Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Sachverhalt/Prozessgeschichte
E. 1.1 Der am tt. September 2001 geborene Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist der volljährige Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Er lebt mit seiner sieben Jahre jüngeren, noch minderjährigen Schwester und Tochter des Beklagten namens C._____ im Haushalt der Mutter. Die Ehe zwischen dem Beklagten und der Mutter des Klägers wurde mit Urteil
- 5 - vom 7. November 2018 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Beklagte und die Mutter des Klägers eine Vereinbarung, worin sich der Beklagte verpflichtete, "bis zum Abschluss der Lehre" des Klägers für beide Kinder monatliche (Bar-)Unterhaltsbeiträge von je Fr. 780.– sowie "nach Abschluss der Lehre" des Klägers für C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 21 E. I./1. mit Verweis auf Urk. 5/35 S. 2 ff.). Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA Ende Juli 2019 begann der Kläger Anfang August 2019 eine Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ (Urk. 21 E. III./2.). Er verlangt vom Beklagten Unterhalt rückwirkend ab September 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob der Kläger nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens und unter Beilage der Klagebewilligung die vorliegende Klage betreffend Unterhalt. Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 21 E. I./2.). Am 29. September 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 17 = Urk. 21).
E. 1.3 Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 28. Oktober 2020) innert Frist (vgl. Urk. 18) Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 11. November 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 23), woraufhin er mit Eingabe vom 16. November 2020 (Datum Poststempel) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchte (Urk. 24-25). Die Berufungsantwort datiert vom
15. Februar 2021 (Urk. 29). Sie wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
E. 1.4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-19) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.
- 6 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
E. 2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass im vorliegenden Fall das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (unter Berücksichtigung von Art. 56 ZPO bzw. Art. 247 ZPO) und die Dispositionsmaxime anwendbar sind (Urk. 21 E. II.). Dies wurde nicht beanstandet, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann.
E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden,
- 7 - d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1; 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.Hinw.).
E. 3 Unbestimmtes Rechtsbegehren
E. 3.1 Der Beklagte moniert in seiner Berufungsschrift zunächst, der Kläger habe sein Rechtsbegehren in seiner Klageschrift nicht beziffert und auch der Begründung habe nicht entnommen werden können, welchen Betrag der Kläger zugesprochen haben wollte. Die Vorinstanz habe daraufhin das Rechtsbegehren insoweit "präzisiert", als dass der Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger einen angemessenen Unterhaltsbeitrag "von monatlich mindestens Fr. 500.–" zu bezahlen. Dabei habe die Vorinstanz auf Akten verwiesen, welche der Beklagte "zu keinem Zeitpunkt zu Gesicht bekommen" habe (mit Hinweis auf Urk. 11 S. 1 und 6; Prot. I S. 5). Gemäss Rechtsprechung und Lehre hätte der Kläger in seinem Rechtsbegehren nicht auf die erforderliche Bezifferung verzichten dürfen. Vielmehr wäre ihm der Nachweis oblegen, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Der Kläger habe aber nicht vorgebracht, dass ihm eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder zumindest unzumutbar gewesen sei. Insbesondere an der Schlichtungsverhandlung hätte er die Möglichkeit gehabt, die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zu "präzisieren" und die für die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Unterlagen "anzufragen". Damit hätten die in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Klägers nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und auf die Klage hätte nicht eingetreten werden dürfen. Auch habe die Vorinstanz das klägerische Rechtsbegehren weder nach Treu und Glauben bzw. im Lichte der Begründung auslegen dürfen noch habe sie den anwaltlich vertretenen Kläger auffordern müssen, sein Rechtsbegehren zu beziffern. Im Zusammenhang mit ungenügenden Rechtsbegehren in der Berufungsschrift habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein solches Rechtsbegehren keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1
- 8 - ZPO darstelle (mit Verweis auf BGE 137 III 617 E. 6.4.; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.1. und 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013, E. 3.2.). Dies müsse auch gelten, wenn es sich um ein Rechtsbegehren in einer Klageschrift handle (mit Verweis auf BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.2.). Die Nichtbezifferung habe auch nicht auf einem Versehen beruht. Indem die Vorinstanz trotz mangelnder Bestimmtheit des Rechtsbegehrens den anwaltlich vertretenen Kläger zur Präzisierung seiner Rechtsbegehren aufgefordert habe und schliesslich auf die Klage eingetreten sei, habe sie ihm "stark unter die Arme gegriffen". Dies stelle eine einseitige Bevorzugung des Klägers dar, womit die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung klar verletzt habe. Folglich habe die Vorinstanz die Klage zu Unrecht zugelassen (Urk. 20 Rz. 1 ff.).
E. 3.2 Die Klage hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieses ist so zu formulieren, dass es bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und alsdann vollstreckt werden kann (Bestimmtheit des Rechtsbegehrens; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 7). Klagen auf Geldleistung sind zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei jedoch unmöglich oder unzumutbar, eine Geldforderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben und die Bezifferung nachholen, sobald sie (nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei) dazu in der Lage ist, ohne dass das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit verliert. Bei Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist jedoch ein Mindeststreitwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 ZPO). Im vereinfachten Verfahren können die Parteien bei Einreichung einer schriftlich begründeten Klage im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO – wie hier –, sofern keine Instruktionsverhandlung stattfindet, an der Hauptverhandlung ihre bereits vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ergänzen (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 10 Rz. 40d und Rz. 43; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 11 und N 15). Gleiches muss hinsichtlich der Ergänzung bzw. Präzisierung eines Rechtsbegehrens gelten.
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E. 3.3 Zutreffend ist, dass der Kläger mit der am 22. Januar 2020 eingereichten Klage lediglich um Zusprechung von "angemessenen Unterhaltsbeiträgen" (vgl. Urk. 1) ersuchte und erst an der Hauptverhandlung vom 4. August 2020 – in Präzisierung seines Rechtsbegehrens – einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von "mindestens Fr. 500.–" verlangte (vgl. Prot. I S. 5 i.V.m. Urk. 11 S. 1 und S. 6). Dies ist nach dem zuvor Ausgeführten aber nicht zu beanstanden. Auch wies der Kläger an der Hauptverhandlung darauf hin, dass ihm eine Bezifferung aufgrund fehlender Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Beklagen nicht möglich sei und er sich eine konkrete Bezifferung der Unterhaltsbeiträge vorbehalte (vgl. Urk. 11 S. 6). Dass die Vorinstanz den Kläger zuvor auf sein ungenügendes Rechtsbegehren hingewiesen hat, geht aus den Akten nicht hervor (vgl. Prot. I S. 4 f.) und der Beklagte legt auch nicht dar, wann und wo ein solcher Hinweis ergangen sein soll. Ebenso unbegründet ist sein Vorwurf, die Vorinstanz habe von sich aus das Rechtsbegehren des Klägers ergänzt und überdies auf Akten abgestellt, die der Beklagte nie zu Gesicht bekommen habe. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Kläger an der Verhandlung im Rahmen seiner mündlich erstatteten Replik sein Rechtsbegehren modifizierte (vgl. Urk. 11 S. 6), wobei die eingereichten Plädoyernotizen sowie die darin enthaltenen handschriftlichen Ergänzungen dem Beklagten gemäss dem unbeanstandet gebliebenen vor- instanzlichen Protokoll an der Verhandlung von der Dolmetscherin "Punkt für Punkt" übersetzt worden sind (siehe Prot. I S. 5). Dem Beklagten wäre es überdies freigestanden, eine Kopie dieser Rechtsschrift zu verlangen, was er aber offenbar nicht getan hat. Die unter diesem Titel vorgebrachten Rügen des Beklagten erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.
E. 4 Materielles
E. 4.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (Urk. 21 E. III./3.2. S. 9 f.) und untersuchte in der Folge, ob die veränderten Verhältnisse einen Unterhaltsanspruch des Klägers rechtfertigten: In einem ersten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob der Kläger bereits über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfüge. Hierzu
- 10 - erwog sie im Wesentlichen, der Kläger habe im Alter von 15 Jahren seine zweijährige Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA begonnen. Diese Lehre bilde zwar für sich genommen eine eigenständige Lehrausbildung und berechtige zum direkten Berufseinstieg. Indes umfasse die Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ auch Aufgaben, die es bei der Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA nicht gebe oder grössere Kompetenzen beinhalteten. Die theoretische Ausbildung sei anspruchsvoller. Mit dem Abschluss der Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bestehe später – im Gegensatz zur Lehre als BETRIEBSUNTERHALT EBA –zudem die Möglichkeit, eidgenössische Fachausweise zu erwerben. Nur mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis könnte der Kläger später einmal Vorarbeiter, Polier oder gar Lehrmeister werden und damit seine berufliche Tätigkeit erweitern und vielfältiger machen. Zudem seien die Lohnempfehlungen für die Zeit nach der Ausbildung bei der Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ erheblich besser. Auch der Beklagte habe auf Vorhalt der Unterschiede anerkannt, dass der Kläger mit dem Abschluss der neuen Lehre eine bessere Zukunft haben werde und einen höheren Lohn erzielen könne. Zwar handle es sich bei der Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ nicht um eine Ausbildung, mit der eine bestehende Grundausbildung erweitert oder vertieft werde, sondern um eine eigenständige und in sich abgeschlossene Ausbildung, die der Kläger offenbar von vorne beginne; er steige nicht direkt ins zweite Lehrjahr ein. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass der Kläger mit der Aufnahme der Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ sein Tätigkeitsfeld, für das er sich im Alter von 15 Jahren entschieden habe, gerade nicht verlasse, sondern die gewählte Grundausrichtung mittels der anspruchsvolleren Lehre auf vertiefter Ebene weiterverfolge. Er habe diese Lehre sogar noch vor Erreichen der Volljährigkeit begonnen, nämlich Anfang August 2019 im Alter von 17 Jahren, womit er seinen (aufgrund der neuen Umstände angepassten) beruflichen Lebensplan zum Ausdruck gebracht habe. Vor diesem Hintergrund könne daher keineswegs gesagt werden, der Kläger habe seine Fähigkeiten und Neigungen mit der Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA bereits ausgeschöpft und verfüge mit dieser Lehre bereits über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2
- 11 - ZGB. Auch der Beklagte habe geäussert, er traue dem Kläger den erfolgreichen Abschluss der neuen Lehre zu, was ebenso als Beleg dafür angesehen werden könne, dass der Kläger sein Potential noch nicht ausgeschöpft gehabt habe. Auch könne – soweit ersichtlich – nicht gesagt werden, der Kläger lote über Jahre hinweg auf Kosten der Eltern die Grenzen seiner Begabung aus. Vielmehr habe er die mit 15 Jahren begonnene Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA in den vorgesehenen zwei Jahren abgeschlossen und unmittelbar anschliessend mit der Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ begonnen, nachdem seine Eignung für diese Lehre offenbar geworden sei. Er habe damit ein zielstrebiges Vorgehen an den Tag gelegt (vgl. Urk. 21 E. III./4.1. S. 10 ff., insbesondere S. 12 f.). In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Leistung von Volljährigenunterhalt für den Beklagten aus persönlicher und finanzieller Sicht zumutbar sei. Bezüglich der Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht erwog die Vor- instanz, dass zwischen den Parteien ein regelmässiger, wenngleich ausbaufähiger Kontakt bestehe. Eine (vorwerfbare) Verletzung von familienrechtlichen Pflichten durch den Kläger, welche eine Unzumutbarkeit aus persönlicher Sicht begründen könnte, sei weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Sie könne auch nicht in einer allfällig späten Mitteilung des Entscheids über den Antritt einer neuen Lehre gesehen werden. Zudem stelle sich der Beklagte auf den Standpunkt, er würde selbstverständlich auch weiterhin für den Unterhalt des Klägers aufkommen, wenn er die wirtschaftlichen Möglichkeiten dazu hätte, was allerdings nicht der Fall sei. In persönlicher Hinsicht sei dem Beklagten die Leistung von Unterhalt damit weiterhin zumutbar (Urk. 21 E. III./4.2. S. 14 f.). Im Zusammenhang mit der finanziellen Zumutbarkeit ging die Vorinstanz auf Seiten des Beklagten von einer monatlichen Leistungsfähigkeit von Fr. 954.– (Einkommen Fr. 5'468.– netto abzüglich Bedarf Fr. 4'514.–) aus. Das Einkommen des Klägers bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 1'190.– (Fr. 250.– Ausbildungszulage + Fr. 940.– Lehrlingslohn) netto und den Bedarf – unter Berücksichtigung der in der Scheidungskonvention festgehaltenen finanziellen Verhältnisse – auf Fr. 1'508.– pro Monat. Ob die Mutter einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Klägers leisten könnte, liess die Vorinstanz offen. Insgesamt erachtete die
- 12 - Vorinstanz die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 320.– für den Beklagten auch in finanzieller Hinsicht als zumutbar und verpflichtete ihn zur Bezahlung dieses Betrages, rückwirkend ab 1. September 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 21 E. III./5.2.-5.4. S. 17 ff.).
