Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Berufungsbeklagte und Beklagte (fortan Beklagte) ist der Sohn des Be- rufungsklägers und Klägers (fortan Kläger) und von E._____. Im Februar 2017 wurde durch den Beklagten (und seine Schwester) beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) ein Verfahren um Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 27. März 2006 gegen den Kläger anhängig gemacht. Mit Urteil und Verfügung der Vorin- stanz vom 18. Juli 2018 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und der zwischen Vater und Sohn bestehende Unterhaltsvertrag abgeändert. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung bei der hiesigen Kammer. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wurde das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LZ180018-O erledigt, wobei in teilweiser Gutheissung die vom Kläger an den Beklagten zu zahlenden Kin- derunterhaltsbeiträge erneut abgeändert wurden (vgl. Urk. 4/3 S. 7 f. und S. 39 ff.).
E. 2 Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichte der Kläger eine Abänderungsklage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 55 S. 4 ff. = Urk. 61 S. 4 ff.). Am
20. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid, mit welchem das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde (Urk. 61).
E. 2.1 In einem ersten Teil seiner Berufungsschrift bringt der Kläger zunächst nur eigene Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens respektive zum Sachverhalt vor (vgl. Urk. 60 S. 4 bis 6). Darauf ist mangels Bezug zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen sowie mangels konkreter Rügen nicht weiter einzugehen (vgl. E. II.).
E. 2.2 Im zweiten Teil seiner Berufungsschrift macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass es im damaligen Berufungsverfahren LZ180018-O für ihn weder ei- ne Veranlassung noch eine Pflicht gegeben habe, nach seiner Anschlussberu- fungsantwort am 20. November 2018 noch eine weitere Stellungnahme einzu- reichen. Da ihm die Stellungnahme der Gegenseite vom 14. Januar 2019 nur mit Stempelaufdruck "Doppel geht an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme" zugestellt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass das Berufungsverfahren "so ab
15. Januar 2019" in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 60 S. 6 bis 8). Des Weiteren sei ihm der Lehrvertrag des Beklagten erst mit der Kla- geantwort vom 11. Januar 2021 vorgelegt worden, weshalb er diesen im Beru- fungsverfahren LZ180018-O gar nicht habe einreichen können. Mit Unterzeich- nung des Lehrvertrags sei denn auch noch gar nicht festgestanden, ob der Be- klagte effektiv auch die Stelle antreten werde (Urk. 60 S. 9 bis 10). Der Stellenan- tritt des Beklagten per Sommer 2019 stelle eine echte Veränderung im Vergleich
- 7 - zum Entscheid der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2019 dar, weshalb das Abände- rungsverfahren gerechtfertigt sei (Urk. 60 S. 10 bis 11).
E. 3 Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob der Kläger innert Frist (vgl. Urk. 58 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 60). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Kläger Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 64), welcher fristgerecht einging (Urk. 65).
E. 3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB kann auf die zutreffenden und vom Kläger nicht gerügten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung in BGE 143 III 42 und BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 (vgl. Urk. 61 S. 8 f.).
E. 3.2 Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht rechtsgenügend mit der zentralen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auseinander, er habe bereits im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten Kenntnis gehabt. So genügt seine pauschale Behauptung, er habe den Lehrvertrag erst im vorliegenden Ver- fahren vorgelegt erhalten, den Anforderungen an die Rügepflicht im Berufungs- verfahren nicht (vgl. E. II.). Mangels begründeter Rüge und da sich der entspre- chende Sachverhalt einerseits mit den Aussagen des Klägers (vgl. Prot. I. S. 15) und andererseits mit der Unterschrift des Klägers auf dem Lehrvertrag (vgl. Urk. 27/1) zweifelsfrei erstellen lässt, bestehen keine Gründe, von einer un- richtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz auszugehen. Somit hat als erstellt zu gelten, dass der Kläger im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten Kenntnis erlangte. Des Weiteren ist seinem Einwand, es sei im De- zember 2018 noch nicht festgestanden, ob der Beklagte im Sommer 2019 tat- sächlich eine Lehre antreten werde, nicht zu folgen. Mit Unterzeichnung des Lehrvertrages verpflichtete sich der Beklagte, die Stelle bei der F._____ AG per August 2019 zum im Lehrvertrag aufgeführten Lohn anzutreten (vgl. Urk. 27/1). Zum damaligen Zeitpunkt durften somit alle Personen, die den Vertrag unter- zeichnet hatten, davon ausgehen, dass der Beklagte im Sommer 2019 die Stelle antreten werde, was er unbestrittenermassen dann auch effektiv tat. Als Zwi- schenfazit lässt sich somit festhalten, dass dem Kläger im Dezember 2018 die Tatsache, dass der Beklagte im Sommer 2019 eine Lehrstelle antreten werde, aufgrund seiner Kenntnis vom unterzeichneten Lehrvertrag bekannt war.
