Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Die Klägerin 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (nachfolgend: Klägerin) und der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberu- fungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2016 geborenen Klägers 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberu- fungsklägers 2 (nachfolgend: Kläger 2). Der Beklagte ist zudem Vater eines weite- ren Sohnes, D._____, geboren am tt.mm.2008, und einer Tochter, E._____, ge- boren am tt.mm.2019 (Urk. 95 S. 6).
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 5'000.– fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 95 Dispositiv-Ziffern 9–11 [S. 57]). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 99 S. 2; Urk. 106 S. 2).
E. 1.2 Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Die erstin- stanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 95 Dispositiv- Ziffern 9–11) ist daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.3 Die Kläger bestreiten, dass der Beklagte E._____ hälftig betreue. An- lässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2020 habe er nicht einmal sagen können, wann E._____s Halbschwester F._____, die ebenfalls beim Beklagten und des- sen neuen Partnerin lebe, in den Kindergarten gehe (Urk. 106 S. 4). Sein Unwis- sen zeige auf, dass er die Kinder gar nicht betreue und dass er wohl 100 % arbei- te, sich aber lediglich 50 % auszahle, um nicht für seine weiteren Kinder aufkom- men zu müssen. Von den Werktagen betreue er die Kinder nach eigenen Anga- ben nur am Dienstagvormittag und am Donnerstag, was einer Betreuung zu 30 % (und nicht 50 %) entspreche (Urk. 106 S. 5). Wirklich stossend sei, dass der Be- klagte als Vater nicht voll erwerbstätig sein wolle, um seinen drei Kindern von drei verschiedenen Frauen zumindest ein halbwegs finanziell abgesichertes Leben zu ermöglichen (Urk. 106 S. 6).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat den Entscheid des Bundesgerichts zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5) zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 E. III.5.7.6. [S. 33 f.]). Zu ergänzen ist, dass dieser Entscheid unter dem früheren Kinderunterhaltsrecht erging (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4); indessen hat das Bundesgericht ange- deutet, dass es auch nach der Revision an dieser Rechtsprechung festhalten wol- le (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Zu betonen ist sodann, dass einem Unterhaltspflich- tigen mit Kindern aus mehreren Beziehungen und knappen finanziellen Verhält- nissen [in Abweichung vom Schulstufenmodell] grundsätzlich nur im ersten Le-
- 14 - bensjahr des neugeborenen Kindes eine Erwerbsarbeit nicht zumutbar ist, wenn er denn das Kind selber betreut (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5; BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Hinsichtlich der besonderen Anstrengungspflicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 35). Bei gegebenen Voraussetzungen kann diese Pflicht auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstel- lungen einschränken (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGer 5A_90/2017 vom
24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2).
E. 1.5 Der Beklagte setzt sich nicht mit der im vorinstanzlichen Entscheid zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander (siehe Urk. 99 Rz. 3 ff.). Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese Praxis falsch berücksichtigt hät- te. Stattdessen wiederholt er das bereits berücksichtigte (Urk. 95 S. 34 f.) Argu- ment, wonach er E._____ betreue und dies auch weiterhin tun wolle (Urk. 99 Rz. 4 und 7). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Unbehelflich ist es sodann, wenn er sich auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit und jenes der Gleichbehandlung der Geschlechter beruft (Urk. 99 Rz. 8); verfassungsmässige Rechte können nämlich nicht verletzt sein, wenn die Voraus- setzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfüllt sind (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom
17. Juni 2020, E. 2.2.2). Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, wird nicht sub- stantiiert geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich.
E. 1.6 Vor diesem Hintergrund bleibt es beim von der Vorinstanz festgelegten Pensum von 100 %.
2. Rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens
E. 2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 machten die Kläger bei der Vor- instanz ein Verfahren betreffend Sorgerecht, Obhut, Betreuung und Unterhalt hängig (Urk. 2). Sie reichten dabei ein Schreiben ein, mit welchem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich am 15. Oktober 2018 bestätig- te, dass sich die Parteien insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge nicht hätten einigen können (Urk. 1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 95 S. 6 ff.). Dieses erging am
27. Oktober 2020 in begründeter Form (Urk. 95 = Urk. 100).
E. 2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Die Vorinstanz sprach dem Kläger 2 Unterhaltsbeiträge von insge-
- 44 - samt 3 x Fr. 510.35 + 12 x Fr. 543.70 + 13 x Fr. 533.15 + 164 x Fr. 1'246.15 = Fr. 219'355.– zu (Urk. 95 S. 56). Der Beklagte verlangte eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge auf 192 x Fr. 300.– = Fr. 57'600.– (Urk. 99 S. 2). Der Streitwert der Berufung beläuft sich mithin auf Fr. 161'755.–. Zu addieren ist der Streitwert der Anschlussberufung (BGE 139 III 24 E. 4.4): Unter der Annahme, dass der Volljährigenunterhalt während vier Jahren geschuldet ist, verlangt der Kläger 2 ei- ne Erhöhung der Alimente auf 3 x Fr. 510.35 + 12 x Fr. 543.70 + 13 x Fr. 533.15 + 212 x Fr. 1'570.35 = Fr. 347'900.60 (Urk. 106 S. 2); der Streitwert der Anschluss- berufung beträgt somit Fr. 128'545.60. Es resultiert ein Gesamtstreitwert von Fr. 290'300.60. Dies ergibt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 16'362.–, welche in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG auf Fr. 5'000.– herabzusetzen ist.
E. 2.2 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert be- läuft sich (gerundet) auf Fr. 290'300.– (E. V.2.1.). Zugesprochen werden 3 x Fr. 504.– + 12 x Fr. 537.– + 16 x Fr. 528.– + 12 x Fr. 987.– + 149 x Fr. 1'388.– + 48 x Fr. 550.– = Fr. 261'460.–, das heisst Fr. 203'860.– mehr, als der Beklagte beantragt hat. Der Beklagte unterliegt somit zu Fr. 203'860.– / Fr. 290'300.– = 70 %. Praxisgemäss hat der Kläger 2 als einkommens- und vermögensloses Kind keine Prozesskosten zu bezahlen (OGer ZH LZ200015 vom 15.10.2020, E. III.6.2; OGer ZH LZ200024 vom 11.11.2020, E. III.2.). Die Gerichtskosten sind daher zu 30 % der Klägerin 1 und zu 70 % dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil des Beklagten ist zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (E. IV.4.) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt.
E. 2.3 Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 290'300.60 (E. V.2.1.) beträgt die Grundgebühr für eine volle Parteientschädigung Fr. 19'060.50 (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV; LS 215.3]). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.– herabzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient-
- 45 - schädigung von Fr. 1'800.– (40 % von Fr. 4'500.–) zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (bzw. Fr. 138.60) ge- schuldet (siehe Urk. 106 S. 2). Es wird beschlossen:
E. 2.4 Die Kläger machten in der Klagebegründung vom 17. Dezember 2018 Unterhalt rückwirkend ab Oktober 2018 geltend (Urk. 2 S. 2), was mit Blick auf Art. 279 ZGB zulässig ist. Am 8. Juli 2019 unterzeichneten die Klägerin 1 und der Beklagte im Sinne vorsorglicher Massnahmen mit unpräjudizieller Wirkung eine
- 16 - Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte verpflichtete, für die Dauer des Ver- fahrens für den Kläger 2 Alimente (zuzüglich allfällige Familienzulagen) von Fr. 300.– pro Monat zu bezahlen, erstmals auf den 1. Oktober 2019; der Beklagte war dabei berechtigt, die von ihm bezahlten Krankenkassenprämien (abzüglich der individuellen Prämienverbilligung) von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Die Parteien hielten sodann fest, dass damit der gebührende Unterhalt des Klä- gers 2 nicht gedeckt sei (Urk. 50). Fraglich ist, ob und gegebenenfalls wie sich die vorsorglichen Massnahmen vorliegend auf die Hauptsache auswirken, in welcher die Kläger Unterhalt ab Oktober 2018 verlangt haben: Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen genügt die Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Aus dem re- duzierten Beweismass folgt eine beschränkte materielle Rechtskraft: Diese gilt nur für ein Verfahren derselben Erkenntnisstufe. Sie präjudiziert keine Prozesse, in denen der Beweis strikte zu erbringen ist, wie dies in der Regel im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren der Fall ist (siehe Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn 210 f.). Im vereinfachten Verfahren betreffend Kinderunterhalt gilt das Regel- beweismass, weshalb ein Entscheid (oder ein Vergleich), der im Rahmen vorsorg- licher Massnahmen erging, für den Endentscheid keine Rolle spielt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Endentscheid über Alimente während des Verfahrens zu befinden ist (im Ergebnis gleich BK ZGB-Hegnauer, Art. 281–284 N 43 f.; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 303 N 27; siehe BK ZPO-Güngerich, Art. 262 N 4). Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass es bei den monatlichen Kinderalimenten von Fr. 300.– bleibt.
E. 2.5 Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend an- gerechnet werden, wobei zwei Grundkonstellationen voneinander zu unterschei- den sind: In der ersten belässt der Pflichtige die bisherigen Verhältnisse, obwohl er sein Einkommen erhöhen müsste (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen); in der zweiten verschlechtert er seine Einkommenssituation, obwohl er sie beibehalten müsste (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_372/2016 vom 18. Novem-
- 17 - ber 2016, E. 3.1). Vorliegend steht diese letztere Variante im Mittelpunkt, bei der die Vorhersehbarkeit keine Rolle spielt: Wer bis anhin gearbeitet hat, bedarf kei- ner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um seine Lebensverhältnisse umzustellen. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätig- keit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der – schon vom Datum der Erhebung der Unterhaltsklage aus gesehen – in der Vergangenheit liegt (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2). Einer so verstandenen rückwirkenden Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leis- tungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann. Hat der Unterhaltspflichtige in einem bestimmten Abschnitt der Vergangenheit also nicht das Einkommen erzielt, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, so ist ihm zuzumuten, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen sich sein Versäumnis für die- se konkrete Zeitperiode mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen lässt (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.4; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3; siehe BGer 5A_372/2016 vom 18. Novem- ber 2016, E. 3.1). Der Beklagte gab anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2020 zu Protokoll, dass er sein Pensum ungefähr im Frühling 2019 auf 50 % reduziert habe und E._____ während der übrigen 50 % betreue (Prot. I, S. 19 ff., S. 46 und 52). Bei vorbestehenden Unterhaltspflichten steht es indessen nicht im Belieben des Pflichtigen, infolge der Geburt eines weiteren Kindes das Pensum zu reduzie- ren, um das Kind persönlich zu betreuen (BGer 5A_273/2018 und 5A_281/2018
- 18 - vom 25. März 2019, E. 6.3.1.2). Nicht zu hören ist der Beklagte, wenn er vor- bringt, die Pensumsreduktion sei "auch dem Wegfall von Aufgaben" geschuldet gewesen (Urk. 99 Rz. 15): Zum einen wird der Einwand nicht substantiiert vorge- bracht, indem nicht dargelegt wird, welche Aufgaben konkret wegfielen und wes- halb; zum anderen macht der Beklagte gerade nicht geltend, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszu- schöpfen.
E. 2.6 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht auch nach Frühling 2019 von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von Fr. 3'188.35 netto pro Monat für ein 60 %-Pensum aus.
3. Höhe des hypothetischen Einkommens des Beklagten
E. 3 Gegen das Urteil erhob der Beklagte am 26. November 2020 innert Frist (siehe Urk. 97) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 99). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde den Klägern Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 105). Innert Frist (siehe Urk. 105) reichten die Kläger die Berufungsantwort ein und erhoben gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 106). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde dem Beklagten Frist an- gesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 109). Die Anschlussbe-
- 10 - rufungsantwort datiert vom 9. März 2021 (Urk. 110); sie wurde den Klägern mit Verfügung vom 29. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 111). Weitere Einga- ben der Parteien erfolgten nicht.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte im Jahr 2002 ein Architektur- studium an der ETH abgeschlossen habe. Danach habe er bis 2009 mit Unterbrü- chen als Architekt gearbeitet. Ab 2009 sei er als Velokurier tätig gewesen. Der Beklagte verfüge somit über ein abgeschlossenes Architekturstudium und rund fünf Jahre Berufserfahrung als Architekt, wobei er letztmals etwa 2009 in diesem Beruf tätig gewesen sei (Urk. 95 S. 37). Gemäss Salarium betrage der Lohn für einen angestellten Architekten zwischen Fr. 7'780.– und Fr. 8'400.– brutto pro Monat (Urk. 95 S. 37). Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach Abzug der üblichen Sozialabgaben (inklusive Beiträge an die 2. Säule) von rund 15 % ein monatliches Einkommen von netto Fr. 6'630.– erzielen könne (Urk. 95 S. 38).
E. 3.2 Der Beklagte wendet ein, dass seine Teilzeittätigkeit als Architekt rund zehn Jahre her sei. Er verfüge weder über aktuelles Know-how noch über den Lebenslauf, um eine Anstellung als Architekt zu finden (Urk. 99 Rz. 19). Die Coronakrise verunmögliche es ihm sodann faktisch, wieder in den Architekturbe- ruf einzusteigen (Urk. 99 Rz. 20). Dort habe er zwischen 2005 und 2011 auf ein 100 %-Pensum gerechnet durchschnittlich Fr. 4'632.– netto verdient. Die Annah- me eines höheren Lohns sei nicht realistisch und damit nicht rechtens (Urk. 99 Rz. 21 ff.). Die Lohnerhebung der Vorinstanz (Urk. 93 f.) vermische die Löhne von Architektur- mit jenen von Ingenieurbüros. Dabei dürfe als gerichtsnotorisch gel-
- 19 - ten, dass die Löhne als Ingenieur bedeutend höher seien; ein wesentlicher Be- standteil der Arbeit von Architekten bestehe nämlich darin, an Wettbewerben und Ausschreibungen mitzuwirken. Nur wer es in die ersten Ränge schaffe, erhalte den Auftrag oder alternativ die Auslagen zurück. Das Salarium führe die Architek- tenlöhne nicht konkret auf und zeige die Einstiegslöhne nicht (Urk. 99 Rz. 24). Aus der Lohnerhebung 2017 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenver- eins (Urk. 94) ergebe sich ein Einstiegslohn für Architekten von Fr. 66'550.– brut- to, was Fr. 4'400.– netto pro Monat entspreche. Dieses Ergebnis stimme mit den tatsächlich erzielten Löhnen des Beklagten überein und wäre ihm als Maximum anzurechnen (Urk. 99 Rz. 25). Der Durchschnittslohn liege gemäss der Lohner- hebung 2017 bei rund Fr. 80'000.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 5'173.– netto pro Mo- nat. Es sei davon auszugehen, dass wegen der Coronakrise ein Negativtrend ein- setze. Auch darin zeige sich, dass die Fr. 6'630.– der Vorinstanz viel zu hoch sei- en (Urk. 99 Rz. 26).
E. 3.3 Die Kläger erwidern, dass der Beklagte seit Beginn des Verfahrens wisse, dass von ihm eine 100 %-Tätigkeit als Architekt verlangt worden sei. Die Coronakrise sei nicht dauerhaft und daher nicht relevant (Urk. 106 S. 8). Im Übri- gen könne er auch eine andere Tätigkeit mit dem gleichen Lohn ausüben. Wenn man seinen Verdienst von Fr. 3'188.35 auf 100 % hochrechne, würde er Fr. 6'376.70 verdienen und unter Einrechnung der Privatbezüge sogar einiges mehr (Urk. 106 S. 9). Die Vorinstanz habe das Salarium korrekt angewendet. Der Beklagte sei kein Einsteiger mehr. Zudem sei nicht nur der Anfangslohn zu be- rücksichtigen, weil der Beklagte einige Jahre werde Unterhalt zahlen müssen (Urk. 106 S. 10 f.).
E. 3.4 Der Beklagte hat Bewerbungen für die Zeit ab November 2020 zwar zum Beweis offeriert (Urk. 99 Rz. 19 f.), jedoch bis heute keine solchen einge- reicht. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Einwand, er werde keine Anstellung als Architekt finden können, unbegründet. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beklagte von den ins Recht gelegten Zeitungsartikeln (Urk. 103/4–5). So ergibt sich daraus, dass vor allem Mitarbeitende der Gastronomie und der Reise- branche von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Urk. 103/5 S. 3 f.). Besonders gut ha-
- 20 - be sich dagegen der Trend in den Sektoren Handel und Baugewerbe entwickelt (Urk. 103/5 S. 4).
E. 3.5 Es ist zutreffend, dass der Salariumrechner den Durchschnittslohn in Architektur- und Ingenieurbüros angibt (Urk. 93). Gestützt auf die Lohnerhebung 2017 des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins ist davon auszuge- hen, dass die Einstiegslöhne der Architekten tiefer sind als jene der Bauingenieu- re (Urk. 94). Der Beklagte kann sich indessen nicht für die gesamte Zeit, in wel- cher er unterhaltspflichtig ist, einen Einstiegslohn anrechnen lassen. Nicht aussa- gekräftig sind sodann die geltend gemachten früher erzielten Löhne (Urk. 99 Rz. 22; Urk. 110 Rz. 13): Einerseits liegen sie mindestens rund zehn Jahre zurück und lassen die seitherige Lohnentwicklung ausser Acht; andererseits arbeitete der Beklagte bei keinem der aufgeführten Arbeitgeber länger als 1.5 Jahre, womit all- fällige Lohnerhöhungen aufgrund des Dienstalters unberücksichtigt blieben. Die Grafiken der Lohnerhebung 2017 sind zu ungenau, um den Lohn bestimmen zu können. Indessen stellt auch das Lohnbuch Schweiz 2020 auf diese Lohnerhe- bung ab (Lohnbuch Schweiz 2020, S. 394). Gemäss dem Lohnbuch verdient ein Architekt in der Alterskategorie des Beklagten (41 bis 50 Altersjahre) Fr. 7'351.– brutto pro Monat, wobei ein 13. Monatslohn berufsüblich ist (Lohnbuch Schweiz 2020, S. 33 und 393 f.). Berücksichtigt man dies, resultiert ein monatli- cher Bruttolohn von Fr. 7'964.–, was netto (unter Berücksichtigung von 15 % Lohnabzügen) Fr. 6'769.– entspricht. Vor diesem Hintergrund ist das von der Vo- rinstanz angenommene monatliche Nettoeinkommen von Fr. 6'630.– grund- sätzlich nicht zu beanstanden. Da der Beklagte über längere Zeit nicht als Archi- tekt gearbeitet hat, erscheint es indessen angemessen, ihm während des ersten Jahres einen tieferen Lohn anzurechnen. Der Einstiegslohn beläuft sich auf Fr. 66'550.– brutto pro Jahr (Urk. 94), was Fr. 4'714.– netto pro Monat entspricht. Aufgrund der geringen, aber dennoch vorhandenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beklagte im ersten Jahr ein monatliches Einkommen von netto Fr. 5'000.– (inklusive 13. Monatslohn) erzielen kann.
