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LZ220001

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2022-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) und C._____ sind die un- verheirateten Eltern der Beklagten und Berufungskläger 1 und 2 (fortan Beklagte). Mit Eingabe vom 30. November 2020 ersuchte der Kläger um Abänderung der für die Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Bezirksge- richts Horgen vom 1. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 29. April 2011. Der weitere Prozessverlauf kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 52 S. 2 f.). Am 11. November 2021 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 52 S. 36 ff.).

E. 2 Dagegen erhoben die Beklagten, vertreten durch C._____ als Inhaberin der elterlichen Sorge, mit Eingabe vom 5. Januar 2022 rechtzeitig Berufung (Urk. 51). Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wurde den Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 54). Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 er- suchten die Beklagten um eine Fristerstreckung, da die Eltern in Vergleichsge- sprächen seien (Urk. 55), und am 31. Januar 2022 stellten sie ein Gesuch um un-

- 6 - entgeltliche Rechtspflege (Urk. 56). Aufgrund dieses Gesuchs wurde mit Verfü- gung vom 1. Februar 2022 die Frist zur Leistung eines Vorschusses einstweilen abgenommen (Urk. 59 S. 3).

E. 3 Die Beklagten stellen mit Berufungsantrag Ziff. 1 einen Rückweisungsantrag betreffend das Urteil und die Verfügung vom 11. November 2021. Die Verfügung beschlägt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dasjenige der Beklagten wurde mangels Kostenauflage und Entschädigungspflicht abgeschrieben, wes- halb die Beklagten nicht beschwert sind, was in Bezug auf dasjenige des Klägers ohnehin gilt. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Aus dem Berufungs- antrag Ziff. 2 geht hervor, dass die Beklagten die Abweisung des Abänderungs- begehrens anstreben, und sie stellen damit einen Antrag in der Sache. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vorstehend E. II.1) ist im Übrigen auf die Berufung einzutreten.

E. 4 Strittig ist das Einkommen des Klägers. Der Kläger stellte sich vor Vorin- stanz auf den Standpunkt, dass er ein wesentlich tieferes Einkommen als gemäss der mit Urteil vom 29. April 2011 genehmigten Vereinbarung erziele.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, auch auf hypothetischen Einkommen beruhende, im Rahmen einer Vereinbarung vereinbarte Unterhaltsbeiträge seien der Abände- rung zugänglich, soweit die Parteien die Grundlagen grundsätzlich als feststehend erachtet hätten. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe daher nachzuwei- sen, dass sich sein aktuelles Einkommen nicht gemäss dem im Jahr 2011 festge- legten hypothetischen Einkommen entwickelt habe. Damals seien die Parteien davon ausgegangen, dass sich das Einkommen des Klägers ab vollendetem 10. Altersjahr der Beklagten auf Fr. 6'700.– einpendeln werde. Das aktuelle Einkom- men als angestellter Designer bei der E._____ Ltd betrage gemäss Arbeitsvertrag vom 30. März 2020 Fr. 6'200.– brutto bzw. Fr. 5'036.– netto. Demnach sei zu prü- fen, ob dieses aktuelle Einkommen dem entspreche, was der Kläger in guten Treuen verdienen könne, oder ob er im Sinne eines hypothetischen Einkommens Fr. 6'700.– netto erzielen könnte aus seiner unselbständigen Tätigkeit bei der E._____ Ltd, zumal er im Jahr 2020 trotz des erwähnten Arbeitsvertrages Fr. 7'308.– netto erzielt habe. Die Vorinstanz folgerte, dass dem Kläger im heutigen

- 8 - Zeitpunkt kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und vom tatsächlich er- zielten Einkommen in Höhe von Fr. 5'036.– netto auszugehen sei (Urk. 52 S. 10 ff.).

E. 4.2 Die Beklagten rügen, eine dauernde und erhebliche Veränderung der Ein- kommens- und Lohnverhältnisse habe nicht ausreichend dargelegt werden kön- nen. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger in guten Treuen alles unternommen habe, um monatlich netto Fr. 6'700.– zu erreichen. Weder in den letzten zehn Jahren noch seit Ablauf der befristeten Vereinbarung per 1. April 2020 habe der Kläger relevante Bemühungen unternommen, seine finanzielle Situation nachhal- tig zu verbessern. Lediglich eine einzige, unpersönlich adressierte Onlinebewer- bung habe er der Vorinstanz in der Hauptverhandlung als Beweis für eine seriöse Jobsuche präsentiert. Diese Onlinebewerbung müsse als "pro forma" angesehen werden. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, sich ernsthaft um ein höheres Einkommen als monatlich netto Fr. 5'200.– bemüht zu haben (Urk. 51 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat durchaus gesehen, dass die eingereichten Bewerbungen nicht ge- nügen. Sie hielt jedoch dafür, dass eine Tätigkeit als Designer ausserhalb der E._____ Ltd einer kompletten Neuorientierung gleichkäme. Nachdem der Kläger rund 35 Jahre in seiner eigenen Struktur tätig gewesen sei, erscheine die Zumut- barkeit einer solchen Neuorientierung erheblich in Frage gestellt. Auch das Alter des Klägers und seine Gesundheit würden gegen die Zumutbarkeit einer Neuori- entierung sprechen. Selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit erschiene es dem Klä- ger nicht möglich, einen Mehrverdienst zu erzielen. Der Kläger habe keine Ausbil- dung als Designer und die Computerprogramme, die potentielle Arbeitgeber heute einsetzen würden (Adobe oder 3D-Grafikprogramme), beherrsche er nicht. Aus- serhalb seiner eigenen Unternehmung sei er nie als Designer tätig gewesen. Selbst unter Annahme einer anderen Anstellung als Designer könnte dem Kläger kein massgeblich höherer Lohn angerechnet werden. Nach der Lohnstrukturerhe- bung betrage der Medianlohn für einen "Designer" Fr. 5'700.– und das Lohnbuch 2019 weise für einen Designer einen Lohn in Höhe von Fr. 4'700.– aus (Urk. 52 S. 14 f.). Die Frage, ob ein höheres Einkommen zu erzielen möglich ist, ist von di- versen Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeits- marktlage etc. abhängig ist (vgl. BGE 147 III 249

- 9 - E. 3.4.4). Dies hat die Vorinstanz eingehend geprüft. Die Beklagten setzen sich nicht rechtsgenügend mit diesen Erwägungen auseinander.

