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LZ230025

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-01-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

deshalb nicht korrekt ermittelt worden wäre. Folglich ist der mutmassliche Wille der Kindseltern zum Besuchsrecht des Vaters zu ermitteln, was eine Rechtsfrage ist. Der Wortlaut der Vereinbarung deutet darauf hin, dass nur eine Minimal- und Kon- fliktregelung gewollt war. Im ersten Absatz wird hervorgehoben, dass das verein- barte Besuchsrecht eine Abänderung des Entscheids der KESB vom 15. Okto- ber 2021 sein soll und dieser regelt ausdrücklich nur ein Minimal- und Konfliktbe- suchsrecht des Beklagten (vgl. Urk. 7/7/1). Weiter ist augenscheinlich, dass das vereinbarte Besuchsrecht exakt die gleiche Regelung wie die Regelung der KESB enthält mit der Ausnahme, dass Übernachtungen erst stattfinden sollen, wenn das Ergebnis der vereinbarten psychotraumatischen Abklärung diesen nicht entgegen- steht oder bis am 1. Juni 2022 noch kein Abklärungsergebnis vorliegt. Im 6. Ab- schnitt wird ausserdem eine Unterscheidung gemacht zwischen dem Besuchsrecht im 2. Abschnitt und einem allenfalls weitergehenden Besuchsrecht. Aufgrund die- ser Formulierung muss angenommen werden, dass sich die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung bewusst waren, dass auch im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen noch ein erweitertes Besuchsrecht in Betracht kommt. Aus dem Verhalten der Parteien vor und an der Verhandlung vom 9. März 2022 ergibt sich ebenfalls, dass sie eine Anpassung der Minimal- und Konfliktregelung der KESB diskutierten. In ihrer freien Stellungnahme vom 22. Februar 2022, die die Verfahrensbeteiligte im Vorfeld der Verhandlung einreichte, führte sie aus, dass laut Entscheid der

- 15 - KESB seit Januar ein zweiter Wochenendtag und die Übernachtung zwischen Samstag und Sonntag beim Vater vorgesehen sei, sie jedoch dieser Regelung zur- zeit wegen der im Raum stehenden Traumafolgeschäden der Kinder nicht zustim- men könne. Die Ärzte würden dringend von Übernachtungen beim Vater abraten, bis die Abklärungen stattgefunden hätten (Urk. 7/6). Auch in ihrem mündlichen Plä- doyer an der Verhandlung brachte sie vor, dass sowohl Übernachtungen als auch eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf mehr als einen Tag alle 14 Tage momen- tan nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Die Kinder müssten nun zuerst sta- bilisiert werden, aber trotzdem während laufender Therapie einen Mindestkontakt zum Vater aufrechterhalten (Urk. 7/9 S. 4). Die Verfahrensbeteiligte ging somit im Vereinbarungszeitpunkt davon aus, dass ein (neuer) Mindestkontakt zum Vater vereinbart werden sollte. Der Beklagte brachte in seinem mündlichen Plädoyer an der Verhandlung vor, dass nach dem Entscheid der KESB zu verfahren sei, der einen schrittweisen Aufbau des Betreuungsrechts enthalte (Urk. 7/11 S. 18). Er ging somit ebenfalls davon aus, dass eine allfällige Anpassung des behördlichen Minimalbesuchsrechts zu besprechen sei. Letztlich spricht auch die Interessenlage der Parteien im Vereinbarungszeitpunkt für ein Minimal- und Konfliktbesuchsrecht. Laut Entscheid der KESB standen die Kindseltern bereits zu Beginn des KESB- Verfahrens, das der Beklagte kurz nach der Trennung initiierte, in einem erhebli- chen Nachtrennungskonflikt. Die angeordnete Mediation konnte nicht umgesetzt werden, vielmehr verschärfte sich der Elternkonflikt weiter, was dazu führte, dass die Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater hatten. Aufgrund der Dringlichkeit, dass sich der Elternkonflikt immer mehr zuspitzte, damit ein Loyalitätskonflikt einherge- hen könnte und eine Entfremdung vom Vater drohte, ordnete die KESB eine KET- Beratung und ein vorsorgliches Besuchsrecht des Beklagten an. Die KET-Beratung sollte die Eltern dabei unterstützen, den Fokus wieder auf die Bedürfnisse der Kin- der zu richten, und das Minimal- und Konfliktbesuchsrecht sollte dem Wiederaufbau der Beziehungspflege zwischen den Kindern und ihrem Vater dienen. Als die Par- teien sich an der Massnahmeverhandlung vom 9. März 2022 trafen, vermutete die Verfahrensbeteiligte eine Kindeswohlgefährdung und wollte deswegen das bereits minimal angeordnete Besuchsrecht nicht mehr umsetzen. Es erscheint äusserst fraglich, dass die Kindseltern in dieser noch einmal verschärften Konfliktsituation

- 16 - im Stande gewesen sein könnten, das Kontaktrecht des Beklagten allgemein für die weitere Dauer des Verfahrens zu regeln. Die Vorinstanz verletzte somit Art. 298d ZGB nicht, als sie davon ausging, dass das vereinbarte Besuchsrecht vom 9. März 2022 eine Minimal- und Konfliktregelung darstellte, und überprüfte, ob sich die Konfliktsituation in der Zwischenzeit entschärft hatte. Entgegen den Be- hauptungen der Verfahrensbeteiligten sah die Vorinstanz auch nicht alleine im Ab- klärungsergebnis von Frau F._____ veränderte Verhältnisse, sondern erwog viel- mehr, dass die Umstände insgesamt keine Minimal- und Konfliktregelung mehr rechtfertigen würden.

5. Selbst wenn die Vereinbarung vom 9. März 2022 keine Minimal- und Konflikt- regelung wäre und die Kindseltern sich bewusst auf kein Feiertags- und Ferienrecht geeinigt hätten, wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, die Vereinbarung abzu- ändern. Im Zeitpunkt des Abänderungsentscheids bestanden keine Anzeichen, dass das Kindeswohl durch die Besuche beim Vater gefährdet sein könnte. Das Ergebnis der psychotraumatischen Abklärung von C._____ und D._____ war un- bestrittenermassen negativ. Die Vorinstanz stellte zu recht fest, dass die Umstände dafür sprachen, dass die Symptome der Kinder abgeklungen, verschwunden oder sich nicht bestätigt hatten. Die Kinder hatten durch das seit dem 1. Juni 2022 un- strittig praktizierte vierzehntägige Wochenendbesuchsrecht (inkl. Übernachtung) wieder begonnen sich an ihren Vater zu gewöhnen und ihre Beziehung zu ihm lang- sam wieder aufgenommen. Überdies war aktenkundig, dass der Elternkonflikt un- gemindert fortbestand, und die Vorinstanz stellte zu recht einen damit einhergehen- den massiven Loyalitätskonflikt der Kinder fest. Dieser war auch von der Kindes- vertreterin wahrgenommen worden (Prot. I S. 80). Aufgrund der aktenkundigen misstrauischen Haltung der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Beklagten und des Loyalitätskonflikts der Kinder bestand die Gefahr, dass sie die Einstellungen der Mutter übernehmen könnten, wenn sie nur einen eingeschränkten Kontakt zum Vater haben. Bei dieser Ausgangslage wären daher ohnehin veränderte Verhält- nisse vorgelegen, unter denen ein früher vereinbartes, restriktives Besuchsrecht nicht mehr im Kindeswohl gewesen wäre. Ein restriktives Besuchsrecht erlaubt dem Kind nicht, die nötige Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu pflegen, die für seine Identitätsfindung wichtig ist. Es ist daher nur angezeigt, wenn

- 17 - Gründe, die im Kindeswohl liegen, dies verlangen, und auch nur solange sie vor- handen sind (vgl. Art. 274 ZGB). Bei der Gefahr einer sich potentiell entwickelnden Dämonisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils ist der Ausbau des Be- suchsrechts auch wichtig, damit das Kind mit diesem genügend Zeit verbringen kann, um sich ein möglichst realitätsnahes eigenes Bild machen zu können.

6. Die Erkenntnisse des in der Zwischenzeit erstatteten Parallelgutachtens be- stätigen ebenfalls, dass das Kindeswohl eine Ausweitung des Kontakts zum Vater erfordert. Das Parallelgutachten ist aufgrund der in Kinderbelangen geltenden un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime zu beachten (vgl. E.II.4.). Die Gutachte- rinnen konnten ebenfalls keine Traumatafolgestörung von C._____ und D._____ feststellen, äusserten jedoch den Verdacht, dass ihre Symptome auf eine Anpas- sungsstörung zurückzuführen sein könnten. C._____ und D._____ könnten diese aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts und dem damit verbundenen Loyalitäts- konflikt entwickelt haben. Dadurch liesse sich auch erklären, weshalb die Sym- ptome hauptsächlich nach den Besuchen beim Vater auftreten würden, denn C._____ und D._____ müssten dann eine grosse Anpassungsleistung vollbringen (Urk. 24 S. 78 f.). Die Gutachterinnen beobachteten überdies, dass die Mutter und der Vater für die Kinder gleichermassen wichtige Bezugspersonen darstellen und sie zu beiden eine tragfähige, liebevolle und vertraute Beziehung haben (Urk. 24 S. 81 und S. 92). Laut Parallelgutachten entspreche es dem Kindeswohl deshalb am besten, wenn sie zu beiden Elternteilen einen gleichermassen, regelmässigen Kontakt pflegen würden, was theoretisch einem Betreuungsanteil von 50:50 ent- sprechen würde. Aufgrund verschiedener Hindernisse für eine gelingende alternie- rende Obhut (u.a. die anhaltende fehlende Bereitschaft der Eltern, in Kinderbelan- gen zu kooperieren und kommunizieren) entspreche ein deutlicher Ausbau des per- sönlichen Verkehrs dem Wohl von C._____ und D._____ am besten (Urk. 24 S. 92 f.). Dadurch könne auch sichergestellt werden, dass langfristig keine Kindes- wohlgefährdung entstehe. Die Mutter gestalte die Beziehung zu ihren Söhnen zu eng und teilweise kontrollierend, was sich bereits begonnen habe negativ auf ihre Autonomieentwicklung und den sozialen Kontakt zu Dritten auszuwirken (Urk. 24 S. 79). Dem könne mit einem ausgedehnteren Kontakt zum Vater abgeholfen wer- den (Urk. 24 S. 91). Die Ergebnisse des Parallelgutachtens sprechen folglich eben-

- 18 - falls dafür, dass die Kinder keine psychiatrischen Auffälligkeiten aufgrund des Ver- haltens des Vaters aufweisen. Das Parallelgutachten empfiehlt ausserdem einen deutlichen Ausbau des Besuchsrechts des Vaters und sieht dies als dem Kindes- wohl am besten entsprechend.

7. Zusammengefasst bestanden im Zeitpunkt des Abänderungsentscheids der Vorinstanz Abänderungsgründe, die sich in der Zwischenzeit bestätigt haben. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 298d ZGB verletzt, weil sie das vereinbarte Be- suchsrecht vom 9. März 2022 abänderte, ist unbegründet. IV. Feiertagsregelung

1. Die Vorinstanz erwog, die fehlende Feiertagsregelung habe bereits zu Unei- nigkeiten oder gar Streit an den anstehenden Festtagen geführt, was zusätzliches Konfliktpotential geschaffen habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dem Kindes- wohl nicht entsprochen werde, wenn C._____ und D._____ auch Feiertage beim Beklagten verbringen würden. Letztlich stelle das Feiertagsbesuchsrecht nichts an- deres als sporadische, zusätzliche Übernachtungen dar. Wie festgestellt, würden die Kinder gerne beim Vater übernachten, und es hätten sich keinerlei objektivier- bare, negative Vorkommnisse zugetragen. Es sei deshalb eine gerichtsübliche Re- gelung festzulegen (Urk. 2 S. 14 f.).

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt, die Vorinstanz habe Art. 298d Abs. 1 und Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie lediglich geprüft habe, ob das Wohl von C._____ und D._____ durch Feiertagsbesuche beim Vater gefährdet sei bzw. festgestellt habe, dass solche ihnen nicht schaden würden. Eine Abänderung sei jedoch erst gerechtfertigt, wenn ein Feiertagsrecht absolut notwendig für das Kindswohl sei und nicht schon dann, wenn keine Gefährdung vorliege oder eine andere Regelung nicht schade. Die Vorinstanz begründe das Feiertagsrecht lediglich damit, dass das minimale Besuchsrecht langfristig zusätzliches Konfliktpotential schaffe, zumal Es- kalationen wie über die letzten Neujahrsfeiertage nicht im Interesse des Kindes- wohls sein könnten. Es sei jedoch falsch, dass die Ausdehnung das Konfliktpoten- tial zwischen den Eltern verringere, vielmehr führe sie zu weiteren Konfliktherden, weil die notwendigen Kontakte der Parteien zunähmen. Eine Feiertagsregelung wi-

- 19 - derspreche auch dem ausdrücklichen Willen der Kinder und dem (Erst-)Antrag der Kindsvertreterin (Urk. 1 S. 15 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass laut Paral- lelgutachten ein übliches Feiertagsbesuchsrecht im Kindeswohl liege (Urk. 32 S. 6 ff.).

