Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Die Klägerin, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin (nach- folgend: Klägerin), geboren am tt.mm.2018, ist die Tochter des Beklagten, Beru- fungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan: Beklagter) sowie der Ver- fahrensbeteiligten und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte; vgl. Urk. 3/3).
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zür- cherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom
- 50 - 22.04.2020, E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1). Demge- genüber findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhält- nis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (z.B. bei sehr unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1). Gemäss Praxis der entscheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt, sondern in der Regel den am Verfahren beteiligten Eltern (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4.).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– fest. Hinzu ka- men Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 1'747.50. Die Gerichtskosten aufer- legte die Vorinstanz dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zu Hälfte, wobei die Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 67 S. 49).
E. 1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unan- gefochten, erweist sich aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses der Beteilig- ten, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles als an- gemessen und ist demnach zu bestätigen. Ebenso ist die praxisgemässe Auflage der Kosten an die unentgeltlich vertretenen Kindseltern zu bestätigen. Hinsichtlich der umstrittenen elterlichen Sorge sowie des Wochenend- und Ferienbetreuungs- recht hatten diese gute Gründe für ihre Anträge. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer hälftigen Kostenauflage. Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt die Klägerin 1 und der Beklagte gemessen an ihren ursprünglichen Anträgen je unge- fähr zu gleichen Teilen, da im Ergebnis zunächst keine und ab August 2023 Kin- derunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 365.– pro Monat zugesprochen werden. Der vorinstanzliche Aufwand hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen und der vermögensrechtlichen Kinderbelange hält sich in etwa die Waage. Insgesamt rechtfertigt sich somit eine je hälftige Kostenauflage und die Parteientschädigun- gen sind ausgangsgemäss wettzuschlagen.
- 51 -
E. 1.4 Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist entsprechend zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.6 Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge anders als in der Ehe bei unverheirateten Eltern nicht automatisch entsteht, gilt sie doch als gesetzlicher Regelfall (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; Botschaft elterliche Sorge, BBl 2011 9092; BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020, E. 3.1.2). Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge ist, dass kein Grund für eine alleinige elterliche Sor- ge besteht. Wenn es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, ist an der allei- nigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die Schwelle für die Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge entspricht derjenigen im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft elterliche Sorge, BBl 2011 9103). Die Alleinzuteilung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die eng begrenzte Ausnahme, soll jedoch gleichwohl nicht nur in ganz krassen Ausnahmefällen wie beim Entzug der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB zulässig sein (KUKO ZGB- Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 3; BGE 141 III 472 E. 4.5 f.). Zu beurteilen ist, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikati- onsunfähigkeit kann eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Vo- raussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht wird (BGE 141 III 472 E. 4.6). Gemäss Bundesgericht können jedoch punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungs- verschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit ei- ner Trennung oder Scheidung einhergehen können, nicht Anlass für die alleinige elterliche Sorge sein. Auch genügt es nicht, dass ein Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt verweist (vgl. BGE 142 III 56 E. 3; BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.7; BGer 5A_594 vom 11. März 2019, E. 6.3). Die Eltern haben zudem mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstrengungen im Zusammen- hang mit der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen. Die Zuteilung der al- leinigen elterlichen Sorge kommt damit – neben den Gründen der Art. 311 ZGB und Art. 310 ZGB – praktisch nur in hochstrittigen Fällen in Betracht, in welchen die Eltern sich offensichtlich feindselig gegenüberstehen und ohne jede Rücksicht
- 23 - auf das Kind mit allen erdenklichen Mitteln zur Eskalation beitragen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 14; KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 4; je m.w.H.). Ein Umzug eines Elternteils ins Ausland kann ebenfalls die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil notwendig machen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aber auch bei grenzüberschreitenden Famili- enverhältnissen grundsätzlich der Regelfall, auch bei grosser örtlicher Entfernung (BGE 142 III 1 E. 3.4 f.; BGE 142 III 56 E. 3; BGer 5A_34/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.1). Entscheidend ist die Frage, ob trotz der in der Regel grösseren geografi- schen Distanz die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge notwendi- ge Abstimmung zwischen den Eltern möglich ist (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 16). Generell gilt, dass es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflicht- recht handelt, dessen Gegenstand es ist, über die wesentlichen Belange des Kin- des zu entscheiden. Dies erfordert, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktu- ellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorge- rechts wird in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein ir- gendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist schlussendlich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3.5; vgl. auch BGer 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.).
E. 1.7 Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte befinden sich vorliegend seit rund zwei Jahren in einem Rechtsstreit, der bis heute nicht unwesentliche Punkte beinhaltet. Der Konflikt zeigt sich insbesondere auch in Gestalt der vorgenannten, gegenseitigen Vorwürfe. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht vorge- bracht, dass es sich um einen hochstrittigen Konflikt handelt, in welchem die El- tern sich offensichtlich feindselig gegenüberstehen und ohne jede Rücksicht auf die Klägerin mit allen erdenklichen Mitteln zur Eskalation beitragen. Entgegen der Darlegung der Klägerin hat auch die Vorinstanz nicht festgehalten, dass sich die Eltern in einem stark ausgeprägten Dauerkonflikt im Sinne der bundesgerichtli-
- 24 - chen Rechtsprechung befinden würden. Die Ausführungen des Beklagten, wo- nach dieser die Klägerin an einem Wochenende anfangs Januar 2023 von Freitag bis Sonntag inklusive zwei Übernachtungen betreut habe und am Sonntag noch eine Stunde geblieben sei, nachdem er die Klägerin zurückgebracht habe, blieb unbestritten. Anscheinend ist es den Eltern demnach gelungen, sich über ein ganzes Betreuungswochenende zu verständigen, dieses zu organisieren und zu- sätzlich miteinander zu sprechen. Sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte signalisieren damit, dass sie grundsätzlich fähig sind, ihrer Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstren- gungen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Kommunikation zu unterneh- men, nachzukommen. Der bestehende Konflikt beziehungsweise die einge- schränkte Kommunikation der Eltern rechtfertigt eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge somit nicht. Wie ausgeführt ist die gemein- same elterliche Sorge sodann auch bei grenzüberschreitenden Familienverhält- nissen verbunden mit grossen örtlichen Distanzen grundsätzlich der Regelfall. Die vorliegende Besuchsrechtsregelung und die bereits stattgefundenen Besuche zeigen, dass es dem Beklagten von D._____ aus möglich ist, die Klägerin in der Schweiz zu besuchen und in diesem Zusammenhang auch mit der Verfahrensbe- teiligten persönlich zu sprechen. Die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen D._____ und der Schweiz sind zudem in keiner Art und Weise eingeschränkt. Den Beteiligten ist es vielmehr möglich, jederzeit über verschiedenste Kommunikati- ons-Kanäle miteinander in Verbindung zu stehen. Die festgelegte Besuchsrechts- regelung sieht neben monatlichen physischen Kontakten auch unumstrittene wö- chentliche Video-Anrufe vor. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ein für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts genügender persönlicher Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattfindet und letzterer in der Lage ist, pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen. Wie die Vo- rinstanz zu Recht ausgeführt, ist zwar nicht davon auszugehen, dass dieser Aus- tausch dieselbe Intensität erreicht, wie wenn ein Kind mit einem Elternteil zusam- menlebt. Das ist für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts jedoch auch nicht erforderlich. In Bezug auf die schulischen und medizinischen Belange bleibt zu erwägen, dass sich auch in der Schweiz wohnhafte Eltern mit den vorgebrachten
- 25 - Problemen konfrontiert sehen können. So gestalten sich Terminabsprachen für Arzt- oder Elterngespräche regelmässig auch aufgrund von Arbeits- beziehungs- weise sonstigen Verpflichtungen oder bereits kleineren räumlichen Distanzen nicht immer einfach. Dass die Eltern der deutschen Sprache nicht mächtig sind ist zudem ein Umstand, mit dem sowohl Schule als auch Medizinalwesen vertraut sind und dem mit verschiedenen Mitteln, beispielsweise Übersetzungen durch familieninterne Drittpersonen, Dolmetschern oder elektronischen Übersetzungshil- fen, begegnet werden kann. Im Übrigen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil ohnehin das Recht hat, über be- sondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden (vgl. Art. 275a ZGB). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden kann, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Aufgrund der Erwägungen hiervor stellt auch die räumliche Dis- tanz kein Grund dar, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzu- weichen. Der Beklagte ist jedoch ausdrücklich daran zu erinnern, dass es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflichtrecht handelt. Will er diese ausüben, ist er selbst verantwortlich, alle hierfür notwendigen Informationen einzuholen und muss sich aktiv einbringen. Dem Beklagten hat dabei bewusst zu sein, dass die Kläge- rin ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und für ihre Belange und Bedürf- nisse daher primär die hiesigen Verhältnisse und Gepflogenheiten massgeblich sind. Über diese hat er sich zu informieren und auf sie Rücksicht zu nehmen. Er kann zwar erwarten, dass die Beteiligten in der Schweiz allfällige organisatorische Schwierigkeiten seinerseits berücksichtigen, nicht aber, dass sie sich ausschliess- lich nach ihm richten. Die gemeinsame elterliche Sorge darf nicht dazu führen, dass der Verfahrensbeteiligten das Leben mit der Klägerin zusammen in der Schweiz über Gebühr oder unnötig erschwert wird. Vielmehr hat das Wohl der Klägerin, welches ab und an durchaus auch von demjenigen ihrer Eltern abwei- chen kann im Zentrum zu stehen.
E. 1.8 Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass vom Regelfall der gemeinsa- men elterlichen Sorge abgewichen werden müsste, weder aufgrund des beste-
- 26 - henden Konflikts zwischen dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten noch aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen den Wohnorten in der Schweiz und in D._____. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 auf- zuheben und die Klägerin unter die gemeinsame elterlichen Sorge des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu stellen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Vollständigkeit halber bleibt nochmals darauf hinzuwei- sen, dass die in Dispositiv-Ziffer 1 geregelte Obhut unangefochten geblieben ist. Die Klägerin bleibt damit unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten. Der Wohnsitz der Klägerin ist entsprechend bei der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz.
2. Wochenendbetreuung
E. 2 Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 machte die Klägerin das vorliegende Verfah- ren betreffend Unterhalt und Regelung des Besuchsrechts gegen den Beklagten anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 4 ff.). Mit Verfügung und Urteil vom 30. August 2022 wurde die Kläge- rin unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Verfahrensbeteiligten be- lassen. Weiter wurde dem Beklagten ein Besuchsrecht inklusive Ferienbesuchs- recht eingeräumt und er wurde verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten an den Un- terhalt und die Erziehung der Klägerin Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 67 S. 44 ff.).
E. 2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.
E. 2.2 Strittig im vorliegenden Rechtsmittelverfahren waren die elterliche Sorge sowie der für die Klägerin zu leistende Unterhalt. Beide Streitigkeiten sind wiede- rum gleich zu gewichten. Wie bereits ausgeführt, sind die Kosten betreffend nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen wie der elterlichen Sorge oder das Betreu- ungsrecht praxisgemäss dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je hälftig aufzuerlegen (vgl. E. IV.1.1. hiervor). In Bezug auf den strittigen Kinderunterhalt unterliegen beziehungsweise obsiegen die Klägerin und der Beklagte in etwa zu gleichen Teilen, selbst wenn der Beklagte bis Juli 2023 zu keinen Unterhaltszah- lungen verpflichtet werden kann. Zu berücksichtigen bleibt nämlich, dass der Be- klagte im Berufungsverfahren lediglich mit der Rüge betreffend seine Wohnsitua- tion teilweise durchdrang und allein diese dazu führte, dass er keinen respektive einen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil geringeren Unterhalt zu leisten hat. Betreffend das ebenfalls gerügte hypothetische Einkommen sowie betreffend den angefochtenen Euro-Wechselkurs unterlag der Beklagte hingegen vollständig. Wiederum zu erwägen bleibt sodann, dass nach der Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. E. IV.1.1. hiervor). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je hälftig aufzuerlegen. Zufolge der dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.3. nachstehend) sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzah-
- 52 - lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt. Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
3. Unentgeltliche Rechtspflege
E. 2.3 Die Klägerin erwidert, aufgrund der zu vermutenden beziehungsweise in- zwischen eingetretenen Arbeitstätigkeit des Beklagten und dem erheblichen An- reiseweg, müsse angenommen werden, dass es diesem nicht möglich sei, am Freitag bereits am späteren Nachmittag bei der Klägerin einzutreffen, um das Be- suchsrecht auszuüben. Zur Entlastung und da die Übernachtung allein keinen Mehrwert für die Erziehung bringe, sei vom Gericht der Beginn des Besuchs- rechts auf Samstagmorgen gelegt worden. Dies sei nachvollziehbar und im Inte- resse der Klägerin (Urk. 77 Rz. 25).
E. 2.3.1 Der Beklagte ergänzt in seiner Eingabe vom 16. Januar 2023, er habe die Klägerin am Wochenende vom 6. bis 8. Januar 2023 betreut. Er habe die Klägerin am Freitag um 12.00 Uhr abgeholt und sie am Sonntag um 17.00 Uhr wieder zu- rückgebracht, wobei er noch eine Stunde bis 18.00 Uhr geblieben sei. Die Kläge- rin habe die ganzen zwei Tage mit ihm verbracht, habe zwei Nächte bei ihm ge- schlafen und es habe ihr sehr gut gefallen. Sie habe sich am Schluss gar nicht mehr von ihm trennen wollen. Selbstverständlich habe sich der Beklagte bestens um die Klägerin gekümmert und habe ein kindgerechtes Programm gehabt. Er sei auf die Klägerin und ihre Bedürfnisse eingegangen und habe bewiesen, dass er sie auch längere Zeit bestens allein betreuen könne. Die gegenteiligen Ausfüh- rungen der Verfahrensbeteiligten würden in keiner Art und Weise rechtfertigen, dass die Betreuungszeit an den Wochenenden auf die Betreuung am Tag einge- schränkt werde (Urk. 81 Rz. 12 ff.).
E. 2.4 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Begriff des persönlichen Verkehrs ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur das persönliche Zusammensein von Eltern und Kind, sondern ebenso die Kontaktpflege mittels (Video-)Telefonie, Briefe, Skype- Anrufe, SMS und dergleichen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 2 m.w.H.). Die Angemessenheit des persönlichen Verkehrs sowie die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte sind im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
- 28 - konkret massgebenden Umstände zu bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, hinter dem die Interessen der Eltern zurücktreten müssen. Zu be- rücksichtigen gilt es das Alter, die Gesundheit, die Persönlichkeit und die Bedürf- nisse beziehungsweise Wünsche des Kindes sowie die Beziehung zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil, die Häufigkeit der bisherigen Kon- takte, die Beziehung zwischen den Eltern, die Lebensgestaltung von Kind und El- tern in Beruf, Schule und Freizeit, mithin die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteilig- ter, die Wohnverhältnisse sowie die örtliche Entfernung des berechtigten Eltern- teils und der sorgeberechtigten Person. Die Meinung des Kindes ist bei der Aus- gestaltung des persönlichen Verkehrs von grosser Bedeutung. Obwohl starke Konflikte zwischen den Eltern mit Blick auf das Kindeswohl Einschränkungen notwendig machen können, soll dieses bei ansonsten gutem Verhältnis zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil nicht einschneidend beschränkt werden. Die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern ist nicht allein ausschlaggebend. Bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten der Betei- ligten kann eine kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere einzel- ne Wochenendeinheiten (teil-)kompensiert werden (KUKO ZGB-Michel/Schlatter, Art. 273 N 9 ff. m.w.H.).
E. 2.5 Vorliegend wurde von der Vorinstanz ein Betreuungswochenende pro Monat in der Schweiz festgelegt, inklusive Übernachtung von Samstag auf Sonn- tag, sofern der Beklagte gegenüber der Beistandsperson eine geeignete Unter- kunft für sich und die Klägerin in der Schweiz nachweisen kann. Diese Kadenz der physischen Betreuungszeiten ist gemessen am Alter der Klägerin eher klein. Dass der Beklagte die Klägerin bereits einmal ein ganzes Wochenende inklusive zwei Übernachtungen in der Schweiz betreut habe, wurde – wie ausgeführt – nicht bestritten und die Verfahrensbeteiligte führt selbst aus, dass sich die Kläge- rin jeweils auf die nächsten Besuche des Beklagten freue und die kurzen Besuche in der Schweiz mehrheitlich gut verlaufen seien (vgl. Urk. 77 Rz. 18 und Rz. 26). Auch wenn der Beklagte in einem 100% Pensum arbeitet, darf – entgegen den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten – davon ausgegangen werden, dass er durch eine vorausschauende Arbeitszeitplanung die von ihm selber beantragten Betreuungszeiten wird einhalten können. Entsprechend spricht nichts dagegen,
- 29 - die kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch etwas längere einzelne Wo- chenendeinheiten inklusive Übernachtungen von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag zu kompensieren, sofern der Beklagte gegenüber der Bei- standsperson eine geeignete Unterkunft für sich und die Klägerin in der Schweiz nachweisen kann. Zwei Übernachtungen pro Monat erweisen sich ohne Weiteres als altersgemäss und ermöglichen es der Klägerin und dem Beklagten, zumindest einen vollen Tag – und nicht zwei jeweils angebrochene Tage – gemeinsam zu verbringen und sowohl mit Alltags- als auch Freizeitaktivitäten zu verleben und zu gestalten. Die Klägerin erhält so Gelegenheit, sich ohne latenten Zeitdruck ein volles Wochenende auf ihren Vater einzulassen und die Beziehung zu diesem zu vertiefen. Eine Wochenendbesuchsregelung ab Freitagabend trägt damit dem ge- genseitigen Anspruch auf angemessenen Verkehr Rechnung und liegt auch im Kindeswohl. Im Ergebnis erscheint unter Einhaltung der vorgenannten Bedingun- gen eine Betreuung an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Frei- tagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr als angemessen.
E. 2.6 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 2.a) Ziffer 2 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass dem Beklagten an jedem ersten Wochenende ei- nes jeden Monats ein Besuchsrecht von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 17.00 Uhr zukommt. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als be- gründet.
3. Ferienbetreuung
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom
E. 3.1 Der Beklagte, die Klägerin und die Verfahrensbeteiligte haben je ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der Beklagte und die Klägerin ha- ben zudem je um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 66 S. 3 und Urk. 77 S. 3).
E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurtei- lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person hat ihre aktuelle finanzielle Situation vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.4; BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3; siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Bei der Beurteilung von Gesuchen be- treffend unentgeltliche Rechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, der jedoch durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten einge- schränkt ist (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom
22. November 2019, E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3).
- 53 - Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicher- heiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsu- chende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benö- tigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO je- doch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Ob- liegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausrei- chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 Erw. 4; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 47)
E. 3.3 Die Mittellosigkeit des Beklagten ist ausgewiesen. Auch bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von EUR 2'600.– ist er nicht in der Lage, sein familienrechtliches Existenzminimum zu decken (vgl. E. III.4.4 hiervor). Das ausgewiesene Vermögen (vgl. Urk. 50) ist ihm als Notgroschen zu belassen. Seine Liegenschaft in D._____ ist als nicht sofort liquidierbar einzustufen und wird sodann als Wohnunterkunft benötigt. Da die Berufung ausserdem nicht von vorn- herein als aussichtslos erschien und der Beklagte rechtsunkundig ist und für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 3.4 Der Verfahrensbeteiligten werden im vorliegenden Verfahren Gerichtskos- ten auferlegt, weshalb über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ent- scheiden ist. Die finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten dürften sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nicht geändert haben. Sie ist mit ih- rem Einkommen nicht in der Lage, ihren eigenen Bedarf als auch den Bedarf der
- 54 - Klägerin zu decken (vgl. E. IV.1.4 hiervor). Über relevantes Vermögen verfügt die Verfahrensbeteiligte nicht (vgl. Urk. 3/9 und Urk. 3/10). Ihre fehlende Solvenz ist somit gegeben. Ihre Prozessstandpunkte erwiesen sich nicht von vornherein als aussichtlos. Demzufolge ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.
