Erwägungen (131 Absätze)
E. 1 Der Berufungskläger und Beklagte (fortan der Beklagte) und die Kläge- rin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan die Klägerin 2) sind die unverheirateten El- tern der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1, geboren am tt.mm.2017 (fortan B._____). Der Beklagte hat B._____ am 23. Juli 2019 als seine Tochter anerkannt (Urk. 6/11/21).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat sich nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfol- gen geäussert und den Entscheid darüber somit (in Anwendung von Art. 104
- 58 - Abs.1 und 3 ZPO) dem Endentscheid vorbehalten, was von keiner Partei bean- standet wurde und zu bestätigen ist.
E. 1.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts – insbesondere aufgrund der zahlreichen Eingaben der Parteien nach Ab- schluss des Schriftenwechsels – sowie der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen.
E. 1.3 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entschei- denden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2. S. 17). Weder die Klägerin 2 noch der Beklagte dringen mit ihren zweitinstanzlichen Begehren voll- ständig durch. Ausgehend von einer mutmasslichen Regelungsdauer von fünf Jahren sprach die Vorinstanz B._____ Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt etwa Fr. 144'000.– zu (Januar 2019 bis Dezember 2023: 60 Monate à Fr. 2'400.– ). Der Beklagte strebt mit seinen Berufungsanträgen eine Reduktion auf Fr. 60'000.– (60 Monate à Fr. 1'000.–) und die Klägerin 2 eine Erhöhung auf ca. Fr. 168'270.– an (Januar 2019 bis Juni 2021: 30 Monate à Fr. 2'824.– = Fr. 84'720; Juli 2021 bis Ende Dezember 2023: 30 Monate à Fr. 2'785.– = Fr. 83'550.–). Zugesprochen werden vorliegend Unterhaltsbeiträge in Höhe von etwa Fr. 135'480.– (Januar 2019 bis Juni 2021: 30 Monate à Fr. 2'820.– = Fr. 84'600.–; Juli 2021 bis Dezember 2021: 6 Monate à Fr. 2'040.– = Fr. 12'240.–; Januar 2022 bis und mit Dezember 2023: 24 Monate à Fr. 1'610.– = Fr. 38'640.–). Damit unterliegt der Beklagte mehrheitlich. Da die Klägerin 2 jedoch mit ihrem An- trag auf Ausrichtung eines angemessenen Betreuungsunterhalts unterliegt und der Beklagte mit seinen Anträgen betreffend elterliche Sorge und Aufhebung der Besuchsbegleitung vollständig sowie betreffend Besuchsrecht teilweise obsiegt, erweist sich eine hälftige Kostentragung insgesamt als angemessen. Dies recht- fertigt sich auch mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtli-
- 59 - ches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und beide Parteien nachvoll- ziehbare Gründe für ihre Anträge bezüglich elterlicher Sorge und Besuchsrecht hatten. Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteient- schädigungen zuzusprechen.
2. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
E. 1.5 Angesichts der bislang im Verfahren getätigten Ausführungen sind kei- ne Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Beibehaltung der Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge rechtfertigen würden, zumal die Klägerin 2 nichts vorbringt, was gegen die gemeinsame elterliche Sorge spricht, sondern im Wesentlichen bloss möchte, dass darüber erst im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden wird (vgl. Prot. I. S. 65 f.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Sach- entscheid die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird, stellt diese doch den Regelfall und die alleinige elterliche Sorge den eng begrenzten Ausnahmefall dar. Für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge (im Hauptverfahren) ist gemäss dem klaren Willen des Gesetzgebers keine Kindswohlgefährdung im Rahmen der bestehenden alleinigen elterlichen Sorge notwendig. Im Massnah- meverfahren können keine strengeren Anforderungen an das Vorliegen eines ma- teriellen Anspruchs bestehen. Insbesondere lässt sich den von der Vorinstanz zi- tierten Bundesgerichtsentscheiden BGer 5A_243/2012 19. April 2012, E.2.1 und BGE 136 III 353 (Urk. 2 S. 8) nicht entnehmen, dass im Massnahmeverfahren an- ders als im Hauptverfahren als zusätzliche Voraussetzung eine Kindswohlgefähr- dung vorliegen muss, damit vorsorglich die gemeinsame elterliche Sorge verfügt werden kann. In beiden Fällen ging es – anders als im vorliegenden Verfahren – um die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge, was im Hauptverfahren eine Kindswohlgefährdung bedingt und folgerichtig auch im Massnahmeverfahren. Die Voraussetzungen der vorsorglichen Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind damit nebst den üblichen Voraussetzungen für vorsorgliche Mass- nahmen wie Dringlichkeit etc. dieselben wie im Hauptverfahren. Eine Kindswohl- gefährdung im Rahmen der bestehenden alleinigen elterlichen Sorge ist nicht er- forderlich.
E. 1.6 Die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen sind vorliegend er- füllt: Massgebend ist, dass der Antrag des Beklagten in der Hauptsache als be- gründet erscheint und glaubhaft ist, dass im Hauptverfahren die gemeinsame el- terliche Sorge verfügt wird. Daneben ist mittlerweile auch Dringlichkeit und daher
- 16 - die Notwendigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersichtlich: Es ist auf das bereits über zwei Jahre andauernde Verfahren hinzuweisen, in dessen Ver- lauf bislang lediglich vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden. Das Hauptver- fahren steht erst am Anfang. Es werden sich aber in naher Zukunft einige grund- sätzliche Fragen in B._____s Leben stellen, insbesondere da die Einschulung von B._____ im nächsten Jahr bevorsteht. Angesichts dessen und aufgrund des Aus- nahmecharakters der alleinigen elterlichen Sorge erscheint die vorsorgliche An- ordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall als gerechtfer- tigt und verhältnismässig. Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist dementspre- chend anzupassen und B._____ ist unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten zu stellen. Damit stellt sich aber auch die Frage der Zuteilung der Obhut. Unter Hinweis auf E. III.2.6. rechtfertigt es sich ohne weite- res, B._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 zu belassen.
2. Besuchsrecht
E. 2 Die Klägerinnen leiteten am 20. Januar 2020 ein Verfahren betreffend Unterhalt und weiterer Kinderbelange ein (Urk. 6/1). Gleichzeitig verlangten sie im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Kindesunterhalt für B._____ in Höhe von monatlich Fr. 3'800.– während der Dauer des Verfahrens (Urk. 6/1 S. 3). Im Laufe des Verfahrens modifizierten sie ihre Anträge wie eingangs angeführt (Urk. 6/32 S. 1 und Urk. 6/64 S. 1 f.). Der Beklagte stellte seinerseits ein Gesuch um vor-
- 9 - sorgliche Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 6/62 S. 1 f.). Für den weiteren Prozessverlauf vor der Vorinstanz kann auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff.). Am 12. Februar 2021 er- liess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung (Urk. 2).
E. 2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidi- äre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OGer ZH LE166074 vom 13.07.2017, E. D.1.3.1. S. 39). Eine Partei ist insbesondere dann nicht mittellos, wenn es ihr monatlicher Überschuss ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsoblie- genheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Person hat zur Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit zunächst ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen werden, wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genü- gend) nachkommt (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1.).
E. 2.2 B._____ erhält gemäss vorliegendem Entscheid zusätzlich zum Barun- terhalt einen Überschussanteil von Fr. 600.– monatlich. Die zu erwartenden Kos- ten belaufen sich auf ihren Anteil an den Anwaltskosten von gesamthaft Fr. 6'874.86 (Urk. 33), da ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden (E. IV.1.3.). Mit dem zugesprochenen Überschuss ist B._____ in der Lage, diese Kosten bin- nen zweier Jahre zu begleichen, weshalb sie nicht als mittellos gilt. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter
- 60 - um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erledigt abzuschreiben, so- weit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, und im Übrigen mangels Mittellosigkeit abzuweisen.
E. 2.3 Die Klägerin 2 hat zwar dargetan, dass sie ab November 2021 weder Krankentaggelder erhält noch andere Einkünfte erzielt. Allerdings versäumt sie es, aktuelle Unterlagen zu ihrem Vermögen einzureichen. Im Recht liegt lediglich die Steuererklärung von 2019 (Urk. 6/33/34 S. 4), in welcher die Klägerin 2 ein Vermögen von gerundet Fr. 28'000.– ausweist. Die Diskrepanz zum in der Schlussrechnung der L._____ vom 23. Februar 2021 – welche sich offenbar an der Berechnung der Staatssteuern 2019 orientiert – angegebenen Vermögen von Fr. 117'000.– (Urk. 20/19) erklärt sie nicht. Ebenso wenig reicht sie eine aktuelle Steuererklärung oder Steuerrechnung ein. Als einziger Vermögensnachweis liegt ein Kontoauszug für die Zeit vom 1. April 2021 bis 14. Mai 2021 vor, aus welchem jedoch Barabhebungen in Höhe von Fr. 26'200.– ersichtlich sind (Urk. 20/23). Die Klägerin 2 behauptet, sie habe nach Erhalt der ausstehenden Unterhaltsbeiträge im März 2021 damit die Schulden in Höhe von ca. Fr. 26'000.– bei ihrer Rechts- vertreterin im Vorverfahren beglichen (Urk. 18 Rz. 47; Urk. 29 Rz. 45). Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin im Mai 2020 eine Zahlung von Fr. 3'000.– an ihre Rechtsvertreterin geleistet hat (Urk. 6/39/2 S. 1). Sie unterlässt es jedoch, weitere Belege oder Quittungen für die Zahlungen im Frühjahr 2021 einzureichen. Da die eingereichten Rechnungen vom 3. März 2020, 26. April 2020, 3. Juli 2020 und 12. Oktober 2020 datieren, wobei jeweils eine Zahlungsfrist von 20 bis 30 Tagen angesetzt wurde (Urk. 20/22), erscheint es ohne weitere Anhaltspunkte nicht glaubhaft, dass die Bezüge im April und Mai 2021 – mithin teilweise knapp ein Jahr später – zwecks Rückzahlung dieser Schulden erfolgt sind. Zudem ver- fügte die Klägerin 2 Ende 2019 über ein Vermögen von mindestens Fr. 28'000.– (Urk. 6/33/34 S. 4) und erhielt im Januar und Februar 2020 Salärzahlungen in Höhe von je Fr. 7'807.35 (Urk. 6/33/12; Urk. 6/65/47) und im März 2020 Fr. 21'201.95 (Urk. 6/34/36 S. 1) sowie monatlich Unterhaltsbeiträge und Kinder- zulagen für B._____ von Fr. 1'500.– (Urk. 6/33/10; Urk. 6/39/2 S. 2). Angesichts ihrer Einkünfte und ihres Vermögens wäre die Klägerin 2 wohl in der Lage gewe- sen, ausstehende Anwaltsrechnungen zu bezahlen. Zudem kommt sie nach dem
- 61 - Dargelegten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ebenfalls abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönli- chen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchs- rechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhuts- berechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anord- nung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Ein begleite- tes Besuchsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kinds-
- 19 - wohls voraus. Eine bloss abstrakte Gefährdung muss mit konkreten Anhaltspunk- ten untermauert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Auf- sicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein un- begleiteter (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2; BGE 122 III 404 E. 3b f.).
E. 2.5 Wie die Vorinstanz (in Bezug auf das von der Klägerin 2 beantragte Er- ziehungscoaching für den Beklagten) richtig erwog (Urk. 2 S. 17), liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte seiner Rolle als Vater nicht ge- wachsen sein könnte. Die Bedenken der Klägerin 2 sind allgemeiner Natur und beschränken sich auf pauschale Vorbringen, ohne dass konkrete Vorfälle genannt wurden, welche eine Kindswohlgefährdung befürchten liessen. So führte die Klä- gerin 2 beispielsweise anlässlich ihrer persönlichen Befragung aus, sie befürchte, dass der Beklagte nicht angemessen reagiere und B._____ bestrafe, wenn diese nicht gehorche (Prot. I. S. 11 f.) oder dass der Beklagte sie und B._____ nicht be- grüsse, B._____ emotional nicht abholen könne und seine Bedürfnisse vor dieje- nigen von B._____ stelle (Prot. I. S. 53). Der Beklagte habe keine Ahnung, wie man ein Kind betreue und welchen Aufwand ein Kind verursache (Prot. I. S. 59). Die Klägerin 2 kenne die Bedürfnisse von B._____ sehr gut. Dies fehle dem Be- klagten, weshalb der Besuchsaufbau mit einer Begleitung zu kombinieren sei (Prot. I. S. 67 f). Dass der Beklagte in der Vergangenheit unangemessen reagiert oder B._____ bestraft habe, behauptet die Klägerin 2 jedoch nicht. Im Wesentli- chen beanstandet sie die fehlende Erfahrung in der Kinderbetreuung respektive im Umgang mit B._____. Letzteres lässt sich jedoch nur ändern, wenn dem Be- klagten Gelegenheit gegeben wird, Umgang mit B._____ zu haben. Fehlende Er- fahrung in der Kinderbetreuung stellt sodann für sich genommen keine Kinds- wohlgefährdung dar, welche eine Besuchsbegleitung notwendig macht, bekommt man Erfahrung doch nur durch entsprechende Praxis und haben auch Eltern vor der Geburt des ersten Kindes meist wenig Übung im Umgang mit Kindern. Jedoch sind Eltern in aller Regel in der Lage, sich die entsprechenden Fähigkeiten anzu- eignen. Dass es beim Beklagten an grundlegendenden Voraussetzungen hierfür mangeln soll, sodass er nicht in der Lage wäre, sich diese Erfahrung anzueignen, ohne B._____ zu gefährden, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
- 20 - Es fanden in der Vergangenheit denn auch bereits mehrere (wenn auch kurze) unbegleitete Besuche statt, die trotz fehlender Erfahrung in der Kinderbetreuung soweit ersichtlich gut verlaufen sind (Prot. I. S. 7 f., S. 40 ff., S. 51 ff., S. 68). Oh- nehin wird der Beklagte mittlerweile wegen seiner neugeborenen Tochter (E. III.3.3.1.3.) Erfahrung in der Kinderbetreuung haben.
E. 2.6 Zwar ist unbestritten, dass der Beklagte und B._____ sich in der Ver- gangenheit erst wenige Male gesehen haben – das letzte Mal im September 2020 (Urk. 18 Rz. 16; Urk. 64 Rz. 7) – und dass Verständigungsschwierigkeiten beste- hen. Es ist wegen der wenigen bisherigen Kontakte davon auszugehen, dass kei- ne enge bzw. gefestigte Beziehung zwischen B._____ und dem Beklagten be- steht, sondern diese erst aufgebaut werden muss. Allerdings stellt auch dies kei- nen genügenden Anlass dar, um begleitete Besuche anzuordnen. Es ist dem Be- ziehungsaufbau zwischen dem Beklagten und der Tochter vorliegend nicht dien- lich, wenn eine weitere (völlig) fremde Person anwesend ist, und es ist nicht Sinn und Zweck einer Besuchsbegleitung, zwischen dem Beklagten und B._____ zu übersetzen. Es erscheint vielmehr kontraproduktiv, eine Drittperson einzuschal- ten, welche die Kommunikation zwischen dem Beklagten und B._____ über- nimmt, wird das Verständigungsproblem damit doch lediglich verschoben und es dem Beklagten und B._____ verunmöglicht, ihre Art der Verständigung zu finden. Die wenigen unbegleiteten Besuche in der Vergangenheit haben zudem trotz Verständigungsschwierigkeiten funktioniert (Prot. I. S. 7 f., S. 40 ff., S. 51 ff., S. 68) und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte trotz seiner geringen Deutschkenntnisse die grundlegenden Bedürfnisse von B._____ erkennt (so auch Prot. I. S. 67). Entgegen der Vorinstanz ist relevant, ob die Ängste der Klägerin 2 begründet sind (vgl. Urk. 2 S. 15). Da dies mangels konkreter Anhalts- punkte zu verneinen ist, sind die Voraussetzungen zur Anordnung eines begleite- ten Besuchsrechts nicht erfüllt. Es ist schliesslich nicht Aufgabe der Besuchsbe- gleitung, nach Umständen zu suchen, die ein begleitetes Besuchsrecht rechtferti- gen. Solche Umstände müssen bei der Anordnung eines begleiteten Besuchs- rechts vorliegen, was hier nicht der Fall ist. Anders zu entscheiden würde bedeu- ten, dass Eltern sich generell einer Überprüfung zu unterziehen hätten, bevor sie ihr Kind betreuen bzw. besuchen können. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Ge-
- 21 - setzes. Die Dispositiv-Ziffern 3 (betreffend Begleitung) und 4a der Verfügung vom
12. Februar 2021 sind daher aufzuheben.
E. 2.7 Zur konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts ist festzuhalten, dass für den Aufbau einer Beziehung mehrere kurze Besuche in geringen Abständen geeignet sind. Das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht von drei Stunden zwei Mal pro Woche erweist sich angesichts der bisher wenigen Kontakte zum Beklagten bzw. des langen Kontaktunterbruchs daher für die erste Zeit als ange- messen. Da dieses Besuchsrecht jedoch auch bei einem knapp fünfjährigen Kind bei weitem nicht einem gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht, ist es nach Ab- lauf von drei Monaten für die weitere Dauer des Verfahrens auf einen Nachmit- tag/Abend sowie einen Tag pro Woche auszudehnen (zu den konkreten Zeiten siehe sogleich E. 2.8.). Besuche mit Übernachtungen sind allerdings noch nicht angezeigt, da das Besuchsrecht letztmals im September 2020 ausgeübt wurde. Es ist daher noch kein Datum festzulegen, ab welchem längere Besuche mit Übernachtung stattfinden sollen. Dies erweist sich auch als gerechtfertigt, da im Rahmen vorsorglicher Massnahmen lediglich eine Regelung für einen beschränk- ten Zeitraum getroffen wird, das Hauptverfahren im Anschluss an das Rechtsmit- telverfahren weitergeführt und in diesem ohnehin eine Neuevaluation der Situati- on stattfinden wird. Es kann sodann – nachdem das Besuchsrecht stattgefunden hat – entschieden werden, ob das Besuchsrecht noch weiter schrittweise ausge- dehnt werden muss oder sogleich ein gerichtsübliches Besuchsrecht installiert werden kann. Da das Hauptverfahren aber möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ist der Auftrag der Beiständin dahingehend zu ergänzen, als dass sie in der Zwischenzeit mit den Parteien auf ein ausgeweitetes Besuchs- recht hinarbeitet und der zuständigen Behörde entsprechend Antrag stellt. Die Dispositiv-Ziffer 4d ist entsprechend anzupassen.
E. 2.8 Die Vorinstanz hat die Bestimmung der genauen Besuchstage der Bei- ständin überlassen (Urk. 2 S. 36). Da sich der Beklagte betreffend Besuchszeiten und -orten für flexibel erklärt (Urk. 1 S. 12), die Klägerinnen nichts gegen die be- antragten Besuchsrechtszeiten einwenden (vgl. Urk. 18 Rz. 20) und weitere Ver- zögerungen der Besuche zu vermeiden sind, sind die Besuchstage durch das Ge-
- 22 - richt zu bestimmen. Da der Besuchsberechtigte das Kind abzuholen und zurück- zubringen hat, ist trotz des Umzugs nach E._____ kein organisatorischer Zusatz- aufwand für die Klägerin 2 ersichtlich (vgl. Urk. 18 Rz. 20). Gemäss der Klägerin 2 besucht B._____ an zwei Nachmittagen pro Woche den Kindergarten, welcher bis 16.00 Uhr dauert (Urk. 36 S. 2). Damit steht dem beantragten Besuchsrecht von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr auch an denjenigen Nachmittagen nichts entgegen, an welchen B._____ den Kindergarten besucht, da der Beklagte B._____ direkt beim Kindergarten abholen kann. Aus den Akten ist ersichtlich, dass B._____ jeweils am Mittwochnachmittag Kurse für Rhythmik und Blockflöte besucht (Urk. 37/2-3). Daher sind die Besuchsrechtstage für die erste Phase ab Eröffnung dieses Ent- scheides auf Dienstag, 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, sowie Samstag, 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, festzulegen. Nach Ablauf von drei Monaten ist der Beklagte für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, B._____ jeweils dienstags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4c der Verfü- gung vom 12. Februar 2021 anzupassen respektive aufzuheben. Die nicht ange- fochtene und zu bestätigende Dispositiv-Ziffer 4b figuriert aufgrund der Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4a und 4c neu als Dispositiv-Ziffer 4a und Dispositiv-Ziffer 4d neu als Dispositiv-Ziffer 4b.
3. Unterhaltsbeiträge
E. 3 Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. März 2021 fristge- recht (Art. 312 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/71/2) Berufung mit den eingangs wiederge- gebenen Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde der Beklagte aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.– für das Berufungs- verfahren zu leisten (Urk. 5), welcher fristgerecht einging (Urk. 10). Der Beklagte stellte mit Eingabe vom 28. März 2021 ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Urk. 11), welches mit Verfügung vom 30. März 2021 abgewiesen wurde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde den Klägerinnen Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 17). Diese ging fristgerecht ein und wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 10. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihm Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages angesetzt wurde (Urk. 21). Der Beklagte reichte innert er- streckter Frist (Urk. 23) eine Stellungnahme ein (Urk. 24), welche den Klägerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28). Anschliessend reichten beide Par- teien unaufgefordert diverse Eingaben mit teilweise neuen Anträgen, neuen Be- hauptungen und neuen Beweismitteln ein, welche jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme bzw. zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 29-31/24-36, Urk. 34; Urk. 36-38; Urk. 40-44; Urk. 48-55; Urk. 64-66/1-16; Urk. 69; Urk. 72-76). Nachdem der Beklagte nach Zustellung der letzten klägerischen Eingabe erklärt hatte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 81), wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. April 2022 angekündigt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 82). Mit E-Mail (ohne elekt- ronische Signatur) vom 5. Mai 2022 reichte die Klägerin 2 eine weitere Beilage ein (Urk. 85 ff.), welche dem Beklagten mit heutigem Entscheid zugestellt wird.
E. 3.1 Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts
E. 3.1.1 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Un- terhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums" (fortan Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien ge- nannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben
- 23 - und ist auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt auf der Basis des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Bei den El- ternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner die Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allen- falls angemessene Schuldentilgung. Beim Barbedarf der Kinder gehören zum fa- milienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueran- teils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkosten- anteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausge- hende Krankenkassenprämien (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.2).
E. 3.1.2 Ein Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Als neue Regel drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreu- ungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspo- sitionen etc. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht mit anderen Worten von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung gel- tend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus man- nigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Kons-
- 24 - tellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3 m.w.H.).
E. 3.2 Einkommen des Beklagten
E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog, beim Beklagten sei von einem schwankenden Einkommen auszugehen, weshalb auf einen Durchschnittswert abzustellen sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte im Stundenlohn angestellt sei und projektbasiert arbeite, rechtfertige es sich, im Massnahmeverfahren davon auszu- gehen, dass er während rund zwei Monaten im Jahr keinen Lohn erziele. Es sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 11'000.– aus- zugehen (Urk. 2 S. 22 f.).
E. 3.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, dass er in den Monaten März und April 2020 im Durchschnitt gleich viel verdient habe. Er habe in diesen Monaten weniger verdient (Urk. 1 Rz. 28). Die Vorinstanz habe sein Vorbringen verkannt, dass nicht mit einem konstant gleich hohen monatli- chen Einkommen gerechnet werden könne. Es werde wieder Monate geben, in denen das Einkommen sinken werde (Urk. 1 Rz. 29). Im Januar (2021) habe er lediglich Fr. 5'561.15 und im Februar 2020 (recte: 2021) habe er lediglich Fr. 9'352.05 vor Steuerabzug verdient. Erst ab März 2021 und lediglich bis Ende Juni 2021 werde er wieder höchstens Fr. 11'050.– monatlich verdienen (Urk. 1 Rz. 30). Daraus ergebe sich ein aktuelles monatliches durchschnittliches Netto- einkommen in Höhe von Fr. 9'852.20 vor Steuerabzug (Urk. 1 Rz. 31).
E. 3.2.3 Die Klägerinnen führen aus, das Einkommen des Beklagten sei schwankend und diesem Umstand sei durch das Abstellen auf eine längere Ver- gleichsperiode Rechnung zu tragen. Es sei grosszügig, dass die Vorinstanz zu- gunsten des Beklagten angenommen habe, dass er pro Jahr während zwei Mona- ten kein Einkommen erziele, da er in diesen Monaten Anspruch auf Arbeitslosen- taggelder hätte. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen sei eher als zu tief zu erachten (Urk. 18 Rz. 21 f.).
- 25 -
E. 3.2.4 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tat- sächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3), zu dem auch Boni zählen (BGer 5A_17/2016 vom
26. Juli 2016, E. 2). Bei schwankendem Einkommen bzw. schwankenden Ein- kommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Vorausgesetzt ist freilich, dass von einem schwankenden Einkommen auszugehen ist. Bei stetig steigenden oder sinkenden Zahlungen würde sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber verbieten und wäre grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (BGE 143 III 617 E. 5.1).
E. 3.2.5 Im Sinne dieser Erwägungen ist angesichts eines schwankenden Ein- kommens des Beklagten auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen drei Jahre abzustellen. Für die Jahre 2019 und 2020 liegen zwar nicht sämtliche Lohnabrechnungen vor, jedoch ist das Einkommen des Beklagten mit Ausnahme der Monate Oktober bis Dezember 2020 aus den eingereichten Kontoauszügen ersichtlich (Urk. 6/63/28). Der Beklagte führt aus, dass er kurz vor Weihnachten 2020 von seiner Arbeitgeberin erfahren habe, dass sein Projekt nicht verlängert worden sei, was in der Folge Auswirkungen auf sein Einkommen gehabt habe (Urk. 1 Rz. 30). Es ist daher davon auszugehen, dass er von Oktober bis Dezem- ber 2020 weiterhin an einem Projekt arbeiten konnte. Da der Beklagte nicht gel- tend macht, in diesen drei Monaten ein geringeres Einkommen als zuvor erzielt zu haben, sondern von einem Lohneinbruch erst ab Januar 2021 spricht (Urk. 1 Rz. 30), wird für diese drei Monate auf das Einkommen des Monats September 2020 abgestellt. Dieses liegt leicht unter dem durchschnittlichen Einkommen, wel- ches der Beklagte in den Monaten erzielte, in welchen er Lohn erhielt (Urk. 6/17/5a-b; Urk. 6/63/28m-u). Da es sich beim Einkommen gemäss den Kon- toauszügen um das Nettoeinkommen nach Quellensteuerabzug und Sozialabzü- gen handelt, der Beklagte aufgrund der Höhe seines Einkommens jedoch der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt (§ 93 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. § 8 QVO I und Art. 1 der Zürcher Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern), ist die Quellensteuer anhand des geltenden Tarifs der zürcheri-
- 26 - schen Finanzdirektion (Tarif A0N) zu berechnen und hinzuzuzählen. Hierfür ist der Bruttolohn zu bestimmen, auf dessen Basis die Quellensteuer und die Sozial- abzüge berechnet werden. Es wird in den Jahren 2019 und 2020 mit Sozialabzü- gen von gerundet 13 % gerechnet (vgl. Urk. 6/17/5a-c).
E. 3.2.6 Im Jahr 2019 erzielte der Beklagte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 8'662.20 (nach Sozialabzügen und Quellensteuerabzug; Urk. 6/63/28a-l; Urk. 6/17/5c). Ausgehend von total 25.92% Abzügen (13% Sozi- alabzügen und 12.92% Quellensteuer) ergibt dies einen Bruttolohn von ca. Fr. 11'695.– (Fr. 11'695.– x 0.7408 = Fr. 8'663.65) und somit einen Nettolohn (mit Sozialabzügen, aber ohne Quellensteuerabzug) von Fr. 10'174.65 (Fr. 11'695.– x 0.87 = Fr. 10'174.65).
E. 3.2.7 Im Jahr 2020 erzielte der Beklagte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 9'296.35 (nach Sozialabzügen und Quellensteuerabzug; Urk. 6/17/5a-b; Urk. 6/63m-u; Urk. 6/63/22c-e). Ausgehend von total 27% Abzü- gen (13% Sozialabzügen und 14% Quellensteuer) ergibt dies einen Bruttolohn von ca. Fr. 12'735.– (Fr. 12'735.– x 0.73 = Fr. 9'296.55) und somit einen Netto- lohn (mit Sozialabzügen, ohne Quellensteuerabzug) von Fr. 11'079.45 (Fr. 12'735.– x 0.87 = Fr. 11'079.45).
E. 3.2.8 Für das Jahr 2021 liegen sämtliche Lohnabrechnungen sowie der Ar- beitsvertrag für die neue Arbeitsstelle ab Dezember 2021 vor, anhand derer sich der Lohn des Beklagten nachvollziehen lässt. Für den Monat Dezember 2021 wird mit einem Nettolohn von Fr. 12'305.95 gerechnet (inklusive Spesen und anteils- mässiger Bonus; vgl. nachfolgend E. 3.2.9.). Es resultiert ein durchschnittliches Einkommen von monatlich netto Fr. 11'858.40 (mit Sozialabzügen, ohne Quellen- steuerabzug; Urk. 4/5; Urk. 26/19-20; Urk. 43/5; Urk. 66/12). Für die Jahre 2019 bis 2021 resultiert somit ein durchschnittlicher Monatslohn von rund Fr. 11'035.– (mit Sozialabzügen, ohne Quellensteuerabzug).
