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LZ210006

Unterhalt

Zürich OG · 2023-05-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Be- klagter) und die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2019 geborenen C._____ (im Berufungsverfahren fälschlicherweise aufgenommen als Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 1, siehe dazu E. II. 1).

E. 1.1 Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von Kindesunterhalts- beiträgen zutreffend dar (Urk. 78 S. 22 f. und S. 35 f.) und wandte zu Recht (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6) die zweistufige Methode (Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung) an.

E. 1.2 Sie unterschied sieben Unterhaltsphasen (Urk. 78 S. 23 f.): Phase 1: Vom tt.mm.2019 bis 31. August 2020: Geburt Phase 2: Vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: Start Krippenbesuch Phase 3: Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023: Anrechnung höherer Wohnkosten

- 24 - Phase 4: Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2029: Eintritt in den Kindergarten Phase 5: Vom 1. August 2029 bis 31. Juli 2031: Erreichen des 10. Altersjahres Phase 6: Vom 1. August 2031 bis tt.mm.2035: Erreichen des 12. Altersjahres und Eintritt in die Sekundarstufe I Phase 7: Vom tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer Ausbildung: Erreichen des 16. Alters- jahres

E. 1.3 Die Barunterhaltsbeiträge für C._____ verteilte sie schliesslich entspre- chend der folgenden Tabelle (Zahlen auf volle 5er gerundet, in Fr.; Urk. 78 S. 34): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 K i n d Barunterhalt 605 3'515 3'950 2'450 2'650 1'700 1'100 B e k l a g t e r Einkommen 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 Bedarf 2'680 2'680 4'380 4'380 4'380 4'380 4'380 Überschuss 10'120 10'120 8'420 8'420 8'420 8'420 8'420 Leistungsfähigkeit in % 68.7% 68.7% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% Anteil am Barunterhalt 100% 76.5% 76.9% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% in % Anteil am Barunterhalt 605 2'690 3'040 1'695 1'835 1'175 760 in CHF K l ä g e r i n Einkommen 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 Bedarf 3'088 3'088 3'953 3'953 3'953 3'953 3'953 Überschuss 4'612 4'612 3'747 3'747 3'747 3'747 3'747 Leistungsfähigkeit in % 31.3% 31.3% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% Anteil am Barunterhalt 0% 23.5% 23.1% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% in % Anteil am Barunterhalt 0 825 910 755 815 525 340 in CHF

E. 1.4 Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte habe C._____ folgende Be- träge als Überschussanteil auszuzahlen (Zahlen auf volle 5er gerundet, in Fr.; Urk. 78 S. 37): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Überschuss 12'195 10'110 9'760 11'105 10'965 11'625 12'040

- 25 - Beteiligung des Kindes 5% 5% 5% 10% 10% 15% 15% am Überschuss in % Beteiligung des Kindes 610 505 490 1'110 1'095 1'745 1'805 am Überschuss in CHF

E. 1.5 Den Barunterhalt und den Überschussanteil zusammengerechnet ergebe sich für den Beklagten folgende Unterhaltspflicht (Zahlen in Fr.; Urk. 78 S. 37): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Anteil Barunterhalt 605 2'690 3'040 1'695 1'835 1'175 760 zu leistender Anteil am 610 505 490 1'110 1'095 1'745 1'805 Überschuss Unterhaltsbeitrag 1'215 3'195 3'530 2'805 2'930 2'920 2'565

E. 1.6 Während der Beklagte beantragt, er sei gestützt auf seine Vorbringen zur Leistung von tieferen Unterhaltsbeiträgen für C._____ zu verpflichten (Urk. 77 S. 2), fordert die Klägerin in ihrer Anschlussberufung für C._____ höhere Unter- haltsbeiträge (Urk. 87 S. 3 f.). Umstritten sind das Einkommen des Beklagten (da- zu E. III. E.2), diverse Bedarfspositionen (dazu E. III. E.3–10), die Verteilung der Barunterhaltsbeiträge auf die Eltern sowie die Verteilung des Überschusses (dazu E. III. E.12–19).

2. Einkommen des Beklagten

E. 2 Mit Eingabe vom 25. November 2019 machte die Klägerin beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt hän- gig (Urk. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 S. 4 f.). Am

10. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 72 S. 41 ff. = Urk. 78 S. 41 ff.).

E. 2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten rückwirkend seit der Geburt von C._____ am tt.mm.2019 ein hypothetisches Einkommen von monatlich (netto) Fr. 12'800.– an (Urk. 78 S. 31). Hierzu führte sie aus, den eingereichten Unterla- gen des Beklagten sei zwar zu entnehmen, dass er für seine Tätigkeit bei der E._____ AG ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.– erzielt habe. Vor dem Hintergrund, dass er aber früher als Generaldirektor sowie als Geschäftsfüh- rer je mit Einzelzeichnungsberechtigung der E._____ AG im Handelsregister ein- getragen gewesen sei und gemäss Webaufritt im Jahr 2012 das F._____ gegrün- det und zuvor die E._____ AG als Manager der … Aktivitäten in Osteuropa reprä- sentiert habe, erscheine sein ausgewiesenes Einkommen äusserst tief. Es sei zu- dem notorisch, dass ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.– nicht dem Durchschnittslohn eines in der Schweiz im Finanzbereich erwerbstätigen 35-

- 26 - jährigen Mannes entspreche. Darüber hinaus liege dieses Einkommen unter bzw. knapp beim durchschnittlichen schweizerischen Existenzminimum. Der Beklagte komme denn auch mit dem von ihm geltend gemachten monatlichen Einkommen nicht aus. Vielmehr bezahle seine Arbeitgeberin bzw. sein Vater – wie vom Be- klagten selbst angegeben – seine monatlich anfallenden Fixkosten. Diese monat- lichen Zahlungen seien nicht als Schenkung der Eltern, sondern vielmehr als ver- steckte Lohnzahlungen anzusehen und entsprechend als Einkommen des Be- klagten zu berücksichtigen. Selbst wenn die dem Beklagten bezahlten Miet-, Krankenkassen-, Telefon- und Autokosten zum Erwerbseinkommen hinzugerech- net würden, erscheine dieses immer noch als zu tief. Aufgrund der undurchsichti- gen finanziellen Einkommensverhältnisse seien beim Beklagten sowie der E._____ AG zahlreiche Unterlagen eingefordert worden. Trotz dieser Unterlagen sei es aber nicht möglich, das tatsächliche Einkommen des Beklagten zu ermit- teln. Entsprechend sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzunehmen (Urk. 78 S. 29 f.). Der Beklagte habe in der Schweiz keinen Maturitätsabschluss, jedoch in den USA im Jahr 2011 einen Bachelor im Finanzwesen – Bachelor of Business Administra- tion B.B.A. der G._____ University – erlangt. Nach einer ersten sechsmonatigen Arbeitserfahrung in der Schweiz sei er in das Familienunternehmen eingestiegen. Er sei 35 Jahre alt, spreche Französisch sowie Englisch und habe Grundkennt- nisse in Italienisch und Spanisch. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesam- tes für Statistik liege der Medianlohn für einen 35-jährigen Schweizer mit einem Bachelor-abschluss und zehn Jahren Berufserfahrung für eine Anstellung als Bu- siness Analyst, Marketingassistent, Finanz-Analytiker, Finanzberater, Anlagebera- ter, Bankberater, Financier etc. (Branche: Finanzdienstleistungen) im oberen oder mittleren Kader in einem grösseren Unternehmen in der Region Zentralschweiz bei brutto Fr. 14'615.– pro Monat (ohne 13. Monatslohn und Sonderzahlungen wie etwa Boni oder Gratifikationen). Dies ergebe unter Abzug der Sozialversiche- rungsbeiträge etc. von rund 12% ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 12'800.– (Urk. 78 S. 30 f.).

- 27 - Der Beklagte habe gemäss Handelsregistereintrag bereits als Geschäftsführer gearbeitet. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, wieso dem Beklagten ei- ne solche Anstellung nicht zumutbar oder möglich sein sollte, sodass ihm ein sol- ches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 78 S. 31). Obwohl der Beklagte während der Schwangerschaft durchaus eine längere Zeit zur Verfügung gehabt habe, sich um eine branchenüblich bezahlte Anstellung zu bemühen, habe er dies unterlassen und berufe sich nun auf seine knappen finan- ziellen Verhältnisse. Sein Einkommen werde offensichtlich zu tief ausgewiesen. Auch die Kündigung durch seinen Vater erscheine unter den gegebenen Umstän- den klar als prozesstaktisch motiviert. Die (angebliche) Kündigung per Ende No- vember 2020 sei bereits im August 2020 ausgesprochen worden. Entsprechend habe er erneut seither die Gelegenheit gehabt, eine angemessen bezahlte Er- werbstätigkeit zu suchen. Sein Verhalten sei als unredlich zu qualifizieren, sodass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'800.– rückwirkend ab der Geburt von C._____ anzurechnen sei (Urk. 78 S. 31).

E. 2.2 Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, er habe vorinstanzlich vor- gebracht, dass ihm zusätzlich zu seinem Lohn von Fr. 3'000.– brutto der Mietzins von Fr. 3'000.–, die Krankenkassenprämien von Fr. 500.– bis Fr. 600.– und das Autoleasing von Fr. 700.– bis Fr. 900.– erstattet worden seien. Dementsprechend habe er einen Bruttolohn von ca. Fr. 7'000.– angegeben (Urk. 77 S. 7; Urk. 92 S. 19). Ausserdem sei die Vorinstanz bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens von falschen Kriterien ausgegangen. Nach dem Besuch der obliga- torischen Schulzeit in einer Privatschule habe er die Matura in der Schweiz nicht bestanden. Er habe an der G._____ University in … [US-Bundesstaat] (einer pri- vaten Highschool) mit dem erwähnten Bachelortitel abgeschlossen. Das Master- studium habe er aber nicht absolvieren können, da ihm seine Eltern in die Schweiz zurückgeholt hätten. Seine Tätigkeit bei der E._____ AG, deren alleiniger Aktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates sein Vater sei, könne nicht mit den von der Vorinstanz aufgeführten Anstellungen im Finanzbereich vergli- chen werden. Er sei für die Organisation von Tagungen für …-Firmen zuständig gewesen, bei denen diese Investoren getroffen hätten. Zu seinen Aufgaben hät-

- 28 - ten insbesondere die Einladungen der …-Firmen, die Suche von Tagungslokalitä- ten, die Sorge um den reibungslosen Ablauf der Tagungen und die Nachbearbei- tung der von den Teilnehmern geknüpften Kontakte gehört. Ausserdem spreche er fast kein Deutsch. Es sei ihm daher effektiv nicht möglich, das ihm vorinstanz- lich angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen (Urk. 77 S. 8 f.). Er habe sich seit der Kündigung seiner Anstellung bei der E._____ AG intensiv um eine neue Stelle bemüht. Dabei habe sich ergeben, dass sich die Entschädi- gungen für die angebotenen Stellen, für welche er mit seiner Ausbildung in Frage komme, zwischen Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– (zuzüglich Provision von monatlich ca. Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.–) bzw. Fr. 5'300.– bis Fr. 6'300.– (ohne Provision) bewegten. Nun habe er erneut eine Stelle angeboten erhalten, bei welcher er ei- nen Lohn von ca. Fr. 6'300.– netto (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (Urk. 77 S. 10 f.). Weiter beanstandet er die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens durch die Vorinstanz. Es könne ihm kein unredliches Verhalten vorge- worfen werden. Seine Arbeitssituation habe bereits bestanden, bevor er die Klä- gerin kennengelernt habe. Die Kündigung sei mit dem Hinweis auf die Corona- Pandemie erfolgt, was nachvollziehbar sei. Aufgrund der herrschenden Corona- Restriktionen (keine Anreise aus dem Ausland, Schliessungen von Restaurati- onsbetrieben etc.) sei die Organisation und Durchführung von Konferenzen und Tagungen ausgeschlossen gewesen (Urk. 77 S. 11 f.). Es sei daher in allen Pha- sen von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'300.– auszugehen (Urk. 77 S. 12 und S. 16). Des Weiteren lässt der Beklagte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 5. Juli 2021 ausführen, dass er entgegen seiner Erwartung und trotz intensiver Arbeits- suchbemühungen bis heute keine Anstellung habe finden können, bei welcher er zwischen Fr. 5'300.– bis Fr. 6'300.– brutto erzielen könne (Urk. 92 S. 19). In der- selben Eingabe macht er geltend, ab Februar 2021 bei 21.7 Tagen Fr. 2'400.– von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt zu erhalten (Urk. 92 S. 15). Dennoch geht er nach wie vor von einem Einkommen von Fr. 6'300.– monatlich aus und ver- weist auf seine Unterhaltsberechnungen gemäss Berufungsschrift (Urk. 92 S. 24

- 29 - f.). Sodann ergibt sich aus den mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) eingereichten Belegen (Urk. 112/c–d), dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2021 wieder bei der E._____ AG angestellt war. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2021 übte er eine 50%-Arbeitsstelle aus und erhielt hierfür Fr. 3'083.50 pro Monat netto ausbezahlt (Urk. 112/c). Weiter liegen die Lohnabrechnungen von Januar 2022 bis August 2022 im Recht, welche einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'034.80 ausweisen (Urk. 112/b). Schliesslich reichte er ebenfalls mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) einen neuen Arbeitsvertrag mit der E._____ AG für eine 100% Stelle als stellvertretender Event-Manager zu einem Bruttogeh- alt von monatlich Fr. 6'000.– mit Stellenantritt per 1. Januar 2023 ein (Urk. 112/a). Er macht geltend, neben dem Lohn von Fr. 6'000.– keine weiteren Einnahmen von der Firma zu erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihm die Firma seines Vaters immer mitgeteilt, sie könne ihn lediglich zu 50% anstellen. Die 100%-Stelle habe er nur erhalten, weil er seinen Vater dazu gedrängt habe. Teil dieser Ver- einbarung sei allerdings gewesen, dass er endlich die Hälfte der Wohnkosten der gemeinsam bewohnten Wohnung bezahle. Ebenfalls als Einkommen anzurech- nen sei ein Vermögensertrag von monatlich Fr. 500.–. Trotz nachgewiesener in- tensiver Suchbemühungen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine besser bezahl- te Stelle zu finden. Dies sei auch der einzige Grund, weshalb er weiterhin in der Firma seines Vaters arbeite (Urk. 124 S. 5 f.).

E. 2.3 Die Klägerin hält dagegen, der von der Vorinstanz angenommene Lohn sei gerechtfertigt, wenn nicht sogar tiefer angesetzt, als er vom Beklagten erzielt wer- de oder werden könne. Sie bestreitet, dass der Beklagte als Geschäftsführer der E._____ AG nur für die Organisation von Konferenzen verantwortlich gewesen sei. Er verfüge über einen international anerkannten Abschluss und sei in seiner Branche und der Geschäftswelt der Schweiz sowie international durch seine El- tern und seine bisherige Berufserfahrung bestens vernetzt. Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte kaum Deutsch spreche. Ausserdem würde ihm aus den be- strittenen mangelnden Deutschkenntnissen kein merklicher Nachteil bei der Stel- lensuche für eine Managementposition insbesondere in D._____ oder Zürich er- wachsen. Somit sei es dem Beklagten mit Sicherheit möglich, ein Einkommen von mindestens Fr. 12'800.– netto zu erzielen (Urk. 87 S. 14–16). Die Suchbemühun-

- 30 - gen des Beklagten hält die Klägerin für ungenügend (Urk. 87 S. 16 f.; Urk. 100 S. 10). Zudem lässt sie vorbringen, dass eine Übergangsfrist (für die Anrechnung ei- nes hypothetisches Einkommens) benötigt werde, wenn tatsächlich eine neue Stelle gesucht und ein neues Einkommen erzielt werden müsse. Die Vorinstanz gehe jedoch davon aus, dass der Beklagte seine Einkommensverhältnisse nicht korrekt angegeben habe, weshalb auch rückwirkend ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen sei. Ausserdem sei es dem Beklagten seit der Geburt von C._____ bewusst gewesen, dass er sich um die Unterhaltskosten kümmern müs- se. Dass er nachlässigerweise seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei und seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe, sie ihm anzulasten (Urk. 87 S. 18 f.). Zum neuen Arbeitsvertrag des Beklagten lässt die Klägerin ausführen, dass die- ser kurz vor der am 12. Oktober 2022 angesetzten Einigungsverhandlung erstellt und unterzeichnet worden sei. Vertragspartner sei der Vater des Beklagten. Es sei nach wie vor nicht glaubhaft, dass der Beklagte, welcher zuvor als Geschäfts- führer derselben Firma tätig gewesen sei, nun ein – im Vergleich zum Lohn vor Beginn des vorliegenden Verfahrens – massiv reduziertes Einkommen erziele. Die inzwischen ins Recht gelegten Kündigungen und Neuanstellungen des Be- klagten innert kürzester Frist erweckten den Eindruck, dass der Beklagte ver- schiedene Versuche unternehme, sein tatsächliches Einkommen zu verschleiern. Es müsse daher zwangsläufig von einem geschätzten Einkommen nach Salarium oder anderen Anhaltspunkten ausgegangen werden (Urk. 122 S. 1 f.).

E. 2.4 Die Vorinstanz gab die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre zur Einkommensbestimmung bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zutreffend wieder, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 28 f.). In Wiederholung und teilweiser Ergänzung ist hervorzuheben, dass bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitrages auf der Stufe der Einkommensermittlung beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sämtliche Erwerbseinkommen, Vermö- genserträge und Vorsorgeleistungen zu beachten sind; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewis- ser Vermögensverzehr zumutbar sein (BGE 147 III 265 E. 7.1). Voraussetzung für

- 31 - die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine ange- messene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom

7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamP- ra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (vgl. statt vieler: OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III. 2.1.4.5).

E. 2.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte bereits vor der Geburt von C._____ bei der E._____ AG arbeitete und seine Anstellung am 30. November 2020 endete (Urk. 55/5). Für diese Zeit macht er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.– brutto sowie zusätzliche Vergütungen der Arbeitgeberin von Fr. 4'000.– monatlich geltend (Urk. 77 S. 7). Unbestritten ist, dass der Beklagte von der E._____ AG ein deklariertes monatliches Einkommen von mindestens Fr. 2'692.65 (netto) erhielt (Urk. 8/4). Hinzu kommen die zusätzlichen Vergütun- gen für Miete, Auto und Krankenkasse von Fr. 4'000.–. Ausserdem sind die vom Beklagten vorgebrachten offenen Rückzahlungen an die E._____ AG von der Ge- schäftskreditkarte (Business Card … H._____ [Bank], Kartennummer endend auf 1, vgl. Urk. 55/4 und Urk. 60/11) von Fr. 51'608.24 für die Zeit von August 2018 bis und mit August 2020 als zusätzliche Vergütungen anzurechnen. Die Auflistung

- 32 - wurde vom Beklagten selbst erstellt und nicht unterzeichnet (Urk. 55/4; Urk. 60/11). Eine entsprechende Rückforderung der E._____ AG reichte der Be- klagte nicht ein. Es ist zu bezweifeln, dass er die bereits über mehr als zwei Jahre zurückliegenden Bezüge der Gesellschaft seines Vaters zurückzahlt, zumal er auch über diese Bezüge hinaus Unterstützung von seinen Eltern erhält (vgl. Urk. 60/10). Die Bezüge von der Geschäftskreditkarte sind daher als versteckte Lohnzahlungen anzurechnen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 2'064.– (Fr. 51'608.24 / 25) ergibt. Weiter machte die Klägerin vor Vorinstanz geltend, der Beklagte habe seit Jahren seinen täglichen Bedarf über das sog. …-Konto (IBAN CH2) gedeckt, welches nicht offengelegt worden sei (Urk. 28 S. 11 f.; Urk. 64 S. 9). Zudem habe der Beklagte bestätigt, Partnerkarten zu den Konten seines Vaters und seiner Mutter zu haben. Die Nummer seiner eigenen Partnerkarte ha- be er indessen nicht aufgeführt. Über die Karten seiner Eltern beziehe er gemäss Klägerin namhafte Beträge für seinen eigenen Lebensunterhalt (Urk. 64 S. 7). Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse respektive der zusätzlichen Vergü- tungen des Beklagten erliess die Vorinstanz am 17. August 2020 eine Editions- verfügung und setzte nebst dem Beklagten auch der E._____ AG Frist an, um zahlreiche Unterlagen einzureichen (Urk. 43 S. 5 ff. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die vom Beklagten und der E._____ AG eingereichten Unterlagen sind jedoch unvollständig, was allein schon daran zu erkennen ist, dass die vom Beklagten vorgebrachten Vergütungen (Miete, Fahrzeug und Krankenkasse) nicht den ein- gereichten Kontoauszügen zu entnehmen sind (Urk. 55/3–4; Urk. 60/3–6; Urk. 60/11). Zum sog. …-Konto reichte der Beklagte keine Unterlagen ein. Betreffend die Partnerkarten seiner Eltern gab er die Kartennummern bekannt, legte jedoch keine Unterlagen zu den Bezügen über diese Karten ins Recht (Urk. 60/10). Dies- bezüglich machte er vor Vorinstanz geltend, es seien ihm die Zahlungen oder Kreditkartenbezüge von den Kreditkarten seiner Eltern nicht als Lohnanteil anzu- rechnen, da es sich dabei um Geschenke gehandelt habe (Prot. I S. 108). Die unvollständige Edition der eingeforderten Unterlagen hat sich der Beklagte im Rahmen der Beweiswürdigung anrechnen zu lassen, wie es die Vorinstanz be- reits in ihrer Editionsverfügung vom 17. August 2020 androhte (Art. 164 ZPO;

- 33 - Urk. 43 S. 8). Dies bedeutet jedoch nicht, dass unbesehen auf die Tatsachenbe- hauptungen der Klägerin abgestellt werden kann. Vielmehr ist die fehlende Mit- wirkung des Beklagten zusammen mit allen Umständen und dem gesamten Be- weisergebnis zu würdigen (KUKO-ZPO-Schmid/Baumgartner, Art. 164 N 2). Da den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden kann, in welchem Um- fang dem Beklagten zusätzliche Leistungen als verdeckte Lohnzahlungen zuge- flossen sind, ist auf den statistischen branchenüblichen Medianlohn zurückzugrei- fen, wie dies auch bei der Bestimmung eines hypothetischen Einkommens der Fall ist. Sämtliche Zahlungen, die über dem so bestimmten Grenzwert liegen, sind als Schenkungen anzusehen, weil sie nicht der branchenüblichen Entschädigung entsprechen bzw. nicht in einem echten Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen. Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens des Beklagten auf dessen Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, Stel- lung im Betrieb sowie die zumutbare Branche, Grösse des Betriebs und Region ab (Urk. 78 S. 30 f.). Der Beklagte besitzt einen Bachelorabschluss in Business Administration, der ihm nach eigenen Angaben ein Masterstudium ermöglichen würde. Es bleibt daher dabei, dass er über einen akademischen Titel verfügt. Auf den schweizerischen Arbeitsmarkt bezogen dürfte dieser jedoch von geringerem Wert sein als seine unternehmensinterne Ausbildung, die er zwangsläufig im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E._____ AG erhielt, weshalb hierauf abzustellen ist. Ebenso ist darauf abzustellen, dass der Beklagte als Geschäftsführer der E._____ AG und damit im oberen Kader angestellt war, auch wenn er primär für die Organisation von Tagungen zuständig war. Dadurch konnte er Führungserfah- rungen sammeln, weshalb er sich die Möglichkeit einer Anstellung auch aus- serhalb des familiären Betriebes zumindest im mittleren Kader anzurechnen hat. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund der Ausführungen des Beklagten und des ihm von der E._____ AG ausgestellten Arbeitszeugnises (Urk. 81/5) seine Tätigkeit eher in der Berufsgruppe "Nicht akademische be- triebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte" anzusiedeln. Hierzu gehört unter anderem auch der Beruf des Event-Managers. Als solcher bzw. als stellver- tretender Event-Manager ist der Beklagte denn auch wieder seit dem 1. Januar 2023 bei der E._____ AG angestellt (Urk. 112/a), wobei der Aufgabenbereich mit

- 34 - jenem seiner früheren Anstellung gemäss dem Arbeitszeugnis vom 1. Dezember 2020 identisch ist (Urk. 81/5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer Anstellung im Finanzdienstleistungsbereich auszugehen. Einerseits verfügt der Beklagte über einen Bachelorabschluss in diesem Bereich und steht die E._____ AG dem Finanzdienstleistungsbereich auch nahe (vgl. Urk. 13/5). Fehlende Deutschkenntnisse sind sodann im Finanzsektor je nach Tätigkeitsbereich kein Einstellungshindernis. Andererseits begünstigen die von der Vorinstanz aufgelis- teten Sprachkenntnisse des Beklagten (Französisch, Englisch, Italienisch und Spanisch) eine Anstellung. Weitere Einwendungen gegen die von der Vorinstanz berücksichtigten Kriterien wurden von den Parteien nicht erhoben, weshalb auf diese abzustellen ist. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nationaler Lohn- rechner: www.entsendung.admin.ch/Lohnrechner/lohnberechnung, besucht am

E. 2.6 Bezüglich seiner geltend gemachten (erfolglosen) Suchbemühungen für eine besser bezahlte Stelle reichte der Beklagte die von der Arbeitslosenkasse zur Verfügung gestellten und von ihm selbst ausgefüllten Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", eine selbst erstellte Liste "Übersicht Bewer- bungen" sowie Schreiben bzw. E-Mails ein, mit denen ihm eine Absage erteilt wurde (Urk. 81/10; Urk. 94/11). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 124 S. 6) belegt die Auszahlung von Arbeitslosengelder nicht, dass er sich ausrei- chend um eine Stelle bemüht hat. Das Bundesgericht hält im Zusammenhang mit der Bemessung von Kinderunterhalt dafür, dass die für die Arbeitslosenversiche- rung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden können. Nament- lich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und trotz ent- sprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass

- 36 - es ihm tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II. G.1.3.2). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die im Recht liegenden Stellenabsa- gen keinen konkreten Stellenausschreibungen und Bewerbungsbemühungen zu- ordnen lassen. Der Beklagte reichte kein einziges Bewerbungsdossier ein. Es lässt sich daher weder der tatsächliche Umfang noch die Seriosität und die Ge- eignetheit der Suchbemühungen beurteilen (vgl. OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II. G.1.3.2). Zudem beschränken sich die Unterlagen auf den Zeit- raum von Oktober 2020 bis Juni 2021. Danach sind überhaupt keine Suchbemü- hungen mehr dokumentiert und damit auch nicht für den Zeitraum, als der Beklag- te ein 50%-Pensum ausübte (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022) und ver- pflichtet gewesen wäre, eine weitere 50%-Arbeitsstelle zu suchen. Auch die Tat- sachen, dass der Beklagte einmal ein Stellenangebot zu einem Lohn von Fr. 6'300.– erhielt (vgl. Urk. 77 S. 11; Urk. 81/10) und nun seit dem 1. Januar 2023 eine 100%-Stelle zu einem Bruttolohn von Fr. 6'000.– innehat (Urk. 112/a), be- weisen nicht, dass er nicht mehr verdienen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beklagten sowohl zumutbar als auch möglich wäre, bei genügend intensiven Suchbemühungen eine besser bezahlte Stelle zu finden bzw. ein Ein- kommen von Fr. 11'240.– (dazu oben E. III. E.2.5 [S. 34]) zu erzielen. Ihm ist deshalb ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Betreffend den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit dem erstinstanzlichen Urteil, welches am 10. Dezember 2020 erging (Urk. 78) und ihm am 15. Dezember 2020 zuge- stellt wurde (Urk. 74), wusste, dass von ihm ein erheblich höheres Einkommen als das von ihm bereits vor Vorinstanz geltend gemachte von Fr. 6'300.– erwartet würde. Trotzdem unterliess er es, sich ausreichend um eine Stelle zum entspre- chenden Lohn zu bemühen. Wie bereits gezeigt, kann dem Beklagten entgegen der Vor-instanz kein unredliches Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz hätte dem Beklagten deshalb eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten bereits im August 2020 die Kündigung bekanntgegeben wurde, erweist sich eine Übergangsfrist bis Ende April 2021 als angemessen. Dem Be-

- 37 - klagten ist daher ab dem 1. Mai 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 11'240.– anzurechnen. Ebenfalls ab dem 1. Mai 2021 als Einkommen zu berücksichtigen ist der Vermö- gensertrag des Beklagten, der sich im Jahr 2021 auf rund Fr. 310.– pro Monat be- lief (Urk. 112/f). Ab Januar 2023 beträgt der Vermögensertrag gemäss den eige- nen Angaben des Beklagten Fr. 500.– (Urk. 124 S. 6). Mangels anderer Anhalts- punkte ist auch im Jahr 2022 von einem monatlichen Vermögensertrag von Fr. 310.– auszugehen. Die monatlichen Gesamteinkünfte des Beklagten belaufen sich damit von Mai 2021 bis Ende Dezember 2022 auf Fr. 11'550.– und ab dem 1. Januar 2023 auf Fr. 11'740.–.

E. 2.7 Für die Übergangsphase (1. Dezember 2020 bis Ende April 2021) macht der Beklagte wie gezeigt ein Einkommen von Fr. 6'300.– geltend (dazu oben E. III. E. 2.2 [S. 28 f.]). Die Arbeitslosengelder in den Monaten Februar 2021 bis und mit August 2021 betrugen jedoch lediglich Fr. 2'054.– im Durchschnitt (Fr. 14'375.– / 7, Urk. 112/d). Damit konnte er wohl kaum seinen Bedarf decken. Wie auch die Klägerin vorbringt (Urk. 87 S. 14; Urk. 100 S. 13), bestritt der Be- klagte nicht, dass ihm auch nach der erfolgten Kündigung der Mietzins, die Kran- kenkasse und die Autokosten vom Vater bzw. dessen Unternehmen weiterhin fi- nanziert wurden. Diese zusätzlichen Vergütungen in Höhe von Fr. 4'000.– pro Monat (vgl. Urk. 77 S. 7; Urk. 92 S. 19) sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die Einkünfte des Beklagten von Februar 2021 bis und mit August 2021 auf Fr. 6'054.–. Für Dezember 2020 und Januar 2021 erhielt der Be- klagte noch keine Gelder der Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 112/d). Den Grund hier- für erläutert er nicht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beklagte nicht selbst gekündigt hat. Es ist daher auch in diesen Monaten von Einkünften von Fr. 6'054.– monatlich auszugehen. Ebenfalls ist der Vermögensertrag zu berücksichtigen, der sich gemäss den ein- gereichten Steuererklärungen im Jahr 2020 auf rund Fr. 500.– pro Monat und im Jahr 2021 auf rund Fr. 310.– belief (Urk. 112/e–f). Dies ergibt einen durchschnitt- lichen Vermögensertrag von Dezember 2020 bis und mit April 2021 von rund

- 38 - Fr. 350.–. Insgesamt ist für diese Zeitspanne somit von einem Einkommen von gerundet Fr. 6'400.– (Fr. 6'054.– + Fr. 350.–) auszugehen.

E. 2.8 Zusammengefasst ist dem Beklagten ab dem tt.mm.2019 bis zum 30. No- vember 2020 ein tatsächliches Einkommen von Fr. 11'570.–, vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 ein solches von Fr. 6'400.–, ab dem 1. Mai 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 11'550.– und ab dem 1. Januar 2023 ein sol- ches von Fr. 11'740.– anzurechnen.

3. Wohnkosten der Klägerin und von C._____

E. 3 Gegen dieses erhob der Beklagte am 1. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 74) Berufung und stellte die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Urk. 77 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo-

- 9 - gen (Urk. 1–76). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– angesetzt (Urk. 82), welcher fristgerecht einging (Urk. 83). Die Berufungsantwort und An- schlussberufung der Klägerin datiert vom 28. April 2021 (Urk. 87) und die An- schlussberufungsantwort vom 5. Juli 2021 (Urk. 92). Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 wurde vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil im Umfang der Dispositiv- Ziffern 1, 3, 5, 6 und 7 am 1. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 97). Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Klägerin und C._____ Frist zur Wahr- nehmung ihres unbedingten Replikrechts zur Anschlussberufungsantwortschrift angesetzt (Urk. 99). Hiervon machten sie mit Eingabe vom 20. August 2021 Ge- brauch (Urk. 100). Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom

10. September 2021 (Urk. 104) und wurde der Klägerin und C._____ am 14. Sep- tember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 10; Urk. 105). Nach Rücksprache mit den Parteien wurden diese am 18. Juli 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 12. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 108). Anlässlich dieser konnte keine Eini- gung erzielt werden (Prot. II S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das Verfahren zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis zum 14. November 2022 sistiert (Urk. 116). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 gab der Beklagte das Scheitern der Vergleichsgespräche bekannt (Urk. 117), wo- raufhin die Verfahrenssistierung mit Beschluss vom 3. November 2022 aufgeho- ben und der Klägerin sowie C._____ Frist angesetzt wurde, um die von ihnen gel- tend gemachten Fremdbetreuungskosten von C._____ ab 1. Januar 2021 zu be- legen (Urk. 118). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 18. November 2022 ein (Urk. 119; Urk. 120/1–3). Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Klägerin und C._____ zudem Frist angesetzt, um ihr unbedingtes Replikrecht zu der vom Beklagten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 12. Oktober 2022 eingereichten Noveneingabe wahrzunehmen (Urk. 121). Hiervon machten sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Gebrauch (Urk. 122). Die beiden Eingaben der Klägerin und von C._____ wurden dem Beklagten mit Verfügung vom

E. 3.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 3.2 Das Einkommen der Klägerin belief sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 7'700.–, ihr Bedarf auf Fr. 3'818.–, womit ein monatlicher Über- schuss von Fr. 3'882.– verbleibt (oben E. III. E.12.1 f.). Da der Beklagte damals noch keine Unterhaltsbeiträge leistete – die Zahlung über Fr. 18'500.– erfolgte erst am 19. Januar 2021 (Urk. 81/12) –, musste die Klägerin auch den Bedarf von C._____ von Fr. 2'180.– - Fr. 450.– Kinderzulagen = Fr. 1'730.– (oben E. III. E.12.1 f.) decken. Entsprechend verbleibt der Klägerin ein monatlicher Über- schuss von Fr. 2'152.–. Mit diesem ist bzw. war sie in der Lage, ihre Anwaltskos-

- 79 - ten von ca. Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 87 S. 26) sowie die Gerichtskosten von Fr. 6'070.– innert einer Frist von etwas mehr als einem Jahr zu bezahlen. Ihre Mit- tellosigkeit ist daher zu verneinen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen / Prozesskosten- vorschuss/-beitrag / Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tat- sächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierig- keit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– angemessen. Hin- zuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung anlässlich der Vergleichsver- handlung vom 12. Oktober 2022 von Fr. 817.50 (Urk. 113).

2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO, dazu oben E. III. G.5). Betreffend die strittigen nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge und persönlicher Verkehr) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Klägerin und des Beklagten auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von Fr. 613'220.– ([14 x Fr. 1'215.–] + [4 x Fr. 3'195.–] + [31 x Fr. 3'530.–] + [72 x Fr. 2'805.–] + [24 x Fr. 2'930.–] + [48 x Fr. 2'920 .–] + [24 x Fr. 2'565.–, gerechnet bis zur Volljährigkeit von C._____], vgl. Urk. 78 S. 43 Dispositiv-Ziffer 8). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 122'962.– ([14 x Fr. 735.–] + [4 x Fr. 370.–] + [31 x Fr. 648.–] + [72 x Fr. 538.–] + [24 x Fr. 591.–] + [48 x Fr. 549.–] + [24 x Fr. 493.–], vgl. Urk. 77 S. 2), die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Erhö- hung auf Fr. 793'522.– ([14 x Fr. 3'474.–] + [4 x Fr. 3'393.–] + [31 x Fr. 5'086.–] + [72 x Fr. 3'736.–] + [24 x Fr. 3'916.–] + [48 x Fr. 3'106.–] + [24 x Fr. 2'566.–], vgl. Urk. 87 S. 4 f.). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten insgesamt Fr. 582'440.– (oben E. III. E.20). Damit unterliegt der Beklagte in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 69%. Hin- sichtlich der Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft unterliegt der Be- klagte vollumfänglich. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst-

- 80 - instanzlichen Verfahrens beantragt der Beklagte berufungsweise, er sei einzig zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten, mithin Fr. 6'070.– zu verpflichten (Urk. 77 S. 3). Die Klägerin ersucht um Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 26), mit welchem die gesamten Gerichtskosten von Fr. 12'140.– dem Beklag- ten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zugesprochen wurde. Mit dem vorliegenden Urteil wird vollständig dem Antrag des Beklagten ge- folgt (oben E. III. G.6). Auch betreffend ihren Antrag um Verpflichtung des Beklag- ten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags im Rechtsmittelverfahren unterliegt die Klägerin vollständig (unten E. IV. 4). Unter Berücksichtigung einer Gewichtung der Unterhaltsfrage mit 65%, der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Beistandschaft) mit 20%, der Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft mit 5%, der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mit 5% und des Prozesskostenvorschusses/-beitrags für das Berufungsverfahren mit ebenfalls 5% ergibt sich insgesamt ein Unterliegen des Beklagten zu rund 60%. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 8'817.50 im Umfang von Fr. 5'290.50 dem Beklagten und im Umfang von Fr. 3'527.– der Klägerin aufzuer- legen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Fehlbetrag von Fr. 817.50 ist von der Klägerin nachzufordern. Die Klägerin hat dem Beklagten zudem den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'709.50 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

3. Der Klägerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 87 S. 4) eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 8'000.– zzgl. 7.7% MwSt., mithin Fr. 8'616.– festzusetzen. Die auf 20% reduzierte, vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Parteientschädigung beträgt somit Fr. 1'723.20.

4. Die Klägerin ersucht in ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom

E. 3.3 Gemäss Darstellung der Klägerin beträgt die Miete der neuen Wohnung Fr. 2'277.–. Von einer Anpassung der erstinstanzlich festgesetzten Wohnkosten sei aber abzusehen und die Einsparung sei entsprechend der Rechtsprechung

- 39 - des hiesigen Gerichts (OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III. 4.2.4.) ihrem Bedarf für eine anderweitige Verwendung anzurechnen. Es seien deshalb ab dem

1. Januar 2021, wie von der Vorinstanz angenommen, Fr. 2'500.– im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 19).

E. 3.4 Die Klägerin reichte die erste (Urk. 90/6) und vierte Seite (Urk. 102/17) ihres neuen Mietvertrags ein, wobei entgegen der Ansicht des Beklagten keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei nicht um zusammengehörende Dokumente handelt. So ist es nicht unüblich, dass auf einer ersten Seite die Sei- tenzahl nicht angegeben wird. Auch kann aus dem Umstand, dass beim Unter- schriftenblock von "die Mieter" die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es mehrere Mieter gibt. Hierbei kann es sich um eine Standardformulierung handeln, welche nichts über die konkrete Anzahl Mieter aussagt. Ungeachtet des- sen ist festzuhalten, dass ein Mietzins von Fr. 2'277.– für eine Wohnung in Zürich bzw. J._____ unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Klägerin angemessen ist. Was die Vorbringen der Klägerin anbelangt, so gibt sie zwar die Erwägungen der hiesigen Kammer im von ihr zitierten Entscheid zutreffend wieder, lässt bei ihrer Schlussfolgerung jedoch ausser Acht, dass eingesparte Mietkosten nur dann an- derweitig verwendet werden dürfen bzw. die effektiven Wohnkosten nicht Eingang in die Bedarfsrechnung finden, wenn es sich um eine vorübergehende Einschrän- kung der Wohnqualität handelt (OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III. 4.2.4). Dies traf vorliegend für die Klägerin und C._____ höchstens auf die Zeit zu, in welcher sie noch in der 1-Zimmerwohnung an der I._____-Strasse … in … Zürich wohnten. Danach kann nicht mehr von einer vorübergehenden Einschrän- kung gesprochen werden, da die Klägerin nicht geltend macht, die Wohnsituation erneut verändern zu wollen (OGer ZH LE150001 vom 18.06.2015, E. II. 1.4). Der Klägerin und C._____ sind daher ab dem 1. Januar 2021 monatliche Wohnkosten von Fr. 2'277.– anzurechnen, was für die Klägerin gemäss dem nicht beanstande- ten vorinstanzlichen Verteilungsschlüssel (vgl. Urk. 78 S. 25) einen Betrag von Fr. 1'517.– und für C._____ von Fr. 760.– ergibt.

- 40 -

4. Wohnkosten des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz hielt zu den Wohnkosten des Beklagten fest, er wohne ge- genwärtig mit seinem Vater zusammen, welcher den grossen Teil der Miete über- nehme. Im Hinblick darauf, dass C._____ zukünftig zum Beklagten zu Besuch gehen können solle, sei dies keine dauerhafte Lösung. Wie bei der Klägerin seien auch beim Beklagten ab Januar 2021 Wohnkosten von Fr. 2'500.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 78 S. 32). 4.2. Mit seiner Berufungsschrift vom 1. Februar 2021 macht der Beklagten gel- tend, dass für die Mietkosten – wie von der Vorinstanz – Fr. 2'500.– ab dem 1. Januar 2021 anzurechnen seien (Urk. 77 S. 15). Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte er zudem einen neuen Untermietvertrag mit seinem Vater für seine Wohnung an der K._____-Strasse … in D._____ ein. Gemäss diesem beträgt sein Mietzins ab dem 1. Januar 2023 Fr. 1'600.– im Monat (Urk. 112/h). 4.3. C._____ wird gemäss der vorstehenden Besuchsrechtsregelung erst ab September 2024 beim Beklagten übernachten (oben E. III. C.5). Es liegen daher keine Gründe vor, um dem Beklagten bereits ab Januar 2021 höhere Wohnkosten anzurechnen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass C._____ und der Beklagte für die anfänglichen Besuche auch weitere Bereiche (z.B. Küche) nutzen dürfen, zumal es sich beim Vermieter um den Vater des Beklagten und somit um den Grossvater von C._____ handelt. Bis zum 31. Dezember 2022 sind daher Mietkosten von Fr. 800.– (Urk. 66 S. 7), ab dem 1. Januar 2023 solche von Fr. 1'600.– und ab dem 1. September 2024 solche von Fr. 2'500.– zu berücksichti- gen.

5. Fremdbetreuungskosten

E. 5 Dezember 2022 zugestellt (Urk. 123). Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom 19. Dezember 2022 (Urk. 124) und wurde der Klägerin und C._____ am 3. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 23; Urk. 125). Es

- 10 - erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2023 angezeigt wurde (Urk. 126). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Klägerin klagte vor Vorinstanz betreffend den Kindesunterhalt als soge- nannte Prozessstandschafterin (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 64 S. 2). Die Vorinstanz führte daher auch richtigerweise lediglich die Klägerin und den Beklagten als Pro- zessparteien auf (vgl. Urk. 78). Fälschlicherweise wurde C._____ im Berufungs- verfahren als "Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 1" aufgenommen, obwohl ihr keine Parteirolle zukommt. Das Rubrum ist daher an- zupassen.

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Wie im Folgenden noch zu zeigen ist (E. III. D.), bedarf die vorinstanzliche Regelung des Aufgabenkata- logs der Beistandsperson (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5) einer Anpassung von Amtes wegen, weshalb die mit Beschluss vom 22. Juli 2021 (Urk. 97) gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO für sie erfolgte Vormerknahme der Rechtskraft keinen Be- stand hat. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Vaterschaft), 3 (Obhut), 6 (Errichtung Bei- standschaft) und 7 (Erziehungsgutschriften) des angefochtenen Urteils wurden mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Anschlussberufung am 1. Mai 2021 rechts- kräftig (vgl. Sendungsnachverfolgung der Schweizer Post an Urk. 84 angeheftet; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 8), wovon bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2021 Vormerk genommen wurde (Urk. 97). Nicht vorzumerken ist Dispositiv-Ziffer

E. 5.1 Die Vorinstanz rechnete dem monatlichen Bedarf von C._____ für die Fremdbetreuung ab dem 1. September 2020 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 3'000.–, ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2031 Fr. 1'500.– und ab dem 1. August 2031 bis zum tt.mm.2035 Fr. 600.– an (Urk. 78 S. 25). Hierzu erwog sie, die Klägerin bringe vor, dass sie C._____ in der Kinderkrippe habe betreuen lassen wollen, die

- 41 - Kosten von Fr. 2'850.– pro Monat aber nicht habe aufbringen können, weshalb ih- re Mutter C._____ bis anhin betreut habe. Dabei mache sie geltend, dass sie ihre Mutter gemäss abgeschlossenem Betreuungsvertrag mit Fr. 2'000.– pro Monat entlohne und ihr zudem für den täglichen Weg zur Mutter mit dem Auto Fahrkos- ten von Fr. 1'365.– pro Monat anfielen. Entsprechend würden sich für die gesam- te Zeit ab Oktober 2019 Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'850.– rechtfertigen. Zwar habe die Klägerin einen Betreuungsvertrag zwischen ihr und ihrer Mutter eingereicht, dieser sei jedoch weder datiert noch unterschrieben. Der eingereich- ten "Quittung der Barauszahlung", auf welcher die Mutter der Klägerin unter- schriftlich bestätige, für die Betreuung von C._____ Fr. 2'000.– erhalten zu haben, sei nicht zu entnehmen, welche Zeitspanne dies betreffe. Sie stelle auch keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass das Geld tatsächlich der Mutter ausgehän- digt oder überwiesen worden sei. Es erscheine auch lebensfremd, der eigenen Mutter Geld für die Betreuung des Enkelkindes zu bezahlen. Die Vorbringen der Klägerin gingen darüber hinaus ohnehin nicht auf. Einerseits wolle sie die Kinder- krippe von Fr. 2'850.– pro Monat nicht bezahlen können, andererseits sollen ihr aber seit Oktober 2019 aufgrund der Betreuung von C._____ durch ihre Mutter monatliche Kosten von Fr. 3'365.– angefallen sein. Es sei davon auszugehen, dass ihre Mutter auf eine Entlohnung für die Betreuung von C._____ verzichtet habe. Entsprechend seien in der Phase 1 keine Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen (Urk. 78 S. 26). Seit September 2020 solle C._____ die Krippe L._____ besuchen. Die Fremdbe- treuungskosten ab Phase 2 (1. September 2020) beliefen sich gemäss Angaben der Klägerin auf Fr. 3'000.– pro Monat (Urk. 78 S. 27). Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten würden die Fremdbetreuungskosten sinken (Phase 4) und sich ab Eintritt in die Sekundarstufe erneut erheblich reduzieren (Phase 6). In Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Schulstufenmodell) er- scheine es angebracht, ab Phase 4 nur noch 50% der Fremdbetreuungskosten und damit Fr. 1'500.– pro Monat, ab Phase 6 nur noch 20% und damit Fr. 600.– pro Monat und für Phase 7 gar keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berück- sichtigen (Urk. 78 S. 27).

- 42 -

E. 5.2 Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz dem Bedarf von C._____ ab dem

1. September 2020 Fremdbetreuungskosten von Fr. 3'000.– angerechnet habe. Es sei nicht belegt und werde bestritten, dass die Klägerin gegenwärtig Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ bezahlen müsse. Unter Berücksichtigung der staatlichen Subventionen seien C._____ ab der 3. Phase (1. Januar 2021) Fr. 1'153.05 für die Fremdbetreuung anzurechnen, sofern C._____ tatsächlich in einer Kindertagesstätte fremdbetreut werde. In den Phasen 4 und 5 seien gemäss der vorinstanzlichen Rechnung auf die Hälfte reduzierte Fremdbetreuungskosten von Fr. 577.– und ab der Phase 6 auf 20% reduzierte Kosten von Fr. 231.– anzu- rechnen (Urk. 77 S. 14 f.).

E. 5.3 Die Klägerin macht geltend, es sei unbedeutend, dass der Vertrag mit ihrer Mutter weder unterzeichnet noch datiert sei, da ein solcher Vertrag auch formfrei und somit auch mündlich geschlossen werden könne. Sie habe ihrer Mutter als Ausgleich für die Betreuungsdienstleistung die Mietkosten beglichen und dafür monatlich Fr. 2'000.– bezahlt. Selbst wenn die Zahlungen an ihre Mutter gestri- chen würden, müssten mindestens die angefallenen Wegkosten von Fr. 1'365.– (0.70 Fr./km x 97.5 km x 5 Tage x 4) berücksichtigt werden. Es seien bei C._____ daher bereits ab Ende des Mutterschaftsurlaubs Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'365.– anzurechnen (Urk. 87 S. 19 f.). Ab dem 1. September 2020 seien Fremdbetreuungskosten von Fr. 3'000.– anzurechnen. Dass die Betreuung im L._____ noch nicht umgesetzt worden sei, liege daran, dass der Beklagte noch keine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe und sie nicht in der Lage gewesen sei, die Rechnungen der Krippe zu begleichen, bevor die Zahlungen des Beklagten durch ein Urteil zugesichert und effektiv geleistet worden seien. Es wäre stossend, auf- grund der durch den Beklagten verursachten Verzögerungen tiefere Fremdbe- treuungskosten anzunehmen (Urk. 87 S. 19 f.).

E. 5.4 Hierauf lässt der Beklagte erneut bestreiten, dass für C._____ Betreuungs- kosten anfielen und dass die Klägerin ihrer Mutter irgendwelche Betreuungskos- ten bezahle. Würde sie dieser tatsächlich als Ausgleich die Mietkosten beglei- chen, wären die Beträge der angeblichen Betreuungskosten immer gleich hoch und würden nicht zwischen Fr. 600.– und Fr. 3'000.– schwanken. Zudem wäre es

- 43 - ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Einzahlungsquittungen vorzulegen (Urk. 92 S. 21). Ebenfalls bestreitet er die Distanz von 97.5 Km, welche die Kläge- rin täglich fahren wolle. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin täglich mindes- tens sechs Stunden im Auto sein müsste, und dies bei einem Arbeitspensum von 100% (Urk. 92 S. 22). Betreffend die von der Klägerin mit Eingabe vom 17. No- vember 2022 eingereichten Unterlagen (Urk. 120/1–3) bemängelt der Beklagte, dass der Name der Krippe auf dem Betreuungsvertrag fehle und auch auf den Quittungen abgedeckt sei. Er vermute deshalb, dass es sich um Zahlungen auf das eigene Konto der Klägerin handle. Zudem lägen einzig Einzahlungen vom 15. Juli 2021, 9. August 2021, 13. Oktober 2021, 30. Mai 2022, 29. Juni 2022 und 25. Juli 2022 vor. Da der Zahlungsempfänger nicht ersichtlich sei, bestreite er, dass die Zahlungen für eine Kindertagesstätte erfolgt seien (Urk. 124 S. 2 f.). Es falle auf, dass bei den "Betreuungsverträgen" stets ein anderes Eintrittsdatum genann- te werde; so der 3. Mai 2021, 2. Mai 2022 und der 1. September 2022. Daraus müsse geschlossen werden, dass es zwischen den Abschlüssen der Verträge immer wieder Zeitspannen gegeben habe, in denen keine Betreuung stattgefun- den habe (Urk. 124 S. 3).

