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LZ220018

Unterhalt

Zürich OG · 2022-08-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die nicht miteinander (zivilrechtlich) verheirateten Eltern der Klägerin und Berufungsbeklagten 1, geboren am tt.mm.2019 (fortan B._____). Die Eltern führen keinen gemeinsamen Haushalt.

E. 2 Mit Eingabe vom 2. August 2021 und unter Beilage des Schreibens der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 28. Juni 2021, wonach keine einvernehmliche Unterhaltsregelung für B._____ gefunden werden konnte, reichten die Klägerin 2 und B._____ vor Vorinstanz eine Klage auf Unterhalt ein (Urk. 1 und 2). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzten

- 9 - sie die Unterhaltsklage in Bezug auf weitere Kinderbelange entsprechend den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1, 46, 53, 56; Prot. I S. 12 ff., 28 und 30). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.). Am 1. März 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 65 S. 33 ff. = Urk. 71 S. 33 ff.).

E. 3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. April 2022 rechtzeitig (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. Urk. 68) Berufung mit den eingangs aufgeführten An- trägen (Urk. 70 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1- 69). Nach Rücksprache mit den Parteien (Prot. II S. 2) wurden diese am 13. Juni 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 6. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 76). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von B._____ vom 21. Juni 2022 (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung; Urk. 79) und von der Klägerin 2 vom 27. Juni 2022 (unentgeltliche Prozessfüh- rung; Urk. 82 i.V.m. Urk. 79) wurden zusammen mit dem prozessualen Antrag des Beklagten (Urk. 70 S. 3) mit Beschluss vom 28. Juni 2022 gutgeheissen (Urk. 83 S. 4, Dispositiv-Ziffern 1-3).

E. 3.1 Die Parteien vereinbaren, dass der Beklagte vom 1. Februar 2021 bis

30. November 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge für B._____ von Fr. 1'018.– (Barunterhalt) zu zahlen hat. Damit sei B._____s gebührender Unterhalt im Um- fang von Fr. 415.– (hiervon Fr. 309.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (vgl. Urk. 71 S. 30, E. 5.6.1.; Urk. 84 S. 2 f., Ziffern 1.7.a und 1.8.a). Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge für B._____ entsprechen denjeni- gen, welche die Vorinstanz bereits für die vorgenannte Zeitperiode festgesetzt hat. Es kann daher auf die Bedarfstabelle (Urk. 71 S. 26 f., E. 5.3.2.) sowie die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (Urk. 71 S. 29, E. 5.4.2.) verwiesen werden. Der vereinbarte Unterhalt für B._____ und das festgestellte Manko vom

1. Februar 2021 bis 30. November 2021 sind nicht zu beanstanden.

E. 3.2 Der Beklagte verpflichtet sich weiter, für B._____ vom 1. Dezember 2021 bis

30. September 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 550.– (Barunterhalt) zu zahlen. Damit sei der gebührende Unterhalt von B._____ im Umfang von Fr. 2'070.– (hiervon Fr. 1'475.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.b und 1.8.b). Seit dem 1. Dezember 2021 ist der Beklagte nicht mehr vollzeitig, sondern im Umfang von gesamthaft 87 % angestellt (Urk. 70 S. 4; Urk. 71 S. 25, E. 5.2.5.) und verdient monatlich Fr. 3'332.25 (netto; Urk. 70 S. 5). Ab Oktober 2022 sollte es ihm aber möglich sein, sein Arbeitspensum auf 100 % zu steigern bzw. eine entsprechende zumutbare Anstellung zu finden und ein monatliches (hypotheti- sches) Einkommen von Fr. 3'800.– (netto) zu generieren (vgl. BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2.). Seit dem 1. Mai 2022 verdient auch die Klägerin 2 weniger. Gemäss ihrem neuen Arbeitsvertrag vom 8. April 2022 sowie der Salärabrechnung vom 24. Mai 2022 verdient sie noch monatlich Fr. 2'020.– (netto) zuzüglich Fr. 268.– Familien- zulagen (Urk. 80/1-2). Statt eine weitere Phase zu bilden, rechtfertigt es sich, in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 auf das durch-

- 15 - schnittliche Einkommen der Klägerin 2 von gerundet Fr. 2'095.– ((5 x Fr. 2'172.– + 5 x Fr. 2'020.–) / 10) abzustellen. Gleiches gilt für die Familienzulagen von B._____, welche für diese Zeit im Durchschnitt Fr. 285.– ((5 x Fr. 302.– + 5 x Fr. 268.–) / 10) betragen. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____: Einkommen Beklagter Fr. 3'330.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 540.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'095.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'475.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 540.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'425.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 285.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 600.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'475.– Manko (Total) Fr. 2'075.– Gemäss der voranstehenden Berechnung erscheint der vereinbarte Unter- halt für B._____ in dieser Phase angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen.

E. 3.3 Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 vereinbarten die Par- teien, der Beklagte habe Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (Barunterhalt) für B._____ zu leisten. Damit sei ihr gebührender Unterhalt im Umfang von Fr. 1'670.– (hiervon Fr. 1'550.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.c). In Abweichung zu den vorangehenden Phasen verfügt die Klägerin 2 vom

1. Oktober 2022 bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten (1. September

2024) über ein Einkommen von Fr. 2'020.– und B._____ über Familienzulagen von (gerundet) Fr. 265.– (Urk. 80/1-2). Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____:

- 16 - Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'020.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'550.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'425.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 150.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'550.– Manko (Total) Fr. 1'700.– Da sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten mathemati- schen Berechnung entzieht und massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt, hält der vereinbarte Unterhalt der summarischen Angemessenheitsprü- fung stand, zumal nur eine geringfügige Differenz zur vorstehenden Berechnung vorliegt (Fr. 1'010.– - Fr. 1'000.–), die von den Parteien zudem vereinbart wurde. Gleiches gilt für das Manko von B._____ (Fr. 1'700.– - Fr. 1'670.–).