3. Die Rügen der Verfahrensbeteiligten sind unbegründet. Wie bereits ausge- führt (vgl. E. III.), bestand ein Abänderungsgrund, das heisst die Notwendigkeit für ein ausgedehntes Besuchsrecht lag vor. Ist ein Abänderungsgrund gegeben, sprich ist die Schwelle für eine Modifikation der Kinderbelage (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr) erreicht, ist das Gericht gehalten, sämtliche Parameter zu aktualisieren. Dabei hat es sich zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sich die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Parteivereinbarung so prä- sentiert hätten, wie sie sich heute präsentieren (Staub, Die Abänderung familien- rechtlicher Entscheide, 2022, Rn 352 und Rn 354). Vorliegend vereinbarten die Parteien nur ein Minimal- und Konfliktbesuchsrecht, eine Regelung für ein weiteres Besuchsrecht des Beklagten trafen sie nicht. Die Vorinstanz konnte dieses deshalb nach dispositivem Recht festlegen. Dies tat sie, indem sie Art. 273 ZGB heranzog und erwog, dass das Feiertagsbesuchsrecht letztlich einer zusätzlichen Übernach- tung beim Beklagten gleichkomme und sie bereits festgestellt habe, dass die Kinder gerne bei ihm übernachten würden und sich dabei auch keine negativen Vorkomm- nisse zugetragen hätten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wendete Art. 298d ZGB und Art. 273 ZGB korrekt an und ihre Sachverhaltsfeststel- lungen trafen ebenfalls zu (vgl. oben E. III.). Mit dem angeordneten Feiertagsrecht nimmt auch nicht die Anzahl Übergaben zu, weil es - mit Ausnahme der Doppelfei- ertage an Weihnachten und Neujahr - mit dem Wochenendbesuchsrecht verknüpft ist. Der Verfahrensbeteiligten kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie weitere Konfliktherde durch zusätzliche Berührungspunkte sieht. Entgegen der Behaup- tung der Verfahrensbeteiligten überging die Vorinstanz auch nicht den ausdrückli- chen Willen der Kinder oder den (Erst-)Antrag der Kindsvertreterin. Aus den Kin- desanhörungen geht hervor, dass sich lediglich D._____ zu einer möglichen Fe- rien- und Feiertagsregelung äusserte und seine Aussage nur die Ferien betraf. We- der C._____ noch D._____ äusserten sich also explizit zu einer Feiertagsregelung. Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, äusserten sie sich jedoch beide zu den Über-

- 20 - nachtungsbesuchen beim Vater, deren Erweiterung inhaltlich einer Feiertagsrege- lung entspricht. Wie erwähnt, beschrieben sie diese als positiv und zeigten dabei keine Ängste oder Unsicherheiten. Die Kindsvertreterin stellte im hiesigen Beru- fungsverfahren sodann klar, dass das angeordnete Feiertagsrecht nicht im Gegen- satz zu ihren Anträgen steht und sie ein solches als mit dem Kindeswohl im Ein- klang sieht (Urk. 13 S. 4 ff.). Insgesamt verwies sie auf die Empfehlungen des Par- allelgutachtens, das eine hälftige Regelung für die Feiertage vorschlägt (Urk. 38). Zusammengefasst sind die Rügen der Verfahrensbeteiligten zum Feiertagsrecht inhaltlich unbegründet und die angeordnete, gerichtsübliche Feiertagsregelung ist zu bestätigen. V. Ferienregelung

1. Die Vorinstanz erwog, D._____ habe anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich gesagt, dass er keine Ferien mit dem Vater verbringen wolle. Es mache ihm Angst, so lange von der Mutter weg zu sein, und er wisse, dass sich sein Vater keine Zeit für Ferien nehmen würde. C._____ habe zu seiner Einstellung zu Ferien mit dem Vater keine Äusserung zu Protokoll gegeben. Angesichts des Alters von D._____ und C._____ von 7 bzw. 9 Jahren sei davon auszugehen, dass beide hinsichtlich des vorliegenden Kontexts noch nicht urteilfähig seien. Der von der KESB festge- stellte Nachtrennungskonflikt dauere auch im gerichtlichen Verfahren ungemindert fort, was sich u.a. dadurch äussere, dass die elterliche Kommunikation nach wie vor nicht funktioniere und sich die Eltern an den Übergaben nicht sehen würden. Der damit einhergehende Loyalitätskonflikt der Kinder wirke sich ebenfalls auf ihre Willensbildung aus. Folglich könne der verbal geäusserte Kinderwille nicht mit dem Kindeswohl im objektivierten Sinne gleichgesetzt werden. In der Entwicklung eines Kindes seien dessen Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rollen spielen könnten. Ferien würden eine Möglichkeit darstellen, die Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu festigen, da die Wochenendbetreuung mit lediglich einer Übernachtung alle zwei Wochen keinen Raum für umfangreichere Unternehmungen lasse (Urk. 2 S. 15 ff.).

- 21 -

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt erneut, die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Ferien verlange, dass diese zum Wohl der Kinder absolut notwendig seien. Die Kinder hätten sich klar und gleichbleibend gegen Ferien beim Vater geäussert. Die Vorinstanz begründe das Ferienrecht nur mit einer möglichen Entfremdung und ei- ner nötigen Realitätskontrolle. Die Kinder würden ihren Vater regelmässig sehen, weshalb keine Entfremdung drohe und eine (bestrittene) Realitätskontrolle bereits stattfinde (Urk. 1 S. 17 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass das Parallelgut- achten sich für eine hälftige Ferienregelung oder zumindest eine Ferienregelung während der gesamten Ferien des Vaters ausspreche. Bezüglich des Kindeswillens bestätige es die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieser nicht die nötigen Min- destanforderungen erfülle, weshalb der ausdrückliche Wille nicht dem objektivem Kindeswohl entspreche (Urk. 32 S. 8 ff.).

3. Bezüglich der Rüge, dass die Vorinstanz nicht die richtigen Voraussetzungen für ein Ferienrecht geprüft habe, weil sie nicht untersuchte, ob ein solches absolut notwendig sei, kann auf E. IV.3. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat keine Rechtsverletzung begangen, als sie prüfte, ob Ferien mit dem Vater im Wohl von C._____ und D._____ seien. Mit der Erwägung, dass der verbal geäusserte Kin- deswille nicht dem Kindeswohl entspreche und vorliegend auch gegen den Willen von D._____ und C._____ fünf Wochen Ferien mit dem Beklagten anzuordnen seien, verletzte sie ebenfalls kein Recht. Die Vorinstanz stellte fest, dass der auf- grund der anhaltenden Spannungen zwischen den Eltern entstandene Loyalitäts- konflikt der Kinder sich auf deren Willensbildung ausgewirkt habe. C._____ habe keine Einstellung zu Ferien beim Vater zu Protokoll gegeben und D._____ hätte den Eindruck erweckt, dass er Ferien als "Entweder-oder-Entscheid" verstehe. Auch die Kindsvertreterin habe den Eindruck bekommen, dass D._____ unter Druck gestanden sei, weil er angestrengt, aber nicht nachvollziehbar versucht habe zu erklären, weshalb der Vater keine Zeit für Ferien mit ihnen habe. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 bestätigte die Kindsvertreterin im hiesigen Verfahren, dass nach ihrer Wahrnehmung D._____ gerne zum Vater in die Ferien gehen würde. So habe er auf ihre nicht protokollierte Frage zum Schluss der Anhörung spontan gesagt, dass er dies eine gute Idee fände. Seine Reaktion habe keine Hinweise auf Ängste oder Unsicherheiten enthalten (Urk. 13 S. 5). Angesichts der protokollierten Kinder-

- 22 - anhörungen von D._____ und C._____ sowie den Ausführungen der Kindsvertre- terin sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch das Parallelgutachten hält bezüglich des Willens der Kinder, den sie gegenüber den Gutachterinnen direkt geäussert haben, fest, dass ihr geäusserter Wille nur bezüg- lich des Kriteriums der Stabilität die psychologischen Mindestanforderungen erfülle. Die Intensität ihres Willens sei nicht als hoch einzustufen, weil die Kinder auf der Verhaltensebene keinerlei Hinweise auf Unwohlsein zeigten und begeistert von den bisher erlebten Ferien mit dem Vater berichtet hätten. Die Zielgerichtetheit ihres Willens sei ebenfalls kritisch zu hinterfragen, weil bei ihnen kaum eine Vorstellung darüber bestehe, wie Ferien mit beiden Elternteilen aussehen könnten. Vielmehr hätten sie eine internalisierte Vorstellung, dass es im mütterlichen Haushalt am besten sei. Vor diesem Hintergrund sei ihre Zielorientierung der Verbleib bei der Mutter, was aus psychologischer Sicht ebenfalls zu hinterfragen sei, weil ein regel- mässiger Kontakt zu beiden Elternteilen als Normalzustand verstanden werden sollte. Das Parallelgutachten sieht deshalb ein Ferienrecht des Beklagten als dem Kindeswohl am besten entsprechend, auch wenn es dem verbalen Willen der Kin- der widerspricht (Urk. 24 S. 80 und S. 93). Die Verfahrensbeteiligte hält dem in ihrer Stellungnahme zum Parallelgutachten entgegen, dass die Psychotherapeutin von D._____, Frau G._____, jüngst bestätigt habe, dass er ihr gegenüber gesagt habe, dass er keine Ferien beim Vater verbringen wolle (Urk. 34 S. 6). In ihrer E-Mail hält Frau G._____ lediglich fest, welchen Willen D._____ ihr gegenüber geäussert hat. Sie äussert sich nicht dazu, wie die Willensbildung von D._____ einzuschätzen ist, zumal sie ebenfalls einen massiven Loyalitätskonflikt von D._____ andeutet (Urk. 36/3). Aus dieser E-Mail lassen sich folglich keine anderen Erkenntnisse zie- hen. Dass die Vorinstanz den Ausbau des Besuchsrechts auf fünf Wochen Ferien pro Jahr als im Kindeswohl ansah, ist ebenfalls nachvollziehbar. Das vorher gel- tende zweiwöchige Wochenendbesuchsrecht erlaubt zu wenig Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten, um eine gefestigte Beziehung zu diesem aufzu- bauen. Mit den angeordneten Ferien können sie mehr Zeit miteinander verbringen und gemeinsame Erlebnisse erfahren. Der Umfang entspricht auch den Empfeh- lungen des Parallelgutachtens. Damit erübrigt es sich, die übrigen Rügen der Ver- fahrensbeteiligten zu prüfen, mit denen sie vorbringt, dass die weiteren Begründun-

- 23 - gen der Vorinstanz für ein Ferienrecht (mögliche Entfremdung zum Vater, Reali- tätskontrolle) nicht zutreffen würden. Das angeordnete Ferienrecht liegt im Kindes- wohl und ist deshalb zu bestätigen. VI. Fazit

1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. April 2023 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winter- thur aufzuheben, ist abzuweisen. Es bleibt beim angefochtenen Entscheid.

2. Angesichts der klaren Empfehlung des Parallelgutachtens für einen deutli- chen Ausbau des persönlichen Verkehrs zum Vater, auf welche auch die Kindsver- treterin in ihrer Stellungnahme zum Verfahren verweist (Urk. 38), wird im Hauptver- fahren vor der Vorinstanz zu prüfen sein, ob das Besuchsrecht noch weiter auszu- dehnen ist, beispielsweise durch ein längeres Wochenendbesuchsrecht, einen Be- treuungsnachmittag unter der Woche (allenfalls mit Übernachtung) und/oder eine Erhöhung der Anzahl Ferienwochen (vgl. Urk. 24 S. 93). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung, wonach die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung dem Endentscheid vorbehalten werden (Dispositiv-Ziffer 4), wurde in der Berufung nicht angefochten (Urk. 1). Bei einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann über die Prozesskosten zu- sammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das vor- instanzliche Vorgehen ist zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes, die ebenfalls Teil der Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kosten der Kindsvertreterin sind dabei antragsgemäss auf Fr. 1'215.60 festzuset- zen (vgl. Urk. 43; Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; § 1 Abs. 2 Anw- GebV, § 3 AnwGebV und § 22 Abs. 1 AnwGebV; Fr. 1'100.– Honorar [5h x Fr. 220]

- 24 - + Fr. 26.20 Barauslagen + Fr. 34.85 [7.7 % MwSt. auf Fr. 452.60] + Fr. 54.55 [8.1% MwSt. auf Fr. 673.60]).

3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von die- sen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Praxis des Kantons Zürich werden die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang hälftig auf die Parteien aufgeteilt, wenn Kinderbelange (ausgenommen Kinderunterhaltsbeiträge) in Frage stehen, sofern die antragstellende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatte (OGer ZH LE110049 vom 25. Januar 2012 E. 4). Vorliegend musste über die Abänderung des Besuchsrechts befunden wer- den. In Anwendung der langjährigen kantonalen Praxis rechtfertigt es sich noch, die Gerichtskosten zu halbieren, was auch für die Kosten betreffend die aufschie- bende Wirkung gilt. Die Kosten sind mit dem von der Verfahrensbeteiligten geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8 und Urk. 17) zu verrech- nen, und der Fehlbetrag ist vom Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Verfahrensbeteiligten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 892.20 zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4. Die Parteientschädigung wird im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten zugesprochen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung der kantonalen Praxis werden die Parteientschädigungen folglich wettgeschlagen bzw. es werden keine zugesprochen. Es wird erkannt:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan: Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) sind die unverheirate- ten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2015 (Kläger 1, 2, fortan: die Kinder). Sie führten seit 2013 eine Beziehung, wobei die Verfahrensbeteiligte bereits einen Monat nach Beginn der Beziehung mit C._____ schwanger wurde. Zwischen den Kindseltern kam es während der Bezie- hung immer wieder zu Spannungen. Schliesslich verliess der Beklagte die gemein- same Wohnung Ende April 2021 (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/11 S. 6).

E. 2 Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beantragte der Beklagte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (fortan: KESB) die Regelung der Obhut. Weiter begehrte er die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Söhnen sowie die Anordnung der zum Schutze der Kinder notwen- digen Massnahmen (Urk. 7/7/1 S. 1). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 erliess die KESB vorsorgliche Massnahmen. Sie hielt dies für angezeigt, da die Beziehung der Kindseltern infolge ihres Nachtrennungskonflikts erheblich belastet sei. So ord- nete sie einerseits eine Beratung für Kinder und Eltern in Trennung (KET-Beratung)

- 8 - des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi) in Zürich an. Andererseits traf sie eine verbindliche, vorsorgliche, behördliche Minimal- und Konfliktregelung des per- sönlichen Verkehrs zwischen C._____ und D._____ und ihrem Vater. Danach sollte der Beklagte die Kinder bis Neujahr 2022 an jedem zweiten Wochenende abwech- selnd an einem Samstag oder Sonntag tagsüber (ohne Übernachtung) betreuen. Anschliessend sollte er sie alle 14 Tage am Sonntag tagsüber (ohne Übernachtung) betreuen. Ab dem Start der KET-Beratung hätten seine Betreuungszeiten alle 14 Tage von Samstagmorgen bis Sonntagabend (mit Übernachtung) gedauert. Nach Abschluss der KET-Beratung sollte unter Berücksichtigung des Verlaufs der Bera- tung und des KET-Berichts über die definitive, allfällig weiter ausgedehnte Betreu- ungsregelung sowie über die Ferienregelung entschieden werden (Urk. 7/7/1 S. 6 und 7).

