Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. am tt.mm.2013 (fortan Verfahrensbeteiligte), welche unter ihrer gemeinsamen el- terlichen Sorge steht. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Kläger vor Vo- rinstanz eine begründete Klage auf Unterhalt, Obhut sowie Regelung der Betreu- ung der Verfahrensbeteiligten ein (Urk. 6/1). Für den weiteren Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich auf den angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 6/65 E. I = Urk. 2 E. I). Mit Eingabe vom 7. April 2021 stellte der Kläger das eingangs wiedergegebene Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/22 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2021 fand die Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 9 ff.), an welcher die Beklagte die Abweisung des Massnahmebegehrens beantragte (Prot. I S. 12). Mit Verfü- gung vom 3. Januar 2022 wurde den Parteien und der Kindesvertreterin eine Ko- pie des Protokolls dieser Verhandlung zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnah- me zu allfälligen Noven bzw. zur persönlichen Befragung der Parteien angesetzt (Urk. 6/51). Innert erstreckter Frist gingen die jeweiligen Stellungnahmen der Par- teien samt Beilagen (Urk. 60; Urk. 61/1-9; Urk. 62; Urk. 63/1-4) ein bzw. wurde seitens der Kindesvertreterin darauf verzichtet (Urk. 6/58). Am 18. März 2022 fäll- te die Vorinstanz den vorstehend angeführten Massnahmenentscheid (Urk. 6/65 = Urk. 2).
- 7 -
E. 1.1 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung primär gegen das von der Vor- instanz berücksichtigte Einkommen der Beklagten aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit von Fr. 51'082.30 jährlich bzw. von Fr. 4'256.85 monatlich (Urk. 6/65 E. II.C.2.2.3).
E. 1.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe bezüglich des Wechsels der Beklagten von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit auf ihre Stellung- nahme vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/60) respektive auf Urk. 6/61/4 abgestellt, wo- nach ihr das Anstellungsverhältnis per 31. März 2018 gekündigt worden sei. Wei- ter habe die Vorinstanz die Schreiben der Versicherungsanstalt Zürich sowie die Betreuung im Rahmen eines Jobcoachings als Indiz dafür gewürdigt, dass die Beklagte im Anschluss tatsächlich und unfreiwillig arbeitsunfähig gewesen sei, obwohl sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Ebenfalls als glaubwürdig ha- be die Vorinstanz die Behauptung der Beklagten bezeichnet, keine Covid- Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten zu haben. Die Vorinstanz habe ihm die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Februar 2022 mit den dazugehörigen Beila- gen (Urk. 6/60; Urk. 6/61/1-9) aber nicht zur Stellungnahme zugestellt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 12 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Par- teien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien enthalten auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stel- lungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replik- recht: BGE 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden (BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Es obliegt ei- ner Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzu-
- 10 - reichen oder zu beantragen (BGE 133 I 100 E. 4.8). Hingegen zählt es zu den Aufgaben des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass diese auch in zeitlicher Hin- sicht die Gelegenheit wahrnehmen können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.1). Wie sich aus dem Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2022 ergibt, wurde die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Februar 2022 samt Beilagen (Urk. 6/60; Urk. 6/61/1-9) dem Kläger aktenkundig erst zusammen mit besagtem Entscheid zugestellt (Urk. 6/65, Dispositiv-Ziffer 4). Die Behauptung des Klägers, dass er sich nicht zu diesen Urkunden habe äussern können, trifft somit zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Diese Rechtsprechung des Bun- desgerichts darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensaus- gang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14.12.2018, E. 2.3 m.Hinw.; OGer ZH LE180067 vom 11.06.2019, E. II.2). Vorliegend begnügt sich der Kläger auf Seite 12 f. seiner Berufungsschrift (Urk. 1) damit, die von der Vorinstanz in E. II.C.2.2.3 des angefochtenen Entscheides
- 11 - (Urk. 6/65) aus diesen Urkunden gezogenen Schlussfolgerungen wiederzugeben. Er legt jedoch nicht dar, welche Vorbringen er mit einer Stellungnahme zur be- klagtischen Eingabe vom 2. Februar 2022 in das Verfahren hätte einbringen wol- len. Sodann fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die Vorbringen in der Stellung- nahme für das Verfahren hätten erheblich sein können. Damit verfängt seine Rü- ge von Vornherein nicht. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass die Kündi- gung der Sunrise vom 22. März 2018 (Urk. 6/61/4 = Urk. 6/14/5) von der Beklag- ten bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. März 2021 ins Recht gelegt wurde (vgl. Prot. I S. 3).
E. 1.3 Der Kläger kann im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er be- rufungsweise vorbringt, die von der Vorinstanz in E. II.C.2.2.3 des angefochtenen Entscheides zitierten Behauptungen der Beklagten stünden im Widerspruch zu ih- rem Businessplan, welcher als Beilage 1 zu seiner vorinstanzlichen Eingabe vom
14. Februar 2022 (Urk. 6/63/1 = Urk. 4/4) ins Recht gelegt worden sei. Einerseits erweist sich dieses Vorbringen als völlig unsubstantiiert. Andererseits handelt es sich bei einem Businessplan lediglich um einen Geschäftsplan bzw. ein unter- nehmerisches Konzept (vgl. OGer ZH PS180243 vom 28.01.2019, E. 5.4.3) und nicht um die exakte Realität, worauf auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 11 Rz. 31).