E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der obhutsberechtigte Eltern- teil das Kind weitgehend fremdbetreuen lässt, kann die Gleichstellung von Natu- ral- und Geldunterhalt jedoch zu einem ungerechten Ergebnis führen. Aufgrund der Fremdbetreuungskosten dürfte der Barunterhalt, welcher alleine vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen wäre, in aller Regel hoch ausfallen, was zur Folge hat, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein viel kleinerer Über- schuss verbleibt als dem obhutsberechtigten Elternteil – zumindest wenn beide Elternteile über dieselbe Leistungsfähigkeit verfügen (vgl. dazu Meyer, Unter- haltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 698 ff., S. 907). Es ist nicht angemessen, die "Investitionskosten" gänzlich dem barunterhaltspflichtigen Elternteil aufzubürden und den "Ertrag" beim obhutsberechtigten Elternteil zu be- lassen (vgl. OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V. 7.3.5). Als Lösung wird diesbezüglich vorgeschlagen, den Geldunterhalt für die Zeit, während welcher der Obhutsinhaber arbeitet, nur nach der Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Mit anderen Worten leistet der Obhutsinhaber im Umfang seines Berufspensums keinen Naturalunterhalt (Meyer, a.a.O., S. 908 f.). Dieser Ansatz lässt jedoch die Betreuung nach und vor der Arbeit, in der Nacht oder auch im Krankheitsfall aus- ser Acht. Diese Betreuungsaufgaben entfallen frühestens ab dem 16. Altersjahr, weshalb es sich bis dahin auch bei einer Fremdbetreuung des Kindes an fünf Ta- gen unter der Woche nicht rechtfertigt, den Barunterhalt einzig nach der Leis- tungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Es drängt sich daher eine Korrektur zu- gunsten des obhutsberechtigten Elternteils auf, wie sie auch die Vorinstanz vor- genommen hat (vgl. Urk. 78 S. 35). 12.7. Betreffend Phase 1 ist der Vorinstanz vorliegend zuzustimmen, dass ein Säugling/Kleinkind besonders intensiver Betreuung bedarf, welche vorliegend al- leine durch die Klägerin erbracht wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass C._____ ab Oktober 2019 während der Arbeitszeit der Klägerin fremdbetreut wurde. Es ist daher davon abzusehen, den Barunterhalt von C._____ bereits in

- 62 - dieser Phase nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeiten aufzuteilen, zumal die Klägerin nicht leistungsfähiger als der Beklagte war. Der Barunterhalt von C._____ ist daher in dieser ersten Phase vollständig vom Beklagten zu tragen. 12.8. Verbleibt nach der Deckung aller familienrechtlichen Existenzminima ein Überschuss, ist dieser ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen". Bei der Verteilung des Überschusses sind jedoch sämtliche Besonderheiten des konkre- ten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes zudem unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Kon-stellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). 12.9. Die vorinstanzliche Altersabstufung bei der Überschussbeteiligung von C._____ (5% Überschussanteil bis 4 Jahre, 10% Überschussanteil bis 12 Jahre und 15% Überschussanteil ab 12 Jahren) erscheint zwar sachlich motiviert, weil Babys und Kleinkinder notorischerweise geringere finanzielle Bedürfnisse haben als grössere Kinder, allerdings wird so der Anspruch von C._____ auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard des Beklagten im Zuge der Überschusszuteilung im Ergebnis eingeschränkt. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtli- chen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürf- nissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leis- tungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf

- 63 - ausgewiesen ist (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte E. 6.2.1.3). Zudem profitieren durchaus auch jüngere Kinder von guten finanziellen Verhältnissen der Eltern. Entgegen der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, Kinder würden erst ab einem gewissen Alter tatsächlich von einer Überschussbeteiligung profitieren. Auch vermag alleine die Befürchtung, die Klägerin könnte einen Teil des Kindesunterhalts für ihre eigenen Bedürfnisse ver- wenden, eine Reduktion des Überschussanteils nicht zu rechtfertigen (Urk. 78 S. 36 f.). Sollte sich diese Befürchtung bewahrheiten, wird die Kindesschutzbehörde eingreifen und gegebenenfalls das Kind verbeiständen müssen (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte E. 6.2.1.3). Eben- falls kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Abstufung der Über- schussbeteiligung damit begründet, dass der Beklagte die Fremdbetreuungskos- ten von C._____ im Wesentlichen trägt (Urk. 78 S. 36 f.). Diesem Umstand wird bereits durch die Beteiligung der Klägerin am Barunterhalt Rechnung getragen. 12.10. Vorliegend resultiert in dieser ersten Phase ein Überschuss des Beklagten von Fr. 5'950.– (Fr. 11'280.– Einkommen - Fr. 3'600.– eigener Bedarf - Fr. 1'730.– Bedarf C._____). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen bzw. unter Berück- sichtigung eines Überschussanteils für C._____ von 20% (vgl. dazu Meyer, a.a.O., S. 904 f., wonach es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, weshalb ein Kind einen prozentual grösseren Überschussanteil erhalten sollte, nur weil seine Eltern nicht verheiratet sind, nämlich 33%, weil nur zwei Köpfe), ergibt sich ein monatlicher Überschussanteil für C._____ von Fr. 1'190.–. Dieser ist zwar hoch, allerdings liegen keine weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vor, sodass sich eine Limitierung der Überschussbeteiligung aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen vorliegend nicht rechtfertigt. Damit beläuft sich der Un- terhaltsbeitrag für C._____ in Phase 1 auf Fr. 2'920.– (Fr. 1'730.– Barunterhalt und Fr. 1'190.– Überschussanteil).

E. 5.6 Zusammenfassend sind für die Fremdbetreuung von C._____ ab dem tt.mm.2019 bis zum 31. Dezember 2020 Fr. 810.–, ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 Fr. 1'040.–, ab dem 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 Fr. 1'975.– (Fr. 415.– + Fr. 1'560.–), ab dem 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 gerundet Fr. 2'290.– (Fr. 210.– + Fr. 2'080.–), ab dem 1. September 2022 bis zum

31. Juli 2023 Fr. 2'600.–, ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2031 Fr. 1'300.– und ab dem 1. August 2031 bis zum 31. Juli 2035 Fr. 520.– zu berücksichtigen.

6. Versicherungen der Klägerin 6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin für die Versicherun- gen eine Pauschale von Fr. 20.– (Urk. 78 S. 33). Die Klägerin macht in ihrer An- schlussberufung geltend, es sei praxisgemäss ein Betrag von Fr. 40.– einzuset- zen (Urk. 87 S. 22).

- 47 - 6.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht keine Praxis, nach welcher für die Versicherungen Fr. 40.– anzurechnen wären. Würden ihr tatsächlich höhere Kosten anfallen, wäre es an ihr gewesen, diese zu belegen. Aus dem von ihr vor Vorinstanz eingereichten Beleg ergeben sich für die Haftpflichtversicherung je- doch lediglich Kosten von jährlich Fr. 159.40 (Urk. 50/34), was monatlich Fr. 13.30 entspricht. Weitere Belege hat sie nicht eingereicht. Es hat daher bei den von der Vor-instanz berücksichtigten Fr. 20.– zu bleiben.

7. Auswärtige Verpflegung der Klägerin 7.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Klägerin für auswärtige Verpfle- gung eine Pauschale von Fr. 210.– an (Urk. 78 S. 33). Die Klägerin beantragt, es seien praxisgemäss Fr. 220.– zu berücksichtigen. 7.2. Gemäss Ziff. II lit. b der Richtlinien Existenzminimum sind bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung pro Mahlzeit Fr. 9.– bis Fr. 11.– zu berücksichtigen. Bei einem 100%-Arbeitspensum entspricht dies bei 21.7 Arbeits- tagen Fr. 195.– bis Fr. 238.70. In diesem Rahmen steht den Gerichten ein Er- messen zu. Eine einheitliche Praxis, wonach ein Betrag von Fr. 220.– zu berück- sichtigen ist, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Sie macht den auch nicht geltend, dass bei ihr tatsächlich Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfielen, welche den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 210.– überstiegen. Es bleibt daher bei den Fr. 210.–.

8. Schulden der Klägerin 8.1. Die Klägerin macht geltend, es seien ihr zumindest vom 1. Januar 2021 bis

31. Juli 2023 (Phase 3 des vorinstanzlichen Urteils) Schulden im Umfang von Fr. 37'686.30 anzurechnen, welche sie aufgrund des vorliegenden Verfahrens und mangels Unterstützung durch den Beklagten angehäuft habe. Dabei handle es sich um Fr. 5'594.90 für die Anwaltskosten von Rechtsanwältin Y1._____, Fr. 22'689.55 für die Anwaltskosten von Rechtsanwältin Y2._____, Fr. 4'381.70 für Kreditkartenschulden, Fr. 4'443.25 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und Fr. 576.90 für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 87 S. 22 f.).

- 48 - 8.2. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 92 S. 23 f.), fällt eine Berück- sichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten bereits aus dem Grund ausser Betracht, weil diese Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren bilden. Was die übrigen Schulden angeht, hat die Klägerin weder behauptet noch belegt, dass sie diese Schulden regelmässig und tatsächlich abbezahlt. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen.

9. Krankenkassenprämien des Beklagten

E. 9 (Indexierung), da sie untrennbar mit der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 8 (Kin- derunterhaltsbeiträge) zusammenhängt. Bezüglich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

- 11 - Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).

4. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

5. Der Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, die Anschlussberufung sei in Bezug auf die Ziffer 2.8 (Unterhalt) mangels Begründung abzuweisen. Die Rechtsschrift der Klägerin vom 28. April 2021 enthalte keine Trennung in eine Be- rufungsantwort einerseits und in eine Anschlussberufung andererseits. Unter dem Titel "A. Eigene Ausführungen" würden wohl Vorbringen zu den Themen "elterli-

- 12 - che Sorge" und "persönlicher Verkehr" gemacht. Es fehle aber eine eigentliche Begründung zur Höhe des mit der Anschlussberufung geforderten Unterhalts. Einzelne Bemerkungen hierzu seien einzig dem Titel "B. Stellungnahme zur Beru- fung" enthalten, mithin in der eigentlichen Berufungsantwort gemäss Art. 312 ZPO. Es sei somit fraglich, ob die Klägerin ausdrücklich auf die Begründung der Anschlussberufung verzichtet habe (Urk. 92 S. 5 f.). Die Klägerin hält dagegen, sie habe Anträge gestellt, welche in den anschliessen- den Abschnitten ausführlich begründet worden seien. Auch in Bezug auf die Un- terhaltshöhe sei eine Begründung erfolgt. Dass diese im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergangen sei, ergebe sich aus dem logischen Aufbau, dass das sachgleiche Thema in einem Abschnitt begründet werde anstatt an zwei Stellen. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts habe das Gericht gestützt auf die Offi- zialmaxime eine eigene Berechnung vorzunehmen und sei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Anschlussberufung sei deshalb formrichtig gestellt worden und über die Anträge habe das Gericht zu entscheiden (Urk. 100 S. 4). Auch wenn vorliegend die Berufungsantwort- und Anschlussberufungsschrift in mehrere Teile gegliedert und die Rügen zur vorinstanzlichen Unterhaltsberech- nung unter dem Titel "Stellungnahme zur Berufung" aufgeführt wurden, so war es sowohl für den Beklagten als auch das Gericht ohne Schwierigkeit möglich, diese dem entsprechenden Anschlussberufungsantrag zuzuordnen resp. sie von den Stellungnahmen zur Berufung zu unterscheiden. Würde es sich bei den gesamten Ausführungen unter diesem Titel nur um Stellungnahmen zur Berufung handeln, bedürfte es auch keines Antrages. Dem Nichteintreten auf die Anschlussberufung allein aufgrund fehlender Gliederungsstrenge steht vorliegend das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegen. Auf die Ausführungen der Klägerin zum Unterhalt ist bei der materiellen Beurteilung derselben einzuge- hen.

6. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl.

- 13 - BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersu- chungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3, m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Of- fizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Samm- lung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Be- hauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. II. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).

7. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). Entsprechend sind die erstmals im Beru- fungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien (Urk. 90/2; Urk. 90/4; Urk. 102/12–19) entgegen den Vorbringen des Beklagten (Urk. 92 S. 13; Urk. 104 S. 1 und S. 3) im Berufungsverfahren zu be- rücksichtigen. III. Materielle Beurteilung A. Berufungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens bil- den die elterliche Sorge (Urk. 78 S. 41 Dispositiv-Ziffer 2; dazu E. III. B.), der per- sönliche Verkehr (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 4; dazu E. III. C.), die Beistand- schaft für C._____ (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5, dazu E. III. D.), der Kindesun- terhalt (Urk. 78 S. 43 f. Dispositiv-Ziffern 8 und 10; dazu E. III. E.), die Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft (Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffer 11; dazu E. III. F.) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffern 13 und 14; dazu E. III. G. und III. H.). B. Elterliche Sorge

- 14 -

1. Gestützt auf das eingereichte Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 3/6) und die Erklärung des Beklagten an der Haupt- verhandlung vom 30. Januar 2020, der Vater von C._____ zu sein (Prot. I S. 5 f.), stellte die Vorinstanz dessen Vaterschaft fest (Urk. 78 S. 5 und S. 41 Dispositiv- Ziffer 1). Zur elterlichen Sorge erwog sie zusammengefasst, dass vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann abgewichen werden solle, wenn ei- ne andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahre. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge falle in Betracht, wenn die Eltern in ei- nem schwerwiegenden Dauerkonflikt stünden oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig seien. Vorausgesetzt werde weiter, dass sich die Prob- leme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehe und das Kindeswohl konkret beeinträchtige. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche unbestrittenermassen auch dann nicht dem Kindeswohl, wenn bei einem Elternteil ein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB vor- liege (Urk. 78 S. 6 f.). Die Vorwürfe der Klägerin, der Beklagte sei ihr gegenüber handgreiflich gewor- den, beträfen – sollten sie denn zutreffen – einzig einen Konflikt zwischen den El- tern, da keine Handgreiflichkeiten des Beklagten gegenüber Kindern vorgebracht worden seien. Entgegen den sehr pauschalen und vagen Behauptungen der Klä- gerin lasse der persönliche Eindruck des Gerichts auch nicht auf gravierende und das Kindeswohl beeinträchtigende psychische Probleme des Beklagten schlies- sen. Es liege damit kein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 [Ziff. 1] ZGB vor. Weiter verneinte die Vorinstanz auch eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.v. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegenüber C._____. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne beim Beklagten nicht von ei- nem totalen Desinteresse gegenüber C._____ gesprochen werden. Er habe sich während der Schwangerschaft bei der Klägerin gemeldet (E-Mails), sei nach D._____ umgezogen und habe Anschaffungen für C._____ getätigt. Schliesslich zeige er sich jetzt für seine Tochter interessiert sowie darum bemüht, den Kontakt zu C._____ aufzunehmen und eine Beziehung zu ihr aufzubauen. Dass dies bis heute nicht im beantragten Masse möglich gewesen sei, könne nicht ihm allein angelastet werden. Er gebe an, bereit zu sein, sein Leben neu zu gestalten, um

- 15 - für C._____ sorgen zu können. Wie seine allenfalls ursprüngliche Haltung dem ungeborenen Kind zu Beginn der Schwangerschaft gewesen sei, sei unter diesen Umständen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Belang (Urk. 78 S. 9). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es stehe ausser Frage, dass die Parteien seit bald gut zwei Jahren in einem Konflikt stünden und seither kommunikations- unfähig seien. Dieser Konflikt wirke sich auf das Wohl von C._____ insofern aus, als verhindert werde, dass sie regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen habe. Es könne zum heutigen Zeitpunkt aber nicht gesagt werden, dass dieser Konflikt und damit einhergehend die Kommunikationsunfähigkeit der Parteien in Kinderbelangen anhaltend sein werde. Streitpunkte gebe es zur Hauptsache in finanzieller Hinsicht und bei der Frage, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Form und Häufigkeit der Beklagte C._____ sehen und betreuen dürfe. Es sei davon auszugehen, dass mit der Klärung der verwandtschaftlichen, finan- ziellen und betreuungstechnischen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren ein neuer Rahmen für die kindsbezogene Kommunikation zwischen den Parteien ge- schaffen werde, welcher den Konflikt zwischen ihnen mit der Zeit entschärfen und zu einer Beruhigung der Situation führen sollte (Urk. 78 S. 10). Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die alleinige Sorge eine Entlastung der Situation herbeizuführen vermöge. Zwar wären die potentiellen Konfliktfelder zwischen den Parteien bei einer alleinigen Sorge der Klägerin weniger breit als bei gemeinsa- mer Sorge. Aufgrund der entsprechenden Informations- und Auskunftsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils seien die Parteien aber auch bei alleinigem Sorgerecht zu einem Zusammenwirken gezwungen und müssten auch im Hinblick auf die vom Gericht festzusetzende Besuchsrechtsregelung einen Weg finden, um hinsichtlich der Belange von C._____ wieder miteinander zu kommunizieren. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Konflikt der Partei- en nicht ausreiche, um eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge – als eng be- grenzte Ausnahme – an die Klägerin zu rechtfertigen (Urk. 78 S. 11).

2. Die Klägerin rügt einleitend, dass für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht die Massstäbe nach Art. 311 ZGB, sondern diejenigen von Art. 298c ZGB Geltung hätten (Urk. 87 S. 7). Weiter lässt sie vorbringen, der Konflikt der

- 16 - Parteien sei tiefgreifend und es sei nicht anzunehmen, dass in absehbarer Zeit Aussicht auf Verbesserung bestehe. Das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch von dessen Eltern weise stark darauf hin, dass es durch die gemeinsame el- terliche Sorge zu weiteren Konflikten zwischen den Parteien in Bezug auf C._____ kommen werde (Urk. 87 S. 7). Der Ansicht der Vorinstanz, wonach bis- her durch den Dauerkonflikt der Eltern das Wohl von C._____ nicht beeinträchtigt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Durch das passive Verhalten des Beklag- ten, die fehlende Kommunikation sowie die Verweigerung jeglicher finanzieller Unterstützung habe sie während der ersten beiden Jahre 100% arbeiten und C._____ fremdbetreuen lassen müssen (Urk. 87 S. 7 f.). Das von der Vorinstanz gelobte Interesse des Beklagten an C._____ widerspiegle nur einen sehr kurzen Zeitraum und stelle mutmasslich ein prozesstaktisches Verhalten dar. Zu Beginn der Schwangerschaft habe er nichts mit ihr zu tun haben wollen. Der Umzug des Beklagten nach D._____ habe nicht dazu gedient, näher bei C._____ zu sein, sondern um Steuereinsparungen zu Gunsten seiner Familie zu generieren. Die angeblichen E-Mails, um den Kontakt zu C._____ zu ermöglichen, seien nie an- gekommen. Ausserdem habe sich der Beklagte während des gesamten erstin- stanzlichen Verfahrens nicht an den Kosten von C._____ beteiligt oder für einen Besuch bei seiner Tochter angefragt. Selbst als das Urteil der Vorinstanz zuge- stellt worden sei und die Klägerin noch keine Berufung bzw. Anschlussberufung eingereicht habe, habe sich der Beklagte nie gemeldet (Urk. 87 S. 8 f.). Nur durch seine verweigernde Haltung bezüglich der Kindsanerkennung habe ein entspre- chendes Verfahren eingeleitet werden müssen. Ausserdem habe das prozessuale Verhalten des Beklagten (Verzögerung des Verfahrens) gezeigt, dass es ihm nicht um das Wohl von C._____ gehe (Urk. 87 S. 9). Das Auftreten des Beklagten sei in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft zu taxieren. Um seine Ziele zu errei- chen, schrecke er nicht davor zurück, Dokumente zu fälschen (Anmeldung für die Mietwohnung in D._____). Ausserdem drehe er die Realität jeweils situationsbe- dingt zu seinen Gunsten und versuche, sich in jeder Situation in einem guten Licht darzustellen (Berufsbezeichnung, Zeichnungsberechtigung für die Arbeitgeberin, Absagen von Konferenzen, Privat-/Geschäftsauto). Dieses Verhalten werde sich auch in der Kooperation mit der Klägerin sowie der Beziehung mit seiner Tochter

- 17 - nicht anders darstellen und widerspreche eindeutig dem Kindswohl (Urk. 87 S. 10 f.).

3. Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. In Frage kommen vorweg Gründe, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB oder die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB rechtfertigen würden (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 13). Darüber hinaus kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommu- nikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Er- heblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punk- tuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung ein- hergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.6 f.).

4. Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, als für die Alleinzuteilung der elterli- chen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts (OGer ZH LZ190002 vom 04.04.2019, E. II. 5.1.). Soweit die Klägerin jedoch geltend ma- chen will, die Vorinstanz habe sich bei der Zuteilung der elterlichen Sorge allein auf Art. 311 ZGB gestützt, geht ihre Rüge ins Leere. Vielmehr setzte sich die Vor- instanz eingehend mit den Vorbringen der Parteien zum bestehend Konflikt zwi- schen der Klägerin und dem Beklagten und der damit einhergehenden Kommuni- kationsunfähigkeit auseinander (Urk. 78 S. 10 f.). Dass die Vorinstanz vorgängig noch prüfte, ob beim Beklagten nicht schon ein Ausschlussgrund nach Art. 311 ZGB vorliege (Urk. 78 S. 9), war nach dem Gesagten erforderlich und ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen davon aus, dass ein tiefgreifender Kon- flikt zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe, und legte auch dar, wes-

- 18 - halb sich dieser Konflikt mit der Zeit abschwächen dürfte. Eine totales Desinteres- se des Beklagten gegenüber C._____ oder eine mit der elterlichen Sorge nicht vertretbare psychische Beeinträchtigung des Beklagten wurden von der Vorin- stanz zutreffend verneint. Der Vorinstanz war zudem bewusst, dass sich der El- ternkonflikt negativ auf das Wohl von C._____ auswirkt (Urk. 78 S. 9–12). Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist den Rechtsschriften der Klägerin nicht zu entnehmen. Stattdessen stellt sie ihnen ihre eigene Sichtweise entgegen (Urk. 87 S. 6 ff. und Urk. 100 S. 5 ff.). Eine Ausei- nandersetzung mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern die alleinige Sorge eine Entlastung der Situation herbeiführen würde (Urk. 78 S. 11), fehlt gänzlich. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der vo- rinstanzlich festgesetzten gemeinsamen elterlichen Sorge. C. Persönlicher Verkehr

1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin und setzte ein bis zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht aufbauendes Besuchs- recht für den Beklagten fest (Urk. 78 S. 12–20 und S. 41 f. Dispositiv-Ziffern 3 und 4; vgl. BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1 m.w.H.). Zu Letzterem erwog die Vorinstanz unter anderem, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Be- klagte bei unbeaufsichtigten Besuchen für C._____ eine Gefahr darstellen könnte. Die Vorwürfe betreffend die Handgreiflichkeiten und psychischen Probleme ver- möchten eine Einschränkung des Rechts sowohl des Vaters als auch der Tochter auf angemessenen Kontakt somit nicht zu rechtfertigen. Zudem sei davon auszu- gehen, dass der Beklagte die Besuche mit C._____ zumindest zu Beginn in An- wesenheit einer ihm bekannten Drittperson wahrnehmen werde, wobei er hierzu nicht gezwungen werden könne. Schliesslich sollte die anfänglich auf wenige Stunden an einem Tag pro Woche beschränkte Betreuung kaum zu erheblichen Stresssituationen für den Beklagten führen. Von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sei aus diesen Gründen abzusehen (Urk. 78 S. 19).

2. Mit ihrer Anschlussberufung moniert die Klägerin das Ende der ersten Be- suchsrechtsphase sowie die fehlende Festsetzung einer Begleitung durch eine für

- 19 - C._____ bekannte Person während dieser Phase (Urk. 87 S. 2 f. und S. 12 f.). Für C._____ sei der Beklagte eine fremde Person, weil es bis anhin keinen Kontakt zwischen ihnen gegeben habe. Folglich müsse zuerst eine Eingewöhnungsphase stattfinden. Während dieser sollte das Besuchsrecht in Beisein der primären Be- zugsperson, also der Klägerin, oder einer für C._____ bekannten Person erfolgen. Erst nachdem eine solche erste Phase ohne Probleme habe durchgeführt werden können, solle das Besuchsrecht in Zusammenarbeit mit dem Beistand und je nach dessen Empfehlung ausgedehnt werden. Die angeordnete Besuchsbei- standschaft für C._____ sehe zwar unter anderem vor, dass die Beistandsperson die Besuche allenfalls zu begleiten habe, eine Auslagerung der Besuchsbeglei- tung auf den Beistand sei jedoch realitätsfremd (Urk. 87 S. 12). Des Weiteren sei der Beginn der ersten Phase des Besuchsrechts ab Rechtskraft des Urteils fest- zusetzen, zumal bisher keine Besuche stattgefunden hätten (Urk. 87 S. 13). In ih- rer Eingabe vom 1. Dezember 2022 lässt die Klägerin zudem ausführen, dass die dritte Phase (mit Übernachtung und ohne Begleitung) nicht bereits ab Eintritt in den Kindergarten erfolgen dürfe. Eine Ausdehnung könne und solle erst erfolgen, wenn es den Parteien möglich sei, sich vernünftig über die Bedürfnisse von C._____ auszutauschen. Wie sich gezeigt habe, habe der Konflikt in den letzten vier Jahren in keiner Weise verarbeitet werden können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es mindestens weitere zwei Jahre benötige, um eine ausrei- chende Vertrauensbasis aufzubauen, welche eine Übernachtung beim Beklagten zulassen würde (Urk. 122 S. 4 f.).

3. Der Beklagte hält dagegen, die Vorinstanz habe von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abgesehen und es stattdessen der Beistandsperson überlassen zu entscheiden, ob eine Begleitung angezeigt sei und wer allenfalls die Begleitperson sei (Urk. 92 S. 14 f.). Zudem fügt er an, dass die von der Vorin- stanz fixierten Daten allenfalls geringfügig anzupassen seien (Urk. 92 S. 14).

4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermögli- chen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. In erster Linie

- 20 - dient er dem Interesse des Kindes und seine Ausgestaltung hat sich damit am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten. Je nach Alter des Kindes und den konkreten Umständen sind dessen Bedürfnisse unterschiedlich. Eine Mög- lichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt aller- dings konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Verhältnis- mässigkeitsprinzip; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1 m.w.H.).

5. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen auf die Unterstützung des Be- klagten durch die Anwesenheit einer ihm bekannten Person ein und verneinte, dass die Betreuung bei ihm zu erheblichen Stresssituationen führen dürfte (Urk. 78 S. 19). Dabei unterliess sie aber, das Schutzbedürfnis bzw. die Interessen von C._____ ausreichend miteinzubeziehen. Sie erkannte zwar, dass ein behutsamer Aufbau der Vater-Kind-Beziehung notwendig sei (Urk. 78 S. 18). Aufgrund des Al- ters von C._____ und des Umstands, dass noch keine Kontakte zwischen ihr und dem Beklagten stattgefunden haben, ist es jedoch angezeigt, das Besuchsrecht zu Beginn mit einer Eingewöhnungsphase – wie sie auch bei Kindertagesstätten üblich ist – zu versehen. Während dieser Phase haben die Besuche beim Beklag- ten unter Begleitung einer C._____ nahestehenden Drittperson zu erfolgen. Damit soll gewährleistet werden, dass C._____ mit der neuen Situation nicht allein kon- frontiert und überfordert wird. Entgegen den Ausführungen der Klägerin bedarf es für die Eingewöhnungsphase aber nicht eines halben Jahres, da sie lediglich da- rauf abzielt, dass eine C._____ bekannte Drittperson anwesend ist, wenn sie ih- ren Vater kennenlernt. Entsprechend haben die ersten vier Besuche von C._____ beim Beklagten in Anwesenheit einer ihr bekannten Drittperson zu erfolgen. Dabei wird es an der Klägerin sein, zu bestimmen, wer C._____ begleitet.

- 21 - Zufolge Zeitablaufs ist die erste Phase des Besuchsrechts zudem dahingehend anzupassen, dass sie bis 31. August 2023 dauert. Ab August 2023 wird C._____ den Kindergarten besuchen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vater- Tochter-Beziehung bis zu diesem Zeitpunkt genügend gefestigt sein werde, um ab dann mit dem gerichtsüblichen Besuchsrecht zu beginnen, zumal C._____ dann auch in einem für die Übernachtung beim Vater angemessenen Alter sein werde (Urk. 78 S. 18). Die Klägerin hält dafür, dass frühestens in zwei Jahren, mithin ab ca. Dezember 2024, ein Besuchsrecht mit Übernachtung stattfinden sol- le, da es mindestens dieser Zeit bedürfe, um eine ausreichende Vertrauensbasis zum Beklagten aufzubauen (Urk. 122 S. 4 f.). Der Beklagte erklärt sich mit einem stufenweisen Aufbau des Kontaktrechts einverstanden, ohne jedoch konkret zum Votum der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 124 S. 8). Auch wenn C._____ im mm.2023 bereits vier Jahre alt sein wird, gilt zu berücksichtigen, dass sie ihren Vater bisher noch nie gesehen hat, weshalb ihr eine ausreichende Angewöh- nungszeit einzuräumen ist. Hierfür reicht angesichts ihres Alters jedoch ein Jahr aus, sodass die Übernachtungen nach den Sommerferien 2024 im September 2024 starten können. Zusammenfassend ist der Beklagte in Abänderung des erst- instanzlichen Urteils zu berechtigen und zu verpflichten, die Betreuungsverant- wortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 31. August 2023:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die ersten vier Be- suche haben in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Drittper- son zu erfolgen, welche von der Klägerin zu bestimmen ist. Von 1. September 2023 bis 31. August 2024:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab 1. September 2024:

– an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

– jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

- 22 -

– in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 19.00 Uhr. Betreffend die Ferien und den Vorbehalt weitergehender oder abweichender Be- treuungsregelungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. D. Beistandschaft

1. Die Vorinstanz ordnete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB an und übertrug der Beistandsperson folgende Aufgaben (Urk. 78 S. 20 f. und S. 42 Dispositiv-Ziffer 5):

– das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und al- lenfalls zu begleiten;

– die Modalitäten des Besuchsrechts und der weiteren Kontakte (z.B. die Begleitung zur Übergabe, die Nachholung ausgefallener Besuche und Te- lefonate, der Bezug der Ferienwochen) bei Uneinigkeit der Eltern verbind- lich festzulegen;

– bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen.

2. Der von der Vorinstanz bestimmte Aufgabenkatalog für die Beistandsperson wurde von den Parteien nicht angefochten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu einer Delegation der behördlichen Ver- antwortung für den Entscheid über die persönlichen Kontakte auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stellen führen darf (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 308 N 17). Vielmehr hat die Beistandsperson im Rahmen der ge- richtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzuset- zen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die

- 23 - Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14).

3. Das Besuchsrecht für C._____ sieht nunmehr für die ersten vier Besuche eine Begleitung vor. Einer zusätzlichen Modifizierung oder Begleitung durch die Beistandsperson bedarf es nicht. Sollte die Beistandsperson der Ansicht sein, aufgrund einer konkreten Kindswohlgefährdung dränge sich ein begleitetes Be- suchsrecht auf, so hat sie bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es ist nicht ihr zu überlassen, von sich aus das Besuchsrecht anzupassen. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen aufzuheben und sind der Beistandsperson folgende Aufgaben zu übertragen:

– das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und al- lenfalls bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Abänderung zu stellen, wenn es das Kindeswohl fordert,

– den Bezug der Ferienwochen bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich fest- zulegen,

– bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen. E. Unterhalt

1. Ausgangslage

E. 9.1 Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf des Beklagten unter Verweis auf sei- ne Vorbringen und die von ihm eingereichten Belege Krankenkassenkosten von Fr. 280.– pro Monat an (Urk. 78 S. 31 mit Verweis auf Urk. 66 S. 7).

E. 9.2 Der Beklagte macht mit seiner Berufung Krankenkassenprämien von mo- natlich Fr. 454.– geltend (Urk. 77 S. 15). Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) reichte er zudem einen Beleg für seine Prämie für das Jahr 2022 ein, welche sich auf Fr. 475.85 beläuft (Urk. 112/i).

E. 9.3 Der Beklagte machte vorinstanzlich Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 280.– geltend (Urk. 66 S. 7). Aus den vor Vorinstanz eingereichten Belegen ergibt sich für das Jahr 2019 für die obligatorische Grundversicherung (KVG) eine Prämie von Fr. 307.50 (Fr. 313.90 - Fr. 6.40) und für die Zusatzversicherungen (VVG) eine solche von Fr. 146.70 (Urk. 8/8). Für das Jahr 2020 ist eine Prämie für das KVG von Fr. 274.75 (Fr. 281.20 - Fr. 6.45) belegt (Urk. 60/18). Betreffend das VVG reichte der Beklagte lediglich die erste Seite ein, welche eine Prämie von Fr. 133.50 ausweist (Urk. 60/18). Da vorliegend der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz zur Anwendung gelangt und die finanziellen Mittel ausreichen, um den gebührenden Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wozu auch die Prämien für das VVG gehören, sind dem Bedarf des Klägers sowohl die Prämien für das KVG als auch für das VVG anzurechnen. Für das Jahr 2019 sind Krankenkassenkosten von insgesamt Fr. 454.20 ausgewiesen (Urk. 8/8), für das Jahr 2020 solche von Fr. 408.25 (Urk. 60/18), für das Jahr 2021 solche von Fr. 463.45 (Urk. 81/18) und für das Jahr 2022 solche von Fr. 475.85

- 49 - (Urk. 112/i). Antragsgemäss (Urk. 77 S. 15) ist daher in sämtlichen Phasen von Fr. 454.– bzw. gerundet Fr. 450.– auszugehen.

10. Steuern 10.1. Wie die Parteien zu Recht bemängeln (Urk. 77 S. 15; Urk. 87 S. 22 f.), rechnete die Vorinstanz ihnen keine Steuern an (vgl. Urk. 78 S. 24 f. und S. 31– 33). Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen die- ser und der Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge nur angenähert festzu- setzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Zur Bildung der einzelnen Unterhaltspha- sen wird auf die untenstehende Erwägung III. E.11. verwiesen. 10.2. Phase 1 (tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020) 10.2.1. Die Klägerin unterliegt dem Einelterntarif (§ 35 Abs. 2 StG ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 50/27). Ihr Einkommen beläuft sich auf 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.– (Urk. 78 S. 32). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– (Urk. 78 S. 27) und mutmassliche Unterhaltsbei- träge für C._____ von Fr. 35'160.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer (vgl. Urk. 81/14), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– bei der Staatssteuer (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. Fr. 2'400.– bei der Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 10'100.– (§ 31 Ab. 1 lit. j StG ZH; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH) bzw. Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 98'960.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 104'960.–. Das steuerbare Vermögen beträgt Fr. 0.– (Urk. 50/27). Gibt man diese Daten für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 10'530.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'977.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit rund Fr. 1'045.–.

- 50 - 10.2.2. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf von C._____ zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfänger-elternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbei- trag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen) in das Verhält- nis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfän- gerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis von C._____s Einkünften zum gesamten steuer- baren Einkommen der Klägerin beträgt rund 30% ([Fr. 2'930.– Barunterhalt + Fr. 450.– Kinderzulagen] / Fr. 11'080.–). Damit sind gerundet Fr. 315.– C._____ und Fr. 730.– der Klägerin anzurechnen. 10.2.3. Der Beklagte untersteht dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG ZG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ergibt sich nicht aus den eingereichten Steuerun- terlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass er konfessionslos ist. Sein Ein- kommen beträgt 12 x Fr. 11'280.– = Fr. 135'360.– (unten E. III. E.12.2). Abzuzie- hen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.– (vgl. Urk. 112/e), Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer, vgl. Urk. 112/e) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 9'100.– (Abzug für die übrigen Steuer- pflichtigen von Fr. 7'100.– und Mietzinsabzug von Fr. 2'000.–, vgl. Urk. 112/e) so- wie Unterhaltsbeiträge von mutmasslich Fr. 35'160.–. Somit beträgt das steuerba- re Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 81'900.–, jenes für die di- rekte Bundessteuer Fr. 92'600.–. Das steuerbare Vermögen beläuft sich auf rund Fr. 160'500.– (vgl. Urk. 112/e). Gibt man die Daten für das Jahr 2020 im Steuer- rechner des Kantons Zug ein (Wohngemeinde: D._____; Zivilstand: ledig; Bürger- ort: Nicht im Kt. Zug; Konfession: konfessionslos; Angaben zu den Kindern: keine Kinder), resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 9'022.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit gerundet Fr. 750.–.

- 51 - 10.3. Phase 2 (1. Januar 2021 - 30. April 2021) 10.3.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 18'540.–. Die Abzüge bleiben dieselben wie in Phase 1 und betragen bei der Staatssteuer Fr. 34'000.– und bei der Bun- dessteuer Fr. 28'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 82'340.– und für die direkte Bundessteuer ein sol- ches von Fr. 88'340.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– aus- zugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 6'159.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'152.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 610.–. Gerundet Fr. 130.– (21%) fallen auf C._____ und Fr. 480.– (79%) auf die Klägerin. 10.3.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 6'400.– = Fr. 76'800.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer, vgl. Urk. 112/f), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen von Fr. 11'100.– und Mietzinsabzug von Fr. 2'880.–, vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhalts- beiträge von mutmasslich Fr. 18'540.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 40'980.–, jenes für die direkte Bundes- steuer auf Fr. 56'560.–. Das steuerbare Vermögen beträgt rund Fr. 174'600.– (Urk. 112/f). Gibt man die Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 2'794.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 235.–. 10.4. Phase 3 (1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022) 10.4.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 44'450.–. Die Abzüge bleiben dieselben wie in den ersten beiden Phasen und betragen bei der Staatssteuer Fr. 34'000.– und bei der Bundessteuer Fr. 28'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen

- 52 - für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 108'250.–, für die direkte Bundes- steuer ein solches von Fr. 114'250.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2022 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 9'500.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'535.–. Die monatliche Steuer- last beträgt rund Fr. 1'000.–. Gerundet Fr. 350.– (35%) fallen auf C._____ und Fr. 650.– (65%) auf die Klägerin. 10.4.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'550.– = Fr. 138'600.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unter- haltsbeiträge von mutmasslich Fr. 44'450.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 70'970.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 86'550.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2022 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und di- rekte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 6'843.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit gerundet Fr. 570.–. 10.5. Phase 4 (1. Januar 2023 - 31. August 2024) 10.5.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 37'560.–. Die Abzüge bei der Staatssteuer bleiben dieselben wie in den vorangehenden Phasen (Fr. 34'000.–). Ab dem 1. Januar 2023 kann bei der Bundessteuer für die Kinderdrittbetreuung bis zum 14. Altersjahr des Kindes ein Abzug bis zu Fr. 25'000.– gemacht werden (Art. 33 Abs. 3 DBG). Die Fremdbetreuungskosten von C._____ betragen in dieser Phase 12 x Fr. 1'755.– = (gerundet) Fr. 21'000.– (unten E. III. E.15.1). Entsprechend belaufen sich die Abzüge bei der Bundessteuer auf Fr. 38'900.– (Fr. 9'000.– Berufsausla- gen, Fr. 2'400.– Versicherungsprämien, Fr. 21'000.– Fremdbetreuungskosten und Fr. 6'500.– Sozialabzüge). Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 101'360.– und für die direkte Bundessteuer

- 53 - ein solches von Fr. 96'460.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kan- tons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'555.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'478.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 835.–. Gerundet Fr. 265.– (32%) fallen auf C._____ und Fr. 570.– (68%) auf die Klägerin. 10.5.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut- masslich Fr. 37'560.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 80'140.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 95'720.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundes- steuer ein Betrag von Fr. 8'614.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 715.–. 10.6. Phase 5 (1. September 2024 - 31. Juli 2031) 10.6.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 32'880.–. Die Abzüge bei der Staatssteuer betragen weiterhin Fr. 34'000.–. Bei der Bundessteuer reduziert sich der Abzug für die Fremdbetreuung auf Fr. 15'600.– (12 x Fr. 1'300.–, oben E. III. E.5.5 [S. 46]). Insgesamt resultieren damit Abzüge bei der Bundessteuer von Fr. 33'500.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 96'680.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 97'180.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'912– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'513.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 785.–. Gerundet Fr. 230.– (29%) fallen auf C._____ und Fr. 555.– (71%) auf die Klägerin.

- 54 - 10.6.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut- masslich Fr. 32'880.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 84'820.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 100'400.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 9'643.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 800.–. 10.7. Phase 6 (1. August 2031 - 31. Juli 2035) 10.7.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 500.– = Fr. 6'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 27'720.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer, Ver- sicherungsprämien von Fr. 3'900.– bzw. Fr. 2'400.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'500.–. Sowohl bei der Staats- als auch bei der Bundessteuer können die Fremdbetreuungskosten nur bis zur Erreichung des 14. Altersjahrs abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. j StG ZH; § 33 Abs. 3 DBG). C._____ wird am tt.mm.2033 14 Jahre alt und damit ungefähr in der Hälfte dieser Unterhaltsphase. Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich auf Fr. 520.– im Monat (oben E. III. E.5.5 [S. 46]. Entsprechend ist von durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 260.– im Monat bzw. rund Fr. 3'100.– im Jahr auszugehen. Bei der Staatssteuer ergeben sich total Abzüge von Fr. 27'000.– und bei der Bundessteu- er von Fr. 21'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 99'120.– und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. 105'120.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszuge- hen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'254.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'913.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 845.–.

- 55 - Gerundet Fr. 230.– (27%) fallen auf C._____ und Fr. 615.– (73%) auf die Kläge- rin. 10.7.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungs- prämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozial- abzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhalts- beiträge von mutmasslich Fr. 27'720.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 89'980.–, jenes für die direkte Bundes- steuer auf Fr. 105'560.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 10'759.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 895.–. 10.8. Phase 7 (1. August 2035 - 31. Juli 2037) 10.8.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 500.– = Fr. 6'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 22'560.–. Da keine Abzüge für die Fremd- betreuung mehr gemacht werden können, belaufen sich die Abzüge bei der Staatssteuer auf Fr. 23'900.– und bei der Bundessteuer auf Fr. 17'900.–. Entspre- chend resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 97'060.– und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. 103'060.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'967.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'808.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 815.–. Gerundet Fr. 195.– (24%) fallen auf C._____ und Fr. 620.– (76%) auf die Klägerin. 10.8.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut-

- 56 - masslich Fr. 22'560.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 95'140.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 110'720.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 12'023.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 1'000.–. 10.9. Phase 8 (1. August 2037 - Abschluss Ausbildung) 10.9.1. Mit der Erreichung des 18. Altersjahr wird C._____ selbst steuerpflichtig. Die Unterhaltsbeiträge sind bei einem volljährigen Kind steuerfrei, da nicht mehr Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG ZH bzw. § 23 lit. f DBG, sondern Leistun- gen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG ZH bzw. § 24 lit. e DBG vorliegen. C._____ verfügt damit über kein steuerrelevantes Ein- kommen. Auch ist von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Damit beschränken sich die Staats- und Gemeindesteuern von C._____ auf die Perso- nalsteuer von Fr. 24.– im Jahr (vgl. § 199 f. StG ZH). Eine direkte Bundessteuer ist nicht zu entrichten. Folglich ist kein Betrag für die Steuern bei C._____ einzu- setzen. 10.9.2. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zuzurechnen sind Ausbildungszulagen für C._____ von 12 x Fr. 250.– = Fr. 3'000.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteu- er bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer sowie Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 1'800.– bei der Bundessteuer. Einen Kinderabzug kann die Klägerin für die volljährige C._____ nicht mehr machen, da sie den Unterhalt für diese nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 81'800.– und für die direkte Bundessteu- er von Fr. 84'600.–. Weiter ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– aus- zugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Grundtarif bzw. Alleinstehend bei der Bundes- steuer; Konfession: andere; Gemeinde: J._____) resultiert eine Staats- und Ge-

- 57 - meindesteuer von Fr. 7'988.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'786.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit Fr. 815.–. 10.9.3. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer) und Sozialabzüge bei der Staatsteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f). Die an C._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge kann der Beklagte nicht mehr abziehen, hingegen kann er den Kinderabzug geltend machen, welcher sich bei der Staatssteuer auf Fr. 17'000.– (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG ZG) und bei der Bundessteuer auf Fr. 6'600.– beläuft (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). An den Kinderabzug gekoppelt sind auch die Versiche- rungsprämien von C._____. Entsprechend kann der Beklagte bei den Staatssteu- ern zusätzliche Fr. 1'000.– (§ 30 Abs. 1 lit. g StG ZG) und bei der Bundessteuer Fr. 700.– (Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) in Abzug bringen. Das steuerbare Einkom- men für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich somit auf Fr. 99'700.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 125'980.–. Weiterhin ist von einem steuerba- ren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 14'079.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 1'170.–.

11. Vorbemerkung zu den Unterhaltsberechnungen Aufgrund des sich verändernden Einkommens des Beklagten und zahlreicher Än- derungen in den Bedarfspositionen aller Beteiligten ist neu von folgenden Unter- haltsphasen auszugehen: Phase 1: tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020 (Geburt) Phase 2: 1. Januar 2021 - 30. April 2021 (höhere Wohnkosten Klägerin und C._____, Arbeitslosigkeit Beklagter) Phase 3: 1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022 (Beginn Krippe, hypothetisches Einkommen Beklagter)

- 58 - Phase 4: 1. Januar 2023 - 31. August 2024 (höheres Einkommen Beklagter, höhere Wohnkosten Beklagter) Phase 5: 1. September 2024 - 31. Juli 2031 (höhere Wohnkosten Beklagter) Phase 6: 1. August 2031 - 31. Juli 2035 (12. Geburtstag und Eintritt in die Sekundarstufe I) Phase 7: 1. August 2035 - 31. Juli 2037 (16. Geburtstag) Phase 8: 1. August 2037 - Ausbildungsende (18. Geburtstag)

12. Unterhaltsberechnung für die Phase 1 (tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020) 12.1. Für Phase 1 ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 800.00 Fr. 400.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. 90.00 Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 810.00 Fr. - Steuern Fr. 730.00 Fr. 315.00 Fr. 750.00 Total Fr. 3'818.00 Fr. 2'180.00 Fr. 3'600.00 12.2. Das Einkommen des Beklagten belief sich bis Ende November 2020 auf Fr. 11'570.– und ab Dezember 2020 auf Fr. 6'400.– (oben E. III. E.2.8). Dies ergibt ein durchschnittliches Einkommen in Phase 1 von rund Fr. 11'280.– ([17 x Fr. 11'570.– + Fr. 6'400.–] / 18). Demnach präsentieren sich die finanziellen Ver- hältnisse wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'280.00

- 59 - Bedarf Fr. 3'818.00 Fr. 2'180.00 Fr. 3'600.00 Überschuss Fr. 3'882.00 Fr. - 1'730.00 Fr. 7'680.00 12.3. Wie bei der Ausgangslage gezeigt (oben E. III. A.1), teilte die Vorinstanz den Barunterhalt von C._____ in einem ersten Schritt im Verhältnis ihrer Leis- tungsfähigkeiten auf die Klägerin und den Beklagten auf (Zeilen "Leistungsfähig- keit in %"). Anschliessend korrigierte sie dieses Verhältnis in den ersten drei Pha- sen (Geburt am tt.mm.2019 bis Eintritt Kindergarten am 31. Juli 2023) aufgrund des von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalts (Zeilen "Anteil am Barunterhalt in %"). Sie erwog, dass die Betreuung eines Säuglings trotz der Fremdbetreuung durch die Grossmutter derart intensiv sei, dass es sich bis zum 31. August 2020 rechtfertige, den von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalt und den Barunter- halt gleich zu gewichten, sodass der Beklagte den gesamten Unterhaltsbetrag zu leisten habe. Danach rechtfertige sich aufgrund der Betreuung von C._____ aus- serhalb der Arbeitszeiten der Klägerin ein Abzug von 25% bei der Leistungsfähig- keit der Klägerin. Mit dem Eintritt in den Kindergarten werde immer weniger Be- treuung und Aufsicht benötigt, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Unterhaltsbeitrag nach den Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten aufzuteilen sei (Urk. 78 S. 34 f.). Den Überschuss von C._____ bestimmte die Vorinstanz anschliessend, indem sie vom Einkommen des Beklagten den von ihm zu tragenden Anteil am Barunterhalt von C._____ abzog und C._____ an diesem Überschuss bis zum 31. Juli 2023 mit 5%, bis zum 31. Juli 2031 mit 10% und danach bis zum Abschluss einer Aus- bildung mit 15% partizipieren liess. Mit dieser Lösung werde gemäss Vorinstanz einerseits berücksichtigt, dass der Beklagte in den Phasen 2 bis 5 (1. September 2020 bis 31. Juli 2031) die Fremdbetreuungskosten von C._____ im Wesentlichen trage. Andererseits sei davon auszugehen, dass C._____ erst ab einem bestimm- ten Alter von einer Überschussbeteiligung tatsächlich profitiere, zumal in den ers- ten Lebensjahren eine allzu hohe Überschussbeteiligung faktisch der Obhutsin- haberin zugutekomme (Urk. 77 S. 23 f. und S. 36 f.).

- 60 - 12.4. Die Klägerin moniert diesbezüglich, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gänzlich vom nichtbetreuenden Elternteil zu leisten sei, soweit dieser leistungsfähig sei. Eine Beteiligung durch die betreuende Partei komme nur in Frage, wenn diese leistungsfähiger sei als die unterhalts- pflichtige Partei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, sodass sie sich nicht am Geld- unterhalt von C._____ zu beteiligen habe. Stattdessen sei zu beachten, dass sie zu 100% überobligatorisch arbeite und überdies an den Abenden und an den Wo- chenenden die gemeinsame Tochter betreue. Für die Berechnung der Unterhalts- beiträge sei zu beachten, dass die Überschussverteilung gemäss Bundesgericht grundsätzlich nach grossen und nach kleinen Köpfen zu erfolgen habe. So wäre nicht – wie von der Vorinstanz vorgenommen – eine Überschussverteilung von 5% bzw. später 10%, sondern zu 20% (40%, 40%, 20%) vorzunehmen. Die Klä- gerin erklärt sich mit einer Beteiligung von 10% einverstanden, sollten ihre Be- darfszahlen übernommen werden, andernfalls müsste eine höhere Überschuss- beteiligung erfolgen (Urk. 87 S. 23 f.). 12.5. Der Beklagte lässt hierzu ausführen, dass die Klägerin leistungsfähiger sei als er. Zudem übersehe die Klägerin, dass dem von ihr zitierten Bundesgerichts- entscheid ein Ehescheidungsverfahren zugrunde liege. Vorliegend seien er und die Klägerin nicht verheiratet gewesen, weshalb die von ihr genannte Über- schussverteilung von "40%, 40%, 20%" nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz habe dies richtig gesehen und C._____ einen Überschussanteil von 5% (später 10%) zugebilligt (Urk. 92 S. 24). 12.6. Grundsätzlich leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung er- weist (sog. Naturalunterhalt; BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei erstreckt sich der Na- turalunterhalt auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreu- ung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der All- tags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3 m.w.H.). Demnach wird dieser auch geleistet, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Vom soeben festgehaltenen Grund-

- 61 - satz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E.

E. 13 Unterhaltsberechnung für die Phase 2 (1. Januar 2021 - 30. April 2021)

E. 13.1 Da der Beklagte in dieser Phase arbeitslos war und ihm kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf keine berufsbedingten

- 64 - Kosten für die Mobilität und die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Dem- nach ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. - Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'040.00 Fr. - Steuern Fr. 480.00 Fr. 130.00 Fr. 235.00 Total Fr. 4'285.00 Fr. 2'495.00 Fr. 2'755.00

E. 13.2 Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 6'400.00 Bedarf Fr. 4'285.00 Fr. 2'495.00 Fr. 2'755.00 Überschuss Fr. 3'415.00 Fr. - 2'045.00 Fr. 3'645.00 Die Klägerin und der Beklagte verfügen in dieser Phase etwa über dieselbe Leis- tungsfähigkeit (52% Beklagter und 48% Klägerin). Wie gezeigt (oben E. III. E.12.6), ist jedoch eine Korrektur aufgrund des von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalts angezeigt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur im Umfang von 25% (Urk. 78 S. 35) erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Der Beklagte hat den Barunterhalt somit im Umfang von 65% (Fr. 1'330.–) zu tra- gen. Ihm verbleibt danach ein Überschuss von Fr. 2'315.– (Fr. 3'645.– - Fr. 1'330.–). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 465.– (20%). Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich damit auf Fr. 1'795.– (Fr. 1'330.– Barunterhalt und Fr. 465.– Überschussanteil).

- 65 -

E. 14 Unterhaltsberechnung für die Phase 3 (1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022)

E. 14.1 Während dieser Phase verändern sich die Fremdbetreuungskosten von C._____, weshalb auf einen Durchschnittswert abzustellen ist. Von Mai 2021 bis Ende April 2022 betragen die Kosten Fr. 1'975.–, von Mai 2022 bis Ende August 2022 Fr. 2'290.– und ab dem 1. September 2022 Fr. 2'600.– (oben E. III. E.5.6). Es resultiert ein Durchschnitt von rund Fr. 2'160.– ([12 x Fr. 1'975.– + 4 x Fr. 2'290.– + 4 x Fr. 2'600.–] / 20). Dies ergibt folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 2'160.00 Fr. - Steuern Fr. 650.00 Fr. 350.00 Fr. 570.00 Total Fr. 4'455.00 Fr. 3'835.00 Fr. 3'420.00

E. 14.2 Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'550.00 Bedarf Fr. 4'455.00 Fr. 3'835.00 Fr. 3'420.00 Überschuss Fr. 3'245.00 Fr. - 3'385.00 Fr. 8'130.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 70% (Beklagter) zu 30% (Klägerin). Unter Berücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Umfang von 77% (Fr. 2'606.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'105.– ([Fr. 8'130.– - Fr. 2'606.–] x 20%). Grün- de für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag

- 66 - für C._____ beträgt gerundet Fr. 3'710.– (Fr. 2'606.– Barunterhalt und Fr. 1'105.– Überschussanteil).

E. 15 Unterhaltsberechnung für die Phase 4 (1. Januar 2023 - 31. August 2024)

E. 15.1 Während dieser Phase verändern sich die Fremdbetreuungskosten von C._____ aufgrund ihres Eintritts in den Kindergarten im August 2023. Bis Ende Juli 2023 belaufen sich die Kosten für die Fremdbetreuung auf Fr. 2'600.– und ab

1. August 2023 auf Fr. 1'300.– (oben E. III. E.5.6). Es resultiert ein Durchschnitt von Fr. 1'755.– ([7 x Fr. 2'600.– + 13 x Fr. 1'300.–] / 20). Dies ergibt folgende Be- darfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 1'600.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'755.00 Fr. - Steuern Fr. 570.00 Fr. 265.00 Fr. 715.00 Total Fr. 4'375.00 Fr. 3'345.00 Fr. 4'365.00

E. 15.2 Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'375.00 Fr. 3'345.00 Fr. 4'365.00 Überschuss Fr. 3'325.00 Fr. - 2'895.00 Fr. 7'375.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt weiterhin ungefähr 70% zu 30%. Unter Berücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt

- 67 - im Umfang von 77% (Fr. 2'229.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'029.– ([Fr. 7'375.– - Fr. 2'229.–] x 20%). Gründe für eine Li- mitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt gerundet Fr. 3'260.– (Fr. 2'229.– Barunterhalt und Fr. 1'029.– Überschus- santeil).