E. 3.5 Die Mittellosigkeit der Klägerin ist evident. Als minderjähriges Kind ohne namhaftes Einkommen oder Vermögen ist sie nicht in der Lage, für Gerichts- und Anwaltskosten selbst aufzukommen. Ebenso ist sie im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte auf eine Vertretung angewiesen. Ihre Rechtsbegehren er- schienen sowohl hinsichtlich ihrer Anschlussberufung als auch im Rahmen der Berufung nicht von vornherein aussichtslos. Da die Klägerin nicht zur Bezahlung von Gerichts- beziehungsweise Prozesskosten verpflichtet wird, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hin- gegen gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Von einer Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO ist abzusehen. Es wird beschlossen:
E. 3.6 Die Anschlussberufung ist im Ergebnis abzuweisen.
E. 4 Unterhalt
E. 4.1 Zusammensetzung des Haushalts des Beklagten und dessen Wohnkos- ten
E. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Grundbetrag für eine er- wachsene Person in einer Haushaltsgemeinschaft betrage Fr. 1'100.–. Der Be- klagte habe den Auszug der Mutter aus seiner Eigentumsliegenschaft bezie- hungsweise den Kontaktabbruch zu dieser nicht substanziiert dargelegt und ent- sprechend sei bei ihm auch weiterhin davon auszugehen, dass er mit einer er- wachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Es sei deshalb von ei- nem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'100.– auszugehen (Urk. 67 S. 31 f.; Urk. 70/3). Weiter erwog die Vorinstanz, dem Beklagten würden im Zusammen- hang mit seiner Eigentumsliegenschaft monatliche Kosten in der Höhe von aufge- rundet EUR 1'200.– entstehen. Da davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin mit seiner Mutter zusammen in seiner Eigentumsliegenschaft lebe, und diese im Übrigen über ein praktisch gleich hohes Einkommen wie der Beklagte verfüge, sei ihm lediglich die Hälfte dieser Kosten, somit EUR 600.– zuzugestehen, zumal er selbst angegeben habe, dass sich seine Mutter teilweise mit einem monatlichen
- 34 - Beitrag von gerundet EUR 900.– an den Kosten für die Liegenschaft beteiligt ha- be (Urk. 67 S. 32 f.).
E. 4.1.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe beim Unterhalt zwei Fehler ge- macht. Zum einen habe sie die Zusammensetzung seines Haushalts falsch fest- gestellt. Zum anderen habe sie ein viel zu hohes Einkommen ermittelt. Die Vo- rinstanz sei in ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass er mit seiner Mutter zu- sammenlebe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass eine Bestätigung der an seiner Adresse gemeldeten Personen noch nicht belege, dass es sich so verhalte, sei in sich nicht logisch. Wenn eine Bestätigung vorliege, welche alle Personen aufführe, die an dieser Adresse wohnen würden, beziehungsweise Auskunft über die Mitglieder des Haushalts gebe, ergebe sich daraus logischerweise, dass Per- sonen, die nicht aufgeführt seien, nicht an dieser Adresse wohnen würden. Die eingereichte Bestätigung erbringe darum den Beweis dafür, dass die Mutter nicht mit dem Beklagten zusammenlebe. Die vom Beklagten eingereichten Bestätigun- gen seien nicht mit einer Wohnsitzbescheinigung schweizerischer Prägung gleichzusetzen, sondern gebe tatsächlich Auskunft über die Personen, welche an dieser Adresse wohnen würden. Die Bestätigung werde auch nicht einfach ge- stützt auf die Angabe des entsprechenden Gesuchstellers ausgestellt, sondern ein städtischer Beamter komme für eine Kontrolle vor Ort vorbei. Gestützt darauf werde die Bescheinigung ausgestellt. Diese Kontrolle biete Gewähr dafür, dass tatsächlich nur diejenigen Personen an der angegebenen Adresse wohnen wür- den, die auf der Bestätigung aufgeführt seien. Die Bestätigung erbringe deshalb den vollen Beweis dafür, dass der Beklagte alleine wohne. Dass die Mutter des Beklagten auf ihrer Facebook-Seite Fotos ihrer Enkelin veröffentliche, sage nichts darüber aus, wo sie wohne. Solche Fotos würden ohne Probleme elektronisch um den ganzen Erdball verschickt werden können. Sie würden die physische Nähe der Personen nicht voraussetzen. Darum ziehe die Vorinstanz an dieser Stelle ein völlig ungeeignetes Sachverhaltselement heran, um den Wohnort der Mutter des Beklagten zu bestimmen. Diese wohne an der G_____ … in H_____. Der Woh- nort des Beklagten in I_____ liege 110 Kilometer von H._____ entfernt. Der Be- klagte und seine Mutter würden also so weit auseinander wohnen, dass ausge- schlossen werden könne, dass sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Ausser-
- 35 - dem habe die Mutter ein Gesuch um eine Sozialwohnung im Grossraum J_____ gestellt. Sie sei also weiterhin auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. Da der Beklagte allein wohne, sei ihm der Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son anzurechnen. Die Wohnkosten seien sodann auf EUR 1'200.– zu erhöhen, da der Beklagte die ganzen Wohnkosten zu tragen habe (Urk. 66 Rz. 45 ff. Rz. 51 ff. und Rz. 58).
E. 4.1.3 Die Klägerin erwidert, die Zusammensetzung des Haushalts des Beklag- ten sei nicht falsch ermittelt worden. Dass die Mutter des Beklagten nicht mehr in dessen Haushalt wohnhaft sei, habe nicht glaubhaft begründet werden können. Die Aussagen des Beklagten seien nachweislich falsch gewesen, sodass seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage gestellt werden müsse. Bezüglich des Inhalts der Bestätigung und deren Prüfungsvorgang könne nicht viel gesagt werden. Es sei nicht bekannt, unter welchen Formvorschriften diese Bestätigungen in D._____ zustande kommen würden. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass die Eingabe in … Sprache und damit nicht in der Amtssprache verfasst sei. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Mutter des Beklagten im gleichen Haushalt wie der Beklagte wohne. Es werde bestritten, dass der Beklagte allein wohne und der Grundbedarf angepasst werden müsse (Urk. 77 Rz. 31 f.). Selbst wenn der Beklagte allein wohne, seien ihm die Wohnkosten nur anteilsmässig an- zurechnen. Die vom Beklagten geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von EUR 1'200.– seien beim geltend gemachten Lohn und den in seiner Region durchschnittlichen Wohnkosten keinesfalls angemessen. Eine Zwei-Zimmer- Wohnung in der Region koste durchschnittlich EUR 583.33 pro Monat. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme mit EUR 600.– sei deshalb zutreffend und nicht zu beanstanden (Urk. 77 Rz. 34).
E. 4.1.4 Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 den auf Deutsch übersetzten Wortlaut der Bestätigung über die Zusammensetzung von dessen Haushalt an und erklärt, daraus ergebe sich eindeutig, dass er allein lebe. Er wohne seit Jahren am gleichen Ort und müsse auch die Klägerin unterbringen können. Es sei deshalb nicht sinnvoll, ihn zu verpflichten, in eine Zwei-Zimmer- Wohnung zu ziehen. Die Verfahrensbeteiligte würde in diesem Fall rügen, er habe
- 36 - zu wenig Platz um die Klägerin unterzubringen. Die Kosten einer Wohnung seien auch nicht günstiger. Die von der Klägerin eingereichte Kostenaufstellung habe nichts mit der Realität zu tun. Es sei auch vollkommen unklar, auf was für Daten sich diese Angaben stützen würden. Dem Beklagten seien deshalb die vollständi- gen Wohnkosten in der Höhe von EUR 1'200.– anzurechnen, da er mit einer an- gemessenen Mietwohnung nicht günstiger wohnen könne (Urk. 81 Rz. 26 ff.).
E. 4.1.5 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat für jede zu beweisende Tatsache den Beweiswert der einzelnen abgenommenen Beweismittel zu gewichten und sich darauf aufbauend und aufgrund des sich daraus ergebenden Gesamteindruckes eine Meinung zu bilden (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 5). Bei der Bildung die- ser Überzeugung stellt sich die Frage, welches Mass sie erreichen muss, damit sie als erstellt gelten darf. Das Beweismass bezeichnet somit den Grad der Si- cherheit, mit welchem eine tatbestandsrelevante Sachbehauptung erwiesen sein muss, damit das Gericht diese als wahr oder unwahr erachten darf und muss (KUKO ZPO-Baumgartner, Vor Art. 150-193 N 5). In der Praxis gelangen drei Beweismasse zur Anwendung. Der strenge oder volle Beweis der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit und der Beweis der einfachen Wahrscheinlichkeit, welcher auch als Glaubhaftma- chung bezeichnet wird (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 7). Grundsätzlich ist als Re- gelbeweismass der strenge Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Wie im ordentlichen Verfahren bestehen im vereinfachten Verfahren weder Beweismittel- beschränkungen noch Herabsetzungen des Beweismasses (Pahud, DIKE-Komm- ZPO, Art. 219 N 9; Botschaft ZPO, BBl 2006 7345). Der strenge Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird hingegen nicht verlangt. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachen- behauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zwei- fel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Als Orientierungsgrösse kann eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90 % herangezogen werden (BSK ZPO- Guyan, Art. 157 N 8).
- 37 -
E. 4.1.6 Der Beklagte hat vor Vorinstanz eine Kopie einer "…" – was übersetzt "Haushaltszusammensetzung" bedeutet – an seiner Wohnadresse in D._____ mit Datum vom 18. Juli 2022 zu den Akten gelegt (Urk. 53/29). Vor Berufungsinstanz hat der Beklagte eine weitere Kopie einer Bescheinigung über seine Haushaltszu- sammensetzung, dieses Mal datiert vom 28. September 2022, eingereicht (Urk. 70/3). Auf beiden Dokumenten ist aufgeführt, dass der Beklagte seit dem
31. Januar 2014 an der K._____ … in I_____ gemeldet ist – zu den Zeitpunkten der Ausstellung der Bescheinigungen als "alleinstehend". Ebenfalls im vorliegen- den Berufungsverfahren hat der Beklagte eine Kopie einer Bestätigung über die Haushaltszusammensetzung an der G_____ … in H._____, datiert vom
30. August 2022, vorgelegt. Gemäss dieser wohnt die Mutter des Beklagten seit dem 27. Juni 2022 als nicht verwandte Person im Haushalt von Herrn L._____ an der vorgenannten Adresse (Urk. 70/4). Bei den Akten liegen somit drei zu unter- schiedlichen Zeiten ausgestellte Bescheinigungen, gemäss welchen die Mutter des Beklagten nicht an dessen Adresse wohnhaft ist. Sämtliche Bescheinigungen wurden durch den beauftragen Beamten des entsprechenden Einwohnermelde- amtes gestempelt und unterschrieben. Wie ausgeführt handelt es sich bei den eingereichten Bescheinigungen um Kopien. Die Echtheit dieser Urkunden wurde jedoch von keiner Seite bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Urkunden nicht vom erkennbaren Aussteller stammen oder deren Inhalte abweichend ver- ändert worden sein könnten. Gemäss Art. 7 § 1 und § 4 des … "… [Gesetz]" vom
16. Juli 1992 muss sich jede Person, die ihren Hauptwohnsitz begründen oder verlegen will, bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich niederlas- sen will, innert acht Werktagen anmelden. Gemäss § 5 des vorgenannten Artikels ist die Überprüfung des tatsächlichen Wohnsitzes einer Person, die ihren Haupt- wohnsitz in D._____ begründet oder innerhalb von D._____ verlegt, Gegenstand einer Untersuchung durch die Gemeindebehörde. Der Minister, dem das Innen- ministerium untersteht, sorgt dafür, dass Beamte seines Ressorts damit beauf- tragt werden, die Register jeder Gemeinde regelmässig zu inspizieren (Art. 22 des … "… [Gesetz]" vom 16. Juli 1992). In den meisten Gemeinden überprüft die Poli- zei vor Ort die Richtigkeit der Angaben zum Wohnsitz und stellt einen Bescheid zur Belegung der Räumlichkeiten aus. Gemäss den im Internet abrufbaren Infor-
- 38 - mationen erfolgt die Untersuchung in I_____ ebenfalls durch die Polizei (vgl. https://www.I._____.D'._____/…; zuletzt besucht am 20. März 2023). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin erbringen die eingereichten Bestäti- gungen über die Haushaltszusammensetzung vor diesem Hintergrund den Be- weis dafür, dass der Beklagte tatsächlich allein wohnt. Die theoretische Möglich- keit, dass der Beklagte früher oder später mit seiner Mutter oder einer anderen Person zusammenleben könnte, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern, zumal eine solche Eventualität in sämtlichen Fällen besteht und ebenso für die weitere Verfahrensbeteiligte gelten würde. Ob der Kontakt zwischen dem Beklag- ten und dessen Mutter ununterbrochen geblieben ist beziehungsweise wieder hergestellt wurde, spielt sodann keine Rolle, da dies nichts über deren Wohnsi- tuation aussagt. Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass der Beklagte derzeit allein wohnt.
E. 4.1.7 Es ist dem Beklagten entsprechend der monatliche Grundbetrag einer al- leinstehenden Person ohne Haushaltsgemeinschaft gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.) in der Höhe von Fr. 1'200.– anzurechnen. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das Preisni- veau 2020 wurden nicht beanstandet und erweisen sich weiterhin als zutreffend. Das Preisniveauindizes der Schweiz für das Jahr 2021 wäre zwar wenige Index- punkte tiefer als im Vorjahr (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale- preisvergleiche/preisniveauindizes.html.; zuletzt besucht am 20. März 2023), die Zahlen sind jedoch noch provisorisch und demnach nicht anzupassen. Entspre- chend ist von einem Grundbetrag von gerundet Fr. 840.– für D._____ auszuge- hen. Bei einem Euro-Wechselkurs von 1.0811 (siehe nachstehend E. III.4.2.) re- sultiert ein Betrag von gerundet EUR 775.–.
E. 4.1.8 Was die Wohnkosten angeht, ist unbestritten geblieben, dass dem Be- klagten Kosten im Zusammenhang mit seiner Eigentumsliegenschaft in der Höhe von EUR 1'200.– (vgl. Urk. 67 S. 33) anfallen. Die Klägerin macht jedoch zutref-
- 39 - fend geltend (vgl. Urk. 77 Rz. 34), dass der Beklagte bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen seine Wohnkosten senken muss, zumal die vorgenann- ten Wohnkosten beinahe die Hälfte seines (hypothetischen) Einkommens (vgl. nachstehend E. III.4.3.) ausmachen. Gemäss den entsprechenden Plattformen im Internet lassen sich in I_____ ohne Weiteres Zwei-Zimmer-Wohnungen – teilwei- se auch Drei-Zimmer-Wohnungen – zu einem Mietpreis in der Höhe von EUR 600.– bis EUR 1'000.– finden, wobei die meisten Zwei-Zimmer- Mietwohnungen zu einem Preis von EUR 750.– bis EUR 850.– angeboten werden (vgl. www.M1._____....; https://M2._____.D'._____; www.M3._____.D'._____; https://M4._____.D'._____; www.M5._____.D'._____; www.M6._____.ch/D._____/I._____; sämtliche Plattformen zuletzt besucht am
11. April 2023). Entsprechend erscheint es dem Beklagten vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhältnisse sowohl möglich als auch zumutbar, seine Wohn- kosten zu senken, wozu er im Rahmen seiner besonderen Anstrengungspflicht im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt (vgl. nachstehend E. 4.3.5) auch gehal- ten ist. Ob der Beklagte zu diesem Zweck sein Eigentumshaus kostendeckend vermietet und in eine der vorgenannten Mietwohnungen zieht oder ob er eine Un- termieterin oder einen Untermieter sucht, kann ihm überlassen werden. Im Er- gebnis erscheint es angebracht dem Beklagten in seinem Bedarf für Wohnkosten EUR 800.– anzurechnen. Zur Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben in die Wirk- lichkeit ist dem Beklagten eine Übergangsfrist einzuräumen, wobei eine Frist bis Ende Juli 2023 als angemessen erscheint.
E. 4.1.9 Die Berufung erweist sich im vorgenannten Umfang als begründet. Der familienrechtliche Bedarf des Beklagten beträgt nicht EUR 2'002.– sondern bis und mit Juli 2023 EUR 2'662.– und ab Juli 2023 EUR 2'262.–. Die Dispositiv-Ziffer
E. 4.2 Wechselkurs Schweizer Franken in Euro
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, für die Umrechnung von Währungen in Un- terhaltsentscheiden könne von Durchschnittswechselkursen ausgegangen wer- den, um möglichen Kursschwankungen Rechnung zu tragen. Die Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklagten seien in der Unterhaltsberechnung in Euro auf-
- 40 - zunehmen und ein allfälliger Überschuss sei ebenfalls in Euro zu berechnen. Die- ser allfällige Überschuss sei sodann mit einem Durchschnittswechselkurs der letz- ten beiden Jahre in Schweizer Franken umzurechnen und als allfälliger Unter- haltsbeitrag der Klägerin zuzusprechen. Der Durchschnittswechselkurs werde vor- liegend durch Berechnung des arithmetischen Mittels der Monatsmittelwechsel- kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Monate Juli 2020 bis und mit Juni 2022 ermittelt und betrage 1.0811 (Urk. 67 S. 24).
E. 4.2.2 Der Beklagte rügt, bei der Umrechnung in Euro sei zu beachten, dass der aktuelle Wechselkur bei EUR 1.– = Fr. 0.97 liege. Grundsätzlich sei die Argumen- tation der Vorinstanz, dass auf eine längere Zeitperiode abgestellt werden sollte, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen, nicht a priori falsch. Im vor- liegenden Fall handle es sich aber nicht um eine Währungsschwankung, sondern um eine dauerhafte Veränderung des Wechselkurses. Betrachte man nämlich die letzten drei Jahre, sei der Wechselkurs des Euro nie so tief gewesen. Seit er En- de 2020 bei über EUR 1.– = Fr. 1.11 gelegen habe, sei der Kurs seither nur noch gesunken und zwar weit unter das Niveau der Schwankungen in den letzten fünf Jahren. In den letzten fünf Jahren habe der Wechselkurs nie im Bereich der Pari- tät gelegen. Das zeige, dass der Verfall des Euro keine Wechselkursschwankung sei, sondern dass eine Veränderung der Situation vorliege. Man müsse in Zukunft davon ausgehen, dass zwischen Euro und Franken Parität bestehe. Darum sei nicht auf den Durchschnitt der letzten zwei Jahre, sondern auf den aktuellen Wechselkurs abzustellen und der Grundbetrag 1:1 in Euro umzurechnen. Wende man ansonsten die Rechnung der Vorinstanz auf Seite 32 des angefochtenen Ur- teils an, resultiere ein Grundbetrag von EUR 840.– (Urk. 66 Rz. 56 ff.).
E. 4.2.3 Die Klägerin erwidert lediglich, die Umrechnung des Euro-Kurses sei von Amtes wegen vorzunehmen. Hierbei eine dauerhafte Reduktion des Euro-Kurses anzunehmen sei aber zu kurzsichtig (Urk. 77 Rz. 33).
E. 4.2.4 Wechselkursschwankungen entstehen auf Devisenmärkten. Dort sind Wechselkurse unter anderem bedingt durch den Aussenhandel, Handlungen der Zentralbanken, Erwartungen von Devisenmarktexperten, das Zinsniveau, Inflati- onsraten, Direktinvestitionen und weiteren politischen Ereignissen Schwankungen
- 41 - ausgesetzt. Das Bundesgericht erachtet es deshalb nicht als bundesrechtswidrig, diesen Kursschwankungen mit einem Durchschnittswert der letzten drei Jahre Rechnung zu tragen (vgl. BGer 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.3.).