E. 3 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 machten die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (Urk. 7/3) bei der Vorinstanz ein Verfahren gegen den Beklagten betreffend Unterhalt hängig, wobei sie auch vorsorgliche Massnahmen beantragten (Urk. 7/1). Anlässlich der Hauptverhand- lung sowie der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom

9. März 2022 schlossen die Kindseltern eine Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen, die mit Verfügung vom 23. März 2022 genehmigt wurde (Urk. 7/15 und 7/18). In dieser änderten sie das Besuchsrecht dahin gehend ab, dass der Beklagte die Kinder bis Ende Mai 2022 an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag tagsüber und am Sonntag tagsüber betreuen sollte. Die Parteien seien bestrebt, dass bis dann eine psychotraumatische Abklärung von C._____ und D._____ abgeschlossen sei. Ergebe die Abklärung, dass C._____ und D._____ nicht an einem auf das Verhalten des Vaters zurückzuführenden psychischen Trauma leiden würden oder liege bis dann noch kein Abklärungsergebnis vor, be- treue der Vater die Kinder ab dem 1. Juni 2022 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr (mit Übernachtung). Mit der Verfügung vom 23. März 2022 wurde zudem für C._____ und D._____ eine Kindsvertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt.

- 9 -

E. 4 Am 28. Oktober 2022 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. An dieser be- antragte die Kindsvertreterin, dass über die Eltern sowie die Kinder ein kombinier- tes kinder- und erwachsenenpsychiatrisches Erziehungsfähigkeitsgutachten zu er- stellen sei (Urk. 7/66 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde ein Parallel- gutachten angeordnet (Urk. 7/84).

E. 5 Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 stellte der Beklagte vor der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen mit den eingangs genannten Anträgen (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab und setzte den Klägern 1, 2 und der Verfahrensbeteiligten sowie der Kindsvertreterin Frist, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 7/78). Mit Eingaben vom 2. Fe- bruar 2023 bzw. vom 20. Februar 2023 beantragten die Kindsvertreterin einerseits und die Kläger 1, 2 und die Verfahrensbeteiligte andererseits die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 7/81 S. 3 und Urk. 7/95 S. 1). In der Folge hörte die Vorinstanz am 13. April 2023 die Kinder an (Urk. 7/116 und Urk. 7/117). An der Verhandlung vom 17. April 2023 konnte keine Vereinbarung zwischen den Kinds- eltern erreicht werden (Prot. I S. 72 ff.). Im Übrigen kann für den Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens auf die Erwägung I des vorinstanzlichen Entscheids ver- wiesen werden. Am 21. April 2023 erliess die Vorinstanz eingangs wiedergege- bene Verfügung in unbegründeter Form. Die begründete Fassung wurde den Par- teien am 27. Juni 2023 zugestellt (Urk. 2 = Urk. 7/132 und Urk. 7/133).

E. 6 Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte innert Frist Berufung und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 1 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wurde der Berufung einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beklag- ten und der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Der Be- klagte reichte am 17. Juli 2023 seine Stellungnahme ein (Urk. 9), am 18. Juli 2023 machte er eine weitere Eingabe (Urk. 12). Die Kindsvertreterin reichte am

20. Juli 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 13). Mit Präsidialverfügung vom

25. Juli 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 16). Den ihr von der Berufungsinstanz auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– leistete die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (Urk. 8 und Urk. 17). Am 22. Dezem-

- 10 - ber 2023 stellte die Vorinstanz der hiesigen Kammer das Parallelgutachten in der Form eines psychologischen Gutachtens in der Familiensache (Urk. 24) und eines fachpsychiatrischen Gutachtens zum Beklagten (Urk. 25) zu (fortan: Parallelgut- achten, Urk. 25-A). In der Folge führten die Kindseltern aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche, welche jedoch scheiterten (Urk. 26-30). Mit Verfügung vom

16. April 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt mit der Aufforderung, eine allfällige Stellungnahme zu den Gutachten einfliessen zu lassen. Die Verfahrensbeteiligte wurde ebenfalls aufgefordert, innert

E. 10 Tagen zu den Gutachten Stellung zu nehmen, sofern sie dies wünsche (Urk. 31). Mit Eingabe vom 29. April 2024 erstattete der Beklagte fristgerecht seine Beru- fungsantwort (Urk. 32). Die Verfahrensbeteiligte reichte ihre Stellungnahme zu den Gutachten ebenfalls am 29. April 2024 ein (Urk. 34). Mit Eingabe vom

25. Juni 2024 nahm die Kindsvertreterin zum Verfahren Stellung (Urk. 38). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 40). Am 9. Oktober 2024 reichte die Kindsvertreterin ihre Honorarnote ein (Urk. 42 f.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 stellte die Vor- instanz der hiesigen Kammer eine Gefährdungsmeldung von Dipl.-Psych. E._____ betreffend die Kinder C._____ und D._____ zu (Urk. 45 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-137). II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend Dispositiv-Ziffer 1 (Feiertagsregelung) und Dispositiv-Ziffer 2 (Ferienregelung). Die Dispositiv-Ziffer 3 wurde zwar nicht an- gefochten, hängt jedoch untrennbar mit den Dispositiv-Ziffer 1 und 2 zusammen, da sie Modalitäten dieser Regelungen betrifft.

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).

- 11 -

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Am- tes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungsklä- ger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom

E. 15 Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungs- maxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

5. In der Phase der Urteilsberatung werden keine Noven mehr berücksichtigt. Das Beweisverfahren ist abgeschlossen und das Gericht entscheidet aufgrund des

- 12 - Prozessstoffes, der sich aus dem spruchreifen Dossier ergibt (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Die Gefährdungsmeldung von Frau E._____ bleibt folglich im vorliegen- den Berufungsverfahren unberücksichtigt. III. Abänderungsgrund

1. Die Vorinstanz erwog, für die Abänderung von Entscheiden über nicht-vermö- gensrechtliche Kinderbelange sei Art. 298d ZGB einschlägig. Dieser komme auch bei der Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen von Unterhaltsklagen bei nicht verheirateten Eltern zur Anwendung. Für die Abänderung des persönli- chen Verkehrs brauche es gemäss Art. 298d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZGB eine we- sentliche Änderung der Verhältnisse und die Notwendigkeit zur Wahrung des Kin- deswohls. Die Vereinbarung vom 9. März 2022 sei vor dem Hintergrund geschlos- sen worden, dass unklar gewesen sei, inwiefern die Trennung der Eltern und damit einhergehende Spannungen in der Familie sich auf C._____ und D._____ ausge- wirkt hätten. Die Verfahrensbeteiligte habe damals geltend gemacht, dass der Be- klagte noch während des Zusammenlebens gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei und sich ihnen gegenüber aggressiv verhalten habe. Aufgrund ver- schiedener Vorkommnisse dieser Art hätten die Kinder Symptome (wie bspw. einen "Röhrenblick", Schlafstörungen oder Albträume) entwickelt, die auf eine mögliche Traumatisierung hindeuten würden. Der Beklagte habe dies bestritten, sich jedoch an der Massnahmeverhandlung einverstanden erklärt, dass die Kinder psychotrau- matisch abgeklärt würden. Von Februar bis April 2022 sei die Abklärung bei Frau F._____ erfolgt, die keine Traumatafolgestörung von C._____ und/oder D._____ habe feststellen können. Das für diesen Fall in der Vereinbarung vorgesehene Wo- chenendbesuchsrecht mit Übernachtung werde seitdem unbestrittenermassen um- gesetzt. Die Verfahrensbeteiligte habe jeweils nach den Übernachtungen beim Be- klagten Berichte über das Verhalten der Kinder verfasst, in denen sie von einer Verschlimmerung der Symptome erzähle. Hingegen schildere der Beklagte, dass es zu keinerlei Problemen bei den Übernachtungsbesuchen gekommen sei. An den Kinderanhörungen hätten C._____ und D._____ jeweils berichtet, dass die Über- nachtungsbesuche gut liefen und sie gerne zum Vater gingen. Sie schliefen beim Vater gleich gut wie bei der Mutter, hätten keine Albträume mehr und auch schon

- 13 - länger keinen "Röhrenblick" erlebt. Folglich habe die psychotraumatische Abklä- rung ergeben, dass keine Traumatafolgestörung der Kinder habe festgestellt wer- den können, was eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei. Überdies sei an der Kinderanhörung der Eindruck entstanden, dass die von der Verfahrensbeteilig- ten beschriebenen Symptome abgeklungen, verschwunden oder nicht vorhanden seien. Aus den Aussagen der Kinder lasse sich nicht ableiten, dass sie ihrem Vater mit Angst gegenübertreten würden oder ihr Wohl durch die Besuche beim Vater gefährdet sein könnte. Unter diesen Umständen entspreche eine Erweiterung der Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl (Urk. 2 S. 9 ff.).

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt, die Vereinbarung vom 9. März 2022 berück- sichtige bereits das Szenario, dass die psychotraumatische Abklärung kein Trauma bei den Söhnen feststelle. Verhältnisse, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses offensichtlich und vorliegend sogar ausdrücklich berücksichtigt worden seien, könnten nicht als Grundlage für einen Abänderungsentscheid herangezogen werden. Weder die Gegenpartei noch die Vorinstanz nenne andere, wesentliche Änderungen der Verhältnisse, womit ein Abänderungsgrund fehle (Urk. 1 S. 13 f.). Ein solcher könnte höchstens noch bei einer Kindeswohlgefährdung vorliegen. Diese werde aber nicht geltend gemacht und es sei im Gegenteil zu befürchten, dass sich die Symptome der Kinder durch eine Ausdehnung des Besuchsrechts verstärkten (Urk. 1 S. 15).

3. Der Beklagte hält dem entgegen, die Vereinbarung erwähne lediglich ein "auf das Verhalten des Vaters zurückführendes Trauma". Diese zu kontextualisierende Passage habe nie den Anspruch gehabt, vorausschauend die komplexe und kon- fliktgeladene Situation umfassend zu prognostizieren. Es sei lediglich darum ge- gangen, pragmatisch eine Regelung zu finden, welche unter den damaligen Um- ständen von beiden Seiten gestützt werde. Die Voraussetzung der veränderten Verhältnisse sei deshalb erfüllt (Urk. 32 S. 3 f.). Eine Erweiterung des Besuchs- rechts entspreche auch dem Kindeswohl, was sich aus dem Parallelgutachten er- gebe (Urk. 32 S. 4 f.).

4. Die Verfahrensbeteiligte bringt mit ihrer Rüge im Kern das Argument vor, dass die Parteien sich mit der Vereinbarung vom 9. März 2022 umfassend über das Be-

- 14 - suchsrecht des Beklagten für die Dauer des Hauptverfahrens geeinigt und deshalb auch absichtlich ein Ferien- oder Feiertagsrecht weggelassen hätten. Die Rüge ist inhaltlich unbegründet. In welchem Umfang die Parteien das Besuchsrecht des Be- klagten regeln wollten, ist mittels Auslegung der Vereinbarung zu bestimmen (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 1 OR). Danach ist zuerst zu ermitteln, von welchen Vorstellungen die Kindseltern beim Abschluss der Vereinbarung ausgingen. Lässt sich der wirkli- che Wille der Kindseltern nicht mehr feststellen, ist ihr mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln. Mit anderen Worten ist die Vereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (vgl. BGer 5C.52/2007 vom

12. Juli 2007 E. 2). Die Verfahrensbeteiligte rügt nicht, dass die Vorinstanz den tat- sächlichen Parteiwillen hätte feststellen können bzw. müssen und der Sachverhalt deshalb nicht korrekt ermittelt worden wäre. Folglich ist der mutmassliche Wille der Kindseltern zum Besuchsrecht des Vaters zu ermitteln, was eine Rechtsfrage ist. Der Wortlaut der Vereinbarung deutet darauf hin, dass nur eine Minimal- und Kon- fliktregelung gewollt war. Im ersten Absatz wird hervorgehoben, dass das verein- barte Besuchsrecht eine Abänderung des Entscheids der KESB vom 15. Okto- ber 2021 sein soll und dieser regelt ausdrücklich nur ein Minimal- und Konfliktbe- suchsrecht des Beklagten (vgl. Urk. 7/7/1). Weiter ist augenscheinlich, dass das vereinbarte Besuchsrecht exakt die gleiche Regelung wie die Regelung der KESB enthält mit der Ausnahme, dass Übernachtungen erst stattfinden sollen, wenn das Ergebnis der vereinbarten psychotraumatischen Abklärung diesen nicht entgegen- steht oder bis am 1. Juni 2022 noch kein Abklärungsergebnis vorliegt. Im 6. Ab- schnitt wird ausserdem eine Unterscheidung gemacht zwischen dem Besuchsrecht im 2. Abschnitt und einem allenfalls weitergehenden Besuchsrecht. Aufgrund die- ser Formulierung muss angenommen werden, dass sich die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung bewusst waren, dass auch im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen noch ein erweitertes Besuchsrecht in Betracht kommt. Aus dem Verhalten der Parteien vor und an der Verhandlung vom 9. März 2022 ergibt sich ebenfalls, dass sie eine Anpassung der Minimal- und Konfliktregelung der KESB diskutierten. In ihrer freien Stellungnahme vom 22. Februar 2022, die die Verfahrensbeteiligte im Vorfeld der Verhandlung einreichte, führte sie aus, dass laut Entscheid der