E. 16 Unterhaltsberechnung für die Phase 5 (1. September 2024 - 31. Juli 2031)

E. 16.1 C._____ vollendet während dieser Phase das zehnte Altersjahr, was zur Folge hat, dass sich der Grundbetrag von Fr. 400.– auf Fr. 600.– erhöht (Ziff. II. 4. Richtlinien Existenzminimum). Es ist von einem durchschnittlichen Grundbetrag von rund Fr. 460.– auszugehen ([59 x Fr. 400.– + 24 x Fr. 600.–] / 83). Die Bedar- fe der Parteien präsentieren sich wie folgt: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 460.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'300.00 Fr. - Steuern Fr. 555.00 Fr. 230.00 Fr. 800.00 Total Fr. 4'360.00 Fr. 2'915.00 Fr. 5'350.00

E. 16.2 Es ergeben sich folgende finanzielle Verhältnisse: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'360.00 Fr. 2'915.00 Fr. 5'350.00 Überschuss Fr. 3'340.00 Fr. - 2'465.00 Fr. 6'390.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 65% zu 35%. Unter Be-

- 68 - rücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Um- fang von 74% (Fr. 1'824.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 913.– ([Fr. 6'390.– - Fr. 1'824.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt ge- rundet Fr. 2'740.– (Fr. 1'824.– Barunterhalt und Fr. 913.– Überschussanteil).

E. 17 Unterhaltsberechnung für die Phase 6 (1. August 2031 - 31. Juli 2035)

E. 17.00 Uhr;

– jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag,

E. 17.1 Für Phase 6 ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 520.00 Fr. - Steuern Fr. 615.00 Fr. 230.00 Fr. 895.00 Total Fr. 4'420.00 Fr. 2'275.00 Fr. 5'445.00

E. 17.2 Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 500.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'420.00 Fr. 2'275.00 Fr. 5'445.00 Überschuss Fr. 3'280.00 Fr. - 1'775.00 Fr. 6'295.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 65% zu 35%. Unter Be- rücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Um- fang von 74% (Fr. 1'314.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 995.– ([Fr. 6'295.– - Fr. 1'314.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung

- 69 - des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt ge- rundet Fr. 2'310.– (Fr. 1'314.– Barunterhalt und Fr. 995.– Überschussanteil).

E. 18 Unterhaltsberechnung für die Phase 7 (1. August 2035 - 31. Juli 2037)

E. 18.1 In Phase 7 ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. - Fr. - Steuern Fr. 620.00 Fr. 195.00 Fr. 1'000.00 Total Fr. 4'425.00 Fr. 1'720.00 Fr. 5'550.00

E. 18.2 Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 500.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'425.00 Fr. 1'720.00 Fr. 5'555.00 Überschuss Fr. 3'275.00 Fr. - 1'220.00 Fr. 6'190.00 Ab dem 16. Altersjahr von C._____ rechtfertigt sich die Verteilung des Barunter- halts nach den Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten. Das Ver- hältnis beträgt ungefähr 65% zu 35%. Der vom Beklagten zu tragende Anteil be- läuft sich damit auf Fr. 793.–. Hinzu kommt ein Überschussanteil für C._____ von Fr. 1'080.– ([Fr. 6'190.– - Fr. 793.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich somit auf gerundet Fr. 1'875.– (Fr. 793.– Barunterhalt und Fr. 1'080.– Überschus-

- 70 - santeil).

E. 19 Unterhaltsberechnung für die Phase 8 (1. August 2037 - Ausbildungsende)

E. 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Kind ab Eintritt in die Pri- marschule während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen der Parteien bleiben vorbe- halten und gehen dieser Betreuungsregelung vor.

5. Für das Kind C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufgaben über- tragen:

– das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und allenfalls bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Abänderung zu stellen, wenn es das Kindeswohl fordert;

– den Bezug der Ferienwochen bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen;

– bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwi- schen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen.

- 83 -

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

– Fr. 2'920.– ab tt.mm.2019 bis 31. Dezember 2020

– Fr. 1'795.– ab 1. Januar 2021 bis 30. April 2021

– Fr. 3'710.– ab 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022

– Fr. 3'260.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2024

– Fr. 2'740.– ab 1. September 2024 bis 31. Juli 2031

– Fr. 2'310.– ab 1. August 2031 bis 31. Juli 2035

– Fr. 1'875.– ab 1. August 2035 bis 31. Juli 2037

– Fr. 905.– ab 1. August 2037 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwir- kend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgehalten dass der Beklagte vom tt.mm.2019 bis 31. August 2022 in An- rechnung an seine Unterhaltspflicht Fr. 30'812.– bezahlt hat.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2023 von 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."

2. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wird er- satzlos aufgehoben.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'140.– werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

- 84 -

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 817.50 Dolmetscher Fr. 8'817.50 Gerichtskosten total

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 60% (Fr. 5'290.50) und der Klägerin zu 40% (Fr. 3'527.–) auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 817.50 wird von der Klägerin nachgefordert. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'709.50 zu ersetzen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'723.20 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien

- die Einwohnerkontrolle der Gemeinde J._____ (mit Formular),

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen (im Auszug bezüglich Dispositiv-Ziffern 1.4, 1.5 und 9 dieses Urteils),

- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

E. 19.1 C._____ ist in dieser Phase volljährig. Wie ihre Bedarfssituation in diesem Zeitpunkt aussieht, ist ungewiss. Der Grundbetrag und die Wohnkosten sind da- her weiterhin wie während der Minderjährigkeit zu berechnen (vgl. BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3). Gleiches gilt für die Krankenkassen- prämien. Hingegen erscheint es als angemessen, bei C._____ auch einen Betrag für Kommunikation von Fr. 30.– sowie für die Mobilität von Fr. 85.– einzusetzen. Damit resultieren folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 30.00 Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. 85.00 Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. - Fr. - Steuern Fr. 815.00 Fr. - Fr. 1'170.00 Total Fr. 4'620.00 Fr. 1'640.00 Fr. 5'720.00

E. 19.2 Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 250.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'620.00 Fr. 1'640.00 Fr. 5'720.00 Überschuss Fr. 3'080.00 Fr. - 1'390.00 Fr. 6'020.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten beträgt nach wie vor etwa 65% zu 35%. Der vom Beklagte zu tragende Anteil beläuft sich demnach auf rund Fr. 905.–. Auf einen Anteil am Überschuss hat das volljährige

- 71 - Kind keinen Anspruch mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, E. 8.4). Damit bleibt es beim vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 905.–.

E. 20 Ergebnis Zusammenfassend ist der Beklagte zur Bezahlung folgender Unterhaltsbeiträge für C._____ zu verpflichten, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungs- zulagen: Phase 1: tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020 Fr. 2'920.– Phase 2: 1. Januar 2021 - 30. April 2021 Fr. 1'795.– Phase 3: 1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022 Fr. 3'710.– Phase 4: 1. Januar 2023 - 31. August 2024 Fr. 3'260.– Phase 5: 1. September 2024 - 31. Juli 2031 Fr. 2'740.– Phase 6: 1. August 2031 - 31. Juli 2035 Fr. 2'310.– Phase 7: 1. August 2035 - 31. Juli 2037 Fr. 1'875.– Phase 8: 1. August 2037 - Ausbildungsende Fr. 905.–

E. 21 Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge

E. 21.1 Der Beklagte bringt vor, er habe der Klägerin von Mitte Juli 2019 bis

31. Januar 2021 monatlich Fr. 1'000.– überwiesen, gesamthaft Fr. 18'500.–. Die- ser Betrag sei seinen Unterhaltspflichten anzurechnen, was ausdrücklich im Urteil festzuhalten sei. Gleichzeit erklärt er die Verrechnung dieser Zahlungen mit seiner Unterhaltspflicht sowohl betreffend Zahlung an den Barunterhalt wie auch an die Kosten der Erstausstattung (Urk. 77 S. 12).

E. 21.2 Dem angefochtenen Entscheid ist keine Vormerknahme zu erfolgten Un- terhaltszahlungen des Beklagten zu entnehmen (Vgl. Urk. 78 S. 41 ff.). Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhalts-

- 72 - beiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichti- gen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen ver- pflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge be- reits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits er- brachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 m.w.H.; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019, E. III. 9.6).

E. 21.3 Die Klägerin bestritt nicht, dass der Beklagte ihr von Mitte Juli 2019 bis zum 31. Januar 2021 insgesamt Fr. 18'500.– für den Unterhalt von C._____ überwies (Urk. 87 S. 8; Urk. 100 S. 5 f.). Dies wird auch durch den vom Beklagten eingereichten Kontoauszug der H._____ vom 22. Januar 2021 bestätigt (Urk. 81/12). Ebenfalls bestritt sie nicht, dass der Beklagte von Februar 2021 bis Ende August 2022 monatlich Fr. 648.– und damit insgesamt Fr. 12'312.– leistete (Urk. 87 S. 29; Urk. 100 S. 5 f.; Urk. 122 S. 3), was sich ebenfalls aus den einge- reichten Kontoauszügen ergibt (Urk. 94/3; Urk. 112/j–k). Es ist daher festzuhalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht vom tt.mm.2019 bis zum 31. August 2022 bereits Fr. 30'812.– bezahlt hat.

E. 22 Angaben nach Art. 301a ZPO Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkom- men und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen her- vorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 10 des angefochte- nen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und sich das Vermögen des Beklagten per Ende 2021 auf Fr. 275'608.– belief (Urk. 112/f) und die Klägerin und C._____ über kein relevantes Vermögen verfügen (vgl. Urk. 81/14; Urk. 90/11).

- 73 -

E. 23 Indexierung Zufolge Zeitablaufs ist die Indexierung der Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge basieren demnach auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), Stand Februar 2023 von 105.8 Punkten. Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. F. Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft

1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin beantrage eine Übernahme der Kosten der Erstausstattung bzw. Schwangerschaft im Betrag von Fr. 15'544.75 im Ver- hältnis der Einkommen der Eltern, mindestens jedoch eine hälftige Beteiligung. Die von ihr als Urk. 13/16 eingereichte Tabelle sei sehr umfangsreich und enthalte Positionen, die nicht ohne Weiteres unter den Begriff der infolge der Schwanger- schaft oder Entbindung notwendig gewordenen Auslagen oder der Erstausstat- tung subsumiert werden könnten. So seien folgende Positionen nicht zu berück- sichtigen: die Flugkosten in der Höhe von Fr. 1'402.65, die in Verbindung mit der Babyshower entstandenen Kosten in der Höhe von total Fr. 1'953.12 (Fr. 384.– + Fr. 1'500.– + Fr. 69.12) sowie die Kosten verschiedener Fotoservices in der Höhe von total Fr. 151.– (Fr. 60.– + Fr. 55.– Fr. 36.–). Ebenfalls seien Ausgaben ausser Acht zu lassen, die erst mehrere Monate nach der Geburt des Kindes entstanden seien. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin ab Oktober 2019 wieder arbeitstätig gewesen sei, seien zudem die Kosten, welche ab Oktober 2019 entstanden seien, nicht mehr zu berücksichtigen. Vom von der Klägerin gel- tend gemachten Totalbetrag von Fr. 15'544.75 seien somit Fr. 5'219.32 abzuzie- hen, sodass die zu berücksichtigenden Kosten Fr. 10'325.43 betrügen. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte nicht an der Anschaffung der tat- sächlichen Erstausstattung beteiligt gewesen sei, scheine eine hälftige Beteili- gung beider Eltern an diesen Kosten (statt eine Beteiligung der Eltern im Verhält- nis zu den Einkommen) angemessen. Der Beklagte habe somit die Kosten der Erstausstattung im Umfang von gerundet Fr. 5'163.– zu übernehmen (Urk. 78 S. 37 ff.).

- 74 -

2. Der Beklagte moniert, die von der Klägerin eingereichte Tabelle enthalte Positionen mit einem Totalbetrag von Fr. 13'554.33. Die zu berücksichtigenden Erstausstattungskosten würden daher Fr. 8'335.04 (Fr. 13'554.33 - Fr. 5'219.32) betragen. Er anerkenne, dass er von diesem Betrag die Hälfte und somit Fr. 4'167.52 zu bezahlen habe (Urk. 77 S. 18 f.).

3. Die Klägerin lässt entgegnen, dass nicht nur die in der Tabelle aufgelisteten Kosten von Fr. 13'554.33 zu berücksichtigen seien, sondern auch die geltend gemachten Fahrtkosten zu den Kontrollen von Fr. 1'249.20 und Fr. 741.20 ge- mäss ihren Plädoyernotizen (Urk. 87 S. 25 mit Verweis auf Urk. 12 S. 14).

4. Die Vorinstanz ging von geltend gemachten Kosten der Klägerin von insge- samt Fr. 15'544.75 aus. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, ergeben sich diese Kosten nicht nur aus der eingereichten Tabelle gemäss Urk. 13/16, sondern auch aus den geltend gemachten Kosten von Fr. 741.20 sowie Fr. 1'249.20 gemäss ih- ren Plädoyernotizen vom 30. Januar 2020 (Urk. 12 S. 14). Von diesem Gesamt- betrag zog die Vorinstanz die Kosten ab, welche sie als nicht notwendig und ge- rechtfertigt erachtete. Der Beklagte vermag mit seiner Rüge folglich nicht durch- zudringen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. G. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf gesamthaft Fr. 12'140.– fest (Entscheidgebühr von Fr. 11'000.– und Dolmetscherkosten von Fr. 1'140.–, Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffer 12). Die Höhe der erstinstanzlichen Ge- richtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 87 S. 2 ff.). Sie er- scheint aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwan- des des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen und ist ent- sprechend zu bestätigen.

2. In Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten erwog die Vorinstanz, es sei in fast allen die Kinderbelange betreffenden Punkten im Sinne der Anträge der

- 75 - Klägerin entschieden worden. Die Klägerin unterliege einzig mit ihrem Antrag um alleinige elterliche Sorge vollständig. Mit ihrem Antrag um Erstattung der Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft unterliege sie im Umfang von einem Drit- tel, jedoch handle es sich dabei um einen kleinen Teil des Gesamtaufwands. Die Klägerin führe den vorliegenden Prozess als Prozessstandschafterin für das ein- kommens- und vermögenslose Kleinkind. Der Beklagte lebe in sehr guten finanzi- ellen Verhältnissen, habe er doch im Jahr 2018 ein Vermögen von über Fr. 300'000.– versteuert. Vor diesem Hintergrund erscheine es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte sei sodann zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteientschädi- gung auszurichten. In Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV und in Anbetracht der Umstände des Verfahrens (lange Dauer, strittiger Unterhalt, drei Verhandlungen, Editionsverfügung) verpflichtete die Vorinstanz den Beklag- ten, der Klägerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen. Weiter führte die Vorinstanz aus, bei dieser Kostenregelung sei der An- trag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'000.– bzw. das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos (Urk. 78 S. 40 f.).

3. Der Beklagte moniert, es treffe nicht zu, dass in fast allen die Kinderbelange betreffenden Punkten im Sinne der Anträge der Klägerin entschieden worden sei. Er habe sich nicht gegen seine Vaterschaft gewehrt. Ihr Antrag betreffend die al- leinige elterliche Sorge und der gegen Errichtung einer Beistandschaft gerichtete Antrag seien nicht gutgeheissen worden. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ha- be sie massiv überklagt. Zudem sei es eine Tatsache, dass die Parteien nicht miteinander verheiratet seien. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Parteikosten. Diese seien entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen wettzuschlagen (Urk. 77 S. 19 f.).

4. Die Klägerin lässt hierauf entgegnen, dass der vorinstanzliche Ermessens- entscheid in keiner Weise widerrechtlich sei. Vielmehr widerspiegle der Entscheid die Tatsache, dass sie zur Klage gezwungen worden sei, da der Beklagte weder

- 76 - das Kind als eigenes anerkannt habe noch bereit gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus habe der Beklagte vor Vorinstanz weitere Unkosten verursacht, indem er zum Beispiel nicht zur Verhandlung am 11. November 2020 erschienen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be- klagten die Kosten auferlegt habe (Urk. 87 S. 25 f.).

5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Vertei- lungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4). Die gilt unabhängig davon, ob die Kindseltern miteinander verheiratet sind oder nicht (vgl. OGer ZH LZ210002 vom 08.04.2022, E. IV. 2.2). Ebenfalls erlaubt es die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6).

6. Betreffend die Feststellung der Vaterschaft ist dem Beklagten entgegenzu- halten, dass er seine Vaterschaft erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens anerkannte und damit eine Klageanerkennung vorliegt, sodass von einem Unterliegen des Beklagten in diesem Punkt auszugehen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Berechtigt ist der Einwand, dass die Klägerin mit ihren Anträgen betreffend die al- leinige elterliche Sorge sowie die Bestellung einer Beistandschaft unterlag. Wie vorstehend gezeigt, sind jedoch die Kosten in nicht vermögensrechtlichen Kinder- belangen den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Weiter gilt es zu beachten, dass der grösste Verfah- rensaufwand die Unterhaltsfrage betraf. So wurden unter anderem diverse Editio- nen aufgrund der unklaren wirtschaftlichen Situation des Beklagten notwendig. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft

- 77 - Fr. 879'673.– (Fr. 834.– + [2 x Fr. 1'292.–] + [15 x Fr. 3'692.–] + [199 x Fr. 4'125.–, gerechnet bis zur Volljährigkeit von C._____], vgl. Urk. 28 S. 5). Demgegenüber verlangte der Beklagte, er sei maximal zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– zu verpflichten (Urk. 66 S. 2). Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen von Fr. 217'000.– (217 x Fr. 1'000.–, vgl. Urk. 66). Zugesprochen werden Fr. 582'440.– ([18 x Fr. 2'920.–] + [4 x Fr. 1'795.–] + [20 x Fr. 3'710.–] + [20 x Fr. 3'260.–] + [83 x Fr. 2'740.–] + [48 x Fr. 2'310.–] + [24 x Fr. 1'875.–], vgl. oben E. III. E.20). Folglich unterliegt der Beklagte zu rund 55%. Betreffend die Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft unterliegt der Beklagte zu zwei Dritteln. Ge- mäss Vorinstanz war der diesbezügliche Verfahrensaufwand jedoch klein (Urk. 78 S. 40), weshalb er ausser Acht gelassen werden kann. Selbiges gilt für die Fest- stellung der Vaterschaft, nachdem der Beklagte seine Vaterschaft vor Vorinstanz nicht bestritt (vgl. Prot. I S. 6). Die Unterhaltsfrage ist mit zwei Dritteln zu gewich- ten, die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, per- sönlicher Verkehr und Beistandschaft) mit einem Drittel. Insgesamt unterliegt der Beklagte zu rund 53%, sodass von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen des Beklagten und der Klägerin auszugehen ist. Was die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin über nicht uner- hebliche monatliche Überschüsse verfügt. Im Gegensatz zur Klägerin besitzt der Beklagte zwar Vermögen, welches sich per Ende 2020 auf rund Fr. 260'500.– be- lief (Urk. 112/e), gesamthaft liegt jedoch kein erhebliches finanzielles Ungleich- gewicht vor, welches es rechtfertigen würde, den Beklagten auch zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten der Klägerin von Fr. 6'070.– (Fr. 12'140.– / 2) zu ver- pflichten. Dementsprechend sind die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Ver- fahren entsprechend dem Antrag des Beklagten (Urk. 77 S. 3) der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. H. Erstinstanzlicher Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege

1. Da die Klägerin zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten (Fr. 6'070.–) und der eigenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren verpflichtet wird, stellt sich die Frage, wie mit dem vor Vorinstanz als gegenstandslos abgeschrie-

- 78 - benen Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 64 S. 2), zu verfahren ist. Da dieses nicht Be- standteil des Beschwerdeverfahrens ist, ist vorliegend nicht weiter darauf einzu- gehen. Wie sogleich zu zeigen sein wird, wären ihre Gesuche aber ohnehin ab- zuweisen.

2. In Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sor- ge, Obhut, persönlicher Verkehr, Beistandschaft), die Feststellung der Vaterschaft sowie die Kosten für die Erstausstattung/ Schwangerschaft klagte die Klägerin aus eigenem Recht. Weil sie mit dem Beklagten nicht verheiratet ist, besteht kei- ne Rechtsgrundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages. Was die Unterhaltsfrage betrifft, führte die Klägerin den Prozess anstelle der materiell be- rechtigten C._____ in eigenem Namen und damit als Prozessstandschafterin (vgl. Urk. 64 S. 2). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, besteht auch diesbe- züglich mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch auf einen Prozess- kostenbeitrag gegenüber dem anderen Elternteil, auch wenn das Kind, um des- sen Unterhalt es geht, einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss/- beitrag gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil hätte.

E. 28 April 2021 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskosten-

- 81 - vorschusses von einstweilen Fr. 10'000.– (Urk. 87 S. 4). Da nunmehr der Endent- scheid ergeht, ist dies als Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages zu behandeln. Wie bereits ausgeführt (oben E. III. H.2) hat die Klägerin keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf einen Prozesskostenbeitrag. Das Ge- such ist daher abzuweisen.

5. Die Klägerin beantragt auch im Berufungsverfahren eventualiter die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 87 S. 4). Sie verfügt über ein Ein- kommen von Fr. 7'700.–. Ihr Bedarf beläuft sich auf Fr. 4'375.–. Es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 3'325.– (oben E. III. E.15.1 f.). Der Beklagte leistet derzeit Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 648.– (vgl. Urk. 87 S. 29; oben E. III. E.21.3). Bei C._____ fehlt ein Betrag von Fr. 2'247.– (Fr. 3'345.– - Fr. 450.– - Fr. 648.–, oben E. III. E.15.1 f.), welchen die Klägerin zu übernehmen hat. Der mo- natliche Überschuss der Klägerin reduziert sich damit auf Fr. 1'078.–. Ausgehend davon, dass mit Anwaltskosten von bis zu Fr. 10'000.– für das Berufungsverfah- ren zu rechnen ist – andernfalls die Klägerin wohl einen höheren Prozesskosten- vorschuss beantragt hätte –, belaufen sich die von ihr zu tragenden Kosten auf insgesamt gerundet Fr. 11'800.– (Fr. 10'000.– + Fr. 3'527.– - Fr. 1'723.20). Mit ih- rem monatlichen Überschuss von Fr. 1'078.– ist sie in der Lage, diese Kosten in- nert eines Jahres zu bezahlen, weshalb ihr Antrag um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens wird im Sinne der Erwägungen angepasst.

2. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags sowie das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Ver- fahren werden abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 82 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie der Anschlussberufung wer- den die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 8, und 9 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für das Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 31. August 2023:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die ersten vier Besuche haben in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Drittperson zu erfolgen, welche von der Klägerin zu bestimmen ist. Von 1. September 2023 bis 31. August 2024:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab September 2024:

– an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,

E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 85 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ip