E. 1.4 Als unzutreffend erweist sich im Weiteren die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 18. Juli 2019 selbst angegeben, dass sie sehr gut ein Fr. 8'000.– überstei- gendes Einkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 14 f.). An der vom Kläger zitierten Stelle der Beschwerde vom 18. Juli 2019 führte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten nämlich vielmehr Folgendes aus: "Auch wirtschaftlich sind die Verhält- nisse beim Beschwerdegegner sehr angespannt. Wie sich aus der Eheschutzver- fügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2018 ergibt, ist er nicht in der Lage, der von ihm getrenntlebenden Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Für die drei Kinder hat er Alimente von monatlich Fr. 1'590.– auszurichten. Sein Mo- natseinkommen betrug 2016 lediglich Fr. 4'460.–. Die Beschwerdeführerin verfüg- te damals über ein Gehalt von monatlich Fr. 8'800.–" (Urk. 6/63/2 = Urk. 4/5). Mit-
- 12 - hin äusserte sich die Beklagte im Rahmen der Beschwerde vom 18. Juli 2019 le- diglich zu ihrem Einkommen im Jahre 2016. Dass sie vor der Kündigung per
31. März 2018 bei der Sunrise eine gut bezahlte Vollzeitanstellung innehatte, räumte die Beklagte ausserdem auch im vorinstanzlichen Verfahren selber ein (vgl. Urk. 6/60 Rz. 6; Urk. 2 E. II.C.2.2.1).
E. 1.5 Die Vorinstanz hat in Erwägung II.B.3.2 f. des angefochtenen Entscheides (Urk. 6/65) mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie das klägerische Editionsbegehren abgewiesen hat, was im Übrigen unangefochten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog, das klägerische Editionsbegehren ziele unter anderem darauf ab, Einkünfte der Beklagten aufzudecken, welche ihr mög- licherweise aus ihrem Vermögen bzw. aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zufielen. Der Kläger verlange die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend per 7. April 2020. Die Steuerunterlagen der Jahre 2016 bis und mit 2019 seien im vorliegenden Fall insofern nicht von Re- levanz. Die Beklagte habe dennoch mit Eingabe vom 9. März 2021 die Steuerer- klärung des Jahres 2019 und im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung die Steuererklärung des Jahres 2020 einge- reicht. Ferner habe die Beklagte auch die Jahresbilanzen der Jahre 2019 und 2020 ins Recht gelegt. Eine Zwischenbilanz für das Geschäftsjahr 2021 liege nicht vor. Vorliegend gehe es einzig um den Barunterhalt von C._____, da die El- tern von C._____ und insbesondere auch der Kläger seine Lebenshaltungskosten decken könnten. Die Beklagte habe zweifelsohne einen Kinderunterhaltsbeitrag (Barunterhalt) für C._____ zu leisten, da sie die Tochter selbst (nur) im Umfang von 30 Prozent betreue. Sobald der Barunterhalt (mit "Überschuss" in Form von Betreuung durch die Beklagte) von C._____ gedeckt sei, bestehe kein rechtlich schützenswertes Interesse an weiteren Unterlagen. Im Sinne der für ein vorsorgli- ches Massnahmeverfahren charakteristischen Prozessbeschleunigung sei auf ei- ne Edition der Zwischenbilanz für das Jahr 2021 sowie der in der Novenstellung- nahme des Klägers zusätzlich geforderten Dokumente aus dem Jahr 2021 zu verzichten, zumal der Beklagten ein höheres tatsächliches Einkommen angerech- net werde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht ansatzweise ausei- nander, wenn er auf S. 15 seiner Berufung (Urk. 1) bloss seinen bereits vor Vo-
- 13 - rinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt, dass bei Selbständigerwerben- den alle Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten drei, vorzugsweise der letz- ten fünf Jahre, vorliegen müssten, um ein Durchschnittseinkommen zu berechnen (vgl. Urk. 6/22 S. 2; Urk. 6/46 S. 7 f.; Urk. 6/62 S. 8, 10 f.; Prot. I S. 11), weshalb das von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen der Beklagten von Fr. 4'256.85 willkürlich sei. Er kommt damit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO (vgl. E. II.2) nicht nach, weshalb nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass die Beklagte ihre Selbständigkeit unbestrittenermassen überhaupt erst vor rund drei Jahren, nämlich Ende des Jahres 2019 (vgl. Urk. 6/65 E. II.C.2.2.3; Prot. I S. 22) aufgenommen hat.
E. 1.6 Der Kläger moniert, dass der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen von Fr. 4'256.85 widerspreche auch den neusten statistischen Lohnerhebungen. Ziehe man die Lohnerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2020 und 2021 bei, sehe man, dass das Medianeinkommen in der Schweiz bei Fr. 6'665.– pro Monat gelegen habe. Wenn das Medianeinkommen aber bei Fr. 6'665.– pro Monat liege, so könne eine erfolgreiche Unternehmerin, die in die Fusstapfen des noch erfolgreicheren Vaters eingetreten sei, nicht weni- ger als das Medianeinkommen verdienen. Hinsichtlich der Bilanz und Erfolgs- rechnung 2021 und der Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung 2022 sei zumindest auf dieses Medianeinkommen von Fr. 6'665.– durchgehend abzustellen. Mit Blick auf das Minimaleinkommen (Medianeinkommen), von welchem hier im Minimum auszugehen sei, sei dieses also rund Fr. 2'400.– höher als jenes, welches die Vorinstanz bei ihren Berechnungen der jeweiligen Phasen angenommen habe. Mindestens die Hälfte dieses Mehreinkommens stehe der Verfahrensbeteiligten als Unterhalt zu (Urk. 1 S. 15). Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen aller- dings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann nach der Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern die- ses zu erzielen zumutbar und möglich ist (kumulative Voraussetzungen; BGer
- 14 - 5A.340/2018 vom 15. Januar 2019, E. 4). Mit Bezug auf das hypothetische Ein- kommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; OGer ZH LE210029 vom 08.12.2021, E. III.3.3). Der Kläger bestrei- tet im Rahmen seiner Berufung die vorinstanzliche Feststellung, dass vorliegend ausreichend Mittel zur Deckung des Unterhalts der Verfahrensbeteiligten vorhan- den sind (vgl. insb. Urk. 6/65 E. II.C.2.2.4, E. E. 3), nicht substantiiert. Sein Ein- wand greift schon deshalb ins Leere. Ausserdem verkennt der Kläger, dass zwar gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen er- folgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Weiteres eine zu- lässige Möglichkeit wäre (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.9.4; BGE 137 III 118 E. 3.2; OGer ZH LZ200001 vom 14.04.2022, E. II.4.4). Die Lohn- strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen den monatlichen Brut- tolohn allerdings nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplat- zes ("Kategorien") und Geschlecht aus (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8; BGer 5A_939/2014 vom 12. August 2015, E. 4.3.3; BGer 5A_994/2018 vom 29. Okto- ber 2019, E. 6.2.2). Pauschal auf das schweizerische Medianeinkommen abzu- stellen, ohne konkret die berufliche Qualifikation, das Alter, den Gesundheitszu- stand der Unterhaltsschuldnerin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berück- sichtigen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015, E. 3.2.1; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1), ginge zur Festset- zung eines hypothetischen Einkommens hingegen ohnehin nicht an.