E. 4.3 Die Beklagten machen geltend, es treffe nicht zu, dass die Firma dem Klä- ger nur einen Nettolohn von Fr. 5'036.– monatlich bezahlen könne. Im Jahr 2020 habe er gemäss Lohnausweis Fr. 100'800.– verdient, was einem monatlichen Einkommen von netto Fr. 7'308.– entspreche (Urk. 51 S. 3). Die Vorinstanz er- wog, die Ausführungen des Klägers, wonach er bei der E._____ Ltd im Jahr 2020 um mehr Lohn "gebettelt" habe, um seine persönlichen Schulden abzahlen zu können und dies nur als Übergangslösung für das Jahr 2020 möglich gewesen sei, erschienen als schlüssig und nachvollziehbar. Das im Jahr 2020 erzielte Ein- kommen lasse sich gerade nicht mit dem Geschäftsergebnis der E._____ Ltd o- der aus anderen betrieblichen Gründen erklären. Der Verlust im Jahre 2020 sei höher denn je gewesen. Aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen des Ge- schäfts erscheine ein höherer als der aktuell erzielte Verdienst im Rahmen einer Anstellung bei der E._____ Ltd längerfristig nicht möglich. Dass sich der Kläger nicht zu missbräuchlichen Konditionen habe anstellen lassen, zeige sich darin, dass das aktuell erzielte Einkommen über dem Durchschnitt der Einkommen der letzten Jahre aus selbständiger Erwerbstätigkeit liege (Urk. 52 S. 12 f.). Wiederum nehmen die Beklagten keinen konkreten Bezug zu den Erwägungen und stellen ihren eigenen Standpunkt dar.

E. 4.4 Die Beklagten sind der Ansicht, auf den Medianlohn für einen "Designer", auf den im angefochtenen Urteil verwiesenen werde, sei nochmals explizit einzu- gehen. Der Kläger sei nicht einfach ein Designer, sondern ein 59-jähriger, re- nommierter und seit Jahren erfolgreicher Designer in leitender Geschäftsführer- funktion mit grosser Produktion und Logistik. Gemäss der Lohnerhebungsstruktur des Bundesamtes für Statistik (2020) betrage der Medianlohn für eine "Büro- kraft/KV-Mitarbeiter" bei einem Vollzeitpensum brutto Fr. 6'808.– (selbständig) respektive brutto Fr. 7'166.– (angestellt). Ein definiertes hypothetisches Einkom- men von monatlich Fr. 6'200.– respektive Fr. 6'700.– erscheine als realistisch und marktüblich (Urk. 51 S. 4). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder

- 10 - anderen Quellen erfolgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Weiteres zulässig (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4, nicht publ. in BGE 144 III 481; BGE 137 III 118 E. 3.2). Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger über eine entsprechende Fachausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt. Gemäss Lohnbuch 2021 verdient ein Kaufmann mit 3-jähriger Lehrzeit im Alter des Klägers monatlich Fr. 6'140.– brutto, wobei ein

13. Monatslohn berufsüblich ist (Lohnbuch Schweiz 2021, S. 35, 375). Berück- sichtigt man dies, resultiert ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'652.–, was netto (unter Berücksichtigung von 15 % Lohnabzügen) Fr. 5'655.– entspricht. Fr. 6'700.– monatlich können nicht als realistisch bezeichnet werden.

E. 4.5 Weiter kritisieren die Beklagten, der Kläger habe an der Hauptverhandlung geltend gemacht, seine Firma E._____ Ltd stehe kurz vor der Liquidation und alle Massnahmen, die zur Abwendung der Liquidation ergriffen worden seien, hätten keinen Erfolg gezeigt. Dies treffe nicht zu. Die Firma "D._____s" habe kurz nach der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2021 sogar zwei neue Ladenlokale an guter Lage eröffnet. Auch sei das Distributions- und Händlernetz der Produkte der Fir- ma E._____ Ltd in letzter Zeit unverändert weiter ausgebaut und beliefert worden. Die Firma sei also weder liquidiert noch zum Konkurs angemeldet worden (Urk. 51 S. 4 f.). Der vorinstanzliche Entscheid basiert nicht auf der Annahme, dass die Firma E._____ Ltd liquidiert werde. Entscheidrelevant hat die Vorinstanz festge- halten, aus den im Recht liegenden Unterlagen der Unternehmung E._____ Ltd und den Antworten des Klägers zu den Ergänzungsfragen der Kindsmutter betref- fend gewisse Positionen in den Erfolgsrechnungen sowie den Bilanzen der E._____ Ltd lasse sich nicht ableiten, dass der Kläger in den letzten Jahren ein höheres Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können und er beispielsweise Gewinne bewusst im Unternehmen zurückbehalten habe, um einen tieferen Lohn auszuweisen bzw. sich seinen Unterhaltsverpflich- tungen zu entziehen (Urk. 52 S. 13). Allein mit den Angaben, dass neue Läden eröffnet und das Händlernetz erweitert worden sind, setzen sich die Beklagten nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.

- 11 -

E. 4.6 Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe die Frage, warum man der Beklagten (recte der Kindsmutter) noch kurz vor der Hauptverhandlung seitens der Firma "D._____s" telefonisch ein Jobangebot unterbreitet habe, nicht beant- worten können. Sie fragten sich, warum eine Firma, die offenbar kurz vor der Li- quidation stehe, noch ein vermeintlich seriöses Jobangebot ausspreche (Urk. 51 S. 5). Wie erwähnt basiert der vorinstanzliche Entscheid nicht auf der Annahme, dass die Firma liquidiert werde. Sodann hat bereits die Vorinstanz erwogen, dass dieses Angebot zwar seltsam sei, indes nichts mit dem klägerischen Einkommen zu tun habe und die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (Urk. 52 S. 12). Diese Erwägungen werden nicht substantiiert in Abrede gestellt.

E. 4.7 Schliesslich bringen die Beklagten vor, der Kläger habe schlüssig darzule- gen, warum auf seinen privaten Kontoauszügen der Credit Suisse, Zeitraum 9.2.2021 - 23.06.2021, nebst den regulären Lohnzahlungen von Fr. 5'036.10 in- nert weniger Tage mehrere grössere Zahlungen der "- hochverschuldeten!? -" E._____ Ltd an ihn über Fr. 33'818.50 hätten getätigt werden können. Sogar wenn grössere Belastungen des Klägers im selben Zeitraum berücksichtigt wür- den (ca. Fr. 22'000.–), bestehe immer noch ein undeklarierter Überschuss von Fr. 12'000.–. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hier nicht deklarierte, gestaffelte Lohnzahlungen vorlägen und sich der Kläger einen höheren Lohn aus- bezahlen lasse (Urk. 51 S. 5 mit Verweis auf Urk. 36/7). Diese Ausführungen vermögen den Begründungsanforderungen (vgl. E. II/1) nicht zu genügen. Die Beklagten legen nicht dar, wie sich die von ihnen genannten Beträge zusammen- setzen und auf welche konkreten Buchungen sie sich stützen. Sie legen auch nicht dar, welches Einkommen anstelle der von der Vorinstanz ermittelten Fr. 5'036.– der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden muss. Es reicht auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht aus, dass die Beklagten von ei- nem nicht deklarierten Überschuss von knapp Fr. 12'000.– sprechen und von ei- nem "über weite Strecken" "deutlich höheren Lohn" (Urk. 51 S. 5 Ziff. 9) ausge- hen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 12 -

