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LZ220010

Abänderung Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-10-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Die Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) sowie der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2018 geborenen C._____ (Urk. 6/3/4 S. 2). Das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas stellte C._____ mit Urteil Nr. 547/2018 vom 10. Oktober 2018 vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die Obhut der Klägerin (Urk. 6/3/3 S. 4). Seit Ende 2018 lebt C._____ mit der Klägerin in der Schweiz (Urk. 1 Rz. 2 und Urk. 6/3/4 S. 2). Mit Urteil vom 9. April 2019 regelte das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas (Spanien) unter anderem den persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ (Urk. 6/3/6 S. 8 f.). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beklagten wies das Provinzgericht für Zivilsachen von Madrid mit Urteil vom 23. September 2020 ab (Urk. 6/3/10 S. 13). In der Zwischenzeit leitete der Beklagte am 29. April 2019 ein Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) ein (Urk 6/3/4 S. 1). Diese erachtete das Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 von Alcobendas mangels Zuständigkeit betreffend persönlichen Verkehr vor- frageweise als nicht anerkennungsfähig (Urk. 6/3/4 S. 20 ff.). Mit Beschluss vom

E. 1.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs die Schilderungen des beängstigenden Verhaltens von C._____ vor und nach den Besuchstagen beim Beklagten in den Erwägungen nicht berücksichtigt (Urk. 1 Rz. 8).

E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 1.3 Diesen Voraussetzungen genügt die angefochtene Verfügung ohne Zweifel. In der Zusammenfassung der Standpunkte der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese geltend gemacht habe, eine Ausdehnung des Kontakts bzw. eine zu lange Aufenthaltsdauer beim Beklagten führe bei C._____ zu einer Überforderung.

- 17 - Das Kindeswohl werde durch die vielen Wechsel zwischen den Eltern und insbe- sondere durch lange Abwesenheiten von der Klägerin gefährdet, was das verunsi- cherte Verhalten von C._____ offenbare (Urk. 2 S. 6 f.). In der Würdigung erwog die Vorinstanz, der Beistand G._____ habe sich für eine ausgedehntere Betreuung durch den Beklagten ausgesprochen. Auch die Einräumung eines Ferienbesuchs- rechts des Beklagten mit C._____ erachte er als unproblematisch. Die Rechtsver- treterin der Klägerin habe in zahlreichen Rechtsschriften nicht darzutun vermocht, dass das Wohl von C._____ durch einen einwöchigen Ferienaufenthalt beim Be- klagten unmittelbar gefährdet werde (Urk. 2 S. 8). Den Schilderungen der Klägerin, wonach C._____ nach der Rückkehr von Aufenthalten beim Beklagten den Ein- druck mache, dass ihr der Wechsel zwischen den Eltern schwer falle, und sie ängst- lich, verunsichert und mit enormen Bedürfnissen nach Nähe, Trost und Sicherheit reagiere, sei entgegenzuhalten, dass es eine Erfahrungstatsache bilde, dass Klein- kinder eine gewisse Angewöhnungszeit bräuchten (Urk. 2 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat sich mit den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls auseinanderge- setzt und die Vorbringen der Klägerin in ihren Erwägungen berücksichtigt. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden, dass sie in ihrer Ermes- sensausübung auch auf Erfahrungstatsachen zurückgreift, was sie offenlegte.

2. Gutachten 2.1. Die Parteien sind sich über den Stellenwert des Gutachtens vom 22. De- zember 2022 (Urk. 44) uneinig. Die durch den Beklagten erhobenen Beanstandun- gen sind zahlreich (Urk. 69 und Urk. 85 S. 8 ff.) und werden von der Klägerin mehr- heitlich in Abrede gestellt (Urk. 88 S. 3 ff. und Urk. 99 S. 3 ff.). Bezeichnend ist, dass der Beklagte sich trotz seiner über mehrere Seiten hinweg geäusserten Kritik auf einzelne in seinem Sinne ausgefallene Tatsachen im Gutachten – z.B. das gute Verhältnis von C._____ zu beiden Elternteilen (Urk. 69 Rz. 13.a und Urk. 102 Rz. 6), die Befähigung der Eltern zur Obhut und Erziehung (Urk. 69 Rz. 15), die Empfehlung für C._____, bis zur Oberstufe keine weiteren Sprachkurse zu besu- chen (Urk. 69 Rz. 3.c) – beruft, ohne zu begründen, weshalb auf das Gutachten diesbezüglich im Gegensatz zu den zu seinen Lasten festgestellten Tatsachen nun abgestellt werden könne. Die Kindsvertreterin äussert sich nicht explizit zum Stel-

- 18 - lenwert des Gutachtens. Ihre Anträge widerspiegeln aber die gutachterlichen Emp- fehlungen (Urk. 96 und Urk. 121). Es ist im Folgenden nur auf die entscheidrele- vanten Kritikpunkte des Beklagten und die diesbezüglichen Gegenargumente der Klägerin einzugehen. Verfahrensgegenstand im hiesigen Verfahren bildet lediglich das Betreuungsrecht des Beklagten und insbesondere nicht die gemeinsame elter- liche Sorge. 2.2. Ein ordnungsgemässes Gutachten muss in einem korrekten Verfahren – na- mentlich unter Beachtung der Ausstandsregeln, des Gleichbehandlungsgebots und der persönlichen Leistungspflicht – erstellt worden sein (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9). Durch einseitige Kontakte mit einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter setzt sich die sachverständige Person dem Verdacht der Parteilichkeit aus. Dasselbe gilt für die Einholung von Informationen bei nur einer Partei oder die einseitige Beschaf- fung von Untersuchungsmaterial von einer Partei ohne Beteiligung der Gegenpar- tei. Dass die sachverständige Person in einem früheren Verfahren einer Partei be- reits einmal ein Gutachten erstattete, stellt dagegen in der Regel keinen Befangen- heitsgrund dar, auch wenn das damalige Gutachten zuungunsten dieser Partei aus- fiel (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 22, m.w.H.). Das Gutachten zeichnet sich in for- meller Hinsicht durch einen klaren und systematischen Aufbau aus. In materieller Hinsicht muss es vollständig, klar und schlüssig sein (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9 und N 11). Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen ange- geben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogenen Hilfsperso- nen vollständig offengelegt werden. Die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen vollständig sein. Als klar ist das Gutachten zu bewerten, wenn es präzise, verständlich und widerspruchsfrei ist. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, aus welchen Quellen und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufwei- sen. Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person müssen nach den Gesetzen

- 19 - der Logik anhand der Begründung überzeugen (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9 und N 11 ff., m.w.H.). 2.3. Ungleichbehandlung der Parteien und Befangenheit 2.3.1. Der Beklagte moniert, bereits aus dem Inhaltsverzeichnis gehe eine Un- gleichbehandlung der Parteien hervor. Die Gutachterin habe unter anderem mit der Klägerin, ihrer Psychologin und ihrer Rechtsvertreterin gesprochen. Auf der ande- ren Seite habe sie nur mit dem Beklagten, nicht aber auch mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten gesprochen (Urk. 69 Rz. 1). Zudem habe die Rechtsvertreterin der Klägerin auch während des Erstellens des Gutachtens mit der Gutachterin in Kontakt gestanden, wobei weder aus dem Gutachten noch aus dem klägerischen Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen oder der vorinstanzlichen Aktennotiz klar hervorgehe, was besprochen worden sei. Die Offenlegung dieses Kontakts sei nicht im Verlaufe des Gutachtens, sondern erst mit dem Gutachten selbst vorgenommen worden, womit der Eindruck einer Befan- genheit entstehe. Auch wenn aus der Begründung des Gesuchs um Erlass super- provisorischer Massnahmen Kontakte zwischen der Gutachterin und Rechtsvertre- terin der Klägerin ersichtlich würden, würden diese weder explizit erwähnt noch Aktennotizen eingereicht. Nachdem die Gutachterin sich einzig von der Klägerin habe informieren lassen, sei nur zu gut nachvollziehbar, dass der Beklagte Zweifel an ihrer Professionalität habe und eine Befangenheit vermute (Urk. 69 Rz. 9.a). Er- staunlich sei das Vorgehen der Gutachterin auch darum, weil die Leiterin der Kita H._____ während der Telefonauskunft gegenüber der Gutachterin mitgeteilt habe, dass sich die Übergaben am Dienstagnachmittag seit drei Monaten verbessert hät- ten (Urk. 69 Rz. 9.b). Die Gutachterin habe ausdrücklich festgehalten, der Beklagte habe C._____ in einer schwierigen Situation adäquat beruhigen können. Wie die Gutachterin damals zur Einschätzung habe gelangen können, C._____ gehe es nicht gut, was an den Besuchsrechten des Beklagten liege, sei nicht nachvollzieh- bar (Urk. 69 Rz. 9.c). Die Auskunft der Gutachterin an die Vorinstanz, welche die superprovisorische Anordnung ausgelöst habe, sei einzig aufgrund einer einzigen beobachteten Übergabe, nämlich von der Klägerin zum Beklagten, erfolgt. Die spä- teren positiven Berichte und dass der Beklagte C._____ anlässlich dieser Überg-

- 20 - abe habe beruhigen können, habe die Gutachterin nicht übermitteln wollen (Urk. 69 Rz. 20). Der Beklagte habe sodann mit der Gutachterin über die von ihr beobach- teten Übergaben sprechen wollen, was sie verweigert habe. Er habe auf die beson- dere Situation bei der Übergabe in Anwesenheit der Gutachterin und darauf, dass sich C._____ sonst anders verhalte, hinweisen wollen. Hier ein Gespräch zu ver- weigern, dokumentiere die Ungleichbehandlung der Parteien (Urk. 69 Rz. 4.b). Das E._____ Institut (fortan E._____) und D._____ seien von der Rechtsvertreterin der Klägerin vorgeschlagen worden. Ob diese bereits vorher Kontakt gehabt und über den Fall gesprochen hätten, sei nicht bekannt. Bekannt sei aber, dass D._____ bereits vor dem Gutachten mit den Parteien Kontakt gehabt habe, da sie am 18. Ja- nuar 2022 der Vorinstanz mitgeteilt habe, die Parteien im Rahmen der KET-Bera- tung je zu einem Einzelgespräch empfangen zu haben, eine solche Beratung aber nicht zielführend sei und sie darum ein kinderpsychologisches Gutachten empfehle, das sie nun selbst erstellt habe (Urk. 69 Rz. 2.k). 2.3.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es gehe fehl, wenn der Beklagte bereits aus dem Umstand, dass je ein Telefonat mit der Psychiaterin und der Rechtsvertreterin der Klägerin, die im Inhaltsverzeichnis aufgeführt worden seien, eine Ungleichbehandlung ableiten wolle (Urk. 88 Rz. 1). Es treffe zu, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin am 24. August 2022 die Gutachterin angerufen und gefragt habe, ob sie dem Gericht Auskunft über den Zustand von C._____ erteilen könne. Der einmalige Telefonkontakt zur Gutachterin sei im Gutachten korrekt wie- dergegeben. Kontakte zwischen der Rechtsvertreterin der Klägerin und dem E._____ habe es keine gegeben (Urk. 88 Rz. 17 und Rz. 32). Auch wenn sich die Übergaben zum Beklagten verbessert hätten, habe C._____ unter den Betreuungs- wechseln unter der Woche gelitten (Urk. 88 Rz. 32). Die Gutachterin habe die Not von C._____ im Zeitpunkt der Auskunft an die Vorinstanz am 25. August 2022 als Kinderpsychologin beurteilen und entsprechende Empfehlungen abgeben können (Urk. 88 Rz. 34). Es sei unzutreffend, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin D._____ als Gutachterin vorgeschlagen habe. Der Vorschlag habe sich auf das E._____ bezogen, das auf Lebensumstände für Vorschulkinder spezialisiert sei. Der Vorschlag einer KET-Beratung beim E._____ sei von der Vorinstanz ausge- gangen und in diesem Zusammenhang habe D._____ die Parteien kennengelernt.

- 21 - Der Beklagte habe sich in der Teilvereinbarung vom 27. Januar 2022 mit der Gut- achtenerstellung durch das E._____ einverstanden erklärt (Urk. 88 Rz. 17). Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Gutachterin dem Beklagten ein Ge- spräch verweigert habe (Urk. 88 Rz. 24). 2.3.3. Eine Partei, die eine sachverständige Person ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat (Art. 183 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RB210036 vom 29.03.2022, E. II.2.1.). Beide Parteien führten anfangs Januar 2022 im Rahmen der KET-Beratung vor dem Gutachtensauftrag je ein Einzelge- spräch mit D._____ (Urk. 6/104 S. 3, Urk. 6/105, Urk. 6/107/8 und Urk. 44 S. 7). Bei ihrer Bestellung als Gutachterin im Mai 2022 (Urk. 6/132 f.) war der Vorkontakt zu den Parteien somit beiden längst bekannt. Der Beklagte äusserte bereits in seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. August 2022 Bedenken über die Unpartei- lichkeit der Gutachterin wegen ihrer Empfehlung, die Dienstagsbesuchsrechte zu sistieren (Urk. 6/146/7 S. 6), ohne gleichzeitig oder unmittelbar folgend ein Ausstandsgesuch zu stellen (vgl. Urk. 6/145). Seit der Verhandlung vom 9. Novem- ber 2022 war dem Beklagten auch bekannt, dass die Gutachterin nicht mehr gewillt war, der Vorinstanz einen Zwischenbericht bezüglich Besuchsrecht im Hinblick auf die vorsorglichen Massnahmen zu erstatten (Urk. 6/149 und Prot. I S. 65). Die dies- bezüglich mit Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 69) vorgetragenen Beanstandungen des Beklagten erfolgten somit verspätet und sind nicht mehr zu hören. Sie erweisen sich aber auch inhaltlich als unbegründet. Die Auskunft der Gutachterin an die Vor- instanz am 25. August 2022 stützte sich nämlich nicht einzig auf klägerische Schil- derungen, da – wie der Beklagte sodann auch selbst präzisiert (Urk. 69 Rz. 9.c) – bis zur Auskunft gegenüber der Vorinstanz vom 25. August 2022 (Urk. 6/142 und Urk. 44 S. 9) bereits mit beiden Parteien Einzelgespräche am 22. Juni 2022 bzw.

E. 3 Den im Rahmen der vorsorglichen Massnahmenverfahren vorgetragenen Noven wird mit vorliegendem Endentscheid Rechnung getragen. Da vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid im Hauptsacheverfahren dahinfallen (OGer ZH PF140031 vom 17.06.2014, E. 3.3.5.), sind die Massnahmenbegehren des Be- klagten vom 8. und 21. September 2023 als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Stellungnahmen der Klägerin und der Kindsvertreterin (Urk. 144 f.) dem Beklagten mit dem vorliegenden Ent- scheid zuzustellen.

E. 3.1 Das E._____ wurde mit Schreiben vom 14. September 2022 ersucht, eine Kostennote betreffend Ergänzung des Gutachtens einzureichen, sofern eine Aus- scheidung der Kosten für die Gutachtensergänzung möglich sei (Urk. 43). Die Gut- achterin reichte lediglich der Vorinstanz eine Kostennote ein, die nicht zwischen dem Gutachtensauftrag der Vorinstanz und dem Ergänzungsgutachten auf Antrag der hiesigen Kammer unterscheidet. Der Gesamtaufwand für das Gutachten wurde bereits durch die Vorinstanz genehmigt (Urk. 6/196), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten für das Gutachten ausgeschieden werden können.

E. 3.2 Die Honorarnote der Kindsvertreterin liegt noch nicht vor. Angesichts der Fülle an superprovisorischen Massnahmen nach Anzeige der Spruchreife ist aus- nahmsweise nicht zuzuwarten, bis die Kindsvertreterin ihre Honorarnote einreicht hat. Diesfalls würde eine erhebliche Gefahr bestehen, dass während der Ausarbei-

- 60 - tung der Honorarnote oder bis zur Stellungnahme der Parteien zu dieser erneut (super)provisorische Massnahmenbegehren eingehen würden, die Honorarnote wiederum anzupassen wäre und ein zeitnaher Entscheid abermals vereitelt würde. Über die Höhe der Entschädigung der Kindsvertreterin wird deshalb mit separatem Beschluss entschieden werden.

E. 3.3 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeblichen Beobach- tungen der Klägerin, wonach C._____ nach Besuchen beim Beklagten wieder ins Babyalter zurückfalle, keineswegs neue Behauptungen seien (Urk. 26 Rz. 5). Er- staunlich sei, dass die Thematik des Zurückfallens ins Kleinkindalter für die Klägerin (auch) im damaligen Verfahren vor der KESB eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Gleich verhalte es sich im vorliegenden Verfahren, das zwecks Abänderung des Kindesunterhalts von der Klägerin eingeleitet worden sei und nicht etwa des- wegen, weil die Klägerin Angst um das psychische Wohl von C._____ gehabt habe. In der Klageschrift vom 19. Februar 2021 würden die angeblichen Auffälligkeiten mit keinem Wort erwähnt. Vor diesem Hintergrund seien die heutigen Darstellungen

- 33 - der Klägerin nicht glaubhaft (Urk. 26 Rz. 6). Der Beklagte anerkenne, dass C._____ nach längeren Ferienaufenthalten bei ihm als nicht hauptbetreuendem El- ternteil etwas Zeit benötige, sich bei der Klägerin wieder einzufinden. Er habe denn auch nicht dafür votiert, dass C._____ nach den Ferien direkt von ihm in die Kita gebracht werde (Urk. 26 Rz. 11). Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass C._____ auch weiterhin jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Sonntag- abend mit dem Beklagten verbringe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese erweiterte Wochenendbetreuung alle zwei Wochen keine Gefährdung des Kindes- wohls darstellen würde, ein sechstägiges Ferienbesuchsrecht alle drei Monate hin- gegen schon (Urk. 26 Rz. 7). C._____ habe keinerlei Probleme damit, einige Tage von der Klägerin getrennt zu sein. Sie wolle während der Besuchszeiten beim Be- klagten denn auch nicht mit der Klägerin telefonieren (Urk. 26 Rz. 12). Es sei von der KESB in einem aufwändigen Verfahren geprüft worden, welche Regelung der Kinderbelange dem Wohl von C._____ am besten gerecht werde. All diese Mass- nahmen seien in Berichten und Entscheiden aktenkundig gemacht und hätten zu Tage gefördert, dass die Belastungen, denen C._____ wohl ausgesetzt sei, ihren Ursprung nicht in der Art oder dem Umfang der Betreuung durch den Beklagten hätten (Urk. 26 Rz. 19). C._____ gehe es beim Beklagten gut (Urk. 69 S. 30). Beim Zurückkommen vom Beklagten wirke C._____ zufrieden und glücklich (Urk. 85 S. 3). Die Trennungsproblematik liege bei der Klägerin. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie diese, sei es bewusst oder unbewusst, auf C._____ übertrage. Probleme bei der Rückgabe von C._____ an die Klägerin gebe es nicht, vielmehr scheine es so, dass die Klägerin sich nicht mit der Trennung von C._____ für die Ferien abfinden könne und das Kind – sei es bewusst oder unbe- wusst – wohl beeinflusse (Urk. 85 S. 12). Die vorinstanzliche Verfügung vom

15. Februar 2022 habe sich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und sei wie alle anderen mit der Sache bisher betrauten Amtsstellen zum Schluss gekommen, dass ein Umgangsrecht zum Beklagten und so auch ein Ferienrecht im wohlver- standenen Interesse des Kindes liege (Urk. 26 Rz. 20 und Urk. 85 S. 12). Das Fe- rienbesuchsrecht sei dementsprechend ab den Sommerferien vollständig und zur Hälfte der entsprechenden Ferien wieder einzuräumen (Urk. 85 S. 12 f.).

- 34 - Anhand einer einzigen Übergabe, in der kein Fehlverhalten des Beklagten habe festgestellt werden können, sei dem Beklagten das Besuchsrecht gekürzt worden, ohne weitere Beteiligte, wie die Mitarbeitenden der Kita, zu befragen. Dies wäre darum nötig gewesen, da diese nicht nur eine Übergabe, sondern beinahe jede Übergabe mitbekommen hätten (Urk. 48/1 Rz. 9). Auch die Kindergartenlehr- person sei vom Gericht weder vor Erlass der superprovisorischen Verfügung noch vor der angefochtenen Verfügung befragt worden. Es hätten keinerlei Hinweise da- für bestanden, dass C._____ den Kindergarteneintritt nicht mit der laufenden Be- treuungsregelung hätte schaffen können (Urk. 48/1 Rz. 10). Es sei allgemein be- kannt, dass Kinder im Alter von C._____ die Zeit langsamer als Erwachsene erle- ben würden. So seien für sie zwei Wochen, in denen sie den Beklagten nicht sehen dürfe, deutlich länger als für Erwachsene. Davor habe sie den Beklagten jede Wo- che mindestens einmal gesehen. Der Beklagte befürchte daher nicht zu Unrecht, dass sich C._____ weiter von ihm entfremden lasse, was wohl die Absicht der Klä- gerin in sämtlichen Verfahren sei (Urk. 48/1 Rz. 11). Aus dem Telefongespräch mit Frau N._____ von der Bahnhofhilfe sei ersichtlich, dass die Übergabe C._____ dann Schwierigkeiten bereite, wenn die Klägerin C._____ bringe. Wenn der Be- klagte C._____ bringe, wirke das Kind glücklich. Dieses Verhalten lasse klare Rück- schlüsse auf das Verhalten der Parteien zu. Die Klägerin könne offenbar nicht dar- auf hinwirken, dass C._____ unbelastet zum Beklagten gehen könne. Der Beklagte hingegen schaffe es, dass die Übergaben C._____ keine Probleme verursachen würden (Urk. 69 S. 17, S. 22, S. 24 und S. 27, Urk. 85 S. 3). Es sei falsch und nicht im Kindeswohl, wenn die Übergaben unter der Woche darum gestrichen würden, weil es der Klägerin nicht gelinge, die Übergaben problemlos zu gestalten. C._____ habe gezeigt, dass sie zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis habe und mit der schwierigen Situation umzugehen wisse. Das Gutachten zeige – auch wenn es dies nicht ausdrücklich festhalte –, dass die Probleme bei der Klägerin liegen würden. C._____ habe keine Trennungsängste, sie nässe beim Beklagten nicht ins Bett ein und habe kaum Schlafstörungen (Urk. 85 S. 5 und S. 9). Sie habe sich im Kinder- garten altersentsprechend entwickelt (Urk. 85 S. 9). Der Beklagte wisse nichts von wiederholtem Einnässen C._____s im Hort oder Kindergarten. Er sei darüber auch von den Betreuern oder Kindergärtnerinnen am Elterngespräch vom 13. Juni 2023

- 35 - nicht informiert worden. Sollte dies denn tatsächlich passiert sein, so hätten die Betreuer diesem Umstand offensichtlich keine grosse Bedeutung beigemessen (Urk. 102 Rz. 12). Sei das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürften Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Be- schränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (Urk.102 Rz. 18). In Bezug auf die Kompensation der ausgefallenen Besuchszeiten beantragt der Be- klagte das Gegenteil von Klägerin und Kindsvertreterin (Urk. 105 S. 2).

E. 3.4 Die Kindsvertreterin schrieb in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2023, C._____ geniesse gemäss ihren persönlichen Beobachtungen, Berichten von Fachpersonen und den Feststellungen im Gutachten die Zeit bei der Klägerin, aber genauso die Zeit zusammen mit dem Beklagten. C._____ spüre, dass die Klägerin vor den bevorstehenden Besuchswochenenden sehr angespannt sei und Angst habe, dass es C._____ beim Beklagten nicht gut gehen oder sie die Klägerin ver- missen könnte. Es sei für C._____ vermutlich deshalb so schwierig, sich auf die Kontakte zum Beklagten zu freuen, weil es für C._____ einen Übergang zwischen zwei verfeindeten Lagern bedeute. Sie sei hin- und hergerissen zwischen ihren ei- genen Gefühlen gegenüber dem jeweiligen Elternteil und den negativen Gefühlen sowie dem Misstrauen der Parteien, die diese gegeneinander verspüren würden. Dass die Übergaben für C._____ so schwierig seien, sei aus Sicht der Verfahrens- vertreterin nicht verwunderlich. Sobald C._____ jedoch beim Beklagten angekom- men sei, könne sie die Zeit mit diesem geniessen (Urk. 96 S. 3). Da die Übergaben einen grossen Stress für C._____ bedeuten würden, seien die Wechsel zwischen den Parteien auf ein Minimum zu reduzieren, wie dies die aktuelle Regelung bereits tue. Da C._____ bereits am Freitag zum Beklagten gehe, habe sie genügend Zeit, bei ihm anzukommen und die gemeinsame Zeit während 2.5 Tagen zu geniessen. Die Sistierung der Kontakte unter der Woche solle weiterhin bestehen bleiben oder durch die neue Kontaktregelung hinfällig werden. Die Kindsvertreterin kann die Angst des Beklagten vor einer Entfremdung nicht nachvollziehen, beim Besuch von C._____ bei ihm habe sie einen sehr herzlichen und liebevollen Umgang zwischen C._____ und dem Beklagten feststellen können (Urk. 96 S. 4). In der Zeit, in der

- 36 - die Klägerin Ferien mit C._____ verbringe, habe der Beklagte kein Anrecht auf Aus- übung der Besuchstage. Diese würden nicht mit zusätzlichen Wochenenden vor oder nach den Ferien kompensiert (Urk. 96 S. 4 f.). Stufenweise aufbauende Feri- enbesuche bis August 2024 seien im Sinne des Wohles von C._____ angemessen. Es sei der in Urk. 98/1-2 festgehaltene Ferienplan anzuordnen (Urk. 96 S. 5). Dem Ferienplan der Kindsvertreterin ist – unter Weglassung der zusätzlich gewährten Besuchswochenenden und Feiertage (Ostern und Auffahrt) in Form von Ferienbe- suchsrechten – folgende Aufbaugeschwindigkeit zu entnehmen: zweimal drei Über- nachtungen, je einmal vier und fünf Übernachtungen, dreimal sechs Übernachtun- gen und schliesslich sieben Übernachtungen (Urk. 98/1-2).

E. 3.5 Gemäss Gutachten gehe es C._____ im Allgemeinen recht gut. Auffälligkei- ten würden sich bei C._____ in ihrer emotionalen Entwicklung zeigen. So werde von der Klägerin, der Kita und der Schule berichtet, dass jede Veränderung des Gewohnten für C._____ besonders herausfordernd sei. C._____ leide an ausge- prägten Trennungsschwierigkeiten. Dies sei vor allem dann zu beobachten, wenn sie von der Klägerin zum Beklagten wechsle, teils auch, wenn sie sich vom Beklag- ten verabschiede (Urk. 44 S. 28). C._____ falle der Wechsel von der Klägerin zum Beklagten schwer. Manchmal gestalte sich der Übergang sehr schwierig (mit Wei- nen und Protestieren) und manchmal verlaufe er ohne sichtbaren Widerstand (sie lasse sich ohne Widerstand zu ihm tragen). Freude zeige C._____ bei Wechseln zum Beklagten nie. Wenn C._____ dann aber beim Beklagten sei, könne sie sich auf die Beziehung mit ihm einlassen. Die Hausbesuche hätten eine innige und ver- traute Beziehung gezeigt. C._____ scheine die Klägerin während der Wochenen- den beim Beklagten nicht zu vermissen und leide nicht unter Schlafschwierigkeiten. Wenn es Zeit werde, sich vom Beklagten zu verabschieden, sage und zeige C._____, dass sie gerne bei ihm bleiben wolle. Kaum sehe sie die Klägerin, renne sie zu dieser und verabschiede sich kaum. C._____ scheine es seit dem Kinder- garteneintritt besser zu gehen. Sie meistere die Anpassungen recht gut und besser, als von der Kita befürchtet. C._____ werde älter und könne sich entwicklungsbe- dingt besser anpassen und zurechtfinden. Die Sistierung der Betreuung unter der Woche durch den Beklagten führe zu weniger Wechsel, was eine Beruhigung be- wirke. C._____ könne sich besser orientieren und müsse sich weniger versichern,

- 37 - wer sie abholen werde (Urk. 44 S. 29). Der Beklagte sei gut in der Lage, während seiner Betreuungszeit auf C._____s Bedürfnisse einzugehen und ihr einen kinder- gerechten und liebevollen Rahmen zu bieten. Er habe sichtlich grosse Freude an C._____ und folge und teile ihre Interessen (Urk. 44 S. 30). C._____ solle weiterhin die Beziehung zu beiden Eltern pflegen dürfen. Wichtig zu beachten sei, dass ihr Lebensmittelpunkt bei der Klägerin sei und dort bleiben solle. Die Anforderungen, die durch die Wechsel an sie gestellt würden, müssten verringert werden. Dazu scheine die jetzige Regelung, dass C._____ jedes zweite Wochenende sowie Fe- rienzeiten mit ihrem Vater verbringe, geeignet (Urk. 44 S. 32). Prinzipiell sei die Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater alle drei Monate während rund sechs Tagen mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Wegen der malignen Dynamik zwischen den Eltern und wohl traumatischen Trennung von der Klägerin in der frü- hen Kindheit sei es empfehlenswerter, die Dauer der Wochenenden (zwei Nächte) bis zum Eintritt in die erste Klasse schrittweise auf die Dauer von einer Woche aus- zuweiten. Dabei sei es hilfreich, wenn die empfohlene Besuchsbegleitung diese Ausweitung begleiten und beobachten sowie die Verträglichkeit für C._____ über- wachen könne (Urk. 44 S. 33 f.). Falls die Ausweitung für C._____ verträglich sei, könne bis zum Eintritt in die erste Klasse angestrebt werden, dass C._____ die Hälfte der Schulferien mit dem Beklagten verbringe. Dabei müsse beachtet werden, dass die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten ange- passt werde. Dies einzuschätzen benötige die Einschätzung von Drittpersonen, die C._____ gut kennen und sie regelmässig sehen würden (z.B. die Besuchsbeglei- tung und/oder Psychotherapeutin; Urk. 44 S. 34).

E. 3.6 Eltern und Kinder haben das Recht auf angemessenen persönlichen Kontakt (Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen Interessenaus- gleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl. Allfällige Interessen der Eltern ha- ben zurückzustehen. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr

- 38 - wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (OGer ZH PQ20007 vom 08.05.2020, S. 13). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeit- gefühl bei Kleinkindern anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden El- ternteil je wiedersehen. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten zentral. Die Ausgestaltung hängt auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenhei- ten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und nament- lich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den El- tern wichtig (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.3). 3.7.1. Es liegt in der Natur von vorsorglichen Massnahmenverfahren, dass keine umfangreichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen werden können, sondern möglichst zeitnah eine Entscheidung getroffen werden muss. Entgegen der kläge- rischen Ansicht entschied die Vorinstanz nicht bloss gestützt auf den Bericht des Beistands über das Ferienbesuchsrecht des Beklagten, sondern insbesondere auch gestützt auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums O._____ vom 29. Ok- tober 2019 und den Beschluss der KESB vom 3. September 2020 (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 6/3/4 = Urk. 6/32/151 und Urk. 6/32/186 und Urk. 6/61/1 = Urk. 6/67/2). Es kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei der Sistie- rung des Besuchsrechts unter der Woche auf die Einschätzung der Gutachterin verliess, die einerseits über Fachwissen verfügt und andererseits nahe am Gesche- hen war. Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass die Gutachterin bereits vor ihrer Auskunft an die Vorinstanz und ihrer beobachteten Übergabe mit den Mitar- beitenden der Kita H._____ telefonierte und Sachverhaltsabklärungen traf (Urk. 44 S. 9).

- 39 - 3.7.2. C._____ pflegt eine innige und vertraute Beziehung zum Beklagten und die- ser stellt eine wichtige Bezugsperson für sie dar (Urk. 44 S. 29), was für ein mög- lichst grosszügiges Besuchsrecht des Beklagten spricht. Da die Parteien beide in Zürich wohnen, stehen auch die geografischen Gegebenheiten einem ausgedehn- ten Besuchsrecht des Beklagten nicht entgegen. Problematisch ist hingegen das hochstrittige und von Misstrauen geprägte Verhältnis der Parteien. Dieses bedingt einerseits, dass die Besuchsrechte detailliert geregelt werden, um keine neuen Konfliktherde entstehen zu lassen (vgl. auch die diesbezügliche Empfehlung der Gutachterin [Urk. 44. S. 34]). Andererseits verunmöglicht es C._____, unbelastet vom einen Elternteil zum anderen zu wechseln, und führt zu einer emotionalen Überforderung bei C._____. Diese ist den gutachterlichen Sachverhaltsabklärun- gen und Schlussfolgerungen deutlich zu entnehmen, weshalb offenbleiben kann, ob C._____ bei der Klägerin, im Hort und Kindergarten einnässt. C._____ reagiert auf Veränderungen und Wechsel bereits im Allgemeinen sehr sensibel. Dies zeigte sich exemplarisch während der Eingewöhnungsphase in den Kindergarten. Die Wechsel vom Kindergarten in den Hort oder die DAZ-Stunde gestalteten sich an- fangs schwierig und mussten von der Klassenassistentin begleitet werden (Urk. 44 S. 24 ff.). Unter dieser Prädisposition spitzte sich die Herausforderung, von der klä- gerischen Welt in die beklagtische zu wechseln, im Verlaufe dieses Verfahren der- art zu, dass die Bahnhofhilfe die Übergaben als nicht mehr kindeswohlgerecht und zumutbar erachtete und den Parteien kündete (Urk. 137/1 und Urk. 145 Rz. 2). Selbst wenn die schwierigen Übergaben von der Klägerin zum Beklagten in deren Trennungsproblemen oder einer Übertragung ihrer Anspannungen gründen, sind die Wechsel für C._____ kaum aushaltbar. Ausserdem gestalten sich auch die Vor- bereitungen der Übergaben vom Beklagten zur Klägerin aufwändig. Der Beklagte gibt sich nach seiner Darstellung alle erdenkliche Mühe, die Übergaben für C._____ so leicht wie möglich zu machen. Er rede ihr lange gut zu, was C._____ nach einer Weile beruhige. Ihre Wut verfliege und ihre Weigerungshaltung lasse nach (Urk. 6/171 Rz. 8, vgl. auch Urk. 44 S. 20). Bis die Übergabesituationen für C._____ erträglich werden, sind sie in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlun- gen auf dem aktuellen Minimum zu belassen. Abweichend von den gutachterlichen Empfehlungen sind die Besuchsrechte unter der Woche indes nach einer Ange-

- 40 - wöhnungsphase an die neuen Übergabemodalitäten (vgl. sogleich E. III.5.) wieder zu installieren. Durch die vielen Wechsel bei den Lehrpersonen lernte C._____ all- mählich, mit solchen umzugehen (Urk. 44 S. 26). Zudem kann C._____ auch alters- und entwicklungsbedingt Veränderungen immer besser bewältigen (Urk. 44 S. 29). Bei der Bemessung der Angewöhnungsphase ist zu berücksichtigten, dass sich C._____ gegenüber neuen Menschen sehr scheu verhält und lange braucht, um diesen ihr Vertrauen zu schenken (Urk. 44 S. 28, Urk. 6/61/1 S. 2 und Urk. 6/145 Rz. 9). Nach ungefähr einem halben Jahr sollte C._____ zur Besuchsübergabebe- gleitperson ein stabiles Vertrauensverhältnis aufgebaut haben und sollten die be- gleiteten Übergaben für C._____ keinen Risikofaktor mehr darstellen. Es scheint angemessen, dem Beklagten ab der Kalenderwoche 15 im Jahr 2024 wieder ein Besuchsrecht unter der Woche einzuräumen. C._____ wird so auch genügend Zeit vor der nächsten grossen Veränderung in ihrem Leben, dem Übertritt in die erste Klasse und den Schulalltag, haben, um sich wieder an das Besuchsrecht unter der Woche zu gewöhnen. Der Beklagte wünscht sich für seine Besuchszeit unter der Woche neu den Mittwoch anstelle des Dienstags, damit C._____ jede Woche einen ganzen freien Nachmittag mit dem Beklagten geniessen könne. Dies werde ab dem zweiten Kindergarten aktuell, da C._____ dann am Dienstagnachmittag Kindergar- ten haben werde (Urk. 6/171 Rz. 6). Die Klägerin opponierte diesbezüglich nicht (Prot. I S. 66 ff. e contrario). Während des zweiten Kindergartenjahres besuchen die Kinder in der Stadt Zürich neben den Vormittagen den Kindergarten an zwei Nachmittagen (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/kinder- garten/stundenplan.html, zuletzt besucht am 4. September 2023). Auch in den ers- ten Primarschuljahren ist es üblich, dass die Kinder neben dem Mittwochnachmit- tag an einem weiteren Nachmittag unterrichtsfreie Zeit haben. C._____ wird somit auch mit der Klägerin freie Nachmittage geniessen können, wenn dem Beklagten ein Besuchsrecht am Mittwochnachmittag eingeräumt wird. Einer Verlegung des Besuchsrechts unter der Woche vom Dienstag auf den Mittwoch steht somit nichts entgegen. 3.7.3. Die Ferienbesuchsrechte sind C._____s Möglichkeiten entsprechend auszu- gestalten. Gemäss Gutachten leidet C._____ an Trennungsschwierigkeiten. Der Beklagte versucht zwar, die Trennungsschwierigkeiten in Abrede zu stellen. Wie

- 41 - bereits dargelegt, ist das Gutachten diesbezüglich aber nachvollziehbar und schlüssig. Bei den Trennungsschwierigkeiten handelt es sich auch nicht um ein Novum. Bereits im sozialpädagogischen Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2019 werden Trennungsängste erwähnt (Urk. 61/1S. 4). Ausserdem thematisierte der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2022 und in seiner persönli- chen Befragung anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2022 die Tren- nungsschwierigkeiten selbst, indem er schilderte, dass es C._____ seit dem Weg- fall des Dienstagsbesuchsrechts am Ende der Besuchswochenenden sichtlich schwerer gefallen sei, sich von ihm zu lösen, da sie gewusst habe, dass sie ihn lange nicht mehr sehen werde (Urk. 6/171 Rz. 2 und Prot. I S. 62). Somit erlebte er unmittelbar, dass lange Trennungen für C._____ noch schwer verständlich sind. Ein stufenweiser Aufbau des Ferienbesuchsrechts scheint angemessen. Unter An- passung des Zeitablaufs seit der Gutachtenserstellung sind hälftige Ferien ab den Weihnachtsferien 2024 anzustreben. Die von der Klägerin beantragte Aufbauge- schwindigkeit erweist sich als viel zu langsam. Wegen der guten Beziehung zum Beklagten und den voraussichtlich durch die Übergabebegleitung bald kindswohl- verträglichen Übergaben erweisen sich Aufenthalte von mindestens zehn Tagen bei der Klägerin im Anschluss an die Ferien beim Beklagten und eine Beschrän- kung auf ein einwöchiges Ferienbesuchsrecht ab einem hälftigen Ferienbesuchs- recht des Beklagten als nicht erforderlich; mit zunehmendem Alter wird das Zeitge- fühl immer besser und werden sich C._____s Verlustängste wohl nicht mehr aktu- alisieren. In leichter Abweichung vom Antrag der Kindsvertreterin erscheint ein re- gelmässiger Aufbau als sinnvoll erachtet. Nach jeweils zwei Ferienbesuchsrechten wird das Ferienbesuchsrecht um eine Übernachtung ergänzt. Bei dieser Aufbauge- schwindigkeit verbleibt den Parteien, der Besuchsbegleitung und der Beiständin genügend Zeit, um zu reagieren, falls die Feriendauer C._____ überfordern sollte. Zwei Ferienbesuche sind auch repräsentativer als lediglich einer. Um im Februar 2024 zu verhindern, dass C._____ den Beklagten wegen der alternierenden Wo- chenenden und Schulferien während über drei Wochen nicht sieht, sind dem Be- klagten in den der Sportferien zwei Ferienbesuchsrechte zu gewähren. 3.7.4. Da dem Beklagten nun ein immer umfangreicher werdendes Besuchsrecht eingeräumt wird, rechtfertigt es sich nicht, mittels Kompensationsregelung ein er-

- 42 - neutes Konfliktpotential zu schaffen. Ausgefallene Besuchsrechte sind nicht zu kompensieren.

E. 3.8 Nach dem Erwogenen ist dem Beklagten folgende Ferienbetreuung einzu- räumen: vom 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis 1. Januar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen und Feiertagsbesuchsrecht über Neujahr), vom 9. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 12. Februar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen), vom 21. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 25. Februar 2024, 18.00 Uhr (4 Über-  nachtungen), vom 28. März 2024, 18.00 Uhr, bis 1. April 2024, 18.00 Uhr (4 Übernach-  tungen und Feiertagsbesuchsrecht über Ostern), vom 23. April 2024, 18.00 Uhr, bis 28. April, 18.00 Uhr (5 Übernachtungen)  vom 16. Juli 2024, 18.00 Uhr, bis 21. Juli 2024, 18.00 Uhr (5 Übernachtun-  gen), vom 5. August 2024, 18.00 Uhr, bis 11. August 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen), vom 7. Oktober 2024, 18.00 Uhr, bis 13. Oktober 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen) und ab den Weihnachtsferien 2024 während der Hälfte der Schulferien, wobei  dem Beklagten in geraden Kalenderjahren die erste Ferienhälfte und in un- geraden Kalenderjahren die zweite Ferienhälfte zusteht.

E. 3.9 Die Ferienbetreuungsregel geht als speziellere Regelung der wöchentlichen Betreuungsregelung vor. Ausserhalb der Schulferien ist der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an den Wochenenden – um längere Unter- brüche zwischen den Kontakten zum Beklagten wegen des Ferienbesuchsrechts und aus organisatorischen Gründen abweichende Übergabezeiten zu verhindern – wie folgt zu betreuen:

- 43 - im Jahr 2023 in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis  Sonntag, 18.00 Uhr, ab Januar 2024 bis März 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ab April 2024 bis zu den Sommerferien 2024 in ungeraden Kalenderwo-  chen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr und nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab dem 10. April 2024 ist dem Beklagten ausserhalb der Schulferien auch ein Be- suchsrecht unter der Woche einzuräumen, und zwar an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr.

E. 3.10 Für die Feiertage beantragten die Parteien keine Regelung. Angesichts des hochstrittigen Verhältnisses gilt es diese dennoch festzulegen. In der Teilvereinba- rung vom 27. Januar 2022 einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte C._____ in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden Kalenderjahren an Neujahr und Pfingsten betreut (Urk. 6/112). Diese Regelung kann beibehalten werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Feiertagsrege- lung der Ferienbetreuungsregelung vorgeht.

4. Betreuungsort

E. 4 Ergänzungsgutachten bzw. gerichtliche Befragung der Gutachterin

E. 4.1 Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Erstberufung wurden bereits abgewiesen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 4, Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 18 Rz. 2, Urk. 22 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 50 Dis- positiv-Ziffer 1). Beide Parteien ersuchen für die Zweitberufung erneut um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 48/1 S. 3 und Urk. 55 S. 3). Die Klägerin beantragt zudem, ihr wiedererwä- gungsweise die unentgeltliche Rechtspflege ab 1. März 2022 zu bewilligen (Urk. 55 S. 3). Die Steuererklärung 2021 der Klägerin habe am 1. März 2022 noch nicht vor- gelegen. Sie datiere vom 18. Juli 2022 und stelle somit ein echtes Novum dar. Die Klägerin habe in der Steuererklärung Schulden in der Höhe von Fr. 3'000.– ausge- wiesen. Am 28. Februar 2022 habe das Guthaben bei der PostFinance Fr. 94.03 und bei der Bank Linth Fr. 1'022.57 betragen (Urk. 55 Rz. 28). Bereits mit Eingabe vom 23. März 2022 sei die provisorische Steuerrechnung 2022 ins Recht gelegt worden. Aus dem Beleg sei ersichtlich, dass die Einschätzung des Steueramtes von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'000.– ausgegangen sei. Wie aus der definitiven Abrechnung des Steueramtes vom 14. November 2022 ersichtlich sei, umfasse das steuerbare Vermögen Fr. 0.–. Somit habe die Klägerin bereits damals ihre Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt (Urk. 55 Rz. 32). Mit Beschluss vom 19. April 2022 habe das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Be- klagten abgewiesen, das Gesuch der Klägerin jedoch nicht. Somit sei diese davon ausgegangen, dass ihr Gesuch nicht zu beanstanden sei. Auch das zweite Gesuch des Beklagten sei abgewiesen worden, ohne zu erwähnen, dass auch das Gesuch der Klägerin mangelhaft sei. Sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass ihrem Gesuch nichts entgegenstehe. Auch aufgrund der speziellen Prozessge- schichte, des Anwaltswechsels des Beklagten, der zwischenzeitlichen Sistierung und Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, sei der Klägerin wiedererwägungs- weise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 55 Rz. 33).

- 61 -

E. 4.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Si- tuation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzi- elle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gericht- lichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3; OGer ZH RT200189 vom 30.06.2021, S. 22; OGer ZH RD180001 vom 17.10.2018, S. 7). Auf die Behandlung eines zweiten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches auf der Basis desselben Sachverhalts (aber womöglich mit verbesserter und er- gänzter Begründung) eingereicht wird, besteht kein Anspruch (OGer RB190034 vom 22.01.2020, S. 6 mit Verweis auf BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 und BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 71).

E. 4.3 Es wäre der Klägerin ein Leichtes gewesen, ihre Bankkontoauszüge bereits mit der Erstberufung einzureichen, wie dies üblich ist. Zur Belegung ihrer Vermö- genslage und damit Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht war sie nicht auf die mit der

- 62 - Zweitberufungsantwort eingereichten Steuererklärung 2021 (Urk. 57/39) angewie- sen. Nachdem auch der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Erstberufung nicht nachbessern durfte, geht es nicht an, der Klägerin nun ein solches Recht einzuräumen. Über die Gesuche des Beklagten wurde wegen des Mandatswechsels (Urk. 13) vorab entschieden. Spätestens mit Erhalt des Be- schlusses vom 19. April 2022 hätte sich die anwaltlich vertretene Klägerin bewusst sein müssen, dass ihr Gesuch vom 1. März 2022 ungenügend und nachzubessern gewesen wäre. Diese Chance nahm sie bis zum Beschluss vom 24. Januar 2023 (Urk. 49) indes nicht wahr, womit sie diese verwirkt hat. Zur sich in den Akten be- findlichen provisorischen Steuerrechnung 2022 (Urk. 12/6) wurde bereits mit vor- genanntem Beschluss festgehalten, dass sich diese auf die definitiv veranlagten Steuerfaktoren 2020 stützte und im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Jahr alte Unterlagen die aktuellen Vermögensverhältnisse nicht zu belegen vermö- gen (Urk. 49 E. II.3.). Der Beschluss vom 24. Januar 2023 ist nicht in Wiedererwä- gung zu ziehen.

