrag von CHF 21'504.75 zu bezahlen.

4. Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 26. Januar 2023 seien insoweit aufzuheben, als  die Entscheidgebühr für die Klage der Klägerin 1 bzw. Berufungsbe- klagte 1 und des Klägers 2 bzw. Berufungsbeklagter 2 auf CHF 12'093.32 festzusetzen sei (Ziff. 3),  auf den Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagten 2 von der Entscheidgebühr CHF 5'683.86 und von der Zeugenentschädigung von CHF 280.00 CHF 131.60 entfallen (Ziff. 4);  die Kosten der Klage des Klägers 2 bzw. Berufungsbeklagen 2 von ins- gesamt CHF 5'815.46 im Betrag von CHF 1'118.60 (inkl. Barauslagen von CHF 114.65) dem Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagten 2 und im Betrag von CHF 4'696.86 (inkl. Barauslagen von CHF 61.75) dem Beklagten bzw. Berufungskläger aufzuerlegen seien (Ziff. 6) und  festzustellen sei, dass der Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagte 2 dem Be- klagten bzw. Berufungskläger keine reduzierte Prozesskostenentschädi- gung zu bezahlen hat, sowie als der Beklagte bzw. Berufungskläger zu verpflichten sei, dem Kläger 2 bzw. Berufungsbeklagen 2 eine reduzierte

- 6 - Parteientschädigung von CHF 3'497.75 (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen (Ziff. 8).

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers." Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 305/284 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Andelfingen vom

26. Januar 2023 sei aufzuheben.

2. Dispositiv-Ziffer 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksge- richts Andelfingen vom 26. Januar 2023 seien insoweit aufzuheben, als  die Entscheidgebühr für die Klage der Klägerin 1 und des Klägers 2 auf Fr. 12'093.32 festzusetzen sei (Ziff. 3),  von der Entscheidgebühr von Fr. 12'093.32 auf den Kläger 2 Fr. 5'683.86 und von der Zeugenentschädigung von Fr. 280.– auf den Kläger 2 Fr. 131.60 entfallen (Ziff. 4),  die Kosten der Klage des Kläger 2 von insgesamt Fr. 5'815.46 im Betrag von Fr. 1'502.91 (inkl. Barauslagen von Fr. 114.65) dem Kläger 2 und im Betrag von Fr. 4'312.55 (inkl. Barauslagen von Fr. 61.75) dem Beklagten aufzuerlegen seien (Ziff. 6) und  festzustellen sei, dass der Kläger 2 dem Beklagten keine reduzierte Pro- zesskostenentschädigung zu bezahlen hat, sowie als der Beklagte zu ver- pflichten sei, dem Kläger 2 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'325.94 (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen (Ziff. 8).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten des Be- schwerdegegners." des Beklagten und Beschwerdegegners (Urk. 305/298 S. 2): "1. Die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LZ230038, zu sistie- ren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten des Beschwerdeführers."

- 7 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Kläger, Berufungsbeklagte 2, Anschlussberufungskläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger; vor Vorinstanz Kläger 2) ist der volljährige Sohn des Be- klagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Beschwerdegeg- ners (fortan Beklagter). Mit Eingabe vom 2. April 2014 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage betreffend Volljährigenunterhalt ein (Urk. 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 285 S. 5 ff.). Mit Datum vom 26. Januar 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil und die Verfügung (Urk. 276 S. 5 ff. [unbegründet] = Urk. 282 S. 45 ff. [begründet] = Urk. 285 S. 45 ff. = Urk. 305/285 S. 45 ff.).

2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 14.Sep- tember 2023 innert Frist (vgl. Art. 314 aZPO sowie Urk. 277/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 284). Der mit Verfügung vom 18. September 2023 erhobene Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 290-291). Mit Eingabe vom

18. Oktober 2023 zeigte der bisherige Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Y2._____, an, dass er den Kläger nicht weiter vertrete (Urk. 293). Mit Eingabe vom

4. November 2023 folgte die Mandatsanzeige von Rechtsanwältin Y1._____, die die Vertretung des Klägers übernommen hatte (Urk. 294). Da der Beklagte in seiner Berufung neben seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger auch seine Rückzahlungspflicht gegenüber der Gemeinde C._____ angefochten hatte, wurde zunächst ein gemeinsames Berufungsverfahren angelegt. Mit Verfügung vom

14. Dezember 2023 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zur Berufung des Be- klagten Stellung zu nehmen (Urk. 296). Mit Eingaben vom 21. Dezember 2023 und vom 22. Januar 2024 gingen die Berufungsantworten inkl. Anschlussberufung des Klägers innert Frist ein (Urk. 297 und Urk. 298). Der Einfachheit halber wurde das Verfahren mit Beschluss vom 13. August 2024 getrennt (Urk. 307).

- 8 - Ferner erhob der Kläger gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2023 mit Eingabe vom 14. September 2023 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 277/1) Beschwerde (Urk. 305/284). Für die Beschwerde des Klägers wurde ein separates Verfahren angelegt (RZ230011-O). Da sich sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren der Kläger und der Beklagte gegenüberstehen, wurde das Beschwerdeverfahren (RZ230011-O) mit Beschluss vom 13. August 2024 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 306).

3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten (Urk. 299/1-4), wurde mit Schreiben vom 22. April 2024 zum Verhandlungstermin vom 19. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 300). Mit Verfü- gung vom 2. Juli 2024 wurde dem Beklagten die Berufungsantwort inkl. Anschluss- berufung (Urk. 303) und dem Kläger die Beschwerdeantwort (Urk. 305/298) zur Vorbereitung der Verhandlung zugestellt. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 19. Juli 2024 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. II S. 8). Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Anschluss- berufung Stellung zu nehmen (Urk. 308). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte der Beklagte seine Anschlussberufungsantwort innert Frist ein, welche dem Kläger am 1. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 310). Der Kläger reichte daraufhin mit Eingabe vom 11. November 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 312), welche dem Beklagten am 26. November 2024 zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurde (Urk. 313). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-283). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten

- 9 - als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus- einanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist ebenfalls begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erho- ben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sodann kann sie das Rechtsmittel auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder dieses auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sogenannte Motivsubstitu- tion). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, bin- den die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begrün- det werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016

- 10 - E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist inso- weit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Of- fizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt, bis zur Urteilsberatung vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. auch Art. 407f ZPO sowie zum bisherigen Recht BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGer 5A_800/2019 vom

9. Februar 2021 E. 2.2). Dies trägt auch der Beklagte in seiner Berufungsschrift so vor und ergänzt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse die Untersuchungs- maxime auch für die Frage des Volljährigenunterhalts gelten. Eine klare bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 296 Abs. 1 ZPO auf den Un- terhaltsprozess volljähriger Kinder existiere weder zum alten noch zum aktuellen Recht. Die Lehrmeinungen würden diesbezüglich auseinandergehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung finde die Untersuchungsmaxime Anwendung und sei grosszügig zu handhaben, sie gelte auch zugunsten des Unterhaltspflichti- gen. Im Hinblick auf den neusten Revisionsentwurf der ZPO solle für sämtliche Ver- fahren in Kinderbelangen, auch betreffend volljährige Kinder, die Offizial- und Un- tersuchungsmaxime gelten, ebenso wie das vereinfachte Verfahren. Damit sei es folgerichtig, wenn die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch im vorliegenden Verfahren für den Volljährigenunterhalt angewendet werde (Urk. 284 S. 3 ff. sowie Urk. 310 S. 5). Der Kläger hält in seiner Berufungsantwort dagegen, dass für selbständige Klagen auf Volljährigenunterhalt grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelte. Mit Bezug auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts komme de lege lata maximal der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Das Verfahren unter- stehe nicht der uneingeschränkten Untersuchungs- sowie der Offizialmaxime, wes-

- 11 - halb neue Behauptungen und Beweismittel vor Berufungsinstanz nur gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig seien (Urk. 298 S. 6 f.). Der Kläger wurde am tt. Mai 2014 und somit während laufendem Verfahren vor Vorinstanz volljährig. Seine Unterhaltsforderung betrifft ausschliesslich den Volljäh- rigenunterhalt ab Juli 2014. Während für die Phase der Minderjährigkeit die Unter- suchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 296 ZPO), war es für die Phase der Volljäh- rigkeit umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Prozessmaximen zur An- wendung gelangen. Auch die kantonalen Praxen waren uneinheitlich (Kanton Zü- rich: Verfahrensart nach Streitwert, sofern über Fr. 30'000.–: Verhandlungsgrund- satz und Dispositionsmaxime [OGer ZH PC180006 vom 13. März 2018 E. 4.4]; Kanton St. Gallen: streitwertunabhängig vereinfachtes Verfahren: Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz [KGer SG II. Zivilkammer FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1 ff.]; Kanton Bern: streitwertunabhängig vereinfachtes Verfahren, Offizial- maxime und Untersuchungsgrundsatz [OGer BE ZK 17 340 vom 30. Oktober 2018 E. II.6.3-6.6]). Die Revision der Zivilprozessordnung schaffte diesbezüglich Klar- heit, und seit dem 1. Januar 2025 kommen auch für Verfahren, die volljährige Kin- der betreffen, die Untersuchungs- und Offizialmaxime zur Anwendung (BBl 2020 S. 2697, 2717 sowie S. 2768). Angesichts dessen und da der Kläger erst während dem laufenden vorinstanzlichen Verfahren volljährig wurde, dadurch jedoch auf- grund des hochstrittigen Verfahrens nicht minder schutzwürdig war, erscheint es gerechtfertigt, die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch in Bezug auf den Voll- jährigenunterhalt anzuwenden.

3. Weiter ist prüfen, welches Recht zufolge der in Revision des Unterhaltsrechts zur Anwendung gelangt. Die Parteien untermauern ihre Ausführungen in der Beru- fung sowie Anschlussberufung zur Unterhaltsberechnung mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 sowie weiterer aktueller Rechtsprechung (Urk. 284 S. 17 sowie Art. 298 S. 12 ff.). Konkrete Ausführungen zum anwendbaren Recht seitens des Beklagten fehlen, der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom

11. November 2024 aus, er halte daran fest, dass der Volljährigenunterhalt gestützt auf Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB nach neuem Recht zu beurteilen sei (Urk. 312).

- 12 - Vorliegend geht es um Volljährigenunterhaltsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016. Gemäss Art. 13cbis der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kommt zwar seit dem 1. Januar 2017 das neue Unterhalts- recht zur Anwendung, jedoch lediglich für Unterhaltsbeiträge, die nach dem 1. Ja- nuar 2017 geschuldet sind. Das neue Unterhaltsrecht hat keine Rückwirkung. Für die bis zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist weiterhin das alte Recht anwendbar (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.1.2). Entspre- chend ist vorliegend das alte Unterhaltsrecht anwendbar. III. Materielles A. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Volljährigenunterhaltsbei- träge für die Jahre 2014 und 2015 von insgesamt Fr. 19'185.– zu bezahlen. Strittig ist vorliegend, ob dem Beklagten die Leistung von Volljährigenunterhaltsbeiträgen persönlich zumutbar ist sowie die Höhe der allenfalls zu bezahlenden Beiträge. B. Kriterium der Zumutbarkeit

1. In Bezug auf den Volljährigenunterhalt erwog die Vorinstanz, die Unterhalts- pflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind dauere gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grund- sätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe das volljährige Kind noch keine an- gemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Die schuldhafte Verletzung von familiären Pflichten könne die Zahlung von Volljähri- genunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich wenn das Kind die Beziehung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbreche oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entziehe. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit sei jedoch erforderlich, dass das Kind allein für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei und ihm die Kontaktverweige- rung zudem subjektiv vorgeworfen werden könne. Bei blosser Mitverantwortung

- 13 - bleibe die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Im vorliegenden Fall liege dem Gericht ein Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 vor, in dem die elterliche Obhut vom Beklagten über den Kläger nach Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben und über die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB entschieden worden sei. Sowohl eine Beschwerde vor dem Bezirksrat als auch eine Beschwerde vor dem Obergericht seien abgewiesen worden. Im Ent- scheid der KESB Winterthur-Andelfingen sei eine akute Gefährdung des Kinds- wohls erkannt worden, weshalb es nicht mehr länger zumut- und verantwortbar ge- wesen sei, den Sohn unter der Obhut seines Vaters zu belassen; der Kläger sei dabei nicht allein für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei. Es liege klar mindestens eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar sei (vgl. Urk. 285 S. 14). 2.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend ermittelt und Bundesrecht verletzt, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass sowohl Volljährigen- als auch Minderjährigenunterhalt geschuldet sei (Urk. 284 S. 6). Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei ihm persönlich unzumutbar, da der Kläger seine familiären Pflichten auf das Gröbste in schuldhafter Weise verletzt habe (Urk. 284 S. 13). So habe sich der Kläger anlässlich seiner Hochzeitsfeier im August 2010 gegenüber den Gästen in ehrverletzender Weise über ihn geäussert, wie er ihn hasse und er werde es ihm schon noch zeigen. Streitereien zwischen ihm und dem Kläger seien an der Tagesordnung gewesen und der Kläger sei am Wochenende mehrfach ohne Nachricht bis 03.00 Uhr weggeblieben, obwohl nur ein Ausgang bis 00.00 Uhr bewilligt worden sei. Auch sei der Kläger ohne Abmel- dung verschwunden, sodass er ihn bei der Polizei als entlaufen habe melden müs- sen. Der Kläger habe ihn beschimpft und beleidigt und habe ihm mitgeteilt, er werde ihn physisch, psychisch und finanziell ruinieren. Weiter habe der Kläger seinen Bü- roschlüssel geklaut und den WLAN-Router gehackt, welchen er aus gesundheitli- chen Gründen über Nacht abgeschaltet habe. Den Schlüssel vom Büro habe der Kläger einige Tage bei sich im Schulspind behalten, womit es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, sein Büro für Arbeiten zu betreten. Der herbeigerufenen Po- lizei habe der Kläger das Hacking eingestanden. Einige Tage später sei der Schlüs- sel offen herumgelegen und der Kläger habe kühn behauptet, er sei dort gelegen.