- 21 -
4. Übergangsfrist
E. 4 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Ver- fahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Übergangsfrist in der Regel drei bis sechs Monate betrage. Der Beklagte sei seit Mitte Oktober 2018 mit der Unter- haltsforderung der Kläger konfrontiert. Die Kläger hätten im Übrigen wiederholt vorgebracht, dass er mehr arbeiten bzw. ein höheres Einkommen erzielen müsse. Dass er mit einem Einkommen von Fr. 2'100.– seiner Unterhaltspflicht nicht nach- kommen könne, habe der Beklagte ohne Weiteres voraussehen können. Daher seien ihm im heutigen Zeitpunkt [27. Oktober 2020] drei Monate zu gewähren. Ab dem 1. Februar 2021 sei ihm ein Einkommen von netto Fr. 6'630.– anzurechnen (Urk. 95 S. 39).
E. 4.2 Der Beklagte rügt, dass die Übergangsfrist viel zu kurz sei. Eine solche von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils erscheine demgegenüber sachge- recht (Urk. 99 Rz. 27). Der Beklagte sei Geschäftsführer eines Unternehmens, der G._____ GmbH. Von seinem Engagement und der Existenz der Firma hingen Ar- beitsplätze ab. Solange kein neuer Geschäftsführer gefunden sei, könne er kei- nen neuen Job antreten (Urk. 99 Rz. 28). Die Bezirksrichterin habe ihm sodann zu keinem Zeitpunkt in den Gerichtsverhandlungen in Aussicht gestellt, dass er seine aktuelle Tätigkeit würde beenden und einen Job als Architekt suchen müssen. Die Voraussehbarkeit sei unter diesen Umständen nicht gegeben (Urk. 99 Rz. 29). Zudem werde es dem Beklagten in der Coronakrise faktisch unmöglich sein, den Wiedereinstieg zu schaffen (Urk. 99 Rz. 30).
E. 4.3 Die Kläger entgegnen, dass der Beklagte seit zwei Jahren wisse, dass er mehr arbeiten und eine seiner Ausbildung angemessene Arbeitsstelle suchen müsse. Ausserdem betreue er seine Tochter gemäss eigenen Angaben an den Werktagen lediglich zu 30 % und hätte daher bereits seit langem mehr als 50 % arbeiten können. Es sei daher keine längere Übergangsfrist angezeigt (Urk. 106 S. 11).
E. 4.4 Verlangt das Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse einer Par- tei, so hat es ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen
- 22 - angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]; OGer ZH LZ180029 vom 14.06.2019, II.B.2.3).
E. 4.5 Vom Beklagten wird verlangt, die Geschäftsführung der G._____ GmbH abzugeben und eine Arbeit als Architekt aufzunehmen. Erfahrungsgemäss hängen kleinere Unternehmen stark von der Persönlichkeit des Geschäftsführers ab, weshalb es nicht ganz einfach sein dürfte, einen Nachfolger oder eine Nach- folgerin zu finden. Vor diesem Hintergrund erscheinen drei Monate als zu kurze Übergangsfrist. Angemessen sind vielmehr sechs Monate. Eine längere Frist in- folge der Corona-Pandemie rechtfertigt sich nicht, zumal diese das Baugewerbe gerade nicht trifft (E. III.3.4.). Der Beklagte musste spätestens seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils damit rechnen, mehr verdienen zu müssen. Der Fristbe- ginn ist daher unverändert zu belassen (siehe auch OGer ZH LZ170009 vom 31.01.2018, E. II.4.8 ff. [S. 19 f.]). Dies bedeutet, dass dem Beklagten ab dem
1. Mai 2021 ein Architektenlohn (100 %-Pensum) anzurechnen ist.
5. Zwischenergebnis: Einkommen des Beklagten Dem Beklagten ist bis zum 30. April 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'188.35 (60 %-Pensum) anzurechnen (E. III.2.6. und III.4.5.). Danach ist von einem 100 %-Pensum als Architekt auszugehen (E. III.1.6. und III.4.5.). Vom
1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 ist das Einkommen auf Fr. 5'000.– und ab dem 1. Mai 2022 auf Fr. 6'630.– festzusetzen (E. III.3.5. und III.4.5.).
6. Miete des Beklagten 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Miete für das Einfamilienhaus, in dem der Beklagte mit seiner Lebenspartnerin, deren Tochter F._____ aus einer frühe- ren Beziehung sowie der gemeinsamen Tochter E._____ zusammenlebe, Fr. 1'392.– betrage. Dem Beklagten sei davon ein Drittel (entsprechend Fr. 465.–) anzurechnen (Urk. 95 S. 40 f.).
- 23 - 6.2. Der Beklagte rügt, dass er in einer Genossenschaftswohnung wohne. Die Höhe der Miete sei einkommensabhängig. Es sei davon auszugehen, dass die Miete bei einem höheren Einkommen um 15 % steigen würde. Dabei erschei- ne es als stossend, ihm nur einen Drittel der Gesamtmiete anzurechnen. Sein Bedarf werde dadurch unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt und es werde ausser Acht gelassen, welche tatsächlichen Kosten er bezahlen müsse. Entsprechend sei ihm im Minimum die Hälfte der Miete anzurechnen (Urk. 99 Rz. 33). Den Vorwurf der Gegenseite, wonach er die privaten Wohnkos- ten über die G._____ GmbH bezahle (dazu E. III.6.3.), sei nicht korrekt. Die Vo- rinstanz habe das entsprechend gewürdigt (Urk. 110 Rz. 5). 6.3. Die Kläger wenden ein, dass der Beklagte bei seinem höheren Lohn auch wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge zu zahlen habe, welche er bei den Steuern abziehen könne. Zudem werde die Lebenspartnerin eventuell nicht mehr arbeiten, womit sich das steuerbare Einkommen und daher die Miete wahrschein- lich noch verringern würden. Sollte die Lebenspartnerin weiterhin arbeiten, werde die Miete auch weiterhin durch die Firma bezahlt und sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 106 S. 12). So sei aus den Buchhaltungsunterlagen klar ersichtlich, dass Fr. 4'296.– an Raumaufwand für die H'._____ (H._____ Genossenschaft Zürich) aufgewendet worden seien. Die darin enthaltenen Fr. 696.– vom Dezember 2019 ergäben exakt die Hälfte der aktuellen Monatsmiete der gemeinsamen Wohnung an der I._____ [Strasse] …, … Zürich, welche von der H'._____ vermietet werde. Der Beklagte habe die Wohnung erst ab dem 16. Dezember 2020 [recte: 2019] gemietet und damit sogar die komplette Miete für den Dezember 2019 von der GmbH zahlen lassen. Die restlichen Fr. 3'600.– seien die Hälfte des Genossen- schaftskapitals (Urk. 106 S. 9). 6.4. Die Kläger machten in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis gel- tend, dass der Beklagte die Wohnungsmiete über die G._____ GmbH abrechne (Urk. 85 S. 5 f.). Dass die Vorinstanz darauf eingegangen wäre, ist nicht ersicht- lich (siehe Urk. 95 S. 40 f.). Der Beklagte ist seit dem 16. Dezember 2019 (zu- sammen mit J._____) Mieter eines Einfamilienhauses der H._____ Genossen- schaft Zürich (H'._____). Der Mietzins beträgt brutto Fr. 1'392.–, das Anteilkapital
- 24 - Fr. 7'200.– (Urk. 73/18). Aus dem Konto "6000 Raumaufwand" in der Buchhaltung 2018 / 2019 der G._____ GmbH ist ersichtlich, dass (neben den monatlichen Mie- ten für Büro / Lager von Fr. 700.–) am 26. November 2019 Fr. 3'600.– und am
2. Dezember 2019 Fr. 696.– an die H'._____ überwiesen wurden (Urk. 73/17 S. 44). Die Beträge entsprechen exakt der Hälfte des Anteilkapitals und des Brut- tomietzinses und die Überweisungszeitpunkte stimmen mit dem Antritt des Miet- verhältnisses überein. Dass Fr. 3'600.– von der G._____ GmbH im Zusammen- hang mit der Wohnungsmiete an die H'._____ flossen, hat der Beklagte anerkannt (Urk. 88 Rz. 6). Hinsichtlich der Miete bestritt er es (Urk. 88 Rz. 5), allerdings stimmt der eingereichte Beleg (Urk. 90/1) weder bezüglich des Zahlungszeit- punkts noch hinsichtlich des überwiesenen Betrags noch hinsichtlich des Zah- lungsempfängers mit der vorerwähnten Zahlung aus der Buchhaltung überein. Damit ist erwiesen, dass mindestens eine Monatsmiete (für die Wohnung) über das Konto der G._____ GmbH bezahlt wurde. In der Buchhaltung 2018 / 2019 sind indessen einzig die beiden erwähnten Zahlungen an die H'._____ ersichtlich (Urk. 73/17 S. 44). Aus dem privaten Kontoauszug des Beklagten für die Zeit vom
1. Januar 2020 bis zum 4. November 2020 ergibt sich demgegenüber, dass der Beklagte jeden Monat den Mietzins vom privaten Konto aus überwies (Urk. 103/12). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, den Lohn des Be- klagten um die Miete zu erhöhen oder diese von seinem Bedarf zu streichen. 6.5. Der Bar- und der Betreuungsunterhalt gehen gegenüber dem (nach-) ehelichen und dem Volljährigenunterhalt vor (BGer 5A_311/2019 vom 11. Novem- ber 2020, E. 7.3). Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind gegen- seitig nicht unterhaltsberechtigt (Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rn 03.45). Für jedes Kind ist ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen (BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020, E. 7.2). 6.6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz dem Beklagten einen Drittel der Wohnkosten ange- rechnet hat. Die Anrechnung von mindestens der Hälfte würde im Ergebnis dazu
- 25 - führen, dass der Beklagte insbesondere zu Lasten seiner beiden älteren Kinder für einen Teil des Unterhalts seiner Lebenspartnerin aufkäme, ohne dass diese darauf einen Anspruch hat. Der Beklagte erläutert nicht, wie er zur Annahme ge- langt, dass seine Miete bei einem höheren Einkommen um exakt 15 % steigen würde. Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Im Übrigen sieht der Anhang zum H'._____-Reglement abhängig vom steuerbaren Einkom- men und dem steuerbaren Vermögen eine Mietzinsreduktion von bis zu 15 % o- der einen Mehrzins von Fr. 125.– pro Monat vor (Urk. 103/9). Wie die Kläger zu Recht vorbringen (Urk. 106 S. 12), wird der Beklagte den grössten Teil des Mehreinkommens aufwenden müssen, um die Alimente zu bezahlen. Diese sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; § 31 Abs. 1 lit. c StG). Sollte er in der Folge immer noch über ein zu hohes steuerbares Ein- kommen verfügen, könnte er dieses durch Einzahlungen in die 2. Säule und / o- der die Säule 3a weiter reduzieren (Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG; § 31 Abs. 1 lit. d und e StG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Ansprü- che der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vor Fälligkeit von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit sind (Art. 84 BVG; Jacques-André Schneider / Nicolas Merlino / Didier Mange, Kom- mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 84 BVG N 2). Es ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass das Gesamteinkommen oder das Vermögen des Haushalts des Beklagten eine relevante Schwelle überschreiten wird.
7. Arbeitswegkosten des Beklagten 7.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ab dem Zeitpunkt, in dem ihm ein hypothetisches Einkommen als Architekt angerechnet wird, die Kosten eines Abonnements für die Stadt Zürich (Fr. 85.–) an (Urk. 95 S. 43). 7.2. Der Beklagte macht geltend, es sei mit durchschnittlichen Kosten von Fr. 300.– für den Arbeitsweg zu rechnen. Würde man ihm die hypothetischen Ar- beitswegkosten nicht anrechnen, würde man in sein Existenzminimum eingreifen. Im Minimum wäre ihm der Netzpass des ZVV für alle Zonen mit jährlichen Kosten von Fr. 2'226.– anzurechnen (Urk. 99 Rz. 34).
- 26 - 7.3. Die Kläger bestreiten dies. Da unklar sei, wo der Beklagte arbeiten werde, seien die von der Vorinstanz [insgesamt] berücksichtigten Fr. 295.– an Be- rufskosten angemessen (Urk. 106 S. 12). 7.4. Wird für eine Person ein hypothetisches Einkommen festgesetzt, so sind die zu erwartenden Mobilitätskosten in den Bedarf aufzunehmen (OGer ZH LY140053 vom 08.05.2015, E. III.2.4.d) [S. 15]). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen, wobei für den Kindesunterhalt eine besondere An- strengungspflicht gilt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). 7.5. Der Beklagte erläutert nicht, weshalb für den Arbeitsweg mit durch- schnittlichen Kosten von Fr. 300.– zu rechnen sei. Damit genügt er den Begrün- dungsanforderungen nicht (E. II.3.). Aufgrund der besonderen Anstrengungs- pflicht wird der Beklagte seine Suchbemühungen indessen nicht auf die Stadt Zü- rich beschränken können. Erst mit einem Netzpass für alle Zonen ist auch Win- terthur erfasst. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beklagten ab dem 1. Mai 2021 (E. III.4.5.) Arbeitswegkosten von Fr. 2'226.– / 12 = (gerun- det) Fr. 186.– pro Monat anzurechnen.
8. Kommunikations- und Versicherungskosten des Beklagten 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass die vom Beklagten geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.– gerichtsüblich seien. Da der Beklagte aber im Konkubinat mit der Mutter seiner Tochter E._____ lebe, sei ihm lediglich die Hälfte dieses Betrags anzurechnen (Urk. 95 S. 42). Zusätzlich berücksichtigte die Vorinstanz bei der Klägerin 1 Fr. 30.40 für Radio- und TV-Gebühren [Serafe] und beim Beklagten Fr. 15.20 aufgrund des Konkubinats (Urk. 95 S. 42). Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung rechnete sie dem Beklagten aufgrund des Konkubinats Fr. 15.– an (Urk. 95 S. 40 und 42 f.). 8.2. Der Beklagte rügt, die Kommunikationskosten fielen bei ihm persönlich an. Insbesondere die Mobiltelefonkosten könne er nicht mit seiner Partnerin tei- len. Dasselbe gelte für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Insbesondere die
- 27 - Privathaftpflichtversicherung könne er nicht mit der Partnerin teilen. Die Kostenre- duktion infolge Konkubinats sei bereits beim Grundbetrag erfolgt. Eine weitere Reduktion erweise sich als ungesetzlich. Der Bedarf werde dadurch unter das be- treibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt. Es seien ihm Fr. 120.– für Kommu- nikationskosten und Fr. 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzu- rechnen (Urk. 99 Rz. 35). 8.3. Die Kläger erwidern, dass der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2020 erklärt habe, dass er über gar kein Mobiltelefon verfüge, sondern jeweils eines von einem Kollegen ausleihe. Somit seien gar keine Kommunikati- onskosten anzurechnen. Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung könne man sehr wohl mit dem Konkubinatspartner teilen, sie gelte für alle im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen, ob verheiratet oder nicht (Urk. 106 S. 12). 8.4. Kommunikations- und Versicherungspauschalen sind im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). 8.5. Die Kommunikationskosten umfassen die Auslagen für Telefon, Inter- net, Fernsehen und Radio. Einige davon fallen pro Haushalt nur einmal an (bei- spielsweise Internet, Festnetz und Serafe), andere (beispielsweise das Mobiltele- fon) können auch eine Person alleine betreffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es grundsätzlich angemessen, die Kommunikationspauschale von Fr. 120.– auf Fr. 80.– (inklusive Serafe) herabzusetzen. Der Beklagte gab nun aber am 8. Mai 2020 zu Protokoll, seit zwei Monaten kein privates Mobiltelefon mehr zu besitzen. Kollegen würden ihm unentgeltlich ein Telefon zur Verfügung stellen. Auch einen privaten Computer habe er nicht, er nutze jenen im Geschäft, um die E-Mails ab- zurufen (Prot. I, S. 19 ff., S. 56). Es fallen dem Beklagten somit seit März 2020 (mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Gebühren) keine Kommunikations- kosten an. Für die Zeit davor sind ihm zusätzlich zur bereits berücksichtigten an- teilsmässigen Gebühr für Serafe Fr. 65.– einzusetzen. Da es sich nicht rechtfer- tigt, deshalb eine neue Phase zu bilden, ist dieser Betrag bis zum 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Architekt (das heisst ab 1. Mai 2021) erscheint es erneut angebracht, Fr. 65.–
- 28 - zu berücksichtigen. Bezüglich der Versicherung ist eine gemeinsame Hausratver- sicherung denkbar. Weil vorliegend aber keine entsprechenden Anhaltspunkte er- sichtlich sind, sind beim Beklagten Fr. 30.– einzusetzen.
