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LZ200037

Unterhalt

Zürich OG · 2022-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fort- an Beklagter) ist der Vater des am tt.mm.2014 geborenen Klägers, Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungsklägers (fortan Kläger). Er und die Kindsmutter, C._____ (fortan Kindsmutter), lernten sich im Herbst 2013 in D._____ kennen, lebten jedoch nie zusammen. Die Kindsmutter hatte mit dem Kläger in D._____ gewohnt, bis sie im August 2016 mit ihm in die Schweiz umzog.

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach dem Kläger Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 214'600.– zu (Fr. 373.– + [Fr. 746.– x 6 Monate ./. Fr. 3'600.–] + [Fr. 930.– x 5 Monate ./. Fr. 3'000.–] + [Fr. 1'555.– x 19 Monate ./. Fr. 8'800.–] + [Fr. 1'590.– x 8 Monate ./. Fr. 4'800.–] + [Fr. 1'540.– x 14 Monate ./.Fr. 8'400.–] + [Fr. 1'300.– x 50 Monate ./. Fr. 2'400.–] + Fr. 1'470.– x 24 Monate + Fr. 1'000.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit des Klägers], vgl. Urk. 191 Dispositiv- Ziff. 1 S. 46 f.). Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger Kinderunterhaltsbei- träge von gesamthaft rund Fr. 326'500.– (Fr. 79'492.– + [Fr. 1'855.– x 50 Monate ./. Fr. 16'900.–] + Fr. 2'055.– x 24 Monate + Fr. 1'692.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit]; vgl. Urk. 212 S. 2). Der Streitwert der Berufung beträgt demnach Fr. 111'900.– (Fr. 326'500.– ./. 214'600.–). Mit seiner Anschlussberu- fung strebt der Beklagte eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf gesamt- haft rund Fr. 122'300.– an (Fr. 8'201.– + [Fr. 1'300.– x 9 Monate ./. Fr. 8'300.–] +

- 44 - [Fr. 1'060.– x 41 Monate ./. Fr. 16'900.–] + Fr. 1'135.– x 24 Monate + Fr. 790.– x 72 Monate; vgl. Urk. 222 S. 1 f.). Der Streitwert der Anschlussberufung beträgt somit Fr. 92'300.– (Fr. 214'600.– ./. Fr. 122'300.–) und ist zum Streitwert der Beru- fung hinzuzurechnen (BGE 139 III 24 E. 4.4). Insgesamt ergibt sich damit für das Berufungsverfahren ein Streitwert von rund Fr. 204'200.–. Ausgehend von diesem Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeit- aufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG).

E. 1.2 Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen ver- legt werden. Die obgenannten Grundsätze der Kostenverteilung (E. III.C.4.1) sind daher auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. In der Regel kommt aber in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zu (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5).

E. 1.3 Ausgehend von den beantragten Kinderunterhaltsbeiträgen im Beru- fungsverfahren (Kläger: gesamthaft rund Fr. 326'500.–, Beklagter: gesamthaft Fr. 122'300.–; vgl. oben E. IV.1.1) und unter Berücksichtigung der im Ergebnis zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 194'000.– (vgl. oben E. III.C.4.2) unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren zu rund 65%. Wer- den im Weiteren auch die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Parteien be- rücksichtigt (vgl. im Einzelnen oben E. III.C.4.2), erscheint grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren eine hälftige Kostentragung angemessen. Zwar ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren (vgl. unten E. IV.2). Da nach der Praxis der entscheidenden Kammer Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2; LZ20006 vom 18. Mai 2020, E. IV.2.2; LZ200012 vom 6. August 2020, E. 7.3), ist der Anteil des Klägers zu Lasten der Gerichtskasse abzuschreiben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

E. 1.4 Insgesamt sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'000.– damit im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von

- 45 - ihm geleisteten Vorschuss derselben Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Anteil des Klägers (Fr. 3'000.–) ist zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben. Zufolge der hälftigen Kostentragung sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2. Unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren

E. 2 Am 7. April 2017 machte der Kläger – unter Einreichung der Klagebe- willigung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 17. März 2017 – bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten anhängig (Urk. 1-3). Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 191 E. I.2 S. 3-5). Am 2. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 191).

- 8 -

E. 2.1 Der Kläger stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- treterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er sei ein einkommens- und vermögensloser Pri- marschüler. Derzeit verfüge er einzig über Einnahmen seitens des Beklagten von monatlich Fr. 600.– und über Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Monat. Die rück- wirkenden Zahlungen des Beklagten würden weitgehend von den Sozialen Diens- ten zurückgefordert und könnten im Übrigen auch deshalb nicht angerechnet werden, weil die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen sei. Sein Bedarf sei mit diesen Ein- nahmen nicht annähernd gedeckt, womit er auch in prozessrechtlicher Hinsicht bedürftig sei (Urk. 202 S. 25 f.). Im Rahmen seiner Eingabe vom 21. Juni 2021 bringt der Kläger neu vor, der Beklagte leiste derzeit monatlich Fr. 1'300.–, womit ihm unter Berücksichtigung der Kinderzulagen insgesamt Fr. 1'500.– pro Monat zur Verfügung stünden. Damit sei sein prozessrechtliches Existenzminimum von insgesamt Fr. 2'005.– (Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 100.– Zuschlag, Fr. 517.– Wohnkostenanteil, Fr. 88.– Krankenkasse und Fr. 900.– Hort) aber nicht gedeckt. Selbst wenn ihm die Unterhaltsbeiträge im beantragten Umfang zugesprochen würden, würde er bloss über einen Überschuss von Fr. 50.– pro Monat verfügen, mit welchem keine Gerichts- und Anwaltskosten gedeckt werden könnten (Urk. 212 S. 15).

E. 2.2 Nachdem dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Gerichtskos- ten auferlegt werden (vgl. oben E. IV.1.3-1.4), ist sein Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts des Umstan- des, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, über sein Gesuch um

- 46 - Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden.

E. 2.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Ein- kommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Überschuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen (d.h. kost- spieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten ab (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz. Die gesuchstellende Partei hat in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen. Sie hat insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die dar- aus abgeleitete Mittellosigkeit schlüssig darzulegen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 6).

E. 2.4 Beim Kläger handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kind. Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grund- sätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familien- rechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit

- 47 - mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Der Kläger hat kein Gesuch gestellt, es sei der Beklagte oder die Kindsmut- ter zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu verpflichten. Genauso wenig hat er Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter – insbesondere zu allfälligem Vermögen – gemacht. Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendma- chung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führen kann, dass die unentgeltliche Rechtspflege verwei- gert wird (vgl. BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 mit weiteren Hin- weisen). Mit anderen Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Gesuchsteller von seinen Eltern keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass zur Beurteilung seiner Bedürftig- keit einzig die aktuell vom Beklagten geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen massgebend sind. Seine Mittellosigkeit setzt nach dem Gesagten auch die Mittellosigkeit beider Elternteile voraus. Wie die vorstehenden Ausfüh- rungen zeigen, verfügt die Kindsmutter seit dem 1. März 2021 über ein Nettoein- kommen von Fr. 6'162.– pro Monat, sodass ihr nach Deckung ihres eigenen fami- lienrechtlichen Existenzminimums von monatlich Fr. 3'336.– ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'826.– bzw. unter Berücksichtigung des von ihr zu decken- den Barunterhalts des Klägers noch ein solcher von Fr. 2'326.– verbleibt (vgl. oben E. III.B.7.4). Im Übrigen ist offen, ob die Kindsmutter daneben über namhaf- tes Vermögen verfügt, was ebenfalls vom Kläger im Berufungsverfahren aufzu- zeigen gewesen wäre. Bereits angesichts dieser Umstände kann die Kindsmutter nicht als mittellos im obgenannten Sinne gelten. Auch auf Seiten des Beklagten resultiert in der aktuellen Phase – d.h. seit 1. Juni 2020 – nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der aktuell von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'175.– (vgl. oben E. III.B.7.4).

- 48 - Bei dieser Ausgangslage erscheint nicht glaubhaft, dass die Kindseltern nicht in der Lage wären, die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers im vorlie- genden Berufungsverfahren innert nützlicher Frist zu tilgen. Vielmehr gilt der Klä- ger unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner Eltern bzw. insbesondere jener der Kindsmutter – auch ohne Einbezug der ihm zu- stehenden rückwirkenden Unterhaltsbeiträge – nicht als mittellos. Sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ ist damit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den rückwirkenden Unterhalt für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 gesamthaft Fr. 46'690.– nachzuzahlen. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen für die Zeit vom

1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sind von der Kindsmutter nachzufordern.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu leisten (zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertretung):

- 49 -

- vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 1'200.–

- vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'330.–

- ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'000.– Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum 1. Juni 2020 bis

19. September 2021 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'900.– in Abzug zu bringen.

3. Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2022 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 nur proportional zur tatsächli- chen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 11'290.– (Fr. 10'000.– Entscheidgebühr; Fr. 1'290.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

- 50 -

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Umfang von Fr. 3'000.– werden die Gerichtskosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 3 Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Namens des Beklagten mit Eingabe vom 17. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 186) Be- rufung (Urk. 190). Mit der Berufung wehrte sich der Beklagte zunächst einzig ge- gen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung betreffend den Zeitraum Januar 2016 bis Mai 2020 sowie gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung und verlangte überdies die Anrechnung weiterer bereits erbrachter Unter- haltsleistungen (vgl. im Einzelnen Urk. 190 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom

E. 3.1 In dieser Phase, welche mit dem Umzug des Klägers in die Schweiz beginnt, bezifferte die Vorinstanz den Bedarf des Klägers auf Fr. 930.– pro Monat, wobei sie diesen Betrag anhand der "Zürcher Tabelle" ermittelte (vgl. Urk. 191 E. II.4.2 S. 17 f.). Wie beide Parteien im Berufungsverfahren zu Recht geltend machen bzw. anerkennen (vgl. Urk. 206 S. 8; Urk. 212 S. 5), ist die Verwendung solcher Tabellen gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts unzu- lässig (BGE 147 III 265 E. 6.4). Stattdessen ist der Unterhaltsbeitrag zweistufig zu berechnen, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Barbedarfs des Klägers sowie unter Einrechnung eines angemessenen Überschussanteils (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7 ff.).

- 18 -

E. 3.2 Hinsichtlich des Barbedarfs des Klägers stimmen die Parteien im Beru- fungsverfahren darin überein, dass in der vorliegenden Phase keine Wohnkosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 206 S. 8; Urk. 212 S. 5). Der Beklagte ist zudem der Ansicht, auch Krankenkassenprämien seien in den Monaten August bis De- zember 2016 nicht zu berücksichtigen, da die Kindsmutter – zufolge Übernahme der fraglichen Kosten durch die Sozialhilfe – keine solchen bezahlt habe (Urk. 206 S. 8; Urk. 222 S. 5). Demgegenüber will der Kläger für die Krankenkassenprämien einen Durchschnittsbetrag von Fr. 70.– pro Monat (Fr. 348.70 / 5 Monate) ange- rechnet wissen (vgl. Urk. 212 S. 5). Aus der neu eingereichten Prämienrechnung der E._____ AG geht hervor, dass der Betrag von Fr. 348.70 für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2016 in Rechnung gestellt wurde, wobei Adressat der Rechnung die "F._____" ist (vgl. Urk. 214/1). Auch wenn die Krankenkassen- kosten bereits durch Fürsorgegelder gedeckt worden sind, ändert dies nichts da- ran, dass sie zum Barbedarf des Klägers gehören und primär über die zivilrechtli- che Unterhaltspflicht abzudecken sind (vgl. oben E. III.A.4). Daher sind die Prä- mien im belegten Umfang von durchschnittlich Fr. 70.– pro Monat im Barbedarf des Klägers zu berücksichtigen. Entsprechend beläuft sich dieser insgesamt auf Fr. 470.– pro Monat (Grundbetrag Fr. 400.– + Krankenkassenprämien Fr. 70.–).

E. 3.3 Soweit der Kläger das vorinstanzliche Vorgehen betreffend Kinderzula- gen beanstandet, ist seine Kritik (vgl. Urk. 202 S. 6 ff.) begründet: Wie die Vorinstanz an anderer Stelle festhält (vgl. Urk. 191 E. II.5.5.1 S. 26), hat der Be- klagte selbst zu verantworten, dass er die Kinderzulagen für den Kläger (teilwei- se) nicht bezogen hat. Entsprechend soll es sich auch zu seinen Lasten auswir- ken, sofern er diese nicht innert Frist rückwirkend geltend gemacht hat (vgl. auch Urk. 191 E. II.7.5.1 S. 36 f.). Werden die Kinderzulagen jedoch – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – vom klägerischen Barbedarf nicht abgezogen, resultiert ein kleinerer Überschuss und folglich auch ein geringerer Kinderunter- haltsbeitrag. Unzutreffend ist dabei auch die vorinstanzliche Klammerbemerkung "inkl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, d.h. allfällige vom Beklagten rückwirkend [...] bezogene Kinderzulagen sind nicht geschuldet" (vgl. Urk. 191 E. II.4.4 S. 19). Rein rechnerisch sind die Kinderzulagen demnach vom Barbedarf abzuziehen, um den massgebenden Überschuss zu berechnen.

- 19 - Hernach ist für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages aber wieder der Barbedarf (ohne Abzug der Kinderzulagen) zu berücksichtigen, da nur so sicher- gestellt ist, dass sich ein allfällig fehlender Bezug bzw. eine unterlassene Nach- forderung der Kinderzulagen nicht zu Lasten des Klägers auswirkt.

E. 3.4 Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Phase 2 weiterhin Fr. 990.– beträgt (Fr. 4'570.– ./. Fr. 3'580.–; vgl. insb. Urk. 206 S. 8 und Urk. 212 S. 5 f.), verbleibt nach Deckung des Barbedarfs abzüglich Kinderzulagen (= Fr. 270.–) ein Überschuss von Fr. 720.–. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, dem Kläger zufolge Geringfügigkeit einen Anspruch auf Überschussbeteiligung abzusprechen (vgl. Urk. 191 E. II.4.4.1 S. 19), nicht (mehr) angemessen. Dem Kläger ist daher darin zuzustimmen, dass ihm nach der besagten Verteilungsregel auch in der Phase 2 ein Überschussanteil von 1/3 (= Fr. 240.–) zusteht (vgl. Urk. 206 S. 7 f.; Urk. 212 S. 5 f.). Soweit der Beklagte den Beteiligungsanspruch des Klägers auf max. 1/5 des Gesamtüberschusses fest- setzen will (vgl. Urk. 206 S. 8), kann auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. oben E. III.B.2.3) verwiesen werden. Für eine weitere Reduktion des Überschussanteils besteht in der Phase 2 kein Anlass.

E. 3.5 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 2 somit auf monatlich Fr. 710.– festzusetzen (Fr. 470.– Barbedarf + Fr. 240.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 2 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 3'550.– (Fr. 710.– x 5 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 3'000.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.4.4.2 S. 19; Urk. 206 S. 9; Urk. 212 S. 6). Mithin verbleibt für die Phase 2 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 550.–.

4. Phase 3 (1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018) 4.1 Da am 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunter- haltsrecht in Kraft getreten sind, hat die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt eine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen. Dabei erwog sie hinsichtlich des vom Klä- ger geforderten Betreuungsunterhalts im Wesentlichen, die Kindsmutter sei in D._____ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe mit ihrem Einkommen ih-

- 20 - ren Lebensunterhalt zu bestreiten vermocht. Im Sommer 2016 habe sie sich aus freiem Willen – und nicht weil der Kläger oder der Beklagte es gewollt hätten – dazu entschlossen, ihre Arbeit und somit ihre Existenz in D._____ aufzugeben und mit dem Kläger in die Schweiz zu ziehen. Einer relevanten Erwerbstätigkeit sei die Kindsmutter in der Schweiz in der vorliegenden Zeitphase nicht nachge- gangen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass ihr Eigenversorgungsmanko nicht betreuungs-, sondern umzugsbedingt sei. Auch in der Zeit ab Mitte März 2017, in welcher die Kindsmutter Deutschkurse und Beschäftigungsprogramme absolviert und den Kläger jeweils drei resp. fünf Tage pro Woche in einer Kita habe fremd- betreuen lassen, sei ihr Manko nicht zufolge der Betreuung des Klägers entstan- den, sondern weil die Kindsmutter Kurse besucht habe, um damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig und nachhaltig zu erhöhen bzw. um sich – ge- stützt auf ihren freien Willen – in der Schweiz eine Existenz aufbauen zu können. Mangels betreuungsbedingter Einbusse sei dem Kläger daher in der vorliegenden Phase kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Folglich seien die Lebenshal- tungskosten der Kindsmutter nicht zu ermitteln. Gleichzeitig sei ihr zeitweise er- zieltes Einkommen von rund Fr. 250.– netto pro Monat bei der Unterhaltsberech- nung ausser Acht zu lassen, habe sie dieses doch zur teilweisen Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt (Urk. 191 E. II.5.2 S. 20 f.). 4.2 Der Kläger beanstandet diese vorinstanzlichen Erwägungen und hält daran fest, dass er nach der Übersiedlung in die Schweiz und während der vo- rübergehenden Erwerbslosigkeit der Kindsmutter Anspruch auf Betreuungsunter- halt habe. Zusammengefasst führt er dazu aus, die Kindsmutter sei aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft des Klägers im Rahmen des "umgekehrten Famili- ennachzugs" berechtigt, in der Schweiz zu leben. Zudem habe sie die Bedürfnis- se des damals rund zweijährigen Klägers in ihren Entscheid einbezogen, wenn nicht sogar sein Wohl über ihr eigenes gestellt, indem sie mit der Übersiedlung in die Schweiz ihre sozialen Kontakte in China weitgehend aufgegeben und unge- wisse Aussichten auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit in Kauf genommen habe. Mitunter habe sie bei ihrem Entscheid erwogen, dass die medizinische Versor- gung sowie die Schul-, Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten in der Schweiz für den Kläger besser seien und es sich hier auch sicherer und freier leben lasse.

- 21 - Nicht zuletzt habe sie aber auch gehofft, dem Kläger "zu einem Vater zu verhel- fen", wenn sie mit ihm in die Schweiz ziehe. Die Kindsmutter habe in der Schweiz grösste Anstrengungen unternommen, um möglichst schnell auf eigenen Füssen stehen zu können. Bereits nach drei Jahren habe sie über so gute Deutschkennt- nisse verfügt, dass sie eine qualifizierte Arbeitsstelle habe antreten können. Inso- fern könne ihr kein Vorwurf gemacht werden. Vor allem aber könne es nicht an- gehen, den Kläger für den (vernünftigen und zu seinem Wohl) gefällten Entscheid seiner Mutter zu bestrafen, indem ihm kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werde (Urk. 202 S. 8-10). 4.3 Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 206 S. 9 f.) und der Kläger in seiner späteren Eingabe auch selbst einräumt (vgl. Urk. 212 S. 6 f.), sind die Mo- tive für den Umzug in die Schweiz nicht entscheidend für die Frage des An- spruchs auf Betreuungsunterhalt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu prü- fen, ob beim betreuenden Elternteil eine betreuungsbedingte Einbusse in der Ei- genversorgung vorliegt, zumal mit dem Betreuungsunterhalt indirekte Kosten zu decken sind, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil ent- stehen (so bereits die Vorinstanz vgl. Urk. 191 E. II.1.3 S. 7; siehe auch OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018, E. III.5.1; LZ170009 vom 31. Januar 2018, E. II.3.2.c). Dass die Vorinstanz das vorübergehende Eigenversorgungsmanko der Kindsmutter nicht als betreuungsbedingt qualifizierte, erweist sich unter Wür- digung der relevanten Umstände als zutreffend. So ist nicht nur zu berücksichti- gen, dass die Kindsmutter in D._____ trotz des jungen Alters des Klägers er- werbstätig war, sondern auch, dass die Kindsmutter gemäss eigenen Angaben nach ihrem Umzug schnellstmöglichst in den schweizerischen Arbeitsmarkt inte- griert werden wollte. Mit anderen Worten beabsichtigte sie auch in der Schweiz nicht eine persönliche Betreuung des Klägers, wie sie durch den Betreuungsun- terhalt sichergestellt werden soll. Dass sie vorübergehend erwerbslos war, war vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Kindsmutter in der Schweiz zuerst Deutsch lernen musste, um hier intakte Chancen auf eine qualifizierte Arbeitsstel- le zu erhalten. Zu diesem Zweck nahm sie auch bereits kurz nach ihrer Übersied- lung in die Schweiz die hiesigen Fremdbetreuungsangebote in Anspruch. Ihr vo- rübergehendes Eigenversorgungsmanko war insofern nicht auf die Betreuung des

- 22 - Klägers zurückzuführen, sondern auf den mit der Auswanderung und Integration verbundenen Aufwand. Bei der gegebenen Ausgangslage vermag der Kläger auch aus seinem Hin- weis auf die "10/16-Regel" bzw. das Schulstufenmodell (vgl. Urk. 202 S. 10; Urk. 212 S. 7; Urk. 229 S. 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Genauso we- nig muss beurteilt werden, ob die Kindsmutter im Falle der Aufnahme einer Tätig- keit im Niedriglohnbereich wegen ihrer Betreuungsaufgaben nicht hätte arbeiten können (vgl. dazu Urk. 212 S. 7). Massgebend sind einzig die tatsächlichen Ver- hältnisse. Diese begründen – wie aufgezeigt – keinen Anspruch auf Betreuungs- unterhalt. 4.4 Da ohne Betreuungsunterhalt in der Unterhaltsberechnung der vorlie- genden Phase kein Manko, sondern ein Überschuss resultiert (vgl. unten E. III.B.4.5), hat die Vorinstanz sowohl beim Beklagten als auch beim Kläger zu Recht sämtliche Positionen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums aufgerechnet. Der Einwand des Klägers, es seien lediglich die Existenzminima der Parteien massgebend (vgl. Urk. 202 S. 11), ist damit unbegründet. Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen der Vorinstanz im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 202 S. 11; Urk. 206 S. 10 f.). Damit beläuft sich der Barbedarf des Klä- gers auf insgesamt Fr. 1'470.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.5.3 S. 21-24) und der erweiterte Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'920.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.5.4.2 S. 25 f.). Unbestritten blieb auch, dass der Beklagte in der vorliegenden Phase zufolge Stellenwechsels über ein höheres Nettoeinkommen von durch- schnittlich Fr. 5'640.– pro Monat verfügte (vgl. Urk. 191 E. II.5.4.1 S. 24 f.; Urk. 202 S. 11; Urk. 206 S. 10). 4.5 Hinsichtlich der Kinderzulagen ist in der vorliegenden Phase aus den genannten Gründen gleich vorzugehen wie in der vorangehenden Phase (vgl. oben E. III.B.3.3). Ausgehend von der beklagtischen Leistungsfähigkeit von Fr. 1'720.– (Fr. 5'640.– Einkommen ./. Fr. 3'920.– Bedarf) resultiert nach Deckung des Barbedarfs abzüglich Kinderzulagen (= Fr. 1'270.–) ein Überschuss von Fr. 450.–. Ein Überschussanteil von 1/3 (= Fr. 150.–) erscheint weiterhin ange- messen (vgl. oben E. III.B.3.4).

- 23 - 4.6 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 3 somit auf monatlich Fr. 1'620.– festzusetzen (Fr. 1'470.– Barbedarf + Fr. 150.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 3 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 30'780.– (Fr. 1'620.– x 19 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 8'800.– ge- leistet (vgl. Urk. 191 E. II.5.5.2 S. 26 f.; Urk. 202 S. 12; Urk. 206 S. 11). Mithin verbleibt für die Phase 3 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 21'980.–.

5. Phase 4 (1. August 2018 bis 31. März 2019) 5.1 In der Phase 4 bezifferte die Vorinstanz den Barbedarf des Klägers zu- folge reduzierter Wohn- und Fremdbetreuungskosten auf Fr. 1'240.– pro Monat. Auf Seiten des Beklagten ergab sich aufgrund einer Veränderung seiner Wohnsi- tuation ein leicht reduzierter familienrechtlicher Bedarf von monatlich Fr. 3'770.–. Gleichzeitig wurde bei ihm von einem höheren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'060.– ausgegangen (vgl. Urk. 191 E. II.6.2-6.3 S. 27-29). 5.2 Soweit die Parteien die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung der Pha- se 4 beanstanden, gehen ihre Vorbringen nicht über die bereits abgehandelten Rügen hinaus (vgl. Urk. 202 S. 12 f.; Urk. 206 S. 11 f.; Urk. 212 S. 8 f.; Urk. 222 S. 6; Urk. 229 S. 4). Entsprechend kann vollumfänglich auf das Gesagte verwie- sen werden (vgl. oben insb. E. III.B.4.3-4.5). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Vorinstanz in dieser Phase nicht – wie der Kläger zu meinen scheint (vgl. Urk. 202 S. 12) – einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich bejaht, sondern diesen weiterhin mit derselben – zutreffenden – Begründung verneint (vgl. Urk. 191 E. II.6.4.2 S. 30). Ihre Ausführungen zum Schulstufenmodell erfolg- ten in einem anderen Zusammenhang, nämlich zur Begründung, weshalb der Kindsmutter kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, wie es der Beklag- te forderte (vgl. Urk. 191 E. II.6.1 S. 27). 5.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Berechnung daher einzig hinsichtlich der Kinderzulagen anzupassen (vgl. dazu oben E. III.B.3.3 und E. III.B.4.5). Aus- gehend von der beklagtischen Leistungsfähigkeit von Fr. 2'290.– (Fr. 6'060.– Ein- kommen ./. Fr. 3'770.– Bedarf) resultiert nach Deckung des Barbedarfs abzüglich

- 24 - Kinderzulagen (= Fr. 1'040.–) ein Überschuss von Fr. 1'250.–. Ein Überschussan- teil von rund 1/3 (= Fr. 420.–) erscheint weiterhin angemessen (vgl. auch oben E. III.B.3.4). 5.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 4 somit auf monatlich Fr. 1'660.– festzusetzen (Fr. 1'240.– Barbedarf + Fr. 420.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 4 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 13'280.– (Fr. 1'660.– x 8 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 4'800.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.6.4.2 S. 30; Urk. 202 S. 13; Urk. 206 S. 12). Mithin verbleibt für die Phase 4 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 8'480.–.

6. Phase 5 (1. April 2019 bis 31. Mai 2020) 6.1 Für diese Zeitperiode bezifferte die Vorinstanz den Barbedarf des Klä- gers auf monatlich Fr. 1'740.– pro Monat, den Bedarf des Beklagten auf monatlich Fr. 3'925.– und denjenigen der Kindsmutter auf monatlich Fr. 3'086.–, wobei bei allen Beteiligten Positionen des sog. erweiterten familienrechtlichen Existenzmi- nimums aufgerechnet wurden. Beim Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.– (inkl. Wertschriftenertrag), bei der Kindsmutter, welche per 1. April 2019 eine 100%-Stelle als Hilfslaboratorin antrat, ein solches von Fr. 4'255.– und beim Kläger die Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.–. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte keinen Bei- trag in Form von Pflege und Erziehung erbringt, auferlegte die Vorinstanz den klägerischen Barunterhalt von Fr. 1'540.– (Barbedarf abzüglich Kinderzulagen) vollumfänglich dem Beklagten. Eine Partizipation des Klägers am beklagtischen Überschuss von Fr. 835.– erachtete die Vorinstanz – angesichts des auf Seiten der Kindsmutter resultierenden Überschusses – indessen nicht für angezeigt. Entsprechend wurde der Beklagte in der besagten Zeitperiode zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'540.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen verpflichtet, dies unter Anrechnung der bereits er- brachten Unterhaltsleistungen von Fr. 600.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.7 S. 30- 38 mit weiteren Verweisen).

- 25 - 6.2 Soweit die Parteien im Berufungsverfahren ohne nähere Begründung leicht abweichende Bedarfszahlen geltend machen (vgl. Urk. 202 S. 15; Urk. 206 S. 12; Urk. 212 S. 9 f.), ist auf ihre Vorbringen zufolge Geringfügigkeit der Abwei- chungen (allesamt unter Fr. 10.–) nicht weiter einzugehen. Streitig bleibt damit letztlich einzig die Frage der Überschussbeteiligung. Diesbezüglich macht der Kläger geltend, die vorinstanzliche Vorgehensweise widerspreche der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und sei insbesondere deshalb unangemes- sen, weil der Beklagte keinerlei Betreuungs- und Erziehungsarbeit leiste. Da die Kindsmutter nicht nur die Betreuungs- und Erziehungsarbeit vollumfänglich über- nehme, sondern zudem auch zu 100% erwerbstätig sei, erscheine es angemes- sen, dem Kläger einen Drittel des beklagtischen Überschusses, mithin monatlich Fr. 277.–, zuzuweisen, sodass der Kinderunterhaltsbeitrag (ausgehend von einem Netto-Barbedarf von Fr. 1'535.–) auf insgesamt Fr. 1'812.– pro Monat zu beziffern sei (vgl. Urk. 202 S. 15 f.; Urk. 212 S. 9 f.). Der Beklagte erachtet demgegenüber die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend; alternativ plädiert er weiterhin da- für, dass dem Kläger maximal 1/5 des beklagtischen Überschusses zuzuweisen sei (Urk. 206 S. 12 f.). 6.3 Zwar ist zutreffend, dass ausgehend von den genannten Bedarfs- und Einkommenszahlen auf Seiten der Kindsmutter ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'170.– und auf Seiten des Beklagten – nach Deckung des klägerischen Ba- runterhalts – ein solcher von Fr. 835.– resultiert. Allerdings greift die vorinstanzli- che Argumentation zu kurz und trägt den konkreten Umständen weder in finanzi- eller Hinsicht noch mit Blick auf die gelebte Betreuungssituation Rechnung. Un- bestrittenermassen besteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten keinerlei Kontakt, sodass sämtliche Kinderkosten – insbesondere auch jene für Freizeitak- tivitäten an sämtlichen Wochenenden und während der Ferien – auf Seiten der Kindsmutter anfallen. Daher erschiene es umso stossender, wenn die Kindsmut- ter, welche trotz des noch jungen Alters des Klägers bereits seit April 2019 zu 100% erwerbstätig ist, sämtliche über den familienrechtlichen Bedarf hinausge- henden Kinderkosten (etwa Kosten für Reisen, Ferienlager, Hobbies) mit dem von ihr erwirtschafteten Überschuss finanzieren müsste, wohingegen der Beklagte über seinen Überschuss gänzlich frei verfügen könnte. Solches lässt sich beim

- 26 - gegebenen Verhältnis der Überschüsse der Eltern nicht rechtfertigten. Vielmehr soll der Kläger an den Einkommensüberschüssen beider Elternteile partizipieren, geht es bei der Überschussverteilung doch darum, alle Familienmitglieder über das jeweilige familienrechtliche Existenzminimum hinaus an den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln in vergleichbarer Weise Anteil haben zu lassen (vgl. BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.3.2). Insofern erscheint ange- messen, dem Kläger 1/6 des beklagtischen Überschusses, d.h. rund Fr. 140.–, zuzugestehen. Auf diese Weise verbleibt dem Beklagten ein Freibetrag von mo- natlich Fr. 695.–, wohingegen dem Kläger und der Kindsmutter insgesamt monat- lich Fr. 1'310.– als Freibetrag zur Verfügung stehen, sodass den Bedürfnissen al- ler Beteiligten hinreichend Rechnung getragen wird. 6.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge in der Phase 5 somit auf monatlich Fr. 1'680.– festzusetzen (Fr. 1'540.– Barunterhalt + Fr. 140.– Über- schussbeteiligung). Da die Kindsmutter in der vorliegenden Phase berufstätig ist, erscheint es angemessen, wenn sie sich um die Nachforderung allfälliger nicht bezogener Zulagen bemüht (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 191 E. II.7.5.1 S. 37). Entsprechend sind die Kinderzulagen in der Phase 5 nicht zum Unter- haltsbeitrag hinzuzurechnen. Für die gesamte Zeitdauer der Phase 5 resultiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 23'520.– (Fr. 1'680.– x 14 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 8'400.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.7.5.2 S. 38; Urk. 202 S. 17; Urk. 206 S. 12). Mithin sind für die ge- samte Zeitperiode der Phase 5 noch Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 15'120.– ausstehend.