- 14 - Um ihm auch finanziell zu schaden, habe der Kläger im tiefen Winter die Heizung voll aufgedreht und die Fenster in seinem Zimmer offenstehen lassen. Anschlies- send habe er das Zimmer abgeschlossen und das Haus verlassen (Urk. 284 S. 6 f.). Darüber hinaus habe der Kläger auch physische Gewalt ausgeübt, ihn ge- gen den Schrank geworfen, gewürgt und gedroht, er werde alle Wasserhähne auf- drehen und dann abhauen. Ein anderes Mal habe der Kläger seine Hand gepackt und den Daumen nach hinten gedreht. Anschliessend habe er mit der rechten Faust gegen seinen linken Unterkiefer geschlagen. Seit diesem Vorfall leide er an einem stressbedingten Tinnitus (Urk. 284 S. 8 und 10). Sodann habe der Kläger in einer E-Mail vom 9. Dezember 2011 seinem Cousin seine wahre Vorgehensweise und Intention offengelegt. Er träume von einer Pflegefamilie und setze alles daran, dass sein Plan gelingen möge. Aus der E-Mail gehe weiter hervor, dass er den Vater für sein früheres Verhalten gegenüber der Mutter bestrafen und schädigen wolle (Urk. 284 S. 8 f.). Der Beklagte und seine Ehefrau hätten in Angst gelebt und be- fürchtet, dass sich die Aggressionen auch gegen den kleinen Halbbruder richten könnten (S. 284 S. 11 und 14). Der Kläger habe mit seinem Verhalten systematisch einen Konflikt geschürt und keine Möglichkeit ausgelassen, seine familiären Pflich- ten aufs Gröbste zu verletzen (Urk. 284 S. 13). Er, der Beklagte, habe nichts unversucht gelassen, um die Auseinandersetzungen zu entschärfen, was auch aus dem Mailverkehr zwischen ihm und seiner Ehefrau an diverse Amtsstellen/Kriseninterventionsstellen deutlich hervorgehe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er alles unternommen, um dem Kläger eine liebe- volle und angemessene Pflege und Erziehung zu gewähren. So habe er sich an die Jugendberatung D._____ gewandt, um Lösungen zu finden, und es sei die psycho- logische Beratungsstelle des Gymnasiums E._____ besucht worden. Anschlies- send habe man sich an das KJPD Winterthur, mithin Herrn F._____, gewandt. Der Kläger habe jedoch dessen Hilfe nicht wirklich akzeptiert. Es seien Abmachungen getroffen worden, die von ihm (dem Beklagten) eingehalten worden seien, nicht aber vom Kläger. Frau G._____ vom Haus D._____ habe das ungebührliche und aufbrausende Verhalten durchschaut und dem Kläger nochmals ins Gewissen ge- redet. Aufgrund des Vorschlags von Frau G._____ hätten er, seine Ehefrau sowie der Kläger eine Familientherapie bei Frau H._____, Stiftung I._____, besucht. Mit

- 15 - der Übernahme des Dossiers durch Frau J._____ sei es dem Kläger gelungen, das Blatt in seinem Sinne zu wenden und sein Ziel zu erreichen, dass er noch vor der Volljährigkeit habe ausziehen können. Hierzu habe er weiterhin seine Lügen ver- breitet, die von Frau J._____ ungefiltert und ungeprüft übernommen worden seien. Sie habe schliesslich am 15. Februar 2013 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht. Der Beklagte habe sich gegenüber der KESB am 26. Februar 2013 gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die pubertätsbedingten Probleme mit dem Kläger mit Hilfe von Gesprächen lösen. Mit Beschluss vom 13. April 2013 [recte: 16. April 2013] habe ihm die KESB die elterliche Obhut entzogen und den Kläger im K._____ im Jugendwohnheim in L._____ untergebracht. In der Begründung habe die KESB ausschliesslich auf die Aussage des Klägers abgestellt, welcher wahrheitswidrig behauptet habe, der Be- klagte habe ihn ins Gesicht geschlagen. Die KESB habe sich darauf verlassen, dass die Situation sorgfältig abgeklärt worden sei, hingegen sei Frau J._____ davon ausgegangen, die KESB werde die Angelegenheit entsprechend überprüfen. Somit sei der Kläger mit seinen geschickten Manipulationen durchgedrungen (Urk. 284 S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund erkläre sich, dass er, der Beklagte, schlichtweg keine Kraft mehr gehabt habe, sich gegen den Beschluss der KESB vom 16. April 2013 zur Wehr zu setzen. Sodann habe er schmerzlich erkennen müssen, dass seine Be- mühungen um den Sohn allesamt ins Leere gelaufen seien. Der Kläger sei mit sei- nen Lügen durchgedrungen, und seine Behauptungen seien, wie alles andere, nicht durch die KESB geprüft worden bzw. ihm sei nicht einmal das rechtliche Ge- hör gewährt worden. Andernfalls hätte die KESB zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Aggressionen erneut vom Kläger ausgegangen seien. Seitdem habe kein persönlicher Kontakt mehr zwischen ihm und dem Kläger stattgefunden. Der Kläger zeige keinerlei Interesse an einem weiteren Kontakt (Urk. 284 S. 11 f.). Auch nach Eintritt der Volljährigkeit habe sich der Kläger jeglichen Kontakts entzogen. In die- sem Alter hätte er den Beklagten auch über seine beruflichen Pläne zumindest in groben Zügen informieren müssen. Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplanung sei von den Eltern und dem Kind gemeinsam zu entwickeln. Hierbei habe die Pla-

- 16 - nung fortlaufend, gewissermassen rollend zu erfolgen. Das Kind treffe eine Zusam- menwirkungs- und Einigungspflicht (Urk. 284 S. 14). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass sich der Kläger heute lediglich darauf be- schränke, die verlangten Unterhaltszahlungen einzufordern. Diese Haltung sei an- gesichts seines rüden Verhaltens geradezu rechtmissbräuchlich. Sodann habe die KESB den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt, sondern die Behauptungen vom Kläger ungefiltert übernommen. Er sei zu den einzelnen Vorwürfen nur teilweise befragt worden. Insbesondere habe es die KESB unterlassen, dem wahrheitswid- rigen Vorwurf des Klägers nachzugehen, wonach er ihn am 7. April 2013 geschla- gen haben solle. Wäre hier – so der Beklagte weiter – eine genaue Untersuchung erfolgt, so hätte die KESB leicht feststellen können, dass es sich genau umgekehrt verhalten habe: Der Sohn sei auf den Vater losgegangen, nicht umgekehrt. Würde man ihm Unterhaltsbeiträge auferlegen, so würde er zum reinen Zahlvater herab- gewürdigt, was gegen den Willen des Gesetzgebers sei. Die Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen sei unter den gegebenen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bewerten (Urk. 284 S. 15 f.). 2.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Beklagte auch nach seiner Volljährigkeit bis Ende des Jahres 2016 ihm gegen- über unterhaltspflichtig gewesen sei bzw. immer noch sei. Dagegen versuche sich der Beklagte noch immer zur Wehr zu setzen, obwohl alle seine diesbezüglichen Bemühungen bereits vor Vorinstanz erfolglos geblieben seien. Das erstinstanzliche Verfahren habe rund neun Jahre gedauert. Hauptgrund für diese ausserordentlich lange Verfahrensdauer sei das aussergewöhnliche bzw. geradezu renitente Pro- zessverhalten des Beklagten gewesen, welcher während des gesamten Prozesses nicht nur diverse prozessuale Anträge gestellt und unaufgeforderte Stellungnah- men eingereicht habe, sondern auch mehrere Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen erhoben und den Prozess damit ungebührlich lange hinausgezogen habe (Urk. 298 S. 5). Mit Verweis auf den rechtskräftigen Entscheid der KESB vom 16. April 2013 sowie den zugrunde liegenden Berichten des Zentrums D._____ und der I._____ habe die Vorinstanz in begründeter Weise und zutreffend festgehalten, dass die zerstörte

- 17 - Vater-Sohn-Beziehung nicht auf den Kläger alleine zurückzuführen sei. Es liege klar eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb für ihn die Leistung von Un- terhaltszahlungen nach Volljährigkeit des Klägers zumutbar bleibe. Der Beklagte gebe in seiner Berufung die Zusammenhänge nicht korrekt wieder. Beim angebli- chen "Entlaufen" am 8. April 2013 handle es sich um den Tag nach dem tätlichen Übergriff durch den Beklagten, als der Kläger Schutz bei einem Freund gesucht habe, was ihm kaum zum Vorwurf gemacht werden könne. Die vom Beklagten als "Massnahmen" dargestellten Therapien seien auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Be- klagte habe jedoch die weitere Teilnahme verweigert, sei seit Ende 2011 nicht mehr zu gemeinsamen Gesprächen bereit gewesen und habe gar Versuche unternom- men, den Zugang des Klägers zur Therapie beim KJPD und bei der I._____ zu unterbinden, indem er es dem minderjährigen Kläger verboten und sich später ge- weigert habe, den Selbstbehalt für die I._____ zu bezahlen. Der Beklagte habe sich auch nicht an die Abmachungen gehalten. Sodann sei es der Beklagte gewesen, der das gesamte Geschehen verharmlost und selbst die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen verweigert habe. Weiter sei falsch, dass Frau G._____ ein un- gebührliches und aufbrausendes Verhalten des Klägers durchschaut und ihm den Kopf gewaschen habe. Frau G._____ sei Praktikantin beim Zentrum D._____ ge- wesen und habe das Dossier von Beginn an gemeinsam mit ihrer Vorgesetzten, Frau J._____, geführt. Es habe somit keine Übernahme des Dossiers durch Frau J._____ gegeben. Weiter sei die vom Beklagten eingereichte E-Mail des Klägers an seinen Cousin aus dem Gesamtzusammenhang gerissen. Aus der Gesamt- nachricht gehe zweifellos hervor, dass der dazumal 15½-jährige Kläger angesichts des angespannten Familiensystems und der akuten Gefährdung zu Hause beim Beklagten sich vor einem weiteren Verbleib im selben Haushalt gefürchtet, sich deshalb eine andere Familie herbeigewünscht und sich von den Behörden indes- sen im Stich gelassen gefühlt habe. Aus einer solchen einzelnen, im Übrigen nicht für ihn bestimmten Nachricht ableiten zu wollen, der Kläger habe seine familiären Pflichten schwerwiegend verletzt und der Beklagte sei deshalb nicht mehr leis- tungspflichtig, gehe völlig an der Sache vorbei und sei befremdlich, zeige aber ein- zig, dass der Beklagte die Ängste und Sorgen des Klägers nie ausreichend ernst