E. 9 Aufteilung des Umfangs der Leistungsfähigkeit
E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte Vater von drei minderjährigen Kindern sei, nämlich dem zwölfjährigen D._____, dem vierjährigen Kläger 2 sowie der fast zweijährigen E._____. Es verstehe sich von selbst, dass diese drei Kinder aufgrund ihres Alters unterschiedliche Bedürfnisse hätten. So seien bei jüngeren Kindern die Fremdbetreuungskosten höher als bei älteren, dafür erhöhe sich der Grundbetrag für Kinder ab zehn Jahren. Die unterschiedlichen Bedürfnisse dürf- ten sich daher grundsätzlich etwa die Waage halten. Dass eines der Kinder einen deutlich höheren Bedarf im finanziellen oder erzieherischen Bereich habe, habe der Beklagte nicht geltend gemacht und es bestünden dafür auch keine Anhalts- punkte. Daher seien die Geldbeträge für alle drei Kinder gleich festzusetzen. Ent- sprechend sei die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Be- klagten auf die drei Kinder aufzuteilen, wobei dem Kläger 2 nicht mehr als sein Bar- und Betreuungsbedarf zugesprochen werden könne (Urk. 95 S. 50).
E. 9.2 Der Beklagte rügt, dass bei einem Arbeitspensum von 100 % Fremdbe- treuungskosten von 50 % entstünden. Die Kosten betrügen unter Berücksichti- gung der Subventionen geschätzt Fr. 600.–. Wenn der Beklagte die Tochter E._____ nicht mehr unter der Woche betreuen dürfe, müsse eine Fremdbetreu- ung installiert werden. Damit bestehe bei E._____ ein deutlich grösserer Bedarf als etwa beim Sohn D._____. Dies entspreche im Übrigen auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, schliesslich würden bei C._____ Fr. 671.50 an Fremdbe- treuungskosten im Bedarf einberechnet (Urk. 99 Rz. 37). Als Konsequenz sei die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Beklagten nicht gleich- mässig zu verteilen, sondern es sei der Anteil von E._____ am Überschuss an- gemessen zu erhöhen (Urk. 99 Rz. 38).
E. 9.3 Die Kläger entgegnen, dass beim Kläger 2 Fr. 606.50 für 50 % betreute Zeit eingerechnet worden seien. E._____ werde vom Beklagten wohl gar nicht be-
- 29 - treut, maximal aber 30 % der Werktage, weshalb maximal Fr. 363.90 berücksich- tigt werden könnten. Daneben verkenne der Beklagte, dass er für E._____ ge- mäss der gerichtlichen Berechnung ebenfalls mindestens Fr. 1'570.– zur Verfü- gung habe und somit mehr als genug, um allfällige Fremdbetreuungskosten zu tragen (Urk. 106 S. 13). C._____ habe zudem unabhängig vom Betreuungsunter- halt Anspruch auf einen Anteil des Überschusses (Urk. 106 S. 13).
E. 9.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 95 S. 50), sind alle unter- haltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Die minderjährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürf- nisse teilen (BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.3). Fremdbetreuungskos- ten gehören in den Bedarf des jeweiligen Kindes und können somit nicht vorab vom Überschuss in Abzug gebracht werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020, E. 7.2).
E. 9.5 Der Beklagte betreut E._____ nach eigenen Angaben jeweils am Dienstagvormittag, Donnerstag ganztags und Samstag ganztags (Urk. 99 Rz. 4). Samstags muss er auch bei einem Pensum von 100 % nicht arbeiten, womit E._____ im Umfang von maximal 30 % fremdbetreut werden muss. Der Beklagte hat keine Belege eingereicht, aus denen hervorginge, dass die Fremdbetreuungs- kosten für E._____ rund Fr. 600.– betrügen. Zudem könnte er für E._____ nur dann einen höheren Betrag geltend machen, wenn ihr gesamter Bedarf höher wä- re als jener der beiden anderen Kinder. Der Beklagte hat den Gesamtbedarf sei- ner Tochter indessen weder behauptet noch belegt, womit er den Begründungs- anforderungen nicht genügt (E. II.3.). Im Übrigen ging die Vorinstanz auch beim Kläger 2 nicht von einem höheren Anteil am Überschuss aus, obwohl auch bei ihm Fremdbetreuungskosten anfallen. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Drittelung der Leistungsfähigkeit des Beklagten (siehe Urk. 95 S. 50 f.).
E. 9.6 Nicht zutreffend ist es, wenn die Vorinstanz schreibt, dass dem Klä- ger 2 nicht mehr als sein Bar- und Betreuungsbedarf zugesprochen werden könne
- 30 - (Urk. 95 S. 50): Übersteigt die Leistungsfähigkeit des Beklagten den Geldunter- halt, so hat der Kläger 2 grundsätzlich Anspruch darauf, am Überschuss zu parti- zipieren (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Da der Bedarf des Beklagten höher ist als jener des Klägers 2, rechtfertigt es sich, dem Beklagten einen grösseren Anteil zuzuweisen. Dies wird erreicht, indem die Leistungsfähig- keit des Beklagten zunächst durch drei dividiert wird. Sodann wird der Geldunter- halt des jeweiligen Kindes subtrahiert. Die verbleibende Differenz wird hälftig auf den Beklagten und das jeweilige Kind aufgeteilt.
E. 10 Unterhaltsbeiträge in den einzelnen Phasen
E. 10.1 Unter Berücksichtigung der unangefochtenen Bedarfspositionen ist für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 (Anrechnung eines 100 %-Arbeitspensums als Archi- tekt beim Beklagten; E. III.5.) bis zum 30. September 2034 (Volljährigkeit des Klä- gers 2; siehe E. III.11.5.) von folgenden Bedarfszahlen der Parteien auszugehen (E. III.7.5. und III.8.5.; siehe Urk. 95 S. 39 f.): ab Mai 2021 Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter
a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 850.00
b) Wohnkosten Fr. 614.00 Fr. 200.00 Fr. 465.00
c) Heizkosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
d) Krankenkasse (KVG) Fr. 288.75 Fr. 104.65 Fr. 218.75
e) Krankenkasse (VVG) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
f) Zusätzl. Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
g) Telefon/Internet Fr. 120.00 Fr. 0.00 Fr. 65.00
h) Radio-/TV-Gebühren Fr. 30.40 Fr. 0.00 Fr. 15.20
i) Hausratversicherung Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 30.00
j) auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 210.00
k) Mobilität / öV Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00
l) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 671.50 Fr. 0.00
m) Hobbies Fr. 0.00 Fr. 70.00 Fr. 0.00
- 31 -
n) Bedarf E._____ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
o) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 2'433.15 Fr. 1'446.15 Fr. 2'039.95
E. 10.2 Zusammengefasst ergeben sich für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis
30. September 2034 folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (E. III.5. und III.10.1.; Urk. 95 S. 45): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 6'630.00 Bedarf Fr. - 2'433.15 Fr. - 1'446.15 Fr. - 2'039.95 Differenz Fr. 931.85 Fr. -1'246.15 Fr. 4'590.05 Der Beklagte ist im Umfang von Fr. 4'590.05 leistungsfähig. Der Betrag ist auf alle drei Kinder aufzuteilen, sodass Fr. 1'530.– auf den Kläger 2 entfallen. Substrahiert man seinen Barunterhalt von Fr. 1'246.15, verbleibt ein Überschuss von Fr. 283.85. Dieser ist hälftig auf den Beklagten und den Kläger 2 aufzuteilen (E. III.9.6.). Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2034 einen Barunterhalt von monatlich Fr. 1'388.– zu bezahlen. Die Klägerin 1 kann für ihren Bedarf selber aufkommen, womit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
E. 10.3 Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 5'000.– anzurechnen (E. III.5.). Die übrigen Zahlen blei- ben unverändert (siehe E. III.10.2. und Urk. 95 S. 45): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 5'000.00 Bedarf Fr. - 2'433.15 Fr. - 1'446.15 Fr. - 2'039.95 Differenz Fr. 931.85 Fr. -1'246.15 Fr. 2'960.05 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'960.05. Der Anteil des Klägers 2 beläuft sich auf einen Drittel oder Fr. 987.–. Der Beklagte ist nicht in der Lage, für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'246.15 aufzukommen. Die Kläge-
- 32 - rin 1 kann die Differenz indessen mit ihrem Überschuss decken, womit kein Man- ko vorliegt. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Natural- und der Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) gleichwertig sind (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1); derjenige, der das Kind hauptsächlich betreut, soll nicht auch für dessen Kosten aufkommen müssen. Dieses Prinzip findet jedoch seine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (BGer 5A_311/2019 vom
E. 10.4 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2021 ist grund- sätzlich von den Zahlen der Vorinstanz für die Periode vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021 auszugehen (Urk. 95 S. 45 f.). Der im Ergebnis geringfügig abweichende Bedarf des Klägers 2 (Differenz von Fr. 5.–) für die Zeit vom
1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 (siehe Urk. 95 S. 45 f.) rechtfertigt keine zusätzliche Phase. Die Änderung des Zeitraums ist darin begründet, dass dem Beklagten neu erst ab dem 1. Mai 2021 ein 100 %-Pensum als Architekt ange- rechnet wird. Im Bedarf des Beklagten erhöhen sich in Abweichung des vo- rinstanzlichen Urteils die Versicherungskosten von Fr. 15.– (siehe Urk. 95 S. 40) auf Fr. 30.– (E. III.8.5.). Die fehlenden Kommunikationskosten (E. III.8.5.) hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt (Urk. 95 S. 46). Damit ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (siehe Urk. 95 S. 46): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 3'188.35 Bedarf Fr. - 2'433.15 Fr. - 1'441.15 Fr. - 1'603.95 Differenz Fr. 931.85 Fr. -1'241.15 Fr. 1'584.40
- 33 - Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'584.40, der Anteil des Klägers 2 beträgt (gerundet) Fr. 528.–. Damit kann der Beklagte nicht für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'241.15 aufkommen. Da die Klägerin 1 die Diffe- renz mit ihrem Überschuss von Fr. 931.85 decken kann, resultiert kein Manko. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. April 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 528.– (nur Barunterhalt) zu bezahlen.
E. 10.5 Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 hat die Vorinstanz Fr. 60.– für Kommunikationskosten bereits berücksichtigt (Urk. 95 S. 48); dieser Betrag ist auf Fr. 65.– zu erhöhen (E. III.8.5.). Zudem sind die Kos- ten für Versicherungen von Fr. 15.– (siehe Urk. 95 S. 40) auf Fr. 30.– anzuheben (E. III.8.5.). Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen zu bestätigen (siehe E. III.2.6. und Urk. 95 S. 48): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 3'188.35 Bedarf Fr. - 2'636.50 Fr. - 1'291.70 Fr. - 1'577.30 Differenz Fr. 728.50 Fr. -1'091.70 Fr. 1'611.05 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 1'611.05, wovon Fr. 537.– auf den Kläger 2 entfallen. Damit kann der Beklagte nicht für den gesamten Bar- unterhalt des Klägers 2 aufkommen. Da die Klägerin 1 die Lücke mit ihrem Über- schuss füllen kann, resultiert indessen kein Manko. Der Beklagte ist zu verpflich- ten, für den Kläger 2 vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 537.– (nur Barunterhalt) zu bezahlen.
E. 10.6 Für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sind – wie in der nachfolgenden Phase (E. III.10.5.) – die Kommunikationskosten um Fr. 5.– und die Versicherungskosten um Fr. 15.– anzuheben. Im Übrigen ist von den vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen (siehe Urk. 95 S. 48):
- 34 - Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 3'188.35 Bedarf Fr. - 2'636.50 Fr. - 1'291.70 Fr. - 1'677.30 Differenz Fr. 728.50 Fr. -1'091.70 Fr. 1'511.05 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 1'511.05, der Anteil des Klägers 2 (gerundet) Fr. 504.–. Damit kann der Beklagte nicht für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'091.70 aufkommen. Da die Klägerin 1 die Differenz mit ih- rem Überschuss decken kann, liegt aber kein Manko vor. Der Beklagte ist zu ver- pflichten, für den Kläger 2 vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 504.– zu bezahlen.
E. 10.7 Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig (Art. 75 OR). Es ist unbestritten, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 (mithin acht Monate) Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.– pro Monat bezahlt hat (Prot. I, S. 19 ff., S. 40 f. und 53; siehe Urk. 50). Aus dem Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 4. November 2020 sind fer- ner folgende Zahlungen an die Klägerin 1 ersichtlich (Urk. 103/12): Datum Betrag
8. Januar 2020 Fr. 195.30
4. Februar 2020 Fr. 102.55
2. März 2020 Fr. 195.30
31. März 2020 Fr. 159.15
28. April 2020 Fr. 177.95
2. Juni 2020 Fr. 195.70
2. Juli 2020 Fr. 177.95
3. August 2020 Fr. 177.95
2. September 2020 Fr. 177.95
2. Oktober 2020 Fr. 177.95
2. November 2020 Fr. 177.95
- 35 - Total Fr. 1'915.70 Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Krankenkas- senprämien für den Kläger 2 weiterhin zu bezahlen. Den entsprechenden Betrag darf er vom Unterhaltsbeitrag abziehen (Urk. 50); entsprechende Überweisungen sind jedoch nicht aus dem Kontoauszug ersichtlich (Urk. 103/12). Zusammenfas- send ist neben den unbestrittenermassen bezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'400.– für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020, belegt, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. November 2020 Alimente im Umfang von Fr. 1'085.45 überwies. Demzufolge ist der Beklagte berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 insgesamt Fr. 3'485.45 von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (sie- he BGE 135 III 315 E. 2.5).
E. 11 November 2020, E. 7.3), weshalb entsprechende Aufwände im Bedarf des Be- klagten zu berücksichtigen sind. Da ihm weiterhin ein Pensum von 100 % ange- rechnet wird, hat er für den gesamten Barunterhalt der Tochter aufzukommen (sie- he BGer 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021, E. 4). Im Oktober 2034 wird E._____
E. 11.1 Die Vorinstanz erwog, dass es aufgrund des Alters des Klägers 2 ins- künftig zu Anpassungen kommen werde (Erhöhung des Grundbetrages, Erhö- hung der Familienzulage, Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 1; Urk. 95 S. 49). Sie führte sodann aus, dass die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 auch über die Volljährigkeit des Klägers 2 hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet seien (Urk. 95 S. 52). Dies fand jedoch im Dispositiv keinen unmittelbaren Niederschlag; dort ist nur davon die Rede, dass die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich auch über die Volljährigkeit hinaus gelten sollen (Urk. 95 S. 56).
E. 11.2 Die Kläger verlangen in ihrer Anschlussberufung, dass monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'570.35 ab 1. Februar 2021 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzusprechen seien (Urk. 106 S. 2). Dies dränge sich auf, damit es zu keinen Diskussionen komme (Urk. 106 S. 14).
E. 11.3 Der Beklagte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung (Urk. 110 S. 2), ohne auf den Volljährigenunterhalt einzugehen.
- 36 -
E. 11.4 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährig- keit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entspre- chende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht erwog am 11. November 2020 bezüglich eines Kindes mit Jahrgang 2005, dass es "etwas künstlich" wäre, für die Zeit der Voll- jährigkeit bereits Unterhaltsbeiträge festzusetzen; es erscheine "in der vorliegen- den spezifischen Konstellation naheliegender", wenn die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend den dannzumaligen Verhältnissen über den Unterhalt einigen würden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.5). Der Gesetzgeber ermöglicht es einem Kind, bereits in jüngeren Jahren auch für die Zeit nach der Volljährigkeit Unterhalt festsetzen zu lassen (siehe BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 8.1). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass die Einkommens- und Bedarfszahlen, je weiter sie in der Zukunft liegen, desto mehr mit Unsicherheit behaftet sind. Gleichwohl käme es einer Rechtsver- weigerung gleich, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (siehe BGE 139 III 401 E. 3.2.2; das Bundesgericht hat erkannt, dass die Festsetzung von Unterhalt über die Volljäh- rigkeit hinaus für die Kinder generell von Vorteil ist und deshalb auch bei kleinen Kindern durchaus in Frage kommt). Die Ungewissheit besteht nämlich nicht nur bezüglich des Volljährigen-, sondern auch bezüglich des Minderjährigenunter- halts. Dies gilt insbesondere vorliegend, wo die Alimente für mehr als ein Jahr- zehnt zu bestimmen sind. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Annahmen abweichen, kann diesem Aspekt mit einer Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB) Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Volljäh- rigenunterhalt zu bestimmen, auch wenn der Kläger 2 zurzeit erst vier Jahre alt ist.
E. 11.5 Mit der Volljährigkeit entfällt die Pflicht zur Leistung von Naturalunter- halt. Dies bedeutet, dass beide Elternteile den Geldunterhalt des "Kindes" im Ver- hältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen haben (BGer 5A_311/2019 vom
E. 11.6 Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2034 resultieren folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 5'600.00 Fr. 250.00 Fr. 6'630.00 Bedarf Fr. - 2'826.00 Fr. - 1'222.00 Fr. - 3'098.00 Differenz Fr. 2'774.00 Fr. - 972.00 Fr. 3'532.00 Die Leistungsfähigkeit der Eltern beläuft sich auf insgesamt Fr. 6'306.–. Der Anteil des Beklagten beträgt Fr. 3'532.– / Fr. 6'306.– = 56 %. Er hat demzufolge für 56 % des Barunterhalts des Klägers 2 aufzukommen, was rund Fr. 550.– ent-
- 41 - spricht. Volljährige Kinder partizipieren nicht an einem allfälligen Überschuss (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).
