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LZ210016

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2022-03-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. A. Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Hauptverhandlung vom 27. August 2020 fand ohne den Beklagten statt (vgl. Prot. I S. 5). Der Beklagte rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er nicht ordnungsgemäss zum Verhandlungstermin vorgeladen worden sei und er entsprechend keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt zu äussern so- wie zu den Äusserungen der Klägerin 2 Stellung zu nehmen (Urk. 140 N 13 ff.).

2. Die Vorinstanz führte aus, die Vorladung vom 22. Juli 2020 habe dem Be- klagten an der von ihm genannten Adresse nicht zugestellt werden können und sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Auch der zweite Zustell- versuch vom 5. August 2020 sei erfolglos geblieben und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour gekommen. Am 20. August 2020 sei die Vorladung sodann auf die von ihm selbst angegebene E-Mail-Adresse zugestellt worden, worauf auch keine Reaktion des Beklagten erfolgt sei. Die Vorladung für den ursprünglichen Verhandlungstermin vom 24. Juni 2020 habe dem Beklagten zugestellt werden können und dieser habe davon, wie dem Schreiben vom 25. Mai 2020 zu ent- nehmen sei, auch tatsächlich Kenntnis erhalten (Urk. 27). Der Beklagte habe so- mit Kenntnis vom Verfahren gehabt und habe aufgrund des von ihm gestellten Verschiebungsgesuchs mit der Zustellung einer weiteren Vorladung rechnen müssen. Folglich greife die Zustellfiktion und die zweite Vorladung gelte am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Sowohl die erste vom

- 11 - Beklagten noch in Empfang genommene Vorladung, sowie auch die zweite Vorla- dung hätten einen Hinweis auf die Säumnisfolgen enthalten. Dem Beklagten habe damit bewusst sein müssen, dass sein unentschuldigtes Fernbleiben prozessuale Folgen nach sich ziehe würde (Urk. 141 E. 2.1. ff.).

3. Der Beklagte bringt vor, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen für eine Auszeit im März 2020 nach E._____ [Staat in Asien] in die Ferien begeben. Auf- grund der Covid19-Pandemie und der damit einhergehenden Ausreisesperre ha- be er danach nicht mehr aus E._____ ausreisen können. Er habe jedoch bereits vor seiner Abreise Anfangs März 2020 sich aufgrund des pendenten Gerichtsver- fahrens um eine nahtlose Kommunikation mit den Schweizer Behörden geküm- mert und eine bevollmächtigte Vertretung zur Abwicklung bzw. Entgegennahme seiner Post organisiert, was er der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. März 2020 auch mitgeteilt habe. Die Bevollmächtigung habe zu Beginn einwandfrei funktio- niert und er habe sowohl das Schreiben vom 12. März 2020 sowie die Vorladung vom 11. Mai 2020 über die bevollmächtigte Person zugestellt erhalten. Die Vorla- dung zur Verhandlung vom 27. August 2020 habe ihm jedoch nicht zugestellt werden können, da auf der Abholungseinladung "muss selber unterschrieben werden" vermerkt worden sei. Dies sei ihm, da er sich zu diesem Zeitpunkt in E._____ befunden habe, offensichtlich nicht möglich gewesen, weshalb die Vor- ladung von der Post wieder an den Absender retourniert worden sei. Auch das in der Folge von der Vorinstanz versendete Incamail habe er nicht erhalten. Da es sich um einen unbekannten Absender handle, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die E-Mail im Spamordner gelandet sei. Ohnehin genüge eine Zustellung der Vorladung über E-Mail den gesetzlichen Anforderungen von Art. 138 Abs. 1 ZPO nicht, da lediglich die Übermittlung, nicht jedoch der Empfang bestätigt werde. Letztlich habe auch die Klägerin 2, als sie anlässlich eines Telefonats am Tag der Geburtstagsfeier der Tochter am tt.mm.2020 die nur vier Tage später anstehende Verhandlung mit keinem Wort erwähnt habe, ihren Teil dazu beigetragen, dass der Beklagte in Unkenntnis über die Verhandlung vom 27. August 2020 geblieben sei (Urk. 140 Rz. 13 ff.).

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4. Da der Beklagte unbestrittenermassen Kenntnis vom Verfahren hatte, war er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm trotz seiner Auslandabwesenheit Entschei- de, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 138 N 52 f; BK ZPO-Frei Art. 138 N 26; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18a). Inwiefern der Vermerk "muss selber unterschrieben werden" die Abholung der Sendung durch die bevollmächtigte Person verhindert haben soll, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, wäre einzig bei In- anspruchnahme der Zusatzleistung "Eigenhändig" die Übergabe ausschliesslich an die in der Adresse erwähnte Person möglich gewesen (Urk. 152 Rz. 12). Diese Zusatzleistung wurde jedoch – wie sich den eingereichten Kopien der Abholungs- einladungen zweifelsfrei entnehmen lässt (Urk. 144/8; die Leistung "Eigenhändig" ist nicht angekreuzt) – vorliegend nicht in Anspruch genommen. Bezeichnender- weise macht der Beklagte auch nicht geltend, dass die bevollmächtigte Person versucht hätte, die Sendung abzuholen, ihr dies jedoch aufgrund des Vermerks verwehrt worden wäre. Entsprechend hätte die vom Beklagten bevollmächtige Person die hinterlegte Sendung ohne weiteres entgegennehmen können. Da die bevollmächtigte Person dies – aus welchen Gründen auch immer – unterliess, greift einhergehend mit der Vorinstanz und den Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 6 ff.) die Zustellfiktion. Entsprechend gilt die Vorladung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als ordnungsgemäss zugestellt und greifen die Säumnisfolgen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

5. Mit Verweis auf vorstehende Ausführungen (vgl. E. II.4.) sind die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachen dennoch zu berücksichtigen. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht / Persönlicher Verkehr

1. Aufenthaltsbestimmungsrecht 1.1. Die Klägerin 2 beantragte vor Vorinstanz, es sei ihr in Abänderung der Er- klärung vor dem Zivilstandsamt D._____ vom 23. Oktober 2017 das alleinige Auf- enthaltsbestimmungsrecht für die Klägerin 1 zuzuteilen. Die Vorinstanz wies die- sen Antrag in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ab (Urk. 141 S. 22).

- 13 - 1.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 habe ausgeführt, aus beruflichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, dann jedoch im September 2018 ihre Arbeitsstelle verloren zu haben und seither arbeitslos zu sein. Da sie … Rechts- anwältin [aus dem Staat F._____] mit Spezialisierung im G._____ [Rechtsgebiet] sei, gehe sie davon aus, dass sie in F._____ [Staat] rasch eine Arbeitsstelle fin- den würde. Nachdem die Klägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom

27. August 2020 angegeben habe, dass sie seit dem 17. August 2020 über eine neue Anstellung bei einer Schweizer Firma verfüge, sei der Hauptgrund für ihre Rückkehr nach F._____ weggefallen. Hinzu komme, dass die Beziehung des Be- klagten zur gemeinsamen Tochter nur unter äusserst erschwerten Bedingungen aufrecht erhalten werden könnte, da insbesondere ein regelmässiges Besuchs- recht über eine derart grosse Distanz kaum durchgeführt werden könne, zumal es sich bei der gemeinsamen Tochter um ein Kind im Vorschulalter handle, das noch lange Zeit nicht unbegleitet von F._____ nach Europa reisen könne. Angesichts des Umstands, dass mit der neuen Anstellung die finanzielle Grundlage der Klä- gerin 2 gesichert sei und die gemeinsame Tochter der Parteien ein Recht auf ei- nen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Beklagten habe, scheine es vorliegend nicht angezeigt, der Klägerin 2 das alleinige Aufenthaltsbestimmungs- recht für die Tochter zu übertragen. Dies würde zum jetzigen Zeitpunkt die Ent- wicklung des Kindes – und insbesondere die Beziehung zum Vater – gefährden und stünde damit dem Kindeswohl entgegen (Urk. 141 S. 8 f.). 1.3.1. Die Klägerinnen bringen vor, ungeachtet dessen, dass die Klägerin 2 am

17. August 2020 eine Anstellung bei der H._____ AG angetreten habe, habe sie auch anlässlich der Hauptverhandlung beabsichtigt, wieder in ihr Heimatland zu- rückzukehren und habe an ihrem Begehren festgehalten. Auch heute wünsche sie weiterhin, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz habe mit der Abwei- sung ihres Antrags das Recht falsch angewandt. So habe sie übersehen, dass bei der Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren sei. Die Klägerin 2 habe also das Recht, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Zu prüfen bleibe, ob das Wohl des Kin- des besser gewahrt sei, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil gehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte. Irrelevant sei, ob es für

- 14 - das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile an den angestammten Orten verbleiben würden. Die Vorinstanz hätte damit die Zuteilung des alleinigen Auf- enthaltsbestimmungsrechts einzig mit dem Argument verweigern dürfen, dass das Kindswohl der Tochter besser gewahrt bleibe, wenn es beim Beklagten in der Schweiz verbleiben würde. Die Erschwerung des Besuchsrechts und damit des Rechts auf Umgang der Tochter mit dem Beklagten sei gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung hingegen kein Argument. Das Bundesgericht habe festge- stellt, dass in Bezug auf die konkrete Regelung der Kinderbetreuung oft kein Ide- alzustand erreicht werden könne, und zwar unabhängig davon, ob das Kind weg- ziehe oder in der Schweiz verbleibe. Entsprechend seien gemäss Bundesgericht bei einem Wegzug, welcher grössere Distanzen zum verbleibenden Elternteil nach sich ziehe, Wochenendbesuche durch längere Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte zu kompensieren. Vorliegend sei die Klägerin 2 die al- leinige Betreuerin der Tochter und die alleinige Bezugsperson. Die Beziehung zum Beklagten bestehe kaum und seit seiner Reise nach E._____ gar nicht mehr. Zudem habe der Beklagte weder die alleinige noch eine alternierende Obhut ge- fordert, sondern lediglich ein Besuchsrecht. Daraus ergebe sich, dass es offen- sichtlich dem Kindswohl entspreche, dass die Tochter weiterhin in der Obhut der Klägerin 2 verbleibe. Indem die Vorinstanz die Zuweisung des alleinigen Aufent- haltsbestimmungsrechts mit der Begründung zurückgewiesen habe, diese stünde dem Kindswohl entgegen, weil der Wegzug der Ausübung eines angemessenen persönlichen Verkehrs entgegenstünde, verletze sie das Grundrecht auf Nieder- lassungs- und Bewegungsfreiheit der Kläge- rin 2. Ferner unterliege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Motiv für den Wegzug nicht der gerichtlichen Überprüfung. Das Motiv könne nur dann von Relevanz sein, wenn ein Elternteil nur aus dem Grund auswandere, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. Dies sei vorliegend aber mitnichten der Fall. Die Klägerin 2 ziehe auch nicht in ein Land, zu welchem sie keinen Bezug habe. In der Schweiz hätten die Klägerinnen keine Familie und seien nicht ver- wurzelt. Demgegenüber hätten die Klägerinnen in I._____ [Stadt in F._____] viele Familienangehörige und Freunde. Bei einer Rückkehr nach F._____ sei geplant, dass die Klägerinnen in das Haus der Cousine der Klägerin 2 einziehen würden.

- 15 - Das Haus sei äusserst grosszügig und biete für die Klägerinnen genügend Platz. Zudem sei die Cousine der Klägerin 2 eine diplomierte und erfahrene Kleinkinder- erzieherin. Sodann entspreche die Stelle bei der H._____ AG nicht dem eigentli- chen Spezialgebiet der Klägerin 2 und sie habe sich im Zeitpunkt der Verhand- lung auch in einem Bewerbungsprozess für den … Rugbyverband [des Staates F._____] befunden, als dieser aufgrund der Corona-Pandemie auf Eis gelegt wor- den sei. Damit ergebe sich klar, dass der von der Klägerin 2 beabsichtigte Weg- zug nach I._____ nicht etwa der Entfremdung, sondern ihrer persönlichen und be- ruflichen Entwicklung dienen soll (Urk. 152 Rz. 97 ff.). 1.3.2. Demgegenüber bringt der Beklagte vor, es sei falsch, wenn die Klägerin 2 behaupte, die Erschwerung des Besuchsrechts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr spiele bei der Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Rolle. Vielmehr habe das Bundesgericht festgehalten, dass zur Beantwortung der Frage ob das Kindeswohl besser gewahrt sei, wenn das Kind mit dem auswanderungs- willigen Elternteil wegziehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, dieselben Kriterien heranzuziehen seien, wie zur Beurteilung der Be- treuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts. Sodann habe das Bun- desgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 142 III 481 einen Wegzug eines El- ternteils nach J._____ [Stadt in K._____], K._____ [Staat in Europa], zu beurteilen gehabt. Vorliegend stehe ein Umzug nach I._____, F._____, im Raum, womit die Kompensation von Besuchswochenenden durch verlängerte Wochenendeinheiten somit von vornherein ausgeschlossen sei. Auch längere Ferienaufenthalte seien nicht so leicht umsetzbar bzw. opportun bei diesen Distanzen. Dem Beklagten wäre es lediglich möglich, seine Tochter ein- oder zweimal pro Jahr während 2-3 Wochen Ferien zu sehen. Da die Klägerin 1 noch sehr klein sei, könnte sie nicht alleine zum Beklagten reisen. Er müsste demnach nach F._____ reisen und dort Zeit mit seiner Tochter verbringen. Da F._____ für ihn keine bekannte Umgebung sei und er auch nicht über eine eigene Wohnung verfüge, könnte er die Tochter sodann lediglich im Ferien-Setting sehen, was dem Aufbau einer Vater-Tochter- Beziehung unter alltäglichen Umständen im Wege stehe. Er könne der Tochter so auch kein Umfeld bieten, welches sie mit ihm verbinde und eine Vertrauensbasis schaffen würde. Es sei offensichtlich, dass die Kindsmutter dadurch aktiv eine

- 16 - Entfremdung des Kindes vom Kindsvater plane. Der Beklagte strebe eine gleich- mässige Aufteilung der Betreuungszeit und somit eine alternierende Obhut an. Mit einem Umzug nach F._____ würde eine gleichmässige Aufteilung der Betreuung verunmöglicht. Dass die Klägerin 2, wie sie vorbringe, die alleinige Betreuungs- und Bezugsperson sei, liege einzig daran, dass sie ihm jeglichen Kontakt zu sei- ner Tochter proaktiv verwehre. Er suche den Kontakt zur Tochter und wolle auch einen erheblichen Betreuungsanteil übernehmen. Die Klägerin 2 stelle sich sei- nem Wunsch und seinen Bemühungen jedoch konsequent in den Weg. Es könne demnach nicht zu Lasten des Beklagten ausgelegt werden, dass er aktuell nicht den Betreuungsanteil übernehmen könne, den er eigentlich übernehmen wolle. Es werde sodann bestritten, dass die Klägerinnen nicht in der Schweiz verwurzelt seien. Die Klägerin 2 lebe seit 2008 in der Schweiz und habe abgesehen von ihrer Arbeitslosigkeit von 2018 bis 2020 auch immer in der Schweiz gearbeitet. Sie scheine auch gute Freundschaften geschlossen zu haben, reiche sie doch selber die Bestätigung ihres Bekannten L._____ ein, welcher von gemeinsamen Brun- ches und Gartenparties sowie befreundeten Pärchen berichte. Die Klägerin 1 sei in der Schweiz geboren, lebe seit ihrer Geburt hier und kenne F._____ nur aus den Ferien. Voraussetzung für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ferner, dass die Konturen des Wegzugs feststünden. Die Klägerin 2 könne nicht mehr vorweisen, als dass sie mit der Klägerin 1 plane, nach I._____ zu zie- hen. Schwer vorstellbar sei auch, dass der Arbeitsmarkt für G._____ in F._____ attraktiver sei als in der Schweiz, zumal zahlreiche internationale … [Verbände] in der Schweiz domiziliert seien. Damit würden keine genügend konkreten Grundla- gen für eine Entscheidung durch das Gericht vorliegen. Die Klägerin 2 wolle ihre gut bezahlte Arbeitsstelle bereits wieder aufgeben, ohne Aussichten auf eine An- schlusslösung in I._____. Zudem scheine sie sich nicht um eine eigenständige Wohnsituation zu bemühen. Der Beklagte habe demgegenüber eine sichere und gut bezahlte Arbeitsstelle in der Schweiz. Zudem lebe er in einer eigenen kinds- gerechten Wohnung, welche genügend Platz und Privatsphäre für ihn und die Klägerin 1 biete. Die Klägerin 2 vermöge somit nicht genügend dazulegen, inwie- fern mit einem Umzug nach I._____ das Kindeswohl der Klägerin 1 besser ge- wahrt wäre, als wenn sie beim Beklagten bleibe. Gerade in jungen Jahren sei ein

- 17 - regelmässiger Kontakt elementar, um die Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen und zu stärken. Ein regelmässiges Besuchsrecht sei bei einem Umzug nach I._____ faktisch ausgeschlossen. Es gebe keine geeignete Lösung für eine Besuchsrege- lung, welche das Recht auf persönlichen Verkehr der Tochter mit dem Beklagten dem Kindswohl entsprechend regle. Der Tochter werde bei einer Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Klägerin 2 und einem Aufenthaltswechsel nach I._____ ihr Recht auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit ihrem Vater genommen, was ihr verfassungsmässiges Recht des Kindswohls verletze (Urk. 156 Rz. 24 ff.). 1.4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswech- sel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Ge- setzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustel- len. Das bedeutet, dass die – ohnehin kaum justiziablen – Motive des wegziehen- den Elternteils grundsätzlich nicht zur Debatte stehen können. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben wür- den; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zu- rückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impli- ziert (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6). 1.4.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der

- 18 - Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 5.1.2). 1.4.3 Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung der Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; BGer 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmo- dell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Wird ein Kind überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil be- treut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich betreuenden El- ternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umge- bungsbezogen sind (BGE 142 III 481, 493, E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ist nur zu verbieten, wenn er eine ei- gentliche Kindeswohlgefährdung darstellt (FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die hauptsächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann allein eine schwerwiegen- de Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtfertigen, zumal in sol- chen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre (Bertschi/Maranta, "Wir ziehen um!? - Wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra 2017, S. 649 ff., S. 655). Entsprechend erwog auch das Bundesgericht, dass der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kin- des befinden soll, imperativ präjudiziert sei, wenn nur ein Elternteil bereit sei, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, da bei dieser Ausgangslage eine nähere

- 19 - Diskussion des Kindeswohls letztlich ins Leere laufe (BGE 142 III 481 E. 2.8). Nicht statthaft ist ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Eltern- teil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe alleine deswegen weg- zieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481, E. 2.7; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). 1.5.1. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Ins- besondere trifft es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu, dass der Leit-entscheid BGE 142 III 481, dem ein Wegzug von M._____ nach J._____ zu Grunde lag, nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn – wie vorliegend – ein Um- zug in eine entferntere Destination im Raum stehe. Vielmehr hat sich das Bun- desgericht darin in allgemeiner Weise dazu geäussert, nach welchen Grundsät- zen das Gericht oder die Behörden über die Zulässigkeit des Wegzuges des Kin- des zu entscheiden haben. Alles andere würde der bewusst getroffenen Ent- scheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektie- ren, widersprechen. Der Beurteilung ist demnach vorliegend die Hypothese vo- ranzustellen, dass die Kläge- rin 2 umzieht und in I._____, F._____ leben wird, was die Vorinstanz – wie die Klägerin 2 zu Recht rügt – nicht gemacht hat. 1.5.2. Entsprechend hat sich die Vorinstanz auch nicht dazu geäussert, ob das Wohl der Klägerin 1 besser gewahrt wird, wenn sie mit der Klägerin 2 nach F._____ umzieht oder beim Beklagten bleibt. Ausgangspunkt der Beurteilung ist das bisher gelebte Betreuungsmodell. Vorliegend ist die Klägerin 2 unbestritten die Hauptbetreuungs- und Bezugsperson der Klägerin 1 (Urk. 152 Rz. 103; Urk. 156 Rz. 27). Ungeachtet dessen, wer für den langen Kontaktunterbruch ver- antwortlich ist, hat der Beklagte seine Tochter seit März 2020, mithin seit nunmehr rund zwei Jahren, nicht mehr gesehen (Urk. 152 Rz. 57; Urk. 156 Rz. 15). Zuvor fanden im Zeitraum von Oktober 2019 bis Mitte Februar 2020 lediglich sieben be- gleitete Besuche statt (Urk. 144/2 S. 4; Urk. 16/175/1-5; Urk. 140 Rz. 25 ff.; Urk. 152 Rz. 35 ff.). Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der

- 20 - Klägerin 1 anlässlich dieser Besuche vom Sozialzentrum N._____ als liebevoll, eng und keinesfalls distanziert beschrieben wurde (vgl. Urk. 142/15 = Urk. 16/175/1-5), kann – insbesondere auch angesichts des mittlerweile zweijäh- rigen Kontaktunterbruchs – nicht von einer gefestigten Vater-Tochter-Beziehung ausgegangen werden. Die Klägerin 1 ist vier Jahre alt und demnach primär per- sonenbezogen. Bei dieser Ausgangslage würde es eine unzumutbare Verände- rung darstellen, der Klägerin 1 ihre Hauptbetreuungsperson zu entreissen. Hinzu kommt, dass der Beklagte keine Ausführungen zu einem möglichen Betreuungs- konzept macht, sollte die Klägerin 1 bei ihm verbleiben. So bringt er lediglich vor, dass er in der Schweiz über eine sichere und gut bezahlte Arbeitsstelle verfüge und in einer eigenen kindsgerechten Wohnung lebe, welche genügend Platz und Privatsphäre für ihn und die Klägerin 1 bieten würde (Urk. 156 Rz. 34). Wenn- gleich der Beklagte ausführen lässt, eine gleichmässige Betreuung anzustreben (Urk. 156 Rz. 26), gehen seine Anträge zum persönlichen Verkehr sodann nicht über ein übliches Besuchsrecht hinaus. Vor diesem Hintergrund wäre ein Umzug nur zu verbieten, wenn eine schwerwiegende Kindswohlgefährdung drohen wür- de. 1.5.3. Eine schwerwiegende Kindswohlgefährdung ist bei einem Umzug nach F._____ nicht ersichtlich. Der Umzug erfolgt nicht in eine völlig fremde Umge- bung, sondern in das Heimatland der Klägerin 2. In I._____ leben zudem ihre Verwandten, die sie bereits aus einigen Ferienbesuchen (Urk. 152 Rz. 106; Urk. 156 Rz. 31) sowie wöchentlichen Telefonaten (vgl. Prot. I S. 12) kennt. Ent- gegen der Auffassung des Beklagten können auch keine nachteiligen Folgen da- rin gesehen werden, dass die Klägerin 2 plant, in das Haus ihrer Cousine einzu- ziehen. So wurde etwa nicht vorgebracht, dass dieses nicht genügend Platz für die Klägerinnen bieten würde oder keine kindsgerechte Umgebung sei. Insbeson- dere kann es keine Rolle spielen, ob die Wohnsituation des Beklagten allenfalls vorteilhafter für die Klägerin 1 sein könnte. Überdies ist die Klägerin 1 noch nicht ins schweizerische Schulsystem (vgl. nachfolgend E. III.C.3.3.4.2.) integriert und würde in F._____ in ihrer Muttersprache beschult werden. Es trifft zwar zu, dass der Kontakt zum Beklagten bei dieser grossen Distanz nur noch unter erschwer- ten Bedingungen und vor allem im Feriensetting möglich sein wird. Dass die Klä-

- 21 - gerin 2 durch den Wegzug aktiv die Entfremdung des Kindes vom Kindsvater pla- nen würde bzw. einzig aus diesem Grund wegziehen will, lässt sich jedoch an- hand der Akten nicht erstellen. So geht zwar aus dem KESB-Bericht vom 4. Juni 2020 (Urk. 144/22 S. 4 f.) sowie der eingereichten E-Mail Konversation (Urk. 144/23) hervor, dass das als sehr fordernd beschriebene Verhalten der Klä- gerin 2, welche unter anderem die Protokolle und Regeln des BBT nicht akzep- tierte, zum anfänglichen Kontaktabbruch bzw. zur Kündigung seitens des BBT ge- führt hatte. Zwischen März 2020 und August 2020 hätten jedoch nur schon des- halb keine Kontakte stattfinden können, da der Beklagte pandemiebedingt in E._____ festsass. Aus dem vorinstanzlichen Protokoll geht ferner hervor, dass die Klägerin 2 seit der Trennung vorgeschlagen habe, dass der Beklagte und die Tochter regelmässig Telefon- oder Facetime-Kontakte hätten, was Ersterer zu- nächst abgelehnt habe. Seit er nach E._____ gegangen sei, hätten sie jeden Sonntag um 10.00 Uhr abgemacht (Prot. I S. 11 f.). Diese in Abwesenheit des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen blieben auch im Berufungsverfahren unwidersprochen. Ebenso blieb unwidersprochen, dass die Klägerin 2 nach seiner Rückkehr aus E._____ vorgeschlagen habe, die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrechtsregelung unabhängig von der Rechts- kraft des Urteils zu leben, worauf er nicht reagiert habe (vgl. Urk. 152 Rz. 57; Urk. 156 Rz. 15). Auch der weiteren Kommunikation sind Bemühungen seitens der Klägerin 2 hinsichtlich einer gütlichen Einigung betreffend dem Besuchsrecht zu entnehmen, hat der Rechtsvertreter der Klägerinnen die Rechtsvertreterin des Beklagten doch mit E-Mail vom 15. Juni 2021 um eine Besprechung gebeten (Urk. 160 Rz. 16). In der Folge kam es offenbar nicht zu einer solchen Bespre- chung, wobei wiederum unwidersprochen blieb, dass der Beklagte kein Interesse daran gezeigt haben soll. Zusammenfassend lassen die beidseits eingereichten Unterlagen zwar auf eine schwerfällige und teils auch von Missverständnissen geprägte Kommunikation zwischen den Parteien hinsichtlich des Besuchsrechts schliessen, dass die Klägerin 2 proaktiv die Kontakte zwischen Tochter und Vater verhindert hätte, geht daraus jedoch nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin 2 nach dem Umzug nach F._____ den Kon- takt zwischen Vater und Tochter nicht verhindern wird.

- 22 - 1.5.4. Soweit der Beklagte letztlich geltend macht, die Konturen des Wegzugs seien nicht ausreichend dargelegt, gilt es zu berücksichtigen, dass vom weg- zugswilligen Elternteil keine Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden können, weil dieser für die Umsetzung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist (BGE 142 III 481, E. 2.8; BGE 142 III 502, E. 2.6). Die Klägerin 2 plant, in ihr Heimatland F._____ zurückzukehren und nach I._____ zu ziehen; ihre Cousine, O._____, und deren Ehemann, P._____, hätten ihr und der Klägerin 1 angeboten, mit ihnen in ihrem Haus an der … [Adresse], zu wohnen. Ihre Tante und ihr Onkel, Q._____ und R._____ würden gleich um die Ecke, die Cousins S._____ und T._____ fünf Gehminuten entfernt in U._____ [Stadt in F._____], wohnen. Sie könne in I._____ als Anwältin arbeiten und die Klägerin 1 würde die öffentliche Schule besuchen (Urk. 160 Rz. 41). Wie das künftige Betreuungskonzept aussehen würde, legt sie damit zwar nicht im Detail dar, doch ist die Klägerin 2 aufgrund ihrer 100%-Erwerbstätigkeit bereits heute für die Betreuung der Klägerin 1 unter der Woche tagsüber auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Da sie auch in F._____ plant, als Anwältin zu arbeiten, ist von einer mehr oder weniger gleichbleibenden Betreuungskonzeption wie aktuell in der Schweiz auszugehen. Dass es auch in F._____ ausreichend Angebote an Fremdbetreuung gibt, steht ausser Frage. Gemäss den Ausführungen der Kläge- rinnen würden sich sodann die älteren Familienangehörigen regelmässig um die kleinen Kinder der übrigen Familienangehörigen kümmern (Urk. 152 Rz. 106), weshalb bei einem Umzug nach F._____ gar davon auszugehen ist, dass sich die Fremdbetreuung im Vergleich zur Schweiz – wo die Klägerin 2 keinerlei Verwand- te hat – einfacher gestalten wird. Damit sind die Konturen des Umzugs ausrei- chend dargelegt. Es kann entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere keine Rolle spielen, ob der Arbeitsmarkt für G._____ in F._____ tatsächlich attrak- tiver ist als in der Schweiz, zumal die Motive des Wegzugs, wie bereits erläutert, nicht zu überprüfen sind. 1.6. Zusammenfassend ist der Klägerin 2 zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Klägerin 1 nach F._____ zu verlegen. Indes sind keine Gründe ersichtlich, um der Klägerin 2 – wie von ihr beantragt – allgemein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen.