E. 3.2.9 Seit Dezember 2021 steht der Beklagte in einem unbefristeten Ar- beitsverhältnis mit der Bank D._____ und erzielt einen Jahresbruttolohn von Fr. 140'000.– zuzüglich Fr. 8'400.– Spesen sowie allenfalls eines Bonus
- 27 - (Urk. 43/8). Es ist wegen des unbefristeten Arbeitsvertrages mit zugesichertem Einkommen davon auszugehen, dass das Einkommen des Beklagten inskünftig konstant ist, weshalb es für den Zeitraum ab Januar 2022 neu zu berechnen ist. Die Klägerin 2 macht geltend, dass es sich bei den Spesen um Pauschalspesen handle und der Beklagte einen Bonus in Höhe von 20% des Jahreslohns erhalte, was bei Banken üblich sei (Urk. 49 Rz. 27). Beides wurde vom Beklagten nicht bestritten (Urk. 64 Rz. 34 f.). Es ist durchaus glaubhaft, dass Bankangestellten im Lohnsegment des Beklagten substantielle Boni ausbezahlt werden, und der Be- klagte macht abgesehen von Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie Mobili- tätskosten auch keine weiteren Spesen geltend (Urk. 64 Rz. 34). Es ist somit ab Januar 2022 von einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 12'305.– auszugehen ([Fr. 8'719.60 + Fr. 1'535.35] x 1.2 = Fr. 12'305.95; Urk. 66/12). Dass der Beklagte sein Pensum auf 80% reduzieren wird, wie er in der Stellungnahme vom
21. Februar 2022 geltend macht (vgl. Urk. 64 Rz. 26), wurde nicht glaubhaft ge- macht, weshalb auch weiterhin mit einem Pensum von 100% zu rechnen ist.
E. 3.2.10 Da sich das Einkommen des Beklagten aus den eingereichten Unter- lagen bestimmen lässt, kann auf die Edition weiterer Unterlagen zu seinem Ein- kommen ab Januar 2021 verzichtet werden (vgl. den Antrag der Klägerinnen, Urk. 36 S. 1). Der Beklagte ist mit seinem Einkommen in der Lage, die Unter- haltsbeiträge für B._____ zu bezahlen, weshalb er sein Vermögen hierzu nicht angreifen muss (BGE 147 III 393 E. 6.1.1.). Dessen Höhe ist für den vorliegenden Entscheid daher nicht relevant, weshalb sich die Edition eines Vermögensnach- weises sowie der Steuererklärungen 2019 und 2020 ebenfalls erübrigt.
E. 3.3 Bedarf des Beklagten
E. 3.3.1 Grundbetrag, Wohnkosten, Kommunikation, Versicherung und Serafe in Wohngemeinschaft mit der Partnerin und nach Geburt der gemeinsamen Toch- ter
E. 3.3.1.1 Der Beklagte führt aus, seine Partnerin lebe seit dem 17. September 2021 bei ihm und sie würden anfangs mm.2022 ein gemeinsames Kind erwarten. Seine Partnerin werde in den ersten Monaten nicht arbeitstätig sein, wolle aber ihr
- 28 - Arbeitspensum anschliessend wieder auf 60% erhöhen. Er werde Kindesunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) leisten müssen. Der Barbedarf des Kindes belaufe sich geschätzt auf Fr. 500.– (Grundbetrag, Krankenkasse sowie Steuern abzüg- lich Kinderzulagen). Der Bedarf der Kindsmutter belaufe sich auf Fr. 1'450.– (Urk. 41 Rz. 22 ff.). Der Beklagte ergänzt in der Stellungnahme vom 21. Februar 2022, seine Partnerin habe die Tätigkeit als … [Beruf] aufgegeben und plane, ihre bisherige selbstständige Tätigkeit als Komikerin von 20% auf 40 bis 60 % auszu- bauen. Als selbstständige Komikerin werde sie ihren Bedarf zu Beginn nicht de- cken können und in einem gewissen Umfang (mindestens Fr. 500.–) auf seine Unterstützung angewiesen sein (Urk. 64 Rz. 26). Ab April 2022 werde das Kind an zwei Wochentagen eine Kinderkrippe besuchen. Die Kosten von Fr. 1'040.– werde er bezahlen (Urk. 64 Rz. 27).
E. 3.3.1.2 Die Klägerin 2 entgegnet, die Partnerin des Beklagten arbeite Teil- zeit als Heilpädagogin und habe Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Danach werde sie weiterhin ein genügendes Einkommen erzielen, um den eigenen Bedarf zu decken (Urk. 49 Rz. 14 ff.).
E. 3.3.1.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte seit dem
E. 3.3.1.4 Der Bedarf des neugeborenen Kindes beläuft sich (abzüglich der Kinderzulage) auf Fr. 731.– bzw. Fr. 1'771.– ab April 2022 (bestehend aus
- 29 - Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 420.– Wohnkosten, Fr. 111.– Krankenkasse (Urk. 66/14), Fr. 1'040.– Fremdbetreuungskosten ab April 2022 [Urk. 66/11]). Steuern werden im Bedarf des Kindes keine angerechnet, da anzunehmen ist, dass der Beklagte für den Unterhalt des Kindes direkt aufkommt und keine Unter- haltsbeiträge an seine Partnerin bezahlt, welche diese zu versteuern hätte (vgl. Urk. 41 Rz. 23 f.). Da die Partnerin des Beklagten ihr Pensum aufgrund der Kin- derbetreuung reduziert, hat der Beklagte vollumfänglich für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen, welcher somit gleichrangig mit der vorliegenden Unter- haltspflicht zu behandeln ist. Dass der Beklagte und seine Partnerin die Erzie- hungsgutschriften hälftig teilen, ändert hieran nichts (vgl. Urk. 73 Rz. 17 Rz. 17), da der Beklagte in einem 100% Pensum tätig ist und daher davon auszugehen ist, dass seine Partnerin den Grossteil der Betreuung des Kindes übernimmt. Der Be- darf der Partnerin des Beklagten beläuft sich auf geschätzt Fr. 2'330.– (Fr. 850.– Grundbetrag, Fr. 840.– Wohnkosten, Fr. 400.– Krankenkasse, Fr. 15.– Versiche- rung, Fr. 15.– Serafe, Fr. 60.– Kommunikationskosten, Fr. 150.– Steuern; weitere Bedarfspositionen wurden nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 41 Rz. 24). Da der Be- klagte ausführt, dass seine Partnerin zu 40 bis 60% arbeitstätig sein werde, aber Angaben zu ihrem zukünftigen Einkommen fehlen, ist ihr Einkommen zu schät- zen. Es ist davon auszugehen, dass die Partnerin des Beklagten ab April 2022 wieder arbeitstätig sein wird, da der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Fremdbetreu- ungskosten für zwei Tage pro Woche geltend macht. Als … könnte sie ihren Be- darf auch mit einem 40%-Pensum decken (ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 7'555.75 als … Beraterin oder Früherzieherin; Lohnbuch 2021 S. 540). Wenn sich die Partnerin des Beklagten selbstständig machen möchte und daher kein oder ein geringeres Einkommen erzielt, ist ein Manko auf die Selbstständigkeit und nicht auf die Kinderbetreuung zurückzuführen und demzufolge nicht durch Betreuungsunterhalt abzudecken. Bis im April 2022 erhält die Partnerin des Be- klagten unbestrittenermassen eine Mutterschaftsentschädigung (Urk. 49 Rz. 14; Urk. 64 Rz. 25), mit welcher sie ihren Bedarf wird decken können. Der Beklagte hat daher lediglich für den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter in Höhe von Fr. 731.– bzw. Fr. 1'771.– ab April 2022 aufzukommen.
E. 3.3.2 Mobilitätskosten
- 30 -
E. 3.3.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 habe eingewendet, dass der Beklagte mit dem Fahrrad zur Arbeit gehe, und lediglich Fr. 5.– anerkannt. Im Rahmen der Bedarfsberechnung seien nur die Kosten für den Arbeitsweg und damit die anerkannten Fr. 5.– pro Monat zu berücksichtigen, darüber hinausge- hende Kosten seien aus dem Freibetrag zu bezahlen (Urk. 2 S. 31 f.).
E. 3.3.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, dass er jeden Tag mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Es könne ihm je- doch nicht zugemutet werden, jeden Tag mit dem Fahrrad zur Arbeit zu gehen. In den kalten Wintermonaten und den heissen Sommermonaten sei er auf öffentli- che Verkehrsmittel angewiesen, zumal sein Arbeitsort häufig wechsle. Der Preis für das PubliBike-Abo sei per Ende Februar 2021 auf Fr. 8.25 monatlich erhöht worden. Aufgrund des Gesagten seien die Kosten für das Publibike-Abo und das Halbtax in Höhe von insgesamt Fr. 22.75 pro Monat einzusetzen. Ausserdem sei- en für Mobilitätskosten im Kanton Zürich allgemein die Auslagen für ein Abonne- ment in Höhe von Fr. 80.– einzusetzen (Urk. 1 Rz. 33; Urk. 64 Rz. 34).
E. 3.3.2.3 Die Klägerinnen bestreiten die höheren Mobilitätskosten und rügen, der Beklagte benötige das Halbtax für den Arbeitsweg nicht. Eine Erhöhung der Kosten für das Publibike-Abo sei nicht belegt (Urk. 18 Rz. 23).
E. 3.3.2.4 Der Beklagte reicht keine Belege für die bestrittene Erhöhung der Preise des Fahrradabonnements ein, weshalb es bei den bisherigen Kosten bleibt. Dass der Beklagte in den kalten Wintermonaten und den heissen Som- mermonaten jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangt, wur- de ebenfalls nicht belegt. Dem Beklagten sind damit weiterhin Fr. 5.– pro Monat für Mobilitätskosten anzurechnen.
E. 3.3.3 Schulden
E. 3.3.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe keine Belege eingereicht, mit welchen er glaubhaft habe darlegen können, dass er jeden Monat den Betrag von Fr. 1'666.66 für den Studienkredit in den USA zurückbezahle. Folglich seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 33).
- 31 -
E. 3.3.3.2 Der Beklagte rügt, er habe nachgewiesen, dass er zurzeit USD 207.65, also Fr. 191.95 (umgerechnet zu 0.92) monatlich an die Schuld zah- le (Urk. 1 Rz. 34). Die Klägerinnen führen diesbezüglich aus, der eingereichte Be- leg bestätige lediglich eine Zahlung im Umfang von USD 207.65. Regelmässige Abzahlungen seien nicht belegt (Urk. 18 Rz. 24). Der Beklagte erwidert, er leiste regelmässig Abzahlungen für sein Studiendarlehen, und untermauert dies mit wei- teren Belegen (Urk. 24 Rz. 34; Urk. 26/21).
E. 3.3.3.3 Die neu eingereichten und zu berücksichtigenden (vgl. E. II.3.) Be- lege zeigen, dass der Beklagte in den Jahren 2018 bis 2021 durchschnittlich mo- natlich rund USD 203 an sein Studiendarlehen bezahlte (Urk. 26/21). Aufgrund der schwankenden Zahlungen ist vom Durchschnitt dieser Jahre auszugehen und im Bedarf des Beklagten monatlich der Betrag von Fr. 187.– (203.– x 0.92 = Fr. 186.76) für die Schuldentilgung zu berücksichtigen.
E. 3.3.4 Weitere Bedarfspositionen
E. 3.3.4.1 Die Kosten für die Krankenkasse, die zusätzlichen Gesundheitskos- ten und die Steuern sowie auswärtige Verpflegung bis am 31. Dezember 2021 blieben unangefochten und sind zu übernehmen.
E. 3.3.4.2 Die Klägerin 2 bringt in der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 vor, die neue Arbeitgeberin des Beklagten übernehme die Kosten der Verpfle- gung. Es sei eine Kantine vorhanden (Urk. 49 Rz. 27). Der Beklagte entgegnet, dass eine Kantine zur Verfügung stehe, in der die Mitarbeiter vergünstigt essen könnten. Die Kosten eines Mittagessens würden aber dennoch über Fr. 10.– pro Tag liegen (Urk. 64 Rz. 34). Der Beklagte belegte letzteres jedoch nicht, weshalb keine Kosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sind. Der Beklagte arbeitet zwar bereits seit Dezember 2021 bei der neuen Arbeitgeberin (Urk. 43/8). Angesichts der marginalen Änderung im Bedarf des Beklagten ist auf das Bilden einer weiteren Phase zu verzichten und der Wegfall dieser Kosten erst ab Januar 2022 zu berücksichtigen (vgl. E. III.3.7.8.), da sich der Bedarf des Beklagten ab diesem Zeitpunkt ohnehin erneut verändert.
- 32 -
E. 3.3.4.3 Die Steuern sind aufgrund des veränderten Einkommens und der Geburt der Tochter des Beklagten für den Zeitraum ab Januar 2022 neu zu be- rechnen. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 148'000.– und Abzügen von rund Fr. 45'000.– (orientiert an der Steuererklärung 2018 [Urk. 6/18]: Berufsauslagen Fr. 5'200.–; 3. Säule Fr. 6'800.–; Versicherungsprä- mien Fr. 2'600.–; Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens Fr. 850.–; Unterhaltsbeiträge für B._____ rund Fr. 20'000.–; Kinderabzug von Fr. 9'000.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'000.–. Bei einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 300'000.– (Urk. 6/17/18 2018f) fallen Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von ca. Fr. 11'150.– an. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von ca. Fr. 148'000.– und Abzügen von rund Fr. 44'000.– für die direkte Bundessteuer (Berufsauslagen Fr. 5'200.–; 3. Säule Fr. 6'800.–; Versi- cherungsprämien Fr. 1'700.–; Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privat- vermögens Fr. 850.–; Unterhaltsbeiträge für B._____ Fr. 20'000.–; Kinderabzug von Fr. 9'000.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 104'000.–, was di- rekte Bundessteuern von ca. Fr. 1'900.– nach sich zieht. Im Bedarf des Beklagten sind daher Steuern in Höhe von (gerundet) Fr. 1'090.– pro Monat zu berücksichti- gen.
E. 3.3.4.4 Der Beklagte macht monatliche Mitgliederbeiträge der Gewerkschaft F._____ in Höhe von Fr. 50.80 (Urk. 24 Rz. 31), Kosten für Zahnreinigungen (Urk. 41 Rz. 21) und Kosten für die Rechtsschutzversicherung (Urk. 66/16) gel- tend. In der vorinstanzlichen Verfügung wurden ferner Fr. 546.– für einen Deutschkurs berücksichtigt (Urk. 2 S. 24). Da in das familienrechtliche Existenz- minimum nur die Positionen gemäss den Richtlinien Eingang finden, sind weder die Mitgliederbeiträge für die F._____ noch die Kosten für die Rechtsschutzversi- cherung oder die Kosten für den Deutschkurs zu berücksichtigen. Daran ändert auch das Vorliegen guter finanzieller Verhältnisse nichts. Die Kosten für übliche Zahnreinigungen wie die geltend gemachten sind sodann aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Fa- milienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 323).
- 33 -
E. 3.4 Einkommen der Klägerin 2
E. 3.4.1 Die Klägerinnen machen geltend, ab Mitte August 2021 würden sich die Krankentaggelder der Klägerin 2 auf 80% reduzieren, da sie nur zu 80% krankgeschrieben sei. Die Krankentaggeldleistungen würden sodann per
E. 3.4.2 Der Beklagte bestreitet die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin 2 und führt aus, es sei offensichtlich, dass es sich beim ärztlichen Attest vom 30. September 2021 um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Allenfalls sei eine Arbeitsunfähigkeit durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes ärztliches Gutachten abzuklären (Urk. 41 Rz. 8). Aus dem ärztlichen Zeugnis ergebe sich nicht, wie lange die Klä- gerin 2 voraussichtlich noch arbeitsunfähig sein werde. Eine Arbeitsunfähigkeit über den nächsten Monat hinaus werde bestritten (Urk. 41 Rz. 9). Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin 2 bald erholen und erneut eine Arbeit auf-
- 34 - nehmen werde. Schliesslich liege die Überlastungssituation, die zur Arbeitsunfä- higkeit geführt haben solle, seit dem 6. Januar 2020 nicht mehr vor. Würde die Klägerin 2 eine längerdauernde ernsthafte Erkrankung befürchten, so hätte sie sich mit Sicherheit bei der IV gemeldet. Jedoch befinde sich weder eine Krank- heitsmeldung noch eine Früherfassung bei den Akten. Aufgrund eines bewussten Verzichts auf eine allfällige IV-Rente sei die vorübergehende Einkommensbusse infolge der Krankheit als selbstverschuldet anzusehen. Entsprechend könne sie bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Es müsse von einer Leistungsfähigkeit von 100% ausgegangen werden, wie sie nach der Geburt von B._____ offensichtlich vorgelegen habe (Urk. 64 Rz. 13). B._____ besuche den Kindergarten, weshalb mindestens eine 50% Tätigkeit zumutbar sei. Im Novem- ber 2018 habe die Klägerin 2 zudem 80% gearbeitet und zuvor sogar 100% (Urk. 64 Rz. 14).
E. 3.4.3 Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumu- tender Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben. Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsa- chen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifika- tion, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; 128 III 4 E. 4; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1.).
E. 3.4.4 Die Klägerin 2 ist 41-jährig und hat ein Studium in Rechtswissenschaf- ten an der Universität Basel absolviert (Urk. 6/33/18 S. 5; Urk. 18 Rz. 48). Sie ar-
- 35 - beitete seit Mai 2018 in einem Pensum von 100% und ab November 2018 bis zu ihrer Krankschreibung im Januar 2020 in einem Pensum von 80% (Urk. 6/33/18 S. 4; Urk. 6/38 Rz. 18). Gemäss Zeugnis der Psychiaterin Dr. med. G._____ vom
E. 3.4.5 Die Klägerin 2 erhielt bis 21. November 2021 Krankentaggelder in Höhe von Fr. 7'102.– pro Monat, wobei keine Abzüge für Sozialabgaben getätigt wurden (Urk. 6/65/52 S. 2; Urk. 20/3 S. 2). Für die Berechnung der AHV-Beiträge beziffert sie ihr Renteneinkommen für 2021 zwar auf monatlich Fr. 7'694.– (Urk. 75/12 S. 2), was die Krankentaggelder übersteigen würde. Allerdings bezif- fert sie ihr Einkommen für das Jahr 2020 lediglich auf Fr. 6'510.25 pro Monat, was unter dem effektiv erzielten (Brutto-)Einkommen liegt (vgl. Urk. 6/65/47-51). Da diese Angaben der Klägerin 2 offensichtlich nicht den wirklichen Einkünften ent- sprechen, ist auf die Krankentaggelder in Höhe von Fr. 7'102.– abzustellen. Dass die Leistung der Taggelder zeitweise reduziert wurde, ist nicht glaubhaft gemacht: Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin 2 wurde zwar vom 16. August bis 31. August 2021 auf 80% beziffert (Urk. 31/32), es liegt jedoch weder ein Arbeitsunfähigkeits- zeugnis für September 2021 noch ein Nachweis dafür vor, dass die Krankentag- gelder während diesen zwei Wochen effektiv reduziert worden wären. Ausserdem war die Klägerin 2 ab Oktober 2021 wieder zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 37/1; Urk. 51/2). Bis und mit 21. November 2021 ist somit von monatlichen Einkünften der Klägerin 2 in Höhe von Fr. 7'100.– netto auszugehen. Wie es die Vorinstanz erwog, ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen keine dauerhafte Regelung zu treffen, sondern es sind die tatsächlichen Verhältnisse einstweilen zu regeln,
- 37 - weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urk. 2 S. 24). Für die Zeit ab dem 22. November 2021 ist der Klägerin 2 daher kein Einkommen anzurechnen (vgl. E. III.3.4.4.).
E. 3.5 Bedarf der Klägerinnen
E. 3.5.1 Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Versicherung, Kommunikation und Serafe nach dem Umzug nach E._____
E. 3.5.1.1 Die Klägerinnen führen aus, sie würden Mitte Juli 2021 nach E._____ ziehen, womit sich der Grundbetrag der Klägerin 2 auf Fr. 1'350.– und der monatliche Mietzins auf total Fr. 2'170.– erhöhen würden. Ab dem Umzug werde sich die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung bei der Klägerin 2 auf Fr. 556.– und bei B._____ auf Fr. 126.– belaufen. Die Kosten für Versiche- rung und Serafe seien bis anhin wegen der Wohngemeinschaft lediglich teilweise berücksichtigt worden. Ab Bezug der neuen Wohnung seien die Positionen im Bedarf der Klägerin 2 vollumfänglich zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 28 f., Rz. 32).
E. 3.5.1.2 Der Beklagte führt aus, die Mutter der Klägerin 2 sei die Vermieterin der Klägerinnen. Es sei zweifelhaft, ob tatsächlich Mietzahlungen erfolgten. Es scheine offensichtlich, dass die Klägerin 2 bei ihrer Mutter eingezogen sei (Urk. 24 Rz. 39). Bis heute habe die Klägerin 2 nicht mithilfe einer Wohnsitzbestä- tigung beweisen können, dass ihre Mutter nicht mit ihr und B._____ in einem Haushalt lebe. Auch die Zahlungsanweisung könne ohne grosse Mühe erfolgen und sich als angebliche Mietüberweisung präsentieren, die dann beispielsweise in bar an die Klägerin 2 zurückerstattet werde (Urk. 41 Rz. 10). Ferner sei unklar, ob die Klägerinnen tatsächlich in E._____ wohnhaft seien und nicht weiterhin mit H._____ zusammenleben würden. Gemäss Auskunft des Bevölkerungsamtes Zü- rich hätten die Klägerinnen eine Daten- und Adresssperre verhängt. Es müsste bei einem Umzug zumindest eine Auszugsmitteilung vorhanden sein, was ge- mäss Mitteilung des Bevölkerungsamtes nicht der Fall sei. Somit müssten die Klägerinnen noch offiziell in Zürich gemeldet sein. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen weiterhin in einer Wohngemeinschaft mit H._____ lebten
- 38 - (Urk. 64 Rz. 17). Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Kläge- rinnen nach E._____ gezogen seien, wäre ein tieferer, marktüblicher Mietzins an- zunehmen. Offenbar sei die Wohnung an der I._____-Strasse … in E._____ von der Mutter der Klägerin 2 erworben worden. Es sei davon auszugehen, dass El- tern ihre Kinder nicht über den Tisch zögen, wenn sie extra eine Wohnung kau- fen, um ihr Kind und Enkelkind unterzubringen. Der Mietzins sei auf Fr. 1'600.– pro Monat festzusetzen (Urk. 64 Rz. 18). Weiter sei nicht nachvollziehbar, inwie- weit ein Umzug nach E._____ höhere Krankenkassenprämien zur Folge habe. Zudem sei es den Klägerinnen zuzumuten, eine Prämienverbilligung zu beantra- gen (Urk. 24 Rz. 40).
E. 3.5.1.3 Dass die Klägerinnen noch immer in Zürich wohnen, ist nicht glaub- haft gemacht. So besucht B._____ seit August 2021 den Kindergarten (Urk. 20/12), einen Kurs für Blockflöte und Rhythmik (Urk. 37/2-3) und die Psychomotorik-Therapie in E._____ (Urk. 75/7), was sie kaum tun würde, wenn die Klägerinnen noch in Zürich leben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen seit Mitte Juli 2021 in E._____ leben. Des Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin 2 in Wohngemein- schaft mit einer weiteren erwachsenen Person lebt, zumal sich der Beklagte selbst nicht festlegen kann, mit wem – H._____ oder die Mutter der Klägerin 2. Es liegen ein Mietvertrag für zwei Personen sowie der Dauerauftrag für die entspre- chenden Mietzinszahlungen im Recht (Urk. 20/2; Urk. 31/34), auf welche abzu- stellen ist. Dass die Mutter der Klägerin 2 dieser den Mietzins bar zurückerstatte, wurde vom Beklagten lediglich behauptet, aber nicht weiter glaubhaft gemacht. Dass eine Rückerstattung möglich ist, reicht nicht aus, um sie auch als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Klägerinnen bewohnen derzeit zu zweit eine 4- Zimmerwohnung mit einem monatlichen Mietzins von total Fr. 2'170.– (Urk. 20/2). Trotz Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse aufseiten der Klägerin 2 er- scheint dieser Mietzins angesichts der Einkommensverhältnisse des Beklagten noch als angemessen, da im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums den finanziellen Verhältnissen anstatt dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum entsprechende Mietzinse angerechnet werden können. Auch bewohnten die Klägerinnen zuvor eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 2'240.– pro Monat
- 39 - (Urk. 6/5/17; Urk. 6/33/2) und lebt der Beklagte in einer Wohnung mit einem Ge- samtmietzins von monatlich Fr. 2'100.– (Urk. 6/17/10), weshalb der von den Klä- gerinnen geltend gemachte Mietzins nicht als übersetzt erscheint. Bei B._____ ist damit anteilsmässig ein Mietzins von Fr. 723.– und bei der Klägerin 2 ein solcher von Fr. 1'447.– im Bedarf anzurechnen.
E. 3.5.1.4 Die höheren Krankenkassenprämien sind ausgewiesen und zu be- rücksichtigen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass ein Umzug in eine andere Prämienregion eine Erhöhung der Grundversicherung zur Folge haben und dies vom Prämienzahler nicht beeinflusst werden kann. Somit erhöht sich die Kran- kenkassenprämie für die Grundversicherung von B._____ auf Fr. 126.– und die- jenige der Klägerin 2 auf Fr. 556.– (Urk. 20/5). Da die Klägerin 2 ab dem
22. November 2021 bis auf weiteres kein Einkommen erzielt, hat sie gemäss dem Online-Rechner des Kantons J._____ ab Januar 2022 Anspruch auf Prämienver- billigung für sich und B._____ in Höhe von total Fr. 520.– (Parameter: alleinerzie- hend mit einem Kind unter 18 Jahren, Standard-Versicherungsmodell, Wohnsitz im Kanton J._____ am 1. Januar 2022, weniger als fünf Jahre wohnhaft im Kan- ton J._____, keine Alimentenbevorschussung oder verspätet/nicht geleistete Un- terhaltsbeiträge, Einkommen der Klägerin 2 von Fr. 0.– und Einkommen von B._____ von monatlich Fr. 1'810.– bzw. Fr. 21'720.– jährlich [inklusive Kinderzu- lagen], keine Liegenschaften, keine Verpflichtung der Klägerin 2 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen, keine Beiträge des Arbeitgebers an die 2. Säule in den letz- ten 12 Monaten, Beitrag von Fr. 6'883.– für die 3. Säule [vgl. Urk. 20/23 S. 2], Steuerbares Vermögen Fr. 0.– [Urk. 18 Rz. 47]; https://www.wsu.J._____.ch/sozialleistungsrechner/slr-auswertung.html, besucht am 09.06.2022 um 11:30 Uhr). Würde dieselbe Berechnung für die Klägerin 2 al- lein durchgeführt, erhielte sie eine Prämienverbilligung von Fr. 390.–, weshalb die Prämienverbilligung von Fr. 520.– im Umfang von Fr. 390.– der Klägerin 2 und im Umfang von Fr. 130.– B._____ anzurechnen ist. Damit verbleiben ab 1. Januar 2022 Krankenkassenprämien für B._____ von Fr. 54.– und Fr. 196.– für die Klä- gerin 2.
- 40 -
E. 3.5.1.5 Aufgrund des Wegfalls der Wohngemeinschaft sind die Kosten für Versicherung, Kommunikation und Serafe im Bedarf der Klägerin 2 neu vollum- fänglich zu berücksichtigen, wobei die Kosten für die Versicherung mit Fr. 37.– im Bedarf der Klägerin 2 einzusetzen sind (Urk. 6/65/42). Ferner ist der Grundbetrag der Klägerin 2 gemäss den Richtlinien auf Fr. 1'350.– zu erhöhen.
E. 3.5.2 Sozialbeiträge
E. 3.5.2.1 Die Klägerinnen führen aus, aufgrund der Kündigung des Arbeits- verhältnisses sei die Klägerin 2 nicht mehr über ihren Arbeitgeber unfallversichert, sondern müsse zusätzlich eine Unfallversicherung abschliessen. Es seien hierzu monatlich weitere Fr. 30.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 29). Weiter seien Fr. 42.– für die AHV-Beiträge zu berücksichtigen, da bei Bezug von Krankentaggeldern kein Abzug für die AHV vorgenommen werde. Um Beitragslü- cken zu vermeiden, müsse sie den Mindestbeitrag von Fr. 503.– pro Jahr leisten (Urk. 18 Rz. 37). In der Stellungnahme vom 31. März 2022 führt die Klägerin 2 aus, sie habe sich als Nichterwerbstätige bei der AHV anmelden müssen. Da noch keine Verfügung ergangen sei, lege sie die Berechnung des Online- Rechners für nicht erwerbstätige Personen bei. Der Betrag belaufe sich auf Fr. 3'165.– für das Beitragsjahr 2020 bzw. Fr. 260.– pro Monat. Im Beitragsjahr 2021 falle ein Betrag von Fr. 3'763.– bzw. Fr. 314.– pro Monat an (Urk. 73 Rz. 26; Urk. 75/12).
E. 3.5.2.2 Der Beklagte äussert sich nicht zu den geltend gemachten Kosten für die Unfallversicherung und den AHV-Beiträgen (Urk. 24 Rz. 40).