Dispositiv
  1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 8 basiert auf folgenden Grundlagen: – hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagter (100%, ohne 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Fr. 12'800.– – Erwerbseinkommen Klägerin (100%, ohne 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Fr. 7'700.– – Einkommen Kind (Kinder- und Familienzulagen) Fr. 450.– – bzw. ab vollendetem 12. Altersjahr Fr. 500.–
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'163.– (Anteil Kosten Erstaus- stattung) zu bezahlen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'140.00 Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  7. (Schriftliche Mitteilung).
  8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage). Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 77 S. 2 f.): "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 8., 10., 11., 13. und 14. des Urteils des Bezirksgericht[s] Zürich, 10. Abteilung-Einzelgericht, vom 10. Dezember 2020 aufzuheben, und es sei wie folgt neu zu entscheiden: - 6 - "8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunter- haltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Familienzulagen) zu bezahlen: – Phase 1: rückwirkend ab tt.mm.2019 bis 31. August 2020: Fr. 735.00 – Phase 2: ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 370.00 – Phase 3: ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023: Fr. 648.00 – Phase 4: ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2029: Fr. 538.00 – Phase 5: ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2031: Fr. 591.00 – Phase 6: ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035: Fr. 549.00 – Phase 7: ab tt.mm.2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes: Fr. 493.00 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird ausdrücklich berechtigt erklärt, bereits bezahlte Beträge (bis 31. Januar 2021: Fr. 18'500.–) und danach bezahlte Beiträge an den Unterhalt der Tochter C._____ anrechnen (verrechnen) zu lassen.
  9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basiert auf folgen- den Grundlagen: – Einkommen Beklagter (100%, kein 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) Fr. 6'300.00 – Erwerbseinkommen Klägerin (100%, kein 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) Fr. 7'700.00 – Einkommen Kind (Kinder- und Familienzulagen) Fr. 450.00 Bzw. ab vollendetem 12. Altersjahr Fr. 500.00
  10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'167.52 (Anteil Kosten Erstausstattung) zu bezahlen.
  11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 6'070.00 auf- erlegt.
  12. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbe- klagten (zuzüglich Mehrwertsteuer)." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 87 S. 2 ff.): "1. Es seien die Anträge 1 und 2 des Berufungsklägers abzuweisen. - 7 -
  14. Es seien Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
  15. Abteilung-Einzelgericht, vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: "2. Die elterliche Sorge für das Kind C._____ wird der Klägerin allein übertragen.
  16. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, das Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen oder zu sich auf Besuch zunehmen: Ab Rechtskraft des Urteils während 6 Monaten: – Jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Begleitung einer dem Kind be- kannten Person. Ab 6 Mt. nach Rechtskraft des Urteils bis Juli 2023: – Jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab August 2023: – An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr; – Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; – In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Kind ab Eintritt in die Primarschule während den Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen der Parteien bleiben vorbehalten und gehen dieser Betreuungsregelung vor.
  17. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und Er- ziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- unterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzula- gen) zu bezahlen: – Fr. 3'474.00 rückwirkend ab tt.mm.2019 bis 31. August 2020 – Fr. 3'393.00 ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 – Fr. 5'086.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023 – Fr. 3'736.00 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2029 – Fr. 3'916.00 ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2031 – Fr. 3'106.00 ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 – Fr. 2'566.00 ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung, mindesten aber bis zur Volljährigkeit des Kindes. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten - 8 - über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichnet."
  18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten. Prozessuale Anträge:
  19. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 10'000.00 zu leisten.
  20. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten betreffend die vorliegende Prozesssache und dieses Gesuch ab dem 15. März 2021 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Y._____, … [Adres- se] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren." des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 92 S. 2): " 1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  21. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und der Berufungs- beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  22. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Be- klagter) und die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2019 geborenen C._____ (im Berufungsverfahren fälschlicherweise aufgenommen als Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 1, siehe dazu E. II. 1).
  23. Mit Eingabe vom 25. November 2019 machte die Klägerin beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt hän- gig (Urk. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 S. 4 f.). Am
  24. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 72 S. 41 ff. = Urk. 78 S. 41 ff.).
  25. Gegen dieses erhob der Beklagte am 1. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 74) Berufung und stellte die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Urk. 77 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- - 9 - gen (Urk. 1–76). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– angesetzt (Urk. 82), welcher fristgerecht einging (Urk. 83). Die Berufungsantwort und An- schlussberufung der Klägerin datiert vom 28. April 2021 (Urk. 87) und die An- schlussberufungsantwort vom 5. Juli 2021 (Urk. 92). Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 wurde vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil im Umfang der Dispositiv- Ziffern 1, 3, 5, 6 und 7 am 1. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 97). Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Klägerin und C._____ Frist zur Wahr- nehmung ihres unbedingten Replikrechts zur Anschlussberufungsantwortschrift angesetzt (Urk. 99). Hiervon machten sie mit Eingabe vom 20. August 2021 Ge- brauch (Urk. 100). Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom
  26. September 2021 (Urk. 104) und wurde der Klägerin und C._____ am 14. Sep- tember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 10; Urk. 105). Nach Rücksprache mit den Parteien wurden diese am 18. Juli 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 12. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 108). Anlässlich dieser konnte keine Eini- gung erzielt werden (Prot. II S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das Verfahren zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis zum 14. November 2022 sistiert (Urk. 116). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 gab der Beklagte das Scheitern der Vergleichsgespräche bekannt (Urk. 117), wo- raufhin die Verfahrenssistierung mit Beschluss vom 3. November 2022 aufgeho- ben und der Klägerin sowie C._____ Frist angesetzt wurde, um die von ihnen gel- tend gemachten Fremdbetreuungskosten von C._____ ab 1. Januar 2021 zu be- legen (Urk. 118). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 18. November 2022 ein (Urk. 119; Urk. 120/1–3). Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Klägerin und C._____ zudem Frist angesetzt, um ihr unbedingtes Replikrecht zu der vom Beklagten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 12. Oktober 2022 eingereichten Noveneingabe wahrzunehmen (Urk. 121). Hiervon machten sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Gebrauch (Urk. 122). Die beiden Eingaben der Klägerin und von C._____ wurden dem Beklagten mit Verfügung vom
  27. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 123). Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom 19. Dezember 2022 (Urk. 124) und wurde der Klägerin und C._____ am 3. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 23; Urk. 125). Es - 10 - erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2023 angezeigt wurde (Urk. 126). II. Prozessuale Vorbemerkungen
  28. Die Klägerin klagte vor Vorinstanz betreffend den Kindesunterhalt als soge- nannte Prozessstandschafterin (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 64 S. 2). Die Vorinstanz führte daher auch richtigerweise lediglich die Klägerin und den Beklagten als Pro- zessparteien auf (vgl. Urk. 78). Fälschlicherweise wurde C._____ im Berufungs- verfahren als "Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 1" aufgenommen, obwohl ihr keine Parteirolle zukommt. Das Rubrum ist daher an- zupassen.
  29. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Wie im Folgenden noch zu zeigen ist (E. III. D.), bedarf die vorinstanzliche Regelung des Aufgabenkata- logs der Beistandsperson (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5) einer Anpassung von Amtes wegen, weshalb die mit Beschluss vom 22. Juli 2021 (Urk. 97) gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO für sie erfolgte Vormerknahme der Rechtskraft keinen Be- stand hat. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Vaterschaft), 3 (Obhut), 6 (Errichtung Bei- standschaft) und 7 (Erziehungsgutschriften) des angefochtenen Urteils wurden mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Anschlussberufung am 1. Mai 2021 rechts- kräftig (vgl. Sendungsnachverfolgung der Schweizer Post an Urk. 84 angeheftet; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 8), wovon bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2021 Vormerk genommen wurde (Urk. 97). Nicht vorzumerken ist Dispositiv-Ziffer 9 (Indexierung), da sie untrennbar mit der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 8 (Kin- derunterhaltsbeiträge) zusammenhängt. Bezüglich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  30. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). - 11 - Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).
  31. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
  32. Der Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, die Anschlussberufung sei in Bezug auf die Ziffer 2.8 (Unterhalt) mangels Begründung abzuweisen. Die Rechtsschrift der Klägerin vom 28. April 2021 enthalte keine Trennung in eine Be- rufungsantwort einerseits und in eine Anschlussberufung andererseits. Unter dem Titel "A. Eigene Ausführungen" würden wohl Vorbringen zu den Themen "elterli- - 12 - che Sorge" und "persönlicher Verkehr" gemacht. Es fehle aber eine eigentliche Begründung zur Höhe des mit der Anschlussberufung geforderten Unterhalts. Einzelne Bemerkungen hierzu seien einzig dem Titel "B. Stellungnahme zur Beru- fung" enthalten, mithin in der eigentlichen Berufungsantwort gemäss Art. 312 ZPO. Es sei somit fraglich, ob die Klägerin ausdrücklich auf die Begründung der Anschlussberufung verzichtet habe (Urk. 92 S. 5 f.). Die Klägerin hält dagegen, sie habe Anträge gestellt, welche in den anschliessen- den Abschnitten ausführlich begründet worden seien. Auch in Bezug auf die Un- terhaltshöhe sei eine Begründung erfolgt. Dass diese im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergangen sei, ergebe sich aus dem logischen Aufbau, dass das sachgleiche Thema in einem Abschnitt begründet werde anstatt an zwei Stellen. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts habe das Gericht gestützt auf die Offi- zialmaxime eine eigene Berechnung vorzunehmen und sei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Anschlussberufung sei deshalb formrichtig gestellt worden und über die Anträge habe das Gericht zu entscheiden (Urk. 100 S. 4). Auch wenn vorliegend die Berufungsantwort- und Anschlussberufungsschrift in mehrere Teile gegliedert und die Rügen zur vorinstanzlichen Unterhaltsberech- nung unter dem Titel "Stellungnahme zur Berufung" aufgeführt wurden, so war es sowohl für den Beklagten als auch das Gericht ohne Schwierigkeit möglich, diese dem entsprechenden Anschlussberufungsantrag zuzuordnen resp. sie von den Stellungnahmen zur Berufung zu unterscheiden. Würde es sich bei den gesamten Ausführungen unter diesem Titel nur um Stellungnahmen zur Berufung handeln, bedürfte es auch keines Antrages. Dem Nichteintreten auf die Anschlussberufung allein aufgrund fehlender Gliederungsstrenge steht vorliegend das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegen. Auf die Ausführungen der Klägerin zum Unterhalt ist bei der materiellen Beurteilung derselben einzuge- hen.
  33. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. - 13 - BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersu- chungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3, m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Of- fizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Samm- lung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Be- hauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. II. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).
  34. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). Entsprechend sind die erstmals im Beru- fungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien (Urk. 90/2; Urk. 90/4; Urk. 102/12–19) entgegen den Vorbringen des Beklagten (Urk. 92 S. 13; Urk. 104 S. 1 und S. 3) im Berufungsverfahren zu be- rücksichtigen. III. Materielle Beurteilung A. Berufungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens bil- den die elterliche Sorge (Urk. 78 S. 41 Dispositiv-Ziffer 2; dazu E. III. B.), der per- sönliche Verkehr (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 4; dazu E. III. C.), die Beistand- schaft für C._____ (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5, dazu E. III. D.), der Kindesun- terhalt (Urk. 78 S. 43 f. Dispositiv-Ziffern 8 und 10; dazu E. III. E.), die Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft (Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffer 11; dazu E. III. F.) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffern 13 und 14; dazu E. III. G. und III. H.). B. Elterliche Sorge - 14 -
  35. Gestützt auf das eingereichte Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 3/6) und die Erklärung des Beklagten an der Haupt- verhandlung vom 30. Januar 2020, der Vater von C._____ zu sein (Prot. I S. 5 f.), stellte die Vorinstanz dessen Vaterschaft fest (Urk. 78 S. 5 und S. 41 Dispositiv- Ziffer 1). Zur elterlichen Sorge erwog sie zusammengefasst, dass vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann abgewichen werden solle, wenn ei- ne andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahre. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge falle in Betracht, wenn die Eltern in ei- nem schwerwiegenden Dauerkonflikt stünden oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig seien. Vorausgesetzt werde weiter, dass sich die Prob- leme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehe und das Kindeswohl konkret beeinträchtige. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche unbestrittenermassen auch dann nicht dem Kindeswohl, wenn bei einem Elternteil ein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB vor- liege (Urk. 78 S. 6 f.). Die Vorwürfe der Klägerin, der Beklagte sei ihr gegenüber handgreiflich gewor- den, beträfen – sollten sie denn zutreffen – einzig einen Konflikt zwischen den El- tern, da keine Handgreiflichkeiten des Beklagten gegenüber Kindern vorgebracht worden seien. Entgegen den sehr pauschalen und vagen Behauptungen der Klä- gerin lasse der persönliche Eindruck des Gerichts auch nicht auf gravierende und das Kindeswohl beeinträchtigende psychische Probleme des Beklagten schlies- sen. Es liege damit kein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 [Ziff. 1] ZGB vor. Weiter verneinte die Vorinstanz auch eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.v. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegenüber C._____. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne beim Beklagten nicht von ei- nem totalen Desinteresse gegenüber C._____ gesprochen werden. Er habe sich während der Schwangerschaft bei der Klägerin gemeldet (E-Mails), sei nach D._____ umgezogen und habe Anschaffungen für C._____ getätigt. Schliesslich zeige er sich jetzt für seine Tochter interessiert sowie darum bemüht, den Kontakt zu C._____ aufzunehmen und eine Beziehung zu ihr aufzubauen. Dass dies bis heute nicht im beantragten Masse möglich gewesen sei, könne nicht ihm allein angelastet werden. Er gebe an, bereit zu sein, sein Leben neu zu gestalten, um - 15 - für C._____ sorgen zu können. Wie seine allenfalls ursprüngliche Haltung dem ungeborenen Kind zu Beginn der Schwangerschaft gewesen sei, sei unter diesen Umständen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Belang (Urk. 78 S. 9). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es stehe ausser Frage, dass die Parteien seit bald gut zwei Jahren in einem Konflikt stünden und seither kommunikations- unfähig seien. Dieser Konflikt wirke sich auf das Wohl von C._____ insofern aus, als verhindert werde, dass sie regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen habe. Es könne zum heutigen Zeitpunkt aber nicht gesagt werden, dass dieser Konflikt und damit einhergehend die Kommunikationsunfähigkeit der Parteien in Kinderbelangen anhaltend sein werde. Streitpunkte gebe es zur Hauptsache in finanzieller Hinsicht und bei der Frage, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Form und Häufigkeit der Beklagte C._____ sehen und betreuen dürfe. Es sei davon auszugehen, dass mit der Klärung der verwandtschaftlichen, finan- ziellen und betreuungstechnischen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren ein neuer Rahmen für die kindsbezogene Kommunikation zwischen den Parteien ge- schaffen werde, welcher den Konflikt zwischen ihnen mit der Zeit entschärfen und zu einer Beruhigung der Situation führen sollte (Urk. 78 S. 10). Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die alleinige Sorge eine Entlastung der Situation herbeizuführen vermöge. Zwar wären die potentiellen Konfliktfelder zwischen den Parteien bei einer alleinigen Sorge der Klägerin weniger breit als bei gemeinsa- mer Sorge. Aufgrund der entsprechenden Informations- und Auskunftsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils seien die Parteien aber auch bei alleinigem Sorgerecht zu einem Zusammenwirken gezwungen und müssten auch im Hinblick auf die vom Gericht festzusetzende Besuchsrechtsregelung einen Weg finden, um hinsichtlich der Belange von C._____ wieder miteinander zu kommunizieren. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Konflikt der Partei- en nicht ausreiche, um eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge – als eng be- grenzte Ausnahme – an die Klägerin zu rechtfertigen (Urk. 78 S. 11).
  36. Die Klägerin rügt einleitend, dass für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht die Massstäbe nach Art. 311 ZGB, sondern diejenigen von Art. 298c ZGB Geltung hätten (Urk. 87 S. 7). Weiter lässt sie vorbringen, der Konflikt der - 16 - Parteien sei tiefgreifend und es sei nicht anzunehmen, dass in absehbarer Zeit Aussicht auf Verbesserung bestehe. Das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch von dessen Eltern weise stark darauf hin, dass es durch die gemeinsame el- terliche Sorge zu weiteren Konflikten zwischen den Parteien in Bezug auf C._____ kommen werde (Urk. 87 S. 7). Der Ansicht der Vorinstanz, wonach bis- her durch den Dauerkonflikt der Eltern das Wohl von C._____ nicht beeinträchtigt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Durch das passive Verhalten des Beklag- ten, die fehlende Kommunikation sowie die Verweigerung jeglicher finanzieller Unterstützung habe sie während der ersten beiden Jahre 100% arbeiten und C._____ fremdbetreuen lassen müssen (Urk. 87 S. 7 f.). Das von der Vorinstanz gelobte Interesse des Beklagten an C._____ widerspiegle nur einen sehr kurzen Zeitraum und stelle mutmasslich ein prozesstaktisches Verhalten dar. Zu Beginn der Schwangerschaft habe er nichts mit ihr zu tun haben wollen. Der Umzug des Beklagten nach D._____ habe nicht dazu gedient, näher bei C._____ zu sein, sondern um Steuereinsparungen zu Gunsten seiner Familie zu generieren. Die angeblichen E-Mails, um den Kontakt zu C._____ zu ermöglichen, seien nie an- gekommen. Ausserdem habe sich der Beklagte während des gesamten erstin- stanzlichen Verfahrens nicht an den Kosten von C._____ beteiligt oder für einen Besuch bei seiner Tochter angefragt. Selbst als das Urteil der Vorinstanz zuge- stellt worden sei und die Klägerin noch keine Berufung bzw. Anschlussberufung eingereicht habe, habe sich der Beklagte nie gemeldet (Urk. 87 S. 8 f.). Nur durch seine verweigernde Haltung bezüglich der Kindsanerkennung habe ein entspre- chendes Verfahren eingeleitet werden müssen. Ausserdem habe das prozessuale Verhalten des Beklagten (Verzögerung des Verfahrens) gezeigt, dass es ihm nicht um das Wohl von C._____ gehe (Urk. 87 S. 9). Das Auftreten des Beklagten sei in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft zu taxieren. Um seine Ziele zu errei- chen, schrecke er nicht davor zurück, Dokumente zu fälschen (Anmeldung für die Mietwohnung in D._____). Ausserdem drehe er die Realität jeweils situationsbe- dingt zu seinen Gunsten und versuche, sich in jeder Situation in einem guten Licht darzustellen (Berufsbezeichnung, Zeichnungsberechtigung für die Arbeitgeberin, Absagen von Konferenzen, Privat-/Geschäftsauto). Dieses Verhalten werde sich auch in der Kooperation mit der Klägerin sowie der Beziehung mit seiner Tochter - 17 - nicht anders darstellen und widerspreche eindeutig dem Kindswohl (Urk. 87 S. 10 f.).
  37. Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. In Frage kommen vorweg Gründe, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB oder die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB rechtfertigen würden (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 13). Darüber hinaus kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommu- nikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Er- heblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punk- tuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung ein- hergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.6 f.).
  38. Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, als für die Alleinzuteilung der elterli- chen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts (OGer ZH LZ190002 vom 04.04.2019, E. II. 5.1.). Soweit die Klägerin jedoch geltend ma- chen will, die Vorinstanz habe sich bei der Zuteilung der elterlichen Sorge allein auf Art. 311 ZGB gestützt, geht ihre Rüge ins Leere. Vielmehr setzte sich die Vor- instanz eingehend mit den Vorbringen der Parteien zum bestehend Konflikt zwi- schen der Klägerin und dem Beklagten und der damit einhergehenden Kommuni- kationsunfähigkeit auseinander (Urk. 78 S. 10 f.). Dass die Vorinstanz vorgängig noch prüfte, ob beim Beklagten nicht schon ein Ausschlussgrund nach Art. 311 ZGB vorliege (Urk. 78 S. 9), war nach dem Gesagten erforderlich und ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen davon aus, dass ein tiefgreifender Kon- flikt zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe, und legte auch dar, wes- - 18 - halb sich dieser Konflikt mit der Zeit abschwächen dürfte. Eine totales Desinteres- se des Beklagten gegenüber C._____ oder eine mit der elterlichen Sorge nicht vertretbare psychische Beeinträchtigung des Beklagten wurden von der Vorin- stanz zutreffend verneint. Der Vorinstanz war zudem bewusst, dass sich der El- ternkonflikt negativ auf das Wohl von C._____ auswirkt (Urk. 78 S. 9–12). Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist den Rechtsschriften der Klägerin nicht zu entnehmen. Stattdessen stellt sie ihnen ihre eigene Sichtweise entgegen (Urk. 87 S. 6 ff. und Urk. 100 S. 5 ff.). Eine Ausei- nandersetzung mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern die alleinige Sorge eine Entlastung der Situation herbeiführen würde (Urk. 78 S. 11), fehlt gänzlich. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der vo- rinstanzlich festgesetzten gemeinsamen elterlichen Sorge. C. Persönlicher Verkehr
  39. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin und setzte ein bis zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht aufbauendes Besuchs- recht für den Beklagten fest (Urk. 78 S. 12–20 und S. 41 f. Dispositiv-Ziffern 3 und 4; vgl. BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1 m.w.H.). Zu Letzterem erwog die Vorinstanz unter anderem, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Be- klagte bei unbeaufsichtigten Besuchen für C._____ eine Gefahr darstellen könnte. Die Vorwürfe betreffend die Handgreiflichkeiten und psychischen Probleme ver- möchten eine Einschränkung des Rechts sowohl des Vaters als auch der Tochter auf angemessenen Kontakt somit nicht zu rechtfertigen. Zudem sei davon auszu- gehen, dass der Beklagte die Besuche mit C._____ zumindest zu Beginn in An- wesenheit einer ihm bekannten Drittperson wahrnehmen werde, wobei er hierzu nicht gezwungen werden könne. Schliesslich sollte die anfänglich auf wenige Stunden an einem Tag pro Woche beschränkte Betreuung kaum zu erheblichen Stresssituationen für den Beklagten führen. Von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sei aus diesen Gründen abzusehen (Urk. 78 S. 19).
  40. Mit ihrer Anschlussberufung moniert die Klägerin das Ende der ersten Be- suchsrechtsphase sowie die fehlende Festsetzung einer Begleitung durch eine für - 19 - C._____ bekannte Person während dieser Phase (Urk. 87 S. 2 f. und S. 12 f.). Für C._____ sei der Beklagte eine fremde Person, weil es bis anhin keinen Kontakt zwischen ihnen gegeben habe. Folglich müsse zuerst eine Eingewöhnungsphase stattfinden. Während dieser sollte das Besuchsrecht in Beisein der primären Be- zugsperson, also der Klägerin, oder einer für C._____ bekannten Person erfolgen. Erst nachdem eine solche erste Phase ohne Probleme habe durchgeführt werden können, solle das Besuchsrecht in Zusammenarbeit mit dem Beistand und je nach dessen Empfehlung ausgedehnt werden. Die angeordnete Besuchsbei- standschaft für C._____ sehe zwar unter anderem vor, dass die Beistandsperson die Besuche allenfalls zu begleiten habe, eine Auslagerung der Besuchsbeglei- tung auf den Beistand sei jedoch realitätsfremd (Urk. 87 S. 12). Des Weiteren sei der Beginn der ersten Phase des Besuchsrechts ab Rechtskraft des Urteils fest- zusetzen, zumal bisher keine Besuche stattgefunden hätten (Urk. 87 S. 13). In ih- rer Eingabe vom 1. Dezember 2022 lässt die Klägerin zudem ausführen, dass die dritte Phase (mit Übernachtung und ohne Begleitung) nicht bereits ab Eintritt in den Kindergarten erfolgen dürfe. Eine Ausdehnung könne und solle erst erfolgen, wenn es den Parteien möglich sei, sich vernünftig über die Bedürfnisse von C._____ auszutauschen. Wie sich gezeigt habe, habe der Konflikt in den letzten vier Jahren in keiner Weise verarbeitet werden können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es mindestens weitere zwei Jahre benötige, um eine ausrei- chende Vertrauensbasis aufzubauen, welche eine Übernachtung beim Beklagten zulassen würde (Urk. 122 S. 4 f.).
  41. Der Beklagte hält dagegen, die Vorinstanz habe von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abgesehen und es stattdessen der Beistandsperson überlassen zu entscheiden, ob eine Begleitung angezeigt sei und wer allenfalls die Begleitperson sei (Urk. 92 S. 14 f.). Zudem fügt er an, dass die von der Vorin- stanz fixierten Daten allenfalls geringfügig anzupassen seien (Urk. 92 S. 14).
  42. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermögli- chen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. In erster Linie - 20 - dient er dem Interesse des Kindes und seine Ausgestaltung hat sich damit am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten. Je nach Alter des Kindes und den konkreten Umständen sind dessen Bedürfnisse unterschiedlich. Eine Mög- lichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt aller- dings konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Verhältnis- mässigkeitsprinzip; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1 m.w.H.).
  43. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen auf die Unterstützung des Be- klagten durch die Anwesenheit einer ihm bekannten Person ein und verneinte, dass die Betreuung bei ihm zu erheblichen Stresssituationen führen dürfte (Urk. 78 S. 19). Dabei unterliess sie aber, das Schutzbedürfnis bzw. die Interessen von C._____ ausreichend miteinzubeziehen. Sie erkannte zwar, dass ein behutsamer Aufbau der Vater-Kind-Beziehung notwendig sei (Urk. 78 S. 18). Aufgrund des Al- ters von C._____ und des Umstands, dass noch keine Kontakte zwischen ihr und dem Beklagten stattgefunden haben, ist es jedoch angezeigt, das Besuchsrecht zu Beginn mit einer Eingewöhnungsphase – wie sie auch bei Kindertagesstätten üblich ist – zu versehen. Während dieser Phase haben die Besuche beim Beklag- ten unter Begleitung einer C._____ nahestehenden Drittperson zu erfolgen. Damit soll gewährleistet werden, dass C._____ mit der neuen Situation nicht allein kon- frontiert und überfordert wird. Entgegen den Ausführungen der Klägerin bedarf es für die Eingewöhnungsphase aber nicht eines halben Jahres, da sie lediglich da- rauf abzielt, dass eine C._____ bekannte Drittperson anwesend ist, wenn sie ih- ren Vater kennenlernt. Entsprechend haben die ersten vier Besuche von C._____ beim Beklagten in Anwesenheit einer ihr bekannten Drittperson zu erfolgen. Dabei wird es an der Klägerin sein, zu bestimmen, wer C._____ begleitet. - 21 - Zufolge Zeitablaufs ist die erste Phase des Besuchsrechts zudem dahingehend anzupassen, dass sie bis 31. August 2023 dauert. Ab August 2023 wird C._____ den Kindergarten besuchen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vater- Tochter-Beziehung bis zu diesem Zeitpunkt genügend gefestigt sein werde, um ab dann mit dem gerichtsüblichen Besuchsrecht zu beginnen, zumal C._____ dann auch in einem für die Übernachtung beim Vater angemessenen Alter sein werde (Urk. 78 S. 18). Die Klägerin hält dafür, dass frühestens in zwei Jahren, mithin ab ca. Dezember 2024, ein Besuchsrecht mit Übernachtung stattfinden sol- le, da es mindestens dieser Zeit bedürfe, um eine ausreichende Vertrauensbasis zum Beklagten aufzubauen (Urk. 122 S. 4 f.). Der Beklagte erklärt sich mit einem stufenweisen Aufbau des Kontaktrechts einverstanden, ohne jedoch konkret zum Votum der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 124 S. 8). Auch wenn C._____ im mm.2023 bereits vier Jahre alt sein wird, gilt zu berücksichtigen, dass sie ihren Vater bisher noch nie gesehen hat, weshalb ihr eine ausreichende Angewöh- nungszeit einzuräumen ist. Hierfür reicht angesichts ihres Alters jedoch ein Jahr aus, sodass die Übernachtungen nach den Sommerferien 2024 im September 2024 starten können. Zusammenfassend ist der Beklagte in Abänderung des erst- instanzlichen Urteils zu berechtigen und zu verpflichten, die Betreuungsverant- wortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 31. August 2023: – jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die ersten vier Be- suche haben in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Drittper- son zu erfolgen, welche von der Klägerin zu bestimmen ist. Von 1. September 2023 bis 31. August 2024: – jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab 1. September 2024: – an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; – jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; - 22 - – in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 19.00 Uhr. Betreffend die Ferien und den Vorbehalt weitergehender oder abweichender Be- treuungsregelungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. D. Beistandschaft
  44. Die Vorinstanz ordnete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB an und übertrug der Beistandsperson folgende Aufgaben (Urk. 78 S. 20 f. und S. 42 Dispositiv-Ziffer 5): – das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und al- lenfalls zu begleiten; – die Modalitäten des Besuchsrechts und der weiteren Kontakte (z.B. die Begleitung zur Übergabe, die Nachholung ausgefallener Besuche und Te- lefonate, der Bezug der Ferienwochen) bei Uneinigkeit der Eltern verbind- lich festzulegen; – bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen.
  45. Der von der Vorinstanz bestimmte Aufgabenkatalog für die Beistandsperson wurde von den Parteien nicht angefochten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu einer Delegation der behördlichen Ver- antwortung für den Entscheid über die persönlichen Kontakte auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stellen führen darf (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 308 N 17). Vielmehr hat die Beistandsperson im Rahmen der ge- richtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzuset- zen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die - 23 - Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14).
  46. Das Besuchsrecht für C._____ sieht nunmehr für die ersten vier Besuche eine Begleitung vor. Einer zusätzlichen Modifizierung oder Begleitung durch die Beistandsperson bedarf es nicht. Sollte die Beistandsperson der Ansicht sein, aufgrund einer konkreten Kindswohlgefährdung dränge sich ein begleitetes Be- suchsrecht auf, so hat sie bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es ist nicht ihr zu überlassen, von sich aus das Besuchsrecht anzupassen. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen aufzuheben und sind der Beistandsperson folgende Aufgaben zu übertragen: – das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und al- lenfalls bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Abänderung zu stellen, wenn es das Kindeswohl fordert, – den Bezug der Ferienwochen bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich fest- zulegen, – bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen. E. Unterhalt
  47. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von Kindesunterhalts- beiträgen zutreffend dar (Urk. 78 S. 22 f. und S. 35 f.) und wandte zu Recht (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6) die zweistufige Methode (Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung) an. 1.2. Sie unterschied sieben Unterhaltsphasen (Urk. 78 S. 23 f.): Phase 1: Vom tt.mm.2019 bis 31. August 2020: Geburt Phase 2: Vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: Start Krippenbesuch Phase 3: Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023: Anrechnung höherer Wohnkosten - 24 - Phase 4: Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2029: Eintritt in den Kindergarten Phase 5: Vom 1. August 2029 bis 31. Juli 2031: Erreichen des 10. Altersjahres Phase 6: Vom 1. August 2031 bis tt.mm.2035: Erreichen des 12. Altersjahres und Eintritt in die Sekundarstufe I Phase 7: Vom tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer Ausbildung: Erreichen des 16. Alters- jahres 1.3. Die Barunterhaltsbeiträge für C._____ verteilte sie schliesslich entspre- chend der folgenden Tabelle (Zahlen auf volle 5er gerundet, in Fr.; Urk. 78 S. 34): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 K i n d Barunterhalt 605 3'515 3'950 2'450 2'650 1'700 1'100 B e k l a g t e r Einkommen 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 Bedarf 2'680 2'680 4'380 4'380 4'380 4'380 4'380 Überschuss 10'120 10'120 8'420 8'420 8'420 8'420 8'420 Leistungsfähigkeit in % 68.7% 68.7% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% Anteil am Barunterhalt 100% 76.5% 76.9% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% in % Anteil am Barunterhalt 605 2'690 3'040 1'695 1'835 1'175 760 in CHF K l ä g e r i n Einkommen 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 Bedarf 3'088 3'088 3'953 3'953 3'953 3'953 3'953 Überschuss 4'612 4'612 3'747 3'747 3'747 3'747 3'747 Leistungsfähigkeit in % 31.3% 31.3% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% Anteil am Barunterhalt 0% 23.5% 23.1% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% in % Anteil am Barunterhalt 0 825 910 755 815 525 340 in CHF 1.4. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte habe C._____ folgende Be- träge als Überschussanteil auszuzahlen (Zahlen auf volle 5er gerundet, in Fr.; Urk. 78 S. 37): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Überschuss 12'195 10'110 9'760 11'105 10'965 11'625 12'040 - 25 - Beteiligung des Kindes 5% 5% 5% 10% 10% 15% 15% am Überschuss in % Beteiligung des Kindes 610 505 490 1'110 1'095 1'745 1'805 am Überschuss in CHF 1.5. Den Barunterhalt und den Überschussanteil zusammengerechnet ergebe sich für den Beklagten folgende Unterhaltspflicht (Zahlen in Fr.; Urk. 78 S. 37): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Anteil Barunterhalt 605 2'690 3'040 1'695 1'835 1'175 760 zu leistender Anteil am 610 505 490 1'110 1'095 1'745 1'805 Überschuss Unterhaltsbeitrag 1'215 3'195 3'530 2'805 2'930 2'920 2'565 1.6. Während der Beklagte beantragt, er sei gestützt auf seine Vorbringen zur Leistung von tieferen Unterhaltsbeiträgen für C._____ zu verpflichten (Urk. 77 S. 2), fordert die Klägerin in ihrer Anschlussberufung für C._____ höhere Unter- haltsbeiträge (Urk. 87 S. 3 f.). Umstritten sind das Einkommen des Beklagten (da- zu E. III. E.2), diverse Bedarfspositionen (dazu E. III. E.3–10), die Verteilung der Barunterhaltsbeiträge auf die Eltern sowie die Verteilung des Überschusses (dazu E. III. E.12–19).
  48. Einkommen des Beklagten 2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten rückwirkend seit der Geburt von C._____ am tt.mm.2019 ein hypothetisches Einkommen von monatlich (netto) Fr. 12'800.– an (Urk. 78 S. 31). Hierzu führte sie aus, den eingereichten Unterla- gen des Beklagten sei zwar zu entnehmen, dass er für seine Tätigkeit bei der E._____ AG ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.– erzielt habe. Vor dem Hintergrund, dass er aber früher als Generaldirektor sowie als Geschäftsfüh- rer je mit Einzelzeichnungsberechtigung der E._____ AG im Handelsregister ein- getragen gewesen sei und gemäss Webaufritt im Jahr 2012 das F._____ gegrün- det und zuvor die E._____ AG als Manager der … Aktivitäten in Osteuropa reprä- sentiert habe, erscheine sein ausgewiesenes Einkommen äusserst tief. Es sei zu- dem notorisch, dass ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.– nicht dem Durchschnittslohn eines in der Schweiz im Finanzbereich erwerbstätigen 35- - 26 - jährigen Mannes entspreche. Darüber hinaus liege dieses Einkommen unter bzw. knapp beim durchschnittlichen schweizerischen Existenzminimum. Der Beklagte komme denn auch mit dem von ihm geltend gemachten monatlichen Einkommen nicht aus. Vielmehr bezahle seine Arbeitgeberin bzw. sein Vater – wie vom Be- klagten selbst angegeben – seine monatlich anfallenden Fixkosten. Diese monat- lichen Zahlungen seien nicht als Schenkung der Eltern, sondern vielmehr als ver- steckte Lohnzahlungen anzusehen und entsprechend als Einkommen des Be- klagten zu berücksichtigen. Selbst wenn die dem Beklagten bezahlten Miet-, Krankenkassen-, Telefon- und Autokosten zum Erwerbseinkommen hinzugerech- net würden, erscheine dieses immer noch als zu tief. Aufgrund der undurchsichti- gen finanziellen Einkommensverhältnisse seien beim Beklagten sowie der E._____ AG zahlreiche Unterlagen eingefordert worden. Trotz dieser Unterlagen sei es aber nicht möglich, das tatsächliche Einkommen des Beklagten zu ermit- teln. Entsprechend sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzunehmen (Urk. 78 S. 29 f.). Der Beklagte habe in der Schweiz keinen Maturitätsabschluss, jedoch in den USA im Jahr 2011 einen Bachelor im Finanzwesen – Bachelor of Business Administra- tion B.B.A. der G._____ University – erlangt. Nach einer ersten sechsmonatigen Arbeitserfahrung in der Schweiz sei er in das Familienunternehmen eingestiegen. Er sei 35 Jahre alt, spreche Französisch sowie Englisch und habe Grundkennt- nisse in Italienisch und Spanisch. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesam- tes für Statistik liege der Medianlohn für einen 35-jährigen Schweizer mit einem Bachelor-abschluss und zehn Jahren Berufserfahrung für eine Anstellung als Bu- siness Analyst, Marketingassistent, Finanz-Analytiker, Finanzberater, Anlagebera- ter, Bankberater, Financier etc. (Branche: Finanzdienstleistungen) im oberen oder mittleren Kader in einem grösseren Unternehmen in der Region Zentralschweiz bei brutto Fr. 14'615.– pro Monat (ohne 13. Monatslohn und Sonderzahlungen wie etwa Boni oder Gratifikationen). Dies ergebe unter Abzug der Sozialversiche- rungsbeiträge etc. von rund 12% ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 12'800.– (Urk. 78 S. 30 f.). - 27 - Der Beklagte habe gemäss Handelsregistereintrag bereits als Geschäftsführer gearbeitet. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, wieso dem Beklagten ei- ne solche Anstellung nicht zumutbar oder möglich sein sollte, sodass ihm ein sol- ches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 78 S. 31). Obwohl der Beklagte während der Schwangerschaft durchaus eine längere Zeit zur Verfügung gehabt habe, sich um eine branchenüblich bezahlte Anstellung zu bemühen, habe er dies unterlassen und berufe sich nun auf seine knappen finan- ziellen Verhältnisse. Sein Einkommen werde offensichtlich zu tief ausgewiesen. Auch die Kündigung durch seinen Vater erscheine unter den gegebenen Umstän- den klar als prozesstaktisch motiviert. Die (angebliche) Kündigung per Ende No- vember 2020 sei bereits im August 2020 ausgesprochen worden. Entsprechend habe er erneut seither die Gelegenheit gehabt, eine angemessen bezahlte Er- werbstätigkeit zu suchen. Sein Verhalten sei als unredlich zu qualifizieren, sodass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'800.– rückwirkend ab der Geburt von C._____ anzurechnen sei (Urk. 78 S. 31). 2.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, er habe vorinstanzlich vor- gebracht, dass ihm zusätzlich zu seinem Lohn von Fr. 3'000.– brutto der Mietzins von Fr. 3'000.–, die Krankenkassenprämien von Fr. 500.– bis Fr. 600.– und das Autoleasing von Fr. 700.– bis Fr. 900.– erstattet worden seien. Dementsprechend habe er einen Bruttolohn von ca. Fr. 7'000.– angegeben (Urk. 77 S. 7; Urk. 92 S. 19). Ausserdem sei die Vorinstanz bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens von falschen Kriterien ausgegangen. Nach dem Besuch der obliga- torischen Schulzeit in einer Privatschule habe er die Matura in der Schweiz nicht bestanden. Er habe an der G._____ University in … [US-Bundesstaat] (einer pri- vaten Highschool) mit dem erwähnten Bachelortitel abgeschlossen. Das Master- studium habe er aber nicht absolvieren können, da ihm seine Eltern in die Schweiz zurückgeholt hätten. Seine Tätigkeit bei der E._____ AG, deren alleiniger Aktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates sein Vater sei, könne nicht mit den von der Vorinstanz aufgeführten Anstellungen im Finanzbereich vergli- chen werden. Er sei für die Organisation von Tagungen für …-Firmen zuständig gewesen, bei denen diese Investoren getroffen hätten. Zu seinen Aufgaben hät- - 28 - ten insbesondere die Einladungen der …-Firmen, die Suche von Tagungslokalitä- ten, die Sorge um den reibungslosen Ablauf der Tagungen und die Nachbearbei- tung der von den Teilnehmern geknüpften Kontakte gehört. Ausserdem spreche er fast kein Deutsch. Es sei ihm daher effektiv nicht möglich, das ihm vorinstanz- lich angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen (Urk. 77 S. 8 f.). Er habe sich seit der Kündigung seiner Anstellung bei der E._____ AG intensiv um eine neue Stelle bemüht. Dabei habe sich ergeben, dass sich die Entschädi- gungen für die angebotenen Stellen, für welche er mit seiner Ausbildung in Frage komme, zwischen Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– (zuzüglich Provision von monatlich ca. Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.–) bzw. Fr. 5'300.– bis Fr. 6'300.– (ohne Provision) bewegten. Nun habe er erneut eine Stelle angeboten erhalten, bei welcher er ei- nen Lohn von ca. Fr. 6'300.– netto (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (Urk. 77 S. 10 f.). Weiter beanstandet er die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens durch die Vorinstanz. Es könne ihm kein unredliches Verhalten vorge- worfen werden. Seine Arbeitssituation habe bereits bestanden, bevor er die Klä- gerin kennengelernt habe. Die Kündigung sei mit dem Hinweis auf die Corona- Pandemie erfolgt, was nachvollziehbar sei. Aufgrund der herrschenden Corona- Restriktionen (keine Anreise aus dem Ausland, Schliessungen von Restaurati- onsbetrieben etc.) sei die Organisation und Durchführung von Konferenzen und Tagungen ausgeschlossen gewesen (Urk. 77 S. 11 f.). Es sei daher in allen Pha- sen von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'300.– auszugehen (Urk. 77 S. 12 und S. 16). Des Weiteren lässt der Beklagte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 5. Juli 2021 ausführen, dass er entgegen seiner Erwartung und trotz intensiver Arbeits- suchbemühungen bis heute keine Anstellung habe finden können, bei welcher er zwischen Fr. 5'300.– bis Fr. 6'300.– brutto erzielen könne (Urk. 92 S. 19). In der- selben Eingabe macht er geltend, ab Februar 2021 bei 21.7 Tagen Fr. 2'400.– von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt zu erhalten (Urk. 92 S. 15). Dennoch geht er nach wie vor von einem Einkommen von Fr. 6'300.– monatlich aus und ver- weist auf seine Unterhaltsberechnungen gemäss Berufungsschrift (Urk. 92 S. 24 - 29 - f.). Sodann ergibt sich aus den mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) eingereichten Belegen (Urk. 112/c–d), dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2021 wieder bei der E._____ AG angestellt war. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2021 übte er eine 50%-Arbeitsstelle aus und erhielt hierfür Fr. 3'083.50 pro Monat netto ausbezahlt (Urk. 112/c). Weiter liegen die Lohnabrechnungen von Januar 2022 bis August 2022 im Recht, welche einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'034.80 ausweisen (Urk. 112/b). Schliesslich reichte er ebenfalls mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) einen neuen Arbeitsvertrag mit der E._____ AG für eine 100% Stelle als stellvertretender Event-Manager zu einem Bruttogeh- alt von monatlich Fr. 6'000.– mit Stellenantritt per 1. Januar 2023 ein (Urk. 112/a). Er macht geltend, neben dem Lohn von Fr. 6'000.– keine weiteren Einnahmen von der Firma zu erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihm die Firma seines Vaters immer mitgeteilt, sie könne ihn lediglich zu 50% anstellen. Die 100%-Stelle habe er nur erhalten, weil er seinen Vater dazu gedrängt habe. Teil dieser Ver- einbarung sei allerdings gewesen, dass er endlich die Hälfte der Wohnkosten der gemeinsam bewohnten Wohnung bezahle. Ebenfalls als Einkommen anzurech- nen sei ein Vermögensertrag von monatlich Fr. 500.–. Trotz nachgewiesener in- tensiver Suchbemühungen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine besser bezahl- te Stelle zu finden. Dies sei auch der einzige Grund, weshalb er weiterhin in der Firma seines Vaters arbeite (Urk. 124 S. 5 f.). 2.3. Die Klägerin hält dagegen, der von der Vorinstanz angenommene Lohn sei gerechtfertigt, wenn nicht sogar tiefer angesetzt, als er vom Beklagten erzielt wer- de oder werden könne. Sie bestreitet, dass der Beklagte als Geschäftsführer der E._____ AG nur für die Organisation von Konferenzen verantwortlich gewesen sei. Er verfüge über einen international anerkannten Abschluss und sei in seiner Branche und der Geschäftswelt der Schweiz sowie international durch seine El- tern und seine bisherige Berufserfahrung bestens vernetzt. Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte kaum Deutsch spreche. Ausserdem würde ihm aus den be- strittenen mangelnden Deutschkenntnissen kein merklicher Nachteil bei der Stel- lensuche für eine Managementposition insbesondere in D._____ oder Zürich er- wachsen. Somit sei es dem Beklagten mit Sicherheit möglich, ein Einkommen von mindestens Fr. 12'800.– netto zu erzielen (Urk. 87 S. 14–16). Die Suchbemühun- - 30 - gen des Beklagten hält die Klägerin für ungenügend (Urk. 87 S. 16 f.; Urk. 100 S. 10). Zudem lässt sie vorbringen, dass eine Übergangsfrist (für die Anrechnung ei- nes hypothetisches Einkommens) benötigt werde, wenn tatsächlich eine neue Stelle gesucht und ein neues Einkommen erzielt werden müsse. Die Vorinstanz gehe jedoch davon aus, dass der Beklagte seine Einkommensverhältnisse nicht korrekt angegeben habe, weshalb auch rückwirkend ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen sei. Ausserdem sei es dem Beklagten seit der Geburt von C._____ bewusst gewesen, dass er sich um die Unterhaltskosten kümmern müs- se. Dass er nachlässigerweise seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei und seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe, sie ihm anzulasten (Urk. 87 S. 18 f.). Zum neuen Arbeitsvertrag des Beklagten lässt die Klägerin ausführen, dass die- ser kurz vor der am 12. Oktober 2022 angesetzten Einigungsverhandlung erstellt und unterzeichnet worden sei. Vertragspartner sei der Vater des Beklagten. Es sei nach wie vor nicht glaubhaft, dass der Beklagte, welcher zuvor als Geschäfts- führer derselben Firma tätig gewesen sei, nun ein – im Vergleich zum Lohn vor Beginn des vorliegenden Verfahrens – massiv reduziertes Einkommen erziele. Die inzwischen ins Recht gelegten Kündigungen und Neuanstellungen des Be- klagten innert kürzester Frist erweckten den Eindruck, dass der Beklagte ver- schiedene Versuche unternehme, sein tatsächliches Einkommen zu verschleiern. Es müsse daher zwangsläufig von einem geschätzten Einkommen nach Salarium oder anderen Anhaltspunkten ausgegangen werden (Urk. 122 S. 1 f.). 2.4. Die Vorinstanz gab die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre zur Einkommensbestimmung bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zutreffend wieder, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 28 f.). In Wiederholung und teilweiser Ergänzung ist hervorzuheben, dass bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitrages auf der Stufe der Einkommensermittlung beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sämtliche Erwerbseinkommen, Vermö- genserträge und Vorsorgeleistungen zu beachten sind; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewis- ser Vermögensverzehr zumutbar sein (BGE 147 III 265 E. 7.1). Voraussetzung für - 31 - die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine ange- messene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom
  49. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamP- ra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (vgl. statt vieler: OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III. 2.1.4.5). 2.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte bereits vor der Geburt von C._____ bei der E._____ AG arbeitete und seine Anstellung am 30. November 2020 endete (Urk. 55/5). Für diese Zeit macht er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.– brutto sowie zusätzliche Vergütungen der Arbeitgeberin von Fr. 4'000.– monatlich geltend (Urk. 77 S. 7). Unbestritten ist, dass der Beklagte von der E._____ AG ein deklariertes monatliches Einkommen von mindestens Fr. 2'692.65 (netto) erhielt (Urk. 8/4). Hinzu kommen die zusätzlichen Vergütun- gen für Miete, Auto und Krankenkasse von Fr. 4'000.–. Ausserdem sind die vom Beklagten vorgebrachten offenen Rückzahlungen an die E._____ AG von der Ge- schäftskreditkarte (Business Card … H._____ [Bank], Kartennummer endend auf 1, vgl. Urk. 55/4 und Urk. 60/11) von Fr. 51'608.24 für die Zeit von August 2018 bis und mit August 2020 als zusätzliche Vergütungen anzurechnen. Die Auflistung - 32 - wurde vom Beklagten selbst erstellt und nicht unterzeichnet (Urk. 55/4; Urk. 60/11). Eine entsprechende Rückforderung der E._____ AG reichte der Be- klagte nicht ein. Es ist zu bezweifeln, dass er die bereits über mehr als zwei Jahre zurückliegenden Bezüge der Gesellschaft seines Vaters zurückzahlt, zumal er auch über diese Bezüge hinaus Unterstützung von seinen Eltern erhält (vgl. Urk. 60/10). Die Bezüge von der Geschäftskreditkarte sind daher als versteckte Lohnzahlungen anzurechnen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 2'064.– (Fr. 51'608.24 / 25) ergibt. Weiter machte die Klägerin vor Vorinstanz geltend, der Beklagte habe seit Jahren seinen täglichen Bedarf über das sog. …-Konto (IBAN CH2) gedeckt, welches nicht offengelegt worden sei (Urk. 28 S. 11 f.; Urk. 64 S. 9). Zudem habe der Beklagte bestätigt, Partnerkarten zu den Konten seines Vaters und seiner Mutter zu haben. Die Nummer seiner eigenen Partnerkarte ha- be er indessen nicht aufgeführt. Über die Karten seiner Eltern beziehe er gemäss Klägerin namhafte Beträge für seinen eigenen Lebensunterhalt (Urk. 64 S. 7). Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse respektive der zusätzlichen Vergü- tungen des Beklagten erliess die Vorinstanz am 17. August 2020 eine Editions- verfügung und setzte nebst dem Beklagten auch der E._____ AG Frist an, um zahlreiche Unterlagen einzureichen (Urk. 43 S. 5 ff. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die vom Beklagten und der E._____ AG eingereichten Unterlagen sind jedoch unvollständig, was allein schon daran zu erkennen ist, dass die vom Beklagten vorgebrachten Vergütungen (Miete, Fahrzeug und Krankenkasse) nicht den ein- gereichten Kontoauszügen zu entnehmen sind (Urk. 55/3–4; Urk. 60/3–6; Urk. 60/11). Zum sog. …-Konto reichte der Beklagte keine Unterlagen ein. Betreffend die Partnerkarten seiner Eltern gab er die Kartennummern bekannt, legte jedoch keine Unterlagen zu den Bezügen über diese Karten ins Recht (Urk. 60/10). Dies- bezüglich machte er vor Vorinstanz geltend, es seien ihm die Zahlungen oder Kreditkartenbezüge von den Kreditkarten seiner Eltern nicht als Lohnanteil anzu- rechnen, da es sich dabei um Geschenke gehandelt habe (Prot. I S. 108). Die unvollständige Edition der eingeforderten Unterlagen hat sich der Beklagte im Rahmen der Beweiswürdigung anrechnen zu lassen, wie es die Vorinstanz be- reits in ihrer Editionsverfügung vom 17. August 2020 androhte (Art. 164 ZPO; - 33 - Urk. 43 S. 8). Dies bedeutet jedoch nicht, dass unbesehen auf die Tatsachenbe- hauptungen der Klägerin abgestellt werden kann. Vielmehr ist die fehlende Mit- wirkung des Beklagten zusammen mit allen Umständen und dem gesamten Be- weisergebnis zu würdigen (KUKO-ZPO-Schmid/Baumgartner, Art. 164 N 2). Da den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden kann, in welchem Um- fang dem Beklagten zusätzliche Leistungen als verdeckte Lohnzahlungen zuge- flossen sind, ist auf den statistischen branchenüblichen Medianlohn zurückzugrei- fen, wie dies auch bei der Bestimmung eines hypothetischen Einkommens der Fall ist. Sämtliche Zahlungen, die über dem so bestimmten Grenzwert liegen, sind als Schenkungen anzusehen, weil sie nicht der branchenüblichen Entschädigung entsprechen bzw. nicht in einem echten Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen. Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens des Beklagten auf dessen Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, Stel- lung im Betrieb sowie die zumutbare Branche, Grösse des Betriebs und Region ab (Urk. 78 S. 30 f.). Der Beklagte besitzt einen Bachelorabschluss in Business Administration, der ihm nach eigenen Angaben ein Masterstudium ermöglichen würde. Es bleibt daher dabei, dass er über einen akademischen Titel verfügt. Auf den schweizerischen Arbeitsmarkt bezogen dürfte dieser jedoch von geringerem Wert sein als seine unternehmensinterne Ausbildung, die er zwangsläufig im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E._____ AG erhielt, weshalb hierauf abzustellen ist. Ebenso ist darauf abzustellen, dass der Beklagte als Geschäftsführer der E._____ AG und damit im oberen Kader angestellt war, auch wenn er primär für die Organisation von Tagungen zuständig war. Dadurch konnte er Führungserfah- rungen sammeln, weshalb er sich die Möglichkeit einer Anstellung auch aus- serhalb des familiären Betriebes zumindest im mittleren Kader anzurechnen hat. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund der Ausführungen des Beklagten und des ihm von der E._____ AG ausgestellten Arbeitszeugnises (Urk. 81/5) seine Tätigkeit eher in der Berufsgruppe "Nicht akademische be- triebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte" anzusiedeln. Hierzu gehört unter anderem auch der Beruf des Event-Managers. Als solcher bzw. als stellver- tretender Event-Manager ist der Beklagte denn auch wieder seit dem 1. Januar 2023 bei der E._____ AG angestellt (Urk. 112/a), wobei der Aufgabenbereich mit - 34 - jenem seiner früheren Anstellung gemäss dem Arbeitszeugnis vom 1. Dezember 2020 identisch ist (Urk. 81/5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer Anstellung im Finanzdienstleistungsbereich auszugehen. Einerseits verfügt der Beklagte über einen Bachelorabschluss in diesem Bereich und steht die E._____ AG dem Finanzdienstleistungsbereich auch nahe (vgl. Urk. 13/5). Fehlende Deutschkenntnisse sind sodann im Finanzsektor je nach Tätigkeitsbereich kein Einstellungshindernis. Andererseits begünstigen die von der Vorinstanz aufgelis- teten Sprachkenntnisse des Beklagten (Französisch, Englisch, Italienisch und Spanisch) eine Anstellung. Weitere Einwendungen gegen die von der Vorinstanz berücksichtigten Kriterien wurden von den Parteien nicht erhoben, weshalb auf diese abzustellen ist. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nationaler Lohn- rechner: www.entsendung.admin.ch/Lohnrechner/lohnberechnung, besucht am
  50. März 2023) liegt der Medianlohn für einen 35-jährigen Arbeitnehmer mit einer unternehmensinternen Ausbildung und zehn Jahren Berufserfahrung für eine An- stellung als Event-Manager (Branche: Finanzdienstleistungen) im mittleren Kader im Kanton Zug mit 42 Wochenstunden bei brutto Fr. 12'770.– pro Monat (inkl.
  51. Monatslohn und Sonderzahlungen wie etwa Boni oder Gratifikationen). Dies ergibt unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge etc. von rund 12% (vgl. Six, Eheschutz, S. 132 N 2.128) ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 11'240.–. Der Einwand des Beklagten, dass selbst das monatliche Einkommen seines Va- ters als einzigem Verwaltungsratsmitglied nur Fr. 5'200.– bei einem Arbeitspen- sum von 50% betrage (Urk. 77 S. 9 f.), vermag vorliegend nicht zu greifen. Schliesslich hielt er selbst fest, dass die E._____ AG ihm nebst dem ausgewiese- nen Lohn zusätzliche Vergütungen zukommen liess. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass auch sein Vater als Alleinaktionär und einziges Verwal- tungsratsmitglied nebst seinem Lohn weitere Vergütungen und zumindest Divi- denden erhält. Auf der anderen Seite lässt sich ein Einkommen des Beklagten von mehr als Fr. 11'240.– (netto) gestützt auf dessen kostspieligen Lebensstil, wie es die Klägerin vorbringt (vgl. Urk. 28 S. 8 ff.; Urk. 29/21–24), trotz der verletzten - 35 - Mitwirkungspflicht des Beklagten nicht aus den Akten herleiten. Vergütungen der E._____ AG, die über dem genannten Medianlohn liegen, stehen einer elterlichen Zuwendung näher als einer Lohnzahlung. Entsprechend ist dem Beklagten seit der Geburt von C._____ am tt.mm.2019 bis zum Ende seiner Anstellung bei der E._____ AG am 30. November 2020 ein tatsächliches Erwerbseinkommen von Fr. 11'240.– netto pro Monat anzurechnen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der im Jahr 2020 erzielte Vermögensertrag von Fr. 5'954.– bzw. rund Fr. 500.– pro Monat (Urk. 112/e). Im Jahr 2019 wies der Be- klagte einen Vermögensertrag von total Fr. 81.– aus (Urk. 94/13), was Fr. 7.– pro Monat entspricht. Von Juli 2019 bis und mit November 2020 ergibt sich ein monat- licher Vermögensertrag von rund Fr. 330.– (Fr. 5'542.– / 17), womit von einem Gesamteinkommen von Fr. 11'570.– auszugehen ist. Ein unredliches Verhalten, das die rückwirkende Anrechnung eines höheren hy- pothetischen Einkommens rechtfertigen würde, kann dem Beklagten aufgrund des zu tief ausgewiesenen Einkommens oder der Kündigung der E._____ AG entge- gen der Ansicht der Vorinstanz nicht angelastet werden. Dass aufgrund der Corona-Pandemie erst einmal keine Konferenzen und Tagungen mehr durchge- führt werden konnten, sodass zentrale Aufgaben des Beklagten wegfielen, ist nachvollziehbar. 2.6. Bezüglich seiner geltend gemachten (erfolglosen) Suchbemühungen für eine besser bezahlte Stelle reichte der Beklagte die von der Arbeitslosenkasse zur Verfügung gestellten und von ihm selbst ausgefüllten Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", eine selbst erstellte Liste "Übersicht Bewer- bungen" sowie Schreiben bzw. E-Mails ein, mit denen ihm eine Absage erteilt wurde (Urk. 81/10; Urk. 94/11). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 124 S. 6) belegt die Auszahlung von Arbeitslosengelder nicht, dass er sich ausrei- chend um eine Stelle bemüht hat. Das Bundesgericht hält im Zusammenhang mit der Bemessung von Kinderunterhalt dafür, dass die für die Arbeitslosenversiche- rung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden können. Nament- lich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und trotz ent- sprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass - 36 - es ihm tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II. G.1.3.2). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die im Recht liegenden Stellenabsa- gen keinen konkreten Stellenausschreibungen und Bewerbungsbemühungen zu- ordnen lassen. Der Beklagte reichte kein einziges Bewerbungsdossier ein. Es lässt sich daher weder der tatsächliche Umfang noch die Seriosität und die Ge- eignetheit der Suchbemühungen beurteilen (vgl. OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II. G.1.3.2). Zudem beschränken sich die Unterlagen auf den Zeit- raum von Oktober 2020 bis Juni 2021. Danach sind überhaupt keine Suchbemü- hungen mehr dokumentiert und damit auch nicht für den Zeitraum, als der Beklag- te ein 50%-Pensum ausübte (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022) und ver- pflichtet gewesen wäre, eine weitere 50%-Arbeitsstelle zu suchen. Auch die Tat- sachen, dass der Beklagte einmal ein Stellenangebot zu einem Lohn von Fr. 6'300.– erhielt (vgl. Urk. 77 S. 11; Urk. 81/10) und nun seit dem 1. Januar 2023 eine 100%-Stelle zu einem Bruttolohn von Fr. 6'000.– innehat (Urk. 112/a), be- weisen nicht, dass er nicht mehr verdienen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beklagten sowohl zumutbar als auch möglich wäre, bei genügend intensiven Suchbemühungen eine besser bezahlte Stelle zu finden bzw. ein Ein- kommen von Fr. 11'240.– (dazu oben E. III. E.2.5 [S. 34]) zu erzielen. Ihm ist deshalb ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Betreffend den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit dem erstinstanzlichen Urteil, welches am 10. Dezember 2020 erging (Urk. 78) und ihm am 15. Dezember 2020 zuge- stellt wurde (Urk. 74), wusste, dass von ihm ein erheblich höheres Einkommen als das von ihm bereits vor Vorinstanz geltend gemachte von Fr. 6'300.– erwartet würde. Trotzdem unterliess er es, sich ausreichend um eine Stelle zum entspre- chenden Lohn zu bemühen. Wie bereits gezeigt, kann dem Beklagten entgegen der Vor-instanz kein unredliches Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz hätte dem Beklagten deshalb eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten bereits im August 2020 die Kündigung bekanntgegeben wurde, erweist sich eine Übergangsfrist bis Ende April 2021 als angemessen. Dem Be- - 37 - klagten ist daher ab dem 1. Mai 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 11'240.– anzurechnen. Ebenfalls ab dem 1. Mai 2021 als Einkommen zu berücksichtigen ist der Vermö- gensertrag des Beklagten, der sich im Jahr 2021 auf rund Fr. 310.– pro Monat be- lief (Urk. 112/f). Ab Januar 2023 beträgt der Vermögensertrag gemäss den eige- nen Angaben des Beklagten Fr. 500.– (Urk. 124 S. 6). Mangels anderer Anhalts- punkte ist auch im Jahr 2022 von einem monatlichen Vermögensertrag von Fr. 310.– auszugehen. Die monatlichen Gesamteinkünfte des Beklagten belaufen sich damit von Mai 2021 bis Ende Dezember 2022 auf Fr. 11'550.– und ab dem 1. Januar 2023 auf Fr. 11'740.–. 2.7. Für die Übergangsphase (1. Dezember 2020 bis Ende April 2021) macht der Beklagte wie gezeigt ein Einkommen von Fr. 6'300.– geltend (dazu oben E. III. E. 2.2 [S. 28 f.]). Die Arbeitslosengelder in den Monaten Februar 2021 bis und mit August 2021 betrugen jedoch lediglich Fr. 2'054.– im Durchschnitt (Fr. 14'375.– / 7, Urk. 112/d). Damit konnte er wohl kaum seinen Bedarf decken. Wie auch die Klägerin vorbringt (Urk. 87 S. 14; Urk. 100 S. 13), bestritt der Be- klagte nicht, dass ihm auch nach der erfolgten Kündigung der Mietzins, die Kran- kenkasse und die Autokosten vom Vater bzw. dessen Unternehmen weiterhin fi- nanziert wurden. Diese zusätzlichen Vergütungen in Höhe von Fr. 4'000.– pro Monat (vgl. Urk. 77 S. 7; Urk. 92 S. 19) sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die Einkünfte des Beklagten von Februar 2021 bis und mit August 2021 auf Fr. 6'054.–. Für Dezember 2020 und Januar 2021 erhielt der Be- klagte noch keine Gelder der Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 112/d). Den Grund hier- für erläutert er nicht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beklagte nicht selbst gekündigt hat. Es ist daher auch in diesen Monaten von Einkünften von Fr. 6'054.– monatlich auszugehen. Ebenfalls ist der Vermögensertrag zu berücksichtigen, der sich gemäss den ein- gereichten Steuererklärungen im Jahr 2020 auf rund Fr. 500.– pro Monat und im Jahr 2021 auf rund Fr. 310.– belief (Urk. 112/e–f). Dies ergibt einen durchschnitt- lichen Vermögensertrag von Dezember 2020 bis und mit April 2021 von rund - 38 - Fr. 350.–. Insgesamt ist für diese Zeitspanne somit von einem Einkommen von gerundet Fr. 6'400.– (Fr. 6'054.– + Fr. 350.–) auszugehen. 2.8. Zusammengefasst ist dem Beklagten ab dem tt.mm.2019 bis zum 30. No- vember 2020 ein tatsächliches Einkommen von Fr. 11'570.–, vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 ein solches von Fr. 6'400.–, ab dem 1. Mai 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 11'550.– und ab dem 1. Januar 2023 ein sol- ches von Fr. 11'740.– anzurechnen.
  52. Wohnkosten der Klägerin und von C._____ 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten würden bei einem Kind im selben Haushalt gerichtsüblich diesem zu einem Drittel angerechnet. Die Klägerin wohne seit der Geburt von C._____ allein mit dieser in einer 1-Zimmerwohnung an der I._____-Strasse … in … Zürich. Der Mietzins betrage Fr. 1200.–, womit sich ein Wohnkostenanteil von C._____ von Fr. 400.– ergebe. Die Klägerin beabsichtige, ab Januar 2021 in eine grössere Wohnung umziehen. Wohnkosten von Fr. 2'500.– für eine 3-Zimmerwohnung in Zürich erschienen – entgegen der An- sicht der Klägerin – als üblich und angemessen. Ein Drittel dieser Kosten, na- mentlich Fr. 833.–, sei entsprechend ab 1. Januar 2021 im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (Urk. 78 S. 25). 3.2. Der Beklagte kritisiert in seiner Berufungsschrift, dass die Vorinstanz ab dem
  53. Januar 2021 Fr. 2'500.– für die Wohnkosten berücksichtige, obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klägerin die bisherige Wohnung tat- sächlich verlassen werde bzw. verlassen habe, weshalb weiterhin von Fr. 1'200.– auszugehen sei (Urk. 77 S. 13). Nachdem die Klägerin mit ihrer Anschlussberu- fung geltend gemacht hatte, eine neue Wohnung bezogen zu haben (Urk. 87 S. 19), bestritt der Beklagte die Beweistauglichkeit des eingereichten Mietvertrags (Urk. 92 S. 20; Urk. 104 S. 2; Urk. 124 S. 4). 3.3. Gemäss Darstellung der Klägerin beträgt die Miete der neuen Wohnung Fr. 2'277.–. Von einer Anpassung der erstinstanzlich festgesetzten Wohnkosten sei aber abzusehen und die Einsparung sei entsprechend der Rechtsprechung - 39 - des hiesigen Gerichts (OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III. 4.2.4.) ihrem Bedarf für eine anderweitige Verwendung anzurechnen. Es seien deshalb ab dem
  54. Januar 2021, wie von der Vorinstanz angenommen, Fr. 2'500.– im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 19). 3.4. Die Klägerin reichte die erste (Urk. 90/6) und vierte Seite (Urk. 102/17) ihres neuen Mietvertrags ein, wobei entgegen der Ansicht des Beklagten keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei nicht um zusammengehörende Dokumente handelt. So ist es nicht unüblich, dass auf einer ersten Seite die Sei- tenzahl nicht angegeben wird. Auch kann aus dem Umstand, dass beim Unter- schriftenblock von "die Mieter" die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es mehrere Mieter gibt. Hierbei kann es sich um eine Standardformulierung handeln, welche nichts über die konkrete Anzahl Mieter aussagt. Ungeachtet des- sen ist festzuhalten, dass ein Mietzins von Fr. 2'277.– für eine Wohnung in Zürich bzw. J._____ unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Klägerin angemessen ist. Was die Vorbringen der Klägerin anbelangt, so gibt sie zwar die Erwägungen der hiesigen Kammer im von ihr zitierten Entscheid zutreffend wieder, lässt bei ihrer Schlussfolgerung jedoch ausser Acht, dass eingesparte Mietkosten nur dann an- derweitig verwendet werden dürfen bzw. die effektiven Wohnkosten nicht Eingang in die Bedarfsrechnung finden, wenn es sich um eine vorübergehende Einschrän- kung der Wohnqualität handelt (OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III. 4.2.4). Dies traf vorliegend für die Klägerin und C._____ höchstens auf die Zeit zu, in welcher sie noch in der 1-Zimmerwohnung an der I._____-Strasse … in … Zürich wohnten. Danach kann nicht mehr von einer vorübergehenden Einschrän- kung gesprochen werden, da die Klägerin nicht geltend macht, die Wohnsituation erneut verändern zu wollen (OGer ZH LE150001 vom 18.06.2015, E. II. 1.4). Der Klägerin und C._____ sind daher ab dem 1. Januar 2021 monatliche Wohnkosten von Fr. 2'277.– anzurechnen, was für die Klägerin gemäss dem nicht beanstande- ten vorinstanzlichen Verteilungsschlüssel (vgl. Urk. 78 S. 25) einen Betrag von Fr. 1'517.– und für C._____ von Fr. 760.– ergibt. - 40 -
  55. Wohnkosten des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz hielt zu den Wohnkosten des Beklagten fest, er wohne ge- genwärtig mit seinem Vater zusammen, welcher den grossen Teil der Miete über- nehme. Im Hinblick darauf, dass C._____ zukünftig zum Beklagten zu Besuch gehen können solle, sei dies keine dauerhafte Lösung. Wie bei der Klägerin seien auch beim Beklagten ab Januar 2021 Wohnkosten von Fr. 2'500.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 78 S. 32). 4.2. Mit seiner Berufungsschrift vom 1. Februar 2021 macht der Beklagten gel- tend, dass für die Mietkosten – wie von der Vorinstanz – Fr. 2'500.– ab dem 1. Januar 2021 anzurechnen seien (Urk. 77 S. 15). Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte er zudem einen neuen Untermietvertrag mit seinem Vater für seine Wohnung an der K._____-Strasse … in D._____ ein. Gemäss diesem beträgt sein Mietzins ab dem 1. Januar 2023 Fr. 1'600.– im Monat (Urk. 112/h). 4.3. C._____ wird gemäss der vorstehenden Besuchsrechtsregelung erst ab September 2024 beim Beklagten übernachten (oben E. III. C.5). Es liegen daher keine Gründe vor, um dem Beklagten bereits ab Januar 2021 höhere Wohnkosten anzurechnen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass C._____ und der Beklagte für die anfänglichen Besuche auch weitere Bereiche (z.B. Küche) nutzen dürfen, zumal es sich beim Vermieter um den Vater des Beklagten und somit um den Grossvater von C._____ handelt. Bis zum 31. Dezember 2022 sind daher Mietkosten von Fr. 800.– (Urk. 66 S. 7), ab dem 1. Januar 2023 solche von Fr. 1'600.– und ab dem 1. September 2024 solche von Fr. 2'500.– zu berücksichti- gen.
  56. Fremdbetreuungskosten 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem monatlichen Bedarf von C._____ für die Fremdbetreuung ab dem 1. September 2020 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 3'000.–, ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2031 Fr. 1'500.– und ab dem 1. August 2031 bis zum tt.mm.2035 Fr. 600.– an (Urk. 78 S. 25). Hierzu erwog sie, die Klägerin bringe vor, dass sie C._____ in der Kinderkrippe habe betreuen lassen wollen, die - 41 - Kosten von Fr. 2'850.– pro Monat aber nicht habe aufbringen können, weshalb ih- re Mutter C._____ bis anhin betreut habe. Dabei mache sie geltend, dass sie ihre Mutter gemäss abgeschlossenem Betreuungsvertrag mit Fr. 2'000.– pro Monat entlohne und ihr zudem für den täglichen Weg zur Mutter mit dem Auto Fahrkos- ten von Fr. 1'365.– pro Monat anfielen. Entsprechend würden sich für die gesam- te Zeit ab Oktober 2019 Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'850.– rechtfertigen. Zwar habe die Klägerin einen Betreuungsvertrag zwischen ihr und ihrer Mutter eingereicht, dieser sei jedoch weder datiert noch unterschrieben. Der eingereich- ten "Quittung der Barauszahlung", auf welcher die Mutter der Klägerin unter- schriftlich bestätige, für die Betreuung von C._____ Fr. 2'000.– erhalten zu haben, sei nicht zu entnehmen, welche Zeitspanne dies betreffe. Sie stelle auch keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass das Geld tatsächlich der Mutter ausgehän- digt oder überwiesen worden sei. Es erscheine auch lebensfremd, der eigenen Mutter Geld für die Betreuung des Enkelkindes zu bezahlen. Die Vorbringen der Klägerin gingen darüber hinaus ohnehin nicht auf. Einerseits wolle sie die Kinder- krippe von Fr. 2'850.– pro Monat nicht bezahlen können, andererseits sollen ihr aber seit Oktober 2019 aufgrund der Betreuung von C._____ durch ihre Mutter monatliche Kosten von Fr. 3'365.– angefallen sein. Es sei davon auszugehen, dass ihre Mutter auf eine Entlohnung für die Betreuung von C._____ verzichtet habe. Entsprechend seien in der Phase 1 keine Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen (Urk. 78 S. 26). Seit September 2020 solle C._____ die Krippe L._____ besuchen. Die Fremdbe- treuungskosten ab Phase 2 (1. September 2020) beliefen sich gemäss Angaben der Klägerin auf Fr. 3'000.– pro Monat (Urk. 78 S. 27). Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten würden die Fremdbetreuungskosten sinken (Phase 4) und sich ab Eintritt in die Sekundarstufe erneut erheblich reduzieren (Phase 6). In Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Schulstufenmodell) er- scheine es angebracht, ab Phase 4 nur noch 50% der Fremdbetreuungskosten und damit Fr. 1'500.– pro Monat, ab Phase 6 nur noch 20% und damit Fr. 600.– pro Monat und für Phase 7 gar keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berück- sichtigen (Urk. 78 S. 27). - 42 - 5.2. Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz dem Bedarf von C._____ ab dem