E. 3.4 Auch für die Zeitspanne vom 1. September 2024 bis 31. August 2029 ver- pflichtet sich der Beklagte, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.– (Barun- terhalt) zu zahlen. Damit sei der gebührende Unterhalt von B._____ im Umfang von Fr. 1'270.– (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.d). Ab dem 1. September 2024 ist der Klägerin 2 dem Schulstufenmodel ent- sprechend (BGE 144 III 481 E. 4.7.6.) und linear von ihrem bisherigen Einkom- men hochgerechnet (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 3.2.) ein Einkommen von Fr. 2'525.– bei einem Arbeitspensum von 50 Prozent anzurech- nen. Das gesteigerte Arbeitspensum der Klägerin 2 führt im Bedarf von B._____ zu höheren Fremdbetreuungskosten, weshalb dieser vom 1. September 2024 bis

31. August 2029 Fr. 1'505.– beträgt. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____:

- 17 - Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'525.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'505.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 230.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.– Manko (Total) Fr. 1'275.– Gemäss der voranstehenden Berechnung ist der vereinbarte Unterhalt für B._____ in dieser Phase unter Berücksichtigung der geringfügigen Betragsrun- dungen angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen.

E. 3.5 Für die Zeit vom 1. September 2029 bis 31. August 2032 vereinbarten die Parteien ebenfalls, dass der Beklagte monatliche Unterhaltsbeiträge für B._____ von Fr. 1'000.– (Barunterhalt) zu zahlen habe. Damit sei ihr gebührender Unter- halt im Umfang von Fr. 1'470.– (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.e). Gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums" (BlSchKG 2009, S. 193 ff.) beträgt der Grundbetrag für ein Kind ab dem

10. Geburtstag Fr. 600.–. Folglich ist B._____ ein Bedarf von Fr. 1'705.– bis zu ih- rem Übertritt in die Oberstufe (31. August 2032) anzurechnen. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____: Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'525.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.–

- 18 - Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'705.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 430.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.– Manko (Total) Fr. 1'475.– Unter Berücksichtigung der geringfügigen Betragsrundungen ist der verein- barte Unterhalt für B._____ auch in dieser Phase angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen.

E. 3.6 Vom 1. September 2032 bis 31. August 2035 beträgt die von den Parteien vereinbarte monatliche Unterhaltspflicht des Beklagten letztmalig Fr. 1'000.– (Barunterhalt), wobei ein Unterhaltsmanko von B._____ von Fr. 330.– (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) festgehalten wurde (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.f). Dem Schulstufenmodell folgend ist der Klägerin 2 mit dem Übertritt von B._____ in die Oberstufe ein Erwerbspensum von 80 % zuzumuten und entspre- chend ab dem 1. September 2032 ein Einkommen von Fr. 4'040.– anzurechnen. Das gesteigerte Arbeitspensum hat für die Klägerin 2 höhere Kosten für die Fahr- ten zum Arbeitsplatz sowie für die auswärtige Verpflegung zur Folge. Andererseits vermag die Klägerin 2 mit ihrem gesteigerten Einkommen ihren erweiterten fami- lienrechtlichen Bedarf inkl. Steuern zu decken. Entsprechend ist ihr ein Bedarf von monatlich Fr. 3'875.– vom 1. September 2032 bis 31. August 2035 anzurech- nen. Für B._____ fallen aufgrund ihres Alters tiefere Fremdbetreuungskosten an, weshalb für sie von einem Bedarf von Fr. 1'605.– anzugehen ist. Da die Klägerin 2 B._____ auch während der Oberstufe (wenngleich in geringerem Umfang) be- treut, rechtfertigt es sich, dass sie ihren geringfügigen Überschuss für sich und B._____ behält. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____: Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.–

- 19 - Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'875.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 4'040.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 0.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'605.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 330.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 0.– Manko (Total) Fr. 330.– Unter Berücksichtigung der geringfügigen Betragsrundungen ist der verein- barte Unterhalt für B._____ auch in dieser Phase angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen.

E. 3.7 Ab dem 1. September 2035 ist der Klägerin 2 dem Schulstufenmodell fol- gend eine Arbeitstätigkeit von 100 % zuzumuten. Die Parteien vereinbaren für die Klägerin 2 in dieser Phase keine lineare Hochrechnung ihres bisherigen Einkom- mens, sondern bringen vom linear errechneten Betrag von Fr. 5'050.– (Fr. 2'020.– x 2.5) einen pauschalen Betrag von Fr. 150.– in Abzug, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist in dieser letzten Phase für die Klägerin 2 von einem Ein- kommen von Fr. 4'900.– auszugehen. Ab dem 16. Altersjahr hat B._____ sodann Anspruch auf Ausbildungszula- gen, weshalb ihr ein Einkommen von Fr. 325.– anzurechnen ist. Ausserdem ist sie nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Die bisherigen Fremdbe- treuungskosten fallen daher weg. Die verbesserten finanziellen Verhältnisse las- sen hingegen die Berücksichtigung von Mobilitäts- und Kommunikationskosten im Bedarf von B._____ zu, womit ihr Bedarf ab dem 1. September 2035 Fr. 1'405.– beträgt. Dem Beklagten und der Klägerin 2 ist in dieser Phase der erweiterte fami- lienrechtliche Bedarf zu belassen. Unter Beachtung der teilweise noch erforderlichen Betreuungsleistungen der Klägerin 2 erscheint es trotz der ausgeglichenen Leistungsfähigkeit der Eltern (Beklagter: Fr. 3'800.– - Fr. 2'855.–; Klägerin 2: Fr. 4'900.– - Fr. 3'915.–) ab dem

1. September 2035 angemessen, dass der nicht durch die Ausbildungszulagen

- 20 - gedeckte Bedarf von B._____ von Fr. 1'090.– (Fr. 1'405.– - Fr. 325.–) zu knapp zwei Dritteln vom Beklagten (Fr. 700.–) getragen wird (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.d und 1.11.).

E. 3.8 Die vereinbarten Mehrverdienstklauseln (Urk. 84 S. 3 f., Ziffern 1.9.1-1.9.5) folgen dem Aufbau nach der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 71 S. 36, Dispositiv- Ziffer 9). Sowohl die Mehrverdienstklauseln als auch die allfällige Unterhaltsan- passung betreffend die Krankenkassenprämie von B._____ in der Zeitspanne vom 1. September 2029 bis 31. August 2032 wurden zu Gunsten von B._____ abgefasst und erscheinen betragsmässig angemessen. Genehmigungsfähig ist auch die in Ziffer 3 der Vereinbarung festgehaltene Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage seiner Lohnabrechnungen und die in Ziffer 4 der Vereinbarung enthal- tene Regelung der Prozesskosten.

4. Zusammengefasst erscheint die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

5. Der in Ziffer 2 der Vereinbarung erklärte Berufungsrückzug des Beklagten betreffend Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Entscheids (Urk. 84 S. 5, Ziffer

2) hat zur Folge, dass die Berufung diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Eine Genehmigung hat nicht zu erfolgen. III.