E. 2 Der Kläger beanstandet des Weiteren, es sei nicht korrekt, ihm als Vater ei- ner neunjährigen Tochter keinen Betreuungsunterhalt zuzurechnen, obwohl er nicht zuletzt wegen der Verfahrensbeteiligten seine Arbeit massiv herabgesetzt habe und heute nur noch zu 70% als D._____ tätig sei, damit er nebst der Verfah- rensbeteiligten auch seine anderen drei Kinder angemessen betreuen könne (Urk. 1 S. 16).
- 15 - Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit dem 1. Januar 2017 (AS 2015 4299) auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreu- ung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinderunterhalt, in: BBl 2014 S. 529; nachfolgend "Botschaft"). Er soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft, S. 551 ff.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3.; BGE 144 III 377; BGE 144 III 481 E. 4.3). Auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bleibt der Betreuungsunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4), da hier die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leis- tungspflichtigen ermöglicht werden soll (OGer ZH LE200027 vom 12.02.2021, E. III.6.3). Wie die Vorinstanz in E. II.B.3.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 6/65) zutreffend feststellt und der Kläger im Berufungsverfahren auch gar nicht in Abrede stellt, vermag der Kläger mit seinem Einkommen von Fr. 4'600.– netto in sämtlichen Phasen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung seine Le- benshaltungskosten vollumfänglich selbst zu decken bzw. resultiert ein Über- schuss (vgl. Urk. 6/65 E. II.C.4.3.1 f.). Damit besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
E. 2.1 Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegen- heit. Ausgehend von einer Wirksamkeit der vorsorglichen Unterhaltsverpflichtung von rund zwei Jahren (gerechnet ab April 2022 gemäss Berufungsantrag Ziff. 2) beträgt der Streitwert rund Fr. 31'000.– (12 x Fr. 1'356.– [Fr. 2'040.– - Fr. 684.–]; 12 x Fr. 1'223.– [Fr. 2'040.– - Fr. 817.–]). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzulegen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheid- dispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechts- grundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertre- tung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Kindesvertreterin sowie der Schwierigkeit des Falls die von ihr geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 969.35 (inkl. MwSt.; Urk.
19) – entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Urk. 23 S. 3) – als angemessen. Die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Ausgangsgemäss ist der Kläger zudem zu verpflichten, der Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 2'500.– zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 11 S. 2), mithin auf Fr. 2'692.50 festzusetzen.
E. 3 Der Kläger zieht schliesslich die Vollstreckbarkeit von Absatz 3 von Disposi- tiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Urk. 6/65) in Zweifel. Er macht geltend, es sei unzulässig, irgendwelche Krankenkassen- und Gesundheitskosten der Ver- fahrensbeteiligten an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen, so dass der Entscheid praktisch unvollstreckbar werde, da die Abzugspositionen nicht klar definiert sei- en. Absatz 3 von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides, nämlich die Berechtigung der Beklagten, ab 1. Januar 2022 die Krankenkassenbeiträge und die Gesundheitskosten der Verfahrensbeteiligten abzuziehen, müsse deshalb ge- samthaft gestrichen werden (Urk. 1 S. 17).
- 16 - Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss das Gericht berück- sichtigen, was der ins Recht gefasste Unterhaltsschuldner schon geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumin- dest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Doku- mente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rah- men eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 173 N 11; BGE 135 III 315 E. 2.3; OGer ZH LY140051 vom 29.07.2015, E. III.D.1; OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.B.3.3). Der Klä- ger stellt nicht in Frage, dass die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) und die Gesundheitskosten der Tochter bis anhin von der Beklagten bezahlt wurden und weiterhin bezahlt werden. Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 3 des angefochtenen Urteils könnte im Übrigen nur dann ersatzlos gestrichen werden, wenn sich der Kläger zur direkten Bezahlung dieser Kosten bereit erklärt hätte, ansonsten die Beklagte diese Bedarfspositionen doppelt bezahlen würde. Vorliegend werden entgegen dem Kläger die Abzugspositionen in Dispositivziffer 3 Absatz 3 des angefochte- nen Entscheides klar definiert ("Krankenkassenkosten" und "Gesundheitskosten" der Verfahrensbeteiligten) und ergeben sich die exakten Frankenbeträge (Fr. 127.– für die Krankenkasse [KVG und VVG] sowie Fr. 12.– für die Gesund- heitskosten) im Übrigen aus der vorinstanzlichen Begründung (vgl. Urk. 6/65 E. II.C.3.4 f.). Auch mit diesem Einwand dringt der Kläger somit nicht durch. C) Fazit Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheides sind zu bestätigen. IV.
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, E. III.). Dabei hat es sein Bewenden.