E. 4.2 Angemessene Ausbildung Die Vorinstanz hat – wie gezeigt – einlässlich begründet, weshalb die vom Kläger abgeschlossene Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA nicht als angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB angesehen werden kann. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. So hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten nicht "ausdrücklich erwogen", dass der Kläger eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert habe, die ihm die Aufnahme einer adäquaten Erwerbstätigkeit erlaube (vgl. Urk. 20 Rz. 6). Vielmehr führte die Vorinstanz an der vom Beklagten angegebenen Aktenstelle (Urk. 20 Rz. 6 mit Verweis auf Urk. 21 S. 6 f.) aus, dass mit der im Scheidungsurteil enthaltenen Formulierung "Abschluss der Lehre" bei objektivierter Auslegung die erfolgreiche Beendigung der zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger absolvierten Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA gemeint gewesen sei, weshalb das Scheidungsurteil keine Grundlage für eine Unterhaltspflicht während der Ausbildung zum Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ bilden könne. Die Vor- instanz hielt sodann fest, dass dieser Umstand aber noch keineswegs bedeute, dass der Kläger über keinen Unterhaltsanspruch mehr verfügen würde (Urk. 21 E. II./2. S. 7). Auch kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, der Kläger versuche seit Jahren, auf Kosten des Beklagten die Grenzen seiner Begabung auszuloten (Urk. 20 Rz. 7). Zwar ist dem Beklagten beizupflichten, dass der Kläger die Ausbildung als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA erst im Alter von 16 Jahren und nicht – wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausging und was auch der Kläger anerkennt (vgl. Urk. 29 S. 8) – bereits im Alter von 15 Jahren begonnen hatte (Urk. 20 Rz. 6). Dass der Kläger – wie der Beklagte behauptet – im Alter von 15 Jahren eine zweijährige Lehre als Mechanikpraktiker EBA "bei der D._____ in … [Ort]" begonnen und kurz darauf abgebrochen haben soll (Urk. 20 Rz. 6), wurde seitens des Klägers bestritten und überdies durch Unterlagen
- 13 - widerlegt (Urk. 29 S. 8; Urk. 30). Im Alter von 16 Jahren hat der Kläger die Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA begonnen und innerhalb der vorgesehenen Zeit von zwei Jahren abgeschlossen. Direkt im Anschluss – und noch vor Erreichen der Volljährigkeit – hat er die Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ begonnen, mit welcher der Kläger – wie der Beklagte letztlich selbst einräumt (vgl. Urk. 20 Rz. 7, wonach es sich bei der Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ um eine Ausbildung handle, mit der eine bestehende Grundausbildung erweitert oder vertieft werden könne) – das von ihm angestrebte Berufsziel auf vertiefter Ebene weiterverfolgt. Dass der Kläger als Inhaber eines eidgenössischen Berufsattests als Unterhaltspraktiker EBA gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] das erste Jahr hätte anrechnen lassen und diese Lehre in zwei statt drei Jahren hätte abschliessen können (Urk. 20 Rz. 7), trifft grundsätzlich zu und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 29 S. 9). Dennoch kann nicht gesagt werden, dass das Absolvieren der gesamten Lehrdauer – mithin ein Jahr mehr – die Ausbildungszeit über Gebühr verlängert. Weshalb der Kläger geradezu mutwillig auf die Anrechnung des ersten Lehrjahres verzichtet haben soll (Urk. 20 Rz. 7), führt der Beklagte nicht näher aus. Vielmehr bestritt er die Behauptung des Klägers, wonach dessen Lehrbetrieb dies veranlasst habe (Urk. 29 S. 9), nicht. Abgesehen davon stellt diese Behauptung ohnehin ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum dar (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.). Insgesamt standen die vom Kläger absolvierten Ausbildungsschritte in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, sodass im Ergebnis keineswegs gesagt werden kann, dass der im heutigen Zeitpunkt erst neunzehnjährige Kläger seit Jahren seine Begabung auf Kosten des Beklagten auslotet. Auch ändert nichts, dass der Kläger den Beklagten nicht vorab in seine Pläne betreffend Absolvierung einer Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ eingeweiht und diese sodann ohne Rücksprache mit dem Beklagten begonnen hat (vgl. Urk. 20 Rz. 7). Zwar gebietet die Rücksicht, dass das Kind die Eltern von sich aus, auf jeden Fall aber auf Befragen wahrheitsgetreu über den bisherigen Verlauf, den Stand und die
- 14 - voraussehbare weitere Dauer der Ausbildung informiert, gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen (BK ZGB-Hegnauer, Art. 277 N 128). Ein eigentliches elterliches Bestimmungsrecht besteht nach Volljährigkeit aber nicht mehr (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 277 N 13).
E. 4.3 Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht Der Beklagte beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht (vgl. Urk. 21 E. III./4.2. S. 14 f.) in seiner Berufungsschrift grundsätzlich nicht. Soweit er ausführt, er werde zur blossen Zahlstelle degradiert, dies aber damit begründet, dass der Kläger eigenmächtig eine weitere Lehre begonnen und überdies "mutwillig" auf die Anrechnung des ersten Lehrjahres verzichtet habe (vgl. Urk. 20 Rz. 7), kann auf das in vorstehender Ziffer Ausgeführte verwiesen werden.
E. 4.4 Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht
E. 4.4.1 Leistungsfähigkeit des Beklagten Die von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhältnisse des Beklagten werden im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen von Fr. 5'468.– netto bzw. monatlichen Bedarf von Fr. 4'514.– (vgl. Urk. 21 E. III./5.2.2 S. 17 f. und 5.3.2 S. 22 ff.). Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, der Beklagte lebe seit September 2020 nicht mehr in E.______, sondern bei seiner Partnerin in F._____ (vgl. Urk. 29 S. 14), die dem Beklagten angerechneten Wohnkosten rügen will, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht ausführt, von welchen Wohnkosten stattdessen auszugehen wäre.
E. 4.4.2 Leistungsfähigkeit des Klägers
a) Einkommen des Klägers Die Vorinstanz erwog, der Kläger erhalte eine Ausbildungszulage in Höhe von Fr. 250.–. Zudem habe der Kläger ausgeführt, er verdiene "neu" monatlich Fr. 930.– brutto bzw. Fr. 872.– netto, was zuzüglich eines Anteils am
13. Monatslohn Fr. 940.– netto ergebe. Zwar bestreite der Beklagte diese
- 15 - Angaben mit Nichtwissen. Allerdings würden die Angaben durch den eingereichten Lehrvertrag bestätigt. Das gelte jedenfalls für das zweite Lehrjahr. Für das erste Lehrjahr sei der Kläger auf den von ihm behaupteten Lohn zu behaften. Auch für das dritte Lehrjahr sei – gestützt auf die Parteivorbringen – vom selben Lohn auszugehen. So habe der Beklagte keinen höheren Lehrlingslohn geltend gemacht, obschon ihm die einschlägige Vertragsurkunde frühzeitig im Verfahren zur Kenntnis gebracht worden sei und er eine entsprechende Behauptung ohne Weiteres hätte aufstellen können. Entsprechend sei für die gesamte relevante Zeitperiode vom behaupteten Einkommen von Fr. 1'190.– (Fr. 250.– + Fr. 940.–) netto pro Monat auszugehen (Urk. 21 E. III./5.2.1 S. 17). Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie gestützt auf die Parteivorbringen des nicht anwaltlich vertretenen und rechtsunkundigen Beklagten auch für das dritte Lehrjahr vom gleichen Lohn ausgegangen sei, obschon gerichtsnotorisch sei, dass der Lehrlingslohn jedes Jahr ansteige. Ausserdem sei der Lohn für das dritte Lehrjahr durch den bei den Akten liegenden Lehrvertrag klar belegt. Entsprechend seien dem Kläger für das erste und zweite Lehrjahr Einkünfte von insgesamt Fr. 1'190.– anzurechnen. Für das dritte Lehrjahr sei hingegen von Einkünften in Höhe von Fr. 1'520.– (Fr. 250.– + Fr. 1'270.– gerundet) netto auszugehen (Urk. 20 Rz. 8). Die Vorinstanz wies den Beklagten an der Verhandlung vom 4. August 2020 darauf hin, dass der Kläger für die Zeit ab August 2020 einen Lehrlingslohn von Fr. 940.– (inkl. 13. Monatslohn) geltend gemacht habe und fragte den Beklagten, was er hierzu sage. Dieser entgegnete daraufhin, dass er sich dazu nicht äussern könne, ob dies stimme. Er wisse es einfach nicht (vgl. Prot. I S. 15). Dem Beklagten war der Lehrvertrag des Klägers bereits mit Verfügung vom
17. Februar 2020 zugestellt worden (vgl. Urk. 7), womit er sich ohne Weiteres zum Wahrheitsgehalt des vom Kläger behaupteten Lohns während der (einzelnen) Ausbildungsjahre hätte äussern können. Folglich erachtete die Vorinstanz die Bestreitung des Beklagten mit Nichtwissen zu Recht als
- 16 - ungenügend. Dass der Lehrlingslohn jedes Jahr ansteigt, ist sodann nicht gerichtsnotorisch. Lehrlingslöhne steigen zwar meist, aber eben nicht immer mit der Dauer des Lehrverhältnisses an (vgl. auch Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 345a N 6). Auch war es der Vorinstanz unter der Geltung der Verhandlungsmaxime untersagt, den massgebenden Sachverhalt aus den Beilagen "herauszufiltern", d.h. diesen – ungeachtet der Parteibehauptungen – zu erforschen (vgl. auch BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 10). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Behauptungen des Klägers abstellte und auch für das dritte Lehrjahr von Einkünften in Höhe von insgesamt Fr. 1'190.– pro Monat ausging.
