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LZ230035

Unterhalt

Zürich OG · 2024-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November

2022. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unter-

- 4 - bleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkom- men nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

E. 2.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2023 reichte der Kläger mit Eingabe vom 8. September 2023 (Poststempel) fristgerecht (Urk. 5 i.V.m. Urk. 9) Berufung bei der hiesigen Kammer ein und beantragte insbesondere deren Aufhebung (Urk. 9 S. 2). 2.2.1 Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde die Berufungsschrift samt Beilagen an den Beklagten geschickt und Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 16). Die Verfügung vom 22. November 2023 samt Beilagen konnte dem Be- klagten nicht zugestellt werden, weshalb die Post am 24. November 2023 die Ab- holungseinladung ausstellte. Auch in der weiteren Folge wurde die Sendung vom Beklagten nicht abgeholt. Entsprechend wurde die Sendung von der Post zurück an die hiesige Kammer gesendet (Urk. 17+18). 2.2.2 Bei einer eingeschriebenen Postsendung bzw. einer Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 25. Juli 2023 vom Beklagten am 25. September 2023 persönlich entgegengenommen (Urk. 8), weshalb er mit der Einleitung eines Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 5) und entsprechender Post rechnen musste. Zudem ist nicht er- sichtlich, dass dem Beklagten das Schreiben vom 13. September 2023 (Urk. 14) nicht zugegangen wäre. Entsprechend greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Der erfolglose Zustellversuch fand am 24. November 2023 statt, sodass die siebentägige Frist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 1. Dezember 2023 ablief. Auch innert der Berufungsantwortfrist, die dementsprechend am

16. Januar 2024 ablief, erging vonseiten des Beklagten keinerlei Stellungnahme. Der Fall erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid ist die Berufung das ein- schlägige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; OGer ZH LB110007 vom 3. März 2011, E. 3.2 = ZR 110/2011 Nr. 48 [S. 128]). Auch die übrigen Prozessvorausset- zungen sind erfüllt, sodass auf die Berufung (Urk. 9) einzutreten ist.

- 6 - III. Genehmigungszuständigkeit

1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass das Gericht für die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung lediglich dann zuständig sei, wenn der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen werde (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Beim Schlichtungsverfahren, in dessen Rahmen der vorlie- gende Vergleich abgeschlossen worden sei, handle es sich demgegenüber nicht um ein gerichtliches Verfahren. Daher sei die KESB zuständig. Für die Zuständig- keit der KESB sprächen auch prozessökonomische Gründe (Urk. 10 S. 2).

2. Der Kläger hält die Ansicht der Vorinstanz für unzutreffend und verweist namentlich auf eine Passage im Leitfaden neues Unterhaltsrecht der gerichtsüber- greifenden Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht sowie Stimmen aus der Lehre, wo- nach ein vor dem Friedensrichteramt geschlossener Unterhaltsvertrag vom Gericht zu genehmigen sei (Urk. 9 Rz. 13). Ohnehin bilde das Schlichtungsverfahren einen Bestandteil des Gerichtsverfahrens (Urk. 9 Rz. 14). Auch aus Gründen der Rechts- sicherheit sei die bisherige Praxis, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die Ge- nehmigungskompetenz beim Gericht liege, aufrechtzuerhalten (Urk. 9 Rz. 17). 3.1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Zur Genehmigung eines in einem gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs ist das Gericht zustän- dig (Art. 287 Abs. 3 ZGB). In Anbetracht dieser Bestimmungen stellt sich die Frage, wer zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Vergleichs zuständig ist. 3.2 Zu dieser Frage werden verschiedene Ansichten vertreten. Zum einen wird, oft ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass das Gericht auch für die Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsver- einbarung zuständig sei (BK-Hegnauer, Art. 287/288 N 48; OFK-Gmünder, Art. 287 ZGB N 6). Zum anderen wird vorgebracht, dass das Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 287 Abs. 3 ZGB sei, weshalb die Kindesschutz- behörde zur Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Un- terhaltsvereinbarung zuständig sei. Gegen diese Ansicht spreche nicht der Zweck

- 7 - von Art. 287 Abs. 3 ZGB, der in prozessökonomischer Hinsicht darin liege, dass ein mit der Streitsache ohnehin schon befasstes Gericht auch für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung zuständig sei (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 1, 6 f.). Eine dritte Meinung geht dahin, dass die Zuständig- keit zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unter- haltsvertrags bei demselben liegt, andernfalls das Schlichtungsverfahren einen pro- zessualen Leerlauf darstelle (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. Basel 2015, BSzR Bd. 121, Rz. 82). 3.3.1 Der Gesetzgeber unterscheidet terminologisch zwischen Gerichten und Schlichtungsbehörden (z.B. Art. 3 ZPO). Beiden Institutionen kommen denn auch im Wesentlichen unterschiedliche Aufgaben zu: Die Rechtsprechung ist die Do- mäne der Gerichte – die vorgängige Abklärung einer möglichen einvernehmlichen Lösung jene der Schlichtungsbehörden (BGE 146 III 47 E. 3.3, 4.2.1, 4.2.3; BGE 121 III 266 E. 2b [S. 269]). An diesen grundsätzlich unterschiedlichen Aufgabenbe- reichen ändert weder, dass auch vor Gericht Vergleiche abgeschlossen werden (Art. 241 ZPO) bzw. auch die Schlichtungsbehörde über eine beschränkte Ent- scheidungskompetenz verfügt (Art. 212 ZPO), noch, dass die Kantone frei darin sind, ein Gerichtsmitglied als Schlichtungsstelle vorzusehen (Art. 3 ZPO; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 163-165). Entsprechend beginnt – in den Worten der Botschaft zur ZPO – der "eigentliche Zivilprozess" erst mit der Einreichung der Klage (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221, 7327). Aus diesen Überlegungen folgt, dass zwischen der Schlichtungsbehörde und dem Gericht sowohl terminologisch als auch unter dem Aspekt deren Aufgabenbereiche zu unterscheiden ist. Unter dem "gerichtlichen Verfahren" ist somit jenes gemeint, das vor dem Gericht stattfindet. Entsprechend lässt der Wortlaut von Art. 287 Abs. 3 ZPO keinen Spielraum, darunter auch Unterhaltsvereinbarungen zu subsumie- ren, welche im vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren geschlossen wurden.