7. Phase 6 (1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024)

E. 7 Dezember 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung einer auf Rechts- anwältin lic. iur. X._____ lautenden Originalvollmacht und zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 194). Sowohl die Vollmacht wie auch der Kostenvorschuss gingen hierorts innert Frist ein (vgl. Urk. 197-199). Mit Mandatsanzeige vom 14. Dezember 2020 orientierte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ unter Beilage einer Vollmacht darüber, dass der Kläger nunmehr von ihr vertreten werde (Urk. 195 f.). Am 15. Februar 2021 erstattete der Kläger fristgerecht (vgl. Urk. 200) seine Berufungsantwort und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (Urk. 202). Mit Letzterer verlangte der Kläger sowohl für die Zeit von Januar 2016 bis und mit Februar 2021 wie auch für sämtliche weiteren Pha- sen der Unterhaltsberechnung höhere als die von der Vorinstanz festgelegten Un- terhaltsbeiträge (vgl. Urk. 202 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stellung und erstattete gleichzeitig seine Anschlussberufungsantwort (Urk. 206). Dazu liess sich der Kläger innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 209-211) mit Eingabe vom 29. Juni 2021 nochmals vernehmen, wobei er seine Berufungsanträge – im eingangs zitierten Wortlaut – zu Gunsten des Beklagten modifizierte und damit für sämtliche Phasen der Unterhaltsberechnung tiefere als die bisher von ihm bean- tragten Unterhaltsbeiträge forderte (vgl. Urk. 212 S. 1 f. und Urk. 200 S. 202 S. 2 f.). Im Rahmen einer weiteren Eingabe vom 2. August 2021 stellte der Kläger einen Editionsantrag betreffend die Erwerbssituation des Beklagten (vgl. Urk. 216). Die klägerischen Eingaben vom 29. Juni 2021 und vom 2. August 2021 wurden dem Beklagten mit Verfügung vom 24. August 2021 zugestellt, dies unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Editionsantrag (Urk. 219). Innert

- 9 - erstreckter bzw. angesetzter Frist (vgl. Urk. 220 f.) nahm der Beklagte am

20. September 2021 – unter Beilage neuer Unterlagen – zu den klägerischen Ein- gaben Stellung (Urk. 222-224/1-2). Dabei liess auch er modifizierte Anträge (wie eingangs wörtlich zitiert) stellen, welche insofern über seine bisherigen Beru- fungsanträge hinausgehen, als dass damit nunmehr auch für die Zeit ab 1. Juni 2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Klägers tiefere als die vorinstanz- lich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge beantragt werden (vgl. Urk. 222 S. 1-3; Urk. 212 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2021 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den Noven und zu den geänderten Berufungsanträgen an- gesetzt (Urk. 225). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers erfolgte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 227 f.) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (Urk. 229). Dazu liess sich der Beklagte mit Eingabe vom 5. November 2021 unaufgefordert nochmals vernehmen (Urk. 232). Die Doppel dieser beklagtischen Eingabe wur- den dem Kläger am 16. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 232; Prot. S. 14). Da daraufhin keine weitere Eingaben erfolgten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Februar 2022 angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 235).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-189). II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 7.1 Für diese Zeitperiode ging die Vorinstanz beim Kläger und der Kinds- mutter zufolge Umzugs in eine neue Wohnung von höheren Wohnkosten (+ Fr. 350.–) aus, sodass sie den Barbedarf des Klägers auf monatlich Fr. 1'840.– pro Monat (+ Fr. 100.–) und den Bedarf der Kindsmutter auf monatlich Fr. 3'336.– (+ Fr. 250.–) bezifferte. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Kindsmut- ter seit Juni 2020 als Biomedizinische Analytikerin über ein höheres Nettoein- kommen von monatlich Fr. 5'255.– (inkl. 13. Monatslohn) verfügte. Auf Seiten des

- 27 - Beklagten wurde demgegenüber von gleichbleibenden Bedarfs- und Einkom- menszahlen ausgegangen. Entsprechend wurde die Leistungsfähigkeit des Be- klagten auf Fr. 2'375.– (Fr. 6'300.– ./. Fr. 3'925.–) und diejenige der Kindsmutter auf rund Fr. 1'920.– (Fr. 5'255.– ./. Fr. 3'336.–) beziffert. Davon ausgehend, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten 55% und diejenige der Kindsmutter 45% be- trage, erwog die Vorinstanz, dass sich die Kindsmutter an der Deckung des Bar- bedarfs des Klägers zu beteiligen habe, wobei unter Berücksichtigung der ausge- prägten Doppelbelastung der Kindsmutter eine Beteiligung im Umfang von 20% angemessen erscheine. Der Beklagte sei demnach zu verpflichten, 80% des Bar- bedarfs des Klägers zu tragen und habe somit monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 1'300.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen, wobei er die im Zeitraum Juni bis September 2020 bereits er- brachten Unterhaltsleistungen von Fr. 600.– pro Monat in Abzug bringen könne (vgl. Urk. 191 E. II.8 S. 38 ff. mit weiteren Verweisen).

E. 7.2 Soweit der Kläger hinsichtlich seines Barbedarfs geltend macht, die Vor-instanz habe die gesamten Wohnkosten nicht exakt im Verhältnis 1/3 (Anteil Kläger) zu 2/3 (Anteil Kindsmutter) verteilt (Urk. 202 S. 17 f.), ist seine Beanstan- dung unbegründet, zumal solche Rundungen – wie er selbst einräumt – keine massgebenden Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung haben.

E. 7.3 Näher zu beleuchten ist aber die Frage, ob der Kläger in der vorliegen- den Zeitperiode nach wie vor Anspruch auf Prämienverbilligungen hat, wovon die Vorinstanz ausging, indem sie ihm weiterhin nur KVG-Prämien von Fr. 25.– pro Monat (nebst monatlichen VVG-Prämien von Fr. 10.–) anrechnete (vgl. Urk. 191 E. II.5.3 S. 21 i.V.m. E. II.8.2 S. 38). Der Kläger macht diesbezüglich geltend, spä- testens ab 2021 bestehe offensichtlich kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr, zumal die Kindsmutter inzwischen, d.h. per 1. März 2021, über ein höheres Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'888.– inkl. Kinderzulagen verfüge (Urk. 212 S. 10 f.). Im Jahr 2020 hätten zwar noch Prämienverbilligungen bezogen werden können, dies sei im Rahmen der Unterhaltsberechnung der vorliegenden Phase aber vernachlässigbar (Urk. 229 S. 4 f.). Entsprechend plädiert der Kläger dafür, seine KVG-Prämien von Fr. 88.– pro Monat in der vorliegenden Phase vollum-

- 28 - fänglich im Barbedarf anzurechnen (Urk. 202 S. 17; Urk. 229 S. 4). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger habe sowohl für das Jahr 2020 wie auch ab 2021 weiterhin Anspruch auf Prämienverbilligungen (vgl. im Einzelnen Urk. 206 S. 13; Urk. 222 S. 6 f.). Per 1. April 2020 wurde das neue Einführungsgesetz zum Krankenversiche- rungsgesetz (EG KVG) in Kraft gesetzt. Damit wurde das bisherige Modell der in- dividuellen Prämienverbilligung (IPV), das nach Einkommensgruppen abgestufte Vergütungen vorsah, durch ein neues Modell ersetzt. Nach dem neuen System müssen die IPV-Berechtigten einen Grundbetrag von 40% der Prämie selbst be- zahlen. Vom Rest müssen sie einen weiteren, einkommensabhängigen Anteil übernehmen. Damit hängt die Höhe der IPV also weiterhin vom Einkommen ab. Die neuen Grundlagen sind erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 an- wendbar. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zudem für das Jahr 2021 verschiedene Eckwerte festgelegt, die zur Bestimmung des Kreises der IPV- berechtigten Personen massgebend sind. Für Familien mit ausschliesslich min- derjährigen Kindern wurde die Einkommensgrenze für den Mindestanspruch auf Fr. 67'000.– festgelegt, wobei das massgebende Einkommen grundsätzlich der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen ent- spricht (vgl. zum Ganzen Regierungsratsbeschluss Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/news- uebersicht/medienmitteilungen/2020/03/neue-rechtsgrundlagen-zur- praemienverbilligung.html [zuletzt besucht am 16. Februar 2022]). Gemäss den im Berufungsverfahren neu eingereichten Lohnabrechnungen der Kindsmutter verfügt sie seit dem 1. März 2021 über ein Nettoeinkommen von Fr. 6'162.– pro Monat bzw. von Fr. 73'944.– pro Jahr (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen; vgl. Urk. 214/8). Da zu diesem Betrag die Kinderunterhalts- beiträge von jährlich rund Fr. 14'400.– (vgl. dazu unten E. III.B.7.4) und die Kin- derzulagen von jährlich Fr. 2'400.– hinzuzurechnen sind, ergibt sich unter Berück- sichtigung der jährlichen Steuerabzüge von Fr. 25'980.– (so der Kläger, vgl. Urk. 229 S. 5) bzw. von Fr. 26'300.– (so der Beklagte, vgl. Urk. 222 S. 7) ein mas- sgebendes Jahreseinkommen von weniger als Fr. 67'000.–. Entsprechend ist da-

- 29 - von auszugehen, dass die Kindsmutter auch für das Jahr 2021 und die weitere Dauer der vorliegenden Phase Prämienverbilligungen für den Kläger beanspru- chen kann. Die genaue Höhe der Verbilligung ist derzeit noch unbestimmt. Aus- gehend von den genannten Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Ein- kommens der Kindsmutter erscheint der vorinstanzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 25.– pro Monat für KVG-Prämien aber zu tief angesetzt. Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 229 S. 5), ist hinsichtlich seines Barbedarfs auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den auf den Kinderun- terhaltsbeitrag entfallenden Steueranteil ausser Acht liess, indem sie die Steuern auf Seiten der Kindsmutter nur im Rahmen des Quellensteuerabzugs berücksich- tigte (vgl. Urk. 191 E. II.7.3.2 S. 35). Der Steueranteil des Klägers dürfte ange- sichts der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. dazu sogleich) sowie unter Be- rücksichtigung der Steuerabzüge und -vorteile, welche für das im Haushalt leben- de Kind geltend gemacht werden können (so der Beklagte, vgl. Urk. 232 S. 3), aber gering ausfallen. Angesichts dessen, dass ab 2021 mit einem höheren selber zu tragenden Betrag für KVG-Prämien zu rechnen ist und zudem auch für Steuern ein geringer Betrag einzusetzen wäre, rechtfertigt es sich, den vorinstanzlich ermittelten Bar- bedarf von Fr. 1'840.– auf Fr. 1'900.– aufzurunden. Damit resultiert in der Phase 4 nach Abzug der Kinderzulagen ein monatlicher Barunterhalt von Fr. 1'700.–.

E. 7.4 Im Rahmen seiner Anschlussberufung hatte der Kläger für die vorlie- gende Zeitperiode – nebst der vollumfänglichen Übernahme des Barbedarfs durch den Beklagten – wiederum die Zuweisung eines 1/3-Anteils am beklagti- schen Überschuss verlangt, womit die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ge- mäss seiner Rechnung nach Abzug der Kinderzulagen auf Fr. 1'928.– zu liegen kämen (vgl. Urk. 202 S. 19 f.). In seiner Eingabe vom 29. Juni 2021, mit welcher die besagte Einkommenserhöhung auf Seiten der Kindsmutter offengelegt wurde, führte der Kläger dann jedoch aus, dass am 1/3-Anteil des beklagtischen Über- schusses für die gesamte Zeit vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024 nicht festgehal- ten werde. Stattdessen sei in seinem Barbedarf ein Pauschalbetrag von Fr. 150.– für Sport- und Musikkurse aufzurechnen, zumal derartige Aufwendungen im fami-

- 30 - lienrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten seien. Entsprechend belaufe sich der vollumfänglich vom Beklagten zu deckende Barbedarf nach Abzug der Kin- derzulagen (nach der Berechnung des Klägers) auf Fr. 1'855.– pro Monat (Urk. 212 S. 12; so auch Urk. 229 S. 5-7). Der Beklagte, welcher der vorinstanzlichen Lösung zunächst im Ergebnis noch zugestimmt hatte (vgl. im Einzelnen Urk. 206 S. 2 und S. 13 f.), beantragte mit Eingabe vom 20. September 2021, dass die vorinstanzlich festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge per 1. März 2021 auf monatlich Fr. 1'060.– zu reduzieren seien (vgl. Urk. 222 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass nunmehr die Kindsmutter zufolge ihrer weiteren Einkommenserhöhung leistungsfähiger sei als er. Entsprechend dem neuen Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Beklagten (45%) und der Kindsmutter (55%) habe er lediglich noch 45% des klägerischen Barbedarfs zu tragen, wobei dem Kläger noch maximal ein Anteil von 1/5 des be- klagtischen Überschusses zuzuweisen sei (Urk. 222 S. 7-9). Wie das Bundesgericht in seinen jüngeren Entscheiden mehrfach festgehal- ten hat, gilt im Unterhaltsrecht weiterhin der Grundsatz, dass der nicht bzw. nicht wesentlich betreuende Elternteil grundsätzlich für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat, während der andere (betreuende) Elternteil seinen Unterhalts- beitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1, in: FamP- ra.ch 2019 S. 1215; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019, E. 5.4.3). Von diesem Grund- satz kann das Gericht ermessensweise abweichen und den hauptbetreuenden El- ternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barunter- halts des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschus- ses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und ent- sprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils in- frage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreu- ende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil,

- 31 - ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGE 147 III 265 E. 8; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2 mit Hinweisen auf BGE 134 III 337 E. 2.2.2 und BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019, E. 5.4.3). Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass sich das Verhältnis der Leis- tungsfähigkeit der Eltern mit der besagten Einkommenssteigerung der Kindsmut- ter massgeblich verändert hat. So ist die monatliche Leistungsfähigkeit der Kindsmutter per 1. März 2021 von Fr. 1'919.– (Fr. 5'255.– Einkommen ./. Fr. 3'336.– Bedarf) auf Fr. 2'826.– (Fr. 6'162.– Einkommen ./. Fr. 3'336.– Bedarf) gestiegen, wohingegen diejenige des Beklagten nach wie vor Fr. 2'375.– (Fr. 6'300.– Einkommen ./. Fr. 3'925.– Bedarf) beträgt. Damit verfügt die Kinds- mutter seither über eine höhere Leistungsfähigkeit (ca. 55%) als der Beklagte (ca. 45%). Weiterhin zu berücksichtigen ist aber, dass die Kindsmutter den Naturalun- terhalt für den in dieser Phase sechs- bis zehnjährigen Kläger alleine erbringt. Dass der Kläger an fünf Tagen pro Woche bzw. während der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter fremdbetreut wird, stellt – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 206 S. 14) – nicht per se ein Umstand dar, zufolge welchem der Unterhalt vollumfänglich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kindseltern aufzu- teilen wäre. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit nur dann, wenn sie das Kind je hälftig betreuen (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2 mit Verweis auf den vom Beklagten zitierten BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019). Erbringt demgegenüber ein Elternteil den Naturalunterhalt praktisch alleine, darf die Verteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern nicht strikt nach Leistungs- fähigkeit erfolgen, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Zu berücksichtigen ist aus- serdem, dass der Naturalunterhalt nicht nur zu jenen Zeiten erbracht wird, wäh- rend welcher gewöhnlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Vielmehr wird der Naturalunterhalt auch morgens, abends, nachts, an den Wo- chenenden und während der Ferien geleistet. Er umfasst nicht bloss die unmittel- bare Aufsicht über das Kind, sondern Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkau- fen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes etc. (vgl. zum

- 32 - Ganzen BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3 mit weiterem Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Hätte vorliegend weiterhin der Beklagte für den gesamten Barunterhalt des Klägers aufzukommen, verbliebe ihm nur noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 675.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'700.– gesamter Barunterhalt). Auf Seiten der Kindsmutter und des Klägers betrüge der Überschuss diesfalls dem- gegenüber von Juni 2020 bis Februar 2021 monatlich Fr. 1'919.– und vom März 2021 bis Juli 2024 sogar monatlich Fr. 2'826.–. Auch unter Einbezug des von der Kindsmutter erbrachten Naturalunterhalts wäre mit dieser Lösung die Unterhalts- last unter den beiden Elternteilen unausgeglichen. Umso weniger rechtfertigt sich die vom Kläger geforderte Erhöhung des Barunterhalts durch Hinzurechnung ei- nes Pauschalbetrages für Freizeitaktivitäten, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin unzulässig wäre (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Vielmehr drängt es sich bei den gegebenen Verhältnissen für die gesamte Zeitperiode der vorliegenden Phase auf, vom besagten Grundsatz abzuweichen und die Kinds- mutter zur Übernahme eines Teils des klägerischen Barbedarfs zu verpflichten. Um den Leistungsfähigkeiten beider Eltern einerseits und den mit der Dop- pelbelastung durch Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbundenen Ein- schränkungen in der eigenen Lebensführung auf Seiten der Kindsmutter anderer- seits hinreichend Rechnung zu tragen, erscheint es vorliegend angemessen, dem Beklagten rund 70% und der Kindsmutter rund 30% des klägerischen Barbedarfs zu überbinden. Wird nämlich der Beklagte zur Leistung eines Barunterhalts von Fr. 1'200.– (rund 70% von Fr. 1'700.–) verpflichtet, so verbleibt ihm ein Über- schuss von Fr. 1'175.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'200.– Anteil Barun- terhalt), wohingegen im Haushalt der Kindsmutter und des Klägers in der über- wiegenden Zeit der vorliegenden Phase ein Überschuss von Fr. 2'326.– (Fr. 2'826.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 500.– Anteil Barunterhalt) resultiert. Ein Bar- unterhalt von monatlich Fr. 1'200.– erscheint auch für die wenigen Monate von Juni 2020 bis Februar 2021 angemessen, zumal der im Haushalt der Kindsmutter resultierende Überschuss (Fr. 1'919.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 500.– Barunterhalt

- 33 - = Fr. 1'419.– Überschuss) auch in dieser Zeit höher ausfällt als derjenige des Be- klagten. Folglich sind die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Phase 6 auf monatlich Fr. 1'200.–, zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertrag- liche Kinderzulagen, festzusetzen. Aktenkundig hat der Beklagte im Zeitraum 1. Juni 2020 bis und 19. September 2021 bereits Unterhaltsleistungen von insge- samt Fr. 16'900.– erbracht (Fr. 2'400.– von Juni bis und mit September 2020, vgl. Urk. 191 E. II.8.5 S. 39 f.; Fr. 9'700.– von Oktober 2020 bis 1. Juni 2021, vgl. Urk. 193/2 und Urk. 208/1; Fr. 4'800.– vom 28. Juni 2021 bis 1. September 2021, vgl. Urk. 224/2; siehe auch Urk. 202 S. 20; Urk. 206 S. 16; Urk. 212 S. 14; Urk. 222 S. 11; Urk. 229 S. 8), welche an seine rückwirkende Unterhaltspflicht der vorliegenden Phase entsprechend anzurechnen sind. Weitere Zahlungen wurden im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Solche hätte der Beklagte unauf- gefordert vorbringen müssen. Eine förmliche Fristansetzung, wie sie der Beklagte verlangt, ist nicht vorgesehen und wäre angesichts dessen, dass das Verfahren damit nie zur Spruchreife käme, auch nicht praktikabel.

E. 7.5 Entsprechend der Vorgehensweise der Vorinstanz sind die künftigen Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die ak- tuellen Verhältnisse anzupassen ist.

- 34 -

E. 8 Phase 7 (ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026)

E. 8.1 Da der Kläger im Sommer 2024 das 10. Altersjahr erreichen wird, rechnete die Vorinstanz für die Zeit ab 1. August 2024 in seinem Barbedarf nicht mehr nur Fr. 400.–, sondern Fr. 600.– als Grundbetrag an, was zu einer entspre- chenden Erhöhung seines Barbedarfs (auf Fr. 2'040.–) bzw. seines Barunterhalts (auf Fr. 1'840.–) führte. Unter dem Hinweis, dass sich hinsichtlich der Leistungs- fähigkeiten der Eltern nichts verändere, wurde der Barunterhalt alsdann im glei- chen Verhältnis wie in der Vorperiode auf den Beklagten (80%) und die Kindsmut- ter (20%) verteilt. Daraus resultierte ein vom Beklagten zu leistender Kinderunter- haltsbeitrag von Fr. 1'470.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.9 S. 40).

E. 8.2 Soweit die Parteien die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung der vor- liegenden Zeitperiode monieren, gehen ihre Vorbringen nicht über die bereits ab- gehandelten Beanstandungen hinaus (vgl. Urk. 202 S. 21; Urk. 206 S. 16; Urk. 212 S. 12 f.; Urk. 222 S. 9; Urk. 229 S. 7; Urk. 232 S. 3). Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf das Ausgeführte verwiesen werden.

E. 8.3 Ausgehend vom Barunterhalt der vorangehenden Phase von monatlich Fr. 1'700.– (Fr. 1'900.– Barbedarf ./. Fr. 200.– Kinderzulagen, vgl. oben E. III.B.7.3) resultiert unter Berücksichtigung der Erhöhung des Grundbetrags für die vorliegende Phase 7 ein Barunterhalt von monatlich Fr. 1'900.– (Fr. 2'100.– Barbedarf ./. Fr. 200.– Kinderzulagen). Die verbesserten Einkommensverhältnisse auf Seiten der Kindsmutter wirken sich auch in der vorliegenden Phase auf das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Eltern aus. Der Verteilschlüssel der vo- rangehenden Phase erscheint nach wie vor angemessen. Wird nämlich der Be- klagte zur Leistung eines Barunterhalts von monatlich Fr. 1'330.– (70% von Fr. 1'900.–) verpflichtet, so verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'045.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'330.– Anteil Barunterhalt), wo- hingegen im Haushalt der Kindsmutter und des Klägers ein solcher von Fr. 2'256.– (Fr. 2'826.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 570.– Anteil Barunterhalt) resul- tiert. Damit wird sowohl den Leistungsfähigkeiten der Eltern als auch dem durch die Kindsmutter erbrachten Naturalunterhalt hinreichend Rechnung getragen. Entsprechend sind die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für

- 35 - die Phase 7 auf monatlich Fr. 1'330.–, zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertrag- liche Kinderzulagen, festzusetzen. Auch diese Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüb- lich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die aktuellen Verhältnisse anzupas- sen ist.

E. 9 Phase 8 (ab 1. August 2026)

E. 9.1 In der letzten Phase, welche mit dem voraussichtlichen Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe beginnt und bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung dauert, ging die Vorinstanz von einer Reduktion des klägeri- schen Barbedarfs um Fr. 440.– pro Monat aus. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass sich die Fremdbetreuungskosten (bisher Fr. 900.– pro Monat) erheblich re- duzieren würden, zumal eine Fremdbetreuung in dieser Zeit – wenn überhaupt – wohl nur noch über Mittag beansprucht werden müsse. Für die Mittagsverpfle- gung und/oder Mittagsbetreuung setzte die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 180.– ein. Im Weiteren erwog sie, dass mit zunehmendem Alter des Kin- des gemäss allgemeiner Lebenserfahrung weitere Auslagen, etwa für Schulmate- rial, Hobbies/Freizeit, Sackgeld, Telefon und öV, anfielen und dass sich zudem die Krankenkassenkosten erhöhen würden. Für diese Auslagen sei – unter Be- rücksichtigung der ab dem 16. Altersjahr um Fr. 50.– höheren Kinderzulagen – ei- ne Pauschale von Fr. 280.– zu berücksichtigen. Nach Abzug der Kinderzulagen ergebe sich damit ein Barunterhalt von Fr. 1'400.–. Da der persönliche Betreu- ungsaufwand bzw. die unmittelbare Beaufsichtigung des Klägers kontinuierlich abnehmen werde, Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabehil- fe, Krankenbetreuung, Bewältigung der Alltagssorgen etc. aber bestehen blieben, sei der Beklagte zur Übernahme von rund 70% des klägerischen Barbedarfs und damit zur einer Leistung von Fr. 1'000.– pro Monat (zzgl. gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen) zu verpflichten (Urk. 191 E. II.10 S. 41 f.).

E. 9.2 Der Kläger ist der Ansicht, der vorinstanzlich angerechnete Betrag für Fremdbetreuung sei zu tief angesetzt, zumal dabei die Kosten für die Ferienbe- treuung (insbesondere Ferienlager) nicht berücksichtigt worden seien. Für Letzte- res veranschlagt er monatlich Fr. 300.– (9 Wochen Lager à Fr. 400.– pro Jahr),

- 36 - für Mittagessen demgegenüber (nur) monatlich Fr. 146.– (Mittagessen à Fr. 45.– pro Woche, bei 39 Wochen pro Jahr), womit er insgesamt Fr. 446.– pro Monat für "Mittag/Ferien" geltend macht. Im Weiteren beanstandet der Kläger unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung die Aufrechnung des Pauschalbetrags und be- ziffert stattdessen die Kosten für Schulweg, Schulmaterial und Projektwochen auf Fr. 141.– pro Monat. Insgesamt macht er damit einen – gegenüber der Vorperiode

– um Fr. 313.– tieferen Barbedarf geltend (vgl. Urk. 202 S. 21-24). Der Beklagte moniert demgegenüber, es seien gar keine Fremdbetreuungs- kosten mehr anzurechnen, zumal solche bei einem Sekundarschüler nicht anfie- len und sich der Kläger auch über Mittag alleine verpflegen könne. Auch Kosten für den öffentlichen Verkehr seien keine zu berücksichtigen, da der Schulweg in die Sekundarschule mit dem Fahrrad zu erreichen sei und heute in keiner Art und Weise absehbar sei, dass der Kläger dereinst das Gymnasium besuchen werde. Aus demselben Grund seien auch keine weiteren Schulkosten anzurechnen – in der Sekundarschule sei das Schulmaterial gratis (Urk. 206 S. 16-18). Zutreffend ist, dass Auslagen für Ferien, Hobby, u.Ä.m., nicht als Zusatzpo- sitionen im Barbedarf des Kindes aufgerechnet werden dürfen, sondern aus ei- nem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Aus diesem Grund kann es nicht angehen, dem Kläger für Ferienlager weitere Kosten anzurechnen. Abgesehen davon erscheint auch lebensfremd, dass ein Kind im Oberstufenalter pro Jahr neun Wochen seiner Schulferien in kostenpflichtigen La- gern verbringt. Dem Umstand, dass der Betreuungsaufwand während der gesam- ten Schulferien auf Seiten der Kindsmutter anfällt, ist im Rahmen der Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern Rechnung zu tragen, indem der von der Kindsmutter erbrachte Naturalunterhalt entsprechend einbezogen wird (so bereits oben E. III.B.7.4). Auch vor diesem Hintergrund verfängt die klägerische Argu- mentation nicht. Mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kosten für Mittagsverpflegung und/oder Mittagsbetreuung setzen sich beide Parteien nicht genügend auseinander. Entsprechend besteht kein Anlass, den Betrag von Fr. 180.– pro Monat nach oben oder unten zu korri- gieren. Anzumerken bleibt, dass die Unterhaltsberechnung – gerade mit Blick auf

- 37 - künftige Bedarfsverhältnisse – nicht ohne gewisse Annahmen auskommt, sodass bezüglich der einzelnen Positionen keine exakte Abrechnung verlangt werden kann. Das Aufrechnen eines Pauschalbetrages vom Fr. 280.– für weitere Ausla- gen ist – wie beide Parteien anerkennen – aber nicht zulässig. Angesichts seines Alters in der vorliegenden Phase gerechtfertigt erscheint immerhin, dem Kläger für Kommunikation monatlich Fr. 50.– (gerichtsüblicher Betrag) sowie Mobilitäts- kosten von Fr. 70.– pro Monat (Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für 3 Zonen) zuzugestehen, zumal solche Kosten im Teenageralter üblicherweise an- fallen. Ausgehend vom Barbedarf der vorangehenden Phase von monatlich Fr. 2'100.– (vgl. oben E. III.B.8.3) resultiert unter Berücksichtigung der besagten Veränderungen (./. Fr. 900.– Fremdbetreuung + Fr. 180.– Mittagsverpflegung und/oder -betreuung + Fr. 50.– Kommunikationskosten + Fr. 70.– Mobilitätskos- ten) für die vorliegende Phase 8 ein Barbedarf von monatlich Fr. 1'500.–. Wie beide Parteien zutreffend ausführen (vgl. Urk. 202 S. 21; Urk. 206 S. 18), erhöhen sich die Kinderzulagen bereits mit Vollendung des 12. Altersjahres des Kindes auf Fr. 250.– pro Monat, sodass für die gesamte Zeit der Phase 8 mit diesem Betrag zu rechnen ist. Der Barunterhalt kommt damit auf monatlich Fr. 1'250.– zu liegen (Fr. 1'500.– Barbedarf ./. Fr. 250.– Kinderzulagen).

E. 9.3 Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der persönliche Be- treuungsbedarf des Klägers mit zunehmendem Alter kontinuierlich abnimmt, so- dass auch der von der Kindsmutter zu erbringende Naturalunterhalt im Laufe der Zeit kleiner wird. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass für Kinder im Teenageralter höhere Kosten für Freizeitaktivitäten (inkl. Ferien) anfal- len. Dem ist bei der Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern hinreichend Rech- nung zu tragen, zumal solche Kosten allesamt aus dem Überschuss zu decken sind. Werden im Weiteren auch die Leistungsfähigkeiten der Eltern miteinbezo- gen, so erscheint es angemessen, den Beklagten zur Leistung eines Barunter- halts von monatlich Fr. 1'000.– (80% von Fr. 1'250.–) zu verpflichten. Dem Be- klagten verbleibt damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'375.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'000.– Anteil Barunterhalt). Dieser Betrag steht in an-

- 38 - gemessenem Verhältnis zu dem auf Seiten der Kindsmutter und des Klägers re- sultierenden Überschuss von Fr. 2'575.– (Fr. 2'825.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 250.– Anteil Barunterhalt), mit welchem – wie erwähnt – auch sämtliche über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Kinderkosten zu finan- zieren sind. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Kinderzulagen, zu leisten. Auch diese Unterhaltsbeiträge sind gerichts- üblich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die aktuellen Verhältnisse anzu- passen ist.