E. 4.4 Aufgrund der im Rahmen der Zweitberufung vorgenommenen Behauptun- gen und eingereichten Urkunden (Urk. 48/1 Rz. 12, Urk. 48/5/7-16, Urk. 55 Rz. 27 ff. und Urk. 56/1-13) sowie des erst kürzlich ergangenen Beschlusses der hiesigen Kammer vom 15. August 2023 im Verfahren LZ230014 (insbesondere E. 4.c) ist die Mittellosigkeit der Parteien dargetan. Die Prozessstandpunkte der Parteien können im vorliegenden Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was sich nun auch im Prozessergebnis widerspiegelt. Die Par- teien sind ferner rechtsunkundig und für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Zweitberufungsverfahren sind demzufolge zu bewilligen. Für das Zweitberufungsverfahren ist dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen. Angesichts des sich etwas aufwändiger ge- stalteten Zweitberufungsverfahren (insbesondere Entscheide über (super)proviso- rische Massnahmen), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 6'000.– unter der Zweitberufung und damit der unentgeltlichen Rechtspflege zu

- 63 - verbuchen. Über die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wird nach Vorlage derer Honorarnoten mit separatem Beschluss entschieden werden. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Es wird beschlossen:

1. Die Massnahmenbegehren des Beklagten vom 8. und 21. September 2023 werden abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Klägerin 2 um Wiedererwägung der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege per 1. März 2022 (Erstberufungsverfahren) wird ab- gewiesen.

3. Der Klägerin 2 wird für das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Dem Beklagten wird für das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Februar 2022 und in teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2022 aufgehoben.

- 64 -

2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten in der Schweiz oder im Ausland zu betreuen: Während der Feiertage: in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden  Kalenderjahren an Neujahr und Pfingsten. Während den Kindergarten- bzw. Schulferien: vom 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis 1. Januar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen und Feiertagsbesuchsrecht über Neujahr), vom 9. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 12. Februar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen), vom 21. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 25. Februar 2024, 18.00 Uhr (4 Über-  nachtungen), vom 28. März 2024, 18.00 Uhr, bis 1. April 2024, 18.00 Uhr (4 Übernach-  tungen und Feiertagsbesuchsrecht über Ostern), vom 23. April 2024, 18.00 Uhr, bis 28. April, 18.00 Uhr (5 Übernachtungen)  vom 16. Juli 2024, 18.00 Uhr, bis 21. Juli 2024, 18.00 Uhr (5 Übernachtun-  gen), vom 5. August 2024, 18.00 Uhr, bis 11. August 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen), vom 7. Oktober 2024, 18.00 Uhr, bis 13. Oktober 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen) und ab den Weihnachtsferien 2024 während der Hälfte der Schulferien, wobei  dem Beklagten in geraden Kalenderjahren die erste Ferienhälfte und in un- geraden Kalenderjahren die zweite Ferienhälfte zusteht.

- 65 - Während den Wochenenden: im Jahr 2023 in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis  Sonntag, 18.00 Uhr, ab Januar 2024 bis März 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ab April 2024 bis zu den Sommerferien 2024 in ungeraden Kalenderwo-  chen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr und nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Unter der Woche ab dem 10. April 2024 an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schul-  schluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten-/Schulbe- ginn bzw. 8.00 Uhr. Das Feiertagsbesuchsrecht geht dem Ferienbesuchsrecht und das Ferienbe- suchsrecht dem Wochenendbesuchsrecht und dem Besuchsrecht unter der Woche vor. Dem Beklagten steht kein Kompensationsrecht für ausgefallene Besuchstage zu.

3. Die Parteien werden verpflichtet, sich gegenseitig die Zustimmung für Rei- sen von C._____ mit dem anderen Elternteil zu erteilen und sich gegenseitig auf erstes Verlangen alle dafür notwendigen Informationen bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Klägerin 2 wird zudem verpflichtet, dem Beklagten jeweils bei Antritt des Besuchsrechts gültige Ausweispapiere (Pass / Identitätskarte) von C._____ zu übergeben.

- 66 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 jeweils nach Beendigung des Besuchsrechts die von der Klägerin 2 ihm übergebenen Ausweispapiere wieder an diese zu retournieren.

4. C._____ wird eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben. In einer Angewöhnungsphase von acht Übergaben hat die Übergabebegleitperson jeweils bis zu einer Stunde vor der Übergabe beim übergebenden Elternteil einzutreffen, die Übergabe al- lein durchzuführen und gleichlang wie zuvor beim übergebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil zu verbleiben. Ein darüberhinausgehendes begleitetes Besuchsrecht ist nicht zu installieren. Nach der Angewöhnungs- phase verantwortet die Übergabebegleitperson nur noch die Übergabe. Die Übergabebegleitperson wird ermächtigt, die Beiständin und die Kinds- vertreterin von sich aus über Schwierigkeiten bei den Übergaben zu orientie- ren.

5. Die mit Beschluss der KEBS Stadt Zürich vom 13. Januar 2022 der Bei- standsperson im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 übertragenen Aufgaben werden wie folgt angepasst:

a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) schnellstmöglich eine Übergabebegleitperson im Sinne von Dispositiv- Ziffer 4 zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung be- sorgt zu sein,

c) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu überwachen,

d) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln,

e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands und des Alters des Kindes hinzuwirken,

- 67 -

f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren.

6. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.

E. 4.5 Die Gutachterin kam zum Schluss, dass es für C._____s Identitätsentwick- lung sicher wichtig sei, sowohl Spanien als auch Japan kennenzulernen. Reisen mit ihren Eltern in ihre Herkunftsländer seien deshalb zu begrüssen und sollten für C._____ nicht mit unnötigem Stress verbunden sein. Daher sei es wichtig, sie be- züglich Zeitpunkt und Dauer an die jeweils entwicklungsbedingten Bedürfnisse von C._____ anzupassen (Urk. 44 S. 34).

E. 4.6 C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Urk. 6/3/4 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 6/32/151 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 6/180 S. 3 und S. 36). Aus Art. 301a Abs. 1 ZGB ergibt sich indes kein Recht, mitzuentschei- den, wo der andere Elternteil die Ferien mit dem Kind verbringt oder welche Aus- flüge er mit ihm in jenen Zeiten unternimmt, in denen er das Kind betreut. Das gilt grundsätzlich auch bezüglich Auslandferien und Ausflügen ins Ausland (OGer ZH

- 46 - LY200025-O vom 14.07.2020, E. 3.2 m.w.H.). Es ist auch keine konkret drohende Kindeswohlgefährdung bei Reisen ins Ausland mit dem Beklagten ersichtlich, die ein Eingreifen im Sinne einer Kindesschutzmassnahme erforderlich machen würde. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort für C._____, die sich bereits an die Betreuung in verschiedenen Appartements gewohnt ist (Urk. 6/67/5 S. 3), eine untergeordnete Rolle spielt. In den Frühlingsferien reiste C._____ mit der Klägerin das erste Mal nach Japan, was bei ihr zu keiner Überfor- derung geführt hat (Urk. 96 S. 2). Da auch der Beklagte als sichere Bezugsperson von C._____ zu qualifizieren ist, scheinen für C._____ auch Reisen ins Ausland mit dem Beklagten als kindeswohlverträglich. Reisen nach Spanien dienen ihrer Iden- titätsentwicklung und andere Reisen ins Ausland können die Ferien von C._____ bereichern. Eine Einschränkung der Auslandreisemöglichkeiten auf Spanien und bloss für das Ferienbesuchsrecht ist nicht gerechtfertigt und die diesbezügliche vor- instanzliche Anordnung aufzuheben. Beizubehalten ist mangels Rügen (vgl. E. II.1), aber auch angesichts des hochstrittigen Verhältnisses zwischen den Par- teien, die den Parteien auferlegte Verpflichtung, sich gegenseitig die Zustimmung für Reisen von C._____ mit dem anderen Elternteil zu erteilen und sich gegenseitig bzw. der Beiständin auf erstes Verlangen alle dafür notwendigen Informationen be- kanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Klägerin ist zu- dem zu verpflichten, dem Beklagten jeweils bei Antritt des Wochenend-, Ferien- oder Feiertagsbesuchsrecht gültige Ausweispapiere (Pass / Identitätskarte) von C._____ zu übergeben, und der Beklagte ist zu verpflichten, die Ausweispapiere am Ende seines Besuchsrechts jeweils zu retournieren. Die von der Klägerin ge- wünschte Verpflichtung des Beklagten, der Beiständin jeweils den Aufenthaltsort von C._____ unaufgefordert mitzuteilen, erweist sich ohne Indizien einer Entfüh- rungsgefahr als unverhältnismässige Kontrolle. Von einer solchen Verpflichtung ist abzusehen.

5. Organisation der Übergaben 5.1. Die Vorinstanz entschied, die Übergaben via Bahnhofhilfe beizubehalten. Der Beklagte habe den Verzicht auf die Übergaben bei der Bahnhofhilfe beantragt, weil diese für C._____ eine Belastung darstellen und sie in besonderer Weise ei-

- 47 - nem Loyalitätskonflikt aussetzen würden, sowie aus Praktikabilitätsgründen. Dies rechtfertige jedoch nicht, ein unter den gegebenen schwierigen Umständen be- währtes Übergabekonzept vorschnell über den Haufen zu werfen und damit zu ri- skieren, dass der zweifelsohne bestehende Loyalitätskonflikt von C._____ und der damit einhergehende Stress bei den Wechseln in den geschützten und gemäss Schilderungen beider Eltern grundsätzlich positiv besetzten Bereich des Kindergar- tens getragen würden. Es sei davon auszugehen, dass das Kindergartenpersonal, anders als das geschulte Personal bei der Bahnhofhilfe, keine Kapazität habe, diese für C._____ schwierigen Situationen angemessen zu begleiten und zu ge- stalten (Urk. 48/2 S. 9). 5.2. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf eine Übergabebegleitung dahinge- hend, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Übergaben bei der Bahn- hofhilfe als schwierig erachtet hätten. Gemäss Gutachten könne C._____ bei die- sen Übergaben keine emotionale Brücke geboten werden (Urk. 55 Rz. 23). Die Gutachterin habe nachvollziehbar dargelegt, dass C._____ durch die Wechsel be- lastet sei und in akuten Stress gerate. Sie habe eindrücklich dargelegt, dass es bei Kindern mit derart konfliktreichen Eltern nicht ausreiche, wenn die Eltern das Kind jeweils bei sich gut betreuen würden. Es seien die unsicheren Übergänge, die für diese Kinder krankmachende Auswirkungen hätten (Urk. 65 Rz. 16). Die Gutachte- rin empfehle eine Besuchsbegleitung, welche die Übergänge aktiv mitgestalte, mit C._____ und den Parteien in engem Kontakt und Austausch stehe und die unver- bundenen Welten dadurch verbinde (Urk. 55 Rz. 24). Die Begleitung der Überg- aben sei gemäss Gutachten durch eine konstant gleiche Fachperson auszuüben. C._____ solle im Rahmen des normalen Besuchsrechts diese Person kennenler- nen und so Sicherheit fassen (Urk. 65 Rz. 18). Um C._____ baldmöglichst in den Übergängen zwischen den Parteien zu unterstützen und entlasten, sei der Aufga- benkatalog der Beiständin zu erweitern und ihr den Auftrag zu erteilen, eine Be- suchsbegleitung zu installieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein (Urk. 55 Rz. 24). Wie es der Name bereits sage, solle die Besuchsübergabebegleitung die persönlichen Kontakte zum nicht obhutsinhabenden Elternteil ermöglichen und C._____ im Sinne einer Kindesschutzmassnahme entlasten. Insofern sei diese Massnahme auch mit der Festlegung von Besuchskontakten anzuordnen (Urk. 99

- 48 - Rz. 12). Die Klägerin teile die Auffassung der hiesigen Kammer in der Verfügung vom 22. September 2023, wonach es nicht die Aufgabe der Schule sei, bei hoch- strittigen Eltern zu vermitteln. Somit würden die Schule und der Hort als Ort der Kinderübergaben wegfallen (Urk. 145 Rz. 1). Auch aus Sicht von C._____ seien die Schule oder der Hort kein geeigneter Ort für einen Wechsel zum Beklagten. Aufgrund von C._____s Verhalten habe die Bahnhofhilfe ihre Dienste gekündigt, da die Übergaben nicht kindgerecht hätten umgesetzt werden können. Es habe jeweils einigen Aufwands seitens der Bahnhofhilfe bedurft, die Weigerungshaltung von C._____ aufzufangen und schliesslich C._____ wie ein Paket dem Beklagten zu übergeben. Sollten solche Übergabeszenen in der Schule stattfinden, sei zu be- fürchten, dass sich C._____s Verunsicherung und Stress im Zusammenhang mit den Wechseln auf die Schule auswirken würden. Ein unbelasteter Schulbesuch werde dadurch erschwert (Urk. 145 Rz. 2). Um die Ängste des Beklagten, nicht ver- standen zu werden, aufzufangen, empfehle die Gutachterin, eine Spanisch spre- chende Fachperson beizuziehen (Urk. 65 Rz. 18). Grundsätzlich begrüsse die Klä- gerin, dass die Übergabebegleitperson Spanisch sprechend sei. Andererseits lebe der Beklagte seit Januar 2021 in Zürich und es könne von ihm erwartet werden, dass er genügend Deutsch gelernt habe, um sich mit einer Fachperson zu unter- halten und die nötigen organisatorischen Belange zu besprechen. Der Beklagte verkenne, dass die Übergabebegleitung primär die Funktion der sicheren Brücke für C._____ zwischen den elterlichen Welten und keine Begutachtungsfunktion habe. Für eine kindgerechte Umsetzung der Übergabebegleitung würden kinder- psychologische Kenntnisse im Vordergrund stehen (Urk. 145 Rz. 4). 5.3. Der Beklagte lehnt begleitete Übergaben ab. Dass C._____ beiden Eltern gegenüber äussere, nicht zum jeweils anderen gehen zu wollen, dürfte auch in we- niger konfliktiven Trennungssituationen oft zu beobachten sein. Wichtiger sei hin- gegen, dass C._____ bei den Übergaben vom Beklagten zur Klägerin sorgenfrei gehe, umgekehrt nicht (Urk. 69 S. 24). Dass die Gutachterin während der Begut- achtung die Funktion der emotionalen Brücke zwischen den Lebenswelten der El- tern eingenommen habe, entspreche nicht der Realität. Dafür führe die Gutachterin keine Anzeichen auf. Das Gegenteil sei den Ausführungen der Gutachterin zu ent- nehmen: Sie selbst beschreibe, dass ihre Anwesenheit zu Unruhe bei der Überg-

- 49 - abe geführt habe. Sie beschreibe aber auch, dass der Beklagte C._____ in der Situation habe entsprechend auffangen können (Urk. 85 S. 10). Es gebe keinen Grund, dass die Übergabebegleitperson noch je eine Stunde beim Elternteil bleiben solle, der C._____ übernehme. Überhaupt nicht nachvollziehbar und durch nichts begründet sei der Vorschlag der Kindsvertreterin, die Begleitperson müsse eine Stunde vor der Rückkehr zur Klägerin beim Beklagten sein. Die Kindsvertreterin spreche vielmehr selbst davon, dass C._____, sobald beim Beklagten angekom- men, in die Tochter-Vater-Welt wechsle und die Zeit mit ihm geniessen könne. Eine erforderliche Anpassungszeit des Kinds werde nie erwähnt. Darüber hinaus stelle das Gutachten selbst fest, dass die Übergaben von der Klägerin zum Beklagten und nicht diejenigen vom Beklagten zur Klägerin problembehaftet seien. Vor die- sem Hintergrund eine Drittperson einzusetzen, die eine Stunde als Aufpasserin bei den Parteien bleibe, sende dem Kind falsche Signale und sei unnötig. Das Be- suchsrecht des Beklagten werde durch eine solche Massnahme nochmals um zwei Stunden eingeschränkt. Zudem müsse sich C._____ wieder an eine neue Person gewöhnen und die Übergabezeiten würden sich verlängern. Ungeklärt sei sodann, was passiere, wenn die Begleitperson krank, in den Ferien oder aus anderen Grün- den verhindert sei, und ob die Besuche dann abgesagt würden oder sich C._____ an eine Stellvertretung gewöhnen müsse. Der Antrag der Kindsvertreterin sei we- der durchdacht noch praktikabel. Schliesslich sei auch noch auf die Kosten einer solchen Massnahme hinzuweisen. Beide Parteien hätten ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt und könnten sich solche Massnahmen gar nicht leisten (Urk. 105 S. 2). Beim vorliegenden Verfahren handle es sich überdies um eine Be- rufung gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid. Der Antrag nach einer begleiteten Übergabe wäre im Hauptverfahren zu beurteilen (Urk. 85 S. 8, 11 f.). Nach Kündigung der Bahnhofhilfe ersuchte der Beklagte indessen selbst im Rah- men von superprovisorischen Massnahmen vor hiesiger Kammer zunächst um Or- ganisation einer Besuchsübergabebegleitung (Urk. 132 S. 4) und – nachdem bis anhin noch keine verfügbare Fachperson für die Übergabe gefunden werden konnte – schliesslich um Organisation der Übergaben beim Kindergarten. Der Be- klagte wies wiederum darauf hin, dass sich die Übergaben an ihn am Dienstag- nachmittag seit ungefähr drei Monaten verbessert hätten und das einmalige Abho-

- 50 - len im Kindergarten gut gegangen und das Ankommen am nächsten Morgen ähn- lich schwierig wie oft bei der Klägerin gewesen sei (Urk. 139 S. 1 f.). Es sei eminent, dass die Begleitperson Spanisch spreche, wenn sie noch eine Stunde beim Be- klagten verbleiben solle, weil sonst Missverständnisse entstehen könnten, wenn die Begleitperson die Gespräche zwischen dem Beklagten und C._____ nicht ver- stehe (Urk. 139 S. 2 f.). 5.4. Aus Sicht der Kindsvertreterin sei es nicht erstaunlich, dass die Übergaben für C._____ so schwierig seien. Auch wenn die Klägerin versuche, C._____ positiv auf die bevorstehenden Besuchswochenenden beim Beklagten vorzubereiten, spüre C._____ genau, dass die Klägerin sehr angespannt sei und Angst habe, dass es C._____ beim Beklagten nicht gut gehe oder sie die Klägerin vermisse. Wie auch aus dem Gutachten zu entnehmen sei, sei es für C._____ vermutlich deshalb so schwierig, sich auf die Kontakte zum Beklagten zu freuen, weil es für sie jeweils ein Übergang zwischen zwei verfeindeten Lagern bedeute (Urk. 96 S. 3). Die Wechsel sollten deshalb durch eine Fachperson begleitet werden. Nachdem C._____ zu dieser Fachperson genügend Vertrauen gefasst habe, solle diese C._____ jeweils jeden zweiten Freitagnachmittag im Kindergarten abholen und zum Beklagten bringen, wo sie noch für ca. eine Stunde anwesend bleibe, bis C._____ beim Beklagten wirklich angekommen sei. Am Sonntagnachmittag solle die Besuchsbegleitung eine Stunde vor Rückkehr zur Klägerin zu C._____ und dem Beklagten gehen und sie bei diesem abholen. Danach solle die Besuchsbegleitung C._____ zur Klägerin zurückbringen und auch dort noch für ca. eine Stunde anwe- send sein. So habe C._____ eine neutrale Person bei beiden Eltern zur Verfügung, die für C._____ da sei und die Wechsel eng begleiten könne. C._____ könne sich auf dem Weg der Übergaben allein mit der Besuchsbegleitung unterhalten und sich dieser bei Fragen, Ängsten oder Problemen anvertrauen oder ihr von den Ereignis- sen beim anderen Elternteil berichten (Urk. 96 S. 5). C._____ werde bemerken, dass die Besuchsbegleitung sich mit beiden Eltern in einem ruhigen Gespräch aus- tauschen könne. Die durch das Gutachten geforderte emotionale Brücke für C._____ wäre aus Sicht der Kindsvertreterin durch eine Besuchsbegleitung gege- ben (Urk. 96 S. 6). Es sei weder die Aufgabe einer Kindergartenlehrperson, in hoch- strittigen Fällen zwischen den Eltern zu vermitteln, noch mit diesen in engem Aus-

- 51 - tausch zu stehen oder die Übergaben von Kindern zu begleiten. Sollte C._____ bei der Übergabe an ihre Eltern weinen oder nicht mitgehen wollen, hätte die Kinder- gartenlehrperson weder die Kapazität noch die Kompetenz, mit dieser Situation zum Wohle von C._____ umzugehen. Es könne auch die Gefahr entstehen, dass C._____ nach einer unangenehmen Übergabe nicht mehr in den Kindergarten ge- hen wolle aus Angst, dass weitere Übergaben stattfinden könnten, was es unbe- dingt zu vermeiden gelte. Deshalb sei der Kindergarten als Übergabestelle unge- eignet (Urk. 144 S. 1). 5.5. In den Verfügungen vom 12. und 22. September 2023 setzte sich die hiesige Kammer bereits mit den bis damals bezüglich der Organisation der Übergabe vor- liegenden Parteistandpunkten und Ansicht der Kindsvertreterin auseinander (Urk. 133 und Urk. 142). Da die Klägerin und die Kindsvertreterin beide auf eine Stellungnahme zur Verfügung vom 12. September 2023 verzichteten, sich den Er- wägungen der Verfügung vom 22. September 2023 anschlossen und noch weitere zutreffende Argumente vorbrachten, weshalb eine Übergabe beim Kindergarten abzulehnen und nicht zwingend eine Spanisch sprechende Übergabebegleitperson eingesetzt werden müsse (Urk. 136, Urk. 138 und Urk. 144 f.), kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf diese Verfügungen verwiesen werden (Urk. 133 und Urk. 142). Deren Anordnungen können im vorliegende Endentscheid mit folgender Modifizierung bestätigt werden: Bei Ausfällen der Übergabebegleit- person sind die Übergaben durch eine andere, wenn möglich jeweils gleiche Fach- person vorzunehmen. Die Beiständin hat für dieses Ausfallkonzept besorgt zu sein. Mit einem solchen können den berechtigten Bedenken des Beklagten betreffend Ausfall der Übergabebegleitperson Rechnung getragen werden.

E. 6 Psychotherapie

E. 6.1 Die Gutachterin empfiehlt eine Psychotherapie für C._____ (Urk. 44 S. 33). C._____ sei kognitiv und motorisch altersgemäss entwickelt. Auffälligkeiten würden sich in C._____s emotionaler Entwicklung zeigen. Jede Veränderung des Gewohn- ten sei für C._____ besonders herausfordernd. Es habe bei C._____ auch regres- sives Verhalten beobachtet werden können. Sie leide an ausgeprägten Trennungs- schwierigkeiten (Urk. 44 S. 28). C._____s emotionale Belastung und ihre erhöhte

- 52 - Vulnerabilität bei Veränderungen müsse im Kontext der konflikthaften Familiensi- tuation verstanden werden. C._____ müsse sich zwischen zwei Welten bewegen, die von massivem gegenseitigem Misstrauen und juristischen Kämpfen geprägt seien (Urk. 44 S. 29). Die krankmachende Paardynamik, die sich im Streit um C._____ fortsetze, erschwere es den Eltern, C._____ vor Spannungen und Stress zu bewahren (Urk. 44 S. 31). Zudem sei C._____ als Kleinkind unangemessen lan- gen Trennungen von der Klägerin ausgesetzt gewesen (Urk. 44 S. 32). Mit der Psy- chotherapie könne C._____s Sicherheit gestärkt und ihre Handlungsmöglichkeiten, mit anderen Menschen in Beziehung zu treten, erweitert werden (Urk. 44 S. 33). Es müsse beachtet werden, dass die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten angepassten werde, was die Einschätzung von Drittper- sonen benötige, die C._____ gut kennen und sie regelmässig sehen würden (z.B. von der Besuchsbegleitung und/oder der Psychotherapeutin; Urk. 44 S. 34).

E. 6.2 Gestützt auf das Gutachten beantragt die Klägerin, die Ermächtigung zur Installation einer Psychotherapie. Das Gutachten lege eindrücklich dar, dass der Elternkonflikt sich auf C._____s Lebenswelten auswirke und ihr Vertrauen in eine sie schützende medizinische Versorgung belaste (Urk. 65 Rz. 27). Die langen Tren- nungen im Kleinkindalter hätten sich für C._____ als unüberschaubare Verluste der Klägerin erwiesen, was gemäss kinderpsychologischem Gutachten C._____ trau- matisiert habe und ihr heutiges Verhalten erkläre (Urk. 99 Rz. 6). Die Weigerung des Beklagten, der dringend empfohlenen Unterstützung durch eine Psychothera- pie zuzustimmen, sei nicht nachvollziehbar. Je mehr sich der Beklagte gegen Mass- nahmen sträube und je länger er C._____ ungeschützt seinem Kampf aussetze, desto eher werde sich C._____ erfahrungsgemäss auf die Seite eines Elternteils schlagen. Die Vorschläge und Empfehlungen der Gutachterin sollten eine solche Dynamik verhindern (Urk. 88 Rz. 58). Damit C._____ möglichst zeitnah gute Be- gleitung erhalte, die auch zugunsten des Beklagten die Ausweitung der Übernach- tungen begleite und der Beiständin Rückmeldungen geben könne, brauche es eine gerichtliche Zustimmung resp. Ermächtigung. Aus diesem Grund sei der Klägerin bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen das Recht einzuräumen, für C._____ eine kinderpsychologische Begleitung zu suchen und einzurichten (Urk. 65 Rz. 27).

- 53 -

E. 6.3 Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Frage einer Psychotherapie nicht vor Obergericht stelle, sondern zuerst anlässlich des Verfahrens vor Bezirksgericht entschieden werden müsse (Urk. 69 S. 29 und S. 13). Eine Psychotherapie sei nicht anzuordnen, weil es C._____ bei beiden Eltern gut gehe. Die Bezugspersonen des Kindergartens würden keine Auffälligkeiten sehen, die eine Therapie erfordern würden (Urk. 69 S. 29). C._____ habe sich altersentsprechend entwickelt, was sämtliche Berichte bestätigen würden (Urk. 85 S. 9 und 13). Es gebe auch keine traumatischen Trennungserfahrungen von der Klägerin, an die sich C._____ noch erinnern könne (Urk. 85 S. 11). Bei C._____ sei keine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert worden (Urk. 102 Rz. 6). Bei C._____ entgegen dieser Ausgangslage ein behandlungsbedürftiges psychologisches Problem zu konstruieren, gehe nicht an. So werde C._____ gezeigt, dass das Problem bei ihr liege (Urk. 85 S. 9). Das Problem sei aber richtigerweise auf der Elternebene festzumachen (Urk. 102 Rz. 17). Die Forderung der Gutachterin nach einer Psychotherapie widerspreche auch der von ihr selbst geltend gemachten – und vom Beklagten im grossen Teil bestrittenen – Vulnerabilität des Kindes bei Wechseln. Hier neben der Beiständin noch eine Bezugsperson in das Leben von C._____ eintreten zu lassen, gehe zu weit (Urk. 69 S. 29).

E. 6.4 Aus Sicht der Kindsvertreterin sei deutlich erkennbar, das C._____ eine psy- chotherapeutische Unterstützung benötige, die so bald wie möglich umzusetzen bzw. von der Beiständin zu organisieren sei (Urk. 121 S. 3).

E. 6.5 Die Gutachterin diagnostizierte bei C._____ traumatische Trennungserfah- rungen, Trennungsschwierigkeiten und eine erhöhte Vulnerabilität bei Veränderun- gen. In seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. August 2022 anerkannte der Beklagte selbst, dass C._____ unter psychischem Druck leide, der durch die Klä- gerin verursacht werde, indem diese versuche, C._____ dazu zu bringen, ihn ab- zulehnen, was bei C._____ ein Trauma verursache (Urk. 6/146/7 S. 9). Die Gut- achterin, beide Parteien und die Kindsvertreterin konnten bei C._____ psychische Beeinträchtigungen feststellen, weshalb diese als erstellt gelten. Die Installation ei- ner Psychotherapie stellt einen medizinischen Eingriff dar, der unter die Frage der elterlichen Sorge zu subsumieren ist (Art. 301 ZGB, vgl. auch BGE 146 III 313 E.

- 54 - 6.2.1). Im vorliegenden Verfahren gilt es, kindswohlgerechte Besuchsrechte vor- sorglich zu regeln. Die elterliche Sorge als solche bildet nicht Verfahrensgegen- stand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Hauptverfahrens vor Vorinstanz (Urk. 6/66 S. 2 und Urk. 6/73 Rz. 62). Einerseits erscheint eine Psychotherapie al- lein für das Besuchsrecht nicht unabdingbar. Die Gutachterin empfiehlt eine Beglei- tung des beklagtischen Ferienaufbaus "z.B. von der Besuchsbegleitung und/oder der Psychotherapeutin". Für C._____ wird eine fachkundige Übergabebegleitung angeordnet, die voraussichtlich C._____s emotionale Belastung bei den Überg- aben abfangen und eine allfällige, ihre Kompetenzen übersteigende Kindeswohl- gefährdung erkennen und der Beiständin melden kann. Es besteht keine derartige Dringlichkeit, dass mit dem vorliegenden Verfahren in die Frage der elterlichen Sorge einzugreifen und eine Psychotherapie anzuordnen ist. Zudem könnte das gleichzeitig Kennenlernen einer Psychotherapeutin und Besuchsbegleitperson C._____ vor dem Hintergrund ihrer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Veränderun- gen überfordern, weshalb diese Massnahmen nicht gleichzeitig zu implementieren sind.

E. 7 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird mit separatem Beschluss entschieden.

E. 7.1 Die Klägerin beantragt, den mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2022 angeordneten Aufgabenkatalog um die eingangs genannten Aufgaben zu erweitern (Urk. 65 S. 4). Bei derartigen Elternkonflikten sei eine parallele Elternschaft zum Schutz des Kindes umzusetzen, die grundsätzlich von getrennten Welten ausgehe. Die Kommunikation der Eltern sei auf das Nötige zu beschränken und durch Fach- personen zu begleiten bzw. durch die Beiständin zu übernehmen (Urk. 55 Rz. 18 und Rz. 24). Anträge zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts seien auch im Rahmen des Berufungsverfah- rens "anzuordnen" (Urk. 99 Rz. 16).

E. 7.2 Der Beklagte geht davon aus, dass die Anträge zur Erweiterung des Aufga- benkatalogs der Beiständin bei der Vorinstanz und nicht im vorliegenden Beru- fungsverfahren einzureichen seien (Urk. 85 S. 13).

- 55 -

E. 7.3 Die Kindsvertreterin erachtet es für C._____ als sehr wichtig, dass sie so schnell wie möglich ihre neue Beiständin kennenlernen könne. Die Klägerin solle einen solchen Kontakt unbedingt ermöglichen und die Beiständin solle sich mit ei- nem Treffen einverstanden erklären. C._____ solle wahrnehmen, dass es eine wei- tere Person gebe, die mit beiden Eltern Gespräche führe. Sofern die Beiständin künftig als kommunikative Brücke zwischen den Eltern agiere, sei eine baldige und wohlwollende Kontaktaufnahme wichtig (Urk. 96 S. 6).

E. 7.4 Mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2022 wurde P._____ anstelle von G._____ als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit den Aufgaben ernannt (Urk. 6/107/4 S. 7 = Urk. 6/110/1 S. 7),

a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu koordinieren und zu überwachen,

c) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln,

d) die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (z.B. ausgefallene Besuchs- tage, Übergabemodalitäten etc.) bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen,

e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und des Alters des Kindes hinzuwirken,

f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren,

g) die sozialpädagogische Familienbegleitung bei Vater und Mutter zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein,

h) die Umsetzung der Weisung an die Mutter, C._____ spätestens ab

1. Januar 2021 in einer deutsch-spanisch sprachigen Kindertagesstätte betreuen zu lassen, zu überprüfen.

E. 7.5 Errichtet die KESB eine Beistandschaft, hat sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistands festzuhalten (Art. 314 Abs. 3 ZGB). Diese Pflicht gilt glei-

- 56 - chermassen für alle anordnenden und bereits angeordnete Aufgaben anpassenden Behörden, da die Klärung und Definition der Aufgabenstellung Sache der Anord- nung und nicht des Vollzugs ist (CHK-Biderbost ZGB 314 N 5). Da die hiesige Kam- mer über Kindesschutzmassnahmen im Rahmen des persönlichen Verkehrs befin- det, liegt es in ihrer Kompetenz, den Aufgabenkatalog der Beiständin anzupassen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist auch ein Handeln im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren geboten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge der Klägerin und der Kindsvertreterin einzutreten ist.

E. 7.6 Einer Beiständin kann nur das Ausgestalten von relativ untergeordneten Mo- dalitäten des persönlichen Verkehrs – wie etwa des Ortes zum Treffen oder der jeweiligen Ausgestaltung der Ortswechsel (Verkehrsmittel, genaue Zeit) – übertra- gen werden, weil sich alle Beteiligten darauf verlassen können müssen, dass das im justizförmigen Verfahren Entschiedene und rechtskräftig Gewordene auch gilt, wobei Abweichungen im allseitigen Einvernehmen oder als letzte Möglichkeit eine behördliche Abänderung vorbehalten sind (OGer ZH PQ200007 vom 08.05.2020 E. 3.3). Die Modalitäten des Besuchsrechts werden mit vorliegendem Urteil umfas- send festgesetzt, sodass kein Raum mehr für eine Koordination und Festlegung durch die Beiständin verbleibt. Eine Kompensation für ausgefallene Besuchszeiten wird dem Beklagten nicht mehr zugestanden, weshalb auch ausgefallene Besuchs- tage durch die Beiständin nicht mehr zu regeln sind. Hingegen ist sie in Bestätigung der Verfügung vom 12. September 2023 weiterhin mit der Aufgabe betraut zu las- sen, für C._____ eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzie- rung besorgt zu sein (Urk. 133). Zudem hat sie für ein Ausfallkonzept besorgt zu sein (vgl. E. III.5.5.). Angesichts der hoch konfliktiven Elterndynamik wird es wei- terhin als notwendig erachtet, dass die Beiständin die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beklagten überwacht und zwischen den Eltern bei Problemen im Zusammen- hang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs vermittelt. Da ein möglichst um- fangreiches Kontaktrecht zum Beklagten in C._____s Interesse liegt, ist die Bei- ständin weiterhin damit zu beauftragen, gegebenenfalls mit den Parteien auf eine weitergehende, einvernehmliche Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Ent-

- 57 - wicklungsstandes und des Alters von C._____ hinzuwirken. Die Parteien wandten sich bereits in der Vergangenheit jeweils an die Beistandsperson oder anderweitige Drittpersonen, um die erforderliche Kommunikation zwischen ihnen indirekt sicher- zustellen. Hierbei erfüllte die Beistandsperson ihren Auftrag, mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunikation zu arbeiten und gegebenen- falls geeignete Massnahmen zu organisieren. Es erscheint derzeit weiterhin wün- schenswert, dass die Parteien irgendwann wieder in der Lage sein werden, direkt miteinander zu kommunizieren, weshalb im Rahmen dieses vorsorglichen Mass- nahmenentscheids kein Anlass besteht, die Kommunikationsförderung aus dem Aufgabenkatalog zu streichen. Ob in Zukunft tatsächlich eine parallele Elternschaft den Bedürfnissen von C._____ – und nicht bloss denjenigen der Parteien – am besten gerecht wird, gilt es vor Vorinstanz im Hauptverfahren zu klären.

E. 7.7 Wer in seiner amtlichen Tätigkeit von einer Kindswohlgefährdung erfährt und dieser im Rahmen seiner Tätigkeit keine Abhilfe schaffen kann, ist zur Meldung an die KESB verpflichtet (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dieser gesetzlichen Melde- pflicht unterstehen auch Beistandspersonen (ZKE 2019 S. 142 ff., S. 147). Zusätz- lich wurde die Beiständin mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2023 bereits explizit ersucht, nötigenfalls Antrag auf Anpassungen der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen (Urk. 6/110/1 Dispositiv-Ziffer 2.b). Für das vorliegende Verfahren und das Hauptverfahren vor Vorinstanz wurde für C._____ überdies eine Kindsvertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/178), die unter anderem für Anträge betreffend wichtige Fragen des persön- lichen Verkehrs und Kindesschutzmassnahmen zuständig ist (Art. 300 lit. c und lit. f ZPO). Es erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig, in den Aufga- benkatalog der Beiständin eine Antragsstellung zur Einschränkung der Besuchs- rechte aufzunehmen.

E. 7.8 Gemäss Art. 419 ZGB kann gegen Unterlassungen der Beistandsperson die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Diese Bestim- mung ist auch im kindesschutzrechtlichen Verfahren anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGer 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018, E. 6.1.). Die Beiständin

- 58 - wurde durch die KESB bereits ersucht, spätestens innert zwei Wochen nach Man- datsübernahme mit den Beteiligten persönlich Kontakt aufzunehmen (Urk. 6/101/1 Dispositiv-Ziffer 2.a). Als von der Beistandschaft betroffene Person ist C._____ ohne Weiteres als Beteiligte zu qualifizieren. Sofern die Beiständin C._____ noch immer nicht persönlich kennengelernt hat, können sich die Parteien und die Kinds- vertreterin an die KESB wenden. Eine erneute Aufforderung im Aufgabenkatalog erscheint nicht zielführend.

E. 7.9 Im Ergebnis sind die der Beiständin mit Beschluss vom 13. Januar 2022 übertragenen Aufgaben in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt anzupassen:

a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Übergabebegleitperson für C._____ zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzie- rung sowie ein Ausfallkonzept besorgt zu sein,

c) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu überwachen,

d) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln,

e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands und des Alters des Kindes hinzuwirken,

f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3 und Urk. 48/2 Dispositiv-Ziffer 2). Dabei hat es sein Be- wenden.

2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei-

- 59 - träge) – unabhängig vom Ausgang – dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. OGer ZH LZ200002-O vom 30.12.2020, E. IV.1.3.). Der Beklagte beabsichtigt mit seinen Anträgen, seine gute Beziehung zu C._____ sicherzustellen und nicht aus ihrem Leben gedrängt zu werden, während die Klägerin eine inzwischen gutachter- lich festgestellte Überforderung von C._____ mittels weniger und begleiteten Über- gaben, schrittweise aufbauenden Ferienbesuchsrechten des Beklagten und einer Psychotherapie abzufangen versucht. Beide Parteien hatten unter dem Gesichts- punkt des Kindeswohls gute Gründe für ihre Anträge im vorliegenden Berufungs- verfahren, weshalb ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Erst- und Zweitberufung betreffend zwei verschiedene Verfügungen, der zu beurteilenden aufschiebenden Wirkung, Wiedererwägungsgesuchen und (super)provisorischen Massnahmen sowie der Gutachtensergänzung und durchgeführten Vergleichsver- handlung gestützt auf § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Beweis- führung und Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. c und lit. e ZPO).