- 8 - 3.3.2 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der ratio legis von Art. 287 Abs. 3 ZGB, welche insbesondere darin besteht, dass ein bereits mit der Streitsache be- fasstes Gericht auch für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung zuständig sein soll (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weite- ren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, a.a.O. S. 6 f.). Solange die Klage noch nicht beim Gericht eingereicht worden ist, ist dieses mit der Sache auch noch nicht befasst. 3.3.3 In prozessrechtlicher Hinsicht spricht für die Genehmigungszuständigkeit der Kindesschutzbehörde in vorliegender Konstellation, dass die Schlichtungsbe- hörde eine Klagebewilligung lediglich ausstellt, wenn sich die Parteien nicht einigen konnten (Art. 209 Abs. 1 ZPO), was infolge einer vor dem Friedensrichteramt ab- geschlossenen Unterhaltsvereinbarung offensichtlich nicht der Fall ist. Vor das Friedensrichteramt gelangt ein Unterhaltskläger aber nur, wenn vor der Kindes- schutzbehörde kein Einigungsversuch stattgefunden hat (Art. 198 lit. bbis ZPO). Würde die Genehmigungszuständigkeit des Gerichts für vor dem Friedensrichter- amt abgeschlossene Unterhaltsvereinbarungen angenommen, so würde dies also bedeuten, dass die Parteien ohne Klagebewilligung ans Gericht gelangen müssten, was von der ZPO grundsätzlich nicht vorgesehen ist (Art. 197 ZPO). Diese Proble- matik würde sich auch in der vorliegenden Situation stellen, zumal mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass die Kindesschutzbehörde Bülach Süd keinen Eini- gungsversuch unternommen hat, der ein minimales vermittelndes Element in sich getragen hätte (Urk. 12/1 Rz. 4; Urk. 12/1/4; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023, E. 2.1). 3.3.4 Hinzu kommt, dass die Kompetenzattraktion nach Art. 304 Abs. 2 ZPO erst eintritt, wenn das gerichtliche Unterhaltsverfahren eingeleitet worden ist (KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 304 N 6). Dies ist dann der Fall, wenn nach dem gescheiterten Schlichtungsversuch (bzw. der gescheiterten Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde) die Unterhaltsklage samt Rechtsbegehren zu den weiteren Kinderbelangen (OGer ZH RU180014 vom 29. Mai 2018, E. 2.4, 2.5 [S. 5 f.]) beim Gericht eingereicht wird. Art. 304 Abs. 2 ZPO entzieht somit der Kindesschutzbe-

- 9 - hörde nicht die Kompetenz, eine vor dem Friedensrichteramt geschlossene Unter- haltsvereinbarung gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zu genehmigen. 3.3.5 Eine Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde selbst fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB eine Genehmigung ent- weder durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht vorsieht und insofern keine Gesetzeslücke vorliegt, welche es gegebenenfalls zulassen würde, von einer zu- sätzlichen Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde auszugehen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) über das im Schlich- tungsverfahren übliche Mass Beweisabnahmen, Abklärungen und unter Umstän- den gar eine zweite Verhandlung voraussetzen würde, wofür die Vorgaben nach Art. 203 ZPO nicht als der geeignete Rahmen erscheinen (a.M. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 78). 3.3.6 Der Verweis des Klägers auf den Leitfaden neues Unterhaltsrecht ist schon deshalb nicht zielführend, weil dieser seit längerem nicht mehr aktuell ist und schon vor geraumer Zeit von der Homepage der Zürcher Gerichte entfernt wurde. 3.3.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung die Kindesschutz- behörde gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zuständig ist. Dies entspricht bereits gelebter Praxis im Kanton Zürich (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 72). Die Berufung ist somit abzuweisen und der Kläger, vertreten durch die Kindsmutter, wird den Vergleich vom 7. Juli 2023 der zuständigen KESB an seinem Wohnsitz zur Genehmigung zu unterbreiten ha- ben (Art. 315 Abs. 1 ZGB analog; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 9; der Mit- teilungssatz im Dispositiv ist entsprechend zu ergänzen). Dem Umstand, dass hier- mit eine gewisse Rechtsunsicherheit beseitigt wird (Schrank, Das Schlichtungsver- fahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 72), ist im Rah- men der Kostenfolgen Rechnung zu tragen.

- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären somit ausgangsgemäss ihm aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zur streitgegenständlichen Frage (s.o. III.) eine Rechtsunsicherheit bestand (Urk. 9 Rz. 27 sinngemäss; s.o. 3.3.7). Unter diesen Umständen sind für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege gegenstandslos.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und dem Beklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

3. Da mit vorliegendem Beschluss der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, erübrigt sich die nähere Prüfung der (ohnehin nicht angefochtenen) erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

4. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger keine Unterhalts- klage eingereicht hatte (Urk. 1), weshalb für die Kosten des Schlichtungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Urteil vom 30. Mai 2023 zum Tragen kommt (Urk. 12/4). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

2. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2023 wird bestätigt.

3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.