- 18 - genommen habe, womit ihn mit der Vorinstanz eine Mitverantwortung für das ge- störte Vater-Sohn-Verhältnis treffe (Urk. 298 S. 8 ff.). Selbst wenn aber – so der Kläger weiter – die vom Beklagten behaupteten einzel- nen pubertären Fehlverhaltensweisen zuträfen, was mit Nachdruck bestritten werde, vermöchten solche die vorinstanzliche Würdigung nicht umzustossen bzw. den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht zu verwirken. Der Beklagte bleibe damit dem Kläger gegenüber auch nach Erreichen dessen Volljährigkeit unterhaltspflich- tig (Urk. 298 S. 11). In Bezug auf die berufliche Laufbahn entgegnet der Kläger, er habe im Zeitpunkt der Fremdplatzierung bereits das Gymnasium besucht. Für den Beklagten sei somit bereits damals klar bzw. mindestens erkennbar gewesen, dass er danach studie- ren, mithin die Unterhaltsflicht über die Volljährigkeit hinaus dauern werde. Der Aus- bildungsplan sei dem Beklagten entgegen dessen Ausführungen somit bekannt ge- wesen, was sich auch darin zeige, dass der Beklagte ihm mehrfach damit gedroht habe, ihn vom Gymnasium in die Sekundarschule herunterzustufen, um seine dem Beklagten bekannten Karriereaussichten zunichte zu machen. Damit sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beklagten die Leistung von Volljährigenunter- haltszahlungen entgegen dessen pauschalen Beanstandungen zumutbar sei (Urk. 298 S. 11). 2.3 Der Beklagte verweist in seiner Stellungnahme erneut auf ein Fehlverhalten des Klägers, wonach dieser die Regeln nicht respektiert resp. ihn tätlich angegriffen habe, und dass die E-Mail an seinen Cousin in aller Deutlichkeit die despektierliche Haltung und Verachtung des Klägers gegenüber dem Beklagten dokumentiere und belege, dass ihn der Kläger mit aller Macht habe fertig machen wollen, um sein Ziel, in eine Pflegefamilie zu kommen, durchzusetzen (Urk. 310 S. 6 ff.). Ebenso wieder- holte er seine Vorbringen, Frau J._____ habe ausschliesslich auf die Aussagen des Klägers abgestellt und diese ungeprüft und ungefiltert übernommen, und die KESB Winterthur-Andelfingen habe wiederum nur den Inhalt des Schreibens von Frau J._____ in ihren Beschluss übernommen. Sämtliche Einwände des Beklagten ge- genüber der KESB seien unberücksichtigt geblieben, und die KESB habe sich nicht die Mühe gemacht, den Beklagten vor dem Entscheid erneut zu befragen, was es

- 19 - mit dem vom Beklagten behaupteten Vorfall vom 7. April 2013 auf sich gehabt habe. Sodann habe man dem Beklagten nicht begründen können, worin die Ge- fährdung des Klägers für eine derart einschneidende Massnahme liege. Die per- sönliche Stellungnahme des Beklagten vom 29. März 2013, worin er geschildert habe, wie er stets auf die Wünsche des Klägers eingegangen sei, habe die KESB nicht berücksichtigt (Urk. 310 S. 8 f. sowie S. 11 und 13). Der Beklagte bestreitet ferner, dass er seit Ende 2011 zu keinen Beratungsgesprä- chen bereit gewesen sei. Er habe diese wahrgenommen und habe mehrfach Hilfe gesucht. Auch zum Gespräch bei der KESB am 13. März 2013 sei er erschienen. Das im Bericht vom 11. Dezember 2012 erwähnte Beratungsgespräch mit Herrn M._____ habe lediglich am Telefon stattgefunden und habe nur 15 Minuten gedau- ert. Herr M._____ sei nicht auf die Argumente des Beklagten eingegangen und habe davon auch nichts hören wollen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Be- klagte aus wirtschaftlichen Erwägungen gegen eine Umplatzierung gewesen sei. Der Bericht von Herr M._____ gebe lediglich die Aussagen des Klägers wieder. Weiter bestreite er auch, die Grundbedürfnisse des Klägers beschnitten zu haben. Diese unwahren Behauptungen seien Teil des Plans des Klägers gewesen, in eine Pflegefamilie zu kommen (Urk. 310 S. 9 f.). Neu bringt der Beklagte vor, Frau J._____ habe anlässlich der Anhörung zugege- ben, dass sie – nach dem 18. Geburtstag des Klägers – ein Liebesverhältnis ein- gegangen seien und sie auch teilweise zusammen gewohnt hätten. Dies zeige, dass Frau J._____ bei der Beurteilung der Situation eher geneigt gewesen sei, dem Kläger zu glauben als dem Beklagten (Urk. 310 S. 12). In Bezug auf das Gutachten des Familiengerichts Singen führt der Beklagte aus, der Kläger habe sich diesem unerlaubterweise behändigt. Das Gutachten sei dem Berufungskläger von der KESB vorgehalten (recte wohl: vorenthalten) und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Deswegen sei auch die Tatsache unbe- rücksichtigt geblieben, dass der deutsche Richter dem Gutachten nicht gefolgt sei, da er das Gutachten zutreffend als fehlerhaft beurteilt habe (Urk. 310 S. 12).

- 20 - Der Beklagte moniert abschliessend, der Kläger habe nach Erreichen der Volljäh- rigkeit keinen Versuch unternommen, mit dem Beklagten einen einigermassen er- träglichen Kontakt herzustellen, sondern habe sich darauf beschränkt, seine Unter- haltsforderung anwaltlich einzufordern. Der Kläger habe es auch unterlassen, ihn über seine beruflichen Absichten zu informieren. Ein Besuch des Gymnasiums im- pliziere nicht automatisch ein Hochschulstudium. Auf diese Weise solle der Be- klagte tatsächlich zum reinen Zahlvater herabgewürdigt werden, was dem Willen des Gesetzgebers widerspreche (Urk. 310 S. 15). Vor diesem Hintergrund berücksichtige der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht, dass die zerstörte Vater-Sohn-Beziehung auf den Kläger allein zurückzufüh- ren sei, und dessen Verhalten könne keinesfalls als pubertäres Fehlverhalten ab- getan werden. Zudem liege keine Mitverantwortung seinerseits vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend beurteilt, da sie einzig auf den unan- gefochten gebliebenen Entscheid der KESB vom 16. April 2013 abgestellt habe (Urk. 310 S. 13 f.). 3.1 Die Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, und zwar unter Einschluss der Kosten für die Ausbildung (Art. 276 Abs. 1 aZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Befindet sich dieses zu jenem Zeitpunkt noch in Ausbildung, so ha- ben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis die Ausbildung ordentlicher- weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Mit dem Kriterium der Zumutbarkeit wird der Ausnahmecharakter der elterlichen Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus unterstrichen. Zu beach- ten sind unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihrem Kind. Für ein studierendes volljähriges Kind sind den Eltern weniger weitgehende Einschränkungen zuzumuten als für ein minderjähriges Kind. Von der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit abgesehen erscheint die Verpflichtung der Eltern zu Unter- haltsleistungen dann als zumutbar, wenn das Kind seinen Fähigkeiten entspre- chend pflichtbewusst seinen Studien nachgeht, die familienrechtlichen Pflichten ge-

- 21 - genüber dem Unterhaltsverpflichteten befolgt und sich so verhält, dass das Eltern- Kind-Verhältnis nicht durch eigenes Verschulden in einer für die Eltern untragbaren Weise beeinträchtigt wird. Für die Unzumutbarkeit wird vorausgesetzt, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nach- kommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehun- gen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Ver- hältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ge- mäss Art. 272 aZGB auch die Eltern gegenüber dem Kind alle Rücksicht und Ach- tung schulden, die das Wohl der Familiengemeinschaft erfordert. Keine Unzumut- barkeit kann angenommen werden, wo sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind dermassen schuldig gemacht hat, dass der Abbruch jeglicher Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre. Würde man einem Elternteil auch in einem solchen Fall wegen der vollstän- digen Kontaktverweigerung des Kindes Unzumutbarkeit zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen zubilligen, könnte er sich dank seines grossen Verschuldens am Zerwürfnis auch noch aus seiner Unterhaltspflicht befreien, was in hohem Masse stossend wäre. Es gilt für das Gericht nach dem Gesagten, einen Ausgleich zu finden zwischen der erstrebenswerten Entwicklung des Kindes zu einer selbständi- gen Persönlichkeit einerseits und dem legitimen Anspruch der unterhaltspflichtigen Eltern darauf, dass das Kind ihre Weltanschauung und Lebensauffassung respek- tiere, andererseits. Weder darf das Kind, das auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, übermässigem Zwang der Eltern ausgesetzt sein, noch sollen sich diese zu einer blossen Zahlelternschaft verurteilt sehen (BGE 111 II 413 E. 2, BGE 129 III 375 E. 4.2, BGE 120 II 177 E. 3c, BGE 113 II 374 E. 2, BGer 5A_ 563/2008 vom

4. Dezember 2008 E. 5.1). Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 aZGB schuldhaft grob ver- letzt werden (BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3). Nicht entschieden hat das Bundesgericht die Frage, ob ein Fehlverhalten des Kindes, welches für ein völliges Entfallen des Anspruchs nicht ausreicht, unter Umständen die Zuspre-

- 22 - chung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages rechtfertigt. Es hielt jedoch fest, dass zweifelhaft erscheine, ob ein fehlerhaftes Verhalten des Kindes dazu führen könne, dass ein Unterhaltsanspruch zwar nicht verneint, dem Kind jedoch nur ein herab- gesetzter Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde (BGE 111 II 413 E. 5a). 3.2 Der Beklagte erachtet eine Unterhaltszahlung für ihn persönlich als unzumut- bar. Zwar führt er aus, dass der Kläger seine Familienpflichten aufs Gröbste verletzt hätte, indem er ihn wiederholt physisch und psychisch angegriffen habe, die Akten zeigen jedoch ein anderes Bild. Die familiären Probleme zwischen dem Beklagten und dem Kläger führten dazu, dass mehrere Fachstellen um Hilfe ersucht wurden. In der Folge wandte sich der Psychologe des Klägers, Herr M._____ von der Stif- tung I._____, an Frau J._____ vom Zentrum D._____. Er hielt in seiner Stellung- nahme fest, dass seit Oktober 2011 ein Kontakt zwischen der Stiftung I._____ und dem Kläger bestehe, damit der Kläger eine psychosoziale Begleitung in der schwie- rigen familiären Situation erhalte. Zuerst sei seine Kollegin, Frau H._____, dafür verantwortlich gewesen. Sie habe Einzelgespräche mit dem Kläger, aber auch ein gemeinsames Gespräch mit dem Beklagten geführt. Eine Lösung zwischen den Parteien habe nicht erarbeitet werden können. Im Oktober 2012 habe er dann die Beratung des Klägers übernommen, wobei sich gezeigt habe, dass der Kläger in den Gesprächen seine Gedanken und Gefühle sehr differenziert habe ausdrücken können. Er (Herr M._____) habe ihn als einen zuverlässigen, zuvorkommenden und verantwortungsbewussten Jugendlichen erlebt. Der Kläger habe ihm von finan- ziellen, sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen erzählt, die er seitens des Beklagten aber auch dessen Ehefrau erlebe. Am 11. Dezember 2012 habe bei ihm ein Gespräch mit dem Beklagten und dem Kläger stattgefunden. Er habe versucht, die Lage des Klägers zu beschreiben, eine gemeinsame Lösung vorzuschlagen und eine externe Unterbringung zu prüfen. Dazu bewogen hätten ihn die grossen Spannungen, die sich anscheinend nicht lösen lassen würden und die individuelle Entwicklung des Klägers, die in der Situation gehemmt gewesen sei. Der Beklagte habe sich (nach einer Bedenkfrist) gegen eine externe Lösung ausgesprochen und insbesondere finanzielle Gründe genannt. Gemäss Herr M._____ bestand wenig