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 70 S. 2). Der von den Parteien getroffenen Regelung folgend sind die erstinstanzli- chen Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten für die unentgeltliche Rechtsver- tretung der Klägerin 1 (Dispositiv-Ziffer 17), der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 84 S. 5, Ziffer 4). Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Dispositiv-Ziffern 15-18) zu bestätigen.

- 21 -

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist unter Be- rücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Zur Gerichtsgebühr sind die Kosten für die Übersetzung während der Vergleichsverhandlung vom 6. Juli 2022 von Fr. 660.– (Urk. 85) hin- zuzurechnen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'060.– sind vereinbarungsgemäss zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % der Klägerin 2 aufzuerlegen (Urk. 84 S. 5, Ziffer 4). Zufolge der dem Beklagten und der Klägerin 2 im Berufungsverfahren gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 83) sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 84 S. 5, Ziffer 4). Es wird beschlossen:

E. 4 Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Juli 2022 die folgende Ver- einbarung (Prot. S. 7; Urk. 84): ' 1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 7, 8,

E. 9 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von B._____ monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Fr. 1'018.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

- 10 -

b) Fr. 550.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

c) Fr. 1'000.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

d) Fr. 700.– ab 1. September 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Klägerin 2 zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljäh- rigkeit von B._____ hinaus, solange sie im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine ei- genen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 Anspruch hat, sind zu- sätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Klägerin 2 bezogen werden.

8. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 7 ist der gebührende Unterhalt der Klägerin 1 nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beiträge:

a) Fr. 415.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 309.– Betreuungsunterhalt);

b) Fr. 2'070.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 1'470.– Betreuungsunterhalt);

c) Fr. 1'670.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 (hiervon Fr. 1'550.– Betreuungsunterhalt);

d) Fr. 1'270.– ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt);

e) Fr. 1'470.– ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt);

- 11 -

f) Fr. 330.– ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

E. 9.1 Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 ein Fr. 3'330.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. b) um den Fr. 3'330.– übersteigenden Teil, ma- ximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. b).

E. 9.2 Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. c).

E. 9.3 Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. d).

E. 9.4 Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. e). Falls die Krankenkassenprämie von B._____ in dieser Zeitspanne mehr als Fr. 35.– (inkl. IPV) beträgt, ist ihr Bedarf und damit entsprechend der geschuldete Unterhalt in diesem Umfang anzupassen.

E. 9.5 Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. f).

E. 11 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf folgenden Grund- lage: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

- 12 - Beklagter Fr. 3'800.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021 Arbeitspensum 100 %) Fr. 3'330.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 87 %) Fr. 3'800.– (ab 1. Oktober 2022 Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) Klägerin 2 Fr. 3'260.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Arbeitspensum 60 %) Fr. 2'095.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'020.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2024, Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'525.– (1. September 2024 – 31. August 2032, Arbeitspensum 50 %, hypothetisch) Fr. 4'040.– (1. September 2032 – 31. August 2035, Arbeitspensum 80 % [hypothetisch]) Fr. 4'900.– (ab 1. September 2035, Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) B._____ Fr. 300.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 285.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 265.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2035, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 315.– (ab 1. September 2035, Ausbildungs- und D._____-Familienzulagen) Vermögen: Beklagter: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Klägerin 2: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen B._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf: Beklagter Fr. 2'790.– (ab 1. Februar 2021 – 31. August 2035) Fr. 2'855.– (ab 1. September 2035) Klägerin 2 Fr. 3'570.– (1. Februar 2021 – 31. August 2032) Fr. 3'875.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 3'915.– (ab 1. September 2035) B._____ Fr. 1'425.– (1. Februar 2021 – 31. August 2024) Fr. 1'505.– (1. September 2024 – 31. August 2029) Fr. 1'705.– (1. September 2029 – 31. August 2032) Fr. 1'605.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 1'405.– (ab 1. September 2035)"

- 13 -

2. Der Beklagte zieht seine Berufung betreffend Dispositiv-Ziffer 13 zurück.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägerinnen die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 innerhalb von 14 Ta- gen über seinen Rechtsvertreter zukommen zu lassen.

4. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Die Klägerin 2 und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren je zur Hälfte und die Kosten für das zweitinstanzliche Ver- fahren übernimmt die Klägerin 2 im Umfang von 20% und der Beklagte im Umfang von 80%. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung für das erstinstanzliche sowie zweitinstanzliche Verfahren.' II. (Genehmigung)

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens bildet der Unterhalt für B._____ (Dispositiv-Ziffern 7-9 und 11) sowie die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge des Beklagten (Dispositiv-Ziffer 13; Urk. 70 S. 2). Die Dispositiv-Ziffern 1-6, 10, 12 und 14 des Urteils des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom

1. März 2022 blieben unangefochten, wovon Vormerk zu nehmen ist. Das erstin- stanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 15-18) blieb ebenfalls unangefochten. Eine Vormerknahme hiervon hat jedoch nicht zu erfol- gen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Sind wie vorliegend Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge und geleistete Unterhaltsbeiträge) zu regeln, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime An- wendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

