opencaselaw.ch

LZ210021

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2023-03-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sachverhalt substantiiert vorzubringen (Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., N 10 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel un- beschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1).

4. Die letzten Eingaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vom

4. bzw. 8. Juni 2021 (Urk. 100 und Urk. 101) wurden der jeweiligen Gegenpartei zwar erst mit dem angefochtenen Endentscheid zugestellt (Urk. 107 S. 8, 63, Dis- positivziffer 10), womit das unbedingte Replikrecht nicht gewahrt wurde. Aller- dings rügte keine Partei diese noch nicht schwerwiegende Gehörsverletzung und überdies kann diesbezüglich eine Heilung im Berufungsverfahren mit voller Kogni- tion in Tat- und Rechtsfragen sowie unbeschränktem Novenrecht erfolgen. C. Aktivlegitimation Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019 wies die Vorinstanz den Antrag des Be- klagten auf Klageabweisung infolge mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin ab (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffer 1). Mangels Anfechtung erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist aus- geschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen bejahte die Vorinstanz die Aktiv- legitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge zu Recht, weil sie als Mitsorgerechtsinhaberin und Alleinobhutsberechtigte mit diesbezüglich gleichgerichteten Interessen wie das Kind als Prozessstandschafterin in eigenem Namen für das Kind klagen darf (vgl. BGE 136 III 365 und BGE 142 III 78; OGer ZH LZ160005 vom 23. Dezember 2016; Urk. 11 S. 3, Erw. 8). Es ist nicht so, dass C._____ "richtigerweise" gegen beide Elternteile hätte klagen müssen, wie der Beklagte insbesondere im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss meint (Urk. 120 S. 11).

- 14 - D. Obhut

1. Die Vorinstanz lehnte die alternierende Obhut über die im Zeitpunkt des Entscheides rund 3-jährige Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, mit Blick auf das Kindeswohl ab. Sie hielt im Wesentlichen dafür, es sei nicht realistisch, dass der Beklagte C._____, die sich in einem Alter befinde, in dem die Ausübung der Obhut besonders aufwendig und anspruchsvoll sei, nebst seiner Vollzeitan- stellung trotz flexiblen Arbeitszeiten tatsächlich persönlich betreuen könne, wobei er auch kein sicheres, stabiles Betreuungskonzept habe dartun können. Zudem sei die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien ungenügend. Was im Verlauf des Verfahrens mehrheitlich ohne sachdienliche Belege an Vor- würfen und Unterstellungen gegenüber dem anderen Elternteil deponiert worden sei, sprenge den bei familienrechtlichen Prozessen üblichen Rahmen an Feindse- ligkeit gegenüber dem in Ungnade gefallenen ehemaligen Partner. Wie die einge- reichte schriftliche Korrespondenz der Parteien zeige, führten immer wieder kleinste, alltägliche Fragen zu Streitigkeiten zwischen ihnen. Elementare Informa- tionen wie Wohnortswechsel oder Wechsel des Kinderarztes würden entweder gar nicht oder bloss zur Kenntnisnahme mitgeteilt (Urk. 107 S. 15-23). C._____ wurde unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt, deren Erziehungs- und Be- treuungsfähigkeit laut Vor- instanz vorhanden sei. Ausserdem sei die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin zur persönlichen Betreuung des Kindes zu bejahen. Die Ausübung der Obhut durch die Klägerin entspreche schliesslich den seit der Trennung der Par- teien gelebten Verhältnissen, sodass auch der für ein Kind im Alter von C._____ zentrale Kontinuitäts- und Stabilitätsaspekt erfüllt sei (Urk. 107 S. 24).

2. Der Beklagte beantragt mit seiner Anschlussberufung vom 27. Oktober 2021 nach wie vor die alternierende Obhut über C._____ mit je hälftiger Betreuung, eventualiter im Verhältnis 3 Tage Beklagter zu 4 Tage Klägerin (Urk. 112 S. 2). Er macht geltend, er habe kurz vor Erhalt des angefochtenen Entscheids am 30. Juni 2021 die Kündigung erhalten und sei unverzüglich freigestellt worden. Er suche eine Teilzeitstelle im Umfang von 60 bis 70 %, sodass er sich ausgiebiger um C._____ kümmern könne. Insbesondere solange C._____ noch nicht eingeschult

- 15 - sei, stehe einer alternierenden Obhut nichts im Wege und eine solche wäre dem Kindeswohl förderlich. So profitiere C._____ von der Betreuung beider Elternteile, was für jedes Kind vorteilig sei. Aber auch nach der Einschulung sei es ihm bei einem reduzierten Arbeitspensum möglich, C._____ zu betreuen, auch wenn er sie dafür nach D._____ in den Kindergarten bringen und dort auch wieder abho- len müsse. Er sei gewillt, seine Arbeitstätigkeit zu reduzieren, um C._____ per- sönlich mehr betreuen zu können. In äusserst seltenen Ausnahmefällen würde auch seine Mutter einspringen und die Betreuung von C._____ sicherstellen. Was die Kommunikation anbelange, seien die Parteien durchaus fähig, miteinander zu kommunizieren, wie von der Klägerin gewünscht, per E-Mail. Er rapportiere der Klägerin nach jedem Besuchswochenende, wie das Wochenende mit C._____ verlaufen sei. Natürlich sei die Situation unter den Parteien persönlich ange- spannt, weil sich der Beklagte des Eindrucks nicht erwehren könne, dass die Klä- gerin von ihm ein Kind und einen Financier gewollt habe, nicht aber eine Familie. Dies sei nachvollziehbarerweise frustrierend. Es sei diesbezüglich aber zu erwar- ten, dass ein Abschluss des Rechtsstreits der Beseitigung dieser Schwierigkeiten zuträglich sein dürfte. Die Klägerin müsse mit dem Hinweis auf die Kommunikati- on nicht vom Hauptgrund ablenken, weshalb die alternierende Obhut an der ers- ten Instanz gescheitert sei. Grund für die Obhutszuteilung an die Klägerin sei schliesslich, dass sie völlig unvermittelt nach D._____ gezogen sei, um willentlich eine geografische Hürde zur alternierenden Obhut zu schaffen. Es sei ihm sodann ohne weiteres möglich, C._____ am Montagmorgen oder auch täglich in D._____ in den Kindergarten zu bringen, so dass er auch an ihrem Alltag teilnehmen kön- ne. Die Fahrt dauere rund 25 bis 35 Minuten und sei mit dem Kindeswohl durch- aus vereinbar (Urk. 112 S. 2, 4 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. September 2022 bringt der Beklagte vor, über den Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ sei er erst nachträg- lich informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes des Bezirks D._____ vom 12. Juli 2022 hätten er- geben, dass der Kindergarteneintritt von C._____ in diesem Sommer, entgegen der Meinung der Klägerin, für ihre Entwicklung das Optimale sei. Der überstürzte Umzug der Klägerin mit der Tochter nach E._____, wo das erste Kindergartenjahr

- 16 - im Gegensatz zum Kanton Zürich nicht obligatorisch sei, wobei die Klägerin den Umzug bezeichnender Weise mit keinem Wort begründet habe, belege eindrück- lich die mutmasslich zunehmend fehlende Bindungstoleranz der Klägerin ihm ge- genüber. Durch das mehrmalige Umziehen innert dreier Jahre (nämlich von Zü- rich nach D._____/ZH, dann innerhalb von D._____ und nun von D._____ nach E._____) habe die Klägerin sodann ihr Wohl über jenes von C._____ gestellt und diese entwurzelt. Mit Blick auf die Missachtung des Kindeswohls stellten sich nunmehr ernsthafte Bedenken mit Bezug auf die bislang bewusst nicht in Frage gestellte angeblich uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Der Be- klagte sorge sich zunehmend und ernsthaft um das Wohlergehen seiner Tochter. Er hätte absolut nichts gegen eine Obhutsumteilung (ex officio) einzuwenden. Als mildere Variante stünde dem Gericht aber womöglich auch bei Anordnung der ge- teilten Obhut die Möglichkeit offen, die Klägerin zu verpflichten, innert (kurzer) Frist wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, wo C._____ ihrem Wunsch entsprechend eingeschult werden könnte (Urk. 143 S. 1 ff.; Urk. 145/19).

3. Die Klägerin rügt im Rahmen ihrer Anschlussberufungsantwort vom 3. De- zember 2021, der Beklagte bringe einzig und alleine vor, die alternierende Obhut entspreche dem Kindeswohl, ohne sich mit dem umfangreichen vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise auseinanderzusetzen. Vor- liegend könne angesichts der hochstrittigen Ausgangslage - Eltern, die nach wie vor komplett unfähig seien, auch nur völlig banale Informationen auszutauschen - nicht ernsthaft von einer auch nur im Ansatz bestehenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern gesprochen werden. Die riesengrosse und bis heute bestehende Antipathie zwischen den Eltern sei nicht nur in den umfangrei- chen Rechtsschriften gut ersichtlich, sondern sei auch anlässlich der Verhandlung für die Anwesenden mehr als eindrücklich wahrnehmbar gewesen und gehe auch aus dem angefochtenen Urteil mit bemerkenswerter Deutlichkeit hervor. Es werde bestritten, dass der Beklagte künftig nur noch in einem Teilzeitpensum von 60, 70 oder 80 % erwerbstätig sein werde, zumal er sich vornehmlich auf anspruchsvolle Vollzeitkaderstellen im Finanzbereich bewerbe. Homeoffice sei auch laut Bundes- gericht kein Betreuungskonzept. Der Beklagte habe es während des gesamten Prozesses versäumt, je ein konkretes Betreuungskonzept zu behaupten, ge-

- 17 - schweige denn zu substantiieren. Die Vorinstanz habe korrekt erwogen, dass die Betreuung eines Kleinkindes im Alter von C._____ sehr aufwendig, anspruchsvoll und nebst der Bewältigung eines vollen Arbeitspensums nicht zu bewerkstelligen sei. Daran ändere auch die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beklagten nichts, zumal davon auszugehen sei, dass er zeitnah wieder eine vergleichbare Anstel- lung wie zuvor finden werde, und es denn mit Blick auf seine minderjährige Toch- ter auch seine Pflicht sei, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Zum immen- sen und bis heute anhaltenden Elternkonflikt und der nicht vorhandenen Koopera- tionsfähigkeit habe sich der Beklagte bezeichnenderweise mit keinem Wort ge- äussert. Die vordergründig vom Beklagten für das Gericht verfassten E-Mail- Kurzberichte seien völlig oberflächlich und belegten natürlich nicht, dass die El- tern in der Lage seien, sich über nicht alltägliche Vorkommnisse, organisatorische Belange oder sonst etwas auszutauschen, zumal der Beklagte zuvor keine einzi- ge Nachricht der Klägerin über C._____ je beantwortet habe. Die Vorinstanz sei mithin zum zutreffenden Schluss gelangt, dass sich eine alternierende Obhut vor- liegend schlicht nicht zum Wohl des Kindes praktizieren lasse. Zudem verunmög- liche die geografische Distanz (Kreis ... in Zürich - D._____ ZH) eine solche spä- testens ab Kindergarteneintritt (immerhin Sommer 2022) von C._____. Ihr Umzug sei Ausfluss aus der Niederlassungsfreiheit und daher, entgegen der beklagti- schen Auffassung, nicht rechtsmissbräuchlich (Urk. 116 S. 3 ff.). Mit ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 teilte die Klägerin mit, dass sie mit C._____ per 29. Juli 2022 nach E._____ umgezogen sei. Eine alternierende Be- treuung sei damit nur schon aufgrund der geografischen Verhältnisse sicher nicht mehr umsetzbar (Urk. 136 S. 1 f.). In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2022 hielt sie sodann fest, in E._____ sei der Kindergarten nur während eines Jahres obligatorisch und während eines zweiten Jahres freiwillig, wobei die Eltern für den Entscheid des freiwilligen Jahres verantwortlich seien (Urk. 140 S. 1). 4.1. Zu den rechtlichen Prämissen der alternierenden Obhut hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 107 S. 10 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit dem Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ per Ende Juli 2022 (vgl. Urk. 138/1-3) ist eine alternierende Obhut bereits aus geografischen

- 18 - Überlegungen nicht mehr praktikabel (Wohnsitz der Kindseltern in verschiedenen Kantonen, Distanz über 50 km bzw. Autofahrten von rund einer Stunde pro Weg und damit länger als noch zumutbare 20 bis 30 Minuten, vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, Erw. 8.5; BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021, Erw. 5.4.1 und 5.4.3; OGer ZH LE200063 vom 17.02.2022, Erw. 3.4.4, S. 31), wovon denn auch der Beklagte auszugehen scheint (vgl. Urk. 143 S. 5 f.). Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Einschulung von C._____ im kommenden August

2023. Die Wohnsitzverlegung der Klägerin entspricht deren Niederlassungsfrei- heit, Bewegungsfreiheit und persönlichen Freiheit. Solches ist praxisgemäss zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vor- teilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung lautet vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurück- bleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (vgl. BGE 142 III 481 Erw. 2.6; OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, Erw. D.1.5). Die Motive für den Wegzug der Klägerin stehen, jedenfalls an dieser Stelle, nicht zur Debatte (BGE 142 III 481 Erw. 2.5). Die Klägerin kann dementsprechend auch nicht "als mildere Variante" verpflichtet werden, innert (kurzer) Frist wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, wie sich der Beklagte dies vorstellt. Die alternierende Obhut scheitert vorliegend aber auch an der mangelhaften Kommunikations- und insbesondere Kooperationsfähigkeit der Parteien. Mit den detaillierten und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Koope- rationsfähigkeit (vgl. Urk. 107 S. 17-23) setzt sich der anwaltlich vertretene Be- klagte im Berufungsverfahren nicht auseinander (vgl. insbes. Urk. 112 S. 9 ff.; Urk. 120 S. 14), wie dies auch die Klägerin zu Recht rügt (Urk. 116 S. 8 f. Rz. 32). Damit vermag er seiner Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht zu genügen. Was die ungenügende Kommunikationsfähigkeit der Parteien anbelangt (vgl. Urk. 107 S. 20 f.), verweist der Beklagte einzig auf seine Kurzrapporte betref- fend die Besuchswochenenden und hält daran fest, dass die Parteien durchaus fähig seien, miteinander zu kommunizieren (Urk. 112 S. 9; Urk. 114/6-10; Urk. 120 S. 14 Rz. 20). Auch hinsichtlich der eingeschränkten Kommunikationsfä-

- 19 - higkeit unterlässt es der Beklagte mithin, sich mit den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 20 f.) konkret zu befassen. So wies die Vorinstanz insbesondere zutreffend darauf hin, dass wichtige Informationen wie Wohnorts- wechsel oder Wechsel des Kinderarztes entweder gar nicht oder bloss zur Kennt- nisnahme (im Nachhinein) mitgeteilt worden seien (Urk. 107 S. 20). Zudem blie- ben offenbar in der Vergangenheit zahlreiche Nachrichten der Klägerin über das Befinden von C._____ unbeantwortet, wobei der Beklagte seine angeblichen Antworten nicht zu belegen vermochte (Urk. 107 S. 20 f.). Die besagten Rapporte bzw. E-Mailnachrichten (Urk. 114/6-10) vermögen an der zutreffenden Einschät- zung der Vorinstanz nichts zu ändern. Sie sind - mit der Klägerin (Prot. I S. 21, 28; Urk. 116 S. 9 Rz. 33) - wenig aussagekräftig, zumal sie vornehmlich (gegenseiti- ge) Informationen betreffend das Schlaf- und Essverhalten sowie den Gesund- heitszustand und allfällige medikamentöse Behandlungen von C._____ enthalten. Die Mitteilungen des Beklagten wirken dabei stereotyp und sind wohl auch zu ei- nem gewissen Teil prozesstaktisch motiviert (vgl. Urk. 107 S. 21; Prot. I S. 21, 25, 29, 35). Immerhin sind die Parteien indes mittlerweile in der Lage, sich gegensei- tig wenigstens gewisse Informationen per E-Mail zukommen zu lassen. Diese Mi- nimalkorrespondenz ist zu begrüssen. Diese geringfügige Verbesserung der Kommunikation während des laufenden Prozesses ändert aber nichts an der feh- lenden Kooperationsfähigkeit und Zerstrittenheit der Parteien. Zudem ist zu be- zweifeln, dass dieser Austausch nach Verfahrensabschluss beibehalten wird. Und schliesslich erscheint es trotz bestätigter grosser Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten des Vollzeit in der Finanzbranche erwerbstätigen Beklagten (Urk. 10/7; Urk. 88/57 und Urk. 145/23) mit der Vorinstanz nicht realistisch, dass er daneben die bald 5-jährige C._____ alternierend und damit zu einem Grossteil persönlich betreuen könnte. Sein Betreuungskonzept erscheint, wie die erste In- stanz nachvollziehbar ausführte (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), mit zu vielen Unsicherhei- ten behaftet und damit zu wenig stabil. Der Beklagte verkennt im Übrigen, dass es bei der Zuteilung der (gemeinsamen) Obhut nicht um die Gleichberechtigung der Eltern geht (vgl. z.B. Prot. I S. 41), sondern einzig darum, welches Betreuungs- modell im konkreten Einzelfall im Hinblick auf das Kindswohl am besten erscheint.

- 20 - Zusammengefasst liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine alternierende Obhut vorliegend nicht im Wohl von C._____ und ist daher in diesbezüglicher Abweisung der beklagtischen Anschlussberufung abzulehnen. 4.2. Dass die Vorinstanz C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin stellte, entspricht dem Kindswohl und ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin war und ist unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson von C._____ und in der Lage so- wie willig, sie weitgehend persönlich zu betreuen, zumal sie nur in kleinen Pensen arbeitstätig ist (vgl. nachstehende Erw. F.3.2). Zwar gilt es unnötige Veränderun- gen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes soweit möglich zu vermeiden. Kinder, insbesondere im Alter von C._____, sind jedoch noch sehr flexibel und anpassungsfähig. C._____ wurde zudem noch nicht eingeschult und verfügt bis jetzt über keine engeren Freundschaften. Die Bindung und Beziehung zu den El- tern und deren soziales Umfeld stehen noch im Vordergrund. Wichtig ist für C._____ in erster Linie, dass sie mit der Klägerin und Hauptbezugsperson zu- sammenbleibt. Von einer Entwurzelung von C._____ durch den Umzug der Klä- gerin nach E._____ und damit einer Kindswohlgefährdung ist daher nicht auszu- gehen; dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass C._____ laut dem Beklagten in D._____ unterdessen auf Spielplätzen und in der "Kinderhüäti" sozialisiert gewe- sen sei (Urk. 143 S. 3). Das sind noch keine massgeblich ins Gewicht fallende ge- festigte Umstände. Mit der Einschulung im kommenden Sommer 2023 wird sich die Situation allerdings ändern und es läge nicht (mehr) im Interesse von C._____, wenn sie erneut wiederholt umziehen und dabei den Kindergarten bzw. die Schule wechseln müsste. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, sind beide Parteien grundsätzlich erzie- hungsfähig (Urk. 107 S. 12, 24). Indes erscheint die Bindungstoleranz und damit die Erziehungseignung der Klägerin mit Blick auf den im Vorfeld nicht kommuni- zierten und ohne zwingende Gründe erfolgten Umzug nach E._____ während lau- fendem Berufungsverfahren in der Tat getrübt (vgl. auch BGE 142 III 481 Erw. 2.5, S. 491; Urk. 143 S. 2 f.). Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin damit die vom schulpsychologischen Dienst D._____ im Bericht vom 12. Juli 2022 empfoh- lene und ihrerseits abgelehnte (im Kanton Zürich grundsätzlich obligatorische)

- 21 - Einschulung von C._____ in D._____ im vergangenen August 2022 (vgl. Urk. 135/18) umgehen wollte, weil in E._____ das erste Kindergartenjahr freiwillig ist (Urk. 140 S. 1; Urk. 143 S. 2), und damit auch die alternierende Obhut vom Tisch war. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, wonach die Klägerin den Kon- takt zwischen dem Beklagten und C._____ nach ihrem Wegzug nach E._____ nicht mehr gewährleisten würde. Vielmehr hält sie am vorinstanzlich angeordne- ten Besuchsrecht grundsätzlich fest und beanstandet einzig, dass die Vorinstanz das zweiwöchentliche Besuchsrecht (auch) nach dem Kindergarteneintritt von C._____ auf Montag 9.00 Uhr erweitert hat (Urk. 106 S. 3). Das alle zwei Wo- chenenden bereits ab Freitag 16.00 Uhr stattfindende Besuchsrecht funktioniert denn auch seit Ende November 2019 (Prot. I S. 27, 35; Urk. 107 S. 25 m.w.H.). Zwischen C._____ und dem Beklagten besteht unbestrittenermassen eine innige und gefestigte Beziehung und sie geht gerne zu ihm (Prot. I S. 28; Urk. 107 S. 25). Eine Kindswohlgefährdung ist in der nunmehr legitimen (vgl. Urk. 140 S. 1; Urk. 141), um ein Jahr zurückgestellten Einschulung der spät im Schuljahr gebo- renen C._____ im Übrigen nicht zu erblicken. Es spielt im Hinblick auf ihre Ent- wicklung nicht eine derart tragende Rolle, wenn sie ein Jahr später eingeschult wird. Es bleibt somit auch angesichts der neusten Entwicklung bei der Zuteilung der Alleinobhut über C._____ an die Klägerin. E. Persönlicher Verkehr

1. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die väterliche Betreuung werde seit geraumer Zeit praktiziert und der Beklagte sei im Leben des Kindes integriert. Aus der Sicht des Kindswohls spreche nichts dagegen, das bisher gelebte Be- treuungsmodell (jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) im Grundsatz weiterzuführen. Im Sinne einer wünschbaren Aufrecht- erhaltung einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung erscheine es angezeigt, diese Wochenendbetreuung um eine zusätzliche Übernachtung beim Beklagten zu er- weitern, wobei das Kind am Montagmorgen um 9.00 Uhr wieder der Klägerin übergeben werden sollte. Dass und weshalb eine solche Regelung unnötige Un- ruhe in die Alltagsstrukturen der gemeinsamen Tochter bringen würde, sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden. Hauptwohnort und Hauptbetreuungs-

- 22 - person blieben gewahrt. Den bisher von den Parteien praktizierten Übergabemo- dalitäten entsprechend sollten die Übergaben weiterhin am Freitagabend in Zürich (Hauptbahnhof) sowie am Montagmorgen in D._____/ZH stattfinden, wobei die Klägerin das Kind nach Zürich und der Beklagte es am Montagmorgen nach D._____/ZH (Bahnhof) bringen werde. Diese Betreuungslösung könne aus heuti- ger Perspektive auch über den Kindergarten- bzw. Schuleintritt der Tochter hin- aus Bestand haben, zumal es dannzumal bis zu einem gewissen Grad den Ein- bezug des Beklagten in den Alltag des Kindes ermöglichen würde (Urk. 107 S. 26). Ferner wurde dem Beklagten ab dem Jahre 2022 während der Kindergarten- bzw. Schulferien jährlich ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht eingeräumt, wobei bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten jeweils maximal eine Woche Ferien am Stück zu verbringen sei. Sodann räumte die Vorinstanz dem Beklagten ein Feiertagebesuchsrecht ein, nämlich in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember, 12.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Jahreswechsel vom 30. De- zember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahres- zahl über Ostern, von Gründonnerstag, 15.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten- /Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern falle, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Frei- tag, 16.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr, bzw. bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten falle (Urk. 107 S. 28 f.).

2. Die Klägerin lässt berufungsweise beantragen, dem Beklagten sei ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenen- de jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, einzuräumen. Ange- sichts der beträchtlichen Distanz (D._____ vs. Zürich) erscheine die vorinstanzli- che Regelung, wonach die Rückgabe von C._____ neu erst am Montagmorgen um 9.00 Uhr erfolgen solle, spätestens ab Kindergarteneintritt von C._____ tat-

- 23 - sächlich schwierig umsetzbar (Urk. 106 S. 3, 8 f.). Gemäss dem vorinstanzlich angeordneten Feiertagebesuchsrecht könne sodann immer ein Elternteil pro Jahr mit C._____ die Weihnachts- und Neujahrstage gar nicht verbringen. Weil insbe- sondere die Weihnachtstage regelmässig für beide Eltern und auch für das Kind eine besondere Zeit im Jahr seien, beantrage sie, dass die Weihnachts- und Neu- jahrestage unter den Eltern aufgeteilt würden, so dass beide Eltern jedes Jahr Gelegenheit hätten, mit der Tochter die Feiertage zu verbringen. Dem Beklagten sei daher ein Feiertagebesuchsrecht jeweils am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (also am 26. Dezember und 2. Januar) einzuräumen (Urk. 106 S. 4, 8). Bezüglich Ostern-/Pfingsttage habe die Vorinstanz diese auch alternierend aus- gestaltet und damit unabhängig von den (alternierenden) Wochenenden. Dies führe zur Problematik beider Eltern, dass je nach Betreuungsplan ein Elternteil C._____ drei Wochenenden am Stück gar nicht sehe, weil zum Beispiel das Wo- chenende vor und nach Ostern Betreuungswochenenden der Klägerin seien und in ungeraden Jahren die Klägerin C._____ über Ostern betreue. Um dies zu ver- meiden, habe die Klägerin eine Feiertagsregelung entsprechend den Betreu- ungswochenenden beantragt. Wenn also Ostern auf ein Wochenende des Be- klagten falle, betreue er C._____ an Ostern (und umgekehrt). Dies erscheine an- gesichts der völligen Unfähigkeit der Parteien zur Kommunikation auch die deut- lich einfachere Planungsvariante, da so strikte jedes zweite Wochenende für das ganze Jahr in den Kalender eingetragen werden könne (Urk. 106 S. 34, 8 f.). Fer- ner plädiert die Klägerin für ein kürzeres Osterbesuchsrecht des Beklagten von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie ein kürzeres Pfingstbesuchsrecht, nämlich bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr (Urk. 106 S. 4).

3. Der Beklagte macht geltend, die vorinstanzliche Besuchsregelung sei als absolute Mindest-Regelung zu betrachten, an welcher ohne Einschränkung zu seinen Lasten festzuhalten sei. Eine solche Betreuungsregelung sei zudem ohne weiteres umsetzbar. Es sei ihm möglich, C._____ am Montagmorgen in D._____ in den Kindergarten zu bringen. Auch an der Feiertagsaufteilung der Vorinstanz könne mit gutem Gewissen festgehalten werden. Die Vorinstanz habe diese Re-

- 24 - gelung nachvollziehbar damit begründet, dass es so insbesondere zwischen Weihnachten und Neujahr für C._____ weniger "Hin und Her" gebe. Dies erschei- ne dem Kindeswohl förderlich und werde deshalb seinerseits akzeptiert, zumal dies den Eltern ermögliche, etwas mehr mit C._____ zu unternehmen, da sie gleich mehrere Tage bei einem Elternteil bleibe. Auch im Hinblick auf Pfingsten und Ostern sei die erstinstanzliche Regelung vertretbar, weil sich die Betreuung jährlich wieder ausgleiche und die jeweiligen Feiertage jährlich abgewechselt würden. Was das Ferienrecht bei alleiniger Obhut der Klägerin anbelange, bean- trage er mindestens vier Ferienwochen jährlich, davon mindestens einmal zwei Wochen am Stück. C._____ sei mittlerweile genug alt, um auch zwei Wochen von der Klägerin getrennt zu sein (Urk. 112 S. 5 f., 9 ff.).

4. Kein Streitpunkt bildet das Besuchsrecht des Beklagten an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Nachdem die Klägerin und C._____ nunmehr nach E._____ umgezogen sind (Urk. 138/3) und die Fahrzeit mit dem Auto pro Weg rund eine Stunde dauert, erscheint die vo- rinstanzliche Ausdehnung des Besuchsrechts bis Montagmorgen, 9.00 Uhr, ab Kindergarten-/Schuleintritt von C._____ im Sommer 2023 dem Kindswohl nicht mehr zuträglich. Es ist C._____ nicht zuzumuten, regelmässig jeden zweiten Mon- tag vor dem Kindergarten bzw. der Schule eine Stunde von Zürich nach E._____ mit dem Auto zurückzulegen. Angesichts der flexiblen Arbeitszeiten des Beklag- ten (vgl. Urk. 145/23) ist ihm das bis Montagmorgen ausgedehnte Besuchsrecht jedoch bis zum Kindergarten-/Schuleintritt zu gewähren. Es rechtfertigt sich über- dies, das Besuchsrecht nach dem Kindergarteneintritt auf Sonntagabend, 19.00 Uhr, auszudehnen, damit der Beklagte die Zeit mit C._____ maximal nutzen kann. Die Kindsübergaben haben, wie bislang praktiziert und vorinstanzlich vorgesehen, weiterhin am Freitagnachmittag durch die Klägerin am Hauptbahnhof Zürich zu erfolgen und am Montagmorgen bzw. Sonntagabend durch den Beklagten in E._____ (Bahnhof). Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit der Klägerin rechtfer- tigt es sich namentlich nicht, diese zu verpflichten, C._____ beim Vater in Zürich jeweils abzuholen. Vielmehr ist die erstinstanzliche gerichtsübliche Regelung, wo- nach die Klägerin C._____ dem Beklagten bringt und dieser C._____ nach Aus-

- 25 - übung seines Besuchsrechts wieder an deren Wohnort zurückbringt, beizubehal- ten. Diese Übergaberegelung gilt für alle Betreuungswechsel, namentlich auch betreffend die Ausübung des Feiertage- und Ferienbesuchsrechts. Den Weihnachtsfeiertagen kommt eine wichtige Bedeutung zu und es sollen bei- de Elternteile jedes Jahr Weihnachten mit C._____ feiern können, wie die Kläge- rin dies fordert (Urk. 106 S. 8). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 28) ist der Beklagte daher zu berechtigen, C._____ wie folgt zu betreuen:

- in ungeraden Jahren (erstmals 2023) vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am

26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;

- in geraden Jahren (erstmals 2024) vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am

25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis

2. Januar, 12.00 Uhr. Die Klägerin wird C._____ im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Feierta- gebesuchsrecht an Ostern und Pfingsten nie drei Wochen am Stück nicht sehen, weil sie C._____ unter der Woche betreut (vgl. Urk. 112 S. 12 Rz. 26). Ihre Kritik ist daher unbegründet. Die vorinstanzliche Regelung erscheint vielmehr ange- messen und ist zu übernehmen. Allerdings ist das Ende der Feiertagsbetreuung entsprechend der Wochenendbetreuung mit Blick auf den Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ auf den Oster- bzw. Pfingstmontagabend, 19.00 Uhr, und nicht auf den Dienstagmorgen festzulegen. Das dem Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte vierwöchige Ferienbesuchs- recht pro Jahr ist angemessen und wird von den Parteien grundsätzlich nicht kriti- siert (Urk. 106 S. 3 f.; Urk. 112 S. 10 Rz. 22; Urk. 116 S. 12). Nachdem C._____ am tt.mm.2023 5-jährig wird, ist dem Beklagten nunmehr ohne weiteres zuzuge- stehen, zwei Wochen am Stück mit C._____ Ferien zu verbringen (vgl. Urk. 112 S. 10). Die vorinstanzliche Besuchs-, Feiertage- und Ferienbesuchsrechtsregelung ge- mäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.

- 26 -

- 27 - F. Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Festlegung der Kin- derunterhaltsbeiträge korrekt dargetan (Urk. 107 S. 29-33 und S. 52 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Sie setzte für C._____ ab 1. November 2018 bis zum 18. Altersjahr bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung in sieben Phasen abgestufte monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge, bis und mit

31. Juli 2030 einschliesslich Betreuungsunterhalt, in der Höhe von Fr. 2'200.–, Fr. 1'795.–, Fr. 1'515.–, Fr. 1'695.–, Fr. 1'885.–, Fr. 1'830.– und Fr. 1'685.– fest. Ferner wurden die finanziellen Eckdaten der Beteiligten festgehalten (Urk. 107 S. 61 ff., Dispositivziffern 4-6). Mit ihrer Berufung fordert die Klägerin für C._____ wesentlich höhere monatliche Kinderunterhaltsbeiträge abgestuft in neun Zeitper- ioden im Betrag von Fr. 3'435.–, Fr. 3'592.–, Fr. 3'664.–, Fr. 3'599.–, Fr. 3'429.–, Fr. 3'564.–, Fr. 3'049.– , Fr. 3'249.– und Fr. 2'714.– (einschliesslich Betreuungs- unterhalt bis und mit 31. Juli 2030). Nicht angefochten werden die von der Vo- rinstanz ab der Volljährigkeit von C._____ festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'685.– pro Monat (vgl. Urk. 106 S. 4 f.). Im Wesentlichen wird die vorinstanz- liche Überschussverteilung (abgestuft nach dem Alter der Tochter) beanstandet und es wird ein höherer Überschussanteil von durchwegs 20 % in sämtlichen Phasen gefordert (Urk. 106 S. 9, 25 f.). Demgegenüber beantragt der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Festlegung von maximalen Kinderunterhaltsbei- trägen in sechs bzw. sieben Zeitphasen in der Höhe von Fr. 2'370.–, Fr. 1'835.–, Fr. 1'685.–, Fr. 1'155.–, Fr. 1'335.– und Fr. 1'380.– (einschliesslich Betreuungsun- terhalt bis 31. Juli 2022; vgl. Urk. 112 S. 3) bzw. Fr. 1'710.– ab 1. August 2030 (vgl. Urk. 112 S. 32). An der erstinstanzlichen Abstufung, wonach C._____ 5 % des Überschusses des Beklagten bis zum 4. Altersjahr, 10 % des Überschusses vom 4. bis zum 12. Altersjahr und 15 % ab dem 12. Altersjahr zustehen (Urk. 107 S. 56), sei festzuhalten (Urk. 112 S. 7). 2.1. Barbedarf von C._____ Die Parteien haben die von der Vorinstanz ermittelten Barbedarfszahlen von C._____ nicht beanstandet (Urk. 107 S. 36; Urk. 106 S. 15; Urk. 112 S. 13; Urk. 116 S. 14). Zu Recht weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass C._____

- 28 - ab dem 12. Altersjahr und damit ab dem 1. April 2030 Anspruch auf höhere Kin- derzulagen von Fr. 250.– pro Monat haben wird (Urk. 112 S. 13). Bis zum Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ Ende Juli 2022 akzeptiert der Beklagte den Wohnkostenanteil von C._____ in der Höhe von Fr. 530.– (= ein Drittel) mo- natlich, obschon er die Wohnkosten der Klägerin betreffend die per Februar 2021 in D._____ bezogene 4-Zimmerwohnung (Urk. 94: Fr. 1'590.–) als insgesamt überhöht kritisiert, weil die Vorinstanz den erhöhten Wohnkostenanteil für C._____ bei der Überschussverteilung berücksichtigt habe (Urk. 112 S. 12 f.). Ab August 2022 rechtfertigt es sich, C._____ einen Drittel der Wohnkosten für die 4.5-Zimmerwohnung der Klägerin in E._____ (Urk. 138/3: Mietzins à Fr. 1'390.–) und damit Fr. 463.– als Wohnkostenanteil anzurechnen. Allfällige von der Klägerin in ihrer Wohnung betreute Pflegekinder ändern daran, entgegen dem Beklagten (Urk. 143 S. 9 f.), nichts, zumal diese nicht ständig anwesend sind. Der Beklagte geht sodann selbst von einer unbekannten Anzahl und Häufigkeit betreuter Pfle- gekinder aus (Urk. 143 S. 9 f.). Seit dem Umzug nach E._____ betreut die Kläge- rin im Übrigen keine Pflegekinder mehr (Urk. 148). Der Barbedarf von C._____ in den verschiedenen Zeitphasen präsentiert sich dementsprechend folgendermassen: 1.11.2018 1.02.2021 1.08.2022 1.04.2028 ab bis bis bis bis 1.4.203 31.01.202 31.07.202 31.03.202 31.03.203 0 1 2 8 0 Grundbetrag Fr. 400 Fr. 400 Fr. 400 Fr. 600 Fr. 600 Wohnkosten Fr. 430 Fr. 530 Fr. 463 Fr. 463 Fr. 463 Krankenkasse Fr. 142 Fr. 135 Fr. 135 Fr. 135 Fr. 135 Gesundheitskosten Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Steueranteil Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80 Total Fr. 1'067 Fr. 1'160 Fr. 1'093 Fr. 1'293 Fr. 1'29 3 Kinder- - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - /Ausbildungszulagen Fr. 250 Zu decken- Fr. 867 Fr. 960 Fr. 893 Fr. 1'093 Fr. 1'04 der Barbedarf 3 2.2. Familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin (Lebenshaltungskosten)

- 29 - Der Beklagte hält die erstinstanzlich vorgenommene Berechnung des familien- rechtlichen Existenzminimums der Klägerin für zutreffend (Urk. 112 S. 14 ff.). Die Klägerin kritisiert einzig, dass die Vorinstanz ihr nicht zwei Drittel der gesamten monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'590.–, nämlich Fr. 1'060.–, für die von ihr per

1. Februar 2021 mit C._____ gemietete 4-Zimmerwohnung in D._____ veran- schlagt habe, sondern lediglich einen Betrag von Fr. 920.– (Urk. 106 S. 15 ff.; Urk. 116 S. 15). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erscheint ein Mietzins für die Klägerin und C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'590.– pro Monat vor- liegend durchaus angemessen. Dass die Wohnung vier Zimmer aufweist, spielt dabei keine Rolle. Zudem betreute die Klägerin seit April 2021 ein Tageskind bzw. zwei Tageskinder (Urk. 106 S. 17 Rz. 52), für welche sie zumindest teilzeitlich ge- nügend Platz brauchte. Während der kurzen Zeit des Zusammenlebens bewohn- ten die Parteien zwar eine 3,5-Zimmerwohnung in der Stadt Zürich. Diese kostete aber Fr. 1'700.– im Monat (Urk. 4/5) und damit mehr als die 4-Zimmerwohnung der Klägerin in D._____. Zudem war C._____ damals noch ein Baby und benötig- te kein eigenes Zimmer. Ausserdem kosten 3,5-Zimmerwohnungen in D._____ tendenziell mehr als die von der Klägerin gemietete 4-Zimmerwohnung (vgl. Urk. 106 S. 17; Urk. 109/3). Dass die zuvor in D._____ gemietete 2,5- Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 1'182.– pro Monat (Urk. 23/9) für die Klägerin mit C._____ und teilweise auch einem Tageskind ab Januar 2021 zu klein war und lediglich eine Übergangslösung darstellte (vgl. auch Urk. 116 S. 13 Rz. 64), versteht sich. Rückwirkend könnten der Klägerin im Übrigen ohnehin kei- ne hypothetisch tieferen Mietzinsen als die effektiv bezahlten angerechnet wer- den. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung 2021 offenbar ei- nen Teil der Mietkosten als Betriebsaufwand deklariert hat (vgl. Urk. 160 S. 5; Urk. 155/3, Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhal- tung), ist gleichwohl von den vollen Mietkosten auszugehen. Einerseits ist nicht klar, welchen Betrag die Klägerin von den monatlich geltend gemachten rund Fr. 900.– (Fr. 10'926.– : 12 Monate), nebst den weiteren Auslagen für das Pflege- kind (wie Spielgeräte, Essen, Versicherung), als Mietaufwand in Abzug bringt, an- dererseits steht ihr und der Tochter ein Betrag von Fr. 1'590.– ohnehin zu. Dies- bezügliche Weiterungen erübrigen sich somit. Ab August 2022 sind der Klägerin

- 30 - sodann zwei Drittel und damit Fr. 927.– des monatlichen Mietzinses für die Miet- wohnung in E._____ (Urk. 138/3: Miete à Fr. 1'390.–) anzurechnen. Das klägerische familienrechtliche Existenzminimum stellt sich somit folgender- massen dar: 1.11.2018 bis 1.02.2021 bis 1.08.2022 bis 1.08.2030 bis 31.01.2021 31.07.2022 31.07.2030 31.3.2034 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnkosten Fr. 840 Fr. 1'060 Fr. 927 Fr. 927 Krankenkasse Fr. 225 Fr. 366 Fr. 366 Fr. 366 Telefon/Internet Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120 Serafe Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 Hausrat/Haftpflicht Fr. 20 Fr. 20 Fr. 20 Fr. 20 Mobilität Fr. 70 Fr. 70 Fr. 70 Fr. 70 Auswärtige Ver- Fr. 55 Fr. 85 Fr. 105 Fr. 170 pflegung Steuerpauschale Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100 Total Bedarf Fr. 2'810 Fr. 3'201 Fr. 3'088 Fr. 3'153 Im Hinblick auf eine allfällige Beteiligung der Klägerin am Unterhalt der gemein- samen Tochter nach Erreichen der Volljährigkeit modifizierte die Vorinstanz den Bedarf der Klägerin richtigerweise, zumal der Bedarf dann nicht mehr bloss für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt relevant sei (Urk. 107 S. 41 f.). Die Partei- en äusserten sich dazu nicht substantiiert, sondern beschränkten sich darauf, ei- ne eigene Bedarfsaufstellung zu präsentieren (Urk. 106 S. 18 und Urk. 116 S. 15; Urk. 112 S. 17). Es ist daher ab der Volljährigkeit der Tochter, d.h. per 1. April 2036, von den vorinstanzlichen, unbestritten gebliebenen Zahlen auszugehen. Überdies rechtfertigt es sich mit dem Beklagten (Urk. 112 S. 17), auch noch eine Spalte ab Erreichen des 16. Altersjahrs von C._____, d.h. per 1. April 2034, ein- zufügen, weil die Klägerin nach der von ihr akzeptierten (vgl. Urk. 116 S. 15 un- ten) Schulstufenregel ab diesem Zeitpunkt einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachge- hen muss, was sich insbesondere bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und den Steuern auswirkt. Was die Steuern anbelangt, ist von Fr. 300.– (Urk. 112 S. 17, von der Klägerin nicht substantiiert bestritten) bzw. Fr. 800.– auszugehen (Urk. 107 S. 42). ab 1.4.2034 bis ab 1.4.2036 31.3.2036 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'200

- 31 - Wohnkosten Fr. 927 Fr. 1'500 Krankenkasse Fr. 366 Fr. 366 Zusatzversicherung Fr. 39 Fr. 39 Telefon/Internet Fr. 120 Fr. 120 Serafe Fr. 30 Fr. 30 Hausrat/Haftpflicht Fr. 20 Fr. 20 Mobilität Fr. 70 Fr. 70 Auswärtige Verpflegung Fr. 220 Fr. 220 Steuern Fr. 300 Fr. 800 Total Bedarf Fr. 3'442 Fr. 4'365 2.3. Familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten den Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– an (vgl. eidgenössische Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Ziffer I). Sie liess offen, ob dem Beklagten, welcher mit seiner Partnerin zusammengezogen sei, der Grundbetrag auf Fr. 850.– zu kürzen sei, weil die Leistungsfähigkeit des Beklagten unbestritten und die angemessene Partizipation des Kindes auch si- chergestellt sei, wenn mit den ursprünglichen Zahlen gerechnet werde (Urk. 107 S. 42 f.). Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren zu Recht, dass die finanzielle Leistungs- fähigkeit des Unterhaltspflichtigen angesichts der höchstrichterlich verbindlich er- klärten zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung zwingend zu ermitteln sei und nicht teilweise offengelassen werden könne (Urk. 106 S. 19). Anlässlich der vorinstanzlichen Fortsetzung der Hauptverhand- lung am 3. Dezember 2020 (Prot. I S. 19 ff.) liess der Beklagte protokollieren, eine neue Partnerin zu haben. Er verneinte, mit dieser zusammenzuwohnen (Prot. I S. 40). Mit Zuschrift vom 3. Juni 2021 teilte der Beklagte mit, dass er per sofort neu an der ... [Adresse] wohne (Urk. 100). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 liess die Klägerin darauf hinweisen, dass der Beklagte offenbar mit seiner Partnerin ge- meinsam in die neue Wohnung einziehe, weshalb sein Grundbetrag auf Fr. 850.– und die Mietkosten sowie weiteren Kosten (Versicherungen, Serafe etc.) entspre- chend zu halbieren seien (Urk. 101). Im Berufungsverfahren hält die Klägerin da- ran fest (Urk. 106 S. 19 f.; Urk. 116 S. 16). Demgegenüber meint der Beklagte, selbst wenn er mit einer neuen Partnerin zusammenwohne, könne noch lange

- 32 - nicht von einer "Ehe" oder "eingetragenen Partnerschaft" gesprochen werden. Vielmehr bestehe lediglich eine "Haushaltsgemeinschaft zweier erwachsenen Personen", weshalb ihm ein Grundbetrag von (mindestens) Fr. 1'100.– und nicht Fr. 850.– anzurechnen sei. Weil die Beziehung jedoch noch sehr frisch sei, er- scheine es angemessen, trotz der neuen Beziehung von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– auszugehen, zumal ungewiss sei, wie lange die Beziehung auch tat- sächlich halte (Urk. 112 S. 18 f.). Darauf lässt die Klägerin erwidern, das Bundes- gericht habe in BGE 144 III 502 Erw. 6.5 klar ausgeführt, dass für die Anwendung des Ehegattenansatzes beim Grundbetrag einzig massgebend sei, dass die Haushaltsgemeinschaft partnerschaftlicher Natur sei. Weil es sich vorliegend un- bestrittenermassen um die Freundin des Beklagten handle, sei ihm auch der hälf- tige Ehegattengrundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– anzurechnen (Urk. 116 S. 16). Per 1. Mai 2021 zog der Beklagte zu seiner neuen Partnerin in deren Wohnung an der ... [Adresse] als Untermieter (Urk. 114/11, 12). Offenbar hält die Partner- schaft und Wohngemeinschaft nach wie vor an, nachdem nichts anderes geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 120; Urk. 128; Urk. 133; Urk. 143; Urk. 160). Von einer bloss vorübergehenden oder nur sehr lockeren Hausgemeinschaft, welche - ana- log den gemäss bundesgerichtlicher Praxis mittlerweile durch die eidgenössi- schen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (vgl. BlSchK 2009 S. 193 ff.; vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2) ersetzten Zürcher Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II.1.1 - allenfalls die Einsetzung eines Grundbetrages von Fr. 1'100.– beim Be- klagten rechtfertigen könnte (vgl. Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstin- stanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 878), kann daher nicht mehr die Rede sein (vgl. auch BGE 144 III 502 Erw. 6.5, wonach es nicht auf den Zivil- stand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tat- sache ankommt, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostener- sparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau [oder Lebenspartnerin] arbeitet bzw. arbeiten könnte).