E. 3.5.2.3 Die Beiträge für die Unfallversicherung und die AHV gehören zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, soweit sie nicht vom Lohn abgezogen werden (siehe die Richtlinien), und sind daher im Bedarf der Klägerin 2 zu be- rücksichtigen. Bis August 2020 erhielt die Klägerin 2 Leistungen ihres Arbeitge- bers, auf welchen Sozialbeiträge anfielen (Urk. 6/65/47-51). Erst ab September 2020 erhielt die Klägerin Krankentaggelder in Höhe von Fr. 7'100.– pro Monat und leistete damit keine AHV-Beiträge mehr (Urk. 6/65/52). Für den Zeitraum von September 2020 bis 21. November 2021 sind bei einem Einkommen von
- 41 - Fr. 7'100.– monatliche Beiträge von gerundet Fr. 291.– im Bedarf der Klägerin 2 zu berücksichtigen (https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und- Hinterlassenenversicherung-AHV/Online-Rechner/Nichterwerbstaetige). Ab dem
22. November 2021 hat die Klägerin 2 den Mindestbeitrag von Fr. 42.– monatlich zu leisten, da sie kein Einkommen erzielt. Mit den Beiträgen für die Unfallversi- cherung von Fr. 30.– sind somit für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis
21. November 2021 Sozialbeiträge in Höhe von Fr. 321.– pro Monat bzw. ab
22. November 2021 von Fr. 72.– pro Monat zu berücksichtigen.
E. 3.5.3 Gesundheitskosten von B._____
E. 3.5.3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 30.– (Selbstbehalt) seien ausgewiesen und anerkannt (Urk. 2 S. 28).
E. 3.5.3.2 Die Klägerinnen führen aus, B._____ sei Ergotherapie verschrieben worden. Ein Selbstbehalt von 10% werde nicht von der Krankenkasse gedeckt. Zudem weise B._____ einen gewissen Rückstand in der Sprachentwicklung auf und sei sie daher für die Logopädie im Kindergarten angemeldet worden. Es sei davon auszugehen, dass dafür ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen würden. Da- her seien Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 100.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 31).
E. 3.5.3.3 Der Beklagte bestreitet diese Kosten und führt aus, offensichtlich setze die Klägerin 2 alles daran, ihre Kosten und diejenigen des Kindes in die Hö- he zu treiben. Es sei leicht, Diagnosen von Spezialisten zu erhalten, die dann die selber verordnete Therapie durchführten. Es bestehe die Gefahr, dass die Kläge- rin 2 eine ansonsten normale kindliche Entwicklung pathologisiere (Urk. 24 Rz. 42).
E. 3.5.3.4 Die Kosten für die Ergotherapie sind ausgewiesen. So fielen im Jahr 2020 Kosten von Fr. 110.20 an (10% Selbstbehalt von Fr. 1'102.20 für neun Be- handlungen im Jahr 2020; Urk. 20/11, S. 1, S. 3). Weiter liegt eine Verordnung für neun weitere Behandlungen für das Jahr 2021 im Recht, welche dieselben Kosten verursacht haben dürften (Urk. 20/11 S. 2). Die Kosten für die Ergotherapie wären
- 42 - mit monatlich ca. Fr. 9.– zu berücksichtigen. Da die berücksichtigten Gesund- heitskosten von Fr. 30.– die effektiven Kosten in der Vergangenheit aber über- steigen (Urk. 6/65/44: nicht gedeckte Kosten von Fr. 142.10 jährlich bzw. Fr. 11.85 monatlich), sind sie nicht weiter zu erhöhen. Für die Logopädie liegt so- dann zwar eine Anmeldung ab Eintritt in den Kindergarten vor (Urk. 20/1). Die Kosten für die Logopädie werden jedoch vom Kanton oder der Gemeinde über- nommen (so für E._____ https://www.logopaedie-E._____.ch/kinder-und- jugendliche-1; besucht am 24. März 2022 um 10:00 Uhr), weshalb davon auszu- gehen ist, dass hierfür keine weitere Kosten anfallen werden. Bislang wurde denn auch keine Rechnung eingereicht. Es bleibt somit bei Gesundheitskosten von to- tal Fr. 30.– pro Monat.
E. 3.5.4 Fremdbetreuungskosten von B._____
E. 3.5.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Fremdbetreuung seien ausgewiesen und würden tatsächlich anfallen. Auch im Sinne des Kontinuitäts- prinzips seien die Kosten für die Fremdbetreuung im Bedarf von B._____ anzu- rechnen, zumal die finanzielle Lage der Eltern dies erlaube. Hinzu komme, dass der Klägerin 2 ein entsprechendes Einkommen angerechnet werde, wovon der Beklagte im Rahmen des Betreuungsunterhalts profitiere (Urk. 2 S. 31).
E. 3.5.4.2 Der Beklagte rügt, die Klägerin 2 habe nicht nachgewiesen, dass sie auf Drittbetreuung angewiesen sei. Im Gegenteil habe sie ausgeführt, dass die Behandlungen bei ihr zuhause stattfinden würden und B._____ dabei sein könne. Ferner habe sie ausgeführt, dass sie lediglich einmal pro Jahr eine regelmässige Untersuchung brauche. Die Kosten für die Betreuung während der Freizeit habe der jeweils betreuende Elternteil zu tragen. Dies gelte umso mehr, als B._____ auch gar nicht in die Krippe müsste, würde es ihm gestattet, die Kinderbetreuung wahrzunehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die persönliche Betreuung vorge- zogen werden sollte (Urk. 1 Rz. 36).
E. 3.5.4.3 Die Klägerinnen führen aus, aufgrund der Erkrankung der Klägerin 2, der derzeitigen Krankschreibung sowie aufgrund von diversen Therapien sei sie auf die Fremdbetreuung im Umfang von zwei Tagen pro Woche angewiesen,
- 43 - was ärztlich bestätigt worden sei. Die Betreuung in der Krippe sei ferner auch für die persönliche Entwicklung von B._____ angezeigt (Urk. 18 Rz. 33). Da die Be- treuung von B._____ ab Eintritt in den Kindergarten nicht ganztags sichergestellt sei, werde die Klägerin 2 wieder auf Fremdbetreuung angewiesen sein. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund angemessen, dass sie längerfristig wie- der eine Arbeitsstelle suchen müsse. Es sei von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 200.– auszugehen (Urk. 18 Rz. 34).
E. 3.5.4.4 Die Kosten der bisherigen Fremdbetreuung sind ausgewiesen (Urk. 6/33/4-5). Bis zu ihrer Krankschreibung im Januar 2020 (Prot. I. S. 7) war die Klägerin 2 aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit auf Drittbetreuung angewiesen. Seit der Krankschreibung im Januar 2020 war bzw. ist die Klägerin 2 zwar nicht ar- beitstätig und daher grundsätzlich nicht auf Fremdbetreuung angewiesen. Aller- dings war unklar, wie lange die Krankschreibung der Klägerin 2 andauern würde bzw. stand im Januar 2020 nicht fest, dass sie für die nächsten Jahre krankge- schrieben sein würde. Es konnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin 2 zeitnah wieder eine Arbeit aufnehmen würde können bzw. aufneh- men würde, womit sie wieder auf Fremdbetreuung angewiesen gewesen wäre. Kurzfristige An- und Abmeldungen sind in einer Kindertagesstätte jedoch nicht möglich. Hinzu kommt, dass eine ärztliche Bestätigung vorliegt, gemäss welcher zwecks Durchführung der medizinischen Therapie eine Betreuung von B._____ in der Kinderkrippe während ein bis zwei Tagen pro Woche notwendig sei (Urk. 20/15). Aufgrund dieser Umstände sind die Fremdbetreuungskosten für den Zeitraum bis zum Kindergarteneintritt von B._____ zu berücksichtigen. Dass der Beklagte die Betreuung von B._____ gerne selbst übernommen hätte, ändert da- ran nichts, zumal fraglich ist, wie der Beklagte nebst einem 100%-Pensum wäh- rend zwei Tagen pro Woche ein Kleinkind betreuen könnte.
E. 3.5.4.5 Dass B._____ seit ihrem Kindergarteneintritt im Sommer 2021 noch fremdbetreut wird, wurde nicht nachgewiesen. B._____ besucht den Kindergarten und ist damit täglich von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie an zwei Nachmittagen bis 16 Uhr betreut (Urk. 36 Rz. 1), weshalb die Klägerin 2 nicht auf zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist, um die medizinischen Therapien an ein bis zwei
- 44 - Tagen pro Woche durchführen zu können. Fremdbetreuungskosten sind daher für den Zeitraum ab Kindergarteneintritt nicht mehr zu berücksichtigen.
E. 3.5.5 Kosten des Kindergartens
E. 3.5.5.1 B._____ besucht seit August 2021 den privaten … Kindergarten K._____ in E._____ (Urk. 20/12). Die Klägerinnen führen aus, die Klägerin 2 habe seit langem geplant, B._____ in einen … Kindergarten zu schicken. Die Kosten hierfür beliefen sich voraussichtlich auf Fr. 600.– pro Monat. Die Kosten eines zweisprachigen Kindergartens in Deutsch-Englisch würden nicht tiefer ausfallen (Urk. 18 Rz. 34).
E. 3.5.5.2 Der Beklagte entgegnet, er behaupte nicht, dass ein deutsch- englischer Kindergarten günstiger sei, sondern dass dies eine wirtschaftlich sinn- vollere Verwendung des Schulgeldes darstelle. Er zöge es vor, B._____ auf eine öffentliche Schule zu schicken (Urk. 24 Rz. 45).
E. 3.5.5.3 Die Kosten für einen besonderen, entgeltlichen Kindergarten oder eine entsprechende Schule stellen keine Position dar, die im Rahmen des betrei- bungs- oder familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden kann (BGE 119 III 70 E. 3a; E. III.3.1.1.). Im Bedarf von B._____ sind die Kosten für den … Kindergarten daher nicht zu berücksichtigen.
E. 3.5.6 Gesundheitskosten der Klägerin 2
E. 3.5.6.1 Die Vorinstanz erwog, aus den Leistungsabrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 ergebe sich, dass bei der Klägerin 2 pro Jahr durchschnittlich Fr. 1'605.– nicht versicherte bzw. in Form von Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt und Franchise) zu übernehmende Gesundheitskosten angefallen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der chronischen Erkrankung nach wie vor durchschnittlich rund CHF 135.– pro Monat anfallen würden. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots seien Kosten für Sehhilfen von monatlich Fr. 50.– zu berücksichtigen. Dass das Fitnessabonnement und die medizinische Massage medizinisch indiziert seien, sei zumindest für das Krafttraining glaubhaft gemacht. Ob jedoch allenfalls ein Teil von der Zusatzversicherung übernommen werde, sei
- 45 - weder ausgeführt noch belegt. Die Klägerin 2 sei hinsichtlich allgemeiner präven- tiver Ausgaben auf den Freibetragsanteil zu verweisen. Zusammengefasst seien bei der Klägerin 2 Fr. 185.– für zusätzliche Gesundheitskosten im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 2 S. 29).
E. 3.5.6.2 Die Klägerinnen rügen, es sei nicht angemessen, dass die Vo- rinstanz lediglich Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 180.– pro Monat bei der Klägerin 2 berücksichtige. Sie leide an Morbus Gaucher und um die daraus resul- tierenden Symptome (Muskelschwäche, verminderte Knochendichte, Abnutzung der Gelenke) zu behandeln, sei sie auf regelmässiges Krafttraining, medizinische Massagen und medizinische Fusspflege angewiesen. Diese Behandlungen seien ärztlich verordnet, würden jedoch von der Krankenkasse nicht gedeckt. Die Mehr- kosten von monatlich Fr. 112.– für das Fitnessabonnement, Fr. 60.– für medizini- sche Massagen sowie von Fr. 96.– für die medizinische Fusspflege seien deshalb in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Weiter leide sie an wiederkehrenden Zahn- fleischentzündungen und sei deshalb auf eine regelmässige Kontrolle und Pflege angewiesen. Die Kosten würden sich auf ca. Fr. 50.– pro Monat belaufen. Es sei- en zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 30).
E. 3.5.6.3 Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten zusätzlichen Ge- sundheitskosten und führt aus, medizinisch notwendige Eingriffe würden von der Grundversicherung übernommen. Es sei überraschend, dass die Klägerin 2 die wiederkehrenden Zahnfleischentzündungen in den früheren Eingaben nie erwähnt habe. Stattdessen habe sie beim letzten Mal behauptet, die Zahnbehandlungen stünden im Zusammenhang mit den Weisheitszähnen (Urk. 24 Rz. 41).
E. 3.5.6.4 Die Klägerinnen reichen eine Bestätigung ein, wonach Krafttraining im Rahmen der Grunderkrankung der Klägerin 2 indiziert sei (Urk. 20/6), sowie eine Verordnung für monatliche medizinische Massagen (Urk. 20/7). Die Kosten von monatlich Fr. 112.– für das Fitnessabonnement sowie Fr. 60.– für medizini- sche Massagen wurden jedoch nicht belegt. Die Klägerin 2 reicht keine Rechnun- gen, sondern lediglich einen Ausdruck der Webseite des Fitnessparks über ein Fitnessabonnement und Massagen ein (Urk. 6/33/25-26), womit nicht glaubhaft
- 46 - gemacht ist, dass diese Kosten effektiv anfallen. Für die medizinische Fusspflege liegt eine Verordnung für ein Mal (Urk. 20/8) sowie eine Quittung für eine Behand- lung am 16. Dezember 2020 vor (Urk. 20/9). Einerseits sind damit regelmässige, notwendige Behandlungen und die entsprechenden Kosten nicht glaubhaft ge- macht und andererseits ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Behandlung von Muskelschwäche, verminderter Knochendichte und Abnutzung der Gelenke medi- zinische Fusspflege indiziert ist. Diese Kosten sind daher nicht zu berücksichti- gen.
E. 3.5.6.5 Wiederkehrende Zahnfleischentzündungen wurden ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, sondern es wurden eine Rechnung für eine Notfallbehandlung am 24. Oktober 2019 sowie zwei Rechnungen vom 2. Mai 2019 und 25. Februar 2020 für normale Zahnreinigungen eingereicht (Urk. 20/10). Die Kosten für die üb- lichen Zahnreinigungen und die einmalige (Notfall-)Behandlung hat die Klägerin 2 aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Hinzu kommt, dass die Gesundheitskosten mit Fr. 185.– ohnehin hoch veranschlagt wurden, ist doch kaum davon auszuge- hen, dass die Klägerin 2 jedes Jahr eine neue Korrekturbrille benötigt, wovon die Vorinstanz mit monatlichen Kosten für die Sehhilfen von Fr. 50.– ausgegangen ist (Urk. 2 S. 29; was im Übrigen auch für den Beklagten gilt). Somit bleibt es bei Ge- sundheitskosten von Fr. 185.– pro Monat.
E. 3.5.7 Mobilitätskosten der Klägerin 2
E. 3.5.7.1 Die Klägerinnen führen aus, die Klägerin 2 sei aufgrund ihrer Be- handlungen und Arztbesuche darauf angewiesen, mobil zu sein. Da Morbus Gau- cher nur im Unispital Zürich behandelt werde, werde sie mehrmals pro Jahr für Kontrolltermine nach Zürich kommen müssen. Zudem werde von ihr erwartet, dass sie mit Ablauf des Anspruchs auf Krankentaggelder wieder eine Arbeitstätig- keit aufnehme. Es seien deshalb die Kosten für ein Abonnement im öffentlichen Verkehr von Fr. 80.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 35).
E. 3.5.7.2 Der Beklagte bestreitet diese Kosten und führt aus, die effektiven Kosten für die Mobilität seien nicht nachgewiesen und deshalb im Bedarf der Klä- gerin 2 unbeachtlich (Urk. 24 Rz. 46).
- 47 -
E. 3.5.7.3 Im Rahmen ihrer persönlichen Befragung führte die Klägerin 2 aus, sie werde alle zwei Wochen mit einer zweistündigen Infusion therapiert, welche bei ihr zuhause stattfinde. Einmal pro Jahr müsse sie ein MRI zur Knochendich- temessung machen (Prot. I. S. 57 f.). Damit sind keine regelmässigen Arzttermine ersichtlich, für welche die Klägerin 2 sich ausser Haus begeben muss. Selbst wenn die Klägerin 2 "mehrmals" im Jahr nach Zürich fahren muss, kann sie hier- für Einzelbillette lösen. Monatliche Kosten sind hierfür keine zu berücksichtigen. Da die Klägerin 2 nicht arbeitstätig ist und ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sind in ihrem Bedarf keine Mobilitätskosten als Berufsauslagen zu berücksichtigen.
E. 3.5.8 Weitere Bedarfspositionen
E. 3.5.8.1 Die Vorinstanz erwog, die aktuellen finanziellen Verhältnisse würden es zulassen, die Kosten für die Mitgliedschaft der L._____ in Höhe von Fr. 122.75 anzurechnen. Sie seien daher im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 33).
E. 3.5.8.2 Der Beklagte rügt, die Kosten seien aus dem Freibetrag zu bezahlen und könnten nicht einfach deswegen anerkannt werden, weil die finanziellen Ver- hältnisse dies zulassen würden (Urk. 1 Rz. 37).
E. 3.5.8.3 Die Klägerinnen führen aus, die Kosten der L._____ seien zu be- rücksichtigen. Bei der religiösen Zugehörigkeit handle es sich um ein verfas- sungsmässig geschütztes Recht. Die Auslagen seien belegt und im Bedarf ent- sprechend zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 36). Im Bedarf der Klägerin 2 sei zu- dem der Betrag von Fr. 567.– für die 3. Säule zu berücksichtigen, da sie derzeit über keine berufliche Vorsorge verfüge (Urk. 18 Rz. 37). Der Beklagte bestreitet, dass mit der Auszahlung der Krankentaggelder nicht in die berufliche Vorsorge eingezahlt werde. Daher seien die Beiträge für die 2. Säule nicht zu berücksichti- gen (Urk. 24 Rz. 48).
E. 3.5.8.4 Weder die Mitgliederbeiträge für die L._____ noch die Kosten für die Rechtsschutzversicherung (Urk. 18 Rz. 27, Urk. 2 S. 29 f.) oder die Beiträge für
- 48 - die 3. Säule stellen Positionen dar, die im Rahmen des betreibungs- oder fami- lienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind (vgl. die Richtlinien; E. III.3.3.1.). Diese Ausgaben sind im Bedarf der Klägerin 2 daher nicht zu be- rücksichtigen.
E. 3.5.9 Schulden
E. 3.5.9.1 Die Klägerinnen führen aus, die Klägerin 2 sei erheblich verschuldet. Derzeit leiste sie Abzahlungen beim Steueramt in Höhe von Fr. 20.– pro Monat. Zusätzlich werde sie in Zukunft auch für die Steuerjahre 2019 und 2020 Abzah- lungen leisten müssen, ebenso für ein Darlehen bei M._____. Sie gehe von mo- natlichen Abzahlungen in Höhe von Fr. 500.– aus. Zudem habe sie bei der KESB letztmals einen Zahlungsaufschub bis Juni 2021 erhalten. Dort werde sie Abzah- lungen von monatlich Fr. 50.– leisten müssen. In ihrem Bedarf sei deshalb ein Be- trag von monatlich Fr. 570.– für Schuldabzahlungen zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 38).
E. 3.5.9.2 Der Beklagte führt aus, es sei nicht nachgewiesen, dass die Kläge- rin 2 die Schulden tatsächlich abzahle (Urk. 24 Rz. 49). Es sei hervorzuheben, dass die Klägerin 2 bei ihrer letzten Steuererklärung Vermögenswerte in Höhe von Fr. 117'000.– aufgeführt habe und somit zu bezweifeln sei, dass sie nicht ge- nügend Vermögen besitze, um ihre Schulden abzuzahlen (Urk. 41 Rz. 16).
E. 3.5.9.3 Die Klägerinnen legen zwar diverse Belege über Schulden der Klä- gerin 2 sowie ein Stundungsschreiben der Stadt Zürich ins Recht (Urk. 20/17-20), jedoch keine Belege, die Zahlungen an diese Schulden nachweisen. Solche Zah- lungen wurden auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht. Daher ist im Bedarf der Klägerin 2 kein Betrag für die Schuldentilgung zu berücksichtigen.
E. 3.5.9.4 Zum Antrag des Beklagten, die Klägerin 2 habe die Steuererklärun- gen 2019 und 2020 zu edieren (Urk. 41 Rz. 16), ist festzuhalten, dass sich die Steuererklärung des Jahres 2019 bereits bei den Akten befindet (Urk. 6/33/34). Da im Bedarf der Klägerin 2 jedoch ohnehin kein Betrag für die Schuldentilgung berücksichtigt wird, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
- 49 -
E. 3.5.10 Steuern
E. 3.5.10.1 Da sich die Unterhaltsbeiträge für B._____ verändern (vgl. E. III.3.7.), sind die Steuern der Klägerin 2 und von B._____ neu zu berechnen. Bei einem monatlichen Einkommen der Klägerin 2 von Fr. 7'100.– und einem mo- natlichen Einkommen von B._____ von ca. Fr. 3'000.– (Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen) bis zum 15. Juli 2021 macht das Einkommen von B._____ ca. 30 % des Gesamteinkommens aus. Das Haushaltseinkommen der Klägerinnen beträgt damit jährlich rund Fr. 121'000.–. Das steuerbare Einkommen beläuft sich unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerabzügen von Fr. 37'000.– (Berufs- auslagen Fr. 6'344.–; 3. Säule Fr. 6'826.–; Versicherungsprämien Fr. 3'900.–; Ab- zug für fremdbetreute Kinder Fr. 10'100.–; Krankheits- und Unfallkosten Fr. 774.–; Kinderabzug Fr. 9'000.–, orientiert an Urk. 6/33/34 S. 3) auf Fr. 84'000.–, womit bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 28'000.– (vgl. Urk. 6/33/34 S. 4) Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von Fr. 8'150.– resultieren. Bei Abzügen von rund Fr. 33'000.– (vgl. Urk. 6/33/34 S. 3) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 88'500.–, womit direkte Bundessteuern von rund Fr. 1'160.– geschuldet sind. Die Steuern von monatlich rund Fr. 780.– sind bis am 15. Juli 2021 zu 30% B._____ (Fr. 235.–) und zu 70% (Fr. 545.–) der Klägerin 2 anzurechnen.
E. 3.5.10.2 B._____ erhält für die Zeitspanne vom 16. Juli bis 31. Dezember 2021 gesamthaft Leistungen von rund Fr. 13'000.– (Unterhaltsbeiträge und Kin- derzulagen). Die Klägerin 2 erzielte in derselben Zeit ein Einkommen von ge- samthaft etwa Fr. 30'000.–. Auf 12 Monate berechnet ergibt dies ein Haushalts- einkommen von rund Fr. 95'000.– und gemäss Steuerrechner des Kantons J._____ Steuern von monatlich ca. Fr. 1'000.–, wovon 30% auf B._____ entfallen (Fr. 300.–) und 70% im Bedarf der Klägerin 2 zu berücksichtigen sind (Fr. 700.–).
E. 3.5.10.3 Ab dem 1. Januar 2022 besteht das Haushaltseinkommen lediglich aus den Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen für B._____. Da gemäss Steuer- rechner des Kantons J._____ bei einer alleinerziehenden Person mit einem steu- erbaren Nettolohn von bis zu Fr. 44'999.– keine Steuern anfallen und die Unter- haltsbeiträge diese Höhe nicht erreichen, sind ab dem 1. Januar 2022 weder im
- 50 - Bedarf von B._____ noch in demjenigen der Klägerin 2 Steuern zu berücksichti- gen.
E. 3.6 Fazit
E. 3.6.1 Bei den Klägerinnen ist im Wesentlichen von zwei Phasen auszuge- hen (vor und nach dem Umzug nach E._____). Ausgehend von den weiteren, nicht beanstandeten Bedarfspositionen präsentiert sich der monatliche Bedarf der Klägerinnen für die Zeitspanne bis zum 15. Juli 2021 wie folgt: Bedarf B._____ Grundbetrag CHF 400.– Wohnkostenanteil 1/5 CHF 455.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 163.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 30.– Fremdbetreuungskosten CHF 1'136.– Steuern CHF 235.– Total CHF 2'419.– Bedarf Klägerin 2 Grundbetrag CHF 1'250.– Wohnkostenanteil 2/5 CHF 910.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 495.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 185.– Versicherungen CHF 37.– Sozialbeiträge ab 01.09.2020 CHF 321.– Serafe CHF 15.– Kommunikationskosten CHF 100.– Verpflegung CHF 0.– Mobilitätskosten CHF 0.- Steuern CHF 545.– Total bis 31.08.2020 CHF 3'537.– Total ab 01.09.2020 CHF 3'858.–
E. 3.6.2 Ab dem 16. Juli 2021 präsentieren sich die Bedarfszahlen wie folgt: Bedarf B._____ Grundbetrag CHF 400.– Wohnkostenanteil 1/3 CHF 723.–
- 51 - Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 184.– bis 31.12.2021 Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 54.– ab 01.01.2022 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 30.– Fremdbetreuungskosten CHF 0.– Steuern bis 31.12.2021 CHF 300.– Steuern ab 01.01.2022 CHF 0.– Total bis 31.12.2021 CHF 1'637.– Total ab 01.01.2022 CHF 1'207.– Bedarf Klägerin 2 Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkostenanteil 2/3 CHF 1'447.– Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 586.– bis 31.12.2021 Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 196.– ab 01.01.2022 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 185.– Versicherungen CHF 37.– Sozialbeiträge bis 21.11.2021 CHF 321.– Sozialbeiträge ab 22.11.2021 CHF 72.– Serafe CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 100.– Verpflegung CHF 0.– Mobilitätskosten CHF 0.- Steuern bis 31.12.2021 CHF 700.– Steuern ab 01.01.2022 CHF 0.– Total bis 21.11.2021 CHF 4'756.– Total 22.11.2021 bis 31.12.2021 CHF 4'507.– Total ab 01.01.2022 CHF 3'417.–
E. 3.6.3 Der Bedarf des Beklagten veränderte sich per 17. September 2021 aufgrund der Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin, im mm.2022 mit Geburt seiner Tochter N._____ sowie im April 2022 mit deren KiTa-Eintritt. Ausgehend von den übrigen unangefochtenen Bedarfszahlen präsentiert sich der monatliche Bedarf des Beklagten für die Zeitspanne bis zum 16. September 2021 wie folgt: Bedarf Beklagter Grundbetrag CHF 1'200.– Wohnkosten CHF 2'100.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 435.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 50.– Versicherungen CHF 35.– Serafe CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 69.– Verpflegung CHF 220.–
- 52 - Mobilitätskosten CHF 5.– Schulden CHF 187.– Steuern CHF 1'210.– Total CHF 5'541.–
E. 3.6.4 Ab dem 17. September 2021 resultiert folgender monatlicher Bedarf des Beklagten sowie der Tochter N._____: Bedarf Beklagter Grundbetrag CHF 850.– Wohnkostenanteil 1/2 bis 31.12.2021 CHF 1'050.– Wohnkostenanteil 2/5 ab 01.01.2022 CHF 840.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 435.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 50.– Versicherungen CHF 14.– Serafe CHF 15.– Kommunikationskosten CHF 60.– Verpflegung bis 31.12.2021 CHF 220.– Verpflegung ab 01.01.2022 CHF 0.– Mobilitätskosten CHF 5.– Schulden CHF 187.– Steuern bis 31.12.2021 CHF 1'210.– Steuern ab 01.01.2022 CHF 1'090.– Total bis 31.12.2021 CHF 4'096.– Total ab 01.01.2022 CHF 3'546.– Bedarf N._____ Grundbetrag CHF 400.– Wohnkostenanteil 2/5 CHF 420.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 111.– Fremdbetreuungskosten ab 01.04.2022 CHF 1'040.– Total 01.01.2022 bis 31.03.2022 CHF 931.– Total ab 01.04.2022 CHF 1'971.–
E. 3.7 Überschussbeteiligung
E. 3.7.1 Die Vorinstanz erwog, angesichts des Umstands, dass die Kindseltern nie zusammengelebt hätten und der Beklagte auch nicht seit jeher Kinderunterhalt bezahlt habe, könne keine verlässliche Sparquote berechnet werden. Immerhin könne aufgrund der obigen Berechnung festgehalten werden, dass der Beklagte trotz seines hohen Einkommens verhältnismässig sparsam lebe. Bei B._____ handle es sich um ein Kleinkind, welches noch wenige und eher kostengünstige
- 53 - Hobbys habe. Es sei daher von einer Freibetragsbeteiligung von Fr. 200.– pro Monat auszugehen (Urk. 2 S. 34 f.).
E. 3.7.2 Der Beklagte beanstandet die Erwägungen der Vorinstanz zur Freibe- tragsbeteiligung nicht (Urk. 1 Rz. 44; Urk. 24 Rz. 52 f.).
E. 3.7.3 Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz sei von einer Freibetragsbetei- ligung von lediglich Fr. 200.– ausgegangen, was als zu tief zu erachten sei. Dem Beklagten verbleibe nach Leistung des Barbedarfs von B._____ ein Freibetrag von ca. Fr. 2'850.–. Eine Sparquote habe die Vorinstanz beim Beklagten als nicht belegt erachtet. Dass der Beklagte einen sparsamen Lebensstil haben solle, sei nicht massgeblich. Eine Beteiligung von Fr. 200.– entspreche einem Anteil von ca. 7%. Dies erweise sich auch für ein Kleinkind als zu tief. B._____ habe Anspruch da- rauf, an den guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten angemessen zu par- tizipieren. Ausflüge, Hobbys und Freizeitaktivitäten seien auch für ein Kleinkind nicht kostengünstig. Die Klägerin 2 fördere B._____ diesbezüglich auch ange- messen. So besuche B._____ derzeit Tanzstunden und ab dem Sommer werde sie zudem einen Rhythmuskurs belegen. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei, sei B._____ des- halb im Minimum ein Anteil von 20% am Überschuss des Beklagten zuzuweisen. Dies entspreche vorliegend Fr. 570.– pro Monat (Urk. 18 Rz. 41 f.).