- 14 -

3. Unterhalt

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-6, 10, 12 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  2. Abteilung, vom 1. März 2022 unangefochten geblieben sind.
  3. Das Berufungsverfahren betreffend Dispositiv-Ziffer 13 des Urteil des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abtei- lung, vom 1. März 2022 wird abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. Juli 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1, Zif- fer 3 und Ziffer 4 genehmigt. Diese lauten wie folgt: - 22 - «1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 11 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von B._____ monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 1'018.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); b) Fr. 550.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); c) Fr. 1'000.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); d) Fr. 700.– ab 1. September 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Klägerin 2 zahlbar und zwar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von B._____ hinaus, solange sie im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Klägerin 2 bezogen werden.
  6. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 7 ist der gebührende Unterhalt der Klä- gerin 1 nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beiträge: a) Fr. 415.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 309.– Betreuungsunterhalt); - 23 - b) Fr. 2'070.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 1'470.– Betreuungsunterhalt); c) Fr. 1'670.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 (hiervon Fr. 1'550.– Betreuungsunterhalt); d) Fr. 1'270.– ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt); e) Fr. 1'470.– ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt); f) Fr. 330.– ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); 9.1. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 ein Fr. 3'330.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so er- höht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. b) um den Fr. 3'330.– überstei- genden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. b). 9.2. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. c). 9.3. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. d). 9.4. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. e). - 24 - Falls die Krankenkassenprämie von B._____ in dieser Zeitspanne mehr als Fr. 35.– (inkl. IPV) beträgt, ist ihr Bedarf und damit entsprechend der geschuldete Unterhalt in diesem Umfang anzupassen. 9.5. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. f).
  7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf folgenden Grundlage: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Beklagter Fr. 3'800.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021 Arbeitspensum 100 %) Fr. 3'330.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 87 %) Fr. 3'800.– (ab 1. Oktober 2022 Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) Klägerin 2 Fr. 3'260.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Arbeitspensum 60 %) Fr. 2'095.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'020.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2024, Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'525.– (1. September 2024 – 31. August 2032, Arbeitspensum 50 %, hypothetisch) Fr. 4'040.– (1. September 2032 – 31. August 2035, Arbeitspensum 80 % [hypothetisch]) Fr. 4'900.– (ab 1. September 2035, Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) B._____ Fr. 300.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 285.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 265.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2035, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 315.– (ab 1. September 2035, Ausbildungs- und D._____-Familienzulagen) Vermögen: Beklagter: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - 25 - Klägerin 2: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen B._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf: Beklagter Fr. 2'790.– (ab 1. Februar 2021 – 31. August 2035) Fr. 2'855.– (ab 1. September 2035) Klägerin 2 Fr. 3'570.– (1. Februar 2021 – 31. August 2032) Fr. 3'875.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 3'915.– (ab 1. September 2035) B._____ Fr. 1'425.– (1. Februar 2021 – 31. August 2024) Fr. 1'505.– (1. September 2024 – 31. August 2029) Fr. 1'705.– (1. September 2029 – 31. August 2032) Fr. 1'605.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 1'405.– (ab 1. September 2035)"
  8. (...)
  9. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägerinnen die Lohnabrechnungen der Monate De- zember 2021 bis und mit Juni 2022 innerhalb von 14 Tagen über seinen Rechtsvertreter zukommen zu lassen.
  10. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Die Klägerin 2 und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren übernimmt die Klägerin 2 im Umfang von 20% und der Beklagte im Umfang von 80%. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Par- teientschädigung für das erstinstanzliche sowie zweitinstanzliche Verfahren.»
  11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 15-18) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 660.– Dolmetscherkosten Fr. 3'060.– Kosten total.
  13. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten zu 80 Prozent und der Klägerin 2 zu 20 Prozent auferlegt, jedoch zufolge der - 26 - ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  14. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (vorliegend Rückzug des Berufungsbegehrens betreffend Dispositiv-Ziffer 13) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, tt.mm.2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. O. Hug - 27 - versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom tt.mm.2022 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2022 (FK210101-L) ____________________

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin 1: (Urk. 1 S. 2 und 53; sinngemäss)

1. Es sei der Klägerin 2 das alleinige Sorgerecht für die Klägerin 1 zuzuteilen.

2. Es sei dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin [1] angemessene monatliche Unter- haltsbeiträge, welche einstweilen auf Fr. 1'261.– bemessen werden, bis zur Volljährig- keit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, zahlbar an die Mutter (Klägerin 2) jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Februar 2021, zu bezahlen. Die vom Beklagten bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seien auf die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Daneben sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Auslagen i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB, wie z.B. Kosten für sportliche Betätigung, erweiterte Gesund- heitskosten etc., hälftig zu beteiligen. Der Unterhaltsbeitrag sei dabei gerichtsüblich zu indexieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren der Klägerin 2: (Prot. I S. 12 ff., 28 und 30; Urk. 46 und 56; sinngemäss)

1. Es sei der Klägerin 2 das alleinige Sorgerecht für die Klägerin 1 zuzuteilen.

2. Es sei dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren.

3. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Klägerin 1 zu errichten.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 angemessene monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend seit dem 1. Februar 2021. Die vom Beklagten bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seien auf die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2022 (Urk. 65 S. 33 ff. = Urk. 71 S. 33 ff.)

1. Die elterliche Sorge für die Tochter B._____, geboren tt.mm.2019 (Klägerin 1), wird beiden Eltern gemeinsam belassen.

2. Die Obhut für die Tochter B._____ wird der Klägerin 2 zugeteilt.

3. Das Besuchsrecht des Beklagten ist wie folgt ausgestaltet: In der Phase I ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter drei Mal pro Mo- nat für die Dauer von vier Stunden in Begleitung einer Fachperson zu sehen. Sollte die Begleitung durch eine Fachperson nicht möglich sein, finden die begleiteten Besuche drei Mal pro Monat im Rahmen des institutionalisierten Besuchstreffs statt. Datum, Zeitpunkt und Ort der einzelnen Besuche werden von der Beistandsperson festgelegt. Die Beistandsperson wird ermächtigt, das Besuchsrecht von drei Mal pro Monat für die Dauer von vier Stunden unbegleitet anzuordnen, sobald dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist, frühestens jedoch nach der Dauer von sechs Monaten, ge- rechnet ab dem ersten Besuch. Nach der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem ersten Besuch, werden die Besuche von der Beistandsperson ausgewertet, und sie stellt entsprechend ihrer Beur- teilung bei der zuständigen Behörde (KESB) Antrag auf Regelung des künftigen Kon- takts zwischen dem Beklagten und der Tochter mit dem Ziel, das Besuchsrecht (sofern erforderlich in weiteren Zwischenschritten) in Phase II sowie hernach in Phase III zu überführen. Bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids der zuständigen Behör- de bleibt es beim begleiteten Besuchsrecht. Allfällige Neuüberprüfungen hätten min- destens halbjährlich zu erfolgen. In der Phase II ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwor- tung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jedem zweiten Wochenende am Samstag, 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr.

- 4 - In der Phase III ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringen die Tochter bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter ab Eintritt in die

1. Klasse der Primarschule während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Bei- standsperson ist berechtigt, die Ausübung das Ferienbesuchsrechts geografisch ein- zugrenzen, sofern dies für das Kindeswohl erforderlich erscheint. Die Kindseltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin 2 angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

5. Für die Tochter B._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen zwischen dem Vater und der Tochter,

- 5 - − Überwachung dieser begleiteten Treffen insofern, als die Beistandsperson in re- gelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei der Fachper- son resp. den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt, − Antragstellung auf Übergang in die nächste Besuchsrechtsphase an die KESB, − ab Phase II resp. ab Beginn unbegleiteter Besuche: Festlegung der Modalitäten von unbegleiteten Treffen und Überwachung dieser unbegleiteten Kontakte inso- fern, als die Beistandsperson in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die unbegleiteten Treffen verlaufen sind, − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betreffend, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, − soweit nötig, die Finanzierung der Massnahmen sicher zu stellen, − der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, falls weiterge- hende Massnahmen zu prüfen sind.

6. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, eine Beiständin bzw. einen Beistand gemäss Ziffer 5 zu ernennen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der Klägerin 1 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'018.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar und zwar im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Klägerin 2 bezogen und für den Unterhalt der Klägerin 1 verwendet. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 auch im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

8. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 7 ist der gebührende Unterhalt der Kläge- rin 1 nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beträge:

- 6 - − von Februar 2021 bis November 2021: Fr. 415.15 (davon Fr. 309.60 als Betreuungsunterhalt) − von Dezember 2021: Fr. 1'501.25 (davon Fr. 1'395.70 als Betreuungsunterhalt)

9. Erzielt der Beklagte im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 3'807.65 überstei- gendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 um den Fr. 3'807.65 übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Un- terdeckung gemäss Ziff. 8.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 jeweils bis Ende Januar unaufgefordert seinen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Er- werbseinkommen zukommen zu lassen; der Ausgleich erfolgt rückwirkend bis spätes- tens 31. März des der betreffenden Einkommenssteigerung folgenden Jahres.

11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus etc., Familienzula- gen separat: − Klägerin 2: Fr. 3'258.40 (60%-Pensum bis November 2021) − Fr. 2'172.30 (40%-Pensum ab Dezember 2021) − Beklagter: Fr. 3'807.65 (100%-Pensum) − Klägerin 1: Fr. 302.– Kinder- und Familienzulage existenzrechtlicher Bedarf: − Klägerin 2: Fr. 3'568.– − Beklagter: Fr. 2'789.95 − Klägerin 1: Fr. 1'425.25

12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2021 von 101.5 Punk- ten (Basis 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jah- res, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

- 7 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von 101.5, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

13. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum Februar 2021 bis Oktober 2021 seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 7 im Umfang von insgesamt Fr. 4'419.20 bereits nachgekommen ist.

14. Das Editionsbegehren der Klägerin 2 wird abgewiesen.

15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

17. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin 1 werden der Kläge- rin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

19. (Schriftliche Mitteilung).

20. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).

- 8 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2): " Es seien die Dispositiv-Ziff. 7, 8, 9, 11 sowie 13 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 01.03.2022 (Geschäfts-Nr. FK210101) aufzuheben; der Berufungskläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Berufungsbeklagten 1 maximal CHF 542.30 zu bezahlen; des Weiteren sei festzustellen, dass der Berufungskläger für den Zeitraum Februar 2021 bis Oktober 2021 seiner Unterhaltspflicht im Umfang von insgesamt CHF 6'419.20 nachgekom- men ist[;] unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst. zu Lasten der Berufungsbe- klagten 1 und 2; eventualiter des Staates." Prozessualer Antrag (Urk. 70 S. 3): " Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichners einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen." Erwägungen: I. (Parteien und Prozessgeschichte)

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die nicht miteinander (zivilrechtlich) verheirateten Eltern der Klägerin und Berufungsbeklagten 1, geboren am tt.mm.2019 (fortan B._____). Die Eltern führen keinen gemeinsamen Haushalt.

2. Mit Eingabe vom 2. August 2021 und unter Beilage des Schreibens der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 28. Juni 2021, wonach keine einvernehmliche Unterhaltsregelung für B._____ gefunden werden konnte, reichten die Klägerin 2 und B._____ vor Vorinstanz eine Klage auf Unterhalt ein (Urk. 1 und 2). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzten

- 9 - sie die Unterhaltsklage in Bezug auf weitere Kinderbelange entsprechend den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1, 46, 53, 56; Prot. I S. 12 ff., 28 und 30). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.). Am 1. März 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 65 S. 33 ff. = Urk. 71 S. 33 ff.).

3. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. April 2022 rechtzeitig (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. Urk. 68) Berufung mit den eingangs aufgeführten An- trägen (Urk. 70 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1- 69). Nach Rücksprache mit den Parteien (Prot. II S. 2) wurden diese am 13. Juni 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 6. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 76). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von B._____ vom 21. Juni 2022 (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung; Urk. 79) und von der Klägerin 2 vom 27. Juni 2022 (unentgeltliche Prozessfüh- rung; Urk. 82 i.V.m. Urk. 79) wurden zusammen mit dem prozessualen Antrag des Beklagten (Urk. 70 S. 3) mit Beschluss vom 28. Juni 2022 gutgeheissen (Urk. 83 S. 4, Dispositiv-Ziffern 1-3).

4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Juli 2022 die folgende Ver- einbarung (Prot. S. 7; Urk. 84): ' 1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von B._____ monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Fr. 1'018.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

- 10 -

b) Fr. 550.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

c) Fr. 1'000.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

d) Fr. 700.– ab 1. September 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Klägerin 2 zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljäh- rigkeit von B._____ hinaus, solange sie im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine ei- genen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 Anspruch hat, sind zu- sätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Klägerin 2 bezogen werden.

8. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 7 ist der gebührende Unterhalt der Klägerin 1 nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beiträge:

a) Fr. 415.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 309.– Betreuungsunterhalt);

b) Fr. 2'070.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 1'470.– Betreuungsunterhalt);

c) Fr. 1'670.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 (hiervon Fr. 1'550.– Betreuungsunterhalt);

d) Fr. 1'270.– ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt);

e) Fr. 1'470.– ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt);

- 11 -

f) Fr. 330.– ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); 9.1. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 ein Fr. 3'330.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. b) um den Fr. 3'330.– übersteigenden Teil, ma- ximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. b). 9.2. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. c). 9.3. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. d). 9.4. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. e). Falls die Krankenkassenprämie von B._____ in dieser Zeitspanne mehr als Fr. 35.– (inkl. IPV) beträgt, ist ihr Bedarf und damit entsprechend der geschuldete Unterhalt in diesem Umfang anzupassen. 9.5. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. f).