- 11 -

4. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- die KESB Bülach Süd,

- die KESB Pfäffikon (ZH) sowie

- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: lm

E. 4 Die Parteien halten fest, dass der monatlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag für den ge- meinsamen Sohn A._____ 1 Jahr rückwirkend ab Einreichung des Schlichtungsgesuchs geschuldet ist (10. März 2022/Rechtshängigkeit Schlichtungsgesuch 10. März 2023) und somit CHF 25'000 beträgt für die Zeit vom 10. März 2022 bis und mit 31. Juli 2023. Dieser Betrag wird einstweilen gestundet bis zur Zahlungsfähigkeit des Beklagten.

E. 5 Der Beklagte verpflichtet sich, sich an den ausserordentlichen Kosten (Zahnbehandlun- gen, kieferorthopädische Behandlungen etc.) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen sowie nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit sei es jeder Partei offen zu stehen, welche für die ausserordentlichen Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, die hälf- tige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen.

E. 6 Der Beklagte verpflichtet sich, sich an den Fremdbetreuungskosten des gemeinsamen Sohnes A._____ mit einem Betrag von CHF 150.00/Monat zu beteiligen, unter Vorlage der Rechnungen und in Absprache mit der Kindsmutter. Diese verpflichtet sich, allfällige Subventionen abzuklären und einzufordern.

E. 7 Die Parteien halten fest, dass sämtliche Beträge dieser Vereinbarung auf dem Stand der heutigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse der Parteien beruhen und bei einer Veränderung überprüft werden müssen. (Einkommen Kindsvater CHF 4'894 netto/Monat, Kindsmutter CHF 3'926 netto/Monat jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn)." 1.3 Anschliessend schrieb die Friedensrichterin mit Verfügung vom 7. Juli 2023 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, hielt im Dispositiv weiter fest, dass dies die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO habe, und erklärte in der Begründung der Verfügung, dass die Vollstreckbarkeit des Ver- gleichs vom 7. Juli 2023 unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung stehe (Urk. 12/5 S. 4 f.). In der Folge stellte der Kläger am 10. Juli 2023 (Poststem- pel) bei der Vorinstanz das eingangs erwähnte Gesuch um Genehmigung der Ver- einbarung vom 7. Juli 2023 (Urk. 1). Auf dieses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2023 nicht ein (Urk. 4).