12. Ergebnis In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung sind die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers 2 folgende Kinder- bzw. Volljährigenunterhalts- beiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt): − Fr. 504.00 rückwirkend ab 1. Oktober 2018 bis
31. Dezember 2018; − Fr. 537.00 rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019; − Fr. 528.00 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2021; − Fr. 987.00 rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2022; − Fr. 1'388.00 ab 1. Mai 2022 bis 30. September 2034; − Fr. 550.00 ab 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung des Klägers 2. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte ist berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum
30. November 2020 insgesamt Fr. 3'485.45 von den rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
- 42 -
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend (ab
1. Mai 2022 bis 30. September 2034) basiert auf folgenden Grundla- gen: − Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothe- tisch): Fr. 6'630.– netto; − Bedarf des Beklagten: Fr. 2'039.95; − Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'365.– netto; − Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'433.15; − Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 200.– netto; − Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'446.15." IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsschrift vom 26. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung; Urk. 99 S. 3).
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie befreit indessen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; dazu E. V.2.3.).
3. Der Beklagte versteuerte 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 30'260.– (Urk. 103/10 S. 2). Sein Vermögen belief sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 2'669.–, seine Schulden auf Fr. 8'000.– (Urk. 103/10 S. 4). Aus den Lohnab- rechnungen Januar 2020 bis Oktober 2020 ist ersichtlich, dass sich der Beklagte einen Lohn von Fr. 2'100.– netto pro Monat auszahlt (Urk. 103/11). Sein Bedarf beträgt ab dem 1. Januar 2020 Fr. 1'584.40 (E. III.10.4.); dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass er nach übereinstimmenden Angaben der Parteien al-
- 43 - lein für den Kläger 2 Fr. 300.– pro Monat an Alimenten zahlte (Prot. I, S. 40 f. und 53). Sein Privatkonto bei der K._____ Bank wies zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 4. November 2020 immer ein Guthaben von weniger als Fr. 2'700.– auf (Urk. 103/12). Vor diesem Hintergrund ist die Prozessarmut des Beklagten zu be- jahen. Seine Rechtsbegehren sind sodann nicht aussichtslos. Der Beklagte bringt schliesslich zu Recht vor, dass das Verfahren komplex und auch die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (Urk. 99 Rz. 45).
4. Zusammenfassend ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 15 Jahre alt sein (E. I.1.). Ihr Grundbetrag wird sich auf Fr. 600.– belaufen. Ihr Wohnkostenanteil beträgt Fr. 232.– (Urk. 95 S. 41), ihre Krankenkassenkosten (KVG und VVG) Fr. 129.– (Urk. 34/11). Die Familienzulage wird sich auf Fr. 250.– belaufen (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). Insgesamt ist folglich von einem Barunterhalt von Fr. 711.– auszugehen. J._____ wird ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen sein (BGE 144 III 481 E. 4.7.6); es ist davon auszugehen, dass sie ihren Bedarf, der sich – mit Ausnahme des Barunterhalts – in der Grössenordnung von jenem des Beklagten befinden dürfte, mit dem Einkommen decken können wird; mithin ist kein Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen.
o) Der Volljährigenunterhalt ist erst geschuldet, wenn das familienrechtliche Existenz- minimum gedeckt ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Zu die- sem gehören auch die Steuern (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass man den Volljährigenunterhalt nicht vom Einkommen abziehen kann (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; § 31 Abs. 1 lit. c StG); ent- sprechend muss das volljährige "Kind" den Betrag auch nicht als Einkommen ver- steuern (Art. 24 lit. e DBG und Art. 23 lit. f DBG; § 24 lit. e StG und § 23 lit. f StG). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Kläger 2 ein steuerbares Einkommen von mehr als Fr. 6'700.– (§ 35 Abs. 1 StG) bzw. Fr. 14'500.– (Art. 36 Abs. 1 DBG) errei- chen wird. Damit wird weder eine Einkommens- noch eine direkte Bundessteuer
- 39 - anfallen. Hingegen wird die Personalsteuer von Fr. 24.– (§ 200 StG) geschuldet sein, was monatlich Fr. 2.– entspricht. Die Klägerin 1 wird über ein jährliches Nettoeinkommen von 12 x Fr. 5'600.– = Fr. 67'200.– verfügen. Davon sind folgende Beträge abzuziehen: Arbeitswegkosten von Fr. 1'300.– (Fr. 782.– [Urk. 5/9 S. 5] von 60 auf 100 % hochgerechnet); Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.– (siehe Urk. 5/9 S. 5); übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten von Fr. 2'016.– (3 % des Nettoloh- nes; siehe Urk. 5/9 S. 5); Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.– (siehe Urk. 5/9 S. 5); Versicherungsprämien von Fr. 3'435.– (siehe Urk. 5/9 S. 7). Das steuerbare Einkommen beläuft sich somit auf Fr. 56'749.–. Die Klägerin 1 hatte 2017 ein steuerbares Vermögen von Fr. 87'489.– (Urk. 5/9 S. 4); auch wenn sie 2034 die Schwelle von Fr. 77'000.– (§ 47 Abs. 1 StG) überschreiten sollte, ist von einer vernachlässigbaren Vermögenssteuer auszugehen. Mit Blick auf das aktuelle Zinsumfeld und jenes der letzten Jahre ist nicht anzunehmen, dass ein Verrech- nungssteuerguthaben besteht. Gibt man die Daten für das Steuerjahr 2022 in den Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Grundtarif bzw. Al- leinstehende; Konfession: römisch-katholisch [Urk. 5/9 S. 1]; Gemeinde: Zürich; steuerbares Einkommen: Fr. 56'749.–; steuerbares Vermögen: Fr. 0.–; Verrech- nungssteuerguthaben: Fr. 0.–), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'888.70 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 626.75. Folglich sind für die Steuern (gerundet) Fr. 543.– pro Monat einzusetzen. Beim Beklagten ist von einem jährlichen Nettoeinkommen von 12 x Fr. 6'630.– = Fr. 79'560.– auszugehen. Abzuziehen sind als Berufsauslagen 12 x Fr. 186.– = Fr. 2'232.– für Arbeitswegkosten, Fr. 3'200.– für Mehrkosten für auswärtige Ver- pflegung, Fr. 2'387.– übrige für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten (3 % von Fr. 79'560.–) sowie Fr. 500.– für Aus- und Weiterbildungskosten (siehe Urk. 103/10 S. 8). Zudem sind Fr. 2'354.– für Versicherungsprämien in Abzug zu bringen (siehe Urk. 103/10 S. 3 und 10). Für E._____ ist sodann ein hälftiger Kin- derabzug von Fr. 4'500.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'250.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) zu berücksichtigen. Zudem kann der Beklagte für die Staats- und Ge- meindesteuer den vollen Kinderabzug von Fr. 9'000.– für den Kläger 2 geltend ma- chen (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuerperiode 2015] vom 7. April 2015, Rn 22 [abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-
- 40 - definition/zstb-34-1.html, besucht am 4. Juni 2021]); im Bereich der direkten Bun- dessteuer ist kein Abzug möglich, weil die Unterhaltsbeiträge nicht die Höhe des Sozialabzugs von Fr. 6'500.– erreichen (Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010: Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 20 [abrufbar un- ter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte- bundessteuer/fachinformationen/ kreisschreiben.html, besucht am 4. Juni 2021]; siehe Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Somit resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 55'387.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. ein solches von Fr. 65'637.– für die direkte Bundessteuer. Mit Blick auf das steuerbare Vermögen von minus Fr. 5'331.– per Ende 2019 (Urk. 103/10 S. 4) ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die Schwelle für die Vermögenssteuer von Fr. 154'000.– (§ 47 Abs. 2 und 2bis StG) überschritten haben wird. Ferner dürfte kein Verrechnungssteuerguthaben bestehen. Gibt man die Daten für das Steuerjahr 2022 in den Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zi- vilstand: ledig; Tarif: Verheiratetentarif [§ 35 Abs. 2bis StG]; Konfession: andere [Urk. 103/10 S. 1]; Gemeinde: Zürich; steuerbares Einkommen: Fr. 55'387.–; steu- erbares Vermögen: Fr. 0.–; Verrechnungssteuerguthaben: Fr. 0.–), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'828.05. Die direkte Bundessteuer beträgt sodann Fr. 341.– (Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif [Art. 36 Abs. 2bis DBG]; Anzahl eigene Kinder im gleichen Haushalt: 1; steuerbares Einkommen: Fr. 65'637.–). Zusammenfassend sind beim Beklagten monatlich (gerundet) Fr. 347.– für Steuern einzusetzen.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 betref- fend der Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 2 (Besuchsrecht), 3 und 4 (Beistand- schaft), 5 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) und 8 (Bindung der Un- terhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise) am 2. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers 2 folgende Kinder- bzw. Volljährigenunterhalts- beiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt): − Fr. 504.00 rückwirkend ab 1. Oktober 2018 bis
- Dezember 2018; − Fr. 537.00 rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis
- Dezember 2019; - 46 - − Fr. 528.00 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2021; − Fr. 987.00 rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2022; − Fr. 1'388.00 ab 1. Mai 2022 bis 30. September 2034; − Fr. 550.00 ab 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung des Klägers 2. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte ist berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum
- November 2020 insgesamt Fr. 3'485.45 von den rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorste- hend (ab 1. Mai 2022 bis. 30. September 2034) basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothe- tisch): Fr. 6'630.– netto; − Bedarf des Beklagten: Fr. 2'039.95; − Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'365.– netto; − Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'433.15; − Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 200.– netto; − Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'446.15."
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 9–11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. - 47 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 30 % der Klägerin 1 und zu 70 % dem Beklagten auferlegt, wobei der Anteil des Be- klagten aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290'300.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. Chr. Arnold - 48 - versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2021 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 (FP180229-L)
- 2 - Rechtsbegehren: Der Kläger gemäss Replik (Urk. 68 S. 1 sowie Urk. 2 S. 2 f., Urk. 29 S. 1 und Prot. I, S. 5, 19 f. und 26):
1. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, sei un- ter gemeinsamer elterlicher Sorge zu belassen und unter die Ob- hut der Mutter zu stellen bzw. der Sohn soll weiterhin bei der Mut- ter wohnen.
2. Es sei für die Dauer von mindestens sechs Monaten begleitete Besuche zwischen Sohn und Vater auf Kosten des Vaters anzu- ordnen. Anschliessend sollen in der zweiten Phase die Besuche auf Kosten des Vaters schrittweise auf jeden zweiten Samstag, 07.00 bis 17.00 Uhr und in einer dritten Phase auf jedes zweite Wochenende von Samstag 07.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr ge- steigert werden. Dem Beistand soll die Aufgabe übertragen wer- den, mit Einverständnis der Eltern den Beginn der Phasen festzu- legen. Der Vater soll das Kind bei der Mutter zuhause abholen und wie- derum zu ihr zurückbringen.
3. Der Vater sei zu berechtigen, mit seinem Sohn vier Wochen Feri- en im Jahr auf eigene Kosten zu verbringen.
4. Es ist eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.
5. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes monatlich, und monatlich im Voraus mindestens folgende Unter- haltsbeiträge (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinder- und Aus- bildungszulagen zu bezahlen:
- ab Oktober 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus Fr. 2'700.00
6. Der Vater ist zu verpflichten, der Mutter mindestens folgenden Betreuungsunterhalt zu leisten:
- ab Oktober 2018 bis zum 12. Lebensjahr Fr. 1'048.00
- ab dem 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Fr. 524.00
7. Die Unterhaltbeiträge seien nach der gerichtsüblichen Formel zu indexieren.
8. Die Erziehungsgutschriften sind wiederum voll der Mutter anzu- rechnen. Die Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Rechtsbegehren der Klägerin 1 übereinstimmen.
- 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% MWST zulas- ten des Beklagten. Des Beklagten gemäss Duplik (Urk. 71 S. 2 sowie Prot. I, S. 22 f.): "1. Die Anträge der Kläger seien abzuweisen soweit sie von den An- trägen des Beklagten abweichen.
2. Das Kind C._____ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
3. Die Kindsmutter sei zu ermahnen, sich an die Informationspflich- ten zu halten und den Kindsvater regelmässig über das Kind C._____ zu informieren.
4. Es sei dem Kindsvater ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Freitagmorgen 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu gewäh- ren. Weiter sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ die Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich zu Be- such zu nehmen.
5. Es sei festzustellen, dass der Kindsvater derzeit keinen Kindesun- terhalt leisten kann.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Kläger. Ziffer 2 des Rechtsbegehren der Gegenpartei sei abzuweisen." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020: (Urk. 95 S. 53 ff. = Urk. 100 S. 53 ff.)
1. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Klägerin 1 allein zugeteilt.
2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Kläger 2, den Sohn C._____, auf eigene Kosten alle zwei Wochen jeweils am Samstagnachmit- tag von 14.00 bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Phase 1). Das vorgenannte Besuchsrecht des Beklagten wird für maximal 12 Besuchs- treffen dahingehend eingeschränkt, als es der Beklagte nur in Begleitung ei- ner Drittperson ausüben darf (begleitetes Besuchsrecht). Die Kosten für das begleitete Besuchsrecht werden dem Beklagten auferlegt.
- 4 - Spätestens sechs Monate nach dem ersten (begleiteten) Besuchstreffen wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 an Samstagen der geraden Kalenderwochen von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (Phase 2), wobei der Entscheid der Beistandsperson dafür massgeblich ist, ob die Besuche bereits früher ausgedehnt werden können. Nach Normalisierung der Beziehung zwischen dem Kläger 2 und dem Be- klagten (Phase 3) ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung für den Kläger 2 auf eigene Kosten wie folgt zu über- nehmen: − an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 07.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr, und am Weihnachtstag, 25. Dezember, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und an Heiligabend, 24. Dezember, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Das jeweils auf die Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Kläger 2 bei der Klägerin 1, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt. Ausserdem ist der Beklagte nach Normalisierung der Beziehung zum Klä- ger 2 (Phase 3) berechtigt und verpflichtet, diesen während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin 1 und der Beklagte sprechen sich über die Aufteilung der Feri- en mindestens vier Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Klägerin 1 in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs-
- 5 - recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl dem Beklagten. Für den Beginn der Phase 3 ist der Entscheid der Beistandsperson massge- blich. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger 2 jeweils bei der Klägerin 1 zuhause abzuholen und ihn wieder dort hinzubringen, anderweitige Absprachen der Parteien bleiben vorbehalten. In der übrigen Zeit ist die Klägerin 1 für die Betreuung des Klägers 2 zustän- dig.
3. Die für den Kläger 2 mit Verfügung vom 15. März 2019 vorsorglich angeord- nete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten und die der bereits ernannten Beistandsperson vorsorglich übertragenen Aufga- ben, verbunden mit den entsprechenden Kompetenzen, werden wie folgt aufrecht erhalten bzw. erweitert: − die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte des Beklagten zum Kläger im Rahmen des vorstehend unter Dispositiv-Ziffer 2 angeordne- ten Besuchsrechts zu organisieren, die Modalitäten der begleiteten Be- such festzulegen sowie um die Einsetzung eines geeigneten Besuchs- begleiters bemüht zu sein, − die Durchführung der begleiteten Besuchstreffen insoweit zu überwa- chen, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei der zuständigen Drittperson in Erfah- rung bringt, − die Besuchskontakte bei positivem Verlauf der vorangegangenen (be- gleiten) Besuche in unbegleitete Besuche gemäss Phase 2 zu überfüh- ren, − gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die Besuchs- rechtskontakte in Phase 3 überführt werden können, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt
- 6 - Zürich vom 16. Mai 2019 vorgemerkte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrecht zu erhalten und der Beistandsperson die unter Dispositiv Zif- fer 3 genannten Aufgaben zu übertragen bzw. die als vorsorgliche Mass- nahme übertragenen Aufgaben entsprechend anzupassen.
5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Mutter angerechnet.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Er- ziehung des Klägers 2 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 510.35 rückwirkend ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018; − Fr. 543.70 rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019; − Fr. 533.15 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021; − Fr. 1'246.15 ab 1. Februar 2021. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend (ab
1. Februar 2021) basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): Fr. 6'630.– netto; − Bedarf des Beklagten: Fr. 1'918.95; − Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'365.– netto; − Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'434.15; − Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 200.– netto; − Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'448.15.
- 7 -
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.2 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
10. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. [Mitteilungssatz]
13. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 99 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 27.10.2020 [Geschäfts-Nr. FP180229-L/U], sei-
- 8 - en aufzuheben und es sei im Sinne nachfolgender Rechtsbegeh- ren neu zu entscheiden.
2. Es sei festzustellen, dass der Kindsvater einen monatlichen Kin- desunterhalt von maximal CHF 300.00 bezahlen kann, zahlbar ab Rechtskraft des Urteils. [Dispositivziffer 6]
3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung bilden insbesondere der Bedarf von CHF 2'315.85 des Berufungsklägers sowie das Ein- kommen von CHF 2'520.00 des Berufungsklägers. [Dispositivzif- fer 7]
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." Der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (Urk. 106 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2020 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Berufungsbeklagten 2 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich Familienzulagen-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 510.35 rückwirkend ab 1. Oktober 2018 bis
31. Dezember 2018; − Fr. 543.70 rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019; − Fr. 533.15 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis
31. Januar 2021; − Fr. 1'570.35 ab 1. Februar 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Berufungsbeklagten 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungsklä- ger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
2. Die Anträge des Berufungsklägers sind vollumfänglich abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsklägers."
- 9 - Des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 110 S. 2): "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (nachfolgend: Klägerin) und der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberu- fungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2016 geborenen Klägers 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberu- fungsklägers 2 (nachfolgend: Kläger 2). Der Beklagte ist zudem Vater eines weite- ren Sohnes, D._____, geboren am tt.mm.2008, und einer Tochter, E._____, ge- boren am tt.mm.2019 (Urk. 95 S. 6).