11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf folgenden Grund- lage: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

- 12 - Beklagter Fr. 3'800.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021 Arbeitspensum 100 %) Fr. 3'330.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 87 %) Fr. 3'800.– (ab 1. Oktober 2022 Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) Klägerin 2 Fr. 3'260.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Arbeitspensum 60 %) Fr. 2'095.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'020.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2024, Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'525.– (1. September 2024 – 31. August 2032, Arbeitspensum 50 %, hypothetisch) Fr. 4'040.– (1. September 2032 – 31. August 2035, Arbeitspensum 80 % [hypothetisch]) Fr. 4'900.– (ab 1. September 2035, Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) B._____ Fr. 300.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 285.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 265.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2035, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 315.– (ab 1. September 2035, Ausbildungs- und D._____-Familienzulagen) Vermögen: Beklagter: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Klägerin 2: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen B._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf: Beklagter Fr. 2'790.– (ab 1. Februar 2021 – 31. August 2035) Fr. 2'855.– (ab 1. September 2035) Klägerin 2 Fr. 3'570.– (1. Februar 2021 – 31. August 2032) Fr. 3'875.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 3'915.– (ab 1. September 2035) B._____ Fr. 1'425.– (1. Februar 2021 – 31. August 2024) Fr. 1'505.– (1. September 2024 – 31. August 2029) Fr. 1'705.– (1. September 2029 – 31. August 2032) Fr. 1'605.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 1'405.– (ab 1. September 2035)"

- 13 -

2. Der Beklagte zieht seine Berufung betreffend Dispositiv-Ziffer 13 zurück.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägerinnen die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 innerhalb von 14 Ta- gen über seinen Rechtsvertreter zukommen zu lassen.

4. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Die Klägerin 2 und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren je zur Hälfte und die Kosten für das zweitinstanzliche Ver- fahren übernimmt die Klägerin 2 im Umfang von 20% und der Beklagte im Umfang von 80%. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung für das erstinstanzliche sowie zweitinstanzliche Verfahren.' II. (Genehmigung)

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens bildet der Unterhalt für B._____ (Dispositiv-Ziffern 7-9 und 11) sowie die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge des Beklagten (Dispositiv-Ziffer 13; Urk. 70 S. 2). Die Dispositiv-Ziffern 1-6, 10, 12 und 14 des Urteils des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom

1. März 2022 blieben unangefochten, wovon Vormerk zu nehmen ist. Das erstin- stanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 15-18) blieb ebenfalls unangefochten. Eine Vormerknahme hiervon hat jedoch nicht zu erfol- gen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Sind wie vorliegend Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge und geleistete Unterhaltsbeiträge) zu regeln, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime An- wendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

- 14 -

3. Unterhalt 3.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Beklagte vom 1. Februar 2021 bis

30. November 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge für B._____ von Fr. 1'018.– (Barunterhalt) zu zahlen hat. Damit sei B._____s gebührender Unterhalt im Um- fang von Fr. 415.– (hiervon Fr. 309.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (vgl. Urk. 71 S. 30, E. 5.6.1.; Urk. 84 S. 2 f., Ziffern 1.7.a und 1.8.a). Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge für B._____ entsprechen denjeni- gen, welche die Vorinstanz bereits für die vorgenannte Zeitperiode festgesetzt hat. Es kann daher auf die Bedarfstabelle (Urk. 71 S. 26 f., E. 5.3.2.) sowie die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (Urk. 71 S. 29, E. 5.4.2.) verwiesen werden. Der vereinbarte Unterhalt für B._____ und das festgestellte Manko vom

1. Februar 2021 bis 30. November 2021 sind nicht zu beanstanden. 3.2. Der Beklagte verpflichtet sich weiter, für B._____ vom 1. Dezember 2021 bis

30. September 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 550.– (Barunterhalt) zu zahlen. Damit sei der gebührende Unterhalt von B._____ im Umfang von Fr. 2'070.– (hiervon Fr. 1'475.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.b und 1.8.b). Seit dem 1. Dezember 2021 ist der Beklagte nicht mehr vollzeitig, sondern im Umfang von gesamthaft 87 % angestellt (Urk. 70 S. 4; Urk. 71 S. 25, E. 5.2.5.) und verdient monatlich Fr. 3'332.25 (netto; Urk. 70 S. 5). Ab Oktober 2022 sollte es ihm aber möglich sein, sein Arbeitspensum auf 100 % zu steigern bzw. eine entsprechende zumutbare Anstellung zu finden und ein monatliches (hypotheti- sches) Einkommen von Fr. 3'800.– (netto) zu generieren (vgl. BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2.). Seit dem 1. Mai 2022 verdient auch die Klägerin 2 weniger. Gemäss ihrem neuen Arbeitsvertrag vom 8. April 2022 sowie der Salärabrechnung vom 24. Mai 2022 verdient sie noch monatlich Fr. 2'020.– (netto) zuzüglich Fr. 268.– Familien- zulagen (Urk. 80/1-2). Statt eine weitere Phase zu bilden, rechtfertigt es sich, in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 auf das durch-

- 15 - schnittliche Einkommen der Klägerin 2 von gerundet Fr. 2'095.– ((5 x Fr. 2'172.– + 5 x Fr. 2'020.–) / 10) abzustellen. Gleiches gilt für die Familienzulagen von B._____, welche für diese Zeit im Durchschnitt Fr. 285.– ((5 x Fr. 302.– + 5 x Fr. 268.–) / 10) betragen. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____: Einkommen Beklagter Fr. 3'330.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 540.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'095.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'475.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 540.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'425.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 285.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 600.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'475.– Manko (Total) Fr. 2'075.– Gemäss der voranstehenden Berechnung erscheint der vereinbarte Unter- halt für B._____ in dieser Phase angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen. 3.3. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 vereinbarten die Par- teien, der Beklagte habe Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (Barunterhalt) für B._____ zu leisten. Damit sei ihr gebührender Unterhalt im Umfang von Fr. 1'670.– (hiervon Fr. 1'550.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.c). In Abweichung zu den vorangehenden Phasen verfügt die Klägerin 2 vom

1. Oktober 2022 bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten (1. September

2024) über ein Einkommen von Fr. 2'020.– und B._____ über Familienzulagen von (gerundet) Fr. 265.– (Urk. 80/1-2). Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____:

- 16 - Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'020.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'550.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'425.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 150.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'550.– Manko (Total) Fr. 1'700.– Da sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten mathemati- schen Berechnung entzieht und massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt, hält der vereinbarte Unterhalt der summarischen Angemessenheitsprü- fung stand, zumal nur eine geringfügige Differenz zur vorstehenden Berechnung vorliegt (Fr. 1'010.– - Fr. 1'000.–), die von den Parteien zudem vereinbart wurde. Gleiches gilt für das Manko von B._____ (Fr. 1'700.– - Fr. 1'670.–). 3.4. Auch für die Zeitspanne vom 1. September 2024 bis 31. August 2029 ver- pflichtet sich der Beklagte, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.– (Barun- terhalt) zu zahlen. Damit sei der gebührende Unterhalt von B._____ im Umfang von Fr. 1'270.– (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.d). Ab dem 1. September 2024 ist der Klägerin 2 dem Schulstufenmodel ent- sprechend (BGE 144 III 481 E. 4.7.6.) und linear von ihrem bisherigen Einkom- men hochgerechnet (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 3.2.) ein Einkommen von Fr. 2'525.– bei einem Arbeitspensum von 50 Prozent anzurech- nen. Das gesteigerte Arbeitspensum der Klägerin 2 führt im Bedarf von B._____ zu höheren Fremdbetreuungskosten, weshalb dieser vom 1. September 2024 bis