- 5 -

Dispositiv
  1. Auf das Begehren um Genehmigung der Vereinbarung vom 7. Juli 2023 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Schriftliche Mitteilung]
  5. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei Dispositiv 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2023, wonach auf das Begehren um Genehmigung der Vereinbarung vom 7. Juli 2023 nicht eingetreten wird, aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Genehmi- gungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vereinbarung vom 7. Juli 2023 durch die Rechtsmittel- instanz zu genehmigen.
  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten oder der Staatskasse." - 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 A._____ (nachfolgend: Kläger), geb. tt.mm.2022, ist das Kind der unverhei- rateten Eltern C._____ (nachfolgend: Beklagter) und B._____ (nachfolgend: Kinds- mutter). Der Beklagte hat am 24. Juni 2022 den Kläger als sein Kind anerkannt (Urk. 12/1/2; Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge lag jedenfalls bis 12. De- zember 2022 allein bei der Kindsmutter (Urk. 12/1/3). 1.2 Dem vorliegenden Verfahrensgegenstand liegt zugrunde, dass der Be- klagte an die Kindsmutter zugunsten des Klägers keinen Kindesunterhalt leistete (Urk. 12/1 S. 3). In dem Zusammenhang war die Kindsmutter an die KESB Kreis Bülach Süd (nachfolgend: KESB Bülach) gelangt. Die KESB Bülach Süd hielt in ihrem an die Kindsmutter adressierten Schreiben vom 12. Dezember 2022 fest, dass es gemäss telefonischer Auskunft der Kindsmutter vom 9. Dezember 2022 zwischen dieser und dem Beklagten zu keiner Einigung betreffend Kindesunterhalt gekommen sei. Entsprechend könne direkt beim Bezirksgericht eine Unterhalts- klage eingereicht werden (Urk. 12/1/4). Zumal eine Schlichtung vor der KESB Bülach nicht stattgefunden habe, reichte der Kläger stattdessen am 10. März 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt D._____ ein (Urk. 12/1). In der Folge schlossen die Parteien am 7. Juli 2023 unter Mitwirkung der Friedensrichterin einen Vergleich betreffend Kindesunterhalt ab, welcher wie folgt lautet (Urk. 2 S. 3 f.): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Kindsmutter an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes A._____, geb. tt.mm.2022, ab sofort CHF 1'500/Monat zuzüglich allfälliger Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen jeweils per 1. eines Monates, beginnend ab dem 1. August 2023 auf das ZKB-Konto mit der IBAN CH…, lautend auf die Kindsmutter B._____, zu bezahlen. Dies bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
  7. Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November
  8. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unter- - 4 - bleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkom- men nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
  9. Die Parteien halten fest, dass der monatlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag für den ge- meinsamen Sohn A._____ 1 Jahr rückwirkend ab Einreichung des Schlichtungsgesuchs geschuldet ist (10. März 2022/Rechtshängigkeit Schlichtungsgesuch 10. März 2023) und somit CHF 25'000 beträgt für die Zeit vom 10. März 2022 bis und mit 31. Juli 2023. Dieser Betrag wird einstweilen gestundet bis zur Zahlungsfähigkeit des Beklagten.
  10. Der Beklagte verpflichtet sich, sich an den ausserordentlichen Kosten (Zahnbehandlun- gen, kieferorthopädische Behandlungen etc.) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen sowie nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit sei es jeder Partei offen zu stehen, welche für die ausserordentlichen Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, die hälf- tige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen.
  11. Der Beklagte verpflichtet sich, sich an den Fremdbetreuungskosten des gemeinsamen Sohnes A._____ mit einem Betrag von CHF 150.00/Monat zu beteiligen, unter Vorlage der Rechnungen und in Absprache mit der Kindsmutter. Diese verpflichtet sich, allfällige Subventionen abzuklären und einzufordern.
  12. Die Parteien halten fest, dass sämtliche Beträge dieser Vereinbarung auf dem Stand der heutigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse der Parteien beruhen und bei einer Veränderung überprüft werden müssen. (Einkommen Kindsvater CHF 4'894 netto/Monat, Kindsmutter CHF 3'926 netto/Monat jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn)." 1.3 Anschliessend schrieb die Friedensrichterin mit Verfügung vom 7. Juli 2023 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, hielt im Dispositiv weiter fest, dass dies die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO habe, und erklärte in der Begründung der Verfügung, dass die Vollstreckbarkeit des Ver- gleichs vom 7. Juli 2023 unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung stehe (Urk. 12/5 S. 4 f.). In der Folge stellte der Kläger am 10. Juli 2023 (Poststem- pel) bei der Vorinstanz das eingangs erwähnte Gesuch um Genehmigung der Ver- einbarung vom 7. Juli 2023 (Urk. 1). Auf dieses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2023 nicht ein (Urk. 4). - 5 - 2.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2023 reichte der Kläger mit Eingabe vom 8. September 2023 (Poststempel) fristgerecht (Urk. 5 i.V.m. Urk. 9) Berufung bei der hiesigen Kammer ein und beantragte insbesondere deren Aufhebung (Urk. 9 S. 2). 2.2.1 Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde die Berufungsschrift samt Beilagen an den Beklagten geschickt und Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 16). Die Verfügung vom 22. November 2023 samt Beilagen konnte dem Be- klagten nicht zugestellt werden, weshalb die Post am 24. November 2023 die Ab- holungseinladung ausstellte. Auch in der weiteren Folge wurde die Sendung vom Beklagten nicht abgeholt. Entsprechend wurde die Sendung von der Post zurück an die hiesige Kammer gesendet (Urk. 17+18). 2.2.2 Bei einer eingeschriebenen Postsendung bzw. einer Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 25. Juli 2023 vom Beklagten am 25. September 2023 persönlich entgegengenommen (Urk. 8), weshalb er mit der Einleitung eines Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 5) und entsprechender Post rechnen musste. Zudem ist nicht er- sichtlich, dass dem Beklagten das Schreiben vom 13. September 2023 (Urk. 14) nicht zugegangen wäre. Entsprechend greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Der erfolglose Zustellversuch fand am 24. November 2023 statt, sodass die siebentägige Frist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 1. Dezember 2023 ablief. Auch innert der Berufungsantwortfrist, die dementsprechend am
  13. Januar 2024 ablief, erging vonseiten des Beklagten keinerlei Stellungnahme. Der Fall erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid ist die Berufung das ein- schlägige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; OGer ZH LB110007 vom 3. März 2011, E. 3.2 = ZR 110/2011 Nr. 48 [S. 128]). Auch die übrigen Prozessvorausset- zungen sind erfüllt, sodass auf die Berufung (Urk. 9) einzutreten ist. - 6 - III. Genehmigungszuständigkeit
  14. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass das Gericht für die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung lediglich dann zuständig sei, wenn der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen werde (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Beim Schlichtungsverfahren, in dessen Rahmen der vorlie- gende Vergleich abgeschlossen worden sei, handle es sich demgegenüber nicht um ein gerichtliches Verfahren. Daher sei die KESB zuständig. Für die Zuständig- keit der KESB sprächen auch prozessökonomische Gründe (Urk. 10 S. 2).