b) Bedarf des Klägers Der Beklagte moniert in seiner Berufungsschrift den Grundbetrag sowie die angerechneten Wohnkosten: aa) Hinsichtlich des Grundbetrags erwog die Vorinstanz, es erscheine sachgerecht dem volljährigen und in Ausbildung befindlichen Kläger den hälftigen Betrag für ein Ehepaar, mithin Fr. 850.–, anzurechnen, da der Kläger weiterhin mit seiner Mutter und seiner Schwester im Familienverbund wohne. Zudem werde damit an die Verhältnisse vor Eintritt der Volljährigkeit angeknüpft, bei denen gemäss Ziffer II.4. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ein Grundbetrag von Fr. 600.– angerechnet werde. Dies rechtfertige sich vorliegend umso mehr, als der Kläger sich gleichzeitig seinen Lehrlingslohn von Fr. 940.– vollumfänglich als Einkommen anrechne (Urk. 21 E. III./5.3.1 S. 20). Der Beklagte kritisiert im Wesentlichen, der Grundbetrag für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Schuldner lebten, betrage gemäss Ziffer II des Kreisschreibens Fr. 600.–. Wenn die Vorinstanz dem Kläger einen hälftigen Grundbetrag für Ehegatten mit der Begründung anrechne, der Kläger müsse sich zusätzlich sein Einkommen von Fr. 940.– vollumfänglich anrechnen lassen, so verfalle sie in Willkür. Die Vorinstanz übersehe, dass gemäss bundesgerichtlicher
- 17 - Rechtsprechung einem Kind im dritten Lehrjahr – und diesem müsse der Kläger vorliegend gleichgestellt werden – kein Freibetrag mehr zu belassen sei, mithin der gesamte Lehrlingslohn angerechnet werden müsse. Zudem arbeite der Kläger auch nach Erreichen der Volljährigkeit bei der Gemeinde G._____ und lebe bei der Mutter, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich sein Bedarf erhöht habe. Ausserdem habe nicht nur er (der Beklagte), sondern auch die Mutter in finanzieller Hinsicht für den Unterhalt des Klägers aufzukommen, zumal der Kläger keiner Betreuung mehr bedürfe. Die Pflicht, den Kläger zu unterstützen, konzentriere sich damit darauf, finanziell an seinen Lebensunterhalt beizutragen. Hierzu seien beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet. Eine solidarische Haftung der Eltern bestehe nicht. Entsprechend könne der Kläger nur den auf den Beklagten entfallenden Anteil am Unterhalt verlangen. Wolle er den vollen Unterhaltsanspruch geltend machen, so müsse er auch seine Mutter belangen. Entsprechend sei der Grundbetrag bei Fr. 600.– zu belassen (Urk. 20 Rz. 9). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts des Kindes bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" vom 1. Juli 2009 (fortan Richtlinien) – und damit nicht mehr das bis anhin im Kanton Zürich angewandte Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) – den Ausgangspunkt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2., zur amtlichen Publikation bestimmt). Dies muss zweifellos auch für die Bedarfsermittlung eines volljährigen Kindes gelten, welches gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB Unterhalt einklagt. Die Richtlinien sehen hinsichtlich der Grundbeträge dieselben Grundsätze vor wie das Kreisschreiben. Allerdings unterscheiden die Richtlinien bezüglich des Kinderzuschlags lediglich zwischen Kindern bis zu 10 Jahren und Kindern über 10 Jahren. Dass der Kinderzuschlag bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gilt, wird in den Richtlinien – anders als im Kreisschreiben – nicht erwähnt. Dennoch dürfte auch mit Bezug auf die
- 18 - Richtlinien nichts anderes gelten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich dieser Zuschlag diesfalls in erster Linie auf den Unterhalt eines Kindes bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom (vgl. BSK SchKG I-vonder Mühll, Art. 93 N 24), nicht jedoch auf den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen bezieht, denn hierfür soll der nicht leistungsfähige Schuldner zulasten seiner Gläubiger nicht aufkommen (BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.2.2. m.w.H.; BSK SchKG I-vonder Mühll, Art. 93 N 24). Der Unterhalt eines Kindes während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen ist vergleichbar mit dem Unterhalt eines Kindes, welches nach erfolgreichem Abschluss der ersten Lehre eine zweite (weiterführende) Lehre beginnt und Unterhalt für diese Zeit beansprucht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse den hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– und nicht den Kinderzuschlag von Fr. 600.– einsetzte. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, die Mutter des Klägers habe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen allfälligen Differenzbetrag zum von ihm zugestandenen Betrag von Fr. 600.– zu tragen, legt er nicht dar, dass und inwiefern die Mutter des Klägers überhaupt über eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt. Damit bleibt es bei einem zu berücksichtigenden Grundbetrag von Fr. 850.– pro Monat. bb) In Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die aktenkundigen Mietkosten von Fr. 1'690.– in der Scheidungskonvention nach grossen und kleinen Köpfen verteilt worden seien und der Mutter des Klägers Fr. 850.– sowie den beiden minderjährigen Kindern je Fr. 420.– angerechnet worden seien. Der Kläger verlange im vorliegenden Verfahren die Anrechnung eines Drittels der Gesamtmiete von Fr. 1'875.–. Der Beklagte habe diese Position mit Nichtwissen bestritten, ohne seinerseits veränderte Verhältnisse zu behaupten. Da der anwaltlich vertretene Kläger es unterlassen habe, die neu behauptete Miethöhe zu belegen oder hierfür einen Beweis zu offerieren, müsse es mit dem im Scheidungsverfahren berücksichtigten Mietzins von Fr. 1'690.– sein Bewenden haben. In Bezug auf dessen Aufteilung rechtfertige es sich jedoch, dem mittlerweile volljährigen Kläger einen Drittel der Kosten, mithin Fr. 563.–, anzurechnen (Urk. 21 E. III./5.3. S. 20).
- 19 - Der Beklagte moniert, die Wohnsituation des Klägers habe sich nach Erreichen der Volljährigkeit nicht verändert. Überdies habe es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen, die Bezahlung eines Drittels des Mietzinses zu belegen oder hierfür einen Beweis zu anerbieten. Indem die Vorinstanz ohne entsprechenden Beweis von einem höheren Wohnkostenanteil ausgegangen sei, sei sie in Willkür verfallen. Entsprechend seien dem Kläger lediglich Wohnkosten in Höhe von Fr. 420.– anzurechnen (Urk. 20 Rz. 10). Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss den Richtlinien zur Unterhaltsberechnung seien die anfallenden Wohnkosten auf die zusammenwohnenden Personen aufzuteilen und zwar nach grossen und kleinen Köpfen bzw. nach Kindern und Erwachsenen. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Recht von einem höheren Wohnkostenanteil des mittlerweile volljährigen Klägers ausgegangen (Urk. 29 S. 12 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde in der Scheidungskonvention für den damals 17-jährigen Kläger ein Wohnkostenanteil von Fr. 420.– berücksichtigt (vgl. Urk. 5/18 S. 5). Weshalb dieser Betrag vorliegend nicht mehr angemessen sein soll, hat der Kläger weder dargetan noch liegt dies ohne Weiteres auf der Hand. Insbesondere hat der Kläger auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass er in tatsächlicher Hinsicht einen höheren Anteil an den Wohnkosten zu tragen hat. Der Umstand allein, dass der Kläger nun volljährig ist, vermag die Anrechnung eines höheren Anteils an den Wohnkosten nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen sei angemerkt, dass grundsätzlich keine konkrete Berechnungsmethode für den auf das Kind entfallenden Anteil an den Wohnkosten – anders als bei der Überschussverteilung, welche nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3., zur Publikation bestimmt) – besteht. Damit ist im Bedarf des Klägers ein Wohnkostenanteil von Fr. 420.– vorzusehen.
E. 5 Fazit Zusammenfassend erweist sich die Berufung insoweit als begründet, als der Bedarf des Klägers auf Fr. 1'365.– festzusetzen ist. Dispositivziffer 3 des
- 20 - angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. Der Kläger weist folglich während seiner gesamten Ausbildungszeit ein Manko von monatlich Fr. 175.– (Bedarf Fr. 1'365.– abzüglich Einkünfte von Fr. 1'190.–) auf. Die Deckung dieses Mankos ist für den Beklagten sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht zumutbar (vgl. hierzu vorstehende Ziff. 4.3. und 4.4.1.). Entsprechend ist der Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 175.– pro Monat für die Zeit ab 1. September 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu verpflichten. Der Unterhaltsbeitrag ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu indexieren (vgl. Urk. 21 E. III./5.6. S. 26).
E. 6 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 6.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten angesichts des Streitwertes von Fr. 18'000.– auf Fr. 2'900.– zuzüglich Fr. 480.– (Übersetzungskosten) fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 21 E. IV. S. 27).
E. 6.3 Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wurde nicht beanstandet und ist bei insgesamt Fr. 3'380.– zu belassen. Nach erfolgter Korrektur im Berufungsverfahren unterliegt der Kläger insgesamt zu rund 2/3 und der Beklagte zu rund 1/3. Aufgrund der gesamten Umständen rechtfertigt es sich jedoch – nicht zuletzt mit Blick auf das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Parteien – die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).
E. 7 Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 1'700.–
- 21 - festzusetzen. Der Streitwert im zweitinstanzlichen Verfahren beträgt noch Fr. 11'520.– (36 x Fr. 320.–).
