Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm 2017. Am 28. Juli 2020 reichte die Klägerin Klage betreffend Unterhalt und weiterer Kinderbelange bei der Vorinstanz ein (Urk. 2). An der Hauptverhandlung sowie der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Dezember 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Obhut, Beistandschaft, Besuchsrecht und Erziehungsgutschriften (Prot. I S. 5 ff; Urk. 20). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde den Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 26). Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde die KESB Bülach Nord beauftragt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ zu errichten (Urk. 57). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. Dezember 2020 vorgemerkt (Urk. 62). Die Fortsetzung der Hauptverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 14. Februar 2022 statt (Prot. I S. 39 ff.). Am 3. Mai 2022 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zuerst unbegrün- det (Urk. 78) und auf Verlangen des Beklagten (Urk. 84) in begründeter Form (Urk. 89).
E. 2 Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhob der Beklagte Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 91). Mit Verfügung vom 30. Septem- ber 2022 wurde das Gesuch des Beklagten, es sei seiner Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, den Kostenvorschuss zu leis- ten (Urk. 94 S. 3). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 95). Mit Zu- schrift vom 26. Oktober bzw. 1. November 2022 ersuchte die Klägerin um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend die Verfügung vom 30. September 2022, welche unter Vorbehalt erteilt wurde (Urk. 97, 98; Prot. II S. 4).
- 13 -
E. 3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 fällte die Vorinstanz einen Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen und belehrte für das Rechtsmittel der Berufung eine 30-tägige Frist (Urk. 92 S. 42 Dispositiv-Ziffer 6). Im summarischen Verfah- ren beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung ist daher unzutreffend und es stellt sich die Frage, ob der Beklagte in seinem Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich eine Partei al- lerdings dann nicht berufen, wenn sie die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei ge- bührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei nur eine grobe pro- zessuale Unsorgfalt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufwiegen kann. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei wird dabei erwartet, dass sie die Rechtsmittel- belehrung einer Grobkontrolle anhand der anwendbaren Verfahrensbestimmun- gen unterzieht; dagegen wird nicht verlangt, dass sie auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur konsultiert (zu alledem BGer 6B_131/2018 vom
31. Juli 2018 E.1.4.3 mit Hinweis auf BGE 138 I 49 E. 8.3 und BGE 135 III 374 E. 1.2.2). Im vorliegenden Fall war für den Beklagten bzw. seinen Anwalt durch eine blosse Konsultation des Gesetzestextes erkennbar, dass im Massnahmen- verfahren die Frist für das Einreichen der Berufung wie zur Berufungsantwort je 10 Tage beträgt und die Unrichtigkeit also sofort erkennbar. Der anwaltlich vertre- tene Beklagte kann sich deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Daher
- 15 - ist die Berufung gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 zu spät erhoben worden und es ist auf Berufungsantrag Ziffer 10 nicht einzutreten.
E. 4 Berufungsantrag Ziffer 11 betreffend Buchhaltungsunterlagen der Putz- Einzelfirma für die Zeit von 2019 bis Juni 2022 steht in sachlichem Zusammen- hang mit Berufungsantrag Ziffer 10. Da auf die Berufung gegen die Massnahmen- verfügung nicht einzutreten ist, ist auch auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag und die damit einhergehenden Erwägungen (Urk. 91 S. 3) nicht weiter ein- zugehen.
E. 5 In der Hauptsache macht der Beklagte geltend, die Prozessparteien hätten sich bezüglich elterlicher Sorge und Obhut im Rahmen einer Vereinbarung am
2. Dezember 2020 geeinigt. Die aktuelle Betreuungssituation Tochter/Mutter habe sich vollkommen geändert, was dem Beklagten vor zwei Wochen zu Ohren ge- kommen sei. Seit Juni 2022 führe die Klägerin eine Einzelfirma im Gastrobereich, das Restaurant G._____ in H._____ und sei dort als Geschäftsführerin von 9 Uhr morgen bis abends 24 Uhr tätig. Dies, obwohl sie dem Beklagten bis im Sommer 2022 gesagt habe, sie sei im Spital in I._____ in Teilzeit tätig und die andere Zeit betreue sie die Tochter. Diese neue Tatsache begründe eine Neubeurteilung der Obhutszuteilung und der Beklagte sei nicht mehr einverstanden mit der Obhutszu- teilung der Tochter an die Mutter (Urk. 92 S. 2).
E. 5.1 Der Beklagte hat zur Untermauerung seines Standpunktes die Meldung des Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom …. Juni 2022 eingereicht (Urk. 93/2). Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin als Inhaberin mit Einzelunter- schrift der Einzelfirma G._____ Restaurant mit Domizil in H._____ am 21. Juni 2022 eingetragen wurde. Die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei von 9 Uhr morgens bis abends 24 Uhr im Restaurant tätig, ist unsubstantiiert. Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungs- maxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Sutter- Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 272 N 11). Mit anderen
- 16 - Worten gilt auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime die Mitwir- kungspflicht der Parteien (BGE 140 I 285 E. 6.3.1), aufgrund der spezifischen Be- gründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechts- mittelverfahren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 4.5.1; BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022, E. 4).
E. 5.2 Der Beklagte macht geltend, seit Juni 2022 könne die Klägerin die Tochter "nicht mehr betreuen-persönlich". Sie nehme das Mädchen mit ins Restaurant, keine ideale Umgebung für die Entwicklung der Tochter, umso mehr, wenn sich die Klägerin auf die Gäste konzentrieren müsse und von morgens bis abends ar- beite oder zumindest präsent sei. Der Vater der Klägerin übernehme keine Be- treuung der Tochter [recte: Enkelin], zumal die Tochter [recte: Enkelin] vor ihm Angst und die Mutter der Klägerin keine Aufenthaltsbewilligung habe und nur von Zeit zu Zeit in J._____ als Touristin sei (Urk. 91 S. 3). C._____ wurde im Sommer 2021 eingeschult und besucht heute mutmasslich das zweite Kindergartenjahr (Urk. 92 S. 15). Sie hat jeden Morgen und an zwei Nachmittagen Unterricht. Der vorinstanzliche Entscheid basiert auf dem sog. Schulstufenmodell mit einem Pensum des obhutsberechtigten Elternteils von 50 % ab dem obligatorischen Schulunterricht des (jüngsten) Kindes, mit 80 % bei dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Al- tersjahr (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Die Vorinstanz rechnete entsprechende Fremdbetreuungskosten an (Urk. 92 S. 34 ff.). Weiter ist der in der Botschaft für den Betreuungsunterhalt verankerte Grundsatz der Gleichwertigkeit zwischen Ei- gen- und Fremdbetreuung als neues Kernprinzip massgeblich (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Allein die Behauptung, dass die Klägerin die Tochter nicht mehr persönlich betreuen könne, spricht nicht gegen das Kindeswohl. Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung ist eine allfällige Fremdbetreuung von C._____ nicht zu beanstanden. Für die weitere Angabe, dass die Klägerin von morgens bis abends im Restaurant arbeite oder zumindest präsent sei, legt der Beklagte we- der substantiierte Behauptungen noch entsprechende Beweismittel ins Recht. Wie er eingangs ausführt, ist ihm die Führung des Restaurants "zu Ohren ge- kommen" (Urk. 91
- 17 - S. 2). Das lässt darauf schliessen, dass der Beklagte davon Kenntnis erhalten oder die Tatsache erfahren hat, ohne dass er selbst vor Ort gewesen ist und so- mit nicht aus eigener Anschauung Beobachtungen oder Feststellungen zur Anwe- senheit der Klägerin gemacht hatte. Der Beklagte unterlässt es jedoch darzule- gen, von wem er erfahren hat, dass die Klägerin von morgens 9 Uhr bis abends 24 Uhr im Restaurant arbeite, und bietet wie erwähnt keine Beweismittel an.