E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 204'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw V. Stübi

- 51 - versandt am: lm

E. 10.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2020 gesamthaft noch folgende Kinderunterhaltsbeiträge ausste- hend:

- für den Zeitraum 19. Januar bis 31. Juli 2016 insgesamt Fr. 560.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.2.4)

- für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2016 insgesamt Fr. 550.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.3.5)

- für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 insgesamt Fr. 21'980.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.4.6)

- für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. März 2019 insgesamt Fr. 8'480.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.5.4)

- für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 insgesamt Fr. 15'120.– (allfällige Kinderzulagen sind von der Kindsmutter nachzufordern) (vgl. oben E. III.B.6.4). Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den rückwir- kenden Unterhalt für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 gesamthaft Fr. 46'690.– zu bezahlen. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzula-

- 39 - gen für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sind von der Kindsmutter nachzufordern.

E. 10.2 Im Weiteren ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, wie folgt zu leisten (zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertretung):

- vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 1'200.– (vgl. oben E. III.B.7.4)

- vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'330.– (vgl. oben E. III.B.8.3)

- ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'000.– (vgl. oben E. III.B.9.3) Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis und mit 19. September 2021 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'900.– in Abzug zu bringen (vgl. oben E. III.B.7.4). C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Januar 2022, nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- - 5 - haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  2. Der Antrag Ziffer 2 des Beklagten wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'290.– Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen sind vorbehalten.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klä- gers eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer von 8% bzw. 7.7%) zu bezahlen.
  6. [Schriftliche Mitteilung]
  7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Zuletzt aufrechterhaltene Anträge im Berufungsverfahren: (zu den ursprünglichen Anträgen im Berufungsverfahren vgl. Urk. 190 [Beklagter] und Urk. 202 [Kläger]) - des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 222 S. 1-3): " 1. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
  8. Oktober 2020 (FP170056-L) sei wie folgt abzuändern (Ände- rung kursiv): "Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Beru- fungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Für Januar 2016 bis März 2019 total CHF 0.00 - Für April 2019 bis Mai 2020 total CHF 8'201.00 - Rückwirkend vom 1. Juni 2020 bis Ende Februar 2021 CHF 1'300.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind zu- sätzlich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, die für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen im Umfang von min- destens 8'300.00 in Abzug zu bringen. - Vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2024 CHF 1'060.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/ oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen. Der Be- - 6 - klagte ist berechtigt, die für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen im Umfang von mindestens CHF 9'100.00 in Abzug zu bringen. - Vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 CHF 1'135.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/ oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen. - Vom 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 790.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertre- tung. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
  9. Dem Berufungskläger sei Gelegenheit zur abschliessenden Bezif- ferung der von ihm für den Zeitraum Oktober 2020 bis Urteil Obergericht bezahlten Unterhaltsbeiträge unmittelbar vor Erlass des Urteils des Obergerichts zu gewähren.
  10. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
  11. Oktober 2020 (FP170056-L) sei aufzuheben und die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf die Staatskasse zu nehmen.
  12. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
  13. Oktober 2020 (FP170056-L) sei aufzuheben.
  14. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten." - des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 212 S. 1 f.): " 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen.
  16. In Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Be- rufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten folgenden Unterhalt zu bezahlen: 2.1. Rückwirkend für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 Fr. 79'492.--. 2.2. Ab 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024 Fr. 1'855.-- pro Monat. Gesetzli- che und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen. - 7 - Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, die für die Zeit ab
  17. Juni 2020 geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. 2.3. Ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 Fr. 2'055.-- pro Monat. Ge- setzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen. 2.4. Ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'692.-- pro Monat. Gesetzliche und/oder ver- tragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen.
  18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers, eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnen- den eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Erwägungen: I.
  19. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fort- an Beklagter) ist der Vater des am tt.mm.2014 geborenen Klägers, Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungsklägers (fortan Kläger). Er und die Kindsmutter, C._____ (fortan Kindsmutter), lernten sich im Herbst 2013 in D._____ kennen, lebten jedoch nie zusammen. Die Kindsmutter hatte mit dem Kläger in D._____ gewohnt, bis sie im August 2016 mit ihm in die Schweiz umzog.
  20. Am 7. April 2017 machte der Kläger – unter Einreichung der Klagebe- willigung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 17. März 2017 – bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten anhängig (Urk. 1-3). Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 191 E. I.2 S. 3-5). Am 2. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 191). - 8 -
  21. Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Namens des Beklagten mit Eingabe vom 17. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 186) Be- rufung (Urk. 190). Mit der Berufung wehrte sich der Beklagte zunächst einzig ge- gen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung betreffend den Zeitraum Januar 2016 bis Mai 2020 sowie gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung und verlangte überdies die Anrechnung weiterer bereits erbrachter Unter- haltsleistungen (vgl. im Einzelnen Urk. 190 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom
  22. Dezember 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung einer auf Rechts- anwältin lic. iur. X._____ lautenden Originalvollmacht und zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 194). Sowohl die Vollmacht wie auch der Kostenvorschuss gingen hierorts innert Frist ein (vgl. Urk. 197-199). Mit Mandatsanzeige vom 14. Dezember 2020 orientierte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ unter Beilage einer Vollmacht darüber, dass der Kläger nunmehr von ihr vertreten werde (Urk. 195 f.). Am 15. Februar 2021 erstattete der Kläger fristgerecht (vgl. Urk. 200) seine Berufungsantwort und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (Urk. 202). Mit Letzterer verlangte der Kläger sowohl für die Zeit von Januar 2016 bis und mit Februar 2021 wie auch für sämtliche weiteren Pha- sen der Unterhaltsberechnung höhere als die von der Vorinstanz festgelegten Un- terhaltsbeiträge (vgl. Urk. 202 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stellung und erstattete gleichzeitig seine Anschlussberufungsantwort (Urk. 206). Dazu liess sich der Kläger innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 209-211) mit Eingabe vom 29. Juni 2021 nochmals vernehmen, wobei er seine Berufungsanträge – im eingangs zitierten Wortlaut – zu Gunsten des Beklagten modifizierte und damit für sämtliche Phasen der Unterhaltsberechnung tiefere als die bisher von ihm bean- tragten Unterhaltsbeiträge forderte (vgl. Urk. 212 S. 1 f. und Urk. 200 S. 202 S. 2 f.). Im Rahmen einer weiteren Eingabe vom 2. August 2021 stellte der Kläger einen Editionsantrag betreffend die Erwerbssituation des Beklagten (vgl. Urk. 216). Die klägerischen Eingaben vom 29. Juni 2021 und vom 2. August 2021 wurden dem Beklagten mit Verfügung vom 24. August 2021 zugestellt, dies unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Editionsantrag (Urk. 219). Innert - 9 - erstreckter bzw. angesetzter Frist (vgl. Urk. 220 f.) nahm der Beklagte am
  23. September 2021 – unter Beilage neuer Unterlagen – zu den klägerischen Ein- gaben Stellung (Urk. 222-224/1-2). Dabei liess auch er modifizierte Anträge (wie eingangs wörtlich zitiert) stellen, welche insofern über seine bisherigen Beru- fungsanträge hinausgehen, als dass damit nunmehr auch für die Zeit ab 1. Juni 2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Klägers tiefere als die vorinstanz- lich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge beantragt werden (vgl. Urk. 222 S. 1-3; Urk. 212 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2021 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den Noven und zu den geänderten Berufungsanträgen an- gesetzt (Urk. 225). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers erfolgte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 227 f.) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (Urk. 229). Dazu liess sich der Beklagte mit Eingabe vom 5. November 2021 unaufgefordert nochmals vernehmen (Urk. 232). Die Doppel dieser beklagtischen Eingabe wur- den dem Kläger am 16. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 232; Prot. S. 14). Da daraufhin keine weitere Eingaben erfolgten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Februar 2022 angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 235).
  24. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-189). II.
  25. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- - 10 - chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO sta- tuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsver- fahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestim- mung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbe- lange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.3 Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. III.B.7.4), beruhen die mit Eingabe vom 20. September 2021 erweiterten Berufungsanträge des Beklag- ten auf einem seitens des Klägers eingebrachten Novum. Entsprechend ist die Erweiterung der Berufung ohne weiteres zulässig.
  26. Prozessgegenstand 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einerseits die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019, in welcher die Kindsmutter für sich und den Kläger Sozi- alhilfe in Anspruch nahm. Andererseits ist der Umfang der Unterhaltspflicht in sämtlichen acht Phasen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung streitig. Ange- fochten ist im Weiteren die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils). - 11 - 2.2 Gegen die Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher der Beklagte verpflichtet wurde, dem früheren (unentgeltlichen) Rechtsbeistand des Klägers eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen, hat Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im eigenen Namen Be- schwerde erhoben. Diese wird im Verfahren RZ200011-O separat behandelt. 2.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dis- positiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. III. A. Aktivlegitimation
  27. Der Beklagte stellte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, der Kläger sei zur Geltendmachung von Unterhaltsforderungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019 nicht aktivlegitimiert, da er und die Kindsmutter in dieser Zeit vom Sozialamt unterstützt worden seien. Die Vor-instanz verwarf diesen Einwand unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 143 III 177 E. 6.3.3 sowie auf jene des Obergerichts des Kantons Zürich in den Entscheiden OGer ZH LZ180030 und RZ180006 vom
  28. März 2019. Konkret erwog sie, dass das Gemeinwesen auch im Rahmen der allgemeinen Fürsorge- bzw. Sozialhilfe bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes erbrachten Leistungen in die konkrete Unterhaltsforderung des Kindes subrogiere. Allerdings tangiere diese Subrogation die Gestaltungsrechte und die prozessualen Befugnisse des Kindes hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nicht. Daher bleibe das Kind auch dann aktivlegitimiert, wenn das Gemeinwesen in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in einen Unterhaltsanspruch subrogiere (Urk. 191 E. II.2 S. 8 f.).
  29. Der Beklagte beanstandet die vorinstanzliche Auffassung und hält be- rufungsweise daran fest, dass dem Kläger für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019 zufolge Subrogation des Gemeinwesens die Aktivlegitima- - 12 - tion fehle. Wie bereits vorinstanzlich geltend gemacht worden sei, hätten die Kindsmutter und der Kläger im besagten Zeitraum nämlich Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 123'037.35 erhalten. Nur wenn der Unterhaltsanspruch des Klägers für diesen Zeitraum insgesamt höher wäre, könnte davon ausgegan- gen werden, dass der Kläger betreffend diesen Zeitraum noch aktivlegitimiert wä- re. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, zumal vorliegend insbesondere die Grundbeträge der Kindsmutter und des Klägers, ihre Wohnkosten, Krankenversi- cherungsprämien (KVG und VVG) und ungedeckten Gesundheitskosten wie auch die Fremdbetreuungskosten des Klägers – mithin praktisch alle im Bedarf des Klägers zu berücksichtigenden Kosten – von der Sozialhilfe getragen worden sei- en, und sich der Beklagte überdies mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 600.– beteiligt habe (Urk. 190 S. 4-6 mit Verweis auf Urk. 119 S. 1 f. und Urk. 141 S. 1).
  30. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die vorinstanzliche Argu- mentation sei zutreffend und ergebe sich klar aus dem zitierten Obergerichtsent- scheid (OGer ZH LZ180030 vom 8. März 2019). Entsprechend sei im Falle einer Subrogation von einer "beiderseitigen" Aktivlegitimation des Kindes und des un- terstützenden Gemeinwesens auszugehen, welche aber nicht von beiden zu- sammen ausgeübt werden müsse (vgl. im Einzelnen Urk. 202 S. 3 f.).
  31. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entscheid OGer ZH LZ180030 vom 8. März 2019 unvollständig wiedergeben hat, wurde darin mit Verweis auf BGE 143 III 177 doch vielmehr festgehalten, dass das Kind selbst dann neben dem Gemeinwesen aktivlegitimiert bleibe, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in einen Unterhaltsanspruch subrogiere (vgl. E. II.3-4 des besagten Obergerichtsentscheids). Alsdann vertrat die entscheiden- de Kammer auch in einem jüngeren Entscheid noch die Auffassung, die vom Un- terhaltsschuldner einzig gegen die Kindsmutter (als Prozessstandschafterin des Kindes) erhobene Abänderungsklage sei wegen fehlender Passivlegitimation des Kindes abzuweisen, zumal die Sozialbehörde aufgrund ihrer erbrachten Leistun- gen in die Unterhaltsansprüche der Kinder subrogiert sei, womit der Kindsvater seine Klage nicht alleine gegen die Kinder bzw. die Kindsmutter richten könne, - 13 - sondern neben den Kindern bzw. der Kindsmutter zwingend auch das Gemein- wesen ins Recht zu fassen habe (vgl. OGer ZH LE200013 vom 27. April 2020, E. III.1.5 f.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 (zur Publikation vorgesehen) seine Praxis in Bezug auf die Frage des Umfangs der Subrogation und deren Auswirkungen auf die Sachlegitimation bei Unterhaltsklagen geändert hat. Bis dahin hatte das Bun- desgericht angenommen, dass die Subrogation nicht nur die tatsächlich erbrach- ten bzw. bevorschussten Unterhaltsleistungen, sondern den Anspruch auf Unter- halt bzw. das Stammrecht umfasse (BGE 137 III 193; 143 III 177; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016, E. 2.3) und gestützt darauf gefolgert, dass bei Bevorschussung des Unterhalts zu- folge Subrogation das Kind und das Gemeinwesen gemeinsam einzuklagen seien (BGer 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017, 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020, 5A_943/2019 vom 29. April 2020 sowie 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020). Nach eingehender Auseinandersetzung mit der von Lehre und kantonalen Gerichten wie auch seitens der bevorschussenden Stellen des Gemeinwesens geäusserten Kritik (vgl. dazu insb. BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 3 und E. 4) kommt das Bundesgericht nunmehr aber zum Schluss, dass Art. 289 Abs. 2 ZGB im Rahmen einer teleologischen Ausle- gung auf das zu reduzieren sei, was der Gesetzgeber damit beabsichtigt habe: Das Kind solle nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein, wenn es einen zivil- rechtlichen Unterhaltsanspruch habe, und eben dieser Anspruch solle für den Fall, dass das Gemeinwesen an Stelle des Unterhaltsschuldners vorschussweise Unterhalt leiste, als zivilrechtlicher auf das Gemeinwesen übergehen. Hierfür ge- nüge es, wenn das Gemeinwesen in die effektiv bevorschussten, sich aus dem Stammrecht ergebenden periodischen Einzelforderungen subrogiere (BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 6.5). Damit verwirft das Bundesgericht auch seine bisherige Auffassung in Bezug auf die Sachlegitimation, indem es für die Abänderungsklage des Unterhalts- schuldners statuiert, dass unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange ei- - 14 - ne Bevorschussung bestehe, immer nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozessstandschafter) die Prozesspartei- en seien, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass sich die Unterhaltspflicht als solche – d.h. aus der Per- spektive des Kindes das Stammrecht – unmittelbar aus dem Kindesverhältnis er- gebe und ab der Geburt bestehe. Da das unmittelbar dem persönlichen Kindes- verhältnis entspringende Stammrecht auch im Falle der Bevorschussung von pe- riodischen Unterhaltsbeiträgen beim Kind verbleibe und nicht auf das Gemeinwe- sen übergehe, sei die Frage obsolet, in welcher prozessualen Form dieses an ei- nem gegen das Kind (oder die Eltern) gerichteten Abänderungsverfahren zu be- teiligen wäre (BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 6.7).
  32. Diese neue Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall – betreffend die spiegelbildliche Frage der Aktivlegitimation des Kindes – einschlägig. Sie ist sofort anwendbar und gilt somit nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeit- punkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1; BGer 2C_199/2017 vom tt.mm.2018, E. 3.5). Im Lichte der neuen Rechtsprechung erweist sich der vorinstanzliche Ent- scheid im Ergebnis als zutreffend: Da das Stammrecht auf Unterhalt trotz Sub- rogation des Gemeinwesens beim Kläger verbleibt, ist er auch für die Zeit, in wel- cher Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde, (alleine) zur Erhebung einer Un- terhaltsklage gegen den Beklagten legitimiert – und zwar unabhängig davon, ob sein Unterhaltsanspruch in der fraglichen Zeitperiode über die vom Gemeinwesen erbrachten Leistungen hinausgeht oder nicht. Insofern verfängt die beklagtische Argumentation nicht.
  33. Soweit der Beklagte das Doppelzahlungsrisiko ins Feld führt (vgl. Urk. 190 S. 7), ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen: Rück- ständige Unterhaltsbeiträge sind im Rahmen der Schuldbetreibung durch den Gläubiger einzufordern. Grundsätzlich darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 169). Allerdings ist das Gemeinwesen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt ist, die Rechtsöffnung zu verlangen (BSK ZGB I- - 15 - Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 10). Im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist, von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, a.a.O.; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 33; BGE 144 III 221 E. 4). Das Gemeinwesen, das den Unterhalt eines Kindes bevor- schusst (bzw. im Rahmen von Sozialhilfe erbracht hat) und die Beiträge vom Pflichtigen zurückfordern will, hat neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel die Voraussetzungen für den Eintritt in die Gläubigerstellung durch Urkunde zu belegen. Auch steht es dem Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren offen, die Voraussetzungen der Subrogation durch glaubhafte Einwendungen zu bestreiten. Demgegenüber ist das Rechtsöffnungsbegehren des ursprünglichen Gläubigers abzuweisen, wenn der Schuldner durch Urkunde belegt, dass die Forderung an einen Dritten übergegangen ist (vgl. zum Ganzen Stücheli, a.a.O., S. 173-175 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Vor diesem Hintergrund erscheint das Doppelzahlungsrisiko des Beklagten als gebannt, sodass auch seine diesbezüglichen Vorbringen ins Leere zielen.
  34. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Klä- gers für die gesamte Unterhaltsklage – insbesondere auch betreffend den Zeit- raum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019 – zu Recht bejaht. B. Unterhaltsberechnung
  35. Ausgangslage Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz den Unterhalt in acht verschiedenen Zeitphasen berechnet, welche allesamt Gegenstand des vorliegenden Berufungs- verfahren bilden. Im Folgenden ist daher die Unterhaltspflicht des Beklagten in al- len Zeitphasen zu überprüfen.
  36. Phase 1 (19. Januar 2016 bis 31. Juli 2016) 2.1 Für diese Zeitperiode, in welcher der Kläger zusammen mit der Kinds- mutter in D._____ lebte, bezifferte die Vorinstanz seinen Bedarf auf Fr. 600.– pro Monat (Urk. 191 E. II.3.2.1 S. 10 f.). Der Beklagte ist der Ansicht, dieser Bedarf - 16 - sei für die Monate Juni und Juli 2016 auf monatlich Fr. 433.35 zu reduzieren, zu- mal ab Juni 2016 keine Wohnkosten mehr angefallen seien (vgl. Urk. 206 S. 5 f.). Damit macht der Beklagte für die Phase 1 einen durchschnittlichen Bedarf von rund Fr. 550.– pro Monat geltend ([Fr. 600.– x 4.4 Monate + Fr. 433.35 x 2 Monate] / 6.4 Monate). Dieser reduzierte Durchschnittswert wird vom Kläger im Berufungsverfahren anerkannt (vgl. Urk. 212 S. 3 f.). Zudem stimmen die Parteien im Berufungsverfahren zuletzt darin überein, dass für den Kläger während seiner Zeit in China keine Kinderzulagen hätten bezogen werden können (vgl. Urk. 202 S. 6; Urk. 206 S. 7; Urk. 212 S. 3). Für die Unterhaltsberechnung in der Phase 1 ist demnach von einem zu deckenden Barunterhalt des Klägers von Fr. 550.– pro Monat auszugehen. 2.2 Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Beklagten einen monatli- chen Bedarf von Fr. 3'580.– und bezifferte sein monatliches Einkommen – unter Aufrechnung einer Spesenvergütung von Fr. 50.– pro Monat – auf Fr. 4'620.– (Urk. 191 E. II.3.3 S. 12 f.). Der Kläger stimmt dem Beklagten im Berufungsver- fahren darin zu, dass die Spesenvergütung zu Unrecht aufgerechnet worden sei (vgl. Urk. 206 S. 7; Urk. 212 S. 3-5). Ausgehend vom einem reduzierten Einkom- men des Beklagten von Fr. 4'570.– pro Monat beträgt seine Leistungsfähigkeit in der Phase 1 demnach Fr. 990.– pro Monat. Nach Deckung des Barbedarfs des Klägers verbleibt – wie bereits vorinstanzlich angenommen (vgl. Urk. 191 E. II.3.4.2 S. 16) – ein monatlicher Überschuss von Fr. 440.–. 2.3 Diesen Überschuss hat die Vorinstanz im Umfang von Fr. 145.– (1/3) dem Kläger und im Umfang von Fr. 295.– (2/3) dem Beklagten zugewiesen (Urk. 191 E. II.3.4.2 S. 16). Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dem Kläger könne nach der vom Bundesgericht statuierten Regel "grosse und kleine Köpfe" lediglich 1/5 des Überschusses zugewiesen werden (vgl. Urk. 206 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verteilung im Verhältnis der "grossen und kleinen Köp- fe" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) ergibt in der vorliegenden Konstel- lation das von der Vorinstanz angewandte Teilungsverhältnis von 1/3 zu 2/3, zu- mal die Kindsmutter nicht am Überschuss des Beklagten partizipiert und damit le- diglich der Beklagte ("grosser Kopf") und der Kläger ("kleiner Kopf") zu berück- - 17 - sichtigen sind. Begründet erscheint demgegenüber der Einwand des Beklagten, wonach die Vor-instanz den unterschiedlichen Preisniveaus von China und der Schweiz bei der Überschussverteilung keine Rechnung getragen hat (vgl. Urk. 206 S. 6). Da die Lebenshaltungskosten in D._____ in der fraglichen Zeit et- wa 41.4% tiefer lagen als in der Schweiz (vgl. Urk. 191 E. II.3.2.1 S. 10), rechtfer- tigt es sich, von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen und den Überschussanteil des Klägers entsprechend den Lebenshaltungskosten anzupassen. Dass die Kindsmutter in dieser Zeitperiode erwerbstätig war, er- scheint demgegenüber im Rahmen der Verteilung des auf Seiten des Beklagten resultierenden Überschusses – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 212 S. 4) – nicht von Relevanz. Nach dem Gesagten ist dem Kläger ein Überschus- santeil von rund Fr. 100.– zuzuweisen. 2.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge somit auf monatlich Fr. 650.– festzusetzen (Fr. 550.– Barunterhalt + Fr. 100.– Überschussbeteili- gung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 1 resultiert demnach eine Unterhalts- forderung von Fr. 4'160.– (Fr. 650.– x 6.4 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 3'600.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.3.4.3 S. 16; Urk. 206 S. 7; Urk. 212 S. 5). Mithin verbleibt für die Phase 1 gesamthaft ein Un- terhaltsanspruch von Fr. 560.–.
  37. Phase 2 (1. August bis 31. Dezember 2016) 3.1 In dieser Phase, welche mit dem Umzug des Klägers in die Schweiz beginnt, bezifferte die Vorinstanz den Bedarf des Klägers auf Fr. 930.– pro Monat, wobei sie diesen Betrag anhand der "Zürcher Tabelle" ermittelte (vgl. Urk. 191 E. II.4.2 S. 17 f.). Wie beide Parteien im Berufungsverfahren zu Recht geltend machen bzw. anerkennen (vgl. Urk. 206 S. 8; Urk. 212 S. 5), ist die Verwendung solcher Tabellen gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts unzu- lässig (BGE 147 III 265 E. 6.4). Stattdessen ist der Unterhaltsbeitrag zweistufig zu berechnen, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Barbedarfs des Klägers sowie unter Einrechnung eines angemessenen Überschussanteils (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7 ff.). - 18 - 3.2 Hinsichtlich des Barbedarfs des Klägers stimmen die Parteien im Beru- fungsverfahren darin überein, dass in der vorliegenden Phase keine Wohnkosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 206 S. 8; Urk. 212 S. 5). Der Beklagte ist zudem der Ansicht, auch Krankenkassenprämien seien in den Monaten August bis De- zember 2016 nicht zu berücksichtigen, da die Kindsmutter – zufolge Übernahme der fraglichen Kosten durch die Sozialhilfe – keine solchen bezahlt habe (Urk. 206 S. 8; Urk. 222 S. 5). Demgegenüber will der Kläger für die Krankenkassenprämien einen Durchschnittsbetrag von Fr. 70.– pro Monat (Fr. 348.70 / 5 Monate) ange- rechnet wissen (vgl. Urk. 212 S. 5). Aus der neu eingereichten Prämienrechnung der E._____ AG geht hervor, dass der Betrag von Fr. 348.70 für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2016 in Rechnung gestellt wurde, wobei Adressat der Rechnung die "F._____" ist (vgl. Urk. 214/1). Auch wenn die Krankenkassen- kosten bereits durch Fürsorgegelder gedeckt worden sind, ändert dies nichts da- ran, dass sie zum Barbedarf des Klägers gehören und primär über die zivilrechtli- che Unterhaltspflicht abzudecken sind (vgl. oben E. III.A.4). Daher sind die Prä- mien im belegten Umfang von durchschnittlich Fr. 70.– pro Monat im Barbedarf des Klägers zu berücksichtigen. Entsprechend beläuft sich dieser insgesamt auf Fr. 470.– pro Monat (Grundbetrag Fr. 400.– + Krankenkassenprämien Fr. 70.–). 3.3 Soweit der Kläger das vorinstanzliche Vorgehen betreffend Kinderzula- gen beanstandet, ist seine Kritik (vgl. Urk. 202 S. 6 ff.) begründet: Wie die Vorinstanz an anderer Stelle festhält (vgl. Urk. 191 E. II.5.5.1 S. 26), hat der Be- klagte selbst zu verantworten, dass er die Kinderzulagen für den Kläger (teilwei- se) nicht bezogen hat. Entsprechend soll es sich auch zu seinen Lasten auswir- ken, sofern er diese nicht innert Frist rückwirkend geltend gemacht hat (vgl. auch Urk. 191 E. II.7.5.1 S. 36 f.). Werden die Kinderzulagen jedoch – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – vom klägerischen Barbedarf nicht abgezogen, resultiert ein kleinerer Überschuss und folglich auch ein geringerer Kinderunter- haltsbeitrag. Unzutreffend ist dabei auch die vorinstanzliche Klammerbemerkung "inkl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, d.h. allfällige vom Beklagten rückwirkend [...] bezogene Kinderzulagen sind nicht geschuldet" (vgl. Urk. 191 E. II.4.4 S. 19). Rein rechnerisch sind die Kinderzulagen demnach vom Barbedarf abzuziehen, um den massgebenden Überschuss zu berechnen. - 19 - Hernach ist für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages aber wieder der Barbedarf (ohne Abzug der Kinderzulagen) zu berücksichtigen, da nur so sicher- gestellt ist, dass sich ein allfällig fehlender Bezug bzw. eine unterlassene Nach- forderung der Kinderzulagen nicht zu Lasten des Klägers auswirkt. 3.4 Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Phase 2 weiterhin Fr. 990.– beträgt (Fr. 4'570.– ./. Fr. 3'580.–; vgl. insb. Urk. 206 S. 8 und Urk. 212 S. 5 f.), verbleibt nach Deckung des Barbedarfs abzüglich Kinderzulagen (= Fr. 270.–) ein Überschuss von Fr. 720.–. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, dem Kläger zufolge Geringfügigkeit einen Anspruch auf Überschussbeteiligung abzusprechen (vgl. Urk. 191 E. II.4.4.1 S. 19), nicht (mehr) angemessen. Dem Kläger ist daher darin zuzustimmen, dass ihm nach der besagten Verteilungsregel auch in der Phase 2 ein Überschussanteil von 1/3 (= Fr. 240.–) zusteht (vgl. Urk. 206 S. 7 f.; Urk. 212 S. 5 f.). Soweit der Beklagte den Beteiligungsanspruch des Klägers auf max. 1/5 des Gesamtüberschusses fest- setzen will (vgl. Urk. 206 S. 8), kann auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. oben E. III.B.2.3) verwiesen werden. Für eine weitere Reduktion des Überschussanteils besteht in der Phase 2 kein Anlass. 3.5 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 2 somit auf monatlich Fr. 710.– festzusetzen (Fr. 470.– Barbedarf + Fr. 240.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 2 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 3'550.– (Fr. 710.– x 5 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 3'000.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.4.4.2 S. 19; Urk. 206 S. 9; Urk. 212 S. 6). Mithin verbleibt für die Phase 2 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 550.–.
  38. Phase 3 (1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018) 4.1 Da am 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunter- haltsrecht in Kraft getreten sind, hat die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt eine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen. Dabei erwog sie hinsichtlich des vom Klä- ger geforderten Betreuungsunterhalts im Wesentlichen, die Kindsmutter sei in D._____ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe mit ihrem Einkommen ih- - 20 - ren Lebensunterhalt zu bestreiten vermocht. Im Sommer 2016 habe sie sich aus freiem Willen – und nicht weil der Kläger oder der Beklagte es gewollt hätten – dazu entschlossen, ihre Arbeit und somit ihre Existenz in D._____ aufzugeben und mit dem Kläger in die Schweiz zu ziehen. Einer relevanten Erwerbstätigkeit sei die Kindsmutter in der Schweiz in der vorliegenden Zeitphase nicht nachge- gangen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass ihr Eigenversorgungsmanko nicht betreuungs-, sondern umzugsbedingt sei. Auch in der Zeit ab Mitte März 2017, in welcher die Kindsmutter Deutschkurse und Beschäftigungsprogramme absolviert und den Kläger jeweils drei resp. fünf Tage pro Woche in einer Kita habe fremd- betreuen lassen, sei ihr Manko nicht zufolge der Betreuung des Klägers entstan- den, sondern weil die Kindsmutter Kurse besucht habe, um damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig und nachhaltig zu erhöhen bzw. um sich – ge- stützt auf ihren freien Willen – in der Schweiz eine Existenz aufbauen zu können. Mangels betreuungsbedingter Einbusse sei dem Kläger daher in der vorliegenden Phase kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Folglich seien die Lebenshal- tungskosten der Kindsmutter nicht zu ermitteln. Gleichzeitig sei ihr zeitweise er- zieltes Einkommen von rund Fr. 250.– netto pro Monat bei der Unterhaltsberech- nung ausser Acht zu lassen, habe sie dieses doch zur teilweisen Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt (Urk. 191 E. II.5.2 S. 20 f.). 4.2 Der Kläger beanstandet diese vorinstanzlichen Erwägungen und hält daran fest, dass er nach der Übersiedlung in die Schweiz und während der vo- rübergehenden Erwerbslosigkeit der Kindsmutter Anspruch auf Betreuungsunter- halt habe. Zusammengefasst führt er dazu aus, die Kindsmutter sei aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft des Klägers im Rahmen des "umgekehrten Famili- ennachzugs" berechtigt, in der Schweiz zu leben. Zudem habe sie die Bedürfnis- se des damals rund zweijährigen Klägers in ihren Entscheid einbezogen, wenn nicht sogar sein Wohl über ihr eigenes gestellt, indem sie mit der Übersiedlung in die Schweiz ihre sozialen Kontakte in China weitgehend aufgegeben und unge- wisse Aussichten auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit in Kauf genommen habe. Mitunter habe sie bei ihrem Entscheid erwogen, dass die medizinische Versor- gung sowie die Schul-, Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten in der Schweiz für den Kläger besser seien und es sich hier auch sicherer und freier leben lasse. - 21 - Nicht zuletzt habe sie aber auch gehofft, dem Kläger "zu einem Vater zu verhel- fen", wenn sie mit ihm in die Schweiz ziehe. Die Kindsmutter habe in der Schweiz grösste Anstrengungen unternommen, um möglichst schnell auf eigenen Füssen stehen zu können. Bereits nach drei Jahren habe sie über so gute Deutschkennt- nisse verfügt, dass sie eine qualifizierte Arbeitsstelle habe antreten können. Inso- fern könne ihr kein Vorwurf gemacht werden. Vor allem aber könne es nicht an- gehen, den Kläger für den (vernünftigen und zu seinem Wohl) gefällten Entscheid seiner Mutter zu bestrafen, indem ihm kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werde (Urk. 202 S. 8-10). 4.3 Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 206 S. 9 f.) und der Kläger in seiner späteren Eingabe auch selbst einräumt (vgl. Urk. 212 S. 6 f.), sind die Mo- tive für den Umzug in die Schweiz nicht entscheidend für die Frage des An- spruchs auf Betreuungsunterhalt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu prü- fen, ob beim betreuenden Elternteil eine betreuungsbedingte Einbusse in der Ei- genversorgung vorliegt, zumal mit dem Betreuungsunterhalt indirekte Kosten zu decken sind, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil ent- stehen (so bereits die Vorinstanz vgl. Urk. 191 E. II.1.3 S. 7; siehe auch OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018, E. III.5.1; LZ170009 vom 31. Januar 2018, E. II.3.2.c). Dass die Vorinstanz das vorübergehende Eigenversorgungsmanko der Kindsmutter nicht als betreuungsbedingt qualifizierte, erweist sich unter Wür- digung der relevanten Umstände als zutreffend. So ist nicht nur zu berücksichti- gen, dass die Kindsmutter in D._____ trotz des jungen Alters des Klägers er- werbstätig war, sondern auch, dass die Kindsmutter gemäss eigenen Angaben nach ihrem Umzug schnellstmöglichst in den schweizerischen Arbeitsmarkt inte- griert werden wollte. Mit anderen Worten beabsichtigte sie auch in der Schweiz nicht eine persönliche Betreuung des Klägers, wie sie durch den Betreuungsun- terhalt sichergestellt werden soll. Dass sie vorübergehend erwerbslos war, war vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Kindsmutter in der Schweiz zuerst Deutsch lernen musste, um hier intakte Chancen auf eine qualifizierte Arbeitsstel- le zu erhalten. Zu diesem Zweck nahm sie auch bereits kurz nach ihrer Übersied- lung in die Schweiz die hiesigen Fremdbetreuungsangebote in Anspruch. Ihr vo- rübergehendes Eigenversorgungsmanko war insofern nicht auf die Betreuung des - 22 - Klägers zurückzuführen, sondern auf den mit der Auswanderung und Integration verbundenen Aufwand. Bei der gegebenen Ausgangslage vermag der Kläger auch aus seinem Hin- weis auf die "10/16-Regel" bzw. das Schulstufenmodell (vgl. Urk. 202 S. 10; Urk. 212 S. 7; Urk. 229 S. 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Genauso we- nig muss beurteilt werden, ob die Kindsmutter im Falle der Aufnahme einer Tätig- keit im Niedriglohnbereich wegen ihrer Betreuungsaufgaben nicht hätte arbeiten können (vgl. dazu Urk. 212 S. 7). Massgebend sind einzig die tatsächlichen Ver- hältnisse. Diese begründen – wie aufgezeigt – keinen Anspruch auf Betreuungs- unterhalt. 4.4 Da ohne Betreuungsunterhalt in der Unterhaltsberechnung der vorlie- genden Phase kein Manko, sondern ein Überschuss resultiert (vgl. unten E. III.B.4.5), hat die Vorinstanz sowohl beim Beklagten als auch beim Kläger zu Recht sämtliche Positionen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums aufgerechnet. Der Einwand des Klägers, es seien lediglich die Existenzminima der Parteien massgebend (vgl. Urk. 202 S. 11), ist damit unbegründet. Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen der Vorinstanz im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 202 S. 11; Urk. 206 S. 10 f.). Damit beläuft sich der Barbedarf des Klä- gers auf insgesamt Fr. 1'470.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.5.3 S. 21-24) und der erweiterte Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'920.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.5.4.2 S. 25 f.). Unbestritten blieb auch, dass der Beklagte in der vorliegenden Phase zufolge Stellenwechsels über ein höheres Nettoeinkommen von durch- schnittlich Fr. 5'640.– pro Monat verfügte (vgl. Urk. 191 E. II.5.4.1 S. 24 f.; Urk. 202 S. 11; Urk. 206 S. 10). 4.5 Hinsichtlich der Kinderzulagen ist in der vorliegenden Phase aus den genannten Gründen gleich vorzugehen wie in der vorangehenden Phase (vgl. oben E. III.B.3.3). Ausgehend von der beklagtischen Leistungsfähigkeit von Fr. 1'720.– (Fr. 5'640.– Einkommen ./. Fr. 3'920.– Bedarf) resultiert nach Deckung des Barbedarfs abzüglich Kinderzulagen (= Fr. 1'270.–) ein Überschuss von Fr. 450.–. Ein Überschussanteil von 1/3 (= Fr. 150.–) erscheint weiterhin ange- messen (vgl. oben E. III.B.3.4). - 23 - 4.6 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 3 somit auf monatlich Fr. 1'620.– festzusetzen (Fr. 1'470.– Barbedarf + Fr. 150.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 3 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 30'780.– (Fr. 1'620.– x 19 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 8'800.– ge- leistet (vgl. Urk. 191 E. II.5.5.2 S. 26 f.; Urk. 202 S. 12; Urk. 206 S. 11). Mithin verbleibt für die Phase 3 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 21'980.–.
  39. Phase 4 (1. August 2018 bis 31. März 2019) 5.1 In der Phase 4 bezifferte die Vorinstanz den Barbedarf des Klägers zu- folge reduzierter Wohn- und Fremdbetreuungskosten auf Fr. 1'240.– pro Monat. Auf Seiten des Beklagten ergab sich aufgrund einer Veränderung seiner Wohnsi- tuation ein leicht reduzierter familienrechtlicher Bedarf von monatlich Fr. 3'770.–. Gleichzeitig wurde bei ihm von einem höheren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'060.– ausgegangen (vgl. Urk. 191 E. II.6.2-6.3 S. 27-29). 5.2 Soweit die Parteien die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung der Pha- se 4 beanstanden, gehen ihre Vorbringen nicht über die bereits abgehandelten Rügen hinaus (vgl. Urk. 202 S. 12 f.; Urk. 206 S. 11 f.; Urk. 212 S. 8 f.; Urk. 222 S. 6; Urk. 229 S. 4). Entsprechend kann vollumfänglich auf das Gesagte verwie- sen werden (vgl. oben insb. E. III.B.4.3-4.5). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Vorinstanz in dieser Phase nicht – wie der Kläger zu meinen scheint (vgl. Urk. 202 S. 12) – einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich bejaht, sondern diesen weiterhin mit derselben – zutreffenden – Begründung verneint (vgl. Urk. 191 E. II.6.4.2 S. 30). Ihre Ausführungen zum Schulstufenmodell erfolg- ten in einem anderen Zusammenhang, nämlich zur Begründung, weshalb der Kindsmutter kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, wie es der Beklag- te forderte (vgl. Urk. 191 E. II.6.1 S. 27). 5.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Berechnung daher einzig hinsichtlich der Kinderzulagen anzupassen (vgl. dazu oben E. III.B.3.3 und E. III.B.4.5). Aus- gehend von der beklagtischen Leistungsfähigkeit von Fr. 2'290.– (Fr. 6'060.– Ein- kommen ./. Fr. 3'770.– Bedarf) resultiert nach Deckung des Barbedarfs abzüglich - 24 - Kinderzulagen (= Fr. 1'040.–) ein Überschuss von Fr. 1'250.–. Ein Überschussan- teil von rund 1/3 (= Fr. 420.–) erscheint weiterhin angemessen (vgl. auch oben E. III.B.3.4). 5.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 4 somit auf monatlich Fr. 1'660.– festzusetzen (Fr. 1'240.– Barbedarf + Fr. 420.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 4 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 13'280.– (Fr. 1'660.– x 8 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 4'800.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.6.4.2 S. 30; Urk. 202 S. 13; Urk. 206 S. 12). Mithin verbleibt für die Phase 4 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 8'480.–.
  40. Phase 5 (1. April 2019 bis 31. Mai 2020) 6.1 Für diese Zeitperiode bezifferte die Vorinstanz den Barbedarf des Klä- gers auf monatlich Fr. 1'740.– pro Monat, den Bedarf des Beklagten auf monatlich Fr. 3'925.– und denjenigen der Kindsmutter auf monatlich Fr. 3'086.–, wobei bei allen Beteiligten Positionen des sog. erweiterten familienrechtlichen Existenzmi- nimums aufgerechnet wurden. Beim Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.– (inkl. Wertschriftenertrag), bei der Kindsmutter, welche per 1. April 2019 eine 100%-Stelle als Hilfslaboratorin antrat, ein solches von Fr. 4'255.– und beim Kläger die Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.–. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte keinen Bei- trag in Form von Pflege und Erziehung erbringt, auferlegte die Vorinstanz den klägerischen Barunterhalt von Fr. 1'540.– (Barbedarf abzüglich Kinderzulagen) vollumfänglich dem Beklagten. Eine Partizipation des Klägers am beklagtischen Überschuss von Fr. 835.– erachtete die Vorinstanz – angesichts des auf Seiten der Kindsmutter resultierenden Überschusses – indessen nicht für angezeigt. Entsprechend wurde der Beklagte in der besagten Zeitperiode zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'540.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen verpflichtet, dies unter Anrechnung der bereits er- brachten Unterhaltsleistungen von Fr. 600.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.7 S. 30- 38 mit weiteren Verweisen). - 25 - 6.2 Soweit die Parteien im Berufungsverfahren ohne nähere Begründung leicht abweichende Bedarfszahlen geltend machen (vgl. Urk. 202 S. 15; Urk. 206 S. 12; Urk. 212 S. 9 f.), ist auf ihre Vorbringen zufolge Geringfügigkeit der Abwei- chungen (allesamt unter Fr. 10.–) nicht weiter einzugehen. Streitig bleibt damit letztlich einzig die Frage der Überschussbeteiligung. Diesbezüglich macht der Kläger geltend, die vorinstanzliche Vorgehensweise widerspreche der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und sei insbesondere deshalb unangemes- sen, weil der Beklagte keinerlei Betreuungs- und Erziehungsarbeit leiste. Da die Kindsmutter nicht nur die Betreuungs- und Erziehungsarbeit vollumfänglich über- nehme, sondern zudem auch zu 100% erwerbstätig sei, erscheine es angemes- sen, dem Kläger einen Drittel des beklagtischen Überschusses, mithin monatlich Fr. 277.–, zuzuweisen, sodass der Kinderunterhaltsbeitrag (ausgehend von einem Netto-Barbedarf von Fr. 1'535.–) auf insgesamt Fr. 1'812.– pro Monat zu beziffern sei (vgl. Urk. 202 S. 15 f.; Urk. 212 S. 9 f.). Der Beklagte erachtet demgegenüber die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend; alternativ plädiert er weiterhin da- für, dass dem Kläger maximal 1/5 des beklagtischen Überschusses zuzuweisen sei (Urk. 206 S. 12 f.). 6.3 Zwar ist zutreffend, dass ausgehend von den genannten Bedarfs- und Einkommenszahlen auf Seiten der Kindsmutter ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'170.– und auf Seiten des Beklagten – nach Deckung des klägerischen Ba- runterhalts – ein solcher von Fr. 835.– resultiert. Allerdings greift die vorinstanzli- che Argumentation zu kurz und trägt den konkreten Umständen weder in finanzi- eller Hinsicht noch mit Blick auf die gelebte Betreuungssituation Rechnung. Un- bestrittenermassen besteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten keinerlei Kontakt, sodass sämtliche Kinderkosten – insbesondere auch jene für Freizeitak- tivitäten an sämtlichen Wochenenden und während der Ferien – auf Seiten der Kindsmutter anfallen. Daher erschiene es umso stossender, wenn die Kindsmut- ter, welche trotz des noch jungen Alters des Klägers bereits seit April 2019 zu 100% erwerbstätig ist, sämtliche über den familienrechtlichen Bedarf hinausge- henden Kinderkosten (etwa Kosten für Reisen, Ferienlager, Hobbies) mit dem von ihr erwirtschafteten Überschuss finanzieren müsste, wohingegen der Beklagte über seinen Überschuss gänzlich frei verfügen könnte. Solches lässt sich beim - 26 - gegebenen Verhältnis der Überschüsse der Eltern nicht rechtfertigten. Vielmehr soll der Kläger an den Einkommensüberschüssen beider Elternteile partizipieren, geht es bei der Überschussverteilung doch darum, alle Familienmitglieder über das jeweilige familienrechtliche Existenzminimum hinaus an den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln in vergleichbarer Weise Anteil haben zu lassen (vgl. BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.3.2). Insofern erscheint ange- messen, dem Kläger 1/6 des beklagtischen Überschusses, d.h. rund Fr. 140.–, zuzugestehen. Auf diese Weise verbleibt dem Beklagten ein Freibetrag von mo- natlich Fr. 695.–, wohingegen dem Kläger und der Kindsmutter insgesamt monat- lich Fr. 1'310.– als Freibetrag zur Verfügung stehen, sodass den Bedürfnissen al- ler Beteiligten hinreichend Rechnung getragen wird. 6.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge in der Phase 5 somit auf monatlich Fr. 1'680.– festzusetzen (Fr. 1'540.– Barunterhalt + Fr. 140.– Über- schussbeteiligung). Da die Kindsmutter in der vorliegenden Phase berufstätig ist, erscheint es angemessen, wenn sie sich um die Nachforderung allfälliger nicht bezogener Zulagen bemüht (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 191 E. II.7.5.1 S. 37). Entsprechend sind die Kinderzulagen in der Phase 5 nicht zum Unter- haltsbeitrag hinzuzurechnen. Für die gesamte Zeitdauer der Phase 5 resultiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 23'520.– (Fr. 1'680.– x 14 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 8'400.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.7.5.2 S. 38; Urk. 202 S. 17; Urk. 206 S. 12). Mithin sind für die ge- samte Zeitperiode der Phase 5 noch Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 15'120.– ausstehend.