E. 3.3 Auch die weiteren Rügen des Klägers erweisen sich als unbegründet. Ent- gegen seinen Ausführungen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine
- 8 - Kenntnisnahme vom Lehrvertrag und dessen Bestimmungen im Berufungsverfah- ren LZ180018-O vorzubringen. Denn wie dem damaligen Entscheid der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2019 entnommen werden kann (vgl. Urk. 4/3 S. 9), unter- stand das Berufungsverfahren in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge der um- fassenden Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt bis zur Urteilsberatung hätten vorgebracht werden können (BGE 142 III 413 E. 2.2.4-2.2.5; BGE 143 III 42 E. 5.1). Wann genau das damali- ge Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung überging, kann dabei of- fengelassen werden, macht doch der Kläger nicht geltend, dass dies bereits im Dezember 2018, mithin noch vor seiner Kenntnisnahme vom Lehrvertrag, gewe- sen sein soll. Sein Einwand, es habe für ihn keine Veranlassung oder Pflicht ge- geben, den Lehrvertrag einzureichen, erweist sich sodann als offensichtlich unbe- gründet. So sind die Parteien auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu er- hebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Somm/Lazic, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 272 N 11). Entsprechend wäre es am Klä- ger gelegen, dem Berufungsgericht unmittelbar und ohne formelle Aufforderung seine Kenntnis von der Unterzeichnung des Lehrvertrags mitzuteilen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Rüge des Klägers be- treffend Form der Zustellung der Stellungnahme der damaligen Gegenseite vom
14. Januar 2019. Das Wissen um den unterzeichneten Lehrvertrag und dessen Bestimmungen ist die entscheidrelevante Tatsache, die der Kläger trotz entspre- chender Möglichkeit nicht in das damalige Abänderungsverfahren vor der hiesi- gen Kammer einbrachte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Antritt der Lehrstelle und der damit zusammenhängende Lehrlingslohn des Beklagten nicht mehr als Abände- rungsgrund geltend gemacht werden (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2. f.; BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020, E. 3.2).
- 9 -
E. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Klägers als unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4, und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
E. 4 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 60 und 62, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 10 -
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ya
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'340.– festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 3'340.– wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Klägers in der Höhe von Fr. 3'500.– ver- rechnet.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– werden dem Kläger auferlegt. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 525.– bereits bezahlt hat.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'650.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern vom 20. Dezember 2021 aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2021 aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten im erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren." - 4 - Erwägungen: I.
- Der Berufungsbeklagte und Beklagte (fortan Beklagte) ist der Sohn des Be- rufungsklägers und Klägers (fortan Kläger) und von E._____. Im Februar 2017 wurde durch den Beklagten (und seine Schwester) beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) ein Verfahren um Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 27. März 2006 gegen den Kläger anhängig gemacht. Mit Urteil und Verfügung der Vorin- stanz vom 18. Juli 2018 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und der zwischen Vater und Sohn bestehende Unterhaltsvertrag abgeändert. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung bei der hiesigen Kammer. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wurde das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LZ180018-O erledigt, wobei in teilweiser Gutheissung die vom Kläger an den Beklagten zu zahlenden Kin- derunterhaltsbeiträge erneut abgeändert wurden (vgl. Urk. 4/3 S. 7 f. und S. 39 ff.).
- Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichte der Kläger eine Abänderungsklage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 55 S. 4 ff. = Urk. 61 S. 4 ff.). Am
- Dezember 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid, mit welchem das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde (Urk. 61).
- Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob der Kläger innert Frist (vgl. Urk. 58 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 60). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Kläger Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 64), welcher fristgerecht einging (Urk. 65).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-59). Da sich die Be- rufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als unbegründet erweist, kann - 5 - auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). III.
- Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass Grundlage des ehe- und kindesrechtlichen Abänderungsprozesses nur echte Noven sein können, mithin Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten (Urk. 61 S. 8). Im Beru- fungsverfahren LZ180018-O sei dem Kläger die Stellungnahme des Beklagten (und seiner Schwester) vom 14. Januar 2019 am 23. Januar 2019 zur Kenntnis- - 6 - nahme sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und des unbedingten Replik- rechts zugestellt worden (Urk. 61 S. 9 f.). Der Kläger habe anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. August 2021 bestätigt, im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten vom 10. Dezember 2018 Kenntnis erhalten und diesen auch unter- zeichnet zu haben (Urk. 61 S. 10). Der bereits damals anwaltlich vertretene Klä- ger habe somit noch vor Beginn der Beratungsphase des Berufungsverfahrens vom Lehrstellenbeginn des Beklagten und damit einhergehend von dessen Lehr- lingslohn ab August 2019 erfahren und hätte dies als Novum im Berufungsverfah- ren aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime einbringen können. Dies habe er versäumt, weshalb er im vorliegenden Verfahren den Antritt der Lehrstelle und den daraus resultierenden Lehrlingslohn nicht als Abänderungs- grund geltend machen könne. Es liege kein echtes Novum vor, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 61 S. 11 f.). 2.1 In einem ersten Teil seiner Berufungsschrift bringt der Kläger zunächst nur eigene Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens respektive zum Sachverhalt vor (vgl. Urk. 60 S. 4 bis 6). Darauf ist mangels Bezug zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen sowie mangels konkreter Rügen nicht weiter einzugehen (vgl. E. II.). 2.2 Im zweiten Teil seiner Berufungsschrift macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass es im damaligen Berufungsverfahren LZ180018-O für ihn weder ei- ne Veranlassung noch eine Pflicht gegeben habe, nach seiner Anschlussberu- fungsantwort am 20. November 2018 noch eine weitere Stellungnahme einzu- reichen. Da ihm die Stellungnahme der Gegenseite vom 14. Januar 2019 nur mit Stempelaufdruck "Doppel geht an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme" zugestellt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass das Berufungsverfahren "so ab
- Januar 2019" in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 60 S. 6 bis 8). Des Weiteren sei ihm der Lehrvertrag des Beklagten erst mit der Kla- geantwort vom 11. Januar 2021 vorgelegt worden, weshalb er diesen im Beru- fungsverfahren LZ180018-O gar nicht habe einreichen können. Mit Unterzeich- nung des Lehrvertrags sei denn auch noch gar nicht festgestanden, ob der Be- klagte effektiv auch die Stelle antreten werde (Urk. 60 S. 9 bis 10). Der Stellenan- tritt des Beklagten per Sommer 2019 stelle eine echte Veränderung im Vergleich - 7 - zum Entscheid der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2019 dar, weshalb das Abände- rungsverfahren gerechtfertigt sei (Urk. 60 S. 10 bis 11). 3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB kann auf die zutreffenden und vom Kläger nicht gerügten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung in BGE 143 III 42 und BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 (vgl. Urk. 61 S. 8 f.). 3.2 Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht rechtsgenügend mit der zentralen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auseinander, er habe bereits im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten Kenntnis gehabt. So genügt seine pauschale Behauptung, er habe den Lehrvertrag erst im vorliegenden Ver- fahren vorgelegt erhalten, den Anforderungen an die Rügepflicht im Berufungs- verfahren nicht (vgl. E. II.). Mangels begründeter Rüge und da sich der entspre- chende Sachverhalt einerseits mit den Aussagen des Klägers (vgl. Prot. I. S. 15) und andererseits mit der Unterschrift des Klägers auf dem Lehrvertrag (vgl. Urk. 27/1) zweifelsfrei erstellen lässt, bestehen keine Gründe, von einer un- richtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz auszugehen. Somit hat als erstellt zu gelten, dass der Kläger im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten Kenntnis erlangte. Des Weiteren ist seinem Einwand, es sei im De- zember 2018 noch nicht festgestanden, ob der Beklagte im Sommer 2019 tat- sächlich eine Lehre antreten werde, nicht zu folgen. Mit Unterzeichnung des Lehrvertrages verpflichtete sich der Beklagte, die Stelle bei der F._____ AG per August 2019 zum im Lehrvertrag aufgeführten Lohn anzutreten (vgl. Urk. 27/1). Zum damaligen Zeitpunkt durften somit alle Personen, die den Vertrag