E. 5.3 Der Beklagte trägt vor, er sei verheiratet und habe zwei eigene Kinder, so dass er bereit sei, die Tochter zu sich zu nehmen. Beruflich sei er flexibel, so dass er die Tochter betreuen könne und seine aktuelle Ehefrau bei Abwesenheit sei- nerseits statt zwei nun drei Kinder betreuen würde (Urk. 91 S. 3). Der Beklagte ist seit Mai 2020 als alleiniger Geschäftsführer der K._____ GmbH selbständig tätig. Der vorinstanzliche Entscheid basiert auf der Basis, dass der Beklagte Vollzeit zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'578.– erwerbstätig ist (Urk. 92 S. 16 ff.). Diese Erwägungen blieben unangefochten, weshalb für die Frage der Betreuung von einer vollen Erwerbtätigkeit des Beklagten auszugehen ist. Mit anderen Worten wäre der Beklagte ebenso auf Fremdbetreuung von C._____ angewiesen. Dem Vorbringen des Beklagten, seine Ehefrau könne bei Abwesenheit seinerseits statt zwei drei Kinder betreuen, ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte vor Vorinstanz ausgeführt hatte, seine beiden Kinder, D._____ und E._____, würden fremdbetreut und seine Frau sei arbeitstätig, sie arbeite auf Abruf in einem Hotel (Prot. I S. 44). Auch ist zu berücksichtigen, dass in der von den Parteien am 2. Dezember 2020 geschlossenen Vereinbarung von den Partei- en festgehalten wurde, dass C._____ während der vereinbarten Besuchszeit bis auf Weiteres nicht in Kontakt mit L._____ komme (Urk. 62). Bei L._____ handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten. Die Formulierung der Klausel legt nahe, dass die Parteien selbst einen Kontakt zwischen C._____ und der Ehefrau des Beklagten als nicht im Kindswohl liegend betrachtet haben.
E. 5.4 Der Beklagte behauptet, dass die Tochter am Ende des Besuchstags nicht mehr zur Mutter heimgehen wolle, weil sie von den Grosseltern abgelehnt werde und die Klägerin seit Juni keine Zeit mehr für sie habe, weil sie ständig im Restau- rant arbeite und die Tochter ungern im Restaurant herumsitze. Der Beklagte wolle
- 18 - nicht, dass die Tochter mit einem Trauma aufwachse, dass zuhause herumge- schrieen werde, Stress herrsche wegen der Vollzeitarbeit der Mutter und dem desinteressierten Verhalten [wohl des Grossvaters, vgl. Prot. I S. 11], der nach Auffassung des Beklagten zu viel Alkohol trinke und kein Vorbild für die Tochter sei (Urk. 91 S. 3). Der Beklagte konkretisiert nicht, wann er C._____ zu Besuch hatte und sie nicht mehr zur Klägerin zurückwollte. Im vorinstanzlichen Entscheid ist nämlich festge- halten, dass seit Dezember 2020 wohl kein Kontakt mehr zwischen dem Beklag- ten und C._____ stattgefunden habe (Urk. 92 S. 11). Diese Erwägung blieb sei- tens des Beklagten unangefochten. Der Beklagte hatte anlässlich der Verhand- lung vom 14. Februar 2022 eigens ausgesagt, dass er seine Tochter trotz der ge- richtlichen Vereinbarung seit Februar 2021 kein einziges Mal gesehen habe. Er befürchte, dass ihn seine Tochter nach einem Jahr Kontaktunterbruch nicht mehr kenne (Prot. I S. 46 f.). Dass der Beklagte in vergangener Zeit wenig präsent im Alltag von C._____ war, zeigt sich daran, dass gemäss angefochtenem Entscheid das Be- suchsrecht des Beklagten vorerst zweimal begleitet auszuüben ist (Urk. 92 S. 43 Dispositiv-Ziffer 4). Was das Verhalten des Grossvaters angeht, so haben in ers- ter Linie die Klägerin und der Beklagte als Eltern Vorbildfunktion; zudem führte der Beklagte selbst aus, dass der Vater der Klägerin keine Betreuung der Tochter [recte: Enklelin] übernehme (Urk. 91 S. 3), weshalb eine Kindswohlgefährdung nicht hinreichend dargetan ist.
E. 5.5 Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Tochter zuhause kein eigenes Zimmer habe, sie fühle sich aufs Nebengeleise gestellt und sei nicht happy, zumal die Klägerin in der Freizeit abends in den Ausgang gehe und die Tochter alleine zuhause bleibe mit dem Grossvater, zu dem sie ein angstvolles Verhältnis habe und froh wäre, wenn dieser nicht zuhause leben würde. Er, der Beklagte, könne der Tochter die notwendige Ruhe und Geborgenheit bieten, da er eine intakte Familie habe, zwei Kinder und eine in Teilzeit erwerbstätige Ehefrau, die die Tochter zuhause betreuen und die Arbeitszeit neben der Kinderbetreuung einrich- ten könne. Aufgrund der veränderten Verhältnisse und dem Wunsch der Tochter,
- 19 - beim Vater zu bleiben, sei die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, der die bessere Erziehungsfähigkeit und das bessere familiäre Umfeld habe (Urk. 91 S. 4). Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden: Vor dem Hintergrund, dass nach eigenen Angaben des Beklagten seit Februar 2021 bis zumindest Februar 2022 kein Kontakt zwischen ihm und C._____ stattfand (oben Erw. 5.4), hätte der Be- klagte auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime konkret dartun müssen, wann er C._____ zu Besuch hatte und wann diese be- klagt haben soll, sie fühle sich aufs Nebengeleise gestellt. Desgleichen trifft auf den Vorwurf zu, die Klägerin gehe abends in den Ausgang und lasse die Tochter alleine beim Grossvater. Dem Einwand, C._____ habe bei der Klägerin kein eige- nes Zimmer, ist zu entgegnen, dass der Beklagte in der Verhandlung vom 14. Februar 2022 ausführte, dass seine Wohnung für die Familie neben Küche und Bad aus einem Kinderzimmer, einem Schlafzimmer und einem Wohnzimmer be- stehe (Prot. I S. 44). C._____ hätte somit das Zimmer in der Wohnung des Be- klagten mit den Halbgeschwistern zu teilen. Zur behaupteten besseren Erzie- hungsfähigkeit ist schliesslich zu erwähnen, dass in der Vergangenheit Rayon- und Kontaktverbote gegen den Beklagten anzuordnen waren, die nicht nur die Klägerin, sondern auch C._____ betroffen haben (vgl. Urk. 8, 25), was nicht für eine uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit spricht.