  41. Phase 6 (1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024) 7.1 Für diese Zeitperiode ging die Vorinstanz beim Kläger und der Kinds- mutter zufolge Umzugs in eine neue Wohnung von höheren Wohnkosten (+ Fr. 350.–) aus, sodass sie den Barbedarf des Klägers auf monatlich Fr. 1'840.– pro Monat (+ Fr. 100.–) und den Bedarf der Kindsmutter auf monatlich Fr. 3'336.– (+ Fr. 250.–) bezifferte. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Kindsmut- ter seit Juni 2020 als Biomedizinische Analytikerin über ein höheres Nettoein- kommen von monatlich Fr. 5'255.– (inkl. 13. Monatslohn) verfügte. Auf Seiten des - 27 - Beklagten wurde demgegenüber von gleichbleibenden Bedarfs- und Einkom- menszahlen ausgegangen. Entsprechend wurde die Leistungsfähigkeit des Be- klagten auf Fr. 2'375.– (Fr. 6'300.– ./. Fr. 3'925.–) und diejenige der Kindsmutter auf rund Fr. 1'920.– (Fr. 5'255.– ./. Fr. 3'336.–) beziffert. Davon ausgehend, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten 55% und diejenige der Kindsmutter 45% be- trage, erwog die Vorinstanz, dass sich die Kindsmutter an der Deckung des Bar- bedarfs des Klägers zu beteiligen habe, wobei unter Berücksichtigung der ausge- prägten Doppelbelastung der Kindsmutter eine Beteiligung im Umfang von 20% angemessen erscheine. Der Beklagte sei demnach zu verpflichten, 80% des Bar- bedarfs des Klägers zu tragen und habe somit monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 1'300.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen, wobei er die im Zeitraum Juni bis September 2020 bereits er- brachten Unterhaltsleistungen von Fr. 600.– pro Monat in Abzug bringen könne (vgl. Urk. 191 E. II.8 S. 38 ff. mit weiteren Verweisen). 7.2 Soweit der Kläger hinsichtlich seines Barbedarfs geltend macht, die Vor-instanz habe die gesamten Wohnkosten nicht exakt im Verhältnis 1/3 (Anteil Kläger) zu 2/3 (Anteil Kindsmutter) verteilt (Urk. 202 S. 17 f.), ist seine Beanstan- dung unbegründet, zumal solche Rundungen – wie er selbst einräumt – keine massgebenden Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung haben. 7.3 Näher zu beleuchten ist aber die Frage, ob der Kläger in der vorliegen- den Zeitperiode nach wie vor Anspruch auf Prämienverbilligungen hat, wovon die Vorinstanz ausging, indem sie ihm weiterhin nur KVG-Prämien von Fr. 25.– pro Monat (nebst monatlichen VVG-Prämien von Fr. 10.–) anrechnete (vgl. Urk. 191 E. II.5.3 S. 21 i.V.m. E. II.8.2 S. 38). Der Kläger macht diesbezüglich geltend, spä- testens ab 2021 bestehe offensichtlich kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr, zumal die Kindsmutter inzwischen, d.h. per 1. März 2021, über ein höheres Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'888.– inkl. Kinderzulagen verfüge (Urk. 212 S. 10 f.). Im Jahr 2020 hätten zwar noch Prämienverbilligungen bezogen werden können, dies sei im Rahmen der Unterhaltsberechnung der vorliegenden Phase aber vernachlässigbar (Urk. 229 S. 4 f.). Entsprechend plädiert der Kläger dafür, seine KVG-Prämien von Fr. 88.– pro Monat in der vorliegenden Phase vollum- - 28 - fänglich im Barbedarf anzurechnen (Urk. 202 S. 17; Urk. 229 S. 4). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger habe sowohl für das Jahr 2020 wie auch ab 2021 weiterhin Anspruch auf Prämienverbilligungen (vgl. im Einzelnen Urk. 206 S. 13; Urk. 222 S. 6 f.). Per 1. April 2020 wurde das neue Einführungsgesetz zum Krankenversiche- rungsgesetz (EG KVG) in Kraft gesetzt. Damit wurde das bisherige Modell der in- dividuellen Prämienverbilligung (IPV), das nach Einkommensgruppen abgestufte Vergütungen vorsah, durch ein neues Modell ersetzt. Nach dem neuen System müssen die IPV-Berechtigten einen Grundbetrag von 40% der Prämie selbst be- zahlen. Vom Rest müssen sie einen weiteren, einkommensabhängigen Anteil übernehmen. Damit hängt die Höhe der IPV also weiterhin vom Einkommen ab. Die neuen Grundlagen sind erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 an- wendbar. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zudem für das Jahr 2021 verschiedene Eckwerte festgelegt, die zur Bestimmung des Kreises der IPV- berechtigten Personen massgebend sind. Für Familien mit ausschliesslich min- derjährigen Kindern wurde die Einkommensgrenze für den Mindestanspruch auf Fr. 67'000.– festgelegt, wobei das massgebende Einkommen grundsätzlich der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen ent- spricht (vgl. zum Ganzen Regierungsratsbeschluss Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/news- uebersicht/medienmitteilungen/2020/03/neue-rechtsgrundlagen-zur- praemienverbilligung.html [zuletzt besucht am 16. Februar 2022]). Gemäss den im Berufungsverfahren neu eingereichten Lohnabrechnungen der Kindsmutter verfügt sie seit dem 1. März 2021 über ein Nettoeinkommen von Fr. 6'162.– pro Monat bzw. von Fr. 73'944.– pro Jahr (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen; vgl. Urk. 214/8). Da zu diesem Betrag die Kinderunterhalts- beiträge von jährlich rund Fr. 14'400.– (vgl. dazu unten E. III.B.7.4) und die Kin- derzulagen von jährlich Fr. 2'400.– hinzuzurechnen sind, ergibt sich unter Berück- sichtigung der jährlichen Steuerabzüge von Fr. 25'980.– (so der Kläger, vgl. Urk. 229 S. 5) bzw. von Fr. 26'300.– (so der Beklagte, vgl. Urk. 222 S. 7) ein mas- sgebendes Jahreseinkommen von weniger als Fr. 67'000.–. Entsprechend ist da- - 29 - von auszugehen, dass die Kindsmutter auch für das Jahr 2021 und die weitere Dauer der vorliegenden Phase Prämienverbilligungen für den Kläger beanspru- chen kann. Die genaue Höhe der Verbilligung ist derzeit noch unbestimmt. Aus- gehend von den genannten Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Ein- kommens der Kindsmutter erscheint der vorinstanzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 25.– pro Monat für KVG-Prämien aber zu tief angesetzt. Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 229 S. 5), ist hinsichtlich seines Barbedarfs auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den auf den Kinderun- terhaltsbeitrag entfallenden Steueranteil ausser Acht liess, indem sie die Steuern auf Seiten der Kindsmutter nur im Rahmen des Quellensteuerabzugs berücksich- tigte (vgl. Urk. 191 E. II.7.3.2 S. 35). Der Steueranteil des Klägers dürfte ange- sichts der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. dazu sogleich) sowie unter Be- rücksichtigung der Steuerabzüge und -vorteile, welche für das im Haushalt leben- de Kind geltend gemacht werden können (so der Beklagte, vgl. Urk. 232 S. 3), aber gering ausfallen. Angesichts dessen, dass ab 2021 mit einem höheren selber zu tragenden Betrag für KVG-Prämien zu rechnen ist und zudem auch für Steuern ein geringer Betrag einzusetzen wäre, rechtfertigt es sich, den vorinstanzlich ermittelten Bar- bedarf von Fr. 1'840.– auf Fr. 1'900.– aufzurunden. Damit resultiert in der Phase 4 nach Abzug der Kinderzulagen ein monatlicher Barunterhalt von Fr. 1'700.–. 7.4 Im Rahmen seiner Anschlussberufung hatte der Kläger für die vorlie- gende Zeitperiode – nebst der vollumfänglichen Übernahme des Barbedarfs durch den Beklagten – wiederum die Zuweisung eines 1/3-Anteils am beklagti- schen Überschuss verlangt, womit die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ge- mäss seiner Rechnung nach Abzug der Kinderzulagen auf Fr. 1'928.– zu liegen kämen (vgl. Urk. 202 S. 19 f.). In seiner Eingabe vom 29. Juni 2021, mit welcher die besagte Einkommenserhöhung auf Seiten der Kindsmutter offengelegt wurde, führte der Kläger dann jedoch aus, dass am 1/3-Anteil des beklagtischen Über- schusses für die gesamte Zeit vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024 nicht festgehal- ten werde. Stattdessen sei in seinem Barbedarf ein Pauschalbetrag von Fr. 150.– für Sport- und Musikkurse aufzurechnen, zumal derartige Aufwendungen im fami- - 30 - lienrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten seien. Entsprechend belaufe sich der vollumfänglich vom Beklagten zu deckende Barbedarf nach Abzug der Kin- derzulagen (nach der Berechnung des Klägers) auf Fr. 1'855.– pro Monat (Urk. 212 S. 12; so auch Urk. 229 S. 5-7). Der Beklagte, welcher der vorinstanzlichen Lösung zunächst im Ergebnis noch zugestimmt hatte (vgl. im Einzelnen Urk. 206 S. 2 und S. 13 f.), beantragte mit Eingabe vom 20. September 2021, dass die vorinstanzlich festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge per 1. März 2021 auf monatlich Fr. 1'060.– zu reduzieren seien (vgl. Urk. 222 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass nunmehr die Kindsmutter zufolge ihrer weiteren Einkommenserhöhung leistungsfähiger sei als er. Entsprechend dem neuen Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Beklagten (45%) und der Kindsmutter (55%) habe er lediglich noch 45% des klägerischen Barbedarfs zu tragen, wobei dem Kläger noch maximal ein Anteil von 1/5 des be- klagtischen Überschusses zuzuweisen sei (Urk. 222 S. 7-9). Wie das Bundesgericht in seinen jüngeren Entscheiden mehrfach festgehal- ten hat, gilt im Unterhaltsrecht weiterhin der Grundsatz, dass der nicht bzw. nicht wesentlich betreuende Elternteil grundsätzlich für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat, während der andere (betreuende) Elternteil seinen Unterhalts- beitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1, in: FamP- ra.ch 2019 S. 1215; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019, E. 5.4.3). Von diesem Grund- satz kann das Gericht ermessensweise abweichen und den hauptbetreuenden El- ternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barunter- halts des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschus- ses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und ent- sprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils in- frage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreu- ende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, - 31 - ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGE 147 III 265 E. 8; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2 mit Hinweisen auf BGE 134 III 337 E. 2.2.2 und BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019, E. 5.4.3). Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass sich das Verhältnis der Leis- tungsfähigkeit der Eltern mit der besagten Einkommenssteigerung der Kindsmut- ter massgeblich verändert hat. So ist die monatliche Leistungsfähigkeit der Kindsmutter per 1. März 2021 von Fr. 1'919.– (Fr. 5'255.– Einkommen ./. Fr. 3'336.– Bedarf) auf Fr. 2'826.– (Fr. 6'162.– Einkommen ./. Fr. 3'336.– Bedarf) gestiegen, wohingegen diejenige des Beklagten nach wie vor Fr. 2'375.– (Fr. 6'300.– Einkommen ./. Fr. 3'925.– Bedarf) beträgt. Damit verfügt die Kinds- mutter seither über eine höhere Leistungsfähigkeit (ca. 55%) als der Beklagte (ca. 45%). Weiterhin zu berücksichtigen ist aber, dass die Kindsmutter den Naturalun- terhalt für den in dieser Phase sechs- bis zehnjährigen Kläger alleine erbringt. Dass der Kläger an fünf Tagen pro Woche bzw. während der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter fremdbetreut wird, stellt – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 206 S. 14) – nicht per se ein Umstand dar, zufolge welchem der Unterhalt vollumfänglich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kindseltern aufzu- teilen wäre. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit nur dann, wenn sie das Kind je hälftig betreuen (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2 mit Verweis auf den vom Beklagten zitierten BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019). Erbringt demgegenüber ein Elternteil den Naturalunterhalt praktisch alleine, darf die Verteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern nicht strikt nach Leistungs- fähigkeit erfolgen, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Zu berücksichtigen ist aus- serdem, dass der Naturalunterhalt nicht nur zu jenen Zeiten erbracht wird, wäh- rend welcher gewöhnlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Vielmehr wird der Naturalunterhalt auch morgens, abends, nachts, an den Wo- chenenden und während der Ferien geleistet. Er umfasst nicht bloss die unmittel- bare Aufsicht über das Kind, sondern Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkau- fen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes etc. (vgl. zum - 32 - Ganzen BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3 mit weiterem Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Hätte vorliegend weiterhin der Beklagte für den gesamten Barunterhalt des Klägers aufzukommen, verbliebe ihm nur noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 675.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'700.– gesamter Barunterhalt). Auf Seiten der Kindsmutter und des Klägers betrüge der Überschuss diesfalls dem- gegenüber von Juni 2020 bis Februar 2021 monatlich Fr. 1'919.– und vom März 2021 bis Juli 2024 sogar monatlich Fr. 2'826.–. Auch unter Einbezug des von der Kindsmutter erbrachten Naturalunterhalts wäre mit dieser Lösung die Unterhalts- last unter den beiden Elternteilen unausgeglichen. Umso weniger rechtfertigt sich die vom Kläger geforderte Erhöhung des Barunterhalts durch Hinzurechnung ei- nes Pauschalbetrages für Freizeitaktivitäten, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin unzulässig wäre (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Vielmehr drängt es sich bei den gegebenen Verhältnissen für die gesamte Zeitperiode der vorliegenden Phase auf, vom besagten Grundsatz abzuweichen und die Kinds- mutter zur Übernahme eines Teils des klägerischen Barbedarfs zu verpflichten. Um den Leistungsfähigkeiten beider Eltern einerseits und den mit der Dop- pelbelastung durch Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbundenen Ein- schränkungen in der eigenen Lebensführung auf Seiten der Kindsmutter anderer- seits hinreichend Rechnung zu tragen, erscheint es vorliegend angemessen, dem Beklagten rund 70% und der Kindsmutter rund 30% des klägerischen Barbedarfs zu überbinden. Wird nämlich der Beklagte zur Leistung eines Barunterhalts von Fr. 1'200.– (rund 70% von Fr. 1'700.–) verpflichtet, so verbleibt ihm ein Über- schuss von Fr. 1'175.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'200.– Anteil Barun- terhalt), wohingegen im Haushalt der Kindsmutter und des Klägers in der über- wiegenden Zeit der vorliegenden Phase ein Überschuss von Fr. 2'326.– (Fr. 2'826.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 500.– Anteil Barunterhalt) resultiert. Ein Bar- unterhalt von monatlich Fr. 1'200.– erscheint auch für die wenigen Monate von Juni 2020 bis Februar 2021 angemessen, zumal der im Haushalt der Kindsmutter resultierende Überschuss (Fr. 1'919.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 500.– Barunterhalt - 33 - = Fr. 1'419.– Überschuss) auch in dieser Zeit höher ausfällt als derjenige des Be- klagten. Folglich sind die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Phase 6 auf monatlich Fr. 1'200.–, zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertrag- liche Kinderzulagen, festzusetzen. Aktenkundig hat der Beklagte im Zeitraum 1. Juni 2020 bis und 19. September 2021 bereits Unterhaltsleistungen von insge- samt Fr. 16'900.– erbracht (Fr. 2'400.– von Juni bis und mit September 2020, vgl. Urk. 191 E. II.8.5 S. 39 f.; Fr. 9'700.– von Oktober 2020 bis 1. Juni 2021, vgl. Urk. 193/2 und Urk. 208/1; Fr. 4'800.– vom 28. Juni 2021 bis 1. September 2021, vgl. Urk. 224/2; siehe auch Urk. 202 S. 20; Urk. 206 S. 16; Urk. 212 S. 14; Urk. 222 S. 11; Urk. 229 S. 8), welche an seine rückwirkende Unterhaltspflicht der vorliegenden Phase entsprechend anzurechnen sind. Weitere Zahlungen wurden im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Solche hätte der Beklagte unauf- gefordert vorbringen müssen. Eine förmliche Fristansetzung, wie sie der Beklagte verlangt, ist nicht vorgesehen und wäre angesichts dessen, dass das Verfahren damit nie zur Spruchreife käme, auch nicht praktikabel. 7.5 Entsprechend der Vorgehensweise der Vorinstanz sind die künftigen Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die ak- tuellen Verhältnisse anzupassen ist. - 34 -
  42. Phase 7 (ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026) 8.1 Da der Kläger im Sommer 2024 das 10. Altersjahr erreichen wird, rechnete die Vorinstanz für die Zeit ab 1. August 2024 in seinem Barbedarf nicht mehr nur Fr. 400.–, sondern Fr. 600.– als Grundbetrag an, was zu einer entspre- chenden Erhöhung seines Barbedarfs (auf Fr. 2'040.–) bzw. seines Barunterhalts (auf Fr. 1'840.–) führte. Unter dem Hinweis, dass sich hinsichtlich der Leistungs- fähigkeiten der Eltern nichts verändere, wurde der Barunterhalt alsdann im glei- chen Verhältnis wie in der Vorperiode auf den Beklagten (80%) und die Kindsmut- ter (20%) verteilt. Daraus resultierte ein vom Beklagten zu leistender Kinderunter- haltsbeitrag von Fr. 1'470.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.9 S. 40). 8.2 Soweit die Parteien die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung der vor- liegenden Zeitperiode monieren, gehen ihre Vorbringen nicht über die bereits ab- gehandelten Beanstandungen hinaus (vgl. Urk. 202 S. 21; Urk. 206 S. 16; Urk. 212 S. 12 f.; Urk. 222 S. 9; Urk. 229 S. 7; Urk. 232 S. 3). Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf das Ausgeführte verwiesen werden. 8.3 Ausgehend vom Barunterhalt der vorangehenden Phase von monatlich Fr. 1'700.– (Fr. 1'900.– Barbedarf ./. Fr. 200.– Kinderzulagen, vgl. oben E. III.B.7.3) resultiert unter Berücksichtigung der Erhöhung des Grundbetrags für die vorliegende Phase 7 ein Barunterhalt von monatlich Fr. 1'900.– (Fr. 2'100.– Barbedarf ./. Fr. 200.– Kinderzulagen). Die verbesserten Einkommensverhältnisse auf Seiten der Kindsmutter wirken sich auch in der vorliegenden Phase auf das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Eltern aus. Der Verteilschlüssel der vo- rangehenden Phase erscheint nach wie vor angemessen. Wird nämlich der Be- klagte zur Leistung eines Barunterhalts von monatlich Fr. 1'330.– (70% von Fr. 1'900.–) verpflichtet, so verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'045.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'330.– Anteil Barunterhalt), wo- hingegen im Haushalt der Kindsmutter und des Klägers ein solcher von Fr. 2'256.– (Fr. 2'826.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 570.– Anteil Barunterhalt) resul- tiert. Damit wird sowohl den Leistungsfähigkeiten der Eltern als auch dem durch die Kindsmutter erbrachten Naturalunterhalt hinreichend Rechnung getragen. Entsprechend sind die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für - 35 - die Phase 7 auf monatlich Fr. 1'330.–, zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertrag- liche Kinderzulagen, festzusetzen. Auch diese Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüb- lich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die aktuellen Verhältnisse anzupas- sen ist.
  43. Phase 8 (ab 1. August 2026) 9.1 In der letzten Phase, welche mit dem voraussichtlichen Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe beginnt und bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung dauert, ging die Vorinstanz von einer Reduktion des klägeri- schen Barbedarfs um Fr. 440.– pro Monat aus. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass sich die Fremdbetreuungskosten (bisher Fr. 900.– pro Monat) erheblich re- duzieren würden, zumal eine Fremdbetreuung in dieser Zeit – wenn überhaupt – wohl nur noch über Mittag beansprucht werden müsse. Für die Mittagsverpfle- gung und/oder Mittagsbetreuung setzte die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 180.– ein. Im Weiteren erwog sie, dass mit zunehmendem Alter des Kin- des gemäss allgemeiner Lebenserfahrung weitere Auslagen, etwa für Schulmate- rial, Hobbies/Freizeit, Sackgeld, Telefon und öV, anfielen und dass sich zudem die Krankenkassenkosten erhöhen würden. Für diese Auslagen sei – unter Be- rücksichtigung der ab dem 16. Altersjahr um Fr. 50.– höheren Kinderzulagen – ei- ne Pauschale von Fr. 280.– zu berücksichtigen. Nach Abzug der Kinderzulagen ergebe sich damit ein Barunterhalt von Fr. 1'400.–. Da der persönliche Betreu- ungsaufwand bzw. die unmittelbare Beaufsichtigung des Klägers kontinuierlich abnehmen werde, Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabehil- fe, Krankenbetreuung, Bewältigung der Alltagssorgen etc. aber bestehen blieben, sei der Beklagte zur Übernahme von rund 70% des klägerischen Barbedarfs und damit zur einer Leistung von Fr. 1'000.– pro Monat (zzgl. gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen) zu verpflichten (Urk. 191 E. II.10 S. 41 f.). 9.2 Der Kläger ist der Ansicht, der vorinstanzlich angerechnete Betrag für Fremdbetreuung sei zu tief angesetzt, zumal dabei die Kosten für die Ferienbe- treuung (insbesondere Ferienlager) nicht berücksichtigt worden seien. Für Letzte- res veranschlagt er monatlich Fr. 300.– (9 Wochen Lager à Fr. 400.– pro Jahr), - 36 - für Mittagessen demgegenüber (nur) monatlich Fr. 146.– (Mittagessen à Fr. 45.– pro Woche, bei 39 Wochen pro Jahr), womit er insgesamt Fr. 446.– pro Monat für "Mittag/Ferien" geltend macht. Im Weiteren beanstandet der Kläger unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung die Aufrechnung des Pauschalbetrags und be- ziffert stattdessen die Kosten für Schulweg, Schulmaterial und Projektwochen auf Fr. 141.– pro Monat. Insgesamt macht er damit einen – gegenüber der Vorperiode – um Fr. 313.– tieferen Barbedarf geltend (vgl. Urk. 202 S. 21-24). Der Beklagte moniert demgegenüber, es seien gar keine Fremdbetreuungs- kosten mehr anzurechnen, zumal solche bei einem Sekundarschüler nicht anfie- len und sich der Kläger auch über Mittag alleine verpflegen könne. Auch Kosten für den öffentlichen Verkehr seien keine zu berücksichtigen, da der Schulweg in die Sekundarschule mit dem Fahrrad zu erreichen sei und heute in keiner Art und Weise absehbar sei, dass der Kläger dereinst das Gymnasium besuchen werde. Aus demselben Grund seien auch keine weiteren Schulkosten anzurechnen – in der Sekundarschule sei das Schulmaterial gratis (Urk. 206 S. 16-18). Zutreffend ist, dass Auslagen für Ferien, Hobby, u.Ä.m., nicht als Zusatzpo- sitionen im Barbedarf des Kindes aufgerechnet werden dürfen, sondern aus ei- nem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Aus diesem Grund kann es nicht angehen, dem Kläger für Ferienlager weitere Kosten anzurechnen. Abgesehen davon erscheint auch lebensfremd, dass ein Kind im Oberstufenalter pro Jahr neun Wochen seiner Schulferien in kostenpflichtigen La- gern verbringt. Dem Umstand, dass der Betreuungsaufwand während der gesam- ten Schulferien auf Seiten der Kindsmutter anfällt, ist im Rahmen der Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern Rechnung zu tragen, indem der von der Kindsmutter erbrachte Naturalunterhalt entsprechend einbezogen wird (so bereits oben E. III.B.7.4). Auch vor diesem Hintergrund verfängt die klägerische Argu- mentation nicht. Mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kosten für Mittagsverpflegung und/oder Mittagsbetreuung setzen sich beide Parteien nicht genügend auseinander. Entsprechend besteht kein Anlass, den Betrag von Fr. 180.– pro Monat nach oben oder unten zu korri- gieren. Anzumerken bleibt, dass die Unterhaltsberechnung – gerade mit Blick auf - 37 - künftige Bedarfsverhältnisse – nicht ohne gewisse Annahmen auskommt, sodass bezüglich der einzelnen Positionen keine exakte Abrechnung verlangt werden kann. Das Aufrechnen eines Pauschalbetrages vom Fr. 280.– für weitere Ausla- gen ist – wie beide Parteien anerkennen – aber nicht zulässig. Angesichts seines Alters in der vorliegenden Phase gerechtfertigt erscheint immerhin, dem Kläger für Kommunikation monatlich Fr. 50.– (gerichtsüblicher Betrag) sowie Mobilitäts- kosten von Fr. 70.– pro Monat (Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für 3 Zonen) zuzugestehen, zumal solche Kosten im Teenageralter üblicherweise an- fallen. Ausgehend vom Barbedarf der vorangehenden Phase von monatlich Fr. 2'100.– (vgl. oben E. III.B.8.3) resultiert unter Berücksichtigung der besagten Veränderungen (./. Fr. 900.– Fremdbetreuung + Fr. 180.– Mittagsverpflegung und/oder -betreuung + Fr. 50.– Kommunikationskosten + Fr. 70.– Mobilitätskos- ten) für die vorliegende Phase 8 ein Barbedarf von monatlich Fr. 1'500.–. Wie beide Parteien zutreffend ausführen (vgl. Urk. 202 S. 21; Urk. 206 S. 18), erhöhen sich die Kinderzulagen bereits mit Vollendung des 12. Altersjahres des Kindes auf Fr. 250.– pro Monat, sodass für die gesamte Zeit der Phase 8 mit diesem Betrag zu rechnen ist. Der Barunterhalt kommt damit auf monatlich Fr. 1'250.– zu liegen (Fr. 1'500.– Barbedarf ./. Fr. 250.– Kinderzulagen). 9.3 Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der persönliche Be- treuungsbedarf des Klägers mit zunehmendem Alter kontinuierlich abnimmt, so- dass auch der von der Kindsmutter zu erbringende Naturalunterhalt im Laufe der Zeit kleiner wird. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass für Kinder im Teenageralter höhere Kosten für Freizeitaktivitäten (inkl. Ferien) anfal- len. Dem ist bei der Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern hinreichend Rech- nung zu tragen, zumal solche Kosten allesamt aus dem Überschuss zu decken sind. Werden im Weiteren auch die Leistungsfähigkeiten der Eltern miteinbezo- gen, so erscheint es angemessen, den Beklagten zur Leistung eines Barunter- halts von monatlich Fr. 1'000.– (80% von Fr. 1'250.–) zu verpflichten. Dem Be- klagten verbleibt damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'375.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'000.– Anteil Barunterhalt). Dieser Betrag steht in an- - 38 - gemessenem Verhältnis zu dem auf Seiten der Kindsmutter und des Klägers re- sultierenden Überschuss von Fr. 2'575.– (Fr. 2'825.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 250.– Anteil Barunterhalt), mit welchem – wie erwähnt – auch sämtliche über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Kinderkosten zu finan- zieren sind. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Kinderzulagen, zu leisten. Auch diese Unterhaltsbeiträge sind gerichts- üblich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die aktuellen Verhältnisse anzu- passen ist.
  44. Zusammenfassung 10.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2020 gesamthaft noch folgende Kinderunterhaltsbeiträge ausste- hend: - für den Zeitraum 19. Januar bis 31. Juli 2016 insgesamt Fr. 560.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.2.4) - für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2016 insgesamt Fr. 550.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.3.5) - für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 insgesamt Fr. 21'980.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.4.6) - für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. März 2019 insgesamt Fr. 8'480.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.5.4) - für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 insgesamt Fr. 15'120.– (allfällige Kinderzulagen sind von der Kindsmutter nachzufordern) (vgl. oben E. III.B.6.4). Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den rückwir- kenden Unterhalt für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 gesamthaft Fr. 46'690.– zu bezahlen. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzula- - 39 - gen für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sind von der Kindsmutter nachzufordern. 10.2 Im Weiteren ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, wie folgt zu leisten (zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertretung): - vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 1'200.– (vgl. oben E. III.B.7.4) - vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'330.– (vgl. oben E. III.B.8.3) - ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'000.– (vgl. oben E. III.B.9.3) Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis und mit 19. September 2021 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'900.– in Abzug zu bringen (vgl. oben E. III.B.7.4). C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unangefochten auf Fr. 10'000.– und die Dolmetscherkosten auf Fr. 1'290.– fest (Urk. 191 Dispositiv- Ziff. 4). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass diese grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt würden, wobei in fami- lienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Verteilung nach Ermessen möglich sei. Bei minderjährigen Kindern gehöre zur Unterhalts- pflicht der Eltern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB auch der Rechts- schutz. Die Eltern seien daher gehalten, auch für die Gerichtskosten und die Aus- lagen der Rechtsvertretung ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Dem (einkommens- und vermögenslosen) Kläger seien daher keine Prozesskosten aufzuerlegen. Die Kindsmutter könne in der aktuellen Phase ihren eigenen Bedarf nur knapp selbst decken und verfüge über kein Vermögen. Überdies könnten der Kindsmutter, welcher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, - 40 - ohnehin keine Kosten auferlegt werden. Folglich seien die gesamten Prozesskos- ten dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 191 E. IV.2 S. 44 f.). 1.2 Entsprechend ihrem Entscheid betreffend Kostenverteilung verpflichte- te die Vorinstanz den Beklagten zudem, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers – Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ – eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen (Urk. 191 E. IV.1-2 S. 44 f. und Dispositiv-Ziffer 6).
  45. Der Beklagte wehrt sich gegen diese Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die Gegenüberstel- lung der vom Kläger beantragten und der vorinstanzlich zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zeige deutlich, dass die Unterhaltsforderungen des Klägers völlig überrissen gewesen seien. Für den Zeitraum März bis August 2017 seien die ge- forderten Unterhaltsbeiträge sogar höher als sein Einkommen gewesen und auch in den übrigen Zeitphasen hätten sie seine Leistungsfähigkeit offensichtlich bei weitem überstiegen, sodass er gezwungen gewesen sei, sich diesen Forderungen zu widersetzen. Es entspreche nicht der Billigkeit, dass bei einer solchen Aus- gangslage ein von der Mutter im Namen des Kindes initiierter Prozess vollum- fänglich zu Lasten des Kindsvaters geführt werde und diesem (dem Kindsvater) erhebliche Kosten verursache, obwohl der Kindsvater weitgehend obsiegt habe. Vielmehr müssten die Prozesskosten in einem solchen Fall grundsätzlich dem Kind auferlegt werden, wobei die Kindsmutter diese dann dem Kind grundsätzlich zu ersetzen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt worden sei. Er müsse die Gerichtskosten also nicht bezahlen. Nach der Praxis der Inkassostelle der Zürcher Gerichte würden Minder- jährigen auferlegte Kosten vom Staat nicht zurückgefordert, wenn dem Minderjäh- rigen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Im Übrigen werde der Nachforderungsanspruch des Staates verjähren, bevor der Kläger volljährig wer- de. Es könne nicht angehen, dass die Kindsmutter einen unsinnigen Prozess füh- re und letztlich er (zur Schonung der Staatskasse) für die dadurch verursachten Prozesskosten aufkommen müsse. Da er dem Kläger aus den genannten Grün- den keine Parteientschädigung schulde, sei der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 190 S. 9 f.). - 41 -
  46. Der Kläger hält dem entgegen, die Prozesskosten würden zum Barbe- darf des Kindes gehören, welcher vom Beklagten vollumfänglich zu tragen sei. Da der "Aufwand" nicht in die Unterhaltsberechnung aufgenommen worden sei, habe der Beklagte diesen zusätzlich zu übernehmen, wozu er angesichts seines Ver- mögens auch in der Lage sei. Der Kindsmutter könnten demgegenüber keine Prozesskosten auferlegt werden, zumal sie im vorliegenden Verfahren nicht Partei sei (Urk. 202 S. 25; Urk. 212 S. 14 f.). 4.1 Zwar ist zutreffend, dass in familienrechtlichen Verfahren – zu welchen auch das vorliegende zählt (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 12) – die Prozess- kosten abweichend von der allgemeinen Regel (Art. 106 ZPO) verteilt werden können. Die Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bedeutet allerdings nicht, dass die Gesichtspunkte des Obsiegens und Unterlie- gens gänzlich ausser Acht gelassen werden. Vielmehr erlaubt die Bestimmung, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien oder ein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 2. A., Zürich 2013, § 16 Rz 36; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6; Botschaft ZPO, BBl. 2006 7298 betr. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 4.2 Vor Vorinstanz beantragte der Kläger Kinderunterhaltsbeiträge von ge- samthaft rund Fr. 656'000.– (Fr. 1'999.– x 1.4 Monate + Fr. 1'399.– x 10 Monate + Fr. 1'231.– x 2 Monate + Fr. 2'978.– x 6 Monate + Fr. 1'231.– x 34.3 Monate + 1'481.– x 72 Monate + Fr. 1'781.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit] + Fr. 3'192.– x 4.3 Monate + Fr. 2'942.– x 86 Monate + Fr. 1'042.– x 72 Monate; vgl. Urk. 11 S. 1 f.). Demgegenüber verlangte der Beklagte, die Kinderunterhaltsbei- träge seien auf Fr. 600.– pro Monat festzusetzen, wobei er seiner Unterhaltspflicht – mit Ausnahme der Monate Februar und März 2017 – bis und mit Mai 2018 be- reits nachgekommen sei (Urk. 13 S. 1 f. und Urk. 55 S. 1). Sein Antrag ist damit auf insgesamt rund Fr. 103'000.– zu beziffern (Fr. 1'200.– für Februar und März 2017 + Fr. 101'600.– für 14 Jahre und 1.3 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit des Klägers]). Zugesprochen werden im Ergebnis gesamthaft rund Fr. 194'000.– - 42 - ([Fr. 46'690.– + Fr. 1'200.– x 50 Monate + Fr. 1'330.– x 24 Monate + Fr. 1'000.– x 72 Monate] ./. Fr. 16'900.–, vgl. oben E. III.B.10). Ausgehend von den Parteian- trägen im vorinstanzlichen Verfahren unterliegt der Kläger damit zu über 80%. Der Einwand des Beklagten, wonach er weitgehend obsiege, kann damit nicht von der Hand gewiesen werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit März 2021 über eine geringere Leistungsfähigkeit als die Kindsmutter verfügt und dass ihm aktuell bzw. bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides (in der Phase 6 der Unterhaltsberechnung) nach Deckung seines familienrechtlichen Notbedarfs und Bezahlung der Unterhaltsbeiträge lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'175.– verbleibt (vgl. oben E. III.B.7.4). Entgegen der Darstellung des Klägers kann ausserdem auch nicht ohne Vorbehalt gesagt werden, der Beklagte sei ver- mögend: Im vorinstanzlichen Verfahren wurde ihm mit Verfügung vom
  47. November 2017 auf entsprechenden Antrag hin die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt (Urk. 25). Alsdann zog der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 2. September 2020 zurück, nachdem ihm bewusst geworden war, dass ihm seit Ende 2011 formal zunächst ein mit lebenslangem unentgeltli- chem Nutzniessungsrecht zu Gunsten seiner Mutter belastetes Grundstück und danach eine Forderung gegenüber seiner Mutter im Umfang von Fr. 180'000.– zustand (vgl. im Einzelnen Urk. 174; siehe auch Urk. 191 E. III S. 43 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, inwieweit der Beklagte über liquide Mittel verfügt, was im gegebenen Kontext aber nicht näher abzuklären ist. Festzuhalten bleibt vielmehr, dass angesichts der aufgezeigten Umstände auf Seiten des Beklagten jedenfalls keine ausgesprochen guten wirt- schaftliche Verhältnisse vorliegen, welche eine vollumfängliche Kostenauflage an ihn rechtfertigen würden. Genauso wenig kann von einem sehr ungleichen wirt- schaftlichen Kräfteverhältnis der Parteien die Rede sein, sind doch auf Seiten des Klägers zweifellos auch die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter miteinzube- ziehen (vgl. dazu unten E. IV.2.4). 4.3 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es vorliegend unbillig, dem Beklagten die gesamten Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfah- - 43 - rens aufzuerlegen und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an den unent- geltlichen Rechtsbeistand des Klägers zu verpflichten. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Einbezug der relevanten Gesichtspunk- te (insb. Verfahrensausgang und wirtschaftliche Kräfteverhältnisse der Parteien) eine je hälftige Kostenauflage an beide Parteien angebracht. Dabei ist der Anteil des Klägers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren (vgl. oben E. I.2) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4 Da die Kosten je hälftig von den Parteien zu tragen sind, sind für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Wird der unentgeltlich prozessführenden Partei keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand durch den Kanton zu entschädigen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 7; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 2 f.). Entsprechend wird die Vorinstanz über die ange- messene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, nach Vorlage seiner Honorarnote zu entscheiden haben. IV.
  48. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz sprach dem Kläger Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 214'600.– zu (Fr. 373.– + [Fr. 746.– x 6 Monate ./. Fr. 3'600.–] + [Fr. 930.– x 5 Monate ./. Fr. 3'000.–] + [Fr. 1'555.– x 19 Monate ./. Fr. 8'800.–] + [Fr. 1'590.– x 8 Monate ./. Fr. 4'800.–] + [Fr. 1'540.– x 14 Monate ./.Fr. 8'400.–] + [Fr. 1'300.– x 50 Monate ./. Fr. 2'400.–] + Fr. 1'470.– x 24 Monate + Fr. 1'000.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit des Klägers], vgl. Urk. 191 Dispositiv- Ziff. 1 S. 46 f.). Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger Kinderunterhaltsbei- träge von gesamthaft rund Fr. 326'500.– (Fr. 79'492.– + [Fr. 1'855.– x 50 Monate ./. Fr. 16'900.–] + Fr. 2'055.– x 24 Monate + Fr. 1'692.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit]; vgl. Urk. 212 S. 2). Der Streitwert der Berufung beträgt demnach Fr. 111'900.– (Fr. 326'500.– ./. 214'600.–). Mit seiner Anschlussberu- fung strebt der Beklagte eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf gesamt- haft rund Fr. 122'300.– an (Fr. 8'201.– + [Fr. 1'300.– x 9 Monate ./. Fr. 8'300.–] + - 44 - [Fr. 1'060.– x 41 Monate ./. Fr. 16'900.–] + Fr. 1'135.– x 24 Monate + Fr. 790.– x 72 Monate; vgl. Urk. 222 S. 1 f.). Der Streitwert der Anschlussberufung beträgt somit Fr. 92'300.– (Fr. 214'600.– ./. Fr. 122'300.–) und ist zum Streitwert der Beru- fung hinzuzurechnen (BGE 139 III 24 E. 4.4). Insgesamt ergibt sich damit für das Berufungsverfahren ein Streitwert von rund Fr. 204'200.–. Ausgehend von diesem Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeit- aufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). 1.2 Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen ver- legt werden. Die obgenannten Grundsätze der Kostenverteilung (E. III.C.4.1) sind daher auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. In der Regel kommt aber in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zu (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). 1.3 Ausgehend von den beantragten Kinderunterhaltsbeiträgen im Beru- fungsverfahren (Kläger: gesamthaft rund Fr. 326'500.–, Beklagter: gesamthaft Fr. 122'300.–; vgl. oben E. IV.1.1) und unter Berücksichtigung der im Ergebnis zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 194'000.– (vgl. oben E. III.C.4.2) unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren zu rund 65%. Wer- den im Weiteren auch die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Parteien be- rücksichtigt (vgl. im Einzelnen oben E. III.C.4.2), erscheint grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren eine hälftige Kostentragung angemessen. Zwar ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren (vgl. unten E. IV.2). Da nach der Praxis der entscheidenden Kammer Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2; LZ20006 vom 18. Mai 2020, E. IV.2.2; LZ200012 vom 6. August 2020, E. 7.3), ist der Anteil des Klägers zu Lasten der Gerichtskasse abzuschreiben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 1.4 Insgesamt sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'000.– damit im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von - 45 - ihm geleisteten Vorschuss derselben Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Anteil des Klägers (Fr. 3'000.–) ist zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben. Zufolge der hälftigen Kostentragung sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
  49. Unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren 2.1 Der Kläger stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- treterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er sei ein einkommens- und vermögensloser Pri- marschüler. Derzeit verfüge er einzig über Einnahmen seitens des Beklagten von monatlich Fr. 600.– und über Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Monat. Die rück- wirkenden Zahlungen des Beklagten würden weitgehend von den Sozialen Diens- ten zurückgefordert und könnten im Übrigen auch deshalb nicht angerechnet werden, weil die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen sei. Sein Bedarf sei mit diesen Ein- nahmen nicht annähernd gedeckt, womit er auch in prozessrechtlicher Hinsicht bedürftig sei (Urk. 202 S. 25 f.). Im Rahmen seiner Eingabe vom 21. Juni 2021 bringt der Kläger neu vor, der Beklagte leiste derzeit monatlich Fr. 1'300.–, womit ihm unter Berücksichtigung der Kinderzulagen insgesamt Fr. 1'500.– pro Monat zur Verfügung stünden. Damit sei sein prozessrechtliches Existenzminimum von insgesamt Fr. 2'005.– (Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 100.– Zuschlag, Fr. 517.– Wohnkostenanteil, Fr. 88.– Krankenkasse und Fr. 900.– Hort) aber nicht gedeckt. Selbst wenn ihm die Unterhaltsbeiträge im beantragten Umfang zugesprochen würden, würde er bloss über einen Überschuss von Fr. 50.– pro Monat verfügen, mit welchem keine Gerichts- und Anwaltskosten gedeckt werden könnten (Urk. 212 S. 15). 2.2 Nachdem dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Gerichtskos- ten auferlegt werden (vgl. oben E. IV.1.3-1.4), ist sein Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts des Umstan- des, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, über sein Gesuch um - 46 - Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden. 2.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Ein- kommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Überschuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen (d.h. kost- spieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten ab (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz. Die gesuchstellende Partei hat in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen. Sie hat insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die dar- aus abgeleitete Mittellosigkeit schlüssig darzulegen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 6). 2.4 Beim Kläger handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kind. Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grund- sätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familien- rechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit - 47 - mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Der Kläger hat kein Gesuch gestellt, es sei der Beklagte oder die Kindsmut- ter zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu verpflichten. Genauso wenig hat er Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter – insbesondere zu allfälligem Vermögen – gemacht. Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendma- chung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führen kann, dass die unentgeltliche Rechtspflege verwei- gert wird (vgl. BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 mit weiteren Hin- weisen). Mit anderen Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Gesuchsteller von seinen Eltern keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass zur Beurteilung seiner Bedürftig- keit einzig die aktuell vom Beklagten geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen massgebend sind. Seine Mittellosigkeit setzt nach dem Gesagten auch die Mittellosigkeit beider Elternteile voraus. Wie die vorstehenden Ausfüh- rungen zeigen, verfügt die Kindsmutter seit dem 1. März 2021 über ein Nettoein- kommen von Fr. 6'162.– pro Monat, sodass ihr nach Deckung ihres eigenen fami- lienrechtlichen Existenzminimums von monatlich Fr. 3'336.– ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'826.– bzw. unter Berücksichtigung des von ihr zu decken- den Barunterhalts des Klägers noch ein solcher von Fr. 2'326.– verbleibt (vgl. oben E. III.B.7.4). Im Übrigen ist offen, ob die Kindsmutter daneben über namhaf- tes Vermögen verfügt, was ebenfalls vom Kläger im Berufungsverfahren aufzu- zeigen gewesen wäre. Bereits angesichts dieser Umstände kann die Kindsmutter nicht als mittellos im obgenannten Sinne gelten. Auch auf Seiten des Beklagten resultiert in der aktuellen Phase – d.h. seit 1. Juni 2020 – nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der aktuell von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'175.– (vgl. oben E. III.B.7.4). - 48 - Bei dieser Ausgangslage erscheint nicht glaubhaft, dass die Kindseltern nicht in der Lage wären, die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers im vorlie- genden Berufungsverfahren innert nützlicher Frist zu tilgen. Vielmehr gilt der Klä- ger unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner Eltern bzw. insbesondere jener der Kindsmutter – auch ohne Einbezug der ihm zu- stehenden rückwirkenden Unterhaltsbeiträge – nicht als mittellos. Sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ ist damit abzuweisen. Es wird beschlossen:
  50. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
  51. Das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abgeschrieben.
  52. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  53. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den rückwirkenden Unterhalt für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 gesamthaft Fr. 46'690.– nachzuzahlen. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen für die Zeit vom
  54. April 2019 bis 31. Mai 2020 sind von der Kindsmutter nachzufordern.
  55. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu leisten (zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertretung): - 49 - - vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 1'200.– - vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'330.– - ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'000.– Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum 1. Juni 2020 bis
  56. September 2021 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'900.– in Abzug zu bringen.
  57. Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2022 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 nur proportional zur tatsächli- chen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  58. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 11'290.– (Fr. 10'000.– Entscheidgebühr; Fr. 1'290.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
  59. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. - 50 -
  60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  61. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Umfang von Fr. 3'000.– werden die Gerichtskosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  62. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  63. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  64. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 204'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw V. Stübi - 51 - versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 25. März 2022 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2020 (FP170056-L)