- 17 -
E. 3.1 Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der Rechtsstandpunkt des Klägers als aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl. vorstehende E. III.), ist sein
- 18 - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsver- fahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
E. 3.2 Die Beklagte erneuert für das Berufungsverfahren ebenfalls ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 11 S. 2). Zur Be- gründung ihres Gesuchs führt sie insbesondere an, über keine nennenswerte Vermögenswerte zu verfügen. Das Guthaben auf ihrem Geschäftskontokorrent habe sich per 5. Mai 2022 auf Fr. 651.09 belaufen und dasjenige auf ihren Privat- /Sparkonten auf total Fr. 3'438.86. Zwar verfüge sie über ein Vorsorgekonto Spa- ren 3, welches allerdings gebunden sei und nicht zur Finanzierung des Prozesses liquid gemacht werden könne. Das genau Gleiche gelte für die Liegenschaft in Ita- lien, die nicht verkäuflich sei (Urk. 11 S. 10 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson- dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Ob das Vermögen der ansprechen- den Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundeigentümer sämtliche Möglichkeiten der Mit- telbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits grund- sätzlich zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000, E. 3). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine
- 19 - Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparkonto oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. III/2a; OGer ZH LY190028 vom 25.11.2019, E. IV.2.3). Obschon die Vorinstanz es – unter Hinweis auf die Steuerunterlagen des Jahres 2020 – als glaubhaft erachtete, dass die Beklagte Eigentümerin eines Einfamili- enhauses in Piuro/Italien mit einem Steuerwert von Fr. 40'000.– ist (Urk. 6/65 E. II.C.2.2.4), und der Kläger in seiner Berufungsschrift – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 6/46 S. 11; Prot. I S. 10) – geltend machte, gerade im Aus- land würden Verkehrswerte ein Mehrfaches des Steuerwertes ausmachen (Urk. 1 S. 9), unterliess es die Beklagte im Berufungsverfahren, insbesondere sich zum Wert dieser Liegenschaft und zu einer allenfalls bestehenden Hypothekarbelas- tung zu äussern bzw. entsprechende Belege einzureichen. Weder legte die Be- klagte substantiiert dar, weshalb ein Verkauf der Liegenschaft ausgeschlossen sei, noch brachte sie vor, dass die Liegenschaft bereits maximal belehnt sei und deshalb eine hypothekarische Belastung nicht in Frage komme. Nach dem Aus- geführten ist damit eine abschliessende Beurteilung der Mittellosigkeit der Beklag- ten nicht möglich. Im Ergebnis ist der anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Beklagten vorzuhalten, ihre finanzielle Situation (insbesondere hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse) nicht schlüssig dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Von einer Nachfristanset- zung ist nach dem vorstehend Ausgeführten abzusehen. Das Gesuch der Beklag- ten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit ebenfalls abzuwei- sen.
- 20 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. März 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. März 2022 (Dis- positiv-Ziffer 3 in der Fassung gemäss Nachtragsverfügung vom 7. April 2022) werden bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 969.35 Honorar Kindesvertreterin Fr. 3'469.35 Total Gerichtskosten
- Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 969.35 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. - 21 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, − die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, − die Kindesvertreterin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 3. November 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)
- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. März 2022 (FK210003-L)
- 3 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 6/22 S. 2 f.; Urk. 6/46 S. 2 f.):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, aktuelle Auskünfte über ihr heutiges Einkommen und Vermögen zu erteilen und nachfolgen- de Unterlagen einzureichen, mithin umfassenden Einblick in ihre Einkommens- und Vermögenslage zu gewähren.
a. Steuerklärungen 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 mit allen Beiblättern,
b. Bilanz- und Erfolgsrechnung ihrer Einzelfirma für die Zeit von der Gründung bis und mit heute (Zwischenbilanz);
c. Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten mit allen Belegen;
d. Aktuelle Kontoauszüge aller ihrer Kontoverbindungen mit Stichtag heute;
e. Aktueller Mietvertrag ihres Schlösschens, das sie derzeit bewohnt;
f. Vertrag bezüglich Eröffnung ihres Geschäfts mit Eröffnungs- bilanz;
g. Aktenedition der Eigentumsübertragung ihres Hauses in Ita- lien und Wohnung in Brüssel;
h. Kaufvertrag oder Leasingvertrag ihres PWs der Marke Land- rover.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab 7. April 2020, allenfalls mit Wirkung ab 1. April 2021 und für die Dauer des vor- liegenden Prozesses, dem Kläger an den Unterhalt der gemein- samen Tochter C._____, angemessenen monatlichen Unterhalt zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 1'500.– pro Monat, zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen soweit und so- fern sie diese erhält.
3. Es seien alle anderslautende Anträge der Beklagten, insbesonde- re die Anträge um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltli- chen Rechtsbeistand vollumfänglich abzuweisen.
4. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolge der vorsorglichen Massnahmen mit dem Endurteil zu verlegen.
- 4 - Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. März 2022: (Urk. 6/65 = Urk. 2)
1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Beklagten wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Der Antrag auf Editionspflicht seitens des Klägers wird vollumfänglich abge- wiesen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt und Erziehung von C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Phase vom 7. April 2020 bis 30. September 2020 − CHF 614.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
b) Phase vom 1. Oktober 2020 bis und mit 30. April 2021 − CHF 501.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
c) Phase vom 1. Mai 2021 bis und mit 31. Dezember 2021 − CHF 545.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
d) Phase vom 1. Januar 2022 bis und mit 6. April 2023 − CHF 684.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
e) Phase ab dem 7. April 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens − CHF 817.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) Die Familienzulagen werden vom Kläger bezogen und von ihm für den Un- terhalt der Tochter verwendet. Die Beklagte wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 für berechtigt erklärt, bereits geleistete Zahlungen für die Krankenkassenprämien und die Ge- sundheitskosten von C._____ vom jeweils geschuldeten Kinderunterhalts- beitrag in Abzug zu bringen.
- 5 - Über die endgültige Zahlungspflicht wird im Endentscheid entschieden.
4. (Mitteilungssatz)
5. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksge- richt[s] Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 18. März 2022 (FK210003-L / Z6) der Beklagten und Appellatin die unentgeltli- che Prozessführung vollumfänglich (auf jeden Fall für das erstin- stanzliche Verfahren) zu verweigern.
2. Es sei in Abänderung von Ziff. 3 a) - e) der Verfügung des Be- zirksgericht[s] Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 18. März 2022 (FK210003-L / Z6), die Beklagte und Appellatin zu verpflich- ten, mit Wirkung ab 7. April 2022, dem Kläger und Appellanten monatliche, im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'040.– pro Monat (Schweizerfranken zweitausendnullhun- dertvierzig) zu bezahlen, wovon Fr. 1'440.– pro Monat als Barun- terhalt und Fr. 600.– pro Monat als Betreuungsunterhalt zzgl. all- fälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, und dies ohne jegliche Abzüge.