2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 machten die Kläger bei der Vor- instanz ein Verfahren betreffend Sorgerecht, Obhut, Betreuung und Unterhalt hängig (Urk. 2). Sie reichten dabei ein Schreiben ein, mit welchem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich am 15. Oktober 2018 bestätig- te, dass sich die Parteien insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge nicht hätten einigen können (Urk. 1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 95 S. 6 ff.). Dieses erging am
27. Oktober 2020 in begründeter Form (Urk. 95 = Urk. 100).
3. Gegen das Urteil erhob der Beklagte am 26. November 2020 innert Frist (siehe Urk. 97) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 99). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde den Klägern Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 105). Innert Frist (siehe Urk. 105) reichten die Kläger die Berufungsantwort ein und erhoben gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 106). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde dem Beklagten Frist an- gesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 109). Die Anschlussbe-
- 10 - rufungsantwort datiert vom 9. März 2021 (Urk. 110); sie wurde den Klägern mit Verfügung vom 29. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 111). Weitere Einga- ben der Parteien erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–98). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 2 (Besuchsrecht), 3 und 4 (Beistandschaft), 5 (Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften) und 8 (Bindung der Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 99 S. 2; Urk. 106 S. 2), weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 2. Februar 2021 (siehe Urk. 105) in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen
- 11 - nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413, E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Ver- fahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021, E. 2.2). III. Unterhalt
1. Arbeitspensum des Beklagten 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass man ein hypothetisches Einkommen an- rechnen dürfe, wenn der Pflichtige bei zumutbarer Anstrengung ein höheres als das effektive Einkommen zu erzielen vermöge (Urk. 95 S. 32). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5) führte sie aus, dass es in einer Konstellation mit Kindern aus mehreren Beziehungen und knappen finanziellen Verhältnissen keinen absoluten Anspruch auf Eigenbetreuung gebe. Vielmehr müsse man schauen, wie man die Leistungs-
- 12 - kraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kin- der verteilen könne. Bestehe die Leistungspflicht gegenüber einem Teil der Kinder aufgrund der fehlenden Obhut in Geldzahlung, bedeute dies, dass die Aufnahme oder Ausdehnung der Fremdbetreuung für das andere Kind zu prüfen sei, damit nach Möglichkeit die grundsätzlich gleichgeordneten Obligationen gegenüber al- len Kindern erfüllt werden könnten (Urk. 95 S. 33 f.). Der Beklagte sei nicht die Hauptbetreuungsperson von E._____, geboren am tt.mm.2019, denn diese werde auch von der Mutter betreut. Der Beklagte habe anfangs 60 % gearbeitet und sein Pensum erst im Frühling 2019 auf 50 % reduziert. Die Mutter von E._____ arbeite seit Mai 2020 in einem 40 %-Pensum. Der Beklagte betreue E._____ unter der Woche an anderthalb Tagen sowie am Wochenende. Dass E._____ besondere Betreuungsbedürfnisse hätte, sei nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte habe vielmehr ausgesagt, es sei geplant, dass E._____ in die Krippe gehen wer- de, voraussichtlich wenn sie drei Jahre alt sei. In Nachachtung der bundesgericht- lichen Rechtsprechung könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, E._____ persönlich zu betreuen. Würde dem Beklagten kein Arbeitspensum von 100 % angerechnet, wäre er gegenüber dem Kläger 2 (wie auch dessen Halbbruder D._____), der nicht unter seiner Obhut stehe, gar nicht unterhaltspflichtig, wäh- rend er gegenüber E._____ seiner Unterhaltspflicht nicht nur finanziell, sondern auch durch Naturalleistung nachkommen würde. Die Klägerin 1 müsste die ge- samte Unterhaltslast des Klägers 2 alleine übernehmen. Dies würde den Grund- satz der Gleichbehandlung der Geschwister verletzen (Urk. 95 E. III.5.7.7. [S. 34 f.]). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern seien nach der Rechtsprechung (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2) besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gelte insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 95 S. 35). Dem Beklagten sei es in der vorlie- genden Konstellation als Vater von drei unmündigen Kindern zumutbar, seine Er- werbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % auszudehnen (Urk. 95 S. 36). 1.2. Der Beklagte macht geltend, dass er die jüngste Tochter "aktuell" zu 50 % betreue, nämlich am Dienstagvormittag, Donnerstag ganztags und Samstag ganztags (Urk. 99 Rz. 4). Eine Fremdbetreuung sei nicht installiert. Damit könne er zusammen mit der Kindsmutter als Hauptbetreuungsperson von E._____ be-
- 13 - zeichnet werden (Urk. 99 Rz. 5). Es erscheine als Eingriff in die persönliche Frei- heit, ihm die Möglichkeit zu rauben, E._____ selber betreuen zu können. Die per- sönliche Betreuung sei mit einer Erwerbsarbeit gleichzusetzen (Urk. 99 Rz. 7). Das Modell der alternierenden Betreuung respektive der gemeinsamen Betreuung der Eltern entspreche sowohl dem Grundrecht der persönlichen Freiheit wie auch dem Grundrecht der Gleichbehandlung der Geschlechter. Wollte man der be- zirksgerichtlichen Begründung folgen, würde das im Ergebnis bedeuten, dass in sämtlichen Mankofällen von beiden Elternteilen verlangt werden müsste, ihre Ar- beitskraft zu 100 % auszunützen (Urk. 99 Rz. 8). 1.3. Die Kläger bestreiten, dass der Beklagte E._____ hälftig betreue. An- lässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2020 habe er nicht einmal sagen können, wann E._____s Halbschwester F._____, die ebenfalls beim Beklagten und des- sen neuen Partnerin lebe, in den Kindergarten gehe (Urk. 106 S. 4). Sein Unwis- sen zeige auf, dass er die Kinder gar nicht betreue und dass er wohl 100 % arbei- te, sich aber lediglich 50 % auszahle, um nicht für seine weiteren Kinder aufkom- men zu müssen. Von den Werktagen betreue er die Kinder nach eigenen Anga- ben nur am Dienstagvormittag und am Donnerstag, was einer Betreuung zu 30 % (und nicht 50 %) entspreche (Urk. 106 S. 5). Wirklich stossend sei, dass der Be- klagte als Vater nicht voll erwerbstätig sein wolle, um seinen drei Kindern von drei verschiedenen Frauen zumindest ein halbwegs finanziell abgesichertes Leben zu ermöglichen (Urk. 106 S. 6). 1.4. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Bundesgerichts zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5) zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 E. III.5.7.6. [S. 33 f.]). Zu ergänzen ist, dass dieser Entscheid unter dem früheren Kinderunterhaltsrecht erging (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4); indessen hat das Bundesgericht ange- deutet, dass es auch nach der Revision an dieser Rechtsprechung festhalten wol- le (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Zu betonen ist sodann, dass einem Unterhaltspflich- tigen mit Kindern aus mehreren Beziehungen und knappen finanziellen Verhält- nissen [in Abweichung vom Schulstufenmodell] grundsätzlich nur im ersten Le-
- 14 - bensjahr des neugeborenen Kindes eine Erwerbsarbeit nicht zumutbar ist, wenn er denn das Kind selber betreut (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5; BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Hinsichtlich der besonderen Anstrengungspflicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 35). Bei gegebenen Voraussetzungen kann diese Pflicht auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstel- lungen einschränken (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGer 5A_90/2017 vom
24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). 1.5. Der Beklagte setzt sich nicht mit der im vorinstanzlichen Entscheid zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander (siehe Urk. 99 Rz. 3 ff.). Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese Praxis falsch berücksichtigt hät- te. Stattdessen wiederholt er das bereits berücksichtigte (Urk. 95 S. 34 f.) Argu- ment, wonach er E._____ betreue und dies auch weiterhin tun wolle (Urk. 99 Rz. 4 und 7). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Unbehelflich ist es sodann, wenn er sich auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit und jenes der Gleichbehandlung der Geschlechter beruft (Urk. 99 Rz. 8); verfassungsmässige Rechte können nämlich nicht verletzt sein, wenn die Voraus- setzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfüllt sind (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom
17. Juni 2020, E. 2.2.2). Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, wird nicht sub- stantiiert geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich. 1.6. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim von der Vorinstanz festgelegten Pensum von 100 %.
2. Rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass es grundsätzlich unzulässig sei, rückwir- kend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vorliegend habe der Beklagte aber während des laufenden Verfahrens und in Kenntnis der Unterhaltsforderun- gen im Frühling 2019 sein Arbeitspensum von 60 auf 50 % reduziert. Damit sei sein Einkommen von Fr. 3'188.35 auf Fr. 2'100.– gesunken. Eine rückwirkende
- 15 - Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei zulässig, wenn dem Unter- haltsschuldner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden könne oder wenn die geforderte Umstellung seiner Lebens- bzw. Einkommensverhältnisse vorher- sehbar gewesen sei. Dasselbe gelte, wenn der Schuldner freiwillig sein Einkom- men vermindere, obwohl er wisse oder wissen müsste, dass er werde Unterhalt zahlen müssen. Vorliegend sei daher auch für die Zeit nach Frühling 2019 vom höheren Einkommen, das heisst Fr. 3'188.35 netto pro Monat, auszugehen (Urk. 95 S. 36). 2.2. Der Beklagte wendet ein, es könne ihm kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden und die geforderte Umstellung seiner Lebens- bzw. Ein- kommensverhältnisse sei nicht voraussehbar gewesen. Die Parteien hätten sich vielmehr am 8. Juli 2019 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auf Unterhalts- zahlungen über Fr. 300.– verständigt. Dabei seien sie von einem 60 %-Pensum ausgegangen (Urk. 99 Rz. 14). Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser Unterhaltsbetrag für die Dauer des Verfahrens gelten würde. An dieser Vereinbarung habe er sich beim Verhältnis Arbeit / Betreuung orientiert, das er angestrebt habe (Urk. 99 Rz. 15). 2.3. Die Kläger erwidern, dass das Verhalten des Beklagten sehr wohl un- redlich sei. So habe er exakt im Monat April 2019, somit direkt nach der ersten Verhandlung, als ihm gesagt worden sei, er müsse sich nach einer sinnvollen und einträglichen Arbeitsstelle umsehen, Fr. 1'000.– weniger verdient. Dafür habe sei- ne Lebenspartnerin begonnen, diese Fr. 1'000.– an Differenz zu verdienen. Eine Pensumsreduktion von 10 % ergebe keine Lohnreduktion von Fr. 1'000.–, son- dern von Fr. 531.39 (Urk. 106 S. 7). Der Beklagte habe sodann nicht darauf ver- trauen können, nur Fr. 300.– bezahlen zu müssen. Man habe ihm bereits anläss- lich der ersten Verhandlung gesagt, er solle sofort mehr (nämlich 100 %) arbeiten und sich eine einträglichere Arbeitsstelle suchen (Urk. 106 S. 8). 2.4. Die Kläger machten in der Klagebegründung vom 17. Dezember 2018 Unterhalt rückwirkend ab Oktober 2018 geltend (Urk. 2 S. 2), was mit Blick auf Art. 279 ZGB zulässig ist. Am 8. Juli 2019 unterzeichneten die Klägerin 1 und der Beklagte im Sinne vorsorglicher Massnahmen mit unpräjudizieller Wirkung eine
- 16 - Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte verpflichtete, für die Dauer des Ver- fahrens für den Kläger 2 Alimente (zuzüglich allfällige Familienzulagen) von Fr. 300.– pro Monat zu bezahlen, erstmals auf den 1. Oktober 2019; der Beklagte war dabei berechtigt, die von ihm bezahlten Krankenkassenprämien (abzüglich der individuellen Prämienverbilligung) von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Die Parteien hielten sodann fest, dass damit der gebührende Unterhalt des Klä- gers 2 nicht gedeckt sei (Urk. 50). Fraglich ist, ob und gegebenenfalls wie sich die vorsorglichen Massnahmen vorliegend auf die Hauptsache auswirken, in welcher die Kläger Unterhalt ab Oktober 2018 verlangt haben: Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen genügt die Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Aus dem re- duzierten Beweismass folgt eine beschränkte materielle Rechtskraft: Diese gilt nur für ein Verfahren derselben Erkenntnisstufe. Sie präjudiziert keine Prozesse, in denen der Beweis strikte zu erbringen ist, wie dies in der Regel im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren der Fall ist (siehe Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn 210 f.). Im vereinfachten Verfahren betreffend Kinderunterhalt gilt das Regel- beweismass, weshalb ein Entscheid (oder ein Vergleich), der im Rahmen vorsorg- licher Massnahmen erging, für den Endentscheid keine Rolle spielt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Endentscheid über Alimente während des Verfahrens zu befinden ist (im Ergebnis gleich BK ZGB-Hegnauer, Art. 281–284 N 43 f.; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 303 N 27; siehe BK ZPO-Güngerich, Art. 262 N 4). Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass es bei den monatlichen Kinderalimenten von Fr. 300.– bleibt. 2.5. Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend an- gerechnet werden, wobei zwei Grundkonstellationen voneinander zu unterschei- den sind: In der ersten belässt der Pflichtige die bisherigen Verhältnisse, obwohl er sein Einkommen erhöhen müsste (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen); in der zweiten verschlechtert er seine Einkommenssituation, obwohl er sie beibehalten müsste (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_372/2016 vom 18. Novem-
- 17 - ber 2016, E. 3.1). Vorliegend steht diese letztere Variante im Mittelpunkt, bei der die Vorhersehbarkeit keine Rolle spielt: Wer bis anhin gearbeitet hat, bedarf kei- ner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um seine Lebensverhältnisse umzustellen. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätig- keit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der – schon vom Datum der Erhebung der Unterhaltsklage aus gesehen – in der Vergangenheit liegt (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2). Einer so verstandenen rückwirkenden Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leis- tungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann. Hat der Unterhaltspflichtige in einem bestimmten Abschnitt der Vergangenheit also nicht das Einkommen erzielt, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, so ist ihm zuzumuten, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen sich sein Versäumnis für die- se konkrete Zeitperiode mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen lässt (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.4; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3; siehe BGer 5A_372/2016 vom 18. Novem- ber 2016, E. 3.1). Der Beklagte gab anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2020 zu Protokoll, dass er sein Pensum ungefähr im Frühling 2019 auf 50 % reduziert habe und E._____ während der übrigen 50 % betreue (Prot. I, S. 19 ff., S. 46 und 52). Bei vorbestehenden Unterhaltspflichten steht es indessen nicht im Belieben des Pflichtigen, infolge der Geburt eines weiteren Kindes das Pensum zu reduzie- ren, um das Kind persönlich zu betreuen (BGer 5A_273/2018 und 5A_281/2018
- 18 - vom 25. März 2019, E. 6.3.1.2). Nicht zu hören ist der Beklagte, wenn er vor- bringt, die Pensumsreduktion sei "auch dem Wegfall von Aufgaben" geschuldet gewesen (Urk. 99 Rz. 15): Zum einen wird der Einwand nicht substantiiert vorge- bracht, indem nicht dargelegt wird, welche Aufgaben konkret wegfielen und wes- halb; zum anderen macht der Beklagte gerade nicht geltend, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszu- schöpfen. 2.6. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht auch nach Frühling 2019 von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von Fr. 3'188.35 netto pro Monat für ein 60 %-Pensum aus.