E. 4.2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz einen Durchschnittswechselkurs von 1.0811 anhand der Berechnung des arithmetischen Mittels der Monatsmittel- wechselkurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Monate Juli 2020 bis und mit Juni 2022 ermittelt. Wie gerade die letzten drei Jahre einmal mehr eindrücklich gezeigt haben, lässt sich das Weltgeschehen nicht vorausse- hen. Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens erscheint auch eine Kursent- wicklungsprognose nahezu unmöglich. Der Annahme des Beklagten, dass in Be- zug auf den Euro-Wechselkurs eine Veränderung der Situation vorliege und in Zukunft zwischen dem Euro und dem Franken Parität bestehe, kann demnach nicht ohne Vorbehalte zugestimmt werden. Zu berücksichtigen ist zudem einer- seits, dass der vorgenannte bundesgerichtliche Entscheid Anfangs 2022 und so- mit zu einem Zeitpunkt, als der Eurokurs im Vergleich zu den Vorjahren bereits einen deutlich tieferen Wert aufwies, gefällt wurde. Andererseits ist der Monats- mittelkurs in Bezug auf den Euro seit dem Datum des vorinstanzlichen Urteils be- reits wieder gestiegen (vgl. die Monatsmittelkurse für die Europäische Währungs- union für die Jahre 2022 und 2023, einzusehen auf: https://www.rates.bazg.admin.ch/estv; zuletzt besucht am 20. März 2023). Vor dem Hintergrund der Erwägung hiervor sowie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Berechnung eines Durchschnittswechsel- kurs für die Monate Juli 2020 bis Juni 2022 nicht zu beanstanden.
E. 4.2.6 Im Ergebnis ist der von der Vorinstanz angenommene Durchschnitts- wechselkurs zu schützen und es ist keine Änderung des Euro-Wechselkurses vorzunehmen. Die Berufung des Beklagten erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.3 Arbeitsbemühungen und hypothetisches Einkommen des Beklagten
E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte erhalte derzeit in D._____ ein Entgelt in der Höhe von monatlich durchschnittlich EUR 1'400.–, welches sich gemäss
- 42 - seinen Angaben mit Arbeitslosentaggeldern in der Schweiz vergleichen lasse und zeitlich nicht beschränkt sei. Der Beklagte sei im jetzigen Zeitpunkt 40 Jahre alt und habe soweit ersichtlich keine dauernden gesundheitlichen Probleme. Er habe zwar angegeben, einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Seit sechs Mona- ten gehe es ihm jedoch besser und er müsse lediglich noch Medikamente ein- nehmen. Eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei we- der behauptet noch belegt worden. Damit sei ohne Weiteres klar, dass dem Be- klagten die Aufnahme einer Vollzeitanstellung zumutbar sei. Aus dem eingereich- ten Lebenslauf könne entnommen werden, dass der Beklagte zwischen den Jah- ren 2002 und 2019 praktisch lückenlos als Tischler/Schreiner (… [Ausdruck in ei- ner Landessprache des Staates D._____]) arbeitstätig gewesen sei. Es erscheine nicht ersichtlich, weshalb dies dem Beklagten nicht auch derzeit möglich sein soll. Zwar sei es nachvollziehbar, dass im Rahmen der Corona-Pandemie die Arbeits- stellen auf dem Bau knapper geworden seien. Die Produktivität knüpfe jedoch in zahlreichen europäischen Ländern wieder an Zeiten vor der Pandemie an und es bestehe erheblicher Bedarf an Arbeitskräften. Dies belege der Beklagte selber, indem er für einen Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum 28. März 2022 gleich zwölf Stellenausschreibungen für eine Stelle als Tischler/Schreiner in der Nähe seines Wohnortes eingereicht habe. Vor diesem Hintergrund sei die andauernde Arbeitslosigkeit des Beklagten dessen mangelhaften Suchbemühungen zuzu- schreiben. Gemäss öffentlich zugänglichen statistischen Erhebungen habe der durchschnittliche Mittellohn im Baugewerbe in der Region N._____, in welcher der Beklagte wohne, im Jahr 2019 gerundet EUR 3'252.– betragen. Unter Berücksich- tigung der Umstände, dass das Lohnniveau in Folge der Corona-Pandemie der- zeit noch tiefer liegen dürfe und es sich bei Schreinern nicht um die am besten qualifizierten Angestellten im Baugewerbe handle, müsse es dem Beklagten aber dennoch möglich sein, im Rahmen einer Vollzeitanstellung ein monatliches Netto- Einkommen in der Höhe von EUR 2'600.– zu erzielen (Urk. 67 S. 24 ff.).
E. 4.3.2 Der Beklagte rügt in seiner Berufungsschrift, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass er sich zu wenig um Arbeit bemühe. Das treffe nicht zu. Er bewerbe sich täglich auf offene Stellen. Er schreibe nur selten Bewerbungen, sondern werde direkt bei potenziellen Arbeitgebern vorstellig, damit diese einen
- 43 - unmittelbaren Eindruck bekommen würden. Dadurch würden sich zwar die Chan- cen auf eine Anstellung erhöhen, der Beklagte könne jedoch nicht so viele Be- werbungen dokumentieren, wie er tatsächlich mache. Dennoch habe er vor Vo- rinstanz eine grosse Menge von Bewerbungen eingereicht. Die Vorinstanz habe deshalb den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Für die Ermittlung des hypotheti- schen Einkommens des Beklagten habe die Vorinstanz auf statistische Lohnan- gaben abgestellt. Dabei habe sie auf einen Durchschnittslohn über die gesamte Baubranche abgestellt. Das ergebe viel zu hohe Löhne, denn in diesem Durch- schnittslohn seien auch qualifizierte bis hoch qualifizierte Facharbeiter berücksich- tigt. Ausserdem handle es sich um Brutto-Löhne. Der Beklagte habe keine Aus- bildung. Darum sei der von der Vor-instanz beigezogene Lohn nicht repräsentativ für die Erwerbsaussichten des Beklagten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht mehr auf dem Bau werde arbeiten können. Er habe vor zwei Jah- ren eine Diskushernie gehabt und sei in den letzten zwei Jahren arbeitsunfähig gewesen. Er werde keine schweren Arbeiten mehr machen können. Möglicher- weise könne er als Chauffeur oder Betriebsmitarbeiter arbeiten. Dabei werde er aber weniger als auf dem Bau verdienen. Bei seinem vorherigen Arbeitgeber O._____ habe der Beklagte ungefähr EUR 1'900.– verdient. Teilweise habe ihn der Arbeitgeber aber nur während fünfzehn Tagen benötigt, weshalb er in solchen Monaten nur knapp EUR 1'500.– verdient habe. Bei der P._____ habe der Be- klagte sogar nur gerundet EUR 1'700.– verdient. Es seien ihm zwar EUR 1'995.– ausbezahlt worden, davon seien jedoch EUR 300.– als Spesen für den Arbeits- weg abzuziehen. Der Beklagte habe auch eine aktuelle Lohnabrechnung eines Kollegen organisiert, welcher die gleiche Arbeit verrichte, die auch der Beklagte ausgeübt habe. Der Kollege verdiene ebenfalls weniger als EUR 2'000.–. Da der Beklagte die Tätigkeit als Bauschreiner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft weiterhin zwi- schen EUR 1'900.– und EUR 2'000.– verdienen werde, sondern sei von einem tieferen Einkommen zwischen EUR 1'600.– und EUR 1'700.– auszugehen. Mit seinem aktuellen und auch dem zu erwartenden Einkommen sei der Beklagte nicht in der Lage, Unterhalt zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt sei deshalb aufzuheben (Urk. 66 Rz. 60 ff.). Gemäss Eingabe des Beklagten vom
- 44 -
E. 4.3.3 Die Klägerin erwidert, dem Beklagten sei seit langem klar, dass er seine Stellensuche belegen müsse. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine "grosse Menge" von Bewerbungen eingereicht. Auch der Beleg, dass Arbeitslosengeld bezogen werde, reiche nicht aus, um die Suchbemühungen zu belegen. Stattdessen habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine ausreichenden Suchbemühun- gen stattgefunden hätten. Der Beklagte sei verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Dass er aufgrund einer Diskushernie arbeitsunfähig gewesen sein soll, werde bestritten. Es würden keine Belege dazu vorliegen. Die Vo- rinstanz sei von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von EUR 2'600.– bei einer 100% Anstellung ausgegangen und habe die statistischen Lohnangaben D._____s berücksichtigt. Das Bundesgericht habe kürzlich festgehalten, dass sich die Eltern in beruflicher Hinsicht unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht so ausrichten müssten, dass ihre Arbeitskapazität maximal ausgeschöpft werden könne. Ein an sich rechtmässiger Wegzug ins Ausland – auch ins Heimatland – könne unbeachtlich sein, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu-
- 45 - mutbar sei. Der Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, in der Schweiz zu bleiben und hier zu arbeiten. Er habe eine Ausbildung als Mechaniker absolviert und bereits mehrere Jahre als Schreiner gearbeitet. Es sei ihm auf dem Schwei- zer Arbeitsmarkt ohne weiteres ein Netto-Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzumuten. Inzwischen gebe der Beklagte an, eine Stelle gefunden zu haben, mit welcher er monatlich EUR 1'923.– erzielen solle. Ein Arbeitsvertrag, welcher wei- tere Lohnbestandteile – beispielsweise einen 13. Monatslohn – belegen würde, liege nicht vor. Inwiefern die Sozialabzüge auch bei einer 100% Anstellung 25% des Bruttolohns betragen würden, könne nicht dargetan werden. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht aufzeigen können, dass er nicht eine andere Stelle, bei welcher er ein höheres Einkommen erzielen könnte, gesucht habe. Es müsse wei- terhin angenommen werden, dass es dem Beklagten auch mit dieser Anstellung möglich sei, einen Nettolohn von mindestens EUR 2'600.– zu erzielen. Auch wenn bei einer Anrechnung eines Schweizer Einkommens von Fr. 5'000.– von höheren Bedarfspositionen ausgegangen werden müsste, sei die Leistungsfähig- keit des Beklagten, ebenso wie bei der Annahme, ein monatliches Einkommen von EUR 2'600.– zu erzielen, zumindest teilweise gegeben (Urk. 77 Rz. 36 ff.).
E. 4.3.4 Der Beklagte bringt mit seiner Replik vom 16. Januar 2023 vor, er habe nie in der Schweiz einen Wohnsitz gehabt. Es sei von D._____ in die Schweiz gependelt. Der Plan sei ursprünglich gewesen, dass die Verfahrensbeteiligte nach D._____ ziehe, aber sie habe ihre Pläne geändert. Die Voraussetzungen, um auch nur darüber nachzudenken, dass der Beklagte in die Schweiz "zurückkeh- ren" könnte, seien nicht gegeben. Die Abzüge würden sich aus der Lohnabrech- nung ergeben. Der Beklagte habe jetzt wieder das Einkommen, welches er vor der Arbeitslosigkeit gehabt habe. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden (Urk. 81 Rz. 31 f.).
E. 4.3.5 Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht
- 46 - bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Le- bensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschrän- ken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitä- ten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen an- genommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Die Unmöglich- keit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechen- den Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2).
E. 4.3.6 Mit dem Beklagten ist zu erwägen, dass dieser in der Schweiz nicht dau- erhaft wohnhaft war beziehungsweise nie hierzulande einer Arbeitstätigkeit nach- gegangen ist. Entsprechend darf von ihm auch nicht erwartet werden, sich im Rahmen seiner besonderen Anstrengungspflicht in der Schweiz eine allenfalls besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen. Die Pflicht zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit besteht jedoch auch im Ausland. Der Beklagte bringt zwar vor,
- 47 - über keine Ausbildung zu verfügen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen hat, konnte er zwischen den Jahren 2002 und 2019 praktisch lückenlos als Tisch- ler/Schreiner (…) arbeiten (vgl. Urk. 48/26). Unter Berücksichtigung der gegen- wärtig tiefen Arbeitslosenquote sowie der einstweilen entspannten Lage im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der mittlerweile 41-jährige Beklagte eine Anstellung in einem Voll- pensum finden kann. Der Beklagte hat auch keine Erfahrungswerte erbracht, wel- che die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen würden. Es sind keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und auch ander- weitig keine Gründe ersichtlich beziehungsweise belegt, die einer grundsätzlich uneingeschränkten Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Gemäss den von der Vo- rinstanz ebenfalls angeführten, öffentlich zugänglichen statistischen Erhebungen betrugen die durchschnittlichen Mittellöhne im Baugewerbe für Vollzeitbeschäftig- te in der Region N._____ im Jahr 2019 EUR 3'252.– und im Jahr 2020 EUR 3'271.– (vgl. https://…; zuletzt besucht am 20. März 2023). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend berücksichtigt, dass es sich um Durchschnittslöhne handelt und das hypothetische Einkommen des Beklagten entsprechend seinen Qualifika- tionen nach unten angepasst. Die ebenfalls berücksichtigte Anpassung des Lohn- niveaus in Folge der Corona-Pandemie erscheint hingegen nicht mehr ange- bracht. Der Beklagte gibt aktuell an, er habe wieder das Einkommen, welches er vor der Arbeitslosigkeit erzielt habe (Urk. 81 Rz. 32). Einen Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen, welche aufzeigen würden, wie viele Stunden er pro Monat tatsächlich arbeitet und wie hoch die Abzüge des Brutto-Lohns sind, werden nicht vorgelegt. Weder aus den Lohnabrechnungen aus den Jahren 2016 und 2017 noch aus den Lohnabrechnungen eines Arbeitskollegen kann der Beklagte etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese nicht die aktuellen Umstände bezie- hungsweise die Situation des Beklagten selbst im Jahr 2023 aufzeigen. Entspre- chend ist – abgesehen von den weggefallenen Einschränkungen im Zusammen- hang mit der Corona-Pandemie – weiterhin von den von der Vorinstanz festgeleg- ten Parametern auszugehen. Das Erzielen eines monatlichen Netto-Einkommens in der Höhe von mindestens EUR 2'600.– erscheint vor dem Hintergrund der vor- stehenden Erwägungen sowohl zumutbar als auch möglich.
- 48 -
E. 4.3.7 Zusammenfassend ist der Beklagte aufgrund der von ihm geforderten be- sonderen Anstrengungspflicht gehalten, mindestens das von der Vorinstanz ange- rechnete hypothetische Einkommen in der Höhe von netto EUR 2'600.– pro Mo- nat zu erzielen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4.4 Resultierender Unterhalt und Manko der Klägerin
E. 4.4.1 Betreffend die rechtlichen Prämissen zum Kinderunterhalt kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 21 ff.).
E. 4.4.2 Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen zur Wohnsituation des Beklagten hiervor (E. III.4.1.) beträgt dessen Bedarf bis und mit Juli 2023 EUR 2'662.–. Der Beklagte ist folglich bis zum vorge- nannten Zeitpunkt nicht in der Lage, seinen familienrechtlichen Notbedarf mit sei- nem (hypothetischen) Einkommen in der Höhe von EUR 2'600.– zu decken. Ent- sprechend kann er bis und mit Juli 2023 auch nicht zu Kinderunterhaltszahlungen verpflichtet werden. Das monatliche Manko der Klägerin in der Phase 2 erhöht sich damit bis und mit Juli 2023 um den weggefallenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 646.50 auf Fr. 1'840.–. Ab August 2023 sind dem Beklagten wie ausgeführt tiefere Wohnkosten anzurechnen (vgl. E. III.4.1.8. f. hiervor). Sein Be- darf beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf EUR 2'262.–. Ihm verbleiben demnach monatlich EUR 338.–, mithin rund Fr. 365.– (vgl. zum Umrechnungskurs E. III.4.2. hiervor). Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrensbeteiligten ab dem 1. August 2023 an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin 1 einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 365.–, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2023, zahlbar. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung über die Volljährigkeit der Klägerin hinaus, solange diese im Haushalt der Verfahrensbeteiligten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; Art. 277 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Das monatliche Manko der Klägerin in der Phase 2 ab August 2023 beträgt somit
- 49 - Fr. 1'475.–. In der Phase 3 beträgt das Manko Fr. 950.– und in Phase 4 Fr. 650.– pro Monat.
E. 4.4.3 Die Berufung erweist sich in vorgenanntem Umfang als begründet. Die Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. In der Folge ist von Amtes wegen auch die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 betref- fend das ausgewiesene monatliche Manko der Klägerin anzupassen.
5. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beklagten betreffend die elterliche Sorge, das Wochenendbesuchsrecht sowie seine Wohnsituation als teilweise be- gründet und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Bezüglich des hypothetischen Einkommens sowie des Euro-Wechselkurses ist die Berufung unbegründet und abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klägerin betreffend die Ferienbetreuung erweist sich als unbegründet und ist in der Folge ebenfalls abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 6 lit. c) des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen.
E. 10 November 2022 habe sich nunmehr insofern eine Änderung ergeben, als er eine Anstellung gefunden habe. Diese sei zurzeit temporär und er arbeite nur zwei bis drei Tage pro Woche. Es bestehe aber die Aussicht, dass aus dieser An- stellung eine Festanstellung mit einem vollen Pensum werde. Aus den ersten bei- den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass die Ausführungen in der Berufung be- züglich Einkommen richtig und die Annahmen der Vorinstanz falsch seien. Die erste Lohnabrechnung weise ein Brutto-Einkommen von EUR 408.– und ein Net- to-Einkommen von EUR 298.74 und die zweite Lohnabrechnung ein Brutto- Einkommen von EUR 344.– und ein Netto-Einkommen von EUR 254.49 aus. Das Netto-Einkommen betrage jeweils etwa 73% des Brutto-Einkommens. Pro Stunde erhalte der Beklagte EUR 16.–. Die Wochenarbeitszeit betrage 38 Stunden, was auf der Lohnabrechnung vermerkt sei. Rechne man mit 52 Wochen x 38 Stunden à EUR 16.– resultiere ein jährliches Brutto-Einkommen von EUR 31'616.–. Das Netto-Einkommen betrage also EUR 23'080.– was EUR 1'923.– pro Monat ent- spreche. Ausserdem sei die Annahme der Vorinstanz widerlegt, dass sich der Be- klagte zu wenig um Arbeit bemühe, da er jetzt eine Stelle gefunden habe (Urk. 74 S. 1).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2.a) Ziffer 1 sowie die Disposi- tiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. August 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsanwalt bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen. - 55 -
- Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrensbeteiligte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Eine Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO besteht nicht.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2.a) Ziffer 2, 5, 6.c), 7, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt beziehungsweise ergänzt: "1. Die Klägerin, geboren am tt.mm.2018, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten/Kindsmutter und des Beklagten gestellt. Die Klägerin wird unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbetei- ligten/Kindsmutter belassen. Der Wohnsitz der Klägerin ist bei der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz. - 56 -
- a) 2. an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Sonntag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Schweiz. Sobald der Beklagte gegenüber der Beistandsperson eine geeig- nete Unterkunft für sich und die Klägerin in der Schweiz nachwei- sen kann gilt nachfolgendes: an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr in der Schweiz.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter, C._____, an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin folgende Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbil- dungszulagen zu bezahlen: a) Fr. 0.– bis 31. Dezember 2022 (Phase 1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) b) Fr. 0.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (Phase 2.1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 365.– ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2028 (Phase 2.2; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) c) Fr. 365.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 (Phase 3; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) d) Fr. 365.– ab 1. Januar 2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter, auch über die Volljährigkeit hinaus (Phase 4; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, C._____, zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin über keine angemessene Erstaus- bildung verfügt, im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. - 57 - - 58 -
- c) Familienrechtlicher Notbedarf - Klägerin: Fr. 875.– (Phase 1) Fr. 2'040.– (Phase 2) Fr. 1'515.– (Phase 3) Fr. 1'265.– (Phase 4) - Beklagter: EUR 2'662.– (Phasen 1 bis und mit Pha- se 2.1) EUR 2'262.– (Phase 2.2 bis Phase 4) - Kindsmutter: Fr. 2'708.– (Phase 1) Fr. 2'943.– (Phasen 2 und 3) Fr. 2'985.– (Phase 4)
- Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO): a) Fr. 675.– bis 31. Dezember 2022 (Phase 1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) b) Fr. 1'840.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (Phase 2.1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'475.– ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2028 (Phase 2.2; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) c) Fr. 950.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 (Phase 3; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) d) Fr. 650.– ab 1. Januar 2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter, auch über die Volljährigkeit hinaus (Phase 4; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)"
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt. - 59 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte werden auf die Nachzahlungs- pflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, an die Einwohnerkontrolle Schlieren mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 60 - Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte 2 betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. August 2022 (FK210017-M)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 45 S. 1 f.): "– Es sei der Kindsmutter C._____, die alleinige elterliche Sorge über B._____ zu belassen.
– Es sei dem Beklagten ein Besuchsrecht von einem Tag pro Mo- nat in der Schweiz zu gewähren.
– Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem tt.mm.2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'618.00, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu be- zahlen.