E. 8 Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Fr. 6'000.– einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 9 Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

E. 10 Schriftliche Mitteilung an die Klägerin 2,  den Beklagten, unter Beilage der Doppel von Urk. 144 und Urk. 145,  die Kindsvertreterin,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich,  die Beiständin, P._____,  die Vorinstanz und  die Obergerichtskasse  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 11 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 68 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ya

Dispositiv
  1. Für die weitere Dauer des Verfahrens gilt folgende Betreuungsregelung: Betreuung durch den Vater: an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;  der Vater verbringt diese Betreuungszeiten jeweils mit der Tochter in der Schweiz. In der übrigen Zeit betreut die Mutter die Tochter. Die Übergaben finden weiterhin über die Bahnhofshilfe statt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung der Beistandsperson bleiben vorbehalten.
  2. Die Kosten für diesen Zwischenentscheid werden im Endentscheid geregelt.
  3. [Schriftliche Mitteilung]
  4. [Rechtsmittelbelehrung] - 7 - Modifizierte Berufungsanträge: der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 99 S. 2 i.V.m. Urk. 55 S. 2. f und Urk. 65 S. 2 ff.; sinngemäss):
  5. Es seien die Anträge in der Rechtsschrift vom 27. Februar 2023 (Urk. 65) an den zwischenzeitlichen Zeitablauf anzupassen, wo- bei vordringlich eine Besuchsübergabebegleitung zu installieren sei, die C._____ bei den Übergängen entlasten kann.
  6. Erst wenn der Beklagte C._____ während der Hälfte der Schulfe- rienzeit jeweils für maximal eine Woche am Stück betreue, sei der Beklagte berechtigt zu erklären, mit C._____ auf eigene Kosten ins Ausland zu gehen. Er sei dabei zu verpflichten, mit C._____s schweizerischen Reisedokumenten zu reisen und seinen jeweili- gen Aufenthaltsort der Beiständin unaufgefordert mitzuteilen.
  7. Die Zweitberufung sei abzuweisen.
  8. Für die Dauer des Verfahrens sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2022 wie folgt zu bestätigen: Der Beklagte ist berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochen- ende von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kindergarten- oder Schul- ende, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Die Übergänge wer- den begleitet. Der Beklagte betreut C._____ in der Schweiz.
  9. Der mit Beschluss der KESB Zürich, II. Kammer, vom 13. Januar 2022 eingesetzten Beiständin seien gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende zusätzliche Aufgaben zu erteilen: a) Die begleiteten Besuchsübergaben bei einer geeigneten Fachstelle, eventualiter bei einer vom Gericht bestimmten Fachperson, zu organisieren, für deren Finanzierung besorgt zu sein und sie zu überwachen; b) die Daten der Ferienbesuche mit den Eltern und dem Be- suchsbegleiter jeweils im Vorjahr, jedoch spätestens drei Mo- nate im Voraus zu koordinieren und festzulegen sowie die einzelnen Ausdehnungsschritte des aufbauenden Besuchs- rechts unter Rücksprache mit der Therapeutin von C._____ monatlich zu überprüfen; c) im Bedarfsfall unverzüglich Anträge zur Einschränkung der Besuchskontakte zu stellen; d) die Eltern bei der Ausübung ihrer parallelen Elternschaft zu unterstützen und die für das Wohl von C._____ notwendige Kommunikation und Information zwischen den Eltern zu über- nehmen. - 8 -
  10. Es sei die Klägerin 2 zu ermächtigen, für C._____ eine kinderpsy- chologische Therapie zu installieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten des Beklagten. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 102 S. 1 i.V.m. Urk. 48/1 S. 2 f. und S. 7 sowie Urk. 85 S. 2; sinngemäss):
  11. Die Erstberufung und die Anträge der Klägerin 2 seien abzuwei- sen.
  12. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2022 sei insoweit aufzuheben, als sie dem Beklagten eine Betreuung des Kindes über das in Ziff. 1 der Verfügung bestimmte Wochen- endbesuchsrecht verweigert. Die Betreuungszeit am Dienstag sei neu am Mittwoch zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten der Klägerin 2. der Kindsvertreterin (Urk. 96 S. 4 ff. und Urk. 121 S. 3; sinngemäss):
  13. Es seien die Besuchstage von C._____ beim Beklagten gemäss beigelegter Planung für das Jahr 2023 und 2024 anzuordnen. In der Zeit, in der die Klägerin 2 mit C._____ Ferien verbringt, sei dem Beklagten kein Anrecht auf Ausübung seiner Besuchstage einzuräumen. Die Besuchstage seien nicht mit zusätzlichen Wo- chenenden vor oder nach den Ferien zu kompensieren.
  14. Das Ferienbesuchsrecht des Beklagten sei gemäss den beilie- genden Ferienplänen bis zum Schuleintritt von C._____ im Au- gust 2024 anzuordnen.
  15. Es sei so bald wie möglich eine spezialisierte Fachperson als Übergabebegleitung durch die Beiständin zu organisieren, die C._____ von der Klägerin 2 oder vom Kindergarten zum Beklag- ten und vom Beklagten zur Klägerin 2 begleitet. Bis zur Umset- zung der Übergabebegleitung seien die Übergaben weiterhin bei der Bahnhofshilfe vorzunehmen.
  16. Es sei so bald wie möglich eine psychotherapeutische Unterstüt- zung für C._____ von der Beiständin zu organisieren.
  17. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, einen Kontakt zwischen C._____ und der Beiständin zu ermöglichen, und die Beiständin sei zu einem solchen Treffen zu verpflichten. - 9 - Prozessuale Anträge: der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweiberufungsbeklagten (Urk. 99 S. 2 i.V.m. Urk. 55 S. 3, Urk. 65 S. 2, Urk. 138 S. 2 und Urk. 145 S. 1; sinngemäss):
  18. Es sei der Erstberufungsklägerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung (wiedererwägungsweise ab dem 1. März 2022) zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
  19. Es sei die Gutachterin, D._____, Kinderpsychologin des E._____ Instituts für das Kind zu offenen Fragen zum Gutachten zu befra- gen.
  20. Es seien die Verfügungen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2023 und 22. September 2023 zu bestätigen. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 48/1 S. 3, Urk. 132 S. 4 und Urk. 139 S. 2; sinngemäss):
  21. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
  22. Im Sinne einer Erläuterung des Beschlusses vom 16. August 2023 sei die Beiständin anzuweisen, weiterhin eine begleitete Übergabe und nicht ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren.
  23. Es sei die Beiständin anzuweisen, vorübergehend ein Abholen C._____s nach dem Kindergarten (Tagesschule F._____, … [Adresse]) und ein Bringen nach dem Besuchsrecht in den Kin- dergarten durch den Beklagten zu organisieren, bis eine spanisch sprechende Begleitperson oder eine andere Übergabestelle ge- funden wird. der Kindsvertreterin (Urk. 136 S. 2 und Urk. 144 S. 1; sinngemäss): Es seien die Verfügungen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2023 und 22. September 2023 zu bestätigen. - 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  24. Die Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) sowie der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2018 geborenen C._____ (Urk. 6/3/4 S. 2). Das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas stellte C._____ mit Urteil Nr. 547/2018 vom 10. Oktober 2018 vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die Obhut der Klägerin (Urk. 6/3/3 S. 4). Seit Ende 2018 lebt C._____ mit der Klägerin in der Schweiz (Urk. 1 Rz. 2 und Urk. 6/3/4 S. 2). Mit Urteil vom 9. April 2019 regelte das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas (Spanien) unter anderem den persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ (Urk. 6/3/6 S. 8 f.). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beklagten wies das Provinzgericht für Zivilsachen von Madrid mit Urteil vom 23. September 2020 ab (Urk. 6/3/10 S. 13). In der Zwischenzeit leitete der Beklagte am 29. April 2019 ein Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) ein (Urk 6/3/4 S. 1). Diese erachtete das Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 von Alcobendas mangels Zuständigkeit betreffend persönlichen Verkehr vor- frageweise als nicht anerkennungsfähig (Urk. 6/3/4 S. 20 ff.). Mit Beschluss vom
  25. September 2020 erklärte die KESB den Beklagten berechtigt, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen und mit ihr in Kontakt zu stehen (Urk. 6/3/4 S. 32): "- An jedem zweiten Wochenende von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kin- dergarten- oder Schulende, bis Sonntag, 18 Uhr. Der Vater erbringt diese Betreuungszeiten jeweils mit C._____ in der Schweiz. Zusätzlich betreut der Vater C._____ alle drei Monate einmal anstatt von Freitag bis Sonntag, 18 Uhr, von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kin- dergarten- oder Schulende, bis Donnerstag, 18.00 Uhr. Der Vater er- bringt diese Betreuungszeit in den Jahren 2020 und 2021 jeweils mit C._____ in der Schweiz. Ab dem Jahr 2022 erbringt der Vater die Be- treuungszeit von C._____ anlässlich der Betreuungswochenenden mit C._____ in der Schweiz. Für die Betreuungszeit von einer Woche alle - 11 - drei Monate ist der Vater ab dem Jahr 2022 berechtigt, C._____ auf ei- gene Kosten zu sich nach Spanien zu nehmen, wobei er sie ebenfalls auf eigene Kosten nach dieser Woche wieder zurück nach Zürich brin- gen muss. - Ab dem Alter von 6 Jahren betreut der Vater C._____ an jedem zwei- ten Wochenende von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kindergarten- oder Schulende, bis Sonntag, 18 Uhr, und während der Hälfte aller Schulfe- rien. Dabei betreut er C._____ während der Betreuungswochenenden in der Schweiz. Während der Ferienbetreuung ist der Vater berechtigt, C._____ auf eigene Kosten zu sich nach Spanien zu nehmen, wobei er sie ebenfalls auf eigene Kosten nach den Ferien wieder zurück nach Zürich bringen muss. Sodann betreut der Vater C._____ jeweils in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden Kalenderjahren an Neu- jahr und Pfingsten." Die gegen diese Betreuungsregelung am 29. September 2020 erhobene Be- schwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil der Kammer II vom 25. März 2021 ab (Urk. 6/32/180 S. 5 und 36).
  26. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 beantragten die Klägerin und C._____ bei der Vorinstanz die Abänderung der mit Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 von Alcoben- das vom 9. April 2019 festgesetzten Unterhaltsbeiträge und Besuchsrechtskosten (Urk. 6/1 S. 2 f.). Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO verzichtet, weil der Beklagte Wohnsitz im Aus- land hatte (Urk. 6/1 Rz. 4). Das Verfahren wurde zur Klärung des Aufenthaltsstatus des Beklagten bis einstweilen 31. Mai 2021 sistiert (Urk. 6/16 S. 2). Nachdem alle Parteien übereinstimmend ausführten, dass der Beklagte seinen Wohnsitz erst nach Klageeinleitung in die Schweiz verlegt habe (Urk. 6/24 ff.), erachtete sich die Vorinstanz für zuständig (Urk. 6/33 S. 2). Hinsichtlich der weiteren Prozessge- schichte vor Vorinstanz kann auf die angefochtenen Verfügungen vom 15. Februar 2022 und 7. Dezember 2022 verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff. = Urk. 6/114 S. 2 ff. - 12 - und Urk. 48/2 S. 3 f. = Urk. 6/180 S. 3 f.). Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. März 2022 fristgerecht die Erstberu- fung, wobei sie um aufschiebende Wirkung der Erstberufung ersuchte (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Nachdem der Beklagte zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen hatte (Urk. 7), wurde diese mit Verfügung vom 16. März 2022 angeordnet (Urk. 9). Mit Beschluss vom 19. April 2022 und Be- schluss vom 17. Mai 2022 wurden die Gesuche des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 17 und Urk. 22). Die Erstberu- fungsantwort erfolgte innert Frist (Urk. 26). Die Klägerin replizierte und beantragte die Ergänzung des am 19. Mai 2022 durch die Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachtens und die Sistierung des Erstberufungsverfahrens (Urk. 28/1 und Urk. 32). Nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 36), Rücksprache bei der Gutachterin D._____ (Urk. 37) und Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich (Urk. 39 ff.) wurde der Gutachtensauftrag um Fragen betreffend das Ferienbesuchsrecht ergänzt und das Erstberufungsverfahren bis 31. Dezember 2022 sistiert (Urk. 42). Noch vor Eingang des Gutachtens vom 22. Dezember 2022 (Urk. 44) erhob der Beklagte die Zweitberufung gegen die vorinstanzliche Verfü- gung vom 7. Dezember 2022 (Urk. 48/1). Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung der Klägerin – mit dem Hinweis, dass aufgrund der Zweitberufung für das Zweitberufungsverfahren ein erneutes Gesuch gestellt werden könne – ab- gewiesen, die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Dezember 2022 erläutert, die Verfahren betreffend Erst- und Zweiberufung vereinigt und Frist zur Zweitberufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum kinderpsychologischen Gutachten angesetzt (Urk. 49 f.). Nachdem sämtliche Eingaben innert Frist erfolgt waren (Urk. 55 ff.), wurden die Parteien und die Kindsvertreterin auf den 12. April 2023 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 72 ff.). Die gerichtlichen Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. II S. 25) und es erfolgten weitere Schriften- wechsel (Urk. 85 ff.). Mit seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 ersuchte der Beklagte sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2022 und um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Erstberufung (Urk. 102). Das Wie- dererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2023 abgewiesen. Gleich- - 13 - zeitig wurde den Parteien die Spruchreife des Verfahrens und der Übergang zur Urteilsberatung angezeigt (Urk. 104), worauf sich der Beklagte erneut vernehmen liess (Urk. 105). Die am 3. August 2023 durch den Beklagten und am 8. August 2023 durch die Beiständin gestellten (super)provisorischen Massnahmenbegehren wurden nach schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und der Kindsvertreterin mit Beschluss vom 16. August 2023 als gegenstandslos abgeschrieben bzw. abge- wiesen (Urk. 109 ff.). Die Spruchreife wurde nicht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 125 S. 5). Am 8. September 2023 und 21. September 2023 ersuchte der Be- klagte um eingangs wiedergegebene (super)provisorische Anordnungen (Urk. 132 S. 4 und Urk. 139 S. 2). Während ersteres Gesuch mit Verfügung vom 12. Septem- ber 2023 teilweise gutgeheissen wurden (Urk. 133), wurde letzteres Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2023 abgewiesen (Urk. 142). Nachdem die Klägerin und die Kindsvertreterin zu beiden Gesuchen des Beklagten Stellung nehmen konnten (Urk. 136, Urk. 138, Urk. 144 und Urk. 145), erweisen sich auch die Ver- fahren um vorsorgliche Massnahmen als spruchreif.
  27. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-185). II. Prozessuales
  28. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). - 14 -
  29. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2).
  30. Den im Rahmen der vorsorglichen Massnahmenverfahren vorgetragenen Noven wird mit vorliegendem Endentscheid Rechnung getragen. Da vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid im Hauptsacheverfahren dahinfallen (OGer ZH PF140031 vom 17.06.2014, E. 3.3.5.), sind die Massnahmenbegehren des Be- klagten vom 8. und 21. September 2023 als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Stellungnahmen der Klägerin und der Kindsvertreterin (Urk. 144 f.) dem Beklagten mit dem vorliegenden Ent- scheid zuzustellen.
  31. Ergänzungsgutachten bzw. gerichtliche Befragung der Gutachterin 4.1. Die Klägerin beantragt die Befragung der Gutachterin für den Fall, dass das Gericht das Gutachten als nicht nachvollziehbar oder lückenhaft erachte und noch Fragen habe (Urk. 65 Rz. 28 und Urk. 99 Rz. 4). Auch zu einer Vielzahl der beklag- tischen Beanstandungen offeriert die Klägerin eine Ergänzung des Gutachtens bzw. die Befragung der Gutachterin (Urk. 88 Rz. 26 ff., Rz. 32, Rz. 34 f., Rz. 39, Rz. 44 und Rz. 48). Im Sinne von Ergänzungsfragen solle die Gutachterin zudem Auskunft zu möglichen Fachinstitutionen oder Personen gegeben, die als Begleit- person in Frage kommen würden (Urk. 65 Rz. 29). Ihr Gesuch um ein Ergänzungs- gutachten zur Frage der Dauer und Häufigkeit des Ferienbesuchsrechts sowie Rei- sen nach Spanien begründet sie dahingehend, dass die Gutachterin diesbezüglich vage geblieben sei. Die von der Gutachterin vorgeschlagene Regelung, wonach die Psychotherapeutin und die Besuchsbegleitung die jeweilige Verträglichkeit für C._____ überwachen sollten, sei zwar klar kind- und bedürfnisorientiert, rechtlich aber leider nicht umsetzbar. Deshalb sei ein Ergänzungsgutachten zur Frage einer - 15 - für C._____ kindgerechten Steigerung (Welche Faktoren müssen dabei berück- sichtigt werden? Wie ist eine Steigerung mit der Entwicklungspsychologie verein- bar? Ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen sind Reisen mit dem Be- klagten ins Ausland für C._____ machbar?) einzuholen (Urk. 88 Rz. 60). 4.2. Der Beklagte erachtet das Einholen weiterer Gutachten durch das Oberge- richt wegen des summarischen Massnahmenverfahrens als unnötig. Vielmehr sei die Taktik der Klägerin nur allzu offensichtlich, weiter Zeit verstreichen zu lassen, um dann zu behaupten, das Besuchsrecht müsse wieder sachte aufgegleist wer- den (Urk. 102 S. 5). Auf der einen Seite werde eine Vulnerabilität des Kindes für Veränderungen geltend gemacht; auf der anderen Seite sei die Klägerin ohne Rücksicht auf das Besuchsrecht des Beklagten (und ohne seine Einwilligung und Kompensation des Besuchsrechts) nach Japan gereist (Urk. 102 S. 6). 4.3. Das Gericht kann ein mangelhaftes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverstän- dige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die Organisation einer geeigneten Begleitperson für die Übergaben wird in den Aufgabenkatalog der Beiständin auf- genommen (vgl. E.III.7.9). Diese hat bereits diesbezügliche Anfragen getätigt und gemäss provisorischer Anordnung der hiesigen Kammer mit der Organisation einer Besuchsübergabebegleitung begonnen (Urk. 111/1 S. 1 = Urk. 114/1 S. 1, Urk. 131, Urk. 133 und Urk. 141). Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn das Gutachten die Modalitäten des schrittweisen Aufbaus und den Zeitpunkt von Aus- landreisen präziser ausgeführt hätte. Für einen Entscheid im vorliegenden Beru- fungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erweist sich das Gutachten aber als genügend fundiert und – wie auch unter E.III.2.6. zu zeigen sein wird – nicht als mangelhaft. In summarischen Verfahren wird angestrebt, möglichst rasch eine optimale Situation zu schaffen. Es steht nicht eine definitive und dauerhafte Lö- sung der Kinderbelange im Vordergrund, weshalb langwierige Abklärungen durch Gutachten nur mit gebührender Zurückhaltung angeordnet werden sollten, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermes- sen zukommt (vgl. betreffend Eheschutz BGer 5A_262/2019 vom 30. September - 16 - 2019, E. 5.2.; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; OGer ZH LE150049 vom 15.08.2016, E. II.3.). Überdies konnte C._____ mittlerweile während der Frühlingsferien 2023 mit der Klägerin nach Japan reisen, ohne dass dies Überforderungen bei C._____ bewirkt hätte (Urk. 96 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist auch einschätzbar, ab wann Auslandreisen mit dem Beklagten kindswohl- gerecht sind. Eine weitere Verfahrensverzögerung durch eine Gutachtensergän- zung rechtfertigt sich nicht. III. Materielle Beurteilung
  32. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs die Schilderungen des beängstigenden Verhaltens von C._____ vor und nach den Besuchstagen beim Beklagten in den Erwägungen nicht berücksichtigt (Urk. 1 Rz. 8). 1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 1.3. Diesen Voraussetzungen genügt die angefochtene Verfügung ohne Zweifel. In der Zusammenfassung der Standpunkte der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese geltend gemacht habe, eine Ausdehnung des Kontakts bzw. eine zu lange Aufenthaltsdauer beim Beklagten führe bei C._____ zu einer Überforderung. - 17 - Das Kindeswohl werde durch die vielen Wechsel zwischen den Eltern und insbe- sondere durch lange Abwesenheiten von der Klägerin gefährdet, was das verunsi- cherte Verhalten von C._____ offenbare (Urk. 2 S. 6 f.). In der Würdigung erwog die Vorinstanz, der Beistand G._____ habe sich für eine ausgedehntere Betreuung durch den Beklagten ausgesprochen. Auch die Einräumung eines Ferienbesuchs- rechts des Beklagten mit C._____ erachte er als unproblematisch. Die Rechtsver- treterin der Klägerin habe in zahlreichen Rechtsschriften nicht darzutun vermocht, dass das Wohl von C._____ durch einen einwöchigen Ferienaufenthalt beim Be- klagten unmittelbar gefährdet werde (Urk. 2 S. 8). Den Schilderungen der Klägerin, wonach C._____ nach der Rückkehr von Aufenthalten beim Beklagten den Ein- druck mache, dass ihr der Wechsel zwischen den Eltern schwer falle, und sie ängst- lich, verunsichert und mit enormen Bedürfnissen nach Nähe, Trost und Sicherheit reagiere, sei entgegenzuhalten, dass es eine Erfahrungstatsache bilde, dass Klein- kinder eine gewisse Angewöhnungszeit bräuchten (Urk. 2 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat sich mit den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls auseinanderge- setzt und die Vorbringen der Klägerin in ihren Erwägungen berücksichtigt. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden, dass sie in ihrer Ermes- sensausübung auch auf Erfahrungstatsachen zurückgreift, was sie offenlegte.
  33. Gutachten 2.1. Die Parteien sind sich über den Stellenwert des Gutachtens vom 22. De- zember 2022 (Urk. 44) uneinig. Die durch den Beklagten erhobenen Beanstandun- gen sind zahlreich (Urk. 69 und Urk. 85 S. 8 ff.) und werden von der Klägerin mehr- heitlich in Abrede gestellt (Urk. 88 S. 3 ff. und Urk. 99 S. 3 ff.). Bezeichnend ist, dass der Beklagte sich trotz seiner über mehrere Seiten hinweg geäusserten Kritik auf einzelne in seinem Sinne ausgefallene Tatsachen im Gutachten – z.B. das gute Verhältnis von C._____ zu beiden Elternteilen (Urk. 69 Rz. 13.a und Urk. 102 Rz. 6), die Befähigung der Eltern zur Obhut und Erziehung (Urk. 69 Rz. 15), die Empfehlung für C._____, bis zur Oberstufe keine weiteren Sprachkurse zu besu- chen (Urk. 69 Rz. 3.c) – beruft, ohne zu begründen, weshalb auf das Gutachten diesbezüglich im Gegensatz zu den zu seinen Lasten festgestellten Tatsachen nun abgestellt werden könne. Die Kindsvertreterin äussert sich nicht explizit zum Stel- - 18 - lenwert des Gutachtens. Ihre Anträge widerspiegeln aber die gutachterlichen Emp- fehlungen (Urk. 96 und Urk. 121). Es ist im Folgenden nur auf die entscheidrele- vanten Kritikpunkte des Beklagten und die diesbezüglichen Gegenargumente der Klägerin einzugehen. Verfahrensgegenstand im hiesigen Verfahren bildet lediglich das Betreuungsrecht des Beklagten und insbesondere nicht die gemeinsame elter- liche Sorge. 2.2. Ein ordnungsgemässes Gutachten muss in einem korrekten Verfahren – na- mentlich unter Beachtung der Ausstandsregeln, des Gleichbehandlungsgebots und der persönlichen Leistungspflicht – erstellt worden sein (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9). Durch einseitige Kontakte mit einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter setzt sich die sachverständige Person dem Verdacht der Parteilichkeit aus. Dasselbe gilt für die Einholung von Informationen bei nur einer Partei oder die einseitige Beschaf- fung von Untersuchungsmaterial von einer Partei ohne Beteiligung der Gegenpar- tei. Dass die sachverständige Person in einem früheren Verfahren einer Partei be- reits einmal ein Gutachten erstattete, stellt dagegen in der Regel keinen Befangen- heitsgrund dar, auch wenn das damalige Gutachten zuungunsten dieser Partei aus- fiel (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 22, m.w.H.). Das Gutachten zeichnet sich in for- meller Hinsicht durch einen klaren und systematischen Aufbau aus. In materieller Hinsicht muss es vollständig, klar und schlüssig sein (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9 und N 11). Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen ange- geben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogenen Hilfsperso- nen vollständig offengelegt werden. Die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen vollständig sein. Als klar ist das Gutachten zu bewerten, wenn es präzise, verständlich und widerspruchsfrei ist. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, aus welchen Quellen und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufwei- sen. Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person müssen nach den Gesetzen - 19 - der Logik anhand der Begründung überzeugen (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9 und N 11 ff., m.w.H.). 2.3. Ungleichbehandlung der Parteien und Befangenheit 2.3.1. Der Beklagte moniert, bereits aus dem Inhaltsverzeichnis gehe eine Un- gleichbehandlung der Parteien hervor. Die Gutachterin habe unter anderem mit der Klägerin, ihrer Psychologin und ihrer Rechtsvertreterin gesprochen. Auf der ande- ren Seite habe sie nur mit dem Beklagten, nicht aber auch mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten gesprochen (Urk. 69 Rz. 1). Zudem habe die Rechtsvertreterin der Klägerin auch während des Erstellens des Gutachtens mit der Gutachterin in Kontakt gestanden, wobei weder aus dem Gutachten noch aus dem klägerischen Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen oder der vorinstanzlichen Aktennotiz klar hervorgehe, was besprochen worden sei. Die Offenlegung dieses Kontakts sei nicht im Verlaufe des Gutachtens, sondern erst mit dem Gutachten selbst vorgenommen worden, womit der Eindruck einer Befan- genheit entstehe. Auch wenn aus der Begründung des Gesuchs um Erlass super- provisorischer Massnahmen Kontakte zwischen der Gutachterin und Rechtsvertre- terin der Klägerin ersichtlich würden, würden diese weder explizit erwähnt noch Aktennotizen eingereicht. Nachdem die Gutachterin sich einzig von der Klägerin habe informieren lassen, sei nur zu gut nachvollziehbar, dass der Beklagte Zweifel an ihrer Professionalität habe und eine Befangenheit vermute (Urk. 69 Rz. 9.a). Er- staunlich sei das Vorgehen der Gutachterin auch darum, weil die Leiterin der Kita H._____ während der Telefonauskunft gegenüber der Gutachterin mitgeteilt habe, dass sich die Übergaben am Dienstagnachmittag seit drei Monaten verbessert hät- ten (Urk. 69 Rz. 9.b). Die Gutachterin habe ausdrücklich festgehalten, der Beklagte habe C._____ in einer schwierigen Situation adäquat beruhigen können. Wie die Gutachterin damals zur Einschätzung habe gelangen können, C._____ gehe es nicht gut, was an den Besuchsrechten des Beklagten liege, sei nicht nachvollzieh- bar (Urk. 69 Rz. 9.c). Die Auskunft der Gutachterin an die Vorinstanz, welche die superprovisorische Anordnung ausgelöst habe, sei einzig aufgrund einer einzigen beobachteten Übergabe, nämlich von der Klägerin zum Beklagten, erfolgt. Die spä- teren positiven Berichte und dass der Beklagte C._____ anlässlich dieser Überg- - 20 - abe habe beruhigen können, habe die Gutachterin nicht übermitteln wollen (Urk. 69 Rz. 20). Der Beklagte habe sodann mit der Gutachterin über die von ihr beobach- teten Übergaben sprechen wollen, was sie verweigert habe. Er habe auf die beson- dere Situation bei der Übergabe in Anwesenheit der Gutachterin und darauf, dass sich C._____ sonst anders verhalte, hinweisen wollen. Hier ein Gespräch zu ver- weigern, dokumentiere die Ungleichbehandlung der Parteien (Urk. 69 Rz. 4.b). Das E._____ Institut (fortan E._____) und D._____ seien von der Rechtsvertreterin der Klägerin vorgeschlagen worden. Ob diese bereits vorher Kontakt gehabt und über den Fall gesprochen hätten, sei nicht bekannt. Bekannt sei aber, dass D._____ bereits vor dem Gutachten mit den Parteien Kontakt gehabt habe, da sie am 18. Ja- nuar 2022 der Vorinstanz mitgeteilt habe, die Parteien im Rahmen der KET-Bera- tung je zu einem Einzelgespräch empfangen zu haben, eine solche Beratung aber nicht zielführend sei und sie darum ein kinderpsychologisches Gutachten empfehle, das sie nun selbst erstellt habe (Urk. 69 Rz. 2.k). 2.3.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es gehe fehl, wenn der Beklagte bereits aus dem Umstand, dass je ein Telefonat mit der Psychiaterin und der Rechtsvertreterin der Klägerin, die im Inhaltsverzeichnis aufgeführt worden seien, eine Ungleichbehandlung ableiten wolle (Urk. 88 Rz. 1). Es treffe zu, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin am 24. August 2022 die Gutachterin angerufen und gefragt habe, ob sie dem Gericht Auskunft über den Zustand von C._____ erteilen könne. Der einmalige Telefonkontakt zur Gutachterin sei im Gutachten korrekt wie- dergegeben. Kontakte zwischen der Rechtsvertreterin der Klägerin und dem E._____ habe es keine gegeben (Urk. 88 Rz. 17 und Rz. 32). Auch wenn sich die Übergaben zum Beklagten verbessert hätten, habe C._____ unter den Betreuungs- wechseln unter der Woche gelitten (Urk. 88 Rz. 32). Die Gutachterin habe die Not von C._____ im Zeitpunkt der Auskunft an die Vorinstanz am 25. August 2022 als Kinderpsychologin beurteilen und entsprechende Empfehlungen abgeben können (Urk. 88 Rz. 34). Es sei unzutreffend, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin D._____ als Gutachterin vorgeschlagen habe. Der Vorschlag habe sich auf das E._____ bezogen, das auf Lebensumstände für Vorschulkinder spezialisiert sei. Der Vorschlag einer KET-Beratung beim E._____ sei von der Vorinstanz ausge- gangen und in diesem Zusammenhang habe D._____ die Parteien kennengelernt. - 21 - Der Beklagte habe sich in der Teilvereinbarung vom 27. Januar 2022 mit der Gut- achtenerstellung durch das E._____ einverstanden erklärt (Urk. 88 Rz. 17). Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Gutachterin dem Beklagten ein Ge- spräch verweigert habe (Urk. 88 Rz. 24). 2.3.3. Eine Partei, die eine sachverständige Person ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat (Art. 183 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RB210036 vom 29.03.2022, E. II.2.1.). Beide Parteien führten anfangs Januar 2022 im Rahmen der KET-Beratung vor dem Gutachtensauftrag je ein Einzelge- spräch mit D._____ (Urk. 6/104 S. 3, Urk. 6/105, Urk. 6/107/8 und Urk. 44 S. 7). Bei ihrer Bestellung als Gutachterin im Mai 2022 (Urk. 6/132 f.) war der Vorkontakt zu den Parteien somit beiden längst bekannt. Der Beklagte äusserte bereits in seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. August 2022 Bedenken über die Unpartei- lichkeit der Gutachterin wegen ihrer Empfehlung, die Dienstagsbesuchsrechte zu sistieren (Urk. 6/146/7 S. 6), ohne gleichzeitig oder unmittelbar folgend ein Ausstandsgesuch zu stellen (vgl. Urk. 6/145). Seit der Verhandlung vom 9. Novem- ber 2022 war dem Beklagten auch bekannt, dass die Gutachterin nicht mehr gewillt war, der Vorinstanz einen Zwischenbericht bezüglich Besuchsrecht im Hinblick auf die vorsorglichen Massnahmen zu erstatten (Urk. 6/149 und Prot. I S. 65). Die dies- bezüglich mit Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 69) vorgetragenen Beanstandungen des Beklagten erfolgten somit verspätet und sind nicht mehr zu hören. Sie erweisen sich aber auch inhaltlich als unbegründet. Die Auskunft der Gutachterin an die Vor- instanz am 25. August 2022 stützte sich nämlich nicht einzig auf klägerische Schil- derungen, da – wie der Beklagte sodann auch selbst präzisiert (Urk. 69 Rz. 9.c) – bis zur Auskunft gegenüber der Vorinstanz vom 25. August 2022 (Urk. 6/142 und Urk. 44 S. 9) bereits mit beiden Parteien Einzelgespräche am 22. Juni 2022 bzw.
  34. Juli 2022 geführt worden waren (Urk. 44 S. 10 und S. 13), die Gutachterin C._____ am 8. August 2022 bei der Klägerin und am 9. August 2022 in der Kita in Anwesenheit des Beklagten erlebt hatte (Urk. 44 S. 16) und sie mit den zwei Be- treuerinnen der Kita telefoniert (Urk. 44 S. 21 ff.). Die Gutachterin konnte während dieser Kontakte einen unmittelbaren Eindruck über C._____s Befinden und die Übergabesituation gewinnen. Dass sich gemäss Auskunft der Kita die Übergaben - 22 - damals am Dienstagabend seit drei Monaten verbessert hätten, ist ausserdem nicht gleichbedeutend damit, dass diese gut verliefen. Auch der adäquate Umgang des Beklagten mit einer schwierigen Situation bedeutet nicht, dass die Situation selbst nicht belastend und zu verhindern ist. Zur ersten von ihr in der Kita beobachteten Übergabe hielt die Gutachterin fest, dass der Beklagte ihr erklärt habe, C._____ habe Angst vor der Gutachterin und nicht vor ihm oder der Klägerin (Urk. 44 S. 17). Er konnte somit auf die besondere Situation hinweisen und seine Erklärung bei der Gutachterin deponieren. Die Gutachterin wurde nicht als Therapeutin der Parteien beauftragt und ein weiterer Besprechungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die gutachter- liche Empfehlung am 25. August 2022 an die Vorinstanz ist damit nachvollziehbar und stellt kein Indiz für eine Ungleichbehandlung der Parteien dar. Das Telefonat mit der Psychiaterin der Klägerin gehörte zu einer sorgfältigen Sachverhaltsabklä- rung für die der Gutachterin unterbreiteten Fragen. Aus diesem Telefonat kann keine Ungleichbehandlung der Parteien abgeleitet werden. Vielmehr hätte sich die Gutachterin ohne Telefonat dem Vorwurf der Unvollständigkeit ausgesetzt. Einsei- tige telefonische Kontakte mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung unter Aus- schluss der Gegenpartei sind indessen an sich heikel. Das Telefonat mit der Rechtsvertreterin der Klägerin am 24. August 2022 sowie dessen Inhalt hielt die Gutachterin im Gutachten fest: Die Rechtsvertreterin der Klägerin habe angerufen und sich erkundigt, ob die Gutachterin zu der Betreuung von C._____ durch den Beklagten schon Aussagen machen könne, welche helfen könnten, die hängigen Verfahren zu klären. Die Gutachterin habe sich damit einverstanden erklärt, dem Gericht Auskunft zu geben (Urk. 44 S. 23). Die Richtigkeit des wiedergegebenen Gesprächsinhalts wird durch die Rechtsvertreterin der Klägerin bestätigt (Urk. 88 Rz. 17). Diese beantragte sodann auch in ihrem gleichentags gestellten Gesuch um superprovisorische Massnahmen eine Zwischeneinschätzung bzw. einen tele- fonischen Bericht der Gutachterin (Urk. 139 S. 2 und Rz. 13). Vor diesem Hinter- grund bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Rechtsvertretung der Klägerin und die Gutachterin weitergehend ausgetauscht und abgesprochen haben. 2.3.4. Die beklagtischen Vorwürfe der Befangenheit bzw. Ungleichbehandlung der Parteien erweisen sich als unbegründet. - 23 - 2.4. Unvollständigkeit 2.4.1. Der Beklagte erachtet das Gutachten als unvollständig. Die Gutachterin habe während der Gutachtenserstellung mit der Rechtsvertreterin der Klägerin in Kontakt gestanden. Was dabei besprochen worden sei, gehe nicht klar hervor. Die Gutach- terin habe sich nicht die Mühe gemacht, mit weiteren Beteiligten zu sprechen. Sie habe weder die eigenmächtig durch die Klägerin ausgewechselte, vormals behan- delnde Kinderärztin, Dr. I._____, noch den ursprünglichen Beistand, G._____, kon- taktiert (Urk. 69 Rz. 1). Den Bericht vom 13. März 2019 des forensischen Psychia- ters des Obergerichts Madrid, Dr. J._____, sei ausser Acht gelassen worden. Darin führe jener aus, dass bei keinem der Eltern Elemente gefunden worden seien, die technisch unvereinbar mit der Erziehung von C._____ einhergingen. Es werde den Eltern beschieden, dass die Frequenz der Kontakte beider Elternteile mit C._____ sehr wichtig für die Stärkung des Kindes zu Bezugspersonen sei und dass beide ihre Zusammenarbeit zugunsten der Tochter verbessern müssten. Ab dem sechs- ten Geburtstag hätte der Beklagte C._____ auch länger als zwei Wochen zu sich nehmen können, da die Bezugspersonen für C._____ in diesem Lebensstadium bereits gefestigt sein sollten (Urk. 69 Rz. 2.g). Auch der Bericht des Beistands, G._____, und das Schreiben von Dr. I._____ an Dr. K._____ seien nicht vollständig wiedergegeben. In beiden sei festgehalten worden, dass sich die Anspannung der Klägerin auf C._____ übertrage (Urk. 69 Rz. 2.h-i). Es erstaune, dass sich die Gut- achterin bei der Übergabe vom 18. September 2022 bei der SOS Bahnhofhilfe Zü- rich (fortan Bahnhofhilfe) mit L._____ unterhalten habe, aber weder das Gespräch noch dessen Inhalt aufgeführt habe (Urk. 69 Rz. 5.e). Der Beklagte stört sich bei den gutachterlichen Schilderungen der Abklärungsergebnisse mehrfach daran, dass die Gutachterin beobachtete Situationen oder Gespräche zusammenfasste, ohne dass sie sich für das Verhalten weiter interessiere oder ihre Alarmglocken läuten würden (Urk. 69 Rz. 5.c und Rz. 6.a). Bei der Diskussion der Abklärungser- gebnisse lasse die Gutachterin ausser Betracht bzw. verkenne, warum die Überg- aben vom Beklagten zur Klägerin überwiegend problemfrei funktionieren (Urk. 69 Rz. 13.d und Rz. 17). - 24 - 2.4.2. Die Klägerin macht geltend, Dr. I._____ habe C._____ nicht behandelt, son- dern sei eine einmalige Stellvertretung gewesen, weshalb die Gutachterin mit Dr. I._____ auch nicht habe sprechen müssen. Die Gutachterin habe mit Dr. M._____, der Stammärztin von C._____, gesprochen (Urk. 88 Rz. 2). Zu welchen Themen der Beistand, G._____, hätte Auskunft erteilen sollen, die über die Akten- lage hinaus gehe, sei unklar und werde nicht dargelegt. Die Gutachterin habe die Berichte des Beistands in ihre Abklärungen miteinbezogen (Urk. 88 Rz. 3). Auf wel- ches Aktenstück sich der Beklagte mit dem Bericht vom 13. März 2019 von Dr. J._____ beziehe, bleibe unklar. Die Vorbringen seien nicht geeignet, die Expertise der Gutachterin, die notabene drei Jahre später erfolgt sei, zu desavouieren. Die zu begutachtende Situation habe sich für C._____ in den letzten drei Jahren ver- ändert (Urk. 88 Rz. 13). Die Gutachterin habe den Bericht des Beistands, G._____, knapp, aber nicht verfälscht oder unter Auslassung einer wesentlichen Information wiedergegeben. G._____ fehle es an der Fachlichkeit, die psychologische Not von C._____ zu erkennen, zumal er es auch unterlassen habe, C._____ kennenzuler- nen (Urk. 88 Rz. 14). Das Schreiben von Dr. I._____ sei auf Wunsch des Beklagten zustande gekommen und eine reine Parteibehauptung, welche die Gutachterin mit ihrem Telefonat mit der Stammärztin von C._____ habe einordnen können (Urk. 88 Rz. 8). Falls das Gericht die problemlosen Übergaben von C._____ vom Beklagten zur Klägerin als mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht übereinstimmend sehe, sei die Gutachterin ergänzend zu befragen. Naheliegend sei vermutlich, dass sich C._____ freue, zurück in ihre gewohnte Umgebung zu kommen, hingegen Mühe bekunde, diese zu verlassen (Urk. 88 Rz. 44). 2.4.3. Wie der Beklagte betreffend eine allfällige Gehörsverletzung der Vorinstanz selbst und zutreffend ausführte, liegt es in der Natur der Sache, dass gerade beim vorliegenden Aktenumfang starke Zusammenfassungen notwendig sind (Urk. 26 Rz. 20). Wie bereits ausgeführt hielt die Gutachterin das Telefonat mit der Rechts- vertreterin der Klägerin am 24. August 2022 sowie dessen Inhalt unter den Gesprä- chen mit Drittpersonen fest (Urk. 44 S. 23) und bestätigte die Rechtsvertreterin der Klägerin die Richtigkeit des wiedergegebenen Gesprächsinhalts (Urk. 88 Rz. 17). Es bestehen keine Hinweise, dass die Gutachterin hier etwas unterschlagen hat. Der Beklagte substantiiert nicht, worüber die Gutachterin Dr. med. I._____ und - 25 - G._____ hätte befragen sollen. Höchstwahrscheinlich hätte sich der Beklagte Fra- gen betreffend die Notwendigkeit der Arztbesuche bzw. der fehlenden Kooperati- onsbereitschaft der Klägerin erhofft. Diese Fragen wären bei der Thematik der el- terlichen Sorge interessant, die es im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu be- urteilen gilt. Es liegt gerade in der Systematik eines fundierten Gutachtens, dass die Abklärungsergebnisse zunächst zusammengefasst und erst in der Diskussion der Abklärungsergebnisse und bei der Beantwortung der Fragen sowie Empfehlun- gen bewertet werden. Die Gutachterin hinterfragt in der Diskussion der Abklärungs- ergebnisse – wie der Beklagte zutreffend bemerkte – nicht, weshalb für C._____ nur der Wechsel von der klägerischen Welt in die beklagtische Welt eine gewaltige Herausforderung darstellt (Urk. 44 S. 27 ff.). Im Rahmen von Kindesschutzmass- nahmen spielt die Schuldfrage indes keine Rolle (vgl. BGer 5A_993/2016 vom
  35. Juni 2017, E. 4.2.2), auch wenn dies für den anderen Elternteil unbefriedigend sein mag. Ausschlaggebend ist, dass beim Wechsel von der Klägerin zum Beklag- ten unbestrittenermassen Probleme vorhanden sind, die es mit geeigneten Mass- nahmen bestmöglich zu lösen gilt. Ausserdem geht aus dem Gutachten hervor, dass sich die Vorbereitung auf den Wechsel auch beim Beklagten schwierig gestal- tete (Urk. 44 S. 20). 2.4.4. Das Gutachten hält dem Kriterium der Vollständigkeit für die in casu zu be- urteilenden Ergänzungsfragen stand. 2.5. Fehlende Schlüssigkeit 2.5.1. Der Beklagte bemängelt, der Schluss des Gutachtens zu Frage 6 sei nicht nachvollziehbar, weil der Wechsel der Kita und der Eintritt in den Kindergarten nicht zu einer Überforderung von C._____ geführt hätten (Urk. 69 Rz. 19). C._____ habe sich gut in den Kindergarten eingelebt (Urk. 85 S. 11). Auf S. 22 des Gutachtens werde ein Telefonat mit der Kita H._____ vom 12. August 2022 aufgeführt, wonach sich die Übergaben am Dienstagnachmittag seit drei Monaten verbessert hätten. Ebenso habe die Leiterin der Bahnhofhilfe bestätigt, dass es Schwierigkeiten bei der Übergabe gebe, wenn die Klägerin C._____ bringe. Beim Zurückkommen wirke C._____ zufrieden und glücklich (Urk. 85 S. 3). Die Schlussfolgerung, wonach der Stress von C._____ bei den Übergaben zu einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber - 26 - Veränderungen geführt habe, sei damit nicht nachvollziehbar und falsch (Urk. 85 S. 4). Betreffend Frage 7 erachtet es der Beklagte als widersprüchlich, dass eine funktionierende Besuchsregelung superprovisorisch aufgehoben worden sei, wo- mit ein Wechsel im gewohnten Rhythmus des Kinds erfolgt sei, nun aber damit argumentiert werde, es sei C._____ kein Wechsel mehr zuzumuten (Urk. 69 Rz. 20). Es fehle auch an einer logischen Erklärung aus dem Blickwinkel des Kin- des für die Empfehlung der Gutachterin betreffend das Ferienbesuchsrecht. Die Gutachterin halte zwar fest, dass prinzipiell die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beklagten alle drei Monate während rund sechs Tagen mit dem Wohl von C._____ vereinbar sei. Trotzdem gebe sie diese Empfehlung nicht, was sie allein mit dem Wohl der Klägerin begründe, die Mühe mit einer solchen Regelung habe (Urk. 69 Rz. 21). Es sei nicht nachvollziehbar, warum C._____ nicht länger beim Beklagten sein könne, wenn sie bei der Übergabe vom Beklagten an die Klägerin glücklich und zufrieden sei (Urk. 85 S. 5). Die Gutachterin habe gar nicht feststellen können, dass die für C._____ angeblich nicht überschaubaren, zu langen Trennun- gen von der Klägerin bei C._____ Stress verursachen würden. Die Gutachterin habe C._____ nämlich lediglich im Rahmen des Wochenendbesuchsrechts erlebt (Urk. 85 S. 10). Die Empfehlungen der Gutachterin seien auch deshalb falsch, weil beim Beklagten keine maligne Dynamik zwischen den Parteien auszumachen sei. Aus dem Gutachten gehe mit keinem Wort hervor, dass der Beklagte schlecht über die Klägerin rede. Im Gegenteil habe die Gutachterin ja selbst feststellen können, dass der Beklagte gut über die Klägerin gesprochen habe, als sich C._____ gewei- gert habe, sich für die Übergabe vorzubereiten (Urk. 85 S. 6). Eine Traumatisierung C._____s in ihrer frühen Kindheit sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeige C._____, dass sie es mit beiden Parteien gut habe und das Verhältnis zu beiden gut sei (Urk. 85 S. 6 f.). Es gebe keine traumatische Trennungserfahrung, an die sich C._____ noch erinnern könne. Als die Klägerin mit ihrem erweiterten Suizid gedroht habe, sei C._____ ein Baby gewesen und die Trennung sei lediglich für eine sehr kurze Zeit (höchstens einen Tag) erfolgt (Urk. 85 S. 11). 2.5.2. Die Klägerin führt aus, der Beklagte versuche unter Missachtung der spezi- ellen und kindeswohlschädigenden Elternkonstellation wiederholt, "Normalität" gel- tend zu machen. Es sei dem Gutachten zu folgen, wonach sich die Konflikte auf - 27 - C._____ und ihre Lebenswelt auswirken würden (Urk. 88 Rz. 55). Betreffend das Ferienbesuchsrecht scheine der Beklagte den Schutzbedarf von C._____ nicht ver- stehen zu können. Die Empfehlungen der Gutachterin seien vor dem Hintergrund der festgestellten traumatischen Erlebnisse des Kindes in der frühen Kindheit sowie der krankmachenden Paardynamik nachvollziehbar und adäquat (Urk. 88 Rz. 59). C._____ habe im ersten Lebensjahr jeden Samstag von 11.00 Uhr bis Sonntag um 16.00 Uhr sowie ab Oktober 2018 jeweils alle zwei Wochen vom Freitagnachmittag bis Sonntagabend und alle drei Monate eine Ferienwoche beim Beklagten ver- bracht. Diese Trennungen hätten sich für C._____ als unüberschaubare Verluste der Klägerin erwiesen, was gemäss kinderpsychologischer Gutachterin C._____ traumatisiert habe und ihr heutiges Verhalten erkläre (Urk. 99 Rz. 6). Die Belas- tungssituation von C._____ werde von Fachpersonen seit längerer Zeit beobachtet und zu Papier gebracht. Die Feststellungen der Gutachterin würden die Einschät- zungen der Fachpersonen bestätigen (Urk. 99 S. 7). 2.5.3. Gemäss Zusammenfassung der telefonischen Auskünfte berichteten sowohl die Leiterin der Kita H._____ als auch die Lehrperson und die Klassenassistentin, dass C._____ bei der Eingewöhnung in die Kita H._____ bzw. in den Kindergarten Mühe gezeigt habe (Urk. 44 S. 22 und S. 24 ff.). In der Kita H._____ habe C._____ heftig auf Veränderungen reagiert. Sie habe aufgehört zu reden und habe stattdes- sen gefaucht (Urk. 44 S. 22). Die Klassenassistentin äusserte, dass es viele Wech- sel bei den Lehrpersonen gegeben habe. C._____ habe allmählich gelernt, sich anzupassen. Sie habe sich dabei stark an der Klassenassistentin orientiert, die kon- stant da gewesen sei. Wenn Änderungen den normalen Ablauf stören würden, sei dies für C._____ sehr kompliziert (Urk. 44 S. 26). Die Klassenlehrerin und die Klas- senassistentin erachteten die Wechsel vom Kindergarten in den Hort als schwierig. Mit der Begleitung der Klassenassistentin habe es dann schliesslich gut funktio- niert. Da morgens ein Wechsel vom Kindergarten in den DAZ-Unterricht (Deutsch- unterricht als Zweitsprache) direkt nach dem Ankommen im Kindergarten für C._____ nicht möglich gewesen sei, habe sie in die zweite DAZ-Gruppe gewech- selt, damit sie Zeit gehabt habe, vor dem nächsten Übergang anzukommen (Urk. 44 S. 25 f.). Beide Parteien und die Bahnhofhilfe erklärten der Gutachterin, dass C._____ mit den Trennungen und den Übergaben Mühe habe (Urk. 44 S. 11, - 28 - S. 13 und S. 24). Die Gutachterin konnte sodann am 30. Oktober 2022 selbst mit- erleben, wie der Beklagte die protestierende C._____ auf die Übergabe vorbereiten musste, wobei diese Vorbereitung vergleichsweise schnell gegangen sei (Urk. 44 S. 20). Unter Zugrundelegung dieser Aussagen und Beobachtungen kam die Gut- achterin nachvollziehbar zum Schluss, dass C._____ auf Veränderungen empfind- lich reagiere und Trennungsschwierigkeiten aufweise. Bei der Beantwortung der Frage 7 sprach die Gutachterin nicht den Wechsel eines Betreuungsrhythmus an, sondern den Wechsel vom einen Elternteil zum anderen (Urk. 44 S. 32), was im Einklang mit dem soeben Erörterten steht. Dass sich gemäss Auskunft der Kita die Übergaben damals am Dienstagabend seit drei Monaten verbessert hätten, muss nicht heissen, dass diese gut verliefen. Der adäquate Umgang des Beklagten mit einer schwierigen Situation bedeutet zudem nicht, dass die Situation selbst nicht belastend und zu verhindern ist. Auch die beklagtischen Einwände zur Empfehlung des aufbauenden Ferienbesuchsrechts verfangen nicht. Die Empfehlung eines auf- bauenden Ferienbesuchsrechts wurde nicht nur zum Wohle der Klägerin oder we- gen der malignen Elterndynamik, sondern auch wegen der für C._____ traumati- schen, langen Trennungen von der Klägerin in der frühen Kindheit als empfehlens- werter erachtet (Urk. 44 S. 33 f.). Die Trennungsproblematik bezog sich nicht auf die Trennung während der Untersuchungshaft, sondern auf die ungewöhnlich lan- gen Ferienbesuchsrechte im Kleinkindalter (Urk. 44 S. 32). Zudem sind Traumata nicht ausgeschlossen, nur weil man sich bewusst nicht an traumatische Erlebnisse erinnern kann, da sie im Unterbewusstsein verankert sein können. Auch ein gutes Verhältnis zum Beklagten schliesst ein früheres Trauma keineswegs aus, weshalb kein Widerspruch besteht. Es trifft zwar zu, dass die Gutachterin C._____ nie wäh- rend eines Ferienbesuchsrechts beim Beklagten erleben konnte. Das Gutachten stützt sich indes nicht nur auf die unmittelbaren Wahrnehmungen der Gutachterin, sondern zusätzlich auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten und ihre eigenen Sachverhaltsabklärungen (vgl. Urk. 44 S. 2 ff.). Die durch den Beklagten in Abrede gestellte maligne Dynamik zwischen den Parteien geht sodann ohne Weiteres aus den höchst strittig geführten Verfahren hervor. Ausserdem führte der Beklagte selbst aus, dass die Probleme im Verhältnis der Eltern liegen würden (Urk. 85 S. 9). Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Streit "auf leider zu vielen Ebe- - 29 - nen" ausgetragen werde, was nicht alleine am Beklagten liege, sondern vielmehr auch die Klägerin einen erheblicheren Anteil an dieser Situation habe (Urk. 85 S. 10). 2.5.4. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind demnach schlüssig und nach- vollziehbar. 2.6. Das Gutachten erweist sich nach dem Erwogenen für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht als mangelhaft, weshalb im Folgenden auf dieses abgestellt werden kann und Abweichungen zu begründen sind.
  36. Betreuungsumfang des Beklagten 3.1. Zum Ferienbesuchsrecht erwog die Vorinstanz, dass der Aufbau einer ge- festigten Beziehung zwischen dem Beklagten und C._____ bis anhin vor allem durch den Konflikt zwischen den Eltern um das formale Besuchsrecht behindert worden sei. Der Bericht des Beistands, G._____, vom 26. April 2021, habe gestützt auf die durchgeführte Familienbegleitung durch das Sozialzentrum O._____ fest- gehalten, dass aufgrund der durch die Familienbegleiterin attestierten Erziehungs- kompetenzen nichts gegen häufigere reale Kontakte von C._____ zum Beklagten spreche. Auch die Einräumung eines Ferienrechts des Beklagten mit C._____ habe er als unproblematisch erachtet. Ein restriktives Besuchsrecht bzw. die weitere Sis- tierung des Ferienbesuchsrechts liege – zumindest aus heutiger Sicht – nicht im Kindesinteresse, zumal keine direkte Kindeswohlgefährdung durch die Ausübung des Ferienrechts ersichtlich sei. Der klägerischen Befürchtung einer anfänglichen Überforderung von C._____ sei entgegenzuhalten, dass eine vertiefte Beziehung und Vertrauensbasis erst entstehen könne, wenn regelmässige Kontakte mit einer gewissen Intensität stattfinden würden. Eine einwöchige Ferienbetreuungszeit am Stück entspreche C._____s Interessen, weil sie ihr ermögliche, den Alltag mit dem Beklagten zu erleben und ihre Beziehung zu vertiefen. Der Anspruch von C._____ auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Beklagten sei zu schützen und der Beklagte zu berechtigen, für die weitere Dauer des Verfahrens alle drei Monate eine einwöchige Ferienbetreuungszeit zu erbringen. Ab Kindergarteneintritt müsse das Ferienbesuchsrecht den Schulferien angepasst werden (Urk. 2 S. 8 ff.). - 30 - Zur Sistierung des Besuchsrechts unter der Woche führte die Vorinstanz aus, es seien sich beide Eltern einig, dass die Übergaben vom einen zum anderen El- ternteil eine Belastung für C._____ darstellen würden und sie Mühe zeige, sich vom jeweiligen Elternteil zu lösen. Weiter seien sich die Eltern einig, dass sich die Si- tuation von C._____ nach dem für sie anfänglich anspruchsvollen Kindergartenein- tritt beruhigt und sie sich im Kindergarten gut integriert habe und sich wohl fühle. Es erscheine zumindest als glaubhaft gemacht, dass es seit dem Sommer 2022 zu einer Stabilisierung des Wohlbefindens von C._____ gekommen sei. Ob die Stabi- lisierung einzig darauf zurückzuführen sei, dass sich C._____ mittlerweile im Kin- dergarten gut eingelebt habe, oder ob auch die Streichung des Besuchsrechts des Beklagten unter der Woche und damit die Reduktion der für C._____ belastenden Übergaben zu einer Verbesserung geführt habe, könne nicht abschliessend beur- teilt werden. Die Folgen einer Wiedereinführung des Besuchsrechts des Beklagten unter der Woche für das Wohlbefinden von C._____ seien zum aktuellen Zeitpunkt für das Gericht schwer abschätzbar. Durch das in Auftrag gegebene Gutachten solle unter anderem genau diese Frage beleuchtet werden. Unter diesen Umstän- den sei es zum aktuellen Zeitpunkt – kurz bevor das vollständige kinderpsycholo- gische Gutachten vorliege und kurz nachdem sich C._____s Zustand stabilisiert zu haben scheine – nicht im Wohl von C._____, sie erneut einer Veränderung ihres Wochenablaufs auszusetzen (Urk. 48/2 S. 8). 3.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Ferientage basierend auf einer Aussage des ehemaligen Beistands angeordnet. Dieser habe C._____ nie besucht, er kenne weder sie noch ihren Entwicklungsstand, ihre Ängste und Nöte. Hingegen habe der Beistand wiederholt den Wünschen des Beklagten nachgegeben, ohne die Klägerin in seine Entscheidung miteinzubeziehen, wie auch bei der Frage der Ferienbesuchszeit (Urk. 1 Rz. 19). C._____ reagiere nach jedem Besuch beim Be- klagten stark. Sie regrediere ins Babyalter, leide unter Schlafstörungen, nächtli- chem Erwachen und Weinen. Sie suche die Klägerin und gehe ihr auf Schritt und Tritt nach (Urk. 1 Rz. 7). C._____ nässe nicht nur bei der Klägerin, sondern auch im Kindergarten und Hort ein (Urk. 99 Rz. 4). Die Ferienwoche alle drei Monate sei installiert worden, um dem damals in Spanien wohnenden Beklagten Kontaktmög- lichkeiten zu C._____ zu geben. Zwischenzeitlich sei die Situation anders. Der Be- - 31 - klagte lebe nun in der Stadt Zürich (Urk. 1 Rz. 20). Zudem sei C._____ am 22. August 2022 in den Kindergarten eingetreten. Das Ferienmodell bedürfe somit ei- ner Neubeurteilung. Ferien seien auf die Schulferien zu legen (Urk. 32 Rz. 7 und Urk. 41 Rz. 2). Die Feststellung der Gutachterin, dass es C._____ jeweils gut beim jeweiligen Elternteil gehe, bedeute nicht, dass es C._____ in der vorliegenden El- ternkonstellation gut gehe. Die massiven elterlichen Konflikte hätten gemäss Gut- achterin bei C._____ zu einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Veränderungen geführt (Urk. 65 Rz. 14). C._____ werde von allen Betreuerinnen als ein Kind be- schrieben, das Mühe mit Veränderungen habe (Urk. 99 Rz. 14). Erschwerend komme hinzu, dass C._____ bereits in ihrer frühen Kindheit traumatische Tren- nungserfahrungen von der Klägerin erlebt habe (Urk. 65 Rz. 16). Eine Trennungs- zeit von der Hauptbezugsperson von einer Woche sei für ein Vorschulkind (gemeint bis zum Alter von sechs Jahren) aus kinderpsychologischer Sicht zu lange (Urk. 32 Rz. 4). Aufgrund der Trennungsprobleme von C._____ empfehle die Gutachterin, die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten anzupassen (Urk. 65 Rz. 18), indem die Übernachtungen schrittweise und sorgfältig durch eine Psychotherapeutin und eine spanisch sprechende Besuchsbegleitung überwacht bis zum Schuleintritt (1. Primarklasse) auf die Dauer einer Woche ausgeweitet wür- den (Urk. 55 Rz. 11). Wenn der schrittweise Aufbau der Ferienkontakte mit dem Wohl von C._____ abgestimmt und gut verlaufen sei, solle der Beklagte ab Eintritt in die Primarschule C._____ auf eigene Kosten die Hälfte der Schulferien mit sich oder zu sich nehmen können, wobei die jeweiligen Ferien ohne Kompensation von ausgefallenen Besuchswochenenden nicht mehr als eine Woche am Stück umfas- sen sollen. Für das Sicherheitsgefühl von C._____ sei zudem festzulegen, dass sie zwischen den Aufenthalten beim oder mit dem Beklagten zehn Tage mit der Kläge- rin verbringe (Urk. 65 Rz. 24). Mit dem kindesgerecht auszuweitenden Ferienbe- suchsrecht sei erst nach Einsetzung einer 1:1-Übergabebegleitung zu beginnen (Urk. 88 S. 25 f.). Von einer Kompensation der ausgefallenen Besuchszeit sei ab- zusehen, um keine mathematisch motivierte Diskussionen aufkommen zu lassen. In der Vergangenheit habe der Beklagte jede Stunde, die aus organisatorischen Gründen von seinem Besuchsrecht abgegangen sei, eingefordert und habe sie kompensiert haben wollen (Urk. 65 Rz. 33). - 32 - Aufgrund der wiederholt nervenaufreibenden und zeitintensiven Übergaben und um den Schuleintritt von C._____ nicht zu gefährden, habe die Klägerin die Sistierung der Betreuung durch den Beklagten unter der Woche beantragt, was zu weniger zu bewältigenden Wechsel geführt habe (Urk. 55 Rz. 3 und Rz. 12). Die Gutachterin unterstütze dieses Anliegen (Urk. 55 Rz. 3). Sie führe die Entlastung von C._____ auf die aktuelle Betreuungsregelung ohne Betreuung durch den Be- klagten unter der Woche zurück (Urk. 55 Rz. 12). Die Klägerin bestreitet die be- klagtische Behauptung, dass sie eine Entfremdung von C._____ vom Beklagten bezwecke (Urk. 55 Rz. 13). Wenn C._____ jeweils voller Freude zur Klägerin zu- rückrenne und Schwierigkeiten und Widerwille sowie klare Abwehr beim Wechsel zum Beklagten zeige, könne ein Laie nicht auf eine (bestrittene) klägerische Tren- nungsangst schliessen. Das Kind gebe altersgerecht seinen Willen kund, dass es nicht zum Beklagten auf Besuch gehen wolle. Der Hintergrund werde von der Gut- achterin in den zu langen Trennungen von der Klägerin in der frühen Kindheit ge- sehen (Urk. 99 Rz. 4). Die Gutachterin empfehle die aktuell gelebte Betreuungsre- gelung vorerst beizubehalten. Die Klägerin weist darauf hin, dass ab dem zweiten Kindergartenjahr die Übergaben um 13.00 Uhr nicht mehr möglich seien, da C._____ dann am Freitagnachmittag den Unterricht besuchen werde (Urk. 55 Rz. 21). Aus diesem Grund sei die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 7. Dezember 2022 wie beantragt zu präzisieren, dass die Übergaben jeweils um 13.00 Uhr resp. nach Kindergarten-oder Schulschluss zu erfolgen hätten (Urk. 55 Rz. 22). 3.3. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeblichen Beobach- tungen der Klägerin, wonach C._____ nach Besuchen beim Beklagten wieder ins Babyalter zurückfalle, keineswegs neue Behauptungen seien (Urk. 26 Rz. 5). Er- staunlich sei, dass die Thematik des Zurückfallens ins Kleinkindalter für die Klägerin (auch) im damaligen Verfahren vor der KESB eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Gleich verhalte es sich im vorliegenden Verfahren, das zwecks Abänderung des Kindesunterhalts von der Klägerin eingeleitet worden sei und nicht etwa des- wegen, weil die Klägerin Angst um das psychische Wohl von C._____ gehabt habe. In der Klageschrift vom 19. Februar 2021 würden die angeblichen Auffälligkeiten mit keinem Wort erwähnt. Vor diesem Hintergrund seien die heutigen Darstellungen - 33 - der Klägerin nicht glaubhaft (Urk. 26 Rz. 6). Der Beklagte anerkenne, dass C._____ nach längeren Ferienaufenthalten bei ihm als nicht hauptbetreuendem El- ternteil etwas Zeit benötige, sich bei der Klägerin wieder einzufinden. Er habe denn auch nicht dafür votiert, dass C._____ nach den Ferien direkt von ihm in die Kita gebracht werde (Urk. 26 Rz. 11). Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass C._____ auch weiterhin jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Sonntag- abend mit dem Beklagten verbringe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese erweiterte Wochenendbetreuung alle zwei Wochen keine Gefährdung des Kindes- wohls darstellen würde, ein sechstägiges Ferienbesuchsrecht alle drei Monate hin- gegen schon (Urk. 26 Rz. 7). C._____ habe keinerlei Probleme damit, einige Tage von der Klägerin getrennt zu sein. Sie wolle während der Besuchszeiten beim Be- klagten denn auch nicht mit der Klägerin telefonieren (Urk. 26 Rz. 12). Es sei von der KESB in einem aufwändigen Verfahren geprüft worden, welche Regelung der Kinderbelange dem Wohl von C._____ am besten gerecht werde. All diese Mass- nahmen seien in Berichten und Entscheiden aktenkundig gemacht und hätten zu Tage gefördert, dass die Belastungen, denen C._____ wohl ausgesetzt sei, ihren Ursprung nicht in der Art oder dem Umfang der Betreuung durch den Beklagten hätten (Urk. 26 Rz. 19). C._____ gehe es beim Beklagten gut (Urk. 69 S. 30). Beim Zurückkommen vom Beklagten wirke C._____ zufrieden und glücklich (Urk. 85 S. 3). Die Trennungsproblematik liege bei der Klägerin. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie diese, sei es bewusst oder unbewusst, auf C._____ übertrage. Probleme bei der Rückgabe von C._____ an die Klägerin gebe es nicht, vielmehr scheine es so, dass die Klägerin sich nicht mit der Trennung von C._____ für die Ferien abfinden könne und das Kind – sei es bewusst oder unbe- wusst – wohl beeinflusse (Urk. 85 S. 12). Die vorinstanzliche Verfügung vom