  57. September 2020 Fremdbetreuungskosten von Fr. 3'000.– angerechnet habe. Es sei nicht belegt und werde bestritten, dass die Klägerin gegenwärtig Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ bezahlen müsse. Unter Berücksichtigung der staatlichen Subventionen seien C._____ ab der 3. Phase (1. Januar 2021) Fr. 1'153.05 für die Fremdbetreuung anzurechnen, sofern C._____ tatsächlich in einer Kindertagesstätte fremdbetreut werde. In den Phasen 4 und 5 seien gemäss der vorinstanzlichen Rechnung auf die Hälfte reduzierte Fremdbetreuungskosten von Fr. 577.– und ab der Phase 6 auf 20% reduzierte Kosten von Fr. 231.– anzu- rechnen (Urk. 77 S. 14 f.). 5.3. Die Klägerin macht geltend, es sei unbedeutend, dass der Vertrag mit ihrer Mutter weder unterzeichnet noch datiert sei, da ein solcher Vertrag auch formfrei und somit auch mündlich geschlossen werden könne. Sie habe ihrer Mutter als Ausgleich für die Betreuungsdienstleistung die Mietkosten beglichen und dafür monatlich Fr. 2'000.– bezahlt. Selbst wenn die Zahlungen an ihre Mutter gestri- chen würden, müssten mindestens die angefallenen Wegkosten von Fr. 1'365.– (0.70 Fr./km x 97.5 km x 5 Tage x 4) berücksichtigt werden. Es seien bei C._____ daher bereits ab Ende des Mutterschaftsurlaubs Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'365.– anzurechnen (Urk. 87 S. 19 f.). Ab dem 1. September 2020 seien Fremdbetreuungskosten von Fr. 3'000.– anzurechnen. Dass die Betreuung im L._____ noch nicht umgesetzt worden sei, liege daran, dass der Beklagte noch keine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe und sie nicht in der Lage gewesen sei, die Rechnungen der Krippe zu begleichen, bevor die Zahlungen des Beklagten durch ein Urteil zugesichert und effektiv geleistet worden seien. Es wäre stossend, auf- grund der durch den Beklagten verursachten Verzögerungen tiefere Fremdbe- treuungskosten anzunehmen (Urk. 87 S. 19 f.). 5.4. Hierauf lässt der Beklagte erneut bestreiten, dass für C._____ Betreuungs- kosten anfielen und dass die Klägerin ihrer Mutter irgendwelche Betreuungskos- ten bezahle. Würde sie dieser tatsächlich als Ausgleich die Mietkosten beglei- chen, wären die Beträge der angeblichen Betreuungskosten immer gleich hoch und würden nicht zwischen Fr. 600.– und Fr. 3'000.– schwanken. Zudem wäre es - 43 - ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Einzahlungsquittungen vorzulegen (Urk. 92 S. 21). Ebenfalls bestreitet er die Distanz von 97.5 Km, welche die Kläge- rin täglich fahren wolle. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin täglich mindes- tens sechs Stunden im Auto sein müsste, und dies bei einem Arbeitspensum von 100% (Urk. 92 S. 22). Betreffend die von der Klägerin mit Eingabe vom 17. No- vember 2022 eingereichten Unterlagen (Urk. 120/1–3) bemängelt der Beklagte, dass der Name der Krippe auf dem Betreuungsvertrag fehle und auch auf den Quittungen abgedeckt sei. Er vermute deshalb, dass es sich um Zahlungen auf das eigene Konto der Klägerin handle. Zudem lägen einzig Einzahlungen vom 15. Juli 2021, 9. August 2021, 13. Oktober 2021, 30. Mai 2022, 29. Juni 2022 und 25. Juli 2022 vor. Da der Zahlungsempfänger nicht ersichtlich sei, bestreite er, dass die Zahlungen für eine Kindertagesstätte erfolgt seien (Urk. 124 S. 2 f.). Es falle auf, dass bei den "Betreuungsverträgen" stets ein anderes Eintrittsdatum genann- te werde; so der 3. Mai 2021, 2. Mai 2022 und der 1. September 2022. Daraus müsse geschlossen werden, dass es zwischen den Abschlüssen der Verträge immer wieder Zeitspannen gegeben habe, in denen keine Betreuung stattgefun- den habe (Urk. 124 S. 3). 5.5. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es keineswegs unüblich, Fami- lienmitgliedern für die Betreuung des Kindes ein Entgelt zu bezahlen. Die Klägerin kann vorliegend jedoch nicht ausreichend belegen, dass sie dies auch tatsächlich und regelmässig gegenüber ihrer Mutter tat. Der undatierte, nicht unterzeichnete "Betreuungsvertrag" mit ihrer Mutter (Urk. 13/15) sowie die einmalige Bestätigung ihrer Mutter, wonach diese am 31. Dezember 2019 Fr. 2'000.– für die Betreuung von C._____ erhalten habe (Urk. 50/47), reichen hierfür nicht aus. Zudem unter- lässt es die Klägerin, sich mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung ausei- nanderzusetzen, wonach die Ausführungen der Klägerin nicht aufgingen, wenn sie einerseits ausführe, die Krippenkosten von Fr. 2'850.– nicht bezahlen zu kön- nen, hingegen monatlich insgesamt Fr. 3'365.– für die Betreuung durch ihre Mut- ter (inkl. Fahrtkosten) aufwenden könne. Es sind daher bis zum Eintritt in die Kin- derkrippe im Mai 2021 (dazu sogleich) einzig die betreuungsbedingten Fahrtkos- ten zu ihrer Mutter zu berücksichtigen. - 44 - Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Mutter der Klägerin an der M._____- Strasse … in N._____/AG wohnt (Urk. 94/16 S. 6). Die Klägerin wohnte zuerst an der I._____-Strasse … in … Zürich und nunmehr an der O._____ … in J._____. Das genaue Umzugsdatum ist nicht bekannt. Nachdem die Klägerin ausgeführt hat, nach dem erstinstanzlichen Urteil umgezogen zu sein, ist davon auszugehen, dass der Umzug frühestens per 1. Januar 2021 erfolgte. Die Klägerin arbeitet in der Stadt Zürich (Prot. I S. 40). Die Distanz zwischen ihrem ersten Wohnort und demjenigen ihrer Mutter beträgt gemäss Google Maps 25 Kilometer, jene ihres gegenwärtigen Wohnorts zur Mutter 30 Kilometer und jene zwischen dem Woh- nort der Mutter und dem Arbeitsort der Klägerin rund 25 Kilometer. Bei der Be- rechnung der Fahrtkosten ist von einer Kilometerpauschale von Fr. 0.70 auszu- gehen (vgl. https://www.tcs.ch/de/der-tcs/presse/medienmitteilungen- 2021/kilometerkosten-2021.php, besucht am 14. März 2023), wobei die Amortisa- tionskosten von 27.7% abzuziehen sind (vgl. https://www.tcs.ch/de/testberichte- ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php, besucht am 14. März 2023; vgl. Ziffer II. lit. d der "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums" [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff., fortan Richtlinien Existenzminimum]). Folglich beträgt die Kilometerpauschale Fr. 0.51. Unter Be- rücksichtigung, dass die Klägerin C._____ bis Ende September 2019 selbst be- treute, ergeben sich für die Zeit ab ihrer Geburt bis Ende Dezember 2020 Fremd- betreuungskosten von rund Fr. 810.– im Monat (2 x 50 Km x 18.5 Tage [5 Tage x 4 Wochen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km x 15 Monate / 17.5 Monate). Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 belaufen sich die Kosten auf rund Fr. 1'040.– (2 x 55 Km x 18.5 Tage [5 Tage x 4 Wochen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km). Vom 1. Mai 2021 bis und mit April 2022 (dreitägige Krippe) sind Kosten von rund Fr. 415.– (2 x 55 Km x 7.4 Tage [2 Tage x 4 Wo- chen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km) und ab Mai 2022 bis und mit August 2022 (viertägige Krippe) solche von rund Fr. 210.– (2 x 55 Km x 3.7 Tage [1 Tag x 4 Wochen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km) anzu- rechnen. - 45 - Mit den mit Eingabe vom 17. November 2022 (Urk. 119) eingereichten Betreu- ungsverträgen und Quittungen (Urk. 120/1–3) hat die Klägerin entgegen der An- sicht des Beklagten ausreichend belegt, dass C._____ seit Mai 2021 in der Kin- derkrippe fremdbetreut wird. Von Unterbrüchen zwischen den einzelnen Verträ- gen ist nicht auszugehen. Bekanntlich sind Kinderkrippenplätze insbesondere in der Stadt Zürich und Umgebung teils nur schwer erhältlich, sodass die Klägerin Gefahr liefe, den Krippenplatz für C._____ zu verlieren, würde sie diese nur unre- gelmässig betreuen lassen. Von Mai 2021 bis und mit April 2022 besuchte C._____ drei Mal wöchentlich die Krippe, von Mai 2022 bis und mit August 2022 vier Mal wöchentlich und seit September 2022 wird sie an allen fünf Wochentagen in der Krippe betreut. Die entsprechenden monatlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 1'560.–, Fr. 2'080.– und Fr. 2'600.– (Urk. 120/1–3). Der Beklagte macht unter Hinweis auf die Tarifübersicht der Stadt Zürich geltend, die Klägerin habe Anspruch auf einen subventionierten Krippenplatz (Urk. 77 S. 14; Urk. 81/15). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, sind die Subventionen vom steuerbaren Einkommen abhängig, wozu auch die Unterhaltsbeiträge zählen (Urk. 87 S. 20). In den Phasen 3 (1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022) und 4 (1. Januar 2023 bis 31. August 2024) betragen die Unterhaltsbeiträge monatlich Fr. 3'710.– bzw. Fr. 3'260.– (unten E. III. E.20) und das steuerbare Einkommen der Klägerin ungefähr Fr. 108'000.– (Phase 3, unten E. III. E.10.4.1) bzw. Fr. 101'000.– (Phase 4, unten E. III. E.10.5.1). Gemäss den Ausführungsbestim- mungen zum Reglement Abgabe von Betreuungsgutscheinen für die familiener- gänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter in der Gemeinde J._____ (abrufbar unter https://www.J._____.ch/themen/familie-partnerschaft-kinder- todesfallbetreuungs-und-begleitungsangebot-fuer-familien# section-868, besucht am 7. März 2023) beträgt der Maximaltarif pro Monat für einen Krippentag in der Woche Fr. 651.–. Dies entspricht für die Betreuung an drei, vier und fünf Wochen- tagen Fr. 1'953.–, Fr. 2'604.– und Fr. 3'255.– pro Monat. Die Betreuungsgutschei- ne in der Stufe H (steuerbares Einkommen Fr. 100'000.– bis Fr. 109'999.–) belau- fen sich gemäss den Ausführungsbestimmungen auf Fr. 327.60 (Fr. 26.– x 4.2 x 300% Betreuungsumfang), Fr. 436.80 (Fr. 26.– x 4.2 x 400% Betreuungsumfang) und Fr. 546.– (Fr. 26.– x 4.2 x 500% Betreuungsumfang). Unter Berücksichtigung - 46 - der Betreuungsgutscheine ergeben sich somit Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'625.–, Fr. 2'167.– und Fr. 2'709.–. Damit liegen die von der Klägerin geltend gemachten und ausgewiesenen Kosten sogar tiefer, weshalb diese zu berück- sichtigen sind. Mangels Wohnsitzes der Klägerin in der Stadt Zürich hat sie kei- nen Anspruch auf einen subventionierten Krippenplatz in der Stadt Zürich (vgl. https://www.stadt- zuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/betreuung_horte/subventionen.html, besucht am 7. März 2023). Wo C._____ ab Sommer 2023 einen Mittagstisch/Hort besuchen wird und wie es sich mit den diesbezüglichen Kosten verhält, ist derzeit unklar. Die von der Vor- instanz vorgenommene Reduzierung der Fremdbetreuungskosten, welche sich am vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell orientiert (vgl. Urk. 78 S. 27), wurde von den Parteien nicht beanstandet und erscheint angemessen. Entsprechend sind ab dem 1. August 2023 (Kindergarteneintritt) noch 50% der Fremdbetreuungskosten und damit Fr. 1'300.– pro Monat und ab dem 1. August 2031 (Eintritt Oberstufe) noch 20% der Fremdbetreuungskosten, mithin Fr. 520.– pro Monat zu berücksichtigen. Ab dem 1. August 2035 (16. Altersjahr) sind keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. 5.6. Zusammenfassend sind für die Fremdbetreuung von C._____ ab dem tt.mm.2019 bis zum 31. Dezember 2020 Fr. 810.–, ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 Fr. 1'040.–, ab dem 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 Fr. 1'975.– (Fr. 415.– + Fr. 1'560.–), ab dem 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 gerundet Fr. 2'290.– (Fr. 210.– + Fr. 2'080.–), ab dem 1. September 2022 bis zum
  58. Juli 2023 Fr. 2'600.–, ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2031 Fr. 1'300.– und ab dem 1. August 2031 bis zum 31. Juli 2035 Fr. 520.– zu berücksichtigen.
  59. Versicherungen der Klägerin 6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin für die Versicherun- gen eine Pauschale von Fr. 20.– (Urk. 78 S. 33). Die Klägerin macht in ihrer An- schlussberufung geltend, es sei praxisgemäss ein Betrag von Fr. 40.– einzuset- zen (Urk. 87 S. 22). - 47 - 6.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht keine Praxis, nach welcher für die Versicherungen Fr. 40.– anzurechnen wären. Würden ihr tatsächlich höhere Kosten anfallen, wäre es an ihr gewesen, diese zu belegen. Aus dem von ihr vor Vorinstanz eingereichten Beleg ergeben sich für die Haftpflichtversicherung je- doch lediglich Kosten von jährlich Fr. 159.40 (Urk. 50/34), was monatlich Fr. 13.30 entspricht. Weitere Belege hat sie nicht eingereicht. Es hat daher bei den von der Vor-instanz berücksichtigten Fr. 20.– zu bleiben.
  60. Auswärtige Verpflegung der Klägerin 7.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Klägerin für auswärtige Verpfle- gung eine Pauschale von Fr. 210.– an (Urk. 78 S. 33). Die Klägerin beantragt, es seien praxisgemäss Fr. 220.– zu berücksichtigen. 7.2. Gemäss Ziff. II lit. b der Richtlinien Existenzminimum sind bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung pro Mahlzeit Fr. 9.– bis Fr. 11.– zu berücksichtigen. Bei einem 100%-Arbeitspensum entspricht dies bei 21.7 Arbeits- tagen Fr. 195.– bis Fr. 238.70. In diesem Rahmen steht den Gerichten ein Er- messen zu. Eine einheitliche Praxis, wonach ein Betrag von Fr. 220.– zu berück- sichtigen ist, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Sie macht den auch nicht geltend, dass bei ihr tatsächlich Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfielen, welche den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 210.– überstiegen. Es bleibt daher bei den Fr. 210.–.
  61. Schulden der Klägerin 8.1. Die Klägerin macht geltend, es seien ihr zumindest vom 1. Januar 2021 bis
  62. Juli 2023 (Phase 3 des vorinstanzlichen Urteils) Schulden im Umfang von Fr. 37'686.30 anzurechnen, welche sie aufgrund des vorliegenden Verfahrens und mangels Unterstützung durch den Beklagten angehäuft habe. Dabei handle es sich um Fr. 5'594.90 für die Anwaltskosten von Rechtsanwältin Y1._____, Fr. 22'689.55 für die Anwaltskosten von Rechtsanwältin Y2._____, Fr. 4'381.70 für Kreditkartenschulden, Fr. 4'443.25 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und Fr. 576.90 für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 87 S. 22 f.). - 48 - 8.2. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 92 S. 23 f.), fällt eine Berück- sichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten bereits aus dem Grund ausser Betracht, weil diese Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren bilden. Was die übrigen Schulden angeht, hat die Klägerin weder behauptet noch belegt, dass sie diese Schulden regelmässig und tatsächlich abbezahlt. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen.
  63. Krankenkassenprämien des Beklagten 9.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf des Beklagten unter Verweis auf sei- ne Vorbringen und die von ihm eingereichten Belege Krankenkassenkosten von Fr. 280.– pro Monat an (Urk. 78 S. 31 mit Verweis auf Urk. 66 S. 7). 9.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung Krankenkassenprämien von mo- natlich Fr. 454.– geltend (Urk. 77 S. 15). Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) reichte er zudem einen Beleg für seine Prämie für das Jahr 2022 ein, welche sich auf Fr. 475.85 beläuft (Urk. 112/i). 9.3. Der Beklagte machte vorinstanzlich Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 280.– geltend (Urk. 66 S. 7). Aus den vor Vorinstanz eingereichten Belegen ergibt sich für das Jahr 2019 für die obligatorische Grundversicherung (KVG) eine Prämie von Fr. 307.50 (Fr. 313.90 - Fr. 6.40) und für die Zusatzversicherungen (VVG) eine solche von Fr. 146.70 (Urk. 8/8). Für das Jahr 2020 ist eine Prämie für das KVG von Fr. 274.75 (Fr. 281.20 - Fr. 6.45) belegt (Urk. 60/18). Betreffend das VVG reichte der Beklagte lediglich die erste Seite ein, welche eine Prämie von Fr. 133.50 ausweist (Urk. 60/18). Da vorliegend der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz zur Anwendung gelangt und die finanziellen Mittel ausreichen, um den gebührenden Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wozu auch die Prämien für das VVG gehören, sind dem Bedarf des Klägers sowohl die Prämien für das KVG als auch für das VVG anzurechnen. Für das Jahr 2019 sind Krankenkassenkosten von insgesamt Fr. 454.20 ausgewiesen (Urk. 8/8), für das Jahr 2020 solche von Fr. 408.25 (Urk. 60/18), für das Jahr 2021 solche von Fr. 463.45 (Urk. 81/18) und für das Jahr 2022 solche von Fr. 475.85 - 49 - (Urk. 112/i). Antragsgemäss (Urk. 77 S. 15) ist daher in sämtlichen Phasen von Fr. 454.– bzw. gerundet Fr. 450.– auszugehen.
  64. Steuern 10.1. Wie die Parteien zu Recht bemängeln (Urk. 77 S. 15; Urk. 87 S. 22 f.), rechnete die Vorinstanz ihnen keine Steuern an (vgl. Urk. 78 S. 24 f. und S. 31– 33). Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen die- ser und der Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge nur angenähert festzu- setzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Zur Bildung der einzelnen Unterhaltspha- sen wird auf die untenstehende Erwägung III. E.11. verwiesen. 10.2. Phase 1 (tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020) 10.2.1. Die Klägerin unterliegt dem Einelterntarif (§ 35 Abs. 2 StG ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 50/27). Ihr Einkommen beläuft sich auf 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.– (Urk. 78 S. 32). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– (Urk. 78 S. 27) und mutmassliche Unterhaltsbei- träge für C._____ von Fr. 35'160.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer (vgl. Urk. 81/14), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– bei der Staatssteuer (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. Fr. 2'400.– bei der Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 10'100.– (§ 31 Ab. 1 lit. j StG ZH; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH) bzw. Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 98'960.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 104'960.–. Das steuerbare Vermögen beträgt Fr. 0.– (Urk. 50/27). Gibt man diese Daten für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 10'530.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'977.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit rund Fr. 1'045.–. - 50 - 10.2.2. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf von C._____ zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfänger-elternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbei- trag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen) in das Verhält- nis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfän- gerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis von C._____s Einkünften zum gesamten steuer- baren Einkommen der Klägerin beträgt rund 30% ([Fr. 2'930.– Barunterhalt + Fr. 450.– Kinderzulagen] / Fr. 11'080.–). Damit sind gerundet Fr. 315.– C._____ und Fr. 730.– der Klägerin anzurechnen. 10.2.3. Der Beklagte untersteht dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG ZG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ergibt sich nicht aus den eingereichten Steuerun- terlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass er konfessionslos ist. Sein Ein- kommen beträgt 12 x Fr. 11'280.– = Fr. 135'360.– (unten E. III. E.12.2). Abzuzie- hen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.– (vgl. Urk. 112/e), Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer, vgl. Urk. 112/e) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 9'100.– (Abzug für die übrigen Steuer- pflichtigen von Fr. 7'100.– und Mietzinsabzug von Fr. 2'000.–, vgl. Urk. 112/e) so- wie Unterhaltsbeiträge von mutmasslich Fr. 35'160.–. Somit beträgt das steuerba- re Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 81'900.–, jenes für die di- rekte Bundessteuer Fr. 92'600.–. Das steuerbare Vermögen beläuft sich auf rund Fr. 160'500.– (vgl. Urk. 112/e). Gibt man die Daten für das Jahr 2020 im Steuer- rechner des Kantons Zug ein (Wohngemeinde: D._____; Zivilstand: ledig; Bürger- ort: Nicht im Kt. Zug; Konfession: konfessionslos; Angaben zu den Kindern: keine Kinder), resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 9'022.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit gerundet Fr. 750.–. - 51 - 10.3. Phase 2 (1. Januar 2021 - 30. April 2021) 10.3.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 18'540.–. Die Abzüge bleiben dieselben wie in Phase 1 und betragen bei der Staatssteuer Fr. 34'000.– und bei der Bun- dessteuer Fr. 28'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 82'340.– und für die direkte Bundessteuer ein sol- ches von Fr. 88'340.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– aus- zugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 6'159.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'152.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 610.–. Gerundet Fr. 130.– (21%) fallen auf C._____ und Fr. 480.– (79%) auf die Klägerin. 10.3.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 6'400.– = Fr. 76'800.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer, vgl. Urk. 112/f), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen von Fr. 11'100.– und Mietzinsabzug von Fr. 2'880.–, vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhalts- beiträge von mutmasslich Fr. 18'540.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 40'980.–, jenes für die direkte Bundes- steuer auf Fr. 56'560.–. Das steuerbare Vermögen beträgt rund Fr. 174'600.– (Urk. 112/f). Gibt man die Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 2'794.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 235.–. 10.4. Phase 3 (1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022) 10.4.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 44'450.–. Die Abzüge bleiben dieselben wie in den ersten beiden Phasen und betragen bei der Staatssteuer Fr. 34'000.– und bei der Bundessteuer Fr. 28'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen - 52 - für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 108'250.–, für die direkte Bundes- steuer ein solches von Fr. 114'250.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2022 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 9'500.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'535.–. Die monatliche Steuer- last beträgt rund Fr. 1'000.–. Gerundet Fr. 350.– (35%) fallen auf C._____ und Fr. 650.– (65%) auf die Klägerin. 10.4.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'550.– = Fr. 138'600.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unter- haltsbeiträge von mutmasslich Fr. 44'450.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 70'970.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 86'550.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2022 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und di- rekte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 6'843.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit gerundet Fr. 570.–. 10.5. Phase 4 (1. Januar 2023 - 31. August 2024) 10.5.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 37'560.–. Die Abzüge bei der Staatssteuer bleiben dieselben wie in den vorangehenden Phasen (Fr. 34'000.–). Ab dem 1. Januar 2023 kann bei der Bundessteuer für die Kinderdrittbetreuung bis zum 14. Altersjahr des Kindes ein Abzug bis zu Fr. 25'000.– gemacht werden (Art. 33 Abs. 3 DBG). Die Fremdbetreuungskosten von C._____ betragen in dieser Phase 12 x Fr. 1'755.– = (gerundet) Fr. 21'000.– (unten E. III. E.15.1). Entsprechend belaufen sich die Abzüge bei der Bundessteuer auf Fr. 38'900.– (Fr. 9'000.– Berufsausla- gen, Fr. 2'400.– Versicherungsprämien, Fr. 21'000.– Fremdbetreuungskosten und Fr. 6'500.– Sozialabzüge). Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 101'360.– und für die direkte Bundessteuer - 53 - ein solches von Fr. 96'460.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kan- tons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'555.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'478.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 835.–. Gerundet Fr. 265.– (32%) fallen auf C._____ und Fr. 570.– (68%) auf die Klägerin. 10.5.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut- masslich Fr. 37'560.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 80'140.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 95'720.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundes- steuer ein Betrag von Fr. 8'614.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 715.–. 10.6. Phase 5 (1. September 2024 - 31. Juli 2031) 10.6.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 32'880.–. Die Abzüge bei der Staatssteuer betragen weiterhin Fr. 34'000.–. Bei der Bundessteuer reduziert sich der Abzug für die Fremdbetreuung auf Fr. 15'600.– (12 x Fr. 1'300.–, oben E. III. E.5.5 [S. 46]). Insgesamt resultieren damit Abzüge bei der Bundessteuer von Fr. 33'500.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 96'680.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 97'180.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'912– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'513.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 785.–. Gerundet Fr. 230.– (29%) fallen auf C._____ und Fr. 555.– (71%) auf die Klägerin. - 54 - 10.6.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut- masslich Fr. 32'880.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 84'820.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 100'400.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 9'643.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 800.–. 10.7. Phase 6 (1. August 2031 - 31. Juli 2035) 10.7.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 500.– = Fr. 6'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 27'720.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer, Ver- sicherungsprämien von Fr. 3'900.– bzw. Fr. 2'400.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'500.–. Sowohl bei der Staats- als auch bei der Bundessteuer können die Fremdbetreuungskosten nur bis zur Erreichung des 14. Altersjahrs abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. j StG ZH; § 33 Abs. 3 DBG). C._____ wird am tt.mm.2033 14 Jahre alt und damit ungefähr in der Hälfte dieser Unterhaltsphase. Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich auf Fr. 520.– im Monat (oben E. III. E.5.5 [S. 46]. Entsprechend ist von durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 260.– im Monat bzw. rund Fr. 3'100.– im Jahr auszugehen. Bei der Staatssteuer ergeben sich total Abzüge von Fr. 27'000.– und bei der Bundessteu- er von Fr. 21'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 99'120.– und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. 105'120.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszuge- hen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'254.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'913.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 845.–. - 55 - Gerundet Fr. 230.– (27%) fallen auf C._____ und Fr. 615.– (73%) auf die Kläge- rin. 10.7.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungs- prämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozial- abzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhalts- beiträge von mutmasslich Fr. 27'720.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 89'980.–, jenes für die direkte Bundes- steuer auf Fr. 105'560.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 10'759.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 895.–. 10.8. Phase 7 (1. August 2035 - 31. Juli 2037) 10.8.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 500.– = Fr. 6'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 22'560.–. Da keine Abzüge für die Fremd- betreuung mehr gemacht werden können, belaufen sich die Abzüge bei der Staatssteuer auf Fr. 23'900.– und bei der Bundessteuer auf Fr. 17'900.–. Entspre- chend resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 97'060.– und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. 103'060.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'967.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'808.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 815.–. Gerundet Fr. 195.– (24%) fallen auf C._____ und Fr. 620.– (76%) auf die Klägerin. 10.8.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut- - 56 - masslich Fr. 22'560.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 95'140.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 110'720.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 12'023.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 1'000.–. 10.9. Phase 8 (1. August 2037 - Abschluss Ausbildung) 10.9.1. Mit der Erreichung des 18. Altersjahr wird C._____ selbst steuerpflichtig. Die Unterhaltsbeiträge sind bei einem volljährigen Kind steuerfrei, da nicht mehr Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG ZH bzw. § 23 lit. f DBG, sondern Leistun- gen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG ZH bzw. § 24 lit. e DBG vorliegen. C._____ verfügt damit über kein steuerrelevantes Ein- kommen. Auch ist von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Damit beschränken sich die Staats- und Gemeindesteuern von C._____ auf die Perso- nalsteuer von Fr. 24.– im Jahr (vgl. § 199 f. StG ZH). Eine direkte Bundessteuer ist nicht zu entrichten. Folglich ist kein Betrag für die Steuern bei C._____ einzu- setzen. 10.9.2. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zuzurechnen sind Ausbildungszulagen für C._____ von 12 x Fr. 250.– = Fr. 3'000.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteu- er bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer sowie Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 1'800.– bei der Bundessteuer. Einen Kinderabzug kann die Klägerin für die volljährige C._____ nicht mehr machen, da sie den Unterhalt für diese nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 81'800.– und für die direkte Bundessteu- er von Fr. 84'600.–. Weiter ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– aus- zugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Grundtarif bzw. Alleinstehend bei der Bundes- steuer; Konfession: andere; Gemeinde: J._____) resultiert eine Staats- und Ge- - 57 - meindesteuer von Fr. 7'988.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'786.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit Fr. 815.–. 10.9.3. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer) und Sozialabzüge bei der Staatsteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f). Die an C._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge kann der Beklagte nicht mehr abziehen, hingegen kann er den Kinderabzug geltend machen, welcher sich bei der Staatssteuer auf Fr. 17'000.– (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG ZG) und bei der Bundessteuer auf Fr. 6'600.– beläuft (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). An den Kinderabzug gekoppelt sind auch die Versiche- rungsprämien von C._____. Entsprechend kann der Beklagte bei den Staatssteu- ern zusätzliche Fr. 1'000.– (§ 30 Abs. 1 lit. g StG ZG) und bei der Bundessteuer Fr. 700.– (Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) in Abzug bringen. Das steuerbare Einkom- men für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich somit auf Fr. 99'700.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 125'980.–. Weiterhin ist von einem steuerba- ren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 14'079.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 1'170.–.
  65. Vorbemerkung zu den Unterhaltsberechnungen Aufgrund des sich verändernden Einkommens des Beklagten und zahlreicher Än- derungen in den Bedarfspositionen aller Beteiligten ist neu von folgenden Unter- haltsphasen auszugehen: Phase 1: tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020 (Geburt) Phase 2: 1. Januar 2021 - 30. April 2021 (höhere Wohnkosten Klägerin und C._____, Arbeitslosigkeit Beklagter) Phase 3: 1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022 (Beginn Krippe, hypothetisches Einkommen Beklagter) - 58 - Phase 4: 1. Januar 2023 - 31. August 2024 (höheres Einkommen Beklagter, höhere Wohnkosten Beklagter) Phase 5: 1. September 2024 - 31. Juli 2031 (höhere Wohnkosten Beklagter) Phase 6: 1. August 2031 - 31. Juli 2035 (12. Geburtstag und Eintritt in die Sekundarstufe I) Phase 7: 1. August 2035 - 31. Juli 2037 (16. Geburtstag) Phase 8: 1. August 2037 - Ausbildungsende (18. Geburtstag)
  66. Unterhaltsberechnung für die Phase 1 (tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020) 12.1. Für Phase 1 ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 800.00 Fr. 400.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. 90.00 Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 810.00 Fr. - Steuern Fr. 730.00 Fr. 315.00 Fr. 750.00 Total Fr. 3'818.00 Fr. 2'180.00 Fr. 3'600.00 12.2. Das Einkommen des Beklagten belief sich bis Ende November 2020 auf Fr. 11'570.– und ab Dezember 2020 auf Fr. 6'400.– (oben E. III. E.2.8). Dies ergibt ein durchschnittliches Einkommen in Phase 1 von rund Fr. 11'280.– ([17 x Fr. 11'570.– + Fr. 6'400.–] / 18). Demnach präsentieren sich die finanziellen Ver- hältnisse wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'280.00 - 59 - Bedarf Fr. 3'818.00 Fr. 2'180.00 Fr. 3'600.00 Überschuss Fr. 3'882.00 Fr. - 1'730.00 Fr. 7'680.00 12.3. Wie bei der Ausgangslage gezeigt (oben E. III. A.1), teilte die Vorinstanz den Barunterhalt von C._____ in einem ersten Schritt im Verhältnis ihrer Leis- tungsfähigkeiten auf die Klägerin und den Beklagten auf (Zeilen "Leistungsfähig- keit in %"). Anschliessend korrigierte sie dieses Verhältnis in den ersten drei Pha- sen (Geburt am tt.mm.2019 bis Eintritt Kindergarten am 31. Juli 2023) aufgrund des von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalts (Zeilen "Anteil am Barunterhalt in %"). Sie erwog, dass die Betreuung eines Säuglings trotz der Fremdbetreuung durch die Grossmutter derart intensiv sei, dass es sich bis zum 31. August 2020 rechtfertige, den von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalt und den Barunter- halt gleich zu gewichten, sodass der Beklagte den gesamten Unterhaltsbetrag zu leisten habe. Danach rechtfertige sich aufgrund der Betreuung von C._____ aus- serhalb der Arbeitszeiten der Klägerin ein Abzug von 25% bei der Leistungsfähig- keit der Klägerin. Mit dem Eintritt in den Kindergarten werde immer weniger Be- treuung und Aufsicht benötigt, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Unterhaltsbeitrag nach den Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten aufzuteilen sei (Urk. 78 S. 34 f.). Den Überschuss von C._____ bestimmte die Vorinstanz anschliessend, indem sie vom Einkommen des Beklagten den von ihm zu tragenden Anteil am Barunterhalt von C._____ abzog und C._____ an diesem Überschuss bis zum 31. Juli 2023 mit 5%, bis zum 31. Juli 2031 mit 10% und danach bis zum Abschluss einer Aus- bildung mit 15% partizipieren liess. Mit dieser Lösung werde gemäss Vorinstanz einerseits berücksichtigt, dass der Beklagte in den Phasen 2 bis 5 (1. September 2020 bis 31. Juli 2031) die Fremdbetreuungskosten von C._____ im Wesentlichen trage. Andererseits sei davon auszugehen, dass C._____ erst ab einem bestimm- ten Alter von einer Überschussbeteiligung tatsächlich profitiere, zumal in den ers- ten Lebensjahren eine allzu hohe Überschussbeteiligung faktisch der Obhutsin- haberin zugutekomme (Urk. 77 S. 23 f. und S. 36 f.). - 60 - 12.4. Die Klägerin moniert diesbezüglich, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gänzlich vom nichtbetreuenden Elternteil zu leisten sei, soweit dieser leistungsfähig sei. Eine Beteiligung durch die betreuende Partei komme nur in Frage, wenn diese leistungsfähiger sei als die unterhalts- pflichtige Partei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, sodass sie sich nicht am Geld- unterhalt von C._____ zu beteiligen habe. Stattdessen sei zu beachten, dass sie zu 100% überobligatorisch arbeite und überdies an den Abenden und an den Wo- chenenden die gemeinsame Tochter betreue. Für die Berechnung der Unterhalts- beiträge sei zu beachten, dass die Überschussverteilung gemäss Bundesgericht grundsätzlich nach grossen und nach kleinen Köpfen zu erfolgen habe. So wäre nicht – wie von der Vorinstanz vorgenommen – eine Überschussverteilung von 5% bzw. später 10%, sondern zu 20% (40%, 40%, 20%) vorzunehmen. Die Klä- gerin erklärt sich mit einer Beteiligung von 10% einverstanden, sollten ihre Be- darfszahlen übernommen werden, andernfalls müsste eine höhere Überschuss- beteiligung erfolgen (Urk. 87 S. 23 f.). 12.5. Der Beklagte lässt hierzu ausführen, dass die Klägerin leistungsfähiger sei als er. Zudem übersehe die Klägerin, dass dem von ihr zitierten Bundesgerichts- entscheid ein Ehescheidungsverfahren zugrunde liege. Vorliegend seien er und die Klägerin nicht verheiratet gewesen, weshalb die von ihr genannte Über- schussverteilung von "40%, 40%, 20%" nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz habe dies richtig gesehen und C._____ einen Überschussanteil von 5% (später 10%) zugebilligt (Urk. 92 S. 24). 12.6. Grundsätzlich leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung er- weist (sog. Naturalunterhalt; BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei erstreckt sich der Na- turalunterhalt auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreu- ung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der All- tags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3 m.w.H.). Demnach wird dieser auch geleistet, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Vom soeben festgehaltenen Grund- - 61 - satz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der obhutsberechtigte Eltern- teil das Kind weitgehend fremdbetreuen lässt, kann die Gleichstellung von Natu- ral- und Geldunterhalt jedoch zu einem ungerechten Ergebnis führen. Aufgrund der Fremdbetreuungskosten dürfte der Barunterhalt, welcher alleine vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen wäre, in aller Regel hoch ausfallen, was zur Folge hat, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein viel kleinerer Über- schuss verbleibt als dem obhutsberechtigten Elternteil – zumindest wenn beide Elternteile über dieselbe Leistungsfähigkeit verfügen (vgl. dazu Meyer, Unter- haltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 698 ff., S. 907). Es ist nicht angemessen, die "Investitionskosten" gänzlich dem barunterhaltspflichtigen Elternteil aufzubürden und den "Ertrag" beim obhutsberechtigten Elternteil zu be- lassen (vgl. OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V. 7.3.5). Als Lösung wird diesbezüglich vorgeschlagen, den Geldunterhalt für die Zeit, während welcher der Obhutsinhaber arbeitet, nur nach der Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Mit anderen Worten leistet der Obhutsinhaber im Umfang seines Berufspensums keinen Naturalunterhalt (Meyer, a.a.O., S. 908 f.). Dieser Ansatz lässt jedoch die Betreuung nach und vor der Arbeit, in der Nacht oder auch im Krankheitsfall aus- ser Acht. Diese Betreuungsaufgaben entfallen frühestens ab dem 16. Altersjahr, weshalb es sich bis dahin auch bei einer Fremdbetreuung des Kindes an fünf Ta- gen unter der Woche nicht rechtfertigt, den Barunterhalt einzig nach der Leis- tungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Es drängt sich daher eine Korrektur zu- gunsten des obhutsberechtigten Elternteils auf, wie sie auch die Vorinstanz vor- genommen hat (vgl. Urk. 78 S. 35). 12.7. Betreffend Phase 1 ist der Vorinstanz vorliegend zuzustimmen, dass ein Säugling/Kleinkind besonders intensiver Betreuung bedarf, welche vorliegend al- leine durch die Klägerin erbracht wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass C._____ ab Oktober 2019 während der Arbeitszeit der Klägerin fremdbetreut wurde. Es ist daher davon abzusehen, den Barunterhalt von C._____ bereits in - 62 - dieser Phase nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeiten aufzuteilen, zumal die Klägerin nicht leistungsfähiger als der Beklagte war. Der Barunterhalt von C._____ ist daher in dieser ersten Phase vollständig vom Beklagten zu tragen. 12.8. Verbleibt nach der Deckung aller familienrechtlichen Existenzminima ein Überschuss, ist dieser ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen". Bei der Verteilung des Überschusses sind jedoch sämtliche Besonderheiten des konkre- ten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes zudem unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Kon-stellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). 12.9. Die vorinstanzliche Altersabstufung bei der Überschussbeteiligung von C._____ (5% Überschussanteil bis 4 Jahre, 10% Überschussanteil bis 12 Jahre und 15% Überschussanteil ab 12 Jahren) erscheint zwar sachlich motiviert, weil Babys und Kleinkinder notorischerweise geringere finanzielle Bedürfnisse haben als grössere Kinder, allerdings wird so der Anspruch von C._____ auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard des Beklagten im Zuge der Überschusszuteilung im Ergebnis eingeschränkt. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtli- chen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürf- nissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leis- tungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf - 63 - ausgewiesen ist (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte E. 6.2.1.3). Zudem profitieren durchaus auch jüngere Kinder von guten finanziellen Verhältnissen der Eltern. Entgegen der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, Kinder würden erst ab einem gewissen Alter tatsächlich von einer Überschussbeteiligung profitieren. Auch vermag alleine die Befürchtung, die Klägerin könnte einen Teil des Kindesunterhalts für ihre eigenen Bedürfnisse ver- wenden, eine Reduktion des Überschussanteils nicht zu rechtfertigen (Urk. 78 S. 36 f.). Sollte sich diese Befürchtung bewahrheiten, wird die Kindesschutzbehörde eingreifen und gegebenenfalls das Kind verbeiständen müssen (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte E. 6.2.1.3). Eben- falls kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Abstufung der Über- schussbeteiligung damit begründet, dass der Beklagte die Fremdbetreuungskos- ten von C._____ im Wesentlichen trägt (Urk. 78 S. 36 f.). Diesem Umstand wird bereits durch die Beteiligung der Klägerin am Barunterhalt Rechnung getragen. 12.10. Vorliegend resultiert in dieser ersten Phase ein Überschuss des Beklagten von Fr. 5'950.– (Fr. 11'280.– Einkommen - Fr. 3'600.– eigener Bedarf - Fr. 1'730.– Bedarf C._____). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen bzw. unter Berück- sichtigung eines Überschussanteils für C._____ von 20% (vgl. dazu Meyer, a.a.O., S. 904 f., wonach es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, weshalb ein Kind einen prozentual grösseren Überschussanteil erhalten sollte, nur weil seine Eltern nicht verheiratet sind, nämlich 33%, weil nur zwei Köpfe), ergibt sich ein monatlicher Überschussanteil für C._____ von Fr. 1'190.–. Dieser ist zwar hoch, allerdings liegen keine weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vor, sodass sich eine Limitierung der Überschussbeteiligung aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen vorliegend nicht rechtfertigt. Damit beläuft sich der Un- terhaltsbeitrag für C._____ in Phase 1 auf Fr. 2'920.– (Fr. 1'730.– Barunterhalt und Fr. 1'190.– Überschussanteil).
  67. Unterhaltsberechnung für die Phase 2 (1. Januar 2021 - 30. April 2021) 13.1. Da der Beklagte in dieser Phase arbeitslos war und ihm kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf keine berufsbedingten - 64 - Kosten für die Mobilität und die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Dem- nach ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. - Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'040.00 Fr. - Steuern Fr. 480.00 Fr. 130.00 Fr. 235.00 Total Fr. 4'285.00 Fr. 2'495.00 Fr. 2'755.00 13.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 6'400.00 Bedarf Fr. 4'285.00 Fr. 2'495.00 Fr. 2'755.00 Überschuss Fr. 3'415.00 Fr. - 2'045.00 Fr. 3'645.00 Die Klägerin und der Beklagte verfügen in dieser Phase etwa über dieselbe Leis- tungsfähigkeit (52% Beklagter und 48% Klägerin). Wie gezeigt (oben E. III. E.12.6), ist jedoch eine Korrektur aufgrund des von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalts angezeigt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur im Umfang von 25% (Urk. 78 S. 35) erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Der Beklagte hat den Barunterhalt somit im Umfang von 65% (Fr. 1'330.–) zu tra- gen. Ihm verbleibt danach ein Überschuss von Fr. 2'315.– (Fr. 3'645.– - Fr. 1'330.–). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 465.– (20%). Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich damit auf Fr. 1'795.– (Fr. 1'330.– Barunterhalt und Fr. 465.– Überschussanteil). - 65 -
  68. Unterhaltsberechnung für die Phase 3 (1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022) 14.1. Während dieser Phase verändern sich die Fremdbetreuungskosten von C._____, weshalb auf einen Durchschnittswert abzustellen ist. Von Mai 2021 bis Ende April 2022 betragen die Kosten Fr. 1'975.–, von Mai 2022 bis Ende August 2022 Fr. 2'290.– und ab dem 1. September 2022 Fr. 2'600.– (oben E. III. E.5.6). Es resultiert ein Durchschnitt von rund Fr. 2'160.– ([12 x Fr. 1'975.– + 4 x Fr. 2'290.– + 4 x Fr. 2'600.–] / 20). Dies ergibt folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 2'160.00 Fr. - Steuern Fr. 650.00 Fr. 350.00 Fr. 570.00 Total Fr. 4'455.00 Fr. 3'835.00 Fr. 3'420.00 14.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'550.00 Bedarf Fr. 4'455.00 Fr. 3'835.00 Fr. 3'420.00 Überschuss Fr. 3'245.00 Fr. - 3'385.00 Fr. 8'130.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 70% (Beklagter) zu 30% (Klägerin). Unter Berücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Umfang von 77% (Fr. 2'606.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'105.– ([Fr. 8'130.– - Fr. 2'606.–] x 20%). Grün- de für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag - 66 - für C._____ beträgt gerundet Fr. 3'710.– (Fr. 2'606.– Barunterhalt und Fr. 1'105.– Überschussanteil).
  69. Unterhaltsberechnung für die Phase 4 (1. Januar 2023 - 31. August 2024) 15.1. Während dieser Phase verändern sich die Fremdbetreuungskosten von C._____ aufgrund ihres Eintritts in den Kindergarten im August 2023. Bis Ende Juli 2023 belaufen sich die Kosten für die Fremdbetreuung auf Fr. 2'600.– und ab
  70. August 2023 auf Fr. 1'300.– (oben E. III. E.5.6). Es resultiert ein Durchschnitt von Fr. 1'755.– ([7 x Fr. 2'600.– + 13 x Fr. 1'300.–] / 20). Dies ergibt folgende Be- darfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 1'600.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'755.00 Fr. - Steuern Fr. 570.00 Fr. 265.00 Fr. 715.00 Total Fr. 4'375.00 Fr. 3'345.00 Fr. 4'365.00 15.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'375.00 Fr. 3'345.00 Fr. 4'365.00 Überschuss Fr. 3'325.00 Fr. - 2'895.00 Fr. 7'375.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt weiterhin ungefähr 70% zu 30%. Unter Berücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt - 67 - im Umfang von 77% (Fr. 2'229.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'029.– ([Fr. 7'375.– - Fr. 2'229.–] x 20%). Gründe für eine Li- mitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt gerundet Fr. 3'260.– (Fr. 2'229.– Barunterhalt und Fr. 1'029.– Überschus- santeil).
  71. Unterhaltsberechnung für die Phase 5 (1. September 2024 - 31. Juli 2031) 16.1. C._____ vollendet während dieser Phase das zehnte Altersjahr, was zur Folge hat, dass sich der Grundbetrag von Fr. 400.– auf Fr. 600.– erhöht (Ziff. II. 4. Richtlinien Existenzminimum). Es ist von einem durchschnittlichen Grundbetrag von rund Fr. 460.– auszugehen ([59 x Fr. 400.– + 24 x Fr. 600.–] / 83). Die Bedar- fe der Parteien präsentieren sich wie folgt: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 460.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'300.00 Fr. - Steuern Fr. 555.00 Fr. 230.00 Fr. 800.00 Total Fr. 4'360.00 Fr. 2'915.00 Fr. 5'350.00 16.2. Es ergeben sich folgende finanzielle Verhältnisse: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'360.00 Fr. 2'915.00 Fr. 5'350.00 Überschuss Fr. 3'340.00 Fr. - 2'465.00 Fr. 6'390.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 65% zu 35%. Unter Be- - 68 - rücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Um- fang von 74% (Fr. 1'824.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 913.– ([Fr. 6'390.– - Fr. 1'824.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt ge- rundet Fr. 2'740.– (Fr. 1'824.– Barunterhalt und Fr. 913.– Überschussanteil).
  72. Unterhaltsberechnung für die Phase 6 (1. August 2031 - 31. Juli 2035) 17.1. Für Phase 6 ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 520.00 Fr. - Steuern Fr. 615.00 Fr. 230.00 Fr. 895.00 Total Fr. 4'420.00 Fr. 2'275.00 Fr. 5'445.00 17.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 500.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'420.00 Fr. 2'275.00 Fr. 5'445.00 Überschuss Fr. 3'280.00 Fr. - 1'775.00 Fr. 6'295.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 65% zu 35%. Unter Be- rücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Um- fang von 74% (Fr. 1'314.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 995.– ([Fr. 6'295.– - Fr. 1'314.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung - 69 - des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt ge- rundet Fr. 2'310.– (Fr. 1'314.– Barunterhalt und Fr. 995.– Überschussanteil).
  73. Unterhaltsberechnung für die Phase 7 (1. August 2035 - 31. Juli 2037) 18.1. In Phase 7 ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. - Fr. - Steuern Fr. 620.00 Fr. 195.00 Fr. 1'000.00 Total Fr. 4'425.00 Fr. 1'720.00 Fr. 5'550.00 18.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 500.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'425.00 Fr. 1'720.00 Fr. 5'555.00 Überschuss Fr. 3'275.00 Fr. - 1'220.00 Fr. 6'190.00 Ab dem 16. Altersjahr von C._____ rechtfertigt sich die Verteilung des Barunter- halts nach den Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten. Das Ver- hältnis beträgt ungefähr 65% zu 35%. Der vom Beklagten zu tragende Anteil be- läuft sich damit auf Fr. 793.–. Hinzu kommt ein Überschussanteil für C._____ von Fr. 1'080.– ([Fr. 6'190.– - Fr. 793.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich somit auf gerundet Fr. 1'875.– (Fr. 793.– Barunterhalt und Fr. 1'080.– Überschus- - 70 - santeil).
  74. Unterhaltsberechnung für die Phase 8 (1. August 2037 - Ausbildungsende) 19.1. C._____ ist in dieser Phase volljährig. Wie ihre Bedarfssituation in diesem Zeitpunkt aussieht, ist ungewiss. Der Grundbetrag und die Wohnkosten sind da- her weiterhin wie während der Minderjährigkeit zu berechnen (vgl. BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3). Gleiches gilt für die Krankenkassen- prämien. Hingegen erscheint es als angemessen, bei C._____ auch einen Betrag für Kommunikation von Fr. 30.– sowie für die Mobilität von Fr. 85.– einzusetzen. Damit resultieren folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 30.00 Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. 85.00 Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. - Fr. - Steuern Fr. 815.00 Fr. - Fr. 1'170.00 Total Fr. 4'620.00 Fr. 1'640.00 Fr. 5'720.00 19.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 250.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'620.00 Fr. 1'640.00 Fr. 5'720.00 Überschuss Fr. 3'080.00 Fr. - 1'390.00 Fr. 6'020.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten beträgt nach wie vor etwa 65% zu 35%. Der vom Beklagte zu tragende Anteil beläuft sich demnach auf rund Fr. 905.–. Auf einen Anteil am Überschuss hat das volljährige - 71 - Kind keinen Anspruch mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, E. 8.4). Damit bleibt es beim vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 905.–.
  75. Ergebnis Zusammenfassend ist der Beklagte zur Bezahlung folgender Unterhaltsbeiträge für C._____ zu verpflichten, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungs- zulagen: Phase 1: tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020 Fr. 2'920.– Phase 2: 1. Januar 2021 - 30. April 2021 Fr. 1'795.– Phase 3: 1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022 Fr. 3'710.– Phase 4: 1. Januar 2023 - 31. August 2024 Fr. 3'260.– Phase 5: 1. September 2024 - 31. Juli 2031 Fr. 2'740.– Phase 6: 1. August 2031 - 31. Juli 2035 Fr. 2'310.– Phase 7: 1. August 2035 - 31. Juli 2037 Fr. 1'875.– Phase 8: 1. August 2037 - Ausbildungsende Fr. 905.–
  76. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge 21.1. Der Beklagte bringt vor, er habe der Klägerin von Mitte Juli 2019 bis
  77. Januar 2021 monatlich Fr. 1'000.– überwiesen, gesamthaft Fr. 18'500.–. Die- ser Betrag sei seinen Unterhaltspflichten anzurechnen, was ausdrücklich im Urteil festzuhalten sei. Gleichzeit erklärt er die Verrechnung dieser Zahlungen mit seiner Unterhaltspflicht sowohl betreffend Zahlung an den Barunterhalt wie auch an die Kosten der Erstausstattung (Urk. 77 S. 12). 21.2. Dem angefochtenen Entscheid ist keine Vormerknahme zu erfolgten Un- terhaltszahlungen des Beklagten zu entnehmen (Vgl. Urk. 78 S. 41 ff.). Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhalts- - 72 - beiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichti- gen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen ver- pflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge be- reits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits er- brachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 m.w.H.; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019, E. III. 9.6). 21.3. Die Klägerin bestritt nicht, dass der Beklagte ihr von Mitte Juli 2019 bis zum 31. Januar 2021 insgesamt Fr. 18'500.– für den Unterhalt von C._____ überwies (Urk. 87 S. 8; Urk. 100 S. 5 f.). Dies wird auch durch den vom Beklagten eingereichten Kontoauszug der H._____ vom 22. Januar 2021 bestätigt (Urk. 81/12). Ebenfalls bestritt sie nicht, dass der Beklagte von Februar 2021 bis Ende August 2022 monatlich Fr. 648.– und damit insgesamt Fr. 12'312.– leistete (Urk. 87 S. 29; Urk. 100 S. 5 f.; Urk. 122 S. 3), was sich ebenfalls aus den einge- reichten Kontoauszügen ergibt (Urk. 94/3; Urk. 112/j–k). Es ist daher festzuhalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht vom tt.mm.2019 bis zum 31. August 2022 bereits Fr. 30'812.– bezahlt hat.
  78. Angaben nach Art. 301a ZPO Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkom- men und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen her- vorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 10 des angefochte- nen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und sich das Vermögen des Beklagten per Ende 2021 auf Fr. 275'608.– belief (Urk. 112/f) und die Klägerin und C._____ über kein relevantes Vermögen verfügen (vgl. Urk. 81/14; Urk. 90/11). - 73 -
  79. Indexierung Zufolge Zeitablaufs ist die Indexierung der Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge basieren demnach auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), Stand Februar 2023 von 105.8 Punkten. Sie sind jeweils auf den
  80. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. F. Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft
  81. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin beantrage eine Übernahme der Kosten der Erstausstattung bzw. Schwangerschaft im Betrag von Fr. 15'544.75 im Ver- hältnis der Einkommen der Eltern, mindestens jedoch eine hälftige Beteiligung. Die von ihr als Urk. 13/16 eingereichte Tabelle sei sehr umfangsreich und enthalte Positionen, die nicht ohne Weiteres unter den Begriff der infolge der Schwanger- schaft oder Entbindung notwendig gewordenen Auslagen oder der Erstausstat- tung subsumiert werden könnten. So seien folgende Positionen nicht zu berück- sichtigen: die Flugkosten in der Höhe von Fr. 1'402.65, die in Verbindung mit der Babyshower entstandenen Kosten in der Höhe von total Fr. 1'953.12 (Fr. 384.– + Fr. 1'500.– + Fr. 69.12) sowie die Kosten verschiedener Fotoservices in der Höhe von total Fr. 151.– (Fr. 60.– + Fr. 55.– Fr. 36.–). Ebenfalls seien Ausgaben ausser Acht zu lassen, die erst mehrere Monate nach der Geburt des Kindes entstanden seien. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin ab Oktober 2019 wieder arbeitstätig gewesen sei, seien zudem die Kosten, welche ab Oktober 2019 entstanden seien, nicht mehr zu berücksichtigen. Vom von der Klägerin gel- tend gemachten Totalbetrag von Fr. 15'544.75 seien somit Fr. 5'219.32 abzuzie- hen, sodass die zu berücksichtigenden Kosten Fr. 10'325.43 betrügen. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte nicht an der Anschaffung der tat- sächlichen Erstausstattung beteiligt gewesen sei, scheine eine hälftige Beteili- gung beider Eltern an diesen Kosten (statt eine Beteiligung der Eltern im Verhält- nis zu den Einkommen) angemessen. Der Beklagte habe somit die Kosten der Erstausstattung im Umfang von gerundet Fr. 5'163.– zu übernehmen (Urk. 78 S. 37 ff.). - 74 -
  82. Der Beklagte moniert, die von der Klägerin eingereichte Tabelle enthalte Positionen mit einem Totalbetrag von Fr. 13'554.33. Die zu berücksichtigenden Erstausstattungskosten würden daher Fr. 8'335.04 (Fr. 13'554.33 - Fr. 5'219.32) betragen. Er anerkenne, dass er von diesem Betrag die Hälfte und somit Fr. 4'167.52 zu bezahlen habe (Urk. 77 S. 18 f.).
  83. Die Klägerin lässt entgegnen, dass nicht nur die in der Tabelle aufgelisteten Kosten von Fr. 13'554.33 zu berücksichtigen seien, sondern auch die geltend gemachten Fahrtkosten zu den Kontrollen von Fr. 1'249.20 und Fr. 741.20 ge- mäss ihren Plädoyernotizen (Urk. 87 S. 25 mit Verweis auf Urk. 12 S. 14).
  84. Die Vorinstanz ging von geltend gemachten Kosten der Klägerin von insge- samt Fr. 15'544.75 aus. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, ergeben sich diese Kosten nicht nur aus der eingereichten Tabelle gemäss Urk. 13/16, sondern auch aus den geltend gemachten Kosten von Fr. 741.20 sowie Fr. 1'249.20 gemäss ih- ren Plädoyernotizen vom 30. Januar 2020 (Urk. 12 S. 14). Von diesem Gesamt- betrag zog die Vorinstanz die Kosten ab, welche sie als nicht notwendig und ge- rechtfertigt erachtete. Der Beklagte vermag mit seiner Rüge folglich nicht durch- zudringen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. G. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  85. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf gesamthaft Fr. 12'140.– fest (Entscheidgebühr von Fr. 11'000.– und Dolmetscherkosten von Fr. 1'140.–, Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffer 12). Die Höhe der erstinstanzlichen Ge- richtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 87 S. 2 ff.). Sie er- scheint aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwan- des des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen und ist ent- sprechend zu bestätigen.
  86. In Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten erwog die Vorinstanz, es sei in fast allen die Kinderbelange betreffenden Punkten im Sinne der Anträge der - 75 - Klägerin entschieden worden. Die Klägerin unterliege einzig mit ihrem Antrag um alleinige elterliche Sorge vollständig. Mit ihrem Antrag um Erstattung der Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft unterliege sie im Umfang von einem Drit- tel, jedoch handle es sich dabei um einen kleinen Teil des Gesamtaufwands. Die Klägerin führe den vorliegenden Prozess als Prozessstandschafterin für das ein- kommens- und vermögenslose Kleinkind. Der Beklagte lebe in sehr guten finanzi- ellen Verhältnissen, habe er doch im Jahr 2018 ein Vermögen von über Fr. 300'000.– versteuert. Vor diesem Hintergrund erscheine es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte sei sodann zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteientschädi- gung auszurichten. In Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV und in Anbetracht der Umstände des Verfahrens (lange Dauer, strittiger Unterhalt, drei Verhandlungen, Editionsverfügung) verpflichtete die Vorinstanz den Beklag- ten, der Klägerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen. Weiter führte die Vorinstanz aus, bei dieser Kostenregelung sei der An- trag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'000.– bzw. das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos (Urk. 78 S. 40 f.).
  87. Der Beklagte moniert, es treffe nicht zu, dass in fast allen die Kinderbelange betreffenden Punkten im Sinne der Anträge der Klägerin entschieden worden sei. Er habe sich nicht gegen seine Vaterschaft gewehrt. Ihr Antrag betreffend die al- leinige elterliche Sorge und der gegen Errichtung einer Beistandschaft gerichtete Antrag seien nicht gutgeheissen worden. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ha- be sie massiv überklagt. Zudem sei es eine Tatsache, dass die Parteien nicht miteinander verheiratet seien. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Parteikosten. Diese seien entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen wettzuschlagen (Urk. 77 S. 19 f.).
  88. Die Klägerin lässt hierauf entgegnen, dass der vorinstanzliche Ermessens- entscheid in keiner Weise widerrechtlich sei. Vielmehr widerspiegle der Entscheid die Tatsache, dass sie zur Klage gezwungen worden sei, da der Beklagte weder - 76 - das Kind als eigenes anerkannt habe noch bereit gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus habe der Beklagte vor Vorinstanz weitere Unkosten verursacht, indem er zum Beispiel nicht zur Verhandlung am 11. November 2020 erschienen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be- klagten die Kosten auferlegt habe (Urk. 87 S. 25 f.).
  89. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Vertei- lungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4). Die gilt unabhängig davon, ob die Kindseltern miteinander verheiratet sind oder nicht (vgl. OGer ZH LZ210002 vom 08.04.2022, E. IV. 2.2). Ebenfalls erlaubt es die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6).
  90. Betreffend die Feststellung der Vaterschaft ist dem Beklagten entgegenzu- halten, dass er seine Vaterschaft erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens anerkannte und damit eine Klageanerkennung vorliegt, sodass von einem Unterliegen des Beklagten in diesem Punkt auszugehen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Berechtigt ist der Einwand, dass die Klägerin mit ihren Anträgen betreffend die al- leinige elterliche Sorge sowie die Bestellung einer Beistandschaft unterlag. Wie vorstehend gezeigt, sind jedoch die Kosten in nicht vermögensrechtlichen Kinder- belangen den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Weiter gilt es zu beachten, dass der grösste Verfah- rensaufwand die Unterhaltsfrage betraf. So wurden unter anderem diverse Editio- nen aufgrund der unklaren wirtschaftlichen Situation des Beklagten notwendig. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft - 77 - Fr. 879'673.– (Fr. 834.– + [2 x Fr. 1'292.–] + [15 x Fr. 3'692.–] + [199 x Fr. 4'125.–, gerechnet bis zur Volljährigkeit von C._____], vgl. Urk. 28 S. 5). Demgegenüber verlangte der Beklagte, er sei maximal zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– zu verpflichten (Urk. 66 S. 2). Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen von Fr. 217'000.– (217 x Fr. 1'000.–, vgl. Urk. 66). Zugesprochen werden Fr. 582'440.– ([18 x Fr. 2'920.–] + [4 x Fr. 1'795.–] + [20 x Fr. 3'710.–] + [20 x Fr. 3'260.–] + [83 x Fr. 2'740.–] + [48 x Fr. 2'310.–] + [24 x Fr. 1'875.–], vgl. oben E. III. E.20). Folglich unterliegt der Beklagte zu rund 55%. Betreffend die Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft unterliegt der Beklagte zu zwei Dritteln. Ge- mäss Vorinstanz war der diesbezügliche Verfahrensaufwand jedoch klein (Urk. 78 S. 40), weshalb er ausser Acht gelassen werden kann. Selbiges gilt für die Fest- stellung der Vaterschaft, nachdem der Beklagte seine Vaterschaft vor Vorinstanz nicht bestritt (vgl. Prot. I S. 6). Die Unterhaltsfrage ist mit zwei Dritteln zu gewich- ten, die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, per- sönlicher Verkehr und Beistandschaft) mit einem Drittel. Insgesamt unterliegt der Beklagte zu rund 53%, sodass von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen des Beklagten und der Klägerin auszugehen ist. Was die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin über nicht uner- hebliche monatliche Überschüsse verfügt. Im Gegensatz zur Klägerin besitzt der Beklagte zwar Vermögen, welches sich per Ende 2020 auf rund Fr. 260'500.– be- lief (Urk. 112/e), gesamthaft liegt jedoch kein erhebliches finanzielles Ungleich- gewicht vor, welches es rechtfertigen würde, den Beklagten auch zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten der Klägerin von Fr. 6'070.– (Fr. 12'140.– / 2) zu ver- pflichten. Dementsprechend sind die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Ver- fahren entsprechend dem Antrag des Beklagten (Urk. 77 S. 3) der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. H. Erstinstanzlicher Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege
  91. Da die Klägerin zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten (Fr. 6'070.–) und der eigenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren verpflichtet wird, stellt sich die Frage, wie mit dem vor Vorinstanz als gegenstandslos abgeschrie- - 78 - benen Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 64 S. 2), zu verfahren ist. Da dieses nicht Be- standteil des Beschwerdeverfahrens ist, ist vorliegend nicht weiter darauf einzu- gehen. Wie sogleich zu zeigen sein wird, wären ihre Gesuche aber ohnehin ab- zuweisen.
  92. In Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sor- ge, Obhut, persönlicher Verkehr, Beistandschaft), die Feststellung der Vaterschaft sowie die Kosten für die Erstausstattung/ Schwangerschaft klagte die Klägerin aus eigenem Recht. Weil sie mit dem Beklagten nicht verheiratet ist, besteht kei- ne Rechtsgrundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages. Was die Unterhaltsfrage betrifft, führte die Klägerin den Prozess anstelle der materiell be- rechtigten C._____ in eigenem Namen und damit als Prozessstandschafterin (vgl. Urk. 64 S. 2). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, besteht auch diesbe- züglich mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch auf einen Prozess- kostenbeitrag gegenüber dem anderen Elternteil, auch wenn das Kind, um des- sen Unterhalt es geht, einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss/- beitrag gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil hätte. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Das Einkommen der Klägerin belief sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 7'700.–, ihr Bedarf auf Fr. 3'818.–, womit ein monatlicher Über- schuss von Fr. 3'882.– verbleibt (oben E. III. E.12.1 f.). Da der Beklagte damals noch keine Unterhaltsbeiträge leistete – die Zahlung über Fr. 18'500.– erfolgte erst am 19. Januar 2021 (Urk. 81/12) –, musste die Klägerin auch den Bedarf von C._____ von Fr. 2'180.– - Fr. 450.– Kinderzulagen = Fr. 1'730.– (oben E. III. E.12.1 f.) decken. Entsprechend verbleibt der Klägerin ein monatlicher Über- schuss von Fr. 2'152.–. Mit diesem ist bzw. war sie in der Lage, ihre Anwaltskos- - 79 - ten von ca. Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 87 S. 26) sowie die Gerichtskosten von Fr. 6'070.– innert einer Frist von etwas mehr als einem Jahr zu bezahlen. Ihre Mit- tellosigkeit ist daher zu verneinen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen / Prozesskosten- vorschuss/-beitrag / Unentgeltliche Rechtspflege
  93. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tat- sächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierig- keit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– angemessen. Hin- zuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung anlässlich der Vergleichsver- handlung vom 12. Oktober 2022 von Fr. 817.50 (Urk. 113).
  94. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO, dazu oben E. III. G.5). Betreffend die strittigen nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge und persönlicher Verkehr) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Klägerin und des Beklagten auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von Fr. 613'220.– ([14 x Fr. 1'215.–] + [4 x Fr. 3'195.–] + [31 x Fr. 3'530.–] + [72 x Fr. 2'805.–] + [24 x Fr. 2'930.–] + [48 x Fr. 2'920 .–] + [24 x Fr. 2'565.–, gerechnet bis zur Volljährigkeit von C._____], vgl. Urk. 78 S. 43 Dispositiv-Ziffer 8). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 122'962.– ([14 x Fr. 735.–] + [4 x Fr. 370.–] + [31 x Fr. 648.–] + [72 x Fr. 538.–] + [24 x Fr. 591.–] + [48 x Fr. 549.–] + [24 x Fr. 493.–], vgl. Urk. 77 S. 2), die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Erhö- hung auf Fr. 793'522.– ([14 x Fr. 3'474.–] + [4 x Fr. 3'393.–] + [31 x Fr. 5'086.–] + [72 x Fr. 3'736.–] + [24 x Fr. 3'916.–] + [48 x Fr. 3'106.–] + [24 x Fr. 2'566.–], vgl. Urk. 87 S. 4 f.). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten insgesamt Fr. 582'440.– (oben E. III. E.20). Damit unterliegt der Beklagte in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 69%. Hin- sichtlich der Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft unterliegt der Be- klagte vollumfänglich. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- - 80 - instanzlichen Verfahrens beantragt der Beklagte berufungsweise, er sei einzig zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten, mithin Fr. 6'070.– zu verpflichten (Urk. 77 S. 3). Die Klägerin ersucht um Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 26), mit welchem die gesamten Gerichtskosten von Fr. 12'140.– dem Beklag- ten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zugesprochen wurde. Mit dem vorliegenden Urteil wird vollständig dem Antrag des Beklagten ge- folgt (oben E. III. G.6). Auch betreffend ihren Antrag um Verpflichtung des Beklag- ten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags im Rechtsmittelverfahren unterliegt die Klägerin vollständig (unten E. IV. 4). Unter Berücksichtigung einer Gewichtung der Unterhaltsfrage mit 65%, der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Beistandschaft) mit 20%, der Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft mit 5%, der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mit 5% und des Prozesskostenvorschusses/-beitrags für das Berufungsverfahren mit ebenfalls 5% ergibt sich insgesamt ein Unterliegen des Beklagten zu rund 60%. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 8'817.50 im Umfang von Fr. 5'290.50 dem Beklagten und im Umfang von Fr. 3'527.– der Klägerin aufzuer- legen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Fehlbetrag von Fr. 817.50 ist von der Klägerin nachzufordern. Die Klägerin hat dem Beklagten zudem den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'709.50 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
  95. Der Klägerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 87 S. 4) eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 8'000.– zzgl. 7.7% MwSt., mithin Fr. 8'616.– festzusetzen. Die auf 20% reduzierte, vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Parteientschädigung beträgt somit Fr. 1'723.20.
  96. Die Klägerin ersucht in ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom
  97. April 2021 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskosten- - 81 - vorschusses von einstweilen Fr. 10'000.– (Urk. 87 S. 4). Da nunmehr der Endent- scheid ergeht, ist dies als Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages zu behandeln. Wie bereits ausgeführt (oben E. III. H.2) hat die Klägerin keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf einen Prozesskostenbeitrag. Das Ge- such ist daher abzuweisen.
  98. Die Klägerin beantragt auch im Berufungsverfahren eventualiter die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 87 S. 4). Sie verfügt über ein Ein- kommen von Fr. 7'700.–. Ihr Bedarf beläuft sich auf Fr. 4'375.–. Es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 3'325.– (oben E. III. E.15.1 f.). Der Beklagte leistet derzeit Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 648.– (vgl. Urk. 87 S. 29; oben E. III. E.21.3). Bei C._____ fehlt ein Betrag von Fr. 2'247.– (Fr. 3'345.– - Fr. 450.– - Fr. 648.–, oben E. III. E.15.1 f.), welchen die Klägerin zu übernehmen hat. Der mo- natliche Überschuss der Klägerin reduziert sich damit auf Fr. 1'078.–. Ausgehend davon, dass mit Anwaltskosten von bis zu Fr. 10'000.– für das Berufungsverfah- ren zu rechnen ist – andernfalls die Klägerin wohl einen höheren Prozesskosten- vorschuss beantragt hätte –, belaufen sich die von ihr zu tragenden Kosten auf insgesamt gerundet Fr. 11'800.– (Fr. 10'000.– + Fr. 3'527.– - Fr. 1'723.20). Mit ih- rem monatlichen Überschuss von Fr. 1'078.– ist sie in der Lage, diese Kosten in- nert eines Jahres zu bezahlen, weshalb ihr Antrag um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
  99. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens wird im Sinne der Erwägungen angepasst.
  100. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags sowie das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Ver- fahren werden abgewiesen.
  101. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 82 - Es wird erkannt:
  102. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie der Anschlussberufung wer- den die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 8, und 9 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für das Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 31. August 2023: – jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die ersten vier Besuche haben in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Drittperson zu erfolgen, welche von der Klägerin zu bestimmen ist. Von 1. September 2023 bis 31. August 2024: – jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab September 2024: – an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; – jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Kind ab Eintritt in die Pri- marschule während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen der Parteien bleiben vorbe- halten und gehen dieser Betreuungsregelung vor.
  103. Für das Kind C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufgaben über- tragen: – das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und allenfalls bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Abänderung zu stellen, wenn es das Kindeswohl fordert; – den Bezug der Ferienwochen bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen; – bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwi- schen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen. - 83 -
  104. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen: – Fr. 2'920.– ab tt.mm.2019 bis 31. Dezember 2020 – Fr. 1'795.– ab 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 – Fr. 3'710.– ab 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 – Fr. 3'260.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2024 – Fr. 2'740.– ab 1. September 2024 bis 31. Juli 2031 – Fr. 2'310.– ab 1. August 2031 bis 31. Juli 2035 – Fr. 1'875.– ab 1. August 2035 bis 31. Juli 2037 – Fr. 905.– ab 1. August 2037 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwir- kend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgehalten dass der Beklagte vom tt.mm.2019 bis 31. August 2022 in An- rechnung an seine Unterhaltspflicht Fr. 30'812.– bezahlt hat.
  105. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2023 von 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."
  106. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wird er- satzlos aufgehoben.
  107. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
  108. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'140.– werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. - 84 -
  109. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  110. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 817.50 Dolmetscher Fr. 8'817.50 Gerichtskosten total
  111. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 60% (Fr. 5'290.50) und der Klägerin zu 40% (Fr. 3'527.–) auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 817.50 wird von der Klägerin nachgefordert. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'709.50 zu ersetzen.
  112. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'723.20 zu bezahlen.
  113. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien - die Einwohnerkontrolle der Gemeinde J._____ (mit Formular), - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen (im Auszug bezüglich Dispositiv-Ziffern 1.4, 1.5 und 9 dieses Urteils), - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  114. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 85 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 (FK190112-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 28 S. 1 f. sowie Prot. I S. 69 und S. 104 sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater von C._____, geb. tt.mm.2019, ist.