unter- zeichnet hatten, davon ausgehen, dass der Beklagte im Sommer 2019 die Stelle antreten werde, was er unbestrittenermassen dann auch effektiv tat. Als Zwi- schenfazit lässt sich somit festhalten, dass dem Kläger im Dezember 2018 die Tatsache, dass der Beklagte im Sommer 2019 eine Lehrstelle antreten werde, aufgrund seiner Kenntnis vom unterzeichneten Lehrvertrag bekannt war. 3.3 Auch die weiteren Rügen des Klägers erweisen sich als unbegründet. Ent- gegen seinen Ausführungen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine - 8 - Kenntnisnahme vom Lehrvertrag und dessen Bestimmungen im Berufungsverfah- ren LZ180018-O vorzubringen. Denn wie dem damaligen Entscheid der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2019 entnommen werden kann (vgl. Urk. 4/3 S. 9), unter- stand das Berufungsverfahren in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge der um- fassenden Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt bis zur Urteilsberatung hätten vorgebracht werden können (BGE 142 III 413 E. 2.2.4-2.2.5; BGE 143 III 42 E. 5.1). Wann genau das damali- ge Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung überging, kann dabei of- fengelassen werden, macht doch der Kläger nicht geltend, dass dies bereits im Dezember 2018, mithin noch vor seiner Kenntnisnahme vom Lehrvertrag, gewe- sen sein soll. Sein Einwand, es habe für ihn keine Veranlassung oder Pflicht ge- geben, den Lehrvertrag einzureichen, erweist sich sodann als offensichtlich unbe- gründet. So sind die Parteien auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu er- hebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Somm/Lazic, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 272 N 11). Entsprechend wäre es am Klä- ger gelegen, dem Berufungsgericht unmittelbar und ohne formelle Aufforderung seine Kenntnis von der Unterzeichnung des Lehrvertrags mitzuteilen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Rüge des Klägers be- treffend Form der Zustellung der Stellungnahme der damaligen Gegenseite vom
- Januar 2019. Das Wissen um den unterzeichneten Lehrvertrag und dessen Bestimmungen ist die entscheidrelevante Tatsache, die der Kläger trotz entspre- chender Möglichkeit nicht in das damalige Abänderungsverfahren vor der hiesi- gen Kammer einbrachte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Antritt der Lehrstelle und der damit zusammenhängende Lehrlingslohn des Beklagten nicht mehr als Abände- rungsgrund geltend gemacht werden (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2. f.; BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020, E. 3.2). - 9 - 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Klägers als unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4, und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 60 und 62, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 7. Juni 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. Dezember 2021 (FK200012-A)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Klage - Änderungen nach Vorlage von Lehrvertrag und Lohnabrechnungen ausdrücklich vorbehalten - sei Ziffer 1 des im Verfahren LZ180018 ergangenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 in Be- zug/beschränkt auf die dem Beklagten zugesprochenen Unterhaltsbei- träge wie folgt abzuändern: Der Kläger wird verpflichtet, für B._____, geboren tt. September 2003, ab 1. Oktober 2019 folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu be- zahlen: bis zum Auszug aus der Liegenschaft C._____-weg … in D._____
- CHF 479.00/Monat ab 01.10.2019 - 31.07.2020
- CHF 279.00/Monat ab 01.08.2020 - 31.07.2021
- CHF 0.00/Monat ab 01.08.2021 - 31.12.2021
- CHF 518.00/Monat ab 01.01.2022 - 31.07.2022
- CHF 318.00/Monat ab 01.08.2022 ab Auszug aus der Liegenschaft C._____-weg … in D._____
- CHF 1'187.00/Monat ab 01.10.2019 - 31.07.2020
- CHF 987.00/Monat ab 01.08.2020 - 31.07.2021
- CHF 687.00/Monat ab 01.08.2021 - 31.12.2021
- CHF 518.00/Monat ab 01.01.2022 - 31.07.2022
- CHF 318.00/Monat ab 01.08.2022 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter E._____ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Vater stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (sinngemäss, Urk. 25 S. 2 und Urk. 44): Es sei die Klage vom 8. Januar 2020 abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (zuzüglich MwSt.).
- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. Dezember 2021: (Urk. 55 S. 16 f. = Urk. 61 S. 16 f.)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'340.– festgesetzt.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'340.– wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Klägers in der Höhe von Fr. 3'500.– ver- rechnet.
