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LZ230037

Unterhalt

Zürich OG · 2024-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Verfahrensbe- teiligte sind die Eltern der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin), geb. am tt.mm.2016, sowie deren Schwester D._____, geb. am tt.mm.2019. Zudem hat die Verfahrensbeteiligte eine Tochter aus einer früheren Beziehung, F._____, geb. am tt. Dezember 2003, und der Beklagte einen Sohn aus einer früheren Beziehung, G._____, geb. am tt.mm.2007. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 machte die Klägerin, gesetzlich vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, bei der Vorinstanz eine Klage zur Regelung der Kinderbelange anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 77 S. 4 ff.). Am 5. April 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiederge- gebene Urteil und die Verfügung (Urk. 71 S. 3 ff. [unbegründet] = Urk. 77 S. 42 ff. [begründet] = Urk. 79 S. 42 ff.).

E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom

14. September 2023 (Urk. 78) innert Frist (vgl. Urk. 77B sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 samt Beilagenverzeichnis und Beilage änderte er seine Berufungsanträge (Urk. 85, Urk. 86 sowie Urk. 87/9) und reichte am 1. Dezember 2023 und am 8. Dezember 2023 Noveneingaben ein (Urk. 89 und Urk. 92). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde der Klägerin eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zur Berufungs- schrift und den Noveneingaben vom 20. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 91). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Klägerin sodann eine Frist bis 23. Januar 2024 angesetzt, um auch zur Noveneingabe vom 8. Dezember 2023 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungs- antwort, welche dem Beklagten am 26. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 96-98/3). Der Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.

E. 2.1 In der Noveneingabe vom 20. Oktober 2023 führt der Beklagte aus, er werde per 1. Oktober 2023 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe bei der M._____ SA in einem 100%-Pensum antreten und monatlich Fr. 4'608.– brutto (inkl. 13. Monatslohn) verdienen. Vor diesem Hintergrund könne und dürfe ihm ent- gegen der Erwägung E. 9.3.6 des Urteils der Vorinstanz kein hypothetisches Net- toerwerbseinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.– angerechnet werden, da er nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei. Es gebe auch keinen Grund, ihm vorzuwerfen, dass es ihm möglich sei, mehr zu verdienen. Eine absichtliche Einkommensschmä- lerung liege nicht vor und sei auch nicht geltend gemacht worden. Da er noch nie eine besser bezahlte unbefristete Vollzeitarbeitsstelle gehabt habe, wäre es rechts- widrig und soweit ein Ermessen des Gerichts bestehe, geradezu ein Ermessens- missbrauch, ihm nun trotz des neu erzielten monatlichen Bruttolohnes von Fr. 4'608.50 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– an- zurechnen. Es sei somit auf sein tatsächlich aktuell erzieltes Erwerbseinkommen abzustellen und dies in Abänderung der Dispositivziffer 7a) des Urteils der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 85 S. 7 f.). In seinen Eingaben vom 1. Dezember 2023 und dem 8. Dezember 2023 beziffert er sein Nettoeinkommen auf monatlich Fr. 3'878.48 (Urk. 89 mit Verweis auf Urk. 90/10 sowie Urk. 92 S. 1 f.). Dieses setze sich zusammen aus dem Bruttojahreslohn von Fr. 55'302.– abzüglich 10.558% für AHV/IV/EO, ALV, UVG, UVG Zusatz, Erwerbsausfall Krankheit, Beitrag EL für Fa- milien sowie den Abzügen für die Pensionskasse à 12 x Fr. 243.45 (Urk. 92 S. 1 f. sowie Urk. 94/12).

E. 2.2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (inkl. Bonus, 13. Mo- natslohn etc.: BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Da der Beklagte seit dem 1. Oktober 2023 in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe erwerbstätig ist und

- 27 - sein Einkommen nur geringfügig von dem von der Vorinstanz hypothetisch festge- setzten abweicht, ist ab dem 1. Oktober 2023 auf sein tatsächliches Einkommen abzustellen. Der Beklagte erzielt einen Bruttojahreslohn von Fr. 55'302.– (Urk. 87/9). Davon sind 10.558% für AHV/IV/EO, ALV, UVG, UVG Zusatz, Erwerbsaus- fall Krankheit sowie Beitrag EL für Familien in Abzug zu bringen (Urk. 90/10). Wie dem Schreiben der AXA vom 1. Dezember 2023 entnommen werden kann, beträgt der monatliche Beitrag für die Pensionskasse Fr. 243.45 (Urk. 94/12), welcher ebenfalls im Umfang von Fr. 2'921.40 [12 x Fr. 243.45] in Abzug zu bringen ist. Das Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich somit ab 1. Oktober 2023 auf monat- lich Fr. 3'878.– (Fr. 55'302.– abzügl. 10.558% [= Fr. 5'838.78; AHV/IV/EO, ALV, UVG, UVG Zusatz, Erwerbsausfall Krankheit, Beitrag EL für Familien], abzügl. Fr. 2'921.40 [12 x 243.45; BVG] / 12). Für den Monat September 2023 ist das von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einkommen zu berücksichtigen. Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Phase 3 von Fr. 3'881.– (1 x Fr. 4'000.– + 37 x Fr. 3'878.– / 38).

3. Bedarfspositionen des Beklagten

E. 2.3 Entsprechend sind beim Beklagten, der Klägerin und der Verfahrensbeteilig- ten lediglich die von der Vorinstanz festgelegten Grundbeträge, Wohnkosten, Kran- kenkassenprämien (KVG), ungedeckte Gesundheitskosten sowie die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen (Urk. 79 S. 22). Die von der Vorinstanz im Rahmen der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz mitberücksichtigten Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts – beim Beklagten unter Berücksichtigung der Kosten für ein Gene- ralabonnement von monatlich Fr. 340.– sowie bei der Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der Kosten von monatlich Fr. 125.–, um die Kinder zum Besuchs- treff zu fahren – haben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums unberücksichtigt zu bleiben. Entsprechend sind bei der Verfahrensbeteilig- ten keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen, da sie in Phase 2 noch nicht er-

- 20 - werbstätig war (Urk. 79 S. 47). Dem Auto des Beklagten wurde der Kompetenzcha- rakter abgesprochen, was unangefochten blieb (Urk. 79 S. 27 f. sowie Urk. 89 S. 2). Die Fahrt von seinem Wohnort in J._____ zu seiner damaligen Arbeitsstelle K._____ in L._____ dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und fünfzehn Minuten, mit dem Auto 30 Minuten (https://www.google.com/maps/…, zu- letzt besucht am 7. Juni 2024). Aufgrund der Zeitdifferenz von lediglich 45 Minuten pro Weg war es dem Beklagten zumutbar, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zurückzulegen. Angesichts der vorliegenden, sehr engen finanziellen Verhältnisse sind in seinem Bedarf die Kosten für ein Monatsabonnement und nicht jene für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Das Streckenabonnement für sieben Zonen kostet monatlich Fr. 221.–, welche im Be- darf des Beklagten zu berücksichtigen sind (https://www.sbb.ch/de/kaufen/pa- ges/strecke/strecke.xhtml, zuletzt besucht am 7. Juni 2024).

E. 2.4 Berücksichtigt man lediglich die zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums relevanten Einkommens- und Bedarfspositionen, präsentieren sich diese für Phase 2 wie folgt (vgl. Urk. 79 S. 22 sowie für die Mobilitätskosten vorstehend E. III.II.2.3):

- 21 - Verfahrens- Beklagter Klägerin beteiligte Einkommen 3'667.– 200.– 0.– Grundbetrag 1'200.– 400.– 1'350.– Wohnkosten 1'622.– 267.– 534.– Krankenkasse (KVG) 0.– 22.– 225.– Zusätzliche Gesundheits- 15.– 0.– 80.– kosten Mobilitätskosten 221.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 110.– 0.– 0.– Total Bedarf 3'168.– 689.– 2'189.–

3. Unterhaltsberechnung

E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungs- antwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro-

- 17 - gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. No- vember 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

E. 3.1 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'878.– (Urk. 87/9, Urk. 90/10 sowie 94/12) steht sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'538.– gegenüber (vgl. vorstehen E. III.VI.2.). Ihm verbleibt über seinem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum ein Betrag von Fr. 340.–. Die Verfahrensbeteiligte erzielt in Phase 6 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– (Urk. 79 S. 47). Damit kann sie ihr betreibungsrechtliches Existenzmini- mum von Fr. 2'702.– selbst decken und verfügt darüber über einen Betrag von Fr. 2'498.–. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Klägerin weist nach Abzug der Familienzulagen von Fr. 250.– ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 728.– auf.

E. 3.2 Betreffend die Geschwistergleichbehandlung sowie die Kaufkraftparität kann auf oben (E. III.II. 3.3 ff.) verwiesen werden. Der das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum des Beklagten übersteigende Betrag von Fr. 340.– ist wiederum nur noch (unter Kaufkraftbereinigung) gleichmässig auf drei Kinder aufzuteilen. Dies ergibt monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 165.– für seine in der Schweiz leben-

- 36 - den Töchter D._____ und die Klägerin und monatlich gerundet Fr. 10.– für den in GAMBIA lebenden Sohn H._____.

E. 3.3 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin in Phase 6 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 165.– zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen. Damit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin nicht gedeckt. Sie weist ein Manko von monatlich Fr. 563.– auf. Da die Verfahrensbeteiligte in Phase 6 über ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum über einen Betrag von Fr. 2'498.– verfügt und somit leistungsfähiger ist als der Beklagte, rechtfertigt es sich, dass sie sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin beteiligt (vgl. oben E. III.II.3.3 sowie BGE 147 III 265 E. 8.1). Zu berücksichtigen ist wiederum, dass auch die Schwester der Klägerin ein monatliches Manko von Fr. 1'050.– aufweist (Urk. 39 S. 4). Zieht man davon den monatlichen Unterhalts- beitrag des Beklagten von Fr. 165.– ab, hat sie noch ein monatliches Manko von Fr. 885.–. Mit dem das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Verfahrensbe- teiligten übersteigenden Betrag von monatlich Fr. 2'498.– ist diese in der Lage, die monatlichen Mankos ihrer Töchter von insgesamt Fr. 1'448.– zu decken, sodass in Phase 6 kein Manko mehr festzuhalten ist. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen I. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'872.50 (Fr. 4'800.– Entscheidge- bühr sowie Fr. 1'072.50 Dolmetscherkosten) fest. Sie auferlegte die Kosten zu drei Vierteln dem Beklagten und zu einem Viertel der Verfahrensbeteiligten, nahm sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei die Entschädigung in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO direkt aus der Gerichtskasse zu erfolgen habe (Urk. 79 S. 48 f.). Dies

- 37 - blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Der Entscheid im Berufungsver- fahren veranlasst nicht zu einer Anpassung der erstinstanzlichen Kostenregelung. Die Dispositivziffern 10 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils sind daher zu bestäti- gen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom

E. 3.4 Dem Beklagten ist beizupflichten, dass die Vorinstanz den Geschwistergleich- behandlungsgrundsatz verletzte. Es ist unbestritten, dass der Beklagte der Vater von vier minderjährigen Kindern, G._____, geb. am tt.mm.2007, der Klägerin, geb. am tt.mm.2016, D._____, geb. am tt.mm.2019, sowie H._____, geb. am tt.mm.2023, ist (Urk. 4/1, Urk. 33/2, Urk. 39 S. 2, Urk. 82/4). Ebenso ist erwiesen, dass die Vorinstanz den das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten übersteigende Betrag lediglich auf die Klägerin und ihre Schwester D._____ auf- teilte und den Sohn (inzwischen die Söhne) des Beklagten ausser Acht liess (Urk. 79 S. 35 f.). Während sich der Bedarf von D._____ aufgrund des im Recht liegenden Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. November 2018 nach Ab- zug der Familienzulagen in Höhe von Fr. 1'050.– feststellen lässt (Urk. 39 S. 4), sind die Bedarfe von G._____ und H._____ sowie deren Mütter gänzlich unbe- kannt. Jedoch ist erwiesen und unbestritten, dass die jeweiligen Mütter die alleinige Obhut über die Kinder innehaben (Urk. 39 S. 3; Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 18). Folglich ist der Beklagte als nichtbetreuender Elternteil grundsätzlich verpflichtet, die Be- darfe aller vier Kinder zu decken. Entsprechend sind alle vier Kinder des Beklagten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und es ist unerheblich, dass in den G._____ und D._____ betreffenden Urteilen festgehalten wurde, dass der Be- klagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Da der Betrag des Beklagten über seinem eigenen betreibungsrecht- lichen Existenzminimum derart gering ausfällt, dass nicht einmal die Grundbeträge der Kinder gedeckt werden können und nicht sämtliche Einkommens- und Bedarfs- verhältnisse der Kinder und Kindsmütter vorliegen, rechtfertigt es sich, diesen Be- trag gleichmässig (unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität bei dem in GAMBIA lebenden Sohn) auf die vier Kinder aufzuteilen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der in GAMBIA lebende Sohn H._____ erst am tt.mm.2023 das Licht der Welt erblickte. Der das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten überstei- gende Betrag von Fr. 499.– ist somit für Dezember 2022 und Januar 2023 nur auf drei Kinder und ab Februar 2023 auf vier Kinder aufzuteilen. G._____, D._____ und die Klägerin haben somit für Dezember 2022 und Januar 2023 je einen monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 166.– (Fr. 499.– / 3).

- 25 -

E. 3.5 Die Kaufkraftparität der Schweiz zu GAMBIA steht in einem Verhältnis von 86.262 zu 2.670 und somit von 97% zu 3% (https://de.wikipe- dia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_nach_Bruttoinlandsprodukt_pro_Kopf, zu- letzt besucht am 7. Juni 2024). Wird der das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum des Beklagten übersteigende Betrag von Fr. 499.– ab Februar 2023 auf alle vier Kinder aufgeteilt und betreffend H._____ kaufkraftbereinigt, ergeben sich Un- terhaltsbeiträge für die drei in der Schweiz lebenden Kinder G._____, D._____ und die Klägerin von monatlich je Fr. 163.– und für den in GAMBIA lebenden Sohn H._____ von monatlich gerundet Fr. 10.–. Der Beklagte macht zwar geltend, dass der Unterhaltsbeitrag für H._____ mindestens Fr. 20.– betragen müsse, begründet dies jedoch nicht (Urk. 78 S. 13). Da er auch keine Ausführungen zum Bedarf von H._____ in GAMBIA macht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 20.– zugesprochen werden müssten. Er ist damit nicht zu hören.

E. 3.6 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin in Phase 2 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 164.– (zwei Monate à Fr. 166.– + sieben Monate à Fr. 163.– / 9) zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen. Damit ist der Bar- und Betreuungsunterhalt der Klägerin nicht gedeckt. Sie weist ein monatliches Manko von Fr. 2'514.– (davon Fr. 2'189.– Betreuungsunterhalt) auf. III. Phase 3 (1. September 2023 bis 31. Oktober 2026)

1. Ausgangslage In Phase 3 focht der Beklagte das von der Vorinstanz bei ihm berücksichtigte Ein- kommen, die damit zusammenhängenden Berufsauslagen und den auf seiner Seite berücksichtigten Mietzins an. Unangefochten blieben entsprechend die Einkom- men der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten sowie deren Bedarfspositionen (Urk. 78 S. 10 ff. sowie Urk. 85 S. 7 ff.). Die Verfahrensbeteiligte liess zwar ausfüh- ren, dass sie nach wie vor nicht arbeiten könne (Urk. 96 S. 3), macht aber nicht geltend, dass die Vorinstanz ihr fälschlicherweise ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenso unange- fochten blieben auf Seiten des Beklagten dessen Grundbetrag, seine Krankenkas-

- 26 - senprämie sowie die ungedeckten Gesundheitskosten. Diese erscheinen ange- messen, weshalb auf diese verwiesen werden kann und auch für die hiesige Un- terhaltsberechnung davon auszugehen ist (Urk. 79 S. 23 ff.).

2. Einkommen des Beklagten

E. 4 Folglich ergeben sich in Phase 3 folgende Einkommens- und Bedarfspositio- nen (vgl. Urk. 79 S. 23 sowie für das Einkommen des Beklagten oben E. III.III.2.2, für den Mietzins E. III.III.3.1 und für die Berufsauslagen E. III.III.3.2 f.):

- 29 - Verfahrens- Beklagter Klägerin beteiligte Einkommen 3'881.– 200.– 2'600.– Grundbetrag 1'200.– 400.– 1'350.– Wohnkosten 1'675.– 267.– 534.– Krankenkasse (KVG) 350.– 22.– 225.– Zusätzliche Gesundheits- 15.– 0.– 80.– kosten Fremdbetreuungskosten 262.– Mobilitätskosten 78.– 0.– 125.– Auswärtige Verpflegung 220.– 0.– 105.– Total Bedarf 3'538.– 951.– 2'419.–

E. 5 Unterhaltsberechnung

E. 5.1 Der Beklagte beantragt, die Klägerin, eventualiter die Verfahrensbeteiligte sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 78 S. 5 und Urk. 85 S. 4 f.). Auch die Klägerin ersucht um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 96 S. 2).

E. 5.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Überdies besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit je- doch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der

- 39 - unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzule- gen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskos- tenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vor- frageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit der Gegenpartei gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Bei der Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwi- ckelten Grundsätze analog anzuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die er- suchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH LZ200015 vom 15.10.2020, E. III.6.3 m.w.H.).

E. 5.3 Der Beklagte stellt vorliegend einen Antrag auf Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses (Urk. 78 S. 5 und Urk. 85 S. 4 f.). Zu Recht geht er jedoch von der Mittellosigkeit der Klägerin bzw. der Verfahrensbeteiligten aus. Die Klägerin ist sieben Jahre alt und verfügt abgesehen von den Kinderzulagen von Fr. 200.– über kein Einkommen. Auch mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ist die Klä- gerin nicht in der Lage, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. Sie weist derzeit ein monatliches Manko von Fr. 640.– auf (vgl. oben E. III.III.5.3). Die Klägerin verfügt auch über kein Vermögen. Die Verfahrensbeteiligte identifiziert sich zwar mit der Berufung der Klägerin, was sich darin zeigt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit ihren finanziellen Verhältnissen begründet wird, sie nimmt selber am Rechtmittelverfahren aber nicht teil, sodass sie auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beklagten verpflichtet werden kann. Entsprechend ist das Gesuch des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin,

- 40 - eventualiter der Verfahrensbeteiligten zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses an ihn abzuweisen. Zu prüfen ist, ob dem Beklagten, wie von ihm eventualiter beantragt, die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren ist. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'881.–. Dem steht sein derzeitiges betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'538.– gegenüber (vgl. oben E. III.III.4.). Mit dem darüber hinaus verblei- benden Betrag von Fr. 343.– ist er nicht in der Lage, die betreibungsrechtlichen Existenzminima seiner vier minderjährigen Kinder zu decken (vgl. oben E. III.III.5.2). Ihm verbleibt somit kein Einkommen, welches ihm erlauben würde, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Auch verfügt der Beklagte über kein Vermögen: Per Ende Juli 2023 wies er einen Kontostand von Fr. 3'140.– auf, was ihm als Notgroschen zu belassen ist. Der Beklagte ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Da der Beklagte als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 5.4 Die Klägerin stellt lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht jedoch einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses und begründet auch nicht, weshalb sie auf die Stellung eines solchen verzichtet (Urk. 96 S. 2 ff.). Da im vorliegenden Fall je- doch aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids und der von der hiesigen Instanz vorgenommenen Unterhaltsberechnung offensichtlich ist, dass der Beklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, käme es einem überspitzten Formalismus gleich, eine formale Erörterung der Aussichts- losigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen. Wie vorstehend gezeigt (vgl. E. IV.5.3), handelt es sich bei der Klägerin um ein einkommens- und vermögensloses Kind, dessen Mittellosigkeit gegeben ist. Die Mittellosigkeit der Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls ausgewiesen, auch sie kann der Klägerin den Prozess nicht finanzieren. Sie wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 98/1). Auch

- 41 - über Vermögen verfügt die Verfahrensbeteiligte nicht; ihr Kontostand bei der Post- Finance belief sich per Ende Dezember 2023 auf Fr. 262.56 (Urk. 98/2-3). Das Ver- fahren erweist sich aus Sicht der Klägerin sodann nicht als von vornherein aus- sichtslos. Sie war als rechtsunkundiges Kind für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren ferner auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Ihr ist daher in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die volle Partei- entschädigung von Fr. 2'693.– (inkl. MwSt.) ist dem Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, direkt aus der Staatskasse zu leisten Art. 122 Abs. 2 ZPO; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N 5, m.w.H.). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren zu 20% unterliegt, sind ihr in diesem Umfang die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da es sich bei der Klägerin um ein heute erst siebenjähriges Kind handelt, das über die Prozessführung nicht selber ent- scheidet, über kein eigenes Vermögen verfügt und deren Eltern mittellos sind, sind die ihr aufzuerlegenden Kosten sofort abzuschreiben (vgl. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin im Ergebnis keine Prozesskosten zu tragen haben wird, ist ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten als gegen- standslos geworden abzuschreiben.

E. 5.5 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Nachzahlungspflicht umfasst auch die in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO di- rekt aus der Gerichtskasse geleistete Entschädigung an die Gegenpartei. Zustän- dig für die Geltendmachung einer allfälligen Nachzahlungsforderung ist die Zentrale Inkassostelle am Obergericht (§ 7 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zen- trale Inkasso vom 9. April 2003; LS 211.14). Es wird beschlossen:

E. 8 September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die angefochtenen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin sind vom 1. Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung zu leisten. Der Beklagte verlangt in seinen abgeänderten Be- rufungsanträgen, die Unterhaltsbeiträge seien vom 1. Dezember 2022 bis zum

31. August 2022 (recte: 2023) auf Fr. 99.– und ab 1. September 2023 auf Fr. 0.– zu reduzieren (Urk. 85 S. 3). Dies ergibt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit der Klägerin im mm.2034 zu leistende Unterhaltsbeiträge von Fr. 891.– (9 Monate à Fr. 99.–). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, sprich die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit der Klägerin in Höhe von Fr. 21'673.– (Phase 2: neun Monate à Fr. 159.–, Phase 3: 38 Monate à Fr. 150.–, Phase 4: 57 Monate à Fr. 166.– sowie Phase 5: 40 Monate à Fr. 127.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Beklagten auf Fr. 18'564.– (Phase 2: neun Monate à Fr. 164.–, Phase 3: 38 Monate à Fr. 111.–, Phase 4: 57 Monate à Fr. 110.–, Phase 5: 40 Monate à Fr. 165.–). Der Beklagte unterliegt somit zu 85% (Fr. 17'673.– / Fr. 20'782.– x 100).

3. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens dem Beklagten in Höhe von Fr. 2'550.– (85%) und der Klägerin in Höhe von Fr. 450.– (15%) aufzuerlegen.

- 38 -

4. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Ent- schädigung auf Fr. 2'500.– zzgl. 7.7% MwSt. für das Jahr 2023 bzw. 8.1% MwSt. für das Jahr 2024 (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 25 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen. Die Aufwände der Rechtsver- treter entstanden grösstenteils im Jahr 2023; nur die Berufungsantwort, welche le- diglich fünf Seiten umfasst, wurde im Jahr 2024 erstellt. Dazu kommen wird noch der Aufwand für das Studium des Endentscheids der hiesigen Instanz. Entspre- chend rechtfertigt es sich, auf 95% der Aufwände die Mehrwertsteuer von 7.7% und auf 5% der Aufwände die Mehrwertsteuer von 8.1% zu veranschlagen. Die volle Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'693.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Kläge- rin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens in Verrechnung der Parteientschädi- gungen Anspruch auf eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'885.– zu be- zahlen.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 6 erstes Lemma (Phase 1), sowie die Dispositivziffer 7b) des Urteils des Einzelgerichts im ver- - 42 - einfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2023 in Rechts- kraft erwachsen sind.
  2. Das Gesuch des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin, eventualiter der Verfahrensbeteiligten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird ab- gewiesen.
  3. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
  4. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege als ge- genstandslos erledigt abgeschrieben. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Sodann wird erkannt:
  6. Die Dispositivziffern 6 Lemma 2-6 (Phasen 2-6) bis 9 des Urteils des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Kinderunterhalts- beiträge, zuzüglich allfällige Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phase 1: […] Phase 2: - 43 - Fr. 164.– rückwirkend ab 1. Dezember 2022 bis 31. August 2023 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 3: Fr. 111.– von 1. September 2023 bis 31. Oktober 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 4: Fr. 110.– von 1. November 2026 bis 31. Juli 2031 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 5: Fr. 165.– ab 1. August 2031 bis 28. Februar 2035 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 6: Fr. 165.– ab 1. März 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Verfahrensbeteiligte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Verfahrensbeteiligten lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. - 44 -
  7. a) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzu- lagen separat: – Kindsmutter: Fr. 0.– (0%-Pensum; Phasen 1 und 2) Fr. 2'600.– (50%-Pensum; hypothetisch; Phasen 3 und 4) Fr. 4'160.– (80%-Pensum; hypothetisch; Phase 5) Fr. 5'200.– (100%-Pensum; hypothetisch; Phase 6) – Beklagter: Fr. 0.– (0%-Pensum; Phase 1) Fr. 3'667.– (100%-Pensum; Phase 2) Fr. 3'881.– (100%-Pensum; Phase 3) Fr. 3'878.– (100%-Pensum; ab Phase 4) – Klägerin: Fr. 200.– Familienzulagen (Phasen 1 bis 3) Fr. 229.– Familienzulagen (Phase 4) Fr. 250.– Familienzulagen (Phasen 5 und 6) b) Vermögen: – Klägerin: Fr. 0.– – Beklagter: Fr. 0.– – Kindsmutter: Fr. 0.–
  8. Der Klägerin fehlt zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums jeden Monat folgender Betrag: – in Phase 1: […] – in Phase 2: Fr. 2'514.– (davon Fr. 2'189.– Betreuungsunterhalt) – in Phase 3: Fr. 640.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) – in Phase 4: Fr. 901.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - 45 -
  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2024 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbei- trag = 107.7
  10. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Die- tikon vom 5. April 2023 bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'550.– dem Beklagten und im Umfang von Fr. 450.– der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten zulasten der Klägerin werden sofort abgeschrie- ben, diejenigen zulasten des Beklagten zufolge der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Be- klagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'885.– zu bezahlen. Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ wird für die volle Parteientschädigung von Fr. 2'693.– direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rück- forderung der reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'885.– beim Beklag- ten und des Rests von Fr. 808.– bei der Klägerin bleibt vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 46 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 J._____ 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,

- 2 - betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2023 (FK220011-M)

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtshängig- keit der Klage und rückwirkend ab 1. Februar 2021 einen angemes- senen Kinderunterhaltsbeitrag, jeweils monatlich im Voraus, zu be- zahlen.

2. Es sei das Besuchsrecht der Parteien unter analoger Anwendung des Urteils vom Bezirksgericht Dietikon vom 25. November 2019 (Geschäftsnummer FK190009) angemessen zu regeln;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zufolge mangelnder wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit keine Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu leisten vermag.

2. Die Teilvereinbarung vom 19. Juli 2022 sei zu genehmigen.

3. Soweit die Klägerin anderes verlangt, sei die Klage abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2023: (Urk. 71 S. 3 ff. = Urk. 77 S. 42 ff. = Urk. 79 S. 42 ff.) Es wird erkannt:

1. Die Klägerin B._____, geboren am tt.mm.2016, wird definitiv unter die ge- meinsame elterliche Sorge von C._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und des Beklagten gestellt. Die Obhut bleibt bei der Kindsmutter.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien und der Kindsmutter vom 19. Juli 2022 wird

– was die übrigen Kinderbelange betrifft – genehmigt und im Übrigen wird von der Teilvereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern zuzuteilen.

- 4 - Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und der Tochter hat. Die Eltern verpflichten sich, die erforderlichen Unterschriften und/oder Willens- erklärungen zur Erneuerung des Reisepasses und/oder Identitätskarte der Tochter jeweils auf erstes Verlangen zu erteilen. Die Eltern verpflichten sich zudem, sich allfällige Vollmachten für Ferienreisen mit der Tochter nach Vor- lage der Reise- oder Ferienpläne zu erteilen. Die Eltern verpflichten sich so- dann, der Tochter ihr Ausweisdokument bei allen Übergaben mitzugeben.

b) Obhut Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Obhut für die Tochter der Mut- ter zuzuteilen.

c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, ab sofort die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten an jedem zweiten Samstag von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu übernehmen. Der Vater anerkennt, dass er sein Recht auf die vorgenannte Betreuung verwirkt, wenn er dem Besuchsrechtsbeistand (vgl. nachfolgend Ziff. 2) nicht spätestens bis am vorangehenden Donnerstag, 12.00 Uhr, mitteilt, dass er seine Betreuungsverantwortung wahrnehmen wird. Ebenfalls verwirkt er das vorgenannte Recht, wenn er mehr als 30 Minuten zu spät zum vereinbarten, vorangekündigten Besuch erscheint. Die Mutter ist diesfalls berechtigt, über die weitere Besuchszeit mit der Tochter und deren Schwester D._____ frei zu verfügen. Mit Einverständnis des Besuchsrechtsbeistandes ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:  an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;  jeweils vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr;  jeweils an den Pfingst-Wochenenden (von Pfingstfreitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr). Das auf diese Feiertagsregelung folgende Wo- chenende verbringt die Tochter bei der Mutter, womit die abwechselnde Wo- chenendregelung von Neuem beginnt). Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Tochter während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

- 5 - Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Tochter eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:  Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit und Kommuni- kation der Eltern;  Organisation, Koordination und Festlegung der Modalitäten der Besuche zwischen dem Vater und der Tochter;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten das Besuchsrecht betref- fend. Zudem sei dem Beistand der Auftrag zu erteilen, gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die zunächst vereinbarten Betreuungszeiten von fünf Stunden in das volle Besuchsrecht (siehe Ziff. 1 lit. c Abs. 3 [recte!] ff.) überführt werden können. Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Beistand durch das Gericht ermächtigt wird, die Überführung (inkl. kontinuierliche Aus- dehnung) in das volle Besuchsrecht (siehe Ziff. 1 lit. c Abs. 3 [recte!] ff.) ge- mäss den Bedürfnissen der Tochter zu regeln. Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft erfolgt unter dem ausdrückli- chen Hinweis, dass die für D._____ (Schwester von B._____) zuständige Bei- standsperson E._____ c/o KESB Dietikon ist.

3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren.

4. Vorsorgliche Massnahmen Die Parteien beantragen dem Gericht, diese Teilvereinbarung im Sinne vor- sorglicher Massnahmen bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens zu genehmigen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen im En- dentscheid geregelt werden."

3. Für die Klägerin, B._____, geboren am tt.mm.2016, wird definitiv eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand, derzeit Herr E._____, werden die folgenden Aufgaben übertragen:

– Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit und Kommu- nikation der Eltern;

- 6 -

– Organisation, Koordination und Festlegung der Modalitäten der Besuche zwischen dem Vater und der Tochter;

– Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten das Besuchsrecht betref- fend. Zudem wird dem Beistand der Auftrag erteilt, gemeinsam mit der Kindsmutter und dem Beklagten darauf hinzuarbeiten, dass die zunächst vereinbarten Be- treuungszeiten von fünf Stunden in das volle Besuchsrecht (siehe Dispositiv- Ziff. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 3 ff.) überführt werden können. Der Beistand wird ermächtigt, die Überführung (inkl. kontinuierlicher Ausdeh- nung) in das volle Besuchsrecht des Beklagten (siehe Dispositiv-Ziff. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 3 ff.) gemäss den Bedürfnissen der Klägerin zu regeln.

4. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Kin- desschutzmassnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 3 beauftragt.

5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Kindsmutter angerechnet.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezah- len:

- 7 -

– Fr. 0.– rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2022 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–; Phase 1)

– Fr. 159.– rückwirkend ab 1. Dezember 2022 bis 31. August 2023 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–; Phase 2)

– Fr. 150.– ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2026 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–; Phase 3)

– Fr. 166.– ab 1. November 2026 bis 31. Juli 2031 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–; Phase 4)

– Fr. 127.– ab 1. August 2031 bis 28. Februar 2035 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–; Phase 5)

– Fr. 150.– ab 1. März 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–; Phase 6) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, C._____, zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

a) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat:

- 8 -

– Kindsmutter: Fr. 0.– (0%-Pensum; Phasen 1 und 2) Fr. 2'600.– (50%-Pensum, hypothetisch; Phasen 3 und 4) Fr. 4'160.– (80%-Pensum, hypothetisch; Phase 5) Fr. 5'200.– (100%-Pensum, hypothetisch; Phase 6)

– Beklagter: Fr. 0.– (0%-Pensum; Phase 1) Fr. 3'667.– (100%-Pensum; Phase 2) Fr. 4'000.– (100%-Pensum, hypothetisch; Phasen 3 bis 6)

– Klägerin: Fr. 200.– Familienzulagen (Phasen 1 bis 4) Fr. 250.– Familienzulagen (Phasen 5 und 6)

b) Vermögen:

– Klägerin: Fr. 0.–

– Beklagter: Fr. 0.–

– Kindsmutter: Fr. 0.–

8. Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO):

– in Phase 1: Fr. 2'803.– (davon Fr. 2'314.– Betreuungsunterhalt)

– in Phase 2: Fr. 2'644.– (davon Fr. 2'314.– Betreuungsunterhalt)

– in Phase 3: Fr. 601.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

– in Phase 4: Fr. 874.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

– in Phase 5: Fr. 7.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

– in Phase 6: Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel:

- 9 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.0

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'072.50 Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu drei Vierteln und der Kindsmut- ter, C._____, zu einem Viertel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte und die Kindsmutter werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

12. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Kinds- mutter, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei die Entschädigung in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO direkt aus der Gerichtskasse erfolgt. Der Anspruch von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ gegenüber dem Beklagten geht dabei in vol- lem Umfang auf die Staatskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

13. Die darüber hinausgehende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes der Kindsmutter aus der Gerichtskasse – unter Berücksichtigung der teilweise zugesprochenen Parteientschädigung – erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist die Kinds- mutter verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung all- fällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten.

14. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungs-

- 10 - pflicht gemäss Art. 123 ZPO ist der Beklagte verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andern- falls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten.

15. [Schriftliche Mitteilung]

16. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 78 S. 2 ff.): "1. a) Disp.-Ziff. 6 des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom 5. April 2023 (FK 220011-M) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezah- len:

- Fr. 0.- rückwirkend ab 1. Februar 2023 bis 30 November 2022 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 1)

- Fr. 99.- rückwirkend ab 1. Dezember 2022 bis 31. August 2022 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 2)

- Fr. 74.- ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2026 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 3)

- Fr. 74.- 1. November 2026 bis 31. Juli 2031 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 4)

- Fr. 74.- ab 1. August 2031 bis 28. Februar 2035 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 5)

- Fr. 74.- ab 1. März 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Voll- jährigkeit hinaus) (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 6) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, C._____, zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegen über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet».

b) Eventualiter sei Disp.-Ziff. 6 des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom

5. April 2023 (FK 220011-M) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezah- len:

- Fr. 0.- rückwirkend ab 1. Februar 2023 bis 30 November 2022 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 1)

- 11 -

- Fr. 159.- rückwirkend ab 1. Dezember 2022 bis 31. August 2022 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 2)

- Fr. 121.50 ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2026 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 3)

- Fr. 133.65 1. November 2026 bis 31. Juli 2031 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 4)

- Fr. 102.05 ab 1. August 2031 bis 28. Februar 2035 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 5)

- Fr. 121.50 ab 1. März 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Voll- jährigkeit hinaus) (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 6) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, C._____, zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegen über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet».

2. a) Disp.-Ziff. 8 des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom 5. April 2023 (FK 220011-M) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO)

- in Phase 1: Fr. 2'803.- (davon Fr. 2'314.00 Betreuungsunterhalt)

- in Phase 2: Fr. 2'794.- (davon Fr.2'314.00 Betreuungsunterhalt)

- in Phase 3: Fr. 676.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 4: Fr. 966.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 5: Fr. 0.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 6: Fr. 0.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

b) Eventualiter sei Disp.-Ziff. 8 des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom

5. April 2023 (FK 220011-M) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern «Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO)

- in Phase 1: Fr. 2'803.- (davon Fr. 2'314.00 Betreuungsunterhalt)

- in Phase 2: Fr. 2'644.- (davon Fr.2'314.00 Betreuungsunterhalt)

- in Phase 3: Fr. 629.50 (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 4: Fr. 906.35 (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 5: Fr. 0.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 6: Fr. 0.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

3. Eventualiter seien die Disp.-Ziff. 6 und 8 Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom 5. April 2023 (FK 220011-M) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) für das zweitin- stanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Las- ten der weiteren Verfahrensbeteiligten / Kindsmutter."

- 12 - abgeänderte Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 85 S. 2 ff.): "1. Disp.-Ziff. 6 des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom 5. April 2023 (FK 220011-M) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezah- len:

- Fr. 0.- rückwirkend ab 1. Februar 2023 bis 30 November 2022 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 1)

- Fr. 99.- rückwirkend ab 1. Dezember 2022 bis 31. August 2022 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 2)

- Fr. 0.- ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2026 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 3)

- Fr. 0.- 1. November 2026 bis 31. Juli 2031 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 4)

- Fr. 0.- ab 1. August 2031 bis 28. Februar 2035 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 5)

- Fr. 0.- ab 1. März 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Voll- jährigkeit hinaus) (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-; Phase 6) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, C._____, zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegen über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet».

2. Disp.-Ziff. 7a des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom 5. April 2023 (FK 220011-M) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

a) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Kinderzulagen separat:

- Kindsmutter: Fr. 0.- (0 %-Pensum; Phasen 1 und 2) Fr. 2'600.- (50 %-Pensum, hypo- thetisch; Phasen 3 und 4) Fr. 4'160.- (80%-Pensum, hypo- the- tisch; Phase 5)

- 13 - Fr. 5'200.- (100 %-Pensum, hypo- thetisch; Phase 6)

- Beklagter: Fr. 0.- (0 %-Pensum; Phase 1) Fr. 3'667.- (100 %-Pensum; Phase 2) Nettobetreffnis von CHF 4'605.80 (100 %-Pensum; Phasen 3-6)

- Klägerin: Fr. 200.- (Familienzulagen, Phase 1 bis 4) Fr. 250.- (Familienzulagen, Phasen 5 und 6)»

3. Disp.-Ziff. 8 des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom 5. April 2023 (FK 220011-M) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO)

- in Phase 1: Fr. 2'803.- (davon Fr. 2'314.00 Betreuungsunterhalt)

- in Phase 2: Fr. 2’794.- (davon Fr. 2'314.00 Betreuungsunterhalt)

- in Phase 3: Fr. 751.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 4: Fr. 1’040.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 5: Fr. 0.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

- in Phase 6: Fr. 0.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt)

4. Eventualiter seien die Disp.-Ziff. 6, 7a und 8 des Urteils des Einzelgerichts Dietikon vom 5. April 2023 (FK 220011-M) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der weiteren Verfahrensbeteiligten / Kindsmutter." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 96 S. 2, sinngemäss):

1. Die Berufungsanträge sowie die Verfahrensanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers.

- 14 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Verfahrensbe- teiligte sind die Eltern der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin), geb. am tt.mm.2016, sowie deren Schwester D._____, geb. am tt.mm.2019. Zudem hat die Verfahrensbeteiligte eine Tochter aus einer früheren Beziehung, F._____, geb. am tt. Dezember 2003, und der Beklagte einen Sohn aus einer früheren Beziehung, G._____, geb. am tt.mm.2007. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 machte die Klägerin, gesetzlich vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, bei der Vorinstanz eine Klage zur Regelung der Kinderbelange anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 77 S. 4 ff.). Am 5. April 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiederge- gebene Urteil und die Verfügung (Urk. 71 S. 3 ff. [unbegründet] = Urk. 77 S. 42 ff. [begründet] = Urk. 79 S. 42 ff.).

2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom

14. September 2023 (Urk. 78) innert Frist (vgl. Urk. 77B sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 samt Beilagenverzeichnis und Beilage änderte er seine Berufungsanträge (Urk. 85, Urk. 86 sowie Urk. 87/9) und reichte am 1. Dezember 2023 und am 8. Dezember 2023 Noveneingaben ein (Urk. 89 und Urk. 92). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde der Klägerin eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zur Berufungs- schrift und den Noveneingaben vom 20. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 91). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Klägerin sodann eine Frist bis 23. Januar 2024 angesetzt, um auch zur Noveneingabe vom 8. Dezember 2023 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungs- antwort, welche dem Beklagten am 26. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 96-98/3). Der Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-77). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

- 15 - II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie die Dispo- sitivziffer 7b) des Urteils vom 5. April 2023 (Urk. 78 S. 2 ff. und Urk. 85 S. 3). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Der Beklagte focht in seiner Berufungsschrift vom 14. September 2023 (Urk. 78 S. 3) sowie in seinen abgeänderten Anträgen gemäss Eingabe vom 20. Oktober 2023 (Urk. 85 S. 3) auch Dispositivziffer 6 erstes Lemma (Phase 1) des vorinstanzlichen Urteils vom 5. April 2023 an. Da jedoch sowohl in der Berufung vom 14. September 2023 als auch in der Eingabe vom 20. Oktober 2023 der gleiche Unterhaltsbeitrag bean- tragt wird, wie von der Vorinstanz zugesprochen wurde und auch keinerlei Ausfüh- rungen in den jeweiligen Eingaben zu Phase 1 erfolgten, ist davon auszugehen, dass diese lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt wurde. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen. Dispositivziffer 6 erstes Lemma (Phase 1) ist in Rechts- kraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. Bezüglich der Dispositivziffern 9 (Indexklausel) und 10 bis 14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vor- merknahme der Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Die Berufungsantwort wurde vom Rechtsvertreter der Klägerin eingereicht. Da es sich bei der Klägerin um ein minderjähriges Kind handelt, ist sie gesetzlich vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, C._____. In der Berufungs- antwort stellt der Rechtsvertreter der Klägerin den Antrag, es sei ihr die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt der Rechtsvertreter der Klägerin jedoch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verfahrensbeteiligten ab. Dies lässt vermuten, dass er die unentgeltliche Rechtspflege nicht für die minderjährige Klä- gerin, sondern für die Verfahrensbeteiligte, welche im vorliegenden Verfahren je- doch keine Parteistellung innehat, beantragt (Urk. 96 S. 3). Gegenstand des Beru- fungsverfahrens sind einzig die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin. Der Verfahrens-

- 16 - beteiligten fehlt in dieser Hinsicht die für das Rechtsmittelverfahren notwendige Be- schwer – auf eine von ihr erklärte Berufung wäre ohne Weiteres nicht einzutreten.

3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungs- antwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro-

- 17 - gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. No- vember 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

4. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu be- urteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). III. Materielles I. Vorbemerkung Strittig sind im vorliegenden Verfahren die von der Vorinstanz festgelegten Unter- haltsbeiträge. II. Phase 2 (1. Dezember 2022 bis 31. August 2023)

1. Ausgangslage Beide Parteien anerkennen bzw. erheben keine Rügen gegen die vorinstanzliche Einkommens- und Bedarfsberechnung der Phase 2. Der Beklagte macht für Phase 2 aber geltend, dass er am tt.mm.2023 Vater eines weiteren Kindes, des im SOS Kinderdorf in GAMBIA geborenen Sohnes H._____ geworden sei. Er habe dies erst am 24. April 2023 und damit nach der Zustellung des Urteils der Vorin- stanz erfahren, da sich unverheiratete, schwangere Frauen wie die Kindsmutter,

- 18 - I._____, in GAMBIA aufgrund der ihnen drohenden Gefahr zufolge der Verletzung der in diesem Land so verstandenen "Familienehre" verstecken müssten. Es drohe der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater die Gefahr, dass sie von Familienange- hörigen getötet oder von der Familie verstossen würden. Deswegen würden diese Frauen nach der Geburt durch Hilfspersonen versuchen, den Vater des Kindes aus ihrem Versteck ausfindig zu machen, zu kontaktieren und über die Vaterschaft zu informieren. Dem Beklagten sei es somit nicht möglich gewesen, dieses unechte Novum vor Vorinstanz vorzutragen (Urk. 78 S. 8 f.). Überdies verletze das Urteil der Vorinstanz das bundesrechtliche Gebot, dass sämtliche unterhaltsberechtigte Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln seien, indem der errechnete hypothetische Überschuss lediglich auf die Klägerin und ihre Schwester verteilt worden sei. Da sie diesen nicht auf sämtliche unterhaltsberechtigte Kinder des Beklagten (neu deren vier) verteilt habe, habe die Vorinstanz auch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt (Urk. 78 S. 11).