E. 7.2 Im Berufungsverfahren verlangte der Beklagte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht, der Kläger beantragte hingegen die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Im Ergebnis obsiegen die Parteien je zu rund 50 %, weshalb ihnen die Kosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 7.3 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 24; Urk. 29 S. 15).
E. 7.3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5).
E. 7.3.2 Mit Bezug auf den Beklagten ist von folgenden monatlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen auszugehen:
a) Einkommen Beklagter Fr. 5'465.00 abzüglich:
b) Grundbetrag Beklagter Fr. 1'100.00
b) Zuschlag Grundbetrag 25 % Fr. 0'275.00
c) Wohnkosten Fr. 0'825.00
d) Krankenkasse Fr. 0'385.00
d) Serafe Fr. 0'015.00
e) TV/Telefonie/Internet Fr. 0'120.00
f) "Berufsauslagen" Fr. 0'000.00
g) "Versicherungen"/Mobilitätskosten Fr. 0'130.00
h) Steuern Fr. 0'330.00
i) Unterhaltsverpflichtungen Fr. 1'000.00
j) Besuchsrechtskosten Fr. 0'100.00 Total Fr. 4'280.00
- 22 -
a) Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten beträgt nach Abzug der Sozialbeiträge und exklusive der ihm ausbezahlten Spesenentschädigungen rund Fr. 5'045.– (vgl. Urk. 25/1; vgl. auch Urk. 21 E. III./5.2.2. S. 18). Unter Hinzurechnung des Anteils am 13. Monatslohn ergibt dies ein zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 5'465.– (Fr. 5'045.– + Fr. 420.–).
b) Zu berücksichtigen ist der Grundbetrag gemäss dem Kreisschreiben. Der Beklagte lebt gemäss eigenen Angaben mit seiner Schwester sowie deren Ehegatten zusammen, weshalb ihm der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'100.– anzurechnen ist. Um den Bedarf des Beklagten nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, scheint es zudem angemessen, einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag zu gewähren (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56).
c) Zum zivilprozessualen Notbedarf gehören auch die effektiven Wohnkosten (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 46). Der Beklagte teilt die Wohnung – wie erwähnt – mit seiner Schwester und deren Ehegatten. Der von ihm geltend gemachte Betrag von Fr. 775.– erscheint mit Blick auf die ausgewiesenen (Gesamt-) Wohnkosten von Fr. 1'550.– (vgl. Urk. 25/2) als angemessen. Der Beklagte macht überdies Kosten von Fr. 50.– pro Monat für einen Garagenplatz geltend. Solche Kosten sind allerdings nur dann zum zivilprozessualen Notbedarf zu zählen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Ob dies auf das Fahrzeug des Beklagten zutrifft, kann letztlich offenbleiben, da der Beklagte so oder anders über einen genügend hohen Überschuss verfügt, um für die auf ihn entfallenden Prozesskosten aufzukommen. Um dies aufzuzeigen, ist der betreffende Betrag trotz des Vorbehalts in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
d) Die geltend gemachten Ausgaben für die Krankenkassenprämien erscheinen gestützt auf die eingereichten Unterlagen als glaubhaft (vgl. Urk. 25/3). Die Höhe der Kosten für die Serafe sind gerichtsnotorisch. Da der Beklagte in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Ehepaar lebt, erscheint eine hälftige Anrechnung dieser Kosten als angemessen.
- 23 -
e) Für Kommunikation und Mediennutzung sind dem Beklagten gerichtsüblich Fr. 120.– anzurechnen. Ein höherer Betrag rechtfertigt sich insbesondere angesichts des Mehrpersonenhaushalts nicht. Allfällige Mehrkosten (vgl. Urk. 25/6) hat der Beklagte aus seinem Grundbetrag oder Zuschlag zu bestreiten.
f) Der Beklagte macht Berufsauslagen in Höhe von Fr. 80.– geltend (Urk. 24 S. 2). Er legt jedoch weder dar, um welche Berufsauslagen es sich hierbei konkret handeln soll, noch reicht er Belege dazu ein. Soweit der Beklagte damit Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass er von seiner Arbeitgeberin eine Pauschale für Mittagsspesen ausbezahlt erhält (vgl. Urk. 25/1; vgl. hierzu auch Prot. I S. 10 f.). Dass er über diese Spesenpauschale hinausgehende Auslagen hat, legt der Beklagte nicht rechtsgenügend dar. Die vom Beklagten geltend gemachten "Berufsauslagen" sind somit nicht zu berücksichtigen.
g) Unter dem Titel "Hausrat-/Haftpflichtversicherung" macht der Beklagte monatliche Kosten von Fr. 130.– geltend, wobei es sich offensichtlich um Kosten handelt, die dem Beklagten im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug anfallen (Urk. 24 S. 2 und Urk. 25/4). Da auch die Kosten für ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr für die Zurücklegung des Arbeitswegs (Wohnort E._____ ► Arbeitsort H._____ [vgl. Prot. I S. 11], 3 Zonen) in etwa auf den gleichen Betrag zu liegen kommen, rechtfertigt es sich, Mobilitätskosten im geltend gemachten Umfang im Bedarf zu berücksichtigen.
h) Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, soweit er Steuern von Fr. 857.– monatlich geltend macht (Urk. 24 S. 2). Der Beklagte erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'465.– netto (inkl. 13. Monatslohn; vgl. vorstehend lit. a), was einem jährlichen Nettoverdienst von rund Fr. 65'600.– entspricht. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Steuerabzüge in der Grössenordnung von Fr. 5'000.– sowie der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich von einem Steuerbetrag (Staats- und Gemeindesteuern; Direkte Bundessteuer; Konfession römisch-katholisch) von rund Fr. 330.– pro Monat auszugehen. Auf den in der Zahlungseinladung vom
15. Oktober 2020 (vgl. Urk. 25/7) enthaltenen Steuerbetrag kann nicht abgestellt
- 24 - werden, handelt es sich dabei doch lediglich um einen mutmasslichen Steuerbetrag für eine verkürzte Steuerperiode.
i) Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind nur insoweit Bestandteil des zivilprozessualen Notbedarfs, als dass sie effektiv und regelmässig bezahlt werden und davon ausgegangen werden kann, dass dies auch weiterhin geschieht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 47). Mit Blick auf die eingereichten Unterlagen erscheint glaubhaft, dass der Beklagte Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat für seine Tochter C._____ leistet (Urk. 25/5). Entsprechend ist ihm dieser Betrag im Bedarf anzurechnen.
j) Die mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts verbundenen Auslagen sind ebenfalls als Zuschlag in der Notbedarfsrechnung aufzunehmen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 195). Inwiefern der Beklagte hierfür jedoch Fr. 100.– pro Besuchswochenende bzw. Fr. 200.– pro Monat (Urk. 24 S. 2 f.) benötigt, legte er nicht dar. Diese Ausgaben erscheinen unverhältnismässig hoch. Es rechtfertigt sich, dem Beklagten einen Zuschlag von Fr. 50.– pro Besuchswochenende, mithin Fr. 100.– pro Monat zuzugestehen. Zusammengefasst resultiert aus der Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 5'465.00) und Bedarf (Fr. 4'280.00) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'185.–. Abzüglich der mit vorliegendem Entscheid festzusetzenden Unterhaltsbeiträge für den Kläger (Fr. 175.– pro Monat) verbleibt dem Beklagten noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'010.– . Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl die auf ihn entfallenden Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 1'690.– [1/2 von Fr. 3'380.–]) als auch die auf ihn entfallenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Fr. 850.– [1/2 von Fr. 1'700.–]) sowie die von ihm geltend gemachten Auslagen von Fr. 646.20 für das Verfassen der Klageantwort (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 9 Rz. 7) ohne Weiteres innert eines Jahres zu tilgen vermag. Mangels Bedürftigkeit ist das Gesuch des Beklagten daher abzuweisen.
E. 7.3.3 Mit Bezug auf das vom Kläger gestellte Gesuch ist vorab darauf hinzuweisen, dass zum Unterhalt des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nach
- 25 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Prozesskosten gehören (BGE 127 I 202 E. 3f). Soweit den Eltern die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar ist, geht die familienrechtliche Unterstützungspflicht der Pflicht des Staates, für die Kosten eines Prozesses einer bedürftigen Partei aufzukommen, vor (BGer 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 34; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 56; OGer ZH LZ150002 vom 07.07.2015, E. 6; OGer ZH LZ110005 vom 05.06.2012, E. III.B.1). Entsprechend hat das sich in Ausbildung befindliche volljährige Kind entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Es liegt sodann bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den vorinstanzlichen Entscheiden bzw. Akten nach impliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl. BGer 5A_49/2017 vom
18. Juli 2017, E. 3; OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. III.2.; OGer ZH LZ190020 vom 14.01.2020, E.IV.2.2.). Der anwaltlich vertretene Kläger hat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren weder einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch hat er dargelegt, weshalb auf die Stellung eines solchen Antrages verzichtet werden könne. Das Gesuch des Klägers ist daher bereits infolge der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, zumal eine fehlende Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Blick auf dessen finanzielle Verhältnisse nicht offensichtlich ist (vgl. vorstehende Ziff. 4.4.1. sowie Ziff. 7.3.2.).
- 26 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 175.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
- September 2019. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers.
- Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte), Stand August 2020 von 101.2 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.3
- Der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einnahmen: Ausbildungszulage von Fr. 250.– Lehrlingslohn von Fr. 940.– (netto; inkl. 13. ML) - 27 - Vermögen: Fr. 0.– Bedarf: Fr. 1'365.– Beklagter: Einnahmen: Lohn für 100 %-Pensum von Fr. 5'468.– (netto; inkl. 13. ML; exkl. Kinder- oder Ausbildungszulagen; ohne Quellensteuerabzug) Vermögen: – (Erw.) Bedarf: Fr. 4'514.–
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp. Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. - 28 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. September 2020 (FK200003-K)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Prot. I S. 5 i.V.m. Urk. 11 S. 1 und 6) Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von monatlich mindestens Fr. 500.– zu entrichten, zahlbar im voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab September 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung; der Unterhaltsbeitrag sei überdies gemäss der gerichtsüblichen Formel zu indexieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 29. September 2020: (Urk. 17 S. 30 f. = Urk. 21 S. 30 f.)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 320.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
1. September 2019. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers.
2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte), Stand August 2020 von 101.2 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.3
3. Der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einnahmen: Ausbildungszulage von Fr. 250.– Lehrlingslohn von Fr. 940.– (netto; inkl. 13. ML)
- 3 - Vermögen: Fr. 0.– Bedarf: Fr. 1'508.– Beklagter: Einnahmen: Lohn für 100 %-Pensum von Fr. 5'468.– (netto; inkl. 13. ML; exkl. Kinder- oder Ausbildungszulagen; ohne Quellensteuerabzug) Vermögen: – (Erw.) Bedarf: Fr. 4'514.–
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 480.00 Dolmetscherkosten Fr. 3'380.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Anteil wird jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. (Schriftliche Mitteilung.)
8. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 20 S. 2): "(1a) Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
29. September 2020 sei aufzuheben und stattdessen zu entscheiden, dass auf die Klage des Klägers nicht eingetreten
- 4 - werde. Das hiesige Gericht befinde erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. (1b) Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das hiesige Gericht befinde erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. (1c) Subeventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. September 2020 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger bis am 31. Juli 2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 65.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. September 2019. Das hiesige Gericht befinde erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. (1d) Subsubeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen; dieses wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut zu befinden haben. (2) Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kläger zu überbinden; er sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers." Prozessualer Antrag (Urk. 29 S. 15 sinngemäss): Es sei dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Erwägungen:
1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. Der am tt. September 2001 geborene Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist der volljährige Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Er lebt mit seiner sieben Jahre jüngeren, noch minderjährigen Schwester und Tochter des Beklagten namens C._____ im Haushalt der Mutter. Die Ehe zwischen dem Beklagten und der Mutter des Klägers wurde mit Urteil
- 5 - vom 7. November 2018 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Beklagte und die Mutter des Klägers eine Vereinbarung, worin sich der Beklagte verpflichtete, "bis zum Abschluss der Lehre" des Klägers für beide Kinder monatliche (Bar-)Unterhaltsbeiträge von je Fr. 780.– sowie "nach Abschluss der Lehre" des Klägers für C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 21 E. I./1. mit Verweis auf Urk. 5/35 S. 2 ff.). Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA Ende Juli 2019 begann der Kläger Anfang August 2019 eine Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ (Urk. 21 E. III./2.). Er verlangt vom Beklagten Unterhalt rückwirkend ab September 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. 1.2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob der Kläger nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens und unter Beilage der Klagebewilligung die vorliegende Klage betreffend Unterhalt. Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 21 E. I./2.). Am 29. September 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 17 = Urk. 21). 1.3. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 28. Oktober 2020) innert Frist (vgl. Urk. 18) Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 11. November 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 23), woraufhin er mit Eingabe vom 16. November 2020 (Datum Poststempel) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchte (Urk. 24-25). Die Berufungsantwort datiert vom
15. Februar 2021 (Urk. 29). Sie wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-19) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.
- 6 -
2. Prozessuales 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass im vorliegenden Fall das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (unter Berücksichtigung von Art. 56 ZPO bzw. Art. 247 ZPO) und die Dispositionsmaxime anwendbar sind (Urk. 21 E. II.). Dies wurde nicht beanstandet, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden,
- 7 - d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1; 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.Hinw.).
3. Unbestimmtes Rechtsbegehren 3.1. Der Beklagte moniert in seiner Berufungsschrift zunächst, der Kläger habe sein Rechtsbegehren in seiner Klageschrift nicht beziffert und auch der Begründung habe nicht entnommen werden können, welchen Betrag der Kläger zugesprochen haben wollte. Die Vorinstanz habe daraufhin das Rechtsbegehren insoweit "präzisiert", als dass der Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger einen angemessenen Unterhaltsbeitrag "von monatlich mindestens Fr. 500.–" zu bezahlen. Dabei habe die Vorinstanz auf Akten verwiesen, welche der Beklagte "zu keinem Zeitpunkt zu Gesicht bekommen" habe (mit Hinweis auf Urk. 11 S. 1 und 6; Prot. I S. 5). Gemäss Rechtsprechung und Lehre hätte der Kläger in seinem Rechtsbegehren nicht auf die erforderliche Bezifferung verzichten dürfen. Vielmehr wäre ihm der Nachweis oblegen, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Der Kläger habe aber nicht vorgebracht, dass ihm eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder zumindest unzumutbar gewesen sei. Insbesondere an der Schlichtungsverhandlung hätte er die Möglichkeit gehabt, die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zu "präzisieren" und die für die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Unterlagen "anzufragen". Damit hätten die in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Klägers nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und auf die Klage hätte nicht eingetreten werden dürfen. Auch habe die Vorinstanz das klägerische Rechtsbegehren weder nach Treu und Glauben bzw. im Lichte der Begründung auslegen dürfen noch habe sie den anwaltlich vertretenen Kläger auffordern müssen, sein Rechtsbegehren zu beziffern. Im Zusammenhang mit ungenügenden Rechtsbegehren in der Berufungsschrift habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein solches Rechtsbegehren keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1
- 8 - ZPO darstelle (mit Verweis auf BGE 137 III 617 E. 6.4.; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.1. und 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013, E. 3.2.). Dies müsse auch gelten, wenn es sich um ein Rechtsbegehren in einer Klageschrift handle (mit Verweis auf BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.2.). Die Nichtbezifferung habe auch nicht auf einem Versehen beruht. Indem die Vorinstanz trotz mangelnder Bestimmtheit des Rechtsbegehrens den anwaltlich vertretenen Kläger zur Präzisierung seiner Rechtsbegehren aufgefordert habe und schliesslich auf die Klage eingetreten sei, habe sie ihm "stark unter die Arme gegriffen". Dies stelle eine einseitige Bevorzugung des Klägers dar, womit die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung klar verletzt habe. Folglich habe die Vorinstanz die Klage zu Unrecht zugelassen (Urk. 20 Rz. 1 ff.). 3.2. Die Klage hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieses ist so zu formulieren, dass es bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und alsdann vollstreckt werden kann (Bestimmtheit des Rechtsbegehrens; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 7). Klagen auf Geldleistung sind zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei jedoch unmöglich oder unzumutbar, eine Geldforderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben und die Bezifferung nachholen, sobald sie (nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei) dazu in der Lage ist, ohne dass das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit verliert. Bei Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist jedoch ein Mindeststreitwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 ZPO). Im vereinfachten Verfahren können die Parteien bei Einreichung einer schriftlich begründeten Klage im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO – wie hier –, sofern keine Instruktionsverhandlung stattfindet, an der Hauptverhandlung ihre bereits vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ergänzen (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 10 Rz. 40d und Rz. 43; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 11 und N 15). Gleiches muss hinsichtlich der Ergänzung bzw. Präzisierung eines Rechtsbegehrens gelten.
- 9 - 3.3. Zutreffend ist, dass der Kläger mit der am 22. Januar 2020 eingereichten Klage lediglich um Zusprechung von "angemessenen Unterhaltsbeiträgen" (vgl. Urk. 1) ersuchte und erst an der Hauptverhandlung vom 4. August 2020 – in Präzisierung seines Rechtsbegehrens – einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von "mindestens Fr. 500.–" verlangte (vgl. Prot. I S. 5 i.V.m. Urk. 11 S. 1 und S. 6). Dies ist nach dem zuvor Ausgeführten aber nicht zu beanstanden. Auch wies der Kläger an der Hauptverhandlung darauf hin, dass ihm eine Bezifferung aufgrund fehlender Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Beklagen nicht möglich sei und er sich eine konkrete Bezifferung der Unterhaltsbeiträge vorbehalte (vgl. Urk. 11 S. 6). Dass die Vorinstanz den Kläger zuvor auf sein ungenügendes Rechtsbegehren hingewiesen hat, geht aus den Akten nicht hervor (vgl. Prot. I S. 4 f.) und der Beklagte legt auch nicht dar, wann und wo ein solcher Hinweis ergangen sein soll. Ebenso unbegründet ist sein Vorwurf, die Vorinstanz habe von sich aus das Rechtsbegehren des Klägers ergänzt und überdies auf Akten abgestellt, die der Beklagte nie zu Gesicht bekommen habe. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Kläger an der Verhandlung im Rahmen seiner mündlich erstatteten Replik sein Rechtsbegehren modifizierte (vgl. Urk. 11 S. 6), wobei die eingereichten Plädoyernotizen sowie die darin enthaltenen handschriftlichen Ergänzungen dem Beklagten gemäss dem unbeanstandet gebliebenen vor- instanzlichen Protokoll an der Verhandlung von der Dolmetscherin "Punkt für Punkt" übersetzt worden sind (siehe Prot. I S. 5). Dem Beklagten wäre es überdies freigestanden, eine Kopie dieser Rechtsschrift zu verlangen, was er aber offenbar nicht getan hat. Die unter diesem Titel vorgebrachten Rügen des Beklagten erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.