- 33 - Dementsprechend ist beim Beklagten ab Mai 2021 vom reduzierten hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– auszugehen (eidgenössische Richtlinien, Zif- fer I).

b) Nicht strittig sind die Wohnkosten des Beklagten in der Höhe von Fr. 1'700.– bis zum Zusammenzug mit seiner Partnerin (Urk. 107 S. 42; Urk. 106 S. 20; Urk. 112 S. 19). Die Wohnkosten der Partnerin des Beklagten belaufen sich auf Fr. 2'590.– (vgl. Urk. 114/11). Der Beklagte bezahlt davon 2/3, nämlich Fr. 1'726.–, dies im Hinblick auf die besuchsweise Betreuung von C._____, wel- che auch ein Zimmer benötige (Urk. 114/12; Urk. 112 S. 19). Solches leuchtet ein und erscheint, entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 116 S. 16 Rz. 72), ange- messen. Per 1. Mai 2021 sind dem Beklagten somit Wohnkosten von Fr. 1'726.– zu veranschlagen.

c) Unbestritten sind die monatlichen Kosten für die Krankenkassenprämien des Beklagten von gerundet Fr. 410.– (einschliesslich Zusatzversicherung gemäss VVG, vgl. Urk. 20/34 ), den Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 95.– und die auswärti- ge Verpflegung von Fr. 220.– (Urk. 107 S. 43; Urk. 106 S. 20; Urk. 112 S. 19 Rz. 44). Neu hält die Klägerin dafür, die Berufsauslagen für Arbeitsweg und auswärti- ge Verpflegung seien während der Arbeitslosigkeit des Beklagten nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 116 S. 17). Der Beklagte war ab 24. Juni 2021 freigestellt und von Oktober 2021 bis und mit Januar 2022 arbeitslos (Urk. 112 Rz. 58, 62; Urk. 114/1-3; Urk. 116 S. 19). Die Mobilität muss auch während der Stellensuche gewährleistet sein (vgl. Bewerbungsgespräche, Kontrollgespräche und Kursbesu- che des Arbeitslosenamtes etc.). Die Fr. 95.– sind dem Beklagten daher auch während der Zeit seiner Freistellung bzw. Stellenlosigkeit im Bedarf zu belassen. Anders verhält es sich mit den Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Diese sind ab der Freistellung (Juli 2021) bis zum Stellenantritt (Februar 2022) nicht zu berücksichtigen.

d) Bis und mit April 2021 sind Fr. 30.– für Serafe, Fr. 20.– für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Fr. 120.– für gerichtsübliche Kommunikationskosten, welche die Vorinstanz wohl versehentlich nicht aufführte (vgl. Urk. 107 S. 43; Urk 112 S. 19 Rz. 45), anzurechnen. Ab 1. Mai 2021 sind zufolge der Haushalts-

- 34 - gemeinschaft des Beklagten mit seiner Partnerin, wie er selber anerkennt (Urk. 112 S. 19 Rz. 45), diesbezüglich lediglich die hälftigen Beträge von Fr. 15.– für Serafe, Fr. 10.– für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Fr. 60.– für die Kommunikationskosten in Anrechnung zu bringen (vgl. auch Urk. 106 S. 20; Urk. 112 S. 18 ff.).

e) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für die laufenden Steuern unter Be- rücksichtigung der abzugsfähigen Kinderunterhaltsbeiträge und der aktenkundi- gen Steuerrechnungen des Beklagten (vgl. Urk. 20/29-31) Fr. 900.– pro Monat im Bedarf ein (Urk. 107 S. 43). Die Klägerin geht mit Blick auf die von ihr beantrag- ten, gegenüber der Vorinstanz deutlich höheren Kinderunterhaltsbeiträge von ei- ner entsprechend tieferen monatlichen Steuerlast des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 500.– aus (Urk. 106 S. 20 f. Rz. 62 f.; Urk. 116 S. 17). Der Beklagte hält diesen Betrag für viel zu tief. Die vorinstanzliche Annahme sei richtig oder gar be- scheiden, zumal selbst bei den zu hohen Unterhaltsbeiträgen der Klägerin eine monatliche Steuerbelastung von rund Fr. 1'080.– anzurechnen sei. Bei angemes- senen Unterhaltsbeiträgen, welche monatlich im Schnitt rund Fr. 2'000.– betragen dürften, belaufe sich die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 1'340.–. Aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten und künftigen Erwerbstätigkeit in einem reduzierten Pensum seien sodann Fr. 800.– bzw. Fr. 700.– für die laufenden Steuern anzu- rechnen (Urk. 112 S. 19 ff. Rz. 46). Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen dieser und der Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge nur approximativ festzuset- zen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Ausgehend vom aktuellen Jahreseinkom- men des Beklagten von rund Fr. 143'200.– netto (12 x Fr. 11'934.–; vgl. Urk. 158/25), abzüglich der üblichen Steuerabzüge von rund Fr. 13'000.– (vgl. Urk. 112 S. 20) und der mutmasslich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge, ist von einem beklagtischen steuerbaren Einkommen von rund Fr. 102'600.– auszu- gehen (vgl. auch Urk. 20/29-30). Das Vermögen des Beklagten belief sich per 23. Oktober 2021 auf Fr. 209'958.43 (Urk. 114/16). Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (ledig, Grundtarif/Alleinstehend, konfessionslos [vgl. Urk. 20/21], Gemeinde Stadt Zürich, Steuerjahr 2022) ergeben sich monatliche

- 35 - Steuerbeträge von insgesamt gerundet Fr. 1'500.–, welche in Anwendung der Un- tersuchungsmaxime, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, Erw. 3.3 m.w.H.; BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, S. 414), im beklagtischen Bedarf zu berücksichtigen sind. Ein tieferer Steuerbetrag rechtfertigt sich insbesondere auch nicht während der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit des Beklagten von Oktober 2021 bis und mit Ja- nuar 2022, nachdem er mit Blick auf die ihm am 25. Februar 2021 ausbezahlte Gratifikation von Fr. 34'650.– (Urk. 114/2 Ziffer 17) keine Einkommenseinbusse erlitt (vgl. auch Urk. 116 S. 19 f. Rz. 86, 89).

f) Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf des Beklagten wie folgt: 1.11.2018 1.05.2021 1.7.2021 bis ab bis bis 31.01.2022 1.02.2022 30.04.2021 30.06.2021 Grundbetrag Fr. 1'200 Fr. 850 Fr. 850 Fr. 850 Wohnkosten Fr. 1'700 Fr. 1'726 Fr. 1'726 Fr. 1'726 Krankenkasse Fr. 410 Fr. 410 Fr. 410 Fr. 410 Mobilität Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 auswärtige Verpfle- Fr. 220 Fr. 220 Fr. 0 Fr. 220 gung Serafe Fr. 30 Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Hausrat- und Haft- Fr. 20 Fr. 10 Fr. 10 Fr. 10 pflichtversicherung Kommunikation Fr. 120 Fr. 60 Fr. 60 Fr. 60 Steuern Fr. 1'500 Fr. 1'500 Fr. 1'500 Fr. 1'500 Total Bedarf Fr. 5'295 Fr. 4'886 Fr. 4'666 Fr. 4'886 3.1. Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in den monatlichen Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen von derzeit Fr. 200.–, ab Erreichen des 12. Altersjahres, d.h. per April 2030 von Fr. 250.– (vgl. Urk. 107 S. 43).

- 36 - 3.2. Einkommen der Klägerin

a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin von November 2018 bis und mit Janu- ar 2021 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 1'500.– an. Dieses stammt aus ihrer am 1. September 2019 angetretenen 40 %-igen Er- werbstätigten bei der Stiftung F._____ als Fachperson Nachtpikett sowie aus ih- ren Nebenerwerbstätigkeiten als Fitnessinstruktorin und Clownin. Ab Februar 2021 bis und mit Juli 2022 brachte die Vorinstanz der Klägerin zunächst das Ein- kommen aus ihrer Hauptbeschäftigung von Fr. 2'148.35 pro Monat (einschliess- lich 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) in Anrechnung. Ferner wurden ihr durchschnittlich rund Fr. 295.– (und nicht Fr. 330.– wegen temporärer Schlies- sung der Fitnesszentren im Zuge der Pandemie) Einkommen als Fitnessinstrukto- rin angerechnet und damit gesamthaft rund Fr. 2'445.–. Ab August 2022 (obligato- rische Einschulung von C._____ mit vier Jahren im Kanton Zürich) wurde der Klä- gerin gemäss der Schulstufenregel ein Erwerbseinkommen von 50 % bzw. basie- rend auf ihrem Lohn bei der Stiftung F._____ (Fr. 2'148.35 im 40 %-Pensum) rund Fr. 2'685.– angerechnet (zuzüglich Fr. 330.– Nebenerwerb, vgl. unten S. 36), ab August 2030 (12. Altersjahr C._____, Eintritt Oberstufe) ein solches von 80 % bzw. rund Fr. 4'295.– und ab April 2034 (Vollendung des 16. Altersjahres der Tochter) ein solches von 100 % bzw. rund Fr. 5'370.– (Urk. 107 S. 43 ff. m.H.). Obschon die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 ihr Arbeitsverhältnis bei der Stiftung F._____ auf Ende März 2021 gekündigt und per 1. Januar 2021 einen Betreuungsvertrag für ein Tageskind abgeschlossen hatte, womit sie Fr. 1'280.– brutto verdiente (Urk. 95 Urk. 96/1, /2), rechnete die Vorinstanz ihr rückwirkend das monatliche Einkommen bei der Stiftung F._____ (Fr. 2'148.35) weiterhin an, weil sie vorgetragen habe, dass sich ihr Einkommen (dadurch) nicht wesentlich verschlechtern werde, und es schlechterdings nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin ihre Anstellung bei der Stiftung F._____ aufgegeben habe, zumal entgegen ihrer Darstellung die Betreuungszeiten des Pflegekindes (Dienstag/Mittwoch/Donnerstag gemäss Betreuungsvertrag [Urk. 96/2]) offenkun- dig nicht in zeitlichen Konflikt mit den dortigen Arbeitszeiten gerieten. Auch sei die Betreuung der Tochter jederzeit sichergestellt gewesen. Weil die Klägerin es in diesem Sinn aus freien Stücken unterlassen habe, eine mögliche und zumutbare

- 37 - Erwerbsarbeit weiterzuführen, müsse ihr das zuvor erzielte Einkommen hypothe- tisch weiterhin angerechnet werden (Urk. 107 S. 47 f.).

b) Von beiden Parteien akzeptiert wird das der Klägerin vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachte durch- schnittliche Einkommen von Fr. 1'500.– monatlich aus ihrer per September 2019 angetretenen Anstellung im 40 %-Pensum als Fachperson Nachtpikett bei der Stiftung F._____ in D._____/ZH sowie den Nebenerwerbstätigkeiten als selbstän- dige Clownin und angestellte Fitnessinstruktorin/Yogalehrerin (Urk. 107 S. 43-46; Urk. 106 S. 21 f.; Urk. 112 S. 21; Urk. 116 S. 17). Wenngleich die Klägerin ihre Anstellung bei der Stiftung F._____, wo sie ab Ja- nuar 2020 durchschnittlich Fr. 2'148.35 netto pro Monat (einschliesslich Anteil

13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) generierte (Urk. 107 S. 44), per 31. März 2021 gekündigt und einen Betreuungsvertrag für ein Tageskind abgeschlos- sen hatte, womit sie noch Fr. 1'280.– pro Monat verdiente (Urk. 95; Urk. 96/1-2), anerkennt sie nunmehr im Berufungsverfahren selbst das ihr von der Vorinstanz (rückwirkend) ab 1. Februar 2021 bis und mit Juli 2022 angerechnete hypotheti- sche bisherige Einkommen von Fr. 2'148.35 netto pro Monat, obschon sie tat- sächlich über ein weit tieferes Einkommen verfügt (Urk. 106 S. 21; Urk. 116 S. 17). Darüber hinaus wird auch die vorinstanzliche Einrechnung des durchschnittli- chen Nebenverdienstes der Klägerin als Yogalehrerin in der (zufolge der Covid- bedingten Schliessungsmassnahmen vorübergehend reduzierten) Höhe von Fr. 295.– pro Monat und damit ein massgebliches Gesamteinkommen von Fr. 2'445.– in dieser Zeitphase (vgl. Urk. 107 S. 47) von den Parteien abgesegnet, wobei die Klägerin wohl fälschlicherweise von den vorinstanzlichen Einkommens- zahlen ohne den Nebenverdienst ausgeht (vgl. Urk. 106 S. 21, 23 Rzn. 67, 69 i.V.m. Urk. 116 S. 17 Rz. 78 f.; Urk. 112 S. 22 Rz. 51 f.; Urk. 148 S. 1, wo die Klä- gerin auf eine detaillierte Stellungnahme verzichtet). Aufgrund der, wie der Be- klagte richtig einwendet (Urk. 160 S. 3 f.), tatsächlich wohl (noch) nicht einge- reichten Steuererklärung 2021 (vgl. Urk. 155/3 "unverbindlicher Einzelblattaus- druck" gemäss jeder Seite) deklarierte die Klägerin im Übrigen aus ihren drei Ar- beitstätigkeiten ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in der Hö-

- 38 - he von lediglich rund Fr. 1'300.– pro Monat (Fr. 8'548.– [Anstellung Stiftung F._____] + Fr. 3'392.– [Anstellung als Fitnessinstruktorin] + Fr. 3'784.– [selbst- ständige Tätigkeit als Tagesmutter] = Fr. 15'724.–: 12). Dieses tatsächliche Ein- kommen liegt weit unter den ihr anzurechnenden Fr. 2'445.– pro Monat. Es be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin im Jahr 2021 nebst der Betreu- ung der damals 3-jährigen C._____ dieses Einkommen übersteigende Mehrein- künfte erzielt haben soll. Weiterungen im Sinne des beklagtischen Beweisantra- ges (vgl. Urk. 160 S. 2, 4: Edition der tatsächlich eingereichten Steuererklärung 2021 und der Steuerrechnung 2021 durch das Steueramt, samt sämtlichen Bei- blättern [weil der Klägerin nicht mehr geglaubt werden kann], eventualiter durch die Klägerin) erübrigen sich damit. Überdies beanstandete keine Partei das der Klägerin in Anwendung der Schulstu- fenregel angerechnete Einkommen von Fr. 2'685.– (50 %-Pensum) ab August 2022 (Einschulung bzw. Kindergarteneintritt C._____s) bis und mit Juli 2030, von Fr. 4'295.– (80 %-Pensum) ab August 2030 (Oberstufenübertritt C._____) bis März 2034 und Fr. 5'370.– (100 %-Pensum) ab April 2034 (Vollendung 16. Alters- jahr C._____; vgl. Urk. 106 S. 21 Rz. 67; Urk. 112 S. 22 Rz. 52; Urk. 116 S. 17 Rz. 79). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin zudem, solange sie in einem Pen- sum von 40 bis 50 % arbeitstätig ist, also bis und mit Juli 2030, die ausgewiese- nen Nebeneinkünfte als Fitnessinstruktorin/Yogalehrerin im Stundenlohn von durchschnittlich Fr. 330.– pro Monat an (vgl. auch Urk. 106 S. 30 Rz. 103; Urk. 109/13-18 [Lohnabrechnungen H._____ von Januar 2021 bis Juli 2021]), womit sich das massgebliche Gesamteinkommen auf Fr. 3'015.– belief (Urk. 107 S. 46 f.). Neu hat sich im Berufungsverfahren, wie vorstehend beim familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin und C._____ bereits erwähnt, allerdings ergeben, dass die Klägerin mit C._____ per Ende Juli 2022 nach E._____ umgezogen ist und C._____ dort erst per August 2023 (obligatorisch) eingeschult werden wird (vgl. Urk. 125 S. 1; Urk. 136, Urk. 140 und Urk. 141; § 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 1 SRL Nr. 400a Gesetz über die Volksschulbildung [VBG] Kanton Luzern). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 143 S. 4) ist der Klägerin, wie sie

- 39 - dies auch geltend macht (Urk. 125 S. 1), mit Blick auf die massgebliche Schulstu- fenregel daher erst per August 2023 ein 50 %-Pensum und damit ein Einkommen von Fr. 2'685.– zuzumuten. Von August 2022 bis und mit November 2022 arbeite- te die Klägerin bei der Stadt E._____ in einem 42.40 % Pensum, womit sie Fr. 2'523.95 netto pro Monat verdiente (Urk. 148; Urk. 150/9). Dieses effektiv er- zielte Einkommen ist ihr entsprechend anzurechnen. Ab 1. Dezember 2022 ist sie im 15 %-Pensum bei der Volksschule G._____ in der Betreuung Tagesstrukturen angestellt (Urk. 155/1, 2). Welchen Lohn sie dort in ihrer Funktion als Betreuerin Tagesstrukturen (und nicht Fachlehrperson, vgl. demgegenüber: Urk. 160 S. 5) erzielt, wurde, wie der Beklagte richtig bemerkt (Urk. 160 S. 5), zwar nicht darge- tan, zumal gemäss der eingereichten Wahlurkunde Lohnstufe und Lohnklasse nicht ersichtlich sind. Die genaue Höhe des Einkommens aufgrund dieses (befris- teten) Kleinpensums ist allerdings nicht weiter relevant, weil die Klägerin so oder anders nach wie vor auf ihrem bisherigen, von ihr anerkannten Einkommen in der Höhe von Fr. 2'148.35 (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) netto pro Monat, welches sie im zumutbaren 40 %-Pensum bei der Stiftung F._____ verdiente, zu behaften ist. Auch diesbezüglich erübrigen sich daher Weiterungen im Sinne der beklagtischen Beweisofferte (vgl. Urk. 160 S. 5: Amtliche Erkundigung bei der Volksschule G._____ / Ed E._____). Bei der H._____ AG arbeitet die Klägerin seit ihrem Umzug nach E._____ nicht mehr (Urk. 148 S. 1; Urk. 150/2-8), weshalb das entsprechende Nebenerwerbseinkommen entfällt. Ab August 2030 (Eintritt C._____s in die Oberstufe, vgl. § 10 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 VBG/LU a.a.O.) ist ihr sodann ein Einkommen von Fr. 4'295.– anzurechnen und ab April 2034 (Vollendung des 16. Altersjahres von C._____) nach wie vor ein solches von Fr. 5'370.–. Wie bereits die Vorinstanz erwog, arbeitete die Klägerin vereinzelt als "Clownin", womit sie gemäss einer kopierten Übersicht (Urk. 23/6) im November 2018 und April 2019 je zweimal Fr. 200.– bzw. Fr. 450.– einnahm. Weitere Belege waren und sind nicht aktenkundig (Urk. 107 S. 44 f.). Der Beklagte behauptet in seiner Stellungnahme vom 12. September 2022, dass die Klägerin auch wieder als Clownin arbeite, wie C._____ wiederholt erklärt habe. Damit vermöge sie innert wenigen Stunden bar auf die Hand Fr. 300.– bis Fr. 400.– zu generieren (Urk. 143

- 40 - S. 8). Die Klägerin liess lediglich bestreiten, über mehr oder andere Einkommen zu verfügen (Urk. 148 S. 1). In der Steuererklärung 2021 sind, soweit ersichtlich, keine allfällige Einkünfte der Klägerin, welche sie als Clownin erzielt, ersichtlich (Urk. 155/3). Ob sie auch im Jahr 2022 und weiterhin als Clownin arbeitet und entsprechende Einkünfte generiert, kann dahingestellt bleiben, weil sie sich, wie gesehen, auf den Einkünften von Fr. 2'148.– behaften lässt, obschon sie seit April 2021 tatsächlich weniger verdiente und auch nach dem Wegzug nach E._____ jedenfalls ab Dezember 2022 weniger verdient. Weiterungen erübrigen sich somit.

c) Zusammengefasst beträgt das massgebliche monatliche Einkommen der Klägerin somit Fr. 1'500.– von November 2018 bis Januar 2021, Fr. 2'460.– von Februar 2021 bis November 2022 (durchschnittliches Einkommen: 18 Monate x Fr. 2'445.– + 4 Monate x Fr. 2'524.– = Fr. 54'106.– : 22 Monate), Fr. 2'148.– von Dezember 2022 bis 31. Juli 2023, Fr. 2'685.– von August 2023 bis Juli 2030, Fr. 4'295.– von August 2030 bis März 2034 und Fr. 5'370.– ab April 2034. 3.3. Einkommen des Beklagten

a) Die Vorinstanz ging von durchschnittlichen monatlichen Einkünften des Be- klagten in der Höhe von Fr. 10'250.– im Jahr 2018 (Fr. 10'450.– abzüglich Fr. 200.– Kinderzulagen, vgl. Urk. 20/21; Urk. 20/25), Fr. 11'235.– im Jahr 2019, Fr. 11'595.– im Jahr 2020 und Fr. 11'270.– ab dem Jahr 2021 aus (ohne Kinder- zulagen, einschliesslich Bonusanteil; Urk. 107 S. 48 f.). Die Zahlen sind belegt, werden von den Parteien akzeptiert bzw. nicht substantiiert kritisiert (vgl. Urk. 106 S. 22; Urk. 116 S. 19 Rz. 87; Urk. 112 S. 25 Rz. 63, wo der Beklagte kommentar- los von einem massgeblichen monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 11'150.– ausgeht) und sind dementsprechend zu übernehmen. Das von der Vorinstanz ab dem Jahr 2021 für die Zukunft angenommene Ein- kommen in der Höhe von Fr. 11'270.– setzt sich zusammen aus Fr. 9'270.– Netto- lohn 2020 zuzüglich durchschnittlichem monatlichen Bonusanteil von Fr. 2'000.– (Urk. 107 S. 48 f.). Neu hat sich, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Urk. 116 S. 19 Rz. 86), ergeben, dass der Beklagte am 25. Februar 2021 eine Gratifikation von Fr. 34'650.– ausbezahlt erhielt (Urk. 114/2 Ziffer 17), was monat-

- 41 - lich rund Fr. 2'888.– entspricht. Das massgebliche monatliche Einkommen des Beklagten beläuft sich im Jahr 2021 dementsprechend auf Fr. 12'158.– (Fr. 9'270.– [Nettolohn] + Fr. 2'888.– [Bonusanteil]). Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 kündigte die I._____ AG dem Beklagten allerdings per Ende September 2021 (Urk. 112 S. 4 Rz. 4; Urk. 114/1, 2). Daraufhin war er vier Monate arbeitslos und bezog bis Ende Jahr 2021 durchschnittliche Arbeitslosentaggelder in der Hö- he von Fr. 8'338.– pro Monat (Urk. 158/26 [Fr. 6'560.70 + Fr. 9'020.95 + Fr. 9'431.00 = Fr. 25'012.65: 3]), wobei auch hier die auf den Monat umgerechne- te Gratifikation von Fr. 2'888.– hinzuzuzählen ist, womit sich von Oktober 2021 bis Dezember 2021 ein relevantes Einkommen von Fr. 11'226.– ergibt. Betreffend Januar 2022 sind dem Beklagten einzig die Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 8'611.– (Urk. 158/26) anzurechnen. Per 1. Februar 2022 trat der Beklagte eine neue Anstellung bei der J._____ Ltd als Senior Investment Analyst 100 % an, wo er monatlich rund Fr. 11'934.– verdient (Urk. 158/24, /25). Ein jährlicher variabler Lohnanteil bzw. Bonus, welcher sich an der persönlichen Leistung des Arbeit- nehmers und dem Unternehmensergebnis orientiert, kann ausgerichtet werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Märzlohnabrechnung des Folgegeschäfts- jahres (vgl. Urk. 158/24 S. 2 Ziffer 10). Gemäss Schreiben des CEO an den Be- klagten bestehe kein Anspruch auf einen Bonus. Bei der J._____ Ltd sei der Bo- nus sehr stark mit dem Geschäftsergebnis verbunden. So sei beispielsweise im Jahr 2020 aufgrund des negativen Unternehmensergebnisses kein Bonus ausbe- zahlt worden (Urk. 158/27). Der Beklagte hält weiter dafür, die guten Zeiten am Finanzplatz seien vorbei und Boni würden seit den letzten zehn Jahren mehrheit- lich auf höherer Stufe ausbezahlt und auf tieferen Stufen hätten sie stagniert oder seien sogar rückgängig gewesen (Urk. 156 i.V.m. Urk. 158/27). Demgegenüber meint die Klägerin, dass Jahr 2020 sei als "Covidjahr" wohl ein negatives Aus- nahmejahr gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschäftsgang der Firma wieder verbessert habe und entsprechend auch wieder Bonuszahlungen ausgerichtet würden (Urk. 164 S. 1). Der Beklagte ist nunmehr ein Jahr bei der neuen Arbeitgeberin tätig. Ob ihm bereits im März 2023 ein Bonus ausbezahlt wird und in welcher Höhe, ist ungewiss. Allerdings ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten unabhängig von einer Bonuszahlung gegeben und der standesgemäs-

- 42 - se Bedarf von C._____ gedeckt. Auch ohne Bonuszahlungen verdient der Beklag- te seit Februar 2022 mehr als in den Jahren zuvor. Von der Anrechnung einer un- gewissen, ziffernmässig unbestimmten (hypothetischen) Bonuszahlung ist daher abzusehen.

b) Zusammengefasst sind der Unterhaltsberechnung beklagtische Einkünfte betreffend die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 in der Höhe von durchschnittlich Fr. 11'251.– pro Monat (Fr. 10'250.– + Fr. 11'235.– + Fr. 11'595.– + Fr. 11'925.– {9 x Fr. 12'158.– + 3 x Fr. 11'226.– = Fr. 143'100.– : 12} = Fr. 45'005.– : 4), betref- fend den Monat Januar 2022 von Fr. 8'611.– und ab Februar 2022 solche von Fr. 11'934.– zu Grunde zu legen.

4. Unterhaltsberechnung 4.1. Leistungsfähigkeit des Beklagten 1.11.2018- 1.5.2021- 1.7.2021- Jan. 2022 ab Feb. 30.4.2021 30.6.2021 31.12.2021 2022 Einkommen Fr. 11'251 Fr. 11'251 Fr. 11'251 Fr. 8'611 Fr. 11'934 Bedarf Fr. 5'295 Fr. 4'886 Fr. 4'666 Fr. 4'666 Fr. 4'886 Überschuss Fr. 5'956 Fr. 6'365 Fr. 6'585 Fr. 3'945 Fr. 7'048 Die durchschnittliche monatliche Leistungsfähigkeit des Beklagten von November 2018 bis und mit Januar 2022 beläuft sich somit auf Fr. 6'022.– (30 Monate x Fr. 5'956.– + 2 Monate x Fr. 6'365.– + 6 Monate x Fr. 6'585.– + 1 Monat x Fr. 3'945.– = Fr. 234'865.– : 39 Monate). Ab Februar 2022 macht seine Leistungs- fähigkeit Fr. 7'048.– im Monat aus. 4.2. Barunterhalt Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Feri- en-/Feiertagebesuchsrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil sei- nen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGE 147 III 265 Erw. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzei- ten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Haus-

- 43 - aufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, Erw. 4.3.3 m.w.H.) und demnach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, welcher die Obhut nicht innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265, Erw. 5.5. und Erw. 8.1.). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Ge- richt jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 Erw. 8.1. m.w.H.). Vorliegend ist der Beklagte bei weitem leistungsfähiger als die Klägerin, welche erst ab Au- gust 2030 mit dem Oberstufenübertritt von C._____ einen Überschuss erzielt. Die monatlichen Überschüsse der Klägerin (vgl. Fr. 1'142.– bzw. Fr. 1'928.– ab 1. Ap- ril 2034 bis Ende März 2036) sind weitaus geringer als jene des Beklagten (vgl. Fr. 6'022.– bzw. Fr. 7'048.–). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es daher gerechtfertigt, dass der Beklagte (vgl. demgegenüber: Urk. 112 S. 30 f.) den Barunterhalt von C._____ bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Tochter im mm.2036 vollständig alleine zu tragen hat (Urk. 107 S. 51 f.). Ab der Volljährigkeit bzw. per April 2036 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Tochter haben sich die Parteien je entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Un- terhalt von C._____ zu beteiligen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3 und 8.5; vgl. auch Urk. 107 S. 52 oben), d.h. der Beklagte zu 7/8 (monatlicher Überschuss von Fr. 7'048.–) und die Klägerin zu 1/8 (monatlicher Überschuss von Fr. 1'005.– [vgl. Fr. 5'370.– Einkommen - Fr. 4'365.– Bedarf]). Der (nach Abzug der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu deckende Barunterhalt von C._____ beläuft sich von November 2018 bis und mit Juli 2022 auf durch- schnittlich Fr. 904.– (27 Monate x Fr. 867.– + 18 Monate x Fr. 960.– = Fr. 40'689.– : 45 Monate), von August 2022 bis und mit März 2028 auf Fr. 893.–, von April 2028 bis und mit März 2030 auf Fr. 1'093.– und ab April 2030 auf Fr. 1'043.–. Ab April 2036 (Erreichen der Volljährigkeit der Tochter) hat die Kläge- rin einen Achtel (= Fr. 130.–) davon zu tragen, weshalb der Beklagte noch

- 44 - Fr. 913.– Barunterhaltsbeiträge für C._____ bezahlen muss. Dass der Beklagte ab 1. August 2030 selbst maximal Fr. 1'110.– Barunterhaltbeiträge anerkennt (vgl. Urk. 112 S. 3, 32), ändert nichts, weil auch bei der Festlegung des Volljährigenun- terhalts nach wie vor die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) gelten, wobei die Untersuchungsmaxime, wie bereits erwähnt, auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen zur Anwendung gelangt. Anders verhielte es sich nur bei einer selbständigen Klage eines volljährigen Kindes (vgl. ZR 114 [2015] Nr. 77). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 Erw. 2.1.1, S. 420; BGer 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, Erw. 3.1). Dass die Vorinstanz ab Volljährigkeit von C._____ Barunterhaltsbeiträge von Fr. 935.– fest- legte (Urk. 107 S. 55, 58), was die Klägerin nicht angefochten hat (Urk. 106 S. 5, 9 Rz. 14), steht den ermittelten Barunterhaltsbeiträgen somit nicht entgegen. 4.3. Betreuungsunterhalt Der Betreuungsunterhalt bestimmt sich aufgrund der Lebenshaltungskostenme- thode, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 Erw. 7; BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Bis und mit Ju- li 2030 (vgl. auch Urk. 107 S. 50) kann die Klägerin ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkünften nicht vollständig decken. Von November 2018 bis und mit Januar 2021 beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Betreuungsunterhalt Fr. 1'310.– (Fr. 2'810.– Bedarf Klägerin - Fr. 1'500.– Einkommen Klägerin) und von Februar 2021 bis und mit Juli 2022 Fr. 741.– (Fr. 3'201.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'460.– Ein- kommen Klägerin). Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Betreuungsunterhalt von November 2018 bis und mit Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'082.– im Monat (27 Monate x Fr. 1'310.– + 18 Monate x Fr. 741.– : Fr. 48'708.– : 45 Monate). Von August 2022 bis und mit November 2022 beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf Fr. 628.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'460.– Einkommen Klägerin), von De- zember 2022 bis und mit Juli 2023 auf Fr. 940.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'148.– Einkommen Klägerin) und von August 2023 bis und mit Juli 2030 auf Fr. 403.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'685.– Einkommen Klägerin). Von August 2030 bis und mit März 2034 verfügt die Klägerin über einen Überschuss von Fr. 1'142.– (Fr. 3'153.– Bedarf Klägerin - Fr. 4'295.– Einkommen Klägerin),

- 45 - von April 2034 bis und mit März 2036 über einen solchen von Fr. 1'928.– (Fr. 3'442.– Bedarf Klägerin - Fr. 5'370.– Einkommen Klägerin) und ab April 2036, wie bereits erwähnt, über einen solchen von Fr. 1'005.– (Fr. 4'365.– Bedarf Kläge- rin - Fr. 5'370.– Einkommen Klägerin). Ab August 2030 ist mithin kein Betreu- ungsunterhalt mehr geschuldet, weil die Klägerin ihre Lebenshaltungskosten selbst mehr als decken kann. 4.4. Überschussbeteiligung C._____

a) Die Vorinstanz erwog, dem Beklagten verblieben nach Deckung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums nicht unerhebliche finanzielle Mittel. C._____ sei berechtigt, an der elterlichen Lebensstellung bzw. Leistungsfähigkeit teilzuha- ben. Das Gesetz enthalte keine Regel, wonach der Unterhaltsanspruch des min- derjährigen Kindes in jedem Fall seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine nicht verheirateten Eltern im Zeitpunkt der Trennung zuletzt gelebt hätten. Eine Sparquote, welche vom Überschuss abzuziehen wäre, behaupte der Beklag- te zwar auch für die (massgebliche) Zeit des Zusammenlebens, vermöge eine solche aber nicht zu belegen. Insbesondere gehe aus dem Auszug aus dem so- genannten "Haushaltskonto" nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die dreiköpfige Familie mit einem Betrag von höchstens Fr. 3'400.– pro Monat den gesamten Lebensunterhalt bestritten habe. Nicht allen gemeinhin anfallenden Le- benshaltungskosten liessen sich entsprechende Überweisungen zuordnen. Zu- dem ergebe sich aus dem Auszug zu einem weiteren Konto des Beklagten, dass diesem diverse Zahlungen für den Lebensunterhalt belastet worden seien. Die vom Beklagten getätigten Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'000.– sei- en erfolgt, als die Tochter noch gar nicht geboren gewesen sei oder als die Par- teien bereits getrennt gelebt hätten. Der Anfangssaldo des vom Beklagten einge- reichten Privatkontos habe am 1. Februar 2018 Fr. 73'049.41 und Ende Oktober 2018 Fr. 73'025.43 betragen (Urk. 20/26 S. 8, 19). Allein mit diesen Bankunterla- gen lasse sich offenkundig nicht belegen, dass während des Zusammenlebens mit der Klägerin und der gemeinsamen Tochter nennenswert gespart worden wä- re. Hinsichtlich der konkreten Bemessung des Überschussanteils der Tochter sei- en Erziehungsaspekte zu berücksichtigen. Weiter sei zu beachten, dass der Be-

- 46 - klagte für ein Kind im Alter von C._____ vergleichsweise ausgedehnte Betreu- ungsverantwortung übernehme und im Bedarf des Kindes bereits ein grosszügi- ger Wohnkostenanteil veranschlagt worden sei. Es sei sodann davon auszuge- hen, dass das Kind erst ab einem bestimmten Alter tatsächlich von einer Über- schussbeteiligung profitiere, zumal eine allzu hohe Überschussbeteiligung fak- tisch der Klägerin als Obhutsinhaberin zugutekäme. Aus diesen Gründen sei vor- liegend von einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen. Es rechtfertige sich, eine nach dem Alter der gemeinsamen Tochter abgestufte Überschussbeteiligung von einem Zwanzigstel bis zum 4. Altersjahr des Kindes, von einem Zehntel zwischen dem 4. und dem 12. Altersjahr des Kin- des sowie von 15 % des Überschusses ab dessen 12. Altersjahr festzulegen. Der vom Beklagten unterbreitete Vorschlag, einen Überschussanteil auf ein Konto von C._____ zu überweisen, über das die Eltern nur gemeinsam verfügen könnten, widerspräche Sinn und Zweck des vom Gericht festzusetzenden Kinderunter- haltsbeitrages (Urk. 107 S. 52 ff.). Dementsprechend setzte die Vor- instanz Überschussanteile für C._____ in der konkreten Höhe von Fr. 200.– (No- vember 2018 bis Januar 2021), Fr. 220.– (Februar 2021 bis Juli 2022), Fr. 490.– (August 2022 bis März 2028), Fr. 470.– (April 2028 bis März 2030), Fr. 720.– (Ap- ril 2030 bis zum 18. Geburtstag des Kindes) und Fr. 750.– (ab dem 18. Geburts- tag des Kindes) fest (Urk. 107 S. 57 f.).

b) Die Klägerin hält die von der Vorinstanz nach dem Alter von C._____ abge- stufte Überschussbeteiligung als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Beklagte verdiene sicher gut, keinesfalls lägen aber ausser- gewöhnlich gute finanzielle Verhältnisse vor, die eine Abkehr vom Regelfall der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Zudem sei eine die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigende Sparquote nicht belegt worden. C._____ stehe daher analog eherechtlicher Fälle ein Überschussanteil von 20 % zu (nicht 33 % mit Blick auf die Gleichbehandlung mit Kindern verheirateter Elternteilen). Im bundes- gerichtlichen Leitentscheid BGE 147 III 265 sei bei der Überschussverteilung kei- ne Rede von einer Altersschwelle, obschon das Bundesgericht selber den Fall von Kindern thematisiere, die bei der Trennung der Eltern noch sehr klein gewe-

- 47 - sen seien. Würde auch das Bundesgericht davon ausgehen, dass es ungeachtet des konkreten Falls und der Verhältnisse eine reine Altersschwelle geben müsste, in welchem Umfang Kinder überhaupt am Überschuss partizipieren sollten, wäre dies im Leitentscheid zweifellos ersichtlich bzw. hätte dann das Bundesgericht ei- ne solche allgemeingültige Staffelung nach Alter des Kindes festgelegt. Ein Kind in guten finanziellen Verhältnissen solle sich über den Grundbedarf hinausgehen- de Kleider, Pflegeprodukte, grosszügige Wohnverhältnisse, teurere Spielsachen, Möbel für das Kinderzimmer, Ausflüge, Hobbies und später dann Ferien leisten können. Eine Begründung, weshalb vorliegend vom Regelfall abzuweichen sei, finde sich im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid nicht (Urk. 106 S. 9, 23 ff.). Die vorinstanzlich vorgenommene Überschussbeteiligung des Kindes sei (auch) im Licht des neusten Urteils des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2021 (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021) mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht vereinbar (Urk. 116 S. 7).

c) Der Beklagte hält an der vorinstanzlichen altersgemäss abgestuften Über- schussverteilung fest. Er bringt vor, auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, dass der Kinderunterhalt aus erzieherischen Gründen und aus konkre- ten Bedarfsgründen zu begrenzen sei. Die Überschussverteilung dürfe nicht die Rolle eines versteckten Elternunterhalts einnehmen, was insbesondere im jetzi- gen Alter von C._____ eine grosse Gefahr sei. Die Ansicht der Vorinstanz sei richtig, wonach Kinder erst ab einem gewissen Alter von einer Überschussvertei- lung profitieren würden. Gemäss Bundesgerichtspraxis könne bzw. müsse so- dann von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, was jeweils zu begründen sei. Die Altersabstufung der Vorinstanz sei bundesgerichtskonform. Immerhin habe die Vorinstanz sogar die überhöhten Wohnkostenanteile zu Gunsten von C._____ berücksichtigt, weshalb C._____ bereits indirekt von der Leistungsfähigkeit des Beklagten profitiert habe. Die vorliegende Situation sei ohnehin sehr speziell ge- lagert, zumal die Parteien als Familie nur wenige Monate zusammengelebt hät- ten. Insofern könne gar nicht ermittelt werden, wie der gelebte Standard der Par- teien gewesen sei, als diese noch zusammengelebt hätten. Für gewöhnlich sei es beim Beklagten nämlich so, dass er eine Sparquote bilden könne. In Anbetracht

- 48 - des Zusammenzugs der Parteien, der Geburt von C._____ und der Trennung nach wenigen Wochen mit Einrichtung zweier neuen Haushalte sei es ihm nach- vollziehbarerweise nicht gelungen, eine Sparquote zu bilden. Dies sei eine aus- serordentliche Situation gewesen. Er habe nie in "Saus und Braus" gelebt und tue dies auch heute nicht. Seit der Trennung und trotz laufender Unterhaltspflicht und laufenden Verfahrens- und Prozesskosten gelinge es ihm derweil, eine Sparquote zu bilden. Aus erzieherischen Gründen erscheine es angezeigt, die aktuelle spar- same Lebensführung der Eltern, insbesondere des Unterhaltspflichtigen, zu be- rücksichtigen. Eine Sparquote sei auch zu berücksichtigen, wenn diese erst nach der Trennung ausgewiesen sei, insbesondere wenn das Zusammenleben nur von kurzer Dauer gewesen sei. Er habe trotz seines Einkommens lediglich einen gut- bürgerlichen Lebensstil geführt und sich keine überteuerte Wohnung, kein Sport- auto und keine überteuerten Luxusgüter geleistet. Wenn er C._____ nun die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge bezahlen müsste, würde dies weder dem gelebten Standard noch seiner Lebensstellung entsprechen. Ab 1. August 2030, dem Oberstufenübertritt von C._____, erzielten beide Elternteile einen Überschuss, was bei der Überschussverteilung auf C._____ zu berücksichtigen sei. Alternativ werde, wie bereits vor Vorinstanz, empfohlen, für C._____ ein Spar- respektive Sperrkonto zu errichten, auf welches zumindest ein Grossteil der Überschussbeteiligung einbezahlt werde (Urk. 112 S. 6 f., 26 ff.).

d) Nach der Vorgabe von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kindesunterhalt gleich- ermassen den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung sowie der Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Es ist ein angemessener gebührender Kin- desunterhalt festzulegen. Das Kind ist dabei (im Unterschied zum getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten) nicht auf die bisherige Lebenshaltung der Eltern wäh- rend deren Zusammenleben beschränkt, sondern soll am höheren Lebensstan- dard seiner Eltern teilhaben (BGE 147 III 265 Erw. 5.4; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der Unterhalt ist grundsätzlich und auch vorliegend nach der schweizweit verbind- lichen zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung zu berechnen. Der Überschuss ist dabei in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiese-

- 49 - ne Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, weil das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen zu limitieren. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann bzw. muss aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Grün- den die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird. Insbeson- dere bei Kindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen darf es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindes- unterhalts kommen (vgl. bundesgerichtlicher Leitentscheid BGE 147 III 265 Erw. 7.3 u. 7.4). Bis zur Volljährigkeit von C._____ per tt.mm.2036 resultieren beim Beklagten die folgenden monatlichen Überschüsse: 1.11.2018 1.02.2022 1.08.2022 1.12.2022 bis bis bis bis 31.01.2022 31.07.2022 30.11.2022 31.07.2023 Leistungsfähigkeit Fr. 6'022 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Beklagter

- Barunterhalt Fr. 904 Fr. 904 Fr. 893 Fr. 893 C._____

- Betreuungsunter- Fr. 1'082 Fr. 1'082 Fr. 628 Fr. 940 halt C._____ verbleibender Fr. 4'036 Fr. 5'062 Fr. 5'527 Fr. 5'215 Überschuss Be- klagter 1.08.2023 1.04.2028 1.04.2030 1.08.2030 bis bis bis bis 31.03.2028 31.03.2030 31.07.2030 31.03.2036 Leistungsfähigkeit Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Beklagter

- Barunterhalt Fr. 893 Fr. 1'093 Fr. 1'043 Fr. 1'043 C._____

- Betreuungsunter- Fr. 403 Fr. 403 Fr. 403 Fr. 0 halt C._____ verbleibender 5'752 Fr. 5'552 Fr. 5'602 Fr. 6'005

- 50 - Überschuss Be- klagter Haben die Eltern und das Kind über eine gewisse, nicht ganz kurze Zeit als Fami- lie zusammengelebt, lässt sich, ob die Eltern nun verheiratet sind oder nicht, eine einvernehmlich gelebte Lebenshaltung feststellen. Es kann jedenfalls eine Art gemeinsamer Lebensstandard der ganzen Familie, ähnlich wie im Zusammen- hang mit der Frage des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts, festgestellt werden. Insbesondere ist diesfalls eine während des Zusammenlebens der Fami- lie nachgewiesene Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Meyer, Unterhaltsbe- rechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 896, 900 f.). Die massgebli- che Zeitspanne zur Ermittlung einer Sparquote ist mit der Vorinstanz mithin die Zeit des Zusammenlebens der Parteien als Familie bis zur Trennung, vorliegend also ab Geburt der Tochter bzw. per mm.2018 bis zum Auszug des Beklagten im Verlaufe des Oktobers 2018 (vgl. Urk. 107 S. 31 m.H.). Was der Beklagte später (und insbesondere gegenwärtig) ansparte (vgl. Urk. 114/16), ist nicht mehr rele- vant. In dieser rund siebenmonatigen Referenzperiode ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht bzw. gespart hat. Eine konkrete bezifferte Sparquote ver- mochte der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht darzutun, geschweige denn zu belegen. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (zum "Haushaltskonto", dem weiteren Konto des Beklagten, den Überweisungen etc.) setzt er sich nicht auseinander. Dass er selbst für gewöhnlich gespart habe, ist nicht entscheidend, weil es auf den Lebensstandard als Familie ankommt, welche immerhin sieben Monate zusammenlebte. Der Beklagte verkennt, dass die Füh- rung eines "gutbürgerlichen Lebensstils" mit Familie bei einem monatlichen Ge- samteinkommen von rund Fr. 10'500.– in Zürich keine grossen finanziellen Re- serven ermöglicht (vgl. Miete, Krankenkasse, Steuern, Ferien, Auto etc.). Dass er weder eine überteuerte Wohnung noch ein Sportauto noch überteuerte Luxusgü- ter besass, ändert daran nichts. Es bleibt somit dabei, dass vom Überschuss kei- ne Sparquote in Abzug zu bringen ist. Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen bzw. bei einem von der Klägerin geltend gemachten Überschussanteil von C._____ im Umfang von 20 % (vgl. dazu auch Meyer, a.a.O., S. 904 f., wonach es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, wes-

- 51 - halb ein Kind einen prozentual grösseren Überschussanteil erhalten sollte, nur weil seine Eltern nicht verheiratet sind, nämlich 33 %, weil nur zwei Köpfe) erge- ben sich monatliche Überschussanteile für C._____ in der Höhe von Fr. 807.–, Fr. 1'012.–, Fr. 1'105.–, Fr. 1'043.–, Fr. 1'150.–, Fr. 1'110.–, Fr. 1'120.– und Fr. 1'201.–. Diese bewegen sich in der Grössenordnung der monatlich geschulde- ten Barunterhaltsbeiträge von Fr. 904.–, Fr. 893.–, Fr. 1'093.– und Fr. 1'043.– bzw. übersteigen diese grossmehrheitlich etwas. Allerdings liegen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor, weshalb sich eine Limitie- rung der Überschussbeteiligung vorliegend aus erzieherischen und konkreten Be- darfsgründen nicht rechtfertigt (vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 3.1, 7.2 und 7.3.1 m.w.H. insbes. auf BGE 147 III 293 Erw. 4.4; vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur Praxis des Bundesgerichtes zum Unter- haltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 884, wonach selbst ein Überschussanteil für ein Kind von mehr als Fr. 1'000.– pro Monat - verglichen mit der alten Praxis - nicht per se als zu hoch zu bezeichnen sei. Die Frage, ob eine Limitierung gerechtfertigt sei oder nicht, müsse stets im Zusammenhang mit dem [bisher] gelebten Standard der Famili- enmitglieder betrachtet werden). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 107 S. 56) wurde bei C._____, insbesondere in Anbetracht der guten Ein- kommensverhältnisse des Beklagten, kein grosszügiger Wohnkostenanteil (1/3 der Mietkosten für die Vierzimmerwohnung in D._____, d.h. Fr. 530.– monatlich, vgl. Urk. 107 S,. 33 f., 37 f. sowie vorstehend Erw. F.2.1) veranschlagt, welcher eine Abweichung der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu rechtfertigen vermöchte. Sodann erscheint auch die Betreuungsver- antwortung des Beklagten für die mittlerweile bald 5-jährige, im Zeitpunkt des vo- rinstanzlichen Entscheides 3-jährige C._____ (zurzeit jedes zweite Wochenende ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr) vergleichsweise nicht mass-geblich erhöht, zumal die Wochenendbetreuung lediglich ausgedehnt und nicht etwa ein zusätzlicher Betreuungstag unter der Woche eingeräumt wurde. Auch damit lässt sich eine Aufweichung der gängigen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen dementsprechend nicht begründen.