E. 5.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beklagten eine Kinds- wohlgefährdung, welche eine Obhutsumteilung rechtfertigen würden, nicht zu be- gründen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit Geburt von C._____ Obhutsinhaberin ist, die angefochtene Obhutszuteilung den gelebten Verhältnissen entspricht (Urk. 92 S. 7 f.) und für Stabilität und Kontinuität im fami- liären und sozialen Umfeld sorgt, da ein Obhutswechsel nicht zuletzt auch einen Schulwechsel zur Folge hätte. Berufungsantrag Ziffer 3 ist abzuweisen.
E. 6 Da es bei der vorinstanzlichen Obhutsregelung bleibt, ist die vorinstanzlich angeordnete Besuchsrechtsausübung samt Beistandschaft ebenfalls zu bestäti- gen. Berufungsantrag Ziffer 4 ist abzuweisen.
- 20 - 7.1 Die Vorinstanz übertrug die alleinige elterliche Sorge der Klägerin (Urk. 92 S. 42 Dispositiv-Ziffer 1). Sie erwog, es sei offenkundig, dass zwischen den Par- teien anhaltende Konflikte bestehen würden. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 seien aufgrund von Todesdrohungen sowie wiederholten Tätlichkeiten und Nöti- gungen seitens des Beklagten Gewaltschutzmassnahmen gegen diesen, nament- lich ein Rayon- und ein Kontaktverbot gegenüber der Klägerin und der Tochter C._____, angeordnet worden. Die Gewaltschutzmassnahmen seien sodann ver- längert worden. Mit Verfügung vom 2. November 2020 seien erneut Gewalt- schutzmassahmen angeordnet worden. Gemäss Schreiben der KESB Bülach Süd hätten die Parteien zwar eine Besuchsregelung vereinbart, doch sei es bereits beim ersten Besuch zu erneuten Auseinandersetzungen gekommen. Seit der Trennung der Parteien im Juni 2020 sei es immer wieder zu verbalen und gewalt- samen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen. Es habe sich dabei nicht um banale Meinungsverschiedenheiten gehandelt. Vielmehr habe die Polizei mehrfach aufgeboten und es hätten Massnahmen zum Schutz der Kläge- rin und von C._____ ergriffen werden müssen. Diese Auseinandersetzungen schienen eine gewisse Dauerhaftigkeit zu haben und wirkten sich eklatant negativ auf das Kindeswohl von C._____ aus. Die Parteien könnten nicht ansatzweise über Themen, welche C._____ betreffen, kommunizieren; was sich nicht zuletzt auch an den Gerichtsverhandlungen gezeigt habe (Urk. 92 S. 7). 7.2 Der Beklagte moniert, obwohl Ablehnung zwischen den Prozessparteien be- stehe, könnten sie bezüglich der Tochter kommunizieren, weshalb er bereit sei, die gemeinsame elterliche Sorge aufrechtzuerhalten und eine Chance darin sehe, dass die Eltern gemeinsam die wichtigsten Entscheide treffen würden (Urk. 91 S. 4). Mit dieser Äusserung setzt sich der Beklagte nicht substantiiert mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander und kommt seiner Rügepflicht nicht nach. Auch Berufungsantrag Ziffer 2 ist damit abzuweisen. 8.1 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin verdiene nun selbständig als Inha- berin und Geschäftsführerin mit dem Restaurant, er gehe von einem Nettoein- kommen von Fr. 8'000.– pro Monat aus, so dass die Klägerin alle ihre eigenen Kosten selber bezahlen könne und auch den Barunterhalt von Fr. 1'050.– zuguns-
- 21 - ten der Tochter (Urk. 91 S. 4). Der Beklagte legt nicht dar, wie er zu dem von ihm errechneten Nettoeinkommen der Klägerin ab Eintrag ins Handelsregister der GmbH gelangt. Er selbst ist, wie erwähnt, seit Mai 2020 als alleiniger Geschäfts- führer der K._____ GmbH selbständig tätig. Während er im vorangehenden An- gestelltenverhältnis bei M._____ AG gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 29. April 2021 im Durchschnitt Fr. 7'725.– brutto pro Monat erzielt hatte (Urk. 36, 37), gab er an der vorinstanzlichen Verhandlung an, er bezahle sich einen Nettolohn von Fr. 5'071.– aus (Prot. I S. 43). Dies entspricht einem Bruttolohn von rund Fr. 5'800.–. Gerade mit Blick auf die Tatsache, dass er sich selbst als selbständig Erwerbender ein deutlich tieferes Einkommen als im Angestelltenverhältnis aus- bezahlen lässt, hätte er substantiierte Angaben machen müssen, wieso die Kläge- rin in der von ihm vorgebrachten selbständigen Tätigkeit so viel mehr verdienen soll. Weder nennt er vergleichbare Umsatzzahlen noch macht er anderweitige Angaben, wie er zu einem Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 8'000.– gelangt. Mit dem pauschalen Vorbringen genügt der Beklagte der Begründungspflicht nicht. 8.2 Da die Obhutszuteilung zu bestätigen ist, hat der Beklagte seinen Anteil am Unterhalt durch Geldzahlung zu leisten hat (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreuende Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzu- kommen hat (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.6.2, nicht publ. in BGE 145 III 393). Mit den von der Vorinstanz detailliert gemachten Angaben zum Bar- und Betreuungsunterhalt von C._____ (Urk. 92 S. 34 ff.) setzt sich der Be- klagte nicht substantiiert auseinander, weshalb es dabei bleibt. Gleich verhält es sich bei den Erziehungsgutschriften, welche gemäss angefochtenem Entscheid der Klägerin anzurechnen sind (Urk. 92 S. 47 Dispositiv-Ziffer 9). Berufungsantrag Ziffer 5, 6 und 7 sind abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (Urk. 92 S. 47 Dispositiv-Ziffern 11 und 12) zu bestäti- gen. Die Berufungsanträge Ziffer 8 und 9 sind abzuweisen.
- 22 -
E. 10 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beklagten als unbegrün- det. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III.