- 23 - Empathie und Verständnis des Beklagten gegenüber dem Kläger. Der Beklagte wolle die grosse seelische Not des Klägers nicht wahrhaben. Er, Herr M._____, empfehle, die Anliegen des Klägers ernst zu nehmen, und er unterstütze eine ex- terne Lösung, zum Beispiel eine betreute Wohngemeinschaft oder eine Pflegefa- milie (Urk. 5/6). In der Folge sah sich Frau J._____ vom Zentrum D._____, welche den Kläger ebenfalls beraten hatte, veranlasst, am 15. Februar 2013 bei der KESB Winterthur-Andelfingen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit einem Entzug der elterlichen Obhut ge- mäss Art. 310 aZGB zu beantragen. Als Begründung führte sie aus, dass der Be- klagte, seine Ehefrau und der Kläger die Jugend- und Familienberatung im Oktober 2011 erstmals aufgesucht hätten, da es grobe Differenzen zwischen dem Beklag- ten und dem Kläger gegeben habe. Es habe mehrere mediative Gesprächssequen- zen gegeben, die kurzfristig zu einer Verbesserung der Situation geführt hätten. Die Vater-Sohn-Beziehung sei jedoch so von Macht geprägt gewesen, dass eine län- gerfristige Verbesserung nicht möglich gewesen sei. Gespräche mit dem Beklagten alleine hätten nicht dazu geführt, dass er sein Verhalten reflektieren und die Ent- wicklungsaufgaben des Jugendlichen in den Vordergrund habe stellen können. Seine Vorstellung der Vater-Sohn-Beziehung sei beharrlich bei einseitigen Schuld- zuweisungen an den Kläger mit dem Anspruch auf Gehorsam und Dankbarkeit ver- blieben. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Forderungen hätten im De- zember 2011 gar die Grundbedürfnisse des Klägers beschnitten, indem er kein Geld für Lehrmittel oder das Mittagessen in der Schulmensa erhalten habe. Ebenso habe der Beklagte die Bezahlung des Kung-Fu-Sportes verweigert. Sodann habe der Beklagte dem Kläger damit gedroht, ihn vom Gymnasium in die Sekundar- schule zurückzustufen, wovor der Kläger am meisten Angst gehabt habe. Da sich die Familie bereit erklärt habe, eine Familientherapie bei der I._____ zu machen, habe man zu diesem Zeitpunkt von einer Gefährdungsmeldung abgesehen. Dar- aufhin sei es kurzfristig besser gelaufen, und der Kläger habe ihnen mitgeteilt, dass er mit seinem Vater wieder richtig gut auskomme. Im August 2012 sei der Kläger dann wieder mit ihr in Kontakt getreten, nachdem der Beklagte angeblich erneut Drohungen finanzieller Art ausgesprochen habe. In der Zwischenzeit habe sich die Situation aus Sicht des Klägers zunehmend verschlimmert; niemand mehr rede in

- 24 - normalem Ton mit ihm, und er müsse die Schimpftiraden des Beklagten vor Dritt- personen über sich ergehen lassen. Der Kläger könne sich selbst und sein Verhal- ten gut reflektieren, zeige auch immer Einsicht und habe in Disputen mit dem Be- klagten oft nachgegeben. Seine psychische Stabilität sei stark angeschlagen. Eine Einladung des Beklagten zu ihr in die Jugend- und Familienberatung habe der Be- klagte am 30. Oktober 2012 ausgeschlagen. Die Situation sei darauf wieder so akut geworden, dass die Bezahlung von Kung-Fu-Rechnungen verweigert worden sei, sodass diese durch einen Fonds hätten beglichen werden müssen. Auch über die Nahrungsfinanzierung sei peinlich genau abgerechnet worden. So habe der Kläger nicht zu Hause zu Mittag essen dürfen, als er früher Schulschluss gehabt habe, weil er zuvor Geld für die Mensa bekommen habe. Der Leidensdruck auf den Kläger habe eine Dimension angenommen, die seine psychische Befindlichkeit und seine Lernfähigkeit schwächen würde. Aufgrund des stark autoritären Erziehungsstils verbunden mit Schuldzuweisungen, Drohungen, Ausschluss aus dem sozialen fa- miliären Umfeld sowie Instrumentalisierung im Elternkonflikt sei eine akute Gefähr- dung des Kindswohls erkennbar. Es gelinge dem Beklagten nicht, seine Erzie- hungsaufgabe adäquat wahrzunehmen. Die Bereitschaft des Beklagten zu einer erneuten Beratung sei weder durch sie (Frau J._____) noch durch Herrn M._____ möglich gewesen. In den stattgefundenen Beratungen hätten sie den Beklagten vordergründig verständnisvoll und einsichtig erlebt, aber auch ganz klar in seiner erzieherischen Haltung, von der er keinen Millimeter abgewichen sei. Deswegen würden sie auf dem Verhandlungsweg keine Möglichkeiten mehr sehen, den Kläger in seiner Situation zu unterstützen. Der Kläger sei für sein Alter schon sehr reif, und er argumentiere sachlich und differenziert. Mit einem Wechsel in die Selbständig- keit könne es ihm ermöglicht werden, seine beruflichen und privaten Ziele zu errei- chen (Urk. 5/7 S. 2 ff.). In der Folge wurden einerseits der Kläger am 26. Februar 2013 (Urk. 233/8) durch die Fachmitarbeiterin, Frau N._____, sowie andererseits der Beklagte und die Mut- ter des Klägers am 13. März 2013 – entgegen der Ansicht des Beklagten – vor Erlass des Beschlusses durch das verfahrensleitende Behördenmitglied und Vize- präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen zu den Anträgen von Frau J._____ angehört (Urk. 233/14 und 233/15). Daraus geht

- 25 - hervor, dass der Beklagte sämtliche Kindesschutzmassnahmen kategorisch ab- lehnte und der Vizepräsident ihn darauf hinweisen musste, dass es sich um eine ernsthafte Angelegenheit handle und er die Verharmlosungen des Beklagten nicht nachvollziehen könne. Zudem würde eine Diskrepanz zwischen der Gefährdungs- meldung des Zentrums D._____, der Aussagen der Mutter des Klägers und derje- nigen des Beklagten bestehen (Urk. 233/15 S. 2). Die Mutter des Klägers dagegen hatte ausgeführt, dass sie ihrem Sohn keine Steine in den Weg legen werde, nur das Beste für ihn wolle und sie entsprechend mit der ausserfamiliären Platzierung einverstanden sei sowie mit einer Einschränkung des Sorgerechts (Urk. 233/14 S. 2 f.). Die KESB Winterthur-Andelfingen liess weitere Abklärungen folgen und er- kundigte sich nochmals konkret bei Frau J._____ zur Gefährdung des Kindswohls (Urk. 233/20). Frau J._____ führte darauf erneut aus, dass es bei einem derart au- toritären Erziehungsstil aus fachlicher Sicht viele Auswirkungen gebe, die das Wohl des Kindes gefährdeten. Die Gefährdung wirke sich hauptsächlich in psychischer Hinsicht aus. Kinder, denen ständig Disziplinlosigkeit vorgeworfen, Fehlverhalten mit Entzug von elementaren Grundbedürfnissen bestraft werde, täglich Drohungen, drastischen Strafen, Herabwürdigung ihrer Person und ihrer Lebensplanung sowie ständiger Kritik ausgesetzt seien, würden in eine Position der Schwäche und Ab- hängigkeit geraten, die sich auf das ganze weitere Leben auswirke. Zur Urteilsfä- higkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers hielt sie weiter fest, dass er ein überdurch- schnittlich intelligenter junger Mann sei, der sich klar und differenziert ausdrücken könne; und natürlich würden sie als Fachstelle nicht jedes Wort einfach so glauben, sondern sie würden sich über einen längeren Zeitraum ein Bild machen und die Systemkomponenten (die Familie) mit in die Beratung einbeziehen und auf weitere fachliche Unterstützungsmöglichkeiten verweisen, was auch beim Kläger gemacht worden sei. Der Kläger habe immer wieder den Wunsch geäussert, die Beziehung zu seinem Vater zu verbessern, und er habe in gemeinsamen Gesprächen einge- sehen, dass er sich anders hätte verhalten können. Er habe sich auch einmal im Beratungssetting beim Beklagten entschuldigt. Der Beklagte sei jedoch nicht bereit gewesen, die Entschuldigung anzunehmen. Die Aussagen des Klägers würden sich mit ihrem Eindruck und demjenigen von Herrn M._____ decken. An der Glaub- würdigkeit und Urteilsfähigkeit des Klägers könne nicht gezweifelt werden. Mildere

- 26 - Massnahmen seien bereits früher ins Auge gefasst worden, könnten jedoch nur initiiert werden, wenn der Beklagte einverstanden sei. Der Beklagte habe sich je- doch geweigert (Urk. 233/20 S. 1 ff.). Das Argument des Beklagten, die KESB Winterthur-Andelfingen habe keinerlei Ab- klärungen getroffen, nicht begründen können, worin die Gefährdung des Klägers für eine derart einschneidende Massnahme liege und die KESB sowie Frau J._____ und Herr M._____ hätten lediglich ungefiltert auf die Aussagen des Klägers abge- stellt, geht somit fehl. Auch die Spekulation des Beklagten über eine angebliche Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und Frau J._____ vermag deren Glaubwür- digkeit nicht zu erschüttern. Diese wird nicht nur durch den Kläger bestritten (Urk. 312), sondern auch Frau J._____ führte anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Juni 2022 explizit aus, dass sie zunächst wie eine Patentante gewesen sei und sie sich als Sozialarbeiterin ethisch dazu verpflichtet gefühlt habe, dem Kläger zu helfen. Mit der Volljährigkeit des Klägers habe sich diese Bekanntschaft in eine Freundschaft entwickelt, welche aber nicht sehr intensiv gewesen sei (Urk. 245 S. 5). Sie bestä- tigte – entgegen der Behauptung des Beklagten – keine Liebesbeziehung. Sodann attestierte sie, dass das was sie damals geschrieben habe, richtig sei (Urk. 245 S. 7). Es besteht somit kein Anlass, ihre Berichte bzw. Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Mit Eingabe vom 28. März 2013 nahm der Beklagte nochmals ausführlich Stellung und machte zusammengefasst geltend, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliegen würde. Sodann seien lediglich die Ausführun- gen des Klägers wiedergegeben worden, wobei es sich um Lügen handle (Urk. 233/23 S. 1 ff.). Am 7. April 2013 soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein. Die Behauptungen gehen diesbezüglich auseinander. Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, der jeweils andere habe zugeschlagen. Beide erhoben dar- aufhin Strafanzeige (Urk. 212/5). Die Strafverfahren wurden eingestellt (Urk. 233/81 S. 3). Es bleibt somit bei blossen Behauptungen, und auch die Ehefrau des Beklagten konnte nichts Konkretes zu den Gewaltvorwürfen bezeugen (Urk. 212/6 S. 3). Entsprechend bleibt unklar, wer gegen wen zuerst Gewalt ange- wandt hat. Dass die Erziehungsmethoden des Beklagten nicht über alle Zweifel

- 27 - erhaben waren, belegt aber auch das Gutachten, welches vom Familiengericht Sin- gen am 2. Februar 2009 in Auftrag gegeben wurde (Urk. 233/13). O._____, der jüngere Bruder des Klägers, beschrieb, er erlebe den Beklagten als schnell erreg- bar, nie zufrieden, nicht geduldig und schnell wütend. Sodann würde der Beklagte ihn öfters schlagen (Urk. 233/13 S. 26 sowie S. 29 f.). Weiter geht aus dem Gut- achten hervor, es sei für die Erziehungsfähigkeit des Beklagten ungünstig, dass er die wahre Beziehungsrealität beider Söhne in der Familie nicht vollständig erkenne und sich von eigenen Zielen leiten lasse. Die Söhne würden beide versuchen, diese Ziele nicht zu enttäuschen; dabei würden der Beklagte und die Söhne aneinander vorbei leben. Die Weiterentwicklung des hochbegabten Kindes (der Kläger) er- scheine prognostisch gefährdet. Er bedürfe dringend einer professionellen Unter- stützung, in welcher er sich von den schweren Belastungen durch seine Eltern und O._____ erholen könne (Urk. 233/13 S. 57 und S. 60). Weiter wird geltend gemacht, die Eltern würden das Kindswohl beider Söhne seit vielen Jahren gefährden. Weil sie in der gemeinsamen Übernahme von elterlicher Verantwortung für die Bedürf- nisorganisation und Entwicklung ihrer Söhne versagen bzw. keine ausreichenden Perspektivenwechsel auf die Belange der Kinder vollbringen würden, seien die Kin- der emotional bedürftig und hätten sich an einen schweren Beziehungsnotstand in ihrer Familie gewöhnt (Urk. 233/13 S. 62 f.). Die Rüge des Beklagten, das Gutach- ten sei ihm von der KESB Winterthur-Andelfingen vorenthalten und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden, hätte er innert der Rechtsmittelfrist des Be- schlusses vom 16. April 2013 geltend machen müssen. Dasselbe gilt für seine An- schuldigung, der Kläger habe sich des Gutachten unerlaubterweise bemächtigt. Zu- dem wurde nicht belegt, dass sich das Gutachten als falsch erwies bzw. inwiefern oder welche Teile davon nicht der Wahrheit entsprachen. Das Gutachten ist Be- standteil der Akten und somit zu berücksichtigen. Bezug nehmend auf sämtliche Stellungnahmen, Berichte und Gutachten der Fach- personen, die Aussagen der Eltern und des Klägers sowie aufgrund des Umstan- des, dass der Beklagte seit 2012 nicht mehr bereit sei, an Beratungsgesprächen teilzunehmen, und auch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie die Fremdplatzierung des Klägers ablehne, kam die KESB Winterthur-Andelfingen mit Entscheid vom 16. April 2013 zum Schluss, dass es nicht länger zumut- und ver-