- 23 -

2. Persönlicher Verkehr 2.1. Die Vorinstanz erwog, die anlässlich der Hauptverhandlung unwiderspro- chen gebliebenen Ausführungen der Klägerin 2 würden sich insoweit mit den Er- kenntnissen des Gerichts aus dem Prozess decken, als zwischen dem Beklagten und der gemeinsamen Tochter über längere Zeit kein Kontakt stattgefunden habe. Auch die eingereichten Unterlagen liessen auf einen erheblichen Konflikt zwi- schen den Parteien schliessen. Aufgrund der Akten sei ebenfalls erstellt, dass zwischen den Parteien kein längerdauerndes funktionierendes Besuchsrecht ha- be installiert werden können. Auch die umfangreichen beigezogenen Unterlagen der KESB (mit Verweis auf Urk. 16/175/1-5) würden von einem lang andauernden Konflikt zeugen, der zwar mit einem begleiteten Besuchsrecht langsam scheinbar entschärft worden, das jedoch nicht weitergeführt worden sei. Nachdem es sich bei der gemeinsamen Tochter um ein noch nicht 4 Jahre altes Kind handle und der Beklagte – nach eigenen Angaben – seine Tochter zum Urteilszeitpunkt seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen habe, rechtfertige es sich, die Besuche so wieder aufzunehmen, wie sie im Verfahren vor der KESB angedacht worden sei- en. Bei der Erstellung eines Phasenplanes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der gemeinsamen Tochter nun nicht mehr um ein Kleinstkind handle, sondern dass die Klägerin 1 durch ihr Alter und insbesondere durch den Krippenbesuch nicht mehr alleine auf die Klägerin 2 fixiert sei. Die erste Phase sei zum Schutz der gemeinsamen Tochter begleitet durchzuführen, damit nach dem langen Un- terbruch des Besuchsrechts die Klägerin 1 nicht überfordert werde. Danach seien die Besuche unbegleitet durchzuführen, jedoch die Übergaben noch an einem neutralen Ort durchzuführen, um allfällige Konflikte zwischen den Parteien zu ver- hindern. Nach Durchlaufen dieser Phasen sei die Klägerin 1 entsprechend etwas älter, weshalb einer Übernachtung nichts mehr im Wege stehe. Angemessen er- scheine deshalb folgender Phasenplan (Urk. 141 S. 12 f.): In Phase 1 (sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Be- suchszentrum. In Phase 2 (zwölf Monate):

- 24 - − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben. Anschliessend in Phase 3: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr. 2.2. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe es bei der Beurteilung der Besuchsrechtsregelung verpasst, neben dem Konflikt zwischen den Eltern die Tatsache zu berücksichtigen, die für das Besuchsrecht effektiv re- levant sei, nämlich das bisher gelebte Verhältnis zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter. Dieses sei, wie sich aus den Tagesprotokollen des Begleiteten Besuchstreffs … (BBT) ergebe, eng, liebevoll und keineswegs distanziert. Die Vorinstanz verweise zwar auf die Tagesprotokolle, ignoriere jedoch deren Inhalt mehrheitlich. Ferner gehe die Vorinstanz auch nicht auf die Gründe ein, weshalb das begleitete Besuchsrecht nicht regulär weitergeführt worden sei. Der Beklagte habe versucht, mit der Klägerin 2 weitere Termine für das begleitete Besuchs- recht im BBT zu vereinbaren. Dies sei ihm für den Januar 2020 leider nicht gelun- gen, für die Monate Februar und März 2020 wären jedoch Termine gebucht ge- wesen. Da er befürchtet habe, aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Klä- gerin 2 sei die Terminfindung für die darauffolgenden Monate gefährdet, habe er sich mit Schreiben vom 24. Januar 2020 an die KESB gewandt und um Hilfe ge- beten. Die KESB habe ihm geantwortet, dass nun aufgrund der anhängig ge- machten Unterhaltsklage der Klägerin 2 das Bezirksgericht Zürich zuständig sei. Ein weiterer Beleg für das gute Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Toch- ter sei der Bericht des Sozialzentrums N._____ vom 4. Juni 2020. Dieser be- schreibe das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter als liebevoll und attes- tiere dem Beklagten einen kooperativen, zuverlässigen und verantwortungsbe- wussten Umgang mit ihr. Die Klägerin 2 hingegen werde als äusserst kontrollie- rend und überängstlich, die Zusammenarbeit als unhaltbar und ihr Verhalten als fordernd und frech beschrieben. Da sich die Klägerin 2 mit den Regeln des BBT nicht einverstanden erklärt habe, habe das BBT … in der Folge die Zusammenar- beit beenden müssen. Die Vorinstanz stütze ihre Entscheidung nur auf die Be- hauptungen der Klägerin 2. Dass sich die Behauptungen überhaupt nicht mit den

- 25 - aktenkundigen Wahrnehmungen der involvierten Personen bei der KITA, des BBT …. sowie des Sozialzentrums N._____ decken würden, gehe aus den verschie- denen Berichten hervor. Die Vorinstanz habe folglich den Sachverhalt, welchen sie ihrer Entscheidung über die Betreuungsregelung zugrunde gelegt habe, falsch festgestellt. Da zwischen ihm und seiner Tochter ein vertrautes, liebevolles Ver- hältnis bestehe, sei es nicht verhältnismässig, dem Beklagten eine erste Phase der Angewöhnung von notabene einem halben Jahr aufzuerlegen, in welcher er seine Tochter lediglich jede zweite Woche für maximal sechs Stunden begleitet sehen könne. Ferner sei auch wieder damit zu rechnen, dass sich die Klägerin 2 nicht an die Regeln eines Besuchszentrums halten und versuchen werde, die Va- ter-Tochter-Beziehung nachhaltig zu schwächen sowie möglichst viel Kontrolle über die Tochter und deren Betreuung zu wahren. Dies verhindere die Förderung und Stärkung der selbständigen Betreuung der Tochter durch den Beklagten. Die begleitete Besuchszeit sei deshalb auf die beantragten zwei Monate zu reduzie- ren. Auch die Dauer der vorinstanzlich verfügten Phasen, bis eine weitere Aus- dehnung des Besuchsrechts stattfinden könne, sei im Lichte des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Tochter und Vater völlig unverhältnismässig. Die verfügten Phasen würden die äusserst positiven Erfahrungen des bereits durchgeführten begleiteten Besuchsrechts ausblenden und somit dem Kind einen schnelleren Aufbau eines regelmässigeren und ausgedehnteren Besuchsrechts zum Vater verwehren. Das vorinstanzlich festgelegte Besuchsrecht entspreche nur den Interessen und Vorstellungen der Klägerin 2 (Aufrechterhaltung der Kon- trolle und Erziehung alleine durch sie). Es sei doch offensichtlich, dass unter dem Vorwand z.B. der "Spezialnahrung" die Klägerin 2 nur versuche, die alleinige Kon- trolle über die Tochter langfristig an sich zu reissen (Urk. 140 Rz. 22 ff.). 2.3. Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als ausgehend von den Tage- sprotokollen der begleiteten Besuche sowie des Berichts des Sozialzentrums N._____ in der Tat ein vertrauensvolles Vater-Tochter-Verhältnis im Zeitpunkt der begleiteten Besuche bestand. Die Vorinstanz hat jedoch die Dauer der Phasen nicht damit begründet, dass die begleiteten Besuche nicht zufriedenstellend ver- laufen wären, sondern einerseits mit der konfliktbehafteten Beziehung der Kindse- ltern sowie andererseits mit dem zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Kontak-

- 26 - tunterbruch zwischen Vater und Tochter von mehreren Monaten. Beide Problema- tiken und insbesondere Letztere stellen sich heute – wie die Klägerin 2 zu Recht vorbringt (Urk. 152 Rz. 30) – noch mehr, als dies vor Vorinstanz der Fall war. Für das subjektive Empfinden der Klägerin 1 spielt es letztlich denn auch keine Rolle, wer dafür verantwortlich ist, dass sie den Beklagten so lange nicht mehr gesehen hat. Die Situation hat sich nun aber immerhin zusätzlich insofern geändert, als von einem baldigen Wegzug nach F._____ ausgegangen werden muss und damit im Sinne des Kindeswohls ein schnellstmöglicher Wiederaufbau der Vater- Tochter-Beziehung herzustellen ist. Insbesondere sollten möglichst bald unbeglei- tete Besuche stattfinden können, damit solche auch im Rahmen eines Ferien- rechts in F._____ bzw. in der Schweiz stattfinden können. Wie bereits erwähnt, geht aus den Tages-protokollen hervor, dass die Klägerin 1 und der Beklagte sehr schnell einen vertrauensvollen Umgang miteinander finden konnten. So sei die Klägerin 1 gleich beim ersten begleiteten Besuch vom 20. Oktober 2019 mit ei- nem strahlenden Gesicht und "Daddy, Daddy!" rufend auf den Beklagten zuge- rannt. Der Beklagte habe sich ebenso gefreut und die Klägerin 1 fest in die Arme geschlossen und geherzt (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass die Klägerin 1 zu dieser Zeit alle männlichen Personen als "Daddy" bezeichnet habe, wie die Kläge- rin 2 vorbringt (Urk. 152 Rz. 35), ändert nichts an der Einschätzung, dass sie den Beklagten offenkundig unmittelbar als vertraute Person wahrgenommen hat. Auch in den Protokollen zu den weiteren Besuchen wird ein vertrautes und liebevolles Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 geschildert (Urk. 16/175/2- 5). Obwohl der Beklagte – wie die Klägerin 2 selber ausführt (vgl. Urk. 152 Rz. 55)

– die Klägerin 1 auch vor diesen begleiteten Besuchen seit der Trennung der El- tern im Herbst 2018 nur wenige Male gesehen hatte, bestand kein distanziertes Verhältnis zwischen Vater und Tochter. Der Beklagte war den Protokollen zufolge von Beginn an präsent und einfühlsam und schenkte der Klägerin 1 viel Aufmerk- samkeit. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sehr gut auf die Bedürfnisse der Klägerin 1 eingehen kann und somit – auch nach dem nunmehr rund zweijährigen Kontaktabbruch – schnell wieder Zugang zur Klägerin 1 finden wird. Dafür, dass der Beklagte (und auch das BBT) die Allergien der Klägerin 1 nicht ernst genommen hätten, wie die Klägerin 2 mehrfach ausführen lässt

- 27 - (vgl. Urk. 152 Rz. 37, Rz. 40, Rz. 43), bestehen sodann keine konkreten Anhalts- punkte. Nachdem es bei den begleiteten Besuchen auch um die Vorbereitung un- begleiteter Besuche geht, erscheint es entgegen der Auffassung der Klägerin 2 (vgl. Urk. 152 Rz. 40) auch angemessen, dass das BBT die Einhaltung der Nah- rungsvorgaben aufgrund der Allergien in die Verantwortung des Kindsvaters legte. Wie dem Tagesprotokoll vom 20. Oktober 2019 zu entnehmen ist, ging es dem BBT-Team denn auch hauptsächlich darum, dem Beklagten die Verantwortung zu übertragen, zu überprüfen, dass die anderen Kinder und Eltern instruktionsge- mäss nach dem Essen ihre Hände waschen (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass es während den begleiteten Besuchen zu eigentlichen negativen Zwischenfällen gekommen wäre, macht die Klägerin 2 nicht geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem Kindswohl vereinbar, die ers- te Phase auf drei Monate festzulegen, jedoch – im Hinblick auf einen raschen Wiederaufbau der Tochter-Vater-Beziehung und da bei Kleinkindern regelmässige Besuche von Vorteil sind – wöchentliche Besuche vorzusehen. Gegen die über- einstimmend genannten Zeiten, jeweils samstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, ist nichts einzuwenden. Die zweite Phase mit unbegleiteten Besuchen von jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr an jedem zweiten Samstag sollte demgegenüber während sechs Monaten stattfinden, um eine ausreichende Ver- trauensbasis für anschliessende Übernachtungen aufbauen zu können. Sofern es angesichts des bewilligten Aufenthaltsortswechsels der Klägerin 1 noch dazu kommt, steht in Phase 3, d.h. nach sechs Monaten unbegleiteter Besuche, dem von der Vorinstanz vorgesehenen üblichen Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende jeweils ab Samstag 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr mit Über- nachtung nichts im Wege. Gerichtsüblich ist dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt auch ein Ferienrecht von vier Wochen einzuräumen. Soweit der Beklagte gänzlich ohne Begründung mit einer Phase 4 eine Ausdehnung der vorinstanzlich festge- legten Phase 3 beantragt, sich mithin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, genügt er der Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.4. Nach dem Umzug nach F._____ ist der persönliche Verkehr den veränder- ten Verhältnissen anzupassen. Aufgrund der grossen Distanz zwischen der

- 28 - Schweiz und F._____ stehen dabei zwangsläufig Ferienbesuche im Vordergrund. Der Beklagte ist deshalb für berechtigt und verpflichtet zu erklären, pro Jahr wäh- rend vier Wochen auf eigene Kosten Ferien mit der Klägerin 1 zu verbringen. So- lange die Klägerin 1 noch nicht alleine in die Schweiz fliegen darf, hat der Beklag- te die Klägerin 1 für die Wahrnehmung des Ferienrechts in F._____ zu besuchen. Jedoch ist vorzumerken, dass sich die Klägerin 2 bereit erklärt hat, den Beklagten mit der Klägerin 1 einmal jährlich in der Schweiz zu besuchen. Sodann ist der Be- klagte für berechtigt zu erklären, mit der Klägerin 1 wöchentlich zwei Mal zu sky- pen bzw. anderweitig fernmündlich (wenn möglich mit Sichtkontakt) zu kommuni- zieren. Da die Klägerin 1 bereits mehrfach mit dem Beklagten über Skype kom- muniziert hat und die Klägerinnen zusammen bis anhin jeweils am Sonntag auch mit der Familie in F._____ telefonisch Kontakt hatten (vgl. Prot. I S. 12), ist ihr diese Form der Kommunikation auch bereits bestens bekannt. Aufgrund der Zeit- verschiebung wird die Organisation der Kommunikation den Parteien überlassen. Die Klägerin 2 hat die Klägerin 1 jeweils positiv auf die Gespräche einzustimmen und für die Durchführung bemüht zu sein. C. Unterhalt

1. Vorbemerkung 1.1. Da der Beklagte vor Vorinstanz der Verhandlung – wie bereits eingangs behandelt (E. III.A.4.) – unentschuldigt fernblieb, und auch der – bereits in der dem Beklagten am 19. Mai 2020 zugestellten Vorladung vom 11. Mai 2020 ent- haltenen (vgl. Urk. 25 und Urk. 26/2) – Aufforderung zur Einreichung diverser Un- terlagen nicht nachkam, hat die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 gestützt auf die Angaben der Klägerin 2 und im Ergebnis nach der einstufig- konkreten Methode festgesetzt. Diese Berechnungsmethode wird von keiner der Parteien kritisiert. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich die zweistu- fige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen. In besonde- ren Situationen kann jedoch anders vorgegangen oder gar ganz von einer konkre- ten Rechnung abgesehen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begrün- den ist, aus welchen Gründen von der Regel abgewichen wird (BGer

- 29 - 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Entscheidung zugunsten der zweistufigen Methode auch damit begründet, dass es nicht im Inte- resse des Kindes liegt, wenn ein langwieriges Beweisverfahren über Einzelheiten seines Bedarfes durchzuführen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.5), ist die Vorgehensweise der Vorinstanz bei vorliegender Konstellati- on – da die Bedarfspositionen der Klägerin 1 aufgrund der Säumnis des Beklag- ten vor Vorinstanz unbestritten blieben – nicht zu beanstanden. 1.2. Um eine Regelungslücke bei einer allfälligen (freiwilligen oder unfreiwilli- gen) Planänderung zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeiträge ungeachtet des bewilligten Umzugs nach F._____ für die Schweiz festzulegen. Mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ sind sodann auch noch keine effektiven Bedarfs- kosten bekannt, weshalb es sich rechtfertigt, die relevanten Bedarfszahlen bei Wohnsitz in Zürich an die Lebenshaltungskosten in F._____ sowie die Angaben der Klägerin 2 zu den Konturen des Wegzugs anzupassen (vgl. dazu E. III.B.1.5.4.).

2. Einkommen 2.1. Einkommen des Beklagten 2.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'500.– an (Urk. 141 S. 20 f.). Hierzu führte sie aus, da beim Beklagten nur ältere Einkommenszahlen belegt seien (mit Verweis auf Urk. 5/5 ff.) und of- fenbar eine Änderung in der Anstellung erfolgt sei (mit Verweis auf Prot. I. S. 7), sei von einem geschätzten, leicht höheren Einkommen des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 (Fr. 12'000.–) auszugehen. 2.1.2. Der Beklagte macht geltend, da der Vorinstanz sein Arbeitgeber bekannt gewesen sei, wäre sie aufgrund der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, angehalten gewesen, eine entsprechende Lohnabrechnung edieren zu lassen. Tatsache sei, dass er aktuell inkl. Quellensteuerabzug monat-

- 30 - lich netto Fr. 7'054.60 erhalte, ohne Quellensteuerabzug Fr. 11'665.95 (Urk. 140 Rz. 40). 2.1.3. Derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verlet- zung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu be- haupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2.1). An Letzterem fehlt es vorlie- gend, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch insofern, als der Beklagte die vor Vorinstanz fehlenden Unter- lagen nunmehr im Berufungsverfahren nachreichte und diese – wie eingangs dar- gelegt und sogleich zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.) – noch berücksichtigt werden können. 2.1.4. Als Beleg reicht der Beklagte eine Lohnabrechnung vom September 2020 sowie den Lohnausweis 2020 ins Recht (Urk. 144/26-27). Quellensteuerabzüge im geltend gemachten Umfang von monatlich Fr. 4'611.35 gehen daraus jedoch nicht hervor. Auf der Lohnabrechnung September 2020 wurde ein Quellensteuer- abzug von Fr. 1'604.10 getätigt; keine Relevanz haben die ebenfalls aufgeführten Nachverrechnungen der Vormonate (vgl. Urk. 144/26 S. 2; darin mit * markiert). Dem Lohnausweis 2020 lassen sich sodann Quellensteuerabzüge von insgesamt Fr. 23'848.– entnehmen (Urk. 144/27, Punkt 12), was einen durchschnittlichen Abzug von monatlich Fr. 1'987.– ausmacht. Diese abgezogenen Quellensteuern sind – entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 67) – vom Net- toeinkommen, welcher im Lohnausweis 2020 mit Fr. 141'825.– beziffert ist (Urk. 144/27, Punkt 11) – in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen im Betrag von monatlich Fr. 200.– (vgl. 144/26). Zum Nettoein- kommen hinzuzurechnen sind jedoch Spesenentschädigungen, soweit ihnen kei- ne tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 2.3, BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5 und BGer

- 31 - 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Im Jahr 2020 hat der Beklagte eine Spesenentschädigung von insgesamt Fr. 8'400.– er- halten (vgl. Urk. 144/27, Punk 13.1). Der Beklagte behauptet lediglich pauschal, die Spesen würden der Deckung von kleineren Ausgaben dienen, welche ihm durch seine Arbeitstätigkeit anfallen würden (Urk. 156 Rz. 21). Da er weder näher darlegt, für welche Tätigkeiten er die Spesenpauschale von monatlich Fr. 700.– zu verwenden hat, noch Belege hierzu einreicht, ist davon auszugehen, dass sie ihm zur freien Verfügung steht und demnach – einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 66; Urk. 160 Rz. 27) – Lohnbestandteil ist. Den Klägerinnen ist fer- ner zuzustimmen, dass die auf der Lohnabrechnung ersichtliche freiwillig geleiste- te Einlage in Aktien in Höhe von Fr. 3'850.–, welche zum tiefer ausbezahlten Net- tolohn führt, ebenfalls zum Nettoeinkommen gehört (Urk. 152 Rz. 67). Dem Ge- sagten zufolge resultiert ausgehend vom Lohnausweis 2020 ein monatliches Net- toeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 10'330.– (Fr. 141'825.– - Fr. 23'848.– [Quellensteuerabzug] - Fr. 2'400.– [Kinderzulagen] + Fr. 8'400.– [Re- präsentationsspesen] : 12 Monate). 2.2. Einkommen der Klägerin 2 2.2.1. Der Beklagte führt aus, das vorinstanzlich festgestellte Nettoeinkommen der Klägerin 2 von Fr. 12'099.65 nicht zu bestreiten, doch habe es die Vorinstanz unterlassen, einen sicherlich vorhandenen 13. Monatslohn sowie einen Bonus einzurechnen (Urk. 140 Rz. 37 f.). 2.2.2. Wie aus dem von der Klägerin 2 im Berufungsverfahren eingereichten Ar- beitsvertag und dem Lohnausweis 2020 hervorgeht, erhält sie weder einen

13. Monatslohn noch einen Bonus (vgl. Urk. 154/14 und Urk. 154/15). Weiterun- gen erübrigen sich.

3. Barbedarf der Klägerin 1 vor dem Umzug nach F._____ 3.1. Die Vorinstanz hat den Barbedarf der Klägerin 1 auf Fr. 5'029.– festgesetzt (Urk. 141 S. 18). Der Beklagte kritisiert die Bedarfsrechnung hinsichtlich der zu- sätzlichen Kinderkosten und der Fremdbetreuungskosten (Urk. 140 Rz. 41 ff.).

- 32 - 3.2. Zusätzliche Kinderkosten 3.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin 1 zusätzliche Kinder- kosten im Umfang von Fr. 400.–. Sie erwog, die Klägerin 2 mache geltend, dass die Klägerin 1 auf besondere Mahlzeiten angewiesen sei und sich diese pro Tag auf zusätzlich rund Fr. 14.– belaufen würden. Da die Höhe dieses Betrags grund- sätzlich unbestritten geblieben sei, sei dieser Betrag zu berücksichtigen (Urk. 141 S. 18). 3.2.2. Der Beklagte bringt vor, korrekt sei zwar, dass der Betrag aufgrund seiner Abwesenheit anlässlich der Verhandlung unbestritten geblieben sei, dieser wäre von der Vorinstanz jedoch zumindest zu hinterfragen gewesen bzw. wären Belege für die doch bemerkenswert hohen Extrakosten von der Klägerin 2 zu verlangen gewesen. Ferner sei für die Vorinstanz aufgrund der Akten erkennbar gewesen, dass die Klägerin 2 eindeutig zu Übertreibungen neige, wenn es um die Allergien der Tochter gehe. Dies gehe unter anderem aus dem Tagesprotokoll des BBT vom 17. November 2019 sowie dem Bericht des Sozialzentrums N._____ vom

4. Juni 2020 hervor. Tatsache sei, dass die Klägerin 1 lediglich allergisch auf Glu- ten und Laktose sei. Es bedinge unbestrittenermassen eine Umstellung auf spe- zielle Ernährungsprodukte, allerdings sei die Gluten- und Laktoseintoleranz heut- zutage in der Bevölkerung derart verbreitet, dass auch in gewöhnlichen Super- märkten eine Vielzahl alternativer Produkte zu vernünftigen Preisen zur Verfü- gung stünden, welche sicherlich keine zusätzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 14.– pro Tag verursachen würden. Die Nahrungsmittelkosten seien im Grund- betrag schon enthalten, weshalb keine zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden könnten (Urk. 140 Rz. 43 ff.). 3.2.3. Die Klägerinnen halten entgegen, es sei durch einen Arztbericht belegt, dass die Klägerin 1 unter einer Eiweiss- und Eigelb-Allergie sowie unter einer Milchproteinallergie leide (unter Verweis auf Urk. 61). Auch wenn der Beklagte

- 33 - wider besseres Wissen behaupte, dass die Klägerin 1 lediglich unter einer Lakto- se-Allergie leide, so würden ihre Allergien bedeuten, dass sie sämtliche Esswa- ren, welche Eier oder Milchprodukte enthielten, meiden müsse. Sie müsse sozu- sagen vegan ernährt werden, wobei aber Fleisch erlaubt sei. Eine solche Nah- rung, welche bei einem Kind zwingend durch Zusätze wie Vitamin B12, Jod, Ei- sen, Calcium und Omega-3-Fettsäuren ergänzt werden müsse, erfordere zusätz- liche Kosten. So koste beispielsweise ein Vegan-Joghurt zwischen Fr. 1.50 und Fr. 3.30, während ein normales Joghurt rund Fr. 0.80 koste. Der Grundbetrag von Fr. 400.–, in welchem bekanntlich auch Kosten für Kleider, Hygieneartikel etc. enthalten seien, reiche für die Spezialnahrung bei Weitem nicht aus (Urk. 152 Rz. 71 ff.). 3.2.4. Die vom Beklagten mit Blick auf gluten- und laktosefreie Produkte gemach- ten Ausführungen sind angesichts der ausgewiesenen (Urk. 61; Urk. 154/9; vgl. auch Urk. 154/10) und letztlich auch unwidersprochen gebliebenen (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.) Eiweiss- und Eigelb-Allergie der Klägerin 1 nicht stichhaltig. Indes ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als die zusätzlichen Kinderkosten weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren auch nur annähernd be- legt wurden. Entsprechend sind die zusätzlichen Kinderkosten von Fr. 400.– im Bedarf der Klägerin 1 nicht zu berücksichtigen. 3.3. Fremdbetreuungskosten 3.3.1. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die Betreu- ungskosten für die Klägerin 1 seien für vier Tage ausgewiesen und würden Fr. 2'142.40 betragen (mit Verweis auf Urk. 58/99). Da die Klägerin 2 jedoch an fünf Tagen arbeite, rechtfertige es sich, die anfallenden Kosten hochzurechnen. Entsprechend seien die geltend gemachten Fr. 2'678.– angemessen (Urk. 141 S. 18). 3.3.2. Die Höhe der Fremdbetreuungskosten für fünf Tage ab Aufnahme einer 100%-Erwerbstätigkeit im August 2020 von Fr. 2'678.– wird vom Beklagten nicht bestritten. Indes macht er geltend, dass die Klägerin 2 davor seit Oktober 2018 ohne Arbeitsstelle gewesen sei und somit keine oder nur geringe Fremdbetreu-

- 34 - ungskosten angefallen seien. Während der Phase der Arbeitslosigkeit der Kläge- rin 2 von Oktober 2018 bis August 2020 seien Fremdbetreuungskosten von ma- ximal Fr. 500.– anzurechnen (Urk. 140 Rz. 41 f.). Sodann habe die Vorinstanz keine Abstufung der Fremdbetreuungskosten nach Phasen vorgenommen, ob- wohl im Urteilszeitpunkt habe antizipiert werden können, dass die im Juli 2021 vier Jahre alte Tochter im Sommer 2021 eingeschult werde. Da sich die Fremdbe- treuungskosten infolge der Einschulung massiv und laufend verändern würden, werde beantragt, dass ab Einschulung der Tochter deren Fremdbetreuungskosten (d.h. Mittagstisch, Vor-/Nachbetreuung KITA) von der Klägerin 2 offenzulegen seien und sich der Beklagte anteilsmässig daran zu beteiligen habe (Urk. 140 Rz. 46 ff.). 3.3.3. Demgegenüber bringen die Klägerinnen zusammengefasst vor, die Kläge- rin 2 sei auch während der Arbeitslosigkeit gezwungen gewesen, die Klägerin 1 fremdbetreuen zu lassen, da bei Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung nur ausbezahlt werde, wenn die betroffene Person vermittlungsfähig sei. Sie müsse sich entsprechend während der Arbeitslosigkeit so organisieren, dass sie nicht daran gehindert sei, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgra- des einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit der Beklagte bemängle, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Fremdbetreuung und Einschu- lung keine Abstufung nach Phasen vorgenommen habe, übersehe er, dass sich beim Kinderunterhalt einzelne Positionen reduzieren, andere sich jedoch erhöhen würden. Es sei notorisch, dass die Kosten für Kinder über die gesamte Unter- haltsdauer zu- und nicht abnähmen. Auch wenn sich Fremdbetreuungskosten re- duzierten oder ab einem gewissen Zeitpunkt wegfielen, kämen andere Kosten hinzu, welche gesamthaft zu einem höheren Unterhalt führen würden. Wenn also die Vorinstanz auf eine Abstufung des Unterhalts verzichtet habe, so führe dies über die gesamte Unterhaltsdauer tendenziell dazu, dass die Unterhaltsbeiträge zu tief und nicht zu hoch seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin 1 erst im August 2022 eingeschult werde, seien Betreuungskosten auch bei einer Einschu- lung notwendig (Urk. 152 Rz. 68 ff.).