– Es seien die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2023 um CHF 70.00 und ab Dezember 2028 um weitere CHF 200.00 zu erhöhen.
– Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.
– Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 47 S. 1 f.): "1. Dem Kindsvater sei die gemeinsame elterliche Sorge für die ge- meinsame Tochter B._____, geb. am tt.mm.2018, zu belassen bzw. zu gewähren.
2. Dem Kindsvater sei es zu gestatten, das Kind B._____ im Min- destfall jedes erste Wochenende eines Monats von Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei ihm zu gestatten, jeden Mittwochabend, 18.30 Uhr per Skype oder sonstwie für eine halbe Stunde mit B._____ in videotelefo- nischen Kontakt zu treten. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, hierbei B._____ behilflich zu sein und sich danach während der Dauer des Kontaktes zwischen Kindsvater und Kind in angemessener Weise zu- rückzuziehen.
3. Es seien dem Kindsvater und B._____ gemeinsame drei Wochen Ferien pro Jahr, eventualiter drei Mal eine Woche gemeinsame Ferien zuzusprechen, während welcher er B._____ mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen kann; ohne Anwesenheit der Kinds- mutter. Subventualiter sei die Kindsmutter zu verpflichten, die Kosten ih- rer Anwesenheit während den Ferien der Tochter beim und oder mit dem Kindsvater vollumfänglich selbst zu tragen. Die Ferien seien mindestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen und im Konfliktfall sei die Mutter für die Jahre mit gerader
- 3 - Jahreszahl entscheidungsberechtigt zu erklären, für die Jahre mit ungerader Jahreszahl der Vater.
4. Für B._____ sei eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.
5. Es sei festzustellen, dass der Kindsvater aktuell nicht in der Lage ist, Unterhalt für die Tochter B._____ zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kindsmut- ter (zzgl. MwSt. weil die Dienstleistung wohl im Inland erfolgt)." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. August 2022: (Urk. 62 S. 44 ff. = Urk. 67 S. 44 ff.)
1. Die Klägerin, geboren am tt.mm.2018, wird unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter, C._____, belassen.
2. a) Allgemeines Besuchsrecht: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Klägerin wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
1. an jedem Mittwoch, von 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr, via Videotelefo- nie (bspw. Skype, Whatsapp-Call etc.): Der Beklagte ruft die Kindsmutter jeweils um 18.30 Uhr an. Die Kindsmutter wird verpflichtet, bei der Organisation und Umset- zung dieser Kontakte behilflich zu sein und die Klägerin bei den Anrufen zu unterstützen, hat nach dem Aufbau der Verbindung den Raum jedoch zu verlassen;
2. an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Sonntag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Schweiz. Sobald der Beklagte gegenüber der Beistandsperson eine geeig- nete Unterkunft für sich und die Klägerin in der Schweiz nachwei- sen kann gilt nachfolgendes: an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr in der Schweiz
- 4 -
b) Ferienbesuchsrecht Der Beklagte ist überdies berechtigt und verpflichtet, die Klägerin wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen:
1. Phase 1 (bis zum Eintritt der Klägerin in den Kindergarten): Während drei Wochen Ferien pro Jahr, mit den folgenden Ein- schränkungen: Der erste Ferienbesuch ist beschränkt auf eine Woche am Stück beim Beklagten in D._____ [europäischer Staat]. Die Kindsmutter ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Klägerin während des ersten Ferienbesuchs nach D._____ zu begleiten. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter eine Mitfahr- und Übernach- tungsmöglichkeit in seinem Fahrzeug bzw. in seiner Liegenschaft anzubieten. Weigert sich die Kindsmutter mit dem Beklagten in dessen Fahrzeug zu reisen oder in dessen Liegenschaft zu über- nachten, so hat sie die Kosten ihrer Begleitung selber zu tragen.
2. Phase 2 (ab Eintritt der Klägerin in den Kindergarten): Während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr.
c) Allgemeine Bestimmungen Die Beistandsperson wird ermächtigt, die Modalitäten der Ferienbesu- che gemäss Ziffer 2.b. dieses Entscheids (Ort, Dauer, Übergabe, etc.) im Interesse des Kindswohls abweichend zu regeln. Die Kindseltern sprechen die Aufteilung der Ferien – unter Vorbehalt anderslautender Vorgaben der zu ernennenden Beistandsperson – je- weils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht ei- nigen, so kommt der Kindsmutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten.
- 5 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Für die Klägerin wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
– Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts (Übergabeort, -zeit, Jahresplanung des Ferienbesuchsrechts, etc.);
– Unterstützung des Beklagten bei der Suche nach einer Übernach- tungsmöglichkeit für die Wochenendbesuche (gemäss Ziff. 2.a.2.)
– Ausdehnung der Wochenendbesuche auf ein Besuch mit Übernach- tung nach erfolgten Nachweis einer geeigneten Unterkunft durch den Beklagten (gemäss Ziff. 2.a.2.);
– Unterstützung der Eltern bei der Planung, Organisation und Umsetzung der Ferienbesuche der Klägerin im Ausland (Visum, Reise, etc.);
– Abweichende Festlegung der Modalitäten des Ferienbesuchsrechts (Ort, Dauer, Übergabe, etc.) der Klägerin beim Beklagten nach Mass- gabe des Kindswohls der Klägerin (gemäss Ziff. 2.c.);
– Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
– Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betref- fend;
– Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern. Die Beistandsperson wird ermächtigt, die Betreuungszeiten den Bedürfnis- sen der Klägerin entsprechend abweichend zu regeln.
4. Als Beiständin wird E._____, Soziale Arbeit und Mandate vom kjz F._____, ernannt. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Voll- zug der Beistandschaft betraut und ersucht, der Beiständin baldmöglichst die entsprechende Ernennungsurkunde auszustellen.
- 6 -
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter, C._____, an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
a) Fr. 0.– bis 31. Dezember 2022 (Phase 1) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 646.50 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028 (Phase 2) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
c) Fr. 646.50 ab. 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 (Phase 3) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 646.50 ab. 1. Januar 2035 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung der Tochter, auch über die Volljährig- keit hinaus (Phase 4) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, C._____, zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
a) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat:
– Klägerin: Fr. 200.– Familienzulage (Phasen 1 bis 3) Fr. 250.– Familienzulage (Phase 4)
– Beklagter: EUR 1'400.– Arbeitslosenentschädigungen (Phase 1) EUR 2'600.– 100%-Pensum, hypothetisch (Phasen 2 bis 4)
– Kindsmutter: Fr. 3'600.– 80%-Pensum (Phasen 1 bis 3) Fr. 4'100.– 100%-Pensum hypothetisch (Phase 4)
- 7 -
b) Vermögen:
– Klägerin: Fr. 0.–
– Beklagter: EUR 0.–
– Kindsmutter: Fr. 0.–
c) Familienrechtlicher Notbedarf
– Klägerin: Fr. 875.– (Phase 1) Fr. 2'040.– (Phase 2) Fr. 1'515.– (Phase 3) Fr. 1'265.– (Phase 4)
– Beklagter: EUR 2'002.– (Phasen 1 bis 4)
– Kindsmutter: Fr. 2'708.– (Phase 1) Fr. 2'943.– (Phasen 2 und 3) Fr. 2'985.– (Phase 4)
7. Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO):
a) Fr. 675.– bis 31. Dezember 2022 (Phase 1) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 1'193.50 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028 (Phase 2) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
c) Fr. 668.50 ab. 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 (Phase 3) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 368.50 ab. 1. Januar 2035 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung der Tochter, auch über die Volljährig- keit hinaus (Phase 4) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2022 von 104.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem
- 8 - Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 104.5
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'747.50 Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten und der weiteren Verfahrensbe- teiligten, C._____, je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte und die weitere Verfahrensbeteiligte, C._____, werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
11. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
12. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind der Beklagte und die weitere Verfah- rensbeteiligte, C._____, verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Ho- norarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellun- gen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten.
13. [Mitteilungssatz].
14. [Rechtsmittel].
- 9 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 66 S. 2): "1. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei auf- zuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen: Die Klägerin, geboren am tt.mm.2018, wird unter die gemeinsame el- terliche Sorge der Eltern gestellt.
2. Dispositiv-Ziff. 2 a) Ziff. 2 sie wie folgt abzuändern: 2…. … an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr in der Schweiz
3. Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom
30. August 2022 sei aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen. Die Klage auf Zahlung von Unterhalt wird abgewiesen.
4. Dispositiv Ziff. 6 Ziff. 6 lit. a des Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon sei wie folgt abzuändern: Einkommen netto pro Monat … Beklagter: EUR 1'700 …
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der weiteren Verfahrensbeteiligten.
6. Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizugeben." der Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 77 S. 2 f): "1. Es sei der Antrag 1 der Berufung vom 4. Oktober 2022 abzuwei- sen und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon zu bestätigen.
2. Es sei der Antrag 2 der Berufung vom 4. Oktober 2022 abzuwei- sen. Stattdessen sei Dispositiv-Ziff. 2 a) Ziff. 2 wie folgt abzuän- dern: "An jedem ersten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Sonntag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
- 10 - Eine Ausweitung des Besuchsrechts, insbesondere eine Übernach- tung erfolgt nach Einschätzung der Beistandsperson, frühestens ab Sommer 2023."
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 2b) des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen: "Auf die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts wird vorerst verzich- tet. Ein Solches kann nach Aufgleisung der Besuche in Zusammen- arbeit mit der Beistandsperson aufgegleist werden."
4. Es sei der Antrag 3 der Berufung vom 4. Oktober 2022 abzuwei- sen und Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon zu bestätigen.
5. Es sei der Antrag 4 der Berufung vom 4. Oktober 2022 abzuwei- sen und Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon zu bestätigen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Berufungsklägers. Prozessuale Anträge
7. Es sei der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
8. Es sei der Verfahrensbeteiligten von Amtes wegen die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren."
- 11 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin (nach- folgend: Klägerin), geboren am tt.mm.2018, ist die Tochter des Beklagten, Beru- fungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan: Beklagter) sowie der Ver- fahrensbeteiligten und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte; vgl. Urk. 3/3).
2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 machte die Klägerin das vorliegende Verfah- ren betreffend Unterhalt und Regelung des Besuchsrechts gegen den Beklagten anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 4 ff.). Mit Verfügung und Urteil vom 30. August 2022 wurde die Kläge- rin unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Verfahrensbeteiligten be- lassen. Weiter wurde dem Beklagten ein Besuchsrecht inklusive Ferienbesuchs- recht eingeräumt und er wurde verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten an den Un- terhalt und die Erziehung der Klägerin Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 67 S. 44 ff.).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom
4. Oktober 2022 (Urk. 66) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 63) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Be- rufungsanträge. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 73). Am 10. November 2022 ging beim Obergericht des Kantons Zürich sei- tens des Beklagten eine Noveneingabe samt Beilagen ein, welche der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. November 2022 zur Stel- lungnahme innert laufenden Berufungsantwortfristen zugestellt wurde (vgl.
- 12 - Urk. 76). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung der Klägerin wurde samt Beilage fristgerecht hierorts eingereicht (Urk. 77 und Urk. 79/1). Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten Frist an- gesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten. Der Beklagte reichte in der Folge seine Anschlussberufungsantwort inklusive Beilagen ein, welche der Ge- suchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 84). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-65). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 28. Februar 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 85). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2a Ziffer 2, 5 und 6 Ziffer 6 lit. a des angefochtenen Urteils, die Anschlussberufung richtet sich zusätzlich gegen Dispositiv-Ziffer 2b. Die weiteren Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 6-8 sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 9-12) haben als mitangefochten zu gelten. In Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv-Ziffer 2.a) Ziffer 1 sowie die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vor- instanzlichen Urteils vom 30. August 2022, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374
- 13 - E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächli- che, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vo- rinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru- fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In die- sem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt
- 14 - nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf sol- che Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Be- rufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung
1. Elterliche Sorge 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuteilung der Obhut im Rechtsmittel- verfahren zu Recht nicht angefochten wurde. Damit verbleibt die alleinige Obhut über die Klägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils unbestrit- tenermassen bei der Verfahrensbeteiligten. Entsprechend befindet sich auch der Wohnsitz der Klägerin nach gemeinsamer Vorstellung bei der Verfahrensbeteilig- ten in der Schweiz. 1.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die elterliche Sorge zusammenge- fasst, dass der Beklagte mindestens bis im April 2020 trotz seines Wohnsitzes im Ausland regelmässig in Kontakt mit der Klägerin gestanden und auch einen Teil der Betreuung übernommen habe. Nach April 2020 sei es lediglich zu drei – teil- weise eintägigen – physischen Treffen zwischen der Klägerin und dem Beklagten gekommen und die Interkation sei praktisch gänzlich abgebrochen. Der Beklagte
- 15 - habe dies damit begründet, dass die Verfahrensbeteiligte weitere Treffen jeweils verunmöglicht habe. Die Verfahrensbeteiligte habe ihrerseits zu verstehen gege- ben, dass sie gegen Besuche des Beklagten in der Schweiz nie interveniert habe, jedoch nicht möchte, dass die Klägerin alleine zum Beklagten auf Besuch nach D._____ gehe. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass der Beklagte derzeit wö- chentlich mit der Klägerin telefoniere. Dies belege, dass er an einem Kontakt zur Klägerin interessiert sei und an deren Leben teilnehmen wolle. Gesamthaft bleibe aber aufgrund der geringen physischen Kontakte und der grossen räumlichen Dis- tanz fraglich, ob der Beklagte die elterliche Sorge im Sinne des Kindeswohls wahrnehmen könne. Lediglich aufgrund der telefonischen Kontakte werde er nicht die Möglichkeit haben, aktiv am Alltagsleben der Klägerin teilzunehmen. Er werde nicht zeitnah mitbekommen können, wenn die Klägerin krank sei und einer medi- zinischen Behandlung bedürfe. Auch werde er nicht darüber im Bilde sein, in wel- cher Institution die Klägerin fremdbetreut werde beziehungsweise ihre Reaktion diesbezüglich wahrnehmen können, um zu entscheiden, ob diese für sie geeignet sei oder nicht. Weiter werde er nur sporadisch darüber Kenntnis haben, mit wel- chen alltäglichen Problemen die Klägerin im Laufe ihres Heranwachsens konfron- tiert werde und werde ihr somit auch keine adäquate und zeitnahe Hilfestellung bieten können. Zuletzt sei auch fraglich, ob über solche Kontakte ein Gefühl der Sicherheit und der Geborgenheit geschaffen werden könne, welches unerlässlich dafür sei, um mit der Klägerin tiefgründige Gespräche führen zu können. All dies werde zusätzlich erschwert durch den Umstand, dass es zwischen den Kindesel- tern seit rund eineinhalb Jahren zu einem praktisch gänzlichen Kontaktabbruch gekommen sei. Aufgrund all dieser einzelnen Elemente sei nicht ersichtlich, wie es dem Beklagten derzeit möglich sein solle, das Pflichtrecht der elterlichen Sorge kindeswohlgerecht im Interesse seiner Tochter auszuüben. Es sei ernsthaft davon auszugehen, dass wichtige Entscheidungen im Leben der Tochter infolge dieses Konflikts zwischen den Eltern verzögert oder verunmöglicht würden. Auch könne der Beklagte zukünftig nur schwer an den Entscheidungen betreffend die schuli- schen Belange teilnehmen, da es ihm aufgrund der räumlichen Distanz kaum möglich sei, an regelmässigen Schulgesprächen teilzunehmen. Entsprechend ge-
- 16 - biete es das Kindeswohl, die elterliche Sorge über die Klägerin derzeit bei der Verfahrensbeteiligten zu belassen (Urk. 67 S. 6 ff. und S. 9 ff.). 1.3.1. Der Beklagte rügt berufungsweise zusammengefasst, die elterliche Sorge sei heute der Regelfall. Von diesem Regelfall werde nur abgewichen, wenn es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sei. Für den vorliegenden Fall von Rele- vanz sei zum einen, dass die örtliche Distanz kein Grund sei, keine gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die elterliche Sorge bei einem Umzug des Kindes ins Ausland einem Elternteil zugewiesen werde, sondern verlange nur, dass dem Umzug ins Ausland zugestimmt werde. Das Bundesgericht habe bisher in Fällen, in welchen das Kind ins Ausland umgezogen sei, die elterliche Sorge beiden Eltern belassen. Die grosse räumliche Distanz hindere die Ausübung der elterlichen Sorge keineswegs (Urk. 66 Rz. 9-13 und Rz. 26). Zum anderen seien auch gewisse Konflikte, die vor allem im Rahmen ei- ner gerichtlichen Auseinandersetzung aufbrechen würden, kein Grund, die elterli- che Sorge einem Elternteil alleine zuzuteilen. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung gehe dahin, dass Streitigkeiten zwischen den Eltern kein Grund seien, die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuzuteilen (Urk. 66 Rz. 14 ff.). Allgemein sei sodann darauf hinzuweisen, dass sich ein Entscheid über die elterliche Sorge
– insbesondere wenn er vom Regelfall abweiche – auf eine sachverhaltsbasierte Prognose stützen müsse. Das Gericht könne die alleinige elterliche Sorge nicht allein aufgrund der eigenen Lebenserfahrung oder eigener Vermutung einem El- ternteil alleine zuteilen, sondern müsse sich auf bewiesene tatsächliche Feststel- lungen stützen und aus diesen eine nachvollziehbare Prognose herleiten (Urk. 66 Rz. 17). 1.3.2. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe diese bundesgerichtlichen Vorgaben missachtet. Sie hätte in ihre Überlegungen einbeziehen müssen, dass der Beklagte gemäss Urteil der Vorinstanz die Klägerin in Zukunft ein Wochenen- de pro Monat sowie während sechs Wochen Ferien – fortan mithin etwa 20% – betreuen und wöchentlich mit ihr telefonieren werde. Es sei deshalb falsch, von einem geringen physischen Kontakt auszugehen und zu erwägen, dass der Be- klagte nicht aktiv am Alltagsleben der Klägerin teilnehmen könne. Das Problem