2. Es sei das Kind C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stel- len.

3. Die Tochter C._____ sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen.

4. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ bis Juli 2021 jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Begleitung der Klä- gerin oder einer anderen ihr bekannten Person zu betreuen. Ab August 2021 bis Juli 2023 sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Begleitung der Klägerin oder einer anderen ihr bekannten Person zu betreuen. Ab August 2023 bis Eintritt in den Kindergarten sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr alleine zu betreuen. Ab Eintritt in den Kindergarten sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Sonntag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ohne Übernachtung) bei sich zu betreuen. Über eine Ausdehnung der Betreuungszeiten des Beklagten sei später je nach Entwicklung der Kontakte zwischen Tochter und Vater zu entscheiden.

5. Der Antrag auf Bestellung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB sei abzuweisen.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab tt.mm.2019 wie folgt Barun- terhaltsbeiträge, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

- Juli 2019: CHF 833.55

- August/September 2019: monatlich CHF 1'292.00

- Oktober 2019 - 31. Dezember 2020: CHF 3'692.00

- ab 1. Januar 2021 (Bezug grössere Wohnung) bis Abschluss angemessener Ausbildung: CHF 4'125.00

7. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten, welche über CHF 200.00 pro Position liegen, zur Hälfte zu beteiligen.

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an den Kosten der Erstausstat- tung/Schwangerschaft der Klägerin im Betrag von CHF 15'544.75 im Verhältnis der Einkommen der Eltern, mindestens jedoch hälftig zu beteiligen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten.

- 3 - des Beklagten (Urk. 66): "1. Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, sei beiden Eltern gemeinsam zu erteilen.

2. Es sei für das Kind C._____ eine alternierende Obhut anzuordnen.

3. Eventualiter sei dem Beklagten ein angemessener persönlicher Verkehr zu ge- statten.

4. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu stellen.

5. Es sei davon abzusehen, den Beklagten zur Leistung von Barunterhalt zu ver- pflichten.

6. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von ma- ximal CHF 1'000.-- pro Monat zu bezahlen.

7. Es sei festzustellen, dass der Beklagte die Kosten der Erstausstattung und Schwangerschaft bereits vollumfänglich geleistet hat.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Kläge- rin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020: (Urk. 72 S. 41 ff. = Urk. 78 S. 41 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2019 von der Klägerin geborenen Kindes C._____ ist.

2. Die elterliche Sorge für das Kind C._____ wird der Klägerin und dem Beklagten (Eltern) gemeinsam übertragen.

3. Die alleinige Obhut für das Kind C._____ wird der Klägerin belassen.

4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für das Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: bis Juli 2021:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr von August 2021 bis Juli 2023:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ab August 2023:

– an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

– jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermon- tag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr.

- 4 - Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Kind ab Eintritt in die Primarschule während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen der Parteien bleiben vorbehalten und gehen dieser Betreuungsregelung vor.

5. Für das Kind C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufga- ben übertragen:

– das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und allen- falls zu begleiten;

– die Modalitäten des Besuchsrechts und der weiteren Kontakte (z.B. die Begleitung zur Übergabe, die Nachholung ausgefallener Besuche und Te- lefonate, der Bezug der Ferienwochen) bei Uneinigkeit der Eltern verbind- lich festzulegen;

– bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen.

6. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, eine Beiständin bzw. ei- nen Beistand gemäss Ziff. 8 zu ernennen.

7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden der Mutter angerechnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzu- lagen) zu bezahlen:

– Fr. 1'215.– rückwirkend ab tt.mm.2019 bis 31. August 2020

– Fr. 3'195.– ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020

– Fr. 3'530.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023

– Fr. 2'805.– ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2029

– Fr. 2'930.– ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2031

– Fr. 2'920.– ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035

– Fr. 2'565.– ab tt.mm.2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- sen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichnet.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2020 von

- 5 - 101 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 8 basiert auf folgenden Grundlagen:

– hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagter (100%, ohne 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Fr. 12'800.–

– Erwerbseinkommen Klägerin (100%, ohne 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Fr. 7'700.–

– Einkommen Kind (Kinder- und Familienzulagen) Fr. 450.–

– bzw. ab vollendetem 12. Altersjahr Fr. 500.–

11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'163.– (Anteil Kosten Erstaus- stattung) zu bezahlen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'140.00 Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

15. (Schriftliche Mitteilung).

16. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage). Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 77 S. 2 f.): "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 8., 10., 11., 13. und 14. des Urteils des Bezirksgericht[s] Zürich, 10. Abteilung-Einzelgericht, vom 10. Dezember 2020 aufzuheben, und es sei wie folgt neu zu entscheiden:

- 6 - "8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunter- haltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

– Phase 1: rückwirkend ab tt.mm.2019 bis 31. August 2020: Fr. 735.00

– Phase 2: ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 370.00

– Phase 3: ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023: Fr. 648.00

– Phase 4: ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2029: Fr. 538.00

– Phase 5: ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2031: Fr. 591.00

– Phase 6: ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035: Fr. 549.00

– Phase 7: ab tt.mm.2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes: Fr. 493.00 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird ausdrücklich berechtigt erklärt, bereits bezahlte Beträge (bis 31. Januar 2021: Fr. 18'500.–) und danach bezahlte Beiträge an den Unterhalt der Tochter C._____ anrechnen (verrechnen) zu lassen.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basiert auf folgen- den Grundlagen:

– Einkommen Beklagter (100%, kein 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) Fr. 6'300.00

– Erwerbseinkommen Klägerin (100%, kein 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) Fr. 7'700.00

– Einkommen Kind (Kinder- und Familienzulagen) Fr. 450.00 Bzw. ab vollendetem 12. Altersjahr Fr. 500.00

11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'167.52 (Anteil Kosten Erstausstattung) zu bezahlen.

13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 6'070.00 auf- erlegt.

14. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbe- klagten (zuzüglich Mehrwertsteuer)." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 87 S. 2 ff.): "1. Es seien die Anträge 1 und 2 des Berufungsklägers abzuweisen.

- 7 -

2. Es seien Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung-Einzelgericht, vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: "2. Die elterliche Sorge für das Kind C._____ wird der Klägerin allein übertragen.

4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, das Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen oder zu sich auf Besuch zunehmen: Ab Rechtskraft des Urteils während 6 Monaten:

– Jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Begleitung einer dem Kind be- kannten Person. Ab 6 Mt. nach Rechtskraft des Urteils bis Juli 2023:

– Jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab August 2023:

– An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr;

– Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

– In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Kind ab Eintritt in die Primarschule während den Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen der Parteien bleiben vorbehalten und gehen dieser Betreuungsregelung vor.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und Er- ziehung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- unterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzula- gen) zu bezahlen:

– Fr. 3'474.00 rückwirkend ab tt.mm.2019 bis 31. August 2020

– Fr. 3'393.00 ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020

– Fr. 5'086.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023

– Fr. 3'736.00 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2029

– Fr. 3'916.00 ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2031

– Fr. 3'106.00 ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035

– Fr. 2'566.00 ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung, mindesten aber bis zur Volljährigkeit des Kindes. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten

- 8 - über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichnet."

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten. Prozessuale Anträge:

4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 10'000.00 zu leisten.

5. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten betreffend die vorliegende Prozesssache und dieses Gesuch ab dem 15. März 2021 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Y._____, … [Adres- se] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren." des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 92 S. 2): " 1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und der Berufungs- beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Be- klagter) und die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2019 geborenen C._____ (im Berufungsverfahren fälschlicherweise aufgenommen als Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 1, siehe dazu E. II. 1).

2. Mit Eingabe vom 25. November 2019 machte die Klägerin beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt hän- gig (Urk. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 S. 4 f.). Am

10. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 72 S. 41 ff. = Urk. 78 S. 41 ff.).

3. Gegen dieses erhob der Beklagte am 1. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 74) Berufung und stellte die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Urk. 77 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo-

- 9 - gen (Urk. 1–76). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– angesetzt (Urk. 82), welcher fristgerecht einging (Urk. 83). Die Berufungsantwort und An- schlussberufung der Klägerin datiert vom 28. April 2021 (Urk. 87) und die An- schlussberufungsantwort vom 5. Juli 2021 (Urk. 92). Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 wurde vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil im Umfang der Dispositiv- Ziffern 1, 3, 5, 6 und 7 am 1. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 97). Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Klägerin und C._____ Frist zur Wahr- nehmung ihres unbedingten Replikrechts zur Anschlussberufungsantwortschrift angesetzt (Urk. 99). Hiervon machten sie mit Eingabe vom 20. August 2021 Ge- brauch (Urk. 100). Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom

10. September 2021 (Urk. 104) und wurde der Klägerin und C._____ am 14. Sep- tember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 10; Urk. 105). Nach Rücksprache mit den Parteien wurden diese am 18. Juli 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 12. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 108). Anlässlich dieser konnte keine Eini- gung erzielt werden (Prot. II S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das Verfahren zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis zum 14. November 2022 sistiert (Urk. 116). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 gab der Beklagte das Scheitern der Vergleichsgespräche bekannt (Urk. 117), wo- raufhin die Verfahrenssistierung mit Beschluss vom 3. November 2022 aufgeho- ben und der Klägerin sowie C._____ Frist angesetzt wurde, um die von ihnen gel- tend gemachten Fremdbetreuungskosten von C._____ ab 1. Januar 2021 zu be- legen (Urk. 118). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 18. November 2022 ein (Urk. 119; Urk. 120/1–3). Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Klägerin und C._____ zudem Frist angesetzt, um ihr unbedingtes Replikrecht zu der vom Beklagten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 12. Oktober 2022 eingereichten Noveneingabe wahrzunehmen (Urk. 121). Hiervon machten sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Gebrauch (Urk. 122). Die beiden Eingaben der Klägerin und von C._____ wurden dem Beklagten mit Verfügung vom

5. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 123). Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Beklagten datiert vom 19. Dezember 2022 (Urk. 124) und wurde der Klägerin und C._____ am 3. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 23; Urk. 125). Es

- 10 - erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2023 angezeigt wurde (Urk. 126). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Klägerin klagte vor Vorinstanz betreffend den Kindesunterhalt als soge- nannte Prozessstandschafterin (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 64 S. 2). Die Vorinstanz führte daher auch richtigerweise lediglich die Klägerin und den Beklagten als Pro- zessparteien auf (vgl. Urk. 78). Fälschlicherweise wurde C._____ im Berufungs- verfahren als "Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 1" aufgenommen, obwohl ihr keine Parteirolle zukommt. Das Rubrum ist daher an- zupassen.

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Wie im Folgenden noch zu zeigen ist (E. III. D.), bedarf die vorinstanzliche Regelung des Aufgabenkata- logs der Beistandsperson (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5) einer Anpassung von Amtes wegen, weshalb die mit Beschluss vom 22. Juli 2021 (Urk. 97) gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO für sie erfolgte Vormerknahme der Rechtskraft keinen Be- stand hat. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Vaterschaft), 3 (Obhut), 6 (Errichtung Bei- standschaft) und 7 (Erziehungsgutschriften) des angefochtenen Urteils wurden mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Anschlussberufung am 1. Mai 2021 rechts- kräftig (vgl. Sendungsnachverfolgung der Schweizer Post an Urk. 84 angeheftet; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 8), wovon bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2021 Vormerk genommen wurde (Urk. 97). Nicht vorzumerken ist Dispositiv-Ziffer 9 (Indexierung), da sie untrennbar mit der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 8 (Kin- derunterhaltsbeiträge) zusammenhängt. Bezüglich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

- 11 - Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).

4. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

5. Der Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, die Anschlussberufung sei in Bezug auf die Ziffer 2.8 (Unterhalt) mangels Begründung abzuweisen. Die Rechtsschrift der Klägerin vom 28. April 2021 enthalte keine Trennung in eine Be- rufungsantwort einerseits und in eine Anschlussberufung andererseits. Unter dem Titel "A. Eigene Ausführungen" würden wohl Vorbringen zu den Themen "elterli-

- 12 - che Sorge" und "persönlicher Verkehr" gemacht. Es fehle aber eine eigentliche Begründung zur Höhe des mit der Anschlussberufung geforderten Unterhalts. Einzelne Bemerkungen hierzu seien einzig dem Titel "B. Stellungnahme zur Beru- fung" enthalten, mithin in der eigentlichen Berufungsantwort gemäss Art. 312 ZPO. Es sei somit fraglich, ob die Klägerin ausdrücklich auf die Begründung der Anschlussberufung verzichtet habe (Urk. 92 S. 5 f.). Die Klägerin hält dagegen, sie habe Anträge gestellt, welche in den anschliessen- den Abschnitten ausführlich begründet worden seien. Auch in Bezug auf die Un- terhaltshöhe sei eine Begründung erfolgt. Dass diese im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergangen sei, ergebe sich aus dem logischen Aufbau, dass das sachgleiche Thema in einem Abschnitt begründet werde anstatt an zwei Stellen. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts habe das Gericht gestützt auf die Offi- zialmaxime eine eigene Berechnung vorzunehmen und sei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Anschlussberufung sei deshalb formrichtig gestellt worden und über die Anträge habe das Gericht zu entscheiden (Urk. 100 S. 4). Auch wenn vorliegend die Berufungsantwort- und Anschlussberufungsschrift in mehrere Teile gegliedert und die Rügen zur vorinstanzlichen Unterhaltsberech- nung unter dem Titel "Stellungnahme zur Berufung" aufgeführt wurden, so war es sowohl für den Beklagten als auch das Gericht ohne Schwierigkeit möglich, diese dem entsprechenden Anschlussberufungsantrag zuzuordnen resp. sie von den Stellungnahmen zur Berufung zu unterscheiden. Würde es sich bei den gesamten Ausführungen unter diesem Titel nur um Stellungnahmen zur Berufung handeln, bedürfte es auch keines Antrages. Dem Nichteintreten auf die Anschlussberufung allein aufgrund fehlender Gliederungsstrenge steht vorliegend das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegen. Auf die Ausführungen der Klägerin zum Unterhalt ist bei der materiellen Beurteilung derselben einzuge- hen.

6. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl.

- 13 - BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersu- chungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3, m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Of- fizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Samm- lung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Be- hauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. II. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).

7. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). Entsprechend sind die erstmals im Beru- fungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien (Urk. 90/2; Urk. 90/4; Urk. 102/12–19) entgegen den Vorbringen des Beklagten (Urk. 92 S. 13; Urk. 104 S. 1 und S. 3) im Berufungsverfahren zu be- rücksichtigen. III. Materielle Beurteilung A. Berufungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens bil- den die elterliche Sorge (Urk. 78 S. 41 Dispositiv-Ziffer 2; dazu E. III. B.), der per- sönliche Verkehr (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 4; dazu E. III. C.), die Beistand- schaft für C._____ (Urk. 78 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5, dazu E. III. D.), der Kindesun- terhalt (Urk. 78 S. 43 f. Dispositiv-Ziffern 8 und 10; dazu E. III. E.), die Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft (Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffer 11; dazu E. III. F.) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffern 13 und 14; dazu E. III. G. und III. H.). B. Elterliche Sorge

- 14 -

1. Gestützt auf das eingereichte Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 3/6) und die Erklärung des Beklagten an der Haupt- verhandlung vom 30. Januar 2020, der Vater von C._____ zu sein (Prot. I S. 5 f.), stellte die Vorinstanz dessen Vaterschaft fest (Urk. 78 S. 5 und S. 41 Dispositiv- Ziffer 1). Zur elterlichen Sorge erwog sie zusammengefasst, dass vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann abgewichen werden solle, wenn ei- ne andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahre. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge falle in Betracht, wenn die Eltern in ei- nem schwerwiegenden Dauerkonflikt stünden oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig seien. Vorausgesetzt werde weiter, dass sich die Prob- leme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehe und das Kindeswohl konkret beeinträchtige. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche unbestrittenermassen auch dann nicht dem Kindeswohl, wenn bei einem Elternteil ein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB vor- liege (Urk. 78 S. 6 f.). Die Vorwürfe der Klägerin, der Beklagte sei ihr gegenüber handgreiflich gewor- den, beträfen – sollten sie denn zutreffen – einzig einen Konflikt zwischen den El- tern, da keine Handgreiflichkeiten des Beklagten gegenüber Kindern vorgebracht worden seien. Entgegen den sehr pauschalen und vagen Behauptungen der Klä- gerin lasse der persönliche Eindruck des Gerichts auch nicht auf gravierende und das Kindeswohl beeinträchtigende psychische Probleme des Beklagten schlies- sen. Es liege damit kein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 [Ziff. 1] ZGB vor. Weiter verneinte die Vorinstanz auch eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.v. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegenüber C._____. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne beim Beklagten nicht von ei- nem totalen Desinteresse gegenüber C._____ gesprochen werden. Er habe sich während der Schwangerschaft bei der Klägerin gemeldet (E-Mails), sei nach D._____ umgezogen und habe Anschaffungen für C._____ getätigt. Schliesslich zeige er sich jetzt für seine Tochter interessiert sowie darum bemüht, den Kontakt zu C._____ aufzunehmen und eine Beziehung zu ihr aufzubauen. Dass dies bis heute nicht im beantragten Masse möglich gewesen sei, könne nicht ihm allein angelastet werden. Er gebe an, bereit zu sein, sein Leben neu zu gestalten, um

- 15 - für C._____ sorgen zu können. Wie seine allenfalls ursprüngliche Haltung dem ungeborenen Kind zu Beginn der Schwangerschaft gewesen sei, sei unter diesen Umständen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Belang (Urk. 78 S. 9). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es stehe ausser Frage, dass die Parteien seit bald gut zwei Jahren in einem Konflikt stünden und seither kommunikations- unfähig seien. Dieser Konflikt wirke sich auf das Wohl von C._____ insofern aus, als verhindert werde, dass sie regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen habe. Es könne zum heutigen Zeitpunkt aber nicht gesagt werden, dass dieser Konflikt und damit einhergehend die Kommunikationsunfähigkeit der Parteien in Kinderbelangen anhaltend sein werde. Streitpunkte gebe es zur Hauptsache in finanzieller Hinsicht und bei der Frage, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Form und Häufigkeit der Beklagte C._____ sehen und betreuen dürfe. Es sei davon auszugehen, dass mit der Klärung der verwandtschaftlichen, finan- ziellen und betreuungstechnischen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren ein neuer Rahmen für die kindsbezogene Kommunikation zwischen den Parteien ge- schaffen werde, welcher den Konflikt zwischen ihnen mit der Zeit entschärfen und zu einer Beruhigung der Situation führen sollte (Urk. 78 S. 10). Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die alleinige Sorge eine Entlastung der Situation herbeizuführen vermöge. Zwar wären die potentiellen Konfliktfelder zwischen den Parteien bei einer alleinigen Sorge der Klägerin weniger breit als bei gemeinsa- mer Sorge. Aufgrund der entsprechenden Informations- und Auskunftsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils seien die Parteien aber auch bei alleinigem Sorgerecht zu einem Zusammenwirken gezwungen und müssten auch im Hinblick auf die vom Gericht festzusetzende Besuchsrechtsregelung einen Weg finden, um hinsichtlich der Belange von C._____ wieder miteinander zu kommunizieren. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Konflikt der Partei- en nicht ausreiche, um eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge – als eng be- grenzte Ausnahme – an die Klägerin zu rechtfertigen (Urk. 78 S. 11).

2. Die Klägerin rügt einleitend, dass für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht die Massstäbe nach Art. 311 ZGB, sondern diejenigen von Art. 298c ZGB Geltung hätten (Urk. 87 S. 7). Weiter lässt sie vorbringen, der Konflikt der

- 16 - Parteien sei tiefgreifend und es sei nicht anzunehmen, dass in absehbarer Zeit Aussicht auf Verbesserung bestehe. Das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch von dessen Eltern weise stark darauf hin, dass es durch die gemeinsame el- terliche Sorge zu weiteren Konflikten zwischen den Parteien in Bezug auf C._____ kommen werde (Urk. 87 S. 7). Der Ansicht der Vorinstanz, wonach bis- her durch den Dauerkonflikt der Eltern das Wohl von C._____ nicht beeinträchtigt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Durch das passive Verhalten des Beklag- ten, die fehlende Kommunikation sowie die Verweigerung jeglicher finanzieller Unterstützung habe sie während der ersten beiden Jahre 100% arbeiten und C._____ fremdbetreuen lassen müssen (Urk. 87 S. 7 f.). Das von der Vorinstanz gelobte Interesse des Beklagten an C._____ widerspiegle nur einen sehr kurzen Zeitraum und stelle mutmasslich ein prozesstaktisches Verhalten dar. Zu Beginn der Schwangerschaft habe er nichts mit ihr zu tun haben wollen. Der Umzug des Beklagten nach D._____ habe nicht dazu gedient, näher bei C._____ zu sein, sondern um Steuereinsparungen zu Gunsten seiner Familie zu generieren. Die angeblichen E-Mails, um den Kontakt zu C._____ zu ermöglichen, seien nie an- gekommen. Ausserdem habe sich der Beklagte während des gesamten erstin- stanzlichen Verfahrens nicht an den Kosten von C._____ beteiligt oder für einen Besuch bei seiner Tochter angefragt. Selbst als das Urteil der Vorinstanz zuge- stellt worden sei und die Klägerin noch keine Berufung bzw. Anschlussberufung eingereicht habe, habe sich der Beklagte nie gemeldet (Urk. 87 S. 8 f.). Nur durch seine verweigernde Haltung bezüglich der Kindsanerkennung habe ein entspre- chendes Verfahren eingeleitet werden müssen. Ausserdem habe das prozessuale Verhalten des Beklagten (Verzögerung des Verfahrens) gezeigt, dass es ihm nicht um das Wohl von C._____ gehe (Urk. 87 S. 9). Das Auftreten des Beklagten sei in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft zu taxieren. Um seine Ziele zu errei- chen, schrecke er nicht davor zurück, Dokumente zu fälschen (Anmeldung für die Mietwohnung in D._____). Ausserdem drehe er die Realität jeweils situationsbe- dingt zu seinen Gunsten und versuche, sich in jeder Situation in einem guten Licht darzustellen (Berufsbezeichnung, Zeichnungsberechtigung für die Arbeitgeberin, Absagen von Konferenzen, Privat-/Geschäftsauto). Dieses Verhalten werde sich auch in der Kooperation mit der Klägerin sowie der Beziehung mit seiner Tochter

- 17 - nicht anders darstellen und widerspreche eindeutig dem Kindswohl (Urk. 87 S. 10 f.).

3. Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. In Frage kommen vorweg Gründe, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB oder die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB rechtfertigen würden (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 13). Darüber hinaus kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommu- nikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Er- heblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punk- tuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung ein- hergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.6 f.).

4. Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, als für die Alleinzuteilung der elterli- chen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts (OGer ZH LZ190002 vom 04.04.2019, E. II. 5.1.). Soweit die Klägerin jedoch geltend ma- chen will, die Vorinstanz habe sich bei der Zuteilung der elterlichen Sorge allein auf Art. 311 ZGB gestützt, geht ihre Rüge ins Leere. Vielmehr setzte sich die Vor- instanz eingehend mit den Vorbringen der Parteien zum bestehend Konflikt zwi- schen der Klägerin und dem Beklagten und der damit einhergehenden Kommuni- kationsunfähigkeit auseinander (Urk. 78 S. 10 f.). Dass die Vorinstanz vorgängig noch prüfte, ob beim Beklagten nicht schon ein Ausschlussgrund nach Art. 311 ZGB vorliege (Urk. 78 S. 9), war nach dem Gesagten erforderlich und ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen davon aus, dass ein tiefgreifender Kon- flikt zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe, und legte auch dar, wes-

- 18 - halb sich dieser Konflikt mit der Zeit abschwächen dürfte. Eine totales Desinteres- se des Beklagten gegenüber C._____ oder eine mit der elterlichen Sorge nicht vertretbare psychische Beeinträchtigung des Beklagten wurden von der Vorin- stanz zutreffend verneint. Der Vorinstanz war zudem bewusst, dass sich der El- ternkonflikt negativ auf das Wohl von C._____ auswirkt (Urk. 78 S. 9–12). Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist den Rechtsschriften der Klägerin nicht zu entnehmen. Stattdessen stellt sie ihnen ihre eigene Sichtweise entgegen (Urk. 87 S. 6 ff. und Urk. 100 S. 5 ff.). Eine Ausei- nandersetzung mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern die alleinige Sorge eine Entlastung der Situation herbeiführen würde (Urk. 78 S. 11), fehlt gänzlich. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der vo- rinstanzlich festgesetzten gemeinsamen elterlichen Sorge. C. Persönlicher Verkehr

1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin und setzte ein bis zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht aufbauendes Besuchs- recht für den Beklagten fest (Urk. 78 S. 12–20 und S. 41 f. Dispositiv-Ziffern 3 und 4; vgl. BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1 m.w.H.). Zu Letzterem erwog die Vorinstanz unter anderem, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Be- klagte bei unbeaufsichtigten Besuchen für C._____ eine Gefahr darstellen könnte. Die Vorwürfe betreffend die Handgreiflichkeiten und psychischen Probleme ver- möchten eine Einschränkung des Rechts sowohl des Vaters als auch der Tochter auf angemessenen Kontakt somit nicht zu rechtfertigen. Zudem sei davon auszu- gehen, dass der Beklagte die Besuche mit C._____ zumindest zu Beginn in An- wesenheit einer ihm bekannten Drittperson wahrnehmen werde, wobei er hierzu nicht gezwungen werden könne. Schliesslich sollte die anfänglich auf wenige Stunden an einem Tag pro Woche beschränkte Betreuung kaum zu erheblichen Stresssituationen für den Beklagten führen. Von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sei aus diesen Gründen abzusehen (Urk. 78 S. 19).

2. Mit ihrer Anschlussberufung moniert die Klägerin das Ende der ersten Be- suchsrechtsphase sowie die fehlende Festsetzung einer Begleitung durch eine für

- 19 - C._____ bekannte Person während dieser Phase (Urk. 87 S. 2 f. und S. 12 f.). Für C._____ sei der Beklagte eine fremde Person, weil es bis anhin keinen Kontakt zwischen ihnen gegeben habe. Folglich müsse zuerst eine Eingewöhnungsphase stattfinden. Während dieser sollte das Besuchsrecht in Beisein der primären Be- zugsperson, also der Klägerin, oder einer für C._____ bekannten Person erfolgen. Erst nachdem eine solche erste Phase ohne Probleme habe durchgeführt werden können, solle das Besuchsrecht in Zusammenarbeit mit dem Beistand und je nach dessen Empfehlung ausgedehnt werden. Die angeordnete Besuchsbei- standschaft für C._____ sehe zwar unter anderem vor, dass die Beistandsperson die Besuche allenfalls zu begleiten habe, eine Auslagerung der Besuchsbeglei- tung auf den Beistand sei jedoch realitätsfremd (Urk. 87 S. 12). Des Weiteren sei der Beginn der ersten Phase des Besuchsrechts ab Rechtskraft des Urteils fest- zusetzen, zumal bisher keine Besuche stattgefunden hätten (Urk. 87 S. 13). In ih- rer Eingabe vom 1. Dezember 2022 lässt die Klägerin zudem ausführen, dass die dritte Phase (mit Übernachtung und ohne Begleitung) nicht bereits ab Eintritt in den Kindergarten erfolgen dürfe. Eine Ausdehnung könne und solle erst erfolgen, wenn es den Parteien möglich sei, sich vernünftig über die Bedürfnisse von C._____ auszutauschen. Wie sich gezeigt habe, habe der Konflikt in den letzten vier Jahren in keiner Weise verarbeitet werden können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es mindestens weitere zwei Jahre benötige, um eine ausrei- chende Vertrauensbasis aufzubauen, welche eine Übernachtung beim Beklagten zulassen würde (Urk. 122 S. 4 f.).

3. Der Beklagte hält dagegen, die Vorinstanz habe von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abgesehen und es stattdessen der Beistandsperson überlassen zu entscheiden, ob eine Begleitung angezeigt sei und wer allenfalls die Begleitperson sei (Urk. 92 S. 14 f.). Zudem fügt er an, dass die von der Vorin- stanz fixierten Daten allenfalls geringfügig anzupassen seien (Urk. 92 S. 14).

4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermögli- chen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. In erster Linie

- 20 - dient er dem Interesse des Kindes und seine Ausgestaltung hat sich damit am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten. Je nach Alter des Kindes und den konkreten Umständen sind dessen Bedürfnisse unterschiedlich. Eine Mög- lichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt aller- dings konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Verhältnis- mässigkeitsprinzip; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1 m.w.H.).

5. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen auf die Unterstützung des Be- klagten durch die Anwesenheit einer ihm bekannten Person ein und verneinte, dass die Betreuung bei ihm zu erheblichen Stresssituationen führen dürfte (Urk. 78 S. 19). Dabei unterliess sie aber, das Schutzbedürfnis bzw. die Interessen von C._____ ausreichend miteinzubeziehen. Sie erkannte zwar, dass ein behutsamer Aufbau der Vater-Kind-Beziehung notwendig sei (Urk. 78 S. 18). Aufgrund des Al- ters von C._____ und des Umstands, dass noch keine Kontakte zwischen ihr und dem Beklagten stattgefunden haben, ist es jedoch angezeigt, das Besuchsrecht zu Beginn mit einer Eingewöhnungsphase – wie sie auch bei Kindertagesstätten üblich ist – zu versehen. Während dieser Phase haben die Besuche beim Beklag- ten unter Begleitung einer C._____ nahestehenden Drittperson zu erfolgen. Damit soll gewährleistet werden, dass C._____ mit der neuen Situation nicht allein kon- frontiert und überfordert wird. Entgegen den Ausführungen der Klägerin bedarf es für die Eingewöhnungsphase aber nicht eines halben Jahres, da sie lediglich da- rauf abzielt, dass eine C._____ bekannte Drittperson anwesend ist, wenn sie ih- ren Vater kennenlernt. Entsprechend haben die ersten vier Besuche von C._____ beim Beklagten in Anwesenheit einer ihr bekannten Drittperson zu erfolgen. Dabei wird es an der Klägerin sein, zu bestimmen, wer C._____ begleitet.

- 21 - Zufolge Zeitablaufs ist die erste Phase des Besuchsrechts zudem dahingehend anzupassen, dass sie bis 31. August 2023 dauert. Ab August 2023 wird C._____ den Kindergarten besuchen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vater- Tochter-Beziehung bis zu diesem Zeitpunkt genügend gefestigt sein werde, um ab dann mit dem gerichtsüblichen Besuchsrecht zu beginnen, zumal C._____ dann auch in einem für die Übernachtung beim Vater angemessenen Alter sein werde (Urk. 78 S. 18). Die Klägerin hält dafür, dass frühestens in zwei Jahren, mithin ab ca. Dezember 2024, ein Besuchsrecht mit Übernachtung stattfinden sol- le, da es mindestens dieser Zeit bedürfe, um eine ausreichende Vertrauensbasis zum Beklagten aufzubauen (Urk. 122 S. 4 f.). Der Beklagte erklärt sich mit einem stufenweisen Aufbau des Kontaktrechts einverstanden, ohne jedoch konkret zum Votum der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 124 S. 8). Auch wenn C._____ im mm.2023 bereits vier Jahre alt sein wird, gilt zu berücksichtigen, dass sie ihren Vater bisher noch nie gesehen hat, weshalb ihr eine ausreichende Angewöh- nungszeit einzuräumen ist. Hierfür reicht angesichts ihres Alters jedoch ein Jahr aus, sodass die Übernachtungen nach den Sommerferien 2024 im September 2024 starten können. Zusammenfassend ist der Beklagte in Abänderung des erst- instanzlichen Urteils zu berechtigen und zu verpflichten, die Betreuungsverant- wortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 31. August 2023:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die ersten vier Be- suche haben in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Drittper- son zu erfolgen, welche von der Klägerin zu bestimmen ist. Von 1. September 2023 bis 31. August 2024:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab 1. September 2024:

– an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

– jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

- 22 -

– in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 19.00 Uhr. Betreffend die Ferien und den Vorbehalt weitergehender oder abweichender Be- treuungsregelungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. D. Beistandschaft

1. Die Vorinstanz ordnete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB an und übertrug der Beistandsperson folgende Aufgaben (Urk. 78 S. 20 f. und S. 42 Dispositiv-Ziffer 5):

– das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und al- lenfalls zu begleiten;

– die Modalitäten des Besuchsrechts und der weiteren Kontakte (z.B. die Begleitung zur Übergabe, die Nachholung ausgefallener Besuche und Te- lefonate, der Bezug der Ferienwochen) bei Uneinigkeit der Eltern verbind- lich festzulegen;

– bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen.

2. Der von der Vorinstanz bestimmte Aufgabenkatalog für die Beistandsperson wurde von den Parteien nicht angefochten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu einer Delegation der behördlichen Ver- antwortung für den Entscheid über die persönlichen Kontakte auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stellen führen darf (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 308 N 17). Vielmehr hat die Beistandsperson im Rahmen der ge- richtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzuset- zen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die

- 23 - Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14).

3. Das Besuchsrecht für C._____ sieht nunmehr für die ersten vier Besuche eine Begleitung vor. Einer zusätzlichen Modifizierung oder Begleitung durch die Beistandsperson bedarf es nicht. Sollte die Beistandsperson der Ansicht sein, aufgrund einer konkreten Kindswohlgefährdung dränge sich ein begleitetes Be- suchsrecht auf, so hat sie bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es ist nicht ihr zu überlassen, von sich aus das Besuchsrecht anzupassen. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen aufzuheben und sind der Beistandsperson folgende Aufgaben zu übertragen:

– das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und al- lenfalls bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Abänderung zu stellen, wenn es das Kindeswohl fordert,

– den Bezug der Ferienwochen bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich fest- zulegen,

– bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen. E. Unterhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von Kindesunterhalts- beiträgen zutreffend dar (Urk. 78 S. 22 f. und S. 35 f.) und wandte zu Recht (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6) die zweistufige Methode (Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung) an. 1.2. Sie unterschied sieben Unterhaltsphasen (Urk. 78 S. 23 f.): Phase 1: Vom tt.mm.2019 bis 31. August 2020: Geburt Phase 2: Vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: Start Krippenbesuch Phase 3: Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023: Anrechnung höherer Wohnkosten

- 24 - Phase 4: Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2029: Eintritt in den Kindergarten Phase 5: Vom 1. August 2029 bis 31. Juli 2031: Erreichen des 10. Altersjahres Phase 6: Vom 1. August 2031 bis tt.mm.2035: Erreichen des 12. Altersjahres und Eintritt in die Sekundarstufe I Phase 7: Vom tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer Ausbildung: Erreichen des 16. Alters- jahres 1.3. Die Barunterhaltsbeiträge für C._____ verteilte sie schliesslich entspre- chend der folgenden Tabelle (Zahlen auf volle 5er gerundet, in Fr.; Urk. 78 S. 34): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 K i n d Barunterhalt 605 3'515 3'950 2'450 2'650 1'700 1'100 B e k l a g t e r Einkommen 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 12'800 Bedarf 2'680 2'680 4'380 4'380 4'380 4'380 4'380 Überschuss 10'120 10'120 8'420 8'420 8'420 8'420 8'420 Leistungsfähigkeit in % 68.7% 68.7% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% Anteil am Barunterhalt 100% 76.5% 76.9% 69.2% 69.2% 69.2% 69.2% in % Anteil am Barunterhalt 605 2'690 3'040 1'695 1'835 1'175 760 in CHF K l ä g e r i n Einkommen 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 7'700 Bedarf 3'088 3'088 3'953 3'953 3'953 3'953 3'953 Überschuss 4'612 4'612 3'747 3'747 3'747 3'747 3'747 Leistungsfähigkeit in % 31.3% 31.3% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% Anteil am Barunterhalt 0% 23.5% 23.1% 30.8% 30.8% 30.8% 30.8% in % Anteil am Barunterhalt 0 825 910 755 815 525 340 in CHF 1.4. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte habe C._____ folgende Be- träge als Überschussanteil auszuzahlen (Zahlen auf volle 5er gerundet, in Fr.; Urk. 78 S. 37): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Überschuss 12'195 10'110 9'760 11'105 10'965 11'625 12'040

- 25 - Beteiligung des Kindes 5% 5% 5% 10% 10% 15% 15% am Überschuss in % Beteiligung des Kindes 610 505 490 1'110 1'095 1'745 1'805 am Überschuss in CHF 1.5. Den Barunterhalt und den Überschussanteil zusammengerechnet ergebe sich für den Beklagten folgende Unterhaltspflicht (Zahlen in Fr.; Urk. 78 S. 37): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Anteil Barunterhalt 605 2'690 3'040 1'695 1'835 1'175 760 zu leistender Anteil am 610 505 490 1'110 1'095 1'745 1'805 Überschuss Unterhaltsbeitrag 1'215 3'195 3'530 2'805 2'930 2'920 2'565 1.6. Während der Beklagte beantragt, er sei gestützt auf seine Vorbringen zur Leistung von tieferen Unterhaltsbeiträgen für C._____ zu verpflichten (Urk. 77 S. 2), fordert die Klägerin in ihrer Anschlussberufung für C._____ höhere Unter- haltsbeiträge (Urk. 87 S. 3 f.). Umstritten sind das Einkommen des Beklagten (da- zu E. III. E.2), diverse Bedarfspositionen (dazu E. III. E.3–10), die Verteilung der Barunterhaltsbeiträge auf die Eltern sowie die Verteilung des Überschusses (dazu E. III. E.12–19).

2. Einkommen des Beklagten 2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten rückwirkend seit der Geburt von C._____ am tt.mm.2019 ein hypothetisches Einkommen von monatlich (netto) Fr. 12'800.– an (Urk. 78 S. 31). Hierzu führte sie aus, den eingereichten Unterla- gen des Beklagten sei zwar zu entnehmen, dass er für seine Tätigkeit bei der E._____ AG ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.– erzielt habe. Vor dem Hintergrund, dass er aber früher als Generaldirektor sowie als Geschäftsfüh- rer je mit Einzelzeichnungsberechtigung der E._____ AG im Handelsregister ein- getragen gewesen sei und gemäss Webaufritt im Jahr 2012 das F._____ gegrün- det und zuvor die E._____ AG als Manager der … Aktivitäten in Osteuropa reprä- sentiert habe, erscheine sein ausgewiesenes Einkommen äusserst tief. Es sei zu- dem notorisch, dass ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.– nicht dem Durchschnittslohn eines in der Schweiz im Finanzbereich erwerbstätigen 35-

- 26 - jährigen Mannes entspreche. Darüber hinaus liege dieses Einkommen unter bzw. knapp beim durchschnittlichen schweizerischen Existenzminimum. Der Beklagte komme denn auch mit dem von ihm geltend gemachten monatlichen Einkommen nicht aus. Vielmehr bezahle seine Arbeitgeberin bzw. sein Vater – wie vom Be- klagten selbst angegeben – seine monatlich anfallenden Fixkosten. Diese monat- lichen Zahlungen seien nicht als Schenkung der Eltern, sondern vielmehr als ver- steckte Lohnzahlungen anzusehen und entsprechend als Einkommen des Be- klagten zu berücksichtigen. Selbst wenn die dem Beklagten bezahlten Miet-, Krankenkassen-, Telefon- und Autokosten zum Erwerbseinkommen hinzugerech- net würden, erscheine dieses immer noch als zu tief. Aufgrund der undurchsichti- gen finanziellen Einkommensverhältnisse seien beim Beklagten sowie der E._____ AG zahlreiche Unterlagen eingefordert worden. Trotz dieser Unterlagen sei es aber nicht möglich, das tatsächliche Einkommen des Beklagten zu ermit- teln. Entsprechend sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzunehmen (Urk. 78 S. 29 f.). Der Beklagte habe in der Schweiz keinen Maturitätsabschluss, jedoch in den USA im Jahr 2011 einen Bachelor im Finanzwesen – Bachelor of Business Administra- tion B.B.A. der G._____ University – erlangt. Nach einer ersten sechsmonatigen Arbeitserfahrung in der Schweiz sei er in das Familienunternehmen eingestiegen. Er sei 35 Jahre alt, spreche Französisch sowie Englisch und habe Grundkennt- nisse in Italienisch und Spanisch. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesam- tes für Statistik liege der Medianlohn für einen 35-jährigen Schweizer mit einem Bachelor-abschluss und zehn Jahren Berufserfahrung für eine Anstellung als Bu- siness Analyst, Marketingassistent, Finanz-Analytiker, Finanzberater, Anlagebera- ter, Bankberater, Financier etc. (Branche: Finanzdienstleistungen) im oberen oder mittleren Kader in einem grösseren Unternehmen in der Region Zentralschweiz bei brutto Fr. 14'615.– pro Monat (ohne 13. Monatslohn und Sonderzahlungen wie etwa Boni oder Gratifikationen). Dies ergebe unter Abzug der Sozialversiche- rungsbeiträge etc. von rund 12% ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 12'800.– (Urk. 78 S. 30 f.).