- 35 - 3.3.4.1. Dass der Klägerin 2 auch während der Arbeitslosigkeit Fremdbetreuungs- kosten angefallen sind, geht aus den Rechnungen der Kita "V._____", die auch der Beklagte einreicht, hervor (vgl. Urk. 144/31). Daraus ist jedoch auch ersicht- lich, dass die Klägerin 1 in diesem Zeitraum nur an zwei bzw. ab August 2019 drei Tagen der Woche die Kita besuchte. Daran ändert auch das E-Mail des RAV- Mitarbeiters, wonach die Klägerin 2 für Fremdbetreuung besorgt sein muss, nichts (Urk. 154/16). Mittels Rechnungen belegt sind die aufgewendeten Kosten für die Fremdbetreuung im Zeitraum von Februar 2019 bis und mit Februar 2020 (Urk. 144/31). Da per August 2020 die bisher geltende Regelung durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (vgl. Urk. 58/99), ist davon auszugehen, dass der zu- letzt geschuldete Betrag von Fr. 1'494.– für drei Tage pro Woche in der Kita auch noch für die Monate März 2020 bis Juli 2020 anfiel. Demzufolge resultiert ein ge- samter Rechnungsbetrag von Fr. 25'398.–, was durchschnittlich pro Monat Fr. 1'411.– ausmacht. Es sind lediglich diese effektiv angefallenen Fremdbetreu- ungskosten anzurechnen. 3.3.4.2. Soweit der Beklagte mit Blick auf die voraussichtlichen künftigen Fremd- betreuungskosten beantragt, diese (bzw. ein Teil davon) jeweils nach Vorlage der effektiv anfallenden Kosten zu bezahlen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht sachdienlich erscheint, wenn die Klägerinnen die Kosten im Streitfall immer wie- der aufs Neue belegen müssen. Gerade auch im Hinblick auf einen Umzug nach F._____ ist es wichtig, klare Regeln zu haben. Entsprechend sind die zukünftigen Fremdbetreuungskosten zu schätzen: Grundsätzlich wird jedes Kind, das bis zum

31. Juli vier Jahre alt ist, in den Kindergarten eingeschult (www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Kindergarten/Eintritt). Der obligatorische Schuleintritt der Klägerin 1 hätte demnach bereits per August 2021 erfolgt sein müssen, wobei ei- ne Rückstellung möglich ist, wenn ein Kind mit vier Jahren noch nicht reif für den Eintritt ist. Seitens des Beklagten blieb unwidersprochen, dass die Klägerin 1 den Kindergarten erst ab August 2022 besuchen wird (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.). Ange- sichts der Allergien der Klägerin 1, dem im August 2021 hängigen Antrag betref- fend Umzug nach F._____ sowie der Tatsache, dass die Klägerin 1 lediglich … Tage vor dem Stichtag Geburtstag hat, erscheint dies auch glaubhaft. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ab August 2022 an fünf Vormit-

- 36 - tagen den Kindergarten besucht. Ab dem 2. Kindergartenjahr kommen zwei Nachmittage hinzu. Einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 78) wird die Klägerin 2 angesichts ihres 100%-Pensums sowie dem Unterrichtsende nachmit- tags bereits um 15.20 Uhr weiterhin jeweils auf die Mittags- und Nachmit- tags/Abendbetreuung angewiesen sein. Nicht ersichtlich ist indes die Notwendig- keit einer Morgenbetreuung (vgl. Urk. 152 Rz. 78 ff.). Davon ist auch für die ersten drei Jahre der Primarschule, in welche die Klägerin 1 voraussichtlich im August 2024 eintreten wird, auszugehen, zumal durch Unterrichtszeit sowie die freien Nachmittage die Arbeitszeiten der Klägerin 2 nicht ausreichend abgedeckt sind. Die Kosten für die Mittags- und Nachmittagsbetreuung betragen ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von rund Fr. 100'000.– gemäss dem Beitragsrechner der schulergänzenden Betreuungs- angebote rund Fr. 1'285.– (vgl. www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Ab der 4. Primarstufe, d.h. ab August 2027, sind die Unterrichtszeiten umfangreicher und ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ihre(n) freie(n) Nachmittag(e) anderweitig (Freunde, Hobbies etc.) nutzen wird. Mit 10 Jahren ist einem Kind überdies zuzumuten, einzelne Stunden auch ohne Aufsicht zu Hause zu verbringen. Entsprechend fällt ab der

4. Primarstufe (September 2027) lediglich noch der Mittagstisch und damit ein Be- trag von rund Fr. 585.– an (vgl. www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Da dem Beklagten ab dem Umzug nach F._____ bzw. ab dem Zeitpunkt, da unbegleitete Besuche mit Über- nachtung stattfinden, auch ein Ferienrecht von vier Wochen zukommt, in welchen die Klägerin 1 somit nicht fremdbetreut werden muss, fallen ausgehend von 13 Schulferienwochen entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 78) lediglich während vier Ferienwochen, d.h. 20 Tagen pro Jahr, Betreu- ungskosten an. Gemäss dem Beitragsrechner für schulergänzende Betreuungs- angebote resultiert hierfür ein Betrag von rund Fr. 130.– pro Monat (vgl. www.stadt-zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner; Mittelwert zwi- schen 1 Tag pro Monat [Fr. 88.–] und 2 Tage pro Monat [Fr. 175.–]). Dieser Be- trag ist sodann beizubehalten, zumal zwar ab einem gewissen Alter die Hortbe-

- 37 - treuung während der Ferienzeit wegfällt, im Gegenzug jedoch etwa Kosten für Fe- rienlager o.ä. anfallen werden. 3.3.4.3. Nicht gefolgt werden kann den Klägerinnen, wenn sie geltend machen, dass die höheren Fremdbetreuungskosten sich gewissermassen durch höhere andere nicht berücksichtigte Kosten neutralisieren bzw. gar übertroffen würden, zumal sich die Fremdbetreuungskosten – wie gezeigt – in erheblichem Ausmass reduzieren. Allerdings ist den altersbedingt ansteigenden Kosten insofern Rech- nung zu tragen, als dass sich ab dem 10. Lebensjahr der Klägerin 1 der Grundbe- trag auf Fr. 600.– erhöht und ihr überdies ein Betrag für öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 65.– (Jahresabonnement Zone 110) sowie für Kommunikationskosten von Fr. 80.– anzurechnen ist. Daneben wurde der Klägerin 1 unter dem Titel Hobbies ein Betrag von monatlich Fr. 400.– angerechnet, der beidseits unangefochten blieb und im Grunde dem Überschussanteil bei der zweistufigen Methode ent- spricht. Auch wenn dieser Betrag, wie von den Klägerinnen vor Vorinstanz ausge- führt, aktuell für den Besuch eines Musik-, eines Gymnastik- und eines Schwimm- kurses (Urk. 56 Rz. 26 ff.) vollumfänglich aufgebraucht werden sollte, gilt es den- noch zu berücksichtigen, dass sich die Interessen von Kindern und insbesondere beim Wechsel vom Kindesalter ins Teenageralter verändern und demnach auch die Freizeitkosten gewissen Schwankungen unterliegen. Der im Bedarf der Kläge- rin 1 berücksichtigte Betrag von Fr. 400.– bietet demnach auch ausreichend Spielraum für künftige Freizeitkosten. 3.4. Krankenkasse 3.4.1. Die Vorinstanz hat keinen Beitrag für die Krankenkasse der Klägerin 1 be- rücksichtigt, da die Klägerinnen vor Vorinstanz ausführten, dass der Beklagte die Prämienrechnungen bezahle und sie nicht wüssten, wie hoch diese ausfielen (Urk. 1 Rz. 58). 3.4.2. Obwohl diese Lösung von keiner der Parteien beanstandet wurde, er- scheint es angesichts der alleinigen Obhut der Klägerin 2 sowie mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ nicht sachgerecht, dass die Krankenkassenprä- mien in Zukunft weiterhin vom Beklagten direkt übernommen werden. Wie den

- 38 - vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verspätet eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, betragen die Prämien für KVG und VVG-Versicherung der Kläge- rin 1 Fr. 130.– (Urk. 71/13). Diese sind künftig, mithin ab April 2022 in ihrem Be- darf zu berücksichtigen. Im Gegenzug hat der Beklagte diese nicht mehr zu über- nehmen. Es empfiehlt sich, die Rechnungsadresse entsprechend auf die Klägerin 2 zu ändern. 3.5. Fazit Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach wie folgt: Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V 29.01.2019 01.08.2020 01.04.2022 01.08.2022 ab

- - - - 01.08.2027 31.07.2020 31.03.2022 31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– Wohnkosten Fr. 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1080.– 1'080.– Elektrizität Fr. 21.– 21.– 21.– 21.– 21.– Krankenkasse Fr. 0.– 0.– 130.– 130.– 130.– (inkl. VVG) Gesundheits- Fr. 50.– 50.– 50.– 50.– 50.– kosten Fremdbetreu- Fr. 1'411.– 2'678.– 2'678.– 1'415.– 715.– ung Freizeit Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 65.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 80.– Total Fr. 3'094.– 4'629.– 4'759.– 3'496.– 3'141.–

4. Barbedarf der Klägerin 1 nach dem Umzug nach F._____ 4.1. Gemäss der Lebenshaltungskosten-Vergleichsstudie der OECD sind die Lebenshaltungskosten in F._____ rund 25% tiefer als in der Schweiz (vgl. https://www.oecd-ilibrary.org/economics/data/prices/comparative-price-levels _...).

- 39 - Entsprechend rechtfertigt es sich, den Barbedarf der Klägerin 1 auf 75% zu redu- zieren. 4.2. Die Klägerin 2 hat sodann ausgeführt, mit der Klägerin 1 in das Haus ihrer Cousine ziehen zu wollen, weshalb es nicht angemessen erscheint, von den ak- tuell sehr hohen Mietkosten auszugehen. Der den Lebenshaltungskosten ange- passte Betrag ist aufgrund dessen um weitere 20% zu reduzieren. Ferner macht die Klägerin 2 geltend, dass die älteren Familienangehörigen regelmässig auf die Kinder aufpassen würden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich überdies, auch die den Lebenshaltungskosten angepassten Fremdbetreuungskosten um weitere 20% zu reduzieren. 4.3. Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach nach einem Umzug nach F._____ bzw. frühestens per 1. Mai 2022 wie folgt: Phase III Phase IV Phase V 01.05.2022 01.08.2022

- - ab 01.08.2027 31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 300.– 300.– 450.– Wohnkosten* Fr. 648.– 648.– 648.– Elektrizität Fr. 16.– 16.– 16.– Krankenkasse Fr. 98.– 98.– 98.– (inkl. VVG) Gesundheits- Fr. 38.– 38.– 38.– kosten Fremdbetreu- Fr. 1'607.– 849.– 429.– ung** Freizeit Fr. 300.– 300.– 300.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 49.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 60.– Total Fr. 3'007.– 2'249.– 2'088.–

* Fr. 1'080.– x 0.75 x 0.8 ** Fr. 2'678.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 1'415.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 715.– x 0.75 x 0.8

5. Aufteilung der Unterhaltslast 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 leiste den überwiegenden Teil der Be- treuung und Pflege, soweit diese nicht durch Dritte sichergestellt werde. Ange-

- 40 - messen erscheine eine finanzielle Aufteilung im Verhältnis 10% auf die Klägerin 2 und 90% auf den Beklagten (Urk. 141 S. 19). 5.2. Der Beklagte macht geltend, ab der (vorinstanzlich festgelegten) Phase 3 übernehme er jedes zweite Wochenende die Betreuung für die Tochter. Somit habe er maximal 70% des Barunterhalts und der Fremdbetreuungskosten zu übernehmen. Ab der Umsetzung des gerichtsüblichen Besuchsrechts (jedes zwei- te Wochenende von Freitagnachmittag nach Kindergartenschluss bis Sonntag- abend) sei er zur Übernahme von maximal 60% des Barunterhals sowie 50% der Fremdbetreuungskosten zu verpflichten. Sodann sei zu gegebener Zeit ohnehin eine alternierende Obhut erstrebenswert bzw. zu prüfen (Urk. 140 Rz. 49 ff.). 5.3. Die Klägerinnen halten entgegen, da die Klägerin 2 ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura leiste, falle der Geldunterhalt vollständig dem Beklag- ten anheim. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin 2 überobligatorische Leistun- gen erbringe. Von diesem Grundsatz könne und müsse abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger sei als der andere. Vorlie- gend würden beide Parteien nachweislich etwa gleichviel verdienen. Entspre- chend sei schon die Überbindung von 10% des Unterhalts durch die Vorinstanz auf die Klägerin 2 nicht korrekt (Urk. 52 Rz. 81). 5.4. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unter- haltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erzie- hung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGer 5A_311/2019 E. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausauf- gabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.) und dem- nach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Dies- falls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil an-

- 41 - heim, welcher die Obhut nicht innehat und demzufolge von den vorstehend auf- gezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 5.5. und E. 8.1.). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der haupt- betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 8.1. m.w.H.). 5.5. Würde der Beklagte zur Übernahme der gesamten Unterhaltslast verpflich- tet, verblieben der Klägerin 2 zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 12'100.– pro Monat doppelt bis knapp dreifach so viele Mittel wie dem Beklag- ten nach Abzug der entsprechenden Unterhaltsbeiträge. Damit ist sie erheblich leistungsfähiger als der Beklagte, weshalb es sich aufdrängt, vom vorstehend be- schriebenen Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch mit einer 50%-Anstellung bzw. der Hälfte ihres Einkommens in der Lage wäre, ih- re eigenen (für den Betreuungsunterhalt relevanten) Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb sich die überobligatorische Leistung der Klägerin 2 – welche der Beklagte mit der Bezahlung eines massgeblichen Teils der Fremdbetreuungskos- ten ermöglicht – nicht zu seinem Vorteil auswirkt. Die Verteilung der Unterhaltslast der Vorinstanz im Verhältnis von 90% auf den Beklagten und 10% auf die Kläge- rin 2 erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Soweit der Beklagte eine abweichende Aufteilung aufgrund der Betreuungsanteile beantragt, ist ihm nicht zu folgen, denn es liegt keine über ein übliches Besuchsrecht hinausgehende Be- treuung des Beklagten vor. Unbehelflich ist auch der Hinweis, dass eine alternie- rende Obhut anzustreben sei, zumal eine solche von ihm weder beantragt noch eine diesbezügliche Absicht näher ausgeführt wurde. Abgesehen davon stünde dieser Absicht auch der bewilligte Umzug nach F._____ entgegen.

6. Konkrete Unterhaltsbeiträge 6.1. Unterhaltsbeiträge vor dem Umzug nach F._____ 6.1.1. Vom vorstehend ermittelten Barbedarf bzw. 90% davon sind die Kinderzu- lagen in Höhe von Fr. 200.– bzw. ab August 2029 (12. Geburtstag der Kläge- rin 1) Fr. 250.– in Abzug zu bringen. Demzufolge ist der Beklagte bis zum definiti-

- 42 - ven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: − vom 29. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'605.– − vom 1. August 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'985.– − vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'105.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'965.– − vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: Fr. 2'645.– − ab 1. August 2029: Fr. 2'600.– 6.1.2. Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener ver- traglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Indexierung ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen. 6.1.3. Da die Klägerin 2 mit ihrem Nettoeinkommen von Fr. 12'099.– sogar ihren grosszügig erweiterten Bedarf (vgl. Urk. 141 S. 16) ohne weiteres zu decken ver- mag, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 6.2. Unterhaltsbeiträge nach dem Umzug nach F._____ 6.2.1. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden Familienzulagen nur ausge- richtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen- und-gesetze/ausland.html., besucht am 15.02.2022). Eine solche Vereinbarung besteht nicht zwischen der Schweiz und F._____. Entsprechend ist davon auszu- gehen, dass die Klägerin 1 ab ihrem Umzug nach F._____ kein eigenes Einkom- men im Sinne von Familienzulagen mehr generiert. Entsprechend sind die in der Schweiz erhältlichen Kinderzulagen auch nicht in Abzug zu bringen. Allerdings

- 43 - reduzieren sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge um allfällige von der Klägerin 2 künftig in F._____ bezogene vertragliche oder gesetzliche Kinder- oder Famili- enzulagen. Die Klägerin 2 ist deshalb zu verpflichten, dem Beklagten den Bezug und die Höhe von Zulagen unmittelbar mitzuteilen. 6.2.2. Demzufolge ist der Beklagte ab dem definitiven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: − frühestens ab 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 2'705.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'025.– − ab 1. August 2027: Fr. 1'880.– 6.2.3. Die Unterhaltsbeiträge (abzüglich allfälliger von der Klägerin 2 bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6.2.4. Wenngleich sich das Einkommen der Klägerin 2 in F._____ reduzieren soll- te, wird sie aufgrund des tieferen Preisniveaus weiterhin in der Lage sein, ihre ei- genen Lebenshaltungskosten zu decken. Ein Betreuungsunterhalt fällt demnach auch nach dem Umzug nach F._____ nicht an.

7. Bereits geleistete Zahlungen 7.1. Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zah- lungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhalts- bei-träge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuld- ner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Be- träge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60

- 44 - mit weiteren Hinweisen und Verweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6). 7.2. Der Beklagte macht geltend, er habe entgegen der Behauptung der Kläge- rin 2 im vorinstanzlichen Verfahren bereits einen erheblichen Teil zum Unterhalt der Klägerin 1 beigetragen. So habe er bei der Geburt der Klägerin 1 ein Sparkon- to angelegt, auf welches er monatlich Fr. 250.– überweise. Ferner habe er von 2018-2020 jeweils die Hälfte der Kita-Kosten sowie diverse Rechnungen für Hob- bies der Klägerin 1 bezahlt. Auf eigene Rechnung habe er ihr sodann diverse Spielsachen, Esswaren oder Windeln geschickt (Urk. 140 Rz. 56 ff.). 7.3.1. Belegt ist zwar, dass der Beklagte mittels Dauerauftrag monatlich Fr. 250.– auf ein Sparkonto für die Klägerin 1 überweist (Urk. 144/29), doch die- nen Spareinlagen gerade nicht dem laufenden Unterhalt. Dass die Klägerinnen auf dieses Konto zugreifen könnten, macht der Beklagte jedenfalls nicht geltend (vgl. auch Urk. 152 Rz. 87). Demzufolge können die freiwillig auf ein Sparkonto der Kläge- rin 1 einbezahlten Beträge nicht an die rückwirkende Unterhaltspflicht angerech- net werden. 7.3.2. Hinsichtlich der hälftigen Übernahme der Kita-Kosten reicht der Beklagte als Beleg die Kita-Rechnungen von August 2018 bis Februar 2020 ins Recht (Urk. 144/31), wobei jeweils ein handschriftlicher Vermerk enthalten ist, wonach die Hälfte des Rechnungsbetrags bezahlt worden sei (z.B. Rechnungsbetrag in der Rechnung vom 29. August 2018: Fr. 1'500.–; Vermerk: "Paid 750"). Wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen, ist dies grundsätzlich nicht ausreichend, um zu belegen, dass diese Beträge effektiv beglichen wurden (Urk. 152 Rz. 88). Viel- mehr wären mittels entsprechender Kontoauszüge die Abbuchungen nachzuwei- sen gewesen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 im vo- rinstanzlichen Verfahren ausführte, dass sie vereinbart hätten, dass der Beklagte 50% der Kita-Kosten bezahle, dies jedoch seit März 2020 nicht mehr tue (Prot. I S. 14 f.). Demnach stimmen ihre Ausführungen mit jenen des Beklagten überein und werden überdies durch die Vermerke auf den Rechnungen untermauert. Ent- sprechend sind 50% der in den Rechnungen von Januar 2019 bis März 2020

- 45 - ausgewiesenen Rechnungsbeträge – welche mit den handschriftlichen Notizen übereinstimmen – von insgesamt Fr. 9'542.– als bereits geleistete Unterhaltsbei- träge anzurechnen. 7.3.3. Mittels Banküberweisung belegt ist ferner, dass der Beklagte für den Schwimmkurs der Klägerin 1 Fr. 250.– bezahlt hat (Urk. 144/32 S. 4). Nicht aus- reichend bzw. lediglich mit Rechnungen belegt sind demgegenüber die Übernah- me der Kosten für den Musikkurs (Urk. 144/32 S. 1 und 2). 7.3.4. Sodann reicht der Beklagte mehrere mittels Kreditkarte beglichene Gala- xus-Rechnungen ein, auf welchen diverse Spielartikel sowie Pampers aufgeführt sind (Urk. 144/33). Abgesehen davon, dass unwidersprochen blieb, dass die Spielsachen von den Eltern des Beklagten finanziert worden seien (vgl. Urk. 152 Rz. 89), es sich mithin nicht um Zahlungen seinerseits handelt, ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern der Beklagte damit Unterhaltsleistungen abgegolten haben soll. Unter diesem Titel ist dem Beklagten demnach nichts anzurechnen. 7.3.5. Dem Gesagten zufolge ist festzuhalten, dass der Beklagte bis und mit März 2022 bereits Unterhaltsleistungen von Fr. 9'792.– erbracht hat und dieser Betrag anzurechnen ist.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 8.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.– fest (Urk. 141, Dispositiv-Ziffer 10) und auferlegte diese der Klägerin 2 und dem Beklagte je zur Hälfte (Urk. 141, S. 21, Dispositiv-Ziffer 11). Diese Regelung blieb unangefochten, erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 8.3. Ferner setzte die Vorinstanz die volle Parteientschädigung auf Fr. 15'000.– fest und verpflichtete den Beklagten – da dieser im Gegensatz zu den Klägerin- nen keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt habe – der Klägerin 2 eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von

- 46 - Fr. 7'500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (Urk. 141 S. 21 f.). Dies rügt der Beklagte zu Recht (vgl. Urk. 140 Rz. 65 ff.). Bei teilweisem Obsiegen und Un- terliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden die Bruchteile des Unterliegens bzw. Ob- siegens der Parteien vorab verrechnet und erst dann für die mehrheitlich obsie- gende Partei die ihr auf Grund ihres Aufwands zustehende herabgesetzte Partei- entschädigung festgelegt (ZR 1973, Nr. 18; SJZ 1981 S. 342 f.; KUKO ZPO- Schmid/Jent-Sørensen, Art. 106 N 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zür- cherischen Zivilprozessordnung, § 69 N 18). Da die Parteien vorliegend in glei- chem Masse unterlegen sind, sind die Parteientschädigungen für das erstinstanz- liche Verfahren somit wettzuschlagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.

2. Betreffend Regelung des Besuchsrecht sowie der Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unter- haltsstreit sind die Verfahrenskosten indes nach dem entsprechenden Verfahren- sausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 bis zur Volljährigkeit Unterhaltsbeiträge von gesamthaft (rund) Fr. 891'000.– (198 Monate x Fr. 4'500.–) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 513'120.– an {(20 Monate x Fr. 2'200.– [vgl. Antrag Ziff. 2a]) + (11 Monate x Fr. 4'100.– [vgl. Antrag Ziff. 2b; 01.09.2020 bis Einschulung der Tochter; Schul- eintritt gemäss Berufungsschrift im August 2021]) + (21 Monate x Fr. 3'234.60 [vgl. Antrag Ziff. 2c Fr. 1'360.– zuzüglich 70% von max. Fr. 2'678.– ab Schuleintritt bis Ende der Phase 3, welche während 12 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dauern soll, bzw. bei Annahme, dass das vorliegende Urteil im April 2022 recht-

- 47 - kräftig wird, bis im April 2023]) + (146 Monate x Fr. 2'439.– [vgl. Antrag Ziff. 2d, Fr. 1'100.– + 50% von max. Fr. 2'678.–])}. Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt (rund) Fr. 571'590.– ([18 Monate x Fr. 2'605.–] + [20 Monate x Fr. 3'985.–] + [4 Monate x Fr. 4'105.–] + [60 Monate x Fr. 2'965.–] + [24 Monate x Fr. 2'645.–] + [72 Monate x Fr. 2'600.–]). Damit ob- siegt der Beklagte im Unterhaltsstreit zu rund 85%. Da die beiden Themenberei- che in etwa gleich zu gewichten sind, obsiegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- klagten zu 30% und – zumal nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfah- ren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. O- Ger ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2; OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.3.5) – der Klägerin 2 zu 70% aufzuerlegen.

3. Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in An- wendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin 2 zur Zah- lung einer auf 2/5 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verpflichten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Be- klagter) und die Klägerin 2, Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungsklägerin

E. 1.1 Da der Beklagte vor Vorinstanz der Verhandlung – wie bereits eingangs behandelt (E. III.A.4.) – unentschuldigt fernblieb, und auch der – bereits in der dem Beklagten am 19. Mai 2020 zugestellten Vorladung vom 11. Mai 2020 ent- haltenen (vgl. Urk. 25 und Urk. 26/2) – Aufforderung zur Einreichung diverser Un- terlagen nicht nachkam, hat die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 gestützt auf die Angaben der Klägerin 2 und im Ergebnis nach der einstufig- konkreten Methode festgesetzt. Diese Berechnungsmethode wird von keiner der Parteien kritisiert. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich die zweistu- fige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen. In besonde- ren Situationen kann jedoch anders vorgegangen oder gar ganz von einer konkre- ten Rechnung abgesehen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begrün- den ist, aus welchen Gründen von der Regel abgewichen wird (BGer

- 29 - 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Entscheidung zugunsten der zweistufigen Methode auch damit begründet, dass es nicht im Inte- resse des Kindes liegt, wenn ein langwieriges Beweisverfahren über Einzelheiten seines Bedarfes durchzuführen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.5), ist die Vorgehensweise der Vorinstanz bei vorliegender Konstellati- on – da die Bedarfspositionen der Klägerin 1 aufgrund der Säumnis des Beklag- ten vor Vorinstanz unbestritten blieben – nicht zu beanstanden.

E. 1.2 Um eine Regelungslücke bei einer allfälligen (freiwilligen oder unfreiwilli- gen) Planänderung zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeiträge ungeachtet des bewilligten Umzugs nach F._____ für die Schweiz festzulegen. Mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ sind sodann auch noch keine effektiven Bedarfs- kosten bekannt, weshalb es sich rechtfertigt, die relevanten Bedarfszahlen bei Wohnsitz in Zürich an die Lebenshaltungskosten in F._____ sowie die Angaben der Klägerin 2 zu den Konturen des Wegzugs anzupassen (vgl. dazu E. III.B.1.5.4.).

2. Einkommen

E. 1.6 Zusammenfassend ist der Klägerin 2 zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Klägerin 1 nach F._____ zu verlegen. Indes sind keine Gründe ersichtlich, um der Klägerin 2 – wie von ihr beantragt – allgemein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen.

- 23 -

2. Persönlicher Verkehr

E. 2 Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 12). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht.

E. 2.1 Einkommen des Beklagten

E. 2.1.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'500.– an (Urk. 141 S. 20 f.). Hierzu führte sie aus, da beim Beklagten nur ältere Einkommenszahlen belegt seien (mit Verweis auf Urk. 5/5 ff.) und of- fenbar eine Änderung in der Anstellung erfolgt sei (mit Verweis auf Prot. I. S. 7), sei von einem geschätzten, leicht höheren Einkommen des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 (Fr. 12'000.–) auszugehen.

E. 2.1.2 Der Beklagte macht geltend, da der Vorinstanz sein Arbeitgeber bekannt gewesen sei, wäre sie aufgrund der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, angehalten gewesen, eine entsprechende Lohnabrechnung edieren zu lassen. Tatsache sei, dass er aktuell inkl. Quellensteuerabzug monat-

- 30 - lich netto Fr. 7'054.60 erhalte, ohne Quellensteuerabzug Fr. 11'665.95 (Urk. 140 Rz. 40).