- 17 - sei nicht dadurch zu lösen, dass man dem Beklagten die Ausübung der elterlichen Sorge verunmögliche, sondern indem man die Verfahrensbeteiligte ermahne, den Beklagten über den Alltag der Klägerin auf dem Laufenden zu halten. In rechtli- cher Hinsicht würde es sich bei den Argumenten der Vorinstanz um Elemente handeln, die für die Belange der elterlichen Sorge keine Rolle spielen würden. Damit erweise sich ihr Entscheid nicht nur als falsch, sondern als willkürlich. So- dann ergehe sich die Vorinstanz bei ihren Ausführungen in Mutmassungen, die sich auf keinerlei tatsächliche Feststellungen stützen könnten. Tatsächlich habe der Beklagte ein gutes und enges Verhältnis zur Klägerin. Die Vorinstanz habe weder Feststellungen über das aktuelle Verhältnis noch über das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten im Rahmen der Betreuungsregelung getroffen. Damit feh- le es dem Entscheid, der Verfahrensbeteiligten die alleinige elterliche Sorge zuzu- teilen, an einer sachverhaltsbasierten Prognose (Urk. 66 Rz. 18 ff.). 1.3.3. Betreffend die Kommunikation zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten bringt dieser vor, die Verfahrensbeteiligte vermische die Frage der finanziellen Beteiligung mit der Ausübung der elterlichen Sorge. Das Problem sei deshalb nicht mit der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu lösen, sondern mit der Ermahnung des Gerichts an die Verfahrensbeteiligte, nicht die finanziellen Be- lange mit der Erziehung und Betreuung der Klägerin zu vermischen. Da der Be- klagte die Klägerin einmal monatlich ein Wochenende und während der Hälfte der Ferien betreuen werde, würden die Parteien die etwas darniederliegende Kom- munikation intensivieren müssen. Insofern berücksichtige die Vorinstanz einmal mehr nicht, dass der Beklagte in Zukunft eine engere Beziehung zur Klägerin ha- ben werde. Die Beziehung werde so sein, wie sie in den ersten zwei Lebensjah- ren der Klägerin gewesen sei. Dadurch werde auch die Kommunikation mit der Verfahrensbeteiligten zunehmen. Da die Betreuung und die finanzielle Beteiligung des Beklagten durch den gerichtlichen Entscheid geregelt werden würden, wür- den auch die Gründe für die mangelnde Kommunikation wegfallen. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass sich der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte in ei- ner bedeutenden Entscheidung bezüglich der Klägerin nicht hätten einigen kön- nen. Man könne deshalb nicht sagen, die Störung der Kommunikation sei un- überwindbar. Dagegen spreche auch, dass die Verfahrensbeteiligte und der Be-
- 18 - klagte bis vor zwei Jahren gut kooperiert und auch das Problem mit den Reisebe- schränkungen während der Corona-Pandemie geregelt hätten. Es werde insbe- sondere von keiner Seite behauptet, der Beklagte sei irgendwelchen sinnvollen Lösungen im Weg gestanden. Die Prognose der Vorinstanz, dass wichtige Ent- scheide verzögert oder gar nicht gefällt werden könnten, könne sich auf keinen realen Sachverhalt stützen. Es gebe keinen realen Grund zur Annahme, dass der Beklagte solche Entscheide verzögern oder boykottieren würde (Urk. 66 Rz. 32 ff.). 1.3.4. Schliesslich rügt der Beklagte, die Informationen über die Schule würden heute grossmehrheitlich elektronisch mitgeteilt, indem die Eltern der Klasse in ei- ner WhatsApp-Gruppe seien. Es gebe auch immer mehr von der Schule zur Ver- fügung gestellte Chat-Foren. Der Beklagte könne sich ebenfalls bei diesen Eltern- Foren anmelden. Er bekomme damit die gleichen Informationen wie die Verfah- rensbeteiligte. Die Schulgespräche könnten auf den Freitagabend vor dem ersten Wochenende des Monats gelegt werden. Dann könne auch der Beklagte teilneh- men, weil er an diesen Wochenenden die gemeinsame Tochter betreue. Die Vor- instanz könne sich bei dieser Prognose auf keine Tatsachen stützten, weil die Klägerin noch nicht einmal im Kindergarten sei. Ausserdem unterscheide die Vo- rinstanz an dieser Stelle nicht zwischen den alltäglichen Schulangelegenheiten und den weichenstellenden Entscheiden. Die Vorinstanz führe nicht aus, bei wel- chen wichtigen Entscheiden in Schulangelegenheiten der Beklagte nicht mitwir- ken könne, weil er in D._____ wohne. Entscheide über die schulische und berufli- che Ausbildung würden in der Regel nicht von heute auf morgen gefällt werden, sondern seien das Ergebnis einer längeren Evaluation beziehungsweise eines längeren Entscheidungsprozesses. Die räumliche Distanz hindere den Beklagten nicht daran, die elterliche Sorge in Bezug auf die schulische und berufliche Aus- bildung der Klägerin auszuüben (Urk. 66 Rz. 37 ff.). 1.4.1. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufungsantwort vor, auch wenn die ge- meinsame elterliche Sorge den Regelfall darstelle, bedeute das nicht, dass eine solche in jeder Situation angemessen sei. Stattdessen sei der jeweilige Einzelfall zu prüfen. Es sei klar, dass ein Umzug alleine noch nicht ausreiche, um über die
- 19 - elterliche Sorge zu entscheiden. Dies sei im vorliegenden Fall aber auch nicht Thema. Die Vorinstanz habe vielmehr ausführlich und zutreffend dargelegt, dass aufgrund der seit Geburt der Klägerin bestehenden räumlichen Distanz der Eltern beim Beklagten eine Informationslücke bestehe, die es ihm nicht ermögliche, im Sinne des Kindeswohls Entscheidungen zu treffen. Dass aufgrund eines Umzugs die elterliche Sorge mangels Kindeswohlgefährdung nicht entzogen werden müs- se, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass trotz räumlicher Distanz die gemein- same elterliche Sorge zugesprochen werden sollte. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin nach D._____ ausgewandert und es sei nie zu einer Betreuung durch den Beklagten gekommen, ebenso wenig zu einer Teilnahme am Leben der Klägerin. Die räumliche Distanz, welche von der Vorinstanz als Teilgrund genannt werde, um die elterliche Sorge nicht neu dem Beklagten zuzuteilen, könne durchaus als Teil der Begründung herbeigezogen werden. Vorliegend dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nie mit seiner Tochter in der Schweiz gelebt habe, keinen Kontakt zu Lehrern oder ande- ren Bezugspersonen der Tochter habe, nicht deutsch spreche und damit keine beziehungsweise nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten habe, via Drittpersonen Informationen zu seiner Tochter zu erhalten, welche als Entscheidungsgrundlage dienen könnten (Urk. 77 Rz. 6 ff.). 1.4.2. Ein Dauerkonflikt, wie er hier vorliege, oder die anhaltende Kommunikati- onsunfähigkeit, könne eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzutei- lung eine Verbesserung erwartet werden könne. Sei ein Zusammenwirken der El- tern nicht möglich, würde das gemeinsame elterliche Sorgerecht zur inhaltslosen Hülse und es liege in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbe- hörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen müsse, für wel- che es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedürfe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten halte das Bundesgericht in seiner neusten Recht- sprechung explizit fest, dass die Eltern für ein Aussprechen der gemeinsamen el- terlichen Sorge ein Mindestmass an Übereinstimmung erzielen und in der Lage sein müssten, zusammenzuarbeiten und wenigstens die wichtigsten Entschei- dungen rasch treffen können sollten. Der Konflikt zwischen den Eltern werde vom
- 20 - Beklagten stark heruntergespielt. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte hät- ten nicht nur im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht miteinander gespro- chen. Der Kontaktabbruch sei umgehend entstanden, nachdem die Verfahrensbe- teiligte selbst nach D._____ habe fahren müssen, um ihre eigene Tochter wieder in die Schweiz zu holen. Die Eltern würden sich in einem stark ausgeprägten Dauerkonflikt befinden, welcher es verunmögliche, über die Kinderbelange zu sprechen. Der Konflikt bestehe seit der Schwangerschaft, sei beim Wegzug des Beklagten nach D._____ eskaliert und habe bis heute keine Beruhigung gefun- den. Auch wenn die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte versucht hätten, den Kontakt aufrechtzuhalten, habe der tiefgreifende Konflikt nicht behoben werden können. Der bestehende Kontaktabbruch und Konflikt werde sich voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit beruhigen. Das mangelnde Vertrauen zwischen den El- tern müsse langsam wieder aufgebaut werden. Dies im aktuellen Zeitpunkt durch eine Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erzwingen, scheine nicht im Sinne des Kindeswohls. Es sei vielmehr zu hoffen, dass mit Hilfe der errichteten Beistandschaft die Kommunikation der Eltern wieder so weit aufgebaut werden könne, dass auch die gemeinsame elterliche Sorge neu besprochen werden kön- ne (Urk. 77 Rz. 10 f. und Rz. 13 ff.). 1.4.3. Der Beklagte habe der Klägerin gegenüber mehrfach erwähnt, dass sie später bei ihm in D._____ leben würde. Er habe damit versucht, sie zu manipulie- ren und habe ihr Unwahrheiten mitgeteilt, sodass die Verfahrensbeteiligte in ei- nem Konflikt mit ihr gestanden sei. Der Beklagte habe der Klägerin während der wenigen Besuche Schimpfworte beigebracht und habe ihr RedBull zu trinken ge- geben. Anstatt Kinderunterhalt zu bezahlen, habe er der Klägerin neue Kleider sowie ein Fahrrad geschenkt und ihr versprochen, nach Disneyland zu reisen. Mit solchen Aktionen versuche er einerseits verständlicherweise um die Gunst der Klägerin zu buhlen, andererseits aber auch, die Verfahrensbeteiligte als schlech- teren Elternteil dastehen zu lassen. Das Verhältnis des Beklagten zur Klägerin sei aufgrund der wenigen und kurzen Kontakte leider keineswegs als eng zu be- zeichnen. Oberflächlich sei das Verhältnis sicher gut, da er ihr stets Geschenke mitbringe und die Zeit mit ihr zweifelsohne sinnvoll nutze, sodass sich die Klägerin auf die nächsten Besuche freue. Eine tiefere Beziehung hätte bis heute aber lei-
- 21 - der nicht hergestellt werden können. Teilgrund dabei sei auch die durch den Be- klagten hergestellte räumliche Distanz. Sollte es in Zukunft tatsächlich zu einem engeren Kontakt kommen, würden sich daraus veränderte Verhältnisse ergeben, welche möglichweise eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen könn- ten. Im aktuellen Zeitpunkt sei es verfrüht, diese Prognose zu stellen (Urk. 77 Rz. 12 und Rz. 18 ff.). 1.4.4. Es sei kaum möglich, die Schulgespräche jeweils auf Freitagabend vor dem ersten Wochenende im Monat zu legen. Die Termine würden von den Lehr- personen festgelegt und es könne dabei keine dermassen grosse Flexibilität der Schule zu Gunsten des Beklagten erwartet werden (Urk. 77 Rz. 23). 1.5.1. Der Beklagte bringt in seiner Eingabe vom 16. Januar 2023 vor, er mani- puliere die Klägerin nicht, rede ihr nicht ein, sie würde später in D._____ leben, teile ihr keine Unwahrheiten mit, gebe ihr kein RedBull zu trinken und verspreche ihr auch nicht, ins Disneyland zu gehen. Der Kauf der Kleider und des Fahrrades sei vor mehr als einem Jahr gewesen. Der Zweck sei gewesen, dass die Klägerin etwas zum Anziehen habe und die Verfahrensbeteiligte entlastet werde. Dass sich der Beklagte die Gunst der Klägerin erkaufen wollen, sei eine Vorstellung, welche die Verfahrensbeteiligte ohne eine tatsächliche Grundlage hierfür entwi- ckelt habe. Auch zerstrittene Eltern hätten gemäss Bundesgericht die gemeinsa- me elterliche Sorge zu praktizieren. Die Klägerin mache nicht einmal den Ver- such, anhand eines konkreten Beispiels dazulegen, wann eine Frage zur Einschu- lung beziehungsweise zur Schulwahl, zu einer medizinischen Angelegenheit oder zu einem Umzug aufgetaucht sei und die Parteien keine Lösung hätten finden können. Zumindest von Seiten des Beklagten stehe einer Zusammenarbeit nichts entgegen (Urk. 81 Rz. 7 ff.). 1.5.2. Die Klägerin sei weit davon entfernt, die Voraussetzungen für die alleinige elterliche Sorge belegen zu können. Dazu sei auch die immer wiederkehrende Behauptung, es liege ein unlösbarer Dauerkonflikt vor, nicht geeignet. Die Kläge- rin könne weder darlegen worin dieser Konflikt bestehe, noch wie er das Kindes- wohl beeinträchtige oder eine solche Beeinträchtigung durch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge behoben werden könnte (Urk. 81 Rz. 11).
- 22 - 1.6. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge anders als in der Ehe bei unverheirateten Eltern nicht automatisch entsteht, gilt sie doch als gesetzlicher Regelfall (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; Botschaft elterliche Sorge, BBl 2011 9092; BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020, E. 3.1.2). Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge ist, dass kein Grund für eine alleinige elterliche Sor- ge besteht. Wenn es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, ist an der allei- nigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die Schwelle für die Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge entspricht derjenigen im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft elterliche Sorge, BBl 2011 9103). Die Alleinzuteilung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die eng begrenzte Ausnahme, soll jedoch gleichwohl nicht nur in ganz krassen Ausnahmefällen wie beim Entzug der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB zulässig sein (KUKO ZGB- Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 3; BGE 141 III 472 E. 4.5 f.). Zu beurteilen ist, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikati- onsunfähigkeit kann eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Vo- raussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht wird (BGE 141 III 472 E. 4.6). Gemäss Bundesgericht können jedoch punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungs- verschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit ei- ner Trennung oder Scheidung einhergehen können, nicht Anlass für die alleinige elterliche Sorge sein. Auch genügt es nicht, dass ein Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt verweist (vgl. BGE 142 III 56 E. 3; BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.7; BGer 5A_594 vom 11. März 2019, E. 6.3). Die Eltern haben zudem mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstrengungen im Zusammen- hang mit der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen. Die Zuteilung der al- leinigen elterlichen Sorge kommt damit – neben den Gründen der Art. 311 ZGB und Art. 310 ZGB – praktisch nur in hochstrittigen Fällen in Betracht, in welchen die Eltern sich offensichtlich feindselig gegenüberstehen und ohne jede Rücksicht
- 23 - auf das Kind mit allen erdenklichen Mitteln zur Eskalation beitragen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 14; KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 4; je m.w.H.). Ein Umzug eines Elternteils ins Ausland kann ebenfalls die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil notwendig machen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aber auch bei grenzüberschreitenden Famili- enverhältnissen grundsätzlich der Regelfall, auch bei grosser örtlicher Entfernung (BGE 142 III 1 E. 3.4 f.; BGE 142 III 56 E. 3; BGer 5A_34/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.1). Entscheidend ist die Frage, ob trotz der in der Regel grösseren geografi- schen Distanz die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge notwendi- ge Abstimmung zwischen den Eltern möglich ist (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 16). Generell gilt, dass es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflicht- recht handelt, dessen Gegenstand es ist, über die wesentlichen Belange des Kin- des zu entscheiden. Dies erfordert, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktu- ellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorge- rechts wird in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein ir- gendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist schlussendlich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3.5; vgl. auch BGer 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.). 1.7. Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte befinden sich vorliegend seit rund zwei Jahren in einem Rechtsstreit, der bis heute nicht unwesentliche Punkte beinhaltet. Der Konflikt zeigt sich insbesondere auch in Gestalt der vorgenannten, gegenseitigen Vorwürfe. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht vorge- bracht, dass es sich um einen hochstrittigen Konflikt handelt, in welchem die El- tern sich offensichtlich feindselig gegenüberstehen und ohne jede Rücksicht auf die Klägerin mit allen erdenklichen Mitteln zur Eskalation beitragen. Entgegen der Darlegung der Klägerin hat auch die Vorinstanz nicht festgehalten, dass sich die Eltern in einem stark ausgeprägten Dauerkonflikt im Sinne der bundesgerichtli-
- 24 - chen Rechtsprechung befinden würden. Die Ausführungen des Beklagten, wo- nach dieser die Klägerin an einem Wochenende anfangs Januar 2023 von Freitag bis Sonntag inklusive zwei Übernachtungen betreut habe und am Sonntag noch eine Stunde geblieben sei, nachdem er die Klägerin zurückgebracht habe, blieb unbestritten. Anscheinend ist es den Eltern demnach gelungen, sich über ein ganzes Betreuungswochenende zu verständigen, dieses zu organisieren und zu- sätzlich miteinander zu sprechen. Sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte signalisieren damit, dass sie grundsätzlich fähig sind, ihrer Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstren- gungen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Kommunikation zu unterneh- men, nachzukommen. Der bestehende Konflikt beziehungsweise die einge- schränkte Kommunikation der Eltern rechtfertigt eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge somit nicht. Wie ausgeführt ist die gemein- same elterliche Sorge sodann auch bei grenzüberschreitenden Familienverhält- nissen verbunden mit grossen örtlichen Distanzen grundsätzlich der Regelfall. Die vorliegende Besuchsrechtsregelung und die bereits stattgefundenen Besuche zeigen, dass es dem Beklagten von D._____ aus möglich ist, die Klägerin in der Schweiz zu besuchen und in diesem Zusammenhang auch mit der Verfahrensbe- teiligten persönlich zu sprechen. Die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen D._____ und der Schweiz sind zudem in keiner Art und Weise eingeschränkt. Den Beteiligten ist es vielmehr möglich, jederzeit über verschiedenste Kommunikati- ons-Kanäle miteinander in Verbindung zu stehen. Die festgelegte Besuchsrechts- regelung sieht neben monatlichen physischen Kontakten auch unumstrittene wö- chentliche Video-Anrufe vor. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ein für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts genügender persönlicher Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattfindet und letzterer in der Lage ist, pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen. Wie die Vo- rinstanz zu Recht ausgeführt, ist zwar nicht davon auszugehen, dass dieser Aus- tausch dieselbe Intensität erreicht, wie wenn ein Kind mit einem Elternteil zusam- menlebt. Das ist für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts jedoch auch nicht erforderlich. In Bezug auf die schulischen und medizinischen Belange bleibt zu erwägen, dass sich auch in der Schweiz wohnhafte Eltern mit den vorgebrachten
- 25 - Problemen konfrontiert sehen können. So gestalten sich Terminabsprachen für Arzt- oder Elterngespräche regelmässig auch aufgrund von Arbeits- beziehungs- weise sonstigen Verpflichtungen oder bereits kleineren räumlichen Distanzen nicht immer einfach. Dass die Eltern der deutschen Sprache nicht mächtig sind ist zudem ein Umstand, mit dem sowohl Schule als auch Medizinalwesen vertraut sind und dem mit verschiedenen Mitteln, beispielsweise Übersetzungen durch familieninterne Drittpersonen, Dolmetschern oder elektronischen Übersetzungshil- fen, begegnet werden kann. Im Übrigen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil ohnehin das Recht hat, über be- sondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden (vgl. Art. 275a ZGB). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden kann, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Aufgrund der Erwägungen hiervor stellt auch die räumliche Dis- tanz kein Grund dar, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzu- weichen. Der Beklagte ist jedoch ausdrücklich daran zu erinnern, dass es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflichtrecht handelt. Will er diese ausüben, ist er selbst verantwortlich, alle hierfür notwendigen Informationen einzuholen und muss sich aktiv einbringen. Dem Beklagten hat dabei bewusst zu sein, dass die Kläge- rin ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und für ihre Belange und Bedürf- nisse daher primär die hiesigen Verhältnisse und Gepflogenheiten massgeblich sind. Über diese hat er sich zu informieren und auf sie Rücksicht zu nehmen. Er kann zwar erwarten, dass die Beteiligten in der Schweiz allfällige organisatorische Schwierigkeiten seinerseits berücksichtigen, nicht aber, dass sie sich ausschliess- lich nach ihm richten. Die gemeinsame elterliche Sorge darf nicht dazu führen, dass der Verfahrensbeteiligten das Leben mit der Klägerin zusammen in der Schweiz über Gebühr oder unnötig erschwert wird. Vielmehr hat das Wohl der Klägerin, welches ab und an durchaus auch von demjenigen ihrer Eltern abwei- chen kann im Zentrum zu stehen. 1.8. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass vom Regelfall der gemeinsa- men elterlichen Sorge abgewichen werden müsste, weder aufgrund des beste-
- 26 - henden Konflikts zwischen dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten noch aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen den Wohnorten in der Schweiz und in D._____. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 auf- zuheben und die Klägerin unter die gemeinsame elterlichen Sorge des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu stellen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Vollständigkeit halber bleibt nochmals darauf hinzuwei- sen, dass die in Dispositiv-Ziffer 1 geregelte Obhut unangefochten geblieben ist. Die Klägerin bleibt damit unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten. Der Wohnsitz der Klägerin ist entsprechend bei der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz.