  37. Februar 2022 habe sich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und sei wie alle anderen mit der Sache bisher betrauten Amtsstellen zum Schluss gekommen, dass ein Umgangsrecht zum Beklagten und so auch ein Ferienrecht im wohlver- standenen Interesse des Kindes liege (Urk. 26 Rz. 20 und Urk. 85 S. 12). Das Fe- rienbesuchsrecht sei dementsprechend ab den Sommerferien vollständig und zur Hälfte der entsprechenden Ferien wieder einzuräumen (Urk. 85 S. 12 f.). - 34 - Anhand einer einzigen Übergabe, in der kein Fehlverhalten des Beklagten habe festgestellt werden können, sei dem Beklagten das Besuchsrecht gekürzt worden, ohne weitere Beteiligte, wie die Mitarbeitenden der Kita, zu befragen. Dies wäre darum nötig gewesen, da diese nicht nur eine Übergabe, sondern beinahe jede Übergabe mitbekommen hätten (Urk. 48/1 Rz. 9). Auch die Kindergartenlehr- person sei vom Gericht weder vor Erlass der superprovisorischen Verfügung noch vor der angefochtenen Verfügung befragt worden. Es hätten keinerlei Hinweise da- für bestanden, dass C._____ den Kindergarteneintritt nicht mit der laufenden Be- treuungsregelung hätte schaffen können (Urk. 48/1 Rz. 10). Es sei allgemein be- kannt, dass Kinder im Alter von C._____ die Zeit langsamer als Erwachsene erle- ben würden. So seien für sie zwei Wochen, in denen sie den Beklagten nicht sehen dürfe, deutlich länger als für Erwachsene. Davor habe sie den Beklagten jede Wo- che mindestens einmal gesehen. Der Beklagte befürchte daher nicht zu Unrecht, dass sich C._____ weiter von ihm entfremden lasse, was wohl die Absicht der Klä- gerin in sämtlichen Verfahren sei (Urk. 48/1 Rz. 11). Aus dem Telefongespräch mit Frau N._____ von der Bahnhofhilfe sei ersichtlich, dass die Übergabe C._____ dann Schwierigkeiten bereite, wenn die Klägerin C._____ bringe. Wenn der Be- klagte C._____ bringe, wirke das Kind glücklich. Dieses Verhalten lasse klare Rück- schlüsse auf das Verhalten der Parteien zu. Die Klägerin könne offenbar nicht dar- auf hinwirken, dass C._____ unbelastet zum Beklagten gehen könne. Der Beklagte hingegen schaffe es, dass die Übergaben C._____ keine Probleme verursachen würden (Urk. 69 S. 17, S. 22, S. 24 und S. 27, Urk. 85 S. 3). Es sei falsch und nicht im Kindeswohl, wenn die Übergaben unter der Woche darum gestrichen würden, weil es der Klägerin nicht gelinge, die Übergaben problemlos zu gestalten. C._____ habe gezeigt, dass sie zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis habe und mit der schwierigen Situation umzugehen wisse. Das Gutachten zeige – auch wenn es dies nicht ausdrücklich festhalte –, dass die Probleme bei der Klägerin liegen würden. C._____ habe keine Trennungsängste, sie nässe beim Beklagten nicht ins Bett ein und habe kaum Schlafstörungen (Urk. 85 S. 5 und S. 9). Sie habe sich im Kinder- garten altersentsprechend entwickelt (Urk. 85 S. 9). Der Beklagte wisse nichts von wiederholtem Einnässen C._____s im Hort oder Kindergarten. Er sei darüber auch von den Betreuern oder Kindergärtnerinnen am Elterngespräch vom 13. Juni 2023 - 35 - nicht informiert worden. Sollte dies denn tatsächlich passiert sein, so hätten die Betreuer diesem Umstand offensichtlich keine grosse Bedeutung beigemessen (Urk. 102 Rz. 12). Sei das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürften Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Be- schränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (Urk.102 Rz. 18). In Bezug auf die Kompensation der ausgefallenen Besuchszeiten beantragt der Be- klagte das Gegenteil von Klägerin und Kindsvertreterin (Urk. 105 S. 2). 3.4. Die Kindsvertreterin schrieb in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2023, C._____ geniesse gemäss ihren persönlichen Beobachtungen, Berichten von Fachpersonen und den Feststellungen im Gutachten die Zeit bei der Klägerin, aber genauso die Zeit zusammen mit dem Beklagten. C._____ spüre, dass die Klägerin vor den bevorstehenden Besuchswochenenden sehr angespannt sei und Angst habe, dass es C._____ beim Beklagten nicht gut gehen oder sie die Klägerin ver- missen könnte. Es sei für C._____ vermutlich deshalb so schwierig, sich auf die Kontakte zum Beklagten zu freuen, weil es für C._____ einen Übergang zwischen zwei verfeindeten Lagern bedeute. Sie sei hin- und hergerissen zwischen ihren ei- genen Gefühlen gegenüber dem jeweiligen Elternteil und den negativen Gefühlen sowie dem Misstrauen der Parteien, die diese gegeneinander verspüren würden. Dass die Übergaben für C._____ so schwierig seien, sei aus Sicht der Verfahrens- vertreterin nicht verwunderlich. Sobald C._____ jedoch beim Beklagten angekom- men sei, könne sie die Zeit mit diesem geniessen (Urk. 96 S. 3). Da die Übergaben einen grossen Stress für C._____ bedeuten würden, seien die Wechsel zwischen den Parteien auf ein Minimum zu reduzieren, wie dies die aktuelle Regelung bereits tue. Da C._____ bereits am Freitag zum Beklagten gehe, habe sie genügend Zeit, bei ihm anzukommen und die gemeinsame Zeit während 2.5 Tagen zu geniessen. Die Sistierung der Kontakte unter der Woche solle weiterhin bestehen bleiben oder durch die neue Kontaktregelung hinfällig werden. Die Kindsvertreterin kann die Angst des Beklagten vor einer Entfremdung nicht nachvollziehen, beim Besuch von C._____ bei ihm habe sie einen sehr herzlichen und liebevollen Umgang zwischen C._____ und dem Beklagten feststellen können (Urk. 96 S. 4). In der Zeit, in der - 36 - die Klägerin Ferien mit C._____ verbringe, habe der Beklagte kein Anrecht auf Aus- übung der Besuchstage. Diese würden nicht mit zusätzlichen Wochenenden vor oder nach den Ferien kompensiert (Urk. 96 S. 4 f.). Stufenweise aufbauende Feri- enbesuche bis August 2024 seien im Sinne des Wohles von C._____ angemessen. Es sei der in Urk. 98/1-2 festgehaltene Ferienplan anzuordnen (Urk. 96 S. 5). Dem Ferienplan der Kindsvertreterin ist – unter Weglassung der zusätzlich gewährten Besuchswochenenden und Feiertage (Ostern und Auffahrt) in Form von Ferienbe- suchsrechten – folgende Aufbaugeschwindigkeit zu entnehmen: zweimal drei Über- nachtungen, je einmal vier und fünf Übernachtungen, dreimal sechs Übernachtun- gen und schliesslich sieben Übernachtungen (Urk. 98/1-2). 3.5. Gemäss Gutachten gehe es C._____ im Allgemeinen recht gut. Auffälligkei- ten würden sich bei C._____ in ihrer emotionalen Entwicklung zeigen. So werde von der Klägerin, der Kita und der Schule berichtet, dass jede Veränderung des Gewohnten für C._____ besonders herausfordernd sei. C._____ leide an ausge- prägten Trennungsschwierigkeiten. Dies sei vor allem dann zu beobachten, wenn sie von der Klägerin zum Beklagten wechsle, teils auch, wenn sie sich vom Beklag- ten verabschiede (Urk. 44 S. 28). C._____ falle der Wechsel von der Klägerin zum Beklagten schwer. Manchmal gestalte sich der Übergang sehr schwierig (mit Wei- nen und Protestieren) und manchmal verlaufe er ohne sichtbaren Widerstand (sie lasse sich ohne Widerstand zu ihm tragen). Freude zeige C._____ bei Wechseln zum Beklagten nie. Wenn C._____ dann aber beim Beklagten sei, könne sie sich auf die Beziehung mit ihm einlassen. Die Hausbesuche hätten eine innige und ver- traute Beziehung gezeigt. C._____ scheine die Klägerin während der Wochenen- den beim Beklagten nicht zu vermissen und leide nicht unter Schlafschwierigkeiten. Wenn es Zeit werde, sich vom Beklagten zu verabschieden, sage und zeige C._____, dass sie gerne bei ihm bleiben wolle. Kaum sehe sie die Klägerin, renne sie zu dieser und verabschiede sich kaum. C._____ scheine es seit dem Kinder- garteneintritt besser zu gehen. Sie meistere die Anpassungen recht gut und besser, als von der Kita befürchtet. C._____ werde älter und könne sich entwicklungsbe- dingt besser anpassen und zurechtfinden. Die Sistierung der Betreuung unter der Woche durch den Beklagten führe zu weniger Wechsel, was eine Beruhigung be- wirke. C._____ könne sich besser orientieren und müsse sich weniger versichern, - 37 - wer sie abholen werde (Urk. 44 S. 29). Der Beklagte sei gut in der Lage, während seiner Betreuungszeit auf C._____s Bedürfnisse einzugehen und ihr einen kinder- gerechten und liebevollen Rahmen zu bieten. Er habe sichtlich grosse Freude an C._____ und folge und teile ihre Interessen (Urk. 44 S. 30). C._____ solle weiterhin die Beziehung zu beiden Eltern pflegen dürfen. Wichtig zu beachten sei, dass ihr Lebensmittelpunkt bei der Klägerin sei und dort bleiben solle. Die Anforderungen, die durch die Wechsel an sie gestellt würden, müssten verringert werden. Dazu scheine die jetzige Regelung, dass C._____ jedes zweite Wochenende sowie Fe- rienzeiten mit ihrem Vater verbringe, geeignet (Urk. 44 S. 32). Prinzipiell sei die Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater alle drei Monate während rund sechs Tagen mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Wegen der malignen Dynamik zwischen den Eltern und wohl traumatischen Trennung von der Klägerin in der frü- hen Kindheit sei es empfehlenswerter, die Dauer der Wochenenden (zwei Nächte) bis zum Eintritt in die erste Klasse schrittweise auf die Dauer von einer Woche aus- zuweiten. Dabei sei es hilfreich, wenn die empfohlene Besuchsbegleitung diese Ausweitung begleiten und beobachten sowie die Verträglichkeit für C._____ über- wachen könne (Urk. 44 S. 33 f.). Falls die Ausweitung für C._____ verträglich sei, könne bis zum Eintritt in die erste Klasse angestrebt werden, dass C._____ die Hälfte der Schulferien mit dem Beklagten verbringe. Dabei müsse beachtet werden, dass die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten ange- passt werde. Dies einzuschätzen benötige die Einschätzung von Drittpersonen, die C._____ gut kennen und sie regelmässig sehen würden (z.B. die Besuchsbeglei- tung und/oder Psychotherapeutin; Urk. 44 S. 34). 3.6. Eltern und Kinder haben das Recht auf angemessenen persönlichen Kontakt (Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen Interessenaus- gleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl. Allfällige Interessen der Eltern ha- ben zurückzustehen. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr - 38 - wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (OGer ZH PQ20007 vom 08.05.2020, S. 13). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeit- gefühl bei Kleinkindern anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden El- ternteil je wiedersehen. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten zentral. Die Ausgestaltung hängt auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenhei- ten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und nament- lich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den El- tern wichtig (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.3). 3.7.1. Es liegt in der Natur von vorsorglichen Massnahmenverfahren, dass keine umfangreichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen werden können, sondern möglichst zeitnah eine Entscheidung getroffen werden muss. Entgegen der kläge- rischen Ansicht entschied die Vorinstanz nicht bloss gestützt auf den Bericht des Beistands über das Ferienbesuchsrecht des Beklagten, sondern insbesondere auch gestützt auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums O._____ vom 29. Ok- tober 2019 und den Beschluss der KESB vom 3. September 2020 (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 6/3/4 = Urk. 6/32/151 und Urk. 6/32/186 und Urk. 6/61/1 = Urk. 6/67/2). Es kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei der Sistie- rung des Besuchsrechts unter der Woche auf die Einschätzung der Gutachterin verliess, die einerseits über Fachwissen verfügt und andererseits nahe am Gesche- hen war. Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass die Gutachterin bereits vor ihrer Auskunft an die Vorinstanz und ihrer beobachteten Übergabe mit den Mitar- beitenden der Kita H._____ telefonierte und Sachverhaltsabklärungen traf (Urk. 44 S. 9). - 39 - 3.7.2. C._____ pflegt eine innige und vertraute Beziehung zum Beklagten und die- ser stellt eine wichtige Bezugsperson für sie dar (Urk. 44 S. 29), was für ein mög- lichst grosszügiges Besuchsrecht des Beklagten spricht. Da die Parteien beide in Zürich wohnen, stehen auch die geografischen Gegebenheiten einem ausgedehn- ten Besuchsrecht des Beklagten nicht entgegen. Problematisch ist hingegen das hochstrittige und von Misstrauen geprägte Verhältnis der Parteien. Dieses bedingt einerseits, dass die Besuchsrechte detailliert geregelt werden, um keine neuen Konfliktherde entstehen zu lassen (vgl. auch die diesbezügliche Empfehlung der Gutachterin [Urk. 44. S. 34]). Andererseits verunmöglicht es C._____, unbelastet vom einen Elternteil zum anderen zu wechseln, und führt zu einer emotionalen Überforderung bei C._____. Diese ist den gutachterlichen Sachverhaltsabklärun- gen und Schlussfolgerungen deutlich zu entnehmen, weshalb offenbleiben kann, ob C._____ bei der Klägerin, im Hort und Kindergarten einnässt. C._____ reagiert auf Veränderungen und Wechsel bereits im Allgemeinen sehr sensibel. Dies zeigte sich exemplarisch während der Eingewöhnungsphase in den Kindergarten. Die Wechsel vom Kindergarten in den Hort oder die DAZ-Stunde gestalteten sich an- fangs schwierig und mussten von der Klassenassistentin begleitet werden (Urk. 44 S. 24 ff.). Unter dieser Prädisposition spitzte sich die Herausforderung, von der klä- gerischen Welt in die beklagtische zu wechseln, im Verlaufe dieses Verfahren der- art zu, dass die Bahnhofhilfe die Übergaben als nicht mehr kindeswohlgerecht und zumutbar erachtete und den Parteien kündete (Urk. 137/1 und Urk. 145 Rz. 2). Selbst wenn die schwierigen Übergaben von der Klägerin zum Beklagten in deren Trennungsproblemen oder einer Übertragung ihrer Anspannungen gründen, sind die Wechsel für C._____ kaum aushaltbar. Ausserdem gestalten sich auch die Vor- bereitungen der Übergaben vom Beklagten zur Klägerin aufwändig. Der Beklagte gibt sich nach seiner Darstellung alle erdenkliche Mühe, die Übergaben für C._____ so leicht wie möglich zu machen. Er rede ihr lange gut zu, was C._____ nach einer Weile beruhige. Ihre Wut verfliege und ihre Weigerungshaltung lasse nach (Urk. 6/171 Rz. 8, vgl. auch Urk. 44 S. 20). Bis die Übergabesituationen für C._____ erträglich werden, sind sie in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlun- gen auf dem aktuellen Minimum zu belassen. Abweichend von den gutachterlichen Empfehlungen sind die Besuchsrechte unter der Woche indes nach einer Ange- - 40 - wöhnungsphase an die neuen Übergabemodalitäten (vgl. sogleich E. III.5.) wieder zu installieren. Durch die vielen Wechsel bei den Lehrpersonen lernte C._____ all- mählich, mit solchen umzugehen (Urk. 44 S. 26). Zudem kann C._____ auch alters- und entwicklungsbedingt Veränderungen immer besser bewältigen (Urk. 44 S. 29). Bei der Bemessung der Angewöhnungsphase ist zu berücksichtigten, dass sich C._____ gegenüber neuen Menschen sehr scheu verhält und lange braucht, um diesen ihr Vertrauen zu schenken (Urk. 44 S. 28, Urk. 6/61/1 S. 2 und Urk. 6/145 Rz. 9). Nach ungefähr einem halben Jahr sollte C._____ zur Besuchsübergabebe- gleitperson ein stabiles Vertrauensverhältnis aufgebaut haben und sollten die be- gleiteten Übergaben für C._____ keinen Risikofaktor mehr darstellen. Es scheint angemessen, dem Beklagten ab der Kalenderwoche 15 im Jahr 2024 wieder ein Besuchsrecht unter der Woche einzuräumen. C._____ wird so auch genügend Zeit vor der nächsten grossen Veränderung in ihrem Leben, dem Übertritt in die erste Klasse und den Schulalltag, haben, um sich wieder an das Besuchsrecht unter der Woche zu gewöhnen. Der Beklagte wünscht sich für seine Besuchszeit unter der Woche neu den Mittwoch anstelle des Dienstags, damit C._____ jede Woche einen ganzen freien Nachmittag mit dem Beklagten geniessen könne. Dies werde ab dem zweiten Kindergarten aktuell, da C._____ dann am Dienstagnachmittag Kindergar- ten haben werde (Urk. 6/171 Rz. 6). Die Klägerin opponierte diesbezüglich nicht (Prot. I S. 66 ff. e contrario). Während des zweiten Kindergartenjahres besuchen die Kinder in der Stadt Zürich neben den Vormittagen den Kindergarten an zwei Nachmittagen (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/kinder- garten/stundenplan.html, zuletzt besucht am 4. September 2023). Auch in den ers- ten Primarschuljahren ist es üblich, dass die Kinder neben dem Mittwochnachmit- tag an einem weiteren Nachmittag unterrichtsfreie Zeit haben. C._____ wird somit auch mit der Klägerin freie Nachmittage geniessen können, wenn dem Beklagten ein Besuchsrecht am Mittwochnachmittag eingeräumt wird. Einer Verlegung des Besuchsrechts unter der Woche vom Dienstag auf den Mittwoch steht somit nichts entgegen. 3.7.3. Die Ferienbesuchsrechte sind C._____s Möglichkeiten entsprechend auszu- gestalten. Gemäss Gutachten leidet C._____ an Trennungsschwierigkeiten. Der Beklagte versucht zwar, die Trennungsschwierigkeiten in Abrede zu stellen. Wie - 41 - bereits dargelegt, ist das Gutachten diesbezüglich aber nachvollziehbar und schlüssig. Bei den Trennungsschwierigkeiten handelt es sich auch nicht um ein Novum. Bereits im sozialpädagogischen Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2019 werden Trennungsängste erwähnt (Urk. 61/1S. 4). Ausserdem thematisierte der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2022 und in seiner persönli- chen Befragung anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2022 die Tren- nungsschwierigkeiten selbst, indem er schilderte, dass es C._____ seit dem Weg- fall des Dienstagsbesuchsrechts am Ende der Besuchswochenenden sichtlich schwerer gefallen sei, sich von ihm zu lösen, da sie gewusst habe, dass sie ihn lange nicht mehr sehen werde (Urk. 6/171 Rz. 2 und Prot. I S. 62). Somit erlebte er unmittelbar, dass lange Trennungen für C._____ noch schwer verständlich sind. Ein stufenweiser Aufbau des Ferienbesuchsrechts scheint angemessen. Unter An- passung des Zeitablaufs seit der Gutachtenserstellung sind hälftige Ferien ab den Weihnachtsferien 2024 anzustreben. Die von der Klägerin beantragte Aufbauge- schwindigkeit erweist sich als viel zu langsam. Wegen der guten Beziehung zum Beklagten und den voraussichtlich durch die Übergabebegleitung bald kindswohl- verträglichen Übergaben erweisen sich Aufenthalte von mindestens zehn Tagen bei der Klägerin im Anschluss an die Ferien beim Beklagten und eine Beschrän- kung auf ein einwöchiges Ferienbesuchsrecht ab einem hälftigen Ferienbesuchs- recht des Beklagten als nicht erforderlich; mit zunehmendem Alter wird das Zeitge- fühl immer besser und werden sich C._____s Verlustängste wohl nicht mehr aktu- alisieren. In leichter Abweichung vom Antrag der Kindsvertreterin erscheint ein re- gelmässiger Aufbau als sinnvoll erachtet. Nach jeweils zwei Ferienbesuchsrechten wird das Ferienbesuchsrecht um eine Übernachtung ergänzt. Bei dieser Aufbauge- schwindigkeit verbleibt den Parteien, der Besuchsbegleitung und der Beiständin genügend Zeit, um zu reagieren, falls die Feriendauer C._____ überfordern sollte. Zwei Ferienbesuche sind auch repräsentativer als lediglich einer. Um im Februar 2024 zu verhindern, dass C._____ den Beklagten wegen der alternierenden Wo- chenenden und Schulferien während über drei Wochen nicht sieht, sind dem Be- klagten in den der Sportferien zwei Ferienbesuchsrechte zu gewähren. 3.7.4. Da dem Beklagten nun ein immer umfangreicher werdendes Besuchsrecht eingeräumt wird, rechtfertigt es sich nicht, mittels Kompensationsregelung ein er- - 42 - neutes Konfliktpotential zu schaffen. Ausgefallene Besuchsrechte sind nicht zu kompensieren. 3.8. Nach dem Erwogenen ist dem Beklagten folgende Ferienbetreuung einzu- räumen: vom 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis 1. Januar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen und Feiertagsbesuchsrecht über Neujahr), vom 9. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 12. Februar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen), vom 21. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 25. Februar 2024, 18.00 Uhr (4 Über-  nachtungen), vom 28. März 2024, 18.00 Uhr, bis 1. April 2024, 18.00 Uhr (4 Übernach-  tungen und Feiertagsbesuchsrecht über Ostern), vom 23. April 2024, 18.00 Uhr, bis 28. April, 18.00 Uhr (5 Übernachtungen)  vom 16. Juli 2024, 18.00 Uhr, bis 21. Juli 2024, 18.00 Uhr (5 Übernachtun-  gen), vom 5. August 2024, 18.00 Uhr, bis 11. August 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen), vom 7. Oktober 2024, 18.00 Uhr, bis 13. Oktober 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen) und ab den Weihnachtsferien 2024 während der Hälfte der Schulferien, wobei  dem Beklagten in geraden Kalenderjahren die erste Ferienhälfte und in un- geraden Kalenderjahren die zweite Ferienhälfte zusteht. 3.9. Die Ferienbetreuungsregel geht als speziellere Regelung der wöchentlichen Betreuungsregelung vor. Ausserhalb der Schulferien ist der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an den Wochenenden – um längere Unter- brüche zwischen den Kontakten zum Beklagten wegen des Ferienbesuchsrechts und aus organisatorischen Gründen abweichende Übergabezeiten zu verhindern – wie folgt zu betreuen: - 43 - im Jahr 2023 in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis  Sonntag, 18.00 Uhr, ab Januar 2024 bis März 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ab April 2024 bis zu den Sommerferien 2024 in ungeraden Kalenderwo-  chen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr und nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab dem 10. April 2024 ist dem Beklagten ausserhalb der Schulferien auch ein Be- suchsrecht unter der Woche einzuräumen, und zwar an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr. 3.10. Für die Feiertage beantragten die Parteien keine Regelung. Angesichts des hochstrittigen Verhältnisses gilt es diese dennoch festzulegen. In der Teilvereinba- rung vom 27. Januar 2022 einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte C._____ in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden Kalenderjahren an Neujahr und Pfingsten betreut (Urk. 6/112). Diese Regelung kann beibehalten werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Feiertagsrege- lung der Ferienbetreuungsregelung vorgeht.
  38. Betreuungsort 4.1. Zur Frage des Betreuungsorts erachtete es die Vorinstanz im Sinne des Kin- deswohls, dass C._____ die Ferien zusammen mit dem Beklagten in Spanien ver- bringe. Der Beklagte stamme aus Spanien. Er sei demnach mit den Verhältnissen und Lebensumständen bestens vertraut und würde mit C._____ enge Familienan- gehörige besuchen. C._____ würde daher gleichermassen die Kultur des Her- kunftslandes des Beklagten sowie enge Verwandte kennenlernen. Darin lasse sich keine Gefährdung ihrer Entwicklung erkennen, zumal sie sich in Spanien unter dem Schutz des Beklagten und in der Geborgenheit seiner Familie befinden werde. Der - 44 - Beklagte sei demnach zu berechtigten, für die weitere Dauer des Verfahrens die einwöchige Ferienbetreuungszeit in der Schweiz oder in Spanien zu erbringen (Urk. 2 S. 9 f.). 4.2. Die Klägerin macht geltend, dass C._____ seit ihrer Wohnsitznahme in Zü- rich im November 2018 nie nach Spanien gereist sei. Der Beklagte habe sie über das Wochenende in wechselnden Appartements und Wohnungen betreut. C._____ kenne die Verwandten, die Wohnungen, die Örtlichkeiten und die Gepflogenheiten in Spanien nicht (Urk. 1 Rz. 16). Sie benötige viel Zeit, um sich in neue Situationen einzugewöhnen. Eine Ferienreise mit dem Beklagten in ein für sie unbekanntes Land sei geeignet, C._____ in ihrem Vertrauen und seelischen Gleichgewicht zu erschüttern. Ängste, von der Klägerin getrennt zu werden, könnten aktiviert werden. C._____ sage der Klägerin immer wieder, sie habe sie beim Beklagten gesucht und nicht gefunden. Nach den Übernachtungen beim Beklagten suche C._____ die kör- perliche Nähe zur Klägerin, wolle von deren Brust trinken oder sogar in ihren Bauch zurückkehren. Es sei zu befürchten, dass die Ferienwoche eine erneute Überfor- derung des Kindes darstelle. Der Gewinn des Zusammenseins mit dem Beklagten werde durch zwei Reisetage und dem Ankommen in einer neuen und fremden Um- gebung mit für C._____ nicht vertrauten Menschen, die grosse Erwartungen an C._____ hätten, geschmälert sein. Zudem plane der Beklagte Besuche aller Ver- wandten in Spanien, was erneute Reisen, beispielsweise von Madrid nach Valen- cia, bedeute. Ausser einer Flut von fremden Eindrücken, die C._____ noch nicht einordnen könne, bleibe ein grosser Stress zurück (Urk. 1 Rz. 17). Wenn der schrittweise Aufbau der Ferienkontakte mit dem Wohl von C._____ abgestimmt und gut verlaufen sei, solle der Beklagte ab den Herbstferien 2024 C._____ auch aus- serhalb der Schweiz betreuen dürfen, wobei er jeweils verpflichtet werden solle, mit den schweizerischen Reisedokumenten von C._____ zu reisen (Urk. 65 Rz. 24 f.). 4.3. Der Beklagte entgegnet, solange ein Kind eine vertrauensvolle Beziehung zu einem Elternteil unterhalte, spiele es keine Rolle, ob die Betreuungszeit ferien- halber auch ausserhalb der gewohnten Umgebung verbracht werde. Wie die Klä- gerin selbst habe ausführen lassen, habe der Beklagte vor seiner Wohnsitznahme in Zürich C._____ über die Wochenenden in verschiedenen Appartements betreut, - 45 - was C._____ erwartungsgemäss überhaupt nicht interessiert habe (Urk. 26 Rz. 12). Keiner der von der Klägerin vorgetragenen Gründen sei geeignet, um C._____ in ihrem seelischen Wohl zu gefährden. So sei es für das vierjährige Kind völlig irrelevant, ob es die Ferienzeit mit dem Beklagten in Zürich, irgendwo im Tes- sin oder aber in Madrid verbringe. Entsprechend ihrem Alter habe sie keine Vor- stellung von geografischer Distanz. Die Klägerin wisse sodann, dass C._____ seit Jahren regelmässigen Kontakt mit ihren Grosseltern pflege. Der Beklagte rufe seine Eltern jeweils über Videotelefonie an und C._____ nehme mit Freude an die- sen Calls teil. Die Grosseltern seien für C._____ keineswegs Unbekannte, sondern zumindest in dieser Form seit langer Zeit ein Teil ihres Alltags. Der Beklagte plane im Rahmen der wenigen Tage, die er mit C._____ in Madrid hätte, ohnehin nicht, weite Strecken in andere Städte zurückzulegen (Urk. 26 Rz. 13). Für eine Be- schränkung der Reisen nach Spanien oder ins Ausland für die Ferienzeit bestehe kein Grund. C._____ solle es auch ermöglicht werden, an einem Besuchswochen- ende allenfalls in einen im Ausland gelegenen Vergnügungspark (Europapark, Ra- vensburgerland) mit dem Beklagten gehen zu dürfen (Urk. 85 Rz. 6). 4.4. Die Kindsvertreterin äussert sich nicht zum Betreuungsort des Beklagten (Urk. 96), was den Anschein erweckt, dass sie diesem keine grössere Bedeutung beimisst. 4.5. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass es für C._____s Identitätsentwick- lung sicher wichtig sei, sowohl Spanien als auch Japan kennenzulernen. Reisen mit ihren Eltern in ihre Herkunftsländer seien deshalb zu begrüssen und sollten für C._____ nicht mit unnötigem Stress verbunden sein. Daher sei es wichtig, sie be- züglich Zeitpunkt und Dauer an die jeweils entwicklungsbedingten Bedürfnisse von C._____ anzupassen (Urk. 44 S. 34). 4.6. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Urk. 6/3/4 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 6/32/151 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 6/180 S. 3 und S. 36). Aus Art. 301a Abs. 1 ZGB ergibt sich indes kein Recht, mitzuentschei- den, wo der andere Elternteil die Ferien mit dem Kind verbringt oder welche Aus- flüge er mit ihm in jenen Zeiten unternimmt, in denen er das Kind betreut. Das gilt grundsätzlich auch bezüglich Auslandferien und Ausflügen ins Ausland (OGer ZH - 46 - LY200025-O vom 14.07.2020, E. 3.2 m.w.H.). Es ist auch keine konkret drohende Kindeswohlgefährdung bei Reisen ins Ausland mit dem Beklagten ersichtlich, die ein Eingreifen im Sinne einer Kindesschutzmassnahme erforderlich machen würde. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort für C._____, die sich bereits an die Betreuung in verschiedenen Appartements gewohnt ist (Urk. 6/67/5 S. 3), eine untergeordnete Rolle spielt. In den Frühlingsferien reiste C._____ mit der Klägerin das erste Mal nach Japan, was bei ihr zu keiner Überfor- derung geführt hat (Urk. 96 S. 2). Da auch der Beklagte als sichere Bezugsperson von C._____ zu qualifizieren ist, scheinen für C._____ auch Reisen ins Ausland mit dem Beklagten als kindeswohlverträglich. Reisen nach Spanien dienen ihrer Iden- titätsentwicklung und andere Reisen ins Ausland können die Ferien von C._____ bereichern. Eine Einschränkung der Auslandreisemöglichkeiten auf Spanien und bloss für das Ferienbesuchsrecht ist nicht gerechtfertigt und die diesbezügliche vor- instanzliche Anordnung aufzuheben. Beizubehalten ist mangels Rügen (vgl. E. II.1), aber auch angesichts des hochstrittigen Verhältnisses zwischen den Par- teien, die den Parteien auferlegte Verpflichtung, sich gegenseitig die Zustimmung für Reisen von C._____ mit dem anderen Elternteil zu erteilen und sich gegenseitig bzw. der Beiständin auf erstes Verlangen alle dafür notwendigen Informationen be- kanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Klägerin ist zu- dem zu verpflichten, dem Beklagten jeweils bei Antritt des Wochenend-, Ferien- oder Feiertagsbesuchsrecht gültige Ausweispapiere (Pass / Identitätskarte) von C._____ zu übergeben, und der Beklagte ist zu verpflichten, die Ausweispapiere am Ende seines Besuchsrechts jeweils zu retournieren. Die von der Klägerin ge- wünschte Verpflichtung des Beklagten, der Beiständin jeweils den Aufenthaltsort von C._____ unaufgefordert mitzuteilen, erweist sich ohne Indizien einer Entfüh- rungsgefahr als unverhältnismässige Kontrolle. Von einer solchen Verpflichtung ist abzusehen.
  39. Organisation der Übergaben 5.1. Die Vorinstanz entschied, die Übergaben via Bahnhofhilfe beizubehalten. Der Beklagte habe den Verzicht auf die Übergaben bei der Bahnhofhilfe beantragt, weil diese für C._____ eine Belastung darstellen und sie in besonderer Weise ei- - 47 - nem Loyalitätskonflikt aussetzen würden, sowie aus Praktikabilitätsgründen. Dies rechtfertige jedoch nicht, ein unter den gegebenen schwierigen Umständen be- währtes Übergabekonzept vorschnell über den Haufen zu werfen und damit zu ri- skieren, dass der zweifelsohne bestehende Loyalitätskonflikt von C._____ und der damit einhergehende Stress bei den Wechseln in den geschützten und gemäss Schilderungen beider Eltern grundsätzlich positiv besetzten Bereich des Kindergar- tens getragen würden. Es sei davon auszugehen, dass das Kindergartenpersonal, anders als das geschulte Personal bei der Bahnhofhilfe, keine Kapazität habe, diese für C._____ schwierigen Situationen angemessen zu begleiten und zu ge- stalten (Urk. 48/2 S. 9). 5.2. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf eine Übergabebegleitung dahinge- hend, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Übergaben bei der Bahn- hofhilfe als schwierig erachtet hätten. Gemäss Gutachten könne C._____ bei die- sen Übergaben keine emotionale Brücke geboten werden (Urk. 55 Rz. 23). Die Gutachterin habe nachvollziehbar dargelegt, dass C._____ durch die Wechsel be- lastet sei und in akuten Stress gerate. Sie habe eindrücklich dargelegt, dass es bei Kindern mit derart konfliktreichen Eltern nicht ausreiche, wenn die Eltern das Kind jeweils bei sich gut betreuen würden. Es seien die unsicheren Übergänge, die für diese Kinder krankmachende Auswirkungen hätten (Urk. 65 Rz. 16). Die Gutachte- rin empfehle eine Besuchsbegleitung, welche die Übergänge aktiv mitgestalte, mit C._____ und den Parteien in engem Kontakt und Austausch stehe und die unver- bundenen Welten dadurch verbinde (Urk. 55 Rz. 24). Die Begleitung der Überg- aben sei gemäss Gutachten durch eine konstant gleiche Fachperson auszuüben. C._____ solle im Rahmen des normalen Besuchsrechts diese Person kennenler- nen und so Sicherheit fassen (Urk. 65 Rz. 18). Um C._____ baldmöglichst in den Übergängen zwischen den Parteien zu unterstützen und entlasten, sei der Aufga- benkatalog der Beiständin zu erweitern und ihr den Auftrag zu erteilen, eine Be- suchsbegleitung zu installieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein (Urk. 55 Rz. 24). Wie es der Name bereits sage, solle die Besuchsübergabebegleitung die persönlichen Kontakte zum nicht obhutsinhabenden Elternteil ermöglichen und C._____ im Sinne einer Kindesschutzmassnahme entlasten. Insofern sei diese Massnahme auch mit der Festlegung von Besuchskontakten anzuordnen (Urk. 99 - 48 - Rz. 12). Die Klägerin teile die Auffassung der hiesigen Kammer in der Verfügung vom 22. September 2023, wonach es nicht die Aufgabe der Schule sei, bei hoch- strittigen Eltern zu vermitteln. Somit würden die Schule und der Hort als Ort der Kinderübergaben wegfallen (Urk. 145 Rz. 1). Auch aus Sicht von C._____ seien die Schule oder der Hort kein geeigneter Ort für einen Wechsel zum Beklagten. Aufgrund von C._____s Verhalten habe die Bahnhofhilfe ihre Dienste gekündigt, da die Übergaben nicht kindgerecht hätten umgesetzt werden können. Es habe jeweils einigen Aufwands seitens der Bahnhofhilfe bedurft, die Weigerungshaltung von C._____ aufzufangen und schliesslich C._____ wie ein Paket dem Beklagten zu übergeben. Sollten solche Übergabeszenen in der Schule stattfinden, sei zu be- fürchten, dass sich C._____s Verunsicherung und Stress im Zusammenhang mit den Wechseln auf die Schule auswirken würden. Ein unbelasteter Schulbesuch werde dadurch erschwert (Urk. 145 Rz. 2). Um die Ängste des Beklagten, nicht ver- standen zu werden, aufzufangen, empfehle die Gutachterin, eine Spanisch spre- chende Fachperson beizuziehen (Urk. 65 Rz. 18). Grundsätzlich begrüsse die Klä- gerin, dass die Übergabebegleitperson Spanisch sprechend sei. Andererseits lebe der Beklagte seit Januar 2021 in Zürich und es könne von ihm erwartet werden, dass er genügend Deutsch gelernt habe, um sich mit einer Fachperson zu unter- halten und die nötigen organisatorischen Belange zu besprechen. Der Beklagte verkenne, dass die Übergabebegleitung primär die Funktion der sicheren Brücke für C._____ zwischen den elterlichen Welten und keine Begutachtungsfunktion habe. Für eine kindgerechte Umsetzung der Übergabebegleitung würden kinder- psychologische Kenntnisse im Vordergrund stehen (Urk. 145 Rz. 4). 5.3. Der Beklagte lehnt begleitete Übergaben ab. Dass C._____ beiden Eltern gegenüber äussere, nicht zum jeweils anderen gehen zu wollen, dürfte auch in we- niger konfliktiven Trennungssituationen oft zu beobachten sein. Wichtiger sei hin- gegen, dass C._____ bei den Übergaben vom Beklagten zur Klägerin sorgenfrei gehe, umgekehrt nicht (Urk. 69 S. 24). Dass die Gutachterin während der Begut- achtung die Funktion der emotionalen Brücke zwischen den Lebenswelten der El- tern eingenommen habe, entspreche nicht der Realität. Dafür führe die Gutachterin keine Anzeichen auf. Das Gegenteil sei den Ausführungen der Gutachterin zu ent- nehmen: Sie selbst beschreibe, dass ihre Anwesenheit zu Unruhe bei der Überg- - 49 - abe geführt habe. Sie beschreibe aber auch, dass der Beklagte C._____ in der Situation habe entsprechend auffangen können (Urk. 85 S. 10). Es gebe keinen Grund, dass die Übergabebegleitperson noch je eine Stunde beim Elternteil bleiben solle, der C._____ übernehme. Überhaupt nicht nachvollziehbar und durch nichts begründet sei der Vorschlag der Kindsvertreterin, die Begleitperson müsse eine Stunde vor der Rückkehr zur Klägerin beim Beklagten sein. Die Kindsvertreterin spreche vielmehr selbst davon, dass C._____, sobald beim Beklagten angekom- men, in die Tochter-Vater-Welt wechsle und die Zeit mit ihm geniessen könne. Eine erforderliche Anpassungszeit des Kinds werde nie erwähnt. Darüber hinaus stelle das Gutachten selbst fest, dass die Übergaben von der Klägerin zum Beklagten und nicht diejenigen vom Beklagten zur Klägerin problembehaftet seien. Vor die- sem Hintergrund eine Drittperson einzusetzen, die eine Stunde als Aufpasserin bei den Parteien bleibe, sende dem Kind falsche Signale und sei unnötig. Das Be- suchsrecht des Beklagten werde durch eine solche Massnahme nochmals um zwei Stunden eingeschränkt. Zudem müsse sich C._____ wieder an eine neue Person gewöhnen und die Übergabezeiten würden sich verlängern. Ungeklärt sei sodann, was passiere, wenn die Begleitperson krank, in den Ferien oder aus anderen Grün- den verhindert sei, und ob die Besuche dann abgesagt würden oder sich C._____ an eine Stellvertretung gewöhnen müsse. Der Antrag der Kindsvertreterin sei we- der durchdacht noch praktikabel. Schliesslich sei auch noch auf die Kosten einer solchen Massnahme hinzuweisen. Beide Parteien hätten ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt und könnten sich solche Massnahmen gar nicht leisten (Urk. 105 S. 2). Beim vorliegenden Verfahren handle es sich überdies um eine Be- rufung gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid. Der Antrag nach einer begleiteten Übergabe wäre im Hauptverfahren zu beurteilen (Urk. 85 S. 8, 11 f.). Nach Kündigung der Bahnhofhilfe ersuchte der Beklagte indessen selbst im Rah- men von superprovisorischen Massnahmen vor hiesiger Kammer zunächst um Or- ganisation einer Besuchsübergabebegleitung (Urk. 132 S. 4) und – nachdem bis anhin noch keine verfügbare Fachperson für die Übergabe gefunden werden konnte – schliesslich um Organisation der Übergaben beim Kindergarten. Der Be- klagte wies wiederum darauf hin, dass sich die Übergaben an ihn am Dienstag- nachmittag seit ungefähr drei Monaten verbessert hätten und das einmalige Abho- - 50 - len im Kindergarten gut gegangen und das Ankommen am nächsten Morgen ähn- lich schwierig wie oft bei der Klägerin gewesen sei (Urk. 139 S. 1 f.). Es sei eminent, dass die Begleitperson Spanisch spreche, wenn sie noch eine Stunde beim Be- klagten verbleiben solle, weil sonst Missverständnisse entstehen könnten, wenn die Begleitperson die Gespräche zwischen dem Beklagten und C._____ nicht ver- stehe (Urk. 139 S. 2 f.). 5.4. Aus Sicht der Kindsvertreterin sei es nicht erstaunlich, dass die Übergaben für C._____ so schwierig seien. Auch wenn die Klägerin versuche, C._____ positiv auf die bevorstehenden Besuchswochenenden beim Beklagten vorzubereiten, spüre C._____ genau, dass die Klägerin sehr angespannt sei und Angst habe, dass es C._____ beim Beklagten nicht gut gehe oder sie die Klägerin vermisse. Wie auch aus dem Gutachten zu entnehmen sei, sei es für C._____ vermutlich deshalb so schwierig, sich auf die Kontakte zum Beklagten zu freuen, weil es für sie jeweils ein Übergang zwischen zwei verfeindeten Lagern bedeute (Urk. 96 S. 3). Die Wechsel sollten deshalb durch eine Fachperson begleitet werden. Nachdem C._____ zu dieser Fachperson genügend Vertrauen gefasst habe, solle diese C._____ jeweils jeden zweiten Freitagnachmittag im Kindergarten abholen und zum Beklagten bringen, wo sie noch für ca. eine Stunde anwesend bleibe, bis C._____ beim Beklagten wirklich angekommen sei. Am Sonntagnachmittag solle die Besuchsbegleitung eine Stunde vor Rückkehr zur Klägerin zu C._____ und dem Beklagten gehen und sie bei diesem abholen. Danach solle die Besuchsbegleitung C._____ zur Klägerin zurückbringen und auch dort noch für ca. eine Stunde anwe- send sein. So habe C._____ eine neutrale Person bei beiden Eltern zur Verfügung, die für C._____ da sei und die Wechsel eng begleiten könne. C._____ könne sich auf dem Weg der Übergaben allein mit der Besuchsbegleitung unterhalten und sich dieser bei Fragen, Ängsten oder Problemen anvertrauen oder ihr von den Ereignis- sen beim anderen Elternteil berichten (Urk. 96 S. 5). C._____ werde bemerken, dass die Besuchsbegleitung sich mit beiden Eltern in einem ruhigen Gespräch aus- tauschen könne. Die durch das Gutachten geforderte emotionale Brücke für C._____ wäre aus Sicht der Kindsvertreterin durch eine Besuchsbegleitung gege- ben (Urk. 96 S. 6). Es sei weder die Aufgabe einer Kindergartenlehrperson, in hoch- strittigen Fällen zwischen den Eltern zu vermitteln, noch mit diesen in engem Aus- - 51 - tausch zu stehen oder die Übergaben von Kindern zu begleiten. Sollte C._____ bei der Übergabe an ihre Eltern weinen oder nicht mitgehen wollen, hätte die Kinder- gartenlehrperson weder die Kapazität noch die Kompetenz, mit dieser Situation zum Wohle von C._____ umzugehen. Es könne auch die Gefahr entstehen, dass C._____ nach einer unangenehmen Übergabe nicht mehr in den Kindergarten ge- hen wolle aus Angst, dass weitere Übergaben stattfinden könnten, was es unbe- dingt zu vermeiden gelte. Deshalb sei der Kindergarten als Übergabestelle unge- eignet (Urk. 144 S. 1). 5.5. In den Verfügungen vom 12. und 22. September 2023 setzte sich die hiesige Kammer bereits mit den bis damals bezüglich der Organisation der Übergabe vor- liegenden Parteistandpunkten und Ansicht der Kindsvertreterin auseinander (Urk. 133 und Urk. 142). Da die Klägerin und die Kindsvertreterin beide auf eine Stellungnahme zur Verfügung vom 12. September 2023 verzichteten, sich den Er- wägungen der Verfügung vom 22. September 2023 anschlossen und noch weitere zutreffende Argumente vorbrachten, weshalb eine Übergabe beim Kindergarten abzulehnen und nicht zwingend eine Spanisch sprechende Übergabebegleitperson eingesetzt werden müsse (Urk. 136, Urk. 138 und Urk. 144 f.), kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf diese Verfügungen verwiesen werden (Urk. 133 und Urk. 142). Deren Anordnungen können im vorliegende Endentscheid mit folgender Modifizierung bestätigt werden: Bei Ausfällen der Übergabebegleit- person sind die Übergaben durch eine andere, wenn möglich jeweils gleiche Fach- person vorzunehmen. Die Beiständin hat für dieses Ausfallkonzept besorgt zu sein. Mit einem solchen können den berechtigten Bedenken des Beklagten betreffend Ausfall der Übergabebegleitperson Rechnung getragen werden.
  40. Psychotherapie 6.1. Die Gutachterin empfiehlt eine Psychotherapie für C._____ (Urk. 44 S. 33). C._____ sei kognitiv und motorisch altersgemäss entwickelt. Auffälligkeiten würden sich in C._____s emotionaler Entwicklung zeigen. Jede Veränderung des Gewohn- ten sei für C._____ besonders herausfordernd. Es habe bei C._____ auch regres- sives Verhalten beobachtet werden können. Sie leide an ausgeprägten Trennungs- schwierigkeiten (Urk. 44 S. 28). C._____s emotionale Belastung und ihre erhöhte - 52 - Vulnerabilität bei Veränderungen müsse im Kontext der konflikthaften Familiensi- tuation verstanden werden. C._____ müsse sich zwischen zwei Welten bewegen, die von massivem gegenseitigem Misstrauen und juristischen Kämpfen geprägt seien (Urk. 44 S. 29). Die krankmachende Paardynamik, die sich im Streit um C._____ fortsetze, erschwere es den Eltern, C._____ vor Spannungen und Stress zu bewahren (Urk. 44 S. 31). Zudem sei C._____ als Kleinkind unangemessen lan- gen Trennungen von der Klägerin ausgesetzt gewesen (Urk. 44 S. 32). Mit der Psy- chotherapie könne C._____s Sicherheit gestärkt und ihre Handlungsmöglichkeiten, mit anderen Menschen in Beziehung zu treten, erweitert werden (Urk. 44 S. 33). Es müsse beachtet werden, dass die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten angepassten werde, was die Einschätzung von Drittper- sonen benötige, die C._____ gut kennen und sie regelmässig sehen würden (z.B. von der Besuchsbegleitung und/oder der Psychotherapeutin; Urk. 44 S. 34). 6.2. Gestützt auf das Gutachten beantragt die Klägerin, die Ermächtigung zur Installation einer Psychotherapie. Das Gutachten lege eindrücklich dar, dass der Elternkonflikt sich auf C._____s Lebenswelten auswirke und ihr Vertrauen in eine sie schützende medizinische Versorgung belaste (Urk. 65 Rz. 27). Die langen Tren- nungen im Kleinkindalter hätten sich für C._____ als unüberschaubare Verluste der Klägerin erwiesen, was gemäss kinderpsychologischem Gutachten C._____ trau- matisiert habe und ihr heutiges Verhalten erkläre (Urk. 99 Rz. 6). Die Weigerung des Beklagten, der dringend empfohlenen Unterstützung durch eine Psychothera- pie zuzustimmen, sei nicht nachvollziehbar. Je mehr sich der Beklagte gegen Mass- nahmen sträube und je länger er C._____ ungeschützt seinem Kampf aussetze, desto eher werde sich C._____ erfahrungsgemäss auf die Seite eines Elternteils schlagen. Die Vorschläge und Empfehlungen der Gutachterin sollten eine solche Dynamik verhindern (Urk. 88 Rz. 58). Damit C._____ möglichst zeitnah gute Be- gleitung erhalte, die auch zugunsten des Beklagten die Ausweitung der Übernach- tungen begleite und der Beiständin Rückmeldungen geben könne, brauche es eine gerichtliche Zustimmung resp. Ermächtigung. Aus diesem Grund sei der Klägerin bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen das Recht einzuräumen, für C._____ eine kinderpsychologische Begleitung zu suchen und einzurichten (Urk. 65 Rz. 27). - 53 - 6.3. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Frage einer Psychotherapie nicht vor Obergericht stelle, sondern zuerst anlässlich des Verfahrens vor Bezirksgericht entschieden werden müsse (Urk. 69 S. 29 und S. 13). Eine Psychotherapie sei nicht anzuordnen, weil es C._____ bei beiden Eltern gut gehe. Die Bezugspersonen des Kindergartens würden keine Auffälligkeiten sehen, die eine Therapie erfordern würden (Urk. 69 S. 29). C._____ habe sich altersentsprechend entwickelt, was sämtliche Berichte bestätigen würden (Urk. 85 S. 9 und 13). Es gebe auch keine traumatischen Trennungserfahrungen von der Klägerin, an die sich C._____ noch erinnern könne (Urk. 85 S. 11). Bei C._____ sei keine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert worden (Urk. 102 Rz. 6). Bei C._____ entgegen dieser Ausgangslage ein behandlungsbedürftiges psychologisches Problem zu konstruieren, gehe nicht an. So werde C._____ gezeigt, dass das Problem bei ihr liege (Urk. 85 S. 9). Das Problem sei aber richtigerweise auf der Elternebene festzumachen (Urk. 102 Rz. 17). Die Forderung der Gutachterin nach einer Psychotherapie widerspreche auch der von ihr selbst geltend gemachten – und vom Beklagten im grossen Teil bestrittenen – Vulnerabilität des Kindes bei Wechseln. Hier neben der Beiständin noch eine Bezugsperson in das Leben von C._____ eintreten zu lassen, gehe zu weit (Urk. 69 S. 29). 6.4. Aus Sicht der Kindsvertreterin sei deutlich erkennbar, das C._____ eine psy- chotherapeutische Unterstützung benötige, die so bald wie möglich umzusetzen bzw. von der Beiständin zu organisieren sei (Urk. 121 S. 3). 6.5. Die Gutachterin diagnostizierte bei C._____ traumatische Trennungserfah- rungen, Trennungsschwierigkeiten und eine erhöhte Vulnerabilität bei Veränderun- gen. In seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. August 2022 anerkannte der Beklagte selbst, dass C._____ unter psychischem Druck leide, der durch die Klä- gerin verursacht werde, indem diese versuche, C._____ dazu zu bringen, ihn ab- zulehnen, was bei C._____ ein Trauma verursache (Urk. 6/146/7 S. 9). Die Gut- achterin, beide Parteien und die Kindsvertreterin konnten bei C._____ psychische Beeinträchtigungen feststellen, weshalb diese als erstellt gelten. Die Installation ei- ner Psychotherapie stellt einen medizinischen Eingriff dar, der unter die Frage der elterlichen Sorge zu subsumieren ist (Art. 301 ZGB, vgl. auch BGE 146 III 313 E. - 54 - 6.2.1). Im vorliegenden Verfahren gilt es, kindswohlgerechte Besuchsrechte vor- sorglich zu regeln. Die elterliche Sorge als solche bildet nicht Verfahrensgegen- stand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Hauptverfahrens vor Vorinstanz (Urk. 6/66 S. 2 und Urk. 6/73 Rz. 62). Einerseits erscheint eine Psychotherapie al- lein für das Besuchsrecht nicht unabdingbar. Die Gutachterin empfiehlt eine Beglei- tung des beklagtischen Ferienaufbaus "z.B. von der Besuchsbegleitung und/oder der Psychotherapeutin". Für C._____ wird eine fachkundige Übergabebegleitung angeordnet, die voraussichtlich C._____s emotionale Belastung bei den Überg- aben abfangen und eine allfällige, ihre Kompetenzen übersteigende Kindeswohl- gefährdung erkennen und der Beiständin melden kann. Es besteht keine derartige Dringlichkeit, dass mit dem vorliegenden Verfahren in die Frage der elterlichen Sorge einzugreifen und eine Psychotherapie anzuordnen ist. Zudem könnte das gleichzeitig Kennenlernen einer Psychotherapeutin und Besuchsbegleitperson C._____ vor dem Hintergrund ihrer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Veränderun- gen überfordern, weshalb diese Massnahmen nicht gleichzeitig zu implementieren sind.
  41. Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin 7.1. Die Klägerin beantragt, den mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2022 angeordneten Aufgabenkatalog um die eingangs genannten Aufgaben zu erweitern (Urk. 65 S. 4). Bei derartigen Elternkonflikten sei eine parallele Elternschaft zum Schutz des Kindes umzusetzen, die grundsätzlich von getrennten Welten ausgehe. Die Kommunikation der Eltern sei auf das Nötige zu beschränken und durch Fach- personen zu begleiten bzw. durch die Beiständin zu übernehmen (Urk. 55 Rz. 18 und Rz. 24). Anträge zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts seien auch im Rahmen des Berufungsverfah- rens "anzuordnen" (Urk. 99 Rz. 16). 7.2. Der Beklagte geht davon aus, dass die Anträge zur Erweiterung des Aufga- benkatalogs der Beiständin bei der Vorinstanz und nicht im vorliegenden Beru- fungsverfahren einzureichen seien (Urk. 85 S. 13). - 55 - 7.3. Die Kindsvertreterin erachtet es für C._____ als sehr wichtig, dass sie so schnell wie möglich ihre neue Beiständin kennenlernen könne. Die Klägerin solle einen solchen Kontakt unbedingt ermöglichen und die Beiständin solle sich mit ei- nem Treffen einverstanden erklären. C._____ solle wahrnehmen, dass es eine wei- tere Person gebe, die mit beiden Eltern Gespräche führe. Sofern die Beiständin künftig als kommunikative Brücke zwischen den Eltern agiere, sei eine baldige und wohlwollende Kontaktaufnahme wichtig (Urk. 96 S. 6). 7.4. Mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2022 wurde P._____ anstelle von G._____ als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit den Aufgaben ernannt (Urk. 6/107/4 S. 7 = Urk. 6/110/1 S. 7), a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, b) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu koordinieren und zu überwachen, c) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln, d) die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (z.B. ausgefallene Besuchs- tage, Übergabemodalitäten etc.) bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen, e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und des Alters des Kindes hinzuwirken, f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren, g) die sozialpädagogische Familienbegleitung bei Vater und Mutter zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein, h) die Umsetzung der Weisung an die Mutter, C._____ spätestens ab
  42. Januar 2021 in einer deutsch-spanisch sprachigen Kindertagesstätte betreuen zu lassen, zu überprüfen. 7.5. Errichtet die KESB eine Beistandschaft, hat sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistands festzuhalten (Art. 314 Abs. 3 ZGB). Diese Pflicht gilt glei- - 56 - chermassen für alle anordnenden und bereits angeordnete Aufgaben anpassenden Behörden, da die Klärung und Definition der Aufgabenstellung Sache der Anord- nung und nicht des Vollzugs ist (CHK-Biderbost ZGB 314 N 5). Da die hiesige Kam- mer über Kindesschutzmassnahmen im Rahmen des persönlichen Verkehrs befin- det, liegt es in ihrer Kompetenz, den Aufgabenkatalog der Beiständin anzupassen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist auch ein Handeln im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren geboten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge der Klägerin und der Kindsvertreterin einzutreten ist. 7.6. Einer Beiständin kann nur das Ausgestalten von relativ untergeordneten Mo- dalitäten des persönlichen Verkehrs – wie etwa des Ortes zum Treffen oder der jeweiligen Ausgestaltung der Ortswechsel (Verkehrsmittel, genaue Zeit) – übertra- gen werden, weil sich alle Beteiligten darauf verlassen können müssen, dass das im justizförmigen Verfahren Entschiedene und rechtskräftig Gewordene auch gilt, wobei Abweichungen im allseitigen Einvernehmen oder als letzte Möglichkeit eine behördliche Abänderung vorbehalten sind (OGer ZH PQ200007 vom 08.05.2020 E. 3.3). Die Modalitäten des Besuchsrechts werden mit vorliegendem Urteil umfas- send festgesetzt, sodass kein Raum mehr für eine Koordination und Festlegung durch die Beiständin verbleibt. Eine Kompensation für ausgefallene Besuchszeiten wird dem Beklagten nicht mehr zugestanden, weshalb auch ausgefallene Besuchs- tage durch die Beiständin nicht mehr zu regeln sind. Hingegen ist sie in Bestätigung der Verfügung vom 12. September 2023 weiterhin mit der Aufgabe betraut zu las- sen, für C._____ eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzie- rung besorgt zu sein (Urk. 133). Zudem hat sie für ein Ausfallkonzept besorgt zu sein (vgl. E. III.5.5.). Angesichts der hoch konfliktiven Elterndynamik wird es wei- terhin als notwendig erachtet, dass die Beiständin die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beklagten überwacht und zwischen den Eltern bei Problemen im Zusammen- hang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs vermittelt. Da ein möglichst um- fangreiches Kontaktrecht zum Beklagten in C._____s Interesse liegt, ist die Bei- ständin weiterhin damit zu beauftragen, gegebenenfalls mit den Parteien auf eine weitergehende, einvernehmliche Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Ent- - 57 - wicklungsstandes und des Alters von C._____ hinzuwirken. Die Parteien wandten sich bereits in der Vergangenheit jeweils an die Beistandsperson oder anderweitige Drittpersonen, um die erforderliche Kommunikation zwischen ihnen indirekt sicher- zustellen. Hierbei erfüllte die Beistandsperson ihren Auftrag, mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunikation zu arbeiten und gegebenen- falls geeignete Massnahmen zu organisieren. Es erscheint derzeit weiterhin wün- schenswert, dass die Parteien irgendwann wieder in der Lage sein werden, direkt miteinander zu kommunizieren, weshalb im Rahmen dieses vorsorglichen Mass- nahmenentscheids kein Anlass besteht, die Kommunikationsförderung aus dem Aufgabenkatalog zu streichen. Ob in Zukunft tatsächlich eine parallele Elternschaft den Bedürfnissen von C._____ – und nicht bloss denjenigen der Parteien – am besten gerecht wird, gilt es vor Vorinstanz im Hauptverfahren zu klären. 7.7. Wer in seiner amtlichen Tätigkeit von einer Kindswohlgefährdung erfährt und dieser im Rahmen seiner Tätigkeit keine Abhilfe schaffen kann, ist zur Meldung an die KESB verpflichtet (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dieser gesetzlichen Melde- pflicht unterstehen auch Beistandspersonen (ZKE 2019 S. 142 ff., S. 147). Zusätz- lich wurde die Beiständin mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2023 bereits explizit ersucht, nötigenfalls Antrag auf Anpassungen der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen (Urk. 6/110/1 Dispositiv-Ziffer 2.b). Für das vorliegende Verfahren und das Hauptverfahren vor Vorinstanz wurde für C._____ überdies eine Kindsvertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/178), die unter anderem für Anträge betreffend wichtige Fragen des persön- lichen Verkehrs und Kindesschutzmassnahmen zuständig ist (Art. 300 lit. c und lit. f ZPO). Es erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig, in den Aufga- benkatalog der Beiständin eine Antragsstellung zur Einschränkung der Besuchs- rechte aufzunehmen. 7.8. Gemäss Art. 419 ZGB kann gegen Unterlassungen der Beistandsperson die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Diese Bestim- mung ist auch im kindesschutzrechtlichen Verfahren anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGer 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018, E. 6.1.). Die Beiständin - 58 - wurde durch die KESB bereits ersucht, spätestens innert zwei Wochen nach Man- datsübernahme mit den Beteiligten persönlich Kontakt aufzunehmen (Urk. 6/101/1 Dispositiv-Ziffer 2.a). Als von der Beistandschaft betroffene Person ist C._____ ohne Weiteres als Beteiligte zu qualifizieren. Sofern die Beiständin C._____ noch immer nicht persönlich kennengelernt hat, können sich die Parteien und die Kinds- vertreterin an die KESB wenden. Eine erneute Aufforderung im Aufgabenkatalog erscheint nicht zielführend. 7.9. Im Ergebnis sind die der Beiständin mit Beschluss vom 13. Januar 2022 übertragenen Aufgaben in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt anzupassen: a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, b) eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Übergabebegleitperson für C._____ zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzie- rung sowie ein Ausfallkonzept besorgt zu sein, c) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu überwachen, d) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln, e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands und des Alters des Kindes hinzuwirken, f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  43. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3 und Urk. 48/2 Dispositiv-Ziffer 2). Dabei hat es sein Be- wenden.
  44. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- - 59 - träge) – unabhängig vom Ausgang – dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. OGer ZH LZ200002-O vom 30.12.2020, E. IV.1.3.). Der Beklagte beabsichtigt mit seinen Anträgen, seine gute Beziehung zu C._____ sicherzustellen und nicht aus ihrem Leben gedrängt zu werden, während die Klägerin eine inzwischen gutachter- lich festgestellte Überforderung von C._____ mittels weniger und begleiteten Über- gaben, schrittweise aufbauenden Ferienbesuchsrechten des Beklagten und einer Psychotherapie abzufangen versucht. Beide Parteien hatten unter dem Gesichts- punkt des Kindeswohls gute Gründe für ihre Anträge im vorliegenden Berufungs- verfahren, weshalb ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Erst- und Zweitberufung betreffend zwei verschiedene Verfügungen, der zu beurteilenden aufschiebenden Wirkung, Wiedererwägungsgesuchen und (super)provisorischen Massnahmen sowie der Gutachtensergänzung und durchgeführten Vergleichsver- handlung gestützt auf § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Beweis- führung und Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. c und lit. e ZPO). 3.1. Das E._____ wurde mit Schreiben vom 14. September 2022 ersucht, eine Kostennote betreffend Ergänzung des Gutachtens einzureichen, sofern eine Aus- scheidung der Kosten für die Gutachtensergänzung möglich sei (Urk. 43). Die Gut- achterin reichte lediglich der Vorinstanz eine Kostennote ein, die nicht zwischen dem Gutachtensauftrag der Vorinstanz und dem Ergänzungsgutachten auf Antrag der hiesigen Kammer unterscheidet. Der Gesamtaufwand für das Gutachten wurde bereits durch die Vorinstanz genehmigt (Urk. 6/196), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten für das Gutachten ausgeschieden werden können. 3.2. Die Honorarnote der Kindsvertreterin liegt noch nicht vor. Angesichts der Fülle an superprovisorischen Massnahmen nach Anzeige der Spruchreife ist aus- nahmsweise nicht zuzuwarten, bis die Kindsvertreterin ihre Honorarnote einreicht hat. Diesfalls würde eine erhebliche Gefahr bestehen, dass während der Ausarbei- - 60 - tung der Honorarnote oder bis zur Stellungnahme der Parteien zu dieser erneut (super)provisorische Massnahmenbegehren eingehen würden, die Honorarnote wiederum anzupassen wäre und ein zeitnaher Entscheid abermals vereitelt würde. Über die Höhe der Entschädigung der Kindsvertreterin wird deshalb mit separatem Beschluss entschieden werden. 4.1. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Erstberufung wurden bereits abgewiesen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 4, Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 18 Rz. 2, Urk. 22 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 50 Dis- positiv-Ziffer 1). Beide Parteien ersuchen für die Zweitberufung erneut um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 48/1 S. 3 und Urk. 55 S. 3). Die Klägerin beantragt zudem, ihr wiedererwä- gungsweise die unentgeltliche Rechtspflege ab 1. März 2022 zu bewilligen (Urk. 55 S. 3). Die Steuererklärung 2021 der Klägerin habe am 1. März 2022 noch nicht vor- gelegen. Sie datiere vom 18. Juli 2022 und stelle somit ein echtes Novum dar. Die Klägerin habe in der Steuererklärung Schulden in der Höhe von Fr. 3'000.– ausge- wiesen. Am 28. Februar 2022 habe das Guthaben bei der PostFinance Fr. 94.03 und bei der Bank Linth Fr. 1'022.57 betragen (Urk. 55 Rz. 28). Bereits mit Eingabe vom 23. März 2022 sei die provisorische Steuerrechnung 2022 ins Recht gelegt worden. Aus dem Beleg sei ersichtlich, dass die Einschätzung des Steueramtes von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'000.– ausgegangen sei. Wie aus der definitiven Abrechnung des Steueramtes vom 14. November 2022 ersichtlich sei, umfasse das steuerbare Vermögen Fr. 0.–. Somit habe die Klägerin bereits damals ihre Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt (Urk. 55 Rz. 32). Mit Beschluss vom 19. April 2022 habe das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Be- klagten abgewiesen, das Gesuch der Klägerin jedoch nicht. Somit sei diese davon ausgegangen, dass ihr Gesuch nicht zu beanstanden sei. Auch das zweite Gesuch des Beklagten sei abgewiesen worden, ohne zu erwähnen, dass auch das Gesuch der Klägerin mangelhaft sei. Sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass ihrem Gesuch nichts entgegenstehe. Auch aufgrund der speziellen Prozessge- schichte, des Anwaltswechsels des Beklagten, der zwischenzeitlichen Sistierung und Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, sei der Klägerin wiedererwägungs- weise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 55 Rz. 33). - 61 - 4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Si- tuation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzi- elle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gericht- lichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3; OGer ZH RT200189 vom 30.06.2021, S. 22; OGer ZH RD180001 vom 17.10.2018, S. 7). Auf die Behandlung eines zweiten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches auf der Basis desselben Sachverhalts (aber womöglich mit verbesserter und er- gänzter Begründung) eingereicht wird, besteht kein Anspruch (OGer RB190034 vom 22.01.2020, S. 6 mit Verweis auf BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 und BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 71). 4.3. Es wäre der Klägerin ein Leichtes gewesen, ihre Bankkontoauszüge bereits mit der Erstberufung einzureichen, wie dies üblich ist. Zur Belegung ihrer Vermö- genslage und damit Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht war sie nicht auf die mit der - 62 - Zweitberufungsantwort eingereichten Steuererklärung 2021 (Urk. 57/39) angewie- sen. Nachdem auch der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Erstberufung nicht nachbessern durfte, geht es nicht an, der Klägerin nun ein solches Recht einzuräumen. Über die Gesuche des Beklagten wurde wegen des Mandatswechsels (Urk. 13) vorab entschieden. Spätestens mit Erhalt des Be- schlusses vom 19. April 2022 hätte sich die anwaltlich vertretene Klägerin bewusst sein müssen, dass ihr Gesuch vom 1. März 2022 ungenügend und nachzubessern gewesen wäre. Diese Chance nahm sie bis zum Beschluss vom 24. Januar 2023 (Urk. 49) indes nicht wahr, womit sie diese verwirkt hat. Zur sich in den Akten be- findlichen provisorischen Steuerrechnung 2022 (Urk. 12/6) wurde bereits mit vor- genanntem Beschluss festgehalten, dass sich diese auf die definitiv veranlagten Steuerfaktoren 2020 stützte und im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Jahr alte Unterlagen die aktuellen Vermögensverhältnisse nicht zu belegen vermö- gen (Urk. 49 E. II.3.). Der Beschluss vom 24. Januar 2023 ist nicht in Wiedererwä- gung zu ziehen. 4.4. Aufgrund der im Rahmen der Zweitberufung vorgenommenen Behauptun- gen und eingereichten Urkunden (Urk. 48/1 Rz. 12, Urk. 48/5/7-16, Urk. 55 Rz. 27 ff. und Urk. 56/1-13) sowie des erst kürzlich ergangenen Beschlusses der hiesigen Kammer vom 15. August 2023 im Verfahren LZ230014 (insbesondere E. 4.c) ist die Mittellosigkeit der Parteien dargetan. Die Prozessstandpunkte der Parteien können im vorliegenden Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was sich nun auch im Prozessergebnis widerspiegelt. Die Par- teien sind ferner rechtsunkundig und für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Zweitberufungsverfahren sind demzufolge zu bewilligen. Für das Zweitberufungsverfahren ist dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen. Angesichts des sich etwas aufwändiger ge- stalteten Zweitberufungsverfahren (insbesondere Entscheide über (super)proviso- rische Massnahmen), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 6'000.– unter der Zweitberufung und damit der unentgeltlichen Rechtspflege zu - 63 - verbuchen. Über die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wird nach Vorlage derer Honorarnoten mit separatem Beschluss entschieden werden. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Es wird beschlossen:
  45. Die Massnahmenbegehren des Beklagten vom 8. und 21. September 2023 werden abgeschrieben.
  46. Das Gesuch der Klägerin 2 um Wiedererwägung der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege per 1. März 2022 (Erstberufungsverfahren) wird ab- gewiesen.
  47. Der Klägerin 2 wird für das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  48. Dem Beklagten wird für das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  49. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  50. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Februar 2022 und in teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2022 aufgehoben. - 64 -
  51. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten in der Schweiz oder im Ausland zu betreuen: Während der Feiertage: in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden  Kalenderjahren an Neujahr und Pfingsten. Während den Kindergarten- bzw. Schulferien: vom 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis 1. Januar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen und Feiertagsbesuchsrecht über Neujahr), vom 9. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 12. Februar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen), vom 21. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 25. Februar 2024, 18.00 Uhr (4 Über-  nachtungen), vom 28. März 2024, 18.00 Uhr, bis 1. April 2024, 18.00 Uhr (4 Übernach-  tungen und Feiertagsbesuchsrecht über Ostern), vom 23. April 2024, 18.00 Uhr, bis 28. April, 18.00 Uhr (5 Übernachtungen)  vom 16. Juli 2024, 18.00 Uhr, bis 21. Juli 2024, 18.00 Uhr (5 Übernachtun-  gen), vom 5. August 2024, 18.00 Uhr, bis 11. August 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen), vom 7. Oktober 2024, 18.00 Uhr, bis 13. Oktober 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen) und ab den Weihnachtsferien 2024 während der Hälfte der Schulferien, wobei  dem Beklagten in geraden Kalenderjahren die erste Ferienhälfte und in un- geraden Kalenderjahren die zweite Ferienhälfte zusteht. - 65 - Während den Wochenenden: im Jahr 2023 in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis  Sonntag, 18.00 Uhr, ab Januar 2024 bis März 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ab April 2024 bis zu den Sommerferien 2024 in ungeraden Kalenderwo-  chen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr und nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Unter der Woche ab dem 10. April 2024 an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schul-  schluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten-/Schulbe- ginn bzw. 8.00 Uhr. Das Feiertagsbesuchsrecht geht dem Ferienbesuchsrecht und das Ferienbe- suchsrecht dem Wochenendbesuchsrecht und dem Besuchsrecht unter der Woche vor. Dem Beklagten steht kein Kompensationsrecht für ausgefallene Besuchstage zu.
  52. Die Parteien werden verpflichtet, sich gegenseitig die Zustimmung für Rei- sen von C._____ mit dem anderen Elternteil zu erteilen und sich gegenseitig auf erstes Verlangen alle dafür notwendigen Informationen bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Klägerin 2 wird zudem verpflichtet, dem Beklagten jeweils bei Antritt des Besuchsrechts gültige Ausweispapiere (Pass / Identitätskarte) von C._____ zu übergeben. - 66 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 jeweils nach Beendigung des Besuchsrechts die von der Klägerin 2 ihm übergebenen Ausweispapiere wieder an diese zu retournieren.
  53. C._____ wird eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben. In einer Angewöhnungsphase von acht Übergaben hat die Übergabebegleitperson jeweils bis zu einer Stunde vor der Übergabe beim übergebenden Elternteil einzutreffen, die Übergabe al- lein durchzuführen und gleichlang wie zuvor beim übergebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil zu verbleiben. Ein darüberhinausgehendes begleitetes Besuchsrecht ist nicht zu installieren. Nach der Angewöhnungs- phase verantwortet die Übergabebegleitperson nur noch die Übergabe. Die Übergabebegleitperson wird ermächtigt, die Beiständin und die Kinds- vertreterin von sich aus über Schwierigkeiten bei den Übergaben zu orientie- ren.
  54. Die mit Beschluss der KEBS Stadt Zürich vom 13. Januar 2022 der Bei- standsperson im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 übertragenen Aufgaben werden wie folgt angepasst: a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, b) schnellstmöglich eine Übergabebegleitperson im Sinne von Dispositiv- Ziffer 4 zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung be- sorgt zu sein, c) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu überwachen, d) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln, e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands und des Alters des Kindes hinzuwirken, - 67 - f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren.
  55. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
  56. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird mit separatem Beschluss entschieden.
  57. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Fr. 6'000.– einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  58. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  59. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin 2,  den Beklagten, unter Beilage der Doppel von Urk. 144 und Urk. 145,  die Kindsvertreterin,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich,  die Beiständin, P._____,  die Vorinstanz und  die Obergerichtskasse  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  60. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 68 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220010-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ220041-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 9. Oktober 2023 in Sachen A._____, Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Klägerin 1 und Verfahrensbeteiligte vertreten durch lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend Abänderung Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen Verfügungen des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Februar 2022 und