E. 2.1.3 Derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verlet- zung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu be- haupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2.1). An Letzterem fehlt es vorlie- gend, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch insofern, als der Beklagte die vor Vorinstanz fehlenden Unter- lagen nunmehr im Berufungsverfahren nachreichte und diese – wie eingangs dar- gelegt und sogleich zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.) – noch berücksichtigt werden können.

E. 2.1.4 Als Beleg reicht der Beklagte eine Lohnabrechnung vom September 2020 sowie den Lohnausweis 2020 ins Recht (Urk. 144/26-27). Quellensteuerabzüge im geltend gemachten Umfang von monatlich Fr. 4'611.35 gehen daraus jedoch nicht hervor. Auf der Lohnabrechnung September 2020 wurde ein Quellensteuer- abzug von Fr. 1'604.10 getätigt; keine Relevanz haben die ebenfalls aufgeführten Nachverrechnungen der Vormonate (vgl. Urk. 144/26 S. 2; darin mit * markiert). Dem Lohnausweis 2020 lassen sich sodann Quellensteuerabzüge von insgesamt Fr. 23'848.– entnehmen (Urk. 144/27, Punkt 12), was einen durchschnittlichen Abzug von monatlich Fr. 1'987.– ausmacht. Diese abgezogenen Quellensteuern sind – entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 67) – vom Net- toeinkommen, welcher im Lohnausweis 2020 mit Fr. 141'825.– beziffert ist (Urk. 144/27, Punkt 11) – in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen im Betrag von monatlich Fr. 200.– (vgl. 144/26). Zum Nettoein- kommen hinzuzurechnen sind jedoch Spesenentschädigungen, soweit ihnen kei- ne tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 2.3, BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5 und BGer

- 31 - 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Im Jahr 2020 hat der Beklagte eine Spesenentschädigung von insgesamt Fr. 8'400.– er- halten (vgl. Urk. 144/27, Punk 13.1). Der Beklagte behauptet lediglich pauschal, die Spesen würden der Deckung von kleineren Ausgaben dienen, welche ihm durch seine Arbeitstätigkeit anfallen würden (Urk. 156 Rz. 21). Da er weder näher darlegt, für welche Tätigkeiten er die Spesenpauschale von monatlich Fr. 700.– zu verwenden hat, noch Belege hierzu einreicht, ist davon auszugehen, dass sie ihm zur freien Verfügung steht und demnach – einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 66; Urk. 160 Rz. 27) – Lohnbestandteil ist. Den Klägerinnen ist fer- ner zuzustimmen, dass die auf der Lohnabrechnung ersichtliche freiwillig geleiste- te Einlage in Aktien in Höhe von Fr. 3'850.–, welche zum tiefer ausbezahlten Net- tolohn führt, ebenfalls zum Nettoeinkommen gehört (Urk. 152 Rz. 67). Dem Ge- sagten zufolge resultiert ausgehend vom Lohnausweis 2020 ein monatliches Net- toeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 10'330.– (Fr. 141'825.– - Fr. 23'848.– [Quellensteuerabzug] - Fr. 2'400.– [Kinderzulagen] + Fr. 8'400.– [Re- präsentationsspesen] : 12 Monate).

E. 2.2 Einkommen der Klägerin 2

E. 2.2.1 Der Beklagte führt aus, das vorinstanzlich festgestellte Nettoeinkommen der Klägerin 2 von Fr. 12'099.65 nicht zu bestreiten, doch habe es die Vorinstanz unterlassen, einen sicherlich vorhandenen 13. Monatslohn sowie einen Bonus einzurechnen (Urk. 140 Rz. 37 f.).

E. 2.2.2 Wie aus dem von der Klägerin 2 im Berufungsverfahren eingereichten Ar- beitsvertag und dem Lohnausweis 2020 hervorgeht, erhält sie weder einen

13. Monatslohn noch einen Bonus (vgl. Urk. 154/14 und Urk. 154/15). Weiterun- gen erübrigen sich.

3. Barbedarf der Klägerin 1 vor dem Umzug nach F._____

E. 2.3 Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als ausgehend von den Tage- sprotokollen der begleiteten Besuche sowie des Berichts des Sozialzentrums N._____ in der Tat ein vertrauensvolles Vater-Tochter-Verhältnis im Zeitpunkt der begleiteten Besuche bestand. Die Vorinstanz hat jedoch die Dauer der Phasen nicht damit begründet, dass die begleiteten Besuche nicht zufriedenstellend ver- laufen wären, sondern einerseits mit der konfliktbehafteten Beziehung der Kindse- ltern sowie andererseits mit dem zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Kontak-

- 26 - tunterbruch zwischen Vater und Tochter von mehreren Monaten. Beide Problema- tiken und insbesondere Letztere stellen sich heute – wie die Klägerin 2 zu Recht vorbringt (Urk. 152 Rz. 30) – noch mehr, als dies vor Vorinstanz der Fall war. Für das subjektive Empfinden der Klägerin 1 spielt es letztlich denn auch keine Rolle, wer dafür verantwortlich ist, dass sie den Beklagten so lange nicht mehr gesehen hat. Die Situation hat sich nun aber immerhin zusätzlich insofern geändert, als von einem baldigen Wegzug nach F._____ ausgegangen werden muss und damit im Sinne des Kindeswohls ein schnellstmöglicher Wiederaufbau der Vater- Tochter-Beziehung herzustellen ist. Insbesondere sollten möglichst bald unbeglei- tete Besuche stattfinden können, damit solche auch im Rahmen eines Ferien- rechts in F._____ bzw. in der Schweiz stattfinden können. Wie bereits erwähnt, geht aus den Tages-protokollen hervor, dass die Klägerin 1 und der Beklagte sehr schnell einen vertrauensvollen Umgang miteinander finden konnten. So sei die Klägerin 1 gleich beim ersten begleiteten Besuch vom 20. Oktober 2019 mit ei- nem strahlenden Gesicht und "Daddy, Daddy!" rufend auf den Beklagten zuge- rannt. Der Beklagte habe sich ebenso gefreut und die Klägerin 1 fest in die Arme geschlossen und geherzt (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass die Klägerin 1 zu dieser Zeit alle männlichen Personen als "Daddy" bezeichnet habe, wie die Kläge- rin 2 vorbringt (Urk. 152 Rz. 35), ändert nichts an der Einschätzung, dass sie den Beklagten offenkundig unmittelbar als vertraute Person wahrgenommen hat. Auch in den Protokollen zu den weiteren Besuchen wird ein vertrautes und liebevolles Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 geschildert (Urk. 16/175/2- 5). Obwohl der Beklagte – wie die Klägerin 2 selber ausführt (vgl. Urk. 152 Rz. 55)

– die Klägerin 1 auch vor diesen begleiteten Besuchen seit der Trennung der El- tern im Herbst 2018 nur wenige Male gesehen hatte, bestand kein distanziertes Verhältnis zwischen Vater und Tochter. Der Beklagte war den Protokollen zufolge von Beginn an präsent und einfühlsam und schenkte der Klägerin 1 viel Aufmerk- samkeit. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sehr gut auf die Bedürfnisse der Klägerin 1 eingehen kann und somit – auch nach dem nunmehr rund zweijährigen Kontaktabbruch – schnell wieder Zugang zur Klägerin 1 finden wird. Dafür, dass der Beklagte (und auch das BBT) die Allergien der Klägerin 1 nicht ernst genommen hätten, wie die Klägerin 2 mehrfach ausführen lässt

- 27 - (vgl. Urk. 152 Rz. 37, Rz. 40, Rz. 43), bestehen sodann keine konkreten Anhalts- punkte. Nachdem es bei den begleiteten Besuchen auch um die Vorbereitung un- begleiteter Besuche geht, erscheint es entgegen der Auffassung der Klägerin 2 (vgl. Urk. 152 Rz. 40) auch angemessen, dass das BBT die Einhaltung der Nah- rungsvorgaben aufgrund der Allergien in die Verantwortung des Kindsvaters legte. Wie dem Tagesprotokoll vom 20. Oktober 2019 zu entnehmen ist, ging es dem BBT-Team denn auch hauptsächlich darum, dem Beklagten die Verantwortung zu übertragen, zu überprüfen, dass die anderen Kinder und Eltern instruktionsge- mäss nach dem Essen ihre Hände waschen (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass es während den begleiteten Besuchen zu eigentlichen negativen Zwischenfällen gekommen wäre, macht die Klägerin 2 nicht geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem Kindswohl vereinbar, die ers- te Phase auf drei Monate festzulegen, jedoch – im Hinblick auf einen raschen Wiederaufbau der Tochter-Vater-Beziehung und da bei Kleinkindern regelmässige Besuche von Vorteil sind – wöchentliche Besuche vorzusehen. Gegen die über- einstimmend genannten Zeiten, jeweils samstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, ist nichts einzuwenden. Die zweite Phase mit unbegleiteten Besuchen von jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr an jedem zweiten Samstag sollte demgegenüber während sechs Monaten stattfinden, um eine ausreichende Ver- trauensbasis für anschliessende Übernachtungen aufbauen zu können. Sofern es angesichts des bewilligten Aufenthaltsortswechsels der Klägerin 1 noch dazu kommt, steht in Phase 3, d.h. nach sechs Monaten unbegleiteter Besuche, dem von der Vorinstanz vorgesehenen üblichen Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende jeweils ab Samstag 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr mit Über- nachtung nichts im Wege. Gerichtsüblich ist dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt auch ein Ferienrecht von vier Wochen einzuräumen. Soweit der Beklagte gänzlich ohne Begründung mit einer Phase 4 eine Ausdehnung der vorinstanzlich festge- legten Phase 3 beantragt, sich mithin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, genügt er der Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 2.4 Nach dem Umzug nach F._____ ist der persönliche Verkehr den veränder- ten Verhältnissen anzupassen. Aufgrund der grossen Distanz zwischen der

- 28 - Schweiz und F._____ stehen dabei zwangsläufig Ferienbesuche im Vordergrund. Der Beklagte ist deshalb für berechtigt und verpflichtet zu erklären, pro Jahr wäh- rend vier Wochen auf eigene Kosten Ferien mit der Klägerin 1 zu verbringen. So- lange die Klägerin 1 noch nicht alleine in die Schweiz fliegen darf, hat der Beklag- te die Klägerin 1 für die Wahrnehmung des Ferienrechts in F._____ zu besuchen. Jedoch ist vorzumerken, dass sich die Klägerin 2 bereit erklärt hat, den Beklagten mit der Klägerin 1 einmal jährlich in der Schweiz zu besuchen. Sodann ist der Be- klagte für berechtigt zu erklären, mit der Klägerin 1 wöchentlich zwei Mal zu sky- pen bzw. anderweitig fernmündlich (wenn möglich mit Sichtkontakt) zu kommuni- zieren. Da die Klägerin 1 bereits mehrfach mit dem Beklagten über Skype kom- muniziert hat und die Klägerinnen zusammen bis anhin jeweils am Sonntag auch mit der Familie in F._____ telefonisch Kontakt hatten (vgl. Prot. I S. 12), ist ihr diese Form der Kommunikation auch bereits bestens bekannt. Aufgrund der Zeit- verschiebung wird die Organisation der Kommunikation den Parteien überlassen. Die Klägerin 2 hat die Klägerin 1 jeweils positiv auf die Gespräche einzustimmen und für die Durchführung bemüht zu sein. C. Unterhalt

1. Vorbemerkung

E. 3 In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

- 10 -

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Barbedarf der Klägerin 1 auf Fr. 5'029.– festgesetzt (Urk. 141 S. 18). Der Beklagte kritisiert die Bedarfsrechnung hinsichtlich der zu- sätzlichen Kinderkosten und der Fremdbetreuungskosten (Urk. 140 Rz. 41 ff.).

- 32 -

E. 3.2 Zusätzliche Kinderkosten

E. 3.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin 1 zusätzliche Kinder- kosten im Umfang von Fr. 400.–. Sie erwog, die Klägerin 2 mache geltend, dass die Klägerin 1 auf besondere Mahlzeiten angewiesen sei und sich diese pro Tag auf zusätzlich rund Fr. 14.– belaufen würden. Da die Höhe dieses Betrags grund- sätzlich unbestritten geblieben sei, sei dieser Betrag zu berücksichtigen (Urk. 141 S. 18).

E. 3.2.2 Der Beklagte bringt vor, korrekt sei zwar, dass der Betrag aufgrund seiner Abwesenheit anlässlich der Verhandlung unbestritten geblieben sei, dieser wäre von der Vorinstanz jedoch zumindest zu hinterfragen gewesen bzw. wären Belege für die doch bemerkenswert hohen Extrakosten von der Klägerin 2 zu verlangen gewesen. Ferner sei für die Vorinstanz aufgrund der Akten erkennbar gewesen, dass die Klägerin 2 eindeutig zu Übertreibungen neige, wenn es um die Allergien der Tochter gehe. Dies gehe unter anderem aus dem Tagesprotokoll des BBT vom 17. November 2019 sowie dem Bericht des Sozialzentrums N._____ vom

4. Juni 2020 hervor. Tatsache sei, dass die Klägerin 1 lediglich allergisch auf Glu- ten und Laktose sei. Es bedinge unbestrittenermassen eine Umstellung auf spe- zielle Ernährungsprodukte, allerdings sei die Gluten- und Laktoseintoleranz heut- zutage in der Bevölkerung derart verbreitet, dass auch in gewöhnlichen Super- märkten eine Vielzahl alternativer Produkte zu vernünftigen Preisen zur Verfü- gung stünden, welche sicherlich keine zusätzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 14.– pro Tag verursachen würden. Die Nahrungsmittelkosten seien im Grund- betrag schon enthalten, weshalb keine zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden könnten (Urk. 140 Rz. 43 ff.).

E. 3.2.3 Die Klägerinnen halten entgegen, es sei durch einen Arztbericht belegt, dass die Klägerin 1 unter einer Eiweiss- und Eigelb-Allergie sowie unter einer Milchproteinallergie leide (unter Verweis auf Urk. 61). Auch wenn der Beklagte

- 33 - wider besseres Wissen behaupte, dass die Klägerin 1 lediglich unter einer Lakto- se-Allergie leide, so würden ihre Allergien bedeuten, dass sie sämtliche Esswa- ren, welche Eier oder Milchprodukte enthielten, meiden müsse. Sie müsse sozu- sagen vegan ernährt werden, wobei aber Fleisch erlaubt sei. Eine solche Nah- rung, welche bei einem Kind zwingend durch Zusätze wie Vitamin B12, Jod, Ei- sen, Calcium und Omega-3-Fettsäuren ergänzt werden müsse, erfordere zusätz- liche Kosten. So koste beispielsweise ein Vegan-Joghurt zwischen Fr. 1.50 und Fr. 3.30, während ein normales Joghurt rund Fr. 0.80 koste. Der Grundbetrag von Fr. 400.–, in welchem bekanntlich auch Kosten für Kleider, Hygieneartikel etc. enthalten seien, reiche für die Spezialnahrung bei Weitem nicht aus (Urk. 152 Rz. 71 ff.).

E. 3.2.4 Die vom Beklagten mit Blick auf gluten- und laktosefreie Produkte gemach- ten Ausführungen sind angesichts der ausgewiesenen (Urk. 61; Urk. 154/9; vgl. auch Urk. 154/10) und letztlich auch unwidersprochen gebliebenen (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.) Eiweiss- und Eigelb-Allergie der Klägerin 1 nicht stichhaltig. Indes ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als die zusätzlichen Kinderkosten weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren auch nur annähernd be- legt wurden. Entsprechend sind die zusätzlichen Kinderkosten von Fr. 400.– im Bedarf der Klägerin 1 nicht zu berücksichtigen.

E. 3.3 Fremdbetreuungskosten

E. 3.3.1 Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die Betreu- ungskosten für die Klägerin 1 seien für vier Tage ausgewiesen und würden Fr. 2'142.40 betragen (mit Verweis auf Urk. 58/99). Da die Klägerin 2 jedoch an fünf Tagen arbeite, rechtfertige es sich, die anfallenden Kosten hochzurechnen. Entsprechend seien die geltend gemachten Fr. 2'678.– angemessen (Urk. 141 S. 18).

E. 3.3.2 Die Höhe der Fremdbetreuungskosten für fünf Tage ab Aufnahme einer 100%-Erwerbstätigkeit im August 2020 von Fr. 2'678.– wird vom Beklagten nicht bestritten. Indes macht er geltend, dass die Klägerin 2 davor seit Oktober 2018 ohne Arbeitsstelle gewesen sei und somit keine oder nur geringe Fremdbetreu-

- 34 - ungskosten angefallen seien. Während der Phase der Arbeitslosigkeit der Kläge- rin 2 von Oktober 2018 bis August 2020 seien Fremdbetreuungskosten von ma- ximal Fr. 500.– anzurechnen (Urk. 140 Rz. 41 f.). Sodann habe die Vorinstanz keine Abstufung der Fremdbetreuungskosten nach Phasen vorgenommen, ob- wohl im Urteilszeitpunkt habe antizipiert werden können, dass die im Juli 2021 vier Jahre alte Tochter im Sommer 2021 eingeschult werde. Da sich die Fremdbe- treuungskosten infolge der Einschulung massiv und laufend verändern würden, werde beantragt, dass ab Einschulung der Tochter deren Fremdbetreuungskosten (d.h. Mittagstisch, Vor-/Nachbetreuung KITA) von der Klägerin 2 offenzulegen seien und sich der Beklagte anteilsmässig daran zu beteiligen habe (Urk. 140 Rz. 46 ff.).

E. 3.3.3 Demgegenüber bringen die Klägerinnen zusammengefasst vor, die Kläge- rin 2 sei auch während der Arbeitslosigkeit gezwungen gewesen, die Klägerin 1 fremdbetreuen zu lassen, da bei Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung nur ausbezahlt werde, wenn die betroffene Person vermittlungsfähig sei. Sie müsse sich entsprechend während der Arbeitslosigkeit so organisieren, dass sie nicht daran gehindert sei, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgra- des einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit der Beklagte bemängle, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Fremdbetreuung und Einschu- lung keine Abstufung nach Phasen vorgenommen habe, übersehe er, dass sich beim Kinderunterhalt einzelne Positionen reduzieren, andere sich jedoch erhöhen würden. Es sei notorisch, dass die Kosten für Kinder über die gesamte Unter- haltsdauer zu- und nicht abnähmen. Auch wenn sich Fremdbetreuungskosten re- duzierten oder ab einem gewissen Zeitpunkt wegfielen, kämen andere Kosten hinzu, welche gesamthaft zu einem höheren Unterhalt führen würden. Wenn also die Vorinstanz auf eine Abstufung des Unterhalts verzichtet habe, so führe dies über die gesamte Unterhaltsdauer tendenziell dazu, dass die Unterhaltsbeiträge zu tief und nicht zu hoch seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin 1 erst im August 2022 eingeschult werde, seien Betreuungskosten auch bei einer Einschu- lung notwendig (Urk. 152 Rz. 68 ff.).

- 35 - 3.3.4.1. Dass der Klägerin 2 auch während der Arbeitslosigkeit Fremdbetreuungs- kosten angefallen sind, geht aus den Rechnungen der Kita "V._____", die auch der Beklagte einreicht, hervor (vgl. Urk. 144/31). Daraus ist jedoch auch ersicht- lich, dass die Klägerin 1 in diesem Zeitraum nur an zwei bzw. ab August 2019 drei Tagen der Woche die Kita besuchte. Daran ändert auch das E-Mail des RAV- Mitarbeiters, wonach die Klägerin 2 für Fremdbetreuung besorgt sein muss, nichts (Urk. 154/16). Mittels Rechnungen belegt sind die aufgewendeten Kosten für die Fremdbetreuung im Zeitraum von Februar 2019 bis und mit Februar 2020 (Urk. 144/31). Da per August 2020 die bisher geltende Regelung durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (vgl. Urk. 58/99), ist davon auszugehen, dass der zu- letzt geschuldete Betrag von Fr. 1'494.– für drei Tage pro Woche in der Kita auch noch für die Monate März 2020 bis Juli 2020 anfiel. Demzufolge resultiert ein ge- samter Rechnungsbetrag von Fr. 25'398.–, was durchschnittlich pro Monat Fr. 1'411.– ausmacht. Es sind lediglich diese effektiv angefallenen Fremdbetreu- ungskosten anzurechnen. 3.3.4.2. Soweit der Beklagte mit Blick auf die voraussichtlichen künftigen Fremd- betreuungskosten beantragt, diese (bzw. ein Teil davon) jeweils nach Vorlage der effektiv anfallenden Kosten zu bezahlen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht sachdienlich erscheint, wenn die Klägerinnen die Kosten im Streitfall immer wie- der aufs Neue belegen müssen. Gerade auch im Hinblick auf einen Umzug nach F._____ ist es wichtig, klare Regeln zu haben. Entsprechend sind die zukünftigen Fremdbetreuungskosten zu schätzen: Grundsätzlich wird jedes Kind, das bis zum

31. Juli vier Jahre alt ist, in den Kindergarten eingeschult (www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Kindergarten/Eintritt). Der obligatorische Schuleintritt der Klägerin 1 hätte demnach bereits per August 2021 erfolgt sein müssen, wobei ei- ne Rückstellung möglich ist, wenn ein Kind mit vier Jahren noch nicht reif für den Eintritt ist. Seitens des Beklagten blieb unwidersprochen, dass die Klägerin 1 den Kindergarten erst ab August 2022 besuchen wird (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.). Ange- sichts der Allergien der Klägerin 1, dem im August 2021 hängigen Antrag betref- fend Umzug nach F._____ sowie der Tatsache, dass die Klägerin 1 lediglich … Tage vor dem Stichtag Geburtstag hat, erscheint dies auch glaubhaft. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ab August 2022 an fünf Vormit-

- 36 - tagen den Kindergarten besucht. Ab dem 2. Kindergartenjahr kommen zwei Nachmittage hinzu. Einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 78) wird die Klägerin 2 angesichts ihres 100%-Pensums sowie dem Unterrichtsende nachmit- tags bereits um 15.20 Uhr weiterhin jeweils auf die Mittags- und Nachmit- tags/Abendbetreuung angewiesen sein. Nicht ersichtlich ist indes die Notwendig- keit einer Morgenbetreuung (vgl. Urk. 152 Rz. 78 ff.). Davon ist auch für die ersten drei Jahre der Primarschule, in welche die Klägerin 1 voraussichtlich im August 2024 eintreten wird, auszugehen, zumal durch Unterrichtszeit sowie die freien Nachmittage die Arbeitszeiten der Klägerin 2 nicht ausreichend abgedeckt sind. Die Kosten für die Mittags- und Nachmittagsbetreuung betragen ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von rund Fr. 100'000.– gemäss dem Beitragsrechner der schulergänzenden Betreuungs- angebote rund Fr. 1'285.– (vgl. www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Ab der 4. Primarstufe, d.h. ab August 2027, sind die Unterrichtszeiten umfangreicher und ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ihre(n) freie(n) Nachmittag(e) anderweitig (Freunde, Hobbies etc.) nutzen wird. Mit 10 Jahren ist einem Kind überdies zuzumuten, einzelne Stunden auch ohne Aufsicht zu Hause zu verbringen. Entsprechend fällt ab der

4. Primarstufe (September 2027) lediglich noch der Mittagstisch und damit ein Be- trag von rund Fr. 585.– an (vgl. www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Da dem Beklagten ab dem Umzug nach F._____ bzw. ab dem Zeitpunkt, da unbegleitete Besuche mit Über- nachtung stattfinden, auch ein Ferienrecht von vier Wochen zukommt, in welchen die Klägerin 1 somit nicht fremdbetreut werden muss, fallen ausgehend von 13 Schulferienwochen entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 78) lediglich während vier Ferienwochen, d.h. 20 Tagen pro Jahr, Betreu- ungskosten an. Gemäss dem Beitragsrechner für schulergänzende Betreuungs- angebote resultiert hierfür ein Betrag von rund Fr. 130.– pro Monat (vgl. www.stadt-zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner; Mittelwert zwi- schen 1 Tag pro Monat [Fr. 88.–] und 2 Tage pro Monat [Fr. 175.–]). Dieser Be- trag ist sodann beizubehalten, zumal zwar ab einem gewissen Alter die Hortbe-

- 37 - treuung während der Ferienzeit wegfällt, im Gegenzug jedoch etwa Kosten für Fe- rienlager o.ä. anfallen werden. 3.3.4.3. Nicht gefolgt werden kann den Klägerinnen, wenn sie geltend machen, dass die höheren Fremdbetreuungskosten sich gewissermassen durch höhere andere nicht berücksichtigte Kosten neutralisieren bzw. gar übertroffen würden, zumal sich die Fremdbetreuungskosten – wie gezeigt – in erheblichem Ausmass reduzieren. Allerdings ist den altersbedingt ansteigenden Kosten insofern Rech- nung zu tragen, als dass sich ab dem 10. Lebensjahr der Klägerin 1 der Grundbe- trag auf Fr. 600.– erhöht und ihr überdies ein Betrag für öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 65.– (Jahresabonnement Zone 110) sowie für Kommunikationskosten von Fr. 80.– anzurechnen ist. Daneben wurde der Klägerin 1 unter dem Titel Hobbies ein Betrag von monatlich Fr. 400.– angerechnet, der beidseits unangefochten blieb und im Grunde dem Überschussanteil bei der zweistufigen Methode ent- spricht. Auch wenn dieser Betrag, wie von den Klägerinnen vor Vorinstanz ausge- führt, aktuell für den Besuch eines Musik-, eines Gymnastik- und eines Schwimm- kurses (Urk. 56 Rz. 26 ff.) vollumfänglich aufgebraucht werden sollte, gilt es den- noch zu berücksichtigen, dass sich die Interessen von Kindern und insbesondere beim Wechsel vom Kindesalter ins Teenageralter verändern und demnach auch die Freizeitkosten gewissen Schwankungen unterliegen. Der im Bedarf der Kläge- rin 1 berücksichtigte Betrag von Fr. 400.– bietet demnach auch ausreichend Spielraum für künftige Freizeitkosten.

E. 3.4 Krankenkasse

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat keinen Beitrag für die Krankenkasse der Klägerin 1 be- rücksichtigt, da die Klägerinnen vor Vorinstanz ausführten, dass der Beklagte die Prämienrechnungen bezahle und sie nicht wüssten, wie hoch diese ausfielen (Urk. 1 Rz. 58).

E. 3.4.2 Obwohl diese Lösung von keiner der Parteien beanstandet wurde, er- scheint es angesichts der alleinigen Obhut der Klägerin 2 sowie mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ nicht sachgerecht, dass die Krankenkassenprä- mien in Zukunft weiterhin vom Beklagten direkt übernommen werden. Wie den

- 38 - vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verspätet eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, betragen die Prämien für KVG und VVG-Versicherung der Kläge- rin 1 Fr. 130.– (Urk. 71/13). Diese sind künftig, mithin ab April 2022 in ihrem Be- darf zu berücksichtigen. Im Gegenzug hat der Beklagte diese nicht mehr zu über- nehmen. Es empfiehlt sich, die Rechnungsadresse entsprechend auf die Klägerin 2 zu ändern.

E. 3.5 Fazit Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach wie folgt: Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V 29.01.2019 01.08.2020 01.04.2022 01.08.2022 ab

- - - - 01.08.2027 31.07.2020 31.03.2022 31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– Wohnkosten Fr. 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1080.– 1'080.– Elektrizität Fr. 21.– 21.– 21.– 21.– 21.– Krankenkasse Fr. 0.– 0.– 130.– 130.– 130.– (inkl. VVG) Gesundheits- Fr. 50.– 50.– 50.– 50.– 50.– kosten Fremdbetreu- Fr. 1'411.– 2'678.– 2'678.– 1'415.– 715.– ung Freizeit Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 65.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 80.– Total Fr. 3'094.– 4'629.– 4'759.– 3'496.– 3'141.–

4. Barbedarf der Klägerin 1 nach dem Umzug nach F._____

E. 4 Da der Beklagte unbestrittenermassen Kenntnis vom Verfahren hatte, war er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm trotz seiner Auslandabwesenheit Entschei- de, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 138 N 52 f; BK ZPO-Frei Art. 138 N 26; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18a). Inwiefern der Vermerk "muss selber unterschrieben werden" die Abholung der Sendung durch die bevollmächtigte Person verhindert haben soll, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, wäre einzig bei In- anspruchnahme der Zusatzleistung "Eigenhändig" die Übergabe ausschliesslich an die in der Adresse erwähnte Person möglich gewesen (Urk. 152 Rz. 12). Diese Zusatzleistung wurde jedoch – wie sich den eingereichten Kopien der Abholungs- einladungen zweifelsfrei entnehmen lässt (Urk. 144/8; die Leistung "Eigenhändig" ist nicht angekreuzt) – vorliegend nicht in Anspruch genommen. Bezeichnender- weise macht der Beklagte auch nicht geltend, dass die bevollmächtigte Person versucht hätte, die Sendung abzuholen, ihr dies jedoch aufgrund des Vermerks verwehrt worden wäre. Entsprechend hätte die vom Beklagten bevollmächtige Person die hinterlegte Sendung ohne weiteres entgegennehmen können. Da die bevollmächtigte Person dies – aus welchen Gründen auch immer – unterliess, greift einhergehend mit der Vorinstanz und den Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 6 ff.) die Zustellfiktion. Entsprechend gilt die Vorladung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als ordnungsgemäss zugestellt und greifen die Säumnisfolgen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

E. 4.1 Gemäss der Lebenshaltungskosten-Vergleichsstudie der OECD sind die Lebenshaltungskosten in F._____ rund 25% tiefer als in der Schweiz (vgl. https://www.oecd-ilibrary.org/economics/data/prices/comparative-price-levels _...).