3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beklagten und Appellatin." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 2): "1. Auf Ziff. 1 der Berufungsanträge betreffend Verweigerung der un- entgeltlichen Prozessführung für das erstinstanzliche Verfahren für die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte sei nicht einzu- treten, eventualiter sei dieses Begehren abzuweisen.
2. Ziff. 2 der Berufungsanträge betreffend Unterhalt sei abzuweisen und es seien die Dispositivziffern 3a - 3e der Verfügung des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 18. März 2022 (FK210003-L) zu schützen.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwert- steuer zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers.
- 6 - der Verfahrensbeteiligten (Urk. 18 S. 2): "1. Ziffer 3 Abs. 2 der vorinstanzlichen Verfügung sei dahin gehend zu korrigieren, dass lediglich die Krankenkassenprämien von den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen abzuziehen sind.
2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers." Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. am tt.mm.2013 (fortan Verfahrensbeteiligte), welche unter ihrer gemeinsamen el- terlichen Sorge steht. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Kläger vor Vo- rinstanz eine begründete Klage auf Unterhalt, Obhut sowie Regelung der Betreu- ung der Verfahrensbeteiligten ein (Urk. 6/1). Für den weiteren Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich auf den angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 6/65 E. I = Urk. 2 E. I). Mit Eingabe vom 7. April 2021 stellte der Kläger das eingangs wiedergegebene Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/22 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2021 fand die Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 9 ff.), an welcher die Beklagte die Abweisung des Massnahmebegehrens beantragte (Prot. I S. 12). Mit Verfü- gung vom 3. Januar 2022 wurde den Parteien und der Kindesvertreterin eine Ko- pie des Protokolls dieser Verhandlung zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnah- me zu allfälligen Noven bzw. zur persönlichen Befragung der Parteien angesetzt (Urk. 6/51). Innert erstreckter Frist gingen die jeweiligen Stellungnahmen der Par- teien samt Beilagen (Urk. 60; Urk. 61/1-9; Urk. 62; Urk. 63/1-4) ein bzw. wurde seitens der Kindesvertreterin darauf verzichtet (Urk. 6/58). Am 18. März 2022 fäll- te die Vorinstanz den vorstehend angeführten Massnahmenentscheid (Urk. 6/65 = Urk. 2).
- 7 -
2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. April 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 11. April 2022, innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom
14. April 2022 (Urk. 7) reichte der Kläger die Nachtragsverfügung vom 7. April 2022 ein, worin die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2022 dahingehend berichtigte, dass es sich um monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge handelt und die Zahlungsmodalitäten ergänzte (Urk. 9/1). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 20. Juni 2022 (Urk. 11). Mit Ver- fügung vom 7. September 2022 wurde der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu den bisherigen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 14). Am 19. September 2022 reichte der Kläger eine Stellungnah- me zur Berufungsantwort (Urk. 15) ein, welche der Gegenpartei sowie der Verfah- rensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Prot. S. 4). Die Stellung- nahme der Kindesvertreterin datiert vom 6. Oktober 2022 (Urk. 18) und wurde wiederum beiden Parteien mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 20) zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchge- führt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen sei. Der Kläger reichte am 20. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme (Urk. 23) ein, welche der Beklagten und der Kindesverte- terin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung. Diese Ziffer ist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur-
- 8 - kunden (insb. Urk. 4/6; Urk.13/27) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. III. A) Unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten vor Vorinstanz
1. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, es sei der Beklagten in Abände- rung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren zu verweigern (Urk. 1 S. 8 ff.).
2. Zu beachten ist, dass dem Kläger im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten keine Parteistellung zukommt, da es sich um ein Ver- fahren zwischen der Beklagten und dem Staat handelt (Botschaft zur ZPO vom
28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, dass die Gegenpartei angehört werden kann; denn oft vermag sie zur Abklä- rung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgs- aussichten beizutragen. Dies ist aber gerade nicht Ausdruck einer Parteistellung, fehlt doch ein schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen der ge- suchstellenden Partei und dem Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestaltet wird. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätz- lich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_29/2013 vom 4. März 2013, E. 1.1.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 und 4.2 mit Hinweis auf BBl 2006, S. 7303). Anders ist dies nur, wenn die unentgeltliche Rechtspflege eine Befrei- ung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7303; OGer ZH LD170001 vom 10.07.2017, E. VI.2; OGer ZH RU200042 vom 28.09.2020, E. 5 f.). Solches macht der Kläger nicht geltend. Demzufolge fehlt dem Kläger das Rechtsschutzin- teresse. Es erübrigt sich somit, auf seine diesbezüglichen inhaltlichen Beanstan-