E. 4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die im Zusammenhang mit dem Ein- kommen des Klägers erhobenen Rügen als unbegründet, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 5 Die Beklagten kritisieren den von der Vorinstanz berechneten Bedarf von Fr. 1'150.– für A._____ und von Fr. 1'120.– für B._____. Namentlich die Positio- nen "auswärtige Verpflegung" (je Fr. 200.– pro Monat) und "Schulkosten" (je Fr. 0.–), "Hobbies" (je Fr. 0.–) sowie "Bekleidung" (je Fr. 0.–) seien für zwei Kinder im Teenageralter von 17 und 15 Jahren zu tief angesetzt (Urk. 51 S. 6). Die Beklag- ten setzen sich mit den diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen nicht aus- einander (Urk. 52 S. 26 f.) und kommen der Rügepflicht nicht nach. Wiederum behaupten sie keine konkreten Beträge, welche ihrer Meinung nach zu berück- sichtigen wären. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 14. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: lm

Dispositiv
  1. Januar 2021 festzulegen, bis zum Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers.
  2. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, durch Urkunden sofort belegbare von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30.6.2021 bereits geleistete Zahlungen in der Höhe von insge- samt CHF 9'000.00, den Unterhaltsbeiträgen gemäss der vorste- henden Ziffer 2 zur Verrechnung zu stellen.
  3. Die Kosten des Verfahrens seien den Beklagten aufzuerlegen und es seien diese zu verpflichten, dem Kläger eine angemesse- ne Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. November 2021 (Urk. 52 S. 35 ff.) Es wird verfügt:
  4. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Dem Kläger wird im Umfang der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
  6. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. - 3 -
  7. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  8. Dispositivziffer 1.1., 1.2., und 1.4. und 1.5. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 (Geschäfts-Nr. FP100017-F) wird mit Wirkung per 1. August 2021 aufgehoben.
  9. Der Kläger wird verpflichtet, für A._____, geb. tt.mm.2004, folgende Barun- terhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Monat zu bezahlen: - ab 1. August 2021 bis zum 31. März 2022: CHF 300.– - ab 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2022: CHF 500.– - ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung: CHF 400.–. Die Unterhaltsbeiträge sowie die allfälligen gesetzlichen und vertraglichen Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind zahlbar monatlich im Vo- raus an die Kindsmutter, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange A._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  10. Der Kläger wird verpflichtet, für B._____, geb. tt.mm.2006, folgende Barun- terhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Monat zu bezahlen: - ab 1. August 2021 bis zum 31. März 2022: CHF 300.– - ab 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2022: CHF 500.– - ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung: CHF 400.–. Die Unterhaltsbeiträge sowie die allfälligen gesetzlichen und vertraglichen Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind zahlbar monatlich im Vo- raus an die Kindsmutter, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. - 4 -
  11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 und 3 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2021 mit 101.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erst- mals per 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 und 3 hiervor nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  12. Die in Dispositivziffer 2 und 3 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge basie- ren auf den folgenden finanziellen Grundlagen: a) Einkommen Kläger: CHF 5'036.– (netto; Pensum: 100%) b) Einkommen Kindsmutter - bis 31. Juli 2022: CHF 6'800.– (netto; Pensum: 75%) - ab 1. August 2022: CHF 9'066.– (hypothetisch; Pensum: 100%) c) Einkommen der Beklagten: Kinderzulage von derzeit je CHF 250.–
  13. Der Antrag des Klägers, er sei für berechtigt zu erklären, die von ihm in der Zeit von Januar bis Juli 2021 geleisteten Zahlungen zur Verrechnung zu stellen, wird abgewiesen.
  14. Die Gerichtskosten werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
  15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
  16. [Schriftliche Mitteilung]
  17. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger (Urk. 51 S. 2): "1. Das Urteil und Verfügung vom 11. November 2021 (BG Horgen, FK200034- F) sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  18. Die vom Bezirksgericht Horgen (FP100017-F) mit dem Urteil vom 29. April 2011 gerichtlich genehmigte Vereinbarung betreffend Höhe der Unterhalts- zahlungen an die Beklagten (1 und 2) seien weiterhin vollumfänglich als rechtsgültig zu erklären;
  19. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.
  20. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) und C._____ sind die un- verheirateten Eltern der Beklagten und Berufungskläger 1 und 2 (fortan Beklagte). Mit Eingabe vom 30. November 2020 ersuchte der Kläger um Abänderung der für die Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Bezirksge- richts Horgen vom 1. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 29. April 2011. Der weitere Prozessverlauf kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 52 S. 2 f.). Am 11. November 2021 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 52 S. 36 ff.).
  21. Dagegen erhoben die Beklagten, vertreten durch C._____ als Inhaberin der elterlichen Sorge, mit Eingabe vom 5. Januar 2022 rechtzeitig Berufung (Urk. 51). Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wurde den Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 54). Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 er- suchten die Beklagten um eine Fristerstreckung, da die Eltern in Vergleichsge- sprächen seien (Urk. 55), und am 31. Januar 2022 stellten sie ein Gesuch um un- - 6 - entgeltliche Rechtspflege (Urk. 56). Aufgrund dieses Gesuchs wurde mit Verfü- gung vom 1. Februar 2022 die Frist zur Leistung eines Vorschusses einstweilen abgenommen (Urk. 59 S. 3).
  22. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
  23. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime zur Anwen- dung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.3 und 4.4; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.3.4; BGer 5A_236/2016 vom
  24. Januar 2018, E. 3.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 102/2013 Nr. 4]; BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
  25. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- - 7 - rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
  26. Die Beklagten stellen mit Berufungsantrag Ziff. 1 einen Rückweisungsantrag betreffend das Urteil und die Verfügung vom 11. November 2021. Die Verfügung beschlägt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dasjenige der Beklagten wurde mangels Kostenauflage und Entschädigungspflicht abgeschrieben, wes- halb die Beklagten nicht beschwert sind, was in Bezug auf dasjenige des Klägers ohnehin gilt. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Aus dem Berufungs- antrag Ziff. 2 geht hervor, dass die Beklagten die Abweisung des Abänderungs- begehrens anstreben, und sie stellen damit einen Antrag in der Sache. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vorstehend E. II.1) ist im Übrigen auf die Berufung einzutreten.