4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– werden dem Kläger auferlegt. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 525.– bereits bezahlt hat.
5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'650.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
6. [Mitteilungssatz]
7. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern vom 20. Dezember 2021 aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2021 aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten im erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren."
- 4 - Erwägungen: I.
1. Der Berufungsbeklagte und Beklagte (fortan Beklagte) ist der Sohn des Be- rufungsklägers und Klägers (fortan Kläger) und von E._____. Im Februar 2017 wurde durch den Beklagten (und seine Schwester) beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) ein Verfahren um Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 27. März 2006 gegen den Kläger anhängig gemacht. Mit Urteil und Verfügung der Vorin- stanz vom 18. Juli 2018 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und der zwischen Vater und Sohn bestehende Unterhaltsvertrag abgeändert. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung bei der hiesigen Kammer. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wurde das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LZ180018-O erledigt, wobei in teilweiser Gutheissung die vom Kläger an den Beklagten zu zahlenden Kin- derunterhaltsbeiträge erneut abgeändert wurden (vgl. Urk. 4/3 S. 7 f. und S. 39 ff.).
2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichte der Kläger eine Abänderungsklage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 55 S. 4 ff. = Urk. 61 S. 4 ff.). Am
20. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid, mit welchem das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde (Urk. 61).
3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob der Kläger innert Frist (vgl. Urk. 58 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 60). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Kläger Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 64), welcher fristgerecht einging (Urk. 65).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-59). Da sich die Be- rufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als unbegründet erweist, kann
- 5 - auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). III.
1. Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass Grundlage des ehe- und kindesrechtlichen Abänderungsprozesses nur echte Noven sein können, mithin Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten (Urk. 61 S. 8). Im Beru- fungsverfahren LZ180018-O sei dem Kläger die Stellungnahme des Beklagten (und seiner Schwester) vom 14. Januar 2019 am 23. Januar 2019 zur Kenntnis-
- 6 - nahme sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und des unbedingten Replik- rechts zugestellt worden (Urk. 61 S. 9 f.). Der Kläger habe anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. August 2021 bestätigt, im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten vom 10. Dezember 2018 Kenntnis erhalten und diesen auch unter- zeichnet zu haben (Urk. 61 S. 10). Der bereits damals anwaltlich vertretene Klä- ger habe somit noch vor Beginn der Beratungsphase des Berufungsverfahrens vom Lehrstellenbeginn des Beklagten und damit einhergehend von dessen Lehr- lingslohn ab August 2019 erfahren und hätte dies als Novum im Berufungsverfah- ren aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime einbringen können. Dies habe er versäumt, weshalb er im vorliegenden Verfahren den Antritt der Lehrstelle und den daraus resultierenden Lehrlingslohn nicht als Abänderungs- grund geltend machen könne. Es liege kein echtes Novum vor, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 61 S. 11 f.). 2.1 In einem ersten Teil seiner Berufungsschrift bringt der Kläger zunächst nur eigene Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens respektive zum Sachverhalt vor (vgl. Urk. 60 S. 4 bis 6). Darauf ist mangels Bezug zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen sowie mangels konkreter Rügen nicht weiter einzugehen (vgl. E. II.). 2.2 Im zweiten Teil seiner Berufungsschrift macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass es im damaligen Berufungsverfahren LZ180018-O für ihn weder ei- ne Veranlassung noch eine Pflicht gegeben habe, nach seiner Anschlussberu- fungsantwort am 20. November 2018 noch eine weitere Stellungnahme einzu- reichen. Da ihm die Stellungnahme der Gegenseite vom 14. Januar 2019 nur mit Stempelaufdruck "Doppel geht an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme" zugestellt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass das Berufungsverfahren "so ab