7. Dezember 2022 (FK210024-L)

- 3 - Rechtsbegehren: des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers betreffend Fe- rienbesuchsrecht (Urk. 6/89 S. 2): "1. Es sei das mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 3. Septem- ber 2020 (Beschluss Nr. …) rechtskräftig angeordnete Ferienbe- suchsrecht des Beklagten von einmal alle drei Monate von Frei- tag, 13 Uhr, resp. ab Kindergarten- oder Schulende, bis Donners- tag, 18 Uhr, dem Beklagten bis zur nächsten Verhandlung (vor- aussichtlich: 27. Januar 2022) umgehend wieder einzuräumen, wobei der Beklagte berechtigt sei, dieses Ferienbesuchsrecht auf eigene Kosten ab dem Jahr 2022 mit C._____ in Spanien zu ver- bringen. Eventualiter sei dem Beklagten das bereits vereinbarte Ferienbesuchsrecht vom 17. bis 23 Dezember 2021 umgehend wieder einzuräumen.

2. [...].

3. Die Anträge Ziffer 1 und 2 seien superprovisorisch sofort anzu- ordnen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der Klägerin 2." der Klägerin 1 und Verfahrensbeteiligten sowie der Klägerin 2, Erstberufungsklä- gerin und Zweitberufungsbeklagten betreffend Ferienbesuchsrecht (Urk. 6/113 S. 2): "1. Es sei bis auf weiteres auch [recte: auf] die Ferienbesuche, insbe- sondere auf Reisen nach Spanien zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." der Klägerin 1 und Verfahrensbeteiligten sowie der Klägerin 2, Erstberufungsklä- gerin und Zweitberufungsbeklagten betreffend persönlichen Verkehr (Urk. 6/169 S. 1): "1. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen in Bestätigung der Verfügung Bezirksgericht Zürich, 1. Abt., Einzelgericht vom

25. August 2022 den Vater B._____ zu berechtigen, seine Toch- ter C._____, geb. tt.mm.2018 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 13 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu betreuen. Die Modalitäten der Übergaben werden von der Beiständin geregelt, wobei der

- 4 - Vater diese Betreuungszeit jeweils mit der Tochter in der Schweiz verbringt;

2. Bis auf weiteres sei auf die Regelung der Feiertage zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten des Beklagten." des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers betreffend persönlichen Verkehr (Urk. 6/171 S. 7): "1. Die Rechtsbegehren 1 und 2 der Kindsmutter vom 24. August 2022 seien abzuweisen.

2. Das Umgangsrecht des Kindsvaters zu seiner Tochter C._____ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen wie folgt zu modifizieren:

- Wochenendbesuchsrecht: Der Kindsvater holt C._____ am Freitag Kindergartenschluss im Kindergarten ab und bringt sie am Montag Kindergartenbeginn in den Kindergarten.

- wöchentliches Besuchsrecht: Das Besuchsrecht sei von Dienstag Kindergartenschluss auf Mittwoch Kindergarten- schluss bis Donnerstag Kindergartenbeginn zu verlegen;

- Feiertage: Im Falle von Feiertagen direkt vor oder nach ei- nem Besuchswochenende des Kindsvaters beginnt sein Be- suchswochenende mit Kindergartenschluss vor dem Feier- tag und endet mit Beginn des Kindergartens nach den Feier- tagen. Der Kindsvater holt C._____ entsprechend von dem Kindergarten ab und bringt sie wieder in den Kindergarten. Im Übrigen sind die Feiertage beizubehalten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt. zulasten der Kindsmutter." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Februar 2022 betreffend Ferienbesuchsrecht: (Urk. 2 S. 10 = Urk. 6/114 S. 10 ff.)

1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 27. Januar 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Obhut und Betreuung

a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter für die Dauer des Verfahrens der Mutter zuzuteilen.

- 5 -

b) Betreuung Die Parteien einigen sich für die Dauer des Verfahrens über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt: Betreuung durch den Vater: an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;  der Vater erbringt diese Betreuungszeiten jeweils mit der Tochter in der Schweiz, jeden Dienstag ab Kinderkrippenende (zwischen 16.00-17.00 Uhr) resp. ab Kindergarten-  ende bis Mittwochmorgen vor Kinderkrippenanfang (zwischen 8.00-9.00 Uhr) resp. Kinder- gartenanfang, in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden Kalenderjahren  an Neujahr und Pfingsten. In der übrigen Zeit betreut die Mutter die Tochter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung der Beistandsperson bleiben vorbehalten. Die Parteien beantragen dem Gericht, über das strittig gebliebene Ferienbesuchsrecht (inkl. Ausweispapiere / Einwilligungen Auslandreisen) zu entschieden.

2. [Einholung kinderpsychologisches Gutachten]

3. [Kindergarteneintritt]

4. [Weitere Begehren um vorsorgliche Massnahmen]

5. [Kinderunterhalt]"

2. Zusätzlich zur Betreuungsregelung gemäss Dispositivziffer 1.1. b) hiervor ist der Vater für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt, C._____ alle drei Monate einmal anstatt während einem verlängerten Wochenende von Frei- tag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, während einer Ferienwoche von Freitag 13.00 Uhr bis Donnerstag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Der Vater ist berechtigt, diese Ferien-Betreuungszeit auf eigene Kosten in Spanien zu erbringen.

- 6 - Die Eltern werden verpflichtet, sich gegenseitig die Zustimmung für Reisen von C._____ mit dem anderen Elternteil zu erteilen und sich gegenseitig auf erstes Verlangen, alle dafür notwendigen Informationen bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Mutter ist zudem verpflichtet, dem Vater jeweils bei Antritt des Ferienbe- suchsrecht gültige Ausweispapiere (Pass / Identitätskarte) von C._____ zu übergeben.

3. Die Kosten für diesen Zwischenentscheid werden im Endentscheid geregelt.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung] Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2022 betreffend persönlichen Verkehr: (Urk. 48/2 S. 10 f. = Urk. 6/180 S. 10 f.)

1. Für die weitere Dauer des Verfahrens gilt folgende Betreuungsregelung: Betreuung durch den Vater: an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;  der Vater verbringt diese Betreuungszeiten jeweils mit der Tochter in der Schweiz. In der übrigen Zeit betreut die Mutter die Tochter. Die Übergaben finden weiterhin über die Bahnhofshilfe statt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung der Beistandsperson bleiben vorbehalten.