2. Wochenendbetreuung 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei in einem ersten Schritt für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die Klägerin jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Sonntag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten in der Schweiz zu betreuen. Sobald sich die Beistandsperson davon überzeugen könne, dass der Beklagte eine an- gemessene Übernachtungsmöglichkeit habe organisieren können, sei dieser in einem zweiten Schritt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Klägerin je- weils am ersten Wochenende eines jeden Monats während eines gesamten Wo- chenendes – inklusive Übernachtung – von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr auf eigene Kosten in der Schweiz zu betreuen (Urk. 67 S. 15 f.). 2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz lasse die Betreuung am Wochenende am Samstagmorgen beginnen, ohne eine Begründung dafür zu liefern. Die An- ordnung der Vorinstanz sei unpraktisch. Damit er die Klägerin ab Samstagmorgen 08.00 Uhr betreuen könne, müsse er schon am Abend vorher anreisen. Wenn er aber sowieso am Freitagabend in die Schweiz kommen müsse, sei es sinnvoll, dass er die Klägerin auch schon ab Freitagabend betreue. Infolge der räumlichen Distanz und der eingeschränkten finanziellen Mittel könne er die Klägerin nur einmal im Monat betreuen. Wenn er deswegen in die Schweiz komme, solle die Zeit, die er in der Schweiz sei, so gut ausgenützt werden, wie es gehe. Es mache darum keinen Sinn, dass der Beklagte einen Abend in der Schweiz verbringe und
- 27 - die Klägerin in dieser Zeit nicht betreuen könne. Darum sei die Betreuungszeit ab Freitagabend festzusetzen (Urk. 66 Rz. 42 ff.). 2.3. Die Klägerin erwidert, aufgrund der zu vermutenden beziehungsweise in- zwischen eingetretenen Arbeitstätigkeit des Beklagten und dem erheblichen An- reiseweg, müsse angenommen werden, dass es diesem nicht möglich sei, am Freitag bereits am späteren Nachmittag bei der Klägerin einzutreffen, um das Be- suchsrecht auszuüben. Zur Entlastung und da die Übernachtung allein keinen Mehrwert für die Erziehung bringe, sei vom Gericht der Beginn des Besuchs- rechts auf Samstagmorgen gelegt worden. Dies sei nachvollziehbar und im Inte- resse der Klägerin (Urk. 77 Rz. 25). 2.3.1. Der Beklagte ergänzt in seiner Eingabe vom 16. Januar 2023, er habe die Klägerin am Wochenende vom 6. bis 8. Januar 2023 betreut. Er habe die Klägerin am Freitag um 12.00 Uhr abgeholt und sie am Sonntag um 17.00 Uhr wieder zu- rückgebracht, wobei er noch eine Stunde bis 18.00 Uhr geblieben sei. Die Kläge- rin habe die ganzen zwei Tage mit ihm verbracht, habe zwei Nächte bei ihm ge- schlafen und es habe ihr sehr gut gefallen. Sie habe sich am Schluss gar nicht mehr von ihm trennen wollen. Selbstverständlich habe sich der Beklagte bestens um die Klägerin gekümmert und habe ein kindgerechtes Programm gehabt. Er sei auf die Klägerin und ihre Bedürfnisse eingegangen und habe bewiesen, dass er sie auch längere Zeit bestens allein betreuen könne. Die gegenteiligen Ausfüh- rungen der Verfahrensbeteiligten würden in keiner Art und Weise rechtfertigen, dass die Betreuungszeit an den Wochenenden auf die Betreuung am Tag einge- schränkt werde (Urk. 81 Rz. 12 ff.). 2.4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Begriff des persönlichen Verkehrs ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur das persönliche Zusammensein von Eltern und Kind, sondern ebenso die Kontaktpflege mittels (Video-)Telefonie, Briefe, Skype- Anrufe, SMS und dergleichen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 2 m.w.H.). Die Angemessenheit des persönlichen Verkehrs sowie die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte sind im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
- 28 - konkret massgebenden Umstände zu bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, hinter dem die Interessen der Eltern zurücktreten müssen. Zu be- rücksichtigen gilt es das Alter, die Gesundheit, die Persönlichkeit und die Bedürf- nisse beziehungsweise Wünsche des Kindes sowie die Beziehung zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil, die Häufigkeit der bisherigen Kon- takte, die Beziehung zwischen den Eltern, die Lebensgestaltung von Kind und El- tern in Beruf, Schule und Freizeit, mithin die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteilig- ter, die Wohnverhältnisse sowie die örtliche Entfernung des berechtigten Eltern- teils und der sorgeberechtigten Person. Die Meinung des Kindes ist bei der Aus- gestaltung des persönlichen Verkehrs von grosser Bedeutung. Obwohl starke Konflikte zwischen den Eltern mit Blick auf das Kindeswohl Einschränkungen notwendig machen können, soll dieses bei ansonsten gutem Verhältnis zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil nicht einschneidend beschränkt werden. Die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern ist nicht allein ausschlaggebend. Bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten der Betei- ligten kann eine kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere einzel- ne Wochenendeinheiten (teil-)kompensiert werden (KUKO ZGB-Michel/Schlatter, Art. 273 N 9 ff. m.w.H.). 2.5. Vorliegend wurde von der Vorinstanz ein Betreuungswochenende pro Monat in der Schweiz festgelegt, inklusive Übernachtung von Samstag auf Sonn- tag, sofern der Beklagte gegenüber der Beistandsperson eine geeignete Unter- kunft für sich und die Klägerin in der Schweiz nachweisen kann. Diese Kadenz der physischen Betreuungszeiten ist gemessen am Alter der Klägerin eher klein. Dass der Beklagte die Klägerin bereits einmal ein ganzes Wochenende inklusive zwei Übernachtungen in der Schweiz betreut habe, wurde – wie ausgeführt – nicht bestritten und die Verfahrensbeteiligte führt selbst aus, dass sich die Kläge- rin jeweils auf die nächsten Besuche des Beklagten freue und die kurzen Besuche in der Schweiz mehrheitlich gut verlaufen seien (vgl. Urk. 77 Rz. 18 und Rz. 26). Auch wenn der Beklagte in einem 100% Pensum arbeitet, darf – entgegen den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten – davon ausgegangen werden, dass er durch eine vorausschauende Arbeitszeitplanung die von ihm selber beantragten Betreuungszeiten wird einhalten können. Entsprechend spricht nichts dagegen,
- 29 - die kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch etwas längere einzelne Wo- chenendeinheiten inklusive Übernachtungen von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag zu kompensieren, sofern der Beklagte gegenüber der Bei- standsperson eine geeignete Unterkunft für sich und die Klägerin in der Schweiz nachweisen kann. Zwei Übernachtungen pro Monat erweisen sich ohne Weiteres als altersgemäss und ermöglichen es der Klägerin und dem Beklagten, zumindest einen vollen Tag – und nicht zwei jeweils angebrochene Tage – gemeinsam zu verbringen und sowohl mit Alltags- als auch Freizeitaktivitäten zu verleben und zu gestalten. Die Klägerin erhält so Gelegenheit, sich ohne latenten Zeitdruck ein volles Wochenende auf ihren Vater einzulassen und die Beziehung zu diesem zu vertiefen. Eine Wochenendbesuchsregelung ab Freitagabend trägt damit dem ge- genseitigen Anspruch auf angemessenen Verkehr Rechnung und liegt auch im Kindeswohl. Im Ergebnis erscheint unter Einhaltung der vorgenannten Bedingun- gen eine Betreuung an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Frei- tagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr als angemessen. 2.6. Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 2.a) Ziffer 2 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass dem Beklagten an jedem ersten Wochenende ei- nes jeden Monats ein Besuchsrecht von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 17.00 Uhr zukommt. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als be- gründet.
3. Ferienbetreuung 3.1. Die Vorinstanz erwog, gerade das Ferienbesuchsrecht stelle bei länder- übergreifenden Familienverhältnissen das am besten geeignete Mittel dar, um den Kontakt zwischen einem Kind und dessen im Ausland wohnenden Elternteil aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu fördern. Vor diesem Hintergrund sei evi- dent, dass dem Beklagten bereits im jetzigen Zeitpunkt ein Ferienbesuchsrecht mit der Klägerin zugesprochen werden müsse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ferienbesuche nicht in dessen Heimatland D._____ durchgeführt werden könnten. Weiter bestünden keine relevanten Zweifel daran, dass sich der Beklag- te mit der nötigen Sorgfalt und Fürsorge um die Klägerin kümmern werde. Trotz- dem sei es der Verfahrensbeteiligten unbenommen, die Klägerin im Rahmen ei-
- 30 - nes ersten Ferienbesuches beim Beklagten zu begleiten. Bis zum Eintritt der Klä- gerin in den Kindergarten erscheine es angemessen, dem Beklagten ein Ferien- besuchsrecht von insgesamt drei Wochen pro Jahr zuzusprechen. Das erste Fe- rienbesuchsrecht sei auf eine Woche zu beschränken, um die Klägerin mit der neuen Situation nicht zu überfordern. Sollte es zu Schwierigkeiten in der Person der Klägerin kommen, sei der zu ernennenden Beistandsperson die Aufgabe zu erteilen, die Modalitäten der Ferienbesuche im Interesse der Klägerin festzulegen und für deren Organisation besorgt zu sein. Ab Eintritt in den Kindergarten sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Klägerin während der Kin- dergarten- beziehungsweise Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Über die Aufteilung der Ferien hätten sich die Eltern – unter Vorbehalt anderslautender Anordnungen durch die zu ernennende Beistandsperson – mindestens drei Mona- te im Voraus abzusprechen. Würden sie sich nicht einigen können, komme der Verfahrensbeteiligten in den Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Beklagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu (Urk. 67 S. 16 ff.). 3.2. Die Klägerin lässt mit ihrer Anschlussberufung vortragen, sie habe nun seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zum Beklagten gehabt. Die wenigen und kurzen Besuche in der Schweiz seien zwar mehrheitlich gut verlaufen, doch kön- ne daraus nicht geschlossen werden, dass auch ganze Ferien problemlos verlau- fen würden. Dass ab einem gewissen Alter ein Ferienrecht angebracht sei, bleibe unbestritten. Der Beklagte zeige bei den inzwischen stattgefundenen Besuchen, dass er sich nicht gewohnt sei, auf ein kleines Kind aufzupassen beziehungswei- se dieses zu betreuen. Nicht zuletzt wegen der durch den Beklagten gemachten Aussagen gegenüber der Klägerin, er würde sie mit nach D._____ nehmen, damit sie dort leben könne, bestehe die Gefahr, dass die Klägerin durch den Beklagten bei den Ferienbesuchen instrumentalisiert werde, um eine Rückkehr aus D._____ nach den Ferien zu vereiteln. Der von der Vorinstanz vorgenommene Vorschlag, die Verfahrensbeteiligte könne die Klägerin im Rahmen des ersten Ferienbesuchs begleiten sei zwar diskutiert worden, es gebe jedoch Unstimmigkeiten und es müsse befürchtet werden, dass die Eltern während diesem Ferienaufenthalt strei-
- 31 - ten würden, was für die Klägerin schädlich wäre. Das von der Vorinstanz festge- haltene Ferienrecht sei zudem missverständlich formuliert. So gelte einerseits ei- ne Regelung bis zum Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2023, andererseits eine Regelung für das ganze Jahr. Es müsse also klar festgehalten werden, wie viele Wochen im Jahr 2023 und in den Folgejahren zugesprochen würden. Zur Regelung des Besuchsrechts sei eine Beistandschaft eingesetzt worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die zuständige Beistandsperson am besten einschätzen könne, ab wann ein Ferienrecht sinnvoll sei und ohne Risiken für die Entwicklung der Klägerin stattfinden könne (Urk. 77 Rz. 26 ff.). 3.3. Der Beklagte erwidert, er habe nicht vor, die Klägerin nach D._____ zu entführen und treffe auch keine Anstalten hierfür. Was die Klägerin ausbreite sei eine Vorstellung, die sich ohne jegliche tatsächliche Basis im Gehirn der Verfah- rensbeteiligten gebildet habe (Urk. 81 Rz. 10). Die ganzen Kautelen um die ersten Ferien (nur eine Woche, die Verfahrensbeteiligte könne mitkommen) habe man nur und exklusiv für die Verfahrensbeteiligte eingerichtet. Damit habe man ihren Ängsten und Vorbehalten Rechnung tragen und es ihr ermöglichen wollen, die Kontrolle zu behalten. Jetzt benutze die Verfahrensbeteiligte diese Kautelen als Argument, um die Ferienbetreuung durch den Beklagten zu beschneiden. Dass die Verfahrensbeteiligte diejenigen Massnahmen dafür verwende, welche speziell für sie eingerichtet worden seien, um zu begründen, warum der Beklagte die Klä- gerin nicht während der Ferien betreuen soll, werfe die Frage nach der Aufrichtig- keit der Verfahrensbeteiligten auf. Es komme der Eindruck auf, dass jedes noch so abstruse Argument gut sei, um die Betreuung der Klägerin durch den Beklag- ten zu verhindern. In rechtlicher Hinsicht sei die Verfahrensbeteiligte nicht ver- pflichtet, die Kontrollrechte auszuüben, die ihr im erstinstanzlichen Urteil für die erste Ferienwoche eingeräumt worden seien, wenn sie befürchte, sie könne sich nicht zurückhalten. Der Beklagte und die Klägerin würden die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten nicht benötigen. Das Auslegungsproblem, welches die Ver- fahrensbeteiligte entdeckt haben wolle, bestehe nicht. Die Klägerin komme in die- sem Jahr im Sommer in den Kindergarten. Gemäss Phase 1 könne der Beklagte die Klägerin drei Wochen pro Kalenderjahr bis zum Eintritt in den Kindergarten und gemäss Phase 2 sechs Wochen pro Kalenderjahr ab Eintritt in den Kindergar-
- 32 - ten betreuen. Gemäss Phase 2 betreue der Beklagte die Klägerin ab Sommer während sechs Wochen pro Kalenderjahr. An diese sechs Wochen würden die Wochen angerechnet, welche der Beklagte die Klägerin schon vor dem Kinder- garteneintritt betreut habe. Dabei könne der Beklagte die Klägerin vor dem Kin- dergarteneintritt nicht schon vier Wochen betreuen, da vor dem Kindergarten nur drei Wochen pro Kalenderjahr möglich seien. Es gebe hoffentlich bald die Bei- ständin, die solche Probleme regeln könne. Es müsse weder das vorinstanzliche Urteil umgeschrieben noch die Ferienbetreuung durch den Beklagten einge- schränkt werden (Urk. 81 Rz. 17 ff.). 3.4. Betreffend die rechtlichen Prämissen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen III.2.4. hiervor verwiesen werden. Er- gänzend nochmals auszuführen ist, dass bei grösseren geographischen Entfer- nungen zwischen den Wohnorten der Beteiligten eine kleinere Kadenz von Wo- chenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längere Ferienbetreuungszeiten (teil-)kompensiert werden kann (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8; BGE 136 III 353 E. 3.3). 3.5.1. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass gerade das Ferienbesuchsrecht bei länderübergreifenden Familienverhältnissen ein geeignetes Mittel darstellt, um den Kontakt zwischen einem Kind und dessen im Ausland wohnenden Elternteil aufrecht zu erhalten beziehungsweise zu fördern. In Bezug auf die Dauer und die Modalitäten der Ferienbetreuung hat die Vorinstanz die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie das Kindeswohl beachtet und ist zu einer nachvollziehbaren und angemessenen Abstufung und Anordnung der Feriendauer gekommen, welche sich überdies im Rahmen der gerichtsüblichen Ferienregelung bewegt. Die Mög- lichkeit, dass die Verfahrensbeteiligte die Klägerin in der ersten Ferienwoche beim Beklagten begleiten kann, wenn sie dies möchte, sowie, dass die Beistandsper- son allfällige Ferienbesuche auf jeweils eine Woche am Stück beschränken kann, sofern dies aus Sicht des Wohls der Klägerin nötig erscheint, tragen dem vorlie- genden Einzelfall Rechnung und erscheinen ebenfalls angemessen. Die Klägerin bringt nichts vor, was von der Vorinstanz nicht schon bedacht worden wäre. Die unspezifischen Befürchtungen der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich einer Instru-
- 33 - mentalisierung der Klägerin stützen sich überdies auf keinerlei konkrete Grundla- gen und vermögen die vorinstanzlichen sowie die vorstehenden Erwägungen nicht zu entkräften beziehungsweise umzustossen. Zusammengefasst hat die Vo- rinstanz das Ferienbesuchsrecht angemessen festgelegt. 3.5.2. Das Schuljahr 2023/2024 beginnt im Kanton Zürich am Montag,
21. August 2023. Da – soweit ersichtlich – bislang noch keine Ferienbesuche stattgefunden haben, wäre der Beklagte gemäss vorinstanzlicher Festlegung grundsätzlich berechtigt, aber auch verpflichtet, bis zum 20. August 2023 drei Wochen Ferien mit der Beklagten zu verbringen. Ab dem 21. August 2023 sind es deren sechs Wochen. Daran erscheint nichts unklar. Das von der Vorinstanz fest- gehaltene Ferienrecht ist damit, entgegen der Ansicht der Klägerin, klar. 3.6. Die Anschlussberufung ist im Ergebnis abzuweisen.
4. Unterhalt 4.1. Zusammensetzung des Haushalts des Beklagten und dessen Wohnkos- ten 4.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Grundbetrag für eine er- wachsene Person in einer Haushaltsgemeinschaft betrage Fr. 1'100.–. Der Be- klagte habe den Auszug der Mutter aus seiner Eigentumsliegenschaft bezie- hungsweise den Kontaktabbruch zu dieser nicht substanziiert dargelegt und ent- sprechend sei bei ihm auch weiterhin davon auszugehen, dass er mit einer er- wachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Es sei deshalb von ei- nem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'100.– auszugehen (Urk. 67 S. 31 f.; Urk. 70/3). Weiter erwog die Vorinstanz, dem Beklagten würden im Zusammen- hang mit seiner Eigentumsliegenschaft monatliche Kosten in der Höhe von aufge- rundet EUR 1'200.– entstehen. Da davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin mit seiner Mutter zusammen in seiner Eigentumsliegenschaft lebe, und diese im Übrigen über ein praktisch gleich hohes Einkommen wie der Beklagte verfüge, sei ihm lediglich die Hälfte dieser Kosten, somit EUR 600.– zuzugestehen, zumal er selbst angegeben habe, dass sich seine Mutter teilweise mit einem monatlichen
- 34 - Beitrag von gerundet EUR 900.– an den Kosten für die Liegenschaft beteiligt ha- be (Urk. 67 S. 32 f.). 4.1.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe beim Unterhalt zwei Fehler ge- macht. Zum einen habe sie die Zusammensetzung seines Haushalts falsch fest- gestellt. Zum anderen habe sie ein viel zu hohes Einkommen ermittelt. Die Vo- rinstanz sei in ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass er mit seiner Mutter zu- sammenlebe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass eine Bestätigung der an seiner Adresse gemeldeten Personen noch nicht belege, dass es sich so verhalte, sei in sich nicht logisch. Wenn eine Bestätigung vorliege, welche alle Personen aufführe, die an dieser Adresse wohnen würden, beziehungsweise Auskunft über die Mitglieder des Haushalts gebe, ergebe sich daraus logischerweise, dass Per- sonen, die nicht aufgeführt seien, nicht an dieser Adresse wohnen würden. Die eingereichte Bestätigung erbringe darum den Beweis dafür, dass die Mutter nicht mit dem Beklagten zusammenlebe. Die vom Beklagten eingereichten Bestätigun- gen seien nicht mit einer Wohnsitzbescheinigung schweizerischer Prägung gleichzusetzen, sondern gebe tatsächlich Auskunft über die Personen, welche an dieser Adresse wohnen würden. Die Bestätigung werde auch nicht einfach ge- stützt auf die Angabe des entsprechenden Gesuchstellers ausgestellt, sondern ein städtischer Beamter komme für eine Kontrolle vor Ort vorbei. Gestützt darauf werde die Bescheinigung ausgestellt. Diese Kontrolle biete Gewähr dafür, dass tatsächlich nur diejenigen Personen an der angegebenen Adresse wohnen wür- den, die auf der Bestätigung aufgeführt seien. Die Bestätigung erbringe deshalb den vollen Beweis dafür, dass der Beklagte alleine wohne. Dass die Mutter des Beklagten auf ihrer Facebook-Seite Fotos ihrer Enkelin veröffentliche, sage nichts darüber aus, wo sie wohne. Solche Fotos würden ohne Probleme elektronisch um den ganzen Erdball verschickt werden können. Sie würden die physische Nähe der Personen nicht voraussetzen. Darum ziehe die Vorinstanz an dieser Stelle ein völlig ungeeignetes Sachverhaltselement heran, um den Wohnort der Mutter des Beklagten zu bestimmen. Diese wohne an der G_____ … in H_____. Der Woh- nort des Beklagten in I_____ liege 110 Kilometer von H._____ entfernt. Der Be- klagte und seine Mutter würden also so weit auseinander wohnen, dass ausge- schlossen werden könne, dass sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Ausser-
- 35 - dem habe die Mutter ein Gesuch um eine Sozialwohnung im Grossraum J_____ gestellt. Sie sei also weiterhin auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. Da der Beklagte allein wohne, sei ihm der Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son anzurechnen. Die Wohnkosten seien sodann auf EUR 1'200.– zu erhöhen, da der Beklagte die ganzen Wohnkosten zu tragen habe (Urk. 66 Rz. 45 ff. Rz. 51 ff. und Rz. 58). 4.1.3. Die Klägerin erwidert, die Zusammensetzung des Haushalts des Beklag- ten sei nicht falsch ermittelt worden. Dass die Mutter des Beklagten nicht mehr in dessen Haushalt wohnhaft sei, habe nicht glaubhaft begründet werden können. Die Aussagen des Beklagten seien nachweislich falsch gewesen, sodass seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage gestellt werden müsse. Bezüglich des Inhalts der Bestätigung und deren Prüfungsvorgang könne nicht viel gesagt werden. Es sei nicht bekannt, unter welchen Formvorschriften diese Bestätigungen in D._____ zustande kommen würden. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass die Eingabe in … Sprache und damit nicht in der Amtssprache verfasst sei. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Mutter des Beklagten im gleichen Haushalt wie der Beklagte wohne. Es werde bestritten, dass der Beklagte allein wohne und der Grundbedarf angepasst werden müsse (Urk. 77 Rz. 31 f.). Selbst wenn der Beklagte allein wohne, seien ihm die Wohnkosten nur anteilsmässig an- zurechnen. Die vom Beklagten geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von EUR 1'200.– seien beim geltend gemachten Lohn und den in seiner Region durchschnittlichen Wohnkosten keinesfalls angemessen. Eine Zwei-Zimmer- Wohnung in der Region koste durchschnittlich EUR 583.33 pro Monat. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme mit EUR 600.– sei deshalb zutreffend und nicht zu beanstanden (Urk. 77 Rz. 34). 4.1.4. Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 den auf Deutsch übersetzten Wortlaut der Bestätigung über die Zusammensetzung von dessen Haushalt an und erklärt, daraus ergebe sich eindeutig, dass er allein lebe. Er wohne seit Jahren am gleichen Ort und müsse auch die Klägerin unterbringen können. Es sei deshalb nicht sinnvoll, ihn zu verpflichten, in eine Zwei-Zimmer- Wohnung zu ziehen. Die Verfahrensbeteiligte würde in diesem Fall rügen, er habe
- 36 - zu wenig Platz um die Klägerin unterzubringen. Die Kosten einer Wohnung seien auch nicht günstiger. Die von der Klägerin eingereichte Kostenaufstellung habe nichts mit der Realität zu tun. Es sei auch vollkommen unklar, auf was für Daten sich diese Angaben stützen würden. Dem Beklagten seien deshalb die vollständi- gen Wohnkosten in der Höhe von EUR 1'200.– anzurechnen, da er mit einer an- gemessenen Mietwohnung nicht günstiger wohnen könne (Urk. 81 Rz. 26 ff.). 4.1.5. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat für jede zu beweisende Tatsache den Beweiswert der einzelnen abgenommenen Beweismittel zu gewichten und sich darauf aufbauend und aufgrund des sich daraus ergebenden Gesamteindruckes eine Meinung zu bilden (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 5). Bei der Bildung die- ser Überzeugung stellt sich die Frage, welches Mass sie erreichen muss, damit sie als erstellt gelten darf. Das Beweismass bezeichnet somit den Grad der Si- cherheit, mit welchem eine tatbestandsrelevante Sachbehauptung erwiesen sein muss, damit das Gericht diese als wahr oder unwahr erachten darf und muss (KUKO ZPO-Baumgartner, Vor Art. 150-193 N 5). In der Praxis gelangen drei Beweismasse zur Anwendung. Der strenge oder volle Beweis der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit und der Beweis der einfachen Wahrscheinlichkeit, welcher auch als Glaubhaftma- chung bezeichnet wird (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 7). Grundsätzlich ist als Re- gelbeweismass der strenge Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Wie im ordentlichen Verfahren bestehen im vereinfachten Verfahren weder Beweismittel- beschränkungen noch Herabsetzungen des Beweismasses (Pahud, DIKE-Komm- ZPO, Art. 219 N 9; Botschaft ZPO, BBl 2006 7345). Der strenge Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird hingegen nicht verlangt. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachen- behauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zwei- fel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Als Orientierungsgrösse kann eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90 % herangezogen werden (BSK ZPO- Guyan, Art. 157 N 8).