- 9 - dungen am Entscheid der Vorinstanz einzugehen. Auf seine Berufung ist insoweit nicht einzutreten. B) Kinderunterhaltsbeiträge 1.1. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung primär gegen das von der Vor- instanz berücksichtigte Einkommen der Beklagten aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit von Fr. 51'082.30 jährlich bzw. von Fr. 4'256.85 monatlich (Urk. 6/65 E. II.C.2.2.3). 1.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe bezüglich des Wechsels der Beklagten von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit auf ihre Stellung- nahme vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/60) respektive auf Urk. 6/61/4 abgestellt, wo- nach ihr das Anstellungsverhältnis per 31. März 2018 gekündigt worden sei. Wei- ter habe die Vorinstanz die Schreiben der Versicherungsanstalt Zürich sowie die Betreuung im Rahmen eines Jobcoachings als Indiz dafür gewürdigt, dass die Beklagte im Anschluss tatsächlich und unfreiwillig arbeitsunfähig gewesen sei, obwohl sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Ebenfalls als glaubwürdig ha- be die Vorinstanz die Behauptung der Beklagten bezeichnet, keine Covid- Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten zu haben. Die Vorinstanz habe ihm die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Februar 2022 mit den dazugehörigen Beila- gen (Urk. 6/60; Urk. 6/61/1-9) aber nicht zur Stellungnahme zugestellt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 12 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Par- teien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien enthalten auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stel- lungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replik- recht: BGE 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden (BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Es obliegt ei- ner Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzu-
- 10 - reichen oder zu beantragen (BGE 133 I 100 E. 4.8). Hingegen zählt es zu den Aufgaben des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass diese auch in zeitlicher Hin- sicht die Gelegenheit wahrnehmen können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.1). Wie sich aus dem Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2022 ergibt, wurde die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Februar 2022 samt Beilagen (Urk. 6/60; Urk. 6/61/1-9) dem Kläger aktenkundig erst zusammen mit besagtem Entscheid zugestellt (Urk. 6/65, Dispositiv-Ziffer 4). Die Behauptung des Klägers, dass er sich nicht zu diesen Urkunden habe äussern können, trifft somit zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Diese Rechtsprechung des Bun- desgerichts darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensaus- gang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14.12.2018, E. 2.3 m.Hinw.; OGer ZH LE180067 vom 11.06.2019, E. II.2). Vorliegend begnügt sich der Kläger auf Seite 12 f. seiner Berufungsschrift (Urk. 1) damit, die von der Vorinstanz in E. II.C.2.2.3 des angefochtenen Entscheides
- 11 - (Urk. 6/65) aus diesen Urkunden gezogenen Schlussfolgerungen wiederzugeben. Er legt jedoch nicht dar, welche Vorbringen er mit einer Stellungnahme zur be- klagtischen Eingabe vom 2. Februar 2022 in das Verfahren hätte einbringen wol- len. Sodann fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die Vorbringen in der Stellung- nahme für das Verfahren hätten erheblich sein können. Damit verfängt seine Rü- ge von Vornherein nicht. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass die Kündi- gung der Sunrise vom 22. März 2018 (Urk. 6/61/4 = Urk. 6/14/5) von der Beklag- ten bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. März 2021 ins Recht gelegt wurde (vgl. Prot. I S. 3). 1.3. Der Kläger kann im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er be- rufungsweise vorbringt, die von der Vorinstanz in E. II.C.2.2.3 des angefochtenen Entscheides zitierten Behauptungen der Beklagten stünden im Widerspruch zu ih- rem Businessplan, welcher als Beilage 1 zu seiner vorinstanzlichen Eingabe vom
14. Februar 2022 (Urk. 6/63/1 = Urk. 4/4) ins Recht gelegt worden sei. Einerseits erweist sich dieses Vorbringen als völlig unsubstantiiert. Andererseits handelt es sich bei einem Businessplan lediglich um einen Geschäftsplan bzw. ein unter- nehmerisches Konzept (vgl. OGer ZH PS180243 vom 28.01.2019, E. 5.4.3) und nicht um die exakte Realität, worauf auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 11 Rz. 31). 1.4. Als unzutreffend erweist sich im Weiteren die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 18. Juli 2019 selbst angegeben, dass sie sehr gut ein Fr. 8'000.– überstei- gendes Einkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 14 f.). An der vom Kläger zitierten Stelle der Beschwerde vom 18. Juli 2019 führte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten nämlich vielmehr Folgendes aus: "Auch wirtschaftlich sind die Verhält- nisse beim Beschwerdegegner sehr angespannt. Wie sich aus der Eheschutzver- fügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2018 ergibt, ist er nicht in der Lage, der von ihm getrenntlebenden Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Für die drei Kinder hat er Alimente von monatlich Fr. 1'590.– auszurichten. Sein Mo- natseinkommen betrug 2016 lediglich Fr. 4'460.–. Die Beschwerdeführerin verfüg- te damals über ein Gehalt von monatlich Fr. 8'800.–" (Urk. 6/63/2 = Urk. 4/5). Mit-
- 12 - hin äusserte sich die Beklagte im Rahmen der Beschwerde vom 18. Juli 2019 le- diglich zu ihrem Einkommen im Jahre 2016. Dass sie vor der Kündigung per
31. März 2018 bei der Sunrise eine gut bezahlte Vollzeitanstellung innehatte, räumte die Beklagte ausserdem auch im vorinstanzlichen Verfahren selber ein (vgl. Urk. 6/60 Rz. 6; Urk. 2 E. II.C.2.2.1). 1.5. Die Vorinstanz hat in Erwägung II.B.3.2 f. des angefochtenen Entscheides (Urk. 6/65) mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie das klägerische Editionsbegehren abgewiesen hat, was im Übrigen unangefochten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog, das klägerische Editionsbegehren ziele unter anderem darauf ab, Einkünfte der Beklagten aufzudecken, welche ihr mög- licherweise aus ihrem Vermögen bzw. aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zufielen. Der Kläger verlange die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend per 7. April 2020. Die Steuerunterlagen der Jahre 2016 bis und mit 2019 seien im vorliegenden Fall insofern nicht von Re- levanz. Die Beklagte habe dennoch mit Eingabe vom 9. März 2021 die Steuerer- klärung des Jahres 2019 und im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung die Steuererklärung des Jahres 2020 einge- reicht. Ferner habe die Beklagte auch die Jahresbilanzen der Jahre 2019 und 2020 ins Recht gelegt. Eine Zwischenbilanz für das Geschäftsjahr 2021 liege nicht vor. Vorliegend gehe es einzig um den Barunterhalt von C._____, da die El- tern von C._____ und insbesondere auch der Kläger seine Lebenshaltungskosten decken könnten. Die Beklagte habe zweifelsohne einen Kinderunterhaltsbeitrag (Barunterhalt) für C._____ zu leisten, da sie die Tochter selbst (nur) im Umfang von 30 Prozent betreue. Sobald der Barunterhalt (mit "Überschuss" in Form von Betreuung durch die Beklagte) von C._____ gedeckt sei, bestehe kein rechtlich schützenswertes Interesse an weiteren Unterlagen. Im Sinne der für ein vorsorgli- ches Massnahmeverfahren charakteristischen Prozessbeschleunigung sei auf ei- ne Edition der Zwischenbilanz für das Jahr 2021 sowie der in der Novenstellung- nahme des Klägers zusätzlich geforderten Dokumente aus dem Jahr 2021 zu verzichten, zumal der Beklagten ein höheres tatsächliches Einkommen angerech- net werde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht ansatzweise ausei- nander, wenn er auf S. 15 seiner Berufung (Urk. 1) bloss seinen bereits vor Vo-