- 52 - Zwar erscheint die vorinstanzliche Altersabstufung bei der Überschussbeteiligung von C._____ (5 % Überschussanteil bis 4 Jahre, 10 % Überschussanteil bis 12 Jahre und 15 % Überschussanteil ab 12 Jahren) sachlich motiviert, weil Babys und Kleinkinder notorischerweise geringere finanzielle Bedürfnisse haben als grössere Kinder, allerdings wird so der Anspruch von C._____ auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard des Beklagten im Zuge der Überschusszuteilung im Ergebnis geschmälert. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die ge- setzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leis- tungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte Erw. 6.2.1.3). Im Übrigen profitieren durchaus auch jüngere Kin- der von guten finanziellen Verhältnissen der Eltern. Entgegen der Vorinstanz kann mithin nicht gesagt werden, Kinder würden erst ab einem gewissen Alter tatsäch- lich von einer Überschussbeteiligung profitieren (Urk. 107 S. 56; Urk. 106 S. 25 Rz. 80). Das Bundesgericht hat eine Limitierung des rechnerischen Überschus- santeils des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen, ins- besondere bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, für zu- lässig befunden. Solche liegen hier aber nicht vor (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 8; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 3.1, 7.2 und 7.3.1, wo bei einem Monatseinkommen der Eltern von Fr. 11'000.– ein auf die Hälfte des Barbedarfs beschränkter pauschalisierter Überschussanteil des Kindes von Fr. 375.– für bun- desrechtswidrig erklärt wurde, zumal keine weit überdurchschnittlich guten finan- ziellen Verhältnisse gegeben seien, welche ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigten). Vorliegend sind dementsprechend keine Gründe auszumachen, welche eine Abweichung von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Eine ge-

- 53 - wisse Pauschalisierung im Rahmen der Überschussbeteiligung des Kindes ist nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität denn auch hinzunehmen, um dessen gebührenden Unterhalt zu ermitteln. Eine (weitere) Differenzierung bei der Über- schussverteilung aufgrund des Alters der "kleinen Köpfe" ist dementsprechend abzulehnen und wurde vom Bundesgericht, welches sich des Problems durchaus bewusst war (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 6.5, 6.6, wo im Zusammenhang mit der diskutablen einstufig-konkreten Methode vom kaum eruierbaren gelebten Stan- dard von Neugeborenen und kleineren Kindern die Rede ist und alsdann der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung der Vorzug gegeben wird), denn auch nicht thematisiert, wie die Klägerin richtig vorbringt (Urk. 106 S. 25 Rz. 82). Dass die Überschussanteile die Barbedarfe von C._____ grossmehrheitlich über- steigen, ändert entsprechend nichts (vgl. z.B. auch OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, Erw. E.3.8, S. 51, wo für ein 3-jähriges Kind u.a. von einem Barbedarf von Fr. 300.– und einem Überschussanteil von Fr. 607.– ausgegangen wurde). Allein die Befürchtung, die Klägerin könnte einen Teil des Kindesunterhalts für ihre eigenen Bedürfnisse verwenden, rechtfertigt schliesslich keine Reduktion des Überschussanteils. Sollte sich die Befürchtung bewahrheiten, wird die Kindesschutzbehörde eingreifen und gegebenenfalls die Klägerin verbeiständen müssen (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom

20. April 2022], nicht publizierte Erw. 6.2.1.3). Damit steht C._____ in sämtlichen Zeitphasen durchwegs ein Anteil von 20 % am Überschuss des Beklagten zu. Al- lerdings sind vom Überschuss des Beklagten, entgegen der Berechnung der Klä- gerin (vgl. Urk. 106 S. 26 f.), wie gesehen, vorweg der Bar- und Betreuungsunter- halt in Abzug zu bringen (vgl. auch korrekt: Urk. 107 S. 54 f.). Praktikabilitätshal- ber ist für die vergangene Zeit von November 2018 bis und mit November 2022 von einem durchschnittlichen Überschussanteil C._____s von Fr. 856.– pro Mo- nat auszugehen (39 Monate x Fr. 807.– + 6 Monate x Fr. 1'012.– + 4 Monate x Fr. 1'105.– = Fr. 41'965.– : 49 Monate). Danach steht C._____, wie dargetan, ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 1'043.– (von Dezember 2022 bis Juli 2023), Fr. 1'150.– (von August 2023 bis März 2028), Fr. 1'110.– (von April 2028 bis März 2030), Fr. 1'120.– (von April 2030 bis Juli 2030) und Fr. 1'201.– (von August 2030 bis März 2036) zu.

- 54 - Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf einen Überschussanteil mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, Erw. 8.4; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 7.2 und 7.3.2). Entgegen der Vorinstanz, welche C._____ auch ab deren 18. Altersjahr einen Überschussanteil von Fr. 750.– pro Monat zu- sprach (Urk. 107 S. 58), partizipiert C._____ ab April 2036 nicht mehr am Über- schuss der Eltern. Dass der Beklagte ab August 2030 (und damit über die Volljäh- rigkeit hinaus) selbst einen Überschussanteil von C._____ in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat akzeptiert (Urk. 112 S. 31 f.), ändert mit Blick auf die geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime nichts. Zudem gilt die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) und gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung. Wenngleich die Klägerin ab August 2030 (Oberstufenübertritt von C._____), wie bereits erwähnt, auch einen Überschuss erzielt, ist ihr dieser zu belassen, weil sie, wie dargetan, nach wie vor die Alleinobhut über C._____ ausübt, den Natu- ralunterhalt zunehmend in den Randzeiten erbringt und verschiedenste Aufgaben übernimmt. Überdies ist sie nach wie vor weit weniger leistungsfähig als der Be- klagte (vgl. auch Urk. 107 S. 51 f. m.H.).

5. Im Ergebnis ist der Beklagte dementsprechend zur Leistung folgender mo- natlicher Unterhaltsbeiträge für C._____ zu verpflichten:

- Fr. 1'760.– Barunterhalt (Fr. 904.– Barbedarf + Fr. 856.– durchschnittlicher Überschussanteil) und Fr. 1'082.- Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'842.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von November 2018 bis und mit Juli 2022;

- Fr. 1'749.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 856.– durchschnittlicher Überschussanteil) und Fr. 628.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'377.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2022 bis und mit November 2022;

- Fr. 1'936.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 1'043.– Überschussanteil) und Fr. 940.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'876.–, zuzüglich

- 55 - Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von Dezember 2022 bis und mit Juli 2023;

- Fr. 2'043.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 1'150.– Überschussanteil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'446.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2023 bis und mit März 2028;

- Fr. 2'203.– Barunterhalt (Fr. 1'093.– Barbedarf + Fr. 1'110.– Überschussan- teil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'606.–, zuzüg- lich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von April 2028 bis und mit März 2030;

- Fr. 2'163.– Barunterhalt (Fr. 1'043.– Barbedarf + Fr. 1'120.– Überschussan- teil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'566.–, zuzüg- lich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von April 2030 bis und mit Juli 2030;

- Fr. 2'244.– Barunterhalt (Fr. 1'043.– Barbedarf + Fr. 1'201.– Überschussan- teil), zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2030 bis und mit März 2036;

- Fr. 913.– Barunterhalt (7/8 von Fr. 1'043.–), zuzüglich Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen, ab April 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Klägerin beantragt in Berufungsantrag Ziffer 2 die Änderung der ab 1. No- vember bis zum Erreichen des 18. Altersjahres festgelegten Unterhaltsbeiträge, ohne die von der Vorinstanz vorgesehene Anrechnungs- und Indexklausel (Dis- positiv-Ziffer 4 letzter Absatz und Dispositiv-Ziffer 5) aufzuführen. In der Beru- fungsbegründung äussert sie sich zur Anrechnung und Indexierung mit keinem Wort. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich getroffenen Regelung hinsichtlich An- rechnung und Indexierung, wobei der Indexstand dem aktuellen Stand (105.9 Punkte per Ende Januar 2023) anzupassen ist.

6. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins

- 56 - Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und sich das Vermögen der Klägerin auf Fr. 6'549.– beläuft (Urk. 155/3 S. 4 [Steuererklärung 2021]), jenes des Beklagten auf Fr. 209'958.43 (Urk. 114/16 [Vermögensaufstellung per 23. Oktober 2021]) und C._____ über kein relevantes Vermögen verfügt. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– fest und auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig, ausgenommen jene für den Zwischenentscheid betreffend die Aktivlegitimation vom 29. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 500.–, wel- che dem Beklagten auferlegt wurden. Der klägerische Anteil wurde zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Die Vorinstanz erwog, beiden Parteien könnten gute Gründe für die betreffend die Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses gestellten Anträge nicht abgesprochen werden. Die Voraussetzungen für die hälftige Kostenauflage bezüglich der streitigen Kinderbe- lange seien erfüllt. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge sei ebenfalls von einem rund je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, wobei dies- bezüglich die Eventualanträge des Beklagten für den Fall einer alleinigen Obhuts- zuteilung an die Klägerin massgeblich seien. In Bezug auf den Barunterhalt sei den klägerischen Anträgen überwiegend entsprochen worden und sei der Beklag- te namentlich mit seinem Antrag nicht durchgedrungen, wonach auf eine Über- schussbeteiligung des Kindes zu verzichten sei. Bezüglich des Betreuungsunter- halts unterliege hingegen die Klägerin mehrheitlich, und zwar sowohl bezüglich der Höhe als auch der Dauer (Urk. 107 S. 59, 63, Dispositivziffern 7, 8 und 9). 1.2. Die Klägerin beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien aus-

- 57 - gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und er sei zur Leistung einer ange- messenen Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu verpflichten (Urk. 106 S. 5, Antragziffer 4, 28). Auch der Beklagte fordert eine ausgangsge- mässe Auferlegung der Prozesskosten an die Klägerin unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zu seinen Gunsten. Die Kostenauflage des Zwischenentscheids beanstandet er nicht (Urk. 112 S. 3, 34). 1.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.–. Sie ist zu bestätigen. Die noch unter der kantonalzürcherischen ZPO begründete Praxis der hälftigen Kostenauflage bei strittigen Kinderbelangen im engeren Sinn (ohne Kinderunterhaltsbeiträge; vgl. ZR 84 [1985] Nr. 41) wurde un- ter der eidgenössischen ZPO beibehalten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der umstrittenen Obhut und der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Ver- kehrs bleibt es mithin bei einer hälftigen Kostenauflage an die Parteien, weil diese auch im Berufungsverfahren gute Gründe für ihre Anträge hatten (vgl. auch KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, N 4 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt der Beklagte in Anbetracht des vorlie- genden Berufungsentscheides zu rund 90 %. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten zu 70 % und der Klä- gerin zu 30 % aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten für den Zwischenent- scheid vom 29. Mai 2019, welche unangefochtenermassen dem Beklagten aufzu- erlegen sind. Der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil ist zufolge der ihr von der Vor-instanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 107 S. 59, 63 i.V.m. Urk. 36), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist der Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 40 % re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die einschlägi- gen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1-3 An- wGebV) auf Fr. 4'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 48 S. 4)

- 58 - festzulegen (volle Parteientschädigung = Fr. 10'000.– einschliesslich Mehrwert- steuer). 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 7'500.– festzulegen (vgl. § 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Betreffend die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, persönlicher Verkehr), welche rund einen Drittel des Verfahrensauf- wandes (d.h. Fr. 2'500.–) ausmachen, rechtfertigt es sich auch im Berufungsver- fahren, den Parteien die Kosten je zur Hälfte (und damit zu je Fr. 1'250.–) aufzu- erlegen. Der Anteil der Klägerin ist jedoch zufolge diesbezüglicher Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. nachstehend Erw. H.2.4) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge (zwei Drittel des Verfahrensaufwandes) unterliegt der Beklagte leicht überwiegend und wird im Umfang von Fr. 2'750.– (55 % von Fr. 5'000.–) kostenpflichtig. Die Klägerin trägt die Kosten im Umfang von Fr. 2'250.– (45 % von Fr. 5'000.–); in diesem Umfang hat der Beklagte der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (vgl. nach- stehend Erw. H.2.3). Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge eine auf 10 % reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 106 S. 6) zu bezahlen (diesbezügliche volle Parteientschädigung = Fr. 5'000.–, vgl. § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und Urk. 164 S. 4, wo die Klägerin einen Gesamtaufwand von 29 Stunden und Spesen von Fr. 420.– gel- tend macht und damit einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer eine Gesamtentschä- digung von rund Fr. 7'500.– [29 x Fr. 220.– = Fr. 6'380.– + Fr. 420.– + Fr. 523.60 Mehrwertsteuer], wovon 2/3 auf den Aufwand betreffend die Kinderunterhaltsbei- träge fallen). H. Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin beantragt die Verpflichtung des Beklagten, ihr im Berufungsver- fahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 106 S. 6). Im Rahmen ihrer An- schlussberufungsantwort verlangt sie einen zusätzlichen Prozesskostenvorschuss

- 59 - von einstweilen Fr. 4'000.– (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer; Urk. 116 S. 2; vgl. auch Urk. 164 S. 4). Der Beklagte beantragt die Abweisung dieser Begehren. Nebst Bestreitung der klägerischen Mittellosigkeit hegt er auch in formeller Hinsicht Be- denken, weil C._____ vor dem Hintergrund von Art. 279 ZGB gegen beide Eltern hätte klagen müssen, weshalb er höchstens zur Bezahlung eines hälftigen Pro- zesskostenbeitrages verpflichtet werden könnte. Zudem habe die Klägerin sich auch die seinerseits anerkannten und unpräjudiziell geleisteten Überschussanteile anrechnen zu lassen. Gestützt auf die in der Vergangenheit geleisteten Akontoun- terhaltszahlungen von Fr. 1'400.– pro Monat hätte die Klägerin jedenfalls locker entsprechend genügend hohe Reserven, um den Prozess selbst zu finanzieren (Urk. 120 S. 10 ff.). 2.1. Weil nunmehr der Endentscheid ergeht, ist das klägerische Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses als solches um Bezahlung eines Prozess- kostenbeitrages entgegenzunehmen. Bei der Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden. Es ist damit zu- nächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159 ZGB N 135). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anspre- chende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebens- unterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwalts- kosten innert nützlicher Frist zu bezahlen (ZR 90 [1991] Nr. 57; ZR 98 [1999] Nr. 35). Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht als aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. 2.2. Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grund- sätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familien- rechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unent-

- 60 - geltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 Erw. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend ein Elternteil als Pro- zessstandschafter gegen den anderen Elternteil klagt. Obschon hier das Kind nicht als Prozesspartei beteiligt ist, geht es letztlich doch um die Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes, deren Kosten nach Massgabe des materiellen Rechts von den Eltern zu tragen sind (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra 2019 S. 1, 31). Vorliegend ist mithin zu differenzieren: Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, welche rund zwei Drittel des Verfahrensaufwandes ausmachen, tritt die Klägerin als Prozessstandschafterin für C._____ auf, weshalb diesbezüglich ein Prozess- kostenbeitrag in Betracht fällt. Anders verhält es sich bezüglich der übrigen Kin- derbelange (Obhut und persönlicher Verkehr). Hier klagt die Klägerin aus eige- nem Recht. Weil sie mit dem Beklagten nicht verheiratet ist, besteht diesbezüglich keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages. 2.3. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist offensichtlich gegeben, zumal ihm hohe monatliche Überschussanteile verbleiben und er über Erspartes verfügt (vgl. Urk. 114/16); sie ist denn auch nicht bestritten. Die Klägerin erbringt ihren Unter- halt gegenüber C._____ bereits in natura und ist zudem finanziell weit weniger leistungsstark als der Beklagte. Es ist daher einzig der Beklagte zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages an C._____ zu verpflichten. Bezüglich der Unter- haltsbeiträge unterliegt die Klägerin im Berufungsverfahren, wie gesehen, zu 45 %, weshalb ihr der Beklagte entsprechend einen Beitrag an die diesbezügli- chen Gerichtskosten von Fr. 2'250.– (45 % von Fr. 5'000.–) zu bezahlen hat. Fer- ner hat der Beklagte der Klägerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen einen Prozesskostenbeitrag von, wie dargetan, Fr. 5'000.– zu leisten. Insgesamt beläuft sich der Prozesskos- tenbeitrag für die Gerichts- und Anwaltskosten betreffend die Kinderunterhaltsbei- träge somit auf Fr. 7'250.– (Fr. 2'250.– + Fr. 5'000.–). Daran anzurechnen ist die der Klägerin vom Beklagten im Berufungsverfahren geschuldete, auf 10 % redu-

- 61 - zierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (vgl. ZR 85 [1986] Nr. 32, Erw. e). Somit ist der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Klägerin von insgesamt Fr. 6'750.– zu verpflichten. 2.4. Mit Bezug auf die übrigen Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr) ist die Klägerin selbst aktivlegitimiert. Sie hat im Berufungsverfahren ein Armen- rechtsgesuch gestellt. Zu prüfen ist, ob die Klägerin prozessual als bedürftig gilt, was der Beklagte vehement bestreitet (vgl. Urk. 120 S. 2 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Abklärung der Bedürf- tigkeit eines obhutsberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit der Behand- lung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - ausge- nommen in wenigen Ausnahmefällen - nur sein eigenes Einkommen berücksich- tigt werden (Erwerbseinkommen, Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt). Das hat zur Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem an- gemessenen Beitrag an die Familienunterhaltskosten, ausser Acht zu bleiben ha- ben, in der Notbedarfsrechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind. Dies gilt auch dort, wo infolge der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen höhere als die üblichen Kinderalimente geleistet werden, welche über die erweiterten Bedürfnisse hinausgehen, da die Überschüsse grundsätzlich für den allfälligen Eintritt ausserordentlicher Umstände zugunsten der Kinder zurückgelegt werden müssen. Ausnahmen hierzu sind allenfalls denk- bar, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge das übliche Mass bei weitem übersteigen (BGE 115 Ia 325 Erw. 3b und c, S. 328 f.; vgl. auch BGE 142 III 36 Erw. 2.3, S. 39 m.H.; BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, Erw. 4.4.2). Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist vorliegend auf den Zeit- punkt des Entscheides abzustellen, weil erst in diesem Zusammenhang über ihr Armenrechtsgesuch entschieden wird (vgl. LGVE 1995 I Nr. 34; auch BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015, Erw. 2.2). Wie viel die Klägerin im Rah- men ihres 15 %-igen Pensums bei der Volksschule G._____ seit Januar 2023 tat- sächlich verdient, ist nicht klar. Selbst wenn aber auch in diesem Zusammenhang von dem ihr anzurechnenden (höheren) hypothetischen Einkommen von Fr. 2'148.– auszugehen wäre, vermöchte sie damit, zusammen mit dem Betreu-

- 62 - ungsunterhalt von gegenwärtig Fr. 940.–, der wirtschaftlich ihr zugutekommt, nur in etwa ihren Bedarf zu decken, selbst wenn sie gelegentlich noch als Clownin ar- beiten sollte (vgl. Urk. 107 S. 44 f.), wie der Beklagte behauptet (Urk. 143 S. 8; Urk. 160 S. 2). Einkommensmässig ist die klägerische Bedürftigkeit daher zu be- jahen, weil sie nicht in der Lage ist, die sie hinsichtlich der Kinderbelange im en- geren Sinn treffenden Verfahrenskosten (vgl. Fr. 1'250.– Gerichtskosten + Fr. 2'500.– Anwaltskosten) innert Jahresfrist zu tilgen. Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihre Mittellosigkeit bloss lückenhaft und damit nicht rechtsgenüglich dargetan. Ihre Steuererklärung 2020 habe sie nicht eingereicht. Zudem verfüge sie über ein verschwiegenes Postkonto, was aus einem von ihr selbst verfassten Notizzettel (Urk. 10/2) sowie den Ende Jahr 2018 nach der Trennung getätigten Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'000.– (Urk. 77/6, 7) klar erhelle. Es sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz dem nicht nachgegangen sei. Auch bestünden Ungereimtheiten betreffend K._____ angeblich gewährte Darlehen (Urk. 83/12; Urk. 120 S. 2, 4 ff.). Des Wei- tern vermutet er, dass die (erst auf gerichtliche Aufforderung) von der Klägerin nachgereichte Steuererklärung 2021 tatsächlich beim Steueramt überhaupt nicht eingereicht worden sei und zudem nicht sämtliche Beiblätter beigebracht worden seien. Der Klägerin könne nicht geglaubt werden (Urk. 143 S. 7 f.; Urk. 160 S. 2 ff.). Laut den Steuererklärungen 2019 und 2020 verfügte die Klägerin über bewegli- ches Vermögen bei der Hypothekarbank Lenzburg in der Höhe von Fr. 5'200.– bzw. von Fr. 4'800.– (Urk. 77/10 S. 4 und Urk. 123). Gemäss der nunmehr eben- falls aktenkundigen Steuererklärung 2021 beläuft sich ihr Vermögen auf Fr. 6'549.– (Urk. 155/3 S. 4), welche ihr als alleinerziehende Mutter ohne weiteres als Notgroschen zu belassen ist. Es handelt sich dabei um Fr. 6'111.– auf ihrem Privatkonto bei der Hypothekarbank Lenzburg und Fr. 438.– auf dem Postfinance Sparkonto von C._____ (Urk. 155/3 [Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2021]; vgl. auch Prot. I S. 32). Gemäss einer vom Beklagten vor Vorinstanz einge- reichten handschriftlichen Notiz der Klägerin vermerkte sie, dass sich Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– auf dem Konto befänden und der Rest auf die Post und zu ihren

- 63 - Eltern gehe (Urk. 10/2). Am 3. Dezember 2018 und damit nach der Trennung vom Beklagten Ende Oktober 2018 und entgegen ihren Angaben (vgl. Prot. I S. 33, wonach diese Notiz [Urk. 10/2] vermutlich aus der Zeit vor der Trennung stamme) zahlte die Klägerin ihrem Vater (L._____) ein Studiumsdarlehen in der Höhe von Fr. 10'000.– zurück (Urk. 77/6; Prot. I S. 33). Es befremdet, dass sie diesen Geld- betrag innerhalb der Familie gerade in einer Zeit zurückzahlte, als die finanziellen Schwierigkeiten absehbar waren und sie ab Februar 2019 dann auch von der Fürsorge unterstützt werden musste (Prot. I S. 32; Urk. 122 S. 1). Am

7. Dezember 2018 gewährte die Klägerin sodann offenbar K._____ (Patin von C._____) für deren Studium ein Darlehen über Fr. 12'000.–. Dieses Geld liess sie zunächst durch die Hypothekarbank Lenzburg an sich selbst auf ein Konto bei der Post überweisen, um es der Darlehensnehmerin sodann bar auszuhändigen. Im beidseits unterschriebenen Darlehensvertrag hat die Klägerin zugestandener- massen später ihre Adresse (in D._____) "aktualisiert" (Urk. 83/12; Urk. 77/7; Prot. I S. 32, 34). Den Darlehensbetrag sollte sie im Jahr 2022 bis Dezember 2022 zurückbekommen (Urk. 83/12; Prot. I S. 32). Wie der Beklagte zu Recht bemerkt (Urk. 120 S. 8; Urk. 160 S. 2), erscheint dieses Darlehen jedoch nicht als Aktivum in den klägerischen Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021. Zur fälligen Rückzahlung äusserte sich die Klägerin nicht mehr weiter. Ebenso wenig zum er- wähnten Postkonto (vgl. Urk. 106 S. 29 ff.; Urk. 116 S. 24; Urk. 122; Urk. 148; Urk. 164). Selbst wenn jedoch die Fr. 12'000.– zu ihrem aktuellen Guthaben über Fr. 6'549.– hinzugezählt werden, ist ihr ein Notgroschen von rund Fr. 20'000.– zu belassen, zumal sie aktuell mit C._____ mit wenig Geld über die Runden kommen muss, weil der Beklagte lediglich Akontounterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat bezahlt und die Klägerin nur zu 15 % arbeitstätig ist. Nach dem Gesagten ist somit gleichwohl hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Klä- gerin auch vermögensmässig als mittellos gilt. 2.5. Zusammengefasst ist die Bedürftigkeit der Klägerin trotz gewisser Unge- reimtheiten in der Vergangenheit aktuell somit zu bejahen. Entsprechend ist ihr die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der strittigen Kinderbelange im en- geren Sinn (Obhut, persönlicher Verkehr) und damit betreffend ihren Gerichtskos- tenanteil von Fr. 1'250.– zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsan-

- 64 - wältin lic. iur. X._____ im Berufungsverfahren diesbezüglich eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese ist für ihre betreffenden Bemühungen mit Fr. 2'500.– (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Es wird beschlossen:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2018. Einige Monate nach der Geburt trennten sie sich (Urk. 107 S. 7).

E. 1.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– fest und auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig, ausgenommen jene für den Zwischenentscheid betreffend die Aktivlegitimation vom 29. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 500.–, wel- che dem Beklagten auferlegt wurden. Der klägerische Anteil wurde zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Die Vorinstanz erwog, beiden Parteien könnten gute Gründe für die betreffend die Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses gestellten Anträge nicht abgesprochen werden. Die Voraussetzungen für die hälftige Kostenauflage bezüglich der streitigen Kinderbe- lange seien erfüllt. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge sei ebenfalls von einem rund je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, wobei dies- bezüglich die Eventualanträge des Beklagten für den Fall einer alleinigen Obhuts- zuteilung an die Klägerin massgeblich seien. In Bezug auf den Barunterhalt sei den klägerischen Anträgen überwiegend entsprochen worden und sei der Beklag- te namentlich mit seinem Antrag nicht durchgedrungen, wonach auf eine Über- schussbeteiligung des Kindes zu verzichten sei. Bezüglich des Betreuungsunter- halts unterliege hingegen die Klägerin mehrheitlich, und zwar sowohl bezüglich der Höhe als auch der Dauer (Urk. 107 S. 59, 63, Dispositivziffern 7, 8 und 9).

E. 1.2 Die Klägerin beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien aus-

- 57 - gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und er sei zur Leistung einer ange- messenen Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu verpflichten (Urk. 106 S. 5, Antragziffer 4, 28). Auch der Beklagte fordert eine ausgangsge- mässe Auferlegung der Prozesskosten an die Klägerin unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zu seinen Gunsten. Die Kostenauflage des Zwischenentscheids beanstandet er nicht (Urk. 112 S. 3, 34).

E. 1.3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.–. Sie ist zu bestätigen. Die noch unter der kantonalzürcherischen ZPO begründete Praxis der hälftigen Kostenauflage bei strittigen Kinderbelangen im engeren Sinn (ohne Kinderunterhaltsbeiträge; vgl. ZR 84 [1985] Nr. 41) wurde un- ter der eidgenössischen ZPO beibehalten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der umstrittenen Obhut und der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Ver- kehrs bleibt es mithin bei einer hälftigen Kostenauflage an die Parteien, weil diese auch im Berufungsverfahren gute Gründe für ihre Anträge hatten (vgl. auch KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, N 4 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt der Beklagte in Anbetracht des vorlie- genden Berufungsentscheides zu rund 90 %. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten zu 70 % und der Klä- gerin zu 30 % aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten für den Zwischenent- scheid vom 29. Mai 2019, welche unangefochtenermassen dem Beklagten aufzu- erlegen sind. Der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil ist zufolge der ihr von der Vor-instanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 107 S. 59, 63 i.V.m. Urk. 36), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist der Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 40 % re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die einschlägi- gen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1-3 An- wGebV) auf Fr. 4'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 48 S. 4)

- 58 - festzulegen (volle Parteientschädigung = Fr. 10'000.– einschliesslich Mehrwert- steuer).

E. 2 Mit Eingabe vom 23. August 2019 klagte die Klägerin bei der Vorinstanz auf Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 2). Der umfangreiche vorinstanzli- che Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 107 S. 7 f.). Am 29. Juni 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 107 S. 60 ff.).

E. 2.1 Weil nunmehr der Endentscheid ergeht, ist das klägerische Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses als solches um Bezahlung eines Prozess- kostenbeitrages entgegenzunehmen. Bei der Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden. Es ist damit zu- nächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159 ZGB N 135). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anspre- chende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebens- unterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwalts- kosten innert nützlicher Frist zu bezahlen (ZR 90 [1991] Nr. 57; ZR 98 [1999] Nr. 35). Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht als aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

E. 2.2 Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grund- sätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familien- rechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unent-

- 60 - geltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 Erw. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend ein Elternteil als Pro- zessstandschafter gegen den anderen Elternteil klagt. Obschon hier das Kind nicht als Prozesspartei beteiligt ist, geht es letztlich doch um die Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes, deren Kosten nach Massgabe des materiellen Rechts von den Eltern zu tragen sind (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra 2019 S. 1, 31). Vorliegend ist mithin zu differenzieren: Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, welche rund zwei Drittel des Verfahrensaufwandes ausmachen, tritt die Klägerin als Prozessstandschafterin für C._____ auf, weshalb diesbezüglich ein Prozess- kostenbeitrag in Betracht fällt. Anders verhält es sich bezüglich der übrigen Kin- derbelange (Obhut und persönlicher Verkehr). Hier klagt die Klägerin aus eige- nem Recht. Weil sie mit dem Beklagten nicht verheiratet ist, besteht diesbezüglich keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages.

E. 2.3 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist offensichtlich gegeben, zumal ihm hohe monatliche Überschussanteile verbleiben und er über Erspartes verfügt (vgl. Urk. 114/16); sie ist denn auch nicht bestritten. Die Klägerin erbringt ihren Unter- halt gegenüber C._____ bereits in natura und ist zudem finanziell weit weniger leistungsstark als der Beklagte. Es ist daher einzig der Beklagte zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages an C._____ zu verpflichten. Bezüglich der Unter- haltsbeiträge unterliegt die Klägerin im Berufungsverfahren, wie gesehen, zu 45 %, weshalb ihr der Beklagte entsprechend einen Beitrag an die diesbezügli- chen Gerichtskosten von Fr. 2'250.– (45 % von Fr. 5'000.–) zu bezahlen hat. Fer- ner hat der Beklagte der Klägerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen einen Prozesskostenbeitrag von, wie dargetan, Fr. 5'000.– zu leisten. Insgesamt beläuft sich der Prozesskos- tenbeitrag für die Gerichts- und Anwaltskosten betreffend die Kinderunterhaltsbei- träge somit auf Fr. 7'250.– (Fr. 2'250.– + Fr. 5'000.–). Daran anzurechnen ist die der Klägerin vom Beklagten im Berufungsverfahren geschuldete, auf 10 % redu-

- 61 - zierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (vgl. ZR 85 [1986] Nr. 32, Erw. e). Somit ist der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Klägerin von insgesamt Fr. 6'750.– zu verpflichten.

E. 2.4 Mit Bezug auf die übrigen Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr) ist die Klägerin selbst aktivlegitimiert. Sie hat im Berufungsverfahren ein Armen- rechtsgesuch gestellt. Zu prüfen ist, ob die Klägerin prozessual als bedürftig gilt, was der Beklagte vehement bestreitet (vgl. Urk. 120 S. 2 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Abklärung der Bedürf- tigkeit eines obhutsberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit der Behand- lung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - ausge- nommen in wenigen Ausnahmefällen - nur sein eigenes Einkommen berücksich- tigt werden (Erwerbseinkommen, Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt). Das hat zur Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem an- gemessenen Beitrag an die Familienunterhaltskosten, ausser Acht zu bleiben ha- ben, in der Notbedarfsrechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind. Dies gilt auch dort, wo infolge der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen höhere als die üblichen Kinderalimente geleistet werden, welche über die erweiterten Bedürfnisse hinausgehen, da die Überschüsse grundsätzlich für den allfälligen Eintritt ausserordentlicher Umstände zugunsten der Kinder zurückgelegt werden müssen. Ausnahmen hierzu sind allenfalls denk- bar, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge das übliche Mass bei weitem übersteigen (BGE 115 Ia 325 Erw. 3b und c, S. 328 f.; vgl. auch BGE 142 III 36 Erw. 2.3, S. 39 m.H.; BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, Erw. 4.4.2). Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist vorliegend auf den Zeit- punkt des Entscheides abzustellen, weil erst in diesem Zusammenhang über ihr Armenrechtsgesuch entschieden wird (vgl. LGVE 1995 I Nr. 34; auch BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015, Erw. 2.2). Wie viel die Klägerin im Rah- men ihres 15 %-igen Pensums bei der Volksschule G._____ seit Januar 2023 tat- sächlich verdient, ist nicht klar. Selbst wenn aber auch in diesem Zusammenhang von dem ihr anzurechnenden (höheren) hypothetischen Einkommen von Fr. 2'148.– auszugehen wäre, vermöchte sie damit, zusammen mit dem Betreu-

- 62 - ungsunterhalt von gegenwärtig Fr. 940.–, der wirtschaftlich ihr zugutekommt, nur in etwa ihren Bedarf zu decken, selbst wenn sie gelegentlich noch als Clownin ar- beiten sollte (vgl. Urk. 107 S. 44 f.), wie der Beklagte behauptet (Urk. 143 S. 8; Urk. 160 S. 2). Einkommensmässig ist die klägerische Bedürftigkeit daher zu be- jahen, weil sie nicht in der Lage ist, die sie hinsichtlich der Kinderbelange im en- geren Sinn treffenden Verfahrenskosten (vgl. Fr. 1'250.– Gerichtskosten + Fr. 2'500.– Anwaltskosten) innert Jahresfrist zu tilgen. Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihre Mittellosigkeit bloss lückenhaft und damit nicht rechtsgenüglich dargetan. Ihre Steuererklärung 2020 habe sie nicht eingereicht. Zudem verfüge sie über ein verschwiegenes Postkonto, was aus einem von ihr selbst verfassten Notizzettel (Urk. 10/2) sowie den Ende Jahr 2018 nach der Trennung getätigten Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'000.– (Urk. 77/6, 7) klar erhelle. Es sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz dem nicht nachgegangen sei. Auch bestünden Ungereimtheiten betreffend K._____ angeblich gewährte Darlehen (Urk. 83/12; Urk. 120 S. 2, 4 ff.). Des Wei- tern vermutet er, dass die (erst auf gerichtliche Aufforderung) von der Klägerin nachgereichte Steuererklärung 2021 tatsächlich beim Steueramt überhaupt nicht eingereicht worden sei und zudem nicht sämtliche Beiblätter beigebracht worden seien. Der Klägerin könne nicht geglaubt werden (Urk. 143 S. 7 f.; Urk. 160 S. 2 ff.). Laut den Steuererklärungen 2019 und 2020 verfügte die Klägerin über bewegli- ches Vermögen bei der Hypothekarbank Lenzburg in der Höhe von Fr. 5'200.– bzw. von Fr. 4'800.– (Urk. 77/10 S. 4 und Urk. 123). Gemäss der nunmehr eben- falls aktenkundigen Steuererklärung 2021 beläuft sich ihr Vermögen auf Fr. 6'549.– (Urk. 155/3 S. 4), welche ihr als alleinerziehende Mutter ohne weiteres als Notgroschen zu belassen ist. Es handelt sich dabei um Fr. 6'111.– auf ihrem Privatkonto bei der Hypothekarbank Lenzburg und Fr. 438.– auf dem Postfinance Sparkonto von C._____ (Urk. 155/3 [Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2021]; vgl. auch Prot. I S. 32). Gemäss einer vom Beklagten vor Vorinstanz einge- reichten handschriftlichen Notiz der Klägerin vermerkte sie, dass sich Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– auf dem Konto befänden und der Rest auf die Post und zu ihren

- 63 - Eltern gehe (Urk. 10/2). Am 3. Dezember 2018 und damit nach der Trennung vom Beklagten Ende Oktober 2018 und entgegen ihren Angaben (vgl. Prot. I S. 33, wonach diese Notiz [Urk. 10/2] vermutlich aus der Zeit vor der Trennung stamme) zahlte die Klägerin ihrem Vater (L._____) ein Studiumsdarlehen in der Höhe von Fr. 10'000.– zurück (Urk. 77/6; Prot. I S. 33). Es befremdet, dass sie diesen Geld- betrag innerhalb der Familie gerade in einer Zeit zurückzahlte, als die finanziellen Schwierigkeiten absehbar waren und sie ab Februar 2019 dann auch von der Fürsorge unterstützt werden musste (Prot. I S. 32; Urk. 122 S. 1). Am

7. Dezember 2018 gewährte die Klägerin sodann offenbar K._____ (Patin von C._____) für deren Studium ein Darlehen über Fr. 12'000.–. Dieses Geld liess sie zunächst durch die Hypothekarbank Lenzburg an sich selbst auf ein Konto bei der Post überweisen, um es der Darlehensnehmerin sodann bar auszuhändigen. Im beidseits unterschriebenen Darlehensvertrag hat die Klägerin zugestandener- massen später ihre Adresse (in D._____) "aktualisiert" (Urk. 83/12; Urk. 77/7; Prot. I S. 32, 34). Den Darlehensbetrag sollte sie im Jahr 2022 bis Dezember 2022 zurückbekommen (Urk. 83/12; Prot. I S. 32). Wie der Beklagte zu Recht bemerkt (Urk. 120 S. 8; Urk. 160 S. 2), erscheint dieses Darlehen jedoch nicht als Aktivum in den klägerischen Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021. Zur fälligen Rückzahlung äusserte sich die Klägerin nicht mehr weiter. Ebenso wenig zum er- wähnten Postkonto (vgl. Urk. 106 S. 29 ff.; Urk. 116 S. 24; Urk. 122; Urk. 148; Urk. 164). Selbst wenn jedoch die Fr. 12'000.– zu ihrem aktuellen Guthaben über Fr. 6'549.– hinzugezählt werden, ist ihr ein Notgroschen von rund Fr. 20'000.– zu belassen, zumal sie aktuell mit C._____ mit wenig Geld über die Runden kommen muss, weil der Beklagte lediglich Akontounterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat bezahlt und die Klägerin nur zu 15 % arbeitstätig ist. Nach dem Gesagten ist somit gleichwohl hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Klä- gerin auch vermögensmässig als mittellos gilt.

E. 2.5 Zusammengefasst ist die Bedürftigkeit der Klägerin trotz gewisser Unge- reimtheiten in der Vergangenheit aktuell somit zu bejahen. Entsprechend ist ihr die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der strittigen Kinderbelange im en- geren Sinn (Obhut, persönlicher Verkehr) und damit betreffend ihren Gerichtskos- tenanteil von Fr. 1'250.– zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsan-

- 64 - wältin lic. iur. X._____ im Berufungsverfahren diesbezüglich eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese ist für ihre betreffenden Bemühungen mit Fr. 2'500.– (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Es wird beschlossen:

E. 3 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 104 und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 106). Dabei ersuchte sie um Verpflichtung des Beklag- ten, ihr im Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 106 S. 6). Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2021 erstattete der Beklagte fristwahrend (vgl. Urk. 111) seine Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 112). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess die Kläge- rin rechtzeitig (vgl. Urk. 115) Abweisung der Anschlussberufung beantragen. Fer- ner ersuchte sie um Leistung eines zusätzlichen Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 4'000.– für die Anschlussberufung, eventualiter sei ihr die unent-

- 11 - geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 116 S. 2). Weitere Eingaben erfolgten unterm 30. Dezember 2021 (Urk. 120), 14. Januar 2022 (Urk. 122), 16. Februar 2022 (Urk. 125), 24. Februar 2022 (Urk. 128), 15. Juli 2022 (Urk. 133), 10. August 2022 (Urk. 136), 24. August 2022 (Urk. 140), 12. September 2022 (Urk. 143) und

10. Oktober 2022 (Urk. 148). Die Stellungnahme der Klägerin vom 10. Oktober 2022 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 149 und Urk. 150/1-9) wurde dem Beklagten am 24. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 151; Prot. II S. 12), welcher sich dazu nicht unverzüglich äusserte. Mit Beschluss der Kammer vom 22. November 2022 wurden beide Parteien zur Edition diverser Dokumente angehalten (Urk. 152). Mit Kurzbrief vom 1. Dezember 2022 reichte die Klägerin die einverlangten Unterlagen ein (Urk. 153, Urk. 154 und Urk. 155/1-3). Mit Ein- gabe vom 2. Dezember 2022 brachte der Beklagte seinerseits die geforderten Un- terlagen bei (Urk. 156, Urk. 157 und Urk. 158/24-27). Mit Präsidialverfügung vom

E. 3.1 Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in den monatlichen Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen von derzeit Fr. 200.–, ab Erreichen des 12. Altersjahres, d.h. per April 2030 von Fr. 250.– (vgl. Urk. 107 S. 43).