- 28 - antwortbar sei, den Kläger unter der Obhut des Beklagten zu belassen; es sei zum Wohle des Klägers dringend dem Beklagten die Obhut über seinen Sohn zu ent- ziehen und den Kläger bis auf Weiteres im K._____, Jugendwohnraum L._____, unterzubringen. Weiter sei besondere Dringlichkeit gegeben, da die realistische Gefahr bestehe, dass der Beklagte diesen Entscheid anfechten werde und der Klä- ger auch nach der Eskalation vom 7. April 2013 gezwungen wäre, bis auf Weiteres mit dem Beklagten im gleichen Haushalt zu leben, wo er der Willkür des Beklagten ohne Weiteres ausgeliefert wäre. Entsprechend sei einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c aZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 5/4 S. 3 f.). Aufgrund des Gesagten kann der Kläger nicht allein für das zerstörte Vater-Sohn- Verhältnis verantwortlich sein. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine familiären Pflichten aufs Gröbste verletzt hat. Vielmehr fällt auf, dass der Kläger von zahlrei- chen Fachpersonen als besonders reif, zuvorkommend und einsichtig beschrieben wird, der Beklagte hingegen wenig reflektiert. Diesen Eindruck bestätigt auch der Beklagte selbst, indem er in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 die Schuld für das zerstörte Vater-Sohn-Verhältnis allein dem Kläger zuschreibt und sich selbst in Kenntnis der Aktenlage sogar die Mitverantwortung an der Konfliktsi- tuation abspricht (Urk. 310 S. 13). Die Einschätzungen von diversen involvierten Fachpersonen decken sich jedoch mit den Aussagen des Klägers. Sicherlich hat sich auch der Kläger nicht immer korrekt verhalten, und es ist möglich, dass er den Beklagten vereinzelt physisch oder psychisch anging oder ihn beschimpfte. Die wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe im Winter die Fenster geöffnet und die Heizung voll aufgedreht sowie den WLAN-Router ge- hackt, sind jedoch unbelegt und wurden vom Kläger bestritten bzw. brachte der Kläger vor, er habe das WLAN für Schulaufgaben gebraucht (Urk. 211 S. 15 f., Urk. 284 S. 7 sowie Urk. 220 S. 3). Es erscheint indes auch plausibel, dass gewisse problematische Verhaltensweisen eine Reaktion auf den seelischen Notstand und die seit Jahren anhaltende Kindswohlgefährdung waren. Am Gesamtbild ändern auch die Rügen des Beklagten nichts, die KESB habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, die Behauptungen des Klägers ungefiltert über-

- 29 - nommen, und er habe sich nicht zu allen Vorwürfen äussern können. Der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 ist rechtskräftig; der Beklagte hätte seine Rügen innert der Rechtsmittelfrist geltend machen müssen. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe keine Kraft mehr gehabt, den Entscheid der KESB Win- terthur-Andelfingen anzufechten (Urk. 284 S. 11). Dies ist nicht glaubhaft, da der Beklagte im darauffolgenden Gerichtsverfahren zahlreiche Eingaben zu teilweise bereits wiederholt und bis vor Bundesgericht abgeurteilten Prozessfragen machte und diverse Verfügungen bis vor Obergericht und Bundesgericht anfocht (Urk. 9, Urk. 24 [Nichteintreten OGer ZH RZ140008], Urk. 25, Urk. 32, Urk. 33, Urk. 37, Urk. 59 [gegenstandslos abgeschrieben OGer ZH RZ160002], Urk. 79, Urk. 92, Urk. 98, Urk. 104 [Abweisung Berufung OGer ZH LZ180030], Urk. 105 [Abweisung Berufung OGer ZH RZ180006], Urk. 108 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 104], Urk. 109 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 105], Urk. 211). Sodann verweigerte der Beklagte die Mitteilung von ihm möglichen Verhandlungsterminen, bis die eige- nen gestellten Bedingungen erfüllt würden (Urk. 29), stellte ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter und zog auch dieses erfolglos bis vor Bundes- gericht (Urk. 50, Urk. 55 [Abweisung Ausstandsgesuch BezG Andelfingen], Urk. 70 [Rückweisung OGer ZH RZ160004 aufgrund Verletzung rechtliches Gehör], Abwei- sung Beschwerde OGer ZH RZ170007, Urk. 73 [Abweisung Beschwerde BGer]. Ausserdem macht der Beklagte in seiner Berufung einerseits geltend, der Kläger habe mit seinem Verhalten die familiären Pflichten aufs Gröbste und in schuldhafter Weise verletzt (Urk. 284 S. 13), und führt andererseits aus, er (der Beklagte) habe sich gegenüber der KESB Winterthur-Andelfingen gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die "pubertätsbedingten Pro- bleme" mit dem Kläger mit Hilfe von Gesprächen lösen (Urk. 284 S. 9). Dies er- scheint widersprüchlich. Pubertätsbedingte Probleme reichen nicht aus, um von ei- ner groben und schuldhaften Verletzung familiärer Pflichten auszugehen. Ebenso wenig ist gestützt darauf eine persönliche Unzumutbarkeit anzunehmen. Auch die E-Mail des Klägers an dessen Cousin, dass er von einer Pflegefamilie träume, lässt nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten. Eine Pflegefamilie ist alles andere als ein gewöhnlicher Traum eines Jugendlichen (Urk. 225/1). Eine solche

- 30 - Nachricht muss vielmehr als Ausdruck der Verzweiflung des Klägers angesehen werden. Sodann ist nachvollziehbar, dass der Kläger nach Erreichen der Volljährigkeit den Kontakt zum Beklagten nicht wieder aufnahm, zumal er während des bereits lau- fenden, hochstrittigen Verfahrens volljährig wurde und dieses bis heute andauert. Entsprechend leuchtet auch ein, dass der Kläger den Beklagten nicht im Detail über seinen beruflichen Werdegang unterrichtete, da er ohnehin auf sich alleine gestellt war und neben dem Studium auch noch für die Finanzierung desselben sowie sei- nes Lebensunterhalts besorgt sein musste. Ausserdem war dem Beklagten be- kannt, dass der Kläger nach dem Gymnasium vermutlich studieren würde, war dies doch bereits Thema, als der Kläger noch unter der Obhut des Beklagen stand. Aus der Nicht-Information durch den Kläger kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten und dieser wäre auch nicht eine Schwere beizumessen, die zur persönli- chen Unzumutbarkeit führen würde. Anhaltspunkte, dass der Kläger willkürlich, nachgerade boshaft die persönlichen Beziehungen zum Beklagten abbrach und sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht, sind nicht ersichtlich. Einseitige Schuldzuweisungen sind in sol- chen Konflikten bereits allgemein problematisch. Dass im Speziellen hier der Klä- ger die alleinige Verantwortung für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis tragen soll, lässt sich sicher ausschliessen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 aZGB liegt wie erwähnt nicht vor, wenn sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind so verhält, dass dessen Abbruch der Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint. Von einer solchen nachvollziehbaren Distanzierung im Konflikt ist vorliegend aufgrund der mehreren Berichte, Stellungnahmen von Fachpersonen und auch dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen auszugehen. Eine persönliche Unzumutbarkeit des Beklagten zur Unterhaltsleistung ist somit zu verneinen. C. Berechnung der Volljährigenunterhaltsbeiträge

1. Volljährigenunterhaltsbeiträge für Juli 2014 bis Dezember 2014

- 31 - 1.1 Die Vorinstanz stellte für das Jahr 2014 die familienrechtlichen Existenzmi- nima des Beklagten von Fr. 4'065.–, seiner Ehefrau von Fr. 2'188.– und P._____ von Fr. 1'108.– dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'166.– sowie den Kinder- zulagen von P._____ von Fr. 200.– gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigen- unterhalt nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem familienrecht- lichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurückzustehen habe. Sodann habe der Beklagte genügend glaubhaft gemacht, dass er ab Juli 2014 die Kinderzulagen für den Kläger nicht mehr bezogen habe und dass diese ab dem Jahr 2016 vom Kläger direkt bezogen worden seien. Nachdem sämtliche familien- rechtliche Existenzminima der übrigen Familienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für den Kläger ein Volljährigenunterhaltsbeitrag von Juli 2014 bis Dezem- ber 2014 in Höhe von monatlich Fr. 1'005.–. Dadurch, dass das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers Fr. 2'789.– betrage und er selber ein Einkommen von Fr. 424.– erziele, sei der Bedarf des Klägers im Umfang von Fr. 2'365.– nicht gedeckt (Urk. 285 S. 30 sowie S. 35 f.). 1.2 Gemäss Art. 276 aZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kin- des (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Der Unter- haltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 aZGB). Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages können die damals anwendbaren Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Richtlinien) als Ausgangspunkt für die Grundbedarf- und Überschussberechnung dienen. In Bezug auf volljährige Kinder hat das Bundesge- richt im Jahr 1992 den Grundsatz aufgestellt, dass von einem Elternteil nur verlangt werden kann, für den Unterhalt von volljährigen Kinder aufzukommen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen ver- fügt, das sein Existenzminimum im weitesten Sinne um etwa 20% übersteigt (BGE

- 32 - 118 II 97 E. 4b/aa; BGE 127 I 202 E. 3e). Da Vater und Mutter bei der Einschätzung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleich behandelt werden müssen, gilt die Regel des erweiterten und erhöhten Existenzminimums nach dem Bundesgericht auch für den anderen Elternteil. Leben die Eltern zusammen, werden ihre jeweiligen Bedürf- nisse gleich berechnet; leben sie getrennt oder sind sie geschieden, muss der zwi- schen den Ehegatten geschuldete Beitrag bei den Kosten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Die Unterhaltspflicht des Ehegatten hat somit Vorrang vor der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes (BGE 132 III 209 E. 2.3). Sodann rechtfertigt es sich nicht, dass sich Eltern volljähriger Kinder ebenso wie Eltern von minderjährigen Kindern bis zu ihrem eigenen Existenzminimum einschränken müs- sen. Es erscheint mit dem Ausnahmecharakter der Unterhaltspflicht über die Voll- jährigkeit hinaus nicht vereinbar, den Eltern den Verzicht auf jeden noch so be- scheidenen Wohlstand zuzumuten, um eine höhere Ausbildung ihres Kindes zu fi- nanzieren (BGE 118 II 97 E. 4a). Wie schon erwähnt (vgl. oben E. II.3) ist der von den Parteien zitierte Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 aus dem Jahr 2020 nicht einschlägig, da es vorliegend um Volljährigenunterhaltsbeiträge von Juli 2014 bis und mit Dezember 2016 geht und somit das bisherige Recht (inkl. Rechtsprechung) anzuwenden ist. Damals wurde noch nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Betreuungsunterhalt wurde im Jahr 2017 eingeführt. Ebenso wenig war aus- schliesslich die zweistufige Berechnungsmethode anwendbar. Es ist aber zutref- fend, dass der Elternteil nur zur Zahlung von Volljährigenunterhalt verpflichtet wer- den kann, wenn er nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen verfügt, das sein Existenzminimum um 20% übersteigt. Dies ist im Ergebnis etwa gleichbe- deutend, wie wenn der Notbedarf um weitere Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3), was dem Vorgehen der Vorinstanz entspricht. Der Beklagte bringt dies in seiner Berufung ebenfalls so vor (Urk. 284 S. 17), widerspricht sich dann aber in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 und macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das verbleibende Einkommen den Notbedarf um ungefähr 20% übersteigen müsse (Urk. 310 S. 16 und S. 18).