2. Berechnungsmethode 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum ande- ren wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermit- telt. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bil- den die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zu- letzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abwei- chung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuzie- hender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreu- ungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurech- nen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen.

- 19 - Ein sog. Mankofall kann nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenz- minimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt wer- den kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f.). Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängli- che Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei geho- beneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundver- sicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorge- aufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7 ff.). 2.2 Da die Vorinstanz für die Berechnung des Unterhalts das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten berücksichtigte (Urk. 79 S. 35), obwohl die finan- ziellen Mittel nicht ausreichen, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien und der Verfahrensbeteiligten zu decken, hat sie die zweistufige Berech- nungsmethode falsch angewandt, was von Amtes wegen zu korrigieren ist. 2.3 Entsprechend sind beim Beklagten, der Klägerin und der Verfahrensbeteilig- ten lediglich die von der Vorinstanz festgelegten Grundbeträge, Wohnkosten, Kran- kenkassenprämien (KVG), ungedeckte Gesundheitskosten sowie die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen (Urk. 79 S. 22). Die von der Vorinstanz im Rahmen der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz mitberücksichtigten Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts – beim Beklagten unter Berücksichtigung der Kosten für ein Gene- ralabonnement von monatlich Fr. 340.– sowie bei der Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der Kosten von monatlich Fr. 125.–, um die Kinder zum Besuchs- treff zu fahren – haben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums unberücksichtigt zu bleiben. Entsprechend sind bei der Verfahrensbeteilig- ten keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen, da sie in Phase 2 noch nicht er-

- 20 - werbstätig war (Urk. 79 S. 47). Dem Auto des Beklagten wurde der Kompetenzcha- rakter abgesprochen, was unangefochten blieb (Urk. 79 S. 27 f. sowie Urk. 89 S. 2). Die Fahrt von seinem Wohnort in J._____ zu seiner damaligen Arbeitsstelle K._____ in L._____ dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und fünfzehn Minuten, mit dem Auto 30 Minuten (https://www.google.com/maps/…, zu- letzt besucht am 7. Juni 2024). Aufgrund der Zeitdifferenz von lediglich 45 Minuten pro Weg war es dem Beklagten zumutbar, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zurückzulegen. Angesichts der vorliegenden, sehr engen finanziellen Verhältnisse sind in seinem Bedarf die Kosten für ein Monatsabonnement und nicht jene für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Das Streckenabonnement für sieben Zonen kostet monatlich Fr. 221.–, welche im Be- darf des Beklagten zu berücksichtigen sind (https://www.sbb.ch/de/kaufen/pa- ges/strecke/strecke.xhtml, zuletzt besucht am 7. Juni 2024). 2.4 Berücksichtigt man lediglich die zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums relevanten Einkommens- und Bedarfspositionen, präsentieren sich diese für Phase 2 wie folgt (vgl. Urk. 79 S. 22 sowie für die Mobilitätskosten vorstehend E. III.II.2.3):

- 21 - Verfahrens- Beklagter Klägerin beteiligte Einkommen 3'667.– 200.– 0.– Grundbetrag 1'200.– 400.– 1'350.– Wohnkosten 1'622.– 267.– 534.– Krankenkasse (KVG) 0.– 22.– 225.– Zusätzliche Gesundheits- 15.– 0.– 80.– kosten Mobilitätskosten 221.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 110.– 0.– 0.– Total Bedarf 3'168.– 689.– 2'189.–

3. Unterhaltsberechnung 3.1 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'667.– (Urk. 79 S. 47) steht sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'168.– (Urk. 79 S. 22 sowie vorstehend E. III.II.2.4) gegenüber. Ihm verbleibt über seinem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum ein Betrag von Fr. 499.–. Die Verfahrensbeteiligte betreut die Kinder und ist nicht erwerbstätig. Entsprechend erzielt sie kein Einkommen (Urk. 79 S. 47). Bei ihr resultiert ein ungedecktes be- treibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'189.– (Urk. 79 S. 22 sowie vorste- hend E. III.II.2.4). Die Klägerin weist nach Abzug der Familienzulagen von Fr. 200.– ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 489.– auf (Urk. 79 S. 22 und 47 sowie vorste- hend E. III.II.2.4). 3.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das Geschwistergleichbehandlungs- gebot verletzt, indem sie den Überschuss nicht auf sämtliche seiner unterhaltsbe- rechtigten Kinder verteilt habe. Die Vorinstanz habe dies damit begründet, dass er für G._____ keinen Unterhaltsbeitrag leiste. Bundesrechtswidrig und in unrichtiger Feststellung des Sachverhalts habe die Vorinstanz die Tatsache ausser Betracht gelassen, dass er gemäss der im Recht liegenden Urteile betreffend D._____ (Urk. 5/39 E. 4.4a) und G._____ (Urk. 33/2 E. 4) für beide minderjährigen Kinder

- 22 - aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei, was er vor Vorinstanz auch so vorgetragen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zwar die Schwester der Klägerin, D._____, bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt habe, G._____ jedoch nicht, obwohl beide Kindsmütter gerichtlich die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen verlangt hätten. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Bedarfszahlen von G._____ nicht den Akten entnommen werden können. Aufgrund des geringen Überschusses sei of- fensichtlich, dass selbst unter Berücksichtigung von Kinderzulagen bei keinem Kind auch nur der Grundbetrag gedeckt werden könne. Die Vorinstanz wäre gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet gewesen, sämtliche minderjährige Kinder bei der Verteilung des Überschusses (grds. im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen) gleich zu behandeln. Bei derart knappen Verhältnissen könne dies nur bedeuten, dass alle minderjährigen Kinder zu gleichen Teilen am Überschuss partizipieren. Sodann rechtfertige es sich auch, den in GAMBIA lebenden Sohn unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Urk. 78 S. 11 ff.). Die Klägerin machte in ihrer Berufungsantwort geltend, dass sie sich nicht mehr zur Sache äussern könne und möchte und sie die Einschätzung dem fachkundigen Gericht überlasse (Urk. 96 S. 3). 3.3 Der gebührende Unterhaltsbeitrag wird in natura (Betreuung/Erziehung) und in Form von Geldleistung (Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (Art. 276 Abs. 1 ZGB; BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesun- terhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat in der Regel für dessen Barunterhalt aufzukommen, wäh- rend der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbei- trag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Allerdings hat die Rechtsprechung hiervon Ausnahmen gemacht. So kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt in Frage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreu-

- 23 - enden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kin- des, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei ste- hen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019, E. 5.4.3.; BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019, E. 5.1; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018; BGer 5A_272/2018 vom 2. Au- gust 2019, E. 4.3.2.2; OGer ZH LC220036 vom 1. Februar 2023, E. III.3.3.1). Da die Höhe des Unterhaltsbeitrages von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils abhängt, kann der Unterhaltsschuldner mehre- ren Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse haben, unterschiedliche Bei- träge schulden, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finan- ziellen Rahmenbedingungen leben. Ein Überschuss ist demnach bei wirtschaftlich ungleichen Haushalten nicht gleichmässig zu verteilen, ansonsten der Anspruch des Kindes auf Teilhabe am Überschuss verletzt würde (BGE 126 III 8 E. 3c). Un- terhaltsberechtigte Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen zudem generell im Ver- hältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unter- schiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen darf Rech- nung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge auch deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen (BGE 126 III 353 E. 2). Reicht der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Diese Grundsätze gel- ten auch für aussereheliche Kinder und sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn die Gleichbehandlung der älteren Kinder aus der ersten Ehe mit den jüngeren Halb- geschwistern aus der späteren Beziehung desselben Vaters in Frage steht (BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1; OG ZH LC200024 vom 28. De- zember 2020 E. II/8.3.1; OG ZH LC 210009 vom 28. Oktober 2021 E. II.9.3; BGE 126 III 353 E. 2 mit Hinweisen).

- 24 - 3.4 Dem Beklagten ist beizupflichten, dass die Vorinstanz den Geschwistergleich- behandlungsgrundsatz verletzte. Es ist unbestritten, dass der Beklagte der Vater von vier minderjährigen Kindern, G._____, geb. am tt.mm.2007, der Klägerin, geb. am tt.mm.2016, D._____, geb. am tt.mm.2019, sowie H._____, geb. am tt.mm.2023, ist (Urk. 4/1, Urk. 33/2, Urk. 39 S. 2, Urk. 82/4). Ebenso ist erwiesen, dass die Vorinstanz den das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten übersteigende Betrag lediglich auf die Klägerin und ihre Schwester D._____ auf- teilte und den Sohn (inzwischen die Söhne) des Beklagten ausser Acht liess (Urk. 79 S. 35 f.). Während sich der Bedarf von D._____ aufgrund des im Recht liegenden Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. November 2018 nach Ab- zug der Familienzulagen in Höhe von Fr. 1'050.– feststellen lässt (Urk. 39 S. 4), sind die Bedarfe von G._____ und H._____ sowie deren Mütter gänzlich unbe- kannt. Jedoch ist erwiesen und unbestritten, dass die jeweiligen Mütter die alleinige Obhut über die Kinder innehaben (Urk. 39 S. 3; Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 18). Folglich ist der Beklagte als nichtbetreuender Elternteil grundsätzlich verpflichtet, die Be- darfe aller vier Kinder zu decken. Entsprechend sind alle vier Kinder des Beklagten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und es ist unerheblich, dass in den G._____ und D._____ betreffenden Urteilen festgehalten wurde, dass der Be- klagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Da der Betrag des Beklagten über seinem eigenen betreibungsrecht- lichen Existenzminimum derart gering ausfällt, dass nicht einmal die Grundbeträge der Kinder gedeckt werden können und nicht sämtliche Einkommens- und Bedarfs- verhältnisse der Kinder und Kindsmütter vorliegen, rechtfertigt es sich, diesen Be- trag gleichmässig (unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität bei dem in GAMBIA lebenden Sohn) auf die vier Kinder aufzuteilen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der in GAMBIA lebende Sohn H._____ erst am tt.mm.2023 das Licht der Welt erblickte. Der das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten überstei- gende Betrag von Fr. 499.– ist somit für Dezember 2022 und Januar 2023 nur auf drei Kinder und ab Februar 2023 auf vier Kinder aufzuteilen. G._____, D._____ und die Klägerin haben somit für Dezember 2022 und Januar 2023 je einen monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 166.– (Fr. 499.– / 3).