- 36 -

E. 3.2 Einkommen der Klägerin

a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin von November 2018 bis und mit Janu- ar 2021 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 1'500.– an. Dieses stammt aus ihrer am 1. September 2019 angetretenen 40 %-igen Er- werbstätigten bei der Stiftung F._____ als Fachperson Nachtpikett sowie aus ih- ren Nebenerwerbstätigkeiten als Fitnessinstruktorin und Clownin. Ab Februar 2021 bis und mit Juli 2022 brachte die Vorinstanz der Klägerin zunächst das Ein- kommen aus ihrer Hauptbeschäftigung von Fr. 2'148.35 pro Monat (einschliess- lich 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) in Anrechnung. Ferner wurden ihr durchschnittlich rund Fr. 295.– (und nicht Fr. 330.– wegen temporärer Schlies- sung der Fitnesszentren im Zuge der Pandemie) Einkommen als Fitnessinstrukto- rin angerechnet und damit gesamthaft rund Fr. 2'445.–. Ab August 2022 (obligato- rische Einschulung von C._____ mit vier Jahren im Kanton Zürich) wurde der Klä- gerin gemäss der Schulstufenregel ein Erwerbseinkommen von 50 % bzw. basie- rend auf ihrem Lohn bei der Stiftung F._____ (Fr. 2'148.35 im 40 %-Pensum) rund Fr. 2'685.– angerechnet (zuzüglich Fr. 330.– Nebenerwerb, vgl. unten S. 36), ab August 2030 (12. Altersjahr C._____, Eintritt Oberstufe) ein solches von 80 % bzw. rund Fr. 4'295.– und ab April 2034 (Vollendung des 16. Altersjahres der Tochter) ein solches von 100 % bzw. rund Fr. 5'370.– (Urk. 107 S. 43 ff. m.H.). Obschon die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 ihr Arbeitsverhältnis bei der Stiftung F._____ auf Ende März 2021 gekündigt und per 1. Januar 2021 einen Betreuungsvertrag für ein Tageskind abgeschlossen hatte, womit sie Fr. 1'280.– brutto verdiente (Urk. 95 Urk. 96/1, /2), rechnete die Vorinstanz ihr rückwirkend das monatliche Einkommen bei der Stiftung F._____ (Fr. 2'148.35) weiterhin an, weil sie vorgetragen habe, dass sich ihr Einkommen (dadurch) nicht wesentlich verschlechtern werde, und es schlechterdings nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin ihre Anstellung bei der Stiftung F._____ aufgegeben habe, zumal entgegen ihrer Darstellung die Betreuungszeiten des Pflegekindes (Dienstag/Mittwoch/Donnerstag gemäss Betreuungsvertrag [Urk. 96/2]) offenkun- dig nicht in zeitlichen Konflikt mit den dortigen Arbeitszeiten gerieten. Auch sei die Betreuung der Tochter jederzeit sichergestellt gewesen. Weil die Klägerin es in diesem Sinn aus freien Stücken unterlassen habe, eine mögliche und zumutbare

- 37 - Erwerbsarbeit weiterzuführen, müsse ihr das zuvor erzielte Einkommen hypothe- tisch weiterhin angerechnet werden (Urk. 107 S. 47 f.).

b) Von beiden Parteien akzeptiert wird das der Klägerin vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachte durch- schnittliche Einkommen von Fr. 1'500.– monatlich aus ihrer per September 2019 angetretenen Anstellung im 40 %-Pensum als Fachperson Nachtpikett bei der Stiftung F._____ in D._____/ZH sowie den Nebenerwerbstätigkeiten als selbstän- dige Clownin und angestellte Fitnessinstruktorin/Yogalehrerin (Urk. 107 S. 43-46; Urk. 106 S. 21 f.; Urk. 112 S. 21; Urk. 116 S. 17). Wenngleich die Klägerin ihre Anstellung bei der Stiftung F._____, wo sie ab Ja- nuar 2020 durchschnittlich Fr. 2'148.35 netto pro Monat (einschliesslich Anteil

13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) generierte (Urk. 107 S. 44), per 31. März 2021 gekündigt und einen Betreuungsvertrag für ein Tageskind abgeschlos- sen hatte, womit sie noch Fr. 1'280.– pro Monat verdiente (Urk. 95; Urk. 96/1-2), anerkennt sie nunmehr im Berufungsverfahren selbst das ihr von der Vorinstanz (rückwirkend) ab 1. Februar 2021 bis und mit Juli 2022 angerechnete hypotheti- sche bisherige Einkommen von Fr. 2'148.35 netto pro Monat, obschon sie tat- sächlich über ein weit tieferes Einkommen verfügt (Urk. 106 S. 21; Urk. 116 S. 17). Darüber hinaus wird auch die vorinstanzliche Einrechnung des durchschnittli- chen Nebenverdienstes der Klägerin als Yogalehrerin in der (zufolge der Covid- bedingten Schliessungsmassnahmen vorübergehend reduzierten) Höhe von Fr. 295.– pro Monat und damit ein massgebliches Gesamteinkommen von Fr. 2'445.– in dieser Zeitphase (vgl. Urk. 107 S. 47) von den Parteien abgesegnet, wobei die Klägerin wohl fälschlicherweise von den vorinstanzlichen Einkommens- zahlen ohne den Nebenverdienst ausgeht (vgl. Urk. 106 S. 21, 23 Rzn. 67, 69 i.V.m. Urk. 116 S. 17 Rz. 78 f.; Urk. 112 S. 22 Rz. 51 f.; Urk. 148 S. 1, wo die Klä- gerin auf eine detaillierte Stellungnahme verzichtet). Aufgrund der, wie der Be- klagte richtig einwendet (Urk. 160 S. 3 f.), tatsächlich wohl (noch) nicht einge- reichten Steuererklärung 2021 (vgl. Urk. 155/3 "unverbindlicher Einzelblattaus- druck" gemäss jeder Seite) deklarierte die Klägerin im Übrigen aus ihren drei Ar- beitstätigkeiten ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in der Hö-

- 38 - he von lediglich rund Fr. 1'300.– pro Monat (Fr. 8'548.– [Anstellung Stiftung F._____] + Fr. 3'392.– [Anstellung als Fitnessinstruktorin] + Fr. 3'784.– [selbst- ständige Tätigkeit als Tagesmutter] = Fr. 15'724.–: 12). Dieses tatsächliche Ein- kommen liegt weit unter den ihr anzurechnenden Fr. 2'445.– pro Monat. Es be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin im Jahr 2021 nebst der Betreu- ung der damals 3-jährigen C._____ dieses Einkommen übersteigende Mehrein- künfte erzielt haben soll. Weiterungen im Sinne des beklagtischen Beweisantra- ges (vgl. Urk. 160 S. 2, 4: Edition der tatsächlich eingereichten Steuererklärung 2021 und der Steuerrechnung 2021 durch das Steueramt, samt sämtlichen Bei- blättern [weil der Klägerin nicht mehr geglaubt werden kann], eventualiter durch die Klägerin) erübrigen sich damit. Überdies beanstandete keine Partei das der Klägerin in Anwendung der Schulstu- fenregel angerechnete Einkommen von Fr. 2'685.– (50 %-Pensum) ab August 2022 (Einschulung bzw. Kindergarteneintritt C._____s) bis und mit Juli 2030, von Fr. 4'295.– (80 %-Pensum) ab August 2030 (Oberstufenübertritt C._____) bis März 2034 und Fr. 5'370.– (100 %-Pensum) ab April 2034 (Vollendung 16. Alters- jahr C._____; vgl. Urk. 106 S. 21 Rz. 67; Urk. 112 S. 22 Rz. 52; Urk. 116 S. 17 Rz. 79). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin zudem, solange sie in einem Pen- sum von 40 bis 50 % arbeitstätig ist, also bis und mit Juli 2030, die ausgewiese- nen Nebeneinkünfte als Fitnessinstruktorin/Yogalehrerin im Stundenlohn von durchschnittlich Fr. 330.– pro Monat an (vgl. auch Urk. 106 S. 30 Rz. 103; Urk. 109/13-18 [Lohnabrechnungen H._____ von Januar 2021 bis Juli 2021]), womit sich das massgebliche Gesamteinkommen auf Fr. 3'015.– belief (Urk. 107 S. 46 f.). Neu hat sich im Berufungsverfahren, wie vorstehend beim familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin und C._____ bereits erwähnt, allerdings ergeben, dass die Klägerin mit C._____ per Ende Juli 2022 nach E._____ umgezogen ist und C._____ dort erst per August 2023 (obligatorisch) eingeschult werden wird (vgl. Urk. 125 S. 1; Urk. 136, Urk. 140 und Urk. 141; § 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 1 SRL Nr. 400a Gesetz über die Volksschulbildung [VBG] Kanton Luzern). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 143 S. 4) ist der Klägerin, wie sie

- 39 - dies auch geltend macht (Urk. 125 S. 1), mit Blick auf die massgebliche Schulstu- fenregel daher erst per August 2023 ein 50 %-Pensum und damit ein Einkommen von Fr. 2'685.– zuzumuten. Von August 2022 bis und mit November 2022 arbeite- te die Klägerin bei der Stadt E._____ in einem 42.40 % Pensum, womit sie Fr. 2'523.95 netto pro Monat verdiente (Urk. 148; Urk. 150/9). Dieses effektiv er- zielte Einkommen ist ihr entsprechend anzurechnen. Ab 1. Dezember 2022 ist sie im 15 %-Pensum bei der Volksschule G._____ in der Betreuung Tagesstrukturen angestellt (Urk. 155/1, 2). Welchen Lohn sie dort in ihrer Funktion als Betreuerin Tagesstrukturen (und nicht Fachlehrperson, vgl. demgegenüber: Urk. 160 S. 5) erzielt, wurde, wie der Beklagte richtig bemerkt (Urk. 160 S. 5), zwar nicht darge- tan, zumal gemäss der eingereichten Wahlurkunde Lohnstufe und Lohnklasse nicht ersichtlich sind. Die genaue Höhe des Einkommens aufgrund dieses (befris- teten) Kleinpensums ist allerdings nicht weiter relevant, weil die Klägerin so oder anders nach wie vor auf ihrem bisherigen, von ihr anerkannten Einkommen in der Höhe von Fr. 2'148.35 (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) netto pro Monat, welches sie im zumutbaren 40 %-Pensum bei der Stiftung F._____ verdiente, zu behaften ist. Auch diesbezüglich erübrigen sich daher Weiterungen im Sinne der beklagtischen Beweisofferte (vgl. Urk. 160 S. 5: Amtliche Erkundigung bei der Volksschule G._____ / Ed E._____). Bei der H._____ AG arbeitet die Klägerin seit ihrem Umzug nach E._____ nicht mehr (Urk. 148 S. 1; Urk. 150/2-8), weshalb das entsprechende Nebenerwerbseinkommen entfällt. Ab August 2030 (Eintritt C._____s in die Oberstufe, vgl. § 10 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 VBG/LU a.a.O.) ist ihr sodann ein Einkommen von Fr. 4'295.– anzurechnen und ab April 2034 (Vollendung des 16. Altersjahres von C._____) nach wie vor ein solches von Fr. 5'370.–. Wie bereits die Vorinstanz erwog, arbeitete die Klägerin vereinzelt als "Clownin", womit sie gemäss einer kopierten Übersicht (Urk. 23/6) im November 2018 und April 2019 je zweimal Fr. 200.– bzw. Fr. 450.– einnahm. Weitere Belege waren und sind nicht aktenkundig (Urk. 107 S. 44 f.). Der Beklagte behauptet in seiner Stellungnahme vom 12. September 2022, dass die Klägerin auch wieder als Clownin arbeite, wie C._____ wiederholt erklärt habe. Damit vermöge sie innert wenigen Stunden bar auf die Hand Fr. 300.– bis Fr. 400.– zu generieren (Urk. 143

- 40 - S. 8). Die Klägerin liess lediglich bestreiten, über mehr oder andere Einkommen zu verfügen (Urk. 148 S. 1). In der Steuererklärung 2021 sind, soweit ersichtlich, keine allfällige Einkünfte der Klägerin, welche sie als Clownin erzielt, ersichtlich (Urk. 155/3). Ob sie auch im Jahr 2022 und weiterhin als Clownin arbeitet und entsprechende Einkünfte generiert, kann dahingestellt bleiben, weil sie sich, wie gesehen, auf den Einkünften von Fr. 2'148.– behaften lässt, obschon sie seit April 2021 tatsächlich weniger verdiente und auch nach dem Wegzug nach E._____ jedenfalls ab Dezember 2022 weniger verdient. Weiterungen erübrigen sich somit.

c) Zusammengefasst beträgt das massgebliche monatliche Einkommen der Klägerin somit Fr. 1'500.– von November 2018 bis Januar 2021, Fr. 2'460.– von Februar 2021 bis November 2022 (durchschnittliches Einkommen: 18 Monate x Fr. 2'445.– + 4 Monate x Fr. 2'524.– = Fr. 54'106.– : 22 Monate), Fr. 2'148.– von Dezember 2022 bis 31. Juli 2023, Fr. 2'685.– von August 2023 bis Juli 2030, Fr. 4'295.– von August 2030 bis März 2034 und Fr. 5'370.– ab April 2034.

E. 3.3 Einkommen des Beklagten

a) Die Vorinstanz ging von durchschnittlichen monatlichen Einkünften des Be- klagten in der Höhe von Fr. 10'250.– im Jahr 2018 (Fr. 10'450.– abzüglich Fr. 200.– Kinderzulagen, vgl. Urk. 20/21; Urk. 20/25), Fr. 11'235.– im Jahr 2019, Fr. 11'595.– im Jahr 2020 und Fr. 11'270.– ab dem Jahr 2021 aus (ohne Kinder- zulagen, einschliesslich Bonusanteil; Urk. 107 S. 48 f.). Die Zahlen sind belegt, werden von den Parteien akzeptiert bzw. nicht substantiiert kritisiert (vgl. Urk. 106 S. 22; Urk. 116 S. 19 Rz. 87; Urk. 112 S. 25 Rz. 63, wo der Beklagte kommentar- los von einem massgeblichen monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 11'150.– ausgeht) und sind dementsprechend zu übernehmen. Das von der Vorinstanz ab dem Jahr 2021 für die Zukunft angenommene Ein- kommen in der Höhe von Fr. 11'270.– setzt sich zusammen aus Fr. 9'270.– Netto- lohn 2020 zuzüglich durchschnittlichem monatlichen Bonusanteil von Fr. 2'000.– (Urk. 107 S. 48 f.). Neu hat sich, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Urk. 116 S. 19 Rz. 86), ergeben, dass der Beklagte am 25. Februar 2021 eine Gratifikation von Fr. 34'650.– ausbezahlt erhielt (Urk. 114/2 Ziffer 17), was monat-

- 41 - lich rund Fr. 2'888.– entspricht. Das massgebliche monatliche Einkommen des Beklagten beläuft sich im Jahr 2021 dementsprechend auf Fr. 12'158.– (Fr. 9'270.– [Nettolohn] + Fr. 2'888.– [Bonusanteil]). Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 kündigte die I._____ AG dem Beklagten allerdings per Ende September 2021 (Urk. 112 S. 4 Rz. 4; Urk. 114/1, 2). Daraufhin war er vier Monate arbeitslos und bezog bis Ende Jahr 2021 durchschnittliche Arbeitslosentaggelder in der Hö- he von Fr. 8'338.– pro Monat (Urk. 158/26 [Fr. 6'560.70 + Fr. 9'020.95 + Fr. 9'431.00 = Fr. 25'012.65: 3]), wobei auch hier die auf den Monat umgerechne- te Gratifikation von Fr. 2'888.– hinzuzuzählen ist, womit sich von Oktober 2021 bis Dezember 2021 ein relevantes Einkommen von Fr. 11'226.– ergibt. Betreffend Januar 2022 sind dem Beklagten einzig die Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 8'611.– (Urk. 158/26) anzurechnen. Per 1. Februar 2022 trat der Beklagte eine neue Anstellung bei der J._____ Ltd als Senior Investment Analyst 100 % an, wo er monatlich rund Fr. 11'934.– verdient (Urk. 158/24, /25). Ein jährlicher variabler Lohnanteil bzw. Bonus, welcher sich an der persönlichen Leistung des Arbeit- nehmers und dem Unternehmensergebnis orientiert, kann ausgerichtet werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Märzlohnabrechnung des Folgegeschäfts- jahres (vgl. Urk. 158/24 S. 2 Ziffer 10). Gemäss Schreiben des CEO an den Be- klagten bestehe kein Anspruch auf einen Bonus. Bei der J._____ Ltd sei der Bo- nus sehr stark mit dem Geschäftsergebnis verbunden. So sei beispielsweise im Jahr 2020 aufgrund des negativen Unternehmensergebnisses kein Bonus ausbe- zahlt worden (Urk. 158/27). Der Beklagte hält weiter dafür, die guten Zeiten am Finanzplatz seien vorbei und Boni würden seit den letzten zehn Jahren mehrheit- lich auf höherer Stufe ausbezahlt und auf tieferen Stufen hätten sie stagniert oder seien sogar rückgängig gewesen (Urk. 156 i.V.m. Urk. 158/27). Demgegenüber meint die Klägerin, dass Jahr 2020 sei als "Covidjahr" wohl ein negatives Aus- nahmejahr gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschäftsgang der Firma wieder verbessert habe und entsprechend auch wieder Bonuszahlungen ausgerichtet würden (Urk. 164 S. 1). Der Beklagte ist nunmehr ein Jahr bei der neuen Arbeitgeberin tätig. Ob ihm bereits im März 2023 ein Bonus ausbezahlt wird und in welcher Höhe, ist ungewiss. Allerdings ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten unabhängig von einer Bonuszahlung gegeben und der standesgemäs-

- 42 - se Bedarf von C._____ gedeckt. Auch ohne Bonuszahlungen verdient der Beklag- te seit Februar 2022 mehr als in den Jahren zuvor. Von der Anrechnung einer un- gewissen, ziffernmässig unbestimmten (hypothetischen) Bonuszahlung ist daher abzusehen.

b) Zusammengefasst sind der Unterhaltsberechnung beklagtische Einkünfte betreffend die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 in der Höhe von durchschnittlich Fr. 11'251.– pro Monat (Fr. 10'250.– + Fr. 11'235.– + Fr. 11'595.– + Fr. 11'925.– {9 x Fr. 12'158.– + 3 x Fr. 11'226.– = Fr. 143'100.– : 12} = Fr. 45'005.– : 4), betref- fend den Monat Januar 2022 von Fr. 8'611.– und ab Februar 2022 solche von Fr. 11'934.– zu Grunde zu legen.

4. Unterhaltsberechnung 4.1. Leistungsfähigkeit des Beklagten 1.11.2018- 1.5.2021- 1.7.2021- Jan. 2022 ab Feb. 30.4.2021 30.6.2021 31.12.2021 2022 Einkommen Fr. 11'251 Fr. 11'251 Fr. 11'251 Fr. 8'611 Fr. 11'934 Bedarf Fr. 5'295 Fr. 4'886 Fr. 4'666 Fr. 4'666 Fr. 4'886 Überschuss Fr. 5'956 Fr. 6'365 Fr. 6'585 Fr. 3'945 Fr. 7'048 Die durchschnittliche monatliche Leistungsfähigkeit des Beklagten von November 2018 bis und mit Januar 2022 beläuft sich somit auf Fr. 6'022.– (30 Monate x Fr. 5'956.– + 2 Monate x Fr. 6'365.– + 6 Monate x Fr. 6'585.– + 1 Monat x Fr. 3'945.– = Fr. 234'865.– : 39 Monate). Ab Februar 2022 macht seine Leistungs- fähigkeit Fr. 7'048.– im Monat aus. 4.2. Barunterhalt Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Feri- en-/Feiertagebesuchsrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil sei- nen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGE 147 III 265 Erw. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzei- ten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Haus-

- 43 - aufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, Erw. 4.3.3 m.w.H.) und demnach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, welcher die Obhut nicht innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265, Erw. 5.5. und Erw. 8.1.). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Ge- richt jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 Erw. 8.1. m.w.H.). Vorliegend ist der Beklagte bei weitem leistungsfähiger als die Klägerin, welche erst ab Au- gust 2030 mit dem Oberstufenübertritt von C._____ einen Überschuss erzielt. Die monatlichen Überschüsse der Klägerin (vgl. Fr. 1'142.– bzw. Fr. 1'928.– ab 1. Ap- ril 2034 bis Ende März 2036) sind weitaus geringer als jene des Beklagten (vgl. Fr. 6'022.– bzw. Fr. 7'048.–). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es daher gerechtfertigt, dass der Beklagte (vgl. demgegenüber: Urk. 112 S. 30 f.) den Barunterhalt von C._____ bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Tochter im mm.2036 vollständig alleine zu tragen hat (Urk. 107 S. 51 f.). Ab der Volljährigkeit bzw. per April 2036 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Tochter haben sich die Parteien je entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Un- terhalt von C._____ zu beteiligen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3 und 8.5; vgl. auch Urk. 107 S. 52 oben), d.h. der Beklagte zu 7/8 (monatlicher Überschuss von Fr. 7'048.–) und die Klägerin zu 1/8 (monatlicher Überschuss von Fr. 1'005.– [vgl. Fr. 5'370.– Einkommen - Fr. 4'365.– Bedarf]). Der (nach Abzug der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu deckende Barunterhalt von C._____ beläuft sich von November 2018 bis und mit Juli 2022 auf durch- schnittlich Fr. 904.– (27 Monate x Fr. 867.– + 18 Monate x Fr. 960.– = Fr. 40'689.– : 45 Monate), von August 2022 bis und mit März 2028 auf Fr. 893.–, von April 2028 bis und mit März 2030 auf Fr. 1'093.– und ab April 2030 auf Fr. 1'043.–. Ab April 2036 (Erreichen der Volljährigkeit der Tochter) hat die Kläge- rin einen Achtel (= Fr. 130.–) davon zu tragen, weshalb der Beklagte noch

- 44 - Fr. 913.– Barunterhaltsbeiträge für C._____ bezahlen muss. Dass der Beklagte ab 1. August 2030 selbst maximal Fr. 1'110.– Barunterhaltbeiträge anerkennt (vgl. Urk. 112 S. 3, 32), ändert nichts, weil auch bei der Festlegung des Volljährigenun- terhalts nach wie vor die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) gelten, wobei die Untersuchungsmaxime, wie bereits erwähnt, auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen zur Anwendung gelangt. Anders verhielte es sich nur bei einer selbständigen Klage eines volljährigen Kindes (vgl. ZR 114 [2015] Nr. 77). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 Erw. 2.1.1, S. 420; BGer 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, Erw. 3.1). Dass die Vorinstanz ab Volljährigkeit von C._____ Barunterhaltsbeiträge von Fr. 935.– fest- legte (Urk. 107 S. 55, 58), was die Klägerin nicht angefochten hat (Urk. 106 S. 5,

E. 7 Dezember 2022 wurde den Parteien je Frist angesetzt, um zu den von der Ge- genseite edierten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 159). Die rechtzeitig er- folgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom 19. Dezember 2022 (Urk. 160, 161 und 162/28-29). Die Klägerin bezog nach erstreckter Frist (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO und Urk. 163) am 16. Januar 2023 Stellung (Urk. 164). Mit Präsidial- verfügung vom 20. Januar 2023 wurden die Stellungnahmen je der Gegenpartei zugestellt und den Parteien die Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 165). B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Berufung- und Anschlussberufung nicht angefochten wurde Dispositivziffer 1 (gemeinsame elterliche Sorge). Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist entsprechend vorzumerken. Zwar wurde auch Dispositivziffer 5 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) nicht angefoch- ten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kinderunterhalts- beiträgen zusammen, weshalb diesbezüglich keine Vormerknehme der (Teil- )Rechtskraft erfolgt.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges

- 12 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, Erw. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit die- sen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, Erw. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, Erw. 2.3.3; BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3.2; BGer 5A_751/ 2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, Erw. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.3; BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016, Erw. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs-

- 13 - und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sachverhalt substantiiert vorzubringen (Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., N 10 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel un- beschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1).

4. Die letzten Eingaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vom

4. bzw. 8. Juni 2021 (Urk. 100 und Urk. 101) wurden der jeweiligen Gegenpartei zwar erst mit dem angefochtenen Endentscheid zugestellt (Urk. 107 S. 8, 63, Dis- positivziffer 10), womit das unbedingte Replikrecht nicht gewahrt wurde. Aller- dings rügte keine Partei diese noch nicht schwerwiegende Gehörsverletzung und überdies kann diesbezüglich eine Heilung im Berufungsverfahren mit voller Kogni- tion in Tat- und Rechtsfragen sowie unbeschränktem Novenrecht erfolgen. C. Aktivlegitimation Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019 wies die Vorinstanz den Antrag des Be- klagten auf Klageabweisung infolge mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin ab (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffer 1). Mangels Anfechtung erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist aus- geschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen bejahte die Vorinstanz die Aktiv- legitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge zu Recht, weil sie als Mitsorgerechtsinhaberin und Alleinobhutsberechtigte mit diesbezüglich gleichgerichteten Interessen wie das Kind als Prozessstandschafterin in eigenem Namen für das Kind klagen darf (vgl. BGE 136 III 365 und BGE 142 III 78; OGer ZH LZ160005 vom 23. Dezember 2016; Urk. 11 S. 3, Erw. 8). Es ist nicht so, dass C._____ "richtigerweise" gegen beide Elternteile hätte klagen müssen, wie der Beklagte insbesondere im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss meint (Urk. 120 S. 11).

- 14 - D. Obhut

1. Die Vorinstanz lehnte die alternierende Obhut über die im Zeitpunkt des Entscheides rund 3-jährige Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, mit Blick auf das Kindeswohl ab. Sie hielt im Wesentlichen dafür, es sei nicht realistisch, dass der Beklagte C._____, die sich in einem Alter befinde, in dem die Ausübung der Obhut besonders aufwendig und anspruchsvoll sei, nebst seiner Vollzeitan- stellung trotz flexiblen Arbeitszeiten tatsächlich persönlich betreuen könne, wobei er auch kein sicheres, stabiles Betreuungskonzept habe dartun können. Zudem sei die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien ungenügend. Was im Verlauf des Verfahrens mehrheitlich ohne sachdienliche Belege an Vor- würfen und Unterstellungen gegenüber dem anderen Elternteil deponiert worden sei, sprenge den bei familienrechtlichen Prozessen üblichen Rahmen an Feindse- ligkeit gegenüber dem in Ungnade gefallenen ehemaligen Partner. Wie die einge- reichte schriftliche Korrespondenz der Parteien zeige, führten immer wieder kleinste, alltägliche Fragen zu Streitigkeiten zwischen ihnen. Elementare Informa- tionen wie Wohnortswechsel oder Wechsel des Kinderarztes würden entweder gar nicht oder bloss zur Kenntnisnahme mitgeteilt (Urk. 107 S. 15-23). C._____ wurde unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt, deren Erziehungs- und Be- treuungsfähigkeit laut Vor- instanz vorhanden sei. Ausserdem sei die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin zur persönlichen Betreuung des Kindes zu bejahen. Die Ausübung der Obhut durch die Klägerin entspreche schliesslich den seit der Trennung der Par- teien gelebten Verhältnissen, sodass auch der für ein Kind im Alter von C._____ zentrale Kontinuitäts- und Stabilitätsaspekt erfüllt sei (Urk. 107 S. 24).

2. Der Beklagte beantragt mit seiner Anschlussberufung vom 27. Oktober 2021 nach wie vor die alternierende Obhut über C._____ mit je hälftiger Betreuung, eventualiter im Verhältnis 3 Tage Beklagter zu 4 Tage Klägerin (Urk. 112 S. 2). Er macht geltend, er habe kurz vor Erhalt des angefochtenen Entscheids am 30. Juni 2021 die Kündigung erhalten und sei unverzüglich freigestellt worden. Er suche eine Teilzeitstelle im Umfang von 60 bis 70 %, sodass er sich ausgiebiger um C._____ kümmern könne. Insbesondere solange C._____ noch nicht eingeschult

- 15 - sei, stehe einer alternierenden Obhut nichts im Wege und eine solche wäre dem Kindeswohl förderlich. So profitiere C._____ von der Betreuung beider Elternteile, was für jedes Kind vorteilig sei. Aber auch nach der Einschulung sei es ihm bei einem reduzierten Arbeitspensum möglich, C._____ zu betreuen, auch wenn er sie dafür nach D._____ in den Kindergarten bringen und dort auch wieder abho- len müsse. Er sei gewillt, seine Arbeitstätigkeit zu reduzieren, um C._____ per- sönlich mehr betreuen zu können. In äusserst seltenen Ausnahmefällen würde auch seine Mutter einspringen und die Betreuung von C._____ sicherstellen. Was die Kommunikation anbelange, seien die Parteien durchaus fähig, miteinander zu kommunizieren, wie von der Klägerin gewünscht, per E-Mail. Er rapportiere der Klägerin nach jedem Besuchswochenende, wie das Wochenende mit C._____ verlaufen sei. Natürlich sei die Situation unter den Parteien persönlich ange- spannt, weil sich der Beklagte des Eindrucks nicht erwehren könne, dass die Klä- gerin von ihm ein Kind und einen Financier gewollt habe, nicht aber eine Familie. Dies sei nachvollziehbarerweise frustrierend. Es sei diesbezüglich aber zu erwar- ten, dass ein Abschluss des Rechtsstreits der Beseitigung dieser Schwierigkeiten zuträglich sein dürfte. Die Klägerin müsse mit dem Hinweis auf die Kommunikati- on nicht vom Hauptgrund ablenken, weshalb die alternierende Obhut an der ers- ten Instanz gescheitert sei. Grund für die Obhutszuteilung an die Klägerin sei schliesslich, dass sie völlig unvermittelt nach D._____ gezogen sei, um willentlich eine geografische Hürde zur alternierenden Obhut zu schaffen. Es sei ihm sodann ohne weiteres möglich, C._____ am Montagmorgen oder auch täglich in D._____ in den Kindergarten zu bringen, so dass er auch an ihrem Alltag teilnehmen kön- ne. Die Fahrt dauere rund 25 bis 35 Minuten und sei mit dem Kindeswohl durch- aus vereinbar (Urk. 112 S. 2, 4 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. September 2022 bringt der Beklagte vor, über den Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ sei er erst nachträg- lich informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes des Bezirks D._____ vom 12. Juli 2022 hätten er- geben, dass der Kindergarteneintritt von C._____ in diesem Sommer, entgegen der Meinung der Klägerin, für ihre Entwicklung das Optimale sei. Der überstürzte Umzug der Klägerin mit der Tochter nach E._____, wo das erste Kindergartenjahr

- 16 - im Gegensatz zum Kanton Zürich nicht obligatorisch sei, wobei die Klägerin den Umzug bezeichnender Weise mit keinem Wort begründet habe, belege eindrück- lich die mutmasslich zunehmend fehlende Bindungstoleranz der Klägerin ihm ge- genüber. Durch das mehrmalige Umziehen innert dreier Jahre (nämlich von Zü- rich nach D._____/ZH, dann innerhalb von D._____ und nun von D._____ nach E._____) habe die Klägerin sodann ihr Wohl über jenes von C._____ gestellt und diese entwurzelt. Mit Blick auf die Missachtung des Kindeswohls stellten sich nunmehr ernsthafte Bedenken mit Bezug auf die bislang bewusst nicht in Frage gestellte angeblich uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Der Be- klagte sorge sich zunehmend und ernsthaft um das Wohlergehen seiner Tochter. Er hätte absolut nichts gegen eine Obhutsumteilung (ex officio) einzuwenden. Als mildere Variante stünde dem Gericht aber womöglich auch bei Anordnung der ge- teilten Obhut die Möglichkeit offen, die Klägerin zu verpflichten, innert (kurzer) Frist wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, wo C._____ ihrem Wunsch entsprechend eingeschult werden könnte (Urk. 143 S. 1 ff.; Urk. 145/19).

3. Die Klägerin rügt im Rahmen ihrer Anschlussberufungsantwort vom 3. De- zember 2021, der Beklagte bringe einzig und alleine vor, die alternierende Obhut entspreche dem Kindeswohl, ohne sich mit dem umfangreichen vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise auseinanderzusetzen. Vor- liegend könne angesichts der hochstrittigen Ausgangslage - Eltern, die nach wie vor komplett unfähig seien, auch nur völlig banale Informationen auszutauschen - nicht ernsthaft von einer auch nur im Ansatz bestehenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern gesprochen werden. Die riesengrosse und bis heute bestehende Antipathie zwischen den Eltern sei nicht nur in den umfangrei- chen Rechtsschriften gut ersichtlich, sondern sei auch anlässlich der Verhandlung für die Anwesenden mehr als eindrücklich wahrnehmbar gewesen und gehe auch aus dem angefochtenen Urteil mit bemerkenswerter Deutlichkeit hervor. Es werde bestritten, dass der Beklagte künftig nur noch in einem Teilzeitpensum von 60, 70 oder 80 % erwerbstätig sein werde, zumal er sich vornehmlich auf anspruchsvolle Vollzeitkaderstellen im Finanzbereich bewerbe. Homeoffice sei auch laut Bundes- gericht kein Betreuungskonzept. Der Beklagte habe es während des gesamten Prozesses versäumt, je ein konkretes Betreuungskonzept zu behaupten, ge-

- 17 - schweige denn zu substantiieren. Die Vorinstanz habe korrekt erwogen, dass die Betreuung eines Kleinkindes im Alter von C._____ sehr aufwendig, anspruchsvoll und nebst der Bewältigung eines vollen Arbeitspensums nicht zu bewerkstelligen sei. Daran ändere auch die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beklagten nichts, zumal davon auszugehen sei, dass er zeitnah wieder eine vergleichbare Anstel- lung wie zuvor finden werde, und es denn mit Blick auf seine minderjährige Toch- ter auch seine Pflicht sei, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Zum immen- sen und bis heute anhaltenden Elternkonflikt und der nicht vorhandenen Koopera- tionsfähigkeit habe sich der Beklagte bezeichnenderweise mit keinem Wort ge- äussert. Die vordergründig vom Beklagten für das Gericht verfassten E-Mail- Kurzberichte seien völlig oberflächlich und belegten natürlich nicht, dass die El- tern in der Lage seien, sich über nicht alltägliche Vorkommnisse, organisatorische Belange oder sonst etwas auszutauschen, zumal der Beklagte zuvor keine einzi- ge Nachricht der Klägerin über C._____ je beantwortet habe. Die Vorinstanz sei mithin zum zutreffenden Schluss gelangt, dass sich eine alternierende Obhut vor- liegend schlicht nicht zum Wohl des Kindes praktizieren lasse. Zudem verunmög- liche die geografische Distanz (Kreis ... in Zürich - D._____ ZH) eine solche spä- testens ab Kindergarteneintritt (immerhin Sommer 2022) von C._____. Ihr Umzug sei Ausfluss aus der Niederlassungsfreiheit und daher, entgegen der beklagti- schen Auffassung, nicht rechtsmissbräuchlich (Urk. 116 S. 3 ff.). Mit ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 teilte die Klägerin mit, dass sie mit C._____ per 29. Juli 2022 nach E._____ umgezogen sei. Eine alternierende Be- treuung sei damit nur schon aufgrund der geografischen Verhältnisse sicher nicht mehr umsetzbar (Urk. 136 S. 1 f.). In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2022 hielt sie sodann fest, in E._____ sei der Kindergarten nur während eines Jahres obligatorisch und während eines zweiten Jahres freiwillig, wobei die Eltern für den Entscheid des freiwilligen Jahres verantwortlich seien (Urk. 140 S. 1). 4.1. Zu den rechtlichen Prämissen der alternierenden Obhut hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 107 S. 10 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit dem Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ per Ende Juli 2022 (vgl. Urk. 138/1-3) ist eine alternierende Obhut bereits aus geografischen

- 18 - Überlegungen nicht mehr praktikabel (Wohnsitz der Kindseltern in verschiedenen Kantonen, Distanz über 50 km bzw. Autofahrten von rund einer Stunde pro Weg und damit länger als noch zumutbare 20 bis 30 Minuten, vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, Erw. 8.5; BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021, Erw. 5.4.1 und 5.4.3; OGer ZH LE200063 vom 17.02.2022, Erw. 3.4.4, S. 31), wovon denn auch der Beklagte auszugehen scheint (vgl. Urk. 143 S. 5 f.). Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Einschulung von C._____ im kommenden August

2023. Die Wohnsitzverlegung der Klägerin entspricht deren Niederlassungsfrei- heit, Bewegungsfreiheit und persönlichen Freiheit. Solches ist praxisgemäss zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vor- teilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung lautet vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurück- bleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (vgl. BGE 142 III 481 Erw. 2.6; OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, Erw. D.1.5). Die Motive für den Wegzug der Klägerin stehen, jedenfalls an dieser Stelle, nicht zur Debatte (BGE 142 III 481 Erw. 2.5). Die Klägerin kann dementsprechend auch nicht "als mildere Variante" verpflichtet werden, innert (kurzer) Frist wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, wie sich der Beklagte dies vorstellt. Die alternierende Obhut scheitert vorliegend aber auch an der mangelhaften Kommunikations- und insbesondere Kooperationsfähigkeit der Parteien. Mit den detaillierten und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Koope- rationsfähigkeit (vgl. Urk. 107 S. 17-23) setzt sich der anwaltlich vertretene Be- klagte im Berufungsverfahren nicht auseinander (vgl. insbes. Urk. 112 S. 9 ff.; Urk. 120 S. 14), wie dies auch die Klägerin zu Recht rügt (Urk. 116 S. 8 f. Rz. 32). Damit vermag er seiner Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht zu genügen. Was die ungenügende Kommunikationsfähigkeit der Parteien anbelangt (vgl. Urk. 107 S. 20 f.), verweist der Beklagte einzig auf seine Kurzrapporte betref- fend die Besuchswochenenden und hält daran fest, dass die Parteien durchaus fähig seien, miteinander zu kommunizieren (Urk. 112 S. 9; Urk. 114/6-10; Urk. 120 S. 14 Rz. 20). Auch hinsichtlich der eingeschränkten Kommunikationsfä-

- 19 - higkeit unterlässt es der Beklagte mithin, sich mit den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 20 f.) konkret zu befassen. So wies die Vorinstanz insbesondere zutreffend darauf hin, dass wichtige Informationen wie Wohnorts- wechsel oder Wechsel des Kinderarztes entweder gar nicht oder bloss zur Kennt- nisnahme (im Nachhinein) mitgeteilt worden seien (Urk. 107 S. 20). Zudem blie- ben offenbar in der Vergangenheit zahlreiche Nachrichten der Klägerin über das Befinden von C._____ unbeantwortet, wobei der Beklagte seine angeblichen Antworten nicht zu belegen vermochte (Urk. 107 S. 20 f.). Die besagten Rapporte bzw. E-Mailnachrichten (Urk. 114/6-10) vermögen an der zutreffenden Einschät- zung der Vorinstanz nichts zu ändern. Sie sind - mit der Klägerin (Prot. I S. 21, 28; Urk. 116 S. 9 Rz. 33) - wenig aussagekräftig, zumal sie vornehmlich (gegenseiti- ge) Informationen betreffend das Schlaf- und Essverhalten sowie den Gesund- heitszustand und allfällige medikamentöse Behandlungen von C._____ enthalten. Die Mitteilungen des Beklagten wirken dabei stereotyp und sind wohl auch zu ei- nem gewissen Teil prozesstaktisch motiviert (vgl. Urk. 107 S. 21; Prot. I S. 21, 25, 29, 35). Immerhin sind die Parteien indes mittlerweile in der Lage, sich gegensei- tig wenigstens gewisse Informationen per E-Mail zukommen zu lassen. Diese Mi- nimalkorrespondenz ist zu begrüssen. Diese geringfügige Verbesserung der Kommunikation während des laufenden Prozesses ändert aber nichts an der feh- lenden Kooperationsfähigkeit und Zerstrittenheit der Parteien. Zudem ist zu be- zweifeln, dass dieser Austausch nach Verfahrensabschluss beibehalten wird. Und schliesslich erscheint es trotz bestätigter grosser Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten des Vollzeit in der Finanzbranche erwerbstätigen Beklagten (Urk. 10/7; Urk. 88/57 und Urk. 145/23) mit der Vorinstanz nicht realistisch, dass er daneben die bald 5-jährige C._____ alternierend und damit zu einem Grossteil persönlich betreuen könnte. Sein Betreuungskonzept erscheint, wie die erste In- stanz nachvollziehbar ausführte (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), mit zu vielen Unsicherhei- ten behaftet und damit zu wenig stabil. Der Beklagte verkennt im Übrigen, dass es bei der Zuteilung der (gemeinsamen) Obhut nicht um die Gleichberechtigung der Eltern geht (vgl. z.B. Prot. I S. 41), sondern einzig darum, welches Betreuungs- modell im konkreten Einzelfall im Hinblick auf das Kindswohl am besten erscheint.

- 20 - Zusammengefasst liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine alternierende Obhut vorliegend nicht im Wohl von C._____ und ist daher in diesbezüglicher Abweisung der beklagtischen Anschlussberufung abzulehnen. 4.2. Dass die Vorinstanz C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin stellte, entspricht dem Kindswohl und ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin war und ist unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson von C._____ und in der Lage so- wie willig, sie weitgehend persönlich zu betreuen, zumal sie nur in kleinen Pensen arbeitstätig ist (vgl. nachstehende Erw. F.3.2). Zwar gilt es unnötige Veränderun- gen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes soweit möglich zu vermeiden. Kinder, insbesondere im Alter von C._____, sind jedoch noch sehr flexibel und anpassungsfähig. C._____ wurde zudem noch nicht eingeschult und verfügt bis jetzt über keine engeren Freundschaften. Die Bindung und Beziehung zu den El- tern und deren soziales Umfeld stehen noch im Vordergrund. Wichtig ist für C._____ in erster Linie, dass sie mit der Klägerin und Hauptbezugsperson zu- sammenbleibt. Von einer Entwurzelung von C._____ durch den Umzug der Klä- gerin nach E._____ und damit einer Kindswohlgefährdung ist daher nicht auszu- gehen; dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass C._____ laut dem Beklagten in D._____ unterdessen auf Spielplätzen und in der "Kinderhüäti" sozialisiert gewe- sen sei (Urk. 143 S. 3). Das sind noch keine massgeblich ins Gewicht fallende ge- festigte Umstände. Mit der Einschulung im kommenden Sommer 2023 wird sich die Situation allerdings ändern und es läge nicht (mehr) im Interesse von C._____, wenn sie erneut wiederholt umziehen und dabei den Kindergarten bzw. die Schule wechseln müsste. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, sind beide Parteien grundsätzlich erzie- hungsfähig (Urk. 107 S. 12, 24). Indes erscheint die Bindungstoleranz und damit die Erziehungseignung der Klägerin mit Blick auf den im Vorfeld nicht kommuni- zierten und ohne zwingende Gründe erfolgten Umzug nach E._____ während lau- fendem Berufungsverfahren in der Tat getrübt (vgl. auch BGE 142 III 481 Erw. 2.5, S. 491; Urk. 143 S. 2 f.). Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin damit die vom schulpsychologischen Dienst D._____ im Bericht vom 12. Juli 2022 empfoh- lene und ihrerseits abgelehnte (im Kanton Zürich grundsätzlich obligatorische)

- 21 - Einschulung von C._____ in D._____ im vergangenen August 2022 (vgl. Urk. 135/18) umgehen wollte, weil in E._____ das erste Kindergartenjahr freiwillig ist (Urk. 140 S. 1; Urk. 143 S. 2), und damit auch die alternierende Obhut vom Tisch war. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, wonach die Klägerin den Kon- takt zwischen dem Beklagten und C._____ nach ihrem Wegzug nach E._____ nicht mehr gewährleisten würde. Vielmehr hält sie am vorinstanzlich angeordne- ten Besuchsrecht grundsätzlich fest und beanstandet einzig, dass die Vorinstanz das zweiwöchentliche Besuchsrecht (auch) nach dem Kindergarteneintritt von C._____ auf Montag 9.00 Uhr erweitert hat (Urk. 106 S. 3). Das alle zwei Wo- chenenden bereits ab Freitag 16.00 Uhr stattfindende Besuchsrecht funktioniert denn auch seit Ende November 2019 (Prot. I S. 27, 35; Urk. 107 S. 25 m.w.H.). Zwischen C._____ und dem Beklagten besteht unbestrittenermassen eine innige und gefestigte Beziehung und sie geht gerne zu ihm (Prot. I S. 28; Urk. 107 S. 25). Eine Kindswohlgefährdung ist in der nunmehr legitimen (vgl. Urk. 140 S. 1; Urk. 141), um ein Jahr zurückgestellten Einschulung der spät im Schuljahr gebo- renen C._____ im Übrigen nicht zu erblicken. Es spielt im Hinblick auf ihre Ent- wicklung nicht eine derart tragende Rolle, wenn sie ein Jahr später eingeschult wird. Es bleibt somit auch angesichts der neusten Entwicklung bei der Zuteilung der Alleinobhut über C._____ an die Klägerin. E. Persönlicher Verkehr

1. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die väterliche Betreuung werde seit geraumer Zeit praktiziert und der Beklagte sei im Leben des Kindes integriert. Aus der Sicht des Kindswohls spreche nichts dagegen, das bisher gelebte Be- treuungsmodell (jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) im Grundsatz weiterzuführen. Im Sinne einer wünschbaren Aufrecht- erhaltung einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung erscheine es angezeigt, diese Wochenendbetreuung um eine zusätzliche Übernachtung beim Beklagten zu er- weitern, wobei das Kind am Montagmorgen um 9.00 Uhr wieder der Klägerin übergeben werden sollte. Dass und weshalb eine solche Regelung unnötige Un- ruhe in die Alltagsstrukturen der gemeinsamen Tochter bringen würde, sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden. Hauptwohnort und Hauptbetreuungs-

- 22 - person blieben gewahrt. Den bisher von den Parteien praktizierten Übergabemo- dalitäten entsprechend sollten die Übergaben weiterhin am Freitagabend in Zürich (Hauptbahnhof) sowie am Montagmorgen in D._____/ZH stattfinden, wobei die Klägerin das Kind nach Zürich und der Beklagte es am Montagmorgen nach D._____/ZH (Bahnhof) bringen werde. Diese Betreuungslösung könne aus heuti- ger Perspektive auch über den Kindergarten- bzw. Schuleintritt der Tochter hin- aus Bestand haben, zumal es dannzumal bis zu einem gewissen Grad den Ein- bezug des Beklagten in den Alltag des Kindes ermöglichen würde (Urk. 107 S. 26). Ferner wurde dem Beklagten ab dem Jahre 2022 während der Kindergarten- bzw. Schulferien jährlich ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht eingeräumt, wobei bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten jeweils maximal eine Woche Ferien am Stück zu verbringen sei. Sodann räumte die Vorinstanz dem Beklagten ein Feiertagebesuchsrecht ein, nämlich in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember, 12.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Jahreswechsel vom 30. De- zember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahres- zahl über Ostern, von Gründonnerstag, 15.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten- /Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern falle, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Frei- tag, 16.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr, bzw. bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten falle (Urk. 107 S. 28 f.).