4. Materielles 4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (Urk. 21 E. III./3.2. S. 9 f.) und untersuchte in der Folge, ob die veränderten Verhältnisse einen Unterhaltsanspruch des Klägers rechtfertigten: In einem ersten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob der Kläger bereits über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfüge. Hierzu
- 10 - erwog sie im Wesentlichen, der Kläger habe im Alter von 15 Jahren seine zweijährige Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA begonnen. Diese Lehre bilde zwar für sich genommen eine eigenständige Lehrausbildung und berechtige zum direkten Berufseinstieg. Indes umfasse die Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ auch Aufgaben, die es bei der Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA nicht gebe oder grössere Kompetenzen beinhalteten. Die theoretische Ausbildung sei anspruchsvoller. Mit dem Abschluss der Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bestehe später – im Gegensatz zur Lehre als BETRIEBSUNTERHALT EBA –zudem die Möglichkeit, eidgenössische Fachausweise zu erwerben. Nur mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis könnte der Kläger später einmal Vorarbeiter, Polier oder gar Lehrmeister werden und damit seine berufliche Tätigkeit erweitern und vielfältiger machen. Zudem seien die Lohnempfehlungen für die Zeit nach der Ausbildung bei der Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ erheblich besser. Auch der Beklagte habe auf Vorhalt der Unterschiede anerkannt, dass der Kläger mit dem Abschluss der neuen Lehre eine bessere Zukunft haben werde und einen höheren Lohn erzielen könne. Zwar handle es sich bei der Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ nicht um eine Ausbildung, mit der eine bestehende Grundausbildung erweitert oder vertieft werde, sondern um eine eigenständige und in sich abgeschlossene Ausbildung, die der Kläger offenbar von vorne beginne; er steige nicht direkt ins zweite Lehrjahr ein. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass der Kläger mit der Aufnahme der Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ sein Tätigkeitsfeld, für das er sich im Alter von 15 Jahren entschieden habe, gerade nicht verlasse, sondern die gewählte Grundausrichtung mittels der anspruchsvolleren Lehre auf vertiefter Ebene weiterverfolge. Er habe diese Lehre sogar noch vor Erreichen der Volljährigkeit begonnen, nämlich Anfang August 2019 im Alter von 17 Jahren, womit er seinen (aufgrund der neuen Umstände angepassten) beruflichen Lebensplan zum Ausdruck gebracht habe. Vor diesem Hintergrund könne daher keineswegs gesagt werden, der Kläger habe seine Fähigkeiten und Neigungen mit der Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA bereits ausgeschöpft und verfüge mit dieser Lehre bereits über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2
- 11 - ZGB. Auch der Beklagte habe geäussert, er traue dem Kläger den erfolgreichen Abschluss der neuen Lehre zu, was ebenso als Beleg dafür angesehen werden könne, dass der Kläger sein Potential noch nicht ausgeschöpft gehabt habe. Auch könne – soweit ersichtlich – nicht gesagt werden, der Kläger lote über Jahre hinweg auf Kosten der Eltern die Grenzen seiner Begabung aus. Vielmehr habe er die mit 15 Jahren begonnene Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA in den vorgesehenen zwei Jahren abgeschlossen und unmittelbar anschliessend mit der Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ begonnen, nachdem seine Eignung für diese Lehre offenbar geworden sei. Er habe damit ein zielstrebiges Vorgehen an den Tag gelegt (vgl. Urk. 21 E. III./4.1. S. 10 ff., insbesondere S. 12 f.). In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Leistung von Volljährigenunterhalt für den Beklagten aus persönlicher und finanzieller Sicht zumutbar sei. Bezüglich der Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht erwog die Vor- instanz, dass zwischen den Parteien ein regelmässiger, wenngleich ausbaufähiger Kontakt bestehe. Eine (vorwerfbare) Verletzung von familienrechtlichen Pflichten durch den Kläger, welche eine Unzumutbarkeit aus persönlicher Sicht begründen könnte, sei weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Sie könne auch nicht in einer allfällig späten Mitteilung des Entscheids über den Antritt einer neuen Lehre gesehen werden. Zudem stelle sich der Beklagte auf den Standpunkt, er würde selbstverständlich auch weiterhin für den Unterhalt des Klägers aufkommen, wenn er die wirtschaftlichen Möglichkeiten dazu hätte, was allerdings nicht der Fall sei. In persönlicher Hinsicht sei dem Beklagten die Leistung von Unterhalt damit weiterhin zumutbar (Urk. 21 E. III./4.2. S. 14 f.). Im Zusammenhang mit der finanziellen Zumutbarkeit ging die Vorinstanz auf Seiten des Beklagten von einer monatlichen Leistungsfähigkeit von Fr. 954.– (Einkommen Fr. 5'468.– netto abzüglich Bedarf Fr. 4'514.–) aus. Das Einkommen des Klägers bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 1'190.– (Fr. 250.– Ausbildungszulage + Fr. 940.– Lehrlingslohn) netto und den Bedarf – unter Berücksichtigung der in der Scheidungskonvention festgehaltenen finanziellen Verhältnisse – auf Fr. 1'508.– pro Monat. Ob die Mutter einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Klägers leisten könnte, liess die Vorinstanz offen. Insgesamt erachtete die
- 12 - Vorinstanz die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 320.– für den Beklagten auch in finanzieller Hinsicht als zumutbar und verpflichtete ihn zur Bezahlung dieses Betrages, rückwirkend ab 1. September 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 21 E. III./5.2.-5.4. S. 17 ff.). 4.2. Angemessene Ausbildung Die Vorinstanz hat – wie gezeigt – einlässlich begründet, weshalb die vom Kläger abgeschlossene Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA nicht als angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB angesehen werden kann. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. So hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten nicht "ausdrücklich erwogen", dass der Kläger eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert habe, die ihm die Aufnahme einer adäquaten Erwerbstätigkeit erlaube (vgl. Urk. 20 Rz. 6). Vielmehr führte die Vorinstanz an der vom Beklagten angegebenen Aktenstelle (Urk. 20 Rz. 6 mit Verweis auf Urk. 21 S. 6 f.) aus, dass mit der im Scheidungsurteil enthaltenen Formulierung "Abschluss der Lehre" bei objektivierter Auslegung die erfolgreiche Beendigung der zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger absolvierten Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA gemeint gewesen sei, weshalb das Scheidungsurteil keine Grundlage für eine Unterhaltspflicht während der Ausbildung zum Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ bilden könne. Die Vor- instanz hielt sodann fest, dass dieser Umstand aber noch keineswegs bedeute, dass der Kläger über keinen Unterhaltsanspruch mehr verfügen würde (Urk. 21 E. II./2. S. 7). Auch kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, der Kläger versuche seit Jahren, auf Kosten des Beklagten die Grenzen seiner Begabung auszuloten (Urk. 20 Rz. 7). Zwar ist dem Beklagten beizupflichten, dass der Kläger die Ausbildung als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA erst im Alter von 16 Jahren und nicht – wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausging und was auch der Kläger anerkennt (vgl. Urk. 29 S. 8) – bereits im Alter von 15 Jahren begonnen hatte (Urk. 20 Rz. 6). Dass der Kläger – wie der Beklagte behauptet – im Alter von 15 Jahren eine zweijährige Lehre als Mechanikpraktiker EBA "bei der D._____ in … [Ort]" begonnen und kurz darauf abgebrochen haben soll (Urk. 20 Rz. 6), wurde seitens des Klägers bestritten und überdies durch Unterlagen
- 13 - widerlegt (Urk. 29 S. 8; Urk. 30). Im Alter von 16 Jahren hat der Kläger die Lehre als UNTERHALTSPRAKTIKER EBA begonnen und innerhalb der vorgesehenen Zeit von zwei Jahren abgeschlossen. Direkt im Anschluss – und noch vor Erreichen der Volljährigkeit – hat er die Lehre als Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ begonnen, mit welcher der Kläger – wie der Beklagte letztlich selbst einräumt (vgl. Urk. 20 Rz. 7, wonach es sich bei der Lehre Fachmann BETRIEBSUNTERHALT EFZ um eine Ausbildung handle, mit der eine bestehende Grundausbildung erweitert oder vertieft werden könne) – das von ihm angestrebte Berufsziel auf vertiefter Ebene weiterverfolgt. Dass der Kläger als Inhaber eines eidgenössischen Berufsattests als Unterhaltspraktiker EBA gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] das erste Jahr hätte anrechnen lassen und diese Lehre in zwei statt drei Jahren hätte abschliessen können (Urk. 20 Rz. 7), trifft grundsätzlich zu und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 29 S. 9). Dennoch kann nicht gesagt werden, dass das Absolvieren der gesamten Lehrdauer – mithin ein Jahr mehr – die Ausbildungszeit über Gebühr verlängert. Weshalb der Kläger geradezu mutwillig auf die Anrechnung des ersten Lehrjahres verzichtet haben soll (Urk. 20 Rz. 7), führt der Beklagte nicht näher aus. Vielmehr bestritt er die Behauptung des Klägers, wonach dessen Lehrbetrieb dies veranlasst habe (Urk. 29 S. 9), nicht. Abgesehen davon stellt diese Behauptung ohnehin ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum dar (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.). Insgesamt standen die vom Kläger absolvierten Ausbildungsschritte in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, sodass im Ergebnis keineswegs gesagt werden kann, dass der im heutigen Zeitpunkt erst neunzehnjährige Kläger seit Jahren seine Begabung auf Kosten des Beklagten auslotet. Auch ändert nichts, dass der Kläger den Beklagten nicht vorab in seine Pläne betreffend Absolvierung einer Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ eingeweiht und diese sodann ohne Rücksprache mit dem Beklagten begonnen hat (vgl. Urk. 20 Rz. 7). Zwar gebietet die Rücksicht, dass das Kind die Eltern von sich aus, auf jeden Fall aber auf Befragen wahrheitsgetreu über den bisherigen Verlauf, den Stand und die
- 14 - voraussehbare weitere Dauer der Ausbildung informiert, gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen (BK ZGB-Hegnauer, Art. 277 N 128). Ein eigentliches elterliches Bestimmungsrecht besteht nach Volljährigkeit aber nicht mehr (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 277 N 13). 4.3. Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht Der Beklagte beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht (vgl. Urk. 21 E. III./4.2. S. 14 f.) in seiner Berufungsschrift grundsätzlich nicht. Soweit er ausführt, er werde zur blossen Zahlstelle degradiert, dies aber damit begründet, dass der Kläger eigenmächtig eine weitere Lehre begonnen und überdies "mutwillig" auf die Anrechnung des ersten Lehrjahres verzichtet habe (vgl. Urk. 20 Rz. 7), kann auf das in vorstehender Ziffer Ausgeführte verwiesen werden. 4.4. Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht 4.4.1. Leistungsfähigkeit des Beklagten Die von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhältnisse des Beklagten werden im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen von Fr. 5'468.– netto bzw. monatlichen Bedarf von Fr. 4'514.– (vgl. Urk. 21 E. III./5.2.2 S. 17 f. und 5.3.2 S. 22 ff.). Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, der Beklagte lebe seit September 2020 nicht mehr in E.______, sondern bei seiner Partnerin in F._____ (vgl. Urk. 29 S. 14), die dem Beklagten angerechneten Wohnkosten rügen will, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht ausführt, von welchen Wohnkosten stattdessen auszugehen wäre. 4.4.2. Leistungsfähigkeit des Klägers
a) Einkommen des Klägers Die Vorinstanz erwog, der Kläger erhalte eine Ausbildungszulage in Höhe von Fr. 250.–. Zudem habe der Kläger ausgeführt, er verdiene "neu" monatlich Fr. 930.– brutto bzw. Fr. 872.– netto, was zuzüglich eines Anteils am
13. Monatslohn Fr. 940.– netto ergebe. Zwar bestreite der Beklagte diese
- 15 - Angaben mit Nichtwissen. Allerdings würden die Angaben durch den eingereichten Lehrvertrag bestätigt. Das gelte jedenfalls für das zweite Lehrjahr. Für das erste Lehrjahr sei der Kläger auf den von ihm behaupteten Lohn zu behaften. Auch für das dritte Lehrjahr sei – gestützt auf die Parteivorbringen – vom selben Lohn auszugehen. So habe der Beklagte keinen höheren Lehrlingslohn geltend gemacht, obschon ihm die einschlägige Vertragsurkunde frühzeitig im Verfahren zur Kenntnis gebracht worden sei und er eine entsprechende Behauptung ohne Weiteres hätte aufstellen können. Entsprechend sei für die gesamte relevante Zeitperiode vom behaupteten Einkommen von Fr. 1'190.– (Fr. 250.– + Fr. 940.–) netto pro Monat auszugehen (Urk. 21 E. III./5.2.1 S. 17). Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie gestützt auf die Parteivorbringen des nicht anwaltlich vertretenen und rechtsunkundigen Beklagten auch für das dritte Lehrjahr vom gleichen Lohn ausgegangen sei, obschon gerichtsnotorisch sei, dass der Lehrlingslohn jedes Jahr ansteige. Ausserdem sei der Lohn für das dritte Lehrjahr durch den bei den Akten liegenden Lehrvertrag klar belegt. Entsprechend seien dem Kläger für das erste und zweite Lehrjahr Einkünfte von insgesamt Fr. 1'190.– anzurechnen. Für das dritte Lehrjahr sei hingegen von Einkünften in Höhe von Fr. 1'520.– (Fr. 250.– + Fr. 1'270.– gerundet) netto auszugehen (Urk. 20 Rz. 8). Die Vorinstanz wies den Beklagten an der Verhandlung vom 4. August 2020 darauf hin, dass der Kläger für die Zeit ab August 2020 einen Lehrlingslohn von Fr. 940.– (inkl. 13. Monatslohn) geltend gemacht habe und fragte den Beklagten, was er hierzu sage. Dieser entgegnete daraufhin, dass er sich dazu nicht äussern könne, ob dies stimme. Er wisse es einfach nicht (vgl. Prot. I S. 15). Dem Beklagten war der Lehrvertrag des Klägers bereits mit Verfügung vom
17. Februar 2020 zugestellt worden (vgl. Urk. 7), womit er sich ohne Weiteres zum Wahrheitsgehalt des vom Kläger behaupteten Lohns während der (einzelnen) Ausbildungsjahre hätte äussern können. Folglich erachtete die Vorinstanz die Bestreitung des Beklagten mit Nichtwissen zu Recht als
- 16 - ungenügend. Dass der Lehrlingslohn jedes Jahr ansteigt, ist sodann nicht gerichtsnotorisch. Lehrlingslöhne steigen zwar meist, aber eben nicht immer mit der Dauer des Lehrverhältnisses an (vgl. auch Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 345a N 6). Auch war es der Vorinstanz unter der Geltung der Verhandlungsmaxime untersagt, den massgebenden Sachverhalt aus den Beilagen "herauszufiltern", d.h. diesen – ungeachtet der Parteibehauptungen – zu erforschen (vgl. auch BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 10). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Behauptungen des Klägers abstellte und auch für das dritte Lehrjahr von Einkünften in Höhe von insgesamt Fr. 1'190.– pro Monat ausging.