  27. Strittig ist das Einkommen des Klägers. Der Kläger stellte sich vor Vorin- stanz auf den Standpunkt, dass er ein wesentlich tieferes Einkommen als gemäss der mit Urteil vom 29. April 2011 genehmigten Vereinbarung erziele. 4.1 Die Vorinstanz erwog, auch auf hypothetischen Einkommen beruhende, im Rahmen einer Vereinbarung vereinbarte Unterhaltsbeiträge seien der Abände- rung zugänglich, soweit die Parteien die Grundlagen grundsätzlich als feststehend erachtet hätten. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe daher nachzuwei- sen, dass sich sein aktuelles Einkommen nicht gemäss dem im Jahr 2011 festge- legten hypothetischen Einkommen entwickelt habe. Damals seien die Parteien davon ausgegangen, dass sich das Einkommen des Klägers ab vollendetem 10. Altersjahr der Beklagten auf Fr. 6'700.– einpendeln werde. Das aktuelle Einkom- men als angestellter Designer bei der E._____ Ltd betrage gemäss Arbeitsvertrag vom 30. März 2020 Fr. 6'200.– brutto bzw. Fr. 5'036.– netto. Demnach sei zu prü- fen, ob dieses aktuelle Einkommen dem entspreche, was der Kläger in guten Treuen verdienen könne, oder ob er im Sinne eines hypothetischen Einkommens Fr. 6'700.– netto erzielen könnte aus seiner unselbständigen Tätigkeit bei der E._____ Ltd, zumal er im Jahr 2020 trotz des erwähnten Arbeitsvertrages Fr. 7'308.– netto erzielt habe. Die Vorinstanz folgerte, dass dem Kläger im heutigen - 8 - Zeitpunkt kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und vom tatsächlich er- zielten Einkommen in Höhe von Fr. 5'036.– netto auszugehen sei (Urk. 52 S. 10 ff.). 4.2 Die Beklagten rügen, eine dauernde und erhebliche Veränderung der Ein- kommens- und Lohnverhältnisse habe nicht ausreichend dargelegt werden kön- nen. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger in guten Treuen alles unternommen habe, um monatlich netto Fr. 6'700.– zu erreichen. Weder in den letzten zehn Jahren noch seit Ablauf der befristeten Vereinbarung per 1. April 2020 habe der Kläger relevante Bemühungen unternommen, seine finanzielle Situation nachhal- tig zu verbessern. Lediglich eine einzige, unpersönlich adressierte Onlinebewer- bung habe er der Vorinstanz in der Hauptverhandlung als Beweis für eine seriöse Jobsuche präsentiert. Diese Onlinebewerbung müsse als "pro forma" angesehen werden. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, sich ernsthaft um ein höheres Einkommen als monatlich netto Fr. 5'200.– bemüht zu haben (Urk. 51 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat durchaus gesehen, dass die eingereichten Bewerbungen nicht ge- nügen. Sie hielt jedoch dafür, dass eine Tätigkeit als Designer ausserhalb der E._____ Ltd einer kompletten Neuorientierung gleichkäme. Nachdem der Kläger rund 35 Jahre in seiner eigenen Struktur tätig gewesen sei, erscheine die Zumut- barkeit einer solchen Neuorientierung erheblich in Frage gestellt. Auch das Alter des Klägers und seine Gesundheit würden gegen die Zumutbarkeit einer Neuori- entierung sprechen. Selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit erschiene es dem Klä- ger nicht möglich, einen Mehrverdienst zu erzielen. Der Kläger habe keine Ausbil- dung als Designer und die Computerprogramme, die potentielle Arbeitgeber heute einsetzen würden (Adobe oder 3D-Grafikprogramme), beherrsche er nicht. Aus- serhalb seiner eigenen Unternehmung sei er nie als Designer tätig gewesen. Selbst unter Annahme einer anderen Anstellung als Designer könnte dem Kläger kein massgeblich höherer Lohn angerechnet werden. Nach der Lohnstrukturerhe- bung betrage der Medianlohn für einen "Designer" Fr. 5'700.– und das Lohnbuch 2019 weise für einen Designer einen Lohn in Höhe von Fr. 4'700.– aus (Urk. 52 S. 14 f.). Die Frage, ob ein höheres Einkommen zu erzielen möglich ist, ist von di- versen Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeits- marktlage etc. abhängig ist (vgl. BGE 147 III 249 - 9 - E. 3.4.4). Dies hat die Vorinstanz eingehend geprüft. Die Beklagten setzen sich nicht rechtsgenügend mit diesen Erwägungen auseinander. 4.3 Die Beklagten machen geltend, es treffe nicht zu, dass die Firma dem Klä- ger nur einen Nettolohn von Fr. 5'036.– monatlich bezahlen könne. Im Jahr 2020 habe er gemäss Lohnausweis Fr. 100'800.– verdient, was einem monatlichen Einkommen von netto Fr. 7'308.– entspreche (Urk. 51 S. 3). Die Vorinstanz er- wog, die Ausführungen des Klägers, wonach er bei der E._____ Ltd im Jahr 2020 um mehr Lohn "gebettelt" habe, um seine persönlichen Schulden abzahlen zu können und dies nur als Übergangslösung für das Jahr 2020 möglich gewesen sei, erschienen als schlüssig und nachvollziehbar. Das im Jahr 2020 erzielte Ein- kommen lasse sich gerade nicht mit dem Geschäftsergebnis der E._____ Ltd o- der aus anderen betrieblichen Gründen erklären. Der Verlust im Jahre 2020 sei höher denn je gewesen. Aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen des Ge- schäfts erscheine ein höherer als der aktuell erzielte Verdienst im Rahmen einer Anstellung bei der E._____ Ltd längerfristig nicht möglich. Dass sich der Kläger nicht zu missbräuchlichen Konditionen habe anstellen lassen, zeige sich darin, dass das aktuell erzielte Einkommen über dem Durchschnitt der Einkommen der letzten Jahre aus selbständiger Erwerbstätigkeit liege (Urk. 52 S. 12 f.). Wiederum nehmen die Beklagten keinen konkreten Bezug zu den Erwägungen und stellen ihren eigenen Standpunkt dar. 4.4 Die Beklagten sind der Ansicht, auf den Medianlohn für einen "Designer", auf den im angefochtenen Urteil verwiesenen werde, sei nochmals explizit einzu- gehen. Der Kläger sei nicht einfach ein Designer, sondern ein 59-jähriger, re- nommierter und seit Jahren erfolgreicher Designer in leitender Geschäftsführer- funktion mit grosser Produktion und Logistik. Gemäss der Lohnerhebungsstruktur des Bundesamtes für Statistik (2020) betrage der Medianlohn für eine "Büro- kraft/KV-Mitarbeiter" bei einem Vollzeitpensum brutto Fr. 6'808.– (selbständig) respektive brutto Fr. 7'166.– (angestellt). Ein definiertes hypothetisches Einkom- men von monatlich Fr. 6'200.– respektive Fr. 6'700.– erscheine als realistisch und marktüblich (Urk. 51 S. 4). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder - 10 - anderen Quellen erfolgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Weiteres zulässig (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4, nicht publ. in BGE 144 III 481; BGE 137 III 118 E. 3.2). Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger über eine entsprechende Fachausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt. Gemäss Lohnbuch 2021 verdient ein Kaufmann mit 3-jähriger Lehrzeit im Alter des Klägers monatlich Fr. 6'140.– brutto, wobei ein