- 13 - rinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt, dass bei Selbständigerwerben- den alle Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten drei, vorzugsweise der letz- ten fünf Jahre, vorliegen müssten, um ein Durchschnittseinkommen zu berechnen (vgl. Urk. 6/22 S. 2; Urk. 6/46 S. 7 f.; Urk. 6/62 S. 8, 10 f.; Prot. I S. 11), weshalb das von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen der Beklagten von Fr. 4'256.85 willkürlich sei. Er kommt damit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO (vgl. E. II.2) nicht nach, weshalb nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass die Beklagte ihre Selbständigkeit unbestrittenermassen überhaupt erst vor rund drei Jahren, nämlich Ende des Jahres 2019 (vgl. Urk. 6/65 E. II.C.2.2.3; Prot. I S. 22) aufgenommen hat. 1.6. Der Kläger moniert, dass der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen von Fr. 4'256.85 widerspreche auch den neusten statistischen Lohnerhebungen. Ziehe man die Lohnerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2020 und 2021 bei, sehe man, dass das Medianeinkommen in der Schweiz bei Fr. 6'665.– pro Monat gelegen habe. Wenn das Medianeinkommen aber bei Fr. 6'665.– pro Monat liege, so könne eine erfolgreiche Unternehmerin, die in die Fusstapfen des noch erfolgreicheren Vaters eingetreten sei, nicht weni- ger als das Medianeinkommen verdienen. Hinsichtlich der Bilanz und Erfolgs- rechnung 2021 und der Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung 2022 sei zumindest auf dieses Medianeinkommen von Fr. 6'665.– durchgehend abzustellen. Mit Blick auf das Minimaleinkommen (Medianeinkommen), von welchem hier im Minimum auszugehen sei, sei dieses also rund Fr. 2'400.– höher als jenes, welches die Vorinstanz bei ihren Berechnungen der jeweiligen Phasen angenommen habe. Mindestens die Hälfte dieses Mehreinkommens stehe der Verfahrensbeteiligten als Unterhalt zu (Urk. 1 S. 15). Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen aller- dings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann nach der Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern die- ses zu erzielen zumutbar und möglich ist (kumulative Voraussetzungen; BGer
- 14 - 5A.340/2018 vom 15. Januar 2019, E. 4). Mit Bezug auf das hypothetische Ein- kommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; OGer ZH LE210029 vom 08.12.2021, E. III.3.3). Der Kläger bestrei- tet im Rahmen seiner Berufung die vorinstanzliche Feststellung, dass vorliegend ausreichend Mittel zur Deckung des Unterhalts der Verfahrensbeteiligten vorhan- den sind (vgl. insb. Urk. 6/65 E. II.C.2.2.4, E. E. 3), nicht substantiiert. Sein Ein- wand greift schon deshalb ins Leere. Ausserdem verkennt der Kläger, dass zwar gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen er- folgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Weiteres eine zu- lässige Möglichkeit wäre (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.9.4; BGE 137 III 118 E. 3.2; OGer ZH LZ200001 vom 14.04.2022, E. II.4.4). Die Lohn- strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen den monatlichen Brut- tolohn allerdings nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplat- zes ("Kategorien") und Geschlecht aus (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8; BGer 5A_939/2014 vom 12. August 2015, E. 4.3.3; BGer 5A_994/2018 vom 29. Okto- ber 2019, E. 6.2.2). Pauschal auf das schweizerische Medianeinkommen abzu- stellen, ohne konkret die berufliche Qualifikation, das Alter, den Gesundheitszu- stand der Unterhaltsschuldnerin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berück- sichtigen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015, E. 3.2.1; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1), ginge zur Festset- zung eines hypothetischen Einkommens hingegen ohnehin nicht an.
2. Der Kläger beanstandet des Weiteren, es sei nicht korrekt, ihm als Vater ei- ner neunjährigen Tochter keinen Betreuungsunterhalt zuzurechnen, obwohl er nicht zuletzt wegen der Verfahrensbeteiligten seine Arbeit massiv herabgesetzt habe und heute nur noch zu 70% als D._____ tätig sei, damit er nebst der Verfah- rensbeteiligten auch seine anderen drei Kinder angemessen betreuen könne (Urk. 1 S. 16).
- 15 - Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit dem 1. Januar 2017 (AS 2015 4299) auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreu- ung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinderunterhalt, in: BBl 2014 S. 529; nachfolgend "Botschaft"). Er soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft, S. 551 ff.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3.; BGE 144 III 377; BGE 144 III 481 E. 4.3). Auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bleibt der Betreuungsunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4), da hier die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leis- tungspflichtigen ermöglicht werden soll (OGer ZH LE200027 vom 12.02.2021, E. III.6.3). Wie die Vorinstanz in E. II.B.3.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 6/65) zutreffend feststellt und der Kläger im Berufungsverfahren auch gar nicht in Abrede stellt, vermag der Kläger mit seinem Einkommen von Fr. 4'600.– netto in sämtlichen Phasen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung seine Le- benshaltungskosten vollumfänglich selbst zu decken bzw. resultiert ein Über- schuss (vgl. Urk. 6/65 E. II.C.4.3.1 f.). Damit besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
3. Der Kläger zieht schliesslich die Vollstreckbarkeit von Absatz 3 von Disposi- tiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Urk. 6/65) in Zweifel. Er macht geltend, es sei unzulässig, irgendwelche Krankenkassen- und Gesundheitskosten der Ver- fahrensbeteiligten an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen, so dass der Entscheid praktisch unvollstreckbar werde, da die Abzugspositionen nicht klar definiert sei- en. Absatz 3 von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides, nämlich die Berechtigung der Beklagten, ab 1. Januar 2022 die Krankenkassenbeiträge und die Gesundheitskosten der Verfahrensbeteiligten abzuziehen, müsse deshalb ge- samthaft gestrichen werden (Urk. 1 S. 17).