  15. Der Kläger hält die Ansicht der Vorinstanz für unzutreffend und verweist namentlich auf eine Passage im Leitfaden neues Unterhaltsrecht der gerichtsüber- greifenden Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht sowie Stimmen aus der Lehre, wo- nach ein vor dem Friedensrichteramt geschlossener Unterhaltsvertrag vom Gericht zu genehmigen sei (Urk. 9 Rz. 13). Ohnehin bilde das Schlichtungsverfahren einen Bestandteil des Gerichtsverfahrens (Urk. 9 Rz. 14). Auch aus Gründen der Rechts- sicherheit sei die bisherige Praxis, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die Ge- nehmigungskompetenz beim Gericht liege, aufrechtzuerhalten (Urk. 9 Rz. 17). 3.1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Zur Genehmigung eines in einem gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs ist das Gericht zustän- dig (Art. 287 Abs. 3 ZGB). In Anbetracht dieser Bestimmungen stellt sich die Frage, wer zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Vergleichs zuständig ist. 3.2 Zu dieser Frage werden verschiedene Ansichten vertreten. Zum einen wird, oft ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass das Gericht auch für die Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsver- einbarung zuständig sei (BK-Hegnauer, Art. 287/288 N 48; OFK-Gmünder, Art. 287 ZGB N 6). Zum anderen wird vorgebracht, dass das Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 287 Abs. 3 ZGB sei, weshalb die Kindesschutz- behörde zur Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Un- terhaltsvereinbarung zuständig sei. Gegen diese Ansicht spreche nicht der Zweck - 7 - von Art. 287 Abs. 3 ZGB, der in prozessökonomischer Hinsicht darin liege, dass ein mit der Streitsache ohnehin schon befasstes Gericht auch für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung zuständig sei (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 1, 6 f.). Eine dritte Meinung geht dahin, dass die Zuständig- keit zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unter- haltsvertrags bei demselben liegt, andernfalls das Schlichtungsverfahren einen pro- zessualen Leerlauf darstelle (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. Basel 2015, BSzR Bd. 121, Rz. 82). 3.3.1 Der Gesetzgeber unterscheidet terminologisch zwischen Gerichten und Schlichtungsbehörden (z.B. Art. 3 ZPO). Beiden Institutionen kommen denn auch im Wesentlichen unterschiedliche Aufgaben zu: Die Rechtsprechung ist die Do- mäne der Gerichte – die vorgängige Abklärung einer möglichen einvernehmlichen Lösung jene der Schlichtungsbehörden (BGE 146 III 47 E. 3.3, 4.2.1, 4.2.3; BGE 121 III 266 E. 2b [S. 269]). An diesen grundsätzlich unterschiedlichen Aufgabenbe- reichen ändert weder, dass auch vor Gericht Vergleiche abgeschlossen werden (Art. 241 ZPO) bzw. auch die Schlichtungsbehörde über eine beschränkte Ent- scheidungskompetenz verfügt (Art. 212 ZPO), noch, dass die Kantone frei darin sind, ein Gerichtsmitglied als Schlichtungsstelle vorzusehen (Art. 3 ZPO; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 163-165). Entsprechend beginnt – in den Worten der Botschaft zur ZPO – der "eigentliche Zivilprozess" erst mit der Einreichung der Klage (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221, 7327). Aus diesen Überlegungen folgt, dass zwischen der Schlichtungsbehörde und dem Gericht sowohl terminologisch als auch unter dem Aspekt deren Aufgabenbereiche zu unterscheiden ist. Unter dem "gerichtlichen Verfahren" ist somit jenes gemeint, das vor dem Gericht stattfindet. Entsprechend lässt der Wortlaut von Art. 287 Abs. 3 ZPO keinen Spielraum, darunter auch Unterhaltsvereinbarungen zu subsumie- ren, welche im vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren geschlossen wurden. - 8 - 3.3.2 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der ratio legis von Art. 287 Abs. 3 ZGB, welche insbesondere darin besteht, dass ein bereits mit der Streitsache be- fasstes Gericht auch für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung zuständig sein soll (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weite- ren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, a.a.O. S. 6 f.). Solange die Klage noch nicht beim Gericht eingereicht worden ist, ist dieses mit der Sache auch noch nicht befasst. 3.3.3 In prozessrechtlicher Hinsicht spricht für die Genehmigungszuständigkeit der Kindesschutzbehörde in vorliegender Konstellation, dass die Schlichtungsbe- hörde eine Klagebewilligung lediglich ausstellt, wenn sich die Parteien nicht einigen konnten (Art. 209 Abs. 1 ZPO), was infolge einer vor dem Friedensrichteramt ab- geschlossenen Unterhaltsvereinbarung offensichtlich nicht der Fall ist. Vor das Friedensrichteramt gelangt ein Unterhaltskläger aber nur, wenn vor der Kindes- schutzbehörde kein Einigungsversuch stattgefunden hat (Art. 198 lit. bbis ZPO). Würde die Genehmigungszuständigkeit des Gerichts für vor dem Friedensrichter- amt abgeschlossene Unterhaltsvereinbarungen angenommen, so würde dies also bedeuten, dass die Parteien ohne Klagebewilligung ans Gericht gelangen müssten, was von der ZPO grundsätzlich nicht vorgesehen ist (Art. 197 ZPO). Diese Proble- matik würde sich auch in der vorliegenden Situation stellen, zumal mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass die Kindesschutzbehörde Bülach Süd keinen Eini- gungsversuch unternommen hat, der ein minimales vermittelndes Element in sich getragen hätte (Urk. 12/1 Rz. 4; Urk. 12/1/4; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023, E. 2.1). 3.3.4 Hinzu kommt, dass die Kompetenzattraktion nach Art. 304 Abs. 2 ZPO erst eintritt, wenn das gerichtliche Unterhaltsverfahren eingeleitet worden ist (KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 304 N 6). Dies ist dann der Fall, wenn nach dem gescheiterten Schlichtungsversuch (bzw. der gescheiterten Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde) die Unterhaltsklage samt Rechtsbegehren zu den weiteren Kinderbelangen (OGer ZH RU180014 vom 29. Mai 2018, E. 2.4, 2.5 [S. 5 f.]) beim Gericht eingereicht wird. Art. 304 Abs. 2 ZPO entzieht somit der Kindesschutzbe- - 9 - hörde nicht die Kompetenz, eine vor dem Friedensrichteramt geschlossene Unter- haltsvereinbarung gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zu genehmigen. 3.3.5 Eine Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde selbst fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB eine Genehmigung ent- weder durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht vorsieht und insofern keine Gesetzeslücke vorliegt, welche es gegebenenfalls zulassen würde, von einer zu- sätzlichen Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde auszugehen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) über das im Schlich- tungsverfahren übliche Mass Beweisabnahmen, Abklärungen und unter Umstän- den gar eine zweite Verhandlung voraussetzen würde, wofür die Vorgaben nach Art. 203 ZPO nicht als der geeignete Rahmen erscheinen (a.M. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 78). 3.3.6 Der Verweis des Klägers auf den Leitfaden neues Unterhaltsrecht ist schon deshalb nicht zielführend, weil dieser seit längerem nicht mehr aktuell ist und schon vor geraumer Zeit von der Homepage der Zürcher Gerichte entfernt wurde. 3.3.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung die Kindesschutz- behörde gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zuständig ist. Dies entspricht bereits gelebter Praxis im Kanton Zürich (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 72). Die Berufung ist somit abzuweisen und der Kläger, vertreten durch die Kindsmutter, wird den Vergleich vom 7. Juli 2023 der zuständigen KESB an seinem Wohnsitz zur Genehmigung zu unterbreiten ha- ben (Art. 315 Abs. 1 ZGB analog; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 9; der Mit- teilungssatz im Dispositiv ist entsprechend zu ergänzen). Dem Umstand, dass hier- mit eine gewisse Rechtsunsicherheit beseitigt wird (Schrank, Das Schlichtungsver- fahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 72), ist im Rah- men der Kostenfolgen Rechnung zu tragen. - 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  16. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären somit ausgangsgemäss ihm aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zur streitgegenständlichen Frage (s.o. III.) eine Rechtsunsicherheit bestand (Urk. 9 Rz. 27 sinngemäss; s.o. 3.3.7). Unter diesen Umständen sind für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege gegenstandslos.
  17. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und dem Beklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
  18. Da mit vorliegendem Beschluss der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, erübrigt sich die nähere Prüfung der (ohnehin nicht angefochtenen) erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  19. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger keine Unterhalts- klage eingereicht hatte (Urk. 1), weshalb für die Kosten des Schlichtungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Urteil vom 30. Mai 2023 zum Tragen kommt (Urk. 12/4). Es wird beschlossen:
  20. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  21. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2023 wird bestätigt.
  22. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. - 11 -
  23. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die KESB Bülach Süd, - die KESB Pfäffikon (ZH) sowie - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Beschluss vom 29. Januar 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Juli 2023 (FK230035-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) "Es sei die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 7. Juli 2023 ge- richtlich zu genehmigen." Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2023: (Urk. 10 S. 3)