- 15 - KESB seit Januar ein zweiter Wochenendtag und die Übernachtung zwischen Samstag und Sonntag beim Vater vorgesehen sei, sie jedoch dieser Regelung zur- zeit wegen der im Raum stehenden Traumafolgeschäden der Kinder nicht zustim- men könne. Die Ärzte würden dringend von Übernachtungen beim Vater abraten, bis die Abklärungen stattgefunden hätten (Urk. 7/6). Auch in ihrem mündlichen Plä- doyer an der Verhandlung brachte sie vor, dass sowohl Übernachtungen als auch eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf mehr als einen Tag alle 14 Tage momen- tan nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Die Kinder müssten nun zuerst sta- bilisiert werden, aber trotzdem während laufender Therapie einen Mindestkontakt zum Vater aufrechterhalten (Urk. 7/9 S. 4). Die Verfahrensbeteiligte ging somit im Vereinbarungszeitpunkt davon aus, dass ein (neuer) Mindestkontakt zum Vater vereinbart werden sollte. Der Beklagte brachte in seinem mündlichen Plädoyer an der Verhandlung vor, dass nach dem Entscheid der KESB zu verfahren sei, der einen schrittweisen Aufbau des Betreuungsrechts enthalte (Urk. 7/11 S. 18). Er ging somit ebenfalls davon aus, dass eine allfällige Anpassung des behördlichen Minimalbesuchsrechts zu besprechen sei. Letztlich spricht auch die Interessenlage der Parteien im Vereinbarungszeitpunkt für ein Minimal- und Konfliktbesuchsrecht. Laut Entscheid der KESB standen die Kindseltern bereits zu Beginn des KESB- Verfahrens, das der Beklagte kurz nach der Trennung initiierte, in einem erhebli- chen Nachtrennungskonflikt. Die angeordnete Mediation konnte nicht umgesetzt werden, vielmehr verschärfte sich der Elternkonflikt weiter, was dazu führte, dass die Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater hatten. Aufgrund der Dringlichkeit, dass sich der Elternkonflikt immer mehr zuspitzte, damit ein Loyalitätskonflikt einherge- hen könnte und eine Entfremdung vom Vater drohte, ordnete die KESB eine KET- Beratung und ein vorsorgliches Besuchsrecht des Beklagten an. Die KET-Beratung sollte die Eltern dabei unterstützen, den Fokus wieder auf die Bedürfnisse der Kin- der zu richten, und das Minimal- und Konfliktbesuchsrecht sollte dem Wiederaufbau der Beziehungspflege zwischen den Kindern und ihrem Vater dienen. Als die Par- teien sich an der Massnahmeverhandlung vom 9. März 2022 trafen, vermutete die Verfahrensbeteiligte eine Kindeswohlgefährdung und wollte deswegen das bereits minimal angeordnete Besuchsrecht nicht mehr umsetzen. Es erscheint äusserst fraglich, dass die Kindseltern in dieser noch einmal verschärften Konfliktsituation

- 16 - im Stande gewesen sein könnten, das Kontaktrecht des Beklagten allgemein für die weitere Dauer des Verfahrens zu regeln. Die Vorinstanz verletzte somit Art. 298d ZGB nicht, als sie davon ausging, dass das vereinbarte Besuchsrecht vom 9. März 2022 eine Minimal- und Konfliktregelung darstellte, und überprüfte, ob sich die Konfliktsituation in der Zwischenzeit entschärft hatte. Entgegen den Be- hauptungen der Verfahrensbeteiligten sah die Vorinstanz auch nicht alleine im Ab- klärungsergebnis von Frau F._____ veränderte Verhältnisse, sondern erwog viel- mehr, dass die Umstände insgesamt keine Minimal- und Konfliktregelung mehr rechtfertigen würden.

5. Selbst wenn die Vereinbarung vom 9. März 2022 keine Minimal- und Konflikt- regelung wäre und die Kindseltern sich bewusst auf kein Feiertags- und Ferienrecht geeinigt hätten, wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, die Vereinbarung abzu- ändern. Im Zeitpunkt des Abänderungsentscheids bestanden keine Anzeichen, dass das Kindeswohl durch die Besuche beim Vater gefährdet sein könnte. Das Ergebnis der psychotraumatischen Abklärung von C._____ und D._____ war un- bestrittenermassen negativ. Die Vorinstanz stellte zu recht fest, dass die Umstände dafür sprachen, dass die Symptome der Kinder abgeklungen, verschwunden oder sich nicht bestätigt hatten. Die Kinder hatten durch das seit dem 1. Juni 2022 un- strittig praktizierte vierzehntägige Wochenendbesuchsrecht (inkl. Übernachtung) wieder begonnen sich an ihren Vater zu gewöhnen und ihre Beziehung zu ihm lang- sam wieder aufgenommen. Überdies war aktenkundig, dass der Elternkonflikt un- gemindert fortbestand, und die Vorinstanz stellte zu recht einen damit einhergehen- den massiven Loyalitätskonflikt der Kinder fest. Dieser war auch von der Kindes- vertreterin wahrgenommen worden (Prot. I S. 80). Aufgrund der aktenkundigen misstrauischen Haltung der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Beklagten und des Loyalitätskonflikts der Kinder bestand die Gefahr, dass sie die Einstellungen der Mutter übernehmen könnten, wenn sie nur einen eingeschränkten Kontakt zum Vater haben. Bei dieser Ausgangslage wären daher ohnehin veränderte Verhält- nisse vorgelegen, unter denen ein früher vereinbartes, restriktives Besuchsrecht nicht mehr im Kindeswohl gewesen wäre. Ein restriktives Besuchsrecht erlaubt dem Kind nicht, die nötige Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu pflegen, die für seine Identitätsfindung wichtig ist. Es ist daher nur angezeigt, wenn

- 17 - Gründe, die im Kindeswohl liegen, dies verlangen, und auch nur solange sie vor- handen sind (vgl. Art. 274 ZGB). Bei der Gefahr einer sich potentiell entwickelnden Dämonisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils ist der Ausbau des Be- suchsrechts auch wichtig, damit das Kind mit diesem genügend Zeit verbringen kann, um sich ein möglichst realitätsnahes eigenes Bild machen zu können.

6. Die Erkenntnisse des in der Zwischenzeit erstatteten Parallelgutachtens be- stätigen ebenfalls, dass das Kindeswohl eine Ausweitung des Kontakts zum Vater erfordert. Das Parallelgutachten ist aufgrund der in Kinderbelangen geltenden un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime zu beachten (vgl. E.II.4.). Die Gutachte- rinnen konnten ebenfalls keine Traumatafolgestörung von C._____ und D._____ feststellen, äusserten jedoch den Verdacht, dass ihre Symptome auf eine Anpas- sungsstörung zurückzuführen sein könnten. C._____ und D._____ könnten diese aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts und dem damit verbundenen Loyalitäts- konflikt entwickelt haben. Dadurch liesse sich auch erklären, weshalb die Sym- ptome hauptsächlich nach den Besuchen beim Vater auftreten würden, denn C._____ und D._____ müssten dann eine grosse Anpassungsleistung vollbringen (Urk. 24 S. 78 f.). Die Gutachterinnen beobachteten überdies, dass die Mutter und der Vater für die Kinder gleichermassen wichtige Bezugspersonen darstellen und sie zu beiden eine tragfähige, liebevolle und vertraute Beziehung haben (Urk. 24 S. 81 und S. 92). Laut Parallelgutachten entspreche es dem Kindeswohl deshalb am besten, wenn sie zu beiden Elternteilen einen gleichermassen, regelmässigen Kontakt pflegen würden, was theoretisch einem Betreuungsanteil von 50:50 ent- sprechen würde. Aufgrund verschiedener Hindernisse für eine gelingende alternie- rende Obhut (u.a. die anhaltende fehlende Bereitschaft der Eltern, in Kinderbelan- gen zu kooperieren und kommunizieren) entspreche ein deutlicher Ausbau des per- sönlichen Verkehrs dem Wohl von C._____ und D._____ am besten (Urk. 24 S. 92 f.). Dadurch könne auch sichergestellt werden, dass langfristig keine Kindes- wohlgefährdung entstehe. Die Mutter gestalte die Beziehung zu ihren Söhnen zu eng und teilweise kontrollierend, was sich bereits begonnen habe negativ auf ihre Autonomieentwicklung und den sozialen Kontakt zu Dritten auszuwirken (Urk. 24 S. 79). Dem könne mit einem ausgedehnteren Kontakt zum Vater abgeholfen wer- den (Urk. 24 S. 91). Die Ergebnisse des Parallelgutachtens sprechen folglich eben-

- 18 - falls dafür, dass die Kinder keine psychiatrischen Auffälligkeiten aufgrund des Ver- haltens des Vaters aufweisen. Das Parallelgutachten empfiehlt ausserdem einen deutlichen Ausbau des Besuchsrechts des Vaters und sieht dies als dem Kindes- wohl am besten entsprechend.

7. Zusammengefasst bestanden im Zeitpunkt des Abänderungsentscheids der Vorinstanz Abänderungsgründe, die sich in der Zwischenzeit bestätigt haben. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 298d ZGB verletzt, weil sie das vereinbarte Be- suchsrecht vom 9. März 2022 abänderte, ist unbegründet. IV. Feiertagsregelung

1. Die Vorinstanz erwog, die fehlende Feiertagsregelung habe bereits zu Unei- nigkeiten oder gar Streit an den anstehenden Festtagen geführt, was zusätzliches Konfliktpotential geschaffen habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dem Kindes- wohl nicht entsprochen werde, wenn C._____ und D._____ auch Feiertage beim Beklagten verbringen würden. Letztlich stelle das Feiertagsbesuchsrecht nichts an- deres als sporadische, zusätzliche Übernachtungen dar. Wie festgestellt, würden die Kinder gerne beim Vater übernachten, und es hätten sich keinerlei objektivier- bare, negative Vorkommnisse zugetragen. Es sei deshalb eine gerichtsübliche Re- gelung festzulegen (Urk. 2 S. 14 f.).

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt, die Vorinstanz habe Art. 298d Abs. 1 und Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie lediglich geprüft habe, ob das Wohl von C._____ und D._____ durch Feiertagsbesuche beim Vater gefährdet sei bzw. festgestellt habe, dass solche ihnen nicht schaden würden. Eine Abänderung sei jedoch erst gerechtfertigt, wenn ein Feiertagsrecht absolut notwendig für das Kindswohl sei und nicht schon dann, wenn keine Gefährdung vorliege oder eine andere Regelung nicht schade. Die Vorinstanz begründe das Feiertagsrecht lediglich damit, dass das minimale Besuchsrecht langfristig zusätzliches Konfliktpotential schaffe, zumal Es- kalationen wie über die letzten Neujahrsfeiertage nicht im Interesse des Kindes- wohls sein könnten. Es sei jedoch falsch, dass die Ausdehnung das Konfliktpoten- tial zwischen den Eltern verringere, vielmehr führe sie zu weiteren Konfliktherden, weil die notwendigen Kontakte der Parteien zunähmen. Eine Feiertagsregelung wi-

- 19 - derspreche auch dem ausdrücklichen Willen der Kinder und dem (Erst-)Antrag der Kindsvertreterin (Urk. 1 S. 15 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass laut Paral- lelgutachten ein übliches Feiertagsbesuchsrecht im Kindeswohl liege (Urk. 32 S. 6 ff.).

3. Die Rügen der Verfahrensbeteiligten sind unbegründet. Wie bereits ausge- führt (vgl. E. III.), bestand ein Abänderungsgrund, das heisst die Notwendigkeit für ein ausgedehntes Besuchsrecht lag vor. Ist ein Abänderungsgrund gegeben, sprich ist die Schwelle für eine Modifikation der Kinderbelage (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr) erreicht, ist das Gericht gehalten, sämtliche Parameter zu aktualisieren. Dabei hat es sich zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sich die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Parteivereinbarung so prä- sentiert hätten, wie sie sich heute präsentieren (Staub, Die Abänderung familien- rechtlicher Entscheide, 2022, Rn 352 und Rn 354). Vorliegend vereinbarten die Parteien nur ein Minimal- und Konfliktbesuchsrecht, eine Regelung für ein weiteres Besuchsrecht des Beklagten trafen sie nicht. Die Vorinstanz konnte dieses deshalb nach dispositivem Recht festlegen. Dies tat sie, indem sie Art. 273 ZGB heranzog und erwog, dass das Feiertagsbesuchsrecht letztlich einer zusätzlichen Übernach- tung beim Beklagten gleichkomme und sie bereits festgestellt habe, dass die Kinder gerne bei ihm übernachten würden und sich dabei auch keine negativen Vorkomm- nisse zugetragen hätten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wendete Art. 298d ZGB und Art. 273 ZGB korrekt an und ihre Sachverhaltsfeststel- lungen trafen ebenfalls zu (vgl. oben E. III.). Mit dem angeordneten Feiertagsrecht nimmt auch nicht die Anzahl Übergaben zu, weil es - mit Ausnahme der Doppelfei- ertage an Weihnachten und Neujahr - mit dem Wochenendbesuchsrecht verknüpft ist. Der Verfahrensbeteiligten kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie weitere Konfliktherde durch zusätzliche Berührungspunkte sieht. Entgegen der Behaup- tung der Verfahrensbeteiligten überging die Vorinstanz auch nicht den ausdrückli- chen Willen der Kinder oder den (Erst-)Antrag der Kindsvertreterin. Aus den Kin- desanhörungen geht hervor, dass sich lediglich D._____ zu einer möglichen Fe- rien- und Feiertagsregelung äusserte und seine Aussage nur die Ferien betraf. We- der C._____ noch D._____ äusserten sich also explizit zu einer Feiertagsregelung. Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, äusserten sie sich jedoch beide zu den Über-

- 20 - nachtungsbesuchen beim Vater, deren Erweiterung inhaltlich einer Feiertagsrege- lung entspricht. Wie erwähnt, beschrieben sie diese als positiv und zeigten dabei keine Ängste oder Unsicherheiten. Die Kindsvertreterin stellte im hiesigen Beru- fungsverfahren sodann klar, dass das angeordnete Feiertagsrecht nicht im Gegen- satz zu ihren Anträgen steht und sie ein solches als mit dem Kindeswohl im Ein- klang sieht (Urk. 13 S. 4 ff.). Insgesamt verwies sie auf die Empfehlungen des Par- allelgutachtens, das eine hälftige Regelung für die Feiertage vorschlägt (Urk. 38). Zusammengefasst sind die Rügen der Verfahrensbeteiligten zum Feiertagsrecht inhaltlich unbegründet und die angeordnete, gerichtsübliche Feiertagsregelung ist zu bestätigen. V. Ferienregelung

1. Die Vorinstanz erwog, D._____ habe anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich gesagt, dass er keine Ferien mit dem Vater verbringen wolle. Es mache ihm Angst, so lange von der Mutter weg zu sein, und er wisse, dass sich sein Vater keine Zeit für Ferien nehmen würde. C._____ habe zu seiner Einstellung zu Ferien mit dem Vater keine Äusserung zu Protokoll gegeben. Angesichts des Alters von D._____ und C._____ von 7 bzw. 9 Jahren sei davon auszugehen, dass beide hinsichtlich des vorliegenden Kontexts noch nicht urteilfähig seien. Der von der KESB festge- stellte Nachtrennungskonflikt dauere auch im gerichtlichen Verfahren ungemindert fort, was sich u.a. dadurch äussere, dass die elterliche Kommunikation nach wie vor nicht funktioniere und sich die Eltern an den Übergaben nicht sehen würden. Der damit einhergehende Loyalitätskonflikt der Kinder wirke sich ebenfalls auf ihre Willensbildung aus. Folglich könne der verbal geäusserte Kinderwille nicht mit dem Kindeswohl im objektivierten Sinne gleichgesetzt werden. In der Entwicklung eines Kindes seien dessen Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rollen spielen könnten. Ferien würden eine Möglichkeit darstellen, die Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu festigen, da die Wochenendbetreuung mit lediglich einer Übernachtung alle zwei Wochen keinen Raum für umfangreichere Unternehmungen lasse (Urk. 2 S. 15 ff.).