2. Die Kosten für diesen Zwischenentscheid werden im Endentscheid geregelt.

3. [Schriftliche Mitteilung]

4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 7 - Modifizierte Berufungsanträge: der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 99 S. 2 i.V.m. Urk. 55 S. 2. f und Urk. 65 S. 2 ff.; sinngemäss):

1. Es seien die Anträge in der Rechtsschrift vom 27. Februar 2023 (Urk. 65) an den zwischenzeitlichen Zeitablauf anzupassen, wo- bei vordringlich eine Besuchsübergabebegleitung zu installieren sei, die C._____ bei den Übergängen entlasten kann.

2. Erst wenn der Beklagte C._____ während der Hälfte der Schulfe- rienzeit jeweils für maximal eine Woche am Stück betreue, sei der Beklagte berechtigt zu erklären, mit C._____ auf eigene Kosten ins Ausland zu gehen. Er sei dabei zu verpflichten, mit C._____s schweizerischen Reisedokumenten zu reisen und seinen jeweili- gen Aufenthaltsort der Beiständin unaufgefordert mitzuteilen.

3. Die Zweitberufung sei abzuweisen.

4. Für die Dauer des Verfahrens sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2022 wie folgt zu bestätigen: Der Beklagte ist berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochen- ende von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kindergarten- oder Schul- ende, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Die Übergänge wer- den begleitet. Der Beklagte betreut C._____ in der Schweiz.

5. Der mit Beschluss der KESB Zürich, II. Kammer, vom 13. Januar 2022 eingesetzten Beiständin seien gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende zusätzliche Aufgaben zu erteilen:

a) Die begleiteten Besuchsübergaben bei einer geeigneten Fachstelle, eventualiter bei einer vom Gericht bestimmten Fachperson, zu organisieren, für deren Finanzierung besorgt zu sein und sie zu überwachen;

b) die Daten der Ferienbesuche mit den Eltern und dem Be- suchsbegleiter jeweils im Vorjahr, jedoch spätestens drei Mo- nate im Voraus zu koordinieren und festzulegen sowie die einzelnen Ausdehnungsschritte des aufbauenden Besuchs- rechts unter Rücksprache mit der Therapeutin von C._____ monatlich zu überprüfen;

c) im Bedarfsfall unverzüglich Anträge zur Einschränkung der Besuchskontakte zu stellen;

d) die Eltern bei der Ausübung ihrer parallelen Elternschaft zu unterstützen und die für das Wohl von C._____ notwendige Kommunikation und Information zwischen den Eltern zu über- nehmen.

- 8 -

6. Es sei die Klägerin 2 zu ermächtigen, für C._____ eine kinderpsy- chologische Therapie zu installieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten des Beklagten. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 102 S. 1 i.V.m. Urk. 48/1 S. 2 f. und S. 7 sowie Urk. 85 S. 2; sinngemäss):

1. Die Erstberufung und die Anträge der Klägerin 2 seien abzuwei- sen.

2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2022 sei insoweit aufzuheben, als sie dem Beklagten eine Betreuung des Kindes über das in Ziff. 1 der Verfügung bestimmte Wochen- endbesuchsrecht verweigert. Die Betreuungszeit am Dienstag sei neu am Mittwoch zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten der Klägerin 2. der Kindsvertreterin (Urk. 96 S. 4 ff. und Urk. 121 S. 3; sinngemäss):

1. Es seien die Besuchstage von C._____ beim Beklagten gemäss beigelegter Planung für das Jahr 2023 und 2024 anzuordnen. In der Zeit, in der die Klägerin 2 mit C._____ Ferien verbringt, sei dem Beklagten kein Anrecht auf Ausübung seiner Besuchstage einzuräumen. Die Besuchstage seien nicht mit zusätzlichen Wo- chenenden vor oder nach den Ferien zu kompensieren.

2. Das Ferienbesuchsrecht des Beklagten sei gemäss den beilie- genden Ferienplänen bis zum Schuleintritt von C._____ im Au- gust 2024 anzuordnen.

3. Es sei so bald wie möglich eine spezialisierte Fachperson als Übergabebegleitung durch die Beiständin zu organisieren, die C._____ von der Klägerin 2 oder vom Kindergarten zum Beklag- ten und vom Beklagten zur Klägerin 2 begleitet. Bis zur Umset- zung der Übergabebegleitung seien die Übergaben weiterhin bei der Bahnhofshilfe vorzunehmen.

4. Es sei so bald wie möglich eine psychotherapeutische Unterstüt- zung für C._____ von der Beiständin zu organisieren.

5. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, einen Kontakt zwischen C._____ und der Beiständin zu ermöglichen, und die Beiständin sei zu einem solchen Treffen zu verpflichten.

- 9 - Prozessuale Anträge: der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweiberufungsbeklagten (Urk. 99 S. 2 i.V.m. Urk. 55 S. 3, Urk. 65 S. 2, Urk. 138 S. 2 und Urk. 145 S. 1; sinngemäss):

1. Es sei der Erstberufungsklägerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung (wiedererwägungsweise ab dem 1. März 2022) zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.

2. Es sei die Gutachterin, D._____, Kinderpsychologin des E._____ Instituts für das Kind zu offenen Fragen zum Gutachten zu befra- gen.

3. Es seien die Verfügungen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2023 und 22. September 2023 zu bestätigen. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 48/1 S. 3, Urk. 132 S. 4 und Urk. 139 S. 2; sinngemäss):

1. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.

2. Im Sinne einer Erläuterung des Beschlusses vom 16. August 2023 sei die Beiständin anzuweisen, weiterhin eine begleitete Übergabe und nicht ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren.

3. Es sei die Beiständin anzuweisen, vorübergehend ein Abholen C._____s nach dem Kindergarten (Tagesschule F._____, … [Adresse]) und ein Bringen nach dem Besuchsrecht in den Kin- dergarten durch den Beklagten zu organisieren, bis eine spanisch sprechende Begleitperson oder eine andere Übergabestelle ge- funden wird. der Kindsvertreterin (Urk. 136 S. 2 und Urk. 144 S. 1; sinngemäss): Es seien die Verfügungen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2023 und 22. September 2023 zu bestätigen.

- 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) sowie der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2018 geborenen C._____ (Urk. 6/3/4 S. 2). Das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas stellte C._____ mit Urteil Nr. 547/2018 vom 10. Oktober 2018 vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die Obhut der Klägerin (Urk. 6/3/3 S. 4). Seit Ende 2018 lebt C._____ mit der Klägerin in der Schweiz (Urk. 1 Rz. 2 und Urk. 6/3/4 S. 2). Mit Urteil vom 9. April 2019 regelte das Amtsgericht Nr. 2 von Alcobendas (Spanien) unter anderem den persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ (Urk. 6/3/6 S. 8 f.). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beklagten wies das Provinzgericht für Zivilsachen von Madrid mit Urteil vom 23. September 2020 ab (Urk. 6/3/10 S. 13). In der Zwischenzeit leitete der Beklagte am 29. April 2019 ein Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) ein (Urk 6/3/4 S. 1). Diese erachtete das Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 von Alcobendas mangels Zuständigkeit betreffend persönlichen Verkehr vor- frageweise als nicht anerkennungsfähig (Urk. 6/3/4 S. 20 ff.). Mit Beschluss vom

3. September 2020 erklärte die KESB den Beklagten berechtigt, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen und mit ihr in Kontakt zu stehen (Urk. 6/3/4 S. 32): "- An jedem zweiten Wochenende von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kin- dergarten- oder Schulende, bis Sonntag, 18 Uhr. Der Vater erbringt diese Betreuungszeiten jeweils mit C._____ in der Schweiz. Zusätzlich betreut der Vater C._____ alle drei Monate einmal anstatt von Freitag bis Sonntag, 18 Uhr, von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kin- dergarten- oder Schulende, bis Donnerstag, 18.00 Uhr. Der Vater er- bringt diese Betreuungszeit in den Jahren 2020 und 2021 jeweils mit C._____ in der Schweiz. Ab dem Jahr 2022 erbringt der Vater die Be- treuungszeit von C._____ anlässlich der Betreuungswochenenden mit C._____ in der Schweiz. Für die Betreuungszeit von einer Woche alle

- 11 - drei Monate ist der Vater ab dem Jahr 2022 berechtigt, C._____ auf ei- gene Kosten zu sich nach Spanien zu nehmen, wobei er sie ebenfalls auf eigene Kosten nach dieser Woche wieder zurück nach Zürich brin- gen muss.

- Ab dem Alter von 6 Jahren betreut der Vater C._____ an jedem zwei- ten Wochenende von Freitag, 13.00 Uhr, resp. ab Kindergarten- oder Schulende, bis Sonntag, 18 Uhr, und während der Hälfte aller Schulfe- rien. Dabei betreut er C._____ während der Betreuungswochenenden in der Schweiz. Während der Ferienbetreuung ist der Vater berechtigt, C._____ auf eigene Kosten zu sich nach Spanien zu nehmen, wobei er sie ebenfalls auf eigene Kosten nach den Ferien wieder zurück nach Zürich bringen muss. Sodann betreut der Vater C._____ jeweils in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden Kalenderjahren an Neu- jahr und Pfingsten." Die gegen diese Betreuungsregelung am 29. September 2020 erhobene Be- schwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil der Kammer II vom 25. März 2021 ab (Urk. 6/32/180 S. 5 und 36).

2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 beantragten die Klägerin und C._____ bei der Vorinstanz die Abänderung der mit Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 von Alcoben- das vom 9. April 2019 festgesetzten Unterhaltsbeiträge und Besuchsrechtskosten (Urk. 6/1 S. 2 f.). Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO verzichtet, weil der Beklagte Wohnsitz im Aus- land hatte (Urk. 6/1 Rz. 4). Das Verfahren wurde zur Klärung des Aufenthaltsstatus des Beklagten bis einstweilen 31. Mai 2021 sistiert (Urk. 6/16 S. 2). Nachdem alle Parteien übereinstimmend ausführten, dass der Beklagte seinen Wohnsitz erst nach Klageeinleitung in die Schweiz verlegt habe (Urk. 6/24 ff.), erachtete sich die Vorinstanz für zuständig (Urk. 6/33 S. 2). Hinsichtlich der weiteren Prozessge- schichte vor Vorinstanz kann auf die angefochtenen Verfügungen vom 15. Februar 2022 und 7. Dezember 2022 verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff. = Urk. 6/114 S. 2 ff.

- 12 - und Urk. 48/2 S. 3 f. = Urk. 6/180 S. 3 f.). Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. März 2022 fristgerecht die Erstberu- fung, wobei sie um aufschiebende Wirkung der Erstberufung ersuchte (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Nachdem der Beklagte zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen hatte (Urk. 7), wurde diese mit Verfügung vom 16. März 2022 angeordnet (Urk. 9). Mit Beschluss vom 19. April 2022 und Be- schluss vom 17. Mai 2022 wurden die Gesuche des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 17 und Urk. 22). Die Erstberu- fungsantwort erfolgte innert Frist (Urk. 26). Die Klägerin replizierte und beantragte die Ergänzung des am 19. Mai 2022 durch die Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachtens und die Sistierung des Erstberufungsverfahrens (Urk. 28/1 und Urk. 32). Nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 36), Rücksprache bei der Gutachterin D._____ (Urk. 37) und Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich (Urk. 39 ff.) wurde der Gutachtensauftrag um Fragen betreffend das Ferienbesuchsrecht ergänzt und das Erstberufungsverfahren bis 31. Dezember 2022 sistiert (Urk. 42). Noch vor Eingang des Gutachtens vom 22. Dezember 2022 (Urk. 44) erhob der Beklagte die Zweitberufung gegen die vorinstanzliche Verfü- gung vom 7. Dezember 2022 (Urk. 48/1). Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung der Klägerin – mit dem Hinweis, dass aufgrund der Zweitberufung für das Zweitberufungsverfahren ein erneutes Gesuch gestellt werden könne – ab- gewiesen, die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Dezember 2022 erläutert, die Verfahren betreffend Erst- und Zweiberufung vereinigt und Frist zur Zweitberufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum kinderpsychologischen Gutachten angesetzt (Urk. 49 f.). Nachdem sämtliche Eingaben innert Frist erfolgt waren (Urk. 55 ff.), wurden die Parteien und die Kindsvertreterin auf den 12. April 2023 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 72 ff.). Die gerichtlichen Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. II S. 25) und es erfolgten weitere Schriften- wechsel (Urk. 85 ff.). Mit seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 ersuchte der Beklagte sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2022 und um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Erstberufung (Urk. 102). Das Wie- dererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2023 abgewiesen. Gleich-

- 13 - zeitig wurde den Parteien die Spruchreife des Verfahrens und der Übergang zur Urteilsberatung angezeigt (Urk. 104), worauf sich der Beklagte erneut vernehmen liess (Urk. 105). Die am 3. August 2023 durch den Beklagten und am 8. August 2023 durch die Beiständin gestellten (super)provisorischen Massnahmenbegehren wurden nach schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und der Kindsvertreterin mit Beschluss vom 16. August 2023 als gegenstandslos abgeschrieben bzw. abge- wiesen (Urk. 109 ff.). Die Spruchreife wurde nicht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 125 S. 5). Am 8. September 2023 und 21. September 2023 ersuchte der Be- klagte um eingangs wiedergegebene (super)provisorische Anordnungen (Urk. 132 S. 4 und Urk. 139 S. 2). Während ersteres Gesuch mit Verfügung vom 12. Septem- ber 2023 teilweise gutgeheissen wurden (Urk. 133), wurde letzteres Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2023 abgewiesen (Urk. 142). Nachdem die Klägerin und die Kindsvertreterin zu beiden Gesuchen des Beklagten Stellung nehmen konnten (Urk. 136, Urk. 138, Urk. 144 und Urk. 145), erweisen sich auch die Ver- fahren um vorsorgliche Massnahmen als spruchreif.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-185). II. Prozessuales

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

- 14 -

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2).

3. Den im Rahmen der vorsorglichen Massnahmenverfahren vorgetragenen Noven wird mit vorliegendem Endentscheid Rechnung getragen. Da vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid im Hauptsacheverfahren dahinfallen (OGer ZH PF140031 vom 17.06.2014, E. 3.3.5.), sind die Massnahmenbegehren des Be- klagten vom 8. und 21. September 2023 als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Stellungnahmen der Klägerin und der Kindsvertreterin (Urk. 144 f.) dem Beklagten mit dem vorliegenden Ent- scheid zuzustellen.

4. Ergänzungsgutachten bzw. gerichtliche Befragung der Gutachterin 4.1. Die Klägerin beantragt die Befragung der Gutachterin für den Fall, dass das Gericht das Gutachten als nicht nachvollziehbar oder lückenhaft erachte und noch Fragen habe (Urk. 65 Rz. 28 und Urk. 99 Rz. 4). Auch zu einer Vielzahl der beklag- tischen Beanstandungen offeriert die Klägerin eine Ergänzung des Gutachtens bzw. die Befragung der Gutachterin (Urk. 88 Rz. 26 ff., Rz. 32, Rz. 34 f., Rz. 39, Rz. 44 und Rz. 48). Im Sinne von Ergänzungsfragen solle die Gutachterin zudem Auskunft zu möglichen Fachinstitutionen oder Personen gegeben, die als Begleit- person in Frage kommen würden (Urk. 65 Rz. 29). Ihr Gesuch um ein Ergänzungs- gutachten zur Frage der Dauer und Häufigkeit des Ferienbesuchsrechts sowie Rei- sen nach Spanien begründet sie dahingehend, dass die Gutachterin diesbezüglich vage geblieben sei. Die von der Gutachterin vorgeschlagene Regelung, wonach die Psychotherapeutin und die Besuchsbegleitung die jeweilige Verträglichkeit für C._____ überwachen sollten, sei zwar klar kind- und bedürfnisorientiert, rechtlich aber leider nicht umsetzbar. Deshalb sei ein Ergänzungsgutachten zur Frage einer

- 15 - für C._____ kindgerechten Steigerung (Welche Faktoren müssen dabei berück- sichtigt werden? Wie ist eine Steigerung mit der Entwicklungspsychologie verein- bar? Ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen sind Reisen mit dem Be- klagten ins Ausland für C._____ machbar?) einzuholen (Urk. 88 Rz. 60). 4.2. Der Beklagte erachtet das Einholen weiterer Gutachten durch das Oberge- richt wegen des summarischen Massnahmenverfahrens als unnötig. Vielmehr sei die Taktik der Klägerin nur allzu offensichtlich, weiter Zeit verstreichen zu lassen, um dann zu behaupten, das Besuchsrecht müsse wieder sachte aufgegleist wer- den (Urk. 102 S. 5). Auf der einen Seite werde eine Vulnerabilität des Kindes für Veränderungen geltend gemacht; auf der anderen Seite sei die Klägerin ohne Rücksicht auf das Besuchsrecht des Beklagten (und ohne seine Einwilligung und Kompensation des Besuchsrechts) nach Japan gereist (Urk. 102 S. 6). 4.3. Das Gericht kann ein mangelhaftes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverstän- dige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die Organisation einer geeigneten Begleitperson für die Übergaben wird in den Aufgabenkatalog der Beiständin auf- genommen (vgl. E.III.7.9). Diese hat bereits diesbezügliche Anfragen getätigt und gemäss provisorischer Anordnung der hiesigen Kammer mit der Organisation einer Besuchsübergabebegleitung begonnen (Urk. 111/1 S. 1 = Urk. 114/1 S. 1, Urk. 131, Urk. 133 und Urk. 141). Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn das Gutachten die Modalitäten des schrittweisen Aufbaus und den Zeitpunkt von Aus- landreisen präziser ausgeführt hätte. Für einen Entscheid im vorliegenden Beru- fungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erweist sich das Gutachten aber als genügend fundiert und – wie auch unter E.III.2.6. zu zeigen sein wird – nicht als mangelhaft. In summarischen Verfahren wird angestrebt, möglichst rasch eine optimale Situation zu schaffen. Es steht nicht eine definitive und dauerhafte Lö- sung der Kinderbelange im Vordergrund, weshalb langwierige Abklärungen durch Gutachten nur mit gebührender Zurückhaltung angeordnet werden sollten, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermes- sen zukommt (vgl. betreffend Eheschutz BGer 5A_262/2019 vom 30. September

- 16 - 2019, E. 5.2.; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; OGer ZH LE150049 vom 15.08.2016, E. II.3.). Überdies konnte C._____ mittlerweile während der Frühlingsferien 2023 mit der Klägerin nach Japan reisen, ohne dass dies Überforderungen bei C._____ bewirkt hätte (Urk. 96 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist auch einschätzbar, ab wann Auslandreisen mit dem Beklagten kindswohl- gerecht sind. Eine weitere Verfahrensverzögerung durch eine Gutachtensergän- zung rechtfertigt sich nicht. III. Materielle Beurteilung

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs die Schilderungen des beängstigenden Verhaltens von C._____ vor und nach den Besuchstagen beim Beklagten in den Erwägungen nicht berücksichtigt (Urk. 1 Rz. 8). 1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 1.3. Diesen Voraussetzungen genügt die angefochtene Verfügung ohne Zweifel. In der Zusammenfassung der Standpunkte der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese geltend gemacht habe, eine Ausdehnung des Kontakts bzw. eine zu lange Aufenthaltsdauer beim Beklagten führe bei C._____ zu einer Überforderung.

- 17 - Das Kindeswohl werde durch die vielen Wechsel zwischen den Eltern und insbe- sondere durch lange Abwesenheiten von der Klägerin gefährdet, was das verunsi- cherte Verhalten von C._____ offenbare (Urk. 2 S. 6 f.). In der Würdigung erwog die Vorinstanz, der Beistand G._____ habe sich für eine ausgedehntere Betreuung durch den Beklagten ausgesprochen. Auch die Einräumung eines Ferienbesuchs- rechts des Beklagten mit C._____ erachte er als unproblematisch. Die Rechtsver- treterin der Klägerin habe in zahlreichen Rechtsschriften nicht darzutun vermocht, dass das Wohl von C._____ durch einen einwöchigen Ferienaufenthalt beim Be- klagten unmittelbar gefährdet werde (Urk. 2 S. 8). Den Schilderungen der Klägerin, wonach C._____ nach der Rückkehr von Aufenthalten beim Beklagten den Ein- druck mache, dass ihr der Wechsel zwischen den Eltern schwer falle, und sie ängst- lich, verunsichert und mit enormen Bedürfnissen nach Nähe, Trost und Sicherheit reagiere, sei entgegenzuhalten, dass es eine Erfahrungstatsache bilde, dass Klein- kinder eine gewisse Angewöhnungszeit bräuchten (Urk. 2 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat sich mit den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls auseinanderge- setzt und die Vorbringen der Klägerin in ihren Erwägungen berücksichtigt. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden, dass sie in ihrer Ermes- sensausübung auch auf Erfahrungstatsachen zurückgreift, was sie offenlegte.

2. Gutachten 2.1. Die Parteien sind sich über den Stellenwert des Gutachtens vom 22. De- zember 2022 (Urk. 44) uneinig. Die durch den Beklagten erhobenen Beanstandun- gen sind zahlreich (Urk. 69 und Urk. 85 S. 8 ff.) und werden von der Klägerin mehr- heitlich in Abrede gestellt (Urk. 88 S. 3 ff. und Urk. 99 S. 3 ff.). Bezeichnend ist, dass der Beklagte sich trotz seiner über mehrere Seiten hinweg geäusserten Kritik auf einzelne in seinem Sinne ausgefallene Tatsachen im Gutachten – z.B. das gute Verhältnis von C._____ zu beiden Elternteilen (Urk. 69 Rz. 13.a und Urk. 102 Rz. 6), die Befähigung der Eltern zur Obhut und Erziehung (Urk. 69 Rz. 15), die Empfehlung für C._____, bis zur Oberstufe keine weiteren Sprachkurse zu besu- chen (Urk. 69 Rz. 3.c) – beruft, ohne zu begründen, weshalb auf das Gutachten diesbezüglich im Gegensatz zu den zu seinen Lasten festgestellten Tatsachen nun abgestellt werden könne. Die Kindsvertreterin äussert sich nicht explizit zum Stel-

- 18 - lenwert des Gutachtens. Ihre Anträge widerspiegeln aber die gutachterlichen Emp- fehlungen (Urk. 96 und Urk. 121). Es ist im Folgenden nur auf die entscheidrele- vanten Kritikpunkte des Beklagten und die diesbezüglichen Gegenargumente der Klägerin einzugehen. Verfahrensgegenstand im hiesigen Verfahren bildet lediglich das Betreuungsrecht des Beklagten und insbesondere nicht die gemeinsame elter- liche Sorge. 2.2. Ein ordnungsgemässes Gutachten muss in einem korrekten Verfahren – na- mentlich unter Beachtung der Ausstandsregeln, des Gleichbehandlungsgebots und der persönlichen Leistungspflicht – erstellt worden sein (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9). Durch einseitige Kontakte mit einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter setzt sich die sachverständige Person dem Verdacht der Parteilichkeit aus. Dasselbe gilt für die Einholung von Informationen bei nur einer Partei oder die einseitige Beschaf- fung von Untersuchungsmaterial von einer Partei ohne Beteiligung der Gegenpar- tei. Dass die sachverständige Person in einem früheren Verfahren einer Partei be- reits einmal ein Gutachten erstattete, stellt dagegen in der Regel keinen Befangen- heitsgrund dar, auch wenn das damalige Gutachten zuungunsten dieser Partei aus- fiel (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 22, m.w.H.). Das Gutachten zeichnet sich in for- meller Hinsicht durch einen klaren und systematischen Aufbau aus. In materieller Hinsicht muss es vollständig, klar und schlüssig sein (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9 und N 11). Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen ange- geben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogenen Hilfsperso- nen vollständig offengelegt werden. Die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen vollständig sein. Als klar ist das Gutachten zu bewerten, wenn es präzise, verständlich und widerspruchsfrei ist. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, aus welchen Quellen und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufwei- sen. Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person müssen nach den Gesetzen

- 19 - der Logik anhand der Begründung überzeugen (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 9 und N 11 ff., m.w.H.). 2.3. Ungleichbehandlung der Parteien und Befangenheit 2.3.1. Der Beklagte moniert, bereits aus dem Inhaltsverzeichnis gehe eine Un- gleichbehandlung der Parteien hervor. Die Gutachterin habe unter anderem mit der Klägerin, ihrer Psychologin und ihrer Rechtsvertreterin gesprochen. Auf der ande- ren Seite habe sie nur mit dem Beklagten, nicht aber auch mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten gesprochen (Urk. 69 Rz. 1). Zudem habe die Rechtsvertreterin der Klägerin auch während des Erstellens des Gutachtens mit der Gutachterin in Kontakt gestanden, wobei weder aus dem Gutachten noch aus dem klägerischen Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen oder der vorinstanzlichen Aktennotiz klar hervorgehe, was besprochen worden sei. Die Offenlegung dieses Kontakts sei nicht im Verlaufe des Gutachtens, sondern erst mit dem Gutachten selbst vorgenommen worden, womit der Eindruck einer Befan- genheit entstehe. Auch wenn aus der Begründung des Gesuchs um Erlass super- provisorischer Massnahmen Kontakte zwischen der Gutachterin und Rechtsvertre- terin der Klägerin ersichtlich würden, würden diese weder explizit erwähnt noch Aktennotizen eingereicht. Nachdem die Gutachterin sich einzig von der Klägerin habe informieren lassen, sei nur zu gut nachvollziehbar, dass der Beklagte Zweifel an ihrer Professionalität habe und eine Befangenheit vermute (Urk. 69 Rz. 9.a). Er- staunlich sei das Vorgehen der Gutachterin auch darum, weil die Leiterin der Kita H._____ während der Telefonauskunft gegenüber der Gutachterin mitgeteilt habe, dass sich die Übergaben am Dienstagnachmittag seit drei Monaten verbessert hät- ten (Urk. 69 Rz. 9.b). Die Gutachterin habe ausdrücklich festgehalten, der Beklagte habe C._____ in einer schwierigen Situation adäquat beruhigen können. Wie die Gutachterin damals zur Einschätzung habe gelangen können, C._____ gehe es nicht gut, was an den Besuchsrechten des Beklagten liege, sei nicht nachvollzieh- bar (Urk. 69 Rz. 9.c). Die Auskunft der Gutachterin an die Vorinstanz, welche die superprovisorische Anordnung ausgelöst habe, sei einzig aufgrund einer einzigen beobachteten Übergabe, nämlich von der Klägerin zum Beklagten, erfolgt. Die spä- teren positiven Berichte und dass der Beklagte C._____ anlässlich dieser Überg-

- 20 - abe habe beruhigen können, habe die Gutachterin nicht übermitteln wollen (Urk. 69 Rz. 20). Der Beklagte habe sodann mit der Gutachterin über die von ihr beobach- teten Übergaben sprechen wollen, was sie verweigert habe. Er habe auf die beson- dere Situation bei der Übergabe in Anwesenheit der Gutachterin und darauf, dass sich C._____ sonst anders verhalte, hinweisen wollen. Hier ein Gespräch zu ver- weigern, dokumentiere die Ungleichbehandlung der Parteien (Urk. 69 Rz. 4.b). Das E._____ Institut (fortan E._____) und D._____ seien von der Rechtsvertreterin der Klägerin vorgeschlagen worden. Ob diese bereits vorher Kontakt gehabt und über den Fall gesprochen hätten, sei nicht bekannt. Bekannt sei aber, dass D._____ bereits vor dem Gutachten mit den Parteien Kontakt gehabt habe, da sie am 18. Ja- nuar 2022 der Vorinstanz mitgeteilt habe, die Parteien im Rahmen der KET-Bera- tung je zu einem Einzelgespräch empfangen zu haben, eine solche Beratung aber nicht zielführend sei und sie darum ein kinderpsychologisches Gutachten empfehle, das sie nun selbst erstellt habe (Urk. 69 Rz. 2.k). 2.3.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es gehe fehl, wenn der Beklagte bereits aus dem Umstand, dass je ein Telefonat mit der Psychiaterin und der Rechtsvertreterin der Klägerin, die im Inhaltsverzeichnis aufgeführt worden seien, eine Ungleichbehandlung ableiten wolle (Urk. 88 Rz. 1). Es treffe zu, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin am 24. August 2022 die Gutachterin angerufen und gefragt habe, ob sie dem Gericht Auskunft über den Zustand von C._____ erteilen könne. Der einmalige Telefonkontakt zur Gutachterin sei im Gutachten korrekt wie- dergegeben. Kontakte zwischen der Rechtsvertreterin der Klägerin und dem E._____ habe es keine gegeben (Urk. 88 Rz. 17 und Rz. 32). Auch wenn sich die Übergaben zum Beklagten verbessert hätten, habe C._____ unter den Betreuungs- wechseln unter der Woche gelitten (Urk. 88 Rz. 32). Die Gutachterin habe die Not von C._____ im Zeitpunkt der Auskunft an die Vorinstanz am 25. August 2022 als Kinderpsychologin beurteilen und entsprechende Empfehlungen abgeben können (Urk. 88 Rz. 34). Es sei unzutreffend, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin D._____ als Gutachterin vorgeschlagen habe. Der Vorschlag habe sich auf das E._____ bezogen, das auf Lebensumstände für Vorschulkinder spezialisiert sei. Der Vorschlag einer KET-Beratung beim E._____ sei von der Vorinstanz ausge- gangen und in diesem Zusammenhang habe D._____ die Parteien kennengelernt.

- 21 - Der Beklagte habe sich in der Teilvereinbarung vom 27. Januar 2022 mit der Gut- achtenerstellung durch das E._____ einverstanden erklärt (Urk. 88 Rz. 17). Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Gutachterin dem Beklagten ein Ge- spräch verweigert habe (Urk. 88 Rz. 24). 2.3.3. Eine Partei, die eine sachverständige Person ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat (Art. 183 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RB210036 vom 29.03.2022, E. II.2.1.). Beide Parteien führten anfangs Januar 2022 im Rahmen der KET-Beratung vor dem Gutachtensauftrag je ein Einzelge- spräch mit D._____ (Urk. 6/104 S. 3, Urk. 6/105, Urk. 6/107/8 und Urk. 44 S. 7). Bei ihrer Bestellung als Gutachterin im Mai 2022 (Urk. 6/132 f.) war der Vorkontakt zu den Parteien somit beiden längst bekannt. Der Beklagte äusserte bereits in seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. August 2022 Bedenken über die Unpartei- lichkeit der Gutachterin wegen ihrer Empfehlung, die Dienstagsbesuchsrechte zu sistieren (Urk. 6/146/7 S. 6), ohne gleichzeitig oder unmittelbar folgend ein Ausstandsgesuch zu stellen (vgl. Urk. 6/145). Seit der Verhandlung vom 9. Novem- ber 2022 war dem Beklagten auch bekannt, dass die Gutachterin nicht mehr gewillt war, der Vorinstanz einen Zwischenbericht bezüglich Besuchsrecht im Hinblick auf die vorsorglichen Massnahmen zu erstatten (Urk. 6/149 und Prot. I S. 65). Die dies- bezüglich mit Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 69) vorgetragenen Beanstandungen des Beklagten erfolgten somit verspätet und sind nicht mehr zu hören. Sie erweisen sich aber auch inhaltlich als unbegründet. Die Auskunft der Gutachterin an die Vor- instanz am 25. August 2022 stützte sich nämlich nicht einzig auf klägerische Schil- derungen, da – wie der Beklagte sodann auch selbst präzisiert (Urk. 69 Rz. 9.c) – bis zur Auskunft gegenüber der Vorinstanz vom 25. August 2022 (Urk. 6/142 und Urk. 44 S. 9) bereits mit beiden Parteien Einzelgespräche am 22. Juni 2022 bzw.

6. Juli 2022 geführt worden waren (Urk. 44 S. 10 und S. 13), die Gutachterin C._____ am 8. August 2022 bei der Klägerin und am 9. August 2022 in der Kita in Anwesenheit des Beklagten erlebt hatte (Urk. 44 S. 16) und sie mit den zwei Be- treuerinnen der Kita telefoniert (Urk. 44 S. 21 ff.). Die Gutachterin konnte während dieser Kontakte einen unmittelbaren Eindruck über C._____s Befinden und die Übergabesituation gewinnen. Dass sich gemäss Auskunft der Kita die Übergaben

- 22 - damals am Dienstagabend seit drei Monaten verbessert hätten, ist ausserdem nicht gleichbedeutend damit, dass diese gut verliefen. Auch der adäquate Umgang des Beklagten mit einer schwierigen Situation bedeutet nicht, dass die Situation selbst nicht belastend und zu verhindern ist. Zur ersten von ihr in der Kita beobachteten Übergabe hielt die Gutachterin fest, dass der Beklagte ihr erklärt habe, C._____ habe Angst vor der Gutachterin und nicht vor ihm oder der Klägerin (Urk. 44 S. 17). Er konnte somit auf die besondere Situation hinweisen und seine Erklärung bei der Gutachterin deponieren. Die Gutachterin wurde nicht als Therapeutin der Parteien beauftragt und ein weiterer Besprechungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die gutachter- liche Empfehlung am 25. August 2022 an die Vorinstanz ist damit nachvollziehbar und stellt kein Indiz für eine Ungleichbehandlung der Parteien dar. Das Telefonat mit der Psychiaterin der Klägerin gehörte zu einer sorgfältigen Sachverhaltsabklä- rung für die der Gutachterin unterbreiteten Fragen. Aus diesem Telefonat kann keine Ungleichbehandlung der Parteien abgeleitet werden. Vielmehr hätte sich die Gutachterin ohne Telefonat dem Vorwurf der Unvollständigkeit ausgesetzt. Einsei- tige telefonische Kontakte mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung unter Aus- schluss der Gegenpartei sind indessen an sich heikel. Das Telefonat mit der Rechtsvertreterin der Klägerin am 24. August 2022 sowie dessen Inhalt hielt die Gutachterin im Gutachten fest: Die Rechtsvertreterin der Klägerin habe angerufen und sich erkundigt, ob die Gutachterin zu der Betreuung von C._____ durch den Beklagten schon Aussagen machen könne, welche helfen könnten, die hängigen Verfahren zu klären. Die Gutachterin habe sich damit einverstanden erklärt, dem Gericht Auskunft zu geben (Urk. 44 S. 23). Die Richtigkeit des wiedergegebenen Gesprächsinhalts wird durch die Rechtsvertreterin der Klägerin bestätigt (Urk. 88 Rz. 17). Diese beantragte sodann auch in ihrem gleichentags gestellten Gesuch um superprovisorische Massnahmen eine Zwischeneinschätzung bzw. einen tele- fonischen Bericht der Gutachterin (Urk. 139 S. 2 und Rz. 13). Vor diesem Hinter- grund bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Rechtsvertretung der Klägerin und die Gutachterin weitergehend ausgetauscht und abgesprochen haben. 2.3.4. Die beklagtischen Vorwürfe der Befangenheit bzw. Ungleichbehandlung der Parteien erweisen sich als unbegründet.

- 23 - 2.4. Unvollständigkeit 2.4.1. Der Beklagte erachtet das Gutachten als unvollständig. Die Gutachterin habe während der Gutachtenserstellung mit der Rechtsvertreterin der Klägerin in Kontakt gestanden. Was dabei besprochen worden sei, gehe nicht klar hervor. Die Gutach- terin habe sich nicht die Mühe gemacht, mit weiteren Beteiligten zu sprechen. Sie habe weder die eigenmächtig durch die Klägerin ausgewechselte, vormals behan- delnde Kinderärztin, Dr. I._____, noch den ursprünglichen Beistand, G._____, kon- taktiert (Urk. 69 Rz. 1). Den Bericht vom 13. März 2019 des forensischen Psychia- ters des Obergerichts Madrid, Dr. J._____, sei ausser Acht gelassen worden. Darin führe jener aus, dass bei keinem der Eltern Elemente gefunden worden seien, die technisch unvereinbar mit der Erziehung von C._____ einhergingen. Es werde den Eltern beschieden, dass die Frequenz der Kontakte beider Elternteile mit C._____ sehr wichtig für die Stärkung des Kindes zu Bezugspersonen sei und dass beide ihre Zusammenarbeit zugunsten der Tochter verbessern müssten. Ab dem sechs- ten Geburtstag hätte der Beklagte C._____ auch länger als zwei Wochen zu sich nehmen können, da die Bezugspersonen für C._____ in diesem Lebensstadium bereits gefestigt sein sollten (Urk. 69 Rz. 2.g). Auch der Bericht des Beistands, G._____, und das Schreiben von Dr. I._____ an Dr. K._____ seien nicht vollständig wiedergegeben. In beiden sei festgehalten worden, dass sich die Anspannung der Klägerin auf C._____ übertrage (Urk. 69 Rz. 2.h-i). Es erstaune, dass sich die Gut- achterin bei der Übergabe vom 18. September 2022 bei der SOS Bahnhofhilfe Zü- rich (fortan Bahnhofhilfe) mit L._____ unterhalten habe, aber weder das Gespräch noch dessen Inhalt aufgeführt habe (Urk. 69 Rz. 5.e). Der Beklagte stört sich bei den gutachterlichen Schilderungen der Abklärungsergebnisse mehrfach daran, dass die Gutachterin beobachtete Situationen oder Gespräche zusammenfasste, ohne dass sie sich für das Verhalten weiter interessiere oder ihre Alarmglocken läuten würden (Urk. 69 Rz. 5.c und Rz. 6.a). Bei der Diskussion der Abklärungser- gebnisse lasse die Gutachterin ausser Betracht bzw. verkenne, warum die Überg- aben vom Beklagten zur Klägerin überwiegend problemfrei funktionieren (Urk. 69 Rz. 13.d und Rz. 17).

- 24 - 2.4.2. Die Klägerin macht geltend, Dr. I._____ habe C._____ nicht behandelt, son- dern sei eine einmalige Stellvertretung gewesen, weshalb die Gutachterin mit Dr. I._____ auch nicht habe sprechen müssen. Die Gutachterin habe mit Dr. M._____, der Stammärztin von C._____, gesprochen (Urk. 88 Rz. 2). Zu welchen Themen der Beistand, G._____, hätte Auskunft erteilen sollen, die über die Akten- lage hinaus gehe, sei unklar und werde nicht dargelegt. Die Gutachterin habe die Berichte des Beistands in ihre Abklärungen miteinbezogen (Urk. 88 Rz. 3). Auf wel- ches Aktenstück sich der Beklagte mit dem Bericht vom 13. März 2019 von Dr. J._____ beziehe, bleibe unklar. Die Vorbringen seien nicht geeignet, die Expertise der Gutachterin, die notabene drei Jahre später erfolgt sei, zu desavouieren. Die zu begutachtende Situation habe sich für C._____ in den letzten drei Jahren ver- ändert (Urk. 88 Rz. 13). Die Gutachterin habe den Bericht des Beistands, G._____, knapp, aber nicht verfälscht oder unter Auslassung einer wesentlichen Information wiedergegeben. G._____ fehle es an der Fachlichkeit, die psychologische Not von C._____ zu erkennen, zumal er es auch unterlassen habe, C._____ kennenzuler- nen (Urk. 88 Rz. 14). Das Schreiben von Dr. I._____ sei auf Wunsch des Beklagten zustande gekommen und eine reine Parteibehauptung, welche die Gutachterin mit ihrem Telefonat mit der Stammärztin von C._____ habe einordnen können (Urk. 88 Rz. 8). Falls das Gericht die problemlosen Übergaben von C._____ vom Beklagten zur Klägerin als mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht übereinstimmend sehe, sei die Gutachterin ergänzend zu befragen. Naheliegend sei vermutlich, dass sich C._____ freue, zurück in ihre gewohnte Umgebung zu kommen, hingegen Mühe bekunde, diese zu verlassen (Urk. 88 Rz. 44). 2.4.3. Wie der Beklagte betreffend eine allfällige Gehörsverletzung der Vorinstanz selbst und zutreffend ausführte, liegt es in der Natur der Sache, dass gerade beim vorliegenden Aktenumfang starke Zusammenfassungen notwendig sind (Urk. 26 Rz. 20). Wie bereits ausgeführt hielt die Gutachterin das Telefonat mit der Rechts- vertreterin der Klägerin am 24. August 2022 sowie dessen Inhalt unter den Gesprä- chen mit Drittpersonen fest (Urk. 44 S. 23) und bestätigte die Rechtsvertreterin der Klägerin die Richtigkeit des wiedergegebenen Gesprächsinhalts (Urk. 88 Rz. 17). Es bestehen keine Hinweise, dass die Gutachterin hier etwas unterschlagen hat. Der Beklagte substantiiert nicht, worüber die Gutachterin Dr. med. I._____ und

- 25 - G._____ hätte befragen sollen. Höchstwahrscheinlich hätte sich der Beklagte Fra- gen betreffend die Notwendigkeit der Arztbesuche bzw. der fehlenden Kooperati- onsbereitschaft der Klägerin erhofft. Diese Fragen wären bei der Thematik der el- terlichen Sorge interessant, die es im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu be- urteilen gilt. Es liegt gerade in der Systematik eines fundierten Gutachtens, dass die Abklärungsergebnisse zunächst zusammengefasst und erst in der Diskussion der Abklärungsergebnisse und bei der Beantwortung der Fragen sowie Empfehlun- gen bewertet werden. Die Gutachterin hinterfragt in der Diskussion der Abklärungs- ergebnisse – wie der Beklagte zutreffend bemerkte – nicht, weshalb für C._____ nur der Wechsel von der klägerischen Welt in die beklagtische Welt eine gewaltige Herausforderung darstellt (Urk. 44 S. 27 ff.). Im Rahmen von Kindesschutzmass- nahmen spielt die Schuldfrage indes keine Rolle (vgl. BGer 5A_993/2016 vom

19. Juni 2017, E. 4.2.2), auch wenn dies für den anderen Elternteil unbefriedigend sein mag. Ausschlaggebend ist, dass beim Wechsel von der Klägerin zum Beklag- ten unbestrittenermassen Probleme vorhanden sind, die es mit geeigneten Mass- nahmen bestmöglich zu lösen gilt. Ausserdem geht aus dem Gutachten hervor, dass sich die Vorbereitung auf den Wechsel auch beim Beklagten schwierig gestal- tete (Urk. 44 S. 20). 2.4.4. Das Gutachten hält dem Kriterium der Vollständigkeit für die in casu zu be- urteilenden Ergänzungsfragen stand. 2.5. Fehlende Schlüssigkeit 2.5.1. Der Beklagte bemängelt, der Schluss des Gutachtens zu Frage 6 sei nicht nachvollziehbar, weil der Wechsel der Kita und der Eintritt in den Kindergarten nicht zu einer Überforderung von C._____ geführt hätten (Urk. 69 Rz. 19). C._____ habe sich gut in den Kindergarten eingelebt (Urk. 85 S. 11). Auf S. 22 des Gutachtens werde ein Telefonat mit der Kita H._____ vom 12. August 2022 aufgeführt, wonach sich die Übergaben am Dienstagnachmittag seit drei Monaten verbessert hätten. Ebenso habe die Leiterin der Bahnhofhilfe bestätigt, dass es Schwierigkeiten bei der Übergabe gebe, wenn die Klägerin C._____ bringe. Beim Zurückkommen wirke C._____ zufrieden und glücklich (Urk. 85 S. 3). Die Schlussfolgerung, wonach der Stress von C._____ bei den Übergaben zu einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber

- 26 - Veränderungen geführt habe, sei damit nicht nachvollziehbar und falsch (Urk. 85 S. 4). Betreffend Frage 7 erachtet es der Beklagte als widersprüchlich, dass eine funktionierende Besuchsregelung superprovisorisch aufgehoben worden sei, wo- mit ein Wechsel im gewohnten Rhythmus des Kinds erfolgt sei, nun aber damit argumentiert werde, es sei C._____ kein Wechsel mehr zuzumuten (Urk. 69 Rz. 20). Es fehle auch an einer logischen Erklärung aus dem Blickwinkel des Kin- des für die Empfehlung der Gutachterin betreffend das Ferienbesuchsrecht. Die Gutachterin halte zwar fest, dass prinzipiell die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beklagten alle drei Monate während rund sechs Tagen mit dem Wohl von C._____ vereinbar sei. Trotzdem gebe sie diese Empfehlung nicht, was sie allein mit dem Wohl der Klägerin begründe, die Mühe mit einer solchen Regelung habe (Urk. 69 Rz. 21). Es sei nicht nachvollziehbar, warum C._____ nicht länger beim Beklagten sein könne, wenn sie bei der Übergabe vom Beklagten an die Klägerin glücklich und zufrieden sei (Urk. 85 S. 5). Die Gutachterin habe gar nicht feststellen können, dass die für C._____ angeblich nicht überschaubaren, zu langen Trennun- gen von der Klägerin bei C._____ Stress verursachen würden. Die Gutachterin habe C._____ nämlich lediglich im Rahmen des Wochenendbesuchsrechts erlebt (Urk. 85 S. 10). Die Empfehlungen der Gutachterin seien auch deshalb falsch, weil beim Beklagten keine maligne Dynamik zwischen den Parteien auszumachen sei. Aus dem Gutachten gehe mit keinem Wort hervor, dass der Beklagte schlecht über die Klägerin rede. Im Gegenteil habe die Gutachterin ja selbst feststellen können, dass der Beklagte gut über die Klägerin gesprochen habe, als sich C._____ gewei- gert habe, sich für die Übergabe vorzubereiten (Urk. 85 S. 6). Eine Traumatisierung C._____s in ihrer frühen Kindheit sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeige C._____, dass sie es mit beiden Parteien gut habe und das Verhältnis zu beiden gut sei (Urk. 85 S. 6 f.). Es gebe keine traumatische Trennungserfahrung, an die sich C._____ noch erinnern könne. Als die Klägerin mit ihrem erweiterten Suizid gedroht habe, sei C._____ ein Baby gewesen und die Trennung sei lediglich für eine sehr kurze Zeit (höchstens einen Tag) erfolgt (Urk. 85 S. 11). 2.5.2. Die Klägerin führt aus, der Beklagte versuche unter Missachtung der spezi- ellen und kindeswohlschädigenden Elternkonstellation wiederholt, "Normalität" gel- tend zu machen. Es sei dem Gutachten zu folgen, wonach sich die Konflikte auf

- 27 - C._____ und ihre Lebenswelt auswirken würden (Urk. 88 Rz. 55). Betreffend das Ferienbesuchsrecht scheine der Beklagte den Schutzbedarf von C._____ nicht ver- stehen zu können. Die Empfehlungen der Gutachterin seien vor dem Hintergrund der festgestellten traumatischen Erlebnisse des Kindes in der frühen Kindheit sowie der krankmachenden Paardynamik nachvollziehbar und adäquat (Urk. 88 Rz. 59). C._____ habe im ersten Lebensjahr jeden Samstag von 11.00 Uhr bis Sonntag um 16.00 Uhr sowie ab Oktober 2018 jeweils alle zwei Wochen vom Freitagnachmittag bis Sonntagabend und alle drei Monate eine Ferienwoche beim Beklagten ver- bracht. Diese Trennungen hätten sich für C._____ als unüberschaubare Verluste der Klägerin erwiesen, was gemäss kinderpsychologischer Gutachterin C._____ traumatisiert habe und ihr heutiges Verhalten erkläre (Urk. 99 Rz. 6). Die Belas- tungssituation von C._____ werde von Fachpersonen seit längerer Zeit beobachtet und zu Papier gebracht. Die Feststellungen der Gutachterin würden die Einschät- zungen der Fachpersonen bestätigen (Urk. 99 S. 7). 2.5.3. Gemäss Zusammenfassung der telefonischen Auskünfte berichteten sowohl die Leiterin der Kita H._____ als auch die Lehrperson und die Klassenassistentin, dass C._____ bei der Eingewöhnung in die Kita H._____ bzw. in den Kindergarten Mühe gezeigt habe (Urk. 44 S. 22 und S. 24 ff.). In der Kita H._____ habe C._____ heftig auf Veränderungen reagiert. Sie habe aufgehört zu reden und habe stattdes- sen gefaucht (Urk. 44 S. 22). Die Klassenassistentin äusserte, dass es viele Wech- sel bei den Lehrpersonen gegeben habe. C._____ habe allmählich gelernt, sich anzupassen. Sie habe sich dabei stark an der Klassenassistentin orientiert, die kon- stant da gewesen sei. Wenn Änderungen den normalen Ablauf stören würden, sei dies für C._____ sehr kompliziert (Urk. 44 S. 26). Die Klassenlehrerin und die Klas- senassistentin erachteten die Wechsel vom Kindergarten in den Hort als schwierig. Mit der Begleitung der Klassenassistentin habe es dann schliesslich gut funktio- niert. Da morgens ein Wechsel vom Kindergarten in den DAZ-Unterricht (Deutsch- unterricht als Zweitsprache) direkt nach dem Ankommen im Kindergarten für C._____ nicht möglich gewesen sei, habe sie in die zweite DAZ-Gruppe gewech- selt, damit sie Zeit gehabt habe, vor dem nächsten Übergang anzukommen (Urk. 44 S. 25 f.). Beide Parteien und die Bahnhofhilfe erklärten der Gutachterin, dass C._____ mit den Trennungen und den Übergaben Mühe habe (Urk. 44 S. 11,

- 28 - S. 13 und S. 24). Die Gutachterin konnte sodann am 30. Oktober 2022 selbst mit- erleben, wie der Beklagte die protestierende C._____ auf die Übergabe vorbereiten musste, wobei diese Vorbereitung vergleichsweise schnell gegangen sei (Urk. 44 S. 20). Unter Zugrundelegung dieser Aussagen und Beobachtungen kam die Gut- achterin nachvollziehbar zum Schluss, dass C._____ auf Veränderungen empfind- lich reagiere und Trennungsschwierigkeiten aufweise. Bei der Beantwortung der Frage 7 sprach die Gutachterin nicht den Wechsel eines Betreuungsrhythmus an, sondern den Wechsel vom einen Elternteil zum anderen (Urk. 44 S. 32), was im Einklang mit dem soeben Erörterten steht. Dass sich gemäss Auskunft der Kita die Übergaben damals am Dienstagabend seit drei Monaten verbessert hätten, muss nicht heissen, dass diese gut verliefen. Der adäquate Umgang des Beklagten mit einer schwierigen Situation bedeutet zudem nicht, dass die Situation selbst nicht belastend und zu verhindern ist. Auch die beklagtischen Einwände zur Empfehlung des aufbauenden Ferienbesuchsrechts verfangen nicht. Die Empfehlung eines auf- bauenden Ferienbesuchsrechts wurde nicht nur zum Wohle der Klägerin oder we- gen der malignen Elterndynamik, sondern auch wegen der für C._____ traumati- schen, langen Trennungen von der Klägerin in der frühen Kindheit als empfehlens- werter erachtet (Urk. 44 S. 33 f.). Die Trennungsproblematik bezog sich nicht auf die Trennung während der Untersuchungshaft, sondern auf die ungewöhnlich lan- gen Ferienbesuchsrechte im Kleinkindalter (Urk. 44 S. 32). Zudem sind Traumata nicht ausgeschlossen, nur weil man sich bewusst nicht an traumatische Erlebnisse erinnern kann, da sie im Unterbewusstsein verankert sein können. Auch ein gutes Verhältnis zum Beklagten schliesst ein früheres Trauma keineswegs aus, weshalb kein Widerspruch besteht. Es trifft zwar zu, dass die Gutachterin C._____ nie wäh- rend eines Ferienbesuchsrechts beim Beklagten erleben konnte. Das Gutachten stützt sich indes nicht nur auf die unmittelbaren Wahrnehmungen der Gutachterin, sondern zusätzlich auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten und ihre eigenen Sachverhaltsabklärungen (vgl. Urk. 44 S. 2 ff.). Die durch den Beklagten in Abrede gestellte maligne Dynamik zwischen den Parteien geht sodann ohne Weiteres aus den höchst strittig geführten Verfahren hervor. Ausserdem führte der Beklagte selbst aus, dass die Probleme im Verhältnis der Eltern liegen würden (Urk. 85 S. 9). Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Streit "auf leider zu vielen Ebe-

- 29 - nen" ausgetragen werde, was nicht alleine am Beklagten liege, sondern vielmehr auch die Klägerin einen erheblicheren Anteil an dieser Situation habe (Urk. 85 S. 10). 2.5.4. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind demnach schlüssig und nach- vollziehbar. 2.6. Das Gutachten erweist sich nach dem Erwogenen für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht als mangelhaft, weshalb im Folgenden auf dieses abgestellt werden kann und Abweichungen zu begründen sind.