1. Auf das Begehren um Genehmigung der Vereinbarung vom 7. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei Dispositiv 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2023, wonach auf das Begehren um Genehmigung der Vereinbarung vom 7. Juli 2023 nicht eingetreten wird, aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Genehmi- gungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vereinbarung vom 7. Juli 2023 durch die Rechtsmittel- instanz zu genehmigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten oder der Staatskasse."

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 A._____ (nachfolgend: Kläger), geb. tt.mm.2022, ist das Kind der unverhei- rateten Eltern C._____ (nachfolgend: Beklagter) und B._____ (nachfolgend: Kinds- mutter). Der Beklagte hat am 24. Juni 2022 den Kläger als sein Kind anerkannt (Urk. 12/1/2; Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge lag jedenfalls bis 12. De- zember 2022 allein bei der Kindsmutter (Urk. 12/1/3). 1.2 Dem vorliegenden Verfahrensgegenstand liegt zugrunde, dass der Be- klagte an die Kindsmutter zugunsten des Klägers keinen Kindesunterhalt leistete (Urk. 12/1 S. 3). In dem Zusammenhang war die Kindsmutter an die KESB Kreis Bülach Süd (nachfolgend: KESB Bülach) gelangt. Die KESB Bülach Süd hielt in ihrem an die Kindsmutter adressierten Schreiben vom 12. Dezember 2022 fest, dass es gemäss telefonischer Auskunft der Kindsmutter vom 9. Dezember 2022 zwischen dieser und dem Beklagten zu keiner Einigung betreffend Kindesunterhalt gekommen sei. Entsprechend könne direkt beim Bezirksgericht eine Unterhalts- klage eingereicht werden (Urk. 12/1/4). Zumal eine Schlichtung vor der KESB Bülach nicht stattgefunden habe, reichte der Kläger stattdessen am 10. März 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt D._____ ein (Urk. 12/1). In der Folge schlossen die Parteien am 7. Juli 2023 unter Mitwirkung der Friedensrichterin einen Vergleich betreffend Kindesunterhalt ab, welcher wie folgt lautet (Urk. 2 S. 3 f.): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Kindsmutter an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes A._____, geb. tt.mm.2022, ab sofort CHF 1'500/Monat zuzüglich allfälliger Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen jeweils per 1. eines Monates, beginnend ab dem 1. August 2023 auf das ZKB-Konto mit der IBAN CH…, lautend auf die Kindsmutter B._____, zu bezahlen. Dies bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

2. Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November

2022. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unter-

- 4 - bleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkom- men nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

4. Die Parteien halten fest, dass der monatlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag für den ge- meinsamen Sohn A._____ 1 Jahr rückwirkend ab Einreichung des Schlichtungsgesuchs geschuldet ist (10. März 2022/Rechtshängigkeit Schlichtungsgesuch 10. März 2023) und somit CHF 25'000 beträgt für die Zeit vom 10. März 2022 bis und mit 31. Juli 2023. Dieser Betrag wird einstweilen gestundet bis zur Zahlungsfähigkeit des Beklagten.

5. Der Beklagte verpflichtet sich, sich an den ausserordentlichen Kosten (Zahnbehandlun- gen, kieferorthopädische Behandlungen etc.) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen sowie nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit sei es jeder Partei offen zu stehen, welche für die ausserordentlichen Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, die hälf- tige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen.

6. Der Beklagte verpflichtet sich, sich an den Fremdbetreuungskosten des gemeinsamen Sohnes A._____ mit einem Betrag von CHF 150.00/Monat zu beteiligen, unter Vorlage der Rechnungen und in Absprache mit der Kindsmutter. Diese verpflichtet sich, allfällige Subventionen abzuklären und einzufordern.

7. Die Parteien halten fest, dass sämtliche Beträge dieser Vereinbarung auf dem Stand der heutigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse der Parteien beruhen und bei einer Veränderung überprüft werden müssen. (Einkommen Kindsvater CHF 4'894 netto/Monat, Kindsmutter CHF 3'926 netto/Monat jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn)." 1.3 Anschliessend schrieb die Friedensrichterin mit Verfügung vom 7. Juli 2023 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, hielt im Dispositiv weiter fest, dass dies die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO habe, und erklärte in der Begründung der Verfügung, dass die Vollstreckbarkeit des Ver- gleichs vom 7. Juli 2023 unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung stehe (Urk. 12/5 S. 4 f.). In der Folge stellte der Kläger am 10. Juli 2023 (Poststem- pel) bei der Vorinstanz das eingangs erwähnte Gesuch um Genehmigung der Ver- einbarung vom 7. Juli 2023 (Urk. 1). Auf dieses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2023 nicht ein (Urk. 4).