- 39 - Entsprechend rechtfertigt es sich, den Barbedarf der Klägerin 1 auf 75% zu redu- zieren.

E. 4.2 Die Klägerin 2 hat sodann ausgeführt, mit der Klägerin 1 in das Haus ihrer Cousine ziehen zu wollen, weshalb es nicht angemessen erscheint, von den ak- tuell sehr hohen Mietkosten auszugehen. Der den Lebenshaltungskosten ange- passte Betrag ist aufgrund dessen um weitere 20% zu reduzieren. Ferner macht die Klägerin 2 geltend, dass die älteren Familienangehörigen regelmässig auf die Kinder aufpassen würden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich überdies, auch die den Lebenshaltungskosten angepassten Fremdbetreuungskosten um weitere 20% zu reduzieren.

E. 4.3 Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach nach einem Umzug nach F._____ bzw. frühestens per 1. Mai 2022 wie folgt: Phase III Phase IV Phase V 01.05.2022 01.08.2022

- - ab 01.08.2027 31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 300.– 300.– 450.– Wohnkosten* Fr. 648.– 648.– 648.– Elektrizität Fr. 16.– 16.– 16.– Krankenkasse Fr. 98.– 98.– 98.– (inkl. VVG) Gesundheits- Fr. 38.– 38.– 38.– kosten Fremdbetreu- Fr. 1'607.– 849.– 429.– ung** Freizeit Fr. 300.– 300.– 300.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 49.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 60.– Total Fr. 3'007.– 2'249.– 2'088.–

* Fr. 1'080.– x 0.75 x 0.8 ** Fr. 2'678.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 1'415.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 715.– x 0.75 x 0.8

E. 5 Aufteilung der Unterhaltslast

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 leiste den überwiegenden Teil der Be- treuung und Pflege, soweit diese nicht durch Dritte sichergestellt werde. Ange-

- 40 - messen erscheine eine finanzielle Aufteilung im Verhältnis 10% auf die Klägerin 2 und 90% auf den Beklagten (Urk. 141 S. 19).

E. 5.2 Der Beklagte macht geltend, ab der (vorinstanzlich festgelegten) Phase 3 übernehme er jedes zweite Wochenende die Betreuung für die Tochter. Somit habe er maximal 70% des Barunterhalts und der Fremdbetreuungskosten zu übernehmen. Ab der Umsetzung des gerichtsüblichen Besuchsrechts (jedes zwei- te Wochenende von Freitagnachmittag nach Kindergartenschluss bis Sonntag- abend) sei er zur Übernahme von maximal 60% des Barunterhals sowie 50% der Fremdbetreuungskosten zu verpflichten. Sodann sei zu gegebener Zeit ohnehin eine alternierende Obhut erstrebenswert bzw. zu prüfen (Urk. 140 Rz. 49 ff.).

E. 5.3 Die Klägerinnen halten entgegen, da die Klägerin 2 ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura leiste, falle der Geldunterhalt vollständig dem Beklag- ten anheim. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin 2 überobligatorische Leistun- gen erbringe. Von diesem Grundsatz könne und müsse abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger sei als der andere. Vorlie- gend würden beide Parteien nachweislich etwa gleichviel verdienen. Entspre- chend sei schon die Überbindung von 10% des Unterhalts durch die Vorinstanz auf die Klägerin 2 nicht korrekt (Urk. 52 Rz. 81).

E. 5.4 Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unter- haltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erzie- hung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGer 5A_311/2019 E. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausauf- gabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.) und dem- nach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Dies- falls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil an-

- 41 - heim, welcher die Obhut nicht innehat und demzufolge von den vorstehend auf- gezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 5.5. und E. 8.1.). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der haupt- betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 8.1. m.w.H.).

E. 5.5 Würde der Beklagte zur Übernahme der gesamten Unterhaltslast verpflich- tet, verblieben der Klägerin 2 zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 12'100.– pro Monat doppelt bis knapp dreifach so viele Mittel wie dem Beklag- ten nach Abzug der entsprechenden Unterhaltsbeiträge. Damit ist sie erheblich leistungsfähiger als der Beklagte, weshalb es sich aufdrängt, vom vorstehend be- schriebenen Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch mit einer 50%-Anstellung bzw. der Hälfte ihres Einkommens in der Lage wäre, ih- re eigenen (für den Betreuungsunterhalt relevanten) Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb sich die überobligatorische Leistung der Klägerin 2 – welche der Beklagte mit der Bezahlung eines massgeblichen Teils der Fremdbetreuungskos- ten ermöglicht – nicht zu seinem Vorteil auswirkt. Die Verteilung der Unterhaltslast der Vorinstanz im Verhältnis von 90% auf den Beklagten und 10% auf die Kläge- rin 2 erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Soweit der Beklagte eine abweichende Aufteilung aufgrund der Betreuungsanteile beantragt, ist ihm nicht zu folgen, denn es liegt keine über ein übliches Besuchsrecht hinausgehende Be- treuung des Beklagten vor. Unbehelflich ist auch der Hinweis, dass eine alternie- rende Obhut anzustreben sei, zumal eine solche von ihm weder beantragt noch eine diesbezügliche Absicht näher ausgeführt wurde. Abgesehen davon stünde dieser Absicht auch der bewilligte Umzug nach F._____ entgegen.

E. 6 Konkrete Unterhaltsbeiträge

E. 6.1 Unterhaltsbeiträge vor dem Umzug nach F._____

E. 6.1.1 Vom vorstehend ermittelten Barbedarf bzw. 90% davon sind die Kinderzu- lagen in Höhe von Fr. 200.– bzw. ab August 2029 (12. Geburtstag der Kläge- rin 1) Fr. 250.– in Abzug zu bringen. Demzufolge ist der Beklagte bis zum definiti-

- 42 - ven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: − vom 29. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'605.– − vom 1. August 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'985.– − vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'105.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'965.– − vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: Fr. 2'645.– − ab 1. August 2029: Fr. 2'600.–

E. 6.1.2 Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener ver- traglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Indexierung ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen.

E. 6.1.3 Da die Klägerin 2 mit ihrem Nettoeinkommen von Fr. 12'099.– sogar ihren grosszügig erweiterten Bedarf (vgl. Urk. 141 S. 16) ohne weiteres zu decken ver- mag, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

E. 6.2 Unterhaltsbeiträge nach dem Umzug nach F._____

E. 6.2.1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden Familienzulagen nur ausge- richtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen- und-gesetze/ausland.html., besucht am 15.02.2022). Eine solche Vereinbarung besteht nicht zwischen der Schweiz und F._____. Entsprechend ist davon auszu- gehen, dass die Klägerin 1 ab ihrem Umzug nach F._____ kein eigenes Einkom- men im Sinne von Familienzulagen mehr generiert. Entsprechend sind die in der Schweiz erhältlichen Kinderzulagen auch nicht in Abzug zu bringen. Allerdings

- 43 - reduzieren sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge um allfällige von der Klägerin 2 künftig in F._____ bezogene vertragliche oder gesetzliche Kinder- oder Famili- enzulagen. Die Klägerin 2 ist deshalb zu verpflichten, dem Beklagten den Bezug und die Höhe von Zulagen unmittelbar mitzuteilen.

E. 6.2.2 Demzufolge ist der Beklagte ab dem definitiven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: − frühestens ab 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 2'705.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'025.– − ab 1. August 2027: Fr. 1'880.–

E. 6.2.3 Die Unterhaltsbeiträge (abzüglich allfälliger von der Klägerin 2 bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

E. 6.2.4 Wenngleich sich das Einkommen der Klägerin 2 in F._____ reduzieren soll- te, wird sie aufgrund des tieferen Preisniveaus weiterhin in der Lage sein, ihre ei- genen Lebenshaltungskosten zu decken. Ein Betreuungsunterhalt fällt demnach auch nach dem Umzug nach F._____ nicht an.

E. 7 Bereits geleistete Zahlungen

E. 7.1 Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zah- lungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhalts- bei-träge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuld- ner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Be- träge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60

- 44 - mit weiteren Hinweisen und Verweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6).

E. 7.2 Der Beklagte macht geltend, er habe entgegen der Behauptung der Kläge- rin 2 im vorinstanzlichen Verfahren bereits einen erheblichen Teil zum Unterhalt der Klägerin 1 beigetragen. So habe er bei der Geburt der Klägerin 1 ein Sparkon- to angelegt, auf welches er monatlich Fr. 250.– überweise. Ferner habe er von 2018-2020 jeweils die Hälfte der Kita-Kosten sowie diverse Rechnungen für Hob- bies der Klägerin 1 bezahlt. Auf eigene Rechnung habe er ihr sodann diverse Spielsachen, Esswaren oder Windeln geschickt (Urk. 140 Rz. 56 ff.). 7.3.1. Belegt ist zwar, dass der Beklagte mittels Dauerauftrag monatlich Fr. 250.– auf ein Sparkonto für die Klägerin 1 überweist (Urk. 144/29), doch die- nen Spareinlagen gerade nicht dem laufenden Unterhalt. Dass die Klägerinnen auf dieses Konto zugreifen könnten, macht der Beklagte jedenfalls nicht geltend (vgl. auch Urk. 152 Rz. 87). Demzufolge können die freiwillig auf ein Sparkonto der Kläge- rin 1 einbezahlten Beträge nicht an die rückwirkende Unterhaltspflicht angerech- net werden. 7.3.2. Hinsichtlich der hälftigen Übernahme der Kita-Kosten reicht der Beklagte als Beleg die Kita-Rechnungen von August 2018 bis Februar 2020 ins Recht (Urk. 144/31), wobei jeweils ein handschriftlicher Vermerk enthalten ist, wonach die Hälfte des Rechnungsbetrags bezahlt worden sei (z.B. Rechnungsbetrag in der Rechnung vom 29. August 2018: Fr. 1'500.–; Vermerk: "Paid 750"). Wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen, ist dies grundsätzlich nicht ausreichend, um zu belegen, dass diese Beträge effektiv beglichen wurden (Urk. 152 Rz. 88). Viel- mehr wären mittels entsprechender Kontoauszüge die Abbuchungen nachzuwei- sen gewesen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 im vo- rinstanzlichen Verfahren ausführte, dass sie vereinbart hätten, dass der Beklagte 50% der Kita-Kosten bezahle, dies jedoch seit März 2020 nicht mehr tue (Prot. I S. 14 f.). Demnach stimmen ihre Ausführungen mit jenen des Beklagten überein und werden überdies durch die Vermerke auf den Rechnungen untermauert. Ent- sprechend sind 50% der in den Rechnungen von Januar 2019 bis März 2020

- 45 - ausgewiesenen Rechnungsbeträge – welche mit den handschriftlichen Notizen übereinstimmen – von insgesamt Fr. 9'542.– als bereits geleistete Unterhaltsbei- träge anzurechnen. 7.3.3. Mittels Banküberweisung belegt ist ferner, dass der Beklagte für den Schwimmkurs der Klägerin 1 Fr. 250.– bezahlt hat (Urk. 144/32 S. 4). Nicht aus- reichend bzw. lediglich mit Rechnungen belegt sind demgegenüber die Übernah- me der Kosten für den Musikkurs (Urk. 144/32 S. 1 und 2). 7.3.4. Sodann reicht der Beklagte mehrere mittels Kreditkarte beglichene Gala- xus-Rechnungen ein, auf welchen diverse Spielartikel sowie Pampers aufgeführt sind (Urk. 144/33). Abgesehen davon, dass unwidersprochen blieb, dass die Spielsachen von den Eltern des Beklagten finanziert worden seien (vgl. Urk. 152 Rz. 89), es sich mithin nicht um Zahlungen seinerseits handelt, ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern der Beklagte damit Unterhaltsleistungen abgegolten haben soll. Unter diesem Titel ist dem Beklagten demnach nichts anzurechnen. 7.3.5. Dem Gesagten zufolge ist festzuhalten, dass der Beklagte bis und mit März 2022 bereits Unterhaltsleistungen von Fr. 9'792.– erbracht hat und dieser Betrag anzurechnen ist.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 8.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 8.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.– fest (Urk. 141, Dispositiv-Ziffer 10) und auferlegte diese der Klägerin 2 und dem Beklagte je zur Hälfte (Urk. 141, S. 21, Dispositiv-Ziffer 11). Diese Regelung blieb unangefochten, erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

E. 8.3 Ferner setzte die Vorinstanz die volle Parteientschädigung auf Fr. 15'000.– fest und verpflichtete den Beklagten – da dieser im Gegensatz zu den Klägerin- nen keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt habe – der Klägerin 2 eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von

- 46 - Fr. 7'500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (Urk. 141 S. 21 f.). Dies rügt der Beklagte zu Recht (vgl. Urk. 140 Rz. 65 ff.). Bei teilweisem Obsiegen und Un- terliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden die Bruchteile des Unterliegens bzw. Ob- siegens der Parteien vorab verrechnet und erst dann für die mehrheitlich obsie- gende Partei die ihr auf Grund ihres Aufwands zustehende herabgesetzte Partei- entschädigung festgelegt (ZR 1973, Nr. 18; SJZ 1981 S. 342 f.; KUKO ZPO- Schmid/Jent-Sørensen, Art. 106 N 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zür- cherischen Zivilprozessordnung, § 69 N 18). Da die Parteien vorliegend in glei- chem Masse unterlegen sind, sind die Parteientschädigungen für das erstinstanz- liche Verfahren somit wettzuschlagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.

2. Betreffend Regelung des Besuchsrecht sowie der Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unter- haltsstreit sind die Verfahrenskosten indes nach dem entsprechenden Verfahren- sausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 bis zur Volljährigkeit Unterhaltsbeiträge von gesamthaft (rund) Fr. 891'000.– (198 Monate x Fr. 4'500.–) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 513'120.– an {(20 Monate x Fr. 2'200.– [vgl. Antrag Ziff. 2a]) + (11 Monate x Fr. 4'100.– [vgl. Antrag Ziff. 2b; 01.09.2020 bis Einschulung der Tochter; Schul- eintritt gemäss Berufungsschrift im August 2021]) + (21 Monate x Fr. 3'234.60 [vgl. Antrag Ziff. 2c Fr. 1'360.– zuzüglich 70% von max. Fr. 2'678.– ab Schuleintritt bis Ende der Phase 3, welche während 12 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dauern soll, bzw. bei Annahme, dass das vorliegende Urteil im April 2022 recht-

- 47 - kräftig wird, bis im April 2023]) + (146 Monate x Fr. 2'439.– [vgl. Antrag Ziff. 2d, Fr. 1'100.– + 50% von max. Fr. 2'678.–])}. Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt (rund) Fr. 571'590.– ([18 Monate x Fr. 2'605.–] + [20 Monate x Fr. 3'985.–] + [4 Monate x Fr. 4'105.–] + [60 Monate x Fr. 2'965.–] + [24 Monate x Fr. 2'645.–] + [72 Monate x Fr. 2'600.–]). Damit ob- siegt der Beklagte im Unterhaltsstreit zu rund 85%. Da die beiden Themenberei- che in etwa gleich zu gewichten sind, obsiegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- klagten zu 30% und – zumal nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfah- ren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. O- Ger ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2; OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.3.5) – der Klägerin 2 zu 70% aufzuerlegen.

3. Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in An- wendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin 2 zur Zah- lung einer auf 2/5 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verpflichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  2. Abteilung, vom 4. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Klägerin 2 wird bewilligt, den Aufenthaltsort von B._____ bzw. der Klä- gerin 1, geb. tt.mm.2017, nach F._____ zu verlegen. - 48 -
  5. a) Bis zum definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die Klägerin 1 wie folgt zu betreuen: In Phase 1 (drei Monate ab Eintritt der Rechtskraft): − an jedem Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Besuchszentrum. In Phase 2 (sechs Monate): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben. Anschliessend in Phase 3: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr. − sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr. b) Nach dem definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklag- te für berechtigt erklärt, mit der Klägerin 1 zwei Mal wöchentlich per Videote- lefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird ange- sichts der Zeitverschiebung den Parteien überlassen. Weiter wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, pro Jahr wäh- rend vier Wochen (der Schulferien) auf eigene Kosten Ferien mit der Kläge- rin 1 zu verbringen. Solange die Klägerin 1 noch nicht alleine in die Schweiz fliegen darf, hat der Beklagte die Klägerin 1 für die Wahrnehmung des Feri- enrechts in F._____ zu besuchen. Jedoch wird vorgemerkt, dass die Kläge- rin 2 sich bereit erklärt hat, die Klägerin 1 einmal pro Jahr in die Schweiz zu bringen, damit der Beklagte sein Ferienrecht wahrnehmen kann. Der Be- klagte hat seine Ferien der Klägerin 2 so früh wie möglich, spätestens je- doch drei Monate im Voraus anzukündigen. - 49 -
  6. a) Bis zum definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin 1 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kin- der-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: − vom 29. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'605.– − vom 1. August 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'985.– − vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'105.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'965.– − vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: Fr. 2'645.– − ab 1. August 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 2'600.– b) Nach dem definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ bzw. frühestens per 1. Mai 2022 wird der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin 1 die folgen- den monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, abzüglich allfälliger von der Klägerin 2 künftig in F._____ bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kin- der-, Familien- oder Ausbildungszulagen: − frühestens ab 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 2'705.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'025.– − ab 1. August 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'880.– Die Klägerin 2 wird verpflichtet, den Bezug sowie die Höhe allfälliger künftig in F._____ bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen.
  7. Die gemäss Ziffer 3 a) und b) vorstehend festgesetzten Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Klägerin 2, solange - 50 - die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die bezahlten Kin- desunterhaltsbeiträge im Umfang von bis und mit Ende März 2022 Fr. 9'792.– sind anzurechnen.
  8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2022 von 103.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  9. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde. Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin 2: CHF 12'100.00 (100% Pensum) − Beklagter: CHF 10'330.00 (100% Pensum) − Klägerin 1: die Familienzulage von derzeit CHF 200.00 bzw. ab August 2029 CHF 250.00 Vermögen: − Klägerin 2: kein unterhaltsrelevantes Vermögen − Beklagter: kein unterhaltsrelevantes Vermögen − Klägerin 1: kein unterhaltsrelevantes Vermögen - 51 -
  10. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestä- tigt.
  11. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 3/10 und der Klägerin 2 zu 7/10 auferlegt. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kostenvorschuss des Beklagten bezogen, sind ihm aber von der Klägerin 2 im Betrag von Fr. 4'200.– zu ersetzen.
  14. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'015.60 zu bezah- len.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 52 - Zürich, 8. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Meisel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 8. März 2022 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. September 2020 (FK200014-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen (Urk. 1 S. 2 und Prot. I S. 8, sinngemäss):

1. Der Klägerin 2 sei in Abänderung der Erklärung der Klägerin 2 und des Beklagten vor dem Zivilstandsamt D._____ vom 23. Ok- tober 2017 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährige Tochter, B._____, geb. tt.mm.2017, zuzuteilen.

2. Es sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen, welches in einer ersten Phase begleitet, in einem Be- suchszentrum, zu erfolgen hat.

3. Dieses Besuchsrecht soll nur bestehen, solange die Klägerinnen sich in der Schweiz aufhalten. Sollten die Klägerinnen ihren Auf- enthalt ins Ausland verlegen, sei das Besuchsrecht entsprechend anzupassen.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 rückwirkend ab

29. Januar 2019 an die Kosten des Unterhalts von B._____, geb. tt.mm.2017, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüg- lich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Es sei die Ausgleichskasse des Beklagten anzuweisen, der Klä- gerin 2 die Kinderzulagen für die Zeit ab Geburt der Klägerin 1 bis zum 30. Juni 2018 zu bezahlen.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 die Kinderzu- lagen vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von total CHF 3'600 zu bezahlen.

7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 die noch ausste- henden Kinderzulagen zu bezahlen.

8. Es sei zudem – für den Fall, dass die Klägerin 2 nicht erfolgreich die Kinderzulagen beantragen sowie beziehen kann – die Aus- gleichskasse des Beklagten anzuweisen, die Kinderzulagen direkt der Klägerin 2 zu überweisen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7.7 % MWST, zu Lasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. September 2020: (Urk. 125 = Urk. 141 S. 22 ff.)

1. Der Antrag der Klägerin 2, es sei ihr in Abänderung der Erklärung der Kläge- rin 2 und des Beklagten vor dem Zivilstandsamt D._____ vom 23. Oktober

- 3 - 2017 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährige Toch- ter, B._____, geb. tt.mm.2017, zuzuteilen, wird abgewiesen.

2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: In Phase 1 (sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Be- suchszentrum. In Phase 2 (zwölf Monate): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben. Anschliessend in Phase 3: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr.

3. Der Antrag der Klägerinnen, es sei die Ausgleichskasse des Beklagten an- zuweisen, der Klägerin 2 die Kinderzulagen für die Zeit ab Geburt der Kläge- rin 1 bis zum 30. Juni 2018 zu bezahlen, wird abgewiesen.

4. Der Antrag der Klägerinnen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin 2 die Kinderzulagen vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von to- tal CHF 3'600.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.

5. Der Antrag der Klägerinnen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin 2 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 die noch aus- stehenden Kinderzulagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

6. Der Antrag der Klägerinnen, es sei zudem – für den Fall, dass die Klägerin 2 nicht erfolgreich die Kinderzulagen beantragen sowie beziehen kann – die Ausgleichskasse des Beklagten anzuweisen, die Kinderzulagen direkt der Klägerin 2 zu überweisen, wird abgewiesen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 rückwirkend ab 29. Januar 2019 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 4'500.00, zuzüglich all-

- 4 - fälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Klägerin 2. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche der Klägerin 1 gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin 2: CHF 12'100.00 (100% Pensum) − Beklagter: CHF 12'500.00 (100% Pensum) − Klägerin 1: die Familienzulage von derzeit CHF 200.00

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 5 -

10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500.00 festgesetzt.

11. Die Kosten werden der Klägerin 2 sowie dem Beklagten je zur Hälfte aufer- legt.

12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 7'500.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

13. [Schriftliche Mitteilungen].

14. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 140 S. 2 f.): "1. Es sei die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und es sei das Besuchsrecht des Berufungsklägers für B._____ wie folgt festzulegen:

a. In Phase 1 (während zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils): An jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchs- treffs in einem Besuchszentrum.

b. In Phase 2 (während 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft): An jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu er- folgen haben.

c. In Phase 3 (während 12 Monate ab Eintritt der Rechtskraft): An jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag von 09:00 Uhr bis Sonntagabend 17:00 Uhr.

d. Anschliessend in Phase 4: An jedem zweiten Wochenende je- weils am Freitagnachmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr.

2. Es sei die Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und es sei der Barunterhalt geschuldet vom Berufungskläger, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen,

- 6 - zahlbar monatlich im Voraus an die Berufungsbeklagte 2, folgendermas- sen festzulegen:

a. Ab 29.01.2019 bis 01.08.2020: CHF 2'200.00

b. Ab 01.09.2020 bis Einschulung der Tochter: CHF 4'100.00

c. Nach Einschulung der Tochter: CHF 1'360.00 zzgl. 70% der Fremdbetreuungskosten (Fremdbetreuungskosten zu 100% von max. CHF 2'678.00 pro Monat)

d. Ab Phase 4: CHF 1'100.00 zzgl. 50% der Fremdbetreuungskos- ten (Fremdbetreuungskosten zu 100% von max. CHF 2'678.00 pro Monat).

3. Es sei die Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und es seien die Bedarfsbe- rechnung der Berufungsbeklagten 1 sowie die Nettoeinkommen der Be- rufungsbeklagten 2 und des Berufungsklägers inkl. 13. Monatslohn und Bonus, nach Vorliegen des Beweisergebnisses, neu festzulegen.

4. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 seien die Dispositivziffern 2 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei die Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 04.09.2020 (FK200014-L/UB) betreffend Parteientschädigung aufzuhe- ben.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu- lasten der Berufungsbeklagten 2." der Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerinnen (Urk. 152 S. 3): "[betr. Berufung]

1. Es seien die Rechtsbegehren 1 bis 6 des Berufungsklägers ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei. [betr. Anschlussberufung]

2. Es sei die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2020 (FK200014) aufzuheben und es sei der Anschlussberufungsklägerin 2 das alleinige Aufenthaltsbestim- mungsrecht für die minderjährige Tochter, B._____, geb. tt.mm.2017, zuzuteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zulasten des Berufungsklägers."

- 7 - des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 156 S. 2, sinngemäss)

1. Es seien die Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anschlussbe- rufung vom 20.09.2021 vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten 2. Verfahrensantrag: Es sei eine Instruktionsverhandlung durchzuführen und die Parteien seien hierzu vorzuladen. Erwägungen: I.

1. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Be- klagter) und die Klägerin 2, Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungsklägerin 2 (fortan Klägerin 2) sind die unverheirateten Eltern der Tochter B._____ (Klägerin 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1; fortan: Klägerin 1/Tochter), geboren am tt.mm.2017. Die Klägerin 2 und der Beklagte haben am

23. Oktober 2017 vor der Zivilstandsbeamtin in D._____ eine Erklärung abgege- ben, wonach sie bezüglich der gemeinsamen Tochter die gemeinsame elterliche Sorge erklärten und angaben, bereit zu sein, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind ver- ständigt zu haben (Urk. 5/4). Seit dem 29. Januar 2020 stehen sich die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange sowie des Kinderunterhalts gegenüber (Urk. 1).

2. Gegen das zunächst unbegründete und hernach begründete Urteil der Vor- instanz vom 4. September 2020 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 fristgerecht Berufung mit eingangs zitierten Anträgen (Urk. 132 und 140). Der vom Beklagten einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ging innert einmal erstreckter Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 145 bis Urk. 149). Mit Eingabe vom 20. September 2021 erstatteten die Klägerinnen die Berufungsant-

- 8 - wort und erhoben darin Anschlussberufung (Urk. 152). Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde das Begehren der Klägerinnen auf Anordnung der vorzei- tigen Vollstreckbarkeit betreffend Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils ab- gewiesen und dem Beklagten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu be- antworten (Urk. 155). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 25. Oktober 2021 (Urk. 156). Auf telefonische Nachfrage vom 8. November 2021 und unter Hinweis auf den Verfahrensantrag des Beklagten erklärte der Rechtsvertreter der Klägerinnen, dass nach Rücksprache mit der Klägerin 2 kein Interesse an einer Instruktionsverhandlung bestehe (Urk. 158A). Daraufhin wurde den Klägerinnen mit Verfügung vom 9. November 2021 die Anschlussberufungsantwort zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 159). Die Stellungnahme der Klägerinnen vom

22. November 2021 (Urk. 160) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 12). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–139). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Dispositiv- ziffern 2, 7, 8 und 12 des angefochtenen Entscheids. Mit der Anschlussberufung beantragen die Klägerinnen zwar ebenfalls die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Besuchsrecht), beziehen sich inhaltlich jedoch offenkundig auf Dispositivziffer 1, mit welcher das Rechtsbegehren der Klägerin 2 auf Zuteilung des alleinigen Auf- enthaltsbestimmungsrechts abgewiesen wurde (vgl. Urk. 152 S. 25). Als mitange- fochten zu gelten hat sodann die Dispositivziffer 9, zumal die darin enthaltene In- dexklausel in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Kinderun- terhalt (Dispositivziffer 7) steht. Entsprechend sind die unangefochten gebliebe- nen Dispositivziffern 3-6 nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am

20. September 2021 (siehe Urk. 150) in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für

- 9 - die ebenfalls unangefochten gebliebene erstinstanzliche Kostenliquidation (Dis- positivziffern 10 und 11).