  28. Monatslohn berufsüblich ist (Lohnbuch Schweiz 2021, S. 35, 375). Berück- sichtigt man dies, resultiert ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'652.–, was netto (unter Berücksichtigung von 15 % Lohnabzügen) Fr. 5'655.– entspricht. Fr. 6'700.– monatlich können nicht als realistisch bezeichnet werden. 4.5 Weiter kritisieren die Beklagten, der Kläger habe an der Hauptverhandlung geltend gemacht, seine Firma E._____ Ltd stehe kurz vor der Liquidation und alle Massnahmen, die zur Abwendung der Liquidation ergriffen worden seien, hätten keinen Erfolg gezeigt. Dies treffe nicht zu. Die Firma "D._____s" habe kurz nach der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2021 sogar zwei neue Ladenlokale an guter Lage eröffnet. Auch sei das Distributions- und Händlernetz der Produkte der Fir- ma E._____ Ltd in letzter Zeit unverändert weiter ausgebaut und beliefert worden. Die Firma sei also weder liquidiert noch zum Konkurs angemeldet worden (Urk. 51 S. 4 f.). Der vorinstanzliche Entscheid basiert nicht auf der Annahme, dass die Firma E._____ Ltd liquidiert werde. Entscheidrelevant hat die Vorinstanz festge- halten, aus den im Recht liegenden Unterlagen der Unternehmung E._____ Ltd und den Antworten des Klägers zu den Ergänzungsfragen der Kindsmutter betref- fend gewisse Positionen in den Erfolgsrechnungen sowie den Bilanzen der E._____ Ltd lasse sich nicht ableiten, dass der Kläger in den letzten Jahren ein höheres Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können und er beispielsweise Gewinne bewusst im Unternehmen zurückbehalten habe, um einen tieferen Lohn auszuweisen bzw. sich seinen Unterhaltsverpflich- tungen zu entziehen (Urk. 52 S. 13). Allein mit den Angaben, dass neue Läden eröffnet und das Händlernetz erweitert worden sind, setzen sich die Beklagten nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. - 11 - 4.6 Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe die Frage, warum man der Beklagten (recte der Kindsmutter) noch kurz vor der Hauptverhandlung seitens der Firma "D._____s" telefonisch ein Jobangebot unterbreitet habe, nicht beant- worten können. Sie fragten sich, warum eine Firma, die offenbar kurz vor der Li- quidation stehe, noch ein vermeintlich seriöses Jobangebot ausspreche (Urk. 51 S. 5). Wie erwähnt basiert der vorinstanzliche Entscheid nicht auf der Annahme, dass die Firma liquidiert werde. Sodann hat bereits die Vorinstanz erwogen, dass dieses Angebot zwar seltsam sei, indes nichts mit dem klägerischen Einkommen zu tun habe und die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (Urk. 52 S. 12). Diese Erwägungen werden nicht substantiiert in Abrede gestellt. 4.7 Schliesslich bringen die Beklagten vor, der Kläger habe schlüssig darzule- gen, warum auf seinen privaten Kontoauszügen der Credit Suisse, Zeitraum 9.2.2021 - 23.06.2021, nebst den regulären Lohnzahlungen von Fr. 5'036.10 in- nert weniger Tage mehrere grössere Zahlungen der "- hochverschuldeten!? -" E._____ Ltd an ihn über Fr. 33'818.50 hätten getätigt werden können. Sogar wenn grössere Belastungen des Klägers im selben Zeitraum berücksichtigt wür- den (ca. Fr. 22'000.–), bestehe immer noch ein undeklarierter Überschuss von Fr. 12'000.–. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hier nicht deklarierte, gestaffelte Lohnzahlungen vorlägen und sich der Kläger einen höheren Lohn aus- bezahlen lasse (Urk. 51 S. 5 mit Verweis auf Urk. 36/7). Diese Ausführungen vermögen den Begründungsanforderungen (vgl. E. II/1) nicht zu genügen. Die Beklagten legen nicht dar, wie sich die von ihnen genannten Beträge zusammen- setzen und auf welche konkreten Buchungen sie sich stützen. Sie legen auch nicht dar, welches Einkommen anstelle der von der Vorinstanz ermittelten Fr. 5'036.– der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden muss. Es reicht auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht aus, dass die Beklagten von ei- nem nicht deklarierten Überschuss von knapp Fr. 12'000.– sprechen und von ei- nem "über weite Strecken" "deutlich höheren Lohn" (Urk. 51 S. 5 Ziff. 9) ausge- hen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. - 12 - 4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die im Zusammenhang mit dem Ein- kommen des Klägers erhobenen Rügen als unbegründet, soweit darauf einzutre- ten ist.
  29. Die Beklagten kritisieren den von der Vorinstanz berechneten Bedarf von Fr. 1'150.– für A._____ und von Fr. 1'120.– für B._____. Namentlich die Positio- nen "auswärtige Verpflegung" (je Fr. 200.– pro Monat) und "Schulkosten" (je Fr. 0.–), "Hobbies" (je Fr. 0.–) sowie "Bekleidung" (je Fr. 0.–) seien für zwei Kinder im Teenageralter von 17 und 15 Jahren zu tief angesetzt (Urk. 51 S. 6). Die Beklag- ten setzen sich mit den diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen nicht aus- einander (Urk. 52 S. 26 f.) und kommen der Rügepflicht nicht nach. Wiederum behaupten sie keine konkreten Beträge, welche ihrer Meinung nach zu berück- sichtigen wären. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen.
  30. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. III.
  31. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG) der beklagten Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Praxis der ent- scheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der vorliegenden Art indes keine Prozesskosten auferlegt. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO sind die Gerichtskosten der Inhaberin der elterlichen Sorge aufzuerlegen.
  32. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Klä- ger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
  33. Die Beklagten und sinngemäss die Inhaberin der elterlichen Sorge stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Verfahren (Urk. 56). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- - 13 - fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Beklag- ten haben keine Gerichtskosten zu tragen, weshalb ihr Gesuch zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben ist. Das Gesuch der Inhaberin der elterlichen Sorge ist infolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. Ausführungen E.II) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
  34. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrie- ben; das Gesuch der Inhaberin der elterlichen Sorge um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  35. Auf die Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. November 2021 wird nicht eingetreten.
  36. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  37. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. November 2021 wird bestätigt.
  38. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  39. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Inhaberin der elterlichen Sorge der---- Beklagten 1 und 2 (C._____) auferlegt.
  40. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  41. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 51 und 53/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. - 14 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  42. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 14. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 14. April 2022 in Sachen