3. Höhe des hypothetischen Einkommens des Beklagten 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte im Jahr 2002 ein Architektur- studium an der ETH abgeschlossen habe. Danach habe er bis 2009 mit Unterbrü- chen als Architekt gearbeitet. Ab 2009 sei er als Velokurier tätig gewesen. Der Beklagte verfüge somit über ein abgeschlossenes Architekturstudium und rund fünf Jahre Berufserfahrung als Architekt, wobei er letztmals etwa 2009 in diesem Beruf tätig gewesen sei (Urk. 95 S. 37). Gemäss Salarium betrage der Lohn für einen angestellten Architekten zwischen Fr. 7'780.– und Fr. 8'400.– brutto pro Monat (Urk. 95 S. 37). Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach Abzug der üblichen Sozialabgaben (inklusive Beiträge an die 2. Säule) von rund 15 % ein monatliches Einkommen von netto Fr. 6'630.– erzielen könne (Urk. 95 S. 38). 3.2. Der Beklagte wendet ein, dass seine Teilzeittätigkeit als Architekt rund zehn Jahre her sei. Er verfüge weder über aktuelles Know-how noch über den Lebenslauf, um eine Anstellung als Architekt zu finden (Urk. 99 Rz. 19). Die Coronakrise verunmögliche es ihm sodann faktisch, wieder in den Architekturbe- ruf einzusteigen (Urk. 99 Rz. 20). Dort habe er zwischen 2005 und 2011 auf ein 100 %-Pensum gerechnet durchschnittlich Fr. 4'632.– netto verdient. Die Annah- me eines höheren Lohns sei nicht realistisch und damit nicht rechtens (Urk. 99 Rz. 21 ff.). Die Lohnerhebung der Vorinstanz (Urk. 93 f.) vermische die Löhne von Architektur- mit jenen von Ingenieurbüros. Dabei dürfe als gerichtsnotorisch gel-
- 19 - ten, dass die Löhne als Ingenieur bedeutend höher seien; ein wesentlicher Be- standteil der Arbeit von Architekten bestehe nämlich darin, an Wettbewerben und Ausschreibungen mitzuwirken. Nur wer es in die ersten Ränge schaffe, erhalte den Auftrag oder alternativ die Auslagen zurück. Das Salarium führe die Architek- tenlöhne nicht konkret auf und zeige die Einstiegslöhne nicht (Urk. 99 Rz. 24). Aus der Lohnerhebung 2017 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenver- eins (Urk. 94) ergebe sich ein Einstiegslohn für Architekten von Fr. 66'550.– brut- to, was Fr. 4'400.– netto pro Monat entspreche. Dieses Ergebnis stimme mit den tatsächlich erzielten Löhnen des Beklagten überein und wäre ihm als Maximum anzurechnen (Urk. 99 Rz. 25). Der Durchschnittslohn liege gemäss der Lohner- hebung 2017 bei rund Fr. 80'000.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 5'173.– netto pro Mo- nat. Es sei davon auszugehen, dass wegen der Coronakrise ein Negativtrend ein- setze. Auch darin zeige sich, dass die Fr. 6'630.– der Vorinstanz viel zu hoch sei- en (Urk. 99 Rz. 26). 3.3. Die Kläger erwidern, dass der Beklagte seit Beginn des Verfahrens wisse, dass von ihm eine 100 %-Tätigkeit als Architekt verlangt worden sei. Die Coronakrise sei nicht dauerhaft und daher nicht relevant (Urk. 106 S. 8). Im Übri- gen könne er auch eine andere Tätigkeit mit dem gleichen Lohn ausüben. Wenn man seinen Verdienst von Fr. 3'188.35 auf 100 % hochrechne, würde er Fr. 6'376.70 verdienen und unter Einrechnung der Privatbezüge sogar einiges mehr (Urk. 106 S. 9). Die Vorinstanz habe das Salarium korrekt angewendet. Der Beklagte sei kein Einsteiger mehr. Zudem sei nicht nur der Anfangslohn zu be- rücksichtigen, weil der Beklagte einige Jahre werde Unterhalt zahlen müssen (Urk. 106 S. 10 f.). 3.4. Der Beklagte hat Bewerbungen für die Zeit ab November 2020 zwar zum Beweis offeriert (Urk. 99 Rz. 19 f.), jedoch bis heute keine solchen einge- reicht. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Einwand, er werde keine Anstellung als Architekt finden können, unbegründet. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beklagte von den ins Recht gelegten Zeitungsartikeln (Urk. 103/4–5). So ergibt sich daraus, dass vor allem Mitarbeitende der Gastronomie und der Reise- branche von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Urk. 103/5 S. 3 f.). Besonders gut ha-
- 20 - be sich dagegen der Trend in den Sektoren Handel und Baugewerbe entwickelt (Urk. 103/5 S. 4). 3.5. Es ist zutreffend, dass der Salariumrechner den Durchschnittslohn in Architektur- und Ingenieurbüros angibt (Urk. 93). Gestützt auf die Lohnerhebung 2017 des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins ist davon auszuge- hen, dass die Einstiegslöhne der Architekten tiefer sind als jene der Bauingenieu- re (Urk. 94). Der Beklagte kann sich indessen nicht für die gesamte Zeit, in wel- cher er unterhaltspflichtig ist, einen Einstiegslohn anrechnen lassen. Nicht aussa- gekräftig sind sodann die geltend gemachten früher erzielten Löhne (Urk. 99 Rz. 22; Urk. 110 Rz. 13): Einerseits liegen sie mindestens rund zehn Jahre zurück und lassen die seitherige Lohnentwicklung ausser Acht; andererseits arbeitete der Beklagte bei keinem der aufgeführten Arbeitgeber länger als 1.5 Jahre, womit all- fällige Lohnerhöhungen aufgrund des Dienstalters unberücksichtigt blieben. Die Grafiken der Lohnerhebung 2017 sind zu ungenau, um den Lohn bestimmen zu können. Indessen stellt auch das Lohnbuch Schweiz 2020 auf diese Lohnerhe- bung ab (Lohnbuch Schweiz 2020, S. 394). Gemäss dem Lohnbuch verdient ein Architekt in der Alterskategorie des Beklagten (41 bis 50 Altersjahre) Fr. 7'351.– brutto pro Monat, wobei ein 13. Monatslohn berufsüblich ist (Lohnbuch Schweiz 2020, S. 33 und 393 f.). Berücksichtigt man dies, resultiert ein monatli- cher Bruttolohn von Fr. 7'964.–, was netto (unter Berücksichtigung von 15 % Lohnabzügen) Fr. 6'769.– entspricht. Vor diesem Hintergrund ist das von der Vo- rinstanz angenommene monatliche Nettoeinkommen von Fr. 6'630.– grund- sätzlich nicht zu beanstanden. Da der Beklagte über längere Zeit nicht als Archi- tekt gearbeitet hat, erscheint es indessen angemessen, ihm während des ersten Jahres einen tieferen Lohn anzurechnen. Der Einstiegslohn beläuft sich auf Fr. 66'550.– brutto pro Jahr (Urk. 94), was Fr. 4'714.– netto pro Monat entspricht. Aufgrund der geringen, aber dennoch vorhandenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beklagte im ersten Jahr ein monatliches Einkommen von netto Fr. 5'000.– (inklusive 13. Monatslohn) erzielen kann.
- 21 -
4. Übergangsfrist 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Übergangsfrist in der Regel drei bis sechs Monate betrage. Der Beklagte sei seit Mitte Oktober 2018 mit der Unter- haltsforderung der Kläger konfrontiert. Die Kläger hätten im Übrigen wiederholt vorgebracht, dass er mehr arbeiten bzw. ein höheres Einkommen erzielen müsse. Dass er mit einem Einkommen von Fr. 2'100.– seiner Unterhaltspflicht nicht nach- kommen könne, habe der Beklagte ohne Weiteres voraussehen können. Daher seien ihm im heutigen Zeitpunkt [27. Oktober 2020] drei Monate zu gewähren. Ab dem 1. Februar 2021 sei ihm ein Einkommen von netto Fr. 6'630.– anzurechnen (Urk. 95 S. 39). 4.2. Der Beklagte rügt, dass die Übergangsfrist viel zu kurz sei. Eine solche von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils erscheine demgegenüber sachge- recht (Urk. 99 Rz. 27). Der Beklagte sei Geschäftsführer eines Unternehmens, der G._____ GmbH. Von seinem Engagement und der Existenz der Firma hingen Ar- beitsplätze ab. Solange kein neuer Geschäftsführer gefunden sei, könne er kei- nen neuen Job antreten (Urk. 99 Rz. 28). Die Bezirksrichterin habe ihm sodann zu keinem Zeitpunkt in den Gerichtsverhandlungen in Aussicht gestellt, dass er seine aktuelle Tätigkeit würde beenden und einen Job als Architekt suchen müssen. Die Voraussehbarkeit sei unter diesen Umständen nicht gegeben (Urk. 99 Rz. 29). Zudem werde es dem Beklagten in der Coronakrise faktisch unmöglich sein, den Wiedereinstieg zu schaffen (Urk. 99 Rz. 30). 4.3. Die Kläger entgegnen, dass der Beklagte seit zwei Jahren wisse, dass er mehr arbeiten und eine seiner Ausbildung angemessene Arbeitsstelle suchen müsse. Ausserdem betreue er seine Tochter gemäss eigenen Angaben an den Werktagen lediglich zu 30 % und hätte daher bereits seit langem mehr als 50 % arbeiten können. Es sei daher keine längere Übergangsfrist angezeigt (Urk. 106 S. 11). 4.4. Verlangt das Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse einer Par- tei, so hat es ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen
- 22 - angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]; OGer ZH LZ180029 vom 14.06.2019, II.B.2.3). 4.5. Vom Beklagten wird verlangt, die Geschäftsführung der G._____ GmbH abzugeben und eine Arbeit als Architekt aufzunehmen. Erfahrungsgemäss hängen kleinere Unternehmen stark von der Persönlichkeit des Geschäftsführers ab, weshalb es nicht ganz einfach sein dürfte, einen Nachfolger oder eine Nach- folgerin zu finden. Vor diesem Hintergrund erscheinen drei Monate als zu kurze Übergangsfrist. Angemessen sind vielmehr sechs Monate. Eine längere Frist in- folge der Corona-Pandemie rechtfertigt sich nicht, zumal diese das Baugewerbe gerade nicht trifft (E. III.3.4.). Der Beklagte musste spätestens seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils damit rechnen, mehr verdienen zu müssen. Der Fristbe- ginn ist daher unverändert zu belassen (siehe auch OGer ZH LZ170009 vom 31.01.2018, E. II.4.8 ff. [S. 19 f.]). Dies bedeutet, dass dem Beklagten ab dem
1. Mai 2021 ein Architektenlohn (100 %-Pensum) anzurechnen ist.
5. Zwischenergebnis: Einkommen des Beklagten Dem Beklagten ist bis zum 30. April 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'188.35 (60 %-Pensum) anzurechnen (E. III.2.6. und III.4.5.). Danach ist von einem 100 %-Pensum als Architekt auszugehen (E. III.1.6. und III.4.5.). Vom
1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 ist das Einkommen auf Fr. 5'000.– und ab dem 1. Mai 2022 auf Fr. 6'630.– festzusetzen (E. III.3.5. und III.4.5.).
6. Miete des Beklagten 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Miete für das Einfamilienhaus, in dem der Beklagte mit seiner Lebenspartnerin, deren Tochter F._____ aus einer frühe- ren Beziehung sowie der gemeinsamen Tochter E._____ zusammenlebe, Fr. 1'392.– betrage. Dem Beklagten sei davon ein Drittel (entsprechend Fr. 465.–) anzurechnen (Urk. 95 S. 40 f.).
- 23 - 6.2. Der Beklagte rügt, dass er in einer Genossenschaftswohnung wohne. Die Höhe der Miete sei einkommensabhängig. Es sei davon auszugehen, dass die Miete bei einem höheren Einkommen um 15 % steigen würde. Dabei erschei- ne es als stossend, ihm nur einen Drittel der Gesamtmiete anzurechnen. Sein Bedarf werde dadurch unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt und es werde ausser Acht gelassen, welche tatsächlichen Kosten er bezahlen müsse. Entsprechend sei ihm im Minimum die Hälfte der Miete anzurechnen (Urk. 99 Rz. 33). Den Vorwurf der Gegenseite, wonach er die privaten Wohnkos- ten über die G._____ GmbH bezahle (dazu E. III.6.3.), sei nicht korrekt. Die Vo- rinstanz habe das entsprechend gewürdigt (Urk. 110 Rz. 5). 6.3. Die Kläger wenden ein, dass der Beklagte bei seinem höheren Lohn auch wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge zu zahlen habe, welche er bei den Steuern abziehen könne. Zudem werde die Lebenspartnerin eventuell nicht mehr arbeiten, womit sich das steuerbare Einkommen und daher die Miete wahrschein- lich noch verringern würden. Sollte die Lebenspartnerin weiterhin arbeiten, werde die Miete auch weiterhin durch die Firma bezahlt und sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 106 S. 12). So sei aus den Buchhaltungsunterlagen klar ersichtlich, dass Fr. 4'296.– an Raumaufwand für die H'._____ (H._____ Genossenschaft Zürich) aufgewendet worden seien. Die darin enthaltenen Fr. 696.– vom Dezember 2019 ergäben exakt die Hälfte der aktuellen Monatsmiete der gemeinsamen Wohnung an der I._____ [Strasse] …, … Zürich, welche von der H'._____ vermietet werde. Der Beklagte habe die Wohnung erst ab dem 16. Dezember 2020 [recte: 2019] gemietet und damit sogar die komplette Miete für den Dezember 2019 von der GmbH zahlen lassen. Die restlichen Fr. 3'600.– seien die Hälfte des Genossen- schaftskapitals (Urk. 106 S. 9). 6.4. Die Kläger machten in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis gel- tend, dass der Beklagte die Wohnungsmiete über die G._____ GmbH abrechne (Urk. 85 S. 5 f.). Dass die Vorinstanz darauf eingegangen wäre, ist nicht ersicht- lich (siehe Urk. 95 S. 40 f.). Der Beklagte ist seit dem 16. Dezember 2019 (zu- sammen mit J._____) Mieter eines Einfamilienhauses der H._____ Genossen- schaft Zürich (H'._____). Der Mietzins beträgt brutto Fr. 1'392.–, das Anteilkapital
- 24 - Fr. 7'200.– (Urk. 73/18). Aus dem Konto "6000 Raumaufwand" in der Buchhaltung 2018 / 2019 der G._____ GmbH ist ersichtlich, dass (neben den monatlichen Mie- ten für Büro / Lager von Fr. 700.–) am 26. November 2019 Fr. 3'600.– und am
2. Dezember 2019 Fr. 696.– an die H'._____ überwiesen wurden (Urk. 73/17 S. 44). Die Beträge entsprechen exakt der Hälfte des Anteilkapitals und des Brut- tomietzinses und die Überweisungszeitpunkte stimmen mit dem Antritt des Miet- verhältnisses überein. Dass Fr. 3'600.– von der G._____ GmbH im Zusammen- hang mit der Wohnungsmiete an die H'._____ flossen, hat der Beklagte anerkannt (Urk. 88 Rz. 6). Hinsichtlich der Miete bestritt er es (Urk. 88 Rz. 5), allerdings stimmt der eingereichte Beleg (Urk. 90/1) weder bezüglich des Zahlungszeit- punkts noch hinsichtlich des überwiesenen Betrags noch hinsichtlich des Zah- lungsempfängers mit der vorerwähnten Zahlung aus der Buchhaltung überein. Damit ist erwiesen, dass mindestens eine Monatsmiete (für die Wohnung) über das Konto der G._____ GmbH bezahlt wurde. In der Buchhaltung 2018 / 2019 sind indessen einzig die beiden erwähnten Zahlungen an die H'._____ ersichtlich (Urk. 73/17 S. 44). Aus dem privaten Kontoauszug des Beklagten für die Zeit vom
1. Januar 2020 bis zum 4. November 2020 ergibt sich demgegenüber, dass der Beklagte jeden Monat den Mietzins vom privaten Konto aus überwies (Urk. 103/12). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, den Lohn des Be- klagten um die Miete zu erhöhen oder diese von seinem Bedarf zu streichen. 6.5. Der Bar- und der Betreuungsunterhalt gehen gegenüber dem (nach-) ehelichen und dem Volljährigenunterhalt vor (BGer 5A_311/2019 vom 11. Novem- ber 2020, E. 7.3). Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind gegen- seitig nicht unterhaltsberechtigt (Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rn 03.45). Für jedes Kind ist ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen (BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020, E. 7.2). 6.6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz dem Beklagten einen Drittel der Wohnkosten ange- rechnet hat. Die Anrechnung von mindestens der Hälfte würde im Ergebnis dazu
- 25 - führen, dass der Beklagte insbesondere zu Lasten seiner beiden älteren Kinder für einen Teil des Unterhalts seiner Lebenspartnerin aufkäme, ohne dass diese darauf einen Anspruch hat. Der Beklagte erläutert nicht, wie er zur Annahme ge- langt, dass seine Miete bei einem höheren Einkommen um exakt 15 % steigen würde. Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Im Übrigen sieht der Anhang zum H'._____-Reglement abhängig vom steuerbaren Einkom- men und dem steuerbaren Vermögen eine Mietzinsreduktion von bis zu 15 % o- der einen Mehrzins von Fr. 125.– pro Monat vor (Urk. 103/9). Wie die Kläger zu Recht vorbringen (Urk. 106 S. 12), wird der Beklagte den grössten Teil des Mehreinkommens aufwenden müssen, um die Alimente zu bezahlen. Diese sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; § 31 Abs. 1 lit. c StG). Sollte er in der Folge immer noch über ein zu hohes steuerbares Ein- kommen verfügen, könnte er dieses durch Einzahlungen in die 2. Säule und / o- der die Säule 3a weiter reduzieren (Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG; § 31 Abs. 1 lit. d und e StG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Ansprü- che der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vor Fälligkeit von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit sind (Art. 84 BVG; Jacques-André Schneider / Nicolas Merlino / Didier Mange, Kom- mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 84 BVG N 2). Es ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass das Gesamteinkommen oder das Vermögen des Haushalts des Beklagten eine relevante Schwelle überschreiten wird.
7. Arbeitswegkosten des Beklagten 7.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ab dem Zeitpunkt, in dem ihm ein hypothetisches Einkommen als Architekt angerechnet wird, die Kosten eines Abonnements für die Stadt Zürich (Fr. 85.–) an (Urk. 95 S. 43). 7.2. Der Beklagte macht geltend, es sei mit durchschnittlichen Kosten von Fr. 300.– für den Arbeitsweg zu rechnen. Würde man ihm die hypothetischen Ar- beitswegkosten nicht anrechnen, würde man in sein Existenzminimum eingreifen. Im Minimum wäre ihm der Netzpass des ZVV für alle Zonen mit jährlichen Kosten von Fr. 2'226.– anzurechnen (Urk. 99 Rz. 34).
- 26 - 7.3. Die Kläger bestreiten dies. Da unklar sei, wo der Beklagte arbeiten werde, seien die von der Vorinstanz [insgesamt] berücksichtigten Fr. 295.– an Be- rufskosten angemessen (Urk. 106 S. 12). 7.4. Wird für eine Person ein hypothetisches Einkommen festgesetzt, so sind die zu erwartenden Mobilitätskosten in den Bedarf aufzunehmen (OGer ZH LY140053 vom 08.05.2015, E. III.2.4.d) [S. 15]). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen, wobei für den Kindesunterhalt eine besondere An- strengungspflicht gilt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). 7.5. Der Beklagte erläutert nicht, weshalb für den Arbeitsweg mit durch- schnittlichen Kosten von Fr. 300.– zu rechnen sei. Damit genügt er den Begrün- dungsanforderungen nicht (E. II.3.). Aufgrund der besonderen Anstrengungs- pflicht wird der Beklagte seine Suchbemühungen indessen nicht auf die Stadt Zü- rich beschränken können. Erst mit einem Netzpass für alle Zonen ist auch Win- terthur erfasst. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beklagten ab dem 1. Mai 2021 (E. III.4.5.) Arbeitswegkosten von Fr. 2'226.– / 12 = (gerun- det) Fr. 186.– pro Monat anzurechnen.