- 2 - Rechtsbegehren:

- des Klägers (Urk. 11 S. 1-3): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, zur Deckung des Barbedarfs des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge, zuzüglich ge- setzliche und/oder vertragliche Familienzulagen, dies rückwirkend seit 19. Januar 2016, wie folgt zu bezahlen: − CHF 1'999.–, rückwirkend seit 19. Januar 2016 bis

31. Dezember 2016, abzüglich der bereits geleisteten Unter- haltsbeiträge von März bis Dezember 2016 in der Höhe von je CHF 600.– pro Monat, − CHF 1'231.– seit 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017, − CHF 2'977.65 (inkl. Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 1'746.65) vom 1. März 2017 bis 31. August 2017, − CHF 1'231.– seit 1. September 2017 bis 11. Juli 2020, − CHF 1'481.– vom tt.mm.2020 bis 11. Juli 2026 und − CHF 1'781.– vom tt.mm.2026 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährig- keit des Klägers. Zusätzlich zum Barunterhalt sei der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger einen monatlichen Betreuungsunterhalt wie folgt zu bezahlen: − CHF 3'191.60 rückwirkend seit 1. Januar 2017 bis 10. Mai 2017 − CHF 2'941.60 vom 11. Mai 2017 bis 11. Juli 2024 − CHF 1'041.60 vom tt.mm.2024 bis 11. Juli 2030

2. Diese Unterhaltsbeträge gemäss Ziffer 1 hievor seien an die Mut- ter als gesetzliche Vertreterin des Klägers zahlbar, solange dieser in ihrem Haushalt lebt und keine eigene Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Es sei festzustellen, dass diese Unterhaltsbeiträge auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2016 mit 100,0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte), basieren. Sie seien jährlich auf den

1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres an- zupassen, erstmals auf den 1. Januar 2018. Berechnungsart: (alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = 100,0 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu- lasten des Beklagten."