1. A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

2. B._____, Beklagter und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, gegen D._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. November 2021 (FK200034-F)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 43) " 1. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1.3 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Horgen vom 1.12.2017 (Prozess Nr. FK170012-F) in Verbindung mit Dispositiv Ziff. 1.1c des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 (Geschäfts-Nr. FP100017-F) zu verpflichten, für die Beklagten Kinderunterhalts- beiträge in der Höhe von je CHF 500 (zuzüglich allfällige vertrag- liche oder gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen) zu be- zahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, monatlich im Voraus an die Kindsmutter.

2. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend ab dem

1. Januar 2021 festzulegen, bis zum Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers.

3. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, durch Urkunden sofort belegbare von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30.6.2021 bereits geleistete Zahlungen in der Höhe von insge- samt CHF 9'000.00, den Unterhaltsbeiträgen gemäss der vorste- henden Ziffer 2 zur Verrechnung zu stellen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien den Beklagten aufzuerlegen und es seien diese zu verpflichten, dem Kläger eine angemesse- ne Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. November 2021 (Urk. 52 S. 35 ff.) Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Dem Kläger wird im Umfang der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 1.1., 1.2., und 1.4. und 1.5. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 (Geschäfts-Nr. FP100017-F) wird mit Wirkung per 1. August 2021 aufgehoben.

2. Der Kläger wird verpflichtet, für A._____, geb. tt.mm.2004, folgende Barun- terhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Monat zu bezahlen:

- ab 1. August 2021 bis zum 31. März 2022: CHF 300.–

- ab 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2022: CHF 500.–

- ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung: CHF 400.–. Die Unterhaltsbeiträge sowie die allfälligen gesetzlichen und vertraglichen Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind zahlbar monatlich im Vo- raus an die Kindsmutter, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange A._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Der Kläger wird verpflichtet, für B._____, geb. tt.mm.2006, folgende Barun- terhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Monat zu bezahlen:

- ab 1. August 2021 bis zum 31. März 2022: CHF 300.–

- ab 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2022: CHF 500.–

- ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung: CHF 400.–. Die Unterhaltsbeiträge sowie die allfälligen gesetzlichen und vertraglichen Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind zahlbar monatlich im Vo- raus an die Kindsmutter, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 4 -

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 und 3 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2021 mit 101.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erst- mals per 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 und 3 hiervor nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Die in Dispositivziffer 2 und 3 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge basie- ren auf den folgenden finanziellen Grundlagen:

a) Einkommen Kläger: CHF 5'036.– (netto; Pensum: 100%)

b) Einkommen Kindsmutter

- bis 31. Juli 2022: CHF 6'800.– (netto; Pensum: 75%)

- ab 1. August 2022: CHF 9'066.– (hypothetisch; Pensum: 100%)

c) Einkommen der Beklagten: Kinderzulage von derzeit je CHF 250.–

6. Der Antrag des Klägers, er sei für berechtigt zu erklären, die von ihm in der Zeit von Januar bis Juli 2021 geleisteten Zahlungen zur Verrechnung zu stellen, wird abgewiesen.

7. Die Gerichtskosten werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 -

9. [Schriftliche Mitteilung]

10. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger (Urk. 51 S. 2): "1. Das Urteil und Verfügung vom 11. November 2021 (BG Horgen, FK200034- F) sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. Die vom Bezirksgericht Horgen (FP100017-F) mit dem Urteil vom 29. April 2011 gerichtlich genehmigte Vereinbarung betreffend Höhe der Unterhalts- zahlungen an die Beklagten (1 und 2) seien weiterhin vollumfänglich als rechtsgültig zu erklären;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) und C._____ sind die un- verheirateten Eltern der Beklagten und Berufungskläger 1 und 2 (fortan Beklagte). Mit Eingabe vom 30. November 2020 ersuchte der Kläger um Abänderung der für die Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Bezirksge- richts Horgen vom 1. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 29. April 2011. Der weitere Prozessverlauf kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 52 S. 2 f.). Am 11. November 2021 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 52 S. 36 ff.).

2. Dagegen erhoben die Beklagten, vertreten durch C._____ als Inhaberin der elterlichen Sorge, mit Eingabe vom 5. Januar 2022 rechtzeitig Berufung (Urk. 51). Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wurde den Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 54). Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 er- suchten die Beklagten um eine Fristerstreckung, da die Eltern in Vergleichsge- sprächen seien (Urk. 55), und am 31. Januar 2022 stellten sie ein Gesuch um un-

- 6 - entgeltliche Rechtspflege (Urk. 56). Aufgrund dieses Gesuchs wurde mit Verfü- gung vom 1. Februar 2022 die Frist zur Leistung eines Vorschusses einstweilen abgenommen (Urk. 59 S. 3).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime zur Anwen- dung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.3 und 4.4; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.3.4; BGer 5A_236/2016 vom

15. Januar 2018, E. 3.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 102/2013 Nr. 4]; BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be-

- 7 - rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Die Beklagten stellen mit Berufungsantrag Ziff. 1 einen Rückweisungsantrag betreffend das Urteil und die Verfügung vom 11. November 2021. Die Verfügung beschlägt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dasjenige der Beklagten wurde mangels Kostenauflage und Entschädigungspflicht abgeschrieben, wes- halb die Beklagten nicht beschwert sind, was in Bezug auf dasjenige des Klägers ohnehin gilt. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Aus dem Berufungs- antrag Ziff. 2 geht hervor, dass die Beklagten die Abweisung des Abänderungs- begehrens anstreben, und sie stellen damit einen Antrag in der Sache. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vorstehend E. II.1) ist im Übrigen auf die Berufung einzutreten.