Dispositiv
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten auf- zuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 23 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 91 und 93/2, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 97 und 98, an das Migrationsamt mit Formular sowie an die Vorin- stanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die Einwohnerkontrolle J._____, die Beiständin F._____ und die KESB Bülach Nord obliegt, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 25. November 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren und gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 (FK200028-C)
- 2 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2002: (Urk. 89 S. 39 ff. = Urk. 92 S. 39 ff.) Es wird verfügt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, monatliche Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien resp. Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'086.– rückwirkend ab 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 76.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'002.– ab 1. August 2021 bis Rechtskraft des Urteils (davon Fr. 1'145.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Tochter C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ KlägerIn (tt.mm.2017) Beklagter (tt.mm.2012) (tt.mm.2015) Frau Bekl.
- Einkommen (netto, inkl. 2'787 (Sporttreff) 6'578 1'618
13. Monatslohn, inkl. ab 18. Dezember ab 1. Juli Bonus, exkl. 2020: 2'230 2027: 2'588 Quellensteuer) (80%); (80%); ab 1. August ab 1. Juni 2021: 2'060 2031: 3'235 (50%); (100%) ab 1. August 2029: 3'296 (80%); ab 1. Juli 2033: 4'120 (100%) 200; 200; 200;
- Kinderzulagen ab 1. August ab 1. Juni ab 1. Juni 2029: 250 2025: 250 2027: 250 betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall):
- 3 - (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ KlägerIn (tt.mm.2017) Beklagter (tt.mm.2012) (tt.mm.2015) Frau Bekl. Grundbetrag: 1'350 400; 850 400; 400; 850 ab 1. Juli 2027: ab ab 1. Juni 600 Rechtskraft: 2025: 600 600 Anteil Wohnkosten inkl. 891 446 585 295 295 584 Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung 287 95 348 75 75 303 (KVG): Fremdbetreuungskosten: 0; 200; 200; ab Rechtskraft: ab 1. Juni ab 1. Juli 258; 2025: 0 2027: 0 ab 1. August 2029: 0 Auslagen Arbeitsweg 85; 0 125 ab 1. August 2021: 490 Auswärtige Verpflegung: 110; 0 110; ab 1. August ab 1. Juli 2021: 77; 2027: 176; ab 1. August ab 1. Juni 2029: 123; 2031: 220 ab 1. Juli 2033: 154 TOTAL: 2'723; 941; 1'783 970; 970; 1'972; ab 1. August ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli 2021: 3'095; 1'199; Rechtskraft: 2025: 1'170; 2027: 2'038; ab 1. August ab 1. Juli 2027: 1'170; ab 1. Juli ab 1. Juni 2029: 3'141; 1'399; ab 1. Juni 2027: 970 2031: 2'082 2025: 970 ab 1. Juli 2033: ab 1. August 3'172 2029: 1'141 Einnahmen abzüglich +64; -741; +4'795 -770; -770; -354; Ausgaben: ab 18. Dezember ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli 2020: -493; -999; Rechtskraft: - 2025: -970; 2027: +550; ab 1. August ab 1. Juli 2027: 970; ab 1. Juli ab 1. Juni 2021: -1'035; -1'199; ab 1. Juni 2027: -720 2031: +1'153 ab 1. August ab 1. August 2025: -720 2029: +155; 2029: -891 ab 1. Juli 2033: +948 familienrechtlicher Notbedarf (Nichtmankofall) Radio/TV/Inter- 110 0 80 0 0 0 net/Telefon/Serafe: ab Rechtskraft + 4M: 110 Besuchsrechtskosten: 0 0 0 Zusatzversicherung 0 0 0 0 0 0 (VVG):
- 4 - (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ KlägerIn (tt.mm.2017) Beklagter (tt.mm.2012) (tt.mm.2015) Frau Bekl. Haftpflicht- 30 30 /Mobiliarversicherung: Steuern Eltern: 0 93 (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: 0 20 20 Schuldentilgung: 0 0 0 TOTAL: 2'863; 941; 1'986 990; 990; 1'972; ab 1. August ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli 2021: 3'205; 1'199; Rechtskraft: 2025: 1'190; 2027: 2'038; ab 1. August ab 1. Juli 2027: 1'190; ab 1. Juli ab 1. Juni 2029: 3'251; 1'399; ab 1. Juni 2027: 990 2031: 2'082 2025: 990 ab 1. Juli 2033: ab 1. August 3'282 2029: 1'141 Einnahmen abzüglich -76; -741; +4'592 -770; -770; -354; Ausgaben: ab 18. Dezember ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli 2020: -633; -999; Rechtskraft: - 2025: -990; 2027: +550; ab 1. August ab 1. Juli 2027: 990; ab 1. Juli ab 1. Juni 2021: -1'145; -1'199; ab 1. Juni 2027: -740 2031: +1'153 ab 1. August ab 1. August 2025: -740 2029: +45; 2029: -891 ab 1. Juli 2033: +838 Vermögen: 0 0 0 0 0 0
3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien − das Migrationsamt des Kantons Zürich mit nachfolgendem Urteil.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt
- 5 - werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:
1. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, übertragen.
2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. Dezember 2020 wird mit Ausnahme von Ziff. 3 genehmigt. Sie lautet wie folgt: Obhut, Beistandschaft und Besuchsrecht
1. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzuteilen.
2. Besuchsbeistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei eine Besuchsbeistandschaft zu errichten mit dem Auftrag, nach einer angemessenen Frist abzuklären, ob das folgende Besuchsrecht funktioniert und das Kindeswohl gewahrt wird.
4. Erziehungsgutschriften Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, wird der Klägerin zugeteilt.
4. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, ab Rechtskraft des Urteils vorerst zwei Mal begleitet in einem Begleiteten Besuchstreff … ohne Anwesenheit der Klägerin zu besuchen.
- 6 -
5. Nach vorstehendem zweimaligen Treffen im … wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem ab Eintritt in den Kindergarten für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
6. Die mit Verfügung vom 5. November 2021 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, wird fortgesetzt. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
a) Umsetzung und Durchführung des vorstehend angeordneten Besuchsrechts;
b) Vermittlung bei Konflikten und notwendige Unterstützung der Parteien bei sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Besuchsregelung;
c) im Konfliktfall Festlegung der Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts erforderlich sind (z.B. Festlegung von Übergabeort und -zeit), soweit diese gerichtlich nicht bestimmt sind und sich die Eltern nicht einigen können;
d) Antragstellung, falls sich eine Abänderung des Besuchsrechts oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen als notwendig erweisen.
- 7 -
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, monatliche Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien resp. Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'192.– ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2027 (davon Fr. 1'145.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'454.– ab 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 1'145.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'202.– ab 1. August 2029 bis 31. Mai 2031 − (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'221.– ab 1. Juni 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Tochter C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ KlägerIn (tt.mm.2017) Beklagter (tt.mm.2012) (tt.mm.2015) Frau Bekl.