- 3 -

- des Beklagten (Urk. 13 S. 1 f. und Urk. 55 S. 1): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von total CHF 600.00 (inkl. allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- zulagen) zu bezahlen.

2. Eventualiter sei festzuhalten, dass sich der monatliche Unterhalts- beitrag für den Kläger automatisch auf CHF 600.00 inkl. allfällige vom Beklagten bezogene, gesetzliche oder vertragliche Kinderzu- lagen reduziert, wenn der Kläger seinen Wohnsitz an einen Ort ausserhalb der Schweiz verlegt.

3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht, mit Ausnahme der Monate Februar und März 2017, bis und mit dem Monat Mai 2018 bzw. einem späteren Urteilszeitpunkt vollumfäng- lich nachgekommen ist.

4. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% bzw. ab

1. Januar 2018 7.7% MwSt. zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, I. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020: (Urk. 184 S. 46 ff. = Urk. 191 S. 46 ff.)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen:

a) Rückwirkend für den Januar 2016 Fr. 373.– (inkl. Kinderzulagen) und rückwirkend vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 Fr. 746.– (inkl. Kin- derzulagen) pro Monat. Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 19. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 3'600.– in Abzug zu bringen.

b) Rückwirkend vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 930.– (inkl. Kinderzulagen) pro Monat. Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 3'000.– in Abzug zu bringen.

c) Rückwirkend vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 Fr. 1'555.– (inkl. Kinderzulagen) pro Monat. Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 8'800.– in Abzug zu bringen.

- 4 -

d) Rückwirkend vom 1. August 2018 bis 31. März 2019 Fr. 1'590.– (inkl. Kinderzulagen) pro Monat. Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. März 2019 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 4'800.– in Abzug zu bringen.

e) Rückwirkend vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 Fr. 1'540.– pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis

31. Mai 2020 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 8'400.– in Ab- zug zu bringen.

f) (Rückwirkend) vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024 Fr. 1'300.– pro Mo- nat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis und mit September 2020 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 2'400.– in Abzug zu bringen.

g) Vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 Fr. 1'470.– pro Monat. Gesetzli- che und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen.

h) Ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung Fr. 1'000.– pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Fami- lien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu be- zahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertretung. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

2. Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2020 mit 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom je- weiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den

1. Januar 2022, nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter-

- 5 - haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

3. Der Antrag Ziffer 2 des Beklagten wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'290.– Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen sind vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klä- gers eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer von 8% bzw. 7.7%) zu bezahlen.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Zuletzt aufrechterhaltene Anträge im Berufungsverfahren: (zu den ursprünglichen Anträgen im Berufungsverfahren vgl. Urk. 190 [Beklagter] und Urk. 202 [Kläger])

- des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 222 S. 1-3): " 1. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

2. Oktober 2020 (FP170056-L) sei wie folgt abzuändern (Ände- rung kursiv): "Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Beru- fungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Für Januar 2016 bis März 2019 total CHF 0.00

- Für April 2019 bis Mai 2020 total CHF 8'201.00

- Rückwirkend vom 1. Juni 2020 bis Ende Februar 2021 CHF 1'300.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind zu- sätzlich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, die für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen im Umfang von min- destens 8'300.00 in Abzug zu bringen.

- Vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2024 CHF 1'060.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/ oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen. Der Be-

- 6 - klagte ist berechtigt, die für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen im Umfang von mindestens CHF 9'100.00 in Abzug zu bringen.

- Vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 CHF 1'135.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/ oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen.

- Vom 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 790.00 pro Monat. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertre- tung. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

2. Dem Berufungskläger sei Gelegenheit zur abschliessenden Bezif- ferung der von ihm für den Zeitraum Oktober 2020 bis Urteil Obergericht bezahlten Unterhaltsbeiträge unmittelbar vor Erlass des Urteils des Obergerichts zu gewähren.

3. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

2. Oktober 2020 (FP170056-L) sei aufzuheben und die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

2. Oktober 2020 (FP170056-L) sei aufzuheben.

5. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 212 S. 1 f.): " 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen.

2. In Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Be- rufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten folgenden Unterhalt zu bezahlen: 2.1. Rückwirkend für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 Fr. 79'492.--. 2.2. Ab 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024 Fr. 1'855.-- pro Monat. Gesetzli- che und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen.

- 7 - Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, die für die Zeit ab

1. Juni 2020 geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. 2.3. Ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 Fr. 2'055.-- pro Monat. Ge- setzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen. 2.4. Ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'692.-- pro Monat. Gesetzliche und/oder ver- tragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers, eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnen- den eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Erwägungen: I.

1. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fort- an Beklagter) ist der Vater des am tt.mm.2014 geborenen Klägers, Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungsklägers (fortan Kläger). Er und die Kindsmutter, C._____ (fortan Kindsmutter), lernten sich im Herbst 2013 in D._____ kennen, lebten jedoch nie zusammen. Die Kindsmutter hatte mit dem Kläger in D._____ gewohnt, bis sie im August 2016 mit ihm in die Schweiz umzog.

2. Am 7. April 2017 machte der Kläger – unter Einreichung der Klagebe- willigung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 17. März 2017 – bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten anhängig (Urk. 1-3). Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 191 E. I.2 S. 3-5). Am 2. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 191).

- 8 -

3. Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Namens des Beklagten mit Eingabe vom 17. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 186) Be- rufung (Urk. 190). Mit der Berufung wehrte sich der Beklagte zunächst einzig ge- gen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung betreffend den Zeitraum Januar 2016 bis Mai 2020 sowie gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung und verlangte überdies die Anrechnung weiterer bereits erbrachter Unter- haltsleistungen (vgl. im Einzelnen Urk. 190 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom

7. Dezember 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung einer auf Rechts- anwältin lic. iur. X._____ lautenden Originalvollmacht und zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 194). Sowohl die Vollmacht wie auch der Kostenvorschuss gingen hierorts innert Frist ein (vgl. Urk. 197-199). Mit Mandatsanzeige vom 14. Dezember 2020 orientierte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ unter Beilage einer Vollmacht darüber, dass der Kläger nunmehr von ihr vertreten werde (Urk. 195 f.). Am 15. Februar 2021 erstattete der Kläger fristgerecht (vgl. Urk. 200) seine Berufungsantwort und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (Urk. 202). Mit Letzterer verlangte der Kläger sowohl für die Zeit von Januar 2016 bis und mit Februar 2021 wie auch für sämtliche weiteren Pha- sen der Unterhaltsberechnung höhere als die von der Vorinstanz festgelegten Un- terhaltsbeiträge (vgl. Urk. 202 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stellung und erstattete gleichzeitig seine Anschlussberufungsantwort (Urk. 206). Dazu liess sich der Kläger innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 209-211) mit Eingabe vom 29. Juni 2021 nochmals vernehmen, wobei er seine Berufungsanträge – im eingangs zitierten Wortlaut – zu Gunsten des Beklagten modifizierte und damit für sämtliche Phasen der Unterhaltsberechnung tiefere als die bisher von ihm bean- tragten Unterhaltsbeiträge forderte (vgl. Urk. 212 S. 1 f. und Urk. 200 S. 202 S. 2 f.). Im Rahmen einer weiteren Eingabe vom 2. August 2021 stellte der Kläger einen Editionsantrag betreffend die Erwerbssituation des Beklagten (vgl. Urk. 216). Die klägerischen Eingaben vom 29. Juni 2021 und vom 2. August 2021 wurden dem Beklagten mit Verfügung vom 24. August 2021 zugestellt, dies unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Editionsantrag (Urk. 219). Innert

- 9 - erstreckter bzw. angesetzter Frist (vgl. Urk. 220 f.) nahm der Beklagte am

20. September 2021 – unter Beilage neuer Unterlagen – zu den klägerischen Ein- gaben Stellung (Urk. 222-224/1-2). Dabei liess auch er modifizierte Anträge (wie eingangs wörtlich zitiert) stellen, welche insofern über seine bisherigen Beru- fungsanträge hinausgehen, als dass damit nunmehr auch für die Zeit ab 1. Juni 2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Klägers tiefere als die vorinstanz- lich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge beantragt werden (vgl. Urk. 222 S. 1-3; Urk. 212 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2021 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den Noven und zu den geänderten Berufungsanträgen an- gesetzt (Urk. 225). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers erfolgte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 227 f.) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (Urk. 229). Dazu liess sich der Beklagte mit Eingabe vom 5. November 2021 unaufgefordert nochmals vernehmen (Urk. 232). Die Doppel dieser beklagtischen Eingabe wur- den dem Kläger am 16. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 232; Prot. S. 14). Da daraufhin keine weitere Eingaben erfolgten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Februar 2022 angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 235).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-189). II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli-

- 10 - chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO sta- tuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsver- fahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestim- mung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbe- lange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.3 Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. III.B.7.4), beruhen die mit Eingabe vom 20. September 2021 erweiterten Berufungsanträge des Beklag- ten auf einem seitens des Klägers eingebrachten Novum. Entsprechend ist die Erweiterung der Berufung ohne weiteres zulässig.

2. Prozessgegenstand 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einerseits die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019, in welcher die Kindsmutter für sich und den Kläger Sozi- alhilfe in Anspruch nahm. Andererseits ist der Umfang der Unterhaltspflicht in sämtlichen acht Phasen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung streitig. Ange- fochten ist im Weiteren die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils).

- 11 - 2.2 Gegen die Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher der Beklagte verpflichtet wurde, dem früheren (unentgeltlichen) Rechtsbeistand des Klägers eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen, hat Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im eigenen Namen Be- schwerde erhoben. Diese wird im Verfahren RZ200011-O separat behandelt. 2.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dis- positiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. III. A. Aktivlegitimation

1. Der Beklagte stellte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, der Kläger sei zur Geltendmachung von Unterhaltsforderungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019 nicht aktivlegitimiert, da er und die Kindsmutter in dieser Zeit vom Sozialamt unterstützt worden seien. Die Vor-instanz verwarf diesen Einwand unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 143 III 177 E. 6.3.3 sowie auf jene des Obergerichts des Kantons Zürich in den Entscheiden OGer ZH LZ180030 und RZ180006 vom

8. März 2019. Konkret erwog sie, dass das Gemeinwesen auch im Rahmen der allgemeinen Fürsorge- bzw. Sozialhilfe bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes erbrachten Leistungen in die konkrete Unterhaltsforderung des Kindes subrogiere. Allerdings tangiere diese Subrogation die Gestaltungsrechte und die prozessualen Befugnisse des Kindes hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nicht. Daher bleibe das Kind auch dann aktivlegitimiert, wenn das Gemeinwesen in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in einen Unterhaltsanspruch subrogiere (Urk. 191 E. II.2 S. 8 f.).

2. Der Beklagte beanstandet die vorinstanzliche Auffassung und hält be- rufungsweise daran fest, dass dem Kläger für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019 zufolge Subrogation des Gemeinwesens die Aktivlegitima-

- 12 - tion fehle. Wie bereits vorinstanzlich geltend gemacht worden sei, hätten die Kindsmutter und der Kläger im besagten Zeitraum nämlich Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 123'037.35 erhalten. Nur wenn der Unterhaltsanspruch des Klägers für diesen Zeitraum insgesamt höher wäre, könnte davon ausgegan- gen werden, dass der Kläger betreffend diesen Zeitraum noch aktivlegitimiert wä- re. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, zumal vorliegend insbesondere die Grundbeträge der Kindsmutter und des Klägers, ihre Wohnkosten, Krankenversi- cherungsprämien (KVG und VVG) und ungedeckten Gesundheitskosten wie auch die Fremdbetreuungskosten des Klägers – mithin praktisch alle im Bedarf des Klägers zu berücksichtigenden Kosten – von der Sozialhilfe getragen worden sei- en, und sich der Beklagte überdies mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 600.– beteiligt habe (Urk. 190 S. 4-6 mit Verweis auf Urk. 119 S. 1 f. und Urk. 141 S. 1).

3. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die vorinstanzliche Argu- mentation sei zutreffend und ergebe sich klar aus dem zitierten Obergerichtsent- scheid (OGer ZH LZ180030 vom 8. März 2019). Entsprechend sei im Falle einer Subrogation von einer "beiderseitigen" Aktivlegitimation des Kindes und des un- terstützenden Gemeinwesens auszugehen, welche aber nicht von beiden zu- sammen ausgeübt werden müsse (vgl. im Einzelnen Urk. 202 S. 3 f.).

4. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entscheid OGer ZH LZ180030 vom 8. März 2019 unvollständig wiedergeben hat, wurde darin mit Verweis auf BGE 143 III 177 doch vielmehr festgehalten, dass das Kind selbst dann neben dem Gemeinwesen aktivlegitimiert bleibe, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in einen Unterhaltsanspruch subrogiere (vgl. E. II.3-4 des besagten Obergerichtsentscheids). Alsdann vertrat die entscheiden- de Kammer auch in einem jüngeren Entscheid noch die Auffassung, die vom Un- terhaltsschuldner einzig gegen die Kindsmutter (als Prozessstandschafterin des Kindes) erhobene Abänderungsklage sei wegen fehlender Passivlegitimation des Kindes abzuweisen, zumal die Sozialbehörde aufgrund ihrer erbrachten Leistun- gen in die Unterhaltsansprüche der Kinder subrogiert sei, womit der Kindsvater seine Klage nicht alleine gegen die Kinder bzw. die Kindsmutter richten könne,

- 13 - sondern neben den Kindern bzw. der Kindsmutter zwingend auch das Gemein- wesen ins Recht zu fassen habe (vgl. OGer ZH LE200013 vom 27. April 2020, E. III.1.5 f.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 (zur Publikation vorgesehen) seine Praxis in Bezug auf die Frage des Umfangs der Subrogation und deren Auswirkungen auf die Sachlegitimation bei Unterhaltsklagen geändert hat. Bis dahin hatte das Bun- desgericht angenommen, dass die Subrogation nicht nur die tatsächlich erbrach- ten bzw. bevorschussten Unterhaltsleistungen, sondern den Anspruch auf Unter- halt bzw. das Stammrecht umfasse (BGE 137 III 193; 143 III 177; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016, E. 2.3) und gestützt darauf gefolgert, dass bei Bevorschussung des Unterhalts zu- folge Subrogation das Kind und das Gemeinwesen gemeinsam einzuklagen seien (BGer 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017, 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020, 5A_943/2019 vom 29. April 2020 sowie 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020). Nach eingehender Auseinandersetzung mit der von Lehre und kantonalen Gerichten wie auch seitens der bevorschussenden Stellen des Gemeinwesens geäusserten Kritik (vgl. dazu insb. BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 3 und E. 4) kommt das Bundesgericht nunmehr aber zum Schluss, dass Art. 289 Abs. 2 ZGB im Rahmen einer teleologischen Ausle- gung auf das zu reduzieren sei, was der Gesetzgeber damit beabsichtigt habe: Das Kind solle nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein, wenn es einen zivil- rechtlichen Unterhaltsanspruch habe, und eben dieser Anspruch solle für den Fall, dass das Gemeinwesen an Stelle des Unterhaltsschuldners vorschussweise Unterhalt leiste, als zivilrechtlicher auf das Gemeinwesen übergehen. Hierfür ge- nüge es, wenn das Gemeinwesen in die effektiv bevorschussten, sich aus dem Stammrecht ergebenden periodischen Einzelforderungen subrogiere (BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 6.5). Damit verwirft das Bundesgericht auch seine bisherige Auffassung in Bezug auf die Sachlegitimation, indem es für die Abänderungsklage des Unterhalts- schuldners statuiert, dass unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange ei-

- 14 - ne Bevorschussung bestehe, immer nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozessstandschafter) die Prozesspartei- en seien, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass sich die Unterhaltspflicht als solche – d.h. aus der Per- spektive des Kindes das Stammrecht – unmittelbar aus dem Kindesverhältnis er- gebe und ab der Geburt bestehe. Da das unmittelbar dem persönlichen Kindes- verhältnis entspringende Stammrecht auch im Falle der Bevorschussung von pe- riodischen Unterhaltsbeiträgen beim Kind verbleibe und nicht auf das Gemeinwe- sen übergehe, sei die Frage obsolet, in welcher prozessualen Form dieses an ei- nem gegen das Kind (oder die Eltern) gerichteten Abänderungsverfahren zu be- teiligen wäre (BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 6.7).

5. Diese neue Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall – betreffend die spiegelbildliche Frage der Aktivlegitimation des Kindes – einschlägig. Sie ist sofort anwendbar und gilt somit nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeit- punkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1; BGer 2C_199/2017 vom tt.mm.2018, E. 3.5). Im Lichte der neuen Rechtsprechung erweist sich der vorinstanzliche Ent- scheid im Ergebnis als zutreffend: Da das Stammrecht auf Unterhalt trotz Sub- rogation des Gemeinwesens beim Kläger verbleibt, ist er auch für die Zeit, in wel- cher Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde, (alleine) zur Erhebung einer Un- terhaltsklage gegen den Beklagten legitimiert – und zwar unabhängig davon, ob sein Unterhaltsanspruch in der fraglichen Zeitperiode über die vom Gemeinwesen erbrachten Leistungen hinausgeht oder nicht. Insofern verfängt die beklagtische Argumentation nicht.

6. Soweit der Beklagte das Doppelzahlungsrisiko ins Feld führt (vgl. Urk. 190 S. 7), ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen: Rück- ständige Unterhaltsbeiträge sind im Rahmen der Schuldbetreibung durch den Gläubiger einzufordern. Grundsätzlich darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 169). Allerdings ist das Gemeinwesen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt ist, die Rechtsöffnung zu verlangen (BSK ZGB I-

- 15 - Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 10). Im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist, von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, a.a.O.; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 33; BGE 144 III 221 E. 4). Das Gemeinwesen, das den Unterhalt eines Kindes bevor- schusst (bzw. im Rahmen von Sozialhilfe erbracht hat) und die Beiträge vom Pflichtigen zurückfordern will, hat neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel die Voraussetzungen für den Eintritt in die Gläubigerstellung durch Urkunde zu belegen. Auch steht es dem Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren offen, die Voraussetzungen der Subrogation durch glaubhafte Einwendungen zu bestreiten. Demgegenüber ist das Rechtsöffnungsbegehren des ursprünglichen Gläubigers abzuweisen, wenn der Schuldner durch Urkunde belegt, dass die Forderung an einen Dritten übergegangen ist (vgl. zum Ganzen Stücheli, a.a.O., S. 173-175 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Vor diesem Hintergrund erscheint das Doppelzahlungsrisiko des Beklagten als gebannt, sodass auch seine diesbezüglichen Vorbringen ins Leere zielen.

7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Klä- gers für die gesamte Unterhaltsklage – insbesondere auch betreffend den Zeit- raum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2019 – zu Recht bejaht. B. Unterhaltsberechnung

1. Ausgangslage Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz den Unterhalt in acht verschiedenen Zeitphasen berechnet, welche allesamt Gegenstand des vorliegenden Berufungs- verfahren bilden. Im Folgenden ist daher die Unterhaltspflicht des Beklagten in al- len Zeitphasen zu überprüfen.

2. Phase 1 (19. Januar 2016 bis 31. Juli 2016) 2.1 Für diese Zeitperiode, in welcher der Kläger zusammen mit der Kinds- mutter in D._____ lebte, bezifferte die Vorinstanz seinen Bedarf auf Fr. 600.– pro Monat (Urk. 191 E. II.3.2.1 S. 10 f.). Der Beklagte ist der Ansicht, dieser Bedarf

- 16 - sei für die Monate Juni und Juli 2016 auf monatlich Fr. 433.35 zu reduzieren, zu- mal ab Juni 2016 keine Wohnkosten mehr angefallen seien (vgl. Urk. 206 S. 5 f.). Damit macht der Beklagte für die Phase 1 einen durchschnittlichen Bedarf von rund Fr. 550.– pro Monat geltend ([Fr. 600.– x 4.4 Monate + Fr. 433.35 x 2 Monate] / 6.4 Monate). Dieser reduzierte Durchschnittswert wird vom Kläger im Berufungsverfahren anerkannt (vgl. Urk. 212 S. 3 f.). Zudem stimmen die Parteien im Berufungsverfahren zuletzt darin überein, dass für den Kläger während seiner Zeit in China keine Kinderzulagen hätten bezogen werden können (vgl. Urk. 202 S. 6; Urk. 206 S. 7; Urk. 212 S. 3). Für die Unterhaltsberechnung in der Phase 1 ist demnach von einem zu deckenden Barunterhalt des Klägers von Fr. 550.– pro Monat auszugehen. 2.2 Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Beklagten einen monatli- chen Bedarf von Fr. 3'580.– und bezifferte sein monatliches Einkommen – unter Aufrechnung einer Spesenvergütung von Fr. 50.– pro Monat – auf Fr. 4'620.– (Urk. 191 E. II.3.3 S. 12 f.). Der Kläger stimmt dem Beklagten im Berufungsver- fahren darin zu, dass die Spesenvergütung zu Unrecht aufgerechnet worden sei (vgl. Urk. 206 S. 7; Urk. 212 S. 3-5). Ausgehend vom einem reduzierten Einkom- men des Beklagten von Fr. 4'570.– pro Monat beträgt seine Leistungsfähigkeit in der Phase 1 demnach Fr. 990.– pro Monat. Nach Deckung des Barbedarfs des Klägers verbleibt – wie bereits vorinstanzlich angenommen (vgl. Urk. 191 E. II.3.4.2 S. 16) – ein monatlicher Überschuss von Fr. 440.–. 2.3 Diesen Überschuss hat die Vorinstanz im Umfang von Fr. 145.– (1/3) dem Kläger und im Umfang von Fr. 295.– (2/3) dem Beklagten zugewiesen (Urk. 191 E. II.3.4.2 S. 16). Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dem Kläger könne nach der vom Bundesgericht statuierten Regel "grosse und kleine Köpfe" lediglich 1/5 des Überschusses zugewiesen werden (vgl. Urk. 206 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verteilung im Verhältnis der "grossen und kleinen Köp- fe" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) ergibt in der vorliegenden Konstel- lation das von der Vorinstanz angewandte Teilungsverhältnis von 1/3 zu 2/3, zu- mal die Kindsmutter nicht am Überschuss des Beklagten partizipiert und damit le- diglich der Beklagte ("grosser Kopf") und der Kläger ("kleiner Kopf") zu berück-

- 17 - sichtigen sind. Begründet erscheint demgegenüber der Einwand des Beklagten, wonach die Vor-instanz den unterschiedlichen Preisniveaus von China und der Schweiz bei der Überschussverteilung keine Rechnung getragen hat (vgl. Urk. 206 S. 6). Da die Lebenshaltungskosten in D._____ in der fraglichen Zeit et- wa 41.4% tiefer lagen als in der Schweiz (vgl. Urk. 191 E. II.3.2.1 S. 10), rechtfer- tigt es sich, von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen und den Überschussanteil des Klägers entsprechend den Lebenshaltungskosten anzupassen. Dass die Kindsmutter in dieser Zeitperiode erwerbstätig war, er- scheint demgegenüber im Rahmen der Verteilung des auf Seiten des Beklagten resultierenden Überschusses – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 212 S. 4) – nicht von Relevanz. Nach dem Gesagten ist dem Kläger ein Überschus- santeil von rund Fr. 100.– zuzuweisen. 2.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge somit auf monatlich Fr. 650.– festzusetzen (Fr. 550.– Barunterhalt + Fr. 100.– Überschussbeteili- gung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 1 resultiert demnach eine Unterhalts- forderung von Fr. 4'160.– (Fr. 650.– x 6.4 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 3'600.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.3.4.3 S. 16; Urk. 206 S. 7; Urk. 212 S. 5). Mithin verbleibt für die Phase 1 gesamthaft ein Un- terhaltsanspruch von Fr. 560.–.

3. Phase 2 (1. August bis 31. Dezember 2016) 3.1 In dieser Phase, welche mit dem Umzug des Klägers in die Schweiz beginnt, bezifferte die Vorinstanz den Bedarf des Klägers auf Fr. 930.– pro Monat, wobei sie diesen Betrag anhand der "Zürcher Tabelle" ermittelte (vgl. Urk. 191 E. II.4.2 S. 17 f.). Wie beide Parteien im Berufungsverfahren zu Recht geltend machen bzw. anerkennen (vgl. Urk. 206 S. 8; Urk. 212 S. 5), ist die Verwendung solcher Tabellen gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts unzu- lässig (BGE 147 III 265 E. 6.4). Stattdessen ist der Unterhaltsbeitrag zweistufig zu berechnen, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Barbedarfs des Klägers sowie unter Einrechnung eines angemessenen Überschussanteils (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7 ff.).

- 18 - 3.2 Hinsichtlich des Barbedarfs des Klägers stimmen die Parteien im Beru- fungsverfahren darin überein, dass in der vorliegenden Phase keine Wohnkosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 206 S. 8; Urk. 212 S. 5). Der Beklagte ist zudem der Ansicht, auch Krankenkassenprämien seien in den Monaten August bis De- zember 2016 nicht zu berücksichtigen, da die Kindsmutter – zufolge Übernahme der fraglichen Kosten durch die Sozialhilfe – keine solchen bezahlt habe (Urk. 206 S. 8; Urk. 222 S. 5). Demgegenüber will der Kläger für die Krankenkassenprämien einen Durchschnittsbetrag von Fr. 70.– pro Monat (Fr. 348.70 / 5 Monate) ange- rechnet wissen (vgl. Urk. 212 S. 5). Aus der neu eingereichten Prämienrechnung der E._____ AG geht hervor, dass der Betrag von Fr. 348.70 für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2016 in Rechnung gestellt wurde, wobei Adressat der Rechnung die "F._____" ist (vgl. Urk. 214/1). Auch wenn die Krankenkassen- kosten bereits durch Fürsorgegelder gedeckt worden sind, ändert dies nichts da- ran, dass sie zum Barbedarf des Klägers gehören und primär über die zivilrechtli- che Unterhaltspflicht abzudecken sind (vgl. oben E. III.A.4). Daher sind die Prä- mien im belegten Umfang von durchschnittlich Fr. 70.– pro Monat im Barbedarf des Klägers zu berücksichtigen. Entsprechend beläuft sich dieser insgesamt auf Fr. 470.– pro Monat (Grundbetrag Fr. 400.– + Krankenkassenprämien Fr. 70.–). 3.3 Soweit der Kläger das vorinstanzliche Vorgehen betreffend Kinderzula- gen beanstandet, ist seine Kritik (vgl. Urk. 202 S. 6 ff.) begründet: Wie die Vorinstanz an anderer Stelle festhält (vgl. Urk. 191 E. II.5.5.1 S. 26), hat der Be- klagte selbst zu verantworten, dass er die Kinderzulagen für den Kläger (teilwei- se) nicht bezogen hat. Entsprechend soll es sich auch zu seinen Lasten auswir- ken, sofern er diese nicht innert Frist rückwirkend geltend gemacht hat (vgl. auch Urk. 191 E. II.7.5.1 S. 36 f.). Werden die Kinderzulagen jedoch – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – vom klägerischen Barbedarf nicht abgezogen, resultiert ein kleinerer Überschuss und folglich auch ein geringerer Kinderunter- haltsbeitrag. Unzutreffend ist dabei auch die vorinstanzliche Klammerbemerkung "inkl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, d.h. allfällige vom Beklagten rückwirkend [...] bezogene Kinderzulagen sind nicht geschuldet" (vgl. Urk. 191 E. II.4.4 S. 19). Rein rechnerisch sind die Kinderzulagen demnach vom Barbedarf abzuziehen, um den massgebenden Überschuss zu berechnen.

- 19 - Hernach ist für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages aber wieder der Barbedarf (ohne Abzug der Kinderzulagen) zu berücksichtigen, da nur so sicher- gestellt ist, dass sich ein allfällig fehlender Bezug bzw. eine unterlassene Nach- forderung der Kinderzulagen nicht zu Lasten des Klägers auswirkt. 3.4 Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Phase 2 weiterhin Fr. 990.– beträgt (Fr. 4'570.– ./. Fr. 3'580.–; vgl. insb. Urk. 206 S. 8 und Urk. 212 S. 5 f.), verbleibt nach Deckung des Barbedarfs abzüglich Kinderzulagen (= Fr. 270.–) ein Überschuss von Fr. 720.–. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, dem Kläger zufolge Geringfügigkeit einen Anspruch auf Überschussbeteiligung abzusprechen (vgl. Urk. 191 E. II.4.4.1 S. 19), nicht (mehr) angemessen. Dem Kläger ist daher darin zuzustimmen, dass ihm nach der besagten Verteilungsregel auch in der Phase 2 ein Überschussanteil von 1/3 (= Fr. 240.–) zusteht (vgl. Urk. 206 S. 7 f.; Urk. 212 S. 5 f.). Soweit der Beklagte den Beteiligungsanspruch des Klägers auf max. 1/5 des Gesamtüberschusses fest- setzen will (vgl. Urk. 206 S. 8), kann auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. oben E. III.B.2.3) verwiesen werden. Für eine weitere Reduktion des Überschussanteils besteht in der Phase 2 kein Anlass. 3.5 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 2 somit auf monatlich Fr. 710.– festzusetzen (Fr. 470.– Barbedarf + Fr. 240.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 2 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 3'550.– (Fr. 710.– x 5 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 3'000.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.4.4.2 S. 19; Urk. 206 S. 9; Urk. 212 S. 6). Mithin verbleibt für die Phase 2 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 550.–.