31. August 2029 Fr. 1'505.– beträgt. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____:

- 17 - Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'525.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'505.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 230.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.– Manko (Total) Fr. 1'275.– Gemäss der voranstehenden Berechnung ist der vereinbarte Unterhalt für B._____ in dieser Phase unter Berücksichtigung der geringfügigen Betragsrun- dungen angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen. 3.5. Für die Zeit vom 1. September 2029 bis 31. August 2032 vereinbarten die Parteien ebenfalls, dass der Beklagte monatliche Unterhaltsbeiträge für B._____ von Fr. 1'000.– (Barunterhalt) zu zahlen habe. Damit sei ihr gebührender Unter- halt im Umfang von Fr. 1'470.– (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.e). Gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums" (BlSchKG 2009, S. 193 ff.) beträgt der Grundbetrag für ein Kind ab dem

10. Geburtstag Fr. 600.–. Folglich ist B._____ ein Bedarf von Fr. 1'705.– bis zu ih- rem Übertritt in die Oberstufe (31. August 2032) anzurechnen. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____: Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'570.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 2'525.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.–

- 18 - Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'705.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 430.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'045.– Manko (Total) Fr. 1'475.– Unter Berücksichtigung der geringfügigen Betragsrundungen ist der verein- barte Unterhalt für B._____ auch in dieser Phase angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen. 3.6. Vom 1. September 2032 bis 31. August 2035 beträgt die von den Parteien vereinbarte monatliche Unterhaltspflicht des Beklagten letztmalig Fr. 1'000.– (Barunterhalt), wobei ein Unterhaltsmanko von B._____ von Fr. 330.– (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) festgehalten wurde (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.c und 1.8.f). Dem Schulstufenmodell folgend ist der Klägerin 2 mit dem Übertritt von B._____ in die Oberstufe ein Erwerbspensum von 80 % zuzumuten und entspre- chend ab dem 1. September 2032 ein Einkommen von Fr. 4'040.– anzurechnen. Das gesteigerte Arbeitspensum hat für die Klägerin 2 höhere Kosten für die Fahr- ten zum Arbeitsplatz sowie für die auswärtige Verpflegung zur Folge. Andererseits vermag die Klägerin 2 mit ihrem gesteigerten Einkommen ihren erweiterten fami- lienrechtlichen Bedarf inkl. Steuern zu decken. Entsprechend ist ihr ein Bedarf von monatlich Fr. 3'875.– vom 1. September 2032 bis 31. August 2035 anzurech- nen. Für B._____ fallen aufgrund ihres Alters tiefere Fremdbetreuungskosten an, weshalb für sie von einem Bedarf von Fr. 1'605.– anzugehen ist. Da die Klägerin 2 B._____ auch während der Oberstufe (wenngleich in geringerem Umfang) be- treut, rechtfertigt es sich, dass sie ihren geringfügigen Überschuss für sich und B._____ behält. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für B._____: Einkommen Beklagter Fr. 3'800.– abzüglich Bedarf Beklagter Fr. 2'790.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.–

- 19 - Bedarf Klägerin 2 Fr. 3'875.– abzüglich Einkommen Klägerin 2 Fr. 4'040.– Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 0.– Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 1'010.– abzüglich Bedarf B._____ Fr. 1'605.– zuzüglich Einkommen B._____ Fr. 265.– Zwischentotal (Manko Barunterhalt) Fr. 330.– Manko Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 0.– Manko (Total) Fr. 330.– Unter Berücksichtigung der geringfügigen Betragsrundungen ist der verein- barte Unterhalt für B._____ auch in dieser Phase angemessen und das Manko wurde hinreichend ausgewiesen. 3.7. Ab dem 1. September 2035 ist der Klägerin 2 dem Schulstufenmodell fol- gend eine Arbeitstätigkeit von 100 % zuzumuten. Die Parteien vereinbaren für die Klägerin 2 in dieser Phase keine lineare Hochrechnung ihres bisherigen Einkom- mens, sondern bringen vom linear errechneten Betrag von Fr. 5'050.– (Fr. 2'020.– x 2.5) einen pauschalen Betrag von Fr. 150.– in Abzug, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist in dieser letzten Phase für die Klägerin 2 von einem Ein- kommen von Fr. 4'900.– auszugehen. Ab dem 16. Altersjahr hat B._____ sodann Anspruch auf Ausbildungszula- gen, weshalb ihr ein Einkommen von Fr. 325.– anzurechnen ist. Ausserdem ist sie nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Die bisherigen Fremdbe- treuungskosten fallen daher weg. Die verbesserten finanziellen Verhältnisse las- sen hingegen die Berücksichtigung von Mobilitäts- und Kommunikationskosten im Bedarf von B._____ zu, womit ihr Bedarf ab dem 1. September 2035 Fr. 1'405.– beträgt. Dem Beklagten und der Klägerin 2 ist in dieser Phase der erweiterte fami- lienrechtliche Bedarf zu belassen. Unter Beachtung der teilweise noch erforderlichen Betreuungsleistungen der Klägerin 2 erscheint es trotz der ausgeglichenen Leistungsfähigkeit der Eltern (Beklagter: Fr. 3'800.– - Fr. 2'855.–; Klägerin 2: Fr. 4'900.– - Fr. 3'915.–) ab dem

1. September 2035 angemessen, dass der nicht durch die Ausbildungszulagen

- 20 - gedeckte Bedarf von B._____ von Fr. 1'090.– (Fr. 1'405.– - Fr. 325.–) zu knapp zwei Dritteln vom Beklagten (Fr. 700.–) getragen wird (Urk. 84 S. 2 ff., Ziffern 1.7.d und 1.11.). 3.8. Die vereinbarten Mehrverdienstklauseln (Urk. 84 S. 3 f., Ziffern 1.9.1-1.9.5) folgen dem Aufbau nach der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 71 S. 36, Dispositiv- Ziffer 9). Sowohl die Mehrverdienstklauseln als auch die allfällige Unterhaltsan- passung betreffend die Krankenkassenprämie von B._____ in der Zeitspanne vom 1. September 2029 bis 31. August 2032 wurden zu Gunsten von B._____ abgefasst und erscheinen betragsmässig angemessen. Genehmigungsfähig ist auch die in Ziffer 3 der Vereinbarung festgehaltene Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage seiner Lohnabrechnungen und die in Ziffer 4 der Vereinbarung enthal- tene Regelung der Prozesskosten.