- 5 - 2.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2023 reichte der Kläger mit Eingabe vom 8. September 2023 (Poststempel) fristgerecht (Urk. 5 i.V.m. Urk. 9) Berufung bei der hiesigen Kammer ein und beantragte insbesondere deren Aufhebung (Urk. 9 S. 2). 2.2.1 Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde die Berufungsschrift samt Beilagen an den Beklagten geschickt und Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 16). Die Verfügung vom 22. November 2023 samt Beilagen konnte dem Be- klagten nicht zugestellt werden, weshalb die Post am 24. November 2023 die Ab- holungseinladung ausstellte. Auch in der weiteren Folge wurde die Sendung vom Beklagten nicht abgeholt. Entsprechend wurde die Sendung von der Post zurück an die hiesige Kammer gesendet (Urk. 17+18). 2.2.2 Bei einer eingeschriebenen Postsendung bzw. einer Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 25. Juli 2023 vom Beklagten am 25. September 2023 persönlich entgegengenommen (Urk. 8), weshalb er mit der Einleitung eines Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 5) und entsprechender Post rechnen musste. Zudem ist nicht er- sichtlich, dass dem Beklagten das Schreiben vom 13. September 2023 (Urk. 14) nicht zugegangen wäre. Entsprechend greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Der erfolglose Zustellversuch fand am 24. November 2023 statt, sodass die siebentägige Frist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 1. Dezember 2023 ablief. Auch innert der Berufungsantwortfrist, die dementsprechend am

16. Januar 2024 ablief, erging vonseiten des Beklagten keinerlei Stellungnahme. Der Fall erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid ist die Berufung das ein- schlägige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; OGer ZH LB110007 vom 3. März 2011, E. 3.2 = ZR 110/2011 Nr. 48 [S. 128]). Auch die übrigen Prozessvorausset- zungen sind erfüllt, sodass auf die Berufung (Urk. 9) einzutreten ist.

- 6 - III. Genehmigungszuständigkeit

1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass das Gericht für die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung lediglich dann zuständig sei, wenn der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen werde (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Beim Schlichtungsverfahren, in dessen Rahmen der vorlie- gende Vergleich abgeschlossen worden sei, handle es sich demgegenüber nicht um ein gerichtliches Verfahren. Daher sei die KESB zuständig. Für die Zuständig- keit der KESB sprächen auch prozessökonomische Gründe (Urk. 10 S. 2).

2. Der Kläger hält die Ansicht der Vorinstanz für unzutreffend und verweist namentlich auf eine Passage im Leitfaden neues Unterhaltsrecht der gerichtsüber- greifenden Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht sowie Stimmen aus der Lehre, wo- nach ein vor dem Friedensrichteramt geschlossener Unterhaltsvertrag vom Gericht zu genehmigen sei (Urk. 9 Rz. 13). Ohnehin bilde das Schlichtungsverfahren einen Bestandteil des Gerichtsverfahrens (Urk. 9 Rz. 14). Auch aus Gründen der Rechts- sicherheit sei die bisherige Praxis, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die Ge- nehmigungskompetenz beim Gericht liege, aufrechtzuerhalten (Urk. 9 Rz. 17). 3.1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Zur Genehmigung eines in einem gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs ist das Gericht zustän- dig (Art. 287 Abs. 3 ZGB). In Anbetracht dieser Bestimmungen stellt sich die Frage, wer zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Vergleichs zuständig ist. 3.2 Zu dieser Frage werden verschiedene Ansichten vertreten. Zum einen wird, oft ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass das Gericht auch für die Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsver- einbarung zuständig sei (BK-Hegnauer, Art. 287/288 N 48; OFK-Gmünder, Art. 287 ZGB N 6). Zum anderen wird vorgebracht, dass das Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 287 Abs. 3 ZGB sei, weshalb die Kindesschutz- behörde zur Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Un- terhaltsvereinbarung zuständig sei. Gegen diese Ansicht spreche nicht der Zweck

- 7 - von Art. 287 Abs. 3 ZGB, der in prozessökonomischer Hinsicht darin liege, dass ein mit der Streitsache ohnehin schon befasstes Gericht auch für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung zuständig sei (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 1, 6 f.). Eine dritte Meinung geht dahin, dass die Zuständig- keit zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unter- haltsvertrags bei demselben liegt, andernfalls das Schlichtungsverfahren einen pro- zessualen Leerlauf darstelle (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. Basel 2015, BSzR Bd. 121, Rz. 82). 3.3.1 Der Gesetzgeber unterscheidet terminologisch zwischen Gerichten und Schlichtungsbehörden (z.B. Art. 3 ZPO). Beiden Institutionen kommen denn auch im Wesentlichen unterschiedliche Aufgaben zu: Die Rechtsprechung ist die Do- mäne der Gerichte – die vorgängige Abklärung einer möglichen einvernehmlichen Lösung jene der Schlichtungsbehörden (BGE 146 III 47 E. 3.3, 4.2.1, 4.2.3; BGE 121 III 266 E. 2b [S. 269]). An diesen grundsätzlich unterschiedlichen Aufgabenbe- reichen ändert weder, dass auch vor Gericht Vergleiche abgeschlossen werden (Art. 241 ZPO) bzw. auch die Schlichtungsbehörde über eine beschränkte Ent- scheidungskompetenz verfügt (Art. 212 ZPO), noch, dass die Kantone frei darin sind, ein Gerichtsmitglied als Schlichtungsstelle vorzusehen (Art. 3 ZPO; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 163-165). Entsprechend beginnt – in den Worten der Botschaft zur ZPO – der "eigentliche Zivilprozess" erst mit der Einreichung der Klage (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221, 7327). Aus diesen Überlegungen folgt, dass zwischen der Schlichtungsbehörde und dem Gericht sowohl terminologisch als auch unter dem Aspekt deren Aufgabenbereiche zu unterscheiden ist. Unter dem "gerichtlichen Verfahren" ist somit jenes gemeint, das vor dem Gericht stattfindet. Entsprechend lässt der Wortlaut von Art. 287 Abs. 3 ZPO keinen Spielraum, darunter auch Unterhaltsvereinbarungen zu subsumie- ren, welche im vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren geschlossen wurden.