4. Phase 3 (1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018) 4.1 Da am 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunter- haltsrecht in Kraft getreten sind, hat die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt eine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen. Dabei erwog sie hinsichtlich des vom Klä- ger geforderten Betreuungsunterhalts im Wesentlichen, die Kindsmutter sei in D._____ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe mit ihrem Einkommen ih-

- 20 - ren Lebensunterhalt zu bestreiten vermocht. Im Sommer 2016 habe sie sich aus freiem Willen – und nicht weil der Kläger oder der Beklagte es gewollt hätten – dazu entschlossen, ihre Arbeit und somit ihre Existenz in D._____ aufzugeben und mit dem Kläger in die Schweiz zu ziehen. Einer relevanten Erwerbstätigkeit sei die Kindsmutter in der Schweiz in der vorliegenden Zeitphase nicht nachge- gangen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass ihr Eigenversorgungsmanko nicht betreuungs-, sondern umzugsbedingt sei. Auch in der Zeit ab Mitte März 2017, in welcher die Kindsmutter Deutschkurse und Beschäftigungsprogramme absolviert und den Kläger jeweils drei resp. fünf Tage pro Woche in einer Kita habe fremd- betreuen lassen, sei ihr Manko nicht zufolge der Betreuung des Klägers entstan- den, sondern weil die Kindsmutter Kurse besucht habe, um damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig und nachhaltig zu erhöhen bzw. um sich – ge- stützt auf ihren freien Willen – in der Schweiz eine Existenz aufbauen zu können. Mangels betreuungsbedingter Einbusse sei dem Kläger daher in der vorliegenden Phase kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Folglich seien die Lebenshal- tungskosten der Kindsmutter nicht zu ermitteln. Gleichzeitig sei ihr zeitweise er- zieltes Einkommen von rund Fr. 250.– netto pro Monat bei der Unterhaltsberech- nung ausser Acht zu lassen, habe sie dieses doch zur teilweisen Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt (Urk. 191 E. II.5.2 S. 20 f.). 4.2 Der Kläger beanstandet diese vorinstanzlichen Erwägungen und hält daran fest, dass er nach der Übersiedlung in die Schweiz und während der vo- rübergehenden Erwerbslosigkeit der Kindsmutter Anspruch auf Betreuungsunter- halt habe. Zusammengefasst führt er dazu aus, die Kindsmutter sei aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft des Klägers im Rahmen des "umgekehrten Famili- ennachzugs" berechtigt, in der Schweiz zu leben. Zudem habe sie die Bedürfnis- se des damals rund zweijährigen Klägers in ihren Entscheid einbezogen, wenn nicht sogar sein Wohl über ihr eigenes gestellt, indem sie mit der Übersiedlung in die Schweiz ihre sozialen Kontakte in China weitgehend aufgegeben und unge- wisse Aussichten auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit in Kauf genommen habe. Mitunter habe sie bei ihrem Entscheid erwogen, dass die medizinische Versor- gung sowie die Schul-, Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten in der Schweiz für den Kläger besser seien und es sich hier auch sicherer und freier leben lasse.

- 21 - Nicht zuletzt habe sie aber auch gehofft, dem Kläger "zu einem Vater zu verhel- fen", wenn sie mit ihm in die Schweiz ziehe. Die Kindsmutter habe in der Schweiz grösste Anstrengungen unternommen, um möglichst schnell auf eigenen Füssen stehen zu können. Bereits nach drei Jahren habe sie über so gute Deutschkennt- nisse verfügt, dass sie eine qualifizierte Arbeitsstelle habe antreten können. Inso- fern könne ihr kein Vorwurf gemacht werden. Vor allem aber könne es nicht an- gehen, den Kläger für den (vernünftigen und zu seinem Wohl) gefällten Entscheid seiner Mutter zu bestrafen, indem ihm kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werde (Urk. 202 S. 8-10). 4.3 Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 206 S. 9 f.) und der Kläger in seiner späteren Eingabe auch selbst einräumt (vgl. Urk. 212 S. 6 f.), sind die Mo- tive für den Umzug in die Schweiz nicht entscheidend für die Frage des An- spruchs auf Betreuungsunterhalt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu prü- fen, ob beim betreuenden Elternteil eine betreuungsbedingte Einbusse in der Ei- genversorgung vorliegt, zumal mit dem Betreuungsunterhalt indirekte Kosten zu decken sind, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil ent- stehen (so bereits die Vorinstanz vgl. Urk. 191 E. II.1.3 S. 7; siehe auch OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018, E. III.5.1; LZ170009 vom 31. Januar 2018, E. II.3.2.c). Dass die Vorinstanz das vorübergehende Eigenversorgungsmanko der Kindsmutter nicht als betreuungsbedingt qualifizierte, erweist sich unter Wür- digung der relevanten Umstände als zutreffend. So ist nicht nur zu berücksichti- gen, dass die Kindsmutter in D._____ trotz des jungen Alters des Klägers er- werbstätig war, sondern auch, dass die Kindsmutter gemäss eigenen Angaben nach ihrem Umzug schnellstmöglichst in den schweizerischen Arbeitsmarkt inte- griert werden wollte. Mit anderen Worten beabsichtigte sie auch in der Schweiz nicht eine persönliche Betreuung des Klägers, wie sie durch den Betreuungsun- terhalt sichergestellt werden soll. Dass sie vorübergehend erwerbslos war, war vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Kindsmutter in der Schweiz zuerst Deutsch lernen musste, um hier intakte Chancen auf eine qualifizierte Arbeitsstel- le zu erhalten. Zu diesem Zweck nahm sie auch bereits kurz nach ihrer Übersied- lung in die Schweiz die hiesigen Fremdbetreuungsangebote in Anspruch. Ihr vo- rübergehendes Eigenversorgungsmanko war insofern nicht auf die Betreuung des

- 22 - Klägers zurückzuführen, sondern auf den mit der Auswanderung und Integration verbundenen Aufwand. Bei der gegebenen Ausgangslage vermag der Kläger auch aus seinem Hin- weis auf die "10/16-Regel" bzw. das Schulstufenmodell (vgl. Urk. 202 S. 10; Urk. 212 S. 7; Urk. 229 S. 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Genauso we- nig muss beurteilt werden, ob die Kindsmutter im Falle der Aufnahme einer Tätig- keit im Niedriglohnbereich wegen ihrer Betreuungsaufgaben nicht hätte arbeiten können (vgl. dazu Urk. 212 S. 7). Massgebend sind einzig die tatsächlichen Ver- hältnisse. Diese begründen – wie aufgezeigt – keinen Anspruch auf Betreuungs- unterhalt. 4.4 Da ohne Betreuungsunterhalt in der Unterhaltsberechnung der vorlie- genden Phase kein Manko, sondern ein Überschuss resultiert (vgl. unten E. III.B.4.5), hat die Vorinstanz sowohl beim Beklagten als auch beim Kläger zu Recht sämtliche Positionen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums aufgerechnet. Der Einwand des Klägers, es seien lediglich die Existenzminima der Parteien massgebend (vgl. Urk. 202 S. 11), ist damit unbegründet. Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen der Vorinstanz im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 202 S. 11; Urk. 206 S. 10 f.). Damit beläuft sich der Barbedarf des Klä- gers auf insgesamt Fr. 1'470.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.5.3 S. 21-24) und der erweiterte Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'920.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.5.4.2 S. 25 f.). Unbestritten blieb auch, dass der Beklagte in der vorliegenden Phase zufolge Stellenwechsels über ein höheres Nettoeinkommen von durch- schnittlich Fr. 5'640.– pro Monat verfügte (vgl. Urk. 191 E. II.5.4.1 S. 24 f.; Urk. 202 S. 11; Urk. 206 S. 10). 4.5 Hinsichtlich der Kinderzulagen ist in der vorliegenden Phase aus den genannten Gründen gleich vorzugehen wie in der vorangehenden Phase (vgl. oben E. III.B.3.3). Ausgehend von der beklagtischen Leistungsfähigkeit von Fr. 1'720.– (Fr. 5'640.– Einkommen ./. Fr. 3'920.– Bedarf) resultiert nach Deckung des Barbedarfs abzüglich Kinderzulagen (= Fr. 1'270.–) ein Überschuss von Fr. 450.–. Ein Überschussanteil von 1/3 (= Fr. 150.–) erscheint weiterhin ange- messen (vgl. oben E. III.B.3.4).

- 23 - 4.6 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 3 somit auf monatlich Fr. 1'620.– festzusetzen (Fr. 1'470.– Barbedarf + Fr. 150.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 3 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 30'780.– (Fr. 1'620.– x 19 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 8'800.– ge- leistet (vgl. Urk. 191 E. II.5.5.2 S. 26 f.; Urk. 202 S. 12; Urk. 206 S. 11). Mithin verbleibt für die Phase 3 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 21'980.–.

5. Phase 4 (1. August 2018 bis 31. März 2019) 5.1 In der Phase 4 bezifferte die Vorinstanz den Barbedarf des Klägers zu- folge reduzierter Wohn- und Fremdbetreuungskosten auf Fr. 1'240.– pro Monat. Auf Seiten des Beklagten ergab sich aufgrund einer Veränderung seiner Wohnsi- tuation ein leicht reduzierter familienrechtlicher Bedarf von monatlich Fr. 3'770.–. Gleichzeitig wurde bei ihm von einem höheren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'060.– ausgegangen (vgl. Urk. 191 E. II.6.2-6.3 S. 27-29). 5.2 Soweit die Parteien die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung der Pha- se 4 beanstanden, gehen ihre Vorbringen nicht über die bereits abgehandelten Rügen hinaus (vgl. Urk. 202 S. 12 f.; Urk. 206 S. 11 f.; Urk. 212 S. 8 f.; Urk. 222 S. 6; Urk. 229 S. 4). Entsprechend kann vollumfänglich auf das Gesagte verwie- sen werden (vgl. oben insb. E. III.B.4.3-4.5). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Vorinstanz in dieser Phase nicht – wie der Kläger zu meinen scheint (vgl. Urk. 202 S. 12) – einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich bejaht, sondern diesen weiterhin mit derselben – zutreffenden – Begründung verneint (vgl. Urk. 191 E. II.6.4.2 S. 30). Ihre Ausführungen zum Schulstufenmodell erfolg- ten in einem anderen Zusammenhang, nämlich zur Begründung, weshalb der Kindsmutter kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, wie es der Beklag- te forderte (vgl. Urk. 191 E. II.6.1 S. 27). 5.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Berechnung daher einzig hinsichtlich der Kinderzulagen anzupassen (vgl. dazu oben E. III.B.3.3 und E. III.B.4.5). Aus- gehend von der beklagtischen Leistungsfähigkeit von Fr. 2'290.– (Fr. 6'060.– Ein- kommen ./. Fr. 3'770.– Bedarf) resultiert nach Deckung des Barbedarfs abzüglich

- 24 - Kinderzulagen (= Fr. 1'040.–) ein Überschuss von Fr. 1'250.–. Ein Überschussan- teil von rund 1/3 (= Fr. 420.–) erscheint weiterhin angemessen (vgl. auch oben E. III.B.3.4). 5.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Phase 4 somit auf monatlich Fr. 1'660.– festzusetzen (Fr. 1'240.– Barbedarf + Fr. 420.– Überschussbeteiligung). Für die gesamte Zeitdauer der Phase 4 resul- tiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 13'280.– (Fr. 1'660.– x 8 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 4'800.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.6.4.2 S. 30; Urk. 202 S. 13; Urk. 206 S. 12). Mithin verbleibt für die Phase 4 gesamthaft ein Unterhaltsanspruch von Fr. 8'480.–.

6. Phase 5 (1. April 2019 bis 31. Mai 2020) 6.1 Für diese Zeitperiode bezifferte die Vorinstanz den Barbedarf des Klä- gers auf monatlich Fr. 1'740.– pro Monat, den Bedarf des Beklagten auf monatlich Fr. 3'925.– und denjenigen der Kindsmutter auf monatlich Fr. 3'086.–, wobei bei allen Beteiligten Positionen des sog. erweiterten familienrechtlichen Existenzmi- nimums aufgerechnet wurden. Beim Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.– (inkl. Wertschriftenertrag), bei der Kindsmutter, welche per 1. April 2019 eine 100%-Stelle als Hilfslaboratorin antrat, ein solches von Fr. 4'255.– und beim Kläger die Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.–. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte keinen Bei- trag in Form von Pflege und Erziehung erbringt, auferlegte die Vorinstanz den klägerischen Barunterhalt von Fr. 1'540.– (Barbedarf abzüglich Kinderzulagen) vollumfänglich dem Beklagten. Eine Partizipation des Klägers am beklagtischen Überschuss von Fr. 835.– erachtete die Vorinstanz – angesichts des auf Seiten der Kindsmutter resultierenden Überschusses – indessen nicht für angezeigt. Entsprechend wurde der Beklagte in der besagten Zeitperiode zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'540.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen verpflichtet, dies unter Anrechnung der bereits er- brachten Unterhaltsleistungen von Fr. 600.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.7 S. 30- 38 mit weiteren Verweisen).

- 25 - 6.2 Soweit die Parteien im Berufungsverfahren ohne nähere Begründung leicht abweichende Bedarfszahlen geltend machen (vgl. Urk. 202 S. 15; Urk. 206 S. 12; Urk. 212 S. 9 f.), ist auf ihre Vorbringen zufolge Geringfügigkeit der Abwei- chungen (allesamt unter Fr. 10.–) nicht weiter einzugehen. Streitig bleibt damit letztlich einzig die Frage der Überschussbeteiligung. Diesbezüglich macht der Kläger geltend, die vorinstanzliche Vorgehensweise widerspreche der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und sei insbesondere deshalb unangemes- sen, weil der Beklagte keinerlei Betreuungs- und Erziehungsarbeit leiste. Da die Kindsmutter nicht nur die Betreuungs- und Erziehungsarbeit vollumfänglich über- nehme, sondern zudem auch zu 100% erwerbstätig sei, erscheine es angemes- sen, dem Kläger einen Drittel des beklagtischen Überschusses, mithin monatlich Fr. 277.–, zuzuweisen, sodass der Kinderunterhaltsbeitrag (ausgehend von einem Netto-Barbedarf von Fr. 1'535.–) auf insgesamt Fr. 1'812.– pro Monat zu beziffern sei (vgl. Urk. 202 S. 15 f.; Urk. 212 S. 9 f.). Der Beklagte erachtet demgegenüber die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend; alternativ plädiert er weiterhin da- für, dass dem Kläger maximal 1/5 des beklagtischen Überschusses zuzuweisen sei (Urk. 206 S. 12 f.). 6.3 Zwar ist zutreffend, dass ausgehend von den genannten Bedarfs- und Einkommenszahlen auf Seiten der Kindsmutter ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'170.– und auf Seiten des Beklagten – nach Deckung des klägerischen Ba- runterhalts – ein solcher von Fr. 835.– resultiert. Allerdings greift die vorinstanzli- che Argumentation zu kurz und trägt den konkreten Umständen weder in finanzi- eller Hinsicht noch mit Blick auf die gelebte Betreuungssituation Rechnung. Un- bestrittenermassen besteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten keinerlei Kontakt, sodass sämtliche Kinderkosten – insbesondere auch jene für Freizeitak- tivitäten an sämtlichen Wochenenden und während der Ferien – auf Seiten der Kindsmutter anfallen. Daher erschiene es umso stossender, wenn die Kindsmut- ter, welche trotz des noch jungen Alters des Klägers bereits seit April 2019 zu 100% erwerbstätig ist, sämtliche über den familienrechtlichen Bedarf hinausge- henden Kinderkosten (etwa Kosten für Reisen, Ferienlager, Hobbies) mit dem von ihr erwirtschafteten Überschuss finanzieren müsste, wohingegen der Beklagte über seinen Überschuss gänzlich frei verfügen könnte. Solches lässt sich beim

- 26 - gegebenen Verhältnis der Überschüsse der Eltern nicht rechtfertigten. Vielmehr soll der Kläger an den Einkommensüberschüssen beider Elternteile partizipieren, geht es bei der Überschussverteilung doch darum, alle Familienmitglieder über das jeweilige familienrechtliche Existenzminimum hinaus an den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln in vergleichbarer Weise Anteil haben zu lassen (vgl. BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.3.2). Insofern erscheint ange- messen, dem Kläger 1/6 des beklagtischen Überschusses, d.h. rund Fr. 140.–, zuzugestehen. Auf diese Weise verbleibt dem Beklagten ein Freibetrag von mo- natlich Fr. 695.–, wohingegen dem Kläger und der Kindsmutter insgesamt monat- lich Fr. 1'310.– als Freibetrag zur Verfügung stehen, sodass den Bedürfnissen al- ler Beteiligten hinreichend Rechnung getragen wird. 6.4 Insgesamt sind die Kinderunterhaltsbeiträge in der Phase 5 somit auf monatlich Fr. 1'680.– festzusetzen (Fr. 1'540.– Barunterhalt + Fr. 140.– Über- schussbeteiligung). Da die Kindsmutter in der vorliegenden Phase berufstätig ist, erscheint es angemessen, wenn sie sich um die Nachforderung allfälliger nicht bezogener Zulagen bemüht (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 191 E. II.7.5.1 S. 37). Entsprechend sind die Kinderzulagen in der Phase 5 nicht zum Unter- haltsbeitrag hinzuzurechnen. Für die gesamte Zeitdauer der Phase 5 resultiert demnach eine Unterhaltsforderung von Fr. 23'520.– (Fr. 1'680.– x 14 Monate). Unbestrittenermassen hat der Beklagte davon bereits Fr. 8'400.– geleistet (vgl. Urk. 191 E. II.7.5.2 S. 38; Urk. 202 S. 17; Urk. 206 S. 12). Mithin sind für die ge- samte Zeitperiode der Phase 5 noch Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 15'120.– ausstehend.

7. Phase 6 (1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024) 7.1 Für diese Zeitperiode ging die Vorinstanz beim Kläger und der Kinds- mutter zufolge Umzugs in eine neue Wohnung von höheren Wohnkosten (+ Fr. 350.–) aus, sodass sie den Barbedarf des Klägers auf monatlich Fr. 1'840.– pro Monat (+ Fr. 100.–) und den Bedarf der Kindsmutter auf monatlich Fr. 3'336.– (+ Fr. 250.–) bezifferte. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Kindsmut- ter seit Juni 2020 als Biomedizinische Analytikerin über ein höheres Nettoein- kommen von monatlich Fr. 5'255.– (inkl. 13. Monatslohn) verfügte. Auf Seiten des

- 27 - Beklagten wurde demgegenüber von gleichbleibenden Bedarfs- und Einkom- menszahlen ausgegangen. Entsprechend wurde die Leistungsfähigkeit des Be- klagten auf Fr. 2'375.– (Fr. 6'300.– ./. Fr. 3'925.–) und diejenige der Kindsmutter auf rund Fr. 1'920.– (Fr. 5'255.– ./. Fr. 3'336.–) beziffert. Davon ausgehend, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten 55% und diejenige der Kindsmutter 45% be- trage, erwog die Vorinstanz, dass sich die Kindsmutter an der Deckung des Bar- bedarfs des Klägers zu beteiligen habe, wobei unter Berücksichtigung der ausge- prägten Doppelbelastung der Kindsmutter eine Beteiligung im Umfang von 20% angemessen erscheine. Der Beklagte sei demnach zu verpflichten, 80% des Bar- bedarfs des Klägers zu tragen und habe somit monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 1'300.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen, wobei er die im Zeitraum Juni bis September 2020 bereits er- brachten Unterhaltsleistungen von Fr. 600.– pro Monat in Abzug bringen könne (vgl. Urk. 191 E. II.8 S. 38 ff. mit weiteren Verweisen). 7.2 Soweit der Kläger hinsichtlich seines Barbedarfs geltend macht, die Vor-instanz habe die gesamten Wohnkosten nicht exakt im Verhältnis 1/3 (Anteil Kläger) zu 2/3 (Anteil Kindsmutter) verteilt (Urk. 202 S. 17 f.), ist seine Beanstan- dung unbegründet, zumal solche Rundungen – wie er selbst einräumt – keine massgebenden Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung haben. 7.3 Näher zu beleuchten ist aber die Frage, ob der Kläger in der vorliegen- den Zeitperiode nach wie vor Anspruch auf Prämienverbilligungen hat, wovon die Vorinstanz ausging, indem sie ihm weiterhin nur KVG-Prämien von Fr. 25.– pro Monat (nebst monatlichen VVG-Prämien von Fr. 10.–) anrechnete (vgl. Urk. 191 E. II.5.3 S. 21 i.V.m. E. II.8.2 S. 38). Der Kläger macht diesbezüglich geltend, spä- testens ab 2021 bestehe offensichtlich kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr, zumal die Kindsmutter inzwischen, d.h. per 1. März 2021, über ein höheres Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'888.– inkl. Kinderzulagen verfüge (Urk. 212 S. 10 f.). Im Jahr 2020 hätten zwar noch Prämienverbilligungen bezogen werden können, dies sei im Rahmen der Unterhaltsberechnung der vorliegenden Phase aber vernachlässigbar (Urk. 229 S. 4 f.). Entsprechend plädiert der Kläger dafür, seine KVG-Prämien von Fr. 88.– pro Monat in der vorliegenden Phase vollum-

- 28 - fänglich im Barbedarf anzurechnen (Urk. 202 S. 17; Urk. 229 S. 4). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger habe sowohl für das Jahr 2020 wie auch ab 2021 weiterhin Anspruch auf Prämienverbilligungen (vgl. im Einzelnen Urk. 206 S. 13; Urk. 222 S. 6 f.). Per 1. April 2020 wurde das neue Einführungsgesetz zum Krankenversiche- rungsgesetz (EG KVG) in Kraft gesetzt. Damit wurde das bisherige Modell der in- dividuellen Prämienverbilligung (IPV), das nach Einkommensgruppen abgestufte Vergütungen vorsah, durch ein neues Modell ersetzt. Nach dem neuen System müssen die IPV-Berechtigten einen Grundbetrag von 40% der Prämie selbst be- zahlen. Vom Rest müssen sie einen weiteren, einkommensabhängigen Anteil übernehmen. Damit hängt die Höhe der IPV also weiterhin vom Einkommen ab. Die neuen Grundlagen sind erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 an- wendbar. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zudem für das Jahr 2021 verschiedene Eckwerte festgelegt, die zur Bestimmung des Kreises der IPV- berechtigten Personen massgebend sind. Für Familien mit ausschliesslich min- derjährigen Kindern wurde die Einkommensgrenze für den Mindestanspruch auf Fr. 67'000.– festgelegt, wobei das massgebende Einkommen grundsätzlich der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen ent- spricht (vgl. zum Ganzen Regierungsratsbeschluss Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/news- uebersicht/medienmitteilungen/2020/03/neue-rechtsgrundlagen-zur- praemienverbilligung.html [zuletzt besucht am 16. Februar 2022]). Gemäss den im Berufungsverfahren neu eingereichten Lohnabrechnungen der Kindsmutter verfügt sie seit dem 1. März 2021 über ein Nettoeinkommen von Fr. 6'162.– pro Monat bzw. von Fr. 73'944.– pro Jahr (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen; vgl. Urk. 214/8). Da zu diesem Betrag die Kinderunterhalts- beiträge von jährlich rund Fr. 14'400.– (vgl. dazu unten E. III.B.7.4) und die Kin- derzulagen von jährlich Fr. 2'400.– hinzuzurechnen sind, ergibt sich unter Berück- sichtigung der jährlichen Steuerabzüge von Fr. 25'980.– (so der Kläger, vgl. Urk. 229 S. 5) bzw. von Fr. 26'300.– (so der Beklagte, vgl. Urk. 222 S. 7) ein mas- sgebendes Jahreseinkommen von weniger als Fr. 67'000.–. Entsprechend ist da-

- 29 - von auszugehen, dass die Kindsmutter auch für das Jahr 2021 und die weitere Dauer der vorliegenden Phase Prämienverbilligungen für den Kläger beanspru- chen kann. Die genaue Höhe der Verbilligung ist derzeit noch unbestimmt. Aus- gehend von den genannten Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Ein- kommens der Kindsmutter erscheint der vorinstanzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 25.– pro Monat für KVG-Prämien aber zu tief angesetzt. Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 229 S. 5), ist hinsichtlich seines Barbedarfs auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den auf den Kinderun- terhaltsbeitrag entfallenden Steueranteil ausser Acht liess, indem sie die Steuern auf Seiten der Kindsmutter nur im Rahmen des Quellensteuerabzugs berücksich- tigte (vgl. Urk. 191 E. II.7.3.2 S. 35). Der Steueranteil des Klägers dürfte ange- sichts der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. dazu sogleich) sowie unter Be- rücksichtigung der Steuerabzüge und -vorteile, welche für das im Haushalt leben- de Kind geltend gemacht werden können (so der Beklagte, vgl. Urk. 232 S. 3), aber gering ausfallen. Angesichts dessen, dass ab 2021 mit einem höheren selber zu tragenden Betrag für KVG-Prämien zu rechnen ist und zudem auch für Steuern ein geringer Betrag einzusetzen wäre, rechtfertigt es sich, den vorinstanzlich ermittelten Bar- bedarf von Fr. 1'840.– auf Fr. 1'900.– aufzurunden. Damit resultiert in der Phase 4 nach Abzug der Kinderzulagen ein monatlicher Barunterhalt von Fr. 1'700.–. 7.4 Im Rahmen seiner Anschlussberufung hatte der Kläger für die vorlie- gende Zeitperiode – nebst der vollumfänglichen Übernahme des Barbedarfs durch den Beklagten – wiederum die Zuweisung eines 1/3-Anteils am beklagti- schen Überschuss verlangt, womit die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ge- mäss seiner Rechnung nach Abzug der Kinderzulagen auf Fr. 1'928.– zu liegen kämen (vgl. Urk. 202 S. 19 f.). In seiner Eingabe vom 29. Juni 2021, mit welcher die besagte Einkommenserhöhung auf Seiten der Kindsmutter offengelegt wurde, führte der Kläger dann jedoch aus, dass am 1/3-Anteil des beklagtischen Über- schusses für die gesamte Zeit vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024 nicht festgehal- ten werde. Stattdessen sei in seinem Barbedarf ein Pauschalbetrag von Fr. 150.– für Sport- und Musikkurse aufzurechnen, zumal derartige Aufwendungen im fami-

- 30 - lienrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten seien. Entsprechend belaufe sich der vollumfänglich vom Beklagten zu deckende Barbedarf nach Abzug der Kin- derzulagen (nach der Berechnung des Klägers) auf Fr. 1'855.– pro Monat (Urk. 212 S. 12; so auch Urk. 229 S. 5-7). Der Beklagte, welcher der vorinstanzlichen Lösung zunächst im Ergebnis noch zugestimmt hatte (vgl. im Einzelnen Urk. 206 S. 2 und S. 13 f.), beantragte mit Eingabe vom 20. September 2021, dass die vorinstanzlich festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge per 1. März 2021 auf monatlich Fr. 1'060.– zu reduzieren seien (vgl. Urk. 222 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass nunmehr die Kindsmutter zufolge ihrer weiteren Einkommenserhöhung leistungsfähiger sei als er. Entsprechend dem neuen Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Beklagten (45%) und der Kindsmutter (55%) habe er lediglich noch 45% des klägerischen Barbedarfs zu tragen, wobei dem Kläger noch maximal ein Anteil von 1/5 des be- klagtischen Überschusses zuzuweisen sei (Urk. 222 S. 7-9). Wie das Bundesgericht in seinen jüngeren Entscheiden mehrfach festgehal- ten hat, gilt im Unterhaltsrecht weiterhin der Grundsatz, dass der nicht bzw. nicht wesentlich betreuende Elternteil grundsätzlich für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat, während der andere (betreuende) Elternteil seinen Unterhalts- beitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1, in: FamP- ra.ch 2019 S. 1215; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019, E. 5.4.3). Von diesem Grund- satz kann das Gericht ermessensweise abweichen und den hauptbetreuenden El- ternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barunter- halts des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschus- ses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und ent- sprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils in- frage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreu- ende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil,

- 31 - ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGE 147 III 265 E. 8; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2 mit Hinweisen auf BGE 134 III 337 E. 2.2.2 und BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019, E. 5.4.3). Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass sich das Verhältnis der Leis- tungsfähigkeit der Eltern mit der besagten Einkommenssteigerung der Kindsmut- ter massgeblich verändert hat. So ist die monatliche Leistungsfähigkeit der Kindsmutter per 1. März 2021 von Fr. 1'919.– (Fr. 5'255.– Einkommen ./. Fr. 3'336.– Bedarf) auf Fr. 2'826.– (Fr. 6'162.– Einkommen ./. Fr. 3'336.– Bedarf) gestiegen, wohingegen diejenige des Beklagten nach wie vor Fr. 2'375.– (Fr. 6'300.– Einkommen ./. Fr. 3'925.– Bedarf) beträgt. Damit verfügt die Kinds- mutter seither über eine höhere Leistungsfähigkeit (ca. 55%) als der Beklagte (ca. 45%). Weiterhin zu berücksichtigen ist aber, dass die Kindsmutter den Naturalun- terhalt für den in dieser Phase sechs- bis zehnjährigen Kläger alleine erbringt. Dass der Kläger an fünf Tagen pro Woche bzw. während der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter fremdbetreut wird, stellt – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 206 S. 14) – nicht per se ein Umstand dar, zufolge welchem der Unterhalt vollumfänglich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kindseltern aufzu- teilen wäre. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit nur dann, wenn sie das Kind je hälftig betreuen (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2 mit Verweis auf den vom Beklagten zitierten BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019). Erbringt demgegenüber ein Elternteil den Naturalunterhalt praktisch alleine, darf die Verteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern nicht strikt nach Leistungs- fähigkeit erfolgen, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Zu berücksichtigen ist aus- serdem, dass der Naturalunterhalt nicht nur zu jenen Zeiten erbracht wird, wäh- rend welcher gewöhnlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Vielmehr wird der Naturalunterhalt auch morgens, abends, nachts, an den Wo- chenenden und während der Ferien geleistet. Er umfasst nicht bloss die unmittel- bare Aufsicht über das Kind, sondern Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkau- fen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes etc. (vgl. zum

- 32 - Ganzen BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3 mit weiterem Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Hätte vorliegend weiterhin der Beklagte für den gesamten Barunterhalt des Klägers aufzukommen, verbliebe ihm nur noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 675.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'700.– gesamter Barunterhalt). Auf Seiten der Kindsmutter und des Klägers betrüge der Überschuss diesfalls dem- gegenüber von Juni 2020 bis Februar 2021 monatlich Fr. 1'919.– und vom März 2021 bis Juli 2024 sogar monatlich Fr. 2'826.–. Auch unter Einbezug des von der Kindsmutter erbrachten Naturalunterhalts wäre mit dieser Lösung die Unterhalts- last unter den beiden Elternteilen unausgeglichen. Umso weniger rechtfertigt sich die vom Kläger geforderte Erhöhung des Barunterhalts durch Hinzurechnung ei- nes Pauschalbetrages für Freizeitaktivitäten, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin unzulässig wäre (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Vielmehr drängt es sich bei den gegebenen Verhältnissen für die gesamte Zeitperiode der vorliegenden Phase auf, vom besagten Grundsatz abzuweichen und die Kinds- mutter zur Übernahme eines Teils des klägerischen Barbedarfs zu verpflichten. Um den Leistungsfähigkeiten beider Eltern einerseits und den mit der Dop- pelbelastung durch Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbundenen Ein- schränkungen in der eigenen Lebensführung auf Seiten der Kindsmutter anderer- seits hinreichend Rechnung zu tragen, erscheint es vorliegend angemessen, dem Beklagten rund 70% und der Kindsmutter rund 30% des klägerischen Barbedarfs zu überbinden. Wird nämlich der Beklagte zur Leistung eines Barunterhalts von Fr. 1'200.– (rund 70% von Fr. 1'700.–) verpflichtet, so verbleibt ihm ein Über- schuss von Fr. 1'175.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'200.– Anteil Barun- terhalt), wohingegen im Haushalt der Kindsmutter und des Klägers in der über- wiegenden Zeit der vorliegenden Phase ein Überschuss von Fr. 2'326.– (Fr. 2'826.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 500.– Anteil Barunterhalt) resultiert. Ein Bar- unterhalt von monatlich Fr. 1'200.– erscheint auch für die wenigen Monate von Juni 2020 bis Februar 2021 angemessen, zumal der im Haushalt der Kindsmutter resultierende Überschuss (Fr. 1'919.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 500.– Barunterhalt

- 33 - = Fr. 1'419.– Überschuss) auch in dieser Zeit höher ausfällt als derjenige des Be- klagten. Folglich sind die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Phase 6 auf monatlich Fr. 1'200.–, zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertrag- liche Kinderzulagen, festzusetzen. Aktenkundig hat der Beklagte im Zeitraum 1. Juni 2020 bis und 19. September 2021 bereits Unterhaltsleistungen von insge- samt Fr. 16'900.– erbracht (Fr. 2'400.– von Juni bis und mit September 2020, vgl. Urk. 191 E. II.8.5 S. 39 f.; Fr. 9'700.– von Oktober 2020 bis 1. Juni 2021, vgl. Urk. 193/2 und Urk. 208/1; Fr. 4'800.– vom 28. Juni 2021 bis 1. September 2021, vgl. Urk. 224/2; siehe auch Urk. 202 S. 20; Urk. 206 S. 16; Urk. 212 S. 14; Urk. 222 S. 11; Urk. 229 S. 8), welche an seine rückwirkende Unterhaltspflicht der vorliegenden Phase entsprechend anzurechnen sind. Weitere Zahlungen wurden im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Solche hätte der Beklagte unauf- gefordert vorbringen müssen. Eine förmliche Fristansetzung, wie sie der Beklagte verlangt, ist nicht vorgesehen und wäre angesichts dessen, dass das Verfahren damit nie zur Spruchreife käme, auch nicht praktikabel. 7.5 Entsprechend der Vorgehensweise der Vorinstanz sind die künftigen Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die ak- tuellen Verhältnisse anzupassen ist.