- 33 - 1.3 Die Einkommen der Parteien, der Ehefrau des Beklagten und die Kinderzula- gen von P._____ wurden nicht angefochten und sind nicht zu beanstanden. Damit wird nachfolgend nur noch auf diejenigen Bedarfspositionen eingegangen, die von den Parteien angefochten wurden. 1.4 Autokosten der Ehefrau / Abzahlung Kreditraten 1.4.1 Der Beklagte bringt für die Phase 2014 vor, der von der Vorinstanz für ihn und seine Ehefrau ermittelte Gesamtbedarf von Fr. 6'253.– sei zu ergänzen. Es sei gelebter Lebensstandard, dass die Ehefrau über einen eigenen Wagen verfüge, zumal sie aufgrund ihrer Krankheit auf die Benutzung eines eigenen Autos ange- wiesen sei. Daher seien die Kosten entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu kürzen. Die Kosten für die beiden Autos seien mit Fr. 745.45 ausgewiesen, weshalb sich die Autokosten um diesen Betrag erhöhen müssten, mithin um Fr. 495.45 (Differenzbetrag zu Fr. 250.–). Für ihn, seine Ehefrau und P._____ re- sultiere somit ein Gesamtbedarf von Fr. 7'856.45 (Fr. 4'065.– + Fr. 1'108.– + 2'188.– + Fr. 495.65). Insgesamt sei die Unterhaltsverpflichtung somit um 6 × Fr. 495.65, mithin um Fr. 2'973.90 zu reduzieren. Damit müsse der Beklagte im Eventualstand- punkt einen Betrag für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 6'027.60 bezahlen (Urk. 284 S. 23). 1.4.2 Der Kläger verweist einleitend auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 vom 11. November 2020 sowie auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums und macht geltend, zusätzliche Autokosten könnten nur berücksichtigt werden, sofern einem Automobil Kompetenzqualität zu- komme, sprich zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Dies sei bei der Ehefrau des Beklagten nicht der Fall. Sie sei nicht erwerbstätig, weshalb für sie das Fahrzeug keinen Kompetenzcharakter habe. Weiter verweist er auf die zweistufige Methode mit Überschussverteilung und erläutert, welche Be- darfspositionen dabei berücksichtigt werden könnten und dürften (Urk. 298 S. 12 ff.). Im Rahmen seiner Anschlussberufung führt der Kläger aus, dass gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die maximal zuläs-

- 34 - sigen Kosten für das Fahrzeug monatlich Fr. 600.– betragen würden, die Vorinstanz dem Beklagten aber noch zusätzlich Fr. 250.– für die Leasingraten des neuen, teu- reren Fahrzeuges zugebilligt habe. Leasingraten könnten jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sich der Schuldner über die Zahlungen ausweise. Es liege zwar der neue Kreditvertrag im Recht, jedoch sei nicht nachgewiesen, dass die Raten regel- mässig bezahlt worden seien. Indem die Vorinstanz diese unbelegten Leasingraten dennoch im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt und damit eine Unterde- ckung des Bedarfes des Klägers in Kauf genommen habe, habe es die bundesge- richtlichen Vorgaben zur Unterhaltsfestsetzung verletzt. Entsprechend seien die Fr. 250.– für angebliche Leasingraten aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen (Urk. 298 S. 14). 1.4.3 Der Beklagte hält in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dagegen, es handle sich nicht um einen Leasingvertrag für das Auto, sondern um einen Kre- ditvertrag. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass es der Ehefrau des Beklagten aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen. Sie habe einen Schwerbehindertenausweis und sei aufgrund ihrer Erkrankung auf ein Auto für die Bewältigung des täglichen Lebens dringend ange- wiesen. Zudem habe es dem gelebten Lebensstandard entsprochen, dass der Ehe- frau ein eigener Wagen zur Verfügung stehe. Daher seien die Kosten für die beiden Autos um die ausgewiesenen Kosten in Höhe von Fr. 735.45 in die Bedarfsberech- nung aufzunehmen. Da die Vorinstanz bereits Fr. 250.– anerkannt habe, seien die Autokosten um den Betrag von Fr. 495.45 zu erhöhen (Urk. 310 S. 17). 1.4.4 Die Vorinstanz sprach dem Auto der Ehefrau des Beklagten die Kompetenz- qualität zu Recht ab. Gemäss den Richtlinien sind Autokosten zu berücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fahrzeug zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten an den Arbeitsplatz benötigt wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten, dass die Ehefrau des Beklagten keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 285 S. 28). Der Beklagte macht indes geltend, dass seine Ehefrau das Fahrzeug für Fahr- ten zum Arzt, zu den Therapien und für das Fahren von P._____ brauche (Urk. 284 S. 21). Als sie selber zum Gebrauch ihres Autos gefragt wurde, gab sie spontan

- 35 - an, sie fahre zum Beispiel ihren Sohn oft zum Zahnarzt (Urk. 248 S. 12). Dass sie wegen ihrer Krankheit derart stark in ihrer Bewegung eingeschränkt wäre, dass einem eigenen Fahrzeug ausnahmsweise, im Sinne eines unentbehrlichen Hilfs- mittels einer Invaliden, Kompetenzqualität zuzuschreiben wäre (BGer 5A_57/ 2016 vom 20. April 2016 E. 4.2; BGE 106 III 104ff. = Pra 1981, Nr. 81; OGer ZH PS220011-O vom 3. Juni 2022 E. 4.4.1), geht aus dem Prozessstoff nicht hervor (vgl. Urk. 248 S. 14 f.). Entsprechend können ihr keine Autokosten im Bedarf ange- rechnet werden. Dies hat zur Folge, dass auch die Kreditraten, die der Abzahlung ihres Autos dienen, nicht im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen sind (vgl. Richt- linien). Der Kläger bringt zudem zutreffend vor, dass die Abzahlung von Kompetenzstü- cken gemäss Richtlinien nur im Bedarf zu berücksichtigen ist, sofern sich der Schuldner über die Zahlungen ausweist. Im Recht liegen zwar die beiden Kredit- verträge (Urk. 38/21-22). Der Zahlungsbeleg bleibt für das Jahr 2014 jedoch aus. Belegt sind einzig die Zahlungen der Kreditraten der Jahre 2015-2018 (Urk. 101/16 sowie 184/13). Entsprechend können die von der Vorinstanz berücksichtigten Kre- ditraten in Höhe von Fr. 250.– für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Im Bedarf des Beklagten sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz monatlich somit Fr. 600.– zu berücksichtigen. 1.5 Kosten für auswärtige Verpflegung 1.5.1 Der Kläger rügt in seiner Anschlussberufung, der Beklagte mache weiter Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von monatlich Fr. 300.– geltend. Die Vorinstanz habe diese – wie sie selbst erwogen habe – "grosszügiger Weise" vollumfänglich zugebilligt mit der Begründung, diese Mehrkosten seien belegt. Die Akten würden zwar zeigen, dass der Beklagte sich im Jahr 2013 mehrmals wö- chentlich in der Migros über Mittag verpflegt habe, was täglich zwischen Fr. 9.90 und Fr. 21.90 gekostet habe. Gemäss dem Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könnten jedoch lediglich Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede auswärtige Hauptmahlzeit berücksichtigt werden, nicht Fr. 15.10 wie vom Beklagten geltend gemacht. Entsprechend könnten monatlich nur Fr. 200.– berücksichtigt werden. Indem die Vorinstanz mehr als diesen Maximalbe-

- 36 - trag berücksichtigt und damit eine weitere Unterdeckung des Bedarfes des Klägers in Kauf genommen habe, habe es die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Unter- haltsfestsetzung verletzt. Der Bedarf des Beklagten sei deshalb um Fr. 100.– zu kürzen (Urk. 298 S. 14 f.). 1.5.2 Der Beklagte wendet in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dage- gen ein, nach altem Recht hätten für die auswärtige Verpflegung Beträge bis zu Fr. 15.– berücksichtigt werden können, weshalb die Vorinstanz zutreffend einen Betrag von Fr. 300.– pro Tag anerkannt habe. Die Kosten der auswärtigen Verpfle- gung seien entgegen der Ansicht der Klägers nicht zu kürzen (Urk. 310 S. 17). 1.5.3 Dem Beklagten ist beizupflichten, dass nach den damals geltenden Richtli- nien für die auswärtige Verpflegung Beträge bis zu Fr. 15.– pro Tag hätten berück- sichtigt werden können. Der Beklagte legte zwar diverse Quittungen ins Recht, wel- che teilweise Mehrauslagen ausweisen (Urk. 38/24). Diese betreffen jedoch aus- schliesslich den Zeitraum von April 2013 bis Oktober 2013 und sind für die vorlie- gende Phase von Juli 2014 bis und mit Dezember 2014 irrelevant. Ob der Beklagte im Jahr 2014 gar keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung hatte oder diese lediglich Fr. 10.– betrugen, erhellt nicht. Nichtsdestotrotz ist es naheliegend, dass dem Beklagten Kosten für auswärtige Verpflegung angefallen sind. Weshalb die Vorinstanz beim Beklagten aussergewöhnlich hohe Kosten für die auswärtige Ver- pflegung berücksichtigte, erhellt nicht. Entsprechend rechtfertigt es sich, von einem Durchschnittswert von Mehrauslagen zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– auszugehen und dem Beklagten monatlich Fr. 210.– anzurechnen, wie dies die Vorinstanz im Übrigen auch in der Phase der Minderjährigkeit tat (Urk. 285 S. 19 f.). 1.6 Fussballkosten P._____ 1.6.1 Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung weiter geltend, im Bedarf des minderjährigen Sohnes P._____ sei eine Position für Fussball in Höhe von monat- lich Fr. 50.– berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe zwar zunächst zutreffend festgehalten, dass Kosten für Freizeitaktivitäten aus dem Grundbetrag zu finanzie- ren seien, habe dem minderjährigen Sohn aufgrund des Gleichheitsgebots jedoch trotzdem einen Pauschalbetrag von Fr. 50.– für Fussball angerechnet. Damit ver-

- 37 - mische die Vorinstanz nicht nur die Zeitphasen (während dieser Phase sei dem Kläger nämlich keine ergänzende Freizeitposition von Fr. 50.– zugestanden wor- den), sondern auch ein weiteres Mal in unzulässiger Weise die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung und die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsme- thode, womit eine weitere Unterdeckung des Bedarfs des Klägers einhergehe. Der Bedarf von P._____ sei entsprechend um Fr. 50.– zu kürzen (Urk. 298 S. 15). 1.6.2 Der Beklagte entgegnet, der Bedarf von P._____ sei von der Vorinstanz mit Fr. 1'150.– berechnet worden und beinhalte, wie es nach altem Recht zutreffend gewesen sei, auch Kosten für die Hobbys der Kinder. Die Kosten für das Fussball seien angemessen und nicht zu kürzen (Urk. 310 S. 18). 1.6.3 Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nach altem Recht die Hobbys der Kinder im Bedarf berücksichtigt werden konnten, sofern sie ausgewiesen waren (vgl. bspw. LE140002-O, LE140024-O sowie LE150077-O). Vorliegend ist unbe- stritten, dass P._____ Fussball spielte. Den vom Beklagten eingereichten Belegen ist jedoch zu entnehmen, dass der Jahresbeitrag jeweils Fr. 220.– betrug (Urk. 69/5 sowie Urk. 184/7b). Entsprechend ergibt dies einen monatlichen Betrag von gerun- det Fr. 20.–, der bei P._____ im Bedarf zu berücksichtigen ist. 1.7 Verschiedenes 1.7.1 Abschliessend führt der Kläger aus, im Bedarf der Ehefrau des Beklagten sei eine Position "Verschiedenes" aufgenommen und mit monatlich Fr. 50.– berück- sichtigt worden. Die Vorinstanz habe diese Position nicht begründet. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass damit Kosten für den Hund berücksichtigt worden seien. Solche Kosten seien ebenfalls aus dem Grundbetrag (oder einem allfälligen Überschuss) zu bezahlen. Indem die Vorinstanz auch diese Kosten separat berücksichtigt habe, habe sie er- neut die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung und die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode vermischt, was unzulässig sei und zu einer unbe- rechtigten Unterdeckung des Bedarfs des Klägers geführt habe. Der Bedarf der Ehefrau des Beklagten sei entsprechend um Fr. 50.– zu kürzen (Urk. 298 S. 15).