8. Kommunikations- und Versicherungskosten des Beklagten 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass die vom Beklagten geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.– gerichtsüblich seien. Da der Beklagte aber im Konkubinat mit der Mutter seiner Tochter E._____ lebe, sei ihm lediglich die Hälfte dieses Betrags anzurechnen (Urk. 95 S. 42). Zusätzlich berücksichtigte die Vorinstanz bei der Klägerin 1 Fr. 30.40 für Radio- und TV-Gebühren [Serafe] und beim Beklagten Fr. 15.20 aufgrund des Konkubinats (Urk. 95 S. 42). Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung rechnete sie dem Beklagten aufgrund des Konkubinats Fr. 15.– an (Urk. 95 S. 40 und 42 f.). 8.2. Der Beklagte rügt, die Kommunikationskosten fielen bei ihm persönlich an. Insbesondere die Mobiltelefonkosten könne er nicht mit seiner Partnerin tei- len. Dasselbe gelte für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Insbesondere die
- 27 - Privathaftpflichtversicherung könne er nicht mit der Partnerin teilen. Die Kostenre- duktion infolge Konkubinats sei bereits beim Grundbetrag erfolgt. Eine weitere Reduktion erweise sich als ungesetzlich. Der Bedarf werde dadurch unter das be- treibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt. Es seien ihm Fr. 120.– für Kommu- nikationskosten und Fr. 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzu- rechnen (Urk. 99 Rz. 35). 8.3. Die Kläger erwidern, dass der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2020 erklärt habe, dass er über gar kein Mobiltelefon verfüge, sondern jeweils eines von einem Kollegen ausleihe. Somit seien gar keine Kommunikati- onskosten anzurechnen. Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung könne man sehr wohl mit dem Konkubinatspartner teilen, sie gelte für alle im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen, ob verheiratet oder nicht (Urk. 106 S. 12). 8.4. Kommunikations- und Versicherungspauschalen sind im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). 8.5. Die Kommunikationskosten umfassen die Auslagen für Telefon, Inter- net, Fernsehen und Radio. Einige davon fallen pro Haushalt nur einmal an (bei- spielsweise Internet, Festnetz und Serafe), andere (beispielsweise das Mobiltele- fon) können auch eine Person alleine betreffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es grundsätzlich angemessen, die Kommunikationspauschale von Fr. 120.– auf Fr. 80.– (inklusive Serafe) herabzusetzen. Der Beklagte gab nun aber am 8. Mai 2020 zu Protokoll, seit zwei Monaten kein privates Mobiltelefon mehr zu besitzen. Kollegen würden ihm unentgeltlich ein Telefon zur Verfügung stellen. Auch einen privaten Computer habe er nicht, er nutze jenen im Geschäft, um die E-Mails ab- zurufen (Prot. I, S. 19 ff., S. 56). Es fallen dem Beklagten somit seit März 2020 (mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Gebühren) keine Kommunikations- kosten an. Für die Zeit davor sind ihm zusätzlich zur bereits berücksichtigten an- teilsmässigen Gebühr für Serafe Fr. 65.– einzusetzen. Da es sich nicht rechtfer- tigt, deshalb eine neue Phase zu bilden, ist dieser Betrag bis zum 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Architekt (das heisst ab 1. Mai 2021) erscheint es erneut angebracht, Fr. 65.–
- 28 - zu berücksichtigen. Bezüglich der Versicherung ist eine gemeinsame Hausratver- sicherung denkbar. Weil vorliegend aber keine entsprechenden Anhaltspunkte er- sichtlich sind, sind beim Beklagten Fr. 30.– einzusetzen.
9. Aufteilung des Umfangs der Leistungsfähigkeit 9.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte Vater von drei minderjährigen Kindern sei, nämlich dem zwölfjährigen D._____, dem vierjährigen Kläger 2 sowie der fast zweijährigen E._____. Es verstehe sich von selbst, dass diese drei Kinder aufgrund ihres Alters unterschiedliche Bedürfnisse hätten. So seien bei jüngeren Kindern die Fremdbetreuungskosten höher als bei älteren, dafür erhöhe sich der Grundbetrag für Kinder ab zehn Jahren. Die unterschiedlichen Bedürfnisse dürf- ten sich daher grundsätzlich etwa die Waage halten. Dass eines der Kinder einen deutlich höheren Bedarf im finanziellen oder erzieherischen Bereich habe, habe der Beklagte nicht geltend gemacht und es bestünden dafür auch keine Anhalts- punkte. Daher seien die Geldbeträge für alle drei Kinder gleich festzusetzen. Ent- sprechend sei die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Be- klagten auf die drei Kinder aufzuteilen, wobei dem Kläger 2 nicht mehr als sein Bar- und Betreuungsbedarf zugesprochen werden könne (Urk. 95 S. 50). 9.2. Der Beklagte rügt, dass bei einem Arbeitspensum von 100 % Fremdbe- treuungskosten von 50 % entstünden. Die Kosten betrügen unter Berücksichti- gung der Subventionen geschätzt Fr. 600.–. Wenn der Beklagte die Tochter E._____ nicht mehr unter der Woche betreuen dürfe, müsse eine Fremdbetreu- ung installiert werden. Damit bestehe bei E._____ ein deutlich grösserer Bedarf als etwa beim Sohn D._____. Dies entspreche im Übrigen auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, schliesslich würden bei C._____ Fr. 671.50 an Fremdbe- treuungskosten im Bedarf einberechnet (Urk. 99 Rz. 37). Als Konsequenz sei die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Beklagten nicht gleich- mässig zu verteilen, sondern es sei der Anteil von E._____ am Überschuss an- gemessen zu erhöhen (Urk. 99 Rz. 38). 9.3. Die Kläger entgegnen, dass beim Kläger 2 Fr. 606.50 für 50 % betreute Zeit eingerechnet worden seien. E._____ werde vom Beklagten wohl gar nicht be-
- 29 - treut, maximal aber 30 % der Werktage, weshalb maximal Fr. 363.90 berücksich- tigt werden könnten. Daneben verkenne der Beklagte, dass er für E._____ ge- mäss der gerichtlichen Berechnung ebenfalls mindestens Fr. 1'570.– zur Verfü- gung habe und somit mehr als genug, um allfällige Fremdbetreuungskosten zu tragen (Urk. 106 S. 13). C._____ habe zudem unabhängig vom Betreuungsunter- halt Anspruch auf einen Anteil des Überschusses (Urk. 106 S. 13). 9.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 95 S. 50), sind alle unter- haltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Die minderjährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürf- nisse teilen (BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.3). Fremdbetreuungskos- ten gehören in den Bedarf des jeweiligen Kindes und können somit nicht vorab vom Überschuss in Abzug gebracht werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020, E. 7.2). 9.5. Der Beklagte betreut E._____ nach eigenen Angaben jeweils am Dienstagvormittag, Donnerstag ganztags und Samstag ganztags (Urk. 99 Rz. 4). Samstags muss er auch bei einem Pensum von 100 % nicht arbeiten, womit E._____ im Umfang von maximal 30 % fremdbetreut werden muss. Der Beklagte hat keine Belege eingereicht, aus denen hervorginge, dass die Fremdbetreuungs- kosten für E._____ rund Fr. 600.– betrügen. Zudem könnte er für E._____ nur dann einen höheren Betrag geltend machen, wenn ihr gesamter Bedarf höher wä- re als jener der beiden anderen Kinder. Der Beklagte hat den Gesamtbedarf sei- ner Tochter indessen weder behauptet noch belegt, womit er den Begründungs- anforderungen nicht genügt (E. II.3.). Im Übrigen ging die Vorinstanz auch beim Kläger 2 nicht von einem höheren Anteil am Überschuss aus, obwohl auch bei ihm Fremdbetreuungskosten anfallen. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Drittelung der Leistungsfähigkeit des Beklagten (siehe Urk. 95 S. 50 f.). 9.6. Nicht zutreffend ist es, wenn die Vorinstanz schreibt, dass dem Klä- ger 2 nicht mehr als sein Bar- und Betreuungsbedarf zugesprochen werden könne
- 30 - (Urk. 95 S. 50): Übersteigt die Leistungsfähigkeit des Beklagten den Geldunter- halt, so hat der Kläger 2 grundsätzlich Anspruch darauf, am Überschuss zu parti- zipieren (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Da der Bedarf des Beklagten höher ist als jener des Klägers 2, rechtfertigt es sich, dem Beklagten einen grösseren Anteil zuzuweisen. Dies wird erreicht, indem die Leistungsfähig- keit des Beklagten zunächst durch drei dividiert wird. Sodann wird der Geldunter- halt des jeweiligen Kindes subtrahiert. Die verbleibende Differenz wird hälftig auf den Beklagten und das jeweilige Kind aufgeteilt.
10. Unterhaltsbeiträge in den einzelnen Phasen 10.1. Unter Berücksichtigung der unangefochtenen Bedarfspositionen ist für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 (Anrechnung eines 100 %-Arbeitspensums als Archi- tekt beim Beklagten; E. III.5.) bis zum 30. September 2034 (Volljährigkeit des Klä- gers 2; siehe E. III.11.5.) von folgenden Bedarfszahlen der Parteien auszugehen (E. III.7.5. und III.8.5.; siehe Urk. 95 S. 39 f.): ab Mai 2021 Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter
a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 850.00
b) Wohnkosten Fr. 614.00 Fr. 200.00 Fr. 465.00
c) Heizkosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
d) Krankenkasse (KVG) Fr. 288.75 Fr. 104.65 Fr. 218.75
e) Krankenkasse (VVG) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
f) Zusätzl. Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
g) Telefon/Internet Fr. 120.00 Fr. 0.00 Fr. 65.00
h) Radio-/TV-Gebühren Fr. 30.40 Fr. 0.00 Fr. 15.20
i) Hausratversicherung Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 30.00
j) auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 210.00
k) Mobilität / öV Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00
l) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 671.50 Fr. 0.00
m) Hobbies Fr. 0.00 Fr. 70.00 Fr. 0.00
- 31 -
n) Bedarf E._____ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
o) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 2'433.15 Fr. 1'446.15 Fr. 2'039.95 10.2. Zusammengefasst ergeben sich für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis
30. September 2034 folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (E. III.5. und III.10.1.; Urk. 95 S. 45): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 6'630.00 Bedarf Fr. - 2'433.15 Fr. - 1'446.15 Fr. - 2'039.95 Differenz Fr. 931.85 Fr. -1'246.15 Fr. 4'590.05 Der Beklagte ist im Umfang von Fr. 4'590.05 leistungsfähig. Der Betrag ist auf alle drei Kinder aufzuteilen, sodass Fr. 1'530.– auf den Kläger 2 entfallen. Substrahiert man seinen Barunterhalt von Fr. 1'246.15, verbleibt ein Überschuss von Fr. 283.85. Dieser ist hälftig auf den Beklagten und den Kläger 2 aufzuteilen (E. III.9.6.). Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2034 einen Barunterhalt von monatlich Fr. 1'388.– zu bezahlen. Die Klägerin 1 kann für ihren Bedarf selber aufkommen, womit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 10.3. Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 5'000.– anzurechnen (E. III.5.). Die übrigen Zahlen blei- ben unverändert (siehe E. III.10.2. und Urk. 95 S. 45): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 5'000.00 Bedarf Fr. - 2'433.15 Fr. - 1'446.15 Fr. - 2'039.95 Differenz Fr. 931.85 Fr. -1'246.15 Fr. 2'960.05 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'960.05. Der Anteil des Klägers 2 beläuft sich auf einen Drittel oder Fr. 987.–. Der Beklagte ist nicht in der Lage, für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'246.15 aufzukommen. Die Kläge-
- 32 - rin 1 kann die Differenz indessen mit ihrem Überschuss decken, womit kein Man- ko vorliegt. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Natural- und der Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) gleichwertig sind (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1); derjenige, der das Kind hauptsächlich betreut, soll nicht auch für dessen Kosten aufkommen müssen. Dieses Prinzip findet jedoch seine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.4). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufkommen, so kann das Gericht den anderen Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (siehe BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2). Dies rechtfertigt sich vorliegend, da die Klägerin 1 selbst so noch einen Überschuss erzielt. Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von (gerundet) Fr. 987.– (nur Barunterhalt) zu bezahlen. 10.4. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2021 ist grund- sätzlich von den Zahlen der Vorinstanz für die Periode vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021 auszugehen (Urk. 95 S. 45 f.). Der im Ergebnis geringfügig abweichende Bedarf des Klägers 2 (Differenz von Fr. 5.–) für die Zeit vom
1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 (siehe Urk. 95 S. 45 f.) rechtfertigt keine zusätzliche Phase. Die Änderung des Zeitraums ist darin begründet, dass dem Beklagten neu erst ab dem 1. Mai 2021 ein 100 %-Pensum als Architekt ange- rechnet wird. Im Bedarf des Beklagten erhöhen sich in Abweichung des vo- rinstanzlichen Urteils die Versicherungskosten von Fr. 15.– (siehe Urk. 95 S. 40) auf Fr. 30.– (E. III.8.5.). Die fehlenden Kommunikationskosten (E. III.8.5.) hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt (Urk. 95 S. 46). Damit ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (siehe Urk. 95 S. 46): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 3'188.35 Bedarf Fr. - 2'433.15 Fr. - 1'441.15 Fr. - 1'603.95 Differenz Fr. 931.85 Fr. -1'241.15 Fr. 1'584.40
- 33 - Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'584.40, der Anteil des Klägers 2 beträgt (gerundet) Fr. 528.–. Damit kann der Beklagte nicht für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'241.15 aufkommen. Da die Klägerin 1 die Diffe- renz mit ihrem Überschuss von Fr. 931.85 decken kann, resultiert kein Manko. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. April 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 528.– (nur Barunterhalt) zu bezahlen. 10.5. Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 hat die Vorinstanz Fr. 60.– für Kommunikationskosten bereits berücksichtigt (Urk. 95 S. 48); dieser Betrag ist auf Fr. 65.– zu erhöhen (E. III.8.5.). Zudem sind die Kos- ten für Versicherungen von Fr. 15.– (siehe Urk. 95 S. 40) auf Fr. 30.– anzuheben (E. III.8.5.). Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen zu bestätigen (siehe E. III.2.6. und Urk. 95 S. 48): Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 3'188.35 Bedarf Fr. - 2'636.50 Fr. - 1'291.70 Fr. - 1'577.30 Differenz Fr. 728.50 Fr. -1'091.70 Fr. 1'611.05 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 1'611.05, wovon Fr. 537.– auf den Kläger 2 entfallen. Damit kann der Beklagte nicht für den gesamten Bar- unterhalt des Klägers 2 aufkommen. Da die Klägerin 1 die Lücke mit ihrem Über- schuss füllen kann, resultiert indessen kein Manko. Der Beklagte ist zu verpflich- ten, für den Kläger 2 vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 537.– (nur Barunterhalt) zu bezahlen. 10.6. Für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sind – wie in der nachfolgenden Phase (E. III.10.5.) – die Kommunikationskosten um Fr. 5.– und die Versicherungskosten um Fr. 15.– anzuheben. Im Übrigen ist von den vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen (siehe Urk. 95 S. 48):
- 34 - Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 3'365.00 Fr. 200.00 Fr. 3'188.35 Bedarf Fr. - 2'636.50 Fr. - 1'291.70 Fr. - 1'677.30 Differenz Fr. 728.50 Fr. -1'091.70 Fr. 1'511.05 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 1'511.05, der Anteil des Klägers 2 (gerundet) Fr. 504.–. Damit kann der Beklagte nicht für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'091.70 aufkommen. Da die Klägerin 1 die Differenz mit ih- rem Überschuss decken kann, liegt aber kein Manko vor. Der Beklagte ist zu ver- pflichten, für den Kläger 2 vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 504.– zu bezahlen. 10.7. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig (Art. 75 OR). Es ist unbestritten, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 (mithin acht Monate) Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.– pro Monat bezahlt hat (Prot. I, S. 19 ff., S. 40 f. und 53; siehe Urk. 50). Aus dem Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 4. November 2020 sind fer- ner folgende Zahlungen an die Klägerin 1 ersichtlich (Urk. 103/12): Datum Betrag
8. Januar 2020 Fr. 195.30
4. Februar 2020 Fr. 102.55
2. März 2020 Fr. 195.30
31. März 2020 Fr. 159.15
28. April 2020 Fr. 177.95
2. Juni 2020 Fr. 195.70
2. Juli 2020 Fr. 177.95
3. August 2020 Fr. 177.95
2. September 2020 Fr. 177.95
2. Oktober 2020 Fr. 177.95
2. November 2020 Fr. 177.95
- 35 - Total Fr. 1'915.70 Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Krankenkas- senprämien für den Kläger 2 weiterhin zu bezahlen. Den entsprechenden Betrag darf er vom Unterhaltsbeitrag abziehen (Urk. 50); entsprechende Überweisungen sind jedoch nicht aus dem Kontoauszug ersichtlich (Urk. 103/12). Zusammenfas- send ist neben den unbestrittenermassen bezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'400.– für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020, belegt, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. November 2020 Alimente im Umfang von Fr. 1'085.45 überwies. Demzufolge ist der Beklagte berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 insgesamt Fr. 3'485.45 von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (sie- he BGE 135 III 315 E. 2.5).
11. Der Volljährigenunterhalt im Besonderen 11.1. Die Vorinstanz erwog, dass es aufgrund des Alters des Klägers 2 ins- künftig zu Anpassungen kommen werde (Erhöhung des Grundbetrages, Erhö- hung der Familienzulage, Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 1; Urk. 95 S. 49). Sie führte sodann aus, dass die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 auch über die Volljährigkeit des Klägers 2 hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet seien (Urk. 95 S. 52). Dies fand jedoch im Dispositiv keinen unmittelbaren Niederschlag; dort ist nur davon die Rede, dass die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich auch über die Volljährigkeit hinaus gelten sollen (Urk. 95 S. 56). 11.2. Die Kläger verlangen in ihrer Anschlussberufung, dass monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'570.35 ab 1. Februar 2021 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzusprechen seien (Urk. 106 S. 2). Dies dränge sich auf, damit es zu keinen Diskussionen komme (Urk. 106 S. 14). 11.3. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung (Urk. 110 S. 2), ohne auf den Volljährigenunterhalt einzugehen.