b) Bedarf des Klägers Der Beklagte moniert in seiner Berufungsschrift den Grundbetrag sowie die angerechneten Wohnkosten: aa) Hinsichtlich des Grundbetrags erwog die Vorinstanz, es erscheine sachgerecht dem volljährigen und in Ausbildung befindlichen Kläger den hälftigen Betrag für ein Ehepaar, mithin Fr. 850.–, anzurechnen, da der Kläger weiterhin mit seiner Mutter und seiner Schwester im Familienverbund wohne. Zudem werde damit an die Verhältnisse vor Eintritt der Volljährigkeit angeknüpft, bei denen gemäss Ziffer II.4. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ein Grundbetrag von Fr. 600.– angerechnet werde. Dies rechtfertige sich vorliegend umso mehr, als der Kläger sich gleichzeitig seinen Lehrlingslohn von Fr. 940.– vollumfänglich als Einkommen anrechne (Urk. 21 E. III./5.3.1 S. 20). Der Beklagte kritisiert im Wesentlichen, der Grundbetrag für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Schuldner lebten, betrage gemäss Ziffer II des Kreisschreibens Fr. 600.–. Wenn die Vorinstanz dem Kläger einen hälftigen Grundbetrag für Ehegatten mit der Begründung anrechne, der Kläger müsse sich zusätzlich sein Einkommen von Fr. 940.– vollumfänglich anrechnen lassen, so verfalle sie in Willkür. Die Vorinstanz übersehe, dass gemäss bundesgerichtlicher
- 17 - Rechtsprechung einem Kind im dritten Lehrjahr – und diesem müsse der Kläger vorliegend gleichgestellt werden – kein Freibetrag mehr zu belassen sei, mithin der gesamte Lehrlingslohn angerechnet werden müsse. Zudem arbeite der Kläger auch nach Erreichen der Volljährigkeit bei der Gemeinde G._____ und lebe bei der Mutter, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich sein Bedarf erhöht habe. Ausserdem habe nicht nur er (der Beklagte), sondern auch die Mutter in finanzieller Hinsicht für den Unterhalt des Klägers aufzukommen, zumal der Kläger keiner Betreuung mehr bedürfe. Die Pflicht, den Kläger zu unterstützen, konzentriere sich damit darauf, finanziell an seinen Lebensunterhalt beizutragen. Hierzu seien beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet. Eine solidarische Haftung der Eltern bestehe nicht. Entsprechend könne der Kläger nur den auf den Beklagten entfallenden Anteil am Unterhalt verlangen. Wolle er den vollen Unterhaltsanspruch geltend machen, so müsse er auch seine Mutter belangen. Entsprechend sei der Grundbetrag bei Fr. 600.– zu belassen (Urk. 20 Rz. 9). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts des Kindes bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" vom 1. Juli 2009 (fortan Richtlinien) – und damit nicht mehr das bis anhin im Kanton Zürich angewandte Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) – den Ausgangspunkt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2., zur amtlichen Publikation bestimmt). Dies muss zweifellos auch für die Bedarfsermittlung eines volljährigen Kindes gelten, welches gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB Unterhalt einklagt. Die Richtlinien sehen hinsichtlich der Grundbeträge dieselben Grundsätze vor wie das Kreisschreiben. Allerdings unterscheiden die Richtlinien bezüglich des Kinderzuschlags lediglich zwischen Kindern bis zu 10 Jahren und Kindern über 10 Jahren. Dass der Kinderzuschlag bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gilt, wird in den Richtlinien – anders als im Kreisschreiben – nicht erwähnt. Dennoch dürfte auch mit Bezug auf die
- 18 - Richtlinien nichts anderes gelten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich dieser Zuschlag diesfalls in erster Linie auf den Unterhalt eines Kindes bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom (vgl. BSK SchKG I-vonder Mühll, Art. 93 N 24), nicht jedoch auf den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen bezieht, denn hierfür soll der nicht leistungsfähige Schuldner zulasten seiner Gläubiger nicht aufkommen (BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.2.2. m.w.H.; BSK SchKG I-vonder Mühll, Art. 93 N 24). Der Unterhalt eines Kindes während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen ist vergleichbar mit dem Unterhalt eines Kindes, welches nach erfolgreichem Abschluss der ersten Lehre eine zweite (weiterführende) Lehre beginnt und Unterhalt für diese Zeit beansprucht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse den hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– und nicht den Kinderzuschlag von Fr. 600.– einsetzte. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, die Mutter des Klägers habe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen allfälligen Differenzbetrag zum von ihm zugestandenen Betrag von Fr. 600.– zu tragen, legt er nicht dar, dass und inwiefern die Mutter des Klägers überhaupt über eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt. Damit bleibt es bei einem zu berücksichtigenden Grundbetrag von Fr. 850.– pro Monat. bb) In Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die aktenkundigen Mietkosten von Fr. 1'690.– in der Scheidungskonvention nach grossen und kleinen Köpfen verteilt worden seien und der Mutter des Klägers Fr. 850.– sowie den beiden minderjährigen Kindern je Fr. 420.– angerechnet worden seien. Der Kläger verlange im vorliegenden Verfahren die Anrechnung eines Drittels der Gesamtmiete von Fr. 1'875.–. Der Beklagte habe diese Position mit Nichtwissen bestritten, ohne seinerseits veränderte Verhältnisse zu behaupten. Da der anwaltlich vertretene Kläger es unterlassen habe, die neu behauptete Miethöhe zu belegen oder hierfür einen Beweis zu offerieren, müsse es mit dem im Scheidungsverfahren berücksichtigten Mietzins von Fr. 1'690.– sein Bewenden haben. In Bezug auf dessen Aufteilung rechtfertige es sich jedoch, dem mittlerweile volljährigen Kläger einen Drittel der Kosten, mithin Fr. 563.–, anzurechnen (Urk. 21 E. III./5.3. S. 20).
- 19 - Der Beklagte moniert, die Wohnsituation des Klägers habe sich nach Erreichen der Volljährigkeit nicht verändert. Überdies habe es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen, die Bezahlung eines Drittels des Mietzinses zu belegen oder hierfür einen Beweis zu anerbieten. Indem die Vorinstanz ohne entsprechenden Beweis von einem höheren Wohnkostenanteil ausgegangen sei, sei sie in Willkür verfallen. Entsprechend seien dem Kläger lediglich Wohnkosten in Höhe von Fr. 420.– anzurechnen (Urk. 20 Rz. 10). Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss den Richtlinien zur Unterhaltsberechnung seien die anfallenden Wohnkosten auf die zusammenwohnenden Personen aufzuteilen und zwar nach grossen und kleinen Köpfen bzw. nach Kindern und Erwachsenen. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Recht von einem höheren Wohnkostenanteil des mittlerweile volljährigen Klägers ausgegangen (Urk. 29 S. 12 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde in der Scheidungskonvention für den damals 17-jährigen Kläger ein Wohnkostenanteil von Fr. 420.– berücksichtigt (vgl. Urk. 5/18 S. 5). Weshalb dieser Betrag vorliegend nicht mehr angemessen sein soll, hat der Kläger weder dargetan noch liegt dies ohne Weiteres auf der Hand. Insbesondere hat der Kläger auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass er in tatsächlicher Hinsicht einen höheren Anteil an den Wohnkosten zu tragen hat. Der Umstand allein, dass der Kläger nun volljährig ist, vermag die Anrechnung eines höheren Anteils an den Wohnkosten nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen sei angemerkt, dass grundsätzlich keine konkrete Berechnungsmethode für den auf das Kind entfallenden Anteil an den Wohnkosten – anders als bei der Überschussverteilung, welche nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3., zur Publikation bestimmt) – besteht. Damit ist im Bedarf des Klägers ein Wohnkostenanteil von Fr. 420.– vorzusehen.
5. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Berufung insoweit als begründet, als der Bedarf des Klägers auf Fr. 1'365.– festzusetzen ist. Dispositivziffer 3 des
- 20 - angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. Der Kläger weist folglich während seiner gesamten Ausbildungszeit ein Manko von monatlich Fr. 175.– (Bedarf Fr. 1'365.– abzüglich Einkünfte von Fr. 1'190.–) auf. Die Deckung dieses Mankos ist für den Beklagten sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht zumutbar (vgl. hierzu vorstehende Ziff. 4.3. und 4.4.1.). Entsprechend ist der Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 175.– pro Monat für die Zeit ab 1. September 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu verpflichten. Der Unterhaltsbeitrag ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu indexieren (vgl. Urk. 21 E. III./5.6. S. 26).
6. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 6.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten angesichts des Streitwertes von Fr. 18'000.– auf Fr. 2'900.– zuzüglich Fr. 480.– (Übersetzungskosten) fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 21 E. IV. S. 27). 6.3. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wurde nicht beanstandet und ist bei insgesamt Fr. 3'380.– zu belassen. Nach erfolgter Korrektur im Berufungsverfahren unterliegt der Kläger insgesamt zu rund 2/3 und der Beklagte zu rund 1/3. Aufgrund der gesamten Umständen rechtfertigt es sich jedoch – nicht zuletzt mit Blick auf das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Parteien – die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).
7. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 1'700.–
- 21 - festzusetzen. Der Streitwert im zweitinstanzlichen Verfahren beträgt noch Fr. 11'520.– (36 x Fr. 320.–). 7.2. Im Berufungsverfahren verlangte der Beklagte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht, der Kläger beantragte hingegen die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Im Ergebnis obsiegen die Parteien je zu rund 50 %, weshalb ihnen die Kosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 7.3. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 24; Urk. 29 S. 15). 7.3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). 7.3.2. Mit Bezug auf den Beklagten ist von folgenden monatlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen auszugehen:
a) Einkommen Beklagter Fr. 5'465.00 abzüglich:
b) Grundbetrag Beklagter Fr. 1'100.00
b) Zuschlag Grundbetrag 25 % Fr. 0'275.00
c) Wohnkosten Fr. 0'825.00
d) Krankenkasse Fr. 0'385.00
d) Serafe Fr. 0'015.00
e) TV/Telefonie/Internet Fr. 0'120.00
f) "Berufsauslagen" Fr. 0'000.00
g) "Versicherungen"/Mobilitätskosten Fr. 0'130.00
h) Steuern Fr. 0'330.00
i) Unterhaltsverpflichtungen Fr. 1'000.00
j) Besuchsrechtskosten Fr. 0'100.00 Total Fr. 4'280.00
- 22 -
a) Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten beträgt nach Abzug der Sozialbeiträge und exklusive der ihm ausbezahlten Spesenentschädigungen rund Fr. 5'045.– (vgl. Urk. 25/1; vgl. auch Urk. 21 E. III./5.2.2. S. 18). Unter Hinzurechnung des Anteils am 13. Monatslohn ergibt dies ein zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 5'465.– (Fr. 5'045.– + Fr. 420.–).
b) Zu berücksichtigen ist der Grundbetrag gemäss dem Kreisschreiben. Der Beklagte lebt gemäss eigenen Angaben mit seiner Schwester sowie deren Ehegatten zusammen, weshalb ihm der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'100.– anzurechnen ist. Um den Bedarf des Beklagten nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, scheint es zudem angemessen, einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag zu gewähren (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56).
c) Zum zivilprozessualen Notbedarf gehören auch die effektiven Wohnkosten (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 46). Der Beklagte teilt die Wohnung – wie erwähnt – mit seiner Schwester und deren Ehegatten. Der von ihm geltend gemachte Betrag von Fr. 775.– erscheint mit Blick auf die ausgewiesenen (Gesamt-) Wohnkosten von Fr. 1'550.– (vgl. Urk. 25/2) als angemessen. Der Beklagte macht überdies Kosten von Fr. 50.– pro Monat für einen Garagenplatz geltend. Solche Kosten sind allerdings nur dann zum zivilprozessualen Notbedarf zu zählen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Ob dies auf das Fahrzeug des Beklagten zutrifft, kann letztlich offenbleiben, da der Beklagte so oder anders über einen genügend hohen Überschuss verfügt, um für die auf ihn entfallenden Prozesskosten aufzukommen. Um dies aufzuzeigen, ist der betreffende Betrag trotz des Vorbehalts in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
d) Die geltend gemachten Ausgaben für die Krankenkassenprämien erscheinen gestützt auf die eingereichten Unterlagen als glaubhaft (vgl. Urk. 25/3). Die Höhe der Kosten für die Serafe sind gerichtsnotorisch. Da der Beklagte in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Ehepaar lebt, erscheint eine hälftige Anrechnung dieser Kosten als angemessen.
- 23 -
e) Für Kommunikation und Mediennutzung sind dem Beklagten gerichtsüblich Fr. 120.– anzurechnen. Ein höherer Betrag rechtfertigt sich insbesondere angesichts des Mehrpersonenhaushalts nicht. Allfällige Mehrkosten (vgl. Urk. 25/6) hat der Beklagte aus seinem Grundbetrag oder Zuschlag zu bestreiten.
f) Der Beklagte macht Berufsauslagen in Höhe von Fr. 80.– geltend (Urk. 24 S. 2). Er legt jedoch weder dar, um welche Berufsauslagen es sich hierbei konkret handeln soll, noch reicht er Belege dazu ein. Soweit der Beklagte damit Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass er von seiner Arbeitgeberin eine Pauschale für Mittagsspesen ausbezahlt erhält (vgl. Urk. 25/1; vgl. hierzu auch Prot. I S. 10 f.). Dass er über diese Spesenpauschale hinausgehende Auslagen hat, legt der Beklagte nicht rechtsgenügend dar. Die vom Beklagten geltend gemachten "Berufsauslagen" sind somit nicht zu berücksichtigen.
g) Unter dem Titel "Hausrat-/Haftpflichtversicherung" macht der Beklagte monatliche Kosten von Fr. 130.– geltend, wobei es sich offensichtlich um Kosten handelt, die dem Beklagten im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug anfallen (Urk. 24 S. 2 und Urk. 25/4). Da auch die Kosten für ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr für die Zurücklegung des Arbeitswegs (Wohnort E._____ ► Arbeitsort H._____ [vgl. Prot. I S. 11], 3 Zonen) in etwa auf den gleichen Betrag zu liegen kommen, rechtfertigt es sich, Mobilitätskosten im geltend gemachten Umfang im Bedarf zu berücksichtigen.
h) Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, soweit er Steuern von Fr. 857.– monatlich geltend macht (Urk. 24 S. 2). Der Beklagte erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'465.– netto (inkl. 13. Monatslohn; vgl. vorstehend lit. a), was einem jährlichen Nettoverdienst von rund Fr. 65'600.– entspricht. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Steuerabzüge in der Grössenordnung von Fr. 5'000.– sowie der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich von einem Steuerbetrag (Staats- und Gemeindesteuern; Direkte Bundessteuer; Konfession römisch-katholisch) von rund Fr. 330.– pro Monat auszugehen. Auf den in der Zahlungseinladung vom
15. Oktober 2020 (vgl. Urk. 25/7) enthaltenen Steuerbetrag kann nicht abgestellt
- 24 - werden, handelt es sich dabei doch lediglich um einen mutmasslichen Steuerbetrag für eine verkürzte Steuerperiode.
i) Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind nur insoweit Bestandteil des zivilprozessualen Notbedarfs, als dass sie effektiv und regelmässig bezahlt werden und davon ausgegangen werden kann, dass dies auch weiterhin geschieht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 47). Mit Blick auf die eingereichten Unterlagen erscheint glaubhaft, dass der Beklagte Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat für seine Tochter C._____ leistet (Urk. 25/5). Entsprechend ist ihm dieser Betrag im Bedarf anzurechnen.
j) Die mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts verbundenen Auslagen sind ebenfalls als Zuschlag in der Notbedarfsrechnung aufzunehmen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 195). Inwiefern der Beklagte hierfür jedoch Fr. 100.– pro Besuchswochenende bzw. Fr. 200.– pro Monat (Urk. 24 S. 2 f.) benötigt, legte er nicht dar. Diese Ausgaben erscheinen unverhältnismässig hoch. Es rechtfertigt sich, dem Beklagten einen Zuschlag von Fr. 50.– pro Besuchswochenende, mithin Fr. 100.– pro Monat zuzugestehen. Zusammengefasst resultiert aus der Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 5'465.00) und Bedarf (Fr. 4'280.00) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'185.–. Abzüglich der mit vorliegendem Entscheid festzusetzenden Unterhaltsbeiträge für den Kläger (Fr. 175.– pro Monat) verbleibt dem Beklagten noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'010.– . Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl die auf ihn entfallenden Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 1'690.– [1/2 von Fr. 3'380.–]) als auch die auf ihn entfallenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Fr. 850.– [1/2 von Fr. 1'700.–]) sowie die von ihm geltend gemachten Auslagen von Fr. 646.20 für das Verfassen der Klageantwort (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 9 Rz. 7) ohne Weiteres innert eines Jahres zu tilgen vermag. Mangels Bedürftigkeit ist das Gesuch des Beklagten daher abzuweisen. 7.3.3. Mit Bezug auf das vom Kläger gestellte Gesuch ist vorab darauf hinzuweisen, dass zum Unterhalt des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nach
- 25 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Prozesskosten gehören (BGE 127 I 202 E. 3f). Soweit den Eltern die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar ist, geht die familienrechtliche Unterstützungspflicht der Pflicht des Staates, für die Kosten eines Prozesses einer bedürftigen Partei aufzukommen, vor (BGer 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 34; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 56; OGer ZH LZ150002 vom 07.07.2015, E. 6; OGer ZH LZ110005 vom 05.06.2012, E. III.B.1). Entsprechend hat das sich in Ausbildung befindliche volljährige Kind entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Es liegt sodann bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den vorinstanzlichen Entscheiden bzw. Akten nach impliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl. BGer 5A_49/2017 vom
18. Juli 2017, E. 3; OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. III.2.; OGer ZH LZ190020 vom 14.01.2020, E.IV.2.2.). Der anwaltlich vertretene Kläger hat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren weder einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch hat er dargelegt, weshalb auf die Stellung eines solchen Antrages verzichtet werden könne. Das Gesuch des Klägers ist daher bereits infolge der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, zumal eine fehlende Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Blick auf dessen finanzielle Verhältnisse nicht offensichtlich ist (vgl. vorstehende Ziff. 4.4.1. sowie Ziff. 7.3.2.).
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 175.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
1. September 2019. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers.
2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte), Stand August 2020 von 101.2 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.3
3. Der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einnahmen: Ausbildungszulage von Fr. 250.– Lehrlingslohn von Fr. 940.– (netto; inkl. 13. ML)
- 27 - Vermögen: Fr. 0.– Bedarf: Fr. 1'365.– Beklagter: Einnahmen: Lohn für 100 %-Pensum von Fr. 5'468.– (netto; inkl. 13. ML; exkl. Kinder- oder Ausbildungszulagen; ohne Quellensteuerabzug) Vermögen: – (Erw.) Bedarf: Fr. 4'514.–
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp. Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
- 28 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: ip