- 34 -

8. Phase 7 (ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026) 8.1 Da der Kläger im Sommer 2024 das 10. Altersjahr erreichen wird, rechnete die Vorinstanz für die Zeit ab 1. August 2024 in seinem Barbedarf nicht mehr nur Fr. 400.–, sondern Fr. 600.– als Grundbetrag an, was zu einer entspre- chenden Erhöhung seines Barbedarfs (auf Fr. 2'040.–) bzw. seines Barunterhalts (auf Fr. 1'840.–) führte. Unter dem Hinweis, dass sich hinsichtlich der Leistungs- fähigkeiten der Eltern nichts verändere, wurde der Barunterhalt alsdann im glei- chen Verhältnis wie in der Vorperiode auf den Beklagten (80%) und die Kindsmut- ter (20%) verteilt. Daraus resultierte ein vom Beklagten zu leistender Kinderunter- haltsbeitrag von Fr. 1'470.– pro Monat (vgl. Urk. 191 E. II.9 S. 40). 8.2 Soweit die Parteien die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung der vor- liegenden Zeitperiode monieren, gehen ihre Vorbringen nicht über die bereits ab- gehandelten Beanstandungen hinaus (vgl. Urk. 202 S. 21; Urk. 206 S. 16; Urk. 212 S. 12 f.; Urk. 222 S. 9; Urk. 229 S. 7; Urk. 232 S. 3). Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf das Ausgeführte verwiesen werden. 8.3 Ausgehend vom Barunterhalt der vorangehenden Phase von monatlich Fr. 1'700.– (Fr. 1'900.– Barbedarf ./. Fr. 200.– Kinderzulagen, vgl. oben E. III.B.7.3) resultiert unter Berücksichtigung der Erhöhung des Grundbetrags für die vorliegende Phase 7 ein Barunterhalt von monatlich Fr. 1'900.– (Fr. 2'100.– Barbedarf ./. Fr. 200.– Kinderzulagen). Die verbesserten Einkommensverhältnisse auf Seiten der Kindsmutter wirken sich auch in der vorliegenden Phase auf das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Eltern aus. Der Verteilschlüssel der vo- rangehenden Phase erscheint nach wie vor angemessen. Wird nämlich der Be- klagte zur Leistung eines Barunterhalts von monatlich Fr. 1'330.– (70% von Fr. 1'900.–) verpflichtet, so verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'045.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'330.– Anteil Barunterhalt), wo- hingegen im Haushalt der Kindsmutter und des Klägers ein solcher von Fr. 2'256.– (Fr. 2'826.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 570.– Anteil Barunterhalt) resul- tiert. Damit wird sowohl den Leistungsfähigkeiten der Eltern als auch dem durch die Kindsmutter erbrachten Naturalunterhalt hinreichend Rechnung getragen. Entsprechend sind die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für

- 35 - die Phase 7 auf monatlich Fr. 1'330.–, zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertrag- liche Kinderzulagen, festzusetzen. Auch diese Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüb- lich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die aktuellen Verhältnisse anzupas- sen ist.

9. Phase 8 (ab 1. August 2026) 9.1 In der letzten Phase, welche mit dem voraussichtlichen Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe beginnt und bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung dauert, ging die Vorinstanz von einer Reduktion des klägeri- schen Barbedarfs um Fr. 440.– pro Monat aus. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass sich die Fremdbetreuungskosten (bisher Fr. 900.– pro Monat) erheblich re- duzieren würden, zumal eine Fremdbetreuung in dieser Zeit – wenn überhaupt – wohl nur noch über Mittag beansprucht werden müsse. Für die Mittagsverpfle- gung und/oder Mittagsbetreuung setzte die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 180.– ein. Im Weiteren erwog sie, dass mit zunehmendem Alter des Kin- des gemäss allgemeiner Lebenserfahrung weitere Auslagen, etwa für Schulmate- rial, Hobbies/Freizeit, Sackgeld, Telefon und öV, anfielen und dass sich zudem die Krankenkassenkosten erhöhen würden. Für diese Auslagen sei – unter Be- rücksichtigung der ab dem 16. Altersjahr um Fr. 50.– höheren Kinderzulagen – ei- ne Pauschale von Fr. 280.– zu berücksichtigen. Nach Abzug der Kinderzulagen ergebe sich damit ein Barunterhalt von Fr. 1'400.–. Da der persönliche Betreu- ungsaufwand bzw. die unmittelbare Beaufsichtigung des Klägers kontinuierlich abnehmen werde, Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabehil- fe, Krankenbetreuung, Bewältigung der Alltagssorgen etc. aber bestehen blieben, sei der Beklagte zur Übernahme von rund 70% des klägerischen Barbedarfs und damit zur einer Leistung von Fr. 1'000.– pro Monat (zzgl. gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen) zu verpflichten (Urk. 191 E. II.10 S. 41 f.). 9.2 Der Kläger ist der Ansicht, der vorinstanzlich angerechnete Betrag für Fremdbetreuung sei zu tief angesetzt, zumal dabei die Kosten für die Ferienbe- treuung (insbesondere Ferienlager) nicht berücksichtigt worden seien. Für Letzte- res veranschlagt er monatlich Fr. 300.– (9 Wochen Lager à Fr. 400.– pro Jahr),

- 36 - für Mittagessen demgegenüber (nur) monatlich Fr. 146.– (Mittagessen à Fr. 45.– pro Woche, bei 39 Wochen pro Jahr), womit er insgesamt Fr. 446.– pro Monat für "Mittag/Ferien" geltend macht. Im Weiteren beanstandet der Kläger unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung die Aufrechnung des Pauschalbetrags und be- ziffert stattdessen die Kosten für Schulweg, Schulmaterial und Projektwochen auf Fr. 141.– pro Monat. Insgesamt macht er damit einen – gegenüber der Vorperiode

– um Fr. 313.– tieferen Barbedarf geltend (vgl. Urk. 202 S. 21-24). Der Beklagte moniert demgegenüber, es seien gar keine Fremdbetreuungs- kosten mehr anzurechnen, zumal solche bei einem Sekundarschüler nicht anfie- len und sich der Kläger auch über Mittag alleine verpflegen könne. Auch Kosten für den öffentlichen Verkehr seien keine zu berücksichtigen, da der Schulweg in die Sekundarschule mit dem Fahrrad zu erreichen sei und heute in keiner Art und Weise absehbar sei, dass der Kläger dereinst das Gymnasium besuchen werde. Aus demselben Grund seien auch keine weiteren Schulkosten anzurechnen – in der Sekundarschule sei das Schulmaterial gratis (Urk. 206 S. 16-18). Zutreffend ist, dass Auslagen für Ferien, Hobby, u.Ä.m., nicht als Zusatzpo- sitionen im Barbedarf des Kindes aufgerechnet werden dürfen, sondern aus ei- nem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Aus diesem Grund kann es nicht angehen, dem Kläger für Ferienlager weitere Kosten anzurechnen. Abgesehen davon erscheint auch lebensfremd, dass ein Kind im Oberstufenalter pro Jahr neun Wochen seiner Schulferien in kostenpflichtigen La- gern verbringt. Dem Umstand, dass der Betreuungsaufwand während der gesam- ten Schulferien auf Seiten der Kindsmutter anfällt, ist im Rahmen der Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern Rechnung zu tragen, indem der von der Kindsmutter erbrachte Naturalunterhalt entsprechend einbezogen wird (so bereits oben E. III.B.7.4). Auch vor diesem Hintergrund verfängt die klägerische Argu- mentation nicht. Mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kosten für Mittagsverpflegung und/oder Mittagsbetreuung setzen sich beide Parteien nicht genügend auseinander. Entsprechend besteht kein Anlass, den Betrag von Fr. 180.– pro Monat nach oben oder unten zu korri- gieren. Anzumerken bleibt, dass die Unterhaltsberechnung – gerade mit Blick auf

- 37 - künftige Bedarfsverhältnisse – nicht ohne gewisse Annahmen auskommt, sodass bezüglich der einzelnen Positionen keine exakte Abrechnung verlangt werden kann. Das Aufrechnen eines Pauschalbetrages vom Fr. 280.– für weitere Ausla- gen ist – wie beide Parteien anerkennen – aber nicht zulässig. Angesichts seines Alters in der vorliegenden Phase gerechtfertigt erscheint immerhin, dem Kläger für Kommunikation monatlich Fr. 50.– (gerichtsüblicher Betrag) sowie Mobilitäts- kosten von Fr. 70.– pro Monat (Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für 3 Zonen) zuzugestehen, zumal solche Kosten im Teenageralter üblicherweise an- fallen. Ausgehend vom Barbedarf der vorangehenden Phase von monatlich Fr. 2'100.– (vgl. oben E. III.B.8.3) resultiert unter Berücksichtigung der besagten Veränderungen (./. Fr. 900.– Fremdbetreuung + Fr. 180.– Mittagsverpflegung und/oder -betreuung + Fr. 50.– Kommunikationskosten + Fr. 70.– Mobilitätskos- ten) für die vorliegende Phase 8 ein Barbedarf von monatlich Fr. 1'500.–. Wie beide Parteien zutreffend ausführen (vgl. Urk. 202 S. 21; Urk. 206 S. 18), erhöhen sich die Kinderzulagen bereits mit Vollendung des 12. Altersjahres des Kindes auf Fr. 250.– pro Monat, sodass für die gesamte Zeit der Phase 8 mit diesem Betrag zu rechnen ist. Der Barunterhalt kommt damit auf monatlich Fr. 1'250.– zu liegen (Fr. 1'500.– Barbedarf ./. Fr. 250.– Kinderzulagen). 9.3 Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der persönliche Be- treuungsbedarf des Klägers mit zunehmendem Alter kontinuierlich abnimmt, so- dass auch der von der Kindsmutter zu erbringende Naturalunterhalt im Laufe der Zeit kleiner wird. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass für Kinder im Teenageralter höhere Kosten für Freizeitaktivitäten (inkl. Ferien) anfal- len. Dem ist bei der Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern hinreichend Rech- nung zu tragen, zumal solche Kosten allesamt aus dem Überschuss zu decken sind. Werden im Weiteren auch die Leistungsfähigkeiten der Eltern miteinbezo- gen, so erscheint es angemessen, den Beklagten zur Leistung eines Barunter- halts von monatlich Fr. 1'000.– (80% von Fr. 1'250.–) zu verpflichten. Dem Be- klagten verbleibt damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'375.– (Fr. 2'375.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 1'000.– Anteil Barunterhalt). Dieser Betrag steht in an-

- 38 - gemessenem Verhältnis zu dem auf Seiten der Kindsmutter und des Klägers re- sultierenden Überschuss von Fr. 2'575.– (Fr. 2'825.– Leistungsfähigkeit ./. Fr. 250.– Anteil Barunterhalt), mit welchem – wie erwähnt – auch sämtliche über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Kinderkosten zu finan- zieren sind. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Kinderzulagen, zu leisten. Auch diese Unterhaltsbeiträge sind gerichts- üblich zu indexieren, wobei die Indexklausel an die aktuellen Verhältnisse anzu- passen ist.

10. Zusammenfassung 10.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2020 gesamthaft noch folgende Kinderunterhaltsbeiträge ausste- hend:

- für den Zeitraum 19. Januar bis 31. Juli 2016 insgesamt Fr. 560.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.2.4)

- für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2016 insgesamt Fr. 550.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.3.5)

- für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 insgesamt Fr. 21'980.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.4.6)

- für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. März 2019 insgesamt Fr. 8'480.– (inkl. Kinderzulagen) (vgl. oben E. III.B.5.4)

- für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 insgesamt Fr. 15'120.– (allfällige Kinderzulagen sind von der Kindsmutter nachzufordern) (vgl. oben E. III.B.6.4). Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den rückwir- kenden Unterhalt für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 gesamthaft Fr. 46'690.– zu bezahlen. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzula-

- 39 - gen für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sind von der Kindsmutter nachzufordern. 10.2 Im Weiteren ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, wie folgt zu leisten (zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertretung):

- vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 1'200.– (vgl. oben E. III.B.7.4)

- vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'330.– (vgl. oben E. III.B.8.3)

- ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'000.– (vgl. oben E. III.B.9.3) Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis und mit 19. September 2021 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'900.– in Abzug zu bringen (vgl. oben E. III.B.7.4). C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unangefochten auf Fr. 10'000.– und die Dolmetscherkosten auf Fr. 1'290.– fest (Urk. 191 Dispositiv- Ziff. 4). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass diese grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt würden, wobei in fami- lienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Verteilung nach Ermessen möglich sei. Bei minderjährigen Kindern gehöre zur Unterhalts- pflicht der Eltern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB auch der Rechts- schutz. Die Eltern seien daher gehalten, auch für die Gerichtskosten und die Aus- lagen der Rechtsvertretung ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Dem (einkommens- und vermögenslosen) Kläger seien daher keine Prozesskosten aufzuerlegen. Die Kindsmutter könne in der aktuellen Phase ihren eigenen Bedarf nur knapp selbst decken und verfüge über kein Vermögen. Überdies könnten der Kindsmutter, welcher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme,

- 40 - ohnehin keine Kosten auferlegt werden. Folglich seien die gesamten Prozesskos- ten dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 191 E. IV.2 S. 44 f.). 1.2 Entsprechend ihrem Entscheid betreffend Kostenverteilung verpflichte- te die Vorinstanz den Beklagten zudem, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers – Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ – eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen (Urk. 191 E. IV.1-2 S. 44 f. und Dispositiv-Ziffer 6).

2. Der Beklagte wehrt sich gegen diese Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die Gegenüberstel- lung der vom Kläger beantragten und der vorinstanzlich zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zeige deutlich, dass die Unterhaltsforderungen des Klägers völlig überrissen gewesen seien. Für den Zeitraum März bis August 2017 seien die ge- forderten Unterhaltsbeiträge sogar höher als sein Einkommen gewesen und auch in den übrigen Zeitphasen hätten sie seine Leistungsfähigkeit offensichtlich bei weitem überstiegen, sodass er gezwungen gewesen sei, sich diesen Forderungen zu widersetzen. Es entspreche nicht der Billigkeit, dass bei einer solchen Aus- gangslage ein von der Mutter im Namen des Kindes initiierter Prozess vollum- fänglich zu Lasten des Kindsvaters geführt werde und diesem (dem Kindsvater) erhebliche Kosten verursache, obwohl der Kindsvater weitgehend obsiegt habe. Vielmehr müssten die Prozesskosten in einem solchen Fall grundsätzlich dem Kind auferlegt werden, wobei die Kindsmutter diese dann dem Kind grundsätzlich zu ersetzen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt worden sei. Er müsse die Gerichtskosten also nicht bezahlen. Nach der Praxis der Inkassostelle der Zürcher Gerichte würden Minder- jährigen auferlegte Kosten vom Staat nicht zurückgefordert, wenn dem Minderjäh- rigen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Im Übrigen werde der Nachforderungsanspruch des Staates verjähren, bevor der Kläger volljährig wer- de. Es könne nicht angehen, dass die Kindsmutter einen unsinnigen Prozess füh- re und letztlich er (zur Schonung der Staatskasse) für die dadurch verursachten Prozesskosten aufkommen müsse. Da er dem Kläger aus den genannten Grün- den keine Parteientschädigung schulde, sei der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 190 S. 9 f.).

- 41 -

3. Der Kläger hält dem entgegen, die Prozesskosten würden zum Barbe- darf des Kindes gehören, welcher vom Beklagten vollumfänglich zu tragen sei. Da der "Aufwand" nicht in die Unterhaltsberechnung aufgenommen worden sei, habe der Beklagte diesen zusätzlich zu übernehmen, wozu er angesichts seines Ver- mögens auch in der Lage sei. Der Kindsmutter könnten demgegenüber keine Prozesskosten auferlegt werden, zumal sie im vorliegenden Verfahren nicht Partei sei (Urk. 202 S. 25; Urk. 212 S. 14 f.). 4.1 Zwar ist zutreffend, dass in familienrechtlichen Verfahren – zu welchen auch das vorliegende zählt (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 12) – die Prozess- kosten abweichend von der allgemeinen Regel (Art. 106 ZPO) verteilt werden können. Die Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bedeutet allerdings nicht, dass die Gesichtspunkte des Obsiegens und Unterlie- gens gänzlich ausser Acht gelassen werden. Vielmehr erlaubt die Bestimmung, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien oder ein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 2. A., Zürich 2013, § 16 Rz 36; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6; Botschaft ZPO, BBl. 2006 7298 betr. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 4.2 Vor Vorinstanz beantragte der Kläger Kinderunterhaltsbeiträge von ge- samthaft rund Fr. 656'000.– (Fr. 1'999.– x 1.4 Monate + Fr. 1'399.– x 10 Monate + Fr. 1'231.– x 2 Monate + Fr. 2'978.– x 6 Monate + Fr. 1'231.– x 34.3 Monate + 1'481.– x 72 Monate + Fr. 1'781.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit] + Fr. 3'192.– x 4.3 Monate + Fr. 2'942.– x 86 Monate + Fr. 1'042.– x 72 Monate; vgl. Urk. 11 S. 1 f.). Demgegenüber verlangte der Beklagte, die Kinderunterhaltsbei- träge seien auf Fr. 600.– pro Monat festzusetzen, wobei er seiner Unterhaltspflicht

– mit Ausnahme der Monate Februar und März 2017 – bis und mit Mai 2018 be- reits nachgekommen sei (Urk. 13 S. 1 f. und Urk. 55 S. 1). Sein Antrag ist damit auf insgesamt rund Fr. 103'000.– zu beziffern (Fr. 1'200.– für Februar und März 2017 + Fr. 101'600.– für 14 Jahre und 1.3 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit des Klägers]). Zugesprochen werden im Ergebnis gesamthaft rund Fr. 194'000.–

- 42 - ([Fr. 46'690.– + Fr. 1'200.– x 50 Monate + Fr. 1'330.– x 24 Monate + Fr. 1'000.– x 72 Monate] ./. Fr. 16'900.–, vgl. oben E. III.B.10). Ausgehend von den Parteian- trägen im vorinstanzlichen Verfahren unterliegt der Kläger damit zu über 80%. Der Einwand des Beklagten, wonach er weitgehend obsiege, kann damit nicht von der Hand gewiesen werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit März 2021 über eine geringere Leistungsfähigkeit als die Kindsmutter verfügt und dass ihm aktuell bzw. bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides (in der Phase 6 der Unterhaltsberechnung) nach Deckung seines familienrechtlichen Notbedarfs und Bezahlung der Unterhaltsbeiträge lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'175.– verbleibt (vgl. oben E. III.B.7.4). Entgegen der Darstellung des Klägers kann ausserdem auch nicht ohne Vorbehalt gesagt werden, der Beklagte sei ver- mögend: Im vorinstanzlichen Verfahren wurde ihm mit Verfügung vom

10. November 2017 auf entsprechenden Antrag hin die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt (Urk. 25). Alsdann zog der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 2. September 2020 zurück, nachdem ihm bewusst geworden war, dass ihm seit Ende 2011 formal zunächst ein mit lebenslangem unentgeltli- chem Nutzniessungsrecht zu Gunsten seiner Mutter belastetes Grundstück und danach eine Forderung gegenüber seiner Mutter im Umfang von Fr. 180'000.– zustand (vgl. im Einzelnen Urk. 174; siehe auch Urk. 191 E. III S. 43 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, inwieweit der Beklagte über liquide Mittel verfügt, was im gegebenen Kontext aber nicht näher abzuklären ist. Festzuhalten bleibt vielmehr, dass angesichts der aufgezeigten Umstände auf Seiten des Beklagten jedenfalls keine ausgesprochen guten wirt- schaftliche Verhältnisse vorliegen, welche eine vollumfängliche Kostenauflage an ihn rechtfertigen würden. Genauso wenig kann von einem sehr ungleichen wirt- schaftlichen Kräfteverhältnis der Parteien die Rede sein, sind doch auf Seiten des Klägers zweifellos auch die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter miteinzube- ziehen (vgl. dazu unten E. IV.2.4). 4.3 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es vorliegend unbillig, dem Beklagten die gesamten Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfah-

- 43 - rens aufzuerlegen und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an den unent- geltlichen Rechtsbeistand des Klägers zu verpflichten. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Einbezug der relevanten Gesichtspunk- te (insb. Verfahrensausgang und wirtschaftliche Kräfteverhältnisse der Parteien) eine je hälftige Kostenauflage an beide Parteien angebracht. Dabei ist der Anteil des Klägers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren (vgl. oben E. I.2) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4 Da die Kosten je hälftig von den Parteien zu tragen sind, sind für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Wird der unentgeltlich prozessführenden Partei keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand durch den Kanton zu entschädigen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 7; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 2 f.). Entsprechend wird die Vorinstanz über die ange- messene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, nach Vorlage seiner Honorarnote zu entscheiden haben. IV.

1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz sprach dem Kläger Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 214'600.– zu (Fr. 373.– + [Fr. 746.– x 6 Monate ./. Fr. 3'600.–] + [Fr. 930.– x 5 Monate ./. Fr. 3'000.–] + [Fr. 1'555.– x 19 Monate ./. Fr. 8'800.–] + [Fr. 1'590.– x 8 Monate ./. Fr. 4'800.–] + [Fr. 1'540.– x 14 Monate ./.Fr. 8'400.–] + [Fr. 1'300.– x 50 Monate ./. Fr. 2'400.–] + Fr. 1'470.– x 24 Monate + Fr. 1'000.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit des Klägers], vgl. Urk. 191 Dispositiv- Ziff. 1 S. 46 f.). Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger Kinderunterhaltsbei- träge von gesamthaft rund Fr. 326'500.– (Fr. 79'492.– + [Fr. 1'855.– x 50 Monate ./. Fr. 16'900.–] + Fr. 2'055.– x 24 Monate + Fr. 1'692.– x 72 Monate [gerechnet bis zur Volljährigkeit]; vgl. Urk. 212 S. 2). Der Streitwert der Berufung beträgt demnach Fr. 111'900.– (Fr. 326'500.– ./. 214'600.–). Mit seiner Anschlussberu- fung strebt der Beklagte eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf gesamt- haft rund Fr. 122'300.– an (Fr. 8'201.– + [Fr. 1'300.– x 9 Monate ./. Fr. 8'300.–] +

- 44 - [Fr. 1'060.– x 41 Monate ./. Fr. 16'900.–] + Fr. 1'135.– x 24 Monate + Fr. 790.– x 72 Monate; vgl. Urk. 222 S. 1 f.). Der Streitwert der Anschlussberufung beträgt somit Fr. 92'300.– (Fr. 214'600.– ./. Fr. 122'300.–) und ist zum Streitwert der Beru- fung hinzuzurechnen (BGE 139 III 24 E. 4.4). Insgesamt ergibt sich damit für das Berufungsverfahren ein Streitwert von rund Fr. 204'200.–. Ausgehend von diesem Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeit- aufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). 1.2 Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen ver- legt werden. Die obgenannten Grundsätze der Kostenverteilung (E. III.C.4.1) sind daher auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. In der Regel kommt aber in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zu (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). 1.3 Ausgehend von den beantragten Kinderunterhaltsbeiträgen im Beru- fungsverfahren (Kläger: gesamthaft rund Fr. 326'500.–, Beklagter: gesamthaft Fr. 122'300.–; vgl. oben E. IV.1.1) und unter Berücksichtigung der im Ergebnis zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 194'000.– (vgl. oben E. III.C.4.2) unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren zu rund 65%. Wer- den im Weiteren auch die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Parteien be- rücksichtigt (vgl. im Einzelnen oben E. III.C.4.2), erscheint grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren eine hälftige Kostentragung angemessen. Zwar ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren (vgl. unten E. IV.2). Da nach der Praxis der entscheidenden Kammer Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2; LZ20006 vom 18. Mai 2020, E. IV.2.2; LZ200012 vom 6. August 2020, E. 7.3), ist der Anteil des Klägers zu Lasten der Gerichtskasse abzuschreiben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 1.4 Insgesamt sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'000.– damit im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von

- 45 - ihm geleisteten Vorschuss derselben Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Anteil des Klägers (Fr. 3'000.–) ist zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben. Zufolge der hälftigen Kostentragung sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2. Unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren 2.1 Der Kläger stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- treterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er sei ein einkommens- und vermögensloser Pri- marschüler. Derzeit verfüge er einzig über Einnahmen seitens des Beklagten von monatlich Fr. 600.– und über Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Monat. Die rück- wirkenden Zahlungen des Beklagten würden weitgehend von den Sozialen Diens- ten zurückgefordert und könnten im Übrigen auch deshalb nicht angerechnet werden, weil die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen sei. Sein Bedarf sei mit diesen Ein- nahmen nicht annähernd gedeckt, womit er auch in prozessrechtlicher Hinsicht bedürftig sei (Urk. 202 S. 25 f.). Im Rahmen seiner Eingabe vom 21. Juni 2021 bringt der Kläger neu vor, der Beklagte leiste derzeit monatlich Fr. 1'300.–, womit ihm unter Berücksichtigung der Kinderzulagen insgesamt Fr. 1'500.– pro Monat zur Verfügung stünden. Damit sei sein prozessrechtliches Existenzminimum von insgesamt Fr. 2'005.– (Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 100.– Zuschlag, Fr. 517.– Wohnkostenanteil, Fr. 88.– Krankenkasse und Fr. 900.– Hort) aber nicht gedeckt. Selbst wenn ihm die Unterhaltsbeiträge im beantragten Umfang zugesprochen würden, würde er bloss über einen Überschuss von Fr. 50.– pro Monat verfügen, mit welchem keine Gerichts- und Anwaltskosten gedeckt werden könnten (Urk. 212 S. 15). 2.2 Nachdem dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Gerichtskos- ten auferlegt werden (vgl. oben E. IV.1.3-1.4), ist sein Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts des Umstan- des, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, über sein Gesuch um

- 46 - Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden. 2.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Ein- kommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Überschuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen (d.h. kost- spieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten ab (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz. Die gesuchstellende Partei hat in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen. Sie hat insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die dar- aus abgeleitete Mittellosigkeit schlüssig darzulegen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 6). 2.4 Beim Kläger handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kind. Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grund- sätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familien- rechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit

- 47 - mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Der Kläger hat kein Gesuch gestellt, es sei der Beklagte oder die Kindsmut- ter zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu verpflichten. Genauso wenig hat er Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter – insbesondere zu allfälligem Vermögen – gemacht. Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendma- chung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führen kann, dass die unentgeltliche Rechtspflege verwei- gert wird (vgl. BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 mit weiteren Hin- weisen). Mit anderen Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Gesuchsteller von seinen Eltern keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass zur Beurteilung seiner Bedürftig- keit einzig die aktuell vom Beklagten geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen massgebend sind. Seine Mittellosigkeit setzt nach dem Gesagten auch die Mittellosigkeit beider Elternteile voraus. Wie die vorstehenden Ausfüh- rungen zeigen, verfügt die Kindsmutter seit dem 1. März 2021 über ein Nettoein- kommen von Fr. 6'162.– pro Monat, sodass ihr nach Deckung ihres eigenen fami- lienrechtlichen Existenzminimums von monatlich Fr. 3'336.– ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'826.– bzw. unter Berücksichtigung des von ihr zu decken- den Barunterhalts des Klägers noch ein solcher von Fr. 2'326.– verbleibt (vgl. oben E. III.B.7.4). Im Übrigen ist offen, ob die Kindsmutter daneben über namhaf- tes Vermögen verfügt, was ebenfalls vom Kläger im Berufungsverfahren aufzu- zeigen gewesen wäre. Bereits angesichts dieser Umstände kann die Kindsmutter nicht als mittellos im obgenannten Sinne gelten. Auch auf Seiten des Beklagten resultiert in der aktuellen Phase – d.h. seit 1. Juni 2020 – nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der aktuell von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'175.– (vgl. oben E. III.B.7.4).

- 48 - Bei dieser Ausgangslage erscheint nicht glaubhaft, dass die Kindseltern nicht in der Lage wären, die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers im vorlie- genden Berufungsverfahren innert nützlicher Frist zu tilgen. Vielmehr gilt der Klä- ger unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner Eltern bzw. insbesondere jener der Kindsmutter – auch ohne Einbezug der ihm zu- stehenden rückwirkenden Unterhaltsbeiträge – nicht als mittellos. Sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ ist damit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den rückwirkenden Unterhalt für die Zeit vom 19. Januar 2016 bis 31. Mai 2020 gesamthaft Fr. 46'690.– nachzuzahlen. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen für die Zeit vom

1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sind von der Kindsmutter nachzufordern.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu leisten (zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweilige gesetzliche Vertretung):

- 49 -

- vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 1'200.–

- vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'330.–

- ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'000.– Der Beklagte ist berechtigt, die für den Zeitraum 1. Juni 2020 bis

19. September 2021 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'900.– in Abzug zu bringen.

3. Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2022 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 nur proportional zur tatsächli- chen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 11'290.– (Fr. 10'000.– Entscheidgebühr; Fr. 1'290.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

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6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Umfang von Fr. 3'000.– werden die Gerichtskosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 204'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw V. Stübi

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