- 25 - 3.5 Die Kaufkraftparität der Schweiz zu GAMBIA steht in einem Verhältnis von 86.262 zu 2.670 und somit von 97% zu 3% (https://de.wikipe- dia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_nach_Bruttoinlandsprodukt_pro_Kopf, zu- letzt besucht am 7. Juni 2024). Wird der das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum des Beklagten übersteigende Betrag von Fr. 499.– ab Februar 2023 auf alle vier Kinder aufgeteilt und betreffend H._____ kaufkraftbereinigt, ergeben sich Un- terhaltsbeiträge für die drei in der Schweiz lebenden Kinder G._____, D._____ und die Klägerin von monatlich je Fr. 163.– und für den in GAMBIA lebenden Sohn H._____ von monatlich gerundet Fr. 10.–. Der Beklagte macht zwar geltend, dass der Unterhaltsbeitrag für H._____ mindestens Fr. 20.– betragen müsse, begründet dies jedoch nicht (Urk. 78 S. 13). Da er auch keine Ausführungen zum Bedarf von H._____ in GAMBIA macht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 20.– zugesprochen werden müssten. Er ist damit nicht zu hören. 3.6 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin in Phase 2 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 164.– (zwei Monate à Fr. 166.– + sieben Monate à Fr. 163.– / 9) zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen. Damit ist der Bar- und Betreuungsunterhalt der Klägerin nicht gedeckt. Sie weist ein monatliches Manko von Fr. 2'514.– (davon Fr. 2'189.– Betreuungsunterhalt) auf. III. Phase 3 (1. September 2023 bis 31. Oktober 2026)

1. Ausgangslage In Phase 3 focht der Beklagte das von der Vorinstanz bei ihm berücksichtigte Ein- kommen, die damit zusammenhängenden Berufsauslagen und den auf seiner Seite berücksichtigten Mietzins an. Unangefochten blieben entsprechend die Einkom- men der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten sowie deren Bedarfspositionen (Urk. 78 S. 10 ff. sowie Urk. 85 S. 7 ff.). Die Verfahrensbeteiligte liess zwar ausfüh- ren, dass sie nach wie vor nicht arbeiten könne (Urk. 96 S. 3), macht aber nicht geltend, dass die Vorinstanz ihr fälschlicherweise ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenso unange- fochten blieben auf Seiten des Beklagten dessen Grundbetrag, seine Krankenkas-

- 26 - senprämie sowie die ungedeckten Gesundheitskosten. Diese erscheinen ange- messen, weshalb auf diese verwiesen werden kann und auch für die hiesige Un- terhaltsberechnung davon auszugehen ist (Urk. 79 S. 23 ff.).

2. Einkommen des Beklagten 2.1 In der Noveneingabe vom 20. Oktober 2023 führt der Beklagte aus, er werde per 1. Oktober 2023 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe bei der M._____ SA in einem 100%-Pensum antreten und monatlich Fr. 4'608.– brutto (inkl. 13. Monatslohn) verdienen. Vor diesem Hintergrund könne und dürfe ihm ent- gegen der Erwägung E. 9.3.6 des Urteils der Vorinstanz kein hypothetisches Net- toerwerbseinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.– angerechnet werden, da er nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei. Es gebe auch keinen Grund, ihm vorzuwerfen, dass es ihm möglich sei, mehr zu verdienen. Eine absichtliche Einkommensschmä- lerung liege nicht vor und sei auch nicht geltend gemacht worden. Da er noch nie eine besser bezahlte unbefristete Vollzeitarbeitsstelle gehabt habe, wäre es rechts- widrig und soweit ein Ermessen des Gerichts bestehe, geradezu ein Ermessens- missbrauch, ihm nun trotz des neu erzielten monatlichen Bruttolohnes von Fr. 4'608.50 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– an- zurechnen. Es sei somit auf sein tatsächlich aktuell erzieltes Erwerbseinkommen abzustellen und dies in Abänderung der Dispositivziffer 7a) des Urteils der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 85 S. 7 f.). In seinen Eingaben vom 1. Dezember 2023 und dem 8. Dezember 2023 beziffert er sein Nettoeinkommen auf monatlich Fr. 3'878.48 (Urk. 89 mit Verweis auf Urk. 90/10 sowie Urk. 92 S. 1 f.). Dieses setze sich zusammen aus dem Bruttojahreslohn von Fr. 55'302.– abzüglich 10.558% für AHV/IV/EO, ALV, UVG, UVG Zusatz, Erwerbsausfall Krankheit, Beitrag EL für Fa- milien sowie den Abzügen für die Pensionskasse à 12 x Fr. 243.45 (Urk. 92 S. 1 f. sowie Urk. 94/12). 2.2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (inkl. Bonus, 13. Mo- natslohn etc.: BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Da der Beklagte seit dem 1. Oktober 2023 in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe erwerbstätig ist und

- 27 - sein Einkommen nur geringfügig von dem von der Vorinstanz hypothetisch festge- setzten abweicht, ist ab dem 1. Oktober 2023 auf sein tatsächliches Einkommen abzustellen. Der Beklagte erzielt einen Bruttojahreslohn von Fr. 55'302.– (Urk. 87/9). Davon sind 10.558% für AHV/IV/EO, ALV, UVG, UVG Zusatz, Erwerbsaus- fall Krankheit sowie Beitrag EL für Familien in Abzug zu bringen (Urk. 90/10). Wie dem Schreiben der AXA vom 1. Dezember 2023 entnommen werden kann, beträgt der monatliche Beitrag für die Pensionskasse Fr. 243.45 (Urk. 94/12), welcher ebenfalls im Umfang von Fr. 2'921.40 [12 x Fr. 243.45] in Abzug zu bringen ist. Das Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich somit ab 1. Oktober 2023 auf monat- lich Fr. 3'878.– (Fr. 55'302.– abzügl. 10.558% [= Fr. 5'838.78; AHV/IV/EO, ALV, UVG, UVG Zusatz, Erwerbsausfall Krankheit, Beitrag EL für Familien], abzügl. Fr. 2'921.40 [12 x 243.45; BVG] / 12). Für den Monat September 2023 ist das von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einkommen zu berücksichtigen. Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Phase 3 von Fr. 3'881.– (1 x Fr. 4'000.– + 37 x Fr. 3'878.– / 38).

3. Bedarfspositionen des Beklagten 3.1 Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass sich sein Mietzins per

1. September 2023 zufolge Teuerung um Fr. 53.– und somit neu auf Fr. 1'675.– erhöht habe (Urk. 78 S. 6 und 10 sowie Urk. 82/2). Die Mietzinserhöhung ist aus- gewiesen und wurde von der Klägerin nicht bestritten, sodass sie ab Phase 3 im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen ist. 3.2 Aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle macht der Beklagte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2023 geltend, dass ihm höhere Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen würden, da er neu jeweils in zwei Schichten pro Tag arbeite und die erste Schicht von 07.30 Uhr bis 13.45 Uhr daure, weswegen er sich über Mittag kosten- pflichtig vor Ort verpflegen müsse. Es seien entsprechende Kosten für auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 220.– zu berücksichtigen (Fr. 10.– x 21.7 Arbeits- tage; Urk. 85 S. 8). Dem ist beizupflichten. Da dem Beklagten bereits ab September 2023 ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum angerechnet wurde, sind ihm in der gesamten Phase 3 monatlich Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

- 28 - 3.3 Weiter macht der Beklagte in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2023 geltend, dass die Kosten für sein Generalabonnement per 1. Dezember 2023 von monatlich Fr. 340.– auf monatlich Fr. 355.– steigen würden, was entsprechend in seinem Be- darf zu berücksichtigen sei (Urk. 89 S. 2). Wie bereits ausgeführt, können die Kos- ten zur Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. III.II.2.1 sowie 2.3). Der Beklagte erreicht das M._____ innert 30 bis 45 Minuten mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln (https://www.google.com/maps/…, zuletzt besucht am 7. Juni 2024). Angesichts der noch immer sehr engen finanziellen Verhältnisse sind in seinem Bedarf die Kosten für ein Monatsabonnement und nicht jene für ein Jahresabonne- ment für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Das Streckenabonnement kostet monatlich Fr. 78.– und ist in seinem Bedarf zu berücksichtigen (https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/strecke/strecke …, zuletzt besucht am 7. Juni 2024).

4. Folglich ergeben sich in Phase 3 folgende Einkommens- und Bedarfspositio- nen (vgl. Urk. 79 S. 23 sowie für das Einkommen des Beklagten oben E. III.III.2.2, für den Mietzins E. III.III.3.1 und für die Berufsauslagen E. III.III.3.2 f.):

- 29 - Verfahrens- Beklagter Klägerin beteiligte Einkommen 3'881.– 200.– 2'600.– Grundbetrag 1'200.– 400.– 1'350.– Wohnkosten 1'675.– 267.– 534.– Krankenkasse (KVG) 350.– 22.– 225.– Zusätzliche Gesundheits- 15.– 0.– 80.– kosten Fremdbetreuungskosten 262.– Mobilitätskosten 78.– 0.– 125.– Auswärtige Verpflegung 220.– 0.– 105.– Total Bedarf 3'538.– 951.– 2'419.–

5. Unterhaltsberechnung 5.1 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'881.– (Urk. 87/9, Urk. 90/10 sowie 94/12) steht sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'538.– gegenüber (vgl. vorstehend E. III.III.4). Ihm verbleibt über seinem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum ein Betrag von Fr. 343.–. Die Verfahrensbeteiligte erzielt in Phase 3 ein hypothetisches monatliches Netto- einkommen von Fr. 2'600.– (Urk. 79 S. 47). Damit kann sie ihr betreibungsrechtli- ches Existenzminimum von Fr. 2'419.– selbst decken. Es ist kein Betreuungsunter- halt mehr geschuldet. Über ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum resul- tiert ein Betrag von Fr. 181.–. Dessen Höhe rechtfertigt es jedoch nicht, die Verfah- rensbeteiligte als derart leistungsfähig zu bezeichnen, dass sie sich am Barbedarf der Klägerin beteiligen müsste (vgl. oben E. III.II.3.3; BGE 147 III 265 E. 8.1). Die Klägerin weist nach Abzug der Familienzulagen von Fr. 200.– ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 751.– auf. 5.2 Betreffend die Geschwistergleichbehandlung sowie die Kaufkraftparität kann auf oben (E. III.II.3.3 ff.) verwiesen werden. Der das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum des Beklagten überschreitende Betrag von Fr. 343.– ist (unter Kauf-

- 30 - kraftbereinigung) gleichmässig auf seine vier Kinder aufzuteilen. Dies ergibt monat- liche Unterhaltsbeiträge von Fr. 111.– für die drei in der Schweiz lebenden Kinder G._____, D._____ und die Klägerin und monatlich gerundet Fr. 10.– für den in GAMBIA lebenden Sohn H._____. 5.3 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in Phase 3 monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 111.– zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen. Damit ist der Barbedarf der Klägerin nicht gedeckt. Sie weist ein monatliches Manko von Fr. 640.– auf. IV. Phase 4 (1. November 2026 bis 31. Juli 2031)

1. Ausgangslage Unangefochten blieben das hypothetische Einkommen der Verfahrensbeteiligten sowie die Bedarfspositionen der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 78 S. 10 ff. sowie Urk. 85 S. 7 ff.). Ebenso unangefochten blieben auf Seiten des Be- klagten dessen Grundbetrag, seine Krankenkassenprämie sowie die ungedeckten Gesundheitskosten. Diese erscheinen angemessen, weshalb auf diese verwiesen werden kann und auch für die hiesige Unterhaltsberechnung davon auszugehen ist (Urk. 79 S. 23 ff.). Weiter bleiben die auf Seiten des Beklagten in Phase 3 ange- passten Bedarfspositionen (Wohnkosten, Fahrten zum Arbeitsplatz sowie Kosten für auswärtige Verpflegung) für Phase 4 unverändert. Die Einkommen der Klägerin sowie des Beklagten sind zu korrigieren bzw. anzupassen.