- 38 - Analog zur vorinstanzlichen Vorgehensweise resultiere in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 1'383.–. Der Kläger habe für diese Zeit vorinstanzlich Fr. 1'250.25 im Monat zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen beantragt. Die Kinder- zulagen seien entsprechend klarem Begehren nur für den Fall beantragt worden, dass der Beklagte diese überhaupt beziehe. Die Tatsache, dass Letzterer diese nicht bezogen habe, bedeute keine Abweisung bzw. Unterliegen des Klägers. Der Beklagte sei somit zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis

31. Dezember 2014 gesamthaft Fr. 7'501.50 (6 × Fr. 1'250.25) zu bezahlen (Urk. 298 S. 16). 1.7.2 Der Beklagte macht in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 geltend, es sei der Vorinstanz in Bezug auf die Position "Verschiedenes" von Fr. 50.– zu folgen. Es handle sich um die Kosten für den Hund, die äusserst tief seien und dessen Höhe angemessen sei. Diese Kosten seien für den Hund in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen gewesen, weswegen es sich nicht rechtfertige, diese Position zu streichen (Urk. 310 S. 18). Es resultiere ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt Fr. 7'928.65 (Fr. 4'065.– Beklagter, Fr. 2'188.– Ehefrau, Fr. 1'180.– P._____ plus Fr. 495.45 [Korrektur Au- tokosten]). Unter Anwendung der damaligen vorgenannten Rechtsprechung sei bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20% erweiterter Notbedarf zu belassen. Damit sei der Gesamtbedarf um rund Fr. 1'585.73 zu erweitern, mithin auf gerundet Fr. 9'514.40. Dadurch, dass der Voll- jährigenunterhalt hinter dem Bedarf der minderjährigen Kinder und der Ehefrau zu- rückzustehen habe, ergebe sich ein monatliches Manko, und es bestehe kein An- spruch auf Volljährigenunterhalt. Insgesamt habe der Kläger für das Jahr 2014 ei- nen Betrag von Fr. 9'001.50 gefordert. Die Forderung des Klägers für das Jahr 2014 sei abzuweisen (Urk. 310 S. 18). 1.7.3 Der Kläger wendet in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 dage- gen ein, es sei zu beachten, dass der 20%-Zuschlag nur auf den Notbedarf des Beklagten zu gewähren sei, sprich sich dieser Zuschlag anhand des Notbedarfs

- 39 - berechne und nur dem Unterhaltsverpflichteten persönlich zustehe, nicht hingegen den weiteren, in seinem Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten (Urk. 312). 1.7.4 Grundsätzlich sind Kosten im Zusammenhang mit Haustieren aus dem Grundbetrag zu bestreiten. Es ist aber unbestritten, dass der Beklagte und seine Ehefrau seit jeher Hunde hatten und die Ehefrau bereits einen Hund in die Familie brachte. Bestritten wird einzig, dass die Kosten separat im Bedarf zu berücksichti- gen sind (Urk. 37 S. 17 sowie Prot. I S. 14 f.). Da die Ehefrau des Beklagten und seit dem Zusammenleben auch der Beklagte stets Hunde hatte, diese somit zum Lebensstandard gehörten und in Anbetracht dessen, dass es dem Unterhalts- schuldner zur Leistung von Volljährigenunterhalt nicht gleichermassen zumutbar ist, sich auf sein Existenzminimum zu beschränken und auf jeglichen Wohlstand zu verzichten, wie in Bezug auf den Unterhalt von minderjährigen Kindern, rechtfertigt es sich, der Vorinstanz folgend bei der Ehefrau des Beklagten die Kosten der Hunde zu berücksichtigen (vgl. LY120025-O, LY130037-O sowie LE140032-O). Die Höhe von monatlich Fr. 50.– erscheint sodann angemessen (Urk. 38/35). Wie bereits erwähnt, entfällt der Zuschlag von 20% auf den Notbedarf des Beklag- ten, da die Vorinstanz auf das familienrechtliche Existenzminimum der Familie ab- gestellt hatte, was im Ergebnis gleichbedeutend ist (vgl. oben E. III.C.1.2). 1.8 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende neuen Einkommens- und Be- darfspositionen (veränderte Bedarfspositionen im Vergleich zu Vorinstanz grau hin- terlegt): Kläger Beklagter Ehefrau des P._____ Beklagten Einkommen Fr. 424.– Fr. 8'166.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 586.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 223.– Fr. 185.– Fr. 275.– Fr. 71.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 216.– Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium unregelmäs- sige, unge- Fr. 0.– Fr. 3.– Fr. 56.– deckte Ge- sundheitskos- ten

- 40 - auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 0.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 18.– Fr. 9.– Fr. 0.– pflichtversiche- rung Unterhaltsver- Fr. 0.– Fr. 300.– Fr. 0.– pflichtungen laufende Fr. 0.– Fr. 500.– Fr. 0.– Steuern Serafe Fr. 39.– Fr. 0.– Kommunikati- Fr. 120.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 50.– onskosten Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 22.– Fr. 0.– Fr. 26.– VVG Fussball Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 20.– Verschiedenes Fr. 0.– Fr. 50.– notwendige Fr. 426.– Schulkosten Total Bedarf Fr. 2'789.– Fr. 3'725.– Fr. 2'188.– Fr. 1'078.– 1.9 Dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'166.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– steht ein Gesamtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 6'991.– gegenüber. Entsprechend verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'375.–. Dem Einkommen des Klägers von Fr. 424.– steht sein Bedarf von Fr. 2'789.– gegenüber. Ihm fehlten monatlich somit Fr. 2'365, wovon Fr. 1'375.– noch durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckt werden konnten. Der Be- klagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für Juli 2014 bis und mit Dezember 2014 monatlich Fr. 1'375.–, insgesamt somit Fr. 8'250.– zu bezahlen. Die Kinderzulagen wurden seit Juli 2014 nicht mehr vom Beklagten bezogen und sind daher auch nicht geschuldet.

2. Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2015 2.1 Die Vorinstanz stellte für das Jahr 2015 die familienrechtlichen Existenz- minima des Beklagten von Fr. 4'236.–, seiner Ehefrau von Fr. 2'220.– und P._____ von Fr. 1'018.– dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'470.– sowie den Kinder- zulagen von P._____ von Fr. 200.– gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigen- unterhalt wiederum nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem fa- milienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurückzuste- hen habe. Nachdem sämtliche familienrechtliche Existenzminima der übrigen Fa-

- 41 - milienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für den Kläger ein Volljährigen- unterhaltsbeitrag für das Jahr 2015 in Höhe von monatlich Fr. 1'196.–. Dadurch, dass das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers Fr. 2'789.– betrage und er selber ein Einkommen von Fr. 1'503.– (inkl. Stipendium) erziele, sei der Bedarf des Klägers im Umfang von Fr. 90.– nicht gedeckt. Der Kläger habe vom Beklagten vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 monatlich Fr. 1'250.25 zzgl. Kinder- zulagen gefordert. Der Beklagte könne in dieser Zeitperiode dem Kläger jedoch nur monatlich Fr. 1'196.– bezahlen. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 habe der Kläger monatlich Fr. 797.– zzgl. Kinderzulagen gefordert. Diese könne der Be- klagte in dieser Zeitperiode vollumfänglich bezahlen (Urk. 285 S. 36 sowie S. 39 f.). 2.2.1 Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor, es sei ihm auch für das Jahr 2015 unzumutbar, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Für den Fall, dass das Gericht dieser Argumentation nicht folge, verweise er in Bezug auf die Autokosten auf die Phase 2014. Es seien die Autokosten um 12 × Fr. 495.65, mithin Fr. 5'947.80 im Bedarf des Beklagten, seiner Ehefrau und dem Sohn P._____ zu erhöhen. Der Gesamtbedarf betrage neu Fr. 7'969.65. Damit sei der von der Vorinstanz ermittelte Betrag für den Kläger für die Phase 2015 von Fr. 13'155.– um die Autokosten für den Beklagten und seine Ehefrau in Höhe von Fr. 5'047.80 auf Fr. 8'107.20 zu reduzieren. Im Restbetrag sei die Klage abzuweisen (Urk. 284 S. 13 f.). Dieselben Ausführungen wiederholt der Beklagte auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 (Urk. 310 S. 19). 2.2.2 Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung geltend, hinsichtlich des Be- darfs des Beklagten, seiner Ehefrau und P._____ würden die Ausführungen zur Phase 2014 analog gelten. Der vorinstanzlich errechnete Bedarf des Beklagten re- duziere sich um Fr. 350.– auf Fr. 3'886.–, jener von P._____ um Fr. 50.– auf Fr. 968.– und jener der Ehefrau des Beklagten um ebenfalls Fr. 50.– für den Hund auf Fr. 2'170.–. Es resultiere demnach in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Septem- ber 2015 eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 1'646.–. 2.3.1 Es wird wiederum lediglich auf die Bedarfspositionen eingegangen, die an- gefochten wurden. In Bezug auf die Autokosten der Ehefrau des Beklagten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Beklagten, die Kosten fürs Fussball von

- 42 - P._____ sowie für die Hundekosten kann auf die vorstehende Phase verwiesen werden (oben E. III.C.1). Diese Bedarfspositionen bleiben unverändert. 2.3.2 Neu ist im Bedarf des Beklagten die Abzahlung der Kreditraten in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe von Fr. 250.– für sein Fahrzeug mit Kompetenzcha- rakter zu berücksichtigen. Die Zahlungen dieser Raten sind für das Jahr 2015 be- legt (Urk. 101/16 sowie 184/13). 2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende neue Einkommens- und Bedarfs- positionen (veränderte Bedarfspositionen im Vergleich zur Vorinstanz grau hinter- legt): Kläger Beklagter Ehefrau des P._____ Beklagten Einkommen Fr. 1'503.– Fr. 8'470.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 586.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 223.– Fr. 215.– Fr. 310.– Fr. 10.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 216.– Fr. 850.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium regelmässige, ungedeckte Fr. 0.– Fr. 149.– Fr. 0.– Fr. 28.– Gesundheits- kosten auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 0.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 18.– Fr. 9.– Fr. 0.– pflichtversiche- rung Unterhaltsver- Fr. 0.– Fr. 300.– Fr. 0.– pflichtungen laufende Fr. 0.– Fr. 500.– Fr. 0.– Steuern Serafe Fr. 39.– Fr. 0.– Kommunikati- Fr. 120.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 50.– onskosten Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 15.– Fr. 0.– Fr. 26.– VVG Fussball Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 20.– Verschiedenes Fr. 0.– Fr. 50.– notwendige Fr. 426.– Schulkosten Total Bedarf Fr. 2'789.– Fr. 4'147.– Fr. 2'220.– Fr. 989.–

- 43 - 2.5 Dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'470.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– steht ein Gesamtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 7'356.– gegenüber. Entsprechend verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'314.–. Dem Einkommen des Klägers von Fr. 1'503.– steht ein Bedarf von Fr. 2'789.– gegenüber. Ihm fehlten monatlich somit Fr. 1'286.–, welche durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckt werden konnten. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2015 monatlich Fr. 1'286.–, insgesamt so- mit Fr. 15'432.– zu bezahlen. Die Kinderzulagen wurden nicht mehr vom Beklagten bezogen und sind daher auch nicht geschuldet.

3. Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2016 3.1 Die Vorinstanz erwog, für das Jahr 2016 seien keine Volljährigenunterhalts- beiträge mehr geschuldet, da der Kläger selbst in der Lage gewesen sei, seinen Bedarf mit seinem Einkommen (inkl. Stipendium und eigens bezogener Kinderzu- lagen) zu decken (Urk. 285 S. 40 und S. 42). 3.2.1 Der Kläger rügt in seiner Anschlussberufung, er habe vor Vorinstanz für alle Phasen Mehrkosten in Folge auswärtiger Verpflegung in Höhe von Fr. 200.– gel- tend gemacht. Die Vorinstanz habe solche ohne jegliche Begründung ausser Acht gelassen, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Der Bedarf des Klägers sei (mindestens) im Jahr 2016 um Fr. 200.– für auswärtige Verpflegung zu erhöhen. Dies gelte umso mehr, als ihm auch jegliche Einkünfte (vollständig) angerechnet worden seien. Sein Bedarf habe sich im Jahr 2016 somit Fr. 2'827.– betragen. Da- mit habe er nach vollständiger Verwendung seiner damaligen Einkünfte von mo- natlich maximal Fr. 2'797.– eine monatliche Unterdeckung von Fr. 30.– aufgewie- sen, welche durch den Beklagten mittels Unterhaltsbeitrag auszugleichen sei. Dazu sei er auch in der Lage. Zusammengefasst sei für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis

31. Dezember 2016 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.– geschuldet, total Fr. 360.– (Urk. 298 S. 18). 3.2.2 Der Beklagte wendet in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 dage- gen ein, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, da der Kläger mit seinem Ein- kommen seinen monatlichen Bedarf decken könne. In Bezug auf den Gesamtbe-

- 44 - darf des Beklagten und seiner bei ihm wohnenden Familie gelte das Vorgenannte analog (Urk. 310 S. 19 f.). 3.3 Dem Kläger ist beizupflichten, dass die Vorinstanz die Kosten für die auswär- tige Verpflegung des Klägers ausser Acht gelassen hatte (Urk 151 S. 9 sowie Prot. I S. 49 f.). Der Kläger befand sich im Jahr 2016 im Studium und arbeitete nebenbei. Es ist somit naheliegend, dass er sich über Mittag auswärts zu verpflegen hatte. Da ihm nicht – wie bei einem Ausbildungslohn üblich – nur ein Bruchteil des Nettoloh- nes angerechnet wurde, sondern das gesamte Nettoeinkommen, rechtfertigt es sich, dem Kläger antragsgemäss Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen. 3.4 Der Kläger erzielte im Jahr 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'797.–, welches nicht beanstandet wurde (Urk. 285 S. 40 f.). Der von der Vor- instanz festgelegte Bedarf des Klägers von Fr. 2'627.– (Urk. 285 S. 41) ist somit um Fr. 200.– zu erhöhen und beträgt folglich Fr. 2'827.–. Somit fehlten ihm monat- lich Fr. 30.–. Der Beklagte ist mit seinem Einkommen von Fr. 8'405.– sowie den Kinderzulagen von P._____ von Fr. 200.– (Urk. 285 S. 40) in der Lage, den Ge- samtbedarf der Familie (exkl. Kläger) von Fr. 7'356.– zu decken. Ihm verbleibt ein Überschuss von monatlich Fr. 1'314.– (vgl. oben E. III.C.2.5). Damit ist er in der Lage, dem Kläger für das Jahr 2016 monatlich Fr. 30.–, insgesamt Fr. 360.– zu bezahlen.