2. Die Klägerin lässt berufungsweise beantragen, dem Beklagten sei ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenen- de jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, einzuräumen. Ange- sichts der beträchtlichen Distanz (D._____ vs. Zürich) erscheine die vorinstanzli- che Regelung, wonach die Rückgabe von C._____ neu erst am Montagmorgen um 9.00 Uhr erfolgen solle, spätestens ab Kindergarteneintritt von C._____ tat-

- 23 - sächlich schwierig umsetzbar (Urk. 106 S. 3, 8 f.). Gemäss dem vorinstanzlich angeordneten Feiertagebesuchsrecht könne sodann immer ein Elternteil pro Jahr mit C._____ die Weihnachts- und Neujahrstage gar nicht verbringen. Weil insbe- sondere die Weihnachtstage regelmässig für beide Eltern und auch für das Kind eine besondere Zeit im Jahr seien, beantrage sie, dass die Weihnachts- und Neu- jahrestage unter den Eltern aufgeteilt würden, so dass beide Eltern jedes Jahr Gelegenheit hätten, mit der Tochter die Feiertage zu verbringen. Dem Beklagten sei daher ein Feiertagebesuchsrecht jeweils am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (also am 26. Dezember und 2. Januar) einzuräumen (Urk. 106 S. 4, 8). Bezüglich Ostern-/Pfingsttage habe die Vorinstanz diese auch alternierend aus- gestaltet und damit unabhängig von den (alternierenden) Wochenenden. Dies führe zur Problematik beider Eltern, dass je nach Betreuungsplan ein Elternteil C._____ drei Wochenenden am Stück gar nicht sehe, weil zum Beispiel das Wo- chenende vor und nach Ostern Betreuungswochenenden der Klägerin seien und in ungeraden Jahren die Klägerin C._____ über Ostern betreue. Um dies zu ver- meiden, habe die Klägerin eine Feiertagsregelung entsprechend den Betreu- ungswochenenden beantragt. Wenn also Ostern auf ein Wochenende des Be- klagten falle, betreue er C._____ an Ostern (und umgekehrt). Dies erscheine an- gesichts der völligen Unfähigkeit der Parteien zur Kommunikation auch die deut- lich einfachere Planungsvariante, da so strikte jedes zweite Wochenende für das ganze Jahr in den Kalender eingetragen werden könne (Urk. 106 S. 34, 8 f.). Fer- ner plädiert die Klägerin für ein kürzeres Osterbesuchsrecht des Beklagten von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie ein kürzeres Pfingstbesuchsrecht, nämlich bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr (Urk. 106 S. 4).

3. Der Beklagte macht geltend, die vorinstanzliche Besuchsregelung sei als absolute Mindest-Regelung zu betrachten, an welcher ohne Einschränkung zu seinen Lasten festzuhalten sei. Eine solche Betreuungsregelung sei zudem ohne weiteres umsetzbar. Es sei ihm möglich, C._____ am Montagmorgen in D._____ in den Kindergarten zu bringen. Auch an der Feiertagsaufteilung der Vorinstanz könne mit gutem Gewissen festgehalten werden. Die Vorinstanz habe diese Re-

- 24 - gelung nachvollziehbar damit begründet, dass es so insbesondere zwischen Weihnachten und Neujahr für C._____ weniger "Hin und Her" gebe. Dies erschei- ne dem Kindeswohl förderlich und werde deshalb seinerseits akzeptiert, zumal dies den Eltern ermögliche, etwas mehr mit C._____ zu unternehmen, da sie gleich mehrere Tage bei einem Elternteil bleibe. Auch im Hinblick auf Pfingsten und Ostern sei die erstinstanzliche Regelung vertretbar, weil sich die Betreuung jährlich wieder ausgleiche und die jeweiligen Feiertage jährlich abgewechselt würden. Was das Ferienrecht bei alleiniger Obhut der Klägerin anbelange, bean- trage er mindestens vier Ferienwochen jährlich, davon mindestens einmal zwei Wochen am Stück. C._____ sei mittlerweile genug alt, um auch zwei Wochen von der Klägerin getrennt zu sein (Urk. 112 S. 5 f., 9 ff.).

4. Kein Streitpunkt bildet das Besuchsrecht des Beklagten an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Nachdem die Klägerin und C._____ nunmehr nach E._____ umgezogen sind (Urk. 138/3) und die Fahrzeit mit dem Auto pro Weg rund eine Stunde dauert, erscheint die vo- rinstanzliche Ausdehnung des Besuchsrechts bis Montagmorgen, 9.00 Uhr, ab Kindergarten-/Schuleintritt von C._____ im Sommer 2023 dem Kindswohl nicht mehr zuträglich. Es ist C._____ nicht zuzumuten, regelmässig jeden zweiten Mon- tag vor dem Kindergarten bzw. der Schule eine Stunde von Zürich nach E._____ mit dem Auto zurückzulegen. Angesichts der flexiblen Arbeitszeiten des Beklag- ten (vgl. Urk. 145/23) ist ihm das bis Montagmorgen ausgedehnte Besuchsrecht jedoch bis zum Kindergarten-/Schuleintritt zu gewähren. Es rechtfertigt sich über- dies, das Besuchsrecht nach dem Kindergarteneintritt auf Sonntagabend, 19.00 Uhr, auszudehnen, damit der Beklagte die Zeit mit C._____ maximal nutzen kann. Die Kindsübergaben haben, wie bislang praktiziert und vorinstanzlich vorgesehen, weiterhin am Freitagnachmittag durch die Klägerin am Hauptbahnhof Zürich zu erfolgen und am Montagmorgen bzw. Sonntagabend durch den Beklagten in E._____ (Bahnhof). Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit der Klägerin rechtfer- tigt es sich namentlich nicht, diese zu verpflichten, C._____ beim Vater in Zürich jeweils abzuholen. Vielmehr ist die erstinstanzliche gerichtsübliche Regelung, wo- nach die Klägerin C._____ dem Beklagten bringt und dieser C._____ nach Aus-

- 25 - übung seines Besuchsrechts wieder an deren Wohnort zurückbringt, beizubehal- ten. Diese Übergaberegelung gilt für alle Betreuungswechsel, namentlich auch betreffend die Ausübung des Feiertage- und Ferienbesuchsrechts. Den Weihnachtsfeiertagen kommt eine wichtige Bedeutung zu und es sollen bei- de Elternteile jedes Jahr Weihnachten mit C._____ feiern können, wie die Kläge- rin dies fordert (Urk. 106 S. 8). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 28) ist der Beklagte daher zu berechtigen, C._____ wie folgt zu betreuen:

- in ungeraden Jahren (erstmals 2023) vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am

26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;

- in geraden Jahren (erstmals 2024) vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am

25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis

2. Januar, 12.00 Uhr. Die Klägerin wird C._____ im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Feierta- gebesuchsrecht an Ostern und Pfingsten nie drei Wochen am Stück nicht sehen, weil sie C._____ unter der Woche betreut (vgl. Urk. 112 S. 12 Rz. 26). Ihre Kritik ist daher unbegründet. Die vorinstanzliche Regelung erscheint vielmehr ange- messen und ist zu übernehmen. Allerdings ist das Ende der Feiertagsbetreuung entsprechend der Wochenendbetreuung mit Blick auf den Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ auf den Oster- bzw. Pfingstmontagabend, 19.00 Uhr, und nicht auf den Dienstagmorgen festzulegen. Das dem Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte vierwöchige Ferienbesuchs- recht pro Jahr ist angemessen und wird von den Parteien grundsätzlich nicht kriti- siert (Urk. 106 S. 3 f.; Urk. 112 S. 10 Rz. 22; Urk. 116 S. 12). Nachdem C._____ am tt.mm.2023 5-jährig wird, ist dem Beklagten nunmehr ohne weiteres zuzuge- stehen, zwei Wochen am Stück mit C._____ Ferien zu verbringen (vgl. Urk. 112 S. 10). Die vorinstanzliche Besuchs-, Feiertage- und Ferienbesuchsrechtsregelung ge- mäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.

- 26 -

- 27 - F. Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Festlegung der Kin- derunterhaltsbeiträge korrekt dargetan (Urk. 107 S. 29-33 und S. 52 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Sie setzte für C._____ ab 1. November 2018 bis zum 18. Altersjahr bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung in sieben Phasen abgestufte monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge, bis und mit

31. Juli 2030 einschliesslich Betreuungsunterhalt, in der Höhe von Fr. 2'200.–, Fr. 1'795.–, Fr. 1'515.–, Fr. 1'695.–, Fr. 1'885.–, Fr. 1'830.– und Fr. 1'685.– fest. Ferner wurden die finanziellen Eckdaten der Beteiligten festgehalten (Urk. 107 S. 61 ff., Dispositivziffern 4-6). Mit ihrer Berufung fordert die Klägerin für C._____ wesentlich höhere monatliche Kinderunterhaltsbeiträge abgestuft in neun Zeitper- ioden im Betrag von Fr. 3'435.–, Fr. 3'592.–, Fr. 3'664.–, Fr. 3'599.–, Fr. 3'429.–, Fr. 3'564.–, Fr. 3'049.– , Fr. 3'249.– und Fr. 2'714.– (einschliesslich Betreuungs- unterhalt bis und mit 31. Juli 2030). Nicht angefochten werden die von der Vo- rinstanz ab der Volljährigkeit von C._____ festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'685.– pro Monat (vgl. Urk. 106 S. 4 f.). Im Wesentlichen wird die vorinstanz- liche Überschussverteilung (abgestuft nach dem Alter der Tochter) beanstandet und es wird ein höherer Überschussanteil von durchwegs 20 % in sämtlichen Phasen gefordert (Urk. 106 S. 9, 25 f.). Demgegenüber beantragt der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Festlegung von maximalen Kinderunterhaltsbei- trägen in sechs bzw. sieben Zeitphasen in der Höhe von Fr. 2'370.–, Fr. 1'835.–, Fr. 1'685.–, Fr. 1'155.–, Fr. 1'335.– und Fr. 1'380.– (einschliesslich Betreuungsun- terhalt bis 31. Juli 2022; vgl. Urk. 112 S. 3) bzw. Fr. 1'710.– ab 1. August 2030 (vgl. Urk. 112 S. 32). An der erstinstanzlichen Abstufung, wonach C._____ 5 % des Überschusses des Beklagten bis zum 4. Altersjahr, 10 % des Überschusses vom 4. bis zum 12. Altersjahr und 15 % ab dem 12. Altersjahr zustehen (Urk. 107 S. 56), sei festzuhalten (Urk. 112 S. 7).

E. 7.3 u. 7.4). Bis zur Volljährigkeit von C._____ per tt.mm.2036 resultieren beim Beklagten die folgenden monatlichen Überschüsse: 1.11.2018 1.02.2022 1.08.2022 1.12.2022 bis bis bis bis 31.01.2022 31.07.2022 30.11.2022 31.07.2023 Leistungsfähigkeit Fr. 6'022 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Beklagter

- Barunterhalt Fr. 904 Fr. 904 Fr. 893 Fr. 893 C._____

- Betreuungsunter- Fr. 1'082 Fr. 1'082 Fr. 628 Fr. 940 halt C._____ verbleibender Fr. 4'036 Fr. 5'062 Fr. 5'527 Fr. 5'215 Überschuss Be- klagter 1.08.2023 1.04.2028 1.04.2030 1.08.2030 bis bis bis bis 31.03.2028 31.03.2030 31.07.2030 31.03.2036 Leistungsfähigkeit Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Beklagter

- Barunterhalt Fr. 893 Fr. 1'093 Fr. 1'043 Fr. 1'043 C._____

- Betreuungsunter- Fr. 403 Fr. 403 Fr. 403 Fr. 0 halt C._____ verbleibender 5'752 Fr. 5'552 Fr. 5'602 Fr. 6'005

- 50 - Überschuss Be- klagter Haben die Eltern und das Kind über eine gewisse, nicht ganz kurze Zeit als Fami- lie zusammengelebt, lässt sich, ob die Eltern nun verheiratet sind oder nicht, eine einvernehmlich gelebte Lebenshaltung feststellen. Es kann jedenfalls eine Art gemeinsamer Lebensstandard der ganzen Familie, ähnlich wie im Zusammen- hang mit der Frage des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts, festgestellt werden. Insbesondere ist diesfalls eine während des Zusammenlebens der Fami- lie nachgewiesene Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Meyer, Unterhaltsbe- rechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 896, 900 f.). Die massgebli- che Zeitspanne zur Ermittlung einer Sparquote ist mit der Vorinstanz mithin die Zeit des Zusammenlebens der Parteien als Familie bis zur Trennung, vorliegend also ab Geburt der Tochter bzw. per mm.2018 bis zum Auszug des Beklagten im Verlaufe des Oktobers 2018 (vgl. Urk. 107 S. 31 m.H.). Was der Beklagte später (und insbesondere gegenwärtig) ansparte (vgl. Urk. 114/16), ist nicht mehr rele- vant. In dieser rund siebenmonatigen Referenzperiode ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht bzw. gespart hat. Eine konkrete bezifferte Sparquote ver- mochte der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht darzutun, geschweige denn zu belegen. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (zum "Haushaltskonto", dem weiteren Konto des Beklagten, den Überweisungen etc.) setzt er sich nicht auseinander. Dass er selbst für gewöhnlich gespart habe, ist nicht entscheidend, weil es auf den Lebensstandard als Familie ankommt, welche immerhin sieben Monate zusammenlebte. Der Beklagte verkennt, dass die Füh- rung eines "gutbürgerlichen Lebensstils" mit Familie bei einem monatlichen Ge- samteinkommen von rund Fr. 10'500.– in Zürich keine grossen finanziellen Re- serven ermöglicht (vgl. Miete, Krankenkasse, Steuern, Ferien, Auto etc.). Dass er weder eine überteuerte Wohnung noch ein Sportauto noch überteuerte Luxusgü- ter besass, ändert daran nichts. Es bleibt somit dabei, dass vom Überschuss kei- ne Sparquote in Abzug zu bringen ist. Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen bzw. bei einem von der Klägerin geltend gemachten Überschussanteil von C._____ im Umfang von 20 % (vgl. dazu auch Meyer, a.a.O., S. 904 f., wonach es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, wes-

- 51 - halb ein Kind einen prozentual grösseren Überschussanteil erhalten sollte, nur weil seine Eltern nicht verheiratet sind, nämlich 33 %, weil nur zwei Köpfe) erge- ben sich monatliche Überschussanteile für C._____ in der Höhe von Fr. 807.–, Fr. 1'012.–, Fr. 1'105.–, Fr. 1'043.–, Fr. 1'150.–, Fr. 1'110.–, Fr. 1'120.– und Fr. 1'201.–. Diese bewegen sich in der Grössenordnung der monatlich geschulde- ten Barunterhaltsbeiträge von Fr. 904.–, Fr. 893.–, Fr. 1'093.– und Fr. 1'043.– bzw. übersteigen diese grossmehrheitlich etwas. Allerdings liegen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor, weshalb sich eine Limitie- rung der Überschussbeteiligung vorliegend aus erzieherischen und konkreten Be- darfsgründen nicht rechtfertigt (vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 3.1, 7.2 und 7.3.1 m.w.H. insbes. auf BGE 147 III 293 Erw. 4.4; vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur Praxis des Bundesgerichtes zum Unter- haltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 884, wonach selbst ein Überschussanteil für ein Kind von mehr als Fr. 1'000.– pro Monat - verglichen mit der alten Praxis - nicht per se als zu hoch zu bezeichnen sei. Die Frage, ob eine Limitierung gerechtfertigt sei oder nicht, müsse stets im Zusammenhang mit dem [bisher] gelebten Standard der Famili- enmitglieder betrachtet werden). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 107 S. 56) wurde bei C._____, insbesondere in Anbetracht der guten Ein- kommensverhältnisse des Beklagten, kein grosszügiger Wohnkostenanteil (1/3 der Mietkosten für die Vierzimmerwohnung in D._____, d.h. Fr. 530.– monatlich, vgl. Urk. 107 S,. 33 f., 37 f. sowie vorstehend Erw. F.2.1) veranschlagt, welcher eine Abweichung der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu rechtfertigen vermöchte. Sodann erscheint auch die Betreuungsver- antwortung des Beklagten für die mittlerweile bald 5-jährige, im Zeitpunkt des vo- rinstanzlichen Entscheides 3-jährige C._____ (zurzeit jedes zweite Wochenende ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr) vergleichsweise nicht mass-geblich erhöht, zumal die Wochenendbetreuung lediglich ausgedehnt und nicht etwa ein zusätzlicher Betreuungstag unter der Woche eingeräumt wurde. Auch damit lässt sich eine Aufweichung der gängigen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen dementsprechend nicht begründen.

- 52 - Zwar erscheint die vorinstanzliche Altersabstufung bei der Überschussbeteiligung von C._____ (5 % Überschussanteil bis 4 Jahre, 10 % Überschussanteil bis 12 Jahre und 15 % Überschussanteil ab 12 Jahren) sachlich motiviert, weil Babys und Kleinkinder notorischerweise geringere finanzielle Bedürfnisse haben als grössere Kinder, allerdings wird so der Anspruch von C._____ auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard des Beklagten im Zuge der Überschusszuteilung im Ergebnis geschmälert. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die ge- setzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leis- tungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte Erw. 6.2.1.3). Im Übrigen profitieren durchaus auch jüngere Kin- der von guten finanziellen Verhältnissen der Eltern. Entgegen der Vorinstanz kann mithin nicht gesagt werden, Kinder würden erst ab einem gewissen Alter tatsäch- lich von einer Überschussbeteiligung profitieren (Urk. 107 S. 56; Urk. 106 S. 25 Rz. 80). Das Bundesgericht hat eine Limitierung des rechnerischen Überschus- santeils des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen, ins- besondere bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, für zu- lässig befunden. Solche liegen hier aber nicht vor (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 8; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 3.1, 7.2 und 7.3.1, wo bei einem Monatseinkommen der Eltern von Fr. 11'000.– ein auf die Hälfte des Barbedarfs beschränkter pauschalisierter Überschussanteil des Kindes von Fr. 375.– für bun- desrechtswidrig erklärt wurde, zumal keine weit überdurchschnittlich guten finan- ziellen Verhältnisse gegeben seien, welche ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigten). Vorliegend sind dementsprechend keine Gründe auszumachen, welche eine Abweichung von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Eine ge-

- 53 - wisse Pauschalisierung im Rahmen der Überschussbeteiligung des Kindes ist nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität denn auch hinzunehmen, um dessen gebührenden Unterhalt zu ermitteln. Eine (weitere) Differenzierung bei der Über- schussverteilung aufgrund des Alters der "kleinen Köpfe" ist dementsprechend abzulehnen und wurde vom Bundesgericht, welches sich des Problems durchaus bewusst war (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 6.5, 6.6, wo im Zusammenhang mit der diskutablen einstufig-konkreten Methode vom kaum eruierbaren gelebten Stan- dard von Neugeborenen und kleineren Kindern die Rede ist und alsdann der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung der Vorzug gegeben wird), denn auch nicht thematisiert, wie die Klägerin richtig vorbringt (Urk. 106 S. 25 Rz. 82). Dass die Überschussanteile die Barbedarfe von C._____ grossmehrheitlich über- steigen, ändert entsprechend nichts (vgl. z.B. auch OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, Erw. E.3.8, S. 51, wo für ein 3-jähriges Kind u.a. von einem Barbedarf von Fr. 300.– und einem Überschussanteil von Fr. 607.– ausgegangen wurde). Allein die Befürchtung, die Klägerin könnte einen Teil des Kindesunterhalts für ihre eigenen Bedürfnisse verwenden, rechtfertigt schliesslich keine Reduktion des Überschussanteils. Sollte sich die Befürchtung bewahrheiten, wird die Kindesschutzbehörde eingreifen und gegebenenfalls die Klägerin verbeiständen müssen (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom

20. April 2022], nicht publizierte Erw. 6.2.1.3). Damit steht C._____ in sämtlichen Zeitphasen durchwegs ein Anteil von 20 % am Überschuss des Beklagten zu. Al- lerdings sind vom Überschuss des Beklagten, entgegen der Berechnung der Klä- gerin (vgl. Urk. 106 S. 26 f.), wie gesehen, vorweg der Bar- und Betreuungsunter- halt in Abzug zu bringen (vgl. auch korrekt: Urk. 107 S. 54 f.). Praktikabilitätshal- ber ist für die vergangene Zeit von November 2018 bis und mit November 2022 von einem durchschnittlichen Überschussanteil C._____s von Fr. 856.– pro Mo- nat auszugehen (39 Monate x Fr. 807.– + 6 Monate x Fr. 1'012.– + 4 Monate x Fr. 1'105.– = Fr. 41'965.– : 49 Monate). Danach steht C._____, wie dargetan, ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 1'043.– (von Dezember 2022 bis Juli 2023), Fr. 1'150.– (von August 2023 bis März 2028), Fr. 1'110.– (von April 2028 bis März 2030), Fr. 1'120.– (von April 2030 bis Juli 2030) und Fr. 1'201.– (von August 2030 bis März 2036) zu.

- 54 - Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf einen Überschussanteil mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, Erw. 8.4; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 7.2 und 7.3.2). Entgegen der Vorinstanz, welche C._____ auch ab deren 18. Altersjahr einen Überschussanteil von Fr. 750.– pro Monat zu- sprach (Urk. 107 S. 58), partizipiert C._____ ab April 2036 nicht mehr am Über- schuss der Eltern. Dass der Beklagte ab August 2030 (und damit über die Volljäh- rigkeit hinaus) selbst einen Überschussanteil von C._____ in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat akzeptiert (Urk. 112 S. 31 f.), ändert mit Blick auf die geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime nichts. Zudem gilt die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) und gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung. Wenngleich die Klägerin ab August 2030 (Oberstufenübertritt von C._____), wie bereits erwähnt, auch einen Überschuss erzielt, ist ihr dieser zu belassen, weil sie, wie dargetan, nach wie vor die Alleinobhut über C._____ ausübt, den Natu- ralunterhalt zunehmend in den Randzeiten erbringt und verschiedenste Aufgaben übernimmt. Überdies ist sie nach wie vor weit weniger leistungsfähig als der Be- klagte (vgl. auch Urk. 107 S. 51 f. m.H.).

5. Im Ergebnis ist der Beklagte dementsprechend zur Leistung folgender mo- natlicher Unterhaltsbeiträge für C._____ zu verpflichten:

- Fr. 1'760.– Barunterhalt (Fr. 904.– Barbedarf + Fr. 856.– durchschnittlicher Überschussanteil) und Fr. 1'082.- Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'842.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von November 2018 bis und mit Juli 2022;

- Fr. 1'749.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 856.– durchschnittlicher Überschussanteil) und Fr. 628.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'377.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2022 bis und mit November 2022;

- Fr. 1'936.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 1'043.– Überschussanteil) und Fr. 940.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'876.–, zuzüglich

- 55 - Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von Dezember 2022 bis und mit Juli 2023;

- Fr. 2'043.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 1'150.– Überschussanteil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'446.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2023 bis und mit März 2028;

- Fr. 2'203.– Barunterhalt (Fr. 1'093.– Barbedarf + Fr. 1'110.– Überschussan- teil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'606.–, zuzüg- lich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von April 2028 bis und mit März 2030;

- Fr. 2'163.– Barunterhalt (Fr. 1'043.– Barbedarf + Fr. 1'120.– Überschussan- teil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'566.–, zuzüg- lich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von April 2030 bis und mit Juli 2030;

- Fr. 2'244.– Barunterhalt (Fr. 1'043.– Barbedarf + Fr. 1'201.– Überschussan- teil), zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2030 bis und mit März 2036;

- Fr. 913.– Barunterhalt (7/8 von Fr. 1'043.–), zuzüglich Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen, ab April 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Klägerin beantragt in Berufungsantrag Ziffer 2 die Änderung der ab 1. No- vember bis zum Erreichen des 18. Altersjahres festgelegten Unterhaltsbeiträge, ohne die von der Vorinstanz vorgesehene Anrechnungs- und Indexklausel (Dis- positiv-Ziffer 4 letzter Absatz und Dispositiv-Ziffer 5) aufzuführen. In der Beru- fungsbegründung äussert sie sich zur Anrechnung und Indexierung mit keinem Wort. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich getroffenen Regelung hinsichtlich An- rechnung und Indexierung, wobei der Indexstand dem aktuellen Stand (105.9 Punkte per Ende Januar 2023) anzupassen ist.

6. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins

- 56 - Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und sich das Vermögen der Klägerin auf Fr. 6'549.– beläuft (Urk. 155/3 S. 4 [Steuererklärung 2021]), jenes des Beklagten auf Fr. 209'958.43 (Urk. 114/16 [Vermögensaufstellung per 23. Oktober 2021]) und C._____ über kein relevantes Vermögen verfügt. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9 Rz. 14), steht den ermittelten Barunterhaltsbeiträgen somit nicht entgegen. 4.3. Betreuungsunterhalt Der Betreuungsunterhalt bestimmt sich aufgrund der Lebenshaltungskostenme- thode, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 Erw. 7; BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Bis und mit Ju- li 2030 (vgl. auch Urk. 107 S. 50) kann die Klägerin ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkünften nicht vollständig decken. Von November 2018 bis und mit Januar 2021 beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Betreuungsunterhalt Fr. 1'310.– (Fr. 2'810.– Bedarf Klägerin - Fr. 1'500.– Einkommen Klägerin) und von Februar 2021 bis und mit Juli 2022 Fr. 741.– (Fr. 3'201.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'460.– Ein- kommen Klägerin). Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Betreuungsunterhalt von November 2018 bis und mit Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'082.– im Monat (27 Monate x Fr. 1'310.– + 18 Monate x Fr. 741.– : Fr. 48'708.– : 45 Monate). Von August 2022 bis und mit November 2022 beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf Fr. 628.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'460.– Einkommen Klägerin), von De- zember 2022 bis und mit Juli 2023 auf Fr. 940.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'148.– Einkommen Klägerin) und von August 2023 bis und mit Juli 2030 auf Fr. 403.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'685.– Einkommen Klägerin). Von August 2030 bis und mit März 2034 verfügt die Klägerin über einen Überschuss von Fr. 1'142.– (Fr. 3'153.– Bedarf Klägerin - Fr. 4'295.– Einkommen Klägerin),

- 45 - von April 2034 bis und mit März 2036 über einen solchen von Fr. 1'928.– (Fr. 3'442.– Bedarf Klägerin - Fr. 5'370.– Einkommen Klägerin) und ab April 2036, wie bereits erwähnt, über einen solchen von Fr. 1'005.– (Fr. 4'365.– Bedarf Kläge- rin - Fr. 5'370.– Einkommen Klägerin). Ab August 2030 ist mithin kein Betreu- ungsunterhalt mehr geschuldet, weil die Klägerin ihre Lebenshaltungskosten selbst mehr als decken kann. 4.4. Überschussbeteiligung C._____

a) Die Vorinstanz erwog, dem Beklagten verblieben nach Deckung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums nicht unerhebliche finanzielle Mittel. C._____ sei berechtigt, an der elterlichen Lebensstellung bzw. Leistungsfähigkeit teilzuha- ben. Das Gesetz enthalte keine Regel, wonach der Unterhaltsanspruch des min- derjährigen Kindes in jedem Fall seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine nicht verheirateten Eltern im Zeitpunkt der Trennung zuletzt gelebt hätten. Eine Sparquote, welche vom Überschuss abzuziehen wäre, behaupte der Beklag- te zwar auch für die (massgebliche) Zeit des Zusammenlebens, vermöge eine solche aber nicht zu belegen. Insbesondere gehe aus dem Auszug aus dem so- genannten "Haushaltskonto" nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die dreiköpfige Familie mit einem Betrag von höchstens Fr. 3'400.– pro Monat den gesamten Lebensunterhalt bestritten habe. Nicht allen gemeinhin anfallenden Le- benshaltungskosten liessen sich entsprechende Überweisungen zuordnen. Zu- dem ergebe sich aus dem Auszug zu einem weiteren Konto des Beklagten, dass diesem diverse Zahlungen für den Lebensunterhalt belastet worden seien. Die vom Beklagten getätigten Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'000.– sei- en erfolgt, als die Tochter noch gar nicht geboren gewesen sei oder als die Par- teien bereits getrennt gelebt hätten. Der Anfangssaldo des vom Beklagten einge- reichten Privatkontos habe am 1. Februar 2018 Fr. 73'049.41 und Ende Oktober 2018 Fr. 73'025.43 betragen (Urk. 20/26 S. 8, 19). Allein mit diesen Bankunterla- gen lasse sich offenkundig nicht belegen, dass während des Zusammenlebens mit der Klägerin und der gemeinsamen Tochter nennenswert gespart worden wä- re. Hinsichtlich der konkreten Bemessung des Überschussanteils der Tochter sei- en Erziehungsaspekte zu berücksichtigen. Weiter sei zu beachten, dass der Be-

- 46 - klagte für ein Kind im Alter von C._____ vergleichsweise ausgedehnte Betreu- ungsverantwortung übernehme und im Bedarf des Kindes bereits ein grosszügi- ger Wohnkostenanteil veranschlagt worden sei. Es sei sodann davon auszuge- hen, dass das Kind erst ab einem bestimmten Alter tatsächlich von einer Über- schussbeteiligung profitiere, zumal eine allzu hohe Überschussbeteiligung fak- tisch der Klägerin als Obhutsinhaberin zugutekäme. Aus diesen Gründen sei vor- liegend von einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen. Es rechtfertige sich, eine nach dem Alter der gemeinsamen Tochter abgestufte Überschussbeteiligung von einem Zwanzigstel bis zum 4. Altersjahr des Kindes, von einem Zehntel zwischen dem 4. und dem 12. Altersjahr des Kin- des sowie von 15 % des Überschusses ab dessen 12. Altersjahr festzulegen. Der vom Beklagten unterbreitete Vorschlag, einen Überschussanteil auf ein Konto von C._____ zu überweisen, über das die Eltern nur gemeinsam verfügen könnten, widerspräche Sinn und Zweck des vom Gericht festzusetzenden Kinderunter- haltsbeitrages (Urk. 107 S. 52 ff.). Dementsprechend setzte die Vor- instanz Überschussanteile für C._____ in der konkreten Höhe von Fr. 200.– (No- vember 2018 bis Januar 2021), Fr. 220.– (Februar 2021 bis Juli 2022), Fr. 490.– (August 2022 bis März 2028), Fr. 470.– (April 2028 bis März 2030), Fr. 720.– (Ap- ril 2030 bis zum 18. Geburtstag des Kindes) und Fr. 750.– (ab dem 18. Geburts- tag des Kindes) fest (Urk. 107 S. 57 f.).

b) Die Klägerin hält die von der Vorinstanz nach dem Alter von C._____ abge- stufte Überschussbeteiligung als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Beklagte verdiene sicher gut, keinesfalls lägen aber ausser- gewöhnlich gute finanzielle Verhältnisse vor, die eine Abkehr vom Regelfall der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Zudem sei eine die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigende Sparquote nicht belegt worden. C._____ stehe daher analog eherechtlicher Fälle ein Überschussanteil von 20 % zu (nicht 33 % mit Blick auf die Gleichbehandlung mit Kindern verheirateter Elternteilen). Im bundes- gerichtlichen Leitentscheid BGE 147 III 265 sei bei der Überschussverteilung kei- ne Rede von einer Altersschwelle, obschon das Bundesgericht selber den Fall von Kindern thematisiere, die bei der Trennung der Eltern noch sehr klein gewe-

- 47 - sen seien. Würde auch das Bundesgericht davon ausgehen, dass es ungeachtet des konkreten Falls und der Verhältnisse eine reine Altersschwelle geben müsste, in welchem Umfang Kinder überhaupt am Überschuss partizipieren sollten, wäre dies im Leitentscheid zweifellos ersichtlich bzw. hätte dann das Bundesgericht ei- ne solche allgemeingültige Staffelung nach Alter des Kindes festgelegt. Ein Kind in guten finanziellen Verhältnissen solle sich über den Grundbedarf hinausgehen- de Kleider, Pflegeprodukte, grosszügige Wohnverhältnisse, teurere Spielsachen, Möbel für das Kinderzimmer, Ausflüge, Hobbies und später dann Ferien leisten können. Eine Begründung, weshalb vorliegend vom Regelfall abzuweichen sei, finde sich im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid nicht (Urk. 106 S. 9, 23 ff.). Die vorinstanzlich vorgenommene Überschussbeteiligung des Kindes sei (auch) im Licht des neusten Urteils des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2021 (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021) mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht vereinbar (Urk. 116 S. 7).

c) Der Beklagte hält an der vorinstanzlichen altersgemäss abgestuften Über- schussverteilung fest. Er bringt vor, auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, dass der Kinderunterhalt aus erzieherischen Gründen und aus konkre- ten Bedarfsgründen zu begrenzen sei. Die Überschussverteilung dürfe nicht die Rolle eines versteckten Elternunterhalts einnehmen, was insbesondere im jetzi- gen Alter von C._____ eine grosse Gefahr sei. Die Ansicht der Vorinstanz sei richtig, wonach Kinder erst ab einem gewissen Alter von einer Überschussvertei- lung profitieren würden. Gemäss Bundesgerichtspraxis könne bzw. müsse so- dann von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, was jeweils zu begründen sei. Die Altersabstufung der Vorinstanz sei bundesgerichtskonform. Immerhin habe die Vorinstanz sogar die überhöhten Wohnkostenanteile zu Gunsten von C._____ berücksichtigt, weshalb C._____ bereits indirekt von der Leistungsfähigkeit des Beklagten profitiert habe. Die vorliegende Situation sei ohnehin sehr speziell ge- lagert, zumal die Parteien als Familie nur wenige Monate zusammengelebt hät- ten. Insofern könne gar nicht ermittelt werden, wie der gelebte Standard der Par- teien gewesen sei, als diese noch zusammengelebt hätten. Für gewöhnlich sei es beim Beklagten nämlich so, dass er eine Sparquote bilden könne. In Anbetracht

- 48 - des Zusammenzugs der Parteien, der Geburt von C._____ und der Trennung nach wenigen Wochen mit Einrichtung zweier neuen Haushalte sei es ihm nach- vollziehbarerweise nicht gelungen, eine Sparquote zu bilden. Dies sei eine aus- serordentliche Situation gewesen. Er habe nie in "Saus und Braus" gelebt und tue dies auch heute nicht. Seit der Trennung und trotz laufender Unterhaltspflicht und laufenden Verfahrens- und Prozesskosten gelinge es ihm derweil, eine Sparquote zu bilden. Aus erzieherischen Gründen erscheine es angezeigt, die aktuelle spar- same Lebensführung der Eltern, insbesondere des Unterhaltspflichtigen, zu be- rücksichtigen. Eine Sparquote sei auch zu berücksichtigen, wenn diese erst nach der Trennung ausgewiesen sei, insbesondere wenn das Zusammenleben nur von kurzer Dauer gewesen sei. Er habe trotz seines Einkommens lediglich einen gut- bürgerlichen Lebensstil geführt und sich keine überteuerte Wohnung, kein Sport- auto und keine überteuerten Luxusgüter geleistet. Wenn er C._____ nun die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge bezahlen müsste, würde dies weder dem gelebten Standard noch seiner Lebensstellung entsprechen. Ab 1. August 2030, dem Oberstufenübertritt von C._____, erzielten beide Elternteile einen Überschuss, was bei der Überschussverteilung auf C._____ zu berücksichtigen sei. Alternativ werde, wie bereits vor Vorinstanz, empfohlen, für C._____ ein Spar- respektive Sperrkonto zu errichten, auf welches zumindest ein Grossteil der Überschussbeteiligung einbezahlt werde (Urk. 112 S. 6 f., 26 ff.).

d) Nach der Vorgabe von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kindesunterhalt gleich- ermassen den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung sowie der Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Es ist ein angemessener gebührender Kin- desunterhalt festzulegen. Das Kind ist dabei (im Unterschied zum getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten) nicht auf die bisherige Lebenshaltung der Eltern wäh- rend deren Zusammenleben beschränkt, sondern soll am höheren Lebensstan- dard seiner Eltern teilhaben (BGE 147 III 265 Erw. 5.4; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der Unterhalt ist grundsätzlich und auch vorliegend nach der schweizweit verbind- lichen zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung zu berechnen. Der Überschuss ist dabei in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiese-

- 49 - ne Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, weil das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen zu limitieren. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann bzw. muss aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Grün- den die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird. Insbeson- dere bei Kindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen darf es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindes- unterhalts kommen (vgl. bundesgerichtlicher Leitentscheid BGE 147 III 265 Erw.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2021 betreffend die Dispositivziffer 1 (gemeinsame elterliche Sorge) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, persönlicher Verkehr) die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.
  5. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind C._____ auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen: a) Wochenendbetreuung - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr, bzw. ab Kindergarteneintritt im August 2023 bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. b) Ferien - 65 - - während insgesamt vier Wochen Ferien im Jahr, davon maximal zwei Wochen am Stück. Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Parteien frühzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus, ab. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Ent- scheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten zu. c) Feiertage - in ungeraden Jahren (erstmals 2023) vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom
  6. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; - in geraden Jahren (erstmals 2024) vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 1. Ja- nuar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern, von Gründonners- tagabend, 15.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss, bis Ostermontagabend, 19.00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss, bis Pfingst- montagabend, 19.00 Uhr. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien oder einer von der Tochter mit zunehmendem Alter selbständig unternommenen An- bzw. Rückreise wird sie jeweils auf den Übergabezeitpunkt von der Klägerin nach Zürich an den Hauptbahnhof gebracht und vom Beklagten nach E._____ am Bahnhof zurückgebracht.
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunter- haltsbeiträge (jeweils zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familien- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - 66 - - Fr. 2'842.– (davon Fr. 1'082.- Betreuungsunterhalt) von November 2018 bis und mit Juli 2022; - Fr. 2'377.– (davon Fr. 628.– Betreuungsunterhalt) von August 2022 bis und mit November 2022; - Fr. 2'876.– (davon Fr. 940.– Betreuungsunterhalt) von Dezember 2022 bis und mit Juli 2023; - Fr. 2'446.– (davon Fr. 403.– Betreuungsunterhalt) von August 2023 bis und mit März 2028; - Fr. 2'606.– (davon Fr. 403.– Betreuungsunterhalt) von April 2028 bis und mit März 2030; - Fr. 2'566.– (davon Fr. 403.– Betreuungsunterhalt) von April 2030 bis und mit Juli 2030; - Fr. 2'244.– von August 2030 bis und mit März 2036; - Fr. 913.– ab April 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, bereits an den Unterhalt des Kindes geleistete Zahlungen von seinen rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.
  8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2023 von 105.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punk- - 67 - te). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den
  9. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbei- trag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  10. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– wird bestätigt. Die wei- teren Kosten betragen Fr. 500.00 (Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen für den Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019) werden dem Beklagten zu 70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt, wobei der Anteil der Klägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen wird. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten für den Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019 im Betrag von Fr. 500.– werden dem Beklagten auferlegt.
  12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
  14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Betrag von Fr. 3'500.– und dem Beklagten im Betrag von Fr. 4'000.– auf- erlegt. Im Umfang von Fr. 1'250.– werden die Gerichtskosten der Klägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - auf die Gerichtskasse genommen. - 68 -
  15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
  16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Gerichts- und Anwaltskos- ten des Berufungsverfahrens betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'750.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Be- gehren abgewiesen.
  17. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den Kinderbelangen im engeren Sinn (Obhut, persönli- cher Verkehr) mit Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nach- zahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 69 - Zürich, 10. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. März 2023 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Juni 2021 (FK190034-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 107 S. 2-7 m.H.) Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

29. Juni 2021: (Urk. 107 S. 60 ff.)

1. Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, wird der Klägerin und dem Beklagten (Eltern) gemeinsam übertragen.

2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

3. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsver- antwortung für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, auf eigene Kos- ten wie folgt zu übernehmen:

a) Wochenendbetreuung

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag, 09:00 Uhr. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinba- rung der Parteien oder einer von der Tochter mit zunehmender Alter selbständig unternommenen An- bzw. Rückreise finden die Übergaben jeweils am Freitag in Zürich (Hauptbahnhof) und am Montag in D._____/ZH (Bahnhof) statt, wobei die Klägerin die Tochter nach Zürich bringt und der Beklagte sie nach D._____/ZH zurückbringt.

b) Ferien

- im zweiten Halbjahr 2021 während je einer Woche Ferien im Sommer (Juli/August) und im Herbst (Oktober/November). Der Beklagte teilt der Klägerin mindestens drei Wochen im Voraus mit, wann er die Ferien mit der Tochter verbringen wird.

- ab dem Jahre 2022 während der Kindergarten- bzw. Schulferien während insgesamt vier Wochen Ferien im Jahr, wobei bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten, jeweils maximal eine Wo- che Ferien am Stück zu verbringen ist. Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Parteien frühzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus, ab. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklag- ten zu.

- 3 -

c) Feiertage

- in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Weihnachtsfeiertage vom

24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember, 12:00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Jahreswechsel vom

30. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern, von Gründonners- tagabend, 15:00 Uhr bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss, bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr bzw. bis Dienstagmorgen, 09:00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswo- chenende des Beklagten auf Ostern fällt;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag, 16:00 Uhr bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss, bis Pfingstmon- tagabend, 18:00 Uhr bzw. bis Dienstagmorgen, 09:00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten fällt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunter- haltsbeiträge (jeweils zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen: Phase I Fr. 2'200.00 ab 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 (davon Fr. 1'130.00 als Betreuungsunterhalt Phase II Fr. 1'795.00 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 (davon Fr. 615.00 als Betreuungsunterhalt) Phase III Fr. 1’515.00 ab 1. August 2022 bis 31. März 2028 (davon Fr. 65.00 als Betreuungsunterhalt) Phase IV Fr. 1'695.00 ab 1. April 2028 bis 31. März 2030 (davon Fr. 65.00 als Betreuungsunterhalt) Phase V Fr. 1'885.00 ab 1. April 2030 bis 31. Juli 2030 (davon Fr. 65.00 als Betreuungsunterhalt) Phase VI Fr. 1'830.00 ab 1. August 2030 bis zum Erreichen des

18. Altersjahres des Kindes (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunter- halt) bzw. Phase VII Fr. 1'685.00 ab Erreichen des 18. Altersjahres der Tochter bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt).