4. Zusammengefasst erscheint die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

5. Der in Ziffer 2 der Vereinbarung erklärte Berufungsrückzug des Beklagten betreffend Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Entscheids (Urk. 84 S. 5, Ziffer

2) hat zur Folge, dass die Berufung diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Eine Genehmigung hat nicht zu erfolgen. III.

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 70 S. 2). Der von den Parteien getroffenen Regelung folgend sind die erstinstanzli- chen Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten für die unentgeltliche Rechtsver- tretung der Klägerin 1 (Dispositiv-Ziffer 17), der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 84 S. 5, Ziffer 4). Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Dispositiv-Ziffern 15-18) zu bestätigen.

- 21 -

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist unter Be- rücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Zur Gerichtsgebühr sind die Kosten für die Übersetzung während der Vergleichsverhandlung vom 6. Juli 2022 von Fr. 660.– (Urk. 85) hin- zuzurechnen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'060.– sind vereinbarungsgemäss zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % der Klägerin 2 aufzuerlegen (Urk. 84 S. 5, Ziffer 4). Zufolge der dem Beklagten und der Klägerin 2 im Berufungsverfahren gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 83) sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 84 S. 5, Ziffer 4). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-6, 10, 12 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, vom 1. März 2022 unangefochten geblieben sind.

2. Das Berufungsverfahren betreffend Dispositiv-Ziffer 13 des Urteil des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abtei- lung, vom 1. März 2022 wird abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. Juli 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1, Zif- fer 3 und Ziffer 4 genehmigt. Diese lauten wie folgt:

- 22 - «1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 11 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von B._____ monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Fr. 1'018.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

b) Fr. 550.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

c) Fr. 1'000.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

d) Fr. 700.– ab 1. September 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Klägerin 2 zahlbar und zwar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von B._____ hinaus, solange sie im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Klägerin 2 bezogen werden.

8. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 7 ist der gebührende Unterhalt der Klä- gerin 1 nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beiträge:

a) Fr. 415.– Rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 (hiervon Fr. 309.– Betreuungsunterhalt);

- 23 -

b) Fr. 2'070.– ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 (hiervon Fr. 1'470.– Betreuungsunterhalt);

c) Fr. 1'670.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 (hiervon Fr. 1'550.– Betreuungsunterhalt);

d) Fr. 1'270.– ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt);

e) Fr. 1'470.– ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 (hiervon Fr. 1'040.– Betreuungsunterhalt);

f) Fr. 330.– ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 (hiervon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); 9.1. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Dezember 2021 bis 30. September 2022 ein Fr. 3'330.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so er- höht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. b) um den Fr. 3'330.– überstei- genden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. b). 9.2. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. c). 9.3. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2024 bis 31. August 2029 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. d). 9.4. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2029 bis 31. August 2032 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. e).

- 24 - Falls die Krankenkassenprämie von B._____ in dieser Zeitspanne mehr als Fr. 35.– (inkl. IPV) beträgt, ist ihr Bedarf und damit entsprechend der geschuldete Unterhalt in diesem Umfang anzupassen. 9.5. Erzielt der Beklagte in der Zeitspanne ab 1. September 2032 bis 31. August 2035 ein Fr. 3'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 lit. c) um den Fr. 3'800.– übersteigenden Teil, maximal bis zur Höhe der Unterdeckung gemäss Ziff. 8 lit. f).

11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf folgenden Grundlage: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Beklagter Fr. 3'800.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021 Arbeitspensum 100 %) Fr. 3'330.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 87 %) Fr. 3'800.– (ab 1. Oktober 2022 Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) Klägerin 2 Fr. 3'260.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Arbeitspensum 60 %) Fr. 2'095.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022 Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'020.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2024, Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'525.– (1. September 2024 – 31. August 2032, Arbeitspensum 50 %, hypothetisch) Fr. 4'040.– (1. September 2032 – 31. August 2035, Arbeitspensum 80 % [hypothetisch]) Fr. 4'900.– (ab 1. September 2035, Arbeitspensum 100 %, hypothetisch) B._____ Fr. 300.– (1. Februar 2021 – 30. November 2021, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 285.– (1. Dezember 2021 – 30. September 2022, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 265.– (1. Oktober 2022 – 31. August 2035, Kinder- und D._____-Familienzulagen) Fr. 315.– (ab 1. September 2035, Ausbildungs- und D._____-Familienzulagen) Vermögen: Beklagter: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- 25 - Klägerin 2: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen B._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf: Beklagter Fr. 2'790.– (ab 1. Februar 2021 – 31. August 2035) Fr. 2'855.– (ab 1. September 2035) Klägerin 2 Fr. 3'570.– (1. Februar 2021 – 31. August 2032) Fr. 3'875.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 3'915.– (ab 1. September 2035) B._____ Fr. 1'425.– (1. Februar 2021 – 31. August 2024) Fr. 1'505.– (1. September 2024 – 31. August 2029) Fr. 1'705.– (1. September 2029 – 31. August 2032) Fr. 1'605.– (1. September 2032 – 31. August 2035) Fr. 1'405.– (ab 1. September 2035)"

2. (...)

3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägerinnen die Lohnabrechnungen der Monate De- zember 2021 bis und mit Juni 2022 innerhalb von 14 Tagen über seinen Rechtsvertreter zukommen zu lassen.

4. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Die Klägerin 2 und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren übernimmt die Klägerin 2 im Umfang von 20% und der Beklagte im Umfang von 80%. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Par- teientschädigung für das erstinstanzliche sowie zweitinstanzliche Verfahren.»

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 15-18) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 660.– Dolmetscherkosten Fr. 3'060.– Kosten total.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten zu 80 Prozent und der Klägerin 2 zu 20 Prozent auferlegt, jedoch zufolge der

- 26 - ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (vorliegend Rückzug des Berufungsbegehrens betreffend Dispositiv-Ziffer 13) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, tt.mm.2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. O. Hug

- 27 - versandt am: lm