- 37 - 4.1.6. Der Beklagte hat vor Vorinstanz eine Kopie einer "…" – was übersetzt "Haushaltszusammensetzung" bedeutet – an seiner Wohnadresse in D._____ mit Datum vom 18. Juli 2022 zu den Akten gelegt (Urk. 53/29). Vor Berufungsinstanz hat der Beklagte eine weitere Kopie einer Bescheinigung über seine Haushaltszu- sammensetzung, dieses Mal datiert vom 28. September 2022, eingereicht (Urk. 70/3). Auf beiden Dokumenten ist aufgeführt, dass der Beklagte seit dem
31. Januar 2014 an der K._____ … in I_____ gemeldet ist – zu den Zeitpunkten der Ausstellung der Bescheinigungen als "alleinstehend". Ebenfalls im vorliegen- den Berufungsverfahren hat der Beklagte eine Kopie einer Bestätigung über die Haushaltszusammensetzung an der G_____ … in H._____, datiert vom
30. August 2022, vorgelegt. Gemäss dieser wohnt die Mutter des Beklagten seit dem 27. Juni 2022 als nicht verwandte Person im Haushalt von Herrn L._____ an der vorgenannten Adresse (Urk. 70/4). Bei den Akten liegen somit drei zu unter- schiedlichen Zeiten ausgestellte Bescheinigungen, gemäss welchen die Mutter des Beklagten nicht an dessen Adresse wohnhaft ist. Sämtliche Bescheinigungen wurden durch den beauftragen Beamten des entsprechenden Einwohnermelde- amtes gestempelt und unterschrieben. Wie ausgeführt handelt es sich bei den eingereichten Bescheinigungen um Kopien. Die Echtheit dieser Urkunden wurde jedoch von keiner Seite bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Urkunden nicht vom erkennbaren Aussteller stammen oder deren Inhalte abweichend ver- ändert worden sein könnten. Gemäss Art. 7 § 1 und § 4 des … "… [Gesetz]" vom
16. Juli 1992 muss sich jede Person, die ihren Hauptwohnsitz begründen oder verlegen will, bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich niederlas- sen will, innert acht Werktagen anmelden. Gemäss § 5 des vorgenannten Artikels ist die Überprüfung des tatsächlichen Wohnsitzes einer Person, die ihren Haupt- wohnsitz in D._____ begründet oder innerhalb von D._____ verlegt, Gegenstand einer Untersuchung durch die Gemeindebehörde. Der Minister, dem das Innen- ministerium untersteht, sorgt dafür, dass Beamte seines Ressorts damit beauf- tragt werden, die Register jeder Gemeinde regelmässig zu inspizieren (Art. 22 des … "… [Gesetz]" vom 16. Juli 1992). In den meisten Gemeinden überprüft die Poli- zei vor Ort die Richtigkeit der Angaben zum Wohnsitz und stellt einen Bescheid zur Belegung der Räumlichkeiten aus. Gemäss den im Internet abrufbaren Infor-
- 38 - mationen erfolgt die Untersuchung in I_____ ebenfalls durch die Polizei (vgl. https://www.I._____.D'._____/…; zuletzt besucht am 20. März 2023). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin erbringen die eingereichten Bestäti- gungen über die Haushaltszusammensetzung vor diesem Hintergrund den Be- weis dafür, dass der Beklagte tatsächlich allein wohnt. Die theoretische Möglich- keit, dass der Beklagte früher oder später mit seiner Mutter oder einer anderen Person zusammenleben könnte, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern, zumal eine solche Eventualität in sämtlichen Fällen besteht und ebenso für die weitere Verfahrensbeteiligte gelten würde. Ob der Kontakt zwischen dem Beklag- ten und dessen Mutter ununterbrochen geblieben ist beziehungsweise wieder hergestellt wurde, spielt sodann keine Rolle, da dies nichts über deren Wohnsi- tuation aussagt. Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass der Beklagte derzeit allein wohnt. 4.1.7. Es ist dem Beklagten entsprechend der monatliche Grundbetrag einer al- leinstehenden Person ohne Haushaltsgemeinschaft gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.) in der Höhe von Fr. 1'200.– anzurechnen. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das Preisni- veau 2020 wurden nicht beanstandet und erweisen sich weiterhin als zutreffend. Das Preisniveauindizes der Schweiz für das Jahr 2021 wäre zwar wenige Index- punkte tiefer als im Vorjahr (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale- preisvergleiche/preisniveauindizes.html.; zuletzt besucht am 20. März 2023), die Zahlen sind jedoch noch provisorisch und demnach nicht anzupassen. Entspre- chend ist von einem Grundbetrag von gerundet Fr. 840.– für D._____ auszuge- hen. Bei einem Euro-Wechselkurs von 1.0811 (siehe nachstehend E. III.4.2.) re- sultiert ein Betrag von gerundet EUR 775.–. 4.1.8. Was die Wohnkosten angeht, ist unbestritten geblieben, dass dem Be- klagten Kosten im Zusammenhang mit seiner Eigentumsliegenschaft in der Höhe von EUR 1'200.– (vgl. Urk. 67 S. 33) anfallen. Die Klägerin macht jedoch zutref-
- 39 - fend geltend (vgl. Urk. 77 Rz. 34), dass der Beklagte bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen seine Wohnkosten senken muss, zumal die vorgenann- ten Wohnkosten beinahe die Hälfte seines (hypothetischen) Einkommens (vgl. nachstehend E. III.4.3.) ausmachen. Gemäss den entsprechenden Plattformen im Internet lassen sich in I_____ ohne Weiteres Zwei-Zimmer-Wohnungen – teilwei- se auch Drei-Zimmer-Wohnungen – zu einem Mietpreis in der Höhe von EUR 600.– bis EUR 1'000.– finden, wobei die meisten Zwei-Zimmer- Mietwohnungen zu einem Preis von EUR 750.– bis EUR 850.– angeboten werden (vgl. www.M1._____....; https://M2._____.D'._____; www.M3._____.D'._____; https://M4._____.D'._____; www.M5._____.D'._____; www.M6._____.ch/D._____/I._____; sämtliche Plattformen zuletzt besucht am
11. April 2023). Entsprechend erscheint es dem Beklagten vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhältnisse sowohl möglich als auch zumutbar, seine Wohn- kosten zu senken, wozu er im Rahmen seiner besonderen Anstrengungspflicht im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt (vgl. nachstehend E. 4.3.5) auch gehal- ten ist. Ob der Beklagte zu diesem Zweck sein Eigentumshaus kostendeckend vermietet und in eine der vorgenannten Mietwohnungen zieht oder ob er eine Un- termieterin oder einen Untermieter sucht, kann ihm überlassen werden. Im Er- gebnis erscheint es angebracht dem Beklagten in seinem Bedarf für Wohnkosten EUR 800.– anzurechnen. Zur Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben in die Wirk- lichkeit ist dem Beklagten eine Übergangsfrist einzuräumen, wobei eine Frist bis Ende Juli 2023 als angemessen erscheint. 4.1.9. Die Berufung erweist sich im vorgenannten Umfang als begründet. Der familienrechtliche Bedarf des Beklagten beträgt nicht EUR 2'002.– sondern bis und mit Juli 2023 EUR 2'662.– und ab Juli 2023 EUR 2'262.–. Die Dispositiv-Ziffer 6 lit. c) des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. 4.2. Wechselkurs Schweizer Franken in Euro 4.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, für die Umrechnung von Währungen in Un- terhaltsentscheiden könne von Durchschnittswechselkursen ausgegangen wer- den, um möglichen Kursschwankungen Rechnung zu tragen. Die Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklagten seien in der Unterhaltsberechnung in Euro auf-
- 40 - zunehmen und ein allfälliger Überschuss sei ebenfalls in Euro zu berechnen. Die- ser allfällige Überschuss sei sodann mit einem Durchschnittswechselkurs der letz- ten beiden Jahre in Schweizer Franken umzurechnen und als allfälliger Unter- haltsbeitrag der Klägerin zuzusprechen. Der Durchschnittswechselkurs werde vor- liegend durch Berechnung des arithmetischen Mittels der Monatsmittelwechsel- kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Monate Juli 2020 bis und mit Juni 2022 ermittelt und betrage 1.0811 (Urk. 67 S. 24). 4.2.2. Der Beklagte rügt, bei der Umrechnung in Euro sei zu beachten, dass der aktuelle Wechselkur bei EUR 1.– = Fr. 0.97 liege. Grundsätzlich sei die Argumen- tation der Vorinstanz, dass auf eine längere Zeitperiode abgestellt werden sollte, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen, nicht a priori falsch. Im vor- liegenden Fall handle es sich aber nicht um eine Währungsschwankung, sondern um eine dauerhafte Veränderung des Wechselkurses. Betrachte man nämlich die letzten drei Jahre, sei der Wechselkurs des Euro nie so tief gewesen. Seit er En- de 2020 bei über EUR 1.– = Fr. 1.11 gelegen habe, sei der Kurs seither nur noch gesunken und zwar weit unter das Niveau der Schwankungen in den letzten fünf Jahren. In den letzten fünf Jahren habe der Wechselkurs nie im Bereich der Pari- tät gelegen. Das zeige, dass der Verfall des Euro keine Wechselkursschwankung sei, sondern dass eine Veränderung der Situation vorliege. Man müsse in Zukunft davon ausgehen, dass zwischen Euro und Franken Parität bestehe. Darum sei nicht auf den Durchschnitt der letzten zwei Jahre, sondern auf den aktuellen Wechselkurs abzustellen und der Grundbetrag 1:1 in Euro umzurechnen. Wende man ansonsten die Rechnung der Vorinstanz auf Seite 32 des angefochtenen Ur- teils an, resultiere ein Grundbetrag von EUR 840.– (Urk. 66 Rz. 56 ff.). 4.2.3. Die Klägerin erwidert lediglich, die Umrechnung des Euro-Kurses sei von Amtes wegen vorzunehmen. Hierbei eine dauerhafte Reduktion des Euro-Kurses anzunehmen sei aber zu kurzsichtig (Urk. 77 Rz. 33). 4.2.4. Wechselkursschwankungen entstehen auf Devisenmärkten. Dort sind Wechselkurse unter anderem bedingt durch den Aussenhandel, Handlungen der Zentralbanken, Erwartungen von Devisenmarktexperten, das Zinsniveau, Inflati- onsraten, Direktinvestitionen und weiteren politischen Ereignissen Schwankungen
- 41 - ausgesetzt. Das Bundesgericht erachtet es deshalb nicht als bundesrechtswidrig, diesen Kursschwankungen mit einem Durchschnittswert der letzten drei Jahre Rechnung zu tragen (vgl. BGer 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.3.). 4.2.5. Vorliegend hat die Vorinstanz einen Durchschnittswechselkurs von 1.0811 anhand der Berechnung des arithmetischen Mittels der Monatsmittel- wechselkurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Monate Juli 2020 bis und mit Juni 2022 ermittelt. Wie gerade die letzten drei Jahre einmal mehr eindrücklich gezeigt haben, lässt sich das Weltgeschehen nicht vorausse- hen. Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens erscheint auch eine Kursent- wicklungsprognose nahezu unmöglich. Der Annahme des Beklagten, dass in Be- zug auf den Euro-Wechselkurs eine Veränderung der Situation vorliege und in Zukunft zwischen dem Euro und dem Franken Parität bestehe, kann demnach nicht ohne Vorbehalte zugestimmt werden. Zu berücksichtigen ist zudem einer- seits, dass der vorgenannte bundesgerichtliche Entscheid Anfangs 2022 und so- mit zu einem Zeitpunkt, als der Eurokurs im Vergleich zu den Vorjahren bereits einen deutlich tieferen Wert aufwies, gefällt wurde. Andererseits ist der Monats- mittelkurs in Bezug auf den Euro seit dem Datum des vorinstanzlichen Urteils be- reits wieder gestiegen (vgl. die Monatsmittelkurse für die Europäische Währungs- union für die Jahre 2022 und 2023, einzusehen auf: https://www.rates.bazg.admin.ch/estv; zuletzt besucht am 20. März 2023). Vor dem Hintergrund der Erwägung hiervor sowie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Berechnung eines Durchschnittswechsel- kurs für die Monate Juli 2020 bis Juni 2022 nicht zu beanstanden. 4.2.6. Im Ergebnis ist der von der Vorinstanz angenommene Durchschnitts- wechselkurs zu schützen und es ist keine Änderung des Euro-Wechselkurses vorzunehmen. Die Berufung des Beklagten erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4.3. Arbeitsbemühungen und hypothetisches Einkommen des Beklagten 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte erhalte derzeit in D._____ ein Entgelt in der Höhe von monatlich durchschnittlich EUR 1'400.–, welches sich gemäss
- 42 - seinen Angaben mit Arbeitslosentaggeldern in der Schweiz vergleichen lasse und zeitlich nicht beschränkt sei. Der Beklagte sei im jetzigen Zeitpunkt 40 Jahre alt und habe soweit ersichtlich keine dauernden gesundheitlichen Probleme. Er habe zwar angegeben, einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Seit sechs Mona- ten gehe es ihm jedoch besser und er müsse lediglich noch Medikamente ein- nehmen. Eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei we- der behauptet noch belegt worden. Damit sei ohne Weiteres klar, dass dem Be- klagten die Aufnahme einer Vollzeitanstellung zumutbar sei. Aus dem eingereich- ten Lebenslauf könne entnommen werden, dass der Beklagte zwischen den Jah- ren 2002 und 2019 praktisch lückenlos als Tischler/Schreiner (… [Ausdruck in ei- ner Landessprache des Staates D._____]) arbeitstätig gewesen sei. Es erscheine nicht ersichtlich, weshalb dies dem Beklagten nicht auch derzeit möglich sein soll. Zwar sei es nachvollziehbar, dass im Rahmen der Corona-Pandemie die Arbeits- stellen auf dem Bau knapper geworden seien. Die Produktivität knüpfe jedoch in zahlreichen europäischen Ländern wieder an Zeiten vor der Pandemie an und es bestehe erheblicher Bedarf an Arbeitskräften. Dies belege der Beklagte selber, indem er für einen Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum 28. März 2022 gleich zwölf Stellenausschreibungen für eine Stelle als Tischler/Schreiner in der Nähe seines Wohnortes eingereicht habe. Vor diesem Hintergrund sei die andauernde Arbeitslosigkeit des Beklagten dessen mangelhaften Suchbemühungen zuzu- schreiben. Gemäss öffentlich zugänglichen statistischen Erhebungen habe der durchschnittliche Mittellohn im Baugewerbe in der Region N._____, in welcher der Beklagte wohne, im Jahr 2019 gerundet EUR 3'252.– betragen. Unter Berücksich- tigung der Umstände, dass das Lohnniveau in Folge der Corona-Pandemie der- zeit noch tiefer liegen dürfe und es sich bei Schreinern nicht um die am besten qualifizierten Angestellten im Baugewerbe handle, müsse es dem Beklagten aber dennoch möglich sein, im Rahmen einer Vollzeitanstellung ein monatliches Netto- Einkommen in der Höhe von EUR 2'600.– zu erzielen (Urk. 67 S. 24 ff.). 4.3.2. Der Beklagte rügt in seiner Berufungsschrift, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass er sich zu wenig um Arbeit bemühe. Das treffe nicht zu. Er bewerbe sich täglich auf offene Stellen. Er schreibe nur selten Bewerbungen, sondern werde direkt bei potenziellen Arbeitgebern vorstellig, damit diese einen
- 43 - unmittelbaren Eindruck bekommen würden. Dadurch würden sich zwar die Chan- cen auf eine Anstellung erhöhen, der Beklagte könne jedoch nicht so viele Be- werbungen dokumentieren, wie er tatsächlich mache. Dennoch habe er vor Vo- rinstanz eine grosse Menge von Bewerbungen eingereicht. Die Vorinstanz habe deshalb den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Für die Ermittlung des hypotheti- schen Einkommens des Beklagten habe die Vorinstanz auf statistische Lohnan- gaben abgestellt. Dabei habe sie auf einen Durchschnittslohn über die gesamte Baubranche abgestellt. Das ergebe viel zu hohe Löhne, denn in diesem Durch- schnittslohn seien auch qualifizierte bis hoch qualifizierte Facharbeiter berücksich- tigt. Ausserdem handle es sich um Brutto-Löhne. Der Beklagte habe keine Aus- bildung. Darum sei der von der Vor-instanz beigezogene Lohn nicht repräsentativ für die Erwerbsaussichten des Beklagten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht mehr auf dem Bau werde arbeiten können. Er habe vor zwei Jah- ren eine Diskushernie gehabt und sei in den letzten zwei Jahren arbeitsunfähig gewesen. Er werde keine schweren Arbeiten mehr machen können. Möglicher- weise könne er als Chauffeur oder Betriebsmitarbeiter arbeiten. Dabei werde er aber weniger als auf dem Bau verdienen. Bei seinem vorherigen Arbeitgeber O._____ habe der Beklagte ungefähr EUR 1'900.– verdient. Teilweise habe ihn der Arbeitgeber aber nur während fünfzehn Tagen benötigt, weshalb er in solchen Monaten nur knapp EUR 1'500.– verdient habe. Bei der P._____ habe der Be- klagte sogar nur gerundet EUR 1'700.– verdient. Es seien ihm zwar EUR 1'995.– ausbezahlt worden, davon seien jedoch EUR 300.– als Spesen für den Arbeits- weg abzuziehen. Der Beklagte habe auch eine aktuelle Lohnabrechnung eines Kollegen organisiert, welcher die gleiche Arbeit verrichte, die auch der Beklagte ausgeübt habe. Der Kollege verdiene ebenfalls weniger als EUR 2'000.–. Da der Beklagte die Tätigkeit als Bauschreiner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft weiterhin zwi- schen EUR 1'900.– und EUR 2'000.– verdienen werde, sondern sei von einem tieferen Einkommen zwischen EUR 1'600.– und EUR 1'700.– auszugehen. Mit seinem aktuellen und auch dem zu erwartenden Einkommen sei der Beklagte nicht in der Lage, Unterhalt zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt sei deshalb aufzuheben (Urk. 66 Rz. 60 ff.). Gemäss Eingabe des Beklagten vom
- 44 -
10. November 2022 habe sich nunmehr insofern eine Änderung ergeben, als er eine Anstellung gefunden habe. Diese sei zurzeit temporär und er arbeite nur zwei bis drei Tage pro Woche. Es bestehe aber die Aussicht, dass aus dieser An- stellung eine Festanstellung mit einem vollen Pensum werde. Aus den ersten bei- den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass die Ausführungen in der Berufung be- züglich Einkommen richtig und die Annahmen der Vorinstanz falsch seien. Die erste Lohnabrechnung weise ein Brutto-Einkommen von EUR 408.– und ein Net- to-Einkommen von EUR 298.74 und die zweite Lohnabrechnung ein Brutto- Einkommen von EUR 344.– und ein Netto-Einkommen von EUR 254.49 aus. Das Netto-Einkommen betrage jeweils etwa 73% des Brutto-Einkommens. Pro Stunde erhalte der Beklagte EUR 16.–. Die Wochenarbeitszeit betrage 38 Stunden, was auf der Lohnabrechnung vermerkt sei. Rechne man mit 52 Wochen x 38 Stunden à EUR 16.– resultiere ein jährliches Brutto-Einkommen von EUR 31'616.–. Das Netto-Einkommen betrage also EUR 23'080.– was EUR 1'923.– pro Monat ent- spreche. Ausserdem sei die Annahme der Vorinstanz widerlegt, dass sich der Be- klagte zu wenig um Arbeit bemühe, da er jetzt eine Stelle gefunden habe (Urk. 74 S. 1). 4.3.3. Die Klägerin erwidert, dem Beklagten sei seit langem klar, dass er seine Stellensuche belegen müsse. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine "grosse Menge" von Bewerbungen eingereicht. Auch der Beleg, dass Arbeitslosengeld bezogen werde, reiche nicht aus, um die Suchbemühungen zu belegen. Stattdessen habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine ausreichenden Suchbemühun- gen stattgefunden hätten. Der Beklagte sei verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Dass er aufgrund einer Diskushernie arbeitsunfähig gewesen sein soll, werde bestritten. Es würden keine Belege dazu vorliegen. Die Vo- rinstanz sei von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von EUR 2'600.– bei einer 100% Anstellung ausgegangen und habe die statistischen Lohnangaben D._____s berücksichtigt. Das Bundesgericht habe kürzlich festgehalten, dass sich die Eltern in beruflicher Hinsicht unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht so ausrichten müssten, dass ihre Arbeitskapazität maximal ausgeschöpft werden könne. Ein an sich rechtmässiger Wegzug ins Ausland – auch ins Heimatland – könne unbeachtlich sein, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu-