- 4 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, bereits an den Unterhalt des Kindes geleistete Zahlungen von seinen rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2021 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 beruht auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien und des Kindes: Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Bonus, Kin- der- und Familienzulagen separat):

– Klägerin: Fr. 1'500.00 (01.11.18 – 31.01.21) Fr. 2'445.00 (01.02.21 – 31.07.22; 40 %-Pensum + Nebenerwerb) Fr. 3'015.00 (01.08.22 – 31.07.30; 50 %-Pensum + Nebenerwerb) Fr. 4'295.00 (01.08.30 – 31.03.34; 80 %-Pensum) Fr. 5'370.00 (ab 01.04.34; 100 %-Pensum)

– Beklagter: Fr. 10'450.00 (01.11.18 – 31.12.18) Fr. 11'235.00 (01.01.19 – 31.12.19) Fr. 11'270.00 (ab 01.01.20)

– Kind C._____ Fr. 200.00 derzeitige Kinderzulage Fr. 250.00 Kinderzulage ab April 2030 Familienrechtlicher Bedarf:

– Klägerin:

- 5 - Fr. 2'810.00 (01.11.18 – 31.01.21) Fr. 3'060.00 (01.02.21 – 31.07.22) Fr. 3080.00 (01.08.22 – 31.07.30) Fr. 3'145.00 (01.08.30 – 31.03.34) Fr. 3'195.00 (01.04.34 – 31.03.36) Fr. 4'400.00 (ab 01.04.36)

– Beklagter: Fr. 4'575.00

– Kind C._____: Fr. 1'070.00 (01.11.18 – 31.01.21) Fr. 1’160.00 (01.02.21 – 31.03.28) Fr. 1’360.00 (ab 01.04.28).

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'000.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 500.00 (Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019). Allfällige weite- re Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten (ausgenommen diejenigen für den Zwischenentscheid vom

29. Mai 2019) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Klägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Klägerin wird auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten für den Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019 im Betrag von Fr. 500.00 werden dem Beklagten auferlegt.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. [Schriftliche Mitteilung]

11. [Berufung] Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 106 S. 3 ff.): "1. Das Urteil vom 29. Juni 2021 sei bezüglich Dispositivziffer 3a) und 3c) da- hingehend abzuändern, dass der Beklagte für berechtigt und verpflichtet wird, die Betreuungsverantwortung für das Kind C._____, geb. tt.mm.2018, auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

a) Wochenendbetreuung:

- 6 -

- an jedem zweiten Wochenende jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, bis Mon- tag 09.00 Uhr, und ab Eintritt in den Kindergarten des Kindes an jedem zweiten Wochenende jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien o- der einer von der Tochter mit zunehmendem Alter selbständig unter- nommenen An- bzw. Rückreise finden die Übergaben jeweils am Frei- tag in Zürich (Hauptbahnhof) und am Sonntag in D._____ ZH (Bahn- hof) statt, wobei die Klägerin die Tochter nach Zürich bringt und der Beklagte sie nach D._____ ZH zurückbringt.

c) Feiertage

- jeweils am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (also am 26. De- zember und 2. Januar) von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, fällt das Betreuungswochenen- de des Vaters auf Pfingsten verlängert sich seine Betreuungszeit bis Pfingstmontag 18.00 Uhr.

2. Das Urteil vom 29. Juni 2021 sei bezüglich Dispositivziffer 4 [Kinderunter- halt] mit Ausnahme der vorinstanzlich als Phase VII betitelten Zeitperiode ab Erreichen des 18. Altersjahres der Tochter bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunter- haltsbeiträge (jeweils zusätzlich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen:

- Phase 1: 1. November 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 3'435.00 (inkl. CHF 1'310.00 Betreuungsunterhalt);

- Phase 2: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 3'592.00 (inkl. CHF 1'310.00 Betreuungsunterhalt);

- Phase 3: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 3'664.00 (inkl. CHF 1'310.00 Betreuungsunterhalt);

- Phase 4: 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021: CHF 3'599.00 (inkl. CHF 1'310.00 Betreuungsunterhalt);

- Phase 5: 1. Februar 2021 bis 31. Mai 2021: CHF 3'429.00 (inkl. CHF 1'050.00 Betreuungsunterhalt);

- 7 -

- Phase 6: 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 3'564.00 (inkl. CHF 1'050.00 Betreuungsunterhalt);

- Phase 7: 1. August 2022 bis 31. März 2028: CHF 3'049.00 (inkl. CHF 1'050.00 Betreuungsunterhalt);

- Phase 8: 1. April 2028 bis 31. Juli 2030: CHF 3'249.00 (inkl. CHF 535.00 Betreuungsunterhalt);

- Phase 9: 1. August 2030 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres des Kindes (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt): CHF 2'714.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt).

3. Das Urteil vom 29. Juni 2021 sei bezüglich Dispositivziffer 6 aufzuheben und die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge sei entsprechend den nachfolgenden Ausführungen den finanziellen Verhältnissen der Parteien und des Kindes im Dispositiv des obergerichtlichen Urteils festzuhalten.

4. Das Urteil vom 29. Juni 2021 sei bezüglich Dispositivziffer 8 und 9 aufzuhe- ben und die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beklagten aufzuerlegen und er zudem zu verpflichten der Klägerin für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen." des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 112 S. 2 f. i.V.m. S. 32): "1. Es sei die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter, C._____ (geb. tt.mm.2018), beiden Parteien zu belassen.

2. Es sei beiden Parteien eine alternierende Obhut über C._____ einzuräumen eventualiter sei die wöchentliche Aufteilung der Betreuung auf 3:4 Wochen- tage anzuordnen (wobei C._____ drei Wochentage beim und mit dem Vater verbringt) subeventualiter sei dem Beklagten ein zweiwöchentliches ausgiebiges Be- suchsrecht (Freitagnachmittag bis Dienstagmorgen) einzuräumen.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zugunsten der gemeinsa- men Tochter, C._____, einen monatlichen, im Voraus zu leistenden Barun- terhalt zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen maximal in der nachfolgenden Höhe und der nachfolgenden Dauer zu leis- ten: Barunterhalt Überschuss

- 8 - 01.11.18 - 21.01.21 870.00 190.00 01.02.21 - 30.09.21 960.00 260.00 01.10.21 - 31.07.22 960.00 110.00 01.08.22 - 31.03.28 150.00 0.00 (alternierende Obhut) 01.04.28 - 31.03.30 170.00 0.00 01.04.30 - 31.03.34 285.00 0.00 (alternierende Obhut) ab 01.04.34 285.00 0.00 Eventualiter sei der Beklagte (für den Fall der alleinigen Obhutszuteilung an die Klägerin) zu verpflichten, der Klägerin zugunsten der gemeinsamen Tochter, C._____, einen monatlichen, im Voraus zu leistenden Barunterhalt zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen maximal in der nachfolgenden Höhe und der nachfolgenden Dauer zu leisten: Barunterhalt Überschuss 01.11.18 – 31.01.21 870.00 190.00 01.02.21 – 30.09.21 960.00 260.00 01.10.21 – 31.07.22 960.00 110.00 01.08.22 – 31.03.28 960.00 195.00 01.04.28 –31.03.30 1'160.00 175.00 01.04.30 - 31.07.30 1'110.00 270.00 ab 01.08.30 1'110.00 600.00

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Erziehung und Be- treuung der gemeinsamen Tochter, C._____, einen monatlichen, im Voraus zu leistenden Betreuungsunterhalt maximal in der nachfolgenden Höhe und der nachfolgenden Dauer zu leisten: Betreuungsunterhalt 01.11.18 – 31.01.21 1'310.00 01.02.21 – Rechtskraft 615.00 ab Rechtskraft (alt. Obhut) 0.00 Eventualiter sei der Beklagte (für den Fall der alleinigen Obhutszuteilung an die Klägerin) zu verpflichten, der Klägerin für die Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Tochter, C._____, einen monatlichen, im Voraus zu leis- tenden Betreuungsunterhalt maximal in der nachfolgenden Höhe und der nachfolgenden Dauer zu leisten: Betreuungsunterhalt 01.11.18 – 31.01.21 1'310.00 01.02.21 – 31.07.22 615.00 ab 01.08.22 0.00

- 9 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin."

- 10 - der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 116 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägers seien voll- umfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägers." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2018. Einige Monate nach der Geburt trennten sie sich (Urk. 107 S. 7).

2. Mit Eingabe vom 23. August 2019 klagte die Klägerin bei der Vorinstanz auf Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 2). Der umfangreiche vorinstanzli- che Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 107 S. 7 f.). Am 29. Juni 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 107 S. 60 ff.).

3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 104 und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 106). Dabei ersuchte sie um Verpflichtung des Beklag- ten, ihr im Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 106 S. 6). Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2021 erstattete der Beklagte fristwahrend (vgl. Urk. 111) seine Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 112). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess die Kläge- rin rechtzeitig (vgl. Urk. 115) Abweisung der Anschlussberufung beantragen. Fer- ner ersuchte sie um Leistung eines zusätzlichen Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 4'000.– für die Anschlussberufung, eventualiter sei ihr die unent-

- 11 - geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 116 S. 2). Weitere Eingaben erfolgten unterm 30. Dezember 2021 (Urk. 120), 14. Januar 2022 (Urk. 122), 16. Februar 2022 (Urk. 125), 24. Februar 2022 (Urk. 128), 15. Juli 2022 (Urk. 133), 10. August 2022 (Urk. 136), 24. August 2022 (Urk. 140), 12. September 2022 (Urk. 143) und

10. Oktober 2022 (Urk. 148). Die Stellungnahme der Klägerin vom 10. Oktober 2022 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 149 und Urk. 150/1-9) wurde dem Beklagten am 24. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 151; Prot. II S. 12), welcher sich dazu nicht unverzüglich äusserte. Mit Beschluss der Kammer vom 22. November 2022 wurden beide Parteien zur Edition diverser Dokumente angehalten (Urk. 152). Mit Kurzbrief vom 1. Dezember 2022 reichte die Klägerin die einverlangten Unterlagen ein (Urk. 153, Urk. 154 und Urk. 155/1-3). Mit Ein- gabe vom 2. Dezember 2022 brachte der Beklagte seinerseits die geforderten Un- terlagen bei (Urk. 156, Urk. 157 und Urk. 158/24-27). Mit Präsidialverfügung vom

7. Dezember 2022 wurde den Parteien je Frist angesetzt, um zu den von der Ge- genseite edierten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 159). Die rechtzeitig er- folgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom 19. Dezember 2022 (Urk. 160, 161 und 162/28-29). Die Klägerin bezog nach erstreckter Frist (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO und Urk. 163) am 16. Januar 2023 Stellung (Urk. 164). Mit Präsidial- verfügung vom 20. Januar 2023 wurden die Stellungnahmen je der Gegenpartei zugestellt und den Parteien die Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 165). B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Berufung- und Anschlussberufung nicht angefochten wurde Dispositivziffer 1 (gemeinsame elterliche Sorge). Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist entsprechend vorzumerken. Zwar wurde auch Dispositivziffer 5 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) nicht angefoch- ten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kinderunterhalts- beiträgen zusammen, weshalb diesbezüglich keine Vormerknehme der (Teil- )Rechtskraft erfolgt.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges

- 12 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, Erw. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit die- sen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, Erw. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, Erw. 2.3.3; BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3.2; BGer 5A_751/ 2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, Erw. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.3; BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016, Erw. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs-

- 13 - und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sachverhalt substantiiert vorzubringen (Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., N 10 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel un- beschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1).

4. Die letzten Eingaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vom

4. bzw. 8. Juni 2021 (Urk. 100 und Urk. 101) wurden der jeweiligen Gegenpartei zwar erst mit dem angefochtenen Endentscheid zugestellt (Urk. 107 S. 8, 63, Dis- positivziffer 10), womit das unbedingte Replikrecht nicht gewahrt wurde. Aller- dings rügte keine Partei diese noch nicht schwerwiegende Gehörsverletzung und überdies kann diesbezüglich eine Heilung im Berufungsverfahren mit voller Kogni- tion in Tat- und Rechtsfragen sowie unbeschränktem Novenrecht erfolgen. C. Aktivlegitimation Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019 wies die Vorinstanz den Antrag des Be- klagten auf Klageabweisung infolge mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin ab (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffer 1). Mangels Anfechtung erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist aus- geschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen bejahte die Vorinstanz die Aktiv- legitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge zu Recht, weil sie als Mitsorgerechtsinhaberin und Alleinobhutsberechtigte mit diesbezüglich gleichgerichteten Interessen wie das Kind als Prozessstandschafterin in eigenem Namen für das Kind klagen darf (vgl. BGE 136 III 365 und BGE 142 III 78; OGer ZH LZ160005 vom 23. Dezember 2016; Urk. 11 S. 3, Erw. 8). Es ist nicht so, dass C._____ "richtigerweise" gegen beide Elternteile hätte klagen müssen, wie der Beklagte insbesondere im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss meint (Urk. 120 S. 11).

- 14 - D. Obhut

1. Die Vorinstanz lehnte die alternierende Obhut über die im Zeitpunkt des Entscheides rund 3-jährige Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, mit Blick auf das Kindeswohl ab. Sie hielt im Wesentlichen dafür, es sei nicht realistisch, dass der Beklagte C._____, die sich in einem Alter befinde, in dem die Ausübung der Obhut besonders aufwendig und anspruchsvoll sei, nebst seiner Vollzeitan- stellung trotz flexiblen Arbeitszeiten tatsächlich persönlich betreuen könne, wobei er auch kein sicheres, stabiles Betreuungskonzept habe dartun können. Zudem sei die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien ungenügend. Was im Verlauf des Verfahrens mehrheitlich ohne sachdienliche Belege an Vor- würfen und Unterstellungen gegenüber dem anderen Elternteil deponiert worden sei, sprenge den bei familienrechtlichen Prozessen üblichen Rahmen an Feindse- ligkeit gegenüber dem in Ungnade gefallenen ehemaligen Partner. Wie die einge- reichte schriftliche Korrespondenz der Parteien zeige, führten immer wieder kleinste, alltägliche Fragen zu Streitigkeiten zwischen ihnen. Elementare Informa- tionen wie Wohnortswechsel oder Wechsel des Kinderarztes würden entweder gar nicht oder bloss zur Kenntnisnahme mitgeteilt (Urk. 107 S. 15-23). C._____ wurde unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt, deren Erziehungs- und Be- treuungsfähigkeit laut Vor- instanz vorhanden sei. Ausserdem sei die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin zur persönlichen Betreuung des Kindes zu bejahen. Die Ausübung der Obhut durch die Klägerin entspreche schliesslich den seit der Trennung der Par- teien gelebten Verhältnissen, sodass auch der für ein Kind im Alter von C._____ zentrale Kontinuitäts- und Stabilitätsaspekt erfüllt sei (Urk. 107 S. 24).

2. Der Beklagte beantragt mit seiner Anschlussberufung vom 27. Oktober 2021 nach wie vor die alternierende Obhut über C._____ mit je hälftiger Betreuung, eventualiter im Verhältnis 3 Tage Beklagter zu 4 Tage Klägerin (Urk. 112 S. 2). Er macht geltend, er habe kurz vor Erhalt des angefochtenen Entscheids am 30. Juni 2021 die Kündigung erhalten und sei unverzüglich freigestellt worden. Er suche eine Teilzeitstelle im Umfang von 60 bis 70 %, sodass er sich ausgiebiger um C._____ kümmern könne. Insbesondere solange C._____ noch nicht eingeschult

- 15 - sei, stehe einer alternierenden Obhut nichts im Wege und eine solche wäre dem Kindeswohl förderlich. So profitiere C._____ von der Betreuung beider Elternteile, was für jedes Kind vorteilig sei. Aber auch nach der Einschulung sei es ihm bei einem reduzierten Arbeitspensum möglich, C._____ zu betreuen, auch wenn er sie dafür nach D._____ in den Kindergarten bringen und dort auch wieder abho- len müsse. Er sei gewillt, seine Arbeitstätigkeit zu reduzieren, um C._____ per- sönlich mehr betreuen zu können. In äusserst seltenen Ausnahmefällen würde auch seine Mutter einspringen und die Betreuung von C._____ sicherstellen. Was die Kommunikation anbelange, seien die Parteien durchaus fähig, miteinander zu kommunizieren, wie von der Klägerin gewünscht, per E-Mail. Er rapportiere der Klägerin nach jedem Besuchswochenende, wie das Wochenende mit C._____ verlaufen sei. Natürlich sei die Situation unter den Parteien persönlich ange- spannt, weil sich der Beklagte des Eindrucks nicht erwehren könne, dass die Klä- gerin von ihm ein Kind und einen Financier gewollt habe, nicht aber eine Familie. Dies sei nachvollziehbarerweise frustrierend. Es sei diesbezüglich aber zu erwar- ten, dass ein Abschluss des Rechtsstreits der Beseitigung dieser Schwierigkeiten zuträglich sein dürfte. Die Klägerin müsse mit dem Hinweis auf die Kommunikati- on nicht vom Hauptgrund ablenken, weshalb die alternierende Obhut an der ers- ten Instanz gescheitert sei. Grund für die Obhutszuteilung an die Klägerin sei schliesslich, dass sie völlig unvermittelt nach D._____ gezogen sei, um willentlich eine geografische Hürde zur alternierenden Obhut zu schaffen. Es sei ihm sodann ohne weiteres möglich, C._____ am Montagmorgen oder auch täglich in D._____ in den Kindergarten zu bringen, so dass er auch an ihrem Alltag teilnehmen kön- ne. Die Fahrt dauere rund 25 bis 35 Minuten und sei mit dem Kindeswohl durch- aus vereinbar (Urk. 112 S. 2, 4 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. September 2022 bringt der Beklagte vor, über den Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ sei er erst nachträg- lich informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes des Bezirks D._____ vom 12. Juli 2022 hätten er- geben, dass der Kindergarteneintritt von C._____ in diesem Sommer, entgegen der Meinung der Klägerin, für ihre Entwicklung das Optimale sei. Der überstürzte Umzug der Klägerin mit der Tochter nach E._____, wo das erste Kindergartenjahr

- 16 - im Gegensatz zum Kanton Zürich nicht obligatorisch sei, wobei die Klägerin den Umzug bezeichnender Weise mit keinem Wort begründet habe, belege eindrück- lich die mutmasslich zunehmend fehlende Bindungstoleranz der Klägerin ihm ge- genüber. Durch das mehrmalige Umziehen innert dreier Jahre (nämlich von Zü- rich nach D._____/ZH, dann innerhalb von D._____ und nun von D._____ nach E._____) habe die Klägerin sodann ihr Wohl über jenes von C._____ gestellt und diese entwurzelt. Mit Blick auf die Missachtung des Kindeswohls stellten sich nunmehr ernsthafte Bedenken mit Bezug auf die bislang bewusst nicht in Frage gestellte angeblich uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Der Be- klagte sorge sich zunehmend und ernsthaft um das Wohlergehen seiner Tochter. Er hätte absolut nichts gegen eine Obhutsumteilung (ex officio) einzuwenden. Als mildere Variante stünde dem Gericht aber womöglich auch bei Anordnung der ge- teilten Obhut die Möglichkeit offen, die Klägerin zu verpflichten, innert (kurzer) Frist wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, wo C._____ ihrem Wunsch entsprechend eingeschult werden könnte (Urk. 143 S. 1 ff.; Urk. 145/19).

3. Die Klägerin rügt im Rahmen ihrer Anschlussberufungsantwort vom 3. De- zember 2021, der Beklagte bringe einzig und alleine vor, die alternierende Obhut entspreche dem Kindeswohl, ohne sich mit dem umfangreichen vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise auseinanderzusetzen. Vor- liegend könne angesichts der hochstrittigen Ausgangslage - Eltern, die nach wie vor komplett unfähig seien, auch nur völlig banale Informationen auszutauschen - nicht ernsthaft von einer auch nur im Ansatz bestehenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern gesprochen werden. Die riesengrosse und bis heute bestehende Antipathie zwischen den Eltern sei nicht nur in den umfangrei- chen Rechtsschriften gut ersichtlich, sondern sei auch anlässlich der Verhandlung für die Anwesenden mehr als eindrücklich wahrnehmbar gewesen und gehe auch aus dem angefochtenen Urteil mit bemerkenswerter Deutlichkeit hervor. Es werde bestritten, dass der Beklagte künftig nur noch in einem Teilzeitpensum von 60, 70 oder 80 % erwerbstätig sein werde, zumal er sich vornehmlich auf anspruchsvolle Vollzeitkaderstellen im Finanzbereich bewerbe. Homeoffice sei auch laut Bundes- gericht kein Betreuungskonzept. Der Beklagte habe es während des gesamten Prozesses versäumt, je ein konkretes Betreuungskonzept zu behaupten, ge-

- 17 - schweige denn zu substantiieren. Die Vorinstanz habe korrekt erwogen, dass die Betreuung eines Kleinkindes im Alter von C._____ sehr aufwendig, anspruchsvoll und nebst der Bewältigung eines vollen Arbeitspensums nicht zu bewerkstelligen sei. Daran ändere auch die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beklagten nichts, zumal davon auszugehen sei, dass er zeitnah wieder eine vergleichbare Anstel- lung wie zuvor finden werde, und es denn mit Blick auf seine minderjährige Toch- ter auch seine Pflicht sei, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Zum immen- sen und bis heute anhaltenden Elternkonflikt und der nicht vorhandenen Koopera- tionsfähigkeit habe sich der Beklagte bezeichnenderweise mit keinem Wort ge- äussert. Die vordergründig vom Beklagten für das Gericht verfassten E-Mail- Kurzberichte seien völlig oberflächlich und belegten natürlich nicht, dass die El- tern in der Lage seien, sich über nicht alltägliche Vorkommnisse, organisatorische Belange oder sonst etwas auszutauschen, zumal der Beklagte zuvor keine einzi- ge Nachricht der Klägerin über C._____ je beantwortet habe. Die Vorinstanz sei mithin zum zutreffenden Schluss gelangt, dass sich eine alternierende Obhut vor- liegend schlicht nicht zum Wohl des Kindes praktizieren lasse. Zudem verunmög- liche die geografische Distanz (Kreis ... in Zürich - D._____ ZH) eine solche spä- testens ab Kindergarteneintritt (immerhin Sommer 2022) von C._____. Ihr Umzug sei Ausfluss aus der Niederlassungsfreiheit und daher, entgegen der beklagti- schen Auffassung, nicht rechtsmissbräuchlich (Urk. 116 S. 3 ff.). Mit ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 teilte die Klägerin mit, dass sie mit C._____ per 29. Juli 2022 nach E._____ umgezogen sei. Eine alternierende Be- treuung sei damit nur schon aufgrund der geografischen Verhältnisse sicher nicht mehr umsetzbar (Urk. 136 S. 1 f.). In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2022 hielt sie sodann fest, in E._____ sei der Kindergarten nur während eines Jahres obligatorisch und während eines zweiten Jahres freiwillig, wobei die Eltern für den Entscheid des freiwilligen Jahres verantwortlich seien (Urk. 140 S. 1). 4.1. Zu den rechtlichen Prämissen der alternierenden Obhut hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 107 S. 10 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit dem Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ per Ende Juli 2022 (vgl. Urk. 138/1-3) ist eine alternierende Obhut bereits aus geografischen

- 18 - Überlegungen nicht mehr praktikabel (Wohnsitz der Kindseltern in verschiedenen Kantonen, Distanz über 50 km bzw. Autofahrten von rund einer Stunde pro Weg und damit länger als noch zumutbare 20 bis 30 Minuten, vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, Erw. 8.5; BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021, Erw. 5.4.1 und 5.4.3; OGer ZH LE200063 vom 17.02.2022, Erw. 3.4.4, S. 31), wovon denn auch der Beklagte auszugehen scheint (vgl. Urk. 143 S. 5 f.). Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Einschulung von C._____ im kommenden August

2023. Die Wohnsitzverlegung der Klägerin entspricht deren Niederlassungsfrei- heit, Bewegungsfreiheit und persönlichen Freiheit. Solches ist praxisgemäss zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vor- teilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung lautet vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurück- bleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (vgl. BGE 142 III 481 Erw. 2.6; OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, Erw. D.1.5). Die Motive für den Wegzug der Klägerin stehen, jedenfalls an dieser Stelle, nicht zur Debatte (BGE 142 III 481 Erw. 2.5). Die Klägerin kann dementsprechend auch nicht "als mildere Variante" verpflichtet werden, innert (kurzer) Frist wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, wie sich der Beklagte dies vorstellt. Die alternierende Obhut scheitert vorliegend aber auch an der mangelhaften Kommunikations- und insbesondere Kooperationsfähigkeit der Parteien. Mit den detaillierten und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Koope- rationsfähigkeit (vgl. Urk. 107 S. 17-23) setzt sich der anwaltlich vertretene Be- klagte im Berufungsverfahren nicht auseinander (vgl. insbes. Urk. 112 S. 9 ff.; Urk. 120 S. 14), wie dies auch die Klägerin zu Recht rügt (Urk. 116 S. 8 f. Rz. 32). Damit vermag er seiner Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht zu genügen. Was die ungenügende Kommunikationsfähigkeit der Parteien anbelangt (vgl. Urk. 107 S. 20 f.), verweist der Beklagte einzig auf seine Kurzrapporte betref- fend die Besuchswochenenden und hält daran fest, dass die Parteien durchaus fähig seien, miteinander zu kommunizieren (Urk. 112 S. 9; Urk. 114/6-10; Urk. 120 S. 14 Rz. 20). Auch hinsichtlich der eingeschränkten Kommunikationsfä-

- 19 - higkeit unterlässt es der Beklagte mithin, sich mit den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 20 f.) konkret zu befassen. So wies die Vorinstanz insbesondere zutreffend darauf hin, dass wichtige Informationen wie Wohnorts- wechsel oder Wechsel des Kinderarztes entweder gar nicht oder bloss zur Kennt- nisnahme (im Nachhinein) mitgeteilt worden seien (Urk. 107 S. 20). Zudem blie- ben offenbar in der Vergangenheit zahlreiche Nachrichten der Klägerin über das Befinden von C._____ unbeantwortet, wobei der Beklagte seine angeblichen Antworten nicht zu belegen vermochte (Urk. 107 S. 20 f.). Die besagten Rapporte bzw. E-Mailnachrichten (Urk. 114/6-10) vermögen an der zutreffenden Einschät- zung der Vorinstanz nichts zu ändern. Sie sind - mit der Klägerin (Prot. I S. 21, 28; Urk. 116 S. 9 Rz. 33) - wenig aussagekräftig, zumal sie vornehmlich (gegenseiti- ge) Informationen betreffend das Schlaf- und Essverhalten sowie den Gesund- heitszustand und allfällige medikamentöse Behandlungen von C._____ enthalten. Die Mitteilungen des Beklagten wirken dabei stereotyp und sind wohl auch zu ei- nem gewissen Teil prozesstaktisch motiviert (vgl. Urk. 107 S. 21; Prot. I S. 21, 25, 29, 35). Immerhin sind die Parteien indes mittlerweile in der Lage, sich gegensei- tig wenigstens gewisse Informationen per E-Mail zukommen zu lassen. Diese Mi- nimalkorrespondenz ist zu begrüssen. Diese geringfügige Verbesserung der Kommunikation während des laufenden Prozesses ändert aber nichts an der feh- lenden Kooperationsfähigkeit und Zerstrittenheit der Parteien. Zudem ist zu be- zweifeln, dass dieser Austausch nach Verfahrensabschluss beibehalten wird. Und schliesslich erscheint es trotz bestätigter grosser Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten des Vollzeit in der Finanzbranche erwerbstätigen Beklagten (Urk. 10/7; Urk. 88/57 und Urk. 145/23) mit der Vorinstanz nicht realistisch, dass er daneben die bald 5-jährige C._____ alternierend und damit zu einem Grossteil persönlich betreuen könnte. Sein Betreuungskonzept erscheint, wie die erste In- stanz nachvollziehbar ausführte (vgl. Urk. 107 S. 16 f.), mit zu vielen Unsicherhei- ten behaftet und damit zu wenig stabil. Der Beklagte verkennt im Übrigen, dass es bei der Zuteilung der (gemeinsamen) Obhut nicht um die Gleichberechtigung der Eltern geht (vgl. z.B. Prot. I S. 41), sondern einzig darum, welches Betreuungs- modell im konkreten Einzelfall im Hinblick auf das Kindswohl am besten erscheint.

- 20 - Zusammengefasst liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine alternierende Obhut vorliegend nicht im Wohl von C._____ und ist daher in diesbezüglicher Abweisung der beklagtischen Anschlussberufung abzulehnen. 4.2. Dass die Vorinstanz C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin stellte, entspricht dem Kindswohl und ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin war und ist unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson von C._____ und in der Lage so- wie willig, sie weitgehend persönlich zu betreuen, zumal sie nur in kleinen Pensen arbeitstätig ist (vgl. nachstehende Erw. F.3.2). Zwar gilt es unnötige Veränderun- gen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes soweit möglich zu vermeiden. Kinder, insbesondere im Alter von C._____, sind jedoch noch sehr flexibel und anpassungsfähig. C._____ wurde zudem noch nicht eingeschult und verfügt bis jetzt über keine engeren Freundschaften. Die Bindung und Beziehung zu den El- tern und deren soziales Umfeld stehen noch im Vordergrund. Wichtig ist für C._____ in erster Linie, dass sie mit der Klägerin und Hauptbezugsperson zu- sammenbleibt. Von einer Entwurzelung von C._____ durch den Umzug der Klä- gerin nach E._____ und damit einer Kindswohlgefährdung ist daher nicht auszu- gehen; dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass C._____ laut dem Beklagten in D._____ unterdessen auf Spielplätzen und in der "Kinderhüäti" sozialisiert gewe- sen sei (Urk. 143 S. 3). Das sind noch keine massgeblich ins Gewicht fallende ge- festigte Umstände. Mit der Einschulung im kommenden Sommer 2023 wird sich die Situation allerdings ändern und es läge nicht (mehr) im Interesse von C._____, wenn sie erneut wiederholt umziehen und dabei den Kindergarten bzw. die Schule wechseln müsste. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, sind beide Parteien grundsätzlich erzie- hungsfähig (Urk. 107 S. 12, 24). Indes erscheint die Bindungstoleranz und damit die Erziehungseignung der Klägerin mit Blick auf den im Vorfeld nicht kommuni- zierten und ohne zwingende Gründe erfolgten Umzug nach E._____ während lau- fendem Berufungsverfahren in der Tat getrübt (vgl. auch BGE 142 III 481 Erw. 2.5, S. 491; Urk. 143 S. 2 f.). Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin damit die vom schulpsychologischen Dienst D._____ im Bericht vom 12. Juli 2022 empfoh- lene und ihrerseits abgelehnte (im Kanton Zürich grundsätzlich obligatorische)

- 21 - Einschulung von C._____ in D._____ im vergangenen August 2022 (vgl. Urk. 135/18) umgehen wollte, weil in E._____ das erste Kindergartenjahr freiwillig ist (Urk. 140 S. 1; Urk. 143 S. 2), und damit auch die alternierende Obhut vom Tisch war. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, wonach die Klägerin den Kon- takt zwischen dem Beklagten und C._____ nach ihrem Wegzug nach E._____ nicht mehr gewährleisten würde. Vielmehr hält sie am vorinstanzlich angeordne- ten Besuchsrecht grundsätzlich fest und beanstandet einzig, dass die Vorinstanz das zweiwöchentliche Besuchsrecht (auch) nach dem Kindergarteneintritt von C._____ auf Montag 9.00 Uhr erweitert hat (Urk. 106 S. 3). Das alle zwei Wo- chenenden bereits ab Freitag 16.00 Uhr stattfindende Besuchsrecht funktioniert denn auch seit Ende November 2019 (Prot. I S. 27, 35; Urk. 107 S. 25 m.w.H.). Zwischen C._____ und dem Beklagten besteht unbestrittenermassen eine innige und gefestigte Beziehung und sie geht gerne zu ihm (Prot. I S. 28; Urk. 107 S. 25). Eine Kindswohlgefährdung ist in der nunmehr legitimen (vgl. Urk. 140 S. 1; Urk. 141), um ein Jahr zurückgestellten Einschulung der spät im Schuljahr gebo- renen C._____ im Übrigen nicht zu erblicken. Es spielt im Hinblick auf ihre Ent- wicklung nicht eine derart tragende Rolle, wenn sie ein Jahr später eingeschult wird. Es bleibt somit auch angesichts der neusten Entwicklung bei der Zuteilung der Alleinobhut über C._____ an die Klägerin. E. Persönlicher Verkehr

1. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die väterliche Betreuung werde seit geraumer Zeit praktiziert und der Beklagte sei im Leben des Kindes integriert. Aus der Sicht des Kindswohls spreche nichts dagegen, das bisher gelebte Be- treuungsmodell (jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) im Grundsatz weiterzuführen. Im Sinne einer wünschbaren Aufrecht- erhaltung einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung erscheine es angezeigt, diese Wochenendbetreuung um eine zusätzliche Übernachtung beim Beklagten zu er- weitern, wobei das Kind am Montagmorgen um 9.00 Uhr wieder der Klägerin übergeben werden sollte. Dass und weshalb eine solche Regelung unnötige Un- ruhe in die Alltagsstrukturen der gemeinsamen Tochter bringen würde, sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden. Hauptwohnort und Hauptbetreuungs-

- 22 - person blieben gewahrt. Den bisher von den Parteien praktizierten Übergabemo- dalitäten entsprechend sollten die Übergaben weiterhin am Freitagabend in Zürich (Hauptbahnhof) sowie am Montagmorgen in D._____/ZH stattfinden, wobei die Klägerin das Kind nach Zürich und der Beklagte es am Montagmorgen nach D._____/ZH (Bahnhof) bringen werde. Diese Betreuungslösung könne aus heuti- ger Perspektive auch über den Kindergarten- bzw. Schuleintritt der Tochter hin- aus Bestand haben, zumal es dannzumal bis zu einem gewissen Grad den Ein- bezug des Beklagten in den Alltag des Kindes ermöglichen würde (Urk. 107 S. 26). Ferner wurde dem Beklagten ab dem Jahre 2022 während der Kindergarten- bzw. Schulferien jährlich ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht eingeräumt, wobei bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten jeweils maximal eine Woche Ferien am Stück zu verbringen sei. Sodann räumte die Vorinstanz dem Beklagten ein Feiertagebesuchsrecht ein, nämlich in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember, 12.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Jahreswechsel vom 30. De- zember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahres- zahl über Ostern, von Gründonnerstag, 15.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten- /Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern falle, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Frei- tag, 16.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr, bzw. bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, falls das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten falle (Urk. 107 S. 28 f.).

2. Die Klägerin lässt berufungsweise beantragen, dem Beklagten sei ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenen- de jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, einzuräumen. Ange- sichts der beträchtlichen Distanz (D._____ vs. Zürich) erscheine die vorinstanzli- che Regelung, wonach die Rückgabe von C._____ neu erst am Montagmorgen um 9.00 Uhr erfolgen solle, spätestens ab Kindergarteneintritt von C._____ tat-

- 23 - sächlich schwierig umsetzbar (Urk. 106 S. 3, 8 f.). Gemäss dem vorinstanzlich angeordneten Feiertagebesuchsrecht könne sodann immer ein Elternteil pro Jahr mit C._____ die Weihnachts- und Neujahrstage gar nicht verbringen. Weil insbe- sondere die Weihnachtstage regelmässig für beide Eltern und auch für das Kind eine besondere Zeit im Jahr seien, beantrage sie, dass die Weihnachts- und Neu- jahrestage unter den Eltern aufgeteilt würden, so dass beide Eltern jedes Jahr Gelegenheit hätten, mit der Tochter die Feiertage zu verbringen. Dem Beklagten sei daher ein Feiertagebesuchsrecht jeweils am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (also am 26. Dezember und 2. Januar) einzuräumen (Urk. 106 S. 4, 8). Bezüglich Ostern-/Pfingsttage habe die Vorinstanz diese auch alternierend aus- gestaltet und damit unabhängig von den (alternierenden) Wochenenden. Dies führe zur Problematik beider Eltern, dass je nach Betreuungsplan ein Elternteil C._____ drei Wochenenden am Stück gar nicht sehe, weil zum Beispiel das Wo- chenende vor und nach Ostern Betreuungswochenenden der Klägerin seien und in ungeraden Jahren die Klägerin C._____ über Ostern betreue. Um dies zu ver- meiden, habe die Klägerin eine Feiertagsregelung entsprechend den Betreu- ungswochenenden beantragt. Wenn also Ostern auf ein Wochenende des Be- klagten falle, betreue er C._____ an Ostern (und umgekehrt). Dies erscheine an- gesichts der völligen Unfähigkeit der Parteien zur Kommunikation auch die deut- lich einfachere Planungsvariante, da so strikte jedes zweite Wochenende für das ganze Jahr in den Kalender eingetragen werden könne (Urk. 106 S. 34, 8 f.). Fer- ner plädiert die Klägerin für ein kürzeres Osterbesuchsrecht des Beklagten von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie ein kürzeres Pfingstbesuchsrecht, nämlich bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr (Urk. 106 S. 4).

3. Der Beklagte macht geltend, die vorinstanzliche Besuchsregelung sei als absolute Mindest-Regelung zu betrachten, an welcher ohne Einschränkung zu seinen Lasten festzuhalten sei. Eine solche Betreuungsregelung sei zudem ohne weiteres umsetzbar. Es sei ihm möglich, C._____ am Montagmorgen in D._____ in den Kindergarten zu bringen. Auch an der Feiertagsaufteilung der Vorinstanz könne mit gutem Gewissen festgehalten werden. Die Vorinstanz habe diese Re-

- 24 - gelung nachvollziehbar damit begründet, dass es so insbesondere zwischen Weihnachten und Neujahr für C._____ weniger "Hin und Her" gebe. Dies erschei- ne dem Kindeswohl förderlich und werde deshalb seinerseits akzeptiert, zumal dies den Eltern ermögliche, etwas mehr mit C._____ zu unternehmen, da sie gleich mehrere Tage bei einem Elternteil bleibe. Auch im Hinblick auf Pfingsten und Ostern sei die erstinstanzliche Regelung vertretbar, weil sich die Betreuung jährlich wieder ausgleiche und die jeweiligen Feiertage jährlich abgewechselt würden. Was das Ferienrecht bei alleiniger Obhut der Klägerin anbelange, bean- trage er mindestens vier Ferienwochen jährlich, davon mindestens einmal zwei Wochen am Stück. C._____ sei mittlerweile genug alt, um auch zwei Wochen von der Klägerin getrennt zu sein (Urk. 112 S. 5 f., 9 ff.).

4. Kein Streitpunkt bildet das Besuchsrecht des Beklagten an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Nachdem die Klägerin und C._____ nunmehr nach E._____ umgezogen sind (Urk. 138/3) und die Fahrzeit mit dem Auto pro Weg rund eine Stunde dauert, erscheint die vo- rinstanzliche Ausdehnung des Besuchsrechts bis Montagmorgen, 9.00 Uhr, ab Kindergarten-/Schuleintritt von C._____ im Sommer 2023 dem Kindswohl nicht mehr zuträglich. Es ist C._____ nicht zuzumuten, regelmässig jeden zweiten Mon- tag vor dem Kindergarten bzw. der Schule eine Stunde von Zürich nach E._____ mit dem Auto zurückzulegen. Angesichts der flexiblen Arbeitszeiten des Beklag- ten (vgl. Urk. 145/23) ist ihm das bis Montagmorgen ausgedehnte Besuchsrecht jedoch bis zum Kindergarten-/Schuleintritt zu gewähren. Es rechtfertigt sich über- dies, das Besuchsrecht nach dem Kindergarteneintritt auf Sonntagabend, 19.00 Uhr, auszudehnen, damit der Beklagte die Zeit mit C._____ maximal nutzen kann. Die Kindsübergaben haben, wie bislang praktiziert und vorinstanzlich vorgesehen, weiterhin am Freitagnachmittag durch die Klägerin am Hauptbahnhof Zürich zu erfolgen und am Montagmorgen bzw. Sonntagabend durch den Beklagten in E._____ (Bahnhof). Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit der Klägerin rechtfer- tigt es sich namentlich nicht, diese zu verpflichten, C._____ beim Vater in Zürich jeweils abzuholen. Vielmehr ist die erstinstanzliche gerichtsübliche Regelung, wo- nach die Klägerin C._____ dem Beklagten bringt und dieser C._____ nach Aus-

- 25 - übung seines Besuchsrechts wieder an deren Wohnort zurückbringt, beizubehal- ten. Diese Übergaberegelung gilt für alle Betreuungswechsel, namentlich auch betreffend die Ausübung des Feiertage- und Ferienbesuchsrechts. Den Weihnachtsfeiertagen kommt eine wichtige Bedeutung zu und es sollen bei- de Elternteile jedes Jahr Weihnachten mit C._____ feiern können, wie die Kläge- rin dies fordert (Urk. 106 S. 8). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 28) ist der Beklagte daher zu berechtigen, C._____ wie folgt zu betreuen:

- in ungeraden Jahren (erstmals 2023) vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am

26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;

- in geraden Jahren (erstmals 2024) vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am

25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis

2. Januar, 12.00 Uhr. Die Klägerin wird C._____ im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Feierta- gebesuchsrecht an Ostern und Pfingsten nie drei Wochen am Stück nicht sehen, weil sie C._____ unter der Woche betreut (vgl. Urk. 112 S. 12 Rz. 26). Ihre Kritik ist daher unbegründet. Die vorinstanzliche Regelung erscheint vielmehr ange- messen und ist zu übernehmen. Allerdings ist das Ende der Feiertagsbetreuung entsprechend der Wochenendbetreuung mit Blick auf den Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ auf den Oster- bzw. Pfingstmontagabend, 19.00 Uhr, und nicht auf den Dienstagmorgen festzulegen. Das dem Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte vierwöchige Ferienbesuchs- recht pro Jahr ist angemessen und wird von den Parteien grundsätzlich nicht kriti- siert (Urk. 106 S. 3 f.; Urk. 112 S. 10 Rz. 22; Urk. 116 S. 12). Nachdem C._____ am tt.mm.2023 5-jährig wird, ist dem Beklagten nunmehr ohne weiteres zuzuge- stehen, zwei Wochen am Stück mit C._____ Ferien zu verbringen (vgl. Urk. 112 S. 10). Die vorinstanzliche Besuchs-, Feiertage- und Ferienbesuchsrechtsregelung ge- mäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.