- Einkommen (netto, inkl. ab 1. August 6'578 1'618
13. Monatslohn, inkl. 2021, respektive ab 1. Juli Bonus, exkl. Rechtskraft: 2027: 2'588 Quellensteuer) 2'060 (50%); (80%); ab 1. August ab 1. Juni 2029: 3'296 2031: 3'235 (80%); (100%) ab 1. Juli 2033: 4'120 (100%) 200; 200; 200;
- Kinderzulagen ab 1. August ab 1. Juni ab 1. Juni 2029: 250 2025: 250 2027: 250 betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall):
- 8 - (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ KlägerIn (tt.mm.2017) Beklagter (tt.mm.2012) (tt.mm.2015) Frau Bekl. Grundbetrag: 1'350 400; 850 400; 400; 850 ab 1. Juli 2027: ab ab 1. Juni 600 Rechtskraft: 2025: 600 600 Anteil Wohnkosten inkl. 891 446 585 295 295 584 Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung 287 95 348 75 75 303 (KVG): Fremdbetreuungskosten: 0; 200; 200; ab Rechtskraft: ab 1. Juni ab 1. Juli 258; 2025: 0 2027: 0 ab 1. August 2029: 0 Auslagen Arbeitsweg ab 1. August 0 125 2021, respektive Rechtskraft: 490 Auswärtige Verpflegung: ab 1. August 0 110; 2021, respektive ab 1. Juli Rechtskraft: 77; 2027: 176; ab 1. August ab 1. Juni 2029: 123; 2031: 220 ab 1. Juli 2033: 154 rechtlich geschuldete und regelmässig bezahlte Unterhaltsverpflichtung gegenüber mündigen oder ausserehelichen Kindern: Schulkosten der Kinder (ÖV, Schulmaterial usw.): Abzahlung / Miete / Leasing von Kompetenzstücken: Unmittelbare, grössere Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Wohnungswechsel etc.) TOTAL: ab 1. August 941; 1'783 970; 970; 1'972; 2021, respektive ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli Rechtskraft: 1'199; Rechtskraft: 2025: 1'170; 2027: 2'038; 3'095; ab 1. Juli 2027: 1'170; ab 1. Juli ab 1. Juni ab 1. August 1'399; ab 1. Juni 2027: 970 2031: 2'082 2029: 3'141; 2025: 970 ab 1. August ab 1. Juli 2033: 2029: 1'141 3'172 Einnahmen abzüglich ab 1. August -741; +4'795 -770; -770; -354; Ausgaben: 2021, respektive ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli Rechtskraft: - -999; Rechtskraft: - 2025: -970; 2027: +550; 1'035; ab 1. Juli 2027: 970; ab 1. Juli ab 1. Juni ab 1. August -1'199; ab 1. Juni 2027: -720 2031: +1'153 2029: +155; 2025: -720 ab 1. August ab 1. Juli 2033: 2029: -891
- 9 - (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ KlägerIn (tt.mm.2017) Beklagter (tt.mm.2012) (tt.mm.2015) Frau Bekl. +948 familienrechtlicher Notbedarf (Nichtmankofall) Radio/TV/Inter- 110 0 80 0 0 0 net/Telefon/Serafe: Besuchsrechtskosten: 0 0 0 Zusatzversicherung 0 0 0 0 0 0 (VVG): Haftpflicht- 30 30 /Mobiliarversicherung: Steuern Eltern: 0 93 (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: 0 20 20 Schuldentilgung: 0 0 0 TOTAL: ab 1. August 941; 1'986 990; 990; 1'972; 2021, respektive ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli Rechtskraft: 1'199; Rechtskraft: 2025: 1'190; 2027: 2'038; 3'205; ab 1. Juli 2027: 1'190; ab 1. Juli ab 1. Juni ab 1. August 1'399; ab 1. Juni 2027: 990 2031: 2'082 2029: 3'251; 2025: 990 ab 1. August ab 1. Juli 2033: 2029: 1'141 3'282 Einnahmen abzüglich ab 1. August -741; +4'592 -770; -770; -354; Ausgaben: 2021, respektive ab Rechtskraft: ab ab 1. Juni ab 1. Juli Rechtkraft: - -999; Rechtskraft: - 2025: -990; 2027: +550; 1'145; ab 1. Juli 2027: 990; ab 1. Juli ab 1. Juni ab 1. August -1'199; ab 1. Juni 2027: -740 2031: +1'153 2029: +45; ab 1. August 2025: -740 ab 1. Juli 2033: 2029: -891 +838 Vermögen: 0 0 0 0 0 0
9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 10 -
11. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung − die Parteien − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie nach unbenutztem Ablauf der Frist für das Begehren um Begründung an − mit Formular an die Einwohnerkontrolle J._____ − die Beiständin F._____, kjz Bülach, Schaffhauserstr. 53, 8180 Bülach − die KESB Bülach Nord, Grenzstr. 10, 8180 Bülach (zum Vollzug von Dispositiv Ziffern 5 und 6)
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 91 S. 1 f.): "1. Dispositivziffern 1-12 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Es sei die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. 3. Die Obhut über die Tochter sei dem Beklagten, Vater und heutigen Berufungsklä- ger aufzuerlegen.
- 11 - 4. Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu- zusprechen. 5. Die Klägerin sei zu verpflichten, ab Rechtskraft dieses Urteils für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1050 zuzüglich allfälliger von ihr bezogenen Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, und zwar bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus. 6. Beidseitig sei kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-Renten seien bis zur Rechtskraft dieses Urteils der Klägerin ab dann dem Beklagten anzurechnen. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen. 9. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beklagten für das erst- instanzliche Verfahren CHF 8000 und für das zweitinstanzliche Verfahren CHF 6500 zuzüglich MWST als Prozessentschädigung zu bezahlen. 10. Bezüglich der vorsorglichen Massnahmen sei die Dispositiv Ziffer 1 der Ver- fügung vom 3.5.2022 aufzuheben und den Betreuungsunterhalt rückwirkend ab 1.6.2020 bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben und die Voll- streckbarkeit von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 3.5.2022 in Anwendung von Art. 315 Abs.5 ZPO aufzuschieben. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. 11. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Buchhaltungsunterlagen ihrer Putz- Einzelfirma für die Zeit von 2019 bis Juni 2022 zu edieren."
- 12 - Erwägungen: I.
1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm 2017. Am 28. Juli 2020 reichte die Klägerin Klage betreffend Unterhalt und weiterer Kinderbelange bei der Vorinstanz ein (Urk. 2). An der Hauptverhandlung sowie der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Dezember 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Obhut, Beistandschaft, Besuchsrecht und Erziehungsgutschriften (Prot. I S. 5 ff; Urk. 20). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde den Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 26). Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde die KESB Bülach Nord beauftragt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ zu errichten (Urk. 57). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. Dezember 2020 vorgemerkt (Urk. 62). Die Fortsetzung der Hauptverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 14. Februar 2022 statt (Prot. I S. 39 ff.). Am 3. Mai 2022 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zuerst unbegrün- det (Urk. 78) und auf Verlangen des Beklagten (Urk. 84) in begründeter Form (Urk. 89).
2. Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhob der Beklagte Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 91). Mit Verfügung vom 30. Septem- ber 2022 wurde das Gesuch des Beklagten, es sei seiner Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, den Kostenvorschuss zu leis- ten (Urk. 94 S. 3). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 95). Mit Zu- schrift vom 26. Oktober bzw. 1. November 2022 ersuchte die Klägerin um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend die Verfügung vom 30. September 2022, welche unter Vorbehalt erteilt wurde (Urk. 97, 98; Prot. II S. 4).
- 13 -
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-90). Da sich die Be- rufung - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als unbegründet er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime zur Anwen- dung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.3 und 4.4; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.3.4; BGer 5A_236/2016 vom
15. Januar 2018, E. 3.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 102/2013 Nr. 4]; BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit
- 14 - den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gut- heissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6).
2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 fällte die Vorinstanz einen Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen und belehrte für das Rechtsmittel der Berufung eine 30-tägige Frist (Urk. 92 S. 42 Dispositiv-Ziffer 6). Im summarischen Verfah- ren beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung ist daher unzutreffend und es stellt sich die Frage, ob der Beklagte in seinem Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich eine Partei al- lerdings dann nicht berufen, wenn sie die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei ge- bührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei nur eine grobe pro- zessuale Unsorgfalt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufwiegen kann. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei wird dabei erwartet, dass sie die Rechtsmittel- belehrung einer Grobkontrolle anhand der anwendbaren Verfahrensbestimmun- gen unterzieht; dagegen wird nicht verlangt, dass sie auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur konsultiert (zu alledem BGer 6B_131/2018 vom
31. Juli 2018 E.1.4.3 mit Hinweis auf BGE 138 I 49 E. 8.3 und BGE 135 III 374 E. 1.2.2). Im vorliegenden Fall war für den Beklagten bzw. seinen Anwalt durch eine blosse Konsultation des Gesetzestextes erkennbar, dass im Massnahmen- verfahren die Frist für das Einreichen der Berufung wie zur Berufungsantwort je 10 Tage beträgt und die Unrichtigkeit also sofort erkennbar. Der anwaltlich vertre- tene Beklagte kann sich deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Daher
- 15 - ist die Berufung gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 zu spät erhoben worden und es ist auf Berufungsantrag Ziffer 10 nicht einzutreten.
4. Berufungsantrag Ziffer 11 betreffend Buchhaltungsunterlagen der Putz- Einzelfirma für die Zeit von 2019 bis Juni 2022 steht in sachlichem Zusammen- hang mit Berufungsantrag Ziffer 10. Da auf die Berufung gegen die Massnahmen- verfügung nicht einzutreten ist, ist auch auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag und die damit einhergehenden Erwägungen (Urk. 91 S. 3) nicht weiter ein- zugehen.
5. In der Hauptsache macht der Beklagte geltend, die Prozessparteien hätten sich bezüglich elterlicher Sorge und Obhut im Rahmen einer Vereinbarung am
2. Dezember 2020 geeinigt. Die aktuelle Betreuungssituation Tochter/Mutter habe sich vollkommen geändert, was dem Beklagten vor zwei Wochen zu Ohren ge- kommen sei. Seit Juni 2022 führe die Klägerin eine Einzelfirma im Gastrobereich, das Restaurant G._____ in H._____ und sei dort als Geschäftsführerin von 9 Uhr morgen bis abends 24 Uhr tätig. Dies, obwohl sie dem Beklagten bis im Sommer 2022 gesagt habe, sie sei im Spital in I._____ in Teilzeit tätig und die andere Zeit betreue sie die Tochter. Diese neue Tatsache begründe eine Neubeurteilung der Obhutszuteilung und der Beklagte sei nicht mehr einverstanden mit der Obhutszu- teilung der Tochter an die Mutter (Urk. 92 S. 2). 5.1 Der Beklagte hat zur Untermauerung seines Standpunktes die Meldung des Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom …. Juni 2022 eingereicht (Urk. 93/2). Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin als Inhaberin mit Einzelunter- schrift der Einzelfirma G._____ Restaurant mit Domizil in H._____ am 21. Juni 2022 eingetragen wurde. Die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei von 9 Uhr morgens bis abends 24 Uhr im Restaurant tätig, ist unsubstantiiert. Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungs- maxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Sutter- Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 272 N 11). Mit anderen
- 16 - Worten gilt auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime die Mitwir- kungspflicht der Parteien (BGE 140 I 285 E. 6.3.1), aufgrund der spezifischen Be- gründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechts- mittelverfahren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 4.5.1; BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022, E. 4). 5.2 Der Beklagte macht geltend, seit Juni 2022 könne die Klägerin die Tochter "nicht mehr betreuen-persönlich". Sie nehme das Mädchen mit ins Restaurant, keine ideale Umgebung für die Entwicklung der Tochter, umso mehr, wenn sich die Klägerin auf die Gäste konzentrieren müsse und von morgens bis abends ar- beite oder zumindest präsent sei. Der Vater der Klägerin übernehme keine Be- treuung der Tochter [recte: Enkelin], zumal die Tochter [recte: Enkelin] vor ihm Angst und die Mutter der Klägerin keine Aufenthaltsbewilligung habe und nur von Zeit zu Zeit in J._____ als Touristin sei (Urk. 91 S. 3). C._____ wurde im Sommer 2021 eingeschult und besucht heute mutmasslich das zweite Kindergartenjahr (Urk. 92 S. 15). Sie hat jeden Morgen und an zwei Nachmittagen Unterricht. Der vorinstanzliche Entscheid basiert auf dem sog. Schulstufenmodell mit einem Pensum des obhutsberechtigten Elternteils von 50 % ab dem obligatorischen Schulunterricht des (jüngsten) Kindes, mit 80 % bei dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Al- tersjahr (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Die Vorinstanz rechnete entsprechende Fremdbetreuungskosten an (Urk. 92 S. 34 ff.). Weiter ist der in der Botschaft für den Betreuungsunterhalt verankerte Grundsatz der Gleichwertigkeit zwischen Ei- gen- und Fremdbetreuung als neues Kernprinzip massgeblich (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Allein die Behauptung, dass die Klägerin die Tochter nicht mehr persönlich betreuen könne, spricht nicht gegen das Kindeswohl. Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung ist eine allfällige Fremdbetreuung von C._____ nicht zu beanstanden. Für die weitere Angabe, dass die Klägerin von morgens bis abends im Restaurant arbeite oder zumindest präsent sei, legt der Beklagte we- der substantiierte Behauptungen noch entsprechende Beweismittel ins Recht. Wie er eingangs ausführt, ist ihm die Führung des Restaurants "zu Ohren ge- kommen" (Urk. 91