- 27 - Der Beklagte habe gemäss Handelsregistereintrag bereits als Geschäftsführer gearbeitet. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, wieso dem Beklagten ei- ne solche Anstellung nicht zumutbar oder möglich sein sollte, sodass ihm ein sol- ches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 78 S. 31). Obwohl der Beklagte während der Schwangerschaft durchaus eine längere Zeit zur Verfügung gehabt habe, sich um eine branchenüblich bezahlte Anstellung zu bemühen, habe er dies unterlassen und berufe sich nun auf seine knappen finan- ziellen Verhältnisse. Sein Einkommen werde offensichtlich zu tief ausgewiesen. Auch die Kündigung durch seinen Vater erscheine unter den gegebenen Umstän- den klar als prozesstaktisch motiviert. Die (angebliche) Kündigung per Ende No- vember 2020 sei bereits im August 2020 ausgesprochen worden. Entsprechend habe er erneut seither die Gelegenheit gehabt, eine angemessen bezahlte Er- werbstätigkeit zu suchen. Sein Verhalten sei als unredlich zu qualifizieren, sodass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'800.– rückwirkend ab der Geburt von C._____ anzurechnen sei (Urk. 78 S. 31). 2.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, er habe vorinstanzlich vor- gebracht, dass ihm zusätzlich zu seinem Lohn von Fr. 3'000.– brutto der Mietzins von Fr. 3'000.–, die Krankenkassenprämien von Fr. 500.– bis Fr. 600.– und das Autoleasing von Fr. 700.– bis Fr. 900.– erstattet worden seien. Dementsprechend habe er einen Bruttolohn von ca. Fr. 7'000.– angegeben (Urk. 77 S. 7; Urk. 92 S. 19). Ausserdem sei die Vorinstanz bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens von falschen Kriterien ausgegangen. Nach dem Besuch der obliga- torischen Schulzeit in einer Privatschule habe er die Matura in der Schweiz nicht bestanden. Er habe an der G._____ University in … [US-Bundesstaat] (einer pri- vaten Highschool) mit dem erwähnten Bachelortitel abgeschlossen. Das Master- studium habe er aber nicht absolvieren können, da ihm seine Eltern in die Schweiz zurückgeholt hätten. Seine Tätigkeit bei der E._____ AG, deren alleiniger Aktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates sein Vater sei, könne nicht mit den von der Vorinstanz aufgeführten Anstellungen im Finanzbereich vergli- chen werden. Er sei für die Organisation von Tagungen für …-Firmen zuständig gewesen, bei denen diese Investoren getroffen hätten. Zu seinen Aufgaben hät-

- 28 - ten insbesondere die Einladungen der …-Firmen, die Suche von Tagungslokalitä- ten, die Sorge um den reibungslosen Ablauf der Tagungen und die Nachbearbei- tung der von den Teilnehmern geknüpften Kontakte gehört. Ausserdem spreche er fast kein Deutsch. Es sei ihm daher effektiv nicht möglich, das ihm vorinstanz- lich angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen (Urk. 77 S. 8 f.). Er habe sich seit der Kündigung seiner Anstellung bei der E._____ AG intensiv um eine neue Stelle bemüht. Dabei habe sich ergeben, dass sich die Entschädi- gungen für die angebotenen Stellen, für welche er mit seiner Ausbildung in Frage komme, zwischen Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– (zuzüglich Provision von monatlich ca. Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.–) bzw. Fr. 5'300.– bis Fr. 6'300.– (ohne Provision) bewegten. Nun habe er erneut eine Stelle angeboten erhalten, bei welcher er ei- nen Lohn von ca. Fr. 6'300.– netto (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (Urk. 77 S. 10 f.). Weiter beanstandet er die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens durch die Vorinstanz. Es könne ihm kein unredliches Verhalten vorge- worfen werden. Seine Arbeitssituation habe bereits bestanden, bevor er die Klä- gerin kennengelernt habe. Die Kündigung sei mit dem Hinweis auf die Corona- Pandemie erfolgt, was nachvollziehbar sei. Aufgrund der herrschenden Corona- Restriktionen (keine Anreise aus dem Ausland, Schliessungen von Restaurati- onsbetrieben etc.) sei die Organisation und Durchführung von Konferenzen und Tagungen ausgeschlossen gewesen (Urk. 77 S. 11 f.). Es sei daher in allen Pha- sen von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'300.– auszugehen (Urk. 77 S. 12 und S. 16). Des Weiteren lässt der Beklagte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 5. Juli 2021 ausführen, dass er entgegen seiner Erwartung und trotz intensiver Arbeits- suchbemühungen bis heute keine Anstellung habe finden können, bei welcher er zwischen Fr. 5'300.– bis Fr. 6'300.– brutto erzielen könne (Urk. 92 S. 19). In der- selben Eingabe macht er geltend, ab Februar 2021 bei 21.7 Tagen Fr. 2'400.– von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt zu erhalten (Urk. 92 S. 15). Dennoch geht er nach wie vor von einem Einkommen von Fr. 6'300.– monatlich aus und ver- weist auf seine Unterhaltsberechnungen gemäss Berufungsschrift (Urk. 92 S. 24

- 29 - f.). Sodann ergibt sich aus den mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) eingereichten Belegen (Urk. 112/c–d), dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2021 wieder bei der E._____ AG angestellt war. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2021 übte er eine 50%-Arbeitsstelle aus und erhielt hierfür Fr. 3'083.50 pro Monat netto ausbezahlt (Urk. 112/c). Weiter liegen die Lohnabrechnungen von Januar 2022 bis August 2022 im Recht, welche einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'034.80 ausweisen (Urk. 112/b). Schliesslich reichte er ebenfalls mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) einen neuen Arbeitsvertrag mit der E._____ AG für eine 100% Stelle als stellvertretender Event-Manager zu einem Bruttogeh- alt von monatlich Fr. 6'000.– mit Stellenantritt per 1. Januar 2023 ein (Urk. 112/a). Er macht geltend, neben dem Lohn von Fr. 6'000.– keine weiteren Einnahmen von der Firma zu erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihm die Firma seines Vaters immer mitgeteilt, sie könne ihn lediglich zu 50% anstellen. Die 100%-Stelle habe er nur erhalten, weil er seinen Vater dazu gedrängt habe. Teil dieser Ver- einbarung sei allerdings gewesen, dass er endlich die Hälfte der Wohnkosten der gemeinsam bewohnten Wohnung bezahle. Ebenfalls als Einkommen anzurech- nen sei ein Vermögensertrag von monatlich Fr. 500.–. Trotz nachgewiesener in- tensiver Suchbemühungen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine besser bezahl- te Stelle zu finden. Dies sei auch der einzige Grund, weshalb er weiterhin in der Firma seines Vaters arbeite (Urk. 124 S. 5 f.). 2.3. Die Klägerin hält dagegen, der von der Vorinstanz angenommene Lohn sei gerechtfertigt, wenn nicht sogar tiefer angesetzt, als er vom Beklagten erzielt wer- de oder werden könne. Sie bestreitet, dass der Beklagte als Geschäftsführer der E._____ AG nur für die Organisation von Konferenzen verantwortlich gewesen sei. Er verfüge über einen international anerkannten Abschluss und sei in seiner Branche und der Geschäftswelt der Schweiz sowie international durch seine El- tern und seine bisherige Berufserfahrung bestens vernetzt. Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte kaum Deutsch spreche. Ausserdem würde ihm aus den be- strittenen mangelnden Deutschkenntnissen kein merklicher Nachteil bei der Stel- lensuche für eine Managementposition insbesondere in D._____ oder Zürich er- wachsen. Somit sei es dem Beklagten mit Sicherheit möglich, ein Einkommen von mindestens Fr. 12'800.– netto zu erzielen (Urk. 87 S. 14–16). Die Suchbemühun-

- 30 - gen des Beklagten hält die Klägerin für ungenügend (Urk. 87 S. 16 f.; Urk. 100 S. 10). Zudem lässt sie vorbringen, dass eine Übergangsfrist (für die Anrechnung ei- nes hypothetisches Einkommens) benötigt werde, wenn tatsächlich eine neue Stelle gesucht und ein neues Einkommen erzielt werden müsse. Die Vorinstanz gehe jedoch davon aus, dass der Beklagte seine Einkommensverhältnisse nicht korrekt angegeben habe, weshalb auch rückwirkend ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen sei. Ausserdem sei es dem Beklagten seit der Geburt von C._____ bewusst gewesen, dass er sich um die Unterhaltskosten kümmern müs- se. Dass er nachlässigerweise seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei und seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe, sie ihm anzulasten (Urk. 87 S. 18 f.). Zum neuen Arbeitsvertrag des Beklagten lässt die Klägerin ausführen, dass die- ser kurz vor der am 12. Oktober 2022 angesetzten Einigungsverhandlung erstellt und unterzeichnet worden sei. Vertragspartner sei der Vater des Beklagten. Es sei nach wie vor nicht glaubhaft, dass der Beklagte, welcher zuvor als Geschäfts- führer derselben Firma tätig gewesen sei, nun ein – im Vergleich zum Lohn vor Beginn des vorliegenden Verfahrens – massiv reduziertes Einkommen erziele. Die inzwischen ins Recht gelegten Kündigungen und Neuanstellungen des Be- klagten innert kürzester Frist erweckten den Eindruck, dass der Beklagte ver- schiedene Versuche unternehme, sein tatsächliches Einkommen zu verschleiern. Es müsse daher zwangsläufig von einem geschätzten Einkommen nach Salarium oder anderen Anhaltspunkten ausgegangen werden (Urk. 122 S. 1 f.). 2.4. Die Vorinstanz gab die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre zur Einkommensbestimmung bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zutreffend wieder, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 28 f.). In Wiederholung und teilweiser Ergänzung ist hervorzuheben, dass bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitrages auf der Stufe der Einkommensermittlung beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sämtliche Erwerbseinkommen, Vermö- genserträge und Vorsorgeleistungen zu beachten sind; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewis- ser Vermögensverzehr zumutbar sein (BGE 147 III 265 E. 7.1). Voraussetzung für

- 31 - die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine ange- messene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom

7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamP- ra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (vgl. statt vieler: OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III. 2.1.4.5). 2.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte bereits vor der Geburt von C._____ bei der E._____ AG arbeitete und seine Anstellung am 30. November 2020 endete (Urk. 55/5). Für diese Zeit macht er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.– brutto sowie zusätzliche Vergütungen der Arbeitgeberin von Fr. 4'000.– monatlich geltend (Urk. 77 S. 7). Unbestritten ist, dass der Beklagte von der E._____ AG ein deklariertes monatliches Einkommen von mindestens Fr. 2'692.65 (netto) erhielt (Urk. 8/4). Hinzu kommen die zusätzlichen Vergütun- gen für Miete, Auto und Krankenkasse von Fr. 4'000.–. Ausserdem sind die vom Beklagten vorgebrachten offenen Rückzahlungen an die E._____ AG von der Ge- schäftskreditkarte (Business Card … H._____ [Bank], Kartennummer endend auf 1, vgl. Urk. 55/4 und Urk. 60/11) von Fr. 51'608.24 für die Zeit von August 2018 bis und mit August 2020 als zusätzliche Vergütungen anzurechnen. Die Auflistung

- 32 - wurde vom Beklagten selbst erstellt und nicht unterzeichnet (Urk. 55/4; Urk. 60/11). Eine entsprechende Rückforderung der E._____ AG reichte der Be- klagte nicht ein. Es ist zu bezweifeln, dass er die bereits über mehr als zwei Jahre zurückliegenden Bezüge der Gesellschaft seines Vaters zurückzahlt, zumal er auch über diese Bezüge hinaus Unterstützung von seinen Eltern erhält (vgl. Urk. 60/10). Die Bezüge von der Geschäftskreditkarte sind daher als versteckte Lohnzahlungen anzurechnen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 2'064.– (Fr. 51'608.24 / 25) ergibt. Weiter machte die Klägerin vor Vorinstanz geltend, der Beklagte habe seit Jahren seinen täglichen Bedarf über das sog. …-Konto (IBAN CH2) gedeckt, welches nicht offengelegt worden sei (Urk. 28 S. 11 f.; Urk. 64 S. 9). Zudem habe der Beklagte bestätigt, Partnerkarten zu den Konten seines Vaters und seiner Mutter zu haben. Die Nummer seiner eigenen Partnerkarte ha- be er indessen nicht aufgeführt. Über die Karten seiner Eltern beziehe er gemäss Klägerin namhafte Beträge für seinen eigenen Lebensunterhalt (Urk. 64 S. 7). Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse respektive der zusätzlichen Vergü- tungen des Beklagten erliess die Vorinstanz am 17. August 2020 eine Editions- verfügung und setzte nebst dem Beklagten auch der E._____ AG Frist an, um zahlreiche Unterlagen einzureichen (Urk. 43 S. 5 ff. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die vom Beklagten und der E._____ AG eingereichten Unterlagen sind jedoch unvollständig, was allein schon daran zu erkennen ist, dass die vom Beklagten vorgebrachten Vergütungen (Miete, Fahrzeug und Krankenkasse) nicht den ein- gereichten Kontoauszügen zu entnehmen sind (Urk. 55/3–4; Urk. 60/3–6; Urk. 60/11). Zum sog. …-Konto reichte der Beklagte keine Unterlagen ein. Betreffend die Partnerkarten seiner Eltern gab er die Kartennummern bekannt, legte jedoch keine Unterlagen zu den Bezügen über diese Karten ins Recht (Urk. 60/10). Dies- bezüglich machte er vor Vorinstanz geltend, es seien ihm die Zahlungen oder Kreditkartenbezüge von den Kreditkarten seiner Eltern nicht als Lohnanteil anzu- rechnen, da es sich dabei um Geschenke gehandelt habe (Prot. I S. 108). Die unvollständige Edition der eingeforderten Unterlagen hat sich der Beklagte im Rahmen der Beweiswürdigung anrechnen zu lassen, wie es die Vorinstanz be- reits in ihrer Editionsverfügung vom 17. August 2020 androhte (Art. 164 ZPO;

- 33 - Urk. 43 S. 8). Dies bedeutet jedoch nicht, dass unbesehen auf die Tatsachenbe- hauptungen der Klägerin abgestellt werden kann. Vielmehr ist die fehlende Mit- wirkung des Beklagten zusammen mit allen Umständen und dem gesamten Be- weisergebnis zu würdigen (KUKO-ZPO-Schmid/Baumgartner, Art. 164 N 2). Da den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden kann, in welchem Um- fang dem Beklagten zusätzliche Leistungen als verdeckte Lohnzahlungen zuge- flossen sind, ist auf den statistischen branchenüblichen Medianlohn zurückzugrei- fen, wie dies auch bei der Bestimmung eines hypothetischen Einkommens der Fall ist. Sämtliche Zahlungen, die über dem so bestimmten Grenzwert liegen, sind als Schenkungen anzusehen, weil sie nicht der branchenüblichen Entschädigung entsprechen bzw. nicht in einem echten Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen. Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens des Beklagten auf dessen Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, Stel- lung im Betrieb sowie die zumutbare Branche, Grösse des Betriebs und Region ab (Urk. 78 S. 30 f.). Der Beklagte besitzt einen Bachelorabschluss in Business Administration, der ihm nach eigenen Angaben ein Masterstudium ermöglichen würde. Es bleibt daher dabei, dass er über einen akademischen Titel verfügt. Auf den schweizerischen Arbeitsmarkt bezogen dürfte dieser jedoch von geringerem Wert sein als seine unternehmensinterne Ausbildung, die er zwangsläufig im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E._____ AG erhielt, weshalb hierauf abzustellen ist. Ebenso ist darauf abzustellen, dass der Beklagte als Geschäftsführer der E._____ AG und damit im oberen Kader angestellt war, auch wenn er primär für die Organisation von Tagungen zuständig war. Dadurch konnte er Führungserfah- rungen sammeln, weshalb er sich die Möglichkeit einer Anstellung auch aus- serhalb des familiären Betriebes zumindest im mittleren Kader anzurechnen hat. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund der Ausführungen des Beklagten und des ihm von der E._____ AG ausgestellten Arbeitszeugnises (Urk. 81/5) seine Tätigkeit eher in der Berufsgruppe "Nicht akademische be- triebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte" anzusiedeln. Hierzu gehört unter anderem auch der Beruf des Event-Managers. Als solcher bzw. als stellver- tretender Event-Manager ist der Beklagte denn auch wieder seit dem 1. Januar 2023 bei der E._____ AG angestellt (Urk. 112/a), wobei der Aufgabenbereich mit

- 34 - jenem seiner früheren Anstellung gemäss dem Arbeitszeugnis vom 1. Dezember 2020 identisch ist (Urk. 81/5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer Anstellung im Finanzdienstleistungsbereich auszugehen. Einerseits verfügt der Beklagte über einen Bachelorabschluss in diesem Bereich und steht die E._____ AG dem Finanzdienstleistungsbereich auch nahe (vgl. Urk. 13/5). Fehlende Deutschkenntnisse sind sodann im Finanzsektor je nach Tätigkeitsbereich kein Einstellungshindernis. Andererseits begünstigen die von der Vorinstanz aufgelis- teten Sprachkenntnisse des Beklagten (Französisch, Englisch, Italienisch und Spanisch) eine Anstellung. Weitere Einwendungen gegen die von der Vorinstanz berücksichtigten Kriterien wurden von den Parteien nicht erhoben, weshalb auf diese abzustellen ist. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nationaler Lohn- rechner: www.entsendung.admin.ch/Lohnrechner/lohnberechnung, besucht am

13. März 2023) liegt der Medianlohn für einen 35-jährigen Arbeitnehmer mit einer unternehmensinternen Ausbildung und zehn Jahren Berufserfahrung für eine An- stellung als Event-Manager (Branche: Finanzdienstleistungen) im mittleren Kader im Kanton Zug mit 42 Wochenstunden bei brutto Fr. 12'770.– pro Monat (inkl.

13. Monatslohn und Sonderzahlungen wie etwa Boni oder Gratifikationen). Dies ergibt unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge etc. von rund 12% (vgl. Six, Eheschutz, S. 132 N 2.128) ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 11'240.–. Der Einwand des Beklagten, dass selbst das monatliche Einkommen seines Va- ters als einzigem Verwaltungsratsmitglied nur Fr. 5'200.– bei einem Arbeitspen- sum von 50% betrage (Urk. 77 S. 9 f.), vermag vorliegend nicht zu greifen. Schliesslich hielt er selbst fest, dass die E._____ AG ihm nebst dem ausgewiese- nen Lohn zusätzliche Vergütungen zukommen liess. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass auch sein Vater als Alleinaktionär und einziges Verwal- tungsratsmitglied nebst seinem Lohn weitere Vergütungen und zumindest Divi- denden erhält. Auf der anderen Seite lässt sich ein Einkommen des Beklagten von mehr als Fr. 11'240.– (netto) gestützt auf dessen kostspieligen Lebensstil, wie es die Klägerin vorbringt (vgl. Urk. 28 S. 8 ff.; Urk. 29/21–24), trotz der verletzten

- 35 - Mitwirkungspflicht des Beklagten nicht aus den Akten herleiten. Vergütungen der E._____ AG, die über dem genannten Medianlohn liegen, stehen einer elterlichen Zuwendung näher als einer Lohnzahlung. Entsprechend ist dem Beklagten seit der Geburt von C._____ am tt.mm.2019 bis zum Ende seiner Anstellung bei der E._____ AG am 30. November 2020 ein tatsächliches Erwerbseinkommen von Fr. 11'240.– netto pro Monat anzurechnen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der im Jahr 2020 erzielte Vermögensertrag von Fr. 5'954.– bzw. rund Fr. 500.– pro Monat (Urk. 112/e). Im Jahr 2019 wies der Be- klagte einen Vermögensertrag von total Fr. 81.– aus (Urk. 94/13), was Fr. 7.– pro Monat entspricht. Von Juli 2019 bis und mit November 2020 ergibt sich ein monat- licher Vermögensertrag von rund Fr. 330.– (Fr. 5'542.– / 17), womit von einem Gesamteinkommen von Fr. 11'570.– auszugehen ist. Ein unredliches Verhalten, das die rückwirkende Anrechnung eines höheren hy- pothetischen Einkommens rechtfertigen würde, kann dem Beklagten aufgrund des zu tief ausgewiesenen Einkommens oder der Kündigung der E._____ AG entge- gen der Ansicht der Vorinstanz nicht angelastet werden. Dass aufgrund der Corona-Pandemie erst einmal keine Konferenzen und Tagungen mehr durchge- führt werden konnten, sodass zentrale Aufgaben des Beklagten wegfielen, ist nachvollziehbar. 2.6. Bezüglich seiner geltend gemachten (erfolglosen) Suchbemühungen für eine besser bezahlte Stelle reichte der Beklagte die von der Arbeitslosenkasse zur Verfügung gestellten und von ihm selbst ausgefüllten Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", eine selbst erstellte Liste "Übersicht Bewer- bungen" sowie Schreiben bzw. E-Mails ein, mit denen ihm eine Absage erteilt wurde (Urk. 81/10; Urk. 94/11). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 124 S. 6) belegt die Auszahlung von Arbeitslosengelder nicht, dass er sich ausrei- chend um eine Stelle bemüht hat. Das Bundesgericht hält im Zusammenhang mit der Bemessung von Kinderunterhalt dafür, dass die für die Arbeitslosenversiche- rung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden können. Nament- lich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und trotz ent- sprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass

- 36 - es ihm tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II. G.1.3.2). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die im Recht liegenden Stellenabsa- gen keinen konkreten Stellenausschreibungen und Bewerbungsbemühungen zu- ordnen lassen. Der Beklagte reichte kein einziges Bewerbungsdossier ein. Es lässt sich daher weder der tatsächliche Umfang noch die Seriosität und die Ge- eignetheit der Suchbemühungen beurteilen (vgl. OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II. G.1.3.2). Zudem beschränken sich die Unterlagen auf den Zeit- raum von Oktober 2020 bis Juni 2021. Danach sind überhaupt keine Suchbemü- hungen mehr dokumentiert und damit auch nicht für den Zeitraum, als der Beklag- te ein 50%-Pensum ausübte (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022) und ver- pflichtet gewesen wäre, eine weitere 50%-Arbeitsstelle zu suchen. Auch die Tat- sachen, dass der Beklagte einmal ein Stellenangebot zu einem Lohn von Fr. 6'300.– erhielt (vgl. Urk. 77 S. 11; Urk. 81/10) und nun seit dem 1. Januar 2023 eine 100%-Stelle zu einem Bruttolohn von Fr. 6'000.– innehat (Urk. 112/a), be- weisen nicht, dass er nicht mehr verdienen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beklagten sowohl zumutbar als auch möglich wäre, bei genügend intensiven Suchbemühungen eine besser bezahlte Stelle zu finden bzw. ein Ein- kommen von Fr. 11'240.– (dazu oben E. III. E.2.5 [S. 34]) zu erzielen. Ihm ist deshalb ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Betreffend den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit dem erstinstanzlichen Urteil, welches am 10. Dezember 2020 erging (Urk. 78) und ihm am 15. Dezember 2020 zuge- stellt wurde (Urk. 74), wusste, dass von ihm ein erheblich höheres Einkommen als das von ihm bereits vor Vorinstanz geltend gemachte von Fr. 6'300.– erwartet würde. Trotzdem unterliess er es, sich ausreichend um eine Stelle zum entspre- chenden Lohn zu bemühen. Wie bereits gezeigt, kann dem Beklagten entgegen der Vor-instanz kein unredliches Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz hätte dem Beklagten deshalb eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten bereits im August 2020 die Kündigung bekanntgegeben wurde, erweist sich eine Übergangsfrist bis Ende April 2021 als angemessen. Dem Be-

- 37 - klagten ist daher ab dem 1. Mai 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 11'240.– anzurechnen. Ebenfalls ab dem 1. Mai 2021 als Einkommen zu berücksichtigen ist der Vermö- gensertrag des Beklagten, der sich im Jahr 2021 auf rund Fr. 310.– pro Monat be- lief (Urk. 112/f). Ab Januar 2023 beträgt der Vermögensertrag gemäss den eige- nen Angaben des Beklagten Fr. 500.– (Urk. 124 S. 6). Mangels anderer Anhalts- punkte ist auch im Jahr 2022 von einem monatlichen Vermögensertrag von Fr. 310.– auszugehen. Die monatlichen Gesamteinkünfte des Beklagten belaufen sich damit von Mai 2021 bis Ende Dezember 2022 auf Fr. 11'550.– und ab dem 1. Januar 2023 auf Fr. 11'740.–. 2.7. Für die Übergangsphase (1. Dezember 2020 bis Ende April 2021) macht der Beklagte wie gezeigt ein Einkommen von Fr. 6'300.– geltend (dazu oben E. III. E. 2.2 [S. 28 f.]). Die Arbeitslosengelder in den Monaten Februar 2021 bis und mit August 2021 betrugen jedoch lediglich Fr. 2'054.– im Durchschnitt (Fr. 14'375.– / 7, Urk. 112/d). Damit konnte er wohl kaum seinen Bedarf decken. Wie auch die Klägerin vorbringt (Urk. 87 S. 14; Urk. 100 S. 13), bestritt der Be- klagte nicht, dass ihm auch nach der erfolgten Kündigung der Mietzins, die Kran- kenkasse und die Autokosten vom Vater bzw. dessen Unternehmen weiterhin fi- nanziert wurden. Diese zusätzlichen Vergütungen in Höhe von Fr. 4'000.– pro Monat (vgl. Urk. 77 S. 7; Urk. 92 S. 19) sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die Einkünfte des Beklagten von Februar 2021 bis und mit August 2021 auf Fr. 6'054.–. Für Dezember 2020 und Januar 2021 erhielt der Be- klagte noch keine Gelder der Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 112/d). Den Grund hier- für erläutert er nicht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beklagte nicht selbst gekündigt hat. Es ist daher auch in diesen Monaten von Einkünften von Fr. 6'054.– monatlich auszugehen. Ebenfalls ist der Vermögensertrag zu berücksichtigen, der sich gemäss den ein- gereichten Steuererklärungen im Jahr 2020 auf rund Fr. 500.– pro Monat und im Jahr 2021 auf rund Fr. 310.– belief (Urk. 112/e–f). Dies ergibt einen durchschnitt- lichen Vermögensertrag von Dezember 2020 bis und mit April 2021 von rund

- 38 - Fr. 350.–. Insgesamt ist für diese Zeitspanne somit von einem Einkommen von gerundet Fr. 6'400.– (Fr. 6'054.– + Fr. 350.–) auszugehen. 2.8. Zusammengefasst ist dem Beklagten ab dem tt.mm.2019 bis zum 30. No- vember 2020 ein tatsächliches Einkommen von Fr. 11'570.–, vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 ein solches von Fr. 6'400.–, ab dem 1. Mai 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 11'550.– und ab dem 1. Januar 2023 ein sol- ches von Fr. 11'740.– anzurechnen.

3. Wohnkosten der Klägerin und von C._____ 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten würden bei einem Kind im selben Haushalt gerichtsüblich diesem zu einem Drittel angerechnet. Die Klägerin wohne seit der Geburt von C._____ allein mit dieser in einer 1-Zimmerwohnung an der I._____-Strasse … in … Zürich. Der Mietzins betrage Fr. 1200.–, womit sich ein Wohnkostenanteil von C._____ von Fr. 400.– ergebe. Die Klägerin beabsichtige, ab Januar 2021 in eine grössere Wohnung umziehen. Wohnkosten von Fr. 2'500.– für eine 3-Zimmerwohnung in Zürich erschienen – entgegen der An- sicht der Klägerin – als üblich und angemessen. Ein Drittel dieser Kosten, na- mentlich Fr. 833.–, sei entsprechend ab 1. Januar 2021 im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (Urk. 78 S. 25). 3.2. Der Beklagte kritisiert in seiner Berufungsschrift, dass die Vorinstanz ab dem

1. Januar 2021 Fr. 2'500.– für die Wohnkosten berücksichtige, obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klägerin die bisherige Wohnung tat- sächlich verlassen werde bzw. verlassen habe, weshalb weiterhin von Fr. 1'200.– auszugehen sei (Urk. 77 S. 13). Nachdem die Klägerin mit ihrer Anschlussberu- fung geltend gemacht hatte, eine neue Wohnung bezogen zu haben (Urk. 87 S. 19), bestritt der Beklagte die Beweistauglichkeit des eingereichten Mietvertrags (Urk. 92 S. 20; Urk. 104 S. 2; Urk. 124 S. 4). 3.3. Gemäss Darstellung der Klägerin beträgt die Miete der neuen Wohnung Fr. 2'277.–. Von einer Anpassung der erstinstanzlich festgesetzten Wohnkosten sei aber abzusehen und die Einsparung sei entsprechend der Rechtsprechung

- 39 - des hiesigen Gerichts (OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III. 4.2.4.) ihrem Bedarf für eine anderweitige Verwendung anzurechnen. Es seien deshalb ab dem

1. Januar 2021, wie von der Vorinstanz angenommen, Fr. 2'500.– im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 19). 3.4. Die Klägerin reichte die erste (Urk. 90/6) und vierte Seite (Urk. 102/17) ihres neuen Mietvertrags ein, wobei entgegen der Ansicht des Beklagten keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei nicht um zusammengehörende Dokumente handelt. So ist es nicht unüblich, dass auf einer ersten Seite die Sei- tenzahl nicht angegeben wird. Auch kann aus dem Umstand, dass beim Unter- schriftenblock von "die Mieter" die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es mehrere Mieter gibt. Hierbei kann es sich um eine Standardformulierung handeln, welche nichts über die konkrete Anzahl Mieter aussagt. Ungeachtet des- sen ist festzuhalten, dass ein Mietzins von Fr. 2'277.– für eine Wohnung in Zürich bzw. J._____ unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Klägerin angemessen ist. Was die Vorbringen der Klägerin anbelangt, so gibt sie zwar die Erwägungen der hiesigen Kammer im von ihr zitierten Entscheid zutreffend wieder, lässt bei ihrer Schlussfolgerung jedoch ausser Acht, dass eingesparte Mietkosten nur dann an- derweitig verwendet werden dürfen bzw. die effektiven Wohnkosten nicht Eingang in die Bedarfsrechnung finden, wenn es sich um eine vorübergehende Einschrän- kung der Wohnqualität handelt (OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III. 4.2.4). Dies traf vorliegend für die Klägerin und C._____ höchstens auf die Zeit zu, in welcher sie noch in der 1-Zimmerwohnung an der I._____-Strasse … in … Zürich wohnten. Danach kann nicht mehr von einer vorübergehenden Einschrän- kung gesprochen werden, da die Klägerin nicht geltend macht, die Wohnsituation erneut verändern zu wollen (OGer ZH LE150001 vom 18.06.2015, E. II. 1.4). Der Klägerin und C._____ sind daher ab dem 1. Januar 2021 monatliche Wohnkosten von Fr. 2'277.– anzurechnen, was für die Klägerin gemäss dem nicht beanstande- ten vorinstanzlichen Verteilungsschlüssel (vgl. Urk. 78 S. 25) einen Betrag von Fr. 1'517.– und für C._____ von Fr. 760.– ergibt.

- 40 -

4. Wohnkosten des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz hielt zu den Wohnkosten des Beklagten fest, er wohne ge- genwärtig mit seinem Vater zusammen, welcher den grossen Teil der Miete über- nehme. Im Hinblick darauf, dass C._____ zukünftig zum Beklagten zu Besuch gehen können solle, sei dies keine dauerhafte Lösung. Wie bei der Klägerin seien auch beim Beklagten ab Januar 2021 Wohnkosten von Fr. 2'500.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 78 S. 32). 4.2. Mit seiner Berufungsschrift vom 1. Februar 2021 macht der Beklagten gel- tend, dass für die Mietkosten – wie von der Vorinstanz – Fr. 2'500.– ab dem 1. Januar 2021 anzurechnen seien (Urk. 77 S. 15). Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte er zudem einen neuen Untermietvertrag mit seinem Vater für seine Wohnung an der K._____-Strasse … in D._____ ein. Gemäss diesem beträgt sein Mietzins ab dem 1. Januar 2023 Fr. 1'600.– im Monat (Urk. 112/h). 4.3. C._____ wird gemäss der vorstehenden Besuchsrechtsregelung erst ab September 2024 beim Beklagten übernachten (oben E. III. C.5). Es liegen daher keine Gründe vor, um dem Beklagten bereits ab Januar 2021 höhere Wohnkosten anzurechnen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass C._____ und der Beklagte für die anfänglichen Besuche auch weitere Bereiche (z.B. Küche) nutzen dürfen, zumal es sich beim Vermieter um den Vater des Beklagten und somit um den Grossvater von C._____ handelt. Bis zum 31. Dezember 2022 sind daher Mietkosten von Fr. 800.– (Urk. 66 S. 7), ab dem 1. Januar 2023 solche von Fr. 1'600.– und ab dem 1. September 2024 solche von Fr. 2'500.– zu berücksichti- gen.

5. Fremdbetreuungskosten 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem monatlichen Bedarf von C._____ für die Fremdbetreuung ab dem 1. September 2020 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 3'000.–, ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2031 Fr. 1'500.– und ab dem 1. August 2031 bis zum tt.mm.2035 Fr. 600.– an (Urk. 78 S. 25). Hierzu erwog sie, die Klägerin bringe vor, dass sie C._____ in der Kinderkrippe habe betreuen lassen wollen, die

- 41 - Kosten von Fr. 2'850.– pro Monat aber nicht habe aufbringen können, weshalb ih- re Mutter C._____ bis anhin betreut habe. Dabei mache sie geltend, dass sie ihre Mutter gemäss abgeschlossenem Betreuungsvertrag mit Fr. 2'000.– pro Monat entlohne und ihr zudem für den täglichen Weg zur Mutter mit dem Auto Fahrkos- ten von Fr. 1'365.– pro Monat anfielen. Entsprechend würden sich für die gesam- te Zeit ab Oktober 2019 Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'850.– rechtfertigen. Zwar habe die Klägerin einen Betreuungsvertrag zwischen ihr und ihrer Mutter eingereicht, dieser sei jedoch weder datiert noch unterschrieben. Der eingereich- ten "Quittung der Barauszahlung", auf welcher die Mutter der Klägerin unter- schriftlich bestätige, für die Betreuung von C._____ Fr. 2'000.– erhalten zu haben, sei nicht zu entnehmen, welche Zeitspanne dies betreffe. Sie stelle auch keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass das Geld tatsächlich der Mutter ausgehän- digt oder überwiesen worden sei. Es erscheine auch lebensfremd, der eigenen Mutter Geld für die Betreuung des Enkelkindes zu bezahlen. Die Vorbringen der Klägerin gingen darüber hinaus ohnehin nicht auf. Einerseits wolle sie die Kinder- krippe von Fr. 2'850.– pro Monat nicht bezahlen können, andererseits sollen ihr aber seit Oktober 2019 aufgrund der Betreuung von C._____ durch ihre Mutter monatliche Kosten von Fr. 3'365.– angefallen sein. Es sei davon auszugehen, dass ihre Mutter auf eine Entlohnung für die Betreuung von C._____ verzichtet habe. Entsprechend seien in der Phase 1 keine Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen (Urk. 78 S. 26). Seit September 2020 solle C._____ die Krippe L._____ besuchen. Die Fremdbe- treuungskosten ab Phase 2 (1. September 2020) beliefen sich gemäss Angaben der Klägerin auf Fr. 3'000.– pro Monat (Urk. 78 S. 27). Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten würden die Fremdbetreuungskosten sinken (Phase 4) und sich ab Eintritt in die Sekundarstufe erneut erheblich reduzieren (Phase 6). In Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Schulstufenmodell) er- scheine es angebracht, ab Phase 4 nur noch 50% der Fremdbetreuungskosten und damit Fr. 1'500.– pro Monat, ab Phase 6 nur noch 20% und damit Fr. 600.– pro Monat und für Phase 7 gar keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berück- sichtigen (Urk. 78 S. 27).

- 42 - 5.2. Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz dem Bedarf von C._____ ab dem

1. September 2020 Fremdbetreuungskosten von Fr. 3'000.– angerechnet habe. Es sei nicht belegt und werde bestritten, dass die Klägerin gegenwärtig Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ bezahlen müsse. Unter Berücksichtigung der staatlichen Subventionen seien C._____ ab der 3. Phase (1. Januar 2021) Fr. 1'153.05 für die Fremdbetreuung anzurechnen, sofern C._____ tatsächlich in einer Kindertagesstätte fremdbetreut werde. In den Phasen 4 und 5 seien gemäss der vorinstanzlichen Rechnung auf die Hälfte reduzierte Fremdbetreuungskosten von Fr. 577.– und ab der Phase 6 auf 20% reduzierte Kosten von Fr. 231.– anzu- rechnen (Urk. 77 S. 14 f.). 5.3. Die Klägerin macht geltend, es sei unbedeutend, dass der Vertrag mit ihrer Mutter weder unterzeichnet noch datiert sei, da ein solcher Vertrag auch formfrei und somit auch mündlich geschlossen werden könne. Sie habe ihrer Mutter als Ausgleich für die Betreuungsdienstleistung die Mietkosten beglichen und dafür monatlich Fr. 2'000.– bezahlt. Selbst wenn die Zahlungen an ihre Mutter gestri- chen würden, müssten mindestens die angefallenen Wegkosten von Fr. 1'365.– (0.70 Fr./km x 97.5 km x 5 Tage x 4) berücksichtigt werden. Es seien bei C._____ daher bereits ab Ende des Mutterschaftsurlaubs Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'365.– anzurechnen (Urk. 87 S. 19 f.). Ab dem 1. September 2020 seien Fremdbetreuungskosten von Fr. 3'000.– anzurechnen. Dass die Betreuung im L._____ noch nicht umgesetzt worden sei, liege daran, dass der Beklagte noch keine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe und sie nicht in der Lage gewesen sei, die Rechnungen der Krippe zu begleichen, bevor die Zahlungen des Beklagten durch ein Urteil zugesichert und effektiv geleistet worden seien. Es wäre stossend, auf- grund der durch den Beklagten verursachten Verzögerungen tiefere Fremdbe- treuungskosten anzunehmen (Urk. 87 S. 19 f.). 5.4. Hierauf lässt der Beklagte erneut bestreiten, dass für C._____ Betreuungs- kosten anfielen und dass die Klägerin ihrer Mutter irgendwelche Betreuungskos- ten bezahle. Würde sie dieser tatsächlich als Ausgleich die Mietkosten beglei- chen, wären die Beträge der angeblichen Betreuungskosten immer gleich hoch und würden nicht zwischen Fr. 600.– und Fr. 3'000.– schwanken. Zudem wäre es

- 43 - ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Einzahlungsquittungen vorzulegen (Urk. 92 S. 21). Ebenfalls bestreitet er die Distanz von 97.5 Km, welche die Kläge- rin täglich fahren wolle. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin täglich mindes- tens sechs Stunden im Auto sein müsste, und dies bei einem Arbeitspensum von 100% (Urk. 92 S. 22). Betreffend die von der Klägerin mit Eingabe vom 17. No- vember 2022 eingereichten Unterlagen (Urk. 120/1–3) bemängelt der Beklagte, dass der Name der Krippe auf dem Betreuungsvertrag fehle und auch auf den Quittungen abgedeckt sei. Er vermute deshalb, dass es sich um Zahlungen auf das eigene Konto der Klägerin handle. Zudem lägen einzig Einzahlungen vom 15. Juli 2021, 9. August 2021, 13. Oktober 2021, 30. Mai 2022, 29. Juni 2022 und 25. Juli 2022 vor. Da der Zahlungsempfänger nicht ersichtlich sei, bestreite er, dass die Zahlungen für eine Kindertagesstätte erfolgt seien (Urk. 124 S. 2 f.). Es falle auf, dass bei den "Betreuungsverträgen" stets ein anderes Eintrittsdatum genann- te werde; so der 3. Mai 2021, 2. Mai 2022 und der 1. September 2022. Daraus müsse geschlossen werden, dass es zwischen den Abschlüssen der Verträge immer wieder Zeitspannen gegeben habe, in denen keine Betreuung stattgefun- den habe (Urk. 124 S. 3). 5.5. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es keineswegs unüblich, Fami- lienmitgliedern für die Betreuung des Kindes ein Entgelt zu bezahlen. Die Klägerin kann vorliegend jedoch nicht ausreichend belegen, dass sie dies auch tatsächlich und regelmässig gegenüber ihrer Mutter tat. Der undatierte, nicht unterzeichnete "Betreuungsvertrag" mit ihrer Mutter (Urk. 13/15) sowie die einmalige Bestätigung ihrer Mutter, wonach diese am 31. Dezember 2019 Fr. 2'000.– für die Betreuung von C._____ erhalten habe (Urk. 50/47), reichen hierfür nicht aus. Zudem unter- lässt es die Klägerin, sich mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung ausei- nanderzusetzen, wonach die Ausführungen der Klägerin nicht aufgingen, wenn sie einerseits ausführe, die Krippenkosten von Fr. 2'850.– nicht bezahlen zu kön- nen, hingegen monatlich insgesamt Fr. 3'365.– für die Betreuung durch ihre Mut- ter (inkl. Fahrtkosten) aufwenden könne. Es sind daher bis zum Eintritt in die Kin- derkrippe im Mai 2021 (dazu sogleich) einzig die betreuungsbedingten Fahrtkos- ten zu ihrer Mutter zu berücksichtigen.

- 44 - Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Mutter der Klägerin an der M._____- Strasse … in N._____/AG wohnt (Urk. 94/16 S. 6). Die Klägerin wohnte zuerst an der I._____-Strasse … in … Zürich und nunmehr an der O._____ … in J._____. Das genaue Umzugsdatum ist nicht bekannt. Nachdem die Klägerin ausgeführt hat, nach dem erstinstanzlichen Urteil umgezogen zu sein, ist davon auszugehen, dass der Umzug frühestens per 1. Januar 2021 erfolgte. Die Klägerin arbeitet in der Stadt Zürich (Prot. I S. 40). Die Distanz zwischen ihrem ersten Wohnort und demjenigen ihrer Mutter beträgt gemäss Google Maps 25 Kilometer, jene ihres gegenwärtigen Wohnorts zur Mutter 30 Kilometer und jene zwischen dem Woh- nort der Mutter und dem Arbeitsort der Klägerin rund 25 Kilometer. Bei der Be- rechnung der Fahrtkosten ist von einer Kilometerpauschale von Fr. 0.70 auszu- gehen (vgl. https://www.tcs.ch/de/der-tcs/presse/medienmitteilungen- 2021/kilometerkosten-2021.php, besucht am 14. März 2023), wobei die Amortisa- tionskosten von 27.7% abzuziehen sind (vgl. https://www.tcs.ch/de/testberichte- ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php, besucht am 14. März 2023; vgl. Ziffer II. lit. d der "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums" [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff., fortan Richtlinien Existenzminimum]). Folglich beträgt die Kilometerpauschale Fr. 0.51. Unter Be- rücksichtigung, dass die Klägerin C._____ bis Ende September 2019 selbst be- treute, ergeben sich für die Zeit ab ihrer Geburt bis Ende Dezember 2020 Fremd- betreuungskosten von rund Fr. 810.– im Monat (2 x 50 Km x 18.5 Tage [5 Tage x 4 Wochen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km x 15 Monate / 17.5 Monate). Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 belaufen sich die Kosten auf rund Fr. 1'040.– (2 x 55 Km x 18.5 Tage [5 Tage x 4 Wochen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km). Vom 1. Mai 2021 bis und mit April 2022 (dreitägige Krippe) sind Kosten von rund Fr. 415.– (2 x 55 Km x 7.4 Tage [2 Tage x 4 Wo- chen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km) und ab Mai 2022 bis und mit August 2022 (viertägige Krippe) solche von rund Fr. 210.– (2 x 55 Km x 3.7 Tage [1 Tag x 4 Wochen x 48 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./Km) anzu- rechnen.

- 45 - Mit den mit Eingabe vom 17. November 2022 (Urk. 119) eingereichten Betreu- ungsverträgen und Quittungen (Urk. 120/1–3) hat die Klägerin entgegen der An- sicht des Beklagten ausreichend belegt, dass C._____ seit Mai 2021 in der Kin- derkrippe fremdbetreut wird. Von Unterbrüchen zwischen den einzelnen Verträ- gen ist nicht auszugehen. Bekanntlich sind Kinderkrippenplätze insbesondere in der Stadt Zürich und Umgebung teils nur schwer erhältlich, sodass die Klägerin Gefahr liefe, den Krippenplatz für C._____ zu verlieren, würde sie diese nur unre- gelmässig betreuen lassen. Von Mai 2021 bis und mit April 2022 besuchte C._____ drei Mal wöchentlich die Krippe, von Mai 2022 bis und mit August 2022 vier Mal wöchentlich und seit September 2022 wird sie an allen fünf Wochentagen in der Krippe betreut. Die entsprechenden monatlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 1'560.–, Fr. 2'080.– und Fr. 2'600.– (Urk. 120/1–3). Der Beklagte macht unter Hinweis auf die Tarifübersicht der Stadt Zürich geltend, die Klägerin habe Anspruch auf einen subventionierten Krippenplatz (Urk. 77 S. 14; Urk. 81/15). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, sind die Subventionen vom steuerbaren Einkommen abhängig, wozu auch die Unterhaltsbeiträge zählen (Urk. 87 S. 20). In den Phasen 3 (1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022) und 4 (1. Januar 2023 bis 31. August 2024) betragen die Unterhaltsbeiträge monatlich Fr. 3'710.– bzw. Fr. 3'260.– (unten E. III. E.20) und das steuerbare Einkommen der Klägerin ungefähr Fr. 108'000.– (Phase 3, unten E. III. E.10.4.1) bzw. Fr. 101'000.– (Phase 4, unten E. III. E.10.5.1). Gemäss den Ausführungsbestim- mungen zum Reglement Abgabe von Betreuungsgutscheinen für die familiener- gänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter in der Gemeinde J._____ (abrufbar unter https://www.J._____.ch/themen/familie-partnerschaft-kinder- todesfallbetreuungs-und-begleitungsangebot-fuer-familien# section-868, besucht am 7. März 2023) beträgt der Maximaltarif pro Monat für einen Krippentag in der Woche Fr. 651.–. Dies entspricht für die Betreuung an drei, vier und fünf Wochen- tagen Fr. 1'953.–, Fr. 2'604.– und Fr. 3'255.– pro Monat. Die Betreuungsgutschei- ne in der Stufe H (steuerbares Einkommen Fr. 100'000.– bis Fr. 109'999.–) belau- fen sich gemäss den Ausführungsbestimmungen auf Fr. 327.60 (Fr. 26.– x 4.2 x 300% Betreuungsumfang), Fr. 436.80 (Fr. 26.– x 4.2 x 400% Betreuungsumfang) und Fr. 546.– (Fr. 26.– x 4.2 x 500% Betreuungsumfang). Unter Berücksichtigung

- 46 - der Betreuungsgutscheine ergeben sich somit Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'625.–, Fr. 2'167.– und Fr. 2'709.–. Damit liegen die von der Klägerin geltend gemachten und ausgewiesenen Kosten sogar tiefer, weshalb diese zu berück- sichtigen sind. Mangels Wohnsitzes der Klägerin in der Stadt Zürich hat sie kei- nen Anspruch auf einen subventionierten Krippenplatz in der Stadt Zürich (vgl. https://www.stadt- zuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/betreuung_horte/subventionen.html, besucht am 7. März 2023). Wo C._____ ab Sommer 2023 einen Mittagstisch/Hort besuchen wird und wie es sich mit den diesbezüglichen Kosten verhält, ist derzeit unklar. Die von der Vor- instanz vorgenommene Reduzierung der Fremdbetreuungskosten, welche sich am vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell orientiert (vgl. Urk. 78 S. 27), wurde von den Parteien nicht beanstandet und erscheint angemessen. Entsprechend sind ab dem 1. August 2023 (Kindergarteneintritt) noch 50% der Fremdbetreuungskosten und damit Fr. 1'300.– pro Monat und ab dem 1. August 2031 (Eintritt Oberstufe) noch 20% der Fremdbetreuungskosten, mithin Fr. 520.– pro Monat zu berücksichtigen. Ab dem 1. August 2035 (16. Altersjahr) sind keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. 5.6. Zusammenfassend sind für die Fremdbetreuung von C._____ ab dem tt.mm.2019 bis zum 31. Dezember 2020 Fr. 810.–, ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 Fr. 1'040.–, ab dem 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 Fr. 1'975.– (Fr. 415.– + Fr. 1'560.–), ab dem 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 gerundet Fr. 2'290.– (Fr. 210.– + Fr. 2'080.–), ab dem 1. September 2022 bis zum

31. Juli 2023 Fr. 2'600.–, ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2031 Fr. 1'300.– und ab dem 1. August 2031 bis zum 31. Juli 2035 Fr. 520.– zu berücksichtigen.

6. Versicherungen der Klägerin 6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin für die Versicherun- gen eine Pauschale von Fr. 20.– (Urk. 78 S. 33). Die Klägerin macht in ihrer An- schlussberufung geltend, es sei praxisgemäss ein Betrag von Fr. 40.– einzuset- zen (Urk. 87 S. 22).

- 47 - 6.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht keine Praxis, nach welcher für die Versicherungen Fr. 40.– anzurechnen wären. Würden ihr tatsächlich höhere Kosten anfallen, wäre es an ihr gewesen, diese zu belegen. Aus dem von ihr vor Vorinstanz eingereichten Beleg ergeben sich für die Haftpflichtversicherung je- doch lediglich Kosten von jährlich Fr. 159.40 (Urk. 50/34), was monatlich Fr. 13.30 entspricht. Weitere Belege hat sie nicht eingereicht. Es hat daher bei den von der Vor-instanz berücksichtigten Fr. 20.– zu bleiben.

7. Auswärtige Verpflegung der Klägerin 7.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Klägerin für auswärtige Verpfle- gung eine Pauschale von Fr. 210.– an (Urk. 78 S. 33). Die Klägerin beantragt, es seien praxisgemäss Fr. 220.– zu berücksichtigen. 7.2. Gemäss Ziff. II lit. b der Richtlinien Existenzminimum sind bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung pro Mahlzeit Fr. 9.– bis Fr. 11.– zu berücksichtigen. Bei einem 100%-Arbeitspensum entspricht dies bei 21.7 Arbeits- tagen Fr. 195.– bis Fr. 238.70. In diesem Rahmen steht den Gerichten ein Er- messen zu. Eine einheitliche Praxis, wonach ein Betrag von Fr. 220.– zu berück- sichtigen ist, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Sie macht den auch nicht geltend, dass bei ihr tatsächlich Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfielen, welche den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 210.– überstiegen. Es bleibt daher bei den Fr. 210.–.

8. Schulden der Klägerin 8.1. Die Klägerin macht geltend, es seien ihr zumindest vom 1. Januar 2021 bis

31. Juli 2023 (Phase 3 des vorinstanzlichen Urteils) Schulden im Umfang von Fr. 37'686.30 anzurechnen, welche sie aufgrund des vorliegenden Verfahrens und mangels Unterstützung durch den Beklagten angehäuft habe. Dabei handle es sich um Fr. 5'594.90 für die Anwaltskosten von Rechtsanwältin Y1._____, Fr. 22'689.55 für die Anwaltskosten von Rechtsanwältin Y2._____, Fr. 4'381.70 für Kreditkartenschulden, Fr. 4'443.25 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und Fr. 576.90 für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 87 S. 22 f.).

- 48 - 8.2. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 92 S. 23 f.), fällt eine Berück- sichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten bereits aus dem Grund ausser Betracht, weil diese Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren bilden. Was die übrigen Schulden angeht, hat die Klägerin weder behauptet noch belegt, dass sie diese Schulden regelmässig und tatsächlich abbezahlt. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen.

9. Krankenkassenprämien des Beklagten 9.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf des Beklagten unter Verweis auf sei- ne Vorbringen und die von ihm eingereichten Belege Krankenkassenkosten von Fr. 280.– pro Monat an (Urk. 78 S. 31 mit Verweis auf Urk. 66 S. 7). 9.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung Krankenkassenprämien von mo- natlich Fr. 454.– geltend (Urk. 77 S. 15). Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 110) reichte er zudem einen Beleg für seine Prämie für das Jahr 2022 ein, welche sich auf Fr. 475.85 beläuft (Urk. 112/i). 9.3. Der Beklagte machte vorinstanzlich Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 280.– geltend (Urk. 66 S. 7). Aus den vor Vorinstanz eingereichten Belegen ergibt sich für das Jahr 2019 für die obligatorische Grundversicherung (KVG) eine Prämie von Fr. 307.50 (Fr. 313.90 - Fr. 6.40) und für die Zusatzversicherungen (VVG) eine solche von Fr. 146.70 (Urk. 8/8). Für das Jahr 2020 ist eine Prämie für das KVG von Fr. 274.75 (Fr. 281.20 - Fr. 6.45) belegt (Urk. 60/18). Betreffend das VVG reichte der Beklagte lediglich die erste Seite ein, welche eine Prämie von Fr. 133.50 ausweist (Urk. 60/18). Da vorliegend der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz zur Anwendung gelangt und die finanziellen Mittel ausreichen, um den gebührenden Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wozu auch die Prämien für das VVG gehören, sind dem Bedarf des Klägers sowohl die Prämien für das KVG als auch für das VVG anzurechnen. Für das Jahr 2019 sind Krankenkassenkosten von insgesamt Fr. 454.20 ausgewiesen (Urk. 8/8), für das Jahr 2020 solche von Fr. 408.25 (Urk. 60/18), für das Jahr 2021 solche von Fr. 463.45 (Urk. 81/18) und für das Jahr 2022 solche von Fr. 475.85

- 49 - (Urk. 112/i). Antragsgemäss (Urk. 77 S. 15) ist daher in sämtlichen Phasen von Fr. 454.– bzw. gerundet Fr. 450.– auszugehen.

10. Steuern 10.1. Wie die Parteien zu Recht bemängeln (Urk. 77 S. 15; Urk. 87 S. 22 f.), rechnete die Vorinstanz ihnen keine Steuern an (vgl. Urk. 78 S. 24 f. und S. 31– 33). Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen die- ser und der Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge nur angenähert festzu- setzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Zur Bildung der einzelnen Unterhaltspha- sen wird auf die untenstehende Erwägung III. E.11. verwiesen. 10.2. Phase 1 (tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020) 10.2.1. Die Klägerin unterliegt dem Einelterntarif (§ 35 Abs. 2 StG ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 50/27). Ihr Einkommen beläuft sich auf 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.– (Urk. 78 S. 32). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– (Urk. 78 S. 27) und mutmassliche Unterhaltsbei- träge für C._____ von Fr. 35'160.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer (vgl. Urk. 81/14), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– bei der Staatssteuer (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. Fr. 2'400.– bei der Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 10'100.– (§ 31 Ab. 1 lit. j StG ZH; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH) bzw. Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 98'960.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 104'960.–. Das steuerbare Vermögen beträgt Fr. 0.– (Urk. 50/27). Gibt man diese Daten für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 10'530.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'977.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit rund Fr. 1'045.–.

- 50 - 10.2.2. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf von C._____ zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfänger-elternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbei- trag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen) in das Verhält- nis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfän- gerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis von C._____s Einkünften zum gesamten steuer- baren Einkommen der Klägerin beträgt rund 30% ([Fr. 2'930.– Barunterhalt + Fr. 450.– Kinderzulagen] / Fr. 11'080.–). Damit sind gerundet Fr. 315.– C._____ und Fr. 730.– der Klägerin anzurechnen. 10.2.3. Der Beklagte untersteht dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG ZG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ergibt sich nicht aus den eingereichten Steuerun- terlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass er konfessionslos ist. Sein Ein- kommen beträgt 12 x Fr. 11'280.– = Fr. 135'360.– (unten E. III. E.12.2). Abzuzie- hen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.– (vgl. Urk. 112/e), Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer, vgl. Urk. 112/e) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 9'100.– (Abzug für die übrigen Steuer- pflichtigen von Fr. 7'100.– und Mietzinsabzug von Fr. 2'000.–, vgl. Urk. 112/e) so- wie Unterhaltsbeiträge von mutmasslich Fr. 35'160.–. Somit beträgt das steuerba- re Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 81'900.–, jenes für die di- rekte Bundessteuer Fr. 92'600.–. Das steuerbare Vermögen beläuft sich auf rund Fr. 160'500.– (vgl. Urk. 112/e). Gibt man die Daten für das Jahr 2020 im Steuer- rechner des Kantons Zug ein (Wohngemeinde: D._____; Zivilstand: ledig; Bürger- ort: Nicht im Kt. Zug; Konfession: konfessionslos; Angaben zu den Kindern: keine Kinder), resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 9'022.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit gerundet Fr. 750.–.