2. Einkommen der Klägerin Das Einkommen der Klägerin blieb zwar unangefochten, ist jedoch aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime anzupassen. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Klägerin in der gesamten Phase 4 (vom 1. November 2026 bis zum 31. Juli

2031) lediglich monatliche Familienzulagen von Fr. 200.–. Die Klägerin wird jedoch am 18. November 2028 12 Jahre alt, wodurch sich die Familienzulagen auf monat- lich Fr. 250.– erhöhen. Aufgrund der knappen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das Einkommen der Klägerin einen Durchschnittswert zu berechnen. Es beläuft sich somit in Phase 4 auf monatlich Fr. 229.– (24 x Fr. 200.– + 33 x Fr. 250.– / 57).

- 31 -

3. Einkommen des Beklagten Während in Phase 3 (vom 1. September 2023 bis zum 31. Oktober 2026) ein Durchschnittswert betreffend das Einkommen des Beklagten berechnet wurde, be- trägt sein Einkommen in Phase 4 Fr. 3'878.– (Fr. 55'302.– abzügl. 10.558% [= Fr. 5'838.78; AHV/IV/EO, ALV, UVG, UVG Zusatz, Erwerbsausfall Krankheit, Beitrag EL für Familien], abzügl. Fr. 2'921.40 [12 x 243.45; BVG] / 12); vgl. oben E. III.III.2.2).

4. Folglich ergeben sich in Phase 4 folgende Einkommens- und Bedarfspositio- nen (Urk. 79 S. 23 f. sowie vorstehend E. III.IV.2 f.): Verfahrens- Beklagter Klägerin beteiligte Einkommen 3'878.– 229.– 2'600.– Grundbetrag 1'200.– 600.– 1'350.– Wohnkosten 1'675.– 356.– 712.– Krankenkasse (KVG) 350.– 22.– 225.– Zusätzliche Gesundheits- 15.– 0.– 80.– kosten Fremdbetreuungskosten 262.– Mobilitätskosten 78.– 0.– 125.– Auswärtige Verpflegung 220.– 0.– 105.– Total Bedarf 3'538.– 1'240.– 2'597.–

5. Unterhaltsberechnung 5.1 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'878.– (Urk. 87/9, Urk. 90/10 sowie 94/12) steht sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'538.– gegenüber (vgl. vorstehend E. III.IV.4). Ihm verbleibt über seinem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum ein Betrag von Fr. 340.–. Die Verfahrensbeteiligte erzielt in Phase 4 ein hypothetisches monatliches Netto- einkommen von Fr. 2'600.– (Urk. 79 S. 47). Damit kann sie ihr betreibungsrechtli- ches Existenzminimum von Fr. 2'597.– selbst decken. Es ist kein Betreuungsunter- halt geschuldet.

- 32 - Die Klägerin weist nach Abzug der Familienzulagen von Fr. 229.– ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 1'011.– auf. 5.2 Betreffend die Geschwistergleichbehandlung sowie die Kaufkraftparität kann auf oben (E. III.II. 3.3 ff.) verwiesen werden. Der das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum des Beklagten übersteigende Betrag von Fr. 340.– ist wiederum (un- ter Kaufkraftbereinigung) gleichmässig auf seine vier Kinder aufzuteilen. Dies ergibt monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 110.– für die drei in der Schweiz lebenden Kinder G._____, D._____ und die Klägerin und monatlich gerundet Fr. 10.– für den in GAMBIA lebenden Sohn H._____. 5.3 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin in Phase 4 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 110.– zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen. Damit ist der Barbedarf der Klägerin nicht gedeckt. Sie weist ein monatliches Manko von Fr. 901.– auf. V. Phase 5 (1. August 2031 bis 28. Februar 2035)

1. Ausgangslage Unangefochten blieben die Einkommen der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten sowie deren Bedarfspositionen (Urk. 78 S. 10 ff. sowie Urk. 85 S. 7 ff.). Ebenso unangefochten blieben auf Seiten des Beklagten dessen Grundbetrag, seine Kran- kenkassenprämie sowie die ungedeckten Gesundheitskosten. Diese erscheinen angemessen, weshalb auf diese verwiesen werden kann und auch für die hiesige Unterhaltsberechnung davon auszugehen ist (Urk. 79 S. 24). Weiter bleiben auf Seiten des Beklagten sämtliche Einkommens- und Bedarfspositionen im Vergleich zu Phase 4 unverändert. Entsprechend ist in Phase 5 lediglich der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des Geschwistergleichbehandlungsgrundsatzes neu zu be- rechnen.

2. Folglich ergeben sich in Phase 5 folgende Einkommens- und Bedarfspositio- nen (Urk. 79 S. 24 sowie oben E. III.IV.4.): Verfahrens- Beklagter Klägerin beteiligte

- 33 - Einkommen 3'878.– 250.– 4'160.– Grundbetrag 1'200.– 600.– 1'350.– Wohnkosten 1'675.– 356.– 712.– Krankenkasse (KVG) 350.– 22.– 225.– Zusätzliche Gesundheits- 15.– 0.– 80.– kosten Fremdbetreuungskosten 0.– Mobilitätskosten 78.– 0.– 125.– Auswärtige Verpflegung 220.– 0.– 168.– Total Bedarf 3'538.– 978.– 2'660.–

3. Unterhaltsberechnung 3.1 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'878.– (Urk. 87/9, Urk. 90/10 sowie 94/12) steht sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'538.– gegenüber (vgl. vorstehen E. III.V.2.). Ihm verbleibt über seinem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum ein Betrag von Fr. 340.–. Die Verfahrensbeteiligte erzielt in Phase 5 ein hypothetisches monatliches Netto- einkommen von Fr. 4'160.– (Urk. 79 S. 47). Damit kann sie ihr betreibungsrechtli- ches Existenzminimum von Fr. 2'660.– selbst decken und erzielt darüber einen Be- trag von Fr. 1'500.–. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Klägerin weist nach Abzug der Familienzulagen von Fr. 250.– ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 728.– auf. 3.2 Betreffend die Geschwistergleichbehandlung sowie die Kaufkraftparität kann auf oben (E. III.II.3.3 ff.) verwiesen werden. Selbst wenn die Bedarfspositionen von G._____ und sein Bildungsweg nicht bekannt sind, kann davon ausgegangen wer- den, dass er in Phase 5 seine Erstausbildung abgeschlossen haben wird. Entspre- chend entfällt sein Anspruch auf Unterhalt. Der das betreibungsrechtliche Existenz- minimum des Beklagten übersteigende Betrag von Fr. 340.– ist somit nur noch (un- ter Kaufkraftbereinigung) gleichmässig auf seine drei weiteren Kinder aufzuteilen. Dies ergibt monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 165.– für seine in der Schweiz

- 34 - lebenden Töchter D._____ und die Klägerin und monatlich gerundet Fr. 10.– für den in GAMBIA lebenden Sohn H._____. 3.3 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin in Phase 5 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 165.– zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen. Damit ist der Barbedarf der Klägerin nicht gedeckt. Sie weist ein monatliches Manko von Fr. 563.– auf. Da die Verfahrensbeteiligte in Phase 5 über ihrem betreibungsrecht- lichen Existenzminimum über einen Betrag von Fr. 1'500.– verfügt und somit leis- tungsfähiger ist als der Beklagte, rechtfertigt es sich, dass sie sich am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum der Klägerin beteiligt (vgl. oben E. III.II.3.3 sowie BGE 147 III 265 E. 8.1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch die Schwester der Klägerin ein monatliches Manko von Fr. 1'050.– aufweist (Urk. 39 S. 4). Zieht man davon den Unterhaltsbetrag des Beklagten von Fr. 165.– ab, hat sie noch ein monatliches Manko von Fr. 885.–. Mit den das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum der Verfahrensbeteiligten übersteigenden Fr. 1'500.– ist diese in der Lage, die Mankos ihrer Töchter von insgesamt Fr. 1'448.– zu decken, sodass in Phase 5 kein Manko mehr festzuhalten ist. VI. Phase 6 (ab 1. März 2035 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung)

1. Ausgangslage Unangefochten blieben die Einkommen der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten sowie deren Bedarfspositionen (Urk. 78 S. 10 ff. sowie Urk. 85 S. 7 ff.). Ebenso unangefochten blieben auf Seiten des Beklagten dessen Grundbetrag, seine Kran- kenkassenprämie sowie die ungedeckten Gesundheitskosten. Diese erscheinen angemessen, weshalb auf diese verwiesen werden kann und auch für die hiesige Unterhaltsberechnung davon auszugehen ist (Urk. 79 S. 24 f.). Weiter bleiben auf Seiten des Beklagten sämtliche Einkommens- und Bedarfspositionen im Vergleich zu Phase 5 unverändert. Entsprechend ist in Phase 6 lediglich der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des Geschwistergleichbehandlungsgrundsatzes neu zu be- rechnen.

- 35 -

2. Folglich ergeben sich in Phase 6 folgende Einkommens- und Bedarfspositio- nen (Urk. 79 S. 24 f. sowie oben E. III.V.2.): Verfahrens- Beklagter Klägerin beteiligte Einkommen 3'878.– 250.– 5'200.– Grundbetrag 1'200.– 600.– 1'350.– Wohnkosten 1'675.– 356.– 712.– Krankenkasse (KVG) 350.– 22.– 225.– Zusätzliche Gesundheits- 15.– 0.– 80.– kosten Fremdbetreuungskosten 0.– Mobilitätskosten 78.– 0.– 125.– Auswärtige Verpflegung 220.– 0.– 210.– Total Bedarf 3'538.– 978.– 2'702.–

3. Unterhaltsberechnung 3.1 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'878.– (Urk. 87/9, Urk. 90/10 sowie 94/12) steht sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'538.– gegenüber (vgl. vorstehen E. III.VI.2.). Ihm verbleibt über seinem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum ein Betrag von Fr. 340.–. Die Verfahrensbeteiligte erzielt in Phase 6 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– (Urk. 79 S. 47). Damit kann sie ihr betreibungsrechtliches Existenzmini- mum von Fr. 2'702.– selbst decken und verfügt darüber über einen Betrag von Fr. 2'498.–. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Klägerin weist nach Abzug der Familienzulagen von Fr. 250.– ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 728.– auf. 3.2 Betreffend die Geschwistergleichbehandlung sowie die Kaufkraftparität kann auf oben (E. III.II. 3.3 ff.) verwiesen werden. Der das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum des Beklagten übersteigende Betrag von Fr. 340.– ist wiederum nur noch (unter Kaufkraftbereinigung) gleichmässig auf drei Kinder aufzuteilen. Dies ergibt monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 165.– für seine in der Schweiz leben-