E. 3.7.4 Wie die Vorinstanz richtig erwog, gelang dem Beklagten der Nachweis einer Sparquote nicht. So führte er selbst aus, dass seine Sparquote "drastisch" abgenommen habe, seit er vermehrt Unterhalt bezahle und sein Einkommen im Jahr 2020 stark eingebrochen sei (Urk. 6/62 Rz. 57). Letzteres trifft nicht zu (vgl. E. III.3.2.7.); die Abnahme der Ersparnisse ist auf die geleisteten Unterhaltsbei- träge zurückzuführen. Zieht man von den geltend gemachten Ersparnissen von total Fr. 27'188.12 in der Zeitspanne von Januar 2019 bis August 2020 (Urk. 6/62 Rz. 56) die zu leistenden Unterhaltsbeiträge (auch unter Berücksichtigung der vor dem vorinstanzlichen Urteil geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'300.– [Urk. 2 S. 35]) ab, verbleibt keine Sparquote. Daher ist im Rahmen der
- 54 - Überschussverteilung keine solche – und auch keine sparsame Lebensweise – zu berücksichtigen.
E. 3.7.5 Zur Aufteilung des Überschusses ist festzuhalten, dass es sich bei B._____ zwar um ein Kleinkind handelt, welches – wie die Vorinstanz richtig er- wog (Urk. 2 S. 35) – noch wenige und kostengünstige Hobbys hat. Allerdings be- schränkt sich der Zweck der Überschussbeteiligung nicht darauf, Hobbys zu fi- nanzieren, sondern soll diese allgemein eine Beteiligung des Kindes an einem höheren Lebensstandard ermöglichen, wie auch immer sich dieser manifestieren mag – Ferien, Ausflüge, "besseres" Essen oder Restaurantbesuche, teurere Klei- dung etc. Eine Beteiligung von Fr. 200.– pro Monat am Überschuss erweist sich daher als zu tief, belaufen sich die Kosten alleine für die Hobbys bereits auf mo- natlich Fr. 82.– (Urk. 37/2-3). Nach Deckung des eigenen Bedarfs sowie des Be- darfs von B._____ verbleibt dem Beklagten bis zum 15. Juli 2021 ein Überschuss in Höhe von Fr. 3'275.–. Eine Überschussbeteiligung B._____s von ca. 20 % ent- spricht etwa Fr. 600.–, was als angemessen erscheint (vgl. Urk. 18 S. 15). Der Überschuss des Beklagten erhöht sich zwar anschliessend (vgl. E. III.3.6.4.). Eine Erhöhung des Überschussanteils erscheint jedoch nicht angezeigt, da sich dieser mit Fr. 600.– bereits auf 50% des derzeitigen Barbedarfs von B._____ beläuft und ihr zudem mit der Anrechnung der Wohnkosten in Höhe von Fr. 723.– (vgl. E. III.3.5.1.3.) schon ein höherer Lebensstandard zugebilligt wird. Hinzu kommt, dass ab der Geburt der Tochter N._____ im mm.2022 diese ebenfalls gleichbe- rechtigt am Überschuss partizipiert. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, von einer Überschussbeteiligung B._____s von Fr. 600.– auszugehen.
- 55 -
E. 3.7.6 Die Klägerin 2 stellt sodann ein unbeziffertes Begehren auf "ange- messenen" Betreuungsunterhalt (Urk. 36 S. 1), ohne dass sich aus der Begrün- dung ergibt, welchen Betrag sie fordert. Dieses Rechtsbegehren ist ungenügend (E. II.4.) und auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Im Übri- gen knüpft die Klägerin 2 ihren Antrag im Wesentlichen an das Entfallen der Krankentaggelder und damit nicht an einen Aspekt, der betreuungsbedingt ist (Urk. 36 passim). Der Antrag auf Betreuungsunterhalt wäre demzufolge auch un- begründet.
E. 3.7.7 Damit hat der Beklagte für B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen (Barunterhalt zuzüglich Überschussanteil von Fr. 600.–, exklusive Kinderzulagen): − 21. Januar 2019 bis 15. Juli 2021: Fr. 2'820.– − 16. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 2'040.– − ab 1. Januar 2022: Fr. 1'610.–
E. 3.7.8 Eine Beteiligung der Klägerin 2 im Umfang von 20% am Barunterhalt von B._____, wie der Beklagte fordert (Urk. 1 Rz. 42), ist nicht geschuldet. Der Unterhaltsbeitrag kann mangels Konnex nicht mit der Begründung verweigert werden, der betreuende Elternteil verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch vollumfänglich für den Barunterhalt aufzukommen hätte, wenn das vom ihm beantragte Besuchsrecht (Urk. 1 Rz. 41) stattgefunden hätte resp. stattfinden würde. Auch in diesem Fall wäre es die Klägerin 2, welche die Betreuung von B._____ zur Hauptsache übernommen hätte resp. überneh- men würde und ihren Teil des Unterhalts somit in natura erbracht hätte resp. er- bringen würde. Eine Übernahme des Barunterhalts oder eines Teils davon neben dem Naturalunterhalt erscheint lediglich in Fällen angezeigt, in welchen der be- treuende Elternteil weitaus leistungsfähiger ist (BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019, E. 4.3.2.1. m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und wird sich in naher Zukunft nicht ändern. So hat die Klägerin 2 angekündigt, (wenn überhaupt) eine Teilzeitstelle suchen zu wollen (Urk. 29 Rz. 29; Urk. 73 Rz. 8), weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in der näheren Zukunft kein Ein-
- 56 - kommen in einer Höhe erzielen wird, welches eine Beteiligung ihrerseits am Bar- unterhalt von B._____ rechtfertigen würde. Der Beklagte hat damit vollumfänglich für den Barunterhalt von B._____ aufzukommen.
E. 3.8 Dauer der Unterhaltspflicht
E. 3.8.1 Der Beklagte rügt, seine Unterhaltspflicht beginne erst mit der Vater- schaftsanerkennung. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass er den Unterhalt rückwirkend ab dem 21. Januar 2019 zu bezahlen habe, sei aktenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Er habe dafür kämpfen müssen, dass die wahrheitswidrig eingetragene Vaterschaft des Konkubinatspartners der Klägerin 2 rechtskräftig aufgehoben worden sei. Der gerichtliche Entscheid sei von H._____ ohne Argu- mente angefochten und bis zum 23. Juli 2019 verzögert worden. Er habe B._____ deswegen erst am 23. Juli 2019 anerkannt. Da das Vaterschaftsverhältnis seit dann bestehe, sei auch die Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt festzustellen. In der Zeit davor sei H._____ der zahlende Vater gewesen, wodurch die finanziellen Bedürfnisse des Kindes abgedeckt gewesen seien. Es könne nicht angehen, dass die Klägerin 2 die Vaterschaftsfeststellung mit allen Mitteln bekämpfe und dann rückwirkend Unterhalt fordere. Dies sei rechtsmissbräuchlich und unabhängig von der ex tunc-Wirkung des Kindsverhältnisses (Urk. 1 Rz. 45 f.).
E. 3.8.2 Die Klägerinnen führen aus, der Beklagte verkenne, dass eine Vater- schaftsanerkennung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kinds wirksam werde. Entsprechend wäre der Beklagte bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt un- terhaltspflichtig gewesen und es gebe keinen Grund, eine Unterhaltspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft festzulegen (Urk. 18 Rz. 43).
E. 3.8.3 Der Beklagte wusste bereits vor der Geburt von B._____ mit Sicher- heit um seine Vaterschaft (Urk. 6/8/1 Rz. 8), womit er sie ohne weiteres hätte an- erkennen können, ist für die Anerkennung doch weder die Zustimmung der Kindsmutter noch des Kindes erforderlich. Der Beklagte selbst erklärte, er habe es der Klägerin 2 überlassen, ob H._____ oder er B._____ anerkenne (Urk. 6/8/20 Rz. 19). So antwortete der Beklagte auch am 12. September 2016 auf die Frage der Klägerin 2, ob er B._____ anerkennen würde, das töne nach ei-
- 57 - ner juristischen Entscheidung, die er ausführlich abklären müsse, damit er seine Entscheidung rechtfertigen könne (Urk. 31/24 S. 2). Sogar noch im April 2017 er- klärte der Beklagte, er sei der Ansicht, es sei das Beste für das Kind, wenn es die beiden Erwachsenen, welche mit ihm zusammenleben würden (also die Klägerin 2 und H._____), als Eltern betrachten würde (Urk. 26/10e S. 2). Der Beklagte trug somit massgeblich dazu bei, dass H._____ B._____ als Kind anerkannte. Vor die- sem Hintergrund Rechtsmissbrauch geltend zu machen (Urk. 1 Rz. 46), erscheint treuwidrig. Ferner nennt der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass H._____ (und nicht die Klägerin 2) für den Barunterhalt von B._____ aufgekommen ist. Die Klägerin 2 stellt dies nämlich in Abrede und führt aus, sie habe den Unterhalt für B._____ bestritten (Urk. 49 Rz. 4). Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch von B._____ auf Unterhalt bereits durch einen Dritten abgegolten wur- de. Im Übrigen entfällt mit der Beseitigung des Kindsverhältnisses des Register- vaters durch Anfechtungsklage rückwirkend dessen Unterhaltsverpflichtung auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGE 129 III 646 E. 4.1.). Der Beklagte ist damit in Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB zu verpflichten, rückwirkend ab dem
21. Januar 2019 für den Barunterhalt von B._____ aufzukommen.
4. Retournierung des Formulars für Familienzulagen Der Beklagte beantragt, die Klägerin 2 sei zu verpflichten, das Formu- lar betreffend Familienzulagen auszufüllen und ihm zuzustellen (Urk. 41 S. 2). Die Klägerin 2 hat gemäss eigenen Angaben dem Beklagten das unterzeichnete For- mular zugestellt (Urk. 49 Rz. 17), was von diesem nicht bestritten wurde (Urk. 64 Rz. 28). Der Antrag des Beklagten ist daher als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
E. 4 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozess- grundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen. Im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren sind Anträge auf Festlegung der "üblichen", "angemesse- nen" oder "gesetzlichen Leistungen" ungenügend (BGer 5A_105/2012 vom
E. 9 März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Gel- tung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes im Bereich des Kin- derunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt An-
- 11 - träge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genü- gen müssen (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Die Untersu- chungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht so- dann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um ei- nen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Ge- richts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nicht- eintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über- spitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangel- haften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom
E. 13 Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). III. Materielle Würdigung
1. Elterliche Sorge
E. 17 September 2021 mit seiner Partnerin und seit mm.2022 mit dem gemeinsa- men Kind zusammenlebt, sind der Grundbetrag, die Wohnkosten sowie die Kos- ten für Versicherung, Serafe und Kommunikation per 17. September 2021 anzu- passen. Der Grundbetrag ist auf Fr. 850.– festzusetzen (hälftiger Grundbetrag für ein berufstätiges Paar resp. ein Paar mit minderjährigen Kindern; vgl. auch Urk. 41 Rz. 24). Die Wohnkosten von Fr. 2'100.– (Urk. 6/17/10) sind zunächst je hälftig auf den Beklagten und dessen Partnerin (je Fr. 1'050.–) und nach der Ge- burt der Tochter auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, mithin im Umfang von je 2/5 dem Beklagten und dessen Partnerin (je Fr. 840.–) und im Umfang von 1/5 dem Kind (Fr. 420.–) anzurechnen. Die Kosten für die Versicherung in Höhe von neu Fr. 27.– (Urk. 66/15), Serafe (Fr. 30.–) und Kommunikation (Fr. 120.–; Urk. 64 Rz. 34) sind je hälftig dem Beklagten und dessen Partnerin anzurechnen.
E. 21 November 2021 eingestellt. Die Einkommenssituation der Klägerin 2 sei ab diesem Zeitpunkt ungewiss. Sie werde sich um eine Teilzeitstelle bemühen. In welchem Umfang sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne und ob sie eine Ar- beitsstelle finde, sei derzeit noch unklar (Urk. 29 Rz. 29). In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2021 stellt die Klägerin 2 den Antrag, der Beklagte sei zu ver- pflichten, ihr ab dem 22. November 2021 einen angemessenen Betreuungsunter- halt zu bezahlen. Ab dem 22. November 2021 erziele sie kein Einkommen mehr. Es gebe keine Versicherung, die in naher Zukunft Taggelder ausbezahlen würde, da sie zu 100% arbeitsunfähig sei (Urk. 36 Rz. 1). Sie reichte dazu ein ärztliches Zeugnis vom 30. September 2021 ein, welches eine volle Arbeitsunfähigkeit für den Monat Oktober 2021 ausweist (Urk. 37/1). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte die Klägerin 2 ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 2. Dezember 2021 ein, welches ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit für den Monat Dezember 2021 beschei- nigt (Urk. 51/2). In der Stellungnahme vom 31. März 2022 führt die Klägerin 2 aus, "langfristig" sei zwar von einer 40- bis 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszuge- hen, die jedoch durch einen erhöhten Betreuungsbedarf von B._____ komplett konsumiert werde (Urk. 73 Rz. 8). Sie reichte dazu ein weiteres Arztzeugnis vom
E. 23 März 2022 ist die Klägerin 2 aktuell und bis auf weiteres zu 80 bis 100% ar- beitsunfähig. Dr. med. G._____ hält fest, Grund der psychischen Dekompensation seien die anhaltende Belastungssituation mit dem Kindsvater, der Verlust des Ar- beitsplatzes und die Stoffwechselerkrankung der Klägerin 2. Es werde eine medi- kamentöse und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt. Die Klägerin 2 benötige für die Behandlungen Zeit und genügend Ruhepausen, insbesondere nach den Infusionsbehandlungen für die Stoffwechselerkrankung. Eine Arbeitstä- tigkeit sei unter den anhaltenden Umständen nicht angebracht (Urk. 75/9). Dr. med. G._____ attestierte der Klägerin 2 bereits mit Arztzeugnissen vom
E. 24 April 2020 (Urk. 6/33/15), 12. Mai 2020 (Urk. 6/33/19), 4. Mai 2021 (Urk. 20/4),
30. September 2021 (Urk. 37/1) und 2. Dezember 2021 (Urk. 51/2) eine volle Ar- beitsunfähigkeit sowie mit Arztzeugnissen vom 25. August 2020 und 13. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80% (Urk. 6/65/45; Urk. 31/32). Dass es sich bei den von Dr. med. G._____ ausgestellten Arztzeugnissen um Gefällig- keitszeugnisse handelt, wie der Beklagte gegen das Zeugnis vom 30. September 2021 einwendet, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, es handle sich "offensichtlich" um ein Gefälligkeits- schreiben, begründet diese Aussage aber nicht näher (Urk. 41 Rz. 8). Sofern er dies aus dem Umstand ableitet, dass die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfä- higkeit in den Arztzeugnissen nicht angegeben wurde (Urk. 41 Rz. 9), ist festzu- halten, dass die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt nicht im- mer mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden kann, weshalb auch fehlen- de Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht per se auf ein Gefälligkeits- zeugnis schliessen lassen. Ferner ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Mai 2020 eine Anmeldung bei der IV erfolgt (Urk. 6/33/18; Urk. 75/8). Es kann da- her weder von einem bewussten Verzicht auf eine IV-Rente gesprochen noch aufgrund einer unterlassenen IV-Meldung an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezweifelt werden. Umstände, welche begründete Zweifel an den Feststellungen von Dr. med. G._____ wecken, sind keine ersichtlich, weshalb auf die eingereich-
- 36 - ten Arztzeugnisse abzustellen ist. Daher ist auf das Einholen des vom Beklagten beantragten gerichtlichen Gutachtens zu verzichten, zumal im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen ist. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur an- geordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. II.2b; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90). Solche werden vom Beklagten aber weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Daher ist mit den ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnissen glaubhaft gemacht, dass die Klägerin 2 arbeitsunfähig war resp. ist, weshalb ihr einstweilen kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen und auch für die Vergangenheit auf die effektiv erzielten Einkünfte – die Krankentaggelder in sogleich aufzuzeigender Höhe – ab- zustellen ist.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 7 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 12. Februar 2021 am 9. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch der Klägerin 1 um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, even- tualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird betreffend die Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übri- gen abgewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- B._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten gestellt. Sie wird unter der alleini- gen Obhut der Klägerin 2 belassen.
- Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens ab sofort für berechtigt und verpflichtet erklärt, B._____ wie folgt unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − während drei Monaten ab Eröffnung dieses Urteils: jeden Dienstag von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und jeden Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, − nach Ablauf von drei Monaten: jeden Dienstag von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und jeden Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. - 62 -
- Der Beiständin werden in Ergänzung bzw. Anpassung des Beschlusses der KESB der Stadt Zürich, Kammer II, vom 2. Juli 2020 folgende weiteren Auf- gaben übertragen: a) die Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 zu über- wachen und bei diesbezüglichen Konflikten zwischen den Eltern zu be- raten und zu vermitteln, b) mit den Eltern auf eine neue einvernehmliche, ausgeweitete Besuchs- rechtsregelung hinzuarbeiten und der zuständigen Behörde entspre- chend Antrag zu stellen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Er- ziehung der Klägerin 1 monatliche Barunterhaltsbeträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − 21. Januar 2019 bis 15. Juli 2021: Fr. 2'820.– − 16. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 2'040– − ab 1. Januar 2022: Fr. 1'610.–
- Die übrigen Anträge werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben bzw. abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichts- kasse der Klägerin 2 Rechnung. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Be- klagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'750.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an - 63 - − die Parteien, an den Beklagten unter Beilagen von Kopien von Urk. 84- 86 − die Einwohnerkontrolle E._____ im Auszug (Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils) mit Formular, − die Beiständin Frau O._____, … [Adresse] im Auszug (Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses sowie Dispositiv-Ziffern 1. bis 4. des Urteils), − die KESB der Stadt Zürich, Kammer II, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich, im Auszug (Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses sowie Dispositiv-Ziffern 1. bis 4. des Urteils), − sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner - 64 - versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Februar 2021 (FK200012-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen (Urk. 6/32 S. 1; Urk. 6/64 S. 1 f.): "1. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, seine Tochter B._____ für die Dauer des Verfahrens an jedem zweiten Freitag von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr in der Wohnung der Kindesmutter oder begleitet durch eine Vertrauensperson der Kindsmutter aus- serhalb der Wohnung zu besuchen. Eventualiter seien die Besu- che begleitet im Besuchstreff anzuordnen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, ein individuelles Coaching zu besuchen, welches die adäquate Kinderbetreuung im Fokus hat.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab 21. Januar 2019 und für die Dauer des Verfahrens für die Tochter B._____ Unter- haltsbeiträge im Umfang von CHF 3'800.00 zu bezahlen, zahlbar an die Kindsmutter jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, Kosten von allfälligen Kindes- schutzmassnahmen sowie weitere ausserordentliche Kosten der Tochter zu übernehmen und die Kindsmutter schadlos zu halten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 6/62 S. 1 f.): "1. Die Rechtsbegehren der Klägerinnen seien, soweit sie nicht mit jenen des Beklagten übereinstimmen, vollumfänglich abzuweisen;
2. Während des Gerichtsverfahrens sei dem Beklagten als vorsorg- liche Massnahme ein Besuchsrecht des Beklagten hinsichtlich der Klägerin 1 jedes zweite Wochenende von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und jeden Mittwoch von 16:00 bis 19:00 Uhr einzuräumen;
3. Es seien alle sonstigen ggf. erforderlichen Massnahmen zu tref- fen, um dem Beklagten den persönlichen Verkehr mit seiner Tochter B._____ (Klägerin 1) zu ermöglichen;
4. Der Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin 1 während des Gerichtsverfahrens sei auf höchstens CHF 483.45 pro Monat, ab Rechtskraft des Massnahmenentscheids festzulegen;
5. Es seien die Klägerin 2 und der Beklagte zu verpflichten, sich über ausserordentliche Auslagen für die gemeinsame Tochter im Voraus abzusprechen und, wo sie sich einig über die Notwendig- keit der Auslage sind, diese jeweils hälftig zu begleichen;
6. Es sei die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen;
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Klägerinnen."
- 3 - Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2021: (Urk. 6/70 S. 36 f. = Urk. 2 S. 36 f.)
1. Der Antrag des Beklagten, es sei B._____, geboren tt.mm.2017, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen, wird abgewiesen.
2. B._____ wird einstweilen unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 belassen.
3. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens für berechtigt erklärt, B._____ zweimal pro Woche für drei Stunden zu sich oder mit sich im Bei- sein einer von der Beiständin näher zu bezeichnenden auf diesem Gebiet professionell tätigen Drittperson (begleitetes Besuchsrecht) auf Besuch zu nehmen. Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts trägt für die ersten vier Wochen der Beklagte, für die weitere Dauer der Begleitung haben die Eltern die Kos- ten der Begleitung je zur Hälfte zu übernehmen.
4. Der Beiständin werden in Ergänzung bzw. Anpassung des Beschlusses der KESB der Stadt Zürich, Kammer II, vom 2. Juli 2020 folgende weiteren Auf- gaben übertragen:
a) für die Begleitung der Besuche durch eine Drittperson und soweit nötig für die Finanzierung der Begleitung besorgt zu sein,
b) die Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 3 zu über- wachen und bei diesbezüglichen Konflikten zwischen den Eltern zu be- raten und zu vermitteln,
c) die für die korrekte Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen Ein- zelheiten – wie insbesondere die Bestimmung der genauen Besuchsta- ge – verbindlich festzulegen,
- 4 -
d) mit den Eltern auf eine neue einvernehmliche unbegleitete Besuchs- rechtsregelung hinzuarbeiten oder dem Gericht entsprechend Antrag zu stellen.
5. Der Antrag der Klägerin 2, der Beklagte sei zur Teilnahme an einem Eltern- coaching zu verpflichten, wird abgewiesen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Er- ziehung der Klägerin 1 einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 2'400.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 21. Januar 2019.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gemäss Dis- positiv-Ziffer 6 hiervor im Umfang von CHF 18'200.– bereits nachgekommen ist.
8. (Mitteilungssatz)
9. (Rechtsmittel [Berufung, Frist 10 Tage]) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung sei aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Dem Antrag des Beklagten, es sei B._____, geboren tt.mm.2017, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen, wird stattgegeben.
2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird zuerst innerhalb von vier Wochen als Über- gangslösung für berechtigt erklärt, B._____ zweimal pro Woche für drei Stunden, jeweils Mittwochs von 16.00 bis 19.00 sowie Samstag 9.00 bis 12.00 zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Nach Ablauf der vierwöchigen Übergangszeit wird der Beklagte für die restliche Dauer des Verfahrens für berechtigt erklärt,
- 5 - B._____ jedes zweite Wochenende von 9.00 Samstag bis 18.00 Sonntag sowie jeden Mittwoch von 16.00 bis 19.00 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird für die nächsten vier Wochen für berechtigt er- klärt, B._____ zweimal pro Woche für drei Stunden jeweils Mitt- wochs von 16.00 bis 19.00 sowie Samstag 9.00 bis 12.00 im Bei- sein einer von der Beiständin näher zu bezeichnenden auf die- sem Gebiet professionell tätigen Drittperson (begleitetes Be- suchsrecht) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts trägt für die gesamten vier Wochen der Beklagte. Nach Ablauf der vierwöchigen Übergangszeit wird der Beklagte zuerst für die nächsten vier Wochen für berechtigt erklärt, B._____ unbegleitet zweimal pro Woche für drei Stunden jeweils Mittwochs von 16.00 bis 19.00 sowie Samstag 9.00 bis 12.00 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach Ablauf dieser zweiten vierwöchigen Frist wird der Beklagte für die restliche Dauer des Verfahrens für berechtigt erklärt, B._____ jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 9.00 bis Sonntagabend 18.00 und ein Mal pro Woche mittwochs von 16.00 bis 20.00 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
3. Der Buchstabe (a) der Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung sei auf- zuheben. Eventualiter sei der Buchstabe (a) der Dispositiv-Ziffer 4 aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
a. für die Begleitung der Besuche durch eine Drittperson und soweit nötig für die Finanzierung der Begleitung für die Über- gangszeit von vier Wochen besorgt zu sein,
4. Der Buchstabe (d) der Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung sei auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
d. mit den Eltern auf eine neue einvernehmliche ausgeweitete Besuchsrechtsregelung hinzuarbeiten oder dem Gericht entspre- chend Antrag zu stellen. Eventualiter sei der Buchstabe (d) der Dispositiv-Ziffer 4 der Ver- fügung aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
d. mit den Eltern auf eine neue einvernehmliche unbegleitete und ausgeweitete Besuchsrechtsregelung hinzuarbeiten oder dem Gericht entsprechend Antrag zu stellen.
5. Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung sei aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen:
- 6 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin 1 einen monatlichen Kinderunter- haltsbeitrag von CHF 1'000.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals rückwir- kend per 24. Juli 2019. [6.] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Berufungsbeklagten." Urk. 24 S. 2: "1. Die Anträge der Klägerinnen 1 und 2 seien vollumfänglich abzu- weisen, insbesondere sei der Antrag auf Zahlung eines Prozess- kostenbeitrages der Klägerinnen 1 und 2 abzuweisen, eventuali- ter sei der Prozesskostenbeitrag auf Fr. 2'500.– zu reduzieren und hälftig dem Beklagten und der Klägerin 2 aufzuerlegen." Urk. 41 S. 2: "1. Die Rechtsbegehren in der Eingabe der Klägerin 2 vom
30. Oktober 2021 seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, die Steuererklärung 2019 und 2020 zu edieren.
3. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, das in der Beilage 13 angefügte Anmeldeformular für die Familienzulagen auszufüllen und dem Beklagten zuzustellen.
4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin 2." Urk. 64 S. 2: "1. Die Rechtsbegehren in der Stellungnahme der Klägerin 2 vom 10.01.22 seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Klägerin 2." der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 18 S. 2): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom
12. Februar 2021 sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der Berufungsbeklagten 1 einen mo- natlichen Kinderunterhaltsbeitrag wie folgt zu leisten:
- CHF 2'824.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen, rückwirkend per 21. Januar 2019 und bis Juli 2021,
- CHF 2'785.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen, ab August 2021;
- 7 - zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
3. Abteilung, vom 12. Februar 2021 vollumfänglich zu bestätigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsklägers.
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 1 einen angemessenen Prozesskostenbeitrag für anwaltliche Aufwendungen in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. Even- tualiter sei der Berufungsbeklagten 1 die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des unterzeich- neten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen.
5. Der Berufungsbeklagten 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des unterzeichneten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Urk. 29 S. 2: "- Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Zü- rich vom 12. Februar 2021 sei aufzuheben und die Kosten des begleiteten Besuchsrechts seien vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.
- Der Eventualantrag des Beklagten gemäss Ziff. 1 der Stellung- nahme vom 14. Juli 2021 auf Reduktion bzw. hälftige Auferlegung des Prozesskostenbeitrages auf den Beklagten und die Klägerin 2 sei abzuweisen." Urk. 36 S. 1: "1. Der Berufungskläger ist ab 22. November 2021 zu verpflichten, zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag (Ziff. 1 Stellungnahme RA Y._____ vom 21. Mai 2021) einen angemessenen Betreuungsun- terhalt der Berufungsbeklagten, B._____, jeweils monatlich im Vo- raus zu leisten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu- lasten des Berufungsklägers, A._____.
3. Den Berufungsbeklagten, B._____ und C._____ sei unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren.
4. Es sei der Berufungsbeklagte anzuweisen, alle Lohnabrechnun- gen mindestens von Januar 2021 bis heute einzureichen, einen Vermögensnachweis sowie die Steuererklärungen von 2019 und 2020 und es sei den Berufungsbeklagten eine Frist anzusetzen, um sich zu den eingereichten Dokumenten zu äussern."
- 8 - Urk. 49 S. 1: "1. An den in der Eingabe vom 30. Oktober 2021 gestellten Begehren wird vollumfänglich festgehalten.
2. Die Anträge des Berufungsklägers sind vollumfänglich abzuwei- sen.
3. Der Berufungsbeklagte sei anzuweisen die Steuererklärungen in- klusive Steuerveranlagungen für die Jahre 2019, 2020 und die Steuererklärungen von 2021 einzureichen sowie den Lohnaus- weis 2021.
4. Der Berufungsbeklagte sei anzuweisen die Lohnabrechnung der neuen Arbeitgeberin D._____ vom Dezember 2021 sowie den Ar- beitsvertrag, inklusive aller Bestandteile, Anhänge und Reglemen- te einzureichen und den Berufungsbeklagten sei eine Frist anzu- setzen, um sich zu den eingereichten Dokumenten zu äussern.
5. Eventualiter sei die aktuelle Arbeitgeberin des Berufungsklägers anzuweisen den Arbeitsvertrag, inklusive aller Bestandteile, An- hänge und Reglemente zu edieren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MwSt zulasten des Berufungsklägers.
7. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 beantragen weiterhin die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Berufungskläger und Beklagte (fortan der Beklagte) und die Kläge- rin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan die Klägerin 2) sind die unverheirateten El- tern der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1, geboren am tt.mm.2017 (fortan B._____). Der Beklagte hat B._____ am 23. Juli 2019 als seine Tochter anerkannt (Urk. 6/11/21).
2. Die Klägerinnen leiteten am 20. Januar 2020 ein Verfahren betreffend Unterhalt und weiterer Kinderbelange ein (Urk. 6/1). Gleichzeitig verlangten sie im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Kindesunterhalt für B._____ in Höhe von monatlich Fr. 3'800.– während der Dauer des Verfahrens (Urk. 6/1 S. 3). Im Laufe des Verfahrens modifizierten sie ihre Anträge wie eingangs angeführt (Urk. 6/32 S. 1 und Urk. 6/64 S. 1 f.). Der Beklagte stellte seinerseits ein Gesuch um vor-
- 9 - sorgliche Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 6/62 S. 1 f.). Für den weiteren Prozessverlauf vor der Vorinstanz kann auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff.). Am 12. Februar 2021 er- liess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung (Urk. 2).
3. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. März 2021 fristge- recht (Art. 312 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/71/2) Berufung mit den eingangs wiederge- gebenen Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde der Beklagte aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.– für das Berufungs- verfahren zu leisten (Urk. 5), welcher fristgerecht einging (Urk. 10). Der Beklagte stellte mit Eingabe vom 28. März 2021 ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Urk. 11), welches mit Verfügung vom 30. März 2021 abgewiesen wurde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde den Klägerinnen Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 17). Diese ging fristgerecht ein und wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 10. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihm Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages angesetzt wurde (Urk. 21). Der Beklagte reichte innert er- streckter Frist (Urk. 23) eine Stellungnahme ein (Urk. 24), welche den Klägerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28). Anschliessend reichten beide Par- teien unaufgefordert diverse Eingaben mit teilweise neuen Anträgen, neuen Be- hauptungen und neuen Beweismitteln ein, welche jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme bzw. zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 29-31/24-36, Urk. 34; Urk. 36-38; Urk. 40-44; Urk. 48-55; Urk. 64-66/1-16; Urk. 69; Urk. 72-76). Nachdem der Beklagte nach Zustellung der letzten klägerischen Eingabe erklärt hatte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 81), wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. April 2022 angekündigt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 82). Mit E-Mail (ohne elekt- ronische Signatur) vom 5. Mai 2022 reichte die Klägerin 2 eine weitere Beilage ein (Urk. 85 ff.), welche dem Beklagten mit heutigem Entscheid zugestellt wird.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-75). Die An- gelegenheit erweist sich als spruchreif.
- 10 - II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 7 blieben unangefochten. In diesem Umfang ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. Das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (BGE 122 III 404 E. 3d; 129 III 417 E. 2.1.1). In Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO wird durchbrochen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 147 III 301 E. 2.2).
4. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozess- grundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen. Im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren sind Anträge auf Festlegung der "üblichen", "angemesse- nen" oder "gesetzlichen Leistungen" ungenügend (BGer 5A_105/2012 vom
9. März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Gel- tung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes im Bereich des Kin- derunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt An-
- 11 - träge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genü- gen müssen (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Die Untersu- chungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht so- dann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um ei- nen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Ge- richts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nicht- eintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über- spitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangel- haften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom
13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). III. Materielle Würdigung
1. Elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz erwog, vorsorgliche Massnahmen seien nur soweit an- zuordnen, als dafür ein Bedürfnis bestehe. Gleichzeitig solle der Endentscheid durch Anordnungen im Massnahmenverfahren nicht vorweggenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Zuteilung der elterlichen Sorge als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren nur in Ausnahmefäl- len möglich und müsse in der Regel mit einer Gefährdung des Kindswohls be- gründet werden. Gleiches müsse auch vorliegend gelten, auch wenn seit 2014 die
- 12 - gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall sei. Bisher habe die elterliche Sorge für B._____ der Kindesmutter oblegen. Im bisherigen Verfahren habe sich ge- zeigt, dass sich die Eltern mit gegenseitigen Vorwürfen nicht zurückhalten und sich wenig kooperativ und kompromissbereit zeigen würden. Eine konkrete Ge- fährdung von B._____s Wohl sei nicht behauptet worden. Zurzeit sei die Klägerin 2 in der Lage, adäquate Entscheidungen für B._____ zu fällen. Dem Einwand, dass ein Beziehungsaufbau zwischen dem Beklagten und B._____ erschwert werde, könne durch eine angemessene Betreuungsregelung begegnet werden. Auch dass die Klägerin 2 dem Beklagten die Mitsprache und Information über wichtige Geschehnisse im Leben von B._____ vorenthalten würde, sei grundsätz- lich kein Grund, vorsorglich eine gemeinsame elterliche Sorge zu installieren. Überdies behaupte der Beklagte nicht konkret, welche wichtigen Entscheidungen im Leben von B._____ anstünden, die in Wahrnehmung des gemeinsamen Sor- gerechts abzusprechen wären. Ob die Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht erfüllt seien, werde im Rahmen der Hauptsache zu klären sein. Die Parteien seien aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die gemein- same elterliche Sorge den Regelfall bilde. Zusammengefasst fehle es vorliegend an der Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme, da weder Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2 S. 8 f.). 1.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz verkenne, dass ihm durch das feh- lende Sorgerecht jegliche Möglichkeit genommen werde, darüber mitzuentschei- den, welche Erinnerungen, Aktivitäten und Kultur seine Tochter in diesem wichti- gen Alter kennenlerne und was sie später als Persönlichkeit präge. Angesichts der erheblichen Dauer des bisherigen Verfahrens sei nicht davon auszugehen, dass das Verfahren innert nützlicher Frist beendet werden könne, ohne dass die- se Nachteile eintreten würden (Urk. 1 Rz. 11). Die Vorinstanz argumentiere fälschlicherweise damit, dass er keine konkrete Entscheidung im Leben von B._____ nennen könne, bei der er nicht beteiligt worden sei. Dies sei fast zynisch, denn wenn jemand nicht einmal zugelassen werde, seine Tochter zu sehen, kön- ne es auch keine einzige konkrete Entscheidung geben, an der er sich hätte be- teiligen können. Zudem berücksichtige dies nicht die Tatsache, dass die Klägerin
- 13 - 2 ihn in die Position des "Fremden" stelle. Solches Verhalten der Klägerin 2 äussere sich insbesondere darin, dass sie ihn in keine Entscheidungen miteinbe- ziehe, ihn grundsätzlich über keine Einzelheiten im Leben von B._____ informiere und ihn als Vater ignoriere. Zudem habe er eine konkrete Entscheidung genannt: Er habe einen bilingualen Kindergarten vorgeschlagen. Die Klägerin 2 habe aber bereits entschieden, dass B._____ in den … Kindergarten gehe, ohne mit ihm darüber zu beraten. Damit B._____ in einen bilingualen oder englischen Kinder- garten gehen könne, müsse man sich jetzt darum kümmern. Dafür fehle ihm jegli- che Möglichkeit, weil er das Sorgerecht nicht innehabe. Sollte man bis zum Ab- schluss des Hauptverfahrens warten, wäre es zu spät, um diese Entscheidung der Klägerin 2 zu beeinflussen, weil das Hauptverfahren noch mindestens ein Jahr andauern werde. Bis dahin werde B._____ bereits in den … Kindergarten eingeschult sein. Er würde auch eine andere englischsprachige Drittbetreuung un- terstützen, um das Alter von B._____, in dem sie schnell und einfach eine zweite Muttersprache lernen könne, auszunutzen. Dies würde zum Beziehungsaufbau wesentlich beitragen. Auch die Möglichkeit dieser Entscheidung werde ihm ge- nommen. Die Zeit gehe verloren und B._____ entstehe ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil (Urk. 1 Rz. 12). Die Vorinstanz übersehe, dass er die Be- treuung von B._____ gern zum Teil übernehmen würde, und verkenne insbeson- dere, dass es alleine die Entscheidung der Klägerin 2 sei, dass B._____ über- haupt in der Krippe betreut werde (Urk. 1 Rz. 13). 1.3. Die Klägerinnen führen aus, der Beklagte verkenne, dass die Tatsache, dass er die elterliche Sorge nicht innehabe, nicht per se eine Kindswohlgefähr- dung darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Sorgerecht einen Ein- fluss darauf haben sollte, welche Erinnerungen, Aktivitäten und Kultur die Tochter kennenlerne. Diese würden in erster Linie durch Ausübung des Besuchsrechts geprägt (Urk. 18 Rz. 9). Es werde bestritten, dass die Klägerin 2 den Beklagten in die Position des Fremden stelle. Der Beklagte habe es sich durch sein Verhalten in der Vergangenheit selber zuzuschreiben, dass er bisher nicht in der Lage ge- wesen sei, eine intakte Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen. Es werde be- stritten, dass es für den Beziehungsaufbau von B._____ zum Beklagten notwen- dig sei, dass B._____ in einen zweisprachigen Kindergarten gehe, in dem sie
- 14 - Englisch lerne. B._____ wachse bereits zweisprachig auf und weise zudem eine gewisse Verzögerung in der Sprachentwicklung auf. Vor diesem Hintergrund sei das Erlernen einer weiteren Fremdsprache für B._____ im Moment nicht ange- zeigt. Den Ausführungen des Beklagten in Bezug auf den Kindergarten lasse sich in keiner Weise eine Kindswohlgefährdung oder eine Notwendigkeit für die vor- sorgliche Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge entnehmen. Die Kläge- rin 2 sei in der Lage, adäquate Entscheidungen für B._____ zu treffen. Ob die Vo- raussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht erfüllt seien, sei deshalb im Rah- men der Hauptsache zu klären (Urk. 18 Rz. 10). 1.4.1. Seit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht die elterliche Sorge den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemein- sam zu. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindswohl am besten gedient ist; vom Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BBl 2011, S. 9102 zu Art. 296 ZGB). Die Alleinzuteilung des elterli- chen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478). 1.4.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch für Kinderbelange. In Scheidungs- und Eheschutzverfahren kommt dem Kriterium des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils indessen nur geringe Bedeutung zu, weil mögliche Konfliktpunkte zwischen den Parteien sofort durch eine "Friedensordnung" beseitigt werden sollen; insofern genügt es zu prüfen, ob das Anliegen der gesuchstellenden Partei berechtigt ist (OGer BE ZK 12 377 HOH vom 30.08.2012, in: FamPra.ch 2013, S. 211 ff., E. III.5.; OGer ZH LE140025 vom 25.08.2014, E. 4.2.). Vor diesem Hintergrund ist auch bei Kin- derbelangen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil grundsätzlich zu be- jahen bzw. das Hauptaugenmerk ist auf die Frage zu richten, ob das Begehren in
- 15 - der Sache begründet erscheint (Glaubhaftmachung eines materiellen Anspruchs sowie dessen Gefährdung und Dringlichkeit). 1.5. Angesichts der bislang im Verfahren getätigten Ausführungen sind kei- ne Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Beibehaltung der Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge rechtfertigen würden, zumal die Klägerin 2 nichts vorbringt, was gegen die gemeinsame elterliche Sorge spricht, sondern im Wesentlichen bloss möchte, dass darüber erst im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden wird (vgl. Prot. I. S. 65 f.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Sach- entscheid die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird, stellt diese doch den Regelfall und die alleinige elterliche Sorge den eng begrenzten Ausnahmefall dar. Für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge (im Hauptverfahren) ist gemäss dem klaren Willen des Gesetzgebers keine Kindswohlgefährdung im Rahmen der bestehenden alleinigen elterlichen Sorge notwendig. Im Massnah- meverfahren können keine strengeren Anforderungen an das Vorliegen eines ma- teriellen Anspruchs bestehen. Insbesondere lässt sich den von der Vorinstanz zi- tierten Bundesgerichtsentscheiden BGer 5A_243/2012 19. April 2012, E.2.1 und BGE 136 III 353 (Urk. 2 S. 8) nicht entnehmen, dass im Massnahmeverfahren an- ders als im Hauptverfahren als zusätzliche Voraussetzung eine Kindswohlgefähr- dung vorliegen muss, damit vorsorglich die gemeinsame elterliche Sorge verfügt werden kann. In beiden Fällen ging es – anders als im vorliegenden Verfahren – um die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge, was im Hauptverfahren eine Kindswohlgefährdung bedingt und folgerichtig auch im Massnahmeverfahren. Die Voraussetzungen der vorsorglichen Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind damit nebst den üblichen Voraussetzungen für vorsorgliche Mass- nahmen wie Dringlichkeit etc. dieselben wie im Hauptverfahren. Eine Kindswohl- gefährdung im Rahmen der bestehenden alleinigen elterlichen Sorge ist nicht er- forderlich. 1.6. Die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen sind vorliegend er- füllt: Massgebend ist, dass der Antrag des Beklagten in der Hauptsache als be- gründet erscheint und glaubhaft ist, dass im Hauptverfahren die gemeinsame el- terliche Sorge verfügt wird. Daneben ist mittlerweile auch Dringlichkeit und daher
- 16 - die Notwendigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersichtlich: Es ist auf das bereits über zwei Jahre andauernde Verfahren hinzuweisen, in dessen Ver- lauf bislang lediglich vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden. Das Hauptver- fahren steht erst am Anfang. Es werden sich aber in naher Zukunft einige grund- sätzliche Fragen in B._____s Leben stellen, insbesondere da die Einschulung von B._____ im nächsten Jahr bevorsteht. Angesichts dessen und aufgrund des Aus- nahmecharakters der alleinigen elterlichen Sorge erscheint die vorsorgliche An- ordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall als gerechtfer- tigt und verhältnismässig. Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist dementspre- chend anzupassen und B._____ ist unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten zu stellen. Damit stellt sich aber auch die Frage der Zuteilung der Obhut. Unter Hinweis auf E. III.2.6. rechtfertigt es sich ohne weite- res, B._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 zu belassen.
2. Besuchsrecht 2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass noch keine Be- ziehung zwischen dem Beklagten und B._____ habe aufgebaut werden können und B._____ ihn als Fremden wahrnehme. Ein Besuchsrecht jedes zweite Wo- chenende mit Übernachtung komme unter diesen Umständen nicht in Frage, weil es B._____ überfordern würde. Vielmehr müsse zunächst über regelmässige Be- suchskontakte ein schrittweiser Beziehungsaufbau stattfinden, um eine genügen- de Vertrauensbasis herzustellen. In diesem Zusammenhang dürften auch die Be- denken der Klägerin 2, wonach der Beklagte keinen kindsgerechten Umgang mit B._____ habe und ihre Bedürfnisse nicht kenne, nicht unbeachtet bleiben. Dabei sei im Moment massgebend, dass die Ängste der Klägerin 2 existent seien. Ob sie begründet seien, stehe zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht im Vordergrund. Es werde die Aufgabe der Besuchsbegleitung sein, letzteres zu beantworten. Ent- scheidend sei überdies, dass aufgrund der derzeit limitierten Deutschkenntnisse des Beklagten Verständigungsprobleme zwischen ihm und B._____ bestünden, zumindest, wenn die Besuchskontakte nicht problemlos stattfinden würden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Installation von begleiteten Besuchen zumin- dest für die erste Zeit als gerechtfertigt (Urk. 2 S. 14 f.). Betreffend die Dauer und
- 17 - Häufigkeit erscheine es angesichts des Alters von B._____ und ihres noch be- schränkten Zeitgefühls als angemessen, dass der Beklagte B._____ zwei Mal pro Woche für drei Stunden sehen könne (Urk. 2 S. 15). 2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass in vier Jahren noch gar keine Beziehung zwischen ihm und B._____ habe aufgebaut werden können. Die Vorinstanz verkenne insbesondere die Tatsache, dass er B._____ im August/September 2018 an vier Arbeitstagen während jeweils acht Stunden alleine betreut habe. Von September 2019 bis Februar 2020 habe er insgesamt elf Besuche, davon fünf unbegleitet, wahrgenommen. Die Vo- rinstanz stelle richtig fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er seiner Rolle als Vater nicht gewachsen sei. Die Bedenken der Klägerin 2 seien vielmehr allgemeiner Natur. Die vorgeschobenen, unbegründeten Ängste der Klägerin 2 könnten nicht als konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls betrachtet werden. Des Weiteren beziehe sich die Vorinstanz auf die Tatsache, dass die Tochter und der Vater angeblich keine gemeinsame Sprache hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass Kinder in diesem Alter fähig seien, innert kürzester Zeit jede neue Sprache zu erlernen. Dies könne der Beklagte ausnut- zen, sofern keine Zeit mehr verlorengehe und die Besuche tatsächlich stattfän- den. Die Vorinstanz verkenne weiter die Tatsache, dass die Klägerin 2 die Massnahme des begleiteten Besuchsrechts ausnutze, um die Besuche hinauszuzögern. Eine un- begleitete konkrete Besuchsrechtsregelung mit Angabe der genauen Besuchszei- ten würde die organisatorische Komponente reduzieren und der Klägerin 2 die Mittel aus der Hand nehmen, die Besuche weiterhin zu verzögern (Urk. 1 Rz. 22 ff.). 2.3. Die Klägerinnen führen aus, der Beklagte habe B._____ zuletzt am
29. September 2020 besucht. Wie der Beklagte von einer intakten Beziehung ausgehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Bestritten werde, dass der Beklagte B._____ im August/September 2018 während vier Arbeitstagen jeweils acht Stun- den allein betreut habe. Der Beklagte habe B._____ nie länger als eineinhalb Stunden alleine betreut. Die Bedenken der Klägerin 2 seien nicht allgemeiner Na-
- 18 - tur und abstrakt. Der Beklagte habe sich in der Vergangenheit in keiner Weise als verlässlicher Vater präsentiert oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er in der Lage sei, diese Rolle zu übernehmen. Die Klägerin 2 habe während den Besuchen in der Vergangenheit miterlebt, dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Tochter zu betreuen. Er sei rasch gelangweilt und habe sich mit etwas anderem beschäftigt. Er sei nicht in der Lage gewesen, auf die Tochter ein- zugehen oder ihre Bedürfnisse wahrzunehmen. Wenn die Klägerin 2 versucht ha- be, ihn auf sein Verhalten hinzuweisen, habe der Beklagte gereizt und verletzend reagiert und sie psychisch unter Druck gesetzt. Neben der fehlenden Beziehung zu seiner Tochter und der fehlenden Erfahrung im Umgang mit ihr komme der Umstand hinzu, dass der Beklagte und B._____ keine gemeinsame Verständi- gungssprache hätten. Der Beklagte verkenne, dass die Anordnung von begleite- ten Besuchen es der Klägerin 2 verunmöglichen würde, die Besuche selbststän- dig zu bestimmen und zu verzögern. Bezüglich der Häufigkeit der Besuche sei anzumerken, dass die Wahrnehmung von wöchentlich zwei Besuchsterminen stets mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Zusätzlich komme für B._____ mit dem Eintritt in den Kindergarten eine neue Herausforderung hinzu, daneben benötige sie Logopädie und Ergotherapie. Sie könne sich damit arran- gieren, die begleiteten Besuche auch ab einem Umzug nach E._____ zweimal pro Woche stattfinden zu lassen. Es sei jedoch fraglich, ob sich dies für die Beteiligten organisatorisch umsetzen lasse (Urk. 18 Rz. 16 ff.). 2.4. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönli- chen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchs- rechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhuts- berechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anord- nung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Ein begleite- tes Besuchsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kinds-
- 19 - wohls voraus. Eine bloss abstrakte Gefährdung muss mit konkreten Anhaltspunk- ten untermauert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Auf- sicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein un- begleiteter (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2; BGE 122 III 404 E. 3b f.). 2.5. Wie die Vorinstanz (in Bezug auf das von der Klägerin 2 beantragte Er- ziehungscoaching für den Beklagten) richtig erwog (Urk. 2 S. 17), liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte seiner Rolle als Vater nicht ge- wachsen sein könnte. Die Bedenken der Klägerin 2 sind allgemeiner Natur und beschränken sich auf pauschale Vorbringen, ohne dass konkrete Vorfälle genannt wurden, welche eine Kindswohlgefährdung befürchten liessen. So führte die Klä- gerin 2 beispielsweise anlässlich ihrer persönlichen Befragung aus, sie befürchte, dass der Beklagte nicht angemessen reagiere und B._____ bestrafe, wenn diese nicht gehorche (Prot. I. S. 11 f.) oder dass der Beklagte sie und B._____ nicht be- grüsse, B._____ emotional nicht abholen könne und seine Bedürfnisse vor dieje- nigen von B._____ stelle (Prot. I. S. 53). Der Beklagte habe keine Ahnung, wie man ein Kind betreue und welchen Aufwand ein Kind verursache (Prot. I. S. 59). Die Klägerin 2 kenne die Bedürfnisse von B._____ sehr gut. Dies fehle dem Be- klagten, weshalb der Besuchsaufbau mit einer Begleitung zu kombinieren sei (Prot. I. S. 67 f). Dass der Beklagte in der Vergangenheit unangemessen reagiert oder B._____ bestraft habe, behauptet die Klägerin 2 jedoch nicht. Im Wesentli- chen beanstandet sie die fehlende Erfahrung in der Kinderbetreuung respektive im Umgang mit B._____. Letzteres lässt sich jedoch nur ändern, wenn dem Be- klagten Gelegenheit gegeben wird, Umgang mit B._____ zu haben. Fehlende Er- fahrung in der Kinderbetreuung stellt sodann für sich genommen keine Kinds- wohlgefährdung dar, welche eine Besuchsbegleitung notwendig macht, bekommt man Erfahrung doch nur durch entsprechende Praxis und haben auch Eltern vor der Geburt des ersten Kindes meist wenig Übung im Umgang mit Kindern. Jedoch sind Eltern in aller Regel in der Lage, sich die entsprechenden Fähigkeiten anzu- eignen. Dass es beim Beklagten an grundlegendenden Voraussetzungen hierfür mangeln soll, sodass er nicht in der Lage wäre, sich diese Erfahrung anzueignen, ohne B._____ zu gefährden, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
- 20 - Es fanden in der Vergangenheit denn auch bereits mehrere (wenn auch kurze) unbegleitete Besuche statt, die trotz fehlender Erfahrung in der Kinderbetreuung soweit ersichtlich gut verlaufen sind (Prot. I. S. 7 f., S. 40 ff., S. 51 ff., S. 68). Oh- nehin wird der Beklagte mittlerweile wegen seiner neugeborenen Tochter (E. III.3.3.1.3.) Erfahrung in der Kinderbetreuung haben. 2.6. Zwar ist unbestritten, dass der Beklagte und B._____ sich in der Ver- gangenheit erst wenige Male gesehen haben – das letzte Mal im September 2020 (Urk. 18 Rz. 16; Urk. 64 Rz. 7) – und dass Verständigungsschwierigkeiten beste- hen. Es ist wegen der wenigen bisherigen Kontakte davon auszugehen, dass kei- ne enge bzw. gefestigte Beziehung zwischen B._____ und dem Beklagten be- steht, sondern diese erst aufgebaut werden muss. Allerdings stellt auch dies kei- nen genügenden Anlass dar, um begleitete Besuche anzuordnen. Es ist dem Be- ziehungsaufbau zwischen dem Beklagten und der Tochter vorliegend nicht dien- lich, wenn eine weitere (völlig) fremde Person anwesend ist, und es ist nicht Sinn und Zweck einer Besuchsbegleitung, zwischen dem Beklagten und B._____ zu übersetzen. Es erscheint vielmehr kontraproduktiv, eine Drittperson einzuschal- ten, welche die Kommunikation zwischen dem Beklagten und B._____ über- nimmt, wird das Verständigungsproblem damit doch lediglich verschoben und es dem Beklagten und B._____ verunmöglicht, ihre Art der Verständigung zu finden. Die wenigen unbegleiteten Besuche in der Vergangenheit haben zudem trotz Verständigungsschwierigkeiten funktioniert (Prot. I. S. 7 f., S. 40 ff., S. 51 ff., S. 68) und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte trotz seiner geringen Deutschkenntnisse die grundlegenden Bedürfnisse von B._____ erkennt (so auch Prot. I. S. 67). Entgegen der Vorinstanz ist relevant, ob die Ängste der Klägerin 2 begründet sind (vgl. Urk. 2 S. 15). Da dies mangels konkreter Anhalts- punkte zu verneinen ist, sind die Voraussetzungen zur Anordnung eines begleite- ten Besuchsrechts nicht erfüllt. Es ist schliesslich nicht Aufgabe der Besuchsbe- gleitung, nach Umständen zu suchen, die ein begleitetes Besuchsrecht rechtferti- gen. Solche Umstände müssen bei der Anordnung eines begleiteten Besuchs- rechts vorliegen, was hier nicht der Fall ist. Anders zu entscheiden würde bedeu- ten, dass Eltern sich generell einer Überprüfung zu unterziehen hätten, bevor sie ihr Kind betreuen bzw. besuchen können. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Ge-
- 21 - setzes. Die Dispositiv-Ziffern 3 (betreffend Begleitung) und 4a der Verfügung vom
12. Februar 2021 sind daher aufzuheben. 2.7. Zur konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts ist festzuhalten, dass für den Aufbau einer Beziehung mehrere kurze Besuche in geringen Abständen geeignet sind. Das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht von drei Stunden zwei Mal pro Woche erweist sich angesichts der bisher wenigen Kontakte zum Beklagten bzw. des langen Kontaktunterbruchs daher für die erste Zeit als ange- messen. Da dieses Besuchsrecht jedoch auch bei einem knapp fünfjährigen Kind bei weitem nicht einem gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht, ist es nach Ab- lauf von drei Monaten für die weitere Dauer des Verfahrens auf einen Nachmit- tag/Abend sowie einen Tag pro Woche auszudehnen (zu den konkreten Zeiten siehe sogleich E. 2.8.). Besuche mit Übernachtungen sind allerdings noch nicht angezeigt, da das Besuchsrecht letztmals im September 2020 ausgeübt wurde. Es ist daher noch kein Datum festzulegen, ab welchem längere Besuche mit Übernachtung stattfinden sollen. Dies erweist sich auch als gerechtfertigt, da im Rahmen vorsorglicher Massnahmen lediglich eine Regelung für einen beschränk- ten Zeitraum getroffen wird, das Hauptverfahren im Anschluss an das Rechtsmit- telverfahren weitergeführt und in diesem ohnehin eine Neuevaluation der Situati- on stattfinden wird. Es kann sodann – nachdem das Besuchsrecht stattgefunden hat – entschieden werden, ob das Besuchsrecht noch weiter schrittweise ausge- dehnt werden muss oder sogleich ein gerichtsübliches Besuchsrecht installiert werden kann. Da das Hauptverfahren aber möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ist der Auftrag der Beiständin dahingehend zu ergänzen, als dass sie in der Zwischenzeit mit den Parteien auf ein ausgeweitetes Besuchs- recht hinarbeitet und der zuständigen Behörde entsprechend Antrag stellt. Die Dispositiv-Ziffer 4d ist entsprechend anzupassen. 2.8. Die Vorinstanz hat die Bestimmung der genauen Besuchstage der Bei- ständin überlassen (Urk. 2 S. 36). Da sich der Beklagte betreffend Besuchszeiten und -orten für flexibel erklärt (Urk. 1 S. 12), die Klägerinnen nichts gegen die be- antragten Besuchsrechtszeiten einwenden (vgl. Urk. 18 Rz. 20) und weitere Ver- zögerungen der Besuche zu vermeiden sind, sind die Besuchstage durch das Ge-
- 22 - richt zu bestimmen. Da der Besuchsberechtigte das Kind abzuholen und zurück- zubringen hat, ist trotz des Umzugs nach E._____ kein organisatorischer Zusatz- aufwand für die Klägerin 2 ersichtlich (vgl. Urk. 18 Rz. 20). Gemäss der Klägerin 2 besucht B._____ an zwei Nachmittagen pro Woche den Kindergarten, welcher bis 16.00 Uhr dauert (Urk. 36 S. 2). Damit steht dem beantragten Besuchsrecht von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr auch an denjenigen Nachmittagen nichts entgegen, an welchen B._____ den Kindergarten besucht, da der Beklagte B._____ direkt beim Kindergarten abholen kann. Aus den Akten ist ersichtlich, dass B._____ jeweils am Mittwochnachmittag Kurse für Rhythmik und Blockflöte besucht (Urk. 37/2-3). Daher sind die Besuchsrechtstage für die erste Phase ab Eröffnung dieses Ent- scheides auf Dienstag, 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, sowie Samstag, 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, festzulegen. Nach Ablauf von drei Monaten ist der Beklagte für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, B._____ jeweils dienstags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4c der Verfü- gung vom 12. Februar 2021 anzupassen respektive aufzuheben. Die nicht ange- fochtene und zu bestätigende Dispositiv-Ziffer 4b figuriert aufgrund der Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4a und 4c neu als Dispositiv-Ziffer 4a und Dispositiv-Ziffer 4d neu als Dispositiv-Ziffer 4b.
3. Unterhaltsbeiträge 3.1. Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts 3.1.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Un- terhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums" (fortan Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien ge- nannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben
- 23 - und ist auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt auf der Basis des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Bei den El- ternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner die Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allen- falls angemessene Schuldentilgung. Beim Barbedarf der Kinder gehören zum fa- milienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueran- teils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkosten- anteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausge- hende Krankenkassenprämien (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.2). 3.1.2. Ein Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Als neue Regel drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreu- ungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspo- sitionen etc. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht mit anderen Worten von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung gel- tend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus man- nigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Kons-
- 24 - tellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3 m.w.H.). 3.2. Einkommen des Beklagten 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, beim Beklagten sei von einem schwankenden Einkommen auszugehen, weshalb auf einen Durchschnittswert abzustellen sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte im Stundenlohn angestellt sei und projektbasiert arbeite, rechtfertige es sich, im Massnahmeverfahren davon auszu- gehen, dass er während rund zwei Monaten im Jahr keinen Lohn erziele. Es sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 11'000.– aus- zugehen (Urk. 2 S. 22 f.). 3.2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, dass er in den Monaten März und April 2020 im Durchschnitt gleich viel verdient habe. Er habe in diesen Monaten weniger verdient (Urk. 1 Rz. 28). Die Vorinstanz habe sein Vorbringen verkannt, dass nicht mit einem konstant gleich hohen monatli- chen Einkommen gerechnet werden könne. Es werde wieder Monate geben, in denen das Einkommen sinken werde (Urk. 1 Rz. 29). Im Januar (2021) habe er lediglich Fr. 5'561.15 und im Februar 2020 (recte: 2021) habe er lediglich Fr. 9'352.05 vor Steuerabzug verdient. Erst ab März 2021 und lediglich bis Ende Juni 2021 werde er wieder höchstens Fr. 11'050.– monatlich verdienen (Urk. 1 Rz. 30). Daraus ergebe sich ein aktuelles monatliches durchschnittliches Netto- einkommen in Höhe von Fr. 9'852.20 vor Steuerabzug (Urk. 1 Rz. 31). 3.2.3. Die Klägerinnen führen aus, das Einkommen des Beklagten sei schwankend und diesem Umstand sei durch das Abstellen auf eine längere Ver- gleichsperiode Rechnung zu tragen. Es sei grosszügig, dass die Vorinstanz zu- gunsten des Beklagten angenommen habe, dass er pro Jahr während zwei Mona- ten kein Einkommen erziele, da er in diesen Monaten Anspruch auf Arbeitslosen- taggelder hätte. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen sei eher als zu tief zu erachten (Urk. 18 Rz. 21 f.).