3. Betreuungsumfang des Beklagten 3.1. Zum Ferienbesuchsrecht erwog die Vorinstanz, dass der Aufbau einer ge- festigten Beziehung zwischen dem Beklagten und C._____ bis anhin vor allem durch den Konflikt zwischen den Eltern um das formale Besuchsrecht behindert worden sei. Der Bericht des Beistands, G._____, vom 26. April 2021, habe gestützt auf die durchgeführte Familienbegleitung durch das Sozialzentrum O._____ fest- gehalten, dass aufgrund der durch die Familienbegleiterin attestierten Erziehungs- kompetenzen nichts gegen häufigere reale Kontakte von C._____ zum Beklagten spreche. Auch die Einräumung eines Ferienrechts des Beklagten mit C._____ habe er als unproblematisch erachtet. Ein restriktives Besuchsrecht bzw. die weitere Sis- tierung des Ferienbesuchsrechts liege – zumindest aus heutiger Sicht – nicht im Kindesinteresse, zumal keine direkte Kindeswohlgefährdung durch die Ausübung des Ferienrechts ersichtlich sei. Der klägerischen Befürchtung einer anfänglichen Überforderung von C._____ sei entgegenzuhalten, dass eine vertiefte Beziehung und Vertrauensbasis erst entstehen könne, wenn regelmässige Kontakte mit einer gewissen Intensität stattfinden würden. Eine einwöchige Ferienbetreuungszeit am Stück entspreche C._____s Interessen, weil sie ihr ermögliche, den Alltag mit dem Beklagten zu erleben und ihre Beziehung zu vertiefen. Der Anspruch von C._____ auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Beklagten sei zu schützen und der Beklagte zu berechtigen, für die weitere Dauer des Verfahrens alle drei Monate eine einwöchige Ferienbetreuungszeit zu erbringen. Ab Kindergarteneintritt müsse das Ferienbesuchsrecht den Schulferien angepasst werden (Urk. 2 S. 8 ff.).

- 30 - Zur Sistierung des Besuchsrechts unter der Woche führte die Vorinstanz aus, es seien sich beide Eltern einig, dass die Übergaben vom einen zum anderen El- ternteil eine Belastung für C._____ darstellen würden und sie Mühe zeige, sich vom jeweiligen Elternteil zu lösen. Weiter seien sich die Eltern einig, dass sich die Si- tuation von C._____ nach dem für sie anfänglich anspruchsvollen Kindergartenein- tritt beruhigt und sie sich im Kindergarten gut integriert habe und sich wohl fühle. Es erscheine zumindest als glaubhaft gemacht, dass es seit dem Sommer 2022 zu einer Stabilisierung des Wohlbefindens von C._____ gekommen sei. Ob die Stabi- lisierung einzig darauf zurückzuführen sei, dass sich C._____ mittlerweile im Kin- dergarten gut eingelebt habe, oder ob auch die Streichung des Besuchsrechts des Beklagten unter der Woche und damit die Reduktion der für C._____ belastenden Übergaben zu einer Verbesserung geführt habe, könne nicht abschliessend beur- teilt werden. Die Folgen einer Wiedereinführung des Besuchsrechts des Beklagten unter der Woche für das Wohlbefinden von C._____ seien zum aktuellen Zeitpunkt für das Gericht schwer abschätzbar. Durch das in Auftrag gegebene Gutachten solle unter anderem genau diese Frage beleuchtet werden. Unter diesen Umstän- den sei es zum aktuellen Zeitpunkt – kurz bevor das vollständige kinderpsycholo- gische Gutachten vorliege und kurz nachdem sich C._____s Zustand stabilisiert zu haben scheine – nicht im Wohl von C._____, sie erneut einer Veränderung ihres Wochenablaufs auszusetzen (Urk. 48/2 S. 8). 3.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Ferientage basierend auf einer Aussage des ehemaligen Beistands angeordnet. Dieser habe C._____ nie besucht, er kenne weder sie noch ihren Entwicklungsstand, ihre Ängste und Nöte. Hingegen habe der Beistand wiederholt den Wünschen des Beklagten nachgegeben, ohne die Klägerin in seine Entscheidung miteinzubeziehen, wie auch bei der Frage der Ferienbesuchszeit (Urk. 1 Rz. 19). C._____ reagiere nach jedem Besuch beim Be- klagten stark. Sie regrediere ins Babyalter, leide unter Schlafstörungen, nächtli- chem Erwachen und Weinen. Sie suche die Klägerin und gehe ihr auf Schritt und Tritt nach (Urk. 1 Rz. 7). C._____ nässe nicht nur bei der Klägerin, sondern auch im Kindergarten und Hort ein (Urk. 99 Rz. 4). Die Ferienwoche alle drei Monate sei installiert worden, um dem damals in Spanien wohnenden Beklagten Kontaktmög- lichkeiten zu C._____ zu geben. Zwischenzeitlich sei die Situation anders. Der Be-

- 31 - klagte lebe nun in der Stadt Zürich (Urk. 1 Rz. 20). Zudem sei C._____ am 22. August 2022 in den Kindergarten eingetreten. Das Ferienmodell bedürfe somit ei- ner Neubeurteilung. Ferien seien auf die Schulferien zu legen (Urk. 32 Rz. 7 und Urk. 41 Rz. 2). Die Feststellung der Gutachterin, dass es C._____ jeweils gut beim jeweiligen Elternteil gehe, bedeute nicht, dass es C._____ in der vorliegenden El- ternkonstellation gut gehe. Die massiven elterlichen Konflikte hätten gemäss Gut- achterin bei C._____ zu einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Veränderungen geführt (Urk. 65 Rz. 14). C._____ werde von allen Betreuerinnen als ein Kind be- schrieben, das Mühe mit Veränderungen habe (Urk. 99 Rz. 14). Erschwerend komme hinzu, dass C._____ bereits in ihrer frühen Kindheit traumatische Tren- nungserfahrungen von der Klägerin erlebt habe (Urk. 65 Rz. 16). Eine Trennungs- zeit von der Hauptbezugsperson von einer Woche sei für ein Vorschulkind (gemeint bis zum Alter von sechs Jahren) aus kinderpsychologischer Sicht zu lange (Urk. 32 Rz. 4). Aufgrund der Trennungsprobleme von C._____ empfehle die Gutachterin, die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten anzupassen (Urk. 65 Rz. 18), indem die Übernachtungen schrittweise und sorgfältig durch eine Psychotherapeutin und eine spanisch sprechende Besuchsbegleitung überwacht bis zum Schuleintritt (1. Primarklasse) auf die Dauer einer Woche ausgeweitet wür- den (Urk. 55 Rz. 11). Wenn der schrittweise Aufbau der Ferienkontakte mit dem Wohl von C._____ abgestimmt und gut verlaufen sei, solle der Beklagte ab Eintritt in die Primarschule C._____ auf eigene Kosten die Hälfte der Schulferien mit sich oder zu sich nehmen können, wobei die jeweiligen Ferien ohne Kompensation von ausgefallenen Besuchswochenenden nicht mehr als eine Woche am Stück umfas- sen sollen. Für das Sicherheitsgefühl von C._____ sei zudem festzulegen, dass sie zwischen den Aufenthalten beim oder mit dem Beklagten zehn Tage mit der Kläge- rin verbringe (Urk. 65 Rz. 24). Mit dem kindesgerecht auszuweitenden Ferienbe- suchsrecht sei erst nach Einsetzung einer 1:1-Übergabebegleitung zu beginnen (Urk. 88 S. 25 f.). Von einer Kompensation der ausgefallenen Besuchszeit sei ab- zusehen, um keine mathematisch motivierte Diskussionen aufkommen zu lassen. In der Vergangenheit habe der Beklagte jede Stunde, die aus organisatorischen Gründen von seinem Besuchsrecht abgegangen sei, eingefordert und habe sie kompensiert haben wollen (Urk. 65 Rz. 33).

- 32 - Aufgrund der wiederholt nervenaufreibenden und zeitintensiven Übergaben und um den Schuleintritt von C._____ nicht zu gefährden, habe die Klägerin die Sistierung der Betreuung durch den Beklagten unter der Woche beantragt, was zu weniger zu bewältigenden Wechsel geführt habe (Urk. 55 Rz. 3 und Rz. 12). Die Gutachterin unterstütze dieses Anliegen (Urk. 55 Rz. 3). Sie führe die Entlastung von C._____ auf die aktuelle Betreuungsregelung ohne Betreuung durch den Be- klagten unter der Woche zurück (Urk. 55 Rz. 12). Die Klägerin bestreitet die be- klagtische Behauptung, dass sie eine Entfremdung von C._____ vom Beklagten bezwecke (Urk. 55 Rz. 13). Wenn C._____ jeweils voller Freude zur Klägerin zu- rückrenne und Schwierigkeiten und Widerwille sowie klare Abwehr beim Wechsel zum Beklagten zeige, könne ein Laie nicht auf eine (bestrittene) klägerische Tren- nungsangst schliessen. Das Kind gebe altersgerecht seinen Willen kund, dass es nicht zum Beklagten auf Besuch gehen wolle. Der Hintergrund werde von der Gut- achterin in den zu langen Trennungen von der Klägerin in der frühen Kindheit ge- sehen (Urk. 99 Rz. 4). Die Gutachterin empfehle die aktuell gelebte Betreuungsre- gelung vorerst beizubehalten. Die Klägerin weist darauf hin, dass ab dem zweiten Kindergartenjahr die Übergaben um 13.00 Uhr nicht mehr möglich seien, da C._____ dann am Freitagnachmittag den Unterricht besuchen werde (Urk. 55 Rz. 21). Aus diesem Grund sei die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 7. Dezember 2022 wie beantragt zu präzisieren, dass die Übergaben jeweils um 13.00 Uhr resp. nach Kindergarten-oder Schulschluss zu erfolgen hätten (Urk. 55 Rz. 22). 3.3. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeblichen Beobach- tungen der Klägerin, wonach C._____ nach Besuchen beim Beklagten wieder ins Babyalter zurückfalle, keineswegs neue Behauptungen seien (Urk. 26 Rz. 5). Er- staunlich sei, dass die Thematik des Zurückfallens ins Kleinkindalter für die Klägerin (auch) im damaligen Verfahren vor der KESB eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Gleich verhalte es sich im vorliegenden Verfahren, das zwecks Abänderung des Kindesunterhalts von der Klägerin eingeleitet worden sei und nicht etwa des- wegen, weil die Klägerin Angst um das psychische Wohl von C._____ gehabt habe. In der Klageschrift vom 19. Februar 2021 würden die angeblichen Auffälligkeiten mit keinem Wort erwähnt. Vor diesem Hintergrund seien die heutigen Darstellungen

- 33 - der Klägerin nicht glaubhaft (Urk. 26 Rz. 6). Der Beklagte anerkenne, dass C._____ nach längeren Ferienaufenthalten bei ihm als nicht hauptbetreuendem El- ternteil etwas Zeit benötige, sich bei der Klägerin wieder einzufinden. Er habe denn auch nicht dafür votiert, dass C._____ nach den Ferien direkt von ihm in die Kita gebracht werde (Urk. 26 Rz. 11). Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass C._____ auch weiterhin jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Sonntag- abend mit dem Beklagten verbringe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese erweiterte Wochenendbetreuung alle zwei Wochen keine Gefährdung des Kindes- wohls darstellen würde, ein sechstägiges Ferienbesuchsrecht alle drei Monate hin- gegen schon (Urk. 26 Rz. 7). C._____ habe keinerlei Probleme damit, einige Tage von der Klägerin getrennt zu sein. Sie wolle während der Besuchszeiten beim Be- klagten denn auch nicht mit der Klägerin telefonieren (Urk. 26 Rz. 12). Es sei von der KESB in einem aufwändigen Verfahren geprüft worden, welche Regelung der Kinderbelange dem Wohl von C._____ am besten gerecht werde. All diese Mass- nahmen seien in Berichten und Entscheiden aktenkundig gemacht und hätten zu Tage gefördert, dass die Belastungen, denen C._____ wohl ausgesetzt sei, ihren Ursprung nicht in der Art oder dem Umfang der Betreuung durch den Beklagten hätten (Urk. 26 Rz. 19). C._____ gehe es beim Beklagten gut (Urk. 69 S. 30). Beim Zurückkommen vom Beklagten wirke C._____ zufrieden und glücklich (Urk. 85 S. 3). Die Trennungsproblematik liege bei der Klägerin. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie diese, sei es bewusst oder unbewusst, auf C._____ übertrage. Probleme bei der Rückgabe von C._____ an die Klägerin gebe es nicht, vielmehr scheine es so, dass die Klägerin sich nicht mit der Trennung von C._____ für die Ferien abfinden könne und das Kind – sei es bewusst oder unbe- wusst – wohl beeinflusse (Urk. 85 S. 12). Die vorinstanzliche Verfügung vom

15. Februar 2022 habe sich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und sei wie alle anderen mit der Sache bisher betrauten Amtsstellen zum Schluss gekommen, dass ein Umgangsrecht zum Beklagten und so auch ein Ferienrecht im wohlver- standenen Interesse des Kindes liege (Urk. 26 Rz. 20 und Urk. 85 S. 12). Das Fe- rienbesuchsrecht sei dementsprechend ab den Sommerferien vollständig und zur Hälfte der entsprechenden Ferien wieder einzuräumen (Urk. 85 S. 12 f.).

- 34 - Anhand einer einzigen Übergabe, in der kein Fehlverhalten des Beklagten habe festgestellt werden können, sei dem Beklagten das Besuchsrecht gekürzt worden, ohne weitere Beteiligte, wie die Mitarbeitenden der Kita, zu befragen. Dies wäre darum nötig gewesen, da diese nicht nur eine Übergabe, sondern beinahe jede Übergabe mitbekommen hätten (Urk. 48/1 Rz. 9). Auch die Kindergartenlehr- person sei vom Gericht weder vor Erlass der superprovisorischen Verfügung noch vor der angefochtenen Verfügung befragt worden. Es hätten keinerlei Hinweise da- für bestanden, dass C._____ den Kindergarteneintritt nicht mit der laufenden Be- treuungsregelung hätte schaffen können (Urk. 48/1 Rz. 10). Es sei allgemein be- kannt, dass Kinder im Alter von C._____ die Zeit langsamer als Erwachsene erle- ben würden. So seien für sie zwei Wochen, in denen sie den Beklagten nicht sehen dürfe, deutlich länger als für Erwachsene. Davor habe sie den Beklagten jede Wo- che mindestens einmal gesehen. Der Beklagte befürchte daher nicht zu Unrecht, dass sich C._____ weiter von ihm entfremden lasse, was wohl die Absicht der Klä- gerin in sämtlichen Verfahren sei (Urk. 48/1 Rz. 11). Aus dem Telefongespräch mit Frau N._____ von der Bahnhofhilfe sei ersichtlich, dass die Übergabe C._____ dann Schwierigkeiten bereite, wenn die Klägerin C._____ bringe. Wenn der Be- klagte C._____ bringe, wirke das Kind glücklich. Dieses Verhalten lasse klare Rück- schlüsse auf das Verhalten der Parteien zu. Die Klägerin könne offenbar nicht dar- auf hinwirken, dass C._____ unbelastet zum Beklagten gehen könne. Der Beklagte hingegen schaffe es, dass die Übergaben C._____ keine Probleme verursachen würden (Urk. 69 S. 17, S. 22, S. 24 und S. 27, Urk. 85 S. 3). Es sei falsch und nicht im Kindeswohl, wenn die Übergaben unter der Woche darum gestrichen würden, weil es der Klägerin nicht gelinge, die Übergaben problemlos zu gestalten. C._____ habe gezeigt, dass sie zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis habe und mit der schwierigen Situation umzugehen wisse. Das Gutachten zeige – auch wenn es dies nicht ausdrücklich festhalte –, dass die Probleme bei der Klägerin liegen würden. C._____ habe keine Trennungsängste, sie nässe beim Beklagten nicht ins Bett ein und habe kaum Schlafstörungen (Urk. 85 S. 5 und S. 9). Sie habe sich im Kinder- garten altersentsprechend entwickelt (Urk. 85 S. 9). Der Beklagte wisse nichts von wiederholtem Einnässen C._____s im Hort oder Kindergarten. Er sei darüber auch von den Betreuern oder Kindergärtnerinnen am Elterngespräch vom 13. Juni 2023

- 35 - nicht informiert worden. Sollte dies denn tatsächlich passiert sein, so hätten die Betreuer diesem Umstand offensichtlich keine grosse Bedeutung beigemessen (Urk. 102 Rz. 12). Sei das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürften Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Be- schränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (Urk.102 Rz. 18). In Bezug auf die Kompensation der ausgefallenen Besuchszeiten beantragt der Be- klagte das Gegenteil von Klägerin und Kindsvertreterin (Urk. 105 S. 2). 3.4. Die Kindsvertreterin schrieb in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2023, C._____ geniesse gemäss ihren persönlichen Beobachtungen, Berichten von Fachpersonen und den Feststellungen im Gutachten die Zeit bei der Klägerin, aber genauso die Zeit zusammen mit dem Beklagten. C._____ spüre, dass die Klägerin vor den bevorstehenden Besuchswochenenden sehr angespannt sei und Angst habe, dass es C._____ beim Beklagten nicht gut gehen oder sie die Klägerin ver- missen könnte. Es sei für C._____ vermutlich deshalb so schwierig, sich auf die Kontakte zum Beklagten zu freuen, weil es für C._____ einen Übergang zwischen zwei verfeindeten Lagern bedeute. Sie sei hin- und hergerissen zwischen ihren ei- genen Gefühlen gegenüber dem jeweiligen Elternteil und den negativen Gefühlen sowie dem Misstrauen der Parteien, die diese gegeneinander verspüren würden. Dass die Übergaben für C._____ so schwierig seien, sei aus Sicht der Verfahrens- vertreterin nicht verwunderlich. Sobald C._____ jedoch beim Beklagten angekom- men sei, könne sie die Zeit mit diesem geniessen (Urk. 96 S. 3). Da die Übergaben einen grossen Stress für C._____ bedeuten würden, seien die Wechsel zwischen den Parteien auf ein Minimum zu reduzieren, wie dies die aktuelle Regelung bereits tue. Da C._____ bereits am Freitag zum Beklagten gehe, habe sie genügend Zeit, bei ihm anzukommen und die gemeinsame Zeit während 2.5 Tagen zu geniessen. Die Sistierung der Kontakte unter der Woche solle weiterhin bestehen bleiben oder durch die neue Kontaktregelung hinfällig werden. Die Kindsvertreterin kann die Angst des Beklagten vor einer Entfremdung nicht nachvollziehen, beim Besuch von C._____ bei ihm habe sie einen sehr herzlichen und liebevollen Umgang zwischen C._____ und dem Beklagten feststellen können (Urk. 96 S. 4). In der Zeit, in der

- 36 - die Klägerin Ferien mit C._____ verbringe, habe der Beklagte kein Anrecht auf Aus- übung der Besuchstage. Diese würden nicht mit zusätzlichen Wochenenden vor oder nach den Ferien kompensiert (Urk. 96 S. 4 f.). Stufenweise aufbauende Feri- enbesuche bis August 2024 seien im Sinne des Wohles von C._____ angemessen. Es sei der in Urk. 98/1-2 festgehaltene Ferienplan anzuordnen (Urk. 96 S. 5). Dem Ferienplan der Kindsvertreterin ist – unter Weglassung der zusätzlich gewährten Besuchswochenenden und Feiertage (Ostern und Auffahrt) in Form von Ferienbe- suchsrechten – folgende Aufbaugeschwindigkeit zu entnehmen: zweimal drei Über- nachtungen, je einmal vier und fünf Übernachtungen, dreimal sechs Übernachtun- gen und schliesslich sieben Übernachtungen (Urk. 98/1-2). 3.5. Gemäss Gutachten gehe es C._____ im Allgemeinen recht gut. Auffälligkei- ten würden sich bei C._____ in ihrer emotionalen Entwicklung zeigen. So werde von der Klägerin, der Kita und der Schule berichtet, dass jede Veränderung des Gewohnten für C._____ besonders herausfordernd sei. C._____ leide an ausge- prägten Trennungsschwierigkeiten. Dies sei vor allem dann zu beobachten, wenn sie von der Klägerin zum Beklagten wechsle, teils auch, wenn sie sich vom Beklag- ten verabschiede (Urk. 44 S. 28). C._____ falle der Wechsel von der Klägerin zum Beklagten schwer. Manchmal gestalte sich der Übergang sehr schwierig (mit Wei- nen und Protestieren) und manchmal verlaufe er ohne sichtbaren Widerstand (sie lasse sich ohne Widerstand zu ihm tragen). Freude zeige C._____ bei Wechseln zum Beklagten nie. Wenn C._____ dann aber beim Beklagten sei, könne sie sich auf die Beziehung mit ihm einlassen. Die Hausbesuche hätten eine innige und ver- traute Beziehung gezeigt. C._____ scheine die Klägerin während der Wochenen- den beim Beklagten nicht zu vermissen und leide nicht unter Schlafschwierigkeiten. Wenn es Zeit werde, sich vom Beklagten zu verabschieden, sage und zeige C._____, dass sie gerne bei ihm bleiben wolle. Kaum sehe sie die Klägerin, renne sie zu dieser und verabschiede sich kaum. C._____ scheine es seit dem Kinder- garteneintritt besser zu gehen. Sie meistere die Anpassungen recht gut und besser, als von der Kita befürchtet. C._____ werde älter und könne sich entwicklungsbe- dingt besser anpassen und zurechtfinden. Die Sistierung der Betreuung unter der Woche durch den Beklagten führe zu weniger Wechsel, was eine Beruhigung be- wirke. C._____ könne sich besser orientieren und müsse sich weniger versichern,

- 37 - wer sie abholen werde (Urk. 44 S. 29). Der Beklagte sei gut in der Lage, während seiner Betreuungszeit auf C._____s Bedürfnisse einzugehen und ihr einen kinder- gerechten und liebevollen Rahmen zu bieten. Er habe sichtlich grosse Freude an C._____ und folge und teile ihre Interessen (Urk. 44 S. 30). C._____ solle weiterhin die Beziehung zu beiden Eltern pflegen dürfen. Wichtig zu beachten sei, dass ihr Lebensmittelpunkt bei der Klägerin sei und dort bleiben solle. Die Anforderungen, die durch die Wechsel an sie gestellt würden, müssten verringert werden. Dazu scheine die jetzige Regelung, dass C._____ jedes zweite Wochenende sowie Fe- rienzeiten mit ihrem Vater verbringe, geeignet (Urk. 44 S. 32). Prinzipiell sei die Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater alle drei Monate während rund sechs Tagen mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Wegen der malignen Dynamik zwischen den Eltern und wohl traumatischen Trennung von der Klägerin in der frü- hen Kindheit sei es empfehlenswerter, die Dauer der Wochenenden (zwei Nächte) bis zum Eintritt in die erste Klasse schrittweise auf die Dauer von einer Woche aus- zuweiten. Dabei sei es hilfreich, wenn die empfohlene Besuchsbegleitung diese Ausweitung begleiten und beobachten sowie die Verträglichkeit für C._____ über- wachen könne (Urk. 44 S. 33 f.). Falls die Ausweitung für C._____ verträglich sei, könne bis zum Eintritt in die erste Klasse angestrebt werden, dass C._____ die Hälfte der Schulferien mit dem Beklagten verbringe. Dabei müsse beachtet werden, dass die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten ange- passt werde. Dies einzuschätzen benötige die Einschätzung von Drittpersonen, die C._____ gut kennen und sie regelmässig sehen würden (z.B. die Besuchsbeglei- tung und/oder Psychotherapeutin; Urk. 44 S. 34). 3.6. Eltern und Kinder haben das Recht auf angemessenen persönlichen Kontakt (Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen Interessenaus- gleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl. Allfällige Interessen der Eltern ha- ben zurückzustehen. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr

- 38 - wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (OGer ZH PQ20007 vom 08.05.2020, S. 13). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeit- gefühl bei Kleinkindern anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden El- ternteil je wiedersehen. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten zentral. Die Ausgestaltung hängt auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenhei- ten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und nament- lich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den El- tern wichtig (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.3). 3.7.1. Es liegt in der Natur von vorsorglichen Massnahmenverfahren, dass keine umfangreichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen werden können, sondern möglichst zeitnah eine Entscheidung getroffen werden muss. Entgegen der kläge- rischen Ansicht entschied die Vorinstanz nicht bloss gestützt auf den Bericht des Beistands über das Ferienbesuchsrecht des Beklagten, sondern insbesondere auch gestützt auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums O._____ vom 29. Ok- tober 2019 und den Beschluss der KESB vom 3. September 2020 (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 6/3/4 = Urk. 6/32/151 und Urk. 6/32/186 und Urk. 6/61/1 = Urk. 6/67/2). Es kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei der Sistie- rung des Besuchsrechts unter der Woche auf die Einschätzung der Gutachterin verliess, die einerseits über Fachwissen verfügt und andererseits nahe am Gesche- hen war. Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass die Gutachterin bereits vor ihrer Auskunft an die Vorinstanz und ihrer beobachteten Übergabe mit den Mitar- beitenden der Kita H._____ telefonierte und Sachverhaltsabklärungen traf (Urk. 44 S. 9).

- 39 - 3.7.2. C._____ pflegt eine innige und vertraute Beziehung zum Beklagten und die- ser stellt eine wichtige Bezugsperson für sie dar (Urk. 44 S. 29), was für ein mög- lichst grosszügiges Besuchsrecht des Beklagten spricht. Da die Parteien beide in Zürich wohnen, stehen auch die geografischen Gegebenheiten einem ausgedehn- ten Besuchsrecht des Beklagten nicht entgegen. Problematisch ist hingegen das hochstrittige und von Misstrauen geprägte Verhältnis der Parteien. Dieses bedingt einerseits, dass die Besuchsrechte detailliert geregelt werden, um keine neuen Konfliktherde entstehen zu lassen (vgl. auch die diesbezügliche Empfehlung der Gutachterin [Urk. 44. S. 34]). Andererseits verunmöglicht es C._____, unbelastet vom einen Elternteil zum anderen zu wechseln, und führt zu einer emotionalen Überforderung bei C._____. Diese ist den gutachterlichen Sachverhaltsabklärun- gen und Schlussfolgerungen deutlich zu entnehmen, weshalb offenbleiben kann, ob C._____ bei der Klägerin, im Hort und Kindergarten einnässt. C._____ reagiert auf Veränderungen und Wechsel bereits im Allgemeinen sehr sensibel. Dies zeigte sich exemplarisch während der Eingewöhnungsphase in den Kindergarten. Die Wechsel vom Kindergarten in den Hort oder die DAZ-Stunde gestalteten sich an- fangs schwierig und mussten von der Klassenassistentin begleitet werden (Urk. 44 S. 24 ff.). Unter dieser Prädisposition spitzte sich die Herausforderung, von der klä- gerischen Welt in die beklagtische zu wechseln, im Verlaufe dieses Verfahren der- art zu, dass die Bahnhofhilfe die Übergaben als nicht mehr kindeswohlgerecht und zumutbar erachtete und den Parteien kündete (Urk. 137/1 und Urk. 145 Rz. 2). Selbst wenn die schwierigen Übergaben von der Klägerin zum Beklagten in deren Trennungsproblemen oder einer Übertragung ihrer Anspannungen gründen, sind die Wechsel für C._____ kaum aushaltbar. Ausserdem gestalten sich auch die Vor- bereitungen der Übergaben vom Beklagten zur Klägerin aufwändig. Der Beklagte gibt sich nach seiner Darstellung alle erdenkliche Mühe, die Übergaben für C._____ so leicht wie möglich zu machen. Er rede ihr lange gut zu, was C._____ nach einer Weile beruhige. Ihre Wut verfliege und ihre Weigerungshaltung lasse nach (Urk. 6/171 Rz. 8, vgl. auch Urk. 44 S. 20). Bis die Übergabesituationen für C._____ erträglich werden, sind sie in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlun- gen auf dem aktuellen Minimum zu belassen. Abweichend von den gutachterlichen Empfehlungen sind die Besuchsrechte unter der Woche indes nach einer Ange-

- 40 - wöhnungsphase an die neuen Übergabemodalitäten (vgl. sogleich E. III.5.) wieder zu installieren. Durch die vielen Wechsel bei den Lehrpersonen lernte C._____ all- mählich, mit solchen umzugehen (Urk. 44 S. 26). Zudem kann C._____ auch alters- und entwicklungsbedingt Veränderungen immer besser bewältigen (Urk. 44 S. 29). Bei der Bemessung der Angewöhnungsphase ist zu berücksichtigten, dass sich C._____ gegenüber neuen Menschen sehr scheu verhält und lange braucht, um diesen ihr Vertrauen zu schenken (Urk. 44 S. 28, Urk. 6/61/1 S. 2 und Urk. 6/145 Rz. 9). Nach ungefähr einem halben Jahr sollte C._____ zur Besuchsübergabebe- gleitperson ein stabiles Vertrauensverhältnis aufgebaut haben und sollten die be- gleiteten Übergaben für C._____ keinen Risikofaktor mehr darstellen. Es scheint angemessen, dem Beklagten ab der Kalenderwoche 15 im Jahr 2024 wieder ein Besuchsrecht unter der Woche einzuräumen. C._____ wird so auch genügend Zeit vor der nächsten grossen Veränderung in ihrem Leben, dem Übertritt in die erste Klasse und den Schulalltag, haben, um sich wieder an das Besuchsrecht unter der Woche zu gewöhnen. Der Beklagte wünscht sich für seine Besuchszeit unter der Woche neu den Mittwoch anstelle des Dienstags, damit C._____ jede Woche einen ganzen freien Nachmittag mit dem Beklagten geniessen könne. Dies werde ab dem zweiten Kindergarten aktuell, da C._____ dann am Dienstagnachmittag Kindergar- ten haben werde (Urk. 6/171 Rz. 6). Die Klägerin opponierte diesbezüglich nicht (Prot. I S. 66 ff. e contrario). Während des zweiten Kindergartenjahres besuchen die Kinder in der Stadt Zürich neben den Vormittagen den Kindergarten an zwei Nachmittagen (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/kinder- garten/stundenplan.html, zuletzt besucht am 4. September 2023). Auch in den ers- ten Primarschuljahren ist es üblich, dass die Kinder neben dem Mittwochnachmit- tag an einem weiteren Nachmittag unterrichtsfreie Zeit haben. C._____ wird somit auch mit der Klägerin freie Nachmittage geniessen können, wenn dem Beklagten ein Besuchsrecht am Mittwochnachmittag eingeräumt wird. Einer Verlegung des Besuchsrechts unter der Woche vom Dienstag auf den Mittwoch steht somit nichts entgegen. 3.7.3. Die Ferienbesuchsrechte sind C._____s Möglichkeiten entsprechend auszu- gestalten. Gemäss Gutachten leidet C._____ an Trennungsschwierigkeiten. Der Beklagte versucht zwar, die Trennungsschwierigkeiten in Abrede zu stellen. Wie

- 41 - bereits dargelegt, ist das Gutachten diesbezüglich aber nachvollziehbar und schlüssig. Bei den Trennungsschwierigkeiten handelt es sich auch nicht um ein Novum. Bereits im sozialpädagogischen Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2019 werden Trennungsängste erwähnt (Urk. 61/1S. 4). Ausserdem thematisierte der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2022 und in seiner persönli- chen Befragung anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2022 die Tren- nungsschwierigkeiten selbst, indem er schilderte, dass es C._____ seit dem Weg- fall des Dienstagsbesuchsrechts am Ende der Besuchswochenenden sichtlich schwerer gefallen sei, sich von ihm zu lösen, da sie gewusst habe, dass sie ihn lange nicht mehr sehen werde (Urk. 6/171 Rz. 2 und Prot. I S. 62). Somit erlebte er unmittelbar, dass lange Trennungen für C._____ noch schwer verständlich sind. Ein stufenweiser Aufbau des Ferienbesuchsrechts scheint angemessen. Unter An- passung des Zeitablaufs seit der Gutachtenserstellung sind hälftige Ferien ab den Weihnachtsferien 2024 anzustreben. Die von der Klägerin beantragte Aufbauge- schwindigkeit erweist sich als viel zu langsam. Wegen der guten Beziehung zum Beklagten und den voraussichtlich durch die Übergabebegleitung bald kindswohl- verträglichen Übergaben erweisen sich Aufenthalte von mindestens zehn Tagen bei der Klägerin im Anschluss an die Ferien beim Beklagten und eine Beschrän- kung auf ein einwöchiges Ferienbesuchsrecht ab einem hälftigen Ferienbesuchs- recht des Beklagten als nicht erforderlich; mit zunehmendem Alter wird das Zeitge- fühl immer besser und werden sich C._____s Verlustängste wohl nicht mehr aktu- alisieren. In leichter Abweichung vom Antrag der Kindsvertreterin erscheint ein re- gelmässiger Aufbau als sinnvoll erachtet. Nach jeweils zwei Ferienbesuchsrechten wird das Ferienbesuchsrecht um eine Übernachtung ergänzt. Bei dieser Aufbauge- schwindigkeit verbleibt den Parteien, der Besuchsbegleitung und der Beiständin genügend Zeit, um zu reagieren, falls die Feriendauer C._____ überfordern sollte. Zwei Ferienbesuche sind auch repräsentativer als lediglich einer. Um im Februar 2024 zu verhindern, dass C._____ den Beklagten wegen der alternierenden Wo- chenenden und Schulferien während über drei Wochen nicht sieht, sind dem Be- klagten in den der Sportferien zwei Ferienbesuchsrechte zu gewähren. 3.7.4. Da dem Beklagten nun ein immer umfangreicher werdendes Besuchsrecht eingeräumt wird, rechtfertigt es sich nicht, mittels Kompensationsregelung ein er-

- 42 - neutes Konfliktpotential zu schaffen. Ausgefallene Besuchsrechte sind nicht zu kompensieren. 3.8. Nach dem Erwogenen ist dem Beklagten folgende Ferienbetreuung einzu- räumen: vom 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis 1. Januar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen und Feiertagsbesuchsrecht über Neujahr), vom 9. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 12. Februar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen), vom 21. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 25. Februar 2024, 18.00 Uhr (4 Über-  nachtungen), vom 28. März 2024, 18.00 Uhr, bis 1. April 2024, 18.00 Uhr (4 Übernach-  tungen und Feiertagsbesuchsrecht über Ostern), vom 23. April 2024, 18.00 Uhr, bis 28. April, 18.00 Uhr (5 Übernachtungen)  vom 16. Juli 2024, 18.00 Uhr, bis 21. Juli 2024, 18.00 Uhr (5 Übernachtun-  gen), vom 5. August 2024, 18.00 Uhr, bis 11. August 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen), vom 7. Oktober 2024, 18.00 Uhr, bis 13. Oktober 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen) und ab den Weihnachtsferien 2024 während der Hälfte der Schulferien, wobei  dem Beklagten in geraden Kalenderjahren die erste Ferienhälfte und in un- geraden Kalenderjahren die zweite Ferienhälfte zusteht. 3.9. Die Ferienbetreuungsregel geht als speziellere Regelung der wöchentlichen Betreuungsregelung vor. Ausserhalb der Schulferien ist der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an den Wochenenden – um längere Unter- brüche zwischen den Kontakten zum Beklagten wegen des Ferienbesuchsrechts und aus organisatorischen Gründen abweichende Übergabezeiten zu verhindern – wie folgt zu betreuen:

- 43 - im Jahr 2023 in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis  Sonntag, 18.00 Uhr, ab Januar 2024 bis März 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ab April 2024 bis zu den Sommerferien 2024 in ungeraden Kalenderwo-  chen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr und nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab dem 10. April 2024 ist dem Beklagten ausserhalb der Schulferien auch ein Be- suchsrecht unter der Woche einzuräumen, und zwar an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr. 3.10. Für die Feiertage beantragten die Parteien keine Regelung. Angesichts des hochstrittigen Verhältnisses gilt es diese dennoch festzulegen. In der Teilvereinba- rung vom 27. Januar 2022 einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte C._____ in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden Kalenderjahren an Neujahr und Pfingsten betreut (Urk. 6/112). Diese Regelung kann beibehalten werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Feiertagsrege- lung der Ferienbetreuungsregelung vorgeht.