- 17 - S. 2). Das lässt darauf schliessen, dass der Beklagte davon Kenntnis erhalten oder die Tatsache erfahren hat, ohne dass er selbst vor Ort gewesen ist und so- mit nicht aus eigener Anschauung Beobachtungen oder Feststellungen zur Anwe- senheit der Klägerin gemacht hatte. Der Beklagte unterlässt es jedoch darzule- gen, von wem er erfahren hat, dass die Klägerin von morgens 9 Uhr bis abends 24 Uhr im Restaurant arbeite, und bietet wie erwähnt keine Beweismittel an. 5.3 Der Beklagte trägt vor, er sei verheiratet und habe zwei eigene Kinder, so dass er bereit sei, die Tochter zu sich zu nehmen. Beruflich sei er flexibel, so dass er die Tochter betreuen könne und seine aktuelle Ehefrau bei Abwesenheit sei- nerseits statt zwei nun drei Kinder betreuen würde (Urk. 91 S. 3). Der Beklagte ist seit Mai 2020 als alleiniger Geschäftsführer der K._____ GmbH selbständig tätig. Der vorinstanzliche Entscheid basiert auf der Basis, dass der Beklagte Vollzeit zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'578.– erwerbstätig ist (Urk. 92 S. 16 ff.). Diese Erwägungen blieben unangefochten, weshalb für die Frage der Betreuung von einer vollen Erwerbtätigkeit des Beklagten auszugehen ist. Mit anderen Worten wäre der Beklagte ebenso auf Fremdbetreuung von C._____ angewiesen. Dem Vorbringen des Beklagten, seine Ehefrau könne bei Abwesenheit seinerseits statt zwei drei Kinder betreuen, ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte vor Vorinstanz ausgeführt hatte, seine beiden Kinder, D._____ und E._____, würden fremdbetreut und seine Frau sei arbeitstätig, sie arbeite auf Abruf in einem Hotel (Prot. I S. 44). Auch ist zu berücksichtigen, dass in der von den Parteien am 2. Dezember 2020 geschlossenen Vereinbarung von den Partei- en festgehalten wurde, dass C._____ während der vereinbarten Besuchszeit bis auf Weiteres nicht in Kontakt mit L._____ komme (Urk. 62). Bei L._____ handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten. Die Formulierung der Klausel legt nahe, dass die Parteien selbst einen Kontakt zwischen C._____ und der Ehefrau des Beklagten als nicht im Kindswohl liegend betrachtet haben. 5.4 Der Beklagte behauptet, dass die Tochter am Ende des Besuchstags nicht mehr zur Mutter heimgehen wolle, weil sie von den Grosseltern abgelehnt werde und die Klägerin seit Juni keine Zeit mehr für sie habe, weil sie ständig im Restau- rant arbeite und die Tochter ungern im Restaurant herumsitze. Der Beklagte wolle
- 18 - nicht, dass die Tochter mit einem Trauma aufwachse, dass zuhause herumge- schrieen werde, Stress herrsche wegen der Vollzeitarbeit der Mutter und dem desinteressierten Verhalten [wohl des Grossvaters, vgl. Prot. I S. 11], der nach Auffassung des Beklagten zu viel Alkohol trinke und kein Vorbild für die Tochter sei (Urk. 91 S. 3). Der Beklagte konkretisiert nicht, wann er C._____ zu Besuch hatte und sie nicht mehr zur Klägerin zurückwollte. Im vorinstanzlichen Entscheid ist nämlich festge- halten, dass seit Dezember 2020 wohl kein Kontakt mehr zwischen dem Beklag- ten und C._____ stattgefunden habe (Urk. 92 S. 11). Diese Erwägung blieb sei- tens des Beklagten unangefochten. Der Beklagte hatte anlässlich der Verhand- lung vom 14. Februar 2022 eigens ausgesagt, dass er seine Tochter trotz der ge- richtlichen Vereinbarung seit Februar 2021 kein einziges Mal gesehen habe. Er befürchte, dass ihn seine Tochter nach einem Jahr Kontaktunterbruch nicht mehr kenne (Prot. I S. 46 f.). Dass der Beklagte in vergangener Zeit wenig präsent im Alltag von C._____ war, zeigt sich daran, dass gemäss angefochtenem Entscheid das Be- suchsrecht des Beklagten vorerst zweimal begleitet auszuüben ist (Urk. 92 S. 43 Dispositiv-Ziffer 4). Was das Verhalten des Grossvaters angeht, so haben in ers- ter Linie die Klägerin und der Beklagte als Eltern Vorbildfunktion; zudem führte der Beklagte selbst aus, dass der Vater der Klägerin keine Betreuung der Tochter [recte: Enklelin] übernehme (Urk. 91 S. 3), weshalb eine Kindswohlgefährdung nicht hinreichend dargetan ist. 5.5 Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Tochter zuhause kein eigenes Zimmer habe, sie fühle sich aufs Nebengeleise gestellt und sei nicht happy, zumal die Klägerin in der Freizeit abends in den Ausgang gehe und die Tochter alleine zuhause bleibe mit dem Grossvater, zu dem sie ein angstvolles Verhältnis habe und froh wäre, wenn dieser nicht zuhause leben würde. Er, der Beklagte, könne der Tochter die notwendige Ruhe und Geborgenheit bieten, da er eine intakte Familie habe, zwei Kinder und eine in Teilzeit erwerbstätige Ehefrau, die die Tochter zuhause betreuen und die Arbeitszeit neben der Kinderbetreuung einrich- ten könne. Aufgrund der veränderten Verhältnisse und dem Wunsch der Tochter,
- 19 - beim Vater zu bleiben, sei die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, der die bessere Erziehungsfähigkeit und das bessere familiäre Umfeld habe (Urk. 91 S. 4). Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden: Vor dem Hintergrund, dass nach eigenen Angaben des Beklagten seit Februar 2021 bis zumindest Februar 2022 kein Kontakt zwischen ihm und C._____ stattfand (oben Erw. 5.4), hätte der Be- klagte auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime konkret dartun müssen, wann er C._____ zu Besuch hatte und wann diese be- klagt haben soll, sie fühle sich aufs Nebengeleise gestellt. Desgleichen trifft auf den Vorwurf zu, die Klägerin gehe abends in den Ausgang und lasse die Tochter alleine beim Grossvater. Dem Einwand, C._____ habe bei der Klägerin kein eige- nes Zimmer, ist zu entgegnen, dass der Beklagte in der Verhandlung vom 14. Februar 2022 ausführte, dass seine Wohnung für die Familie neben Küche und Bad aus einem Kinderzimmer, einem Schlafzimmer und einem Wohnzimmer be- stehe (Prot. I S. 44). C._____ hätte somit das Zimmer in der Wohnung des Be- klagten mit den Halbgeschwistern zu teilen. Zur behaupteten besseren Erzie- hungsfähigkeit ist schliesslich zu erwähnen, dass in der Vergangenheit Rayon- und Kontaktverbote gegen den Beklagten anzuordnen waren, die nicht nur die Klägerin, sondern auch C._____ betroffen haben (vgl. Urk. 8, 25), was nicht für eine uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit spricht. 5.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beklagten eine Kinds- wohlgefährdung, welche eine Obhutsumteilung rechtfertigen würden, nicht zu be- gründen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit Geburt von C._____ Obhutsinhaberin ist, die angefochtene Obhutszuteilung den gelebten Verhältnissen entspricht (Urk. 92 S. 7 f.) und für Stabilität und Kontinuität im fami- liären und sozialen Umfeld sorgt, da ein Obhutswechsel nicht zuletzt auch einen Schulwechsel zur Folge hätte. Berufungsantrag Ziffer 3 ist abzuweisen.
6. Da es bei der vorinstanzlichen Obhutsregelung bleibt, ist die vorinstanzlich angeordnete Besuchsrechtsausübung samt Beistandschaft ebenfalls zu bestäti- gen. Berufungsantrag Ziffer 4 ist abzuweisen.
- 20 - 7.1 Die Vorinstanz übertrug die alleinige elterliche Sorge der Klägerin (Urk. 92 S. 42 Dispositiv-Ziffer 1). Sie erwog, es sei offenkundig, dass zwischen den Par- teien anhaltende Konflikte bestehen würden. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 seien aufgrund von Todesdrohungen sowie wiederholten Tätlichkeiten und Nöti- gungen seitens des Beklagten Gewaltschutzmassnahmen gegen diesen, nament- lich ein Rayon- und ein Kontaktverbot gegenüber der Klägerin und der Tochter C._____, angeordnet worden. Die Gewaltschutzmassnahmen seien sodann ver- längert worden. Mit Verfügung vom 2. November 2020 seien erneut Gewalt- schutzmassahmen angeordnet worden. Gemäss Schreiben der KESB Bülach Süd hätten die Parteien zwar eine Besuchsregelung vereinbart, doch sei es bereits beim ersten Besuch zu erneuten Auseinandersetzungen gekommen. Seit der Trennung der Parteien im Juni 2020 sei es immer wieder zu verbalen und gewalt- samen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen. Es habe sich dabei nicht um banale Meinungsverschiedenheiten gehandelt. Vielmehr habe die Polizei mehrfach aufgeboten und es hätten Massnahmen zum Schutz der Kläge- rin und von C._____ ergriffen werden müssen. Diese Auseinandersetzungen schienen eine gewisse Dauerhaftigkeit zu haben und wirkten sich eklatant negativ auf das Kindeswohl von C._____ aus. Die Parteien könnten nicht ansatzweise über Themen, welche C._____ betreffen, kommunizieren; was sich nicht zuletzt auch an den Gerichtsverhandlungen gezeigt habe (Urk. 92 S. 7). 7.2 Der Beklagte moniert, obwohl Ablehnung zwischen den Prozessparteien be- stehe, könnten sie bezüglich der Tochter kommunizieren, weshalb er bereit sei, die gemeinsame elterliche Sorge aufrechtzuerhalten und eine Chance darin sehe, dass die Eltern gemeinsam die wichtigsten Entscheide treffen würden (Urk. 91 S. 4). Mit dieser Äusserung setzt sich der Beklagte nicht substantiiert mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander und kommt seiner Rügepflicht nicht nach. Auch Berufungsantrag Ziffer 2 ist damit abzuweisen. 8.1 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin verdiene nun selbständig als Inha- berin und Geschäftsführerin mit dem Restaurant, er gehe von einem Nettoein- kommen von Fr. 8'000.– pro Monat aus, so dass die Klägerin alle ihre eigenen Kosten selber bezahlen könne und auch den Barunterhalt von Fr. 1'050.– zuguns-
- 21 - ten der Tochter (Urk. 91 S. 4). Der Beklagte legt nicht dar, wie er zu dem von ihm errechneten Nettoeinkommen der Klägerin ab Eintrag ins Handelsregister der GmbH gelangt. Er selbst ist, wie erwähnt, seit Mai 2020 als alleiniger Geschäfts- führer der K._____ GmbH selbständig tätig. Während er im vorangehenden An- gestelltenverhältnis bei M._____ AG gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 29. April 2021 im Durchschnitt Fr. 7'725.– brutto pro Monat erzielt hatte (Urk. 36, 37), gab er an der vorinstanzlichen Verhandlung an, er bezahle sich einen Nettolohn von Fr. 5'071.– aus (Prot. I S. 43). Dies entspricht einem Bruttolohn von rund Fr. 5'800.–. Gerade mit Blick auf die Tatsache, dass er sich selbst als selbständig Erwerbender ein deutlich tieferes Einkommen als im Angestelltenverhältnis aus- bezahlen lässt, hätte er substantiierte Angaben machen müssen, wieso die Kläge- rin in der von ihm vorgebrachten selbständigen Tätigkeit so viel mehr verdienen soll. Weder nennt er vergleichbare Umsatzzahlen noch macht er anderweitige Angaben, wie er zu einem Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 8'000.– gelangt. Mit dem pauschalen Vorbringen genügt der Beklagte der Begründungspflicht nicht. 8.2 Da die Obhutszuteilung zu bestätigen ist, hat der Beklagte seinen Anteil am Unterhalt durch Geldzahlung zu leisten hat (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreuende Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzu- kommen hat (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.6.2, nicht publ. in BGE 145 III 393). Mit den von der Vorinstanz detailliert gemachten Angaben zum Bar- und Betreuungsunterhalt von C._____ (Urk. 92 S. 34 ff.) setzt sich der Be- klagte nicht substantiiert auseinander, weshalb es dabei bleibt. Gleich verhält es sich bei den Erziehungsgutschriften, welche gemäss angefochtenem Entscheid der Klägerin anzurechnen sind (Urk. 92 S. 47 Dispositiv-Ziffer 9). Berufungsantrag Ziffer 5, 6 und 7 sind abzuweisen.
9. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (Urk. 92 S. 47 Dispositiv-Ziffern 11 und 12) zu bestäti- gen. Die Berufungsanträge Ziffer 8 und 9 sind abzuweisen.
- 22 -
10. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beklagten als unbegrün- det. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten auf- zuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2022 wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
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4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 91 und 93/2, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 97 und 98, an das Migrationsamt mit Formular sowie an die Vorin- stanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die Einwohnerkontrolle J._____, die Beiständin F._____ und die KESB Bülach Nord obliegt, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt am: st