- 21 -

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt erneut, die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Ferien verlange, dass diese zum Wohl der Kinder absolut notwendig seien. Die Kinder hätten sich klar und gleichbleibend gegen Ferien beim Vater geäussert. Die Vorinstanz begründe das Ferienrecht nur mit einer möglichen Entfremdung und ei- ner nötigen Realitätskontrolle. Die Kinder würden ihren Vater regelmässig sehen, weshalb keine Entfremdung drohe und eine (bestrittene) Realitätskontrolle bereits stattfinde (Urk. 1 S. 17 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass das Parallelgut- achten sich für eine hälftige Ferienregelung oder zumindest eine Ferienregelung während der gesamten Ferien des Vaters ausspreche. Bezüglich des Kindeswillens bestätige es die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieser nicht die nötigen Min- destanforderungen erfülle, weshalb der ausdrückliche Wille nicht dem objektivem Kindeswohl entspreche (Urk. 32 S. 8 ff.).

3. Bezüglich der Rüge, dass die Vorinstanz nicht die richtigen Voraussetzungen für ein Ferienrecht geprüft habe, weil sie nicht untersuchte, ob ein solches absolut notwendig sei, kann auf E. IV.3. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat keine Rechtsverletzung begangen, als sie prüfte, ob Ferien mit dem Vater im Wohl von C._____ und D._____ seien. Mit der Erwägung, dass der verbal geäusserte Kin- deswille nicht dem Kindeswohl entspreche und vorliegend auch gegen den Willen von D._____ und C._____ fünf Wochen Ferien mit dem Beklagten anzuordnen seien, verletzte sie ebenfalls kein Recht. Die Vorinstanz stellte fest, dass der auf- grund der anhaltenden Spannungen zwischen den Eltern entstandene Loyalitäts- konflikt der Kinder sich auf deren Willensbildung ausgewirkt habe. C._____ habe keine Einstellung zu Ferien beim Vater zu Protokoll gegeben und D._____ hätte den Eindruck erweckt, dass er Ferien als "Entweder-oder-Entscheid" verstehe. Auch die Kindsvertreterin habe den Eindruck bekommen, dass D._____ unter Druck gestanden sei, weil er angestrengt, aber nicht nachvollziehbar versucht habe zu erklären, weshalb der Vater keine Zeit für Ferien mit ihnen habe. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 bestätigte die Kindsvertreterin im hiesigen Verfahren, dass nach ihrer Wahrnehmung D._____ gerne zum Vater in die Ferien gehen würde. So habe er auf ihre nicht protokollierte Frage zum Schluss der Anhörung spontan gesagt, dass er dies eine gute Idee fände. Seine Reaktion habe keine Hinweise auf Ängste oder Unsicherheiten enthalten (Urk. 13 S. 5). Angesichts der protokollierten Kinder-

- 22 - anhörungen von D._____ und C._____ sowie den Ausführungen der Kindsvertre- terin sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch das Parallelgutachten hält bezüglich des Willens der Kinder, den sie gegenüber den Gutachterinnen direkt geäussert haben, fest, dass ihr geäusserter Wille nur bezüg- lich des Kriteriums der Stabilität die psychologischen Mindestanforderungen erfülle. Die Intensität ihres Willens sei nicht als hoch einzustufen, weil die Kinder auf der Verhaltensebene keinerlei Hinweise auf Unwohlsein zeigten und begeistert von den bisher erlebten Ferien mit dem Vater berichtet hätten. Die Zielgerichtetheit ihres Willens sei ebenfalls kritisch zu hinterfragen, weil bei ihnen kaum eine Vorstellung darüber bestehe, wie Ferien mit beiden Elternteilen aussehen könnten. Vielmehr hätten sie eine internalisierte Vorstellung, dass es im mütterlichen Haushalt am besten sei. Vor diesem Hintergrund sei ihre Zielorientierung der Verbleib bei der Mutter, was aus psychologischer Sicht ebenfalls zu hinterfragen sei, weil ein regel- mässiger Kontakt zu beiden Elternteilen als Normalzustand verstanden werden sollte. Das Parallelgutachten sieht deshalb ein Ferienrecht des Beklagten als dem Kindeswohl am besten entsprechend, auch wenn es dem verbalen Willen der Kin- der widerspricht (Urk. 24 S. 80 und S. 93). Die Verfahrensbeteiligte hält dem in ihrer Stellungnahme zum Parallelgutachten entgegen, dass die Psychotherapeutin von D._____, Frau G._____, jüngst bestätigt habe, dass er ihr gegenüber gesagt habe, dass er keine Ferien beim Vater verbringen wolle (Urk. 34 S. 6). In ihrer E-Mail hält Frau G._____ lediglich fest, welchen Willen D._____ ihr gegenüber geäussert hat. Sie äussert sich nicht dazu, wie die Willensbildung von D._____ einzuschätzen ist, zumal sie ebenfalls einen massiven Loyalitätskonflikt von D._____ andeutet (Urk. 36/3). Aus dieser E-Mail lassen sich folglich keine anderen Erkenntnisse zie- hen. Dass die Vorinstanz den Ausbau des Besuchsrechts auf fünf Wochen Ferien pro Jahr als im Kindeswohl ansah, ist ebenfalls nachvollziehbar. Das vorher gel- tende zweiwöchige Wochenendbesuchsrecht erlaubt zu wenig Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten, um eine gefestigte Beziehung zu diesem aufzu- bauen. Mit den angeordneten Ferien können sie mehr Zeit miteinander verbringen und gemeinsame Erlebnisse erfahren. Der Umfang entspricht auch den Empfeh- lungen des Parallelgutachtens. Damit erübrigt es sich, die übrigen Rügen der Ver- fahrensbeteiligten zu prüfen, mit denen sie vorbringt, dass die weiteren Begründun-

- 23 - gen der Vorinstanz für ein Ferienrecht (mögliche Entfremdung zum Vater, Reali- tätskontrolle) nicht zutreffen würden. Das angeordnete Ferienrecht liegt im Kindes- wohl und ist deshalb zu bestätigen. VI. Fazit

1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. April 2023 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winter- thur aufzuheben, ist abzuweisen. Es bleibt beim angefochtenen Entscheid.

2. Angesichts der klaren Empfehlung des Parallelgutachtens für einen deutli- chen Ausbau des persönlichen Verkehrs zum Vater, auf welche auch die Kindsver- treterin in ihrer Stellungnahme zum Verfahren verweist (Urk. 38), wird im Hauptver- fahren vor der Vorinstanz zu prüfen sein, ob das Besuchsrecht noch weiter auszu- dehnen ist, beispielsweise durch ein längeres Wochenendbesuchsrecht, einen Be- treuungsnachmittag unter der Woche (allenfalls mit Übernachtung) und/oder eine Erhöhung der Anzahl Ferienwochen (vgl. Urk. 24 S. 93). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung, wonach die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung dem Endentscheid vorbehalten werden (Dispositiv-Ziffer 4), wurde in der Berufung nicht angefochten (Urk. 1). Bei einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann über die Prozesskosten zu- sammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das vor- instanzliche Vorgehen ist zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes, die ebenfalls Teil der Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kosten der Kindsvertreterin sind dabei antragsgemäss auf Fr. 1'215.60 festzuset- zen (vgl. Urk. 43; Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; § 1 Abs. 2 Anw- GebV, § 3 AnwGebV und § 22 Abs. 1 AnwGebV; Fr. 1'100.– Honorar [5h x Fr. 220]

- 24 - + Fr. 26.20 Barauslagen + Fr. 34.85 [7.7 % MwSt. auf Fr. 452.60] + Fr. 54.55 [8.1% MwSt. auf Fr. 673.60]).

3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von die- sen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Praxis des Kantons Zürich werden die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang hälftig auf die Parteien aufgeteilt, wenn Kinderbelange (ausgenommen Kinderunterhaltsbeiträge) in Frage stehen, sofern die antragstellende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatte (OGer ZH LE110049 vom 25. Januar 2012 E. 4). Vorliegend musste über die Abänderung des Besuchsrechts befunden wer- den. In Anwendung der langjährigen kantonalen Praxis rechtfertigt es sich noch, die Gerichtskosten zu halbieren, was auch für die Kosten betreffend die aufschie- bende Wirkung gilt. Die Kosten sind mit dem von der Verfahrensbeteiligten geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8 und Urk. 17) zu verrech- nen, und der Fehlbetrag ist vom Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Verfahrensbeteiligten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 892.20 zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4. Die Parteientschädigung wird im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten zugesprochen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung der kantonalen Praxis werden die Parteientschädigungen folglich wettgeschlagen bzw. es werden keine zugesprochen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. April 2023 bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 25 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'215.60 Kosten Kindsvertretung.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden mit dem von der Verfahrensbeteiligten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse dem Be- klagten Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 892.20 zu ersetzen.
  4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'215.60 aus der Gerichtskasse entschä- digt.
  5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: - die Parteien, unter Beilage von Urk. 45 - 46 - die Kindsvertreterin, unter Beilage von Urk. 45 - 46 - die Vorinstanz - die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 26 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin Dr. T. Rudolph Urteil vom 6. Januar 2025 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie

1. C._____,

2. D._____, Kläger und Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. April 2023 (FK210064-K)

- 3 - Rechtsbegehren: des Beklagten (Urk. 7/77 und Urk. 7/118): "1. Es sei in Abänderung respektive Ergänzung der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 10. März 2022 der Beklagte für den Verlauf des Verfahrens für berechtigt zu erklären, die Kinder während fünf Ferien- wochen pro Jahr zu betreuen, nämlich in der zweiten Woche Sportferien, der ersten Woche der Frühlingsferien, in den ersten beiden Sommerferien- wochen sowie in der ersten Herbstferienwoche.

2. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder in der zweiten Sportferienwoche des laufenden Jahres, nämlich von Samstag, 11. Fe- bruar 2023 bis Sonntag 19. Februar 2023 zu betreuen sowie in der ersten Frühlingsferienwoche, vom Samstag, 22. April 2023 bis Samstag, 29. April

2023. Es seien diese beiden Ferienbetreuungswochen superprovisorisch anzuordnen.

3. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen den Parteien ausgangs- gemäss aufzuerlegen." Ergänzende Anträge an der Verhandlung vom 17. April 2023: "1. Es seien die Eltern im Rahmen einer Feiertagsregelung für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ in geraden Jahren wie folgt zu betreuen:

- von Donnerstag vor Ostern 18.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr (Mut- ter)

- von Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag (Vater)

- am 1. August (Mutter)

- am 24.12. von 12.00 Uhr bis 25.12. 12.00 Uhr (Vater)

- am 25.12. von 12.00 Uhr bis 26.12. 18.00 Uhr (Mutter)

- am 31.12. von 12.00 Uhr bis 01.01. 12.00 Uhr (Vater)

- am 01.01. von 12.00 Uhr bis 02.01. 18.00 Uhr (Mutter) in ungeraden Jahren sei die Regelung umgekehrt anzuordnen.

2. Es seien die Kosten bei der Hauptsache zu belassen, eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen den Parteien ausgangsgemäss zu aufzuerlegen."

- 4 - der Kläger 1, 2 und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 7/95, Urk. 7/120, Prot. I S. 74 ff. sinngemäss): "1. Die Anträge des Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." der Kindsvertreterin (Urk. 7/122; Prot. I S. 77): "1. Anträge gemäss dem in der Kinderanhörung verbal geäusserten Kinderwil- len: Das Gesuch vom 27 . Januar 2023 des Kindsvaters betreffend Erlass einer vorsorglichen Feiertags- und Ferienregelung sei abzuweisen.

2. Sofern das Gericht die Ansicht vertritt, dass für das objektivierte Kindes- wohl eine vorsorgliche Ferienregelung notwendig sei, sei die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 10. März 2023 wie folgt zu er- gänzen: Der Vater sei für berechtigt zu erklären die beiden Kinder D._____ und C._____ wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- 3 Tage am Stück in den Frühlingsferien 2023 in der 1. Frühlingsferien- woche (mit 2 Übernachtungen beim Vater);

- 5 Tage am Stück in den Sommerferien 2023 (mit 4 Übernachtungen beim Vater);

- 1 Woche, d.h. 7 Tage am Stück in den Herbstferien 2023 (mit 6 Übernachtungen beim Vater);

- Ab den Weihnachtsferien 2023/2024 für die weitere Dauer des Verfah- rens jeweils 1 Woche pro Ferienblock der Kinder in den Schulferien (d.h. 1 Woche in den Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und Weih- nachtsferien der Kinder). Darüber hinaus sei eine gerichtliche Feier- tagsregelung zu erlassen, die es beiden Kindern ermöglicht, Feiertage mit beiden Elternteilen zu verbringen. Die Eltern planen die Ferien der Kinder jeweils rechtzeitig, d.h. ab der Pla- nung für die Sommerferien 2023 mindestens 2 Monate vor dem Ferienan- tritt des Vaters. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidrecht zu. Beide Eltern verpflichten sich gegenseitig auf erstes Verlangen des Eltern- teils dem anderen Elternteil spätestens bei der Übergabe der Kinder für die

- 5 - Ferien sämtliche Ausweispapiere der Kinder (ID, Reisepässe) auszuhändi- gen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kindseltern unter vollständiger Schadloshaltung der Kinder." Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. April 2023: (Urk. 7/132 S. 19 ff. = Urk. 2 S. 19 ff.)