4. Betreuungsort 4.1. Zur Frage des Betreuungsorts erachtete es die Vorinstanz im Sinne des Kin- deswohls, dass C._____ die Ferien zusammen mit dem Beklagten in Spanien ver- bringe. Der Beklagte stamme aus Spanien. Er sei demnach mit den Verhältnissen und Lebensumständen bestens vertraut und würde mit C._____ enge Familienan- gehörige besuchen. C._____ würde daher gleichermassen die Kultur des Her- kunftslandes des Beklagten sowie enge Verwandte kennenlernen. Darin lasse sich keine Gefährdung ihrer Entwicklung erkennen, zumal sie sich in Spanien unter dem Schutz des Beklagten und in der Geborgenheit seiner Familie befinden werde. Der

- 44 - Beklagte sei demnach zu berechtigten, für die weitere Dauer des Verfahrens die einwöchige Ferienbetreuungszeit in der Schweiz oder in Spanien zu erbringen (Urk. 2 S. 9 f.). 4.2. Die Klägerin macht geltend, dass C._____ seit ihrer Wohnsitznahme in Zü- rich im November 2018 nie nach Spanien gereist sei. Der Beklagte habe sie über das Wochenende in wechselnden Appartements und Wohnungen betreut. C._____ kenne die Verwandten, die Wohnungen, die Örtlichkeiten und die Gepflogenheiten in Spanien nicht (Urk. 1 Rz. 16). Sie benötige viel Zeit, um sich in neue Situationen einzugewöhnen. Eine Ferienreise mit dem Beklagten in ein für sie unbekanntes Land sei geeignet, C._____ in ihrem Vertrauen und seelischen Gleichgewicht zu erschüttern. Ängste, von der Klägerin getrennt zu werden, könnten aktiviert werden. C._____ sage der Klägerin immer wieder, sie habe sie beim Beklagten gesucht und nicht gefunden. Nach den Übernachtungen beim Beklagten suche C._____ die kör- perliche Nähe zur Klägerin, wolle von deren Brust trinken oder sogar in ihren Bauch zurückkehren. Es sei zu befürchten, dass die Ferienwoche eine erneute Überfor- derung des Kindes darstelle. Der Gewinn des Zusammenseins mit dem Beklagten werde durch zwei Reisetage und dem Ankommen in einer neuen und fremden Um- gebung mit für C._____ nicht vertrauten Menschen, die grosse Erwartungen an C._____ hätten, geschmälert sein. Zudem plane der Beklagte Besuche aller Ver- wandten in Spanien, was erneute Reisen, beispielsweise von Madrid nach Valen- cia, bedeute. Ausser einer Flut von fremden Eindrücken, die C._____ noch nicht einordnen könne, bleibe ein grosser Stress zurück (Urk. 1 Rz. 17). Wenn der schrittweise Aufbau der Ferienkontakte mit dem Wohl von C._____ abgestimmt und gut verlaufen sei, solle der Beklagte ab den Herbstferien 2024 C._____ auch aus- serhalb der Schweiz betreuen dürfen, wobei er jeweils verpflichtet werden solle, mit den schweizerischen Reisedokumenten von C._____ zu reisen (Urk. 65 Rz. 24 f.). 4.3. Der Beklagte entgegnet, solange ein Kind eine vertrauensvolle Beziehung zu einem Elternteil unterhalte, spiele es keine Rolle, ob die Betreuungszeit ferien- halber auch ausserhalb der gewohnten Umgebung verbracht werde. Wie die Klä- gerin selbst habe ausführen lassen, habe der Beklagte vor seiner Wohnsitznahme in Zürich C._____ über die Wochenenden in verschiedenen Appartements betreut,

- 45 - was C._____ erwartungsgemäss überhaupt nicht interessiert habe (Urk. 26 Rz. 12). Keiner der von der Klägerin vorgetragenen Gründen sei geeignet, um C._____ in ihrem seelischen Wohl zu gefährden. So sei es für das vierjährige Kind völlig irrelevant, ob es die Ferienzeit mit dem Beklagten in Zürich, irgendwo im Tes- sin oder aber in Madrid verbringe. Entsprechend ihrem Alter habe sie keine Vor- stellung von geografischer Distanz. Die Klägerin wisse sodann, dass C._____ seit Jahren regelmässigen Kontakt mit ihren Grosseltern pflege. Der Beklagte rufe seine Eltern jeweils über Videotelefonie an und C._____ nehme mit Freude an die- sen Calls teil. Die Grosseltern seien für C._____ keineswegs Unbekannte, sondern zumindest in dieser Form seit langer Zeit ein Teil ihres Alltags. Der Beklagte plane im Rahmen der wenigen Tage, die er mit C._____ in Madrid hätte, ohnehin nicht, weite Strecken in andere Städte zurückzulegen (Urk. 26 Rz. 13). Für eine Be- schränkung der Reisen nach Spanien oder ins Ausland für die Ferienzeit bestehe kein Grund. C._____ solle es auch ermöglicht werden, an einem Besuchswochen- ende allenfalls in einen im Ausland gelegenen Vergnügungspark (Europapark, Ra- vensburgerland) mit dem Beklagten gehen zu dürfen (Urk. 85 Rz. 6). 4.4. Die Kindsvertreterin äussert sich nicht zum Betreuungsort des Beklagten (Urk. 96), was den Anschein erweckt, dass sie diesem keine grössere Bedeutung beimisst. 4.5. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass es für C._____s Identitätsentwick- lung sicher wichtig sei, sowohl Spanien als auch Japan kennenzulernen. Reisen mit ihren Eltern in ihre Herkunftsländer seien deshalb zu begrüssen und sollten für C._____ nicht mit unnötigem Stress verbunden sein. Daher sei es wichtig, sie be- züglich Zeitpunkt und Dauer an die jeweils entwicklungsbedingten Bedürfnisse von C._____ anzupassen (Urk. 44 S. 34). 4.6. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Urk. 6/3/4 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 6/32/151 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 6/180 S. 3 und S. 36). Aus Art. 301a Abs. 1 ZGB ergibt sich indes kein Recht, mitzuentschei- den, wo der andere Elternteil die Ferien mit dem Kind verbringt oder welche Aus- flüge er mit ihm in jenen Zeiten unternimmt, in denen er das Kind betreut. Das gilt grundsätzlich auch bezüglich Auslandferien und Ausflügen ins Ausland (OGer ZH

- 46 - LY200025-O vom 14.07.2020, E. 3.2 m.w.H.). Es ist auch keine konkret drohende Kindeswohlgefährdung bei Reisen ins Ausland mit dem Beklagten ersichtlich, die ein Eingreifen im Sinne einer Kindesschutzmassnahme erforderlich machen würde. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort für C._____, die sich bereits an die Betreuung in verschiedenen Appartements gewohnt ist (Urk. 6/67/5 S. 3), eine untergeordnete Rolle spielt. In den Frühlingsferien reiste C._____ mit der Klägerin das erste Mal nach Japan, was bei ihr zu keiner Überfor- derung geführt hat (Urk. 96 S. 2). Da auch der Beklagte als sichere Bezugsperson von C._____ zu qualifizieren ist, scheinen für C._____ auch Reisen ins Ausland mit dem Beklagten als kindeswohlverträglich. Reisen nach Spanien dienen ihrer Iden- titätsentwicklung und andere Reisen ins Ausland können die Ferien von C._____ bereichern. Eine Einschränkung der Auslandreisemöglichkeiten auf Spanien und bloss für das Ferienbesuchsrecht ist nicht gerechtfertigt und die diesbezügliche vor- instanzliche Anordnung aufzuheben. Beizubehalten ist mangels Rügen (vgl. E. II.1), aber auch angesichts des hochstrittigen Verhältnisses zwischen den Par- teien, die den Parteien auferlegte Verpflichtung, sich gegenseitig die Zustimmung für Reisen von C._____ mit dem anderen Elternteil zu erteilen und sich gegenseitig bzw. der Beiständin auf erstes Verlangen alle dafür notwendigen Informationen be- kanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Klägerin ist zu- dem zu verpflichten, dem Beklagten jeweils bei Antritt des Wochenend-, Ferien- oder Feiertagsbesuchsrecht gültige Ausweispapiere (Pass / Identitätskarte) von C._____ zu übergeben, und der Beklagte ist zu verpflichten, die Ausweispapiere am Ende seines Besuchsrechts jeweils zu retournieren. Die von der Klägerin ge- wünschte Verpflichtung des Beklagten, der Beiständin jeweils den Aufenthaltsort von C._____ unaufgefordert mitzuteilen, erweist sich ohne Indizien einer Entfüh- rungsgefahr als unverhältnismässige Kontrolle. Von einer solchen Verpflichtung ist abzusehen.

5. Organisation der Übergaben 5.1. Die Vorinstanz entschied, die Übergaben via Bahnhofhilfe beizubehalten. Der Beklagte habe den Verzicht auf die Übergaben bei der Bahnhofhilfe beantragt, weil diese für C._____ eine Belastung darstellen und sie in besonderer Weise ei-

- 47 - nem Loyalitätskonflikt aussetzen würden, sowie aus Praktikabilitätsgründen. Dies rechtfertige jedoch nicht, ein unter den gegebenen schwierigen Umständen be- währtes Übergabekonzept vorschnell über den Haufen zu werfen und damit zu ri- skieren, dass der zweifelsohne bestehende Loyalitätskonflikt von C._____ und der damit einhergehende Stress bei den Wechseln in den geschützten und gemäss Schilderungen beider Eltern grundsätzlich positiv besetzten Bereich des Kindergar- tens getragen würden. Es sei davon auszugehen, dass das Kindergartenpersonal, anders als das geschulte Personal bei der Bahnhofhilfe, keine Kapazität habe, diese für C._____ schwierigen Situationen angemessen zu begleiten und zu ge- stalten (Urk. 48/2 S. 9). 5.2. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf eine Übergabebegleitung dahinge- hend, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Übergaben bei der Bahn- hofhilfe als schwierig erachtet hätten. Gemäss Gutachten könne C._____ bei die- sen Übergaben keine emotionale Brücke geboten werden (Urk. 55 Rz. 23). Die Gutachterin habe nachvollziehbar dargelegt, dass C._____ durch die Wechsel be- lastet sei und in akuten Stress gerate. Sie habe eindrücklich dargelegt, dass es bei Kindern mit derart konfliktreichen Eltern nicht ausreiche, wenn die Eltern das Kind jeweils bei sich gut betreuen würden. Es seien die unsicheren Übergänge, die für diese Kinder krankmachende Auswirkungen hätten (Urk. 65 Rz. 16). Die Gutachte- rin empfehle eine Besuchsbegleitung, welche die Übergänge aktiv mitgestalte, mit C._____ und den Parteien in engem Kontakt und Austausch stehe und die unver- bundenen Welten dadurch verbinde (Urk. 55 Rz. 24). Die Begleitung der Überg- aben sei gemäss Gutachten durch eine konstant gleiche Fachperson auszuüben. C._____ solle im Rahmen des normalen Besuchsrechts diese Person kennenler- nen und so Sicherheit fassen (Urk. 65 Rz. 18). Um C._____ baldmöglichst in den Übergängen zwischen den Parteien zu unterstützen und entlasten, sei der Aufga- benkatalog der Beiständin zu erweitern und ihr den Auftrag zu erteilen, eine Be- suchsbegleitung zu installieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein (Urk. 55 Rz. 24). Wie es der Name bereits sage, solle die Besuchsübergabebegleitung die persönlichen Kontakte zum nicht obhutsinhabenden Elternteil ermöglichen und C._____ im Sinne einer Kindesschutzmassnahme entlasten. Insofern sei diese Massnahme auch mit der Festlegung von Besuchskontakten anzuordnen (Urk. 99

- 48 - Rz. 12). Die Klägerin teile die Auffassung der hiesigen Kammer in der Verfügung vom 22. September 2023, wonach es nicht die Aufgabe der Schule sei, bei hoch- strittigen Eltern zu vermitteln. Somit würden die Schule und der Hort als Ort der Kinderübergaben wegfallen (Urk. 145 Rz. 1). Auch aus Sicht von C._____ seien die Schule oder der Hort kein geeigneter Ort für einen Wechsel zum Beklagten. Aufgrund von C._____s Verhalten habe die Bahnhofhilfe ihre Dienste gekündigt, da die Übergaben nicht kindgerecht hätten umgesetzt werden können. Es habe jeweils einigen Aufwands seitens der Bahnhofhilfe bedurft, die Weigerungshaltung von C._____ aufzufangen und schliesslich C._____ wie ein Paket dem Beklagten zu übergeben. Sollten solche Übergabeszenen in der Schule stattfinden, sei zu be- fürchten, dass sich C._____s Verunsicherung und Stress im Zusammenhang mit den Wechseln auf die Schule auswirken würden. Ein unbelasteter Schulbesuch werde dadurch erschwert (Urk. 145 Rz. 2). Um die Ängste des Beklagten, nicht ver- standen zu werden, aufzufangen, empfehle die Gutachterin, eine Spanisch spre- chende Fachperson beizuziehen (Urk. 65 Rz. 18). Grundsätzlich begrüsse die Klä- gerin, dass die Übergabebegleitperson Spanisch sprechend sei. Andererseits lebe der Beklagte seit Januar 2021 in Zürich und es könne von ihm erwartet werden, dass er genügend Deutsch gelernt habe, um sich mit einer Fachperson zu unter- halten und die nötigen organisatorischen Belange zu besprechen. Der Beklagte verkenne, dass die Übergabebegleitung primär die Funktion der sicheren Brücke für C._____ zwischen den elterlichen Welten und keine Begutachtungsfunktion habe. Für eine kindgerechte Umsetzung der Übergabebegleitung würden kinder- psychologische Kenntnisse im Vordergrund stehen (Urk. 145 Rz. 4). 5.3. Der Beklagte lehnt begleitete Übergaben ab. Dass C._____ beiden Eltern gegenüber äussere, nicht zum jeweils anderen gehen zu wollen, dürfte auch in we- niger konfliktiven Trennungssituationen oft zu beobachten sein. Wichtiger sei hin- gegen, dass C._____ bei den Übergaben vom Beklagten zur Klägerin sorgenfrei gehe, umgekehrt nicht (Urk. 69 S. 24). Dass die Gutachterin während der Begut- achtung die Funktion der emotionalen Brücke zwischen den Lebenswelten der El- tern eingenommen habe, entspreche nicht der Realität. Dafür führe die Gutachterin keine Anzeichen auf. Das Gegenteil sei den Ausführungen der Gutachterin zu ent- nehmen: Sie selbst beschreibe, dass ihre Anwesenheit zu Unruhe bei der Überg-

- 49 - abe geführt habe. Sie beschreibe aber auch, dass der Beklagte C._____ in der Situation habe entsprechend auffangen können (Urk. 85 S. 10). Es gebe keinen Grund, dass die Übergabebegleitperson noch je eine Stunde beim Elternteil bleiben solle, der C._____ übernehme. Überhaupt nicht nachvollziehbar und durch nichts begründet sei der Vorschlag der Kindsvertreterin, die Begleitperson müsse eine Stunde vor der Rückkehr zur Klägerin beim Beklagten sein. Die Kindsvertreterin spreche vielmehr selbst davon, dass C._____, sobald beim Beklagten angekom- men, in die Tochter-Vater-Welt wechsle und die Zeit mit ihm geniessen könne. Eine erforderliche Anpassungszeit des Kinds werde nie erwähnt. Darüber hinaus stelle das Gutachten selbst fest, dass die Übergaben von der Klägerin zum Beklagten und nicht diejenigen vom Beklagten zur Klägerin problembehaftet seien. Vor die- sem Hintergrund eine Drittperson einzusetzen, die eine Stunde als Aufpasserin bei den Parteien bleibe, sende dem Kind falsche Signale und sei unnötig. Das Be- suchsrecht des Beklagten werde durch eine solche Massnahme nochmals um zwei Stunden eingeschränkt. Zudem müsse sich C._____ wieder an eine neue Person gewöhnen und die Übergabezeiten würden sich verlängern. Ungeklärt sei sodann, was passiere, wenn die Begleitperson krank, in den Ferien oder aus anderen Grün- den verhindert sei, und ob die Besuche dann abgesagt würden oder sich C._____ an eine Stellvertretung gewöhnen müsse. Der Antrag der Kindsvertreterin sei we- der durchdacht noch praktikabel. Schliesslich sei auch noch auf die Kosten einer solchen Massnahme hinzuweisen. Beide Parteien hätten ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt und könnten sich solche Massnahmen gar nicht leisten (Urk. 105 S. 2). Beim vorliegenden Verfahren handle es sich überdies um eine Be- rufung gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid. Der Antrag nach einer begleiteten Übergabe wäre im Hauptverfahren zu beurteilen (Urk. 85 S. 8, 11 f.). Nach Kündigung der Bahnhofhilfe ersuchte der Beklagte indessen selbst im Rah- men von superprovisorischen Massnahmen vor hiesiger Kammer zunächst um Or- ganisation einer Besuchsübergabebegleitung (Urk. 132 S. 4) und – nachdem bis anhin noch keine verfügbare Fachperson für die Übergabe gefunden werden konnte – schliesslich um Organisation der Übergaben beim Kindergarten. Der Be- klagte wies wiederum darauf hin, dass sich die Übergaben an ihn am Dienstag- nachmittag seit ungefähr drei Monaten verbessert hätten und das einmalige Abho-

- 50 - len im Kindergarten gut gegangen und das Ankommen am nächsten Morgen ähn- lich schwierig wie oft bei der Klägerin gewesen sei (Urk. 139 S. 1 f.). Es sei eminent, dass die Begleitperson Spanisch spreche, wenn sie noch eine Stunde beim Be- klagten verbleiben solle, weil sonst Missverständnisse entstehen könnten, wenn die Begleitperson die Gespräche zwischen dem Beklagten und C._____ nicht ver- stehe (Urk. 139 S. 2 f.). 5.4. Aus Sicht der Kindsvertreterin sei es nicht erstaunlich, dass die Übergaben für C._____ so schwierig seien. Auch wenn die Klägerin versuche, C._____ positiv auf die bevorstehenden Besuchswochenenden beim Beklagten vorzubereiten, spüre C._____ genau, dass die Klägerin sehr angespannt sei und Angst habe, dass es C._____ beim Beklagten nicht gut gehe oder sie die Klägerin vermisse. Wie auch aus dem Gutachten zu entnehmen sei, sei es für C._____ vermutlich deshalb so schwierig, sich auf die Kontakte zum Beklagten zu freuen, weil es für sie jeweils ein Übergang zwischen zwei verfeindeten Lagern bedeute (Urk. 96 S. 3). Die Wechsel sollten deshalb durch eine Fachperson begleitet werden. Nachdem C._____ zu dieser Fachperson genügend Vertrauen gefasst habe, solle diese C._____ jeweils jeden zweiten Freitagnachmittag im Kindergarten abholen und zum Beklagten bringen, wo sie noch für ca. eine Stunde anwesend bleibe, bis C._____ beim Beklagten wirklich angekommen sei. Am Sonntagnachmittag solle die Besuchsbegleitung eine Stunde vor Rückkehr zur Klägerin zu C._____ und dem Beklagten gehen und sie bei diesem abholen. Danach solle die Besuchsbegleitung C._____ zur Klägerin zurückbringen und auch dort noch für ca. eine Stunde anwe- send sein. So habe C._____ eine neutrale Person bei beiden Eltern zur Verfügung, die für C._____ da sei und die Wechsel eng begleiten könne. C._____ könne sich auf dem Weg der Übergaben allein mit der Besuchsbegleitung unterhalten und sich dieser bei Fragen, Ängsten oder Problemen anvertrauen oder ihr von den Ereignis- sen beim anderen Elternteil berichten (Urk. 96 S. 5). C._____ werde bemerken, dass die Besuchsbegleitung sich mit beiden Eltern in einem ruhigen Gespräch aus- tauschen könne. Die durch das Gutachten geforderte emotionale Brücke für C._____ wäre aus Sicht der Kindsvertreterin durch eine Besuchsbegleitung gege- ben (Urk. 96 S. 6). Es sei weder die Aufgabe einer Kindergartenlehrperson, in hoch- strittigen Fällen zwischen den Eltern zu vermitteln, noch mit diesen in engem Aus-

- 51 - tausch zu stehen oder die Übergaben von Kindern zu begleiten. Sollte C._____ bei der Übergabe an ihre Eltern weinen oder nicht mitgehen wollen, hätte die Kinder- gartenlehrperson weder die Kapazität noch die Kompetenz, mit dieser Situation zum Wohle von C._____ umzugehen. Es könne auch die Gefahr entstehen, dass C._____ nach einer unangenehmen Übergabe nicht mehr in den Kindergarten ge- hen wolle aus Angst, dass weitere Übergaben stattfinden könnten, was es unbe- dingt zu vermeiden gelte. Deshalb sei der Kindergarten als Übergabestelle unge- eignet (Urk. 144 S. 1). 5.5. In den Verfügungen vom 12. und 22. September 2023 setzte sich die hiesige Kammer bereits mit den bis damals bezüglich der Organisation der Übergabe vor- liegenden Parteistandpunkten und Ansicht der Kindsvertreterin auseinander (Urk. 133 und Urk. 142). Da die Klägerin und die Kindsvertreterin beide auf eine Stellungnahme zur Verfügung vom 12. September 2023 verzichteten, sich den Er- wägungen der Verfügung vom 22. September 2023 anschlossen und noch weitere zutreffende Argumente vorbrachten, weshalb eine Übergabe beim Kindergarten abzulehnen und nicht zwingend eine Spanisch sprechende Übergabebegleitperson eingesetzt werden müsse (Urk. 136, Urk. 138 und Urk. 144 f.), kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf diese Verfügungen verwiesen werden (Urk. 133 und Urk. 142). Deren Anordnungen können im vorliegende Endentscheid mit folgender Modifizierung bestätigt werden: Bei Ausfällen der Übergabebegleit- person sind die Übergaben durch eine andere, wenn möglich jeweils gleiche Fach- person vorzunehmen. Die Beiständin hat für dieses Ausfallkonzept besorgt zu sein. Mit einem solchen können den berechtigten Bedenken des Beklagten betreffend Ausfall der Übergabebegleitperson Rechnung getragen werden.

6. Psychotherapie 6.1. Die Gutachterin empfiehlt eine Psychotherapie für C._____ (Urk. 44 S. 33). C._____ sei kognitiv und motorisch altersgemäss entwickelt. Auffälligkeiten würden sich in C._____s emotionaler Entwicklung zeigen. Jede Veränderung des Gewohn- ten sei für C._____ besonders herausfordernd. Es habe bei C._____ auch regres- sives Verhalten beobachtet werden können. Sie leide an ausgeprägten Trennungs- schwierigkeiten (Urk. 44 S. 28). C._____s emotionale Belastung und ihre erhöhte

- 52 - Vulnerabilität bei Veränderungen müsse im Kontext der konflikthaften Familiensi- tuation verstanden werden. C._____ müsse sich zwischen zwei Welten bewegen, die von massivem gegenseitigem Misstrauen und juristischen Kämpfen geprägt seien (Urk. 44 S. 29). Die krankmachende Paardynamik, die sich im Streit um C._____ fortsetze, erschwere es den Eltern, C._____ vor Spannungen und Stress zu bewahren (Urk. 44 S. 31). Zudem sei C._____ als Kleinkind unangemessen lan- gen Trennungen von der Klägerin ausgesetzt gewesen (Urk. 44 S. 32). Mit der Psy- chotherapie könne C._____s Sicherheit gestärkt und ihre Handlungsmöglichkeiten, mit anderen Menschen in Beziehung zu treten, erweitert werden (Urk. 44 S. 33). Es müsse beachtet werden, dass die Dauer der Trennung von der Klägerin an C._____s Möglichkeiten angepassten werde, was die Einschätzung von Drittper- sonen benötige, die C._____ gut kennen und sie regelmässig sehen würden (z.B. von der Besuchsbegleitung und/oder der Psychotherapeutin; Urk. 44 S. 34). 6.2. Gestützt auf das Gutachten beantragt die Klägerin, die Ermächtigung zur Installation einer Psychotherapie. Das Gutachten lege eindrücklich dar, dass der Elternkonflikt sich auf C._____s Lebenswelten auswirke und ihr Vertrauen in eine sie schützende medizinische Versorgung belaste (Urk. 65 Rz. 27). Die langen Tren- nungen im Kleinkindalter hätten sich für C._____ als unüberschaubare Verluste der Klägerin erwiesen, was gemäss kinderpsychologischem Gutachten C._____ trau- matisiert habe und ihr heutiges Verhalten erkläre (Urk. 99 Rz. 6). Die Weigerung des Beklagten, der dringend empfohlenen Unterstützung durch eine Psychothera- pie zuzustimmen, sei nicht nachvollziehbar. Je mehr sich der Beklagte gegen Mass- nahmen sträube und je länger er C._____ ungeschützt seinem Kampf aussetze, desto eher werde sich C._____ erfahrungsgemäss auf die Seite eines Elternteils schlagen. Die Vorschläge und Empfehlungen der Gutachterin sollten eine solche Dynamik verhindern (Urk. 88 Rz. 58). Damit C._____ möglichst zeitnah gute Be- gleitung erhalte, die auch zugunsten des Beklagten die Ausweitung der Übernach- tungen begleite und der Beiständin Rückmeldungen geben könne, brauche es eine gerichtliche Zustimmung resp. Ermächtigung. Aus diesem Grund sei der Klägerin bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen das Recht einzuräumen, für C._____ eine kinderpsychologische Begleitung zu suchen und einzurichten (Urk. 65 Rz. 27).

- 53 - 6.3. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Frage einer Psychotherapie nicht vor Obergericht stelle, sondern zuerst anlässlich des Verfahrens vor Bezirksgericht entschieden werden müsse (Urk. 69 S. 29 und S. 13). Eine Psychotherapie sei nicht anzuordnen, weil es C._____ bei beiden Eltern gut gehe. Die Bezugspersonen des Kindergartens würden keine Auffälligkeiten sehen, die eine Therapie erfordern würden (Urk. 69 S. 29). C._____ habe sich altersentsprechend entwickelt, was sämtliche Berichte bestätigen würden (Urk. 85 S. 9 und 13). Es gebe auch keine traumatischen Trennungserfahrungen von der Klägerin, an die sich C._____ noch erinnern könne (Urk. 85 S. 11). Bei C._____ sei keine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert worden (Urk. 102 Rz. 6). Bei C._____ entgegen dieser Ausgangslage ein behandlungsbedürftiges psychologisches Problem zu konstruieren, gehe nicht an. So werde C._____ gezeigt, dass das Problem bei ihr liege (Urk. 85 S. 9). Das Problem sei aber richtigerweise auf der Elternebene festzumachen (Urk. 102 Rz. 17). Die Forderung der Gutachterin nach einer Psychotherapie widerspreche auch der von ihr selbst geltend gemachten – und vom Beklagten im grossen Teil bestrittenen – Vulnerabilität des Kindes bei Wechseln. Hier neben der Beiständin noch eine Bezugsperson in das Leben von C._____ eintreten zu lassen, gehe zu weit (Urk. 69 S. 29). 6.4. Aus Sicht der Kindsvertreterin sei deutlich erkennbar, das C._____ eine psy- chotherapeutische Unterstützung benötige, die so bald wie möglich umzusetzen bzw. von der Beiständin zu organisieren sei (Urk. 121 S. 3). 6.5. Die Gutachterin diagnostizierte bei C._____ traumatische Trennungserfah- rungen, Trennungsschwierigkeiten und eine erhöhte Vulnerabilität bei Veränderun- gen. In seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. August 2022 anerkannte der Beklagte selbst, dass C._____ unter psychischem Druck leide, der durch die Klä- gerin verursacht werde, indem diese versuche, C._____ dazu zu bringen, ihn ab- zulehnen, was bei C._____ ein Trauma verursache (Urk. 6/146/7 S. 9). Die Gut- achterin, beide Parteien und die Kindsvertreterin konnten bei C._____ psychische Beeinträchtigungen feststellen, weshalb diese als erstellt gelten. Die Installation ei- ner Psychotherapie stellt einen medizinischen Eingriff dar, der unter die Frage der elterlichen Sorge zu subsumieren ist (Art. 301 ZGB, vgl. auch BGE 146 III 313 E.

- 54 - 6.2.1). Im vorliegenden Verfahren gilt es, kindswohlgerechte Besuchsrechte vor- sorglich zu regeln. Die elterliche Sorge als solche bildet nicht Verfahrensgegen- stand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Hauptverfahrens vor Vorinstanz (Urk. 6/66 S. 2 und Urk. 6/73 Rz. 62). Einerseits erscheint eine Psychotherapie al- lein für das Besuchsrecht nicht unabdingbar. Die Gutachterin empfiehlt eine Beglei- tung des beklagtischen Ferienaufbaus "z.B. von der Besuchsbegleitung und/oder der Psychotherapeutin". Für C._____ wird eine fachkundige Übergabebegleitung angeordnet, die voraussichtlich C._____s emotionale Belastung bei den Überg- aben abfangen und eine allfällige, ihre Kompetenzen übersteigende Kindeswohl- gefährdung erkennen und der Beiständin melden kann. Es besteht keine derartige Dringlichkeit, dass mit dem vorliegenden Verfahren in die Frage der elterlichen Sorge einzugreifen und eine Psychotherapie anzuordnen ist. Zudem könnte das gleichzeitig Kennenlernen einer Psychotherapeutin und Besuchsbegleitperson C._____ vor dem Hintergrund ihrer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Veränderun- gen überfordern, weshalb diese Massnahmen nicht gleichzeitig zu implementieren sind.

7. Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin 7.1. Die Klägerin beantragt, den mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2022 angeordneten Aufgabenkatalog um die eingangs genannten Aufgaben zu erweitern (Urk. 65 S. 4). Bei derartigen Elternkonflikten sei eine parallele Elternschaft zum Schutz des Kindes umzusetzen, die grundsätzlich von getrennten Welten ausgehe. Die Kommunikation der Eltern sei auf das Nötige zu beschränken und durch Fach- personen zu begleiten bzw. durch die Beiständin zu übernehmen (Urk. 55 Rz. 18 und Rz. 24). Anträge zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts seien auch im Rahmen des Berufungsverfah- rens "anzuordnen" (Urk. 99 Rz. 16). 7.2. Der Beklagte geht davon aus, dass die Anträge zur Erweiterung des Aufga- benkatalogs der Beiständin bei der Vorinstanz und nicht im vorliegenden Beru- fungsverfahren einzureichen seien (Urk. 85 S. 13).

- 55 - 7.3. Die Kindsvertreterin erachtet es für C._____ als sehr wichtig, dass sie so schnell wie möglich ihre neue Beiständin kennenlernen könne. Die Klägerin solle einen solchen Kontakt unbedingt ermöglichen und die Beiständin solle sich mit ei- nem Treffen einverstanden erklären. C._____ solle wahrnehmen, dass es eine wei- tere Person gebe, die mit beiden Eltern Gespräche führe. Sofern die Beiständin künftig als kommunikative Brücke zwischen den Eltern agiere, sei eine baldige und wohlwollende Kontaktaufnahme wichtig (Urk. 96 S. 6). 7.4. Mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2022 wurde P._____ anstelle von G._____ als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit den Aufgaben ernannt (Urk. 6/107/4 S. 7 = Urk. 6/110/1 S. 7),

a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu koordinieren und zu überwachen,

c) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln,

d) die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (z.B. ausgefallene Besuchs- tage, Übergabemodalitäten etc.) bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen,

e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und des Alters des Kindes hinzuwirken,

f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren,

g) die sozialpädagogische Familienbegleitung bei Vater und Mutter zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein,

h) die Umsetzung der Weisung an die Mutter, C._____ spätestens ab

1. Januar 2021 in einer deutsch-spanisch sprachigen Kindertagesstätte betreuen zu lassen, zu überprüfen. 7.5. Errichtet die KESB eine Beistandschaft, hat sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistands festzuhalten (Art. 314 Abs. 3 ZGB). Diese Pflicht gilt glei-

- 56 - chermassen für alle anordnenden und bereits angeordnete Aufgaben anpassenden Behörden, da die Klärung und Definition der Aufgabenstellung Sache der Anord- nung und nicht des Vollzugs ist (CHK-Biderbost ZGB 314 N 5). Da die hiesige Kam- mer über Kindesschutzmassnahmen im Rahmen des persönlichen Verkehrs befin- det, liegt es in ihrer Kompetenz, den Aufgabenkatalog der Beiständin anzupassen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist auch ein Handeln im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren geboten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge der Klägerin und der Kindsvertreterin einzutreten ist. 7.6. Einer Beiständin kann nur das Ausgestalten von relativ untergeordneten Mo- dalitäten des persönlichen Verkehrs – wie etwa des Ortes zum Treffen oder der jeweiligen Ausgestaltung der Ortswechsel (Verkehrsmittel, genaue Zeit) – übertra- gen werden, weil sich alle Beteiligten darauf verlassen können müssen, dass das im justizförmigen Verfahren Entschiedene und rechtskräftig Gewordene auch gilt, wobei Abweichungen im allseitigen Einvernehmen oder als letzte Möglichkeit eine behördliche Abänderung vorbehalten sind (OGer ZH PQ200007 vom 08.05.2020 E. 3.3). Die Modalitäten des Besuchsrechts werden mit vorliegendem Urteil umfas- send festgesetzt, sodass kein Raum mehr für eine Koordination und Festlegung durch die Beiständin verbleibt. Eine Kompensation für ausgefallene Besuchszeiten wird dem Beklagten nicht mehr zugestanden, weshalb auch ausgefallene Besuchs- tage durch die Beiständin nicht mehr zu regeln sind. Hingegen ist sie in Bestätigung der Verfügung vom 12. September 2023 weiterhin mit der Aufgabe betraut zu las- sen, für C._____ eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzie- rung besorgt zu sein (Urk. 133). Zudem hat sie für ein Ausfallkonzept besorgt zu sein (vgl. E. III.5.5.). Angesichts der hoch konfliktiven Elterndynamik wird es wei- terhin als notwendig erachtet, dass die Beiständin die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beklagten überwacht und zwischen den Eltern bei Problemen im Zusammen- hang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs vermittelt. Da ein möglichst um- fangreiches Kontaktrecht zum Beklagten in C._____s Interesse liegt, ist die Bei- ständin weiterhin damit zu beauftragen, gegebenenfalls mit den Parteien auf eine weitergehende, einvernehmliche Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Ent-

- 57 - wicklungsstandes und des Alters von C._____ hinzuwirken. Die Parteien wandten sich bereits in der Vergangenheit jeweils an die Beistandsperson oder anderweitige Drittpersonen, um die erforderliche Kommunikation zwischen ihnen indirekt sicher- zustellen. Hierbei erfüllte die Beistandsperson ihren Auftrag, mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunikation zu arbeiten und gegebenen- falls geeignete Massnahmen zu organisieren. Es erscheint derzeit weiterhin wün- schenswert, dass die Parteien irgendwann wieder in der Lage sein werden, direkt miteinander zu kommunizieren, weshalb im Rahmen dieses vorsorglichen Mass- nahmenentscheids kein Anlass besteht, die Kommunikationsförderung aus dem Aufgabenkatalog zu streichen. Ob in Zukunft tatsächlich eine parallele Elternschaft den Bedürfnissen von C._____ – und nicht bloss denjenigen der Parteien – am besten gerecht wird, gilt es vor Vorinstanz im Hauptverfahren zu klären. 7.7. Wer in seiner amtlichen Tätigkeit von einer Kindswohlgefährdung erfährt und dieser im Rahmen seiner Tätigkeit keine Abhilfe schaffen kann, ist zur Meldung an die KESB verpflichtet (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dieser gesetzlichen Melde- pflicht unterstehen auch Beistandspersonen (ZKE 2019 S. 142 ff., S. 147). Zusätz- lich wurde die Beiständin mit Beschluss der KESB vom 13. Januar 2023 bereits explizit ersucht, nötigenfalls Antrag auf Anpassungen der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen (Urk. 6/110/1 Dispositiv-Ziffer 2.b). Für das vorliegende Verfahren und das Hauptverfahren vor Vorinstanz wurde für C._____ überdies eine Kindsvertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/178), die unter anderem für Anträge betreffend wichtige Fragen des persön- lichen Verkehrs und Kindesschutzmassnahmen zuständig ist (Art. 300 lit. c und lit. f ZPO). Es erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig, in den Aufga- benkatalog der Beiständin eine Antragsstellung zur Einschränkung der Besuchs- rechte aufzunehmen. 7.8. Gemäss Art. 419 ZGB kann gegen Unterlassungen der Beistandsperson die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Diese Bestim- mung ist auch im kindesschutzrechtlichen Verfahren anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGer 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018, E. 6.1.). Die Beiständin

- 58 - wurde durch die KESB bereits ersucht, spätestens innert zwei Wochen nach Man- datsübernahme mit den Beteiligten persönlich Kontakt aufzunehmen (Urk. 6/101/1 Dispositiv-Ziffer 2.a). Als von der Beistandschaft betroffene Person ist C._____ ohne Weiteres als Beteiligte zu qualifizieren. Sofern die Beiständin C._____ noch immer nicht persönlich kennengelernt hat, können sich die Parteien und die Kinds- vertreterin an die KESB wenden. Eine erneute Aufforderung im Aufgabenkatalog erscheint nicht zielführend. 7.9. Im Ergebnis sind die der Beiständin mit Beschluss vom 13. Januar 2022 übertragenen Aufgaben in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt anzupassen:

a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Übergabebegleitperson für C._____ zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzie- rung sowie ein Ausfallkonzept besorgt zu sein,

c) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu überwachen,

d) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln,

e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands und des Alters des Kindes hinzuwirken,

f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3 und Urk. 48/2 Dispositiv-Ziffer 2). Dabei hat es sein Be- wenden.

2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei-

- 59 - träge) – unabhängig vom Ausgang – dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. OGer ZH LZ200002-O vom 30.12.2020, E. IV.1.3.). Der Beklagte beabsichtigt mit seinen Anträgen, seine gute Beziehung zu C._____ sicherzustellen und nicht aus ihrem Leben gedrängt zu werden, während die Klägerin eine inzwischen gutachter- lich festgestellte Überforderung von C._____ mittels weniger und begleiteten Über- gaben, schrittweise aufbauenden Ferienbesuchsrechten des Beklagten und einer Psychotherapie abzufangen versucht. Beide Parteien hatten unter dem Gesichts- punkt des Kindeswohls gute Gründe für ihre Anträge im vorliegenden Berufungs- verfahren, weshalb ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Erst- und Zweitberufung betreffend zwei verschiedene Verfügungen, der zu beurteilenden aufschiebenden Wirkung, Wiedererwägungsgesuchen und (super)provisorischen Massnahmen sowie der Gutachtensergänzung und durchgeführten Vergleichsver- handlung gestützt auf § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Beweis- führung und Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. c und lit. e ZPO). 3.1. Das E._____ wurde mit Schreiben vom 14. September 2022 ersucht, eine Kostennote betreffend Ergänzung des Gutachtens einzureichen, sofern eine Aus- scheidung der Kosten für die Gutachtensergänzung möglich sei (Urk. 43). Die Gut- achterin reichte lediglich der Vorinstanz eine Kostennote ein, die nicht zwischen dem Gutachtensauftrag der Vorinstanz und dem Ergänzungsgutachten auf Antrag der hiesigen Kammer unterscheidet. Der Gesamtaufwand für das Gutachten wurde bereits durch die Vorinstanz genehmigt (Urk. 6/196), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten für das Gutachten ausgeschieden werden können. 3.2. Die Honorarnote der Kindsvertreterin liegt noch nicht vor. Angesichts der Fülle an superprovisorischen Massnahmen nach Anzeige der Spruchreife ist aus- nahmsweise nicht zuzuwarten, bis die Kindsvertreterin ihre Honorarnote einreicht hat. Diesfalls würde eine erhebliche Gefahr bestehen, dass während der Ausarbei-

- 60 - tung der Honorarnote oder bis zur Stellungnahme der Parteien zu dieser erneut (super)provisorische Massnahmenbegehren eingehen würden, die Honorarnote wiederum anzupassen wäre und ein zeitnaher Entscheid abermals vereitelt würde. Über die Höhe der Entschädigung der Kindsvertreterin wird deshalb mit separatem Beschluss entschieden werden. 4.1. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Erstberufung wurden bereits abgewiesen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 4, Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 18 Rz. 2, Urk. 22 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 50 Dis- positiv-Ziffer 1). Beide Parteien ersuchen für die Zweitberufung erneut um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 48/1 S. 3 und Urk. 55 S. 3). Die Klägerin beantragt zudem, ihr wiedererwä- gungsweise die unentgeltliche Rechtspflege ab 1. März 2022 zu bewilligen (Urk. 55 S. 3). Die Steuererklärung 2021 der Klägerin habe am 1. März 2022 noch nicht vor- gelegen. Sie datiere vom 18. Juli 2022 und stelle somit ein echtes Novum dar. Die Klägerin habe in der Steuererklärung Schulden in der Höhe von Fr. 3'000.– ausge- wiesen. Am 28. Februar 2022 habe das Guthaben bei der PostFinance Fr. 94.03 und bei der Bank Linth Fr. 1'022.57 betragen (Urk. 55 Rz. 28). Bereits mit Eingabe vom 23. März 2022 sei die provisorische Steuerrechnung 2022 ins Recht gelegt worden. Aus dem Beleg sei ersichtlich, dass die Einschätzung des Steueramtes von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'000.– ausgegangen sei. Wie aus der definitiven Abrechnung des Steueramtes vom 14. November 2022 ersichtlich sei, umfasse das steuerbare Vermögen Fr. 0.–. Somit habe die Klägerin bereits damals ihre Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt (Urk. 55 Rz. 32). Mit Beschluss vom 19. April 2022 habe das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Be- klagten abgewiesen, das Gesuch der Klägerin jedoch nicht. Somit sei diese davon ausgegangen, dass ihr Gesuch nicht zu beanstanden sei. Auch das zweite Gesuch des Beklagten sei abgewiesen worden, ohne zu erwähnen, dass auch das Gesuch der Klägerin mangelhaft sei. Sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass ihrem Gesuch nichts entgegenstehe. Auch aufgrund der speziellen Prozessge- schichte, des Anwaltswechsels des Beklagten, der zwischenzeitlichen Sistierung und Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, sei der Klägerin wiedererwägungs- weise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 55 Rz. 33).

- 61 - 4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Si- tuation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzi- elle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gericht- lichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3; OGer ZH RT200189 vom 30.06.2021, S. 22; OGer ZH RD180001 vom 17.10.2018, S. 7). Auf die Behandlung eines zweiten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches auf der Basis desselben Sachverhalts (aber womöglich mit verbesserter und er- gänzter Begründung) eingereicht wird, besteht kein Anspruch (OGer RB190034 vom 22.01.2020, S. 6 mit Verweis auf BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 und BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 71). 4.3. Es wäre der Klägerin ein Leichtes gewesen, ihre Bankkontoauszüge bereits mit der Erstberufung einzureichen, wie dies üblich ist. Zur Belegung ihrer Vermö- genslage und damit Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht war sie nicht auf die mit der

- 62 - Zweitberufungsantwort eingereichten Steuererklärung 2021 (Urk. 57/39) angewie- sen. Nachdem auch der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Erstberufung nicht nachbessern durfte, geht es nicht an, der Klägerin nun ein solches Recht einzuräumen. Über die Gesuche des Beklagten wurde wegen des Mandatswechsels (Urk. 13) vorab entschieden. Spätestens mit Erhalt des Be- schlusses vom 19. April 2022 hätte sich die anwaltlich vertretene Klägerin bewusst sein müssen, dass ihr Gesuch vom 1. März 2022 ungenügend und nachzubessern gewesen wäre. Diese Chance nahm sie bis zum Beschluss vom 24. Januar 2023 (Urk. 49) indes nicht wahr, womit sie diese verwirkt hat. Zur sich in den Akten be- findlichen provisorischen Steuerrechnung 2022 (Urk. 12/6) wurde bereits mit vor- genanntem Beschluss festgehalten, dass sich diese auf die definitiv veranlagten Steuerfaktoren 2020 stützte und im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Jahr alte Unterlagen die aktuellen Vermögensverhältnisse nicht zu belegen vermö- gen (Urk. 49 E. II.3.). Der Beschluss vom 24. Januar 2023 ist nicht in Wiedererwä- gung zu ziehen. 4.4. Aufgrund der im Rahmen der Zweitberufung vorgenommenen Behauptun- gen und eingereichten Urkunden (Urk. 48/1 Rz. 12, Urk. 48/5/7-16, Urk. 55 Rz. 27 ff. und Urk. 56/1-13) sowie des erst kürzlich ergangenen Beschlusses der hiesigen Kammer vom 15. August 2023 im Verfahren LZ230014 (insbesondere E. 4.c) ist die Mittellosigkeit der Parteien dargetan. Die Prozessstandpunkte der Parteien können im vorliegenden Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was sich nun auch im Prozessergebnis widerspiegelt. Die Par- teien sind ferner rechtsunkundig und für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Zweitberufungsverfahren sind demzufolge zu bewilligen. Für das Zweitberufungsverfahren ist dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen. Angesichts des sich etwas aufwändiger ge- stalteten Zweitberufungsverfahren (insbesondere Entscheide über (super)proviso- rische Massnahmen), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 6'000.– unter der Zweitberufung und damit der unentgeltlichen Rechtspflege zu

- 63 - verbuchen. Über die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wird nach Vorlage derer Honorarnoten mit separatem Beschluss entschieden werden. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Es wird beschlossen:

1. Die Massnahmenbegehren des Beklagten vom 8. und 21. September 2023 werden abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Klägerin 2 um Wiedererwägung der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege per 1. März 2022 (Erstberufungsverfahren) wird ab- gewiesen.

3. Der Klägerin 2 wird für das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Dem Beklagten wird für das Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Februar 2022 und in teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2022 aufgehoben.

- 64 -

2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten in der Schweiz oder im Ausland zu betreuen: Während der Feiertage: in geraden Kalenderjahren an Weihnachten und Ostern und in ungeraden  Kalenderjahren an Neujahr und Pfingsten. Während den Kindergarten- bzw. Schulferien: vom 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis 1. Januar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen und Feiertagsbesuchsrecht über Neujahr), vom 9. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 12. Februar 2024, 18.00 Uhr (3 Über-  nachtungen), vom 21. Februar 2024, 18.00 Uhr, bis 25. Februar 2024, 18.00 Uhr (4 Über-  nachtungen), vom 28. März 2024, 18.00 Uhr, bis 1. April 2024, 18.00 Uhr (4 Übernach-  tungen und Feiertagsbesuchsrecht über Ostern), vom 23. April 2024, 18.00 Uhr, bis 28. April, 18.00 Uhr (5 Übernachtungen)  vom 16. Juli 2024, 18.00 Uhr, bis 21. Juli 2024, 18.00 Uhr (5 Übernachtun-  gen), vom 5. August 2024, 18.00 Uhr, bis 11. August 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen), vom 7. Oktober 2024, 18.00 Uhr, bis 13. Oktober 2024, 18.00 Uhr (6 Über-  nachtungen) und ab den Weihnachtsferien 2024 während der Hälfte der Schulferien, wobei  dem Beklagten in geraden Kalenderjahren die erste Ferienhälfte und in un- geraden Kalenderjahren die zweite Ferienhälfte zusteht.

- 65 - Während den Wochenenden: im Jahr 2023 in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis  Sonntag, 18.00 Uhr, ab Januar 2024 bis März 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ab April 2024 bis zu den Sommerferien 2024 in ungeraden Kalenderwo-  chen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr und nach den Sommerferien 2024 in geraden Kalenderwochen von Freitag,  nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Unter der Woche ab dem 10. April 2024 an jedem Mittwochnachmittag, Kindergarten-/Schul-  schluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten-/Schulbe- ginn bzw. 8.00 Uhr. Das Feiertagsbesuchsrecht geht dem Ferienbesuchsrecht und das Ferienbe- suchsrecht dem Wochenendbesuchsrecht und dem Besuchsrecht unter der Woche vor. Dem Beklagten steht kein Kompensationsrecht für ausgefallene Besuchstage zu.

3. Die Parteien werden verpflichtet, sich gegenseitig die Zustimmung für Rei- sen von C._____ mit dem anderen Elternteil zu erteilen und sich gegenseitig auf erstes Verlangen alle dafür notwendigen Informationen bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Klägerin 2 wird zudem verpflichtet, dem Beklagten jeweils bei Antritt des Besuchsrechts gültige Ausweispapiere (Pass / Identitätskarte) von C._____ zu übergeben.

- 66 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 jeweils nach Beendigung des Besuchsrechts die von der Klägerin 2 ihm übergebenen Ausweispapiere wieder an diese zu retournieren.

4. C._____ wird eine – wenn möglich Spanisch sprechende – Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben. In einer Angewöhnungsphase von acht Übergaben hat die Übergabebegleitperson jeweils bis zu einer Stunde vor der Übergabe beim übergebenden Elternteil einzutreffen, die Übergabe al- lein durchzuführen und gleichlang wie zuvor beim übergebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil zu verbleiben. Ein darüberhinausgehendes begleitetes Besuchsrecht ist nicht zu installieren. Nach der Angewöhnungs- phase verantwortet die Übergabebegleitperson nur noch die Übergabe. Die Übergabebegleitperson wird ermächtigt, die Beiständin und die Kinds- vertreterin von sich aus über Schwierigkeiten bei den Übergaben zu orientie- ren.

5. Die mit Beschluss der KEBS Stadt Zürich vom 13. Januar 2022 der Bei- standsperson im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 übertragenen Aufgaben werden wie folgt angepasst:

a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) schnellstmöglich eine Übergabebegleitperson im Sinne von Dispositiv- Ziffer 4 zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung be- sorgt zu sein,

c) soweit notwendig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater zu überwachen,

d) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln,

e) gegebenenfalls mit den Eltern auf eine weitergehende, einvernehmli- che Kontaktregelung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands und des Alters des Kindes hinzuwirken,

- 67 -

f) mit den Eltern an der Verbesserung und Entwicklung ihrer Kommunika- tion zu arbeiten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu organi- sieren.

6. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird mit separatem Beschluss entschieden.

8. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Fr. 6'000.– einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

9. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin 2,  den Beklagten, unter Beilage der Doppel von Urk. 144 und Urk. 145,  die Kindsvertreterin,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich,  die Beiständin, P._____,  die Vorinstanz und  die Obergerichtskasse  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 68 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ya