Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 August 2023) rechtzeitig (vgl. Urk. 6/98) Berufung. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Ver- besserung seines Armenrechtsgesuchs und zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation angesetzt (Urk. 9). Mit Beschluss vom 19. September 2023 wurde sein Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 23). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 19). Am 12. Oktober 2023 ging eine Noveneingabe samt Beilagen des Beklagten hierorts ein (Urk. 14; Urk. 15; Urk. 16/1–4). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Säumnisfall (Urk. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–99). Am vorliegen- den Beschluss wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech anstelle des ferienhalber abwesen- den Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga mit.
- 3 -
2. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten am 1. Novem- ber 2023 zugestellt (Urk. 18). Er hat den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- klagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligte je unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1– 3, Urk. 14, Urk. 15 und Urk. 16/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230032-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 23. November 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Juli 2023 (FK220022-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Verfahrensbe- teiligte sind die nicht verheirateten Eltern des am tt.mm.2014 geborenen Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbe- lange gegen den Beklagten. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Am 25. Juli 2023 erliess die Vorinstanz eine Verfügung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen, mit welcher sie unter anderem den Beklagten zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für den Kläger verpflichtete (Urk. 2 S. 23 ff.). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. August 2023 (Poststempel
10. August 2023) rechtzeitig (vgl. Urk. 6/98) Berufung. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Ver- besserung seines Armenrechtsgesuchs und zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation angesetzt (Urk. 9). Mit Beschluss vom 19. September 2023 wurde sein Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 23). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 19). Am 12. Oktober 2023 ging eine Noveneingabe samt Beilagen des Beklagten hierorts ein (Urk. 14; Urk. 15; Urk. 16/1–4). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Säumnisfall (Urk. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–99). Am vorliegen- den Beschluss wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech anstelle des ferienhalber abwesen- den Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga mit.
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2. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten am 1. Novem- ber 2023 zugestellt (Urk. 18). Er hat den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- klagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligte je unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1– 3, Urk. 14, Urk. 15 und Urk. 16/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm