Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern der Verfahrensbeteiligten, C._____, geboren am tt.mm.2016. Sie trennten sich im Herbst 2017/Frühjahr
2018. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 stellte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) und räumte dem Beklagten und Beru- fungskläger (fortan Beklagter) ein Besuchsrecht von Samstagmorgen bis Sonn- tagabend an jedem zweiten Wochenende sowie wöchentlich an einem Tag nach der Krippe bis 18.00 Uhr des Folgeabends ein. Weiter legte sie ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr fest und errichtete eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 4/4 S. 24). Gegen den Beschluss erhob der Beklagte am 31. Juli 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Urk. 21/1). Mit Eingabe vom
28. November 2019 (Urk. 2) machte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes I._____ vom 27. August 2019 (Urk. 1) eine Klage betreffend Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels, Obhut, Besuchsrecht und Kindesunterhalt bei der Vorinstanz hängig. Infolgedessen trat der Bezirksrat Zü- rich auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an die Vorinstanz (Urk. 19 S. 15). Der detaillierte erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 279 E. 1). Am 16. Mai 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 279).
E. 2 Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 3, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Us- ter vom 16. Mai 2022 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '3.1. Der Beklagte ist berechtig und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kos- ten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu haben: − wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; − in Jahren mit gerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), über die Osterferien (Gründonnerstagmorgen bzw. Schulschluss bis Samstag- abend der darauffolgenden Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien) sowie in der ersten Weihnachtsferienwoche; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien), in den Herbstferien (eine Woche) sowie in der zweiten Weihnachtsferienwoche.
- 19 - Eine Ferienwoche (Schulferien von C._____ in D._____) dauert jeweils von Samstagmorgen bis Samstagabend. Über die Festlegung der Daten der Sommerferien sprechen sich die Parteien spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl dem Beklagten. C._____ reist für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine mit dem Flugzeug von D._____ nach Zürich und zurück. Dabei ist der Beklagte für die Buchung der Flüge und die Organisation der Betreuung von C._____ während des Flu- ges verantwortlich. Die Klägerin übergibt dem Beklagten Fotokopien des je- weils gültigen Passes von C._____. Die Klägerin wird verpflichtet, C._____ zum Ferienantritt an den Flughafen D._____ zu bringen und sie dort der Be- treuungsperson der Fluggesellschaft samt den erforderlichen Dokumenten und Ausweispapieren zu übergeben. Die Reisekosten sowie die Kosten der Flugbegleitung sind vom Beklagten zu tragen. 3.2. Weiter ist der Beklagte berechtigt, C._____ an jedem letzten Wochenende des Monates von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schul- beginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, auf eigene Kosten in D._____ zu betreuen. Der Beklagte informiert die Klägerin sechs Monate bzw. spätestens zwei Monate im Voraus darüber, ob er das Wochenendbesuchs- recht wahrnehmen wird, und auch darüber, ob er C._____ bis Sonntagabend oder Montagmorgen betreut. Die Übergabe am Sonntag erfolgt am Wohnort der Klägerin. Das erste Wochenendbesuchsrecht findet von Freitag, 29. September 2023, nach Schulschluss, bis zum 2. Oktober 2023, Schulbeginn, statt. Der Beklag- te holt C._____ am Freitag von der Schule ab und bringt sie am Montag direkt in die Schule. Die Eltern sprechen dies beide mit der Schule von C._____ ab, damit diese informiert ist. 3.3. Während den Schulferien von C._____ findet kein Wochenendbesuchsrecht in D._____ statt und dieses wird auch nicht nachgeholt. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die bei C._____ oder der Klägerin liegen, wird das Besuchsrecht am da- rauffolgenden Wochenende nachgeholt. Ist dies nicht möglich, entfällt die Nachholung des ausgefallenen Wochenendbesuchsrechts.
- 20 - Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die beim Beklagten liegen, wird das Besuchsrecht nicht nachgeholt. 3.4. Betreffend die Sommerferien 2023 und Herbstferien 2023 vereinbaren die Parteien Folgendes: − C._____ verbringt die ersten beiden Sommerferienwochen beim Beklag- ten. Die Übergabe zurück an die Klägerin erfolgt am 28. Juli 2023 um 15.30 Uhr in I._____. Danach fliegen C._____ und die Klägerin nach D._____ und der nächste Besuch des Beklagten findet am Wochenende vom 29. September 2023 bis 2. Oktober 2023 statt. − Für die Herbstferien 2023 bringt die Klägerin C._____ am Samstag des Ferienbeginns in die Schweiz. Die Übergabe an den Beklagten erfolgt am Flughafen Zürich, Kloten. Der Beklagte bringt C._____ am darauffolgen- den Samstag zurück nach Kroatien. Die Übergabe an die Klägerin erfolgt am Flughafen D._____. Die Parteien informieren sich bis zum 1. Sep- tember 2023 über die Flugzeiten. Die Ankunft in der Schweiz bzw. in Kroatien hat spätestens um 15.00 Uhr zu erfolgen. Jeder Elternteil bucht den Flug für diese Reise mit C._____ im Herbst 2023 selbst und über- nimmt die entsprechenden Kosten selbst. 3.5. Bis zu den Sommerferien 2023 gilt die bisherige Betreuungsregelung.
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 10'000.– festzusetzen, wobei festzuhalten ist, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen be- reits mit Beschluss vom 8. Februar 2023 entscheiden worden war (Urk. 325). Hin- zuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung anlässlich der Verhandlung vom
29. Juni 2023 von Fr. 357.50 (Urk. 364). Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist- grundsätzlich im Entscheiddispositiv festzusetzen. Die Kindsvertreterin, Rechts- anwältin Y._____, hat am 10. Juli 2023 ihre Honorarrechnung über Fr. 13'752.30 (57.83 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen von Fr. 46.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 983.20) eingereicht (Urk. 381). Da diese den Parteien erst am 11. Juli 2023
- 34 - zugestellt wurde (Prot. II S. 44; Urk. 383/1–2) und sie damit noch keine Gelegen- heit hatten, eine Stellungnahme abzugeben, ist die Entschädigung einem separa- tem Beschluss vorzubehalten.
E. 2.2 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus der Entscheidgebühr (Fr. 10'000.–), den Kosten für die Übersetzung (Fr. 357.50) und den Kosten für die Kindsvertretung (gemäss separatem Beschluss), sind verein- barungsgemäss (Urk. 362 Ziff. 7) der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 289), bzw. mit dem nach Abzug der Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren von Fr. 8'186.35 (Urk. 328 S. 9 Dispositivziffer 3) noch verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 11'813.65, zu ver- rechnen. Der Fehlbetrag ist je hälftig von der Klägerin und dem Beklagten nach- zufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 5'907.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Wie bereits erwähnt, werden die Kosten für die Kindsvertretung in einem späteren Zeitpunkt festgelegt und den Parteien je hälftig auferlegt.
E. 2.3 Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 362 Ziff. 7) sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 7 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − Fr. 3'190.– ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2020 − Fr. 3'005.– ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 − Fr. 2'155.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 − Fr. 1'815.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 − Fr. 1'300.– ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung.
- 21 - Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange C._____ im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 8.1. Es wird festgehalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unterhalts- pflicht vom 1. April 2018 bis zum 29. Juni 2023 (bis und mit Unterhalt für den Monat Mai 2023) gemäss der vorstehenden Ziffer 7 bereits Fr. 41'054.– be- zahlt hat. Die Akonto-Zahlungen für die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– für die Monate Juni und Juli 2023 erfolgen jeweils per 30. Juni 2023 bzw. 31. Juli 2023. 8.2. Die Parteien stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 131'666.– (bis Ende Juli 2023) ausstehend sind (nach Abzug der bereits geleisteten Fr. 41'054.– zuzüglich der in den Monaten Juni und Juli 2023 noch zu leistenden jeweils Fr. 1'000.–). Der Beklagte verpflichtet sich, diesen Betrag in 13 monatlichen Raten à Fr. 10'000.– und einer Rate à Fr. 1'666.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per
1. August 2023. Gerät der Beklagte mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag fällig.
E. 7.1 Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug am 1. August 2023 entsprechen ungefähr den von der Vorinstanz festgesetzten. Diese sind ange- messen. Es kann auf die entsprechenden Berechnungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 279 E. 8.3–8.10).
E. 7.2 Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Nettolohn des Beklagten Fr. 8'118.74 (exkl. Kinderzulagen). Hinzuzurechnen sind die Spesenpauschale von Fr. 720.– sowie die KVG-Prämie von gerundet Fr. 406.– monatlich, was insgesamt ein Mo- natseinkommen von gerundet Fr. 9'245.– ergibt (Urk. 341/6). Im März 2023 erhielt der Beklagte zudem einen Bruttobonus von Fr. 18'600.–. Dies entspricht einem Nettobonus von Fr. 16'915.97 (Fr. 25'523.84 gemäss Lohnabrechnung März 2023
- Fr. 8'607.87 gemäss Lohnabrechnung Februar 2023; vgl. Urk. 341/6). Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 10'655.– ([Fr. 9'245.–] + [Fr. 16'915.97 /12]). Mit dem Beklagten ist aufgrund der unklaren Zu- kunft seiner Arbeitgeberin, der L._____, davon auszugehen, dass er auch in Zu- kunft keinen höheren Bonus erhalten wird. Es ist daher auch künftig von einem Monatseinkommen von netto Fr. 10'655.– auszugehen.
E. 7.3 Beim Bedarf des Beklagten ergeben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 279 E. 8.7.1) folgende Änderungen: Aufgrund der gestiegenen Hypothekarzinsen von insgesamt gerundet Fr. 3'313.– (Urk. 341/9)) und den unbestrittenen Nebenkosten von Fr. 400.– (Urk. 279 E. 8.7.2.2) ergeben sich monatliche Wohnkosten beim Beklagten von Fr. 1'458.–. Die Krankenkassenprämien betragen ab dem 1. Januar 2023 gerundet Fr. 406.– (Urk. 341/6), was auch beim Einkommen so berücksichtigt wurde. K._____ besucht seit dem Oktober 2022 die Kita, was monatliche Kosten von Fr. 966.– verursacht, wovon der Beklagte die Hälfte, mithin Fr. 483.– trägt (Urk. 341/8; Urk. 339 Rz. 209).
- 31 - Bei internationalen Besuchsrechten entstehen häufig Kosten, welche über das Übliche hinausgehen. So wird es auch vorliegend erforderlich sein, dass sich der Beklage für das Wochenendbesuchsrecht eine Unterkunft in Kroatien mietet. Hin- zu kommen die Kosten für die Flüge. Pro Flug (hin und zurück) gehen die Partei- en übereinstimmend von Fr. 200.– aus. Unter Berücksichtigung der Schulferien von C._____ ist davon auszugehen, dass der Beklagte etwa sieben Mal jährlich am Wochenende nach Kroatien reisen wird. C._____ wird zudem pro Jahr vier Mal für die Ferien mit dem Beklagten in die Schweiz reisen. Damit ergeben sie monatliche Flugkosten von Fr. 183.– (Fr. 200.– x 11 Flüge / 12 Monate). Für die Unterkunft anerkennt die Klägerin Fr. 200.– pro Wochenende, was realistisch und angemessen erscheint. Entsprechend ist ein monatlicher Betrag von Fr. 117.– (Fr. 200.– x 7 Wochenende / 12 Monate) zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich damit Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von monatlich Fr. 300.–. Für die Berechnung der Steuern sind vom Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'655.– die Pauschalspesen von Fr. 720.– abzuziehen und die Kinderzu- lagen von Fr. 200.– hinzuzurechnen, sodass sich ein monatliches Einkommen von Fr. 10'135.– ergibt. Das Jahreseinkommen beträgt demnach Fr. 121'620.–. Zuzüglich eines Wertschriftenertrags und eines Liegenschafsertrags wie im Jahr 2022 von Fr. 458.– und Fr. 15'920.– (Urk. 341/4) resultieren steuerbare Einkünfte von Fr. 137'998.–. Für die Abzüge ist – mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge, den Fremdbetreuungskosten (neu Fr. 5'500.– [1/2 des Maximalabzugs]) und den Schuldzinsen (neu Fr. 14'956.– [4 Monate à Fr. 426.– und 8 Monate à Fr. 1'656.– ]) – auf die eingereichte Steuererklärung des Jahres 2022 abzustellen (Urk. 341/4). Damit betragen die Abzüge (inkl. Kinderabzug) ohne die Unterhaltsbeiträ- ge Fr. 43'747.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 41'297.– (Bundessteuer; vgl. Urk. 341/4). Bei ungefähren Unterhaltsbeiträgen von Fr. 13'464.– (Fr. 1'122.– pro Monat) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 80'787.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 83'237.– (Bundessteuer). Es ist weiterhin von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Gemäss dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Jahr 2023 resultiert eine monatliche Steuerlast von Fr. 708.–.
- 32 - Damit präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten wie folgt: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'485.00 Krankenkasse Fr. 406.00 Arbeitsweg Fr. 186.00 Besuchsrecht Fr. 300.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 132.00 Versicherungen Fr. 15.00 Radio/TV Fr. 15.00 Kommunikation Fr. 80.00 Bedarf K._____ Fr. 274.00 Kita K._____ Fr. 483.00 Steuern Fr. 708.00 Total Fr. 4'934.00
E. 7.4 C._____ hat ab dem Wegzug einen Bedarf von Fr. 877.– bzw. ab dem 1. Januar 2026 einen solchen von Fr. 953.– (Urk. 279 E. 8.6.1). Sie wird weiterhin die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– im Monat erhalten, welche ihr als Einkommen anzurechnen sind.
E. 7.5 Bis zum 31. Dezember 2025 verfügt der Beklagte über einen Überschuss von Fr. 5'044.– (Fr. 10'655.– - Fr. 4'934.– - Fr. 877.– + Fr. 200.–). C._____ parti- zipiert als "kleiner Kopf" an diesem Überschuss grundsätzlich mit 16.67%. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass das Leben in Kroatien einiges günstiger ist als in der Schweiz. Dies gilt insbesondere für Freizeitaktivitäten, welche aus dem Über- schuss zu finanzieren sind. Auf der anderen Seite hat C._____ dennoch An- spruch, am Lebensstandard des Beklagten teilzuhaben, indem sie Reisen ma- chen oder teurere Kleider, Lebensmittel etc. kaufen kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, C._____ ab dem Wegzug mit 12% am Überschuss des Be- klagten zu beteiligen. Entsprechend resultiert ab dem Wegzug nach Kroatien bis zum 31. Dezember 2025 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'282.– (Fr. 877.– + Fr. 605.– - Fr. 200.–).
E. 7.6 Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Überschuss des Beklagten Fr. 4'968.– (Fr. 10'655.– - Fr. 4'934.– - Fr. 953.– + Fr. 200.–). Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich auf Fr. 1'349.– (Fr. 953.– + Fr. 596.– - Fr. 200.–).
- 33 -
E. 7.7 Zusammenfassend erscheint der von den Parteien vereinbarte Unterhalts- beitrag von Fr. 1'300.– für C._____ ab deren Wegzug bzw. ab dem 1. August 2023 als angemessen.
E. 7.8 Die von den Parteien getroffene Unterhaltsregelung liegt im Kindeswohl und ist zu genehmigen.
8. Vorsorgliche Massnahmen Die anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 gestellten Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 357) sind als durch Rückzug erledigt (Urk. 362 Ziff. 6) abzuschreiben. III.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 278; Urk. 326). Der von den Parteien getroffenen Regelung folgend sind die erst- instanzlichen Gerichtskosten der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzu- erlegen (Urk. 362 Ziff. 7). Aufgrund des gegenseitigen Verzichts (Urk. 362 Ziff. 7) sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 279 Dispositivziffern 14, 15, 16, 17 und 18) zu bestätigen.
E. 10 Dem ab 1. Augst 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse ab 1. August 2023 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Klägerin 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 897.– Ausbildungszulagen 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Boni, Beklagter inkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 10'655.– Ausbildungszulagen C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen ab 1. August 2023 C._____ Barbedarf Fr. 877.– Klägerin Familienrechtlicher Bedarf Fr. 966.– Beklagter Familienrechtlicher Bedarf Fr. 4'934.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und des Kindes sind für die Unter- haltsberechnung vernachlässigbar.
- 22 -
E. 11 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 103.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.'
3. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 4 und 5 (Kin- desschutzmassnahmen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 ersatzlos aufzuheben.
4. Die Vereinbarung betreffend Ziffer 2.3.2. und Ziffer 2.3.3. tritt nur in Kraft, sofern der Beklagte diese nicht bis Montag, 3. Juli 2023 (Poststempel), beim Gericht schriftlich widerruft.
5. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ in D._____ eine deutsche Schule besu- chen wird bzw. bis mindestens zum Abschluss ihres 12. Altersjahres wöchentlichen Deutschunterricht erhält. Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Anmeldung für C._____ für die G._____ Schule in D._____ mitzuwirken bzw. die dafür notwendigen Unterschriften umge- hend abzugehen [recte: abzugeben].
6. Aufgrund des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung ziehen die Parteien sämtliche darüber hinausgehenden materiellen und prozessualen Anträge zurück (Berufungsanträge, Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen, etc.).
7. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Die Klägerin und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. "
3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 ersuchte der Beklagte das Gericht um Anpas- sung der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 hinsichtlich Ziff. 2.3.2 (Urk. 365). Glei- chentags teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ dem Gericht mit, dass er den Be- klagten nicht mehr vertrete (Urk. 366). Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 4. Juli
- 23 - 2023 mit, mit der beantragten Anpassung nicht einverstanden zu sein (Urk. 369). Auf telefonische Nachfrage erklärte der Beklagte am 7. Juli 2023, dass er mit sei- ner Eingabe vom 3. Juli 2023 die Vereinbarung vom 29. Juni 2023 hinsichtlich Ziff. 2.3.2 nicht widerrufen habe und mit dieser einverstanden sei, sofern keine Einigung mit der Klägerin diesbezüglich mehr erzielt werden könne (Urk. 371). Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 beantragte der Beklagte erneut eine Anpassung von Ziff. 2.3.3 der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 unabhängig einer Zustimmung der Klägerin (Urk. 376). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit E-Mail vom 10. Juli 2023 hierzu Stellung (Urk. 380). Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 mit, mit den gewünschten Anpassungen des Beklagten nicht einverstanden zu sein (Urk. 382).
4. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 reichte die Kindsvertreterin ihre Honorarnote für die Vertretung von C._____ im Berufungsverfahren seit dem 16. Januar 2023 ein (Urk. 381). Sie wurde der Klägerin und dem Beklagten am 11. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 42; Urk. 383/1-2).
5. Wie anlässlich der Kinderanhörung am 13. März 2023 von C._____ ge- wünscht (Prot. II S. 23), wurde dieser am 11. Juli 2023 durch eine Delegation des Gerichts die Vereinbarung der Parteien vom 29. Juni 2023 (Urk. 362) persönlich erläutert (Prot. II S. 45). II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffern 6 (Aufhebung Kin- desschutzmassnahmen betreffend den Grossvater väterlicherseits), 9 (ausseror- dentliche Kinderkosten) und 13 (Anmeldung Schule D._____ und Passerneue- rung) des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist entsprechend vorzumerken. Zwar wur- de auch Dispositivziffer 10 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) nicht angefoch- ten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kinderunterhalts- beiträgen zusammen, weshalb diesbezüglich keine Vormerknehme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt. Die Lemmata 1–9 von Dispositivziffer 4 (Beistandschaft) blie-
- 24 - ben zwar ebenfalls unangefochten, die Parteien beantragen mit ihrer Vereinba- rung vom 29. Juni 2023 jedoch übereinstimmend deren Aufhebung (Urk. 362 Ziff. 3), weshalb auch hiervon kein Vormerk der (Teil-)Rechtskraft zu nehmen ist. Be- züglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 14 bis 18) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.
3. Aufenthaltsortwechsel 3.1. Der Beklagte zieht seine Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Urteils zurück und erklärt sich damit einverstanden, dass die Klägerin den Aufenthaltsort von C._____ nach D._____ verlegt (Urk. 362 Ziff. 1). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für die Frage des Wegzugs ent- scheidend, ob es dem Wohl von C._____ eher entspricht, wenn sie mit der Kläge- rin wegzieht, oder wenn sie beim Beklagten in der Schweiz bleibt. Dabei bilden die Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines taug- lichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle des Kindes stehende Betreu- ung zu sorgen, die Grundvoraussetzungen. Ist dies bei beiden Elternteilen gege- ben, kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, wobei das bisherige Betreuungskonzept faktisch den Ausgangspunkt bildet. War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungs- konzept ganz oder überwiegend die Betreuungsperson, wird es tendenziell eher im Wohle des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit diesem wegzieht (Urk. 279 E. 3.2.1, E. 3.1.4 und E. 3.1.6). Dies gilt insbesondere bei jün- geren Kindern, welche noch mehr personen- als ortsbezogen sind (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5).
- 25 - 3.3. Vorliegend sind beide Parteien erziehungsfähig. Sodann erweisen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 279 E. 3.4.4) auch beide künftigen Be- treuungskonzepte als mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Die Klägerin wird in einem 60%-Pensum arbeiten und zwar jeweils am Vormittag (Urk. 359 Rz. 12), sodass sie C._____ nach Schulschluss (MO-DO um 14.00 Uhr und FR um 13.00 Uhr resp. 12.15 Uhr ohne Mittagessen; vgl. Urk. 328/8) betreuen kann. Zudem wird auch die Grossmutter mütterlicherseits bei der Betreuung aushelfen können (Urk. 279 E. 3.4.4). 3.4. Hinsichtlich des bisherigen Betreuungsmodells ist entgegen dem vorinstanz- lichen Entscheid (Urk. 279 E. 3.5.3) davon auszugehen, dass die Klägerin C._____ seit Sommer 2019 überwiegend betreute (ca. 75% Klägerin und 25% Beklagter) und damit ihre Hauptbezugsperson ist. Entsprechend wird es tenden- ziell zum besseren Wohl von C._____ sein, wenn sie bei der Klägerin verbleibt und mit dieser wegzieht. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, welche ei- nen Umzug von C._____ nach Kroatien als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheinen lassen. Sowohl die Schweiz als auch Kroatien bieten C._____ ein so- zial und wirtschaftlich stabiles Umfeld, auch die Gesundheitsversorgung ist in bei- den Ländern gewährleistet und sie hat mit der G._____ Schule in D._____ in bei- den Ländern eine gute Schulbildung in Aussicht (Urk. 279 E. 3.6.3, S. 39). Bei D._____ handelt es sich zudem um eine internationale Stadt, in welcher auch Englisch und Deutsch gesprochen wird, sodass keine Zweifel bestehen, dass sich der Beklagte nach einer Eingewöhnungszeit in D._____ gut zurecht finden wird und an den Besuchsrechtswochenenden, welche gemäss der Vereinbarung ein- mal pro Monat stattfinden (Urk. 362 Ziff. 2.3.3; dazu auch unten E. II. 5), eine gute Zeit mit C._____ verbringen wird. 3.5. C._____ wurde durch eine Delegation des hiesigen Gerichts am 13. März 2023 angehört (Prot. II S. 19–24). Dabei erklärte sie, mit der Klägerin nach Kroa- tien mitgehen und den Beklagten immer am Wochenende sehen zu wollen (Prot. II S. 21 f.). C._____ befindet sich unbestrittenermassen in einem grossen Loyali- tätskonflikt. Sie möchte keinen ihrer Elternteile enttäuschen, da sie beide offen- sichtlich sehr gerne hat. Es ist daher mit der Kindsvertreterin auch davon auszu-
- 26 - gehen, dass es wahrscheinlich dem innersten oder "wahren" Willen von C._____ entspricht, beide Eltern möglichst nahe bei sich zu haben und die heutige Situati- on beizubehalten. Zu berücksichtigen ist, dass C._____ erst sieben Jahre alt und damit nicht in der Lage ist, die Auswirkungen eines Wegzugs nach Kroatien auf ihr tägliches Leben in der Schule sowie im sozialen Umfeld, ihre Betreuung sowie ihren Kontakt zum Beklagten zu erfassen. Es besteht daher auch kein Anlass, den Willen von C._____ weiter abzuklären, weshalb sowohl auf die Einholung ei- nes Berichtes bei der Kinderpsychologin Frau H._____ als auch auf ein weiteres Gespräch bei der Kindesvertreterin verzichtet werden kann. Die Aussagen von C._____ sind aber insofern zu berücksichtigen, als dass diese die enge Bezie- hung von C._____ zur Klägerin bestätigten. Auch aus ihrer Sicht ist die Klägerin ihre Hauptbezugsperson. Diesem Umstand kommt angesichts des Alters von C._____, in welchem sie noch stärker personen- als umgebungsbezogen ist, massgebliche Bedeutung zu. 3.6. Der Umzug wird zwar zweifellos eine grosse Veränderung für C._____ be- deuten. Die Klägerin wandert aber nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück. Auch C._____ kennt D._____ bereits, hat dort ein familiäres Umfeld – insbesondere ihre Grossmutter, welche eine enge Bezugs- person für sie ist – und spricht auch die Sprache fliessend. Ausserdem wird C._____ in Kroatien die G._____ Schule besuchen und damit weiterhin in Deutsch beschult. Selbst wenn C._____ neu auch am Mittag in der Schule betreut wird und das Umfeld ändert, kann die Klägerin C._____ aufgrund der Personen- bezogenheit die nötige Stabilität weiterhin gewähren. Auch der Kontakt zum Be- klagten und damit die Beziehungspflege ist gewährleistet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Wohl von C._____ daher besser gewahrt, wenn sie mit der Klägerin nach D._____, Kroatien zieht.
4. Obhut Als Folge des Wegzugs von C._____ mit der Klägerin nach Kroatien ist dieser auch die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen.
5. Besuchsrecht
- 27 - 5.1. Die Parteien vereinbaren – nebst Videotelefonien von mindestens einmal pro Woche – ein Wochenendbesuchsrecht an jedem letzten Wochenende des Monats, von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, sowie ein Ferienbesuchsrecht von sieben Wochen im Jahr (Urk. 362 Ziff. 2.3). Dieses Besuchsrecht erscheint an- gemessen, um einen regelmässigen Kontakt von C._____ und dem Beklagten zu gewährleisten. C._____ ist inzwischen siebeneinhalb Jahre alt, sodass es ihr auch zumuten ist, für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine bzw. unter Zuhilfen- ahme der entsprechenden Angebote der Airlines für alleinreisende Kinder in die Schweiz zum Beklagten zu reisen (Urk. 362 Ziff. 2.3.1). Diesbezüglich ist zu be- grüssen, dass die Klägerin C._____ bei ihrem ersten Flug in die Schweiz in den Herbstferien 2023 begleiten wird (Urk. 362 Ziff. 2.3.4). 5.2. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine Anpassung der Vereinbarung in Bezug auf den Ort der Ausübung des Wochenendbesuchsrecht. So sei zu streichen, dass das Besuchsrecht in D._____ stattzufinden habe. Er sollte auch die Möglichkeit haben, mit C._____ ans Meer oder in die Skiferien nach Slowenien zu fahren oder mit ihr in die Schweiz zu reisen, um wichtige Fa- milienfeste zu feiern, Freunde in I._____/J._____ zu treffen und Zeit mit ihrem Bruder zu verbringen. Letzteres werde umso wichtiger, wenn K._____ im Sommer 2025 in den Kindergarten komme, da dieser ihn dann nicht mehr auf Reisen nach D._____ am Wochenende begleiten könne. Beide Kinder sollten aber auch aus- serhalb der Ferien zusammen Zeit verbringen können (Urk. 365). Die Klägerin er- klärte sich einzig mit einer Anpassung auf das gesamte Gebiet von Kroatien ein- verstanden. Reisen ins Ausland hätten die Ausnahme zu bleiben, welche die Par- teien untereinander abzusprechen hätten (Urk. 382). 5.3. Damit besteht einzig Einigkeit darüber, dass das Wochenendbesuchsrecht in Kroatien stattzufinden hat. Eine weitere Einigkeit konnte von den Parteien nicht gefunden werden, weshalb zu prüfen ist, ob diese Lösung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ein Besuchsrecht über die Landesgrenze stellt für alle Beteiligten eine Herausforderung dar. Dieser Umstand wurde bereits damit berücksichtigt, indem C._____ einen grossen Teil ihrer Schulferien mit ihrem Vater verbringen
- 28 - wird und so ein häufiges Hin- und Herreisen minimiert werden soll. Sodann ist an- zumerken, dass auch der Beklagte selbst in seinen letzten Anträgen kein Wo- chenendbesuchsrecht mehr beantragt hatte, falls die Obhut der Klägerin zuge- sprochen würde. Dies unter anderem mit der Begründung, dass die regelmässi- gen Wochenendbesuche für ihn aufgrund seiner Lebensumstände kaum realis- tisch seien (Urk. 339 Rz. 242). Die Belastung, welche eine internationale Bezie- hung zwischen Eltern und Kindern mit sich bringt, sollte dabei nicht einzig auf C._____ liegen, indem nur ihr die Reisen zugemutet werden. Das Wochenendbe- suchsrecht hat daher grundsätzlich in Kroatien stattzufinden. Selbstverständlich sollte es auch möglich sein, dass C._____ für ein Familienfest in die Schweiz rei- sen kann, oder der Beklagte mit ihr sonst einen Ausflug in grenznahe Gebiete ausserhalb Kroatiens machen kann. Hierüber haben sich die Parteien jedoch im Einzelfall zu verständigen und sich dabei an den Bedürfnissen von C._____ zu orientieren. Das Gericht geht indessen davon aus, dass Reisen am Wochenende die Ausnahme bleiben, da ein allzu häufiges Reisen kaum im Wohle von C._____ liegt und die Beziehung zwischen Vater und Tochter auch in Kroatien im Rahmen eines altersgerechten Programms gelebt werden kann. Dabei ist indessen auch zuhanden der Klägerin festzuhalten, dass die Beziehung zum Vater für die Ent- wicklung von C._____ sehr wichtig ist und davon ausgegangen wird, dass sie die- se nach Kräften unterstützen wird, was insbesondere auch eine Grosszügigkeit hinsichtlich der Ausgestaltung des Besuchsrechts bedingt.
6. Kindesschutzmassnahmen Die Parteien beantragen übereinstimmend die Aufhebung der Beistandschaft bzw. deren Übernahme durch die kroatischen Behörden, wie sie im vorinstanzli- chen Entscheid festgelegt worden war (Urk. 326 Ziff. 3). Die Schwierigkeiten der Parteien in der Vergangenheit bezogen sich vor allem auf die Aufteilung der Feri- enwochen sowie das Nachholen von Besuchstagen. Vor diesem Hintergrund er- weist es sich als sinnvoll, dass die von den Parteien getroffene Ferienregelung die Ferienwochen möglichst konkret festlegt und auch die Nachholung von ausgefal- lenen Wochenendbesuchen regelt (Urk. 326 Ziff. 2.3.1 und 2.3.3). Die Weiterfüh- rung der mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt
- 29 - Zürich vom 27. Juli 20219 errichteten Beistandschaft (Urk. 4/4 S. 24) ist nicht mehr notwendig. Damit erscheinen auch die Vorschläge der Kindsvertreterin in ih- rer E-Mail vom 16. Juli 2023 (Urk. 380) in Bezug auf eine Weisung an die Partei- en, sich bei Schwierigkeiten Hilfe bei einer Beratungsstelle in der Schweiz zu ho- len, als derzeit nicht notwendig.
- 30 -
7. Kindesunterhalt
Dispositiv
- Es wird Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 6, 9 und 13 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Die anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 gestellten Anträge des Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die weiteren pro- zessualen Anträge werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 35 - Es wird erkannt:
- Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 werden bestätigt. Ent- sprechend wird der Klägerin bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge stehenden Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen, und es wird ihr die alleini- ge Obhut über die Tochter zugeteilt.
- Dispositivziffern 3, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 werden aufge- hoben und wie folgt ersetzt: "3.1. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eige- ne Kosten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu ha- ben: − wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; − in Jahren mit gerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), über die Osterferien (Gründonnerstagmorgen bzw. Schulschluss bis Samstagabend der darauffolgenden Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien) sowie in der ersten Weihnachtsferienwoche; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Wo- che), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien), in den Herbstferien (eine Wo- che) sowie in der zweiten Weihnachtsferienwoche. Eine Ferienwoche (Schulferien von C._____ in D._____) dauert jeweils von Samstagmorgen bis Samstagabend. Über die Festlegung der Da- ten der Sommerferien sprechen sich die Parteien spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sich die Eltern nicht einigen, so - 36 - kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. C._____ reist für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine mit dem Flug- zeug von D._____ nach Zürich und zurück. Dabei ist der Beklagte für die Buchung der Flüge und die Organisation der Betreuung von C._____ während des Fluges verantwortlich. Die Klägerin übergibt dem Beklagten Fotokopien des jeweils gültigen Passes von C._____. Die Klägerin wird verpflichtet, C._____ zum Ferienantritt an den Flughafen D._____ zu bringen und sie dort der Betreuungsperson der Fluggesell- schaft samt den erforderlichen Dokumenten und Ausweispapieren zu übergeben. Die Reisekosten sowie die Kosten der Flugbegleitung sind vom Beklagten zu tragen. 3.2. Weiter ist der Beklagte berechtigt, C._____ an jedem letzten Wochen- ende des Monates von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montag- morgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, auf eigene Kosten zu betreuen. Die Wochenendbetreuung hat grund- sätzlich in Kroatien stattzufinden. Über allfällige Reisen am Wochenen- de haben sich die Parteien im Einzelfall zu verständigen und sich dabei am Wohl von C._____ zu orientieren. Der Beklagte informiert die Klägerin sechs Monate bzw. spä- testens zwei Monate im Voraus darüber, ob er das Wochenendbe- suchsrecht wahrnehmen wird, und auch darüber, ob er C._____ bis Sonntagabend oder Montagmorgen betreut. Die Übergabe am Sonntag erfolgt am Wohnort der Klägerin. Das erste Wochenendbesuchsrecht findet von Freitag, 29. September 2023, nach Schulschluss, bis zum 2. Oktober 2023, Schul- beginn, statt. Der Beklagte holt C._____ am Freitag von der Schule ab und bringt sie am Montag direkt in die Schule. Die Eltern sprechen dies beide mit der Schule von C._____ ab, damit diese informiert ist. - 37 - 3.3. Während den Schulferien von C._____ findet kein Wochenendbe- suchsrecht in D._____ statt und dieses wird auch nicht nachgeholt. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferi- en aus Gründen aus, die bei C._____ oder der Klägerin liegen, wird das Besuchsrecht am darauffolgenden Wochenende nachgeholt. Ist dies nicht möglich, entfällt die Nachholung des ausgefallenen Wochen- endbesuchsrechts. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferi- en aus Gründen aus, die beim Beklagten liegen, wird das Besuchs- recht nicht nachgeholt. 3.4. Betreffend die Sommerferien 2023 und Herbstferien 2023 gilt Folgen- des: − C._____ verbringt die ersten beiden Sommerferienwochen beim Be- klagten. Die Übergabe zurück an die Klägerin erfolgt am 28. Juli 2023 um 15.30 Uhr in I._____. Danach fliegen C._____ und die Klä- gerin nach D._____ und der nächste Besuch des Beklagten findet am Wochenende vom 29. September 2023 bis 2. Oktober 2023 statt. − Für die Herbstferien 2023 bringt die Klägerin C._____ am Samstag des Ferienbeginns in die Schweiz. Die Übergabe an den Beklagten erfolgt am Flughafen Zürich, Kloten. Der Beklagte bringt C._____ am darauffolgenden Samstag zurück nach Kroatien. Die Übergabe an die Klägerin erfolgt am Flughafen D._____. Die Parteien informieren sich bis zum 1. September 2023 über die Flugzeiten. Die Ankunft in der Schweiz bzw. in Kroatien hat spätestens um 15.00 Uhr zu erfol- gen. Jeder Elternteil bucht den Flug für diese Reise mit C._____ im Herbst 2023 selbst und übernimmt die entsprechenden Kosten selbst. 3.5. Bis zu den Sommerferien 2023 gilt die bisherige Betreuungsregelung. - 38 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung von C._____ folgende monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − Fr. 3'190.– ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2020 − Fr. 3'005.– ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 − Fr. 2'155.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 − Fr. 1'815.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 − Fr. 1'300.– ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. 8.1. Es wird festgehalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unter- haltspflicht vom 1. April 2018 bis zum 29. Juni 2023 (bis und mit Unter- halt für den Monat Mai 2023) gemäss der vorstehenden Ziffer 7 bereits Fr. 41'054.– bezahlt hat. Die Akonto-Zahlungen für die Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'000.– für die Monate Juni und Juli 2023 erfolgen jeweils per 30. Juni 2023 bzw. 31. Juli 2023. 8.2. Die Parteien stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 131'666.– (bis Ende Juli 2023) ausstehend sind (nach Abzug der bereits geleisteten Fr. 41'054.– zuzüglich der in den Monaten Juni und Juli 2023 noch zu leistenden jeweils Fr. 1'000.–). Der Beklagte ver- pflichtet sich, diesen Betrag in 13 monatlichen Raten à Fr. 10'000.– und einer Rate à Fr. 1'666.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ers- - 39 - ten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2023. Gerät der Be- klagte mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der gesamte Rest- betrag fällig.
- Dem ab 1. Augst 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag liegen die fol- genden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse ab 1. August 2023 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Klägerin 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 897.– und Ausbildungszulagen 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Boni, Beklagter inkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 10'655.– Ausbildungszulagen C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen ab 1. August 2023 C._____ Barbedarf Fr. 877.– Klägerin Familienrechtlicher Bedarf Fr. 966.– Beklagter Familienrechtlicher Bedarf Fr. 4'934.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und des Kindes sind für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
- Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 103.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." - 40 -
- Die für C._____, geboren am tt.mm.2016, mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 27. Juni 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.
- Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 wird ersatzlos aufgehoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Anmeldung von C._____ an der G._____ Schule in D._____ mitzuwirken bzw. die dafür notwendigen Unter- schriften umgehend abzugeben. Im Übrigen wird von Ziffer 5 der Vereinba- rung der Parteien vom 29. Juni 2023 Vormerk genommen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 14, 15, 16, 17 und 18) wird bestätigt.
- Über die Kosten für die Vertretung des Kindes wird in einem separaten Be- schluss entschieden.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 367.50 Dolmetscherkosten Die Kosten für die Kindsvertretung werden in einem separatem Be- schluss festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus der Entscheidgebühr, den Kosten für die Übersetzung und den Kosten für die Kindsvertretung, werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufer- legt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.–, bzw. dem nach Abzug der Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren noch verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 11'813.65, verrechnet. Der Fehlbetrag wird je hälftig von der Klägerin und dem Beklagten nachgefordert. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 5'907.– zu ersetzen. - 41 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Kindsvertreterin, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (im Auszug hinsichtlich Dispositivziffern 3, 4 und 11), - das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, - die Vorinstanz, - die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 (FK190038-I)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022: (Urk. 276 S. 92 ff. = Urk. 279 S. 92 ff.)
1. Der Antrag der Klägerin, es sei ihr zu bewilligen, den Aufenthaltsort der un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehenden Tochter, C._____, gebo- ren am tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen, wird gutgeheis- sen.
2. Der Klägerin wird die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zugeteilt.
3. Der Beklagte ist berechtig und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu haben: − wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; − an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitagabend nach Kindergarten / Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfin- det bis Montagmorgen, Kindergarten / Schulbeginn oder 9.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, in D._____; − jährlich während fünf Schulferienwochen, davon zwei Wochen am Stück während den Sommerferien; − in Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr (vom
24. Dezember bis 2. Januar). Über die Aufteilung der Ferien haben sich die Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. Ostern und Pfingsten verbringt C._____ bei demjenigen Elternteil, auf den das betreffende Wochenende gemäss vorstehender Betreuungsregelung fällt; die Betreuungszeiten des Vaters verlängern sich diesfalls wie folgt: − Ostern: ab Gründonnerstag nach Kindergarten / Schulschluss bis Os- termontagabend 19.00 Uhr;
- 3 - − Pfingsten: Freitagabend nach Kindergarten / Schulschluss bis Pfingst- montag 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit ist die Klägerin für die Betreuung von C._____ verant- wortlich.
4. Die für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, errichtete Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weiter- geführt. Der Beistandsperson, derzeit E._____ in Vertretung von F._____, kommen (weiterhin) folgende Aufgaben zu: − soweit notwendig die festgelegte Betreuungsregelung zu koordinieren und zu überwachen; − bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Betreuung zwischen den Eltern zu vermitteln; − die Modalitäten der Betreuungsregelung (z.B. Bestimmung des Wochen- tags, Bestimmung des Übergabeortes, Nachholen ausgefallener Betreu- ungstage des Vaters etc.) bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzule- gen; − sofern sinnvoll, mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmliche Betreuungsregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungstandes und des Alters des Kindes hinzuwirken; − Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange insb. den Informationsaustausch bezüglich wichtigen Er- eignissen zu verbessern; − umgehende Veranlassung und Gewährleistung einer geeigneten kinder- psychologischen Behandlung für C._____ sowie Auswahl einer geeigne- ten psychologischen oder psychiatrischen krankenkassenanerkannten Fachperson; − Unterstützung und Sicherstellung, dass C._____ die kinderpsychologi- sche Behandlung wahrnimmt;
- 4 - − Sicherstellung, dass die Eltern gleichermassen und transparent über die Behandlungsergebnisse von C._____ sowie über Kontaktaufnahmen zwischen der Fachperson und einem Elternteil informiert werden; − regelmässige Information des Gerichts bzw. zuständigen Behörde über den Verlauf der kinderpsychologischen Behandlung; − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf über den Zeit- punkt des Wegzugs von C._____ nach D._____ zu informieren.
5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf wird angewiesen, nach erfolgtem Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ nach D._____ die zuständige Behörde in D._____ über den Übergang der Zuständigkeit und den Inhalt der Kindesschutzmassnahme zu orientieren.
6. Die mit Verfügung vom 1. Juni 2021 in Dispositivziffer 2 und 3 angeordneten Kindesschutzmassnahmen betreffend den Grossvater väterlicherseits wer- den aufgehoben.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen:
- Fr. 3'669.– ab 10. April 2018 bis 31. Oktober 2019 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 3'243.– ab 1. November 2019 bis 31. März 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'385.– ab 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'965.– ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 3'049.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'024.– ab 1. August 2021 bis Wegzug nach D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'850.– ab Wegzug nach D._____ bis 31. Dezember 2025 (da- von Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- 5 -
- Fr. 1'914.– ab 1. Januar 2026 bis zu Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange C._____ im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
8. Es wird festgehalten, dass der Beklagte ab 10. April 2018 bis 6. Dezember 2021 bereits Fr. 25'054.– an Kinderunterhaltsbeiträgen geleistet hat. Im Üb- rigen wird der Antrag des Beklagten abgewiesen.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB, denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt ha- ben sowie nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, vollumfänglich zu bezahlen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte übernommen werden.
10. Dem derzeit zu leistenden Unterhaltsbeitrag liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Klägerin 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 5'492.– Ausbildungszulagen 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Boni, 10'831. Beklagter inkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. – Ausbildungszulagen C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 375.– Bedarfszahlen C._____ Barbedarf Fr. 1'260.– Klägerin Familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'386.– Beklagter Familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'115.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und des Kindes sind für die Unter- haltsberechnung vernachlässigbar.
- 6 -
11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2022 von 103.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 103.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
12. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Die Parteien haben die betroffenen Aus- gleichskassen über diese Regelung selbst zu informieren.
13. Die Anträge der Klägerin, sie sei für berechtigt zu erklären, die Anmeldung von C._____ für die G._____ Schule in D._____ sowie die Erneuerung von C._____s Pass ohne Mitwirkung des Beklagten vorzunehmen, werden ab- gewiesen.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 4'882.50 Dolmetscher; Kosten für die Vertretung von C._____ durch Rechts- Fr. 29'157.55 anwältin lic. iur. Y._____; Fr. 20.– Zeugenentschädigung.
15. Die Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 14 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil wird mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 5'890.– verrechnet.
16. Die Kosten des Friedensrichteramtes in Höhe von Fr. 525.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sollte die Klägerin die Kosten bereits begli-
- 7 - chen haben, so hat der Beklagte sie im Umfang der Hälfte schadlos zu hal- ten.
17. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin der Tochter C._____ mit Fr. 29'157.55 (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
19. Auf den Antrag der Klägerin, es sei einem allfälligen Rechtsmittel in Bezug auf die Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird nicht eingetreten.
20. (Mitteilungssatz)
21. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 278 S. 2–7): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2022 sei der Antrag der Berufungsbe- klagten, es sei ihr zu bewilligen, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen, abzu- lehnen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2022 sei dem Berufungskläger die allei- nige Obhut über die Tochter C._____ zuzuteilen.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2022 sei die Berufungsbeklagte zu be- rechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt auf eigene Kos- ten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu haben:
- jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Mon- tagmorgen, 08.00 Uhr, in der Schweiz;
- während je fünf Wochen Schulferien von C._____ pro Jahr, davon zwei Wochen am Stück in den Sommerferien, wobei der Beru- fungskläger von der Berufungsbeklagten mindestens drei Monate im Voraus über die geplanten Ferien zu informieren ist;
- 8 -
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 26. Dezember) sowie an Geburtstagen von C._____ und in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Neujahrstagen (31. De- zember bis 2. Januar);
- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und in Jahren mit un- gerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Donnerstagabend, 18:00 Uhr bis Dienstagmorgen, 08:00 Uhr;
- wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon.
4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4, letztes Lemma des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 sei auf die Aufgabe an die Beiständin zu verzichten, die KESB Dübendorf über den Zeitpunkteines Wegzugs von C._____ nach D._____ zu informie- ren.
5. Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 sei aufzuheben und zu streichen.
6. Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 sei aufzuheben. Der Berufungskläger sei zu verpflich- ten, der Berufungsbeklagten monatliche Beiträge (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ in folgendem Umfange zu bezahlen:
- Fr. 2'697.- ab 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019.
- Fr. 2'314.- ab 1. Nov.2019 bis 31. Dez. 2019.
- Fr. 2'497.- ab 1. Jan. 2020 bis 31. März 2020.
- Fr. 1'725.- ab 1. April 2020 bis 31. Juli 2020.
- Fr. 1'976.- ab 1. August 2020 bis 31. Dez. 2020.
- Fr. 1'981.- ab 1. Jan. 2021 bis 31. Juli 2021.
- Fr. 1'375.- ab 1. August 2021 bis längstens zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ sind im Voraus zahlbar, je- weils auf den ersten eines jeden Monats.
7. Auf eine Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten an den Beru- fungskläger zugunsten der gemeinsamen Tochter C._____ sei mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zu verzichten.
8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2022 sei festzuhalten, dass der Beru- fungskläger bis 6. Dezember 2021 bereits Fr. 25'054.- sowie seit
1. Januar 2022 bis 1. Juni 2022 weitere Fr. 6'000.- an Kinderun- terhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte geleistet hat.
- 9 -
9. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils des Be- zirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 von folgenden finanziellen Verhältnissen ab 1. August 2021 auszugehen:
- Einkommen Berufungsbeklagte: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl.
13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen: Fr. 5'492.-
- Einkommen Berufungskläger: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl. Bo- nus, exkl. Spesen, exkl. Familien- Kinder- und Ausbildungszula- gen: Fr. 9'989.-
- Einkommen C._____: Kinderzulagen: Fr. 375.-
- Bedarf Berufungsbeklagte: Fr. 3'386.-
- Bedarf Berufungskläger: Fr. 4'201.-
- Bedarf C._____: Fr. 1'260.-
10. In Abänderung von Dispositiv-Ziff.12 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2022 seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten dem Berufungskläger an- zurechnen.
11. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 15, 16 und 18 seien die Kos- ten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbe- klagten aufzuerlegen, sowie sei die Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. Eventualanträge:
1. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Klägerin [recte: Beru- fungsbeklagte] die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zu- teilt, sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Be- zirksgerichts Uster vom 16. Mai 202 der Berufungskläger zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten monatliche Beiträge (zzgl. all- fälliger Kinder- und/oder Familienzulagen) an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung von C._____ wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'697.- ab 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019.
- Fr. 2'314.- ab 1. Nov. 2019 bis 31. Dez. 2019.
- Fr. 2'497.- ab 1. Jan.2020 bis 31. März 2020.
- Fr. 1'725.- ab 1. April 2020 bis 31. Juli 2020.
- Fr. 1'976.- ab 1. August 2020 bis 31. Dez. 2020.
- Fr. 1'981.- ab 1. Jan. 2021 bis 31. Juli 2021.
- 10 -
- Fr. 1'375.- ab 1. August 2021 bis zum Wegzug nach D._____.
- Fr. 1'259.- ab Wegzug nach D._____ bis zum 31. Dez. 2025.
- Fr. 1'250.- ab 1. Jan. 2026. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ sind im Voraus zahlbar, je- weils auf den ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 1'250.- ab 1. Januar 2026 (mit Ausnahme des Über- schussanteils von Fr. 365.-) sind auch über die Volljährigkeit hin- aus an die Berufungsbeklagte zu bezahlen, solange C._____ im Haushalt der Berufungsbeklagten lebt und keine eigenen Ansprü- che erhebt oder eine andere Zahlungsstelle bezeichnet. Die Un- terhaltsbeiträge sind zu indexieren.
2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Klägerin [recte: Beru- fungsbeklagten] die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zu- teilt, sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Be- zirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 festzuhalten, dass der Beru- fungskläger bis 6. Dezember 2021 bereits Fr. 25'054.- sowie seit
1. Januar 2022 bis 1. Juni 2022 weitere Fr. 6'000.- an Kinderun- terhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte geleistet hat.
3. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Klägerin [recte: Beru- fungsbeklagten] die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zu- teilt, sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils des Be- zirksgerichts Meilen vom 16. Mai 2022 von folgenden finanziellen Verhältnissen ab 1. August 2021 sowie ab Wegzug von C._____ nach D._____ auszugehen:
- Einkommen Berufungsbeklagte: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl.
13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen: Fr. 5'492.-, ab Wegzug C._____ Fr. 966.-
- Einkommen Berufungskläger: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl. Bo- nus, exkl. Spesen, exkl. Familien- Kinder- und Ausbildungszula- gen: Fr. 9'989.-: ab Wegzug C._____: Fr. 8'234.-
- Einkommen C._____: Kinderzulagen: Fr. 375.-
- Bedarf Berufungsbeklagte: Fr. 3'386.-, ab Wegzug C._____ Fr. 966.-
- Bedarf Berufungskläger: Fr. 4'201.-, ab Wegzug C._____: Fr. 5'581.-
- Bedarf C._____: Fr. 1'260.-, ab Wegzug C._____ Fr. 877.-
- 11 -
4. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuteilt, seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren der Berufungsbeklagten aufzu- erlegen und sie sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen." der Berufungsbeklagten und Klägerin (Urk. 326 S. 2): "1. Es sei in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 (FK190038) die Berufung des Beklagten betref- fend Hauptanträge (Ziff. 1-11) vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Berufung des Beklagten betreffend Eventualantrag Ziff. 1 teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und Erziehung von C._____ in der Phase ab Wegzug von C._____ nach Kroatien bis
31. Dezember 2025 monatlich CHF 1'710 und danach monatlich CHF 1'722 zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Familienzula- gen. Bezüglich der übrigen Unterhaltsphasen sei die Berufung auch im Eventualbegehren abzuweisen.
3. Es sei die Berufung des Berufungsklägers betreffend Eventualan- trag Ziff. 2 in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Be- klagte «seit 1. Januar bis 31. Juni 2022» weitere CHF 6'000 an Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin geleistet hat.
4. Im Übrigen sei die Berufung auch im Eventualbegehren (Ziff. 3 und 4) abzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Beklagten." in der Replik modifizierte Anträge des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 339 S. 2–7): "1. […].
2. […].
3. […].
4. […].
5. […].
6. Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 sei aufzuheben. Der Berufungskläger sei zu verpflich- ten, der Berufungsbeklagten monatliche Beiträge (zzgl. allfälliger
- 12 - Kinderzulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ in folgendem Umfange zu bezahlen:
- Fr. 2'697.- ab 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019.
- Fr. 2'314.- ab 1. Nov.2019 bis 31. Dez. 2019.
- Fr. 2'497.- ab 1. Jan. 2020 bis 31. März 2020.
- Fr. 1'725.- ab 1. April 2020 bis 31. Juli 2020.
- Fr. 1'976.- ab 1. August 2020 bis 31. Dez. 2020.
- Fr. 1'981.- ab 1. Jan. 2021 bis 31. Juli 2021.
- Fr. 1'375.- ab 1. August 2021 bis 31. Dez. 2021.
- Fr. 1'484.- ab 1. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2022;
- Fr. 1'260.- ab 1. Jan. 2023 bis längstes zur Rechtskraft der vorlie- genden Entscheidung. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ sind im Voraus zahlbar, je- weils auf den ersten eines jeden Monats, zzgl. allfällige vertragli- cher/gesetzlicher Kinderzulagen.
7. […].
8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2022 sei festzuhalten, dass der Beru- fungskläger bis 6. Dezember 2021 bereits Fr. 25'054.- sowie seit
1. Januar 2022 bis 1. Mai 2023 weitere Fr. 16'000.- an Kinderun- terhaltsbeiträgen (total Fr. 41'053.-) an die Berufungsbeklagte ge- leistet hat.
9. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils des Be- zirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 von folgenden finanziellen Verhältnissen ab 1 . Januar 2023 auszugehen:
- Einkommen Berufungsbeklagte: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl.
13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen: Fr. 5'492.-
- Einkommen Berufungskläger: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl. Bo- nus, exkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen: Fr. 9'502.-
- Einkommen C._____: Kinderzulagen: Fr. 375.-
- Bedarf Berufungsbeklagte: Fr. 3'386.-
- Bedarf Berufungskläger: Fr. 4'861.-
- Bedarf C._____: Fr. 1'260.-
10. […].
11. […]. Eventualanträge:
- 13 -
1. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuteilt, sei der Beru- fungskläger zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt ab dem Wegzug zu betreuen:
- in geraden Jahren während insgesamt acht Schulferienwochen pro Kalenderjahr, eine Woche während der Winterferien, eine Woche über die Osterfeiertage, vier zusammenhängende Wo- chen während der Sommerferien, eine Woche während der Herbstferien sowie eine Woche während der Weihnachtsferien;
- in ungeraden Jahren während insgesamt sieben Schulferienwo- chen pro Kalenderjahr, eine Woche während der Winterferien, vier zusammenhängende Wochen während der Sommerferien, eine Woche während der Herbstferien sowie eine Woche wäh- rend der Weihnachtsferien;
- die Ferien dauern jeweils von samstags bis samstags; C._____ reist für das Ferienbesuchsrecht des Berufungsklägers jeweils al- leine mit dem Flugzeug von D._____ nach Zürich und alleine von Zürich nach D._____ zurück. Dabei sorgen die Eltern für eine Be- treuung von C._____ während des Fluges durch die jeweilige Fluggesellschaft. Die Berufungsbeklagte ist verpflichtet, C._____ zum Ferienantritt beim Berufungskläger an den Flughafen D._____ zu bringen und sie dort der jeweiligen Betreuungsperson der Fluggesellschaft zu übergeben. Ferner sei sie zu verpflichten, die von den jeweiligen Fluggesellschaften für alleinreisende Kin- der erforderlichen Dokumente und Ausweispapiere zu organisie- ren und bereitzustellen. Die Reisekosten sowie die Kosten der Flugbetreuung sind vom Berufungskläger zu tragen;
- wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; Über die genaue zeitliche Festlegung der Ferien sprechen sich die Eltern spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres ab. Kön- nen sie sich nicht einigen, so kommt dem Berufungskläger in ge- raden Jahren das Entscheidungsrecht zu, der Berufungsbeklag- ten in ungeraden Jahren.
2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuteilt, sei in Abände- rung von Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 202 der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten monatliche Beiträge (zzgl. allfälliger Kinder-
- 14 - und/oder Familienzulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'697.- ab 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019.
- Fr. 2'314.- ab 1. Nov. 2019 bis 31. Dez. 2019.
- Fr. 2'497.- ab 1. Jan.2020 bis 31. März 2020.
- Fr. 1'725.- ab 1. April 2020 bis 31. Juli 2020.
- Fr. 1'976.- ab 1. August 2020 bis 31. Dez. 2020.
- Fr. 1'981.- ab 1. Jan. 2021 bis 31. Juli 2021.
- Fr. 1'375.- ab 1. August 2021 bis 31. Dez. 2021;
- Fr. 1'484.- ab 1. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2022;
- Fr. 1'260.- ab 1. Jan. 2023 bis Wegzug von C._____;
- Fr. 945.- ab Wegzug nach D._____ bis zum 31. Dez. 2025;
- Fr. 1'031.- ab 1. Jan 2026 Die Unterhaltsbeiträge für C._____ sind im Voraus zahlbar, je- weils auf den ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 1'031.- ab 1. Januar 2026 (mit Ausnahme des Über- schussanteils von Fr. 278.-) sind auch über die Volljährigkeit hin- aus an die Berufungsbeklagte zu bezahlen, solange C._____ im Haushalt der Berufungsbeklagten lebt und keine eigenen Ansprü- che erhebt oder eine andere Zahlungsstelle bezeichnet. Die Un- terhaltsbeiträge sind zu indexieren.
2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuteilt, sei in Abände- rung von Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2022 festzuhalten, dass der Berufungskläger bis
6. Dezember 2021 bereits Fr. 25'054 sowie seit 1. Januar 2022 bis 1. Mai 2023 weitere Fr. 16'000.- an Kinderunterhaltsbeiträgen (total Fr. 41'054.-) an die Berufungsbeklagte geleistet hat.
3. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuteilt, sei in Abände- rung von Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Mai 2022 von folgenden finanziellen Verhältnissen ab
1. Januar 2023 sowie ab Wegzug von C._____ nach D._____ auszugehen:
- 15 -
- Einkommen Berufungsbeklagte: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl.
13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen: Fr. 5'492.-, ab Wegzug C._____ Fr. 966.-
- Einkommen Berufungskläger: 60% Pensum, mtl. Netto, inkl. Bo- nus, exkl. Spesen, exk. Familien- Kinder- und Ausbildungszula- gen: Fr. 9'502.-
- Einkommen C._____: Kinderzulagen: Fr. 375.-
- Bedarf Berufungsbeklagte: Fr. 3'386.-, ab Wegzug C._____ Fr. 966.-
- Bedarf Berufungskläger: Fr. 4'861.-, ab Wegzug C._____: Fr. 5'961.-
- Bedarf C._____: Fr. 1'260.-, ab Wegzug C._____ Fr. 877.-
4. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Berufungsbeklagten bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge stehenden Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen und der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuteilt, seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren der Berufungsbeklagten aufzu- erlegen sie sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Partei- entschädigung (inkl. 7.7% MwSt) zu bezahlen." prozessualer Antrag des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 338 S. 7): "Es sei die Kinderpsychologin H._____ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu den Wünschen und Bedürfnissen von C._____, zum auf dem Kind lastenden Loyalitätskonflikt, zum Verhältnis von C._____ zu den jeweiligen Elternteilen und zu ihrem Bruder sowie zum Einfluss ei- nes Wegzugs auf das Kind zu befragen resp. ein entsprechender Be- richt hierzu einzuholen." anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 gestellte Anträge des Beru- fungsklägers und Beklagten (Urk. 357 S. 2): "1. Es sei im Entscheid des Obergerichts Zürich betreffend die Ertei- lung einer Wegzugsbewilligung zugunsten der Berufungsbeklag- ten die Vollstreckbarkeit aufzuschieben bis zu einem entspre- chenden vorsorglichen Entscheid des Bundesgerichts. Ferner sei der Berufungsbeklagten zu verbieten, den Aufenthaltsort von C._____ von der Schweiz ins Ausland bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Bewilligung zum Wegzug zu verlegen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 16 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern der Verfahrensbeteiligten, C._____, geboren am tt.mm.2016. Sie trennten sich im Herbst 2017/Frühjahr
2018. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 stellte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) und räumte dem Beklagten und Beru- fungskläger (fortan Beklagter) ein Besuchsrecht von Samstagmorgen bis Sonn- tagabend an jedem zweiten Wochenende sowie wöchentlich an einem Tag nach der Krippe bis 18.00 Uhr des Folgeabends ein. Weiter legte sie ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr fest und errichtete eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 4/4 S. 24). Gegen den Beschluss erhob der Beklagte am 31. Juli 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Urk. 21/1). Mit Eingabe vom
28. November 2019 (Urk. 2) machte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes I._____ vom 27. August 2019 (Urk. 1) eine Klage betreffend Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels, Obhut, Besuchsrecht und Kindesunterhalt bei der Vorinstanz hängig. Infolgedessen trat der Bezirksrat Zü- rich auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an die Vorinstanz (Urk. 19 S. 15). Der detaillierte erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 279 E. 1). Am 16. Mai 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 279).
2. Gegen diesen erhob der Beklagte am 28. Juni 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 277) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Urk. 278 S. 2–7). Gleichzeitig ersuchte er um Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 278 S. 7 f.). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–277). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichts- kosten von Fr. 20'000.– angesetzt (Urk. 283), welcher fristgerecht einging (Urk. 289). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (Urk. 288) wurde das Gesuch der Klägerin vom 11. Juli 2022 (Urk. 284) auf Anordnung der vorzeitigen Vollstreck- barkeit betreffend Dispositivziffern 1 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils abgewie-
- 17 - sen. Mit Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 291) wurde der Klägerin sowie der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um das Gesuch des Beklagten um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu beantworten. Nach Eingang der beiden Stel- lungnahmen (Urk. 292; Urk. 295) und weiteren Eingaben der Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten (Urk. 299; Urk. 300; Urk. 302; Urk. 304; Urk. 307; Urk. 308) fand am 20. Dezember 2022 eine Vergleichsverhandlung über die beantragten vorsorglichen Massnahmen statt (Prot. II S. 10 f.). Anlässlich dieser konnte eine Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht während der Dauer des Berufungsver- fahrens geschlossen werden (Prot. II S. 11; Urk. 316), welche mit Beschluss vom
8. Februar 2023 genehmigt wurde (Urk. 325). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde der Klägerin sowie der Verfahrensbeteiligten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 318). Die Berufungsantwortschriften datieren vom 7. Februar 2023 (Urk. 324) und 16. Februar 2023 (Urk. 326). Am 13. März 2023 fand die Anhörung von C._____ durch eine Delegation des Gerichtes statt (Prot. II S. 19–24). Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurden den Parteien das Protokoll der Kinderanhörung sowie die Berufungsantwortschriften zugestellt (Urk. 331). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 6. April 2023 Stellung (Urk. 335). Die Stellung- nahme bzw. Replik des Beklagten sowie die Stellungnahme der Verfahrensbetei- ligten datieren vom 10. Mai 2023 (Urk. 339; Urk. 342). Diese Eingaben (Urk. 335; Urk. 339; Urk. 342) wurden den Parteien und der Verfahrensbeteiligten mit Verfü- gung vom 15. Mai 2023 zugestellt (Urk. 343). Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Urk. 346) eine Stellungnahme ein, welche den Par- teien am 31. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 29; Urk. 347/1–2). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 5. Juni 2023 (Urk. 348). Mit Einga- be vom 6. Juni 2023 erklärte die Klägerin auf eingehende Stellungnahmen zu Urk. 342 und Urk. 346 zu verzichten, damit zeitnah ein Entscheid ergehen könne (Urk. 349). Die Eingaben des Beklagten und der Klägerin wurden den Parteien und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7. Juni 2023 zugestellt (Urk. 350). Nach telefonischer Rücksprache (Urk. 351) wurden die Parteien und die Verfahrensbe- teiligte auf den 29. Juni 2023 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 352). Eine weitere Eingabe des Beklagten wurde der Klägerin und der Verfahrensbetei- ligten zugestellt (Urk. 353; Urk. 354; Urk. 355; Urk. 356/1–2). Anlässlich der In-
- 18 - struktionsverhandlung vom 29. Juni 2023 erstattete der Beklagte eine Stellung- nahme bzw. ein Schlusswort (Prot. II S. 33 f.) und stellte die oben aufgeführten Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 357; Prot. II S. 34). Es folgten mehrere Stellungnahmen der Parteien und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 359; Urk. 360; Prot. II S. 34–39). Im Anschluss daran wurde den Parteien die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 361; Prot. II S. 40). Im Rahmen der anschlies- senden Vergleichsgespräche schlossen die Parteien und die Verfahrensbeteiligte folgende Vereinbarung (Urk. 362; Prot. II S. 40): "1. Die Parteien halten fest, dass sie sich darüber geeinigt haben, dass: − die Klägerin berechtigt ist, den Aufenthaltsort von C._____ nach D._____ zu verlegen, − C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin stehen wird. Die Berufung gegen Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind damit zurückgezogen.
2. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 3, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Us- ter vom 16. Mai 2022 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '3.1. Der Beklagte ist berechtig und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kos- ten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu haben: − wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; − in Jahren mit gerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), über die Osterferien (Gründonnerstagmorgen bzw. Schulschluss bis Samstag- abend der darauffolgenden Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien) sowie in der ersten Weihnachtsferienwoche; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien), in den Herbstferien (eine Woche) sowie in der zweiten Weihnachtsferienwoche.
- 19 - Eine Ferienwoche (Schulferien von C._____ in D._____) dauert jeweils von Samstagmorgen bis Samstagabend. Über die Festlegung der Daten der Sommerferien sprechen sich die Parteien spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl dem Beklagten. C._____ reist für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine mit dem Flugzeug von D._____ nach Zürich und zurück. Dabei ist der Beklagte für die Buchung der Flüge und die Organisation der Betreuung von C._____ während des Flu- ges verantwortlich. Die Klägerin übergibt dem Beklagten Fotokopien des je- weils gültigen Passes von C._____. Die Klägerin wird verpflichtet, C._____ zum Ferienantritt an den Flughafen D._____ zu bringen und sie dort der Be- treuungsperson der Fluggesellschaft samt den erforderlichen Dokumenten und Ausweispapieren zu übergeben. Die Reisekosten sowie die Kosten der Flugbegleitung sind vom Beklagten zu tragen. 3.2. Weiter ist der Beklagte berechtigt, C._____ an jedem letzten Wochenende des Monates von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schul- beginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, auf eigene Kosten in D._____ zu betreuen. Der Beklagte informiert die Klägerin sechs Monate bzw. spätestens zwei Monate im Voraus darüber, ob er das Wochenendbesuchs- recht wahrnehmen wird, und auch darüber, ob er C._____ bis Sonntagabend oder Montagmorgen betreut. Die Übergabe am Sonntag erfolgt am Wohnort der Klägerin. Das erste Wochenendbesuchsrecht findet von Freitag, 29. September 2023, nach Schulschluss, bis zum 2. Oktober 2023, Schulbeginn, statt. Der Beklag- te holt C._____ am Freitag von der Schule ab und bringt sie am Montag direkt in die Schule. Die Eltern sprechen dies beide mit der Schule von C._____ ab, damit diese informiert ist. 3.3. Während den Schulferien von C._____ findet kein Wochenendbesuchsrecht in D._____ statt und dieses wird auch nicht nachgeholt. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die bei C._____ oder der Klägerin liegen, wird das Besuchsrecht am da- rauffolgenden Wochenende nachgeholt. Ist dies nicht möglich, entfällt die Nachholung des ausgefallenen Wochenendbesuchsrechts.
- 20 - Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die beim Beklagten liegen, wird das Besuchsrecht nicht nachgeholt. 3.4. Betreffend die Sommerferien 2023 und Herbstferien 2023 vereinbaren die Parteien Folgendes: − C._____ verbringt die ersten beiden Sommerferienwochen beim Beklag- ten. Die Übergabe zurück an die Klägerin erfolgt am 28. Juli 2023 um 15.30 Uhr in I._____. Danach fliegen C._____ und die Klägerin nach D._____ und der nächste Besuch des Beklagten findet am Wochenende vom 29. September 2023 bis 2. Oktober 2023 statt. − Für die Herbstferien 2023 bringt die Klägerin C._____ am Samstag des Ferienbeginns in die Schweiz. Die Übergabe an den Beklagten erfolgt am Flughafen Zürich, Kloten. Der Beklagte bringt C._____ am darauffolgen- den Samstag zurück nach Kroatien. Die Übergabe an die Klägerin erfolgt am Flughafen D._____. Die Parteien informieren sich bis zum 1. Sep- tember 2023 über die Flugzeiten. Die Ankunft in der Schweiz bzw. in Kroatien hat spätestens um 15.00 Uhr zu erfolgen. Jeder Elternteil bucht den Flug für diese Reise mit C._____ im Herbst 2023 selbst und über- nimmt die entsprechenden Kosten selbst. 3.5. Bis zu den Sommerferien 2023 gilt die bisherige Betreuungsregelung.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − Fr. 3'190.– ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2020 − Fr. 3'005.– ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 − Fr. 2'155.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 − Fr. 1'815.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 − Fr. 1'300.– ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung.
- 21 - Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange C._____ im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 8.1. Es wird festgehalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unterhalts- pflicht vom 1. April 2018 bis zum 29. Juni 2023 (bis und mit Unterhalt für den Monat Mai 2023) gemäss der vorstehenden Ziffer 7 bereits Fr. 41'054.– be- zahlt hat. Die Akonto-Zahlungen für die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– für die Monate Juni und Juli 2023 erfolgen jeweils per 30. Juni 2023 bzw. 31. Juli 2023. 8.2. Die Parteien stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 131'666.– (bis Ende Juli 2023) ausstehend sind (nach Abzug der bereits geleisteten Fr. 41'054.– zuzüglich der in den Monaten Juni und Juli 2023 noch zu leistenden jeweils Fr. 1'000.–). Der Beklagte verpflichtet sich, diesen Betrag in 13 monatlichen Raten à Fr. 10'000.– und einer Rate à Fr. 1'666.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per
1. August 2023. Gerät der Beklagte mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag fällig.
10. Dem ab 1. Augst 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse ab 1. August 2023 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Klägerin 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 897.– Ausbildungszulagen 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Boni, Beklagter inkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 10'655.– Ausbildungszulagen C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen ab 1. August 2023 C._____ Barbedarf Fr. 877.– Klägerin Familienrechtlicher Bedarf Fr. 966.– Beklagter Familienrechtlicher Bedarf Fr. 4'934.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und des Kindes sind für die Unter- haltsberechnung vernachlässigbar.
- 22 -
11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 103.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.'
3. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 4 und 5 (Kin- desschutzmassnahmen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 ersatzlos aufzuheben.
4. Die Vereinbarung betreffend Ziffer 2.3.2. und Ziffer 2.3.3. tritt nur in Kraft, sofern der Beklagte diese nicht bis Montag, 3. Juli 2023 (Poststempel), beim Gericht schriftlich widerruft.
5. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ in D._____ eine deutsche Schule besu- chen wird bzw. bis mindestens zum Abschluss ihres 12. Altersjahres wöchentlichen Deutschunterricht erhält. Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Anmeldung für C._____ für die G._____ Schule in D._____ mitzuwirken bzw. die dafür notwendigen Unterschriften umge- hend abzugehen [recte: abzugeben].
6. Aufgrund des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung ziehen die Parteien sämtliche darüber hinausgehenden materiellen und prozessualen Anträge zurück (Berufungsanträge, Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen, etc.).
7. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Die Klägerin und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. "
3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 ersuchte der Beklagte das Gericht um Anpas- sung der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 hinsichtlich Ziff. 2.3.2 (Urk. 365). Glei- chentags teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ dem Gericht mit, dass er den Be- klagten nicht mehr vertrete (Urk. 366). Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 4. Juli
- 23 - 2023 mit, mit der beantragten Anpassung nicht einverstanden zu sein (Urk. 369). Auf telefonische Nachfrage erklärte der Beklagte am 7. Juli 2023, dass er mit sei- ner Eingabe vom 3. Juli 2023 die Vereinbarung vom 29. Juni 2023 hinsichtlich Ziff. 2.3.2 nicht widerrufen habe und mit dieser einverstanden sei, sofern keine Einigung mit der Klägerin diesbezüglich mehr erzielt werden könne (Urk. 371). Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 beantragte der Beklagte erneut eine Anpassung von Ziff. 2.3.3 der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 unabhängig einer Zustimmung der Klägerin (Urk. 376). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit E-Mail vom 10. Juli 2023 hierzu Stellung (Urk. 380). Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 mit, mit den gewünschten Anpassungen des Beklagten nicht einverstanden zu sein (Urk. 382).
4. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 reichte die Kindsvertreterin ihre Honorarnote für die Vertretung von C._____ im Berufungsverfahren seit dem 16. Januar 2023 ein (Urk. 381). Sie wurde der Klägerin und dem Beklagten am 11. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 42; Urk. 383/1-2).
5. Wie anlässlich der Kinderanhörung am 13. März 2023 von C._____ ge- wünscht (Prot. II S. 23), wurde dieser am 11. Juli 2023 durch eine Delegation des Gerichts die Vereinbarung der Parteien vom 29. Juni 2023 (Urk. 362) persönlich erläutert (Prot. II S. 45). II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffern 6 (Aufhebung Kin- desschutzmassnahmen betreffend den Grossvater väterlicherseits), 9 (ausseror- dentliche Kinderkosten) und 13 (Anmeldung Schule D._____ und Passerneue- rung) des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist entsprechend vorzumerken. Zwar wur- de auch Dispositivziffer 10 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) nicht angefoch- ten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kinderunterhalts- beiträgen zusammen, weshalb diesbezüglich keine Vormerknehme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt. Die Lemmata 1–9 von Dispositivziffer 4 (Beistandschaft) blie-
- 24 - ben zwar ebenfalls unangefochten, die Parteien beantragen mit ihrer Vereinba- rung vom 29. Juni 2023 jedoch übereinstimmend deren Aufhebung (Urk. 362 Ziff. 3), weshalb auch hiervon kein Vormerk der (Teil-)Rechtskraft zu nehmen ist. Be- züglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 14 bis 18) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.
3. Aufenthaltsortwechsel 3.1. Der Beklagte zieht seine Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Urteils zurück und erklärt sich damit einverstanden, dass die Klägerin den Aufenthaltsort von C._____ nach D._____ verlegt (Urk. 362 Ziff. 1). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für die Frage des Wegzugs ent- scheidend, ob es dem Wohl von C._____ eher entspricht, wenn sie mit der Kläge- rin wegzieht, oder wenn sie beim Beklagten in der Schweiz bleibt. Dabei bilden die Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines taug- lichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle des Kindes stehende Betreu- ung zu sorgen, die Grundvoraussetzungen. Ist dies bei beiden Elternteilen gege- ben, kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, wobei das bisherige Betreuungskonzept faktisch den Ausgangspunkt bildet. War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungs- konzept ganz oder überwiegend die Betreuungsperson, wird es tendenziell eher im Wohle des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit diesem wegzieht (Urk. 279 E. 3.2.1, E. 3.1.4 und E. 3.1.6). Dies gilt insbesondere bei jün- geren Kindern, welche noch mehr personen- als ortsbezogen sind (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5).
- 25 - 3.3. Vorliegend sind beide Parteien erziehungsfähig. Sodann erweisen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 279 E. 3.4.4) auch beide künftigen Be- treuungskonzepte als mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Die Klägerin wird in einem 60%-Pensum arbeiten und zwar jeweils am Vormittag (Urk. 359 Rz. 12), sodass sie C._____ nach Schulschluss (MO-DO um 14.00 Uhr und FR um 13.00 Uhr resp. 12.15 Uhr ohne Mittagessen; vgl. Urk. 328/8) betreuen kann. Zudem wird auch die Grossmutter mütterlicherseits bei der Betreuung aushelfen können (Urk. 279 E. 3.4.4). 3.4. Hinsichtlich des bisherigen Betreuungsmodells ist entgegen dem vorinstanz- lichen Entscheid (Urk. 279 E. 3.5.3) davon auszugehen, dass die Klägerin C._____ seit Sommer 2019 überwiegend betreute (ca. 75% Klägerin und 25% Beklagter) und damit ihre Hauptbezugsperson ist. Entsprechend wird es tenden- ziell zum besseren Wohl von C._____ sein, wenn sie bei der Klägerin verbleibt und mit dieser wegzieht. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, welche ei- nen Umzug von C._____ nach Kroatien als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheinen lassen. Sowohl die Schweiz als auch Kroatien bieten C._____ ein so- zial und wirtschaftlich stabiles Umfeld, auch die Gesundheitsversorgung ist in bei- den Ländern gewährleistet und sie hat mit der G._____ Schule in D._____ in bei- den Ländern eine gute Schulbildung in Aussicht (Urk. 279 E. 3.6.3, S. 39). Bei D._____ handelt es sich zudem um eine internationale Stadt, in welcher auch Englisch und Deutsch gesprochen wird, sodass keine Zweifel bestehen, dass sich der Beklagte nach einer Eingewöhnungszeit in D._____ gut zurecht finden wird und an den Besuchsrechtswochenenden, welche gemäss der Vereinbarung ein- mal pro Monat stattfinden (Urk. 362 Ziff. 2.3.3; dazu auch unten E. II. 5), eine gute Zeit mit C._____ verbringen wird. 3.5. C._____ wurde durch eine Delegation des hiesigen Gerichts am 13. März 2023 angehört (Prot. II S. 19–24). Dabei erklärte sie, mit der Klägerin nach Kroa- tien mitgehen und den Beklagten immer am Wochenende sehen zu wollen (Prot. II S. 21 f.). C._____ befindet sich unbestrittenermassen in einem grossen Loyali- tätskonflikt. Sie möchte keinen ihrer Elternteile enttäuschen, da sie beide offen- sichtlich sehr gerne hat. Es ist daher mit der Kindsvertreterin auch davon auszu-
- 26 - gehen, dass es wahrscheinlich dem innersten oder "wahren" Willen von C._____ entspricht, beide Eltern möglichst nahe bei sich zu haben und die heutige Situati- on beizubehalten. Zu berücksichtigen ist, dass C._____ erst sieben Jahre alt und damit nicht in der Lage ist, die Auswirkungen eines Wegzugs nach Kroatien auf ihr tägliches Leben in der Schule sowie im sozialen Umfeld, ihre Betreuung sowie ihren Kontakt zum Beklagten zu erfassen. Es besteht daher auch kein Anlass, den Willen von C._____ weiter abzuklären, weshalb sowohl auf die Einholung ei- nes Berichtes bei der Kinderpsychologin Frau H._____ als auch auf ein weiteres Gespräch bei der Kindesvertreterin verzichtet werden kann. Die Aussagen von C._____ sind aber insofern zu berücksichtigen, als dass diese die enge Bezie- hung von C._____ zur Klägerin bestätigten. Auch aus ihrer Sicht ist die Klägerin ihre Hauptbezugsperson. Diesem Umstand kommt angesichts des Alters von C._____, in welchem sie noch stärker personen- als umgebungsbezogen ist, massgebliche Bedeutung zu. 3.6. Der Umzug wird zwar zweifellos eine grosse Veränderung für C._____ be- deuten. Die Klägerin wandert aber nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück. Auch C._____ kennt D._____ bereits, hat dort ein familiäres Umfeld – insbesondere ihre Grossmutter, welche eine enge Bezugs- person für sie ist – und spricht auch die Sprache fliessend. Ausserdem wird C._____ in Kroatien die G._____ Schule besuchen und damit weiterhin in Deutsch beschult. Selbst wenn C._____ neu auch am Mittag in der Schule betreut wird und das Umfeld ändert, kann die Klägerin C._____ aufgrund der Personen- bezogenheit die nötige Stabilität weiterhin gewähren. Auch der Kontakt zum Be- klagten und damit die Beziehungspflege ist gewährleistet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Wohl von C._____ daher besser gewahrt, wenn sie mit der Klägerin nach D._____, Kroatien zieht.
4. Obhut Als Folge des Wegzugs von C._____ mit der Klägerin nach Kroatien ist dieser auch die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen.
5. Besuchsrecht
- 27 - 5.1. Die Parteien vereinbaren – nebst Videotelefonien von mindestens einmal pro Woche – ein Wochenendbesuchsrecht an jedem letzten Wochenende des Monats, von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, sowie ein Ferienbesuchsrecht von sieben Wochen im Jahr (Urk. 362 Ziff. 2.3). Dieses Besuchsrecht erscheint an- gemessen, um einen regelmässigen Kontakt von C._____ und dem Beklagten zu gewährleisten. C._____ ist inzwischen siebeneinhalb Jahre alt, sodass es ihr auch zumuten ist, für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine bzw. unter Zuhilfen- ahme der entsprechenden Angebote der Airlines für alleinreisende Kinder in die Schweiz zum Beklagten zu reisen (Urk. 362 Ziff. 2.3.1). Diesbezüglich ist zu be- grüssen, dass die Klägerin C._____ bei ihrem ersten Flug in die Schweiz in den Herbstferien 2023 begleiten wird (Urk. 362 Ziff. 2.3.4). 5.2. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine Anpassung der Vereinbarung in Bezug auf den Ort der Ausübung des Wochenendbesuchsrecht. So sei zu streichen, dass das Besuchsrecht in D._____ stattzufinden habe. Er sollte auch die Möglichkeit haben, mit C._____ ans Meer oder in die Skiferien nach Slowenien zu fahren oder mit ihr in die Schweiz zu reisen, um wichtige Fa- milienfeste zu feiern, Freunde in I._____/J._____ zu treffen und Zeit mit ihrem Bruder zu verbringen. Letzteres werde umso wichtiger, wenn K._____ im Sommer 2025 in den Kindergarten komme, da dieser ihn dann nicht mehr auf Reisen nach D._____ am Wochenende begleiten könne. Beide Kinder sollten aber auch aus- serhalb der Ferien zusammen Zeit verbringen können (Urk. 365). Die Klägerin er- klärte sich einzig mit einer Anpassung auf das gesamte Gebiet von Kroatien ein- verstanden. Reisen ins Ausland hätten die Ausnahme zu bleiben, welche die Par- teien untereinander abzusprechen hätten (Urk. 382). 5.3. Damit besteht einzig Einigkeit darüber, dass das Wochenendbesuchsrecht in Kroatien stattzufinden hat. Eine weitere Einigkeit konnte von den Parteien nicht gefunden werden, weshalb zu prüfen ist, ob diese Lösung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ein Besuchsrecht über die Landesgrenze stellt für alle Beteiligten eine Herausforderung dar. Dieser Umstand wurde bereits damit berücksichtigt, indem C._____ einen grossen Teil ihrer Schulferien mit ihrem Vater verbringen
- 28 - wird und so ein häufiges Hin- und Herreisen minimiert werden soll. Sodann ist an- zumerken, dass auch der Beklagte selbst in seinen letzten Anträgen kein Wo- chenendbesuchsrecht mehr beantragt hatte, falls die Obhut der Klägerin zuge- sprochen würde. Dies unter anderem mit der Begründung, dass die regelmässi- gen Wochenendbesuche für ihn aufgrund seiner Lebensumstände kaum realis- tisch seien (Urk. 339 Rz. 242). Die Belastung, welche eine internationale Bezie- hung zwischen Eltern und Kindern mit sich bringt, sollte dabei nicht einzig auf C._____ liegen, indem nur ihr die Reisen zugemutet werden. Das Wochenendbe- suchsrecht hat daher grundsätzlich in Kroatien stattzufinden. Selbstverständlich sollte es auch möglich sein, dass C._____ für ein Familienfest in die Schweiz rei- sen kann, oder der Beklagte mit ihr sonst einen Ausflug in grenznahe Gebiete ausserhalb Kroatiens machen kann. Hierüber haben sich die Parteien jedoch im Einzelfall zu verständigen und sich dabei an den Bedürfnissen von C._____ zu orientieren. Das Gericht geht indessen davon aus, dass Reisen am Wochenende die Ausnahme bleiben, da ein allzu häufiges Reisen kaum im Wohle von C._____ liegt und die Beziehung zwischen Vater und Tochter auch in Kroatien im Rahmen eines altersgerechten Programms gelebt werden kann. Dabei ist indessen auch zuhanden der Klägerin festzuhalten, dass die Beziehung zum Vater für die Ent- wicklung von C._____ sehr wichtig ist und davon ausgegangen wird, dass sie die- se nach Kräften unterstützen wird, was insbesondere auch eine Grosszügigkeit hinsichtlich der Ausgestaltung des Besuchsrechts bedingt.
6. Kindesschutzmassnahmen Die Parteien beantragen übereinstimmend die Aufhebung der Beistandschaft bzw. deren Übernahme durch die kroatischen Behörden, wie sie im vorinstanzli- chen Entscheid festgelegt worden war (Urk. 326 Ziff. 3). Die Schwierigkeiten der Parteien in der Vergangenheit bezogen sich vor allem auf die Aufteilung der Feri- enwochen sowie das Nachholen von Besuchstagen. Vor diesem Hintergrund er- weist es sich als sinnvoll, dass die von den Parteien getroffene Ferienregelung die Ferienwochen möglichst konkret festlegt und auch die Nachholung von ausgefal- lenen Wochenendbesuchen regelt (Urk. 326 Ziff. 2.3.1 und 2.3.3). Die Weiterfüh- rung der mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt
- 29 - Zürich vom 27. Juli 20219 errichteten Beistandschaft (Urk. 4/4 S. 24) ist nicht mehr notwendig. Damit erscheinen auch die Vorschläge der Kindsvertreterin in ih- rer E-Mail vom 16. Juli 2023 (Urk. 380) in Bezug auf eine Weisung an die Partei- en, sich bei Schwierigkeiten Hilfe bei einer Beratungsstelle in der Schweiz zu ho- len, als derzeit nicht notwendig.
- 30 -
7. Kindesunterhalt 7.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug am 1. August 2023 entsprechen ungefähr den von der Vorinstanz festgesetzten. Diese sind ange- messen. Es kann auf die entsprechenden Berechnungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 279 E. 8.3–8.10). 7.2. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Nettolohn des Beklagten Fr. 8'118.74 (exkl. Kinderzulagen). Hinzuzurechnen sind die Spesenpauschale von Fr. 720.– sowie die KVG-Prämie von gerundet Fr. 406.– monatlich, was insgesamt ein Mo- natseinkommen von gerundet Fr. 9'245.– ergibt (Urk. 341/6). Im März 2023 erhielt der Beklagte zudem einen Bruttobonus von Fr. 18'600.–. Dies entspricht einem Nettobonus von Fr. 16'915.97 (Fr. 25'523.84 gemäss Lohnabrechnung März 2023
- Fr. 8'607.87 gemäss Lohnabrechnung Februar 2023; vgl. Urk. 341/6). Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 10'655.– ([Fr. 9'245.–] + [Fr. 16'915.97 /12]). Mit dem Beklagten ist aufgrund der unklaren Zu- kunft seiner Arbeitgeberin, der L._____, davon auszugehen, dass er auch in Zu- kunft keinen höheren Bonus erhalten wird. Es ist daher auch künftig von einem Monatseinkommen von netto Fr. 10'655.– auszugehen. 7.3. Beim Bedarf des Beklagten ergeben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 279 E. 8.7.1) folgende Änderungen: Aufgrund der gestiegenen Hypothekarzinsen von insgesamt gerundet Fr. 3'313.– (Urk. 341/9)) und den unbestrittenen Nebenkosten von Fr. 400.– (Urk. 279 E. 8.7.2.2) ergeben sich monatliche Wohnkosten beim Beklagten von Fr. 1'458.–. Die Krankenkassenprämien betragen ab dem 1. Januar 2023 gerundet Fr. 406.– (Urk. 341/6), was auch beim Einkommen so berücksichtigt wurde. K._____ besucht seit dem Oktober 2022 die Kita, was monatliche Kosten von Fr. 966.– verursacht, wovon der Beklagte die Hälfte, mithin Fr. 483.– trägt (Urk. 341/8; Urk. 339 Rz. 209).
- 31 - Bei internationalen Besuchsrechten entstehen häufig Kosten, welche über das Übliche hinausgehen. So wird es auch vorliegend erforderlich sein, dass sich der Beklage für das Wochenendbesuchsrecht eine Unterkunft in Kroatien mietet. Hin- zu kommen die Kosten für die Flüge. Pro Flug (hin und zurück) gehen die Partei- en übereinstimmend von Fr. 200.– aus. Unter Berücksichtigung der Schulferien von C._____ ist davon auszugehen, dass der Beklagte etwa sieben Mal jährlich am Wochenende nach Kroatien reisen wird. C._____ wird zudem pro Jahr vier Mal für die Ferien mit dem Beklagten in die Schweiz reisen. Damit ergeben sie monatliche Flugkosten von Fr. 183.– (Fr. 200.– x 11 Flüge / 12 Monate). Für die Unterkunft anerkennt die Klägerin Fr. 200.– pro Wochenende, was realistisch und angemessen erscheint. Entsprechend ist ein monatlicher Betrag von Fr. 117.– (Fr. 200.– x 7 Wochenende / 12 Monate) zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich damit Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von monatlich Fr. 300.–. Für die Berechnung der Steuern sind vom Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'655.– die Pauschalspesen von Fr. 720.– abzuziehen und die Kinderzu- lagen von Fr. 200.– hinzuzurechnen, sodass sich ein monatliches Einkommen von Fr. 10'135.– ergibt. Das Jahreseinkommen beträgt demnach Fr. 121'620.–. Zuzüglich eines Wertschriftenertrags und eines Liegenschafsertrags wie im Jahr 2022 von Fr. 458.– und Fr. 15'920.– (Urk. 341/4) resultieren steuerbare Einkünfte von Fr. 137'998.–. Für die Abzüge ist – mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge, den Fremdbetreuungskosten (neu Fr. 5'500.– [1/2 des Maximalabzugs]) und den Schuldzinsen (neu Fr. 14'956.– [4 Monate à Fr. 426.– und 8 Monate à Fr. 1'656.– ]) – auf die eingereichte Steuererklärung des Jahres 2022 abzustellen (Urk. 341/4). Damit betragen die Abzüge (inkl. Kinderabzug) ohne die Unterhaltsbeiträ- ge Fr. 43'747.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 41'297.– (Bundessteuer; vgl. Urk. 341/4). Bei ungefähren Unterhaltsbeiträgen von Fr. 13'464.– (Fr. 1'122.– pro Monat) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 80'787.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 83'237.– (Bundessteuer). Es ist weiterhin von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Gemäss dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Jahr 2023 resultiert eine monatliche Steuerlast von Fr. 708.–.
- 32 - Damit präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten wie folgt: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'485.00 Krankenkasse Fr. 406.00 Arbeitsweg Fr. 186.00 Besuchsrecht Fr. 300.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 132.00 Versicherungen Fr. 15.00 Radio/TV Fr. 15.00 Kommunikation Fr. 80.00 Bedarf K._____ Fr. 274.00 Kita K._____ Fr. 483.00 Steuern Fr. 708.00 Total Fr. 4'934.00 7.4. C._____ hat ab dem Wegzug einen Bedarf von Fr. 877.– bzw. ab dem 1. Januar 2026 einen solchen von Fr. 953.– (Urk. 279 E. 8.6.1). Sie wird weiterhin die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– im Monat erhalten, welche ihr als Einkommen anzurechnen sind. 7.5. Bis zum 31. Dezember 2025 verfügt der Beklagte über einen Überschuss von Fr. 5'044.– (Fr. 10'655.– - Fr. 4'934.– - Fr. 877.– + Fr. 200.–). C._____ parti- zipiert als "kleiner Kopf" an diesem Überschuss grundsätzlich mit 16.67%. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass das Leben in Kroatien einiges günstiger ist als in der Schweiz. Dies gilt insbesondere für Freizeitaktivitäten, welche aus dem Über- schuss zu finanzieren sind. Auf der anderen Seite hat C._____ dennoch An- spruch, am Lebensstandard des Beklagten teilzuhaben, indem sie Reisen ma- chen oder teurere Kleider, Lebensmittel etc. kaufen kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, C._____ ab dem Wegzug mit 12% am Überschuss des Be- klagten zu beteiligen. Entsprechend resultiert ab dem Wegzug nach Kroatien bis zum 31. Dezember 2025 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'282.– (Fr. 877.– + Fr. 605.– - Fr. 200.–). 7.6. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Überschuss des Beklagten Fr. 4'968.– (Fr. 10'655.– - Fr. 4'934.– - Fr. 953.– + Fr. 200.–). Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich auf Fr. 1'349.– (Fr. 953.– + Fr. 596.– - Fr. 200.–).
- 33 - 7.7. Zusammenfassend erscheint der von den Parteien vereinbarte Unterhalts- beitrag von Fr. 1'300.– für C._____ ab deren Wegzug bzw. ab dem 1. August 2023 als angemessen. 7.8. Die von den Parteien getroffene Unterhaltsregelung liegt im Kindeswohl und ist zu genehmigen.
8. Vorsorgliche Massnahmen Die anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 gestellten Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 357) sind als durch Rückzug erledigt (Urk. 362 Ziff. 6) abzuschreiben. III.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 278; Urk. 326). Der von den Parteien getroffenen Regelung folgend sind die erst- instanzlichen Gerichtskosten der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzu- erlegen (Urk. 362 Ziff. 7). Aufgrund des gegenseitigen Verzichts (Urk. 362 Ziff. 7) sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 279 Dispositivziffern 14, 15, 16, 17 und 18) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 10'000.– festzusetzen, wobei festzuhalten ist, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen be- reits mit Beschluss vom 8. Februar 2023 entscheiden worden war (Urk. 325). Hin- zuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung anlässlich der Verhandlung vom
29. Juni 2023 von Fr. 357.50 (Urk. 364). Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist- grundsätzlich im Entscheiddispositiv festzusetzen. Die Kindsvertreterin, Rechts- anwältin Y._____, hat am 10. Juli 2023 ihre Honorarrechnung über Fr. 13'752.30 (57.83 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen von Fr. 46.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 983.20) eingereicht (Urk. 381). Da diese den Parteien erst am 11. Juli 2023
- 34 - zugestellt wurde (Prot. II S. 44; Urk. 383/1–2) und sie damit noch keine Gelegen- heit hatten, eine Stellungnahme abzugeben, ist die Entschädigung einem separa- tem Beschluss vorzubehalten. 2.2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus der Entscheidgebühr (Fr. 10'000.–), den Kosten für die Übersetzung (Fr. 357.50) und den Kosten für die Kindsvertretung (gemäss separatem Beschluss), sind verein- barungsgemäss (Urk. 362 Ziff. 7) der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 289), bzw. mit dem nach Abzug der Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren von Fr. 8'186.35 (Urk. 328 S. 9 Dispositivziffer 3) noch verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 11'813.65, zu ver- rechnen. Der Fehlbetrag ist je hälftig von der Klägerin und dem Beklagten nach- zufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 5'907.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Wie bereits erwähnt, werden die Kosten für die Kindsvertretung in einem späteren Zeitpunkt festgelegt und den Parteien je hälftig auferlegt. 2.3. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 362 Ziff. 7) sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 6, 9 und 13 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 gestellten Anträge des Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die weiteren pro- zessualen Anträge werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 werden bestätigt. Ent- sprechend wird der Klägerin bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge stehenden Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen, und es wird ihr die alleini- ge Obhut über die Tochter zugeteilt.
2. Dispositivziffern 3, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 werden aufge- hoben und wie folgt ersetzt: "3.1. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eige- ne Kosten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu ha- ben: − wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; − in Jahren mit gerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), über die Osterferien (Gründonnerstagmorgen bzw. Schulschluss bis Samstagabend der darauffolgenden Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien) sowie in der ersten Weihnachtsferienwoche; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Wo- che), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien), in den Herbstferien (eine Wo- che) sowie in der zweiten Weihnachtsferienwoche. Eine Ferienwoche (Schulferien von C._____ in D._____) dauert jeweils von Samstagmorgen bis Samstagabend. Über die Festlegung der Da- ten der Sommerferien sprechen sich die Parteien spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sich die Eltern nicht einigen, so
- 36 - kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. C._____ reist für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine mit dem Flug- zeug von D._____ nach Zürich und zurück. Dabei ist der Beklagte für die Buchung der Flüge und die Organisation der Betreuung von C._____ während des Fluges verantwortlich. Die Klägerin übergibt dem Beklagten Fotokopien des jeweils gültigen Passes von C._____. Die Klägerin wird verpflichtet, C._____ zum Ferienantritt an den Flughafen D._____ zu bringen und sie dort der Betreuungsperson der Fluggesell- schaft samt den erforderlichen Dokumenten und Ausweispapieren zu übergeben. Die Reisekosten sowie die Kosten der Flugbegleitung sind vom Beklagten zu tragen. 3.2. Weiter ist der Beklagte berechtigt, C._____ an jedem letzten Wochen- ende des Monates von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montag- morgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, auf eigene Kosten zu betreuen. Die Wochenendbetreuung hat grund- sätzlich in Kroatien stattzufinden. Über allfällige Reisen am Wochenen- de haben sich die Parteien im Einzelfall zu verständigen und sich dabei am Wohl von C._____ zu orientieren. Der Beklagte informiert die Klägerin sechs Monate bzw. spä- testens zwei Monate im Voraus darüber, ob er das Wochenendbe- suchsrecht wahrnehmen wird, und auch darüber, ob er C._____ bis Sonntagabend oder Montagmorgen betreut. Die Übergabe am Sonntag erfolgt am Wohnort der Klägerin. Das erste Wochenendbesuchsrecht findet von Freitag, 29. September 2023, nach Schulschluss, bis zum 2. Oktober 2023, Schul- beginn, statt. Der Beklagte holt C._____ am Freitag von der Schule ab und bringt sie am Montag direkt in die Schule. Die Eltern sprechen dies beide mit der Schule von C._____ ab, damit diese informiert ist.
- 37 - 3.3. Während den Schulferien von C._____ findet kein Wochenendbe- suchsrecht in D._____ statt und dieses wird auch nicht nachgeholt. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferi- en aus Gründen aus, die bei C._____ oder der Klägerin liegen, wird das Besuchsrecht am darauffolgenden Wochenende nachgeholt. Ist dies nicht möglich, entfällt die Nachholung des ausgefallenen Wochen- endbesuchsrechts. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferi- en aus Gründen aus, die beim Beklagten liegen, wird das Besuchs- recht nicht nachgeholt. 3.4. Betreffend die Sommerferien 2023 und Herbstferien 2023 gilt Folgen- des: − C._____ verbringt die ersten beiden Sommerferienwochen beim Be- klagten. Die Übergabe zurück an die Klägerin erfolgt am 28. Juli 2023 um 15.30 Uhr in I._____. Danach fliegen C._____ und die Klä- gerin nach D._____ und der nächste Besuch des Beklagten findet am Wochenende vom 29. September 2023 bis 2. Oktober 2023 statt. − Für die Herbstferien 2023 bringt die Klägerin C._____ am Samstag des Ferienbeginns in die Schweiz. Die Übergabe an den Beklagten erfolgt am Flughafen Zürich, Kloten. Der Beklagte bringt C._____ am darauffolgenden Samstag zurück nach Kroatien. Die Übergabe an die Klägerin erfolgt am Flughafen D._____. Die Parteien informieren sich bis zum 1. September 2023 über die Flugzeiten. Die Ankunft in der Schweiz bzw. in Kroatien hat spätestens um 15.00 Uhr zu erfol- gen. Jeder Elternteil bucht den Flug für diese Reise mit C._____ im Herbst 2023 selbst und übernimmt die entsprechenden Kosten selbst. 3.5. Bis zu den Sommerferien 2023 gilt die bisherige Betreuungsregelung.
- 38 -
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung von C._____ folgende monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − Fr. 3'190.– ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2020 − Fr. 3'005.– ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 − Fr. 2'155.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 − Fr. 1'815.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 − Fr. 1'300.– ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. 8.1. Es wird festgehalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unter- haltspflicht vom 1. April 2018 bis zum 29. Juni 2023 (bis und mit Unter- halt für den Monat Mai 2023) gemäss der vorstehenden Ziffer 7 bereits Fr. 41'054.– bezahlt hat. Die Akonto-Zahlungen für die Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'000.– für die Monate Juni und Juli 2023 erfolgen jeweils per 30. Juni 2023 bzw. 31. Juli 2023. 8.2. Die Parteien stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 131'666.– (bis Ende Juli 2023) ausstehend sind (nach Abzug der bereits geleisteten Fr. 41'054.– zuzüglich der in den Monaten Juni und Juli 2023 noch zu leistenden jeweils Fr. 1'000.–). Der Beklagte ver- pflichtet sich, diesen Betrag in 13 monatlichen Raten à Fr. 10'000.– und einer Rate à Fr. 1'666.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ers-
- 39 - ten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2023. Gerät der Be- klagte mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der gesamte Rest- betrag fällig.
10. Dem ab 1. Augst 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag liegen die fol- genden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse ab 1. August 2023 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Klägerin 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 897.– und Ausbildungszulagen 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Boni, Beklagter inkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 10'655.– Ausbildungszulagen C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen ab 1. August 2023 C._____ Barbedarf Fr. 877.– Klägerin Familienrechtlicher Bedarf Fr. 966.– Beklagter Familienrechtlicher Bedarf Fr. 4'934.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und des Kindes sind für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar.
11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 103.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."
- 40 -
3. Die für C._____, geboren am tt.mm.2016, mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 27. Juni 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.
4. Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 wird ersatzlos aufgehoben.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Anmeldung von C._____ an der G._____ Schule in D._____ mitzuwirken bzw. die dafür notwendigen Unter- schriften umgehend abzugeben. Im Übrigen wird von Ziffer 5 der Vereinba- rung der Parteien vom 29. Juni 2023 Vormerk genommen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 14, 15, 16, 17 und 18) wird bestätigt.
7. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes wird in einem separaten Be- schluss entschieden.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 367.50 Dolmetscherkosten Die Kosten für die Kindsvertretung werden in einem separatem Be- schluss festgesetzt.
9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus der Entscheidgebühr, den Kosten für die Übersetzung und den Kosten für die Kindsvertretung, werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufer- legt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.–, bzw. dem nach Abzug der Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren noch verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 11'813.65, verrechnet. Der Fehlbetrag wird je hälftig von der Klägerin und dem Beklagten nachgefordert. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 5'907.– zu ersetzen.
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10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien,
- die Kindsvertreterin,
- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (im Auszug hinsichtlich Dispositivziffern 3, 4 und 11),
- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular,
- die Vorinstanz,
- die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: st