1. In Ergänzung von Ziffer 1 der mit Verfügung vom 23. März 2022 genehmig- ten Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. März 2022 (act. 15 und act. 18), wird der Beklagte zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Söhne D._____ und C._____, auf ei- gene Kosten wie folgt zu übernehmen: Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt  seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr, Am Pfingstwochenende 2023 betreut der Beklagte die Kinder von  Pfingstsamstag, 09.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; für die wei- tere Dauer des Verfahrens verlängert sich die Betreuungsverantwor- tung des Beklagten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, wenn Pfingsten auf das Betreuungswochenende des Beklagten fällt. Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu-  jahr, jeweils von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr des Folgetages.

2. In Ergänzung von Ziffer 1 der mit Verfügung vom 23. März 2022 genehmig- ten Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. März 2022 (act. 15 und act. 18), wird der Beklagte ausserdem berechtigt und verpflich- tet, die Betreuungsverantwortung für die Söhne D._____ und C._____, wäh- rend der Schulferien, ab den Sommerferien 2023, auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: 4 Tage am Stück in den Sommerferien 2023 (mit 3 Übernachtungen  beim Beklagten),

- 6 - 5 Tage am Stück während der Herbstferien 2023 (mit 4 Übernachtun-  gen beim Beklagten), Ab den Weihnachtsferien 2023/2024 wird der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet, die Söhne D._____ und C._____ während den Schulferien (Winter-, Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien) jeweils eine Woche auf eigene Kosten zu betreuen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Parteien werden gegenseitig verpflichtet, auf erstes Verlangen einer Partei der anderen Partei bei der Übergabe der Söhne D._____ und C._____ für die Ferien sämtliche Ausweispapiere von D._____ und C._____ (ID, Reisepässe) auszuhändigen.

3. Die von diesem Entscheid abweichenden Anträge der Parteien werden ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.

5. [Mitteilungssatz]

6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3): "1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Be- zirksgerichts Winterthur vom 21. April 2023 aufzuheben und es sei der vor- sorgliche Antrag des Beklagten auf Ausdehnung des Besuchsrechts für die beiden Söhne C._____ und D._____ auf Feiertage und Ferien im Rahmen

- 7 - einer Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vollumfänglich abzuwei- sen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Be- klagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): " 1. Es seien die mit der Berufung vom 7. Juli 2023 eingereichten Anträge voIIum- fängIich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der weite- ren Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan: Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) sind die unverheirate- ten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2015 (Kläger 1, 2, fortan: die Kinder). Sie führten seit 2013 eine Beziehung, wobei die Verfahrensbeteiligte bereits einen Monat nach Beginn der Beziehung mit C._____ schwanger wurde. Zwischen den Kindseltern kam es während der Bezie- hung immer wieder zu Spannungen. Schliesslich verliess der Beklagte die gemein- same Wohnung Ende April 2021 (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/11 S. 6).

2. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beantragte der Beklagte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (fortan: KESB) die Regelung der Obhut. Weiter begehrte er die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Söhnen sowie die Anordnung der zum Schutze der Kinder notwen- digen Massnahmen (Urk. 7/7/1 S. 1). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 erliess die KESB vorsorgliche Massnahmen. Sie hielt dies für angezeigt, da die Beziehung der Kindseltern infolge ihres Nachtrennungskonflikts erheblich belastet sei. So ord- nete sie einerseits eine Beratung für Kinder und Eltern in Trennung (KET-Beratung)

- 8 - des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi) in Zürich an. Andererseits traf sie eine verbindliche, vorsorgliche, behördliche Minimal- und Konfliktregelung des per- sönlichen Verkehrs zwischen C._____ und D._____ und ihrem Vater. Danach sollte der Beklagte die Kinder bis Neujahr 2022 an jedem zweiten Wochenende abwech- selnd an einem Samstag oder Sonntag tagsüber (ohne Übernachtung) betreuen. Anschliessend sollte er sie alle 14 Tage am Sonntag tagsüber (ohne Übernachtung) betreuen. Ab dem Start der KET-Beratung hätten seine Betreuungszeiten alle 14 Tage von Samstagmorgen bis Sonntagabend (mit Übernachtung) gedauert. Nach Abschluss der KET-Beratung sollte unter Berücksichtigung des Verlaufs der Bera- tung und des KET-Berichts über die definitive, allfällig weiter ausgedehnte Betreu- ungsregelung sowie über die Ferienregelung entschieden werden (Urk. 7/7/1 S. 6 und 7).

3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 machten die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (Urk. 7/3) bei der Vorinstanz ein Verfahren gegen den Beklagten betreffend Unterhalt hängig, wobei sie auch vorsorgliche Massnahmen beantragten (Urk. 7/1). Anlässlich der Hauptverhand- lung sowie der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom

9. März 2022 schlossen die Kindseltern eine Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen, die mit Verfügung vom 23. März 2022 genehmigt wurde (Urk. 7/15 und 7/18). In dieser änderten sie das Besuchsrecht dahin gehend ab, dass der Beklagte die Kinder bis Ende Mai 2022 an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag tagsüber und am Sonntag tagsüber betreuen sollte. Die Parteien seien bestrebt, dass bis dann eine psychotraumatische Abklärung von C._____ und D._____ abgeschlossen sei. Ergebe die Abklärung, dass C._____ und D._____ nicht an einem auf das Verhalten des Vaters zurückzuführenden psychischen Trauma leiden würden oder liege bis dann noch kein Abklärungsergebnis vor, be- treue der Vater die Kinder ab dem 1. Juni 2022 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr (mit Übernachtung). Mit der Verfügung vom 23. März 2022 wurde zudem für C._____ und D._____ eine Kindsvertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt.

- 9 -

4. Am 28. Oktober 2022 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. An dieser be- antragte die Kindsvertreterin, dass über die Eltern sowie die Kinder ein kombinier- tes kinder- und erwachsenenpsychiatrisches Erziehungsfähigkeitsgutachten zu er- stellen sei (Urk. 7/66 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde ein Parallel- gutachten angeordnet (Urk. 7/84).

5. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 stellte der Beklagte vor der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen mit den eingangs genannten Anträgen (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab und setzte den Klägern 1, 2 und der Verfahrensbeteiligten sowie der Kindsvertreterin Frist, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 7/78). Mit Eingaben vom 2. Fe- bruar 2023 bzw. vom 20. Februar 2023 beantragten die Kindsvertreterin einerseits und die Kläger 1, 2 und die Verfahrensbeteiligte andererseits die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 7/81 S. 3 und Urk. 7/95 S. 1). In der Folge hörte die Vorinstanz am 13. April 2023 die Kinder an (Urk. 7/116 und Urk. 7/117). An der Verhandlung vom 17. April 2023 konnte keine Vereinbarung zwischen den Kinds- eltern erreicht werden (Prot. I S. 72 ff.). Im Übrigen kann für den Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens auf die Erwägung I des vorinstanzlichen Entscheids ver- wiesen werden. Am 21. April 2023 erliess die Vorinstanz eingangs wiedergege- bene Verfügung in unbegründeter Form. Die begründete Fassung wurde den Par- teien am 27. Juni 2023 zugestellt (Urk. 2 = Urk. 7/132 und Urk. 7/133).

6. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte innert Frist Berufung und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 1 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wurde der Berufung einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beklag- ten und der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Der Be- klagte reichte am 17. Juli 2023 seine Stellungnahme ein (Urk. 9), am 18. Juli 2023 machte er eine weitere Eingabe (Urk. 12). Die Kindsvertreterin reichte am

20. Juli 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 13). Mit Präsidialverfügung vom

25. Juli 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 16). Den ihr von der Berufungsinstanz auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– leistete die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (Urk. 8 und Urk. 17). Am 22. Dezem-

- 10 - ber 2023 stellte die Vorinstanz der hiesigen Kammer das Parallelgutachten in der Form eines psychologischen Gutachtens in der Familiensache (Urk. 24) und eines fachpsychiatrischen Gutachtens zum Beklagten (Urk. 25) zu (fortan: Parallelgut- achten, Urk. 25-A). In der Folge führten die Kindseltern aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche, welche jedoch scheiterten (Urk. 26-30). Mit Verfügung vom

16. April 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt mit der Aufforderung, eine allfällige Stellungnahme zu den Gutachten einfliessen zu lassen. Die Verfahrensbeteiligte wurde ebenfalls aufgefordert, innert 10 Tagen zu den Gutachten Stellung zu nehmen, sofern sie dies wünsche (Urk. 31). Mit Eingabe vom 29. April 2024 erstattete der Beklagte fristgerecht seine Beru- fungsantwort (Urk. 32). Die Verfahrensbeteiligte reichte ihre Stellungnahme zu den Gutachten ebenfalls am 29. April 2024 ein (Urk. 34). Mit Eingabe vom

25. Juni 2024 nahm die Kindsvertreterin zum Verfahren Stellung (Urk. 38). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 40). Am 9. Oktober 2024 reichte die Kindsvertreterin ihre Honorarnote ein (Urk. 42 f.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 stellte die Vor- instanz der hiesigen Kammer eine Gefährdungsmeldung von Dipl.-Psych. E._____ betreffend die Kinder C._____ und D._____ zu (Urk. 45 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-137). II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend Dispositiv-Ziffer 1 (Feiertagsregelung) und Dispositiv-Ziffer 2 (Ferienregelung). Die Dispositiv-Ziffer 3 wurde zwar nicht an- gefochten, hängt jedoch untrennbar mit den Dispositiv-Ziffer 1 und 2 zusammen, da sie Modalitäten dieser Regelungen betrifft.

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).

- 11 -

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Am- tes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungsklä- ger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungs- maxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

5. In der Phase der Urteilsberatung werden keine Noven mehr berücksichtigt. Das Beweisverfahren ist abgeschlossen und das Gericht entscheidet aufgrund des

- 12 - Prozessstoffes, der sich aus dem spruchreifen Dossier ergibt (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Die Gefährdungsmeldung von Frau E._____ bleibt folglich im vorliegen- den Berufungsverfahren unberücksichtigt. III. Abänderungsgrund

1. Die Vorinstanz erwog, für die Abänderung von Entscheiden über nicht-vermö- gensrechtliche Kinderbelange sei Art. 298d ZGB einschlägig. Dieser komme auch bei der Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen von Unterhaltsklagen bei nicht verheirateten Eltern zur Anwendung. Für die Abänderung des persönli- chen Verkehrs brauche es gemäss Art. 298d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZGB eine we- sentliche Änderung der Verhältnisse und die Notwendigkeit zur Wahrung des Kin- deswohls. Die Vereinbarung vom 9. März 2022 sei vor dem Hintergrund geschlos- sen worden, dass unklar gewesen sei, inwiefern die Trennung der Eltern und damit einhergehende Spannungen in der Familie sich auf C._____ und D._____ ausge- wirkt hätten. Die Verfahrensbeteiligte habe damals geltend gemacht, dass der Be- klagte noch während des Zusammenlebens gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei und sich ihnen gegenüber aggressiv verhalten habe. Aufgrund ver- schiedener Vorkommnisse dieser Art hätten die Kinder Symptome (wie bspw. einen "Röhrenblick", Schlafstörungen oder Albträume) entwickelt, die auf eine mögliche Traumatisierung hindeuten würden. Der Beklagte habe dies bestritten, sich jedoch an der Massnahmeverhandlung einverstanden erklärt, dass die Kinder psychotrau- matisch abgeklärt würden. Von Februar bis April 2022 sei die Abklärung bei Frau F._____ erfolgt, die keine Traumatafolgestörung von C._____ und/oder D._____ habe feststellen können. Das für diesen Fall in der Vereinbarung vorgesehene Wo- chenendbesuchsrecht mit Übernachtung werde seitdem unbestrittenermassen um- gesetzt. Die Verfahrensbeteiligte habe jeweils nach den Übernachtungen beim Be- klagten Berichte über das Verhalten der Kinder verfasst, in denen sie von einer Verschlimmerung der Symptome erzähle. Hingegen schildere der Beklagte, dass es zu keinerlei Problemen bei den Übernachtungsbesuchen gekommen sei. An den Kinderanhörungen hätten C._____ und D._____ jeweils berichtet, dass die Über- nachtungsbesuche gut liefen und sie gerne zum Vater gingen. Sie schliefen beim Vater gleich gut wie bei der Mutter, hätten keine Albträume mehr und auch schon

- 13 - länger keinen "Röhrenblick" erlebt. Folglich habe die psychotraumatische Abklä- rung ergeben, dass keine Traumatafolgestörung der Kinder habe festgestellt wer- den können, was eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei. Überdies sei an der Kinderanhörung der Eindruck entstanden, dass die von der Verfahrensbeteilig- ten beschriebenen Symptome abgeklungen, verschwunden oder nicht vorhanden seien. Aus den Aussagen der Kinder lasse sich nicht ableiten, dass sie ihrem Vater mit Angst gegenübertreten würden oder ihr Wohl durch die Besuche beim Vater gefährdet sein könnte. Unter diesen Umständen entspreche eine Erweiterung der Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl (Urk. 2 S. 9 ff.).

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt, die Vereinbarung vom 9. März 2022 berück- sichtige bereits das Szenario, dass die psychotraumatische Abklärung kein Trauma bei den Söhnen feststelle. Verhältnisse, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses offensichtlich und vorliegend sogar ausdrücklich berücksichtigt worden seien, könnten nicht als Grundlage für einen Abänderungsentscheid herangezogen werden. Weder die Gegenpartei noch die Vorinstanz nenne andere, wesentliche Änderungen der Verhältnisse, womit ein Abänderungsgrund fehle (Urk. 1 S. 13 f.). Ein solcher könnte höchstens noch bei einer Kindeswohlgefährdung vorliegen. Diese werde aber nicht geltend gemacht und es sei im Gegenteil zu befürchten, dass sich die Symptome der Kinder durch eine Ausdehnung des Besuchsrechts verstärkten (Urk. 1 S. 15).

3. Der Beklagte hält dem entgegen, die Vereinbarung erwähne lediglich ein "auf das Verhalten des Vaters zurückführendes Trauma". Diese zu kontextualisierende Passage habe nie den Anspruch gehabt, vorausschauend die komplexe und kon- fliktgeladene Situation umfassend zu prognostizieren. Es sei lediglich darum ge- gangen, pragmatisch eine Regelung zu finden, welche unter den damaligen Um- ständen von beiden Seiten gestützt werde. Die Voraussetzung der veränderten Verhältnisse sei deshalb erfüllt (Urk. 32 S. 3 f.). Eine Erweiterung des Besuchs- rechts entspreche auch dem Kindeswohl, was sich aus dem Parallelgutachten er- gebe (Urk. 32 S. 4 f.).