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

- 10 -

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. A. Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Hauptverhandlung vom 27. August 2020 fand ohne den Beklagten statt (vgl. Prot. I S. 5). Der Beklagte rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er nicht ordnungsgemäss zum Verhandlungstermin vorgeladen worden sei und er entsprechend keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt zu äussern so- wie zu den Äusserungen der Klägerin 2 Stellung zu nehmen (Urk. 140 N 13 ff.).

2. Die Vorinstanz führte aus, die Vorladung vom 22. Juli 2020 habe dem Be- klagten an der von ihm genannten Adresse nicht zugestellt werden können und sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Auch der zweite Zustell- versuch vom 5. August 2020 sei erfolglos geblieben und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour gekommen. Am 20. August 2020 sei die Vorladung sodann auf die von ihm selbst angegebene E-Mail-Adresse zugestellt worden, worauf auch keine Reaktion des Beklagten erfolgt sei. Die Vorladung für den ursprünglichen Verhandlungstermin vom 24. Juni 2020 habe dem Beklagten zugestellt werden können und dieser habe davon, wie dem Schreiben vom 25. Mai 2020 zu ent- nehmen sei, auch tatsächlich Kenntnis erhalten (Urk. 27). Der Beklagte habe so- mit Kenntnis vom Verfahren gehabt und habe aufgrund des von ihm gestellten Verschiebungsgesuchs mit der Zustellung einer weiteren Vorladung rechnen müssen. Folglich greife die Zustellfiktion und die zweite Vorladung gelte am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Sowohl die erste vom

- 11 - Beklagten noch in Empfang genommene Vorladung, sowie auch die zweite Vorla- dung hätten einen Hinweis auf die Säumnisfolgen enthalten. Dem Beklagten habe damit bewusst sein müssen, dass sein unentschuldigtes Fernbleiben prozessuale Folgen nach sich ziehe würde (Urk. 141 E. 2.1. ff.).

3. Der Beklagte bringt vor, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen für eine Auszeit im März 2020 nach E._____ [Staat in Asien] in die Ferien begeben. Auf- grund der Covid19-Pandemie und der damit einhergehenden Ausreisesperre ha- be er danach nicht mehr aus E._____ ausreisen können. Er habe jedoch bereits vor seiner Abreise Anfangs März 2020 sich aufgrund des pendenten Gerichtsver- fahrens um eine nahtlose Kommunikation mit den Schweizer Behörden geküm- mert und eine bevollmächtigte Vertretung zur Abwicklung bzw. Entgegennahme seiner Post organisiert, was er der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. März 2020 auch mitgeteilt habe. Die Bevollmächtigung habe zu Beginn einwandfrei funktio- niert und er habe sowohl das Schreiben vom 12. März 2020 sowie die Vorladung vom 11. Mai 2020 über die bevollmächtigte Person zugestellt erhalten. Die Vorla- dung zur Verhandlung vom 27. August 2020 habe ihm jedoch nicht zugestellt werden können, da auf der Abholungseinladung "muss selber unterschrieben werden" vermerkt worden sei. Dies sei ihm, da er sich zu diesem Zeitpunkt in E._____ befunden habe, offensichtlich nicht möglich gewesen, weshalb die Vor- ladung von der Post wieder an den Absender retourniert worden sei. Auch das in der Folge von der Vorinstanz versendete Incamail habe er nicht erhalten. Da es sich um einen unbekannten Absender handle, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die E-Mail im Spamordner gelandet sei. Ohnehin genüge eine Zustellung der Vorladung über E-Mail den gesetzlichen Anforderungen von Art. 138 Abs. 1 ZPO nicht, da lediglich die Übermittlung, nicht jedoch der Empfang bestätigt werde. Letztlich habe auch die Klägerin 2, als sie anlässlich eines Telefonats am Tag der Geburtstagsfeier der Tochter am tt.mm.2020 die nur vier Tage später anstehende Verhandlung mit keinem Wort erwähnt habe, ihren Teil dazu beigetragen, dass der Beklagte in Unkenntnis über die Verhandlung vom 27. August 2020 geblieben sei (Urk. 140 Rz. 13 ff.).

- 12 -

4. Da der Beklagte unbestrittenermassen Kenntnis vom Verfahren hatte, war er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm trotz seiner Auslandabwesenheit Entschei- de, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 138 N 52 f; BK ZPO-Frei Art. 138 N 26; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18a). Inwiefern der Vermerk "muss selber unterschrieben werden" die Abholung der Sendung durch die bevollmächtigte Person verhindert haben soll, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, wäre einzig bei In- anspruchnahme der Zusatzleistung "Eigenhändig" die Übergabe ausschliesslich an die in der Adresse erwähnte Person möglich gewesen (Urk. 152 Rz. 12). Diese Zusatzleistung wurde jedoch – wie sich den eingereichten Kopien der Abholungs- einladungen zweifelsfrei entnehmen lässt (Urk. 144/8; die Leistung "Eigenhändig" ist nicht angekreuzt) – vorliegend nicht in Anspruch genommen. Bezeichnender- weise macht der Beklagte auch nicht geltend, dass die bevollmächtigte Person versucht hätte, die Sendung abzuholen, ihr dies jedoch aufgrund des Vermerks verwehrt worden wäre. Entsprechend hätte die vom Beklagten bevollmächtige Person die hinterlegte Sendung ohne weiteres entgegennehmen können. Da die bevollmächtigte Person dies – aus welchen Gründen auch immer – unterliess, greift einhergehend mit der Vorinstanz und den Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 6 ff.) die Zustellfiktion. Entsprechend gilt die Vorladung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als ordnungsgemäss zugestellt und greifen die Säumnisfolgen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

5. Mit Verweis auf vorstehende Ausführungen (vgl. E. II.4.) sind die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachen dennoch zu berücksichtigen. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht / Persönlicher Verkehr

1. Aufenthaltsbestimmungsrecht 1.1. Die Klägerin 2 beantragte vor Vorinstanz, es sei ihr in Abänderung der Er- klärung vor dem Zivilstandsamt D._____ vom 23. Oktober 2017 das alleinige Auf- enthaltsbestimmungsrecht für die Klägerin 1 zuzuteilen. Die Vorinstanz wies die- sen Antrag in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ab (Urk. 141 S. 22).

- 13 - 1.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 habe ausgeführt, aus beruflichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, dann jedoch im September 2018 ihre Arbeitsstelle verloren zu haben und seither arbeitslos zu sein. Da sie … Rechts- anwältin [aus dem Staat F._____] mit Spezialisierung im G._____ [Rechtsgebiet] sei, gehe sie davon aus, dass sie in F._____ [Staat] rasch eine Arbeitsstelle fin- den würde. Nachdem die Klägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom

27. August 2020 angegeben habe, dass sie seit dem 17. August 2020 über eine neue Anstellung bei einer Schweizer Firma verfüge, sei der Hauptgrund für ihre Rückkehr nach F._____ weggefallen. Hinzu komme, dass die Beziehung des Be- klagten zur gemeinsamen Tochter nur unter äusserst erschwerten Bedingungen aufrecht erhalten werden könnte, da insbesondere ein regelmässiges Besuchs- recht über eine derart grosse Distanz kaum durchgeführt werden könne, zumal es sich bei der gemeinsamen Tochter um ein Kind im Vorschulalter handle, das noch lange Zeit nicht unbegleitet von F._____ nach Europa reisen könne. Angesichts des Umstands, dass mit der neuen Anstellung die finanzielle Grundlage der Klä- gerin 2 gesichert sei und die gemeinsame Tochter der Parteien ein Recht auf ei- nen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Beklagten habe, scheine es vorliegend nicht angezeigt, der Klägerin 2 das alleinige Aufenthaltsbestimmungs- recht für die Tochter zu übertragen. Dies würde zum jetzigen Zeitpunkt die Ent- wicklung des Kindes – und insbesondere die Beziehung zum Vater – gefährden und stünde damit dem Kindeswohl entgegen (Urk. 141 S. 8 f.). 1.3.1. Die Klägerinnen bringen vor, ungeachtet dessen, dass die Klägerin 2 am

17. August 2020 eine Anstellung bei der H._____ AG angetreten habe, habe sie auch anlässlich der Hauptverhandlung beabsichtigt, wieder in ihr Heimatland zu- rückzukehren und habe an ihrem Begehren festgehalten. Auch heute wünsche sie weiterhin, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz habe mit der Abwei- sung ihres Antrags das Recht falsch angewandt. So habe sie übersehen, dass bei der Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren sei. Die Klägerin 2 habe also das Recht, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Zu prüfen bleibe, ob das Wohl des Kin- des besser gewahrt sei, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil gehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte. Irrelevant sei, ob es für

- 14 - das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile an den angestammten Orten verbleiben würden. Die Vorinstanz hätte damit die Zuteilung des alleinigen Auf- enthaltsbestimmungsrechts einzig mit dem Argument verweigern dürfen, dass das Kindswohl der Tochter besser gewahrt bleibe, wenn es beim Beklagten in der Schweiz verbleiben würde. Die Erschwerung des Besuchsrechts und damit des Rechts auf Umgang der Tochter mit dem Beklagten sei gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung hingegen kein Argument. Das Bundesgericht habe festge- stellt, dass in Bezug auf die konkrete Regelung der Kinderbetreuung oft kein Ide- alzustand erreicht werden könne, und zwar unabhängig davon, ob das Kind weg- ziehe oder in der Schweiz verbleibe. Entsprechend seien gemäss Bundesgericht bei einem Wegzug, welcher grössere Distanzen zum verbleibenden Elternteil nach sich ziehe, Wochenendbesuche durch längere Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte zu kompensieren. Vorliegend sei die Klägerin 2 die al- leinige Betreuerin der Tochter und die alleinige Bezugsperson. Die Beziehung zum Beklagten bestehe kaum und seit seiner Reise nach E._____ gar nicht mehr. Zudem habe der Beklagte weder die alleinige noch eine alternierende Obhut ge- fordert, sondern lediglich ein Besuchsrecht. Daraus ergebe sich, dass es offen- sichtlich dem Kindswohl entspreche, dass die Tochter weiterhin in der Obhut der Klägerin 2 verbleibe. Indem die Vorinstanz die Zuweisung des alleinigen Aufent- haltsbestimmungsrechts mit der Begründung zurückgewiesen habe, diese stünde dem Kindswohl entgegen, weil der Wegzug der Ausübung eines angemessenen persönlichen Verkehrs entgegenstünde, verletze sie das Grundrecht auf Nieder- lassungs- und Bewegungsfreiheit der Kläge- rin 2. Ferner unterliege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Motiv für den Wegzug nicht der gerichtlichen Überprüfung. Das Motiv könne nur dann von Relevanz sein, wenn ein Elternteil nur aus dem Grund auswandere, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. Dies sei vorliegend aber mitnichten der Fall. Die Klägerin 2 ziehe auch nicht in ein Land, zu welchem sie keinen Bezug habe. In der Schweiz hätten die Klägerinnen keine Familie und seien nicht ver- wurzelt. Demgegenüber hätten die Klägerinnen in I._____ [Stadt in F._____] viele Familienangehörige und Freunde. Bei einer Rückkehr nach F._____ sei geplant, dass die Klägerinnen in das Haus der Cousine der Klägerin 2 einziehen würden.

- 15 - Das Haus sei äusserst grosszügig und biete für die Klägerinnen genügend Platz. Zudem sei die Cousine der Klägerin 2 eine diplomierte und erfahrene Kleinkinder- erzieherin. Sodann entspreche die Stelle bei der H._____ AG nicht dem eigentli- chen Spezialgebiet der Klägerin 2 und sie habe sich im Zeitpunkt der Verhand- lung auch in einem Bewerbungsprozess für den … Rugbyverband [des Staates F._____] befunden, als dieser aufgrund der Corona-Pandemie auf Eis gelegt wor- den sei. Damit ergebe sich klar, dass der von der Klägerin 2 beabsichtigte Weg- zug nach I._____ nicht etwa der Entfremdung, sondern ihrer persönlichen und be- ruflichen Entwicklung dienen soll (Urk. 152 Rz. 97 ff.). 1.3.2. Demgegenüber bringt der Beklagte vor, es sei falsch, wenn die Klägerin 2 behaupte, die Erschwerung des Besuchsrechts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr spiele bei der Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Rolle. Vielmehr habe das Bundesgericht festgehalten, dass zur Beantwortung der Frage ob das Kindeswohl besser gewahrt sei, wenn das Kind mit dem auswanderungs- willigen Elternteil wegziehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, dieselben Kriterien heranzuziehen seien, wie zur Beurteilung der Be- treuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts. Sodann habe das Bun- desgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 142 III 481 einen Wegzug eines El- ternteils nach J._____ [Stadt in K._____], K._____ [Staat in Europa], zu beurteilen gehabt. Vorliegend stehe ein Umzug nach I._____, F._____, im Raum, womit die Kompensation von Besuchswochenenden durch verlängerte Wochenendeinheiten somit von vornherein ausgeschlossen sei. Auch längere Ferienaufenthalte seien nicht so leicht umsetzbar bzw. opportun bei diesen Distanzen. Dem Beklagten wäre es lediglich möglich, seine Tochter ein- oder zweimal pro Jahr während 2-3 Wochen Ferien zu sehen. Da die Klägerin 1 noch sehr klein sei, könnte sie nicht alleine zum Beklagten reisen. Er müsste demnach nach F._____ reisen und dort Zeit mit seiner Tochter verbringen. Da F._____ für ihn keine bekannte Umgebung sei und er auch nicht über eine eigene Wohnung verfüge, könnte er die Tochter sodann lediglich im Ferien-Setting sehen, was dem Aufbau einer Vater-Tochter- Beziehung unter alltäglichen Umständen im Wege stehe. Er könne der Tochter so auch kein Umfeld bieten, welches sie mit ihm verbinde und eine Vertrauensbasis schaffen würde. Es sei offensichtlich, dass die Kindsmutter dadurch aktiv eine

- 16 - Entfremdung des Kindes vom Kindsvater plane. Der Beklagte strebe eine gleich- mässige Aufteilung der Betreuungszeit und somit eine alternierende Obhut an. Mit einem Umzug nach F._____ würde eine gleichmässige Aufteilung der Betreuung verunmöglicht. Dass die Klägerin 2, wie sie vorbringe, die alleinige Betreuungs- und Bezugsperson sei, liege einzig daran, dass sie ihm jeglichen Kontakt zu sei- ner Tochter proaktiv verwehre. Er suche den Kontakt zur Tochter und wolle auch einen erheblichen Betreuungsanteil übernehmen. Die Klägerin 2 stelle sich sei- nem Wunsch und seinen Bemühungen jedoch konsequent in den Weg. Es könne demnach nicht zu Lasten des Beklagten ausgelegt werden, dass er aktuell nicht den Betreuungsanteil übernehmen könne, den er eigentlich übernehmen wolle. Es werde sodann bestritten, dass die Klägerinnen nicht in der Schweiz verwurzelt seien. Die Klägerin 2 lebe seit 2008 in der Schweiz und habe abgesehen von ihrer Arbeitslosigkeit von 2018 bis 2020 auch immer in der Schweiz gearbeitet. Sie scheine auch gute Freundschaften geschlossen zu haben, reiche sie doch selber die Bestätigung ihres Bekannten L._____ ein, welcher von gemeinsamen Brun- ches und Gartenparties sowie befreundeten Pärchen berichte. Die Klägerin 1 sei in der Schweiz geboren, lebe seit ihrer Geburt hier und kenne F._____ nur aus den Ferien. Voraussetzung für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ferner, dass die Konturen des Wegzugs feststünden. Die Klägerin 2 könne nicht mehr vorweisen, als dass sie mit der Klägerin 1 plane, nach I._____ zu zie- hen. Schwer vorstellbar sei auch, dass der Arbeitsmarkt für G._____ in F._____ attraktiver sei als in der Schweiz, zumal zahlreiche internationale … [Verbände] in der Schweiz domiziliert seien. Damit würden keine genügend konkreten Grundla- gen für eine Entscheidung durch das Gericht vorliegen. Die Klägerin 2 wolle ihre gut bezahlte Arbeitsstelle bereits wieder aufgeben, ohne Aussichten auf eine An- schlusslösung in I._____. Zudem scheine sie sich nicht um eine eigenständige Wohnsituation zu bemühen. Der Beklagte habe demgegenüber eine sichere und gut bezahlte Arbeitsstelle in der Schweiz. Zudem lebe er in einer eigenen kinds- gerechten Wohnung, welche genügend Platz und Privatsphäre für ihn und die Klägerin 1 biete. Die Klägerin 2 vermöge somit nicht genügend dazulegen, inwie- fern mit einem Umzug nach I._____ das Kindeswohl der Klägerin 1 besser ge- wahrt wäre, als wenn sie beim Beklagten bleibe. Gerade in jungen Jahren sei ein

- 17 - regelmässiger Kontakt elementar, um die Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen und zu stärken. Ein regelmässiges Besuchsrecht sei bei einem Umzug nach I._____ faktisch ausgeschlossen. Es gebe keine geeignete Lösung für eine Besuchsrege- lung, welche das Recht auf persönlichen Verkehr der Tochter mit dem Beklagten dem Kindswohl entsprechend regle. Der Tochter werde bei einer Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Klägerin 2 und einem Aufenthaltswechsel nach I._____ ihr Recht auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit ihrem Vater genommen, was ihr verfassungsmässiges Recht des Kindswohls verletze (Urk. 156 Rz. 24 ff.). 1.4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswech- sel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Ge- setzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustel- len. Das bedeutet, dass die – ohnehin kaum justiziablen – Motive des wegziehen- den Elternteils grundsätzlich nicht zur Debatte stehen können. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben wür- den; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zu- rückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impli- ziert (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6). 1.4.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der

- 18 - Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 5.1.2). 1.4.3 Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung der Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; BGer 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmo- dell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Wird ein Kind überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil be- treut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich betreuenden El- ternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umge- bungsbezogen sind (BGE 142 III 481, 493, E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ist nur zu verbieten, wenn er eine ei- gentliche Kindeswohlgefährdung darstellt (FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die hauptsächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann allein eine schwerwiegen- de Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtfertigen, zumal in sol- chen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre (Bertschi/Maranta, "Wir ziehen um!? - Wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra 2017, S. 649 ff., S. 655). Entsprechend erwog auch das Bundesgericht, dass der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kin- des befinden soll, imperativ präjudiziert sei, wenn nur ein Elternteil bereit sei, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, da bei dieser Ausgangslage eine nähere

- 19 - Diskussion des Kindeswohls letztlich ins Leere laufe (BGE 142 III 481 E. 2.8). Nicht statthaft ist ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Eltern- teil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe alleine deswegen weg- zieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481, E. 2.7; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). 1.5.1. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Ins- besondere trifft es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu, dass der Leit-entscheid BGE 142 III 481, dem ein Wegzug von M._____ nach J._____ zu Grunde lag, nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn – wie vorliegend – ein Um- zug in eine entferntere Destination im Raum stehe. Vielmehr hat sich das Bun- desgericht darin in allgemeiner Weise dazu geäussert, nach welchen Grundsät- zen das Gericht oder die Behörden über die Zulässigkeit des Wegzuges des Kin- des zu entscheiden haben. Alles andere würde der bewusst getroffenen Ent- scheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektie- ren, widersprechen. Der Beurteilung ist demnach vorliegend die Hypothese vo- ranzustellen, dass die Kläge- rin 2 umzieht und in I._____, F._____ leben wird, was die Vorinstanz – wie die Klägerin 2 zu Recht rügt – nicht gemacht hat. 1.5.2. Entsprechend hat sich die Vorinstanz auch nicht dazu geäussert, ob das Wohl der Klägerin 1 besser gewahrt wird, wenn sie mit der Klägerin 2 nach F._____ umzieht oder beim Beklagten bleibt. Ausgangspunkt der Beurteilung ist das bisher gelebte Betreuungsmodell. Vorliegend ist die Klägerin 2 unbestritten die Hauptbetreuungs- und Bezugsperson der Klägerin 1 (Urk. 152 Rz. 103; Urk. 156 Rz. 27). Ungeachtet dessen, wer für den langen Kontaktunterbruch ver- antwortlich ist, hat der Beklagte seine Tochter seit März 2020, mithin seit nunmehr rund zwei Jahren, nicht mehr gesehen (Urk. 152 Rz. 57; Urk. 156 Rz. 15). Zuvor fanden im Zeitraum von Oktober 2019 bis Mitte Februar 2020 lediglich sieben be- gleitete Besuche statt (Urk. 144/2 S. 4; Urk. 16/175/1-5; Urk. 140 Rz. 25 ff.; Urk. 152 Rz. 35 ff.). Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der

- 20 - Klägerin 1 anlässlich dieser Besuche vom Sozialzentrum N._____ als liebevoll, eng und keinesfalls distanziert beschrieben wurde (vgl. Urk. 142/15 = Urk. 16/175/1-5), kann – insbesondere auch angesichts des mittlerweile zweijäh- rigen Kontaktunterbruchs – nicht von einer gefestigten Vater-Tochter-Beziehung ausgegangen werden. Die Klägerin 1 ist vier Jahre alt und demnach primär per- sonenbezogen. Bei dieser Ausgangslage würde es eine unzumutbare Verände- rung darstellen, der Klägerin 1 ihre Hauptbetreuungsperson zu entreissen. Hinzu kommt, dass der Beklagte keine Ausführungen zu einem möglichen Betreuungs- konzept macht, sollte die Klägerin 1 bei ihm verbleiben. So bringt er lediglich vor, dass er in der Schweiz über eine sichere und gut bezahlte Arbeitsstelle verfüge und in einer eigenen kindsgerechten Wohnung lebe, welche genügend Platz und Privatsphäre für ihn und die Klägerin 1 bieten würde (Urk. 156 Rz. 34). Wenn- gleich der Beklagte ausführen lässt, eine gleichmässige Betreuung anzustreben (Urk. 156 Rz. 26), gehen seine Anträge zum persönlichen Verkehr sodann nicht über ein übliches Besuchsrecht hinaus. Vor diesem Hintergrund wäre ein Umzug nur zu verbieten, wenn eine schwerwiegende Kindswohlgefährdung drohen wür- de. 1.5.3. Eine schwerwiegende Kindswohlgefährdung ist bei einem Umzug nach F._____ nicht ersichtlich. Der Umzug erfolgt nicht in eine völlig fremde Umge- bung, sondern in das Heimatland der Klägerin 2. In I._____ leben zudem ihre Verwandten, die sie bereits aus einigen Ferienbesuchen (Urk. 152 Rz. 106; Urk. 156 Rz. 31) sowie wöchentlichen Telefonaten (vgl. Prot. I S. 12) kennt. Ent- gegen der Auffassung des Beklagten können auch keine nachteiligen Folgen da- rin gesehen werden, dass die Klägerin 2 plant, in das Haus ihrer Cousine einzu- ziehen. So wurde etwa nicht vorgebracht, dass dieses nicht genügend Platz für die Klägerinnen bieten würde oder keine kindsgerechte Umgebung sei. Insbeson- dere kann es keine Rolle spielen, ob die Wohnsituation des Beklagten allenfalls vorteilhafter für die Klägerin 1 sein könnte. Überdies ist die Klägerin 1 noch nicht ins schweizerische Schulsystem (vgl. nachfolgend E. III.C.3.3.4.2.) integriert und würde in F._____ in ihrer Muttersprache beschult werden. Es trifft zwar zu, dass der Kontakt zum Beklagten bei dieser grossen Distanz nur noch unter erschwer- ten Bedingungen und vor allem im Feriensetting möglich sein wird. Dass die Klä-

- 21 - gerin 2 durch den Wegzug aktiv die Entfremdung des Kindes vom Kindsvater pla- nen würde bzw. einzig aus diesem Grund wegziehen will, lässt sich jedoch an- hand der Akten nicht erstellen. So geht zwar aus dem KESB-Bericht vom 4. Juni 2020 (Urk. 144/22 S. 4 f.) sowie der eingereichten E-Mail Konversation (Urk. 144/23) hervor, dass das als sehr fordernd beschriebene Verhalten der Klä- gerin 2, welche unter anderem die Protokolle und Regeln des BBT nicht akzep- tierte, zum anfänglichen Kontaktabbruch bzw. zur Kündigung seitens des BBT ge- führt hatte. Zwischen März 2020 und August 2020 hätten jedoch nur schon des- halb keine Kontakte stattfinden können, da der Beklagte pandemiebedingt in E._____ festsass. Aus dem vorinstanzlichen Protokoll geht ferner hervor, dass die Klägerin 2 seit der Trennung vorgeschlagen habe, dass der Beklagte und die Tochter regelmässig Telefon- oder Facetime-Kontakte hätten, was Ersterer zu- nächst abgelehnt habe. Seit er nach E._____ gegangen sei, hätten sie jeden Sonntag um 10.00 Uhr abgemacht (Prot. I S. 11 f.). Diese in Abwesenheit des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen blieben auch im Berufungsverfahren unwidersprochen. Ebenso blieb unwidersprochen, dass die Klägerin 2 nach seiner Rückkehr aus E._____ vorgeschlagen habe, die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrechtsregelung unabhängig von der Rechts- kraft des Urteils zu leben, worauf er nicht reagiert habe (vgl. Urk. 152 Rz. 57; Urk. 156 Rz. 15). Auch der weiteren Kommunikation sind Bemühungen seitens der Klägerin 2 hinsichtlich einer gütlichen Einigung betreffend dem Besuchsrecht zu entnehmen, hat der Rechtsvertreter der Klägerinnen die Rechtsvertreterin des Beklagten doch mit E-Mail vom 15. Juni 2021 um eine Besprechung gebeten (Urk. 160 Rz. 16). In der Folge kam es offenbar nicht zu einer solchen Bespre- chung, wobei wiederum unwidersprochen blieb, dass der Beklagte kein Interesse daran gezeigt haben soll. Zusammenfassend lassen die beidseits eingereichten Unterlagen zwar auf eine schwerfällige und teils auch von Missverständnissen geprägte Kommunikation zwischen den Parteien hinsichtlich des Besuchsrechts schliessen, dass die Klägerin 2 proaktiv die Kontakte zwischen Tochter und Vater verhindert hätte, geht daraus jedoch nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin 2 nach dem Umzug nach F._____ den Kon- takt zwischen Vater und Tochter nicht verhindern wird.

- 22 - 1.5.4. Soweit der Beklagte letztlich geltend macht, die Konturen des Wegzugs seien nicht ausreichend dargelegt, gilt es zu berücksichtigen, dass vom weg- zugswilligen Elternteil keine Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden können, weil dieser für die Umsetzung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist (BGE 142 III 481, E. 2.8; BGE 142 III 502, E. 2.6). Die Klägerin 2 plant, in ihr Heimatland F._____ zurückzukehren und nach I._____ zu ziehen; ihre Cousine, O._____, und deren Ehemann, P._____, hätten ihr und der Klägerin 1 angeboten, mit ihnen in ihrem Haus an der … [Adresse], zu wohnen. Ihre Tante und ihr Onkel, Q._____ und R._____ würden gleich um die Ecke, die Cousins S._____ und T._____ fünf Gehminuten entfernt in U._____ [Stadt in F._____], wohnen. Sie könne in I._____ als Anwältin arbeiten und die Klägerin 1 würde die öffentliche Schule besuchen (Urk. 160 Rz. 41). Wie das künftige Betreuungskonzept aussehen würde, legt sie damit zwar nicht im Detail dar, doch ist die Klägerin 2 aufgrund ihrer 100%-Erwerbstätigkeit bereits heute für die Betreuung der Klägerin 1 unter der Woche tagsüber auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Da sie auch in F._____ plant, als Anwältin zu arbeiten, ist von einer mehr oder weniger gleichbleibenden Betreuungskonzeption wie aktuell in der Schweiz auszugehen. Dass es auch in F._____ ausreichend Angebote an Fremdbetreuung gibt, steht ausser Frage. Gemäss den Ausführungen der Kläge- rinnen würden sich sodann die älteren Familienangehörigen regelmässig um die kleinen Kinder der übrigen Familienangehörigen kümmern (Urk. 152 Rz. 106), weshalb bei einem Umzug nach F._____ gar davon auszugehen ist, dass sich die Fremdbetreuung im Vergleich zur Schweiz – wo die Klägerin 2 keinerlei Verwand- te hat – einfacher gestalten wird. Damit sind die Konturen des Umzugs ausrei- chend dargelegt. Es kann entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere keine Rolle spielen, ob der Arbeitsmarkt für G._____ in F._____ tatsächlich attrak- tiver ist als in der Schweiz, zumal die Motive des Wegzugs, wie bereits erläutert, nicht zu überprüfen sind. 1.6. Zusammenfassend ist der Klägerin 2 zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Klägerin 1 nach F._____ zu verlegen. Indes sind keine Gründe ersichtlich, um der Klägerin 2 – wie von ihr beantragt – allgemein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen.

- 23 -

2. Persönlicher Verkehr 2.1. Die Vorinstanz erwog, die anlässlich der Hauptverhandlung unwiderspro- chen gebliebenen Ausführungen der Klägerin 2 würden sich insoweit mit den Er- kenntnissen des Gerichts aus dem Prozess decken, als zwischen dem Beklagten und der gemeinsamen Tochter über längere Zeit kein Kontakt stattgefunden habe. Auch die eingereichten Unterlagen liessen auf einen erheblichen Konflikt zwi- schen den Parteien schliessen. Aufgrund der Akten sei ebenfalls erstellt, dass zwischen den Parteien kein längerdauerndes funktionierendes Besuchsrecht ha- be installiert werden können. Auch die umfangreichen beigezogenen Unterlagen der KESB (mit Verweis auf Urk. 16/175/1-5) würden von einem lang andauernden Konflikt zeugen, der zwar mit einem begleiteten Besuchsrecht langsam scheinbar entschärft worden, das jedoch nicht weitergeführt worden sei. Nachdem es sich bei der gemeinsamen Tochter um ein noch nicht 4 Jahre altes Kind handle und der Beklagte – nach eigenen Angaben – seine Tochter zum Urteilszeitpunkt seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen habe, rechtfertige es sich, die Besuche so wieder aufzunehmen, wie sie im Verfahren vor der KESB angedacht worden sei- en. Bei der Erstellung eines Phasenplanes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der gemeinsamen Tochter nun nicht mehr um ein Kleinstkind handle, sondern dass die Klägerin 1 durch ihr Alter und insbesondere durch den Krippenbesuch nicht mehr alleine auf die Klägerin 2 fixiert sei. Die erste Phase sei zum Schutz der gemeinsamen Tochter begleitet durchzuführen, damit nach dem langen Un- terbruch des Besuchsrechts die Klägerin 1 nicht überfordert werde. Danach seien die Besuche unbegleitet durchzuführen, jedoch die Übergaben noch an einem neutralen Ort durchzuführen, um allfällige Konflikte zwischen den Parteien zu ver- hindern. Nach Durchlaufen dieser Phasen sei die Klägerin 1 entsprechend etwas älter, weshalb einer Übernachtung nichts mehr im Wege stehe. Angemessen er- scheine deshalb folgender Phasenplan (Urk. 141 S. 12 f.): In Phase 1 (sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Be- suchszentrum. In Phase 2 (zwölf Monate):

- 24 - − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben. Anschliessend in Phase 3: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr. 2.2. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe es bei der Beurteilung der Besuchsrechtsregelung verpasst, neben dem Konflikt zwischen den Eltern die Tatsache zu berücksichtigen, die für das Besuchsrecht effektiv re- levant sei, nämlich das bisher gelebte Verhältnis zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter. Dieses sei, wie sich aus den Tagesprotokollen des Begleiteten Besuchstreffs … (BBT) ergebe, eng, liebevoll und keineswegs distanziert. Die Vorinstanz verweise zwar auf die Tagesprotokolle, ignoriere jedoch deren Inhalt mehrheitlich. Ferner gehe die Vorinstanz auch nicht auf die Gründe ein, weshalb das begleitete Besuchsrecht nicht regulär weitergeführt worden sei. Der Beklagte habe versucht, mit der Klägerin 2 weitere Termine für das begleitete Besuchs- recht im BBT zu vereinbaren. Dies sei ihm für den Januar 2020 leider nicht gelun- gen, für die Monate Februar und März 2020 wären jedoch Termine gebucht ge- wesen. Da er befürchtet habe, aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Klä- gerin 2 sei die Terminfindung für die darauffolgenden Monate gefährdet, habe er sich mit Schreiben vom 24. Januar 2020 an die KESB gewandt und um Hilfe ge- beten. Die KESB habe ihm geantwortet, dass nun aufgrund der anhängig ge- machten Unterhaltsklage der Klägerin 2 das Bezirksgericht Zürich zuständig sei. Ein weiterer Beleg für das gute Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Toch- ter sei der Bericht des Sozialzentrums N._____ vom 4. Juni 2020. Dieser be- schreibe das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter als liebevoll und attes- tiere dem Beklagten einen kooperativen, zuverlässigen und verantwortungsbe- wussten Umgang mit ihr. Die Klägerin 2 hingegen werde als äusserst kontrollie- rend und überängstlich, die Zusammenarbeit als unhaltbar und ihr Verhalten als fordernd und frech beschrieben. Da sich die Klägerin 2 mit den Regeln des BBT nicht einverstanden erklärt habe, habe das BBT … in der Folge die Zusammenar- beit beenden müssen. Die Vorinstanz stütze ihre Entscheidung nur auf die Be- hauptungen der Klägerin 2. Dass sich die Behauptungen überhaupt nicht mit den

- 25 - aktenkundigen Wahrnehmungen der involvierten Personen bei der KITA, des BBT …. sowie des Sozialzentrums N._____ decken würden, gehe aus den verschie- denen Berichten hervor. Die Vorinstanz habe folglich den Sachverhalt, welchen sie ihrer Entscheidung über die Betreuungsregelung zugrunde gelegt habe, falsch festgestellt. Da zwischen ihm und seiner Tochter ein vertrautes, liebevolles Ver- hältnis bestehe, sei es nicht verhältnismässig, dem Beklagten eine erste Phase der Angewöhnung von notabene einem halben Jahr aufzuerlegen, in welcher er seine Tochter lediglich jede zweite Woche für maximal sechs Stunden begleitet sehen könne. Ferner sei auch wieder damit zu rechnen, dass sich die Klägerin 2 nicht an die Regeln eines Besuchszentrums halten und versuchen werde, die Va- ter-Tochter-Beziehung nachhaltig zu schwächen sowie möglichst viel Kontrolle über die Tochter und deren Betreuung zu wahren. Dies verhindere die Förderung und Stärkung der selbständigen Betreuung der Tochter durch den Beklagten. Die begleitete Besuchszeit sei deshalb auf die beantragten zwei Monate zu reduzie- ren. Auch die Dauer der vorinstanzlich verfügten Phasen, bis eine weitere Aus- dehnung des Besuchsrechts stattfinden könne, sei im Lichte des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Tochter und Vater völlig unverhältnismässig. Die verfügten Phasen würden die äusserst positiven Erfahrungen des bereits durchgeführten begleiteten Besuchsrechts ausblenden und somit dem Kind einen schnelleren Aufbau eines regelmässigeren und ausgedehnteren Besuchsrechts zum Vater verwehren. Das vorinstanzlich festgelegte Besuchsrecht entspreche nur den Interessen und Vorstellungen der Klägerin 2 (Aufrechterhaltung der Kon- trolle und Erziehung alleine durch sie). Es sei doch offensichtlich, dass unter dem Vorwand z.B. der "Spezialnahrung" die Klägerin 2 nur versuche, die alleinige Kon- trolle über die Tochter langfristig an sich zu reissen (Urk. 140 Rz. 22 ff.). 2.3. Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als ausgehend von den Tage- sprotokollen der begleiteten Besuche sowie des Berichts des Sozialzentrums N._____ in der Tat ein vertrauensvolles Vater-Tochter-Verhältnis im Zeitpunkt der begleiteten Besuche bestand. Die Vorinstanz hat jedoch die Dauer der Phasen nicht damit begründet, dass die begleiteten Besuche nicht zufriedenstellend ver- laufen wären, sondern einerseits mit der konfliktbehafteten Beziehung der Kindse- ltern sowie andererseits mit dem zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Kontak-

- 26 - tunterbruch zwischen Vater und Tochter von mehreren Monaten. Beide Problema- tiken und insbesondere Letztere stellen sich heute – wie die Klägerin 2 zu Recht vorbringt (Urk. 152 Rz. 30) – noch mehr, als dies vor Vorinstanz der Fall war. Für das subjektive Empfinden der Klägerin 1 spielt es letztlich denn auch keine Rolle, wer dafür verantwortlich ist, dass sie den Beklagten so lange nicht mehr gesehen hat. Die Situation hat sich nun aber immerhin zusätzlich insofern geändert, als von einem baldigen Wegzug nach F._____ ausgegangen werden muss und damit im Sinne des Kindeswohls ein schnellstmöglicher Wiederaufbau der Vater- Tochter-Beziehung herzustellen ist. Insbesondere sollten möglichst bald unbeglei- tete Besuche stattfinden können, damit solche auch im Rahmen eines Ferien- rechts in F._____ bzw. in der Schweiz stattfinden können. Wie bereits erwähnt, geht aus den Tages-protokollen hervor, dass die Klägerin 1 und der Beklagte sehr schnell einen vertrauensvollen Umgang miteinander finden konnten. So sei die Klägerin 1 gleich beim ersten begleiteten Besuch vom 20. Oktober 2019 mit ei- nem strahlenden Gesicht und "Daddy, Daddy!" rufend auf den Beklagten zuge- rannt. Der Beklagte habe sich ebenso gefreut und die Klägerin 1 fest in die Arme geschlossen und geherzt (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass die Klägerin 1 zu dieser Zeit alle männlichen Personen als "Daddy" bezeichnet habe, wie die Kläge- rin 2 vorbringt (Urk. 152 Rz. 35), ändert nichts an der Einschätzung, dass sie den Beklagten offenkundig unmittelbar als vertraute Person wahrgenommen hat. Auch in den Protokollen zu den weiteren Besuchen wird ein vertrautes und liebevolles Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 geschildert (Urk. 16/175/2- 5). Obwohl der Beklagte – wie die Klägerin 2 selber ausführt (vgl. Urk. 152 Rz. 55)

– die Klägerin 1 auch vor diesen begleiteten Besuchen seit der Trennung der El- tern im Herbst 2018 nur wenige Male gesehen hatte, bestand kein distanziertes Verhältnis zwischen Vater und Tochter. Der Beklagte war den Protokollen zufolge von Beginn an präsent und einfühlsam und schenkte der Klägerin 1 viel Aufmerk- samkeit. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sehr gut auf die Bedürfnisse der Klägerin 1 eingehen kann und somit – auch nach dem nunmehr rund zweijährigen Kontaktabbruch – schnell wieder Zugang zur Klägerin 1 finden wird. Dafür, dass der Beklagte (und auch das BBT) die Allergien der Klägerin 1 nicht ernst genommen hätten, wie die Klägerin 2 mehrfach ausführen lässt

- 27 - (vgl. Urk. 152 Rz. 37, Rz. 40, Rz. 43), bestehen sodann keine konkreten Anhalts- punkte. Nachdem es bei den begleiteten Besuchen auch um die Vorbereitung un- begleiteter Besuche geht, erscheint es entgegen der Auffassung der Klägerin 2 (vgl. Urk. 152 Rz. 40) auch angemessen, dass das BBT die Einhaltung der Nah- rungsvorgaben aufgrund der Allergien in die Verantwortung des Kindsvaters legte. Wie dem Tagesprotokoll vom 20. Oktober 2019 zu entnehmen ist, ging es dem BBT-Team denn auch hauptsächlich darum, dem Beklagten die Verantwortung zu übertragen, zu überprüfen, dass die anderen Kinder und Eltern instruktionsge- mäss nach dem Essen ihre Hände waschen (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass es während den begleiteten Besuchen zu eigentlichen negativen Zwischenfällen gekommen wäre, macht die Klägerin 2 nicht geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem Kindswohl vereinbar, die ers- te Phase auf drei Monate festzulegen, jedoch – im Hinblick auf einen raschen Wiederaufbau der Tochter-Vater-Beziehung und da bei Kleinkindern regelmässige Besuche von Vorteil sind – wöchentliche Besuche vorzusehen. Gegen die über- einstimmend genannten Zeiten, jeweils samstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, ist nichts einzuwenden. Die zweite Phase mit unbegleiteten Besuchen von jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr an jedem zweiten Samstag sollte demgegenüber während sechs Monaten stattfinden, um eine ausreichende Ver- trauensbasis für anschliessende Übernachtungen aufbauen zu können. Sofern es angesichts des bewilligten Aufenthaltsortswechsels der Klägerin 1 noch dazu kommt, steht in Phase 3, d.h. nach sechs Monaten unbegleiteter Besuche, dem von der Vorinstanz vorgesehenen üblichen Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende jeweils ab Samstag 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr mit Über- nachtung nichts im Wege. Gerichtsüblich ist dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt auch ein Ferienrecht von vier Wochen einzuräumen. Soweit der Beklagte gänzlich ohne Begründung mit einer Phase 4 eine Ausdehnung der vorinstanzlich festge- legten Phase 3 beantragt, sich mithin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, genügt er der Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.4. Nach dem Umzug nach F._____ ist der persönliche Verkehr den veränder- ten Verhältnissen anzupassen. Aufgrund der grossen Distanz zwischen der

- 28 - Schweiz und F._____ stehen dabei zwangsläufig Ferienbesuche im Vordergrund. Der Beklagte ist deshalb für berechtigt und verpflichtet zu erklären, pro Jahr wäh- rend vier Wochen auf eigene Kosten Ferien mit der Klägerin 1 zu verbringen. So- lange die Klägerin 1 noch nicht alleine in die Schweiz fliegen darf, hat der Beklag- te die Klägerin 1 für die Wahrnehmung des Ferienrechts in F._____ zu besuchen. Jedoch ist vorzumerken, dass sich die Klägerin 2 bereit erklärt hat, den Beklagten mit der Klägerin 1 einmal jährlich in der Schweiz zu besuchen. Sodann ist der Be- klagte für berechtigt zu erklären, mit der Klägerin 1 wöchentlich zwei Mal zu sky- pen bzw. anderweitig fernmündlich (wenn möglich mit Sichtkontakt) zu kommuni- zieren. Da die Klägerin 1 bereits mehrfach mit dem Beklagten über Skype kom- muniziert hat und die Klägerinnen zusammen bis anhin jeweils am Sonntag auch mit der Familie in F._____ telefonisch Kontakt hatten (vgl. Prot. I S. 12), ist ihr diese Form der Kommunikation auch bereits bestens bekannt. Aufgrund der Zeit- verschiebung wird die Organisation der Kommunikation den Parteien überlassen. Die Klägerin 2 hat die Klägerin 1 jeweils positiv auf die Gespräche einzustimmen und für die Durchführung bemüht zu sein. C. Unterhalt

1. Vorbemerkung 1.1. Da der Beklagte vor Vorinstanz der Verhandlung – wie bereits eingangs behandelt (E. III.A.4.) – unentschuldigt fernblieb, und auch der – bereits in der dem Beklagten am 19. Mai 2020 zugestellten Vorladung vom 11. Mai 2020 ent- haltenen (vgl. Urk. 25 und Urk. 26/2) – Aufforderung zur Einreichung diverser Un- terlagen nicht nachkam, hat die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 gestützt auf die Angaben der Klägerin 2 und im Ergebnis nach der einstufig- konkreten Methode festgesetzt. Diese Berechnungsmethode wird von keiner der Parteien kritisiert. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich die zweistu- fige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen. In besonde- ren Situationen kann jedoch anders vorgegangen oder gar ganz von einer konkre- ten Rechnung abgesehen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begrün- den ist, aus welchen Gründen von der Regel abgewichen wird (BGer

- 29 - 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Entscheidung zugunsten der zweistufigen Methode auch damit begründet, dass es nicht im Inte- resse des Kindes liegt, wenn ein langwieriges Beweisverfahren über Einzelheiten seines Bedarfes durchzuführen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.5), ist die Vorgehensweise der Vorinstanz bei vorliegender Konstellati- on – da die Bedarfspositionen der Klägerin 1 aufgrund der Säumnis des Beklag- ten vor Vorinstanz unbestritten blieben – nicht zu beanstanden. 1.2. Um eine Regelungslücke bei einer allfälligen (freiwilligen oder unfreiwilli- gen) Planänderung zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeiträge ungeachtet des bewilligten Umzugs nach F._____ für die Schweiz festzulegen. Mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ sind sodann auch noch keine effektiven Bedarfs- kosten bekannt, weshalb es sich rechtfertigt, die relevanten Bedarfszahlen bei Wohnsitz in Zürich an die Lebenshaltungskosten in F._____ sowie die Angaben der Klägerin 2 zu den Konturen des Wegzugs anzupassen (vgl. dazu E. III.B.1.5.4.).

2. Einkommen 2.1. Einkommen des Beklagten 2.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'500.– an (Urk. 141 S. 20 f.). Hierzu führte sie aus, da beim Beklagten nur ältere Einkommenszahlen belegt seien (mit Verweis auf Urk. 5/5 ff.) und of- fenbar eine Änderung in der Anstellung erfolgt sei (mit Verweis auf Prot. I. S. 7), sei von einem geschätzten, leicht höheren Einkommen des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 (Fr. 12'000.–) auszugehen. 2.1.2. Der Beklagte macht geltend, da der Vorinstanz sein Arbeitgeber bekannt gewesen sei, wäre sie aufgrund der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, angehalten gewesen, eine entsprechende Lohnabrechnung edieren zu lassen. Tatsache sei, dass er aktuell inkl. Quellensteuerabzug monat-

- 30 - lich netto Fr. 7'054.60 erhalte, ohne Quellensteuerabzug Fr. 11'665.95 (Urk. 140 Rz. 40). 2.1.3. Derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verlet- zung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu be- haupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2.1). An Letzterem fehlt es vorlie- gend, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch insofern, als der Beklagte die vor Vorinstanz fehlenden Unter- lagen nunmehr im Berufungsverfahren nachreichte und diese – wie eingangs dar- gelegt und sogleich zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.) – noch berücksichtigt werden können. 2.1.4. Als Beleg reicht der Beklagte eine Lohnabrechnung vom September 2020 sowie den Lohnausweis 2020 ins Recht (Urk. 144/26-27). Quellensteuerabzüge im geltend gemachten Umfang von monatlich Fr. 4'611.35 gehen daraus jedoch nicht hervor. Auf der Lohnabrechnung September 2020 wurde ein Quellensteuer- abzug von Fr. 1'604.10 getätigt; keine Relevanz haben die ebenfalls aufgeführten Nachverrechnungen der Vormonate (vgl. Urk. 144/26 S. 2; darin mit * markiert). Dem Lohnausweis 2020 lassen sich sodann Quellensteuerabzüge von insgesamt Fr. 23'848.– entnehmen (Urk. 144/27, Punkt 12), was einen durchschnittlichen Abzug von monatlich Fr. 1'987.– ausmacht. Diese abgezogenen Quellensteuern sind – entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 67) – vom Net- toeinkommen, welcher im Lohnausweis 2020 mit Fr. 141'825.– beziffert ist (Urk. 144/27, Punkt 11) – in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen im Betrag von monatlich Fr. 200.– (vgl. 144/26). Zum Nettoein- kommen hinzuzurechnen sind jedoch Spesenentschädigungen, soweit ihnen kei- ne tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 2.3, BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5 und BGer

- 31 - 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Im Jahr 2020 hat der Beklagte eine Spesenentschädigung von insgesamt Fr. 8'400.– er- halten (vgl. Urk. 144/27, Punk 13.1). Der Beklagte behauptet lediglich pauschal, die Spesen würden der Deckung von kleineren Ausgaben dienen, welche ihm durch seine Arbeitstätigkeit anfallen würden (Urk. 156 Rz. 21). Da er weder näher darlegt, für welche Tätigkeiten er die Spesenpauschale von monatlich Fr. 700.– zu verwenden hat, noch Belege hierzu einreicht, ist davon auszugehen, dass sie ihm zur freien Verfügung steht und demnach – einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 66; Urk. 160 Rz. 27) – Lohnbestandteil ist. Den Klägerinnen ist fer- ner zuzustimmen, dass die auf der Lohnabrechnung ersichtliche freiwillig geleiste- te Einlage in Aktien in Höhe von Fr. 3'850.–, welche zum tiefer ausbezahlten Net- tolohn führt, ebenfalls zum Nettoeinkommen gehört (Urk. 152 Rz. 67). Dem Ge- sagten zufolge resultiert ausgehend vom Lohnausweis 2020 ein monatliches Net- toeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 10'330.– (Fr. 141'825.– - Fr. 23'848.– [Quellensteuerabzug] - Fr. 2'400.– [Kinderzulagen] + Fr. 8'400.– [Re- präsentationsspesen] : 12 Monate). 2.2. Einkommen der Klägerin 2 2.2.1. Der Beklagte führt aus, das vorinstanzlich festgestellte Nettoeinkommen der Klägerin 2 von Fr. 12'099.65 nicht zu bestreiten, doch habe es die Vorinstanz unterlassen, einen sicherlich vorhandenen 13. Monatslohn sowie einen Bonus einzurechnen (Urk. 140 Rz. 37 f.). 2.2.2. Wie aus dem von der Klägerin 2 im Berufungsverfahren eingereichten Ar- beitsvertag und dem Lohnausweis 2020 hervorgeht, erhält sie weder einen

13. Monatslohn noch einen Bonus (vgl. Urk. 154/14 und Urk. 154/15). Weiterun- gen erübrigen sich.

3. Barbedarf der Klägerin 1 vor dem Umzug nach F._____ 3.1. Die Vorinstanz hat den Barbedarf der Klägerin 1 auf Fr. 5'029.– festgesetzt (Urk. 141 S. 18). Der Beklagte kritisiert die Bedarfsrechnung hinsichtlich der zu- sätzlichen Kinderkosten und der Fremdbetreuungskosten (Urk. 140 Rz. 41 ff.).

- 32 - 3.2. Zusätzliche Kinderkosten 3.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin 1 zusätzliche Kinder- kosten im Umfang von Fr. 400.–. Sie erwog, die Klägerin 2 mache geltend, dass die Klägerin 1 auf besondere Mahlzeiten angewiesen sei und sich diese pro Tag auf zusätzlich rund Fr. 14.– belaufen würden. Da die Höhe dieses Betrags grund- sätzlich unbestritten geblieben sei, sei dieser Betrag zu berücksichtigen (Urk. 141 S. 18). 3.2.2. Der Beklagte bringt vor, korrekt sei zwar, dass der Betrag aufgrund seiner Abwesenheit anlässlich der Verhandlung unbestritten geblieben sei, dieser wäre von der Vorinstanz jedoch zumindest zu hinterfragen gewesen bzw. wären Belege für die doch bemerkenswert hohen Extrakosten von der Klägerin 2 zu verlangen gewesen. Ferner sei für die Vorinstanz aufgrund der Akten erkennbar gewesen, dass die Klägerin 2 eindeutig zu Übertreibungen neige, wenn es um die Allergien der Tochter gehe. Dies gehe unter anderem aus dem Tagesprotokoll des BBT vom 17. November 2019 sowie dem Bericht des Sozialzentrums N._____ vom

4. Juni 2020 hervor. Tatsache sei, dass die Klägerin 1 lediglich allergisch auf Glu- ten und Laktose sei. Es bedinge unbestrittenermassen eine Umstellung auf spe- zielle Ernährungsprodukte, allerdings sei die Gluten- und Laktoseintoleranz heut- zutage in der Bevölkerung derart verbreitet, dass auch in gewöhnlichen Super- märkten eine Vielzahl alternativer Produkte zu vernünftigen Preisen zur Verfü- gung stünden, welche sicherlich keine zusätzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 14.– pro Tag verursachen würden. Die Nahrungsmittelkosten seien im Grund- betrag schon enthalten, weshalb keine zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden könnten (Urk. 140 Rz. 43 ff.). 3.2.3. Die Klägerinnen halten entgegen, es sei durch einen Arztbericht belegt, dass die Klägerin 1 unter einer Eiweiss- und Eigelb-Allergie sowie unter einer Milchproteinallergie leide (unter Verweis auf Urk. 61). Auch wenn der Beklagte

- 33 - wider besseres Wissen behaupte, dass die Klägerin 1 lediglich unter einer Lakto- se-Allergie leide, so würden ihre Allergien bedeuten, dass sie sämtliche Esswa- ren, welche Eier oder Milchprodukte enthielten, meiden müsse. Sie müsse sozu- sagen vegan ernährt werden, wobei aber Fleisch erlaubt sei. Eine solche Nah- rung, welche bei einem Kind zwingend durch Zusätze wie Vitamin B12, Jod, Ei- sen, Calcium und Omega-3-Fettsäuren ergänzt werden müsse, erfordere zusätz- liche Kosten. So koste beispielsweise ein Vegan-Joghurt zwischen Fr. 1.50 und Fr. 3.30, während ein normales Joghurt rund Fr. 0.80 koste. Der Grundbetrag von Fr. 400.–, in welchem bekanntlich auch Kosten für Kleider, Hygieneartikel etc. enthalten seien, reiche für die Spezialnahrung bei Weitem nicht aus (Urk. 152 Rz. 71 ff.). 3.2.4. Die vom Beklagten mit Blick auf gluten- und laktosefreie Produkte gemach- ten Ausführungen sind angesichts der ausgewiesenen (Urk. 61; Urk. 154/9; vgl. auch Urk. 154/10) und letztlich auch unwidersprochen gebliebenen (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.) Eiweiss- und Eigelb-Allergie der Klägerin 1 nicht stichhaltig. Indes ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als die zusätzlichen Kinderkosten weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren auch nur annähernd be- legt wurden. Entsprechend sind die zusätzlichen Kinderkosten von Fr. 400.– im Bedarf der Klägerin 1 nicht zu berücksichtigen. 3.3. Fremdbetreuungskosten 3.3.1. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die Betreu- ungskosten für die Klägerin 1 seien für vier Tage ausgewiesen und würden Fr. 2'142.40 betragen (mit Verweis auf Urk. 58/99). Da die Klägerin 2 jedoch an fünf Tagen arbeite, rechtfertige es sich, die anfallenden Kosten hochzurechnen. Entsprechend seien die geltend gemachten Fr. 2'678.– angemessen (Urk. 141 S. 18). 3.3.2. Die Höhe der Fremdbetreuungskosten für fünf Tage ab Aufnahme einer 100%-Erwerbstätigkeit im August 2020 von Fr. 2'678.– wird vom Beklagten nicht bestritten. Indes macht er geltend, dass die Klägerin 2 davor seit Oktober 2018 ohne Arbeitsstelle gewesen sei und somit keine oder nur geringe Fremdbetreu-

- 34 - ungskosten angefallen seien. Während der Phase der Arbeitslosigkeit der Kläge- rin 2 von Oktober 2018 bis August 2020 seien Fremdbetreuungskosten von ma- ximal Fr. 500.– anzurechnen (Urk. 140 Rz. 41 f.). Sodann habe die Vorinstanz keine Abstufung der Fremdbetreuungskosten nach Phasen vorgenommen, ob- wohl im Urteilszeitpunkt habe antizipiert werden können, dass die im Juli 2021 vier Jahre alte Tochter im Sommer 2021 eingeschult werde. Da sich die Fremdbe- treuungskosten infolge der Einschulung massiv und laufend verändern würden, werde beantragt, dass ab Einschulung der Tochter deren Fremdbetreuungskosten (d.h. Mittagstisch, Vor-/Nachbetreuung KITA) von der Klägerin 2 offenzulegen seien und sich der Beklagte anteilsmässig daran zu beteiligen habe (Urk. 140 Rz. 46 ff.). 3.3.3. Demgegenüber bringen die Klägerinnen zusammengefasst vor, die Kläge- rin 2 sei auch während der Arbeitslosigkeit gezwungen gewesen, die Klägerin 1 fremdbetreuen zu lassen, da bei Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung nur ausbezahlt werde, wenn die betroffene Person vermittlungsfähig sei. Sie müsse sich entsprechend während der Arbeitslosigkeit so organisieren, dass sie nicht daran gehindert sei, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgra- des einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit der Beklagte bemängle, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Fremdbetreuung und Einschu- lung keine Abstufung nach Phasen vorgenommen habe, übersehe er, dass sich beim Kinderunterhalt einzelne Positionen reduzieren, andere sich jedoch erhöhen würden. Es sei notorisch, dass die Kosten für Kinder über die gesamte Unter- haltsdauer zu- und nicht abnähmen. Auch wenn sich Fremdbetreuungskosten re- duzierten oder ab einem gewissen Zeitpunkt wegfielen, kämen andere Kosten hinzu, welche gesamthaft zu einem höheren Unterhalt führen würden. Wenn also die Vorinstanz auf eine Abstufung des Unterhalts verzichtet habe, so führe dies über die gesamte Unterhaltsdauer tendenziell dazu, dass die Unterhaltsbeiträge zu tief und nicht zu hoch seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin 1 erst im August 2022 eingeschult werde, seien Betreuungskosten auch bei einer Einschu- lung notwendig (Urk. 152 Rz. 68 ff.).