- 45 - mutbar sei. Der Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, in der Schweiz zu bleiben und hier zu arbeiten. Er habe eine Ausbildung als Mechaniker absolviert und bereits mehrere Jahre als Schreiner gearbeitet. Es sei ihm auf dem Schwei- zer Arbeitsmarkt ohne weiteres ein Netto-Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzumuten. Inzwischen gebe der Beklagte an, eine Stelle gefunden zu haben, mit welcher er monatlich EUR 1'923.– erzielen solle. Ein Arbeitsvertrag, welcher wei- tere Lohnbestandteile – beispielsweise einen 13. Monatslohn – belegen würde, liege nicht vor. Inwiefern die Sozialabzüge auch bei einer 100% Anstellung 25% des Bruttolohns betragen würden, könne nicht dargetan werden. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht aufzeigen können, dass er nicht eine andere Stelle, bei welcher er ein höheres Einkommen erzielen könnte, gesucht habe. Es müsse wei- terhin angenommen werden, dass es dem Beklagten auch mit dieser Anstellung möglich sei, einen Nettolohn von mindestens EUR 2'600.– zu erzielen. Auch wenn bei einer Anrechnung eines Schweizer Einkommens von Fr. 5'000.– von höheren Bedarfspositionen ausgegangen werden müsste, sei die Leistungsfähig- keit des Beklagten, ebenso wie bei der Annahme, ein monatliches Einkommen von EUR 2'600.– zu erzielen, zumindest teilweise gegeben (Urk. 77 Rz. 36 ff.). 4.3.4. Der Beklagte bringt mit seiner Replik vom 16. Januar 2023 vor, er habe nie in der Schweiz einen Wohnsitz gehabt. Es sei von D._____ in die Schweiz gependelt. Der Plan sei ursprünglich gewesen, dass die Verfahrensbeteiligte nach D._____ ziehe, aber sie habe ihre Pläne geändert. Die Voraussetzungen, um auch nur darüber nachzudenken, dass der Beklagte in die Schweiz "zurückkeh- ren" könnte, seien nicht gegeben. Die Abzüge würden sich aus der Lohnabrech- nung ergeben. Der Beklagte habe jetzt wieder das Einkommen, welches er vor der Arbeitslosigkeit gehabt habe. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden (Urk. 81 Rz. 31 f.). 4.3.5. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht
- 46 - bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Le- bensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschrän- ken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitä- ten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen an- genommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Die Unmöglich- keit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechen- den Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2). 4.3.6. Mit dem Beklagten ist zu erwägen, dass dieser in der Schweiz nicht dau- erhaft wohnhaft war beziehungsweise nie hierzulande einer Arbeitstätigkeit nach- gegangen ist. Entsprechend darf von ihm auch nicht erwartet werden, sich im Rahmen seiner besonderen Anstrengungspflicht in der Schweiz eine allenfalls besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen. Die Pflicht zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit besteht jedoch auch im Ausland. Der Beklagte bringt zwar vor,
- 47 - über keine Ausbildung zu verfügen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen hat, konnte er zwischen den Jahren 2002 und 2019 praktisch lückenlos als Tisch- ler/Schreiner (…) arbeiten (vgl. Urk. 48/26). Unter Berücksichtigung der gegen- wärtig tiefen Arbeitslosenquote sowie der einstweilen entspannten Lage im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der mittlerweile 41-jährige Beklagte eine Anstellung in einem Voll- pensum finden kann. Der Beklagte hat auch keine Erfahrungswerte erbracht, wel- che die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen würden. Es sind keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und auch ander- weitig keine Gründe ersichtlich beziehungsweise belegt, die einer grundsätzlich uneingeschränkten Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Gemäss den von der Vo- rinstanz ebenfalls angeführten, öffentlich zugänglichen statistischen Erhebungen betrugen die durchschnittlichen Mittellöhne im Baugewerbe für Vollzeitbeschäftig- te in der Region N._____ im Jahr 2019 EUR 3'252.– und im Jahr 2020 EUR 3'271.– (vgl. https://…; zuletzt besucht am 20. März 2023). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend berücksichtigt, dass es sich um Durchschnittslöhne handelt und das hypothetische Einkommen des Beklagten entsprechend seinen Qualifika- tionen nach unten angepasst. Die ebenfalls berücksichtigte Anpassung des Lohn- niveaus in Folge der Corona-Pandemie erscheint hingegen nicht mehr ange- bracht. Der Beklagte gibt aktuell an, er habe wieder das Einkommen, welches er vor der Arbeitslosigkeit erzielt habe (Urk. 81 Rz. 32). Einen Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen, welche aufzeigen würden, wie viele Stunden er pro Monat tatsächlich arbeitet und wie hoch die Abzüge des Brutto-Lohns sind, werden nicht vorgelegt. Weder aus den Lohnabrechnungen aus den Jahren 2016 und 2017 noch aus den Lohnabrechnungen eines Arbeitskollegen kann der Beklagte etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese nicht die aktuellen Umstände bezie- hungsweise die Situation des Beklagten selbst im Jahr 2023 aufzeigen. Entspre- chend ist – abgesehen von den weggefallenen Einschränkungen im Zusammen- hang mit der Corona-Pandemie – weiterhin von den von der Vorinstanz festgeleg- ten Parametern auszugehen. Das Erzielen eines monatlichen Netto-Einkommens in der Höhe von mindestens EUR 2'600.– erscheint vor dem Hintergrund der vor- stehenden Erwägungen sowohl zumutbar als auch möglich.
- 48 - 4.3.7. Zusammenfassend ist der Beklagte aufgrund der von ihm geforderten be- sonderen Anstrengungspflicht gehalten, mindestens das von der Vorinstanz ange- rechnete hypothetische Einkommen in der Höhe von netto EUR 2'600.– pro Mo- nat zu erzielen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.4. Resultierender Unterhalt und Manko der Klägerin 4.4.1. Betreffend die rechtlichen Prämissen zum Kinderunterhalt kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 21 ff.). 4.4.2. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen zur Wohnsituation des Beklagten hiervor (E. III.4.1.) beträgt dessen Bedarf bis und mit Juli 2023 EUR 2'662.–. Der Beklagte ist folglich bis zum vorge- nannten Zeitpunkt nicht in der Lage, seinen familienrechtlichen Notbedarf mit sei- nem (hypothetischen) Einkommen in der Höhe von EUR 2'600.– zu decken. Ent- sprechend kann er bis und mit Juli 2023 auch nicht zu Kinderunterhaltszahlungen verpflichtet werden. Das monatliche Manko der Klägerin in der Phase 2 erhöht sich damit bis und mit Juli 2023 um den weggefallenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 646.50 auf Fr. 1'840.–. Ab August 2023 sind dem Beklagten wie ausgeführt tiefere Wohnkosten anzurechnen (vgl. E. III.4.1.8. f. hiervor). Sein Be- darf beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf EUR 2'262.–. Ihm verbleiben demnach monatlich EUR 338.–, mithin rund Fr. 365.– (vgl. zum Umrechnungskurs E. III.4.2. hiervor). Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrensbeteiligten ab dem 1. August 2023 an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin 1 einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 365.–, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2023, zahlbar. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung über die Volljährigkeit der Klägerin hinaus, solange diese im Haushalt der Verfahrensbeteiligten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; Art. 277 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Das monatliche Manko der Klägerin in der Phase 2 ab August 2023 beträgt somit
- 49 - Fr. 1'475.–. In der Phase 3 beträgt das Manko Fr. 950.– und in Phase 4 Fr. 650.– pro Monat. 4.4.3. Die Berufung erweist sich in vorgenanntem Umfang als begründet. Die Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. In der Folge ist von Amtes wegen auch die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 betref- fend das ausgewiesene monatliche Manko der Klägerin anzupassen.
5. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beklagten betreffend die elterliche Sorge, das Wochenendbesuchsrecht sowie seine Wohnsituation als teilweise be- gründet und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Bezüglich des hypothetischen Einkommens sowie des Euro-Wechselkurses ist die Berufung unbegründet und abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klägerin betreffend die Ferienbetreuung erweist sich als unbegründet und ist in der Folge ebenfalls abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zür- cherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom
- 50 - 22.04.2020, E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1). Demge- genüber findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhält- nis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (z.B. bei sehr unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1). Gemäss Praxis der entscheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt, sondern in der Regel den am Verfahren beteiligten Eltern (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4.). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– fest. Hinzu ka- men Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 1'747.50. Die Gerichtskosten aufer- legte die Vorinstanz dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zu Hälfte, wobei die Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 67 S. 49). 1.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unan- gefochten, erweist sich aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses der Beteilig- ten, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles als an- gemessen und ist demnach zu bestätigen. Ebenso ist die praxisgemässe Auflage der Kosten an die unentgeltlich vertretenen Kindseltern zu bestätigen. Hinsichtlich der umstrittenen elterlichen Sorge sowie des Wochenend- und Ferienbetreuungs- recht hatten diese gute Gründe für ihre Anträge. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer hälftigen Kostenauflage. Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt die Klägerin 1 und der Beklagte gemessen an ihren ursprünglichen Anträgen je unge- fähr zu gleichen Teilen, da im Ergebnis zunächst keine und ab August 2023 Kin- derunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 365.– pro Monat zugesprochen werden. Der vorinstanzliche Aufwand hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen und der vermögensrechtlichen Kinderbelange hält sich in etwa die Waage. Insgesamt rechtfertigt sich somit eine je hälftige Kostenauflage und die Parteientschädigun- gen sind ausgangsgemäss wettzuschlagen.
- 51 - 1.4. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist entsprechend zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen. 2.2. Strittig im vorliegenden Rechtsmittelverfahren waren die elterliche Sorge sowie der für die Klägerin zu leistende Unterhalt. Beide Streitigkeiten sind wiede- rum gleich zu gewichten. Wie bereits ausgeführt, sind die Kosten betreffend nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen wie der elterlichen Sorge oder das Betreu- ungsrecht praxisgemäss dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je hälftig aufzuerlegen (vgl. E. IV.1.1. hiervor). In Bezug auf den strittigen Kinderunterhalt unterliegen beziehungsweise obsiegen die Klägerin und der Beklagte in etwa zu gleichen Teilen, selbst wenn der Beklagte bis Juli 2023 zu keinen Unterhaltszah- lungen verpflichtet werden kann. Zu berücksichtigen bleibt nämlich, dass der Be- klagte im Berufungsverfahren lediglich mit der Rüge betreffend seine Wohnsitua- tion teilweise durchdrang und allein diese dazu führte, dass er keinen respektive einen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil geringeren Unterhalt zu leisten hat. Betreffend das ebenfalls gerügte hypothetische Einkommen sowie betreffend den angefochtenen Euro-Wechselkurs unterlag der Beklagte hingegen vollständig. Wiederum zu erwägen bleibt sodann, dass nach der Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. E. IV.1.1. hiervor). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je hälftig aufzuerlegen. Zufolge der dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.3. nachstehend) sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzah-
- 52 - lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt. Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Der Beklagte, die Klägerin und die Verfahrensbeteiligte haben je ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der Beklagte und die Klägerin ha- ben zudem je um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 66 S. 3 und Urk. 77 S. 3). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurtei- lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person hat ihre aktuelle finanzielle Situation vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.4; BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3; siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Bei der Beurteilung von Gesuchen be- treffend unentgeltliche Rechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, der jedoch durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten einge- schränkt ist (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom
22. November 2019, E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3).
- 53 - Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicher- heiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsu- chende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benö- tigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO je- doch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Ob- liegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausrei- chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 Erw. 4; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 47) 3.3. Die Mittellosigkeit des Beklagten ist ausgewiesen. Auch bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von EUR 2'600.– ist er nicht in der Lage, sein familienrechtliches Existenzminimum zu decken (vgl. E. III.4.4 hiervor). Das ausgewiesene Vermögen (vgl. Urk. 50) ist ihm als Notgroschen zu belassen. Seine Liegenschaft in D._____ ist als nicht sofort liquidierbar einzustufen und wird sodann als Wohnunterkunft benötigt. Da die Berufung ausserdem nicht von vorn- herein als aussichtslos erschien und der Beklagte rechtsunkundig ist und für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.4. Der Verfahrensbeteiligten werden im vorliegenden Verfahren Gerichtskos- ten auferlegt, weshalb über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ent- scheiden ist. Die finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten dürften sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nicht geändert haben. Sie ist mit ih- rem Einkommen nicht in der Lage, ihren eigenen Bedarf als auch den Bedarf der
- 54 - Klägerin zu decken (vgl. E. IV.1.4 hiervor). Über relevantes Vermögen verfügt die Verfahrensbeteiligte nicht (vgl. Urk. 3/9 und Urk. 3/10). Ihre fehlende Solvenz ist somit gegeben. Ihre Prozessstandpunkte erwiesen sich nicht von vornherein als aussichtlos. Demzufolge ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. 3.5. Die Mittellosigkeit der Klägerin ist evident. Als minderjähriges Kind ohne namhaftes Einkommen oder Vermögen ist sie nicht in der Lage, für Gerichts- und Anwaltskosten selbst aufzukommen. Ebenso ist sie im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte auf eine Vertretung angewiesen. Ihre Rechtsbegehren er- schienen sowohl hinsichtlich ihrer Anschlussberufung als auch im Rahmen der Berufung nicht von vornherein aussichtslos. Da die Klägerin nicht zur Bezahlung von Gerichts- beziehungsweise Prozesskosten verpflichtet wird, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hin- gegen gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Von einer Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO ist abzusehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2.a) Ziffer 1 sowie die Disposi- tiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. August 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsanwalt bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 55 -
3. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrensbeteiligte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
5. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Eine Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO besteht nicht.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2.a) Ziffer 2, 5, 6.c), 7, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt beziehungsweise ergänzt: "1. Die Klägerin, geboren am tt.mm.2018, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten/Kindsmutter und des Beklagten gestellt. Die Klägerin wird unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbetei- ligten/Kindsmutter belassen. Der Wohnsitz der Klägerin ist bei der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz.
- 56 -
2. a) 2. an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Sonntag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Schweiz. Sobald der Beklagte gegenüber der Beistandsperson eine geeig- nete Unterkunft für sich und die Klägerin in der Schweiz nachwei- sen kann gilt nachfolgendes: an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr in der Schweiz.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter, C._____, an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin folgende Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbil- dungszulagen zu bezahlen:
a) Fr. 0.– bis 31. Dezember 2022 (Phase 1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 0.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (Phase 2.1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 365.– ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2028 (Phase 2.2; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
c) Fr. 365.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 (Phase 3; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 365.– ab 1. Januar 2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter, auch über die Volljährigkeit hinaus (Phase 4; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, C._____, zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin über keine angemessene Erstaus- bildung verfügt, im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
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6. c) Familienrechtlicher Notbedarf
- Klägerin: Fr. 875.– (Phase 1) Fr. 2'040.– (Phase 2) Fr. 1'515.– (Phase 3) Fr. 1'265.– (Phase 4)
- Beklagter: EUR 2'662.– (Phasen 1 bis und mit Pha- se 2.1) EUR 2'262.– (Phase 2.2 bis Phase 4)
- Kindsmutter: Fr. 2'708.– (Phase 1) Fr. 2'943.– (Phasen 2 und 3) Fr. 2'985.– (Phase 4)
7. Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO):
a) Fr. 675.– bis 31. Dezember 2022 (Phase 1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 1'840.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (Phase 2.1; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'475.– ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2028 (Phase 2.2; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
c) Fr. 950.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 (Phase 3; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 650.– ab 1. Januar 2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter, auch über die Volljährigkeit hinaus (Phase 4; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.
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5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte werden auf die Nachzahlungs- pflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, an die Einwohnerkontrolle Schlieren mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 60 - Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Eggenberger versandt am: lm