- 25 - 3.2.4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tat- sächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3), zu dem auch Boni zählen (BGer 5A_17/2016 vom
26. Juli 2016, E. 2). Bei schwankendem Einkommen bzw. schwankenden Ein- kommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Vorausgesetzt ist freilich, dass von einem schwankenden Einkommen auszugehen ist. Bei stetig steigenden oder sinkenden Zahlungen würde sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber verbieten und wäre grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (BGE 143 III 617 E. 5.1). 3.2.5. Im Sinne dieser Erwägungen ist angesichts eines schwankenden Ein- kommens des Beklagten auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen drei Jahre abzustellen. Für die Jahre 2019 und 2020 liegen zwar nicht sämtliche Lohnabrechnungen vor, jedoch ist das Einkommen des Beklagten mit Ausnahme der Monate Oktober bis Dezember 2020 aus den eingereichten Kontoauszügen ersichtlich (Urk. 6/63/28). Der Beklagte führt aus, dass er kurz vor Weihnachten 2020 von seiner Arbeitgeberin erfahren habe, dass sein Projekt nicht verlängert worden sei, was in der Folge Auswirkungen auf sein Einkommen gehabt habe (Urk. 1 Rz. 30). Es ist daher davon auszugehen, dass er von Oktober bis Dezem- ber 2020 weiterhin an einem Projekt arbeiten konnte. Da der Beklagte nicht gel- tend macht, in diesen drei Monaten ein geringeres Einkommen als zuvor erzielt zu haben, sondern von einem Lohneinbruch erst ab Januar 2021 spricht (Urk. 1 Rz. 30), wird für diese drei Monate auf das Einkommen des Monats September 2020 abgestellt. Dieses liegt leicht unter dem durchschnittlichen Einkommen, wel- ches der Beklagte in den Monaten erzielte, in welchen er Lohn erhielt (Urk. 6/17/5a-b; Urk. 6/63/28m-u). Da es sich beim Einkommen gemäss den Kon- toauszügen um das Nettoeinkommen nach Quellensteuerabzug und Sozialabzü- gen handelt, der Beklagte aufgrund der Höhe seines Einkommens jedoch der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt (§ 93 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. § 8 QVO I und Art. 1 der Zürcher Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern), ist die Quellensteuer anhand des geltenden Tarifs der zürcheri-
- 26 - schen Finanzdirektion (Tarif A0N) zu berechnen und hinzuzuzählen. Hierfür ist der Bruttolohn zu bestimmen, auf dessen Basis die Quellensteuer und die Sozial- abzüge berechnet werden. Es wird in den Jahren 2019 und 2020 mit Sozialabzü- gen von gerundet 13 % gerechnet (vgl. Urk. 6/17/5a-c). 3.2.6. Im Jahr 2019 erzielte der Beklagte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 8'662.20 (nach Sozialabzügen und Quellensteuerabzug; Urk. 6/63/28a-l; Urk. 6/17/5c). Ausgehend von total 25.92% Abzügen (13% Sozi- alabzügen und 12.92% Quellensteuer) ergibt dies einen Bruttolohn von ca. Fr. 11'695.– (Fr. 11'695.– x 0.7408 = Fr. 8'663.65) und somit einen Nettolohn (mit Sozialabzügen, aber ohne Quellensteuerabzug) von Fr. 10'174.65 (Fr. 11'695.– x 0.87 = Fr. 10'174.65). 3.2.7. Im Jahr 2020 erzielte der Beklagte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 9'296.35 (nach Sozialabzügen und Quellensteuerabzug; Urk. 6/17/5a-b; Urk. 6/63m-u; Urk. 6/63/22c-e). Ausgehend von total 27% Abzü- gen (13% Sozialabzügen und 14% Quellensteuer) ergibt dies einen Bruttolohn von ca. Fr. 12'735.– (Fr. 12'735.– x 0.73 = Fr. 9'296.55) und somit einen Netto- lohn (mit Sozialabzügen, ohne Quellensteuerabzug) von Fr. 11'079.45 (Fr. 12'735.– x 0.87 = Fr. 11'079.45). 3.2.8. Für das Jahr 2021 liegen sämtliche Lohnabrechnungen sowie der Ar- beitsvertrag für die neue Arbeitsstelle ab Dezember 2021 vor, anhand derer sich der Lohn des Beklagten nachvollziehen lässt. Für den Monat Dezember 2021 wird mit einem Nettolohn von Fr. 12'305.95 gerechnet (inklusive Spesen und anteils- mässiger Bonus; vgl. nachfolgend E. 3.2.9.). Es resultiert ein durchschnittliches Einkommen von monatlich netto Fr. 11'858.40 (mit Sozialabzügen, ohne Quellen- steuerabzug; Urk. 4/5; Urk. 26/19-20; Urk. 43/5; Urk. 66/12). Für die Jahre 2019 bis 2021 resultiert somit ein durchschnittlicher Monatslohn von rund Fr. 11'035.– (mit Sozialabzügen, ohne Quellensteuerabzug). 3.2.9. Seit Dezember 2021 steht der Beklagte in einem unbefristeten Ar- beitsverhältnis mit der Bank D._____ und erzielt einen Jahresbruttolohn von Fr. 140'000.– zuzüglich Fr. 8'400.– Spesen sowie allenfalls eines Bonus
- 27 - (Urk. 43/8). Es ist wegen des unbefristeten Arbeitsvertrages mit zugesichertem Einkommen davon auszugehen, dass das Einkommen des Beklagten inskünftig konstant ist, weshalb es für den Zeitraum ab Januar 2022 neu zu berechnen ist. Die Klägerin 2 macht geltend, dass es sich bei den Spesen um Pauschalspesen handle und der Beklagte einen Bonus in Höhe von 20% des Jahreslohns erhalte, was bei Banken üblich sei (Urk. 49 Rz. 27). Beides wurde vom Beklagten nicht bestritten (Urk. 64 Rz. 34 f.). Es ist durchaus glaubhaft, dass Bankangestellten im Lohnsegment des Beklagten substantielle Boni ausbezahlt werden, und der Be- klagte macht abgesehen von Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie Mobili- tätskosten auch keine weiteren Spesen geltend (Urk. 64 Rz. 34). Es ist somit ab Januar 2022 von einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 12'305.– auszugehen ([Fr. 8'719.60 + Fr. 1'535.35] x 1.2 = Fr. 12'305.95; Urk. 66/12). Dass der Beklagte sein Pensum auf 80% reduzieren wird, wie er in der Stellungnahme vom
21. Februar 2022 geltend macht (vgl. Urk. 64 Rz. 26), wurde nicht glaubhaft ge- macht, weshalb auch weiterhin mit einem Pensum von 100% zu rechnen ist. 3.2.10. Da sich das Einkommen des Beklagten aus den eingereichten Unter- lagen bestimmen lässt, kann auf die Edition weiterer Unterlagen zu seinem Ein- kommen ab Januar 2021 verzichtet werden (vgl. den Antrag der Klägerinnen, Urk. 36 S. 1). Der Beklagte ist mit seinem Einkommen in der Lage, die Unter- haltsbeiträge für B._____ zu bezahlen, weshalb er sein Vermögen hierzu nicht angreifen muss (BGE 147 III 393 E. 6.1.1.). Dessen Höhe ist für den vorliegenden Entscheid daher nicht relevant, weshalb sich die Edition eines Vermögensnach- weises sowie der Steuererklärungen 2019 und 2020 ebenfalls erübrigt. 3.3. Bedarf des Beklagten 3.3.1. Grundbetrag, Wohnkosten, Kommunikation, Versicherung und Serafe in Wohngemeinschaft mit der Partnerin und nach Geburt der gemeinsamen Toch- ter 3.3.1.1. Der Beklagte führt aus, seine Partnerin lebe seit dem 17. September 2021 bei ihm und sie würden anfangs mm.2022 ein gemeinsames Kind erwarten. Seine Partnerin werde in den ersten Monaten nicht arbeitstätig sein, wolle aber ihr
- 28 - Arbeitspensum anschliessend wieder auf 60% erhöhen. Er werde Kindesunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) leisten müssen. Der Barbedarf des Kindes belaufe sich geschätzt auf Fr. 500.– (Grundbetrag, Krankenkasse sowie Steuern abzüg- lich Kinderzulagen). Der Bedarf der Kindsmutter belaufe sich auf Fr. 1'450.– (Urk. 41 Rz. 22 ff.). Der Beklagte ergänzt in der Stellungnahme vom 21. Februar 2022, seine Partnerin habe die Tätigkeit als … [Beruf] aufgegeben und plane, ihre bisherige selbstständige Tätigkeit als Komikerin von 20% auf 40 bis 60 % auszu- bauen. Als selbstständige Komikerin werde sie ihren Bedarf zu Beginn nicht de- cken können und in einem gewissen Umfang (mindestens Fr. 500.–) auf seine Unterstützung angewiesen sein (Urk. 64 Rz. 26). Ab April 2022 werde das Kind an zwei Wochentagen eine Kinderkrippe besuchen. Die Kosten von Fr. 1'040.– werde er bezahlen (Urk. 64 Rz. 27). 3.3.1.2. Die Klägerin 2 entgegnet, die Partnerin des Beklagten arbeite Teil- zeit als Heilpädagogin und habe Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Danach werde sie weiterhin ein genügendes Einkommen erzielen, um den eigenen Bedarf zu decken (Urk. 49 Rz. 14 ff.). 3.3.1.3. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte seit dem
17. September 2021 mit seiner Partnerin und seit mm.2022 mit dem gemeinsa- men Kind zusammenlebt, sind der Grundbetrag, die Wohnkosten sowie die Kos- ten für Versicherung, Serafe und Kommunikation per 17. September 2021 anzu- passen. Der Grundbetrag ist auf Fr. 850.– festzusetzen (hälftiger Grundbetrag für ein berufstätiges Paar resp. ein Paar mit minderjährigen Kindern; vgl. auch Urk. 41 Rz. 24). Die Wohnkosten von Fr. 2'100.– (Urk. 6/17/10) sind zunächst je hälftig auf den Beklagten und dessen Partnerin (je Fr. 1'050.–) und nach der Ge- burt der Tochter auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, mithin im Umfang von je 2/5 dem Beklagten und dessen Partnerin (je Fr. 840.–) und im Umfang von 1/5 dem Kind (Fr. 420.–) anzurechnen. Die Kosten für die Versicherung in Höhe von neu Fr. 27.– (Urk. 66/15), Serafe (Fr. 30.–) und Kommunikation (Fr. 120.–; Urk. 64 Rz. 34) sind je hälftig dem Beklagten und dessen Partnerin anzurechnen. 3.3.1.4. Der Bedarf des neugeborenen Kindes beläuft sich (abzüglich der Kinderzulage) auf Fr. 731.– bzw. Fr. 1'771.– ab April 2022 (bestehend aus
- 29 - Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 420.– Wohnkosten, Fr. 111.– Krankenkasse (Urk. 66/14), Fr. 1'040.– Fremdbetreuungskosten ab April 2022 [Urk. 66/11]). Steuern werden im Bedarf des Kindes keine angerechnet, da anzunehmen ist, dass der Beklagte für den Unterhalt des Kindes direkt aufkommt und keine Unter- haltsbeiträge an seine Partnerin bezahlt, welche diese zu versteuern hätte (vgl. Urk. 41 Rz. 23 f.). Da die Partnerin des Beklagten ihr Pensum aufgrund der Kin- derbetreuung reduziert, hat der Beklagte vollumfänglich für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen, welcher somit gleichrangig mit der vorliegenden Unter- haltspflicht zu behandeln ist. Dass der Beklagte und seine Partnerin die Erzie- hungsgutschriften hälftig teilen, ändert hieran nichts (vgl. Urk. 73 Rz. 17 Rz. 17), da der Beklagte in einem 100% Pensum tätig ist und daher davon auszugehen ist, dass seine Partnerin den Grossteil der Betreuung des Kindes übernimmt. Der Be- darf der Partnerin des Beklagten beläuft sich auf geschätzt Fr. 2'330.– (Fr. 850.– Grundbetrag, Fr. 840.– Wohnkosten, Fr. 400.– Krankenkasse, Fr. 15.– Versiche- rung, Fr. 15.– Serafe, Fr. 60.– Kommunikationskosten, Fr. 150.– Steuern; weitere Bedarfspositionen wurden nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 41 Rz. 24). Da der Be- klagte ausführt, dass seine Partnerin zu 40 bis 60% arbeitstätig sein werde, aber Angaben zu ihrem zukünftigen Einkommen fehlen, ist ihr Einkommen zu schät- zen. Es ist davon auszugehen, dass die Partnerin des Beklagten ab April 2022 wieder arbeitstätig sein wird, da der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Fremdbetreu- ungskosten für zwei Tage pro Woche geltend macht. Als … könnte sie ihren Be- darf auch mit einem 40%-Pensum decken (ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 7'555.75 als … Beraterin oder Früherzieherin; Lohnbuch 2021 S. 540). Wenn sich die Partnerin des Beklagten selbstständig machen möchte und daher kein oder ein geringeres Einkommen erzielt, ist ein Manko auf die Selbstständigkeit und nicht auf die Kinderbetreuung zurückzuführen und demzufolge nicht durch Betreuungsunterhalt abzudecken. Bis im April 2022 erhält die Partnerin des Be- klagten unbestrittenermassen eine Mutterschaftsentschädigung (Urk. 49 Rz. 14; Urk. 64 Rz. 25), mit welcher sie ihren Bedarf wird decken können. Der Beklagte hat daher lediglich für den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter in Höhe von Fr. 731.– bzw. Fr. 1'771.– ab April 2022 aufzukommen. 3.3.2. Mobilitätskosten
- 30 - 3.3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 habe eingewendet, dass der Beklagte mit dem Fahrrad zur Arbeit gehe, und lediglich Fr. 5.– anerkannt. Im Rahmen der Bedarfsberechnung seien nur die Kosten für den Arbeitsweg und damit die anerkannten Fr. 5.– pro Monat zu berücksichtigen, darüber hinausge- hende Kosten seien aus dem Freibetrag zu bezahlen (Urk. 2 S. 31 f.). 3.3.2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, dass er jeden Tag mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Es könne ihm je- doch nicht zugemutet werden, jeden Tag mit dem Fahrrad zur Arbeit zu gehen. In den kalten Wintermonaten und den heissen Sommermonaten sei er auf öffentli- che Verkehrsmittel angewiesen, zumal sein Arbeitsort häufig wechsle. Der Preis für das PubliBike-Abo sei per Ende Februar 2021 auf Fr. 8.25 monatlich erhöht worden. Aufgrund des Gesagten seien die Kosten für das Publibike-Abo und das Halbtax in Höhe von insgesamt Fr. 22.75 pro Monat einzusetzen. Ausserdem sei- en für Mobilitätskosten im Kanton Zürich allgemein die Auslagen für ein Abonne- ment in Höhe von Fr. 80.– einzusetzen (Urk. 1 Rz. 33; Urk. 64 Rz. 34). 3.3.2.3. Die Klägerinnen bestreiten die höheren Mobilitätskosten und rügen, der Beklagte benötige das Halbtax für den Arbeitsweg nicht. Eine Erhöhung der Kosten für das Publibike-Abo sei nicht belegt (Urk. 18 Rz. 23). 3.3.2.4. Der Beklagte reicht keine Belege für die bestrittene Erhöhung der Preise des Fahrradabonnements ein, weshalb es bei den bisherigen Kosten bleibt. Dass der Beklagte in den kalten Wintermonaten und den heissen Som- mermonaten jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangt, wur- de ebenfalls nicht belegt. Dem Beklagten sind damit weiterhin Fr. 5.– pro Monat für Mobilitätskosten anzurechnen. 3.3.3. Schulden 3.3.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe keine Belege eingereicht, mit welchen er glaubhaft habe darlegen können, dass er jeden Monat den Betrag von Fr. 1'666.66 für den Studienkredit in den USA zurückbezahle. Folglich seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 33).
- 31 - 3.3.3.2. Der Beklagte rügt, er habe nachgewiesen, dass er zurzeit USD 207.65, also Fr. 191.95 (umgerechnet zu 0.92) monatlich an die Schuld zah- le (Urk. 1 Rz. 34). Die Klägerinnen führen diesbezüglich aus, der eingereichte Be- leg bestätige lediglich eine Zahlung im Umfang von USD 207.65. Regelmässige Abzahlungen seien nicht belegt (Urk. 18 Rz. 24). Der Beklagte erwidert, er leiste regelmässig Abzahlungen für sein Studiendarlehen, und untermauert dies mit wei- teren Belegen (Urk. 24 Rz. 34; Urk. 26/21). 3.3.3.3. Die neu eingereichten und zu berücksichtigenden (vgl. E. II.3.) Be- lege zeigen, dass der Beklagte in den Jahren 2018 bis 2021 durchschnittlich mo- natlich rund USD 203 an sein Studiendarlehen bezahlte (Urk. 26/21). Aufgrund der schwankenden Zahlungen ist vom Durchschnitt dieser Jahre auszugehen und im Bedarf des Beklagten monatlich der Betrag von Fr. 187.– (203.– x 0.92 = Fr. 186.76) für die Schuldentilgung zu berücksichtigen. 3.3.4. Weitere Bedarfspositionen 3.3.4.1. Die Kosten für die Krankenkasse, die zusätzlichen Gesundheitskos- ten und die Steuern sowie auswärtige Verpflegung bis am 31. Dezember 2021 blieben unangefochten und sind zu übernehmen. 3.3.4.2. Die Klägerin 2 bringt in der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 vor, die neue Arbeitgeberin des Beklagten übernehme die Kosten der Verpfle- gung. Es sei eine Kantine vorhanden (Urk. 49 Rz. 27). Der Beklagte entgegnet, dass eine Kantine zur Verfügung stehe, in der die Mitarbeiter vergünstigt essen könnten. Die Kosten eines Mittagessens würden aber dennoch über Fr. 10.– pro Tag liegen (Urk. 64 Rz. 34). Der Beklagte belegte letzteres jedoch nicht, weshalb keine Kosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sind. Der Beklagte arbeitet zwar bereits seit Dezember 2021 bei der neuen Arbeitgeberin (Urk. 43/8). Angesichts der marginalen Änderung im Bedarf des Beklagten ist auf das Bilden einer weiteren Phase zu verzichten und der Wegfall dieser Kosten erst ab Januar 2022 zu berücksichtigen (vgl. E. III.3.7.8.), da sich der Bedarf des Beklagten ab diesem Zeitpunkt ohnehin erneut verändert.
- 32 - 3.3.4.3. Die Steuern sind aufgrund des veränderten Einkommens und der Geburt der Tochter des Beklagten für den Zeitraum ab Januar 2022 neu zu be- rechnen. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 148'000.– und Abzügen von rund Fr. 45'000.– (orientiert an der Steuererklärung 2018 [Urk. 6/18]: Berufsauslagen Fr. 5'200.–; 3. Säule Fr. 6'800.–; Versicherungsprä- mien Fr. 2'600.–; Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens Fr. 850.–; Unterhaltsbeiträge für B._____ rund Fr. 20'000.–; Kinderabzug von Fr. 9'000.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'000.–. Bei einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 300'000.– (Urk. 6/17/18 2018f) fallen Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von ca. Fr. 11'150.– an. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von ca. Fr. 148'000.– und Abzügen von rund Fr. 44'000.– für die direkte Bundessteuer (Berufsauslagen Fr. 5'200.–; 3. Säule Fr. 6'800.–; Versi- cherungsprämien Fr. 1'700.–; Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privat- vermögens Fr. 850.–; Unterhaltsbeiträge für B._____ Fr. 20'000.–; Kinderabzug von Fr. 9'000.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 104'000.–, was di- rekte Bundessteuern von ca. Fr. 1'900.– nach sich zieht. Im Bedarf des Beklagten sind daher Steuern in Höhe von (gerundet) Fr. 1'090.– pro Monat zu berücksichti- gen. 3.3.4.4. Der Beklagte macht monatliche Mitgliederbeiträge der Gewerkschaft F._____ in Höhe von Fr. 50.80 (Urk. 24 Rz. 31), Kosten für Zahnreinigungen (Urk. 41 Rz. 21) und Kosten für die Rechtsschutzversicherung (Urk. 66/16) gel- tend. In der vorinstanzlichen Verfügung wurden ferner Fr. 546.– für einen Deutschkurs berücksichtigt (Urk. 2 S. 24). Da in das familienrechtliche Existenz- minimum nur die Positionen gemäss den Richtlinien Eingang finden, sind weder die Mitgliederbeiträge für die F._____ noch die Kosten für die Rechtsschutzversi- cherung oder die Kosten für den Deutschkurs zu berücksichtigen. Daran ändert auch das Vorliegen guter finanzieller Verhältnisse nichts. Die Kosten für übliche Zahnreinigungen wie die geltend gemachten sind sodann aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Fa- milienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 323).