- 16 - Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss das Gericht berück- sichtigen, was der ins Recht gefasste Unterhaltsschuldner schon geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumin- dest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Doku- mente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rah- men eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 173 N 11; BGE 135 III 315 E. 2.3; OGer ZH LY140051 vom 29.07.2015, E. III.D.1; OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.B.3.3). Der Klä- ger stellt nicht in Frage, dass die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) und die Gesundheitskosten der Tochter bis anhin von der Beklagten bezahlt wurden und weiterhin bezahlt werden. Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 3 des angefochtenen Urteils könnte im Übrigen nur dann ersatzlos gestrichen werden, wenn sich der Kläger zur direkten Bezahlung dieser Kosten bereit erklärt hätte, ansonsten die Beklagte diese Bedarfspositionen doppelt bezahlen würde. Vorliegend werden entgegen dem Kläger die Abzugspositionen in Dispositivziffer 3 Absatz 3 des angefochte- nen Entscheides klar definiert ("Krankenkassenkosten" und "Gesundheitskosten" der Verfahrensbeteiligten) und ergeben sich die exakten Frankenbeträge (Fr. 127.– für die Krankenkasse [KVG und VVG] sowie Fr. 12.– für die Gesund- heitskosten) im Übrigen aus der vorinstanzlichen Begründung (vgl. Urk. 6/65 E. II.C.3.4 f.). Auch mit diesem Einwand dringt der Kläger somit nicht durch. C) Fazit Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheides sind zu bestätigen. IV.
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, E. III.). Dabei hat es sein Bewenden.
- 17 - 2.1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegen- heit. Ausgehend von einer Wirksamkeit der vorsorglichen Unterhaltsverpflichtung von rund zwei Jahren (gerechnet ab April 2022 gemäss Berufungsantrag Ziff. 2) beträgt der Streitwert rund Fr. 31'000.– (12 x Fr. 1'356.– [Fr. 2'040.– - Fr. 684.–]; 12 x Fr. 1'223.– [Fr. 2'040.– - Fr. 817.–]). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzulegen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheid- dispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechts- grundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertre- tung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Kindesvertreterin sowie der Schwierigkeit des Falls die von ihr geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 969.35 (inkl. MwSt.; Urk.
19) – entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Urk. 23 S. 3) – als angemessen. Die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Ausgangsgemäss ist der Kläger zudem zu verpflichten, der Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 2'500.– zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 11 S. 2), mithin auf Fr. 2'692.50 festzusetzen. 3.1. Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der Rechtsstandpunkt des Klägers als aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl. vorstehende E. III.), ist sein
- 18 - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsver- fahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.2. Die Beklagte erneuert für das Berufungsverfahren ebenfalls ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 11 S. 2). Zur Be- gründung ihres Gesuchs führt sie insbesondere an, über keine nennenswerte Vermögenswerte zu verfügen. Das Guthaben auf ihrem Geschäftskontokorrent habe sich per 5. Mai 2022 auf Fr. 651.09 belaufen und dasjenige auf ihren Privat- /Sparkonten auf total Fr. 3'438.86. Zwar verfüge sie über ein Vorsorgekonto Spa- ren 3, welches allerdings gebunden sei und nicht zur Finanzierung des Prozesses liquid gemacht werden könne. Das genau Gleiche gelte für die Liegenschaft in Ita- lien, die nicht verkäuflich sei (Urk. 11 S. 10 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson- dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Ob das Vermögen der ansprechen- den Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundeigentümer sämtliche Möglichkeiten der Mit- telbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits grund- sätzlich zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000, E. 3). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine
- 19 - Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparkonto oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. III/2a; OGer ZH LY190028 vom 25.11.2019, E. IV.2.3). Obschon die Vorinstanz es – unter Hinweis auf die Steuerunterlagen des Jahres 2020 – als glaubhaft erachtete, dass die Beklagte Eigentümerin eines Einfamili- enhauses in Piuro/Italien mit einem Steuerwert von Fr. 40'000.– ist (Urk. 6/65 E. II.C.2.2.4), und der Kläger in seiner Berufungsschrift – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 6/46 S. 11; Prot. I S. 10) – geltend machte, gerade im Aus- land würden Verkehrswerte ein Mehrfaches des Steuerwertes ausmachen (Urk. 1 S. 9), unterliess es die Beklagte im Berufungsverfahren, insbesondere sich zum Wert dieser Liegenschaft und zu einer allenfalls bestehenden Hypothekarbelas- tung zu äussern bzw. entsprechende Belege einzureichen. Weder legte die Be- klagte substantiiert dar, weshalb ein Verkauf der Liegenschaft ausgeschlossen sei, noch brachte sie vor, dass die Liegenschaft bereits maximal belehnt sei und deshalb eine hypothekarische Belastung nicht in Frage komme. Nach dem Aus- geführten ist damit eine abschliessende Beurteilung der Mittellosigkeit der Beklag- ten nicht möglich. Im Ergebnis ist der anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Beklagten vorzuhalten, ihre finanzielle Situation (insbesondere hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse) nicht schlüssig dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Von einer Nachfristanset- zung ist nach dem vorstehend Ausgeführten abzusehen. Das Gesuch der Beklag- ten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit ebenfalls abzuwei- sen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. März 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. März 2022 (Dis- positiv-Ziffer 3 in der Fassung gemäss Nachtragsverfügung vom 7. April
2022) werden bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 969.35 Honorar Kindesvertreterin Fr. 3'469.35 Total Gerichtskosten
3. Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 969.35 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- 21 -
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, − die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, − die Kindesvertreterin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: ip