- 8 - 3.3.2 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der ratio legis von Art. 287 Abs. 3 ZGB, welche insbesondere darin besteht, dass ein bereits mit der Streitsache be- fasstes Gericht auch für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung zuständig sein soll (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weite- ren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, a.a.O. S. 6 f.). Solange die Klage noch nicht beim Gericht eingereicht worden ist, ist dieses mit der Sache auch noch nicht befasst. 3.3.3 In prozessrechtlicher Hinsicht spricht für die Genehmigungszuständigkeit der Kindesschutzbehörde in vorliegender Konstellation, dass die Schlichtungsbe- hörde eine Klagebewilligung lediglich ausstellt, wenn sich die Parteien nicht einigen konnten (Art. 209 Abs. 1 ZPO), was infolge einer vor dem Friedensrichteramt ab- geschlossenen Unterhaltsvereinbarung offensichtlich nicht der Fall ist. Vor das Friedensrichteramt gelangt ein Unterhaltskläger aber nur, wenn vor der Kindes- schutzbehörde kein Einigungsversuch stattgefunden hat (Art. 198 lit. bbis ZPO). Würde die Genehmigungszuständigkeit des Gerichts für vor dem Friedensrichter- amt abgeschlossene Unterhaltsvereinbarungen angenommen, so würde dies also bedeuten, dass die Parteien ohne Klagebewilligung ans Gericht gelangen müssten, was von der ZPO grundsätzlich nicht vorgesehen ist (Art. 197 ZPO). Diese Proble- matik würde sich auch in der vorliegenden Situation stellen, zumal mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass die Kindesschutzbehörde Bülach Süd keinen Eini- gungsversuch unternommen hat, der ein minimales vermittelndes Element in sich getragen hätte (Urk. 12/1 Rz. 4; Urk. 12/1/4; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023, E. 2.1). 3.3.4 Hinzu kommt, dass die Kompetenzattraktion nach Art. 304 Abs. 2 ZPO erst eintritt, wenn das gerichtliche Unterhaltsverfahren eingeleitet worden ist (KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 304 N 6). Dies ist dann der Fall, wenn nach dem gescheiterten Schlichtungsversuch (bzw. der gescheiterten Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde) die Unterhaltsklage samt Rechtsbegehren zu den weiteren Kinderbelangen (OGer ZH RU180014 vom 29. Mai 2018, E. 2.4, 2.5 [S. 5 f.]) beim Gericht eingereicht wird. Art. 304 Abs. 2 ZPO entzieht somit der Kindesschutzbe-

- 9 - hörde nicht die Kompetenz, eine vor dem Friedensrichteramt geschlossene Unter- haltsvereinbarung gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zu genehmigen. 3.3.5 Eine Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde selbst fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB eine Genehmigung ent- weder durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht vorsieht und insofern keine Gesetzeslücke vorliegt, welche es gegebenenfalls zulassen würde, von einer zu- sätzlichen Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde auszugehen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) über das im Schlich- tungsverfahren übliche Mass Beweisabnahmen, Abklärungen und unter Umstän- den gar eine zweite Verhandlung voraussetzen würde, wofür die Vorgaben nach Art. 203 ZPO nicht als der geeignete Rahmen erscheinen (a.M. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 78). 3.3.6 Der Verweis des Klägers auf den Leitfaden neues Unterhaltsrecht ist schon deshalb nicht zielführend, weil dieser seit längerem nicht mehr aktuell ist und schon vor geraumer Zeit von der Homepage der Zürcher Gerichte entfernt wurde. 3.3.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung die Kindesschutz- behörde gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zuständig ist. Dies entspricht bereits gelebter Praxis im Kanton Zürich (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 72). Die Berufung ist somit abzuweisen und der Kläger, vertreten durch die Kindsmutter, wird den Vergleich vom 7. Juli 2023 der zuständigen KESB an seinem Wohnsitz zur Genehmigung zu unterbreiten ha- ben (Art. 315 Abs. 1 ZGB analog; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 9; der Mit- teilungssatz im Dispositiv ist entsprechend zu ergänzen). Dem Umstand, dass hier- mit eine gewisse Rechtsunsicherheit beseitigt wird (Schrank, Das Schlichtungsver- fahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 72), ist im Rah- men der Kostenfolgen Rechnung zu tragen.

- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären somit ausgangsgemäss ihm aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zur streitgegenständlichen Frage (s.o. III.) eine Rechtsunsicherheit bestand (Urk. 9 Rz. 27 sinngemäss; s.o. 3.3.7). Unter diesen Umständen sind für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege gegenstandslos.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und dem Beklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

3. Da mit vorliegendem Beschluss der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, erübrigt sich die nähere Prüfung der (ohnehin nicht angefochtenen) erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

4. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger keine Unterhalts- klage eingereicht hatte (Urk. 1), weshalb für die Kosten des Schlichtungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Urteil vom 30. Mai 2023 zum Tragen kommt (Urk. 12/4). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

2. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2023 wird bestätigt.

3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.

- 11 -

4. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- die KESB Bülach Süd,

- die KESB Pfäffikon (ZH) sowie

- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: lm