- 26 -

- 27 - F. Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Festlegung der Kin- derunterhaltsbeiträge korrekt dargetan (Urk. 107 S. 29-33 und S. 52 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Sie setzte für C._____ ab 1. November 2018 bis zum 18. Altersjahr bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung in sieben Phasen abgestufte monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge, bis und mit

31. Juli 2030 einschliesslich Betreuungsunterhalt, in der Höhe von Fr. 2'200.–, Fr. 1'795.–, Fr. 1'515.–, Fr. 1'695.–, Fr. 1'885.–, Fr. 1'830.– und Fr. 1'685.– fest. Ferner wurden die finanziellen Eckdaten der Beteiligten festgehalten (Urk. 107 S. 61 ff., Dispositivziffern 4-6). Mit ihrer Berufung fordert die Klägerin für C._____ wesentlich höhere monatliche Kinderunterhaltsbeiträge abgestuft in neun Zeitper- ioden im Betrag von Fr. 3'435.–, Fr. 3'592.–, Fr. 3'664.–, Fr. 3'599.–, Fr. 3'429.–, Fr. 3'564.–, Fr. 3'049.– , Fr. 3'249.– und Fr. 2'714.– (einschliesslich Betreuungs- unterhalt bis und mit 31. Juli 2030). Nicht angefochten werden die von der Vo- rinstanz ab der Volljährigkeit von C._____ festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'685.– pro Monat (vgl. Urk. 106 S. 4 f.). Im Wesentlichen wird die vorinstanz- liche Überschussverteilung (abgestuft nach dem Alter der Tochter) beanstandet und es wird ein höherer Überschussanteil von durchwegs 20 % in sämtlichen Phasen gefordert (Urk. 106 S. 9, 25 f.). Demgegenüber beantragt der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Festlegung von maximalen Kinderunterhaltsbei- trägen in sechs bzw. sieben Zeitphasen in der Höhe von Fr. 2'370.–, Fr. 1'835.–, Fr. 1'685.–, Fr. 1'155.–, Fr. 1'335.– und Fr. 1'380.– (einschliesslich Betreuungsun- terhalt bis 31. Juli 2022; vgl. Urk. 112 S. 3) bzw. Fr. 1'710.– ab 1. August 2030 (vgl. Urk. 112 S. 32). An der erstinstanzlichen Abstufung, wonach C._____ 5 % des Überschusses des Beklagten bis zum 4. Altersjahr, 10 % des Überschusses vom 4. bis zum 12. Altersjahr und 15 % ab dem 12. Altersjahr zustehen (Urk. 107 S. 56), sei festzuhalten (Urk. 112 S. 7). 2.1. Barbedarf von C._____ Die Parteien haben die von der Vorinstanz ermittelten Barbedarfszahlen von C._____ nicht beanstandet (Urk. 107 S. 36; Urk. 106 S. 15; Urk. 112 S. 13; Urk. 116 S. 14). Zu Recht weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass C._____

- 28 - ab dem 12. Altersjahr und damit ab dem 1. April 2030 Anspruch auf höhere Kin- derzulagen von Fr. 250.– pro Monat haben wird (Urk. 112 S. 13). Bis zum Umzug der Klägerin mit C._____ nach E._____ Ende Juli 2022 akzeptiert der Beklagte den Wohnkostenanteil von C._____ in der Höhe von Fr. 530.– (= ein Drittel) mo- natlich, obschon er die Wohnkosten der Klägerin betreffend die per Februar 2021 in D._____ bezogene 4-Zimmerwohnung (Urk. 94: Fr. 1'590.–) als insgesamt überhöht kritisiert, weil die Vorinstanz den erhöhten Wohnkostenanteil für C._____ bei der Überschussverteilung berücksichtigt habe (Urk. 112 S. 12 f.). Ab August 2022 rechtfertigt es sich, C._____ einen Drittel der Wohnkosten für die 4.5-Zimmerwohnung der Klägerin in E._____ (Urk. 138/3: Mietzins à Fr. 1'390.–) und damit Fr. 463.– als Wohnkostenanteil anzurechnen. Allfällige von der Klägerin in ihrer Wohnung betreute Pflegekinder ändern daran, entgegen dem Beklagten (Urk. 143 S. 9 f.), nichts, zumal diese nicht ständig anwesend sind. Der Beklagte geht sodann selbst von einer unbekannten Anzahl und Häufigkeit betreuter Pfle- gekinder aus (Urk. 143 S. 9 f.). Seit dem Umzug nach E._____ betreut die Kläge- rin im Übrigen keine Pflegekinder mehr (Urk. 148). Der Barbedarf von C._____ in den verschiedenen Zeitphasen präsentiert sich dementsprechend folgendermassen: 1.11.2018 1.02.2021 1.08.2022 1.04.2028 ab bis bis bis bis 1.4.203 31.01.202 31.07.202 31.03.202 31.03.203 0 1 2 8 0 Grundbetrag Fr. 400 Fr. 400 Fr. 400 Fr. 600 Fr. 600 Wohnkosten Fr. 430 Fr. 530 Fr. 463 Fr. 463 Fr. 463 Krankenkasse Fr. 142 Fr. 135 Fr. 135 Fr. 135 Fr. 135 Gesundheitskosten Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Steueranteil Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80 Total Fr. 1'067 Fr. 1'160 Fr. 1'093 Fr. 1'293 Fr. 1'29 3 Kinder- - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - /Ausbildungszulagen Fr. 250 Zu decken- Fr. 867 Fr. 960 Fr. 893 Fr. 1'093 Fr. 1'04 der Barbedarf 3 2.2. Familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin (Lebenshaltungskosten)

- 29 - Der Beklagte hält die erstinstanzlich vorgenommene Berechnung des familien- rechtlichen Existenzminimums der Klägerin für zutreffend (Urk. 112 S. 14 ff.). Die Klägerin kritisiert einzig, dass die Vorinstanz ihr nicht zwei Drittel der gesamten monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'590.–, nämlich Fr. 1'060.–, für die von ihr per

1. Februar 2021 mit C._____ gemietete 4-Zimmerwohnung in D._____ veran- schlagt habe, sondern lediglich einen Betrag von Fr. 920.– (Urk. 106 S. 15 ff.; Urk. 116 S. 15). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erscheint ein Mietzins für die Klägerin und C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'590.– pro Monat vor- liegend durchaus angemessen. Dass die Wohnung vier Zimmer aufweist, spielt dabei keine Rolle. Zudem betreute die Klägerin seit April 2021 ein Tageskind bzw. zwei Tageskinder (Urk. 106 S. 17 Rz. 52), für welche sie zumindest teilzeitlich ge- nügend Platz brauchte. Während der kurzen Zeit des Zusammenlebens bewohn- ten die Parteien zwar eine 3,5-Zimmerwohnung in der Stadt Zürich. Diese kostete aber Fr. 1'700.– im Monat (Urk. 4/5) und damit mehr als die 4-Zimmerwohnung der Klägerin in D._____. Zudem war C._____ damals noch ein Baby und benötig- te kein eigenes Zimmer. Ausserdem kosten 3,5-Zimmerwohnungen in D._____ tendenziell mehr als die von der Klägerin gemietete 4-Zimmerwohnung (vgl. Urk. 106 S. 17; Urk. 109/3). Dass die zuvor in D._____ gemietete 2,5- Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 1'182.– pro Monat (Urk. 23/9) für die Klägerin mit C._____ und teilweise auch einem Tageskind ab Januar 2021 zu klein war und lediglich eine Übergangslösung darstellte (vgl. auch Urk. 116 S. 13 Rz. 64), versteht sich. Rückwirkend könnten der Klägerin im Übrigen ohnehin kei- ne hypothetisch tieferen Mietzinsen als die effektiv bezahlten angerechnet wer- den. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung 2021 offenbar ei- nen Teil der Mietkosten als Betriebsaufwand deklariert hat (vgl. Urk. 160 S. 5; Urk. 155/3, Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhal- tung), ist gleichwohl von den vollen Mietkosten auszugehen. Einerseits ist nicht klar, welchen Betrag die Klägerin von den monatlich geltend gemachten rund Fr. 900.– (Fr. 10'926.– : 12 Monate), nebst den weiteren Auslagen für das Pflege- kind (wie Spielgeräte, Essen, Versicherung), als Mietaufwand in Abzug bringt, an- dererseits steht ihr und der Tochter ein Betrag von Fr. 1'590.– ohnehin zu. Dies- bezügliche Weiterungen erübrigen sich somit. Ab August 2022 sind der Klägerin

- 30 - sodann zwei Drittel und damit Fr. 927.– des monatlichen Mietzinses für die Miet- wohnung in E._____ (Urk. 138/3: Miete à Fr. 1'390.–) anzurechnen. Das klägerische familienrechtliche Existenzminimum stellt sich somit folgender- massen dar: 1.11.2018 bis 1.02.2021 bis 1.08.2022 bis 1.08.2030 bis 31.01.2021 31.07.2022 31.07.2030 31.3.2034 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnkosten Fr. 840 Fr. 1'060 Fr. 927 Fr. 927 Krankenkasse Fr. 225 Fr. 366 Fr. 366 Fr. 366 Telefon/Internet Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120 Serafe Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 Hausrat/Haftpflicht Fr. 20 Fr. 20 Fr. 20 Fr. 20 Mobilität Fr. 70 Fr. 70 Fr. 70 Fr. 70 Auswärtige Ver- Fr. 55 Fr. 85 Fr. 105 Fr. 170 pflegung Steuerpauschale Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100 Total Bedarf Fr. 2'810 Fr. 3'201 Fr. 3'088 Fr. 3'153 Im Hinblick auf eine allfällige Beteiligung der Klägerin am Unterhalt der gemein- samen Tochter nach Erreichen der Volljährigkeit modifizierte die Vorinstanz den Bedarf der Klägerin richtigerweise, zumal der Bedarf dann nicht mehr bloss für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt relevant sei (Urk. 107 S. 41 f.). Die Partei- en äusserten sich dazu nicht substantiiert, sondern beschränkten sich darauf, ei- ne eigene Bedarfsaufstellung zu präsentieren (Urk. 106 S. 18 und Urk. 116 S. 15; Urk. 112 S. 17). Es ist daher ab der Volljährigkeit der Tochter, d.h. per 1. April 2036, von den vorinstanzlichen, unbestritten gebliebenen Zahlen auszugehen. Überdies rechtfertigt es sich mit dem Beklagten (Urk. 112 S. 17), auch noch eine Spalte ab Erreichen des 16. Altersjahrs von C._____, d.h. per 1. April 2034, ein- zufügen, weil die Klägerin nach der von ihr akzeptierten (vgl. Urk. 116 S. 15 un- ten) Schulstufenregel ab diesem Zeitpunkt einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachge- hen muss, was sich insbesondere bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und den Steuern auswirkt. Was die Steuern anbelangt, ist von Fr. 300.– (Urk. 112 S. 17, von der Klägerin nicht substantiiert bestritten) bzw. Fr. 800.– auszugehen (Urk. 107 S. 42). ab 1.4.2034 bis ab 1.4.2036 31.3.2036 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'200

- 31 - Wohnkosten Fr. 927 Fr. 1'500 Krankenkasse Fr. 366 Fr. 366 Zusatzversicherung Fr. 39 Fr. 39 Telefon/Internet Fr. 120 Fr. 120 Serafe Fr. 30 Fr. 30 Hausrat/Haftpflicht Fr. 20 Fr. 20 Mobilität Fr. 70 Fr. 70 Auswärtige Verpflegung Fr. 220 Fr. 220 Steuern Fr. 300 Fr. 800 Total Bedarf Fr. 3'442 Fr. 4'365 2.3. Familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten den Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– an (vgl. eidgenössische Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Ziffer I). Sie liess offen, ob dem Beklagten, welcher mit seiner Partnerin zusammengezogen sei, der Grundbetrag auf Fr. 850.– zu kürzen sei, weil die Leistungsfähigkeit des Beklagten unbestritten und die angemessene Partizipation des Kindes auch si- chergestellt sei, wenn mit den ursprünglichen Zahlen gerechnet werde (Urk. 107 S. 42 f.). Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren zu Recht, dass die finanzielle Leistungs- fähigkeit des Unterhaltspflichtigen angesichts der höchstrichterlich verbindlich er- klärten zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung zwingend zu ermitteln sei und nicht teilweise offengelassen werden könne (Urk. 106 S. 19). Anlässlich der vorinstanzlichen Fortsetzung der Hauptverhand- lung am 3. Dezember 2020 (Prot. I S. 19 ff.) liess der Beklagte protokollieren, eine neue Partnerin zu haben. Er verneinte, mit dieser zusammenzuwohnen (Prot. I S. 40). Mit Zuschrift vom 3. Juni 2021 teilte der Beklagte mit, dass er per sofort neu an der ... [Adresse] wohne (Urk. 100). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 liess die Klägerin darauf hinweisen, dass der Beklagte offenbar mit seiner Partnerin ge- meinsam in die neue Wohnung einziehe, weshalb sein Grundbetrag auf Fr. 850.– und die Mietkosten sowie weiteren Kosten (Versicherungen, Serafe etc.) entspre- chend zu halbieren seien (Urk. 101). Im Berufungsverfahren hält die Klägerin da- ran fest (Urk. 106 S. 19 f.; Urk. 116 S. 16). Demgegenüber meint der Beklagte, selbst wenn er mit einer neuen Partnerin zusammenwohne, könne noch lange

- 32 - nicht von einer "Ehe" oder "eingetragenen Partnerschaft" gesprochen werden. Vielmehr bestehe lediglich eine "Haushaltsgemeinschaft zweier erwachsenen Personen", weshalb ihm ein Grundbetrag von (mindestens) Fr. 1'100.– und nicht Fr. 850.– anzurechnen sei. Weil die Beziehung jedoch noch sehr frisch sei, er- scheine es angemessen, trotz der neuen Beziehung von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– auszugehen, zumal ungewiss sei, wie lange die Beziehung auch tat- sächlich halte (Urk. 112 S. 18 f.). Darauf lässt die Klägerin erwidern, das Bundes- gericht habe in BGE 144 III 502 Erw. 6.5 klar ausgeführt, dass für die Anwendung des Ehegattenansatzes beim Grundbetrag einzig massgebend sei, dass die Haushaltsgemeinschaft partnerschaftlicher Natur sei. Weil es sich vorliegend un- bestrittenermassen um die Freundin des Beklagten handle, sei ihm auch der hälf- tige Ehegattengrundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– anzurechnen (Urk. 116 S. 16). Per 1. Mai 2021 zog der Beklagte zu seiner neuen Partnerin in deren Wohnung an der ... [Adresse] als Untermieter (Urk. 114/11, 12). Offenbar hält die Partner- schaft und Wohngemeinschaft nach wie vor an, nachdem nichts anderes geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 120; Urk. 128; Urk. 133; Urk. 143; Urk. 160). Von einer bloss vorübergehenden oder nur sehr lockeren Hausgemeinschaft, welche - ana- log den gemäss bundesgerichtlicher Praxis mittlerweile durch die eidgenössi- schen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (vgl. BlSchK 2009 S. 193 ff.; vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2) ersetzten Zürcher Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II.1.1 - allenfalls die Einsetzung eines Grundbetrages von Fr. 1'100.– beim Be- klagten rechtfertigen könnte (vgl. Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstin- stanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 878), kann daher nicht mehr die Rede sein (vgl. auch BGE 144 III 502 Erw. 6.5, wonach es nicht auf den Zivil- stand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tat- sache ankommt, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostener- sparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau [oder Lebenspartnerin] arbeitet bzw. arbeiten könnte).

- 33 - Dementsprechend ist beim Beklagten ab Mai 2021 vom reduzierten hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– auszugehen (eidgenössische Richtlinien, Zif- fer I).

b) Nicht strittig sind die Wohnkosten des Beklagten in der Höhe von Fr. 1'700.– bis zum Zusammenzug mit seiner Partnerin (Urk. 107 S. 42; Urk. 106 S. 20; Urk. 112 S. 19). Die Wohnkosten der Partnerin des Beklagten belaufen sich auf Fr. 2'590.– (vgl. Urk. 114/11). Der Beklagte bezahlt davon 2/3, nämlich Fr. 1'726.–, dies im Hinblick auf die besuchsweise Betreuung von C._____, wel- che auch ein Zimmer benötige (Urk. 114/12; Urk. 112 S. 19). Solches leuchtet ein und erscheint, entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 116 S. 16 Rz. 72), ange- messen. Per 1. Mai 2021 sind dem Beklagten somit Wohnkosten von Fr. 1'726.– zu veranschlagen.

c) Unbestritten sind die monatlichen Kosten für die Krankenkassenprämien des Beklagten von gerundet Fr. 410.– (einschliesslich Zusatzversicherung gemäss VVG, vgl. Urk. 20/34 ), den Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 95.– und die auswärti- ge Verpflegung von Fr. 220.– (Urk. 107 S. 43; Urk. 106 S. 20; Urk. 112 S. 19 Rz. 44). Neu hält die Klägerin dafür, die Berufsauslagen für Arbeitsweg und auswärti- ge Verpflegung seien während der Arbeitslosigkeit des Beklagten nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 116 S. 17). Der Beklagte war ab 24. Juni 2021 freigestellt und von Oktober 2021 bis und mit Januar 2022 arbeitslos (Urk. 112 Rz. 58, 62; Urk. 114/1-3; Urk. 116 S. 19). Die Mobilität muss auch während der Stellensuche gewährleistet sein (vgl. Bewerbungsgespräche, Kontrollgespräche und Kursbesu- che des Arbeitslosenamtes etc.). Die Fr. 95.– sind dem Beklagten daher auch während der Zeit seiner Freistellung bzw. Stellenlosigkeit im Bedarf zu belassen. Anders verhält es sich mit den Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Diese sind ab der Freistellung (Juli 2021) bis zum Stellenantritt (Februar 2022) nicht zu berücksichtigen.

d) Bis und mit April 2021 sind Fr. 30.– für Serafe, Fr. 20.– für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Fr. 120.– für gerichtsübliche Kommunikationskosten, welche die Vorinstanz wohl versehentlich nicht aufführte (vgl. Urk. 107 S. 43; Urk 112 S. 19 Rz. 45), anzurechnen. Ab 1. Mai 2021 sind zufolge der Haushalts-

- 34 - gemeinschaft des Beklagten mit seiner Partnerin, wie er selber anerkennt (Urk. 112 S. 19 Rz. 45), diesbezüglich lediglich die hälftigen Beträge von Fr. 15.– für Serafe, Fr. 10.– für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Fr. 60.– für die Kommunikationskosten in Anrechnung zu bringen (vgl. auch Urk. 106 S. 20; Urk. 112 S. 18 ff.).

e) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für die laufenden Steuern unter Be- rücksichtigung der abzugsfähigen Kinderunterhaltsbeiträge und der aktenkundi- gen Steuerrechnungen des Beklagten (vgl. Urk. 20/29-31) Fr. 900.– pro Monat im Bedarf ein (Urk. 107 S. 43). Die Klägerin geht mit Blick auf die von ihr beantrag- ten, gegenüber der Vorinstanz deutlich höheren Kinderunterhaltsbeiträge von ei- ner entsprechend tieferen monatlichen Steuerlast des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 500.– aus (Urk. 106 S. 20 f. Rz. 62 f.; Urk. 116 S. 17). Der Beklagte hält diesen Betrag für viel zu tief. Die vorinstanzliche Annahme sei richtig oder gar be- scheiden, zumal selbst bei den zu hohen Unterhaltsbeiträgen der Klägerin eine monatliche Steuerbelastung von rund Fr. 1'080.– anzurechnen sei. Bei angemes- senen Unterhaltsbeiträgen, welche monatlich im Schnitt rund Fr. 2'000.– betragen dürften, belaufe sich die monatliche Steuerbelastung auf Fr. 1'340.–. Aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten und künftigen Erwerbstätigkeit in einem reduzierten Pensum seien sodann Fr. 800.– bzw. Fr. 700.– für die laufenden Steuern anzu- rechnen (Urk. 112 S. 19 ff. Rz. 46). Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen dieser und der Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge nur approximativ festzuset- zen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Ausgehend vom aktuellen Jahreseinkom- men des Beklagten von rund Fr. 143'200.– netto (12 x Fr. 11'934.–; vgl. Urk. 158/25), abzüglich der üblichen Steuerabzüge von rund Fr. 13'000.– (vgl. Urk. 112 S. 20) und der mutmasslich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge, ist von einem beklagtischen steuerbaren Einkommen von rund Fr. 102'600.– auszu- gehen (vgl. auch Urk. 20/29-30). Das Vermögen des Beklagten belief sich per 23. Oktober 2021 auf Fr. 209'958.43 (Urk. 114/16). Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (ledig, Grundtarif/Alleinstehend, konfessionslos [vgl. Urk. 20/21], Gemeinde Stadt Zürich, Steuerjahr 2022) ergeben sich monatliche

- 35 - Steuerbeträge von insgesamt gerundet Fr. 1'500.–, welche in Anwendung der Un- tersuchungsmaxime, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, Erw. 3.3 m.w.H.; BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, S. 414), im beklagtischen Bedarf zu berücksichtigen sind. Ein tieferer Steuerbetrag rechtfertigt sich insbesondere auch nicht während der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit des Beklagten von Oktober 2021 bis und mit Ja- nuar 2022, nachdem er mit Blick auf die ihm am 25. Februar 2021 ausbezahlte Gratifikation von Fr. 34'650.– (Urk. 114/2 Ziffer 17) keine Einkommenseinbusse erlitt (vgl. auch Urk. 116 S. 19 f. Rz. 86, 89).

f) Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf des Beklagten wie folgt: 1.11.2018 1.05.2021 1.7.2021 bis ab bis bis 31.01.2022 1.02.2022 30.04.2021 30.06.2021 Grundbetrag Fr. 1'200 Fr. 850 Fr. 850 Fr. 850 Wohnkosten Fr. 1'700 Fr. 1'726 Fr. 1'726 Fr. 1'726 Krankenkasse Fr. 410 Fr. 410 Fr. 410 Fr. 410 Mobilität Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 auswärtige Verpfle- Fr. 220 Fr. 220 Fr. 0 Fr. 220 gung Serafe Fr. 30 Fr. 15 Fr. 15 Fr. 15 Hausrat- und Haft- Fr. 20 Fr. 10 Fr. 10 Fr. 10 pflichtversicherung Kommunikation Fr. 120 Fr. 60 Fr. 60 Fr. 60 Steuern Fr. 1'500 Fr. 1'500 Fr. 1'500 Fr. 1'500 Total Bedarf Fr. 5'295 Fr. 4'886 Fr. 4'666 Fr. 4'886 3.1. Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in den monatlichen Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen von derzeit Fr. 200.–, ab Erreichen des 12. Altersjahres, d.h. per April 2030 von Fr. 250.– (vgl. Urk. 107 S. 43).

- 36 - 3.2. Einkommen der Klägerin

a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin von November 2018 bis und mit Janu- ar 2021 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 1'500.– an. Dieses stammt aus ihrer am 1. September 2019 angetretenen 40 %-igen Er- werbstätigten bei der Stiftung F._____ als Fachperson Nachtpikett sowie aus ih- ren Nebenerwerbstätigkeiten als Fitnessinstruktorin und Clownin. Ab Februar 2021 bis und mit Juli 2022 brachte die Vorinstanz der Klägerin zunächst das Ein- kommen aus ihrer Hauptbeschäftigung von Fr. 2'148.35 pro Monat (einschliess- lich 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) in Anrechnung. Ferner wurden ihr durchschnittlich rund Fr. 295.– (und nicht Fr. 330.– wegen temporärer Schlies- sung der Fitnesszentren im Zuge der Pandemie) Einkommen als Fitnessinstrukto- rin angerechnet und damit gesamthaft rund Fr. 2'445.–. Ab August 2022 (obligato- rische Einschulung von C._____ mit vier Jahren im Kanton Zürich) wurde der Klä- gerin gemäss der Schulstufenregel ein Erwerbseinkommen von 50 % bzw. basie- rend auf ihrem Lohn bei der Stiftung F._____ (Fr. 2'148.35 im 40 %-Pensum) rund Fr. 2'685.– angerechnet (zuzüglich Fr. 330.– Nebenerwerb, vgl. unten S. 36), ab August 2030 (12. Altersjahr C._____, Eintritt Oberstufe) ein solches von 80 % bzw. rund Fr. 4'295.– und ab April 2034 (Vollendung des 16. Altersjahres der Tochter) ein solches von 100 % bzw. rund Fr. 5'370.– (Urk. 107 S. 43 ff. m.H.). Obschon die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 ihr Arbeitsverhältnis bei der Stiftung F._____ auf Ende März 2021 gekündigt und per 1. Januar 2021 einen Betreuungsvertrag für ein Tageskind abgeschlossen hatte, womit sie Fr. 1'280.– brutto verdiente (Urk. 95 Urk. 96/1, /2), rechnete die Vorinstanz ihr rückwirkend das monatliche Einkommen bei der Stiftung F._____ (Fr. 2'148.35) weiterhin an, weil sie vorgetragen habe, dass sich ihr Einkommen (dadurch) nicht wesentlich verschlechtern werde, und es schlechterdings nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin ihre Anstellung bei der Stiftung F._____ aufgegeben habe, zumal entgegen ihrer Darstellung die Betreuungszeiten des Pflegekindes (Dienstag/Mittwoch/Donnerstag gemäss Betreuungsvertrag [Urk. 96/2]) offenkun- dig nicht in zeitlichen Konflikt mit den dortigen Arbeitszeiten gerieten. Auch sei die Betreuung der Tochter jederzeit sichergestellt gewesen. Weil die Klägerin es in diesem Sinn aus freien Stücken unterlassen habe, eine mögliche und zumutbare

- 37 - Erwerbsarbeit weiterzuführen, müsse ihr das zuvor erzielte Einkommen hypothe- tisch weiterhin angerechnet werden (Urk. 107 S. 47 f.).

b) Von beiden Parteien akzeptiert wird das der Klägerin vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachte durch- schnittliche Einkommen von Fr. 1'500.– monatlich aus ihrer per September 2019 angetretenen Anstellung im 40 %-Pensum als Fachperson Nachtpikett bei der Stiftung F._____ in D._____/ZH sowie den Nebenerwerbstätigkeiten als selbstän- dige Clownin und angestellte Fitnessinstruktorin/Yogalehrerin (Urk. 107 S. 43-46; Urk. 106 S. 21 f.; Urk. 112 S. 21; Urk. 116 S. 17). Wenngleich die Klägerin ihre Anstellung bei der Stiftung F._____, wo sie ab Ja- nuar 2020 durchschnittlich Fr. 2'148.35 netto pro Monat (einschliesslich Anteil

13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) generierte (Urk. 107 S. 44), per 31. März 2021 gekündigt und einen Betreuungsvertrag für ein Tageskind abgeschlos- sen hatte, womit sie noch Fr. 1'280.– pro Monat verdiente (Urk. 95; Urk. 96/1-2), anerkennt sie nunmehr im Berufungsverfahren selbst das ihr von der Vorinstanz (rückwirkend) ab 1. Februar 2021 bis und mit Juli 2022 angerechnete hypotheti- sche bisherige Einkommen von Fr. 2'148.35 netto pro Monat, obschon sie tat- sächlich über ein weit tieferes Einkommen verfügt (Urk. 106 S. 21; Urk. 116 S. 17). Darüber hinaus wird auch die vorinstanzliche Einrechnung des durchschnittli- chen Nebenverdienstes der Klägerin als Yogalehrerin in der (zufolge der Covid- bedingten Schliessungsmassnahmen vorübergehend reduzierten) Höhe von Fr. 295.– pro Monat und damit ein massgebliches Gesamteinkommen von Fr. 2'445.– in dieser Zeitphase (vgl. Urk. 107 S. 47) von den Parteien abgesegnet, wobei die Klägerin wohl fälschlicherweise von den vorinstanzlichen Einkommens- zahlen ohne den Nebenverdienst ausgeht (vgl. Urk. 106 S. 21, 23 Rzn. 67, 69 i.V.m. Urk. 116 S. 17 Rz. 78 f.; Urk. 112 S. 22 Rz. 51 f.; Urk. 148 S. 1, wo die Klä- gerin auf eine detaillierte Stellungnahme verzichtet). Aufgrund der, wie der Be- klagte richtig einwendet (Urk. 160 S. 3 f.), tatsächlich wohl (noch) nicht einge- reichten Steuererklärung 2021 (vgl. Urk. 155/3 "unverbindlicher Einzelblattaus- druck" gemäss jeder Seite) deklarierte die Klägerin im Übrigen aus ihren drei Ar- beitstätigkeiten ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in der Hö-

- 38 - he von lediglich rund Fr. 1'300.– pro Monat (Fr. 8'548.– [Anstellung Stiftung F._____] + Fr. 3'392.– [Anstellung als Fitnessinstruktorin] + Fr. 3'784.– [selbst- ständige Tätigkeit als Tagesmutter] = Fr. 15'724.–: 12). Dieses tatsächliche Ein- kommen liegt weit unter den ihr anzurechnenden Fr. 2'445.– pro Monat. Es be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin im Jahr 2021 nebst der Betreu- ung der damals 3-jährigen C._____ dieses Einkommen übersteigende Mehrein- künfte erzielt haben soll. Weiterungen im Sinne des beklagtischen Beweisantra- ges (vgl. Urk. 160 S. 2, 4: Edition der tatsächlich eingereichten Steuererklärung 2021 und der Steuerrechnung 2021 durch das Steueramt, samt sämtlichen Bei- blättern [weil der Klägerin nicht mehr geglaubt werden kann], eventualiter durch die Klägerin) erübrigen sich damit. Überdies beanstandete keine Partei das der Klägerin in Anwendung der Schulstu- fenregel angerechnete Einkommen von Fr. 2'685.– (50 %-Pensum) ab August 2022 (Einschulung bzw. Kindergarteneintritt C._____s) bis und mit Juli 2030, von Fr. 4'295.– (80 %-Pensum) ab August 2030 (Oberstufenübertritt C._____) bis März 2034 und Fr. 5'370.– (100 %-Pensum) ab April 2034 (Vollendung 16. Alters- jahr C._____; vgl. Urk. 106 S. 21 Rz. 67; Urk. 112 S. 22 Rz. 52; Urk. 116 S. 17 Rz. 79). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin zudem, solange sie in einem Pen- sum von 40 bis 50 % arbeitstätig ist, also bis und mit Juli 2030, die ausgewiese- nen Nebeneinkünfte als Fitnessinstruktorin/Yogalehrerin im Stundenlohn von durchschnittlich Fr. 330.– pro Monat an (vgl. auch Urk. 106 S. 30 Rz. 103; Urk. 109/13-18 [Lohnabrechnungen H._____ von Januar 2021 bis Juli 2021]), womit sich das massgebliche Gesamteinkommen auf Fr. 3'015.– belief (Urk. 107 S. 46 f.). Neu hat sich im Berufungsverfahren, wie vorstehend beim familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin und C._____ bereits erwähnt, allerdings ergeben, dass die Klägerin mit C._____ per Ende Juli 2022 nach E._____ umgezogen ist und C._____ dort erst per August 2023 (obligatorisch) eingeschult werden wird (vgl. Urk. 125 S. 1; Urk. 136, Urk. 140 und Urk. 141; § 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 1 SRL Nr. 400a Gesetz über die Volksschulbildung [VBG] Kanton Luzern). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 143 S. 4) ist der Klägerin, wie sie

- 39 - dies auch geltend macht (Urk. 125 S. 1), mit Blick auf die massgebliche Schulstu- fenregel daher erst per August 2023 ein 50 %-Pensum und damit ein Einkommen von Fr. 2'685.– zuzumuten. Von August 2022 bis und mit November 2022 arbeite- te die Klägerin bei der Stadt E._____ in einem 42.40 % Pensum, womit sie Fr. 2'523.95 netto pro Monat verdiente (Urk. 148; Urk. 150/9). Dieses effektiv er- zielte Einkommen ist ihr entsprechend anzurechnen. Ab 1. Dezember 2022 ist sie im 15 %-Pensum bei der Volksschule G._____ in der Betreuung Tagesstrukturen angestellt (Urk. 155/1, 2). Welchen Lohn sie dort in ihrer Funktion als Betreuerin Tagesstrukturen (und nicht Fachlehrperson, vgl. demgegenüber: Urk. 160 S. 5) erzielt, wurde, wie der Beklagte richtig bemerkt (Urk. 160 S. 5), zwar nicht darge- tan, zumal gemäss der eingereichten Wahlurkunde Lohnstufe und Lohnklasse nicht ersichtlich sind. Die genaue Höhe des Einkommens aufgrund dieses (befris- teten) Kleinpensums ist allerdings nicht weiter relevant, weil die Klägerin so oder anders nach wie vor auf ihrem bisherigen, von ihr anerkannten Einkommen in der Höhe von Fr. 2'148.35 (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) netto pro Monat, welches sie im zumutbaren 40 %-Pensum bei der Stiftung F._____ verdiente, zu behaften ist. Auch diesbezüglich erübrigen sich daher Weiterungen im Sinne der beklagtischen Beweisofferte (vgl. Urk. 160 S. 5: Amtliche Erkundigung bei der Volksschule G._____ / Ed E._____). Bei der H._____ AG arbeitet die Klägerin seit ihrem Umzug nach E._____ nicht mehr (Urk. 148 S. 1; Urk. 150/2-8), weshalb das entsprechende Nebenerwerbseinkommen entfällt. Ab August 2030 (Eintritt C._____s in die Oberstufe, vgl. § 10 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 VBG/LU a.a.O.) ist ihr sodann ein Einkommen von Fr. 4'295.– anzurechnen und ab April 2034 (Vollendung des 16. Altersjahres von C._____) nach wie vor ein solches von Fr. 5'370.–. Wie bereits die Vorinstanz erwog, arbeitete die Klägerin vereinzelt als "Clownin", womit sie gemäss einer kopierten Übersicht (Urk. 23/6) im November 2018 und April 2019 je zweimal Fr. 200.– bzw. Fr. 450.– einnahm. Weitere Belege waren und sind nicht aktenkundig (Urk. 107 S. 44 f.). Der Beklagte behauptet in seiner Stellungnahme vom 12. September 2022, dass die Klägerin auch wieder als Clownin arbeite, wie C._____ wiederholt erklärt habe. Damit vermöge sie innert wenigen Stunden bar auf die Hand Fr. 300.– bis Fr. 400.– zu generieren (Urk. 143

- 40 - S. 8). Die Klägerin liess lediglich bestreiten, über mehr oder andere Einkommen zu verfügen (Urk. 148 S. 1). In der Steuererklärung 2021 sind, soweit ersichtlich, keine allfällige Einkünfte der Klägerin, welche sie als Clownin erzielt, ersichtlich (Urk. 155/3). Ob sie auch im Jahr 2022 und weiterhin als Clownin arbeitet und entsprechende Einkünfte generiert, kann dahingestellt bleiben, weil sie sich, wie gesehen, auf den Einkünften von Fr. 2'148.– behaften lässt, obschon sie seit April 2021 tatsächlich weniger verdiente und auch nach dem Wegzug nach E._____ jedenfalls ab Dezember 2022 weniger verdient. Weiterungen erübrigen sich somit.

c) Zusammengefasst beträgt das massgebliche monatliche Einkommen der Klägerin somit Fr. 1'500.– von November 2018 bis Januar 2021, Fr. 2'460.– von Februar 2021 bis November 2022 (durchschnittliches Einkommen: 18 Monate x Fr. 2'445.– + 4 Monate x Fr. 2'524.– = Fr. 54'106.– : 22 Monate), Fr. 2'148.– von Dezember 2022 bis 31. Juli 2023, Fr. 2'685.– von August 2023 bis Juli 2030, Fr. 4'295.– von August 2030 bis März 2034 und Fr. 5'370.– ab April 2034. 3.3. Einkommen des Beklagten

a) Die Vorinstanz ging von durchschnittlichen monatlichen Einkünften des Be- klagten in der Höhe von Fr. 10'250.– im Jahr 2018 (Fr. 10'450.– abzüglich Fr. 200.– Kinderzulagen, vgl. Urk. 20/21; Urk. 20/25), Fr. 11'235.– im Jahr 2019, Fr. 11'595.– im Jahr 2020 und Fr. 11'270.– ab dem Jahr 2021 aus (ohne Kinder- zulagen, einschliesslich Bonusanteil; Urk. 107 S. 48 f.). Die Zahlen sind belegt, werden von den Parteien akzeptiert bzw. nicht substantiiert kritisiert (vgl. Urk. 106 S. 22; Urk. 116 S. 19 Rz. 87; Urk. 112 S. 25 Rz. 63, wo der Beklagte kommentar- los von einem massgeblichen monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 11'150.– ausgeht) und sind dementsprechend zu übernehmen. Das von der Vorinstanz ab dem Jahr 2021 für die Zukunft angenommene Ein- kommen in der Höhe von Fr. 11'270.– setzt sich zusammen aus Fr. 9'270.– Netto- lohn 2020 zuzüglich durchschnittlichem monatlichen Bonusanteil von Fr. 2'000.– (Urk. 107 S. 48 f.). Neu hat sich, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Urk. 116 S. 19 Rz. 86), ergeben, dass der Beklagte am 25. Februar 2021 eine Gratifikation von Fr. 34'650.– ausbezahlt erhielt (Urk. 114/2 Ziffer 17), was monat-

- 41 - lich rund Fr. 2'888.– entspricht. Das massgebliche monatliche Einkommen des Beklagten beläuft sich im Jahr 2021 dementsprechend auf Fr. 12'158.– (Fr. 9'270.– [Nettolohn] + Fr. 2'888.– [Bonusanteil]). Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 kündigte die I._____ AG dem Beklagten allerdings per Ende September 2021 (Urk. 112 S. 4 Rz. 4; Urk. 114/1, 2). Daraufhin war er vier Monate arbeitslos und bezog bis Ende Jahr 2021 durchschnittliche Arbeitslosentaggelder in der Hö- he von Fr. 8'338.– pro Monat (Urk. 158/26 [Fr. 6'560.70 + Fr. 9'020.95 + Fr. 9'431.00 = Fr. 25'012.65: 3]), wobei auch hier die auf den Monat umgerechne- te Gratifikation von Fr. 2'888.– hinzuzuzählen ist, womit sich von Oktober 2021 bis Dezember 2021 ein relevantes Einkommen von Fr. 11'226.– ergibt. Betreffend Januar 2022 sind dem Beklagten einzig die Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 8'611.– (Urk. 158/26) anzurechnen. Per 1. Februar 2022 trat der Beklagte eine neue Anstellung bei der J._____ Ltd als Senior Investment Analyst 100 % an, wo er monatlich rund Fr. 11'934.– verdient (Urk. 158/24, /25). Ein jährlicher variabler Lohnanteil bzw. Bonus, welcher sich an der persönlichen Leistung des Arbeit- nehmers und dem Unternehmensergebnis orientiert, kann ausgerichtet werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Märzlohnabrechnung des Folgegeschäfts- jahres (vgl. Urk. 158/24 S. 2 Ziffer 10). Gemäss Schreiben des CEO an den Be- klagten bestehe kein Anspruch auf einen Bonus. Bei der J._____ Ltd sei der Bo- nus sehr stark mit dem Geschäftsergebnis verbunden. So sei beispielsweise im Jahr 2020 aufgrund des negativen Unternehmensergebnisses kein Bonus ausbe- zahlt worden (Urk. 158/27). Der Beklagte hält weiter dafür, die guten Zeiten am Finanzplatz seien vorbei und Boni würden seit den letzten zehn Jahren mehrheit- lich auf höherer Stufe ausbezahlt und auf tieferen Stufen hätten sie stagniert oder seien sogar rückgängig gewesen (Urk. 156 i.V.m. Urk. 158/27). Demgegenüber meint die Klägerin, dass Jahr 2020 sei als "Covidjahr" wohl ein negatives Aus- nahmejahr gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschäftsgang der Firma wieder verbessert habe und entsprechend auch wieder Bonuszahlungen ausgerichtet würden (Urk. 164 S. 1). Der Beklagte ist nunmehr ein Jahr bei der neuen Arbeitgeberin tätig. Ob ihm bereits im März 2023 ein Bonus ausbezahlt wird und in welcher Höhe, ist ungewiss. Allerdings ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten unabhängig von einer Bonuszahlung gegeben und der standesgemäs-

- 42 - se Bedarf von C._____ gedeckt. Auch ohne Bonuszahlungen verdient der Beklag- te seit Februar 2022 mehr als in den Jahren zuvor. Von der Anrechnung einer un- gewissen, ziffernmässig unbestimmten (hypothetischen) Bonuszahlung ist daher abzusehen.

b) Zusammengefasst sind der Unterhaltsberechnung beklagtische Einkünfte betreffend die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 in der Höhe von durchschnittlich Fr. 11'251.– pro Monat (Fr. 10'250.– + Fr. 11'235.– + Fr. 11'595.– + Fr. 11'925.– {9 x Fr. 12'158.– + 3 x Fr. 11'226.– = Fr. 143'100.– : 12} = Fr. 45'005.– : 4), betref- fend den Monat Januar 2022 von Fr. 8'611.– und ab Februar 2022 solche von Fr. 11'934.– zu Grunde zu legen.

4. Unterhaltsberechnung 4.1. Leistungsfähigkeit des Beklagten 1.11.2018- 1.5.2021- 1.7.2021- Jan. 2022 ab Feb. 30.4.2021 30.6.2021 31.12.2021 2022 Einkommen Fr. 11'251 Fr. 11'251 Fr. 11'251 Fr. 8'611 Fr. 11'934 Bedarf Fr. 5'295 Fr. 4'886 Fr. 4'666 Fr. 4'666 Fr. 4'886 Überschuss Fr. 5'956 Fr. 6'365 Fr. 6'585 Fr. 3'945 Fr. 7'048 Die durchschnittliche monatliche Leistungsfähigkeit des Beklagten von November 2018 bis und mit Januar 2022 beläuft sich somit auf Fr. 6'022.– (30 Monate x Fr. 5'956.– + 2 Monate x Fr. 6'365.– + 6 Monate x Fr. 6'585.– + 1 Monat x Fr. 3'945.– = Fr. 234'865.– : 39 Monate). Ab Februar 2022 macht seine Leistungs- fähigkeit Fr. 7'048.– im Monat aus. 4.2. Barunterhalt Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Feri- en-/Feiertagebesuchsrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil sei- nen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGE 147 III 265 Erw. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzei- ten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Haus-

- 43 - aufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, Erw. 4.3.3 m.w.H.) und demnach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, welcher die Obhut nicht innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265, Erw. 5.5. und Erw. 8.1.). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Ge- richt jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 Erw. 8.1. m.w.H.). Vorliegend ist der Beklagte bei weitem leistungsfähiger als die Klägerin, welche erst ab Au- gust 2030 mit dem Oberstufenübertritt von C._____ einen Überschuss erzielt. Die monatlichen Überschüsse der Klägerin (vgl. Fr. 1'142.– bzw. Fr. 1'928.– ab 1. Ap- ril 2034 bis Ende März 2036) sind weitaus geringer als jene des Beklagten (vgl. Fr. 6'022.– bzw. Fr. 7'048.–). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es daher gerechtfertigt, dass der Beklagte (vgl. demgegenüber: Urk. 112 S. 30 f.) den Barunterhalt von C._____ bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Tochter im mm.2036 vollständig alleine zu tragen hat (Urk. 107 S. 51 f.). Ab der Volljährigkeit bzw. per April 2036 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Tochter haben sich die Parteien je entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Un- terhalt von C._____ zu beteiligen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3 und 8.5; vgl. auch Urk. 107 S. 52 oben), d.h. der Beklagte zu 7/8 (monatlicher Überschuss von Fr. 7'048.–) und die Klägerin zu 1/8 (monatlicher Überschuss von Fr. 1'005.– [vgl. Fr. 5'370.– Einkommen - Fr. 4'365.– Bedarf]). Der (nach Abzug der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu deckende Barunterhalt von C._____ beläuft sich von November 2018 bis und mit Juli 2022 auf durch- schnittlich Fr. 904.– (27 Monate x Fr. 867.– + 18 Monate x Fr. 960.– = Fr. 40'689.– : 45 Monate), von August 2022 bis und mit März 2028 auf Fr. 893.–, von April 2028 bis und mit März 2030 auf Fr. 1'093.– und ab April 2030 auf Fr. 1'043.–. Ab April 2036 (Erreichen der Volljährigkeit der Tochter) hat die Kläge- rin einen Achtel (= Fr. 130.–) davon zu tragen, weshalb der Beklagte noch

- 44 - Fr. 913.– Barunterhaltsbeiträge für C._____ bezahlen muss. Dass der Beklagte ab 1. August 2030 selbst maximal Fr. 1'110.– Barunterhaltbeiträge anerkennt (vgl. Urk. 112 S. 3, 32), ändert nichts, weil auch bei der Festlegung des Volljährigenun- terhalts nach wie vor die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) gelten, wobei die Untersuchungsmaxime, wie bereits erwähnt, auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen zur Anwendung gelangt. Anders verhielte es sich nur bei einer selbständigen Klage eines volljährigen Kindes (vgl. ZR 114 [2015] Nr. 77). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 Erw. 2.1.1, S. 420; BGer 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, Erw. 3.1). Dass die Vorinstanz ab Volljährigkeit von C._____ Barunterhaltsbeiträge von Fr. 935.– fest- legte (Urk. 107 S. 55, 58), was die Klägerin nicht angefochten hat (Urk. 106 S. 5, 9 Rz. 14), steht den ermittelten Barunterhaltsbeiträgen somit nicht entgegen. 4.3. Betreuungsunterhalt Der Betreuungsunterhalt bestimmt sich aufgrund der Lebenshaltungskostenme- thode, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 Erw. 7; BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Bis und mit Ju- li 2030 (vgl. auch Urk. 107 S. 50) kann die Klägerin ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkünften nicht vollständig decken. Von November 2018 bis und mit Januar 2021 beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Betreuungsunterhalt Fr. 1'310.– (Fr. 2'810.– Bedarf Klägerin - Fr. 1'500.– Einkommen Klägerin) und von Februar 2021 bis und mit Juli 2022 Fr. 741.– (Fr. 3'201.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'460.– Ein- kommen Klägerin). Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Betreuungsunterhalt von November 2018 bis und mit Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'082.– im Monat (27 Monate x Fr. 1'310.– + 18 Monate x Fr. 741.– : Fr. 48'708.– : 45 Monate). Von August 2022 bis und mit November 2022 beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf Fr. 628.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'460.– Einkommen Klägerin), von De- zember 2022 bis und mit Juli 2023 auf Fr. 940.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'148.– Einkommen Klägerin) und von August 2023 bis und mit Juli 2030 auf Fr. 403.– (Fr. 3'088.– Bedarf Klägerin - Fr. 2'685.– Einkommen Klägerin). Von August 2030 bis und mit März 2034 verfügt die Klägerin über einen Überschuss von Fr. 1'142.– (Fr. 3'153.– Bedarf Klägerin - Fr. 4'295.– Einkommen Klägerin),

- 45 - von April 2034 bis und mit März 2036 über einen solchen von Fr. 1'928.– (Fr. 3'442.– Bedarf Klägerin - Fr. 5'370.– Einkommen Klägerin) und ab April 2036, wie bereits erwähnt, über einen solchen von Fr. 1'005.– (Fr. 4'365.– Bedarf Kläge- rin - Fr. 5'370.– Einkommen Klägerin). Ab August 2030 ist mithin kein Betreu- ungsunterhalt mehr geschuldet, weil die Klägerin ihre Lebenshaltungskosten selbst mehr als decken kann. 4.4. Überschussbeteiligung C._____

a) Die Vorinstanz erwog, dem Beklagten verblieben nach Deckung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums nicht unerhebliche finanzielle Mittel. C._____ sei berechtigt, an der elterlichen Lebensstellung bzw. Leistungsfähigkeit teilzuha- ben. Das Gesetz enthalte keine Regel, wonach der Unterhaltsanspruch des min- derjährigen Kindes in jedem Fall seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine nicht verheirateten Eltern im Zeitpunkt der Trennung zuletzt gelebt hätten. Eine Sparquote, welche vom Überschuss abzuziehen wäre, behaupte der Beklag- te zwar auch für die (massgebliche) Zeit des Zusammenlebens, vermöge eine solche aber nicht zu belegen. Insbesondere gehe aus dem Auszug aus dem so- genannten "Haushaltskonto" nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die dreiköpfige Familie mit einem Betrag von höchstens Fr. 3'400.– pro Monat den gesamten Lebensunterhalt bestritten habe. Nicht allen gemeinhin anfallenden Le- benshaltungskosten liessen sich entsprechende Überweisungen zuordnen. Zu- dem ergebe sich aus dem Auszug zu einem weiteren Konto des Beklagten, dass diesem diverse Zahlungen für den Lebensunterhalt belastet worden seien. Die vom Beklagten getätigten Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'000.– sei- en erfolgt, als die Tochter noch gar nicht geboren gewesen sei oder als die Par- teien bereits getrennt gelebt hätten. Der Anfangssaldo des vom Beklagten einge- reichten Privatkontos habe am 1. Februar 2018 Fr. 73'049.41 und Ende Oktober 2018 Fr. 73'025.43 betragen (Urk. 20/26 S. 8, 19). Allein mit diesen Bankunterla- gen lasse sich offenkundig nicht belegen, dass während des Zusammenlebens mit der Klägerin und der gemeinsamen Tochter nennenswert gespart worden wä- re. Hinsichtlich der konkreten Bemessung des Überschussanteils der Tochter sei- en Erziehungsaspekte zu berücksichtigen. Weiter sei zu beachten, dass der Be-

- 46 - klagte für ein Kind im Alter von C._____ vergleichsweise ausgedehnte Betreu- ungsverantwortung übernehme und im Bedarf des Kindes bereits ein grosszügi- ger Wohnkostenanteil veranschlagt worden sei. Es sei sodann davon auszuge- hen, dass das Kind erst ab einem bestimmten Alter tatsächlich von einer Über- schussbeteiligung profitiere, zumal eine allzu hohe Überschussbeteiligung fak- tisch der Klägerin als Obhutsinhaberin zugutekäme. Aus diesen Gründen sei vor- liegend von einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen. Es rechtfertige sich, eine nach dem Alter der gemeinsamen Tochter abgestufte Überschussbeteiligung von einem Zwanzigstel bis zum 4. Altersjahr des Kindes, von einem Zehntel zwischen dem 4. und dem 12. Altersjahr des Kin- des sowie von 15 % des Überschusses ab dessen 12. Altersjahr festzulegen. Der vom Beklagten unterbreitete Vorschlag, einen Überschussanteil auf ein Konto von C._____ zu überweisen, über das die Eltern nur gemeinsam verfügen könnten, widerspräche Sinn und Zweck des vom Gericht festzusetzenden Kinderunter- haltsbeitrages (Urk. 107 S. 52 ff.). Dementsprechend setzte die Vor- instanz Überschussanteile für C._____ in der konkreten Höhe von Fr. 200.– (No- vember 2018 bis Januar 2021), Fr. 220.– (Februar 2021 bis Juli 2022), Fr. 490.– (August 2022 bis März 2028), Fr. 470.– (April 2028 bis März 2030), Fr. 720.– (Ap- ril 2030 bis zum 18. Geburtstag des Kindes) und Fr. 750.– (ab dem 18. Geburts- tag des Kindes) fest (Urk. 107 S. 57 f.).

b) Die Klägerin hält die von der Vorinstanz nach dem Alter von C._____ abge- stufte Überschussbeteiligung als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Beklagte verdiene sicher gut, keinesfalls lägen aber ausser- gewöhnlich gute finanzielle Verhältnisse vor, die eine Abkehr vom Regelfall der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Zudem sei eine die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigende Sparquote nicht belegt worden. C._____ stehe daher analog eherechtlicher Fälle ein Überschussanteil von 20 % zu (nicht 33 % mit Blick auf die Gleichbehandlung mit Kindern verheirateter Elternteilen). Im bundes- gerichtlichen Leitentscheid BGE 147 III 265 sei bei der Überschussverteilung kei- ne Rede von einer Altersschwelle, obschon das Bundesgericht selber den Fall von Kindern thematisiere, die bei der Trennung der Eltern noch sehr klein gewe-

- 47 - sen seien. Würde auch das Bundesgericht davon ausgehen, dass es ungeachtet des konkreten Falls und der Verhältnisse eine reine Altersschwelle geben müsste, in welchem Umfang Kinder überhaupt am Überschuss partizipieren sollten, wäre dies im Leitentscheid zweifellos ersichtlich bzw. hätte dann das Bundesgericht ei- ne solche allgemeingültige Staffelung nach Alter des Kindes festgelegt. Ein Kind in guten finanziellen Verhältnissen solle sich über den Grundbedarf hinausgehen- de Kleider, Pflegeprodukte, grosszügige Wohnverhältnisse, teurere Spielsachen, Möbel für das Kinderzimmer, Ausflüge, Hobbies und später dann Ferien leisten können. Eine Begründung, weshalb vorliegend vom Regelfall abzuweichen sei, finde sich im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid nicht (Urk. 106 S. 9, 23 ff.). Die vorinstanzlich vorgenommene Überschussbeteiligung des Kindes sei (auch) im Licht des neusten Urteils des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2021 (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021) mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht vereinbar (Urk. 116 S. 7).

c) Der Beklagte hält an der vorinstanzlichen altersgemäss abgestuften Über- schussverteilung fest. Er bringt vor, auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, dass der Kinderunterhalt aus erzieherischen Gründen und aus konkre- ten Bedarfsgründen zu begrenzen sei. Die Überschussverteilung dürfe nicht die Rolle eines versteckten Elternunterhalts einnehmen, was insbesondere im jetzi- gen Alter von C._____ eine grosse Gefahr sei. Die Ansicht der Vorinstanz sei richtig, wonach Kinder erst ab einem gewissen Alter von einer Überschussvertei- lung profitieren würden. Gemäss Bundesgerichtspraxis könne bzw. müsse so- dann von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, was jeweils zu begründen sei. Die Altersabstufung der Vorinstanz sei bundesgerichtskonform. Immerhin habe die Vorinstanz sogar die überhöhten Wohnkostenanteile zu Gunsten von C._____ berücksichtigt, weshalb C._____ bereits indirekt von der Leistungsfähigkeit des Beklagten profitiert habe. Die vorliegende Situation sei ohnehin sehr speziell ge- lagert, zumal die Parteien als Familie nur wenige Monate zusammengelebt hät- ten. Insofern könne gar nicht ermittelt werden, wie der gelebte Standard der Par- teien gewesen sei, als diese noch zusammengelebt hätten. Für gewöhnlich sei es beim Beklagten nämlich so, dass er eine Sparquote bilden könne. In Anbetracht

- 48 - des Zusammenzugs der Parteien, der Geburt von C._____ und der Trennung nach wenigen Wochen mit Einrichtung zweier neuen Haushalte sei es ihm nach- vollziehbarerweise nicht gelungen, eine Sparquote zu bilden. Dies sei eine aus- serordentliche Situation gewesen. Er habe nie in "Saus und Braus" gelebt und tue dies auch heute nicht. Seit der Trennung und trotz laufender Unterhaltspflicht und laufenden Verfahrens- und Prozesskosten gelinge es ihm derweil, eine Sparquote zu bilden. Aus erzieherischen Gründen erscheine es angezeigt, die aktuelle spar- same Lebensführung der Eltern, insbesondere des Unterhaltspflichtigen, zu be- rücksichtigen. Eine Sparquote sei auch zu berücksichtigen, wenn diese erst nach der Trennung ausgewiesen sei, insbesondere wenn das Zusammenleben nur von kurzer Dauer gewesen sei. Er habe trotz seines Einkommens lediglich einen gut- bürgerlichen Lebensstil geführt und sich keine überteuerte Wohnung, kein Sport- auto und keine überteuerten Luxusgüter geleistet. Wenn er C._____ nun die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge bezahlen müsste, würde dies weder dem gelebten Standard noch seiner Lebensstellung entsprechen. Ab 1. August 2030, dem Oberstufenübertritt von C._____, erzielten beide Elternteile einen Überschuss, was bei der Überschussverteilung auf C._____ zu berücksichtigen sei. Alternativ werde, wie bereits vor Vorinstanz, empfohlen, für C._____ ein Spar- respektive Sperrkonto zu errichten, auf welches zumindest ein Grossteil der Überschussbeteiligung einbezahlt werde (Urk. 112 S. 6 f., 26 ff.).

d) Nach der Vorgabe von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kindesunterhalt gleich- ermassen den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung sowie der Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Es ist ein angemessener gebührender Kin- desunterhalt festzulegen. Das Kind ist dabei (im Unterschied zum getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten) nicht auf die bisherige Lebenshaltung der Eltern wäh- rend deren Zusammenleben beschränkt, sondern soll am höheren Lebensstan- dard seiner Eltern teilhaben (BGE 147 III 265 Erw. 5.4; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der Unterhalt ist grundsätzlich und auch vorliegend nach der schweizweit verbind- lichen zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung zu berechnen. Der Überschuss ist dabei in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiese-

- 49 - ne Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, weil das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen zu limitieren. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann bzw. muss aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Grün- den die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird. Insbeson- dere bei Kindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen darf es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindes- unterhalts kommen (vgl. bundesgerichtlicher Leitentscheid BGE 147 III 265 Erw. 7.3 u. 7.4). Bis zur Volljährigkeit von C._____ per tt.mm.2036 resultieren beim Beklagten die folgenden monatlichen Überschüsse: 1.11.2018 1.02.2022 1.08.2022 1.12.2022 bis bis bis bis 31.01.2022 31.07.2022 30.11.2022 31.07.2023 Leistungsfähigkeit Fr. 6'022 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Beklagter

- Barunterhalt Fr. 904 Fr. 904 Fr. 893 Fr. 893 C._____

- Betreuungsunter- Fr. 1'082 Fr. 1'082 Fr. 628 Fr. 940 halt C._____ verbleibender Fr. 4'036 Fr. 5'062 Fr. 5'527 Fr. 5'215 Überschuss Be- klagter 1.08.2023 1.04.2028 1.04.2030 1.08.2030 bis bis bis bis 31.03.2028 31.03.2030 31.07.2030 31.03.2036 Leistungsfähigkeit Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Fr. 7'048 Beklagter

- Barunterhalt Fr. 893 Fr. 1'093 Fr. 1'043 Fr. 1'043 C._____

- Betreuungsunter- Fr. 403 Fr. 403 Fr. 403 Fr. 0 halt C._____ verbleibender 5'752 Fr. 5'552 Fr. 5'602 Fr. 6'005

- 50 - Überschuss Be- klagter Haben die Eltern und das Kind über eine gewisse, nicht ganz kurze Zeit als Fami- lie zusammengelebt, lässt sich, ob die Eltern nun verheiratet sind oder nicht, eine einvernehmlich gelebte Lebenshaltung feststellen. Es kann jedenfalls eine Art gemeinsamer Lebensstandard der ganzen Familie, ähnlich wie im Zusammen- hang mit der Frage des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts, festgestellt werden. Insbesondere ist diesfalls eine während des Zusammenlebens der Fami- lie nachgewiesene Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Meyer, Unterhaltsbe- rechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 896, 900 f.). Die massgebli- che Zeitspanne zur Ermittlung einer Sparquote ist mit der Vorinstanz mithin die Zeit des Zusammenlebens der Parteien als Familie bis zur Trennung, vorliegend also ab Geburt der Tochter bzw. per mm.2018 bis zum Auszug des Beklagten im Verlaufe des Oktobers 2018 (vgl. Urk. 107 S. 31 m.H.). Was der Beklagte später (und insbesondere gegenwärtig) ansparte (vgl. Urk. 114/16), ist nicht mehr rele- vant. In dieser rund siebenmonatigen Referenzperiode ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht bzw. gespart hat. Eine konkrete bezifferte Sparquote ver- mochte der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht darzutun, geschweige denn zu belegen. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (zum "Haushaltskonto", dem weiteren Konto des Beklagten, den Überweisungen etc.) setzt er sich nicht auseinander. Dass er selbst für gewöhnlich gespart habe, ist nicht entscheidend, weil es auf den Lebensstandard als Familie ankommt, welche immerhin sieben Monate zusammenlebte. Der Beklagte verkennt, dass die Füh- rung eines "gutbürgerlichen Lebensstils" mit Familie bei einem monatlichen Ge- samteinkommen von rund Fr. 10'500.– in Zürich keine grossen finanziellen Re- serven ermöglicht (vgl. Miete, Krankenkasse, Steuern, Ferien, Auto etc.). Dass er weder eine überteuerte Wohnung noch ein Sportauto noch überteuerte Luxusgü- ter besass, ändert daran nichts. Es bleibt somit dabei, dass vom Überschuss kei- ne Sparquote in Abzug zu bringen ist. Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen bzw. bei einem von der Klägerin geltend gemachten Überschussanteil von C._____ im Umfang von 20 % (vgl. dazu auch Meyer, a.a.O., S. 904 f., wonach es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, wes-

- 51 - halb ein Kind einen prozentual grösseren Überschussanteil erhalten sollte, nur weil seine Eltern nicht verheiratet sind, nämlich 33 %, weil nur zwei Köpfe) erge- ben sich monatliche Überschussanteile für C._____ in der Höhe von Fr. 807.–, Fr. 1'012.–, Fr. 1'105.–, Fr. 1'043.–, Fr. 1'150.–, Fr. 1'110.–, Fr. 1'120.– und Fr. 1'201.–. Diese bewegen sich in der Grössenordnung der monatlich geschulde- ten Barunterhaltsbeiträge von Fr. 904.–, Fr. 893.–, Fr. 1'093.– und Fr. 1'043.– bzw. übersteigen diese grossmehrheitlich etwas. Allerdings liegen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor, weshalb sich eine Limitie- rung der Überschussbeteiligung vorliegend aus erzieherischen und konkreten Be- darfsgründen nicht rechtfertigt (vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 3.1, 7.2 und 7.3.1 m.w.H. insbes. auf BGE 147 III 293 Erw. 4.4; vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur Praxis des Bundesgerichtes zum Unter- haltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 884, wonach selbst ein Überschussanteil für ein Kind von mehr als Fr. 1'000.– pro Monat - verglichen mit der alten Praxis - nicht per se als zu hoch zu bezeichnen sei. Die Frage, ob eine Limitierung gerechtfertigt sei oder nicht, müsse stets im Zusammenhang mit dem [bisher] gelebten Standard der Famili- enmitglieder betrachtet werden). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 107 S. 56) wurde bei C._____, insbesondere in Anbetracht der guten Ein- kommensverhältnisse des Beklagten, kein grosszügiger Wohnkostenanteil (1/3 der Mietkosten für die Vierzimmerwohnung in D._____, d.h. Fr. 530.– monatlich, vgl. Urk. 107 S,. 33 f., 37 f. sowie vorstehend Erw. F.2.1) veranschlagt, welcher eine Abweichung der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu rechtfertigen vermöchte. Sodann erscheint auch die Betreuungsver- antwortung des Beklagten für die mittlerweile bald 5-jährige, im Zeitpunkt des vo- rinstanzlichen Entscheides 3-jährige C._____ (zurzeit jedes zweite Wochenende ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr) vergleichsweise nicht mass-geblich erhöht, zumal die Wochenendbetreuung lediglich ausgedehnt und nicht etwa ein zusätzlicher Betreuungstag unter der Woche eingeräumt wurde. Auch damit lässt sich eine Aufweichung der gängigen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen dementsprechend nicht begründen.

- 52 - Zwar erscheint die vorinstanzliche Altersabstufung bei der Überschussbeteiligung von C._____ (5 % Überschussanteil bis 4 Jahre, 10 % Überschussanteil bis 12 Jahre und 15 % Überschussanteil ab 12 Jahren) sachlich motiviert, weil Babys und Kleinkinder notorischerweise geringere finanzielle Bedürfnisse haben als grössere Kinder, allerdings wird so der Anspruch von C._____ auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard des Beklagten im Zuge der Überschusszuteilung im Ergebnis geschmälert. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die ge- setzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leis- tungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte Erw. 6.2.1.3). Im Übrigen profitieren durchaus auch jüngere Kin- der von guten finanziellen Verhältnissen der Eltern. Entgegen der Vorinstanz kann mithin nicht gesagt werden, Kinder würden erst ab einem gewissen Alter tatsäch- lich von einer Überschussbeteiligung profitieren (Urk. 107 S. 56; Urk. 106 S. 25 Rz. 80). Das Bundesgericht hat eine Limitierung des rechnerischen Überschus- santeils des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen, ins- besondere bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, für zu- lässig befunden. Solche liegen hier aber nicht vor (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 8; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 3.1, 7.2 und 7.3.1, wo bei einem Monatseinkommen der Eltern von Fr. 11'000.– ein auf die Hälfte des Barbedarfs beschränkter pauschalisierter Überschussanteil des Kindes von Fr. 375.– für bun- desrechtswidrig erklärt wurde, zumal keine weit überdurchschnittlich guten finan- ziellen Verhältnisse gegeben seien, welche ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigten). Vorliegend sind dementsprechend keine Gründe auszumachen, welche eine Abweichung von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Eine ge-

- 53 - wisse Pauschalisierung im Rahmen der Überschussbeteiligung des Kindes ist nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität denn auch hinzunehmen, um dessen gebührenden Unterhalt zu ermitteln. Eine (weitere) Differenzierung bei der Über- schussverteilung aufgrund des Alters der "kleinen Köpfe" ist dementsprechend abzulehnen und wurde vom Bundesgericht, welches sich des Problems durchaus bewusst war (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 6.5, 6.6, wo im Zusammenhang mit der diskutablen einstufig-konkreten Methode vom kaum eruierbaren gelebten Stan- dard von Neugeborenen und kleineren Kindern die Rede ist und alsdann der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung der Vorzug gegeben wird), denn auch nicht thematisiert, wie die Klägerin richtig vorbringt (Urk. 106 S. 25 Rz. 82). Dass die Überschussanteile die Barbedarfe von C._____ grossmehrheitlich über- steigen, ändert entsprechend nichts (vgl. z.B. auch OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, Erw. E.3.8, S. 51, wo für ein 3-jähriges Kind u.a. von einem Barbedarf von Fr. 300.– und einem Überschussanteil von Fr. 607.– ausgegangen wurde). Allein die Befürchtung, die Klägerin könnte einen Teil des Kindesunterhalts für ihre eigenen Bedürfnisse verwenden, rechtfertigt schliesslich keine Reduktion des Überschussanteils. Sollte sich die Befürchtung bewahrheiten, wird die Kindesschutzbehörde eingreifen und gegebenenfalls die Klägerin verbeiständen müssen (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom

20. April 2022], nicht publizierte Erw. 6.2.1.3). Damit steht C._____ in sämtlichen Zeitphasen durchwegs ein Anteil von 20 % am Überschuss des Beklagten zu. Al- lerdings sind vom Überschuss des Beklagten, entgegen der Berechnung der Klä- gerin (vgl. Urk. 106 S. 26 f.), wie gesehen, vorweg der Bar- und Betreuungsunter- halt in Abzug zu bringen (vgl. auch korrekt: Urk. 107 S. 54 f.). Praktikabilitätshal- ber ist für die vergangene Zeit von November 2018 bis und mit November 2022 von einem durchschnittlichen Überschussanteil C._____s von Fr. 856.– pro Mo- nat auszugehen (39 Monate x Fr. 807.– + 6 Monate x Fr. 1'012.– + 4 Monate x Fr. 1'105.– = Fr. 41'965.– : 49 Monate). Danach steht C._____, wie dargetan, ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 1'043.– (von Dezember 2022 bis Juli 2023), Fr. 1'150.– (von August 2023 bis März 2028), Fr. 1'110.– (von April 2028 bis März 2030), Fr. 1'120.– (von April 2030 bis Juli 2030) und Fr. 1'201.– (von August 2030 bis März 2036) zu.

- 54 - Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf einen Überschussanteil mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, Erw. 8.4; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 7.2 und 7.3.2). Entgegen der Vorinstanz, welche C._____ auch ab deren 18. Altersjahr einen Überschussanteil von Fr. 750.– pro Monat zu- sprach (Urk. 107 S. 58), partizipiert C._____ ab April 2036 nicht mehr am Über- schuss der Eltern. Dass der Beklagte ab August 2030 (und damit über die Volljäh- rigkeit hinaus) selbst einen Überschussanteil von C._____ in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat akzeptiert (Urk. 112 S. 31 f.), ändert mit Blick auf die geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime nichts. Zudem gilt die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) und gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung. Wenngleich die Klägerin ab August 2030 (Oberstufenübertritt von C._____), wie bereits erwähnt, auch einen Überschuss erzielt, ist ihr dieser zu belassen, weil sie, wie dargetan, nach wie vor die Alleinobhut über C._____ ausübt, den Natu- ralunterhalt zunehmend in den Randzeiten erbringt und verschiedenste Aufgaben übernimmt. Überdies ist sie nach wie vor weit weniger leistungsfähig als der Be- klagte (vgl. auch Urk. 107 S. 51 f. m.H.).

5. Im Ergebnis ist der Beklagte dementsprechend zur Leistung folgender mo- natlicher Unterhaltsbeiträge für C._____ zu verpflichten:

- Fr. 1'760.– Barunterhalt (Fr. 904.– Barbedarf + Fr. 856.– durchschnittlicher Überschussanteil) und Fr. 1'082.- Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'842.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von November 2018 bis und mit Juli 2022;

- Fr. 1'749.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 856.– durchschnittlicher Überschussanteil) und Fr. 628.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'377.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2022 bis und mit November 2022;

- Fr. 1'936.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 1'043.– Überschussanteil) und Fr. 940.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'876.–, zuzüglich

- 55 - Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von Dezember 2022 bis und mit Juli 2023;

- Fr. 2'043.– Barunterhalt (Fr. 893.– Barbedarf + Fr. 1'150.– Überschussanteil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'446.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2023 bis und mit März 2028;

- Fr. 2'203.– Barunterhalt (Fr. 1'093.– Barbedarf + Fr. 1'110.– Überschussan- teil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'606.–, zuzüg- lich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von April 2028 bis und mit März 2030;

- Fr. 2'163.– Barunterhalt (Fr. 1'043.– Barbedarf + Fr. 1'120.– Überschussan- teil) und Fr. 403.– Betreuungsunterhalt, mithin insgesamt Fr. 2'566.–, zuzüg- lich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von April 2030 bis und mit Juli 2030;

- Fr. 2'244.– Barunterhalt (Fr. 1'043.– Barbedarf + Fr. 1'201.– Überschussan- teil), zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von August 2030 bis und mit März 2036;

- Fr. 913.– Barunterhalt (7/8 von Fr. 1'043.–), zuzüglich Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen, ab April 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Klägerin beantragt in Berufungsantrag Ziffer 2 die Änderung der ab 1. No- vember bis zum Erreichen des 18. Altersjahres festgelegten Unterhaltsbeiträge, ohne die von der Vorinstanz vorgesehene Anrechnungs- und Indexklausel (Dis- positiv-Ziffer 4 letzter Absatz und Dispositiv-Ziffer 5) aufzuführen. In der Beru- fungsbegründung äussert sie sich zur Anrechnung und Indexierung mit keinem Wort. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich getroffenen Regelung hinsichtlich An- rechnung und Indexierung, wobei der Indexstand dem aktuellen Stand (105.9 Punkte per Ende Januar 2023) anzupassen ist.

6. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins

- 56 - Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und sich das Vermögen der Klägerin auf Fr. 6'549.– beläuft (Urk. 155/3 S. 4 [Steuererklärung 2021]), jenes des Beklagten auf Fr. 209'958.43 (Urk. 114/16 [Vermögensaufstellung per 23. Oktober 2021]) und C._____ über kein relevantes Vermögen verfügt. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– fest und auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig, ausgenommen jene für den Zwischenentscheid betreffend die Aktivlegitimation vom 29. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 500.–, wel- che dem Beklagten auferlegt wurden. Der klägerische Anteil wurde zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Die Vorinstanz erwog, beiden Parteien könnten gute Gründe für die betreffend die Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses gestellten Anträge nicht abgesprochen werden. Die Voraussetzungen für die hälftige Kostenauflage bezüglich der streitigen Kinderbe- lange seien erfüllt. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge sei ebenfalls von einem rund je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, wobei dies- bezüglich die Eventualanträge des Beklagten für den Fall einer alleinigen Obhuts- zuteilung an die Klägerin massgeblich seien. In Bezug auf den Barunterhalt sei den klägerischen Anträgen überwiegend entsprochen worden und sei der Beklag- te namentlich mit seinem Antrag nicht durchgedrungen, wonach auf eine Über- schussbeteiligung des Kindes zu verzichten sei. Bezüglich des Betreuungsunter- halts unterliege hingegen die Klägerin mehrheitlich, und zwar sowohl bezüglich der Höhe als auch der Dauer (Urk. 107 S. 59, 63, Dispositivziffern 7, 8 und 9). 1.2. Die Klägerin beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien aus-

- 57 - gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und er sei zur Leistung einer ange- messenen Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu verpflichten (Urk. 106 S. 5, Antragziffer 4, 28). Auch der Beklagte fordert eine ausgangsge- mässe Auferlegung der Prozesskosten an die Klägerin unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zu seinen Gunsten. Die Kostenauflage des Zwischenentscheids beanstandet er nicht (Urk. 112 S. 3, 34). 1.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.–. Sie ist zu bestätigen. Die noch unter der kantonalzürcherischen ZPO begründete Praxis der hälftigen Kostenauflage bei strittigen Kinderbelangen im engeren Sinn (ohne Kinderunterhaltsbeiträge; vgl. ZR 84 [1985] Nr. 41) wurde un- ter der eidgenössischen ZPO beibehalten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der umstrittenen Obhut und der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Ver- kehrs bleibt es mithin bei einer hälftigen Kostenauflage an die Parteien, weil diese auch im Berufungsverfahren gute Gründe für ihre Anträge hatten (vgl. auch KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, N 4 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt der Beklagte in Anbetracht des vorlie- genden Berufungsentscheides zu rund 90 %. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten zu 70 % und der Klä- gerin zu 30 % aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten für den Zwischenent- scheid vom 29. Mai 2019, welche unangefochtenermassen dem Beklagten aufzu- erlegen sind. Der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil ist zufolge der ihr von der Vor-instanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 107 S. 59, 63 i.V.m. Urk. 36), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist der Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 40 % re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die einschlägi- gen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1-3 An- wGebV) auf Fr. 4'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 48 S. 4)

- 58 - festzulegen (volle Parteientschädigung = Fr. 10'000.– einschliesslich Mehrwert- steuer). 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 7'500.– festzulegen (vgl. § 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Betreffend die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, persönlicher Verkehr), welche rund einen Drittel des Verfahrensauf- wandes (d.h. Fr. 2'500.–) ausmachen, rechtfertigt es sich auch im Berufungsver- fahren, den Parteien die Kosten je zur Hälfte (und damit zu je Fr. 1'250.–) aufzu- erlegen. Der Anteil der Klägerin ist jedoch zufolge diesbezüglicher Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. nachstehend Erw. H.2.4) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge (zwei Drittel des Verfahrensaufwandes) unterliegt der Beklagte leicht überwiegend und wird im Umfang von Fr. 2'750.– (55 % von Fr. 5'000.–) kostenpflichtig. Die Klägerin trägt die Kosten im Umfang von Fr. 2'250.– (45 % von Fr. 5'000.–); in diesem Umfang hat der Beklagte der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (vgl. nach- stehend Erw. H.2.3). Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge eine auf 10 % reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 106 S. 6) zu bezahlen (diesbezügliche volle Parteientschädigung = Fr. 5'000.–, vgl. § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und Urk. 164 S. 4, wo die Klägerin einen Gesamtaufwand von 29 Stunden und Spesen von Fr. 420.– gel- tend macht und damit einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer eine Gesamtentschä- digung von rund Fr. 7'500.– [29 x Fr. 220.– = Fr. 6'380.– + Fr. 420.– + Fr. 523.60 Mehrwertsteuer], wovon 2/3 auf den Aufwand betreffend die Kinderunterhaltsbei- träge fallen). H. Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin beantragt die Verpflichtung des Beklagten, ihr im Berufungsver- fahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 106 S. 6). Im Rahmen ihrer An- schlussberufungsantwort verlangt sie einen zusätzlichen Prozesskostenvorschuss

- 59 - von einstweilen Fr. 4'000.– (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer; Urk. 116 S. 2; vgl. auch Urk. 164 S. 4). Der Beklagte beantragt die Abweisung dieser Begehren. Nebst Bestreitung der klägerischen Mittellosigkeit hegt er auch in formeller Hinsicht Be- denken, weil C._____ vor dem Hintergrund von Art. 279 ZGB gegen beide Eltern hätte klagen müssen, weshalb er höchstens zur Bezahlung eines hälftigen Pro- zesskostenbeitrages verpflichtet werden könnte. Zudem habe die Klägerin sich auch die seinerseits anerkannten und unpräjudiziell geleisteten Überschussanteile anrechnen zu lassen. Gestützt auf die in der Vergangenheit geleisteten Akontoun- terhaltszahlungen von Fr. 1'400.– pro Monat hätte die Klägerin jedenfalls locker entsprechend genügend hohe Reserven, um den Prozess selbst zu finanzieren (Urk. 120 S. 10 ff.). 2.1. Weil nunmehr der Endentscheid ergeht, ist das klägerische Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses als solches um Bezahlung eines Prozess- kostenbeitrages entgegenzunehmen. Bei der Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden. Es ist damit zu- nächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159 ZGB N 135). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anspre- chende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebens- unterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwalts- kosten innert nützlicher Frist zu bezahlen (ZR 90 [1991] Nr. 57; ZR 98 [1999] Nr. 35). Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht als aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. 2.2. Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grund- sätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familien- rechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unent-

- 60 - geltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 Erw. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend ein Elternteil als Pro- zessstandschafter gegen den anderen Elternteil klagt. Obschon hier das Kind nicht als Prozesspartei beteiligt ist, geht es letztlich doch um die Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes, deren Kosten nach Massgabe des materiellen Rechts von den Eltern zu tragen sind (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra 2019 S. 1, 31). Vorliegend ist mithin zu differenzieren: Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, welche rund zwei Drittel des Verfahrensaufwandes ausmachen, tritt die Klägerin als Prozessstandschafterin für C._____ auf, weshalb diesbezüglich ein Prozess- kostenbeitrag in Betracht fällt. Anders verhält es sich bezüglich der übrigen Kin- derbelange (Obhut und persönlicher Verkehr). Hier klagt die Klägerin aus eige- nem Recht. Weil sie mit dem Beklagten nicht verheiratet ist, besteht diesbezüglich keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages. 2.3. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist offensichtlich gegeben, zumal ihm hohe monatliche Überschussanteile verbleiben und er über Erspartes verfügt (vgl. Urk. 114/16); sie ist denn auch nicht bestritten. Die Klägerin erbringt ihren Unter- halt gegenüber C._____ bereits in natura und ist zudem finanziell weit weniger leistungsstark als der Beklagte. Es ist daher einzig der Beklagte zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages an C._____ zu verpflichten. Bezüglich der Unter- haltsbeiträge unterliegt die Klägerin im Berufungsverfahren, wie gesehen, zu 45 %, weshalb ihr der Beklagte entsprechend einen Beitrag an die diesbezügli- chen Gerichtskosten von Fr. 2'250.– (45 % von Fr. 5'000.–) zu bezahlen hat. Fer- ner hat der Beklagte der Klägerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen einen Prozesskostenbeitrag von, wie dargetan, Fr. 5'000.– zu leisten. Insgesamt beläuft sich der Prozesskos- tenbeitrag für die Gerichts- und Anwaltskosten betreffend die Kinderunterhaltsbei- träge somit auf Fr. 7'250.– (Fr. 2'250.– + Fr. 5'000.–). Daran anzurechnen ist die der Klägerin vom Beklagten im Berufungsverfahren geschuldete, auf 10 % redu-

- 61 - zierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (vgl. ZR 85 [1986] Nr. 32, Erw. e). Somit ist der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Klägerin von insgesamt Fr. 6'750.– zu verpflichten. 2.4. Mit Bezug auf die übrigen Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr) ist die Klägerin selbst aktivlegitimiert. Sie hat im Berufungsverfahren ein Armen- rechtsgesuch gestellt. Zu prüfen ist, ob die Klägerin prozessual als bedürftig gilt, was der Beklagte vehement bestreitet (vgl. Urk. 120 S. 2 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Abklärung der Bedürf- tigkeit eines obhutsberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit der Behand- lung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - ausge- nommen in wenigen Ausnahmefällen - nur sein eigenes Einkommen berücksich- tigt werden (Erwerbseinkommen, Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt). Das hat zur Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem an- gemessenen Beitrag an die Familienunterhaltskosten, ausser Acht zu bleiben ha- ben, in der Notbedarfsrechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind. Dies gilt auch dort, wo infolge der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen höhere als die üblichen Kinderalimente geleistet werden, welche über die erweiterten Bedürfnisse hinausgehen, da die Überschüsse grundsätzlich für den allfälligen Eintritt ausserordentlicher Umstände zugunsten der Kinder zurückgelegt werden müssen. Ausnahmen hierzu sind allenfalls denk- bar, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge das übliche Mass bei weitem übersteigen (BGE 115 Ia 325 Erw. 3b und c, S. 328 f.; vgl. auch BGE 142 III 36 Erw. 2.3, S. 39 m.H.; BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, Erw. 4.4.2). Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist vorliegend auf den Zeit- punkt des Entscheides abzustellen, weil erst in diesem Zusammenhang über ihr Armenrechtsgesuch entschieden wird (vgl. LGVE 1995 I Nr. 34; auch BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015, Erw. 2.2). Wie viel die Klägerin im Rah- men ihres 15 %-igen Pensums bei der Volksschule G._____ seit Januar 2023 tat- sächlich verdient, ist nicht klar. Selbst wenn aber auch in diesem Zusammenhang von dem ihr anzurechnenden (höheren) hypothetischen Einkommen von Fr. 2'148.– auszugehen wäre, vermöchte sie damit, zusammen mit dem Betreu-

- 62 - ungsunterhalt von gegenwärtig Fr. 940.–, der wirtschaftlich ihr zugutekommt, nur in etwa ihren Bedarf zu decken, selbst wenn sie gelegentlich noch als Clownin ar- beiten sollte (vgl. Urk. 107 S. 44 f.), wie der Beklagte behauptet (Urk. 143 S. 8; Urk. 160 S. 2). Einkommensmässig ist die klägerische Bedürftigkeit daher zu be- jahen, weil sie nicht in der Lage ist, die sie hinsichtlich der Kinderbelange im en- geren Sinn treffenden Verfahrenskosten (vgl. Fr. 1'250.– Gerichtskosten + Fr. 2'500.– Anwaltskosten) innert Jahresfrist zu tilgen. Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihre Mittellosigkeit bloss lückenhaft und damit nicht rechtsgenüglich dargetan. Ihre Steuererklärung 2020 habe sie nicht eingereicht. Zudem verfüge sie über ein verschwiegenes Postkonto, was aus einem von ihr selbst verfassten Notizzettel (Urk. 10/2) sowie den Ende Jahr 2018 nach der Trennung getätigten Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'000.– (Urk. 77/6, 7) klar erhelle. Es sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz dem nicht nachgegangen sei. Auch bestünden Ungereimtheiten betreffend K._____ angeblich gewährte Darlehen (Urk. 83/12; Urk. 120 S. 2, 4 ff.). Des Wei- tern vermutet er, dass die (erst auf gerichtliche Aufforderung) von der Klägerin nachgereichte Steuererklärung 2021 tatsächlich beim Steueramt überhaupt nicht eingereicht worden sei und zudem nicht sämtliche Beiblätter beigebracht worden seien. Der Klägerin könne nicht geglaubt werden (Urk. 143 S. 7 f.; Urk. 160 S. 2 ff.). Laut den Steuererklärungen 2019 und 2020 verfügte die Klägerin über bewegli- ches Vermögen bei der Hypothekarbank Lenzburg in der Höhe von Fr. 5'200.– bzw. von Fr. 4'800.– (Urk. 77/10 S. 4 und Urk. 123). Gemäss der nunmehr eben- falls aktenkundigen Steuererklärung 2021 beläuft sich ihr Vermögen auf Fr. 6'549.– (Urk. 155/3 S. 4), welche ihr als alleinerziehende Mutter ohne weiteres als Notgroschen zu belassen ist. Es handelt sich dabei um Fr. 6'111.– auf ihrem Privatkonto bei der Hypothekarbank Lenzburg und Fr. 438.– auf dem Postfinance Sparkonto von C._____ (Urk. 155/3 [Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2021]; vgl. auch Prot. I S. 32). Gemäss einer vom Beklagten vor Vorinstanz einge- reichten handschriftlichen Notiz der Klägerin vermerkte sie, dass sich Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– auf dem Konto befänden und der Rest auf die Post und zu ihren

- 63 - Eltern gehe (Urk. 10/2). Am 3. Dezember 2018 und damit nach der Trennung vom Beklagten Ende Oktober 2018 und entgegen ihren Angaben (vgl. Prot. I S. 33, wonach diese Notiz [Urk. 10/2] vermutlich aus der Zeit vor der Trennung stamme) zahlte die Klägerin ihrem Vater (L._____) ein Studiumsdarlehen in der Höhe von Fr. 10'000.– zurück (Urk. 77/6; Prot. I S. 33). Es befremdet, dass sie diesen Geld- betrag innerhalb der Familie gerade in einer Zeit zurückzahlte, als die finanziellen Schwierigkeiten absehbar waren und sie ab Februar 2019 dann auch von der Fürsorge unterstützt werden musste (Prot. I S. 32; Urk. 122 S. 1). Am

7. Dezember 2018 gewährte die Klägerin sodann offenbar K._____ (Patin von C._____) für deren Studium ein Darlehen über Fr. 12'000.–. Dieses Geld liess sie zunächst durch die Hypothekarbank Lenzburg an sich selbst auf ein Konto bei der Post überweisen, um es der Darlehensnehmerin sodann bar auszuhändigen. Im beidseits unterschriebenen Darlehensvertrag hat die Klägerin zugestandener- massen später ihre Adresse (in D._____) "aktualisiert" (Urk. 83/12; Urk. 77/7; Prot. I S. 32, 34). Den Darlehensbetrag sollte sie im Jahr 2022 bis Dezember 2022 zurückbekommen (Urk. 83/12; Prot. I S. 32). Wie der Beklagte zu Recht bemerkt (Urk. 120 S. 8; Urk. 160 S. 2), erscheint dieses Darlehen jedoch nicht als Aktivum in den klägerischen Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021. Zur fälligen Rückzahlung äusserte sich die Klägerin nicht mehr weiter. Ebenso wenig zum er- wähnten Postkonto (vgl. Urk. 106 S. 29 ff.; Urk. 116 S. 24; Urk. 122; Urk. 148; Urk. 164). Selbst wenn jedoch die Fr. 12'000.– zu ihrem aktuellen Guthaben über Fr. 6'549.– hinzugezählt werden, ist ihr ein Notgroschen von rund Fr. 20'000.– zu belassen, zumal sie aktuell mit C._____ mit wenig Geld über die Runden kommen muss, weil der Beklagte lediglich Akontounterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat bezahlt und die Klägerin nur zu 15 % arbeitstätig ist. Nach dem Gesagten ist somit gleichwohl hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Klä- gerin auch vermögensmässig als mittellos gilt. 2.5. Zusammengefasst ist die Bedürftigkeit der Klägerin trotz gewisser Unge- reimtheiten in der Vergangenheit aktuell somit zu bejahen. Entsprechend ist ihr die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der strittigen Kinderbelange im en- geren Sinn (Obhut, persönlicher Verkehr) und damit betreffend ihren Gerichtskos- tenanteil von Fr. 1'250.– zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsan-

- 64 - wältin lic. iur. X._____ im Berufungsverfahren diesbezüglich eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese ist für ihre betreffenden Bemühungen mit Fr. 2'500.– (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2021 betreffend die Dispositivziffer 1 (gemeinsame elterliche Sorge) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, persönlicher Verkehr) die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

2. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind C._____ auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:

a) Wochenendbetreuung

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 16.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr, bzw. ab Kindergarteneintritt im August 2023 bis Sonntagabend, 19.00 Uhr.

b) Ferien

- 65 -

- während insgesamt vier Wochen Ferien im Jahr, davon maximal zwei Wochen am Stück. Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Parteien frühzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus, ab. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Ent- scheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten zu.

c) Feiertage

- in ungeraden Jahren (erstmals 2023) vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom

31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;

- in geraden Jahren (erstmals 2024) vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie nachfolgend vom 1. Ja- nuar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern, von Gründonners- tagabend, 15.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss, bis Ostermontagabend, 19.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulschluss, bis Pfingst- montagabend, 19.00 Uhr. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien oder einer von der Tochter mit zunehmendem Alter selbständig unternommenen An- bzw. Rückreise wird sie jeweils auf den Übergabezeitpunkt von der Klägerin nach Zürich an den Hauptbahnhof gebracht und vom Beklagten nach E._____ am Bahnhof zurückgebracht.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunter- haltsbeiträge (jeweils zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familien- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen:

- 66 -

- Fr. 2'842.– (davon Fr. 1'082.- Betreuungsunterhalt) von November 2018 bis und mit Juli 2022;

- Fr. 2'377.– (davon Fr. 628.– Betreuungsunterhalt) von August 2022 bis und mit November 2022;

- Fr. 2'876.– (davon Fr. 940.– Betreuungsunterhalt) von Dezember 2022 bis und mit Juli 2023;

- Fr. 2'446.– (davon Fr. 403.– Betreuungsunterhalt) von August 2023 bis und mit März 2028;

- Fr. 2'606.– (davon Fr. 403.– Betreuungsunterhalt) von April 2028 bis und mit März 2030;

- Fr. 2'566.– (davon Fr. 403.– Betreuungsunterhalt) von April 2030 bis und mit Juli 2030;

- Fr. 2'244.– von August 2030 bis und mit März 2036;

- Fr. 913.– ab April 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, bereits an den Unterhalt des Kindes geleistete Zahlungen von seinen rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2023 von 105.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punk-

- 67 - te). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbei- trag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– wird bestätigt. Die wei- teren Kosten betragen Fr. 500.00 (Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen für den Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019) werden dem Beklagten zu 70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt, wobei der Anteil der Klägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen wird. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten für den Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019 im Betrag von Fr. 500.– werden dem Beklagten auferlegt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Betrag von Fr. 3'500.– und dem Beklagten im Betrag von Fr. 4'000.– auf- erlegt. Im Umfang von Fr. 1'250.– werden die Gerichtskosten der Klägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - auf die Gerichtskasse genommen.

- 68 -

10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Gerichts- und Anwaltskos- ten des Berufungsverfahrens betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'750.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Be- gehren abgewiesen.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den Kinderbelangen im engeren Sinn (Obhut, persönli- cher Verkehr) mit Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nach- zahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 69 - Zürich, 10. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st