- 33 - 3.4. Einkommen der Klägerin 2 3.4.1. Die Klägerinnen machen geltend, ab Mitte August 2021 würden sich die Krankentaggelder der Klägerin 2 auf 80% reduzieren, da sie nur zu 80% krankgeschrieben sei. Die Krankentaggeldleistungen würden sodann per
21. November 2021 eingestellt. Die Einkommenssituation der Klägerin 2 sei ab diesem Zeitpunkt ungewiss. Sie werde sich um eine Teilzeitstelle bemühen. In welchem Umfang sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne und ob sie eine Ar- beitsstelle finde, sei derzeit noch unklar (Urk. 29 Rz. 29). In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2021 stellt die Klägerin 2 den Antrag, der Beklagte sei zu ver- pflichten, ihr ab dem 22. November 2021 einen angemessenen Betreuungsunter- halt zu bezahlen. Ab dem 22. November 2021 erziele sie kein Einkommen mehr. Es gebe keine Versicherung, die in naher Zukunft Taggelder ausbezahlen würde, da sie zu 100% arbeitsunfähig sei (Urk. 36 Rz. 1). Sie reichte dazu ein ärztliches Zeugnis vom 30. September 2021 ein, welches eine volle Arbeitsunfähigkeit für den Monat Oktober 2021 ausweist (Urk. 37/1). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte die Klägerin 2 ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 2. Dezember 2021 ein, welches ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit für den Monat Dezember 2021 beschei- nigt (Urk. 51/2). In der Stellungnahme vom 31. März 2022 führt die Klägerin 2 aus, "langfristig" sei zwar von einer 40- bis 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszuge- hen, die jedoch durch einen erhöhten Betreuungsbedarf von B._____ komplett konsumiert werde (Urk. 73 Rz. 8). Sie reichte dazu ein weiteres Arztzeugnis vom
23. März 2022 ein, welches ihr "aktuell und bis auf weiteres" eine Arbeitsunfähig- keit von 80 bis 100% bescheinigt (Urk. 75/9). 3.4.2. Der Beklagte bestreitet die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin 2 und führt aus, es sei offensichtlich, dass es sich beim ärztlichen Attest vom 30. September 2021 um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Allenfalls sei eine Arbeitsunfähigkeit durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes ärztliches Gutachten abzuklären (Urk. 41 Rz. 8). Aus dem ärztlichen Zeugnis ergebe sich nicht, wie lange die Klä- gerin 2 voraussichtlich noch arbeitsunfähig sein werde. Eine Arbeitsunfähigkeit über den nächsten Monat hinaus werde bestritten (Urk. 41 Rz. 9). Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin 2 bald erholen und erneut eine Arbeit auf-
- 34 - nehmen werde. Schliesslich liege die Überlastungssituation, die zur Arbeitsunfä- higkeit geführt haben solle, seit dem 6. Januar 2020 nicht mehr vor. Würde die Klägerin 2 eine längerdauernde ernsthafte Erkrankung befürchten, so hätte sie sich mit Sicherheit bei der IV gemeldet. Jedoch befinde sich weder eine Krank- heitsmeldung noch eine Früherfassung bei den Akten. Aufgrund eines bewussten Verzichts auf eine allfällige IV-Rente sei die vorübergehende Einkommensbusse infolge der Krankheit als selbstverschuldet anzusehen. Entsprechend könne sie bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Es müsse von einer Leistungsfähigkeit von 100% ausgegangen werden, wie sie nach der Geburt von B._____ offensichtlich vorgelegen habe (Urk. 64 Rz. 13). B._____ besuche den Kindergarten, weshalb mindestens eine 50% Tätigkeit zumutbar sei. Im Novem- ber 2018 habe die Klägerin 2 zudem 80% gearbeitet und zuvor sogar 100% (Urk. 64 Rz. 14). 3.4.3. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumu- tender Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben. Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsa- chen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifika- tion, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; 128 III 4 E. 4; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1.). 3.4.4. Die Klägerin 2 ist 41-jährig und hat ein Studium in Rechtswissenschaf- ten an der Universität Basel absolviert (Urk. 6/33/18 S. 5; Urk. 18 Rz. 48). Sie ar-
- 35 - beitete seit Mai 2018 in einem Pensum von 100% und ab November 2018 bis zu ihrer Krankschreibung im Januar 2020 in einem Pensum von 80% (Urk. 6/33/18 S. 4; Urk. 6/38 Rz. 18). Gemäss Zeugnis der Psychiaterin Dr. med. G._____ vom
23. März 2022 ist die Klägerin 2 aktuell und bis auf weiteres zu 80 bis 100% ar- beitsunfähig. Dr. med. G._____ hält fest, Grund der psychischen Dekompensation seien die anhaltende Belastungssituation mit dem Kindsvater, der Verlust des Ar- beitsplatzes und die Stoffwechselerkrankung der Klägerin 2. Es werde eine medi- kamentöse und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt. Die Klägerin 2 benötige für die Behandlungen Zeit und genügend Ruhepausen, insbesondere nach den Infusionsbehandlungen für die Stoffwechselerkrankung. Eine Arbeitstä- tigkeit sei unter den anhaltenden Umständen nicht angebracht (Urk. 75/9). Dr. med. G._____ attestierte der Klägerin 2 bereits mit Arztzeugnissen vom
24. April 2020 (Urk. 6/33/15), 12. Mai 2020 (Urk. 6/33/19), 4. Mai 2021 (Urk. 20/4),
30. September 2021 (Urk. 37/1) und 2. Dezember 2021 (Urk. 51/2) eine volle Ar- beitsunfähigkeit sowie mit Arztzeugnissen vom 25. August 2020 und 13. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80% (Urk. 6/65/45; Urk. 31/32). Dass es sich bei den von Dr. med. G._____ ausgestellten Arztzeugnissen um Gefällig- keitszeugnisse handelt, wie der Beklagte gegen das Zeugnis vom 30. September 2021 einwendet, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, es handle sich "offensichtlich" um ein Gefälligkeits- schreiben, begründet diese Aussage aber nicht näher (Urk. 41 Rz. 8). Sofern er dies aus dem Umstand ableitet, dass die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfä- higkeit in den Arztzeugnissen nicht angegeben wurde (Urk. 41 Rz. 9), ist festzu- halten, dass die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt nicht im- mer mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden kann, weshalb auch fehlen- de Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht per se auf ein Gefälligkeits- zeugnis schliessen lassen. Ferner ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Mai 2020 eine Anmeldung bei der IV erfolgt (Urk. 6/33/18; Urk. 75/8). Es kann da- her weder von einem bewussten Verzicht auf eine IV-Rente gesprochen noch aufgrund einer unterlassenen IV-Meldung an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezweifelt werden. Umstände, welche begründete Zweifel an den Feststellungen von Dr. med. G._____ wecken, sind keine ersichtlich, weshalb auf die eingereich-
- 36 - ten Arztzeugnisse abzustellen ist. Daher ist auf das Einholen des vom Beklagten beantragten gerichtlichen Gutachtens zu verzichten, zumal im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen ist. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur an- geordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. II.2b; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90). Solche werden vom Beklagten aber weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Daher ist mit den ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnissen glaubhaft gemacht, dass die Klägerin 2 arbeitsunfähig war resp. ist, weshalb ihr einstweilen kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen und auch für die Vergangenheit auf die effektiv erzielten Einkünfte – die Krankentaggelder in sogleich aufzuzeigender Höhe – ab- zustellen ist. 3.4.5. Die Klägerin 2 erhielt bis 21. November 2021 Krankentaggelder in Höhe von Fr. 7'102.– pro Monat, wobei keine Abzüge für Sozialabgaben getätigt wurden (Urk. 6/65/52 S. 2; Urk. 20/3 S. 2). Für die Berechnung der AHV-Beiträge beziffert sie ihr Renteneinkommen für 2021 zwar auf monatlich Fr. 7'694.– (Urk. 75/12 S. 2), was die Krankentaggelder übersteigen würde. Allerdings bezif- fert sie ihr Einkommen für das Jahr 2020 lediglich auf Fr. 6'510.25 pro Monat, was unter dem effektiv erzielten (Brutto-)Einkommen liegt (vgl. Urk. 6/65/47-51). Da diese Angaben der Klägerin 2 offensichtlich nicht den wirklichen Einkünften ent- sprechen, ist auf die Krankentaggelder in Höhe von Fr. 7'102.– abzustellen. Dass die Leistung der Taggelder zeitweise reduziert wurde, ist nicht glaubhaft gemacht: Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin 2 wurde zwar vom 16. August bis 31. August 2021 auf 80% beziffert (Urk. 31/32), es liegt jedoch weder ein Arbeitsunfähigkeits- zeugnis für September 2021 noch ein Nachweis dafür vor, dass die Krankentag- gelder während diesen zwei Wochen effektiv reduziert worden wären. Ausserdem war die Klägerin 2 ab Oktober 2021 wieder zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 37/1; Urk. 51/2). Bis und mit 21. November 2021 ist somit von monatlichen Einkünften der Klägerin 2 in Höhe von Fr. 7'100.– netto auszugehen. Wie es die Vorinstanz erwog, ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen keine dauerhafte Regelung zu treffen, sondern es sind die tatsächlichen Verhältnisse einstweilen zu regeln,
- 37 - weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urk. 2 S. 24). Für die Zeit ab dem 22. November 2021 ist der Klägerin 2 daher kein Einkommen anzurechnen (vgl. E. III.3.4.4.). 3.5. Bedarf der Klägerinnen 3.5.1. Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Versicherung, Kommunikation und Serafe nach dem Umzug nach E._____ 3.5.1.1. Die Klägerinnen führen aus, sie würden Mitte Juli 2021 nach E._____ ziehen, womit sich der Grundbetrag der Klägerin 2 auf Fr. 1'350.– und der monatliche Mietzins auf total Fr. 2'170.– erhöhen würden. Ab dem Umzug werde sich die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung bei der Klägerin 2 auf Fr. 556.– und bei B._____ auf Fr. 126.– belaufen. Die Kosten für Versiche- rung und Serafe seien bis anhin wegen der Wohngemeinschaft lediglich teilweise berücksichtigt worden. Ab Bezug der neuen Wohnung seien die Positionen im Bedarf der Klägerin 2 vollumfänglich zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 28 f., Rz. 32). 3.5.1.2. Der Beklagte führt aus, die Mutter der Klägerin 2 sei die Vermieterin der Klägerinnen. Es sei zweifelhaft, ob tatsächlich Mietzahlungen erfolgten. Es scheine offensichtlich, dass die Klägerin 2 bei ihrer Mutter eingezogen sei (Urk. 24 Rz. 39). Bis heute habe die Klägerin 2 nicht mithilfe einer Wohnsitzbestä- tigung beweisen können, dass ihre Mutter nicht mit ihr und B._____ in einem Haushalt lebe. Auch die Zahlungsanweisung könne ohne grosse Mühe erfolgen und sich als angebliche Mietüberweisung präsentieren, die dann beispielsweise in bar an die Klägerin 2 zurückerstattet werde (Urk. 41 Rz. 10). Ferner sei unklar, ob die Klägerinnen tatsächlich in E._____ wohnhaft seien und nicht weiterhin mit H._____ zusammenleben würden. Gemäss Auskunft des Bevölkerungsamtes Zü- rich hätten die Klägerinnen eine Daten- und Adresssperre verhängt. Es müsste bei einem Umzug zumindest eine Auszugsmitteilung vorhanden sein, was ge- mäss Mitteilung des Bevölkerungsamtes nicht der Fall sei. Somit müssten die Klägerinnen noch offiziell in Zürich gemeldet sein. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen weiterhin in einer Wohngemeinschaft mit H._____ lebten
- 38 - (Urk. 64 Rz. 17). Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Kläge- rinnen nach E._____ gezogen seien, wäre ein tieferer, marktüblicher Mietzins an- zunehmen. Offenbar sei die Wohnung an der I._____-Strasse … in E._____ von der Mutter der Klägerin 2 erworben worden. Es sei davon auszugehen, dass El- tern ihre Kinder nicht über den Tisch zögen, wenn sie extra eine Wohnung kau- fen, um ihr Kind und Enkelkind unterzubringen. Der Mietzins sei auf Fr. 1'600.– pro Monat festzusetzen (Urk. 64 Rz. 18). Weiter sei nicht nachvollziehbar, inwie- weit ein Umzug nach E._____ höhere Krankenkassenprämien zur Folge habe. Zudem sei es den Klägerinnen zuzumuten, eine Prämienverbilligung zu beantra- gen (Urk. 24 Rz. 40). 3.5.1.3. Dass die Klägerinnen noch immer in Zürich wohnen, ist nicht glaub- haft gemacht. So besucht B._____ seit August 2021 den Kindergarten (Urk. 20/12), einen Kurs für Blockflöte und Rhythmik (Urk. 37/2-3) und die Psychomotorik-Therapie in E._____ (Urk. 75/7), was sie kaum tun würde, wenn die Klägerinnen noch in Zürich leben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen seit Mitte Juli 2021 in E._____ leben. Des Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin 2 in Wohngemein- schaft mit einer weiteren erwachsenen Person lebt, zumal sich der Beklagte selbst nicht festlegen kann, mit wem – H._____ oder die Mutter der Klägerin 2. Es liegen ein Mietvertrag für zwei Personen sowie der Dauerauftrag für die entspre- chenden Mietzinszahlungen im Recht (Urk. 20/2; Urk. 31/34), auf welche abzu- stellen ist. Dass die Mutter der Klägerin 2 dieser den Mietzins bar zurückerstatte, wurde vom Beklagten lediglich behauptet, aber nicht weiter glaubhaft gemacht. Dass eine Rückerstattung möglich ist, reicht nicht aus, um sie auch als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Klägerinnen bewohnen derzeit zu zweit eine 4- Zimmerwohnung mit einem monatlichen Mietzins von total Fr. 2'170.– (Urk. 20/2). Trotz Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse aufseiten der Klägerin 2 er- scheint dieser Mietzins angesichts der Einkommensverhältnisse des Beklagten noch als angemessen, da im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums den finanziellen Verhältnissen anstatt dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum entsprechende Mietzinse angerechnet werden können. Auch bewohnten die Klägerinnen zuvor eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 2'240.– pro Monat
- 39 - (Urk. 6/5/17; Urk. 6/33/2) und lebt der Beklagte in einer Wohnung mit einem Ge- samtmietzins von monatlich Fr. 2'100.– (Urk. 6/17/10), weshalb der von den Klä- gerinnen geltend gemachte Mietzins nicht als übersetzt erscheint. Bei B._____ ist damit anteilsmässig ein Mietzins von Fr. 723.– und bei der Klägerin 2 ein solcher von Fr. 1'447.– im Bedarf anzurechnen. 3.5.1.4. Die höheren Krankenkassenprämien sind ausgewiesen und zu be- rücksichtigen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass ein Umzug in eine andere Prämienregion eine Erhöhung der Grundversicherung zur Folge haben und dies vom Prämienzahler nicht beeinflusst werden kann. Somit erhöht sich die Kran- kenkassenprämie für die Grundversicherung von B._____ auf Fr. 126.– und die- jenige der Klägerin 2 auf Fr. 556.– (Urk. 20/5). Da die Klägerin 2 ab dem
22. November 2021 bis auf weiteres kein Einkommen erzielt, hat sie gemäss dem Online-Rechner des Kantons J._____ ab Januar 2022 Anspruch auf Prämienver- billigung für sich und B._____ in Höhe von total Fr. 520.– (Parameter: alleinerzie- hend mit einem Kind unter 18 Jahren, Standard-Versicherungsmodell, Wohnsitz im Kanton J._____ am 1. Januar 2022, weniger als fünf Jahre wohnhaft im Kan- ton J._____, keine Alimentenbevorschussung oder verspätet/nicht geleistete Un- terhaltsbeiträge, Einkommen der Klägerin 2 von Fr. 0.– und Einkommen von B._____ von monatlich Fr. 1'810.– bzw. Fr. 21'720.– jährlich [inklusive Kinderzu- lagen], keine Liegenschaften, keine Verpflichtung der Klägerin 2 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen, keine Beiträge des Arbeitgebers an die 2. Säule in den letz- ten 12 Monaten, Beitrag von Fr. 6'883.– für die 3. Säule [vgl. Urk. 20/23 S. 2], Steuerbares Vermögen Fr. 0.– [Urk. 18 Rz. 47]; https://www.wsu.J._____.ch/sozialleistungsrechner/slr-auswertung.html, besucht am 09.06.2022 um 11:30 Uhr). Würde dieselbe Berechnung für die Klägerin 2 al- lein durchgeführt, erhielte sie eine Prämienverbilligung von Fr. 390.–, weshalb die Prämienverbilligung von Fr. 520.– im Umfang von Fr. 390.– der Klägerin 2 und im Umfang von Fr. 130.– B._____ anzurechnen ist. Damit verbleiben ab 1. Januar 2022 Krankenkassenprämien für B._____ von Fr. 54.– und Fr. 196.– für die Klä- gerin 2.
- 40 - 3.5.1.5. Aufgrund des Wegfalls der Wohngemeinschaft sind die Kosten für Versicherung, Kommunikation und Serafe im Bedarf der Klägerin 2 neu vollum- fänglich zu berücksichtigen, wobei die Kosten für die Versicherung mit Fr. 37.– im Bedarf der Klägerin 2 einzusetzen sind (Urk. 6/65/42). Ferner ist der Grundbetrag der Klägerin 2 gemäss den Richtlinien auf Fr. 1'350.– zu erhöhen. 3.5.2. Sozialbeiträge 3.5.2.1. Die Klägerinnen führen aus, aufgrund der Kündigung des Arbeits- verhältnisses sei die Klägerin 2 nicht mehr über ihren Arbeitgeber unfallversichert, sondern müsse zusätzlich eine Unfallversicherung abschliessen. Es seien hierzu monatlich weitere Fr. 30.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 29). Weiter seien Fr. 42.– für die AHV-Beiträge zu berücksichtigen, da bei Bezug von Krankentaggeldern kein Abzug für die AHV vorgenommen werde. Um Beitragslü- cken zu vermeiden, müsse sie den Mindestbeitrag von Fr. 503.– pro Jahr leisten (Urk. 18 Rz. 37). In der Stellungnahme vom 31. März 2022 führt die Klägerin 2 aus, sie habe sich als Nichterwerbstätige bei der AHV anmelden müssen. Da noch keine Verfügung ergangen sei, lege sie die Berechnung des Online- Rechners für nicht erwerbstätige Personen bei. Der Betrag belaufe sich auf Fr. 3'165.– für das Beitragsjahr 2020 bzw. Fr. 260.– pro Monat. Im Beitragsjahr 2021 falle ein Betrag von Fr. 3'763.– bzw. Fr. 314.– pro Monat an (Urk. 73 Rz. 26; Urk. 75/12). 3.5.2.2. Der Beklagte äussert sich nicht zu den geltend gemachten Kosten für die Unfallversicherung und den AHV-Beiträgen (Urk. 24 Rz. 40). 3.5.2.3. Die Beiträge für die Unfallversicherung und die AHV gehören zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, soweit sie nicht vom Lohn abgezogen werden (siehe die Richtlinien), und sind daher im Bedarf der Klägerin 2 zu be- rücksichtigen. Bis August 2020 erhielt die Klägerin 2 Leistungen ihres Arbeitge- bers, auf welchen Sozialbeiträge anfielen (Urk. 6/65/47-51). Erst ab September 2020 erhielt die Klägerin Krankentaggelder in Höhe von Fr. 7'100.– pro Monat und leistete damit keine AHV-Beiträge mehr (Urk. 6/65/52). Für den Zeitraum von September 2020 bis 21. November 2021 sind bei einem Einkommen von
- 41 - Fr. 7'100.– monatliche Beiträge von gerundet Fr. 291.– im Bedarf der Klägerin 2 zu berücksichtigen (https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und- Hinterlassenenversicherung-AHV/Online-Rechner/Nichterwerbstaetige). Ab dem
22. November 2021 hat die Klägerin 2 den Mindestbeitrag von Fr. 42.– monatlich zu leisten, da sie kein Einkommen erzielt. Mit den Beiträgen für die Unfallversi- cherung von Fr. 30.– sind somit für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis
21. November 2021 Sozialbeiträge in Höhe von Fr. 321.– pro Monat bzw. ab
22. November 2021 von Fr. 72.– pro Monat zu berücksichtigen. 3.5.3. Gesundheitskosten von B._____ 3.5.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 30.– (Selbstbehalt) seien ausgewiesen und anerkannt (Urk. 2 S. 28). 3.5.3.2. Die Klägerinnen führen aus, B._____ sei Ergotherapie verschrieben worden. Ein Selbstbehalt von 10% werde nicht von der Krankenkasse gedeckt. Zudem weise B._____ einen gewissen Rückstand in der Sprachentwicklung auf und sei sie daher für die Logopädie im Kindergarten angemeldet worden. Es sei davon auszugehen, dass dafür ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen würden. Da- her seien Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 100.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 31). 3.5.3.3. Der Beklagte bestreitet diese Kosten und führt aus, offensichtlich setze die Klägerin 2 alles daran, ihre Kosten und diejenigen des Kindes in die Hö- he zu treiben. Es sei leicht, Diagnosen von Spezialisten zu erhalten, die dann die selber verordnete Therapie durchführten. Es bestehe die Gefahr, dass die Kläge- rin 2 eine ansonsten normale kindliche Entwicklung pathologisiere (Urk. 24 Rz. 42). 3.5.3.4. Die Kosten für die Ergotherapie sind ausgewiesen. So fielen im Jahr 2020 Kosten von Fr. 110.20 an (10% Selbstbehalt von Fr. 1'102.20 für neun Be- handlungen im Jahr 2020; Urk. 20/11, S. 1, S. 3). Weiter liegt eine Verordnung für neun weitere Behandlungen für das Jahr 2021 im Recht, welche dieselben Kosten verursacht haben dürften (Urk. 20/11 S. 2). Die Kosten für die Ergotherapie wären
- 42 - mit monatlich ca. Fr. 9.– zu berücksichtigen. Da die berücksichtigten Gesund- heitskosten von Fr. 30.– die effektiven Kosten in der Vergangenheit aber über- steigen (Urk. 6/65/44: nicht gedeckte Kosten von Fr. 142.10 jährlich bzw. Fr. 11.85 monatlich), sind sie nicht weiter zu erhöhen. Für die Logopädie liegt so- dann zwar eine Anmeldung ab Eintritt in den Kindergarten vor (Urk. 20/1). Die Kosten für die Logopädie werden jedoch vom Kanton oder der Gemeinde über- nommen (so für E._____ https://www.logopaedie-E._____.ch/kinder-und- jugendliche-1; besucht am 24. März 2022 um 10:00 Uhr), weshalb davon auszu- gehen ist, dass hierfür keine weitere Kosten anfallen werden. Bislang wurde denn auch keine Rechnung eingereicht. Es bleibt somit bei Gesundheitskosten von to- tal Fr. 30.– pro Monat. 3.5.4. Fremdbetreuungskosten von B._____ 3.5.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Fremdbetreuung seien ausgewiesen und würden tatsächlich anfallen. Auch im Sinne des Kontinuitäts- prinzips seien die Kosten für die Fremdbetreuung im Bedarf von B._____ anzu- rechnen, zumal die finanzielle Lage der Eltern dies erlaube. Hinzu komme, dass der Klägerin 2 ein entsprechendes Einkommen angerechnet werde, wovon der Beklagte im Rahmen des Betreuungsunterhalts profitiere (Urk. 2 S. 31). 3.5.4.2. Der Beklagte rügt, die Klägerin 2 habe nicht nachgewiesen, dass sie auf Drittbetreuung angewiesen sei. Im Gegenteil habe sie ausgeführt, dass die Behandlungen bei ihr zuhause stattfinden würden und B._____ dabei sein könne. Ferner habe sie ausgeführt, dass sie lediglich einmal pro Jahr eine regelmässige Untersuchung brauche. Die Kosten für die Betreuung während der Freizeit habe der jeweils betreuende Elternteil zu tragen. Dies gelte umso mehr, als B._____ auch gar nicht in die Krippe müsste, würde es ihm gestattet, die Kinderbetreuung wahrzunehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die persönliche Betreuung vorge- zogen werden sollte (Urk. 1 Rz. 36). 3.5.4.3. Die Klägerinnen führen aus, aufgrund der Erkrankung der Klägerin 2, der derzeitigen Krankschreibung sowie aufgrund von diversen Therapien sei sie auf die Fremdbetreuung im Umfang von zwei Tagen pro Woche angewiesen,
- 43 - was ärztlich bestätigt worden sei. Die Betreuung in der Krippe sei ferner auch für die persönliche Entwicklung von B._____ angezeigt (Urk. 18 Rz. 33). Da die Be- treuung von B._____ ab Eintritt in den Kindergarten nicht ganztags sichergestellt sei, werde die Klägerin 2 wieder auf Fremdbetreuung angewiesen sein. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund angemessen, dass sie längerfristig wie- der eine Arbeitsstelle suchen müsse. Es sei von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 200.– auszugehen (Urk. 18 Rz. 34). 3.5.4.4. Die Kosten der bisherigen Fremdbetreuung sind ausgewiesen (Urk. 6/33/4-5). Bis zu ihrer Krankschreibung im Januar 2020 (Prot. I. S. 7) war die Klägerin 2 aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit auf Drittbetreuung angewiesen. Seit der Krankschreibung im Januar 2020 war bzw. ist die Klägerin 2 zwar nicht ar- beitstätig und daher grundsätzlich nicht auf Fremdbetreuung angewiesen. Aller- dings war unklar, wie lange die Krankschreibung der Klägerin 2 andauern würde bzw. stand im Januar 2020 nicht fest, dass sie für die nächsten Jahre krankge- schrieben sein würde. Es konnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin 2 zeitnah wieder eine Arbeit aufnehmen würde können bzw. aufneh- men würde, womit sie wieder auf Fremdbetreuung angewiesen gewesen wäre. Kurzfristige An- und Abmeldungen sind in einer Kindertagesstätte jedoch nicht möglich. Hinzu kommt, dass eine ärztliche Bestätigung vorliegt, gemäss welcher zwecks Durchführung der medizinischen Therapie eine Betreuung von B._____ in der Kinderkrippe während ein bis zwei Tagen pro Woche notwendig sei (Urk. 20/15). Aufgrund dieser Umstände sind die Fremdbetreuungskosten für den Zeitraum bis zum Kindergarteneintritt von B._____ zu berücksichtigen. Dass der Beklagte die Betreuung von B._____ gerne selbst übernommen hätte, ändert da- ran nichts, zumal fraglich ist, wie der Beklagte nebst einem 100%-Pensum wäh- rend zwei Tagen pro Woche ein Kleinkind betreuen könnte. 3.5.4.5. Dass B._____ seit ihrem Kindergarteneintritt im Sommer 2021 noch fremdbetreut wird, wurde nicht nachgewiesen. B._____ besucht den Kindergarten und ist damit täglich von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie an zwei Nachmittagen bis 16 Uhr betreut (Urk. 36 Rz. 1), weshalb die Klägerin 2 nicht auf zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist, um die medizinischen Therapien an ein bis zwei
- 44 - Tagen pro Woche durchführen zu können. Fremdbetreuungskosten sind daher für den Zeitraum ab Kindergarteneintritt nicht mehr zu berücksichtigen. 3.5.5. Kosten des Kindergartens 3.5.5.1. B._____ besucht seit August 2021 den privaten … Kindergarten K._____ in E._____ (Urk. 20/12). Die Klägerinnen führen aus, die Klägerin 2 habe seit langem geplant, B._____ in einen … Kindergarten zu schicken. Die Kosten hierfür beliefen sich voraussichtlich auf Fr. 600.– pro Monat. Die Kosten eines zweisprachigen Kindergartens in Deutsch-Englisch würden nicht tiefer ausfallen (Urk. 18 Rz. 34). 3.5.5.2. Der Beklagte entgegnet, er behaupte nicht, dass ein deutsch- englischer Kindergarten günstiger sei, sondern dass dies eine wirtschaftlich sinn- vollere Verwendung des Schulgeldes darstelle. Er zöge es vor, B._____ auf eine öffentliche Schule zu schicken (Urk. 24 Rz. 45). 3.5.5.3. Die Kosten für einen besonderen, entgeltlichen Kindergarten oder eine entsprechende Schule stellen keine Position dar, die im Rahmen des betrei- bungs- oder familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden kann (BGE 119 III 70 E. 3a; E. III.3.1.1.). Im Bedarf von B._____ sind die Kosten für den … Kindergarten daher nicht zu berücksichtigen. 3.5.6. Gesundheitskosten der Klägerin 2 3.5.6.1. Die Vorinstanz erwog, aus den Leistungsabrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 ergebe sich, dass bei der Klägerin 2 pro Jahr durchschnittlich Fr. 1'605.– nicht versicherte bzw. in Form von Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt und Franchise) zu übernehmende Gesundheitskosten angefallen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der chronischen Erkrankung nach wie vor durchschnittlich rund CHF 135.– pro Monat anfallen würden. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots seien Kosten für Sehhilfen von monatlich Fr. 50.– zu berücksichtigen. Dass das Fitnessabonnement und die medizinische Massage medizinisch indiziert seien, sei zumindest für das Krafttraining glaubhaft gemacht. Ob jedoch allenfalls ein Teil von der Zusatzversicherung übernommen werde, sei
- 45 - weder ausgeführt noch belegt. Die Klägerin 2 sei hinsichtlich allgemeiner präven- tiver Ausgaben auf den Freibetragsanteil zu verweisen. Zusammengefasst seien bei der Klägerin 2 Fr. 185.– für zusätzliche Gesundheitskosten im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 2 S. 29). 3.5.6.2. Die Klägerinnen rügen, es sei nicht angemessen, dass die Vo- rinstanz lediglich Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 180.– pro Monat bei der Klägerin 2 berücksichtige. Sie leide an Morbus Gaucher und um die daraus resul- tierenden Symptome (Muskelschwäche, verminderte Knochendichte, Abnutzung der Gelenke) zu behandeln, sei sie auf regelmässiges Krafttraining, medizinische Massagen und medizinische Fusspflege angewiesen. Diese Behandlungen seien ärztlich verordnet, würden jedoch von der Krankenkasse nicht gedeckt. Die Mehr- kosten von monatlich Fr. 112.– für das Fitnessabonnement, Fr. 60.– für medizini- sche Massagen sowie von Fr. 96.– für die medizinische Fusspflege seien deshalb in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Weiter leide sie an wiederkehrenden Zahn- fleischentzündungen und sei deshalb auf eine regelmässige Kontrolle und Pflege angewiesen. Die Kosten würden sich auf ca. Fr. 50.– pro Monat belaufen. Es sei- en zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 30). 3.5.6.3. Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten zusätzlichen Ge- sundheitskosten und führt aus, medizinisch notwendige Eingriffe würden von der Grundversicherung übernommen. Es sei überraschend, dass die Klägerin 2 die wiederkehrenden Zahnfleischentzündungen in den früheren Eingaben nie erwähnt habe. Stattdessen habe sie beim letzten Mal behauptet, die Zahnbehandlungen stünden im Zusammenhang mit den Weisheitszähnen (Urk. 24 Rz. 41). 3.5.6.4. Die Klägerinnen reichen eine Bestätigung ein, wonach Krafttraining im Rahmen der Grunderkrankung der Klägerin 2 indiziert sei (Urk. 20/6), sowie eine Verordnung für monatliche medizinische Massagen (Urk. 20/7). Die Kosten von monatlich Fr. 112.– für das Fitnessabonnement sowie Fr. 60.– für medizini- sche Massagen wurden jedoch nicht belegt. Die Klägerin 2 reicht keine Rechnun- gen, sondern lediglich einen Ausdruck der Webseite des Fitnessparks über ein Fitnessabonnement und Massagen ein (Urk. 6/33/25-26), womit nicht glaubhaft
- 46 - gemacht ist, dass diese Kosten effektiv anfallen. Für die medizinische Fusspflege liegt eine Verordnung für ein Mal (Urk. 20/8) sowie eine Quittung für eine Behand- lung am 16. Dezember 2020 vor (Urk. 20/9). Einerseits sind damit regelmässige, notwendige Behandlungen und die entsprechenden Kosten nicht glaubhaft ge- macht und andererseits ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Behandlung von Muskelschwäche, verminderter Knochendichte und Abnutzung der Gelenke medi- zinische Fusspflege indiziert ist. Diese Kosten sind daher nicht zu berücksichti- gen. 3.5.6.5. Wiederkehrende Zahnfleischentzündungen wurden ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, sondern es wurden eine Rechnung für eine Notfallbehandlung am 24. Oktober 2019 sowie zwei Rechnungen vom 2. Mai 2019 und 25. Februar 2020 für normale Zahnreinigungen eingereicht (Urk. 20/10). Die Kosten für die üb- lichen Zahnreinigungen und die einmalige (Notfall-)Behandlung hat die Klägerin 2 aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Hinzu kommt, dass die Gesundheitskosten mit Fr. 185.– ohnehin hoch veranschlagt wurden, ist doch kaum davon auszuge- hen, dass die Klägerin 2 jedes Jahr eine neue Korrekturbrille benötigt, wovon die Vorinstanz mit monatlichen Kosten für die Sehhilfen von Fr. 50.– ausgegangen ist (Urk. 2 S. 29; was im Übrigen auch für den Beklagten gilt). Somit bleibt es bei Ge- sundheitskosten von Fr. 185.– pro Monat. 3.5.7. Mobilitätskosten der Klägerin 2 3.5.7.1. Die Klägerinnen führen aus, die Klägerin 2 sei aufgrund ihrer Be- handlungen und Arztbesuche darauf angewiesen, mobil zu sein. Da Morbus Gau- cher nur im Unispital Zürich behandelt werde, werde sie mehrmals pro Jahr für Kontrolltermine nach Zürich kommen müssen. Zudem werde von ihr erwartet, dass sie mit Ablauf des Anspruchs auf Krankentaggelder wieder eine Arbeitstätig- keit aufnehme. Es seien deshalb die Kosten für ein Abonnement im öffentlichen Verkehr von Fr. 80.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 35). 3.5.7.2. Der Beklagte bestreitet diese Kosten und führt aus, die effektiven Kosten für die Mobilität seien nicht nachgewiesen und deshalb im Bedarf der Klä- gerin 2 unbeachtlich (Urk. 24 Rz. 46).