15. Januar 2019" in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 60 S. 6 bis 8). Des Weiteren sei ihm der Lehrvertrag des Beklagten erst mit der Kla- geantwort vom 11. Januar 2021 vorgelegt worden, weshalb er diesen im Beru- fungsverfahren LZ180018-O gar nicht habe einreichen können. Mit Unterzeich- nung des Lehrvertrags sei denn auch noch gar nicht festgestanden, ob der Be- klagte effektiv auch die Stelle antreten werde (Urk. 60 S. 9 bis 10). Der Stellenan- tritt des Beklagten per Sommer 2019 stelle eine echte Veränderung im Vergleich
- 7 - zum Entscheid der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2019 dar, weshalb das Abände- rungsverfahren gerechtfertigt sei (Urk. 60 S. 10 bis 11). 3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB kann auf die zutreffenden und vom Kläger nicht gerügten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung in BGE 143 III 42 und BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 (vgl. Urk. 61 S. 8 f.). 3.2 Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht rechtsgenügend mit der zentralen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auseinander, er habe bereits im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten Kenntnis gehabt. So genügt seine pauschale Behauptung, er habe den Lehrvertrag erst im vorliegenden Ver- fahren vorgelegt erhalten, den Anforderungen an die Rügepflicht im Berufungs- verfahren nicht (vgl. E. II.). Mangels begründeter Rüge und da sich der entspre- chende Sachverhalt einerseits mit den Aussagen des Klägers (vgl. Prot. I. S. 15) und andererseits mit der Unterschrift des Klägers auf dem Lehrvertrag (vgl. Urk. 27/1) zweifelsfrei erstellen lässt, bestehen keine Gründe, von einer un- richtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz auszugehen. Somit hat als erstellt zu gelten, dass der Kläger im Dezember 2018 vom Lehrvertrag des Beklagten Kenntnis erlangte. Des Weiteren ist seinem Einwand, es sei im De- zember 2018 noch nicht festgestanden, ob der Beklagte im Sommer 2019 tat- sächlich eine Lehre antreten werde, nicht zu folgen. Mit Unterzeichnung des Lehrvertrages verpflichtete sich der Beklagte, die Stelle bei der F._____ AG per August 2019 zum im Lehrvertrag aufgeführten Lohn anzutreten (vgl. Urk. 27/1). Zum damaligen Zeitpunkt durften somit alle Personen, die den Vertrag unter- zeichnet hatten, davon ausgehen, dass der Beklagte im Sommer 2019 die Stelle antreten werde, was er unbestrittenermassen dann auch effektiv tat. Als Zwi- schenfazit lässt sich somit festhalten, dass dem Kläger im Dezember 2018 die Tatsache, dass der Beklagte im Sommer 2019 eine Lehrstelle antreten werde, aufgrund seiner Kenntnis vom unterzeichneten Lehrvertrag bekannt war. 3.3 Auch die weiteren Rügen des Klägers erweisen sich als unbegründet. Ent- gegen seinen Ausführungen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine
- 8 - Kenntnisnahme vom Lehrvertrag und dessen Bestimmungen im Berufungsverfah- ren LZ180018-O vorzubringen. Denn wie dem damaligen Entscheid der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2019 entnommen werden kann (vgl. Urk. 4/3 S. 9), unter- stand das Berufungsverfahren in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge der um- fassenden Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt bis zur Urteilsberatung hätten vorgebracht werden können (BGE 142 III 413 E. 2.2.4-2.2.5; BGE 143 III 42 E. 5.1). Wann genau das damali- ge Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung überging, kann dabei of- fengelassen werden, macht doch der Kläger nicht geltend, dass dies bereits im Dezember 2018, mithin noch vor seiner Kenntnisnahme vom Lehrvertrag, gewe- sen sein soll. Sein Einwand, es habe für ihn keine Veranlassung oder Pflicht ge- geben, den Lehrvertrag einzureichen, erweist sich sodann als offensichtlich unbe- gründet. So sind die Parteien auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu er- hebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Somm/Lazic, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 272 N 11). Entsprechend wäre es am Klä- ger gelegen, dem Berufungsgericht unmittelbar und ohne formelle Aufforderung seine Kenntnis von der Unterzeichnung des Lehrvertrags mitzuteilen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Rüge des Klägers be- treffend Form der Zustellung der Stellungnahme der damaligen Gegenseite vom
14. Januar 2019. Das Wissen um den unterzeichneten Lehrvertrag und dessen Bestimmungen ist die entscheidrelevante Tatsache, die der Kläger trotz entspre- chender Möglichkeit nicht in das damalige Abänderungsverfahren vor der hiesi- gen Kammer einbrachte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Antritt der Lehrstelle und der damit zusammenhängende Lehrlingslohn des Beklagten nicht mehr als Abände- rungsgrund geltend gemacht werden (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2. f.; BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020, E. 3.2).
- 9 - 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Klägers als unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4, und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 60 und 62, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 10 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ya