4. Die Verfahrensbeteiligte bringt mit ihrer Rüge im Kern das Argument vor, dass die Parteien sich mit der Vereinbarung vom 9. März 2022 umfassend über das Be-

- 14 - suchsrecht des Beklagten für die Dauer des Hauptverfahrens geeinigt und deshalb auch absichtlich ein Ferien- oder Feiertagsrecht weggelassen hätten. Die Rüge ist inhaltlich unbegründet. In welchem Umfang die Parteien das Besuchsrecht des Be- klagten regeln wollten, ist mittels Auslegung der Vereinbarung zu bestimmen (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 1 OR). Danach ist zuerst zu ermitteln, von welchen Vorstellungen die Kindseltern beim Abschluss der Vereinbarung ausgingen. Lässt sich der wirkli- che Wille der Kindseltern nicht mehr feststellen, ist ihr mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln. Mit anderen Worten ist die Vereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (vgl. BGer 5C.52/2007 vom

12. Juli 2007 E. 2). Die Verfahrensbeteiligte rügt nicht, dass die Vorinstanz den tat- sächlichen Parteiwillen hätte feststellen können bzw. müssen und der Sachverhalt deshalb nicht korrekt ermittelt worden wäre. Folglich ist der mutmassliche Wille der Kindseltern zum Besuchsrecht des Vaters zu ermitteln, was eine Rechtsfrage ist. Der Wortlaut der Vereinbarung deutet darauf hin, dass nur eine Minimal- und Kon- fliktregelung gewollt war. Im ersten Absatz wird hervorgehoben, dass das verein- barte Besuchsrecht eine Abänderung des Entscheids der KESB vom 15. Okto- ber 2021 sein soll und dieser regelt ausdrücklich nur ein Minimal- und Konfliktbe- suchsrecht des Beklagten (vgl. Urk. 7/7/1). Weiter ist augenscheinlich, dass das vereinbarte Besuchsrecht exakt die gleiche Regelung wie die Regelung der KESB enthält mit der Ausnahme, dass Übernachtungen erst stattfinden sollen, wenn das Ergebnis der vereinbarten psychotraumatischen Abklärung diesen nicht entgegen- steht oder bis am 1. Juni 2022 noch kein Abklärungsergebnis vorliegt. Im 6. Ab- schnitt wird ausserdem eine Unterscheidung gemacht zwischen dem Besuchsrecht im 2. Abschnitt und einem allenfalls weitergehenden Besuchsrecht. Aufgrund die- ser Formulierung muss angenommen werden, dass sich die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung bewusst waren, dass auch im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen noch ein erweitertes Besuchsrecht in Betracht kommt. Aus dem Verhalten der Parteien vor und an der Verhandlung vom 9. März 2022 ergibt sich ebenfalls, dass sie eine Anpassung der Minimal- und Konfliktregelung der KESB diskutierten. In ihrer freien Stellungnahme vom 22. Februar 2022, die die Verfahrensbeteiligte im Vorfeld der Verhandlung einreichte, führte sie aus, dass laut Entscheid der

- 15 - KESB seit Januar ein zweiter Wochenendtag und die Übernachtung zwischen Samstag und Sonntag beim Vater vorgesehen sei, sie jedoch dieser Regelung zur- zeit wegen der im Raum stehenden Traumafolgeschäden der Kinder nicht zustim- men könne. Die Ärzte würden dringend von Übernachtungen beim Vater abraten, bis die Abklärungen stattgefunden hätten (Urk. 7/6). Auch in ihrem mündlichen Plä- doyer an der Verhandlung brachte sie vor, dass sowohl Übernachtungen als auch eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf mehr als einen Tag alle 14 Tage momen- tan nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Die Kinder müssten nun zuerst sta- bilisiert werden, aber trotzdem während laufender Therapie einen Mindestkontakt zum Vater aufrechterhalten (Urk. 7/9 S. 4). Die Verfahrensbeteiligte ging somit im Vereinbarungszeitpunkt davon aus, dass ein (neuer) Mindestkontakt zum Vater vereinbart werden sollte. Der Beklagte brachte in seinem mündlichen Plädoyer an der Verhandlung vor, dass nach dem Entscheid der KESB zu verfahren sei, der einen schrittweisen Aufbau des Betreuungsrechts enthalte (Urk. 7/11 S. 18). Er ging somit ebenfalls davon aus, dass eine allfällige Anpassung des behördlichen Minimalbesuchsrechts zu besprechen sei. Letztlich spricht auch die Interessenlage der Parteien im Vereinbarungszeitpunkt für ein Minimal- und Konfliktbesuchsrecht. Laut Entscheid der KESB standen die Kindseltern bereits zu Beginn des KESB- Verfahrens, das der Beklagte kurz nach der Trennung initiierte, in einem erhebli- chen Nachtrennungskonflikt. Die angeordnete Mediation konnte nicht umgesetzt werden, vielmehr verschärfte sich der Elternkonflikt weiter, was dazu führte, dass die Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater hatten. Aufgrund der Dringlichkeit, dass sich der Elternkonflikt immer mehr zuspitzte, damit ein Loyalitätskonflikt einherge- hen könnte und eine Entfremdung vom Vater drohte, ordnete die KESB eine KET- Beratung und ein vorsorgliches Besuchsrecht des Beklagten an. Die KET-Beratung sollte die Eltern dabei unterstützen, den Fokus wieder auf die Bedürfnisse der Kin- der zu richten, und das Minimal- und Konfliktbesuchsrecht sollte dem Wiederaufbau der Beziehungspflege zwischen den Kindern und ihrem Vater dienen. Als die Par- teien sich an der Massnahmeverhandlung vom 9. März 2022 trafen, vermutete die Verfahrensbeteiligte eine Kindeswohlgefährdung und wollte deswegen das bereits minimal angeordnete Besuchsrecht nicht mehr umsetzen. Es erscheint äusserst fraglich, dass die Kindseltern in dieser noch einmal verschärften Konfliktsituation

- 16 - im Stande gewesen sein könnten, das Kontaktrecht des Beklagten allgemein für die weitere Dauer des Verfahrens zu regeln. Die Vorinstanz verletzte somit Art. 298d ZGB nicht, als sie davon ausging, dass das vereinbarte Besuchsrecht vom 9. März 2022 eine Minimal- und Konfliktregelung darstellte, und überprüfte, ob sich die Konfliktsituation in der Zwischenzeit entschärft hatte. Entgegen den Be- hauptungen der Verfahrensbeteiligten sah die Vorinstanz auch nicht alleine im Ab- klärungsergebnis von Frau F._____ veränderte Verhältnisse, sondern erwog viel- mehr, dass die Umstände insgesamt keine Minimal- und Konfliktregelung mehr rechtfertigen würden.

5. Selbst wenn die Vereinbarung vom 9. März 2022 keine Minimal- und Konflikt- regelung wäre und die Kindseltern sich bewusst auf kein Feiertags- und Ferienrecht geeinigt hätten, wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, die Vereinbarung abzu- ändern. Im Zeitpunkt des Abänderungsentscheids bestanden keine Anzeichen, dass das Kindeswohl durch die Besuche beim Vater gefährdet sein könnte. Das Ergebnis der psychotraumatischen Abklärung von C._____ und D._____ war un- bestrittenermassen negativ. Die Vorinstanz stellte zu recht fest, dass die Umstände dafür sprachen, dass die Symptome der Kinder abgeklungen, verschwunden oder sich nicht bestätigt hatten. Die Kinder hatten durch das seit dem 1. Juni 2022 un- strittig praktizierte vierzehntägige Wochenendbesuchsrecht (inkl. Übernachtung) wieder begonnen sich an ihren Vater zu gewöhnen und ihre Beziehung zu ihm lang- sam wieder aufgenommen. Überdies war aktenkundig, dass der Elternkonflikt un- gemindert fortbestand, und die Vorinstanz stellte zu recht einen damit einhergehen- den massiven Loyalitätskonflikt der Kinder fest. Dieser war auch von der Kindes- vertreterin wahrgenommen worden (Prot. I S. 80). Aufgrund der aktenkundigen misstrauischen Haltung der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Beklagten und des Loyalitätskonflikts der Kinder bestand die Gefahr, dass sie die Einstellungen der Mutter übernehmen könnten, wenn sie nur einen eingeschränkten Kontakt zum Vater haben. Bei dieser Ausgangslage wären daher ohnehin veränderte Verhält- nisse vorgelegen, unter denen ein früher vereinbartes, restriktives Besuchsrecht nicht mehr im Kindeswohl gewesen wäre. Ein restriktives Besuchsrecht erlaubt dem Kind nicht, die nötige Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu pflegen, die für seine Identitätsfindung wichtig ist. Es ist daher nur angezeigt, wenn

- 17 - Gründe, die im Kindeswohl liegen, dies verlangen, und auch nur solange sie vor- handen sind (vgl. Art. 274 ZGB). Bei der Gefahr einer sich potentiell entwickelnden Dämonisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils ist der Ausbau des Be- suchsrechts auch wichtig, damit das Kind mit diesem genügend Zeit verbringen kann, um sich ein möglichst realitätsnahes eigenes Bild machen zu können.

6. Die Erkenntnisse des in der Zwischenzeit erstatteten Parallelgutachtens be- stätigen ebenfalls, dass das Kindeswohl eine Ausweitung des Kontakts zum Vater erfordert. Das Parallelgutachten ist aufgrund der in Kinderbelangen geltenden un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime zu beachten (vgl. E.II.4.). Die Gutachte- rinnen konnten ebenfalls keine Traumatafolgestörung von C._____ und D._____ feststellen, äusserten jedoch den Verdacht, dass ihre Symptome auf eine Anpas- sungsstörung zurückzuführen sein könnten. C._____ und D._____ könnten diese aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts und dem damit verbundenen Loyalitäts- konflikt entwickelt haben. Dadurch liesse sich auch erklären, weshalb die Sym- ptome hauptsächlich nach den Besuchen beim Vater auftreten würden, denn C._____ und D._____ müssten dann eine grosse Anpassungsleistung vollbringen (Urk. 24 S. 78 f.). Die Gutachterinnen beobachteten überdies, dass die Mutter und der Vater für die Kinder gleichermassen wichtige Bezugspersonen darstellen und sie zu beiden eine tragfähige, liebevolle und vertraute Beziehung haben (Urk. 24 S. 81 und S. 92). Laut Parallelgutachten entspreche es dem Kindeswohl deshalb am besten, wenn sie zu beiden Elternteilen einen gleichermassen, regelmässigen Kontakt pflegen würden, was theoretisch einem Betreuungsanteil von 50:50 ent- sprechen würde. Aufgrund verschiedener Hindernisse für eine gelingende alternie- rende Obhut (u.a. die anhaltende fehlende Bereitschaft der Eltern, in Kinderbelan- gen zu kooperieren und kommunizieren) entspreche ein deutlicher Ausbau des per- sönlichen Verkehrs dem Wohl von C._____ und D._____ am besten (Urk. 24 S. 92 f.). Dadurch könne auch sichergestellt werden, dass langfristig keine Kindes- wohlgefährdung entstehe. Die Mutter gestalte die Beziehung zu ihren Söhnen zu eng und teilweise kontrollierend, was sich bereits begonnen habe negativ auf ihre Autonomieentwicklung und den sozialen Kontakt zu Dritten auszuwirken (Urk. 24 S. 79). Dem könne mit einem ausgedehnteren Kontakt zum Vater abgeholfen wer- den (Urk. 24 S. 91). Die Ergebnisse des Parallelgutachtens sprechen folglich eben-

- 18 - falls dafür, dass die Kinder keine psychiatrischen Auffälligkeiten aufgrund des Ver- haltens des Vaters aufweisen. Das Parallelgutachten empfiehlt ausserdem einen deutlichen Ausbau des Besuchsrechts des Vaters und sieht dies als dem Kindes- wohl am besten entsprechend.

7. Zusammengefasst bestanden im Zeitpunkt des Abänderungsentscheids der Vorinstanz Abänderungsgründe, die sich in der Zwischenzeit bestätigt haben. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 298d ZGB verletzt, weil sie das vereinbarte Be- suchsrecht vom 9. März 2022 abänderte, ist unbegründet. IV. Feiertagsregelung

1. Die Vorinstanz erwog, die fehlende Feiertagsregelung habe bereits zu Unei- nigkeiten oder gar Streit an den anstehenden Festtagen geführt, was zusätzliches Konfliktpotential geschaffen habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dem Kindes- wohl nicht entsprochen werde, wenn C._____ und D._____ auch Feiertage beim Beklagten verbringen würden. Letztlich stelle das Feiertagsbesuchsrecht nichts an- deres als sporadische, zusätzliche Übernachtungen dar. Wie festgestellt, würden die Kinder gerne beim Vater übernachten, und es hätten sich keinerlei objektivier- bare, negative Vorkommnisse zugetragen. Es sei deshalb eine gerichtsübliche Re- gelung festzulegen (Urk. 2 S. 14 f.).

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt, die Vorinstanz habe Art. 298d Abs. 1 und Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie lediglich geprüft habe, ob das Wohl von C._____ und D._____ durch Feiertagsbesuche beim Vater gefährdet sei bzw. festgestellt habe, dass solche ihnen nicht schaden würden. Eine Abänderung sei jedoch erst gerechtfertigt, wenn ein Feiertagsrecht absolut notwendig für das Kindswohl sei und nicht schon dann, wenn keine Gefährdung vorliege oder eine andere Regelung nicht schade. Die Vorinstanz begründe das Feiertagsrecht lediglich damit, dass das minimale Besuchsrecht langfristig zusätzliches Konfliktpotential schaffe, zumal Es- kalationen wie über die letzten Neujahrsfeiertage nicht im Interesse des Kindes- wohls sein könnten. Es sei jedoch falsch, dass die Ausdehnung das Konfliktpoten- tial zwischen den Eltern verringere, vielmehr führe sie zu weiteren Konfliktherden, weil die notwendigen Kontakte der Parteien zunähmen. Eine Feiertagsregelung wi-

- 19 - derspreche auch dem ausdrücklichen Willen der Kinder und dem (Erst-)Antrag der Kindsvertreterin (Urk. 1 S. 15 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass laut Paral- lelgutachten ein übliches Feiertagsbesuchsrecht im Kindeswohl liege (Urk. 32 S. 6 ff.).