- 47 - 3.5.7.3. Im Rahmen ihrer persönlichen Befragung führte die Klägerin 2 aus, sie werde alle zwei Wochen mit einer zweistündigen Infusion therapiert, welche bei ihr zuhause stattfinde. Einmal pro Jahr müsse sie ein MRI zur Knochendich- temessung machen (Prot. I. S. 57 f.). Damit sind keine regelmässigen Arzttermine ersichtlich, für welche die Klägerin 2 sich ausser Haus begeben muss. Selbst wenn die Klägerin 2 "mehrmals" im Jahr nach Zürich fahren muss, kann sie hier- für Einzelbillette lösen. Monatliche Kosten sind hierfür keine zu berücksichtigen. Da die Klägerin 2 nicht arbeitstätig ist und ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sind in ihrem Bedarf keine Mobilitätskosten als Berufsauslagen zu berücksichtigen. 3.5.8. Weitere Bedarfspositionen 3.5.8.1. Die Vorinstanz erwog, die aktuellen finanziellen Verhältnisse würden es zulassen, die Kosten für die Mitgliedschaft der L._____ in Höhe von Fr. 122.75 anzurechnen. Sie seien daher im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 33). 3.5.8.2. Der Beklagte rügt, die Kosten seien aus dem Freibetrag zu bezahlen und könnten nicht einfach deswegen anerkannt werden, weil die finanziellen Ver- hältnisse dies zulassen würden (Urk. 1 Rz. 37). 3.5.8.3. Die Klägerinnen führen aus, die Kosten der L._____ seien zu be- rücksichtigen. Bei der religiösen Zugehörigkeit handle es sich um ein verfas- sungsmässig geschütztes Recht. Die Auslagen seien belegt und im Bedarf ent- sprechend zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 36). Im Bedarf der Klägerin 2 sei zu- dem der Betrag von Fr. 567.– für die 3. Säule zu berücksichtigen, da sie derzeit über keine berufliche Vorsorge verfüge (Urk. 18 Rz. 37). Der Beklagte bestreitet, dass mit der Auszahlung der Krankentaggelder nicht in die berufliche Vorsorge eingezahlt werde. Daher seien die Beiträge für die 2. Säule nicht zu berücksichti- gen (Urk. 24 Rz. 48). 3.5.8.4. Weder die Mitgliederbeiträge für die L._____ noch die Kosten für die Rechtsschutzversicherung (Urk. 18 Rz. 27, Urk. 2 S. 29 f.) oder die Beiträge für
- 48 - die 3. Säule stellen Positionen dar, die im Rahmen des betreibungs- oder fami- lienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind (vgl. die Richtlinien; E. III.3.3.1.). Diese Ausgaben sind im Bedarf der Klägerin 2 daher nicht zu be- rücksichtigen. 3.5.9. Schulden 3.5.9.1. Die Klägerinnen führen aus, die Klägerin 2 sei erheblich verschuldet. Derzeit leiste sie Abzahlungen beim Steueramt in Höhe von Fr. 20.– pro Monat. Zusätzlich werde sie in Zukunft auch für die Steuerjahre 2019 und 2020 Abzah- lungen leisten müssen, ebenso für ein Darlehen bei M._____. Sie gehe von mo- natlichen Abzahlungen in Höhe von Fr. 500.– aus. Zudem habe sie bei der KESB letztmals einen Zahlungsaufschub bis Juni 2021 erhalten. Dort werde sie Abzah- lungen von monatlich Fr. 50.– leisten müssen. In ihrem Bedarf sei deshalb ein Be- trag von monatlich Fr. 570.– für Schuldabzahlungen zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz. 38). 3.5.9.2. Der Beklagte führt aus, es sei nicht nachgewiesen, dass die Kläge- rin 2 die Schulden tatsächlich abzahle (Urk. 24 Rz. 49). Es sei hervorzuheben, dass die Klägerin 2 bei ihrer letzten Steuererklärung Vermögenswerte in Höhe von Fr. 117'000.– aufgeführt habe und somit zu bezweifeln sei, dass sie nicht ge- nügend Vermögen besitze, um ihre Schulden abzuzahlen (Urk. 41 Rz. 16). 3.5.9.3. Die Klägerinnen legen zwar diverse Belege über Schulden der Klä- gerin 2 sowie ein Stundungsschreiben der Stadt Zürich ins Recht (Urk. 20/17-20), jedoch keine Belege, die Zahlungen an diese Schulden nachweisen. Solche Zah- lungen wurden auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht. Daher ist im Bedarf der Klägerin 2 kein Betrag für die Schuldentilgung zu berücksichtigen. 3.5.9.4. Zum Antrag des Beklagten, die Klägerin 2 habe die Steuererklärun- gen 2019 und 2020 zu edieren (Urk. 41 Rz. 16), ist festzuhalten, dass sich die Steuererklärung des Jahres 2019 bereits bei den Akten befindet (Urk. 6/33/34). Da im Bedarf der Klägerin 2 jedoch ohnehin kein Betrag für die Schuldentilgung berücksichtigt wird, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
- 49 - 3.5.10. Steuern 3.5.10.1. Da sich die Unterhaltsbeiträge für B._____ verändern (vgl. E. III.3.7.), sind die Steuern der Klägerin 2 und von B._____ neu zu berechnen. Bei einem monatlichen Einkommen der Klägerin 2 von Fr. 7'100.– und einem mo- natlichen Einkommen von B._____ von ca. Fr. 3'000.– (Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen) bis zum 15. Juli 2021 macht das Einkommen von B._____ ca. 30 % des Gesamteinkommens aus. Das Haushaltseinkommen der Klägerinnen beträgt damit jährlich rund Fr. 121'000.–. Das steuerbare Einkommen beläuft sich unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerabzügen von Fr. 37'000.– (Berufs- auslagen Fr. 6'344.–; 3. Säule Fr. 6'826.–; Versicherungsprämien Fr. 3'900.–; Ab- zug für fremdbetreute Kinder Fr. 10'100.–; Krankheits- und Unfallkosten Fr. 774.–; Kinderabzug Fr. 9'000.–, orientiert an Urk. 6/33/34 S. 3) auf Fr. 84'000.–, womit bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 28'000.– (vgl. Urk. 6/33/34 S. 4) Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von Fr. 8'150.– resultieren. Bei Abzügen von rund Fr. 33'000.– (vgl. Urk. 6/33/34 S. 3) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 88'500.–, womit direkte Bundessteuern von rund Fr. 1'160.– geschuldet sind. Die Steuern von monatlich rund Fr. 780.– sind bis am 15. Juli 2021 zu 30% B._____ (Fr. 235.–) und zu 70% (Fr. 545.–) der Klägerin 2 anzurechnen. 3.5.10.2. B._____ erhält für die Zeitspanne vom 16. Juli bis 31. Dezember 2021 gesamthaft Leistungen von rund Fr. 13'000.– (Unterhaltsbeiträge und Kin- derzulagen). Die Klägerin 2 erzielte in derselben Zeit ein Einkommen von ge- samthaft etwa Fr. 30'000.–. Auf 12 Monate berechnet ergibt dies ein Haushalts- einkommen von rund Fr. 95'000.– und gemäss Steuerrechner des Kantons J._____ Steuern von monatlich ca. Fr. 1'000.–, wovon 30% auf B._____ entfallen (Fr. 300.–) und 70% im Bedarf der Klägerin 2 zu berücksichtigen sind (Fr. 700.–). 3.5.10.3. Ab dem 1. Januar 2022 besteht das Haushaltseinkommen lediglich aus den Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen für B._____. Da gemäss Steuer- rechner des Kantons J._____ bei einer alleinerziehenden Person mit einem steu- erbaren Nettolohn von bis zu Fr. 44'999.– keine Steuern anfallen und die Unter- haltsbeiträge diese Höhe nicht erreichen, sind ab dem 1. Januar 2022 weder im
- 50 - Bedarf von B._____ noch in demjenigen der Klägerin 2 Steuern zu berücksichti- gen. 3.6. Fazit 3.6.1. Bei den Klägerinnen ist im Wesentlichen von zwei Phasen auszuge- hen (vor und nach dem Umzug nach E._____). Ausgehend von den weiteren, nicht beanstandeten Bedarfspositionen präsentiert sich der monatliche Bedarf der Klägerinnen für die Zeitspanne bis zum 15. Juli 2021 wie folgt: Bedarf B._____ Grundbetrag CHF 400.– Wohnkostenanteil 1/5 CHF 455.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 163.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 30.– Fremdbetreuungskosten CHF 1'136.– Steuern CHF 235.– Total CHF 2'419.– Bedarf Klägerin 2 Grundbetrag CHF 1'250.– Wohnkostenanteil 2/5 CHF 910.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 495.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 185.– Versicherungen CHF 37.– Sozialbeiträge ab 01.09.2020 CHF 321.– Serafe CHF 15.– Kommunikationskosten CHF 100.– Verpflegung CHF 0.– Mobilitätskosten CHF 0.- Steuern CHF 545.– Total bis 31.08.2020 CHF 3'537.– Total ab 01.09.2020 CHF 3'858.– 3.6.2. Ab dem 16. Juli 2021 präsentieren sich die Bedarfszahlen wie folgt: Bedarf B._____ Grundbetrag CHF 400.– Wohnkostenanteil 1/3 CHF 723.–
- 51 - Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 184.– bis 31.12.2021 Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 54.– ab 01.01.2022 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 30.– Fremdbetreuungskosten CHF 0.– Steuern bis 31.12.2021 CHF 300.– Steuern ab 01.01.2022 CHF 0.– Total bis 31.12.2021 CHF 1'637.– Total ab 01.01.2022 CHF 1'207.– Bedarf Klägerin 2 Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkostenanteil 2/3 CHF 1'447.– Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 586.– bis 31.12.2021 Krankenkasse (KVG und VVG, abzgl. IPV) CHF 196.– ab 01.01.2022 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 185.– Versicherungen CHF 37.– Sozialbeiträge bis 21.11.2021 CHF 321.– Sozialbeiträge ab 22.11.2021 CHF 72.– Serafe CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 100.– Verpflegung CHF 0.– Mobilitätskosten CHF 0.- Steuern bis 31.12.2021 CHF 700.– Steuern ab 01.01.2022 CHF 0.– Total bis 21.11.2021 CHF 4'756.– Total 22.11.2021 bis 31.12.2021 CHF 4'507.– Total ab 01.01.2022 CHF 3'417.– 3.6.3. Der Bedarf des Beklagten veränderte sich per 17. September 2021 aufgrund der Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin, im mm.2022 mit Geburt seiner Tochter N._____ sowie im April 2022 mit deren KiTa-Eintritt. Ausgehend von den übrigen unangefochtenen Bedarfszahlen präsentiert sich der monatliche Bedarf des Beklagten für die Zeitspanne bis zum 16. September 2021 wie folgt: Bedarf Beklagter Grundbetrag CHF 1'200.– Wohnkosten CHF 2'100.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 435.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 50.– Versicherungen CHF 35.– Serafe CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 69.– Verpflegung CHF 220.–
- 52 - Mobilitätskosten CHF 5.– Schulden CHF 187.– Steuern CHF 1'210.– Total CHF 5'541.– 3.6.4. Ab dem 17. September 2021 resultiert folgender monatlicher Bedarf des Beklagten sowie der Tochter N._____: Bedarf Beklagter Grundbetrag CHF 850.– Wohnkostenanteil 1/2 bis 31.12.2021 CHF 1'050.– Wohnkostenanteil 2/5 ab 01.01.2022 CHF 840.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 435.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 50.– Versicherungen CHF 14.– Serafe CHF 15.– Kommunikationskosten CHF 60.– Verpflegung bis 31.12.2021 CHF 220.– Verpflegung ab 01.01.2022 CHF 0.– Mobilitätskosten CHF 5.– Schulden CHF 187.– Steuern bis 31.12.2021 CHF 1'210.– Steuern ab 01.01.2022 CHF 1'090.– Total bis 31.12.2021 CHF 4'096.– Total ab 01.01.2022 CHF 3'546.– Bedarf N._____ Grundbetrag CHF 400.– Wohnkostenanteil 2/5 CHF 420.– Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 111.– Fremdbetreuungskosten ab 01.04.2022 CHF 1'040.– Total 01.01.2022 bis 31.03.2022 CHF 931.– Total ab 01.04.2022 CHF 1'971.– 3.7. Überschussbeteiligung 3.7.1. Die Vorinstanz erwog, angesichts des Umstands, dass die Kindseltern nie zusammengelebt hätten und der Beklagte auch nicht seit jeher Kinderunterhalt bezahlt habe, könne keine verlässliche Sparquote berechnet werden. Immerhin könne aufgrund der obigen Berechnung festgehalten werden, dass der Beklagte trotz seines hohen Einkommens verhältnismässig sparsam lebe. Bei B._____ handle es sich um ein Kleinkind, welches noch wenige und eher kostengünstige
- 53 - Hobbys habe. Es sei daher von einer Freibetragsbeteiligung von Fr. 200.– pro Monat auszugehen (Urk. 2 S. 34 f.). 3.7.2. Der Beklagte beanstandet die Erwägungen der Vorinstanz zur Freibe- tragsbeteiligung nicht (Urk. 1 Rz. 44; Urk. 24 Rz. 52 f.). 3.7.3. Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz sei von einer Freibetragsbetei- ligung von lediglich Fr. 200.– ausgegangen, was als zu tief zu erachten sei. Dem Beklagten verbleibe nach Leistung des Barbedarfs von B._____ ein Freibetrag von ca. Fr. 2'850.–. Eine Sparquote habe die Vorinstanz beim Beklagten als nicht belegt erachtet. Dass der Beklagte einen sparsamen Lebensstil haben solle, sei nicht massgeblich. Eine Beteiligung von Fr. 200.– entspreche einem Anteil von ca. 7%. Dies erweise sich auch für ein Kleinkind als zu tief. B._____ habe Anspruch da- rauf, an den guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten angemessen zu par- tizipieren. Ausflüge, Hobbys und Freizeitaktivitäten seien auch für ein Kleinkind nicht kostengünstig. Die Klägerin 2 fördere B._____ diesbezüglich auch ange- messen. So besuche B._____ derzeit Tanzstunden und ab dem Sommer werde sie zudem einen Rhythmuskurs belegen. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei, sei B._____ des- halb im Minimum ein Anteil von 20% am Überschuss des Beklagten zuzuweisen. Dies entspreche vorliegend Fr. 570.– pro Monat (Urk. 18 Rz. 41 f.). 3.7.4. Wie die Vorinstanz richtig erwog, gelang dem Beklagten der Nachweis einer Sparquote nicht. So führte er selbst aus, dass seine Sparquote "drastisch" abgenommen habe, seit er vermehrt Unterhalt bezahle und sein Einkommen im Jahr 2020 stark eingebrochen sei (Urk. 6/62 Rz. 57). Letzteres trifft nicht zu (vgl. E. III.3.2.7.); die Abnahme der Ersparnisse ist auf die geleisteten Unterhaltsbei- träge zurückzuführen. Zieht man von den geltend gemachten Ersparnissen von total Fr. 27'188.12 in der Zeitspanne von Januar 2019 bis August 2020 (Urk. 6/62 Rz. 56) die zu leistenden Unterhaltsbeiträge (auch unter Berücksichtigung der vor dem vorinstanzlichen Urteil geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'300.– [Urk. 2 S. 35]) ab, verbleibt keine Sparquote. Daher ist im Rahmen der
- 54 - Überschussverteilung keine solche – und auch keine sparsame Lebensweise – zu berücksichtigen. 3.7.5. Zur Aufteilung des Überschusses ist festzuhalten, dass es sich bei B._____ zwar um ein Kleinkind handelt, welches – wie die Vorinstanz richtig er- wog (Urk. 2 S. 35) – noch wenige und kostengünstige Hobbys hat. Allerdings be- schränkt sich der Zweck der Überschussbeteiligung nicht darauf, Hobbys zu fi- nanzieren, sondern soll diese allgemein eine Beteiligung des Kindes an einem höheren Lebensstandard ermöglichen, wie auch immer sich dieser manifestieren mag – Ferien, Ausflüge, "besseres" Essen oder Restaurantbesuche, teurere Klei- dung etc. Eine Beteiligung von Fr. 200.– pro Monat am Überschuss erweist sich daher als zu tief, belaufen sich die Kosten alleine für die Hobbys bereits auf mo- natlich Fr. 82.– (Urk. 37/2-3). Nach Deckung des eigenen Bedarfs sowie des Be- darfs von B._____ verbleibt dem Beklagten bis zum 15. Juli 2021 ein Überschuss in Höhe von Fr. 3'275.–. Eine Überschussbeteiligung B._____s von ca. 20 % ent- spricht etwa Fr. 600.–, was als angemessen erscheint (vgl. Urk. 18 S. 15). Der Überschuss des Beklagten erhöht sich zwar anschliessend (vgl. E. III.3.6.4.). Eine Erhöhung des Überschussanteils erscheint jedoch nicht angezeigt, da sich dieser mit Fr. 600.– bereits auf 50% des derzeitigen Barbedarfs von B._____ beläuft und ihr zudem mit der Anrechnung der Wohnkosten in Höhe von Fr. 723.– (vgl. E. III.3.5.1.3.) schon ein höherer Lebensstandard zugebilligt wird. Hinzu kommt, dass ab der Geburt der Tochter N._____ im mm.2022 diese ebenfalls gleichbe- rechtigt am Überschuss partizipiert. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, von einer Überschussbeteiligung B._____s von Fr. 600.– auszugehen.
- 55 - 3.7.6. Die Klägerin 2 stellt sodann ein unbeziffertes Begehren auf "ange- messenen" Betreuungsunterhalt (Urk. 36 S. 1), ohne dass sich aus der Begrün- dung ergibt, welchen Betrag sie fordert. Dieses Rechtsbegehren ist ungenügend (E. II.4.) und auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Im Übri- gen knüpft die Klägerin 2 ihren Antrag im Wesentlichen an das Entfallen der Krankentaggelder und damit nicht an einen Aspekt, der betreuungsbedingt ist (Urk. 36 passim). Der Antrag auf Betreuungsunterhalt wäre demzufolge auch un- begründet. 3.7.7. Damit hat der Beklagte für B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen (Barunterhalt zuzüglich Überschussanteil von Fr. 600.–, exklusive Kinderzulagen): − 21. Januar 2019 bis 15. Juli 2021: Fr. 2'820.– − 16. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 2'040.– − ab 1. Januar 2022: Fr. 1'610.– 3.7.8. Eine Beteiligung der Klägerin 2 im Umfang von 20% am Barunterhalt von B._____, wie der Beklagte fordert (Urk. 1 Rz. 42), ist nicht geschuldet. Der Unterhaltsbeitrag kann mangels Konnex nicht mit der Begründung verweigert werden, der betreuende Elternteil verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch vollumfänglich für den Barunterhalt aufzukommen hätte, wenn das vom ihm beantragte Besuchsrecht (Urk. 1 Rz. 41) stattgefunden hätte resp. stattfinden würde. Auch in diesem Fall wäre es die Klägerin 2, welche die Betreuung von B._____ zur Hauptsache übernommen hätte resp. überneh- men würde und ihren Teil des Unterhalts somit in natura erbracht hätte resp. er- bringen würde. Eine Übernahme des Barunterhalts oder eines Teils davon neben dem Naturalunterhalt erscheint lediglich in Fällen angezeigt, in welchen der be- treuende Elternteil weitaus leistungsfähiger ist (BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019, E. 4.3.2.1. m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und wird sich in naher Zukunft nicht ändern. So hat die Klägerin 2 angekündigt, (wenn überhaupt) eine Teilzeitstelle suchen zu wollen (Urk. 29 Rz. 29; Urk. 73 Rz. 8), weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in der näheren Zukunft kein Ein-
- 56 - kommen in einer Höhe erzielen wird, welches eine Beteiligung ihrerseits am Bar- unterhalt von B._____ rechtfertigen würde. Der Beklagte hat damit vollumfänglich für den Barunterhalt von B._____ aufzukommen. 3.8. Dauer der Unterhaltspflicht 3.8.1. Der Beklagte rügt, seine Unterhaltspflicht beginne erst mit der Vater- schaftsanerkennung. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass er den Unterhalt rückwirkend ab dem 21. Januar 2019 zu bezahlen habe, sei aktenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Er habe dafür kämpfen müssen, dass die wahrheitswidrig eingetragene Vaterschaft des Konkubinatspartners der Klägerin 2 rechtskräftig aufgehoben worden sei. Der gerichtliche Entscheid sei von H._____ ohne Argu- mente angefochten und bis zum 23. Juli 2019 verzögert worden. Er habe B._____ deswegen erst am 23. Juli 2019 anerkannt. Da das Vaterschaftsverhältnis seit dann bestehe, sei auch die Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt festzustellen. In der Zeit davor sei H._____ der zahlende Vater gewesen, wodurch die finanziellen Bedürfnisse des Kindes abgedeckt gewesen seien. Es könne nicht angehen, dass die Klägerin 2 die Vaterschaftsfeststellung mit allen Mitteln bekämpfe und dann rückwirkend Unterhalt fordere. Dies sei rechtsmissbräuchlich und unabhängig von der ex tunc-Wirkung des Kindsverhältnisses (Urk. 1 Rz. 45 f.). 3.8.2. Die Klägerinnen führen aus, der Beklagte verkenne, dass eine Vater- schaftsanerkennung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kinds wirksam werde. Entsprechend wäre der Beklagte bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt un- terhaltspflichtig gewesen und es gebe keinen Grund, eine Unterhaltspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft festzulegen (Urk. 18 Rz. 43). 3.8.3. Der Beklagte wusste bereits vor der Geburt von B._____ mit Sicher- heit um seine Vaterschaft (Urk. 6/8/1 Rz. 8), womit er sie ohne weiteres hätte an- erkennen können, ist für die Anerkennung doch weder die Zustimmung der Kindsmutter noch des Kindes erforderlich. Der Beklagte selbst erklärte, er habe es der Klägerin 2 überlassen, ob H._____ oder er B._____ anerkenne (Urk. 6/8/20 Rz. 19). So antwortete der Beklagte auch am 12. September 2016 auf die Frage der Klägerin 2, ob er B._____ anerkennen würde, das töne nach ei-
- 57 - ner juristischen Entscheidung, die er ausführlich abklären müsse, damit er seine Entscheidung rechtfertigen könne (Urk. 31/24 S. 2). Sogar noch im April 2017 er- klärte der Beklagte, er sei der Ansicht, es sei das Beste für das Kind, wenn es die beiden Erwachsenen, welche mit ihm zusammenleben würden (also die Klägerin 2 und H._____), als Eltern betrachten würde (Urk. 26/10e S. 2). Der Beklagte trug somit massgeblich dazu bei, dass H._____ B._____ als Kind anerkannte. Vor die- sem Hintergrund Rechtsmissbrauch geltend zu machen (Urk. 1 Rz. 46), erscheint treuwidrig. Ferner nennt der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass H._____ (und nicht die Klägerin 2) für den Barunterhalt von B._____ aufgekommen ist. Die Klägerin 2 stellt dies nämlich in Abrede und führt aus, sie habe den Unterhalt für B._____ bestritten (Urk. 49 Rz. 4). Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch von B._____ auf Unterhalt bereits durch einen Dritten abgegolten wur- de. Im Übrigen entfällt mit der Beseitigung des Kindsverhältnisses des Register- vaters durch Anfechtungsklage rückwirkend dessen Unterhaltsverpflichtung auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGE 129 III 646 E. 4.1.). Der Beklagte ist damit in Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB zu verpflichten, rückwirkend ab dem
21. Januar 2019 für den Barunterhalt von B._____ aufzukommen.
4. Retournierung des Formulars für Familienzulagen Der Beklagte beantragt, die Klägerin 2 sei zu verpflichten, das Formu- lar betreffend Familienzulagen auszufüllen und ihm zuzustellen (Urk. 41 S. 2). Die Klägerin 2 hat gemäss eigenen Angaben dem Beklagten das unterzeichnete For- mular zugestellt (Urk. 49 Rz. 17), was von diesem nicht bestritten wurde (Urk. 64 Rz. 28). Der Antrag des Beklagten ist daher als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens 1.1 Die Vorinstanz hat sich nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfol- gen geäussert und den Entscheid darüber somit (in Anwendung von Art. 104
- 58 - Abs.1 und 3 ZPO) dem Endentscheid vorbehalten, was von keiner Partei bean- standet wurde und zu bestätigen ist. 1.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts – insbesondere aufgrund der zahlreichen Eingaben der Parteien nach Ab- schluss des Schriftenwechsels – sowie der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen. 1.3 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entschei- denden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2. S. 17). Weder die Klägerin 2 noch der Beklagte dringen mit ihren zweitinstanzlichen Begehren voll- ständig durch. Ausgehend von einer mutmasslichen Regelungsdauer von fünf Jahren sprach die Vorinstanz B._____ Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt etwa Fr. 144'000.– zu (Januar 2019 bis Dezember 2023: 60 Monate à Fr. 2'400.– ). Der Beklagte strebt mit seinen Berufungsanträgen eine Reduktion auf Fr. 60'000.– (60 Monate à Fr. 1'000.–) und die Klägerin 2 eine Erhöhung auf ca. Fr. 168'270.– an (Januar 2019 bis Juni 2021: 30 Monate à Fr. 2'824.– = Fr. 84'720; Juli 2021 bis Ende Dezember 2023: 30 Monate à Fr. 2'785.– = Fr. 83'550.–). Zugesprochen werden vorliegend Unterhaltsbeiträge in Höhe von etwa Fr. 135'480.– (Januar 2019 bis Juni 2021: 30 Monate à Fr. 2'820.– = Fr. 84'600.–; Juli 2021 bis Dezember 2021: 6 Monate à Fr. 2'040.– = Fr. 12'240.–; Januar 2022 bis und mit Dezember 2023: 24 Monate à Fr. 1'610.– = Fr. 38'640.–). Damit unterliegt der Beklagte mehrheitlich. Da die Klägerin 2 jedoch mit ihrem An- trag auf Ausrichtung eines angemessenen Betreuungsunterhalts unterliegt und der Beklagte mit seinen Anträgen betreffend elterliche Sorge und Aufhebung der Besuchsbegleitung vollständig sowie betreffend Besuchsrecht teilweise obsiegt, erweist sich eine hälftige Kostentragung insgesamt als angemessen. Dies recht- fertigt sich auch mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtli-
- 59 - ches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und beide Parteien nachvoll- ziehbare Gründe für ihre Anträge bezüglich elterlicher Sorge und Besuchsrecht hatten. Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteient- schädigungen zuzusprechen.
2. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege 2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidi- äre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OGer ZH LE166074 vom 13.07.2017, E. D.1.3.1. S. 39). Eine Partei ist insbesondere dann nicht mittellos, wenn es ihr monatlicher Überschuss ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsoblie- genheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Person hat zur Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit zunächst ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen werden, wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genü- gend) nachkommt (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1.). 2.2 B._____ erhält gemäss vorliegendem Entscheid zusätzlich zum Barun- terhalt einen Überschussanteil von Fr. 600.– monatlich. Die zu erwartenden Kos- ten belaufen sich auf ihren Anteil an den Anwaltskosten von gesamthaft Fr. 6'874.86 (Urk. 33), da ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden (E. IV.1.3.). Mit dem zugesprochenen Überschuss ist B._____ in der Lage, diese Kosten bin- nen zweier Jahre zu begleichen, weshalb sie nicht als mittellos gilt. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter
- 60 - um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erledigt abzuschreiben, so- weit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, und im Übrigen mangels Mittellosigkeit abzuweisen. 2.3 Die Klägerin 2 hat zwar dargetan, dass sie ab November 2021 weder Krankentaggelder erhält noch andere Einkünfte erzielt. Allerdings versäumt sie es, aktuelle Unterlagen zu ihrem Vermögen einzureichen. Im Recht liegt lediglich die Steuererklärung von 2019 (Urk. 6/33/34 S. 4), in welcher die Klägerin 2 ein Vermögen von gerundet Fr. 28'000.– ausweist. Die Diskrepanz zum in der Schlussrechnung der L._____ vom 23. Februar 2021 – welche sich offenbar an der Berechnung der Staatssteuern 2019 orientiert – angegebenen Vermögen von Fr. 117'000.– (Urk. 20/19) erklärt sie nicht. Ebenso wenig reicht sie eine aktuelle Steuererklärung oder Steuerrechnung ein. Als einziger Vermögensnachweis liegt ein Kontoauszug für die Zeit vom 1. April 2021 bis 14. Mai 2021 vor, aus welchem jedoch Barabhebungen in Höhe von Fr. 26'200.– ersichtlich sind (Urk. 20/23). Die Klägerin 2 behauptet, sie habe nach Erhalt der ausstehenden Unterhaltsbeiträge im März 2021 damit die Schulden in Höhe von ca. Fr. 26'000.– bei ihrer Rechts- vertreterin im Vorverfahren beglichen (Urk. 18 Rz. 47; Urk. 29 Rz. 45). Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin im Mai 2020 eine Zahlung von Fr. 3'000.– an ihre Rechtsvertreterin geleistet hat (Urk. 6/39/2 S. 1). Sie unterlässt es jedoch, weitere Belege oder Quittungen für die Zahlungen im Frühjahr 2021 einzureichen. Da die eingereichten Rechnungen vom 3. März 2020, 26. April 2020, 3. Juli 2020 und 12. Oktober 2020 datieren, wobei jeweils eine Zahlungsfrist von 20 bis 30 Tagen angesetzt wurde (Urk. 20/22), erscheint es ohne weitere Anhaltspunkte nicht glaubhaft, dass die Bezüge im April und Mai 2021 – mithin teilweise knapp ein Jahr später – zwecks Rückzahlung dieser Schulden erfolgt sind. Zudem ver- fügte die Klägerin 2 Ende 2019 über ein Vermögen von mindestens Fr. 28'000.– (Urk. 6/33/34 S. 4) und erhielt im Januar und Februar 2020 Salärzahlungen in Höhe von je Fr. 7'807.35 (Urk. 6/33/12; Urk. 6/65/47) und im März 2020 Fr. 21'201.95 (Urk. 6/34/36 S. 1) sowie monatlich Unterhaltsbeiträge und Kinder- zulagen für B._____ von Fr. 1'500.– (Urk. 6/33/10; Urk. 6/39/2 S. 2). Angesichts ihrer Einkünfte und ihres Vermögens wäre die Klägerin 2 wohl in der Lage gewe- sen, ausstehende Anwaltsrechnungen zu bezahlen. Zudem kommt sie nach dem
- 61 - Dargelegten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ebenfalls abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 7 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 12. Februar 2021 am 9. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch der Klägerin 1 um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, even- tualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird betreffend die Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übri- gen abgewiesen.
3. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. B._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten gestellt. Sie wird unter der alleini- gen Obhut der Klägerin 2 belassen.
2. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens ab sofort für berechtigt und verpflichtet erklärt, B._____ wie folgt unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − während drei Monaten ab Eröffnung dieses Urteils: jeden Dienstag von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und jeden Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, − nach Ablauf von drei Monaten: jeden Dienstag von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und jeden Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- 62 -
3. Der Beiständin werden in Ergänzung bzw. Anpassung des Beschlusses der KESB der Stadt Zürich, Kammer II, vom 2. Juli 2020 folgende weiteren Auf- gaben übertragen:
a) die Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 zu über- wachen und bei diesbezüglichen Konflikten zwischen den Eltern zu be- raten und zu vermitteln,
b) mit den Eltern auf eine neue einvernehmliche, ausgeweitete Besuchs- rechtsregelung hinzuarbeiten und der zuständigen Behörde entspre- chend Antrag zu stellen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Er- ziehung der Klägerin 1 monatliche Barunterhaltsbeträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − 21. Januar 2019 bis 15. Juli 2021: Fr. 2'820.– − 16. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 2'040– − ab 1. Januar 2022: Fr. 1'610.–
5. Die übrigen Anträge werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben bzw. abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichts- kasse der Klägerin 2 Rechnung. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Be- klagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'750.– zu ersetzen.
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an
- 63 - − die Parteien, an den Beklagten unter Beilagen von Kopien von Urk. 84- 86 − die Einwohnerkontrolle E._____ im Auszug (Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils) mit Formular, − die Beiständin Frau O._____, … [Adresse] im Auszug (Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses sowie Dispositiv-Ziffern 1. bis 4. des Urteils), − die KESB der Stadt Zürich, Kammer II, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich, im Auszug (Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses sowie Dispositiv-Ziffern 1. bis 4. des Urteils), − sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner
- 64 - versandt am: ya