- 51 - 10.3. Phase 2 (1. Januar 2021 - 30. April 2021) 10.3.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 18'540.–. Die Abzüge bleiben dieselben wie in Phase 1 und betragen bei der Staatssteuer Fr. 34'000.– und bei der Bun- dessteuer Fr. 28'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 82'340.– und für die direkte Bundessteuer ein sol- ches von Fr. 88'340.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– aus- zugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 6'159.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'152.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 610.–. Gerundet Fr. 130.– (21%) fallen auf C._____ und Fr. 480.– (79%) auf die Klägerin. 10.3.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 6'400.– = Fr. 76'800.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer, vgl. Urk. 112/f), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen von Fr. 11'100.– und Mietzinsabzug von Fr. 2'880.–, vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhalts- beiträge von mutmasslich Fr. 18'540.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 40'980.–, jenes für die direkte Bundes- steuer auf Fr. 56'560.–. Das steuerbare Vermögen beträgt rund Fr. 174'600.– (Urk. 112/f). Gibt man die Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 2'794.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 235.–. 10.4. Phase 3 (1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022) 10.4.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 44'450.–. Die Abzüge bleiben dieselben wie in den ersten beiden Phasen und betragen bei der Staatssteuer Fr. 34'000.– und bei der Bundessteuer Fr. 28'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen

- 52 - für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 108'250.–, für die direkte Bundes- steuer ein solches von Fr. 114'250.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2022 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 9'500.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'535.–. Die monatliche Steuer- last beträgt rund Fr. 1'000.–. Gerundet Fr. 350.– (35%) fallen auf C._____ und Fr. 650.– (65%) auf die Klägerin. 10.4.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'550.– = Fr. 138'600.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unter- haltsbeiträge von mutmasslich Fr. 44'450.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 70'970.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 86'550.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2022 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und di- rekte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 6'843.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit gerundet Fr. 570.–. 10.5. Phase 4 (1. Januar 2023 - 31. August 2024) 10.5.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 37'560.–. Die Abzüge bei der Staatssteuer bleiben dieselben wie in den vorangehenden Phasen (Fr. 34'000.–). Ab dem 1. Januar 2023 kann bei der Bundessteuer für die Kinderdrittbetreuung bis zum 14. Altersjahr des Kindes ein Abzug bis zu Fr. 25'000.– gemacht werden (Art. 33 Abs. 3 DBG). Die Fremdbetreuungskosten von C._____ betragen in dieser Phase 12 x Fr. 1'755.– = (gerundet) Fr. 21'000.– (unten E. III. E.15.1). Entsprechend belaufen sich die Abzüge bei der Bundessteuer auf Fr. 38'900.– (Fr. 9'000.– Berufsausla- gen, Fr. 2'400.– Versicherungsprämien, Fr. 21'000.– Fremdbetreuungskosten und Fr. 6'500.– Sozialabzüge). Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 101'360.– und für die direkte Bundessteuer

- 53 - ein solches von Fr. 96'460.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kan- tons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'555.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'478.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 835.–. Gerundet Fr. 265.– (32%) fallen auf C._____ und Fr. 570.– (68%) auf die Klägerin. 10.5.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut- masslich Fr. 37'560.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 80'140.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 95'720.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundes- steuer ein Betrag von Fr. 8'614.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 715.–. 10.6. Phase 5 (1. September 2024 - 31. Juli 2031) 10.6.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 450.– = Fr. 5'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 32'880.–. Die Abzüge bei der Staatssteuer betragen weiterhin Fr. 34'000.–. Bei der Bundessteuer reduziert sich der Abzug für die Fremdbetreuung auf Fr. 15'600.– (12 x Fr. 1'300.–, oben E. III. E.5.5 [S. 46]). Insgesamt resultieren damit Abzüge bei der Bundessteuer von Fr. 33'500.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 96'680.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 97'180.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'912– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'513.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 785.–. Gerundet Fr. 230.– (29%) fallen auf C._____ und Fr. 555.– (71%) auf die Klägerin.

- 54 - 10.6.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.– (oben E. III. E.2.8). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versiche- rungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), So- zialabzüge von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut- masslich Fr. 32'880.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 84'820.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 100'400.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 9'643.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 800.–. 10.7. Phase 6 (1. August 2031 - 31. Juli 2035) 10.7.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 500.– = Fr. 6'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 27'720.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer, Ver- sicherungsprämien von Fr. 3'900.– bzw. Fr. 2'400.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'500.–. Sowohl bei der Staats- als auch bei der Bundessteuer können die Fremdbetreuungskosten nur bis zur Erreichung des 14. Altersjahrs abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. j StG ZH; § 33 Abs. 3 DBG). C._____ wird am tt.mm.2033 14 Jahre alt und damit ungefähr in der Hälfte dieser Unterhaltsphase. Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich auf Fr. 520.– im Monat (oben E. III. E.5.5 [S. 46]. Entsprechend ist von durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 260.– im Monat bzw. rund Fr. 3'100.– im Jahr auszugehen. Bei der Staatssteuer ergeben sich total Abzüge von Fr. 27'000.– und bei der Bundessteu- er von Fr. 21'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 99'120.– und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. 105'120.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszuge- hen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'254.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'913.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 845.–.

- 55 - Gerundet Fr. 230.– (27%) fallen auf C._____ und Fr. 615.– (73%) auf die Kläge- rin. 10.7.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungs- prämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozial- abzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhalts- beiträge von mutmasslich Fr. 27'720.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich auf Fr. 89'980.–, jenes für die direkte Bundes- steuer auf Fr. 105'560.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 10'759.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 895.–. 10.8. Phase 7 (1. August 2035 - 31. Juli 2037) 10.8.1. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zu kommen die Kinderzulagen von 12 x Fr. 500.– = Fr. 6'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 22'560.–. Da keine Abzüge für die Fremd- betreuung mehr gemacht werden können, belaufen sich die Abzüge bei der Staatssteuer auf Fr. 23'900.– und bei der Bundessteuer auf Fr. 17'900.–. Entspre- chend resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 97'060.– und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. 103'060.–. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'967.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'808.–. Die monatliche Steuerlast beträgt rund Fr. 815.–. Gerundet Fr. 195.– (24%) fallen auf C._____ und Fr. 620.– (76%) auf die Klägerin. 10.8.2. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer), Sozialabzüge bei der Staatssteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f) sowie Unterhaltsbeiträge von mut-

- 56 - masslich Fr. 22'560.–. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeinde- steuer beläuft sich auf Fr. 95'140.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 110'720.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrech- ner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer ein Betrag von Fr. 12'023.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 1'000.–. 10.9. Phase 8 (1. August 2037 - Abschluss Ausbildung) 10.9.1. Mit der Erreichung des 18. Altersjahr wird C._____ selbst steuerpflichtig. Die Unterhaltsbeiträge sind bei einem volljährigen Kind steuerfrei, da nicht mehr Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG ZH bzw. § 23 lit. f DBG, sondern Leistun- gen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG ZH bzw. § 24 lit. e DBG vorliegen. C._____ verfügt damit über kein steuerrelevantes Ein- kommen. Auch ist von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Damit beschränken sich die Staats- und Gemeindesteuern von C._____ auf die Perso- nalsteuer von Fr. 24.– im Jahr (vgl. § 199 f. StG ZH). Eine direkte Bundessteuer ist nicht zu entrichten. Folglich ist kein Betrag für die Steuern bei C._____ einzu- setzen. 10.9.2. Das Einkommen der Klägerin beträgt 12 x Fr. 7'700.– = Fr. 92'400.–. Hin- zuzurechnen sind Ausbildungszulagen für C._____ von 12 x Fr. 250.– = Fr. 3'000.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 11'000.– bei der Staatssteu- er bzw. Fr. 9'000.– bei der Bundessteuer sowie Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– bei der Staatssteuer bzw. Fr. 1'800.– bei der Bundessteuer. Einen Kinderabzug kann die Klägerin für die volljährige C._____ nicht mehr machen, da sie den Unterhalt für diese nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Es resultiert ein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 81'800.– und für die direkte Bundessteu- er von Fr. 84'600.–. Weiter ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– aus- zugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Grundtarif bzw. Alleinstehend bei der Bundes- steuer; Konfession: andere; Gemeinde: J._____) resultiert eine Staats- und Ge-

- 57 - meindesteuer von Fr. 7'988.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'786.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit Fr. 815.–. 10.9.3. Das Einkommen des Beklagten beträgt 12 x Fr. 11'740.– = Fr. 140'880.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'900.–, Versicherungsprämien von Fr. 3'300.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer) und Sozialabzüge bei der Staatsteuer von Fr. 13'980.– (vgl. Urk. 112/f). Die an C._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge kann der Beklagte nicht mehr abziehen, hingegen kann er den Kinderabzug geltend machen, welcher sich bei der Staatssteuer auf Fr. 17'000.– (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG ZG) und bei der Bundessteuer auf Fr. 6'600.– beläuft (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). An den Kinderabzug gekoppelt sind auch die Versiche- rungsprämien von C._____. Entsprechend kann der Beklagte bei den Staatssteu- ern zusätzliche Fr. 1'000.– (§ 30 Abs. 1 lit. g StG ZG) und bei der Bundessteuer Fr. 700.– (Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) in Abzug bringen. Das steuerbare Einkom- men für die Staats- und Gemeindesteuer beläuft sich somit auf Fr. 99'700.–, jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 125'980.–. Weiterhin ist von einem steuerba- ren Vermögen von rund Fr. 174'600.– auszugehen. Gibt man die Daten für das Jahr 2023 im Steuerrechner des Kantons Zug ein, resultiert für die Staats-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer ein Betrag von Fr. 14'079.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 1'170.–.

11. Vorbemerkung zu den Unterhaltsberechnungen Aufgrund des sich verändernden Einkommens des Beklagten und zahlreicher Än- derungen in den Bedarfspositionen aller Beteiligten ist neu von folgenden Unter- haltsphasen auszugehen: Phase 1: tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020 (Geburt) Phase 2: 1. Januar 2021 - 30. April 2021 (höhere Wohnkosten Klägerin und C._____, Arbeitslosigkeit Beklagter) Phase 3: 1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022 (Beginn Krippe, hypothetisches Einkommen Beklagter)

- 58 - Phase 4: 1. Januar 2023 - 31. August 2024 (höheres Einkommen Beklagter, höhere Wohnkosten Beklagter) Phase 5: 1. September 2024 - 31. Juli 2031 (höhere Wohnkosten Beklagter) Phase 6: 1. August 2031 - 31. Juli 2035 (12. Geburtstag und Eintritt in die Sekundarstufe I) Phase 7: 1. August 2035 - 31. Juli 2037 (16. Geburtstag) Phase 8: 1. August 2037 - Ausbildungsende (18. Geburtstag)

12. Unterhaltsberechnung für die Phase 1 (tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020) 12.1. Für Phase 1 ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 800.00 Fr. 400.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. 90.00 Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 810.00 Fr. - Steuern Fr. 730.00 Fr. 315.00 Fr. 750.00 Total Fr. 3'818.00 Fr. 2'180.00 Fr. 3'600.00 12.2. Das Einkommen des Beklagten belief sich bis Ende November 2020 auf Fr. 11'570.– und ab Dezember 2020 auf Fr. 6'400.– (oben E. III. E.2.8). Dies ergibt ein durchschnittliches Einkommen in Phase 1 von rund Fr. 11'280.– ([17 x Fr. 11'570.– + Fr. 6'400.–] / 18). Demnach präsentieren sich die finanziellen Ver- hältnisse wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'280.00

- 59 - Bedarf Fr. 3'818.00 Fr. 2'180.00 Fr. 3'600.00 Überschuss Fr. 3'882.00 Fr. - 1'730.00 Fr. 7'680.00 12.3. Wie bei der Ausgangslage gezeigt (oben E. III. A.1), teilte die Vorinstanz den Barunterhalt von C._____ in einem ersten Schritt im Verhältnis ihrer Leis- tungsfähigkeiten auf die Klägerin und den Beklagten auf (Zeilen "Leistungsfähig- keit in %"). Anschliessend korrigierte sie dieses Verhältnis in den ersten drei Pha- sen (Geburt am tt.mm.2019 bis Eintritt Kindergarten am 31. Juli 2023) aufgrund des von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalts (Zeilen "Anteil am Barunterhalt in %"). Sie erwog, dass die Betreuung eines Säuglings trotz der Fremdbetreuung durch die Grossmutter derart intensiv sei, dass es sich bis zum 31. August 2020 rechtfertige, den von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalt und den Barunter- halt gleich zu gewichten, sodass der Beklagte den gesamten Unterhaltsbetrag zu leisten habe. Danach rechtfertige sich aufgrund der Betreuung von C._____ aus- serhalb der Arbeitszeiten der Klägerin ein Abzug von 25% bei der Leistungsfähig- keit der Klägerin. Mit dem Eintritt in den Kindergarten werde immer weniger Be- treuung und Aufsicht benötigt, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Unterhaltsbeitrag nach den Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten aufzuteilen sei (Urk. 78 S. 34 f.). Den Überschuss von C._____ bestimmte die Vorinstanz anschliessend, indem sie vom Einkommen des Beklagten den von ihm zu tragenden Anteil am Barunterhalt von C._____ abzog und C._____ an diesem Überschuss bis zum 31. Juli 2023 mit 5%, bis zum 31. Juli 2031 mit 10% und danach bis zum Abschluss einer Aus- bildung mit 15% partizipieren liess. Mit dieser Lösung werde gemäss Vorinstanz einerseits berücksichtigt, dass der Beklagte in den Phasen 2 bis 5 (1. September 2020 bis 31. Juli 2031) die Fremdbetreuungskosten von C._____ im Wesentlichen trage. Andererseits sei davon auszugehen, dass C._____ erst ab einem bestimm- ten Alter von einer Überschussbeteiligung tatsächlich profitiere, zumal in den ers- ten Lebensjahren eine allzu hohe Überschussbeteiligung faktisch der Obhutsin- haberin zugutekomme (Urk. 77 S. 23 f. und S. 36 f.).

- 60 - 12.4. Die Klägerin moniert diesbezüglich, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gänzlich vom nichtbetreuenden Elternteil zu leisten sei, soweit dieser leistungsfähig sei. Eine Beteiligung durch die betreuende Partei komme nur in Frage, wenn diese leistungsfähiger sei als die unterhalts- pflichtige Partei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, sodass sie sich nicht am Geld- unterhalt von C._____ zu beteiligen habe. Stattdessen sei zu beachten, dass sie zu 100% überobligatorisch arbeite und überdies an den Abenden und an den Wo- chenenden die gemeinsame Tochter betreue. Für die Berechnung der Unterhalts- beiträge sei zu beachten, dass die Überschussverteilung gemäss Bundesgericht grundsätzlich nach grossen und nach kleinen Köpfen zu erfolgen habe. So wäre nicht – wie von der Vorinstanz vorgenommen – eine Überschussverteilung von 5% bzw. später 10%, sondern zu 20% (40%, 40%, 20%) vorzunehmen. Die Klä- gerin erklärt sich mit einer Beteiligung von 10% einverstanden, sollten ihre Be- darfszahlen übernommen werden, andernfalls müsste eine höhere Überschuss- beteiligung erfolgen (Urk. 87 S. 23 f.). 12.5. Der Beklagte lässt hierzu ausführen, dass die Klägerin leistungsfähiger sei als er. Zudem übersehe die Klägerin, dass dem von ihr zitierten Bundesgerichts- entscheid ein Ehescheidungsverfahren zugrunde liege. Vorliegend seien er und die Klägerin nicht verheiratet gewesen, weshalb die von ihr genannte Über- schussverteilung von "40%, 40%, 20%" nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz habe dies richtig gesehen und C._____ einen Überschussanteil von 5% (später 10%) zugebilligt (Urk. 92 S. 24). 12.6. Grundsätzlich leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung er- weist (sog. Naturalunterhalt; BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei erstreckt sich der Na- turalunterhalt auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreu- ung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der All- tags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3 m.w.H.). Demnach wird dieser auch geleistet, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Vom soeben festgehaltenen Grund-

- 61 - satz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der obhutsberechtigte Eltern- teil das Kind weitgehend fremdbetreuen lässt, kann die Gleichstellung von Natu- ral- und Geldunterhalt jedoch zu einem ungerechten Ergebnis führen. Aufgrund der Fremdbetreuungskosten dürfte der Barunterhalt, welcher alleine vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen wäre, in aller Regel hoch ausfallen, was zur Folge hat, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein viel kleinerer Über- schuss verbleibt als dem obhutsberechtigten Elternteil – zumindest wenn beide Elternteile über dieselbe Leistungsfähigkeit verfügen (vgl. dazu Meyer, Unter- haltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 698 ff., S. 907). Es ist nicht angemessen, die "Investitionskosten" gänzlich dem barunterhaltspflichtigen Elternteil aufzubürden und den "Ertrag" beim obhutsberechtigten Elternteil zu be- lassen (vgl. OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V. 7.3.5). Als Lösung wird diesbezüglich vorgeschlagen, den Geldunterhalt für die Zeit, während welcher der Obhutsinhaber arbeitet, nur nach der Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Mit anderen Worten leistet der Obhutsinhaber im Umfang seines Berufspensums keinen Naturalunterhalt (Meyer, a.a.O., S. 908 f.). Dieser Ansatz lässt jedoch die Betreuung nach und vor der Arbeit, in der Nacht oder auch im Krankheitsfall aus- ser Acht. Diese Betreuungsaufgaben entfallen frühestens ab dem 16. Altersjahr, weshalb es sich bis dahin auch bei einer Fremdbetreuung des Kindes an fünf Ta- gen unter der Woche nicht rechtfertigt, den Barunterhalt einzig nach der Leis- tungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Es drängt sich daher eine Korrektur zu- gunsten des obhutsberechtigten Elternteils auf, wie sie auch die Vorinstanz vor- genommen hat (vgl. Urk. 78 S. 35). 12.7. Betreffend Phase 1 ist der Vorinstanz vorliegend zuzustimmen, dass ein Säugling/Kleinkind besonders intensiver Betreuung bedarf, welche vorliegend al- leine durch die Klägerin erbracht wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass C._____ ab Oktober 2019 während der Arbeitszeit der Klägerin fremdbetreut wurde. Es ist daher davon abzusehen, den Barunterhalt von C._____ bereits in

- 62 - dieser Phase nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeiten aufzuteilen, zumal die Klägerin nicht leistungsfähiger als der Beklagte war. Der Barunterhalt von C._____ ist daher in dieser ersten Phase vollständig vom Beklagten zu tragen. 12.8. Verbleibt nach der Deckung aller familienrechtlichen Existenzminima ein Überschuss, ist dieser ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen". Bei der Verteilung des Überschusses sind jedoch sämtliche Besonderheiten des konkre- ten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes zudem unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Kon-stellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). 12.9. Die vorinstanzliche Altersabstufung bei der Überschussbeteiligung von C._____ (5% Überschussanteil bis 4 Jahre, 10% Überschussanteil bis 12 Jahre und 15% Überschussanteil ab 12 Jahren) erscheint zwar sachlich motiviert, weil Babys und Kleinkinder notorischerweise geringere finanzielle Bedürfnisse haben als grössere Kinder, allerdings wird so der Anspruch von C._____ auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard des Beklagten im Zuge der Überschusszuteilung im Ergebnis eingeschränkt. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtli- chen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürf- nissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leis- tungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf

- 63 - ausgewiesen ist (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte E. 6.2.1.3). Zudem profitieren durchaus auch jüngere Kinder von guten finanziellen Verhältnissen der Eltern. Entgegen der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, Kinder würden erst ab einem gewissen Alter tatsächlich von einer Überschussbeteiligung profitieren. Auch vermag alleine die Befürchtung, die Klägerin könnte einen Teil des Kindesunterhalts für ihre eigenen Bedürfnisse ver- wenden, eine Reduktion des Überschussanteils nicht zu rechtfertigen (Urk. 78 S. 36 f.). Sollte sich diese Befürchtung bewahrheiten, wird die Kindesschutzbehörde eingreifen und gegebenenfalls das Kind verbeiständen müssen (vgl. BGE 148 III 353 [= BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022], nicht publizierte E. 6.2.1.3). Eben- falls kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Abstufung der Über- schussbeteiligung damit begründet, dass der Beklagte die Fremdbetreuungskos- ten von C._____ im Wesentlichen trägt (Urk. 78 S. 36 f.). Diesem Umstand wird bereits durch die Beteiligung der Klägerin am Barunterhalt Rechnung getragen. 12.10. Vorliegend resultiert in dieser ersten Phase ein Überschuss des Beklagten von Fr. 5'950.– (Fr. 11'280.– Einkommen - Fr. 3'600.– eigener Bedarf - Fr. 1'730.– Bedarf C._____). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen bzw. unter Berück- sichtigung eines Überschussanteils für C._____ von 20% (vgl. dazu Meyer, a.a.O., S. 904 f., wonach es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, weshalb ein Kind einen prozentual grösseren Überschussanteil erhalten sollte, nur weil seine Eltern nicht verheiratet sind, nämlich 33%, weil nur zwei Köpfe), ergibt sich ein monatlicher Überschussanteil für C._____ von Fr. 1'190.–. Dieser ist zwar hoch, allerdings liegen keine weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vor, sodass sich eine Limitierung der Überschussbeteiligung aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen vorliegend nicht rechtfertigt. Damit beläuft sich der Un- terhaltsbeitrag für C._____ in Phase 1 auf Fr. 2'920.– (Fr. 1'730.– Barunterhalt und Fr. 1'190.– Überschussanteil).

13. Unterhaltsberechnung für die Phase 2 (1. Januar 2021 - 30. April 2021) 13.1. Da der Beklagte in dieser Phase arbeitslos war und ihm kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf keine berufsbedingten

- 64 - Kosten für die Mobilität und die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Dem- nach ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. - Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'040.00 Fr. - Steuern Fr. 480.00 Fr. 130.00 Fr. 235.00 Total Fr. 4'285.00 Fr. 2'495.00 Fr. 2'755.00 13.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 6'400.00 Bedarf Fr. 4'285.00 Fr. 2'495.00 Fr. 2'755.00 Überschuss Fr. 3'415.00 Fr. - 2'045.00 Fr. 3'645.00 Die Klägerin und der Beklagte verfügen in dieser Phase etwa über dieselbe Leis- tungsfähigkeit (52% Beklagter und 48% Klägerin). Wie gezeigt (oben E. III. E.12.6), ist jedoch eine Korrektur aufgrund des von der Klägerin erbrachten Naturalunterhalts angezeigt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur im Umfang von 25% (Urk. 78 S. 35) erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Der Beklagte hat den Barunterhalt somit im Umfang von 65% (Fr. 1'330.–) zu tra- gen. Ihm verbleibt danach ein Überschuss von Fr. 2'315.– (Fr. 3'645.– - Fr. 1'330.–). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 465.– (20%). Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich damit auf Fr. 1'795.– (Fr. 1'330.– Barunterhalt und Fr. 465.– Überschussanteil).

- 65 -

14. Unterhaltsberechnung für die Phase 3 (1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022) 14.1. Während dieser Phase verändern sich die Fremdbetreuungskosten von C._____, weshalb auf einen Durchschnittswert abzustellen ist. Von Mai 2021 bis Ende April 2022 betragen die Kosten Fr. 1'975.–, von Mai 2022 bis Ende August 2022 Fr. 2'290.– und ab dem 1. September 2022 Fr. 2'600.– (oben E. III. E.5.6). Es resultiert ein Durchschnitt von rund Fr. 2'160.– ([12 x Fr. 1'975.– + 4 x Fr. 2'290.– + 4 x Fr. 2'600.–] / 20). Dies ergibt folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 2'160.00 Fr. - Steuern Fr. 650.00 Fr. 350.00 Fr. 570.00 Total Fr. 4'455.00 Fr. 3'835.00 Fr. 3'420.00 14.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'550.00 Bedarf Fr. 4'455.00 Fr. 3'835.00 Fr. 3'420.00 Überschuss Fr. 3'245.00 Fr. - 3'385.00 Fr. 8'130.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 70% (Beklagter) zu 30% (Klägerin). Unter Berücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Umfang von 77% (Fr. 2'606.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'105.– ([Fr. 8'130.– - Fr. 2'606.–] x 20%). Grün- de für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag

- 66 - für C._____ beträgt gerundet Fr. 3'710.– (Fr. 2'606.– Barunterhalt und Fr. 1'105.– Überschussanteil).

15. Unterhaltsberechnung für die Phase 4 (1. Januar 2023 - 31. August 2024) 15.1. Während dieser Phase verändern sich die Fremdbetreuungskosten von C._____ aufgrund ihres Eintritts in den Kindergarten im August 2023. Bis Ende Juli 2023 belaufen sich die Kosten für die Fremdbetreuung auf Fr. 2'600.– und ab

1. August 2023 auf Fr. 1'300.– (oben E. III. E.5.6). Es resultiert ein Durchschnitt von Fr. 1'755.– ([7 x Fr. 2'600.– + 13 x Fr. 1'300.–] / 20). Dies ergibt folgende Be- darfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 1'600.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'755.00 Fr. - Steuern Fr. 570.00 Fr. 265.00 Fr. 715.00 Total Fr. 4'375.00 Fr. 3'345.00 Fr. 4'365.00 15.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'375.00 Fr. 3'345.00 Fr. 4'365.00 Überschuss Fr. 3'325.00 Fr. - 2'895.00 Fr. 7'375.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt weiterhin ungefähr 70% zu 30%. Unter Berücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt

- 67 - im Umfang von 77% (Fr. 2'229.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'029.– ([Fr. 7'375.– - Fr. 2'229.–] x 20%). Gründe für eine Li- mitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt gerundet Fr. 3'260.– (Fr. 2'229.– Barunterhalt und Fr. 1'029.– Überschus- santeil).

16. Unterhaltsberechnung für die Phase 5 (1. September 2024 - 31. Juli 2031) 16.1. C._____ vollendet während dieser Phase das zehnte Altersjahr, was zur Folge hat, dass sich der Grundbetrag von Fr. 400.– auf Fr. 600.– erhöht (Ziff. II. 4. Richtlinien Existenzminimum). Es ist von einem durchschnittlichen Grundbetrag von rund Fr. 460.– auszugehen ([59 x Fr. 400.– + 24 x Fr. 600.–] / 83). Die Bedar- fe der Parteien präsentieren sich wie folgt: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 460.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 1'300.00 Fr. - Steuern Fr. 555.00 Fr. 230.00 Fr. 800.00 Total Fr. 4'360.00 Fr. 2'915.00 Fr. 5'350.00 16.2. Es ergeben sich folgende finanzielle Verhältnisse: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 450.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'360.00 Fr. 2'915.00 Fr. 5'350.00 Überschuss Fr. 3'340.00 Fr. - 2'465.00 Fr. 6'390.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 65% zu 35%. Unter Be-

- 68 - rücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Um- fang von 74% (Fr. 1'824.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 913.– ([Fr. 6'390.– - Fr. 1'824.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt ge- rundet Fr. 2'740.– (Fr. 1'824.– Barunterhalt und Fr. 913.– Überschussanteil).

17. Unterhaltsberechnung für die Phase 6 (1. August 2031 - 31. Juli 2035) 17.1. Für Phase 6 ergeben sich folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 520.00 Fr. - Steuern Fr. 615.00 Fr. 230.00 Fr. 895.00 Total Fr. 4'420.00 Fr. 2'275.00 Fr. 5'445.00 17.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 500.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'420.00 Fr. 2'275.00 Fr. 5'445.00 Überschuss Fr. 3'280.00 Fr. - 1'775.00 Fr. 6'295.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten beträgt ungefähr 65% zu 35%. Unter Be- rücksichtigung der Korrektur von 25% hat der Beklagte den Barunterhalt im Um- fang von 74% (Fr. 1'314.–) zu tragen. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich auf Fr. 995.– ([Fr. 6'295.– - Fr. 1'314.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung

- 69 - des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt ge- rundet Fr. 2'310.– (Fr. 1'314.– Barunterhalt und Fr. 995.– Überschussanteil).

18. Unterhaltsberechnung für die Phase 7 (1. August 2035 - 31. Juli 2037) 18.1. In Phase 7 ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. - Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. - Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. - Fr. - Steuern Fr. 620.00 Fr. 195.00 Fr. 1'000.00 Total Fr. 4'425.00 Fr. 1'720.00 Fr. 5'550.00 18.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 500.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'425.00 Fr. 1'720.00 Fr. 5'555.00 Überschuss Fr. 3'275.00 Fr. - 1'220.00 Fr. 6'190.00 Ab dem 16. Altersjahr von C._____ rechtfertigt sich die Verteilung des Barunter- halts nach den Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten. Das Ver- hältnis beträgt ungefähr 65% zu 35%. Der vom Beklagten zu tragende Anteil be- läuft sich damit auf Fr. 793.–. Hinzu kommt ein Überschussanteil für C._____ von Fr. 1'080.– ([Fr. 6'190.– - Fr. 793.–] x 20%). Gründe für eine Limitierung des Überschusses liegen nicht vor. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich somit auf gerundet Fr. 1'875.– (Fr. 793.– Barunterhalt und Fr. 1'080.– Überschus-

- 70 - santeil).

19. Unterhaltsberechnung für die Phase 8 (1. August 2037 - Ausbildungsende) 19.1. C._____ ist in dieser Phase volljährig. Wie ihre Bedarfssituation in diesem Zeitpunkt aussieht, ist ungewiss. Der Grundbetrag und die Wohnkosten sind da- her weiterhin wie während der Minderjährigkeit zu berechnen (vgl. BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3). Gleiches gilt für die Krankenkassen- prämien. Hingegen erscheint es als angemessen, bei C._____ auch einen Betrag für Kommunikation von Fr. 30.– sowie für die Mobilität von Fr. 85.– einzusetzen. Damit resultieren folgende Bedarfszahlen: Position Klägerin C._____ Beklagter Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'517.00 Fr. 760.00 Fr. 2'500.00 Krankenkasse Fr. 473.00 Fr. 165.00 Fr. 450.00 Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Versicherungen Fr. 20.00 Fr. - Fr. 20.00 Radio/TV Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 30.00 Fr. 120.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. 85.00 Fr. 120.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. - Fr. 210.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. - Fr. - Steuern Fr. 815.00 Fr. - Fr. 1'170.00 Total Fr. 4'620.00 Fr. 1'640.00 Fr. 5'720.00 19.2. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 250.00 Fr. 11'740.00 Bedarf Fr. 4'620.00 Fr. 1'640.00 Fr. 5'720.00 Überschuss Fr. 3'080.00 Fr. - 1'390.00 Fr. 6'020.00 Das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Klägerin und des Beklagten beträgt nach wie vor etwa 65% zu 35%. Der vom Beklagte zu tragende Anteil beläuft sich demnach auf rund Fr. 905.–. Auf einen Anteil am Überschuss hat das volljährige

- 71 - Kind keinen Anspruch mehr (BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, E. 8.4). Damit bleibt es beim vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 905.–.

20. Ergebnis Zusammenfassend ist der Beklagte zur Bezahlung folgender Unterhaltsbeiträge für C._____ zu verpflichten, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungs- zulagen: Phase 1: tt.mm.2019 - 31. Dezember 2020 Fr. 2'920.– Phase 2: 1. Januar 2021 - 30. April 2021 Fr. 1'795.– Phase 3: 1. Mai 2021 - 31. Dezember 2022 Fr. 3'710.– Phase 4: 1. Januar 2023 - 31. August 2024 Fr. 3'260.– Phase 5: 1. September 2024 - 31. Juli 2031 Fr. 2'740.– Phase 6: 1. August 2031 - 31. Juli 2035 Fr. 2'310.– Phase 7: 1. August 2035 - 31. Juli 2037 Fr. 1'875.– Phase 8: 1. August 2037 - Ausbildungsende Fr. 905.–

21. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge 21.1. Der Beklagte bringt vor, er habe der Klägerin von Mitte Juli 2019 bis

31. Januar 2021 monatlich Fr. 1'000.– überwiesen, gesamthaft Fr. 18'500.–. Die- ser Betrag sei seinen Unterhaltspflichten anzurechnen, was ausdrücklich im Urteil festzuhalten sei. Gleichzeit erklärt er die Verrechnung dieser Zahlungen mit seiner Unterhaltspflicht sowohl betreffend Zahlung an den Barunterhalt wie auch an die Kosten der Erstausstattung (Urk. 77 S. 12). 21.2. Dem angefochtenen Entscheid ist keine Vormerknahme zu erfolgten Un- terhaltszahlungen des Beklagten zu entnehmen (Vgl. Urk. 78 S. 41 ff.). Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhalts-

- 72 - beiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichti- gen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen ver- pflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge be- reits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits er- brachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 m.w.H.; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019, E. III. 9.6). 21.3. Die Klägerin bestritt nicht, dass der Beklagte ihr von Mitte Juli 2019 bis zum 31. Januar 2021 insgesamt Fr. 18'500.– für den Unterhalt von C._____ überwies (Urk. 87 S. 8; Urk. 100 S. 5 f.). Dies wird auch durch den vom Beklagten eingereichten Kontoauszug der H._____ vom 22. Januar 2021 bestätigt (Urk. 81/12). Ebenfalls bestritt sie nicht, dass der Beklagte von Februar 2021 bis Ende August 2022 monatlich Fr. 648.– und damit insgesamt Fr. 12'312.– leistete (Urk. 87 S. 29; Urk. 100 S. 5 f.; Urk. 122 S. 3), was sich ebenfalls aus den einge- reichten Kontoauszügen ergibt (Urk. 94/3; Urk. 112/j–k). Es ist daher festzuhalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht vom tt.mm.2019 bis zum 31. August 2022 bereits Fr. 30'812.– bezahlt hat.

22. Angaben nach Art. 301a ZPO Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkom- men und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen her- vorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 10 des angefochte- nen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und sich das Vermögen des Beklagten per Ende 2021 auf Fr. 275'608.– belief (Urk. 112/f) und die Klägerin und C._____ über kein relevantes Vermögen verfügen (vgl. Urk. 81/14; Urk. 90/11).

- 73 -

23. Indexierung Zufolge Zeitablaufs ist die Indexierung der Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge basieren demnach auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), Stand Februar 2023 von 105.8 Punkten. Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. F. Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft

1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin beantrage eine Übernahme der Kosten der Erstausstattung bzw. Schwangerschaft im Betrag von Fr. 15'544.75 im Ver- hältnis der Einkommen der Eltern, mindestens jedoch eine hälftige Beteiligung. Die von ihr als Urk. 13/16 eingereichte Tabelle sei sehr umfangsreich und enthalte Positionen, die nicht ohne Weiteres unter den Begriff der infolge der Schwanger- schaft oder Entbindung notwendig gewordenen Auslagen oder der Erstausstat- tung subsumiert werden könnten. So seien folgende Positionen nicht zu berück- sichtigen: die Flugkosten in der Höhe von Fr. 1'402.65, die in Verbindung mit der Babyshower entstandenen Kosten in der Höhe von total Fr. 1'953.12 (Fr. 384.– + Fr. 1'500.– + Fr. 69.12) sowie die Kosten verschiedener Fotoservices in der Höhe von total Fr. 151.– (Fr. 60.– + Fr. 55.– Fr. 36.–). Ebenfalls seien Ausgaben ausser Acht zu lassen, die erst mehrere Monate nach der Geburt des Kindes entstanden seien. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin ab Oktober 2019 wieder arbeitstätig gewesen sei, seien zudem die Kosten, welche ab Oktober 2019 entstanden seien, nicht mehr zu berücksichtigen. Vom von der Klägerin gel- tend gemachten Totalbetrag von Fr. 15'544.75 seien somit Fr. 5'219.32 abzuzie- hen, sodass die zu berücksichtigenden Kosten Fr. 10'325.43 betrügen. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte nicht an der Anschaffung der tat- sächlichen Erstausstattung beteiligt gewesen sei, scheine eine hälftige Beteili- gung beider Eltern an diesen Kosten (statt eine Beteiligung der Eltern im Verhält- nis zu den Einkommen) angemessen. Der Beklagte habe somit die Kosten der Erstausstattung im Umfang von gerundet Fr. 5'163.– zu übernehmen (Urk. 78 S. 37 ff.).

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2. Der Beklagte moniert, die von der Klägerin eingereichte Tabelle enthalte Positionen mit einem Totalbetrag von Fr. 13'554.33. Die zu berücksichtigenden Erstausstattungskosten würden daher Fr. 8'335.04 (Fr. 13'554.33 - Fr. 5'219.32) betragen. Er anerkenne, dass er von diesem Betrag die Hälfte und somit Fr. 4'167.52 zu bezahlen habe (Urk. 77 S. 18 f.).

3. Die Klägerin lässt entgegnen, dass nicht nur die in der Tabelle aufgelisteten Kosten von Fr. 13'554.33 zu berücksichtigen seien, sondern auch die geltend gemachten Fahrtkosten zu den Kontrollen von Fr. 1'249.20 und Fr. 741.20 ge- mäss ihren Plädoyernotizen (Urk. 87 S. 25 mit Verweis auf Urk. 12 S. 14).

4. Die Vorinstanz ging von geltend gemachten Kosten der Klägerin von insge- samt Fr. 15'544.75 aus. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, ergeben sich diese Kosten nicht nur aus der eingereichten Tabelle gemäss Urk. 13/16, sondern auch aus den geltend gemachten Kosten von Fr. 741.20 sowie Fr. 1'249.20 gemäss ih- ren Plädoyernotizen vom 30. Januar 2020 (Urk. 12 S. 14). Von diesem Gesamt- betrag zog die Vorinstanz die Kosten ab, welche sie als nicht notwendig und ge- rechtfertigt erachtete. Der Beklagte vermag mit seiner Rüge folglich nicht durch- zudringen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. G. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf gesamthaft Fr. 12'140.– fest (Entscheidgebühr von Fr. 11'000.– und Dolmetscherkosten von Fr. 1'140.–, Urk. 78 S. 44 Dispositiv-Ziffer 12). Die Höhe der erstinstanzlichen Ge- richtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 87 S. 2 ff.). Sie er- scheint aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwan- des des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen und ist ent- sprechend zu bestätigen.

2. In Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten erwog die Vorinstanz, es sei in fast allen die Kinderbelange betreffenden Punkten im Sinne der Anträge der

- 75 - Klägerin entschieden worden. Die Klägerin unterliege einzig mit ihrem Antrag um alleinige elterliche Sorge vollständig. Mit ihrem Antrag um Erstattung der Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft unterliege sie im Umfang von einem Drit- tel, jedoch handle es sich dabei um einen kleinen Teil des Gesamtaufwands. Die Klägerin führe den vorliegenden Prozess als Prozessstandschafterin für das ein- kommens- und vermögenslose Kleinkind. Der Beklagte lebe in sehr guten finanzi- ellen Verhältnissen, habe er doch im Jahr 2018 ein Vermögen von über Fr. 300'000.– versteuert. Vor diesem Hintergrund erscheine es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte sei sodann zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteientschädi- gung auszurichten. In Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV und in Anbetracht der Umstände des Verfahrens (lange Dauer, strittiger Unterhalt, drei Verhandlungen, Editionsverfügung) verpflichtete die Vorinstanz den Beklag- ten, der Klägerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen. Weiter führte die Vorinstanz aus, bei dieser Kostenregelung sei der An- trag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'000.– bzw. das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos (Urk. 78 S. 40 f.).

3. Der Beklagte moniert, es treffe nicht zu, dass in fast allen die Kinderbelange betreffenden Punkten im Sinne der Anträge der Klägerin entschieden worden sei. Er habe sich nicht gegen seine Vaterschaft gewehrt. Ihr Antrag betreffend die al- leinige elterliche Sorge und der gegen Errichtung einer Beistandschaft gerichtete Antrag seien nicht gutgeheissen worden. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ha- be sie massiv überklagt. Zudem sei es eine Tatsache, dass die Parteien nicht miteinander verheiratet seien. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Parteikosten. Diese seien entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen wettzuschlagen (Urk. 77 S. 19 f.).

4. Die Klägerin lässt hierauf entgegnen, dass der vorinstanzliche Ermessens- entscheid in keiner Weise widerrechtlich sei. Vielmehr widerspiegle der Entscheid die Tatsache, dass sie zur Klage gezwungen worden sei, da der Beklagte weder

- 76 - das Kind als eigenes anerkannt habe noch bereit gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus habe der Beklagte vor Vorinstanz weitere Unkosten verursacht, indem er zum Beispiel nicht zur Verhandlung am 11. November 2020 erschienen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be- klagten die Kosten auferlegt habe (Urk. 87 S. 25 f.).

5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Vertei- lungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4). Die gilt unabhängig davon, ob die Kindseltern miteinander verheiratet sind oder nicht (vgl. OGer ZH LZ210002 vom 08.04.2022, E. IV. 2.2). Ebenfalls erlaubt es die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6).

6. Betreffend die Feststellung der Vaterschaft ist dem Beklagten entgegenzu- halten, dass er seine Vaterschaft erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens anerkannte und damit eine Klageanerkennung vorliegt, sodass von einem Unterliegen des Beklagten in diesem Punkt auszugehen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Berechtigt ist der Einwand, dass die Klägerin mit ihren Anträgen betreffend die al- leinige elterliche Sorge sowie die Bestellung einer Beistandschaft unterlag. Wie vorstehend gezeigt, sind jedoch die Kosten in nicht vermögensrechtlichen Kinder- belangen den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Weiter gilt es zu beachten, dass der grösste Verfah- rensaufwand die Unterhaltsfrage betraf. So wurden unter anderem diverse Editio- nen aufgrund der unklaren wirtschaftlichen Situation des Beklagten notwendig. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft

- 77 - Fr. 879'673.– (Fr. 834.– + [2 x Fr. 1'292.–] + [15 x Fr. 3'692.–] + [199 x Fr. 4'125.–, gerechnet bis zur Volljährigkeit von C._____], vgl. Urk. 28 S. 5). Demgegenüber verlangte der Beklagte, er sei maximal zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– zu verpflichten (Urk. 66 S. 2). Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen von Fr. 217'000.– (217 x Fr. 1'000.–, vgl. Urk. 66). Zugesprochen werden Fr. 582'440.– ([18 x Fr. 2'920.–] + [4 x Fr. 1'795.–] + [20 x Fr. 3'710.–] + [20 x Fr. 3'260.–] + [83 x Fr. 2'740.–] + [48 x Fr. 2'310.–] + [24 x Fr. 1'875.–], vgl. oben E. III. E.20). Folglich unterliegt der Beklagte zu rund 55%. Betreffend die Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft unterliegt der Beklagte zu zwei Dritteln. Ge- mäss Vorinstanz war der diesbezügliche Verfahrensaufwand jedoch klein (Urk. 78 S. 40), weshalb er ausser Acht gelassen werden kann. Selbiges gilt für die Fest- stellung der Vaterschaft, nachdem der Beklagte seine Vaterschaft vor Vorinstanz nicht bestritt (vgl. Prot. I S. 6). Die Unterhaltsfrage ist mit zwei Dritteln zu gewich- ten, die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, per- sönlicher Verkehr und Beistandschaft) mit einem Drittel. Insgesamt unterliegt der Beklagte zu rund 53%, sodass von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen des Beklagten und der Klägerin auszugehen ist. Was die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin über nicht uner- hebliche monatliche Überschüsse verfügt. Im Gegensatz zur Klägerin besitzt der Beklagte zwar Vermögen, welches sich per Ende 2020 auf rund Fr. 260'500.– be- lief (Urk. 112/e), gesamthaft liegt jedoch kein erhebliches finanzielles Ungleich- gewicht vor, welches es rechtfertigen würde, den Beklagten auch zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten der Klägerin von Fr. 6'070.– (Fr. 12'140.– / 2) zu ver- pflichten. Dementsprechend sind die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Ver- fahren entsprechend dem Antrag des Beklagten (Urk. 77 S. 3) der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. H. Erstinstanzlicher Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege

1. Da die Klägerin zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten (Fr. 6'070.–) und der eigenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren verpflichtet wird, stellt sich die Frage, wie mit dem vor Vorinstanz als gegenstandslos abgeschrie-

- 78 - benen Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 15'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 64 S. 2), zu verfahren ist. Da dieses nicht Be- standteil des Beschwerdeverfahrens ist, ist vorliegend nicht weiter darauf einzu- gehen. Wie sogleich zu zeigen sein wird, wären ihre Gesuche aber ohnehin ab- zuweisen.

2. In Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sor- ge, Obhut, persönlicher Verkehr, Beistandschaft), die Feststellung der Vaterschaft sowie die Kosten für die Erstausstattung/ Schwangerschaft klagte die Klägerin aus eigenem Recht. Weil sie mit dem Beklagten nicht verheiratet ist, besteht kei- ne Rechtsgrundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages. Was die Unterhaltsfrage betrifft, führte die Klägerin den Prozess anstelle der materiell be- rechtigten C._____ in eigenem Namen und damit als Prozessstandschafterin (vgl. Urk. 64 S. 2). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, besteht auch diesbe- züglich mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch auf einen Prozess- kostenbeitrag gegenüber dem anderen Elternteil, auch wenn das Kind, um des- sen Unterhalt es geht, einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss/- beitrag gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil hätte. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Das Einkommen der Klägerin belief sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 7'700.–, ihr Bedarf auf Fr. 3'818.–, womit ein monatlicher Über- schuss von Fr. 3'882.– verbleibt (oben E. III. E.12.1 f.). Da der Beklagte damals noch keine Unterhaltsbeiträge leistete – die Zahlung über Fr. 18'500.– erfolgte erst am 19. Januar 2021 (Urk. 81/12) –, musste die Klägerin auch den Bedarf von C._____ von Fr. 2'180.– - Fr. 450.– Kinderzulagen = Fr. 1'730.– (oben E. III. E.12.1 f.) decken. Entsprechend verbleibt der Klägerin ein monatlicher Über- schuss von Fr. 2'152.–. Mit diesem ist bzw. war sie in der Lage, ihre Anwaltskos-

- 79 - ten von ca. Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 87 S. 26) sowie die Gerichtskosten von Fr. 6'070.– innert einer Frist von etwas mehr als einem Jahr zu bezahlen. Ihre Mit- tellosigkeit ist daher zu verneinen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen / Prozesskosten- vorschuss/-beitrag / Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tat- sächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierig- keit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– angemessen. Hin- zuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung anlässlich der Vergleichsver- handlung vom 12. Oktober 2022 von Fr. 817.50 (Urk. 113).

2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO, dazu oben E. III. G.5). Betreffend die strittigen nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge und persönlicher Verkehr) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Klägerin und des Beklagten auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von Fr. 613'220.– ([14 x Fr. 1'215.–] + [4 x Fr. 3'195.–] + [31 x Fr. 3'530.–] + [72 x Fr. 2'805.–] + [24 x Fr. 2'930.–] + [48 x Fr. 2'920 .–] + [24 x Fr. 2'565.–, gerechnet bis zur Volljährigkeit von C._____], vgl. Urk. 78 S. 43 Dispositiv-Ziffer 8). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 122'962.– ([14 x Fr. 735.–] + [4 x Fr. 370.–] + [31 x Fr. 648.–] + [72 x Fr. 538.–] + [24 x Fr. 591.–] + [48 x Fr. 549.–] + [24 x Fr. 493.–], vgl. Urk. 77 S. 2), die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Erhö- hung auf Fr. 793'522.– ([14 x Fr. 3'474.–] + [4 x Fr. 3'393.–] + [31 x Fr. 5'086.–] + [72 x Fr. 3'736.–] + [24 x Fr. 3'916.–] + [48 x Fr. 3'106.–] + [24 x Fr. 2'566.–], vgl. Urk. 87 S. 4 f.). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten insgesamt Fr. 582'440.– (oben E. III. E.20). Damit unterliegt der Beklagte in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 69%. Hin- sichtlich der Kosten für die Erstausstattung/Schwangerschaft unterliegt der Be- klagte vollumfänglich. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst-

- 80 - instanzlichen Verfahrens beantragt der Beklagte berufungsweise, er sei einzig zur Tragung der hälftigen Gerichtskosten, mithin Fr. 6'070.– zu verpflichten (Urk. 77 S. 3). Die Klägerin ersucht um Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 26), mit welchem die gesamten Gerichtskosten von Fr. 12'140.– dem Beklag- ten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zugesprochen wurde. Mit dem vorliegenden Urteil wird vollständig dem Antrag des Beklagten ge- folgt (oben E. III. G.6). Auch betreffend ihren Antrag um Verpflichtung des Beklag- ten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags im Rechtsmittelverfahren unterliegt die Klägerin vollständig (unten E. IV. 4). Unter Berücksichtigung einer Gewichtung der Unterhaltsfrage mit 65%, der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Beistandschaft) mit 20%, der Kosten der Erstausstattung/Schwangerschaft mit 5%, der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mit 5% und des Prozesskostenvorschusses/-beitrags für das Berufungsverfahren mit ebenfalls 5% ergibt sich insgesamt ein Unterliegen des Beklagten zu rund 60%. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 8'817.50 im Umfang von Fr. 5'290.50 dem Beklagten und im Umfang von Fr. 3'527.– der Klägerin aufzuer- legen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Fehlbetrag von Fr. 817.50 ist von der Klägerin nachzufordern. Die Klägerin hat dem Beklagten zudem den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'709.50 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

3. Der Klägerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 87 S. 4) eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 8'000.– zzgl. 7.7% MwSt., mithin Fr. 8'616.– festzusetzen. Die auf 20% reduzierte, vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Parteientschädigung beträgt somit Fr. 1'723.20.

4. Die Klägerin ersucht in ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom

28. April 2021 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskosten-

- 81 - vorschusses von einstweilen Fr. 10'000.– (Urk. 87 S. 4). Da nunmehr der Endent- scheid ergeht, ist dies als Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages zu behandeln. Wie bereits ausgeführt (oben E. III. H.2) hat die Klägerin keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf einen Prozesskostenbeitrag. Das Ge- such ist daher abzuweisen.

5. Die Klägerin beantragt auch im Berufungsverfahren eventualiter die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 87 S. 4). Sie verfügt über ein Ein- kommen von Fr. 7'700.–. Ihr Bedarf beläuft sich auf Fr. 4'375.–. Es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 3'325.– (oben E. III. E.15.1 f.). Der Beklagte leistet derzeit Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 648.– (vgl. Urk. 87 S. 29; oben E. III. E.21.3). Bei C._____ fehlt ein Betrag von Fr. 2'247.– (Fr. 3'345.– - Fr. 450.– - Fr. 648.–, oben E. III. E.15.1 f.), welchen die Klägerin zu übernehmen hat. Der mo- natliche Überschuss der Klägerin reduziert sich damit auf Fr. 1'078.–. Ausgehend davon, dass mit Anwaltskosten von bis zu Fr. 10'000.– für das Berufungsverfah- ren zu rechnen ist – andernfalls die Klägerin wohl einen höheren Prozesskosten- vorschuss beantragt hätte –, belaufen sich die von ihr zu tragenden Kosten auf insgesamt gerundet Fr. 11'800.– (Fr. 10'000.– + Fr. 3'527.– - Fr. 1'723.20). Mit ih- rem monatlichen Überschuss von Fr. 1'078.– ist sie in der Lage, diese Kosten in- nert eines Jahres zu bezahlen, weshalb ihr Antrag um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens wird im Sinne der Erwägungen angepasst.

2. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags sowie das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Ver- fahren werden abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 82 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie der Anschlussberufung wer- den die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 8, und 9 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für das Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 31. August 2023:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die ersten vier Besuche haben in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Drittperson zu erfolgen, welche von der Klägerin zu bestimmen ist. Von 1. September 2023 bis 31. August 2024:

– jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ab September 2024:

– an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

– jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Kind ab Eintritt in die Pri- marschule während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen der Parteien bleiben vorbe- halten und gehen dieser Betreuungsregelung vor.

5. Für das Kind C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufgaben über- tragen:

– das Besuchs- und Kontaktrecht zu koordinieren, zu überwachen und allenfalls bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Abänderung zu stellen, wenn es das Kindeswohl fordert;

– den Bezug der Ferienwochen bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen;

– bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zwi- schen den Eltern zu vermitteln und ihnen beratend beizustehen.

- 83 -

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

– Fr. 2'920.– ab tt.mm.2019 bis 31. Dezember 2020

– Fr. 1'795.– ab 1. Januar 2021 bis 30. April 2021

– Fr. 3'710.– ab 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022

– Fr. 3'260.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2024

– Fr. 2'740.– ab 1. September 2024 bis 31. Juli 2031

– Fr. 2'310.– ab 1. August 2031 bis 31. Juli 2035

– Fr. 1'875.– ab 1. August 2035 bis 31. Juli 2037

– Fr. 905.– ab 1. August 2037 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwir- kend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgehalten dass der Beklagte vom tt.mm.2019 bis 31. August 2022 in An- rechnung an seine Unterhaltspflicht Fr. 30'812.– bezahlt hat.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2023 von 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."

2. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wird er- satzlos aufgehoben.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'140.– werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

- 84 -

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 817.50 Dolmetscher Fr. 8'817.50 Gerichtskosten total

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 60% (Fr. 5'290.50) und der Klägerin zu 40% (Fr. 3'527.–) auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 817.50 wird von der Klägerin nachgefordert. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'709.50 zu ersetzen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'723.20 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien

- die Einwohnerkontrolle der Gemeinde J._____ (mit Formular),

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen (im Auszug bezüglich Dispositiv-Ziffern 1.4, 1.5 und 9 dieses Urteils),

- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 85 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ip