- 35 - 3.3.4.1. Dass der Klägerin 2 auch während der Arbeitslosigkeit Fremdbetreuungs- kosten angefallen sind, geht aus den Rechnungen der Kita "V._____", die auch der Beklagte einreicht, hervor (vgl. Urk. 144/31). Daraus ist jedoch auch ersicht- lich, dass die Klägerin 1 in diesem Zeitraum nur an zwei bzw. ab August 2019 drei Tagen der Woche die Kita besuchte. Daran ändert auch das E-Mail des RAV- Mitarbeiters, wonach die Klägerin 2 für Fremdbetreuung besorgt sein muss, nichts (Urk. 154/16). Mittels Rechnungen belegt sind die aufgewendeten Kosten für die Fremdbetreuung im Zeitraum von Februar 2019 bis und mit Februar 2020 (Urk. 144/31). Da per August 2020 die bisher geltende Regelung durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (vgl. Urk. 58/99), ist davon auszugehen, dass der zu- letzt geschuldete Betrag von Fr. 1'494.– für drei Tage pro Woche in der Kita auch noch für die Monate März 2020 bis Juli 2020 anfiel. Demzufolge resultiert ein ge- samter Rechnungsbetrag von Fr. 25'398.–, was durchschnittlich pro Monat Fr. 1'411.– ausmacht. Es sind lediglich diese effektiv angefallenen Fremdbetreu- ungskosten anzurechnen. 3.3.4.2. Soweit der Beklagte mit Blick auf die voraussichtlichen künftigen Fremd- betreuungskosten beantragt, diese (bzw. ein Teil davon) jeweils nach Vorlage der effektiv anfallenden Kosten zu bezahlen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht sachdienlich erscheint, wenn die Klägerinnen die Kosten im Streitfall immer wie- der aufs Neue belegen müssen. Gerade auch im Hinblick auf einen Umzug nach F._____ ist es wichtig, klare Regeln zu haben. Entsprechend sind die zukünftigen Fremdbetreuungskosten zu schätzen: Grundsätzlich wird jedes Kind, das bis zum

31. Juli vier Jahre alt ist, in den Kindergarten eingeschult (www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Kindergarten/Eintritt). Der obligatorische Schuleintritt der Klägerin 1 hätte demnach bereits per August 2021 erfolgt sein müssen, wobei ei- ne Rückstellung möglich ist, wenn ein Kind mit vier Jahren noch nicht reif für den Eintritt ist. Seitens des Beklagten blieb unwidersprochen, dass die Klägerin 1 den Kindergarten erst ab August 2022 besuchen wird (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.). Ange- sichts der Allergien der Klägerin 1, dem im August 2021 hängigen Antrag betref- fend Umzug nach F._____ sowie der Tatsache, dass die Klägerin 1 lediglich … Tage vor dem Stichtag Geburtstag hat, erscheint dies auch glaubhaft. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ab August 2022 an fünf Vormit-

- 36 - tagen den Kindergarten besucht. Ab dem 2. Kindergartenjahr kommen zwei Nachmittage hinzu. Einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 78) wird die Klägerin 2 angesichts ihres 100%-Pensums sowie dem Unterrichtsende nachmit- tags bereits um 15.20 Uhr weiterhin jeweils auf die Mittags- und Nachmit- tags/Abendbetreuung angewiesen sein. Nicht ersichtlich ist indes die Notwendig- keit einer Morgenbetreuung (vgl. Urk. 152 Rz. 78 ff.). Davon ist auch für die ersten drei Jahre der Primarschule, in welche die Klägerin 1 voraussichtlich im August 2024 eintreten wird, auszugehen, zumal durch Unterrichtszeit sowie die freien Nachmittage die Arbeitszeiten der Klägerin 2 nicht ausreichend abgedeckt sind. Die Kosten für die Mittags- und Nachmittagsbetreuung betragen ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von rund Fr. 100'000.– gemäss dem Beitragsrechner der schulergänzenden Betreuungs- angebote rund Fr. 1'285.– (vgl. www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Ab der 4. Primarstufe, d.h. ab August 2027, sind die Unterrichtszeiten umfangreicher und ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ihre(n) freie(n) Nachmittag(e) anderweitig (Freunde, Hobbies etc.) nutzen wird. Mit 10 Jahren ist einem Kind überdies zuzumuten, einzelne Stunden auch ohne Aufsicht zu Hause zu verbringen. Entsprechend fällt ab der

4. Primarstufe (September 2027) lediglich noch der Mittagstisch und damit ein Be- trag von rund Fr. 585.– an (vgl. www.stadt- zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Da dem Beklagten ab dem Umzug nach F._____ bzw. ab dem Zeitpunkt, da unbegleitete Besuche mit Über- nachtung stattfinden, auch ein Ferienrecht von vier Wochen zukommt, in welchen die Klägerin 1 somit nicht fremdbetreut werden muss, fallen ausgehend von 13 Schulferienwochen entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 78) lediglich während vier Ferienwochen, d.h. 20 Tagen pro Jahr, Betreu- ungskosten an. Gemäss dem Beitragsrechner für schulergänzende Betreuungs- angebote resultiert hierfür ein Betrag von rund Fr. 130.– pro Monat (vgl. www.stadt-zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner; Mittelwert zwi- schen 1 Tag pro Monat [Fr. 88.–] und 2 Tage pro Monat [Fr. 175.–]). Dieser Be- trag ist sodann beizubehalten, zumal zwar ab einem gewissen Alter die Hortbe-

- 37 - treuung während der Ferienzeit wegfällt, im Gegenzug jedoch etwa Kosten für Fe- rienlager o.ä. anfallen werden. 3.3.4.3. Nicht gefolgt werden kann den Klägerinnen, wenn sie geltend machen, dass die höheren Fremdbetreuungskosten sich gewissermassen durch höhere andere nicht berücksichtigte Kosten neutralisieren bzw. gar übertroffen würden, zumal sich die Fremdbetreuungskosten – wie gezeigt – in erheblichem Ausmass reduzieren. Allerdings ist den altersbedingt ansteigenden Kosten insofern Rech- nung zu tragen, als dass sich ab dem 10. Lebensjahr der Klägerin 1 der Grundbe- trag auf Fr. 600.– erhöht und ihr überdies ein Betrag für öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 65.– (Jahresabonnement Zone 110) sowie für Kommunikationskosten von Fr. 80.– anzurechnen ist. Daneben wurde der Klägerin 1 unter dem Titel Hobbies ein Betrag von monatlich Fr. 400.– angerechnet, der beidseits unangefochten blieb und im Grunde dem Überschussanteil bei der zweistufigen Methode ent- spricht. Auch wenn dieser Betrag, wie von den Klägerinnen vor Vorinstanz ausge- führt, aktuell für den Besuch eines Musik-, eines Gymnastik- und eines Schwimm- kurses (Urk. 56 Rz. 26 ff.) vollumfänglich aufgebraucht werden sollte, gilt es den- noch zu berücksichtigen, dass sich die Interessen von Kindern und insbesondere beim Wechsel vom Kindesalter ins Teenageralter verändern und demnach auch die Freizeitkosten gewissen Schwankungen unterliegen. Der im Bedarf der Kläge- rin 1 berücksichtigte Betrag von Fr. 400.– bietet demnach auch ausreichend Spielraum für künftige Freizeitkosten. 3.4. Krankenkasse 3.4.1. Die Vorinstanz hat keinen Beitrag für die Krankenkasse der Klägerin 1 be- rücksichtigt, da die Klägerinnen vor Vorinstanz ausführten, dass der Beklagte die Prämienrechnungen bezahle und sie nicht wüssten, wie hoch diese ausfielen (Urk. 1 Rz. 58). 3.4.2. Obwohl diese Lösung von keiner der Parteien beanstandet wurde, er- scheint es angesichts der alleinigen Obhut der Klägerin 2 sowie mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ nicht sachgerecht, dass die Krankenkassenprä- mien in Zukunft weiterhin vom Beklagten direkt übernommen werden. Wie den

- 38 - vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verspätet eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, betragen die Prämien für KVG und VVG-Versicherung der Kläge- rin 1 Fr. 130.– (Urk. 71/13). Diese sind künftig, mithin ab April 2022 in ihrem Be- darf zu berücksichtigen. Im Gegenzug hat der Beklagte diese nicht mehr zu über- nehmen. Es empfiehlt sich, die Rechnungsadresse entsprechend auf die Klägerin 2 zu ändern. 3.5. Fazit Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach wie folgt: Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V 29.01.2019 01.08.2020 01.04.2022 01.08.2022 ab

- - - - 01.08.2027 31.07.2020 31.03.2022 31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– Wohnkosten Fr. 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1080.– 1'080.– Elektrizität Fr. 21.– 21.– 21.– 21.– 21.– Krankenkasse Fr. 0.– 0.– 130.– 130.– 130.– (inkl. VVG) Gesundheits- Fr. 50.– 50.– 50.– 50.– 50.– kosten Fremdbetreu- Fr. 1'411.– 2'678.– 2'678.– 1'415.– 715.– ung Freizeit Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 65.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 80.– Total Fr. 3'094.– 4'629.– 4'759.– 3'496.– 3'141.–

4. Barbedarf der Klägerin 1 nach dem Umzug nach F._____ 4.1. Gemäss der Lebenshaltungskosten-Vergleichsstudie der OECD sind die Lebenshaltungskosten in F._____ rund 25% tiefer als in der Schweiz (vgl. https://www.oecd-ilibrary.org/economics/data/prices/comparative-price-levels _...).

- 39 - Entsprechend rechtfertigt es sich, den Barbedarf der Klägerin 1 auf 75% zu redu- zieren. 4.2. Die Klägerin 2 hat sodann ausgeführt, mit der Klägerin 1 in das Haus ihrer Cousine ziehen zu wollen, weshalb es nicht angemessen erscheint, von den ak- tuell sehr hohen Mietkosten auszugehen. Der den Lebenshaltungskosten ange- passte Betrag ist aufgrund dessen um weitere 20% zu reduzieren. Ferner macht die Klägerin 2 geltend, dass die älteren Familienangehörigen regelmässig auf die Kinder aufpassen würden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich überdies, auch die den Lebenshaltungskosten angepassten Fremdbetreuungskosten um weitere 20% zu reduzieren. 4.3. Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach nach einem Umzug nach F._____ bzw. frühestens per 1. Mai 2022 wie folgt: Phase III Phase IV Phase V 01.05.2022 01.08.2022

- - ab 01.08.2027 31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 300.– 300.– 450.– Wohnkosten* Fr. 648.– 648.– 648.– Elektrizität Fr. 16.– 16.– 16.– Krankenkasse Fr. 98.– 98.– 98.– (inkl. VVG) Gesundheits- Fr. 38.– 38.– 38.– kosten Fremdbetreu- Fr. 1'607.– 849.– 429.– ung** Freizeit Fr. 300.– 300.– 300.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 49.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 60.– Total Fr. 3'007.– 2'249.– 2'088.–

* Fr. 1'080.– x 0.75 x 0.8 ** Fr. 2'678.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 1'415.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 715.– x 0.75 x 0.8

5. Aufteilung der Unterhaltslast 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 leiste den überwiegenden Teil der Be- treuung und Pflege, soweit diese nicht durch Dritte sichergestellt werde. Ange-

- 40 - messen erscheine eine finanzielle Aufteilung im Verhältnis 10% auf die Klägerin 2 und 90% auf den Beklagten (Urk. 141 S. 19). 5.2. Der Beklagte macht geltend, ab der (vorinstanzlich festgelegten) Phase 3 übernehme er jedes zweite Wochenende die Betreuung für die Tochter. Somit habe er maximal 70% des Barunterhalts und der Fremdbetreuungskosten zu übernehmen. Ab der Umsetzung des gerichtsüblichen Besuchsrechts (jedes zwei- te Wochenende von Freitagnachmittag nach Kindergartenschluss bis Sonntag- abend) sei er zur Übernahme von maximal 60% des Barunterhals sowie 50% der Fremdbetreuungskosten zu verpflichten. Sodann sei zu gegebener Zeit ohnehin eine alternierende Obhut erstrebenswert bzw. zu prüfen (Urk. 140 Rz. 49 ff.). 5.3. Die Klägerinnen halten entgegen, da die Klägerin 2 ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura leiste, falle der Geldunterhalt vollständig dem Beklag- ten anheim. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin 2 überobligatorische Leistun- gen erbringe. Von diesem Grundsatz könne und müsse abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger sei als der andere. Vorlie- gend würden beide Parteien nachweislich etwa gleichviel verdienen. Entspre- chend sei schon die Überbindung von 10% des Unterhalts durch die Vorinstanz auf die Klägerin 2 nicht korrekt (Urk. 52 Rz. 81). 5.4. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unter- haltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erzie- hung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGer 5A_311/2019 E. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausauf- gabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.) und dem- nach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Dies- falls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil an-

- 41 - heim, welcher die Obhut nicht innehat und demzufolge von den vorstehend auf- gezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 5.5. und E. 8.1.). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der haupt- betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 8.1. m.w.H.). 5.5. Würde der Beklagte zur Übernahme der gesamten Unterhaltslast verpflich- tet, verblieben der Klägerin 2 zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 12'100.– pro Monat doppelt bis knapp dreifach so viele Mittel wie dem Beklag- ten nach Abzug der entsprechenden Unterhaltsbeiträge. Damit ist sie erheblich leistungsfähiger als der Beklagte, weshalb es sich aufdrängt, vom vorstehend be- schriebenen Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch mit einer 50%-Anstellung bzw. der Hälfte ihres Einkommens in der Lage wäre, ih- re eigenen (für den Betreuungsunterhalt relevanten) Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb sich die überobligatorische Leistung der Klägerin 2 – welche der Beklagte mit der Bezahlung eines massgeblichen Teils der Fremdbetreuungskos- ten ermöglicht – nicht zu seinem Vorteil auswirkt. Die Verteilung der Unterhaltslast der Vorinstanz im Verhältnis von 90% auf den Beklagten und 10% auf die Kläge- rin 2 erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Soweit der Beklagte eine abweichende Aufteilung aufgrund der Betreuungsanteile beantragt, ist ihm nicht zu folgen, denn es liegt keine über ein übliches Besuchsrecht hinausgehende Be- treuung des Beklagten vor. Unbehelflich ist auch der Hinweis, dass eine alternie- rende Obhut anzustreben sei, zumal eine solche von ihm weder beantragt noch eine diesbezügliche Absicht näher ausgeführt wurde. Abgesehen davon stünde dieser Absicht auch der bewilligte Umzug nach F._____ entgegen.

6. Konkrete Unterhaltsbeiträge 6.1. Unterhaltsbeiträge vor dem Umzug nach F._____ 6.1.1. Vom vorstehend ermittelten Barbedarf bzw. 90% davon sind die Kinderzu- lagen in Höhe von Fr. 200.– bzw. ab August 2029 (12. Geburtstag der Kläge- rin 1) Fr. 250.– in Abzug zu bringen. Demzufolge ist der Beklagte bis zum definiti-

- 42 - ven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: − vom 29. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'605.– − vom 1. August 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'985.– − vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'105.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'965.– − vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: Fr. 2'645.– − ab 1. August 2029: Fr. 2'600.– 6.1.2. Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener ver- traglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Indexierung ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen. 6.1.3. Da die Klägerin 2 mit ihrem Nettoeinkommen von Fr. 12'099.– sogar ihren grosszügig erweiterten Bedarf (vgl. Urk. 141 S. 16) ohne weiteres zu decken ver- mag, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 6.2. Unterhaltsbeiträge nach dem Umzug nach F._____ 6.2.1. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden Familienzulagen nur ausge- richtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen- und-gesetze/ausland.html., besucht am 15.02.2022). Eine solche Vereinbarung besteht nicht zwischen der Schweiz und F._____. Entsprechend ist davon auszu- gehen, dass die Klägerin 1 ab ihrem Umzug nach F._____ kein eigenes Einkom- men im Sinne von Familienzulagen mehr generiert. Entsprechend sind die in der Schweiz erhältlichen Kinderzulagen auch nicht in Abzug zu bringen. Allerdings

- 43 - reduzieren sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge um allfällige von der Klägerin 2 künftig in F._____ bezogene vertragliche oder gesetzliche Kinder- oder Famili- enzulagen. Die Klägerin 2 ist deshalb zu verpflichten, dem Beklagten den Bezug und die Höhe von Zulagen unmittelbar mitzuteilen. 6.2.2. Demzufolge ist der Beklagte ab dem definitiven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: − frühestens ab 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 2'705.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'025.– − ab 1. August 2027: Fr. 1'880.– 6.2.3. Die Unterhaltsbeiträge (abzüglich allfälliger von der Klägerin 2 bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6.2.4. Wenngleich sich das Einkommen der Klägerin 2 in F._____ reduzieren soll- te, wird sie aufgrund des tieferen Preisniveaus weiterhin in der Lage sein, ihre ei- genen Lebenshaltungskosten zu decken. Ein Betreuungsunterhalt fällt demnach auch nach dem Umzug nach F._____ nicht an.

7. Bereits geleistete Zahlungen 7.1. Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zah- lungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhalts- bei-träge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuld- ner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Be- träge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60

- 44 - mit weiteren Hinweisen und Verweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6). 7.2. Der Beklagte macht geltend, er habe entgegen der Behauptung der Kläge- rin 2 im vorinstanzlichen Verfahren bereits einen erheblichen Teil zum Unterhalt der Klägerin 1 beigetragen. So habe er bei der Geburt der Klägerin 1 ein Sparkon- to angelegt, auf welches er monatlich Fr. 250.– überweise. Ferner habe er von 2018-2020 jeweils die Hälfte der Kita-Kosten sowie diverse Rechnungen für Hob- bies der Klägerin 1 bezahlt. Auf eigene Rechnung habe er ihr sodann diverse Spielsachen, Esswaren oder Windeln geschickt (Urk. 140 Rz. 56 ff.). 7.3.1. Belegt ist zwar, dass der Beklagte mittels Dauerauftrag monatlich Fr. 250.– auf ein Sparkonto für die Klägerin 1 überweist (Urk. 144/29), doch die- nen Spareinlagen gerade nicht dem laufenden Unterhalt. Dass die Klägerinnen auf dieses Konto zugreifen könnten, macht der Beklagte jedenfalls nicht geltend (vgl. auch Urk. 152 Rz. 87). Demzufolge können die freiwillig auf ein Sparkonto der Kläge- rin 1 einbezahlten Beträge nicht an die rückwirkende Unterhaltspflicht angerech- net werden. 7.3.2. Hinsichtlich der hälftigen Übernahme der Kita-Kosten reicht der Beklagte als Beleg die Kita-Rechnungen von August 2018 bis Februar 2020 ins Recht (Urk. 144/31), wobei jeweils ein handschriftlicher Vermerk enthalten ist, wonach die Hälfte des Rechnungsbetrags bezahlt worden sei (z.B. Rechnungsbetrag in der Rechnung vom 29. August 2018: Fr. 1'500.–; Vermerk: "Paid 750"). Wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen, ist dies grundsätzlich nicht ausreichend, um zu belegen, dass diese Beträge effektiv beglichen wurden (Urk. 152 Rz. 88). Viel- mehr wären mittels entsprechender Kontoauszüge die Abbuchungen nachzuwei- sen gewesen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 im vo- rinstanzlichen Verfahren ausführte, dass sie vereinbart hätten, dass der Beklagte 50% der Kita-Kosten bezahle, dies jedoch seit März 2020 nicht mehr tue (Prot. I S. 14 f.). Demnach stimmen ihre Ausführungen mit jenen des Beklagten überein und werden überdies durch die Vermerke auf den Rechnungen untermauert. Ent- sprechend sind 50% der in den Rechnungen von Januar 2019 bis März 2020

- 45 - ausgewiesenen Rechnungsbeträge – welche mit den handschriftlichen Notizen übereinstimmen – von insgesamt Fr. 9'542.– als bereits geleistete Unterhaltsbei- träge anzurechnen. 7.3.3. Mittels Banküberweisung belegt ist ferner, dass der Beklagte für den Schwimmkurs der Klägerin 1 Fr. 250.– bezahlt hat (Urk. 144/32 S. 4). Nicht aus- reichend bzw. lediglich mit Rechnungen belegt sind demgegenüber die Übernah- me der Kosten für den Musikkurs (Urk. 144/32 S. 1 und 2). 7.3.4. Sodann reicht der Beklagte mehrere mittels Kreditkarte beglichene Gala- xus-Rechnungen ein, auf welchen diverse Spielartikel sowie Pampers aufgeführt sind (Urk. 144/33). Abgesehen davon, dass unwidersprochen blieb, dass die Spielsachen von den Eltern des Beklagten finanziert worden seien (vgl. Urk. 152 Rz. 89), es sich mithin nicht um Zahlungen seinerseits handelt, ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern der Beklagte damit Unterhaltsleistungen abgegolten haben soll. Unter diesem Titel ist dem Beklagten demnach nichts anzurechnen. 7.3.5. Dem Gesagten zufolge ist festzuhalten, dass der Beklagte bis und mit März 2022 bereits Unterhaltsleistungen von Fr. 9'792.– erbracht hat und dieser Betrag anzurechnen ist.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 8.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.– fest (Urk. 141, Dispositiv-Ziffer 10) und auferlegte diese der Klägerin 2 und dem Beklagte je zur Hälfte (Urk. 141, S. 21, Dispositiv-Ziffer 11). Diese Regelung blieb unangefochten, erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 8.3. Ferner setzte die Vorinstanz die volle Parteientschädigung auf Fr. 15'000.– fest und verpflichtete den Beklagten – da dieser im Gegensatz zu den Klägerin- nen keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt habe – der Klägerin 2 eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von

- 46 - Fr. 7'500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (Urk. 141 S. 21 f.). Dies rügt der Beklagte zu Recht (vgl. Urk. 140 Rz. 65 ff.). Bei teilweisem Obsiegen und Un- terliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden die Bruchteile des Unterliegens bzw. Ob- siegens der Parteien vorab verrechnet und erst dann für die mehrheitlich obsie- gende Partei die ihr auf Grund ihres Aufwands zustehende herabgesetzte Partei- entschädigung festgelegt (ZR 1973, Nr. 18; SJZ 1981 S. 342 f.; KUKO ZPO- Schmid/Jent-Sørensen, Art. 106 N 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zür- cherischen Zivilprozessordnung, § 69 N 18). Da die Parteien vorliegend in glei- chem Masse unterlegen sind, sind die Parteientschädigungen für das erstinstanz- liche Verfahren somit wettzuschlagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.

2. Betreffend Regelung des Besuchsrecht sowie der Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unter- haltsstreit sind die Verfahrenskosten indes nach dem entsprechenden Verfahren- sausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 bis zur Volljährigkeit Unterhaltsbeiträge von gesamthaft (rund) Fr. 891'000.– (198 Monate x Fr. 4'500.–) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 513'120.– an {(20 Monate x Fr. 2'200.– [vgl. Antrag Ziff. 2a]) + (11 Monate x Fr. 4'100.– [vgl. Antrag Ziff. 2b; 01.09.2020 bis Einschulung der Tochter; Schul- eintritt gemäss Berufungsschrift im August 2021]) + (21 Monate x Fr. 3'234.60 [vgl. Antrag Ziff. 2c Fr. 1'360.– zuzüglich 70% von max. Fr. 2'678.– ab Schuleintritt bis Ende der Phase 3, welche während 12 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dauern soll, bzw. bei Annahme, dass das vorliegende Urteil im April 2022 recht-

- 47 - kräftig wird, bis im April 2023]) + (146 Monate x Fr. 2'439.– [vgl. Antrag Ziff. 2d, Fr. 1'100.– + 50% von max. Fr. 2'678.–])}. Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt (rund) Fr. 571'590.– ([18 Monate x Fr. 2'605.–] + [20 Monate x Fr. 3'985.–] + [4 Monate x Fr. 4'105.–] + [60 Monate x Fr. 2'965.–] + [24 Monate x Fr. 2'645.–] + [72 Monate x Fr. 2'600.–]). Damit ob- siegt der Beklagte im Unterhaltsstreit zu rund 85%. Da die beiden Themenberei- che in etwa gleich zu gewichten sind, obsiegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- klagten zu 30% und – zumal nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfah- ren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. O- Ger ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2; OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.3.5) – der Klägerin 2 zu 70% aufzuerlegen.

3. Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in An- wendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin 2 zur Zah- lung einer auf 2/5 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verpflichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, vom 4. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Klägerin 2 wird bewilligt, den Aufenthaltsort von B._____ bzw. der Klä- gerin 1, geb. tt.mm.2017, nach F._____ zu verlegen.

- 48 -

2. a) Bis zum definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die Klägerin 1 wie folgt zu betreuen: In Phase 1 (drei Monate ab Eintritt der Rechtskraft): − an jedem Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Besuchszentrum. In Phase 2 (sechs Monate): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben. Anschliessend in Phase 3: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr. − sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr.

b) Nach dem definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklag- te für berechtigt erklärt, mit der Klägerin 1 zwei Mal wöchentlich per Videote- lefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird ange- sichts der Zeitverschiebung den Parteien überlassen. Weiter wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, pro Jahr wäh- rend vier Wochen (der Schulferien) auf eigene Kosten Ferien mit der Kläge- rin 1 zu verbringen. Solange die Klägerin 1 noch nicht alleine in die Schweiz fliegen darf, hat der Beklagte die Klägerin 1 für die Wahrnehmung des Feri- enrechts in F._____ zu besuchen. Jedoch wird vorgemerkt, dass die Kläge- rin 2 sich bereit erklärt hat, die Klägerin 1 einmal pro Jahr in die Schweiz zu bringen, damit der Beklagte sein Ferienrecht wahrnehmen kann. Der Be- klagte hat seine Ferien der Klägerin 2 so früh wie möglich, spätestens je- doch drei Monate im Voraus anzukündigen.

- 49 -

3. a) Bis zum definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin 1 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kin- der-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: − vom 29. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'605.– − vom 1. August 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'985.– − vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'105.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'965.– − vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: Fr. 2'645.– − ab 1. August 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 2'600.–

b) Nach dem definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ bzw. frühestens per 1. Mai 2022 wird der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin 1 die folgen- den monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, abzüglich allfälliger von der Klägerin 2 künftig in F._____ bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kin- der-, Familien- oder Ausbildungszulagen: − frühestens ab 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 2'705.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'025.– − ab 1. August 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'880.– Die Klägerin 2 wird verpflichtet, den Bezug sowie die Höhe allfälliger künftig in F._____ bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen.

4. Die gemäss Ziffer 3 a) und b) vorstehend festgesetzten Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Klägerin 2, solange

- 50 - die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die bezahlten Kin- desunterhaltsbeiträge im Umfang von bis und mit Ende März 2022 Fr. 9'792.– sind anzurechnen.

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2022 von 103.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde. Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin 2: CHF 12'100.00 (100% Pensum) − Beklagter: CHF 10'330.00 (100% Pensum) − Klägerin 1: die Familienzulage von derzeit CHF 200.00 bzw. ab August 2029 CHF 250.00 Vermögen: − Klägerin 2: kein unterhaltsrelevantes Vermögen − Beklagter: kein unterhaltsrelevantes Vermögen − Klägerin 1: kein unterhaltsrelevantes Vermögen

- 51 -

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestä- tigt.

8. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 3/10 und der Klägerin 2 zu 7/10 auferlegt. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kostenvorschuss des Beklagten bezogen, sind ihm aber von der Klägerin 2 im Betrag von Fr. 4'200.– zu ersetzen.

11. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'015.60 zu bezah- len.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 52 - Zürich, 8. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Meisel