3. Die Rügen der Verfahrensbeteiligten sind unbegründet. Wie bereits ausge- führt (vgl. E. III.), bestand ein Abänderungsgrund, das heisst die Notwendigkeit für ein ausgedehntes Besuchsrecht lag vor. Ist ein Abänderungsgrund gegeben, sprich ist die Schwelle für eine Modifikation der Kinderbelage (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr) erreicht, ist das Gericht gehalten, sämtliche Parameter zu aktualisieren. Dabei hat es sich zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sich die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Parteivereinbarung so prä- sentiert hätten, wie sie sich heute präsentieren (Staub, Die Abänderung familien- rechtlicher Entscheide, 2022, Rn 352 und Rn 354). Vorliegend vereinbarten die Parteien nur ein Minimal- und Konfliktbesuchsrecht, eine Regelung für ein weiteres Besuchsrecht des Beklagten trafen sie nicht. Die Vorinstanz konnte dieses deshalb nach dispositivem Recht festlegen. Dies tat sie, indem sie Art. 273 ZGB heranzog und erwog, dass das Feiertagsbesuchsrecht letztlich einer zusätzlichen Übernach- tung beim Beklagten gleichkomme und sie bereits festgestellt habe, dass die Kinder gerne bei ihm übernachten würden und sich dabei auch keine negativen Vorkomm- nisse zugetragen hätten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wendete Art. 298d ZGB und Art. 273 ZGB korrekt an und ihre Sachverhaltsfeststel- lungen trafen ebenfalls zu (vgl. oben E. III.). Mit dem angeordneten Feiertagsrecht nimmt auch nicht die Anzahl Übergaben zu, weil es - mit Ausnahme der Doppelfei- ertage an Weihnachten und Neujahr - mit dem Wochenendbesuchsrecht verknüpft ist. Der Verfahrensbeteiligten kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie weitere Konfliktherde durch zusätzliche Berührungspunkte sieht. Entgegen der Behaup- tung der Verfahrensbeteiligten überging die Vorinstanz auch nicht den ausdrückli- chen Willen der Kinder oder den (Erst-)Antrag der Kindsvertreterin. Aus den Kin- desanhörungen geht hervor, dass sich lediglich D._____ zu einer möglichen Fe- rien- und Feiertagsregelung äusserte und seine Aussage nur die Ferien betraf. We- der C._____ noch D._____ äusserten sich also explizit zu einer Feiertagsregelung. Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, äusserten sie sich jedoch beide zu den Über-

- 20 - nachtungsbesuchen beim Vater, deren Erweiterung inhaltlich einer Feiertagsrege- lung entspricht. Wie erwähnt, beschrieben sie diese als positiv und zeigten dabei keine Ängste oder Unsicherheiten. Die Kindsvertreterin stellte im hiesigen Beru- fungsverfahren sodann klar, dass das angeordnete Feiertagsrecht nicht im Gegen- satz zu ihren Anträgen steht und sie ein solches als mit dem Kindeswohl im Ein- klang sieht (Urk. 13 S. 4 ff.). Insgesamt verwies sie auf die Empfehlungen des Par- allelgutachtens, das eine hälftige Regelung für die Feiertage vorschlägt (Urk. 38). Zusammengefasst sind die Rügen der Verfahrensbeteiligten zum Feiertagsrecht inhaltlich unbegründet und die angeordnete, gerichtsübliche Feiertagsregelung ist zu bestätigen. V. Ferienregelung

1. Die Vorinstanz erwog, D._____ habe anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich gesagt, dass er keine Ferien mit dem Vater verbringen wolle. Es mache ihm Angst, so lange von der Mutter weg zu sein, und er wisse, dass sich sein Vater keine Zeit für Ferien nehmen würde. C._____ habe zu seiner Einstellung zu Ferien mit dem Vater keine Äusserung zu Protokoll gegeben. Angesichts des Alters von D._____ und C._____ von 7 bzw. 9 Jahren sei davon auszugehen, dass beide hinsichtlich des vorliegenden Kontexts noch nicht urteilfähig seien. Der von der KESB festge- stellte Nachtrennungskonflikt dauere auch im gerichtlichen Verfahren ungemindert fort, was sich u.a. dadurch äussere, dass die elterliche Kommunikation nach wie vor nicht funktioniere und sich die Eltern an den Übergaben nicht sehen würden. Der damit einhergehende Loyalitätskonflikt der Kinder wirke sich ebenfalls auf ihre Willensbildung aus. Folglich könne der verbal geäusserte Kinderwille nicht mit dem Kindeswohl im objektivierten Sinne gleichgesetzt werden. In der Entwicklung eines Kindes seien dessen Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rollen spielen könnten. Ferien würden eine Möglichkeit darstellen, die Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu festigen, da die Wochenendbetreuung mit lediglich einer Übernachtung alle zwei Wochen keinen Raum für umfangreichere Unternehmungen lasse (Urk. 2 S. 15 ff.).

- 21 -

2. Die Verfahrensbeteiligte rügt erneut, die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Ferien verlange, dass diese zum Wohl der Kinder absolut notwendig seien. Die Kinder hätten sich klar und gleichbleibend gegen Ferien beim Vater geäussert. Die Vorinstanz begründe das Ferienrecht nur mit einer möglichen Entfremdung und ei- ner nötigen Realitätskontrolle. Die Kinder würden ihren Vater regelmässig sehen, weshalb keine Entfremdung drohe und eine (bestrittene) Realitätskontrolle bereits stattfinde (Urk. 1 S. 17 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass das Parallelgut- achten sich für eine hälftige Ferienregelung oder zumindest eine Ferienregelung während der gesamten Ferien des Vaters ausspreche. Bezüglich des Kindeswillens bestätige es die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieser nicht die nötigen Min- destanforderungen erfülle, weshalb der ausdrückliche Wille nicht dem objektivem Kindeswohl entspreche (Urk. 32 S. 8 ff.).

3. Bezüglich der Rüge, dass die Vorinstanz nicht die richtigen Voraussetzungen für ein Ferienrecht geprüft habe, weil sie nicht untersuchte, ob ein solches absolut notwendig sei, kann auf E. IV.3. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat keine Rechtsverletzung begangen, als sie prüfte, ob Ferien mit dem Vater im Wohl von C._____ und D._____ seien. Mit der Erwägung, dass der verbal geäusserte Kin- deswille nicht dem Kindeswohl entspreche und vorliegend auch gegen den Willen von D._____ und C._____ fünf Wochen Ferien mit dem Beklagten anzuordnen seien, verletzte sie ebenfalls kein Recht. Die Vorinstanz stellte fest, dass der auf- grund der anhaltenden Spannungen zwischen den Eltern entstandene Loyalitäts- konflikt der Kinder sich auf deren Willensbildung ausgewirkt habe. C._____ habe keine Einstellung zu Ferien beim Vater zu Protokoll gegeben und D._____ hätte den Eindruck erweckt, dass er Ferien als "Entweder-oder-Entscheid" verstehe. Auch die Kindsvertreterin habe den Eindruck bekommen, dass D._____ unter Druck gestanden sei, weil er angestrengt, aber nicht nachvollziehbar versucht habe zu erklären, weshalb der Vater keine Zeit für Ferien mit ihnen habe. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 bestätigte die Kindsvertreterin im hiesigen Verfahren, dass nach ihrer Wahrnehmung D._____ gerne zum Vater in die Ferien gehen würde. So habe er auf ihre nicht protokollierte Frage zum Schluss der Anhörung spontan gesagt, dass er dies eine gute Idee fände. Seine Reaktion habe keine Hinweise auf Ängste oder Unsicherheiten enthalten (Urk. 13 S. 5). Angesichts der protokollierten Kinder-

- 22 - anhörungen von D._____ und C._____ sowie den Ausführungen der Kindsvertre- terin sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch das Parallelgutachten hält bezüglich des Willens der Kinder, den sie gegenüber den Gutachterinnen direkt geäussert haben, fest, dass ihr geäusserter Wille nur bezüg- lich des Kriteriums der Stabilität die psychologischen Mindestanforderungen erfülle. Die Intensität ihres Willens sei nicht als hoch einzustufen, weil die Kinder auf der Verhaltensebene keinerlei Hinweise auf Unwohlsein zeigten und begeistert von den bisher erlebten Ferien mit dem Vater berichtet hätten. Die Zielgerichtetheit ihres Willens sei ebenfalls kritisch zu hinterfragen, weil bei ihnen kaum eine Vorstellung darüber bestehe, wie Ferien mit beiden Elternteilen aussehen könnten. Vielmehr hätten sie eine internalisierte Vorstellung, dass es im mütterlichen Haushalt am besten sei. Vor diesem Hintergrund sei ihre Zielorientierung der Verbleib bei der Mutter, was aus psychologischer Sicht ebenfalls zu hinterfragen sei, weil ein regel- mässiger Kontakt zu beiden Elternteilen als Normalzustand verstanden werden sollte. Das Parallelgutachten sieht deshalb ein Ferienrecht des Beklagten als dem Kindeswohl am besten entsprechend, auch wenn es dem verbalen Willen der Kin- der widerspricht (Urk. 24 S. 80 und S. 93). Die Verfahrensbeteiligte hält dem in ihrer Stellungnahme zum Parallelgutachten entgegen, dass die Psychotherapeutin von D._____, Frau G._____, jüngst bestätigt habe, dass er ihr gegenüber gesagt habe, dass er keine Ferien beim Vater verbringen wolle (Urk. 34 S. 6). In ihrer E-Mail hält Frau G._____ lediglich fest, welchen Willen D._____ ihr gegenüber geäussert hat. Sie äussert sich nicht dazu, wie die Willensbildung von D._____ einzuschätzen ist, zumal sie ebenfalls einen massiven Loyalitätskonflikt von D._____ andeutet (Urk. 36/3). Aus dieser E-Mail lassen sich folglich keine anderen Erkenntnisse zie- hen. Dass die Vorinstanz den Ausbau des Besuchsrechts auf fünf Wochen Ferien pro Jahr als im Kindeswohl ansah, ist ebenfalls nachvollziehbar. Das vorher gel- tende zweiwöchige Wochenendbesuchsrecht erlaubt zu wenig Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten, um eine gefestigte Beziehung zu diesem aufzu- bauen. Mit den angeordneten Ferien können sie mehr Zeit miteinander verbringen und gemeinsame Erlebnisse erfahren. Der Umfang entspricht auch den Empfeh- lungen des Parallelgutachtens. Damit erübrigt es sich, die übrigen Rügen der Ver- fahrensbeteiligten zu prüfen, mit denen sie vorbringt, dass die weiteren Begründun-

- 23 - gen der Vorinstanz für ein Ferienrecht (mögliche Entfremdung zum Vater, Reali- tätskontrolle) nicht zutreffen würden. Das angeordnete Ferienrecht liegt im Kindes- wohl und ist deshalb zu bestätigen. VI. Fazit

1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. April 2023 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winter- thur aufzuheben, ist abzuweisen. Es bleibt beim angefochtenen Entscheid.

2. Angesichts der klaren Empfehlung des Parallelgutachtens für einen deutli- chen Ausbau des persönlichen Verkehrs zum Vater, auf welche auch die Kindsver- treterin in ihrer Stellungnahme zum Verfahren verweist (Urk. 38), wird im Hauptver- fahren vor der Vorinstanz zu prüfen sein, ob das Besuchsrecht noch weiter auszu- dehnen ist, beispielsweise durch ein längeres Wochenendbesuchsrecht, einen Be- treuungsnachmittag unter der Woche (allenfalls mit Übernachtung) und/oder eine Erhöhung der Anzahl Ferienwochen (vgl. Urk. 24 S. 93). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung, wonach die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung dem Endentscheid vorbehalten werden (Dispositiv-Ziffer 4), wurde in der Berufung nicht angefochten (Urk. 1). Bei einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann über die Prozesskosten zu- sammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das vor- instanzliche Vorgehen ist zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes, die ebenfalls Teil der Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kosten der Kindsvertreterin sind dabei antragsgemäss auf Fr. 1'215.60 festzuset- zen (vgl. Urk. 43; Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; § 1 Abs. 2 Anw- GebV, § 3 AnwGebV und § 22 Abs. 1 AnwGebV; Fr. 1'100.– Honorar [5h x Fr. 220]

- 24 - + Fr. 26.20 Barauslagen + Fr. 34.85 [7.7 % MwSt. auf Fr. 452.60] + Fr. 54.55 [8.1% MwSt. auf Fr. 673.60]).

3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von die- sen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Praxis des Kantons Zürich werden die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang hälftig auf die Parteien aufgeteilt, wenn Kinderbelange (ausgenommen Kinderunterhaltsbeiträge) in Frage stehen, sofern die antragstellende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatte (OGer ZH LE110049 vom 25. Januar 2012 E. 4). Vorliegend musste über die Abänderung des Besuchsrechts befunden wer- den. In Anwendung der langjährigen kantonalen Praxis rechtfertigt es sich noch, die Gerichtskosten zu halbieren, was auch für die Kosten betreffend die aufschie- bende Wirkung gilt. Die Kosten sind mit dem von der Verfahrensbeteiligten geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8 und Urk. 17) zu verrech- nen, und der Fehlbetrag ist vom Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Verfahrensbeteiligten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 892.20 zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4. Die Parteientschädigung wird im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten zugesprochen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung der kantonalen Praxis werden die Parteientschädigungen folglich wettgeschlagen bzw. es werden keine zugesprochen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. April 2023 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 25 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'215.60 Kosten Kindsvertretung.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden mit dem von der Verfahrensbeteiligten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse dem Be- klagten Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 892.20 zu ersetzen.

4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'215.60 aus der Gerichtskasse entschä- digt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

6. Schriftliche Mitteilung an:

- die Parteien, unter Beilage von Urk. 45 - 46

- die Kindsvertreterin, unter Beilage von Urk. 45 - 46

- die Vorinstanz

- die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 26 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph versandt am: ip