4. Fazit Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Volljährigenunterhaltsbeiträge für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 8'250.–, für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 15'432.– sowie für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 360.–, insgesamt somit Fr. 24'042.– zu bezahlen. D. Zum Antrag auf weitere Zeugeneinvernahmen

1. Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass er, seine Ehefrau und B._____ im Herbst 2011 an das Haus D._____ gelangt seien, worauf die erste Be- treuerin, Frau G._____, B._____ und sein ungebührliches und aufbrausendes Ver- halten durchschaut habe. Aufgrund des Vorschlages von Frau G._____ hätten er,

- 45 - seine Ehefrau und B._____ eine Familientherapie bei Frau H._____, Stiftung I._____, besucht. Obgleich er beantragt habe, diese Personen als Zeugen befragen zu lassen, habe die Vorinstanz davon abgesehen, weswegen der Antrag im vorlie- genden Berufungsverfahren erneuert werde (Urk. 284 S. 8).

2. Beim vorliegenden Ergebnis ist auszuschliessen, dass weitere Einvernahmen von Zeugen an der Überzeugung des Gerichts etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat direkt involvierte Personen förmlich einvernommen. Die Zeugin J._____ war in der relevanten Zeitspanne zuständige Sozialarbeiterin im Zentrum D._____. Sie führte unter anderem aus (Urk. 245 S. 6): "Ich kann bestätigen, dass wir im Zentrum D._____ das so eingeschätzt ha- ben. Das war das Ergebnis der Beratung mit dem Familiensystem und auch der Rücksprache mit M._____, der damals der Therapeut war." Frau J._____ erwähnte mithin, dass sie nicht bloss ihren persönlichen Eindruck geschildert hatte, sondern jenen des Teams. Es mag sein, dass in einem frühen Stadium eine erste Betreuerin, Frau G._____, einen anderen Eindruck des Klägers hatte und sich entsprechend ihm gegenüber positionierte. Ob dem so war, kann hier offen bleiben. Eine allfällige anfängliche Ambivalenz resp. ein Ausprobieren von verschiedenen Herangehensweisen wäre nicht erstaunlich. Massgeblich aber ist, was sich später mehr und mehr herauskristallisierte respektive was das Ergeb- nis der Beratung war, wie es Frau J._____ ausdrückt. Und auch wenn allenfalls die Vorgängerin von Herrn M._____, Frau H._____, mit Bezug auf ihr Wirken zu Beginn des Konflikts andere Eindrücke vom Beklagten schildern würde, könnte dies das Beweisergebnis nicht umstossen. Abgesehen davon darf nicht übersehen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass Fachpersonen, die im frühen Stadium und eher kurz involviert waren, heute noch erhebliche Aussagen machen könnten. Es kann ausgeschlossen werden, dass nach weiteren Zeugeneinvernahmen – entge- gen den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung – auf eine persönliche Unzu- mutbarkeit von Unterhaltsleistungen beim Beklagten geschlossen würde. Das Gericht kann die Abnahme weiterer Beweise unterlassen, wenn es seine Mei- nungsbildung abgeschlossen hat und überzeugt ist, dass seine Meinung durch die

- 46 - Abnahme weiterer Beweise nicht mehr erschüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E. IV/2c/aa; DIKE-Komm ZPO- Leu, Art. 152 N 107 m.w.H.; Passadelis, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 152 N 7; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 57; Staehelin/Staehelin/Grolimund, ZPR,

3. A., 2019, § 18 Rz 23). Eine solche Konstellation zulässiger antizipierter Beweis- würdigung liegt hier vor. Das Beweisverfahren der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Weiterungen konn- ten unterbleiben. Auch im Berufungsverfahren können weitere Zeugeneinvernah- men unterbleiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens / Be- schwerde

1. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 14. September 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 277/1) Beschwerde gegen die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 305/284). Trifft die Berufungsinstanz jedoch einen neuen Entscheid, so entscheidet sie ohnehin auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 55'347.75 aus und erhöhte die Grundgebühr zunächst, aufgrund erhöhten Zeitaufwands, um die Hälfte. Sodann trug sie der teilweisen Gegen- standslosigkeit (zunächst noch geforderte Unterhaltsbeiträge der Jahre 2017 und

2018) Rechnung. Zusammen mit dem Parallelverfahren zwischen der Gemeinde C._____ und dem Beklagten kam die Vorinstanz auf eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.–, wovon sie (gemessen an den unterschiedlichen Streitwerten im Ver- hältnis von 63% zu 37%) Fr. 7'560.– auf das vorliegende Prozessverhältnis verlegte (Urk. 285 S. 43 f.). Hinzu kamen die Kosten der Zeugenentschädigung, welche total Fr. 280.– betrugen, was (wiederum aufgeteilt) Fr. 176.40 (63%) für das vorliegende

- 47 - Prozessverhältnis bedeutete. Insgesamt wurden so die Gerichtskosten auf Fr. 7'736.40 (Fr. 7'560.– + Fr. 176.40) bemessen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Umfang von Fr. 5'028.65 (65%) dem Kläger und im Umfang von Fr. 2'707.75 (35%) dem Beklagten auferlegt (Urk. 285 S. 44 f.). Der Kläger forderte vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2019 Fr. 43'097.75.– (Fr. 18'753.75.– von Juli 2014 bis September 2015; Fr. 2'391.– von Oktober 2015 bis Dezember 2015; Fr. 5'880.– von Januar 2016 bis August 2016; Fr. 1'390.– von September 2016 bis Oktober 2016; Fr. 740.– von November 2016 bis Dezember 2016; Fr. 8'970.– von Januar 2017 bis Juni 2017; Fr. 1'368.– von September 2017 bis Dezember 2017 sowie Fr. 3'605.– von Januar 2018 bis Juli 2018) zzgl. allfällige Familienzulagen, insgesamt somit Fr. 55'347.75 (Fr. 49 × 250.–). Zwar bringt der Kläger beschwerdeweise vor, er habe nur "allfällige" Fami- lienzulagen beantragt, für den Fall, dass diese vom Beklagten bezogen worden seien. Da dem nicht so gewesen sei, seien sie auch nicht zur Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen. Zudem habe er anlässlich der Verhandlung vom

17. Dezember 2019 sein Rechtsbegehren nicht beziffert, sondern sich vorbehalten, dies im zweiten Vortrag nachzuholen, nachdem der Beklagte seine Unterlagen ein- gereicht habe. Mithin habe er sein Rechtsbegehren erst in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beziffert (Urk. 202 S. 2). Die anlässlich der Verhandlung vom

17. Dezember 2019 noch aufgeführten Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 seien somit für die Streitwertberechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Urk. 305/284 S. 3 ff.). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Für den Gebührenstreitwert ist auf den Streitwert sämtlicher während des Verfah- rens vor der entsprechenden Instanz jemals hängig gewesener Rechtsbegehren abzustellen. Eine teilweise Anerkennung, ein teilweiser Rückzug oder Vergleich so- wie ein teilweises Nichteintreten oder eine teilweise Gegenstandslosigkeit führen entsprechend nicht dazu, dass diese Begehren bei der Bestimmung der Prozess- kosten am Ende des Verfahrens nicht mehr zu berücksichtigen wären (Art. 91 ZPO; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert Art. 91 N 33). Mit der Vorinstanz führt dies zu einem Streitwert von Fr. 55'347.75. Dies führt zu einer Grundgebühr von gerundet Fr. 5'978.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese streitwertbasierte Grundgebühr allein

- 48 - würde dem besonders hohen Zeitaufwand nicht gerecht, welcher auf das prozes- suale Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist (vgl. oben E. III.C.3.2 S. 29). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund einen Drittel auf Fr. 7'970.–. Einhergehend mit der Vorinstanz ist diese Gebühr in Folge der gegenstandslos gewordenen Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 zu reduzieren. Somit resultiert eine Gebühr von Fr. 7'000.–. Die Zeugeneinvernahme Frau J._____s war gleichermassen für beide Prozessverhält- nisse notwendig, da in beiden Konstellationen die Zumutbarkeit von Unterhaltsleis- tungen strittig ist und Frau J._____ vornehmlich dazu befragt wurde. Die diesbe- zügliche Zeugenentschädigung ist damit zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 140.–, auf dieses Verfahren zu nehmen. Die Vorinstanz teilte die gesamte Entscheidgebühr ausgangsgemäss auf den Klä- ger und den Beklagten auf (Urk. 285 S. 44 f.). Vorliegend erschiene es unbillig, die Folgen des übermässigen Prozessierens des Beklagten bloss nach dem Ausgang des Verfahrens unter Beachtung des Streitwerts (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu verteilen. Angezeigt ist vielmehr, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ermessensweise den Mehraufwand dem Verursacher zu überbürden. Angemessen erscheint daher, die Gerichtskosten von Fr. 7'140.– (Fr. 7'000.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweisführung) im Umfang von Fr. 3'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 4'140.– dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. lit. a und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie betragen Fr. 400.– (Urk. 1 S. 2) betreffend beide Prozessverhältnisse. Sie sind, zumal kein anderer Antrag gestellt wurde, zur Hälfte auf dieses Verfahren zu nehmen. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, von den Fr. 200.– einen ausgangsgemässen Anteil von Fr. 116.– dem Kläger zu ersetzen.

3. Der Kläger unterliegt im Umfang von 56% (Fr. 31'305.75 / Fr. 55'347.75 × 100). Gestützt auf die obigen Erwägungen rechtfertigt es sich jedoch, die Parteien- tschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wettzuschlagen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

- 49 -

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– gerechtfertigt. Da der Beklagte unterliegt, ist diese ihm aufzuerlegen.

2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beklagte ferner zu verpflich- ten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 6'500.– zzgl. Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Mehrwertsteuer betrug für Leistungen im Jahr 2023 7.7% und für Leis- tungen im Jahr 2024 8.1% (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Im Jahr 2023 erfolgten die Be- schwerde des Klägers, die Mandatsniederlegung des vorherigen Rechtsvertreters des Klägers sowie die Mandatsanzeige seiner aktuellen Rechtsvertreterin. Die Auf- wände der Rechtsvertreterin des Klägers entstanden jedoch mehrheitlich im Jahr 2024 durch das Verfassen der Berufungsantwort, der Vorbereitung und Teilnahme an der Vergleichsverhandlung vom 19. Juli 2024, dem Studium der Beschwerde- antwort und der Anschlussberufungsantwort sowie einige kleinere Arbeiten (Tele- fonate mit der hiesigen Instanz betr. Anreise des Klägers zur Verhandlung, Studium der Beschlüsse vom 13. August 2024, kurze Stellungnahme vom 11. November 2024). Entsprechend rechtfertigt es sich, auf 30% der Aufwände die Mehrwert- steuer von 7.7% und auf 70% der Aufwände die Mehrwertsteuer von 8.1% zu ver- anschlagen. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist von Mehrwertsteuern im Umfang von insgesamt Fr. 518.70 auszugehen (Fr. 1'950.– × 0.077 + Fr. 4'550.– × 0.081). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'018.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 24'042.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage des Klägers abgewiesen.

- 50 -

2. a) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 7'140.– (Fr. 7'000.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweis- führung) festgesetzt.

b) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Um- fang von Fr. 3'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 4'140.– dem Beklagten auferlegt.

c) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 116.– als Ersatz für ge- leistete Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.

d) Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

b) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- klagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehr- betrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung und zahlt dem Kläger den von ihm im Verfahren RZ230011-O bezahlten Kostenvorschuss zurück (vorbehältlich des allgemeinen Verrechnungsrechts des Staates).

c) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'018.70 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 51 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'042.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: sba