4. Strittig ist das Einkommen des Klägers. Der Kläger stellte sich vor Vorin- stanz auf den Standpunkt, dass er ein wesentlich tieferes Einkommen als gemäss der mit Urteil vom 29. April 2011 genehmigten Vereinbarung erziele. 4.1 Die Vorinstanz erwog, auch auf hypothetischen Einkommen beruhende, im Rahmen einer Vereinbarung vereinbarte Unterhaltsbeiträge seien der Abände- rung zugänglich, soweit die Parteien die Grundlagen grundsätzlich als feststehend erachtet hätten. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe daher nachzuwei- sen, dass sich sein aktuelles Einkommen nicht gemäss dem im Jahr 2011 festge- legten hypothetischen Einkommen entwickelt habe. Damals seien die Parteien davon ausgegangen, dass sich das Einkommen des Klägers ab vollendetem 10. Altersjahr der Beklagten auf Fr. 6'700.– einpendeln werde. Das aktuelle Einkom- men als angestellter Designer bei der E._____ Ltd betrage gemäss Arbeitsvertrag vom 30. März 2020 Fr. 6'200.– brutto bzw. Fr. 5'036.– netto. Demnach sei zu prü- fen, ob dieses aktuelle Einkommen dem entspreche, was der Kläger in guten Treuen verdienen könne, oder ob er im Sinne eines hypothetischen Einkommens Fr. 6'700.– netto erzielen könnte aus seiner unselbständigen Tätigkeit bei der E._____ Ltd, zumal er im Jahr 2020 trotz des erwähnten Arbeitsvertrages Fr. 7'308.– netto erzielt habe. Die Vorinstanz folgerte, dass dem Kläger im heutigen

- 8 - Zeitpunkt kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und vom tatsächlich er- zielten Einkommen in Höhe von Fr. 5'036.– netto auszugehen sei (Urk. 52 S. 10 ff.). 4.2 Die Beklagten rügen, eine dauernde und erhebliche Veränderung der Ein- kommens- und Lohnverhältnisse habe nicht ausreichend dargelegt werden kön- nen. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger in guten Treuen alles unternommen habe, um monatlich netto Fr. 6'700.– zu erreichen. Weder in den letzten zehn Jahren noch seit Ablauf der befristeten Vereinbarung per 1. April 2020 habe der Kläger relevante Bemühungen unternommen, seine finanzielle Situation nachhal- tig zu verbessern. Lediglich eine einzige, unpersönlich adressierte Onlinebewer- bung habe er der Vorinstanz in der Hauptverhandlung als Beweis für eine seriöse Jobsuche präsentiert. Diese Onlinebewerbung müsse als "pro forma" angesehen werden. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, sich ernsthaft um ein höheres Einkommen als monatlich netto Fr. 5'200.– bemüht zu haben (Urk. 51 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat durchaus gesehen, dass die eingereichten Bewerbungen nicht ge- nügen. Sie hielt jedoch dafür, dass eine Tätigkeit als Designer ausserhalb der E._____ Ltd einer kompletten Neuorientierung gleichkäme. Nachdem der Kläger rund 35 Jahre in seiner eigenen Struktur tätig gewesen sei, erscheine die Zumut- barkeit einer solchen Neuorientierung erheblich in Frage gestellt. Auch das Alter des Klägers und seine Gesundheit würden gegen die Zumutbarkeit einer Neuori- entierung sprechen. Selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit erschiene es dem Klä- ger nicht möglich, einen Mehrverdienst zu erzielen. Der Kläger habe keine Ausbil- dung als Designer und die Computerprogramme, die potentielle Arbeitgeber heute einsetzen würden (Adobe oder 3D-Grafikprogramme), beherrsche er nicht. Aus- serhalb seiner eigenen Unternehmung sei er nie als Designer tätig gewesen. Selbst unter Annahme einer anderen Anstellung als Designer könnte dem Kläger kein massgeblich höherer Lohn angerechnet werden. Nach der Lohnstrukturerhe- bung betrage der Medianlohn für einen "Designer" Fr. 5'700.– und das Lohnbuch 2019 weise für einen Designer einen Lohn in Höhe von Fr. 4'700.– aus (Urk. 52 S. 14 f.). Die Frage, ob ein höheres Einkommen zu erzielen möglich ist, ist von di- versen Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeits- marktlage etc. abhängig ist (vgl. BGE 147 III 249

- 9 - E. 3.4.4). Dies hat die Vorinstanz eingehend geprüft. Die Beklagten setzen sich nicht rechtsgenügend mit diesen Erwägungen auseinander. 4.3 Die Beklagten machen geltend, es treffe nicht zu, dass die Firma dem Klä- ger nur einen Nettolohn von Fr. 5'036.– monatlich bezahlen könne. Im Jahr 2020 habe er gemäss Lohnausweis Fr. 100'800.– verdient, was einem monatlichen Einkommen von netto Fr. 7'308.– entspreche (Urk. 51 S. 3). Die Vorinstanz er- wog, die Ausführungen des Klägers, wonach er bei der E._____ Ltd im Jahr 2020 um mehr Lohn "gebettelt" habe, um seine persönlichen Schulden abzahlen zu können und dies nur als Übergangslösung für das Jahr 2020 möglich gewesen sei, erschienen als schlüssig und nachvollziehbar. Das im Jahr 2020 erzielte Ein- kommen lasse sich gerade nicht mit dem Geschäftsergebnis der E._____ Ltd o- der aus anderen betrieblichen Gründen erklären. Der Verlust im Jahre 2020 sei höher denn je gewesen. Aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen des Ge- schäfts erscheine ein höherer als der aktuell erzielte Verdienst im Rahmen einer Anstellung bei der E._____ Ltd längerfristig nicht möglich. Dass sich der Kläger nicht zu missbräuchlichen Konditionen habe anstellen lassen, zeige sich darin, dass das aktuell erzielte Einkommen über dem Durchschnitt der Einkommen der letzten Jahre aus selbständiger Erwerbstätigkeit liege (Urk. 52 S. 12 f.). Wiederum nehmen die Beklagten keinen konkreten Bezug zu den Erwägungen und stellen ihren eigenen Standpunkt dar. 4.4 Die Beklagten sind der Ansicht, auf den Medianlohn für einen "Designer", auf den im angefochtenen Urteil verwiesenen werde, sei nochmals explizit einzu- gehen. Der Kläger sei nicht einfach ein Designer, sondern ein 59-jähriger, re- nommierter und seit Jahren erfolgreicher Designer in leitender Geschäftsführer- funktion mit grosser Produktion und Logistik. Gemäss der Lohnerhebungsstruktur des Bundesamtes für Statistik (2020) betrage der Medianlohn für eine "Büro- kraft/KV-Mitarbeiter" bei einem Vollzeitpensum brutto Fr. 6'808.– (selbständig) respektive brutto Fr. 7'166.– (angestellt). Ein definiertes hypothetisches Einkom- men von monatlich Fr. 6'200.– respektive Fr. 6'700.– erscheine als realistisch und marktüblich (Urk. 51 S. 4). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder

- 10 - anderen Quellen erfolgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Weiteres zulässig (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4, nicht publ. in BGE 144 III 481; BGE 137 III 118 E. 3.2). Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger über eine entsprechende Fachausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt. Gemäss Lohnbuch 2021 verdient ein Kaufmann mit 3-jähriger Lehrzeit im Alter des Klägers monatlich Fr. 6'140.– brutto, wobei ein

13. Monatslohn berufsüblich ist (Lohnbuch Schweiz 2021, S. 35, 375). Berück- sichtigt man dies, resultiert ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'652.–, was netto (unter Berücksichtigung von 15 % Lohnabzügen) Fr. 5'655.– entspricht. Fr. 6'700.– monatlich können nicht als realistisch bezeichnet werden. 4.5 Weiter kritisieren die Beklagten, der Kläger habe an der Hauptverhandlung geltend gemacht, seine Firma E._____ Ltd stehe kurz vor der Liquidation und alle Massnahmen, die zur Abwendung der Liquidation ergriffen worden seien, hätten keinen Erfolg gezeigt. Dies treffe nicht zu. Die Firma "D._____s" habe kurz nach der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2021 sogar zwei neue Ladenlokale an guter Lage eröffnet. Auch sei das Distributions- und Händlernetz der Produkte der Fir- ma E._____ Ltd in letzter Zeit unverändert weiter ausgebaut und beliefert worden. Die Firma sei also weder liquidiert noch zum Konkurs angemeldet worden (Urk. 51 S. 4 f.). Der vorinstanzliche Entscheid basiert nicht auf der Annahme, dass die Firma E._____ Ltd liquidiert werde. Entscheidrelevant hat die Vorinstanz festge- halten, aus den im Recht liegenden Unterlagen der Unternehmung E._____ Ltd und den Antworten des Klägers zu den Ergänzungsfragen der Kindsmutter betref- fend gewisse Positionen in den Erfolgsrechnungen sowie den Bilanzen der E._____ Ltd lasse sich nicht ableiten, dass der Kläger in den letzten Jahren ein höheres Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können und er beispielsweise Gewinne bewusst im Unternehmen zurückbehalten habe, um einen tieferen Lohn auszuweisen bzw. sich seinen Unterhaltsverpflich- tungen zu entziehen (Urk. 52 S. 13). Allein mit den Angaben, dass neue Läden eröffnet und das Händlernetz erweitert worden sind, setzen sich die Beklagten nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.

- 11 - 4.6 Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe die Frage, warum man der Beklagten (recte der Kindsmutter) noch kurz vor der Hauptverhandlung seitens der Firma "D._____s" telefonisch ein Jobangebot unterbreitet habe, nicht beant- worten können. Sie fragten sich, warum eine Firma, die offenbar kurz vor der Li- quidation stehe, noch ein vermeintlich seriöses Jobangebot ausspreche (Urk. 51 S. 5). Wie erwähnt basiert der vorinstanzliche Entscheid nicht auf der Annahme, dass die Firma liquidiert werde. Sodann hat bereits die Vorinstanz erwogen, dass dieses Angebot zwar seltsam sei, indes nichts mit dem klägerischen Einkommen zu tun habe und die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (Urk. 52 S. 12). Diese Erwägungen werden nicht substantiiert in Abrede gestellt. 4.7 Schliesslich bringen die Beklagten vor, der Kläger habe schlüssig darzule- gen, warum auf seinen privaten Kontoauszügen der Credit Suisse, Zeitraum 9.2.2021 - 23.06.2021, nebst den regulären Lohnzahlungen von Fr. 5'036.10 in- nert weniger Tage mehrere grössere Zahlungen der "- hochverschuldeten!? -" E._____ Ltd an ihn über Fr. 33'818.50 hätten getätigt werden können. Sogar wenn grössere Belastungen des Klägers im selben Zeitraum berücksichtigt wür- den (ca. Fr. 22'000.–), bestehe immer noch ein undeklarierter Überschuss von Fr. 12'000.–. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hier nicht deklarierte, gestaffelte Lohnzahlungen vorlägen und sich der Kläger einen höheren Lohn aus- bezahlen lasse (Urk. 51 S. 5 mit Verweis auf Urk. 36/7). Diese Ausführungen vermögen den Begründungsanforderungen (vgl. E. II/1) nicht zu genügen. Die Beklagten legen nicht dar, wie sich die von ihnen genannten Beträge zusammen- setzen und auf welche konkreten Buchungen sie sich stützen. Sie legen auch nicht dar, welches Einkommen anstelle der von der Vorinstanz ermittelten Fr. 5'036.– der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden muss. Es reicht auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht aus, dass die Beklagten von ei- nem nicht deklarierten Überschuss von knapp Fr. 12'000.– sprechen und von ei- nem "über weite Strecken" "deutlich höheren Lohn" (Urk. 51 S. 5 Ziff. 9) ausge- hen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 12 - 4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die im Zusammenhang mit dem Ein- kommen des Klägers erhobenen Rügen als unbegründet, soweit darauf einzutre- ten ist.

5. Die Beklagten kritisieren den von der Vorinstanz berechneten Bedarf von Fr. 1'150.– für A._____ und von Fr. 1'120.– für B._____. Namentlich die Positio- nen "auswärtige Verpflegung" (je Fr. 200.– pro Monat) und "Schulkosten" (je Fr. 0.–), "Hobbies" (je Fr. 0.–) sowie "Bekleidung" (je Fr. 0.–) seien für zwei Kinder im Teenageralter von 17 und 15 Jahren zu tief angesetzt (Urk. 51 S. 6). Die Beklag- ten setzen sich mit den diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen nicht aus- einander (Urk. 52 S. 26 f.) und kommen der Rügepflicht nicht nach. Wiederum behaupten sie keine konkreten Beträge, welche ihrer Meinung nach zu berück- sichtigen wären. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen.

6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. III.

1. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG) der beklagten Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Praxis der ent- scheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der vorliegenden Art indes keine Prozesskosten auferlegt. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO sind die Gerichtskosten der Inhaberin der elterlichen Sorge aufzuerlegen.

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Klä- ger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

3. Die Beklagten und sinngemäss die Inhaberin der elterlichen Sorge stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Verfahren (Urk. 56). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver-

- 13 - fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Beklag- ten haben keine Gerichtskosten zu tragen, weshalb ihr Gesuch zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben ist. Das Gesuch der Inhaberin der elterlichen Sorge ist infolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. Ausführungen E.II) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrie- ben; das Gesuch der Inhaberin der elterlichen Sorge um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. November 2021 wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. November 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Inhaberin der elterlichen Sorge der---- Beklagten 1 und 2 (C._____) auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 51 und 53/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

- 14 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 14. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: lm