- 36 - den Töchter D._____ und die Klägerin und monatlich gerundet Fr. 10.– für den in GAMBIA lebenden Sohn H._____. 3.3 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin in Phase 6 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 165.– zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen. Damit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin nicht gedeckt. Sie weist ein Manko von monatlich Fr. 563.– auf. Da die Verfahrensbeteiligte in Phase 6 über ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum über einen Betrag von Fr. 2'498.– verfügt und somit leistungsfähiger ist als der Beklagte, rechtfertigt es sich, dass sie sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin beteiligt (vgl. oben E. III.II.3.3 sowie BGE 147 III 265 E. 8.1). Zu berücksichtigen ist wiederum, dass auch die Schwester der Klägerin ein monatliches Manko von Fr. 1'050.– aufweist (Urk. 39 S. 4). Zieht man davon den monatlichen Unterhalts- beitrag des Beklagten von Fr. 165.– ab, hat sie noch ein monatliches Manko von Fr. 885.–. Mit dem das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Verfahrensbe- teiligten übersteigenden Betrag von monatlich Fr. 2'498.– ist diese in der Lage, die monatlichen Mankos ihrer Töchter von insgesamt Fr. 1'448.– zu decken, sodass in Phase 6 kein Manko mehr festzuhalten ist. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen I. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'872.50 (Fr. 4'800.– Entscheidge- bühr sowie Fr. 1'072.50 Dolmetscherkosten) fest. Sie auferlegte die Kosten zu drei Vierteln dem Beklagten und zu einem Viertel der Verfahrensbeteiligten, nahm sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei die Entschädigung in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO direkt aus der Gerichtskasse zu erfolgen habe (Urk. 79 S. 48 f.). Dies

- 37 - blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Der Entscheid im Berufungsver- fahren veranlasst nicht zu einer Anpassung der erstinstanzlichen Kostenregelung. Die Dispositivziffern 10 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils sind daher zu bestäti- gen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom

8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die angefochtenen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin sind vom 1. Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung zu leisten. Der Beklagte verlangt in seinen abgeänderten Be- rufungsanträgen, die Unterhaltsbeiträge seien vom 1. Dezember 2022 bis zum

31. August 2022 (recte: 2023) auf Fr. 99.– und ab 1. September 2023 auf Fr. 0.– zu reduzieren (Urk. 85 S. 3). Dies ergibt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit der Klägerin im mm.2034 zu leistende Unterhaltsbeiträge von Fr. 891.– (9 Monate à Fr. 99.–). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, sprich die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit der Klägerin in Höhe von Fr. 21'673.– (Phase 2: neun Monate à Fr. 159.–, Phase 3: 38 Monate à Fr. 150.–, Phase 4: 57 Monate à Fr. 166.– sowie Phase 5: 40 Monate à Fr. 127.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Beklagten auf Fr. 18'564.– (Phase 2: neun Monate à Fr. 164.–, Phase 3: 38 Monate à Fr. 111.–, Phase 4: 57 Monate à Fr. 110.–, Phase 5: 40 Monate à Fr. 165.–). Der Beklagte unterliegt somit zu 85% (Fr. 17'673.– / Fr. 20'782.– x 100).

3. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens dem Beklagten in Höhe von Fr. 2'550.– (85%) und der Klägerin in Höhe von Fr. 450.– (15%) aufzuerlegen.

- 38 -

4. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Ent- schädigung auf Fr. 2'500.– zzgl. 7.7% MwSt. für das Jahr 2023 bzw. 8.1% MwSt. für das Jahr 2024 (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 25 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen. Die Aufwände der Rechtsver- treter entstanden grösstenteils im Jahr 2023; nur die Berufungsantwort, welche le- diglich fünf Seiten umfasst, wurde im Jahr 2024 erstellt. Dazu kommen wird noch der Aufwand für das Studium des Endentscheids der hiesigen Instanz. Entspre- chend rechtfertigt es sich, auf 95% der Aufwände die Mehrwertsteuer von 7.7% und auf 5% der Aufwände die Mehrwertsteuer von 8.1% zu veranschlagen. Die volle Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'693.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Kläge- rin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens in Verrechnung der Parteientschädi- gungen Anspruch auf eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'885.– zu be- zahlen. 5.1 Der Beklagte beantragt, die Klägerin, eventualiter die Verfahrensbeteiligte sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 78 S. 5 und Urk. 85 S. 4 f.). Auch die Klägerin ersucht um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 96 S. 2). 5.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Überdies besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit je- doch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der

- 39 - unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzule- gen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskos- tenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vor- frageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit der Gegenpartei gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Bei der Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwi- ckelten Grundsätze analog anzuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die er- suchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH LZ200015 vom 15.10.2020, E. III.6.3 m.w.H.). 5.3 Der Beklagte stellt vorliegend einen Antrag auf Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses (Urk. 78 S. 5 und Urk. 85 S. 4 f.). Zu Recht geht er jedoch von der Mittellosigkeit der Klägerin bzw. der Verfahrensbeteiligten aus. Die Klägerin ist sieben Jahre alt und verfügt abgesehen von den Kinderzulagen von Fr. 200.– über kein Einkommen. Auch mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ist die Klä- gerin nicht in der Lage, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. Sie weist derzeit ein monatliches Manko von Fr. 640.– auf (vgl. oben E. III.III.5.3). Die Klägerin verfügt auch über kein Vermögen. Die Verfahrensbeteiligte identifiziert sich zwar mit der Berufung der Klägerin, was sich darin zeigt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit ihren finanziellen Verhältnissen begründet wird, sie nimmt selber am Rechtmittelverfahren aber nicht teil, sodass sie auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beklagten verpflichtet werden kann. Entsprechend ist das Gesuch des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin,

- 40 - eventualiter der Verfahrensbeteiligten zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses an ihn abzuweisen. Zu prüfen ist, ob dem Beklagten, wie von ihm eventualiter beantragt, die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren ist. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'881.–. Dem steht sein derzeitiges betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'538.– gegenüber (vgl. oben E. III.III.4.). Mit dem darüber hinaus verblei- benden Betrag von Fr. 343.– ist er nicht in der Lage, die betreibungsrechtlichen Existenzminima seiner vier minderjährigen Kinder zu decken (vgl. oben E. III.III.5.2). Ihm verbleibt somit kein Einkommen, welches ihm erlauben würde, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Auch verfügt der Beklagte über kein Vermögen: Per Ende Juli 2023 wies er einen Kontostand von Fr. 3'140.– auf, was ihm als Notgroschen zu belassen ist. Der Beklagte ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Da der Beklagte als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 5.4 Die Klägerin stellt lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht jedoch einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses und begründet auch nicht, weshalb sie auf die Stellung eines solchen verzichtet (Urk. 96 S. 2 ff.). Da im vorliegenden Fall je- doch aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids und der von der hiesigen Instanz vorgenommenen Unterhaltsberechnung offensichtlich ist, dass der Beklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, käme es einem überspitzten Formalismus gleich, eine formale Erörterung der Aussichts- losigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen. Wie vorstehend gezeigt (vgl. E. IV.5.3), handelt es sich bei der Klägerin um ein einkommens- und vermögensloses Kind, dessen Mittellosigkeit gegeben ist. Die Mittellosigkeit der Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls ausgewiesen, auch sie kann der Klägerin den Prozess nicht finanzieren. Sie wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 98/1). Auch

- 41 - über Vermögen verfügt die Verfahrensbeteiligte nicht; ihr Kontostand bei der Post- Finance belief sich per Ende Dezember 2023 auf Fr. 262.56 (Urk. 98/2-3). Das Ver- fahren erweist sich aus Sicht der Klägerin sodann nicht als von vornherein aus- sichtslos. Sie war als rechtsunkundiges Kind für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren ferner auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Ihr ist daher in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die volle Partei- entschädigung von Fr. 2'693.– (inkl. MwSt.) ist dem Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, direkt aus der Staatskasse zu leisten Art. 122 Abs. 2 ZPO; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N 5, m.w.H.). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren zu 20% unterliegt, sind ihr in diesem Umfang die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da es sich bei der Klägerin um ein heute erst siebenjähriges Kind handelt, das über die Prozessführung nicht selber ent- scheidet, über kein eigenes Vermögen verfügt und deren Eltern mittellos sind, sind die ihr aufzuerlegenden Kosten sofort abzuschreiben (vgl. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin im Ergebnis keine Prozesskosten zu tragen haben wird, ist ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten als gegen- standslos geworden abzuschreiben. 5.5 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Nachzahlungspflicht umfasst auch die in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO di- rekt aus der Gerichtskasse geleistete Entschädigung an die Gegenpartei. Zustän- dig für die Geltendmachung einer allfälligen Nachzahlungsforderung ist die Zentrale Inkassostelle am Obergericht (§ 7 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zen- trale Inkasso vom 9. April 2003; LS 211.14). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 6 erstes Lemma (Phase 1), sowie die Dispositivziffer 7b) des Urteils des Einzelgerichts im ver-

- 42 - einfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2023 in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin, eventualiter der Verfahrensbeteiligten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird ab- gewiesen.

3. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege als ge- genstandslos erledigt abgeschrieben. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Sodann wird erkannt:

1. Die Dispositivziffern 6 Lemma 2-6 (Phasen 2-6) bis 9 des Urteils des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Kinderunterhalts- beiträge, zuzüglich allfällige Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phase 1: […] Phase 2:

- 43 - Fr. 164.– rückwirkend ab 1. Dezember 2022 bis 31. August 2023 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 3: Fr. 111.– von 1. September 2023 bis 31. Oktober 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 4: Fr. 110.– von 1. November 2026 bis 31. Juli 2031 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 5: Fr. 165.– ab 1. August 2031 bis 28. Februar 2035 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 6: Fr. 165.– ab 1. März 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Verfahrensbeteiligte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Verfahrensbeteiligten lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 44 -

7. a) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzu- lagen separat:

– Kindsmutter: Fr. 0.– (0%-Pensum; Phasen 1 und 2) Fr. 2'600.– (50%-Pensum; hypothetisch; Phasen 3 und 4) Fr. 4'160.– (80%-Pensum; hypothetisch; Phase 5) Fr. 5'200.– (100%-Pensum; hypothetisch; Phase 6)

– Beklagter: Fr. 0.– (0%-Pensum; Phase 1) Fr. 3'667.– (100%-Pensum; Phase 2) Fr. 3'881.– (100%-Pensum; Phase 3) Fr. 3'878.– (100%-Pensum; ab Phase 4)

– Klägerin: Fr. 200.– Familienzulagen (Phasen 1 bis 3) Fr. 229.– Familienzulagen (Phase 4) Fr. 250.– Familienzulagen (Phasen 5 und 6)

b) Vermögen:

– Klägerin: Fr. 0.–

– Beklagter: Fr. 0.–

– Kindsmutter: Fr. 0.–

8. Der Klägerin fehlt zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums jeden Monat folgender Betrag:

– in Phase 1: […]

– in Phase 2: Fr. 2'514.– (davon Fr. 2'189.– Betreuungsunterhalt)

– in Phase 3: Fr. 640.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

– in Phase 4: Fr. 901.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- 45 -

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2024 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbei- trag = 107.7

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Die- tikon vom 5. April 2023 bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'550.– dem Beklagten und im Umfang von Fr. 450.– der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten zulasten der Klägerin werden sofort abgeschrie- ben, diejenigen zulasten des Beklagten zufolge der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Be- klagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'885.– zu bezahlen. Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ wird für die volle Parteientschädigung von Fr. 2'693.– direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rück- forderung der reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'885.– beim Beklag- ten und des Rests von Fr. 808.– bei der Klägerin bleibt vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 46 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 J._____ 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: lm