- 36 - 11.4. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährig- keit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entspre- chende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht erwog am 11. November 2020 bezüglich eines Kindes mit Jahrgang 2005, dass es "etwas künstlich" wäre, für die Zeit der Voll- jährigkeit bereits Unterhaltsbeiträge festzusetzen; es erscheine "in der vorliegen- den spezifischen Konstellation naheliegender", wenn die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend den dannzumaligen Verhältnissen über den Unterhalt einigen würden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.5). Der Gesetzgeber ermöglicht es einem Kind, bereits in jüngeren Jahren auch für die Zeit nach der Volljährigkeit Unterhalt festsetzen zu lassen (siehe BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 8.1). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass die Einkommens- und Bedarfszahlen, je weiter sie in der Zukunft liegen, desto mehr mit Unsicherheit behaftet sind. Gleichwohl käme es einer Rechtsver- weigerung gleich, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (siehe BGE 139 III 401 E. 3.2.2; das Bundesgericht hat erkannt, dass die Festsetzung von Unterhalt über die Volljäh- rigkeit hinaus für die Kinder generell von Vorteil ist und deshalb auch bei kleinen Kindern durchaus in Frage kommt). Die Ungewissheit besteht nämlich nicht nur bezüglich des Volljährigen-, sondern auch bezüglich des Minderjährigenunter- halts. Dies gilt insbesondere vorliegend, wo die Alimente für mehr als ein Jahr- zehnt zu bestimmen sind. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Annahmen abweichen, kann diesem Aspekt mit einer Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB) Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Volljäh- rigenunterhalt zu bestimmen, auch wenn der Kläger 2 zurzeit erst vier Jahre alt ist. 11.5. Mit der Volljährigkeit entfällt die Pflicht zur Leistung von Naturalunter- halt. Dies bedeutet, dass beide Elternteile den Geldunterhalt des "Kindes" im Ver- hältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen haben (BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 8.5 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz rechnete der
- 37 - Klägerin 1 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'365.– für ein 60 %-Pensum an (Urk. 95 S. 30). Ab Vollendung des 16. Altersjahrs des Klägers 2 wird bei der Klägerin 1 ein 100 %-Pensum zu berücksichtigen sein (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), was ein Einkommen von (gerundet) Fr. 5'600.– ergibt. Der Kläger 2 wird sich min- destens die Ausbildungszulage von Fr. 250.– als Einkommen anrechnen lassen müssen (§ 4 Abs. 2 EG FamZG). Beim Beklagten ist weiterhin von einem Ein- kommen von Fr. 6'630.– auszugehen (E. III.3.5.). Ausgehend von der Phase ab dem 1. Mai 2021 (E. III.10.1.) ergeben sich folgende Änderungen im Bedarf: ab Oktober 2034 Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter
a) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 850.00 Fr. 850.00
b) Wohnkosten Fr. 614.00 Fr. 200.00 Fr. 465.00
c) Heizkosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
d) Krankenkasse (KVG) Fr. 288.75 Fr. 150.00 Fr. 218.75
e) Krankenkasse (VVG) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
f) Zusätzl. Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
g) Telefon/Internet Fr. 120.00 Fr. 20.00 Fr. 65.00
h) Radio-/TV-Gebühren Fr. 30.40 Fr. 0.00 Fr. 15.20
i) Hausratversicherung Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 30.00
j) auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 210.00
k) Mobilität / öV Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 186.00
l) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
m) Hobbys Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
n) Unterhalt E._____ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 711.00
o) Steuern Fr. 543.00 Fr. 2.00 Fr. 347.00 Total Fr. 2'826.15 Fr. 1'222.00 Fr. 3'097.95
a) Die Klägerin 1 wird nicht mehr (allein-)erziehend sein. Ihr Grundbetrag wird sich daher gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.; siehe BGer 5A_311/2019 vom
- 38 -
11. November 2020, E. 7.2) auf Fr. 1'200.– reduzieren. Jener des Klägers 2 ist auf Fr. 850.– festzusetzen (siehe BGer 5A_481/2016 vom 2. September 2016, E. 2.2.1). d)+g) Beim Kläger 2 sind Mehrkosten für die Prämie als junger Erwachsener und die Kommunikation zu veranschlagen.
l) Beim Kläger 2 werden keine Fremdbetreuungskosten mehr anfallen.
m) Hobbys gehören weder ins betreibungs- noch ins familienrechtliche Existenzmini- mum (siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).
n) Der Kinderunterhalt geht dem Volljährigenunterhalt vor (BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.3), weshalb entsprechende Aufwände im Bedarf des Be- klagten zu berücksichtigen sind. Da ihm weiterhin ein Pensum von 100 % ange- rechnet wird, hat er für den gesamten Barunterhalt der Tochter aufzukommen (sie- he BGer 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021, E. 4). Im Oktober 2034 wird E._____ 15 Jahre alt sein (E. I.1.). Ihr Grundbetrag wird sich auf Fr. 600.– belaufen. Ihr Wohnkostenanteil beträgt Fr. 232.– (Urk. 95 S. 41), ihre Krankenkassenkosten (KVG und VVG) Fr. 129.– (Urk. 34/11). Die Familienzulage wird sich auf Fr. 250.– belaufen (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). Insgesamt ist folglich von einem Barunterhalt von Fr. 711.– auszugehen. J._____ wird ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen sein (BGE 144 III 481 E. 4.7.6); es ist davon auszugehen, dass sie ihren Bedarf, der sich – mit Ausnahme des Barunterhalts – in der Grössenordnung von jenem des Beklagten befinden dürfte, mit dem Einkommen decken können wird; mithin ist kein Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen.
o) Der Volljährigenunterhalt ist erst geschuldet, wenn das familienrechtliche Existenz- minimum gedeckt ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Zu die- sem gehören auch die Steuern (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass man den Volljährigenunterhalt nicht vom Einkommen abziehen kann (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; § 31 Abs. 1 lit. c StG); ent- sprechend muss das volljährige "Kind" den Betrag auch nicht als Einkommen ver- steuern (Art. 24 lit. e DBG und Art. 23 lit. f DBG; § 24 lit. e StG und § 23 lit. f StG). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Kläger 2 ein steuerbares Einkommen von mehr als Fr. 6'700.– (§ 35 Abs. 1 StG) bzw. Fr. 14'500.– (Art. 36 Abs. 1 DBG) errei- chen wird. Damit wird weder eine Einkommens- noch eine direkte Bundessteuer
- 39 - anfallen. Hingegen wird die Personalsteuer von Fr. 24.– (§ 200 StG) geschuldet sein, was monatlich Fr. 2.– entspricht. Die Klägerin 1 wird über ein jährliches Nettoeinkommen von 12 x Fr. 5'600.– = Fr. 67'200.– verfügen. Davon sind folgende Beträge abzuziehen: Arbeitswegkosten von Fr. 1'300.– (Fr. 782.– [Urk. 5/9 S. 5] von 60 auf 100 % hochgerechnet); Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.– (siehe Urk. 5/9 S. 5); übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten von Fr. 2'016.– (3 % des Nettoloh- nes; siehe Urk. 5/9 S. 5); Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.– (siehe Urk. 5/9 S. 5); Versicherungsprämien von Fr. 3'435.– (siehe Urk. 5/9 S. 7). Das steuerbare Einkommen beläuft sich somit auf Fr. 56'749.–. Die Klägerin 1 hatte 2017 ein steuerbares Vermögen von Fr. 87'489.– (Urk. 5/9 S. 4); auch wenn sie 2034 die Schwelle von Fr. 77'000.– (§ 47 Abs. 1 StG) überschreiten sollte, ist von einer vernachlässigbaren Vermögenssteuer auszugehen. Mit Blick auf das aktuelle Zinsumfeld und jenes der letzten Jahre ist nicht anzunehmen, dass ein Verrech- nungssteuerguthaben besteht. Gibt man die Daten für das Steuerjahr 2022 in den Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Grundtarif bzw. Al- leinstehende; Konfession: römisch-katholisch [Urk. 5/9 S. 1]; Gemeinde: Zürich; steuerbares Einkommen: Fr. 56'749.–; steuerbares Vermögen: Fr. 0.–; Verrech- nungssteuerguthaben: Fr. 0.–), resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'888.70 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 626.75. Folglich sind für die Steuern (gerundet) Fr. 543.– pro Monat einzusetzen. Beim Beklagten ist von einem jährlichen Nettoeinkommen von 12 x Fr. 6'630.– = Fr. 79'560.– auszugehen. Abzuziehen sind als Berufsauslagen 12 x Fr. 186.– = Fr. 2'232.– für Arbeitswegkosten, Fr. 3'200.– für Mehrkosten für auswärtige Ver- pflegung, Fr. 2'387.– übrige für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten (3 % von Fr. 79'560.–) sowie Fr. 500.– für Aus- und Weiterbildungskosten (siehe Urk. 103/10 S. 8). Zudem sind Fr. 2'354.– für Versicherungsprämien in Abzug zu bringen (siehe Urk. 103/10 S. 3 und 10). Für E._____ ist sodann ein hälftiger Kin- derabzug von Fr. 4'500.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'250.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) zu berücksichtigen. Zudem kann der Beklagte für die Staats- und Ge- meindesteuer den vollen Kinderabzug von Fr. 9'000.– für den Kläger 2 geltend ma- chen (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuerperiode 2015] vom 7. April 2015, Rn 22 [abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-
- 40 - definition/zstb-34-1.html, besucht am 4. Juni 2021]); im Bereich der direkten Bun- dessteuer ist kein Abzug möglich, weil die Unterhaltsbeiträge nicht die Höhe des Sozialabzugs von Fr. 6'500.– erreichen (Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010: Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 20 [abrufbar un- ter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte- bundessteuer/fachinformationen/ kreisschreiben.html, besucht am 4. Juni 2021]; siehe Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Somit resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 55'387.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. ein solches von Fr. 65'637.– für die direkte Bundessteuer. Mit Blick auf das steuerbare Vermögen von minus Fr. 5'331.– per Ende 2019 (Urk. 103/10 S. 4) ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die Schwelle für die Vermögenssteuer von Fr. 154'000.– (§ 47 Abs. 2 und 2bis StG) überschritten haben wird. Ferner dürfte kein Verrechnungssteuerguthaben bestehen. Gibt man die Daten für das Steuerjahr 2022 in den Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zi- vilstand: ledig; Tarif: Verheiratetentarif [§ 35 Abs. 2bis StG]; Konfession: andere [Urk. 103/10 S. 1]; Gemeinde: Zürich; steuerbares Einkommen: Fr. 55'387.–; steu- erbares Vermögen: Fr. 0.–; Verrechnungssteuerguthaben: Fr. 0.–), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'828.05. Die direkte Bundessteuer beträgt sodann Fr. 341.– (Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif [Art. 36 Abs. 2bis DBG]; Anzahl eigene Kinder im gleichen Haushalt: 1; steuerbares Einkommen: Fr. 65'637.–). Zusammenfassend sind beim Beklagten monatlich (gerundet) Fr. 347.– für Steuern einzusetzen. 11.6. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2034 resultieren folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Klägerin 1 Kläger 2 Beklagter Einkommen Fr. 5'600.00 Fr. 250.00 Fr. 6'630.00 Bedarf Fr. - 2'826.00 Fr. - 1'222.00 Fr. - 3'098.00 Differenz Fr. 2'774.00 Fr. - 972.00 Fr. 3'532.00 Die Leistungsfähigkeit der Eltern beläuft sich auf insgesamt Fr. 6'306.–. Der Anteil des Beklagten beträgt Fr. 3'532.– / Fr. 6'306.– = 56 %. Er hat demzufolge für 56 % des Barunterhalts des Klägers 2 aufzukommen, was rund Fr. 550.– ent-
- 41 - spricht. Volljährige Kinder partizipieren nicht an einem allfälligen Überschuss (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).
12. Ergebnis In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung sind die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers 2 folgende Kinder- bzw. Volljährigenunterhalts- beiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt): − Fr. 504.00 rückwirkend ab 1. Oktober 2018 bis
31. Dezember 2018; − Fr. 537.00 rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019; − Fr. 528.00 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2021; − Fr. 987.00 rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2022; − Fr. 1'388.00 ab 1. Mai 2022 bis 30. September 2034; − Fr. 550.00 ab 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung des Klägers 2. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte ist berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum
30. November 2020 insgesamt Fr. 3'485.45 von den rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
- 42 -
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend (ab
1. Mai 2022 bis 30. September 2034) basiert auf folgenden Grundla- gen: − Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothe- tisch): Fr. 6'630.– netto; − Bedarf des Beklagten: Fr. 2'039.95; − Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'365.– netto; − Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'433.15; − Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 200.– netto; − Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'446.15." IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsschrift vom 26. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung; Urk. 99 S. 3).
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie befreit indessen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; dazu E. V.2.3.).
3. Der Beklagte versteuerte 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 30'260.– (Urk. 103/10 S. 2). Sein Vermögen belief sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 2'669.–, seine Schulden auf Fr. 8'000.– (Urk. 103/10 S. 4). Aus den Lohnab- rechnungen Januar 2020 bis Oktober 2020 ist ersichtlich, dass sich der Beklagte einen Lohn von Fr. 2'100.– netto pro Monat auszahlt (Urk. 103/11). Sein Bedarf beträgt ab dem 1. Januar 2020 Fr. 1'584.40 (E. III.10.4.); dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass er nach übereinstimmenden Angaben der Parteien al-
- 43 - lein für den Kläger 2 Fr. 300.– pro Monat an Alimenten zahlte (Prot. I, S. 40 f. und 53). Sein Privatkonto bei der K._____ Bank wies zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 4. November 2020 immer ein Guthaben von weniger als Fr. 2'700.– auf (Urk. 103/12). Vor diesem Hintergrund ist die Prozessarmut des Beklagten zu be- jahen. Seine Rechtsbegehren sind sodann nicht aussichtslos. Der Beklagte bringt schliesslich zu Recht vor, dass das Verfahren komplex und auch die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (Urk. 99 Rz. 45).
4. Zusammenfassend ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 5'000.– fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 95 Dispositiv-Ziffern 9–11 [S. 57]). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 99 S. 2; Urk. 106 S. 2). 1.2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Die erstin- stanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 95 Dispositiv- Ziffern 9–11) ist daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Die Vorinstanz sprach dem Kläger 2 Unterhaltsbeiträge von insge-
- 44 - samt 3 x Fr. 510.35 + 12 x Fr. 543.70 + 13 x Fr. 533.15 + 164 x Fr. 1'246.15 = Fr. 219'355.– zu (Urk. 95 S. 56). Der Beklagte verlangte eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge auf 192 x Fr. 300.– = Fr. 57'600.– (Urk. 99 S. 2). Der Streitwert der Berufung beläuft sich mithin auf Fr. 161'755.–. Zu addieren ist der Streitwert der Anschlussberufung (BGE 139 III 24 E. 4.4): Unter der Annahme, dass der Volljährigenunterhalt während vier Jahren geschuldet ist, verlangt der Kläger 2 ei- ne Erhöhung der Alimente auf 3 x Fr. 510.35 + 12 x Fr. 543.70 + 13 x Fr. 533.15 + 212 x Fr. 1'570.35 = Fr. 347'900.60 (Urk. 106 S. 2); der Streitwert der Anschluss- berufung beträgt somit Fr. 128'545.60. Es resultiert ein Gesamtstreitwert von Fr. 290'300.60. Dies ergibt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 16'362.–, welche in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG auf Fr. 5'000.– herabzusetzen ist. 2.2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert be- läuft sich (gerundet) auf Fr. 290'300.– (E. V.2.1.). Zugesprochen werden 3 x Fr. 504.– + 12 x Fr. 537.– + 16 x Fr. 528.– + 12 x Fr. 987.– + 149 x Fr. 1'388.– + 48 x Fr. 550.– = Fr. 261'460.–, das heisst Fr. 203'860.– mehr, als der Beklagte beantragt hat. Der Beklagte unterliegt somit zu Fr. 203'860.– / Fr. 290'300.– = 70 %. Praxisgemäss hat der Kläger 2 als einkommens- und vermögensloses Kind keine Prozesskosten zu bezahlen (OGer ZH LZ200015 vom 15.10.2020, E. III.6.2; OGer ZH LZ200024 vom 11.11.2020, E. III.2.). Die Gerichtskosten sind daher zu 30 % der Klägerin 1 und zu 70 % dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil des Beklagten ist zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (E. IV.4.) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt. 2.3. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 290'300.60 (E. V.2.1.) beträgt die Grundgebühr für eine volle Parteientschädigung Fr. 19'060.50 (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV; LS 215.3]). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.– herabzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient-
- 45 - schädigung von Fr. 1'800.– (40 % von Fr. 4'500.–) zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (bzw. Fr. 138.60) ge- schuldet (siehe Urk. 106 S. 2). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 betref- fend der Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 2 (Besuchsrecht), 3 und 4 (Beistand- schaft), 5 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) und 8 (Bindung der Un- terhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise) am 2. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers 2 folgende Kinder- bzw. Volljährigenunterhalts- beiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt): − Fr. 504.00 rückwirkend ab 1. Oktober 2018 bis
31. Dezember 2018; − Fr. 537.00 rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019;
- 46 - − Fr. 528.00 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2021; − Fr. 987.00 rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2022; − Fr. 1'388.00 ab 1. Mai 2022 bis 30. September 2034; − Fr. 550.00 ab 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung des Klägers 2. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte ist berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum
30. November 2020 insgesamt Fr. 3'485.45 von den rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorste- hend (ab 1. Mai 2022 bis. 30. September 2034) basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothe- tisch): Fr. 6'630.– netto; − Bedarf des Beklagten: Fr. 2'039.95; − Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'365.– netto; − Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'433.15; − Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 200.– netto; − Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'446.15."
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 9–11) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
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4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 30 % der Klägerin 1 und zu 70 % dem Beklagten auferlegt, wobei der Anteil des Be- klagten aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290'300.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. Chr. Arnold
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